HEG - Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

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HEG - Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Hessisches Ministerium
stellen der Zollverwaltung wenden (s. auch: www. zoll. dc). In
Hessen sind hierfür zuständig:
* Hauptzollanit Dannstadt - Finanzkontrollc Schwarzarbeit
Hilpertstiaße 20 a, 64295 Darmstadt
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Z 8-06b01-02-15/004
-GUIt.-Verz. 432, 434SIAllz. 52/2015 S. 1S77
Hauptzollamt Frankfurt am Main - Finanzkontrolle
Schwarxarbeit
Hahnstraße 68-70, 60528 Frankfurt am Main
Telefon: 069 300387-0
Fax:069300387-250
.
der Finanzen
0 1080 A-116-IV12a
01080A-005-I10/3
Postfach 10 07 42, G4207 Darmstadt
Telefon: 06151 9180-5001. -5002, -5003, -5ÖÖ4
Fax:06151 9180-5900
E-Mail: fks-darmstadt. hza-darmstadt@zull. bund. de
.
Kr. 52
Staats;)n/:eiger fürdaK Land Hessen -21. Dezember 2015
Sciiü 1380
1030
E-Mail: poststelle. hza-ffm@7oll. bund. de
Hauptzollamt Gießen - Finanzkontrölle Schwarzarbeit
Richtlinie des Landes Hessen zurenergetischen Förderung
im Rahmen des Hessischen Energiegesetzes (HEG)1) vom
GrünbergerStraße100, 35394 Gießen
2. Dezember 2015
Postfach 10 04 54, 35334 Gießen
Telefon: 064) 46093-260
Inhaltsübcrsiclit
Fax: 064146093-280
E-Mail: poststelle. hza-giessen@zoll. bund. de
Nachrichtlich
ist auch die
I.
Richtlinicnübersicht
l
Ziel der Förderung
2
Inhalt der Richtlinien
Referat Korruptionsschutz
3
Fördermittel, Fördergebiet
Postfach 11 1431, 60048 Frankfurt am Main
4
Antragsberechtigte
5
II.
Zuständige Stellen
Einzelbestimmungen
l
2
Förderunginvestiver kommunaler Maßnahmen(§ 3 HEG)
Förderung von Maßnahmenzur Steigerung der Energieeffi-
Oberfinanzdirektion
Frankfurt am Main
Telefon: +49(0)69-58303-0
pos+steUe@ofd. hessen, dG
zu informieren.
3. 6 Wettbewerbsbeschränkungen
Bei Anhaltspunkten für wettbewerbsbeschrankendeAbsprachen oder andere wettbewerbsbehinderndeHandlungen sind
- auch bei Angebotsaufklärungcnund FreihändigenVergaben
bzw. Verhandlungsverfahren - eigene Ermittlungen zur Sicherungvon behördlichenEnrüttlungsverfahrenzu unterlassenund
zienz und zur Nutzung erneuerbarcr Energien (§ 5 HEG)
2, 1 Ziel der Förderung
2. 2 Antragsbcreuhtigte
2, 3 Gegenstand der Förderung
Erkenntnisse unverzüglich mitzuteilen an die
2. 4 Art und Umfang, Höhe der Förderung
Landeskartfllbehörde
im Hessischen Ministerium
für Wirt-
schaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Kaiser-Friedrich Ring-7 5
E-Mail: Iandcskartellbehoerde@wirtschaft.
hcsscn. de
ist auch die
Oüerfinanzdirektion
Frankfurt ftin Main
Referat Korruptionsschutz
Postfach 11 14 ^1, 60049 Frankfurt am Main
Telefon: +49(0)69-58303-0
postst elle@ofd. hessen. de
Förderungvon innovativen Energietcchnoiogien(§ 6 HEG)
3. 3 Gegenstand der Förderung
3. 4 Art und Umfang, Höhe der Förderung
3. 5 Weitere Bestimmungen
4
Förderung von kommunalen Energiekonzepten, Energieeffizienzplänen und Konzepten zur Erzeugung und Verteilung von
erneuerbarenEnergien (§ 7 HEG)
zu informieren.
3. 7 Zuwendungen
Soweit Zuwendungsnehmer nach Maßgabe der Förderbedin-
gungen oder im Rahmen des ZuwendungsbüKchridesvfrgaberechtliche Bestimmungen nach ric'n Vorläufigen VerwaltungsVorschriften zu § 44 LHO cinzuhalten haben, ist ihnen die Bcachtung des Teil l dieses Erlasses und der §§ 10 Abs. 3 bis 5, 11
Abs. l sowie 15 Abs. l und 2 des HVTG von dem Zuwendungsgcber im Zuwendungsbescheid
3
3. 1 Ziel der Förderung
3. 2 Antragsberechtigte
65185 Wiesbaden
Tel. ; 0611/815-0
Nachrichtlich
2. 5 Energieeffizienz im Mietwohnungsbau
auszugeben. Soweit die Ta-
riftreuepflicht (§ 4 HVTG) oder Aspekte der Nachhaltigkeit
(§§ 2 Abs, l Satz l und 3 HVTG) Zuwendungsempfängernzur
Beachtungaufgegebenwerden sollen, ist dies gesondert zu bestimmen.
4, 1
4. 2
4. 3
4. 4
4. 5
5
Ziel der Förderung
Antragsberechtigte
Gegenstand der Förderung
Art und Umfang, Höhe der Förderung
Weitere Bestimmungen
Förderung von Energieberatung und Akwptan^maßnahmen
(§ 8 HEG)
5. 1 Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen zur Energiebcratung
5. 2 Förderungvon Maßnahmenzur Qualifikations-und Informationsvermittlung von Technologien auf dem Gebiet der Energiee£fb:ienz und erneuerbarer Energien
5. 3 Förderung von kommunalen Informations- und Akzeptanzin-
3 , S Geltungsbereich
itiativen
Dieser Erlass gilt bei alk'n Vergabeverfahren des Landes nach
§ 55 LHO.
III, Allgemeine Förderbcstimmungen
III A Allgemeine Förderbestimmungen
Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Nr, 1. 1, 2.1
und 3. 6 als Bekanntgäbe nach § 29 Abs. 2 GemHVO verbindlich.
III B Bestimmungen bei Förderungen aus dem aus Mitteln des
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
Anlage: Weitere Fördermöglichkeiten
Die übrigünRegelungenund Hinweisewerdenzur Anwendung
empfohlen.
Aufhebung;Inkrafttreten
"GVBl. 2012, S. 444.
Der Gemeinsame Runderiass vom l. November 2007 (StAnz.
S. 2386), zuletzt geändert durch Eriass vom 7. November 2014
(StAnz. S. 1007), wird aufgehoben,
Dieser Erlass tritt am l. Januar 2016 in Kraft. Er wird der HAD
veröffentlicht.
Wiesbaden, den 2, Dezember 2015
Hessisches Ministerium
für
Wirtschaft, Energie, Verkehr
und Landescntvvicklung
III4-D-059cl)4);ErI2015
I.
Kiclitlinienübersicht
l
Ziel der Förderung
Durch die Förderung sollen die Ziele des Hessischen Ener-
giegesetzes - die Deckung des Endenergieverbrauchsvon
Strom und Wärme bis zum Jahr 2050 möglichst zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen, die Anhebung der
jährlichen energetischen Sanierungsquote im Gebäudebestand auf mindestens 2, 5 bis 3 Prozent und die Begrenzung
der negativen Auswirkungen des Klimawandels - vorangetrieben werden. Auf diese Weise soll eine sichere und um-
Staiftsanzeiger für das Land Messen
Nr. 52
sein, die be<;ahlbar und gesellschaftlich akzcptiurl ist.
Inhalt der Rifhtlinicn
Struktur sowie von kommunalen Verwaltungsgebäuden in
Mit diesen Richtlinien werden die Förderangebote des Hes-
der jeweils gültigen Fassung. Eine Förderung investiver
sischen Ministeriuins für Wirtschaft, Energie, Verkehr und
Landesentwicklungim Energiebereichzusammengefasst.
kommunal erMaßnahmen ist mit Landesraittcin, mit Mittehi
des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
Teil I (Richtlinienübersicht) bestimmt Ziel und Inhalt der
Teil II (Einzelbestimmungen)regelt dieBesonderenBestimmungen für die einzelnenFördertatbestände:
l. Förderung investiver kommunaler Maßnahmen (§ 3
HEG)
oder mit Bundesmitteln möglich.
2
Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energiceffi-
2. 1
zienz und zur Nutzung erneucrbarcr Energien (§ 5 HEG)
Ziel der Förderung
Ziel der Förderungist die Verbreitungvon Maßnahmen/.ur
Steigerung der Energiepffizienz, zur Nutzung erneuerbarer
Energien sowiezur rationellen Energicerzeugungund -vcrwendung. Die geförderlcn Maßnahmen sollen eine Verringerung klimarelevanter Emissionen bewirken.
2. Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energic-
eüizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien (§ 5
HEG)
^. Förderung von innnvativen Energietechnologien (§ 6
HEG)
4. Förderungvon komnuinalenEnergiekonzepten,Energieeffizienzplänenund Konzeptenzur Erzeugungund Vcr-
2. 2
5, l Förderung von Einrichtungen
und Einbau befasste Unternehmen, wenn ihr Geschäftsbereich betroffen ist, es sei denn, sie treten als Energicdienstlcister auf.
2. 3
und Maßnahmen zur
Gefördert werden Investitionsvorhaben (Neu-, Erweite-
rungs- und Ersatzinvestitionen), die deutlich über die gescizlichgefordertenMindeststandardshinausgehenund die
gesetzlich vorgegübuncn Encrgiebedarfs- bzw. Umwelt-
tanzinitiativen
2, 4
2, 4, l
angebote des Landes,die der Umsetzungder Ziele des Hessischen Encrgiegcsetzesdienen, aufgeführt.
grenzwerte unterschreiten.
