grundlegendes für reisebüros und reiseveranstalter

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grundlegendes für reisebüros und reiseveranstalter
GRUNDLEGENDES FÜR
REISEBÜROS UND REISEVERANSTALTER
THEMEN:
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Gewerberechtliche Voraussetzungen
Informationspflichten / besondere Pflichten aus dem Reisevertrag
Kundengeldabsicherung
Lizenzen / Reservierungssysteme
Kooperationen / Franchise
Standortwahl
Messen
Organisationen und Verbände
Fachpublikationen
I. GEWERBERECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN
Die Gewerbefreiheit gestattet nach § 1 Gewerbeordnung (GewO) jedem, ein Gewerbe zu betreiben. Allerdings
besteht nach § 14 GewO die Pflicht, das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden. Für die
Anmeldung eines Reisebüros oder Reiseveranstalters benötigen Sie ein polizeiliches Führungszeugnis und
einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde. Diese Unterlagen erhalten Sie bei
dem für Ihren Wohnbezirk zuständigen Bürgeramt. Sind Sie Staatsangehöriger eines Nicht-EUMitgliedsstaates, benötigen Sie darüber hinaus eine Aufenthaltsberechtigung, die Ihnen eine selbstständige
Erwerbstätigkeit gestattet. Sie können die Aufenthaltsberechtigung vor Einreise bei der jeweils zuständigen
deutschen Auslandsvertretung beantragen. Halten Sie sich bereits in Deutschland auf, so ist der Antrag auf
"selbstständige Erwerbstätigkeit" bei der Ausländerbehörde des zuständigen Landratsamtes oder für den
Stadtkreis Heilbronn bei der Ausländerbehörde der Stadt Heilbronn zu stellen. Die Gewerbeanmeldung ist
unabhängig von einer eventuellen Eintragung ins Handelsregister (allerdings zwingend für GmbH, AG, OHG
und KG). Ferner wird eine Steuernummer benötigt, die beim Finanzamt formlos beantragt werden kann. Neben
der Gewerbeordnung müssen Sie insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 651 ff BGB) beachten.
Reiseveranstalter benötigen zusätzlich den Nachweis der Kundengeldabsicherung.
RECHTSGRUNDLAGEN
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Bürgerliches Gesetzbuch (Reisevertragsgesetz §§ 651 ff BGB)
Handelsgesetzbuch (Buchführungsvorschriften §§ 238 ff HGB, Handelsvertreter §§ 84 ff HGB)
Gewerbeordnung (speziell die §§ 29, 38 und 147 b)
Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern (Prospektangaben, Unterrichtung
vor Vertragsschluss, Reisebestätigung, Allgemeine Reisebedingungen, Unterrichtung vor Beginn der
Reise)
Personenbeförderungsgesetz
II. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Das klassische Reisebüro ist vermittelnd tätig, das heißt es verkauft Leistungen Dritter. Für die Vermittlung
von Dienstleistungen zahlt der Erbringer dieser Leistungen Provisionen. Damit ein Reisebüro den Status eines
Vermittlers beibehält, muss dies z.B. durch verschiedene Vermittlungsverträge klar herausgestellt werden. Der
Kunde darf nicht den Eindruck gewinnen, das Reisebüro erbringe Leistungen in eigener Verantwortung.
Reiseveranstalter ist zunächst einmal jeder, der eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB anbietet, das
heißt mindestens zwei Hauptleistungen zu einem Gesamtpaket unter eigenem Namen (Name des
Reiseveranstalters) zu einem Gesamtpreis bündelt. Beispiele aus der Rechtsprechung für zwei Hauptleistungen:
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Beförderung und Unterkunft
Beförderung und Mietwagen
Beförderung und Verkaufsveranstaltung (Werbefahrt, Kaffeefahrt etc.)
Unterkunft und Hobbykurs/ Sport
Kreuzfahrten
Ferienwohnung und Reiseleitung
Segeltour und Skipper.
