Pflege-Buchführungsverordnung mit angrenzenden gesetzlichen

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Pflege-Buchführungsverordnung mit angrenzenden gesetzlichen
DIE PFLEGE-BUCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (PBV)
SOWIE VERGÜTUNGEN AMBULANTER
PFLEGELEISTUNGEN NACH SGB XI UND SGB V
MIT ERKLÄRENDEN EXKURSEN
(Redaktionelle Bearbeitung: September 2003, SOZPBV.doc)
WICHTIGER HINWEIS: MIT AUSNAHME
DER PBV SIND DIE FOLGENDEN
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INHALTSVERZEICHNIS
Seite
PFLEGE-BUCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (PBV) ........................................................................5
Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten
der Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung - PBV)............................................6
A.
Zielsetzung ..........................................................................................................................................6
B.
Lösung.................................................................................................................................................7
C.
Alternativen .........................................................................................................................................8
D.
Kosten .................................................................................................................................................8
Ergänzungen .....................................................................................................................................................9
Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten
der Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung - PBV)..........................................12
Inhaltsübersicht.................................................................................................................................................12
§ 1 Anwendungsbereich ...................................................................................................................................12
§ 2 Geschäftsjahr .............................................................................................................................................12
§ 3 Buchführung, Inventar ................................................................................................................................13
§ 4 Jahresabschluß ..........................................................................................................................................13
§ 5 Einzelvorschriften zur Bilanz ......................................................................................................................13
§ 6 Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen ..........................................................................................14
§ 7 Kosten- und Leistungsrechnung.................................................................................................................14
§ 8 Wahlrecht für Kapitalgesellschaften ...........................................................................................................14
§ 9 Befreiungen ................................................................................................................................................15
§ 10 Ordnungswidrigkeiten...............................................................................................................................15
§ 11 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften ..................................................................................................16
Gliederung der Bilanz*) ....................................................................................................................................17
Gliederung der Gewinn-und-Verlustrechnung..................................................................................................21
Kontenrahmen für die Buchführung .................................................................................................................25
Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung ........................................................................32
Kostenträgerübersicht ......................................................................................................................................33
Begründung zur Pflege-Buchführungsverordnung....................................................................................34
A. Allgemeiner Teil............................................................................................................................................34
I. UMSETZUNG DER GESETZLICHEN VORGABEN .....................................................................................34
1. Ausgangslage ...............................................................................................................................................34
2. Notwendigkeit der Verordnung.....................................................................................................................34
3. Vorbereitung der Verordnung .......................................................................................................................39
II. SCHWERPUNKTE DER NEUEN PFLEGE-BUCHFÜHRUNGSVERORDNUNG .......................................40
1. Geltungsbereich ...........................................................................................................................................40
2. Befreiungen und Übergangsfristen...............................................................................................................41
3. Wichtige Einzelregelungen ...........................................................................................................................42
4. Die Anlagen zur Pflege-Buchführungsverordnung.......................................................................................43
III. KOSTEN ......................................................................................................................................................44
B. Besonderer Teil ............................................................................................................................................44
Zu § 1 - Anwendungsbereich............................................................................................................................44
Zu § 2 - Geschäftsjahr ......................................................................................................................................46
Zu § 3 - Buchführung, Inventar.........................................................................................................................47
Zu § 4 - Jahresabschluß...................................................................................................................................56
Zu § 5 - Einzelvorschriften zur Bilanz...............................................................................................................60
Zu § 6 - Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen...................................................................................62
Zu § 7 - Kosten- und Leistungsrechnung .........................................................................................................62
Zu § 8 - Wahlrecht für Kapitalgesellschaften....................................................................................................63
Zu § 9 - Befreiungen .........................................................................................................................................64
Zu § 10 - Ordnungswidrigkeiten .......................................................................................................................65
Zu § 11 - Inkrafttreten und Übergangsvorschriften ..........................................................................................65
2
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Seite
VERGÜTUNGEN AMBULANTER PFLEGELEISTUNGEN NACH SGB XI ........................................... 66
Thüringen ........................................................................................................................................................67
Rahmenvertrag für alle Sozialstationen und ambulanten Pflegedienste im Freistaat Thüringen ....................67
Protokollnotiz des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V............................................................79
Leistungskomplexe als Anlage zum Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI ........................................................79
Exkurs: Nächtliche Hilfeleistung .......................................................................................................................81
Bestandteile des Vergütungssystems in der ambulanten Pflege nach dem SGB XI.......................................82
Bayern .........................................................................................................................................................102
Vertrag gemäß § 89 SGB XI über die Vergütung
der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung.................................102
Protokollnotiz des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. zum Vertrag gemäß § 89 SGB XI...105
Hamburg ........................................................................................................................................................110
Allgemeine Bestimmungen zur Abrechnung nach Leistungskomplexen .......................................................110
Vergütungsvereinbarung ab dem 1. Juli 1996 ...............................................................................................111
Mecklenburg-Vorpommern..........................................................................................................................114
Leistungskomplexe im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern....................................................................114
Baden-Württemberg .....................................................................................................................................116
Anlage 1 zur Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI .........................................................................116
Leistungskomplexe nach PBV, Bundesland Baden-Württemberg.................................................................122
Niedersachsen ..............................................................................................................................................123
Leistungskomplexsystem zur Vergütungsvereinbarung Bundesland Niedersachsen ...................................123
Anwendungshinweise zu den Leistungskomplexen im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen .............127
Übersicht zu den Leistungskomplexen nach den Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen...129
Sachsen .........................................................................................................................................................132
Leistungskomplexsystem zur Vergütungsvereinbarung vom 08.09.1995
auf der Grundlage des Rahmenvertrages
gemäß § 75 Absatz 1 SGB XI vom 18.08.1995, Bundesland Sachsen..........................................132
Ergänzung: Beratungspflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI ...................................................................135
Sachsen-Anhalt.............................................................................................................................................136
Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI - ambulante Pflege für das Bundesland Sachsen-Anhalt................136
Leistungsabrechnung nach Pflegeversicherungsgesetz................................................................................141
Berlin .........................................................................................................................................................143
Leistungskomplexsystem auf der Grundlage
des Rahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI vom 30.03.1995 ......................................143
Brandenburg .................................................................................................................................................145
Leistungskomplexsystem, Stand: 01.06.2002; Laufzeit vom 01.06.2002 bis 31.05.2004 .............................145
VERGÜTUNGEN AMBULANTER PFLEGELEISTUNGEN NACH SGB V .......................................... 146
Baden-Württemberg .....................................................................................................................................147
Preisvereinbarung häusliche Krankenpflege..................................................................................................147
Preisvereinbarung Versorgung mit Haushaltshilfen .......................................................................................149
Bayern .........................................................................................................................................................151
Rahmenvertrag gemäß § 132 SGB V für die Leistungen
der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V (RHP) ................................................................151
Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag
über häusliche Krankenpflege und Pflegeleistungen (RHP) in der Fassung vom 1. Januar 1991
über die Durchführung von ambulanten Maßnahmen bei an AIDS erkrankten Versicherten. .......154
3
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Seite
Hamburg ........................................................................................................................................................155
Anlage 1 zum Vertrag über die Durchführung
häuslicher Krankenpflege gemäß SGB V, Qualitätsanforderungen/Qualitätssicherung (§ 3)........155
Anlage 2 zum Vertrag über die Durchführung häuslicher Pflege- und Versorgungsleistungen (§8).............158
Vergütungen ...................................................................................................................................................158
Thüringen ......................................................................................................................................................163
Rahmenvertrag über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege,
Haushaltshilfe und häuslicher Pflegehilfe gemäß § 132 SGB V.....................................................163
Vereinbarung zum Leistungs- und Vergütungsverzeichnis ab 01.02.1998
für die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V
sowie Leistungen der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V .................................................................168
Sachsen-Anhalt.............................................................................................................................................178
Anlage zum Verhandlungsergebnis vom 09.08.1995 zum § 37 SGB V ........................................................178
Zusammenstellung der Gebührensätze der Krankenkassen.........................................................................179
Sachsen .........................................................................................................................................................180
Preisvereinbarung ..........................................................................................................................................180
Kostenerstattung für Hausbesuche zur häuslichen Krankenpflege gem. § 37 SGB V ..................................181
Gestaltung einer Haushaltshilfe gem. § 38 SGB V ........................................................................................182
Berlin .........................................................................................................................................................184
Übergangsvereinbarung nach § 132 und 132 a Abs. 2 SGB V .....................................................................184
Mecklenburg-Vorpommern..........................................................................................................................188
Vergütung der Leistungen gemäß Vertrag § 132 a SGB V............................................................................188
BEFREIUNG VON DEN ANFORDERUNGEN DER PFLEGE-BUCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ............. 189
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Pflege-Buchführungsverordnung (PBV)
Inhaltliche und organisatorische Hinweise
1. Die vorliegende Arbeitsmappe enthält keine aktuellen Gesetze und / oder Daten.
2. Die Verträge aus den jeweiligen Bundesländern und die Leistungskataloge entsprechen den dort
angegebenen Daten, es sind keine aktuell gültigen Vertragswerke oder Leistungsentgeltkataloge.
3. In der vorliegenden Arbeitsmappe werden, soweit DM-Beträge ausgewiesen sind, keine Umrechnungen auf den Euro vorgenommen. Eine rein technische Umstellung auf den Euro bringt keine
veränderten Aussagen.
4. In der vorliegenden Arbeitsmappe sind, soweit Gesetze zitiert oder auf diese hingewiesen wird,
die zum genannten Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Grundlagen und nicht die aktuellen aufgenommen.
5. Eine inhaltliche Aktualisierung der Arbeitsmappe ist aufgrund der seit Jahren unklaren Gesetzesund Verordnungslage leider nicht möglich.
6. Da in dieser Arbeitsmappe nahezu ausschließlich um Zitate handelt, wird wegen der besseren
Lesbarkeit auf eine Darstellung in „kursiver Schreibweise“ verzichtet.
HINWEISE ZUR SCHRIFTLICHEN DARSTELLUNG
1)
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Fragestellung
Ergebnis / Erkenntnis
Die Veröffentlichungsrechte liegen bei Rudolf Kuhn (Info-Line), einem Partnerunternehmen der Rudolf Kuhn
und Partner Unternehmensberatung (GbR 1 ))
1
)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
5
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„Vortext der Gesetzesvorlage an den Bundesrat
in der Bundesratsdrucksache 502/95 vom 08.08.1995 AS - Fz - In - R
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten
der Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung - PBV)
A.
Zielsetzung
Die Finanzierung der ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sowie der teil- und vollstationären
Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) ist durch das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB 2 ) XI) neu geordnet
worden. Das bisherige Selbstkostenerstattungsprinzip ist abgeschafft und durch die Einführung leistungsgerechter Vergütungen ersetzt worden.
− Die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen (Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung)
sowie die Pflegesätze bei stationärer Pflege sind von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern, in erster Linie von den Pflegekassen, zu tragen (§ 82 Abs. 3 ) 1 Satz 2; §§ 84, 89
SGB XI).
− Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen (§ 82 Abs. 1 Satz 3; § 87 SGB XI).
− Zusatzleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie bei der pflegerischen Betreuung, die
über das Maß des Notwendigen hinausgehen, sind auch weiterhin von den Pflegebedürftigen
zu tragen (§ 88 SGB XI).
− Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur (§ 9 Satz 1 SGB XI). Nur soweit die hierfür erforderlichen Aufwendungen durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen
gesondert berechnen (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI).
Art, Höhe und Laufzeit der Pflegevergütung werden zwischen dem Träger der einzelnen Pflegeeinrichtung
und den vor Ort als Kostenträger betroffenen Pflegekassen und sonstigen Sozialleistungsträgern vereinbart
(§ 85 Abs. 2, § 89 Abs. 2 SGB XI). Die Pflegesätze für die stationären Leistungen und die Vergütung für die
ambulante Pflege müssen leistungsgerecht sein (§ 84 Abs. 2, § 89 Abs. 1 SGB XI). Darin liegt eine klare
Absage an jegliche Form der Kostenerstattung. Stattdessen ist die Pflegevergütung ausdrücklich so zu bemessen, daß die Pflegeeinrichtung bei wirtschaftlicher Betriebsführung ihren Versorgungsauftrag erfüllen
kann (§ 84 Abs. 2 Satz 4, § 89 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Das Gesetz unterstreicht bei stationärer Pflege die
Ausrichtung der Pflegesätze auf eine leistungsgerechte Preisgestaltung dadurch, daß es für das Pflegeheim
die Möglichkeit eröffnet, Gewinne zu erzielen, verbunden allerdings mit dem Risiko, auch Verluste zu machen, für die es selbst gerade stehen muß (§ 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Dadurch sollen verstärkt Anreize für
eine wirtschaftliche Betriebsführung gesetzt werden. Kernpunkte des neuen Vergütungsverfahrens für die
ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sind das Vereinbarungsprinzip, die prospektive Ausrichtung der Pflegesätze sowie die Konfliktlösung durch eine unabhängige Schiedsstelle (§ 85, 89 Abs. 3 Satz 2
SGB XI). Auch die von dem Pflegebedürftigen zu zahlenden Entgelte für Unterkunft und Verpflegung werden
von den als Pflegesatzparteien betroffenen Pflegekassen und den sonstigen Sozialleistungsträgern ausgehandelt (§ 87 Satz 1 SGB XI). Diese handeln insoweit als Sachwalter für die Interessen der Pflegebedürftigen. Hierdurch soll sichergestellt werden, daß die von den Pflegeheimen angebotene Unterkunft und Verpflegung in einem angemessenen Verhältnis zu den von ihnen geforderten Entgelten stehen (§ 87 Satz 2
SGB XI).
Ein wichtiges Instrumentarium im Rahmen des neuen Zulassungs- und Vergütungsrechts ist die Einführung
von Wirtschaftlichkeitsprüfungen auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen (§ 79 SGB XI).
Die Kassenverbände sind ermächtigt, die Prüfungen gegebenenfalls auch gegen den Willen des Trägers
einer Pflegeeinrichtung durch einseitig von ihnen bestellte Sachverständige durchführen zu lassen.
2
)
)
3
Sozialgesetzbuch
Absatz
6
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung hat eine doppelte Zielrichtung:
− Nachweisliche Unwirtschaftlichkeit kann, soweit sie nicht nur vorübergehend ist, Grundlage für
eine Kündigung des Versorgungsvertrages sein (§ 79 Abs. 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 1
SGB XI).
− Unabhängig hiervon ist das Prüfungsergebnis (z. B. 4 ) durch einen Pflegesatzabschlag) in der
nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen (§ 79
Abs. 3 SGB XI).
In diesem komplexen gesetzlichen und vertraglichen Regelwerk ist es unverzichtbar, daß die von den Pflegeeinrichtungen für die Prüfung und Begründung ihrer Ansprüche gegenüber den Pflegekassen und Förderbehörden erforderlichen Zahlen und Angaben aus einem bundeseinheitlichen Rechnungswesen abgeleitet
und nachgewiesen werden können, das zwingende Vorgaben mit dispositiven Elementen verbindet.
Mit der vorliegenden Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) macht die Bundesregierung frühzeitig von der
ihr in § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ) 3 SGB XI eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Rechnungs- und Buchführungsvorschriften für (ambulante und stationäre)
Pflegeeinrichtungen zu erlassen. Zu § 8 PBV 6 ) (Wahlrecht für Kapitalgesellschaften) und der damit verbundenen Bußgeldvorschrift (§ 10 PBV) beruht die Verordnung auf § 330 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
(HGB). In § 8 wird den Pflegeeinrichtungen, die Kapitalgesellschaften sind, die Möglichkeit eingeräumt, die
Formblätter dieser Verordnung auch für handelsrechtliche Zwecke zu verwenden. Damit wird durch das
Bundesministerium der Justiz, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft, von der in § 330 Abs. 1 HGB 7 ) enthaltenen Verordnungsermächtigung
Gebrauch gemacht, der zufolge für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Anhangs besondere
geschäftszweigbezogene Vorschriften erlassen werden können.
B.
Lösung
Die Buchführungspflichten für Pflegeeinrichtungen ergeben sich aus zwei Rechtsquellen: aus den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und aus den branchenspezifischen
Regelungen der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV). Den Vorschriften des HGB unterliegen alle Pflegeeinrichtungen, deren Träger Kaufleute sind (Einzelkaufleute, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften). Pflegeeinrichtungen, deren Träger keine Kaufleute sind - wie zum Beispiel kommunale Pflegeheime werden erst durch die Pflege-Buchführungsverordnung zur kaufmännischen doppelten Buchführung sowie
zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Dabei verweist die PBV auf die einschlägigen Vorschriften des HGB.
Darüber hinaus schreibt die Pflege-Buchführungsverordnung für alle Pflegeeinrichtungen einheitliche branchenspezifische Rechnungs- und Buchführungspflichten vor und verpflichtet sie zur Führung einer Kostenund Leistungsrechnung. Dadurch sollen für Zwecke der Pflegeversicherung die Aussagefähigkeit und die
Vergleichbarkeit der Rechnungslegung sichergestellt werden. Die PBV läßt die Rechnungslegungspflichten
nach anderen Vorschriften, insbesondere nach dem Handels- und dem Steuerrecht, unberührt.
Die Verordnung ist in dem neuen differenzierten System zur Finanzierung der Pflegeeinrichtungen - gerade
auch im Interesse der Träger von Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten - notwendig, um insbesondere
1. ein effektives innerbetriebliches Führungsinstrument zu schaffen, das die Leitung der Pflegeeinrichtung unterstützt, wirksam und wirtschaftlich zu arbeiten,
2. den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der öffentlichen Fördermittel der Länder für die Investitionsfinanzierung zu ermöglichen,
3. eine ordnungsgemäße Verwendung der Beitragsmittel zu gewährleisten, die von der Pflegeversicherung für die ambulante, teilstationäre und vollstationäre Pflege an die Pflegeeinrichtungen gezahlt werden,
4. möglichst unbürokratische Grundregeln für die Beschaffung und den Nachweis der Daten zu
schaffen, die für den Abschluß von Versorgungsverträgen und Vergütungsvereinbarungen, für
4
)
)
6
)
7
)
5
zum Beispiel
Nummer
Pflege-Buchführungsverordnung
Handelsgesetzbuch
7
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die Abgrenzung der verschiedenen Leistungsbereiche innerhalb der Pflegeversicherung (Pflege, Unterkunft und Verpflegung, Zusatzleistungen), für die Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen (Krankenversicherung, Sozialhilfe etc.) sowie für die Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen zwingend erforderlich sind,
5. insgesamt eine bessere Transparenz von Kosten und Leistungen herbeizuführen und damit
zu einer größeren Wirtschaftlichkeit in den Pflegeeinrichtungen beizutragen,
vor allem aber
6. die Pflegeeinrichtungen in die Lage zu versetzen, leistungsgerechte Preise für ihre differenzierten Leistungen nach dem Pflege-Versicherungsgesetz zu kalkulieren, die es ihnen ermöglichen, ihren mit den Pflegekassen vereinbarten Versorgungsauftrag bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu erfüllen.
Die Verordnung beschränkt sich dabei auf ein Mindestmaß an verbindlichen Vorgaben. Diese sind weniger
komplex und verwaltungsaufwendig als die bestehenden Rechenwerke der Verbände. Durch großzügige
Befreiungsregelungen für kleinere und mittlere Pflegeeinrichtungen ist sichergestellt, daß die mit der Anwendung der Verordnung verbundenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren
Nutzen stehen. Der Kontenrahmen, der Kostenstellenrahmen und die Kostenträgerübersicht werden im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwandes nur als Muster (mit Empfehlungscharakter) vorgegeben. Die Pflegeeinrichtungen können also ihre bisherigen Kontenpläne beibehalten. Dabei ist allerdings
davon auszugehen, daß die Pflegeeinrichtungen - vor dem Hintergrund der Ablösung des bisherigen Selbstkostenerstattungsprinzips durch ein vertragliches Vergütungssystem mit prospektiven leistungsgerechten
Preisen - ein elementares Eigeninteresse daran haben, ihre pflegerelevanten Daten auf den MusterKontenrahmen der Pflege-Buchführungsverordnung umzuschlüsseln.
Schließlich wird den Pflegeeinrichtungen hinreichend Zeit eingeräumt, sich auf die neuen Rechnungs- und
Buchführungsvorschriften einzustellen und darauf ihr bisheriges Rechenwerk abzustimmen. Die PflegeBuchführungsverordnung soll am 1. Januar 1996 in Kraft treten. Stationäre Pflegeeinrichtungen haben dann
noch bis zum 30. Juni 1998 Zeit, um ihren ersten Jahresabschluß für das Jahr 1997 zu erstellen (mit Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1997). Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen verschieben sich diese Termine
jeweils um ein weiteres Jahr (§ 11 PBV). Eine Sonderregelung gilt für Pflegeeinrichtungen, die vor dem
1. Januar 1997 an einen freigemeinnützigen oder privaten Träger veräußert werden. Hier können die Übergangsfristen auf Antrag des neuen Trägers jeweils um ein Jahr verlängert werden (§ 11 Abs. 5 PBV). Dadurch sollen vor allem die von zahlreichen Kommunen eingeleitete oder erwogene Umstrukturierung und
‚Privatisierung’ ihrer Sozialeinrichtungen erleichtert und die besondere Bedeutung der freigemeinnützigen
und privaten Träger für die Umsetzung der Pflegeversicherung unterstrichen werden.
C.
Alternativen
Keine
D.
Kosten
Die Verordnung hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern
und Gemeinden. Belastende Auswirkungen auf die Pflegevergütung der Pflegeeinrichtungen sind gering; sie
werden durch entlastende Wirkungen, die von einer zu erwartenden Verbesserung der Wirtschaftlichkeit
ausgehen, zumindest ausgeglichen.“
8
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Ergänzungen
;
Wichtiger Hinweis: 8 )
„1. Zu § 3 Abs. 2
§ 3 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten. Bei Verwendung eines hiervon
abweichenden Kontenplanes hat die Pflegeeinrichtung durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren
die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen nach Satz 1 zu gewährleisten.
Begründung:
Die Informationen der Kontenklasse 4 ‚Betriebliche Erträge' sind für die Pflegekassen und für örtliche Träger
der Sozialhilfe besonders wichtig. Die Aussagefähigkeit und Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen ist
begrenzt. Detaillierte Angaben, wie die einzelnen Positionen der Gewinn-und-Verlust-Rechnung sich zusammensetzen, können aus der Buchführung der Einrichtungen mit jeweils differierendem Kontenrahmen
zwar ermittelt werden, sind aber nicht mehr vergleichbar. Die Beurteilung einer wirtschaftlichen Leistungserbringung ist erschwert. Für die Einrichtungen verringert sich durch die eingeschränkte Vergleichbarkeit der
von ihnen einbringbaren Daten die Durchsetzungsfähigkeit ihrer Forderungen in Vergütungsverhandlungen.
Die Pflegevergütungen (wie auch andere Vergütungen) müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 84 Abs. 2 SGB XI). Trotz Absage an
das Selbstkostendeckungsprinzip werden die tatsächlichen Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen ein
wichtiges Kriterium in Vergütungsverhandlungen bleiben.
Nach Satz 2 kann auch ein anderer Kontenplan verwendet werden. Voraussetzung ist allerdings, daß durch
ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen der Anlage 4 gewährleistet ist. Dieses Umschlüsselungsverfahren muß so ausgestaltet sein, daß die Konten des individuellen Kontenplanes auf das Ordnungsschema des vorgegebenen Kontenrahmens zurückgeführt werden können.
Die Regelung des § 3 Abs. 2 PBV dürfte insbesondere Krankenhäuser, die entbehrliche Krankenhauseinrichtungen umwidmen, in die Lage versetzen, diese Einrichtungen nach dem weitgehend übereinstimmenden Ordnungsschema der Krankenhaus-Buchführungsverordnung umzuschlüsseln. Auch Umschlüsselungen aus dem Musterkontenplan der Diakonie, vergleichbaren Regelwerken der Caritas und aus dem bei
sonstigen freigemeinnützigen Einrichtungen verbreiteten Rechenwerk der DATEV 9 ) erscheinen unproblematisch.“
2. Zu § 9
§ 9 ist wie folgt zu fassen:
§ 9 Befreiungen
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind befreit:
1. Pflegedienste mit bis zu sechs Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen,
2. teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit bis zu acht Pflegeplätzen,
3. vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu zwanzig Pflegeplätzen.
Für die Ermittlung der Vollzeitkräfte und der Pflegeplätze sind die Durchschnittswerte im abgelaufenen Geschäftsjahr maßgebend. Satz 1 gilt nicht für Pflegeeinrichtungen, deren Umsätze aus der Erfüllung ihres
8
)
)
9
Änderungen des Vortextes mit Begründungen des Bundesrats
DATEV eG, Datenverarbeitungsorganisation des steuerberatenden Berufes in der Bundesrepublik Deutschland e. G., eingetragene Genossenschaft
9
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Versorgungsauftrages nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (ohne Investitionsaufwendungen) bei
Pflegeheimen eine Million Deutsche Mark, bei Pflegediensten 500 000 Deutsche Mark im abgelaufenen
Geschäftsjahr übersteigen.
(2) Von den Vorschriften dieser Verordnung können ganz oder teilweise befreit werden:
1. Pflegedienste mit sieben bis zu zehn Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen,
2. teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit neun bis zu fünfzehn Pflegeplätzen,
3. vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit einundzwanzig bis zu dreißig Pflegeplätzen.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über eine Befreiung und ihre Versagung entscheiden auf Antrag des
Trägers der Pflegeeinrichtung die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam im Einvernehmen mit der
zuständigen Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßstab für diese Ermessensentscheidung
ist insbesondere die Frage, ob die mit der Anwendung der Verordnung verbundenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen oder ob die in § 7 gestellten Anforderungen nicht
auch auf andere Weise erreicht werden können.
(3) Pflegeeinrichtungen, die nach Absatz 1 oder 2 ganz oder teilweise von den Vorschriften dieser Verordnung befreit sind, haben eine vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu führen, die den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht; als Mindestanforderung gelten die in § 259 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgeführten Rechenschaftspflichten entsprechend. Die Auskunfts- und
Nachweispflichten der Pflegeeinrichtungen nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Begründung: § 9 schließt einen wesentlichen Teil der Pflegeeinrichtungen von der Anwendbarkeit der Verordnung aus und sieht darüber hinaus weitere Befreiungsmöglichkeiten vor. Da die Verordnung ihren Zweck
nur erfüllen kann, wenn ihr möglichst viele Einrichtungen unterliegen, sind die Befreiungstatbestände auf ein
noch verwertbares Mindestmaß zu beschränken. Daher sollte § 9 zur Fassung des Referentenentwurfs
(Stand: 6. Juni 1995) zurückkehren, der auf das Besprechungsergebnis der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
zurückgeht.
3. Zu § 11 Abs. 4
In § 11 Abs. 4 sind nach den Worten ‚Die Vorschriften über folgende Worte einzufügen: ‚Buchführung und
Inventar (§ 3) sowie über'.
Begründung: Ambulante, teilstationäre und Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben mit Wirkung zum 1. April
1995 Versorgungsverträge abgeschlossen und würden unmittelbar mit Inkrafttreten der PBV am 1. Januar
1996 einer kaufmännischen doppelten Buchführung unterliegen, Pflegeheime dagegen erst zum 1. Juli
1996. Dies entspricht nicht dem erklärten Willen des Verordnungsgebers, wonach allen Pflegeeinrichtungen
eine Vorlaufphase bis zur Anwendung der PBV eingeräumt werden sollte.
4. Zu den Anlagen 3a und 3b
Die Bilanzposten in der Kopfspalte der Anlagen 3a und 3b sind jeweils wie folgt zu fassen:
1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Betriebsbauten einschließlich der Betriebsbauten auf fremden Grundstücken
1a. darunter: Betriebsbauten und Außenanlagen (KUGr. 10 ) 011, 012, 040 und 042)
2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten einschließlich der Wohnbauten
auf fremden Grundstücken
3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
4. Technische Anlagen
4a. darunter: in Betriebsbauten und in Außenanlagen (KUGr. 050 und 052)
5. Einrichtungen und Ausstattungen ohne Fahrzeuge
10
)
Kontenuntergruppe, die ersten drei Stellen der vierstelligen Kontonummer
10
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
5a. darunter: in Betriebsbauten, in Außenanlagen, GWGs
(KUGr. 060, 062, 064 und 066)
6. Fahrzeuge
7. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
7a. darunter: für Betriebsbauten (KUGr. 070)
Summe
darunter: Summe der Positionen 1a, 4a, 5a, 6 und 7a.
11
) und Festwerte in Betriebsbauten
Begründung:
In den Anlagen 3a und 3b sollen die Anlagegüter in Zuordnung zu den erhaltenen Fördermitteln nachgewiesen werden. Da die Bilanzgliederung den spezifischen Finanzierungsregelungen des § 82 SGB XI nicht
Rechnung trägt, kann der vorgeschlagene Anlagen- und Fördernachweis von der über die Zustimmung zur
gesonderten Berechnung entscheidenden Landesbehörde nicht verwendet werden.
Die vorgeschlagene Ergänzung trägt diesem Zweck mit folgenden Veränderungen Rechnung:
− Die grundstücksbezogenen Aufwendungen sind von den entsprechenden Aufwendungen für
Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter getrennt, da nur letztere den Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden können, erstere dagegen nicht. Aus diesem Grund ist
auch auf die durchgängige Trennung von Betriebsbauten und Wohnbauten geachtet worden.
− Zwar genügt die vorgeschlagene Gliederung noch nicht in allen Punkten den Anforderungen
der Behörde, die über die Zustimmung zu einer gesonderten Berechnung entscheiden muß.
Trotz gewisser Unschärfen erhält jedoch die zuständige Landesbehörde i. d. R. 12 ) einen raschen Überblick über die relevanten Sachverhalte.
− Diesem Vorteil gegenüber ist der dem Träger entstehende geringe Mehraufwand zu vernachlässigen; da die Ergänzungen sowie die Untergliederungen direkt an dem Kontenrahmen der
Anlage 4 anknüpfen, können die entsprechenden Werte dort entnommen werden.
11
)
)
12
Geringwertige Wirtschaftsgüter
in der Regel
11
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
„Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung - PBV)
;
Wichtiger Hinweis:
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3a
Anlage 3b
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
13
)
14
)
Inhaltsübersicht
Anwendungsbereich
Geschäftsjahr
Buchführung, Inventar
Jahresabschluß
Einzelvorschriften zur Bilanz
Aufbewahrung und Vorlegung der Unterlagen
Kosten- und Leistungsrechnung
Wahlrecht für Kapitalgesellschaften
Befreiungen
Ordnungswidrigkeiten
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
Gliederung der Bilanz
Gliederung der Gewinn-und-Verlust-Rechnung
Anlagennachweis
Nachweis der Förderungen nach Landesrecht (Fördernachweis)
Kontenrahmen für die Buchführung (Muster) 15 )
Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung (Muster)
Kostenträgerübersicht (Muster)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen richten sich nach dieser Verordnung, unabhängig davon, ob die Pflegeeinrichtung Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, und
unabhängig von der Rechtsform der Pflegeeinrichtung. Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind
1. ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste),
2. teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime),
mit denen ein Versorgungsauftrag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). Erbringt eine zugelassene Pflegeeinrichtung neben Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (gemischte Einrichtung),
so sind ihre Rechnungs- und Buchführungspflichten nach dieser Verordnung auf die Leistungen beschränkt,
für die sie nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch als Pflegeeinrichtung zugelassen ist.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
13
)
14
)
15
)
Vortext bei Einführung der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I Nr. 59 S. 1528); geändert durch
Artikel 4 § 3 Abs. 3 des Euro-Einführungsgesetzes (EuroEG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I 1998 Nr. 34 S. 1242,1249). Auf Grund
des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1014) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I
S. 2355) eingeführten und durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377) geänderten § 330
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Gesetzesstand: Pflegebuchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528)
- geändert durch Gesetz zur Einführung des Euro (Euro-Einführungsgesetz - EuroEG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)
- zuletzt geändert durch Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und anderen Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
auf Euro (Achtes Euro-Einführungsgesetz) vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702).
Kontenplan nunmehr verbindlich nach § 3 Abs. 2 PBV
12
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
§ 3 Buchführung, Inventar
(1) Die Pflegeeinrichtungen führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für Buchführung und Inventar gelten die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs.
(2) Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten. Bei Verwendung eines hiervon
abweichenden Kontenplanes hat die Pflegeeinrichtung durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren
die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen nach Satz 1 zu gewährleisten.
§ 4 Jahresabschluß
(1) Der Jahresabschluß der Pflegeeinrichtung besteht aus:
1. der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1,
2. der Gewinn-und-Verlust-Rechnung, gegliedert nach Anlage 2, sowie
3. dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3a und 3b gegliederten Anlagen- und Fördernachweises.
Der Jahresabschluß ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Für die
Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten § 242, § 243 Abs. 1 und 2 , die §§ 244 bis 256 , §
264 Abs. 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8 , § 268 Abs. 3 , § 275 Abs. 4 , § 277 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 , § 279 , §
284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 24 Abs. 5 Satz 2 und Artikel 28, 42 bis 44 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.
(2) Soweit ein Träger mehrere Pflegeeinrichtungen betreibt, die keine Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, kann er diese in einem Jahresabschluß zusammenfassen. Dabei ist der Anlagen- und
Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b für jede Pflegeeinrichtung gesondert zu erstellen. § 7 bleibt
unberührt.
(3) Bei gemischten Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 kann der Träger
1. einen auf die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch begrenzten Jahresabschluß
(Teil-Jahresabschluß) erstellen
oder
2. unter Verwendung der Anlagen 3a und 3b die Erträge und Aufwendungen seiner Pflegeeinrichtungen in einer nach Anlage 2 gegliederten Teil-Gewinn-und-Verlust-Rechnung so zusammenfassen, daß sie von den anderen Leistungsbereichen der Einrichtung getrennt sind.
Ist eine Abgrenzung nicht möglich, haben die erforderlichen Zuordnungen zu den verschiedenen Leistungsbereichen auf der Grundlage von vorsichtigen und wirklichkeitsnahen Schätzungen zu erfolgen. § 7 bleibt unberührt.
§ 5 Einzelvorschriften zur Bilanz
(1) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind in der Bilanz
höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen.
Kann eine zugelassene Pflegeeinrichtung, die erstmals nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Bewertung des Anlagevermögens vornimmt, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne unvertretbaren Aufwand ermitteln, so sind den Preisverhältnissen
des vermutlichen Erschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die bei Pflegeheimen am 1. Januar 1997, bei Pflegediensten am 1. Januar 1998 bis auf einen Erinnerungsposten abgeschrieben sind, können mit diesem Restbuchwert angesetzt werden.
(2) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die mit öffentlichen Fördermitteln oder sonstigen Zuwendungen Dritter angeschafft oder hergestellt worden sind, sind auf der Aktivseite der Bilanz mit dem Bruttowert anzusetzen. Auf der Passivseite der Bilanz sind die bereits zweckentsprechend verwendeten Fördermittel oder Zuwendungen als Sonderposten gesondert auszuweisen, vermindert um den Betrag der bis
zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
13
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
(3) Bei Pflegeeinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder in einer anderen Rechtsform als der
Kapitalgesellschaft sind in der Bilanz unter dem Eigenkapital als ‚gewährtes Kapital’ die Beträge auszuweisen, die der Einrichtung für die Erfüllung ihres Versorgungsauftrags nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
vom Rechtsträger auf Dauer zur Verfügung gestellt werden. Sonstige Einlagen des Rechtsträgers sind als
Kapitalrücklagen auszuweisen. Für Gewinnrücklagen gilt § 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(4) Sind der Pflegeeinrichtung vor Aufnahme in den Landespflegeplan für Lasten aus Darlehen Fördermittel
bewilligt worden, so ist in Höhe des Teils der jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, der nicht durch den Tilgungsanteil der Fördermittel
gedeckt ist, in der Bilanz auf der Aktivseite ein ‚Ausgleichsposten aus Darlehensförderung’ zu bilden. Ist der
Tilgungsanteil der Fördermittel aus der Darlehensförderung höher als die jährlichen Abschreibungen auf die
mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, so ist in der Bilanz in Höhe
des überschießenden Betrages auf der Passivseite ein ‚Ausgleichsposten aus Darlehensförderung’ zu bilden.
(5) In Höhe der Abschreibungen auf die aus Eigenmitteln des Trägers der Pflegeeinrichtung vor Beginn der
Förderung beschafften Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die ein Ausgleich für die Abnutzung in der Zeit ab Beginn der Förderung verlangt werden kann, ist in der Bilanz auf der Aktivseite ein ‚Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung’ zu bilden.
§ 6 Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen
Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten
die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.
§ 7 Kosten- und Leistungsrechnung
Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen haben eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen, die eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit ermöglicht. Die
Kosten- und Leistungsrechnung muß die Ermittlung und Abgrenzung der Kosten der jeweiligen Betriebszweige sowie die Erstellung der Leistungsnachweise nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften
Buches Sozialgesetzbuch ermöglichen. Dazu gehören folgende Mindestanforderungen:
1. Die Pflegeeinrichtungen haben die auf Grund ihrer Aufgaben und Strukturen erforderlichen
Kostenstellen zu bilden; dabei kann der Kostenstellenrahmen nach dem Muster der Anlage 5
angewendet werden.
2. Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.
3. Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht nach Kostenstellen zu erfassen; sie
sind darüber hinaus den anfordernden Kostenstellen zuzuordnen, soweit dies für die in Satz 1
genannten Zwecke erforderlich ist.
4. Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht den Kostenträgern zuzuordnen; dabei
kann die Kostenträgerübersicht nach dem Muster der Anlage 6 angewendet werden.
5. Bei Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 oder 3 muß eine verursachungsgerechte Abgrenzung der
Kosten und Erträge mit anteiliger Zuordnung auf die verschiedenen Einrichtungen erfolgen;
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8 Wahlrecht für Kapitalgesellschaften
(1) Pflegeeinrichtungen, die Kapitalgesellschaften im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuchs sind, brauchen auch für Zwecke des Handelsrechts bei der Aufstellung, Feststellung
und Offenlegung ihres Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch die Gliederungsvorschriften der
§§ 266, 268 Abs. 2 und § 275 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden. Sehen sie von der Anwendung
ab, so haben sie bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung die Bilanz nach Anlage 1, die Gewinnund-Verlust-Rechnung nach Anlage 2 und den Anlagennachweis nach Anlage 3a zu gliedern. Die im Anlagennachweis vorgeschriebenen Angaben sind auch für den Posten ‚Immaterielle Vermögensgegenstände’
und jeweils für die Posten des Finanzanlagevermögens zu machen.
14
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
(2) Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz l für Zwecke des Handelsrechts gelten die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung und Feststellung nicht; bei der Offenlegung nach den §§ 325 bis 328 des Handelsgesetzbuchs dürfen § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe angewendet werden, daß in der Bilanz nach Anlage 1 und im Anlagennachweis nach Anlage 3a nur die mit
Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewiesen werden müssen und daß in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 die Posten 1 bis 8 und 10 zu dem Posten ‚Rohergebnis’ zusammengefaßt werden dürfen.
§ 9 Befreiungen
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind befreit:
1. Pflegedienste mit bis zu sechs Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen,
2. teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit bis zu acht Pflegeplätzen,
3. vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu zwanzig Pflegeplätzen.
Für die Ermittlung der Vollzeitkräfte und der Pflegeplätze sind die Durchschnittswerte im abgelaufenen Geschäftsjahr maßgebend. Satz 1 gilt nicht für Pflegeeinrichtungen, deren Umsätze aus der Erfüllung ihres
Versorgungsauftrages nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (ohne Investitionsaufwendungen) bei
Pflegeheimen 500 000 Euro, bei Pflegediensten 250 000 Euro im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigen.
(2) Von den Vorschriften dieser Verordnung können ganz oder teilweise befreit werden:
1. Pflegedienste mit sieben bis zu zehn Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen,
2. teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit neun bis zu fünfzehn Pflegeplätzen,
3. vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit einundzwanzig bis zu dreißig Pflegeplätzen.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über eine Befreiung und ihre Versagung entscheiden auf Antrag des
Trägers der Pflegeeinrichtung die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam im Einvernehmen mit der
zuständigen Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßstab für diese Ermessensentscheidung
ist insbesondere die Frage, ob die mit der Anwendung der Verordnung verbundenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen oder ob die in § 7 gestellten Anforderungen nicht
auch auf andere Weise erreicht werden können.
(3) Pflegeeinrichtungen, die nach Absatz 1 oder 2 von den Vorschriften dieser Verordnung befreit sind, haben eine vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu führen, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht; als Mindestanforderung gelten die in § 259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgeführten Rechenschaftspflichten entsprechend. Die Auskunfts- und Nachweispflichten der Pflegeeinrichtungen nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des
vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist,
bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2
a) die Bilanz nicht nach Anlage 1,
b) die Gewinn-und-Verlust-Rechnung nicht nach Anlage 2,
c) den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a gliedert oder
2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis
nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.
15
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
§ 11 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) Der Jahresabschluß nach § 4 ist erstmals aufzustellen:
1. bei stationären Pflegeeinrichtungen zum 31. Dezember 1997 für das Geschäftsjahr 1997 bis
spätestens zum 30. Juni 1998,
2. bei ambulanten Pflegeeinrichtungen zum 31. Dezember 1998 für das Geschäftsjahr 1998 bis
spätestens zum 30. Juni 1999.
(3) Stichtag für die Eröffnungsbilanz sowie für die erstmalige Aufstellung des Anlagen- und Fördernachweises (Anlagen 3a und 3b) sind:
1. bei stationären Pflegeeinrichtungen der 1. Januar 1997,
2. bei ambulanten Pflegeeinrichtungen der 1. Januar 1998.
Wird die Pflegeeinrichtung erst nach dem 1. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres in Betrieb genommen,
ist Stichtag für die Eröffnungsbilanz der Tag der Betriebsaufnahme. Die Eröffnungsbilanz ist binnen sechs
Monaten nach dem jeweiligen Stichtag aufzustellen.
(4) Die Vorschriften über Buchführung und Inventar (§ 3) sowie über die Kosten- und Leistungsrechnung
(§ 7) sind auf stationäre Pflegeeinrichtungen erstmals für das Geschäftsjahr 1997 und auf ambulante Pflegeeinrichtungen erstmals für das Geschäftsjahr 1998 anzuwenden.
(5) Wird eine Pflegeeinrichtung im Jahr 1996 an einen freigemeinnützigen oder privaten Träger veräußert,
können die in Absatz 2 bis 4 genannten Fristen auf Antrag des neuen Trägers gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 jeweils um ein Jahr verlängert werden.
(6) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet,
der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die in den Formblättern gemäß Anlage
1 und 2 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die im Anlagennachweis gemäß Anlage
3 a und im Fördernachweis gemäß Anlage 3 b vorgeschriebenen Angaben in Deutscher Mark und unter der
Bezeichnung ‚DM’ zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden.
16
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Anlage 1
Gliederung der Bilanz*)
Aktivseite
A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete / gewährte Kapital (KGr.
davon eingefordert ...........................................................................................
B.
16
) 00),
...................
Anlagevermögen:
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände (KUGr. 080) ..................
II.
Sachanlagen:
1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Betriebsbauten
einschließlich der Betriebsbauten auf fremden Grundstücken
(KGr. 01, KUGr. 040 u. 042) ..............................................
...................
1a. darunter: Betriebsbauten und Außenanlagen
KUGr. 11, 12, 040 u. 042...................................................
2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
einschließlich der Wohnbauten auf fremden Grundstücken
(KGr. 02, KUGr. 041 u. 042, soweit nicht unter 1.)............
....................
3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
ohne Bauten (KGr. 03).......................................................
....................
4. Technische Anlagen (KGr. 05) ..........................................
....................
4a. darunter: in Betriebsbauten und in Außenanlagen
KUGr. 050 und 052............................................................
5. Einrichtungen und Ausstattungen ohne Fahrzeuge
(KGr. 06 ohne KUGr. 063) .................................................
....................
5a. darunter: in Betriebsbauten, in Außenanlagen,
GWG und Festwerte in Betriebsbauten
KUGr. 060, 062, 064 und 065............................................
6. Fahrzeuge (KUGr. 063) .....................................................
.....................
7. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau (KGr. 07) ...
.....................
7a. darunter: für Betriebsbauten
KUGr. 070 ..........................................................................
darunter: Summe der Positionen 1a, 4a, 5a, 6 und 7a......
III.
Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen **) (KUGr. 081) ......
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen**) (KUGr. 082)
3. Beteiligungen (KUGr. 083).................................................
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen
ein Beteiligungsverhältnis besteht**) (KUGr. 084) .............
5. Wertpapiere des Anlagevermögens (KUGr. 085)..............
6. Sonstige Finanzanlagen (KUGr. 086)................................
...................
...................
....................
....................
....................
....................
....................
....................
...................
...................
....................
...................
C. Umlaufvermögen
I.
*)
16
)
**)
Vorräte
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (KUGr. 101) ......................
2. Geleistete Anzahlungen (KUGr. 102) ................................
Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz
Kontengruppe, die ersten zwei Stellen der vierstelligen Kontonummer
Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften
17
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
II.
III.
IV.
D.
....................
....................
.....................
.....................
.....................
.....................
.....................
Wertpapiere des Umlaufvermögens
(KGr. 13), ...................................................................................
davon Anteile
an verbundenen Unternehmen..................................................
...................
...................
Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
(KGr. 12) ....................................................................................
...................
Ausgleichsposten
1.
Ausgleichsposten aus Darlehensförderung
(KUGr. 171) ...............................................................................
Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung
(KUGr. 172) ...............................................................................
....................
Rechnungsabgrenzungsposten
(KGr. 18) ...................................................................................................
...................
2.
E.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (KGr. 11),
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr......
2. Forderungen an Gesellschafter oder Träger der Einrichttung (KUGr. 160), ..............................................................
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr......
3. Forderungen gegen verbundene Unternehmen*) .............
(KUGr. 161),.......................................................................
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr......
4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht*) (KUGr. 162),.............................
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr .........................................................................
5. Forderungen aus öffentlicher Förderung (KGr. 14), ..........
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr....................................... ..................................
6. Forderungen aus nicht-öffentlicher Förderung (KGr. 15), .
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr .........................................................................
7. Sonstige Vermögensgegenstände (KUGr. 164),...............
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr .........................................................................
8. Umsatzsteuer (KUGr. 163) ................................................
...................
...................
F.
Nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag ................................................................................................
-------------------------------------------------------------------------------...................
*)
Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften
18
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Passivseite
A.
Eigenkapital
1.
2.
3.
4.
5.
B.
Gezeichnetes / gewährtes Kapital (KUGr. 200) ........................
Kapitalrücklagen (KUGr. 201) ...................................................
Gewinnrücklagen (KUGr. 202) ..................................................
Gewinnvortrag / Verlustvortrag (KUGr. 203) .............................
Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag (KUGr. 204) ....................
...................
Sonderposten aus Zuschüssen und Zuweisungen
zur Finanzierung des Sachanlagevermögens
1.
2.
Sonderposten aus öffentlichen Fördermitteln für Investitionen
(KGr. 21) ....................................................................................
Sonderposten aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen
(KGr. 22) ....................................................................................
C.
Rückstellungen (KGr. 24) .......................................................................
D.
Verbindlichkeiten
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
*)
....................
....................
....................
....................
....................
....................
....................
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (KGr. 30), .
....................
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ......................................................................
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (KGr. 31),...........
....................
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ......................................................................
Erhaltene Anzahlungen (KGr. 34), ............................................
....................
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ......................................................................
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern oder dem Träger
der Einrichtung (KUGr. 354),.....................................................
....................
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ......................................................................
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen *)
(KUGr. 355), ..............................................................................
....................
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ......................................................................
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht*) (KUGr. 356), ...........................
....................
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ......................................................................
Verbindlichkeiten aus öffentlichen Fördermitteln für Investitionen
(KGr. 32), ...................................................................................
....................
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ......................................................................
Verbindlichkeiten aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen
(KGr. 33), ...................................................................................
....................
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ......................................................................
Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften
19
...................
...................
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
9.
10.
11.
E.
Sonstige Verbindlichkeiten (KUGr. 350 bis 353, 357),..............
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ......................................................................
Verwahrgeldkonto (KGr. 37)......................................................
Umsatzsteuer (KGr. 36) ............................................................
....................
....................
....................
...................
Ausgleichsposten aus Darlehensförderung (KGr. 23)........................
...................
F. Rechnungsabgrenzungsposten (KGr. 38)............................................
--------------------------------------------------------------------------------
...................
...................
Eventualverbindlichkeiten aus Ansprüchen auf Erstattung von Fördermitteln
20
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Anlage 2
Gliederung der Gewinn-und-Verlustrechnung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Erträge aus allgemeinen Pflegeleistungen gemäß PfIegeVG
(KGr. 40 bis 43).........................................................................................
Erträge aus Unterkunft und Verpflegung
(KUGr. 413, 424, 433)...............................................................................
Erträge aus Zusatzleistungen und Transportleistungen nach PflegeVG
(KUGr. 414 bis 416, 425, 426, 434, 435)..................................................
Erträge aus gesonderter Berechnung von Investitionskosten
gegenüber Pflegebedürftigen (KUGr. 464)...............................................
Zuweisungen und Zuschüsse zu Betriebskosten (KGr. 44) .....................
Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen / unfertigen
Erzeugnissen und Leistungen (KUGr. 540)..............................................
Andere aktivierte Eigenleistungen (KUGr. 541)........................................
Sonstige betriebliche Erträge (KGr. 48, 55)..............................................
Personalaufwand
a) Löhne und Gehälter (KGr. 60) .............................................................
b) Sozialabgaben, Altersversorgung und sonstige Aufwendungen
(KGr. 61 bis 64) ............................................................... ....................
Materialaufwand
a) Lebensmittel (KGr. 65).........................................................................
b) Aufwendungen für Zusatzleistungen (KGr. 66) ...................................
c) Wasser, Energie, Brennstoffe (KGr. 67)..............................................
d) Wirtschaftsbedarf / Verwaltungsbedarf (KGr. 68, 70)..........................
Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen (KUGr. 685) ......................
Steuern, Abgaben, Versicherungen (KGr. 71)..........................................
Sachaufwendungen für Hilfs- und Nebenbetriebe (KGr. 73)....................
Mieten, Pacht, Leasing (KGr. 76) .............................................................
.....................
.....................
.....................
.....................
.....................
.....................
.....................
.....................
.....................
.....................
.....................
.....................
.....................
.....................
.....................
.....................
.....................
Zwischenergebnis ..........................................................................................
15. Erträge aus öffentlicher und nicht-öffentlicher Förderung
von Investitionen (KGr. 45, 46; KUGr. 486) ..............................................
16. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten (KGr. 47)..........................
17. Erträge aus der Erstattung von Ausgleichsposten
aus Darlehens- und Eigenmittelförderung (KUGr. 487) ...........................
18. Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten / Verbindlichkeiten
(KGr. 74) ...................................................................................................
19. Aufwendungen aus der Zuführung zu Ausgleichsposten
aus Darlehensförderung (KUGr. 784).......................................................
20. Abschreibungen
a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
und Sachanlagen (KUGr. 750, 751) ....................................................
b) Abschreibungen auf Forderungen umd sonstige
Vermögensgegenstände (KUGr. 753, 754).........................................
21. Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung (KUGr. 771).......
22. Sonstige ordentliche und außerordentliche Aufwendungen
(KUGr. 772; KGr. 78) ................................................................................
Zwischenergebnis ..........................................................................................
21
...................
...................
...................
.....................
.....................
.....................
.....................
.....................
.....................
.....................
.....................
.....................
...................
...................
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Erträge aus Beteiligungen (KUGr. 500 *) , 501)..........................................
Erträge aus Finanzanlagen (KUGr. 502*), 503) ........................................
Zinsen und ähnliche Erträge (KGr. 51) .....................................................
Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere
des Umlaufvermögens (KUGr. 752) .........................................................
27. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KGr. 72).........................................
.....................
.....................
...................
28. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ..................................
.....................
...................
29. Außerordentliche Erträge (KGr. 56)..........................................................
30. Außerordentliche Aufwendungen (KGr. 78) .............................................
31. Weitere Erträge (KGr. 52, 53)...................................................................
.....................
.....................
.....................
...................
32. Außerordentliches Ergebnis..................................................................
.....................
...................
23.
24.
25.
26.
33. Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag....................................................
*)
Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften
22
.....................
.....................
.....................
...................
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Anla ge 3a
Anlagennachw eis
E ntwic klung der A ns chaffungs werte
Bilanzpos ten
B. II Sachanlagen
Zugang
Um buchungen
Abgang
Ends tand
Anfangs bes tand
DM
2
DM
3
DM
4
DM
5
DM
6
DM
7
1
1.1. Grunds tüc ke und grunds tüc ks gleic he Rec hte
mit Betriebs bauten eins c hließlic h der
Betriebs bauten auf f remden Grunds tüc ken
1.2. darunter: Betriebs bauten und A uß enanlagen
(KUGr. 011, 012, 040 und 042)
2.
Grunds tüc ke und grunds tüc ks gleic he Rec hte
mit Wohnbauten eins c hließlic h der Wohnbauten
auf f remden Grunds tüc ken
3.
Grunds tüc ke und grunds tüc ks gleic he Rec hte
ohne Bauten
4.1. Tec hnis c he A nlagen
4.2. darunter: in Betriebs bauten, in A ußenanlagen
5.1. Einric htungen und A us s tattungen ohne
Fahrz euge
5.2. darunter: in Betriebs bauten, in A ußenanlagen,
GWG's und Fes tw erte in Betriebs bauten (KUGr.
060, 062, 064 und 066)
6.
E ntwic klung der A bs chreibungen
Anfangs bes tand
Fahrz euge
7.1. Geleis tete A nz ahlungen und A nlagen im Bau
7.2. darunter: f ür Betriebs bauten (KUGr. 070)
Su m m e
darunter: Summe der Pos itionen 1.2., 4.2., 5.2., 6 und 7.2.
Abs chreibungen
des Ges chäfts jahres
DM
8
Um Buchungen
DM
9
Zus chreibungen
des Ges chäfts jahres
DM
10
Entnahme
f ür
A bgänge
11
Ends tand R es tbuchw erte
(Stand
31.12.)
DM
12
DM
13
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Anlage 3b
Nachweis der Förderungen nach Landesrecht (Fördernachweis) *)
Entwicklung der geförderten Anschaffungswerte
Bilanzposten
1
Zugang
Um buchungen
Abgang
Endstand
Anfangsbestand
DM
2
DM
3
DM
4
DM
5
DM
6
DM
7
1.1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
Betriebsbauten einschließlich der Betriebsbauten auf
fremden Grundstücken
1.2. darunter: Betriebsbauten und Außenanlagen (KUGr.
011, 012, 040 und 042)
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
W ohnbauten einschließlich der W ohnbauten auf
fremden Grundstücken
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne
Bauten
4.1. Technische Anlagen
4.2. darunter: in Betriebsbauten, in Außenanlagen
5.1. Einrichtungen und Ausstattungen ohne Fahrzeuge
5.2. darunter: in Betriebsbauten, in Außenanlagen,
GW G's und Festwerte in Betriebsbauten (KUGr. 060,
062, 064 und 066)
6.
Entwicklung der geförderten Abschreibungen
Anfangsbestand
Fahrzeuge
7.1. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
7.2. darunter: für Betriebsbauten (KUGr. 070)
Summe
darunter: Summe der Positionen 1.2., 4.2., 5.2., 6 und 7.2.
*) Die Förderung durch sonstige Fördergeber ist entsprechend dieser Anlage auszuweisen.
Abschreibungen
des Geschäftsjahres
DM
8
Um Buchungen
DM
9
Zuschreibungen
des Geschäftsjahres
DM
10
Entnahm e Endstand
für
Abgänge
DM
11
DM
12
Restbuchwerte
(Stand
31.12.)
DM
13
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Anlage 4
Kontenrahmen für die Buchführung
(Kontenklasse 0 - 8)
Kontenklasse
Kontengruppe
Kontenuntergruppe
0
Text-Erläuterung
Kontenklasse 0
Ausstehende Einlagen, Anlagevermögen
00
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete oder festgesetzte Kapital
01
010
011
012
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Bebaute Grundstücke
Betriebsbauten
Außenanlagen
020
021
022
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
Bebaute Grundstücke
Wohnbauten
Außenanlagen
02
03
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
04
040
041
042
Bauten auf fremden Grundstücken
Betriebsbauten
Wohnbauten
Außenanlagen
050
051
052
Technische Anlagen
in Betriebsbauten
in Wohnbauten
in Außenanlagen
060
061
062
063
064
065
066
Einrichtung und Ausstattung
in Betriebsbauten
in Wohnbauten
in Außenanlagen
Fahrzeuge
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs)
Festwerte in Betriebsbauten
Festwerte in Wohnbauten
070
071
Anlagen im Bau, Anzahlungen auf Anlagen
Betriebsbauten
Wohnbauten
05
06
07
08
080
081
082
083
084
085
086
*)
Immaterielle Vermögensgegenstände, Beteiligungen und andere Finanzanlagen
Immaterielle Anlagegüter
Anteile an verbundenen Unternehmen*)
Ausleihungen an verbundene Unternehmen*)
Beteiligungen
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungs*)
verhältnis besteht
Wertpapiere des Anlagevermögens
sonstige Finanzanlagen
Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften
25
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Kontenklasse
Kontengruppe
Kontenuntergruppe
1
Text-Erläuterung
Kontenklasse 1
Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung
10
101
102
Vorräte
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Geleistete Anzahlungen
11
Forderungen aus, geleistete Anzahlungen auf Lieferungen und Leistungen
12
Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
13
Wertpapiere des Umlaufvermögens
14
Forderungen aus öffentlicher Förderung
15
Forderungen aus nicht-öffentlicher Förderung
16
160
161
162
163
164
Sonstige Vermögensgegenstände
Forderungen an Gesellschafter oder Träger der Pflegeeinrichtung
*)
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhäftnis besteht*)
Vorsteuer
Sonstiges
171
172
Ausgleichsposten
Ausgleichsposten aus Darlehensförderung
Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung
17
18
Rechnungsabgrenzung
19
Bilanzverlust
2
Kontenklasse 2
Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen
20
200
201
202
203
204
Eigenkapital
Gezeichnetes / gewährtes Kapital
Kapitalrücklagen
Gewinnrücklagen
Gewinnvortrag / Verlustvortrag
Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag
21
Sonderposten aus öffentlichen Fördermitteln für Investitionen
22
Sonderposten aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen
23
Ausgleichsposten aus Darlehensförderung
24
240
241
242
243
3
Rückstellungen
Pensionsrückstellungen
Steuerrückstellungen
Urlaubsrückstellungen
Sonstige Rückstellungen
Kontenklasse 3
Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung
30
*)
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften
26
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Kontenklasse
Kontengruppe
Kontenuntergruppe
Text-Erläuterung
31
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
32
Verbindlichkeiten aus öffentlicher Förderung
33
Verbindlichkeiten aus nicht-öffentlicher Förderung
34
Erhaltene Anzahlungen
35
350
351
352
353
354
355
356
357
Sonstige Verbindlichkeiten
gegenüber Mitarbeitern
gegenüber Sozialversicherungsträgern
gegenüber Finanzbehörden
gegenüber Bewohnern
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern oder dem Träger der Einrichtung
*)
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht*)
Sonstige Verbindlichkeiten
36
Umsatzsteuer
37
Verwahrgeldkonto
38
Rechnungsabgrenzung
39
frei
4
Kontenklasse 4
Betriebliche Erträge
40
400
401
402
403
404
405
406
41
410
*)
Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen
Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegestufe I
4000 Pflegekasse
4001 Sozialhilfeträger
4002 Selbstzahler
4003 Übrige
Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegestufe II
4010 Pflegekasse
4011 Sozialhilfeträger
4012 Selbstzahler
4013 Übrige
Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegestufe III
4020 Pflegekasse
4021 Sozialhilfeträger
4022 Selbstzahler
4023 Übrige
Erträge aus Pflegeleistungen: Härtefälle
4030 Pflegekasse
4031 Sozialhilfeträger
4032 Selbstzahler
4033 Übrige
Erträge aufgrund häuslicher Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
Sonstige Erträge
Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen
Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegeklasse I
4100 Pflegekasse
4101 Sozialhilfeträger
4102 Selbstzahler
4103 Übrige
Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften
27
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Kontenklasse
Kontengruppe
Kontenuntergruppe
411
412
413
414
415
416
417
418
42
420
421
422
423
424
425
426
427
428
43
430
431
432
433
434
435
436
Text-Erläuterung
Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegeklasse II
4110 Pflegekasse
4111 Sozialhilfeträger
4112 Selbstzahler
4113 Übrige
Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegeklasse III
4120 Pflegekasse
4121 Sozialhilfeträger
4122 Selbstzahler
4123 Übrige
Erträge aus Unterkunft und Verpflegung
Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege
Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung
Erträge aus Transportleistungen
Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
Sonstige Erträge
Erträge aus vollstationären Pflegeleistungen
Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegeklasse I
4200 Pflegekasse
4201 Sozialhilfeträger
4202 Selbstzahler
4203 Übrige
Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegeklasse II
4210 Pflegekasse
4211 Sozialhilfeträger
4212 Selbstzahler
4213 Übrige
Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegeklasse III
4220 Pflegekasse
4221 Sozialhilfeträger
4222 Selbstzahler
4223 Übrige
Erträge aus Pflegeleistungen: Härtefälle
4230 Pflegekasse
4231 Sozialhilfeträger
4232 Selbstzahler
4233 Übrige
Erträge aus Unterkunft und Verpflegung
Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege
Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung
Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
Sonstige Erträge
Erträge aus Leistungen der Kurzzeitpflege
Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegeklasse I
4300 Pflegekasse
4301 Sozialhilfeträger
4302 Selbstzahler
4303 Übrige
Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegeklasse II
4310 Pflegekasse
4311 Sozialhilfeträger
4312 Selbstzahler
4313 Übrige
Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegeklasse III
4320 Pflegekasse
4321 Sozialhilfeträger
4322 Selbstzahler
4323 Übrige
Erträge aus Unterkunft und Verpflegung
Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege
Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung
Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
28
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Kontenklasse
Kontengruppe
Kontenuntergruppe
Text-Erläuterung
437
Sonstige Erträge
440
441
442
443
Zuweisungen und Zuschüsse zu Betriebskosten
für ambulante Pflegeleistungen
für teilstationäre Pflegeleistungen
für vollstationäre Pflegeleistungen
für Leistungen der Kurzzeitpflege
450
451
452
453
Erträge aus öffentlicher Förderung für Investitionen
in ambulanten Pflegeeinrichtungen
in teilstationären Pflegeeinrichtungen
in vollstationären Pflegeeinrichtungen
in Einrichtungen der Kurzzeitpflege
44
45
46
460
461
462
463
464
47
470
471
472
473
48
480
481
482
483
484
485
486
487
488
49
Erträge aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen
in ambulanten Pflegeeinrichtungen
in teilstationären Pflegeeinrichtungen
in vollstationären Pflegeeinrichtungen
in Einrichtungen der Kurzzeitpflege
Erträge aus gesonderter Berechnung von Investitionsaufwendungen gegenüber Pflegebedürftigen (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI)
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
bei ambulanten Pflegeeinrichtungen
bei teilstationären Pflegeeinrichtungen
bei vollstationären Pflegeeinrichtungen
bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege
Rückvergütungen, Erstattungen, Sachbezüge, Erträge aus Sonderrechnungen
Erstattungen des Personals für freie Station
Erstattungen des Personals für Unterkunft
Erstattungen des Personals für Verpflegung
Sonstige Erstattungen
Erträge aus Hilfsbetrieben
Erträge aus Nebenbetrieben
Erträge aus Betriebskostenzuschüssen für sonstige ambulante Leistungen (außerhalb
des SGB XI)
Erträge aus der Erstattung von Ausgleichsposten aus Darlehens- und
Eigenmittelförderung
Sonstige Erträge aus Sonderrechnungen
frei
5
Kontenklasse 5
Andere Erträge
50
500
501
502
503
Erträge aus Beteiligungen und Finanzanlagen
*)
Erträge aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen
Erträge aus anderen Beteiligungen
Erträge aus Finanzanlagen in verbundenen Unternehmen*)
Erträge aus anderen Finanzanlagen
510
511
512
513
514
Zinsen und ähnliche Erträge
Zinsen und ähnliche Erträge aus verbundenen Unternehmen*)
Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten
Zinsen aus Wertpapieren des Umlaufvermögens
Zinsen aus Forderungen
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
51
52
*)
Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens und aus
Zuschreibungen zu Gegenständen des Anlagevermögens
Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften
29
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Kontenklasse
Kontengruppe
Kontenuntergruppe
53
Text-Erläuterung
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
54
540
541
55
Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen
Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
oder Leistungen
Andere aktivierte Eigenleistungen
Sonstige ordentliche Erträge
56
560
561
562
Außerordentliche Erträge
Periodenfremde Erträge
Spenden und ähnliche Zuwendungen
Sonstige außerordentliche Erträge
57
frei
58
frei
59
frei
6
Kontenklasse 6
Aufwendungen
60
600
601
602
603
604
605
Löhne und Gehälter
Leitung der Pflegeeinrichtung
Pflegedienst
Hauswirtschaftlicher Dienst
Verwaltungsdienst
Technischer Dienst
Sonstige Dienste
61
Gesetzliche Sozialabgaben
(Aufteilung wie 600 bis 605)
62
Altersversorgung
(Aufteilung wie 600 bis 605)
63
Beihilfen und Unterstützungen
(Aufteilung wie 600 bis 605)
64
Sonstige Personalaufwendungen
(Aufteilung wie 600 bis 605)
65
Lebensmittel
66
Aufwendungen für Zusatzleistungen
67
Wasser, Energie, Brennstoffe
68
680
681
682
683
684
685
69
Wirtschaftsbedarf / Verwaltungsbedarf
Materialaufwendungen
6800 Eigenfinanzierung
6801 Finanzierung nach Landesrecht
Bezogene Leistungen
Büromaterial
Telefon
Sonstiger Verwaltungsbedarf
Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen
frei
30
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Kontenklasse
Kontengruppe
Kontenuntergruppe
7
Text-Erläuterung
Kontenklasse 7
Weitere Aufwendungen
70
Aufwendungen für Verbrauchsgüter gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz SGB XI
(soweit nicht in anderen Konten verbucht)
71
710
711
712
Steuern, Abgaben, Versicherungen
Steuern
Abgaben
Versicherungen
720
721
722
723
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Zinsen für Betriebsmittelkredite
Zinsen für langfristige Darlehen
Sonstige Zinsen
Sonstige Aufwendungen
72
73
Sachaufwendungen für Hilfs- und Nebenbetriebe
74
740
741
75
750
751
752
753
754
Zuführung von Fördermitteln zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten
Zuführung von öffentlichen Fördermitteln zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten
Zuführung von nicht-öffentlichen Zuwendungen zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten
Abschreibungen
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
Abschreibungen auf Sachanlagen
Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens
Abschreibungen auf Forderungen
Abschreibungen auf sonstige Vermögensgegenstände
76
Mieten, Pacht, Leasing
77
771
772
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung, sonstige ordentliche
Aufwendungen
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung
Sonstige ordentliche Aufwendungen
780
781
782
783
784
785
Außerordentliche Aufwendungen
Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens
Periodenfremde Aufwendungen
Spenden und ähnliche Aufwendungen
Aufwendungen für Verbandsumlagen
Aufwendungen aus der Zuführung zu Ausgleichsposten aus Darlehensförderung
Sonstige außerordentliche Aufwendungen
78
79
8
frei
Kontenklasse 8
Eröffnungs- und Abschlußkonten
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
frei
frei
frei
frei
frei
Eröffnungs- und Abschlußkonten
Abgrenzung der Erträge, die nicht in die Kostenrechnung eingehen
Abgrenzung der Aufwendungen, die nicht in die Kostenrechnung eingehen
Kalkulatorische Kosten
frei
31
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Anlage 5
Muster
17
)
Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung
90
900
901
902
903
904
905
906
Allgemeine Kostenstellen
Gebäude einschließlich Grundstücken
Außenanlagen
Leitung und Verwaltung der Pflegeeinrichtung
Hilfs- und Nebenbetriebe
Ausbildung, Fortbildung
Personaleinrichtungen (soweit für Betrieb der Einrichtung notwendig)
Sonstige
91
910
911
912
913
914
915
916
Versorgungseinrichtungen
Wäscherei (Versorgung)
Küche (Versorgung)
Hol- und Bringedienst (Transporte innerbetrieblich)
Zentrale Sterilisation
Zentraler Reinigungsdienst
Energieversorgung (Wasser, Energie, Brennstoffe)
Sonstige
92
920
921
922
923
Häusliche Pflegehilfe
Pflegebereich - Pflegestufe I
Pflegebereich - Pflegestufe II
Pflegebereich - Pflegestufe III
Pflegebereich - Pflegestufe III - Härtefälle
93
930
931
932
933
Teilstationäre Pflege (Tagespflege)
Pflegebereich - Pflegeklasse I
Pflegebereich - Pflegeklasse II
Pflegebereich - Pflegeklasse III
Pflegebereich - Pflegeklasse III - Härtefälle
94
940
941
942
943
Teilstationäre Pflege (Nachtpflege)
Pflegebereich - Pflegeklasse I
Pflegebereich - Pflegeklasse II
Pflegebereich - Pflegeklasse III
Pflegebereich - Pflegeklasse III - Härtefälle
95
950
951
952
953
Vollstationäre Pflege
Pflegebereich - Pflegeklasse I
Pflegebereich - Pflegeklasse II
Pflegebereich - Pflegeklasse III
Pflegebereich - Pflegeklasse III - Härtefälle
96
960
961
962
963
Kurzzeitpflege
Pflegebereich - Pflegeklasse I
Pflegebereich - Pflegeklasse II
Pflegebereich - Pflegeklasse III
Pflegebereich - Pflegeklasse III - Härtefälle
97 - 99 freibleibend
17
)
Die bestehenden Kostenstellen, insbesondere nach SGB V, können beibehalten werden.
