Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes
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Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes
Die Bundesbehörden Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung eröffnet Bern, 05.12.2014 - Der Bundesrat will das Kulturland besser schützen, Verkehrs- und Energieinfrastrukturen frühzeitiger auf die Raumentwicklung abstimmen und die grenzüberschreitende Raumplanung fördern, um gegen die Zersiedelung der Schweiz vorzugehen. Er schlägt deshalb eine weitere Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vor. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu dieser Gesetzesvorlage heute eröffnet. Das Verfahren dauert bis Mitte Mai 2015. Verschiedene Volksinitiativen auf nationaler und kantonaler Ebene für einen verbesserten Kulturlandschutz sowie die Herausforderungen der Energiestrategie 2050 werfen Fragen auf, auf welche die geltende Gesetzgebung keine ausreichenden Antworten gibt. Die zweite Etappe der Teilrevision des schweizerischen Raumplanungsgesetzes (RPG) ist zudem nötig, weil Siedlungsentwicklung, Wohn- und Arbeitsformen, Mobilität und Landschaftsschutz im Wandel sind. Als Folge davon steigt der Druck auf den Raum und die Infrastrukturen seit Jahren. Die erste Etappe der Teilrevision des RPG zielte auf die Siedlungsentwicklung nach innen ab. In der zweiten Etappe geht es nun darum, das Kulturland besser zu schützen, Verkehrs- und Energieinfrastrukturen frühzeitiger auf die Raumentwicklung abzustimmen und die grenzüberschreitende Raumplanung zu fördern. Zentrale Revisionsbereiche der zweiten Etappe Schutz des Kulturlandes: Kulturland soll vor allem dadurch erhalten werden, dass die Fruchtfolgeflächen, das heisst die ackerfähigen Böden, besser geschützt werden. Diese Böden sollen neu auf Gesetzesstufe umschrieben werden. Für den Fall, dass Fruchtfolgeflächen beansprucht werden, sieht die Vernehmlassungsvorlage zudem eine Kompensationspflicht vor. Zur Frage, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn ein Kanton den vorgegebenen Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen unterschreitet, werden zwei Varianten vorgeschlagen. Die strengere Hauptvariante enthält die Kompensationspflicht bei Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse und bei zonenkonformen Bauten und Anlagen für die Landwirtschaft. Nach der zweiten Variante sind zonenkonforme Bauten und Anlagen für die Landwirtschaft ebenfalls vollumfänglich zu kompensieren. Bei Bauvorhaben von gesamtschweizerischem Interesse, bei denen eine Kompensation nicht möglich ist, soll bei dieser Variante hingegen der gesamtschweizerische Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen gesenkt werden können. Infrastrukturen von nationalem Interesse: Weiter soll die Koordination der Raumund der Infrastrukturentwicklung insbesondere in den Bereichen Verkehr und Energie verbessert werden. Zu diesem Zweck werden einerseits spezifische Planungsziele und -grundsätze formuliert andererseits im Richtplan Mindestinhalte für die Abstimmung von Raum- und Infrastrukturentwicklung vorgesehen. Neu wird zudem ein Instrumentarium bereitgestellt, womit der Bund im Rahmen der Sachplanung jene Räume besser freihalten kann, die er für bauliche Infrastrukturanlagen von nationalem Interesse langfristig benötigt. Von Bedeutung sind ferner die Bestimmungen über eine haushälterische Nutzung des Untergrunds, zumal dieser zunehmend auch von Infrastrukturen im öffentlichen Interesse beansprucht wird. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit: Bei der Vernehmlassungsvorlage geht es auch um die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden bei der Raumentwicklung. Die Kantons- und Gemeindegrenzen überschreitende Zusammenarbeit wird dabei immer wichtiger, denn nur so kann die Nachhaltigkeit der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung sichergestellt werden. Die Kantone sollen beauftragt werden, im Rahmen der Richtplanung zu prüfen, ob sogenannte funktionale Räume festzulegen seien. In diesen Räumen müssen die beteiligten Gemeinwesen Aufgaben der Raumentwicklung mit einer gemeinsamen Planung angehen. Bei überkantonalen funktionalen Räumen soll subsidiär der Bund die erforderlichen Planungen vornehmen können, falls diese nach einer bestimmten Frist nicht vorliegen. Bauen ausserhalb der Bauzonen: Behandelt werden schliesslich die Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen. Hier haben die vielen, zum Teil eher punktuellen Revisionen in den vergangenen rund zwanzig Jahren zu einem komplexen und unübersichtlichen Regelwerk geführt. Dies erschwert einen einheitlichen und konsequenten Vollzug der Vorschriften. Die Bestimmungen werden nun neu gegliedert. Materiell sind indes keine grundlegenden Änderungen vorgesehen. Der Bundesrat hat heute das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, bei den Kantonen, Gemeinden, Parteien, Verbänden und interessierten Kreisen das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 15. Mai 2015. Adresse für Rückfragen: Stephan Scheidegger, Stellvertretender Direktor Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) Tel. +41 58 462 40 55 E-Mail: [email protected] Herausgeber: Der Bundesrat Internet: http://www.bundesrat.admin.ch/ Generalsekretariat UVEK Internet: http://www.uvek.admin.ch Bundesamt für Raumentwicklung Internet: http://www.are.admin.ch Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de 700 Legende: Neu Innerhalb des RPG verschoben (in Fussnote Hinweis darauf, woher) Aus RPV eingefügt (in Fussnote Hinweis darauf, woher) Textstellen, die Gegenstand anderer RPG-Revisionen sind (in Fussnote Hinweis auf entsprechende Revision) Unverändert Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 75 und 108 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1978, beschliesst: 1. Titel: Einleitung Art. 1 Ziele 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. 2 Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen, a. die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen und die Biodiversität zu erhalten; abis. die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität; b. kompakte Siedlungen zu schaffen; bbis. die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten; AS 1979 1573 1 700 Landes-, Regional- und Ortsplanung c. das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken; cbis. in funktionalen Räumen die geordnete räumliche Entwicklung sicherzustellen; d. die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern; dbis. die Energieressourcen sparsam und effizient zu nutzen; dter. die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturgefahren zu schützen; e. die Gesamtverteidigung zu gewährleisten. f. die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.1 3 Ein funktionaler Raum besteht aus Räumen, die wirtschaftlich, gesellschaftlich oder ökologisch eng miteinander verflochten sind und sich gegenseitig ergänzen. Art. 2 Planungspflicht 1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Grundlagen und Planungen und stimmen sie aufeinander ab. 2 Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit. 3 Sie ermitteln und berücksichtigen auf der jeweiligen Planungsebene stufengerecht die Wirkungen ihrer Planungen auf Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft. 4 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen. Art. 2a Zusammenarbeit 1 Bund, Kantone und Gemeinden arbeiten zusammen, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist. 2 Das planende Gemeinwesen sorgt für einen möglichst frühzeitigen Einbezug der anderen betroffenen Gemeinwesen. 2 3 Bund, Kantone und Gemeinden arbeiten mit den Behörden des Auslands zusammen, soweit ihre Aufgaben grenzüberschreitende Auswirkungen haben. Art. 2b Interessenabwägung 1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie auf der jeweiligen Ebene die Interessen gegeneinander ab.3 1 2 3 2 Aus der Vorlage 13.030 zu einer Teilrevision des Ausländergesetzes (Integration). In Anlehnung an Art. 18 Abs. 1 RPV. Aus Art. 3 Abs. 1 RPV. Raumplanungsgesetz 2 700 Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.4 Art. 3 Planungsgrundsätze 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze. 2 Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen: a. der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben; b. Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen; c. See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden; d. naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten und aufgewertet werden; e. die für die Erhaltung der Arten erforderlichen Lebensräume gesichert und vernetzt werden; f. die Wälder ihre Funktionen erfüllen können. 3 Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen: a. Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind; abis. Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsflächen; ater. Massnahmen getroffen werden, die zu ausreichendem Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen beitragen; b. Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm, Störfällen und Erschütterungen möglichst verschont werden; c. Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden; d. günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein; e. Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten. 3bis Das Verkehrssystem ist nachhaltig weiterzuentwickeln. Insbesondere sollen: a. 4 im Verkehrssystem die verschiedenen Verkehrsträger optimal miteinander verknüpft werden; Aus Art. 3 Abs. 2 RPV. 3 700 Landes-, Regional- und Ortsplanung b. die Verkehrsinfrastruktur, unter Berücksichtigung einer guten internationalen Einbindung, im Dienste einer erwünschten räumlichen Entwicklung des Landes stehen und so der weiteren Zersiedelung entgegenwirken; c. möglichst wenig Ressourcen verbraucht werden und die Kosten in einem günstigen Verhältnis zum Nutzen stehen; 3ter Bei der Weiterentwicklung des Verkehrssystems soll die Optimierung bestehender Verkehrsinfrastrukturen Vorrang vor Aus- oder Neubauten haben. 4 Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen: a. regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden; b. Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein; c. nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden. 5 Die Nutzung des Untergrunds muss nachhaltig sein. Art. 4 Information und Mitwirkung 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz. 2 Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. 3 Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich. Art. 4a Berichterstattung 1 Die Kantone erstatten dem Bund alle vier Jahre Bericht über die räumliche Entwicklung ihres Gebiets und die Umsetzung ihrer Richtpläne. 2 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung und den Kantonen alle vier Jahre Bericht über die räumliche Entwicklung der Schweiz sowie über die Planungen des Bundes mit erheblicher Raumwirksamkeit samt deren Umsetzung. Art. 5 Ausgleich und Entschädigung 1 Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen. 1bis Planungsvorteile werden mit einem Satz von mindestens 20 Prozent ausgeglichen. Der Ausgleich wird bei der Überbauung des Grundstücks oder dessen Veräusserung fällig. Das kantonale Recht gestaltet den Ausgleich so aus, dass mindestens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen werden. 4 Raumplanungsgesetz 700 1ter Der Ertrag wird für Massnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 oder für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3, insbesondere Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe abis, verwendet. 1quater Für die Bemessung der Abgabe ist der bei einer Einzonung errechnete Planungsvorteil um den Betrag zu kürzen, welcher innert angemessener Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird. 1quinquies Das kantonale Recht kann von der Erhebung der Abgabe absehen, wenn: a. ein Gemeinwesen abgabepflichtig wäre; oder b. der voraussichtliche Abgabeertrag in einem ungünstigen Verhältnis zum Erhebungsaufwand steht. 1sexies Die bezahlte Abgabe ist bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug zu bringen. 2 Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, so wird voll entschädigt. 3 Die Kantone können vorschreiben, dass die Auszahlung von Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken ist. 2. Titel: 1. Kapitel: Massnahmen der Raumplanung Gemeinsame Planungen Art. 5a Raumentwicklungsstrategie Schweiz 1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten gemeinsam eine Strategie für die räumliche Entwicklung der Schweiz. 2 Sie dient als Entscheidungshilfe bei der Erfüllung raumwirksamer Aufgaben auf allen drei Staatsebenen. 3 Auf der Grundlage der Raumentwicklungsstrategie Schweiz erarbeitet der Bund in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden, insbesondere auch Städten seine Agglomerationspolitik und seine Politik für die ländlichen Räume und die Berggebiete. Er trägt dabei den funktionalen Verflechtungen innerhalb und zwischen den betroffenen Gebieten Rechnung. Art. 5b Weitere gemeinsame Planungen 1 Bei Bedarf erarbeiten die betroffenen Gemeinwesen gemeinsame Planungen zur grenz- oder bereichsüberschreitenden Koordination raumwirksamer Aufgaben. 2 Die Planungsinhalte werden erst durch die Aufnahme in den Konzepten, Sach- oder Richtplänen für alle Behörden verbindlich. 5 700 Landes-, Regional- und Ortsplanung 2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zu den Richtplänen der Kantone und den Konzepten und Sachplänen des Bundes Art. 5c 1 Verbindlichkeit und Anpassung Richtpläne, Konzepte und Sachpläne5 sind für die Behörden verbindlich. 2 Sie binden auch Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind.6 3 Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne, Konzepte und Sachpläne7 überprüft und nötigenfalls angepasst. 4 Richtpläne, Konzepte und Sachpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.8 Art. 5d Bereinigung 1 Bei Vorhaben und bei der Anpassung von Richtplänen, Konzepten und Sachplänen ist nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. 2 3 Kann keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, so gilt folgendes Verfahren: a. Bei Uneinigkeit verschiedener Kantone untereinander oder zwischen einem Kanton und dem Bund kann beim Bundesrat die Anordnung einer Einigungsverhandlung verlangt werden. b. Bei Nichtgenehmigung eines Richtplans oder eines Teils davon durch den Bundesrat kann dieser eine Einigungsverhandlung anordnen. Der Bundesrat hört die Beteiligten vor der Anordnung der Einigungsverhandlung an. 4 Für die Dauer der Einigungsverhandlung verfügt er, dass nichts unternommen wird, was ihren Ausgang nachteilig beeinflussen könnte. 5 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet er spätestens zwei Jahre, nachdem er die Einigungsverhandlung angeordnet hat.9 5 6 7 8 9 6 Bezüglich Konzepte und Sachpläne materiell aus Art. 22 Abs. 1 RPV. Bezüglich Konzepte und Sachpläne materiell aus Art. 22 Abs. 2 RPV. Bezüglich Konzepte und Sachpläne materiell aus Art. 17 Abs. 4 RPV. Aus Art. 9 RPG. Aus Art. 12 RPG. Raumplanungsgesetz 3. Kapitel: 700 Richtpläne der Kantone Art. 6 und 7 Aufgehoben10 Art. 8 1 Mindestinhalt der Richtpläne Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt: a. wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll; abis. welche funktionalen Räume innerkantonal oder überkantonal einer gemeinsamen Planung bedürfen; b. wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden; c. in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen; d. wie Zielerreichung und Umsetzung überprüft werden. 2 Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan. Art. 8a 1 Der Richtplaninhalt im Bereich Siedlung Richtplan legt im Bereich Siedlung insbesondere fest: a. wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im Kanton verteilt sein soll und wie ihre Erweiterung regional abgestimmt wird; b. wie Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt und eine rationelle sowie flächensparende Erschliessung sichergestellt werden; c. wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen bewirkt wird; d. wie sichergestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen von Artikel 15 entsprechen; und e. wie die Siedlungserneuerung gestärkt wird. 2 Die Kantone bezeichnen die Gebiete, in denen besondere Massnahmen ergriffen werden müssen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen.11 3 Die a. 10 11 12 zu ergreifenden Massnahmen bezwecken insbesondere: 12 eine Beschränkung der Zahl neuer Zweitwohnungen; Art. 6 Abs. 1 neu in Art. 8 Abs. 1 Bst. a; Abs. 2 und 3 materiell neu in Art. 8a ff.; Abs. 4 ergibt sich aus der Behördenverbindlichkeit der dort erwähnten Instrumente. Art. 7 Abs. 1 neu in Art. 2a Abs. 1; Abs. 2 in Art. 5d Abs. 1; Abs. 3 in Art. 2a Abs. 3. Im Rahmen des Zweitwohnungsgesetzes ist vorgesehen, Art. 8a Abs. 2 RPG aufzuheben. Im Rahmen des Zweitwohnungsgesetzes ist vorgesehen, Art. 8a Abs. 3 RPG aufzuheben. 7 700 Landes-, Regional- und Ortsplanung b. die Förderung von Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen; c. eine bessere Auslastung der Zweitwohnungen. Art. 8b Richtplaninhalt im Bereich Verkehr 1 Der Richtplan legt insbesondere fest, wie das Gesamtverkehrssystem weiterentwickelt werden soll. 2 Der Richtplan bezeichnet die für die geplanten Verkehrsanlagen vorgesehenen Räume und zeigt auf, mit welchen Massnahmen sie gesichert werden sollen. Art. 8c 1 Richtplaninhalt im Bereich Landwirtschaft, Wald, Natur und Landschaft sowie Naturgefahren Der Richtplan bezeichnet: a. genügend Flächen geeigneten Kulturlandes, die der Landwirtschaft erhalten werden sollen, und zeigt insbesondere die Massnahmen, mit denen der Erhalt der Fruchtfolgeflächen sichergestellt wird; b. Landschaften und Lebensräume, die geschützt, vernetzt oder weiterentwickelt werden sollen; c. für die intensive touristische Nutzung und die Erholung vorgesehene Gebiete. 2 Der Richtplan zeigt auf, wie die Funktionen des Waldes mit den übrigen Ansprüchen und Nutzungen abgestimmt werden und in welchen Gebieten der Kanton eine Zunahme der Waldfläche verhindern will. 3 Der Richtplan zeigt auf, wie Gebiete, die durch Naturgefahren bedroht sind oder künftig bedroht sein könnten, risikogerecht genutzt und allenfalls vor Gefahren geschützt werden sollen. Art. 8d Richtplaninhalt im Bereich Energie, Versorgung und Entsorgung Der Richtplan bezeichnet insbesondere: a. die für die Produktion, den Transport und die Speicherung von Energie benötigten Räume sowie die Massnahmen, mit denen sie gesichert werden sollen; b. die für die Nutzung erneuerbarer Energien geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken13. c. geeignete Standorte für den Materialabbau sowie für die Abfallentsorgung. Art. 8e Richtplaninhalt im Bereich Untergrund 1 Soweit erforderlich können im Richtplan Festlegungen zum Untergrund getroffen werden. 13 8 Aus der Vorlage 13.074 zu einer Teilrevision des Energiegesetzes (Energiestrategie 2050). Raumplanungsgesetz 700 2 Insbesondere kann aufgezeigt werden, wie eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Untergrundes sichergestellt wird und wie die Nutzungen von Grundwasser, Rohstoffen, Energien und baulich nutzbaren Räumen untereinander und mit den Planungen an der Erdoberfläche abgestimmt werden. Art. 9 Andere Grundlagen und Planungen14 1 Die Kantone berücksichtigen bei der Erstellung und Anpassung der Richtpläne die Bundesinventare gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196615 über den Natur- und Heimatschutz. 2 Zudem beachten sie bei der Erstellung und Anpassung der Richtpläne auch Planungen, die für sie nicht verbindlich sind im Sinne von Artikel 5c Absatz 1, so insbesondere: a. die Raumentwicklungsstrategie Schweiz; b. die Agglomerationsprogramme; c. die kantonalen und regionalen Konzepte zur Wirtschaftsentwicklung; d. das Konzept für den Ausbau der erneuerbaren Energien gemäss Artikel 11 des Energiegesetzes16; und e. die gemeinsamen Planungen im Sinne von Artikel 5b. Art. 10 1 Zuständigkeit und Verfahren Die Kantone ordnen Zuständigkeit und Verfahren. 2 Sie regeln, wie die Gemeinden, andere Träger raumwirksamer Aufgaben sowie die beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz beim Erarbeiten der Richtpläne mitwirken. Art. 11 Genehmigung des Bundesrates 1 Der Bundesrat genehmigt die Richtpläne und ihre Anpassungen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen, namentlich die raumwirksamen Aufgaben des Bundes und der Nachbarkantone sachgerecht berücksichtigen. 2 Richtpläne werden erst mit der Genehmigung durch den Bundesrat verbindlich. 14 15 16 Alter Art. 9 neu in Art. 5c. SR 451 Aus der Vorlage 13.074 zu einer Teilrevision des Energiegesetzes (Energiestrategie 2050). 