III. BETRIEB EINER/S REISEVERMITTLUNG / REISEBÜROS
Bei der Vermittlung von Reisen sollten Reisebüros den Kunden unmissverständlich darauf hinweisen, dass sie
die Reise in fremdem Namen und auf fremde Rechnung verkaufen. Unterbleibt ein solcher Hinweis – und sei es
auch nur auf einem einzelnen Rechnungsformular – können darauf beruhende Irrtümer des Kunden erhebliche
Konsequenzen zu Lasten des Reisebüros auslösen. Unter Umständen muss sich das Reisebüro so behandeln
lassen, als sei nicht der eigentliche Vertragspartner, sondern es selbst Veranstalter der Reise.
Auch in seiner Vermittlerstellung ist das Reisebüro nicht frei von Pflichten. Nach herrschender Meinung tritt
das Reisebüro zum Reisekunden neben dem Reiseveranstalter in eine zusätzliche Rechtsbeziehung, die man als
„Reisevermittlungsvertrag“ bezeichnen kann. Dieser Reisevermittlungsvertrag begründet seinerseits
Sorgfaltspflichten. Obwohl also das vermittelnde Reisebüro nicht für die mangelhafte Durchführung des
Reisevertrages selbst einzustehen hat, können sich aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten
Haftungsrisiken – etwa aus einer fehlerhaften Beratung – ergeben.
1. PFLICHTEN DES REISEBÜROS AUS DEM VERMITTLUNGSVERTRAG
In die alleinige Verantwortung des Reisebüros fällt die Beratung des Reisekunden bei:
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der Auswahl unter verschiedenen Reiseveranstaltungen,
der Auswahl von Urlaubsländern,
der Auswahl von Urlaubsorten,
Informationen über die Qualität der Unterkunft,
der Erfüllbarkeit von Sonderwünschen,
der Beförderung,
dem Reisepreis.
Das Reisebüro hat hier zunächst im Gespräch mit dem Kunden zu klären, welche Wünsche und Anforderungen
der Reisende hat und muss sodann sein Angebot gewissenhaft an diesen Wünschen ausrichten. Die
schuldhafte Verletzung von Sorgfaltspflichten bei der Beratung kann einen Anspruch des Reisenden auf
Schadenersatz unmittelbar gegenüber dem Reisebüro auslösen. Das Reisebüro hat dann den Reisekunden so zu
stellen, als ob es der verletzten Pflicht vollständig entsprochen hätte. Dagegen scheidet eine
Schadenersatzpflicht für „entgangene Urlaubsfreude“ aus, wenn und soweit das Reisebüro nicht selbst
Reiseveranstalter war.
2. BESONDERE PFLICHTEN BEI DER VERMITTLUNG VON PAUSCHALREISEN
Bei der Vermittlung von Pauschalreisen trifft das Reisebüro zudem die besonders wichtige Pflicht, dem Kunden
den Sicherungsschein des Reiseveranstalters zu übergeben. Diesen muss der Reisevermittler auf dessen
Gültigkeit hin überprüfen. Hierzu kann er im Internet auf das TIP Reiseveranstalterregister zurückgreifen:
http://www.tip.de/register/rvr.html. Soweit das Register unvollständig ist, muss der Reisevermittler entweder
beim Kundengeldabsicherer oder beim Reiseveranstalter Rücksprache über das Bestehen der
Kundengeldabsicherung halten.
3. WEITERGABE VON REISEDATEN BEI USA - REISEN
Die EU-Kommission hat mit den amerikanischen Behörden die Offenlegung der Reservierungs- und Check-In
Daten vereinbart, dieses ist Voraussetzung für den Antritt eines Fluges von oder nach den USA. Wichtigste
datenschutzrechtliche Anforderung ist die rechtzeitige Information der betroffenen Fluggäste über die
mögliche Einsichtnahme in ihre Daten durch die US Behörden (erfolgt über Reservierungs- und Check-In
Systeme von Fluggesellschaften in der EU: „PNR Access“; Kundendaten aus Vielfliegerprogrammen sind
weiterhin geschützt). Eine entsprechende Mitteilung muss bereits bei der Buchung des Fluges stattfinden, weil
hier der erstmalige Eintrag von personenbezogenen Reservierungsdaten erfolgt. Reisende müssen vor
Abschluss der Buchung über diese Vereinbarung informiert werden. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) muss der Kunde grundsätzlich schriftlich in die Datenübermittlung einwilligen. Ist dieses wegen der
Umstände der Buchung (telefonisch, Internet) nicht möglich, sollte zumindest die Zustimmung durch eine
entsprechende Notiz von demjenigen, der die Buchung annimmt, dokumentiert werden. Verweigert ein
Fluggast ausdrücklich seine Zustimmung, so kann die Buchung und Aushändigung der Reiseunterlagen nicht
erfolgen.