32
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Anlage 6
Muster
Kostenträgerübersicht
Für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen
Pflegeklasse I
- Pflegeleistungen
- Unterkunft und Verpflegung
Pflegeklasse II
- Pflegeleistungen
- Unterkunft und Verpflegung
Pflegeklasse III
- Pflegeleistungen
- Unterkunft und Verpflegung
Zusatzleistung Pflege
Zusatzleistung Unterkunft und Verpflegung
Für ambulante Pflegeeinrichtungen
Kostenträger sind die in den Vergütungsempfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen aufgeführten
Leistungskomplexe“’
- - - Ende der aktuellen Pflege-Buchführungsverordnung - - -
33
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
„Begründung zur Pflege-Buchführungsverordnung
A. Allgemeiner Teil
I. UMSETZUNG DER GESETZLICHEN VORGABEN
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ermächtigt die Bundesregierung in seinem § 83 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rechnungs- und Buchführungsvorschriften für (ambulante und stationäre) Pflegeeinrichtungen zu erlassen. Zu § 8 PBV (Wahlrecht für Kapitalgesellschaften) und der damit verbundenen Bußgeldvorschrift (§ 10 PBV) beruht die Verordnung auf § 330
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB). In § 8 wird den Pflegeeinrichtungen, die Kapitalgesellschaften sind,
die Möglichkeit eingeräumt, die Formblätter dieser Verordnung auch für handelsrechtliche Zwecke zu verwenden. Damit wird durch das Bundesministerium der Justiz, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft, von der in § 330 Abs. 1 HGB enthaltenen Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, derzufolge für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Anhangs besondere geschäftszweigbezogene Vorschriften erlassen werden können.
1. Ausgangslage
Gegenwärtig wird in den Pflegeheimen und Sozialstationen noch nach unterschiedlichen Methoden Buch
geführt:
− Pflegeeinrichtungen in kommunaler Trägerschaft buchen häufig noch nach dem kameralistischen System. Ziel der kameralistischen Buchführung ist die Kontrolle der Einhaltung von Voranschlägen der öffentlichen Haushalte. Es werden den einzelnen Geschäftsvorgängen Planzahlen gegenübergestellt. Ist-Zustand und planmäßiges Soll werden laufend miteinander verglichen; das Ergebnis stellt sich als Defizit oder Überschuß dar.
− Freigemeinnützige und private Träger wenden mitunter noch die einfache Buchführung an. Bei
der einfachen Buchführung wird alles nur einmal ermittelt: Geschäftsvorfälle werden nur einmal
in zeitlicher Reihenfolge gebucht. Der Gewinn wird nur auf einfache Weise ermittelt. Eine entgegengesetzte Doppelbuchung entfällt. Effektive Kontrollmöglichkeiten sind nicht gegeben.
− Zunehmend wird von Pflegeeinrichtungen privater und freigemeinnütziger Träger, aber auch
von Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft, die doppelte kaufmännische Buchführung angewandt. Wesentliches Ziel ist die Erfolgsermittlung. Der Erfolg wird sowohl in der Jahresbilanz
als auch in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung aufgezeigt. In der Bilanz stellt sich der Erfolg einer Periode in der Differenz zwischen Aktiva und Passiva dar; die Gewinn-und-VerlustRechnung erläutert das Zustandekommen und die Zusammensetzung des Erfolgs einer Rechnungsperiode.
Weder die einfache kaufmännische noch die kameralistische Buchführung berücksichtigen die Besonderheiten der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen. Die vorliegende Pflege-Buchführungsverordnung schreibt
daher für die von ihr erfaßten Pflegeeinrichtungen zwingend die doppelte kaufmännische Buchführung vor.
2. Notwendigkeit der Verordnung
Die Verordnung ist in dem neuen differenzierten System zur Finanzierung der Pflegeeinrichtungen (vgl. 18 )
§ 82 SGB XI) - gerade auch im Interesse der Träger von Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten notwendig, um insbesondere
1. ein effektives innerbetriebliches Führungsinstrument zu schaffen, das die Leitung der Pflegeeinrichtung unterstützt, wirksam und wirtschaftlich zu arbeiten,
2.
18
)
den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der öffentlichen Fördermittel der Länder für die Investitionsfinanzierung zu ermöglichen,
vergleiche
34
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
3.
eine ordnungsgemäße Verwendung der Beitragsmittel zu gewährleisten, die von der Pflegeversicherung für die ambulante, teilstationäre und vollstationäre Pflege an die Pflegeeinrichtungen gezahlt werden,
4.
möglichst unbürokratische Grundregeln für die Beschaffung und den Nachweis der Daten zu
schaffen, die für den Abschluß von Versorgungsverträgen und Vergütungsvereinbarungen, für
die Abgrenzung der verschiedenen Leistungsbereiche innerhalb der Pflegeversicherung (Pflege, Unterkunft und Verpflegung, Zusatzleistungen), für die Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen (Krankenversicherung, Sozialhilfe etc.) sowie für die Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen zwingend erforderlich sind,
5.
insgesamt eine bessere Transparenz von Kosten und Leistungen herbeizuführen und damit
zu einer größeren Wirtschaftlichkeit in den Pflegeeinrichtungen beizutragen,
vor allem aber
6.
die Pflegeeinrichtungen in die Lage zu versetzen, leistungsgerechte Preise für ihre differenzierten Leistungen nach dem Pflege-Versicherungsgesetz zu kalkulieren, die es ihnen ermöglichen, ihren mit den Pflegekassen vereinbarten Versorgungsauftrag bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu erfüllen.
Durch die Versorgungsverträge (§ 72, § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI) werden die Pflegeeinrichtungen in ein
öffentlich-rechtliches Sozialleistungssystem einbezogen, das Rechte und Pflichten miteinander verbindet:
Zu den Rechten gehört, daß die Vergütung der ambulanten, teil- und vollstationären Pflegeleistungen (im
Rahmen eines ausgewogenen Vereinbarungssystems) auf verläßlicher gesetzlicher Grundlage erfolgt. Mit
der Zulassung einer Pflegeeinrichtung (durch Versorgungsvertrag) zur pflegerischen Versorgung der Versicherten wird ein ‚Kontrahierungszwang’ für die Pflegekassen ausgelöst. Diese werden verpflichtet, den Pflegeheimen und Pflegediensten für ihre Leistungen eine leistungsgerechte Vergütung zu zahlen; bei Nichteinigung entscheidet eine unabhängige Schiedsstelle über Art, Höhe und Laufzeit der Vergütung (§ 72 Abs. 4,
§§ 84, 85, 89 SGB XI). Das bringt den Pflegeeinrichtungen erhebliche finanzielle Vorteile.
Dem stellt das Gesetz in § 72 Abs. 4 Satz 2 SGB XI die Pflicht der Pflegeeinrichtungen gegenüber, die Versicherten im Rahmen ihres Versorgungsauftrages - unter Beachtung der Gebote der Wirtschaftlichkeit und
Wirksamkeit - pflegerisch zu versorgen. Hierbei sind u. a. 19 ) folgende gesetzliche Anforderungen zu beachten:
1. Bereits in der Begriffsbestimmung fordert das Gesetz, daß Pflegeeinrichtungen ‚selbständig
wirtschaftend’ sein müssen (§ 71 SGB XI). Das ist eine Einrichtung dann, wenn sie entweder
ausschließlich Pflegebedürftige versorgt oder (bei gemischten Einrichtungen) den ‚Betriebsbereich’ der Pflege im Sinne des SGB XI finanziell und wirtschaftlich getrennt von ihrem übrigen
Leistungsangebot (z. B. Eingliederungs-, Jugend- oder Altenhilfe) führt. Auch Pflegeabteilungen in Altenheimen, an Krankenhäusern und an Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
sowie ambulante Pflegedienste (Sozialstationen) an solchen Einrichtungen können hiernach
Pflegeeinrichtungen im Sinne der Pflegeversicherung sein, wenn sie vom Träger als wirtschaftlich selbständige Einheiten geführt werden.
Wirtschaftliche Selbständigkeit in diesem Sinne ist zum einen deswegen erforderlich, um die
unterschiedlichen Finanzierungsverantwortlichkeiten und Vergütungssysteme für Pflegeeinrichtungen einerseits und beispielsweise für Krankenhäuser oder Altenheime andererseits
sauber voneinander zu trennen. Sie soll darüber hinaus die wirtschaftliche und finanzielle Verantwortung und Eigenverantwortung des Trägers für die Pflegeeinrichtungen unterstreichen,
mit denen er zur pflegerischen Versorgung der Versicherten im Rahmen des öffentlichrechtlichen Leistungssystems zugelassen werden will. Das schließt die Pflicht zu sparsamer
Wirtschaftsführung ein, die eine der Grundanforderungen dieses Systems darstellt.
2.
19
)
Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse zu pflegen, zu versorgen und zu betreuen (§ 11 Abs. 1 SGB XI). Für die inhaltli-
unter anderem
35
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
che Bestimmung der Pflegequalität und ihre Sicherung kommt dabei dem gesetzlichen Wirtschaftlichkeitsgebot, von dem die gesetzliche Pflegeversicherung (§ 29 Abs. 1 SGB XI) ebenso wie die gesetzliche Krankenversicherung (§ 12 Abs. 1 SGB V) geprägt ist, eine zentrale
Bedeutung zu. Danach müssen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen die Leistungserbringer (hier Pflegeheime und Pflegedienste) nicht zu Lasten der Pflegeversicherung bewirken. Die Qualität der Pflege, deren
Sicherung in § 80 SGB XI weiter konkretisiert wird, ist hiernach immanenter Bestandteil ihrer
Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Pflegeleistungen, die nicht dem gesetzlichen Qualitätsanspruch genügen, sind von dem Grundansatz des Gesetzes her weder wirksam noch wirtschaftlich.
3.
Die Pflegekassen haben den gesetzlichen Sicherstellungsauftrag; sie sind vom Gesetzgeber
in die Pflicht genommen, durch den Abschluß von Versorgungsverträgen und Vergütungsvereinbarungen (siehe unten Nr. 5) mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemeinen Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung ihrer Versicherten zu gewährleisten (§ 69 SGB XI). Dabei sind auch die Pflegekassen an das gesetzliche Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden (§ 29
Abs. 1 SGB XI):
Dementsprechend dürfen ihre Landesverbände Versorgungsverträge nur mit solchen (selbständig wirtschaftenden) Pflegeeinrichtungen abschließen, die die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten; ein Anspruch auf Abschluß eines
Versorgungsvertrages besteht nur, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt (§ 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Pflegeheimen oder Pflegediensten, die diese
Voraussetzungen nicht nur vorübergehend nicht oder nicht mehr erfüllen, kann der Versorgungsvertrag ganz oder teilweise gekündigt werden (§ 74 Abs. 1 SGB XI).
4.
Das Gesetz weist die Finanzierung der Pflegeeinrichtungen verschiedenen Kostenträgern zu:
Die Vergütung für die ‚pflegebedingten’ Leistungen (allgemeine Pflegeleistungen) ist von den
Pflegebedürftigen oder ihren Kostenträgern, in erster Linie den Pflegekassen, zu tragen. Für
Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen (§ 82 Abs. 1 SGB XI). Für die Investitionsförderung sind die Länder verantwortlich (§ 9
SGB XI). Soweit die Investitionskosten nicht durch öffentliche Fördermittel gedeckt sind, sind
die Pflegeeinrichtungen befugt, den nicht gedeckten Teil den Pflegebedürftigen in Rechnung
zu stellen (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI). Allerdings dürfen die nicht durch Landesmittel gedeckten Investitionskosten weder in die Pflegevergütung noch in die Entgelte für Unterkunft und
Verpflegung eingerechnet werden; sie sind vielmehr gesondert zu berechnen (§ 82 Abs. 3
Satz 1 SGB XI). Damit sollen die erforderliche Transparenz gewahrt und vor allem die Verantwortung der Länder für die Investitionsfinanzierung unterstrichen werden.
Neben den Pflegesätzen und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen die Pflegeheime den Pflegebedürftigen Zusatzleistungen (‚Wahlleistungen’) anbieten und berechnen,
die über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinausgehen (§ 88
SGB XI). Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zur Abgrenzung dieser Leistungsbereiche von den Investitionsaufwendungen zu
erlassen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI).
Die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft
und Verpflegung und den Zusatzleistungen ist primär von der Selbstverwaltung der Beteiligten
(Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen) in Rahmenverträgen auf Landesebene zu regeln (§ 75
Abs. 2 Nr. 1 SGB XI); bei Nichteinigung setzt die unabhängige Schiedsstelle den Inhalt der
Verträge fest (§ 75 Abs. 3 SGB XI). Falls beide - Vertragsparteien und Schiedsstelle - säumig
bleiben, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Abgrenzung zwischen den drei verschiedenen Leistungsbereichen vornehmen (§ 83
Abs. 2 SGB XI).
5.
Art, Höhe und Laufzeit der Pflegevergütung werden zwischen dem Träger der einzelnen Pflegeeinrichtung und den vor Ort als Kostenträger betroffenen Pflegekassen und sonstigen Sozialleistungsträgern vereinbart (§ 85 Abs. 2, § 89 Abs. 2 SGB XI).
36
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
a) Die Pflegesätze für die stationären Leistungen und die Vergütung für die ambulante Pflege
müssen leistungsgerecht sein (§ 84 Abs. 2 Satz 1, § 89 SGB XI). Darin liegt eine klare Absage an jegliche Form der Kostenerstattung. Stattdessen ist die Pflegevergütung ausdrücklich so zu bemessen, daß die Pflegeeinrichtung bei wirtschaftlicher Betriebsführung
ihren Versorgungsauftrag erfüllen kann (§ 84 Abs. 2 Satz 4, § 89 Abs. 1 Satz 3 SGB XI).
Das Gesetz unterstreicht bei stationärer Pflege die Ausrichtung der Pflegesätze auf eine
leistungsgerechte Preisgestaltung dadurch, daß es für das Pflegeheim die Möglichkeit eröffnet, Gewinne zu erzielen, verbunden allerdings mit dem Risiko, auch Verluste zu machen, für die es selbst geradestehen muß (§ 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Dadurch sollen
verstärkte Anreize für eine wirtschaftliche Betriebsführung gesetzt werden.
b) Kernpunkte des neuen Vergütungsverfahrens für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sind das Vereinbarungsprinzip, die prospektive Ausrichtung der Pflegesätze
sowie die Konfliktlösung durch eine unabhängige Schiedsstelle (§ 85, § 89 Abs. 3 Satz 2
SGB XI).
Vertragsparteien sind der Träger der einzelnen Pflegeeinrichtung sowie die als Kostenträger
vor Ort betroffenen Pflegekassen und sonstigen Sozialleistungsträger.
Die Pflegeeinrichtung hat auf Verlangen einer Vertragspartei Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, für die sie eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere
geeignete Leistungsnachweise darzulegen. Hierzu gehören auch Angaben zur personellen
und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims oder Pflegedienstes, soweit sie zur Beurteilung
seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich sind (§ 85 Abs. 3
SGB XI).
Für den Fall, daß die Vertragsparteien sich nicht auf eine neue Pflegesatzvereinbarung einigen können, entscheidet die von beiden Seiten gebildete Schiedsstelle mit einem neutralen
Vorsitzenden, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt (§ 85 Abs. 5
SGB XI): Die unabhängige Schiedsstelle muß zügig entscheiden, um den prospektiven Charakter der Pflegesätze auch im Konfliktfall zu wahren.
Pflegesatzvereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen dürfen nur im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheims, für einen zukünftigen Pflegesatzzeitraum getroffen werden (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist unzulässig (§ 85 Abs. 6 Satz 2 SGB XI). Dadurch soll die prospektive Ausrichtung der Pflegesätze abgesichert und von vornherein dem Entstehen einer Kostenerstattungsmentalität entgegengewirkt werden. Um einen nahtlosen zeitlichen Übergang von einer
Pflegesatzvereinbarung zur anderen zu gewährleisten, gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter (§ 85 Abs. 6 Satz 3
SGB XI).
Bei unvorhersehbaren Änderungen in der Geschäftsgrundlage der Pflegesatzvereinbarung ist
diese auf Verlangen einer Vertragspartei neu zu verhandeln. Zu einer Neuverhandlung kommt
es aber nur dann, wenn alle Vertragsparteien sich darauf verständigen; erzielen sie keine Einigung, entscheidet die Schiedsstelle (§ 85 Abs. 7 SGB XI).
6.
Für Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige, wie dargelegt, selbst aufzukommen.
Aber auch insoweit ist er nicht schutzlos. Die als Pflegesatzparteien betroffenen Pflegekassen
und die sonstigen Sozialleistungsträger haben vielmehr den gesetzlichen Auftrag, neben den
Pflegesätzen für die pflegebedingten Leistungen auch die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung auszuhandeln (§ 87 Satz 1 SGB XI). Sie handeln insoweit als Sachwalter für die Interessen der Pflegebedürftigen. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, daß die von
den Pflegeheimen angebotene Unterkunft und Verpflegung in einem angemessenen Verhältnis zu den von ihnen geforderten Entgelten stehen (§ 87 Satz 2 SGB XI).
7.
Ein wichtiges Instrumentarium im Rahmen des neuen Zulassungs- und Vergütungsrechts ist
die Einführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen auf Veranlassung der Landesverbände der
Pflegekassen (§ 79 SGB XI).
37
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Die Kassenverbände sind ermächtigt, die Prüfungen gegebenenfalls auch gegen den Willen
des Trägers einer Pflegeeinrichtung durch einseitig von ihnen bestellte Sachverständige
durchführen zu lassen.
38
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung hat eine doppelte Zielrichtung:
− Nachweisliche Unwirtschaftlichkeit kann, soweit sie nicht nur vorübergehend ist, Grundlage
für eine Kündigung des Versorgungsvertrages sein (§ 79 Abs. 3 in Verbindung mit § 74
Abs. 1 SGB XI).
− Unabhängig hiervon ist das Prüfungsergebnis (z. B. durch einen Pflegesatzabschlag) in
der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen (§ 79 Abs. 3 SGB XI).
8.
Die Qualität der Pflege schließlich ist immanenter Bestandteil ihrer Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen erfordert eine ständige Sicherung
der Qualität der Pflege.
Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, sich an Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen. Dazu gehört, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
die Überprüfung der Qualität ihrer Leistungen (einschließlich der Prozeß- und Ergebnisqualität) durch Einzelprüfungen, Stichproben oder vergleichende Prüfungen zu ermöglichen (§ 80
Abs. 2 SGB XI).
Die Landesverbände der Pflegekassen erhalten die Möglichkeit, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch geeignete Maßnahmen auf eine Abstellung der festgestellten Mängel hinzuwirken. Dazu gehört als letztes Mittel die Kündigung des Versorgungsvertrages (§ 80 Abs. 3 SGB XI).
9.
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen erfordern (wie im Krankenhausbereich) einen externen Vergleich zwischen den Leistungen und Preisen verschiedener gleichartiger Pflegeeinrichtungen.
In diesem komplexen gesetzlichen und vertraglichen Regelwerk ist es unverzichtbar, daß die von den Pflegeeinrichtungen für die Prüfung und Begründung ihrer Ansprüche gegenüber den Pflegekassen und Förderbehörden erforderlichen Zahlen und Angaben aus einem bundeseinheitlichen Rechnungswesen abgeleitet
und nachgewiesen werden können, das zwingende Vorgaben mit dispositiven Elementen verbindet.
Mit der vorliegenden Pflege-Buchführungsverordnung machen die Bundesregierung und das Bundesministerium für Justiz daher (vor allem im Interesse der Pflegeeinrichtungen) von ihren Verordnungsermächtigungen frühzeitig Gebrauch.
3. Vorbereitung der Verordnung
Der Verordnungsentwurf ist gemeinsam von Bund und Ländern in einer Arbeitsgruppe vorbereitet worden.
Als Vorbilder dienten u. a.
− die Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV),
− die Hessische Rettungsdienst-Buchführungsverordnung,
− der Musterkontenplan für Einrichtungen und Werke der Diakonie,
− entsprechende Regelwerke von anderen freigemeinnützigen Verbänden und Institutionen,
− der Kontenrahmen der Datenverarbeitungsorganisation des steuerberatenden Berufes
(DATEV) für Heime und soziale Einrichtungen.
Die ursprüngliche Idee, eines dieser Regelwerke für den Bereich der Pflegeeinrichtungen zu übernehmen,
konnte vor allem aus folgenden Gründen nicht verwirklicht werden:
− Die
Krankenhaus-Buchführungsverordnung
und
die
Hessische
RettungsdienstBuchführungsverordnung berücksichtigen naturgemäß nicht die dargestellten besonderen Anforderungen der sozialen Pflegeversicherung.
− Die Musterkontenpläne der freigemeinnützigen Trägerverbände und der DATEV erfassen - über
die eigentlichen Pflegeeinrichtungen hinaus - ein weites soziales Dienstleistungsspektrum. Sie
wären daher mit ihren zum Teil sehr tiefen Untergliederungen für den begrenzten Bereich der
Pflegeversicherung zu verwaltungsaufwendig.
39
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
− Die Entscheidung für eines der verschiedenen ‚freigemeinnützigen’ Regelwerke stellte ein unlösbares Auswahlproblem dar.
Die Lösung konnte deswegen nur darin bestehen, eine vom Verwaltungsaufwand her einfache Buchführungsverordnung zu schaffen, die einerseits die besonderen Belange der Pflegeversicherung berücksichtigt,
andererseits den Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit eröffnet, ihr bisheriges Rechnungswesen weitgehend
beizubehalten. Das geschieht u. a. dadurch, daß nur die Gliederungen für die Bilanz (Anlage 1) und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (Anlage 2) sowie für den Anlagen- und Fördernachweis (Anlagen 3a und 3b)
zwingend vorgegeben werden, während den Pflegeeinrichtungen für die Gliederung des Kontenrahmens
(Anlage 4), des Kostenstellenrahmens (Anlage 5) und der Kostenträgerübersicht (Anlage 6) nur Muster mit
Empfehlungscharakter an die Hand gegeben werden. Dabei wird davon ausgegangen, daß die Pflegeeinrichtungen, die ihren bisherigen Kontenrahmen oder Kostenstellenrahmen beibehalten wollen, im Hinblick
auf die Vergütungsverhandlungen mit den Pflegekassen ein Eigeninteresse daran haben, ihre Konten auf
die Gliederungsmuster nach dieser Verordnung umzuschlüsseln.
II. SCHWERPUNKTE DER NEUEN PFLEGE-BUCHFÜHRUNGSVERORDNUNG
Die Buchführungspflichten für Pflegeeinrichtungen ergeben sich aus zwei Rechtsquellen: aus den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften des HGB und den branchenspezifischen Regelungen der PflegeBuchführungsverordnung (PBV). Den Vorschriften des HGB unterliegen alle Pflegeeinrichtungen, deren
Träger Kaufleute sind (Einzelkaufleute, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften). Pflegeeinrichtungen, deren Träger keine Kaufleute sind - wie zum Beispiel kommunale Pflegeheime - werden erst durch die
Pflege-Buchführungsverordnung zur Führung einer kaufmännischen doppelten Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Dabei verweist die PBV auf die einschlägigen Vorschriften des
HGB.
Darüber hinaus schreibt die Pflege-Buchführungsverordnung für alle Pflegeeinrichtungen einheitliche branchenspezifische Rechnungs- und Buchführungspflichten vor. Durch sie soll für Zwecke der Pflegeversicherung die Aussagefähigkeit und die Vergleichbarkeit der Rechnungslegung sichergestellt werden. Die PBV
läßt die Rechnungslegungspflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach dem Handels- und dem
Steuerrecht unberührt. Pflegeeinrichtungen in der Rechtsform einer GmbH 20 ) müssen daher den Vorschriften des HGB zu Jahresabschluß und Offenlegung nachkommen (vgl. aber Wahlrecht nach § 8 PBV).
Vor diesem Hintergrund enthält die neue Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) insbesondere folgende
Schwerpunkte:
1. Geltungsbereich
Die Pflege-Buchführungsverordnung gilt nur für zugelassene Pflegeeinrichtungen, also für Pflegeheime und
Pflegedienste, die gemäß § 72 SGB XI durch Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Pflegekassen zur ambulanten, teil- oder vollstationären pflegerischen Versorgung zugelassen sind (§ 1 PBV). Dazu
zählen auch die Pflegeeinrichtungen, bei denen von Gesetzes wegen - aufgrund der Bestandsschutzregelungen des § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI - ein Versorgungsvertrag als abgeschlossen gilt.
Die Verordnung gilt nicht für Einzelpersonen, die auf Grund eines Vertrages mit einer oder mehreren Pflegekassen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI Pflegebedürftige im Sinne der sozialen Pflegeversicherung ambulant pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. In diesen Verträgen sind neben Inhalt, Umfang und Vergütung
auch die erforderlichen Maßnahmen zur Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen individuell zu regeln (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Das schließt - insbesondere bei größeren Umsätzen - auch die vertragliche Vorgabe von Grundregeln für eine (vereinfachte) Rechnungslegung ein.
20
)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
40
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
2. Befreiungen und Übergangsfristen
;
Wichtiger Hinweis:
21
)
Mit der Pflege-Buchführungsverordnung wird ein neues Rechnungswesen für die Pflegeeinrichtungen nach
den Grundregeln des Handelsrechts eingeführt. Um die Einrichtungen nicht zu überfordern, sieht die Verordnung daher großzügige Befreiungsregelungen und längere Übergangsfristen vor. Insbesondere bei kleineren Pflegediensten und Pflegeheimen ist zu bedenken, daß der Verwaltungsaufwand für die neue Buchführung - gemessen am Umsatz - unverhältnismäßig hoch sein kann. Die Verordnung befreit daher generell
folgende Pflegeeinrichtungen von ihrer Anwendung (§ 9 Abs. 1 PBV):
− Pflegedienste mit bis zu zehn Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitpflegekräfte umzurechnen,
− teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit bis zu zwölf Pflegeplätzen,
− vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu fünfunddreißig Pflegeplätzen.
Die Befreiung gilt allerdings nicht für Pflegeheime, deren Jahresumsatz aus der Pflegeversicherung
1,75 Mio. 22 ) DM 23 ), bei Pflegediensten 800 000 DM übersteigt. Mittlere Pflegeeinrichtungen können sich
von den Vorschriften der Pflege-Buchführungsverordnung befreien lassen (§ 9 Abs. 2 PBV). Begünstigt von
dieser Regelung sind:
− Pflegedienste mit elf bis zu fünfzehn Vollzeitkräften,
− teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit dreizehn bis zu fünfunddreißig Pflegeplätzen sowie
− vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit sechsunddreißig bis zu fünfzig Pflegeplätzen.
Auch hier gilt für die Befreiung eine Wertgrenze, die für Pflegedienste bei 1,2 Mio. DM Umsatz im Jahr und
für Pflegeheime bei 2,5 Mio. DM jährlich liegt. Über die Befreiung, die auch befristet sein kann, entscheidet
auf Antrag des Einrichtungsträgers die zuständige Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßstab für diese Ermessensentscheidung ist insbesondere die Frage, ob die mit der Anwendung der Verordnung verbundenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen oder ob
die in § 7 PBV (Kosten- und Leistungsrechnung) gestellten Anforderungen nicht auch auf andere Weise
erreicht werden können.
Auch die befreiten Pflegeeinrichtungen haben eine vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu
führen, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und zumindest den in § 259 Abs. 1
BGB normierten Rechenschaftspflichten gerecht wird (§ 9 Abs. 3 PBV). Außerdem bleiben sie an das ge21
)
22
)
)
23
Für eine Befreiung gilt nach der PBV seit 01.01.2002 Folgendes:
Ԥ 9 Befreiungen
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind befreit:
1. Pflegedienste mit bis zu sechs Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen,
2. teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit bis zu acht Pflegeplätzen,
3. vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu zwanzig Pflegeplätzen.
Für die Ermittlung der Vollzeitkräfte und der Pflegeplätze sind die Durchschnittswerte im abgelaufenen Geschäftsjahr maßgebend. Satz 1 gilt nicht für Pflegeeinrichtungen, deren Umsätze aus der Erfüllung ihres Versorgungsauftrages nach dem Elften
Buch des Sozialgesetzbuchs (ohne Investitionsaufwendungen) bei Pflegeheimen 500 000 Euro, bei Pflegediensten 250 000
Euro im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigen.
(2) Von den Vorschriften dieser Verordnung können ganz oder teilweise befreit werden:
1. Pflegedienste mit sieben bis zu zehn Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen,
2. teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit neun bis zu fünfzehn Pflegeplätzen,
3. vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit einundzwanzig bis zu dreißig Pflegeplätzen.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über eine Befreiung und ihre Versagung entscheiden auf Antrag des Trägers der Pflegeeinrichtung die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde nach
pflichtgemäßem Ermessen. Maßstab für diese Ermessensentscheidung ist insbesondere die Frage, ob die mit der Anwendung der Verordnung verbundenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen oder ob
die in § 7 gestellten Anforderungen nicht auch auf andere Weise erreicht werden können.
(3) Pflegeeinrichtungen, die nach Absatz 1 oder 2 von den Vorschriften dieser Verordnung befreit sind, haben eine vereinfachte
Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu führen, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht; als Mindestanforderung gelten die in § 259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgeführten Rechenschaftspflichten entsprechend. Die
Auskunfts- und Nachweispflichten der Pflegeeinrichtungen nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.’
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setzliche Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden. Die Selbstverwaltung der Beteiligten ist beauftragt, in Rahmenverträgen auf Landesebene Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu vereinbaren (§ 75 Abs. 2 Nr. 7 SGB XI). Dazu gehört auch - jedenfalls für die von der PBV befreiten Pflegeeinrichtungen - eine vertragliche Verständigung über ein (vereinfachtes) Rechnungswesen.
Um den Pflegeeinrichtungen genügend Zeit zu geben, sich auf die neuen Rechnungs- und Buchführungsvorschriften einzustellen und darauf ihr bisheriges Rechenwerk abzustimmen, wird die PflegeBuchführungsverordnung erst am 1. Januar 1996 in Kraft treten. Stationäre Pflegeeinrichtungen haben dann
noch bis zum 30. Juni 1998 Zeit, um ihren ersten Jahresabschluß für das Jahr 1997 zu erstellen (mit Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1997). Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen verschieben sich diese Termine
jeweils um ein weiteres Jahr (§ 11 PBV). Eine Sonderregelung gilt für Pflegeeinrichtungen, die vor dem
1. Januar 1997 an einen freigemeinnützigen oder privaten Träger veräußert werden. Hier können die Übergangsfristen auf Antrag des neuen Trägers jeweils um ein Jahr verlängert werden (§ 11 Abs. 5 PBV). Dadurch soll vor allem die von zahlreichen Kommunen eingeleitete oder erwogene Umstrukturierung und ‚Privatisierung’ ihrer Sozialeinrichtungen erleichtert und die besondere Bedeutung der freigemeinnützigen und
privaten Träger für die Umsetzung der Pflegeversicherung unterstrichen werden.
3. Wichtige Einzelregelungen
Die wichtigsten Vorschriften der Pflege-Buchführungsverordnung betreffen die Buchführung (§ 3), den Jahresabschluß (§ 4), Einzelvorschriften zur Bilanz (§ 5), die Kosten- und Leistungsrechnung (§ 7) sowie den
Kontenrahmen.
Buchführung
Der § 3 PBV stellt klar, daß die Pflegeeinrichtungen verpflichtet sind, ihre Bücher nach der kaufmännischen
doppelten Buchführung zu führen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nach den Regeln des Handelsgesetzbuchs zu beachten (§ 3 Abs. 1 Satz 3 PBV i. V. mit §§ 238 und 239 HGB). Der Kontenrahmen der Anlage 4 wird im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwandes lediglich als
Muster mit Empfehlungscharakter vorgegeben. 24 ) Den Pflegeeinrichtungen ist es damit gestattet, ihre bisherigen Kontenpläne beizubehalten. Es zeichnet sich jedoch ab, daß viele Pflegeeinrichtungen die Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung für eine freiwillige Umschlüsselung ihres Kontenrahmens auf das
Gliederungsmuster nach Anlage 4 nutzen werden.
Jahresabschluß
Inhalt und Form des Jahresabschlusses sind in § 4 PBV geregelt. Die Vorschrift berücksichtigt hierbei, daß
Pflege in Deutschland - vom Leistungsangebot her - von drei unterschiedlichen Einrichtungstypen angeboten wird:
− eingliedrige Pflegeeinrichtungen, die ausschließlich entweder ambulante, teilstationäre oder
vollstationäre Pflege erbringen,
− mehrgliedrige Pflegeeinrichtungen (z. B. ein Pflegeheim kombiniert mit einer Sozialstation), die
gleichzeitig mehrere Arten von Pflegeleistungen erbringen (im Beispiel etwa: vollstationäre Pflege und häusliche Pflege),
− gemischten Einrichtungen, die neben den Leistungen nach dem SGB XI auch andere Leistungen (z. B. Eingliederungshilfe, Jugend- oder Altenbetreuung) anbieten.
Die Verordnung setzt mit der vollen Bandbreite ihrer Rechnungs- und Buchführungspflichten bei den eingliedrigen Pflegeeinrichtungen an (§ 4 Abs. 1 PBV). Bei diesen umfaßt der Jahresabschluß die Bilanz (gegliedert nach Anlage 1), die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (Anlage 2) sowie den Anlagen- und Fördernachweis
(Anlagen 3a und 3b).
Träger, die mehrere Pflegeeinrichtungen (etwa ein zugelassenes vollstationäres Pflegeheim, eine zugelassene teilstationäre Pflegeeinrichtung und eine zugelassene Sozialstation) betreiben, können für alle diese
Einrichtungen einen gemeinsamen Jahresabschluß erstellen; sie müssen also nicht für jeden pflegebezoge24
)
Achtung: diese Regelung wurde im Beschluß des Bundesrates verworfen. Es gilt nun § 3 Abs. (2) der PBV: Der Kontenrahmen ist
verpflichtend!
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⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
nen Betriebsteil einen gesonderten Jahresabschluß erstellen (§ 4 Abs. 2 PBV). Der Anlagen- und Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b ist jedoch für jede Pflegeeinrichtung gesondert zu erstellen.
Bei gemischten Einrichtungen darf der Verordnungsgeber nur für die (zugelassenen) Betriebsteile der Pflege
Rechnungs- und Buchführungsvorschriften erlassen. Die Verordnungsermächtigung des § 83 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 SGB XI erstreckt sich nicht auf die nicht von der Pflegeversicherung erfaßten Leistungsbereiche der
Einrichtung. Dieser Gesetzeslage trägt die Verordnung dadurch Rechnung, daß sie den betroffenen Einrichtungen für die Erstellung des Jahresabschlusses ein Wahlrecht einräumt (§ 4 Abs. 3 PBV):
− Diese können entweder einen auf die Leistungen nach dem SGB XI begrenzten ‚TeilJahresabschluß’ vorlegen, oder
− sie können sämtliche pflegebezogenen Aufwendungen und Erträge in einer ‚Teil-Gewinn-undVerlust-Rechnung’ für Leistungen nach dem SGB XI zusammenfassen, und zwar so, daß diese
eindeutig von den anderen Leistungsbereichen der Einrichtung getrennt sind.
Die Bilanz sowie die Gewinn-und-Verlust-Rechnung sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu gliedern.
Maßstab für den Inhalt des Jahresabschlusses, die Wertansätze, die Abschreibungen und die Passivposten
in der Bilanz sind dabei die Vorschriften des Handelsrechts.
Soweit eine zugelassene Pflegeeinrichtung bei der Erstbewertung ihres Anlagevermögens die tatsächlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Stichtag der Eröffnungsbilanz nicht ohne unvertretbaren Aufwand ermitteln kann, sind bei den Preisverhältnissen des vermutlichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunktes entsprechende Erfahrungswerte anzusetzen; Vermögenswerte des Anlagevermögens, die am
1. Januar 1997 (bei ambulanten Pflegeeinrichtungen am 1. Januar 1998) bis auf einen Erinnerungsposten
abgeschrieben waren, können mit diesem Restbuchwert angesetzt werden ( 5 Abs. 1 PBV). Als Anlagennachweis und als Nachweis der Investitionsförderungen nach Landesrecht ist im Rahmen des Jahresabschlusses entsprechend den Anlagen 3a und 3b der Verordnung eine Aufzeichnung der Sachanlagen sowie
ein Nachweis der Fördermittel zu liefern (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 PBV), der nach nicht passivierten und passivierten
Fördermitteln, nach zugewiesenen, verwendeten und nichtverwendeten Fördermitteln gegliedert ist.
Kosten- und Leistungsrechnung
Die Vorschriften zur Kosten- und Leistungsrechnung (§ 7 PBV) regeln den Umfang der im Rahmen der Betriebsabrechnung nachzuweisenden Daten. In § 7 sind lediglich Grundsätze und Mindestanforderungen
festgelegt; die Ausgestaltung ist den einzelnen Pflegeeinrichtungen überlassen. Die Kosten- und Leistungsrechnung umfaßt eine Kostenstellenrechnung und eine Kostenträgerrechnung. Hierfür werden in den Anlagen 5 und 6 Gliederungsmuster empfohlen.
Mit der Kostenstellenrechnung wird in erster Linie ein innerbetriebliches Führungsinstrument geschaffen,
welches die Leitung der Pflegeeinrichtung unterstützt, wirtschaftlich zu arbeiten. Darüber hinaus soll sie
(auch im externen Vergleich mit anderen vergleichbaren Pflegeeinrichtungen) eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Einrichtung ermöglichen. Die Kostenträgerrechnung (Muster in Anlage 6) ermöglicht es den Pflegeeinrichtungen, die Kosten für die pflegebedingten Leistungen, für Unterkunft
und Verpflegung sowie für die Zusatzleistungen gesondert zu berechnen und auszuweisen.
4. Die Anlagen zur Pflege-Buchführungsverordnung
Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil der Buchführungsverordnung; die Anlagen 4 bis 6 haben als Gliederungsmuster empfehlenden Charakter. Sie umfassen folgende Buchführungsunterlagen:
Anlage 1 - Gliederung der Bilanz
Inhalt und Form der Bilanz lehnen sich eng an § 266 des Handelsgesetzbuchs (HGB) an: Zusätzlich ist den
Besonderheiten des Finanzierungssystems für Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI (z. B. durch Bildung
von Sonderposten) Rechnung getragen.
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Anlage 2 - Gliederung der Gewinn-und-Verlust-Rechnung
Auch hier knüpft die Pflege-Buchführungsverordnung an die in § 275 HGB vorgegebene Gliederung an.
Außerdem wurden sowohl bei der Gliederung der Aufwendungen als auch der Erträge die Besonderheiten
des Finanzierungsrechts für die Pflegeeinrichtungen berücksichtigt.
Anlage 3 - Anlagennachweis und Nachweis der Förderungen nach Landesrecht
Der Anlagennachweis erfaßt in seinem ersten Teil (Anlage 3a) die Anlagen in der Finanzbuchhaltung. Seine
Aufgabe besteht in der Erfassung der Anschaffungswerte, der Abschreibungen sowie der Restbuchwerte,
wie sie in die Bilanz eingehen. Die Spalte 12 über den jährlichen wertmäßigen Endstand des Anlagevermögens ist danach identisch mit den gleichbezifferten Bilanzpositionen. Der Anlagennachweis wird durch einen
Fördernachweis (Anlage 3b) ergänzt. Dieser gliedert in der Vertikalen die zu passivierenden Fördermittel im
wesentlichen nach den im § 82 SGB XI aufgeführten Fördertatbeständen, in der Horizontalen nach der zeitlichen Entwicklung der Fördermittel.
Anlage 4 - Kontenrahmen
Der als Muster empfohlene Kontenrahmen ordnet die Kontengruppen, Kontenuntergruppen und Konten
nach Dezimalklassifikationen. Er ist ein generelles Ordnungsschema und enthält insbesondere solche Positionen, die nach dem Handelsrecht, aber auch nach dem SGB XI erforderlich sind. Der Kontenrahmen ist
durch Freistellen so flexibel gestaltet, daß mit ihm auch Erträge und Aufwendungen aus anderen Leistungsbereichen gebucht werden können. Damit gibt er den Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit, nur einen Gesamtkontenrahmen zu verwenden. Dabei ist wichtig, daß die Daten aus den nicht pflegebezogenen Leistungsbereichen den Pflegekassen weder vorgelegt werden müssen, noch von diesen geprüft werden dürfen.
Anlage 5 - Kostenstellenrahmen
Der als Muster empfohlene Kostenstellenrahmen ordnet die Kostenstellen in den Pflegeeinrichtungen. Auch
er gibt (wie der Kontenrahmen) lediglich eine Minimalgliederung vor.
Anlage 6 - Kostenträgerübersicht
Die als Muster empfohlene Kostenträgerübersicht erfaßt und ordnet die Kosten und Leistungen der stationären Pflegeeinrichtungen nach den verschiedenen Leistungsbereichen (Pflege, Unterkunft und Verpflegung,
Zusatzleistungen). Im ambulanten Bereich sind Kostenträger die in den Vergütungsempfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen aufgeführten Sachleistungskomplexe.
III. KOSTEN
Die Verordnung hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern
und Gemeinden. Belastende Auswirkungen auf die Pflegevergütung der Pflegeeinrichtungen sind gering; sie
werden durch entlastende Wirkungen, die von einer zu erwartenden Verbesserung der Wirtschaftlichkeit
ausgehen, zumindest ausgeglichen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 - Anwendungsbereich
Die Vorschrift grenzt den Anwendungsbereich der Verordnung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlagen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI; § 330 Abs. 1 HGB) sachlich (Absatz 1) und
nach Art der Pflegeeinrichtungen (Absatz 2) ein.
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Zu Absatz 1
Die Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) ist eine Spezialvorschrift für die Rechnungs- und Buchführungspflichten der ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2.
Sie gilt unabhängig davon, ob die Pflegeeinrichtung Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist und
unabhängig von ihrer Rechtsform.
Zu Satz 1
Satz 1 stellt (im Gesamtzusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Verordnung) als Grundlage für das
Rechnungswesen und die Buchführung der Pflegeeinrichtungen drei Rechtsquellen gleichrangig nebeneinander:
− die Bestimmungen (im Text) der Verordnung,
− die darin aufgeführten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sowie
− die Anlagen 1 bis 3 zu der Verordnung.
Die ‚branchenspezifischen’ Bestimmungen der Pflege-Buchführungsverordnung beinhalten Mindestanforderungen, die jede Pflegeeinrichtung erfüllen muß. Die Anlagen zu der Verordnung, nämlich
− die Gliederung der Bilanz (Anlage 1),
− die Gliederung der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (Anlage 2) sowie
− der Anlagen- und Fördernachweis (Anlagen 3a und 3b),
sind zwingender Bestandteil der Pflege-Buchführungsverordnung und haben die gleiche Rechtsqualität wie
diese. Die übrigen Anlagen, nämlich
− der Kontenrahmen für die Buchführung (Anlage 4),
− der Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung (Anlage 5) sowie
− die Kostenträgerübersicht (Anlage 6),
haben als Gliederungsmuster (wie dargelegt) nur empfehlenden Charakter. Der Verweis auf die in der Verordnung aufgeführten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verdeutlicht den handelsrechtlichen Grundansatz der Pflege-Buchführungsverordnung. Die PBV orientiert sich (ebenso wie die KrankenhausBuchführungsverordnung) grundsätzlich an den durch das Bilanzrichtliniengesetz 1985 neu geordneten
Rechnungslegungsvorschriften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs; sie paßt diese aber an die Besonderheiten der Pflegeeinrichtungen an, die durch die Pflegeversicherung in ein öffentlich-rechtliches Sozialleistungssystem einbezogen worden sind. Damit wird zugleich die Niederlassungsfreiheit von Leistungsanbietern aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wesentlich erleichtert. Denn durch das Bilanzrichtliniengesetz ist mit Wirkung vom 1. Januar 1986 an u. a. die Vierte Richtlinie des Rates der Europäischen
Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts - die sog. 25 ) EG-Bilanzrichtlinie 26 ) - in deutsches Recht umgesetzt worden.
Die in der Pflege-Buchführungsverordnung aufgeführten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs betreffen im
Einzelnen folgende Bereiche:
1. Buchführung und Inventar: §§ 238 bis 241 HGB (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PBV);
2.
Aufstellung und Inhalt des Jahresabschlusses: § 242, § 243 Abs. 1 und 2, §§ 244 bis 256,
§ 264 Abs. 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 3, § 275 Abs. 4, § 277 Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4, § 279, § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 HGB sowie Artikel 24 Abs. 5 Satz 2 und Artikel 28 des
Einführungsgesetzes zum HGB (§ 4 Abs. 1 Satz 3 PBV);
3.
Ausweis von Gewinnrücklagen in der Bilanz: § 272 Abs. 3 HGB (§ 5 Abs. 3 Satz 3 PBV);
4.
Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen: §§ 257 und 261 HGB (§ 6 PBV).
Hinzu kommen eine Reihe ergänzender Vorschriften aus dem 2. Abschnitt im Dritten Buch des HGB für
Kapitalgesellschaften, die von ihrem Wahlrecht nach § 8 der Verordnung Gebrauch machen.
25
)
)
26
sogenannt(en)
Bilanzrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft
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Satz 2 und 3
Die Regelung stellt klar, daß die Pflege-Buchführungsverordnung nicht in andere einschlägige Rechtsvorschriften eingreifen will. Dazu gehören neben den steuerrechtlichen Buchführungspflichten nach den
§§ 140 ff. der Abgabenordnung die handelsrechtlichen Vorschriften, vor allem die besonderen Bilanzierungsvorschriften für Kapitalgesellschaften, die teils im 2. und 3. Abschnitt des Dritten Buchs des HGB
(§§ 264 ff.; §§ 336 ff.), teils im Aktiengesetz (§§ 150 ff.), im GmbH-Gesetz (§§ 41 bis 42a), im Genossenschaftsgesetz (§ 33) oder im Publizitätsgesetz (§§ 5 ff.) und anderen Gesetzen geregelt sind.
Eine Ausnahme macht § 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 8 der Pflege-Buchführungsverordnung für Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264 HGB, darunter für Pflegeeinrichtungen, die in der Rechtsform der
GmbH geführt werden; diese können nach dem Vorbild der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (§ 1
Abs. 3 und 4 KHBV) 27 ) wählen, ob sie für die Aufstellung, Feststellung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses für Zwecke des Handelsrechts die Gliederung nach der Pflege-Buchführungsverordnung oder
statt dessen die einschlägigen Gliederungsvorschriften nach dem HGB anwenden wollen (vgl. auch Begründung zu § 8 PBV).
Zu Absatz 2
Die Vorschrift begrenzt den individuellen Anwendungsbereich der Verordnung in Übereinstimmung mit den
Vorschriften des SGB XI auf die Pflegeeinrichtungen, die aufgrund von Verträgen mit den Pflegekassen
ambulante und stationäre Sachleistungen erbringen können. Das sind Pflegedienste und Pflegeheime, die
aufgrund eines Versorgungsvertrages mit den Landesverbänden der Pflegekassen nach § 72 SGB XI zur
ambulanten, teil- oder vollstationären Pflege zugelassen sind (zugelassene Pflegeeinrichtungen). Dazu gehören auch die Pflegeeinrichtungen, bei denen aufgrund der Bestandsschutzgarantie des § 73 Abs. 3 und 4
SGB XI ein Versorgungsvertrag als abgeschlossen gilt (Satz 1). Für gemischte Einrichtungen, die neben
Leistungen nach der Pflegeversicherung auch andere Sozialleistungen im Sinne des SGB I anbieten, ist
in Satz 2 ausdrücklich klargestellt, daß die Pflege-Buchführungsverordnung sich nicht auf diese anderen
Leistungsbereiche erstreckt. Die Verordnung gilt überdies nicht für Einzelpersonen, die auf Grund eines
Vertrages mit einer oder mehreren Pflegekassen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI Pflegebedürftige im Sinne
der sozialen Pflegeversicherung ambulant pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. In diesen Verträgen
sind neben Inhalt, Umfang und Vergütung auch die erforderlichen Maßnahmen zur Prüfung der Qualität und
Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen individuell zu regeln (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Das schließt
insbesondere bei größeren Umsätzen auch die vertragliche Vorgabe von Grundregeln für eine (vereinfachte)
Rechnungslegung ein (vgl. § 9 Abs. 3 PBV). § 1 Abs. 2 ist im Gesamtzusammenhang mit den Regelungen in
§ 9 Abs. 1 und 2 PBV zu lesen. Danach sind kleinere Pflegedienste und Pflegeheime von der Anwendung
der Pflege-Buchführungsverordnung befreit, mittlere können sich von der PBV befreien lassen (vgl. Begründung dort).
Zu § 2 - Geschäftsjahr
Die Bestimmung des Kalenderjahrs als Geschäftsjahr knüpft an § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB an, auf den § 3
Abs. 1 Satz 2 PBV verweist. Danach darf die Dauer des Geschäftsjahres 12 Monate nicht überschreiten. In
der Praxis der Pflegeeinrichtungen stimmt bereits heute das Geschäftsjahr zumeist mit dem Kalenderjahr
überein. Dies liegt nicht zuletzt im Interesse der Pflegeeinrichtungen:
− Mit der Einführung prospektiver Pflegevergütungen durch das Pflege-Versicherungsgesetz
(§ 85 Abs. 3, § 89 Abs. 3 Satz 2 SGB XI) ist das frühere Selbstkostenerstattungsprinzip abgeschafft worden. Statt dessen erhalten die Pflegeeinrichtungen einen Anspruch auf leistungsgerechte Vergütungen, die so bemessen sein müssen, daß der Pflegedienst oder das Pflegeheim
seinen konkreten Versorgungsauftrag bei ‚wirtschaftlicher Betriebsführung’ erfüllen kann (§ 84
Abs. 2 Satz 4, § 89 Abs. 3 Satz 2 SGB XI).
− Die Nachweispflichten der Pflegeeinrichtungen konzentrieren sich daher auf Leistungsnachweise (Pflegedokumentationen, Leistungsbelege). Soweit zur Beurteilung ihrer Wirtschaftlichkeit
und Leistungsfähigkeit erforderlich, hat die Pflegeeinrichtung zusätzliche Unterlagen und Auskünfte vorzulegen (§ 85 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 89 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Dazu gehört neben
27
)
Krankenhaus-Buchführungsverordnung
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Angaben zur personellen und sachlichen Ausstattung der Einrichtung gegebenenfalls auch die
Vorlage des Jahresabschlusses.
− Ein wesentlicher Maßstab für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit einer
Pflegeeinrichtung sowie für die Prüfung der Kostengünstigkeit und Wirksamkeit ihrer Leistungen
ist der Preis-, Leistungs- und Qualitätsvergleich mit anderen vergleichbaren Pflegediensten oder Pflegeheimen. Dies gilt nicht nur für die Bildung von einheitlichen Pflegesätzen (Gruppenpflegesätzen) für Pflegeeinrichtungen, die nach einheitlichen oder vergleichbaren Gesichtspunkten bewertet werden können (§ 86 Abs. 2, § 89 Abs. 3 Satz 2 SGB XI), sondern generell
für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen innerhalb und außerhalb des Vergütungs- oder
Pflegesatzverfahrens (vgl. § 79, § 80 SGB XI). Jedes Pflegeheim, das von den als Pflegesatzparteien betroffenen Kostenträgern (Pflegekassen, Sozialhilfeträger) eine ‚leistungsgerechte’
Vergütung fordert, muß deshalb auf Verlangen einer Vertragspartei nicht nur durch ‚geeignete
Leistungsnachweise’ Art, Inhalt und Umfang der Leistungen darlegen, für die es eine Vergütung
beansprucht (§ 85 Abs. 3 Satz 2, § 89 Abs. 3 Satz 2 SGB XI); es muß sich bei der pflegesatzrechtlichen Bewertung seiner Forderung darüber hinaus der Frage stellen, ob die beanspruchte
Vergütung im Vergleich zu den Preisen und Leistungen anderer Einrichtungen seinem Leistungsangebot ‚gerecht’ wird. Das gleiche gilt für Sozialstationen und sonstige ambulante Pflegedienste.
Dies setzt aber gerade auch zum Schutz der Pflegeeinrichtungen voraus, daß die von ihnen vorzulegenden
Leistungsnachweise denselben zeitlichen Bezug haben. Durch die Ausrichtung des Geschäftsjahrs auf das
Kalenderjahr wird u. a. erreicht, daß die extern beeinflußte Entwicklung der großen Kostenblöcke, insbesondere der von den Tarifparteien bestimmten Personalkosten, sich für alle Pflegeeinrichtungen zur gleichen
Zeit auswirkt. Dadurch können auf zeitlichen Zufälligkeiten beruhende Verwerfungen im
Preis/Leistungsvergleich der Pflegeeinrichtungen weitgehend vermieden werden; zugleich werden insoweit
für alle Pflegeheime und Pflegedienste gleiche Voraussetzungen für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit,
Wirksamkeit und Qualität ihrer Leistungen geschaffen.
Die Ausrichtung auf das Kalenderjahr bedeutet nicht, daß das Geschäftsjahr stets 12 Monate dauern muß.
Es darf nach § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB nicht länger dauern; es darf aber kürzer sein (‚Rumpfgeschäftsjahr’).
Ein solches Rumpfgeschäftsjahr ist beispielsweise dann unvermeidbar, wenn der Betrieb einer Pflegeeinrichtung während eines Kalenderjahrs aufgenommen oder eingestellt wird. Hier ist die in diesem Kalenderjahr tatsächliche, geringere Betriebsdauer für das Geschäftsjahr maßgeblich.
Wesentlich für die Bestimmung des Geschäftsjahrs ist, daß der Jahresabschluß innerhalb der Aufstellungsfrist (gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 PBV sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs) auf einen bestimmten
Stichtag aufzustellen ist. Bilanzstichtag ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 242 Abs. 1 und 2
HGB der ‚Schluß des Geschäftsjahres’, im Rahmen der Pflege-Buchführungsverordnung, somit der
31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.
Ist das Geschäftsjahr einer Pflegeeinrichtung bislang auf einen anderen Zeitraum als das Kalenderjahr ausgelegt, so kann die Anpassung an die PBV über die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahrs mit einem Ende
zum 31. Dezember vollzogen werden. Anpassungsschwierigkeiten dürften angesichts der großzügigen Übergangsregelungen in § 11 Abs. 2 und 3 PBV nicht auftreten. Danach ist der Jahresabschluß für stationäre
Pflegeeinrichtungen erstmals für das Jahr 1997 (bis zum 30. Juni 1998) aufzustellen; für die Eröffnungsbilanz ist der 1. Januar 1997 als Stichtag vorgesehen. Für Pflegedienste verschieben sich diese Stichtage
jeweils um ein Jahr.
Zu § 3 - Buchführung, Inventar
Die Ablösung des Selbstkostenerstattungsprinzips durch differenzierte, prospektive Leistungsvergütungen
erfordert, wie in der Allgemeinen Begründung dargelegt, die Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung,
die es den Pflegeeinrichtungen ermöglicht, leistungsgerechte Preise zu kalkulieren. Dies setzt aber wiederum voraus, daß in der Finanzbuchhaltung alle Geschäftsvorfälle chronologisch und sachlich geordnet im
System der doppelten Buchführung erfaßt und auf den entsprechenden Bestands- oder Erfolgskonten verbucht werden (Absatz 1). Hierfür wird den Pflegeeinrichtungen in Anlage 4 der Buchführungsverordnung ein
Kontenrahmen als Muster an die Hand gegeben, von dem die Pflegeeinrichtung abweichen kann (Absatz 2).
Zu Absatz 1
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Die Regelung in Absatz 1 verbindet die Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen zur kaufmännischen doppelten Buchführung (Satz 1) mit dem Verweis auf die einschlägigen Vorschriften der §§ 238 bis 241 HGB (Satz
2).