9 700 Landes-, Regional- und Ortsplanung Art. 12 Aufgehoben17 4. Kapitel: Besondere Massnahmen des Bundes 1. Abschnitt: Konzepte und Sachpläne Art. 13 1 Der Bund erarbeitet Konzepte und Sachpläne zur Planung und Koordination seiner Aufgaben, soweit sich diese erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, sowie zur Freihaltung von Räumen für die Erfüllung von Bundesaufgaben.18 2 Er zeigt darin, wie er von seinem planerischen Ermessen Gebrauch machen will. 19 3 Die in Konzepten und Sachplänen getroffenen Anordnungen sind für den Kanton so weit verbindlich, als der Bund im betreffenden Bereich von Verfassungs und Gesetzes wegen über entsprechende Kompetenzen verfügt.20 2. Abschnitt: Fruchtfolgeflächen Art. 13a Festlegung 1 Fruchtfolgeflächen umfassen das ackerfähige Kulturland, namentlich das Ackerland, die Kunstwiesen in Rotation und die ackerfähigen Naturwiesen.21 2 Jeder Kanton stellt die Lage, die Eigenschaften und die Bodenqualität seiner Fruchtfolgeflächen fest. Art. 13b 1 Bestandesschutz Fruchtfolgeflächen sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. 2 Sie 17 18 19 20 21 22 10 dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen eingezont werden: a. Mit der Einzonung wird ein auch aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel verfolgt; b. Das Ziel kann ohne die vorgesehene Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden; und c. Es ist sichergestellt, dass die eingezonten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden. 22 Neu in Art. 5d. Aus Art. 14 Abs. 1 RPV. Aus Art. 14 Abs. 2 RPV. Aus Art. 23 Abs. 1 RPV. Art. 26 Abs. 1 RPV. Art. 30 Abs. 1bis RPV. Raumplanungsgesetz Art. 13c 700 Kompensation 1 Werden Fruchtfolgeflächen eingezont oder für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung beansprucht, so muss die entsprechende Fläche kompensiert werden. 2 Bei Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse kann von der Kompensation teilweise abgesehen werden. Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Fällen von übergeordnetem öffentlichem Interesse von der Kompensation teilweise abgesehen werden kann. 3 Werden ausserhalb der Bauzonen zonenkonforme Bauten und Anlagen für die Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 23 errichtet, so kann von einer Kompensation ganz abgesehen werden, sofern nach Wegfall des Verwendungszwecks der Rückbau der Baute oder Anlage und die Rekultivierung des Bodens als Fruchtfolgefläche sichergestellt sind. Art. 13d Mindestumfang 1 Der Bundesrat legt in einem Sachplan den gesamtschweizerischen Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen sowie die Aufteilung auf die Kantone fest. 24 2 Solange ein Kanton nicht zeigt, wie er die Einhaltung des Mindestumfangs sichert, darf er keine Einzonungen vornehmen, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss bei Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse sowie bei zonenkonformen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen, die entsprechende Fläche kompensiert werden. Variantenvorschlag: 2 Ist für ein Bauvorhaben eine Kompensation im betroffenen Kanton nicht möglich und wird ohne Kompensation der vom betreffenden Kanton einzuhaltende Mindestumfang der Fruchtfolgefläche unterschritten, so senkt der Bundesrat den betreffenden Mindestumfang, wenn: a. das Bauvorhaben im gesamtschweizerischen Interesse liegt; und b. das gesamtschweizerische Interesse am Bauvorhaben das Interesse an der Erhaltung des gesamtschweizerischen Mindestumfangs der Fruchtfolgeflächen überwiegt. 3. Abschnitt: Langfristige Freihaltung von Räumen für Infrastrukturen von nationalem Interesse Art. 13e 1 Besteht ein überwiegendes Interesse an der langfristigen Freihaltung von Räumen für bauliche Infrastrukturanlagen von nationalem Interesse, so kann der Bundesrat im Sachplan die dafür nötigen Räume genau bezeichnen. 23 24 SR 910.1 Aus Art. 29 RPV. 11 700 Landes-, Regional- und Ortsplanung 2 Soweit erforderlich kann er für diese Räume im Sachplan einen Sicherungsbereich festlegen und bestimmen, dass: a. weder Einzonungen noch Aufzonungen vorgenommen werden dürfen; b. neue Schutzzonen nur ausgeschieden werden dürfen, wenn sie die Realisierung der zu sichernden Infrastrukturanlage nicht erschweren; c. in unerschlossenen Bauzonen keine Erschliessungsmassnahmen getroffen werden dürfen, 3 Vorhaben ausserhalb der Bauzonen, die einer Baubewilligung im Sinne von Artikel 22 bedürfen und die im Sicherungsbereich liegen, dürfen dem Freihaltungszweck nicht widersprechen; ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt, der Beseitigung von Gefahren oder dem Schutz vor schädlichen Einwirkungen dienen. Weitergehende Vorkehren können in Ausnahmefällen gestattet werden, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin auf jede Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet. 4 Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sind vor der Festlegung von Sicherungsbereichen anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden ist Sache der Kantone. 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 3. Er regelt insbesondere, wie im betreffenden Baubewilligungsverfahren der Einbezug der planenden Bundesstelle zu erfolgen hat. 5. Kapitel: Nutzungspläne 1. Abschnitt: Zweck und Inhalt Art. 14 Inhalt 1 Nutzungspläne stützen sich auf eine gesamträumliche, über die Gemeindegrenzen hinaus abgestimmte Entwicklungsvorstellung. 2 Sie ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. 3 Sie unterscheiden namentlich Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. Art. 15 Bauzonen 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. 2 Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren. 3 Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. 4 Land a. 12 kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn: es sich für die Überbauung eignet; Raumplanungsgesetz 700 b. es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird; c. Kulturland damit nicht zerstückelt wird; d. seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und e. damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden. 5 Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen. Art. 15a Förderung der Verfügbarkeit von Bauland 1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Massnahmen, die notwendig sind, um die Bauzonen ihrer Bestimmung zuzuführen, insbesondere bodenrechtliche Massnahmen wie Landumlegungen (Art. 20). 2 Das kantonale Recht sieht vor, dass, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, die zuständige Behörde eine Frist für die Überbauung eines Grundstücks setzen und, wenn die Frist unbenützt verstreicht, bestimmte Massnahmen anordnen kann. Art. 15b Anforderungen an Bauvorschriften Die Kantone sorgen dafür, dass Bauvorschriften nach Möglichkeit so ausgestaltet werden, dass: a. die energetische Sanierung bestehender Bauten nicht erschwert wird; b. Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser, Lawinen, Rutschungen und Steinschlag erleichtert werden; c. Gewerbeareale nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden. Art. 16 Landwirtschaftszonen 1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das: 2 a. sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder b. im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden. 3 Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung. 13 700 Landes-, Regional- und Ortsplanung Art. 16a–16b Aufgehoben25 Art. 17 1 Schutzzonen Schutzzonen umfassen a. Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; b. besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; c. bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; d. Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. 2 Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen. Art. 18 1 Weitere Zonen und Gebiete Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen. 2 Es kann Vorschriften enthalten über Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird. 3 Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt. Art. 19 Erschliessung 1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. 2 Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer. 3 Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen. Art. 20 Landumlegung Die Landumlegung kann von Amtes wegen angeordnet und auch durchgeführt werden, wenn Nutzungspläne dies erfordern. 25 14 Neu in Art. 23c ff. Raumplanungsgesetz 700 2. Abschnitt: Allgemeine Wirkungen Art. 21 1 Verbindlichkeit und Anpassung Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. 2 Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst. Art. 22 Baubewilligung 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. 2 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass a. die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und b. das Land erschlossen ist. 3 Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Art. 22a Solaranlagen26 1 In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Artikel 22 Absatz 1. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. 2 Das kantonale Recht kann: a. bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können; b. in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen. 3 Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen. 4 Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor. Art. 23 Ausnahmen innerhalb der Bauzonen Ausnahmen innerhalb der Bauzonen regelt das kantonale Recht. 26 Aus Art. 18a RPG. 15 700 Landes-, Regional- und Ortsplanung 6. Kapitel: Bauen ausserhalb der Bauzonen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 23a Bewilligungsvoraussetzungen für alle Bauvorhaben 1 Bewilligungen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen dürfen in jedem Fall nur erteilt werden, wenn das betreffende Vorhaben mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar27 ist. 2 Wenn möglich ist ein solches Vorhaben in einem bestehenden Gebäudevolumen zu realisieren. Ist ein Neubau notwendig, so ist nach Möglichkeit bestehendes Gebäudevolumen zu ersetzen. 3 Bewilligungen für die Errichtung oder Änderung unbewohnter oder leicht entfernbarer bewohnter Bauten, Anlagen und Gebäudeteile werden nur erteilt, wenn zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung über die Beseitigung bei Wegfall des Bedarfs abgeschlossen wird. Der Bundesrat kann Mindestanforderungen dafür, namentlich für die Sicherstellung der Beseitigungskosten und des Vollzugs, aufstellen und für Härtefälle Ausnahmen vorsehen. 4 Für Bewilligungen nach Absatz 3 muss bei bestehenden Betrieben die Existenzfähigkeit nicht auf längere Frist nachgewiesen werden. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn die längerfristige Existenzfähigkeit offensichtlich nicht gegeben ist. Art. 23b Benutzungsverbot und Beseitigung 1 Bauten und Anlagen, die nicht mehr für den Zweck verwendet werden, zu dem sie rechtmässig erstellt wurden, und für die eine Nutzung im Sinne der Artikel 23c–24e nicht zulässig ist, dürfen nicht mehr benutzt werden. Dieses Verbot entfällt, sobald sie wieder zonenkonform oder standortgebunden genutzt werden können. 2 Wurde die Bewilligung befristet oder mit einer auflösenden Bedingung erteilt, so sind die Bauten und Anlagen bei Wegfall der Bewilligung zu beseitigen, und der frühere Zustand ist wiederherzustellen.28 2. Abschnitt: Bewilligungen für zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone Art. 23c Zonenkonformität 1 Soweit die Zonenkonformität nicht nach Artikel 16 Absatz 3 enger umschrieben ist, sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind29, einschliesslich des Wohnbedarfs der Betriebsleiterfamilie und der abtretenden Generationen, sofern die 27 28 29 16 Aus Art. 24c Abs. 5 RPG. Aus Art. 16b RPG. Aus Art. 16a Abs. 1 RPG. Raumplanungsgesetz 700 Wohnbauten für den Betrieb eines existenzfähigen, landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht30 unentbehrlich sind. 2 Zonenkonform sind unter Vorbehalt von Absatz 3 auch die nötigen Bauten und Anlagen für: a. Aufbereitung, Lagerung oder Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte, wenn diese einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb haben; b. die innere Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs;31 c. die Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat;32 d. die Haltung von Pferden, wenn der Betrieb über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt, namentlich für die für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde nötigen Plätze mit befestigtem Boden und mit dieser Nutzung unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume;33 e. nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe.34 3 Bauten und Anlagen für Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebe, bei denen insgesamt die bodenbewirtschaftende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, sind in speziell dafür vorgesehenen Zonen zu errichten. 4 Die gleichen Landwirtschaftsflächen dürfen nicht mehrfach für die Begründung der Notwendigkeit von Bauten und Anlagen berücksichtigt werden. 5 Der Bundesrat erlässt insbesondere folgende Vorschriften: 30 31 32 33 34 a. er umschreibt die Anforderungen an die Energiegewinnung aus Biomasse nach Absatz 2 Buchstabe c näher, insbesondere an den erforderlichen Bezug zur Landwirtschaft und zum Standortbetrieb; b. er umschreibt die Anforderungen an die Haltung und Nutzung von Pferden nach Absatz 2 Buchstabe d näher, insbesondere an das landwirtschaftliche Gewerbe, den Auslauf der Pferde und die Plätze für die Nutzung der Pferde; c. er legt fest, wann die bodenbewirtschaftende Tätigkeit insgesamt nicht mehr im Vordergrund steht. SR 211.412.11 Zusammen mit dem Einleitungssatz aus Art. 16a Abs. 2. Aus Art. 16a Abs. 1bis RPG. Aus Art. 16abis Abs. 1 RPG. Aus Art. 24b Abs. 1bis RPG. 17 700 Landes-, Regional- und Ortsplanung Art. 23d Zusätzliche Anforderungen an Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 1 Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 dürfen nur bewilligt werden, wenn sie Bestandteil eines bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199135 über das bäuerliche Bodenrecht36 sind. 2 Sie unterstehen dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach den Artikeln 58–60 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199137 über das bäuerliche Bodenrecht.38 3 Sie dürfen nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden.39 4 Die in Betriebsteilen nach Artikel 23c Absatz 2 anfallende Arbeit muss zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden. 40 Es darf kein Personal angestellt werden, das überwiegend oder ausschliesslich für Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 Buchstaben c oder d oder für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe in temporären Betriebszentren (Art. 23e Abs. 2) tätig ist.41 5 Für Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 gelten in jedem Fall die Anforderungen an unbewohnte Bauten nach Artikel 23a Absatz 3. Aus ihnen kann kein Anspruch auf Wohnraum abgeleitet werden.42 6 Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 müssen den gleichen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen genügen wie Gewerbebetriebe in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen.43 7 In Abweichung von Absatz 1 können auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind.44 Art. 23e Zusätzliche Anforderungen an nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe nach Artikel 23c Absatz 2 Buchstabe e 1 Massvolle Erweiterungen können zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen zu wenig Raum zur Verfügung steht45. 2 Bei temporären Betriebszentren können bauliche Massnahmen nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden. 46 Ausserhalb der bestehenden Bauten 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 18 SR 211.412.11 Aus Art. 24b Abs. 1 RPG. SR 211.412.11 Aus Art. 24b Abs. 4 RPG. Aus Art. 24b Abs. 2 Satz 1 RPG. Aus Art. 24b Abs. 2 Satz 3 RPG. Aus Art. 24b Abs. 2 Satz 2 RPG. Aus Art. 34b Abs. 5 RPV. Aus Art. 24b Abs. 1quater RPG. Aus Art. 34b Abs. 2 RPV. Aus Art. 24b Abs. 1bis RPG. Aus Art. 24b Abs. 1ter RPG. Raumplanungsgesetz 700 und Anlagen sind geringfügige Veränderungen ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn sie notwendig sind, um Härtefälle zu mildern. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen. 3 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199147 über das bäuerliche Bodenrecht betreffend die nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe finden auf die Nebenbetriebe keine Anwendung.48 Art. 23f Nicht ertragsorientierte Tierhaltung als Pflegenutzung 1 Wo eine im öffentlichen Interesse liegende landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht anders sichergestellt werden kann, können die für die Nutzung durch Tiere nötigen Unterstände und Zäune zeitlich befristet bewilligt werden, auch wenn keine ertragsorientierte Landwirtschaft vorliegt. 2 Die Bodenfruchtbarkeit darf durch die Unterstände und Zäune nicht beeinträchtigt werden. 3. Abschnitt: Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen Art. 24 Standortgebundene Bauten und Anlagen Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. 49 Art. 24bis Gemeinsame Bestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen Für bestehende Bauten und Anlagen dürfen Bewilligungen nach den Artikeln 24a-24e nur unter den folgenden Voraussetzungen erteilt werden: 47 48 49 50 51 52 a. Die Baute oder Anlage wird für zonenkonforme oder standortgebundene Zwecke nicht mehr benötigt oder es wird sichergestellt, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt50. b. Die Baute oder Anlage ist für die vorgesehene Nutzung geeignet. c. Die Bewilligung hat keine Ersatzbaute zur Folge, die nicht notwendig ist.51 d. Es ist höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der Bewilligung anfallen, werden auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt. 52 SR 211.412.11 Aus Art. 24b Abs. 5 RPG. Die Interessenabwägung ist neu in Art. 23a Abs. 1 verankert. Aus Art. 43a Bst. a RPV. Aus Art. 24d Abs. 3 Bst. a RPG. Aus Art. 24d Abs. 3 Bst. c RPG. 19 700 Landes-, Regional- und Ortsplanung e. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks wird dadurch nicht gefährdet. 53 Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen 1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage 54 keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn: a. dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und b. sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist. 2 Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird. Art. 24b 55 Art. 24c Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. 2 Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. 3 Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. 4 Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. 56 Art. 24d Bestehende landwirtschaftliche Wohnbauten und schützenswerte Bauten und Anlagen 1 Landwirtschaftliche Wohnbauten dürfen in Zeiten fehlenden betrieblichen Bedarfs landwirtschaftsfremd bewohnt werden. Teilweise Änderungen landwirtschaftlicher, in ihrer Substanz erhaltener Wohnbauten, die weder unter Artikel 23c noch unter Artikel 24c fallen, sind trotzdem zulässig, soweit sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung unumgänglich sind und die äussere Erscheinung sowie die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben.57 53 54 55 56 57 20 Aus Art. 24d Abs. 3 Bst. d RPG. Die Präzisierung „ausserhalb der Bauzonen“ ist mit Blick auf die neue Systematik (neue Kapitel- und Abschnitts-Sachüberschriften) nicht mehr notwendig. Verschoben in Art. 23c Abs. 2 Bst. e, Art. 23d und Art. 23e. 1 gestrichen. Die Interessenabwägung ist neu in Art. 23a Abs. 1 verankert. Aus Art. 42a Abs. 1 RPV bzw. Art. 24d Abs. 3 Bst. b RPG. Raumplanungsgesetz 700 2 Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn: a. diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; b. ihre Schutzwürdigkeit damit integral erhalten bleibt; und c. ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann. 58 Art. 24e Hobbymässige Tierhaltung 1 Bauliche Massnahmen werden bewilligt in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, wenn sie Bewohnern oder Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten. 2 Im Rahmen von Absatz 1 werden neue Aussenanlagen bewilligt, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind. Im Interesse einer tierfreundlichen Haltung können solche Anlagen grösser als die gesetzlichen Mindestmasse dimensioniert werden, soweit dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist und die Anlage reversibel erstellt wird. 3 Die Aussenanlagen können für die hobbymässige Beschäftigung mit den Tieren genutzt werden, soweit damit keine baulichen Änderungen verbunden sind und keine neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen. 4 Einzäunungen, die der Beweidung dienen und nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaft verbunden sind, werden auch dann bewilligt, wenn die Tiere in der Bauzone gehalten werden. 5 Bewilligungen setzen voraus, dass die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben. 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt namentlich fest, in welchem Verhältnis die Änderungsmöglichkeiten nach diesem Artikel zu denjenigen nach Artikel 24c 59stehen. Art. 24f Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind.60 58 59 60 Absatz 3 ist neu in Art. 24bis, mit Ausnahme von Buchstabe b, der in Abs. 1 integriert wurde. Versehen aus der Revision vom 22. März 2013 (Parlamentarische Initiative Darbellay) korrigieren, wo Art. 24d Abs. 1 RPG noch stehen blieb. Aus Art. 37a RPG. 21 700 Landes-, Regional- und Ortsplanung 7. Kapitel: Zuständigkeit und Verfahren im Zusammenhang mit Nutzungsplänen Art. 25 1 Kantonale Zuständigkeiten Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren. 1bis Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest. 2 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. 