FOLGENDE HINWEISE SIND DEM KUNDEN ZU ERTEILEN:
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Datenschutzhinweis
Jede Fluggesellschaft ist gesetzlich verpflichtet, den Zollbehörden der USA die Flug- und
Reservierungsangaben jedes Passagiers zur Verfügung zu stellen
Die Daten werden ausschließlich zu Sicherheitszwecken verwendet.
4. VERMITTLUNG VON LINIENFLÜGEN UND DEUTSCHE BAHN-REISEN
Zur Vermittlung von Linienflügen ist für das Reisebüro die Beantragung einer Lizenz bei der International Air
Transport Association (IATA) erforderlich. Über die Voraussetzungen der Erlangung einer IATA-Lizenz erteilt die
IATA Deutschland Auskunft. Um Reisen der Deutschen Bahn zu vermitteln, benötigt das Reisebüro mit dieser
einen Agenturvertrag. Informationen erhalten Sie bei:
IATA Germany
Wilhelm-Leuschner-Str. 78
60329 Frankfurt/Main
Tel.: 069 / 24 25 36-0
Fax: 069 / 24 25 36-28
Internet: http://www.iata.de
DB Vertrieb GmbH
Regionale Vertriebsleitung Südwest
Herr Horst Hermann
Wolframstraße 20
70191 Stuttgart
Fax: 0711 / 22 78 52 23
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.db-agenturservice.de
IV. BETRIEB ALS REISEVERANSTALTER
Ein Reiseveranstalter hat im Gegensatz zum bloßen Reisevermittler für den ordnungsgemäßen Ablauf der
Reise einzustehen (sog. Produktverantwortung) und einen Sicherungsschein auszugeben. Als Reiseveranstalter
gilt, wer eine Gesamtheit von mindestens zwei Reiseleistungen im Rahmen eines von vornherein festgelegten
Gesamtprogramms bündelt und i.d.R. zu einem Pauschalpreis anbietet (§ 651a Abs. 1 BGB).
1. INFORMATIONSPFLICHTEN
Vor Abschluss des Reisevertrags hat der Reiseveranstalter den Reiseteilnehmer umfassend gemäß § 5 BGBInformationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) insbesondere über folgende Punkte zu informieren:
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Pass- und Visumserfordernisse, die für deutsche Staatsangehörige gelten,
gesundheitspolizeiliche Formalitäten.
Stellt der Reiseveranstalter einen Reiseprospekt zur Verfügung, müssen in diesem bestimmte deutlich lesbare,
klare und genaue Angaben enthalten sein (sog. Katalogpflichtangaben), vgl. § 4 BGB-InfoV:
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Reisepreis, Höhe einer zu leistenden Anzahlung, Fälligkeit des Restbetrages,
Einzelheiten zu allen für die Reise bedeutsamen Leistungsmerkmalen wie Bestimmungsort,
Transportmittel, Unterbringung, Mahlzeiten, Reiseroute etc.,
Pass- und Visumserfordernisse, die für deutsche Staatsangehörige gelten,
gesundheitspolizeiliche Erfordernisse, insb. Schutzimpfungen,
Mindestteilnehmerzahl und dazu, bis zu welchem Zeitpunkt dem Reisenden die Erklärung spätestens
zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht wird und die Reise nicht stattfindet,
besondere Risiken der Reise und des Zielgebiets (z.B. Naturkatastrophen, Epidemien, politische
Risiken, wiederkehrende Kriminalität), es sei denn, die Gefahr wurde über die Medien ausreichend
allgemein bekannt gemacht.