Zu Satz 1
Das gesamte kaufmännische Rechnungswesen wird üblicherweise in vier Bereiche eingeteilt:
− die Buchführung (Finanz- oder Geschäftsbuchhaltung),
− die Kosten- und Leistungsrechnung,
− die Planungsrechnung (Soll- oder Budgetrechnung) sowie
− die Auswertungsrechnung (Betriebsstatistik).
In der Pflege-Buchführungsverordnung werden nur für die beiden ersten Bereiche Mindestanforderungen
aufgestellt. Es ist jedoch davon auszugehen, daß die Pflegeeinrichtungen ein elementares Eigeninteresse
daran haben, auf freiwilliger Basis auch eine Betriebsstatistik und eine Planungsrechnung einzuführen. Die
Statistik dient in erster Linie dem innerbetrieblichen Vergleich des aus der Buchführung und der Kosten- und
Leistungsrechnung gewonnenen Zahlenmaterials; sie ermöglicht und erleichtert darüber hinaus den Pflegeeinrichtungen die Aufgabe, ihrer Auskunftspflicht nach der Pflege-Statistikverordnung (§ 109 SGB XI) nachzukommen. Als innerbetriebliche Vergleichsrechnung schafft die Betriebsstatistik zugleich Grundlagen für
die unternehmerische Planung, die den Träger der Pflegeeinrichtung in die Lage versetzt, wirtschaftlich notwendige Entscheidungen für die Zukunft zu treffen.
Im Einzelnen ergibt sich aus dem Zusammenhang des § 3 Abs. 1 der Pflege-Buchführungsverordnung mit
den §§ 238 ff. HGB folgendes:
Buchführungspflicht
Die Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung zu führen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PBV) und darin ihre Geschäfte und ihre Vermögenslage nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB). Das
Handelsgesetzbuch setzt dabei den Begriff der Handelsbücher voraus. Welche Bücher das im Einzelnen
sind (Grundbuch, Hauptbuch, Neben- und Hilfsbücher) und wie sie zu führen sind, ergibt sich aus den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (siehe unten Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 Satz 2 PBV).
Kaufmännische Buchführung
Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 PBV vorgegebene kaufmännische Buchführung (Finanzbuchhaltung) stellt im Rahmen des gesamten kaufmännischen Rechnungswesens nur einen Teil der Rechnungslegung dar. Sie ist
eine Zeitrechnung (Periodenrechnung), deren Abrechnungsperiode das Geschäftsjahr - hier das Kalenderjahr - ist (§ 2 PBV). Alle Geschäftsvorfälle, die sich aus dem Verkehr der Pflegeeinrichtung mit der wirtschaftlichen Außenwelt (z. B. Lieferanten, Pflegebedürftige, Kostenträger) ergeben, werden systematisch
und lückenlos für einen bestimmten Zeitraum (Geschäftsjahr) erfaßt und nach Sachgesichtspunkten geordnet. Die Buchführung hat m. a. W. 28 ) die Aufgabe, die Änderungen aller Vermögenswerte und Schulden
aufzuzeichnen und jederzeit Auskunft über den Erfolg (oder Mißerfolg) der betrieblichen Tätigkeit zu geben.
Sie muß am Jahresende die Aufstellung eines Jahresabschlusses mit einer Bilanz und einer Gewinn-undVerlust-Rechnung (§ 4 PBV) ermöglichen.
Der Jahresabschluß selbst ist somit kein originäres Rechenwerk; er wird vielmehr aus der Buchhaltung zusammen mit dem Inventar abgeleitet. Die Finanzbuchhaltung ist damit der wichtigste Zweig der Rechnungslegung; sie liefert auch für die anderen Teilbereiche entsprechendes Zahlenmaterial.
Doppelte Buchführung
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)
mit anderen Worten
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Bei der doppelten Buchführung werden alle Geschäftsvorgänge mit Auswirkung auf das Betriebsvermögen
nicht nur in zeitlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht geordnet dargestellt und festgehalten. Alle Geschäftsvorgänge werden als zweiseitige Wertbewegungen erfaßt. Sie verändern in jeweils gleichem Umfang,
aber mit unterschiedlichen Vorzeichen, zwei sachliche Bereiche. Die doppelte Buchführung beinhaltet damit
automatisch eine Kontrolle: Veränderungen auf der einen Seite müssen stets denen auf der anderen Seite
entsprechen. Die doppelte Buchführung bildet außerdem die Grundlage für den Jahresabschluß, weil sich
aus ihr die Bilanz und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (§ 4 PBV) systematisch ergeben.
Organisation der Buchführung
Von der Organisation her erfolgt die Verbuchung der Geschäftsvorfälle in den sog. Buchführungsbüchern.
Diese knüpfen in ihrer Gestaltung an die doppelte Erfassung der Geschäftsvorfälle - einmal in zeitlicher Reihenfolge, zum anderen in sachlicher Hinsicht - an. Diese Zweiteilung führt zur Schaffung von zwei Haupttypen von Büchern:
− einem Grundbuch für die zeitliche Erfassung und Ordnung der Geschäftsvorfälle,
− einem Hauptbuch für die sachliche Aufzeichnung und Gliederung der Geschäftsvorfälle sowie
(soweit betriebsnotwendig) einer Reihe von Nebenbüchern als Ergänzung zum Hauptbuch.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Geschäftsvorfälle heute in der Regel physisch nicht mehr in ‚Büchern’
aufgezeichnet, sondern mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gebucht werden. Die Ausdrucke
erfolgen dann auf losen Blättern, die fortlaufend numeriert werden, um die Vollständigkeit zu gewährleisten.
Grundbuch und Hauptbuch dienen hiernach in dem System der doppelten Buchführung der zweifachen Erfassung der Geschäftsvorfälle:
− Im Grundbuch (auch Tagebuch oder Journal genannt) werden alle Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge erfaßt. Anhand des Beleges ist jeder Vorgang mit Datum, Belegnummer, Buchungstext, Buchungshinweisen (Soll/Haben - Konto/Gegenkonto) und Betrag in das Grundbuch einzutragen. Dieses bildet die Grundlage für die Verbuchung in andere Bücher und auf
Konten. Je nach Bedarf können auch mehrere Grundbücher eingerichtet werden. Die Zahl richtet sich nach der Größe des Betriebes und dem Umfang der Buchungen und Aufzeichnungen.
Üblich sind Kassen-, Bank- und Postscheckbücher sowie Rechnungseingangs- und Rechnungsausgangsbücher. Sie dienen insgesamt dem Zweck, ohne große Mühe jeden einzelnen
Geschäftsvorfall bis zum Beleg zurückverfolgen zu können.
− Das Hauptbuch übernimmt die Aufzeichnungen des Grundbuchs und ordnet sie in sachlicher
Hinsicht. Die sachliche Gliederung findet ihren Niederschlag in Konten, für die in Anlage 4 der
Pflege-Buchführungsverordnung ein Kontenrahmen als Muster vorgegeben ist. Die Geschäftsvorfälle werden aus dem Grundbuch in die Gruppen oder Einzelkonten des Hauptbuches übertragen. Es geht dabei um die systematische Erfassung der Vorgänge nach Kasse, Bank, Forderungen, Verbindlichkeiten, Wareneinkauf, Warenverkauf etc. Aus den Konten des Hauptbuches
werden am Jahresende die Schlußbilanz und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung erstellt. Die
Konten des Hauptbuches werden Sachkonten genannt, die sich wiederum in Bestands- und Erfolgskonten gliedern (siehe unten).
Um den Überblick nicht zu verlieren, werden bestimmte Geschäftsvorfälle nicht mehr einzeln im Hauptbuch,
sondern zunächst in den sog. Neben- oder Hilfsbüchern erfaßt. Die Salden werden in bestimmten Zeitabständen auf die entsprechenden Konten des Hauptbuches übernommen. Bei der Durchführung des Jahresabschlusses (§ 4 PBV) ist eine Abstimmung der Konten des Hauptbuches mit den Salden der Nebenbücher
erforderlich. Zu diesen zählen insbesondere: Geschäftsfreundebücher (Kontokorrentbuch), Lohn- und Gehaltsbücher, Lagerbücher sowie Inventar- und Bilanzbücher:
− In dem Geschäftsfreunde- oder Kontokorrentbuch werden die Forderungen und Schulden gegenüber jedem einzelnen Kunden und Lieferanten auf sog. Personenkonten dargestellt. Auf die
Sachkonten des Hauptbuches wird daraus nur der Gesamtbetrag der Kundenforderungen bzw.
Lieferantenverbindlichkeiten übernommen. Auf den Personenkonten wird daher der Inhalt der
Sachkonten ‚Forderungen’ und ‚Verbindlichkeiten’ (Kontenklasse 1 und 3 des PBV-Kontenrahmens) nochmals personenbezogen dargestellt. Die Summe aller Einzelsalden der Kundenkonten muß dem Saldo des Sachkontos ‚Forderungen’, die Summe aller Einzelsalden der Lieferantenkonten muß dem Saldo des Kontos ‚Verbindlichkeiten’ im Hauptbuch entsprechen. Die Personenkonten ermöglichen es damit der Pflegeeinrichtung, für jeden einzelnen Geschäftsfreund
49
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Forderungen und Schulden von ihrer Entstehung bis zu ihrer Begleichung nachzuvollziehen,
was auch die Überwachung des Zahlungsverkehrs vereinfacht.
− In den Lohn- und Gehaltsbüchern (Lohn- und Gehaltslisten) werden die Bruttobezüge, die Abzüge sowie die sich danach ergebenden Nettobezüge erfaßt. In das Grundbuch und das Hauptbuch werden nur die monatlichen Gesamtsummen übernommen; dadurch werden diese Nebenbücher Bestandteil der Buchführung (vgl. § 41 EStG). In den Lagerbüchern werden Waren
sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mengenmäßig erfaßt. Die Führung dieser Bücher erlaubt
nicht nur die jederzeitige Feststellung des buchmäßigen Bestandes, sie ermöglicht zudem die
sog. permanente Inventur (§ 241 Abs. 2 HGB) sowie die zeitlich verlegte Inventur (§ 241, Abs. 3
HGB) im Zuge der von der Pflege-Buchführungsverordnung übernommenen handelsrechtlichen
Inventurvereinfachungsverfahren (siehe dazu unten Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 Satz 2 PBV).
− Die Führung einer besonderen Anlagenkartei ist vor allem bei Pflegeeinrichtungen mit umfangreichem Anlagevermögen sinnvoll und notwendig, denn sie vereinfacht die Durchführung der
Inventur. Der Rahmen hierfür ist in dem Anlagennachweis nach Anlage 3a der PflegeBuchführungsverordnung vorgegeben; mit der Besonderheit, daß hier nicht nur (wie nach Handelsrecht üblich) die Anschaffungswerte, die Abschreibungen und die Restbuchwerte in ihrer
Entwicklung aufgezeigt werden, sondern auch die Art, die Höhe und die Entwicklung der staatlichen Investitionskostenförderung (Anlage 3b).
Buchführungstechnik
Von der Buchführungstechnik her werden im wesentlichen drei Verfahren unterschieden, deren Verwendung
den Pflegeeinrichtungen freigestellt ist:
− Bei der heute weitgehend obsoleten 29 ) Übertragungs-Buchführung werden die einzelnen Geschäftsvorgänge zuerst im Grundbuch eingetragen und anschließend in das Hauptbuch übernommen. Dieses Verfahren ist mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden und wegen des doppelten Eintragens für Fehler anfällig.
− Bei der Durchschreibe-Buchführung (amerikanisches Journal), die heute weitgehend mit Hilfe
von Buchführungsmaschinen erfolgt, werden die Buchungen in einem Arbeitsgang im Grundbuch, im Hauptbuch und im Geschäftsfreundebuch erledigt, wobei das Geschäftsfreundebuch
Bestandteil des Hauptbuches ist. In diesem Verfahren sind Übertragungsfehler ausgeschlossen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, daß Hauptbuch und Geschäftsfreundebuch in Loseblattform geführt werden können, so daß für jedes Konto ein eigenes Blatt eingerichtet werden
kann. Der Anzahl der Konten ist daher keine Grenze gesetzt. Dies bietet den Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit, über die Mindestgliederung des PVB-Kontenrahmens hinaus eine ausreichend tiefe, ihren betrieblichen und unternehmerischen Bedürfnissen entsprechende weitere
Ausfächerung der Bestands-, Aufwands- und Ertragsposten vorzunehmen.
− Die EDV-Buchführung, die sich immer mehr durchsetzt, verbindet die Vorteile der Durchschreibe-Buchführung mit den vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung. Sie ermöglicht es, selbst große Datenbestände in kurzer Zeit zu verarbeiten und auf
die verschiedenen Bücher und Konten zu verteilen. Unterschiedliche Programme sind durch
Schnittstellen miteinander verbunden, so daß der Buchungsaufwand und die Fehlerquellen erheblich reduziert werden. Die vielfältigen Auswertungsmöglichkeiten erleichtern den Pflegeeinrichtungen die Entscheidungsfindung.
Soweit Pflegeeinrichtungen die kaufmännische doppelte Buchführung neu einführen, empfiehlt sich in der
Regel von vornherein der Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung.
Betriebswirtschaftlicher Schwerpunkt
Betriebswirtschaftlich liegt der Schwerpunkt der doppelten Buchführung bei der Kontierung der Geschäftsvorfälle auf den Sachkonten im Hauptbuch mit ihrer Umsetzung im Jahresabschluß. Jeder Geschäftsvorfall
wird auf zwei Konten gebucht, einmal im Soll und einmal im Haben; außerdem wird der Gewinn zweimal
ausgewiesen, einmal in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung und zum anderen in der Bilanz. Die Gesamtheit
29
)
ungebräuchlich, veraltet
50
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der Konten bildet den Kontenrahmen (Muster in Anlage 4). Die Konten sind entweder Bestandskonten oder
Erfolgskonten:
− Die Aufgabe der Bestandskonten (Kontenklassen 0 bis 3 des Kontenrahmens) besteht darin,
den Bestand an Vermögen und Schulden einschließlich des Eigenkapitals der Höhe nach jederzeit erkennen zu lassen.
− Die Erfolgskonten erfassen die Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen wie Löhne und Gehälter, Zinsen, Abschreibungen, Miete oder Pacht (Kontenklassen 6 und 7 des Kontenrahmens)
sowie die Erträge, insbesondere aus den Pflegevergütungen (Kontenklassen 4 und 5).
Auf den Bestandskonten erscheinen Vermögenszuwächse im Soll, Vermögensabflüsse und Schuldenzuwachs im Haben; auf den Erfolgskonten werden die Erträge im Haben und die Aufwendungen im Soll gebucht. Die in dem Muster-Kontenrahmen aufgegliederten Konten sind dabei so gebildet, daß jeder zu buchende Geschäftsvorgang zu Soll- und Haben-Buchungen in gleicher Höhe führt.
Zum Ende des Geschäftsjahres werden die Konten saldiert, es wird die Differenz zwischen der Soll- und der
Habenseite errechnet. Die Salden der Bestandskonten werden - ggfs. 30 ) berichtigt im Wege einer Inventur
zum Stichtag (§ 240 HGB) - direkt in die entsprechenden Positionen der Bilanz übertragen; sie sind also
nichts anderes als kontenmäßig verselbständigte Bilanzpositionen.
Die Salden der Erfolgskonten gehen in die Gewinn-und-Verlust-Rechnung ein; als Endsaldo ergibt sich ein
Jahresüberschuß oder ein Jahresfehlbetrag. Dieser stellt bilanzmäßig eine Vermehrung oder Verminderung
des Eigenkapitals dar und wird als solcher in die Jahresbilanz übernommen.
Der Vorteil dieser Rechnungsmethode liegt darin, daß der Jahresabschluß (§ 4 PBV) direkt aus der Buchführung abgeleitet werden kann, wobei der Geschäftserfolg in doppelter Weise ermittelt wird, nämlich
− der Höhe nach durch den Bestandsvergleich in der Bilanz und
− den Ursachen nach durch die Darstellung der Aufwendungen und Erträge in der Gewinn-undVerlust-Rechnung.
Dadurch erhalten die Pflegeeinrichtungen nicht nur die Möglichkeit, sich zum Zwecke betriebsinterner Steuerung jederzeit einen verläßlichen Überblick über die Entwicklung ihrer Geschäfts- und Finanzlage zu verschaffen; sie werden auch in die Lage versetzt, ihre Kosten und damit ihre Preise im Rahmen des neuen
differenzierten Vergütungssystems der Pflegeversicherung leistungsbezogen und leistungsgerecht zu kalkulieren.
Zu Satz 2
Die Vorschrift verweist für Buchführung und Inventar ergänzend auf die Regelungen der § 238 bis 240 HGB.
Hieraus ergeben sich (soweit nicht bereits bei § 3 Abs. 1 Satz 1 PBV erläutert) für die Pflegeeinrichtungen
folgende zusätzlichen Vorgaben:
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
Der Verweis in § 3 Abs. 1 Satz 2 PBV auf § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet auch die Pflegeeinrichtungen, die keine Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu beachten.
Diese Grundsätze sind ursprünglich von Praxis und Wissenschaft entwickelt worden. Sie sind heute in wichtigen Punkten zumeist als Generalklauseln, zum Teil aber auch in konkreter Ausprägung im Gesetz, insbesondere im HGB und im Steuerrecht, verankert. Die GoB gelten dabei nicht nur für die eigentliche Buchführung, sondern darüber hinaus für die Art und Weise der gesamten Rechnungslegung, insbesondere für die
Inventur (§ 241 HGB), für die Aufstellung und den Inhalt der Bilanz (§ 243 Abs. 1 HGB) sowie für das Bewertungsverfahren (§ 256 Satz 1 HGB). Die gesetzlichen Vorgaben sind aber nicht abschließend. Durch die
weitgehende Ausprägung als Generalklauseln ist gewährleistet, daß diese Grundsätze sich - hier auch unter
Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Pflegeeinrichtungen - ständig weiter entwickeln können.
30
)
gegebenenfalls
51
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Die Buchführung und Aufzeichnungen des Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 der Abgabenordnung (AO) entsprechen, sind auch der Besteuerung zugrundezulegen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlaß besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden (§ 158 AO). Zu den wichtigsten Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehören:
31
)
)
32
1.
Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb
einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Pflegeeinrichtung verschaffen kann. Dabei müssen sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung
und in ihrer Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB).
2.
Die Aufzeichnungen müssen in einer lebenden Sprache geführt werden. Bei Verwendung von
Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbolen muß deren Bedeutung im Einzelfall eindeutig festgelegt sein (§ 239 Abs. 2 HGB).
3.
Die Buchführung muß klar und übersichtlich sein. Sie muß den Stand und die Veränderungen
am Vermögen, am Kapital und an den Schulden sowie Aufwendungen und Erträge erfassen.
Alle Vermögensgegenstände und Geschäftsvorfälle sind vollständig und wahrheitsgemäß darzustellen.
4.
Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen geordnet, zeitgerecht,
vollständig und richtig vorgenommen werden (§ 239 Abs. 2 HGB). Dazu gehört:
− Jeder Geschäftsvorfall ist einzeln aufzuzeichnen. Die Eintragungen in den Büchern müssen durch Belege wie Rechnungen, Quittungen, Schriftwechsel und Bankauszüge unterlegt sein (keine Buchung ohne Beleg). Ihr Inhalt und der Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls
müssen nachprüfbar sein. Von allen Schriftstücken, die mit der Buchführung zusammenhängen, müssen Kopien aufbewahrt werden, so daß jederzeit darauf zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu § 238 Abs. 2 HGB sowie § 6 PBV).
− Eine Eintragung oder Aufzeichnung darf nicht in der Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Bereits gebuchte Vorgänge dürfen nicht unleserlich gemacht oder ausradiert werden (§ 239 Abs. 3 HGB). An Stellen, die in der Regel
beschrieben werden können, dürfen keine leeren Zwischenräume gelassen werden.
− Aufzeichnungen können auch in einer geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf
Datenträgern durchgeführt werden. Bei der Verwendung gebundener Bücher müssen deren Blätter einzeln und fortlaufend numeriert sein. Bei der Führung der Handelsbücher und
der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten während der Aufbewahrungsfrist (vgl. § 6 PBV) verfügbar sind
und jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können (§ 239
Abs. 4 HGB).
− Die Kontierung muß eine klare Erfassung und eine sachliche sowie zeitliche Abgrenzung
der einzelnen Geschäftsvorfälle ermöglichen. Der von der Pflegeeinrichtung angewandte
Kontenplan muß eine ausreichend tiefe Gliederung der Bestands-, Aufwands- und Ertragsposten aufweisen; hierbei kann der in Anlage 4 enthaltene Muster-Kontenplan 31 )
verwendet werden.
− Bei getrennter Buchführung (z. B. Haupt- und Nebenbuchführung) müssen die einzelnen
Teile der Buchführung in einem organischen Zusammenhang stehen.
5.
Sämtliche Geschäftsvorfälle sind zeitnah zu erfassen. Einnahmen und Ausgaben der Kassen
sollen täglich festgehalten werden.
6.
Vermögenswerte und Geschäftsvorfälle sind in einer Weise zu verbuchen, daß mögliche
Wertverluste und Risiken voll erfaßt werden. Im Zweifel sind Vermögenswerte eher niedrig als
hoch, Verbindlichkeiten und Risiken eher hoch als niedrig anzusetzen.
7.
Die GoB werden durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung (GoS) ergänzt. Diese sind in dem Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 5. Juli 1978
(BStBl. I 32 ) 1978 S. 250) festgehalten; sie sollen noch im Jahre 1995 in einer Neufassung be-
Kontenplan nunmehr verbindlich nach § 3 Abs. 2 PBV
Bundessteuerblatt I
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kanntgemacht werden. 33 ) Sie betreffen Grundregeln für Buchung mit elektronischen Datenträgern, beispielsweise über Belegaufbereitung und Belegfunktion, Buchung, Kontrolle und
Abstimmung, Datensicherung, Dokumentation und Prüfbarkeit, Aufbewahrung und Sicherung
der Datenträger sowie die Wiedergabe der auf Datenträgern gespeicherten Unterlagen.
Vor diesem Hintergrund lassen sich die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in vier Grundsätzen
zusammenfassen, die in Anpassung an die jeweiligen Besonderheiten auch für die Inventur und den Jahresabschluß gelten: die Grundsätze der Wahrheit, der Klarheit, der Vorsicht und der Wirtschaftlichkeit.
Inventur und Inventar
Die Buchführung ist ein wesentliches Mittel zur Ermittlung des Geschäftserfolges. Üblicherweise wird Kapital
eingesetzt, um es durch erwirtschaftete Erträge zu vermehren. Als Gewinn bezeichnet dementsprechend
der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 EStG den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß
des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. Die
Feststellung des Geschäftserfolges erfordert daher eine sehr genaue Ermittlung des Betriebsvermögens, da
jeder fehlerhafte Ansatz in der Vermögensberechnung unmittelbare Auswirkungen auf das Betriebsergebnis
zur Folge hat. Dies geschieht durch die Aufstellung des Inventars (Inventur), aus der sich letztlich die Bilanz
ableitet.
Inventurpflicht
Die Pflege-Buchführungsverordnung verweist in ihrem § 3 Abs. 1 Satz 2 für das ‚Inventar’ auf die §§ 240 und
241 HGB. Danach hat jede Pflegeeinrichtung zu Beginn ihrer Betriebsaufnahme und danach für den Schluß
eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen. Darin hat sie ihre Grundstücke, ihre Forderungen und
Schulden, den Betrag ihres baren Geldes sowie ihre sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (§ 240 Abs. 1 und
2 HGB).
Bei der Inventur sind hiernach alle Vermögensteile und Schulden nach Art, Menge und Wert zu erfassen:
− Bei körperlichen Gegenständen (z. B. Grundstücke, Fahrzeuge, Waren, Urkunden, Bargeld) erfolgt die Inventur herkömmlicherweise durch Zählen, Messen oder Wiegen. Dabei sind die nicht
in Geld bestehenden Wirtschaftsgüter in einen Geldwert umzurechnen.
− Nichtkörperliche Wirtschaftsgüter (Forderungen, Verbindlichkeiten, Bankguthaben usw. 34 ) werden durch die sog. Buchinventur mit Hilfe von Kontoauszügen und Belegen erfaßt.
Die Inventur ist grundsätzlich alle 12 Monate zum Schluß des Geschäftsjahres (Abschluß- oder Bilanzstichtag), bei Pflegeeinrichtungen also zum Schluß des Kalenderjahres (§ 2 PBV) durchzuführen, damit der nach
§ 4 Abs. 1 PBV in Verbindung mit § 242 Abs. 1 HGB erforderliche Jahresabschluß aufgestellt und das Betriebsvermögen im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG ermittelt werden kann. Bei der Aufstellung des Eröffnungsoder Anfangsinventars kann das Geschäftsjahr auch ein Rumpfjahr sein (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB); das
gleiche gilt für das Abschlußinventar bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung.
Inventurerleichterungen
Bei der (klassischen) Stichtagsinventur werden die Bestände am Abschlußtag selbst vollständig aufgenommen. Da häufig aus praktischen Gründen eine Bestandsaufnahme zum Ende des Wirtschaftsjahres nicht
möglich ist, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Erleichterungen zugelassen, die auch die Pflegeeinrichtungen nutzen können. Dazu gehört zunächst die zeitnahe ausgeweitete Stichtagsinventur. Hiernach kann die
körperliche Bestandsaufnahme innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Bestandsänderungen zwischen dem tatsächlichen Inventurtag und dem Bilanzstichtag müssen jedoch
an Hand von Belegen oder Aufzeichnungen in dem Inventar berücksichtigt werden (vgl. Abschnitt R 30
Abs. 1 der Einkommensteuerrichtlinien).
33
)
)
34
Eine Änderung der GoS liegt zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Arbeitsmappe immer noch nicht vor!
und so weiter
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Wenn durch organisatorische Maßnahmen gesichert ist, daß eine Wertfortschreibung oder Wertrückrechnung auf den Abschlußstichtag möglich ist, sind gemäß § 241 HGB folgende Vereinfachungsverfahren für
die Inventur zulässig:
− die Stichprobeninventur (§ 241 Abs. 1 HGB),
− die permanente Inventur (§ 241 Abs. 2 HGB) und
− die zeitlich verlegte Inventur (§ 241 Abs. 3 HGB).
Bei der Stichprobeninventur wird der Lagerbestand an Hand mathematisch-statistischer Methoden ermittelt.
Dabei wird die körperliche Bestandsaufnahme und Bewertung auf einen bestimmten Prozentsatz der Wirtschaftsgüter beschränkt und dann hochgerechnet. Voraussetzung ist, daß das Verfahren den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und ein Inventar mit dem gleichen Aussagewert wie bei der körperlichen Bestandsaufnahme ermöglicht.
Die permanente Inventur erfordert keine zeitliche Bindung der Bestandsaufnahme an den Bilanzstichtag.
Hier werden mehrere Inventuren durchgeführt, die über das gesamte Geschäftsjahr verteilt werden. Diese
Teilinventuren werden für einzelne Vermögensgruppen vorgenommen. Der einmal festgestellte Ist-Bestand
wird aufgrund der Buchungsunterlagen fortgeschrieben. Voraussetzung ist eine Lagerkartei (Lagerbuchführung), in der alle Bestände, Zugänge und Abgänge einzeln nach Tag, Art und Menge einzutragen und zu
belegen sind. Die Bestände müssen im Laufe des Wirtschaftsjahres mindestens einmal durch eine körperliche Bestandsaufnahme überprüft werden. Die Kontrollergebnisse (Ist-Werte) werden mit den Buchwerten
der Lagerkartei (Soll-Werte) verglichen. Ergeben sich dabei Bestandsdifferenzen, so ist der Buchwert durch
Vor- und Rückrechnungen zu berichtigen. Zum Bilanzstichtag können alsdann die Bestände an Warenvorräten aus der Lagerbuchhaltung entnommen werden. Die permanente Inventur ist nur zulässig, wenn das
angewandte Verfahren den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und auch sichergestellt
ist, daß der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für den Bilanzstichtag festgestellt werden kann; das trifft beispielsweise nicht bei (verderblichen) Materialien mit hoher Schwundquote oder bei sonstigen unkontrollierbaren Abgängen zu.
Bei der zeitlich verlegten Inventur erfolgt die körperliche Bestandsaufnahme an einem gesonderten, vom
Bilanzstichtag abweichenden Termin. Der Inventurtag kann innerhalb der letzten drei Monate vor oder der
ersten beiden Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahres liegen. Auch bei diesem Inventurverfahren
sind Veränderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Inventurtag zu berücksichtigen. Dabei ist der am
Inventurtag festgestellte Bestand wertmäßig auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben bzw. zurückzurechnen.
Der Unterschied zur permanenten Inventur besteht darin, daß die Bestandsveränderungen zwischen Inventur- und Abschlußzeitpunkt nicht mengenmäßig aufgezeichnet werden müssen. Auch die zeitlich verlegte
Inventur setzt die Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden
Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens voraus, das es - z. B. durch die Einführung einer Lagerkartei mit Einzelmengen-, Einstandspreis- und Wertangabe-Spalten - erlaubt, den am Schluß des Geschäftsjahrs vorhandenen Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß zu bewerten.
Den Pflegeeinrichtungen ist hiernach die Wahl eines ihren Bedürfnissen entsprechenden Inventurverfahrens
freigestellt. Die Stichprobeninventur und die permanente Inventur bieten sich wohl in erster Linie bei größeren Einrichtungen an. Für kleinere und mittlere Einrichtungen erscheint die zeitlich verlegte Inventur vorteilhaft. Sie erfordert einen verhältnismäßig geringen Arbeitsaufwand, da die erforderlichen Bestandsfortschreibungen auf den Bilanzstichtag nur wertmäßig, nicht auch mengenmäßig vorgenommen werden müssen.
Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur
Bei allen Inventurverfahren sind nach den §§ 240, 241 HGB jedoch die auf die Inventur zugeschnittenen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu berücksichtigen. Dazu gehören:
1. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Im Rahmen der Inventur sind nicht nur
die im Eigentum der Pflegeeinrichtung stehenden Gegenstände, sondern auch die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen oder sicherungsübereigneten Gegenstände mit zu erfassen.
Entscheidend ist, ob ein Gegenstand bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Pflegeeinrichtung zugeordnet werden kann.
2. Der Grundsatz der Vollständigkeit: Alle bilanzierbaren Vermögensgegenstände und Schulden
sind in das Inventar aufzunehmen und mengenmäßig aufzuzeigen. Das bedeutet, daß sämtliche Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie alle Sonderposten aus zweckgebundenen öffentlichen Zuschüssen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen zu erfassen sind.
Das gilt insbesondere auch für Gegenstände, die nicht unmittelbar im betrieblichen Einsatz
54
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3.
4.
5.
6.
sind, z. B. für Schmuck und andere Wertgegenstände aus Schenkungen oder Nachlässen
oder für Treuhandvermögen, Treuhandverpflichtungen und durchlaufende Posten.
Der Grundsatz der Richtigkeit: Bei der Bestandsaufnahme dürfen keine falschen Angaben
gemacht werden. Bestände sind wenigstens nach den wichtigsten Bestandsarten zu erfassen.
Der Grundsatz der Genauigkeit und Nachprüfbarkeit: Alle Inventurobjekte müssen mindestens
nach Art und Menge angegeben werden, damit eine Nachprüfung nach der Bezeichnung der
Inventurgegenstände möglich ist. Außerdem müssen alle für den Wertansatz notwendigen Daten erfaßt werden. Die Grenzen der Genauigkeit werden dann erreicht, wenn der Zeitaufwand
für die Aufnahme und die damit verbundenen betrieblichen Störungen in keinem Verhältnis
mehr zum wirtschaftlichen Wert des Ergebnisses der Bestandsaufnahme stehen. Insgesamt
muß das Inventar so erstellt sein, daß es von einem sachverständigen Dritten (z. B. einem
Wirtschaftsprüfer) innerhalb einer angemessenen Zeit überprüft werden kann.
Der Grundsatz der Klarheit: Er bezieht sich auf die formelle Ordnungsmäßigkeit des Inventars.
Die Darstellung der Inventarergebnisse muß verständlich (in einer lebenden Sprache abgefaßt), glaubwürdig (z. B. keine unleserlichen Eintragungen) und übersichtlich (geordnet) sein.
Zu dem Erfordernis der Übersichtlichkeit gehört, daß die in dem Inventar erfaßten Wirtschaftsgüter nach Gruppen geordnet werden und sich zu Bilanzposten zusammenfassen lassen.
Der Grundsatz der Einzelerfassung und -bewertung: Alle Vermögensgegenstände sind einzeln zu erfassen und zu bewerten. Dabei sind Vereinfachungsverfahren wie Festbewertung
(§ 240 Abs. 3 HGB) und Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB) möglich.
Inhalt und Gliederung des Inventars
Im Inventar (Bestandsverzeichnis) werden die Ergebnisse der Inventur (Bestandsaufnahme) verzeichnet,
also alle Vermögenswerte und Schulden der Pflegeeinrichtung - zum Bilanzstichtag - nach Art, Menge und
Wert zusammengestellt. Die Differenz zwischen Vermögen und Schulden ergibt das Reinvermögen (Eigenkapital), das in § 4 Abs. 1 EStG als ‚Betriebsvermögen’ bezeichnet wird. Ein formales Gliederungsschema ist
weder in der Pflege-Buchführungsverordnung noch im Handelsgesetzbuch vorgegeben; eine Grundgliederung ergibt sich jedoch aus dem Zweck des Inventars, für die Aufstellung der Bilanz die Vermögenswerte
und Schulden des Unternehmens zu erfassen und durch Gegenüberstellung das Reinvermögen zu ermitteln. Daher bietet sich das Gliederungsschema der Bilanz an, allerdings mit dem Unterschied, daß die Vermögenswerte und Schulden im Inventar nicht (wie in der Bilanz) nebeneinander in Kontoform, sondern untereinander in Staffelform ausgewiesen werden. Hiernach können die Vermögenspositionen wie in der Bilanzgliederung nach der Liquidität oder Flüssigkeit geordnet werden, d. h. danach, wie schnell der Vermögensposten durch den normalen Umsetzungsprozeß wieder zu Geld wird. Warenvorräte müssen erst verkauft werden, während bei Forderungen nur noch auf den Geldeingang gewartet werden muß. Die Posten
des Umlaufvermögens werden durch den Umsatzprozeß direkt umgewandelt, also Waren gegen eine Forderung oder Geld.
In diesem Sinn wird das Vermögen in ein Anlagevermögen und ein Umlaufvermögen gegliedert:
− Die Gegenstände des Anlagevermögens (wie z. B. Grundstücke, Gebäude, Ausstattung, Fahrzeuge) bleiben längerfristig im Unternehmen. Sie werden nicht direkt umgesetzt, sondern ihre
Wertminderung wird in den Preis der verkauften Produkte oder Leistungen einkalkuliert; dabei
sind allerdings die Besonderheiten des Vergütungssystems nach dem Pflege-Versicherungsgesetz zu beachten, wonach beispielsweise Grundstückskosten den Pflegebedürftigen oder ihren Kostenträgern nicht in Rechnung gestellt werden dürfen (vgl. § 82 Abs. 2 und 3 SGB XI).
− Zum Umlaufvermögen zählen alle Vermögensposten, die nur kurzfristig im Unternehmen
verbleiben, da sie ständig umgesetzt werden. Hierzu gehören u. a. Rohstoffe, Fertigerzeugnisse, Forderungen an Kunden (Pflegebedürftige, Kostenträger), Bargeld und Bankguthaben.
Die Schulden repräsentieren das in der Pflegeeinrichtung arbeitende Fremdkapital. Sie werden nach Fälligkeit geordnet; dabei ist die ursprünglich vereinbarte Laufzeit maßgebend. Dementsprechend werden die
Schulden in langfristige Schulden wie Hypotheken- und Darlehensschulden und kurzfristige Schulden (z. B.
Schulden gegenüber Lieferanten oder Bankschulden) gegliedert.
Das Reinvermögen wird als Unterschiedsbetrag des Vermögens und der Schulden errechnet. Daraus folgt
für das Inventarverzeichnis folgende Gliederung:
A.
Vermögen
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I. Anlagevermögen
II. Umlaufvermögen
B.
Schulden
I. Langfristige Schulden
II. Kurzfristige Schulden
C.
Ermittlung des Reinvermögens
Summe des Vermögens
- Summe der Schulden
= Reinvermögen
Der Erfolg, also ein Gewinn oder Verlust, kann hiernach als die Veränderung des Reinvermögens innerhalb
eines Geschäftsjahres ermittelt werden. Dabei sind nur die betriebsbedingten Veränderungen zu berücksichtigen. Wenn der Träger oder Inhaber einer Pflegeeinrichtung während des Jahres für private Zwecke Geld
entnommen hat (Privatentnahmen) oder Geld zugeführt hat (Kapitaleinlage), muß das Reinvermögen entsprechend erhöht bzw. vermindert werden. Ein Verlust stellt sich hiernach als Minderung des Reinvermögens nach Berücksichtigung von Privatentnahmen und Kapitaleinlagen dar.
In der Bilanz wird das Reinvermögen als Eigenkapital ausgewiesen (siehe Erläuterungen zu § 4 PBV). Das
Inventar ist zehn Jahre lang aufzubewahren (§ 6 PBV in Verbindung mit § 257 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4
HGB).
Zu Absatz 2
Die Regelung legt den Pflegeeinrichtungen für die Einrichtung der Konten der Buchführung den MusterKontenrahmen nach Anlage 4 der Verordnung nahe. Dazu gehört auch die Numerierung der Kontenklassen,
Kontengruppen, Kontenuntergruppen und Konten. Eine tiefere Gliederung ist zulässig.
Nach der Vorschrift kann (wie dargelegt) auch ein anderer Kontenplan verwendet werden.
Die Regelung des § 3 Abs. 2 PBV dürfte insbesondere Krankenhäuser, die entbehrliche Krankenhauseinrichtungen in ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umwidmen, in die Lage versetzen, diese Einrichtungen nach dem weitgehend übereinstimmenden Ordnungschema der Krankenhaus-Buchführungsverordnung zu verbuchen.
Zu § 4 - Jahresabschluß
Die Vorschrift verpflichtet die Pflegeeinrichtungen in Anlehnung an das Handelsrecht zur Aufstellung eines
Jahresabschlusses (Absatz 1), paßt diesen aber an die Besonderheiten der Pflegeeinrichtungen an (Absatz
2 und 3).
Zu Absatz 1
Der Jahresabschluß besteht entsprechend den Vorgaben des Handelsrechts aus der Bilanz und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (§ 242 Abs. 3 HGB) sowie aus dem Anhang einschließlich des Anlagen- und
Fördernachweises. Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung sind (ebenso wie der Anlagen- und Fördernachweis) jeweils für den Schluß des Geschäftsjahres aufzustellen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 PBV in Verbindung
mit § 242 Abs. 1 und 2 HGB). Bei Pflegeeinrichtungen ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr (§ 2 PBV).
Bilanzstichtag ist hier demnach der 31. Dezember eines jeden Jahres. Der Jahresabschluß muß innerhalb
von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres aufgestellt sein (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PBV), also jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres. Aufstellung bedeutet, daß der Jahresabschluß von dem Träger der
Pflegeeinrichtung zu diesem Zeitpunkt endgültig aufgestellt und prüfbereit sein muß.
In der Bilanz werden Vermögen und Kapital der Pflegeeinrichtung zum Bilanzstichtag gegenübergestellt
(§ 242 Abs. 1 HGB), in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (Erfolgsrechnung) die Aufwendungen und Erträ56
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
ge des Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 2 HGB). Die Erfolgsrechnung der Pflegeeinrichtungen wird m. a. W. für
das Geschäftsjahr, die Bilanz für den Schluß des Geschäftsjahres erstellt, beides bezogen auf den
31. Dezember als Bilanzstichtag.
Mit Werten der Jahresschlußbilanz geht die Pflegeeinrichtung in das neue Geschäftsjahr. Aus der Schlußbilanz wird so die Eröffnungsbilanz des neuen Geschäftsjahres. Damit wird formell die Bilanzkontinuität sichergestellt, die eine Beurteilung des Unternehmens im Ablauf der Jahre gewährleistet.
Die Bilanz im einzelnen
Ableitung der Bilanz aus dem Inventar
Die Bilanz wird auf der Grundlage des Inventars erstellt. Dabei sind folgende Unterschiede zu beachten:
− Im Inventar werden alle Vermögenswerte und Schulden der Pflegeeinrichtung nach Art, Menge
und Wert einzeln untereinander in Staffelform aufgeführt. Die Differenz ist das Reinvermögen.
Es wird als Eigenkapital in die Bilanz übernommen (vgl. oben Erläuterungen zu § 3 PBV).
− Die Bilanz faßt die Einzelposten des Inventars unter Verzicht auf Mengenangaben zu Gruppen
zusammen und weist ebenfalls den Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden als
das Eigenkapital aus. Die Bilanz ist insoweit eine gedrängte Zusammenfassung des Inventars.
Die Darstellung erfolgt jedoch nicht (wie beim Inventar) in Staffelform, sondern in Kontenform.
Dabei werden auf der linken Seite der Bilanz die Vermögenswerte (Aktiva) und auf der rechten Seite die
Schulden sowie das Eigenkapital (Passiva) als Ausgleichsposten einander gegenüber gestellt. Die linke
Seite zeigt also, was die Pflegeeinrichtung besitzt; die rechte Seite gibt an, wer diese Besitzposten finanziert
hat. Anders ausgedrückt: Die Aktiv-Seite der Bilanz weist die Verwendung des Kapitals aus; sie gibt Auskunft über die Verwendung der Mittel und über die Investitionen der Pflegeeinrichtung (Mittelverwendung).
Die Passiv-Seite zeigt die Zusammensetzung des Eigenkapitals und der Schulden; sie gibt Auskunft über
die Herkunft der Mittel (Mittelherkunft) und damit über die Finanzierung der Pflegeeinrichtung.
Übersteigen die Schulden die vorhandenen Vermögenswerte, so würde das Eigenkapital auf der linken Seite
erscheinen, denn die linke und die rechte Seite der Bilanz müssen immer gleich sein (Bilanzgleichung).
Gliederung der Bilanz
Das Handelsgesetzbuch schreibt nur für Kapitalgesellschaften die Gliederung der Bilanz zwingend vor (vgl.
§ 266 HGB). Für andere Unternehmensformen ist in § 247 Abs. 1 HGB lediglich vorgesehen, daß in der
Bilanz das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen und hinreichend aufzugliedern sind.
Um aussagekräftig zu sein und um einen Vergleich mit anderen Pflegeeinrichtungen zu ermöglichen,
schreibt daher die Pflege-Buchführungsverordnung nach dem Vorbild der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) in Anlage 1 eine ‚Gliederung der Bilanz’ zwingend vor. Sie ordnet in enger Anlehnung
an die übliche Handelspraxis und in weitgehender Übereinstimmung mit der Bilanzgliederung nach der
KHBV die Vermögenswerte nach ihrer Verwertbarkeit (Prinzip steigender Liquidität) und die Schulden nach
ihrer Fälligkeit (Prinzip steigender Dringlichkeit).
Zur Definition des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens vgl. die Erläuterungen zu § 3 PBV.
Gewinn-und-Verlust-Rechnung
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 PBV haben die Pflegeeinrichtungen für den Schluß des Geschäftsjahres zusammen
mit der Bilanz eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) aufzustellen.
Während die Bilanz Vermögen und Kapital (Eigen- und Fremdkapital) zu einem bestimmten Stichtag (hier
jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres) darstellt, ist die Gewinn-und-Verlust-Rechnung eine Zeitraumrechnung (Periodenrechnung). Sie gibt durch Gegenüberstellung der Aufwendungen und der Erträge
Auskunft über den Erfolg der Pflegeeinrichtung innerhalb des Geschäftsjahres. Sie übernimmt daher die
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Funktion der Gewinnermittlung. Der Periodenerfolg ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag (Saldo) zwischen Erträgen und Aufwendungen. Überwiegen die Erträge die Aufwendungen, erzielt die Pflegeeinrichtung einen Gewinn. Überwiegen die Aufwendungen die Erträge, fährt die Einrichtung einen Verlust ein.
Die Gewinn-und-Verlust-Rechnung hat darüber hinaus eine betriebswirtschaftliche Funktion. Sie macht dem
Träger, aber auch Dritten (Banken, Pflegekassen), denen die GuV aufgrund von Vereinbarungen oder freiwillig zur Verfügung gestellt wird, die Aufwands- und Ertragsstruktur der Pflegeeinrichtung sichtbar. Aus der
Gegenüberstellung und Analyse der einzelnen Ertrags- und Aufwandspositionen lassen sich (gegebenenfalls im Zeitvergleich) die Erfolgsquellen innerhalb der Einrichtung erkennen.
Die grundsätzlichen Vorschriften zur Gewinn-und-Verlust-Rechnung finden sich in den §§ 275 ff. HGB, auf
welche die Pflege-Buchführungsverordnung in ihrem § 4 Abs. 1 Satz 3 (teilweise) verweist. Während früher
die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (wie die Bilanz) in Kontenform (linke Seite: Aufwendungen - rechte Seite:
Erträge) erstellt wurde, wird heute in der Regel die Staffelform verwendet, bei der in einem abgestuften Verfahren zunächst die Umsatzerlöse gegen Herstellungskosten und Materialaufwand, alsdann weitere Erträge
und Aufwendungen (Kosten) verrechnet werden. Am Ende steht der Saldo, der in einem Gewinn oder einem
Verlust bestehen kann. Die Pflege-Buchführungsverordnung schreibt für die GuV-Gliederung in Anlage 2 - in
Anlehnung an die heute gängige Praxis und an die KHBV - die Staffelform vor.
Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
§ 4 Abs. 1 Satz 3 PBV schreibt auch für Pflegeeinrichtungen, die keine Kaufleute im Sinne des HGB sind, für
den Jahresabschluß die Anwendung einer Auswahl handelsrechtlicher Bestimmungen vor. Die wichtigsten
lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Nach § 243 Abs. 1 und 2 HGB muß der Jahresabschluß klar und übersichtlich sein und den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; dazu gehören die Grundsätze der
Bilanzklarheit, der Bilanzwahrheit, der Bilanzvollständigkeit, der Bilanzidentität, der Bilanzkontinuität, der Vorsichtsgrundsatz sowie eine Reihe von Abgrenzungsgrundsätzen. Die Anwendung von Absatz 3 ist im Hinblick auf die Spezialregelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 PBV ausgenommen worden.
2.
Nach § 244 HGB ist der Jahresabschluß in deutscher Sprache und Währung aufzustellen.
3.
Nach § 245 ist der Jahresabschluß von dem verantwortlichen Geschäftsführer der Pflegeeinrichtung unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, müssen alle unterzeichnen.
4.
Nach § 246 HGB dürfen nicht verrechnet werden:
− Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite,
− Aufwendungen mit Erträgen (zu Ausnahmen in der GuV bei Staffelform siehe oben),
− Grundstücksrechte mit Grundstückslasten.
5.
In § 247 HGB ist u. a. vorgegeben, daß beim Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen sind, die dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind.
6.
§ 248 HGB enthält u. a. die Bestimmung, daß nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände nicht aktivierungsfähig sind, selbst nicht mit einem Erinnerungsposten.
7.
§ 249 HGB regelt die Bildung von Rückstellungen.
8.
§ 250 HGB betrifft die Rechnungsabgrenzungsposten.
9.
§ 251 HGB regelt den Ausweis von Haftungsverhältnissen in der Bilanz.
10. § 252 HGB regelt die Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden.
11. § 253 HGB enthält Bestimmungen über die Wertansätze der Vermögensgegenstände und
Schulden. Die in § 5 PBV enthaltenen Einzelvorschriften zur Bilanz gelten vorrangig.
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12. § 254 HGB trifft Regelungen zur Berücksichtigung steuerrechtlicher Abschreibungen in der Bilanz.
13. § 255 HGB definiert Anschaffungs- und Herstellungskosten.
14. § 256 HGB betrifft Bewertungsvereinfachungsverfahren.
15. Nach § 264 Abs. 2 hat der Jahresabschluß unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.
16. Nach § 265 Abs. 2, 5 und 8 HGB gelten sowohl für die Bilanz wie für die Gewinn-und-VerlustRechnung folgende allgemeine Gliederungsgrundsätze:
− Über die vorgeschriebene Gliederung hinaus ist eine weitere Untergliederung (Erweiterung) der Posten zulässig. Neue Posten dürfen jedoch nur hinzugefügt werden, wenn ihr
Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt ist.
− Zu jedem Posten sind die entsprechenden Vorjahresbeträge anzugeben; damit soll die
Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse verschiedener Geschäftsjahre erhöht werden.
− Leerposten (Nullbeträge) brauchen nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, daß im vorhergehenden Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde. Leerposten dürfen also erst im zweiten Jahr weggelassen werden.
17. § 268 Abs. 3 HGB regelt den Ausweis von Fehlbeträgen in der Bilanz, die nicht durch Eigenkapital gedeckt sind.
18. Nach § 275 Abs. 4 HGB dürfen Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erst nach dem Posten ‚Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag’ ausgewiesen werden.
19. Nach § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB sind außerplanmäßige Abschreibungen jeweils gesondert
auszuweisen und im Anhang anzugeben.
20. § 277 Abs. 4 HGB definiert außerordentliche Erträge und Aufwendungen.
21. Nach Artikel 24 Abs. 5 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
brauchen bei erstmaliger Anwendung der Pflege-Buchführungsverordnung die Vorjahreszahlen (siehe oben Nr. 17) nicht angegeben zu werden.
22. Artikel 28 EGHGB betrifft Pensionsrückstellungen.
Anhang sowie Anlagen- und Fördernachweis
Zum Jahresabschluß gehört gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBV (wie nach der KHBV) auch der ‚Anhang
einschließlich des Anlagen- und Fördernachweises’, der damit als Teil des Anhangs definiert wird.
Der Anhang ist nach § 264 Abs. 1 HGB notwendiger Bestandteil des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft. Er hat die Funktion, die Bilanz und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung zu erläutern und zu ergänzen.
Er soll zusätzliche Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Kapitalgesellschaft
liefern. Auf diese Weise sollen die Bilanz und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung relativ knapp gehalten werden.
Die Pflege-Buchführungsverordnung schreibt für alle Pflegeeinrichtungen den Anhang als Bestandteil des
Jahresabschlusses vor, beschränkt den Inhalt im wesentlichen aber auf zwei Punkte:
1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 PBV in Verbindung mit § 284 Abs. 1 Nr. 1 und 3 HGB müssen im Anhang die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden. Abweichungen von diesen
Methoden müssen begründet werden, wobei der Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gesondert darzustellen ist.
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2.
Der als Bestandteil des Anhangs definierte Anlagen- und Fördernachweis erfaßt in seinem
ersten Teil (Anlage 3a) die Anlagen in der Finanzbuchhaltung. Seine Aufgabe besteht in der
Erfassung der Anschaffungswerte, der Abschreibungen sowie der Restbuchwerte, wie sie in
die Bilanz eingehen. Die Spalte 12 über den jährlichen wertmäßigen Endstand des Anlagevermögens ist danach identisch mit den gleich bezifferten Bilanzpositionen. Der Anlagennachweis wird durch einen Fördernachweis (Anlage 3b) ergänzt. Dieser gliedert in der Vertikalen die zu passivierenden Fördermittel im wesentlichen nach den im § 82 SGB XI aufgeführten Fördertatbeständen, in der Horizontalen nach der zeitlichen Entwicklung der Fördermittel.
Der Anlagennachweis ist nach der Anlage 3a zur Pflege-Buchführungsverordnung zu gliedern, der Fördernachweis nach Anlage 3b.
Zu Absatz 2 und 3
In Absatz 2 und 3 werden die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Trägern, die mehrere Pflegeeinrichtungen betreiben, und von gemischten Einrichtungen geregelt (zum Gesamtsystem siehe Ziffer II Nr. 3
des Allgemeinen Teils der Begründung):
− Träger, die mehrere eingliederige Pflegeeinrichtungen (etwa ein zugelassenes vollstationäres
Pflegeheim, eine zugelassene teilstationäre Pflegeeinrichtung und eine zugelassene Sozialstation) betreiben, können für alle diese Einrichtungen einen gemeinsamen Jahresabschluß erstellen; sie müssen also nicht für jeden pflegebezogenen Betriebsteil einen gesonderten Jahresabschluß erstellen (§ 4 Abs. 2 PBV).
− Bei gemischten Einrichtungen darf der Verordnungsgeber nur für die als Pflegeeinrichtung zugelassenen Betriebsteile der Pflege Rechnungs- und Buchführungsvorschriften erlassen. Die
Verordnungsermächtigung des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI erstreckt sich nicht auf die nicht
von der Pflegeversicherung erfaßten Leistungsbereiche der Einrichtung. Dieser Gesetzeslage
trägt die Verordnung dadurch Rechnung, daß sie der betroffenen Einrichtung für die Erstellung
des Jahresabschlusses ein Wahlrecht einräumt (§ 4 Abs. 3 PBV): Diese können entweder einen auf die Leistungen nach dem SGB XI begrenzten ‚Teil-Jahresabschluß’ vorlegen, oder sie
können sämtliche pflegebezogenen Aufwendungen und Erträge in einer ‚Teil-Gewinn-undVerlust-Rechnung’ für Leistungen nach dem SGB XI zusammenfassen, und zwar so, daß diese
eindeutig von den anderen Leistungsbereichen der Einrichtung getrennt sind. Diese flexiblen
Regelungen sind im Gesamtzusammenhang mit § 3 Abs. 2 PBV zu sehen, wonach Pflegeeinrichtungen ihr bisheriges Rechnungswesen beibehalten können.
Zu § 5 - Einzelvorschriften zur Bilanz
§ 5 enthält Einzelvorschriften, die über die Bestimmungen des § 4 hinaus bei der Aufstellung der Bilanz zu
beachten sind; sie gehen eventuell anderslautenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs vor. Die Absätze 1 bis 4 regeln die Bilanzierung der in den §§ 9 und 82 SGB XI und in den entsprechenden Ländergesetzen geregelten Investitionsfinanzierung.
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Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt die Bewertung von Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist. Sie entspricht der Regelung des § 253 HGB. Es ist zwingend, die Sachanlagen in der Bilanz mit
den Restbuchwerten auszuweisen. Die Restbuchwerte ergeben sich aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und den während der Nutzungsdauer aufgelaufenen Abschreibungen. Damit ist klargestellt, daß nur die direkte Abschreibungsmethode zulässig ist und Wertberichtigungen ausgeschlossen sind.
Die Werte der Bilanz müssen mit dem Anlagennachweis übereinstimmen.
Zu Absatz 2
Die Regelung betrifft die Bilanzierung von öffentlichen Fördermitteln und sonstigen Zuwendungen Dritter für
Investitionen, die nicht auf dem Pflege-Versicherungsgesetz beruhen. Sie sind als Sonderposten zu bilanzieren. Die Fördermittel fließen nicht dem Eigenkapital zu. Sie sind in der Regel zweckgebunden und bei
zweckfremder Verwendung mit Rückzahlungsverpflichtungen behaftet. Das erfordert eine Passivierung als
Sonderposten. Allerdings kann bei zweckentsprechender Verwendung davon ausgegangen werden, daß es
sich bei den Sonderposten um ‚wirtschaftlich betrachtbares’ Eigenkapital handelt.
Die Sonderposten umfassen nur die Güter und Teile des Anlagevermögens, die mit den genannten Fördermitteln oder Zuwendungen beschafft worden sind. Sie sind um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen zu vermindern bzw. aufzulösen. In der Bilanz wird auf der Aktivseite
das durch Abschreibungen reduzierte Anlagevermögen und auf der Passivseite der durch (Teil-)Auflösung
reduzierte Sonderposten ausgewiesen. In der Gewinn-und-Verlust-Rechnung neutralisieren sich Abschreibungen und Sonderposten-Auflösung.
Zu Absatz 3
Die Gliederung der Bilanz sieht für das Eigenkapital (Passivseite A) folgende Unterteilung vor:
1. Gezeichnetes / gewährtes Kapital
2.
Kapitalrücklagen
3.
Gewinnrücklagen
4.
Gewinnvortrag / Verlustvortrag
5.
Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag
Damit wird die Bilanzposition ‚Eigenkapital’ an einer Stelle insgesamt und zum Ende des Geschäftsjahres
ausgewiesen.
Absatz 3 bestimmt, daß zugelassene Pflegeeinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die als Regiebetrieb geführt werden, als ‚gewährtes Kapital’ die vom Träger der Pflegeeinrichtung auf Dauer zur Verfügung gestellten Beträge auszuweisen haben. Sonstige Einlagen des Heimträgers - z. B. mit einer bestimmten Zweckbindung - sind als Kapitalrücklagen zu bilanzieren.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift regelt die Bilanzierung der Förderung für Lasten aus Darlehen, die vor Aufnahme der Pflegeeinrichtung in den Landespflegeplan für förderfähige Investitionen aufgenommen worden sind (Darlehensförderung).
Hierbei sind zwei Möglichkeiten zu unterscheiden:
1. Die in den Fördermitteln enthaltenen Tilgungsbeträge sind niedriger als die jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Anlagegüter.
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2.
Der Tilgungsanteil der Fördermittel ist höher als die jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Anlagegüter (Normalfall).
Im ersten Fall ist auf der Aktivseite der Jahresbilanz als ‚Ausgleichsposten aus Darlehensförderung’ der
Betrag einzusetzen, um den der Tilgungsanteil der Fördermittel unter den jährlichen Abschreibungen liegt.
Im zweiten Fall ist auf der Passivseite der Jahresbilanz als ‚Ausgleichsposten aus Darlehensförderung’ der
Betrag einzusetzen, um den der Tilgungsanteil der Fördermittel die jährlichen Abschreibungen übersteigt.
Beide Varianten haben das Ziel, die Erfolgsrechnung auszugleichen. Endet die Abschreibung früher als die
Tilgungsförderung, so wird zum erfolgsneutralen Ausgleich der Gewinn-und-Verlust-Rechnung der ‚aktive
Ausgleichsposten’ aufgelöst. Endet die Tilgung früher, werden die anfallenden Abschreibungen durch Entnahme aus dem ‚passiven Ausgleichsposten’ neutralisiert.
Zu Absatz 5
Soweit die Pflegeeinrichtung nach Landesrecht aus öffentlichen Fördermitteln einen Ausgleich für die Abschreibungen auf Vermögensgegenstände erhält, die vor Beginn der Förderung mit Eigenmitteln des Trägers beschafft worden sind, ist in der Bilanz auf der Aktivseite ein ‚Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung’ zu bilden. Die jährliche Zuführung zu diesem Ausgleichsposten erfolgt in Höhe der Abschreibungen auf
die mit Eigenmitteln vor Förderbeginn beschafften förderfähigen Anlagegüter.
Zu § 6 - Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen
Diese Bestimmung macht durch ihren Verweis auf die §§ 257 und 261 HGB die bisher nur für Kaufleute
geltenden Vorschriften des HGB zur Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen für alle Pflegeeinrichtungen verbindlich. § 257 HGB regelt generell die Aufbewahrung von Unterlagen und die Aufbewahrungsfristen;
§ 261 HGB enthält Vorschriften zur Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern. Weitergehende
Aufbewahrungspflichten nach steuerrechtlichen Vorschriften (§ 147 der Abgabenordnung) bleiben unberührt. Nach § 257 HGB müssen Handelsbücher, Inventare und Bilanzen sowie die zu ihrem Verständnis
erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen 10 Jahre aufbewahrt werden, sonstige
Unterlagen (z. B. Schriftverkehr und Belege) 6 Jahre.
Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanz und der Jahresbilanz können die Unterlagen auch auf Datenträgern
aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und die Daten
während der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar gemacht werden können (§ 257 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 261 HGB). Werden Originalunterlagen auf Bildträger (Mikrofilme) übertragen, sind die sogenannten ‚Mikrofilm-Grundsätze’ des Bundesministers der Finanzen vom 1. Februar 1994 (BStBl. I S. 155) zu beachten.
Bei EDV-Buchführung außer Haus sollte die Pflegeeinrichtung darauf achten, daß das verarbeitende Rechenzentrum die Anwendung dieser Vorschriften garantiert. Denn die Einhaltung dieser Vorschriften einschließlich der GoB obliegt dem auftraggebenden Buchführungspflichtigen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt
mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar
aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß festgestellt, der Handelsbrief empfangen oder
abgesandt wurde oder der Buchungsbeleg entstanden ist (§ 257 Abs. 5 HGB).
Die Organisation der Aufbewahrung steht der Pflegeeinrichtung frei. Sie kann die Belege entweder nach
sachlichen Gesichtspunkten oder chronologisch ablegen. Bei der kaufmännischen Buchführung ist in aller
Regel eine chronologische Ablage üblich und nach den bisherigen Erfahrungen vor allem bei großen Pflegeeinrichtungen zu empfehlen.
Zu § 7 - Kosten- und Leistungsrechnung
Die Pflege-Buchführungsverordnung schreibt in ihrem § 7 eine Kosten- und Leistungsrechnung (Betriebsabrechnung oder Betriebsbuchhaltung) vor, die auf die besonderen Anforderungen an die Pflegeeinrichtungen
ausgerichtet ist. Finanzbuchhaltung und Kosten- und Leistungsrechnung repräsentieren die beiden Hauptbereiche des betrieblichen Rechnungswesens. Die Finanzbuchhaltung rechnet unternehmensbezogen ab.
Die Kosten- und Leistungsrechnung ist dagegen betriebsbezogen. Sie erfaßt nur den durch die betriebliche
Tätigkeit - Leistungserstellung und Leistungsverwertung - verursachten Werteverzehr (Kosten) und die auf62
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grund dieser Tätigkeiten erzielten Erträge (Leistungen) der Pflegeeinrichtungen. Aus der Differenz zwischen
den verursachten Kosten und den erzielten Erträgen ergibt sich dann das Betriebsergebnis.
In der Betriebswirtschaftslehre ist die Kosten- und Leistungsrechnung somit vornehmlich ein innerbetriebliches Instrument (vgl. Koeder, Jahresabschluß, 3. Auflage 1994, S. 22 ff.). Ihre wesentlichen Funktionen
bestehen in der Abbildung, der Planung und Steuerung sowie in der Kontrolle des Unternehmensprozesses.
Aufgabe der Kosten- und Leistungsrechnung ist es m. a. W., die Kosten zu erfassen, zu verteilen und zuzurechnen, die im Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung und Leistungsverwertung entstanden sind.
Dabei stehen zwei Ziele im Vordergrund:
− Einerseits soll durch einen Vergleich der Kosten mit den Umsatzerlösen der erstellten Leistungen der Erfolg festgestellt und damit zugleich eine Kontrolle der Wirtschaftlichkeit des Leistungsprozesses ermöglicht werden. Das Ergebnis ist vor allem für künftige Betriebs- und Unternehmensentscheidungen wichtig.
− Andererseits soll auf der Grundlage der ermittelten Kosten der einzelnen Leistungen (Kostenträger) eine Preiskalkulation gewährleistet werden.
