Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes

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Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes
Die Bundesbehörden
Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes:
Vernehmlassung eröffnet
Bern, 05.12.2014 - Der Bundesrat will das Kulturland besser schützen, Verkehrs- und
Energieinfrastrukturen frühzeitiger auf die Raumentwicklung abstimmen und die
grenzüberschreitende Raumplanung fördern, um gegen die Zersiedelung der Schweiz
vorzugehen. Er schlägt deshalb eine weitere Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vor.
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu dieser Gesetzesvorlage heute eröffnet. Das
Verfahren dauert bis Mitte Mai 2015.
Verschiedene Volksinitiativen auf nationaler und kantonaler Ebene für einen verbesserten
Kulturlandschutz sowie die Herausforderungen der Energiestrategie 2050 werfen Fragen
auf, auf welche die geltende Gesetzgebung keine ausreichenden Antworten gibt. Die
zweite Etappe der Teilrevision des schweizerischen Raumplanungsgesetzes (RPG) ist zudem
nötig, weil Siedlungsentwicklung, Wohn- und Arbeitsformen, Mobilität und
Landschaftsschutz im Wandel sind. Als Folge davon steigt der Druck auf den Raum und die
Infrastrukturen seit Jahren. Die erste Etappe der Teilrevision des RPG zielte auf die
Siedlungsentwicklung nach innen ab. In der zweiten Etappe geht es nun darum, das
Kulturland besser zu schützen, Verkehrs- und Energieinfrastrukturen frühzeitiger auf die
Raumentwicklung abzustimmen und die grenzüberschreitende Raumplanung zu fördern.
Zentrale Revisionsbereiche der zweiten Etappe



Schutz des Kulturlandes: Kulturland soll vor allem dadurch erhalten werden, dass
die Fruchtfolgeflächen, das heisst die ackerfähigen Böden, besser geschützt werden.
Diese Böden sollen neu auf Gesetzesstufe umschrieben werden. Für den Fall, dass
Fruchtfolgeflächen beansprucht werden, sieht die Vernehmlassungsvorlage zudem
eine Kompensationspflicht vor. Zur Frage, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn
ein Kanton den vorgegebenen Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen
unterschreitet, werden zwei Varianten vorgeschlagen. Die strengere Hauptvariante
enthält die Kompensationspflicht bei Bauvorhaben von übergeordnetem
öffentlichem Interesse und bei zonenkonformen Bauten und Anlagen für die
Landwirtschaft. Nach der zweiten Variante sind zonenkonforme Bauten und
Anlagen für die Landwirtschaft ebenfalls vollumfänglich zu kompensieren. Bei
Bauvorhaben von gesamtschweizerischem Interesse, bei denen eine Kompensation
nicht möglich ist, soll bei dieser Variante hingegen der gesamtschweizerische
Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen gesenkt werden können.
Infrastrukturen von nationalem Interesse: Weiter soll die Koordination der Raumund der Infrastrukturentwicklung insbesondere in den Bereichen Verkehr und
Energie verbessert werden. Zu diesem Zweck werden einerseits spezifische
Planungsziele und -grundsätze formuliert andererseits im Richtplan Mindestinhalte
für die Abstimmung von Raum- und Infrastrukturentwicklung vorgesehen. Neu wird
zudem ein Instrumentarium bereitgestellt, womit der Bund im Rahmen der
Sachplanung jene Räume besser freihalten kann, die er für bauliche
Infrastrukturanlagen von nationalem Interesse langfristig benötigt. Von Bedeutung
sind ferner die Bestimmungen über eine haushälterische Nutzung des Untergrunds,
zumal dieser zunehmend auch von Infrastrukturen im öffentlichen Interesse
beansprucht wird.
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit: Bei der Vernehmlassungsvorlage geht es

auch um die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und
Gemeinden bei der Raumentwicklung. Die Kantons- und Gemeindegrenzen
überschreitende Zusammenarbeit wird dabei immer wichtiger, denn nur so kann die
Nachhaltigkeit der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung sichergestellt werden.
Die Kantone sollen beauftragt werden, im Rahmen der Richtplanung zu prüfen, ob
sogenannte funktionale Räume festzulegen seien. In diesen Räumen müssen die
beteiligten Gemeinwesen Aufgaben der Raumentwicklung mit einer gemeinsamen
Planung angehen. Bei überkantonalen funktionalen Räumen soll subsidiär der Bund
die erforderlichen Planungen vornehmen können, falls diese nach einer bestimmten
Frist nicht vorliegen.
Bauen ausserhalb der Bauzonen: Behandelt werden schliesslich die Bestimmungen
über das Bauen ausserhalb der Bauzonen. Hier haben die vielen, zum Teil eher
punktuellen Revisionen in den vergangenen rund zwanzig Jahren zu einem
komplexen und unübersichtlichen Regelwerk geführt. Dies erschwert einen
einheitlichen und konsequenten Vollzug der Vorschriften. Die Bestimmungen
werden nun neu gegliedert. Materiell sind indes keine grundlegenden Änderungen
vorgesehen.
Der Bundesrat hat heute das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) beauftragt, bei den Kantonen, Gemeinden, Parteien,
Verbänden und interessierten Kreisen das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die
Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 15. Mai 2015.
Adresse für Rückfragen:
Stephan Scheidegger, Stellvertretender Direktor
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
Tel. +41 58 462 40 55
E-Mail: [email protected]
Herausgeber:
Der Bundesrat
Internet: http://www.bundesrat.admin.ch/
Generalsekretariat UVEK
Internet: http://www.uvek.admin.ch
Bundesamt für Raumentwicklung
Internet: http://www.are.admin.ch
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft
http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de
700
Legende:
 Neu
 Innerhalb des RPG verschoben (in Fussnote Hinweis darauf, woher)
 Aus RPV eingefügt (in Fussnote Hinweis darauf, woher)
 Textstellen, die Gegenstand anderer RPG-Revisionen sind (in Fussnote Hinweis
auf entsprechende Revision)
 Unverändert
Bundesgesetz
über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG)
vom 22. Juni 1979
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 75 und 108 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1978,
beschliesst:
1. Titel:
Einleitung
Art. 1
Ziele
1
Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt
und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die
natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2
Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen,
a.
die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die
Landschaft zu schützen und die Biodiversität zu erhalten;
abis. die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer
angemessenen Wohnqualität;
b.
kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis.
die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
AS 1979 1573
1
700
Landes-, Regional- und Ortsplanung
c.
das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung
und der Wirtschaft hinzuwirken;
cbis. in funktionalen Räumen die geordnete räumliche Entwicklung sicherzustellen;
d.
die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
dbis.
die Energieressourcen sparsam und effizient zu nutzen;
dter. die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturgefahren zu schützen;
e.
die Gesamtverteidigung zu gewährleisten.
f.
die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.1
3
Ein funktionaler Raum besteht aus Räumen, die wirtschaftlich, gesellschaftlich oder
ökologisch eng miteinander verflochten sind und sich gegenseitig ergänzen.
Art. 2
Planungspflicht
1
Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben
nötigen Grundlagen und Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
2
Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit.
3
Sie ermitteln und berücksichtigen auf der jeweiligen Planungsebene stufengerecht
die Wirkungen ihrer Planungen auf Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft.
4
Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum
zu lassen.
Art. 2a
Zusammenarbeit
1 Bund,
Kantone und Gemeinden arbeiten zusammen, soweit dies zur Verwirklichung
der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist.
2 Das
planende Gemeinwesen sorgt für einen möglichst frühzeitigen Einbezug der
anderen betroffenen Gemeinwesen. 2
3 Bund,
Kantone und Gemeinden arbeiten mit den Behörden des Auslands zusammen,
soweit ihre Aufgaben grenzüberschreitende Auswirkungen haben.
Art. 2b
Interessenabwägung
1
Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben
Handlungsspielräume zu, so wägen sie auf der jeweiligen Ebene die Interessen
gegeneinander ab.3
1
2
3
2
Aus der Vorlage 13.030 zu einer Teilrevision des Ausländergesetzes (Integration).
In Anlehnung an Art. 18 Abs. 1 RPV.
Aus Art. 3 Abs. 1 RPV.
Raumplanungsgesetz
2
700
Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.4
Art. 3
Planungsgrundsätze
1
Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden
Grundsätze.
2
Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a.
der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere
Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b.
Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c.
See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d.
naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten und aufgewertet werden;
e.
die für die Erhaltung der Arten erforderlichen Lebensräume gesichert und
vernetzt werden;
f.
die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3
Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft zu
gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a.
Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und
schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen
Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis. Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder
ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsflächen;
ater. Massnahmen getroffen werden, die zu ausreichendem Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen beitragen;
b.
Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm, Störfällen und Erschütterungen möglichst verschont
werden;
c.
Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d.
günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e.
Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
3bis
Das Verkehrssystem ist nachhaltig weiterzuentwickeln. Insbesondere sollen:
a.
4
im Verkehrssystem die verschiedenen Verkehrsträger optimal miteinander
verknüpft werden;
Aus Art. 3 Abs. 2 RPV.
3
700
Landes-, Regional- und Ortsplanung
b.
die Verkehrsinfrastruktur, unter Berücksichtigung einer guten internationalen
Einbindung, im Dienste einer erwünschten räumlichen Entwicklung des
Landes stehen und so der weiteren Zersiedelung entgegenwirken;
c.
möglichst wenig Ressourcen verbraucht werden und die Kosten in einem
günstigen Verhältnis zum Nutzen stehen;
3ter Bei
der Weiterentwicklung des Verkehrssystems soll die Optimierung bestehender
Verkehrsinfrastrukturen Vorrang vor Aus- oder Neubauten haben.
4
Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen
sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a.
regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut
werden;
b.
Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die
Bevölkerung gut erreichbar sein;
c.
nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten
werden.
5
Die Nutzung des Untergrunds muss nachhaltig sein.
Art. 4
Information und Mitwirkung
1
Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über
Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
2
Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann.
3
Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
Art. 4a
Berichterstattung
1
Die Kantone erstatten dem Bund alle vier Jahre Bericht über die räumliche Entwicklung ihres Gebiets und die Umsetzung ihrer Richtpläne.
2
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung und den Kantonen alle vier Jahre
Bericht über die räumliche Entwicklung der Schweiz sowie über die Planungen des
Bundes mit erheblicher Raumwirksamkeit samt deren Umsetzung.
Art. 5
Ausgleich und Entschädigung
1
Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und
Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen.
1bis Planungsvorteile
werden mit einem Satz von mindestens 20 Prozent ausgeglichen.
Der Ausgleich wird bei der Überbauung des Grundstücks oder dessen Veräusserung
fällig. Das kantonale Recht gestaltet den Ausgleich so aus, dass mindestens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen
werden.
4
Raumplanungsgesetz
700
1ter Der
Ertrag wird für Massnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 oder für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3, insbesondere Absätze 2 Buchstabe a und 3
Buchstabe abis, verwendet.
1quater Für
die Bemessung der Abgabe ist der bei einer Einzonung errechnete Planungsvorteil um den Betrag zu kürzen, welcher innert angemessener Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.
1quinquies Das
kantonale Recht kann von der Erhebung der Abgabe absehen, wenn:
a.
ein Gemeinwesen abgabepflichtig wäre; oder
b.
der voraussichtliche Abgabeertrag in einem ungünstigen Verhältnis zum Erhebungsaufwand steht.
1sexies Die
bezahlte Abgabe ist bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug zu bringen.
2
Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, so wird voll entschädigt.
3
Die Kantone können vorschreiben, dass die Auszahlung von Entschädigungen bei
Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken ist.
2. Titel:
1. Kapitel:
Massnahmen der Raumplanung
Gemeinsame Planungen
Art. 5a
Raumentwicklungsstrategie Schweiz
1
Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten gemeinsam eine Strategie für die räumliche Entwicklung der Schweiz.
2
Sie dient als Entscheidungshilfe bei der Erfüllung raumwirksamer Aufgaben auf
allen drei Staatsebenen.
3
Auf der Grundlage der Raumentwicklungsstrategie Schweiz erarbeitet der Bund in
enger Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden, insbesondere auch Städten
seine Agglomerationspolitik und seine Politik für die ländlichen Räume und die
Berggebiete. Er trägt dabei den funktionalen Verflechtungen innerhalb und zwischen
den betroffenen Gebieten Rechnung.
Art. 5b
Weitere gemeinsame Planungen
1 Bei
Bedarf erarbeiten die betroffenen Gemeinwesen gemeinsame Planungen zur
grenz- oder bereichsüberschreitenden Koordination raumwirksamer Aufgaben.
2 Die
Planungsinhalte werden erst durch die Aufnahme in den Konzepten, Sach- oder
Richtplänen für alle Behörden verbindlich.
5
700
Landes-, Regional- und Ortsplanung
2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zu den Richtplänen der
Kantone und den Konzepten und Sachplänen des Bundes
Art. 5c
1
Verbindlichkeit und Anpassung
Richtpläne, Konzepte und Sachpläne5 sind für die Behörden verbindlich.
2
Sie binden auch Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher
Aufgaben betraut sind.6
3
Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine
gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne, Konzepte und Sachpläne7 überprüft und nötigenfalls angepasst.
4
Richtpläne, Konzepte und Sachpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft
überprüft und nötigenfalls überarbeitet.8
Art. 5d
Bereinigung
1 Bei
Vorhaben und bei der Anpassung von Richtplänen, Konzepten und Sachplänen
ist nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.
2
3
Kann keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, so gilt folgendes Verfahren:
a.
Bei Uneinigkeit verschiedener Kantone untereinander oder zwischen einem
Kanton und dem Bund kann beim Bundesrat die Anordnung einer Einigungsverhandlung verlangt werden.
b.
Bei Nichtgenehmigung eines Richtplans oder eines Teils davon durch den
Bundesrat kann dieser eine Einigungsverhandlung anordnen.
Der Bundesrat hört die Beteiligten vor der Anordnung der Einigungsverhandlung an.
4
Für die Dauer der Einigungsverhandlung verfügt er, dass nichts unternommen wird,
was ihren Ausgang nachteilig beeinflussen könnte.
5
Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet er spätestens zwei Jahre, nachdem
er die Einigungsverhandlung angeordnet hat.9
5
6
7
8
9
6
Bezüglich Konzepte und Sachpläne materiell aus Art. 22 Abs. 1 RPV.
Bezüglich Konzepte und Sachpläne materiell aus Art. 22 Abs. 2 RPV.
Bezüglich Konzepte und Sachpläne materiell aus Art. 17 Abs. 4 RPV.
Aus Art. 9 RPG.
Aus Art. 12 RPG.
Raumplanungsgesetz
3. Kapitel:
700
Richtpläne der Kantone
Art. 6 und 7
Aufgehoben10
Art. 8
1
Mindestinhalt der Richtpläne
Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt:
a.
wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll;
abis. welche funktionalen Räume innerkantonal oder überkantonal einer gemeinsamen Planung bedürfen;
b.
wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden;
c.
in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen;
d.
wie Zielerreichung und Umsetzung überprüft werden.
2
Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer
Grundlage im Richtplan.
Art. 8a
1 Der
Richtplaninhalt im Bereich Siedlung
Richtplan legt im Bereich Siedlung insbesondere fest:
a.
wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im Kanton verteilt
sein soll und wie ihre Erweiterung regional abgestimmt wird;
b.
wie Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt und eine rationelle sowie
flächensparende Erschliessung sichergestellt werden;
c.
wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen bewirkt wird;
d.
wie sichergestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen von Artikel 15
entsprechen; und
e.
wie die Siedlungserneuerung gestärkt wird.
2 Die
Kantone bezeichnen die Gebiete, in denen besondere Massnahmen ergriffen
werden müssen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen.11
3 Die
a.
10
11
12
zu ergreifenden Massnahmen bezwecken insbesondere: 12
eine Beschränkung der Zahl neuer Zweitwohnungen;
Art. 6 Abs. 1 neu in Art. 8 Abs. 1 Bst. a; Abs. 2 und 3 materiell neu in Art. 8a ff.; Abs. 4
ergibt sich aus der Behördenverbindlichkeit der dort erwähnten Instrumente. Art. 7 Abs. 1
neu in Art. 2a Abs. 1; Abs. 2 in Art. 5d Abs. 1; Abs. 3 in Art. 2a Abs. 3.
Im Rahmen des Zweitwohnungsgesetzes ist vorgesehen, Art. 8a Abs. 2 RPG aufzuheben.
Im Rahmen des Zweitwohnungsgesetzes ist vorgesehen, Art. 8a Abs. 3 RPG aufzuheben.
7
700
Landes-, Regional- und Ortsplanung
b.
die Förderung von Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen;
c.
eine bessere Auslastung der Zweitwohnungen.
Art. 8b
Richtplaninhalt im Bereich Verkehr
1
Der Richtplan legt insbesondere fest, wie das Gesamtverkehrssystem weiterentwickelt werden soll.
2
Der Richtplan bezeichnet die für die geplanten Verkehrsanlagen vorgesehenen
Räume und zeigt auf, mit welchen Massnahmen sie gesichert werden sollen.
Art. 8c
1
Richtplaninhalt im Bereich Landwirtschaft, Wald, Natur und Landschaft sowie Naturgefahren
Der Richtplan bezeichnet:
a.
genügend Flächen geeigneten Kulturlandes, die der Landwirtschaft erhalten
werden sollen, und zeigt insbesondere die Massnahmen, mit denen der Erhalt
der Fruchtfolgeflächen sichergestellt wird;
b.
Landschaften und Lebensräume, die geschützt, vernetzt oder weiterentwickelt
werden sollen;
c.
für die intensive touristische Nutzung und die Erholung vorgesehene Gebiete.
2
Der Richtplan zeigt auf, wie die Funktionen des Waldes mit den übrigen Ansprüchen
und Nutzungen abgestimmt werden und in welchen Gebieten der Kanton eine Zunahme der Waldfläche verhindern will.
3
Der Richtplan zeigt auf, wie Gebiete, die durch Naturgefahren bedroht sind oder
künftig bedroht sein könnten, risikogerecht genutzt und allenfalls vor Gefahren
geschützt werden sollen.
Art. 8d
Richtplaninhalt im Bereich Energie, Versorgung und Entsorgung
Der Richtplan bezeichnet insbesondere:
a.
die für die Produktion, den Transport und die Speicherung von Energie benötigten Räume sowie die Massnahmen, mit denen sie gesichert werden sollen;
b.
die für die Nutzung erneuerbarer Energien geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken13.
c.
geeignete Standorte für den Materialabbau sowie für die Abfallentsorgung.
Art. 8e
Richtplaninhalt im Bereich Untergrund
1
Soweit erforderlich können im Richtplan Festlegungen zum Untergrund getroffen
werden.
13
8
Aus der Vorlage 13.074 zu einer Teilrevision des Energiegesetzes (Energiestrategie 2050).
Raumplanungsgesetz
700
2
Insbesondere kann aufgezeigt werden, wie eine zweckmässige und haushälterische
Nutzung des Untergrundes sichergestellt wird und wie die Nutzungen von Grundwasser, Rohstoffen, Energien und baulich nutzbaren Räumen untereinander und mit
den Planungen an der Erdoberfläche abgestimmt werden.
Art. 9
Andere Grundlagen und Planungen14
1
Die Kantone berücksichtigen bei der Erstellung und Anpassung der Richtpläne die
Bundesinventare gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196615 über den
Natur- und Heimatschutz.
2
Zudem beachten sie bei der Erstellung und Anpassung der Richtpläne auch Planungen, die für sie nicht verbindlich sind im Sinne von Artikel 5c Absatz 1, so
insbesondere:
a.
die Raumentwicklungsstrategie Schweiz;
b.
die Agglomerationsprogramme;
c.
die kantonalen und regionalen Konzepte zur Wirtschaftsentwicklung;
d.
das Konzept für den Ausbau der erneuerbaren Energien gemäss Artikel 11
des Energiegesetzes16; und
e.
die gemeinsamen Planungen im Sinne von Artikel 5b.
Art. 10
1
Zuständigkeit und Verfahren
Die Kantone ordnen Zuständigkeit und Verfahren.
2
Sie regeln, wie die Gemeinden, andere Träger raumwirksamer Aufgaben sowie die
beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen nach
Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und nach Artikel 12 des
Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz beim Erarbeiten
der Richtpläne mitwirken.
Art. 11
Genehmigung des Bundesrates
1
Der Bundesrat genehmigt die Richtpläne und ihre Anpassungen, wenn sie diesem
Gesetz entsprechen, namentlich die raumwirksamen Aufgaben des Bundes und der
Nachbarkantone sachgerecht berücksichtigen.
2
Richtpläne werden erst mit der Genehmigung durch den Bundesrat verbindlich.
14
15
16
Alter Art. 9 neu in Art. 5c.
SR 451
Aus der Vorlage 13.074 zu einer Teilrevision des Energiegesetzes (Energiestrategie 2050).
9
700
Landes-, Regional- und Ortsplanung
Art. 12
Aufgehoben17
4. Kapitel: Besondere Massnahmen des Bundes
1. Abschnitt: Konzepte und Sachpläne
Art. 13
1
Der Bund erarbeitet Konzepte und Sachpläne zur Planung und Koordination seiner
Aufgaben, soweit sich diese erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, sowie zur
Freihaltung von Räumen für die Erfüllung von Bundesaufgaben.18
2
Er zeigt darin, wie er von seinem planerischen Ermessen Gebrauch machen will. 19
3
Die in Konzepten und Sachplänen getroffenen Anordnungen sind für den Kanton so
weit verbindlich, als der Bund im betreffenden Bereich von Verfassungs und Gesetzes
wegen über entsprechende Kompetenzen verfügt.20
2. Abschnitt: Fruchtfolgeflächen
Art. 13a
Festlegung
1
Fruchtfolgeflächen umfassen das ackerfähige Kulturland, namentlich das Ackerland,
die Kunstwiesen in Rotation und die ackerfähigen Naturwiesen.21
2 Jeder
Kanton stellt die Lage, die Eigenschaften und die Bodenqualität seiner
Fruchtfolgeflächen fest.
Art. 13b
1
Bestandesschutz
Fruchtfolgeflächen sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2 Sie
17
18
19
20
21
22
10
dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen eingezont werden:
a.
Mit der Einzonung wird ein auch aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel verfolgt;
b.
Das Ziel kann ohne die vorgesehene Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen
nicht sinnvoll erreicht werden; und
c.
Es ist sichergestellt, dass die eingezonten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden. 22
Neu in Art. 5d.
Aus Art. 14 Abs. 1 RPV.
Aus Art. 14 Abs. 2 RPV.
Aus Art. 23 Abs. 1 RPV.
Art. 26 Abs. 1 RPV.
Art. 30 Abs. 1bis RPV.
Raumplanungsgesetz
Art. 13c
700
Kompensation
1
Werden Fruchtfolgeflächen eingezont oder für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung beansprucht, so muss die entsprechende Fläche kompensiert werden.
2
Bei Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse kann von der Kompensation teilweise abgesehen werden. Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Fällen von übergeordnetem öffentlichem Interesse von der
Kompensation teilweise abgesehen werden kann.
3
Werden ausserhalb der Bauzonen zonenkonforme Bauten und Anlagen für die
Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29.
April 1998 23 errichtet, so kann von einer Kompensation ganz abgesehen werden,
sofern nach Wegfall des Verwendungszwecks der Rückbau der Baute oder Anlage
und die Rekultivierung des Bodens als Fruchtfolgefläche sichergestellt sind.
Art. 13d
Mindestumfang
1
Der Bundesrat legt in einem Sachplan den gesamtschweizerischen Mindestumfang
der Fruchtfolgeflächen sowie die Aufteilung auf die Kantone fest. 24
2
Solange ein Kanton nicht zeigt, wie er die Einhaltung des Mindestumfangs sichert, darf er keine Einzonungen vornehmen, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.
Bis zu diesem Zeitpunkt muss bei Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem
Interesse sowie bei zonenkonformen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen, die entsprechende Fläche kompensiert
werden.
Variantenvorschlag:
2
Ist für ein Bauvorhaben eine Kompensation im betroffenen Kanton nicht möglich
und wird ohne Kompensation der vom betreffenden Kanton einzuhaltende Mindestumfang der Fruchtfolgefläche unterschritten, so senkt der Bundesrat den betreffenden Mindestumfang, wenn:
a.
das Bauvorhaben im gesamtschweizerischen Interesse liegt; und
b.
das gesamtschweizerische Interesse am Bauvorhaben das Interesse an der
Erhaltung des gesamtschweizerischen Mindestumfangs der Fruchtfolgeflächen überwiegt.
3. Abschnitt: Langfristige Freihaltung von Räumen für Infrastrukturen
von nationalem Interesse
Art. 13e
1
Besteht ein überwiegendes Interesse an der langfristigen Freihaltung von Räumen
für bauliche Infrastrukturanlagen von nationalem Interesse, so kann der Bundesrat im
Sachplan die dafür nötigen Räume genau bezeichnen.
23
24
SR 910.1
Aus Art. 29 RPV.
11
700
Landes-, Regional- und Ortsplanung
2
Soweit erforderlich kann er für diese Räume im Sachplan einen Sicherungsbereich
festlegen und bestimmen, dass:
a.
weder Einzonungen noch Aufzonungen vorgenommen werden dürfen;
b.
neue Schutzzonen nur ausgeschieden werden dürfen, wenn sie die Realisierung der zu sichernden Infrastrukturanlage nicht erschweren;
c.
in unerschlossenen Bauzonen keine Erschliessungsmassnahmen getroffen
werden dürfen,
3
Vorhaben ausserhalb der Bauzonen, die einer Baubewilligung im Sinne von Artikel
22 bedürfen und die im Sicherungsbereich liegen, dürfen dem Freihaltungszweck
nicht widersprechen; ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt, der Beseitigung von Gefahren oder dem Schutz vor schädlichen Einwirkungen dienen. Weitergehende Vorkehren können in Ausnahmefällen gestattet werden, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin auf jede Entschädigung des entstandenen Mehrwertes
verzichtet.
4
Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sind vor der Festlegung von
Sicherungsbereichen anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden ist Sache der Kantone.
5
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 3. Er regelt
insbesondere, wie im betreffenden Baubewilligungsverfahren der Einbezug der
planenden Bundesstelle zu erfolgen hat.
5. Kapitel: Nutzungspläne
1. Abschnitt: Zweck und Inhalt
Art. 14
Inhalt
1
Nutzungspläne stützen sich auf eine gesamträumliche, über die Gemeindegrenzen
hinaus abgestimmte Entwicklungsvorstellung.
2
Sie ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
3
Sie unterscheiden namentlich Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
Art. 15
Bauzonen
1 Die
Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15
Jahre entsprechen.
2 Überdimensionierte
Bauzonen sind zu reduzieren.
3 Lage
und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu
schonen.
4 Land
a.
12
kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
es sich für die Überbauung eignet;
Raumplanungsgesetz
700
b.
es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren
benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c.
Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d.
seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e.
damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5 Bund
und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung
von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
Art. 15a
Förderung der Verfügbarkeit von Bauland
1 Die
Kantone treffen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Massnahmen, die
notwendig sind, um die Bauzonen ihrer Bestimmung zuzuführen, insbesondere
bodenrechtliche Massnahmen wie Landumlegungen (Art. 20).
2 Das
kantonale Recht sieht vor, dass, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt,
die zuständige Behörde eine Frist für die Überbauung eines Grundstücks setzen und,
wenn die Frist unbenützt verstreicht, bestimmte Massnahmen anordnen kann.
Art. 15b
Anforderungen an Bauvorschriften
Die Kantone sorgen dafür, dass Bauvorschriften nach Möglichkeit so ausgestaltet
werden, dass:
a.
die energetische Sanierung bestehender Bauten nicht erschwert wird;
b.
Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser, Lawinen, Rutschungen und
Steinschlag erleichtert werden;
c.
Gewerbeareale nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.
Art. 16
Landwirtschaftszonen
1
Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des
Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
2
a.
sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden
Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder
b.
im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.
3
Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.
13
700
Landes-, Regional- und Ortsplanung
Art. 16a–16b
Aufgehoben25
Art. 17
1
Schutzzonen
Schutzzonen umfassen
a.
Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer;
b.
besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle
Landschaften;
c.
bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler;
d.
Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.
2
Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen.
Art. 18
1
Weitere Zonen und Gebiete
Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
2
Es kann Vorschriften enthalten über Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist
oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird.
3
Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.
Art. 19
Erschliessung
1
Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt
besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe
heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
2
Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm
vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren.
Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.
3
Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber
zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.
Art. 20
Landumlegung
Die Landumlegung kann von Amtes wegen angeordnet und auch durchgeführt werden, wenn Nutzungspläne dies erfordern.
25
14
Neu in Art. 23c ff.
Raumplanungsgesetz
700
2. Abschnitt: Allgemeine Wirkungen
Art. 21
1
Verbindlichkeit und Anpassung
Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2
Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne
überprüft und nötigenfalls angepasst.
Art. 22
Baubewilligung
1
Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert
werden.
2
Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass
a.
die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und
b.
das Land erschlossen ist.
3
Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben
vorbehalten.
Art. 22a
Solaranlagen26
1 In
Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste
Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Artikel 22 Absatz 1. Solche Vorhaben sind
lediglich der zuständigen Behörde zu melden.
2 Das
kantonale Recht kann:
a.
bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in
denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können;
b.
in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht
vorsehen.
3 Solaranlagen
auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler
Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht
wesentlich beeinträchtigen.
4 Ansonsten
gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden
oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor.
Art. 23
Ausnahmen innerhalb der Bauzonen
Ausnahmen innerhalb der Bauzonen regelt das kantonale Recht.
26
Aus Art. 18a RPG.
15
700
Landes-, Regional- und Ortsplanung
6. Kapitel: Bauen ausserhalb der Bauzonen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 23a
Bewilligungsvoraussetzungen für alle Bauvorhaben
1 Bewilligungen
für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen dürfen in jedem Fall nur
erteilt werden, wenn das betreffende Vorhaben mit den wichtigen Anliegen der
Raumplanung vereinbar27 ist.
2 Wenn
möglich ist ein solches Vorhaben in einem bestehenden Gebäudevolumen zu
realisieren. Ist ein Neubau notwendig, so ist nach Möglichkeit bestehendes Gebäudevolumen zu ersetzen.
3
Bewilligungen für die Errichtung oder Änderung unbewohnter oder leicht entfernbarer bewohnter Bauten, Anlagen und Gebäudeteile werden nur erteilt, wenn zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung über die Beseitigung bei Wegfall des Bedarfs
abgeschlossen wird. Der Bundesrat kann Mindestanforderungen dafür, namentlich für
die Sicherstellung der Beseitigungskosten und des Vollzugs, aufstellen und für
Härtefälle Ausnahmen vorsehen.
4 Für
Bewilligungen nach Absatz 3 muss bei bestehenden Betrieben die Existenzfähigkeit nicht auf längere Frist nachgewiesen werden. Die Bewilligung darf nicht erteilt
werden, wenn die längerfristige Existenzfähigkeit offensichtlich nicht gegeben ist.
Art. 23b
Benutzungsverbot und Beseitigung
1 Bauten
und Anlagen, die nicht mehr für den Zweck verwendet werden, zu dem sie
rechtmässig erstellt wurden, und für die eine Nutzung im Sinne der Artikel 23c–24e
nicht zulässig ist, dürfen nicht mehr benutzt werden. Dieses Verbot entfällt, sobald sie
wieder zonenkonform oder standortgebunden genutzt werden können.
2
Wurde die Bewilligung befristet oder mit einer auflösenden Bedingung erteilt, so
sind die Bauten und Anlagen bei Wegfall der Bewilligung zu beseitigen, und der
frühere Zustand ist wiederherzustellen.28
2. Abschnitt: Bewilligungen für zonenkonforme Bauten und Anlagen in
der Landwirtschaftszone
Art. 23c
Zonenkonformität
1
Soweit die Zonenkonformität nicht nach Artikel 16 Absatz 3 enger umschrieben ist,
sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind29, einschliesslich des
Wohnbedarfs der Betriebsleiterfamilie und der abtretenden Generationen, sofern die
27
28
29
16
Aus Art. 24c Abs. 5 RPG.
Aus Art. 16b RPG.
Aus Art. 16a Abs. 1 RPG.
Raumplanungsgesetz
700
Wohnbauten für den Betrieb eines existenzfähigen, landwirtschaftlichen Gewerbes im
Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche
Bodenrecht30 unentbehrlich sind.
2
Zonenkonform sind unter Vorbehalt von Absatz 3 auch die nötigen Bauten und
Anlagen für:
a.
Aufbereitung, Lagerung oder Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte, wenn diese einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum
Standortbetrieb haben;
b.
die innere Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs;31
c.
die Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang
stehende Kompostanlagen, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat;32
d.
die Haltung von Pferden, wenn der Betrieb über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt, namentlich
für die für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde nötigen Plätze
mit befestigtem Boden und mit dieser Nutzung unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume;33
e.
nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug
zum landwirtschaftlichen Gewerbe.34
3 Bauten
und Anlagen für Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebe, bei denen insgesamt die bodenbewirtschaftende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, sind in
speziell dafür vorgesehenen Zonen zu errichten.
4
Die gleichen Landwirtschaftsflächen dürfen nicht mehrfach für die Begründung der
Notwendigkeit von Bauten und Anlagen berücksichtigt werden.
5
Der Bundesrat erlässt insbesondere folgende Vorschriften:
30
31
32
33
34
a.
er umschreibt die Anforderungen an die Energiegewinnung aus Biomasse
nach Absatz 2 Buchstabe c näher, insbesondere an den erforderlichen Bezug
zur Landwirtschaft und zum Standortbetrieb;
b.
er umschreibt die Anforderungen an die Haltung und Nutzung von Pferden
nach Absatz 2 Buchstabe d näher, insbesondere an das landwirtschaftliche
Gewerbe, den Auslauf der Pferde und die Plätze für die Nutzung der Pferde;
c.
er legt fest, wann die bodenbewirtschaftende Tätigkeit insgesamt nicht mehr
im Vordergrund steht.
SR 211.412.11
Zusammen mit dem Einleitungssatz aus Art. 16a Abs. 2.
Aus Art. 16a Abs. 1bis RPG.
Aus Art. 16abis Abs. 1 RPG.
Aus Art. 24b Abs. 1bis RPG.
17
700
Landes-, Regional- und Ortsplanung
Art. 23d
Zusätzliche Anforderungen an Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2
1
Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 dürfen nur bewilligt werden, wenn sie
Bestandteil eines bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199135 über das bäuerliche Bodenrecht36 sind.
2
Sie unterstehen dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach den Artikeln
58–60 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199137 über das bäuerliche Bodenrecht.38
3 Sie
dürfen nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden.39
4 Die
in Betriebsteilen nach Artikel 23c Absatz 2 anfallende Arbeit muss zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden. 40 Es darf kein
Personal angestellt werden, das überwiegend oder ausschliesslich für Betriebsteile
nach Artikel 23c Absatz 2 Buchstaben c oder d oder für nichtlandwirtschaftliche
Nebenbetriebe in temporären Betriebszentren (Art. 23e Abs. 2) tätig ist.41
5
Für Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 gelten in jedem Fall die Anforderungen
an unbewohnte Bauten nach Artikel 23a Absatz 3. Aus ihnen kann kein Anspruch auf
Wohnraum abgeleitet werden.42
6
Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 müssen den gleichen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen genügen wie Gewerbebetriebe in vergleichbaren
Situationen in den Bauzonen.43
7
In Abweichung von Absatz 1 können auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben,
welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in
bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen
Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind.44
Art. 23e
Zusätzliche Anforderungen an nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe nach Artikel 23c Absatz 2 Buchstabe e
1
Massvolle Erweiterungen können zugelassen werden, sofern in den bestehenden
Bauten und Anlagen zu wenig Raum zur Verfügung steht45.
2
Bei temporären Betriebszentren können bauliche Massnahmen nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden. 46 Ausserhalb der bestehenden Bauten
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
18
SR 211.412.11
Aus Art. 24b Abs. 1 RPG.
SR 211.412.11
Aus Art. 24b Abs. 4 RPG.
Aus Art. 24b Abs. 2 Satz 1 RPG.
Aus Art. 24b Abs. 2 Satz 3 RPG.
Aus Art. 24b Abs. 2 Satz 2 RPG.
Aus Art. 34b Abs. 5 RPV.
Aus Art. 24b Abs. 1quater RPG.
Aus Art. 34b Abs. 2 RPV.
Aus Art. 24b Abs. 1bis RPG.
Aus Art. 24b Abs. 1ter RPG.
Raumplanungsgesetz
700
und Anlagen sind geringfügige Veränderungen ausnahmsweise zulässig, insbesondere
wenn sie notwendig sind, um Härtefälle zu mildern. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.
3
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199147 über das bäuerliche
Bodenrecht betreffend die nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe finden auf die
Nebenbetriebe keine Anwendung.48
Art. 23f
Nicht ertragsorientierte Tierhaltung als Pflegenutzung
1
Wo eine im öffentlichen Interesse liegende landwirtschaftliche Bewirtschaftung
nicht anders sichergestellt werden kann, können die für die Nutzung durch Tiere
nötigen Unterstände und Zäune zeitlich befristet bewilligt werden, auch wenn keine
ertragsorientierte Landwirtschaft vorliegt.
2 Die
Bodenfruchtbarkeit darf durch die Unterstände und Zäune nicht beeinträchtigt
werden.
3. Abschnitt: Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen
Art. 24
Standortgebundene Bauten und Anlagen
Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck
der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. 49
Art. 24bis
Gemeinsame Bestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen
Für bestehende Bauten und Anlagen dürfen Bewilligungen nach den Artikeln 24a-24e
nur unter den folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
47
48
49
50
51
52
a.
Die Baute oder Anlage wird für zonenkonforme oder standortgebundene
Zwecke nicht mehr benötigt oder es wird sichergestellt, dass sie zu diesem
Zweck erhalten bleibt50.
b.
Die Baute oder Anlage ist für die vorgesehene Nutzung geeignet.
c.
Die Bewilligung hat keine Ersatzbaute zur Folge, die nicht notwendig ist.51
d.
Es ist höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung
notwendig und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der
Bewilligung anfallen, werden auf die Eigentümerin oder den Eigentümer
überwälzt. 52
SR 211.412.11
Aus Art. 24b Abs. 5 RPG.
Die Interessenabwägung ist neu in Art. 23a Abs. 1 verankert.
Aus Art. 43a Bst. a RPV.
Aus Art. 24d Abs. 3 Bst. a RPG.
Aus Art. 24d Abs. 3 Bst. c RPG.
19
700
Landes-, Regional- und Ortsplanung
e.
Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks wird
dadurch nicht gefährdet. 53
Art. 24a
Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen
1
Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage 54 keine baulichen
Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen,
wenn:
a.
dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt
entstehen; und
b.
sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2
Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten
Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
Art. 24b
55
Art. 24c
Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen
1
Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform
sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2
Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde
erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern
sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.
3
Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende
Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde.
4
Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe
Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein,
die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. 56
Art. 24d
Bestehende landwirtschaftliche Wohnbauten und schützenswerte
Bauten und Anlagen
1
Landwirtschaftliche Wohnbauten dürfen in Zeiten fehlenden betrieblichen Bedarfs
landwirtschaftsfremd bewohnt werden. Teilweise Änderungen landwirtschaftlicher,
in ihrer Substanz erhaltener Wohnbauten, die weder unter Artikel 23c noch unter
Artikel 24c fallen, sind trotzdem zulässig, soweit sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung unumgänglich sind und die äussere Erscheinung sowie die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben.57
53
54
55
56
57
20
Aus Art. 24d Abs. 3 Bst. d RPG.
Die Präzisierung „ausserhalb der Bauzonen“ ist mit Blick auf die neue Systematik (neue
Kapitel- und Abschnitts-Sachüberschriften) nicht mehr notwendig.
Verschoben in Art. 23c Abs. 2 Bst. e, Art. 23d und Art. 23e. 1 gestrichen.
Die Interessenabwägung ist neu in Art. 23a Abs. 1 verankert.
Aus Art. 42a Abs. 1 RPV bzw. Art. 24d Abs. 3 Bst. b RPG.
Raumplanungsgesetz
700
2
Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und
Anlagen kann zugelassen werden, wenn:
a.
diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind;
b.
ihre Schutzwürdigkeit damit integral erhalten bleibt; und
c.
ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann. 58
Art. 24e
Hobbymässige Tierhaltung
1
Bauliche Massnahmen werden bewilligt in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, wenn sie Bewohnern oder Bewohnerinnen
einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine
tierfreundliche Haltung gewährleisten.
2
Im Rahmen von Absatz 1 werden neue Aussenanlagen bewilligt, soweit sie für eine
tiergerechte Haltung notwendig sind. Im Interesse einer tierfreundlichen Haltung
können solche Anlagen grösser als die gesetzlichen Mindestmasse dimensioniert
werden, soweit dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist und
die Anlage reversibel erstellt wird.
3
Die Aussenanlagen können für die hobbymässige Beschäftigung mit den Tieren
genutzt werden, soweit damit keine baulichen Änderungen verbunden sind und keine
neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen.
4
Einzäunungen, die der Beweidung dienen und nicht mit nachteiligen Auswirkungen
auf die Landschaft verbunden sind, werden auch dann bewilligt, wenn die Tiere in der
Bauzone gehalten werden.
5
Bewilligungen setzen voraus, dass die äussere Erscheinung und die bauliche
Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben.
6
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt namentlich fest, in welchem Verhältnis die Änderungsmöglichkeiten nach diesem Artikel zu denjenigen nach Artikel 24c
59stehen.
Art. 24f
Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen
Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich
genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt
wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig
geworden sind.60
58
59
60
Absatz 3 ist neu in Art. 24bis, mit Ausnahme von Buchstabe b, der in Abs. 1 integriert wurde.
