grundlegendes für reisebüros und reiseveranstalter
Transcrição
grundlegendes für reisebüros und reiseveranstalter
GRUNDLEGENDES FÜR REISEBÜROS UND REISEVERANSTALTER THEMEN: Gewerberechtliche Voraussetzungen Informationspflichten / besondere Pflichten aus dem Reisevertrag Kundengeldabsicherung Lizenzen / Reservierungssysteme Kooperationen / Franchise Standortwahl Messen Organisationen und Verbände Fachpublikationen I. GEWERBERECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN Die Gewerbefreiheit gestattet nach § 1 Gewerbeordnung (GewO) jedem, ein Gewerbe zu betreiben. Allerdings besteht nach § 14 GewO die Pflicht, das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden. Für die Anmeldung eines Reisebüros oder Reiseveranstalters benötigen Sie ein polizeiliches Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde. Diese Unterlagen erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnbezirk zuständigen Bürgeramt. Sind Sie Staatsangehöriger eines Nicht-EUMitgliedsstaates, benötigen Sie darüber hinaus eine Aufenthaltsberechtigung, die Ihnen eine selbstständige Erwerbstätigkeit gestattet. Sie können die Aufenthaltsberechtigung vor Einreise bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Halten Sie sich bereits in Deutschland auf, so ist der Antrag auf "selbstständige Erwerbstätigkeit" bei der Ausländerbehörde des zuständigen Landratsamtes oder für den Stadtkreis Heilbronn bei der Ausländerbehörde der Stadt Heilbronn zu stellen. Die Gewerbeanmeldung ist unabhängig von einer eventuellen Eintragung ins Handelsregister (allerdings zwingend für GmbH, AG, OHG und KG). Ferner wird eine Steuernummer benötigt, die beim Finanzamt formlos beantragt werden kann. Neben der Gewerbeordnung müssen Sie insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 651 ff BGB) beachten. Reiseveranstalter benötigen zusätzlich den Nachweis der Kundengeldabsicherung. RECHTSGRUNDLAGEN Bürgerliches Gesetzbuch (Reisevertragsgesetz §§ 651 ff BGB) Handelsgesetzbuch (Buchführungsvorschriften §§ 238 ff HGB, Handelsvertreter §§ 84 ff HGB) Gewerbeordnung (speziell die §§ 29, 38 und 147 b) Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern (Prospektangaben, Unterrichtung vor Vertragsschluss, Reisebestätigung, Allgemeine Reisebedingungen, Unterrichtung vor Beginn der Reise) Personenbeförderungsgesetz II. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Das klassische Reisebüro ist vermittelnd tätig, das heißt es verkauft Leistungen Dritter. Für die Vermittlung von Dienstleistungen zahlt der Erbringer dieser Leistungen Provisionen. Damit ein Reisebüro den Status eines Vermittlers beibehält, muss dies z.B. durch verschiedene Vermittlungsverträge klar herausgestellt werden. Der Kunde darf nicht den Eindruck gewinnen, das Reisebüro erbringe Leistungen in eigener Verantwortung. Reiseveranstalter ist zunächst einmal jeder, der eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB anbietet, das heißt mindestens zwei Hauptleistungen zu einem Gesamtpaket unter eigenem Namen (Name des Reiseveranstalters) zu einem Gesamtpreis bündelt. Beispiele aus der Rechtsprechung für zwei Hauptleistungen: Beförderung und Unterkunft Beförderung und Mietwagen Beförderung und Verkaufsveranstaltung (Werbefahrt, Kaffeefahrt etc.) Unterkunft