3 Sie entscheidet, ob ein Vorhaben, das in einem Sicherungsbereich liegt, die Anforderungen von Artikel 13e Absatz 3 erfüllt. 4Sie entscheidet über die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und einer Ersatzvornahme ausserhalb der Bauzonen. Art. 25a Grundsätze der Koordination 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. 2 Die für die Koordination verantwortliche Behörde: a. kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen; b. sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen; c. holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein; d. sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen. 3 Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten. 4 Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar. Art. 26 1 Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen. 2 Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den Konzepten und Sachplänen des Bundes und den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen. 3 Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich. Art. 27 1 Planungszonen Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. 22 Raumplanungsgesetz 700 Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. 2 Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen. Art. 27a Einschränkende Bestimmungen der Kantone zum Bauen ausserhalb der Bauzonen Auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung können einschränkende Bestimmungen erlassen werden zu den Artikeln 23c–23e, 24c und 24d. 3. Titel: Bundesbeiträge Art. 28 Art. 29 Beiträge an Entschädigungen für Schutzmassnahmen Der Bund kann an Entschädigungen für besonders bedeutsame Schutzmassnahmen nach Artikel 17 Beiträge leisten. Art. 29a Beiträge an Projekte 1 Der Bund kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden, insbesondere auch Städten Projekte fördern, die nachhaltig der Verbesserung der Wohnqualität und des gesellschaftlichen Zusammenhalts in Wohngebieten dienen.61 2 Er kann Modellvorhaben für eine nachhaltige Raumentwicklung unterstützen. 3 Das Bundesamt für Raumentwicklung koordiniert diese Förderung mit den betroffenen Bundesstellen und wertet die Erfahrungen systematisch aus. Art. 30 Voraussetzung für andere Beiträge Der Bund macht die Leistung von Beiträgen an raumwirksame Massnahmen nach andern Bundesgesetzen davon abhängig, dass diese den genehmigten Richtplänen entsprechen. 4. Titel: Organisation Art. 31 Kantonale Fachstellen Die Kantone bezeichnen eine Fachstelle für Raumplanung. 61 Abs. 1 und 2 aus der Vorlage 13.030 zu einer Teilrevision des Ausländergesetzes (Integration). 23 700 Landes-, Regional- und Ortsplanung Art. 32 Fachstelle des Bundes Fachstelle des Bundes ist das Bundesamt für Raumentwicklung. 5. Titel: Rechtsschutz Art. 33 Kantonales Recht 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. 2 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. 3 Es gewährleistet a. die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; b. die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. 4 Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen. Art. 34 Bundesrecht 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über: a. Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5); b. die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; c. Bewilligungen im Sinne der Artikel 24–24f. 3 Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen betreffen.62 6. Titel: Schlussbestimmungen Art. 35 Aufgehoben 62 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463; BBl 2012 2327). 24 Raumplanungsgesetz Art. 36 1 Die 700 Einführende Massnahmen der Kantone Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften. 2 Aufgehoben 3 Aufgehoben Art. 36a Strafbestimmungen 1 Wer ausserhalb der Bauzonen ohne Baubewilligung baut oder eine rechtskräftige baupolizeiliche Anordnung nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 3 Die Behörde nach Artikel 25 Absatz 2 sowie das Bundesamt für Raumentwicklung können im Strafverfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Art. 37 Vorübergehende Nutzungszonen 1 Sind besonders geeignete Landwirtschaftsgebiete, besonders bedeutsame Landschaften, Naturräume oder Stätten oder zur Realisierung und Nutzung von Infrastrukturen von nationaler Bedeutung benötigte Flächen unmittelbar gefährdet und werden innerhalb einer vom Bundesrat festgesetzten Frist die erforderlichen Massnahmen nicht getroffen, so kann der Bundesrat vorübergehende Nutzungszonen bestimmen. Innerhalb solcher Zonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung nachteilig beeinflussen könnte. 2 Sobald Nutzungspläne vorliegen oder bestehende Nutzungspläne angepasst sind, hebt der Bundesrat vorübergehende Nutzungszonen auf. Art. 37a Aufgehoben63 Art. 38 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2010 1 Die betroffenen Kantone passen ihre Richtpläne innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung an deren Anforderungen an und sorgen dafür, dass die betroffenen Gemeinden innerhalb der gleichen Frist geeignete Massnahmen treffen, insbesondere die Festlegung jährlicher Kontingente, die Festlegung von Erstwohnanteilen, die Ausscheidung spezieller Nutzungszonen oder die Erhebung von Lenkungsabgaben. 2 Nach Ablauf dieser Frist dürfen so lange keine Zweitwohnungen bewilligt werden, bis die Kantone und Gemeinden die nötigen Vorkehrungen getroffen haben. 63 Neu in Art. 24f. 25 700 Landes-, Regional- und Ortsplanung Art. 38a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2012 1 Die Kantone passen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 ihre Richtpläne an die Anforderungen der Artikel 8 und 8a an. 2 Bis zur Genehmigung dieser Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden. 3 Nach Ablauf der Frist von Absatz 1 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über eine vom Bundesrat genehmigte Richtplananpassung verfügt. 4 Die Kantone regeln innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 den angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile nach den Anforderungen von Artikel 5. 5 Nach Ablauf der Frist von Absatz 4 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über einen angemessenen Ausgleich nach den Anforderungen von Artikel 5 verfügt. Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung diese Kantone. Art. 38b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … Liegen für funktionale Räume, die überkantonal einer gemeinsamen Planung bedürfen, innerhalb von fünf Jahren nach der Genehmigung des kantonalen Richtplans durch den Bundesrat die erforderlichen Planungen nicht vor, so können diese unter Federführung des Bundes auf Kosten der pflichtigen Gemeinwesen erarbeitet und beschlossen werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Änderung anderer Erlasse Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199164 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert. Art. 75 Abs. 1 Bst. f (neu) 1 Keine f. Belastungsgrenze besteht für: Grundpfandrechte zur Gewährleistung der Beseitigung von Bauten und Anlagen im Sinne von Artikel 23a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197965. Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198366 wird wie folgt geändert. 3. Kapitel: Auswirkungen auf die Umwelt 64 65 66 26 SR 211.412.11 SR 700 SR 814.01 Raumplanungsgesetz 700 1. Abschnitt: Wirkungsbeurteilung Umwelt Art. 10bis (neu) 1 Vor dem Entscheid über Planungen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben werden, sind die Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sind, soweit vorhanden, geeignete Alternativen einzubeziehen. 2 Diese Abklärungen sind Bestandteil der Wirkungsbeurteilung nach Artikel 2 Absatz 2bis des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197967. 3 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an das Verfahren, insbesondere an die Dokumentation und die Beteiligung der betroffenen Behörden und weiterer Kreise. 2. Abschnitt: Umweltverträglichkeitsprüfung 67 SR 700 27 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Raumentwicklung ARE 5. Dezember 2014 2. Etappe Revision RPG Erläuterungen zu den Gesetzesbestimmungen In den nachfolgenden Erläuterungen werden Bestimmungen des kommentierten Entwurfs ohne Angabe des Erlasses zitiert. Wo auf das RPG verwiesen wird, ist grundsätzlich das geltende Recht gemeint. Artikel 1 Absatz 2 Auch wenn am Wortlaut der Buchstaben bbis und d nichts geändert wird, ist hier doch Folgendes klarzustellen: Das Schaffen und Erhalten der räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft, wie dies in Buchstabe bbis vorgesehen ist, umfasst auch Massnahmen zur Bereitstellung der für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen erforderlichen Flächen. Zudem ist zu beachten, dass die Sicherung einer ausreichenden Versorgungsbasis des Landes (Bst. d) auch Massnahmen zum Schutz des Kulturlandes umfasst. Buchstabe a In Absatz 2 werden die Ziele von Absatz 1 konkretisiert. In der haushälterischen Nutzung des Bodens liegt das zentrale Ziel der Raumplanung. Es umfasst einen quantitativen und einen qualitativen Aspekt. In quantitativer Hinsicht verlangt haushälterische Nutzung des Bodens die Eindämmung des Flächenverbrauchs. Qualitativ zielt haushälterische Nutzung auf eine optimale räumliche Zuordnung der verschiedenen Nutzungen. Dabei kommt der Berücksichtigung der Funktionen, die der Boden zu erfüllen hat, eine wichtige Bedeutung zu: Die Böden übernehmen aufgrund ihrer unterschiedlichen Eigenschaften verschiedene Funktionen (nebst der Produktions- insbes. auch die Regulierungs- und die Lebensraumfunktion) und erbringen somit vielfältige Leistungen für die Gesellschaft und den Naturhaushalt. Nur wenn die Bodenfunktionen berücksichtigt werden, können diejenigen Böden, die besonders wichtige Funktionen für Umwelt und Gesellschaft erfüllen, angemessen sparsam und schonend genutzt werden. Die Biodiversität ist eine unerlässliche Grundlage für das Leben auf dieser Erde und damit auch eine zentrale Lebensgrundlage für den Menschen. Sie umfasst die Vielfalt von Ökosystemen, von Arten und Genen. Biodiversität beschreibt die Vielfalt der Lebensgrundlagen in einem Wort. Biodiversität liefert Nahrung, beeinflusst das Klima, erhält die Wasser- und Luftqualität, ist Bestandteil der Bodenbildung und bietet nicht zuletzt dem Menschen Raum für Erholung. Eine Verschlechterung des Zustands der Biodiversität führt zu einer Abnahme der Leistungen des Ökosystems und somit zu einer 1/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Gefährdung einer nachhaltigen Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft1. Da die Raumplanung wichtige Beiträge zur Erhaltung der Biodiversität zu leisten hat, ist diese als Ziel im Raumplanungsgesetz zu verankern. Der Begriff „Biodiversität“ wird auch im Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR. 910.1) verwendet. Buchstabe cbis Die Forderung nach einer Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten und einer geordneten räumlichen Entwicklung ist an sich bereits in der heute geltenden Zielbestimmung, welche in Absatz 1 praktisch unverändert weiter geführt wird, enthalten („Bund, Kantone und Gemeinden stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung.“). Die vorgeschlagene Ergänzung soll diese Forderung jedoch in Bezug auf die funktionalen Räume verdeutlichen. Dieser Begriff wird in Artikel 1 Absatz 3 definiert. Konkretisiert wird dieses Ziel insbesondere auch mit den Bestimmungen in Artikel 2a Absatz 2, Artikel 5b und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe abis. Buchstabe dbis Mit diesem Ziel soll deutlich gemacht werden, dass auch mit Massnahmen der Raumplanung Bestrebungen für eine sparsamere und effizientere Nutzung der Energieressourcen unterstützt werden können, und zwar sowohl der erneuerbaren wie auch der nicht erneuerbaren Energieressourcen. Insbesondere mit der gegenseitigen Abstimmung von Siedlung und Verkehr kann die Raumplanung entscheidend zu einem effizienten Einsatz der Energie beitragen. Unterstützend wirkt beispielsweise auch, wenn die besonders energieeffiziente Bauweise bzw. die Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen von Gestaltungsvorschriften als Normalfall angesehen wird, so dass nicht die Realisierung, sondern eher der Verzicht auf solche Massnahmen als störendes Element einzustufen ist. Eine spezielle Regelung mit Bezug auf die kantonalen Bauvorschriften enthält Artikel 15b. Buchstabe dter Die Naturgefahren gehören zu den natürlichen Gegebenheiten gemäss Artikel 1 Absatz 1 RPG, welche Bund, Kanton und Gemeinden im Rahmen der Raumplanung zu beachten haben. Die Nichtbeachtung dieser Gefahren im Rahmen der Raumplanung kann zu Toten und Verletzten sowie zu grossen Schäden an erheblichen Sachwerten führen. Andererseits können Menschen und erhebliche Sachwerte mit Massnahmen der Raumplanung wirkungsvoll vor Naturgefahren geschützt werden, denn mit den raumplanerischen Massnahmen kann auch bei einer tendenziellen Zunahme der Gefährdung (z.B. infolge des Klimawandels) sichergestellt werden, dass das Schadenpotenzial und somit das Risiko in den gefährdeten Gebieten nicht weiter zunimmt. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe dter fordert deshalb, dass Bund, Kantone und Gemeinden mit raumplanerischen Massnahmen die Gewährleistung eines angemessenen Schutzes vor Naturgefahren unterstützen. Diese ist für eine nachhaltige Entwicklung des Landes von zentraler Bedeutung. Bund, Kantone und Gemeinden sollen im Rahmen der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung darauf hinwirken, dass keine neuen Bauten und Anlagen in gefährdeten Gebieten errichtet werden. Ist dies nicht möglich, so sorgen sie dafür, dass Schäden durch eine der Gefahrensituation angepassten Bauweise (z.B. Objektschutzmassnahmen) oder gefahrengerechten Nutzung möglichst vermieden werden. Absatz 3 Diese Bestimmung enthält eine Kurzdefinition für das Phänomen der funktionalen Räume. Ein funktionaler Raum beschreibt ein Gebiet, dessen Teilgebiete wirtschaftlich, gesellschaftlich oder ökologisch 1 Vgl. Strategie Biodiversität Schweiz vom 25. April 2012, S. 5. 2/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 eng miteinander verflochten sind und sich gegenseitig ergänzen. In der Schweiz haben zahlreiche funktionale Räume die Grenzen der Gemeinwesen längst weit überschritten. Metropolitanräume sind eine besonders grossräumige, komplexe und ökonomisch bedeutende Form funktionaler Räume. Aufgrund bestehender Verflechtungen zwischen verschiedenen Gemeinwesen können die anstehenden raumrelevanten Herausforderungen oftmals gemeinsam zufriedenstellender bewältigt werden. Im Vordergrund stehen die tatsächlich bestehenden Verflechtungen (z.B. Pendlerströme, aber auch weitere messbare Verflechtungen2, soweit sie sich auf die räumliche Entwicklung auswirken). Artikel 2 Absatz 1 Neu soll ausdrücklich festgehalten werden, dass Planungen auch die Erarbeitung der nötigen Grundlagen umfassen. Dabei geht es beispielsweise um Erhebungen und Untersuchungen zu Sachbereichen wie Stand und bisherige Entwicklung des Siedlungsgebiets, der Infrastrukturen (Verkehr, Versorgung, öffentliche Bauten und Anlagen) und des Kulturlands, hier insbesondere der Fruchtfolgeflächen. Grundlagen können zudem die Landschaftsschutzgebiete und weitere Schutzgebiete sowie die durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen bedrohten Gebiete betreffen oder sich auch zum Umgang mit den Folgen des Klimawandels3 oder zu demografischen Veränderungen äussern. Mit guten Planungsgrundlagen kann zu einer besseren Koordination von Raum- und Sachplanung und namentlich auch von Raumplanung und Umweltschutz beigetragen werden. Zur Planungspflicht von Bund, Kantonen und Gemeinden gehört sodann auch die Berücksichtigung der übrigen behördenverbindlichen Planungen im interessierenden Bereich. Dies wird insbesondere auch in den Artikeln 5c Absatz 1 und Artikel 9 hervorgehoben. Absatz 3 Zu den Kernaufgaben einer Planungsbehörde gehört es, die voraussichtlichen Wirkungen einer planerischen Massnahme abzuschätzen und zu beurteilen. Nur so kann der Abstimmungsbedarf erkannt werden. Das Verordnungsrecht hält die Planungsbehörden schon heute an, im Rahmen der Interessenabwägung die möglichen Auswirkungen von planerischen Entscheiden zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b RPV). Zudem wird in Art. 47 RPV schon heute eine Wirkungsbeurteilung für die Nutzungsplanebene vorgeschrieben. Die Wirkungsbeurteilung wird durch diesen Artikel neu im Gesetz verankert und soll in der Sach-, Richt- und Nutzungsplanung angewendet werden. Damit wird eine prozessbegleitende methodische Unterstützung und Kontrolle der Planungen bewirkt, mit dem Ziel, die Qualität der Planungen zu erhöhen. Auf der Grundlage der Wirkungsbeurteilung sollen die Planungsbehörden frühzeitig und stufengerecht die erwarteten Auswirkungen auf Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft sowie deren Wechselwirkungen abschätzen und bei den Entscheiden berücksichtigen und dokumentieren. Diese Wirkungsbeurteilungen sind in die bereits bestehenden Planungsverfahren zu integrieren und sollen nicht zu zusätzlichen Verfahren führen. Der Bundesrat wird in der RPV ausführen, welches die Konsequenzen dieser Bestimmung für die Inhalte der vorzulegenden Planungsberichte auf Stufe Richt- und Nutzungsplanung sind. 2 3 Zu denken ist beispielsweise an die im OECD-Länderexamen für die Definition der funktionalen Räume zur Anwendung gebrachten Indikatoren wie „überlappende Spezialisierungen, Wissensverbreitung, wirtschaftliche Verknüpfung“ (vgl. OECD Territorialexamen Schweiz 2011, Beurteilungen und Empfehlungen, S. 15). Die nicht mehr abwendbaren zukünftigen, schleichenden und langfristigen klimabedingten und räumlichen Veränderungen und Folgen sind dabei abzuschätzen (z.B. Betroffenheiten bez. Hitzewellen, zunehmende Naturgefahren, Wasserknappheit, Starkniederschläge, abnehmende Schneesicherheit usw.) und in Planungen zu berücksichtigen. Im Sinne des Vorsorgeprinzips sind auch die nötigen Massnahmen (z.B. Sicherstellung der Durchlüftungsfunktion in Siedlungen, Sicherung von Freiund Grünräumen, Erhöhung der Aussenraumqualität, Begrünung und Verschattung von Gebäuden, Minderung des Schadenpotenzials) vorzukehren. 3/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Artikel 2a Schon das geltende RPG enthält an verschiedenen Stellen die Aufforderung zur Zusammenarbeit. Artikel 7 RPG regelt die „Zusammenarbeit der Behörden“ im Zusammenhang mit der Richtplanung wie folgt: „Die Kantone arbeiten mit den Behörden des Bundes und der Nachbarkantone zusammen, soweit ihre Aufgaben sich berühren (Abs. 1). Einigen sich die Kantone untereinander oder mit dem Bund nicht darüber, wie raumwirksame Tätigkeiten aufeinander abgestimmt werden, so kann das Bereinigungsverfahren (Art. 12) verlangt werden (Abs. 2). Die Grenzkantone suchen die Zusammenarbeit mit den regionalen Behörden des benachbarten Auslandes, soweit sich ihre Massnahmen über die Grenzen auswirken können (Abs. 3).