Versehen aus der Revision vom 22. März 2013 (Parlamentarische Initiative Darbellay)
korrigieren, wo Art. 24d Abs. 1 RPG noch stehen blieb.
Aus Art. 37a RPG.
21
700
Landes-, Regional- und Ortsplanung
7. Kapitel: Zuständigkeit und Verfahren im Zusammenhang mit
Nutzungsplänen
Art. 25
1
Kantonale Zuständigkeiten
Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis
Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von
Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.
2
Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der
Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt
werden kann.
3 Sie
entscheidet, ob ein Vorhaben, das in einem Sicherungsbereich liegt, die Anforderungen von Artikel 13e Absatz 3 erfüllt.
4Sie
entscheidet über die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands und einer Ersatzvornahme ausserhalb der Bauzonen.
Art. 25a
Grundsätze der Koordination
1
Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen
mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
2
Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a.
kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b.
sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c.
holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d.
sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame
oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
3
Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
4
Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
Art. 26
1
Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde
Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen.
2
Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den Konzepten und Sachplänen des
Bundes und den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen.
3
Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne
verbindlich.
Art. 27
1
Planungszonen
Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die
zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen.
22
Raumplanungsgesetz
700
Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
2
Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale
Recht kann eine Verlängerung vorsehen.
Art. 27a
Einschränkende Bestimmungen der Kantone zum Bauen ausserhalb
der Bauzonen
Auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung können einschränkende Bestimmungen
erlassen werden zu den Artikeln 23c–23e, 24c und 24d.
3. Titel:
Bundesbeiträge
Art. 28
Art. 29
Beiträge an Entschädigungen für Schutzmassnahmen
Der Bund kann an Entschädigungen für besonders bedeutsame Schutzmassnahmen
nach Artikel 17 Beiträge leisten.
Art. 29a
Beiträge an Projekte
1
Der Bund kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden, insbesondere
auch Städten Projekte fördern, die nachhaltig der Verbesserung der Wohnqualität und
des gesellschaftlichen Zusammenhalts in Wohngebieten dienen.61
2 Er
kann Modellvorhaben für eine nachhaltige Raumentwicklung unterstützen.
3
Das Bundesamt für Raumentwicklung koordiniert diese Förderung mit den betroffenen Bundesstellen und wertet die Erfahrungen systematisch aus.
Art. 30
Voraussetzung für andere Beiträge
Der Bund macht die Leistung von Beiträgen an raumwirksame Massnahmen nach
andern Bundesgesetzen davon abhängig, dass diese den genehmigten Richtplänen
entsprechen.
4. Titel:
Organisation
Art. 31
Kantonale Fachstellen
Die Kantone bezeichnen eine Fachstelle für Raumplanung.
61
Abs. 1 und 2 aus der Vorlage 13.030 zu einer Teilrevision des Ausländergesetzes (Integration).
23
700
Landes-, Regional- und Ortsplanung
Art. 32
Fachstelle des Bundes
Fachstelle des Bundes ist das Bundesamt für Raumentwicklung.
5. Titel:
Rechtsschutz
Art. 33
Kantonales Recht
1
Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
2
Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und
Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen
Ausführungsbestimmungen stützen.
3
Es gewährleistet
a.
die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;
b.
die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
4
Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a
Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.
Art. 34
Bundesrecht
1
Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über
die Bundesrechtspflege.
2
Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen über:
a.
Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b.
die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c.
Bewilligungen im Sinne der Artikel 24–24f.
3
Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide
über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen betreffen.62
6. Titel:
Schlussbestimmungen
Art. 35
Aufgehoben
62
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS
2013 3463; BBl 2012 2327).
24
Raumplanungsgesetz
Art. 36
1 Die
700
Einführende Massnahmen der Kantone
Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.
2 Aufgehoben
3 Aufgehoben
Art. 36a
Strafbestimmungen
1 Wer
ausserhalb der Bauzonen ohne Baubewilligung baut oder eine rechtskräftige
baupolizeiliche Anordnung nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt
der Täter fahrlässig, so wird er mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
bestraft.
3 Die
Behörde nach Artikel 25 Absatz 2 sowie das Bundesamt für Raumentwicklung
können im Strafverfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch
gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben.
Art. 37
Vorübergehende Nutzungszonen
1
Sind besonders geeignete Landwirtschaftsgebiete, besonders bedeutsame Landschaften, Naturräume oder Stätten oder zur Realisierung und Nutzung von Infrastrukturen von nationaler Bedeutung benötigte Flächen unmittelbar gefährdet und
werden innerhalb einer vom Bundesrat festgesetzten Frist die erforderlichen Massnahmen nicht getroffen, so kann der Bundesrat vorübergehende Nutzungszonen
bestimmen. Innerhalb solcher Zonen darf nichts unternommen werden, was die
Nutzungsplanung nachteilig beeinflussen könnte.
2
Sobald Nutzungspläne vorliegen oder bestehende Nutzungspläne angepasst sind,
hebt der Bundesrat vorübergehende Nutzungszonen auf.
Art. 37a
Aufgehoben63
Art. 38
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2010
1 Die betroffenen
Kantone passen ihre Richtpläne innerhalb einer Frist von drei Jahren
nach dem Inkrafttreten dieser Änderung an deren Anforderungen an und sorgen dafür,
dass die betroffenen Gemeinden innerhalb der gleichen Frist geeignete Massnahmen
treffen, insbesondere die Festlegung jährlicher Kontingente, die Festlegung von
Erstwohnanteilen, die Ausscheidung spezieller Nutzungszonen oder die Erhebung von
Lenkungsabgaben.
2 Nach
Ablauf dieser Frist dürfen so lange keine Zweitwohnungen bewilligt werden,
bis die Kantone und Gemeinden die nötigen Vorkehrungen getroffen haben.
63
Neu in Art. 24f.
25
700
Landes-, Regional- und Ortsplanung
Art. 38a
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2012
1 Die
Kantone passen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni
2012 ihre Richtpläne an die Anforderungen der Artikel 8 und 8a an.
2 Bis
zur Genehmigung dieser Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im
betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden.
3 Nach
Ablauf der Frist von Absatz 1 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über eine vom Bundesrat genehmigte
Richtplananpassung verfügt.
4 Die
Kantone regeln innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni
2012 den angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile nach den
Anforderungen von Artikel 5.
5 Nach
Ablauf der Frist von Absatz 4 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über einen angemessenen Ausgleich nach
den Anforderungen von Artikel 5 verfügt. Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung
diese Kantone.
Art. 38b
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Liegen für funktionale Räume, die überkantonal einer gemeinsamen Planung bedürfen, innerhalb von fünf Jahren nach der Genehmigung des kantonalen Richtplans
durch den Bundesrat die erforderlichen Planungen nicht vor, so können diese unter
Federführung des Bundes auf Kosten der pflichtigen Gemeinwesen erarbeitet und
beschlossen werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Änderung anderer Erlasse
Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199164 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie
folgt geändert.
Art. 75 Abs. 1 Bst. f (neu)
1 Keine
f.
Belastungsgrenze besteht für:
Grundpfandrechte zur Gewährleistung der Beseitigung von Bauten und Anlagen im Sinne von Artikel 23a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
197965.
Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198366 wird wie folgt geändert.
3. Kapitel: Auswirkungen auf die Umwelt
64
65
66
26
SR 211.412.11
SR 700
SR 814.01
Raumplanungsgesetz
700
1. Abschnitt: Wirkungsbeurteilung Umwelt
Art. 10bis (neu)
1 Vor
dem Entscheid über Planungen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen
auf die Umwelt haben werden, sind die Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten.
Dabei sind, soweit vorhanden, geeignete Alternativen einzubeziehen.
2 Diese
Abklärungen sind Bestandteil der Wirkungsbeurteilung nach Artikel 2 Absatz
2bis des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197967.
3
Der Bundesrat regelt die Anforderungen an das Verfahren, insbesondere an die
Dokumentation und die Beteiligung der betroffenen Behörden und weiterer Kreise.
2. Abschnitt: Umweltverträglichkeitsprüfung
67
SR 700
27
Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Raumentwicklung ARE
5. Dezember 2014
2. Etappe Revision RPG
Erläuterungen zu den Gesetzesbestimmungen
In den nachfolgenden Erläuterungen werden Bestimmungen des kommentierten Entwurfs ohne Angabe des Erlasses zitiert. Wo auf das RPG verwiesen wird, ist grundsätzlich das geltende Recht gemeint.
Artikel 1
Absatz 2
Auch wenn am Wortlaut der Buchstaben bbis und d nichts geändert wird, ist hier doch Folgendes klarzustellen: Das Schaffen und Erhalten der räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft, wie dies in
Buchstabe bbis vorgesehen ist, umfasst auch Massnahmen zur Bereitstellung der für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen erforderlichen Flächen. Zudem ist zu beachten, dass die Sicherung einer
ausreichenden Versorgungsbasis des Landes (Bst. d) auch Massnahmen zum Schutz des Kulturlandes umfasst.
Buchstabe a
In Absatz 2 werden die Ziele von Absatz 1 konkretisiert. In der haushälterischen Nutzung des Bodens
liegt das zentrale Ziel der Raumplanung. Es umfasst einen quantitativen und einen qualitativen Aspekt. In quantitativer Hinsicht verlangt haushälterische Nutzung des Bodens die Eindämmung des
Flächenverbrauchs. Qualitativ zielt haushälterische Nutzung auf eine optimale räumliche Zuordnung
der verschiedenen Nutzungen. Dabei kommt der Berücksichtigung der Funktionen, die der Boden zu
erfüllen hat, eine wichtige Bedeutung zu: Die Böden übernehmen aufgrund ihrer unterschiedlichen
Eigenschaften verschiedene Funktionen (nebst der Produktions- insbes. auch die Regulierungs- und
die Lebensraumfunktion) und erbringen somit vielfältige Leistungen für die Gesellschaft und den Naturhaushalt. Nur wenn die Bodenfunktionen berücksichtigt werden, können diejenigen Böden, die besonders wichtige Funktionen für Umwelt und Gesellschaft erfüllen, angemessen sparsam und schonend genutzt werden.
Die Biodiversität ist eine unerlässliche Grundlage für das Leben auf dieser Erde und damit auch eine
zentrale Lebensgrundlage für den Menschen. Sie umfasst die Vielfalt von Ökosystemen, von Arten
und Genen. Biodiversität beschreibt die Vielfalt der Lebensgrundlagen in einem Wort. Biodiversität
liefert Nahrung, beeinflusst das Klima, erhält die Wasser- und Luftqualität, ist Bestandteil der Bodenbildung und bietet nicht zuletzt dem Menschen Raum für Erholung. Eine Verschlechterung des Zustands der Biodiversität führt zu einer Abnahme der Leistungen des Ökosystems und somit zu einer
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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084
Gefährdung einer nachhaltigen Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft1. Da die Raumplanung
wichtige Beiträge zur Erhaltung der Biodiversität zu leisten hat, ist diese als Ziel im Raumplanungsgesetz zu verankern. Der Begriff „Biodiversität“ wird auch im Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die
Landwirtschaft (LwG; SR. 910.1) verwendet.
Buchstabe cbis
Die Forderung nach einer Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten und einer geordneten räumlichen Entwicklung ist an sich bereits in der heute geltenden Zielbestimmung, welche in Absatz 1 praktisch unverändert weiter geführt wird, enthalten („Bund, Kantone und Gemeinden stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des
Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung.“). Die vorgeschlagene Ergänzung soll diese Forderung jedoch in Bezug auf die funktionalen Räume verdeutlichen. Dieser Begriff wird in Artikel 1 Absatz
3 definiert.
Konkretisiert wird dieses Ziel insbesondere auch mit den Bestimmungen in Artikel 2a Absatz 2, Artikel
5b und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe abis.
Buchstabe dbis
Mit diesem Ziel soll deutlich gemacht werden, dass auch mit Massnahmen der Raumplanung Bestrebungen für eine sparsamere und effizientere Nutzung der Energieressourcen unterstützt werden können, und zwar sowohl der erneuerbaren wie auch der nicht erneuerbaren Energieressourcen. Insbesondere mit der gegenseitigen Abstimmung von Siedlung und Verkehr kann die Raumplanung entscheidend zu einem effizienten Einsatz der Energie beitragen. Unterstützend wirkt beispielsweise
auch, wenn die besonders energieeffiziente Bauweise bzw. die Nutzung erneuerbarer Energien im
Rahmen von Gestaltungsvorschriften als Normalfall angesehen wird, so dass nicht die Realisierung,
sondern eher der Verzicht auf solche Massnahmen als störendes Element einzustufen ist. Eine spezielle Regelung mit Bezug auf die kantonalen Bauvorschriften enthält Artikel 15b.
Buchstabe dter
Die Naturgefahren gehören zu den natürlichen Gegebenheiten gemäss Artikel 1 Absatz 1 RPG, welche Bund, Kanton und Gemeinden im Rahmen der Raumplanung zu beachten haben. Die Nichtbeachtung dieser Gefahren im Rahmen der Raumplanung kann zu Toten und Verletzten sowie zu grossen Schäden an erheblichen Sachwerten führen. Andererseits können Menschen und erhebliche
Sachwerte mit Massnahmen der Raumplanung wirkungsvoll vor Naturgefahren geschützt werden,
denn mit den raumplanerischen Massnahmen kann auch bei einer tendenziellen Zunahme der Gefährdung (z.B. infolge des Klimawandels) sichergestellt werden, dass das Schadenpotenzial und somit
das Risiko in den gefährdeten Gebieten nicht weiter zunimmt. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe dter fordert
deshalb, dass Bund, Kantone und Gemeinden mit raumplanerischen Massnahmen die Gewährleistung eines angemessenen Schutzes vor Naturgefahren unterstützen. Diese ist für eine nachhaltige
Entwicklung des Landes von zentraler Bedeutung.
Bund, Kantone und Gemeinden sollen im Rahmen der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung darauf
hinwirken, dass keine neuen Bauten und Anlagen in gefährdeten Gebieten errichtet werden. Ist dies
nicht möglich, so sorgen sie dafür, dass Schäden durch eine der Gefahrensituation angepassten
Bauweise (z.B. Objektschutzmassnahmen) oder gefahrengerechten Nutzung möglichst vermieden
werden.
Absatz 3
Diese Bestimmung enthält eine Kurzdefinition für das Phänomen der funktionalen Räume. Ein funktionaler Raum beschreibt ein Gebiet, dessen Teilgebiete wirtschaftlich, gesellschaftlich oder ökologisch
1
Vgl. Strategie Biodiversität Schweiz vom 25. April 2012, S. 5.
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eng miteinander verflochten sind und sich gegenseitig ergänzen. In der Schweiz haben zahlreiche
funktionale Räume die Grenzen der Gemeinwesen längst weit überschritten. Metropolitanräume sind
eine besonders grossräumige, komplexe und ökonomisch bedeutende Form funktionaler Räume.
Aufgrund bestehender Verflechtungen zwischen verschiedenen Gemeinwesen können die anstehenden raumrelevanten Herausforderungen oftmals gemeinsam zufriedenstellender bewältigt werden. Im
Vordergrund stehen die tatsächlich bestehenden Verflechtungen (z.B. Pendlerströme, aber auch weitere messbare Verflechtungen2, soweit sie sich auf die räumliche Entwicklung auswirken).
Artikel 2
Absatz 1
Neu soll ausdrücklich festgehalten werden, dass Planungen auch die Erarbeitung der nötigen Grundlagen umfassen. Dabei geht es beispielsweise um Erhebungen und Untersuchungen zu Sachbereichen wie Stand und bisherige Entwicklung des Siedlungsgebiets, der Infrastrukturen (Verkehr, Versorgung, öffentliche Bauten und Anlagen) und des Kulturlands, hier insbesondere der Fruchtfolgeflächen. Grundlagen können zudem die Landschaftsschutzgebiete und weitere Schutzgebiete sowie die
durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen bedrohten Gebiete betreffen oder sich auch zum
Umgang mit den Folgen des Klimawandels3 oder zu demografischen Veränderungen äussern. Mit
guten Planungsgrundlagen kann zu einer besseren Koordination von Raum- und Sachplanung und
namentlich auch von Raumplanung und Umweltschutz beigetragen werden.
Zur Planungspflicht von Bund, Kantonen und Gemeinden gehört sodann auch die Berücksichtigung
der übrigen behördenverbindlichen Planungen im interessierenden Bereich. Dies wird insbesondere
auch in den Artikeln 5c Absatz 1 und Artikel 9 hervorgehoben.
Absatz 3
Zu den Kernaufgaben einer Planungsbehörde gehört es, die voraussichtlichen Wirkungen einer planerischen Massnahme abzuschätzen und zu beurteilen. Nur so kann der Abstimmungsbedarf erkannt
werden. Das Verordnungsrecht hält die Planungsbehörden schon heute an, im Rahmen der Interessenabwägung die möglichen Auswirkungen von planerischen Entscheiden zu berücksichtigen (Art. 3
Abs. 1 Bst. b RPV). Zudem wird in Art. 47 RPV schon heute eine Wirkungsbeurteilung für die Nutzungsplanebene vorgeschrieben.
Die Wirkungsbeurteilung wird durch diesen Artikel neu im Gesetz verankert und soll in der Sach-,
Richt- und Nutzungsplanung angewendet werden. Damit wird eine prozessbegleitende methodische
Unterstützung und Kontrolle der Planungen bewirkt, mit dem Ziel, die Qualität der Planungen zu erhöhen. Auf der Grundlage der Wirkungsbeurteilung sollen die Planungsbehörden frühzeitig und stufengerecht die erwarteten Auswirkungen auf Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft sowie deren Wechselwirkungen abschätzen und bei den Entscheiden berücksichtigen und dokumentieren. Diese Wirkungsbeurteilungen sind in die bereits bestehenden Planungsverfahren zu integrieren und sollen nicht
zu zusätzlichen Verfahren führen. Der Bundesrat wird in der RPV ausführen, welches die Konsequenzen dieser Bestimmung für die Inhalte der vorzulegenden Planungsberichte auf Stufe Richt- und Nutzungsplanung sind.
2
3
Zu denken ist beispielsweise an die im OECD-Länderexamen für die Definition der funktionalen Räume zur Anwendung
gebrachten Indikatoren wie „überlappende Spezialisierungen, Wissensverbreitung, wirtschaftliche Verknüpfung“ (vgl. OECD
Territorialexamen Schweiz 2011, Beurteilungen und Empfehlungen, S. 15).
Die nicht mehr abwendbaren zukünftigen, schleichenden und langfristigen klimabedingten und räumlichen Veränderungen
und Folgen sind dabei abzuschätzen (z.B. Betroffenheiten bez. Hitzewellen, zunehmende Naturgefahren, Wasserknappheit,
Starkniederschläge, abnehmende Schneesicherheit usw.) und in Planungen zu berücksichtigen. Im Sinne des Vorsorgeprinzips sind auch die nötigen Massnahmen (z.B. Sicherstellung der Durchlüftungsfunktion in Siedlungen, Sicherung von Freiund Grünräumen, Erhöhung der Aussenraumqualität, Begrünung und Verschattung von Gebäuden, Minderung des Schadenpotenzials) vorzukehren.
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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084
Artikel 2a
Schon das geltende RPG enthält an verschiedenen Stellen die Aufforderung zur Zusammenarbeit.
Artikel 7 RPG regelt die „Zusammenarbeit der Behörden“ im Zusammenhang mit der Richtplanung wie
folgt: „Die Kantone arbeiten mit den Behörden des Bundes und der Nachbarkantone zusammen, soweit ihre Aufgaben sich berühren (Abs. 1). Einigen sich die Kantone untereinander oder mit dem Bund
nicht darüber, wie raumwirksame Tätigkeiten aufeinander abgestimmt werden, so kann das Bereinigungsverfahren (Art. 12) verlangt werden (Abs. 2). Die Grenzkantone suchen die Zusammenarbeit mit
den regionalen Behörden des benachbarten Auslandes, soweit sich ihre Massnahmen über die Grenzen auswirken können (Abs. 3).“ Da der Grundsatz der Zusammenarbeit nicht nur die kantonale
Richtplanung beschlägt, soll er neu allgemeingültig formuliert werden.
Absatz 1
Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird klargestellt, dass nicht nur die Kantone, sondern auch der
Bund und die Gemeinden Adressaten der Verpflichtung zur Zusammenarbeit sind. Angesichts der
Bedeutung, die den Gemeinden im Planungswesen zukommt (Nutzungsplanung, Zuständigkeiten im
Hinblick auf die Erstellung, insbesondere die Finanzierung der Infrastruktur) erscheint es sachlich
gerechtfertigt, die Gemeinden hier zu erwähnen. Mit gemeint sind darüber hinaus sämtliche Träger
raumwirksamer öffentlicher Aufgaben, also auch rechtlich selbständige, ausgelagerte Aufgabenträger
(so z.B. die SBB) und Träger von Planungen in funktionalen Räumen. Gerade in funktionalen Räumen
kommt der Zusammenarbeit eine besondere Bedeutung zu.
Der Wille zur Zusammenarbeit lässt sich rechtlich nicht erzwingen. Im überkantonalen Verhältnis besteht immerhin die Möglichkeit, Einigungsverhandlungen nach Artikel 5d durchzuführen, was einen
gewissen Druck auszuüben vermag. Im innerkantonalen Verhältnis kann der Kanton ähnliche Instrumente vorsehen. Ihm obliegt dort die Verantwortung zur Koordination. Die Wahrnehmung dieser Verantwortung (zur innerkantonalen Koordination) kann im Prinzip vom Bund im Rahmen der Richtplangenehmigung verlangt werden.
Absatz 2
Absatz 2 entstammt inhaltlich weitgehend Artikel 18 Absatz 1 RPV. Durch die Nennung der Gemeinden im Absatz 1 wird nun klargestellt, dass nach Rücksprache mit den Kantonen auch Gemeinden in
die Erarbeitung von räumlich konkreten Sachplaninhalten einzubeziehen sind.
Absatz 3
Der Bund kann die schweizerischen Behörden wohl auffordern, mit ausländischen Behörden zusammenzuarbeiten. Verweigern diese die Zusammenarbeit oder kann man sich bei gegensätzlichen Auffassungen nicht zu einer gemeinsamen Lösung durchringen, sind dem Bund jedoch die Hände gebunden. Er kann wohl als Vermittler auftreten, die Verpflichtung zur Zusammenarbeit kann aber letztlich nicht durchgesetzt werden (der Bund hat keine hoheitlichen Kompetenzen gegenüber ausländischen Behörden).
Artikel 2b
Die Pflicht zur Interessenabwägung galt in der Raumplanung ursprünglich wohl als selbstverständlich.
Die Begriffe der Abstimmung, Koordination, Interessenabwägung sowie teils der Zusammenarbeit sind
aber unklar und überschneiden sich da und dort. Die Ansprüche sind zudem gewachsen. Die Praxis
bekundet im Resultat oft Mühe mit der Interessenabwägung, wenn sie es mit der breiten Pflicht zum
Einbezug z. B. des Umweltschutzes oder der Nachhaltigkeit zu tun hat – Mühe in der Sache, aber
auch in der Methodik. Der Verordnungsgeber hat deshalb die Methodik der Interessenabwägung im
Jahr 1989 im Rahmen einer Anpassung der Raumplanungsverordnung in Artikel 3 RPV ausdrücklich
geregelt. Angesichts der zentralen Bedeutung der Interessenabwägung in der Raumplanung, soll die
Verordnungsbestimmung nun aber auf die Gesetzesstufe gehoben werden. Damit könnte insbesonde4/34
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re die Koordination von Raumplanung und Umweltschutz verbessert werden. Dabei besteht ein enger
Bezug zu der in Artikel 2 Absatz 2bis vorgesehenen Wirkungsbeurteilung, welche umfassendere und
objektivere Grundlagen für die Interessenabwägung gewährleisten soll. In Absatz 1 soll hervorgehoben werden, dass die Interessenabwägung stufengerecht durchgeführt werden muss. Stufengerecht
bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Interessenabwägung unter Einbezug der betroffenen
Fachstellen einerseits so präzis wie notwendig, andererseits aber nur für die jeweils Entscheid relevanten Aspekte erfolgen soll. Zu letzteren gehören auf Richtplanstufe typischerweise die Standortfrage und die grundsätzliche Machbarkeit der vorgesehenen Vorhaben unter Einhaltung des Bundesrechts.
Interessenabwägungen sind nicht nur dort vorzunehmen, wo einer planenden Behörde ein Ermessensspielraum zusteht. Das materielle Recht kann eine Interessenabwägung auch zur Bewilligungsvoraussetzung erklären (so insbesondere Art. 23a Abs. 1 für Bauten ausserhalb der Bauzonen). Abstimmung und Abwägung kommen in jedem Fall nur zum Zug, soweit das positive Verfassungs- und
Gesetzesrecht nichts Besonderes regelt.
Artikel 3
Absatz 2
Buchstabe d
Da sich die Anforderungen an die Landschaft und die Herausforderungen im Umgang mit ihr verändert haben, wird der Planungsgrundsatz, wonach naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten werden sollen, mit dem Aspekt der Aufwertung ergänzt. Bei den naturnahen Landschaften steht
dabei das Verstärken der bestehenden Landschaftsqualitäten im Vordergrund (zum Beispiel
Neupflanzung standortheimischer Baumarten oder Sanierung und auch Neuschaffung baukultureller
Elemente). Bei den Naherholungsräumen geht es darum, dass diese möglichst naturnahe Lebensräume und standortheimische Arten aufweisen sollen, um so zur Vernetzung der Lebensräume ausserhalb der Siedlungen beizutragen und der Bevölkerung das Naturerlebnis in der Wohnumgebung zu
ermöglichen. Den Erholungsräumen kommt namentlich in dicht besiedelten Gebieten eine hohe Bedeutung für die Lebensqualität zu. Aufwertung bedeutet hier beispielsweise, dass die Zugänglichkeit
verbessert und vielfältige Begegnungs- und Bewegungsmöglichkeiten für die Bevölkerung geschaffen
werden.
Buchstabe dbis
Der Biotopschutz muss als Teil des Auftrags, die Landschaft zu schonen, verstanden werden; er ist
zudem strategisches Ziel der Biodiversitätsstrategie. Fokussiert wird auf den für die Erhaltung der
Arten unabdingbaren Lebensraumschutz (Art. 14 Abs. 1 NHV).
Absatz 3 Ingress
Den Bedürfnissen der Wirtschaft als wichtigem Motor der Entwicklung ist Rechnung zu tragen. Mit der
expliziten Erwähnung der Wirtschaft soll zudem verdeutlicht werden, dass der im RPG (insbesondere
auch in Artikel 8a) verwendete Begriff Siedlung nicht bloss Gebiete für das Wohnen umfasst, sondern
auch Arbeitsgebiete.
Während im deutschen Text des heute gültigen RPG einfach von „Siedlungen“ die Rede ist, wird im
französischen Text (in Ermangelung eines entsprechenden Begriffs für Siedlung) von "les territoires
réservés à l’habitat et à l’exercice des activités économiques" gesprochen. Damit wird im französischen Text schon heute klarer, dass es bei Siedlung sowohl um Wohnen als auch um Arbeiten geht.
Buchstabe ater
Das Wohnen als Grundbedürfnis der Gesellschaft steht zunehmend unter Druck. Ein starkes Preiswachstum droht Haushalte mit geringem Einkommen übermässig zu belasten oder zu verdrängen.
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Zudem lösen Verdrängungseffekte zusätzliches Verkehrswachstum aus. Auch die angestrebte Siedlungsentwicklung nach innen kann preistreibend wirken. Die ausreichende Versorgung aller Bevölkerungsschichten mit Wohnraum ist daher zu einer strategischen Aufgabe einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung geworden. Die Planungsbehörden sollen mit dem neuen Planungsgrundsatz dazu
angehalten werden, Massnahmen zur Unterstützung der Befriedigung des Bedarfs an Wohnraum für
Haushalte mit geringem Einkommen zu ergreifen. Die wirksamsten Massnahmen dürften auf der
kommunalen Stufe anzusiedeln sein. Hierzu stellt der „Baukasten“ des BWO4 anhand von Fallbeispielen zehn Massnahmen mit Erfolgsfaktoren und Stolpersteinen vor, so zum Beispiel das Vorschreiben
von Anteilen in der Nutzungsplanung oder das Schaffen von Nutzungsprivilegien als Anreiz.
Mit Buchstabe ater wird ferner die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass neu auch der gemeinnützige Wohnungsbau als Massnahme der Raumplanung nach Artikel 5 Absatz 1ter RPG gilt, die mit dem
Ertrag aus der Mehrwertabgabe gefördert werden kann.
Buchstabe b
Neben den bereits erwähnten Umwelteinwirkungen Lärm, Luftverschmutzung und Erschütterungen
sollen neu auch die Störfälle genannt werden. Damit kann insbesondere auch Artikel 11a der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 (StFV; SR 814.012) über die Koordination von Störfallvorsorge und
Raumplanung ausdrücklich aufs Raumplanungsgesetz abgestützt werden.
Absatz 3bis und 3ter
Im neuen Absatz 3bis soll der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung des Verkehrssystems verankert
werden. Dies erscheint notwendig, weil im heute geltenden Artikel 3 nur Planungsgrundsätze für die
Bereiche Landschaft, Siedlung und öffentliche Bauten und Anlagen vorhanden sind, solche zum Verkehr jedoch fehlen. Auch gibt es zum Thema der Weiterentwicklung des Verkehrssystems als Ganzes
keine Regelungen in der übrigen Bundesgesetzgebung.
Unter dem Verkehrssystem werden sowohl das Personen- als auch das Güterverkehrssystem verstanden. Dazu gehören alle Verkehrsträger, d.h. öffentlicher Verkehr, motorisierter Individualverkehr
und Langsamverkehr.
Die Weiterentwicklung des Verkehrssystems im Sinne der vorgeschlagenen Formulierung ist nicht
gleichzustellen mit einem Wachstum beziehungsweise einem Ausbau von Verkehrsinfrastrukturen.
Vordringlich soll die Optimierung der bestehenden Verkehrsinfrastrukturen sein, wie dies in Absatz 3ter
explizit festgehalten ist.
Eine systematische Anwendung der in den Absätzen 3bis und 3ter genannten Grundsätze durch die
Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden bei der Planung und Bewirtschaftung von Infrastrukturen des Strassen- und Schienenverkehrs dürfte langfristig auch zu geringeren Bau-, Unterhalts- und
Betriebskosten führen.
Absatz 5
Durch seine Verankerung in Artikel 3 RPG wird der Einbezug der Interessen, welche den Untergrund
betreffen, zu einem allgemeinen Planungsgrundsatz, der von den mit der Raumplanung befassten
Behörden auf allen Stufen - soweit erforderlich - berücksichtigt werden muss. Dabei können die planerischen Entscheide, die den Untergrund betreffen, in die bestehenden Raumplanungsinstrumente
integriert werden. Ein neues Planungsinstrumentarium muss dafür nicht aufgebaut werden. Wichtig ist
aber, dass auch die Nutzungskonflikte, die den unterirdischen Raum betreffen angegangen werden.
Dabei sind neben Nutzungsinteressen auch Schutzinteressen (z.B. des Gewässerschutzes und des
archäologischen Erbes) zu berücksichtigen.
4
Preisgünstiger Wohnraum – ein Baukasten für Städte und Gemeinden, BWO, 2013
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Der Einbezug des Untergrunds in die Raumplanung ändert nichts an der aktuellen Aufteilung der
Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen. Die Kompetenzen der Kantone in Bereichen wie Grundwasser oder den Bergregalen werden nicht tangiert.
Artikel 4a
Absatz 1
Eine kohärente und nachhaltige Raumentwicklung bedarf einer systematischen Berichterstattung.
Dies einerseits, um im Sinn eines Monitorings Entwicklungen im Raum grundsätzlich beobachten und
Fehlentwicklungen rechtzeitig korrigieren zu können. Andererseits ist die Berichterstattung aber auch
notwendig, um prüfen zu können, ob die vorgesehenen Wirkungen mit den geplanten Massnahmen
tatsächlich erreicht wurden. In diesem Sinn dient die Berichterstattung auch der Erarbeitung der neuen Planungen.
Heute verpflichtet Artikel 9 Absatz 1 RPV die Kantone lediglich, das Bundesamt für Raumentwicklung
alle vier Jahre über den Stand der Richtplanung, über deren Umsetzung und über wesentliche Änderungen in den Grundlagen zu orientieren. Mit dem neu vorgeschlagenen Artikel 4a Absatz 1 sollen die
Kantone angehalten werden, dem Bundesrat mindestens alle vier Jahre umfassend Bericht über die
räumliche Entwicklung ihres Gebiets zu erstatten. Beibehalten wird die explizite Erwähnung der Richtpläne. Dies einerseits, weil für den Bundesrat als Genehmigungsbehörde gemäss Artikel 11 die Richtpläne und der Stand ihrer Umsetzung von besonderem Interesse sind. Andererseits, weil die Richtpläne gemäss Artikel 8 Absatz 1 die wichtigsten Aspekte der räumlichen Entwicklung der Kantone in
gesamthafter Art aufzeigen und die Funktion der kantonalen Richtplanung noch gestärkt werden soll
(Artikel 8a ff.).
Absatz 2
In Absatz 2 wird die Berichterstattungspflicht des Bundesrats gegenüber der Bundesversammlung
geregelt, ähnlich wie dies heute schon in vielen Kantonen mit der Berichterstattung des Regierungsrats als oberster Planungsbehörde gegenüber dem kantonalen Parlament der Fall ist (z.B. Zürich,
Bern, Luzern, Aargau, Freiburg). Die Bundesversammlung kann heute Planungsberichte des Bundesrates beraten und zur Kenntnis nehmen, dem Bundesrat Aufträge erteilen, eine Planung vorzunehmen
oder die Schwerpunkte einer Planung zu ändern sowie Grundsatz- und Planungsbeschlüsse fassen
(Art. 28 ParlG). Es erscheint sinnvoll, das Parlament noch besser in die Planungen des Bundes einzubeziehen und den Bundesrat zu verpflichten, über seine eigenen raumwirksamen Tätigkeiten
(Sachpläne und Konzepte nach Art. 13 RPG, wichtige Bauvorhaben) und über diejenigen raumrelevanten Themen, für die er im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion zuständig ist, Bericht zu erstatten. Die
vorgeschlagene Berichterstattungspflicht des Bundesrats gibt dem Parlament die Möglichkeit zu überprüfen, ob allfällige, im Rahmen von Artikel 28 ParlG gefällte Planungsbeschlüsse im gewünschten
Mass berücksichtigt und umgesetzt wurden, damit es nötigenfalls die erforderlichen Zusatzaufträge
erteilen kann. Das Parlament soll somit über eine Art Controllinginstrument gegenüber dem Bundesrat
als oberster Planungsbehörde des Landes verfügen können. Dem Bundesrat wiederum bietet der
Raumplanungsbericht die Möglichkeit, gewisse tiefgreifende planerische Entscheide explizit zur Diskussion zu stellen und so vom Parlament auf ihre politische Akzeptanz überprüfen zu lassen.
Die vorgeschlagene Berichterstattungspflicht des Bundesrats besteht auch gegenüber den Kantonen.
Diese haben als für die Raumplanung auf ihrem Gebiet verantwortliche Einheiten ein Recht darauf,
vom Bund zu erfahren, wie die räumliche Entwicklung der Schweiz in der Gesamtbilanz aussieht und
zu beurteilen ist. Für ihre Richtplanung sind sie zudem auf eine Berichterstattung des Bundes zu dessen eigenen raumwirksamen Tätigkeiten (Sachpläne und Konzepte nach Art. 13 RPG, wichtige Bauvorhaben) angewiesen.
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Artikel 5a
Allgemeines
Die Raumentwicklungsstrategie Schweiz soll einen wichtigen Beitrag leisten, um die Raumentwicklung
des Landes auf allen Ebenen besser zu koordinieren. Sie soll einen Orientierungsrahmen bilden, um
die anstehenden Herausforderungen in angemessener Weise angehen zu können. Die Raumentwicklungsstrategie stellt eine Entscheidungshilfe dar, die rechtlich nicht verbindlich ist. Sie setzt auf Gegenseitigkeit und Selbstbindung und impliziert eine vermehrte Zusammenarbeit in räumlichen Angelegenheiten, welche geographische, politische und institutionelle Grenzen überwindet.
Absatz 1
Die Raumentwicklungsstrategie Schweiz soll von Bund, Kantonen und Gemeinden gemeinsam und
auf der Basis des bestehenden Raumkonzepts Schweiz erarbeitet und weiterentwickelt werden mit
dem Ziel, eine gemeinsame Vorstellung von der künftigen räumlichen Entwicklung der Schweiz und
einzelner Teilräume zu gewinnen. Da Städte stets auch Gemeinden sind, mithin keine eigenständige
bundesstaatliche Ebene repräsentieren, werden sie in Absatz 1 nicht explizit erwähnt, sind aber - angesichts ihrer Bedeutung - selbstverständlich wichtige Akteure bei der Erarbeitung der Raumentwicklungsstrategie. Diese Strategie soll dazu beitragen, die Raumentwicklung des Landes künftig auf allen
Ebenen besser zu koordinieren. Zudem lässt sich eine nachhaltige Raumentwicklung nur dann erreichen, wenn alle Akteure raumwirksamer Politikbereiche zusammenarbeiten und versuchen, gemeinsam Lösungen zu entwickeln. Entsprechend sieht die Raumentwicklungsstrategie eine überregionale,
Institutionen und Politikbereiche übergreifende Zusammenarbeit vor sowie eine vermehrte Planung in
funktionalen Räumen.
Absatz 2
Die Raumentwicklungsstrategie ist als politische Grundlage sowie als Entscheidungshilfe für die
raumwirksamen Tätigkeiten auf allen drei Staatsebenen konzipiert, namentlich bei der Erarbeitung von
Konzepten, Sachplänen, Richtplänen, Nutzungsplänen sowie bei raumwirksamen Vorhaben. Bei der
Erstellung kantonaler Richtpläne dient sie als Entscheidungshilfe (Art. 9 Bst. a).
Absatz 3
Die Raumentwicklungsstrategie soll ein von allen drei Staatsebenen gemeinsam getragener Orientierungsrahmen und eine Entscheidungshilfe für eine nachhaltige räumliche Entwicklung unseres Landes
sein. Sie soll von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden konkretisiert und umgesetzt werden. Die
Herausforderungen in Städten und Agglomerationen unterscheiden sich von jenen in ländlichen Räumen und erfordern gezielte Lösungsansätze. Gleichzeitig nehmen die Verflechtungen und wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen Stadt und Land zu. Diesem Umstand will der Bund mit seiner Agglomerationspolitik und seiner Politik für die ländlichen Räume und die Berggebiete, die gegenseitig abgestimmt sind, Rechnung tragen.
Internationale Wettbewerbsfähigkeit, gesellschaftliche Entwicklungen (internationale Vernetzung, demographischer Wandel, Segregation, usw.), effizienter Ressourceneinsatz und der Erhalt von Kulturland und Naturräumen machen die kompakte Siedlungsentwicklung zum zentralen Thema. Sollen die
Lebensqualität und Wettbewerbsfähigkeit in der Schweiz erhalten und die angestrebte Siedlungsentwicklung nach innen erreicht werden, kommt den urbanen Räumen als Bevölkerungsschwerpunkte
und Wirtschaftsmotoren der Schweiz eine entscheidende Bedeutung zu. Sie stehen in Anbetracht der
gewünschten Entwicklung der Schweiz vor grossen Herausforderungen in Bezug auf die Abstimmung
von Siedlung und Verkehr, den nachhaltigen Städtebau und die Freiraumentwicklung, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und den Wohnungsmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit sowie die Finanzierung von Zentrumsaufgaben. Zur Bewältigung dieser Herausforderung ist eine enge vertikale und
horizontale Zusammenarbeit über Sachbereiche hinweg unentbehrlich. Mit der Agglomerationspolitik
des Bundes ist es in den vergangenen Jahren gelungen, zur Bewältigung von urbanen Herausforde8/34
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rungen einen lösungsorientierten Mix von Instrumenten aufzubauen. Die Herausforderungen bestehen
weiterhin, die Instrumente sind jedoch alle zeitlich befristet. Deshalb zielen die tripartite Strategie zur
Schweizerischen Agglomerationspolitik und die Agglomerationspolitik 2016+ des Bundes darauf ab,
die bestehenden Instrumente zu konsolidieren und zu optimieren.
Die ländlichen Räume und die Berggebiete sind wichtige Lebens- und Wirtschaftsräume für mehr als
25 Prozent der Bevölkerung. Mehr als 75 Prozent des Schweizer Territoriums umfassend, übernehmen sie wichtige Funktionen als Regenerations- und Erholungsraum sowie als Natur- und Ressourcenraum. Die Räume unterscheiden sich allerdings in ihren Potenzialen sowie in den Chancen und
Risiken, die sich ihnen in der Zukunft stellen werden. Das Leben in den ländlichen Räumen und in den
Berggebieten hat mancherorts an Attraktivität verloren. Die Bevölkerung wandert zunehmend in die
urbanen Räume ab. Dies hat zur Folge, dass periphere ländliche Räume immer dünner besiedelt sind
und deren Grundversorgung meistens nicht kostendeckend gewährleistet werden kann. Der Strukturwandel und Beschäftigungsrückgang im Landwirtschafts- und Industriesektor sowie der erhöhte globale Wettbewerb und Innovationsdruck in der Tourismusindustrie haben die Wettbewerbsfähigkeit der
ländlichen Räume geschwächt. Diese gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen stellen
die bisherigen Funktionen der ländlichen Räume und Berggebiete zunehmend in Frage. Zur Bewältigung dieser zentralen Herausforderungen bestehen auf Bundesebene in verschiedenen Sektoralpolitiken bereits zahlreiche Instrumente und Massnahmen. Im Rahmen der bisherigen Arbeiten wurde
jedoch festgestellt, dass die Sektoralpolitiken des Bundes vertikal und horizontal ungenügend koordiniert sind. Bei vielen Politiken fehlt die räumliche Dimension und somit die räumliche Kohärenz bei
deren Umsetzung. Hier gilt es nun mit verschiedenen Massnahmen anzusetzen.