und Hobbykurs/ Sport Kreuzfahrten Ferienwohnung und Reiseleitung Segeltour und Skipper. III. BETRIEB EINER/S REISEVERMITTLUNG / REISEBÜROS Bei der Vermittlung von Reisen sollten Reisebüros den Kunden unmissverständlich darauf hinweisen, dass sie die Reise in fremdem Namen und auf fremde Rechnung verkaufen. Unterbleibt ein solcher Hinweis – und sei es auch nur auf einem einzelnen Rechnungsformular – können darauf beruhende Irrtümer des Kunden erhebliche Konsequenzen zu Lasten des Reisebüros auslösen. Unter Umständen muss sich das Reisebüro so behandeln lassen, als sei nicht der eigentliche Vertragspartner, sondern es selbst Veranstalter der Reise. Auch in seiner Vermittlerstellung ist das Reisebüro nicht frei von Pflichten. Nach herrschender Meinung tritt das Reisebüro zum Reisekunden neben dem Reiseveranstalter in eine zusätzliche Rechtsbeziehung, die man als „Reisevermittlungsvertrag“ bezeichnen kann. Dieser Reisevermittlungsvertrag begründet seinerseits Sorgfaltspflichten. Obwohl also das vermittelnde Reisebüro nicht für die mangelhafte Durchführung des Reisevertrages selbst einzustehen hat, können sich aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten Haftungsrisiken – etwa aus einer fehlerhaften Beratung – ergeben. 1. PFLICHTEN DES REISEBÜROS AUS DEM VERMITTLUNGSVERTRAG In die alleinige Verantwortung des Reisebüros fällt die Beratung des Reisekunden bei: der Auswahl unter verschiedenen Reiseveranstaltungen, der Auswahl von Urlaubsländern, der Auswahl von Urlaubsorten, Informationen über die Qualität der Unterkunft, der Erfüllbarkeit von Sonderwünschen, der Beförderung, dem Reisepreis. Das Reisebüro hat hier zunächst im Gespräch mit dem Kunden zu klären, welche Wünsche und Anforderungen der Reisende hat und muss sodann sein Angebot gewissenhaft an diesen Wünschen ausrichten. Die schuldhafte Verletzung von Sorgfaltspflichten bei der Beratung kann einen Anspruch des Reisenden auf Schadenersatz unmittelbar gegenüber dem Reisebüro auslösen. Das Reisebüro hat dann den Reisekunden so zu stellen, als ob es der verletzten Pflicht vollständig entsprochen hätte. Dagegen scheidet eine Schadenersatzpflicht für „entgangene Urlaubsfreude“ aus, wenn und soweit das Reisebüro nicht selbst Reiseveranstalter war. 2. BESONDERE PFLICHTEN BEI DER VERMITTLUNG VON PAUSCHALREISEN Bei der Vermittlung von Pauschalreisen trifft das Reisebüro zudem die besonders wichtige Pflicht, dem Kunden den Sicherungsschein des Reiseveranstalters zu übergeben. Diesen muss der Reisevermittler auf dessen Gültigkeit hin überprüfen. Hierzu kann er im Internet auf das TIP Reiseveranstalterregister zurückgreifen: http://www.tip.de/register/rvr.html. Soweit das Register unvollständig ist, muss der Reisevermittler entweder beim Kundengeldabsicherer oder beim Reiseveranstalter Rücksprache über das Bestehen der Kundengeldabsicherung halten. 