Vor diesem Hintergrund weist § 7 der Pflege-Buchführungsverordnung der Kosten- und Leistungsrechnung
für die Pflegeeinrichtungen folgende generellen Aufgaben zu:
1. Sie muß eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und
Leistungsfähigkeit ermöglichen (Satz 1).
2. Sie muß den Pflegeeinrichtungen die Ermittlung und Abgrenzung der Kosten ihrer jeweiligen
Betriebszweige erlauben (Satz 2). Das ist besonders für mehrgliedrige Pflegeeinrichtungen
(z. B. Pflegeheim kombiniert mit einer Sozialstation) sowie für gemischte Einrichtungen wichtig, die neben den Leistungen aus der Pflegeversicherung auch andere Leistungen anbieten
(etwa Jugend- oder Altenhilfe, Eingliederungshilfe für Behinderte).
3. Sie muß die Pflegeeinrichtungen in die Lage versetzen, die für die Vergütungsverhandlungen
nach dem SGB XI erforderlichen Leistungsnachweise zu erstellen (Satz 2).
Zur Erfüllung dieser Aufgaben installiert § 7 Satz 3 PBV die drei gebräuchlichen lnstrumente der Kosten- und
Leistungsrechnung, nämlich
− die Kostenartenrechnung,
− die Kostenstellenrechnung und
− die Kostenträgerrechnung.
Im Interesse einer einheitlichen Anwendung gibt die Verordnung den Pflegeeinrichtungen in Anlage 5 einen
Kostenstellenrahmen und in der Anlage 6 eine Kostenträgerübersicht als Muster an die Hand. Die Kostenartenrechnung gibt Auskunft darüber, welche Kosten entstanden sind. Kostenarten sind beispielsweise: Löhne
und Gehälter, Strom, Gas, Wasser, Vorräteverbrauch, Abschreibungen. Mit der Kostenstellenrechnung wird
nachgewiesen, wo die Kosten anfallen. Kostenstellen sind z. B. die verschiedenen Versorgungseinrichtungen der Pflegeeinrichtung (wie Wäscherei, Küche oder Energieversorgung) sowie die einzelnen Pflegebereiche: häusliche Pflegehilfe, Tagespflege, Nachtpflege, stationäre Pflege, Kurzzeitpflege, jeweils unterteilt
nach Pflegestufen (siehe Muster in Anlage 5).
Die Kostenträgerrechnung ermittelt nach dem Verursachungsprinzip, wofür - also für welche Leistung - Kosten entstanden sind. Kostenträger im stationären Bereich sind die in § 84 Abs. 2 SGB XI aufgeführten vergütungsrechtlichen Pflegeklassen (I bis III), unterteilt nach den Pflegeleistungen sowie Unterkunft und Verpflegung. Kostenträger im ambulanten Bereich sind die ‚Sachleistungen für den Pflegebedürftigen’; dabei werden in der Verordnung die in den Vergütungsempfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen ausdifferenzierten Leistungskomplexe zugrundegelegt (Muster in Anlage 6). Insgesamt erfaßt die Kosten- und Leistungsrechnung nur den Werteverbrauch, der bei der Erstellung der betrieblichen Leistung verursacht worden
ist (Kosten), sowie den entstandenen Wertezuwachs (Leistungen). Durch die Verrechnung der Kosten mit
den Leistungen wird in der Kostenträgerrechnung das Betriebsergebnis ausgewiesen.
Zu § 8 - Wahlrecht für Kapitalgesellschaften
Die Vorschrift eröffnet den Pflegeeinrichtungen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, hinsichtlich der Gliederung des Jahresabschlusses einschließlich der Eröffnungsbilanz ein Wahlrecht.
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Kapitalgesellschaften in diesem Sinn sind Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Zu Absatz 1
Da handelsrechtliche Vorschriften durch die Bestimmungen der PBV grundsätzlich unberührt bleiben, unterliegen Pflegeeinrichtungen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich des Jahresabschlusses
sowohl der Pflege-Buchführungsverordnung als auch den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften, insbesondere den ergänzenden Vorschriften im Zweiten Abschnitt des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs. Danach wären Bilanz, Gewinn-und-Verlust-Rechnung sowie Anlagennachweis in jeweils abweichender Form zu gliedern. Um diesen Pflegeeinrichtungen die zusätzliche Anwendung der nach Handelsrecht vorgeschriebenen Formblätter zu ersparen, eröffnet ihnen die Pflege-Buchführungsverordnung hier ein
Wahlrecht. Sie können sich hinsichtlich der Gliederung des Jahresabschlusses für eine der beiden folgenden Möglichkeiten entscheiden (§ 3 PBV Abs. 1 Satz 1 und 2):
1.
Sie können ihren Jahresabschluß sowohl nach Handelsrecht als auch nach der PflegeBuchführungsverordnung gliedern. Das würde bedeuten:
− Gliederung der Bilanz nach § 266 HGB und nach Anlage 1 zur PBV;
− Gliederung der Gewinn-und-Verlust-Rechnung nach § 275 HGB und nach Anlage 2 zur
PBV;
− Anlagennachweis nach § 268 Abs. 2 HGB und nach Anlage 3a zur PBV.
2.
Sie können sich auch dafür entscheiden, den Jahresabschluß auch für handelsrechtliche
Zwecke nach der Pflege-Buchführungsverordnung zu gliedern. Das bedeutet:
− Gliederung der Bilanz nach Anlage 1 zur PBV;
− Gliederung der Gewinn-und-Verlust-Rechnung nach Anlage 2 zur PBV;
− Gliederung des Anlagennachweises nach Anlage 3a zur PBV.
Dabei kann allerdings der Anlagennachweis nicht auf den Bilanzposten II ‚Sachanlagen’ beschränkt bleiben,
sondern es sind dann die im Anlagennachweis vorgeschriebenen Angaben auch für die Bilanzposten B I
‘Immaterielle Vermögensgegenstände’ und B III ‚Finanzanlagen’ zu führen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 PBV).
Das Wahlrecht nach Absatz 1 bezieht sich nur auf die Gliederungsvorschriften bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses, nicht jedoch auf sonstige handelsrechtliche Bestimmungen,
zwingende Bestimmungen des Steuerrechts und andere Vorschriften.
Zu Absatz 2
In dieser Vorschrift werden die nach dem HGB für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften im Bereich
der Formblätter geltenden Erleichterungen auf die Offenlegung beschränkt. Die Beschränkung erfolgt deshalb, weil die Bilanz und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung für die Zwecke des SGB XI ohnehin vollständig
aufgestellt werden müssen. Im übrigen kommt die Vorschrift nur zur Anwendung, wenn sich die Pflegeeinrichtung aufgrund des Wahlrechts nach Absatz 1 für die Anwendung der Formblattvorschriften dieser Verordnung auf für handelsrechtliche Zwecke entschieden hat.
Zu § 9 - Befreiungen
Mit der Pflege-Buchführungsverordnung wird ein neues Rechnungswesen für die Pflegeeinrichtungen nach
den Grundregeln des Handelsrechts eingeführt. Um die Einrichtungen nicht zu überfordern, sieht die Verordnung daher großzügige Befreiungsregelungen und längere Übergangsfristen vor. Diese werden in den
ersten beiden Absätzen des § 9 konkretisiert. In Absatz 3 wird festgehalten, welche Art von Rechenschaftspflichten die von der Buchführungspflicht befreiten Pflegeeinrichtungen durchzuführen haben.
Über die Befreiung oder ihre Versagung entscheidet die zuständige Landesbehörde nach pflichtgemäßem
Ermessen. Ein wesentlicher Maßstab für die Entscheidung ist dabei, ob die mit der Anwendung der Verordnung verbundenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen und ob
die in § 7 PBV an die Kosten- und Leistungsrechnung gestellten Anforderungen nicht auf andere Weise erreicht werden können. Durch die Ansiedlung der Entscheidung auf Landesebene wird gewährleistet, daß die
Befreiungen - unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten - nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen.
64
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Auch die befreiten Pflegeeinrichtungen haben eine vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu
führen, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und zumindest den in § 259 Abs. 1
BGB 35 ) normierten Rechenschaftspflichten gerecht wird (§ 9 Abs. 3 PBV). Außerdem bleiben sie an das
gesetzliche Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden. Die Selbstverwaltung der Beteiligten ist beauftragt, in Rahmenverträgen auf Landesebene Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu
vereinbaren (§ 75 Abs. 2 Nr. 7 SGB XI). Dazu gehört auch - jedenfalls für die von der PBV befreiten Pflegeeinrichtungen - eine vertragliche Verständigung über ein (vereinfachtes) Rechnungswesen.
Die steuerrechtlichen Rechnungs- und Buchführungsvorschriften werden durch die Befreiungsregelungen
des § 9 nicht berührt.
Zu § 10 - Ordnungswidrigkeiten
Die Aufnahme einer Bußgeldvorschrift ist im Hinblick auf § 8 PBV notwendig, weil die Beachtung der Gliederungsvorschriften der §§ 266, 268 Abs. 2 und § 275 in § 334 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c HGB mit einer Geldbuße bewehrt ist. Pflegeeinrichtungen, die die Formblätter dieser Verordnung wählen, dürfen nicht besser
gestellt werden. Die Bußgeldvorschrift gilt jedoch nur für Kapitalgesellschaften.
Zu § 11 - Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Durch großzügig gestreckte Übergangsfristen (1997 bis
1999) wird den Pflegeeinrichtungen die Anpassung an das neue Rechnungswesen erleichtert. Es ist jedoch
nach den bisherigen Erfahrungen davon auszugehen, daß die meisten Träger (auch die befreiten) sehr zügig die doppelte kaufmännische Buchführung für ihre Einrichtungen einführen werden.“
- - - Ende der Begründung zur Pflege-Buchführungsverordnung - - -
35
)
Bürgerliches Gesetzbuch
65
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Vergütungen ambulanter Pflegeleistungen nach SGB XI
66
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Thüringen
Rahmenvertrag für alle Sozialstationen und ambulanten Pflegedienste im Freistaat Thüringen
Vereinbarung über die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen
Leistungskomplexe
Dieser Rahmenvertrag und die Vergütungsvereinbarung einschließlich der Leistungskomplexe
treten ab dem 01.11.1995 in Kraft. 36 )
Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung im Freistaat
Thüringen
zwischen
den Landesverbänden der Pflegekassen
− AOK - die Gesundheitskasse in Thüringen
− Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. -Landesvertretung Thüringen− AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. -Landesvertretung Thüringen− BKK Landesverband Thüringen
− IKK Landesverband Hessen-Thüringen
− Bundesknappschaft - Verwaltungsstelle Chemnitz− Sozialversicherung für den Gartenbau (handelnd für die Landwirtschaftlichen Krankenkassen in
Thüringen)
− Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Thüringen e. V.
und
der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
− Thüringischer Landkreistag
− Gemeinde und Städtebund und den
Vereinigungen der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtungen
− Arbeiterwohlfahrt Landesverband Thüringen e. V.
− Caritasverband für das Bistum Erfurt e. V.
− Caritasverband für das Bistum Dresden-Meißen e. V.
− Caritasverband für das Bistum Fulda e. V.
− Deutsches Rotes Kreuz - Landesverband Thüringen e. V.
− Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen e. V.
− Diakonisches Werk in der Kirchenprovinz Sachsen e. V.
− Diakonisches Werk in Kurhessen-Waldeck e. V.
− Jüdische Landesgemeinde Thüringen
− Paritätischer Wohlfahrtsverband Thüringen e. V.
− Berufsverband Hauskrankenpflege in Deutschland e. V. Landesverband Thüringen
− Arbeitgeberverband Ambulanter Pflegedienste e. V. Landesvertretung Thüringen
− Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. Landesverband Thüringen
− Bundesverband der privaten Alten- und Pflegeheime und sozialer Dienste e. V. Regionalgruppe
Thüringen
− Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Einrichtungen
Präambel
Die Partner dieser Vereinbarung setzen sich für eine Vertragsgestaltung ein, die ein wirksames
und wirtschaftliches ambulantes pflegerisches Leistungsangebot sicherstellt, das dem Pflegebedürftigen hilft, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben zu führen. Dadurch soll ein qualitatives, differenziertes, ausreichendes und
umfassendes Leistungsangebot zur Verfügung gestellt werden, aus dem der Pflegebedürftige entsprechend den gesetzlichen Rahmenbedingungen - seinen individuellen Unterstützungsbedarf
36
)
Laut Aussage des Arbeiterwohlfahrt Landesverbandes Thüringen e. V. vom 17.05.1999 aktueller Stand
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auswählen und in seiner Wohnung in Anspruch nehmen kann. Dieses Leistungsangebot soll es
ihm ermöglichen, möglichst lange in seiner häuslichen Umgebung bleiben zu können.
Abschnitt I
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Die ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) erbringen nach Maßgabe dieses Vertrages
und seiner Anlagen zur Versorgung der Versicherten der vertragschließenden Pflegekassen Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege
− als häusliche Pflegehilfe nach § 36 SGB XI,
− bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 39 SGB XI.
Bei Pflegegeldleistungen erbringen sie zudem die Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
Abschnitt II
Inhalt der Pflegeleistungen
§ 2 Inhalt der ambulanten Pflegeleistungen
1. Inhalt der Pflegeleistungen sind im Rahmen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung die im Einzelfall erforderlichen Tätigkeiten zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme dieser Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen in
der anerkannten Pflegestufe. Die Hilfen bei den Verrichtungen der Körperpflege, der Ernährung
und Mobilität dienen zugleich dem Ziel der Vorbeugung von Sekundärerkrankungen.
2. Leistungen bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 37 SGB V erfüllt sind, sind nicht
Inhalt der Leistungen nach dem SGB XI.
3. Die Durchführung und Organisation der Pflege gemäß dem allgemeinen Stand der medizinischpflegerischen Erkenntnisse, die Einbeziehung aktivierender Pflege und die Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI sind Bestandteil der Pflegeleistungen. Im Rahmen der Pflege sind die
Angehörigen/ die pflegende Bezugsperson zu beraten und anzuleiten.
4. Zu den Pflegeleistungen gehören je nach Einzelfall Hilfen bei den nachfolgenden Verrichtungen:
Körperpflege
Ziele der Körperpflege
Die körperliche Pflege orientiert sich an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebedürftigen.
Die Intimsphäre ist zu schützen und der Zeitpunkt der Körperpflege ist mit dem Pflegebedürftigen
und seinem sozialen Umfeld abzustimmen. Die Pflegekraft unterstützt unter Wahrung der Intimsphäre den selbstverständlichen Umgang mit dem Thema ‚Ausscheiden/Ausscheidungen’.
Die Körperpflege umfaßt im einzelnen:
− das Waschen, Duschen und Baden;
dies beeinhaltet ggf. auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur Waschgelegenheit,
das Schneiden von Fingernägeln, bei Bedarf Kontaktherstellung zur Fußpflege, das Haarewaschen und -trocknen, ggf. Kontaktherstellung zum/zur Friseur/in, Hautpflege;
− die Zahnpflege;
diese umfaßt insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung, die Mundhygiene;
− das Kämmen;
einschl. Herrichten der Tagesfrisur;
− das Rasieren;
einschl. der Gesichtspflege;
− Darm- und / oder Blasenentleerung;
einschl. der Pflege bei der Katheder- und Urinalversorgung (außer Kathederismus/Anlegen und
Entfernen eines Urinals und Instillation mittels Katheder/Schlauch) sowie Pflege bei der physiologischen Blasen- und/oder Darmentleerung mit Anleitung zum Kontinenztraining, Obstipati-
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onsprophylaxe, Teilwaschen einschl. Hautpflege zur Dekubitusprophylaxe, ggf. Wechseln der
Wäsche. Bei Ausscheidungsproblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung an.
Ernährung
Ziele der Ernährung
Im Rahmen der Planung von Mahlzeiten und der Hilfen bei der Nahrungszubereitung ist eine ausgewogene Ernährung anzustreben. Der Einsatz von speziellen Hilfsmitteln ist zu fördern und zu ihrem Gebrauch ist anzuleiten. Der Pflegebedürftige ist bei der Essens- und Getränkeauswahl, der
Zubereitung und Darreichung sowie bei Problemen der Nahrungsaufnahme zu beraten. Bei Nahrungsverweigerung ist ein differenzierter Umgang mit den zugrunde liegenden Problemen erforderlich.
Die Ernährung umfaßt
− das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der
Nahrung; hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die
Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, z. B. portionsgerechte Vorgabe, Umgang mit Besteck;
− Hygienemaßnahmen wie z. B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern/Wechseln der Kleidung.
Mobilität
Ziele der Mobilität
Ziel der Mobilität ist u. a. die Förderung der Beweglichkeit in der häuslichen Umgebung. Dazu gehört auch die Förderung einer sicheren Umgebung durch eine regelmäßige Überprüfung des
Wohnumfeldes in bezug auf erforderliche Veränderungen (z. B. Haltegriffe) und eine gezielte Beobachtung des Pflegebedürftigen in seiner Umgebung. Unter dem Sicherheitsaspekt ist ggf. eine
Beratung über Vorkehrungen für Notfälle und ihren Einsatz (z. B. Notrufsystem, Schlüsseldepot)
erforderlich. Die Anwendung angemessener Hilfsmittel erleichtert den Umgang mit Bewegungsdefiziten.
Beim Aufstehen und Zubettgehen sind Schlafgewohnheiten, Ruhebedürfnisse und evtl. Störungen
angemessen zu berücksichtigen. Die Angehörigen sind auf fachgerechte und schlafstörungsarme
Lagerung hinzuweisen.
Die Mobilität umfaßt
− das Aufstehen und Zubettgehen sowie das Betten und Lagern;
das Aufstehen und Zubettgehen beinhaltet auch Hilfestellung beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken wie Prothesen. Das Betten umfaßt die Beurteilung der sachgerechten Ausstattung des Bettes mit zusätzlichen Gegenständen und Lagerungshilfen. Lagern umfaßt alle
Maßnahmen, die dem Pflegebedürftigen das körper- und situationsgerechte Liegen und Sitzen
innerhalb/außerhalb des Bettes ermöglichen, Sekundärerkrankungen wie Kontraktur, Dekubitus, Pneumonie vorbeugen und Selbständigkeit unterstützen;
− das Gehen, Stehen, Treppensteigen;
diese umfassen das Bewegen im Zusammenhang mit den Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dazu gehört beispielsweise
die Ermutigung und Hilfestellung bei bettlägerigen oder auf den Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen zum Aufstehen und Sichbewegen;
− das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung;
dabei sind solche Verrichtungen außerhalb der Wohnung zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des
Pflegebedürftigen erfordern (z. B. organisieren und planen des Zahnarztbesuches);
− das An- und Auskleiden;
dies umfaßt auch die Auswahl der Kleidung gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen sowie ggf.
ein An- und Ausziehtraining.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Ziel der hauswirtschaftlichen Versorgung ist die Förderung der Fähigkeit zur Selbstversorgung in
einer hygienegerechten Umgebung.
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Die hauswirtschaftliche Versorgung umfaßt
− das Einkaufen der Gegenstände des täglichen Bedarfs;
− das Kochen, einschl. der Vor- und Zubereitung der Bestandteile der Mahlzeiten;
− das Reinigen der Wohnung in bezug auf den allgemein üblichen Lebensbereich des Pflegebedürftigen;
− das Spülen einschl. Einräumen des Geschirrs und Reinigung des Spülbereichs;
− das Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung; dies beinhaltet die Pflege der Wäsche
und Kleidung;
− das Beheizen der Wohnung einschl. der Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials innerhalb der häuslichen Umgebung.
§ 3 Formen der Hilfe
1. Gegenstand der Unterstützung ist die Hilfe durch Pflegekräfte,
− die der Pflegebedürftige braucht, um seine Fähigkeiten bei den Verrichtungen des täglichen
Lebens zu erhalten oder diese Fähigkeiten wieder zu erlernen, damit er ein möglichst eigenständiges Leben führen kann;
− die der Pflegebedürftige bei den Verrichtungen benötigt, die er nur noch teilweise selber erledigen kann;
Dabei soll die Hilfe auch zur richtigen Nutzung der dem Pflegebedürftigen überlassenen Pflegehilfsmittel anleiten. Zur Unterstützung gehören ferner solche Tätigkeiten der Pflegekraft,
durch die notwendige Maßnahmen so gestützt werden, daß bereits erreichte Eigenständigkeit
gesichert wird oder lebenserhaltende Funktionen aufrecht erhalten werden.
2. Bei der vollständigen Übernahme der Verrichtungen handelt es sich um die unmittelbare Erledigung der Verrichtungen des täglichen Lebens durch die Pflegekraft. Eine teilweise Übernahme
bedeutet, daß die Pflegekraft die Durchführung von Einzelhandlungen im Ablauf der Verrichtungen nach § 2 gewährleisten muß.
3. Beaufsichtigung und Anleitung zielen darauf ab, daß die täglichen Verrichtungen in sinnvoller
Weise vom Pflegebedürftigen selbst durchgeführt und Eigen- oder Fremdgefährdungen, z. B.
durch unsachgemäßen Umgang mit Strom, Wasser oder offenem Feuer, vermieden werden.
Zur Anleitung gehört auch die Förderung der körperlichen, psychischen und geistigen Fähigkeiten zur selbständigen Ausübung der Verrichtungen des täglichen Lebens. Beaufsichtigung oder
Anleitung kommen insbesondere bei psychisch Kranken sowie geistig und seelisch Behinderten
in Betracht.
4. Die Form des Hilfebedarfs orientiert sich an dem häuslichen und sozialen Umfeld des Pflegebedürftigen. Dabei sind seine angemessenen Wünsche und Kommunikationsbedürfnisse zu berücksichtigen.
§ 4 Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Zum Erhalt und zur Förderung einer selbständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen sind Pflegehilfsmittel gezielt einzusetzen und zu ihrem Gebrauch ist anzuleiten. Bei der Auswahl geeigneter
Hilfsmittel ist der Pflegebedürftige zu beraten. Stellt der Pflegedienst bei der Pflege fest, daß Pflegehilfsmittel oder technische Hilfen erforderlich sind, informiert er hierüber die Pflegekasse, die das
Weitere veranlaßt.
§ 5 Pflegeeinsätze bei Pflegegeldleistung
1. Der Pflegedienst führt Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch. Der Pflegebedürftige beauftragt hiermit einen Pflegedienst seiner Wahl.
2. Diese Pflegeeinsätze dienen der Entlastung der pflegenden Familienangehörigen oder sonstiger Pflegepersonen und der Sicherheit der Qualität der häuslichen Pflege. Bei diesen Pflegeeinsätzen soll auch Beratung, z. B. über rückenschonende Arbeitsweisen sowie Hilfestellung
bei den pflegerischen Problemen geleistet werden.
3. Die gegenüber den Pflegebedürftigen geltend zu machenden Vergütungen für diese Pflegeeinsätze dürfen die mit den Pflegekassen dafür vereinbarten Sätze nicht überschreiten.
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4. Der Pflegedienst teilt dem Pflegebedürftigen bzw. seiner Pflegeperson in Form eines Kurzberichts das Ergebnis des Pflegeeinsatzes nach den Absätzen 1 und 2 zur Vorlage bei der Pflegekasse mit (siehe Anlage).
Abschnitt III
Allgemeine Bedingungen der Pflege einschließlich der Kostenübernahme, der Abrechnung
der Entgelte und die hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte
§ 6 Bewilligung der Leistung
1. Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag bei der zuständigen
Pflegekasse. Die Pflegekasse veranlaßt unverzüglich die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit dem Ziel, den Abschluß des Begutachtungsverfahrens zeitnah, maximal innerhalb von acht Wochen zu erreichen. Nach Eingang des Gutachtens
des Medizinischen Dienstes teilt die Pflegekasse dem Versicherten unverzüglich ihre Entscheidung über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit, die Zuordnung zu einer Pflegestufe und Angaben zur Höhe des Leistungsanspruchs auf der Grundlage der Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung schriftlich mit.
2. In begründeten Einzelfällen ist die Begutachtung unverzüglich vorzunehmen.
3. Die Pflegekasse weist im Rahmen ihrer Auskunfts- und Beratungspflichten den Versicherten
auf evtl. weitergehende Leistungspflichten, u. a. des Trägers der Sozialhilfe, hin. Sofern der
Versicherte zustimmt, gibt die Pflegekasse dem Träger der Sozialhilfe von dem Leistungsantrag
Kenntnis.
§ 7 Wahl des Pflegedienstes
Der Pflegebedürftige ist in der Wahl des Pflegedienstes frei. Wählt er einen Pflegedienst außerhalb
des örtlichen Einzugbereiches seines Wohn- bzw. Aufenthaltsortes, trägt er die evtl. entstehenden
Mehrkosten. Der Pflegebedürftige informiert den Pflegedienst über seinen Leistungsanspruch gegenüber der Pflegekasse. Bei dem Erstbesuch i. S. 37 ) der Vereinbarung nach § 80 Abs. 1 SGB XI
wird mit dem Pflegebedürftigen, seinen pflegenden Angehörigen und/oder sonstigen Pflegepersonen die konkrete Pflegeplanung abgestimmt. Dabei soll auch geprüft werden, ob Pflegehilfsmittel
oder die Anpassung des Wohnraumes erforderlich sind. Ggf. informiert der Pflegedienst die Pflegekassen entsprechend. Der Pflegedienst ist verpflichtet, dem Pflegebedürftigen einen schriftlichen Pflegevertrag anzubieten. Darin sind die Einzelheiten der Leistungserbringung aufzunehmen.
Die Vorschriften des SGB XI und der hierzu abgeschlossenen Vereinbarungen sowie die Entscheidungen der Pflegekasse sind dem Vertrag zugrunde zu legen.
§ 8 Organisatorische Voraussetzungen
Der Pflegedienst hat folgende organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen und ggf. nachzuweisen:
a) Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bei den zuständigen Behörden,
b) Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft,
c) ausreichende Versicherung über eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung für Personen, Sach-, und Vermögensschäden,
d) polizeiliches Führungszeugnis für die verantwortliche Pflegefachkraft.
§ 9 Qualitätsmaßstäbe
1. Die vom Pflegedienst zu erbringenden Pflegeleistungen sind auf der Grundlage der Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI zu erbringen.
§ 10 Leistungsfähigkeit
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)
im Sinne
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1. Innerhalb ihres Einzugbereiches sind die Pflegedienste im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten verpflichtet, die Pflegebedürftigen zu versorgen, die die Pflegeleistungen dieser Einrichtung in Anspruch nehmen wollen. Im Rahmen des Versorgungsauftrages hat jeder Pflegedienst
die individuelle Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegeleistungen jeder Zeit, bei Tag und
Nacht einschl. an Sonn- und Feiertagen, zu gewährleisten. Dies kann in Kooperation mit anderen Einrichtungen geschehen.
2. Pflegedienste, die Leistungen nach diesem Vertrag in Kooperation mit anderen Einrichtungen
erbringen, schließen mit ihren Kooperationspartnern einen Kooperationsvertrag ab. Dieser ist
den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich vorzulegen.
3. Die fachliche Verantwortung für die Leistungserbringung des Kooperationspartners trägt gegenüber den Pflegebedürftigen und den Pflegekassen der zugelassene Pflegedienst. Dieser
rechnet auch die vom Kooperationspartner erbrachten Leistungen mit den Pflegekassen ab.
§ 11 Mitteilungen
1. Der Pflegedienst teilt im Einvernehmen mit dem Pflegebedürftigen der zuständigen Pflegekasse
unverzüglich mit, wenn nach seiner Einschätzung
− Maßnahmen der Prävention angezeigt erscheinen bzw. zu überprüfen sind;
− die Einleitung von Krankenbehandlung oder medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich ist;
− der Pflegezustand oder die Pflegesituation des Pflegebedürftigen sich verändert (Wechsel
der Pflegestufe);
− der Einsatz von Pflegehilfsmitteln notwendig ist;
− eine Anpassung des Wohnraumes erforderlich wird.
2. Die Mitteilungspflichten bezüglich der personellen Sicherstellung sowie der Änderung des Leistungsangebotes sind im § 21 geregelt.
§ 12 Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit
1. Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein. Sie dürfen das Maß des Notwendigen
nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen und der Pflegedienst nicht zu Lasten der Pflegekassen bewirken.
2. Eine wirtschaftliche Leistungserbringung setzt zur Erreichung des Pflegeziels einen optimalen
Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel voraus.
§ 13 Dokumentation der Pflege
Der Pflegedienst hat auf der Grundlage der Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI ein geeignetes Pflegedokumentationssystem vorzuhalten. Die Pflegedokumentation ist sachgerecht und kontinuierlich zu führen und beinhaltet u. a.
− die Pflegeanamnese
− die Pflegeplanung
− den Pflegebericht
− Angaben über den Einsatz von Pflegehilfsmitteln
− Angaben über durchgeführte Pflegeleistungen.
Aus den Unterlagen der Pflegedokumentation muß jederzeit der aktuelle Verlauf und Stand des
Pflegeprozesses ablesbar sein.
§ 14 Leistungsnachweis
1. Der Pflegedienst hat die von ihm erbrachten Pflegeleistungen in einem Leistungsnachweis aufzuzeigen. Dieser beinhaltet:
− bundeseinheitliches Kennzeichen der Einrichtung (Institutionskennzeichen)
− Versichertennummer des Pflegebedürftigen
− Name des Pflegebedürftigen
− Art und Menge der Leistung
− Tagesdatum und Zeitpunkt der Leistungserbringung.
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2. Die vom Pflegedienst durchgeführten Leistungen sind täglich in dem Leistungsnachweis einzutragen, von der Pflegekraft abzuzeichnen und grundsätzlich durch den Pflegebedürftigen, einen
seiner Angehörigen oder von ihm beauftragte Person einmal wöchentlich zu bestätigen.
§ 15 Abrechnungsverfahren
1. Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist der Pflegedienst berechtigt, den
der Versicherte mit der Durchführung der Pflege beauftragt hat. Sofern der Pflegedienst Kooperationspartner in die Durchführung der Pflege einbezieht, können deren Leistungen nur über
den Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
2. Der Pflegedienst ist verpflichtet,
a) in den Abrechnungsunterlagen die von ihm erbrachten Leistungen nach Art, Menge und
Preis einschließlich des Tagesdatums und des Zeitpunktes der Leistungserbringung aufzuzeigen;
b) in den Abrechnungen sein bundeseinheitliches Kennzeichen gem. § 103 Abs. 1 SGB XI einzutragen
sowie
c) die Versichertennummer des Pflegebedürftigen gem. § 101 SGB XI anzugeben.
3.
4.
5.
6.
Die Unterlagen sind der Pflegekasse spätestens ab 01.01.1996 maschinenlesbar zur Verfügung zu stellen (§§ 105, 106 SGB XI).
Mit der monatlichen Abrechnung ist der Pflegekasse der Leistungsnachweis nach § 14 über die
erbrachten Pflegeleistungen einzureichen.
Pflegedienste, die Leistungen für die Kranken- und Pflegeversicherung erbringen, stellen diese
der jeweils zuständigen Kranken- bzw. Pflegekasse getrennt in Rechnung.
Die von den Spitzenverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den Verbänden der
Leistungserbringer festgelegten Verfahren über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen
sowie die Einzelheiten des Datenträgeraustauschs gemäß § 105 Abs. 2 SGB XI sind Teil dieses Vertrages.
Zuzahlungen zu den Vertragsleistungen dürfen durch den Pflegedienst vom Pflegebedürftigen
weder gefordert noch angenommen werden. § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI bleibt unberührt.
§ 16 Zahlungsweise
1. Die Abrechnung der Pflegeleistungen erfolgt monatlich. Die Rechnungen sind bei der Pflegekasse oder einer von ihr benannten Abrechnungsstelle einzureichen. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt spätestens innerhalb von 21 Tagen nach Eingang bei der Pflegekasse oder der
von ihr benannten Abrechnungsstelle. Bei Zahlung durch Überweisung gilt die Frist als gewahrt,
wenn der Auftrag innerhalb dieser Frist dem Geldinstitut erteilt wurde. Sollten Rechnungen später als 12 Monate nach Leistungserbringung eingereicht werden, kann die Pflegekasse die Bezahlung verweigern.
2. Überträgt der Pflegedienst die Abrechnung einer Abrechnungsstelle, so hat er die leistungspflichtige Pflegekasse unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Pflegekasse ist der Beginn
und das Ende der Beauftragung mitzuteilen. Es ist eine Erklärung des Pflegedienstes beizufügen, daß die Zahlungen der leistungspflichtigen Pflegekasse an die beauftragte Abrechnungsstelle mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt. Der Pflegedienst ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
daß mit dem der leistungspflichtigen Pflegekasse mitgeteilten Ende der Beauftragung keine diesen Zeitpunkt überschreitende Inkasso-Vollmacht oder Abtretungserklärung zugunsten einer
der leistungspflichtigen Pflegekasse gemeldeten Abrechnungsstelle mehr besteht.
3. Sofern die Rechnungslegung einer Abrechnungsstelle gemäß Abs. 2 übertragen werden soll, ist
der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der von ihm getroffenen technischen
und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Maßgaben dieses Vertrages und des
§ 6 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz durch den Pflegedienst auszuwählen. Die getroffene Vereinbarung über Datenschutz und Datensicherung beim Auftragnehmer ist der leistungspflichtigen Pflegekasse vorzulegen.
4. Die Forderungen der Pflegedienste gegenüber den Pflegekassen können ohne deren Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.
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5. Wurden Leistungen entgegen geltendem Recht bzw. der vertraglichen Grundlagen erbracht oder tatsächlich nicht erbrachte Leistungen mit der Pflegekasse abgerechnet, ist der Träger des
Pflegedienstes verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 17 Beanstandungen
Beanstandungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungseingang erhoben werden.
Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben davon unberührt.
Nur strittige Rechnungspositionen werden von der Bezahlung ausgenommen.
§ 18 Vertragsverstöße
1. Handelt ein Vertragspartner entgegen den Bestimmungen dieses Vertrages, kann vom jeweils
anderen Vertragspartner Abhilfe bzw. Unterlassung verlangt werden; die Aufforderung bedarf
der Schriftform. Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
2. Setzt ein Vertragspartner seine Vertragsverstöße trotz des Verfahrens nach Abs. 1 fort oder
handelt in schwerwiegendem Maße gegen die Bestimmungen des Vertrages, so kann der Versorgungsvertrag ihm gegenüber mit sofortiger Wirkung außerordentlich gekündigt werden.
3. Die Definition der schwerwiegenden Vertragsverstöße richtet sich insbesondere nach § 74
Abs. 2 SGB XI.
§ 19 Datenschutz
Die Vertragspartner verpflichten sich, die Grundsätze des Datenschutzes zu beachten.
Abschnitt IV
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen
§ 20 Sicherstellung der Leistungen, Qualifikation des Personals
1. Die personelle Ausstattung des Pflegedienstes muß eine bedarfsgerechte, gleichmäßige sowie
fachlich qualifizierte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechende Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung der Pflegebedürftigen auf der
Grundlage der Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI gewährleisten. Zu einem Pflegedienst
sollen mindestens 3 sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter im Umfang von 3 Vollzeitstellen
gehören. Kleinere Pflegedienste schließen Kooperationsverträge ab; insoweit ist auch auf § 10
des Rahmenvertrages zu verweisen.
Der/die Pflegedienstleiter/in muß vollzeitbeschäftigt sein. Die Stellvertretung muß eine Pflegefachkraft sein.
2. Der Träger des Pflegedienstes regelt im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Verantwortungsbereiche und sorgt für eine sachgerechte Aufbau- und Ablauforganisation. Der Anteil der
Pflegeleistungen, der durch geringfügig Beschäftigte erbracht wird, sollte dabei 20% nicht übersteigen; ehrenamtlich Tätige, Helfer im Freiwilligen Sozialen Jahr und Zivildienstleistende werden auf diese Prozentzahl nicht angerechnet.
3. Die fachliche Qualifikation des Personals richtet sich nach den Regelungen der Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI. Dieses Personal ist so einzusetzen, daß beim Pflegebedürftigen
und seinen Pflegepersonen
− die Fähigkeit zur selbständigen Ausführung der Verrichtung oder zur selbständigen Unterstützung oder Beaufsichtigung der Ausführung der Verrichtungen
− die Versorgungsbedingungen und Risikopotentiale
berücksichtigt werden. Beim Einsatz von Pflegehilfskräften ist zudem sicherzustellen, daß Pflegefachkräfte die fachliche Überprüfung des Pflegebedarfs, die Anleitung der Hilfskräfte und die
Kontrolle der geleisteten Arbeit gewährleisten.
4. Der Träger des Pflegedienstes weist den Landesverbänden der Pflegekassen die fachliche
Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft und ihrer Stellvertretung nach. Soweit dies
zur Beurteilung der Qualität der Leistungen erforderlich ist, weist der Träger des Pflegedienstes
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5.
6.
7.
8.
auf Verlangen eines Landesverbandes der Pflegekassen auch die Eignung der anderen Pflegekräfte nach.
Bei Ausfall der verantwortlichen Pflegefachkraft, z. B. durch Verhinderung, Krankheit oder Urlaub, ist die Vertretung durch eine Pflegefachkraft zu gewährleisten, die die dafür maßgebenden Voraussetzungen der Qualitätsvereinbarungen nach § 80 SGB XI erfüllt. Fällt die verantwortliche Pflegefachkraft für voraussichtlich länger als 6 Monate aus, sind die Landesverbände
der Pflegekassen über die weitere personelle Sicherstellung innerhalb eines Monats zu informieren.
Der Pflegedienst teilt den Landesverbänden der Pflegekassen schriftlich innerhalb eines Monats mit, wenn
1. die personelle Mindestausstattung eines Pflegedienstes gemäß Abs. 1 für mehr als
2 Monate unterschritten ist
oder
2. die Person der Pflegedienstleitung gewechselt hat.
Der Pflegedienst teilt kurzfristig den Landesverbänden der Pflegekassen mit, wenn ein Kooperationsvertrag gekündigt oder verändert worden ist, der Voraussetzung für den Abschluß eines
Versorgungsvertrages war. Die Landesverbände der Pflegekassen informieren die anderen Beteiligten.
Änderungen des Hilfeangebots des Pflegedienstes sind den Pflegekassen möglichst unverzüglich mitzuteilen.
§ 21 Arbeitshilfen
Der Pflegedienst hat seinen Mitarbeitern in erforderlichem Umfang Arbeitshilfen bereitzustellen, um
eine qualifizierte, bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten.
§ 22 Nachweis des Personaleinsatzes
Die kurz- und langfristigen Personaleinsatzpläne sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei der
Einsatzplanung sind
− die Arbeitszeit des Personals unter Berücksichtigung von Zeiten für Fortbildung und Teambesprechungen sowie die Ausfallzeiten, insbesondere durch Krankheit und Urlaub;
− die Zeiten, die unter Beachtung der Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI für die Versorgung der Pflegebedürftigen im Einzelfall einschließlich der dazu gehörenden Maßnahmen erforderlich sind;
− leitende, administrative und organisatorische Aufgaben
sowie
− die im Rahmen der Kooperation auf regionaler Ebene wahrzunehmenden Aufgaben des Pflegedienstes
angemessen zu berücksichtigen.
Abschnitt V
Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege
§ 23 Prüfung durch die Pflegekasse
Der Pflegekasse obliegt die Überprüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit. Besteht aus Sicht der Pflegekasse in Einzelfällen Anlaß, die Notwendigkeit und Dauer
der Pflege zu überprüfen, so kann die Pflegekasse vor Beauftragung des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung unter Angabe des Überprüfungsanlasses eine kurze Stellungnahme der
Pflegedienste zur Frage der Pflegebedürftigkeit anfordern. Der Pflegedienst erläutert darin auch
die Pflegesituation. Die Stellungnahme ist kostenfrei zu erstellen.
§ 24 Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
1. Zur Überprüfung der Pflegebedürftigkeit ist der Medizinische Dienst der Krankenversicherung
berechtigt, Auskünfte und Unterlagen über Art und Dauer der Hilfebedürftigkeit sowie über Pflegeziele und Pflegemaßnahmen mit Einwilligung des Versicherten einzuholen.
Die Auskünfte und Unterlagen sind dem Medizinischen Dienst kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
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2. Bestehen aus der Sicht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Bedenken gegen
den Fortbestand der leistungsrechtlichen Voraussetzungen bezüglich der Notwendigkeit und
Dauer der Pflegebedürftigkeit, so sollten diese gegenüber der verantwortlichen Pflegefachkraft
bzw. dem Träger des Pflegedienstes dargelegt werden.
§ 25 Information
1. Der Pflegedienst wird über das Ergebnis der Begutachtung und die daraus resultierende Entscheidung der Pflegekasse informiert.
2. Sofern sich nach Einschätzung des Pflegedienstes die Pflegebedürftigkeit des betreuten Versicherten geändert hat (insbesondere hinsichtlich der Stufe der Pflegebedürftigkeit) und/oder aus
sonstigen Gründen eine Änderung der bisher gewährten Leistungen notwendig erscheint, weist
er die Pflegekasse darauf hin. Die Pflegekasse leitet dann umgehend eine Prüfung nach
§ 18 SGB XI ein.
Abschnitt VI
Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den
Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen
§ 26 Zugang
Zur Überprüfung der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen ist dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und einem sonstigen von den Pflegekassen beauftragten
Prüfer nach vorheriger Terminvereinbarung der Zugang zu den Pflegediensten zu gewähren. Der
Pflegedienst kann von den zur Prüfung berechtigten Personen die Vorlage einer entsprechenden
Legitimation verlangen.
§ 27 Mitwirkung des Pflegedienstes
Die Prüfung findet in Gegenwart des Leiters oder der Leiterin des Pflegedienstes oder einer von
diesem/dieser beauftragten Person statt. Der Pflegedienst stellt die Voraussetzungen hierfür sicher.
Abschnitt VII
Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für
Wirtschaftlichkeitsprüfungen einschließlich der Verteilung der Prüfungskosten
§ 28 Voraussetzungen zur Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung
1. Die Landesverbände der Pflegekassen können die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Pflegeleistung durch Sachverständige gemäß § 79 SGB XI überprüfen lassen. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein Pflegedienst die Anforderungen zur Erbringung einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die Landesverbände der
Pflegekassen zur Einleitung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung verpflichtet.
2. Der Träger des Pflegedienstes ist vor Bestellung des Sachverständigen unter Angabe der Prüfung zu hören.
§ 29 Bestellung und Beauftragung des Sachverständigen
1. Die Landesverbände der Pflegekassen bestellen den Sachverständigen im Einvernehmen mit
dem Träger des Pflegedienstes bzw. dem Verband, dem der Träger angehört. Kommt innerhalb
einer Frist von 10 Werktagen (nach Zugang des Begehrens) keine Einigung zustande, können
die Landesverbände der Pflegekassen den Sachverständigen alleine bestellen.
2. Der Auftrag ist gegenüber dem Sachverständigen im Einvernehmen mit dem Träger des Pflegedienstes bzw. dem Verband, dem der Träger des Pflegedienstes angehört, schriftlich zu erteilen. Sofern Abs. 1 Satz 2 Anwendung findet, ist der Auftrag von den Landesverbänden der
Pflegekasse zu erteilen. Im Auftrag sind Prüfziel, der Prüfgegenstand (vgl. § 30) und der Prüfzeitraum zu konkretisieren.
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⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
3. Der Sachverständige muß gewährleisten, daß die Prüfungsabwicklung eine hinreichend gründliche Aufklärung der prüfungsrelevanten Sachverhalte zur Abgabe eines sicheren Urteils ermöglicht. Die Erteilung von Unteraufträgen bedarf der Zustimmung der Auftraggeber.
§ 30 Prüfungsziel, Prüfungsgegenstand
1. Prüfungsziel ist die Klärung der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Pflegeleistungen.
2. Gegenstand der Prüfungen sind die Sachverhalte, bei denen Anhaltspunkte hinsichtlich eines
Verstoßes gegen die Anforderungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI bestehen.
3. Der Prüfungsauftrag kann sich auf Teile eines Prüfungsgegenstandes, auf einen Prüfungsgegenstand oder auf mehrere Prüfungsgegenstände erstrecken; er kann sich ferner auf Teile des
Pflegedienstes oder auf den Pflegedienst insgesamt beziehen.
§ 31 Abwicklung der Prüfung
1. Ausgangspunkt der Prüfung ist der im Versorgungsvertrag beschriebene Versorgungsauftrag
des Pflegedienstes.
2. Der Träger des Pflegedienstes hat dem Sachverständigen die für die Prüfung erforderlichen
Unterlagen vorzulegen. Einzelheiten zur Abwicklung der Prüfung sind zwischen dem Sachverständigen und dem Träger des Pflegedienstes abzusprechen. Zur notwendigen Einbeziehung
der Pflegebedürftigen in die Prüfung ist deren Einverständnis einzuholen.
3. Der Träger des Pflegedienstes benennt dem Sachverständigen für die zu prüfenden Bereiche
Personen, die ihm und seinem Beauftragten auf Verlangen die für die Prüfung notwendigen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen. Hierzu gehören insbesondere
− Bewilligungsbescheide
− Leistungsnachweise
− Pflegedokumentationen
− Pflegeberichte
− Personaleinsatzplanung
− Kooperationsvereinbarungen
− Abrechnungen mit den Pflegekassen
− Arbeitsverträge der Mitarbeiter
− Lohn- und Gehaltsunterlagen (anonym)
und
− Kosten- und Leistungsrechnungen.
Einzelheiten zur Abwicklung der Prüfung sind zwischen dem Prüfer und dem Träger des Pflegedienstes abzusprechen.
4. Die an der Prüfung Beteiligten sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben die Datenschutzbestimmungen einzuhalten.
5. Vor Abschluß der Prüfung findet immer ein Abschlußgespräch zwischen dem Träger des Pflegedienstes, dem Sachverständigen und den Landesverbänden der Pflegekassen statt.
6. Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 5 können frühestens ab 01.01.1995 erfolgen. Die Bestimmungen des § 18 bleiben hiervon unberührt.
§ 32 Prüfungsbericht
1. Über die durchgeführte Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. Dieser hat zu beinhalten:
− den Prüfungsauftrag
− die Vorgehensweise der Prüfung
− die Einzelergebnisse der Prüfung der Prüfungsgegenstände
− die Gesamtbeurteilung
− die Empfehlung zur Umsetzung der Prüfungsfeststellung. Diese schließt die kurz-, mittelund langfristige Realisierung der Prüfungsergebnisse einschließlich der Auswirkungen auf
den Personal- und Sachaufwand sowie auf das Leistungsgeschehen des Pflegedienstes mit
ein.
Unterschiedliche Auffassungen, die im Abschlußgespräch nicht ausgeräumt werden konnten,
sind im Prüfungsbericht darzustellen.
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2. Der Prüfungsbericht ist innerhalb der im Prüfungsauftrag zu vereinbarenden Frist nach Abschluß der Prüfung zu erstellen und den Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Träger
des Pflegedienstes zuzuleiten. Der Pflegedienst kann zum Prüfungsbericht Stellung nehmen.
3. Ohne Zustimmung des Trägers des Pflegedienstes darf der Prüfungsbericht über den Kreis der
unmittelbar beteiligten und betroffenen Organisationen hinaus nicht an Dritte weitergegeben
werden.
§ 33 Prüfungskosten
Die Kosten der Wirtschaftlichkeitsprüfung tragen der Träger des Pflegedienstes und die Landesverbände der Pflegekassen zu gleichen Teilen. Dies ist bei den Vergütungsverhandlungen zu berücksichtigen. Bestellen die Landesverbände der Pflegekassen den Sachverständigen alleine (§ 29
Abs. 1 Satz 2), tragen sie die Kosten der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
§ 34 Prüfungsergebnis
1. Das Prüfungsergebnis ist, sofern nicht eine Kündigung des Versorgungsvertrages die Folge ist,
bei der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung zu berücksichtigen.
2. Führt die Prüfung zu einer Kündigung des Versorgungsvertrages, so ist der für den Sitz des
Pflegedienstes zuständige Sozialhilfeträger zu informieren.
Abschnitt VIII
Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten
§ 35 Zielsetzung
Zur Verwirklichung des Sicherstellungsauftrages sind in den Versorgungsverträgen nach § 72
Abs. 2 SGB XI die örtlichen Einzugsbereiche der Pflegedienste so festzulegen, daß eine orts- und
bürgernahe sowie wirtschaftliche Versorgung durch Vermeidung langer Wege gewährleistet wird.
§ 36 Einzugsbereich
1. Grundlage für die Festlegung der örtlichen Einzugsbereiche für die ambulante pflegerische Versorgung ist grundsätzlich die kreisfreie Stadt oder der Landkreis. Für die Festlegung von Einzugsbereichen können kreisfreie Städte und angrenzende Landkreise zusammengefaßt werden, um eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung anzubieten; dabei sind beispielsweise die Besiedlungsdichte, Altersstruktur, Topographie, soziale Infrastruktur und Landespflegeplanung sowie bestehende Versorgungsstrukturen zu berücksichtigen.
2. Bei der Abgrenzung der Einzugsbereiche des Pflegedienstes sollen auch die Einzugsbereiche
angrenzender Bundesländer berücksichtigt werden.
3. Der örtliche oder regionale Einzugsbereich eines Pflegedienstes sollte mit dem Träger des Pflegedienstes im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe im Versorgungsvertrag
vor Ort vereinbart werden. Ausgenommen hiervon ist der Träger der Pflegedienste, der Bestandsschutz nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGB XI genießt, da insoweit ein Versorgungsvertrag als
abgeschlossen gilt.
§ 37 Anpassung
Bei einer Änderung der Raumordnung und/oder Landesplanung - insbesondere der Abgrenzung
der kreisfreien Städte oder der Landkreise - in einem Bundesland, sind die Einzugsbereiche des
Pflegedienstes entsprechend anzupassen.
Abschnitt IX
Schlußvorschriften
§ 38 Inkrafttreten, Kündigung
1. Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.10.1995 in Kraft.
78
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
2. Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende ganz oder teilweise gekündigt werden. Für den Fall einer Kündigung verpflichten sich die Vertragsparteien,
unverzüglich in Verhandlungen über die gekündigten Vereinbarungen einzutreten. Die gekündigten Vereinbarungen bleiben über den Kündigungstermin hinaus für die Vertragsparteien verbindlich, bis sie durch eine neue vertragliche Regelung ersetzt werden.
3. Die Vertragspartner sind sich einig, daß eine Weiterentwicklung dieses Rahmenvertrages aufgrund der zukünftigen Erfahrungen erforderlich sein wird. Sie werden deshalb bei Bedarf auch
ohne Kündigung einvernehmlich Vertragsänderung vornehmen.
Erfurt, den 26. September 1995
Anlage
Protokollnotiz des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
1. Bei Versicherten in der privaten Pflegeversicherung, bei denen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3
SGB XI an die Stelle der Sachleistung die Kostenerstattung in gleicher Höhe tritt, rechnet die
Pflegeeinrichtung, die der Versicherte mit der Durchführung der Pflege beauftragt hat, die Pflegeleistung mit dem Versicherten selbst ab.
2. Die Befugnisse, die der Vertrag dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einräumt,
werden auch dem ärztlichen Dienst der privaten Pflegeversicherung eingeräumt.
Protokollnotiz zum Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI vom 26.09.1995
Die Vertragspartner gehen davon aus, daß bei den Leistungskomplexen 600 Punkte einer Stunde
entsprechen.
Leistungskomplexe als Anlage zum Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI
38
I. Vergütungsfähige Leistungen
Es werden nur Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung gem. § 36
SGB XI vergütet sowie Pflegeeinsätze von Pflegediensten bei Pflegegeldempfängern gem. § 37
Abs. 3 SGB XI. Andere Leistungen sind nicht vergütungsfähig.
Zu den vergütungsfähigen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung gehören Hilfen bei den Verrichtungen in den Bereichen
♦ der Körperpflege,
♦ der Ernährung,
♦ der Mobilität,
♦ der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Inhalt der jeweiligen Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Rahmenvertrag.
II. Das Vergütungssystem
1. Bestandteile dieses Vergütungssystems sind laut beigefügter Anlage
♦ Leistungskomplexe für
− den Erstbesuch,
− die Grundpflege,
− die hauswirtschaftliche Versorgung,
− den Pflegeeinsatz gem. § 37 SGB XI.
38
)
Stand 01.02.1999
79
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
2. Inhalt und Anwendung der Leistungskomplexe
Ausgehend von der Ganzheitlichkeit der Pflege werden die einzelnen pflegerischen Tätigkeiten
basierend auf § 14 Abs. 4 SGB XI aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und
hauswirtschaftliche Versorgung in verschiedenen Leistungskomplexen zusammengefaßt. Dabei
werden solche Verrichtungen zusammengefaßt, die nach pflegefachlichen Erkenntnissen in einer
Pflegesituation anfallen. Die Leistungskomplexe bieten die Möglichkeit, flexibel auf die individuellen
Versorgungsbedürfnisse der Pflegebedürftigen zu reagieren und der individuellen Pflegesituation
weitestgehend gerecht zu werden.
Die Leistungskomplexe sind so gestaltet, daß bei Kombination mehrere Leistungskomplexe keine
Leistungsüberschneidungen und damit keine Doppelabrechnungen entstehen.
Die Pflege wird nach dem Stand pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse als aktivierende Pflege
erbracht. Die zu erbringende Hilfeleistung besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder
Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtung (§ 14 Abs. 3 SGB XI,
Pflegebedürftigkeits-Richtlinien).
Prophylaxen zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen sind selbstverständlicher Bestandteil
grundpflegerischer Tätigkeit und im Sinne der aktivierenden Pflege im Rahmen der einzelnen Verrichtungen zu erbringen und nicht gesondert vergütungsfähig.
Bei den Prophylaxen werden unterschieden:
• Dekubitusprophylaxe (Vorbeugung von Druckstellen oder Wundliegen z. B. durch Lagern, Hautpflege und Mobilisierung)
• Pneumonieprophylaxe (Vorbeugung einer Lungenentzündung z. B. durch ausreichende
Frischluftzufuhr, Sekretlösung, Giebelrohr, Mobilisation)
• Thromboseprophylaxe (Vorbeugung einer Bildung eines Blutgerinsels aufgrund der Verlangsamung des Blutstroms z. B. durch ausreichende Flüssigkeitszufuhr, Lagern, Mobilisation und elastische äußere Kompression der Beinvenen (Antitrombosestrümpfe))
• Kontrakturprophylaxe (Vorbeugung von Fehlstellungen der Gelenke und Gelenkversteifungen, z. B. sog. Spitzfuß, z. B. durch physiologisches Lagern sowie Mobilisation)
• Soorprophylaxe/Parotitisprophylaxe (Vorbeugung von Pilzerkrankungen im Mund / Rachenraum sowie Entzündung der Ohrspeicheldrüse z. B. durch Erhaltung und Anregung
der Kautätigkeit, Reinigung und Feuchthalten der Mundhöhle)
• Prophylaxe zur Vermeidung von Haut- und Schleimhautveränderungen beim Tragen von
Prothesen
Prophylaxen müssen immer im Zusammenhang mehrdimensionaler Pflegeprobleme gesehen und
gemeinsam erbracht und dokumentiert werden.
Jeder Leistungskomplex beinhaltet eine Phase der Vor- und der Nachbereitung des Pflegebereichs
(ggf. Entsorgung der benötigten Materialien). Damit soll sichergestellt werden, daß diese Tätigkeiten überhaupt durchgeführt werden und daß bei Verunreinigung selbstverständlich die Säuberung
des Pflegebereichs durchgeführt wird. Diese Leistungen sind ebenfalls nicht gesondert vergütungsfähig.
Jede Leistungserbringung beinhaltet auch immer die aussagefähige Dokumentation unter Berücksichtigung der Pflegeplanung.
Der Pflegebedürftige wählt im Rahmen seines Hilfebedarfs die Leistungskomplexe aus, die eine
Pflegeeinrichtung für ihn erbringen soll. Der vom Pflegebedürftigen ausgewählte Pflegedienst erstellt für die von ihm regelmäßig zu erbringenden Leistungen eine Kostenübersicht, aus der die
Aufwendungen der Pflegekasse und die des Pflegebedürftigen zu entnehmen sind (s. Legende zu
Leistungskomplex 1). Will der Pflegebedürftige in der individuellen Pflegesituation weitere Leistungen in Anspruch nehmen, ist er über die zusätzlichen Kosten zu informieren.
80
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Der Pflegedienst erbringt die Leistungen bezogen auf den individuellen Bedarf des Pflegebedürftigen. Die zu einem Leistungskomplex zusammengefaßten Verrichtungen stellen keine abschließende Aufzählung dar. Vielmehr sind im Rahmen eines Leistungskomplexes alle Tätigkeiten, die
unter Berücksichtigung der individuellen Pflegesituation erforderlich sind, bezogen auf den Inhalt
eines Leistungskomplexes, durchzuführen.
Die Bestätigung der Leistungserbringung durch den Pflegebedürftigen erfolgt im Leistungsnachweis. Dort sind alle durchgeführten Leistungen des Pflegedienstes schriftlich zu bestätigen.
3. Vergütung
Die Leistungskomplexe werden mit Punktzahlen bewertet. Diese sind ein Maßstab, der das Verhältnis für den durchschnittlichen notwendigen Aufwand zur Erbringung der einzelnen Leistungskomplexe sowie das Verhältnis der Leistungskomplexe zueinander darstellt. Der Leistungsaufwand
kann in der individuellen Pflegesituation unterschiedlich sein, er ist jedoch mit der pauschalen Bewertung abgedeckt.
Grundsätzlich sind alle Verrichtungen, die in einem Leistungskomplex zusammengefaßt werden,
zu erbringen. Lediglich in Einzelfällen kann abhängig vom individuellen Hilfebedarf des Pflegebedürftigen hiervon abgewichen werden und ein Leistungskomplex auch dann abgerechnet werden,
wenn eine Verrichtung nicht erbracht worden ist. Grundlage für die Abrechnung der Leistungen ist
die Gesamtpunktzahl des jeweiligen Komplexes.
In den Vergütungsverhandlungen wurde die Bewertung der Punktzahl mit DM-Beträgen ausgehandelt. Dabei sind für die Verrichtungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung einheitliche Punktwerte vereinbart.
Die Pflegedienste haben eine wohnortnahe Versorgung sicherzustellen. In den Punktzahlen sind
die Fahrtkosten enthalten.
4. Inkrafttreten und Kündigung
Die Anlage zum Rahmenvertrag gilt ab 01.02.1999.
Die Leistungskomplexe können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende ganz oder teilweise gekündigt werden. Für den Fall einer Kündigung verpflichten sich die
Vertragsparteien, unverzüglich in Verhandlung über die gekündigten Leistungskomplexe einzutreten. Die gekündigten Leistungskomplexe bleiben über den Kündigungstermin hinaus für die Vertragsparteien verbindlich, bis sie durch eine neue vertragliche Regelung ersetzt werden.
5. Gesetzliche Änderungen
Bei gesetzlichen Änderungen besteht Einvernehmen, notwendig werdende Anpassungen in den
Leistungskomplexen vorzunehmen. Soweit einzelne Bestimmungen in den Leistungskomplexen
aufgrund gesetzlicher Änderungen nichtig werden, wird die Fortgeltung der übrigen Bestimmungen
in den Leistungskomplexen nicht berührt.
Exkurs Nächtliche Hilfeleistung
In einem BSG-Urteil vom 18.03.1999 - B 3 P 3/98 R - wird abschließend festgelegt, dass nächtliche Hilfeleistung den Zeitraum ab 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr umfasst. Dies gilt auch unabhängig von
den jeweiligen persönlichen Schlaf-Wach-Rhythmen der bzw. des Pflegebedürftigen.
81
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Bestandteile des Vergütungssystems in der ambulanten Pflege nach dem SGB XI
;
Wichtiger Hinweis: Stand: 01.02.1999
39
)
Leistungskomplex 1
Erstbesuch
beinhaltet insbesondere:
• Anamnese
familiär, sozial, biographisch, pflegerisch und medizinisch sowie weiterer Besonderheiten wie
z. B. durch das Betreuungsgesetz
• Pflegeplanung
Umfasst das Erkennen von Problemen und Ressourcen, Festlegen der Pflegeziele, Planen der
Maßnahmen, Anlegen der Dokumentation mit Durchführungskontrolle.
• Beratung bei der Auswahl der Leistungskomplexe
und der sich daraus ergebenden Kosten
• Information über weitere Hilfen
• Beratung über Inhalt und Abschluss eines Pflegevertrages.
Punktezahl: [600]
Der Erstbesuch kann nur abgerechnet werden, wenn der Pflegedienst erstmalig im Rahmen des
SGB XI mit der Betreuung des Pflegebedürftigen beauftragt wird und ist als Pauschale für alle mit
der Pflegeplanung zusammenhängenden Leistungen zu betrachten.
Beim Erstbesuch ist der regelmäßige individuelle Versorgungsbedarf des Pflegebedürftigen mit
dem Pflegedienst schriftlich abzustimmen und zu vereinbaren. Der Pflegedienst ist verpflichtet, eine Kostenübersicht über den festgelegten monatlichen Versorgungsumfang zu erstellen.
Sofern sich im Verlauf des Pflegeprozesses Änderungen des regelmäßigen individuellen Versorgungsbedarfs des Pflegebedürftigen ergeben, ist erneut eine Kostenübersicht zu erstellen.
Leistungskomplex 2
Kleine Morgen-/Abendtoilette I – Grundpflege –
beinhaltet insbesondere:
• An-/Auskleiden
einschließlich der Auswahl der Kleidung, ggf. 40 ) An- und Ausziehtraining sowie An- und Ablegen von Körperersatzstücken
• Teilwaschen
Transfer zur Waschgelegenheit und zurück sowie ggf. Unterstützung bei der physiologischen
Blasen- und Darmentleerung und der damit verbundene Gang zur Toilette, Hautpflege, Prophylaxen, ggf. Einsatz von Hilfsmitteln, ggf. Schneiden/feilen der Fingernägel, ggf. Kontaktherstellung zur Fußpflege und/oder Kontaktherstellung zum Friseur
• Mund-/Zahnpflege
einschließlich der Lippenpflege, Zahnprothesenversorgung und Mundhygiene
• Anleitung zur selbständigen Übernahme der Verrichtungen
• Durchführung von notwendigen Prophylaxen.
Punktezahl/Einsatz: [180]
Der Leistungskomplex 2 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen
3 - 7 sowie 12 abgerechnet werden.
39
)
40
)
Wichtiger Hinweis: Der Text wurde durch die Rudolf Kuhn und Partner Unternehmensberatung (GbR) überarbeitet. Dabei wurden
aber keine Änderungen im Inhalt, sondern ausschließlich in Layout und bei der Rechtschreibung vorgenommen.
gegebenenfalls
82
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich abgerechnet werden. Eine darüber hinausgehende Abrechnung muss vom Pflegedienst vorab - in Ausnahmefällen nachträglich - begründet
werden.
Pflegebedürftige, die Körperpflege mit Teilwaschen einschließlich Mund- und Zahnpflege in Anspruch nehmen möchten und das Bett bereits verlassen haben, können diesen Leistungskomplex
wählen.