Über den Reisevertrag ist dem Kunden unverzüglich eine Reisebestätigung (§ 651a Abs. 3 BGB) mit gesetzlich
definiertem Inhalt auszuhändigen (vgl. § 6 BGB-InfoV). Für die Einbeziehung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten beim Reisevertrag strengere Voraussetzungen. Die AGB müssen dem Reisenden
vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden (vgl. § 6 Abs. 3 BGB-InfoV). Andernfalls werden sie nicht
Vertragsbestandteil.
Rechtzeitig vor Beginn der Reise hat der Reiseveranstalter außerdem eine Pflicht zur Unterrichtung über
weitere Details wie z.B. Abfahrtszeiten, Platzbestimmungen und die örtliche Vertretung des Reiseleiters (vgl. §
8 BGB-InfoV).
2. PFLICHTEN AUS DEM REISEVERTRAG
Reiseveranstalter schließen im eigenen Namen einen Reisevertrag mit dem Kunden. Es gilt das
Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Vorschriften zum Reisevertrag gem. §§ 651a ff. BGB
bestimmen zahlreiche Pflichten des Veranstalters und Rechte des Kunden.
2.1 MÄNGELHAFTUNG
§§ 651c ff. treffen Regelungen zur Haftung des Reiseveranstalters bei Mängeln der Reiseleistungen. Um einen
Mangel handelt es sich, wenn einer Reiseleistung eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder ein Fehler vorliegt.
2.2 INSOLVENZSCHUTZ
(Nur) wer als Reiseveranstalter i.S.d. § 651a Abs. 1 BGB tätig wird, muss dem Kunden vor der Entgegennahme
von Geldern zur Zahlung des Reisepreises (auch Anzahlungen) einen Original-Sicherungsschein aushändigen (§
651k Abs. 3 Satz 1 BGB). Ein Fax oder eine Kopie genügen nicht!
Der Sicherungsschein dient dazu, die eingenommenen Kundengelder (also nicht Mängelansprüche des Kunden)
gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abzusichern sowie sicherzustellen, dass dem Reisenden notwendige
Rückreisekosten bei Reiseabbruch wegen Insolvenz erstattet werden. Zu diesem Zweck muss der
Reiseveranstalter dem Kunden einen direkten Anspruch gegenüber einem Kreditinstitut oder einem
Versicherungsunternehmen verschaffen (§ 651k Abs. 1 Satz 2 BGB).
Bei Zweifeln darüber, ob man selbst Reiseveranstalter i.S.d. § 651a Abs. 1 BGB ist, stellt sich die Frage, ob man
sicherheitshalber einen Sicherungsschein ausgeben soll. Dabei ist zu bedenken, dass mit der Aushändigung
eines Sicherungsscheins klar nach außen zu erkennen gegeben wird, dass man selbst als Reiseveranstalter dem
Kunden gegenübertreten will. In diesem Fall gilt das Reisebüro als Veranstalter und hat dann auch die
erheblichen Haftpflicht-Risiken eines solchen zu tragen (Mängelhaftung, Schadensersatz etc.). Es sollte daher
genau geprüft werden, ob man aus Marketinggesichtspunkten einen Sicherungsschein auch für die Leistungen
ausgeben will, bei denen die Absicherungspflicht zweifelhaft ist. In jedem Fall sollte dies nur nach Absprache
mit dem Sicherungsgeber erfolgen. Für die Gestaltung des Sicherungsscheins ist das gesetzlich
vorgeschriebene Muster zu verwenden, abgedruckt in der Anlage 1 zu § 9 der BGB-InfoV.
Die gesetzliche Absicherungspflicht betrifft auch Veranstalter, die ihren Sitz im Ausland haben.