Art und Umfang, Hohe der Förderung
DieFörderungwird im Wegeder Anteilfinanzierungalsnicht
rückzahlbarer
Teil III B Bcstimmungünbei Förderungenaus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).
In der Anlage zu diesen Richtlinien werden weitere Förder-
Gegenstand der Förderung
Zuwcndungsfähigsind investivcMaßnahmenzur Steigerung
dar Encrgiecffi^ienx,zur rationellen Energieenicugungund
-Verwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen.
Energieberatung
5. 2 Förderungvon Maßnahmenzur QuaHfikations-und In.
formationsvermittlungvonTechnologienaufdem Gebiet
der Encrgieeffizienzund erneuerbarerEnergien
5. 3 Förderungvon kommunalen Informations-und AkzepTeil III enthält die für die Förderprogramme geltenden allgemeinen Förderbestimmungcn.
Teil III A Allgemeine Förderbcstimmungcn
Antragsbcreclitigte
Antragsbcrechtigt sind natürliche und juristische Personen.
Nicht antragsberechtigt sind Hersteller sowie mit Vertrieb
teilung von crnuucrbaren Energien (§ 7 HEG)
5. Förderungvon EncrgieberatungundAkzeptanzmaßnahmcn (§ 8 HEG)
Seite 1381
21. Dezember 2015
Wärme-Kopplung dienen, erfolgt nach der Richtlinie des
Landes Hessen ;:ur Förderungder energütisuhenModernisierung kommunaler Nichtwohngebäude der sozialen Infra-
weltschonende EnergieVersorgung in Hessen gewährleistet
Richtlinißn
-
Zuschuss von bis zu 30 Prozent der zuwen-
dungsfähigen Ausgaben gewährt.
2. 4. 2 DieHöhederFörderungrichtet sichnachden ökonomischen
und energiepolitischenRahmenbüdingungendes Vorhabens
und soll so bemessen werden, dass die Amortisationszeit
bei
statischer Berechnung den vierten Teil der technischen Le-
Fördermitte], Fördergebiet
bensdauer der geförderten Anlage nicht unterschreitet.
Zuwendungsfähig sind insbesondere:
Gemeinkosten in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen
Die Förderungkann mit Landesmittelnund mit Mitteln des
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) erfolgen.
Vorhaben werden entsprechend den programmspeziüschen
direkten Personalausgaben(pauschal)
Sachausgaben
AusgabenfürAufträgean Dritte (ohneBerücksichtigung
Einzelbestimmungen in Teil II im gesamten Landesgebiet
gefördert.
von pauschalierten Gemeinkosten).
Förderungen mit EFRE-MiUeln werden vorrangig für Pro-
Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweckder Förderung
jekte in denhessischenVorranggebietengewährt.Diesesind
derzeit die Regierungsbezirke Kassel und Gießensowie im
waldgcmeindündüsLandkreisesBergstraße(Lautertal,Lin-
zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfählg.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auch die Ausgaben für Grunderwerb und die damit im Zusammenhang
denfelii. Fürth, Grasellenbach,
stehenden weiteren Ausgaben sowie alle Planungsarbeiten
Regierungsbezirk Darmstadt der Odenwaldkreis, die OdenRimbach, Mörlenbach,
Bir-
kenau, Wald-Michelbach, Abtsteinach, Gorxheimertal,
und Voruntersuchungen, die vor Erteilung eines Zuwen-
Hirschhorn, Neckarsteinach)und die Odcnwaldgemeinden
des LandkreisesDarmstadt-Dieburg(Modautal,Fischbach-
dungsbescheidesbegonnenwurden, sofern sie nicht unmittelbar ^ur BGrcitstellung von Antrags unterlagen erforderlich
sind, Finanzierungskosten, nicht in Anspruch genommene
Skonti und Rabatte, Bewirtungen sowie die Umsatzsteuer,
ta] und Groß-Umstadt) sowie im Landkreis Bergstraße die
Gemeinde Biblis.
Antragsbereclitigte
Antragäberechtigtsind entsprechendden programmspezifi-
wenn Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt sind.
2. 4. 3 EineFörderungist nur nnöglich,wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 12. 500 Euro betragen. Eine För-
sehen Einzelregelungen in Teil II insbesondere natürliche
und juristische Personen, kommunale Gebietskörpcrschaf-
derung mit Mitteln des EuropäischenFonds für regionale
Entwicklung (EFRE) kann nur gewährt werden, wenn die
xuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 25. 000 Euro betragen.
tcn und ihre Zusammenschlüssesowie Energiedienstleister
(Küntraktoren) nach Teil III A Nr. 6.
Zuständige Stellen
Zuständig für Fragen der Förderung nach diesen Richtlinien
2. 4. 4 Die nachTeil II Nr. 2. 1 bis 2. 4 gewährteFörderungist unter
den genannten Voraussetzungen je nach thematischer Ausrichtung des Vorhabens nach Artikel 36, 38, 39, 40, 4l oder
46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom
17. Juni 20142urFeslE;tellung der Vereinbarkeit bestimmter
ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Kaiser-Friedrich-Ring 75,
65185 Wiesbaden, Tel. : 0611-815-0. \vww.
wirtschaft. hesscn.
de.
Förderanträgesind an die Wirtschafts- und Infrastruktur-
Gruppenvon Beihilfenmit dem Binnenmarktin Anwendung
der Artikel 107 und 108 des Vertragesüberdie Arbeitsweise
bank Hessen als bewilligende Stelle zu richten, sofern nicht
in Teil II davon abweichende Regelungen getroffen sind:
Wirtschafts-
und Infrastrukturbank
Hessen, Strahlenber-
gerstraße11, 63067 Offenbacham Main,Tel. : 069-9132-03,
www. wibank. de.
Einzelbestimmungen
Förderung investiver kommunaler Maßnahmen (§ ^ HEG)
der Europäischen Union (ABI. EU L 187, S. l - AGVO - ) mit
dem Binnenmarkt
2. 5
2. 5. 1 Im Rahmendes Programms "Encrgieeffizienzim Mietwohnungsbau" wird die Förderung in Form von Zins- oder
Tilgungszuschüssen auf Darlehen gewährt. Diese Darlehen
werden von der Wirischafts- und Infrastrukturbank
Strom), dem EinsatzernüuerbarerEnergienund der Kraft-
Hessen
gewährt.
Eine Förderung von investiven kommunalen Maßnahmen,
die der Reduzierung des Endenergieverbrauchs (Wärme und
vereinbar.
Energiecffizicnz im Mietwohnungsbau
2, 5. 2
Die Landesmittel stehen zur Verbilligung von Krediten für
Investitionsvorhabennach den Programmen "Energiecffi-
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auch die Ausga-
zient sameren - Kredit" und "EnergiecKizicntbauen" der
Kreditanstalt für Wiederaulbau (KfW) zur Verfügung. Damit
sollen zusätzliche Anreize zur nachhaltigen und hochwerti-
gen energetischen Modernisiemng von Mictwohnungen sowie zum Neubau von hocheffizienten Mietwohngebäuden in
Hessen geschaffen werden.
2. 5. 3
Die aktuellen Fördereckwerte
und Förderkonditionen
wer-
den auf der Internetseite der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (www. wibank. de) veröffentlicht,
3.
Förderung von innovativen Energictechnologien (§ ß HEG)
31
Ziel der Förderung
Ziel der Förderung ist die Entwicklung, Erprobung und AnwendungneuerTechnologien,Verfahrenund Strategienzur
Steigerung der Energieeffüienz, zur Nutzung emeuerbarer
Energien, zur rationellen Energieerzeugung und -verwendüng, zur Speicherungvon Energie sowie zur Nctzintcgration. Die geförderten Maßnahmen sollen eine Verringerung
klimarelevanter
3. 2
ben für Grunderwerb und die damit im Zusammenhang
stehenden weiteren Ausgaben sowie alle Planungsarbeitcn
und Voruntersuchungen, die vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides begonnen wurden, sofern sie nicht unmittelbär zur Bereitstellung von Antragsunterlagen erforderlich
sind, Finanzierungskosten, nicht in Anspruch genommene
Skonti und Rabatte, Bewirtungen sowie die Umsatzsteuer,
wenn Antragsteller vorsteuerabzugsberedrtigt sind.
3. 4. 3 Eine Förderung ist nur möglich, wenn die zuwendungsfähi-
gen Ausgabenmindestens 12. 500 Euro betragen. Eine Förderung mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung (EFRE) kann nur gewährtwerden, wenn die
zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 25. 000 Euro betragen.
3. 4. 4
Die nach Teil II Nr. 3 gewährte Förderung ist unter den genannten Voraussetzungen je nach thematischer Ausrichtung
des Vorhabens nach Artikel 25. 36. 39, 40, 4l oder 46 der
Emissionun bewirken.
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni
2014 zur Feststellung derVercinbarkeit bestimmter Gruppen
von Beihilfenmit dem Binnenmarktin Anwendungder Artlkel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABI, EU L 187, S. l -AGVO - ) mit dem
Antragsbercchtigte
Antragsberechtigtsind natürlicheundjuristischePersonen.
Vereinesind fürProjekte, fürdieeine Förderungmit Mitteln
des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
erfolgen soll, nicht antragsberechtigt.
3, 3
Nr, 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen-21. Dezember 2015
Seile 1382
Binnenmarkt
vereinbar.
Gegenstand der Forderung
3. 5
Gefördertwerden Forschungs-und Entwicklungsvorhaben
sowiePilot-und Demonstrationsprojektezur Steigerungder
3. 5. 1 Vor Antragstellung ist eine Projektäkizze beim Hessischen
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung zur fachlichen Bewertung vorzulegen. Erst
nach einer positiven fachlichen Projektbeurteilung kann ein
Antrag nach Teil I Nr. 5 gestellt werden.