3. WEITERGABE VON REISEDATEN BEI USA - REISEN Die EU-Kommission hat mit den amerikanischen Behörden die Offenlegung der Reservierungs- und Check-In Daten vereinbart, dieses ist Voraussetzung für den Antritt eines Fluges von oder nach den USA. Wichtigste datenschutzrechtliche Anforderung ist die rechtzeitige Information der betroffenen Fluggäste über die mögliche Einsichtnahme in ihre Daten durch die US Behörden (erfolgt über Reservierungs- und Check-In Systeme von Fluggesellschaften in der EU: „PNR Access“; Kundendaten aus Vielfliegerprogrammen sind weiterhin geschützt). Eine entsprechende Mitteilung muss bereits bei der Buchung des Fluges stattfinden, weil hier der erstmalige Eintrag von personenbezogenen Reservierungsdaten erfolgt. Reisende müssen vor Abschluss der Buchung über diese Vereinbarung informiert werden. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss der Kunde grundsätzlich schriftlich in die Datenübermittlung einwilligen. Ist dieses wegen der Umstände der Buchung (telefonisch, Internet) nicht möglich, sollte zumindest die Zustimmung durch eine entsprechende Notiz von demjenigen, der die Buchung annimmt, dokumentiert werden. Verweigert ein Fluggast ausdrücklich seine Zustimmung, so kann die Buchung und Aushändigung der Reiseunterlagen nicht erfolgen. FOLGENDE HINWEISE SIND DEM KUNDEN ZU ERTEILEN: Datenschutzhinweis Jede Fluggesellschaft ist gesetzlich verpflichtet, den Zollbehörden der USA die Flug- und Reservierungsangaben jedes Passagiers zur Verfügung zu stellen Die Daten werden ausschließlich zu Sicherheitszwecken verwendet. 4. VERMITTLUNG VON LINIENFLÜGEN UND DEUTSCHE BAHN-REISEN Zur Vermittlung von Linienflügen ist für das Reisebüro die Beantragung einer Lizenz bei der International Air Transport Association (IATA) erforderlich. Über die Voraussetzungen der Erlangung einer IATA-Lizenz erteilt die IATA Deutschland Auskunft. Um Reisen der Deutschen Bahn zu vermitteln, benötigt das Reisebüro mit dieser einen Agenturvertrag. Informationen erhalten Sie bei: IATA Germany Wilhelm-Leuschner-Str. 78 60329 Frankfurt/Main Tel.: 069 / 24 25 36-0 Fax: 069 / 24 25 36-28 Internet: http://www.iata.de DB Vertrieb GmbH Regionale Vertriebsleitung Südwest Herr Horst Hermann Wolframstraße 20 70191 Stuttgart Fax: 0711 / 22 78 52 23 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.db-agenturservice.de IV. BETRIEB ALS REISEVERANSTALTER Ein Reiseveranstalter hat im Gegensatz zum bloßen Reisevermittler für den ordnungsgemäßen Ablauf der Reise einzustehen (sog. Produktverantwortung) und einen Sicherungsschein auszugeben. Als Reiseveranstalter gilt, wer eine Gesamtheit von mindestens zwei Reiseleistungen im Rahmen eines von vornherein festgelegten Gesamtprogramms bündelt und i.d.R. zu einem Pauschalpreis anbietet (§ 651a Abs. 1 BGB). 1. INFORMATIONSPFLICHTEN Vor Abschluss des Reisevertrags hat der Reiseveranstalter den Reiseteilnehmer umfassend gemäß § 5 BGBInformationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) insbesondere über folgende Punkte zu informieren: Pass- und Visumserfordernisse, die für deutsche Staatsangehörige gelten, gesundheitspolizeiliche Formalitäten. Stellt der Reiseveranstalter einen Reiseprospekt zur Verfügung, müssen in diesem bestimmte deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten sein (sog. Katalogpflichtangaben), vgl. § 4 BGB-InfoV: Reisepreis, Höhe einer zu leistenden Anzahlung, Fälligkeit des Restbetrages, Einzelheiten zu allen für die Reise bedeutsamen Leistungsmerkmalen wie Bestimmungsort, Transportmittel, Unterbringung, Mahlzeiten, Reiseroute etc., Pass- und Visumserfordernisse, die für deutsche Staatsangehörige