Das Teilwaschen umfasst in der Regel das Waschen des Gesichts, Oberkörpers und Genitalbereiches/Gesäß. Der Transfer zur Waschgelegenheit sowie der damit verbundene Gang zur Toilette
einschließlich der ggf. notwendigen Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung sind Bestandteil des Teilwaschens und können nicht gesondert abgerechnet werden.
Die Hautpflege bezieht sich im Wesentlichen auf das Gesicht, die Hände und den Intimbereich. Die
Fingernägel werden beim Teilwaschen ggf. gereinigt, geschnitten und/oder gefeilt. Alle weiteren
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nagelpflege sind dem Bereich der Pediküre zuzuordnen.
Neben der aktivierenden Pflege sind die Prophylaxen zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen
selbstverständlicher Bestandteil der grundpflegerischen Tätigkeit. Sie sind in Zuordnung der Punktzahl berücksichtigt und damit nicht mehr gesondert zu vergüten.
Leistungskomplex 3
Kleine Morgen-/Abendtoilette II – Grundpflege –
beinhaltet insbesondere:
• An-/Auskleiden
einschließlich der Auswahl der Kleidung, ggf. 41 ) An- und Ausziehtraining sowie An- und Ablegen von Körperersatzstücken
• Teilwaschen
Transfer zur Waschgelegenheit und zurück sowie ggf. Unterstützung bei der physiologischen
Blasen- und Darmentleerung und der damit verbundene Gang zur Toilette, Hautpflege, Prophylaxen, ggf. Einsatz von Hilfsmitteln, ggf. Schneiden / Feilen der Fingernägel, ggf. Kontaktherstellung zur Fußpflege und/oder Kontaktherstellung zum Friseur
• Mund-/Zahnpflege
einschließlich der Lippenpflege, Zahnprothesenversorgung und Mundhygiene
• Kämmen/Rasieren
einschließlich Herrichten der Tagesfrisur, Rasieren einschließlich der Gesichtspflege
• Anleitung zur selbständigen Übernahme der Verrichtungen
• Durchführung von notwendigen Prophylaxen.
Punktezahl/Einsatz: [200]
Der Leistungskomplex 3 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen
2 und 4 - 7 sowie 12 abgerechnet werden.
Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich abgerechnet werden. Eine darüber hinausgehende Abrechnung muss vom Pflegedienst vorab - in Ausnahmefällen nachträglich - begründet
werden.
Pflegebedürftige, die Körperpflege mit Teilwaschen einschließlich Mund- und Zahnpflege sowie
Kämmen/Rasieren in Anspruch nehmen möchten und das Bett bereits verlassen haben, können
diesen Leistungskomplex wählen.
Das Teilwaschen umfasst in der Regel das Waschen des Gesichts, Oberkörpers und Genitalbereiches/Gesäß. Der Transfer zur Waschgelegenheit sowie der damit verbundene Gang zur Toilette
einschließlich der ggf. notwendigen Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung sind Bestandteil des Teilwaschens und können nicht gesondert abgerechnet werden.
41
)
gegebenenfalls
83
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Die Hautpflege bezieht sich im Wesentlichen auf das Gesicht, die Hände und den Intimbereich. Die
Fingernägel werden beim Teilwaschen ggf. gereinigt, geschnitten und/oder gefeilt. Alle weiteren
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nagelpflege sind dem Bereich der Pediküre zuzuordnen.
Das Kämmen einschließlich des Herrichtens der Tagesfrisur ist entsprechend dem individuellen
Bedarf des Pflegebedürftigen durchzuführen (z. B. Flechtfrisur). Das Einlegen einer Dauerwelle,
das Schneiden oder Färben der Haare sind nicht Bestandteil dieser Verrichtung. Sie gehören in
den Eigenverantwortungsbereich des Pflegebedürftigen. Vom Pflegedienst ist allerdings bei Bedarf
im Rahmen dieses Leistungskomplexes der Kontakt zum Friseur herzustellen.
Die Rasur ist selbstverständlicher Bestandteil der ganzheitlichen Körperpflege und beinhaltet die
Nass- oder Trockenrasur einschließlich der Gesichtspflege.
Kämmen und Rasieren sind unabhängig vom Geschlecht des Pflegebedürftigen Bestandteil der
Morgen- oder Abendtoilette, da der pflegerische Aufwand für die Rasur bei Männern umfangreicher als bei Frauen ist, dafür bei Frauen aber der pflegerische Aufwand für das Herrichten der Tagesfrisur in der Regel höher anzusetzen ist. Von daher gleicht sich im Durchschnitt der Aufwand
für beide Tätigkeiten innerhalb des Leistungskomplexes aus.
Neben der aktivierenden Pflege sind die Prophylaxen zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen
selbstverständlicher Bestandteil der grundpflegerischen Tätigkeit. Sie sind in Zuordnung der Punktzahl berücksichtigt und damit nicht mehr gesondert zu vergüten.
Leistungskomplex 4
Kleine Morgen-/Abendtoilette III – Grundpflege –
beinhaltet insbesondere:
• Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
einschließlich Machen/Richten des Bettes sowie Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen ggf. Teilwechseln der Bettwäsche
• An-/Auskleiden
einschließlich der Auswahl der Kleidung, ggf. 42 ) An- und Ausziehtraining sowie An- und Ablegen von Körperersatzstücken
• Teilwaschen
Transfer zur Waschgelegenheit und zurück sowie ggf. Unterstützung bei der physiologischen
Blasen- und Darmentleerung und der damit verbundene Gang zur Toilette, Hautpflege, Prophylaxen, ggf. Einsatz von Hilfsmitteln, ggf. Schneiden/feilen der Fingernägel, ggf. Kontaktherstellung zur Fußpflege und/oder Kontaktherstellung zum Friseur
• Mund-/Zahnpflege
einschließlich der Lippenpflege, Zahnprothesenversorgung und Mundhygiene
• Kämmen/Rasieren
einschließlich Herrichten der Tagesfrisur, Rasieren einschließlich der Gesichtspflege
• Anleitung zur selbständigen Übernahme der Verrichtungen
• Durchführung von notwendigen Prophylaxen.
Punktezahl/Einsatz: [250]
Der Leistungskomplex 4 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen
2, 3 und 5 - 7 sowie 12 abgerechnet werden.
Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich abgerechnet werden. Eine darüber hinausgehende Abrechnung muss vom Pflegedienst vorab - in Ausnahmefällen nachträglich - begründet
werden.
42
)
gegebenenfalls
84
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Pflegebedürftige, die Körperpflege mit Teilwaschen einschließlich Mund- und Zahnpflege sowie
Kämmen/Rasieren in Anspruch nehmen möchten und der Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen des Bettes bedürfen oder ständig bettlägerig / immobil sind, können diesen Leistungskomplex wählen.
Die Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes umfasst auch die damit regelmäßig verbundenen Tätigkeiten wie das Machen, Richten des Bettes und die Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen. Da bei ständiger Bettlägerigkeit (Immobilität) beispielsweise das
Bett Machen / Richten oder das Wechseln des Kopfkissens mit mehr Aufwand verbunden ist, ist
der Hilfebedarf bei dieser Verrichtung in beiden Pflegesituationen vergleichbar. Der Leistungskomplex mit dieser Verrichtung kann somit bei entsprechender Hilfe im Rahmen der Körperpflege auch
bei vollständiger Bettlägerigkeit abgerechnet werden.
Bei den Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen in und außerhalb des
Bettes steht hauptsächlich die Bequemlichkeit bzw. Entlastung und Linderung von Beschwerden
des Pflegebedürftigen sowie Vermeidung von Sekundärerkrankungen im Vordergrund, z. B. das
Unterlegen von Kissen zum Weichliegen oder zum Hochliegen unter die Beine oder die Arme, das
Lagern der Füße, um Versteifungen vorzubeugen, sowie beim Sitzen die Unterstützung durch Kissen oder Nackenrollen. Das Teilwechseln der Bettwäsche ist selbstverständlicher Bestandteil dieser Verrichtung. Ist z. B. das Wechseln eines durchgeschwitzten Kopfkissenbezugs erforderlich,
kann nicht das vollständige Bettbeziehen bzw. Pflege der Wäsche abgerechnet werden.
Das Teilwaschen umfasst in der Regel das Waschen des Gesichts, Oberkörpers und Genitalbereiches/Gesäß. Der Transfer zur Waschgelegenheit sowie der damit verbundene Gang zur Toilette
einschließlich der ggf. notwendigen Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung sind Bestandteil des Teilwaschens und können nicht gesondert abgerechnet werden.
Die Hautpflege bezieht sich im Wesentlichen auf das Gesicht, die Hände und den Intimbereich. Die
Fingernägel werden beim Teilwaschen ggf. gereinigt, geschnitten und/oder gefeilt. Alle weiteren
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nagelpflege sind dem Bereich der Pediküre zuzuordnen.
Das Kämmen einschließlich des Herrichtens der Tagesfrisur ist entsprechend dem individuellen
Bedarf des Pflegebedürftigen durchzuführen (z. B. Flechtfrisur). Das Einlegen einer Dauerwelle,
das Schneiden oder Färben der Haare sind nicht Bestandteil dieser Verrichtung. Sie gehören in
den Eigenverantwortungsbereich des Pflegebedürftigen. Vom Pflegedienst ist allerdings bei Bedarf
im Rahmen dieses Leistungskomplexes der Kontakt zum Friseur herzustellen.
Die Rasur ist selbstverständlicher Bestandteil der ganzheitlichen Körperpflege und beinhaltet die
Nass- oder Trockenrasur einschließlich der Gesichtspflege.
Kämmen und Rasieren sind unabhängig vom Geschlecht des Pflegebedürftigen Bestandteil der
Morgen- oder Abendtoilette, da der pflegerische Aufwand für die Rasur bei Männern umfangreicher als bei Frauen ist, dafür bei Frauen aber der pflegerische Aufwand für das Herrichten der Tagesfrisur in der Regel höher anzusetzen ist. Von daher gleicht sich im Durchschnitt der Aufwand
für beide Tätigkeiten innerhalb des Leistungskomplexes aus.
Neben der aktivierenden Pflege sind die Prophylaxen zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen
selbstverständlicher Bestandteil der grundpflegerischen Tätigkeit. Sie sind in Zuordnung der Punktzahl berücksichtigt und damit nicht mehr gesondert zu vergüten.
Leistungskomplex 5
Große Morgen-/Abendtoilette I – Grundpflege –
beinhaltet insbesondere:
• An-/Auskleiden
einschließlich der Auswahl der Kleidung, ggf. An- und Ausziehtraining sowie An- und Ablegen
von Körperersatzstücken
85
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
•
•
•
•
Waschen (Ganzkörperwaschung) / Duschen / Baden einschließlich Transfer zur Waschgelegenheit
Die Ganzkörperwaschung bzw. das Duschen oder Baden beziehen sich auf die vollständige
Körperpflege, d. h. Gesicht, Oberkörper, Rücken, Genitalbereich/Gesäß, Beine und Füße sowie ggf. die Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung und der damit
verbundene Gang zur Toilette.
Mund-/Zahnpflege
einschließlich der Lippenpflege, Zahnprothesenversorgung und Mundhygiene
Anleitung zur selbständigen Übernahme der Verrichtungen
Durchführung von notwendigen Prophylaxen.
Punktezahl/Einsatz: [340]
Der Leistungskomplex 5 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen
2 - 4, 6 und 7 sowie 12 abgerechnet werden.
Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich abgerechnet werden. Eine darüber hinausgehende Abrechnung muss vom Pflegedienst vorab - in Ausnahmefällen nachträglich - begründet
werden.
Pflegebedürftige, die Körperpflege mit dem Waschen des gesamten Körpers einschließlich Mundund Zahnpflege in Anspruch nehmen möchten und das Bett bereits verlassen haben, können diesen Leistungskomplex wählen.
Das Ganzkörperwaschen bzw. das Duschen oder Baden bezieht sich auf die vollständige Körperpflege, d. h. Gesicht, Oberkörper, Rücken, Genitalbereiches/Gesäß, Beine und Füße. Der Transfer
zur Waschgelegenheit sowie der damit verbundene Gang zur Toilette einschließlich der ggf. notwendigen Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung sind Bestandteil des
Ganzkörperwaschen / Baden / Duschen und können nicht gesondert abgerechnet werden.
Die Hautpflege bezieht sich im Wesentlichen auf das Gesicht, die Hände und den Intimbereich. Die
Fingernägel werden beim Teilwaschen ggf. bereinigt, geschnitten und/oder gefeilt. Alle weiteren
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nagelpflege sind dem Bereich der Pediküre zuzuordnen.
Neben der aktivierenden Pflege sind die Prophylaxen zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen
selbstverständlicher Bestandteil der grundpflegerischen Tätigkeit. Sie sind in Zuordnung der Punktzahl berücksichtigt und damit nicht mehr gesondert zu vergüten.
Leistungskomplex 6
Große Morgen-/Abendtoilette II – Grundpflege –
beinhaltet insbesondere:
• An-/Auskleiden
einschließlich der Auswahl der Kleidung, ggf. An- und Ausziehtraining sowie An- und Ablegen
von Körperersatzstücken
• Waschen (Ganzkörperwaschung) / Duschen / Baden einschließlich Transfer zur Waschgelegenheit
Die Ganzkörperwaschung bzw. das Duschen oder baden beziehen sich auf die vollständige
Körperpflege, d. h. Gesicht, Oberkörper, Rücken, Genitalbereich/Gesäß, Beine und Füße sowie ggf. die Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung und der damit
verbundene Gang zur Toilette. Auch das Waschen und Trocknen der Haare sind bei Bedarf
durchzuführen und sind Bestandteil dieser Verrichtung.
• Mund-/Zahnpflege
einschließlich der Lippenpflege, Zahnprothesenversorgung und Mundhygiene
• Kämmen/Rasieren
einschließlich Herrichten der Tagesfrisur, Rasieren einschließlich der Gesichtspflege
• Anleitung zur selbständigen Übernahme der Verrichtungen
• Durchführung von notwendigen Prophylaxen.
86
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Punktezahl/Einsatz: [400]
Der Leistungskomplex 6 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen
2 - 4, 5 und 7 sowie 12 abgerechnet werden.
Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich abgerechnet werden. Eine darüber hinausgehende Abrechnung muss vom Pflegedienst vorab - in Ausnahmefällen nachträglich - begründet
werden.
Pflegebedürftige, die Körperpflege mit dem Waschen des gesamten Körpers einschließlich Mundund Zahnpflege sowie Kämmen/Rasieren in Anspruch nehmen möchten und das Bett bereits verlassen haben, können diesen Leistungskomplex wählen.
Das Ganzkörperwaschen bzw. das Duschen oder Baden bezieht sich auf die vollständige Körperpflege, d. h. Gesicht, Oberkörper, Rücken, Genitalbereiches/Gesäß, Beine und Füße. Auch das
Waschen und Trocknen der Haare sind bei Bedarf durchzuführen und sind Bestandteil dieser Verrichtung. Der Transfer zur Waschgelegenheit sowie der damit verbundene Gang zur Toilette einschließlich der ggf. notwendigen Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung sind Bestandteil des Ganzkörperwaschen / Baden / Duschen und können nicht gesondert abgerechnet werden.
Die Hautpflege bezieht sich im Wesentlichen auf das Gesicht, die Hände und den Intimbereich. Die
Fingernägel werden beim Teilwaschen ggf. gereinigt, geschnitten und/oder gefeilt. Alle weiteren
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nagelpflege sind dem Bereich der Pediküre zuzuordnen.
Das Kämmen einschließlich des Herrichtens der Tagesfrisur ist entsprechend dem individuellen
Bedarf des Pflegebedürftigen durchzuführen (z. B. Flechtfrisur). Das Einlegen einer Dauerwelle,
das Schneiden oder Färben der Haare sind nicht Bestandteil dieser Verrichtung. Sie gehören in
den Eigenverantwortungsbereich des Pflegebedürftigen. Vom Pflegedienst ist allerdings bei Bedarf
im Rahmen dieses Leistungskomplexes der Kontakt zum Friseur herzustellen.
Die Rasur ist selbstverständlicher Bestandteil der ganzheitlichen Körperpflege und beinhaltet die
Nass- oder Trockenrasur einschließlich der Gesichtspflege.
Kämmen und Rasieren sind unabhängig vom Geschlecht des Pflegebedürftigen Bestandteil der
Morgen- oder Abendtoilette, da der pflegerische Aufwand für die Rasur bei Männern umfangreicher als bei Frauen ist, dafür bei Frauen aber der pflegerische Aufwand für das Herrichten der Tagesfrisur in der Regel höher anzusetzen ist. Von daher gleicht sich im Durchschnitt der Aufwand
für beide Tätigkeiten innerhalb des Leistungskomplexes aus.
Neben der aktivierenden Pflege sind die Prophylaxen zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen
selbstverständlicher Bestandteil der grundpflegerischen Tätigkeit. Sie sind in Zuordnung der Punktzahl berücksichtigt und damit nicht mehr gesondert zu vergüten.
Leistungskomplex 7
Große Morgen-/Abendtoilette III – Grundpflege –
beinhaltet insbesondere:
• Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
einschließlich Machen/Richten des Bettes sowie Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen ggf. Teilwechseln der Bettwäsche
• An-/Auskleiden
einschließlich der Auswahl der Kleidung, ggf. An- und Ausziehtraining sowie An- und Ablegen
von Körperersatzstücken
• Waschen (Ganzkörperwaschung) / Duschen / Baden einschließlich Transfer zur Waschgelegenheit
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⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
•
•
•
•
Die Ganzkörperwaschung bzw. das Duschen oder Baden beziehen sich auf die vollständige
Körperpflege, d. h. Gesicht, Oberkörper, Rücken, Genitalbereich/Gesäß, Beine und Füße sowie ggf. die Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung und der damit
verbundene Gang zur Toilette. Auch das Waschen und Trocknen der Haare sind bei Bedarf
durchzuführen und sind Bestandteil dieser Verrichtung.
Mund-/Zahnpflege
einschließlich der Lippenpflege, Zahnprothesenversorgung und Mundhygiene
Kämmen/Rasieren
einschließlich Herrichten der Tagesfrisur, Rasieren einschließlich der Gesichtspflege
Anleitung zur selbständigen Übernahme der Verrichtungen
Durchführung von notwendigen Prophylaxen.
Punktezahl/Einsatz: [450]
Der Leistungskomplex 7 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen
2 - 6 sowie 12 abgerechnet werden.
Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich abgerechnet werden. Eine darüber hinausgehende Abrechnung muss vom Pflegedienst vorab - in Ausnahmefällen nachträglich - begründet
werden.
Pflegebedürftige, die Körperpflege mit dem Waschen des gesamten Körpers einschließlich Mundund Zahnpflege sowie Kämmen/Rasieren in Anspruch nehmen möchten und der Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen des Bettes bedürfen oder ständig Bettlägerig / immobil sind, können
diesen Leistungskomplex wählen.
Die Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes umfasst auch die damit regelmäßig verbundenen Tätigkeiten, wie das Machen, Richten des Bettes und die Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen. Da bei ständiger Bettlägerigkeit (Immobilität) beispielsweise das
Bett machen/richten oder das Wechseln des Kopfkissens mit mehr Aufwand verbunden ist, ist der
Hilfebedarf bei dieser Verrichtung in beiden Pflegesituationen vergleichbar. Der Leistungskomplex
mit dieser Verrichtung kann somit bei entsprechender Hilfe im Rahmen der Körperpflege auch bei
vollständiger Bettlägerigkeit abgerechnet werden.
Bei den Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen in und außerhalb des
Bettes, steht hauptsächlich die Bequemlichkeit bzw. Entlastung und Linderung von Beschwerden
des Pflegebedürftigen sowie Vermeidung von Sekundärerkrankungen im Vordergrund, z. B. das
Unterlegen von Kissen zum Weichliegen oder zum Hochliegen unter die Beine oder die Arme, das
Lagern der Füße, um Versteifungen vorzubeugen, sowie beim Sitzen die Unterstützung durch Kissen oder Nackenrollen. Das Teilwechseln der Bettwäsche ist selbstverständlicher Bestandteil dieser Verrichtung. Ist z. B. das Wechseln eines durchgeschwitzten Kopfkissenbezugs erforderlich,
kann nicht das vollständige Bettbeziehen bzw. Pflege der Wäsche abgerechnet werden.
Das Ganzkörperwaschen bzw. das Duschen oder Baden bezieht sich auf die vollständige Körperpflege, d. h. Gesicht, Oberkörper, Rücken, Genitalbereiches/Gesäß, Beine und Füße. Auch das
Waschen und Trocknen der Haare sind bei Bedarf durchzuführen und sind Bestandteil dieser Verrichtung. Der Transfer zur Waschgelegenheit sowie der damit verbundene Gang zur Toilette einschließlich der ggf. notwendigen Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung sind Bestandteil des Ganzkörperwaschen / Baden / Duschen und können nicht gesondert abgerechnet werden.
Die Hautpflege bezieht sich im Wesentlichen auf das Gesicht, die Hände und den Intimbereich. Die
Fingernägel werden beim Teilwaschen ggf. gereinigt, geschnitten und/oder gefeilt. Alle weiteren
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nagelpflege sind dem Bereich der Pediküre zuzuordnen.
Das Kämmen einschließlich des Herrichtens der Tagesfrisur ist entsprechend dem individuellen
Bedarf des Pflegebedürftigen durchzuführen (z. B. Flechtfrisur). Das Einlegen einer Dauerwelle,
das Schneiden oder Färben der Haare sind nicht Bestandteil dieser Verrichtung. Sie gehören in
88
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
den Eigenverantwortungsbereich des Pflegebedürftigen. Vom Pflegedienst ist allerdings bei Bedarf
im Rahmen dieses Leistungskomplexes der Kontakt zum Friseur herzustellen.
Die Rasur ist selbstverständlicher Bestandteil der ganzheitlichen Körperpflege und beinhaltet die
Nass- oder Trockenrasur einschließlich der Gesichtspflege.
Kämmen und Rasieren sind unabhängig vom Geschlecht des Pflegebedürftigen Bestandteil der
Morgen- oder Abendtoilette, da der pflegerische Aufwand für die Rasur bei Männern umfangreicher als bei Frauen ist, dafür bei Frauen aber der pflegerische Aufwand für das Herrichten der Tagesfrisur in der Regel höher anzusetzen ist. Von daher gleicht sich im Durchschnitt der Aufwand
für beide Tätigkeiten innerhalb des Leistungskomplexes aus.
Neben der aktivierenden Pflege sind die Prophylaxen zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen
selbstverständlicher Bestandteil der grundpflegerischen Tätigkeit. Sie sind in Zuordnung der Punktzahl berücksichtigt und damit nicht mehr gesondert zu vergüten.
Leistungskomplex 8
Spezielle Lagerung bei Bettlägerigkeit oder Immobilität – Grundpflege –
beinhaltet:
• Spezielle Lagerungsmaßnahmen
zur körper- und situationsgerechten Lagerung in und außerhalb des Bettes zur Vorbeugung
von Sekundärerkrankungen und Linderung von Beschwerden unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln, Betten machen und richten, ggf. Teilwechseln der Wäsche.
Punktezahl/Einsatz: [100]
Der Leistungskomplex 8 ist nur abrechenbar bei Bettlägerigkeit / Immobilität und ist in Verbindung
mit anderen Leistungskomplexen abrechenbar.
Durch eine spezielle Lagerung können Sekundärerkrankungen bei Bettlägerigkeit weitgehend verhindert werden. Bei der speziellen Lagerung werden die Flachlagerung, die Oberkörperhochlagerung, die Beintieflagerung, die Beinhochlagerung, die Bauchlagerung, die Seitenlage und die
Schocklagerung unterschieden. Regelmäßig als spezielle Pflege kommen die Oberkörperhochlagerung und die Beinhochlagerung, die Bauchlagerung und vor allem die Seitenlagerung sowie
die therapeutische Lagerung nach Bobath bei Schlaganfallpatienten in Betracht. Bei der Seitenlagerung wird die 30 oder die 90 Grad-Seitenlage unterschieden.
Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen bei nicht bettlägerigen Pflegebedürftigen sind im Sinne der aktivierenden Pflege im Rahmen der einzelnen Verrichtungen zu
erbringen und damit nicht gesondert vergütungsfähig. Der Leistungskomplex ist im Lagerungsplan
exakt zu dokumentieren.
Leistungskomplex 8a
Spezielle Lagerung bei Bettlägerigkeit oder Immobilität – Grundpflege –
beinhaltet:
• Spezielle Lagerungsmaßnahmen
zur körper- und situationsgerechten Lagerung in und außerhalb des Bettes zur Vorbeugung
von Sekundärerkrankungen und Linderung von Beschwerden unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln, Betten machen und richten, ggf. Teilwechseln der Wäsche.
Punktezahl/Einsatz: [150]
Der Leistungskomplex 8 a ist nur abrechenbar bei Bettlägerigkeit / Immobilität und ist nur als Einzelleistung abrufbar.
89
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Durch eine spezielle Lagerung können Sekundärerkrankungen bei Bettlägerigkeit weitgehend verhindert werden.
Bei der speziellen Lagerung werden die Flachlagerung, die Oberkörperhochlagerung, die Beintieflagerung, die Beinhochlagerung, die Bauchlagerung, die Seitenlage und die Schocklagerung unterschieden. Regelmäßig als spezielle Pflege kommen die Oberkörperhochlagerung und die Beinhochlagerung, die Bauchlagerung und vor allem die Seitenlagerung sowie die therapeutische Lagerung nach Bobath bei Schlaganfallpatienten in Betracht. Bei der Seitenlagerung wird die 30 oder
die 90 Grad-Seitenlage unterschieden.
Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen bei nicht bettlägerigen Pflegebedürftigen sind im Sinne der aktivierenden Pflege im Rahmen der einzelnen Verrichtungen zu
erbringen und damit nicht gesondert vergütungsfähig.
Der Leistungskomplex ist im Lagerungsplan exakt zu dokumentieren.
Leistungskomplex 9
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme – Hauptmahlzeit – Grundpflege –
beinhaltet insbesondere:
• mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
zur Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung i. S. aller Tätigkeiten, die der unmittelbaren
Vorbereitung dienen und die Aufnahme der Nahrung ermöglichen
• Hilfe beim Essen und Trinken
einschließlich Transfer zum Tisch und zurück bzw. Aufrichten im Bett, Darreichung der Nahrung sowie ausreichender Flüssigkeitszufuhr, ggf. Kenntnisvermittlung über richtige Ernährung
• Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
Händewaschen, Mundpflege, ggf. Säubern/Wechseln der Kleidung
• Spülen des Essgeschirrs
einschließlich Trocknen und Einräumen.
Punktezahl/Einsatz: [250]
Der Leistungskomplex 9 kann nur dann abgerechnet werden, wenn der Pflegebedürftige seine
Nahrung und Flüssigkeit nicht ohne Hilfe zu sich nehmen kann.
Der Leistungskomplex ist nicht gesondert abrechenbar, wenn im Zusammenhang mit der Zubereitung einer Hauptmahlzeit (Leistungskomplex 22) bzw. dem Aufwärmen von Essen auf Rädern
(Leistungskomplex 23) ausschließlich das mundgerechte Zubereiten der Nahrung (z. B. Fleisch
klein schneiden) erforderlich wird und der Pflegebedürftige ansonsten keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme benötigt.
Er ist während eines Einsatzes nicht neben Komplex 10 abrechenbar.
Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich abgerechnet werden. Eine darüber hinausgehende Abrechnung muss vom Pflegedienst vorab durch Vorlage des vorher abgeschlossenen
Pflegevertrags begründet werden.
Leistungskomplex 10
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme – sonstige Mahlzeit – Grundpflege –
beinhaltet insbesondere:
• mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
zur Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung i. S. aller Tätigkeiten, die der unmittelbaren
Vorbereitung dienen und die Aufnahme der Nahrung ermöglichen.
• Hilfe beim Essen und Trinken
Unter sonstigen Mahlzeiten sind kleine Zwischenmahlzeiten zu verstehen.
90
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
•
•
Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
Händewaschen, Mundpflege, ggf. Säubern/Wechseln der Kleidung
Spülen des Essgeschirrs
einschließlich Trocknen und Einräumen.
Punktezahl/Einsatz: [100]
Der Leistungskomplex 10 ist während eines Einsatzes nicht neben Leistungskomplex 9 abrechenbar und ist nicht als Einzelleistung abrufbar.
Der Komplex ist nicht gesondert abrechenbar, wenn im Zusammenhang mit der Zubereitung einer
sonstigen Mahlzeit (Leistungskomplex 23) das mundgerechte Zubereiten der Nahrung (z. B. Butterbrot klein schneiden) erforderlich wird und der Pflegebedürftige ansonsten keine Hilfe bei der
Nahrungsaufnahme benötigt.
Leistungskomplex 11
Sondenernährung bei implantierter Magensonde (PEG) – Grundpflege –
beinhaltet insbesondere:
• Aufbereitung der Sondennahrung
• Transfer
an den Ort der Verabreichung der Sondennahrung und zurück bzw. Aufrichten und Lagern
• Sachgerechte Verabreichung
der Sondenkost
• Säuberung
der Sonde und ggf. Auswechseln der Schutzauflage.
Punktezahl/Einsatz: [150]
Eine künstliche Ernährung über einen längeren Zeitraum erfolgt in der Regel über eine Perkuntane-endoskopische-Gastronomie-Sonde (PEG-Sonde), wenn der Pflegebedürftige nicht essen kann
aufgrund von Störungen im Kau- und Schlucktrakt, z. B. nach Schlaganfall- oder bei Bewusstseinsstörungen.
Die Entscheidung für das Legen einer PEG-Sonde und die Art der Sondenernährung liegt beim
Arzt. Die Durchführungsverantwortung für die Pflegekraft liegt in der sorgfältigen Verabreichung
der Sondenkost, in der aktiven Begleitung des Patienten und in der Auswechslung der Schutzauflage. Die Verabreichung von Sondenkost ist keine Medikation, sondern Ernährung. Bei der Verabreichung von Sondennahrung handelt es sich um eine grundpflegerische Leistung (s. Gesetzesbegründung zu § 14 SGB XI).
Sondenernährung ist als Einzelfallentscheidung nach entsprechender Begründung und Verordnung durch den behandelnden Arzt der Behandlungspflege nach SGB V zuzuordnen.
Leistungskomplex 12
Erweiterte Hilfe/Unterstützung bei Ausscheidungen – Grundpflege –
beinhaltet insbesondere:
• An-/Auskleiden
einschließlich Machen/Richten des Bettes, ggf. Teilwechseln der Bettwäsche, ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken
• Hilfe beim Aufstehen
und Aufsuchen der benötigten Räumlichkeiten und zurück
• Hilfen/Unterstüzung bei Ausscheidungen
z. B. bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung, z. B. bei Inkontinenz, ggf. Kontinenztraining oder Obstipationsprophylaxe, z. B. beim Erbrechen, ggf. Anregung der ärztlichen
Beratung bei Ausscheidungsproblemen, ggf. Wechseln der Bettwäsche und Kleidung
91
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
•
Teilwaschen (Intimtoilette)
einschließlich Hautpflege und Prophylaxen.
Punktezahl/Einsatz: [100]
Der Leistungskomplex 12 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen
2 - 7 sowie 13 abgerechnet werden und ist nicht als Einzelleistung abrufbar.
Der Leistungskomplex ist einmal pro Einsatz abrechenbar. Innerhalb des Einsatzes ist der Komplex den Erfordernissen entsprechend häufig zu erbringen.
Benötigt der Pflegebedürftige Hilfen bei Ausscheidungen, die nicht im Zusammenhang mit der
Körperpflege (Leistungskomplexe 2-7) erbracht werden, wählt er diesen Leistungskomplex.
Dieser Leistungskomplex umfasst die Hilfe bei Ausscheidungen wie Darm- und Blasenentleerung,
Erbrochenem und Sputum. Er beinhaltet alle notwendigen Hilfeleistungen, die bei einem ganzheitlichen Hilfe- und Unterstützungsbedarf bei der Ausscheidung notwendig sind. Die Hilfe bei der
Ausscheidung bezieht sich je nach Pflegesituation auf
• Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung,
• die Unterstützung bei Inkontinenz (z. B. Dauerkatheter, Urinal, Windeln, Stomapflege),
• sowie die Unterstützung beim Erbrechen.
Die Beratung bei Ausscheidungsproblemen und Kontinenztraining sind zu berücksichtigen. Eine
Teilwaschung im Intimbereich einschließlich der dafür notwendigen Prophylaxen und die Hautpflege sind Bestandteil dieses Leistungskomplexes.
Die Säuberung des Pflegebereichs von den Verunreinigungen durch Ausscheidung sowie ggf. die
Entsorgung dieser Ausscheidungen sind Bestandteil dieses Leistungskomplexes.
Leistungskomplex 12 a
Erweiterte Hilfe/Unterstützung bei Ausscheidungen – Grundpflege –
beinhaltet insbesondere:
• An-/Auskleiden
einschließlich Machen/Richten des Bettes, ggf. Teilwechseln der Bettwäsche, ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken
• Hilfe beim Aufstehen
und Aufsuchen der benötigten Räumlichkeiten und zurück
• Hilfen/Unterstüzung bei Ausscheidungen
z. B. bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung, z. B. bei Inkontinenz, ggf. Kontinenztraining oder Obstipationsprophylaxe, z. B. beim Erbrechen, ggf. Anregung der ärztlichen
Beratung bei Ausscheidungsproblemen, ggf. Wechseln der Bettwäsche und Kleidung
• Teilwaschen (Intimtoilette)
einschließlich Hautpflege und Prophylaxen.
Punktezahl/Einsatz: [150]
Der Leistungskomplex 12 a kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen 2 - 7 sowie 13 abgerechnet werden und ist nur als Einzelleistung abrufbar.
Der Leistungskomplex ist einmal pro Einsatz abrechenbar. Innerhalb des Einsatzes ist der Komplex den Erfordernissen entsprechend häufig zu erbringen.
Benötigt der Pflegebedürftige Hilfen bei Ausscheidungen, die nicht im Zusammenhang mit der
Körperpflege (Leistungskomplexe 2-7) erbracht werden, wählt er diesen Leistungskomplex.
Dieser Leistungskomplex umfasst die Hilfe bei Ausscheidungen wie Darm- und Blasenentleerung,
Erbrochenem und Sputum. Er beinhaltet alle notwendigen Hilfeleistungen, die bei einem ganzheitlichen Hilfe- und Unterstützungsbedarf bei der Ausscheidung notwendig sind. Die Hilfe bei der
Ausscheidung bezieht sich je nach Pflegesituation auf
92
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
•
•
•
Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung,
die Unterstützung bei Inkontinenz (z. B. Dauerkatheter, Urinal, Windeln, Stomapflege),
sowie die Unterstützung beim Erbrechen.
Die Beratung bei Ausscheidungsproblemen und Kontinenztraining sind zu berücksichtigen. Eine
Teilwaschung im Intimbereich einschließlich der dafür notwendigen Prophylaxen und die Hautpflege sind Bestandteil dieses Leistungskomplexes.
Die Säuberung des Pflegebereichs von den Verunreinigungen durch Ausscheidung sowie ggf. die
Entsorgung dieser Ausscheidungen sind Bestandteil dieses Leistungskomplexes.
Leistungskomplex 13
Kleine zusätzliche Hilfen / Unterstützung bei Ausscheidungen – Grundpflege –
beinhaltet insbesondere:
• Hilfen/Unterstüzung bei Ausscheidungen
z. B. bei Inkontinenz, ggf. Kontinenztraining oder Obstipationsprophylaxe, z. B. beim Erbrechen, ggf. Anregung der ärztlichen Beratung bei Ausscheidungsproblemen, ggf. Wechseln der
Bettwäsche und Kleidung
Punktezahl/Einsatz: [40]
Der Leistungskomplex 13 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit Leistungskomplex 12
abgerechnet werden und ist nicht als Einzelleistung abrufbar.
Der Leistungskomplex 13 ist einmal pro Einsatz abrechenbar. Innerhalb des Einsatzes ist der
Komplex den Erfordernissen entsprechend häufig zu erbringen.
Benötigt der Pflegebedürftige Hilfen bei Ausscheidungen, die nicht im Zusammenhang mit der
Körperpflege (Leistungskomplexe 2 - 7) erbracht werden, wählt er diesen Leistungskomplex.
Dieser Leistungskomplex umfasst die Hilfe bei Ausscheidungen wie Darm- und Blasenentleerung,
Erbrochenes und Sputum. Er beinhaltet alle notwendigen Hilfeleistungen, die bei einem ganzheitlichen Hilfe- und Unterstützungsbedarf bei der Ausscheidung notwendig sind. Die Hilfe bei der Ausscheidung bezieht sich je nach Pflegesituation auf
• die Unterstützung bei Inkontinenz (z. B. Dauerkatheter, Urinal, Windeln, Stomapflege),
• die Unterstützung beim Erbrechen.
Die Beratung bei Ausscheidungsproblemen und Kontinenztraining sind zu berücksichtigen.
Die Säuberung des Pflegebereichs von den Verunreinigungen durch Ausscheidung sowie ggf. die
Entsorgung dieser Ausscheidungen sind Bestandteil dieses Leistungskomplexes.
Leistungskomplex 14
Hilfestellung bei Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung – Grundpflege –
beinhaltet insbesondere:
• An-/Auskleiden
im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung einschließlich der
Auswahl der Kleidung, ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken sowie An- und Ausziehtraining
• Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
ggf. Treppensteigen.
Punktezahl/Einsatz: [70]
Der Leistungskomplex 14 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit Leistungskomplex 15
abgerechnet werden und ist nicht als Einzelleistung abrufbar.
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⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Er ist z. B. abrechenbar im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tagespflegeeinrichtung.
94
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Leistungskomplex 15
Begleitung bei Aktivitäten – Grundpflege –
beinhaltet insbesondere:
• An-/Auskleiden
im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung einschließlich der
Auswahl der Kleidung, ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken sowie An- und Ausziehtraining
• Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
ggf. Treppensteigen
• Begleitung bei Aktivitäten
bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge, keine kulturellen Veranstaltungen).
Punktezahl/Einsatz: [600]
Der Leistungskomplex kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit Leistungskomplex 14 abgerechnet werden. Er ist zu gewährleisten, dass der Pflegebedürftige unter ständiger Betreuung
steht. Dies gilt auch für evtl. Wartezeiten in Arztpraxen oder Behörden. Reine Fahrdienste können
nicht abgerechnet werden.
Leistungskomplex 16
Beheizen der Wohnung (Ofenheizung) – Hauswirtschaftliche Versorgung –
beinhaltet insbesondere:
• Beschaffung des Heizmaterials und Entsorgung der Verbrennungsrückstände
• Heizen
der installierten Öfen mit Holz, Kohle und Öl (nicht Zentralheizung).
Punktezahl/Einsatz: [90]
Leistungskomplex 17
Reinigung der Wohnung – Hauswirtschaftliche Versorgung –
beinhaltet insbesondere:
• Reinigen des allgemein üblichen Lebensbereiches
• Trennung und Entsorgung des Abfalls
der installierten Öfen mit Holz, Kohle und Öl (nicht Zentralheizung).
Punktezahl/Woche: [500]
/Tag: [90]
Der Leistungskomplex 17 ist entweder einmal wöchentlich abrechenbar oder als Einsatz an dem
Tag, an dem die Leistung erbracht wird.
Er kann nicht abgerechnet werden, wenn Reinigung im Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung des Pflegebereichs im Rahmen der Grundpflege bzw. des Arbeitsbereichs im Rahmen der
sonstigen hauswirtschaftlichen Versorgung anfällt.
Dieser Komplex umfasst die Reinigung der von den Pflegebedürftigen üblicherweise genutzten
Wohnräume. Wird der Leistungskomplex pro Woche abgerechnet, sind innerhalb dieser Woche alle im Rahmen dieses Komplexes anfallenden Arbeiten zu erledigen. Ein zeitlicher Zusammenhang
zwischen der Erbringung der einzelnen Verrichtungen muss nicht bestehen, d. h. es können mehrere Einsätze erforderlich sein. Diese Regelung soll verhindern, dass jeweils bei Erbringung einer
einzelnen Leistung - z. B. Staub wischen - der gesamte Komplex in Anrechnung gebracht wird. In
der Regel sind in diesem Leistungskomplex folgende Leistungen nicht enthalten:
95
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
− Grundreinigung der Schränke
− Fensterputzen
− Gardinen waschen und aufhängen.
Generell nicht enthalten sind die Haus-, Keller- und Dachbodenreinigung.
Leistungskomplex 18
Waschen/Pflege der Wäsche und Kleidung – Hauswirtschaftliche Versorgung –
beinhaltet insbesondere:
• Wechseln der Wäsche
einschließlich der Bettwäsche
• Waschen/Pflege der Wäsche und Kleidung
z. B. Bügeln, Ausbessern
• Einräumen der Wäsche.
Punktezahl/Woche: [360]
Der Komplex 18 ist einmal wöchentlich abrechenbar.
Innerhalb einer Woche sind alle im Rahmen dieses Komplexes anfallenden Arbeiten zu erledigen.
Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erbringung der einzelnen Verrichtungen muss nicht
bestehen, d. h. es können mehrere Einsätze erforderlich sein.
Bei zusätzlichem Bedarf ist eine Begründung erforderlich.
Leistungskomplex 19
Wechseln der Bettwäsche – Hauswirtschaftliche Versorgung –
beinhaltet insbesondere:
• vollständiges Ab- und Beziehen des Bettes
Punktezahl/Einsatz: [50]
Der Leistungskomplex 19 ist in Zusammenhang mit Leistungskomplex 18 grundsätzlich nicht abrechenbar. Besteht jedoch über das regelmäßige Wechseln der Bettwäsche hinaus akuter Bedarf
(z. B. Inkontinenz), kann der Leistungskomplex 18 zusätzlich abgerechnet werden. Der Leistungskomplex ist nicht als Einzelleistung abrufbar.
Leistungskomplex 20
Vorratseinkauf – Hauswirtschaftliche Versorgung –
beinhaltet insbesondere:
• Erstellen eines Einkaufs- und Speiseplans
• Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen
• Unterbringung der eingekauften Gegenstände.
Punktezahl/Woche: [150]
Der Komplex ist einmal wöchentlich abrechenbar.
Innerhalb einer Woche sind alle im Rahmen dieses Komplexes anfallenden Arbeiten zu erledigen.
Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erbringung der einzelnen Verrichtungen muss nicht
bestehen.
96
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Leistungskomplex 21
Besorgung – Hauswirtschaftliche Versorgung –
beinhaltet insbesondere:
• kleine Besorgung in der Nähe der Wohnung des Pflegebedürftigen
das Einkaufen von Lebensmitteln, sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen der Hygiene
und hauswirtschaftlichen Versorgung, Besorgung bei Post, Apotheke, Arzt, Reinigung
• Unterbringung der eingekauften Gegenstände
Punktezahl: [90]
Der Leistungskomplex ist nicht als Einzelleistung abrufbar.
Leistungskomplex 22
Zubereitung einer Hauptmahlzeit – Hauswirtschaftliche Versorgung –
beinhaltet insbesondere:
• Kochen der Mahlzeit
einschließlich der Vor- und Zubereitung der Mahlzeit
• mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
zur Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung i. S. aller Tätigkeiten, die der unmittelbaren
Vorbereitung dienen und die Aufnahme der Nahrung ermöglichen
• Reinigen des Arbeitsbereichs
• Spülen des Kochgeschirrs
einschließlich Trocknen und Einräumen.
Punktezahl: [270]
Der Leistungskomplex 22 kann nicht in Verbindung mit Leistungskomplex 23 abgerechnet werden.
Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich abgerechnet werden. Eine darüber hinausgehende Abrechnung muss vom Pflegedienst vorab durch Vorlage des vorher abgeschlossenen
Pflegevertrags begründet werden.
Die Abrechnung des Komplexes bei Essen auf Rädern oder bei Aufwärmen von Fertiggerichten ist
nicht möglich.
Leistungskomplex 23
Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit – Hauswirtschaftliche Versorgung –
beinhaltet insbesondere:
• Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit
einschließlich der Vor- und Zubereitung der Mahlzeit
• mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
zur Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung i. S. aller Tätigkeiten, die der unmittelbaren
Vorbereitung dienen und die Aufnahme der Nahrung ermöglichen
• Reinigen des Arbeitsbereichs
• Spülen des Kochgeschirrs
einschließlich Trocknen und Einräumen.
Punktezahl: [70]
Der Leistungskomplex 23 kann nicht in Verbindung mit Leistungskomplex 22 abgerechnet werden
und ist nicht als Einzelleistung abrufbar.
97
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Hierzu gehören das Aufwärmen und Bereitstellen von Fertiggerichten einschließlich Tiefkühlkost
bzw. Essen auf Rädern sowie das Zubereiten von Broten oder kleineren Zwischenmahlzeiten.
98
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Leistungskomplex 24
Pflegeeinsatz gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI
beinhaltet insbesondere:
• Beratung
• Hilfestellung
• Mitteilung an die Pflegekasse
Vergütung/Einsatz:
Pflegestufen I und II:
Pflegestufe III:
30,00 DM
42,00 DM
Die Pflegesätze dienen der Entlastung der pflegenden Familienangehörigen oder sonstiger Pflegepersonen und der Sicherung der Qualität häuslicher Pflege. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation und des häuslichen Umfelds des Pflegebedürftigen soll ihm selbst und den Angehörigen durch eine professionelle Pflegekraft Hilfestellung zur Erleichterung der Pflege gegeben
werden. Hierzu gehört u. a. die Anleitung zu pflegeerleichternden Techniken im Hinblick auf die in
§ 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen.
Darüber hinaus soll über zusätzliche Hilfen, die sowohl der Pflegebedürftige als auch die Pflegeperson in Anspruch nehmen kann, informiert werden. Die Beratung kann sich dabei u. a. auf
♦ die Notwendigkeit medizinischer Reha-Maßnahmen
♦ den Einsatz von Pflegehilfsmitteln
♦ eine Anpassung des Wohnraums
♦ die Inanspruchnahme von Tages- und/oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege
♦ die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen (Angehörigenberatung, Selbsthilfegruppen)
♦ den möglichen Wechsel der Pflegestufe
erstrecken.
Der Pflegedienst übermittelt der Pflegekasse mit Einverständnis des Pflegebedürftigen die bei dem
Pflegeeinsatz gewonnenen Erkenntnisse und verwendet hierzu das von den Pflegekassen zur Verfügung gestellte einheitliche Mitteilungsformular. (...)
Mit diesem Leistungskomplex sind alle mit dem Einsatz verbundenen Aufwendungen abgegolten.
Inhalte der Leistungskomplexe:
Die Durchführung und Organisation der Pflege gemäß dem allgemeinen Stand der medizinischpflegerischen Erkenntnisse, die Einbeziehung aktivierender Pflege und die Qualitätsvereinbarung
nach § 80 SGB XI sind Bestandteile der Pflegeleistungen. Zu den Pflegeleistungen gehören je
nach Einzelfall Hilfen bei den folgenden Verpflichtungen:
Körperpflege
Ziele der Körperpflege
Die körperliche Pflege orientiert sich an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebedürftigen.
Die Intimsphäre ist zu schützen und der Zeitpunkt der Körperpflege ist mit dem Pflegebedürftigen
und seinem sozialen Umfeld abzustimmen. Die Pflegekraft unterstützt den selbstverständlichen
Umgang mit dem Thema ‚Ausscheiden / Ausscheidungen’.
Die Körperpflege umfaßt im einzelnen:
− das Waschen, Duschen und Baden
dies beinhaltet ggf. auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur Waschgelegenheit,
das Schneiden von Fingernägeln, bei Bedarf Kontaktherstellung für die Fußpflege, das Haarewaschen und -trocknen, ggf. Kontaktherstellung zum / zur Friseur / in, Hautpflege,
− med. Bäder sind nicht Leistungsinhalt
− die Zahnpflege;
diese umfaßt insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung, die Mundhygiene,
99
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
− das Kämmen;
einschließlich Herrichten der Tagesfrisur,
− das Rasieren;
einschließlich der Gesichtspflege,
− Darm- und Blasenentleerung;
einschließlich der Pflege bei der Katheter- und Urinalversorgung sowie Pflege bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung, Teilwaschen einschließlich der Hautpflege, ggf. Wechseln der Wäsche. Bei Ausscheidungsproblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung
an.
− Instillation, Blasenspülung, Katheterwechsel sowie Verbandswechsel bei suprapubischen Blasenkatheter sind nicht Leistungsinhalt.
Ernährung
Ziele der Ernährung
Im Rahmen der Planung von Mahlzeiten und der Hilfe bei der Nahrungszubereitung ist eine ausgewogene Ernährung anzustreben. Der Einsatz von speziellen Hilfsmitteln ist zu fördern und zu ihrem Gebrauch anzuleiten. Der Pflegebedürftige ist bei der Essens- und Getränkeauswahl, der Zubereitung und Darreichung sowie bei Problemen der Nahrungsaufnahme zu beraten. Bei Nahrungsverweigerung ist ein differenzierter Umgang mit den zugrunde liegenden Problemen erforderlich.
Die Ernährung umfaßt:
− das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der
Nahrung; hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die
die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, z. B. portionsgerechte Vorgabe,
Umgang mit Besteck,
− Hygienemaßnahmen wie z. B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern / Wechseln der Kleidung,
− Entsorgung von Sekreten über die Magensonde ist nicht Leistungsinhalt.
Mobilität
Ziele der Mobilität
Ziel der Mobilität ist u. a. die Förderung der Beweglichkeit in der häuslichen Umgebung. Dazu gehört auch die Förderung einer sicheren Umgebung durch eine regelmäßige Überprüfung des
Wohnumfeldes in bezug auf erforderliche Veränderungen (z. B. Haltegriffe) und eine gezielte Beobachtung des Pflegebedürftigen in seiner Umgebung. Unter dem Sicherheitsaspekt ist ggf. eine
Beratung über Vorkehrungen für Notfälle und ihren Einsatz (z. B. Notrufsystem, Schlüsseldepot)
erforderlich. Die Anwendung angemessener Hilfsmittel erleichtert den Umgang mit Bewegungsdefiziten.
Beim Aufstehen und Zubettgehen sind Schlafgewohnheiten, Ruhebedürfnisse und evtl. Störungen
angemessen zu berücksichtigen. Das gewohnte Bett ist entsprechend den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen solange wie möglich zu erhalten. Die Angehörigen sind auf fachgerechte und schlafstörungsarme Lagerung hinzuweisen.
Die Mobilität umfaßt:
− das Aufstehen und Zubettgehen sowie das Betten und Lagern;
das Aufstehen und Zubettgehen beinhaltet auch Hilfestellungen beim An- und Ablegen von
Körperersatzstücken wie Prothesen. Das Betten umfaßt die Beurteilung für die sachgerechte
Ausstattung des Bettes mit zusätzlichen Gegenständen und Lagerungshilfen. Lagern umfaßt alle Maßnahmen, die dem Pflegebedürftigen das körper- und situationsgerechte Liegen und Sitzen innerhalb / außerhalb des Bettes ermöglichen, Sekundärerkrankungen wie Kontraktur vorbeugen und Selbständigkeit unterstützen,
− das Gehen, Stehen, Treppensteigen;
100
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
diese umfassen das Bewegen im Zusammenhang mit den Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dazu gehört beispielsweise
die Ermunterung und Hilfestellung bei bettlägerigen oder auf den Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen zum Aufstehen und Sich-Bewegen,
− das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung;
dabei sind solche Verrichtungen außerhalb der Wohnung zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des
Pflegebedürftigen erfordern (z. B. organisieren und planen des Zahnarztbesuches),
− das An- und Auskleiden;
dies umfaßt auch die Auswahl der Kleidung gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen sowie ggf.
ein An- und Ausziehtraining.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Ziel der hauswirtschaftlichen Versorgung ist die Förderung der Fähigkeit zur Selbstversorgung in
einer hygienegerechten Umgebung.
Die hauswirtschaftliche Versorgung umfaßt:
− das Einkaufen der Gegenstände des täglichen Bedarfs,
− das Kochen, einschl. der Vor- und Zubereitung der Bestandteile der Mahlzeiten,
− das Reinigen der Wohnung in bezug auf den allgemein üblichen Lebensbereich des Pflegebedürftigen,
− das Spülen einschl. der Reinigung des Spülbereichs,
− das Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung; dies beinhaltet die Pflege der Wäsche
und Kleidung,
− das Beheizen der Wohnung einschl. der Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials in der
häuslichen Umgebung.
101
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Bayern
Vertrag gemäß § 89 SGB XI
über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen
und der hauswirtschaftlichen Versorgung
(Freistaat Bayern)
43
)
zwischen
Arbeiterwohlfahrt Landesverband Bayern e. V., Postfach 21 03 07, 80673 München
Bayerisches Rotes Kreuz, Präsidium, Holbeinstraße 11, 81679 München
Deutscher Caritasverband, Landesverband Bayern e. V., Lessingstraße 1, 80336 München
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e. V., Düsseldorfer Straße 22,
80804 München
Diakonisches Werk Landesverband der Inneren Mission, Pirckheimerstr. 6, 90408 Nürnberg
Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern, Effnerstraße 68, 81925 München
Berufsverband für freie Pflegekräfte e. V., Hagengrub 2, 94559 Niederwinkling
Lebenshilfe für geistig Behinderte, Landesverband Bayern e. V., Kitzinger Str. 6, 91058 Erlangen
Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime e. V., Regionalgruppe Bayern, Geschäftsstelle,
Am Buchberg 6b, 91413 Neustadt/Aisch
Bayerischer Städtetag, Prannerstraße 7, 80333 München
Bayerischer Gemeindetag, Dreschstraße 8, 80805 München
Bayerischer Landkreistag, Kardinal-Döpfner-Straße 8, 80333 München
DBfK, Landesverband Bayern e. V., Romanstraße 67, 80639 München
Bundesverband Ambulante Dienste e. V., Landesvertretung Bayern, Goethestraße 21, 93096 Köfering
Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. (KDAB), Landesgruppe Bayern, Wernhardsberg 42, 88427 St. Wolfgang
Arbeitgeberverband ambulanter Pflegedienste e. V. (AVAP), Frau Gabriele Enderle, Buchenweg 7,
82319 Starnberg
- einerseits und
Pflegekasse bei der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse -, Friedrich-Engels-Bogen 6, 81735
München
Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Landesvertretung Bayern, Karlstraße 96, 80335 München
BKK Landesverband Bayern, Poccistraße 5 / V, 80336 München
Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle, Friedrichstraße 19, 80801 München
Funktioneller Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen, Neumarkter Straße 35, 81673 München
Landesverband der Innungskrankenkassen in Bayern, Maistraße 12, 80337 München
Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Landesvertretung Bayern, Karlstraße 96, 80335
München
Verband der privaten Krankenversicherung e. V., Bayernthalgürtel 26, 50968 Köln
Bayerischer Städtetag, Prannerstraße 7, 80333 München
Bayerischer Landkreistag, Kardinal-Döpfner-Straße 8, 80333 München
- andererseits -
43
)
Laut Aussage des Arbeiterwohlfahrt Landesverbandes Bayern e. V. vom 28.05.1999 aktueller Stand.
102
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
§ 1 Punktwert bzw. Stundensatz
(1)
Die Vergütung der Leistungen erfolgt im Rahmen eines Komplexleistungssystems nach Punktzahlen, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Der Punktwert beträgt.
0,0735 DM.
(2)
In der Pflegestufe III und bei Härtefällen gemäß § 36 Abs. 4 SGB XI kann bei der Grundpflege (LK
1 - 7) alternativ zum Punktwert für die Inhalte der Leistungskomplexe der tatsächliche Zeitaufwand
abgerechnet werden. Der Stundensatz beträgt je Pflegestunde 41,00 DM bzw. je Pflegeminute
0,683 DM. Bei Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung gilt auch in der Pflegestufe III und
bei Härtefällen der Punktwert.
(3)
Soweit die Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung für den Personenkreis nach Abs. 2 durch einen Zivildienstleistenden erbracht werden, können dafür je Stunde
18,00 DM, höchstens 90,00 DM je Tag abgerechnet werden.
(3a)
Im Einzelfall kann auch eine von den Bestimmungen in Abs. 2 und 3 abweichende Regelung zwischen der örtlichen Pflegekasse und dem Pflegebedürftigen, dem Pflegedienst in Abstimmung mit
den örtlichen Trägern der Sozialhilfe vereinbart werden.
(4)
Für die Versorgung von Versicherten, die Leistungen von einem in ihrem Wohnheim räumlich integrierten ambulanten Pflegedienst erhalten, kann dieser Dienst 0,06 DM als Punktwert abrechnen. § 2 gilt nicht.
(5)
Mehrkosten für Wochenend- und Feiertagseinsätze sind bereits im Punktwert bzw. Stundensatz
berücksichtigt.
(6)
Werden aus im Versicherten liegenden Gründen zur ordnungsmäßigen Pflege zwei Personen benötigt, kann der Pflegedienst für solche Einsätze bei den Leistungskomplexen 1 - 3 und 5 die 1,5fache Gebühr abrechnen. Die Erforderlichkeit solcher Doppeleinsätze soll im Vorhinein vom MDK
festgestellt werden.
(7)
Soweit die in § 36 SGB XI genannten Höchstgrenzen erschöpft sind, darf der Leistungserbringer
auch weiterhin nur den in der vorliegenden Vereinbarung im Einzelnen geregelten Punktwert bzw.
Stundensatz im Verhältnis zum Pflegebedürftigen bzw. zu dessen Angehörigen und zur Sozialhilfe
berechnen.
(8)
§ 82 Abs. 5 SGB XI ist zu beachten.
§ 2 Anfahrtspauschale
(1)
Die Anfahrtspauschale beträgt pro Einsatz 6,00 DM am Tag und 8,80 DM in der Nacht, täglich
jedoch nicht mehr als zwei Anfahrtspauschalen.
(2)
Wird von einer Fachkraft anlässlich eines Besuches neben den Leistungen nach diesem Vertrag
ärztlich angeordnete Behandlungspflege nach SGB V (Gebührenvereinbarung zum RHP § 1 Absatz 1 Abschnitt (A) in der jeweils geltenden Fassung) erbracht, werden in Abweichung von Absatz
1 nur 3,00 DM am Tag bzw. 4,40 DM in der Nacht pro Einsatz berechnet.
§ 3 Leistungskomplexe
(1)
Die Vergütung der Leistungen erfolgt im Rahmen eines Komplexleistungssystems. Die Beschreibung der Komplexe und ihre Bewertung ergibt sich aus Anlage 1 zu diesem Vertrag. Die Leistungen sind so zu erbringen, daß sie darauf ausgerichtet sind, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte des Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten (aktivierende Pflege).
103
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
(2)
In jeder pflegerischen Komplexleistung ist der zeitliche und punktmäßige Aufwand für die Maßnahmen der aktivierenden Pflege hinsichtlich dieser Komplexleistungen bereits berücksichtigt (vgl.
Anlage 1).
§ 4 Abrechnung
(1)
Die Abrechnung erfolgt monatlich auf dem Formblatt nach Anlage 3 zu § 5 Abs. 5 Rahmenvertrag
nach § 75 in der Fassung vom 06. August 1996. Der Abrechnung ist der in § 5 Abs. 2 Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI genannte Nachweis 44 ) beizufügen. Bei Abrechnung des LK 15 mit dem
Pflegebedürftigen ist das Formblatt gemäß Anlage 4 beizufügen. Über Form und Inhalte des Abrechnungsverfahrens sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches nach § 105 SGB XI werden
die Vertragspartner unter Zugrundelegen der Vorgaben der Spitzenverbände bis zum 30. Juni
1997 ein Konzept zur Umsetzung erarbeiten.
(2)
Auf Anfrage einer Pflegekasse stellt der Dienst dieser im Einzelfall die Pflegedokumentation sowie
gegebenenfalls weitere Unterlagen über die erbrachten Pflegeleistungen zur Verfügung.
(3)
Im Vorfeld der Leistungserbringung ist den Pflegebedürftigen ein Kostenvoranschlag zu unterbreiten, der als Grundlage der Leistungsplanung dient. Mit der ersten Abrechnung sind der Nachweis
über die Inhalte der Leistungsplanung sowie der Kostenvoranschlag beizufügen. Hierbei sind die
vereinbarten Formblätter zu verwenden (Anlage 2 und 3).
(4)
Der sich aus der Multiplikation der Punktzahlen mit dem Punktwert ergebende Betrag ist der
Höchstbetrag für diese Leistung; insoweit wird auf die als Anlage 4 beigefügte Aufstellung mit den
darin beschriebenen Modalitäten hingewiesen.
§ 5 Salvatorische Klausel
Sollten Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt
dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck
am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn eine Regelung undurchführbar ist.
§ 6 Inkrafttreten und Laufzeit
Die Vereinbarung gilt für alle ab 1. Oktober 1996 abgerechneten Leistungen. Sie kann mit einer
Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Nach Ablauf der Kündigungsfrist gilt § 85 Abs. 6 SGB XI.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
44
)
Leistungskomplexe
Formblatt Kostenvoranschlag
Leistungsplanung
Berechnung des Höchstbetrages der Leistungen
Nachweis über einen Pflegeeinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI
‘Ein Nachweis über den Umfang der Leistungen ist vom Pflegebedürftigen oder ggf. von einem Angehörigen durch Unterschrift zu
bestätigen und der monatlichen Abrechnung beizufügen.’, Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI § 5 Abs. 2
104
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Protokollnotiz des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. zum Vertrag gemäß
§ 89 SGB XI
1.
Bei Versicherten in der privaten Pflegeversicherung, bei denen gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XI an
die Stelle der Sachleistungen die Kostenerstattung in gleicher Höhe tritt, rechnet die Pflegeeinrichtung, die der Versicherte mit der Durchführung beauftragt hat, die Pflegeleistung mit dem Versicherten selbst ab.
2.
Die Befugnisse, die der Vertrag dem medizinischen Dienst der Krankenkassen einräumt, werden
auch dem ärztlichen Dienst der privaten Pflegeversicherung eingeräumt.
Kostenvoranschlag (Nur Muster!)
für Leistungen nach dem Pflegversicherungsgesetz
-
zu pflegende Person: (Name, Vorname, Pflegestufe)
Pflegedienst: (Name, Anschrift)
für die Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung sollen nachfolgende Leistungspakete erbracht
werden:
Monat: ____________________
Leistungspakete
1
2a
2b
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
16
Morgen / Abendtoilette
Zuschlag Ganzkörperwäsche
Ganzkörperwäsche (alleinige Leistung)
Lagern / Mobilisieren
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
Hilfe bei der Darm- u. Blasenentleerung
Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Begleitung von Aktivitäten
Beheizen der Wohnung
Kleine hauswirtschaftliche Versorgung
Große hauswirtschaftliche Versorgung
Waschen der Wäsche und Kleidung
Einkaufen
Zubereitung einer warmen Mahlzeit in
der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen
Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit in
der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen
Erstbesuch
Fahrtkostenpauschale
Zuschlag bei Pflege durch 2 Personen
Gesamtsumme
Zahlung Pflegekasse gem. Pflegestufe
Zuzahlung des Pflegebedürftigen
Punktwert: ____________________ DM
Punkte
Kosten pro
Einsatz
Einsätze im
Monat
350 *)
150
250
100
250
70
70
600
90
50
250
300
150
270
90
400
./.