BeiderBewilligungder Zuwendungwird aufeine Ubcrtragbarkeit der Ergebnisse des Vorhabens auf weitere Projekte
Energieeffizicnz, zur Energieeinsparung, zur Nutzung er-
neuerbarerEnergien,zur rationellen Energieerzeugungund
-Verwendung,zur Speichcrungvon Energiesowiezur NetzIntegration, insbesondere:
Forschungs-undEntwicklungs vorhaben,diediewissen-
geachtet.
schaftliche Erarbeitung von grundlegenden Erkenntnis-
sen, Strategien und Lösungen bzw. Weiterentwicklung
und Umsetzung von Grundlagenkenntnissenmit dem
Ziel der Anwendung neuer Techniken oder Verfahren
zum Gegenstand haben. Die Dokumentation und Veröffentlichungsind zu gewährleisten.
Pilot- und Demonstrationsprojektc, die der erstmaligen
Erprobung neuer Technologien oder Verfahren dienen
bzw. die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes
neuer Techniken und Verfahren in beispielhaften und
mustergültigenAnlagenunter Beweisstellen und Mängel
beseitigen. Die Dokumentation und Veröffentlichung
3. 4
sind zu gewährleisten.
Art und Umfang, Höhe der Förderung
3. 4.l
DieFörderungwird im WegederAnteilfinanzierungalsnicht
rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent der
3. 5. 2 Auf der GrundlagedieserRichtlinienwirdauchdie Ausstattung von beruflichen Schulen mit Pilot- und Demonstrationsanlagen in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare
Energien und Elektromobilität im Rahmen der dualen Ausbildung gefördert. Die Einzelbesümmungen sind dem Merkblatt des Hessischen Kultusministeriums zur Förderung von
Projekten zur Ausstattung von beruflichen Schulen mit Pilot- undDemonstrationsanlagenfürEnergiecffizicnz,erneuerbare Energien und Elektromobilität aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der
Periode 2014 bis 2020 zu entnehmen.
4
4. 1
zuwendungsfähigenAusgaben gewährt. Bei Vorhaben von
Unternehmen,
Unternehmen handelt, beträgt der Zuschuss maximal 40
Prozent der zuwendungsfahigen Ausgaben, Bei Univcrsitaten, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen können
bis zu 90 Prozent der zuwcndungsfähigen Ausgaben gefärdert werden. Bei allen anderen Hochschulen, die Projekte
ohne UnternehmensbeteiUgungbeantragen, können aufgrund ihrer vorwiegenden Lehrtatigkeit bis zu 100 Prozent
der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
Stand der Technik entspricht.
Zuwendungsfähigsind für Forschungs-und Entwicklungsvorhaben sowie Pilot- und Deinonstrationsprojekteinsbesondere:
eindeutig für die Projcktauiiführungnachweisbare, direkte Personalausgaben(ohne Neben-und Arbeitsplatzkosten)
Gcmeinkostenin Höhevon 15 Prozentder förderfähigen.
direkten Personalausgaben (pauschal)
Sachausgaben,
AusgabenfürAufträgeanDritte (ohneBerücksichtigung
von pauschalierten Gemeinkosten).
Ausgaben,die nicht unmittelbar dem Zweckder Förderung
zuzuordnensind, sind nicht zuwendungsfähig.
von erncuerbaren Energien (§ 7 HEG)
Ziel der Förderung
Rahmen einer dezentralen, sicheren, umweltfreundlichen
undbezahlbarenEnergieversorgungunter Berücksichtigung
der effizienten Energienutzung und einer Beteiligung der
Die Förderungvon Vorhabenund Projekten an Universitätcn und Hochschulenwird nach der Regelung in Teil III A
3. 4. 2 Zuwendungsfähigsind ausschließlich die 7.ur Verwirkllchungdes FörderzweckserforderlichenAusgaben.BeiPilotund Demonstrationsprojekten sind dies in der Regel die
zusätzlichenAusgaben, die Fördcrempfängerim Vergleich
zu einer vergleichbaren Anlage tragen müssen, die auf herkömmlicher Technologie beruht und die dem aktuellen
Förderung von konimunalen Energiekonzepten, EnergiccffizienzpläncnundKonzeptenzur ErzeugungundVerteilung
Ziel der Förderungist es, mit kommunalen Energiekonzeptcn die Grundlagenzu schaffen, damit langfristig die Enurgiekosten gesenkt, die Treibhausgasemissionen vermindert
und die regionale Wertschöpfung gestärkt werden kann.
Kommunen und Kreisen kommt bei der Umsetzung der
Energiewende eine besondere Bedeutung zu, Kommunale
Energiekonzeptedienen als Entscheidungs-und Planungsgrundlage für investive und strukturelle Maßnahmen im
soweit es sich nicht um kleine und mittlere
Nr. 7 gewährt.
Weitere Bestimmungen
betroffenen Akteure.
4. 2
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind kommunale Gebietykörperschaften,
Unternehmen, die mehrheitlich in kommunalem Eigentum
stehen, sowie Zusammenschlüsse
kommunaler
hessischer
Gebietskörperschaften.
4. 3
Gegenstand der Förderung
4. 3.l
Konzeptezur Energieeinsparungundzur effizientenBereitStellung von Nutzenergie
Gegenstand der Förderung ist die Erstellung von Konzspten
für kommunale Liegenschaften und örtliche Siedlungsgebiete zur Energieeinsparung und zur effizienten Bereitstellung von Nutzenergie. In den Energiekonzeptcn sind technisch-wirtschaftlicheLösungenmit einemMaßnahmen-und
Umsetzungsplan unter Beteiligung der Nutzer und Investoren zu erarbeiten. Die Eignungfür Contracting soll besonders geprüft werden.
4. 3. 2 Effizienz- und Modernisierungsfahrplänefür kommunale
Liegenschaftcn
DerEffizienz-und ModernisierungsfahrplanfürkommLUtale
Liegenschaften umfasst die lückenlose undexakte Erfassung
des Anlagenbestands,der Energieverbrauchs-und Kostcn-
Nr, 52
yiaatsanzeigcr für das Land Hassen-21. Dezember 2015
daten sowie der Flächen der kommunalen
Gebäude als
Grundlagefür eine fundierteEntscheidungüberdie Durch"
4. 3, 3
führung von energetischen Modernisierungsmaßnahmen.
Kommunale Energlekonzepte
Gegenstand der Förderung sind kommunale Energiekonzcpte (örtliche oder regionale Energiekonzepte), die die jeweiligen technisch-wirtschaftlichen Maßnahmen zur Energieeinsparung, zur rationellen Energieverwendung sowie
ümovativer Versorgungslösungcn beim Einsatz regenerativer Energien unter Beteiligung der Akteure beinhalten. Gefördert werden insbesondere
4. 4. 2 Eine Förderung ist nur möglich, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 5. 000 Euro betragen. Eine Förderung mit MJtteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kann nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 25. 000 Euro betragen.
4.4. 3 Die nach Teil II Nr. 4 gewährteFörderungist unter den genannten Voraussetzungennach Artikel 49 der Verordnung
(EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von
Beihilfen mit dem Binnenmarktin Anwendungder Artikel
107 und 108 des Vertragesüber die Arbeitsweiseder Europäischen Union (ABI. EU L 187, S. l -AGVO - ) mit dem
inter ko mm unale Ansätze und
regionale Energienetzwerke,di-e konkrete Maßnahmenund
4. 3. 4
Projekte mit hohem Umsetzungsbezug entwickeln.
Konzepte y. ur Gründung von Energieagenturen oder Energieberatungsstellen
Für die Gründung von neuen, insbesondere überörtlichen
Binnenmarkt vereinbar.
4. 5
Weitere Bestimmungen
JedemFörderantragsind eine Projektbeschreibung,einAusgaben- und Finanzierungsplan sowie eine Zeitplanung für
die Projektdurchführungbeizufügen. Der Förderzeitraum
Energicagenturenoder Energieberatungsstellenist in enger
Abstimmung mit den Trägern ein Aufbau- und Finanzicrungskonzept zu entwickeln. Die Förderung derErstausstattung und des Betriebs der Energleagenturen richtet sich nach
ist in der Regel auf zwölf Monate begrenzt. Energiekonzepte
können nicht gefördertwerden, wenn bereits für die Kommune oder den Kreis ein Konzept besteht, das zum Zeitpunkt
Teil II Nr. 5. l.
4. 3. 5 Erfassungund Ausweisungvon Warmesenkenund -quellen
für kommunale Flächcnnutzungs- oder Bebauungspläne
der Antragstellung nicht älter als acht Jahreist.
Für Projekte nach Teil II Nr. 4. 3, 1 (Konzepte zur Energieeinsparung und zur effizienten Bereitstellung von Nutz-
sowie Satzungen
energie)und Nr. 4. 3. 3 (KommunalcEnergiekonzcptc)ist vor
Antragstellung jeweils eine Projektskizzebeim Hessischen
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landes-
Die Erfassung und Ausweisung von Wärmesenken und
-quellen fürkommunalcFlächennutzungs-oderBebauungsplane sowieSatzungenkann als PlanungsVoraussetzungfür
die Nutzungvon Kraft-Wärme-Kopplungoder den Einsatz
erncuerbarerEnergieträgergefördertwerden. Auf bestehenden Untersuchungen ist aufzubauen,
entwicklung zur fachlichen Bewertung vorzulegen. Erst
nacheinerpositiven fachlichenProjektbeurteilungkann ein
Antrag nach Teil I Nr. 5 gestellt werden.
5
4. 4
Art und Umfang, Höheder Forderung
4,4. 1 Die Förderungder Erstellung von Konzepten und Umset-
Förderung von Energieberatung und Akzeptanzmaßnahmen
(§ 8 HEG)
5. 1
Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen zur Energicberatung
xungsplänen nach Teil II Nr. 4. 3, 1, 4. 3. 3, 4. 3. 4 und 4. 3. 5 wird
im WegedcrAnteilfinanzierungals nicht rückzahlbarerZuschussin Höhevon biszu 50 Prozentder zuwendungsfähigen
5. 1. 1 Ziel der Förderung
Die Steigerung der unabhängigen Information und Beratung
sowie der Akzeptanz ist ein notwendiger Baustein für das
Ausgaben gewährt. Dies gilt auch für die Förderung von
Unternehmen mit kommunaler Büteiligungzur Erstellung
der Konzepteund Umsetzungsplänemit EFRE-Mitteln.