Die bisherigen Arbeiten zur Erfüllung der Aufträge zeigen, dass viele Verflechtungen zwischen städtischen und ländlichen Räumen bestehen. Sie bestätigen damit die Wichtigkeit des im Raumkonzept
Schweiz (2012) geforderten Denkens und Planens in Handlungsräumen. Mit einer koordinierten Weiterentwicklung der Agglomerationspolitik und der Politik für die ländlichen Räume und die Berggebiete
sowie mit gemeinsamen Lösungsansätzen kann nicht nur den spezifischen, sondern auch den gemeinsamen Herausforderungen Rechnung getragen werden. Weiter wird dadurch auch ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung und Stärkung des inneren Zusammenhalts der Schweiz geleistet. Aus diesen Gründen soll der Stadt-Land-übergreifende Ansatz im Rahmen der Ausgestaltung und Umsetzung
verschiedener Instrumente und Massnahmen in der Agglomerationspolitik sowie in der Politik der
ländlichen Räume und Berggebiete verankert werden.
Hauptziel dieser Bestimmung ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Agglomerationspolitik sowie die Politik für die ländlichen Räume und die Berggebiete des Bundes. Die systematische
Einordnung in den neuen Artikel 5a ist angezeigt, weil es dabei bundesseitig um die Umsetzung der
gemeinsam mit Kantonen, Städten und Gemeinden erarbeiteten Raumentwicklungsstrategie geht.
Artikel 5b
Planungen nach RPG sind bisher zumeist einem bestimmten sachlichen oder politischen Zuständigkeitsbereich zugeordnet. Bedarf besteht aber vermehrt auch nach Planungen, die grenz- oder bereichsüberschreitend sind. Daher wird in Artikel 5b ausdrücklich festgehalten, dass die betroffenen
Behörden gemeinsame Planungen erarbeiten können (Absatz 1). Gemeinsame Planungen stehen als
Instrumente des Raumplanungsrechts den raumwirksam tätigen Stellen sowie den Trägern öffentlicher Aufgaben für die räumliche Koordination mit Aufgaben anderer Behörden zur Verfügung. Verbände und weitere Organisationen können an der Ausarbeitung beteiligt werden. Gemeinsame Planungen können auch von Kantonen untereinander, von Kantonen mit Gemeinden oder von Gemeinden untereinander erarbeitet werden. Der Anstoss zu einer gemeinsamen Planung kann von jedem
der betroffenen Gemeinwesen ausgehen.
Der Wert dieser „weiteren gemeinsamen Planungen“ besteht nicht in einer rechtlichen Bindung. Behördenverbindlich werden sie, wenn ihre Inhalte in Konzepte, Sach- oder Richtpläne aufgenommen
werden (Absatz 2). Auch wenn die Konzepte des Bundes (Art. 13) keine räumlich konkreten Festlegungen enthalten, können sie ebenfalls ein Instrument für die behördenverbindliche Umsetzung derar9/34
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tiger gemeinsamer Planungen sein, beispielsweise indem planerische Grundsätze für Gebiete mit
speziellem Handlungsbedarf festgelegt werden.
Artikel 5c
Bei dieser Vorschrift handelt es sich im Wesentlichen um einen Zusammenzug von Bestimmungen zu
den Konzepten und Sachplänen des Bundes sowie zu den Richtplänen, die schon bisher galten. Zudem sind punktuelle Erweiterungen vorgesehen. Verbindlich sind Konzepte, Sachpläne und Richtpläne ab dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung durch den Bundesrat (Konzepte, Sachpläne) beziehungsweise ab dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch den Bundesrat (Richtpläne, vgl. Art. 11 Abs. 2).
Schon bisher hielt Artikel 22 Absatz 2 RPV fest, dass Konzepte und Sachpläne Organisationen und
Personen des öffentlichen und privaten Rechts binden, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie
mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind. Neu soll diese Regelung auch auf die
Richtpläne ausgedehnt werden (Absatz 1bis). Weiter soll auch für Konzepte und Sachpläne gelten,
dass sie in der Regel alle zehn Jahre überprüft und nötigenfalls angepasst werden müssen. Eine solche Regelung war bisher nur für die Richtplanung vorgesehen (Art.9 Abs. 3 RPG).
Geänderte Verhältnisse, die zu einer Plananpassung führen können (Absatz 3), liegen etwa dann vor,
wenn relevante Gesetzgebungen des Bundes oder relevante Sachplaninhalte geändert werden. In
aller Regel hat dies zur Folge, dass die kantonalen Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst
werden müssen. Um die Flexibilität der Richtpläne, Konzepte und Sachpläne als strategische Planungsinstrumente nicht zu beeinträchtigen, sollten an deren Veränderbarkeit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Der Aspekt der Planungssicherheit ist bei diesen behördenverbindlichen Planungsinstrumenten im Unterschied zu den allgemeinverbindlichen Nutzungsplänen weniger stark zu
gewichten.
Artikel 5d
Das Bereinigungsverfahren ist nach geltendem Recht allgemein in Artikel 12 RPG, für die Richtplanung durch Verweis in Artikel 7 Absatz 2 RPG geregelt. Die neuen Bestimmungen entsprechen inhaltlich diesen Regelungen.
In Absatz 1 wird der Grundsatz der einvernehmlichen Lösungssuche betont. In den Absätzen 2 bis 4
werden Voraussetzungen und Durchführung der Einigungsverhandlungen näher geregelt. In Absatz 5
schliesslich werden die Entscheidkompetenzen des Bundesrats festgelegt.
Eine Einigungsverhandlung kann auch verlangt werden, wenn interkantonal die Zuordnung eines Gebiets zu einem funktionalen Raum (also die Festlegung des Perimeters des funktionalen Raums) oder
die Überführung einzelner Aspekte einer Planung in einem funktionalen Raum in den kantonalen
Richtplan umstritten sind.
Artikel 6
Der bisherige Absatz 1, der die Kantone verpflichtet, als Grundlage für die Erstellung ihrer Richtpläne
Grundzüge der räumlichen Entwicklung zu erarbeiten, wurde bereits im Rahmen der Änderung vom
15. Juni 2012 des RPG gestrichen. Demnach gehören solche Vorstellungen zur räumlichen Entwicklung zum Mindestinhalt des kantonalen Richtplans (Art. 8 Abs. 1 Bst. a RPG).
Die grundsätzliche Verpflichtung, Grundlagen für die Richtplanung zu erarbeiten, wie sie implizit in
den bisherigen Absätzen 2 und 3 enthalten ist, soll neu durch eine Ergänzung von Artikel 2 sichergestellt werden, indem in Artikel 2 Absatz 1 nicht nur die nötigen Planungen für raumwirksame Aufgaben, sondern auch die hierfür notwendigen Grundlagen verlangt werden. Vorteil dieser Regelung ist,
dass sie für alle Planungsstufen, d.h. nicht nur für die kantonalen Richtpläne, gilt.
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Die bisherigen Absätze 2 und 3 können aufgehoben werden, da die im Richtplan zu behandelnden
Themenbereiche - und damit gleichzeitig auch die Bereiche, für welche Grundlagen erarbeitet werden
müssen - neu als Richtplaninhalte (Artikel 8a ff.) aufgelistet werden sollen. Voraussetzung ist jedoch,
dass die Bereiche, die im geltenden RPG unter den Grundlagen erwähnt sind, im revidierten Gesetz
auch tatsächlich als Richtplaninhalte Eingang finden werden.
Artikel 7
Der bisherige Absatz 1 ist sinngemäss neu in Artikel 2a Absatz 1 enthalten, der Absatz 2 sinngemäss
in Artikel 5d Absatz 2 und der Absatz 3 sinngemäss in Artikel 2a Absatz 3.
Artikel 8
Absatz 1
Buchstabe abis
Soll die Verpflichtung zur Zusammenarbeit in funktionalen Räumen (zum Begriff siehe auch Art. 1
Abs. 3) nicht nur eine „Schönwetter-Regulierung“ werden, sondern rechtlich durchsetzbar sein, so
muss das Gebiet, für welches ein gemeinsamer Plan zu erarbeiten ist, verbindlich festgelegt werden.
Erst durch die Zuordnung des Gebiets (oder mit anderen Worten: durch die Festlegung des Perimeters des funktionalen Raums) wird überhaupt klar, wer zur Zusammenarbeit rechtlich verpflichtet ist.
Und nur wenn hierüber Klarheit besteht, kann die Einhaltung der Verpflichtung mit Anreizen verknüpft
werden resp. können Sanktionen für den Fall des Nichteinhaltens der Verpflichtung vorgesehen werden.
Der Bund kann die Zuordnung von Gebieten zu funktionalen Räumen aus verfassungsrechtlichen
Gründen nicht selber vornehmen. Gemäss der vorgeschlagenen Bestimmung legen die Kantone die
Perimeter der wesentlichen funktionalen Räume fest. Sie haben sich dabei an den tatsächlich bestehenden Verflechtungen zu orientieren, die Zuweisung hat m.a.W. nach sachlichen Kriterien zu erfolgen. Derartige Verflechtungen können beispielsweise in den Bereichen Siedlung und Verkehr, Versorgung, Entsorgung sowie Natur und Landschaft bestehen. Weiter sind bei der Zuordnung bestehende gemeinsame Planungen (so auch die Raumentwicklungsstrategie) zu berücksichtigen (vgl. Art. 9
Bst. a). Es ist davon auszugehen, dass sich die Kantone auf die Festlegung der wichtigsten funktionalen Räume beschränken werden. Der Bund kann im Verfahren der Richtplangenehmigung prüfen, ob
die notwendigen funktionalen Räume festgelegt wurden (Art. 11). Artikel 38b sieht für funktionale
Räume, die überkantonal einer gemeinsamen Planung bedürfen, die Ersatzvornahme des Bundes
vor, wenn die notwendigen Planungen nicht fristgerecht vorliegen. Überkantonal ist dabei auch im
Sinne von Landesgrenzen überschreitend zu verstehen.
Buchstabe d
Bei den allgemeinen Mindestinhalten des Richtplans soll neu auch die Überprüfung der Zielerreichung
und der Umsetzung der Richtplanvorgaben mittels eines Controllings explizit aufgenommen werden.
Die meisten Kantone kennen heute bereits ein Richtplan-Controlling und teilweise auch entsprechende Vorgaben im Richtplan.
Artikel 8b
Absatz 1
Unter dem Gesamtverkehrssystem werden sowohl das Personenverkehrssystem als auch das Güterverkehrssystem verstanden. Dazu gehören alle Verkehrsträger, d.h. öffentlicher Verkehr, motorisierter
Individualverkehr und Langsamverkehr.
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Die Weiterentwicklung des Gesamtverkehrssystems im Sinne der vorgeschlagenen Formulierung ist
nicht gleichzustellen mit einem Wachstum resp. Ausbau von Verkehrsinfrastrukturen. Hinzuweisen ist
diesbezüglich insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3bis Buchstabe d.
Festzuhalten bleibt, dass Richtplaninhalte betreffend Verkehrsinfrastrukturen, für deren Planung der
Bund zuständig ist, mit den Sachplänen des Bundes abgestimmt werden müssen. Soweit Richtplaninhalte von den Sachplänen abweichen, sind sie als Interessensbekundungen des Kantons gegenüber
dem Bund zu deklarieren.
Absatz 2
Für die wichtigen baulichen Vorhaben im Bereich Verkehr, für die der Kanton zuständig ist oder die im
Interesse des Kantons stehen, sind im kantonalen Richtplan die notwendigen Räume zu sichern. Dabei geht es nicht um eine abschliessende Raumsicherung, da der Richtplan nicht grundeigentümerverbindlich ist. Der Richtplan hat aber soweit erforderlich nachgelagerten Planungsträgern den Auftrag
zu erteilen, die genannten Räume auch in der Nutzungsplanung zu sichern.
Artikel 8c
Absatz 1
Buchstabe a
Basierend auf den Grundlagenerhebungen zu den geeigneten Landwirtschaftsgebieten inklusive
Fruchtfolgeflächen (siehe dazu Art. 2 Abs.1 und die diesbezüglichen Erläuterungen) haben die Kantone im Richtplan genügend Flächen geeigneten Kulturlandes zu bezeichnen, die der Landwirtschaft
erhalten werden sollen. Zudem haben sie die Massnahmen festzulegen, mit denen der Erhalt all jener
Böden sichergestellt werden soll, die die Qualität von Fruchtfolgeflächen aufweisen. Dabei ist nicht nur
vom status quo auszugehen, sondern es ist auch aufzuzeigen, wie die Flächen unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Vorhaben gesichert werden sollen. Kann in einem Kanton die Einhaltung
seines Anteils am gesamtschweizerischen Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen nicht gesichert werden, sind zudem die in Artikel 13d vorgesehenen Rechtsfolgen zu beachten.
Buchstabe b
Verfassung und Gesetz gehen – wie auch das 2012 von der Schweiz ratifizierte Europäische Landschaftsübereinkommen vom 20. Oktober 2000 (SR 0.451.3) – von einem ganzheitlichen Landschaftsverständnis aus. Landschaft ist Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes. In den Wechselbeziehungen zwischen den vielfältigen naturräumlichen Voraussetzungen, kulturellen Faktoren und
menschlichen Tätigkeiten wird sie stetig weiter entwickelt. Sie erfüllt auf der ganzen Landesfläche
zentrale Funktionen als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen, als Wirtschafts- und Erholungsraum sowie als Kulturgut und Heimat. Auch wenn dies im Gesetzestext der Verständlichkeit und
Kürze halber nicht explizit aufgeführt ist, ist mit dem Erhalt von Landschaften nicht nur der Schutz der
Natur- und Landschaftsqualitäten, sondern immer auch der Schutz der Kulturgüter in diesem Raum
gemeint.
Die Formulierung macht deutlich, dass es hier zwar auch, aber nicht nur um die Erhaltung hochwertiger Landschaften und Lebensräume geht. Es sollen auch entsprechend geeignete Räume mit einem
bestehenden Defizit aufgewertet und Lebensräume vernetzt werden. Landschaften sollen nach Massgabe ihrer spezifischen Eignung und unter Wahrung ihrer natürlichen und kulturellen Landschaftsqualitäten auch weiterentwickelt werden können. Somit kommt neben dem Schutz- auch dem Nutzungsaspekt Bedeutung zu. Im Richtplan sollen Landschaftsqualitätsziele, Schutz- und Entwicklungsziele
transparent gemacht werden und es ist aufzuzeigen, wie die Koordination mit den raumrelevanten
Politiken erfolgt.
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Der Sachbereich Natur und Landschaft ist flächendeckend zu bearbeiten, da er als zentrale Lebensgrundlage eine hohe Bedeutung für die Lebensqualität hat. Dabei können aber beispielsweise der
Erhalt, die Aufwertung und die Vernetzung von Naturräumen und Grünflächen innerhalb des Siedlungsgebiets im Bereich Siedlung behandelt werden (z.B. im Zusammenhang mit Siedlungsqualität
und Verdichtung). Die im April 2012 vom Bundesrat verabschiedete Strategie Biodiversität Schweiz
sieht in Ziel 8 vor: „Die Biodiversität im Siedlungsraum wird bis 2020 so gefördert, dass der Siedlungsraum zur Vernetzung von Lebensräumen beiträgt, siedlungsspezifische Arten erhalten bleiben und der
Bevölkerung das Naturerlebnis in der Wohnumgebung und im Naherholungsgebiet ermöglicht wird.“
Buchstabe c
In Buchstabe c sollen die intensive touristische Nutzung und die Erholung angesprochen werden.
Unter Erholung fallen auch die so genannten Freizeitnutzungen. Auf eine explizite Erwähnung der
Freizeitnutzungen im Gesetz wird deshalb verzichtet. Da intensive touristische Nutzungen und die
Erholungsnutzung regelmässig mit erheblichen räumlichen Auswirkungen verbunden sind, ist deren
Thematisierung im Richtplan unabdingbar. Es ist aufzuzeigen, wie weit solche Nutzungen gehen dürfen und welche Gebiete sich besonders dafür eignen. Wichtig sind zudem konzise Grundsätze für die
Schonung der Landschaft.
Absatz 2
Die raumwirksamen Funktionen des Waldes, insbesondere Erholung im Wald, Naturschutz im Wald
sollen im Richtplan mit weiteren Nutzungen und Ansprüchen abgestimmt werden. Eine Abstimmung
der raumwirksamen Ergebnisse der forstlichen Planung durch die Kantone im Rahmen der Richtplanung verbessert die Koordination zwischen der Raumplanung und der Waldentwicklung. Beispielsweise können Festlegungen in der forstlichen Planung betreffend Erholung oder Waldreservate für Richtplaninhalte betreffend Verkehr oder Biodiversität von Bedeutung sein. Beispiele zu entsprechenden
Richtplanfestlegungen gibt es bereits heute in verschiedenen Richtplänen (z.B. Zug, Solothurn, usw.).
Mit der Revision des Waldgesetzes5 vom 16. März 2012 wird den Kantonen die Möglichkeit gegeben,
auch ausserhalb der Bauzonen eine statische Waldgrenze festzulegen in Gebieten, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. Diese Gebiete sind gemäss Artikel 12a der Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01) im kantonalen Richtplan zu bezeichnen. Mit der
Festlegung einer statischen Waldgrenze wird der dynamische Waldbegriff lokal aufgehoben, was dazu
führt, dass eine neu entstandene Bestockung ausserhalb dieser Grenze rechtlich nicht als Wald gilt
und ohne Rodungsbewilligung entfernt werden kann. Diese Aufgabe des Richtplans wird nun bei den
Richtplaninhalten ausdrücklich erwähnt.
Absatz 3
Naturgefahrenprozesse betreffen oft mehrere Gemeinden oder ganze Regionen. Als übergeordnetem
Koordinationsinstrument kommt dem Richtplan somit eine wichtige Rolle zu.
Im Richtplan sollen Grundsätze für die Erarbeitung und Nachführung der Gefahrengrundlagen sowie
deren Umsetzung in der Nutzungsplanung formuliert werden. Insbesondere sollen bei der Siedlungsentwicklung (Ausscheidung von Bauzonen) gefährdete Gebiete gemieden werden. Dabei ist auch an
eine möglicherweise veränderte Gefahrensituation in der Zukunft zu denken, insbesondere bedingt
durch den Klimawandel. Zudem sind Massnahmen aufzuzeigen, die aufgrund der vorherrschenden
Gefahrensituation zu treffen sind, wie etwa das Freihalten von Entlastungskorridoren und Rückhalteräumen. Grundsätze sind auch für die Berücksichtigung der Naturgefahren bei der Planung und Erstellung von Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung festzuhalten. Die Planungs- und Baubewilligungsverfahren stellen sicher, dass naturgefahrengerecht gebaut und genutzt wird.
5
BBl 2012 3445
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Basierend auf den heute bereits verfügbaren Gefahrengrundlagen (z.B. Gefahrenhinweiskarten, Gefahrenkarten, Ereigniskataster) sind die durch Naturgefahren gefährdeten Gebiete weitgehend bekannt. Die Gefahrengebiete sollen im Richtplan in geeigneter Form ausgewiesen werden. Damit kann
ein allfälliger Nutzungskonflikt und die damit verbundene Zunahme des Schadenpotenzials frühzeitig
erkannt, die Nutzung entsprechend angepasst oder darauf verzichtet werden.
Eine Nutzung erfolgt dann risikogerecht, wenn die entstehenden Risiken für Personen und Sachwerte
geprüft, beurteilt und begrenzt werden. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass auf
gewisse sensible Nutzungen in Gefahrengebieten verzichtet wird oder dass durch eine angepasste
Nutzung, resp. durch Bauauflagen (z.B. Objektschutzmassnahmen) die Risikozunahme verhindert,
beziehungsweise minimiert wird. Dies gilt insbesondere auch für Gebiete die durch bauliche Schutzmassnahmen vor Naturgefahren geschützt werden und in denen das Schadenpotenzial durch neue
Überbauung zunehmen kann. Ziel ist es, das Schadenpotenzial und somit das Risiko in gefährdeten
Gebieten auf einem tragbaren Niveau zu halten.
Artikel 8d
Buchstabe a
Ähnlich wie bereits im Bereich Verkehr soll die Hauptaufgabe des Richtplans im Bereich Energie in
der behördenverbindlichen Sicherung der für die Produktion, den Transport und die Speicherung von
Energie benötigten Räume bestehen, soweit der Kanton hierfür zuständig ist oder dies im Interesse
des Kantons ist. Der Begriff der zu sichernden Räume wird verwendet, weil damit deutlicher zum Ausdruck kommt, dass unter Umständen nicht nur Flächen an der Erdoberfläche gesichert werden müssen, sondern auch Räume im Untergrund. Richtplanerische Koordinationsaufgaben können sich dabei
nicht nur im Zusammenhang mit der Freihaltung von Räumen für geplante Vorhaben ergeben, sondern auch im Zusammenhang mit Nutzungskonflikten bei bestehenden Anlagen.
Richtplaninhalte betreffend Energieinfrastrukturen, für deren Planung der Bund zuständig ist, müssen
mit den Sachplänen des Bundes abgestimmt werden. Soweit Richtplaninhalte von den Sachplänen
abweichen, sind sie als Interessensbekundungen des Kantons gegenüber dem Bund zu deklarieren.
Buchstabe b
Die neue Energiestrategie 2050 (Botschaft des Bundesrats vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 (Revision des Energierechts) und zur Volksinitiative «Für
den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)» 13.074) sieht einen erheblichen Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien vor. Um frühzeitig eine räumliche
Abstimmung der Nutzung erneuerbarer Energien mit anderen Interessen wie beispielsweise Naturund Landschaft, Wald, Landwirtschaft, Zivilluftfahrt und militärischen Nutzungen, usw. vornehmen zu
können und damit gute Rahmenbedingungen für möglichst problemlose und schnelle Bewilligungsverfahren zu schaffen, sollen im kantonalen Richtplan geeignete Gebiete, worunter auch Gewässerstrecken fallen, für die Nutzung von erneuerbaren Energien bezeichnet werden. Der Begriff „Gebiete“
impliziert, dass hier - im Gegensatz zu Buchstabe a dieses Artikels - nicht Flächen für konkrete Anlagen gesichert werden sollen, sondern dass in einem früheren Stadium aufgrund von Vorabklärungen
bereits Potentialgebiete, z. B. für Windenergie, bezeichnet werden. Das Eruieren von konkreten Anlagestandorten (für die gemäss Buchstabe a dieses Artikels die erforderlichen Räume zu sichern sind)
kann danach in einem zweiten Schritt erfolgen.
Buchstabe c
Nebst dem Thema Energie sollen in Artikel 8d auch der Materialabbau sowie die Abfallentsorgung
behandelt werden. Sowohl für den Materialabbau wie auch für Deponien ist eine regionale, kantonale
oder sogar überkantonale Abstimmung von geeigneten Standorten wichtig. Der Richtplan soll diese
Abstimmung und die Wahl der geeigneten Standorte mittels Zielen und Grundsätzen sicherstellen und
Standorte mit grossen Auswirkungen räumlich festlegen.
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Die Wiederaufbereitung, die zunehmend an Bedeutung gewinnt, ist im Begriff „Abfallentsorgung“ in
Artikel 8d Buchstabe c eingeschlossen, auch wenn dies im Gesetz nicht explizit ersichtlich ist. Denn
gemäss Artikel 7 Absatz 6 des Umweltschutzgesetzes (USG) umfasst der Begriff „Abfallentsorgung“
sowohl die Entsorgung der Abfälle, als auch ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen
Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung.
Artikel 8e
Neu sollen im Richtplan - soweit dies erforderlich ist - auch Festlegungen in Bezug auf den Untergrund getroffen werden können. Mindestinhalte sollen bezüglich des Untergrunds keine vorgegeben
werden. In Absatz 2 werden vielmehr beispielhaft mögliche Bereiche aufgezählt, bezüglich derer auf
Richtplanstufe Koordinationsbedarf bestehen könnte.
Bei den Planungen betreffend Untergrund ist die Abstimmung mit bereits bestehenden und geplanten
Vorhaben von zentraler Bedeutung, beispielsweise bezüglich Verkehrsinfrastrukturen und in den
Sachplänen des Bundes festgehaltenen Vorhaben.
Unter den baulich nutzbaren Räumen (Absatz 2) sind alle denkbaren Nutzungen des Untergrundes zu
verstehen, die nicht mit einer Entnahme von Ressourcen verbunden sind, sondern den Untergrund als
Raum nutzen. Darunter fallen beispielsweise Verkehrs- und Energieinfrastrukturen tiefreichende Einbauten im Zusammenhang mit privaten Bauwerken sowie die Lagerung von Stoffen. Die Abstimmung
von Planungen an der Erdoberfläche mit Planungen im Untergrund ist beispielsweise aktuell im Zusammenhang mit der Planung von Installationsplätzen, Zugangsanlagen und Deponien.
Festzuhalten bleibt, dass es für planerische Festlegungen im Untergrund, die auch für Privatpersonen
verbindlich sind, ergänzend zum Richtplan der Durchführung eines Nutzungsplanungsverfahrens bedarf.
Artikel 9
Der bisherige Absatz 4 von Artikel 6 wird aufgrund der heute bestehenden Planungsinstrumente und grundlagen aktualisiert und ergänzt und bildet die Grundlage für Artikel 9.
Der bisherige Artikel 6 Absatz 4 enthielt eine Berücksichtigungspflicht für sehr unterschiedliche Planungen, ohne dass unterschieden wurde zwischen Planungen und Grundlagen, die für die Kantone
verbindlich sind und solchen, die dies nicht sind. Neu werden in Artikel 9 Absatz 1 die zu berücksichtigen Bundesinventare gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und
Heimatschutz (NHG; SR 451) aufgeführt und in Absatz 2 diejenigen Planungen, die im Rahmen der
Richtplanung zusätzlich zu den behördenverbindlichen Planungen gemäss Artikel 5c Absatz 1 (Konzepte und Sachpläne des Bundes und Richtpläne der Nachbarkantone) zu beachten sind. In Absatz 1
separat aufgeführt werden die Bundesinventare nach Artikel 5 NHG, die gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ihrer Natur nach Sachplänen und Konzepten im Sinne von Artikel 13 RPG gleichkommen (vgl. BGE 135 II 209, ,,Rüti”). Bereits heute sind diese Bundesinventare nach den entsprechenden Verordnungen bei der Erstellung der Richtpläne zu berücksichtigen (vgl. Art. 2a VBLN [SR
451.11], Art. 4a VISOS [SR 451.12] und Art. 9 VIVS [SR 451.13]). Für die Berücksichtigung der Bundesinventare nach Artikel 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung kann auf die gleichnamige Empfehlung der vier zuständigen Bundesämter ARE, ASTRA, BAFU und BAK vom 15. November 2012
verwiesen werden.
Zu den Planungen und Instrumenten, die gemäss Artikel 9 Absatz 2 zu beachten sind, gehören die in
Artikel 5a neu vorgesehene Raumentwicklungsstrategie Schweiz, und die in Artikel 5b neu vorgesehenen weiteren gemeinsamen Planungen und Planungen für funktionale Räume. Bei den in Buchstabe b erwähnten Agglomerationsprogrammen sind im vorliegenden Zusammenhang vorab die konzeptionellen Teile von Bedeutung.
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Bei den in Buchstabe c erwähnten kantonalen und regionalen Konzepten zur Wirtschaftsförderung
geht es um die entsprechenden Umsetzungsprogramme im Rahmen der Neuen Regionalpolitik
(NRP), die auf den kantonalen Wirtschaftsstrategien beruhen. Diese Programme weisen häufig einen
bedeutenden Raumbezug auf und sind gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (SR 901.0) mit der Raumplanung abzustimmen.
Bei dem in Buchstabe d erwähnten Konzept für den Ausbau der erneuerbaren Energien handelt es
sich um das im Rahmen der Energiestrategie 2050 (siehe dazu BBl 2013 7561) vorgesehene Planungsinstrument zur Bezeichnung der Gebiete, die sich grundsätzlich für die Nutzung erneuerbarer
Energien eignen.
Artikel 11
Absatz 2
Nach geltendem Recht werden die kantonalen Richtpläne für den Bund und die Nachbarkantone erst
mit der bundesrätlichen Genehmigung verbindlich (Art. 11 Abs. 2 RPG). Innerkantonal können die
Richtpläne - je nach kantonalrechtlicher Regelung - bereits mit der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde, in der Regel ist dies die Legislative, verbindlich werden. Diese Regelung kann
dazu führen, dass die mit der Nutzungsplanung betrauten Behörden auf der Grundlage des kantonalen Richtplans einen Nutzungsplan erstellen, noch bevor der Richtplan durch den Bund geprüft und
genehmigt wurde. Problematisch kann dies vor allem in jenen Fällen sein, in denen der Richtplan nicht
oder nur teilweise genehmigt werden kann. Die Genehmigung durch den Bund soll daher künftig für
die Behörden aller Stufen konstitutiv wirken. Das bedeutet, dass ein kantonaler Richtplan auch für die
mit der Nutzungsplanung betrauten Behörden erst mit der Genehmigung durch den Bund verbindlich
wird.
Eine solche Regelung setzt allerdings voraus, dass das Verfahren der Prüfung und bundesrätlichen
Genehmigung innerhalb einer angemessenen und zumutbaren Frist abgeschlossen werden kann, um
die nachgeordnete Planung nicht unnötig zu verzögern und zügig einer Umsetzung zuführen zu können. In der aufgrund der Teilrevision vom 15. Juni 2012 des RPG angepassten Verordnung sieht der
Bundesrat dazu Fristen vor (vgl. Art. 10 Abs. 4 RPV in der Fassung vom 2. April 2014).
Artikel 13
Zu den Planungsinstrumenten des Bundes, den Konzepten und Sachplänen, findet sich im Raumplanungsgesetz lediglich ein Artikel (Art. 13 RPG). Die übrigen Regelungen dazu finden sich in der
Raumplanungsverordnung (Art. 14 - 23 RPV). Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll den Planungsinstrumenten des Bundes nunmehr auch auf Gesetzesstufe jene Bedeutung beigemessen werden, die ihnen für die gesamträumliche Entwicklung der Schweiz zukommt. Dabei werden wichtige
Regelungen zu den Konzepten und Sachplänen, die sich heute in der Raumplanungsverordnung finden, von der Bedeutung her jedoch Gesetzesrang aufweisen, neu auf Gesetzesstufe gehoben.
Die vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen dem geltenden Recht, wie es auf
der Stufe der Raumplanungsverordnung geregelt worden ist.
Artikel 13a
Eine umfassende Definition der Fruchtfolgeflächen findet sich im bestehenden Artikel 26 der Raumplanungsverordnung. Auf Stufe Gesetz wird nun hervorgehoben, dass es sich bei den Fruchtfolgeflächen um ackerfähige Böden handelt. Ackerfähige Böden sind ertragsreiche Böden, deren Erhalt der
Sachplan Fruchtfolgeflächen zum Ziel hat.
Die Erhebungspflicht der Kantone war bisher in Artikel 28 RPV festgehalten. Neu soll auf Gesetzesstufe vorgesehen werden, dass diese Erhebung nach Vorgaben des Bundesrats erfolgen soll.
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Umfang der FFF im Vergleich zur landwirtschaftlichen Nutzfläche:
Landwirtschaftliche Nutzfläche: das offene Ackerland, die Kunstwiesen, die Naturwiesen ohne Sömmerungsweiden, rund 1‘000‘000 Hektaren.
Ackerfähiges Kulturland = Fruchtfolgeflächen in den Inventaren der Kantone, rund 444'000 Hektaren6.
Gesamtschweizerischer Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen: gemäss Sachplan FFF von den Kantonen zu sichern, rund 438'000 Hektaren.
Hinsichtlich der Fruchtfolgeflächen in Gewässerräumen kann im vorliegenden Zusammenhang auf
das am 20. Mai 2014 vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) gemeinsam mit der BPUK und der LDK
veröffentlichte Merkblatt „Gewässerraum und Landwirtschaft“ verwiesen werden. Danach können extensiv bewirtschaftete, ackerfähige Böden in Gewässerraumen als Fruchtfolgeflächen ausgewiesen
und dem vom betreffenden Kanton einzuhaltenden Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen angerechnet
werden. Im Moment ist davon auszugehen, dass diese Regelung gemäss Merkblatt parallel zur vorliegenden Revision des Raumplanungsgesetzes im Gewässerschutzrecht verankert werden muss.
Artikel 13b
Absatz 1
Der Schutz der Fruchtfolgeflächen erfolgt mit Massnahmen der Raumplanung. Betreffend Richtplanung kann auf Artikel 8c Absatz 1 Buchstabe a verwiesen werden. Auf der Stufe der Nutzungsplanung
erfolgt der Schutz durch die Ausscheidung von Landwirtschaftszonen.
Absatz 2
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Übernahme von Artikel 30 Absatz 1bis RPV. Es geht
dabei um eine Konkretisierung von massgeblichen Voraussetzungen und Interessen, die bei einer
Einzonung von Fruchtfolgeflächen zu berücksichtigen sind.
Mit der Anforderung nach Buchstabe b soll sichergestellt werden, dass geeignete Alternativen zu einer
Einzonung von Fruchtfolgeflächen ermittelt und bewertet werden. So ist zum Beispiel zu prüfen, ob
das Vorhaben auch innerhalb der bestehenden Bauzonen verwirklicht werden kann oder an einem
anderen Standort ohne Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen. Mit der Anforderung nach Buchstabe
c soll sichergestellt werden, dass für den Fall einer Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen der Boden
haushälterisch genutzt wird. Das bedeutet zum Beispiel, dass von einer Überbauung mit einstöckigen
Gewerbebauten abgesehen wird, dass offene Parkierungsflächen minimiert werden oder dass eine
lockere Überbauung mit Einfamilienhäusern ausgeschlossen ist.
Vorbehalten bleibt Artikel 13d: Wenn in einem Kanton der vorgegebene Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen nicht eingehalten ist, dürfen keine weiteren Einzonungen erfolgen.
Artikel 13c
Absatz 1
Fruchtfolgeflächen können durch Überführung der Flächen in die Bauzonen, durch Überbauung und
Versiegelung, Revitalisierungsprojekte oder durch Erosion durch Gewässer verloren gehen. Absatz 1
bringt explizit eine Kompensationspflicht für die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen. Der von den
Kantonen inventarisierte Umfang an Fruchtfolgeflächen liegt rund 5‘500 Hektaren über dem gesamtschweizerischen Mindestumfang. Dies ist nur ein Prozent der schweizweit zu sichernden Flächen. Um
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Schätzung des ARE aufgrund von Angaben der Kantone.
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eine längerfristige Sicherung des Mindestumfanges gewährleisten zu können, soll deshalb die Kompensationspflicht für alle noch vorhandenen Fruchtfolgeflächen gelten.
Art, Umfang und die Frist, innerhalb derer die Kompensation vollzogen sein muss, sind spätestens im
Zeitpunkt der Genehmigung der Einzonung beziehungsweise der Bewilligung von Bauten und Anlagen festzusetzen bzw. zu verfügen. Ziel der Kompensation ist immer, die verloren gehenden Fruchtfolgeflächen mit Böden von gleicher Qualität zu ersetzen. Deshalb hat die Kompensation vollumfänglich zu erfolgen. Werden Fruchtfolgeflächen von einer weniger guten Qualität zur Kompensation verwendet, so muss mit Flächen in einem grösseren Umfange kompensiert werden. Der Schlüssel dazu
soll in einer Vollzugshilfe präzisiert werden. Dabei kann auf bereits bewährte Bodenklassifikationsund Bodenbewertungsmethoden abgestützt werden, die bei der Beurteilung der landwirtschaftlichen
Eignung und bei Meliorationen Anwendung finden.
Soweit Fruchtfolgeflächen durch eine landwirtschaftliche Nutzung beansprucht werden, kann von einer Kompensation abgesehen werden, sofern die Voraussetzungen von Artikel 13c Absatz 3 erfüllt
sind.
Für eine Kompensation stehen folgende Lösungsansätze zur Verfügung:
•
Die Auszonung von Fruchtfolgeflächen in unüberbauten Bauzonen und Zuweisung in die Landwirtschaftszone (gemäss Art. 15 RPG dürfen Bauzonen max. auf 15 Jahre dimensioniert sein,
sind aber heute zum Teil massiv überdimensioniert, woraus zu schliessen ist, dass mit den möglichen Rückzonungen Flächen in grösserem Umfang wieder der Landwirtschaftszone zuzuweisen
sein werden).
•
Aufwertung von anthropogenen, geschädigten Böden mit bodenverbessernden Massnahmen
oder die Rekultivierung auf ein Qualitätsniveau, das den Anforderungen für Fruchtfolgeflächen
entspricht. Erstrebenswert ist, dass der Kanton oder eine untere (Planungs-)Behörde die zur
Aufwertung geeigneten Flächen bezeichnet und sodann für eine koordinierte Aufwertung sorgt
bzw. diese koordiniert.
In verschiedenen Kantonen liegen bereits Konzepte und Prozesse zur Aufwertung und Rekultivierung von Böden vor (Kanton Zürich: Zielflächen für Aufwertung und Richtlinien für Bodenrekultivierungen; Kanton Luzern: Bodenaufwertung als Teil des Prozesses bei Einzonungen, Arbeitshilfe Kompensationsprojekte für Fruchtfolgeflächen; Kanton Glarus: Konzept zur Bodenaufwertung
und Rekultivierung; Kanton Uri, Bodenaufwertung durch Bauaushub von eingezonten FFF).
•
Neuerfassung von bisher nicht als Fruchtfolgeflächen ausgeschiedenen Landwirtschaftsflächen,
sofern die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.
Absatz 2
Nach Absatz 2 kann bei Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse von der Kompensation teilweise abgesehen werden. Als solche Bauvorhaben können zum Beispiel linienförmige Infrastrukturanlagen wie National- oder Kantonsstrassen, Bahntrassees oder wichtige Wasserbauprojekte
in Frage kommen, aber auch Bauvorhaben wie Spitäler, höhere Schulen, Flugplätze oder Kasernen.
Weiter wird je nach Ausgestaltung der Energiegesetzgebung in Zukunft den Anlagen zur Nutzung
erneuerbarer Energien sowie Pumpspeicherkraftwerken ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung
ein nationales Interesse zukommen. In welchem Umfang bei Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse von der Kompensationspflicht teilweise abgesehen werden kann, hängt wesentlich von der Art des Vorhabens ab. Bei der Realisierung einzelner Gebäude oder Gebäudekomplexe
wie zum Beispiel Spitäler oder höhere Schulen dürfte eine Kompensation angesichts der relativ geringen Flächenbeanspruchung in der Regel einfacher sein als bei grösseren linienförmigen Infrastrukturanlagen wie etwa einer neuen Bahnlinie. Eine teilweise Befreiung von der Kompensationspflicht wird
bei solchen Vorhaben davon abhängig zu machen sein, dass geeignete Standortalternativen ermittelt
und bewertet werden und dass die Bauten im Siedlungsgebiet erstellt werden. In jedem Fall wird bei
einem Bauvorhaben von übergeordnetem Interesse der Nachweis zu erbringen sein, dass die jeweilige Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen minimiert und dass mit hinreichender Seriosität und Intensität nach möglichen Kompensationsflächen gesucht worden ist. Auch ist eine optimale Nutzung der
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beanspruchten Flächen sicherzustellen. Im Rahmen der Ausführungsbestimmungen wird sodann sicherzustellen sein, dass die Kompensationspflichten bei Vorhaben von nationalem Interesse
schweizweit einheitlich sind.
Zur Bedeutung des Umstands, dass ein Kanton den zu sichernden Mindestumfang nicht einhält für die
Kompensationspflicht bei Bauvorhaben von übergeordnetem Interesse: Siehe Variantenvorschlag zu
Artikel 13d.
Absatz 3
Ist bei zonenkonformen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die der Landwirtschaft im
Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.10) dienen, vorgesehen, dass sie nach Wegfall des Verwendungszweckes rückgebaut werden und der Boden rekultiviert wird, kann auf eine Kompensation verzichtet werden. Der Rückbau und die Rekultivierung sind gesichert, wenn sie als Auflage in einer Baubewilligung festgehalten und im Grundbuch
angemerkt sind und die Finanzierung beispielsweise mit einem öffentlich-rechtlichen Pfandrecht gewährleistet ist. Unter Wegfall des Verwendungszwecks ist die Situation zu verstehen, dass für das
betreffende Gebäude keine Nutzung im Rahmen der Landwirtschaft gemäss Artikel 3 Absatz 1 LwG
mehr vorgesehen ist.
Artikel 13d
Absatz 1
Mit Bundesratsbeschluss vom 8. April 1992 hat der Bundesrat den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und dessen Aufteilung auf die Kantone festgesetzt. Alle Kantone haben über den Sachplan
Fruchtfolgeflächen den Auftrag, ihren Anteil am gesamtschweizerischen Mindestumfang zu sichern.
Die Fruchtfolgeflächen verteilen sich auf das Talgebiet, die Hügelzone und das Berggebiet. Aufgrund
der Klima- und Bodeneignung ist im Berggebiet Ackerbau nur bedingt möglich, weshalb die im regionalen Vergleich am besten geeigneten Böden zu erhalten sind. Die sieben Kantone mit den grössten
Anteilen sichern rund 77 Prozent des gesamtschweizerischen Mindestumfangs (BE, ZH, VD, AG, FR,
TG, LU). Zweck des Mindestumfangs ist es, bei einer Mangellage eine ausreichende Ernährungssicherung zu gewährleisten.