gelten, gesundheitspolizeiliche Erfordernisse, insb. Schutzimpfungen, Mindestteilnehmerzahl und dazu, bis zu welchem Zeitpunkt dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht wird und die Reise nicht stattfindet, besondere Risiken der Reise und des Zielgebiets (z.B. Naturkatastrophen, Epidemien, politische Risiken, wiederkehrende Kriminalität), es sei denn, die Gefahr wurde über die Medien ausreichend allgemein bekannt gemacht. Über den Reisevertrag ist dem Kunden unverzüglich eine Reisebestätigung (§ 651a Abs. 3 BGB) mit gesetzlich definiertem Inhalt auszuhändigen (vgl. § 6 BGB-InfoV). Für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten beim Reisevertrag strengere Voraussetzungen. Die AGB müssen dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden (vgl. § 6 Abs. 3 BGB-InfoV). Andernfalls werden sie nicht Vertragsbestandteil. Rechtzeitig vor Beginn der Reise hat der Reiseveranstalter außerdem eine Pflicht zur Unterrichtung über weitere Details wie z.B. Abfahrtszeiten, Platzbestimmungen und die örtliche Vertretung des Reiseleiters (vgl. § 8 BGB-InfoV). 2. PFLICHTEN AUS DEM REISEVERTRAG Reiseveranstalter schließen im eigenen Namen einen Reisevertrag mit dem Kunden. Es gilt das Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Vorschriften zum Reisevertrag gem. §§ 651a ff. BGB bestimmen zahlreiche Pflichten des Veranstalters und Rechte des Kunden. 2.1 MÄNGELHAFTUNG §§ 651c ff. treffen Regelungen zur Haftung des Reiseveranstalters bei Mängeln der Reiseleistungen. Um einen Mangel handelt es sich, wenn einer Reiseleistung eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder ein Fehler vorliegt. 2.2 INSOLVENZSCHUTZ (Nur) wer als Reiseveranstalter i.S.d. § 651a Abs. 1 BGB tätig wird, muss dem Kunden vor der Entgegennahme von Geldern zur Zahlung des Reisepreises (auch Anzahlungen) einen Original-Sicherungsschein aushändigen (§ 651k Abs. 3 Satz 1 BGB). Ein Fax oder eine Kopie genügen nicht! Der Sicherungsschein dient dazu, die eingenommenen Kundengelder (also nicht Mängelansprüche des Kunden) gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abzusichern sowie sicherzustellen, dass dem Reisenden notwendige Rückreisekosten bei Reiseabbruch wegen Insolvenz erstattet werden. Zu diesem Zweck muss der Reiseveranstalter dem Kunden einen direkten Anspruch gegenüber einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen verschaffen (§ 651k Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei Zweifeln darüber, ob man selbst Reiseveranstalter i.S.d. § 651a Abs. 1 BGB ist, stellt sich die Frage, ob man sicherheitshalber einen Sicherungsschein ausgeben soll. Dabei ist zu bedenken, dass mit der Aushändigung eines Sicherungsscheins klar nach außen zu erkennen gegeben wird, dass man selbst als Reiseveranstalter dem Kunden gegenübertreten will. In diesem Fall gilt das Reisebüro als Veranstalter und hat dann auch die erheblichen Haftpflicht-Risiken eines solchen zu tragen (Mängelhaftung, Schadensersatz etc.). Es sollte daher genau geprüft werden, ob man aus Marketinggesichtspunkten einen Sicherungsschein auch für die Leistungen ausgeben will, bei denen die Absicherungspflicht zweifelhaft ist. In jedem Fall sollte dies nur nach Absprache mit dem Sicherungsgeber erfolgen. Für die Gestaltung des Sicherungsscheins ist das gesetzlich vorgeschriebene Muster zu verwenden, abgedruckt in der Anlage 1 zu § 9 der BGB-InfoV. Die gesetzliche Absicherungspflicht betrifft auch Veranstalter, die ihren Sitz im Ausland haben. Reiseveranstalter, die ihren Sitz nicht in der Europäischen Union oder in EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) haben, benötigen die Kundengeldabsicherung wie ein in der Bundesrepublik ansässiger Veranstalter. 