Für besonders innovative Vcrbundlösungenfür SiedlungsgebieteoderintcrkommunaleProjekte kanneine Förderung
in Höhevon bis zu 75 Prozentder zuwendungsfähigenAusgabengewährtwerden. Dies gilt nicht für Projekte von Unternehmen,diemehrhcitltchin kommunalemEigentumsind.
ZuwendungsCähig sind Ausgaben für extern erbrachte
Dienstleistungen sowie Sachausgabenfür die OJEfcntUch-
Gelingen der Energiewende. Eine umfassende Information
und Beratung über Maßnahmen zur Encrgieeffizienz und zu
crnouerbarenEnergienvermindert vorhandeneHemmnisse
bei der Realisierung des vorhandenen Potenzials, Aus diesem
Grund fördert das Land Energieberatungsstellen und Energieagenturen. Ziel ist es, die Energieverbraucher über
Energieeffizienzmaßnahmcnund die Anwendung crneuerbarer Energienzu informierenund so Investitionenin hocheffizienteGebäudeund Anlagentechnikzu initiieren,Bcstchende Konzepte und Aktivitäten sind dabei so weit wie
möglich einzubinden. Es sind insbesondere überörtliche
Beratungseinheiten anzustreben.
Antragsberechtigte
keitsarbeit der Kommunen.
Ausgaben,die nicht unmittelbar dem Zweckder Förderung
zuzuordnensind, sind nicht zuwendungsfähig.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auch die Ausgaben für Grunderwerb und die damit im Zusammenhang
stehenden weiteren Ausgaben sowie alle Planungsarbeiten
und Voruntersuchungen, die vor Erteilung eines Zuwendungsbescheidesbegonnenwurden, sofern sie nicht unmittelbar zur Bereitstellung von Antragsunterlagen erforderlich
sind, Finanzierungskosten, nicht in Anspruch genommene
Skonti und Rabatte, Bewirtungen sowie die Umsatzsteuer,
Saite 1383
5. 1. 2
Antragsberechtigt sind juristische Personen. Nicht antragsberechtigt sind Hersteller sowie mit Vertrieb und Einbau
befasste Unternehmen, wenn ihr Geschäftsbereich betroffen
ist.
5. 1. 3 Gegenstandder Förderung
Die Erstausstattung der neuen Energieberatungsstelle und
deren personelle Fachbesetzung werden für die Dauer von
wenn Antragsteller vorsteuerabzugsbcrechtigt sind.
Die Förderung der Erstellung von Energieetfizienz- und Modernisierungsfahrplänen für kommunale Gebäude durch
bis zu drei Jahren gefördert.
5. 1. 4 Art und Umfang, Höhe der Förderung
5. 1. 4, l DieFörderungwird im WegederAnteilfinanzierungalsnicht
externe Berater nach Teil II Nr. 4. 3. 2 wird im Wegeder Anteilfinanzierungals nicht rückzahlbarerZuschuss in Höhe
von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigenAusgaben
rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent der
gewährt.
zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt,
5, 1. 4. 2Zuwendungsfähig sind ausschließlich folgende zur Durch-
führungder MaßnahmenerforderlichenAusgaben in Höhe
.
Zuwendungsfähigsind Ausgaben bis zu 800 Euro je Beratungstag einschließlich aller Nebenkosten sowie Reisekos-
von bis zu 250. 000 Euro jährlich:
nachweisbare, direkte Personalausgaben in ihrer tat-
ten, die nach dem Hessischen Reisekostengesetz (HRKG)
sachlichen Höhefür zusätzlicheingestelltes Fachperso-
abzurechnen sind. In Kommunen mit bis zu 10. 000 Einwoh-
nal (ohne Neben- und Arbeitsplatzkosten);
Gemeinausgaben in Höhe von 15 Prozent der förderfä-
nern könnenbis zu 10 Arbeitstage, in Kommunenmit über
10. 000 bis zu 30. 000 Einwohnern können bis zu 15 Arbeits-
tage und in Kommunen mit über 30. 000 bis 50, 000 Einwohnern können bis zu 20 Arbeitstage für die Erstellung des
Energieeffizienz- und Modernisierungsfahrplans für kommunaleGebäudeals förderfähiganerkanntwerden.In Kommunen mit über 50. 000 Einwohnern
sowie in Landkreiscn
können bis zu 30 Arbeitstage für die Erstellung des Energieefiizienz-undModernisierungsfahrplansfürkommunale
Gebäude veranschlagt werden. Für die Erstellung von
Energieeffizienz-und Modernisierungsfahrpläncnfür GebäudekommunalerZweckverbandegilt dieseRegelungentsprechend,
higcn direkten Personalausgaben(pauschal);
Sachausgabenfür die Erstellung von Infomaterialüber
das Beratungsangebot (Plakate, Flyer, aber keine Produktinformationen);
Sachausgaben für die Ersteinrichtung der Beratungsstelle: Ausgaben für die Ausstattung (zum Beispiel Fach-
literatur, Software, erforderlicheBüroelnrichtung).
Ausgaben,die nicht unmittelbar dem Zweckder Förderung
zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungs fähig.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auch die Ausgaben für Grunderwerb und damit im Zusainmenhang ste-
Staatsanzüiger für das Land Hessen - 21. Dezember 2015
Seite 1384
hende weitere Ausgaben sowie alle Planungsarbeiten und
Voruntersuchungen, die vor Erteilung eines Zuwendungsbesuheides begonnen wurden, sofern sie nicht unmittelbar
zur Bereitstellung von Antragsunteriagen erforderlich sind,
Finanzierungskosten, nicht in Anspruch genommene Skonü
und Rabatte, Bewirtungen,dieUmsatzsteuer,wennAntragsteiler vorsteuerabzugsberechtigt sind, sowie Eigcnlcistun-
II Nr. 5. 2. 4. 3 wird die Förderungim Wegeder Festbetragsfinanzierung gewährt.
5. 2. 4. 2 Zuwendungsfähigsind insbesondere:
Ausgaben für externe Referenten,
Sachausgaben,zum Beispiel für den Druck von Einladungsflyern,
Ausgaben für Räumlichkeiten bei Anmietung von Drit-
gen.
ten.
Eine Förderung mit Mitteln des Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung (EFRE) kann nur gewährt werden,
wenn die zuwendungsfähigm Ausgaben mindestens 25. 000
5. 1, 5
Nr. 52
Ausgaben,diünichtunmittelbar dem ZweckderFörderung
zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auch die Ausga-
Euro betragen.
Weitere Bestimmungen
ben für Grunderwerb und damit im Zusammenhang ste-
hende weitere Ausgaben sowie alle Planungsarbeiten und
5, 1, 5. 1 Dem Antrag muss ein Konzept zugrunde liegen, das die Aufgaben und Zielsetzungen der neugeschaffencn Energieberatungseinrichtung beschreibt. Die Ausarbeitung des Konzepts kann nach Teil II Nr. 4. 3. 4 gefordert werden. Die Tätigkeiten der neugeschaffenen Beratungseinrichtung sind zu
Voruntersuchungen, die vor Erteilung eines Zuwcndungsbescheides begonnen wurden, sofern sie nicht unmittelbar
zurBereitstellungvon Antragsunterlagenerforderlich sind,
dokumentieren, es sind regelmäßig Sachberichte sowie ein
ausführlicher Abschlussbericht vorzulegen.
Finanzierungskosten, nicht in Anspruch genommene Skonti
und Rabatte, Bewirtungen, die Umsatzsteuer, wenn Antragsteiler vorsteuerabzugsbcrcchtigt sind, sowie Eigenleistun-
5. 1. 5. 2 Zum Nachweis zusätzlicher Personalausgabenfür eingestelltes Fachpersonal sind Belege zur Au.sschreibung und der
Arbeilsvertrag für neue Mitarbeiter der Beratungseinrich-
5. 2.4. 3 QualifizierungsmaßnahmenhessischerKammernundhochschuleigenerEinrichtungenin denBereichenEnergieeffm-
gen.
enz und zur Nutzung erneuerbarer Energien werden je Un"
terrichistag (8 Stunden) mit einem Festbetrag von je 80 Euro
für die ersten zwölf nachgewiesenen Teilnehmer und mit
einem Festbetrag von je 50 Euro ab dem 13. bis zum 25.
nachgewiesenen Teilnehmer unter folgenden Voraussetzungen gefördert:
die Antragstellung erfolgt durch die hessischen Kammem oder hochschuk'igenen Einrichtungen unter Vortage eines detaillierten Lehrgangskonzepts mit einer
Zeit-, Kosten-und Finanzierungsplanungvor Beginnder
tung vorzulegen.
5. 1, 5. 3 EineAnschlussförderungfür die Dauervon bis zu zweiJahren ist im Anschluss an die bisherigeFörderungmit bis zu
40 Prozent der zuwendungsfähigenAusgabenim Sinnevon
Teil II Nr. 5. 1, 4. 2 möglich, wenn nach zwei Betriebsjahren
ein Ei-gcbnisbericht über die Aktivitäten und Tätigkeiten
der Beratungsstelle sowie ein Aufbau- und Finanzierungskonzept, aus dem Notwendigkeitzur Fortführungder Bcratungsstelle hervorgeht, vorgelegt werden. Vorhandene Konzepte und Planungen sind einxubeziehen und Abweichungen
und Korrektureny.w bisherigenPlanungsind darzustellen.