Absatz 2
Für die Ausgestaltung der Rechtsfolgen bei Unterschreitung des einzuhaltenden Mindestumfangs
sollen für die Vernehmlassung ein Hauptvorschlag und eine Variante präsentiert werden:
Im Hauptvorschlag soll diesfalls nicht nur ein Einzonungsverbot bestehen, sondern auch Bauvorhaben
von übergeordnetem Interesse sowie zonenkonforme Bauten und Anlagen, die Fruchtfolgeflächen
beanspruchen, sollen hier vollumfänglich kompensiert werden müssen.
Im Variantenvorschlag ist vorgesehen, dass der Mindestumfang gesenkt werden kann, wenn bei
Bauvorhaben von gesamtschweizerischem Interesse eine vollumfängliche Kompensation nicht möglich ist. Das Einzonungsverbot und das Kompensationsgebot bei zonenkonformen Bauten und Anlagen sollen aber auch bei der Variante bestehen.
Artikel 13e
Mit den Sicherungsmassnahmen nach Artikel 13e soll dem Bund ein Instrument gegeben werden, um
– ergänzend zu den heutigen Möglichkeiten des Sachplans und der Spezialgesetzgebung - für bauliche Infrastrukturen von nationaler Bedeutung langfristig benötigte Räume mittels Freihaltung rechtzeitig sichern zu können. Als Grundlage für die Bezeichnung entsprechender Sicherungsbereiche soll
bereits eine Objektstudie genügen. Ein Vorprojekt wie bei Projektierungszonen oder Baulinien muss
hingegen noch nicht vorliegen, womit der für ein Projekt in dieser Planungsphase angemessene Pla19/34
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nungsaufwand beschränkt werden kann. Die Anwendung des Instruments des Sicherungsbereichs
wird in den Absätzen 2 und 2bis zudem auf Situationen beschränkt, in denen in der Regel keine Entschädigungspflichten ausgelöst werden. Verändern sich die Verhältnisse, kann der Perimeter des
Sicherungsbereichs wiederum im Verfahren der Sachplanung angepasst werden. Neben dem Sicherungsbereich nach Artikel 13e ist die Freihaltung von Räumen für Infrastrukturen von nationalem Interesse im Rahmen der Richtplanung oder mittels der in den einzelnen Spezialgesetzen vorgesehenen
Massnahmen nicht ausgeschlossen. Mit dem Sachplan können die benötigten Räume, die vorsorglich
freigehalten werden sollen, auch parzellenscharf bezeichnet werden, soweit dies erforderlich ist.
Bei den in Absatz 2 vorgesehenen Anordnungen handelt es sich um Festlegungen, die - soweit ein
entsprechender Bedarf besteht - für einen bestimmten Sicherungsbereich getroffen werden können.
Die Überprüfung einer konkreten Nutzungsplanung auf deren Vereinbarkeit mit dem Sicherungsbereich obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde (vgl. Art. 26 Abs. 2). Soweit es um einen Vorbehalt gegen die Ausscheidung von Schutzzonen gemäss Buchstabe b geht, bedeutet dies indessen
nicht, dass damit eine Interessenabwägung zugunsten der Infrastrukturanlagen in jedem Fall vorweggenommen wurde. Nach wie vor muss es möglich bleiben, nachträglich entdeckte Schutzobjekte von
nationaler Bedeutung (wie etwa eine archäologische Stätte oder ein Biotop) vor Ort zu erhalten, sofern
das öffentliche Interesse an ihnen überwiegt.
Soweit von einem Sicherungsbereich Gebiete ausserhalb der Bauzonen betroffen sind, sind demgegenüber keine speziellen Festlegungen nötig. Hier gilt nach Absatz 2bis von Gesetzes wegen, dass
Vorhaben, die einer Baubewilligung im Sinne von Artikel 22 bedürfen, auf deren Vereinbarkeit mit dem
Freihaltezweck geprüft werden müssen. Dies gilt sowohl für zonenkonforme als auch für nicht zonenkonforme Vorhaben. Zuständig sind die kantonalen Behörden nach Artikel 25 Absatz 2. Wie im Rahmen des betreffenden Bewilligungsverfahrens der Einbezug der zuständigen Bundesstelle erfolgt,
welche die zu sichernde Infrastruktur plant, wird der Bundesrat auf Verordnungsstufe regeln (Art. 13e
Abs. 5).
Die Erarbeitung der Sicherungsbereiche im Rahmen der Sachplanung hat nach Absatz 3 in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen und Gemeinden zu erfolgen, wobei die Anhörung der Gemeinden Sache der Kantone ist. Dieser für das Sachplanverfahren generell geltende Grundsatz soll
hier auf Gesetzesstufe im Zusammenhang mit der Festlegung von Sicherungsbereichen explizit hervorgehoben werden.
Zur Durchsetzung der Sicherungsmassnahmen steht dem Bund das Beschwerderecht gemäss Artikel
89 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110) zur Verfügung.
Artikel 14
Die Verpflichtung, Nutzungspläne auf eine gesamträumliche, über die Gemeindegrenzen hinaus abgestimmte Entwicklungsvorstellung zu stützen, ergibt sich eigentlich schon aus den Artikeln 1 bis 3.
Bezüglich der Bauzonen ergibt sich dies zudem aus Artikel 15 Absatz 3. Da eine solche Gesamtsicht
jedoch zentral für die gesamte Nutzungsplanung ist, soll Absatz 1 entsprechend ergänzt werden.
Nutzungspläne können sich grundsätzlich auch auf den Untergrund beziehen. Allerdings sind sie hier
nur in Einzelfällen erforderlich. Zudem bedürfen Nutzungsplanungen im Untergrund in der Regel einer
Grundlage im kantonalen Richtplan.
Artikel 15b
Artikel 15b umfasst mehrere Gesetzgebungsaufträge an die Kantone.
Buchstabe a: Die Energiestrategie 2050 des Bundes bedingt, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft
werden, um das Energiesparen zu fördern. Da es heikel ist, von Bundesrechts wegen für die ganze
Schweiz direkt anwendbare Nutzungsvorschriften zu erlassen, sollen die Kantone in Artikel 15b - in
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Konkretisierung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe dbis - verpflichtet werden. selbst entsprechende
Vorschriften zu erlassen bzw. dafür besorgt zu sein, dass die Gemeinden dies tun.
Bezüglich bestehender Bauten können erfahrungsgemäss insbesondere Vorschriften über Grenz- und
Gebäudeabstände, Gebäudehöhen, aber auch Nutzungsziffern Hemmnisse für die nachträgliche
energetische Sanierung darstellen. Die Bestimmung verpflichtet die Kantone, dem entgegenzuwirken.
Damit werden auch Lücken gefüllt werden können, die von der sehr spezifischen Bestimmung in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe e des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) nicht erfasst
werden7.
Buchstabe b: Im Bereich der Naturgefahren können dank der heute vorhandenen Gefahrengrundlagen Sicherheitsdefizite bei bestehenden Bauten erkannt werden. Es besteht ein ausgewiesener Handlungsbedarf, die Verletzlichkeit von bestehenden Bauten und Anlagen zu reduzieren und neue inakzeptable Risiken zu vermeiden.
Oft lassen sich mit einfachen Massnahmen die Risiken reduzieren oder vermeiden. Dies soll durch
entsprechende Rahmenbedingungen in der Baugesetzgebung gefördert werden. Dabei ist besonders
darauf zu achten, dass z.B. Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhen, aber
auch Nutzungsziffern oder Gestaltung keine Hemmnisse für die nachträgliche naturgefahrenbedingte
Sanierung darstellen. Zwischen der energetischen und naturgefahrenbedingten Sanierung bestehen
oft Synergien.
Buchstabe c: Die Vorgaben zur haushälterischen Nutzung des Bodens, die für das Siedlungsgebiet
generell gelten, sollen für das Gewerbegebiet noch speziell hervorgehoben werden. So soll zum Beispiel das Ausscheiden neuer Gewerbezonen voraussetzen, dass auch geeignete Alternativen ermittelt
und bewertet werden. Sodann können Massnahmen zu einer optimalen Nutzung der Gewerbeareale
etwa darin bestehen, dass Mindestdichten und Vorgaben über die Mindestanzahl der Geschosse vorgesehen werden oder dass für Parkplätze eine unterirdische Anordnung verlangt wird.
Vorbemerkungen zu den Artikeln 23a – 24f (6. Kapitel)
Die Bestimmungen, die das Bauen ausserhalb der Bauzonen regeln, sollen in einem eigenständigen
Kapitel mit drei Abschnitten zusammengefasst werden. Damit soll die systematische Gliederung dieser Bestimmungen verbessert werden, bei denen die wiederholten Revisionen in den vergangenen 20
Jahren zu einer erheblichen Komplexität und Unübersichtlichkeit geführt haben. Dies gefährdet deren
Verständlichkeit und damit auch deren einheitlichen und konsequenten Vollzug in erheblichem Masse.
In materieller Hinsicht sind keine grundlegenden Veränderungen vorgesehen. Allerdings wird der
Bundesrat gestützt auf das Vernehmlassungsergebnis entscheiden, welche Bestimmungen in den
Gesetzesentwurf übernommen werden und welche er auf Verordnungsstufe regeln wird. Damit soll
dem Anliegen nach einer möglichst schlanken Gesetzgebung auch im Bereich des Bauens ausserhalb
der Bauzonen Rechnung getragen werden.
Neu sollen in einem ersten Abschnitt im Kapitel über das Bauen ausserhalb der Bauzonen vorweg die
Bestimmungen aufgeführt sein, die hier generell gelten, d.h. sowohl für das zonenkonforme Bauen als
auch die Ausnahmebestimmungen (Art. 23a - 23b). Anschliessend folgen die Bestimmungen zu den
zonenkonformen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 23c - 23f) und schliesslich wie
bisher die Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 - 24f). Diese werden wiederum durch einen
Artikel mit gemeinsamen Bestimmungen (Art. 24bis) für all jene Bestimmungen versehen, welche die
Weiternutzung bestehender Bauten und Anlagen regeln (Art. 24a – 24f).
7
Von den Eidg. Räten im Rahmen der RPG-Revisionsvorlage 10.019 übereinstimmend beschlossen.
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Dies führt zu Verschiebungen von Bestimmungen aus dem geltenden Gesetzesrecht, und zwar insbesondere:
 Artikel 16a  Artikel 23c
 Artikel 16b  Artikel 23b
 Artikel 37a  Artikel 24c Absatz 2bis
Das Zusammenfassen der landwirtschaftlichen und paralandwirtschaftlichen Aktivitäten sowie andere
systematische Klärungen führen zu weiteren Verschiebungen:
 Artikel 16abis und Artikel 24b Absatz 1bis ff  Artikel 23c Absatz 2 sowie Artikel 23d und 23e.
Artikel 23a
Allgemein
Diese erste, auf alle Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen anwendbare Bestimmung enthält zwei
aus ganz unterschiedlichen Gründen zentrale Elemente. Erstens wird hier der Grundsatz verankert,
unbewohnte Bauten ausserhalb der Bauzonen nicht mehr "für die Ewigkeit" zu bewilligen (Abs. 3).
Zweitens wird der Grundsatz der Interessenabwägung, der bisher in den einzelnen Bewilligungstatbeständen separat verankert war, hier für alle Tatbestände formuliert (Abs. 1), weshalb diese Bestimmung zwingend als Einheit mit den einzelnen Bewilligungstatbeständen gesehen werden muss.
Absatz 1
Die Interessenabwägung, die bei allen Tatbeständen ausserhalb der Bauzonen vorzunehmen ist, soll
in einem allgemeinen Artikel für alle Tatbestände gemeinsam verankert werden. Konsequenterweise
soll die entsprechende Klausel bei den einzelnen Bewilligungstatbeständen gestrichen werden. Die
Interessenabwägung soll dadurch indessen nicht geschwächt werden. In jedem Fall ist ausserhalb der
Bauzonen eine umfassende Interessenabwägung notwendig.
Verschiedentlich wird die ungenügende Einpassung von – zumeist landwirtschaftlichen – Neubauten
in die Landschaft bemängelt und eine gesetzliche Regelung für eine bessere Einpassung gefordert.
An dieser Stelle ist zu betonen, dass die umfassende Interessenabwägung, wie sie Artikel 23a Absatz
1 verlangt, es nicht nur ermöglicht, eine gute Einpassung in die Landschaft zu verlangen, sondern dies
zwingend verlangt. Naturgemäss können hier aber keine messbaren Grenzen vorgegeben werden,
weshalb auch eine ausdrückliche Aufforderung im Gesetz nur eine beschränkte Wirkung haben könnte. Wenn die Bewilligungen künftig nicht mehr für die Ewigkeit erteilt werden und daher vermehrt kostenbewusst gebaut wird, werden die Bewilligungsbehörden auch ohne spezielle gesetzliche Aufforderung künftig aufmerksamer dafür besorgt sein müssen, dass der Eingliederung der Bauten in die
Landschaft das nötige Gewicht beigemessen wird.
Absatz 2
Ein Grundsatz, der sich nach geltendem Recht implizit aus der Interessenabwägung ergibt, soll in
Absatz 2 explizit verankert werden: Muss ausserhalb der Bauzonen gebaut werden, so ist wenn möglich bestehendes Gebäudevolumen zu nutzen oder durch das neue Vorhaben zu ersetzen.
Absatz 3
Allgemeine Ausführungen
Die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet bewirkt einen gespaltenen Bodenmarkt. Das heisst,
dass das Preisgefälle zwischen Bauland und Nichtbauland sehr gross ist. Die Aufrechterhaltung dieses Preisgefälles ist für die Landwirtschaft von grosser Bedeutung, da nur so auf dem Landwirtschaftland Erträge erwirtschaftet werden können, welche die Kapitalkosten einigermassen zu decken vermögen. Es bewirkt aber auch, dass der ökonomische Anreiz, räumliche Bedürfnisse auf Nichtbauland
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zu befriedigen, gross ist. Daher können der gespaltene Bodenmarkt und die Trennung von Baugebiet
und Nichtbaugebiet nur dann aufrecht erhalten werden, wenn die rechtlichen Vorschriften und der
Vollzug so ausgestaltet sind, dass nicht eine stete Zunahme der baulich genutzten Flächen und Volumina resultiert.
Soll die Zunahme bzw. die Vergrösserung von Bauten und Anlagen gebremst werden, gibt es zwei
Möglichkeiten: entweder es entsteht weniger Neues oder es verschwindet mehr Bestehendes. Die
bisherige Tendenz, Bewilligungen „für die Ewigkeit“ zu erteilen, hat dazu geführt, dass bei Neubauten
eine restriktive Regelung nötig war. Dies führte für die Landwirtschaft zu erheblichen Problemen, weshalb der Vollzug sich oft nicht an die vom Gesetz geforderte Strenge hielt. So konnte das Kriterium der
längerfristigen Existenzfähigkeit nicht verhindern, dass viele Bauten bewilligt wurden, die früher oder
später ihre Zweckbestimmung verloren haben oder verlieren werden und dann allenfalls einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.
Die landwirtschaftlichen Böden sind für die Produktion von Nahrungsmitteln unentbehrlich. Zu diesem
Zweck sollen sie erhalten und primär genutzt werden. Um dies zu ermöglichen, ist die Landwirtschaft
darauf angewiesen, die notwendigen Bauten und Anlagen erstellen zu können, ohne dass allzu hohe
Anforderungen erfüllt werden müssen. Dies ist zielführender, als wenn Baubewilligungen „für die
Ewigkeit“ erteilt werden und entsprechend hohe Bewilligungsanforderungen erfüllt sein müssen.
Die neue Regelung soll daher bewirken, dass im Normalfall keine Bewilligungen mehr erteilt werden,
die „für die Ewigkeit“ gelten. Dafür sollen die Bewilligungsanforderungen bezüglich des Kriteriums der
längerfristigen Existenzfähigkeit gesenkt werden.
Damit soll allerdings nicht der Ressourcenverbrauch angeheizt werden. Das Ziel besteht darin, bereits
bei der Errichtung einer Baute so zu bauen, dass ein möglichst hoher Anteil der verwendeten Materialien später wieder verwendet werden kann. Dazu Vorschriften zu erlassen, erscheint allerdings nicht
als sinnvoll. Es ist vielmehr darauf abzustellen, dass die finanziellen Anreize einen genügend grossen
Steuerungseffekt haben.
Unrealistisch erscheint eine solche Regelung jedoch insbesondere für Wohnbauten. Bei Wegfall des
Bedarfs Wohnbauten abreissen zu müssen, wäre politisch nicht mehrheitsfähig. Anders könnte es
aussehen, wenn Wege gefunden würden, um qualitativ hochwertige Wohnhäuser so zu bauen, dass
sie bei Wegfall des Bedarfs mit vertretbarem Aufwand an einen neuen Standort verschoben werden
könnten. Dies heute gesetzlich zu verlangen, wäre politisch unrealistisch und sachlich heikel. Hingegen kann ein gewisser Spielraum insofern geschaffen werden, als in Absatz 2 neben den unbewohnten auch die leicht entfernbaren bewohnten Gebäude angesprochen sind. Ist im Zusammenhang mit
einer Wohnbaute die längerfristige Existenzfähigkeit zwar unklar, ist der Gesuchsteller aber bereit,
eine ästhetisch befriedigende, leicht entfernbare Wohnbaute zu erstellen, so soll ihm eine Bewilligung
nicht versagt bleiben, wenn alle anderen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Details der vorgeschlagenen Bestimmung
Wird eine Baute oder Anlage gestützt auf eine „normale“ Bewilligung nach Artikel 22 Absatz 1 RPG
errichtet, so kann die Beseitigung später – auch bei Wegfall des Bedarfs – nur unter Schwierigkeiten
verlangt werden. Daher soll künftig die Bewilligung wegfallen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen
nicht mehr erfüllt sind, insbesondere wenn der Bedarf wegfällt.
Von diesem Grundsatz erfasst werden sämtliche Anlagen, die unbewohnten Bauten und Gebäudeteile
sowie die leicht entfernbaren bewohnten Bauten. Der Einschluss der unbewohnten Gebäudeteile soll
verhindern, dass die Bestimmung dadurch unterlaufen wird, dass unbewohnte an bewohnte Bauten
angebaut werden. Da diese Regelung nur für künftige Bewilligungen gilt, können die Bauten künftig so
konzipiert werden, dass bewohnte und unbewohnte Bauten getrennt erstellt oder so zusammengebaut
werden, dass ein unbewohnter Teil später einfach entfernt werden kann. Nicht als unbewohnte Gebäudeteile gelten in die Wohnbaute integrierte Wohnnebenflächen wie Estrich und Keller in ihren üblichen Dimensionen.
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Wichtig für den Vollzug einer später einmal notwendig werdenden Beseitigung erscheint, dass sich
der Gesuchsteller bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung über die volle Tragweite der nicht unbeschränkt erteilten Bewilligung klar wird, und dass dies auch ausdrücklich dokumentiert wird. Daher
verlangt Absatz 3, dass zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung über die Beseitigung bei Wegfall
des Bedarfs abgeschlossen wird. In einem verwaltungsrechtlichen Vertrag ist eine Vereinbarung über
Gewährleistung und Modalitäten der Beseitigung bei Wegfall des Bedarfs abzuschliessen. Da der
Gesuchsteller nicht zwingend immer der Grundeigentümer sein muss, sollen beide der Vereinbarung
zustimmen müssen. Von Seiten der Behörden ist die Vereinbarung durch die kantonale Behörde nach
Artikel 25 Absatz 2 RPG zu unterzeichnen, in der Regel wird auch der Einbezug der Gemeinde sinnvoll sein. Wo der landwirtschaftliche Bedarf für Bauten ausserhalb der Bauzonen durch ein Landwirtschaftsamt oder eine ähnliche spezialisierte Amtsstelle beurteilt wird, ist auch diese einzubeziehen. In
dieser Vereinbarung sind auch gewisse Sicherheiten für die Finanzierung der Beseitigungskosten zu
leisten. Wenn für die Beseitigungskosten ein gesetzliches Grundpfand begründet wird, sollten auch
die finanziellen Risiken eines Rückbaus genügend abgesichert sein. Bei Landwirten, welche Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sind, wird eine finanzielle Sicherstellung in der Regel nicht
nötig sein. Der Verkehrswert solcher Liegenschaften übersteigt die gesetzliche Belastungsgrenze
nach Artikel 73 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB;
SR 211.412.11) deutlich. Ein solches Pfandrecht soll daher nicht an die Belastungsgrenze nach Artikel
75 BGBB angerechnet werden müssen. Es wird daher ein neuer Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe f.
BGBB vorgeschlagen (siehe unten). Da mit solchen Instrumenten noch wenig Erfahrungen vorliegen,
erscheint es richtig und wichtig, dass der Bundesrat Mindestanforderungen aufstellen kann.
Wo eine sofortige Beseitigung bei Wegfall des Bedarfs als unverhältnismässig erscheint, kann in der
Vereinbarung oder im Dispositiv der Baubewilligung eine etwas längere Frist vorgesehen werden. Die
Frist darf jedoch nicht länger sein, als dies zur Amortisation nach branchenüblichen Amortisationsfristen notwendig ist.
Die Vereinbarung wird Teil der Bewilligung und damit auch Gegenstand der Anmerkung im Grundbuch nach Artikel 44 Absatz 1 RPV.
Sollte einmal vergessen gehen, die Vereinbarung abzuschliessen oder diese bzw. die daraus resultierende Resolutivbedingung in der Baubewilligung ausdrücklich zu erwähnen, könnte daraus nicht geschlossen werden, die Bewilligung sei „für die Ewigkeit“ erteilt worden: ausserhalb der Bauzonen ist
dies für unbewohnte oder leicht entfernbare bewohnte Bauten mit Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr
möglich.
Absatz 4
Diese Bestimmung enthält die „politische Gegenleistung“ für den Verzicht auf „Baubewilligungen für
die Ewigkeit“, nämlich Erleichterungen im Bereich der längerfristigen Existenzfähigkeit (Art. 34 Abs. 4
Bst. c RPV): in derartigen Verfahren sind keine hohen Anforderungen an die längerfristige Existenzfähigkeit bestehender Betriebe zu stellen. Dies bedeutet, dass existierende Landwirtschaftsbetriebe in
der Regel keinen Nachweis der Existenzfähigkeit erbringen müssen. Im zweiten Satz wird bloss der
Fall vorbehalten, in dem die längerfristige Existenzfähigkeit offensichtlich nicht gegeben ist.
Artikel 23b
Diese Bestimmung entspricht Artikel 16b des geltenden RPG, der eigentlich seit jeher generell für das
Bauen ausserhalb der Bauzonen gilt. Artikel 16b wurde in der Revision von 1998 eingefügt und damals vom Wortlaut her nur auf zonenkonforme Bauten und Anlagen bezogen, weil er systematisch bei
den Landwirtschaftszonen eingefügt wurde. Da nun vorgeschlagen wird, eine Bestimmung ausdrücklich für das Bauen ausserhalb der Bauzonen generell aufzustellen (anwendbar also auf die Bewilligungstatbestände des ganzen 6. Kapitels), rechtfertigt es sich, auch Artikel 23b nun ausdrücklich für
alle Bauten ausserhalb der Bauzonen für anwendbar zu erklären. Es soll nicht der Eindruck erweckt
werden, dass Artikel 23b auf standortgebundene Bauten (Mobilfunkanlagen, landwirtschaftliche Bauten in Zonen nach Art. 17 oder 18 RPG, usw.) keine Anwendung finden würde.
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Eine unter auflösender Bedingung bewilligte nichtlandwirtschaftliche Baute, die ihren Zweck verloren
hat, soll selbstverständlich einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden dürfen, wenn der
Bedarf dafür gegeben ist. Deshalb ist der Verweis in Absatz 1 Satz 1 auf Artikel 23c - 24f auszudehnen. Umgekehrt ist auch das Wiederauftauchen des Bedarfs für die standortgebundene Nutzung ein
Grund, das Verbot wegfallen zu lassen.
Im Zusammenhang mit Absatz 2 ist zu betonen: Läuft eine befristet erteilte Bewilligung aus, so ist die
Baute oder Anlage nur dann zu beseitigen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind und daher die Bewilligung nicht verlängert werden kann. Da dies schon bisher so verstanden
wurde, wird darauf verzichtet, eine Änderung von Absatz 2 vorzuschlagen.
Vorbemerkungen zu den Artikeln 23c – 23f (2. Abschnitt)
Bauten und Anlagen, die für Landwirtschaftsbetriebe benötigt werden und bei denen insgesamt die
bodenbewirtschaftende Tätigkeit im Vordergrund steht, können künftig nach Artikel 23c in allen „normalen“ Landwirtschaftszonen als zonenkonform bewilligt werden.
Unter Artikel 23c fallen neben der Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.10) auch die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte wie beispielsweise Bienenzucht, Pilzproduktion und Bewirtschaftung des Waldes sowie untergeordnete bodenunabhängige Betriebsteile.
Wer Bauten und Anlagen für Landwirtschaftsbetriebe erstellen will, bei denen insgesamt die bodenbewirtschaftende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, hat dies in einer speziellen Landwirtschaftszone zu tun (beispielsweise in einem Entwicklungsstandort Landwirtschaft; zum Ganzen s. die Erläuterungen zu Art. 23c Abs. 3). Die gemeinsame Regelung sämtlicher Aktivitäten, die auf einem insgesamt bodenabhängig produzierenden Landwirtschaftsbetrieb zulässig sein können, in Absatz 2 erlaubt
es, diese verschiedenen Betriebsteile bei der Beurteilung der Frage, ob nach Artikel 23c Absatz 3 die
bodenbewirtschaftende Tätigkeit insgesamt noch im Vordergrund steht, gemeinsam zu würdigen.
Artikel 23c
Absatz 1
Diese Bestimmung entspricht im ersten Satzteil inhaltlich Artikel 16a Absatz 1 des geltenden Rechts.
Der Definition der bodenabhängigen Bewirtschaftung kommt nach wie vor eine grosse Bedeutung zu.
Sie erfolgt künftig anhand einer Gesamtbeurteilung im Sinn von Absatz 3. Es kann auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen werden.
Im zweiten Satzteil wird eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den betriebsnotwendigen
Wohnbedarf der Betriebsleiterfamilie und der abtretenden Generationen angefügt.
Diese Bestimmungen knüpft an Artikel 34 Absatz 3 RPV an. Es soll ausdrücklich vorgesehen werden,
dass neuer Wohnraum in der Landwirtschaftszone nur für existenzfähige landwirtschaftliche Gewerbe
im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht
(BGBB; SR 211.412.11) zonenkonform ist. Kantonal tiefere Anforderungen nach Artikel 5 BGBB sind
ausgeschlossen.
Bei der Frage, ob Wohnraum betriebsnotwendig ist, ist es wichtig, eine realistische Einschätzung vorzunehmen, die sich auf gesicherte Fakten stützt, und diese nachvollziehbar zu begründen.
Wohnraumbedarf kann (ausserhalb spezieller Zonen nach Artikel 23c Absatz 3) nicht durch Betriebszweige nach Absatz 2 begründet werden. Bezüglich der Pferdehaltung ist dies bereits heute in Artikel
34b Absatz 5 RPV so festgelegt, neu wird dies generell in Artikel 23d Absatz 5 Satz 2 so verankert.
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Die Frage, wie gross eine Betriebsleiterwohnung oder eine Wohnung für die auf dem Hof lebende
ältere Generation höchstens sein darf, soll in der RPV geregelt werden.
Absatz 2
Absatz 2 umfasst alle Betriebszweige, die auf einem insgesamt bodenabhängig produzierenden
Landwirtschaftsbetrieb zulässig sein können, bei denen aber die Boden bewirtschaftende Tätigkeit
mehr oder weniger in den Hintergrund rücken kann. Entsprechende Bauten und Anlagen sind daher
nur bewilligungsfähig, wenn die bodenbewirtschaftende Tätigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung
noch im Vordergrund steht. Dies wird mit dem Vorbehalt von Absatz 3 zum Ausdruck gebracht. Weitere Bewilligungsvoraussetzungen für Betriebszweige nach Absatz 2 sowie die notwendigen Differenzierungen folgen in Artikel 23d, bezüglich der nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe (Art. 23c Abs. 2
Bst. e) auch in Artikel 23e. Um die Regelung zu vereinfachen, wird eine grösstmögliche Vereinheitlichung dieser Bewilligungsvoraussetzungen angestrebt. So wird beispielsweise das Kriterium des vorbestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes auf alle Betriebszweige nach Absatz 2 ausgedehnt.
Buchstabe a
Aufbereitung, Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Produkte ist ein Tätigkeitsfeld von Landwirtschaftsbetrieben, welches traditionsgemäss und bereits nach der geltenden
RPV (Art. 34 Abs. 2) als landwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinn gilt. Nicht darunter fallen jedenfalls gewerbliche oder gar industrielle Bauten für Aufbereitung, Lagerung und Verkauf. Diese sind
nach wie vor in entsprechenden Bauzonen zu errichten. Als objektive Abgrenzungskriterien gegenüber gewerblichen und industriellen Bauten und Anlagen stehen die Gebäudedimensionen, das Verkehrsaufkommen, das Investitionsvolumen oder der Umsatz (in Tonnen oder in Franken) im Vordergrund. Die Zusammenarbeit oder der Zusammenschluss mehrerer Landwirtschaftsbetriebe und die
damit verbundene Errichtung von grossen Anlagen für Lagerung, Vertrieb und Verkauf (sog. Plattformbetriebe) kann unter dieser Bestimmung hingegen nicht bewilligt werden. In der Regel sind diese
in dafür vorgesehenen Gewerbezonen, allenfalls in Speziallandwirtschaftszonen zu errichten.
Buchstabe b
Der Grundsatz der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen für die innere Aufstockung von landwirtschaftlichen Betrieben sowie von Betrieben des produzierenden Gartenbaus findet sich bereits im
geltenden Recht (Art. 16a Abs. 2).
Buchstabe c
Buchstabe c umfasst inhaltlich den heutigen Artikel 16a Absatz 1bis RPG. Die Bindung an den bewilligten Zweck erfolgt neu über Artikel 23d Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 23a Absatz 3).
Buchstabe d
In Buchstabe d wird Artikel 16abis RPG inhaltlich übernommen. Auch hier fällt aus den genannten
Gründen die Bindung an den bewilligten Zweck dahin. Artikel 23d Absatz 1 deckt zudem das Kriterium
des bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes ab, weshalb dieses hier nicht erwähnt werden muss.
Die Delegationsnorm von Artikel 16abis Absatz 4 RPG findet sich neu in Artikel 23c Absatz 5 Buchstabe b. Ansonsten kann auf den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des
Nationalrates (UREK-N) vom 24. April 2012 verwiesen werden (BBl 2012 S. 6594 ff.).
Buchstabe e
Artikel 24b RPG wird mit Ausnahme von Absatz 1 ins neue Recht übernommen, aber in die Gesamtbetrachtung der Betriebsteile nach Artikel 23c Absätze 2 und 3 integriert. Der erste Satzteil von Artikel
24b Absatz 1bis RPG wird in den hier kommentierten Buchstaben e überführt, der zweite Satzteil in
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Artikel 23e Absatz 1. Artikel 24b Absatz 1ter RPG schliesslich findet sich neu in Artikel 23e Absatz 2,
Artikel 24b Absatz 5 RPG in Artikel 23e Absatz 3.
Insbesondere folgende Tätigkeiten haben in der Regel einen genügend engen sachlichen Bezug zum
landwirtschaftlichen Gewerbe und fallen damit, unter Vorbehalt von Artikel 23c Absatz 3, unter Artikel 23c Absatz 2 Buchstabe e:
 Agrotourismus, sozialtherapeutische und pädagogische Angebote gemäss Artikel 40 Absatz 3 RPV.
 Bei der Tierhaltung die Pensionstierhaltung und die Haltung von Tieren, die ansonsten keine Bleibe
fänden („Gnadenbrottiere“); für die Pferde gilt Absatz 5, der tendenziell weiter geht.
 Die Bewirtschaftung naturnaher Flächen, die Waldpflege und -bewirtschaftung.
 Der Einsatz von Maschinen, die für den eigenen Betrieb benötigt werden, für andere Landwirtschaftsbetriebe im Rahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit.
Absatz 3
Absatz 3 knüpft am bisherigen Artikel 16a Absatz 3 RPG an. Die Aspekte, die eine Planung sinnvoll
und nötig machen können, betreffen aber nicht mehr nur die bodenunabhängigen landwirtschaftlichen
Betriebsteile. Vielmehr soll sich anhand der Gesamtsituation des Betriebs entscheiden, ob eine Planung notwendig ist (wer beispielsweise neben der Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des
Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG; SR 910.10] nur Agrotourismus betreiben will, soll
in “normalen“ Landwirtschaftszonen weiter gehen können als wenn er daneben auch noch von den
Möglichkeiten der Pensionspferdehaltung, von Aufbereitung, Lagerung und Verkauf sowie der Nutzung der Biomasse Gebrauch machen will; Gleiches gilt analog für Gartenbaubetriebe). Wird eine
Planung nötig, so steht das Modell der Entwicklungsschwerpunkte Landwirtschaft (ESL), wie es beispielsweise im Kanton Aargau praktiziert wird, im Vordergrund. Umgekehrt ist deutlich zu sagen, dass
in solchen ESL keine Bewilligungen für eigentliche Gewerbebauten erteilt werden können.
Die in der RPV festzulegenden Grenzen, ab wann eine Planung notwendig wird, sollen auf möglichst
einfachen Kriterien und Indikatoren aufbauen. Im Vordergrund dürften stehen:
 Der Anteil der normierten Arbeitskräfte (vorzugsweise Standardarbeitskräfte, SAK), welche für die
Betriebsteile ausserhalb der Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.10) benötigt werden.
 Der Anteil der aus den Betriebsteilen ausserhalb der Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
LwG erwirtschafteten Deckungsbeiträge.
 Das Verhältnis der auf dem Betrieb produzierten Trockensubstanz zu der für die Tierhaltung benötigten Futtermenge.
 Der Anteil der Bauten und Anlagen, die für die Betriebsteile ausserhalb der Landwirtschaft im Sinne
von Artikel 3 Absatz 1 LwG benötigt werden (Fläche, Volumen).
 Der Anteil der Betriebsfläche, die dem Pflanzenwachstum im natürlichen Boden entzogen ist.
Die Anforderungen der Tierhaltung und des Pflanzenbaus an spezielle Zonen sind sehr unterschiedlich. So ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aus seuchenpolizeilichen Gründen der Konzentration von Tierhaltungsbetrieben Grenzen gesetzt sind.
Für die Ausscheidung von Zonen nach Artikel 23c Absatz 3 sind ansonsten die Ziele und Grundsätze
der Raumplanung sowie die Vorgaben der Richtplanung zu beachten. Die Richtplanung wird sich insbesondere zu möglichen Standorten für grössere solche Zonen zu äussern und generell Kriterien für
deren Ausscheidung ESL festzulegen haben.
Absatz 4
Die verschiedenen Zusammenarbeitsformen für die landwirtschaftliche Produktion sind ein wichtiges
Instrument, um die Strukturkosten tief zu halten. Werden durch Zupacht oder durch Zusammenarbeit
grössere Bauten oder Anlagen nötig, so soll dies durch die Raumplanung nicht behindert werden.
Allerdings muss ein möglicher Missbrauch wirksam unterbunden werden. So muss vermieden werden,
dass durch die Verschiebung von Pachtland oder die Auflösung von Zusammenarbeitsformen ein
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neuer Bedarf für Neubauten zum gleichen Zweck begründet werden kann, obwohl für die Bewirtschaftung der betreffenden Flächen bereits Bauten bewilligt wurden. Selbstverständlich soll mit dieser Bestimmung nicht verhindert werden, dass beispielsweise für die Haltung von Kühen auf einer bestimmten Betriebsfläche sowohl der nötige Stall als auch die notwendigen Bauten für die Lagerung von Heu
und das Einstellen der notwendigen Maschinen bewilligt werden können.
Artikel 23d
Allgemein
In Artikel 23d werden die zusätzlichen Anforderungen geregelt, denen Betriebsteile nach Artikel 23c
Absatz 2 zu genügen haben. Sie entstammen zu einem wesentlichen Teil den allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe in Artikel 24b Absatz 1quater – 4
RPG sowie jenen für die landwirtschaftliche Pferdehaltung in Artikel 34b RPV.
Absatz 1
Absatz 1 enthält das Erfordernis des landwirtschaftlichen Gewerbes, das nach geltendem Recht in
Artikel 16abis Absatz 1 und in Artikel 24b Absatz 1bis verankert ist. Die Gründe, die dafür sprechen, bei
der Pferdehaltung ein (vor)bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe vorauszusetzen, können auf
alle Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 übertragen werden. Daher wird hier generell ein bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe vorausgesetzt.
Absatz 2
Diese Bestimmung entstammt Artikel 24b Absatz 4 RPG.
Absatz 3
Diese Bestimmung entspricht Artikel 24b Absatz 2 Satz 1 RPG.
Absatz 4
Satz 1 entstammt Artikel 24b Absatz 2 Satz 3 RPG, Satz 2 Artikel 24b Absatz 2 Satz 2.
Absatz 5
Der Verweis auf Artikel 23a Absatz 3 bewirkt, dass Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 in jedem
Fall nur verbunden mit einer Vereinbarung über die Beseitigung bei Wegfall des Bedarfs bewilligt werden können. Damit erübrigen sich beispielsweise im Falle von agrotouristischen Angeboten die Diskussionen, ob es sich dabei um eine bewohnte Baute handeln könnte.
Absatz 6
Absatz 6 entspricht Artikel 24b Absatz 1quater RPG.
Absatz 7
Absatz 7 entstammt Artikel 34b Absatz 2 RPV und verankert diese spezifische Detailregelung in Bezug auf die landwirtschaftliche Pferdehaltung im formellen Gesetz
Artikel 23e
Absatz 1
Diese Bestimmung wurde aus Art. 24b Abs. 1bis RPG übernommen.
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Absatz 2
Der bisherige Absatz 1ter von Artikel 24b RPG wird hier in Absatz 2 Satz 1 überführt. Nach geltendem
Recht können in temporären Betriebszentren bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten
und Anlagen bewilligt werden. Diese im Vergleich zu ganzjährig genutzten Betriebszentren unterschiedliche Behandlung hat sich als richtig erwiesen, treten doch bauliche Erweiterungen im Bereich
von Alpgebäuden in der Regel wesentlich stärker und störender in Erscheinung als im Bereich von
grösseren Betriebszentren von Ganzjahresbetrieben. Hingegen erscheint es gerechtfertigt, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass in Härtefällen8 Ausnahmen möglich sind.
Ein Härtefall liegt beispielsweise dann vor, wenn die Bewirtung von Wanderern nur dann möglich ist,
wenn eine Toilette eingebaut und dazu eine Sammelgrube für Abwässer errichtet wird, die von aussen
zugänglich ist. Auch die Schaffung der Voraussetzungen, um Tische, Bänke und allenfalls Sonnenschirme draussen aufstellen zu können, kann darunter fallen. Denkbar ist auch, dass die Bewirtung
von Wanderern vollständig draussen auf bestehenden Flächen erfolgen soll, in den bestehenden Gebäuden aber der notwendige Raum für eine Gästetoilette fehlt und daher eine solche angebaut werden muss. Ein Härtefall ist von vornherein ausgeschlossen, wenn objektiv am betreffenden Standort
ein zu geringer Bedarf gegeben ist.
Satz 3 beauftragt den Bundesrat, die entsprechenden Details zu regeln.
Absatz 3
Absatz 3 entspricht dem geltenden Artikel 24b Absatz 5 RPG.
Artikel 23f
In peripheren und wenig „bewirtschaftungsfreundlichen“ Gebieten gibt es Kulturland, das im öffentlichen Interesse bewirtschaftet werden sollte, dessen Bewirtschaftung – im Verhältnis zum Ertrag –
aber so aufwändig ist, dass sich diese wirtschaftlich kaum lohnt. Es kann daher vorkommen, dass sich
kein ertragsorientiert arbeitender Landwirtschaftsbetrieb findet, der die entsprechenden Flächen bewirtschaften würde. Ist jemand bereit, diese Bewirtschaftung in Form einer Beweidung zu übernehmen, ohne dabei eine Ertragsorientierung nachweisen zu können, so dürfen ihm nach Artikel 34 Absatz 5 RPV keine Bewilligungen für die dafür nötigen Zäune oder Tierunterstände erteilt werden. Dies
kann nach geltendem Recht allenfalls durch eine Bewilligung nach Artikel 24 RPG kompensiert werden. Es gibt jedoch keine klare Praxis dazu und es erschiene sachgerechter, dieses Problem bei den
Regelungen der zonenkonformen Bauten zu lösen.
Damit soll allerdings nicht die professionelle Landwirtschaft konkurrenziert werden. Daher ist vorauszusetzen, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht anders sichergestellt werden kann. Auch
der Begriff der Pflegenutzung soll betonen, dass nicht die Freude an der Tierhaltung als Freizeitgestaltung im Vordergrund steht, sondern die Leistung im Zusammenhang mit der Landschaftspflege, die
durch eine solche Nutzung erbracht wird.
Die Abweichung vom Grundsatz von Artikel 34 Absatz 5 RPV rechtfertigt sich zudem nur dort, wo die
Bewirtschaftung im öffentlichen Interesse ist. So werden Gebiete, in denen der Kanton eine Zunahme
der Waldfläche verhindern will, im kantonalen Richtplan und gestützt darauf in der kommunalen Nutzungsplanungen bezeichnet werden müssen (statische Waldgrenzen ausserhalb von Bauzonen).