2.3 ANBIETER UND VERMITTLER* VON INSOLVENZSCHUTZPRODUKTEN: Travelsafe GmbH - Service-Gesellschaft für Touristik-Versicherungen Neuburger Straße 102f 94036 Passau Tel.: 0851 / 52 152 Fax: 0851 / 52 154 Internet http://www.travelsafe.de TourVERS - Touristik-Versicherungs-Service GmbH Borsteler Chaussee 51 22453 Hamburg Tel.: 040 / 24 42 88-0 Fax: 040 / 24 42 88-99 Internet: http://www.tourvers.de/ DRS - Deutscher ReisepreisSicherungsverein VVaG Vogelweidestraße 5 81604 München Telefon 089 / 41 66-15 00 Fax 089 / 41 66-15 55 R+V Allgemeine Versicherung AG Taunusstr. 1 65193 Wiesbaden Tel.: 0611 / 533-0 Fax: 0611 / 533-4500 Internet http://www.ruv.de „REISEGARANT“ - Gesellschaft für die Vermittlung von Insolvenzversicherungen mit beschränkter Haftung Jessenstrasse 4 22767 Hamburg Tel.: 040 / 38 03 72 30 Fax: 040 / 38 03 72 50 Internet: http://www.reisegarant.de TAS – Touristik Assekuranz Service GmbH Versicherungsmakler Walther-von-Cronberg-Platz 15 60594 Frankfurt/M. Tel.: 069 / 605 08-10 Fax: 069 / 605 08-14 * Quelle: DRV Deutscher ReiseVerband e.V., Stand Januar 2010 2.4 AUSNAHMEN VON DER PFLICHT ZUR KUNDENGELDABSICHERUNG Reisen, die jemand nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit veranstaltet (maximal zweimal jährlich), Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung einschließen und nicht mehr als 76,69 € kosten, sowie Reisen, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts veranstaltet (zum Beispiel eine Gemeinde), sind gem. § 651k Abs.6 BGB von dieser Pflicht nicht betroffen. IHK – TIP: Der Deutsche ReiseVerband (DRV) hat jeweils ein – kostenpflichtiges - Muster zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter und für Reisevermittler herausgegeben. Diese können von dort bezogen werden. Ausführliche Informationen zum Reiserecht geben die Broschüren des DRV und des ASR. Weitere Literaturhinweise finden Sie unter der Rubrik „Publikationen“. 3. HINWEIS FÜR REISEVERANSTALTER VON BUSREISEN Bisher mussten Reiseveranstalter, die Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen in Zusammenarbeit mit einem fremden Busunternehmen angeboten haben, nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) eine Genehmigung für Tätigkeiten im Kraftomnibusverkehr vorweisen. Seit dem 26. Juli 2002 ist dies nicht mehr erforderlich, wenn der Veranstalter gegenüber den Teilnehmern eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten, bereits lizenzsierten Busunternehmen durchgeführt wird. V. GEMEINSAME HINWEISE FÜR REISEVERANSTALTER UND REISEBÜRO 1. Eine gemeinsame Verantwortung von Reiseveranstalter und Reisebüro besteht bei den Informationen, die am Rande der Reiseleistung erbracht werden und bei denen der Reisende auf die besondere Sachkunde des Reisebüros vertraut: Hinweis über Pass- und Visavorschriften Hinweis über