Reiseveranstalter, die ihren Sitz nicht in der Europäischen Union oder in EFTA-Staaten (Island, Norwegen,
Schweiz und Liechtenstein) haben, benötigen die Kundengeldabsicherung wie ein in der Bundesrepublik
ansässiger Veranstalter.
2.3 ANBIETER UND VERMITTLER* VON INSOLVENZSCHUTZPRODUKTEN:
Travelsafe GmbH - Service-Gesellschaft für
Touristik-Versicherungen
Neuburger Straße 102f
94036 Passau
Tel.: 0851 / 52 152
Fax: 0851 / 52 154
Internet http://www.travelsafe.de
TourVERS - Touristik-Versicherungs-Service GmbH
Borsteler Chaussee 51
22453 Hamburg
Tel.: 040 / 24 42 88-0
Fax: 040 / 24 42 88-99
Internet: http://www.tourvers.de/
DRS - Deutscher ReisepreisSicherungsverein VVaG
Vogelweidestraße 5
81604 München
Telefon 089 / 41 66-15 00
Fax 089 / 41 66-15 55
R+V Allgemeine Versicherung AG
Taunusstr. 1
65193 Wiesbaden
Tel.: 0611 / 533-0
Fax: 0611 / 533-4500
Internet http://www.ruv.de
„REISEGARANT“ - Gesellschaft für die
Vermittlung von Insolvenzversicherungen
mit beschränkter Haftung
Jessenstrasse 4
22767 Hamburg
Tel.: 040 / 38 03 72 30
Fax: 040 / 38 03 72 50
Internet: http://www.reisegarant.de
TAS – Touristik Assekuranz Service GmbH
Versicherungsmakler
Walther-von-Cronberg-Platz 15
60594 Frankfurt/M.
Tel.: 069 / 605 08-10
Fax: 069 / 605 08-14
* Quelle: DRV Deutscher ReiseVerband e.V., Stand Januar 2010
2.4 AUSNAHMEN VON DER PFLICHT ZUR KUNDENGELDABSICHERUNG
Reisen, die jemand nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit veranstaltet (maximal
zweimal jährlich), Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung einschließen und nicht
mehr als 76,69 € kosten, sowie Reisen, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts veranstaltet (zum
Beispiel eine Gemeinde), sind gem. § 651k Abs.6 BGB von dieser Pflicht nicht betroffen.
IHK – TIP: Der Deutsche ReiseVerband (DRV) hat jeweils ein – kostenpflichtiges - Muster zu Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter und für Reisevermittler herausgegeben. Diese können von dort
bezogen werden. Ausführliche Informationen zum Reiserecht geben die Broschüren des DRV und des ASR.
Weitere Literaturhinweise finden Sie unter der Rubrik „Publikationen“.
3. HINWEIS FÜR REISEVERANSTALTER VON BUSREISEN
Bisher mussten Reiseveranstalter, die Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen in Zusammenarbeit mit einem
fremden Busunternehmen angeboten haben, nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) eine
Genehmigung für Tätigkeiten im Kraftomnibusverkehr vorweisen. Seit dem 26. Juli 2002 ist dies nicht mehr
erforderlich, wenn der Veranstalter gegenüber den Teilnehmern eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die
Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten, bereits lizenzsierten Busunternehmen
durchgeführt wird.
V. GEMEINSAME HINWEISE FÜR REISEVERANSTALTER UND REISEBÜRO
1. Eine gemeinsame Verantwortung von Reiseveranstalter und Reisebüro besteht bei den Informationen, die
am Rande der Reiseleistung erbracht werden und bei denen der Reisende auf die besondere Sachkunde des
Reisebüros vertraut:
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Hinweis über Pass- und Visavorschriften
Hinweis über gesundheitspolizeiliche Erfordernisse
Hinweis über Devisenvorschriften
Hinweis über Versicherungen
Hinweis über allgemeine Gefahren am Urlaubsort
Beide haben darauf zu achten, dass der Insolvenzversicherungsschein den
Reiseunterlagen beigelegt ist.
IHK – TIP: Das Auswärtige Amt bietet unter www.auswaertiges-amt.de einen Länderinformationsdienst an.