105
Gesamtbetrag DM
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Punktwert: 0,0735 DM ambulant allgemein
Punktwert: 0,06 DM
Wohnheime
;
Wichtiger Hinweis: Die Übernahme der Leistungen gilt generell sowohl für die Hilfestellung als
auch für die Beaufsichtigung und Anleitung der Pflegebedürftigen bzw. Angehörigen
Komplex
Lk 1
Lk 2a
Lk 2b
Lk 3
Lk 4
Lk 5
Lk 6
Lk 7
Lk 8
Inhalt
1. Hilfe Aufsuchen / Verlassen
des Bettes
2. An- /Ablegen von Körperzusatzstücken
3. An-/Auskleiden
4. Teilwaschen
5. Mund- und Zahnpflege oder
Prothesenpflege
6. Rasieren
7. Kämmen
8. Haar- und / oder Nagelpflege
Zuschlag zu Lk 1 bei Ganzkörperwäsche bzw. Baden oder
Duschen
Ganzkörperwäsche bzw. Baden
oder Duschen als alleinige Leistung
Lagern / Mobilisierung
1. Allgemeine Lagerung / Mobilisierung
2. Betten machen/Wechseln d.
Bettwäsche
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
1. Mundgerechtes Herrichten
der Nahrung
2. Betten machen / Wechseln
der Bettwäsche
Hilfe bei Darm- und Blasenentleerung
Hilfestellung beim Verlassen und
Wiederaufsuchen der Wohnung
1. An-/Auskleiden
2. Treppensteigen
Begleitung bei Aktivitäten
(keine Sparziergänge etc.)
Beheizen der Wohnung
1. Beschaffung/Entsorgung
Heizmaterial
2. Beheizen
Preis
amb.
allg.
25,73 DM
Preis
Wohnheim
21,00 DM
Einschränkung
Die Komplexgebühr kann nur
abgerechnet werden, soweit
mind. 4 Leistungsinhalte unter
Berücksichtigung des Hinweises erbracht wurden.
Bei Erbringung von weniger als
4 Leistungsinhalten können je
Leistung 3,68 DM bzw.
3,00 DM, für das Teilwaschen
7,35 DM bzw. 6,00 DM abgerechnet werden.
11,03 DM
9,00 DM
18,38 DM
15,00 DM
7,35 DM
6,00 DM
18,38 DM
15,00 DM
5,15 DM
4,20 DM
5,15 DM
4,20 DM
44,10 DM
36,00 DM
6,62 DM
5,40 DM
106
1 mal je Woche
nicht bei Zentralheizung
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Lk 9
Komplex
Lk 10
Lk 11
Kleine hauswirtschaftliche Versorgung
1. Reinigen des unmittelbaren
Lebensbereiches im Zusammenhang mit der pflegerischen Versorgung
Trennung und Entsorgung des
Abfalls
Inhalt
Große hauswirtschaftliche Versorgung
Reinigen des Fußbodens, der
Möbel, Haushaltsgeräte und ggf.
der Fenster im Lebensbereich
des Pflegebedürftigen (Unterhaltsreinigung, keine Grundreinigung)
Waschen der Wäsche und der
Kleidung
1. Pflege der Wäsche
3,68 DM
3,00 DM
Preis
amb.
allg.
18,38 DM
Preis
Wohnheim
15,00 DM
22,05 DM
18,00 DM
2. Einräumen der Wäsche
Lk 12
Einkaufen
1. Erstellen eines Einkaufs/Speiseplanes
2. Einkaufen
3. Einräumen des Einkaufs
11,03 DM
9,00 DM
Lk 13
Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen
1. Kochen
2. Spülen
3. Reinigen des Arbeitsbereiches
Zubereitung einer sonstigen
Mahlzeit in der Häuslichkeit des
Pflegebedürftigen
1. Zubereitung
2. Spülen
3. Reinigen des Arbeitsbereiches
Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3
SGB XI
1. Beratung
2. Hilfestellung
3. Kurzmitteilung
19,85 DM
16,20 DM
6,62 DM
5,40 DM
29,40 DM
24,00 DM
Lk 14
Lk 15
107
1 mal pro Tag
Einschränkung
höchstens 2 mal je Woche
pro Woche
bei absoluter Harn-/ Stuhlkontinenz 2 mal pro Woche
Wenn die Wäsche von der
Wäscherei schrankfertig geliefert wird, können für die restliche Arbeit nur noch 3,68 DM
bzw. 3,00 DM abgerechnet
werden.
2 mal je Woche
Wenn wegen ‚Essen auf Rädern’ die Besorgung von Lebensmitteln entfällt, kann diese
Position nur 1 mal je Woche
berechnet werden. Im Einzelfall kann öfter eingekauft werden.
pro Tag
ausgeschlossen bei ‚Essen auf
Rädern’ oder sonstigen Fertiggerichten
2 mal pro Tag
bei ‚Essen auf Rädern’
3 mal pro Tag
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Lk 16
Erstbesuch
1. Anamnese
2. Leistungsplanung entspr.
Formblatt
bei Wechsel der Pflegestufe aus
Anlaß einer Krankenhausentlassung
29,40 DM
108
24,00 DM
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
;
Wichtiger Hinweis: Neu!
Pro Einsatz Anfahrtspauschale: 6,00 DM tagsüber zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr
Pro Einsatz Anfahrtspauschale: 8,80 DM nachts zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr
In Verbindung mit einer Behandlungspflege jedoch nur jeweils die Hälfte:
Pro Einsatz Anfahrtspauschale: 3,00 DM tagsüber zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr
Pro Einsatz Anfahrtspauschale: 4,40 DM nachts zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr
109
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Hamburg
Allgemeine Bestimmungen zur Abrechnung nach Leistungskomplexen
1.
Bei der Zusammenfassung einzelner Verrichtungen zu Leistungskomplexen sind die von Pflegebedürftigen üblicherweise im Rahmen von Pflegeeinsätzen abgerufenen Leistungspakete zugrunde gelegt worden. Dabei sind die Leistungskomplexe so geschnitten, daß der Pflegebedürftige eine flexible, auf die jeweiligen Bedürfnisse abgestimmte Zusammenstellung der Leistungen, die er
von der Pflegeeinrichtung erbringen lassen will, vornehmen kann.
Mit den Inhalten der Leistungskomplexe werden die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen bezeichnet, für die ein Hilfebedarf im Sinne des § 14 SGB XI besteht. Die bezeichneten Verrichtungen beinhalten auch solche Maßnahmen, die zur Ausführung der Verrichtungen
unerläßlich sind und nicht über einen anderen Leistungskomplex abgerechnet werden können sowie Maßnahmen der aktivierenden Pflege gemäß § 28 Abs. 4 SGB XI. Grundlage für die Abrechnungen der Leistungen ist die Gesamtpunktzahl des jeweiligen Leistungskomplexes, unabhängig
davon, ob bei jedem Einsatz alle Leistungen zu erbringen sind.
Aus der Formulierung ‚insbesondere’ zu einzelnen Leistungskomplexen ist nicht zu schließen, daß
der Leistungsumfang innerhalb des jeweiligen Leistungskomplexes über das im beschriebenen
Rahmen Unerläßliche hinaus ausgeweitet werden kann.
2.
Die Auswahl der Leistungskomplexe durch die Pflegebedürftigen erfolgt auf der Basis des festgestellten Pflegebedarfs gemäß § 14 SGB XI. Aufgrund der Prozeßhaftigkeit der Pflege ist der Pflegesituation vor Ort im Rahmen der Leistungserbringung Rechnung zu tragen. Eine Änderung der
Pflegesituation und eine damit einhergehende Änderung des Hilfebedarfs kann zur Auswahl anderer oder zusätzlicher Leistungskomplexe führen, ohne daß dafür die Zustimmung der Pflegekasse
einzuholen ist. Der Pflegebedürftige dokumentiert den veränderten Hilfebedarf durch Unterzeichnung auf dem Leistungsnachweis. Änderungen der Pflegesituation und des Hilfebedarfs, die nach
Ansicht der Pflegeeinrichtung auch eine Änderung der Pflegestufe nach sich ziehen können, teilt
die Pflegeeinrichtung nach Abstimmung mit dem Pflegebedürftigen der Pflegekasse mit.
3.
In besonders gelagerten Einzelfällen, z. B. bei extrem übergewichtigen Pflegebedürftigen, kann zur
Erbringung der ausgewählten Leistungskomplexe der Einsatz eines weiteren Mitarbeiters notwendig werden. In diesen Fällen kann der ausgewählte und von 2 Mitarbeitern erbrachte Leistungskomplex doppelt abgerechnet werden, wenn die Pflegeeinrichtung diesen Sachverhalt mit dem
Pflegebedürftigen abgestimmt hat. Die Abstimmung ist durch Unterschrift des Pflegebedürftigen
auf dem Leitungsnachweis zu dokumentieren.
110
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Vergütungsvereinbarung ab dem 1. Juli 1996
KomplexNr.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
45
)
46
)
Inhalt
Punktzahl
DM-Betrag
je Komplex je Einsatz
Punktwert:
45
0,07 DM )
Kleine Morgen-/Abendtoilette
Beinhaltet insbesondere:
1. Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes
2. An-/Auskleiden
3. Teilwaschen
4. Mund- und Zahnpflege
5. Kämmen
je Einsatz
Kleine Morgen-/Abendtoilette
Beinhaltet insbesondere:
1. An- und Auskleiden
2. Teilwaschen
3. Mund- und Zahnpflege
4. Kämmen
je Einsatz
Große Morgen-/Abendtoilette
Beinhaltet insbesondere:
1. Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes
2. An- und Auskleiden
3. Waschen / Duschen / Baden
4. Rasieren
5. Mund- und Zahnpflege
6. Kämmen
je Einsatz
Große Morgen-/Abendtoilette
Beinhaltet insbesondere:
1. An-/Auskleiden
2. Waschen / Duschen / Baden
3. Rasieren
4. Mund- und Zahnpflege
5. Kämmen
je Einsatz
Lagern / Betten / Bewegungsaktivierung
Beinhaltet insbesondere:
1. Betten machen / richten
2. Lagern
3. Mobilisierung
je Einsatz
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
Beinhaltet insbesondere:
1. Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
2. Hilfen beim Essen und Trinken
3. Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
je Einsatz
Sondenkost bei implantierter Magensonde (PEG)
Beinhaltet insbesondere:
1. Aufbereitung der Sondennahrung
2. Verabreichung der Sondenkost
je Einsatz
DM-Betrag
je Einsatz
Punktwert:
46
0,028 DM )
250
17,50 DM
7,00 DM
200
14,00 DM
5,60 DM
450
31,50 DM
12,60 DM
400
28,00 DM
11,20 DM
100
7,00 DM
2,80 DM
250
17,50 DM
7,00 DM
200
14,00 DM
5,60 DM
§ 2 der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI für häusliche Pflegehilfe: ‘Der Punktwert für die ambulanten Pflegeleistungen
und Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung wird für die Gültigkeit der Vereinbarung festgelegt auf DM 0,07’.
§ 2 der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI für häusliche Pflegehilfe: ‘Werden ambulante Pflegeleistungen und/oder
Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Zivildienstleistende und Mitarbeiter, die ein freiwilliges Soziales Jahr ableisten, erbracht, beträgt der Punktwert DM 0,028.’
111
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
KomplexNr.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
Inhalt
Punktzahl
DM-Betrag
je Komplex je Einsatz
Punktwert:
47
0,07 DM )
Darm- und Blasenentleerung
Beinhaltet insbesondere:
1. An-/Auskleiden
2. Unterstützung bei der Blasen- und / oder Darmentleerung
3. Teilwaschen
je Einsatz
Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Beinhaltet insbesondere:
1. An- und Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen
oder Wiederaufsuchen der Wohnung
2. Treppensteigen
je Einsatz
Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Beinhaltet insbesondere:
Begleitung bei Aktivitäten,, bei denen das persönl. Erscheinen
erforderlich ist und ein Hausbesuch nicht möglich ist.
(Keine Spaziergänge, kulturellen Veranstaltungen)
in der Regel bis zu 3 x monatlich
Beheizen der Wohnung (Ofenheizung)
Beinhaltet insbesondere:
1. Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials
2. Heizen
je Einsatz
Reinigung der Wohnung
Beinhaltet insbesondere:
1. Reinigung des allgemein üblichen Lebensbereiches
2. Trennung und Entsorgung des Abfalls
je Einsatz
Wechseln / Waschen der Wäsche und Kleidung
Beinhaltet insbesondere:
1. Wechseln der Wäsche
2. Pflege der Wäsche und Kleidung (z. B. auch Bügeln und
Ausbessern)
3. Einräumen der Wäsche
1 x wöchentlich
insbesondere bei hochgradiger Verwirrtheit in Verbindung mit
absoluter Harn- und/oder Stuhlinkontinenz
maximal 1 x täglich
13. a)
14.
47
)
48
)
Wechseln der Wäsche (Nicht neben Pos. 8 und 13)
Einkaufen
Beinhaltet insbesondere:
1. Erstellen Einkaufs- / Speiseplan
2. Das Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen (z. B. Gesichtscreme und Putzmittel)
3. Unterbringung der eingekauften Gegenstände in der Wohnung/ im Vorratsschrank
in der Regel bis zu 2 x höchstens 3 x wöchentlich
DM-Betrag
je Einsatz
Punktwert:
48
0,028 DM )
100
7,00 DM
2,80 DM
100
7,00 DM
2,80 DM
600
42,00 DM
16,80 DM
100
7,00 DM
2,80 DM
100
7,00 DM
2,80 DM
400
28,00 DM
11,20 DM
400
28,00 DM
11,20 DM
60
4,20 DM
1,68 DM
150
10,50 DM
4,20 DM
§ 2 der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI für häusliche Pflegehilfe: ‘Der Punktwert für die ambulanten Pflegeleistungen
und Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung wird für die Gültigkeit der Vereinbarung festgelegt auf DM 0,07’.
§ 2 der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI für häusliche Pflegehilfe: ‘Werden ambulante Pflegeleistungen und/oder
Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Zivildienstleistende und Mitarbeiter, die ein freiwilliges Soziales Jahr ableisten, erbracht, beträgt der Punktwert DM 0,028.’
112
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
KomplexNr.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21
Inhalt
Punktzahl
DM-Betrag
je Komplex je Einsatz
Punktwert:
49
0,07 DM )
Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des
Pflegebedürftigen (nicht bei Essen auf Rädern)
Beinhaltet insbesondere:
1. Kochen
2. Spülen
3. Reinigung des Arbeitsbereiches
1 x täglich
Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit
des Pflegebedürftigen
Beinhaltet insbesondere:
1. Zubereitung
2. Spülen
3. Reinigung des Arbeitsbereiches
1 x täglich
Erstbesuch
Beinhaltet insbesondere:
1. Anamnese
2. Pflegeplanung
je Einsatz
Wegepauschale
je Hausbesuch (nicht abrechnungsfähig von Seniorenwohnanlagen und ähnlichen Einrichtungen)
Zuschläge Wochenende/Feiertage
Bei Anwendung dieses Leistungskomplexes kann die Punktzahl
der an diesen Tagen erbrachten und abzurechnenden Leistungskomplexe um den vereinbarten Prozentsatz erhöht werden.
Bericht gem. § 12 Rahmenvertrag
1. schriftlicher Bericht incl. Porto
(nur auf Anforderung der Pflegekasse im Einvernehmen mit
dem Pflegebedürftigen)
Pflegeeinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Beinhaltet insbesondere:
1. Beratung
2. Hilfestellung
3. Kurzmitteilung
je Einsatz
270
18,90 DM
7,56 DM
60
4,20 DM
1,68 DM
700
49,00 DM
4,00 DM
)
50
)
4,00 DM
10 %
150
Pflegestufe
i und II
bis zu
Pflegestufe
III
bis zu
49
DM-Betrag
je Einsatz
Punktwert:
50
0,028 DM )
10,50 DM
30,00 DM
50,00 DM
§ 2 der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI für häusliche Pflegehilfe: ‘Der Punktwert für die ambulanten Pflegeleistungen
und Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung wird für die Gültigkeit der Vereinbarung festgelegt auf DM 0,07’.
§ 2 der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI für häusliche Pflegehilfe: ‘Werden ambulante Pflegeleistungen und/oder
Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Zivildienstleistende und Mitarbeiter, die ein freiwilliges Soziales Jahr ableisten, erbracht, beträgt der Punktwert DM 0,028.’
113
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Mecklenburg-Vorpommern
Leistungskomplexe im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern
;
Wichtiger Hinweis: Stand: 01.01.99
51
)
♦ Basis Grundpflege:
♦ Basis Hauswirtschaftspflege:
10 Punkte = 1 Minute
6 Punkte = 1 Minute
♦ Geldwert pro Punkt:
♦ Geldwert pro Punkt:
Pflegefachkraft 0,064 – 0,069 DM
Hauswirtschaftspflege 0,064 – 0,069 DM
♦ Grundpflege:
♦ Hauswirtschaftliche Versorgung:
Leistungskomplexe 1 – 11
Leistungskomplexe 12 - 17
Hinweis:
♦ In der folgenden Tabelle werden beispielhaft nur Leistungskomplexe mit einem Punktwert von
0,064 DM dargestellt.
♦ Wenn ein höherer Punktwert 52 ) zu Grunde gelegt wird, verändern sich die Punkte der einzelnen Leistungen gegenüber der folgenden Tabelle nicht; es erfolgt ausschließlich eine Multiplikation mit dem höheren Punktwert, was dann zu höheren Preisen führt.
51
)
)
52
Quelle für Zahlen und Werte: Arbeiterwohlfahrt Landesverband Mecklenburg - Vorpommern e. V.
Wie oben dargestellt, liegt der Punktwert in Mecklenburg-Vorpommern zwischen 0,064 DM und 0,069 DM.
114
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
LK-Nr.
Leistungskomplex (LK)
LK 1
Kleine Morgen-/Abendtoilette
LK 2
Große Morgen-/Abendtoilette
LK 3
Teilkörperpflege
LK 4
Ganzkörperpflege
LK 5
Hilfe beim Verlassen oder
Aufsuchen des Bettes
Lagern / Betten / Mobilisieren
LK 6
LK 7
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
LK 8
Aufbereitung und Verabreichung von Sondenkost
Darm- und Blasenentleerunq
LK 9
LK 10
LK 11
Hilfestellung beim Verlassen
oder Wiederaufsuchen der
Wohnung
Begleitung bei Aktivitäten
LK 12
Beheizen der Wohnung
LK 13
Reinigung im unmittelbaren
Wohnbereich der Wohnung
LK 14
Wechseln und Waschen der
Wäsche und Kleidung
LK 15
Einkaufen
LK 16
Zubereitung einer warmen
Mahlzeit in der Häuslichkeit des
Pflegebedürftigen (nicht bei
Essen auf Rädern)
Zubereitung einer sonstigen
Mahlzeit in der Häuslichkeit des
Pflegebedürftigen
LK 17
Anhang I
Anhang
Erstbesuch oder Wechsel der
Pflegestufe
Mitteilungen an die Pflegekasse
Anhang
Hausbesuchspauschale
Anhang
Hausbesuchspauschale
gleichzeitigem Einsatz
SGB V
Anhang
IV
Zuschlag
Kurzbeschreibung
An- und Auskleiden
Teilkörperwaschen
Mundpflege und Zahnpflege
Kämmen
Rasieren
An- und Auskleiden
Waschen / Duschen / Baden inkl. Haar-/ Hautpflege
Rasieren
Mundpflege und Zahnpflege
Kämmen
An- und Auskleiden
Teilkörperwaschen
An- und Auskleiden
Waschen / Duschen / Baden inkl. Haar-/ Hautpflege
Hilfen beim Verlassen oder Aufsuchen des
Bettes
Betten machen
Lagern und Förderung der Beweglichkeit
Hilfe beim Essen und Trinken
Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
Aufbereitung von Sondenkost
Verabreichung von Sondenkost
Hilfen / Unterstützung bei Blasen- und/oder
Darmentleerung
An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem
Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
Treppensteigen
Dieser LK beinhaltet die Organisation von und
Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das
persönliche Erscheinen erforderlich und ein
Hausbesuch nicht möglich ist.
Bereitstellung und Entsorgung des Heizmaterials (Ofenheizung)
Heizen
Reinigen des unmittelbaren Wohnbereiches
des Pflegebedürftigen
Trennung und Entsorgung des Abfalls
Wechseln und Waschen der Wäsche und
Kleidung
Pflege der Wäsche und Kleidung (z. B. auch
Bügeln, Ausbessern)
Einräumen der Wäsche
Erstellen eines Einkaufs- und Speiseplanes
Das Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen der
Hygiene und hauswirtschaftlichen Versorgung,
wie z. B. Gesichtscreme und Putzmittel
Unterbringung der eingekauften Gegenstände
in der Wohnung / Vorratsschrank
Kochen einer Mahlzeit
Bereitstellung der Nahrung
Spülen des Geschirrs
Reinigen des Arbeitsbereiches
Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit
Bereitstellung der Nahrung
Spülen des Geschirrs
Reinigen des Arbeitsbereiches
Anamnese
Pflegeplanung
1. Mitteilung nach § 3 des Rahmenvertrages
2. Mitteilung nach § 10 des Rahmenvertrages
3. Bericht nach § 23 des Rahmenvertrages
Abgeltung der Wegekosten.
Sie kann 1x pro Einsatztag abgerechnet werden.
bei Abgeltung der Wegekosten.
gem. Sie kann 1x pro Einsatztag abgerechnet werden.
Dieser Zuschlag ist abrechenbar für Dienste
zwischen 20:00 - 6:00 Uhr, an Sonn- und
Feiertagen sowie samstags ab 14:00 Uhr.
115
Bewertungsart
Punktwert 0,064 DM
Bewertung
Preise
Je Einsatz:
240 Punkte
240
15,36
Je Einsatz
400 Punkte
400
25,60
je Einsatz
140 Punkte
je Einsatz
300 Punkte
140
8,96
300
19,20
je Einsatz
50 Punkte
je Einsatz
130 Punkte
je Einsatz
250 Punkte
50
3,20
130
8,32
250
16,00
je Einsatz
300 Punkte
je Einsatz
50 Punkte
je Einsatz
70 Punkte
300
19,20
50
3,20
70
4,48
Jeweils
3x pro Monat 600 Punkte
oder
1 x monatlich 1800 Punkte
in der Regel
2 x täglich á 90 Punkte
Ausnahmen hiervon sind auf
Antrag möglich
in der Regel
4 x wöchentlich abrechenbar
mit je 150 Punkten
je Einsatz
360 Punkte
i.d.R. 1 x wöchentlich abrechenbar
600
38,40
90
5,76
150
9,60
360
23,04
2 x wöchentlich abrechenbar
mit je 150 Punkte
bei Vorratskäufen 1 x monatlich abrechenbar mit 900
Punkte
höchstens jedoch monatlich
1200 Punkte
1 x täglich abrechenbar:
270 Punkte
150
9,60
270
17,28
je Einsatz 60 Punkte
maximal 2 x täglich abrechenbar
Maximal 3x täglich (bei
Essen auf Rädern, Patienten
mit besonderen Diäten, z.B.
Diabetes) abrechenbar
je Einsatz
450 Punkte
je Einsatz
50 Punkte
60
3,84
450
28,80
50
3,20
100 Punkte * 0,064 DM =
6,40 DM
100
6,40
70 Punkte * 0,064 DM = 4,48
DM
70
4,48
je LK 1 x abrechenbar:
30 Punkte
30
1,92
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Baden-Württemberg
Anlage 1 zur Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI
Leistungspakete im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen
53
)
Grundsätze
1. Jedes Leistungspaket beinhaltet alle Tätigkeiten, die nach allgemeiner Lebenspraxis oder nach
fachlichem Standard damit verbunden sind.
2. Auf Wunsch des Pflegebedürftigen kann ein Leistungspaket gegebenenfalls auch mehr als einmal pro Tag vereinbart werden.
3. Jeder Pflegedienst bietet sämtliche Leistungspakete gegebenenfalls in Kooperation mit anderen
Diensten an.
4. Für die Erbringung der Leistungspakete durch Zivildienstleistende (ZDL) gelten folgende Einschränkungen:
− Für die Erbringung der Leistungspakete 4 bis 6 ist der Einsatz eines ZDL generell ausgeschlossen.
− Im begründeten Ausnahmefall kann ein ZDL bei der Erbringung der Leistungspakete 1
bis 3 eingesetzt werden.
ZDL können in den zugelassenen Fällen eingesetzt werden, wenn dies nach der Entscheidung
der Verantwortlichen Pflegekraft fachlich vertretbar ist.
1.
Große Toilette
beinhaltet:
1. An-/Auskleiden
2. Hautpflege
3. Kämmen
4. Mund- und Zahnpflege, Zahnprothesenpflege einschließlich Parotitis- und Soorprophylaxe
5. Rasieren
6. Waschen (im Bett oder am Waschbecken oder Duschen, umfaßt gegebenenfalls Haarwäsche)
7. Transfer aus dem Bett / ins Bett
Entgelt:
Pflegefachkraft
Nur ausnahmsweise:
Ergänzende Hilfen
Zivildienstleistender
38,25 DM
26,25 DM
13,50 DM
- Grundpflege -
2.
Kleine Toilette
beinhaltet:
1. An-/Auskleiden
2. Hautpflege
3. Mund- und Zahnpflege, Zahnprothesenpflege einschließlich Parotitis- und Soorprophylaxe
4. Waschen (im Bett oder am Waschbecken)
5. Transfer aus dem Bett / ins Bett
Entgelt:
Pflegefachkraft
Nur ausnahmsweise:
Ergänzende Hilfen
Zivildienstleistender
25,50 DM
17,50 DM
9,00 DM
- Grundpflege -
53
)
Laut Aussage der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Württemberg e. V. vom 18.05.1999 aktueller Stand.
116
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
3.
Vollbad (kein medizinisches Bad)
beinhaltet:
1. An-/Auskleiden
2. Baden (umfaßt gegebenenfalls Haarwäsche)
3. Hautpflege
4. Transfer aus dem Bett / ins Bett
Entgelt:
Pflegefachkraft
Nur ausnahmsweise:
Ergänzende Hilfen
Zivildienstleistender
38,25 DM
26,25 DM
13,50 DM
- Grundpflege -
4.
Hilfen bei Ausscheidungen (Darm- und Blasenentleerung, Hilfe bei Erbrechen)
beinhaltet gegebenenfalls alternativ:
1. An-/Auskleiden
2. Hilfe beim Gang zur Toilette
3. Pflege bei Katheter- und Urinalversorgung
4. Hilfe bei der Entsorgung von Erbrochenem (auch Entsorgung von Sekret über Magnesonde)
5. Hilfe und Pflege bei der Blasen- und/oder Darmentleerung (auch Stomaversorgung)
6. Digitales Ausräumen
7. Teilwaschen
Entgelt:
Pflegefachkraft
Nur ausnahmsweise:
Ergänzende Hilfen
17,00 DM
11,25 DM
- Grundpflege -
5.
Lagern
beinhaltet:
1. Bett machen/richten
2. Lagerung
3. Dekubitusprophylaxe (gegebenenfalls mit Hautpflege)
Entgelt:
Pflegefachkraft
Nur ausnahmsweise:
Ergänzende Hilfen
8,50 DM
5,85 DM
- Grundpflege -
6.
Mobilisation
beinhaltet:
1. Vorbeugen von Gelenksversteifungen durch mehrmaliges Bewegen gefährdeter Bein- und Armregionen
2. Vorbeugen von Lungenentzündungen durch gezielte Atemübungen
Entgelt:
Pflegefachkraft
Nur ausnahmsweise:
Ergänzende Hilfen
8,50 DM
5,85 DM
- Grundpflege -
117
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
7.
Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
beinhaltet:
1. Aufrichten im Bett bzw. an den Tisch setzen
2. Mundgerechtes Portionieren
3. Zubereitung eines Warm- bzw. Kaltgetränkes
Entgelt:
Pflegefachkraft
Ergänzende Hilfen
Zivildienstleistender
8,50 DM
5,85 DM
3,00 DM
- Grundpflege -
8.
Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
beinhaltet:
1. Aufrichten im Bett bzw. an den Tisch setzen
2. Mundgerechtes Portionieren
3. Zubereitung eines Warm- bzw. Kaltgetränkes
4. Essen und Trinken geben (Löffel bzw. schluckweise)
5. Mundpflege bzw. Prothesenpflege
6. Teilwaschen
Entgelt:
Pflegefachkraft
Nur ausnahmsweise:
Ergänzende Hilfen
Zivildienstleistender
8,50 DM
5,85 DM
3,00 DM
- Grundpflege -
9.
Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (keine Spaziergänge,
nicht zu kulturellen Veranstaltungen)
Ein Zeitwert von 1 Stunde zur Orientierung aller Beteiligten (Pflegebedürftiger, Pflegedienst, Pflegekasse) wird veröffentlicht.
beinhaltet:
1. An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Aufsuchen der Wohnung
2. Treppensteigen
3. Begleitung zu(m) Behörden, Ärzten, Einkauf
Entgelt:
Pflegefachkraft
Ergänzende Hilfen
Zivildienstleistender
51,00 DM
35,00 DM
18,00 DM
- Grundpflege -
10.
Zubereitung einer einfachen Mahlzeit
beinhaltet gegebenenfalls alternativ:
1. Vorbereitung und Zubereitung einer kalten Mahlzeit oder
2. Erwärmen einer vorbereiteten Mahlzeit
3. Anrichten
4. Tisch decken
5. Aufräumen
6. Spülen bezogen auf die Mahlzeit
118
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Entgelt:
Hauswirtschaftliche Fachkraft
Ergänzende Hilfen
Zivildienstleistender
- Hauswirtschaftliche Versorgung -
11.
18,75 DM
14,60 DM
7,50 DM
Essen auf Rädern / stationärer Mittagstisch
beinhaltet bei Essen auf Rädern:
Kosten der Zubereitung und Verteilung außerhalb der Wohnung und die Anlieferung in die Häuslichkeit
beinhaltet bei stationärem Mittagstisch:
Kosten der Zubereitung und der Verteilung des Essens sowie Decken des Tisches und Spülen
Entgelt:
- Hauswirtschaftliche Versorgung -
12.
4,00 DM
Zubereitung einer (in der Regel warmen) Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen
beinhaltet gegebenenfalls alternativ:
− Kochen
− Spülen, Geschirr einräumen
− Reinigen des Arbeitsbereiches
Entgelt:
Hauswirtschaftliche Fachkraft
Nur ausnahmsweise:
Ergänzende Hilfen
Zivildienstleistender
- Hauswirtschaftliche Versorgung -
13.
37,50 DM
29,15 DM
15,00 DM
Großer Einkauf (ohne den Pflegebedürftigen)
Ein Zeitwert von 1 Stunde soll zur Orientierung aller Beteiligten (Pflegebedürftiger, Pflegedienst,
Pflegekasse) veröffentlicht werden.
beinhaltet:
1. Erstellung eines Einkaufs-/Speiseplanes
2. Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen der Hygiene
und der hauswirtschaftlichen Versorgung
3. Besorgung (Apotheke, Post, Reinigung)
4. Unterbringung der eingekauften Gegenstände in der Wohnung
Entgelt:
Hauswirtschaftliche Fachkraft
Nur ausnahmsweise:
Ergänzende Hilfen
Zivildienstleistender
- Hauswirtschaftliche Versorgung -
14.
45,00 DM
35,00 DM
18,00 DM
Kleiner Einkauf (ohne den Pflegebedürftigen)
Ein Zeitwert von ca. 20 Minuten soll zur Orientierung aller Beteiligten (Pflegebedürftiger, Pflegedienst, Pflegekasse) veröffentlicht werden.
beinhaltet:
119
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
1. Erstellung eines Einkaufs-/Speiseplanes
2. Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen der Hygiene
und der hauswirtschaftlichen Versorgung
3. Besorgung (Apotheke, Post, Reinigung)
4. Unterbringung der eingekauften Gegenstände in der Wohnung
Entgelt:
Hauswirtschaftliche Fachkraft
Ergänzende Hilfen
Zivildienstleistender
- Hauswirtschaftliche Versorgung -
15.
15,00 DM
11,65 DM
6,00 DM
Waschen der Wäsche und Kleidung
beinhaltet gegebenenfalls alternativ:
die gesamte Pflege der Wäsche und Kleidung (auch Ausbessern) mit Ausnahme des Bügelns
Einheit:
Gesamtversorgung für eine Waschmaschinenfüllung oder für eine Handwäsche mittleren Umfangs
Entgelt:
Hauswirtschaftliche Fachkraft
Ergänzende Hilfen
Zivildienstleistender
- Hauswirtschaftliche Versorgung -
16.
33,75 DM
26,25 DM
13,50 DM
Bügeln
Ein Zeitwert von ca. 30 Minuten soll zur Orientierung aller Beteiligten (Pflegebedürftiger, Pflegedienst, Pflegekasse) veröffentlicht werden.
beinhaltet auch:
Einräumen der Wäsche
Entgelt:
Hauswirtschaftliche Fachkraft
Ergänzende Hilfen
Zivildienstleistender
- Hauswirtschaftliche Versorgung -
17.
22,50 DM
17,50 DM
9,00 DM
Vollständiges Ab- und Beziehen eines Bettes
Entgelt:
Hauswirtschaftliche Fachkraft
Ergänzende Hilfen
Zivildienstleistender
- Hauswirtschaftliche Versorgung -
18.
7,50 DM
5,85 DM
3,00 DM
Reinigung der Wohnung (Grundreinigung)
Ein Zeitwert von 3 Stunden soll zur Orientierung aller Beteiligten (Pflegebedürftiger, Pflegedienst,
Pflegekasse) veröffentlicht werden.
beinhaltet auch alternativ:
− Fenstervorhänge abnehmen, waschen, aufhängen
− Fensterputzen
− Reinigen und Abtauen des Kühlschrankes / der Gefriertruhe
− Reinigen eines Haustierkäfigs
120
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Entgelt:
Hauswirtschaftliche Fachkraft
Ergänzende Hilfen
Zivildienstleistender
- Hauswirtschaftliche Versorgung -
19.
135,00 DM
105,00 DM
54,00 DM
Reinigung der Wohnung (Unterhaltsreinigung)
Ein Zeitwert von ca. 30 Minuten soll zur Orientierung aller Beteiligten (Pflegebedürftiger, Pflegedienst, Pflegekasse) veröffentlicht werden.
beinhaltet auch alternativ:
− Trennung und Entsorgung des Abfalls
− Reinigung des Bades / der Toilette / der Küche
− Staubsaugen / Naßreinigung
− Spülen (wenn nicht Teilleistung der Zubereitung einer warmen Mahlzeit)
− Staubwischen
− Reinigung des Treppenhauses (kleine Kehrwoche)
Entgelt:
Hauswirtschaftliche Fachkraft
Ergänzende Hilfen
Zivildienstleistender
- Hauswirtschaftliche Versorgung -
20.
22,50 DM
17,50 DM
9,00 DM
Beheizen
Voraussetzung:
Befeuerung mit Holz, Kohle, Öl
beinhaltet:
auch die Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials
− Heizmaterial herbeischaffen / aufschichten / einfüllen
− Heizmaterial anzünden
− Asche leeren
− Ofen säubern
Entgelt:
Hauswirtschaftliche Fachkraft
Ergänzende Hilfen
Zivildienstleistender
- Hauswirtschaftliche Versorgung -
11,25 DM
8,75 DM
4,50 DM
Weggebühren
Zur Abgeltung der Wegekosten werden pauschal monatlich
in Pflegestufe I
in Pflegestufe II und III
60,00 DM
180,00 DM
vergütet.
121
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Leistungskomplexe nach PBV, Bundesland Baden-Württemberg
Die Leistungspakete im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen
Nr.
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
Leistungspaket
Große Toilette
Kleine Toilette
Vollbad
Hilfe bei Ausscheidungen
Lagern
Mobilisation
Einfache Nahrungsaufnahme
Umfangreiche Nahrungsaufnahme
Hilfe beim Verlassen d. Wohnung
Zubereiten einer einfachen Mahlzeit
Essen auf Rädern
Zubereiten einer warmen Mahlzeit
Großer Einkauf
Kleiner Einkauf
Waschen der Wäsche
Bügeln
Ab- und Beziehen eines Bettes
Grundreinigung
Unterhaltsreinigung
Beheizen
Fachkraft
38,25
25,50
38,25
17,00
8,50
8,50
8,50
29,75
51,00
18,75
4,00
37,50
45,00
15,00
33,75
22,50
7,50
135,00
22,50
11,25
54
Erg. Hilfe
26,25
17,50
26,25
11,65
5,85
5,85
5,85
20,40
35,00
14,60
4,00
29,15
35,00
11,65
26,25
17,50
5,85
105,00
17,50
8,75
Weggebühren
in Pflegestufe I
in Pflegestufe II und III
54
)
60,00 DM
180,00 DM
Laut Aussage der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Baden e. V. vom 23.04.1997 aktueller Stand.
122
)
ZDL
13,50
9,00
13,50
3,00
10,50
18,00
7,50
4,00
15,00
18,00
6,00
13,50
9,00
3,00
54,00
9,00
4,40
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Niedersachsen
Leistungskomplexsystem zur Vergütungsvereinbarung Bundesland Niedersachsen
;
Wichtiger Hinweis: Stand Juni 1999
55
) DM-Multiplikator: 0,072 DM je Punktzahl
Leistungskomplex 1, Kleine Morgen-/Abendtoilette
beinhaltet insbesondere:
1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
2. An-/Auskleiden
3. Teilwaschen
4. Mund und Zahnpflege
5. Kämmen
Punktzahl/Einsatz: 250
- Grundpflege -
Leistungskomplex 2, Kleine Morgen-/Abendtoilette
beinhaltet insbesondere:
1. An-/Auskleiden
2. Teilwaschen
3. Mundpflege und Zahnpflege
4. Kämmen
Punktzahl/Einsatz: 200
- Grundpflege -
Leistungskomplex 3, Große Morgen-/Abendtoilette
beinhaltet insbesondere:
1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
2. An-/Auskleiden
3. Waschen / Duschen / Baden
4. Rasieren
5. Mundpflege und Zahnpflege
6. Kämmen
Punktzahl/Einsatz: 450
- Grundpflege -
Leistungskomplex 4, Große Morgen-/Abendtoilette
beinhaltet insbesondere:
1. An-/Auskleiden
2. Waschen / Duschen / Baden
3. Rasieren
4. Mundpflege und Zahnpflege
5. Kämmen
Punktzahl/Einsatz: 400
- Grundpflege -
55
)
Laut Aussage der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Helmstedt e. V., Sozialstation Schöningen, vom 08.06.1999 aktueller Stand.
123
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Leistungskomplex 5, Lagern / Betten
beinhaltet insbesondere:
1. Bett machen / richten
2. Lagern / Mobilisierung
Punktzahl/Einsatz: 100
- Grundpflege -
Leistungskomplex 6, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
beinhaltet insbesondere:
1. Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
2. Hilfen beim Essen und Trinken
3. Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
Punktzahl/Einsatz: 250
- Grundpflege -
Leistungskomplex 7, Sondenkost bei implantierter Magensonde (PEG)
beinhaltet insbesondere:
1. Aufbereiten der Sondennahrung
2. Verabreichung der Sondenkost
Punktzahl/Einsatz: 50
- Grundpflege -
Leistungskomplex 8, Darm- und Blasenentleerung
beinhaltet insbesondere:
1. An-/Auskleiden
2. Hilfen / Unterstützung bei der Blasen- und / oder Darmentleerung
3. Teilwaschen
Punktzahl/Einsatz: 100
- Grundpflege -
Leistungskomplex 9, Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
beinhaltet insbesondere:
1. An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
2. Treppensteigen
Punktzahl/je Einsatz: 70
- Grundpflege -
Leistungskomplex 10, Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
beinhaltet insbesondere:
1. Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge, kulturelle Veranstaltungen)
Punktzahl/Monat: 3 x 600
- Grundpflege 124
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Leistungskomplex 12, Aufräumen der Wohnung
beinhaltet insbesondere:
1. Trennung und Entsorgung des Abfalls
2. Spülen (wenn nicht Teilleistung der Zubereitung einer warmen Mahlzeit)
3. Aufräumen
Punktzahl: 100
- Hauswirtschaftliche Versorgung -
Leistungskomplex 13, Reinigen der Wohnung
beinhaltet insbesondere:
1. Trennung und Entsorgung des Abfalls
2. Reinigung des Bades / der Toilette / der Küche / des Wohn- und Schlafbereichs
3. Staubsaugen / Naßreinigung
4. Spülen (wenn nicht Teilleistung der Zubereitung einer warmen Mahlzeit)
5. Staubwischen
Punktzahl: i. d. R. wöchentlich 300
- Hauswirtschaftliche Versorgung -
Leistungskomplex 14, Einfache Mahlzeitenzubereitung (auch Essen auf Rädern)
beinhaltet insbesondere:
1. Kalte Mahlzeiten oder Frühstück oder warme Mahlzeiten (vorbereitet)
2. Vor- und Zubereiten der Mahlzeiten, bei warmen Mahlzeiten: Zubereiten bzw. Erwärmen einer
vorbereiteten Mahlzeit
3. Anrichten
4. Tisch decken
5. Aufräumen
6. Spülen bezogen auf eine Mahlzeit
Punkte: 150
- Hauswirtschaftliche Versorgung -
Leistungskomplex 15, Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen (Nicht bei Essen auf Rädern)
beinhaltet insbesondere:
1. Vor- und Zubereitung
2. Anrichten
3. Tisch decken
4. Aufräumen
5. Spülen bezogen auf eine Mahlzeit
Punktzahl: 400
- Hauswirtschaftliche Versorgung -
Leistungskomplex 16, Zwischenmahlzeit
beinhaltet:
Zwischenmahlzeit vorbereiten bzw. bereitstellen
Punktzahl: 100
- Hauswirtschaftliche Versorgung 125
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Leistungskomplex 17, Einkaufen
beinhaltet insbesondere:
1. Erstellen eines Einkaufs- / Speiseplanes
2. das Einkaufen von
- Lebensmitteln
- sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen der Hygiene und hauswirtschaftlichen Versorgung
- Unterbringung der eingekauften Gegenstände in der Wohnung / Vorratsschrank
- Besorgungen (Apotheke, Post, Reinigung)
Punktzahl: 250
- Hauswirtschaftliche Versorgung -
Leistungskomplex 18, Wäschepflege und Ausbesserung
1. Das Wechseln der Wäsche
2. Die gesamte Pflege der Wäsche und Kleidung (auch Ausbessern) einschließlich dem Einräumen der Wäsche
Punktzahl: 450
- Hauswirtschaftliche Versorgung -
Leistungskomplex 19, Bügeln
Punktzahl: 300
- Hauswirtschaftliche Versorgung -
Leistungskomplex 20, Vollständiges Bett ab- und beziehen
Punktzahl: 100
- Hauswirtschaftliche Versorgung Leistungskomplex 21, Beheizen der Wohnung
beinhaltet:
Das Beheizen der in der Wohnung installierten Öfen mit Holz, Kohle und Öl einschließlich der Beschaffung und Entsorgung der dafür benötigten Materialien.
Punktzahl: 150
- Hauswirtschaftliche Versorgung -
Leistungskomplex 18
56
), Erstbesuch
1. Anamnese
2. Pflegeplanung
Punktzahl/Einsatz: 400
56
)
Anmerkung: Die Zahl 18 wurde zweimal an verschiedene Leistungskomplexe vergeben.
126
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Anwendungshinweise zu den Leistungskomplexen
im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen
Grundsätzlich sind die einzelnen Positionen sowohl nebeneinander als auch mehrmals täglich
abrechenbar, es sein denn, dies ist in der einzelnen Leistungsbeschreibung anders geregelt.
Pos. 1 Erstgespräch
Eine allgemeine kurze Information des / der Pflegebedürftigen, die dieser / diese von verschiedenen Pflegediensten einholt, um sich anschließend für einen von ihnen zu entscheiden, erfüllt nicht
die Bedingungen der Pos. 1.
Der Begriff ‚Erstgespräch’ meint eine ausführliche, auf den Einzelfall bezogene Beratung durch
den Pflegedienst, mit dem ein Pflegevertrag tatsächlich zustande kommt.
Die Position ist bei Beziehern der Sach- bzw. Kombinationsleistung abrechenbar. Grundsätzlich ist
die Position bei Zustandekommen eines Pflegevertrages einmal abrechenbar. Eine erneute Abrechnung kann bei einer wesentlichen Veränderung des Zustandes des Pflegebedürftigen erfolgen
− bei Änderung der Pflegestufe nach entsprechendem Bescheid der Kasse,
− bei Wiederaufnahme der Pflege des Pflegebedürftigen nach stationärem Krankenhausaufenthalt,
− mit Einwilligung des / der Pflegebedürftigen ist es möglich, die zuständige Pflegekasse von Änderungen im Pflegezustand (z. B. durch einen während des stationären Aufenthalt erworbenen
Dekubitus) zu unterrichten (Stichwort: Qualitätssicherung).
Pos. 2 Kleine Pflege, Pos. 3 Große Pflege, Pos. 4 Erweiterte Große Pflege
Prophylaxen zur Verhinderung bzw. Vorsorge in den Bereichen Dekubitus, Pneumonie und Kontrakturen sind in den Pos. 2 bis 4 enthalten.
Pos. 5 Hilfe bei Ausscheidungen
Diese Position ist nicht gleichzeitig mit den Pos. 2, 3, 4 oder 6 abrechenbar, da die Leistung ‚Hilfe
bei Ausscheidungen’ in diesen enthalten ist.
Pos. 6 Betten und Lagern
Umfaßt nicht das Ab- und Beziehen eines Bettes.
Pos. 7 Mobilitätshilfe
Diese Position ist nicht gleichzeitig mit den Pos. 2, 3, 4 oder 6 abrechenbar, da die Leistung ‚Mobilitätshilfe’ in diesen enthalten ist.
Pos. 10 Hilfe beim Verlassen bzw. Wiederaufsuchen der Wohnung
Die Position ist sowohl im Zusammenhang mit dem Verlassen als auch mit dem Wiederaufsuchen
der Wohnung jeweils getrennt abrechenbar. Sie ist ferner, falls erforderlich, auch neben Pos. 11
abrechenbar.
Pos. 11 Begleitung außerhalb der Wohnung
Diese Position ist auch neben Pos. 10 abrechenbar. Sie ist auch vor dem Transfer des Pflegebedürftigen zu / von einem stationären Aufenthalt abrechenbar.
Pos. 13 Reinigen der Wohnung
Hier sieht die Leistungsbeschreibung eine Begrenzung auf wöchentliche Einsätze vor. In Ausnahmefällen, die entsprechend zu begründen sind, ist eine häufigere Abrechnung möglich, z. B. bei
127
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
− sozialer Verwahrlosung
− außergewöhnlicher Verschmutzung mit Ausscheidungen im Falle von Suchterkrankungen, Demenz oder extremer Inkontinenz.
Pos. 18 Wäschepflege und Ausbesserung
Die Formulierung ‚Wechseln der Wäsche’ bezieht sich u. a. auf Haushaltswäsche (z. B. Hand-,
Tisch- und Geschirrtücher) des Pflegebedürftigen und umfaßt nicht das Ab- und Beziehen des Bettes oder das Wechseln der Körperwäsche.
Die Formulierung ‚Pflege der Wäsche und Kleidung’ erstreckt sich auf die gesamte Wäsche und
Kleidung des Pflegebedürftigen.
Pos. 21 Beheizen der Wohnung
Diese Position ist mehrfach täglich notwendig und abrechenbar. Die Formulierung ‚Beschaffung
von Heizmaterial’ bedeutet das Schöpfen aus einem vorhandenen Vorrat in einem hierfür bestimmten Lagerraum. Es bedeutet nicht den Einkauf von Heizmaterial oder das Zerkleinern von Holz.
Nicht gemeint ist das Bedienen einer Zentralheizung bzw. von Heizkörper-Thermostaten.
Pos. 22 Pflegeeinsatz / Pflegeberatung nach § 37, Abs. 3 SGB XI
Der / Die Pflegebedürftige erhält eine gesonderte Rechnung durch den Pflegedienst.
Einsatz von 2 Personen
Sollte im Einzelfall der Einsatz von 2 Personen notwendig sein, wird folgendes Vorgehen vereinbart:
− der Pflegedienst stellt die Erforderlichkeit fest und informiert die Pflegekasse schriftlich,
− die Pflegekasse überprüft die Erforderlichkeit durch Hinzuziehen des MDK,
− bei einem Einsatz von 2 Personen sind die in Anspruch genommenen Leistungskomplexe zu je
80 % abrechenbar.
128
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Übersicht zu den Leistungskomplexen nach den Empfehlungen
der Spitzenverbände der Pflegekassen
1. Leistungskomplex 1 - Kleine Morgen-/Abendtoilette
Der Leistungskomplex beinhaltet insbesondere fünf Verrichtungen, die üblicherweise im Rahmen
einer Kleinen Morgen- oder Abendtoilette abgerufen werden:
− Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes:
Die Hilfe ist so zu gestalten, daß Schlafgewohnheiten, Ruhebedürfnisse und evtl. Störungen
angemessen berücksichtigt werden. Das gewohnte Bett ist entsprechend den Bedürfnissen des
Pflegebedürftigen so lange wie möglich zu erhalten. Die Angehörigen sind auf fachgerechte und
schlafstörungsarme Lagerung hinzuweisen. Das Aufstehen und Zubettgehen beinhaltet auch
Hilfestellung beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, wie z. B. Prothesen.
− An- und Auskleiden:
Diese Hilfe umfaßt auch die Auswahl der Kleidung gemeinsam mit den Pflegebedürftigen sowie
ggf. ein An- und Ausziehtraining.
− Teilwaschen:
Diese Hilfe beinhaltet ggf. auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur Waschgelegenheit, das Schneiden von Fingernägeln, bei Bedarf Kontaktherstellung für die Fußpflege, das
Haarewaschen und -trocknen, ggf. Kontaktherstellung zum Friseur, Hautpflege.
− Mund- und Zahnpflege:
Die Zahnpflege umfaßt insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung und die
Mundhygiene.
− Kämmen:
Hilfen beim Kämmen umfassen auch die Herrichtung der Tagesfrisur.
3. Leistungskomplex 3 - Große Morgen-/Abendtoilette
Der Leistungskomplex umfaßt sechs Verrichtungen
− Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes, An-/Auskleiden, Waschen / Duschen / Baden,
Mund-und Zahnpflege, Kämmen:
(s. o. Ziffer 1)
− Rasieren:
Neben der Rasur beinhaltet diese Verrichtung die jeweils notwendige Gesichtspflege.
4. Leistungskomplex 4 - Große Morgen-/Abendtoilette
Bei Leistungskomplex 4 bleiben gegenüber Leistungskomplex 3 Hilfen beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes (wie bei Leistungskomplex 2 gegenüber Leistungskomplex 1) unberücksichtigt.
Im übrigen sind die Leistungskomplexe 3 und 4 deckungsgleich. Sofern der Pflegebedürftige auf
Hilfen beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes verzichtet, ist zwingend nach Leistungskomplex 4 abzurechnen.
5. Lagern / Betten
Dieser Komplex beinhaltet zwei Verrichtungen:
− Betten machen / richten
− Lagern / Mobilisierung
Diese Verrichtung umfaßt die Beurteilung für die sachgerechte Ausstattung des Bettes mit zusätzlichen Gegenständen und Lagerungshilfen sowie alle Maßnahmen, die dem Pflegebedürftigen das körper- und situationsgerechte Liegen und Sitzen innerhalb / außerhalb des Bettes ermöglichen, Sekundärerkrankungen, wie z. B. Kontraktur, vorbeugen und die Selbständigkeit
des Pflegebedürftigen unterstützen. Dazu gehört beispielsweise die Ermunterung und Hilfestellung bei Bettlägerigen oder auf den Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen aufzustehen oder sich zu bewegen.
129
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
6. Leistungskomplex 6 - Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere drei Verrichtungen:
− Mundgerechte Zubereitung der Nahrung:
Hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, z. B. portionsgerechte Vorgabe, Umgang
mit Besteck.
− Hilfen beim Essen und Trinken:
− Hierzu gehört insbesondere die Darreichung und Zuführung der Nahrung. Hygiene in Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme:
Von dieser Verrichtung sind insbesondere Hygienemaßnahmen, wie z. B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern / Wechseln der Kleidung, umfaßt.
7. Leistungskomplex 7 - Sonderkost bei implantierter Magensonde (PEG)
Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:
− Aufbereitung der Sondennahrung
− Verarbeiten der Sondenkost:
Die Verabreichung von Sondenkost bei implantierter Magensonde verursacht regelmäßig einen
geringeren Aufwand als die Gewährung von Hilfen bei der Nahrungsaufnahme (Leistungskomplex 6). Dabei wurde der Aufwand über alle Pflegestufen einheitlich bewertet.
8. Leistungskomplex 8 - Darm- und Blasenentleerung
Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:
− An-/Auskleiden: (s. o. Ziffer 1)
− Hilfen / Unterstützung bei der Blasen- und / oder Darmentleerung
Hilfen bei der Darm- oder Blasenentleerung sind Bestandteil der Verrichtungen der Körperpflege. Die Hilfen bei der Körperpflege sollen sich an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebedürftigen orientieren, seine Intimsphäre schützen und mit dem sozialen Umfeld des Pflegebedürftigen, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes, abgestimmt werden. Dabei unterstützt
die Pflegekraft den selbstverständlichen Umgang mit dem Thema ‚Ausscheiden / Ausscheidungen’. Zum Inhalt der Hilfen bei der Darm- oder Blasenentleerung gehört auch die Pflege der Katheter- und Urinalversorgung, die Pflege bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung,
Teilwaschen einschl. der Hautpflege, ggf. Wechseln der Wäsche. Bei Ausscheidungsproblemen
regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung an.
− Teilwaschen: (s. o. Ziffer 1)
9. Leistungskomplex 9 - Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
Der Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:
− An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
− Treppensteigen
Von diesem Leistungskomplex sind nur Hilfen umfaßt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
dem Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung stehen, wie beispielsweise Begleitung zur
Haustür oder Hilfegewährung beim Besteigen eines Taxis. Weitergehende Betreuungs- und Hilfemaßnahmen, die im Rahmen der Begleitung zum Hausarzt anfallen, sind von diesem Leistungskomplex nicht erfaßt.
10. Leistungskomplex 10 - Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
Dieser Leistungskomplex beinhaltet die Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist. Nicht erfaßt sind Spaziergänge oder
kulturelle Veranstaltungen. Von diesem Leistungskomplex sind Hilfen bei solchen Verrichtungen
130
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
außerhalb der Wohnung umfaßt, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönlich Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern.
Soweit sich die Hilfestellung nur auf Verrichtungen innerhalb der Wohnung bezieht (z. b. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuches), ist eine Abrechnung nur über den Leistungskomplex 9
möglich.
Der Leistungskomplex 10 ist nur dreimal je Monat abrechenbar. Der Aufwand wird für alle Pflegestufen gleich bemessen.
131
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Sachsen
Leistungskomplexsystem zur Vergütungsvereinbarung vom 08.09.1995
auf der Grundlage des Rahmenvertrages gemäß § 75 Absatz 1 SGB XI vom 18.08.1995,
Bundesland Sachsen
;
Wichtiger Hinweis: Stand April 1997
57
)
Punktwert 6,5, DM-Multiplikator: 0,065, Beispiel: 1,00 DM = 1 Minute; 16,25 DM / 0,065 DM = 250
Leistungskomplex 1, Kleine Morgen-/Abendtoilette
1.
2.
3.
4.
5.
Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
An-/Auskleiden
Teilwaschen
Mund und Zahnpflege
Kämmen
Preis: 16,25 DM, Punkte: 250
Leistungskomplex 2, Kleine Morgen-/Abendtoilette
1.
2.
3.
4.
An-/Auskleiden
Teilwaschen
Mundpflege und Zahnpflege
Kämmen
Preis: 13,00 DM, Punkte: 200
Leistungskomplex 3, Große Morgen-/Abendtoilette
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
An-/Auskleiden
Waschen / Duschen / Baden
Rasieren
Mundpflege und Zahnpflege
Kämmen
Preis: 29,25 DM, Punkte: 450
Leistungskomplex 4, Große Morgen-/Abendtoilette
1.
2.
3.
4.
5.
An-/Auskleiden
Waschen / Duschen / Baden
Rasieren
Mundpflege und Zahnpflege
Kämmen
Preis: 26,00 DM, Punkte: 400
57
)
Laut Aussage der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Dresden e. V. vom 29.04.1997 aktueller Stand.
132
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Leistungskomplex 5, Lagern / Betten
1. Bett machen / richten
2. Lagern / Mobilisierung
Preis: 6,50 DM, Punkte: 100
Leistungskomplex 6, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
1.
2.
3.
4.
Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
Hilfen beim Aufsuchen und Verlassen des Essplatzes
Hilfen beim Essen und Trinken
Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
Preis: 16,25 DM, Punkte: 250
Leistungskomplex 7, Sondenkost bei implantierter Magensonde (PEG)
1. Aufbereiten der Sondennahrung
2. Verabreichung der Sondenkost
3. Hygiene im Zusammenhang mit der Verabreichung und Aufbereitung von Sondenkost
Preis: 5,20 DM, Punkte: 80
Leistungskomplex 8, Darm- und Blasenentleerung
1. An-/Auskleiden
2. Hilfen / Unterstützung bei der Blasen- und / oder Darmentleerung
3. Teilwaschen
Preis: 6,50 DM, Punkte: 100
Leistungskomplex 9, Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
1. An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
2. Treppensteigen
Preis: 4,55 DM, Punkte: 70
Leistungskomplex 10, Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
1. Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge, kulturelle Veranstaltungen)
Preis: 39,00 DM, Punkte: 600, maximal 4x im Monat
Leistungskomplex 11, Beheizen der Wohnung
1. Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials
2. Heizen
Preis: 6,50 DM, Punkte: 100 / Tag, maximal 1x pro Tag
133
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Leistungskomplex 12, Reinigen der Wohnung
(Bündelung auf bestimmte Wochentage möglich)
1. Reinigen des allgemein üblichen Lebensbereiches
2. Trennung und Entsorgung des Abfalls
Preis: 5,85 DM, Punkte: 90 / Tag, pro Tag
Leistungskomplex 13, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
1. Wechseln der Wäsche
2. Pflege der Wäsche und Kleidung (z. B. auch Bügeln, Ausbessern)
3. Einräumen der Wäsche
Preis: 23,40 DM, Punkte: 360, maximal 1x pro Woche
Leistungskomplex 14, Einkaufen, maximal 2x pro Woche
1.
2.
−
−
Erstellen eines Einkaufs- und Speiseplanes
das Einkaufen von
Lebensmitteln
sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen der Hygiene und hauswirtschaftlichen Versorgung, z. B. Gesichtscreme, Putzmittel
3. Unterbringung der eingekauften Gegenstände in der Wohnung / Vorratsschrank
Preis: 9,75 DM, Punkte: 150 / 2 x wöchentlich
Leistungskomplex 15, Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen (nicht bei Essen auf Rädern)
1. Kochen
2. Spülen
3. Reinigen des Arbeitsbereiches
Preis: 17,55 DM, Punkte: 270, maximal 1x pro Tag
Leistungskomplex 16, Zubereiten einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen
1. Zubereitung
2. Spülen
3. Reinigen des Arbeitsbereiches
Preis: 3,90 DM, Punkte: 60, maximal 2 x täglich bzw. 3 x täglich bei Essen auf Rädern
Leistungskomplex 16 a, Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (Essen auf Rädern - gefroren)
in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen
1. Zubereitung
2. Spülen
3. Reinigen des Arbeitsbereiches
Preis: 5,85 DM, Punkte: 90, maximal 1x pro Tag
134
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Leistungskomplex 17, Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI
1. Beratung
2. Hilfestellung
3. Kurzmitteilung
Preis: 42,00 DM, Punkte: keine
Leistungskomplex 18, Erstbesuch
1. Anamnese
2. Pflegeplanung
Preis: 42,00 DM, Punkte: keine
Ergänzung: Beratungspflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI
‚... gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI sind Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen je nach Pflegestufe
verpflichtet, mindestens einmal viertel- bzw. halbjährlich einen Pflegeeinsatz durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen. Diese Pflegeeinsätze dienen der Sicherung der Qualität der
häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und Beratung der häuslich Pflegenden.
Das vom Gesetzgeber verabschiedete 1. SGB XI-Änderungsgesetz sieht nun eine Änderung der
gesetzlichen Vorschrift des § 37 Abs. 3 SBG XI vor. Darin heißt es nun, daß der Pflegebedürftige
die Vergütung des Pflegeeinsatzes zu tragen hat. Die Vergütung selbst beträgt laut Gesetz in den
Pflegestufen I und II bis zu 30,- DM und in der Pflegestufe III bis zu 50.- DM. Die Begrenzung wirkt
seit Inkrafttreten des 1. SGB XI-ÄndG am 24.06.1996. ...
In der Praxis heißt dies, daß Einsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI von Ihren Pflegediensten den Pflegebedürftigen der Pflegestufe I und II seit 24.06.1996 nur noch mit einem Preis von 30,- DM in
Rechnung gestellt werden dürfen. Für eine Beratung der Pflegestufe III und deren Pflegepersonen
gilt weiterhin der vereinbarte Satz von 42,- DM je Einsatz. ...’ 58 )
58
)
AOK-Landesverband Sachsen, Schreiben betreffs Beratungspflegeeinsätzen nach § 37 Abs. 3 SGB XI, vom 26.06.1996, Doku.Nr. 185.8
135
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Sachsen-Anhalt
Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI - ambulante Pflege
für das Bundesland Sachsen-Anhalt
zwischen
(Name des Pflegedienstes)
und
den Landesverbänden der Pflegekassen
− AOK - Landesverband Sachsen-Anhalt
− BKK - Landesverband Sachsen-Anhalt
− IKK Sachsen-Anhalt
− Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen, Berlin
− Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. Landesvertretung Sachsen-Anhalt
− Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. Landesvertretung Sachsen-Anhalt
im Einvernehmen mit dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe.
§ 1 Allgemeine Grundsätze
1. Dieser Vertrag regelt die Versorgung von Pflegebedürftigen, die in ihrem Haushalt oder in einem anderen Haushalt, in dem sie aufgenommen sind, gepflegt werden durch die / den ...
(nachfolgend Pflegedienst).
2. Für die Dauer der Gültigkeit dieses Vertrages ist der Pflegedienst zur Versorgung Pflegebedürftiger zugelassen und damit verpflichtet, die ambulante pflegerische Versorgung der Versicherten in seinem örtlichen Einzugsbereich sicherzustellen.
3. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die erbrachten Pflegeleistungen nach Maßgabe des auf der
Grundlage des Achten Kapitels des SGB XI abgeschlossenen Vergütungsvertrages zu vergüten.
4. Dieser Vertrag ist für den Pflegedienst und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich.
5. Mit dem Abschluß des Versorgungsvertrages ist keine Inanspruchnahmegarantie durch die
Pflegebedürftigen verbunden.
§ 2 Wirtschaftliche Selbständigkeit der Einrichtung
1. Der Pflegedienst stellt seine wirtschaftliche Selbständigkeit im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI
auf Dauer sicher.
2. Der Pflegedienst gilt als wirtschaftlich selbständig, soweit und solange er ausschließlich Leistungen nach dem SGB XI erbringt. Bei einem darüber hinausgehenden Leistungsangebot des
Einrichtungsträgers ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Finanzierungskreise und
-verantwortlichkeiten sowie die Rechnungslegung des Pflegedienstes klar und eindeutig von
den übrigen Betriebsbereichen des Einrichtungsträgers abgegrenzt sind.
3. Der Pflegedienst gewährleistet eine doppelte Buchführung nach handelsrechtlichen Grundsätzen. Nach Inkrafttreten der Pflegebuchführungsverordnung gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI ist
diese anzuwenden.
136
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
4. Ist die wirtschaftliche Selbständigkeit des Pflegedienstes gefährdet, teilt der Pflegedienst dieses
den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich mit.
137
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
§ 3 Pflegefachkraft
1. Der Pflegedienst stellt die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung der Pflegebedürftigen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft im Sinne des
§ 71 Abs. 1 SGB XI auf Dauer sicher. Bei einem zeitlich begrenzten Ausfall der verantwortlichen Pflegefachkraft ist die Vertretung durch eine andere ausgebildete Pflegefachkraft zu gewährleisten.
2. Der Pflegedienst ist verpflichtet, personelle Änderungen, die die verantwortliche Pflegefachkraft
betreffen, unverzüglich den Landesverbänden der Pflegekassen mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die Fälle der Abberufung, der Vertretung sowie des Wechsels der verantwortlichen
Pflegefachkraft. In den Fällen des Wechsels und der Vertretung der verantwortlichen Pflegefachkraft weist der Pflegedienst den Landesverbänden der Pflegekassen die fachliche Qualifikation der Neu- oder Ersatzkraft nach.
§ 4 Festlegung des örtlichen Einzugsbereiches
1. Der örtliche Einzugsbereich des Pflegedienstes umfaßt:
...
2. Die Festlegung des örtlichen Einzugsbereichs schließt den Abschluß von Versorgungsverträgen mit anderen Pflegediensten zur Versorgung der Pflegebedürftigen im selben Einzugsbereich nicht aus.
3. Der Pflegebedürftige ist jederzeit in der Wahl des Pflegedienstes frei. Wählt er einen Pflegedienst außerhalb des örtlichen Einzugsbereiches seines Wohn- und Aufenthaltsortes, können
hierdurch entstehende Mehrkosten nicht gegenüber der Pflegekasse geltend gemacht werden.
§ 5 Versorgungsauftrag
1. Für die Dauer des Vertrages erbringt der Pflegedienst Pflegesachleistungen der Grundpflege
und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 36 SGB XI sowie § 39 SGB XI und führt Pflegeeinsätze bei Pflegegeldempfängern nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch.
2. Die Versorgungspflicht umfaßt im Einzelfall die Leistungen, auf die der Pflegebedürftige gegenüber seiner Pflegekasse einen Anspruch hat und die er im Rahmen seiner Wahlfreiheit durch
den Pflegedienst erbringen lassen will. Nicht erfaßt sind die Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 SGB V, Leistungen der Haushaltshilfe gemäß § 38 SGB V, Leistungen
der Familienpflege, Mahlzeitendienste und vergleichbare nicht der Leistungspflicht der Pflegekassen unterliegende Angebote.
3. Der Pflegedienst darf die Versorgung eines Pflegebedürftigen im Rahmen seines Versorgungsauftrages nicht ablehnen. Eine Beschränkung auf die Versorgung Pflegebedürftiger bestimmter
Pflegestufen oder bestimmter pflegerischer Diagnosen ist unzulässig.
4. Im Rahmen seiner Versorgungspflicht hat der Pflegedienst die individuelle Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegeleistungen zu jeder Zeit, bei Tag und Nacht einschl. an Sonn- und Feiertagen zu gewährleisten. Dies kann in Kooperation mit anderen Einrichtungen geschehen oder
durch Beteiligung an regionalen Kooperationen mit anderen Einrichtungen, welche unverzüglich
den Landesverbänden der Pflegekassen zu benennen sind.
§ 6 Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
1. Zu den Lesitungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung gehören Hilfen in
den Bereichen:
♦ Körperpflege,
♦ Ernährung,
138
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
♦ Mobilität,
♦ Hauswirtschaft.
2. Der Inhalt der jeweiligen Leistungen ergibt sich aus dem Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI.
§ 7 Pflegeeinsätze
1. Bei der Durchführung der Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI hat der Pflegedienst den
Pflegebedürftigen, seine Angehörigen oder sonstige Pflegepersonen über die Durchführung der
Pflege zu beraten und Hilfestellung bei pflegerischen Problemen zu geben.
2. Über die Durchführung des Pflegeeinsatzes wird die Pflegekasse informiert (Anlage zum Versorgungsvertrages).
§ 8 Qualitätssicherung
1. Die Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und Qualitätssicherung sowie für das Verfahren
zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI sind für den Pflegedienst bindend.
§ 9 Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit
1. Der Pflegedienst stellt eine wirksame und wirtschaftliche Leistungserbringung sicher. Die Pflegeleistungen dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen und sind als wirksam anzusehen, wenn durch sie Pflegeziele erreicht werden. Leistungen, die diese Voraussetzungen
nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen und der Pflegedienst nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirken.
2. Die Landesverbände der Pflegekassen können die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Pflegeleistungen prüfen lassen. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Pflegedienst die Anforderungen zur Erbringung einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung nicht oder
nicht mehr erfüllt, sind die Landesverbände der Pflegekassen zur Einleitung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung verpflichtet. Näheres zur Durchführung der Wirtschaftlichkeitsüberprüfungen
regelt der Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI.
3. Das Prüfergebnis ist, sofern nicht eine Kündigung des Versorgungsvertrages die Folge ist, bei
der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung zu berücksichtigen.
§ 10 Rahmenvertrag
Der in Sachsen-Anhalt abgeschlossene Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI ist bindend.
§ 11 Vergütung
1. Die Vergütung der erbrachten Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 36 SGB XI sowie der Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI richten sich
nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gemäß § 89 SGB XI.
2. Die Zuzahlungen zu den Vertragsleistungen darf der Pflegedienst von den Pflegebedürftigen
weder fordern noch annehmen.
§ 12 Abrechnungsverfahren
139
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
1. Die Abrechnung der Leistungen richtet sich nach den im Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI
festgelegten Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten.
2. Die Rechnungslegung erfolgt durch den Pflegedienst selbst oder über die Abrechnungsstelle
Name der Abrechnungsstelle: ...
§ 13 Strukturerhebungsbogen / Antragsformular
Der vom Pflegedienst ausgefüllte Strukturerhebungsbogen/Antragsformular ist inhaltlich Bestandteil dieses Vertrages.
Veränderungen innerhalb des Pflegedienstes, die den Inhalt des Versorgungsvertrages berühren,
sind unverzüglich den Vertragspartnern mitzuteilen.
§ 14 Datenschutz
Die Versicherten- und Leistungsdaten der vertraglich erbrachten Pflegeleistungen dürfen nur im
Rahmen der in § 104 SGB XI genannten Zwecke sowie für Zwecke der Statistik in dem zulässigen
Rahmen nach § 109 SGB XI verarbeitet und genutzt werden. Die Vertragspartner verpflichten sich,
den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen.
Die §§ 35 und 37 SGB I sowie §§ 67 - 85 SGB X sind zu beachten. Die Vertragspartner unterliegen
hinsichtlich der Person des Pflegebedürftigen der Schweigepflicht, ausgenommen hiervon sind
Angaben gegenüber der leistungspflichtigen Pflegekasse und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Der Pflegedienst hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen zu verpflichten.
§ 15 Vermittlungsverbot
Die Annahme von Pflegeaufträgen und deren Weitergabe (Vermittlung) an Dritte seitens des Pflegedienstes gegen Entgelt oder zur Erlangung geldwerter Vorteile ist unzulässig. Vermittlung im
Sinne dieser Vorschrift ist auch die regelmäßige Weitergabe von in eigenem Namen angenommenen Pflegeaufträgen an Dritte gegen Kostenerstattung. Verstöße gegen die Sätze 1 und 2 gelten
als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne von § 74 Abs. 2 SGB XI.
1. Für die Kündigung des Vertrages gilt § 74 SGB XI.
2. Vertragsveränderungen bedürfen der Schriftform.
§ 17 Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt am ... in Kraft
Anlage zum Versorgungsvertrag
Nachweis über den Pflegesatz nach § 37 SGB XI
140
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Leistungsabrechnung nach Pflegeversicherungsgesetz
im Bundesland Sachsen-Anhalt
Nr.
LK
1.
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
2.
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
3.
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
4.
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
5.
5.1.
5.2.
6.
6.1.
6.2.
6.3.
7.
7.1.
7.2.
8.
8.1.
8.2.
8.3.
9.
9.1.
9.2.
10.
10.1.
11.
11.1.
11.2.
12.
12.1.
12.2
59
)
Beschreibung
Leistungskomplexe
Kleine Morgen-/Abendtoilette
Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
An-/Auskleiden
Teilwaschen
Mundpflege und Zahnpflege
Kämmen
Kleine Morgen-/Abendtoilette
An- und Auskleiden
Teilwaschen
Mundpflege und Zahnpflege
Kämmen
Große Morgen-/Abendtoilette
Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
An- und Auskleiden
Waschen / Duschen / Baden
Rasieren
Mundpflege und Zahnpflege
Kämmen
Große Morgen-/Abendtoilette
An-/Auskleiden
Waschen / Duschen / Baden
Rasieren
Mundpflege und Zahnpflege
Kämmen
Lagern / Betten
Betten machen / richten
Lagern / Mobilisierung
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
Hilfen beim Essen und Trinken
Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
Sondenkost bei implantierter Magensonde
(PEG)
Aufbereitung der Sondennahrung
Verabreichung der Sondenkost
Darm- und Blasenentleerung
An-/Auskleiden
Unterstützung bei der D / B -entleerung
Teilwaschen
Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen
der Wohnung
An-/Auskleiden
Treppensteigen
Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen
der Wohnung
Begleitung bei Aktivitäten, wo kein Hausbesuch
möglich ist
Beheizen der Wohnung
Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials
Heizen
Reinigung der Wohnung
Reinigung des allgemein üblichen Lebensbereiches
Trennung und Entsorgung des Abfalls
Einsätze
maximal
59
)
Zeitwert in
Minuten
Punktwert
(PW)
Preis PW x
0,064 DM
25
250
16,00
20
200
12,80
45
450
28,80
40
400
25,60
10
100
6,40
25
250
16,00
5
50
3,20
100
10
6,40
70
7
4,48
3 x monatlich
60
600
38,40
1 x täglich
9
90
5,76
1 x täglich
9
90
5,76
Laut Aussage der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wittenberg e. V. vom 23.04.1997 aktueller Stand.
141
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Nr.
LK
13.
13.1.
13.2.
13.3.
14.
14.1.
14.2.
14.3.
15.
15.1.
15.2.
15.3.
16.
16.1.
16.2.
16.3.
17.
17.1.
17.2.
17.3.
18.
18.1.
18.2.
Beschreibung
Leistungskomplexe
Wechseln / Waschen der Wäsche und Kleidung
Wechseln der Wäsche
Pflege der Wäsche / Kleidung (Bügeln, Ausbessern)
Einräumen der Wäsche
Einkaufen
Erstellen Einkaufs- / Speiseplan
Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen
notwendigen Bedarfsgegenständen
Unterbringung des Einkaufs im Vorratsschrank
Zubereitung einer warmen Mahlzeit (nicht bei
Essen auf Rädern)
Kochen
Spülen
Reinigung des Arbeitsbereiches
Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (bei
Essen auf Rädern)
Zubereitung
Spülen
Reinigung des Arbeitsbereiches
Beratungsbesuch (§ 37 SGB XI)
Beratung
Hilfestellung
Kurzmitteilung
Erstbesuch
Anamnese
Pflegeplanung
Legende:
60
)
Einsätze
maximal
Zeitwert in
Minuten
Punktwert
(PW)
Preis PW x
0,064 DM
1 x wöchentlich
36
360
23,04
2 x wöchentlich
15
150
9,60
1 x täglich
27
270
17,28
2-3 x täglich
6
60
3,84
40
400
25,60
40
400
25,60
LK = Leistungskomplexe
PW = Punktwert
Preis = Punktwert mal 0,064 DM, gültig ab 01.12.1995
60
)
Laut Aussage der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wittenberg e. V. vom 27.05.1999 gültiger Stand.
142
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Berlin
Leistungskomplexsystem auf der Grundlage des Rahmenvertrages
gem. § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI vom 30.03.1995
;
Lk.
Wichtiger Hinweis: Stand Juni 1999
Leistungsart
1
Erweiterte kleine
Morgen- / Abendtoilette
2
Kleine Morgen- /
Abendtoilette
3
Erweiterte große
Morgen- / Abendtoilette
4
Große Morgen-/
Abendtoilette
5
Lagern / Betten
6
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
7
Darm- und Blasenentleerung
1.
2.
3.
4.
5.
1.
2.
3.
4.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
An- / Auskleiden
Teilwaschen
Mund- und Zahnpflege
Kämmen
An- / Auskleiden
Teilwaschen
Mund- und Zahnpflege
Kämmen
Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
Reinigen des Arbeitsbereiches
Waschen / Duschen
Rasieren
Mund- und Zahnpflege
Kämmen
1.
2.
3.
4.
5.
1.
2.
3.
1.
2.
3.
4.
a)
An- / Auskleiden
Waschen / Duschen
Rasieren
Mund- und Zahnpflege
Kämmen
Bett machen / richten
Lagern
Mobilisieren
Mundgerechtes Portionieren der Nahrung
Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Eßplatzes
Hilfe beim Essen und Trinken
Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
Darm- und Blasenentleerung beinhaltet insbesondere:
Hilfen/Unterstützung bei der Blasen- und/oder Darmentleerung einschl. Entsorgung von Ausscheidungen
Darm- und Blasenentleerung beinhaltet insbesondere:
An-/Auskleiden
Hilfe / Unterstützung bei der Blasen- und/ oder Darmentleerung, z. B. Inkontinenzversorgung, zur Toilette bringen, Entsorgung der Ausscheidungen
Intimpflege
3.
61
)
)
Leistungsinhalte (insbesondere)
b)
1.
2.
8
61
(Nicht abrechenbar im Zusammenhang mit LK 1-4)
Hilfe beim Verlassen 1. An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen
oder Wiederaufsuoder Wiederaufsuchen der Wohnung
chen der Wohnung
2. Treppensteigen
Laut Aussage der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Tiergarten e. V. vom 01.06.1999 aktueller Stand.
143
Pkte.
300
Preis
(DM)
22,80
200
15,20
a) 450
ohne
Baden
34,20
b) 600
mit Baden
400
45,60
30,40
100
7,60
250
19,00
80
6,08
200
15,20
je 70
5,32
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Lk.
9
Leistungsart
Begleitung außer
Haus
10 Beheizen der Wohnung
11 Reinigen der Wohnung
12 Wechseln und Waschen der Wäsche
und Kleidung
13 Einkaufen
14 Zubereiten einer
warmen Mahlzeit in
der Häuslichkeit des
Pflegebedürftigen
(Nicht bei warmen
Essen auf Rädern)
15 Zubereiten einer
sonstigen Mahlzeit in
der Häuslichkeit des
Pflegebedürftigen
(u. a. auch bei Essen
auf Rädern)
16 Erstbesuch
17 Hausbesuchspauschale
18 Pflegeeinsätze nach
§ 37 Abs. 3 SGB XI
Leistungsinhalte (insbesondere)
Pkte.
1. Begleiten bei Aktivitäten, bei denen das persönliche
Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge, kulturelle Veranstaltungen)
1. Beschaffen des Heizmaterials aus einem Vorrat im Haus
2. Entsorgung der Verbrennungsrückstände
3. Heizen
a) Aufräumen der Wohnung, Trennung/Entsorgung des
Abfalls, Spülen/Aufräumen
b) Reinigung der Wohnung, Trennung/Entsorgung des
Abfalls, Reinigung Bad, Toilette, Küche,
Wohn/Schlafbereich, Staubsaugen/Naßreinigung, Spülen/Staubwischen
600
i. d. R. 3x
monatlich
120
(a und b nicht nebeneinander abrechenbar)
1. Wechseln der Wäsche
2. Pflege der Wäsche und Kleidung (z. B. auch Bügeln,
Ausbessern)
3. Einräumen der Wäsche
1. Erstellen des Einkaufs- und Speiseplanes
2. Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen Dingen des
persönlichen Bedarfs
3. Einräumen der gekauften Gegenstände
1. Kochen
2. Aufräumen des Tiefkühlmittagstisches
3. Spülen des bei den Mahlzeiten verwendeten Geschirrs
4. Reinigen des Arbeitsbereiches
täglich 90
270
Preis
(DM)
45,60
9,12
6,84
20,52
i. d. R. 2x
wöchentlich
480
i. d. R. 1x
wöchentlich
270
i. d. R. 2x
wöchentlich
270
36,48
20,52
1. Zubereitung warm angelieferter Kost
2. Spülen des bei den Mahlzeiten verwendeten Geschirrs
3. Reinigen des Arbeitsbereiches
90
6,84
1. Anamnese
2. Pflegeplanung
600
45,60
18,24
5,00
1. Beratung
2. Hilfestellung
3. Kurzmitteilung
Pflegestufe I und II
3. Pflegestufe III
30,00
50,00
144
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Brandenburg
;
Wichtiger Hinweis: Stand 01.06.2002
Leistungskomplexsystem, Stand: 01.06.2002; Laufzeit vom 01.06.2002 bis 31.05.2004
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
Leistungskomplex
Punktzahl
Punktwert in €
Betrag in €
Kleine Körperpflege
Große Körperpflege
Unterstützung bei Ausscheidungen –
Kleine Hilfe Unterstützung bei Ausscheidungen –
Erweiterte Hilfe Lagern / Betten
Haare waschen
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
Sonderkost bei implantierter Magensonde
Hilfestellung beim Verlassen / Wiederaufsuchen der Wohnung
Begleitung bei Aktivitäten
Beheizen der Wohnung (Ofenheizung)
Grundreinigung der Wohnung
Teilreinigung der Wohnung
Wechseln und Waschen der Wäsche und
Kleidung
Wechseln der Bettwäsche
Vorratseinkauf
Besorgung
Kochen einer Hauptmahlzeit
Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit
Erstbesuch
Pflegeeinsatz gem. § 37 (3) SGB XI
Pflegestufen I und II
Pflegestufen III
200
400
100
0,036 €
0,036 €
0,036 €
7,20 €
14,40 €
3,60 €
150
0,036 €
5,40 €
150
150
250
180
0,036 €
0,036 €
0,036 €
0,036 €
5,40 €
5,40 €
9,00 €
6,48 €
80
0,036 €
2,88 €
600
120
480
160
480
0,036 €
0,0317 €
0,0317 €
0,0317 €
0,0317 €
21,60 €
3,80 €
15,22 €
5,07 €
15,22 €
50
240
80
240
100
Pauschale
Pauschale
0,0317 €
0,0317 €
0,0317 €
0,0317 €
0,0317 €
Pauschale
Pauschale
1,59 €
7,61 €
2,54 €
7,61 €
3,17 €
bis zu 26,00 €
bis zu 16,00 €
bis zu 26,00 €
145
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Vergütungen ambulanter Pflegeleistungen nach SGB V
146
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Baden-Württemberg
Preisvereinbarung häusliche Krankenpflege
Preisvereinbarung
zum Rahmenvertrag nach § 132 SGB V über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege und
Haushaltshilfe vom 13.11.1990. 62 )
Zwischen den Wohlfahrtsverbänden und den Krankenkassen in Baden-Württemberg wird nach § 6
des Rahmenvertrages mit Wirkung für die nach § 1 Beigetretenen die als Anlage A beigefügte
Preisvereinbarung geschlossen.
Anlage A
Zum Rahmenvertrag nach § 132 SGB V mit häuslicher Krankenpflege
62
)
)
63
64
)
1.
Preis für die Behandlungspflege nach § 37 Abs. 1 und 2 SGB V
Der Preis für einen Hausbesuch im Sinne von § 2 Abs. 1a beträgt vom 01.01.1996 bis
31.12.1996 = 17,50 DM
Die Gebühr für einen Hausbesuch im Sinne des § 3 Abs. 2 63 ) beträgt DM 13,--. 64 )
1.1
Werden eine oder mehrere Infusionen verabreicht, erfolgt für diesen Hausbesuch ein Zuschlag zu 1. von 20,20 DM.
1.2
Wird Ernährung per Sonde verabreicht, erfolgt für diesen Hausbesuch ein Zuschlag zu 1.
von 8,10 DM.
1.3
Werden bei einem Hausbesuch sowohl Ernährung per Sonde als auch eine oder mehrere
Infusionen verabreicht, kann inklusive der Behandlungspflegepauschale (siehe 1.) maximal
ein Betrag von 45,50 DM für diesen Hausbesuch abgerechnet werden.
2.
Preis für die Grundpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V und § 198 RVO
Der Preis für einen Hausbesuch im Sinne von § 2 Abs. 1b beträgt vom 01.01.1996 bis
31.12.1996 = 34,90 DM.
3.
Preis für die hauswirtschaftliche Versorgung nach § 37 Abs. 1 SGB V
Der Preis für die Hauswirtschaftliche Versorgung im Sinne von § 2 Abs. 1c beträgt je Leistungstag vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 = 32,80 DM.
4.
Muss häusliche Krankenpflege laut ärztlicher Versorgung in der Zeit von 20.00 Uhr bis
6.00 Uhr erbracht werden, wird für einen Hausbesuch ein Zuschlag von 3,50 DM gezahlt.
5.
Wird häusliche Krankenpflege an Sonn- und Feiertagen erbracht, wird für einen Hausbesuch
ein Zuschlag von 2,00 DM gezahlt.
6.
Wird häusliche Krankenpflege bei Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren, die an schweren Erkrankungen (z. B. Krebs, AIDS, Mukoviszidose, Speiseröhrenmißbildung, Lungenreifestörung) leiden, erbracht, wird ein Zuschlag für diesen Hausbesuch von 3,00 DM gezahlt.
Nach Information der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Württemberg e. V. vom 18.05.1999 aktueller Stand.
§ 3 Abs. (2):
‘Haushaltshilfe wird durch Haus- und Familienpflegerinnen, Dorfhelferinnen oder andere gleich qualifizierte Fachkräfte erbracht.’
Eingefügt durch das ‘Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag nach § 132 SGB V über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
und zur Vergütungsvereinbarung, die am 01.01.1997 in Kraft getreten ist.
147
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
7.
Abrechnungsbestimmungen
Die Kosten für Einwegmaterial und Einwegspritzen (analog der Sprechstundenbedarfsregelung) sowie die Fahrtkosten und ggf. die Gesetzliche MwSt. sind mit dem Preis abgegolten.
8.
Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt - auch teilweise - für die Leistungserbringer nicht, die auf regionaler
Ebene personenbezogene Pauschalen vereinbart haben. In diesen Fällen sind regionale
Vergütungsregelungen zu treffen. Die betreffenden Leistungserbringer haben nach Auslaufen der ‚Pauschalregelung’ ein Beitrittsrecht zu dieser landesweiten Vereinbarung.
9.
Nachberechnung
Sollten seit dem 01. Januar 1996 erbrachte Leistungen zu den bis zum 31.12.1995 geltenden Sätzen abgerechnet worden sein, kann der Pflegedienst die Gesamtsumme der Abrechnung mit einer Krankenkasse nachträglich um 1 vom Hundert erhöhen und die Nachzahlung der Differenz verlangen.
10.
Kündigung
Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, frühestens zum
31.12.1996 gekündigt werden.
Protokollnotiz:
Die Vertragspartner werden in der gebildeten Arbeitsgruppe unter anderem die aus dem Zusammentreffen von Leistungen aus dem SGB V und dem SGB XI ggf. erforderlichen Anpassungen beraten und Vorschläge für eine künftige vertragliche Vereinbarung erarbeiten.
Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg, Kornwestheim, Ludwigsburg, München, den 22.03.1996
...
148
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Preisvereinbarung Versorgung mit Haushaltshilfen
Preisvereinbarung
zum Rahmenvertrag nach § 132 SGB V über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege und
Haushaltshilfe vom 13.11.1990. 65 )
Zwischen den Wohlfahrtsverbänden und den Krankenkassen in Baden-Württemberg wird nach § 6
des Rahmenvertrages mit Wirkung für die nach § 1 Beigetretenen die als Anlage A beigefügte
Preisvereinbarung geschlossen.
Anlage B
Zum Rahmenvertrag nach § 132 SGB V über die Versorgung mit Haushaltshilfen nach § 38 SGB V
und § 199 RVO
1.
a) Für den Einsatz einer hauptberuflichen Haushaltshilfe beträgt der Preis je Einsatzstunde
vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 = 39,60 DM
b) Für den Einsatz einer nebenberuflichen Haushaltshilfe beträgt der Preis je Einsatzstunde
vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 = 19,40 DM
2.
Abrechnungsbestimmungen
a) Die Arbeitszeit einer Haushaltshilfe im Haushalt des Versicherten liegt innerhalb von
6.00 Uhr bis 20.00 Uhr; Wegezeit ist keine Arbeitszeit. Die wöchentliche tarifliche Arbeitszeit einer Haushaltshilfe beträgt derzeit 38,5 Stunden.
b) Die Anwesenheit im Haushalt des Versicherten besteht aus Arbeitszeit und Pause (30
Min.; gesetzlich vorgeschrieben); bei Einsätzen bis zu 4,5 Stunden pro Tag ohne Pause.
c) Die Abrechnung der Einsatzstunden ist auf 38,5 Stunden pro Woche begrenzt. Erstreckt sich ein Einsatz bzw. die Anspruchsdauer über mehrere Wochen und fallen in
einzelnen Wochen über 38,5 Stunden an, können diese in Wochen unter 38,5 Einsatzstunden ausgeglichen werden (innerhalb des Einsatzes; begrenzt auf 38, 5 Stunden je
Woche).
d) Notwendige Übernachtungen oder Nachtarbeitszeit (zwischen 20.00 Uhr und 06.00
Uhr) bis maximal 3 Stunden je Nacht sind zusätzlich abrechenbar. Zuschläge (auch
Wochenende/Überstunden) sind mit dem Preis abgegolten.
3.
Es wird empfohlen, folgende Wegstrecken-Entschädigungen anzuerkennen:
a) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten.
b) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs der Betrag, der bei Benutzung eines PKW
nach dem Landesreisekostenrecht pro gefahrenem Kilometer abrechenbar ist (derzeit
0,52 DM).
4.
Sonstiges
Die Einsatzleitung hat den Versicherten auf die durch die tarifliche Arbeitszeit begrenzte
Einsatzdauer hinzuweisen und auf eine sparsame Leistungs-Inanspruchnahme zu achten.
Gleiches gilt für die Krankenkasse, der folgender Zusatz zum Bewilligungsbescheid empfoh-
65
)
Nach Information der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Württemberg e. V. vom 18.05.1999 aktueller Stand.
149
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
5.
len wird: ‚Die Abrechenbarkeit des Einsatzes einer hauptberuflichen Haushaltshilfe ist auf
1.524,60 DM je Kalenderwoche begrenzt.’
Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt - auch teilweise - für die Leistungserbringer nicht, die auf regionaler
Ebene personenbezogene Pauschalen vereinbart haben. In diesen Fällen sind regionale
Vergütungsregelungen zu treffen. Die betreffenden Leistungserbringer haben nach Auslaufen der ‚Pauschalregelung’ ein Beitrittsrecht zu dieser landesweiten Vereinbarung.
6.
Nachberechnung
Sollten seit dem 01. Januar 1996 erbrachte Leistungen zu den bis zum 31.12.1995 geltenden Sätzen abgerechnet worden sein, kann der Pflegedienst die Gesamtsumme der Abrechnung mit einer Krankenkasse nachträglich um 1 vom Hundert erhöhen und die Nachzahlung der Differenz verlangen.
7.
Kündigung
Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, frühestens zum
31.12.1996 gekündigt werden.
Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg, Kornwestheim, Ludwigsburg, München, den 22.03.1996
...
150
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Bayern
Rahmenvertrag gemäß § 132 SGB V für die Leistungen
der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V (RHP)
Es wird folgende Gebührenvereinbarung getroffen:
66
)
§ 1 Gebührensätze
(1)
A) Behandlungspflege
1. a)
Gebühren
Injektionen einschl. Einmalspritze (bis zu zwei
Injektionen pro Besuch)
drei und mehr pro Besuch durchgeführte Injektionen
(einschl. Einmalspritze)
9,10 DM
2. Verband anlegen oder wechseln, Anuspraeter-Versorgung,
Dekubitusversorgung, je Leistung,
höchstens 2 x je Besuch
6,70 DM
13,40 DM
b)
6,15 DM
Bei Aids- und/oder Krebspatienten sollen aufgrund einer detaillierten
ärztlichen Versorgung, welche die genaue Art, Anzahl und Lage der
Leistung enthalten muß, je Besuch mehr als 2 Leistungen von den
Kostenträgern genehmigt werden. Entsprechende Verordnungen sind
vor Behandlungsbeginn dem Kostenträger vorzulegen, der darüber, ggf.
nach Einschaltung des MDK, zeitnah entscheidet.
66
)
3. Versorgung mit Trachealkanülen
7,40 DM
4. Katheterisierung einschl. Spülung, Einlegen eines Verweilkatheters
einschl. Spülung
8,90 DM
5. Einlauf
5,95 DM
6. Sonstige pflegerische Leistungen
a)
z. B. Abgabe von Medikamenten, Blutdruckmessung, je Besuch
b)
Zuckertest einschl. Teststreifen, je Besuch
c)
z. B. Spülung in den Augen oder Ohren, Einreibungen, Wickel,
je Besuch
d)
z. B. Blasenspülung , Bewegungs- und Gehübungen, medizinische
Bäder, Verabreichung von Sondennahrung, Verabreichung von
Sauerstoff, Absaugen der Luftröhre, je Leistung
höchstens je Besuch
5,85 DM
23,40 DM
B) Grundpflege
Gebühren
7. Pflege, höchstens 2 mal je Tag berechenbar (z. B. Waschungen,
Reinigungsbäder, Mund-, Haar-, Nagelpflege, Betten, Umbetten, Lagern,
Wäsche wechseln, Versorgung der Ausscheidungen, Inkontinenzversorgung,
prophylaktische Maßnahmen)
30,45 DM
3,15 DM
3,55 DM
4,65 DM
8. Tag- oder Nachtwache je angefangene Stunde
höchstens
18,20 DM
145,60 DM
9. Tag- und Nachtwache höchstens
194,60 DM
Laut Information der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Bayern e. V. vom 03.05.1999 aktueller Stand.
151
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
10. Grundpflege einschließlich hauswirtschaftliche Versorgung
zusammen bis z einer Stunde
Nimmt diese Leistungskombination mehr als eine Stunde in Anspruch,
sind die Position B) 7 und C) nebeneinander abrechenbar.
36,55 DM
C) Hauswirtschaftliche Versorgung
Versorgung je angefangene Stunde
höchstens 3 Stunden
14,35 DM
43,05 DM
Wird während einer verordneten Tag- oder Nachtwache hauswirtschaftliche
Versorgung durchgeführt, besteht für die hauswirtschaftliche Versorgung
keine Abrechnungsmöglichkeit.
(2)
Soweit ärztlich verordnete Hausbesuche am Tag durchgeführt werden, können neben den Gebühren der Positionen 1 bis 6 zusätzlich 7,80 DM berechnet werden. Soweit Hausbesuche für die
Nacht (20.00 bis 8.00 Uhr) ärztlich verordnet werden, können neben den Gebühren der Positionen
1 bis 6 11,50 DM berechnet werden. Bei der gleichzeitigen Abgabe mehrerer Leistungen anlässlich
eines Hausbesuches ist die Hausbesuchsgebühr nur einmal berechenbar.
(3)
Neben Positionen 7 sind ggf. auch die Gebühren der Positionen 1 bis 6 - ohne Hausbesuchsgebühr - berechenbar. Die Positionen 1 bis 6 sind neben den Positionen 8 und 9 nicht verrechnungsfähig, soweit die Tag- oder Nachtwache mehr als eine angefangene Stunde beträgt. Für die Zeit, in
der eine Pflege (Position 7) verrichtet wird, kann nicht gleichzeitig die Stundengebühr für eine Tagoder Nachtwache berechnet werden.
(4)
Wird von einer Fachkraft anlässlich eines Besuchs neben der Grundpflege und/oder hauswirtschaftliche Versorgung nach dem SGB XI zusätzlich Behandlungspflege nach Abs. 1 Buchst. A erbracht, können in Abweichung zu Abs. 2 für ärztlich verordnete Hausbesuche nur 3,90 DM gegenüber der Krankenkasse berechnet werden. Soweit Hausbesuche für die Nacht (20.00 Uhr 08.00 Uhr) ärztlich angeordnet werden, erhöht sich der Betrag auf 5,75 DM.
§ 2 Gebühreninhalt
(1)
Mit den in § 1 genannten Gebühren sind sämtliche im Zusammenhang mit den erbrachten Verrichtungen erforderlichen Aufwendungen abgegolten (u. a. auch die Versorgung und Sterilisation der
bei der Pflege verwendeten Geräte). Dies gilt nicht für ärztlich verordnete Arzneien, Verbandsmaterial und sonstige Heil- und Hilfsmittel.
(2)
Mit den Gebühren für Hausbesuche ist auch der Aufwand für alle im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen notwendig gewordenen Wege abgegolten. Wegepauschale oder Wegegeld
können nicht gesondert berechnet werden.
(3)
Die caritativen Einrichtungen können keine weitergehende Forderungen gegenüber den Versicherten erheben.
§ 3 Inkrafttreten
Die Gebührenregelung gilt für alle ab 1. Januar 1999 erbrachten Leistungen. Sie ist für alle caritativen Einrichtungen und Krankenkassen verbindlich, die ihr durch schriftliche Erklärung beitreten.
§ 4 Kündigung
(1)
Die Gebührenregelung kann von jedem Vertragspartner, frühestens zum 31. Dezember 1999 gekündigt werden. Die Kündigung kann nur mit eingeschriebenem Brief an die Arbeitsgemeinschaft
152
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
der Krankenkassenverbände in Bayern bzw. die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern erfolgen.
(2)
Die ab 1. Januar 1999 geltende Gebührenregelung gilt solange weiter, bis neue Gebühren vereinbart sind.
Protokollnotiz
1.
2.
3.
Die Vertragspartner verständigen sich darauf, daß innerhalb des Vereinbarungszeitraumes Gespräche
aufgenommen werden, um in Verbindung mit den Regelungen des Datenträgeraustausches nach § 302
SGB V eine Verkürzung der Zahlungsziele zu erreichen.
Ferner besteht Einigkeit darüber, daß nach Vorlage der Rahmenempfehlungen nach § 132 a SGB V
unverzüglich Gespräche aufgenommen werden, um die bestehende Vergütungsregelung kostenneutral
entsprechend umzustrukturieren.
Diese Umstrukturierung steht einer möglichen Gebührenerhöhung ab dem 1. Januar 2000 nicht entgegen.
153
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über häusliche Krankenpflege und Pflegeleistungen (RHP) in der Fassung vom 1. Januar 1991 über die Durchführung von ambulanten Maßnahmen bei an AIDS erkrankten Versicherten.
Abweichend bzw. ergänzend zu der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Ergänzungsvereinbarung zum
Rahmenvertrag über häusliche Krankenpflege und Pflegeleistungen (RHP) in der Fassung vom 1. Januar
1991 über die Durchführung von ambulanten Maßnahmen bei an AIDS erkrankten Versicherten wird folgendes vereinbart:
1.
Die Ziffern 3.1 und 3.2 werden wie folgt geändert:
3.1
Für jede durchgeführte Infusionstherapie sind abrechenbar bei einer Dauer von
3.1.1 bis 30 Minuten
17,10 DM
3.1.2 mehr als 30 Minuten
26,90 DM
3.1.3 mehr als 90 Minuten mit Zytostatika
53,65 DM
Der Patient muß über den Sachverhalt und die Risiken einer Infusions-Therapie aufgeklärt sein und die Durchführung wünschen; er muß in der Klinik oder durch den niedergelassenen Arzt sorgfältig auf das Medikament eingestellt sein. Die Krankenpflegekraft muß
über die anatomischen und pharmakologischen Fachkenntnisse verfügen. Der behandelnde Arzt muß sich vor der Delegation dieser ärztlichen Tätigkeit von der Fähigkeit der
Krankenpflegekraft persönlich überzeugt haben und sie regelmäßig kontrollieren.
3.2
Für jede durchgeführte Inhalations-Therapie sind
9,00 DM
abrechenbar.
2.
Die Gebührenregelung gilt für alle ab 1. Januar 1999 erbrachten Leistungen. Sie ist für alle caritativen
Einrichtungen und Krankenkassen verbindlich, die ihr durch schriftliche Erklärung beitreten.
3.
Die Gebührenregelung kann von jedem Vertragspartner, frühestens zum 31. Dezember 1999 gekündigt werden. Die Kündigung kann nur mit eingeschriebenem Brief an die Arbeitsgemeinschaft der
Krankenkassenverbände in Bayern bzw. die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien
Wohlfahrtspflege in Bayern erfolgen.
4.
Die ab 1. Januar 1999 geltende Gebührenregelung gilt solange weiter, bis neue Gebühren vereinbart
sind. Dies gilt nicht, soweit die Gebührenregelung insgesamt oder in Teilen mit dem Pflegeversicherungsgesetz nicht vereinbart ist. Die Vertragsparteien nehmen in diesem Fall unverzüglich die Verhandlungen auf.
5.
Diese Ergänzungsvereinbarung wird durch die kostenneutrale Umstrukturierung der Rahmenempfehlung nach § 132 a SGB V ggf. vor dem 31. Dezember 1999 obsolet 67 ).
67
)
Anmerkung: obsolet: ungebräuchlich, veraltet
154
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Hamburg
Anlage 1 zum Vertrag über die Durchführung
häuslicher Krankenpflege gemäß SGB V, Qualitätsanforderungen/Qualitätssicherung (§ 3)
A. Qualitätsanforderungen
I.
Personelle Voraussetzungen
1.
Pflegedienstleitung:
a) Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger mit
dreijähriger Berufsausbildung entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Berufe
in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz) vom 04.06.1985 in der jeweils gültigen Fassung
und
b) eine mindestens dreijährige praktische hauptberufliche Tätigkeit nach erteilter Erlaubnis nach
Ziffer 1a. innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung in einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung, wobei zumindest zwei Jahre auf eine hauptberufliche Tätigkeit im pflegerischen Bereich eines Krankenhauses entfallen und Weiterbildungsmaßnahmen für leitende
Funktionen mit einer Mindestzahl von 460 Stunden im Pflegemanagement, die spätestens bis
zum Jahr 2002 abgeschlossen sein muß (wenn innerhalb der letzten 5 Jahre eine Ausbildung
zur Pflegedienstleitung abgeschlossen wurde oder eine Anerkennung vom VdAK/AEV Landesausschuß Hamburg als Pflegedienstleitung für den Bereich häusliche Krankenpflege erfolgte,
entfällt der Nachweis der dreijährigen praktischen Berufserfahrung.) und
c) Tätigkeit hauptberuflich und in Vollzeit (mindestens 30 Stunden/Woche).
2.
stellvertretende Pflegedienstleitung:
a) Eine festangestellte/r Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege vom 04.06.1985 in der jeweils gültigen Fassung und
b) Tätigkeit hauptberuflich und in Vollzeit (mindestens 30 Stunden/Woche).
c) Die Pflegedienste, die am 31.12.96 einen Vertrag über die Durchführung häuslicher Pflege- und
Versorgungsleistungen nach § 132 Abs. 1 SGB V a. F. mit dem VdAK/AEV Hamburg geschlossen hatten, unterliegen dem Besitzstand. Dies bedeutet, daß bei diesen Pflegediensten als
stellvertretende Pflegedienstleitung auch ein/e examinierte/r AltenpflegerIn eingesetzt werden
kann. Auch die dort beschäftigten stv. Pflegedienstleitungen, die vom VdAK/AEV-LA Hamburg
bereits anerkannt wurden, unterliegen der Besitzstandswahrung. Diese gilt auch bei Pflegedienstwechsel innerhalb Hamburgs.
3.
Weitere Krankenpflegekräfte:
a) Mindestens zwei weitere festangestellte/r Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen, Altenpfleger, Krankenpflegehelferinnen,
Krankenpflegehelfer und
b) Arbeitszeit je Krankenpflegekraft hauptberuflich und Vollzeit. Eine festangestellte Krankenpflegekraft in Teilzeit hat eine entsprechende Erhöhung der Mitarbeiterzahl zur Folge.
Die genannten MitarbeiterInnen (A I. Ziffer 1 bis 3) sind sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Die Krankenpflegekräfte nach A. I. Ziffer 1 bis 3 erbringen Leistungen, für die sie nach der
entsprechenden Berufsausbildung qualifiziert sind (Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes
und der jeweiligen Ausbildungsordnung in der jeweils geltenden Fassung).
Die Namen aller Mitarbeiter nach A.I. Ziffer 1 bis 3 sind dem VdAK/AEV unverzüglich auch bei
Wechsel, schriftlich unter Nennung ihrer Qualifikation, Funktion und Wochenarbeitsstunden, mitzuteilen ... . Dieser Mitteilung sind die Originale oder öffentlich beglaubigte Kopien der Erlaubnis zur
Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung bzw. der Abschlußzeugnisse zur Einsicht vorgelegt
werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der VdAK/AEV die Vorlage/Einsicht des jeweiligen
Originals verlangen.
Der Pflegedienst verpflichtet sich, alle Mitarbeiter durch Fort- und Weiterbildung auf dem neuesten
Stand der Erkenntnisse ihres Arbeitsgebietes zu halten.
155
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Der Pflegedienst erklärt und weist nach, daß sein Personal und ggf. der Inhaber/Gesellschafter
persönlich und fachlich geeignet sind/ist, Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu erbringen
und ständig die Qualitätsanforderungen dieser Anlage erfüllt.
Der Pflegedienst verpflichtet sich, seine Behandlungszeiten entsprechend den Bedürfnissen nach
einer ausreichenden und zweckmäßigen Versorgung festzusetzen und die Erreichbarkeit seiner
Dienste Tag und Nacht, auch an Sonn- und Feiertagen, zu gewährleisten.
Der Pflegedienst hat dafür Sorge zu tragen, daß die Weiterführung der Pflege auch bei Abwesenheit der Pflegekraft wegen Verhinderung, Krankheit oder Urlaub durch leistungsfähige, gleichqualifizierte Vertretung gewährleistet ist.
II.
Organisatorische Voraussetzungen
1. Mitarbeiterdokumentation (Personalakte) entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen
2. Eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung
3. Anmeldung des Pflegedienstes beim zuständigen Gesundheitsamt
4. Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) der Pflegedienstleitung und der stellvertretenen Pflegedienstleitung
5. Anmeldung zur Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Die von 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind dem VdAK/AEV durch Original-Belege oder beglaubigte Kopien nachzuweisen (Anlage 3).
Zusätzlich müssen die Unterlagen aus Buchstabe A I. und II. in der Geschäftsstelle des Pflegedienstes oder der entsprechenden Stelle des zuständigen Trägers vorliegen und von Vertretern
des VdAK/AEV zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden können.
III.
Einrichtung und Ausstattung des Pflegedienstes
1. Eigenständiger Telefonanschluß mit 24 Stunden Erreichbarkeit;
2. Pflegekoffer/Bereitschaftstasche einschließlich Blutdruckmeßgerät, Fieberthermometer, sterile
Pinzetten, Scheren, Desinfektionsmaterial, Händedesinfektionsmittel, sterile Handschuhe;
3. Darmrohr, Klysma, Irrigator und Zubehör;
4. Blutdruckmeßgerät einschließlich Teststreifen.
Zur Versorgung in Notfällen und bei Erstbesuchen hat der Pflegedienst darüber hinaus vorzuhalten:
1. Einmalkanülen, Einmalspritzen, Pflaster, Tupfer, Verbandsmaterial;
2. Steckbecken, Urinflasche mit Halter;
3. Krankenunterlagen, Windeln, Zellstoff;
4. Blasendauerkatheter, Kathetersets, Urinbeutel;
5. Kochsalzlösung in den üblichen Konzentrationen, destilliertes Wasser;
6. Infusionsständer.
Alle in der Krankenpflege verwendeten Materialien und Gerätschaften müssen fachlich geeignet
und funktionsfähig sein sowie Sicherheits- und anderen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
B.
Qualitätssicherung
1. Die Gewährleistung qualitativer Pflegestandards ist ein gemeinsames Anliegen der Vertragspartner. Der Pflegedienst ist verpflichtet, sich an Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen.
156
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
2. Qualität und Wirksamkeit haben den allgemein anerkannten Stand der medizinischen und
krankenpflegerischen Erkenntnis zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
3. Die Ersatzkassen sind berechtigt, die Qualität und Pflegeleistungen durch Einzelprüfung durch
den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu überprüfen. Hierzu bedarf es
der Zustimmung des Pflegebedürftigen oder seines gesetzlichen Vertreters. Das Ergebnis ist
dem Pflegedienst schriftlich mitzuteilen.
C.
Inhalte der häuslichen Krankenpflege
Die Leistungsinhalte ergeben sich aus dem in der Anlage 2 beigefügten Katalog.
Nach Inkrafttreten des Abgrenzungskataloges auf Bundesebene für die Bereiche Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, gilt dieser Katalog in der jeweils gültigen
Fassung.
B = Behandlungspflege
G = Grundpflege
H = Hauswirtschaftliche Versorgung
Die Voraussetzungen dieser Anlage gelten auch für Zweigstellen, Filialen, etc. und sind dem
VdAK/AEV gesondert nachzuweisen (ausgenommen sind hiervon reine Beratungs-, Informations-,
und Verwaltungsbüros).
157
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Anlage 2 zum Vertrag über die Durchführung häuslicher Pflege- und Versorgungsleistungen (§8)
Grundsatz:
Kann eine Position nicht zweifelsfrei der Behandlungspflege zugeordnet werden, wird von der zuständigen Ersatzkasse der MDK zur Prüfung eingeschaltet.
Vergütungen.
Die leistungspflichtige Ersatzkasse vergütet die Leistungen der häuslichen Krankenpflege wie folgt:
I. Behandlungspflege
Pos. Nr.
xx2230
xx2231
xx2233
xx2234
xx2235
xx2238
xx2241
xx2201
xx2240
xx2243
xx2246
xx2247
xx2248
xx2251
xx2255
xx2256
xx2262
xx2263
xx2221
xx2216
xx2247
xx2268
xx2269
Leistung
Absaugen
Erläuterung
Entfernen von Sekreten mittels Sonde und Absaugegerät aus Mund, Nase, Rachen und/oder im Rahmen der Trachealtoilette.
Anus-Praeter-Versorgung
Bei akuten entzündlichen Veränderungen und komplizierten lokalen Gegebenheiten.
Arznei, Verabreichung und Überwachung von
Die auf der Verordnung angegebene Diagnose/Befund und die Wirkungsweise des Medikamentes müssen im Einklang
stehen. Hierfür ist erforderlich, daß die Bezeichnung und Dosierung des Medikamentes aus der Verordnung hervorgeht.
Augen, Gabe von Salben oder Tropfen für die
=> Arznei;
Augenspülung
Anlegen einer Undine (‚Augenbadewanne’), Spülen des Augapfels und des Bindehautsackes.
Beatmungsgerät, Bedienung und Überwa- Bei intubierten und beatmeten Patienten.
chung
Blasenspülung
Im Einzelfall im Zusammenhang mit einer urologischen Behandlung.
Blutdruckmessung
Ermittlung und Bewertung des arteriellen Blutdrucks mittels Blutdruckmeßgerät. Nur bei Erst- oder Neueinstellung.
Blutzuckerkontrolle
Ermittlung und Bewertung des Blutzuckergehalts per Teststreifen. Nur bei Erst- oder Neueinstellung.
Decubitusbehandlung/-versorgung
Versorgung von Druckstellen, die eine Rötung, Beschädigung der haut oder offene Stellen aufweisen.
Drainagen, Überwachung von
Einlauf
Der Einlauf beinhaltet das Einbringen von Flüssigkeiten in den Enddarm zwecks Anregung der Darmtätigkeit oder Darmentleerung zur Vorbereitung einer diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme. Dazu gehören der Reinigungseinlauf
und das
Klysma (Einbringen einer begrenzten Menge Flüssigkeit mittels Fertigampulle in den Enddarm).
Einreibung
=> Arznei;
Infusion
Anlegen oder Wechseln der Infusionstätigkeit bei liegender Kanüle
Inhalation
=> Arznei;
Injektionen
Intramuskuläres und subkultanes Einbringen von flüssigen Medikamenten mittels Hohlnadel in den Körper einschl. Aufziehen und Dosieren.
Katheterisierung der Harnblase
Die Katheterisierung umfaßt das Einlegen bzw. Wechseln eines Kateheters in die Harnblase zur Ableitung des Harns.
Hierunter fallen auch Restharnentnahme, Wechsel des Ablaufsystems, Urinals anlegen. Diese Maßnahme schließt Instillation und Spülung ein.
Kompressionsstrümpfe/-hose, An und Aus
Bei medizinisch begründeten Einzelfällen und nur, wenn ein Leistungsanspruch nach SGB V vorliegt.
Künstliche Ernährung
=> Sondennahrung, Verabreichung von => Infusionen
Magensonde, Wechsel und Überwachung
Wechseln einer schlauchförmigen Verweilsonde durch die Nase über die Speiseröhre in den Magenfundus zwecks künstlicher Ernährung, Anmerkung: Das erstmalige Legen einer Magensonde gehört zur ärztlichen Behandlung.
Mikroklyst (Klysma)
=> Einlauf
Ohren, Gabe von salben und Tropfen für die
=> Arznei,
Ohrenspülung
Ein- und Herausfließenlassen von Spüllösungen.
DM
14,95
14,95
7,00
7,00
7,00
14,95
7,50
7,00
7,50
14,95
14,67
14,67
7,00
14,67
7,00
7,50
13,00
14,95
14,95
14,67
14,67
7,00
7,00
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
xx2221
Sondennahrung, Verabreichung von
xx2222
xx2261
xx2278
xx2280
xx2281
xx2282
Stomaversorgung
Trachealkanülen
Untersuchungen ohne Labor
Venendruck, Messung des zentralen –s
Venenkatheter, Überwachung des zentr. –s
Verbände, Anlegen und Wechseln von -n
xx2246
xx2283
Wunddrainage
Wunden, Behandlung und Pflege von
II. Grundpflege (G)
xx1000
Verabreichung von Sondennahrung mittels Nährsonde einschl. Pflege der Sonde; siehe auch Magensonde, Wechseln und
Überwachung einer
Bei akuten, entzündlichen Veränderungen und komplizierten lokalen Gegebenheiten.
Wechseln der Trachealkanüle
Urin-Stix, Haemocculttest
Die Hilfe beinhaltet Verbandswechsel, Beurteilung der Eintrittsstelle, Durchspülung nach Abstöpselung.
Unter Verbandanlegen wird die Versorgung von Wunden, die aufgrund ärztlicher Anordnung von Pflegepersonal beobachtet, behandelt, versorgt und verbunden werden, verstanden. Verbandswechsel ist die Versorgung von Wunden unter
aseptischen Bedingungen zur Vermeidung von Infektionen und das Entfernen und Anlegen von Verbänden. Unabhängig
vom Vorliegen einer Wunde fallen hierunter auch Kompressionsverbände sowie das Anlegen und Entfernen von elastischen Spezialbinden ; keine Wundschnellverbände
Sekretableitung aus Wundbereichen, Fisteln.
Spülen von Wunden und Fisteln.
14,95
14,95
14,95
7,50
7,00
14,67
14,95
14,95
14,95
Die folgende Auflistung ist nicht abschließend.
Grundpflege höchstens 3 x je Tag berechenbar (im medizinisch begründeten Einzelfall und nach Rücksprache mit der Ersatzkasse ggf. auch häufiger berechenbar).
Aktivierung
=> Mobilisation, Hilfen bei der
Anleitung Betroffener und Angehöriger
Zur Anleitung zählt die Information. Diese beinhalte Mitteilungen, die den Patienten und dessen Angehörige betreffen und
im Zusammenhang mit vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen der Pflege stehen. Die Anleitung des Patienten und dessen
Angehörigen dient einem gesundheitsfördernden Verhalten und der Mitwirkung bei der Diagnose, Therapie und Pflege.
An- und Auskleiden
=> Mobilisation, Hilfen bei der
Antithrombosestrümpfe, An- und Ausziehen
Der Antithrombosestrumpf ist kein Hilfsmittel im Sinne der GKV. Das An- und Ausziehen dieser Strümpfe ist dem Bereich
der Grundpflege unter der Begrifflichkeit der ‚Thromboseprophylaxe des Bettlägerigen’ zuzuordnen.
Arztbesuche, Sicherung von –n
Ausnahmsweise Begleitung zum Arzt oder Absprache eines Hausbesuchs, auch bei notwendiger zusätzlicher Motivierung.
Atmungskontrolle
=> Krankenbeobachtung.
Aufstehen, Hilfe beim
=> Mobilisation, Hilfen bei der
Augenprothese, Pflege einer
Ausscheidungen, Beobachtung der
=> Krankenbeobachtung.
Ausscheidungen, Hilfe bei
Ausscheidungen sind: Urin, Stuhl, Schweiß, Sputum (Auswurf); Erbrochenes. Die Hilfe beinhaltet: Utensilien bereitstellen
und anreichen, Patienten zur Toilette/Nachtstuhl führen, Unterstützung und allgemeine Hilfestellungen, Überwachung der
Ausscheidung, Entsorgen, Reinigen/Desinfektion des Gerätes/Bettes, Katheterpflege, Wechsel der Urinableitung, Inkontinenztraining / Inkontinenzversorgung, Nachbereitung des Patienten (z. B. Mundpflege, Genitalpflege, Lagern).
Aussehen, Beobachtung des -s
=> Krankenbeobachtung.
Baden
=> Körperpflege.
Bandagen, Anlegen von
Begleitung Betroffener und Angehöriger
=> Anleitung Betroffener und Angehöriger und => Arztbesuche, Sicherung von –n.
Betten und Lagern
Hierzu gehört auch das Richten des Bettes und Wechseln der Bettwäsche. Lagern umfaßt alle Maßnahmen, die dem
Patienten das situationsgerechte Sitzen/Liegen ermöglichen, die Sekundärerkrankungen vorbeugen und die Therapie
unterstützen; s. a. Mobilisation.
(Zu-) Bett-Gehen, Hilfe beim
=> Mobilisation, Hilfen bei der
Bewegungsübungen
=> Mobilisation, Hilfen bei der
Blasenentleerung
=> Körperpflege, siehe Urinal, Anlegen und Entfernen eines –s.
Bruchbänder, Anlegen von –n
Darmentleerung
=> Körperpflege.
20,60
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Decubitusvorsorge
Duschen
Eisbeutel, Verabreichungen von –n
Essen
Flüssigkeitsbilanzierungen
Gehen, Hilfe beim
Gehübungen
Gemütslage, Beobachtung der
Gewichtskontrolle
Hautkontrolle
Information
Inkontinenzversorgung
Instillation
Kämmen
Kleidung
Körperhaltungskontrolle
Körperpflege
Körpertemperaturkontrolle
Kontrakturprophylaxe
Krankenbeobachtung
Lagern
Lippenpflege
Mobilisation, Hilfen bei der
Nahrungsaufnahme
Nahrungszubereitung
Nasentropfen, Gabe von
Orthesen, Anlegen von
Parotitisprophylaxe
Pneumonieprophylaxe
Prothesen, Anlegen von
Pulskontrolle
Rasieren
Reinigung
Sauerstoff, Verabreichung von
Im Zusammenhang mit Betten und Lagern.
=> Körperpflege.
=> Nahrungsaufnahme.
Harnbilanz (Bestimmung der Flüssigkeitszufuhr und Urinausscheidungsmenge).
=> Mobilisation, Hilfen bei der
=> Mobilisation, Hilfen bei der
=> Krankenbeobachtung.
=> Krankenbeobachtung.
=> Krankenbeobachtung.
=> Anleitung Betroffener und Angehöriger
=> Ausscheidungen, Hilfe bei
Gabe von Flüssigkeiten in natürliche Körperöffnungen (z. B. Mund, Nase, Ohren).
=> Körperpflege.
=> An- und Auskleiden und => Wäsche, Austauschen und Reinigen der
=> Krankenbeobachtung.
Waschen, Duschen, Baden sowie die Pflege der Haut, Augen, Nase, Ohren, Zähne, Nägel, Haare und des Mundes. Art
und Umfang der Körperpflege sind abhängig von dem Grad der Beeinträchtigung und der Behinderung des Patienten. Die
Körperpflege kann vom Patienten nach Anleitung durchgeführt werden, unter Mithilfe oder durch völlige Übernahme der
Verrichtung durch die Pflegeperson. Hierzu zählen alle Maßnahmen der Vorbereitung und Nachbereitung.
=> Krankenbeobachtung.
Auch im Sinne der Prophylaxe durch Lagerung oder Mobilisierung.
Beobachtung und Feststellen von Puls, Körpertemperatur, Atmung, Haut, Schleimhaut, Aussehen, Gewicht, Ausscheidungen, Körperhaltung und Gemütslage, Feststellung und Beobachtung des jeweiligen Krankenzustandes und der Krankenentwicklung.
=> Betten und Lagern.
Hierunter zählen auch alle Maßnahmen, die die körperliche und geistige Beweglichkeit fördern, aufbauen und erhalten
sowie einer zusätzlichen Gefährdung vorbeugen sollen (z. B. Aufrichten des Patienten im Bett, Sitz- und Gehübungen).
Art und Umfang der Mobilisation sind abhängig vom Grad der Beeinträchtigung und der Behinderung des Patienten. Dazu
gehören nicht die auf Anordnung des Arztes im Rahmen der Therapie auszuführenden Maßnahmen (z. B. Krankengymnastik, Logopädie, Beschäftigungstherapie, Arbeitstherapie).
Zur Mobilisation zählen insbesondere das Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
Speisen (nach dem Kochen bzw. der Fertigstellung) mundgerecht vorbereiten, bei der Nahrungsaufnahme behilflich sein,
Flüssigkeitszufuhr, Überwachung der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme; siehe aber Sondennahrung, Verabreichung
von
=> Kochen und => Nahrungsaufnahme.
Bei Pneumonie-gefährdeten Patienten.
=> Krankenbeobachtung.
=> Körperpflege.
=> Körperpflege, => Wäsche, Austauschen und Reinigung der, => Wohnung, Reinigen der, => Krankenbett/-zimmer,
Reinigung.
mittels Sauerstoffkonzentrator oder –flasche.
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Schleimhautkontrolle
Soorprophylaxe
Spülung
Stehen, Hilfe beim
Stützkorsett, Anlegen eines –s
Stützstrümpfe/-strumpfhosen
Temperatur, Messung der
Teststreifen, Benutzen von
Thromboseprophylaxe
Treppensteigen, Hilfe beim
Überwachung
Umschläge, Verabreichung von -n
Urinal, Anlagen und Entfernen eines –s
Wärmflasche, Verabreichen von n
Waschen
Wickel, Verabreichen von –n
Wundschnellverbände, Anlegen von –n
Zahnpflege
Zystits-Prophylaxe
=> Krankenbeobachtung.
Mundpflege
=> Instillation
=> Mobilisation, Hilfen bei der
=> An- und Auskleiden.
=> Krankenbeobachtung.
z. B. Messung des Urinzuckergehaltes.
=> Mobilisation, Hilfen bei der
=> Beatmungsgerät ,=> Dialyse, => Drainagen, => Infusionen, => Magensonde, => Venenkatheter.
Das Anlegen eines Urinals umfaßt das Überstreifen eines Urinkondoms, das Befestigen des Arbeitsschlauches und seinen Anschluß an den Urinauffangbeutel zwecks Ableitung des Harns. Die Maßnahme schließt die Entfernung des anliegenden Urinals, Säuberung des Genitalbereichs und Auffangen des Klebstoffes bzw. Fixierstreifens mit ein; siehe auch
Ausscheidung, Hilfe bei
=> Körperpflege.
z. B. Heftpflaster
=> Körperpflege.
III. Hauswirtschaftliche Versorgung (H)
xx3000
xxx706
Hauswirtschaftliche Versorgung (3x je Tag abrechenbar)
(Die Leistungen können nur im Rahmen des unmittelbaren Lebensumfeldes beansprucht werden.).
Abfall, Entsorgen des Haushalts
Arzneien, Besorgung von
Rezepte vom Hausarzt abholen, Medikamente aus der Apotheke holen und zum Patienten bringen.
Beheizen
Regelung der Raumtemperatur, Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials.
Besorgungen
Notwendige Erledigungen zur Versorgung/Einkaufen.
Botengänge
Heizen
=> Beheizen
Nahrungszubereitung
Krankenbett/-zimmer, Reinigung
Reinigung des Krankenbettes und seines Standortes sowie von Toilette und Bad, siehe auch Ausscheidungen, Hilfe bei
Spülen, Geschirr etc.
Wäsche, Austauschen und Reinigen der
Wohnung, Reinigen der
(Keine Wohnungsgrundreinigung).
Wegepauschale je Hausbesuch
14,20
13,50
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Bei der Abgabe mehrerer Leistungen anlässlich eines Hausbesuches ist die Wegepauschale nur
einmal berechenbar, dies gilt auch, wenn anlässlich eines Besuches mehrere Patienten im gleichen Haushalt behandelt werden.
Werden anlässlich eines Besuches mehrere Patienten in einer Altenwohnanlage behandelt, ist pro
Patient eine Wegepauschale von DM 6,75 berechenbar.
Werden Leistungen nach § 37 Abs. 2 SGB V und § 36 SGB XI anlässlich eines Hausbesuches von
der gleichen Pflege-/Krankenpflegekraft erbracht, werden 25 % des Wegegeldes nach § 36
SGB XI in Abzug gebracht.
IV. Sonstige Abrechnungsbestimmungen
1. Mit den genannten Gebühren sind sämtliche im Zusammenhang mit den erbrachten Verrichtungen erforderlichen Aufwendungen abgegolten (u. a. auch die Versorgung und Sterilisation der bei der Pflege
verwendeten Geräte). Dies gilt nicht für ärztlich verordnete Arzneien, Verbandmaterial sowie sonstige
Heil- und Hilfsmittel.