gesundheitspolizeiliche Erfordernisse Hinweis über Devisenvorschriften Hinweis über Versicherungen Hinweis über allgemeine Gefahren am Urlaubsort Beide haben darauf zu achten, dass der Insolvenzversicherungsschein den Reiseunterlagen beigelegt ist. IHK – TIP: Das Auswärtige Amt bietet unter www.auswaertiges-amt.de einen Länderinformationsdienst an. 2. RISIKOABSICHERUNG Die Tätigkeit des Reisevermittlers und Reiseveranstalters beinhaltet heute Risiken, die ohne ausreichenden Versicherungsschutz von einem Unternehmen nicht mehr alleine getragen werden können, wobei das unternehmerische Risiko keine Versicherung abdecken kann. Eine umfangreiche Rechtsprechung, zahlreiche Publikationen und Aufklärungskampagnen von Verbraucherschutzverbänden tragen dazu bei, dass immer mehr Reisende das Produkt Reise kritisch betrachten. Die Reiseunternehmen sind daher gut beraten, wenn sie sich gegenüber möglichen Haftungsrisiken absichern. 2.1 VOM DEUTSCHEN REISEBÜRO UND REISEVERANSTALTER VERBAND E.V. (DRV) EMPFOHLENE VERSICHERUNGEN: Haftpflichtversicherung gegen Personenschäden Haftpflichtversicherung gegen Sachschäden Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden Betriebs-Haftpflichtversicherung Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden durch den Verlust von IATA-Flugscheinen Geschäftsversicherung. 3. RESERVIERUNGSSYSTEME Die moderne Informationstechnologie hat Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition eines Unternehmens. Man kann heute ohne Zweifel feststellen, dass die modernen Kommunikationstechniken nach dem Personal zum zweitwichtigsten Erfolgsfaktor geworden sind. Die größten Anbieter von Computerreservierungssystemen sind: Galileo, Sabre, Amadeus und Worldspan. Sabre Deutschland Marketing GmbH Lyoner Straße 20 60528 Frankfurt/Main Tel.: 069 / 66 56 9-0 Fax: 069 / 66 56 9-166 Internet http://de.eu.sabretravelnetwork.com Galileo Deutschland GmbH Lyoner Straße 40 60528 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 22 73 67-0 Fax: 069 / 22 73 67-98 E-Mail: [email protected] Amadeus Germany GmbH 61341 Bad Homburg Tel.: 06172 / 91-0 Fax: 06172 / 91-19 99 E-Mail: [email protected] Worldspan Hahnstraße 68 60528 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 66 58 0-150 Internet: http://www.world-span.com 4. KOOPERATIONEN/ FRANCHISE Da es gerade für die kleineren und mittelständischen Unternehmen der Reisebranche schwierig ist, Fuß zu fassen bzw. Kunden dauerhaft an sich zu binden und sich am Markt gegen die Konkurrenz zu behaupten, bietet sich eine Partnerschaft mit einem Verbund an. Der Vorteil: Die Inanspruchnahme einer bereits eingeführten Marke mit den entsprechenden Qualitäts- und Servicemerkmalen. Hinzu kommen sehr oft wertvolle Synergieeffekte, die eigene Ressourcen freisetzen, die Geschäftsbasis verstärken und dazu beitragen, Konjunkturschwankungen besser ausgleichen zu können. Inzwischen werden auch Testpartnerschaften eingegangen und die Mindestumsätze heruntergesetzt und die Mindestumsätze heruntergesetzt. Aufgrund der weitreichenden und meist langfristigen Verpflichtungen beim Franchisevertrag sollten Sie sich vor Vertragsabschluss genau über dessen Inhalte informieren. 