5. 1. 5. 4Die nach Teil II Nr, 5, 1 gewährte Förderung ist unter den
genannten Voraussetzungen nach Artikel 27 der Verordnung
Maßnahme;
die Qualifizierungsmaßnahme muss mindestens vier Präsenztage umfassen und die Teilnehmer müssen nach erfolgreichem Abschluss ein Zertifikat erhalten;
die Abrechnung mit Nachweis der erfolgreichen Teilnähme erfolgt nach Abschluss der Qualifizierungsmaß-
(EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestLmmter Gruppen von
Beihilfen mit; dem Binncninarkt in Anwendung der Artikel
107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweiseder EuroFalschen Union (ABI. EU L 187, S. l -AGVO - ) mit dem
Binnenmarkt
5. 2
5. 2. 1
vereinbar.
Förderungvon Maßnahmenzur Qualifikations-und Informationsvermittlung von Technologien auf dem Gebiet der
Energiceffiziensc und erneucrbarer Energien
Ziel der Förderung
Die Vermittlung und Verbreitung des Wissens überTechnologien zur Energieeffizienzund xur Nutzung erneuerbarer
Energien ist notwendig, um die sparsame, rationelle und
umweltverträgliche Energienutzung in Hessen voranzubringen. Das Land Hessen unterstützt daher geeignete Einrichtungen und Institutionen bei der Durchführungentsprechender Maßnahmenzu technischen, wirtschaftlichen, öko-
logischenund organisatorischenFragenim Zusammenhang
mit sparsamer, rationeller und umweltverträglicherEner5. 2. 2
gienutzung in Hessen.
Antragsbcrechtigte
nähme, wobei die Teilnahme an jedem Unterrichtstag
nachzuweisen ist.
5. 2. 4, 4 Eine Förderung ist nur möglich, wenn die zuwündungsfähigen Ausgaben mindestens 5. 000 Euro betragen.
5. 2. 4, 5 Bei einer Förderung an Unternehmen nach Teil II Nr, 5.2
sind die "De-minimis-Bestimmungen"zu beachten, siehe
hierzu Teil III A Nr. 8.
5. 2. 5
Die geförderten Maßnahmen sind zu dokumentieren. In den
Sachbericht zum Verwendungsnachweissind Angaben zu
Teilnehmernund derenBewertungender Veranstaltung.Ergebnissen sowie zum Stand der Umsetzung des Konzepts
aufzunehmen.
5. 3
dert das Land insbesondere kommunale Informations- und
Akzcptanzmaßnahmen.Ziel ist es, durch Wissensvermittlung auf breiter Ebene ein Bewuästsein für Energieeffizienz
und die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen und auf
diese Weise entsprechende Maßnahmen anzustoßen.
ist, es sei denn, sie treten als Energiedienstleisterauf.
5, 2. ;^ Gegenstandder Förderung
lifizieren. Fördervoraussetzung sind die Voriage eines Kon-
zepts mit Angaben überdie Zielsetzungen, Inhalte, Zielgruppen, Maßnahmen, Organisation, Zeitplanung und Ausgaben
sowie eine Mindestteilnehmcrzahl
von zwölf Personen.
Es werden keine Einzelmaßnahmenund Emzelveranstaltun-
gen gefördert.
5. 2. 4 Art und Umfang, Höheder Förderung
5, 2. 4. 1 Die Förderungvon Informationsmaßnahmenwird im Wege
der Anteilfinanzierungals nichtrückzahlbarerZuschussvon
bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigenAusgaben gewährt.
Für Qualifizierungsmaßnahmen hessischer Kammern und
hochschuk'igener Einrichtungen in den Bereichen Energieeüizienzund zur NutzungerneuerbarerEnergiennach Teil
Ziel der Förderung
Die Steigerung der Akzeptanz ist ein notwendiger Baustein
für das Gelingen der Energlewende, Aus diesem Grund for-
befasste Unternehmen, wenn ihr GeschäftKbereich betroffen
Gefördert werden Maßnahmen zur Information und Quali-
Förderung von kommunalen Informations- und Akzeptanzinitiativen
5. 3. 1
Antragsberechtigtsind juristischePersonen. Nichtantragsberechtigt sind Hersteller sowie mit Vertrieb und Einbau
fikation, soweit sie geeignet sind über Energieeffizienzpotenziale, Möglichkeiten umweltverträglicher und rationeller
Energienutzung sowie über die Nutzung erneuerbarer und
vergleichbarerEnergiequellenzu informieren bzw. zu qua-
Weitere Bestimmungen
5. 3, 2
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften.
5. 3. 3 Gegenstand der Förderung
Im Rahmender Vorbereitungund Planungkomplexerkommunaler Projekte in den Bereichen Energieeffizienz und zur
Nutzung emeuerbarer Energien könnenKommunen die Förderung eines Energie-Coachings für Mandatsträger und
Mitarbeiter der Verwaltung sowie Veranstaltungen im Rahmen eines Bürgerdialogs zum Austausch von Anregungen,
Bedenkenund Einwändenmit den Bürgernxu dem geplanten Projekt beantragen.
5. 3. 4 Art und Umfang, Höhe der Förderung
5. 3. 4. 1 DieFörderung wird im Wege derAnteilfinanzierung als nicht
rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 50 Prozent der zuwen-
dungsfähigen Ausgaben gewährt.
5. 3. 4. 2 Zuwendungsfähig sind für die Eeratungstätigkeit im Rahmen des Energie-Coachingsvon kommunalen Vertretern
Ausgaben von bis zu 800 Euro je Beratungstag (einschließ-
Staatsanzciigcr für daa Land Hessen - 21. Dezember 2015
Nr. 52
lich aller Nebenkostcn sowie Reisekosten, die nach dem
Hessischen Reisekostengesetz (HRKG) abzurechnen sind).
FürdieBeratungstatigküitund die ErstellungeinesgemeinsamenBeratungsberichtsvon BeraterundKommunekönnen
je nach Umfang des Projekts bis zu 15 Arbeitstage veranschlagt werden.
Zuwendungsfähigim Rahmen des Bürgerdialogssind biszu
fünfVeranstaltungen(je nachUmfangdes Projekts) mit Ausgaben für externe Referenten, Sachausgaben,zum Beispiel
für den Druck von Einladungsflyern oder Werbematerial
sowiefür Anzeigenim Zusammenhangmit einer Bürgen/oranstaltung, Ausgaben für Räumlichkeiten bei Anmietung
von Dritten.
Ausgaben,die nicht unmittelbar dem Zweckder Förderung
zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig.
Nicht zuwendungsfähigsind insbesondereauch die Ausgaben für Grunderwerb und damit im Zusammenhang ste-
hende weitere Ausgaben sowie alle Planungsarbeiten und
Voruntersuchungen, die vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides begonnen wurden, sofern sie nicht unmittelbar
zur Bereitstellung von Antragsunteriagen erforderlich sind,
Finanzierungskosten,nichtin AnspruchgenommeneSkonti
und Rabatte, Bewirtungen, die Umsatzsteuer, wenn Antragsteiler vorsteuerabzugsberechtigt sind, sowie Eigenleistungen.
Förderung ist nur möglich, wenn die zuwendungB fähigen Ausgaben mindestens 5. 000 Euro betragen. Eine Förde-
5. 3. 4. 3 Eine
rungmit Mitteln des EuropäischenFondsfürregionaleEnt-
fentlichen Auftragswesen.
Bei der Erteilung von Auftragen sind die LHO sowie die
jeweiligen Abschnitte l der Vergabe- und Vürtragsordnung
für Bauleistungen(VOB/A) und der Vergabe-und VertragsOrdnung für Leistungen (VOL/A) nach Maßgabeder Nr, 3.1
Abs. l der ANBest-P und ANBest-GK zu beachten. In diesem
Fall sind darüber hinaus die Regelungen des Gemeinsamen
Runderiasses betreffend Öffentliches Auftragswcsen in der
jeweils geltenden Fassung zum Bestandteil des Zuwendungsbescheidszu erklären.
Die Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber zur Anwendung
des Vergabcrechts, insbesondere des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,des Hessischen Vergabe-und Tariftreuegesetzes, der Vergabeverordnung, der Abschnitte 2
der VOL/ und VOB/Asowie der Vergabe-und Vertragsordnung füri reiberufliche Leistungen(VOF), bleibt unberührt.
Soweit die Vergabe-und Vertragsordnungen oder der Gemeinsame Runderlass den für das jeweilige Vcrgabeverfah-
Tarif treu egesetx.
Weitere Bestimmungen
DieVergabeverfahrensind ausführlichundnachvollzlehbar
Mit Antragslellung ist eine Konzeptskizzefür die kommu-
VM dokumentieren (Abbildung des gesamten BeschaffungsVerfahrens, Vergabevermerk).
Alle Bekanntmachungen nach nationalem oder EU-Vergaberecht sind in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank
(HAD) bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V, BierHtadter Straße 9, 65189 Wiesbaden, Tel; 0611-974 588-0,
Internet: www. had.de zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung).
Bei der Förderung nach Teil II Nr. 2. 1 bis 2. 4 und Nr. 3 ist
für natürliche oder juristische Personen des Privatrechts,
deren Eigenanteil an Deckungsmitteln für die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mehr als
50 Prozent betragen, kein förmliches Vergabeverfahren erförderlich. Hier sind drei Vergleichsangcbote bei Ausgaben
über 25. 000 Euro netto/Auftrag je AusgabenpoBition einzu-
Energieeffizic'nz und erncuerbi irer Energien vorzulegen. Die
fachlichen Qualifikationen der Berater und Experten sind
durchReferenzenfürdiejeweiligenProjekte nachzuweisen.
NachAbschlussdesEnergie-Coachingsist der bewilligenden
Stelle ein gemeinsamer Beratungsbericht von Berater und
Kommune vorzulegen. In den Sachbericht zum Verwen-
dungsnachweis sind Angaben zu Tcilnehmerzahlcn sowie
die erzielten Ergebnisseaufzunehmen.