Diese Gebiete sollen mit geeigneten Bewirtschaftungsmassnahmen offen gehalten werden. Das setzen einer fixen Frist soll sicherstellen, dass diese Einrichtungen nicht plötzlich in Vergessenheit geraten und faktisch dann trotzdem stehen bleiben.
8
Solche Härtefallklauseln gibt es beispielsweise in der Verordnung vom 26. September 2008 über die Verwendung der
zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr (MinVV; SR 725.116.21), Art. 27, und in der Flug- und Dienstzeitenverordnung (SR 748.127.8), Art. 2.
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Die Beschränkung auf Zäune und Unterstände – gemeint sind Unterstände für die weidenden Tiere –
stellt sicher, dass nicht unter dem Vorwand der Pflegenutzung Geräteschuppen erstellt werden, bei
denen die Gefahr gross ist, dass sie später schleichend zu Freizeitzwecken umgenutzt werden.
Bei einer Beschränkung auf Zäune und Tierunterstände erscheint es auch realistisch, sie zu erstellen,
ohne die Bodenfruchtbarkeit zu beeinträchtigen, wie dies Absatz 2 ausdrücklich fordert.
Artikel 24
Auch in Artikel 24 kann die Interessenabwägung gestrichen werden. Der Wortlaut des neuen Artikels
23a Absatz 3 unterscheidet sich zwar von jenem von Artikel 24 Buchstabe b des geltenden Rechts.
Beide meinen jedoch inhaltlich identisch eine umfassende Interessenabwägung.
Artikel 24bis
Die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 24d Absatz 3 RPG werden in diesen eigenständigen Artikel verschoben und damit für alle Tatbestände der privilegierten Weiterverwendung bestehender Bauten und Anlagen anwendbar.
Das Kriterium des Wegfalls des Bedarfs (Buchstabe a) wird vom Wortlaut her Artikel 43a Buchstabe a
RPV angepasst.
Das Kriterium, wonach die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben müssen, wird nicht in die Liste der gemeinsamen Bestimmungen für bestehende
Bauten und Anlagen aufgenommen. In den Fällen von Artikel 24a bleiben die äussere Erscheinung
und die baulichen Grundstruktur ohnehin unberührt. In Artikel 24c wird das Thema in Absatz 4 RPG
abgehandelt. Bei den geschützten Bauten (Art. 24d Abs. 2) ergeben sich aus dem Schutzzweck ohnehin engere Grenzen, was durch einen neu eingeschobenen Buchstaben b in Artikel 24d Absatz 2
klargestellt wird. Daher wird das Kriterium der äusseren Erscheinung und der baulichen Grundstruktur
in Artikel 24d Absatz 1 verschoben und in Artikel 24e Absatz 5 ebenfalls ausdrücklich aufgeführt.
Die umfassende Interessenabwägung ist in Artikel 23a Absatz 1 allgemeingültig verankert, weshalb
sie hier nicht nochmals aufzuführen ist.
Artikel 24a
Artikel 24a bleibt inhaltlich unverändert. Da bereits die Sachüberschriften des 6. Kapitels und des 3.
Abschnitts klarstellen, dass es nur um Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen geht, kann die
entsprechende Präzisierung im Einleitungssatz von Absatz 1 weggelassen werden.
Artikel 24b
Der bisherige Artikel 24b RPG wird neu in Artikel 23c Absatz 2 Buchstabe e sowie in Artikel 23d und
Artikel 23e überführt.
Artikel 24c
Artikel 24c bleibt inhaltlich unverändert. Die Präzisierung, dass es sich um Bauten ausserhalb der
Bauzonen handelt, kann auch hier weggelassen werden, da die Sachüberschriften des 6. Kapitels und
des 3. Abschnitts dies klarstellen. Artikel 24c Absatz 3 Satz 2 RPG ist neu durch Artikel 24bis abgedeckt und kann daher gestrichen werden. Gleiches gilt für Artikel 24c Absatz 5 RPG, der neu mit Artikel 23a Absatz 1 abgedeckt ist.
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Artikel 24d
Absatz 1
Satz 1 von Absatz 1 bewirkt eine Klarstellung: landwirtschaftlicher Wohnraum, der im Moment landwirtschaftlich nicht benötigt wird, darf landwirtschaftsfremd bewohnt, also an Aussenstehende vermietet werden. Die nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzung muss sich jedoch in ähnlichem Rahmen bewegen.
Satz 2 von Absatz 1 bezieht sich einerseits auf die bestehenden Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen, die zwar landwirtschaftlich genutzt werden, für den betreffenden Wohnraum besteht jedoch keine
Betriebsnotwendigkeit im Sinne von Artikel 23c. Andererseits fallen neurechtliche landwirtschaftliche
Wohnbauten darunter, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden Beide Typen von Wohnbauten
sollen teilweise geändert werden können, soweit dies für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für
eine energetische Sanierung unumgänglich ist. Mit der teilweisen Änderung ist insbesondere eine
allfällige geringfügige Erweiterung gemeint. Die Formulierung soll sicherstellen, dass sämtliche Einschränkungen, die bei Artikel 24c RPG gelten, auch bei neurechtlichen landwirtschaftlichen Gebäuden
gelten, die nicht unter Artikel 23c Absatz 1 fallen. Artikel 24d Absatz 1 Satz 2 hebt damit faktisch den
heutigen Artikel 42a RPV auf die Stufe des formellen Gesetzes. Für die Frage, wann eine Erweiterung
für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich ist, kann auf die Erläuterungen zu Artikel 42a RPV
(Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen zu Artikel 42a der Raumplanungsverordnung, Version 2, Bern, August 2004, im Internet auf der Seite http://www.are.admin.ch/bab, S. 3) verwiesen
werden.
Regelungen zur Abparzellierung von landwirtschaftlichen Wohnbauten erübrigen sich im vorliegenden
Zusammenhang. Um den für die Landwirtschaft wichtigen Strukturwandel nicht zu behindern, sind
Ausnahmen vom grundsätzlichen Realteilungsverbot nötig (siehe Art. 59 BGBB). Sicherzustellen ist
jedoch, dass solche Abparzellierungen mit den zuständigen Raumplanungsbehörden koordiniert werden, eine Pflicht, die bereits aufgrund von Artikel 25a RPG besteht. In Anbetracht der neu eingeführten Bestimmung, dass Flächen nicht mehrfach für das gleiche Bauvorhaben angerechnet werden
dürfen (Art. 23c Abs. 4), ist die kantonale Behörde bei der Abparzellierung eines bestehenden landwirtschaftlichen Wohnhauses verpflichtet, auf den verbleibenden landwirtschaftlichen Grundstücken
eine Anmerkung im Grundbuch eintragen zu lassen. Der Trennung des Bodenmarkts landwirtschaftlich genutzter Grundstücke vom Bodenmarkt für Baulandgrundstücke wird damit Nachdruck verliehen:
Dem Käufer wird unmissverständlich klargemacht, dass mit dem Zukauf der betreffenden Flächen kein
neuer Bedarf für ein Wohnhaus begründet werden kann.
Absatz 2
Absatz 2 bleibt inhaltlich im Wesentlichen unverändert. Eingefügt wird einzig ein neuer Buchstabe b.
Dies hängt mit dem Umstand zusammen, dass Artikel 24d Absatz 3 in Artikel 24bis überführt wird und
das Kriterium, wonach die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben müssen, dort nicht integriert wird (s. Erläuterungen dazu, oben S. 30). Bei geschützten Bauten nach Artikel 24d Absatz 2 RPG, für die stets hohe Anforderungen an die Schutzwürdigkeit
zu stellen waren, setzte das Schutzanliegen stets erheblich engere Grenzen als Artikel 24d Absatz 3
Buchstabe b RPG. Dies soll nun auch im Gesetzestext sichtbar gemacht werden, indem ein neuer
Buchstabe b eingefügt wird, der besagt, die Schutzwürdigkeit der geschützten Baute müsse integral
erhalten bleiben. Der bisherige Buchstabe b soll zu Buchstabe c werden.
Artikel 24e
Die am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Bestimmung wird inhaltlich unverändert übernommen.
Artikel 24e Absatz 5 RPG ist neu weitgehend mit Artikel 24bis und mit Artikel 23a abgedeckt. In diesen
Bestimmungen fehlt einzig das Kriterium der Wahrung der äusseren Erscheinung und der baulichen
Grundstruktur, weshalb es – statt des Verweises auf Artikel 24d – in Absatz 5 verankert wird.
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Artikel 24f
Mit der Neustrukturierung des Bauens ausserhalb der Bauzonen bietet sich die Gelegenheit, Artikel
37a RPG systematisch besser bei den Artikeln 24 ff. zu integrieren.
Artikel 25
Absatz 2, Satz 2
Der neu angefügte Satz nimmt Bezug auf die Bestimmungen über den Sicherungsbereich in Artikel
13e. Es wird auf die betreffenden Erläuterungen verwiesen.
Absatz 3
Die Anordnung und der Vollzug von Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
ausserhalb der Bauzonen kann gestärkt werden, wenn dies in den Zuständigkeitsbereich einer kantonalen Behörde fällt. Sie sind geeignet, um eine rechtsgleiche Durchsetzung der Bestimmungen über
das Bauen ausserhalb der Bauzonen zu gewährleisten.
Artikel 26
Absatz 2
Nutzungspläne sind mit den Konzepten und Sachplänen des Bundes und den Richtplänen der Kantone abzustimmen (vgl. Art. 2 Abs. 1). Die konsequente Erfüllung dieser Koordinationspflicht ist namentlich für die Sicherung von Räumen für die Erfüllung von Bundesaufgaben von zentraler Bedeutung. Es
obliegt den Kantonen, bei der Genehmigung von Nutzungsplänen sicherzustellen, dass diese keine
Widersprüche zu den geltenden Konzepten und Sachplänen des Bundes und zu den Richtplänen der
Kantone aufweisen. Zu diesem Zweck stellt ihnen bereits das geltende Recht das Instrument der Planungszonen zur Verfügung (Art. 27 RPG). Zur Sicherung der entsprechenden Informationstransparenz für alle Behörden erstellt der Bund eine WebGIS Plattform, wodurch die Inhalte der Sachpläne
online verfügbar sein werden. Die vorgeschlagene Ergänzung stellt eine Verdeutlichung des heute
geltenden Rechts dar.
Artikel 27a
Die Anpassung der Referenzen in Artikel 27a sind überwiegend eine Folge der systematischen Umstrukturierungen. Einzig im Bereich von Artikel 23c wird der Anwendungsbereich formell ausgedehnt.
Eine Beschränkung auf die innere Aufstockung wäre mit Blick auf die neue Struktur der Bestimmung
nur noch schwer zu realisieren.
Artikel 29a
Absatz 2
Durch diese Bestimmung wird für die gezielte Unterstützung von innovativen Projekten für die nachhaltige Entwicklung von bestimmten Gebieten eine explizite rechtliche Grundlage geschaffen. Es geht
dabei unter anderem um die heute existierenden Modellvorhaben für eine nachhaltige Raumentwicklung.
Beiträge sollen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Es ist daher nicht vorgesehen,
dass zu diesem Zweck zusätzliche Mittel bereitgestellt werden müssen.
Damit kann auch die überwiesene Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben WAK des Nationalrats vom 24.4.2007 (07.3280) abgeschrieben werden. Diese verlangt unter anderem, dass für die
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bereits laufende Unterstützung von Modellvorhaben der Zusammenarbeit in Agglomerationen eine
gesetzliche Grundlage geschaffen wird.
Artikel 34
Absatz 2
Buchstabe c
Die Anpassung erfolgt aufgrund der systematischen Umstrukturierung der Bestimmungen zum Bauen
ausserhalb der Bauzonen.
Artikel 35 und 36
Die in diesen Artikeln erteilten Planungs- und Gesetzgebungsaufträge aus der Anfangszeit des RPG
sind inzwischen erfüllt worden. Die betreffenden Bestimmungen (inkl. Übergangsbestimmungen) können daher gestrichen werden.
Artikel 36a
Das Bauen ausserhalb der Bauzonen wird weitgehend durch Bundesrecht geregelt. Deshalb soll ausserhalb der Bauzonen auch die strafrechtliche Sanktionierung von zwei qualifizierten Verstössen gegen die Rechtsvorschriften bundesrechtlich einheitlich geregelt werden, nämlich das Bauen ohne
Baubewilligung und die Nichtbefolgung rechtskräftiger baupolizeilicher Anordnungen. Damit soll der
Vollzug des Raumplanungsrechts in einem besonders gefährdeten Bereich gestärkt werden. Der
Straftatbestand soll als Vergehen ausgestaltet sein. Dies rechtfertigt sich aufgrund des Unrechtsgehalts, weil es sich nicht um blosse Kavaliersdelikte handelt. Als Vergehen ausgestaltet sind auch die
vom Unrechtsgehalt her vergleichbaren Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41). Die
Qualifikation als Vergehen ermöglicht auch die Strafbarkeit von Unternehmen nach Artikel 102 Absatz 1 StGB, wenn sich die Verantwortung wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zurechnen lässt. Nach Artikel 104 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann der Bund weiteren Behörden, welche öffentliche Interessen zu wahren
haben, Parteirechte einräumen. Dies soll hier für die Behörde nach Artikel 25 Absatz 2 und für das
Bundesamt für Raumentwicklung geschehen. Die eingeräumten Parteirechte sollen die gleichen sein,
die die StPO auch der Privatklägerschaft zugesteht. Damit die genannten Behörden die auf dem Spiel
stehenden öffentlichen Interessen wahren können, soll zudem klargestellt werden, dass sie auch Einsprache gegen Strafbefehle erheben können.
Artikel 37
Absatz 1
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des geltenden Rechts sollen vorübergehende Nutzungszonen
auch dann ausgeschieden werden können, wenn die Realisierung und Nutzung wichtiger Infrastrukturen von nationaler Bedeutung oder die Erhaltung von Naturräumen unmittelbar gefährdet sind. Es
handelt sich um eine Auffangbestimmung, die dann zur Anwendung gelangt, wenn die Sicherung von
Räumen für die Erfüllung wichtiger Bundesaufgaben nicht auf andere Weise gewährleistet werden
kann. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 2 RPG.
Da inzwischen praktisch überall in der Schweiz Nutzungspläne vorliegen, ist in Absatz 2 transparent
zu machen, dass die Behebung des Mangels auch in der Anpassung von Nutzungsplänen liegen
kann.
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Artikel 38b
Griffige Übergangsbestimmungen sind oft der Schlüssel zu einem konsequenten Gesetzesvollzug.
Eine solche Übergangsbestimmung wird hier für gemeinsame Planungen in überkantonalen funktionalen Räumen gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe abis zur Diskussion gestellt.
Artikel 75 BGBB
In Anwendungsfällen von Artikel 23a schliessen die Beteiligten eine Vereinbarung über Gewährleistung und Modalitäten der Beseitigung bei Wegfall des Bedarfs ab (Art. 23a Abs. 2). Für den finanziellen Teil der Gewährleistung dürfte oft die Begründung eines Pfandrechts erfolgen. Ein solches Pfandrecht soll nicht an die Belastungsgrenze nach Artikel 75 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991
über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) angerechnet werden müssen. Daher wird ein
neuer Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe f BGBB vorgeschlagen.
Artikel 10bis USG
Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Umweltschutzbereichen die Verwirklichung von Umweltzielen mit
raumplanerischen Mitteln vorgesehen. Beispielhaft seien hier die Gewässerschutzplanung, die Massnahmenplanung Luftreinhaltung, die Abfallplanung oder die Lärmempfindlichkeitsstufenzuordnung
bzw. -planung genannt. Diese Fachplanungen sind gemäss dem ebenfalls vorgeschlagenen neuen
Artikel 2 Absatz 1 RPG auf allen Planungsebenen als Grundlage zu berücksichtigen. Sie enthalten
eine Vielzahl von Festlegungen, die sich direkt oder indirekt erheblich auf die Umwelt auswirken. Namentlich ist dies bei bedeutenden Vorhaben, wie etwa Infrastrukturanlagen, der Fall. Deren Umweltauswirkungen sind im Rahmen der Wirkungsbeurteilung nach Artikel 2 Absatz 2bis frühzeitig und stufengerecht zu ermitteln, zu dokumentieren und in ihrer Wirkung zu beurteilen. Dabei sind diese Wirkungsbeurteilungen in die bereits bestehenden Planungsverfahren zu integrieren; sie sollen nicht zu
zusätzlichen Verfahren führen. Um im Rahmen von Interessenabwägungen zu optimierten Lösungen
zu gelangen, sind zudem, soweit stufengerecht und sinnvoll, Alternativen zu prüfen und zu beschreiben. Dies soll auch im Umweltschutzgesetz mit der vorliegenden neuen Bestimmung explizit festgehalten werden. Auf Verordnungsstufe wird der Bundesrat die Anforderungen an das Verfahren zu
regeln haben, insbesondere an die Dokumentation und die Beteiligung der betroffenen Behörden und
weiterer Kreise. Die Dokumentation umfasst Ausführungen im Rahmen eines Planungsberichts, in
denen die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt dargestellt und bewertet werden.
Zusammen mit der Berücksichtigung der Grundlagen und Planungen nach Artikel 2 Absatz 1 RPG
und der Wirkungsbeurteilung von Planungen nach Artikel 2 Absatz 2bis sowie weiteren geplanten RPGÄnderungen (Art. 8a ff., 13 RPG) setzt diese Ergänzung des Umweltschutzgesetzes den Bericht des
Bundesrates vom 3. September 2008 über die bessere Koordination von Umweltschutz und Raumplanung auf Gesetzesebene um.9
9
Der Bericht ist im Internet auf den Seiten des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)
publiziert:
http://www.bafu.admin.ch/dokumentation/medieninformation/00962/
index.html?lang=de&msg-id=21099
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Bundesgesetz
über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 75 und 108 der Bundesverfassung,
beschliesst:
Art. 1 Abs. 2 Bst. a, cbis, dbis , dter, f und Abs. 3
a.
die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die
Landschaft zu schützen und die Biodiversität zu erhalten;
cbis. in funktionalen Räumen die geordnete räumliche Entwicklung sicherzustellen;
dbis. die Energieressourcen sparsam und effizient zu nutzen;
dter. die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturgefahren zu schützen;
f.
die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern. 1
3
Ein funktionaler Raum besteht aus Räumen, die wirtschaftlich, gesellschaftlich oder
ökologisch eng miteinander verflochten sind und sich gegenseitig ergänzen.
Art. 2 Abs. 1, 3 und 4
1
Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben
nötigen Grundlagen und Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
3
Sie ermitteln und berücksichtigen auf der jeweiligen Planungsebene stufengerecht
die Wirkungen ihrer Planungen auf Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft.
4
ehemals Abs. 3
Art. 2a
Zusammenarbeit
1 Bund,
Kantone und Gemeinden arbeiten zusammen, soweit dies zur Verwirklichung
der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist.
2 Das
planende Gemeinwesen sorgt für einen möglichst frühzeitigen Einbezug der anderen betroffenen Gemeinwesen.
3 Bund,
Kantone und Gemeinden arbeiten mit den Behörden des Auslands zusammen,
soweit ihre Aufgaben grenzüberschreitende Auswirkungen haben.
AS 1979 1573
1
Aus der Vorlage 13.030 zu einer Teilrevision des Ausländergesetzes (Integration).
1
700
Art. 2b
Landes-, Regional- und Ortsplanung
Interessenabwägung
1
Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben
Handlungsspielräume zu, so wägen sie auf der jeweiligen Ebene die Interessen gegeneinander ab.
2
Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
Art. 3, Abs. 2 Bst. d bis f, Abs. 3 Ingress, Bst. ater, b, Abs. 3bis , 3ter und 5
d.
naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten und aufgewertet werden;
e.
die für die Erhaltung der Arten erforderlichen Lebensräume gesichert und vernetzt werden;
f.
ehemals Bst. e.
3
Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft zu
gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
ater. Massnahmen getroffen werden, die zu ausreichendem Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen beitragen;
b.
3bis
Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm, Störfällen und Erschütterungen möglichst verschont werden;
Das Verkehrssystem ist nachhaltig weiterzuentwickeln. Insbesondere sollen:
a.
im Verkehrssystem die verschiedenen Verkehrsträger optimal miteinander
verknüpft werden;
b.
die Verkehrsinfrastruktur, unter Berücksichtigung einer guten internationalen
Einbindung, im Dienste einer erwünschten räumlichen Entwicklung des Landes stehen und so der weiteren Zersiedelung entgegenwirken;
c.
möglichst wenig Ressourcen verbraucht werden und die Kosten in einem
günstigen Verhältnis zum Nutzen stehen;
3ter
Bei der Weiterentwicklung des Verkehrssystems soll die Optimierung bestehender
Verkehrsinfrastrukturen Vorrang vor Aus- oder Neubauten haben.
5
Die Nutzung des Untergrunds muss nachhaltig sein.
Art. 4a
Berichterstattung
1
Die Kantone erstatten dem Bund alle vier Jahre Bericht über die räumliche Entwicklung ihres Gebiets und die Umsetzung ihrer Richtpläne.
2
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung und den Kantonen alle vier Jahre
Bericht über die räumliche Entwicklung der Schweiz sowie über die Planungen des
Bundes mit erheblicher Raumwirksamkeit samt deren Umsetzung.
2
Raumplanungsgesetz
700
Titel vor Art. 5a
1. Kapitel: Gemeinsame Planungen
Art. 5a
Raumentwicklungsstrategie Schweiz
1
Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten gemeinsam eine Strategie für die
räumliche Entwicklung der Schweiz.
2
Sie dient als Entscheidungshilfe bei der Erfüllung raumwirksamer Aufgaben auf allen drei Staatsebenen.
3
Auf der Grundlage der Raumentwicklungsstrategie Schweiz erarbeitet der Bund in
enger Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden, insbesondere auch Städten
seine Agglomerationspolitik und seine Politik für die ländlichen Räume und die Berggebiete. Er trägt dabei den funktionalen Verflechtungen innerhalb und zwischen den
betroffenen Gebieten Rechnung.
Art. 5b
Weitere gemeinsame Planungen
1 Bei
Bedarf erarbeiten die betroffenen Gemeinwesen gemeinsame Planungen zur
grenz- oder bereichsüberschreitenden Koordination raumwirksamer Aufgaben.
2 Die
Planungsinhalte werden erst durch die Aufnahme in den Konzepten, Sach- oder
Richtplänen für alle Behörden verbindlich.
2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zu den Richtplänen der
Kantone und den Konzepten und Sachplänen des Bundes
Art. 5c
1
Verbindlichkeit und Anpassung
Richtpläne, Konzepte und Sachpläne sind für die Behörden verbindlich.
2
Sie binden auch Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher
Aufgaben betraut sind.
3
Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne, Konzepte und Sachpläne
überprüft und nötigenfalls angepasst.
4
Richtpläne, Konzepte und Sachpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft
überprüft und nötigenfalls überarbeitet.
Art. 5d
Bereinigung
1
Bei Vorhaben und bei der Anpassung von Richtplänen, Konzepten und Sachplänen
ist nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.
2
Kann keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, so gilt folgendes Verfahren:
a.
Bei Uneinigkeit verschiedener Kantone untereinander oder zwischen einem
Kanton und dem Bund kann beim Bundesrat die Anordnung einer Einigungsverhandlung verlangt werden.
3
700
b.
3
Landes-, Regional- und Ortsplanung
Bei Nichtgenehmigung eines Richtplans oder eines Teils davon durch den
Bundesrat kann dieser eine Einigungsverhandlung anordnen.
Der Bundesrat hört die Beteiligten vor der Anordnung der Einigungsverhandlung an.
4
Für die Dauer der Einigungsverhandlung verfügt er, dass nichts unternommen wird,
was ihren Ausgang nachteilig beeinflussen könnte.
5
Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet er spätestens zwei Jahre, nachdem
er die Einigungsverhandlung angeordnet hat.
3. Kapitel:
Richtpläne der Kantone
Art. 6 und 7
Aufgehoben
Art. 8 Abs. 1 Bst. abis und d
abis. welche funktionalen Räume innerkantonal oder überkantonal einer gemeinsamen Planung bedürfen;
d.
Art. 8b
wie Zielerreichung und Umsetzung überprüft werden.
Richtplaninhalt im Bereich Verkehr
1
Der Richtplan legt insbesondere fest, wie das Gesamtverkehrssystem weiterentwickelt werden soll.
2
Der Richtplan bezeichnet die für die geplanten Verkehrsanlagen vorgesehenen
Räume und zeigt auf, mit welchen Massnahmen sie gesichert werden sollen.
Art. 8c
1
Richtplaninhalt im Bereich Landwirtschaft, Wald, Natur und Landschaft sowie Naturgefahren
Der Richtplan bezeichnet:
a.
genügend Flächen geeigneten Kulturlandes, die der Landwirtschaft erhalten
werden sollen, und zeigt insbesondere die Massnahmen, mit denen der Erhalt
der Fruchtfolgeflächen sichergestellt wird;
b.
Landschaften und Lebensräume, die geschützt, vernetzt oder weiterentwickelt
werden sollen;
c.
für die intensive touristische Nutzung und die Erholung vorgesehene Gebiete.
2
Der Richtplan zeigt auf, wie die Funktionen des Waldes mit den übrigen Ansprüchen
und Nutzungen abgestimmt werden und in welchen Gebieten der Kanton eine Zunahme der Waldfläche verhindern will.
3
Der Richtplan zeigt auf, wie Gebiete, die durch Naturgefahren bedroht sind oder
künftig bedroht sein könnten, risikogerecht genutzt und allenfalls vor Gefahren geschützt werden sollen.
4
Raumplanungsgesetz
Art. 8d
700
Richtplaninhalt im Bereich Energie, Versorgung und Entsorgung
Der Richtplan bezeichnet insbesondere:
a.
die für die Produktion, den Transport und die Speicherung von Energie benötigten Räume sowie die Massnahmen, mit denen sie gesichert werden sollen;
b.
die für die Nutzung erneuerbarer Energien geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken2.
c.
geeignete Standorte für den Materialabbau sowie für die Abfallentsorgung.
Art. 8e
Richtplaninhalt im Bereich Untergrund
1
Soweit erforderlich können im Richtplan Festlegungen zum Untergrund getroffen
werden.
2
Insbesondere kann aufgezeigt werden, wie eine zweckmässige und haushälterische
Nutzung des Untergrundes sichergestellt wird und wie die Nutzungen von Grundwasser, Rohstoffen, Energien und baulich nutzbaren Räumen untereinander und mit den
Planungen an der Erdoberfläche abgestimmt werden.
Art. 9
Andere Grundlagen und Planungen
1
Die Kantone berücksichtigen bei der Erstellung und Anpassung der Richtpläne die
Bundesinventare gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz.
2
Zudem beachten sie bei der Erstellung und Anpassung der Richtpläne auch Planungen, die für sie nicht verbindlich sind im Sinne von Artikel 5c Absatz 1, so insbesondere:
a.
die Raumentwicklungsstrategie Schweiz;
b.
die Agglomerationsprogramme;
c.
die kantonalen und regionalen Konzepte zur Wirtschaftsentwicklung;
d.
das Konzept für den Ausbau der erneuerbaren Energien gemäss Artikel 11 des
Energiegesetzes4; und
e.
die gemeinsamen Planungen im Sinne von Artikel 5b.
Art. 11 Abs. 2
2
Richtpläne werden erst mit der Genehmigung durch den Bundesrat verbindlich.
Art. 12
Aufgehoben
2
3
4
Aus der Vorlage 13.074 zu einer Teilrevision des Energiegesetzes (Energiestrategie 2050).
SR 451
Aus der Vorlage 13.074 zu einer Teilrevision des Energiegesetzes (Energiestrategie 2050).
5
700
Landes-, Regional- und Ortsplanung
4. Kapitel: Besondere Massnahmen des Bundes
1. Abschnitt: Konzepte und Sachpläne
Art. 13
1
Der Bund erarbeitet Konzepte und Sachpläne zur Planung und Koordination seiner
Aufgaben, soweit sich diese erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, sowie zur
Freihaltung von Räumen für die Erfüllung von Bundesaufgaben.
2
Er zeigt darin, wie er von seinem planerischen Ermessen Gebrauch machen will.
3
Die in Konzepten und Sachplänen getroffenen Anordnungen sind für den Kanton so
weit verbindlich, als der Bund im betreffenden Bereich von Verfassungs und Gesetzes
wegen über entsprechende Kompetenzen verfügt.
2. Abschnitt: Fruchtfolgeflächen
Art. 13a
Festlegung
1
Fruchtfolgeflächen umfassen das ackerfähige Kulturland, namentlich das Ackerland,
die Kunstwiesen in Rotation und die ackerfähigen Naturwiesen.
2
Jeder Kanton stellt die Lage, die Eigenschaften und die Bodenqualität seiner Fruchtfolgeflächen fest.
Art. 13b
Bestandesschutz
1
Fruchtfolgeflächen sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2
Sie dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen eingezont werden:
a.
Mit der Einzonung wird ein auch aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel verfolgt;
b.
Das Ziel kann ohne die vorgesehene Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen
nicht sinnvoll erreicht werden; und
c.
Es ist sichergestellt, dass die eingezonten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.
Art. 13c
Kompensation
1
Werden Fruchtfolgeflächen eingezont oder für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung beansprucht, so muss die entsprechende Fläche kompensiert werden.
2
Bei Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse kann von der Kompensation teilweise abgesehen werden. Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Fällen von übergeordnetem öffentlichem Interesse von der
Kompensation teilweise abgesehen werden kann.
3
Werden ausserhalb der Bauzonen zonenkonforme Bauten und Anlagen für die Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April
19985 errichtet, so kann von einer Kompensation ganz abgesehen werden, sofern nach
5
6
SR 910.1
700
Wegfall des Verwendungszwecks der Rückbau der Baute oder Anlage und die Rekultivierung des Bodens als Fruchtfolgefläche sichergestellt sind.
Raumplanungsgesetz
Art. 13d
Mindestumfang
1
Der Bundesrat legt in einem Sachplan den gesamtschweizerischen Mindestumfang
der Fruchtfolgeflächen sowie die Aufteilung auf die Kantone fest.
2
Solange ein Kanton nicht zeigt, wie er die Einhaltung des Mindestumfangs sichert,
darf er keine Einzonungen vornehmen, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen. Bis
zu diesem Zeitpunkt muss bei Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse sowie bei zonenkonformen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen,
die Fruchtfolgeflächen beanspruchen, die entsprechende Fläche kompensiert werden.
Variantenvorschlag:
2
Ist für ein Bauvorhaben eine Kompensation im betroffenen Kanton nicht möglich
und wird ohne Kompensation der vom betreffenden Kanton einzuhaltende Mindestumfang der Fruchtfolgefläche unterschritten, so senkt der Bundesrat den betreffenden Mindestumfang, wenn:
a.
das Bauvorhaben im gesamtschweizerischen Interesse liegt; und
b.
das gesamtschweizerische Interesse am Bauvorhaben das Interesse an der Erhaltung des gesamtschweizerischen Mindestumfangs der Fruchtfolgeflächen
überwiegt.
3. Abschnitt: Langfristige Freihaltung von Räumen für Infrastrukturen
von nationalem Interesse
Art. 13e
1
Besteht ein überwiegendes Interesse an der langfristigen Freihaltung von Räumen
für bauliche Infrastrukturanlagen von nationalem Interesse, so kann der Bundesrat im
Sachplan die dafür nötigen Räume genau bezeichnen.
2
Soweit erforderlich kann er für diese Räume im Sachplan einen Sicherungsbereich
festlegen und bestimmen, dass:
a.
weder Einzonungen noch Aufzonungen vorgenommen werden dürfen;
b.
neue Schutzzonen nur ausgeschieden werden dürfen, wenn sie die Realisierung der zu sichernden Infrastrukturanlage nicht erschweren;
c.
in unerschlossenen Bauzonen keine Erschliessungsmassnahmen getroffen
werden dürfen,
3
Vorhaben ausserhalb der Bauzonen, die einer Baubewilligung im Sinne von Artikel
22 bedürfen und die im Sicherungsbereich liegen, dürfen dem Freihaltungszweck nicht
widersprechen; ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt, der Beseitigung
von Gefahren oder dem Schutz vor schädlichen Einwirkungen dienen. Weitergehende
Vorkehren können in Ausnahmefällen gestattet werden, wenn der Eigentümer oder die
Eigentümerin auf jede Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet.
4
Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sind vor der Festlegung von
Sicherungsbereichen anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden ist Sache der Kantone.
7
700
Landes-, Regional- und Ortsplanung
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 3. Er regelt insbesondere, wie im betreffenden Baubewilligungsverfahren der Einbezug der planenden Bundesstelle zu erfolgen hat.
5. Kapitel: Nutzungspläne
1. Abschnitt: Zweck und Inhalt
Art. 14
Inhalt
1
Nutzungspläne stützen sich auf eine gesamträumliche, über die Gemeindegrenzen
hinaus abgestimmte Entwicklungsvorstellung.
2
Sie ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
3
Sie unterscheiden namentlich Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
Art. 15b
Anforderungen an Bauvorschriften
Die Kantone sorgen dafür, dass Bauvorschriften nach Möglichkeit so ausgestaltet werden, dass:
a.
die energetische Sanierung bestehender Bauten nicht erschwert wird;
b.
Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser, Lawinen, Rutschungen und Steinschlag erleichtert werden;
c.
Gewerbeareale nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.
Art. 16a, 16b und 18a
Aufgehoben
Vor Art. 21
2. Abschnitt: Allgemeine Wirkungen
Art. 22a
Solaranlagen
Ehemals Art. 18a
6. Kapitel: Bauen ausserhalb der Bauzonen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 23a
1
Bewilligungsvoraussetzungen für alle Bauvorhaben
Bewilligungen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen dürfen in jedem Fall nur
erteilt werden, wenn das betreffende Vorhaben mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist.
8
700
Wenn möglich ist ein solches Vorhaben in einem bestehenden Gebäudevolumen zu
realisieren. Ist ein Neubau notwendig, so ist nach Möglichkeit bestehendes Gebäudevolumen zu ersetzen.
Raumplanungsgesetz
2
3
Bewilligungen für die Errichtung oder Änderung unbewohnter oder leicht entfernbarer bewohnter Bauten, Anlagen und Gebäudeteile werden nur erteilt, wenn zwischen
den Beteiligten eine Vereinbarung über die Beseitigung bei Wegfall des Bedarfs abgeschlossen wird. Der Bundesrat kann Mindestanforderungen dafür, namentlich für
die Sicherstellung der Beseitigungskosten und des Vollzugs, aufstellen und für Härtefälle Ausnahmen vorsehen.
4
Für Bewilligungen nach Absatz 3 muss bei bestehenden Betrieben die Existenzfähigkeit nicht auf längere Frist nachgewiesen werden. Die Bewilligung darf nicht erteilt
werden, wenn die längerfristige Existenzfähigkeit offensichtlich nicht gegeben ist.
Art. 23b
Benutzungsverbot und Beseitigung
1 Bauten
und Anlagen, die nicht mehr für den Zweck verwendet werden, zu dem sie
rechtmässig erstellt wurden, und für die eine Nutzung im Sinne der Artikel 23c–24e
nicht zulässig ist, dürfen nicht mehr benutzt werden. Dieses Verbot entfällt, sobald sie
wieder zonenkonform oder standortgebunden genutzt werden können.
2
Wurde die Bewilligung befristet oder mit einer auflösenden Bedingung erteilt, so
sind die Bauten und Anlagen bei Wegfall der Bewilligung zu beseitigen, und der
frühere Zustand ist wiederherzustellen.
2. Abschnitt: Bewilligungen für zonenkonforme Bauten und Anlagen in
der Landwirtschaftszone
Art. 23c
Zonenkonformität
1
Soweit die Zonenkonformität nicht nach Artikel 16 Absatz 3 enger umschrieben ist,
sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind, einschliesslich des Wohnbedarfs der Betriebsleiterfamilie und der abtretenden Generationen, sofern die Wohnbauten für den Betrieb eines existenzfähigen, landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne
von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht6 unentbehrlich sind.
2
Zonenkonform sind unter Vorbehalt von Absatz 3 auch die nötigen Bauten und Anlagen für:
6
a.
Aufbereitung, Lagerung oder Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte, wenn diese einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum
Standortbetrieb haben;
b.
die innere Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs;
c.
die Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang
stehende Kompostanlagen, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat;
SR 211.412.11
9
700
d.
e.
Landes-, Regional- und Ortsplanung
die Haltung von Pferden, wenn der Betrieb über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt, namentlich
für die für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde nötigen Plätze
mit befestigtem Boden und mit dieser Nutzung unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume;
nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug
zum landwirtschaftlichen Gewerbe.
3 Bauten
und Anlagen für Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebe, bei denen insgesamt die bodenbewirtschaftende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, sind in speziell
dafür vorgesehenen Zonen zu errichten.
4
Die gleichen Landwirtschaftsflächen dürfen nicht mehrfach für die Begründung der
Notwendigkeit von Bauten und Anlagen berücksichtigt werden.
5
Der Bundesrat erlässt insbesondere folgende Vorschriften:
a.
er umschreibt die Anforderungen an die Energiegewinnung aus Biomasse
nach Absatz 2 Buchstabe c näher, insbesondere an den erforderlichen Bezug
zur Landwirtschaft und zum Standortbetrieb;
b.
er umschreibt die Anforderungen an die Haltung und Nutzung von Pferden
nach Absatz 2 Buchstabe d näher, insbesondere an das landwirtschaftliche Gewerbe, den Auslauf der Pferde und die Plätze für die Nutzung der Pferde;
c.
er legt fest, wann die bodenbewirtschaftende Tätigkeit insgesamt nicht mehr
im Vordergrund steht.
Art. 23d
Zusätzliche Anforderungen an Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz
2
1
Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 dürfen nur bewilligt werden, wenn sie Bestandteil eines bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19917 über das bäuerliche Bodenrecht sind.
2
Sie unterstehen dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach den Artikeln 58–
60 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19918 über das bäuerliche Bodenrecht.
3
Sie dürfen nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner
geführt werden.
4 Die
in Betriebsteilen nach Artikel 23c Absatz 2 anfallende Arbeit muss zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden. Es darf kein Personal angestellt werden, das überwiegend oder ausschliesslich für Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 Buchstaben c oder d oder für nichtlandwirtschaftliche
Nebenbetriebe in temporären Betriebszentren (Art. 23e Abs. 2) tätig ist.
5
Für Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 gelten in jedem Fall die Anforderungen
an unbewohnte Bauten nach Artikel 23a Absatz 3. Aus ihnen kann kein Anspruch auf
Wohnraum abgeleitet werden.
7
8
10
SR 211.412.11
SR 211.412.11
700
Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 müssen den gleichen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen genügen wie Gewerbebetriebe in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen.
Raumplanungsgesetz
6
7
In Abweichung von Absatz 1 können auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben,
welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen
Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind.
Art. 23e
Zusätzliche Anforderungen an nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe nach Artikel 23c Absatz 2 Buchstabe e
1
Massvolle Erweiterungen können zugelassen werden, sofern in den bestehenden
Bauten und Anlagen zu wenig Raum zur Verfügung steht.
2
Bei temporären Betriebszentren können bauliche Massnahmen nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden. Ausserhalb der bestehenden Bauten und
Anlagen sind geringfügige Veränderungen ausnahmsweise zulässig, insbesondere
wenn sie notwendig sind, um Härtefälle zu mildern. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.
3
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19919 über das bäuerliche
Bodenrecht betreffend die nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe finden auf die Nebenbetriebe keine Anwendung.
Art. 23f
Nicht ertragsorientierte Tierhaltung als Pflegenutzung
1
Wo eine im öffentlichen Interesse liegende landwirtschaftliche Bewirtschaftung
nicht anders sichergestellt werden kann, können die für die Nutzung durch Tiere nötigen Unterstände und Zäune zeitlich befristet bewilligt werden, auch wenn keine ertragsorientierte Landwirtschaft vorliegt.
2
Die Bodenfruchtbarkeit darf durch die Unterstände und Zäune nicht beeinträchtigt
werden.
3. Abschnitt: Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen
Art. 24
Standortgebundene Bauten und Anlagen
Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck
der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert.
Art. 24bis
Gemeinsame Bestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen
Für bestehende Bauten und Anlagen dürfen Bewilligungen nach den Artikeln 24a-24e
nur unter den folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
9
SR 211.412.11
11
700
a.
Landes-, Regional- und Ortsplanung
Die Baute oder Anlage wird für zonenkonforme oder standortgebundene Zwecke nicht mehr benötigt oder es wird sichergestellt, dass sie zu diesem Zweck
erhalten bleibt.
b.
Die Baute oder Anlage ist für die vorgesehene Nutzung geeignet.
c.
Die Bewilligung hat keine Ersatzbaute zur Folge, die nicht notwendig ist.
d.
Es ist höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung
notwendig und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der
Bewilligung anfallen, werden auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt.
e.
Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks wird
dadurch nicht gefährdet.
Art. 24a Abs. 1 Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen
1
Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
Art. 24b
Aufgehoben
Art. 24c Abs. 1, 3 und 5 Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen
1
Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform
sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
3
Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde.
5
Aufgehoben
Art. 24d Abs. 1, Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bestehende landwirtschaftliche Wohnbauten und schützenswerte Bauten und Anlagen
1
Landwirtschaftliche Wohnbauten dürfen in Zeiten fehlenden betrieblichen Bedarfs
landwirtschaftsfremd bewohnt werden. Teilweise Änderungen landwirtschaftlicher, in
ihrer Substanz erhaltener Wohnbauten, die weder unter Artikel 23c noch unter Artikel
24c fallen, sind trotzdem zulässig, soweit sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder
für eine energetische Sanierung unumgänglich sind und die äussere Erscheinung sowie
die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben.