5. STANDORTWAHL Wählen Sie für Ihr Reisebüro als Standort möglichst: Stadt(teil)zentren oder Einkaufszentren, möglichst mit Bahn- und/ oder Busanschluss, oder Geschäftsstraßen (rege Laufkundschaft) o.ä. einen Ort mit möglichst wenig Konkurrenzreisebüros einen Platz, an dem sie Ihre Zielgruppe erreichen. Beachten Sie auch die Bevölkerungs- und Einkommensstruktur im Einzugsgebiet. Wählen Sie möglichst keinen Standort: in dessen näherem Einzugsgebiet ein weiteres Reisebüro mit dem gleichen Leitveranstalter im Programmangebot ansässig ist der wenig von potentiellen Kunden frequentiert wird. Wollen Sie sich auf ein bestimmtes Marktsegment spezialisieren wie Studienreisen, Sprachreisen, AbenteuerUrlaub, Trecking-Tours, Taucheisen etc. müssen Sie die oben angegebenen Standortvoraussetzungen differenzierter betrachten. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie auf eine rege Laufkundschaft angewiesen sind. Der Standort Ihres Reiseveranstalter-Unternehmens: Für Reiseveranstalter ist es zweitrangig von wo aus die Geschäfte betrieben werden. Dies kann genauso gut ein Büro wie Ihre eigene Wohnung sein. Sollten Sie sich für Ihre Wohnung entscheiden, so setzen Sie sich mit Ihrem Vermieter in Verbindung, um zu klären, ob Räume Ihrer Wohnung gewerblich genutzt werden dürfen; halten Sie dies im Mietvertrag fest. Wichtig: Für die Anbringung von Außenwerbung ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich. Unter bestimmten Umständen (beispielsweise bei einer Werbetafel auf dem Dach eines Gebäudes oder einem Schild mit Ihrem Firmennamen über oder neben dem Schaufenster) muss beim Bauamt eine bauaufsichtliche Genehmigung für das Anbringen von Außenwerbung beantragt werden. IHK-TIPP: Unter https://www.heilbronn.ihk.de/infothek/ihkhnortkonjunkturstatistik.aspx stehen umfangreiche statistische Daten über die Region Heilbronn-Franken zum Download bereit. 6. MESSEN Messen bieten die Möglichkeit, sein Unternehmen beim Fachpublikum und den Reiseinteressierten bekannt zu machen, sowie Kontakte mit Ausstellern und Reiseveranstaltern aus der ganzen Welt zu knüpfen. In Berlin findet einmal jährlich – in der Regel im März – die Internationale Tourismus-Börse (ITB) statt. Sie ist eine der größten Messen der Tourismusbranche und nach Länderschwerpunkten aufgebaut. Des weiteren werden Kongresse und Tagungen zum Thema „Reisen“ veranstaltet. Aktuelle Informationen zur ITB finden Sie auf www.itb-berlin.de. In Stuttgart findet jährlich im Januar mit der Caravan Motor Touristik (CMT – www.messestuttgart.de) eine der größten Publikumsmessen im Tourismus statt. Informationen zu weiteren Messen in Deutschland bietet www.auma.de. 7. VERBÄNDE / ORGANISATIONEN Deutscher Reisebüro und Reiseveranstalter Verband e.V. (DRV) Albrechtstr. 9-10 10117 Berlin Telefon 030 / 28 40 60 Fax 030 / 28 40 630 E-Mail [email protected] Internet http://www.drv.de Allianz selbständiger Reiseunternehmen Bundesverband e.V. (asr) Hackescher Markt 4 Neue Promenade 3 10178 Berlin Telefon 030 / 24 78 19-0 Fax 030 / 24 78 19-20 E-Mail [email protected] Internet http://www.asr-berlin.de Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft (BTW) e.V. Am Weidendamm 1 A 10117 Berlin Tel.: 030 / 72 62 54-0 Fax: 030 / 72 62 54-44 Internet: www.btw.de Fachverband Deutscher Sprachreise-Veranstalter e.V. Kastanienallee 82 10435 