“ Da der Grundsatz der Zusammenarbeit nicht nur die kantonale Richtplanung beschlägt, soll er neu allgemeingültig formuliert werden. Absatz 1 Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird klargestellt, dass nicht nur die Kantone, sondern auch der Bund und die Gemeinden Adressaten der Verpflichtung zur Zusammenarbeit sind. Angesichts der Bedeutung, die den Gemeinden im Planungswesen zukommt (Nutzungsplanung, Zuständigkeiten im Hinblick auf die Erstellung, insbesondere die Finanzierung der Infrastruktur) erscheint es sachlich gerechtfertigt, die Gemeinden hier zu erwähnen. Mit gemeint sind darüber hinaus sämtliche Träger raumwirksamer öffentlicher Aufgaben, also auch rechtlich selbständige, ausgelagerte Aufgabenträger (so z.B. die SBB) und Träger von Planungen in funktionalen Räumen. Gerade in funktionalen Räumen kommt der Zusammenarbeit eine besondere Bedeutung zu. Der Wille zur Zusammenarbeit lässt sich rechtlich nicht erzwingen. Im überkantonalen Verhältnis besteht immerhin die Möglichkeit, Einigungsverhandlungen nach Artikel 5d durchzuführen, was einen gewissen Druck auszuüben vermag. Im innerkantonalen Verhältnis kann der Kanton ähnliche Instrumente vorsehen. Ihm obliegt dort die Verantwortung zur Koordination. Die Wahrnehmung dieser Verantwortung (zur innerkantonalen Koordination) kann im Prinzip vom Bund im Rahmen der Richtplangenehmigung verlangt werden. Absatz 2 Absatz 2 entstammt inhaltlich weitgehend Artikel 18 Absatz 1 RPV. Durch die Nennung der Gemeinden im Absatz 1 wird nun klargestellt, dass nach Rücksprache mit den Kantonen auch Gemeinden in die Erarbeitung von räumlich konkreten Sachplaninhalten einzubeziehen sind. Absatz 3 Der Bund kann die schweizerischen Behörden wohl auffordern, mit ausländischen Behörden zusammenzuarbeiten. Verweigern diese die Zusammenarbeit oder kann man sich bei gegensätzlichen Auffassungen nicht zu einer gemeinsamen Lösung durchringen, sind dem Bund jedoch die Hände gebunden. Er kann wohl als Vermittler auftreten, die Verpflichtung zur Zusammenarbeit kann aber letztlich nicht durchgesetzt werden (der Bund hat keine hoheitlichen Kompetenzen gegenüber ausländischen Behörden). Artikel 2b Die Pflicht zur Interessenabwägung galt in der Raumplanung ursprünglich wohl als selbstverständlich. Die Begriffe der Abstimmung, Koordination, Interessenabwägung sowie teils der Zusammenarbeit sind aber unklar und überschneiden sich da und dort. Die Ansprüche sind zudem gewachsen. Die Praxis bekundet im Resultat oft Mühe mit der Interessenabwägung, wenn sie es mit der breiten Pflicht zum Einbezug z. B. des Umweltschutzes oder der Nachhaltigkeit zu tun hat – Mühe in der Sache, aber auch in der Methodik. Der Verordnungsgeber hat deshalb die Methodik der Interessenabwägung im Jahr 1989 im Rahmen einer Anpassung der Raumplanungsverordnung in Artikel 3 RPV ausdrücklich geregelt. Angesichts der zentralen Bedeutung der Interessenabwägung in der Raumplanung, soll die Verordnungsbestimmung nun aber auf die Gesetzesstufe gehoben werden. Damit könnte insbesonde4/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 re die Koordination von Raumplanung und Umweltschutz verbessert werden. Dabei besteht ein enger Bezug zu der in Artikel 2 Absatz 2bis vorgesehenen Wirkungsbeurteilung, welche umfassendere und objektivere Grundlagen für die Interessenabwägung gewährleisten soll. In Absatz 1 soll hervorgehoben werden, dass die Interessenabwägung stufengerecht durchgeführt werden muss. Stufengerecht bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Interessenabwägung unter Einbezug der betroffenen Fachstellen einerseits so präzis wie notwendig, andererseits aber nur für die jeweils Entscheid relevanten Aspekte erfolgen soll. Zu letzteren gehören auf Richtplanstufe typischerweise die Standortfrage und die grundsätzliche Machbarkeit der vorgesehenen Vorhaben unter Einhaltung des Bundesrechts. Interessenabwägungen sind nicht nur dort vorzunehmen, wo einer planenden Behörde ein Ermessensspielraum zusteht. Das materielle Recht kann eine Interessenabwägung auch zur Bewilligungsvoraussetzung erklären (so insbesondere Art. 23a Abs. 1 für Bauten ausserhalb der Bauzonen). Abstimmung und Abwägung kommen in jedem Fall nur zum Zug, soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht nichts Besonderes regelt. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Da sich die Anforderungen an die Landschaft und die Herausforderungen im Umgang mit ihr verändert haben, wird der Planungsgrundsatz, wonach naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten werden sollen, mit dem Aspekt der Aufwertung ergänzt. Bei den naturnahen Landschaften steht dabei das Verstärken der bestehenden Landschaftsqualitäten im Vordergrund (zum Beispiel Neupflanzung standortheimischer Baumarten oder Sanierung und auch Neuschaffung baukultureller Elemente). Bei den Naherholungsräumen geht es darum, dass diese möglichst naturnahe Lebensräume und standortheimische Arten aufweisen sollen, um so zur Vernetzung der Lebensräume ausserhalb der Siedlungen beizutragen und der Bevölkerung das Naturerlebnis in der Wohnumgebung zu ermöglichen. Den Erholungsräumen kommt namentlich in dicht besiedelten Gebieten eine hohe Bedeutung für die Lebensqualität zu. Aufwertung bedeutet hier beispielsweise, dass die Zugänglichkeit verbessert und vielfältige Begegnungs- und Bewegungsmöglichkeiten für die Bevölkerung geschaffen werden. Buchstabe dbis Der Biotopschutz muss als Teil des Auftrags, die Landschaft zu schonen, verstanden werden; er ist zudem strategisches Ziel der Biodiversitätsstrategie. Fokussiert wird auf den für die Erhaltung der Arten unabdingbaren Lebensraumschutz (Art. 14 Abs. 1 NHV). Absatz 3 Ingress Den Bedürfnissen der Wirtschaft als wichtigem Motor der Entwicklung ist Rechnung zu tragen. Mit der expliziten Erwähnung der Wirtschaft soll zudem verdeutlicht werden, dass der im RPG (insbesondere auch in Artikel 8a) verwendete Begriff Siedlung nicht bloss Gebiete für das Wohnen umfasst, sondern auch Arbeitsgebiete. Während im deutschen Text des heute gültigen RPG einfach von „Siedlungen“ die Rede ist, wird im französischen Text (in Ermangelung eines entsprechenden Begriffs für Siedlung) von "les territoires réservés à l’habitat et à l’exercice des activités économiques" gesprochen. Damit wird im französischen Text schon heute klarer, dass es bei Siedlung sowohl um Wohnen als auch um Arbeiten geht. Buchstabe ater Das Wohnen als Grundbedürfnis der Gesellschaft steht zunehmend unter Druck. Ein starkes Preiswachstum droht Haushalte mit geringem Einkommen übermässig zu belasten oder zu verdrängen. 5/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Zudem lösen Verdrängungseffekte zusätzliches Verkehrswachstum aus. Auch die angestrebte Siedlungsentwicklung nach innen kann preistreibend wirken. Die ausreichende Versorgung aller Bevölkerungsschichten mit Wohnraum ist daher zu einer strategischen Aufgabe einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung geworden. Die Planungsbehörden sollen mit dem neuen Planungsgrundsatz dazu angehalten werden, Massnahmen zur Unterstützung der Befriedigung des Bedarfs an Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen zu ergreifen. Die wirksamsten Massnahmen dürften auf der kommunalen Stufe anzusiedeln sein. Hierzu stellt der „Baukasten“ des BWO4 anhand von Fallbeispielen zehn Massnahmen mit Erfolgsfaktoren und Stolpersteinen vor, so zum Beispiel das Vorschreiben von Anteilen in der Nutzungsplanung oder das Schaffen von Nutzungsprivilegien als Anreiz. Mit Buchstabe ater wird ferner die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass neu auch der gemeinnützige Wohnungsbau als Massnahme der Raumplanung nach Artikel 5 Absatz 1ter RPG gilt, die mit dem Ertrag aus der Mehrwertabgabe gefördert werden kann. Buchstabe b Neben den bereits erwähnten Umwelteinwirkungen Lärm, Luftverschmutzung und Erschütterungen sollen neu auch die Störfälle genannt werden. Damit kann insbesondere auch Artikel 11a der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 (StFV; SR 814.012) über die Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung ausdrücklich aufs Raumplanungsgesetz abgestützt werden. Absatz 3bis und 3ter Im neuen Absatz 3bis soll der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung des Verkehrssystems verankert werden. Dies erscheint notwendig, weil im heute geltenden Artikel 3 nur Planungsgrundsätze für die Bereiche Landschaft, Siedlung und öffentliche Bauten und Anlagen vorhanden sind, solche zum Verkehr jedoch fehlen. Auch gibt es zum Thema der Weiterentwicklung des Verkehrssystems als Ganzes keine Regelungen in der übrigen Bundesgesetzgebung. Unter dem Verkehrssystem werden sowohl das Personen- als auch das Güterverkehrssystem verstanden. Dazu gehören alle Verkehrsträger, d.h. öffentlicher Verkehr, motorisierter Individualverkehr und Langsamverkehr. Die Weiterentwicklung des Verkehrssystems im Sinne der vorgeschlagenen Formulierung ist nicht gleichzustellen mit einem Wachstum beziehungsweise einem Ausbau von Verkehrsinfrastrukturen. Vordringlich soll die Optimierung der bestehenden Verkehrsinfrastrukturen sein, wie dies in Absatz 3ter explizit festgehalten ist. Eine systematische Anwendung der in den Absätzen 3bis und 3ter genannten Grundsätze durch die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden bei der Planung und Bewirtschaftung von Infrastrukturen des Strassen- und Schienenverkehrs dürfte langfristig auch zu geringeren Bau-, Unterhalts- und Betriebskosten führen. Absatz 5 Durch seine Verankerung in Artikel 3 RPG wird der Einbezug der Interessen, welche den Untergrund betreffen, zu einem allgemeinen Planungsgrundsatz, der von den mit der Raumplanung befassten Behörden auf allen Stufen - soweit erforderlich - berücksichtigt werden muss. Dabei können die planerischen Entscheide, die den Untergrund betreffen, in die bestehenden Raumplanungsinstrumente integriert werden. Ein neues Planungsinstrumentarium muss dafür nicht aufgebaut werden. Wichtig ist aber, dass auch die Nutzungskonflikte, die den unterirdischen Raum betreffen angegangen werden. Dabei sind neben Nutzungsinteressen auch Schutzinteressen (z.B. des Gewässerschutzes und des archäologischen Erbes) zu berücksichtigen. 4 Preisgünstiger Wohnraum – ein Baukasten für Städte und Gemeinden, BWO, 2013 6/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Der Einbezug des Untergrunds in die Raumplanung ändert nichts an der aktuellen Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen. Die Kompetenzen der Kantone in Bereichen wie Grundwasser oder den Bergregalen werden nicht tangiert. Artikel 4a Absatz 1 Eine kohärente und nachhaltige Raumentwicklung bedarf einer systematischen Berichterstattung. Dies einerseits, um im Sinn eines Monitorings Entwicklungen im Raum grundsätzlich beobachten und Fehlentwicklungen rechtzeitig korrigieren zu können. Andererseits ist die Berichterstattung aber auch notwendig, um prüfen zu können, ob die vorgesehenen Wirkungen mit den geplanten Massnahmen tatsächlich erreicht wurden. In diesem Sinn dient die Berichterstattung auch der Erarbeitung der neuen Planungen. Heute verpflichtet Artikel 9 Absatz 1 RPV die Kantone lediglich, das Bundesamt für Raumentwicklung alle vier Jahre über den Stand der Richtplanung, über deren Umsetzung und über wesentliche Änderungen in den Grundlagen zu orientieren. Mit dem neu vorgeschlagenen Artikel 4a Absatz 1 sollen die Kantone angehalten werden, dem Bundesrat mindestens alle vier Jahre umfassend Bericht über die räumliche Entwicklung ihres Gebiets zu erstatten. Beibehalten wird die explizite Erwähnung der Richtpläne. Dies einerseits, weil für den Bundesrat als Genehmigungsbehörde gemäss Artikel 11 die Richtpläne und der Stand ihrer Umsetzung von besonderem Interesse sind. Andererseits, weil die Richtpläne gemäss Artikel 8 Absatz 1 die wichtigsten Aspekte der räumlichen Entwicklung der Kantone in gesamthafter Art aufzeigen und die Funktion der kantonalen Richtplanung noch gestärkt werden soll (Artikel 8a ff.). Absatz 2 In Absatz 2 wird die Berichterstattungspflicht des Bundesrats gegenüber der Bundesversammlung geregelt, ähnlich wie dies heute schon in vielen Kantonen mit der Berichterstattung des Regierungsrats als oberster Planungsbehörde gegenüber dem kantonalen Parlament der Fall ist (z.B. Zürich, Bern, Luzern, Aargau, Freiburg). Die Bundesversammlung kann heute Planungsberichte des Bundesrates beraten und zur Kenntnis nehmen, dem Bundesrat Aufträge erteilen, eine Planung vorzunehmen oder die Schwerpunkte einer Planung zu ändern sowie Grundsatz- und Planungsbeschlüsse fassen (Art. 28 ParlG). Es erscheint sinnvoll, das Parlament noch besser in die Planungen des Bundes einzubeziehen und den Bundesrat zu verpflichten, über seine eigenen raumwirksamen Tätigkeiten (Sachpläne und Konzepte nach Art. 13 RPG, wichtige Bauvorhaben) und über diejenigen raumrelevanten Themen, für die er im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion zuständig ist, Bericht zu erstatten. Die vorgeschlagene Berichterstattungspflicht des Bundesrats gibt dem Parlament die Möglichkeit zu überprüfen, ob allfällige, im Rahmen von Artikel 28 ParlG gefällte Planungsbeschlüsse im gewünschten Mass berücksichtigt und umgesetzt wurden, damit es nötigenfalls die erforderlichen Zusatzaufträge erteilen kann. Das Parlament soll somit über eine Art Controllinginstrument gegenüber dem Bundesrat als oberster Planungsbehörde des Landes verfügen können. Dem Bundesrat wiederum bietet der Raumplanungsbericht die Möglichkeit, gewisse tiefgreifende planerische Entscheide explizit zur Diskussion zu stellen und so vom Parlament auf ihre politische Akzeptanz überprüfen zu lassen. Die vorgeschlagene Berichterstattungspflicht des Bundesrats besteht auch gegenüber den Kantonen. Diese haben als für die Raumplanung auf ihrem Gebiet verantwortliche Einheiten ein Recht darauf, vom Bund zu erfahren, wie die räumliche Entwicklung der Schweiz in der Gesamtbilanz aussieht und zu beurteilen ist. Für ihre Richtplanung sind sie zudem auf eine Berichterstattung des Bundes zu dessen eigenen raumwirksamen Tätigkeiten (Sachpläne und Konzepte nach Art. 13 RPG, wichtige Bauvorhaben) angewiesen. 7/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Artikel 5a Allgemeines Die Raumentwicklungsstrategie Schweiz soll einen wichtigen Beitrag leisten, um die Raumentwicklung des Landes auf allen Ebenen besser zu koordinieren. Sie soll einen Orientierungsrahmen bilden, um die anstehenden Herausforderungen in angemessener Weise angehen zu können. Die Raumentwicklungsstrategie stellt eine Entscheidungshilfe dar, die rechtlich nicht verbindlich ist. Sie setzt auf Gegenseitigkeit und Selbstbindung und impliziert eine vermehrte Zusammenarbeit in räumlichen Angelegenheiten, welche geographische, politische und institutionelle Grenzen überwindet. Absatz 1 Die Raumentwicklungsstrategie Schweiz soll von Bund, Kantonen und Gemeinden gemeinsam und auf der Basis des bestehenden Raumkonzepts Schweiz erarbeitet und weiterentwickelt werden mit dem Ziel, eine gemeinsame Vorstellung von der künftigen räumlichen Entwicklung der Schweiz und einzelner Teilräume zu gewinnen. Da Städte stets auch Gemeinden sind, mithin keine eigenständige bundesstaatliche Ebene repräsentieren, werden sie in Absatz 1 nicht explizit erwähnt, sind aber - angesichts ihrer Bedeutung - selbstverständlich wichtige Akteure bei der Erarbeitung der Raumentwicklungsstrategie. Diese Strategie soll dazu beitragen, die Raumentwicklung des Landes künftig auf allen Ebenen besser zu koordinieren. Zudem lässt sich eine nachhaltige Raumentwicklung nur dann erreichen, wenn alle Akteure raumwirksamer Politikbereiche zusammenarbeiten und versuchen, gemeinsam Lösungen zu entwickeln. Entsprechend sieht die Raumentwicklungsstrategie eine überregionale, Institutionen und Politikbereiche übergreifende Zusammenarbeit vor sowie eine vermehrte Planung in funktionalen Räumen. Absatz 2 Die Raumentwicklungsstrategie ist als politische Grundlage sowie als Entscheidungshilfe für die raumwirksamen Tätigkeiten auf allen drei Staatsebenen konzipiert, namentlich bei der Erarbeitung von Konzepten, Sachplänen, Richtplänen, Nutzungsplänen sowie bei raumwirksamen Vorhaben. Bei der Erstellung kantonaler Richtpläne dient sie als Entscheidungshilfe (Art. 9 Bst. a). Absatz 3 Die Raumentwicklungsstrategie soll ein von allen drei Staatsebenen gemeinsam getragener Orientierungsrahmen und eine Entscheidungshilfe für eine nachhaltige räumliche Entwicklung unseres Landes sein. Sie soll von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden konkretisiert und umgesetzt werden. Die Herausforderungen in Städten und Agglomerationen unterscheiden sich von jenen in ländlichen Räumen und erfordern gezielte Lösungsansätze. Gleichzeitig nehmen die Verflechtungen und wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen Stadt und Land zu. Diesem Umstand will der Bund mit seiner Agglomerationspolitik und seiner Politik für die ländlichen Räume und die Berggebiete, die gegenseitig abgestimmt sind, Rechnung tragen. Internationale Wettbewerbsfähigkeit, gesellschaftliche Entwicklungen (internationale Vernetzung, demographischer Wandel, Segregation, usw.), effizienter Ressourceneinsatz und der Erhalt von Kulturland und Naturräumen machen die kompakte Siedlungsentwicklung zum zentralen Thema. Sollen die Lebensqualität und Wettbewerbsfähigkeit in der Schweiz erhalten und die angestrebte Siedlungsentwicklung nach innen erreicht werden, kommt den urbanen Räumen als Bevölkerungsschwerpunkte und Wirtschaftsmotoren der Schweiz eine entscheidende Bedeutung zu. Sie stehen in Anbetracht der gewünschten Entwicklung der Schweiz vor grossen Herausforderungen in Bezug auf die Abstimmung von Siedlung und Verkehr, den nachhaltigen Städtebau und die Freiraumentwicklung, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und den Wohnungsmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit sowie die Finanzierung von Zentrumsaufgaben. Zur Bewältigung dieser Herausforderung ist eine enge vertikale und horizontale Zusammenarbeit über Sachbereiche hinweg unentbehrlich. Mit der Agglomerationspolitik des Bundes ist es in den vergangenen Jahren gelungen, zur Bewältigung von urbanen Herausforde8/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 rungen einen lösungsorientierten Mix von Instrumenten aufzubauen. Die Herausforderungen bestehen weiterhin, die Instrumente sind jedoch alle zeitlich befristet. Deshalb zielen die tripartite Strategie zur Schweizerischen Agglomerationspolitik und die Agglomerationspolitik 2016+ des Bundes darauf ab, die bestehenden Instrumente zu konsolidieren und zu optimieren. Die ländlichen Räume und die Berggebiete sind wichtige Lebens- und Wirtschaftsräume für mehr als 25 Prozent der Bevölkerung. Mehr als 75 Prozent des Schweizer Territoriums umfassend, übernehmen sie wichtige Funktionen als Regenerations- und Erholungsraum sowie als Natur- und Ressourcenraum. Die Räume unterscheiden sich allerdings in ihren Potenzialen sowie in den Chancen und Risiken, die sich ihnen in der Zukunft stellen werden. Das Leben in den ländlichen Räumen und in den Berggebieten hat mancherorts an Attraktivität verloren. Die Bevölkerung wandert zunehmend in die urbanen Räume ab. Dies hat zur Folge, dass periphere ländliche Räume immer dünner besiedelt sind und deren Grundversorgung meistens nicht kostendeckend gewährleistet werden kann. Der Strukturwandel und Beschäftigungsrückgang im Landwirtschafts- und Industriesektor sowie der erhöhte globale Wettbewerb und Innovationsdruck in der Tourismusindustrie haben die Wettbewerbsfähigkeit der ländlichen Räume geschwächt. Diese gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen stellen die bisherigen Funktionen der ländlichen Räume und Berggebiete zunehmend in Frage. Zur Bewältigung dieser zentralen Herausforderungen bestehen auf Bundesebene in verschiedenen Sektoralpolitiken bereits zahlreiche Instrumente und Massnahmen. Im Rahmen der bisherigen Arbeiten wurde jedoch festgestellt, dass die Sektoralpolitiken des Bundes vertikal und horizontal ungenügend koordiniert sind. Bei vielen Politiken fehlt die räumliche Dimension und somit die räumliche Kohärenz bei deren Umsetzung. Hier gilt es nun mit verschiedenen Massnahmen anzusetzen. Die bisherigen Arbeiten zur Erfüllung der Aufträge zeigen, dass viele Verflechtungen zwischen städtischen und ländlichen Räumen bestehen. Sie bestätigen damit die Wichtigkeit des im Raumkonzept Schweiz (2012) geforderten Denkens und Planens in Handlungsräumen. Mit einer koordinierten Weiterentwicklung der Agglomerationspolitik und der Politik für die ländlichen Räume und die Berggebiete sowie mit gemeinsamen Lösungsansätzen kann nicht nur den spezifischen, sondern auch den gemeinsamen Herausforderungen Rechnung getragen werden. Weiter wird dadurch auch ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung und Stärkung des inneren Zusammenhalts der Schweiz geleistet. Aus diesen Gründen soll der Stadt-Land-übergreifende Ansatz im Rahmen der Ausgestaltung und Umsetzung verschiedener Instrumente und Massnahmen in der Agglomerationspolitik sowie in der Politik der ländlichen Räume und Berggebiete verankert werden. Hauptziel dieser Bestimmung ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Agglomerationspolitik sowie die Politik für die ländlichen Räume und die Berggebiete des Bundes. Die systematische Einordnung in den neuen Artikel 5a ist angezeigt, weil es dabei bundesseitig um die Umsetzung der gemeinsam mit Kantonen, Städten und Gemeinden erarbeiteten Raumentwicklungsstrategie geht. Artikel 5b Planungen nach RPG sind bisher zumeist einem bestimmten sachlichen oder politischen Zuständigkeitsbereich zugeordnet. Bedarf besteht aber vermehrt auch nach Planungen, die grenz- oder bereichsüberschreitend sind. Daher wird in Artikel 5b ausdrücklich festgehalten, dass die betroffenen Behörden gemeinsame Planungen erarbeiten können (Absatz 1). Gemeinsame Planungen stehen als Instrumente des Raumplanungsrechts den raumwirksam tätigen Stellen sowie den Trägern öffentlicher Aufgaben für die räumliche Koordination mit Aufgaben anderer Behörden zur Verfügung. Verbände und weitere Organisationen können an der Ausarbeitung beteiligt werden. Gemeinsame Planungen können auch von Kantonen untereinander, von Kantonen mit Gemeinden oder von Gemeinden untereinander erarbeitet werden. Der Anstoss zu einer gemeinsamen Planung kann von jedem der betroffenen Gemeinwesen ausgehen. Der Wert dieser „weiteren gemeinsamen Planungen“ besteht nicht in einer rechtlichen Bindung. Behördenverbindlich werden sie, wenn ihre Inhalte in Konzepte, Sach- oder Richtpläne aufgenommen werden (Absatz 2). Auch wenn die Konzepte des Bundes (Art. 13) keine räumlich konkreten Festlegungen enthalten, können sie ebenfalls ein Instrument für die behördenverbindliche Umsetzung derar9/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 tiger gemeinsamer Planungen sein, beispielsweise indem planerische Grundsätze für Gebiete mit speziellem Handlungsbedarf festgelegt werden. Artikel 5c Bei dieser Vorschrift handelt es sich im Wesentlichen um einen Zusammenzug von Bestimmungen zu den Konzepten und Sachplänen des