Allgemeine Förderbestimmungen
Allgemeine Förderbcstimmungcii
Grundsätzlichgelten die folgenden allgemeinen FörderbeStimmungen, sofern nicht in Teil II besondere Regelungen
getroffen sind.
Ein Rechtsanspruchauf Gewährungeiner Zuwendungnach
diesen Richtlinien besteht nicht. Die bewilligende Stelle
entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßenErmessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Finanzie-
rungshilfensind stets zusätziichüHilfen. Sie sind erst dann
vorzusehen, wenn andere öffentlicheund private Finanzierungsmöglichkeiten
in angemessenem und zumutbarcm
Maße genutzt worden sind. Die Gesamtfinanzierung des
Vorhabensmuss sichergestelltsein. DieFinanzierungshilfen
werden nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt; die dau-
2.
die Regelungen des Gemeinsamen Runderlasses zum öf-
wendungsfähigenAusgabenmindestens 25. 000 Euro betra-
übergreifendesoder interkommunales Projekt im Bereich
l.
ropäischen Kommission,
gen.
nale Leitbildentwicklung oder ein konkretes technologie-
III.
A,
sammenschlüsse von Gebietskörperschaften(ANBestOK), Anlage 3 zur W Nr. 5. 1 zu § 44 LHO,
die BaufachlichenErgän^ungsbestimmungenzu den W
zu den §§ 44, 44 a BHO (RZBau), Anhang l ?.w W
Nr. 6. 2 zu § 44 LHO,
die Zinsregelungen nach den W Nr. 8. 4 und ii. 5 zu § 44
LHO sowie die entsprechendenBestimmungen der Eu-
ren geltenden Regelungen des Hessischen Vergabe- und
Tariftreuegcsctzes widersprechen, gilt abweichünd von
Nr. 3. 1 Abs. l der ANBest-GKdas Hessische Vergabe- und
wk-klung (EFRE) kann nur gewährt werden, wenn die zu-
5. 3. 5
Seite 1385
ernde Unterstützungist ausgeschlossen.
Die Förderungerfolgt auf der Grundlagedes jeweils geltenden Haushaltsgesetzes und des Hessischen Energiegesetzes
in der jeweils gültigen Fassung für Vorhaben, die im Land
Hessen durchgeführt werden, sowie nach Maßgabedieser
holen.
Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im
Sinne des hessischen SubventionsgcsetZüS vom 18. Mai 1977
(GVB1. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz
vom 29. Juli 1976(BGB1. 1 S. 20:37).Die Antragsangabenund
Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weltergewährung oder das Belassen der Zuwen-
düngabhängigsind, sindsubvenüonserheblichim Sinnedes
§ 264 des Strafgesetzbuches.
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr
und Landesentwicklung kann innerhalb der Förderbereiche
Schwerpunktesetzen (zum BeispieltechnischeAnforderungen, auf bestimmte Zielgruppen bezogene Voraussetzungen)
und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Technologien oder Vorhaben absehen.
Mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen
Richtlinien.
könnenauch FörderungenfürEin xelvorhabenoder im Rah-
Für die Gewährung,die Auszahlungund die Rückzahlung
men von Sonderprogrammen gewähi't werden, die der Um-
von Zuwendungen, den Nachweis ihrer Verwendung und die
setzung der energiepolitischen Ziele des Landes Hessen
Prüfungder Verwendungsnachweisegelten die Vorschriften
des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes(HVwVfG),
besonders dienen.
Ausnahmen
§ 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu er-
mung des Hessischen Ministeriums der Finanzen.
Die Förderung wird auf der Grundlage cines Antrags in
Textform nach § 126b BGB gewährt, der vor Beginn des
lassenen vorläufigenVerwaltungsvorschriften(W), die BeStimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes
(HVwKostG) sowie des Finanzausgleichsgesetr.c.'s (FAG) in
der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in diesen Förder-
richtlinien Abweichungenzugelassensind.
Hierbei sind in ihrer jeweils gültigen Fassung insbesondere
zu beachten:
dieAllgemeinenNcbenbestimmungcnfür Zuwendungen
von diesen Richtlinien
bedürfen der Zustim-
Vorhabens zu stellen ist, soweit unter Teil II nichts Abwei-
chendes geregelt ist.
Eine Förderungnach diesenRichtlinienwird nur für solche
Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind
(Refinanzierungsverbot). Vorhaben dürfen nicht begonnen
werden, bevor der Zuwendungsescheidrechtswirksamge-
zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur W
worden ist.
Nr. 5. 1zu§44LHO,
dieAllgemeinenNebenbestimmungenfürZuwendungen
zur Projektförderungan Gebietskörperschallenund Zu-
Auf der Grundlage eines begründeten Antrags kann im Ein-
zelfall eine Ausnahme zugelassen werden, aus der jedoch
keinen Anspruch auf Förderung dem Gründe oder der Höhe
Staatsanzeiger für das Land Hessen - 21. Dezember 2015
Seite 138 fi
nachabgeleitetwerdenkann.Als Vorhabcnbeginnistgrund-
sätzlichder Abschluss eines der Ausführungzuxurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn
dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt
steht. Bei Baumaßnahmengelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es
sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung. Organisatorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen
Maßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, wenn
der Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur
Durchführung des Vorhabens eingeht.
Die Voraussetzungen liegen in der Regel vor,
wenn der Antrag auf Förderung bereits gestellt wurde,
eine Bewilligung aber noch nicht erfolgt,
die Verzögerung nicht dem Antragsteller anzulasten,
dem Antragsteller die alk'inige Finanzierung nicht zuzumuten ist und
die Maßnahmezum AbwendengrößererSchadenkeinen
Aufschub duldet oder
die Verwirklichung der Maßnahmedurch einen späteren
Beginn grundsätzlich güfährdet ist.
Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist die Baugenehrmgung vor der Bewilligung der Fördermittel vorzulegen. In
begründeten Ausnahmefällen kann die Bcwilligungsstelle
eine Unbedcnklichkeitsbescheinigung der Baubehörde zulassen. Die Baugenehmigung muss dann spätestens bis zum
Nr, 52
a) Bei Einzelprojekten erfolgt eine Mittelzuwrisung grundsätzlich in analoger Anwendung dieser FördemchÜinicn,
In der Zuweisungder Mittel sind dabei in analogerAnWendungderVV'zu§ 44 LHOBewirtschaftungsregelungen vorzugeben. Die begünstigte Universität oder Hochschule muss ihr ausdrückliches Einverständnis zur Be-
achtung dieser Bewirtschaftungsregelungcn vor der
ersten Äuszahlungder Mittel erklären. In die MittelzuWeisungkönnennochweitereRegelungenaufgenommen
werden.
b) Die begünstigten Universitäten und Hochschulen müssen
darüberhinaus die für öffentlicheAuftraggebergelten-
denVergabebestimmungeneinhallen.DieEinhaltungist
bereits bei der Antragstellung zu bestätigen.
c) BeiZuweisungenanUniversitätenundHochschulenha-
ben diese nach W Nr. 1, 8 zu § 34 in Verbindungmit W
Nr. 3. 2 zu § Ü LHO grundsätzlichentsprechende Nachweise über'dic Verwendung zu führen. Ergänzend ist das
Muster 4 der W zu § 44 LHO auszufüllen und bei der
Abrechnung vorzulegen. Dabei sind 10 Prozent der Zu-
Weisungerst nachabschließenderVorlagedesNachweises auszuzahlen.
d) Nur bei Einzelprojekten, die ausschließlich mit EU-Mitteln oder mit EU- und Landesmitteln gefördert werden,
wird ein Zuwendungsbescheid nach § 44 LHO erteilt. Die
Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im
Wege der Anteilfinanzierung,
Zeitpunkt des Baubeginns nachgereicht werden. . )-
DieFörderungennachTeilII Nr. 2, 3, 4 und 5. 1 erfolgennach
In den Fällen, in denen eine Baugenehmigungnicht erforderiich ist, oder durch Fristablauf als urteilt gilt, hat die
Antragstellerin oder der Antragslellcr den Nachweis dar-
(EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von
Beihilfen mit dem Binnenmarktin Anwendungder Artikel
107 und 108 des Vertrags überdie Arbeitsweise der Europaischen Union (ABI. EU Nr. L 187 vom 26. Juni 2014) - All-
über zu erbringen.
W Nr. 13. 1 zu § 44 LHO bleibt hiervon unberührt.
Ausnahmen vom Refinanzierungsverbot werden für kommunalc Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von
kommunalenGebictskörperschaften(WNr. 13zu§44LHO)
sowie für Universitäten und Hochschulen nur dann zugelas-
sen, wenn die Zuwendung mit mindestens 50 Prozent aus
Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Artikel 25, 27. 36, 38. 39, 40, 4l, 46 oder 49 der Verordnung
gemeine Gruppenfreistcllungsverordnung (AGVO).
Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe
und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Birmenmarkt nicht
(EFRE) kofinanziert wird,
nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt
Antragsberechügtsind:
alle natürlichen und juristischen Personen, sofern nicht
in den Einzelregelungen in Teil II einschränkende Rege-
werden;
langen getroffen werden;
kommunaleGebletskörperschaften,Zweckverbändesowie Zusammenschlüssevon Gcbietskörperschaftcn;
Energiedienstleister (Kontraktoren) für Anlagen, die bei
den vorgenannten Antragsberechtigten errichtet werden,
wenn diese mit der Antragstcllung einverstanden sind.
Bei der Förderungvon Vorhabenund Projekten von Unternehmen wird die Definition der Kleinstunternehmen
sowie
der kleinen und mittleren Unternehmen (ABI. EU L 124
S. 36 - siehe auch Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistcllungsverordnung - AGVO) oder deren Folgebestimmungen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Union vom
6. Mai 2003 berücksichtigt. Danach werden Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
derzeit definiert als Unternehmen,
die
weniger als 250 Personen beschäftigen und
entweder einen Jahrcsumsatz von höchstens 50 Millionen
Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf
höchstens 43 Millionen Euro belauft.