2
Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn:
b.
ihre Schutzwürdigkeit damit integral erhalten bleibt; und
3Aufgehoben
12
Raumplanungsgesetz
700
Art. 24e Abs. 5 und 6
5
Bewilligungen setzen voraus, dass die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben.
6
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt namentlich fest, in welchem Verhältnis
die Änderungsmöglichkeiten nach diesem Artikel zu denjenigen nach Artikel 24c stehen.
Art. 24f
Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen
Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich
genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden
sind.
7. Kapitel: Zuständigkeit und Verfahren im Zusammenhang mit
Nutzungsplänen
Art. 25 Abs. 3 und 4
3
Sie entscheidet, ob ein Vorhaben, das in einem Sicherungsbereich liegt, die Anforderungen von Artikel 13e Absatz 3 erfüllt.
4Sie
entscheidet über die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und einer Ersatzvornahme ausserhalb der Bauzonen.
Art. 26 Abs. 2
2
Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den Konzepten und Sachplänen des
Bundes und den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen.
Art. 27a
Auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung können einschränkende Bestimmungen
erlassen werden zu den Artikeln 23c–23e, 24c und 24d.
3. Titel:
Bundesbeiträge
Art. 29a
Beiträge an Projekte
1
Der Bund kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden, insbesondere
auch Städten Projekte fördern, die nachhaltig der Verbesserung der Wohnqualität und
des gesellschaftlichen Zusammenhalts in Wohngebieten dienen.10
2 Er
kann Modellvorhaben für eine nachhaltige Raumentwicklung unterstützen.
3
Das Bundesamt für Raumentwicklung koordiniert diese Förderung mit den betroffenen Bundesstellen und wertet die Erfahrungen systematisch aus.
10
Abs. 1 und 3 aus der Vorlage 13.030 zu einer Teilrevision des Ausländergesetzes (Integration).
13
700
Landes-, Regional- und Ortsplanung
5. Titel:
Rechtsschutz
Art. 34 Abs. 2 Bst. c
c.
Bewilligungen im Sinne der Artikel 24– 24f.
6. Titel:
Schlussbestimmungen
Art. 35
Aufgehoben
Art. 36 Abs. 2 und 3
2 Aufgehoben
3 Aufgehoben
Art. 36a
Strafbestimmungen
1 Wer
ausserhalb der Bauzonen ohne Baubewilligung baut oder eine rechtskräftige
baupolizeiliche Anordnung nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt
der Täter fahrlässig, so wird er mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen be-
straft.
3 Die
Behörde nach Artikel 25 Absatz 2 sowie das Bundesamt für Raumentwicklung
können im Strafverfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch
gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben.
Art. 37
1
Sind besonders geeignete Landwirtschaftsgebiete, besonders bedeutsame Landschaften, Naturräume oder Stätten oder zur Realisierung und Nutzung von Infrastrukturen von nationaler Bedeutung benötigte Flächen unmittelbar gefährdet und werden
innerhalb einer vom Bundesrat festgesetzten Frist die erforderlichen Massnahmen
nicht getroffen, so kann der Bundesrat vorübergehende Nutzungszonen bestimmen.
Innerhalb solcher Zonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung
nachteilig beeinflussen könnte.
2
Sobald Nutzungspläne vorliegen oder bestehende Nutzungspläne angepasst sind,
hebt der Bundesrat vorübergehende Nutzungszonen auf.
Art. 37a
Aufgehoben
Art. 38b
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Liegen für funktionale Räume, die überkantonal einer gemeinsamen Planung bedürfen, innerhalb von fünf Jahren nach der Genehmigung des kantonalen Richtplans
14
700
durch den Bundesrat die erforderlichen Planungen nicht vor, so können diese unter
Federführung des Bundes auf Kosten der pflichtigen Gemeinwesen erarbeitet und beschlossen werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Raumplanungsgesetz
Änderung anderer Erlasse
Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199111 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie
folgt geändert.
Art. 75 Abs. 1 Bst. f (neu)
1 Keine
f.
Belastungsgrenze besteht für:
Grundpfandrechte zur Gewährleistung der Beseitigung von Bauten und Anlagen im Sinne von Artikel 23a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197912.
Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198313 wird wie folgt geändert.
3. Kapitel: Auswirkungen auf die Umwelt
1. Abschnitt: Wirkungsbeurteilung Umwelt
Art. 10bis (neu)
1 Vor
dem Entscheid über Planungen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen
auf die Umwelt haben werden, sind die Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten.
Dabei sind, soweit vorhanden, geeignete Alternativen einzubeziehen.
2 Diese
Abklärungen sind Bestandteil der Wirkungsbeurteilung nach Artikel 2 Absatz
2bis des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197914.
3
Der Bundesrat regelt die Anforderungen an das Verfahren, insbesondere an die Dokumentation und die Beteiligung der betroffenen Behörden und weiterer Kreise.
2. Abschnitt: Umweltverträglichkeitsprüfung
11
12
13
14
SR 211.412.11
SR 700
SR 814.01
SR 700
15
Fragenkatalog zu den Hauptinhalten der 2. Etappe der
Revision des Raumplanungsgesetzes
1.
Kulturlandschutz
1.1
Unterstützen Sie grundsätzlich den Schutz des ackerfähigen Kulturlandes
(Fruchtfolgeflächen [FFF]) unabhängig von der Einhaltung des FFFMindestumfangs gemäss Beschluss des Bundesrats vom 8. April 1992
(sogenanntes FFF-Kontingent)?
1.2
Sind Sie mit der gewählten Strategie einverstanden, wonach beanspruchte FFF
kompensiert werden müssen und von diesem Grundsatz nur wenige, klar
umschriebene Ausnahmen zulässig sein sollen?
Falls nein, welche andere Strategie wäre Ihrer Meinung nach zielführender?
1.3
Soll es für die Senkung des gesamtschweizerischen Mindestumfangs der
Fruchtfolgeflächen genügen, dass eine Kompensation innerhalb des betroffenen
Kantons nicht möglich ist? Oder soll für die Senkung des gesamtschweizerischen
Mindestumfangs verlangt werden, dass auch überkantonal keine Kompensation
möglich ist?
1.4
Welcher Variante geben Sie den Vorzug, falls die Fruchtfolgeflächen künftig in
einem Kanton den einzuhaltenden Mindestumfang unterschreiten?
 Hauptvorschlag zu Artikel 13d Absatz 2
 Variantenvorschlag zu Artikel 13d Absatz 2
 Eigener Vorschlag
2.
Bauen ausserhalb der Bauzone
2.1
Dient die neue Systematik für die Vorschriften für das Bauen ausserhalb der
Bauzonen der besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der
Bestimmungen?
2.2
Ist der Detaillierungsgrad der Vorschriften angemessen? Welche Aspekte
könnten allenfalls auf Verordnungsebene geregelt werden?
2.3
Sind Sie damit einverstanden, dass die Zuständigkeit für die Anordnung der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzonen einer
kantonalen Behörde übertragen werden soll (Art. 25 Abs. 3)?
3.
Verkehrs- und Energieinfrastrukturen
3.1
Unterstützen Sie grundsätzlich eine frühzeitige, ressourceneffiziente Freihaltung
von Räumen für Infrastrukturen von nationalem Interesse (insbesondere in den
Bereichen Verkehr und Energie)?
3.2
Sind Sie damit einverstanden, dass eine solche langfristige Freihaltung von
Räumen mittels Sachplaneintrag (Art. 13e) vorgenommen wird?
Falls nein, welche andere Strategie wäre Ihrer Meinung nach zielführender?
3.3
Erachten Sie es als genügend, dass die koordinierte Nutzung des Untergrundes
mittels eines Planungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 5) und bei Bedarf mittels
Festlegungen im kantonalen Richtplan (Art. 8e) sichergestellt werden soll?
4.
Zusammenarbeit über Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen und
Staatsebenen hinweg
4.1
Sind Sie damit einverstanden, dass Kantone in ihren Richtplänen so genannte
funktionale Räume bezeichnen und entsprechende Massnahmen ergreifen
sollen, der Bund jedoch nur subsidiär bei Kantonsgrenzen überschreitenden
funktionalen Räumen tätig wird, falls die betreffenden Kantone fünf Jahre lang
nichts unternehmen (Art. 8 Abs. 1 Bst. abis sowie Art. 38b)?
4.2
Sind Sie damit einverstanden, dass die verschiedenen Staatsebenen zusammen
eine Raumentwicklungsstrategie Schweiz erarbeiten, diese bei Bedarf
konkretisieren und bei ihren eigenen Planungen beachten sollen (Art. 5a und Art.
5b, Art. 9 Bst. a)?
4.3
Erachten Sie den in Artikel 4a Absatz 2 umschriebenen Umfang der
Berichterstattung des Bundesrats (räumliche Entwicklung der Schweiz,
Planungen des Bundes mit erheblicher Raumwirksamkeit samt deren
Umsetzung) als genügend? Oder soll der Bundesrat auch eigens über wichtige
Bauvorhaben informieren?
UVEK / ARE, 05.12.2014
Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Raumentwicklung ARE
Liste der Vernehmlassungsadressaten
Liste des destinataires
Elenco dei destinatari
Art. 4 Abs. 3 Vernehmlassungsgesetz (SR 172.061)
1. Kantone / Cantons / Cantoni...............................................................................................2 2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques
représentés à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell' Assemblea federale 4 3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete /
associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui
œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle città
e delle regioni di montagna .................................................................................................6 4.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de
l'économie qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali
dell'economia ........................................................................................................... 6
5.
Weitere interessierte Kreise und Organisationen .................................................... 7
1/13
412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041
1. Kantone / Cantons / Cantoni
Staatskanzlei des Kantons Zürich
Canton Zurich
Cantone di Zurigo Kaspar Escher-Haus
8090 Zürich
Staatskanzlei des Kantons Bern
Postgasse 68
Postfach 840
3000 Bern 8
[email protected]
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Luzern
Bahnhofstrasse 15
6002 Luzern
[email protected]
Standeskanzlei des Kantons Uri
Postfach
6460 Altdorf
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Schwyz
Postfach
6431 Schwyz
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Obwalden
Rathaus
Postfach 1562
6061 Sarnen
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Nidwalden
Rathaus
6370 Stans
[email protected]
Regierungskanzlei des Kantons Glarus
Rathaus
8750 Glarus
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Zug
Postfach 156
6301 Zug
[email protected]
Chancellerie d'Etat du Canton de Fribourg
Rue des Chanoines 17
1701 Fribourg
[email protected]
[email protected]
2/13
412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041
Staatskanzlei des Kantons Solothurn
Rathaus
Barfüssergasse 24
4509 Solothurn
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt
Staatskanzlei des Kantons
Basel-Stadt
Marktlatz 9
Postfach 4001
[email protected]
Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft
Rathausstrasse 2
4410 Liestal
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen
Beckenstube 7
8200 Schaffhausen
[email protected]
Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden
Regierungsgebäude
Postfach
9102 Herisau
[email protected]
Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden
Marktgasse 2
9050 Appenzell
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons St. Gallen
Regierungsgebäude
9001 St. Gallen
[email protected]
Standeskanzlei des Kantons Graubünden
Reichsgasse 35
7001 Chur
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Aargau
Regierungsgebäude
5001 Aarau
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Thurgau
Regierungsgebäude
8510 Frauenfeld
[email protected]
Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino
Residenza Governativa
6501 Bellinzona
[email protected]
3/13
412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041
Chancellerie d’Etat du Canton de Vaud
Château cantonal
1014 Lausanne
[email protected]
Chancellerie d’Etat du Canton du Valais
Palais du Gouvernement
1950 Sion
[email protected]
Chancellerie d’Etat du Canton de Neuchâtel
Château
2001 Neuchâtel
[email protected]
Chancellerie d’Etat du Canton de Genève
Case postale 3964
1211 Genève 3
[email protected]
Chancellerie d’Etat du Canton du Jura
Rue du 24-Septembre 2
2800 Delémont
[email protected]
Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
Conférence des gouvernements cantonaux (CdC)
Conferenza dei Governi cantonali (CdC)
Sekretariat
Haus der Kantone
Speichergasse 6
Postfach 444
3000 Bern 7
[email protected]
2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques
représentés à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell' Assemblea federale
Bürgerlich-Demokratische Partei BDP
Parti bourgeois-démocratique PBD
Partito borghese democratico PBD
BDP Schweiz
Postfach 119
3000 Bern 6
[email protected]
Christlichdemokratische Volkspartei CVP
Parti démocrate-chrétien PDC
Partito popolare democratico PPD
Postfach 5835
3001 Bern
Christlich-soziale Partei Obwalden csp-ow
c/o Stefan Keiser
Enetriederstrasse 28
6060 Sarnen
[email protected]
[email protected]
Christlichsoziale Volkspartei Oberwallis (CSPO)
Geschäftsstelle CSPO
Postfach
3980 Visp
[email protected]
4/13
412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041
Evangelische Volkspartei der Schweiz EVP
Parti évangélique suisse PEV
Partito evangelico svizzero PEV
Nägeligasse 9
Postfach 294
3000 Bern 7
[email protected]
FDP. Die Liberalen
PLR. Les Libéraux-Radicaux
PLR.I Liberali Radicali
Sekretariat Fraktion und Politik
Neuengasse 20
Postfach 6136
3001 Bern
[email protected]
[email protected]
Grüne Partei der Schweiz GPS
Parti écologiste suisse PES
Partito ecologista svizzero PES
Waisenhausplatz 21
3011 Bern
Grünliberale Partei glp
Parti vert’libéral pvl
Postfach 367
3000 Bern 7
[email protected]
[email protected]
Lega dei Ticinesi (Lega)
Lega dei Ticinesi
casella postale 4562
6904 Lugano
[email protected]
Mouvement Citoyens Romand (MCR)
c/o Mouvement Citoyens
Genevois (MCG)
CP 340
1211 Genève 17
[email protected]
Schweizerische Volkspartei SVP
Union Démocratique du Centre UDC
Unione Democratica di Centro UDC
Postfach 8252
3001 Bern
Sozialdemokratische Partei der Schweiz SPS
Parti socialiste suisse PSS
Partito socialista svizzero PSS
Postfach 7876
3001 Bern
[email protected]
[email protected]
5/13
412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041
3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete /
associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui
œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle
città e delle regioni di montagna
Schweizerischer Gemeindeverband
Association des Communes Suisses
Associazione dei Comuni Svizzeri
Postfach
3322 Urtenen-Schönbühl
Schweizerischer Städteverband
Union des villes suisses
Unione delle città svizzere
Monbijoustrasse 8
Postfach 8175
3001 Bern
[email protected]
[email protected]
Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB)
Le Groupement suisse pour les régions de montagne
Il Gruppo svizzero per le regioni di montagna Postfach 7836
3001 Bern
[email protected]
4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de
l'économie qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali
dell'economia
economiesuisse
Verband der Schweizer Unternehmen
Fédération des entreprises suisses
Federazione delle imprese svizzere
Postfach
8032 Zürich
Schweizerischer Gewerbeverband (SGV)
Union suisse des arts et métiers (USAM)
Unione svizzera delle arti e mestieri (USAM)
Postfach
3001 Bern
Schweizerischer Arbeitgeberverband
Union patronale suisse
Unione svizzera degli imprenditori
Hegibachstrasse 47
Postfach
8032 Zürich
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Schweiz. Bauernverband (SBV)
Union suisse des paysans (USP)
Unione svizzera dei contadini (USC)
Haus der Schweizer Bauern
Laurstrasse 10
5200 Brugg
[email protected]
Schweizerische Bankiervereinigung (SBV)
Association suisse des banquiers (ASB)
Associazione svizzera dei banchieri (ASB)
Swiss Bankers Association
Schweiz. Gewerkschaftsbund (SGB)
Union syndicale suisse (USS)
Unione sindacale svizzera (USS)
Postfach 4182
4002 Basel
[email protected]
Postfach
3000 Bern 23
[email protected]
6/13
412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Société suisse des employés de commerce (SEC Suisse)
Società svizzera degli impiegati di commercio (SIC Svizzera)
Postfach 1853
8027 Zürich
Travail.Suisse
Postfach 5775
3001 Bern
[email protected]
[email protected]
[email protected]
5. Weitere interessierte Kreise und Organisationen
Aeroclub der Schweiz
Aéro-Club de Suisse
Aero-Club Svizzero
Aero-Club der Schweiz
Lidostrasse 5
6006 Luzern
[email protected]
AGRO-Lohnuternehmer Schweiz (AGRO)
AGRO-Entrepreneurs Suisse
Ausserdorfstrasse 31
5223 Riniken
[email protected]
Archäologie Schweiz
Archéologie Suisse
Archeologia Svizzera
Petersgraben 51
CH-4051 Basel
Ass.Groupm. et Org. Romandes de l‘Agriculture (AgorA)
Maison du paysan
Case postale 128
1000 Lausanne 6
Bund Schweizer Landschaftsarchitekten und Architektinnen
(BSLA, FSAP)
Fédération Suisse des Architectes Paysagistes
Federazione Svizzera Architetti Paesaggisti
Rue du Doubs 32
CH-2300 La Chaux-de-Fonds
Centre Patronal (CP)
Kapellenstrasse 14
Postfach 5236
3001 Bern
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Conseil et observatoire suisse de la filière du cheval (COFICHEV)
Charles Trolliet
Rte de la Grange-Neuve 1
CH-1053 Montheron
Dachorganisation der Schweizer Bauwirtschaft
L'organisation nationale de la construction
Organizzazione nationale della costruzione
Weinbergstrasse 55
8035 Zürich
Espace mobilité
Kapellenstrasse 14
Postfach 5236
3001 Bern
[email protected]
[email protected]
Fachkreis Raumplanungsrecht c/o Ruch Alexander (FRR)
Cercle de droit de l'aménagement du territoire
Gruppo di diritto della pianificazione del territorio
Gartenstrasse 85
4052 Basel
7/13
412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041
Fachverband Schweizerischer Raumplanerinnen und Raumplaner
(FSU)
Vadianstrasse 37
Postfach
9001 St. Gallen
[email protected]
Fédération suisse des urbanistes (FSU)
Rue Beau-Séjour 16
1003 Lausanne
[email protected]
Federazione svizzera degli urbanisti
Conferenza delle Associazioni
Tecniche del Cantone Ticino
piazza Nosetto 3
6500 Bellinzona
Fédération des Entreprises Romandes (FER)
98, rue de Saint-Jean
Case postale 5278
1211 Genève
[email protected]
[email protected]
Fédération Romande Immobilière (FRI)
Rue du Midi 15
Case postale 5607
1002 Lausanne
Forstdirektorenkonferenz – Konferenz der Kantonsförster (FoDK /
KoK)
Conférence des directrices et directeurs des forêts- Conférence
des inspecteurs et inspectrices cantonaux des forêts (CDFo / CIC)
Haus der Kantone
Geschäftsstelle
Speichergasse 6
Postfach 690
3000 Bern 7
Seefeldstrasse 60
Postfach
8032 Zürich
[email protected]
Hauseigentümerverband Schweiz (HEV)
[email protected]
Hausverein Schweiz (HVCH)
Habitat Durable
Bollwerk 35
Postfach 6515
3001 Bern
[email protected]
Holzwirtschaft Schweiz (LIGUM)
Geschäftsstelle Lignum
Mühlebachstrasse 8
8008 Zürich
info(at)lignum.ch
Lignum Office romand Cedotec
En Budron H6
Case postale 113
1052 Le Mont-sur-Lausanne
cedotec(at)lignum.ch
Ingenieur-Geometer Schweiz/ Bern (IGS)
Ingénieurs-Géomètres Suisses
Ingegneri-Geometri Svizzeri
Kapellenstrasse
3001 Bern
[email protected]
8/13
412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041
Institut für Raum- und Landschaftsentwicklung (IRL)
Yvonne Largiadèr
Institut für Raum- und
Landschaftsentwicklung
HIL H 51.1
Stefano-Franscini-Platz 5
8093 Zürich
[email protected]
Jardin Suisse - Unternehmerverband Gärtner Schweiz
Association suisse des entreprises horticoles
Associazione svizzera imprenditori giardinieri
Bahnhofstrasse 94
5000 Aarau
Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz c/o
ARNAL AG (KBNL)
Conférence des délégués à la protection de la nature et du
paysage
Conferenza die delegati della protezione della natura e del
paesaggio
Kasernenstrasse 39a
9100 Herisau
Pro Natura
Dornacherstrasse 192
Postfach
4018 Basel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Prométerre
Case Postale 1080
1001 Lausanne
Regionalkonferenz Bern Mittelland (RKBM)
Geschäftsstelle
Holzikofenweg 22
Postfach 8623
3001 Bern
info(at)bernmittelland.ch
Jungfraustrasse 38
Postfach 312
3800 Interlaken
Regionalkonferenz Oberland Ost (RKOO)
[email protected]
Regionalplanung Winterthur und Umgebung (RWU)
Technikumstrass 81
8402 Winterthur
[email protected]
Regionalplanung Zürich und Umgebung (RZU)
Seefeldstrasse 329
8008 Zürich
info(at)rzu.ch
SBB Immobilien
CFF Immobilier
FFS Immobili
Hilfikerstrasse 1
3000 Bern 65
Schweiz. Bäuerinnen und Landfrauenverband (SBLV)
Union Suisse des paysannes et des femmes rurales
Unione Svizzera delle donne contadine e rurale
Laurstrasse 10
5201 Brugg
[email protected]
9/13
412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041
Schweiz. Kantonsplanerkonferenz c/o Amt für Raumplanung des
Kantons Solothurn (KPK)
La Conférence suisse des aménagistes cantonaux
La Conferenza svizzera dei pianificatori cantonali
Werkhofstrasse 59
4509 Solothurn
Schweizer Geflügelproduzenten (SGP)
Association Suisse des Producteurs de Volaille
Association Suisse des Producteurs de Volaille
Schweizergeflügelproduzenten
SGP
CH-3452 Grünenmatt
Schweizer Geologenverband (CHGEOL)
Association suisse des géologues
Associazione svizzera die geologi
Dornacherstrasse 29
4501 Solothurn
Schweizer Heimatschutz (SHS)
Patrimoine Suisse
Heimatschutz Svizzera
Seefeldstrasse 5a
Postfach
8032 Zürich
Schweizer Mieterinnen- und Mieterverband (SMV)
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Schweizerischer Mieterinnenund Mieterverband
Deutschschweiz
Postfach
8026 Zürich
[email protected]
Association Suisse des Locataires
ASLOCA SUISSE-ROMANDE
Rue des Pâquis 35
Case postale 2104
1211 Genève 1
[email protected]
Associazione Svizzera Inquilini
Associazione Svizzera Inquilini
Via Stazio 2
6900 Massagno
[email protected]
Schweizer Vogelschutz (SVS)
Schweizer Vogelschutz SVS
Wiedingstr. 78, Postfach
CH-8036 Zürich
[email protected]
Association Suisse pour la Protection des Oiseaux
Associazione svizzera per la protezione degli uccelli
Association Suisse pour la
protection des oiseaux
La Sauge
1588 Cudrefin
[email protected]
Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz
(BPUK)
Conférence suisse des directeurs cantonaux des travaux publics,
de l'aménagement du territoire et de l'environnement
Conferenza svizzera dei direttori cantonali delle pubbliche
costruzioni, della pianificazione e della protezione dell’ambiente
Speichergasse 6
Postfach
3000 Bern 7
[email protected]
10/13
412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041
Schweizerische Greina-Stiftung zur Erhaltung der alpinen
Fliessgewässer (SGS)
Fondation Suisse de la Greina pour la protection des fleuves alpins
Fondazione Svizzera della Greina per la protezione dei corsi
d'acqua alpini
Sonneggstrasse 29
8006 Zürich
Schweizerische Studiengesellschaft für Raumordnung und
Regionalpolitik (ROREP)
Société Suisse d'etudes pour l'organisation de l'espace et de la
politique régionale
Sociétà svizzera di studio per l'ordinamento territoriale e la politica
regionale
Brunngasse 60
3000 Bern 8
Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (VLP-ASPAN)
Association suisse pour l'aménagement national
Associazione svizzera per la pianificazione del territorio
Sulgenrain 20
3007 Bern
Schweizerische Vereinigung für ländliche Entwicklung
(suissemelio)
Association suisse pour le développement rural
Associazione svizzera per lo sviluppo rurale
Bundesamt für Landwirtschaft
3003 Bern
Schweizerischer Baumeisterverband (SBMV)
Société Suisse des Entrepreneurs
Società Svizzera degli Impresari-Costruttori
Weinbergstrasse 49
Postfach 198
8042 Zürich
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Schweizerischer Forstverein
Société forestière suisse
Schweizerischer Forstverein
Obstgartenstrasse 27
8006 Zürich
info(at)forstverein.ch
Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA)
Société suisse des ingénieurs et des architectes
Società svizzera degli ingegneri e degli architetti
Selnaustrasse 16
Postfach
8027 Zürich
Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT)
L’Association suisse des professionnels de l’immobilier
L’Associazione svizzera dell’economia immobiliare
Giessereistrasse 18
8005 Zürich
Schweizerischer Verband für Geomatik und Landmanagement
(geosuisse)
Société suisse de géomatique et de gestion du territoire
Società svizzera di geomatica e di gestione del territorio
Postfach 832
4501 Solothurn
Schweizerischer Verband für Pferdesport
Fédération Suisse des Sports Equestres
Federazione Svizzera Sport Equestri
Papiermühlestrasse 40
Postfach 726
3000 Bern 22
Seilbahnen Schweiz
Remontées Mécaniques Suisses
Funivie Svizzere
Seilbahnen Schweiz
Dählhölzliweg 12
3000 Bern 6
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
11/13
412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041
Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL)
Fondation suisse pour la protection et l'aménagement du paysage
Fondazione svizzera per la tutela del paesaggio
Schwarzenburgstrasse 11
3007 Bern
Stiftung Praktischer Umweltschutz Schweiz (pusch)
Fondation suisse pour la pratique environnementale
Hottingerstrasse 4
Postfach 211
8024 Zürich
Swiss Beef
Swiss Beef
5200 Brugg
[email protected]
[email protected]
Union suisse des professionnels de l’immobilier (USPI)
2, rte du Lac
Case postale 1215
1094 Paudex
1001 Lausanne
Verband öffentlicher Verkehr (VöV)
Union des transports publics
Unione die transporti pubblici
Dählhölzliweg 12
Postfach 374
3000 Bern 6
[email protected]
[email protected]
Verband Schweiz. Generalunternehmer (VSGU)
Association Suisse des Entrepreneurs Généraux
Associazione svizzera degli imprenditori generali
Effingerstrasse 13
3011 Bern
Verband Schweizerischer Pferdezuchtorganisationen (VSP)
Fédération Suisse des organisations d'Elevage Chevalin
Schmittenweg 5
5053 Staffelbach
[email protected]
[email protected]
Verein zum Schutz des landwirtschaftl. Grundeigentums (VSLG)
Association pour la défense de la propriété rurale (ADPR)
Kapellenstrasse 14
Postfach 5236
3001 Bern
[email protected]
Vereinigung zum Schutz kleiner und mittlerer Bauern (VKMB)
Association pour la protection des petits et moyens paysans
Schützengässchen 5
Postfach 8319
3001 Bern
Verkehrs-Club der Schweiz (VCS)
Association transports et environnement
Associazione traffico e ambiente
Lagerstrasse 41
3360 Herzogenbuchsee
Waldwirtschaft Schweiz (WVS)
Economie forestière suisse
Economia forestale Svizzera
Rosenweg 4
4501 Solothurn
Wohnbaugenossenschaften Schweiz (WBGCH)
Coopératives d'habitation Suisse
Cooperative d'abitazione svizzera
Bucheggstrasse 109
8043 Zürich
WOHNEN SCHWEIZ – Verband der Baugenossenschaften
Association des Coopératives de Construction
Associazione delle cooperative di costruzione
Obergrundstrasse 70
6002 Luzern
[email protected]
[email protected]
[email protected]
12/13
412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041
WWF Schweiz
WWF Suisse
WWF Svizzera
Hohlstrasse 110
Postfach
8010 Zürich
[email protected]
Zuchtverband Schweizer Sportpferde (swisshorse)
Fédération d'élevage du cheval de sport
Les Longs Prés
Postfach 125
CH-1580 Avenches
info(at)swisshorse.ch
13/13
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Raumentwicklung ARE
Ergebnisbericht
Vernehmlassung
Zweite Etappe der Revision
des Raumplanungsgesetzes
(RPG)
Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Raumentwicklung ARE
Inhaltsverzeichnis
I
Allgemeiner Teil ............................................................................................................................... 4
1
Einleitung ..................................................................................................................................... 4
1.1
Vernehmlassungsverfahren ................................................................................................ 4
1.2
Vernehmlasser .................................................................................................................... 4
2
Allgemeine Bemerkungen der Vernehmlasser ............................................................................ 4
2.1
Generelle Haltung zur Vernehmlassungsvorlage ................................................................ 4
2.2
Begehren für weitere Regelungen ....................................................................................... 6
II
Besonderer Teil ................................................................................................................................ 8
1
Änderungen im 1. Titel: Einleitung .............................................................................................. 8
1.1
Allgemein ............................................................................................................................. 8
1.2
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, cbis, dbis, dter, f und Absatz 3 ............................................ 8
1.3
Artikel 2 Absätze 1, 3 und 4 ................................................................................................ 9
1.4
Artikel 2a .............................................................................................................................. 9
1.5
Artikel 2b ............................................................................................................................ 10
1.6
Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben d bis f, Absatz 3 Ingress, Buchstaben a ter und b,
Absätze 3bis, 3ter und 5 ....................................................................................................... 10
1.7
Artikel 4a ............................................................................................................................ 12
2
Gemeinsame Planungen ........................................................................................................... 12
2.1
Artikel 5a ............................................................................................................................ 12
2.2
Artikel 5b ............................................................................................................................ 13
3
Allgemeine Bestimmungen zu den Richtplänen der Kantone und den Konzepten und
Sachplänen des Bundes ........................................................................................................... 13
3.1
Artikel 5c ............................................................................................................................ 13
3.2
Artikel 5d ............................................................................................................................ 13
4
Richtpläne der Kantone ............................................................................................................. 13
4.1
Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben abis und d .......................................................................... 13
4.2
Artikel 8b ............................................................................................................................ 14
4.3
Artikel 8c ............................................................................................................................ 14
4.4
Artikel 8d ............................................................................................................................ 15
4.5
Artikel 8e ............................................................................................................................ 15
4.6
Artikel 9 .............................................................................................................................. 16
4.7
Artikel 11 Absatz 2 ............................................................................................................. 16
5
Konzepte und Sachpläne .......................................................................................................... 16
5.1
Artikel 13 ............................................................................................................................ 16
6
Fruchtfolgeflächen ..................................................................................................................... 17
6.1
Allgemein ........................................................................................................................... 17
6.2
Artikel 13a .......................................................................................................................... 17
6.3
Artikel 13b .......................................................................................................................... 17
6.4
Artikel 13c .......................................................................................................................... 17
6.5
Artikel 13d .......................................................................................................................... 18
7
Langfristige Freihaltung von Räumen für Infrastrukturen von nationalem Interesse (Art. 13e) 18
8
Nutzungspläne........................................................................................................................... 19
8.1
Artikel 14 ............................................................................................................................ 19
8.2
Artikel 15b .......................................................................................................................... 19
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9
Bauen ausserhalb der Bauzonen .............................................................................................. 20
9.1
Allgemein ........................................................................................................................... 20
9.2
Artikel 23a .......................................................................................................................... 21
9.3
Artikel 23b .......................................................................................................................... 21
9.4
Artikel 23c .......................................................................................................................... 21
9.5
Artikel 23d .......................................................................................................................... 23
9.6
Artikel 23e .......................................................................................................................... 24
9.7
Artikel 23f ........................................................................................................................... 24
9.8
Artikel 24 ............................................................................................................................ 24
9.9
Artikel 24bis ......................................................................................................................... 24
9.10
Artikel 24b .......................................................................................................................... 24
9.11
Artikel 24c Absätze 1, 3 und 5 ........................................................................................... 25
9.12
Artikel 24d Absätze 1, 2 Buchstabe b und 3 ..................................................................... 25
9.13
Artikel 24e Absätze 5 und 6 .............................................................................................. 25
10 Weitere Bestimmungen im RPG ............................................................................................... 25
10.1
Artikel 25 Absätze 3 und 4 ................................................................................................ 25
10.2
Artikel 29a .......................................................................................................................... 26
10.3
Artikel 36 Absätze 2 und 3 ................................................................................................ 26
10.4
Artikel 36a .......................................................................................................................... 26
10.5
Artikel 38b .......................................................................................................................... 26
11 Änderung anderer Erlasse ........................................................................................................ 27
11.1
Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe f BGBB ............................................................................. 27
11.2
Artikel 10bis USG ................................................................................................................ 27
III
Schlussbemerkungen ..................................................................................................................... 28
IV
Abkürzungsverzeichnis .................................................................................................................. 29
3/33
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I
Allgemeiner Teil
1
Einleitung
1.1
Vernehmlassungsverfahren
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
hat das Vernehmlassungsverfahren zur Vorlage „Zweite Etappe der Revision des
Raumplanungsgesetzes (RPG)“ am 5. Dezember 2014 im Auftrag des Bundesrats eröffnet.
Das Verfahren dauerte bis zum 15. Mai 2015.
1.2
Vernehmlasser
Die Vernehmlassungsunterlagen wurden sämtlichen Kantonen, den politischen Parteien
(12), den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete
(3), den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft (8) und weiteren
interessierten Kreisen (64) zur Stellungnahme unterbreitet. Zur Vorlage liessen sich alle
Kantone, 7 Parteien, die 3 Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, 6
Dachverbände der Wirtschaft sowie 185 (davon 134 nicht angeschriebene) weitere
interessierte Organisationen vernehmen. Insgesamt gingen 227 Stellungnahmen ein.
BPZV, COFICHEV, FM, JULA, Lohnunternehmer, Mutterkuh, PNW, SAVS, SBLV, SMP,
suisseporcs, SVPS, SWBV und Swiss Beef unterstützen die Stellungnahme des SBV.
2
Allgemeine Bemerkungen der Vernehmlasser
2.1
Generelle Haltung zur Vernehmlassungsvorlage
2.1.1
Allgemeines
Zur Vorlage äussern sich BS; EVP, glp, GPS, SPS; SGB, travail.suisse; Aerosuisse, BIO
SUISSE, CAT, Electrosuisse, ETH-IRL, ewz, Neustart, PLANAT, pro natura, SMV, SVS,
WBGCH, WOHNEN SCHWEIZ und WWF positiv. Es müssten aber noch Verbesserungen
beim Kulturlandschutz, dem Schutz der Fruchtfolgeflächen und beim Bauen ausserhalb der
Bauzonen erreicht werden (EVP, glp, GPS, SPS; swisscleantech, vsgp). Zudem sei
Rücksicht auf die Situation bei den Kantonen zu nehmen (SPS).
Weiter wird ausgeführt, der Zeitpunkt der Revision sei verfrüht; Kantone und Gemeinden
seien mit der Umsetzung der ersten Etappe der Revision des RPG beschäftigt (AGRIDEA,
BIO SUISSE, CAT, ERR, HKBB, Lausanne, RKBM, SBB) und es fehlten die Ressourcen für
eine vertiefte Auseinandersetzung mit der zweiten Etappe (CVP; FSU, geosuisse, ReLuWe,
swisscleantech, VLP-ASPAN). Sodann seien die Ziele der Revision klarer zu definieren und
zu priorisieren (CVP; Aérodromes, CAT, TCS). Nach CAT, FSU und VLP-ASPAN seien die
Revisionsinhalte noch einmal sorgfältig zu überprüfen und auf wenige Bereiche zu
beschränken.
Die Vorlage wird abgelehnt von AG, AI, AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW,
SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH; FDP, SVP; economiesuisse, SAB, SBV,
SGV, sgv; ADNV, AGBerggebiet, AgorA, AgriGenève, Agrijura, Alliance, APCG, aquanostra,
bauenschweiz, BEBergbahnen, BPUK, BPZV, BSA, BVAG, BVGR, CAJB, CCIG, CGI, CP,
FBS, FM, fPv, FRI, FSKB, FSU, GBV, GVZ, HEV, IGS, JardinSuisse, JULA, Kompost, KSE,
LBV, LDK, Metallunion, MPKB, Nike, NVS, Orbe, OSVS, Payerne, Prométerre, RAKUL,
RWU, SAVS, SBLV, SBMV, SHV, SL, SMP, SOBV, strasseschweiz, STV, suisseporcs,
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SVIT, SVPS, SWBV, Swiss Beef, swisscleantech, swisshorse, TCS, TGV, UFS, usic, uspi,
VCS, VII, VSEG, VSGP, VSLG, VSP, VWKB, WVS und ZüBV. Dabei wird Folgendes
geltend gemacht:
-
es bestehe kein ausgewiesener Revisionsbedarf (AI, BL, FR, GL, GR, LU, NE, OW, SG,
SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH; economiesuisse, sgv; bauenschweiz, BGV, BPUK, HEV,
Metallunion, SBMV, SHV);
-
es sei verfrüht, das RPG schon wieder zu revidieren; es sollen die Erfahrungen aus der
ersten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes berücksichtigt werden können
(AI, AR, AG, BE, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD,
VS, ZG, ZH; FDP; economiesuisse, SGV, sgv; ABV, ADNV, AgorA, APCG, BPUK,
CAJB, CATEF, CGI, ERR, FRI, FSKB, FSU, GPVZH, JardinSuisse, KSE, Metallunion,
MPKZ, NVS, Prométerre, RAKUL, ReLuWe, RZU, SHV, UFS, usic, VCS, VII, VSEG,
VSGP, VWKB, WVS);
-
die Vorlage enthalte eine Fülle von Einzelanliegen, es fehle aber eine übergeordnete
Strategie (AI, AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI,
UR, ZG, ZH; SAB, SGV, sgv, SSV; Aérodromes, ASTAG, BPUK, CATEF, FSU, GPVZH,
HSR, OSVS, ROREP, sia, suissemelio, VSEG);
-
die Vorlage sei zu detailliert; das RPG soll ein Rahmengesetz bleiben (AG, BL, BS, GE,
NE, NW, SG, VS, ZH; ADNV, APCG, ASTAG, CCIG, CGI, FER, FSU, GPVZH,
JardinSuisse, Metallunion, MPKB, Payerne, SMP, strasseschweiz, suissemelio,
swisscleantech, UFS, usic, VSEG);
-
das Subsidiaritätsprinzip werde zu wenig berücksichtigt (AI, BL, FR, GE, GL, GR, LU,
OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG; SGV, sgv; Aérodromes, APCG, aquanostra,
ASTAG, bauenschweiz, BEBergbahnen, BPUK, CCIG, CP, FER, FRI, FSKB, GPVZH,
JardinSuisse, KSE, Metallunion, MPKB, NVS, OSVS, SBMV, SHV, strasseschweiz,
suissemelio, VSEG, VWKB);
-
die Vorlage messe den Anliegen der Wirtschaft zu wenig Gewicht bei (AI, AR, BL, FR,
GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG; ASTAG, BGV, BPUK, FSKB, KSE,
strasseschweiz);
-
es sei problematisch, Vorschriften im vorgesehenen Umfang von der Verordnungs- auf
die Gesetzesstufe zu hieven. Damit gehe die nötige Flexibilität verloren. Bei der
Gesetzesrevision werde eine simultane Revision der Verordnung nötig sein (FDP).
2.1.2
Prioritäre Revisionsinhalte
Die folgenden Themen werden von verschiedenen Vernehmlassenden als prioritäre
Revisionsinhalte bezeichnet:
-
Kulturlandschutz (LU, SZ, VS; EVP, glp; SSV; Archäologie, FSU, LDK, Ökostrom, pro
natura, Nike, sia [insbesondere Nutzung, Schutz und Gestaltung des Kulturlandes], SL,
suissemelio, SVS, VLP-ASPAN, VSLG, WWF); indessen sei der Sachplan
Fruchtfolgeflächen losgelöst von der Gesetzesrevision zu überarbeiten (AI, BL, FR, GE,
GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG; sgv; BGV, BPUK);
-
Bauen ausserhalb der Bauzonen (AI, BL, GE, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR,
VS, ZG; EVP; sgv, SSV; bauenschweiz, BGV, BPUK, FBS, GVZ, HSR, LBV, LDK, Nike,
pro natura, RWU, SBMV, sia, SL, SMP, suissemelio, SVS, Swiss Beef, VLP-ASPAN,
VSLG, WWF);
-
Funktionale Räume sowie Verstärkung der überkommunalen und überregionalen
Zusammenarbeit (LU; SSV; MPKZ, Regbas, RZU);
-
Verankerung der Agglomerationspolitik (SSV; RZU);
-
Stärken der Sachpläne des Bundes (AeCS, HSR, IGOL, SIAA, Zurich Airport);
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-
Bessere Koordination der Infrastrukturentwicklung und der Raumplanung (FSU, Suisse
Eole), insbesondere im Bereich Energie (BE);
-
Planen im Untergrund (SSV; FNU, FSU, usic);
-
Stärkere Gewichtung der wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten (economiesuisse,
sgv; Aerosuisse, FSKB, KSE, strasseschweiz, TGV).
2.1.3
Weiteres Vorgehen
Die CVP verlangt, dass BPUK und die Konferenz der Kantonsregierungen bei den weiteren
Arbeiten an der Vorlage miteinzubeziehen seien.
2.2
Begehren für weitere Regelungen
2.2.1
Zu Artikel 30
VLP-ASPAN verlangt, die Bestimmung soll dahingehend angepasst werden, dass die
Gewährung von Bundesbeiträgen an raumwirksame Massnahmen davon abhängig gemacht
werde, dass diese den genehmigten Richtplänen entsprechen; damit könne die nachhaltige
Raumentwicklung besser gefördert werden.