2. RISIKOABSICHERUNG
Die Tätigkeit des Reisevermittlers und Reiseveranstalters beinhaltet heute Risiken, die ohne ausreichenden
Versicherungsschutz von einem Unternehmen nicht mehr alleine getragen werden können, wobei das
unternehmerische Risiko keine Versicherung abdecken kann. Eine umfangreiche Rechtsprechung, zahlreiche
Publikationen und Aufklärungskampagnen von Verbraucherschutzverbänden tragen dazu bei, dass immer mehr
Reisende das Produkt Reise kritisch betrachten. Die Reiseunternehmen sind daher gut beraten, wenn sie sich
gegenüber möglichen Haftungsrisiken absichern.
2.1 VOM DEUTSCHEN REISEBÜRO UND REISEVERANSTALTER VERBAND E.V. (DRV)
EMPFOHLENE VERSICHERUNGEN:
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Haftpflichtversicherung gegen Personenschäden
Haftpflichtversicherung gegen Sachschäden
Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden
Betriebs-Haftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden durch den Verlust von IATA-Flugscheinen
Geschäftsversicherung.
3. RESERVIERUNGSSYSTEME
Die moderne Informationstechnologie hat Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition eines Unternehmens.
Man kann heute ohne Zweifel feststellen, dass die modernen Kommunikationstechniken nach dem Personal
zum zweitwichtigsten Erfolgsfaktor geworden sind. Die größten Anbieter von Computerreservierungssystemen
sind: Galileo, Sabre, Amadeus und Worldspan.
Sabre Deutschland Marketing GmbH
Lyoner Straße 20
60528 Frankfurt/Main
Tel.: 069 / 66 56 9-0
Fax: 069 / 66 56 9-166
Internet http://de.eu.sabretravelnetwork.com
Galileo Deutschland GmbH
Lyoner Straße 40
60528 Frankfurt am Main
Tel.: 069 / 22 73 67-0
Fax: 069 / 22 73 67-98
E-Mail: [email protected]
Amadeus Germany GmbH
61341 Bad Homburg
Tel.: 06172 / 91-0
Fax: 06172 / 91-19 99
E-Mail: [email protected]
Worldspan
Hahnstraße 68
60528 Frankfurt am Main
Tel.: 069 / 66 58 0-150
Internet: http://www.world-span.com
4. KOOPERATIONEN/ FRANCHISE
Da es gerade für die kleineren und mittelständischen Unternehmen der Reisebranche schwierig ist, Fuß zu
fassen bzw. Kunden dauerhaft an sich zu binden und sich am Markt gegen die Konkurrenz zu behaupten,
bietet sich eine Partnerschaft mit einem Verbund an. Der Vorteil: Die Inanspruchnahme einer bereits
eingeführten Marke mit den entsprechenden Qualitäts- und Servicemerkmalen. Hinzu kommen sehr oft
wertvolle Synergieeffekte, die eigene Ressourcen freisetzen, die Geschäftsbasis verstärken und dazu beitragen,
Konjunkturschwankungen besser ausgleichen zu können. Inzwischen werden auch Testpartnerschaften
eingegangen und die Mindestumsätze heruntergesetzt und die Mindestumsätze heruntergesetzt. Aufgrund der
weitreichenden und meist langfristigen Verpflichtungen beim Franchisevertrag sollten Sie sich vor
Vertragsabschluss genau über dessen Inhalte informieren.
5. STANDORTWAHL
Wählen Sie für Ihr Reisebüro als Standort möglichst:
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Stadt(teil)zentren oder Einkaufszentren, möglichst mit Bahn- und/ oder Busanschluss, oder
Geschäftsstraßen (rege Laufkundschaft) o.ä.
einen Ort mit möglichst wenig Konkurrenzreisebüros
einen Platz, an dem sie Ihre Zielgruppe erreichen. Beachten Sie auch die Bevölkerungs- und
Einkommensstruktur im Einzugsgebiet.