Ausnahmen werden in Teil II Einzelbestimmungen gerc-
gelt.
Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen beziehungsweiseverbundcne Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der
EU-Kommission vom 6. Mai 2003 enthaltenen Bcrechnungs-
methoden oder deren Folgebestimmungen. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft
als KMU zwar formal frfüUcn,jedoch tatsächlichdurch ein
größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert
eine Zuwendung in den Fallgruppen des Artikel l
Abs. 2 bis 5 AGVO ist ausgeschlossen;
der Beihilfeempfänger muss den Antrag nach Teil III A
Nr. 5 mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der
Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt
haben;
die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen
- einschließlich De-minimis-Beihllfen - nicht kumuliert
werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf
unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten
oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen
geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO
für diese Beihilfe geltende Beihilfebetrag nicht überschritten;
jede Einzelbeihilfe über 500. 000 Euro wird nach Artikel
9 AGVO für nach dem l. Juli 2016 gewährteEinzelbeihilfen nach europarechtlichün Vorgaben auf der Website
des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Verkehr und Landesentwicklung veröffentlicht;
erhaltene Förderungen können im Einzelfall nach Artikel
12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft
werden.
Für eine Förderung von Unternehmen nach Teil II Nr. 5.2
sind die "De-mimmis"-Bestimmungen anzuwenden, "De
mmimis"-Beihilfen werden im Rahmen der Verordnung (EU)
Nr. 1407/2013der Kommissionvom 18. Dezember201.3 über
die Anwendung der Artikel 107 und 100 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Dc-minimisBeihiKcn (ABI. EU L 352 S. l) vergeben. Danach kann ein
Unternehmen innerhalb von drei Jahren "De minimis -
Beihilfen im Umfang von bis zu 200. 000 Euro erhalten. P'alls
dieser Schwellenwert durch bereits erhaltene "De minimis"Beihilfen erreicht ist bzw, durch die Förderung im Rahmen
werden. Es sind sämtliche rechtliche Zusammenschlüsse
des jeweiligen Programms überschritten wird, ist eine För-
auszuschheßen,die eine wirtschaftlicheGruppe bilden, dcren wirtschaftliche Bedeutung über die einc-s KMU hinaus-
cierungnur mit besondererGenehmigungderEuropäischen
gehen,
Sollen hessische Universitäten und Hochschulen für geeig-
Sofern "De-minimis"-Beihilfenan Unternehmen gewährt
werden, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, darf der Gesamtbetrag der Beihilfe 500. 000 Euro nicht übersteigen(Verordnung (EU) Nr.
nete Einzelprojekte EU- bzw. Landesmittel erhalten, gelten
folgende Regelungen:
Kommission möglich.
Nr, 52
ätaati>an2eiger für das Land Hessen - 21. Dezember 2015
360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die AnWendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Bei-
hilfen an Unternehmen, die Dienstleistungenvon allgemei-
Unterlagen der Zuwendungsempfängerinoder des Zuwenclungsempfängers nehmen können.
18.
S. 8)).
Bei ,, De-minimis -Beihilfen sind Informations- und Doku-
10.
Soweit nach diesen Richtlinien nicht Festbcträge vorgesehen
sind, sind bei der Bemcssung der Höhe der Zuwündung an
kommunale Zuwendungsempfängerderen finanzielleLeistungsfähigkeitund ihre Stellungim Finanz-undLastenausgleich zu berücksichtigen.
11.
Für investive Projekte nach Teil II Nr. 2. 1 bis 2. 4 istFördervorauKsetzung, dass die zweckentsprechende Nutzung in
einem Zeitraum von in der Regel fünfzehnJahrensichergestellt und die Wirts chaftlichkeit (betriebswirtschaftlichG
Form veröffentlicht werden können.
19.
20.
werden.
B.
Bestimmungen bei Förderungen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
l.
1. 1
RechtlicheGrundlagen
Grundlage der Förderung aus Mitteln des Europäischen
Effizienz unter Einschluss der Förderung) des Vorhabens
Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind über die lan-
nachgewiesen wird.
desrechtlichenRegelungenhinausdie folgendeneinschlägigen Vorschriften,
die Verordnung (EU) Nr, 1303/2013 des Europäischen
Parlaments
und die Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche Effizienz
zialfonds,den Kohäsionsfonds,den EuropäischenLandwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums und den EuropäischenMeeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den
EuropäischenFondsfürregionaleEntwicklung,denEu-
sen wird.
Die mit der erhaltenen Zuwendungerstellten Anlagenmüssen im Eigentum der Zuwendungsempfängerinoder des
ZuwendLmgsempfängersverbleiben oder die bestimmungsgemäßeNutzung der Anlage muss durch Grunddienstbarkeiten gesichert sein. Ausnahmen hiervon könnenaufAntrag
zugelassenwerden, wenn der Zuwendungszweckdurch die
ropäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den
Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr, 1083/2006des Rates1,
Veräußerung nicht gefährdet wird. Die konkrete Zweckbin-
dungsfrist ist auf die jeweilige Maßnahme bezogen im Zuwendungsbescheidzu regeln.
Eigenleistungen können als zuwendungsfähiganerkannt
werden, wenn dies nach den Einzelbestimmungen nach Teil
II möglich ist. Eigenleistungen müssen belegmäßignachgewiesen und mit Stundennachweisund Angaben zu den er-
die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen
Parlaments
abhängigenStelle geprüftwerden können.
Nach Abschluss der geförderten Maßnahmeist die zweckentsprechende Verwendung der Förderungder bewilligen-
die Förderung von Inve.stitionen in Wachstum und Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für
den Stelle entsprechend den ANBest-P oder ANBest-GK
nachzuweisen, soweit im Zuwendungsbescheid keine andere
Regelung getroffen wurde.
regionaleEntwicklung2014bis2020(IWB-EFRE-Programm
Hessen), genehmigtvon der EuropäischenKommissionmit
DieAuszahlung von Zuwendungen unter 25. 000 Euro erfolgt
Entscheidung vom 12, Dezember 2014 (CCI 2014DE16R-
erst nach Eingang und Vorlage des Prüfberichts zum Ver-
FOP007) sowie die Allgemeinen Projektauswahlkriterien
wendungsnachweis. Bei Zuwendungen über25. 000 Euro gilt
ein Schlusszahlungsvorbehaltin Höhe von 20 Prozent der
Fördersummebiszur Vorlagedes Prüfberichtszum Verwen-
genehmigt vom IWB-EFRE-BegleUausschussHessen mit
dungsnachweis.
15.
Unter den Voraussetzungender §§ 48, 49 HVwVfGkann der
Zuwendungsbescheid(teilweise)zurückgenommenoderwiderruten werden. Eine etwaige (auch anteilige) Erstattung
des Förderbetragesrichtet sich nach den W Nr. 8.4 und 8.5
(Methoctik und Kriterien für die Auswahl von Vorhaben),
Besd-iluss vom 6. März 2015.
1, 2
l .3
düngenmit Mitteln des Finanzausgleichsnach § 72 FAG in
der jeweils geltenden Fassung sowie nach den entsprechenden Bestimmungen der EuropäiKchenKommission, soweit
EU-Mittel in der Zuwendungenthalten sind.
Die Rücknahmeund der Widerruf (auch teilweise) von Bescheiden sind nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig,
sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.
Eine Kumulation der Förderung nach diesen Richtlinien mit
einer Förderungdes Bundes oder der EuropäischenUnion
oder anderen öffentlichen FÖrdergebern ist zulässig, wenn
die höchste nach AGVOzulässigeBeihilfeintensität bzw, der
höchste nach AGVO geltende Beihilfebetrag nicht überschritten werden. DieseFörderungenreduzierendie zuwen-
1. 4
l. 5
17.
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die bewilligende
Stelle entscheidetaufgrundihrespflichtgemäßcnErmessens
im Rahmen der verfügbarenHaushaltsmittel.
Die in diesemTeil getroffenenRegelungengehendenübrigen
Regelungen dieser Richtlinie vor, soweit diese im Wider-
Spruch stehen oder als Ergänzungzu beurteilen sind.
2.
Zuwendungsvoraussetzungen
2. 1
Die Förderberechtigung eines potentiellen Begünstigten, die
Förderfähigkelt des Vorhabens sowie die Antragstellung bei
der bewilligendenStelle ergeben sich aus den übrigenVorSchriften dieser Richtlinie.
2. 2
Die FörderungeinesVorhabensaus Mitteln des EFREkann
in Kombination mit weiteren Fördermitteln des Landes Hes-
sen und der BundesrepublikDeutschlanderfolgen. Der Kofinanzierungssatz aus dem EFRE liegt in der Kegel nicht
dungsfähigen Ausgaben nach Teil II nicht.
Darüberhinaus ist eine zusätzlicheFörderungaus anderen
Förderprogrammen des Landes Hessen ausgeschlossen.
Die Zuwendungsempfängerinoder der Zuwendungsempfängerhat in jede von der bewilligendenStelle oder von ihr
beauftragtenStellefürerforderlichgehalteneÜberwachung
und Überprüfungeinzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen. Das Prüfungsrecht gilt insbesondere auch für
Prüfungender Rechnungshöfedes LandesHessen, desBundes und der EuropäischenUnion, die im Rahmen von örtlichen ErhebungenEinsichtnahmein die Bücher, Belege und
Die Förderungim Rahmendes IWB-EFRE-ProgrammsHessen wird nach den §§ 23, 44 derLHOund den erlassenen W
als Zuwendünggewährt.
AnderweitigeRegelungenzur Unterstützungvon Finanzinstrumenten und zum Absehluss von Verträgen bleiben unberührt.
zu § 44 LHO in Verbindung mit § 49a HVwVfG, bei Zuwen-
16.
und des Rates vom 17. Dezember 2013 über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und
mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels
"Investitionenin Wachstumund Beschäftigung"und <iur
Aufhebungder Verordnung(EG) Nr. 1080/20062,
sowie die- dazugehörigen Durchführungsrechtsakte und
delegierten Rechtsakte3.