Bundes sowie zu den Richtplänen, die schon bisher galten. Zudem sind punktuelle Erweiterungen vorgesehen. Verbindlich sind Konzepte, Sachpläne und Richtpläne ab dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung durch den Bundesrat (Konzepte, Sachpläne) beziehungsweise ab dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch den Bundesrat (Richtpläne, vgl. Art. 11 Abs. 2). Schon bisher hielt Artikel 22 Absatz 2 RPV fest, dass Konzepte und Sachpläne Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts binden, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind. Neu soll diese Regelung auch auf die Richtpläne ausgedehnt werden (Absatz 1bis). Weiter soll auch für Konzepte und Sachpläne gelten, dass sie in der Regel alle zehn Jahre überprüft und nötigenfalls angepasst werden müssen. Eine solche Regelung war bisher nur für die Richtplanung vorgesehen (Art.9 Abs. 3 RPG). Geänderte Verhältnisse, die zu einer Plananpassung führen können (Absatz 3), liegen etwa dann vor, wenn relevante Gesetzgebungen des Bundes oder relevante Sachplaninhalte geändert werden. In aller Regel hat dies zur Folge, dass die kantonalen Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden müssen. Um die Flexibilität der Richtpläne, Konzepte und Sachpläne als strategische Planungsinstrumente nicht zu beeinträchtigen, sollten an deren Veränderbarkeit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Der Aspekt der Planungssicherheit ist bei diesen behördenverbindlichen Planungsinstrumenten im Unterschied zu den allgemeinverbindlichen Nutzungsplänen weniger stark zu gewichten. Artikel 5d Das Bereinigungsverfahren ist nach geltendem Recht allgemein in Artikel 12 RPG, für die Richtplanung durch Verweis in Artikel 7 Absatz 2 RPG geregelt. Die neuen Bestimmungen entsprechen inhaltlich diesen Regelungen. In Absatz 1 wird der Grundsatz der einvernehmlichen Lösungssuche betont. In den Absätzen 2 bis 4 werden Voraussetzungen und Durchführung der Einigungsverhandlungen näher geregelt. In Absatz 5 schliesslich werden die Entscheidkompetenzen des Bundesrats festgelegt. Eine Einigungsverhandlung kann auch verlangt werden, wenn interkantonal die Zuordnung eines Gebiets zu einem funktionalen Raum (also die Festlegung des Perimeters des funktionalen Raums) oder die Überführung einzelner Aspekte einer Planung in einem funktionalen Raum in den kantonalen Richtplan umstritten sind. Artikel 6 Der bisherige Absatz 1, der die Kantone verpflichtet, als Grundlage für die Erstellung ihrer Richtpläne Grundzüge der räumlichen Entwicklung zu erarbeiten, wurde bereits im Rahmen der Änderung vom 15. Juni 2012 des RPG gestrichen. Demnach gehören solche Vorstellungen zur räumlichen Entwicklung zum Mindestinhalt des kantonalen Richtplans (Art. 8 Abs. 1 Bst. a RPG). Die grundsätzliche Verpflichtung, Grundlagen für die Richtplanung zu erarbeiten, wie sie implizit in den bisherigen Absätzen 2 und 3 enthalten ist, soll neu durch eine Ergänzung von Artikel 2 sichergestellt werden, indem in Artikel 2 Absatz 1 nicht nur die nötigen Planungen für raumwirksame Aufgaben, sondern auch die hierfür notwendigen Grundlagen verlangt werden. Vorteil dieser Regelung ist, dass sie für alle Planungsstufen, d.h. nicht nur für die kantonalen Richtpläne, gilt. 10/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Die bisherigen Absätze 2 und 3 können aufgehoben werden, da die im Richtplan zu behandelnden Themenbereiche - und damit gleichzeitig auch die Bereiche, für welche Grundlagen erarbeitet werden müssen - neu als Richtplaninhalte (Artikel 8a ff.) aufgelistet werden sollen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bereiche, die im geltenden RPG unter den Grundlagen erwähnt sind, im revidierten Gesetz auch tatsächlich als Richtplaninhalte Eingang finden werden. Artikel 7 Der bisherige Absatz 1 ist sinngemäss neu in Artikel 2a Absatz 1 enthalten, der Absatz 2 sinngemäss in Artikel 5d Absatz 2 und der Absatz 3 sinngemäss in Artikel 2a Absatz 3. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe abis Soll die Verpflichtung zur Zusammenarbeit in funktionalen Räumen (zum Begriff siehe auch Art. 1 Abs. 3) nicht nur eine „Schönwetter-Regulierung“ werden, sondern rechtlich durchsetzbar sein, so muss das Gebiet, für welches ein gemeinsamer Plan zu erarbeiten ist, verbindlich festgelegt werden. Erst durch die Zuordnung des Gebiets (oder mit anderen Worten: durch die Festlegung des Perimeters des funktionalen Raums) wird überhaupt klar, wer zur Zusammenarbeit rechtlich verpflichtet ist. Und nur wenn hierüber Klarheit besteht, kann die Einhaltung der Verpflichtung mit Anreizen verknüpft werden resp. können Sanktionen für den Fall des Nichteinhaltens der Verpflichtung vorgesehen werden. Der Bund kann die Zuordnung von Gebieten zu funktionalen Räumen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht selber vornehmen. Gemäss der vorgeschlagenen Bestimmung legen die Kantone die Perimeter der wesentlichen funktionalen Räume fest. Sie haben sich dabei an den tatsächlich bestehenden Verflechtungen zu orientieren, die Zuweisung hat m.a.W. nach sachlichen Kriterien zu erfolgen. Derartige Verflechtungen können beispielsweise in den Bereichen Siedlung und Verkehr, Versorgung, Entsorgung sowie Natur und Landschaft bestehen. Weiter sind bei der Zuordnung bestehende gemeinsame Planungen (so auch die Raumentwicklungsstrategie) zu berücksichtigen (vgl. Art. 9 Bst. a). Es ist davon auszugehen, dass sich die Kantone auf die Festlegung der wichtigsten funktionalen Räume beschränken werden. Der Bund kann im Verfahren der Richtplangenehmigung prüfen, ob die notwendigen funktionalen Räume festgelegt wurden (Art. 11). Artikel 38b sieht für funktionale Räume, die überkantonal einer gemeinsamen Planung bedürfen, die Ersatzvornahme des Bundes vor, wenn die notwendigen Planungen nicht fristgerecht vorliegen. Überkantonal ist dabei auch im Sinne von Landesgrenzen überschreitend zu verstehen. Buchstabe d Bei den allgemeinen Mindestinhalten des Richtplans soll neu auch die Überprüfung der Zielerreichung und der Umsetzung der Richtplanvorgaben mittels eines Controllings explizit aufgenommen werden. Die meisten Kantone kennen heute bereits ein Richtplan-Controlling und teilweise auch entsprechende Vorgaben im Richtplan. Artikel 8b Absatz 1 Unter dem Gesamtverkehrssystem werden sowohl das Personenverkehrssystem als auch das Güterverkehrssystem verstanden. Dazu gehören alle Verkehrsträger, d.h. öffentlicher Verkehr, motorisierter Individualverkehr und Langsamverkehr. 11/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Die Weiterentwicklung des Gesamtverkehrssystems im Sinne der vorgeschlagenen Formulierung ist nicht gleichzustellen mit einem Wachstum resp. Ausbau von Verkehrsinfrastrukturen. Hinzuweisen ist diesbezüglich insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3bis Buchstabe d. Festzuhalten bleibt, dass Richtplaninhalte betreffend Verkehrsinfrastrukturen, für deren Planung der Bund zuständig ist, mit den Sachplänen des Bundes abgestimmt werden müssen. Soweit Richtplaninhalte von den Sachplänen abweichen, sind sie als Interessensbekundungen des Kantons gegenüber dem Bund zu deklarieren. Absatz 2 Für die wichtigen baulichen Vorhaben im Bereich Verkehr, für die der Kanton zuständig ist oder die im Interesse des Kantons stehen, sind im kantonalen Richtplan die notwendigen Räume zu sichern. Dabei geht es nicht um eine abschliessende Raumsicherung, da der Richtplan nicht grundeigentümerverbindlich ist. Der Richtplan hat aber soweit erforderlich nachgelagerten Planungsträgern den Auftrag zu erteilen, die genannten Räume auch in der Nutzungsplanung zu sichern. Artikel 8c Absatz 1 Buchstabe a Basierend auf den Grundlagenerhebungen zu den geeigneten Landwirtschaftsgebieten inklusive Fruchtfolgeflächen (siehe dazu Art. 2 Abs.1 und die diesbezüglichen Erläuterungen) haben die Kantone im Richtplan genügend Flächen geeigneten Kulturlandes zu bezeichnen, die der Landwirtschaft erhalten werden sollen. Zudem haben sie die Massnahmen festzulegen, mit denen der Erhalt all jener Böden sichergestellt werden soll, die die Qualität von Fruchtfolgeflächen aufweisen. Dabei ist nicht nur vom status quo auszugehen, sondern es ist auch aufzuzeigen, wie die Flächen unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Vorhaben gesichert werden sollen. Kann in einem Kanton die Einhaltung seines Anteils am gesamtschweizerischen Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen nicht gesichert werden, sind zudem die in Artikel 13d vorgesehenen Rechtsfolgen zu beachten. Buchstabe b Verfassung und Gesetz gehen – wie auch das 2012 von der Schweiz ratifizierte Europäische Landschaftsübereinkommen vom 20. Oktober 2000 (SR 0.451.3) – von einem ganzheitlichen Landschaftsverständnis aus. Landschaft ist Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes. In den Wechselbeziehungen zwischen den vielfältigen naturräumlichen Voraussetzungen, kulturellen Faktoren und menschlichen Tätigkeiten wird sie stetig weiter entwickelt. Sie erfüllt auf der ganzen Landesfläche zentrale Funktionen als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen, als Wirtschafts- und Erholungsraum sowie als Kulturgut und Heimat. Auch wenn dies im Gesetzestext der Verständlichkeit und Kürze halber nicht explizit aufgeführt ist, ist mit dem Erhalt von Landschaften nicht nur der Schutz der Natur- und Landschaftsqualitäten, sondern immer auch der Schutz der Kulturgüter in diesem Raum gemeint. Die Formulierung macht deutlich, dass es hier zwar auch, aber nicht nur um die Erhaltung hochwertiger Landschaften und Lebensräume geht. Es sollen auch entsprechend geeignete Räume mit einem bestehenden Defizit aufgewertet und Lebensräume vernetzt werden. Landschaften sollen nach Massgabe ihrer spezifischen Eignung und unter Wahrung ihrer natürlichen und kulturellen Landschaftsqualitäten auch weiterentwickelt werden können. Somit kommt neben dem Schutz- auch dem Nutzungsaspekt Bedeutung zu. Im Richtplan sollen Landschaftsqualitätsziele, Schutz- und Entwicklungsziele transparent gemacht werden und es ist aufzuzeigen, wie die Koordination mit den raumrelevanten Politiken erfolgt. 12/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Der Sachbereich Natur und Landschaft ist flächendeckend zu bearbeiten, da er als zentrale Lebensgrundlage eine hohe Bedeutung für die Lebensqualität hat. Dabei können aber beispielsweise der Erhalt, die Aufwertung und die Vernetzung von Naturräumen und Grünflächen innerhalb des Siedlungsgebiets im Bereich Siedlung behandelt werden (z.B. im Zusammenhang mit Siedlungsqualität und Verdichtung). Die im April 2012 vom Bundesrat verabschiedete Strategie Biodiversität Schweiz sieht in Ziel 8 vor: „Die Biodiversität im Siedlungsraum wird bis 2020 so gefördert, dass der Siedlungsraum zur Vernetzung von Lebensräumen beiträgt, siedlungsspezifische Arten erhalten bleiben und der Bevölkerung das Naturerlebnis in der Wohnumgebung und im Naherholungsgebiet ermöglicht wird.“ Buchstabe c In Buchstabe c sollen die intensive touristische Nutzung und die Erholung angesprochen werden. Unter Erholung fallen auch die so genannten Freizeitnutzungen. Auf eine explizite Erwähnung der Freizeitnutzungen im Gesetz wird deshalb verzichtet. Da intensive touristische Nutzungen und die Erholungsnutzung regelmässig mit erheblichen räumlichen Auswirkungen verbunden sind, ist deren Thematisierung im Richtplan unabdingbar. Es ist aufzuzeigen, wie weit solche Nutzungen gehen dürfen und welche Gebiete sich besonders dafür eignen. Wichtig sind zudem konzise Grundsätze für die Schonung der Landschaft. Absatz 2 Die raumwirksamen Funktionen des Waldes, insbesondere Erholung im Wald, Naturschutz im Wald sollen im Richtplan mit weiteren Nutzungen und Ansprüchen abgestimmt werden. Eine Abstimmung der raumwirksamen Ergebnisse der forstlichen Planung durch die Kantone im Rahmen der Richtplanung verbessert die Koordination zwischen der Raumplanung und der Waldentwicklung. Beispielsweise können Festlegungen in der forstlichen Planung betreffend Erholung oder Waldreservate für Richtplaninhalte betreffend Verkehr oder Biodiversität von Bedeutung sein. Beispiele zu entsprechenden Richtplanfestlegungen gibt es bereits heute in verschiedenen Richtplänen (z.B. Zug, Solothurn, usw.). Mit der Revision des Waldgesetzes5 vom 16. März 2012 wird den Kantonen die Möglichkeit gegeben, auch ausserhalb der Bauzonen eine statische Waldgrenze festzulegen in Gebieten, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. Diese Gebiete sind gemäss Artikel 12a der Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01) im kantonalen Richtplan zu bezeichnen. Mit der Festlegung einer statischen Waldgrenze wird der dynamische Waldbegriff lokal aufgehoben, was dazu führt, dass eine neu entstandene Bestockung ausserhalb dieser Grenze rechtlich nicht als Wald gilt und ohne Rodungsbewilligung entfernt werden kann. Diese Aufgabe des Richtplans wird nun bei den Richtplaninhalten ausdrücklich erwähnt. Absatz 3 Naturgefahrenprozesse betreffen oft mehrere Gemeinden oder ganze Regionen. Als übergeordnetem Koordinationsinstrument kommt dem Richtplan somit eine wichtige Rolle zu. Im Richtplan sollen Grundsätze für die Erarbeitung und Nachführung der Gefahrengrundlagen sowie deren Umsetzung in der Nutzungsplanung formuliert werden. Insbesondere sollen bei der Siedlungsentwicklung (Ausscheidung von Bauzonen) gefährdete Gebiete gemieden werden. Dabei ist auch an eine möglicherweise veränderte Gefahrensituation in der Zukunft zu denken, insbesondere bedingt durch den Klimawandel. Zudem sind Massnahmen aufzuzeigen, die aufgrund der vorherrschenden Gefahrensituation zu treffen sind, wie etwa das Freihalten von Entlastungskorridoren und Rückhalteräumen. Grundsätze sind auch für die Berücksichtigung der Naturgefahren bei der Planung und Erstellung von Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung festzuhalten. Die Planungs- und Baubewilligungsverfahren stellen sicher, dass naturgefahrengerecht gebaut und genutzt wird. 5 BBl 2012 3445 13/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Basierend auf den heute bereits verfügbaren Gefahrengrundlagen (z.B. Gefahrenhinweiskarten, Gefahrenkarten, Ereigniskataster) sind die durch Naturgefahren gefährdeten Gebiete weitgehend bekannt. Die Gefahrengebiete sollen im Richtplan in geeigneter Form ausgewiesen werden. Damit kann ein allfälliger Nutzungskonflikt und die damit verbundene Zunahme des Schadenpotenzials frühzeitig erkannt, die Nutzung entsprechend angepasst oder darauf verzichtet werden. Eine Nutzung erfolgt dann risikogerecht, wenn die entstehenden Risiken für Personen und Sachwerte geprüft, beurteilt und begrenzt werden. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass auf gewisse sensible Nutzungen in Gefahrengebieten verzichtet wird oder dass durch eine angepasste Nutzung, resp. durch Bauauflagen (z.B. Objektschutzmassnahmen) die Risikozunahme verhindert, beziehungsweise minimiert wird. Dies gilt insbesondere auch für Gebiete die durch bauliche Schutzmassnahmen vor Naturgefahren geschützt werden und in denen das Schadenpotenzial durch neue Überbauung zunehmen kann. Ziel ist es, das Schadenpotenzial und somit das Risiko in gefährdeten Gebieten auf einem tragbaren Niveau zu halten. Artikel 8d Buchstabe a Ähnlich wie bereits im Bereich Verkehr soll die Hauptaufgabe des Richtplans im Bereich Energie in der behördenverbindlichen Sicherung der für die Produktion, den Transport und die Speicherung von Energie benötigten Räume bestehen, soweit der Kanton hierfür zuständig ist oder dies im Interesse des Kantons ist. Der Begriff der zu sichernden Räume wird verwendet, weil damit deutlicher zum Ausdruck kommt, dass unter Umständen nicht nur Flächen an der Erdoberfläche gesichert werden müssen, sondern auch Räume im Untergrund. Richtplanerische Koordinationsaufgaben können sich dabei nicht nur im Zusammenhang mit der Freihaltung von Räumen für geplante Vorhaben ergeben, sondern auch im Zusammenhang mit Nutzungskonflikten bei bestehenden Anlagen. Richtplaninhalte betreffend Energieinfrastrukturen, für deren Planung der Bund zuständig ist, müssen mit den Sachplänen des Bundes abgestimmt werden. Soweit Richtplaninhalte von den Sachplänen abweichen, sind sie als Interessensbekundungen des Kantons gegenüber dem Bund zu deklarieren. Buchstabe b Die neue Energiestrategie 2050 (Botschaft des Bundesrats vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 (Revision des Energierechts) und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)» 13.074) sieht einen erheblichen Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien vor. Um frühzeitig eine räumliche Abstimmung der Nutzung erneuerbarer Energien mit anderen Interessen wie beispielsweise Naturund Landschaft, Wald, Landwirtschaft, Zivilluftfahrt und militärischen Nutzungen, usw. vornehmen zu können und damit gute Rahmenbedingungen für möglichst problemlose und schnelle Bewilligungsverfahren zu schaffen, sollen im kantonalen Richtplan geeignete Gebiete, worunter auch Gewässerstrecken fallen, für die Nutzung von erneuerbaren Energien bezeichnet werden. Der Begriff „Gebiete“ impliziert, dass hier - im Gegensatz zu Buchstabe a dieses Artikels - nicht Flächen für konkrete Anlagen gesichert werden sollen, sondern dass in einem früheren Stadium aufgrund von Vorabklärungen bereits Potentialgebiete, z. B. für Windenergie, bezeichnet werden. Das Eruieren von konkreten Anlagestandorten (für die gemäss Buchstabe a dieses Artikels die erforderlichen Räume zu sichern sind) kann danach in einem zweiten Schritt erfolgen. Buchstabe c Nebst dem Thema Energie sollen in Artikel 8d auch der Materialabbau sowie die Abfallentsorgung behandelt werden. Sowohl für den Materialabbau wie auch für Deponien ist eine regionale, kantonale oder sogar überkantonale Abstimmung von geeigneten Standorten wichtig. Der Richtplan soll diese Abstimmung und die Wahl der geeigneten Standorte mittels Zielen und Grundsätzen sicherstellen und Standorte mit grossen Auswirkungen räumlich festlegen. 14/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Die Wiederaufbereitung, die zunehmend an Bedeutung gewinnt, ist im Begriff „Abfallentsorgung“ in Artikel 8d Buchstabe c eingeschlossen, auch wenn dies im Gesetz nicht explizit ersichtlich ist. Denn gemäss Artikel 7 Absatz 6 des Umweltschutzgesetzes (USG) umfasst der Begriff „Abfallentsorgung“ sowohl die Entsorgung der Abfälle, als auch ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Artikel 8e Neu sollen im Richtplan - soweit dies erforderlich ist - auch Festlegungen in Bezug auf den Untergrund getroffen werden können. Mindestinhalte sollen bezüglich des Untergrunds keine vorgegeben werden. In Absatz 2 werden vielmehr beispielhaft mögliche Bereiche aufgezählt, bezüglich derer auf Richtplanstufe Koordinationsbedarf bestehen könnte. Bei den Planungen betreffend Untergrund ist die Abstimmung mit bereits bestehenden und geplanten Vorhaben von zentraler Bedeutung, beispielsweise bezüglich Verkehrsinfrastrukturen und in den Sachplänen des Bundes festgehaltenen Vorhaben. Unter den baulich nutzbaren Räumen (Absatz 2) sind alle denkbaren Nutzungen des Untergrundes zu verstehen, die nicht mit einer Entnahme von Ressourcen verbunden sind, sondern den Untergrund als Raum nutzen. Darunter fallen beispielsweise Verkehrs- und Energieinfrastrukturen tiefreichende Einbauten im Zusammenhang mit privaten Bauwerken sowie die Lagerung von Stoffen. Die Abstimmung von Planungen an der Erdoberfläche mit Planungen im Untergrund ist beispielsweise aktuell im Zusammenhang mit der Planung von Installationsplätzen, Zugangsanlagen und Deponien. Festzuhalten bleibt, dass es für planerische Festlegungen im Untergrund, die auch für Privatpersonen verbindlich sind, ergänzend zum Richtplan der Durchführung eines Nutzungsplanungsverfahrens bedarf. Artikel 9 Der bisherige Absatz 4 von Artikel 6 wird aufgrund der heute bestehenden Planungsinstrumente und grundlagen aktualisiert und ergänzt und bildet die Grundlage für Artikel 9. Der bisherige Artikel 6 Absatz 4 enthielt eine Berücksichtigungspflicht für sehr unterschiedliche Planungen, ohne dass unterschieden wurde zwischen Planungen und Grundlagen, die für die Kantone verbindlich sind und solchen, die dies nicht sind. Neu werden in Artikel 9 Absatz 1 die zu berücksichtigen Bundesinventare gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) aufgeführt und in Absatz 2 diejenigen Planungen, die im Rahmen der Richtplanung zusätzlich zu den behördenverbindlichen Planungen gemäss Artikel 5c Absatz 1 (Konzepte und Sachpläne des Bundes und Richtpläne der Nachbarkantone) zu beachten sind. In Absatz 1 separat aufgeführt werden die Bundesinventare nach Artikel 5 NHG, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ihrer Natur nach Sachplänen und Konzepten im Sinne von Artikel 13 RPG gleichkommen (vgl. BGE 135 II 209, ,,Rüti”). Bereits heute sind diese Bundesinventare nach den entsprechenden Verordnungen bei der Erstellung der Richtpläne zu berücksichtigen (vgl. Art. 2a VBLN [SR 451.11], Art. 4a VISOS [SR 451.12] und Art. 9 VIVS [SR 451.13]). Für die Berücksichtigung der Bundesinventare nach Artikel 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung kann auf die gleichnamige Empfehlung der vier zuständigen Bundesämter ARE, ASTRA, BAFU und BAK vom 15. November 2012 verwiesen werden. Zu den Planungen und Instrumenten, die gemäss Artikel 9 Absatz 2 zu beachten sind, gehören die in Artikel 5a neu vorgesehene Raumentwicklungsstrategie Schweiz, und die in Artikel 5b neu vorgesehenen weiteren gemeinsamen Planungen und Planungen für funktionale Räume. Bei den in Buchstabe b erwähnten Agglomerationsprogrammen sind im vorliegenden Zusammenhang vorab die konzeptionellen Teile von Bedeutung. 