Wählen Sie möglichst keinen Standort:
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in dessen näherem Einzugsgebiet ein weiteres Reisebüro mit dem gleichen Leitveranstalter im
Programmangebot ansässig ist
der wenig von potentiellen Kunden frequentiert wird.
Wollen Sie sich auf ein bestimmtes Marktsegment spezialisieren wie Studienreisen, Sprachreisen, AbenteuerUrlaub, Trecking-Tours, Taucheisen etc. müssen Sie die oben angegebenen Standortvoraussetzungen
differenzierter betrachten. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie auf eine rege Laufkundschaft angewiesen sind.
Der Standort Ihres Reiseveranstalter-Unternehmens:
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Für Reiseveranstalter ist es zweitrangig von wo aus die Geschäfte betrieben werden. Dies kann
genauso gut ein Büro wie Ihre eigene Wohnung sein. Sollten Sie sich für Ihre Wohnung entscheiden,
so setzen Sie sich mit Ihrem Vermieter in Verbindung, um zu klären, ob Räume Ihrer Wohnung
gewerblich genutzt werden dürfen; halten Sie dies im Mietvertrag fest.
Wichtig: Für die Anbringung von Außenwerbung ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich.
Unter bestimmten Umständen (beispielsweise bei einer Werbetafel auf dem Dach eines Gebäudes oder einem
Schild mit Ihrem Firmennamen über oder neben dem Schaufenster) muss beim Bauamt eine bauaufsichtliche
Genehmigung für das Anbringen von Außenwerbung beantragt werden.
IHK-TIPP: Unter https://www.heilbronn.ihk.de/infothek/ihkhnortkonjunkturstatistik.aspx stehen umfangreiche
statistische Daten über die Region Heilbronn-Franken zum Download bereit.
6. MESSEN
Messen bieten die Möglichkeit, sein Unternehmen beim Fachpublikum und den Reiseinteressierten bekannt zu
machen, sowie Kontakte mit Ausstellern und Reiseveranstaltern aus der ganzen Welt zu knüpfen. In Berlin
findet einmal jährlich – in der Regel im März – die Internationale Tourismus-Börse (ITB) statt. Sie ist eine der
größten Messen der Tourismusbranche und nach Länderschwerpunkten aufgebaut. Des weiteren werden
Kongresse und Tagungen zum Thema „Reisen“ veranstaltet. Aktuelle Informationen zur ITB finden Sie auf
www.itb-berlin.de. In Stuttgart findet jährlich im Januar mit der Caravan Motor Touristik (CMT – www.messestuttgart.de) eine der größten Publikumsmessen im Tourismus statt. Informationen zu weiteren Messen in
Deutschland bietet www.auma.de.
7. VERBÄNDE / ORGANISATIONEN
Deutscher Reisebüro und Reiseveranstalter Verband
e.V. (DRV)
Albrechtstr. 9-10
10117 Berlin
Telefon 030 / 28 40 60
Fax 030 / 28 40 630
E-Mail [email protected]
Internet http://www.drv.de
Allianz selbständiger Reiseunternehmen Bundesverband e.V. (asr)
Hackescher Markt 4
Neue Promenade 3
10178 Berlin
Telefon 030 / 24 78 19-0
Fax 030 / 24 78 19-20
E-Mail [email protected]
Internet http://www.asr-berlin.de
Bundesverband der Deutschen
Tourismuswirtschaft (BTW) e.V.
Am Weidendamm 1 A
10117 Berlin
Tel.: 030 / 72 62 54-0
Fax: 030 / 72 62 54-44
Internet: www.btw.de
Fachverband Deutscher Sprachreise-Veranstalter e.V.
Kastanienallee 82
10435 Berlin
Tel.: 030 / 789 53 640
Fax: 030 /-789 54 313
Internet: www.fdsv.de
RDA Internationaler Bustouristik
Verband e.V.
Hohenstaufenring 47-51
50674 Köln
Tel.: 0221 / 91 27 72-0
Fax: 0221 / 12 47 88
Internet: http://www.rda.de
bdo - Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer
e.V.