2.2.2
Förderung der Forschung, Ausbildung und Weiterbildung sowie der
Informationstätigkeit im Bereich der Raumplanung
EVP, SPS; BiKoNGO, CardioVasc, Fussverkehr Schweiz, Gesundheitsförderung,
NGOAllianz, Pro Juventute, pro natura, Public Health, SVS, Swissheart, VLP-ASPAN und
WWF verlangen das Schaffen einer gesetzlichen Grundlage für die Förderung der Aus- und
Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind. Auch die
Informationstätigkeit im Bereich der Raumplanung (VLP-ASPAN) und die Forschung (HSR)
seien zu fördern.
2.2.3
Abschöpfung des Mehrwertes aus Bewilligungen nach Artikel 24–24f
EVP, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF machen geltend, zonenfremde
Neubauten oder Umnutzungen ausserhalb der Bauzonen generierten in aller Regel
beträchtliche Mehrwerte. Zudem führten sie zu Beeinträchtigungen von Landschaft und
Lebensraum. Der Mehrwert sei daher angemessen abzuschöpfen. Der Ertrag könne für
Projekte zugunsten von Natur und Landschaft verwendet werden.
2.2.4
Änderung des Gewässerschutzgesetzes
Nach EVP; pro natura, SVS und WWF soll Artikel 36a Absatz 3 Sätze 2 und 3 des
Gewässerschutzgesetzes (Fruchtfolgeflächen in Gewässerräumen) gestrichen werden, um
den Widerspruch mit Artikel 13a E-RPG zu beseitigen.
2.2.5
Verschiedenes
In einem separaten Artikel sollen auch landwirtschaftliche Nutzflächen, die nicht
Fruchtfolgeflächen sind, speziell geschützt werden (glp; Junge Grüne).
Artikel 16 RPG soll dahingehend angepasst werden, dass Landwirtschaftszonen nicht nur
der langfristigen Ernährungsbasis dienen, sondern auch wesentlich zur gegenwärtigen und
zukünftigen Ernährungssicherheit beitragen sollen (Agrijura, BVAG, LBV, SMP, suisseporcs,
vsgp, VTL).
Für Ökonomiebauten, die aus dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche
Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) entlassen werden, soll eine Rückbaupflicht festgelegt
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werden (glp). Für den Rückbau von Gebäuden ausserhalb der Bauzonen sei ein
Bundesprogramm zu schaffen (Neustart).
In einem neuen Artikel seien bezogen auf Bau- und Landwirtschaftszonen befristete
Stellplätze für Fahrende zu regeln, die keiner Baubewilligung nach Artikel 22 Absatz 1 RPG
bedürfen (Stiftung Fahrende).
Im Rahmen der letzten RPG-Revision sei die Pferdehaltung umfassend neu geregelt
worden. Die betreffenden Vorschriften sollen nicht erneut revidiert werden (BVAG, LBV).
Die Metropolitanräume seien im Gesetz als Handlungsräume von nationaler Bedeutung zu
bezeichnen und für diese Handlungsräume brauche der Bund eine Sachplankompetenz
(sia).
Schlanke und schnelle Verfahren seien zu fördern; es brauche entsprechende
Verfahrensfristen (FSU).
7/33
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II
Besonderer Teil
1
Änderungen im 1. Titel: Einleitung
1.1
Allgemein
Als Verfassungsgrundlagen des Raumplanungsgesetzes seien auch die Artikel 73 und 78
BV zu Nachhaltigkeit bzw. zum Natur- und Heimatschutz zu nennen (akademien-schweiz)
sowie Artikel 104 BV (SBV; BVAG, GVZ, LBV, suisseporcs, SWBV).
1.2
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, cbis, dbis, dter, f und Absatz 3
1.2.1
Allgemein
Eine Ergänzung der in Artikel 1 RPG enthaltenen Ziele sei nicht nötig (AI, AR, BL, FR, GL,
GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG; Agrijura, BGV, BPUK, CATEF, fPv, HSR,
uspi, vsgp).
1.2.2
Absatz 2
Es sei ausdrücklich festzuhalten, dass auch der Wirtschaft die notwendigen Flächen zur Verfügung zu stellen seien (sgv; SBMV).
Es sei auch das Ziel der Erhaltung schützenswerter Ortsbilder zu nennen (ENHK).
Es seien auch der Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern (WWF).
Es sei auch das Ziel der Förderung der Gesundheit der Bevölkerung durch eine bewegungsund begegnungsfreundliche Umgebung sowie durch das Verhindern von schädlichen und
lästigen Einwirkungen hinzuzufügen (CardioVasc, Fussverkehr Schweiz,
Gesundheitsförderung, NGOAllianz, Pro Juventute, Pro Velo, Public Health, Swissheart).
Buchstabe a
BS; GPS, SPS; travail.suisse und Junge Grüne begrüssen die ausdrückliche Erwähnung der
Biodiversität. Sie sei jedoch nicht nur zu erhalten, sondern zu fördern (EVP, GPS, SPS;
Junge Grüne, pro natura, SVS, WWF).
Nach SZ; SAB, SBV; AeCS, Aérodromes, BVN, BVO, BVSZ, BVU, FBS, HEV, Kompost,
SIAA, SVIT, vsgp, VTL, ZBB, ZuBV und Zurich Airport soll die Erhaltung der Biodiversität
nicht als Planungsziel genannt werden. Das Thema sei im Begriff der natürlichen
Lebensgrundlagen bereits enthalten (AR, SZ; SAB; ABV, SVIT) bzw. es sei bereits in
anderen Gesetzen wie dem Natur- und Heimatschutzgesetz oder dem
Landwirtschaftsgesetz geregelt, weshalb eine zusätzliche Regelung im RPG nicht
zweckmässig sei (Aérodromes, SOBV).
Buchstabe cbis
BS und VII begrüssen die Aufnahme der funktionalen Räume als Planungsziel.
AI, AR, BL, FR, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG; economiesuisse;
Aérodromes, BPUK, FBS, FSKB, KSE, SOBV, SVIT, vsgp und VTL lehnen dies ab.
Funktionale Räume seien kein Ziel der Planung, sondern eher ein Mittel, weshalb eine
Verankerung im Gesetz nicht nötig sei (SAB; BGV, FSU, HEV, SVIL, TCS).
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Buchstabe dbis
Die Aufnahme des Planungsziels der sparsamen Nutzung der Energieressourcen wird von
BS und travail.suisse begrüsst.
Von SBV; FBS, FSKB, KSE, SOBV, TCS, vsgp und VTL wird die Aufnahme des
Planungsziels abgelehnt. Das Thema sei im Energiegesetz zu regeln (TCS).
Buchstabe dter
Die Aufnahme des Planungsziels des Schutzes vor Naturgefahren wird von BS und PLANAT
begrüsst.
Von SBV; FBS, vsgp und VTL wird die Aufnahme des Planungsziels abgelehnt.
Buchstabe f
Die Aufnahme des Planungsziels der Ausländerintegration im RPG wird von ABV, BVN,
BVO, BVSZ, BVU, HKBB, FSKB, Kompost, KSE, Lausanne, SVIT, VSGP, vsgp, VII, VTL,
ZBB und ZuBV abgelehnt.
1.2.3
Absatz 3
Die vorgesehene Begriffsdefinition des funktionalen Raums wird von akademien-schweiz
begrüsst.
Nach AR, TI; SAB, SBV, sgv; bauenschweiz, BEBergbahnen, CAT, FSU, HEV, SBMV,
SOBV, SVIT, vsgp und VTL sei die Begriffsdefinition unnötig bzw. zu unbestimmt und zu
wenig aussagekräftig (RZU).
1.3
Artikel 2 Absätze 1, 3 und 4
BS begrüsst, dass die Erarbeitung der nötigen Grundlagen ausdrücklich als Teil der
Planungspflicht genannt werden soll.
SBV, sgv; AeCS, Aérodromes, SBMV, SIAA, SOBV, vsgp, VTL und Zurich Airport führen
aus, für eine gute Planung sei es selbstverständlich, dass Grundlagen erarbeitet werden
müssen; dies müsse daher nicht eigens gesagt werden.
Die Wirkungsbeurteilung gemäss Absatz 3 wird begrüsst von BS, SZ; economiesuisse und
VLP-ASPAN. Allerdings müssten jeweils auch Massnahmen getroffen werden, um die
erwarteten negativen Auswirkungen zu minimieren (glp).
Die Wirkungsbeurteilung wird abgelehnt von SAB; SBV; uspi, FSKB und KSE. Neue
Planungsinstrumente seien unerwünscht (SAB).
1.4
Artikel 2a
Die neue Bestimmung über die Zusammenarbeit wird begrüsst von BS; SGB, SSV;
akademien-schweiz, bauenschweiz, ROREP und VLP-ASPAN.
AG, AI, BL, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG; SBV; ABV, BPUK, CATEF,
FSKB, GPVZH, HSR, KSE, RWU, uspi, vsgp und VTL führen aus, die Bestimmung sei nicht
nötig; die Zusammenarbeit werde bereits ohne sie gelebt und vorangetrieben.
Der Einbezug der betroffenen Gemeinwesen müsse nicht „möglichst frühzeitig“ sein (AeCS,
Aérodromes, SIAA, Zurich Airport).
Absatz 3 (Zusammenarbeit mit dem Ausland) sei zu streichen (sgv; AeCS, HEV, SIAA, VII,
Zurich Airport).
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1.5
Artikel 2b
Die Bestimmung über die Interessenabwägung wird begrüsst von AI, BL, GE, GL, GR, LU,
OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, ZG; akademien-schweiz, bauenschweiz, BPUK, FSU
und VLP-ASPAN.
SBV; FBS, HSR, SOBV und VTL lehnen die Bestimmung ab; es werde eine
Selbstverständlichkeit geregelt, was unnötig sei.
Auf die Voraussetzung der Interessenabwägung, dass den Behörden Handlungsspielräume
zustehen müssen, sei zu verzichten (glp; bauenschweiz, SBMV). Von den Inventaren des
Natur- und Heimatschutzrechts, von Grenzwerten des Umwelt- und Gewässerschutzrechts
sowie vom Rodungsverbot des Waldrechts soll im Rahmen von Interessenabwägungen im
Sachplan oder im kantonalen Richtplan abgewichen werden können (bauenschweiz).
Es müsse auch die Möglichkeit von regional differenzierten Interessenabwägungen
bestehen (GL, GR; RKGK).
1.6
Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben d bis f, Absatz 3 Ingress, Buchstaben a ter
und b, Absätze 3bis, 3ter und 5
1.6.1
Allgemein
Nach AG, AI, AR, BL, GE, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG; ABV, BPUK,
fPv, SVIL und uspi seien die bisherigen Planungsgrundsätze genügend.
Nach NFP 68 sei auch die Erhaltung und Sicherung der Bodenfunktionen als
Planungsgrundsatz aufzunehmen.
Nach BS sei die Förderung der Biodiversität als Planungsgrundsatz aufzunehmen.
akademien-schweiz verlangt, es seien auch konkrete Planungsgrundsätze zur
Weiterentwicklung des Energiesystems aufzunehmen; insbesondere soll die energetische
Sanierung von Altbauten und die Nutzung von erneuerbaren Energien im Siedlungsraum
erleichtert werden.
Nach sgv sollen auch Massnahmen getroffen werden, damit den Unternehmen zur
Ausübung ihrer Tätigkeit genügend Flächen zur Verfügung stehen.
1.6.2
Absatz 2
Buchstabe d
Nach SAB und HSR sei es richtig, hier auch die Aufwertung der Landschaft zu nennen.
Nach TG; SBV, sgv; AeCS, Aérodromes, Agrijura, BVAG, BVGR, BVN, BVO, BVSZ, BVU,
FBS, HEV, Kompost, LBV, SHV, SIAA, SMP, SOBV, suisseporcs, SVIT, SWBV, VII, VTL,
ZBB, ZuBV und Zurich Airport sei auf den Grundsatz der Landschaftsaufwertung zu
verzichten. JardinSuisse und SMP befürchten Einschränkungen in der Produktion und
Mehraufwand und Kosten für die Landwirtschaft bzw. den Gartenbau.
Buchstabe e
Der Planungsgrundsatz betreffend Erhaltung und Vernetzung der Lebensräume wird
begrüsst von BS und HSR.
Nach EVP, glp, GPS, SPS; akademien-schweiz, Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF
sollen die Lebensräume auch erweitert und aufgewertet werden.
SAB, SBV; AeCS, Aérodromes, Agrijura, BVAG, BVGR, BVN, BVO, BVSZ, BVU, FBS, HEV,
JardinSuisse, Kompost, LBV, LDK, SHV, SIAA, SMP, SOBV, suisseporcs, SWBV, VTL,
10/33
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ZBB, ZuBV und Zurich Airport verlangen, die vorgesehene Bestimmung sei zu streichen,
bzw. der Begriff der Vernetzung sei zu streichen (FSKB, KSE).
1.6.3
Absatz 3
Die SAB begrüsst, dass neu auch die Bedürfnisse der Wirtschaft genannt werden.
Die ENHK verlangt, es seien auch die schützenswerten Ortsbilder zu erwähnen; sie seien zu
erhalten und sorgfältig weiterzuentwickeln.
Buchstabe ater
Die Aufnahme des wohnraumbezogenen Grundsatzes wird begrüsst von NW; GPS, SPS;
SGB, travail.suisse; Junge Grüne, RZU, SMV und WOHNEN SCHWEIZ. Es fehle jedoch die
Erwähnung des gemeinnützigen Wohnungsbaus (GPS; Junge Grüne, SMV, WBGCH,
WOHNEN SCHWEIZ).
Nach AI, AR, BL, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG; SBV, sgv; AeCS,
bauenschweiz, BPUK, FBS, FSKB, HEV, KSE, SBB, SBMV, SIAA, SOBV, SVIT, VII, VTL
und Zurich Airport sei die vorgesehene Regelung auf Bundesebene nicht nötig.
Die Konsequenz der Regelung, dass die Mehrwertabgabe nach Artikel 5 auch für die
Förderung des Wohnraums für Haushalte mit geringem Einkommen verwendet werden
könne, wird von der GPS begrüsst und von BS abgelehnt.
Buchstabe b
Nach SBV; Carbura, SBMV und VTL sei auf die Nennung der Störfälle in diesem
Zusammenhang zu verzichten.
Nach EV sei der Grundsatz aufzunehmen, dass bei bereits existierenden störfallrelevanten
Industrie- und Gewerbeanlagen Raumplanung und Störfallvorsorge so zu koordinieren
seien, dass ein Fortbestand dieser Anlagen gewährleistet sei.
1.6.4
Absatz 3bis
Die Aufnahme von Planungsgrundsätzen zum Verkehrssystem wird begrüsst von AR, BS;
SGB, travail.suisse; AeCS, ETH-IRL, HEV, HSR, OSVS, SBS, SBMV, SIAA, SVIT,
swisscleantech, VII und Zurich Airport.
AI, BL, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, ZG; ASTAG, BGV, BPUK, FSKB,
FSU, KSE, Lausanne und TCS lehnen die Grundsätze ab. Sie seien zu detailliert (BPUK).
Nach SAB; ReLuWe, vsgp und VTL soll das Verkehrssystem auch eine flächendeckende
Grundversorgung gewährleisten bzw. eine Grundversorgung in den peripheren Gebieten
(SBV; vsgp, VTL).
Nach CardioVasc, Fussverkehr Schweiz, Gesundheitsförderung, NGOAllianz, Pro Juventute,
Pro Velo, Public Health und Swissheart sei auch der Grundsatz der Förderung des Fussund Radverkehrs aufzunehmen.
Es sei auch der Grundsatz aufzunehmen, dass die notwendigen nationalen Verbindungen zu
schaffen seien (BS) bzw. die notwendigen nationalen und regionalen Verbindungen (TCS).
1.6.5
Absatz 3ter
Der Grundsatz wird begrüsst von SGB, travail.suisse; ETH-IRL, HSR und swisscleantech.
AR, NE, TG, VD; sgv; AeCS, fPv, FSKB, FSU, KSE, SBB, SBMV, SIAA, SVIT, uspi, VII und
Zurich Airport lehnen den Grundsatz ab; er sei zu absolut formuliert. Im Einzelfall müsse in
Abwägung aller Planungsgrundsätze entschieden werden, welches die zweckmässigste
Lösung sei (AR, TG; strasseschweiz).
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1.6.6
Absatz 5
Der Planungsgrund zum Untergrund wird begrüsst von BS, GE; CVP, FDP, glp; SBV, SGV,
SSV, travail.suisse; AeCS, Aérodromes, AgorA, AgriGenève, BIO SUISSE, CAT, CHGEOL,
FSU, HKBB, JULA, Junge Grüne, Lausanne, Nagra, SBB, SIAA, swissgrid, usic, VSEG und
Zurich Airport. Was unter nachhaltiger Nutzung zu verstehen sei, müsse noch genauer
gesagt werden (SSV; akademien-schweiz, ETH-ZLG, FNU, RZU).
AI, AR, BE, BL, FR, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG; SAB, sgv;
ABV, aquanostra, bauenschweiz, BGV, BPUK, CAJB, CGI, fPv, GPVZH, HEV, HSR,
Kleinbauern, RWU, SBLV, SBMV, SVIT, SWBV, uspi, VII und VSLG lehnen die vorgesehene
Regelung ab.
1.7
Artikel 4a
Die vorgesehene Berichterstattung wird begrüsst von AG, AR, BS, FR, VD; FDP; SAB, SBV,
travail.suisse; AeCS, Aérodromes, AgorA, AgriGenève, aquanostra, BGV, BSLA, CAJB,
FSU, HEV, HKBB, JULA, Junge Grüne, Regbas, ReLuWe, RZU, SBB, SIAA, STV,
suissemelio, SVIT, SWBV, VII, VSLG und Zurich Airport. Die Berichterstattung sei aber auf
das Wesentliche zu beschränken (AgorA, CAJB, SWBV).
Nach AR, TG, VS; EVP, glp; BIO SUISSE, CGI, FBS, FSKB, GPVZH, KSE, RWU und uspi
brauche es keine zusätzlichen Regelungen; die heutigen Berichterstattungen genügten.
Nach AG, AI, AR, BE, BL, GE, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG;
SAB, SGV, SSV; travail.suisse; ABV, BGV, BIO SUISSE, BPUK, Junge Grüne und RZU soll
der Bundesrat im Rahmen der Berichterstattung auch über wichtige Bauvorhaben
informieren.
FR; FDP; SBV, sgv; bauenschweiz, CAT, HEV, SBB, SBMV, STV, UFS, VSEG und VSLG
erachten eine solche zusätzliche Berichterstattung als nicht nötig.
Die Berichterstattung soll nur alle acht (SBV; vsgp) bzw. zehn (VD; suissemelio) Jahre
erfolgen.
2
Gemeinsame Planungen
2.1
Artikel 5a
Eine Regelung betreffend Raumentwicklungsstrategie Schweiz wird begrüsst von AG, BL,
BS, GE, VD; FDP, glp; SBV, SSV, travail.suisse; AgorA, AgriGenève, akademien-schweiz,
aquanostra, BEBergbahnen, BIO SUISSE, CAJB, CAT, Electrosuisse, ENHK, FSU, HKBB,
JULA, Junge Grüne, Kleinbauern, OSVS, Regbas, SBB, SBS, sia, STV, SWBV,
swisscleantech, swissgrid, VII, VLP-ASPAN und VSBergbahnen. Der Begriff „Raumkonzept
Schweiz“, der sich eingebürgert habe, soll jedoch nicht geändert werden (AG, AR; FSU, VII,
VLP-ASPAN).
Die Strategie müsse einen deklaratorischen, nicht-zwingenden Charakter haben (GE;
aquanostra). Demgegenüber würde es travail.suisse begrüssen, wenn sie einen
verbindlichen Charakter hätte.
AI, AR, BE, BL, FR, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH; EVP;
economiesuisse, SBV, sgv; ABV, AeCS, Aérodromes, BGV, BPUK, BVN, BVO, BVSZ, BVU,
CGI, CP, FBS, fPv, FSKB, GPVZH, HEV, HSR, KSE, ReLuWe, RWU, RZU, SIAA,
suissemelio, SVIT, TCS, UFS, uspi, VSEG, vsgp, VSLG, VTL, ZBB, ZuBV und Zurich Airport
lehnen die Regelung ab; das Umschriebene werde bereits gelebt und müsse daher nicht ins
RPG aufgenommen werden.
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2.2
Artikel 5b
Die Bestimmung über weitere gemeinsame Planungen wird begrüsst von BS und den
Jungen Grünen.
Nach AG, AR, SZ, ZH; EVP; SBV, sgv; ABV, AeCS, Aérodromes, bauenschweiz, BVN,
BVO, BVSZ, BVU, FBS, fPv, FSKB, GPVZH, HSR, KSE, RZU, SBMV, SIAA, SOBV, SVIT,
swisscleantech, uspi, vsgp, VTL, ZBB, ZuBV und Zurich Airport sei die Bestimmung
überflüssig, da nur Selbstverständlichkeiten festgehalten würden.
3
Allgemeine Bestimmungen zu den Richtplänen der Kantone und
den Konzepten und Sachplänen des Bundes
3.1
Artikel 5c
Die Bestimmung wird begrüsst von HSR und VLP-ASPAN.
Nach BS sei der vorgesehene Zusammenzug nicht sinnvoll; es sei zwischen Planungen,
Planungen des Bundes und kantonalen Planungen zu unterscheiden.
Nach GE, NE; BVN, BVO, BVSZ, BVU, FSKB, KSE, SOBV, SVIT, vsgp, VTL, ZBB und
ZuBV sei auf die Einführung von Konzepten als neuem verbindlichem Planungsinstrument
zu verzichten. Konzepte seien lediglich Grundlagen für verbindliche Planungen (ReLuWe).
3.2
Artikel 5d
Die Bestimmung wird begrüsst von SAB; Electrosuisse, HSR, swissgrid und VLP-ASPAN.
EVP; FBS, SOBV, swisscleantech, uspi und VTL lehnen die vorgesehene Neuregelung ab.
4
Richtpläne der Kantone
4.1
Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben abis und d
4.1.1
Allgemein
Nach BL, FR, NE, TI, VD; akademien-schweiz, CATEF und FSU seien die Regelungen
betreffend Richtplaninhalten zu detailliert ausgefallen. Der Richtplan könne aber mit
gesetzlichen Mindestinhalten gestärkt werden (FSU).
4.1.2
Absatz 1
Buchstabe abis
Die Thematisierung der funktionalen Räume als Richtplaninhalt wird begrüsst von BS; FDP;
SSV, travail.suisse; AgriGenève, akademien-schweiz, BIO SUISSE, HKBB, JULA, Junge
Grüne, Kleinbauern, SBB, STV, RZU, suissemelio und VSEG.
AG, AI, AR, BL, BE, FR, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG; CVP, EVP;
economiesuisse, SAB, SBV, SGV, sgv; AareLand, ABV, AgorA, aquanostra, bauenschweiz,
BGV, BPUK, BSLA, CAJB, CGI, CP, FBS, FSKB, FSU, GPVZH, HEV, KSE, MPKB, RKBM,
RWU, SBMV, SOBV, SVIT, SWBV, uspi, VLP-ASPAN, vsgp, VSLG und VTL lehnen die
vorgesehene Bestimmung im RPG ab; es brauche keine bundesrechtliche Regelung für die
seit langem praktizierten Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.
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Buchstabe d
Die RZU begrüsst ein Controlling betreffend Zielerreichung und Umsetzung des Richtplans.
Nach TG und VTL sei ein Controlling als gesetzliche Pflicht unerwünscht.
4.2
Artikel 8b
Die Bestimmungen betreffend Richtplaninhalt im Bereich Verkehr werden begrüsst von GPS;
travail.suisse; bauenschweiz, BEBergbahnen, Junge Grüne, OSVS, RZU, SBS,
strasseschweiz, TCS und VSBergbahnen. Das Ziel müsse sein, dass die Anteile des
öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen
zunehmen (GPS; CardioVasc, Fussverkehr Schweiz, Gesundheitsförderung, Junge Grüne,
NGOAllianz, Pro Juventute, Pro Velo, Public Health, Swissheart).
Die Festlegung der Thematik als Mindestinhalt wird abgelehnt; die Regelung sei unnötig
(ABV, HSR, uspi) bzw. nicht vordringlich (EVP).
Nach TG stelle die Weiterentwicklung des Gesamtverkehrssystems eine Verbundaufgabe
von Bund, Kantonen und Gemeinden dar; sie könne nicht im Rahmen der Richtplanung
erfolgen. Hauptaufgabe der Richtplanung in diesem Zusammenhang sei die Landsicherung
(AR, BE).
4.3
Artikel 8c
4.3.1
Allgemein
Die Bestimmung zu den Richtplaninhalten im Bereich Landschaft, Wald und Natur wird
begrüsst von GPS; SAB, travail.suisse; ASTAG, BEBergbahnen, OSVS, ReLuWe, SBS, sia,
und VSBergbahnen.
ABV, BVGR, HSR und uspi lehnen die Bestimmung ab; es könne damit kaum etwas Neues
bewirkt werden.
4.3.2
Absatz 1
Nach EVP, glp, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF sollen im Richtplan
auch die Objekte der Bundesinventare gemäss Artikel 5 NHG und die Massnahmen zu
deren Sicherung aufgezeigt werden. Gleiches gelte für Objekte nach Artikel 18 NHG und
Artikel 11 JSG (glp).
Buchstabe a
Nach SBV; AGRIDEA, Agrijura, BVAG, FBS, LBV, SMP, SOBV, suisseporcs, vsgp und VTL
sollen alle Flächen geeigneten Kulturlandes bezeichnet werden und nicht nur „genügend“
Flächen. Zudem seien auch Massnahmen zum Erhalt der übrigen landwirtschaftlichen
Nutzflächen aufzuzeigen (EVP, glp, GPS, SPS; akademien-schweiz, Junge Grüne, pro
natura, SVS, WWF).
Nach bauenschweiz und SBMV sollen nur Flächen, nicht „genügend“ Flächen geeigneten
Kulturlandes bezeichnet werden.
Nach BS; EVP, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF soll der Richtplan auch
Vorgaben für die Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen enthalten.
Buchstabe b
Die Bestimmung betreffend Erhalt und Weiterentwicklung der Landschaften und
Lebensräume wird begrüsst von BEBergbahnen und ENHK. Nach EVP, glp, GPS, SPS;
BGV, Junge Grüne, pro natura, RZU, SVS und WWF soll der Richtplan auch die dafür
nötigen Massnahmen aufzeigen.
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Nach SBV, sgv; AeCS, Agrijura, BVAG, BVN, BVO, BVSZ, BVU, FBS, JardinSuisse,
Kompost, LBV, SHV, SIAA, SMP, suisseporcs, vsgp, VTL, ZBB, ZuBV und Zurich Airport sei
auf den Aspekt der Vernetzung und Weiterentwicklung zu verzichten. Dies führe zu
Einschränkungen und Mehraufwand für die Landwirtschaft (SBV; Agrijura, BVAG, BVN,
BVO, BVSZ, BVU, FBS, JardinSuisse, Kompost, LBV, SMP, suisseporcs, vsgp, VTL, ZBB,
ZuBV).
Buchstabe c
Die Bestimmung betreffend touristische und Erholungsgebiete wird begrüsst von
BEBergbahnen und STV. Nach glp seien auch die Art der Ausrüstung und der Erhaltung der
Gebiete zu bezeichnen.
Nach EVP; pro natura, SVS und WWF seien auch die für die ruhige Erholung vorgesehenen
Gebiete zu bezeichnen.
SBV, sgv; BVAG, BVN, BVO, BVSZ, BVU, FBS, Kompost, LBV, SHV, SMP, suisseporcs,
vsgp, VTL, ZBB und ZuBV lehnen die Bestimmung ab; es werde befürchtet, dass in den
bezeichneten Gebieten die Landwirtschaft eingeschränkt werde.
4.3.3
Absatz 2
Die Bestimmung betreffend das Thema Wald wird von SZ begrüsst.
Nach BS soll die Bestimmung allgemeiner formuliert werden; der Begrenzungsaspekt soll
nicht im Vordergrund stehen. Nach CAT sei die Rücknutzung von Wald für die traditionelle
Landwirtschaft zu ermöglichen.
Nach EVP, SPS; pro natura, SVS und WWF sei die Zunahme der Waldfläche mit
Massnahmen der nachhaltigen Bodennutzung zu verhindern.
VTL lehnt die Bestimmung ab.
4.3.4
Absatz 3
Die Bestimmung betreffend Naturgefahren wird begrüsst von SZ und PLANAT.
Nach SBV; Agrijura, BVAG, LBV, SMP, SOBV, suisseporcs, vsgp und VTL sei der Passus,
wonach auch Gebiete zu bezeichnen seien, die künftig bedroht sein könnten, zu streichen.
4.4
Artikel 8d
Die Bestimmung zu den Richtplaninhalten im Bereich Energie, Versorgung und Entsorgung
wird begrüsst von GPS; travail.suisse; ENHK, ETH-IRL, ewz und swisscleantech.
Nach EVP, glp, GPS, SPS; ENHK, Junge Grüne, pro natura, SGS, SVS und WWF seien
auch Ausschlussgebiete zu bezeichnen, die für die Nutzung erneuerbarer Energien nicht in
Anspruch genommen werden dürfen. Ausserdem seien Räume und Massnahmen für die
künftige umweltmässige Sanierung und Optimierung der Anlagen für Produktion, Transport
und Speicherung von Energie zu bezeichnen (EVP, glp, GPS; Junge Grüne, pro natura,
SVS, WWF).
ABV und uspi lehnen die Regelungen ab; sie seien nicht nötig.
4.5
Artikel 8e
Die Bestimmung betreffend Richtplaninhalt im Bereich Untergrund wird begrüsst von BS;
CVP, FDP, GPS; SBV, SGV, travail.suisse; BIO SUISSE, CHGEOL, ETH-IRL, FSU, JULA,
ReLuWe, SBB, swissgas, swissgrid, usic und VSEG.
AI, AR, BL, BE, FR, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG; SAB, sgv; ABV,
AgorA, aquanostra, bauenschweiz, BGV, BPUK, CAJB, CATEF, CGI, FSKB, GPVZH, HEV,
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HSR, IGS, Kleinbauern, KSE, RWU, SBLV, SBMV, STV, SVIT, SWBV, UFS und VSLG lehnen
die Bestimmung im RPG ab; sie sei unnötig.
4.6
Artikel 9
4.6.1
Absatz 1
Die Bestimmung betreffend Berücksichtigung der Bundesinventare bei der Richtplanung wird
von der ENHK begrüsst.
Nach EVP, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF seien auch die
Bundesinventare nach Artikel 18a und 18b NHG, die Schutzgebiete nach Artikel 11 des
Jagdgesetzes und die Schutzzonen nach Artikel 4ter der Jagdverordnung zu berücksichtigen.
Zu erwähnen seien auch die Schutzobjekte auf der Liste gemäss dem Übereinkommen zum
Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (SR 0.451.41) (akademien-schweiz, UNESCOKommission).
AG, AI, AR, BL, GE, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG; ABV und VSGP
lehnen die Bestimmung ab. Der Entscheid Rüti soll nicht zementiert, sondern politisch
diskutiert und korrigiert werden (BGV, BPUK, LDK).
4.6.2
Absatz 2
FSU und SVIT erachten die Bestimmung als unnötig. Entscheidend dafür, dass diese
Planungen Wirkungen entfalten würden, sei, dass sie inhaltlich überzeugten (FR; HEV,
HSR).
Nach AG, SZ; sgv; AeCS, Aérodromes, SIAA und Zurich Airport sei die Verweisung auf die
Raumentwicklungsstrategie Schweiz (Bst. a) zu streichen.
Zu beachten seien zudem die Strategie Biodiversität Schweiz (akademien-schweiz) sowie
kantonale und regionale Landschaftsentwicklungskonzepte (ENHK).
4.7
Artikel 11 Absatz 2
AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG, ZH;
EVP; SBV; bauenschweiz, BGV, BPUK, HEV, SBMV und SVIT lehnen die vorgesehene
Neuregelung betreffend Verbindlichkeit der Richtpläne ab; es sei Sache des Kantons, über
das Inkrafttreten des Richtplans im eigenen Hoheitsgebiet zu entscheiden.
5
Konzepte und Sachpläne
5.1
Artikel 13
5.1.1
Allgemein
Die vorgesehene Neuregelung betreffend Konzepte und Sachpläne des Bundes wird
begrüsst von AR; travail.suisse und TCS.
Nach VD; SSV; CATEF, FER und HSR sei der vorgesehene Passus, dass auch die für die
Erfüllung von Bundesaufgaben benötigten Räume freizuhalten seien, nicht nötig. Er sei nicht
durchdacht (TI); es bedürfe hierzu grundeigentümerverbindlicher Instrumente (AR).
Nach AG, AI, BE, BL, FR, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG; SAB,
sgv; ABV, bauenschweiz, BPUK, HEV, SBMV und SVIT sei auf den Begriff des Konzepts im
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vorliegenden Zusammenhang zu verzichten; Konzepte dürften nicht auf dieselbe Ebene wie
Sachpläne gestellt werden.
6
Fruchtfolgeflächen
6.1
Allgemein
Die vorgeschlagene Strategie zum Schutz des Kulturlandes und der Fruchtfolgeflächen wird
grundsätzlich begrüsst von BL, BS, GE, NE, VS; CVP, EVP, glp, SPS; SBV, SSV,
travail.suisse; AeCS, Aérodromes, AgriGenève, AgorA, AGRIDEA, akademien-schweiz,
BGS, BIO SUISSE, CAJB, CAT, CGI, FBS, FSU, GPVZH, JULA, Junge Grüne, Kleinbauern,
NFP 68, pro natura, ReLuWe, RZU, SBLV, SIAA, SL, SMP, suissemelio, SVS, SWBV,
Vogelwarte, VSLG, WWF und Zurich Airport.
AI, AR, BE, BL, FR, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG; FDP;
economiesuisse, SAB, SGV, sgv; ABV, aquanostra, bauenschweiz, BGV, BPUK, BSLA, CP,
fPv, FSKB, HEV, HKBB, KSE, Lausanne, LDK, Metallunion, SBMV, SVIT, TGV, UFS, uspi,
VII, VSEG, VSGP und vsgp lehnen die vorgesehene Neuregelung ab; die geltenden
Regelungen seien genügend.
Nach EVP, glp, GPS; SOBV, VLP-ASPAN und WWF sei ein besserer Kulturlandschutz
angezeigt. Das im Gesetzesentwurf enthaltene Schutzkonzept vermöge jedoch nicht zu
überzeugen (BVGR, RKBM, SBLV, SOBV, UFS, VLP-ASPAN, WWF).
Nach AG, AR, BL, BE, FR, GE, LU, SZ, TG, TI, VD, VS und sgv sei der Schutz der
Fruchtfolgeflächen zu verbessern; dies habe aber vorerst mit einem überarbeiteten Sachplan
zu erfolgen. Zudem sei abzuwarten, wie sich die restriktive Regelung von Artikel 30
Absatz 1bis RPV auswirke (TI).
6.2
Artikel 13a
Die vorgesehene Umschreibung der Fruchtfolgeflächen wird begrüsst von GPS; FSU und
SOBV.
Nach TG; AGRIDEA, Agrijura, BVAG, BVN, BVO, BVSZ, BVU, Kompost, SVIL, vsgp, VTL,
ZBB und ZuBV müsse die Feststellung der Fruchtfolgeflächen schweizweit einheitlich
erfolgen. Der Bundesrat soll die entsprechenden Kriterien festlegen (EVP, glp, GPS; Junge
Grüne, SMP, SWBV).
6.3
Artikel 13b
Nach EVP, glp, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF müsse bei der
Einzonung von Fruchtfolgeflächen ein aus Sicht des Bundes wichtiges Ziel verfolgt werden.
6.4
Artikel 13c
Nach AgorA, FBS, GVBF, JULA, SOBV und VSLG sei die Erstellung zonenkonformer
Bauten in der Landwirtschaftszone von der Kompensationspflicht auszunehmen.
Nach EVP, GPS, SPS; Agrijura, Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF seien von der
Kompensationspflicht nur die der landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung dienenden
Bauten und Anlagen auszunehmen. Dies gelte nur, soweit der Mindestumfang an
Fruchtfolgeflächen eingehalten sei (EVP, glp, GPS).
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6.5
Artikel 13d
Nach AI, BL, GE, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und BPUK sei ein
Kontingents-Schutz überflüssig, wenn sämtliches ackerfähiges Kulturland geschützt werde.
Nach NE, NW; EVP, glp, GPS, SPS; SSV, travail.suisse; AgorA, BIO SUISSE, BGS, CAJB,
ETH-IRL, Junge Grüne, Kleinbauern, Kompost, LBV, NFP 68, pro natura, SBLV, SL, SMP,
SOBV, suissemelio, suisseporcs, SVS, SWBV, vsgp, VTL und WWF sollen bei
Nichteinhaltung des Mindestumfangs Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem
Interesse sowie zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen der
Kompensationspflicht unterstehen, wenn sie Fruchtfolgeflächen beanspruchen. Nach SMP,
SWBV und VTL seien zonenkonforme Bauten ausserhalb der Bauzonen von dieser Pflicht
auszunehmen.
Die vorgeschlagene Sonderregelung für Bauvorhaben im gesamtschweizerischen Interesse
(Variantenvorschlag) wird begrüsst von BL, BS, NE; FDP; sgv; AeCS, Aérodromes,
bauenschweiz, CGI, FSU, GPVZH, HEV, HKBB, JardinSuisse, ReLuWe, SBB, SBMV, SHV,
SIAA, VSEG, VSLG und Zurich Airport. Abgelehnt wird der Variantenvorschlage von GE,
NW, TG; CVP, EVP, glp, GPS; SBV, travail.suisse; AgorA, aquanostra, BIO SUISSE, BVAG,
BVGR, CAJB, FBS, HSR, Kleinbauern, Kompost, LBV, pro natura, SBLV, SOBV,
suissemelio, suisseporcs, SVS, SWBV, vsgp, VTL und WWF.
Zur Frage, ob bei Bauvorhaben im gesamtschweizerischen Interesse auch eine
überkantonale Kompensation geprüft werden soll, äussern sich GE; EVP, FDP, SPS; SBV,
SGV, SSV; AgriGenève, akademien-schweiz, BGS, BIO SUISSE, FSU, GPVZH, JULA,
Junge Grüne, Kleinbauern, NFP 68, pro natura, RWU, SBLV, SOBV, suissemelio, SVS,
SWBV und WWF grundsätzlich positiv. AR, OW, SZ; CVP; SAB, sgv; AgorA, AGRIDEA,
aquanostra, arcoplan, bauenschweiz, CGI, HEV, HKBB, SVIT, VII und VSLG lehnen eine
solche Kompensation als schwer realisierbar ab.
7
Langfristige Freihaltung von Räumen für Infrastrukturen von
nationalem Interesse (Art. 13e)
Eine Freihaltung von Räumen für Infrastrukturen von nationalem Interesse wird von AG, BE,
BL, BS, NE, VD; CVP, glp; economiesuisse, SGV, sgv, SSV, travail.suisse; AeCS,
Aérodromes, AgriGenève, AgorA, Archäologie, ASTAG, bauenschweiz, BIO SUISSE, BSLA,
CAJB, CAT, Electrosuisse, ENHK, ewz, FSU, HKBB, HSUB, JULA, ReLuWe, SBB, SBLV,
SBMV, SIAA, STV, strasseschweiz, SWBV, Swissgas, swissgrid, TGV, UFS, VII, VLPASPAN, VSEG, VSGP und Zurich Airport grundsätzlich begrüsst. Dies habe jedoch in enger
Zusammenarbeit mit betroffenen Kantonen und Gemeinden zu erfolgen (travail.suisse;
VSEG).
Eine diesbezügliche Regelung wird abgelehnt von AI, AR, BL, GE, GL, GR, LU, OW, SG,
SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG; EVP, SPS; SAB, SBV; aquanostra, BPUK, CGI, CP,
FER, FBS, HEV, Kleinbauern, SOBV, suissemelio, SVIT, Vogelwarte und vsgp. Die
bestehenden Instrumente reichten für den angestrebten Zweck aus (BGV, GPVZH, HSR,
pro natura, SL, SVS, UFS, uspi, WWF) bzw. es sei zu prüfen, wie diese optimiert werden
könnten (ROREP).
Mit der vorgeschlagenen Freihaltung von Räumen mittels Sachplaneintrag sind AG, BL, BS;
CVP, FDP; SBV, SGV, sgv, SSV, travail.suisse; AeCS, Aérodromes, AgriGenève, AgorA,
bauenschweiz, BIO SUISSE, BSLA; CAJB, Electrosuisse, ENHK, FSU, GPVZH, HSUB,
JULA, Junge Grüne, ReLuWe, SBB, SBLV, SBMV, SIAA, STV, SWBV, Swissgas, VII, VSGP
und Zurich Airport grundsätzlich einverstanden.
Nach GE; glp und UFS sei der Sachplan nicht das richtige Instrument. Die Sicherung müsse
mittels grundeigentümerverbindlicher Instrumente gemäss Spezialgesetzgebung erfolgen
(AI, AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG; glp;
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983
economiesuisse, SAB; aquanostra, BGV, BPUK, CAT, CGI, HEV, Kleinbauern, SL,
suissemelio, SVIT, UFS).
Nach EVP, glp, GPS, SPS; BSLA, Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF sollen auch die
für die ökologische Infrastruktur von nationalem Interesse benötigten Räume gesichert
werden können.
Nach EVP, glp, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SGS, SVS, VCS und WWF sei das
vorgesehene Verbot des Ausscheidens von Schutzzonen innerhalb des Sicherungsbereichs
(Abs. 2 Bst. b) zu streichen bzw. auf Schutzzonen von nicht nationalem Interesse zu
beschränken (akademien-schweiz).