15/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Bei den in Buchstabe c erwähnten kantonalen und regionalen Konzepten zur Wirtschaftsförderung geht es um die entsprechenden Umsetzungsprogramme im Rahmen der Neuen Regionalpolitik (NRP), die auf den kantonalen Wirtschaftsstrategien beruhen. Diese Programme weisen häufig einen bedeutenden Raumbezug auf und sind gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (SR 901.0) mit der Raumplanung abzustimmen. Bei dem in Buchstabe d erwähnten Konzept für den Ausbau der erneuerbaren Energien handelt es sich um das im Rahmen der Energiestrategie 2050 (siehe dazu BBl 2013 7561) vorgesehene Planungsinstrument zur Bezeichnung der Gebiete, die sich grundsätzlich für die Nutzung erneuerbarer Energien eignen. Artikel 11 Absatz 2 Nach geltendem Recht werden die kantonalen Richtpläne für den Bund und die Nachbarkantone erst mit der bundesrätlichen Genehmigung verbindlich (Art. 11 Abs. 2 RPG). Innerkantonal können die Richtpläne - je nach kantonalrechtlicher Regelung - bereits mit der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde, in der Regel ist dies die Legislative, verbindlich werden. Diese Regelung kann dazu führen, dass die mit der Nutzungsplanung betrauten Behörden auf der Grundlage des kantonalen Richtplans einen Nutzungsplan erstellen, noch bevor der Richtplan durch den Bund geprüft und genehmigt wurde. Problematisch kann dies vor allem in jenen Fällen sein, in denen der Richtplan nicht oder nur teilweise genehmigt werden kann. Die Genehmigung durch den Bund soll daher künftig für die Behörden aller Stufen konstitutiv wirken. Das bedeutet, dass ein kantonaler Richtplan auch für die mit der Nutzungsplanung betrauten Behörden erst mit der Genehmigung durch den Bund verbindlich wird. Eine solche Regelung setzt allerdings voraus, dass das Verfahren der Prüfung und bundesrätlichen Genehmigung innerhalb einer angemessenen und zumutbaren Frist abgeschlossen werden kann, um die nachgeordnete Planung nicht unnötig zu verzögern und zügig einer Umsetzung zuführen zu können. In der aufgrund der Teilrevision vom 15. Juni 2012 des RPG angepassten Verordnung sieht der Bundesrat dazu Fristen vor (vgl. Art. 10 Abs. 4 RPV in der Fassung vom 2. April 2014). Artikel 13 Zu den Planungsinstrumenten des Bundes, den Konzepten und Sachplänen, findet sich im Raumplanungsgesetz lediglich ein Artikel (Art. 13 RPG). Die übrigen Regelungen dazu finden sich in der Raumplanungsverordnung (Art. 14 - 23 RPV). Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll den Planungsinstrumenten des Bundes nunmehr auch auf Gesetzesstufe jene Bedeutung beigemessen werden, die ihnen für die gesamträumliche Entwicklung der Schweiz zukommt. Dabei werden wichtige Regelungen zu den Konzepten und Sachplänen, die sich heute in der Raumplanungsverordnung finden, von der Bedeutung her jedoch Gesetzesrang aufweisen, neu auf Gesetzesstufe gehoben. Die vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen dem geltenden Recht, wie es auf der Stufe der Raumplanungsverordnung geregelt worden ist. Artikel 13a Eine umfassende Definition der Fruchtfolgeflächen findet sich im bestehenden Artikel 26 der Raumplanungsverordnung. Auf Stufe Gesetz wird nun hervorgehoben, dass es sich bei den Fruchtfolgeflächen um ackerfähige Böden handelt. Ackerfähige Böden sind ertragsreiche Böden, deren Erhalt der Sachplan Fruchtfolgeflächen zum Ziel hat. Die Erhebungspflicht der Kantone war bisher in Artikel 28 RPV festgehalten. Neu soll auf Gesetzesstufe vorgesehen werden, dass diese Erhebung nach Vorgaben des Bundesrats erfolgen soll. 16/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Umfang der FFF im Vergleich zur landwirtschaftlichen Nutzfläche: Landwirtschaftliche Nutzfläche: das offene Ackerland, die Kunstwiesen, die Naturwiesen ohne Sömmerungsweiden, rund 1‘000‘000 Hektaren. Ackerfähiges Kulturland = Fruchtfolgeflächen in den Inventaren der Kantone, rund 444'000 Hektaren6. Gesamtschweizerischer Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen: gemäss Sachplan FFF von den Kantonen zu sichern, rund 438'000 Hektaren. Hinsichtlich der Fruchtfolgeflächen in Gewässerräumen kann im vorliegenden Zusammenhang auf das am 20. Mai 2014 vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) gemeinsam mit der BPUK und der LDK veröffentlichte Merkblatt „Gewässerraum und Landwirtschaft“ verwiesen werden. Danach können extensiv bewirtschaftete, ackerfähige Böden in Gewässerraumen als Fruchtfolgeflächen ausgewiesen und dem vom betreffenden Kanton einzuhaltenden Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen angerechnet werden. Im Moment ist davon auszugehen, dass diese Regelung gemäss Merkblatt parallel zur vorliegenden Revision des Raumplanungsgesetzes im Gewässerschutzrecht verankert werden muss. Artikel 13b Absatz 1 Der Schutz der Fruchtfolgeflächen erfolgt mit Massnahmen der Raumplanung. Betreffend Richtplanung kann auf Artikel 8c Absatz 1 Buchstabe a verwiesen werden. Auf der Stufe der Nutzungsplanung erfolgt der Schutz durch die Ausscheidung von Landwirtschaftszonen. Absatz 2 Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Übernahme von Artikel 30 Absatz 1bis RPV. Es geht dabei um eine Konkretisierung von massgeblichen Voraussetzungen und Interessen, die bei einer Einzonung von Fruchtfolgeflächen zu berücksichtigen sind. Mit der Anforderung nach Buchstabe b soll sichergestellt werden, dass geeignete Alternativen zu einer Einzonung von Fruchtfolgeflächen ermittelt und bewertet werden. So ist zum Beispiel zu prüfen, ob das Vorhaben auch innerhalb der bestehenden Bauzonen verwirklicht werden kann oder an einem anderen Standort ohne Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen. Mit der Anforderung nach Buchstabe c soll sichergestellt werden, dass für den Fall einer Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen der Boden haushälterisch genutzt wird. Das bedeutet zum Beispiel, dass von einer Überbauung mit einstöckigen Gewerbebauten abgesehen wird, dass offene Parkierungsflächen minimiert werden oder dass eine lockere Überbauung mit Einfamilienhäusern ausgeschlossen ist. Vorbehalten bleibt Artikel 13d: Wenn in einem Kanton der vorgegebene Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen nicht eingehalten ist, dürfen keine weiteren Einzonungen erfolgen. Artikel 13c Absatz 1 Fruchtfolgeflächen können durch Überführung der Flächen in die Bauzonen, durch Überbauung und Versiegelung, Revitalisierungsprojekte oder durch Erosion durch Gewässer verloren gehen. Absatz 1 bringt explizit eine Kompensationspflicht für die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen. Der von den Kantonen inventarisierte Umfang an Fruchtfolgeflächen liegt rund 5‘500 Hektaren über dem gesamtschweizerischen Mindestumfang. Dies ist nur ein Prozent der schweizweit zu sichernden Flächen. Um 6 Schätzung des ARE aufgrund von Angaben der Kantone. 17/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 eine längerfristige Sicherung des Mindestumfanges gewährleisten zu können, soll deshalb die Kompensationspflicht für alle noch vorhandenen Fruchtfolgeflächen gelten. Art, Umfang und die Frist, innerhalb derer die Kompensation vollzogen sein muss, sind spätestens im Zeitpunkt der Genehmigung der Einzonung beziehungsweise der Bewilligung von Bauten und Anlagen festzusetzen bzw. zu verfügen. Ziel der Kompensation ist immer, die verloren gehenden Fruchtfolgeflächen mit Böden von gleicher Qualität zu ersetzen. Deshalb hat die Kompensation vollumfänglich zu erfolgen. Werden Fruchtfolgeflächen von einer weniger guten Qualität zur Kompensation verwendet, so muss mit Flächen in einem grösseren Umfange kompensiert werden. Der Schlüssel dazu soll in einer Vollzugshilfe präzisiert werden. Dabei kann auf bereits bewährte Bodenklassifikationsund Bodenbewertungsmethoden abgestützt werden, die bei der Beurteilung der landwirtschaftlichen Eignung und bei Meliorationen Anwendung finden. Soweit Fruchtfolgeflächen durch eine landwirtschaftliche Nutzung beansprucht werden, kann von einer Kompensation abgesehen werden, sofern die Voraussetzungen von Artikel 13c Absatz 3 erfüllt sind. Für eine Kompensation stehen folgende Lösungsansätze zur Verfügung: • Die Auszonung von Fruchtfolgeflächen in unüberbauten Bauzonen und Zuweisung in die Landwirtschaftszone (gemäss Art. 15 RPG dürfen Bauzonen max. auf 15 Jahre dimensioniert sein, sind aber heute zum Teil massiv überdimensioniert, woraus zu schliessen ist, dass mit den möglichen Rückzonungen Flächen in grösserem Umfang wieder der Landwirtschaftszone zuzuweisen sein werden). • Aufwertung von anthropogenen, geschädigten Böden mit bodenverbessernden Massnahmen oder die Rekultivierung auf ein Qualitätsniveau, das den Anforderungen für Fruchtfolgeflächen entspricht. Erstrebenswert ist, dass der Kanton oder eine untere (Planungs-)Behörde die zur Aufwertung geeigneten Flächen bezeichnet und sodann für eine koordinierte Aufwertung sorgt bzw. diese koordiniert. In verschiedenen Kantonen liegen bereits Konzepte und Prozesse zur Aufwertung und Rekultivierung von Böden vor (Kanton Zürich: Zielflächen für Aufwertung und Richtlinien für Bodenrekultivierungen; Kanton Luzern: Bodenaufwertung als Teil des Prozesses bei Einzonungen, Arbeitshilfe Kompensationsprojekte für Fruchtfolgeflächen; Kanton Glarus: Konzept zur Bodenaufwertung und Rekultivierung; Kanton Uri, Bodenaufwertung durch Bauaushub von eingezonten FFF). • Neuerfassung von bisher nicht als Fruchtfolgeflächen ausgeschiedenen Landwirtschaftsflächen, sofern die Qualitätsanforderungen erfüllt sind. Absatz 2 Nach Absatz 2 kann bei Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse von der Kompensation teilweise abgesehen werden. Als solche Bauvorhaben können zum Beispiel linienförmige Infrastrukturanlagen wie National- oder Kantonsstrassen, Bahntrassees oder wichtige Wasserbauprojekte in Frage kommen, aber auch Bauvorhaben wie Spitäler, höhere Schulen, Flugplätze oder Kasernen. Weiter wird je nach Ausgestaltung der Energiegesetzgebung in Zukunft den Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie Pumpspeicherkraftwerken ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung ein nationales Interesse zukommen. In welchem Umfang bei Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse von der Kompensationspflicht teilweise abgesehen werden kann, hängt wesentlich von der Art des Vorhabens ab. Bei der Realisierung einzelner Gebäude oder Gebäudekomplexe wie zum Beispiel Spitäler oder höhere Schulen dürfte eine Kompensation angesichts der relativ geringen Flächenbeanspruchung in der Regel einfacher sein als bei grösseren linienförmigen Infrastrukturanlagen wie etwa einer neuen Bahnlinie. Eine teilweise Befreiung von der Kompensationspflicht wird bei solchen Vorhaben davon abhängig zu machen sein, dass geeignete Standortalternativen ermittelt und bewertet werden und dass die Bauten im Siedlungsgebiet erstellt werden. In jedem Fall wird bei einem Bauvorhaben von übergeordnetem Interesse der Nachweis zu erbringen sein, dass die jeweilige Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen minimiert und dass mit hinreichender Seriosität und Intensität nach möglichen Kompensationsflächen gesucht worden ist. Auch ist eine optimale Nutzung der 18/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 beanspruchten Flächen sicherzustellen. Im Rahmen der Ausführungsbestimmungen wird sodann sicherzustellen sein, dass die Kompensationspflichten bei Vorhaben von nationalem Interesse schweizweit einheitlich sind. Zur Bedeutung des Umstands, dass ein Kanton den zu sichernden Mindestumfang nicht einhält für die Kompensationspflicht bei Bauvorhaben von übergeordnetem Interesse: Siehe Variantenvorschlag zu Artikel 13d. Absatz 3 Ist bei zonenkonformen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die der Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.10) dienen, vorgesehen, dass sie nach Wegfall des Verwendungszweckes rückgebaut werden und der Boden rekultiviert wird, kann auf eine Kompensation verzichtet werden. Der Rückbau und die Rekultivierung sind gesichert, wenn sie als Auflage in einer Baubewilligung festgehalten und im Grundbuch angemerkt sind und die Finanzierung beispielsweise mit einem öffentlich-rechtlichen Pfandrecht gewährleistet ist. Unter Wegfall des Verwendungszwecks ist die Situation zu verstehen, dass für das betreffende Gebäude keine Nutzung im Rahmen der Landwirtschaft gemäss Artikel 3 Absatz 1 LwG mehr vorgesehen ist. Artikel 13d Absatz 1 Mit Bundesratsbeschluss vom 8. April 1992 hat der Bundesrat den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und dessen Aufteilung auf die Kantone festgesetzt. Alle Kantone haben über den Sachplan Fruchtfolgeflächen den Auftrag, ihren Anteil am gesamtschweizerischen Mindestumfang zu sichern. Die Fruchtfolgeflächen verteilen sich auf das Talgebiet, die Hügelzone und das Berggebiet. Aufgrund der Klima- und Bodeneignung ist im Berggebiet Ackerbau nur bedingt möglich, weshalb die im regionalen Vergleich am besten geeigneten Böden zu erhalten sind. Die sieben Kantone mit den grössten Anteilen sichern rund 77 Prozent des gesamtschweizerischen Mindestumfangs (BE, ZH, VD, AG, FR, TG, LU). Zweck des Mindestumfangs ist es, bei einer Mangellage eine ausreichende Ernährungssicherung zu gewährleisten. Absatz 2 Für die Ausgestaltung der Rechtsfolgen bei Unterschreitung des einzuhaltenden Mindestumfangs sollen für die Vernehmlassung ein Hauptvorschlag und eine Variante präsentiert werden: Im Hauptvorschlag soll diesfalls nicht nur ein Einzonungsverbot bestehen, sondern auch Bauvorhaben von übergeordnetem Interesse sowie zonenkonforme Bauten und Anlagen, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen, sollen hier vollumfänglich kompensiert werden müssen. Im Variantenvorschlag ist vorgesehen, dass der Mindestumfang gesenkt werden kann, wenn bei Bauvorhaben von gesamtschweizerischem Interesse eine vollumfängliche Kompensation nicht möglich ist. Das Einzonungsverbot und das Kompensationsgebot bei zonenkonformen Bauten und Anlagen sollen aber auch bei der Variante bestehen. Artikel 13e Mit den Sicherungsmassnahmen nach Artikel 13e soll dem Bund ein Instrument gegeben werden, um – ergänzend zu den heutigen Möglichkeiten des Sachplans und der Spezialgesetzgebung - für bauliche Infrastrukturen von nationaler Bedeutung langfristig benötigte Räume mittels Freihaltung rechtzeitig sichern zu können. Als Grundlage für die Bezeichnung entsprechender Sicherungsbereiche soll bereits eine Objektstudie genügen. Ein Vorprojekt wie bei Projektierungszonen oder Baulinien muss hingegen noch nicht vorliegen, womit der für ein Projekt in dieser Planungsphase angemessene Pla19/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 nungsaufwand beschränkt werden kann. Die Anwendung des Instruments des Sicherungsbereichs wird in den Absätzen 2 und 2bis zudem auf Situationen beschränkt, in denen in der Regel keine Entschädigungspflichten ausgelöst werden. Verändern sich die Verhältnisse, kann der Perimeter des Sicherungsbereichs wiederum im Verfahren der Sachplanung angepasst werden. Neben dem Sicherungsbereich nach Artikel 13e ist die Freihaltung von Räumen für Infrastrukturen von nationalem Interesse im Rahmen der Richtplanung oder mittels der in den einzelnen Spezialgesetzen vorgesehenen Massnahmen nicht ausgeschlossen. Mit dem Sachplan können die benötigten Räume, die vorsorglich freigehalten werden sollen, auch parzellenscharf bezeichnet werden, soweit dies erforderlich ist. Bei den in Absatz 2 vorgesehenen Anordnungen handelt es sich um Festlegungen, die - soweit ein entsprechender Bedarf besteht - für einen bestimmten Sicherungsbereich getroffen werden können. Die Überprüfung einer konkreten Nutzungsplanung auf deren Vereinbarkeit mit dem Sicherungsbereich obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde (vgl. Art. 26 Abs. 2). Soweit es um einen Vorbehalt gegen die Ausscheidung von Schutzzonen gemäss Buchstabe b geht, bedeutet dies indessen nicht, dass damit eine Interessenabwägung zugunsten der Infrastrukturanlagen in jedem Fall vorweggenommen wurde. Nach wie vor muss es möglich bleiben, nachträglich entdeckte Schutzobjekte von nationaler Bedeutung (wie etwa eine archäologische Stätte oder ein Biotop) vor Ort zu erhalten, sofern das öffentliche Interesse an ihnen überwiegt. Soweit von einem Sicherungsbereich Gebiete ausserhalb der Bauzonen betroffen sind, sind demgegenüber keine speziellen Festlegungen nötig. Hier gilt nach Absatz 2bis von Gesetzes wegen, dass Vorhaben, die einer Baubewilligung im Sinne von Artikel 22 bedürfen, auf deren Vereinbarkeit mit dem Freihaltezweck geprüft werden müssen. Dies gilt sowohl für zonenkonforme als auch für nicht zonenkonforme Vorhaben. Zuständig sind die kantonalen Behörden nach Artikel 25 Absatz 2. Wie im Rahmen des betreffenden Bewilligungsverfahrens der Einbezug der zuständigen Bundesstelle erfolgt, welche die zu sichernde Infrastruktur plant, wird der Bundesrat auf Verordnungsstufe regeln (Art. 13e Abs. 5). Die Erarbeitung der Sicherungsbereiche im Rahmen der Sachplanung hat nach Absatz 3 in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen und Gemeinden zu erfolgen, wobei die Anhörung der Gemeinden Sache der Kantone ist. Dieser für das Sachplanverfahren generell geltende Grundsatz soll hier auf Gesetzesstufe im Zusammenhang mit der Festlegung von Sicherungsbereichen explizit hervorgehoben werden. Zur Durchsetzung der Sicherungsmassnahmen steht dem Bund das Beschwerderecht gemäss Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) zur Verfügung. Artikel 14 Die Verpflichtung, Nutzungspläne auf eine gesamträumliche, über die Gemeindegrenzen hinaus abgestimmte Entwicklungsvorstellung zu stützen, ergibt sich eigentlich schon aus den Artikeln 1 bis 3. Bezüglich der Bauzonen ergibt sich dies zudem aus Artikel 15 Absatz 3. Da eine solche Gesamtsicht jedoch zentral für die gesamte Nutzungsplanung ist, soll Absatz 1 entsprechend ergänzt werden. Nutzungspläne können sich grundsätzlich auch auf den Untergrund beziehen. Allerdings sind sie hier nur in Einzelfällen erforderlich. Zudem bedürfen Nutzungsplanungen im Untergrund in der Regel einer Grundlage im kantonalen Richtplan. Artikel 15b Artikel 15b umfasst mehrere Gesetzgebungsaufträge an die Kantone. Buchstabe a: Die Energiestrategie 2050 des Bundes bedingt, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um das Energiesparen zu fördern. Da es heikel ist, von Bundesrechts wegen für die ganze Schweiz direkt anwendbare Nutzungsvorschriften zu erlassen, sollen die Kantone in Artikel 15b - in 20/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Konkretisierung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe dbis - verpflichtet werden. selbst entsprechende Vorschriften zu erlassen bzw. dafür besorgt zu sein, dass die Gemeinden dies tun. Bezüglich bestehender Bauten können erfahrungsgemäss insbesondere Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhen, aber auch Nutzungsziffern Hemmnisse für die nachträgliche energetische Sanierung darstellen. Die Bestimmung verpflichtet die Kantone, dem entgegenzuwirken. Damit werden auch Lücken gefüllt werden können, die von der sehr spezifischen Bestimmung in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe e des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) nicht erfasst werden7. Buchstabe b: Im Bereich der Naturgefahren können dank der heute vorhandenen Gefahrengrundlagen Sicherheitsdefizite bei bestehenden Bauten erkannt werden. Es besteht ein ausgewiesener Handlungsbedarf, die Verletzlichkeit von bestehenden Bauten und Anlagen zu reduzieren und neue inakzeptable Risiken zu vermeiden. Oft lassen sich mit einfachen Massnahmen die Risiken reduzieren oder vermeiden. Dies soll durch entsprechende Rahmenbedingungen in der Baugesetzgebung gefördert werden. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass z.B. Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhen, aber auch Nutzungsziffern oder Gestaltung keine Hemmnisse für die nachträgliche naturgefahrenbedingte Sanierung darstellen. Zwischen der energetischen und naturgefahrenbedingten Sanierung bestehen oft Synergien. Buchstabe c: Die Vorgaben zur haushälterischen Nutzung des Bodens, die für das Siedlungsgebiet generell gelten, sollen für das Gewerbegebiet noch speziell hervorgehoben werden. So soll zum Beispiel das Ausscheiden neuer Gewerbezonen voraussetzen, dass auch geeignete Alternativen ermittelt und bewertet werden. Sodann können Massnahmen zu einer optimalen Nutzung der Gewerbeareale etwa darin bestehen, dass Mindestdichten und Vorgaben über die Mindestanzahl der Geschosse vorgesehen werden oder dass für Parkplätze eine unterirdische Anordnung verlangt wird. Vorbemerkungen zu den Artikeln 23a – 24f (6. Kapitel) Die Bestimmungen, die das Bauen ausserhalb der Bauzonen regeln, sollen in einem eigenständigen Kapitel mit drei Abschnitten zusammengefasst werden. Damit soll die systematische Gliederung dieser Bestimmungen verbessert werden, bei denen die wiederholten Revisionen in den vergangenen 20 Jahren zu einer erheblichen Komplexität und Unübersichtlichkeit geführt haben. Dies gefährdet deren Verständlichkeit und damit auch deren einheitlichen und konsequenten Vollzug in erheblichem Masse. In materieller Hinsicht sind keine grundlegenden Veränderungen vorgesehen. Allerdings wird der Bundesrat gestützt auf das Vernehmlassungsergebnis entscheiden, welche Bestimmungen in den Gesetzesentwurf übernommen werden und welche er auf Verordnungsstufe regeln wird. Damit soll dem Anliegen nach einer möglichst schlanken Gesetzgebung auch im Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzonen Rechnung getragen werden. Neu sollen in einem ersten Abschnitt im Kapitel über das Bauen ausserhalb der Bauzonen vorweg die Bestimmungen aufgeführt sein, die hier generell gelten, d.h. sowohl für das zonenkonforme Bauen als auch die Ausnahmebestimmungen (Art. 23a - 23b). Anschliessend folgen die Bestimmungen zu den zonenkonformen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 23c - 23f) und schliesslich wie bisher die Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 - 24f). Diese werden wiederum durch einen Artikel mit gemeinsamen Bestimmungen (Art. 24bis) für all jene Bestimmungen versehen, welche die Weiternutzung bestehender Bauten und Anlagen regeln (Art. 24a – 24f). 7 Von den Eidg. Räten im Rahmen der RPG-Revisionsvorlage 10.019 übereinstimmend beschlossen. 21/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Dies führt zu Verschiebungen von Bestimmungen aus dem geltenden Gesetzesrecht, und zwar insbesondere: Artikel 16a Artikel 23c Artikel 16b Artikel 23b Artikel 37a Artikel 24c Absatz 2bis Das Zusammenfassen der landwirtschaftlichen und paralandwirtschaftlichen Aktivitäten sowie andere systematische Klärungen führen zu weiteren Verschiebungen: Artikel 16abis und Artikel 24b Absatz 1bis ff Artikel 23c Absatz 2 sowie Artikel 23d und 23e. Artikel 23a Allgemein Diese erste, auf alle Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen anwendbare Bestimmung enthält zwei aus ganz unterschiedlichen Gründen zentrale Elemente. Erstens wird hier der Grundsatz verankert, unbewohnte Bauten ausserhalb der Bauzonen nicht mehr "für die Ewigkeit" zu bewilligen (Abs. 3). Zweitens wird der Grundsatz der Interessenabwägung, der bisher in den einzelnen Bewilligungstatbeständen separat verankert war, hier für alle Tatbestände formuliert (Abs. 1), weshalb diese Bestimmung zwingend als Einheit mit den einzelnen Bewilligungstatbeständen gesehen werden muss. Absatz 1 Die Interessenabwägung, die bei allen Tatbeständen ausserhalb der Bauzonen vorzunehmen ist, soll in einem allgemeinen Artikel für alle Tatbestände gemeinsam verankert werden. Konsequenterweise soll die entsprechende Klausel bei den einzelnen Bewilligungstatbeständen gestrichen werden. Die Interessenabwägung soll dadurch indessen nicht geschwächt werden. In jedem Fall ist ausserhalb der Bauzonen eine umfassende Interessenabwägung notwendig. Verschiedentlich wird die ungenügende Einpassung von – zumeist landwirtschaftlichen – Neubauten in die Landschaft bemängelt und eine gesetzliche Regelung für eine bessere Einpassung gefordert. An dieser Stelle ist zu betonen, dass die umfassende Interessenabwägung, wie sie Artikel 23a Absatz 1 verlangt, es nicht nur ermöglicht, eine gute Einpassung in die Landschaft zu verlangen, sondern dies zwingend verlangt. Naturgemäss können hier aber keine messbaren Grenzen vorgegeben werden, weshalb auch eine ausdrückliche Aufforderung im Gesetz nur eine beschränkte Wirkung haben könnte. Wenn die Bewilligungen künftig nicht mehr für die Ewigkeit erteilt werden und daher vermehrt kostenbewusst gebaut wird, werden die Bewilligungsbehörden auch ohne spezielle gesetzliche Aufforderung künftig aufmerksamer dafür besorgt sein müssen, dass der Eingliederung der Bauten in die Landschaft das nötige Gewicht beigemessen wird. Absatz 2 Ein Grundsatz, der sich nach geltendem Recht implizit aus der Interessenabwägung ergibt, soll in Absatz 2 explizit verankert werden: Muss ausserhalb der Bauzonen gebaut werden, so ist wenn möglich bestehendes Gebäudevolumen zu nutzen oder durch das neue Vorhaben zu ersetzen. Absatz 3 Allgemeine Ausführungen Die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet bewirkt einen gespaltenen Bodenmarkt. Das heisst, dass das Preisgefälle zwischen Bauland und Nichtbauland sehr gross ist. Die Aufrechterhaltung dieses Preisgefälles ist für die Landwirtschaft von grosser Bedeutung, da nur so auf dem Landwirtschaftland Erträge erwirtschaftet werden können, welche die Kapitalkosten einigermassen zu decken vermögen. Es bewirkt aber auch, dass der ökonomische Anreiz, räumliche Bedürfnisse auf Nichtbauland 22/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 zu befriedigen, gross ist. Daher können der gespaltene Bodenmarkt und die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet nur dann aufrecht erhalten werden, wenn die rechtlichen Vorschriften und der Vollzug so ausgestaltet sind, dass nicht eine stete Zunahme der baulich genutzten Flächen und Volumina resultiert. Soll die Zunahme bzw. die Vergrösserung von Bauten und Anlagen gebremst werden, gibt es zwei Möglichkeiten: entweder es entsteht weniger Neues oder es verschwindet mehr Bestehendes. Die bisherige Tendenz, Bewilligungen „für die Ewigkeit“ zu erteilen, hat dazu geführt, dass bei Neubauten eine restriktive Regelung nötig war. Dies führte für die Landwirtschaft zu erheblichen Problemen, weshalb der Vollzug sich oft nicht an die vom Gesetz geforderte Strenge hielt. So konnte das Kriterium der längerfristigen Existenzfähigkeit nicht verhindern, dass viele Bauten bewilligt wurden, die früher oder später ihre Zweckbestimmung verloren haben oder verlieren werden und dann allenfalls einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Die landwirtschaftlichen Böden sind für die Produktion von Nahrungsmitteln unentbehrlich. Zu diesem Zweck sollen sie erhalten und primär genutzt werden. Um dies zu ermöglichen, ist die Landwirtschaft darauf angewiesen, die notwendigen Bauten und Anlagen erstellen zu können, ohne dass allzu hohe Anforderungen erfüllt werden müssen. Dies ist zielführender, als wenn Baubewilligungen „für die Ewigkeit“ erteilt werden und entsprechend hohe Bewilligungsanforderungen erfüllt sein müssen. Die neue Regelung soll daher bewirken, dass im Normalfall keine Bewilligungen mehr erteilt werden, die „für die Ewigkeit“ gelten. Dafür sollen die Bewilligungsanforderungen bezüglich des Kriteriums der längerfristigen Existenzfähigkeit gesenkt werden. Damit soll allerdings nicht der Ressourcenverbrauch angeheizt werden. Das Ziel besteht darin, bereits bei der Errichtung einer Baute so zu bauen, dass ein möglichst hoher Anteil der verwendeten Materialien später wieder verwendet werden kann. Dazu Vorschriften zu erlassen, erscheint allerdings nicht als sinnvoll. Es ist vielmehr darauf abzustellen, dass die finanziellen Anreize einen genügend grossen Steuerungseffekt haben. Unrealistisch erscheint eine solche Regelung jedoch insbesondere für Wohnbauten. Bei Wegfall des Bedarfs Wohnbauten abreissen zu müssen, wäre politisch nicht mehrheitsfähig. Anders könnte es aussehen, wenn Wege gefunden würden, um qualitativ hochwertige Wohnhäuser so zu bauen, dass sie bei Wegfall des Bedarfs mit vertretbarem Aufwand an einen neuen Standort verschoben werden könnten. Dies heute gesetzlich zu verlangen, wäre politisch unrealistisch und sachlich heikel. Hingegen kann ein gewisser Spielraum insofern geschaffen werden, als in Absatz 2 neben den unbewohnten auch die leicht entfernbaren bewohnten Gebäude angesprochen sind. Ist im Zusammenhang mit einer Wohnbaute die längerfristige Existenzfähigkeit zwar unklar, ist der Gesuchsteller aber bereit, eine ästhetisch befriedigende, leicht entfernbare Wohnbaute zu erstellen, so soll ihm eine Bewilligung nicht versagt bleiben, wenn alle anderen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Details der vorgeschlagenen Bestimmung Wird eine Baute oder Anlage gestützt auf eine „normale“ Bewilligung nach Artikel 22 Absatz 1 RPG errichtet, so kann die Beseitigung später – auch bei Wegfall des Bedarfs – nur unter Schwierigkeiten verlangt werden. Daher soll künftig die Bewilligung wegfallen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, insbesondere wenn der Bedarf wegfällt. Von diesem Grundsatz erfasst werden sämtliche Anlagen, die unbewohnten Bauten und Gebäudeteile sowie die leicht entfernbaren bewohnten Bauten. Der Einschluss der unbewohnten Gebäudeteile soll verhindern, dass die Bestimmung dadurch unterlaufen wird, dass unbewohnte an bewohnte Bauten angebaut werden. Da diese Regelung nur für künftige Bewilligungen gilt, können die Bauten künftig so konzipiert werden, dass bewohnte und unbewohnte Bauten getrennt erstellt oder so zusammengebaut werden, dass ein unbewohnter Teil später einfach entfernt werden kann. Nicht als unbewohnte Gebäudeteile gelten in die Wohnbaute integrierte Wohnnebenflächen wie Estrich und Keller in ihren üblichen Dimensionen. 23/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Wichtig für den Vollzug einer später einmal notwendig werdenden Beseitigung erscheint, dass sich der Gesuchsteller bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung über die volle Tragweite der nicht unbeschränkt erteilten Bewilligung klar wird, und dass dies auch ausdrücklich dokumentiert wird. Daher verlangt Absatz 3, dass zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung über die Beseitigung bei Wegfall des Bedarfs abgeschlossen wird. In einem verwaltungsrechtlichen Vertrag ist eine Vereinbarung über Gewährleistung und Modalitäten der Beseitigung bei Wegfall des Bedarfs abzuschliessen. Da der Gesuchsteller nicht zwingend immer der Grundeigentümer sein muss, sollen beide der Vereinbarung zustimmen müssen. Von Seiten der Behörden ist die Vereinbarung durch die kantonale Behörde nach Artikel 25 Absatz 2 RPG zu unterzeichnen, in der Regel wird auch der Einbezug der Gemeinde sinnvoll sein. Wo der landwirtschaftliche Bedarf für Bauten ausserhalb der Bauzonen durch ein Landwirtschaftsamt oder eine ähnliche spezialisierte Amtsstelle beurteilt wird, ist auch diese einzubeziehen. In dieser Vereinbarung sind auch gewisse Sicherheiten für die Finanzierung der Beseitigungskosten zu leisten. Wenn für die Beseitigungskosten ein gesetzliches Grundpfand begründet wird, sollten auch die finanziellen Risiken eines Rückbaus genügend abgesichert sein. Bei Landwirten, welche Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sind, wird eine finanzielle Sicherstellung in der Regel nicht nötig sein. Der Verkehrswert solcher Liegenschaften übersteigt die gesetzliche Belastungsgrenze nach Artikel 73 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) deutlich. Ein solches Pfandrecht soll daher nicht an die Belastungsgrenze nach Artikel 75 BGBB angerechnet werden müssen. Es wird daher ein neuer Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe f. BGBB vorgeschlagen (siehe unten). Da mit solchen Instrumenten noch wenig Erfahrungen vorliegen, erscheint es richtig und wichtig, dass der Bundesrat Mindestanforderungen aufstellen kann. Wo eine sofortige Beseitigung bei Wegfall des Bedarfs als unverhältnismässig erscheint, kann in der Vereinbarung oder im Dispositiv der Baubewilligung eine etwas längere Frist vorgesehen werden. Die Frist darf jedoch nicht länger sein, als dies zur Amortisation nach branchenüblichen Amortisationsfristen notwendig ist. Die Vereinbarung wird Teil der Bewilligung und damit auch Gegenstand der Anmerkung im Grundbuch nach Artikel 44 Absatz 1 RPV. Sollte einmal vergessen gehen, die Vereinbarung abzuschliessen oder diese bzw. die daraus resultierende Resolutivbedingung in der Baubewilligung ausdrücklich zu erwähnen, könnte daraus nicht geschlossen werden, die Bewilligung sei „für die Ewigkeit“ erteilt worden: ausserhalb der Bauzonen ist dies für unbewohnte oder leicht entfernbare bewohnte Bauten mit Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr möglich. Absatz 4 Diese Bestimmung enthält die „politische Gegenleistung“ für den Verzicht auf „Baubewilligungen für die Ewigkeit“, nämlich Erleichterungen im Bereich der längerfristigen Existenzfähigkeit (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV): in derartigen Verfahren sind keine hohen Anforderungen an die längerfristige Existenzfähigkeit bestehender Betriebe zu stellen. Dies bedeutet, dass existierende Landwirtschaftsbetriebe in der Regel keinen Nachweis der Existenzfähigkeit erbringen müssen. Im zweiten Satz wird bloss der Fall vorbehalten, in dem die längerfristige Existenzfähigkeit offensichtlich nicht gegeben ist. Artikel 23b Diese Bestimmung entspricht Artikel 16b des geltenden RPG, der eigentlich seit jeher generell für das Bauen ausserhalb der Bauzonen gilt. Artikel 16b wurde in der Revision von 1998 eingefügt und damals vom Wortlaut her nur auf zonenkonforme Bauten und Anlagen bezogen, weil er systematisch bei den Landwirtschaftszonen eingefügt wurde. Da nun vorgeschlagen wird, eine Bestimmung ausdrücklich für das Bauen ausserhalb der Bauzonen generell aufzustellen (anwendbar also auf die Bewilligungstatbestände des ganzen 6. Kapitels), rechtfertigt es sich, auch Artikel 23b nun ausdrücklich für alle Bauten ausserhalb der Bauzonen für anwendbar zu erklären. Es soll nicht der Eindruck erweckt werden, dass Artikel 23b auf standortgebundene Bauten (Mobilfunkanlagen, landwirtschaftliche Bauten in Zonen nach Art. 17 oder 18 RPG, usw.) keine Anwendung finden würde. 24/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Eine unter auflösender Bedingung bewilligte nichtlandwirtschaftliche Baute, die ihren Zweck verloren hat, soll selbstverständlich einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden dürfen, wenn der Bedarf dafür gegeben ist. Deshalb ist der Verweis in Absatz 1 Satz 1 auf Artikel 23c - 24f auszudehnen. Umgekehrt ist auch das Wiederauftauchen des Bedarfs für die standortgebundene Nutzung ein Grund, das Verbot wegfallen zu lassen. Im Zusammenhang mit Absatz 2 ist zu betonen: Läuft eine befristet erteilte Bewilligung aus, so ist die Baute oder Anlage nur dann zu beseitigen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind und daher die Bewilligung nicht verlängert werden kann. Da dies schon bisher so verstanden wurde, wird darauf verzichtet, eine Änderung von Absatz 2 vorzuschlagen. Vorbemerkungen zu den Artikeln 23c – 23f (2. Abschnitt) Bauten und Anlagen, die für Landwirtschaftsbetriebe benötigt werden und bei denen insgesamt die bodenbewirtschaftende Tätigkeit im Vordergrund steht, können künftig nach Artikel 23c in allen „normalen“ Landwirtschaftszonen als zonenkonform bewilligt werden. Unter Artikel 23c fallen neben der Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.10) auch die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte wie beispielsweise Bienenzucht, Pilzproduktion und Bewirtschaftung des Waldes sowie untergeordnete bodenunabhängige Betriebsteile. Wer Bauten und Anlagen für Landwirtschaftsbetriebe erstellen will, bei denen insgesamt die bodenbewirtschaftende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, hat dies in einer speziellen Landwirtschaftszone zu tun (beispielsweise in einem Entwicklungsstandort Landwirtschaft; zum Ganzen s. die Erläuterungen zu Art. 23c Abs. 3). Die gemeinsame Regelung sämtlicher Aktivitäten, die auf einem insgesamt bodenabhängig produzierenden Landwirtschaftsbetrieb zulässig sein können, in Absatz 2 erlaubt es, diese verschiedenen Betriebsteile bei der Beurteilung der Frage, ob nach Artikel 23c Absatz 3 die bodenbewirtschaftende Tätigkeit insgesamt noch im Vordergrund steht, gemeinsam zu würdigen. Artikel 23c Absatz 1 Diese Bestimmung entspricht im ersten Satzteil inhaltlich Artikel 16a Absatz 1 des geltenden Rechts. Der Definition der bodenabhängigen Bewirtschaftung kommt nach wie vor eine grosse Bedeutung zu. Sie erfolgt künftig anhand einer Gesamtbeurteilung im Sinn von Absatz 3. Es kann auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen werden. Im zweiten Satzteil wird eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den betriebsnotwendigen Wohnbedarf der Betriebsleiterfamilie und der abtretenden Generationen angefügt. Diese Bestimmungen knüpft an Artikel 34 Absatz 3 RPV an. Es soll ausdrücklich vorgesehen werden, dass neuer Wohnraum in der Landwirtschaftszone nur für existenzfähige landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) zonenkonform ist. Kantonal tiefere Anforderungen nach Artikel 5 BGBB sind ausgeschlossen. Bei der Frage, ob Wohnraum betriebsnotwendig ist, ist es wichtig, eine realistische Einschätzung vorzunehmen, die sich auf gesicherte Fakten stützt, und diese nachvollziehbar zu begründen. Wohnraumbedarf kann (ausserhalb spezieller Zonen nach Artikel 23c Absatz 3) nicht durch Betriebszweige nach Absatz 2 begründet werden. Bezüglich der Pferdehaltung ist dies bereits heute in Artikel 34b Absatz 5 RPV so festgelegt, neu wird dies generell in Artikel 23d Absatz 5 Satz 2 so verankert. 25/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Die Frage, wie gross eine Betriebsleiterwohnung oder eine Wohnung für die auf dem Hof lebende ältere Generation höchstens sein darf, soll in der RPV geregelt werden. Absatz 2 Absatz 2 umfasst alle Betriebszweige, die auf einem insgesamt bodenabhängig produzierenden Landwirtschaftsbetrieb zulässig sein können, bei denen aber die Boden bewirtschaftende Tätigkeit mehr oder weniger in den Hintergrund rücken kann. Entsprechende Bauten und Anlagen sind daher nur bewilligungsfähig, wenn die bodenbewirtschaftende Tätigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung noch im Vordergrund steht. Dies wird mit dem Vorbehalt von Absatz 3 zum Ausdruck gebracht. Weitere Bewilligungsvoraussetzungen für Betriebszweige nach Absatz 2 sowie die notwendigen Differenzierungen folgen in Artikel 23d, bezüglich der nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe (Art. 23c Abs. 2 Bst. e) auch in Artikel 23e. Um die Regelung zu vereinfachen, wird eine grösstmögliche Vereinheitlichung dieser Bewilligungsvoraussetzungen angestrebt. So wird beispielsweise das Kriterium des vorbestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes auf alle Betriebszweige nach Absatz 2 ausgedehnt. Buchstabe a Aufbereitung, Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Produkte ist ein Tätigkeitsfeld von Landwirtschaftsbetrieben, welches traditionsgemäss und bereits nach der geltenden RPV (Art. 34 Abs. 2) als landwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinn gilt. Nicht darunter fallen jedenfalls gewerbliche oder gar industrielle Bauten für Aufbereitung, Lagerung und Verkauf. Diese sind nach wie vor in entsprechenden Bauzonen zu errichten. Als objektive Abgrenzungskriterien gegenüber gewerblichen und industriellen Bauten und Anlagen stehen die Gebäudedimensionen, das Verkehrsaufkommen, das Investitionsvolumen oder der Umsatz (in Tonnen oder in Franken) im Vordergrund. Die Zusammenarbeit oder der Zusammenschluss mehrerer Landwirtschaftsbetriebe und die damit verbundene Errichtung von grossen Anlagen für Lagerung, Vertrieb und Verkauf (sog. Plattformbetriebe) kann unter dieser Bestimmung hingegen nicht bewilligt werden. In der Regel sind diese in dafür vorgesehenen Gewerbezonen, allenfalls in Speziallandwirtschaftszonen zu errichten. Buchstabe b Der Grundsatz der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen für die innere Aufstockung von landwirtschaftlichen Betrieben sowie von Betrieben des produzierenden Gartenbaus findet sich bereits im geltenden Recht (Art. 16a Abs. 2). Buchstabe c Buchstabe c umfasst inhaltlich den heutigen Artikel 16a Absatz 1bis RPG. Die Bindung an den bewilligten Zweck erfolgt neu über Artikel 23d Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 23a Absatz 3). Buchstabe d In Buchstabe d wird Artikel 16abis RPG inhaltlich übernommen. Auch hier fällt aus den genannten Gründen die Bindung an den bewilligten Zweck dahin. Artikel 23d Absatz 1 deckt zudem das Kriterium des bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes ab, weshalb dieses hier nicht erwähnt werden muss. Die Delegationsnorm von Artikel 16abis Absatz 4 RPG findet sich neu in Artikel 23c Absatz 5 Buchstabe b. Ansonsten kann auf den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) vom 24. April 2012 verwiesen werden (BBl 2012 S. 6594 ff.). Buchstabe e Artikel 24b RPG wird mit Ausnahme von Absatz 1 ins neue Recht übernommen, aber in die Gesamtbetrachtung der Betriebsteile nach Artikel 23c Absätze 2 und 3 integriert. Der erste Satzteil von Artikel 24b Absatz 1bis RPG wird in den hier kommentierten Buchstaben e überführt, der zweite Satzteil in 26/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Artikel 23e Absatz 1. Artikel 