Weitere Grundlagen sind das Opcrationelle Programm für
brachten Leistungen erfasst sein, so dass sie von einer un-
14.
und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit
gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen So-
unter Einschlussder Förderung)des Vorhabensnachgewie-
13.
ErstattungsfähigeUmsatzsteuerist nichtzuwendungsfähig.
Bei der Umsetzungdes Projekts sind die soziale und ökologische Verträglichkeitdes Projekts sowiedie Beachtungder
Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährlcisten. Die Belange behinderter Menschen sollen berücksichtigt
Für die Förderunginvestiver Projekte nach Teil II Nr. 3 ist
Voraussetzung, dass die zweckcntsprcchendcNutzung in
einem Zeitraumvon in der RegelsiebenJahrensichergestellt
12.
Die Zuwendungscmpfängermoder der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden,
dass zum Zwecke der Transparen:-: Name, Angaben über das
Vorhaben und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter
nern wirtschaftlichen Interesse erbringen (ABI. EU L 114
mentationspfliehten vom Zuwendungsempfängerzu beachten; auf diese wird im Bewilligungsbescheidhingewiesen.
Seite 1387
über 50 Prozent.
2. 3
Füreine Förderungaus Mitteln desEFREkommen nurAusgaben in Betracht, die von den Begünstigten getätigt und
zwischen dem l. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023
ABI. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 320-469
ABI. L 347 vom 20. Dezember 22013, S. 289-302
DiejeweilsaktuellgültigenRcchtsaktekönnenunterhttp://ec.europa.
eu/regional_policy/information/legislation/index_de. cfni sowie unter vrww. eire.Hessen, de eingesehen und heruntergeladen werden.
bezahlt werden. Voraussetzung für die Bewilligung einer
Förderung ist, class die Gesamtfinanxicrungdes Projektes
gesichert ist.
2. 4
Die Zuwendung wird grundsätzlich als zweckgebundener
2. 5
soweit keine anderweitigeRegelunggetroffen worden ist.
Eine Förderung kommt in der Regel nur für Vorhaben in
rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt,
Betracht, die im Land Hessen durchgeführt werden.
Großprojekte mit fördcrfähigen Gesamtkosten von mehr als
50 Mio. Euro bzw. 75 Mio. Eui-o bei Verkehr- und Netzinfra-
strukturmaßnahmcn nach Art. 100 der Verordnung (EU) Nr.
1303/2013werden nicht gefördert.
3.
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen-21. Dezember 2015
Seile 1388
Erteilung einer Ausnahme vom Rcfinanzicrungsvcrbol
Lassendie übrigenBestimmungen dieserRichtlinie die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns(Refinanzierungsverbot)zu, stehen die EUrechtlichenBestimmungendem nicht entgegen.Eine solche
Ausnahmeerteilung hat schriftlich unter Sicherstellung der
Einhaltung der für den Zuwendungsempfänger im Zuwen-
gegenmissbräuchlicheInanspruchnahmcvon Subventionen
(SubvG) in Verbindungmit dem HessischenGesetzüberdie
Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Hessisches
Subventionsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung im Zuwendungsbcscheid benannt.
Diese Richtlinien treten am l. Januar 2016 in Kraft. Für Förderun-
gen, die nach diesen Richtlinien gewährt wurden, bleiben sie auch
nach Ablauf ihrer Geltungsdauer weiterhin anwendbar.
Diese Richtlinien ergehen im Einvernehmen mit dem Hessischen
Minislcrium der Finanzen und dem Hessischen Ministerium des
Innern und für Sport.
Sieersetzen die bisherigenRichtliniendes LandesHessenzur Förclerung nach §§ 4 bis 8 des Hessischen Energiägcsetzes vom
21. Oktober 2008 (StAnz. S. 2817), zuletzt geändert mit Erlass vom
27. Juli 2015 (StAnz. S. 893), die jedoch weiterhin iur die nach
diesen RichtliniengewährtenFörderungenanwendbarbleiben.
Wiesbaden, den 2, Dezember 2015
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft,Energie, Verkehr
dungsverfahrengeltenden Bestimmungenzu erfolgen.
4.
Verfahren
4. l
In der Regel werden Zuwendungennur für bereits getätigte
und Landesentwicklung
I 7-078 a 16
SlAni. 52/2015 S 13SO
Ausgaben ausgezahlt (Erstattungsprinzip). Diese sind zah-
leninäßignachzuweisen(Zwischen-und Verwendungsnach-
An läge
weis) und werden von der bewilligenden Stelle vor Auszah4. 2
lung auf Ordnungsmäßigkeitüberprüft,
Weitere Fördermuglichkeiten
Wird ein Vorhaben ausschließlich aus Mitteln des EFRE oder
auch aus Mitteln des EFRE - kofinanziert mit Landesmitteln
Der Umsetzung der Ziele des Hessischen Energiegesetxes dienen
gefördert, sind die Gemeinkosten pauschal zu berechnen.
15 Prozent der förderfähigendirekten Personalausgaben
über die in diesen Richtlinien dargestellten Förderprogramme hinaus auch weitere Förderangebote des Landes, beispielsweise:
werden als förderfähige Gemeinkosten, bezogen auf das gesamte Vorhaben, anerkannt. Übersteigen die tatsächlichen
Ausgaben diesen Pauschalbetrag, werden diese nicht geson-
Innovatiunsförderung
dert abgerechnet. Dies gilt zu jedem Zeitpunkt des Fördcr-
Einzelfällen im Rahmen der Richtlinien des Landes zur Innovati-
Verfahrens. Ein Nachweis über die tatsächlich entstandenen
onsfärderunggefördertwerden, zum Beispiel im Bereichder Elek-
Forschungs- und Entwicklungsvorhabensowie technologieorientierte Demonstrationsvorhaben und Dienstleistungen können in
Gemeinkosten ist nicht zu erbringen.
tromobilitäf.
4. 3
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsemp-
Auskünfte erteilt:
fänger stellt sicher, dass die Originale der eingereichten
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesenlwicklung
Kaiser-Friedrich-Ring 75
5.
5. 1
Belegkopien jederzeit seitens einer prüfenden Stelle nach
Teil III B Nr. 5. 1 eingesehen werden können.
Sonstige EFEE-spezifische Beslimmungen
Vorhaben, die aus dem EFREgefördei't werden, müssen dem
Tel. :0611-815-0
Vorschriften entsprechen. Insbesondere wird auf die Pflicht
zur Einhaltung vergaberechUicher und beihilferechtlicher
Hessen Agentur GmbH
mungenürEolgtdurch die bewilligendeStelle (VerwaltungsPrüfungen).Die Überprüfungenerfolgen in Form von Unterlagenprüfungensowie Vor-Ort-Uberprüfungen.Darüber
hinaus kann eine weitere Überprüfungseitens der EFRE-
Encrgctischcund stoffliche Nutzungvon Biomasse aus Land- und
www. hessen-agentur. de
Furstwirtschaff
(Eine Förderung erfolgt aussühließlichnach einer Richtlinie des
Hessischen Ministeriums
für Umwelt, Kiimaschutz, Landwirtschaft
sehen Rechnungshofes, des EuropäischenRechnungshofes
sowievon Prüforganender EuropäischenUnion vorgenom-
und Verbraucherschutz)
men werden.
Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels
Die Nichteinhaltung vergaberechtlicher und . anderer ein-
Auskünfte erteilt
gen im Zuwendungsbescheid kann zu cinem Teüwiderruf/
Widerruf des Zuwendungsbescheidesund damit zu einer
Rüc'kforderung nach W Nr. 8. 4 und 8. 5 zu § 44 LHO in
Verbindung mit §§ 49, 49a Abs. l HVwVfG führen.
EFRE-geförderte Maßnahmen unterliegen der Publizitätspflicht. Art und Umfang der durchzuführenden Publizitäts-
maßnahmenwird als Auflage im Zuwendungsbescheidge-
5. 5
Konradincrallec 9
65189 Wiesbaden
Tel. : 0611-95017-80
schlägigerrechtlicherBestimmungensowieder Bestimmun-
5. 4
www. wirtschaft. hessen. de
dungsbescheid hingewiesen.
Eine Überprüfung der einzuhaltenden rechtlichen Bcstim-
Verwaltungsbehörde, der EFRE-Prüfbehördc, des Hessi-
5. 3
65185 Wiesbaden
Recht der EuropäischenUnion und den in Bezug auf die
UmsetzungdesVorhaben^einschlägigennationalenRechtsBestimmungen sowie der Nebenbestimmungenim Zuwen-
5. 2
Referate IV 6, IV 7, V l
regelt.
Die Zuwendungscmpfängerin
oder der Zuwcndungsemp-
Vorhaben im Bereich des Klimaschutzes
sowie von Maßnahmen xur
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Mainzer Str. 80
65189 Wiesbaden
Tel. : 0611-815-0
www. umwelt. hessen. de
Bürgschaften
Investitionsfinanzierungen
können im Rahmen von Landesbürg-
schaften durch die Wirtschafts-
und Infrastrukturbank
Hessen
fängcrerklärt schriftlich, dasser mit Annahme der Fördermittel aus dem EuropäischenFonds für regionale Entwick-
verbürgt werden. Dies gilt insbesondere auch -für energetische M'o-
Lung einverstanden ist, in die veröffentlichte Liste der Vorhaben aufgenommen zu werden.
Bei den Zuwendungen aus dem EFRE handelt es sich um
Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 264 des
Auskünfte erteilt:
Strafgesetzbuches. SubventionserheblicheTatsachen wer-
Tel. :069-9132-03
den entsprechend der vorgenannten Vorschrift, dem Gesetz
www. wibank. de
dernisierungsvorhabenvon Wohnungseigentümergemeinschaften.
Wirtschafts- und Infrastrukturbank
Strahlenbergerstraße 11
63067 Offenbach
Hessen

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