Nach AI, BL, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und BPUK könnten Kantone
nicht dazu verpflichtet werden, für den Bund die Anhörung von Gemeinden durchzuführen
(Abs. 4); der Bund müsse dies selber machen. Eine Delegation des Entscheids an die
Kantone, welche Gemeinden in einem Sachplanverfahren einzubeziehen seien, wird auch
von SIAA und Zurich Airport abgelehnt.
8
Nutzungspläne
8.1
Artikel 14
Dass sich Nutzungspläne auch auf gesamträumliche Entwicklungsvorstellungen abstützen
sollen, wird von der SAB begrüsst. Demgegenüber sind sgv; HEV, HSR und SBMV der
Auffassung, dass dies nicht eigens verlangt werden müsse; dies sei Sache der kantonalen
Richtplanung.
8.2
Artikel 15b
Die Bestimmung wird von BS; SAB, SSV; CATEF, GPVZH, HSR, RWU und VLP-ASPAN
abgelehnt. Nach SSV seien die Aspekte bereits anderweitig geregelt.
Nach glp, SPS; akademien-schweiz, pro natura, SGS, SVS, SVIT und WWF soll die
energetische Sanierung bestehender Bauten (Bst. a) nicht nur nicht erschwert, sondern auch
erleichtert werden. Weiter soll auch die Nutzung erneuerbarer Energien an Gebäuden
erleichtert werden (EVP, glp, GPS; Junge Grüne). Vorzubehalten seien nach VD und ENHK
Bestimmungen zugunsten geschützter und schützenswerter Bauten. Zudem dürften die
Erleichterungen nicht zulasten des Natur- und Landschaftsschutzes gehen (SZ).
Verschiedene Vernehmlasser schlagen zudem vor, die Kantone hätten auch dafür zu
sorgen, dass die Bauvorschriften nach Möglichkeit so ausgestaltet werden, dass
-
sie die bauliche Verdichtung förderten (GPS; sgv; bauenschweiz, Junge Grüne, SBMV,
WBGCH, WOHNEN SCHWEIZ);
-
das gesamte Baugebiet effizient genutzt werde (SBV; SOBV, Kompost);
-
dass die siedlungsspezifische einheimische Flora und Fauna gefördert werde (EVP, glp,
GPS; Junge Grüne);
-
der Siedlungsraum zur Vernetzung von Lebensräumen beitrage (glp, GPS; Junge
Grüne);
-
der Bevölkerung im Siedlungsraum genügend Erholungsraum zur Verfügung stehe
(EVP, glp, GPS; Junge Grüne);
-
Massnahmen gegen Erdbeben erleichtert würden (CAT).
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9
Bauen ausserhalb der Bauzonen
9.1
Allgemein
Die vorgeschlagene Neuregelung der Vorschriften über das Bauen ausserhalb der
Bauzonen wird von CVP, EVP und GPS begrüsst. Es brauche jedoch weitere Begrenzungen
(EVP, GPS).
Nach VLP-ASPAN und Alliance erleichtere die neue Systematik zwar die Übersicht,
inhaltlich bringe der Entwurf aber keine wesentlichen Änderungen. Ein Verzicht auf eine
Neukonzeption des Bauens ausserhalb der Bauzonen stelle eine verpasste Chance dar. Die
Bestimmungen seien grundsätzlich zu überarbeiten. Nach TI; ETH-IRL, HSR und RKBM soll
eine Neuordnung nicht losgelöst von einer materiellen Überarbeitung des Themas erfolgen.
Eine klare Stossrichtung im Sinne einer Gesamtstrategie sei derzeit kaum zu erkennen
(ETH-IRL, HSR).
Nach sia soll das Bauen ausserhalb der Bauzonen im Grundsatz nicht mehr erlaubt sein
bzw. es sei auf das notwendige Minimum zu beschränken (FSU). Ausnahmebestimmungen
berücksichtigten heute zu viele Partikularinteressen (FSU). Sie dürften nur noch für eindeutig
nötige und standortgebundene Bauten und Anlagen gewährt werden; dabei müssten hohe
Anforderungen an die Qualität und Einordnung der Bauten gestellt werden und eine
fachkundige Stelle habe dies zu prüfen (sia). Auch bei bestehenden Bauten müsse der
standortgebundene Bedarf regelmässig nachgewiesen werden; bei dessen Wegfall müsse
der Rückbau der Baute erfolgen (sia). Das Regelwerk zum Bauen ausserhalb der Bauzonen
sei zu vereinfachen und restriktiver zu fassen (FSU).
Nach SZ, VD; HKBB und ROREP sei regionalen Besonderheiten beim Bauen ausserhalb
der Bauzone besser Rechnung zu tragen. Geeignetes Instrument dazu sei der Richtplan, mit
welchem bestimmte Gebiete bezeichnet werden könnten, in denen bestimmte
Ausnahmeregelungen gelten sollten (VLP-ASPAN).
AI, AG, BL, GE, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG; BGV, BPUK, fPv,
geosuisse, Prométerre, PZB, swisscleantech, TGV und VSGP sprechen sich gegen die
vorgesehene Neuregelung aus; damit werde das fragile System der Praxis, die sich in den
Kantonen eingespielt habe, gefährdet. Solange auf Gesetzesstufe keine Vereinfachungen
erfolgten, seien die Regelungen nicht weiter anzupassen (economiesuisse). Die neuen
Bestimmungen seien nicht ausgereift, nicht anwenderfreundlicher, nicht lesbarer, zu
detailliert und ein Flickwerk (SZ; HSR). Es bestehe das Risiko, dass im politischen Prozess
neue Begehrlichkeiten entstünden oder dass Forderungen nach Neuverhandlung
bestehender Kompromisse laut werden könnten (HSR).
Die vorgeschlagene Systematik der Vorschriften über das Bauen ausserhalb der Bauzonen
wird von BS, LU, NW; EVP, glp, GPS, SPS; SGV, SSV, travail.suisse; AgriGenève, Alliance,
BIO SUISSE, HKBB, HSR, Junge Grüne, Kleinbauern, LDK, pro natura, ReLuWe, ROREP,
SVS, VLP-ASPAN, VSGP und WWF begrüsst. Das entstandene Vorschriftengestrüpp, das
kaum mehr interpretier- und erklärbar war, werde nun wieder lesbar und komme verständlich
daher (HSR). Von AG, AI, AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG,
UR, VD, VS, ZG; FDP; SAB, SBV, sgv; ABV, AgorA, AGRIDEA, aquanostra, Archäologie,
bauenschweiz, BEBergbahnen, BGV, BPUK, BSLA, CAJB, CAT, CGI, CP, ENHK, FBS,
FSU, HEV, JULA, SBLV, SBMV, SOBV, STV, SVIT, SWBV, UFS, uspi, VII und VSLG wird
die neue Systematik abgelehnt. Sie sei zu kompliziert (bauenschweiz, SBMV, SVIT) und
erschwere den Bezug zur umfangreichen Rechtsprechung und eingespielten Praxis in
diesem Bereich (SOBV).
Der Detaillierungsgrad der Neuregelung wird von NW; EVP, GPS, SPS; travail.suisse; BIO
SUISSE, Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF als angemessen beurteilt. AI, AR, BE,
BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG; CVP; SAB,
SGV, SSV; SBV, sgv; AgorA, aquanostra, Archäologie, bauenschweiz, BEBergbahnen,
BGV, BPUK, BSLA, CAJB, CAT, CGI, ENHK, FBS, FSU, HEV, JULA, Kleinbauern,
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ReLuWe, SBMV, SOBV, STV, SVIT, SWBV, UFS, uspi, VII, Vogelwarte, VSEG, VSGP und
VSLG erachten die Neuregelung als zu detailliert.
9.2
Artikel 23a
Die vorgesehene Zusammenfassung der allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen für das
Bauen ausserhalb der Bauzonen (Abs. 1) wird von EVP, SPS; ABV, bauenschweiz, HSR,
pro natura, RZU, SVS und WWF begrüsst. GPVZH lehnt dies ab.
Dass ein Vorhaben wenn möglich in einem bestehenden Gebäude zu realisieren sei
(Abs. 2), wird von AG; HSR und JardinSuisse begrüsst. „Wenn möglich“ sei jedoch durch
„grundsätzlich“ zu ersetzen (EVP, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS, WWF). SBLV
und VTL lehnen die Bestimmung ab.
Die neue Bestimmung betreffend unbewohnter und leicht entfernbarer bewohnter Bauten
(Abs. 3 und 4) wird von AG, BS, OW; EVP, glp, GPS; ETH-IRL, HSR, Junge Grüne, LDK,
pro natura, ROREP, SVS und WWF begrüsst. SZ verlangt eine Beschränkung auf die
unbewohnten Bauten. Von SAB; BVN, BVO, BVSZ, BVU, FBS, GVBF, JardinSuisse, SOBV,
SVIL, vsgp, VTL, ZBB, ZuBV und ZüBV wird die neue Bestimmung abgelehnt. TI und CAT
weisen darauf hin, dass die Bestimmung zur Erstellung von Gebäuden von geringer Qualität
führen könne, was sich negativ auf deren Einordnung in die Landschaft auswirke.
Die Forderung nach Abschluss einer Vereinbarung über die Beseitigung der Baute bei
Wegfall des Bedarfs sei wenig (AG) bzw. nicht praktikabel (FR, SZ). Sie wird von AR und SZ
abgelehnt. AR würde anstelle von Vereinbarungen Anmerkungen im Grundbuch vorziehen.
Der Bundesrat soll zwingend Mindestanforderungen aufstellen müssen (EVP, GPS, SPS;
pro natura, SVS, WWF). SHV lehnt dies ab. Für Härtefälle seien keine Ausnahmen
vorzusehen (glp). Der Beseitigungsvollzug müsse klar geregelt werden, sonst wirke sich
dieses Instrument nachteilig auf die Landschaft aus (BS).
Der Passus, wonach die Bewilligung nicht zu erteilen sei, wenn die längerfristige Existenzfähigkeit offensichtlich nicht gegeben sei, sei zu streichen (VD; bauenschweiz, SBMV). Nach
AG soll auf den Nachweis der längerfristigen Existenzfähigkeit nicht verzichtet werden.
9.3
Artikel 23b
AG regt an, Artikel 23b neu zu formulieren. Darin könnten gesetzliche Grundlagen für einen
Beseitigungsrevers wie auch für eine Zweckbeschränkung statuiert werden. Der Inhalt des
bisherigen Artikels 16b RPG könne zusätzlich in geeigneter Form übernommen werden.
SZ weist darauf hin, dass kleinere Gemeinden mit dem Vollzug der Bestimmung aus
personellen und fachlichen Gründen überfordert sein könnten; allenfalls müsse der Kanton
die Gemeinden im Vollzug und bei der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
unterstützen.
Die Bestimmung sei überflüssig (Kompost, SOBV); das geltende Recht sei zu belassen
(BVN, BVO, BVSZ, BVU, VTL, ZBB, ZuBV).
9.4
Artikel 23c
9.4.1
Absatz 1
Die maximale Grösse und die Kriterien des „unentbehrlichen Wohnbedarfs“ soll für alle
Kantone einheitlich definiert werden (VD).
BVN, BVO, BVSZ, BVU, ZBB und ZuBV verlangen, dass Wohnraum für drei Generationen
gewährt werde. AG vertritt die Auffassung, dass die Regelung nur für eine abtretende
Generation gelten soll. Es soll auch dem Wohnbedarf des Personals Rechnung getragen
werden (VD; SBV; Mutterkuh, SBLV, SWBV, vsgp).
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Die Anforderung des existenzfähigen Betriebs soll hier gestrichen werden (AR; BVN, BVO,
BVSZ, BVU, Mutterkuh, SWBV, ZBB, ZuBV, ZüBV).
9.4.2
Absatz 2
In Absatz 2 sei der Vorbehalt von Absatz 3 zu streichen (Agrijura, BVAG, BVGR, LBV,
Mutterkuh, suisseporcs, SWBV).
Auch die hobbymässige Kleintierhaltung soll zonenkonform sein (Kleintiere).
Buchstabe a
Es dürfe hier nur um Produkte gehen, die aus dem eigenen Betrieb stammten (sgv).
JardinSuisse, PZB, RZO und Wald beantragen, die Voraussetzung eines engen Bezugs zur
Landwirtschaft durch diejenige eines hinreichenden Bezugs zu ersetzen. Weiter sei auch die
temporäre Ablagerung von organischen Materialien in der Landwirtschaftszone als
zonenkonform zu erklären (JardinSuisse).
Buchstabe b
Die Kriterien der inneren Aufstockung seien enger zu fassen (EVP, glp, SPS; Junge Grüne,
pro natura, SVS, WWF).
Buchstabe c
Auch mit der Gewinnung von Energie aus Biomasse im Zusammenhang stehende
Infrastrukturanlagen sollen als zonenkonform gelten (SBV).
Voraussetzung der Zonenkonformität soll sein, dass mindestens 60 Prozent der produzierten
Energie zur Deckung des Energiebedarfs des Standortbetriebs dienten (BGS).
Im direkten Umfeld der bestehenden Gebäude soll zudem die Gewinnung von Energie aus
Solar-, Windkraft- oder Geothermieanlagen zulässig sein (akademien-schweiz).
Buchstabe d
Die aufgrund der angenommenen Initiative Darbellay erlaubten Erleichterungen für die Pferdehaltung seien ohne neue Beschränkungen zu übernehmen oder in der RPV zu belassen
(SZ; SBV; BPZV, COFICHEV, FM, PNW, SAVS, SVPS, swisshorse, VSP).
Artikel 23c Absatz 2 Buchstabe d übernehme die Begriffe von Artikel 16abis RPG, der Sinn
werde jedoch grundlegend geändert (BPZV, COFICHEV, FM, PNW, SVPS, VSP).
BPZV, COFICHEV, FM, PNW, SAVS, SVPS, swisshorse und VSP fordern, dass folgende
Präzisierungen vorgenommen werden: Bei der in einem Landwirtschaftsbetrieb
vorgenommenen Pferdezucht handle es sich um eine landwirtschaftliche Produktion; sie sei
somit zonenkonform. Ebenso sei die Haltung von Sport- und Freizeitpferden in Pension
zonenkonform.
EVP; pro natura, SVS und WWF verlangen, es müsse eine betriebseigene Futtergrundlage
von mindestens ¾ gegeben sein.
Buchstabe e
VLP-ASPAN begrüsst die Regelung wegen der mit einer gewerblichen Nutzung
verbundenen Zersiedlung, aber auch aus wettbewerbspolitischen Gründen. AG begrüsst,
dass damit die Kategorisierung der nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe in solche mit
und solche ohne engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe wegfalle.
Der sgv verlangt ein Streichen der Bestimmung, damit Gewerbe und Landwirtschaft gleich
lange Spiesse hätten.
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Nach SBV; BPZV, COFICHEV, FM, PNW, SAVS, SVPS, swisshorse und VSP sollte besser
von „landwirtschaftsnahen“ als von „nichtlandwirtschaftlichen“ Nebenbetrieben gesprochen
werden.
9.4.3
Absatz 3
Die hier vorgesehene Planungspflicht wird von EVP, SPS; SAB; pro natura, SVS und WWF
begrüsst. Allerdings müssten die Einschränkungen beibehalten und strikte vollzogen werden
(EVP). Weiter sollen entsprechende Zonen nur im Siedlungsgebiet oder angrenzend an das
Siedlungsgebiet zulässig sein (BGS). Gemäss EVP, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura,
SVS und WWF seien Betriebe im Bereich der Tierhaltung mit einer Eigenfutterbasis von
unter 90 Prozent generell in eine dafür vorgesehene Spezialzone zu verweisen.
BPZV, BVN, BVO, BVSZ, BVU, COFICHEV, FM, PNW, SAVS, SVPS, swisshorse, VSP,
ZBB, ZuBV und ZüBV schlagen eine Streichung der Bestimmung vor. Nach SBV; Agrijura,
BVAG, BVGR, Kompost, LBV, Mutterkuh, SOBV, suisseporcs und VTL sei die geltende
Regelung nach Artikel 16a Absatz 2 und 3 zu belassen.
Nach AG stehe die vorgeschlagene Regelung im Widerspruch zur bisherigen Praxis und
insbesondere zu den auf 1. Mai 2014 in Kraft gesetzten Bestimmungen zur Pferdehaltung.
Zudem würden zu den unter Absatz 2 aufgeführten Tätigkeiten zum Teil keine
vergleichbaren SAK- und DB-Werte vorliegen und eine Beurteilung nach diesen Kriterien
entspreche oft nicht den Auswirkungen auf Raum und Umwelt der einzelnen Betriebsteile.
Der SBV weist darauf hin, dass landwirtschaftliche Gewächshäuser heute erstellt würden,
ohne dass der Boden versiegelt werde. Diese Produktionsweise im Gemüsebau soll als
bodenabhängig gelten und keiner speziellen Zone bedürfen. Weiter sollen diese
Gemüsebauflächen den Fruchtfolgeflächen angerechnet werden können.
9.4.4
Absatz 4
HSR begrüsst die Bestimmung betreffend Anrechenbarkeit von Landwirtschaftsflächen bei
der Bedarfsermittlung, auch wenn bei der Umsetzung Schwierigkeiten gesehen würden.
Nach BVN, BVO, BVSZ, BVU, SOBV, ZBB und ZuBV führe die Bestimmung zu
unverhältnismässigem administrativem Mehraufwand; die Gefahr, dass Pachtland zur
Begründung von Bautätigkeiten missbraucht werde, sei klein.
sgv; bauenschweiz, Kompost und SBMV sprechen sich für eine Streichung der Bestimmung
aus; es werde eine Selbstverständlichkeit geregelt.
9.4.5
Absatz 5
Der Bundesrat soll zudem die planerischen Grundsätze zur Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen nach Absatz 3 festlegen (EVP, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura,
SVS, WWF) bzw. definieren, in welchen Fällen eine Mehrfach-Begründung nach Absatz 4
vorliege (HSR).
9.5
Artikel 23d
Nach SBV und SOBV sollten die in diesem Artikel aufgeführten Anforderungen nur in den
Fällen gemäss Artikel 23c Absatz 2 Buchstaben d und e gelten.
Die Anforderung des bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes (Abs. 1) sei zu streichen;
Nutzungen nach Artikel 23c Absatz 2 sollten beispielsweise auch bei der Wiederaufnahme
eines Betriebs zulässig sein (AR). AG; BPZV, swisshorse und VSP verlangen, dass die
Direktvermarktung von Produkten und die innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung
und des Pflanzenbaus auch für Landwirtschaftsbetriebe zulässig sein soll, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 BGBB hinsichtlich der SAK nicht erfüllten.
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Die Voraussetzung, dass die anfallende Arbeit überwiegend durch die Bewirtschafterfamilie
zu leisten sei (Abs. 4), sei nicht mehr zeitgemäss (AG; BPZV, COFICHEV, FM, PNW, PZB,
SVPS, swisshorse, VSP). Der Passus „Es darf kein Personal angestellt werden, …“ sei zu
streichen (SZ).
Für die Betriebsteile gemäss Artikel 23c Absatz 2 Buchstaben d und e soll die anfallende
Arbeit vollständig von der Bewirtschafterfamilie geleistet werden müssen (SBV; VTL).
BPZV, COFICHEV, FM, PNW, SAVS, SVPS, swisshorse und VSP schlagen vor, es genüge,
dass die in Betriebsteilen nach Artikel 23c Absatz 2 anfallende Arbeit von der
Bewirtschafterfamilie geleitet werde.
Bei der in Absatz 7 geregelten Pferdehaltung müsse eine betriebseigene Futtergrundlage
von mindestens ¾ verlangt werden (EVP; pro natura, SVS, WWF).
9.6
Artikel 23e
Nach EVP, GPS, glp, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF soll eine allfällige
Erweiterungsfläche kompensiert werden müssen, wenn sie nicht bereits versiegelt sei (glp).
Gemäss sgv brauche es eine restriktivere Regelung, damit Gewerbe und Landwirtschaft
gleich lange Spiesse hätten.
Für gastgewerbliche Nebenbetriebe (Abs. 2) sollen ausserhalb der bestehenden Bauten und
Anlagen nicht nur geringfügige und nicht nur ausnahmsweise Veränderungen zulässig sein
(SBV; BVN, BVO, BVSZ, BVU, ZBB, ZuBV).
9.7
Artikel 23f
Die Bestimmung betreffend nicht ertragsorientierte Tierhaltung wird von SAB; BPZV,
COFICHEV, FM, HSR, Kleintiere, PNW, pro natura, SAVS, SVPS, SVS, swisshorse, VSP
und WWF begrüsst. Sie sei jedoch offener zu formulieren (HSR, Kleintiere).
EVP; pro natura, SVS und WWF verlangen, die Zielsetzungen der angestrebten
Bewirtschaftung seien schriftlich festzulegen.
Es sei ausdrücklich festzuhalten, dass sich allfällige Unterstände in die Landschaft
einzupassen hätten und der örtlichen Kultur zu entsprechen hätten (ETH-IRL).
9.8
Artikel 24
BEBergbahnen, HSV, OSVS, SBS, STV und VSBergbahnen verlangen, nach Artikel 24
sollten nicht nur standortgebundene Bauten und Anlagen zulässig sein, sondern auch
solche, die touristisch von Bedeutung seien, sofern dies keinen gesetzlichen Bestimmungen
widerspreche.
9.9
Artikel 24bis
Nach SPS; pro natura, SVS und WWF sei zusätzlich zu verlangen, dass kein Benutzungsoder Umnutzungsverbot vorliege.
Nach EVP, SPS; pro natura, SVS und WWF sei bei der Erteilung von Baubewilligungen
nach den Artikeln 24a–24f hinsichtlich der Erschliessung zu verlangen, dass die notwendige
Erschliessung in unmittelbarer Nähe vorhanden sein müsse. Eine auch nur geringfügige
Erweiterung der bestehenden Erschliessung lehnen diese Vernehmlasser ab.
9.10
Artikel 24b
Die vorgesehene Aufhebung des bisherigen Artikels 24b wird von AR und AGRIDEA
begrüsst. Die Handhabung der entsprechenden Regelungen sei bisher vielfach mit
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Problemen behaftet gewesen (AR). Kritisch beurteilt hingegen AGRIDEA, dass die
Ausnahmen für den Agrotourismus nicht mehr enthalten seien.
9.11
Artikel 24c Absätze 1, 3 und 5
Der Bestand bestehender zonenwidriger Bauten ausserhalb der Bauzonen soll nur geschützt
werden, wenn nicht überwiegende öffentliche Interessen gegen den Weiterbestand sprechen
(EVP, glp, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS, WWF).
Auch altrechtliche Bauten und Anlagen der Luftfahrt, einschliesslich ehemaliger und
bestehender Militärflugplätze, sollen in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt sein (IGOL).
Ökonomiegebäude in unmittelbarer Nachbarschaft von landwirtschaftlichen Wohnbauten
seien gleich zu behandeln wie angebaute Ökonomiegebäude (PZB, RZO).
Absatz 4 betreffend Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild sei zu verschärfen (SPS;
pro natura, SVS, WWF).
9.12
Artikel 24d Absätze 1, 2 Buchstabe b und 3
Absatz 1 wird von HEV, uspi und SVIT begrüsst.
AG macht geltend, es sei zu vermeiden, dass ehemalige landwirtschaftliche Wohnbauten zu
Rendite- beziehungsweise Anlageobjekten würden (AG). Die Öffnung landwirtschaftlicher
Wohnbauten für landwirtschaftsfremde Nutzungen wird von sgv und ETH-IRL kritisch
beurteilt; sie sei gegen die Bestrebungen gerichtet, die Raumentwicklung verstärkt nach
innen zu richten (ETH-IRL). Im Hinblick auf Erschliessungskosten und präjudizielle Wirkung
(Bauern als Wohnungsvermieter) sei die Bestimmung restriktiver zu formulieren (sgv).
EVP, glp, SPS; pro natura, SVS und WWF verlangen, dass ein landwirtschaftliches
Wohnhaus nur bei definitivem Wegfall des landwirtschaftlichen Bedarfs oder zugunsten
eines anderen landwirtschaftlichen Gewerbes abgetrennt werden dürfe; auf sämtlichen zum
Betrieb gehörenden Parzellen sei im Grundbuch anzumerken, dass kein neuer Bedarf für
Wohnraum geltend gemacht werden kann.
Bei den schützenswerten Bauten und Anlagen (Abs. 2) seien insbesondere die Elemente zu
bezeichnen, welche ihre Schutzwürdigkeit begründeten und die integral erhalten bleiben
müssten (GE, VD). Die Einschränkung soll massvoll bleiben; der Begriff „integral“ in
Buchstabe b sei daher zu streichen (HEV).
9.13
Artikel 24e Absätze 5 und 6
EVP, SPS; pro natura, SVS und WWF verlangen, dass eine hobbymässige Tierhaltung nur
dann zulässig sei, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen möglich sei.
10
Weitere Bestimmungen im RPG
10.1
Artikel 25 Absätze 3 und 4
Mit der Regelung, dass die Zuständigkeit für die Anordnung der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzonen einer kantonalen Behörde
übertragen werden soll, sind AG, BS, FR, SZ, VD; CVP, EVP, FDP, glp, SPS; SAB, SBV,
SSV, travail.suisse; AgorA, akademien-schweiz, BIO SUISSE, BSLA, CAJB, CGI, CP,
ENHK, FSU, HEV, HKBB, HSR, JULA, Junge Grüne, Kleinbauern, pro natura, ReLuWe,
SBLV, SL, STV, SVIT, SVS, SWBV, uspi, VII und WWF einverstanden.
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Die Regelung wird von AI, AR, BE, BL, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI,
UR, VS, ZG; SGV, sgv; ABV, AgriGenève, aquanostra, BGV, BPUK, FBS, SBMV, SOBV,
suissemelio, VSEG und VSLG abgelehnt.
Nach AG und ABV könne auch genügen, wenn die Kantone verpflichtet würden, offene
Vollzugsfälle jährlich dem ARE zu melden. Nach glp wäre jedenfalls eine
Berichterstattungspflicht nötig, wenn auf die kantonale Kompetenz verzichtet würde.
10.2
Artikel 29a
Die Bestimmung betreffend Projektbeiträge wird von SAB und FSU begrüsst. Von VD; sgv;
bauenschweiz, FSKB, HEV, KSE, SBB, SBMV, SVIT, TCS und uspi wird sie abgelehnt.
Die Bestimmung sei offener zu formulieren, so dass auch weitere Praxis-, Pilot- und
Forschungsprojekte erfasst würden (HSR, ROREP). Auch seien Projekte zur Verbesserung
der Gesundheit aufzunehmen (CardioVasc, Fussverkehr Schweiz, Gesundheitsförderung,
NGOAllianz, Pro Juventute, Pro Velo, Public Health).
10.3
Artikel 36 Absätze 2 und 3
GE verlangt, dass Artikel 36 Absätze 2 und 3 nicht gestrichen wird. Für Kantone, die noch
keine Planungszonen ausgeschieden haben, seien diese Bestimmungen noch nötig.
10.4
Artikel 36a
Die vorgeschlagenen Strafbestimmungen werden von EVP; BVGR, HSR, pro natura, SVS
und WWF begrüsst. FR; ABV, BEBergbahnen, CATEF und uspi lehnen sie ab.
Nach Agrijura, BVAG, BVGR, BVN, BVO, BVSZ, BVU, FBS, Kompost, LBV, suisseporcs,
vsgp, VTL, ZBB und ZuBV sollen die Strafbestimmungen innerhalb und ausserhalb der
Bauzonen gelten. Wer ohne Baubewilligung baut, soll generell bestraft werden; eine
Beschränkung auf das Gebiet ausserhalb der Bauzonen sei nicht nachvollziehbar (SBV;
SMP, SOBV).
TI erachtet den Strafrahmen als übertrieben. Nach VD und RKBM seien Freiheitsstrafen
übertrieben.
Nach AR soll sich der Strafrahmen nach dem erzielten Gewinn richten.
Nach BEBergbahnen sollen entsprechend der speziellen Problematik lediglich
grobfahrlässige und nicht auch fahrlässige Handlungen strafbar sein.
Nur die Behörde nach Artikel 25 Absatz 2 soll im Strafverfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen können, nicht auch das Bundesamt für Raumentwicklung (HEV) bzw.
das Bundesamt für Raumentwicklung soll dies nur in gravierenden Fällen tun können (TI).
10.5
Artikel 38b
Die vorgeschlagene Ersatzvornahme von Planungen in überkantonalen funktionalen
Räumen durch den Bund wird von glp; travail.suisse; Archäologie, ENHK, Junge Grüne,
Kleinbauern, SBB, suissemelio und STV begrüsst. AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR,
LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG; CVP; economiesuisse, SAB, SGV,
sgv; AareLand, ABV, AeCS, Aérodromes, AgorA, aquanostra, bauenschweiz, BGV, BPUK,
CAJB, CATEF, CGI, CP, FSKB, FSU, Hauptstadtregion, HEV, HKBB, HSR, KSE, ReLuWe,
ROREP, RWU, RZU, SBMV, SIAA, SOBV, TGV, UFS, uspi, VII, VSGP, VSLG und Zurich
Airport lehnen dies ab.
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11
Änderung anderer Erlasse
11.1
Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe f BGBB
Nach SOBV und VTL sei die Bestimmung nicht nötig, wenn auf die Rückbauverpflichtung
verzichtet werde.
11.2
Artikel 10bis USG
Die Bestimmung betreffend Wirkungsbeurteilung Umwelt wird von EVP; travail.suisse und
FSU begrüsst. Die Wirkungsbeurteilung dürfe aber nicht zu einem zusätzlichen Verfahren
führen (FSU).
Von VD; SAB, sgv; AeCS, bauenschweiz, FSKB, HEV, KSE, SBMV, SIAA, TCS, uspi, VII
und Zurich Airport wird die Bestimmung abgelehnt.
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III
Schlussbemerkungen
Der vorstehende Bericht soll einen möglichst repräsentativen Eindruck von der
Vielschichtigkeit der eingegangenen Stellungnahmen vermitteln. Hingegen ist es nicht
möglich, auf alle Einzelheiten einzugehen. Verschiedene Vernehmlasser haben sich mit der
Vorlage sehr detailliert und differenziert auseinandergesetzt. Der Auswertungsbericht
vermag diese Differenziertheit nur bedingt wiederzugeben.
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IV
Abkürzungsverzeichnis
AareLand
ABV
ADNV
AeCS
Aérodromes
Aerosuisse
AG
AGBerggebiet
AgorA
AGRIDEA
Verein AareLand
Aargauischer Bauverwalterverband
Association pour le Développement du Nord vaudois
Aeroclub der Schweiz
Verband Schweizer Flugplätze
Dachverband der schweizerischen Luft- und Raumfahrt
Kanton Aargau
AG Berggebiet
Ass. Groupm. et Org. Romandes de l'Agriculture
Schweizerische Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und
des ländlichen Raums
AgriGenève
Agrijura
AI
akademien-schweiz
Alliance
APCG
aquanostra
AR
Archäologie
arcoplan
ASTAG
AWBR
bauenschweiz
BE
BEBergbahnen
BGS
BGV
BiKoNGO
BIO SUISSE
BL
BPUK
BPZV
BS
BSA
BSLA
BVAG
BVGR
BVN
BVO
BVSZ
BVU
CAJB
Carbura
CardioVasc
CAT
CATEF
CCIG
CGI
CHGEOL
COFICHEV
CP
CVP
AgriGenève
Chambre jurassienne d'agriculture
Kanton Appenzell Innerrhoden
Akademien der Wissenschaften Schweiz
Alliance Patrimoine
Association des promoteurs constructeurs genevois
Aqua Nostra Schweiz
Kanton Appenzell Ausserrhoden
Archäologie Schweiz
arcoplan
Schweizerischer Nutzfahrzeugverband
Arbeitsgemeinschaft Wasserwerke Bodensee-Rhein
Dachorganisation der Schweizer Bauwirtschaft
Kanton Bern
Berner Bergbahnen
Bodenkundliche Gesellschaft der Schweiz
Bündner Gewerbeverband
Bildungskoalition NGO
Vereinigung Schweizer Biolandbau-Organisationen
Kanton Basel-Landschaft
Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz
Bernischer Pferdezuchtverband
Kanton Basel-Stadt
Bund Schweizer Architekten
Bund Schweizer Landschaftsarchitekten und Architektinnen
Bauernverband Aargau
Bündner Bauernverband
Bauernverband Nidwalden
Bauernverband Obwalden
Bauernvereinigung des Kantons Schwyz
Bauernverband Uri
Chambre d’agriculture du Jura bernois CAJB
Carbura
CardioVasc Suisse
Conferenza delle Associazioni Tecniche del Canton Ticino
Camera Ticinese dell'Economia Fondiaria
Chambre de commerce, d'industrie et des services de Genève
Chambre genevoise immobilière
Schweizer Geologenverband
Conseil et observatoire suisse de la filière du cheval
Centre Patronal
Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983
29/33
Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983
economiesuisse
Electrosuisse
ENHK
ERR
ETH-IRL
ETH-ZLG
EV
EVP
ewb
ewz
Familiengärtner
FBS
FDP
FER
FM
FNU
forst
fPv
FR
FRI
FSKB
FSU
Fussverkehr Schweiz
GE
geosuisse
Gesundheitsförderung
GL
glp
GPS
GPVZH
GR
GVBF
GVZ
Hauptstadtregion
HEV
HKBB
HSR
HSUB
IGOL
IGS
Integration Handicap
JardinSuisse
JU
JULA
Junge Grüne
Kleinbauern
Kleintiere
Kompost
KSE
Lausanne
LBV
LDK
Lohnunternehmer
LU
Economiesuisse
Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik
Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission
ERR Raumplaner AG
ETH, Institut für Raum- und Landschaftsentwicklung
ETH - Dept. Erdwissenschaften
Erdöl-Vereinigung
Evangelische Volkspartei der Schweiz
Energie Wasser Bern
ewz
Schweizer Familiengärtner-Verband
FBS - Freisinnige Bäuerinnen und Bauern Schweiz
FDP. Die Liberalen
Fédération des Entreprises Romandes
Schweizerischer Freibergerverband
Fachkreis Nutzung des Untergrunds
Schweizerischer Forstverein
Fédération Patronale Vaudoise
Kanton Freiburg
Fédération Romande Immobilière
Fachverband der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie
Fachverband Schweizerischer Raumplanerinnen und Raumplaner
Fussverkehr Schweiz - Fachverband der Fussgängerinnen
Kanton Genf
Schweizerischer Verband für Geomatik und Landmanagement
Gesundheitsförderung Schweiz
Kanton Glarus
Grünliberale Partei der Schweiz
Grüne Partei der Schweiz
Verband der Gemeindepräsidenten des Kantons Zürich
Kanton Graubünden
Gemüseproduzenten-Vereinigung der Kantone Bern und Freiburg
Gemüseproduzenten-Vereinigung des Kt. Zürich und benachbarter
Gebiete
Hauptstadtregion Schweiz
Hauseigentümerverband Schweiz
Handelskammer beider Basel
Hochschule für Technik Rapperswil
Hochspannung unter den Boden
Interessengemeinschaft Ostschweizer Luftfahrt
Ingenieur-Geometer Schweiz
Dachverband der Behindertenorganisationen Schweiz
Unternehmerverband Gärtner Schweiz
Kanton Jura
Junglandwirtekommission
Junge Grüne Schweiz
Vereinigung zum Schutz kleiner und mittlerer Bauern
Kleintiere Schweiz
Kompostforum Schweiz
Konferenz Steine und Erden
Municipalité de Lausanne
Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband
Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren
Lohnunternehmer Schweiz
Kanton Luzern
30/33
041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983
Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983
Metallunion
Modellflug-Nos
MPKB
MPKZ
Mutterkuh
Nagra
NE
Neustart
NFP 68
NGOAllianz
Nike
NVS
NW
Ökostrom
Orbe
OSVS
OW
Payerne
PLANAT
PNW
Pro Juventute
pro natura
Pro Velo
Prométerre
Public Health
PZB
RAKUL
Regbas
ReLuWe
RKBM
RKGK
RKOO
ROREP
RWU
RZO
RZU
SAB
SAVS
SBB
SBLV
SBMV
SBS
SBV
SG
SGB
SGS
SGV
sgv
SH
SHV
SHV-FSVL
sia
SIAA
SL
Schweizerische Metall-Union
Modellflug Region Nordostschweiz
Metropolitankonferenz Basel
Metropolitankonferenz Zürich
Mutterkuh Schweiz
Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle
Kanton Neuenburg
Neustart Schweiz
Schweizerischer Nationalfonds, Ressource Boden
NGO-Allianz Ernährung, Bewegung und Köpergewicht
Nationale Informationsstelle zum Kulturerbe
Naturstein-Verband Schweiz
Kanton Nidwalden
Genossenschaft Ökostrom Schweiz
Commune d'Orbe
Ostschweizer Verband der Seilbahnunternehmungen
Kanton Obwalden
Conseil communal de Payerne
Nationale Plattform Naturgefahren
Pferdesportverband Nordwest
Pro Juventute
Pro Natura
Pro Velo Schweiz
Prométerre
Public Health Schweiz
Pro Zürcher Berggebiet
Verein für Raumentwicklung Kultur und Landschaft
Regio Basiliensis
Region Luzern West
Regionalkonferenz Bern Mittelland
Regierungskonferenz der Gebirgskantone
Regionalkonferenz Oberland-Ost
Schweizerische Studiengesellschaft für Raumordnung und
Regionalpolitik
Regionalplanung Winterthur und Umgebung
Region Zürcher Oberland RZO
Regionalplanung Zürich und Umgebung
Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete
Shagya-Araberverband der Schweiz
SBB Immobilien
Schweiz. Bäuerinnen- und Landfrauenverband
Schweizerischer Baumeisterverband
Seilbahnen Schweiz
Schweizerischer Bauernverband
Kanton St. Gallen
Schweizerischer Gewerkschaftsbund
Schweizerische Greina-Stiftung zur Erhaltung der alpinen
Fliessgewässer
Schweizerischer Gemeindeverband
Schweizerischer Gewerbeverband
Kanton Schaffhausen
hotelleriesuisse - Schweizer Hotelier-Verein
Schweizerischer Hängegleiter-Verband
Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein
Swiss International Airports Association
Stiftung Landschaftsschutz Schweiz
041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983
31/33
Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983
SMP
SMV
SO
SOBV
SPS
SSV
Stiftung Fahrende
strasseschweiz
STV
Suisse Eole
suissemelio
suisseporcs
SVGW
SVIL
SVIT
SVP
SVPS
SVS
SWBV
Swiss Beef
swisscleantech
Swissgas
swissgrid
Swissheart
swisshorse
SZ
TCS
TG
TGV
TI
travail.suisse
UFS
UNESCO-Kommission
UR
usic
uspi
VCS
VD
VII
VKF
VLP-ASPAN
Vogelwarte
VS
VSBergbahnen
VSEG
VSGP
vsgp
VSLG
VSMR
VSP
VTL
VWKB
Wald
WBGCH
Schweizer Milchproduzenten
Schweizer Mieterinnen- und Mieterverband
Kanton Solothurn
Solothurner Bauernverband
Sozialdemokratische Partei der Schweiz
Schweizerischer Städteverband
Stiftung Zukunft für Schweizer Fahrende
Verband des Strassenverkehrs FRS
Schweizer Tourismus-Verband
Vereinigung zur Förderung der Windenergie in der Schweiz
Schweizerische Vereinigung für ländliche Entwicklung
Schweizerischer Schweinezucht- und Schweineproduzentenverband
Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches
Schweizerische Vereinigung Industrie und Landwirtschaft
Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft
Schweizerische Volkspartei
Schweizerischer Verband für Pferdesport
Schweizer Vogelschutz
Schweizerischer Weinbauernverband
Swiss Beef
swisscleantech
Swissgas - Schweizerische Aktiengesellschaft für Erdgas
Swissgrid AG
Schweizerische Herzstiftung
Zuchtverband Schweizer Sportpferde
Kanton Schwyz
Touring Club Suisse
Kanton Thurgau
Thurgauer Gewerbeverband
Kanton Tessin
Travail Suisse
Umweltfreisinnige St. Gallen
Schweizerische UNESCO-Kommission
Kanton Uri
Schweizerische Vereinigung Beratender Ingenieurunternehmungen
Union suisse des professionnels de l'immobilier
Verkehrs-Club der Schweiz
Kanton Waadt
Verband der Immobilien-Investoren
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
Schweizerische Vereinigung für Landesplanung
Stiftung Schweizerische Vogelwarte
Kanton Wallis
Walliser Bergbahnen
Verband Solothurner Einwohnergemeinden
VSGP Vereinigung St. Galler Gemeindepräsidentinnen und
Gemeindepräsidenten
Verband Schweizer Gemüseproduzenten
Verein zum Schutz des landwirtschaftlichen Grundeigentums
Verband Stahl-, Metall- und Papier-Recycling Schweiz
Verband Schweizerischer Pferdezuchtorganisationen
Verband Thurgauer Landwirtschaft
Verband Walliser Kies- und Betonindustrie
Wald ZH
Wohnbaugenossenschaften Schweiz
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041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983
Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983
WOHNEN SCHWEIZ
WVS
WWF
ZBB
ZG
ZH
ZuBV
ZüBV
Zurich Airport
WOHNEN SCHWEIZ - Verband der Baugenossenschaften
Waldwirtschaft Schweiz
WWF Schweiz
Zentralschweizer Bauernbund
Kanton Zug
Kanton Zürich
Zuger Bauernverband
Zürcher Bauernverband
Flughafen Zürich AG
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