Reinhardtstraße 25
10117 Berlin
Tel.: 030 / 24 08 9 - 300
Fax: 030 / 24 08 9 - 400
Internet: www.bdo-online.de
Verband Deutsches Reisemanagement e.V.
Darmstädter Landstraße 125
60598 Frankfurt/Main
Tel.: 069 / 69 52 29-0
Fax: 069 69 52 29 29
Internet: www.vdr-service.de
Deutscher Tourismusverband e. V. (DTV)
Bertha-von-Suttner-Platz 13
53111 Bonn
Tel.: 0228 / 98 5 22 - 0
Fax: 0228 / 98 5 22 - 28
Internet: www.deutschertourismusverband.de
Deutsche Zentrale für Tourismus e.V. (DZT)
Beethovenstraße 69
60325 Frankfurt/Main
Tel.: 069 / 97 46 40
Fax: 069 / 75 19 03
Internet: http://www.deutschland-tourismus.de
World Tourism Organization (UNWTO)
Capitán Haya 42
28020 Madrid, Spain
Tel.: +34 91 567 81 00
Fax: +34 91 571 37 33
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www2.unwto.org
Deutsches Seminar für Tourismus (DSFT) Berlin e. V.
Tempelhofer Ufer 23/24
10963 Berlin
Tel.: 030 / 23 55 19-0
Fax: 030 / 23 55 19-25
Internet: http://www.dsft-berlin.de
Statistisches Landesamt Baden-Württemberg
Böblinger Straße 68
70199 Stuttgart
Tel.: 0711 / 641-0
Fax: 0711 / 641-2440
Internet: www.statistik.baden-wuerttemberg.de
Deutsche Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR)
Langgasse 20-22
65183 Wiesbaden
Tel.: 0611 / 69 66 937
Fax: 0611 / 69 66 938
Internet: http://www.dgfr.de
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Tel.: 0611 / 75 1
Fax: 0611 / 72 4000
Internet: http://www.destatis.de
8. FACHPUBLIKATIONEN
FVW.de - Verlag Dieter Niedecken GmbH
Wandsbecker Allee 1
22041 Hamburg
Telefon 040 / 41 448-0
Fax 040 / 414 48 – 999
Internet http://www.fvw.de
RRa - ReiseRecht aktuell
Dr.Arthur L. Sellier & Co. KG
Wissenschaftliches Verlagskontor
Geibelstraße 8
81679 München
Tel.: 089 / 45 10 84 58-0
Fax: 089 / 45 10 84 58-9
Internet: www.sellier.de
Touristik aktuell
EuBuCo Verlag GmbH
Geheimrat-Hummel-Platz 4
65239 Hochheim
Tel.: 06146 / 605-0
Internet www.touristik-aktuell.de
Touristik Management
LeserAuskunft GmbH
Wilhelm-Schickard-Str. 12
76131 Karlsruhe
(im Technologiepark Karlsruhe)
Internet: www.pressekatalog.de
Deutscher Reisebüro und
Reiseveranstalter Verband e.V. (DRV)
Albrechtstr. 9-10
10117 Berlin
Telefon 030 / 28 40 60
Fax 030 / 28 40 630
Internet: www.drv.de/shop
ANSPRECHPARTNER DER IHK HEILBRONN-FRANKEN
Allgemeine Existenzgründungsberatung
Thomas Leykauf
Telefon 07131 9677-174
E-Mail: [email protected]
Beratung Reisebüro/Reiseveranstalter
Christoph Oberländer
Telefon 07131 9677-172
E-Mail: [email protected]
Vertragsrecht, Gewerberecht
Stefan Widder
Telefon 07131 9677-443
E-Mail: [email protected]
Finanzierungsberatung
Martin Neuberger
Telefon 07131 9677-112
E-Mail: [email protected]
Ausbildungsberater zur Reiseverkehrskauffrau/ zum
Reiseverkehrskaufmann
Claudia Schwarz
Telefon 07131 9677-457
E-Mail: [email protected]
Unternehmensnachfolge
Jürgen Becker
Telefon 07131 9677-316
E-Mail: [email protected]
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