2. Diese Anlage zum Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat zum Ende
des Kalendervierteljahres, frühestens zum 30.06.99 gekündigt werden. Die Kündigung kann nur schriftlich gegenüber allen Vertragspartnern erfolgen.
3. Die ab ______ gültigen Vergütungen werden bis zur Verabreichung neuer Vergütungen zunächst weiter
abgerechnet.
162
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Thüringen
Rahmenvertrag über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege,
Haushaltshilfe und häuslicher Pflegehilfe gemäß § 132 SGB V
Zwischen
68
)
den in der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Land Thüringen zusammengeschlossenen Trägerverbänden
− der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Thüringen e. V.
− dem Caritasverband Thüringen (Bischöfliches Amt Erfurt - Meiningen) e. V.
− dem Caritasverband für das Bistum Dresden - Meißen e. V.
− dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Thüringen e. V.
− dem Diakonischen Werk der Evang. - Luth. Kirche in Thüringen e. V.
− dem Diakonischen Werk in der Kirchenprovinz Sachsen e. V.
− dem Diakonischen Werk Kurhessen - Waldeck
− der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen
− dem Paritätischen Wohlfahrtsverband Thüringen e. V.
und
1. der AOK - Die Gesundheitskasse in Thüringen
2. dem Landesverband der Betriebskrankenkassen in Thüringen
3. dem IKK - Landesverband Hessen - Thüringen
- zu 2. und 3. für die diesem Rahmenvertrag beigetretenen Betriebskrankenkassen sowie für
die Innungskrankenkassen
4. dem Verband der Angestellten - Krankenkassen e. V. - Landesvertretung Thüringen
5. dem AEV - Arbeiter - Ersatzkassen - Verband e. V., - Landesvertretung Thüringen 6. der Krankenkasse für den Gartenbau, gleichzeitig handelnd für die Landwirtschaftliche Krankenkasse
7. der Bundesknappschaft - Verwaltungsstelle Chemnitz wird folgender Rahmenvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. Dieser Rahmenvertrag gilt
a) für die den Landesverbänden angeschlossenen Krankenkassen, die dem Rahmenvertrag
durch schriftliche Erklärung gegenüber ihren Landesverbänden beigetreten sind, die vertragsschließenden Landwirtschaftlichen Krankenkassen, die den Verbänden der Angestellten- und Arbeiter-Ersatzkassen (VdAK / AEV) angeschlossenen Ersatzkassen und die Bundesknappschaft.
b) für die den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossenen und von ihnen
vertretenen Sozialstationen, die die Anerkennung des Thüringer Ministeriums für Soziales
und Gesundheit erhalten haben, sowie andere Mitgliedseinrichtungen, soweit sie Leistungen
im Sinne dieses Rahmenvertrages erbringen und ihm durch schriftliche Erklärung (Anlage 1)
beigetreten sind.
2. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen unterrichten die
Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege über den Beitritt der Krankenkassen zu diesem
Rahmenvertrag.
3. Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege unterrichten die Landesverbände der Krankenkassen über den Beitritt der einzelnen Sozialstationen bzw. deren Träger.
68
)
Laut Aussage der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Thüringen e. V. vom 23.04.1997 aktueller Stand.
163
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
§ 2 Gegenstand des Rahmenvertrages
Dieser Rahmenvertrag regelt die Versorgung von Versicherten mit
a) häuslicher Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftlicher Versorgung) gemäß § 37 Abs. 1 SGB V
b) häuslicher Krankenpflege (Behandlungspflege als Regelleistung) gemäß § 37 Abs. 2
Satz 1 SGB V
c) häuslicher Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Satzleistung)
gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V
d) häuslicher Pflege gemäß § 198 RVO
e) häuslicher Hilfspflege gemäß §§ 55 und 56 SGB V
f) Haushaltshilfe gemäß § 38 SGB V und § 199 RVO.
§ 3 Qualifikationsanforderungen
1. Häusliche Pflege gemäß § 37 SGB V und § 198 RVO wird durch geeignete Fachkräfte erbracht.
Geeignete Fachkräfte sind Personen, welche die Erlaubnis zur Führung einer der Berufsbezeichnungen ‚Krankenschwester’, ‚Krankenpfleger’, ‚Kinderkrankenschwester’, ‚Kinderkrankenpfleger’, ‚Altenpflegerin’ bzw. Altenpfleger’ nach den Bestimmungen der entsprechenden Berufsgesetze in der jeweils gültigen Fassung besitzen.
2. Die in Absatz 1 genannten Fachkräfte können bestimmte Aufgaben auf Kranken- und Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer mit staatlicher Anerkennung delegieren. Die hauswirtschaftliche Versorgung kann unter Verantwortung fachlicher Anleitung und Aufsicht i. S. d.
Abs. 1 auch von anderen geeigneten Personen durchgeführt werden.
3. Häusliche Pflegehilfe gemäß §§ 55 und 56 SGB V wird durch geeignete Fachkräfte i. S. d.
Abs. 1 erbracht. Delegierbare Leistungen können im Einzelfall unter Verantwortung, fachlicher
Anleitung und Aufsicht auch von anderen geeigneten Personen durchgeführt werden.
4. Haushaltshilfe gemäß § 38 SGB V und § 199 RVO wird in der Regel von dafür ausgebildeten
Fachkräften erbracht. Solange diese im Land Thüringen noch nicht in ausreichender Zahl zur
Verfügung stehen, können Hauswirtschaftshelferinnen eingesetzt werden.
5. Die Pflegedienstleiterin / der Pflegedienstleiter muß eine mindestens 3-jährige praktische hauptberufliche Tätigkeit nach der staatlichen Anerkennung nachweisen. Sie / Er soll in der Regel eine entsprechende Zusatzqualifikation zur Pflegedienstleitung besitzen bzw. erwerben.
6. Die Träger sind verpflichtet, die Pflegekräfte in regelmäßigen Abständen durch Teilnahme an
Fortbildungslehrgängen auf dem neuesten Stand der Erkenntnisse ihres Arbeitsgebietes zu halten. Die Leistungsanbieter übernehmen die Gewähr für die Qualität der Fortbildung und die
Teilnahme an der Fortbildung.
7. Die Pflegekräfte dürfen nur die Leistungen erbringen, für die sie nach der entsprechenden Ausbildung qualifiziert sind. Der Leistungsanbieter übernimmt die Gewähr für die sachgerechte
Durchführung der Leistungen sowie die fachliche Verantwortung für seine Mitarbeiter. Der Leistungsanbieter haftet für die Mitarbeiter in der gleichen Weise wie für sich selbst. Er hat sich den
erforderlichen Überblick über den Ablauf der vertraglichen Leistungen zu beschaffen.
§ 4 Leistungserbringung
1. Die häusliche Krankenpflege / häusliche Pflegehilfe / Haushaltshilfe ist in der Regel vor dem
Tätigwerden der Pflegekraft gegenüber der leistungspflichtigen Krankenkasse zu beantragen.
Diesem Antrag ist eine vertragsärztliche Bescheinigung (Verordnung häuslicher Krankenpflege
- Vordruck Muster 12a / 12b) beizufügen. Sie muß Angaben über den Grund der häuslichen
Krankenpflege sowie die Art, Intensität und voraussichtliche Dauer der erforderlichen Maßnahmen enthalten.
164
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Vor Beginn der häuslichen Krankenpflege / häuslichen Pflegehilfe muß grundsätzlich die Bewilligung der leistungspflichtigen Krankenkasse vorliegen.
Die jeweils zuständige Krankenkasse ist bemüht, möglichst innerhalb von 14 Tagen zu entscheiden und den Leistungserbringer entsprechend zu informieren.
2. Es werden nur die in der Verordnung aufgeführten und von der leistungspflichtigen Krankenkasse genehmigten Leistungen finanziert. Die Genehmigung soll grundsätzlich für den vom Arzt
verordneten Behandlungszeitraum erteilt werden. Notfallmaßnahmen sind vom Arzt nachträglich zu verordnen.
3. Leistungserbringung von häuslicher Pflegehilfe nach §§ 55 und 56 SGB V setzt Anerkennung
der Schwerpflegebedürftigkeit des Versicherten durch die leistungspflichtige Kasse voraus.
4. Zuzahlungen zu Vertragsleistungen dürfen weder gefordert noch angenommen werden.
5. Eine aktuelle Patienten-Pflegedokumentation ist ständig zu führen. Sie soll zugänglich sein für
eine Information des Haus- und Notarztes, des Arztes des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) und der vertretenden Pflegekraft.
§ 5 Inhalt und Umfang der Leistungserbringung
1. Der Leistungsanbieter verpflichtet sich, seine Dienstleistungen so anzubieten, daß eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung erfolgt. Die Erreichbarkeit seiner Dienste
für Versicherte, deren Versorgung er übernommen hat, ist zu gewährleisten sowie im Bedarfsfall die Vertretung sicherzustellen.
Im individuellen Bedarfsfall erfolgt die Sicherstellung auch an Wochenenden, zur Nachtzeit und
an Feiertagen. Die Leistungserbringer in einem Einzugsbereich bemühen sich zusammenzuarbeiten.
2. Der Leistungsanbieter verpflichtet sich ferner, die einzelnen Leistungen entsprechend der Leistungsbeschreibung (Anlage 3) zu erbringen.
§ 6 Weitere Voraussetzungen
1. Der Leistungsanbieter verpflichtet sich, die nachfolgend genannten Voraussetzungen zu gewährleisten:
a) Nachweis der Anmeldung beim Gesundheitsamt und der zuständigen Berufsgenossenschaft.
b) Die Leistungserbringer haften gegenüber den Versicherten und den Krankenkassen nach
den Bestimmungen des BGB und des § 61 SGB X.
Nachweis einer Haftpflichtversicherung von mindestens 100.000,00 DM für Sachschäden und
2.000.000,00 DM für Personenschäden.
2. Die Namen der tariflich vergüteten angestellten Mitarbeiter (einschl. Vertretungen) sowie deren
Berufsbezeichnung sind den Krankenkassen auf Anforderung schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Freie Wahl
Die Versicherten haben die freie Wahl unter den Leistungsanbietern. Die Krankenkassen beeinflussen diese Wahl nicht.
165
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
§ 8 Datenschutz
Die Vertragspartner sind verpflichtet, die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten
(SGB X 2 Kapitel) zu beachten, insbesondere personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich
aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
§ 9 Vergütung
1. Die Vergütung der erbrachten Leistungen erfolgt nach der Vergütungsvereinbarung (Anlage 4).
2. Die Sätze der Vergütungsvereinbarung gelten auch dann, wenn die Krankenkasse im Ausnahmefall aus versicherungsrechtlichen Gründen nur einen Teil der Leistungen vergütet. Dem Versicherten selbst werden in solchen Fällen nur die nicht übernommenen Leistungen berechnet.
§ 10 Rechnungslegung
1. Die Rechnungen über die ausgeführten Leistungen sind monatlich oder quartalsweise bei der
leistungspflichtigen Krankenkasse einzureichen. Der Rechnung ist der Leistungsnachweis (Anlage 2) und die genehmigte Verordnung des Arztes beizufügen.
2. Der Umfang der erbrachten Leistungen ist vom Versicherten, ggf. von einem Angehörigen, auf
einem Einzelnachweis (Leistungsnachweis, Anlage 2) durch Unterschrift zu bestätigen. In Ausnahmefällen, die entsprechend zu kennzeichnen und zu begründen sind, genügt die Unterschrift des Leistungsanbieters.
3. Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt innerhalb von 28 Tagen nach Eingang bei der durch die
jeweils leistungspflichtige Krankenkasse zu benennenden Abrechnungsstelle. Bei Zahlung
durch Überweisung gilt die Frist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb dieser Zeit dem Geldinstitut erteilt wurde.
4. Die mit dem Institutskennzeichen versehenen Abrechnungen sind getrennt nach
− Mitgliedern (ohne Rentner) (M)
− Familienangehörigen dieser Mitglieder (F)
− Rentnern und deren Familienangehörigen (R)
zu erstellen.
Im Falle von Auftragsleistungen externer Kostenträger, z. B. nach dem BVG, BEG, OEG, SVG,
HHG sind Einzelabrechnungen in doppelter Ausfertigung einzureichen.
5. Überträgt der Leistungsanbieter die Abrechnung einer externen Abrechnungsstelle, so hat er
die leistungspflichtige Krankenkasse unverzüglich schriftlich zu informieren. Der leistungspflichtigen Krankenkasse ist der Beginn und das Ende der Abrechnung und der Name der beauftragten Abrechnungsstelle mitzuteilen. Es ist eine Erklärung des Leistungsanbieters beizufügen,
daß die Zahlungen der leistungspflichtigen Krankenkasse an die beauftragte Abrechnungsstelle
mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt. Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, selbst dafür zu
sorgen, daß mit dem der leistungspflichtigen Krankenkasse mitgeteilten Ende der Abrechnung
keine diesen Zeitpunkt überschreitende Inkasso-Vollmacht oder Abtretungserklärung zugunsten
der der leistungspflichtigen Krankenkasse gemeldeten Abrechnungsstelle mehr besteht.
§ 11 Vertragsverstöße
1. Beachtet ein Vertragspartner seine vertraglichen Pflichten nicht oder handelt er entgegen den
Bestimmungen des Vertrages, kann von ihm im Bedarfsfall Abhilfe bzw. Unterlassung verlangt
werden. Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
166
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
2. Setzt ein Vertragspartner seine Vertragsverstöße trotz des Verfahrens nach Abs. 1 fort oder
handelt in schwerwiegendem Maße gegen Bestimmungen des Vertrages, so kann die Vereinbarung ihm gegenüber mit sofortiger Wirkung außerordentlich gekündigt werden.
3. Als schwerwiegende Verstöße gelten insbesondere
− § 3 Abs.1 und 7 Satz 1; § 4 Abs. 4 und 5; §8; § 10 Abs. 3;
− Abrechnung von Leistungen anderer Personen, die nicht vertraglich Leistungen nach diesem Rahmenvertrag erbringen
− Berechnung nicht erbrachter Leistungen
− Abrechnung von Pflegestunden, die mit der tatsächlich geleisteten Pflegezeit nicht übereinstimmen.
§ 12 Einigungsausschuß
Zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung dieses Rahmenvertrages wird ein
paritätisch besetzter Einigungsausschuß aus je drei Vertretern der Träger und der Verbände der
Krankenkassen gebildet. Die Vertragspartner einigen sich über ihre jeweiligen Vertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 13 Inkrafttreten und Kündigung
1. Dieser Vertrag tritt am 01.01.1994 in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner getrennt, mit einer Frist von 6 Monaten, zum Ende
eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31.12.1994, schriftlich gekündigt werden. Hiervon
unberührt bleiben Änderungen, die sich auf Grund gesetzlicher Neuregelungen zwingend ergeben.
3. Bis zum Inkrafttreten eines neuen Vertrages gilt der bisherige weiter, längstens jedoch für die
Dauer von 12 Monaten.
Nach Eingang der Kündigung sind innerhalb von 2 Monaten Verhandlungen über einen neuen
Rahmenvertrag aufzunehmen.
4. Die Kündigung durch einen Partner berührt die Weitergeltung dieses Vertrages für die übrigen
Vertragspartner nicht.
5. Soweit für einzelne Anlagen dieses Rahmenvertrages besondere Kündigungsfristen vereinbart
werden, bleiben diese aufgrund einer Kündigung des Rahmenvertrages unberührt.
Eisenach, den 11. April 1994
167
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Vereinbarung zum Leistungs- und Vergütungsverzeichnis ab 01.02.1998
für die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege
nach § 37 SGB V sowie Leistungen der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V
;
Wichtiger Hinweis:
1.0. (Pos. 1)
69
)
Leistungen der Grundpflege
1.1.
Krankenbeobachtung
Die Krankenbeobachtung beinhaltet die Beobachtung und das Feststellen von
− Puls
− Körpertemperatur
− Blutdruckkontrolle
− Atmung
− Haut, Schleimhaut
− Aussehen
− Gewicht
− Ausscheidungen
− Körperhaltung
− Gemütslage
1.2.
Körperpflege
Die Körperpflege ist die Reinigung, das Waschen, Duschen, Baden und Pflege
− der Haut, einschließlich Genitalbereich
− der Augen/Augenprothesen
− der Nase
− der Ohren
− des Mundes und der Zähne, einschließlich der Lippen und Zahnprothesen
− der Nägel
− der Haare/des Bartes
Die Körperpflege hat den nach dem allgemeinen Pflegestandard durchzuführenden Maßnahmen
zu entsprechen.
1.3.
Betten und Lagern
Betten
Das Betten beinhaltet das Richten des Bettes und das Wechseln der Bettwäsche.
Lagern
Lagern umfaßt alle Maßnahmen, die dem Patienten das körper- und situationsgerechte Liegen /
Sitzen in und außerhalb des Bettes ermöglichen sowie Maßnahmen, die Sekundärerkrankungen
vorbeugen, Beschwerden lindern und die Therapie unterstützen.
1.4.
69
)
Vorbeugende Maßnahmen
Vorbeugende Maßnahmen sind pflegerische Handlungen, die zusätzliche Gefährdungen des Patienten verhindern sollen, wie zum Beispiel:
− Dekubitus
− Soor
− Parotitis
− Pneumonie
− Kontrakturen
Laut Aussage der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Thüringen e. V. vom 30.05.1999 handelt es sich bei den folgenden Darstellungen um den aktuellen Stand.
168
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
− Thrombosen
Sie umfassen alle Maßnahmen, die primär der Vorbeugung dienen und nicht bereits im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen, wie z. B. der Körperpflege, dem Betten, dem Lagern und der
Mobilisation durchgeführt worden sind.
1.5.
Mobilisation
Mobilisation umfaßt alle Maßnahmen, die die körperlichen und geistigen Fähigkeiten fördern, aufbauen und erhalten sowie einer zusätzlichen Gefährdung vorbeugen sollen.
Zur Mobilisation zählen insbesondere:
− Beweglichkeitsübungen zur Aktivierung
− Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden
− Gehen, Stehen, Treppensteigen
− Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
Art und Umfang der Mobilisation sind abhängig von dem Grad der Beeinträchtigung und der Behinderung des Patienten sowie ggf von der konkreten Wohnsituation.
Dazu gehören nicht die auf Anordnung des Arztes im Rahmen der Therapie auszuführenden Maßnahmen (z. B. Krankengymnastik, Logopädie, Ergotherapie).
1.6.
Hilfen bei der Nahrungsaufnahme
(z. B. Speisen mundgerecht vorbereiten, bei Nahrungsaufnahmen behilflich sein, Flüssigkeitszufuhr, Überwachung der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme, Verabreichen von Sondennahrung
bei PEG-Sonden).
1.7.
Hilfe bei Ausscheidungen
Ausscheidungen sind: Urin, Stuhl, Schweiß, Sputum (Auswurf), Erbrochenes.
Ausscheidungen sind:
− Urin
− Stuhl
− Schweiß
− Sputum
− Erbrochenes
Die Hilfe hat nach den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen Standards zu erfolgen.
1.8.
Sonstige Leistungen
− Hilfe beim An- und Auskleiden
− Hilfe beim An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/Kompressionsstrumpfhosen
− Verabreichen bzw. Bereitstellen von Medikamenten auf ärztliche Anordnung sowie Überwachung der Einnahme
− Anlegen von Bruchbändern, Stützkorsetts, Prothesen, Thoraxbandagen sowie andere Hilfestellungen beim Einsatz von Hilfsmitteln zum Ausgleich einer Behinderung
− Verabreichen von Eisbeuteln, Wärmflaschen, Umschlägen, Wickeln
− Einreibungen auf ärztliche Anordnung
− Verabreichung von Tropfen oder Salben in Augen / Ohren / Nase auf ärztliche Anordnung
− Bilanzierung von Flüssigkeiten auf ärztliche Anordnung
− Anlegen von Wundschnellverbänden (z. B. Heftpflaster) sowie
− Blutzuckerkontrolle und andere Messungen mittels Teststreifen (z. B. Urinzucker, Aceton),
− Entnahme von Stuhlproben, Urinproben
169
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
1.9.
Alle genannten Leistungen (Pos. 1.1. - 1.8.) umfassen Vorbereitungen der Patienten und der entsprechenden Utensilien, Durchführung der Maßnahme und die Nachbereitung und haben nach
den neuesten pflegewissenschaftlichen Standard zu erfolgen.
Information und Anleitung von Betroffenen und Angehörigen
− Information der Patienten und deren Angehörigen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen der Pflege,
− Anleitung der Patienten und deren Angehörigen zu gesundheitsförderndem Verhalten und zur
Mitwirkung bei der Diagnostik, Therapie und Pflege.
− Gespräche mit den Angehörigen dienen dazu, deren Kenntnisse über den Patienten und deren
Beziehungen zu ihm zu seinen Gunsten zu nutzen und Störungen möglichst gering zu halten.
Vergütung: 32,20 DM
2.0.
Leistungen der Behandlungspflege
2.1.
(Pos 2 a) Wundversorgung, Verband / Verbandwechsel
Versorgung von Wunden, die aufgrund ärztlicher Anordnung vom Pflegepersonal beobachtet, behandelt, versorgt und/oder verbunden werden. Zur Wundversorgung gehört auch die Wundreinigung.
Verbandwechsel ist die Versorgung von Wunden unter aseptischen Bedingungen zur Vermeidung
von Infektionen. Der Verbandwechsel schließt das Entfernen und das Anlegen des Verbandes ein.
(Wundschnellverbände fallen nicht unter Pos. 2a)
Unter diese Position fallen auch Kompressionsverbände. Kompressionsverbände dienen der Förderung des venösen Rückstromes und der Verhinderung thromboembolischer Geschehen. Sie
umfassen das Anlegen und Entfernen von elastischen Spezialbinden sowie das ärztlich verordnete
Auftragen von Salben oder Emulsionen.
Mehrere Verbände an der gleichen Körperstelle (auch Wundverbände) sind nur einmal berechenbar. Die Lokalisation ist jeweils zu benennen.
Vergütung: 7,90 DM
2.1.
(Pos. 2 b) Kombination von Verbänden zur Wundversorgung und Kompressionsverbänden
Verbände zur Wundversorgung und Kompressionsverbände an der gleichen Körperstelle werden
als Einheit betrachtet.
Vergütung: 10,75 DM
2.2.
(Pos. 3) Katheterisierung / Anlegen und Entfernen eines Urinals
Der Katheterisierung umfaßt das Einlegen eines ärztlich verordneten Katheters in die Harnblase
zwecks Urinentnahme oder das Einlegen bzw. Wechseln eines Verweilkatheters zwecks Ableitung
des Harns sowie die Pflege (Schleimhautdesinfektion im Bereich der Harnröhre). Hierunter fallen
auch Restharnentnahme, Wechsel des Ablaufsystems bei suprapubischem Verweilkatheter.
Das Anlegen eines Urinals umfaßt das Überstreifen des Urinkondoms, das Befestigen des Ableitungsschlauches und seinen Anschluß an den Urinauffangbeutel zwecks Ableitung des Harns. Die
Maßnahme schließt das Entfernen des anliegenden Urinals, die Säuberung des Genitalbereiches
und das Auftragen des Klebestoffes bzw. Fixierstreifens sowie Instillation und Spülung mit ein.
Das Entfernen eines Verweilkatheters bei Wechsel ist nicht gesondert abrechnungsfähig.
Das Anlegen/Entfernen eines Urinals ist nicht neben Pos. 1 und 4 abrechenbar.
170
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Diese Position ist nicht abrechenbar neben Position 4.
Vergütung: 9,30 DM
2.3.
(Pos. 4) Instillation (Spülung) mittels Katheter / Schlauch
Instillation und Spülung sind Eingaben von Flüssigkeiten in Körperhöhlen des Patienten (z. B. Blasenspülung, Wunddrainage).
Diese Position ist nicht zeitgleich mit Pos. 3 abrechnungsfähig.
Vergütung: 5,15 DM
2.4.
(Pos. 5) Einlauf
Der Einlauf beinhaltet das Einbringen von Flüssigkeiten in den Enddarm zwecks Darmentleerung
zur Vorbeugung einer diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme. Dazu gehören der Reinigungseinlauf, das Klysma (Einbringen einer begrenzten Menge Flüssigkeit mittels Fertigampulle in
den Enddarm) und ggf. die damit verbundene digitale Ausräumung.
Die Verabreichung eines Mikroklysts erfüllt mit Ausnahme der häuslichen Kinderkrankenpflege
(verbunden mit Colonmassage) nicht den Inhalt dieser Position.
Wird ein Mikroklyst bei Erwachsenen verordnet, kann die Leistung nach Pos. 8 abgerechnet werden.
Vergütung: 13,60 DM
2.5.
(Pos. 6) Einreibungen und Inhalationen
Leistungsinhalt sind die bei einem akuten Krankheitsgeschehen notwendigen Maßnahmen, bei
denen zerstäubte Flüssigkeiten sowie Salben und Lösungen über die Haut bzw. die Atemwege zur
Anwendung kommen.
Einreibungen an der Körperstelle, an der sich bereits ein Verband befindet, sind nicht neben Pos. 2
abrechenbar.
Bei der Verordnung dieser Position ist bei Einreibungen und Inhalationen das jeweilige Medikament auf dem Verordnungsblatt anzugeben. Bei Einreibungen ist zusätzlich die betreffende Körperstelle zu bezeichnen.
Die Position kann nur einmal pro Besuch abgerechnet werden. Einreibungen sind in zeitlicher Einheit nicht neben Pos. 1 abrechenbar. Einreibungen mit Gesundheitspflegemitteln sind nicht abrechnungsfähig.
Im Bereich der Kinderkrankenpflege zählen Bronchialtoilette (Klopfmassage, Vibrationsmassagen,
Lagerungsdrainagen) und medikamentöse Bäder zu dieser Leistungsposition.
Vergütung: 3,90 DM
2.6.
(Pos. 7) Dekubitusbehandlung
Dekubitusbehandlung ist die Versorgung von Druckstellen, die eine Rötung, Beschädigung der
Haut oder offene Wunden aufweisen. Ist ein Verbandswechsel bzw. das Anlegen eines Verbandes
erforderlich, so ist das in dieser Position enthalten.
Dekubitusbehandlung und Verbandwechsel an der selben Körperstelle sind nicht nebeneinander
abrechenbar.
Dekubitusprophylaxe ist Bestandteil der grundpflegerischen Maßnahmen.
Vergütung: 7,90 DM
171
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
172
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
2.7.
(Pos. 8) Injektionen (subkutane oder intramuskuläre) / Verabreichung eines Mikroklysts
Injektionen sind das Einbringen von Medikamenten mittels Hohlnadel in den Körper einschließlich
Aufziehen und Dosieren. Werden anstelle einer Injektion mit mehreren mischbaren Arzneilösungen
mehrere Injektionen an verschiedenen Körperstellen nacheinander ausgeführt, so ist nur eine Injektion abrechnungsfähig.
Injektionen an verschiedenen Körperstellen sind nebeneinander berechnungsfähig, sofern dies
vom Arzt verordnet wurde. 70 )
Das jeweilige Medikament ist auf dem Verordnungsblatt anzugeben.
Injektionen von Insulin sind nur abrechnungsfähig, soweit und solange Versicherte oder deren
Angehörige nach Feststellung des Arztes nicht in der Lage sind, diese selbst zu verabreichen.
Die intravenöse Entnahme von Blut ist nicht Bestandteil der Position, sie ist weder verordnungsfähig noch kann sie abgerechnet werden.
Die Vergütung dieser Leistung umfaßt die Sachkosten für Einmalspritzen, Tupfer und Alkohol.
Vergütung: 5,20 DM
2.8.
(Pos. 9) Sondenernährung
Sondenernährung als Einzelfallentscheidung nach entsprechender Begründung und Verordnung
durch den behandelnden Arzt
Die Leistung ist nicht zeitgleich neben Pos. 1 abrechenbar und ebenfalls nicht, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Vergütung: 6,50 DM
2.9.
Sonstige medizinische Maßnahmen
2.9.1.
(Pos. 10) Absaugen
Absaugen ist das Entfernen von Sekreten aus Mund, Nase, Rachen oder im Rahmen der Trachealtoilette mittels Sonde und Absauggerät.
Vergütung: 5,70 DM
2.9.2.
(Pos. 11) Tropfen, Salben bzw. Spülungen der Augen und Ohren
Diese Position ist nur bei akutem Krankheitsgeschehen in psychiatrischen Krankheitsfällen oder
Fällen fortgeschrittener hochgradiger Einschränkungen der geistigen und/oder körperlichen Leistungsfähigkeit zeitlich begrenzt abrechenbar. Sie kann pro Besuch nur einmal abgerechnet werden. Das Spülen der Augen / Ohren / Nase und die Verabreichung von Tropfen oder Salben nach
der Spülung ist eine Einheit.
Die Leistungsposition kann nicht neben Pos. 1 abgerechnet werden.
Vergütung: 3,95 DM
2.9.3.
70
)
(Pos. 12) Blutdruckkontrollen
Diese Leistung kann nur
− nach konkreter Darstellung der medizinischen Notwendigkeit sowie
− nach Angabe der voraussichtlichen Dauer im Rahmen eines akuten Krankheitsgeschehens verordnet und abgerechnet werden.
Nach Auffassung der Rudolf Kuhn und Partner Unternehmensberatung (GbR) steht diese Aussage im Gegensatz zum vorhergehenden Abschnitt. Er steht aber so in der Vereinbarung zum Leistungs- und Vergütungsverzeichnis.
173
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Sie ist grundsätzlich nicht länger als 4 Wochen verordnungs- und abrechnungsfähig. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist vom Arzt in der Verordnung besonders zu begründen.
Anhand des Blutdruckmeßprotokolls der ersten 4 Wochen ist die weiterführende therapeutische
Zielstellung sowie genaue zeitliche Eingrenzung der Therapiefortführung vom verordnenden Arzt
darzustellen.
Die Leistung ist nicht neben Pos 1 abrechenbar.
Vergütung: 3,60 DM
2.9.4.
(Pos. 13) Stomaversorgung
Die Stomaversorgung umfaßt die Reinigung und Versorgung von künstlich geschaffenen Ausgängen, z. B. Tracheostoma unter Einbeziehung des Trachealkanülenwechsels, Urostoma, Anus praeter bei akuten entzündlichen Veränderungen und komplizierten lokalen Gegebenheiten.
In anderen als den vorgenannten Fällen 71 ) ist diese Leistung Bestandteil der Grundpflege und
somit nicht gesondert verordnungs- und vergütungsfähig.
Vergütung: 10,40 DM
2.9.5.
(Pos. 14) Wechseln und Überwachung der Lage und Funktion einer Magensonde
Die Leistung umfaßt das Wechseln einer schlauchförmigen Verweilsonde durch die Nase über die
Speiseröhre in den Magenfundus zwecks künstlicher Ernährung.
Anmerkung: Das erstmalige Legen einer Magensonde gehört zur ärztlichen Behandlung.
Vergütung: 11,45 DM
2.9.6
(Pos.15) Blutzuckerkontrolle
Nur in Notfällen sowie zur Erstellung eines Tagesprofils bei Ersteinstellung / Therapieumstellung
von insulinpflichtigen Diabetikern. Die Blutzuckerbestimmung in Notfällen umfaßt das Feststellen
einer Hypo- bzw. Hyperglucosämie bei Voranzeichen oder Symptomen eines diabetischen
Schocks/Komas beim Patienten. Die Leistung ist bis 3 x täglich und für max. 3 aufeinanderfolgende Tage abrechenbar. Die Teststreifen sind jeweils mit der Gebühr für diese Leistung abgegolten.
Vergütung: 4,20 DM
2.9.7.
(Pos. 16) - unbesetzt -
2.9.8.
(Pos. 17 a) Arzneimittelgabe
Die Position ist nur abrechnungsfähig bei Verabreichung von überwachungspflichtigen krankheitsspezifischen Medikamenten in psychiatrischen Krankeitsfällen oder Fällen fortgeschrittener hochgradiger Beschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit, bei hochgradigen Bewegungseinschränkungen der Finger beider Hände oder wenn der Patient wegen anderer akuter Krankheiten
oder Behinderungen nicht in der Lage ist, ärztlich verordnete Medikamente nach Weisung des Arztes einzunehmen.
Die Krankenkasse prüft, ob ihm auch von einer anderen Bezugsperson nicht geholfen werden
kann. Die Leistung ist nicht zeitgleich neben Position 1 und den übrigen Leistungen der Behandlungspflege abrechenbar.
71
)
Die Formulierung ‘in anderen, als den vorgenannten Fällen’ ist nach Auffassung der Rudolf Kuhn und Partner Unternehmensberatung (GbR) problematisch, da es sich hierbei um eine beispielhafte und keine abschließende Aufzählung handelt.
174
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
2.9.9.
Vergütung: 4,05 DM
(Pos. 18) An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen in besonderen Fällen
Diese Leistung umfaßt das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen ab
Kompressionsklasse II, wenn der Patient auf Grund einer zeitlich begrenzten Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, diese selbst an- bzw. auszuziehen.
Das An- bzw. Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-Strumpfhosen ist nicht zeitgleich neben
Pos. 1 abrechenbar.
Als Leistungen im Rahmen dieser Position sind getrennt vergütungsfähig:
- Anziehen eines bzw. beider Strümpfe oder einer Strumpfhose, Vergütung:
5,40 DM
- Ausziehen eines bzw. beider Strümpfe oder einer Strumpfhose, Vergütung: 2,70 DM
Grundsätze:
Alle vorgenannten Maßnahmen beinhalten Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung.
Grundsätzlich gilt bei allen Leistungspositionen der Grund- und Behandlungspflege der § 37 Abs. 3
SGB V, der besagt, daß die Leistungspflicht der Krankenkasse nur dann besteht, sofern eine im
Haushalt lebende Person diese Leistungen nicht erbringen kann.
Sofern der Versicherte Geldleistungen nach SGB XI bezieht, ist es der jeweiligen Krankenkasse
vorbehalten, zu prüfen, ob die Pflegeperson, die die Pflegeleistungen übernimmt, auch in der Lage
ist, die Leistungen der Behandlungspflege zu erbringen.
Bei Verordnung von Leistungen nach den Positionen
6
- Einreibungen und Inhalationen,
11
- Tropfen, Salben bzw. Spülungen der Augen, Ohren und Nase,
12
- Blutdruckkontrolle,
13
- Stomaversorgung,
15
- Blutzuckerkontrolle,
17
- Arzneimittelgabe und
18
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen
bedarf es einer detaillierten medizinischen Begründung durch den verordnenden Arzt.
Sofern Behandlungspflegeleistungen verordnet werden, die nicht eindeutig den Leistungspositionen des Leistungsverzeichnisses entsprechen, besteht keine Leistungspflicht der GKV.
3.0.
(Pos. 19) Wegepauschale
umfaßt den gesamten Aufwand für alle im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen notwendig gewordenen Wege.
Die Wegepauschale kann täglich maximal zweimal abgerechnet werden.
Ausnahmen hiervon sind:
− eine mehrfach täglich notwendig werdende Grund- und Behandlungspflege gemäß § 37 Abs. 1
SGB V;
− bei Sondenernährung mit Leistungspflicht der Krankenkassen nach SGB V;
In beiden vorgenannten Fällen kann die Wegepauschale sooft abgerechnet werden, wie die Leistung ärztlich verordnet und genehmigt worden ist.
Bei mehreren Behandlungsfällen in einem Wohnhaus oder einer Wohnung ist die Wegepauschale
nur einmal abrechenbar.
175
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Die Wegepauschale kann nicht abgerechnet werden, wenn zu den vorgenannten Leistungen zeitgleich Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung und/oder Haushaltshilfe nach § 38 SGB V
erbracht werden.
Vergütung: 6,50 DM
3.1.
(Pos. 19 b) Wegepauschale zu ungünstigen Zeiten
Von Samstag 13.00 Uhr bis Montag 06.00 Uhr
An Feiertagen
An Werktagen von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr
Vergütung: 8,00 DM
3.2.
(Pos. 19b) Wegepauschale bei zeitgleicher Leistungserbringung nach SGB V und SGB XI
Die Wegepauschale kann bei zeitgleicher Leistungserbringung von Leistungen der häuslichen
Krankenpflege nach SGB V und pflegerischen Leistungen nach SGB XI anteilig abgerechnet werden.
Vergütung: 3,25 DM
3.3.
(Pos. 19 c) Wegepauschale zu ungünstigen Zeiten
bei zeitgleicher Leistungserbringung nach SGB V und SGB XI
Die Wegepauschale kann bei zeitgleicher Leistungserbringung von Leistungen der häuslichen
Krankenpflege nach SGB V und pflegerischen Leistungen nach SGB XI anteilig abgerechnet werden.
Von Samstag 13.00 Uhr bis Montag 06.00 Uhr
An Feiertagen
An Werktagen von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr
Vergütung: 4,00 DM
4.0.
(Pos. 20) Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung
Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung sind hausarbeitsnahe pflegerische Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Grund- und Behandlungspflege nach § 37 (1) SGB V. Diese Leistungen
sind nur einmal pro Tag abrechnungsfähig und können nicht als alleinige Leistung verordnet werden. Die Dienstleistungen gelten einschließlich Zu- und Abgang.
4.1.
Essenszubereitung, soweit nicht von Dritten (z. B. Angehörigen, ‚Essen auf Rädern’) sichergestellt.
4.2.
Hygienische Säuberung
Diese umfaßt Reinigung, Desinfektion des Krankenbettes und seines Standortes sowie Toilette
und Bad.
Vergütung: 18,70 DM
5.0.
(Pos. 21) Haushaltshilfe nach § 38 SGB V
Die Leistungen sind wie folgt vergütungsfähig:
5.1.
(Pos. 21 a) Haushaltshilfe von bis zu zwei Stunden Dauer
5.2.
(Pos. 21 b) Haushaltshilfe von über zwei Stunden Dauer bis zu vier Stunden Dauer
54,80 DM
176
Vergütung:
27,40 DM
Vergütung:
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
5.3.
(Pos. 21 c) Haushaltshilfe von über vier Stunden Dauer bis zu sechs Stunden Dauer Vergütung:
82,20 DM
5.4.
(Pos. 21 d) Haushaltshilfe von über sechs Stunden Dauer bis zu acht Stunden Dauer
jeweils einschließlich Zu- und Abgang Vergütung:
115,35 DM
Die Vergütung aller Leistungen der Haushaltshilfe beinhalten Zu- und Abgang.
6.0.
(Pos. 22) Pflegeplanung und Pflegedokumentation
Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden nach ärztlicher Anordnung in der Pflegeplanung festgelegt (§ 4 Krankenpflegegesetz), um das auf die individuelle Situation des Patienten
ausgerichtete Pflegeziel zu erreichen. Die Pflegeplanung soll die Kontrolle des Erfolges der einzelnen Leistungen sichern. Die Daten der Planung und Durchführung sind in der Pflegedokumentation schriftlich festzuhalten und ständig zu aktualisieren.
Die Position des Leistungsverzeichnisses gilt auch für die häusliche Kinderkrankenpflege.
...
177
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Sachsen-Anhalt
Anlage zum Verhandlungsergebnis vom 09.08.1995 zum § 37 SGB V
im Bundesland Sachsen-Anhalt
Gebührenvereinbarung (Anlage 4) zum Rahmenvertrag vom 01.09.1994
Rahmenvertrag gemäß § 132 SGB V zur Erbringung von häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe für das Bundesland Sachsen-Anhalt.
1.
Grundpflege nach § 37 SGB V je Einsatz 27,90 DM
2.
Hauswirtschaftliche Versorgung nach § 37 SGB V je Einsatz 20,00 DM.
3.
Behandlungspflege nach § 37 SGB V
a) Kleine Behandlungspflege je Einsatz 10,35 DM
Die kleine Behandlungspflege umfaßt:
− Injektionen
− Arzneimittelgabe und -überwachung, Medikamente, Tropfen, Salben bzw. Spülungen der Augen und Ohren
− Blutdruckkontrolle
− Blutzuckerkontrolle
− Spülung eines Verweilkatheters
b) Große Behandlungspflege je Einsatz 16,65 DM
Zwei und mehr Behandlungspflegen je Einsatz sind als große Behandlungspflege
abzurechnen.
4.
Haushaltshilfe nach § 38 SGB V je Stunde
a) Pflichtleistungen § 38 Abs. 1 SGB V 35,00 DM
b) Satzungsleistungen § 38 Abs. 2 SGB V 22,00 DM
− jeweils maximal 6 Stunden
5.
Tag- und Nachtwachen je Stunde 29,00 DM
− maximal 8 Stunden 232,00 DM
Hinweis: Diese Leistung umfaßt auch die anfallenden Behandlungspflegen, die zeitgleich
im Rahmen der Tag- oder Nachtwache anfallen.
6.
Fahrkosten je Einsatz
a) innerhalb geschlossener Ortschaften 4,00 DM
b) außerhalb geschlossener Ortschaften 7,00 DM
Hinweis: Kilometergeld ist nicht abrechnungsfähig.
178
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
;
Zusammenstellung der Gebührensätze der Krankenkassen
im Bundesland Sachsen - Anhalt
Wichtiger Hinweis: 72
Position
Zeitwert in
Minuten
Grundpflege
Tag- und Nachwache
6.00 – 22.00 Uhr
20.00 - 6.00 Uhr
)
73
)
8
15
20
9,5
10
10
6
8
16
20
7
6
2
8
10
10
60
10
10
10
16
30
60
5
5
6,00
11,20
14,90
7,05
(BRK/IKK 7,50)
7,50
4,50
5,80
12,00
14,90
5,25
(AOK: 7,50)
1,55
5,95
7,50
(BRK/IKK: 7,50)
(BRK/IKK: 44,90)
(BRK/IKK: 7,50)
7,55
(AOK: 10,35)
(AOK: 16,65)
22,40
30,00
4,00
0,52
36
60
60
Verbandwechsel
Katheterismus
Spülung bei liegendem Katheter
Einlauf
Physikalische Maßnahmen
a) nicht bei Grundpflege
b) gezielte aktive Maßnahmen
Decubitusbehandlung
Injektionen
Verabreichung Sondennahrung
Absaugen
Tropfen, Salben, Spülen von Auge und Ohren
Blutdruckkontrolle
Stomaversorgung
Magensonde legen und wechseln
Blutzuckerkontrolle
Insulininjektion
Aufziehen von Insulin
Medikamentengabe
An-/Ausziehen von Kompressionstrümpfen
An-/Ausziehen von Stützkorsett / Bruchband
Infusionsüberwachung
Flüssigkeitsbilanz
Hausbesuchspauschale
kleine Behandlung
große Behandlung
HWP SGB V § 37 (1)
Haushaltshilfe SGB V § 38
Ortspauschale
km-Entschädigung pro km
72
12
19
7,5
20
Gebühren der
Krankenkassen 73 )
in DM
26,95
Einzelverhandlung
(bei der AOK 29,00
maximal 8
Stunden)
8,95
14,10
5,56
14,90
Laut Aussage der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wittenberg e. V. vom 23.04.1997 aktueller Stand. Gebührensätze gültig seit
dem 01.07.1996; bei AOK und Knappschaft bis zum 31.12.1997, bei der VdAK auf unbestimmte Zeit.
Es werden hier die Gebührensätze der VdAK aufgelistet. Sollten von dieser keine Sätze vorhanden sein, werden die jeweils
gekennzeichneten Gebühren anderer Krankenkassen dargestellt.
179
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Sachsen
Preisvereinbarung
über Kostenerstattung für Hausbesuche gemäß § 37 SGB V
über die Gestellung einer Haushaltshilfe gemäß § 38 SGB V
;
Wichtiger Hinweis: gültig ab 01.02.1999
74
).
zwischen
der / dem als Wohlfahrtsverbände bezeichnet
Arbeiterwohlfahrt, vertreten durch Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband Sachsen-West
Caritasverband für das Bistum Dresden-Meißen e. V., zugleich auch für den Caritasverband der
Diözese Görlitz e. V.
Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Sachsen e. V.
Diakonisches Werk der Ev.-Luth. Landeskirche e. V., gleichzeitig für das Diakonische Werk der Ev.
Kirche des Görlitzer Kirchengebietes e. V.
Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Sachsen
Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.
- einerseits und
dem / der nachstehend als Krankenkassenverbände genannten
AOK-Landesverband Sachsen, Dresden - handelnd zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau und die Sächsische Landwirtschaftliche Krankenkasse BKK-Landesverband Sachsen, Dresden
IKK-Landesverband Sachsen, Dresden
Verband der Angestellten-Krankenkasse e. V. (VdAK)
- handelnd zugleich für den AEV-Arbeiter-Ersatzkassenverband e. V.
- vertreten durch die Landesvertretung Sachsen Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Chemnitz
- andererseits -
74
)
Anlage 2 zum Rahmenvertrag nach § 132 SGB V, aktueller Stand zur Verfügung gestellt von der AWO Pflege und Wohnen
gGmbH, Dresden.
180
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Teil A
Kostenerstattung für Hausbesuche zur häuslichen Krankenpflege gem. § 37 SGB V
Gemäß § 9 Abs. 1 gelten folgende Preise:
1. Vergütung für die Behandlungspflege
Der Preis für einen Hausbesuch beträgt:
14,00 DM
Daneben sind Kosten für Einmalspritzen nicht abrechnungsfähig.
2. Vergütung der Grundpflege
Wird aufgrund ärztlicher Verordnung und vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse häusliche Krankenpflege erbracht, weil Krankenhauspflege geboten, aber nicht ausführbar ist, oder
Krankenhauspflege dadurch nicht erforderlich wird, beträgt der Preis je Behandlungstag:
25,40 DM
3. Vergütung bei schweren Krankheitsfällen
Der Preis bei schweren Krankheitsfällen beträgt:
76,80 DM
Voraussetzung ist, daß
− grundsätzlich Krankenhauspflege vorausgegangen ist und dadurch die Krankenhauspflege verkürzt wird
− auf der ärztlichen Verordnung nach Formblatt Nr. 12 der Arzt bestätigt, daß mindestens 2x täglich sowohl Grundpflege als auch Behandlungspflege erforderlich sind
und
− der Antrag vor Beginn der häuslichen Krankenpflege zur Genehmigung der zuständigen Krankenkasse vorgelegt wird.
4. Vergütung für die hauswirtschaftliche Versorgung
Hauswirtschaftliche Arbeiten gehören zur häuslichen Krankenpflege, soweit sie auf Versorgung
des Versicherten, z. B. im hygienischen Bereich oder durch Zubereitung von Mahlzeiten, gerichtet
sind. Weitergehende Leistungen können im Rahmen der Haushaltshilfe beansprucht werden.
Für die im Einzelfall erforderliche und ärztlich verordnete hauswirtschaftliche Versorgung beträgt
der Preis je Leistungstag:
17,60 DM
181
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Teil B
Gestaltung einer Haushaltshilfe gem. § 38 SGB V
Gemäß § 9 Abs. 1 gelten folgende Preise:
I.
je Stunde
Tagespauschale
Nachtpauschale
a) für den Einsatz einer nebenberuflichen Haushaltshilfe
12,15 DM
85,00 DM
27,85 DM
b) für den Einsatz einer hauptberuflichen Haushaltshilfe
24,20 DM
169,25 DM
55,70 DM
Anmerkungen:
1. Die Tagespauschale kann bei einer Überschreitung von 6 Stunden Arbeitszeit in der Familie in
Ansatz gebracht werden.
2. Die Stundenvergütung bzw. Tagespauschale für den Einsatz einer hauptberuflichen bzw. nebenberuflichen Haushaltshilfe kann nur innerhalb des Zeitraumes von 6.00 - 20.00 Uhr abgerechnet werden.
3. Die Nachtpauschale kann bei notwendiger Übernachtung / Anwesenheit innerhalb des Zeitraums von 20.00 - 6.00 Uhr gegebenenfalls zusätzlich zur Stundenvergütung bzw. Tagespauschale abgerechnet werden.
4. Mit der Vereinbarung einer Tagespauschale / Nachtpauschale entfällt eine Überstundenregelung.
II.
Es wird empfohlen, folgende Fahrtkosten anzuerkennen:
a) bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Ersatz der tatsächlichen Kosten
b) bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges
je km 0,42 DM
182
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Protokollnotiz
Versicherte erhalten gem. § 38 SGB V Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 SGB V die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
Der Einsatz einer nebenberuflichen bzw. hauptberuflichen Haushaltshilfe richtet sich nach dem
zeitlichen Umfang des notwendigen Einsatzes, den Bedürfnissen und Möglichkeiten der Familie.
Nebenberufliche Haushaltshilfen sind in der Regel nur begrenzt einsetzbar.
Der Einsatz einer hauptberuflichen Haushaltshilfe ist insbesondere gerechtfertigt, wenn in der Familie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
1. ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist,
2. ein Kind, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3. schwierige soziale Verhältnisse.
183
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Berlin
Übergangsvereinbarung nach § 132 und 132 a Abs. 2 SGB V
für die Zeit ab 01.01.1998 75 )
über die Erbringung und Vergütung der Dienstleistungen
Häusliche Krankenpflege gemäß § 37 SGB V
Häusliche Pflege für Schwangere gemäß § 198 RVO
Haushaltshilfe gemäß § 38 Abs. 1 SGB V
Haushaltshilfe für Schwangere gemäß § 199 RVO
zwischen
der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin,
zugleich für die Bundesknappschaft
dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK)
-Landesvertretung Berlindem AEV - Arbeiterersatzkassen-Verband e. V.
-Landesvertretung Berlindem BKK-Landesverband Ost
Landesrepräsentanz Berlin-Brandenburg
dem IKK- Landesverband Brandenburg und Berlin
der Krankenkasse für den Gartenbau
zugleich handelnd für die landwirtschaftliche Krankenversicherung in Berlin, vertreten durch den
IKK-Landesverband Brandenburg und Berlin
und
den in der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin zusammengeschlossenen Trägerverbänden:
- Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Berlin e. V.
- Caritasverband für Berlin e. V.
- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e. V.
- Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Berliner Rotes Kreuz e. V.
- Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg e. V.
- Jüdische Gemeinde zu Berlin
I.
− Die Vertragspartner sind sich einig, daß die zum 31.12.1996 gekündigte Rahmenvereinbarung
vom 24.10.1994 beendet ist.
Soweit die vorliegende Übergangsvereinbarung ab 1.1.1998 dem nicht entgegensteht, wird inhaltlich Bezug auf die beendete Rahmenvereinbarung vom 24.10.1994 genommen. Nur insoweit erkennen die Vertragspartner einvernehmlich die Inhalte der beendeten Rahmenvereinbarung vom
24.10.1994 weiter an. Es besteht Einvernehmen auf dieser Grundlage spätestens in der 10. Kalenderwoche 1998 in Verhandlungsgespräche für einen neuen Rahmenvertrag nach §§ 132 und
132 a Abs. 2 SGB V einzutreten.
Nach Abschluß der Verhandlungsgespräche für einen neuen Rahmenvertrag gemäß §§ 132, 132 a
Abs. 2 SGB V sind sich die Vertragspartner darüber einig, unmittelbar im zeitlichen Anschluß in
75
)
Laut Aussage der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Tiergarten e. V. am 01.06.1999 aktueller Stand.
184
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Verhandlungen für eine neue Entgeltvereinbarung einzutreten. Ziel ist, spätestens mit Wirkung ab
1.1.1999 einen neuen Rahmenvertrag und eine neue Entgeltvereinbarung gemäß §§ 132 und
132a SGB V in Kraft zu setzen.
− Die Laufzeit dieser Übergangsvereinbarung ist vom 1.1.1998 bis längstens zum 31.12.1998 befristet.
− 3 - 4 Tage-Regelung
Bei Entlassung aus dem Krankenhaus wird die Regelung über die Kostenübernahme bis zu 3 Kalendertagen bzw. bis zu 4 Kalendertagen bei Krankenhausentlassungen am Freitag entsprechend
der zum 31.12.1997 beendeten Übergangsvereinbarung vom 23.12.1996 für 1998 fortgeführt.
− Entgelte
•
Die Einsatzplanung der zum 31.12.1997 beendeten Übergangsvereinbarung vom 23.12.1996
für Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 1 und 2 SGB V blieben vom
1.1.1998 bis 30.06.1998 unverändert. Ab 1.7.1998 werden die Einsatzpauschalen gemäß § 37
Abs. 1 SGB V und § 37 Abs. 2 SGB V linear um 0,5 % vermindert.
•
Die Einsatzpauschalen der Haushaltshilfe gemäß § 38 Abs. 1 SGB V der zum 31.12.1997 beendeten Übergangsvereinbarung vom 23.12.1996 bleiben unverändert.
− Insulinversorgung
Die Höhe der Insulinpauschale beträgt ab 1.1.1998 je Einsatz 14,15 DM.
•
die Abrechnung der Insulinpauschale neben anderen bewilligten Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 Abs. 1 und 2 SGB V in gleichem Umfang beträgt die Höhe der Insulinpauschale ab 1.1.1998 bis 30.06.1998 je Einsatz 8,00 DM.
•
Ab 1.7.1998 ist die Abrechnung der Insulinpauschale neben anderen bewilligten Behandlungspflegen mit gleichem Umfang sowie Leistungen der häuslichen Krankenpflege einschließlich
Behandlungspflege in gleichem Umfang nicht mehr möglich.
•
Übersteigt der Umfang der bewilligten Insulineinsätze den der bewilligten Behandlungspflegen,
kann für diese Insulineinsätze die Pauschale von 14,15 DM abgerechnet werden.
•
In medizinisch begründeten Ausnahmefällen können bis zu 3 Einsätze täglich nach Bewilligung
durch die Krankenkasse abgerechnet werden.
Damit sind ab 1.1.1998 folgende Einsatzpauschalen berechnungsfähig:
I. Häusliche Krankenpflege
als alleinige Leistung
- Behandlungspflege
- Grundpflege
- hauswirtschaftliche Versorgung
Behandlungspflege
Grundpflege
Hauswirtschaftliche
Versorgung
Einsatzpauschale
1.1.1998 - 30.06.1998 1.7.1998 - 31.12.1998
29,55 DM
29,40 DM
55,72 DM
55,44 DM
81,83 DM
81,42 DM
45,11 DM
44,88 DM
78,68 DM
78,29 DM
112,26 DM
111,70 DM
32,71 DM
32,55 DM
62,41 DM
62,10 DM
1 x täglich
2 x täglich
3 x täglich
1 x täglich
2 x täglich
3 x täglich
1 x täglich
2 x täglich
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⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beratung ⎯ Organisation ⎯ Service ⎯ Schulung ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯
3 x täglich
92,10 DM
91,64 DM
II. Häusliche Krankenpflege
Wenn zwei Leistungsbereiche nach § 37 Abs. 1 SGB V in Kombination mindestens 1 x täglich
erbracht werden:
Einsatzpauschale
1.1.1998 - 30.06.1998 1.7.1998 - 31.12.1998
60,51 DM
60,21 DM
78,30 DM
77,91 DM
93,90 DM
93,43 DM
1 x täglich
2 x täglich
3 x täglich
III. Häusliche Krankenpflege
Wenn drei Leistungsbereiche im Rahmen von § 37 Abs. 1 SGB V in Kombination mindestens 1
x täglich erbracht werden:
Einsatzpauschale
1.1.1998 - 30.06.1998 1.7.1998 - 31.12.1998
67,25 DM
66,91 DM
86,97 DM
86,54 DM
104,36 DM
103,84 DM
1 x täglich
2 x täglich
3 x täglich
IV. Insulinversorgung
Einsatzpauschale
1.1.1998 - 31.12.1998
monatlich
14,15 DM
424,50 DM
28,30 DM
849,00 DM
1 x täglich
2 x täglich
Insulinversorgung neben Behandlungspflegen nach § 37 Abs. 1 oder 2 SGB V
Einsatzpauschale
1.1.1998 - 31.12.1998
monatlich
8,00 DM
240,00 DM
16,00 DM
480,00 DM
1 x täglich
2 x täglich
Zu den Leistungen I. bis IV.
Es können täglich maximal 3 Einsätze abgerechnet werden.
V. Tag- und / oder Nachtwachen
Tag- und / oder Nachtwachen sind abrechnungsfähig, wenn eine Wache aus medizinischen Gründen erforderlich ist, deren Notwendigkeit durch eine vertragsärztliche Verordnung ausdrücklich
bestätigt wird und die ständige Anwesenheit einer Pflegekraft erfordert. Sie werden von der jeweils
zuständigen Krankenkasse nach Einzelfallentscheidung ggf. bewilligt und vergütet. Voraussetzung
ist grundsätzlich eine vorherige Antragstellung bei der Krankenkasse unter Beifügung einer Kostenkalkulation.
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VI. Haushaltshilfe
Einsatzpauschale
1.1.1998 - 31.12.1998
63,96 DM
Bei täglichen Einsätzen bis zu 2 Stunden
ab 3. Einsatzstunde je weitere Stunde
(maximal 8 Std. täglich)
31,98 DM
Wird ein Einsatz über 8 Stunden täglich erforderlich, ist ein vorheriger Antrag unter Beifügung einer
Kostenkalkulation bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen.
III.
Mit den genannten Entgelten sind jeweils sämtliche im Zusammenhang mit den bewilligten und
erbrachten Leistungen erforderlichen Aufwendungen abgegolten.
Zuzahlungen über die von den Krankenkassen bewilligten Leistungen dürfen darüber hinaus gegenüber den Versicherten nicht gefordert werden.
IV.
Diese Übergangsvereinbarung gilt für die Zeit ab 1.1.1998 bis längstens zum 31.12.1998.
Die Vertragsparteien haben das Recht, diese Übergangsvereinbarung mit einer Frist von vier Wochen mit eingeschriebenem Brief zu kündigen.
Eine Kündigung durch einen Krankenkassenverband oder durch einen Leistungserbringer wirkt für
bzw. gegen die kündigende Partei und läßt im übrigen die Fortdauer dieser Übergangsvereinbarung unberührt.
Der jeweilige Trägerverband gilt als bevollmächtigt, die Kündigung für seine (Einzelne oder Alle)
Mitglieder - Vertragspartner der Krankenkassenverbände in Berlin - entgegenzunehmen bzw. auszusprechen.
Berlin, den 08.01.1998
...
187
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Mecklenburg-Vorpommern
Vergütung der Leistungen gemäß Vertrag § 132 a SGB V
Vorläufiges Verhandlungsergebnis mit der AOK, BKK und IKK
Stand 27.03.2000
1.
1.1.
1.2.
1.3.
Leistungen gemäß § 37 Abs. 1 SGB V
Grundleistungen je Einsatz (Pauschale / Zeitansatz vergleiche SGB XI)
zuzüglich Leistungen der Behandlungspflege
zuzüglich hauswirtschaftliche Versorgung je Einsatz
16,00 DM
2.
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
Behandlungspflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V
Leistungsgruppe I
Zeitraum um 5 Minuten
Leistungsgruppe II
Zeitdauer bis zu Minuten
Leistungsgruppe III Zeitdauer bis zu 20 Minuten
Leistungsgruppe IV Zeitdauer über 20 Minuten
Insulininjektion (s. c.)
Blutzuckerkontrolle/ - messung
4,75 DM
9,80 DM
18,50 DM
27,50 DM
8,00 DM
5,30 DM
57,50 DM
Bei Erbringung einer Zweitleistung einer Leistungsgruppe innerhalb eines Einsatzes wird ein Aufschlag von 50 / 100 der erbrachten Leistung abrechnungsfähig.
3.
3.1.
Leistungen gemäß § 38 SGB V, §§ 198 / 199 RVO
Pauschalgebühr je 30 Minuten
16,00 DM
4.
4.1.
4.2.
4.3.
Einzelleistung
Erstbesuch
Anleitung und Beratung Betroffener – allgemein
Mitteilung an den Arzt
30,00 DM
18,50 DM
6,44 DM
5.
5.1.
Wachen
Pauschal für mindestens 12 Stunden Anwesenheit einer Pflegefachkraft
6.
Einsatzpauschale
1. – 3. Einsatz
bei zeitgleichen Einsätzen nach dem SGB XI
ab 4. Einsatz
7.
658,32 DM
4,90 DM
2,45 DM
2,45 DM
Zuschläge
Für Dienste zu ungünstigen Zeiten (wochentags von 22:00 bis 06:00 Uhr, samstags ab 14:00 Uh)
sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 25 / 100 pro Einsatz gewährt.
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Befreiung von den Anforderungen der Pflege-Buchführungsverordnung
Arbeitskreis der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen im Freistaat Sachsen
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Befreiung von den Anforderungen der Pflege-Buchführungsverordnung nach § 9 PBV
Der ‚§ 9 Abs. 1 PBV sieht eine Befreiung von Pflegediensten mit bis zu sechs Vollzeitkräften vor.
Nach Ihren Angaben verfügt die o. g. Sozialstation über fünf Vollzeitkräfte. Damit ist sie von den
Vorschriften der Pflegebuchführungsverordnung automatisch befreit.’ 76 )
Nach diesen Ausführungen scheint sich die Befreiung auf alle in der Pflege-Buchführung festgelegten Anforderungen zu beziehen. Betrachtet man aber den folgenden Auszug aus dem bereits zitierten Schreiben, so wird deutlich, dass sich die Befreiung allein auf die Bilanzierung, Erstellung
der Gewinn-und-Verlust-Rechnung nach Pflege-Buchführungsverordnung und auf die Erstellung
des Anlagen- und Fördernachweises nach den Anlagen 3a und 3b der Pflege-Buchführungsverordnung bezieht.
‚Die Sozialstation bleibt gemäß § 9 Abs. 3 PBV weiterhin zur Führung einer vereinfachten Einnahmen- und Ausgabenrechnung verpflichtet, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entspricht; als Mindestanforderung gelten die in § 259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgeführten Rechenschaftspflichten entsprechend. Die Auskunfts- und Nachweispflichten des Pflegedienstes nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Eine den Anforderungen des § 7 PBV genügende Kosten- und Leistungsrechnung ist zu
führen. Die steuerrechtlichen Rechnungs- und Buchführungspflichten sind einzuhalten.’ 77 )
Es bleiben also die Anforderungen der Pflege-Buchführungsverordnung nach einer Kostenrechnung mit einer differenzierten Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung
bestehen, um damit die Wirtschaftlichkeit nach den §§ 29 und 79 des SBG XI nachweisen zu
können.
Eine abschließende Klärung ist dabei in jedem Bundesland mit dem jeweiligen Arbeitskreis der
Verbände der gesetzlichen Pflegekassen herbeizuführen.
Die Veröffentlichungsrechte liegen bei Rudolf Kuhn (Info-Line), einem Partnerunternehmen der
Rudolf Kuhn und Partner Unternehmensberatung (GbR). Jegliche Wiedergabe ist nur mit
ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers möglich.
76
)
)
77
Schreiben des Arbeitskreises der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen im Freistaat Sachsen vom 20.01.1998
Schreiben des Arbeitskreises der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen im Freistaat Sachsen vom 20.01.1998
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