Berlin Tel.: 030 / 789 53 640 Fax: 030 /-789 54 313 Internet: www.fdsv.de RDA Internationaler Bustouristik Verband e.V. Hohenstaufenring 47-51 50674 Köln Tel.: 0221 / 91 27 72-0 Fax: 0221 / 12 47 88 Internet: http://www.rda.de bdo - Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V. Reinhardtstraße 25 10117 Berlin Tel.: 030 / 24 08 9 - 300 Fax: 030 / 24 08 9 - 400 Internet: www.bdo-online.de Verband Deutsches Reisemanagement e.V. Darmstädter Landstraße 125 60598 Frankfurt/Main Tel.: 069 / 69 52 29-0 Fax: 069 69 52 29 29 Internet: www.vdr-service.de Deutscher Tourismusverband e. V. (DTV) Bertha-von-Suttner-Platz 13 53111 Bonn Tel.: 0228 / 98 5 22 - 0 Fax: 0228 / 98 5 22 - 28 Internet: www.deutschertourismusverband.de Deutsche Zentrale für Tourismus e.V. (DZT) Beethovenstraße 69 60325 Frankfurt/Main Tel.: 069 / 97 46 40 Fax: 069 / 75 19 03 Internet: http://www.deutschland-tourismus.de World Tourism Organization (UNWTO) Capitán Haya 42 28020 Madrid, Spain Tel.: +34 91 567 81 00 Fax: +34 91 571 37 33 E-Mail: [email protected] Internet: http://www2.unwto.org Deutsches Seminar für Tourismus (DSFT) Berlin e. V. Tempelhofer Ufer 23/24 10963 Berlin Tel.: 030 / 23 55 19-0 Fax: 030 / 23 55 19-25 Internet: http://www.dsft-berlin.de Statistisches Landesamt Baden-Württemberg Böblinger Straße 68 70199 Stuttgart Tel.: 0711 / 641-0 Fax: 0711 / 641-2440 Internet: www.statistik.baden-wuerttemberg.de Deutsche Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR) Langgasse 20-22 65183 Wiesbaden Tel.: 0611 / 69 66 937 Fax: 0611 / 69 66 938 Internet: http://www.dgfr.de Statistisches Bundesamt Gustav-Stresemann-Ring 11 65189 Wiesbaden Tel.: 0611 / 75 1 Fax: 0611 / 72 4000 Internet: http://www.destatis.de 8. FACHPUBLIKATIONEN FVW.de - Verlag Dieter Niedecken GmbH Wandsbecker Allee 1 22041 Hamburg Telefon 040 / 41 448-0 Fax 040 / 414 48 – 999 Internet http://www.fvw.de RRa - ReiseRecht aktuell Dr.Arthur L. Sellier & Co. KG Wissenschaftliches Verlagskontor Geibelstraße 8 81679 München Tel.: 089 / 45 10 84 58-0 Fax: 089 / 45 10 84 58-9 Internet: www.sellier.de Touristik aktuell EuBuCo Verlag GmbH Geheimrat-Hummel-Platz 4 65239 Hochheim Tel.: 06146 / 605-0 Internet www.touristik-aktuell.de Touristik Management LeserAuskunft GmbH Wilhelm-Schickard-Str. 12 76131 Karlsruhe (im Technologiepark Karlsruhe) Internet: www.pressekatalog.de Deutscher Reisebüro und Reiseveranstalter Verband e.V. (DRV) Albrechtstr. 9-10 10117 Berlin Telefon 030 / 28 40 60 Fax 030 / 28 40 630 Internet: www.drv.de/shop ANSPRECHPARTNER DER IHK HEILBRONN-FRANKEN Allgemeine Existenzgründungsberatung Thomas Leykauf Telefon 07131 9677-174 E-Mail: [email protected] Beratung Reisebüro/Reiseveranstalter Christoph Oberländer Telefon 07131 9677-172 E-Mail: [email protected] Vertragsrecht, Gewerberecht Stefan Widder Telefon 07131 9677-443 E-Mail: [email protected] Finanzierungsberatung Martin Neuberger Telefon 07131 9677-112 E-Mail: [email protected] Ausbildungsberater zur Reiseverkehrskauffrau/ zum Reiseverkehrskaufmann Claudia Schwarz Telefon 07131 9677-457 E-Mail: [email protected] Unternehmensnachfolge Jürgen Becker Telefon 07131 9677-316 E-Mail: [email protected] Dieses Merkblatt wurde mit der gebotenen Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.