24b Absatz 1ter RPG schliesslich findet sich neu in Artikel 23e Absatz 2, Artikel 24b Absatz 5 RPG in Artikel 23e Absatz 3. Insbesondere folgende Tätigkeiten haben in der Regel einen genügend engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe und fallen damit, unter Vorbehalt von Artikel 23c Absatz 3, unter Artikel 23c Absatz 2 Buchstabe e: Agrotourismus, sozialtherapeutische und pädagogische Angebote gemäss Artikel 40 Absatz 3 RPV. Bei der Tierhaltung die Pensionstierhaltung und die Haltung von Tieren, die ansonsten keine Bleibe fänden („Gnadenbrottiere“); für die Pferde gilt Absatz 5, der tendenziell weiter geht. Die Bewirtschaftung naturnaher Flächen, die Waldpflege und -bewirtschaftung. Der Einsatz von Maschinen, die für den eigenen Betrieb benötigt werden, für andere Landwirtschaftsbetriebe im Rahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit. Absatz 3 Absatz 3 knüpft am bisherigen Artikel 16a Absatz 3 RPG an. Die Aspekte, die eine Planung sinnvoll und nötig machen können, betreffen aber nicht mehr nur die bodenunabhängigen landwirtschaftlichen Betriebsteile. Vielmehr soll sich anhand der Gesamtsituation des Betriebs entscheiden, ob eine Planung notwendig ist (wer beispielsweise neben der Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG; SR 910.10] nur Agrotourismus betreiben will, soll in “normalen“ Landwirtschaftszonen weiter gehen können als wenn er daneben auch noch von den Möglichkeiten der Pensionspferdehaltung, von Aufbereitung, Lagerung und Verkauf sowie der Nutzung der Biomasse Gebrauch machen will; Gleiches gilt analog für Gartenbaubetriebe). Wird eine Planung nötig, so steht das Modell der Entwicklungsschwerpunkte Landwirtschaft (ESL), wie es beispielsweise im Kanton Aargau praktiziert wird, im Vordergrund. Umgekehrt ist deutlich zu sagen, dass in solchen ESL keine Bewilligungen für eigentliche Gewerbebauten erteilt werden können. Die in der RPV festzulegenden Grenzen, ab wann eine Planung notwendig wird, sollen auf möglichst einfachen Kriterien und Indikatoren aufbauen. Im Vordergrund dürften stehen: Der Anteil der normierten Arbeitskräfte (vorzugsweise Standardarbeitskräfte, SAK), welche für die Betriebsteile ausserhalb der Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.10) benötigt werden. Der Anteil der aus den Betriebsteilen ausserhalb der Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 LwG erwirtschafteten Deckungsbeiträge. Das Verhältnis der auf dem Betrieb produzierten Trockensubstanz zu der für die Tierhaltung benötigten Futtermenge. Der Anteil der Bauten und Anlagen, die für die Betriebsteile ausserhalb der Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 LwG benötigt werden (Fläche, Volumen). Der Anteil der Betriebsfläche, die dem Pflanzenwachstum im natürlichen Boden entzogen ist. Die Anforderungen der Tierhaltung und des Pflanzenbaus an spezielle Zonen sind sehr unterschiedlich. So ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aus seuchenpolizeilichen Gründen der Konzentration von Tierhaltungsbetrieben Grenzen gesetzt sind. Für die Ausscheidung von Zonen nach Artikel 23c Absatz 3 sind ansonsten die Ziele und Grundsätze der Raumplanung sowie die Vorgaben der Richtplanung zu beachten. Die Richtplanung wird sich insbesondere zu möglichen Standorten für grössere solche Zonen zu äussern und generell Kriterien für deren Ausscheidung ESL festzulegen haben. Absatz 4 Die verschiedenen Zusammenarbeitsformen für die landwirtschaftliche Produktion sind ein wichtiges Instrument, um die Strukturkosten tief zu halten. Werden durch Zupacht oder durch Zusammenarbeit grössere Bauten oder Anlagen nötig, so soll dies durch die Raumplanung nicht behindert werden. Allerdings muss ein möglicher Missbrauch wirksam unterbunden werden. So muss vermieden werden, dass durch die Verschiebung von Pachtland oder die Auflösung von Zusammenarbeitsformen ein 27/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 neuer Bedarf für Neubauten zum gleichen Zweck begründet werden kann, obwohl für die Bewirtschaftung der betreffenden Flächen bereits Bauten bewilligt wurden. Selbstverständlich soll mit dieser Bestimmung nicht verhindert werden, dass beispielsweise für die Haltung von Kühen auf einer bestimmten Betriebsfläche sowohl der nötige Stall als auch die notwendigen Bauten für die Lagerung von Heu und das Einstellen der notwendigen Maschinen bewilligt werden können. Artikel 23d Allgemein In Artikel 23d werden die zusätzlichen Anforderungen geregelt, denen Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 zu genügen haben. Sie entstammen zu einem wesentlichen Teil den allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe in Artikel 24b Absatz 1quater – 4 RPG sowie jenen für die landwirtschaftliche Pferdehaltung in Artikel 34b RPV. Absatz 1 Absatz 1 enthält das Erfordernis des landwirtschaftlichen Gewerbes, das nach geltendem Recht in Artikel 16abis Absatz 1 und in Artikel 24b Absatz 1bis verankert ist. Die Gründe, die dafür sprechen, bei der Pferdehaltung ein (vor)bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe vorauszusetzen, können auf alle Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 übertragen werden. Daher wird hier generell ein bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe vorausgesetzt. Absatz 2 Diese Bestimmung entstammt Artikel 24b Absatz 4 RPG. Absatz 3 Diese Bestimmung entspricht Artikel 24b Absatz 2 Satz 1 RPG. Absatz 4 Satz 1 entstammt Artikel 24b Absatz 2 Satz 3 RPG, Satz 2 Artikel 24b Absatz 2 Satz 2. Absatz 5 Der Verweis auf Artikel 23a Absatz 3 bewirkt, dass Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 in jedem Fall nur verbunden mit einer Vereinbarung über die Beseitigung bei Wegfall des Bedarfs bewilligt werden können. Damit erübrigen sich beispielsweise im Falle von agrotouristischen Angeboten die Diskussionen, ob es sich dabei um eine bewohnte Baute handeln könnte. Absatz 6 Absatz 6 entspricht Artikel 24b Absatz 1quater RPG. Absatz 7 Absatz 7 entstammt Artikel 34b Absatz 2 RPV und verankert diese spezifische Detailregelung in Bezug auf die landwirtschaftliche Pferdehaltung im formellen Gesetz Artikel 23e Absatz 1 Diese Bestimmung wurde aus Art. 24b Abs. 1bis RPG übernommen. 28/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Absatz 2 Der bisherige Absatz 1ter von Artikel 24b RPG wird hier in Absatz 2 Satz 1 überführt. Nach geltendem Recht können in temporären Betriebszentren bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden. Diese im Vergleich zu ganzjährig genutzten Betriebszentren unterschiedliche Behandlung hat sich als richtig erwiesen, treten doch bauliche Erweiterungen im Bereich von Alpgebäuden in der Regel wesentlich stärker und störender in Erscheinung als im Bereich von grösseren Betriebszentren von Ganzjahresbetrieben. Hingegen erscheint es gerechtfertigt, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass in Härtefällen8 Ausnahmen möglich sind. Ein Härtefall liegt beispielsweise dann vor, wenn die Bewirtung von Wanderern nur dann möglich ist, wenn eine Toilette eingebaut und dazu eine Sammelgrube für Abwässer errichtet wird, die von aussen zugänglich ist. Auch die Schaffung der Voraussetzungen, um Tische, Bänke und allenfalls Sonnenschirme draussen aufstellen zu können, kann darunter fallen. Denkbar ist auch, dass die Bewirtung von Wanderern vollständig draussen auf bestehenden Flächen erfolgen soll, in den bestehenden Gebäuden aber der notwendige Raum für eine Gästetoilette fehlt und daher eine solche angebaut werden muss. Ein Härtefall ist von vornherein ausgeschlossen, wenn objektiv am betreffenden Standort ein zu geringer Bedarf gegeben ist. Satz 3 beauftragt den Bundesrat, die entsprechenden Details zu regeln. Absatz 3 Absatz 3 entspricht dem geltenden Artikel 24b Absatz 5 RPG. Artikel 23f In peripheren und wenig „bewirtschaftungsfreundlichen“ Gebieten gibt es Kulturland, das im öffentlichen Interesse bewirtschaftet werden sollte, dessen Bewirtschaftung – im Verhältnis zum Ertrag – aber so aufwändig ist, dass sich diese wirtschaftlich kaum lohnt. Es kann daher vorkommen, dass sich kein ertragsorientiert arbeitender Landwirtschaftsbetrieb findet, der die entsprechenden Flächen bewirtschaften würde. Ist jemand bereit, diese Bewirtschaftung in Form einer Beweidung zu übernehmen, ohne dabei eine Ertragsorientierung nachweisen zu können, so dürfen ihm nach Artikel 34 Absatz 5 RPV keine Bewilligungen für die dafür nötigen Zäune oder Tierunterstände erteilt werden. Dies kann nach geltendem Recht allenfalls durch eine Bewilligung nach Artikel 24 RPG kompensiert werden. Es gibt jedoch keine klare Praxis dazu und es erschiene sachgerechter, dieses Problem bei den Regelungen der zonenkonformen Bauten zu lösen. Damit soll allerdings nicht die professionelle Landwirtschaft konkurrenziert werden. Daher ist vorauszusetzen, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht anders sichergestellt werden kann. Auch der Begriff der Pflegenutzung soll betonen, dass nicht die Freude an der Tierhaltung als Freizeitgestaltung im Vordergrund steht, sondern die Leistung im Zusammenhang mit der Landschaftspflege, die durch eine solche Nutzung erbracht wird. Die Abweichung vom Grundsatz von Artikel 34 Absatz 5 RPV rechtfertigt sich zudem nur dort, wo die Bewirtschaftung im öffentlichen Interesse ist. So werden Gebiete, in denen der Kanton eine Zunahme der Waldfläche verhindern will, im kantonalen Richtplan und gestützt darauf in der kommunalen Nutzungsplanungen bezeichnet werden müssen (statische Waldgrenzen ausserhalb von Bauzonen). Diese Gebiete sollen mit geeigneten Bewirtschaftungsmassnahmen offen gehalten werden. Das setzen einer fixen Frist soll sicherstellen, dass diese Einrichtungen nicht plötzlich in Vergessenheit geraten und faktisch dann trotzdem stehen bleiben. 8 Solche Härtefallklauseln gibt es beispielsweise in der Verordnung vom 26. September 2008 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr (MinVV; SR 725.116.21), Art. 27, und in der Flug- und Dienstzeitenverordnung (SR 748.127.8), Art. 2. 29/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Die Beschränkung auf Zäune und Unterstände – gemeint sind Unterstände für die weidenden Tiere – stellt sicher, dass nicht unter dem Vorwand der Pflegenutzung Geräteschuppen erstellt werden, bei denen die Gefahr gross ist, dass sie später schleichend zu Freizeitzwecken umgenutzt werden. Bei einer Beschränkung auf Zäune und Tierunterstände erscheint es auch realistisch, sie zu erstellen, ohne die Bodenfruchtbarkeit zu beeinträchtigen, wie dies Absatz 2 ausdrücklich fordert. Artikel 24 Auch in Artikel 24 kann die Interessenabwägung gestrichen werden. Der Wortlaut des neuen Artikels 23a Absatz 3 unterscheidet sich zwar von jenem von Artikel 24 Buchstabe b des geltenden Rechts. Beide meinen jedoch inhaltlich identisch eine umfassende Interessenabwägung. Artikel 24bis Die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 24d Absatz 3 RPG werden in diesen eigenständigen Artikel verschoben und damit für alle Tatbestände der privilegierten Weiterverwendung bestehender Bauten und Anlagen anwendbar. Das Kriterium des Wegfalls des Bedarfs (Buchstabe a) wird vom Wortlaut her Artikel 43a Buchstabe a RPV angepasst. Das Kriterium, wonach die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben müssen, wird nicht in die Liste der gemeinsamen Bestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen aufgenommen. In den Fällen von Artikel 24a bleiben die äussere Erscheinung und die baulichen Grundstruktur ohnehin unberührt. In Artikel 24c wird das Thema in Absatz 4 RPG abgehandelt. Bei den geschützten Bauten (Art. 24d Abs. 2) ergeben sich aus dem Schutzzweck ohnehin engere Grenzen, was durch einen neu eingeschobenen Buchstaben b in Artikel 24d Absatz 2 klargestellt wird. Daher wird das Kriterium der äusseren Erscheinung und der baulichen Grundstruktur in Artikel 24d Absatz 1 verschoben und in Artikel 24e Absatz 5 ebenfalls ausdrücklich aufgeführt. Die umfassende Interessenabwägung ist in Artikel 23a Absatz 1 allgemeingültig verankert, weshalb sie hier nicht nochmals aufzuführen ist. Artikel 24a Artikel 24a bleibt inhaltlich unverändert. Da bereits die Sachüberschriften des 6. Kapitels und des 3. Abschnitts klarstellen, dass es nur um Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen geht, kann die entsprechende Präzisierung im Einleitungssatz von Absatz 1 weggelassen werden. Artikel 24b Der bisherige Artikel 24b RPG wird neu in Artikel 23c Absatz 2 Buchstabe e sowie in Artikel 23d und Artikel 23e überführt. Artikel 24c Artikel 24c bleibt inhaltlich unverändert. Die Präzisierung, dass es sich um Bauten ausserhalb der Bauzonen handelt, kann auch hier weggelassen werden, da die Sachüberschriften des 6. Kapitels und des 3. Abschnitts dies klarstellen. Artikel 24c Absatz 3 Satz 2 RPG ist neu durch Artikel 24bis abgedeckt und kann daher gestrichen werden. Gleiches gilt für Artikel 24c Absatz 5 RPG, der neu mit Artikel 23a Absatz 1 abgedeckt ist. 30/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Artikel 24d Absatz 1 Satz 1 von Absatz 1 bewirkt eine Klarstellung: landwirtschaftlicher Wohnraum, der im Moment landwirtschaftlich nicht benötigt wird, darf landwirtschaftsfremd bewohnt, also an Aussenstehende vermietet werden. Die nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzung muss sich jedoch in ähnlichem Rahmen bewegen. Satz 2 von Absatz 1 bezieht sich einerseits auf die bestehenden Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen, die zwar landwirtschaftlich genutzt werden, für den betreffenden Wohnraum besteht jedoch keine Betriebsnotwendigkeit im Sinne von Artikel 23c. Andererseits fallen neurechtliche landwirtschaftliche Wohnbauten darunter, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden Beide Typen von Wohnbauten sollen teilweise geändert werden können, soweit dies für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung unumgänglich ist. Mit der teilweisen Änderung ist insbesondere eine allfällige geringfügige Erweiterung gemeint. Die Formulierung soll sicherstellen, dass sämtliche Einschränkungen, die bei Artikel 24c RPG gelten, auch bei neurechtlichen landwirtschaftlichen Gebäuden gelten, die nicht unter Artikel 23c Absatz 1 fallen. Artikel 24d Absatz 1 Satz 2 hebt damit faktisch den heutigen Artikel 42a RPV auf die Stufe des formellen Gesetzes. Für die Frage, wann eine Erweiterung für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich ist, kann auf die Erläuterungen zu Artikel 42a RPV (Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen zu Artikel 42a der Raumplanungsverordnung, Version 2, Bern, August 2004, im Internet auf der Seite http://www.are.admin.ch/bab, S. 3) verwiesen werden. Regelungen zur Abparzellierung von landwirtschaftlichen Wohnbauten erübrigen sich im vorliegenden Zusammenhang. Um den für die Landwirtschaft wichtigen Strukturwandel nicht zu behindern, sind Ausnahmen vom grundsätzlichen Realteilungsverbot nötig (siehe Art. 59 BGBB). Sicherzustellen ist jedoch, dass solche Abparzellierungen mit den zuständigen Raumplanungsbehörden koordiniert werden, eine Pflicht, die bereits aufgrund von Artikel 25a RPG besteht. In Anbetracht der neu eingeführten Bestimmung, dass Flächen nicht mehrfach für das gleiche Bauvorhaben angerechnet werden dürfen (Art. 23c Abs. 4), ist die kantonale Behörde bei der Abparzellierung eines bestehenden landwirtschaftlichen Wohnhauses verpflichtet, auf den verbleibenden landwirtschaftlichen Grundstücken eine Anmerkung im Grundbuch eintragen zu lassen. Der Trennung des Bodenmarkts landwirtschaftlich genutzter Grundstücke vom Bodenmarkt für Baulandgrundstücke wird damit Nachdruck verliehen: Dem Käufer wird unmissverständlich klargemacht, dass mit dem Zukauf der betreffenden Flächen kein neuer Bedarf für ein Wohnhaus begründet werden kann. Absatz 2 Absatz 2 bleibt inhaltlich im Wesentlichen unverändert. Eingefügt wird einzig ein neuer Buchstabe b. Dies hängt mit dem Umstand zusammen, dass Artikel 24d Absatz 3 in Artikel 24bis überführt wird und das Kriterium, wonach die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben müssen, dort nicht integriert wird (s. Erläuterungen dazu, oben S. 30). Bei geschützten Bauten nach Artikel 24d Absatz 2 RPG, für die stets hohe Anforderungen an die Schutzwürdigkeit zu stellen waren, setzte das Schutzanliegen stets erheblich engere Grenzen als Artikel 24d Absatz 3 Buchstabe b RPG. Dies soll nun auch im Gesetzestext sichtbar gemacht werden, indem ein neuer Buchstabe b eingefügt wird, der besagt, die Schutzwürdigkeit der geschützten Baute müsse integral erhalten bleiben. Der bisherige Buchstabe b soll zu Buchstabe c werden. Artikel 24e Die am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Bestimmung wird inhaltlich unverändert übernommen. Artikel 24e Absatz 5 RPG ist neu weitgehend mit Artikel 24bis und mit Artikel 23a abgedeckt. In diesen Bestimmungen fehlt einzig das Kriterium der Wahrung der äusseren Erscheinung und der baulichen Grundstruktur, weshalb es – statt des Verweises auf Artikel 24d – in Absatz 5 verankert wird. 31/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Artikel 24f Mit der Neustrukturierung des Bauens ausserhalb der Bauzonen bietet sich die Gelegenheit, Artikel 37a RPG systematisch besser bei den Artikeln 24 ff. zu integrieren. Artikel 25 Absatz 2, Satz 2 Der neu angefügte Satz nimmt Bezug auf die Bestimmungen über den Sicherungsbereich in Artikel 13e. Es wird auf die betreffenden Erläuterungen verwiesen. Absatz 3 Die Anordnung und der Vollzug von Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzonen kann gestärkt werden, wenn dies in den Zuständigkeitsbereich einer kantonalen Behörde fällt. Sie sind geeignet, um eine rechtsgleiche Durchsetzung der Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen zu gewährleisten. Artikel 26 Absatz 2 Nutzungspläne sind mit den Konzepten und Sachplänen des Bundes und den Richtplänen der Kantone abzustimmen (vgl. Art. 2 Abs. 1). Die konsequente Erfüllung dieser Koordinationspflicht ist namentlich für die Sicherung von Räumen für die Erfüllung von Bundesaufgaben von zentraler Bedeutung. Es obliegt den Kantonen, bei der Genehmigung von Nutzungsplänen sicherzustellen, dass diese keine Widersprüche zu den geltenden Konzepten und Sachplänen des Bundes und zu den Richtplänen der Kantone aufweisen. Zu diesem Zweck stellt ihnen bereits das geltende Recht das Instrument der Planungszonen zur Verfügung (Art. 27 RPG). Zur Sicherung der entsprechenden Informationstransparenz für alle Behörden erstellt der Bund eine WebGIS Plattform, wodurch die Inhalte der Sachpläne online verfügbar sein werden. Die vorgeschlagene Ergänzung stellt eine Verdeutlichung des heute geltenden Rechts dar. Artikel 27a Die Anpassung der Referenzen in Artikel 27a sind überwiegend eine Folge der systematischen Umstrukturierungen. Einzig im Bereich von Artikel 23c wird der Anwendungsbereich formell ausgedehnt. Eine Beschränkung auf die innere Aufstockung wäre mit Blick auf die neue Struktur der Bestimmung nur noch schwer zu realisieren. Artikel 29a Absatz 2 Durch diese Bestimmung wird für die gezielte Unterstützung von innovativen Projekten für die nachhaltige Entwicklung von bestimmten Gebieten eine explizite rechtliche Grundlage geschaffen. Es geht dabei unter anderem um die heute existierenden Modellvorhaben für eine nachhaltige Raumentwicklung. Beiträge sollen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Es ist daher nicht vorgesehen, dass zu diesem Zweck zusätzliche Mittel bereitgestellt werden müssen. Damit kann auch die überwiesene Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben WAK des Nationalrats vom 24.4.2007 (07.3280) abgeschrieben werden. Diese verlangt unter anderem, dass für die 32/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 bereits laufende Unterstützung von Modellvorhaben der Zusammenarbeit in Agglomerationen eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird. Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c Die Anpassung erfolgt aufgrund der systematischen Umstrukturierung der Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen. Artikel 35 und 36 Die in diesen Artikeln erteilten Planungs- und Gesetzgebungsaufträge aus der Anfangszeit des RPG sind inzwischen erfüllt worden. Die betreffenden Bestimmungen (inkl. Übergangsbestimmungen) können daher gestrichen werden. Artikel 36a Das Bauen ausserhalb der Bauzonen wird weitgehend durch Bundesrecht geregelt. Deshalb soll ausserhalb der Bauzonen auch die strafrechtliche Sanktionierung von zwei qualifizierten Verstössen gegen die Rechtsvorschriften bundesrechtlich einheitlich geregelt werden, nämlich das Bauen ohne Baubewilligung und die Nichtbefolgung rechtskräftiger baupolizeilicher Anordnungen. Damit soll der Vollzug des Raumplanungsrechts in einem besonders gefährdeten Bereich gestärkt werden. Der Straftatbestand soll als Vergehen ausgestaltet sein. Dies rechtfertigt sich aufgrund des Unrechtsgehalts, weil es sich nicht um blosse Kavaliersdelikte handelt. Als Vergehen ausgestaltet sind auch die vom Unrechtsgehalt her vergleichbaren Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41). Die Qualifikation als Vergehen ermöglicht auch die Strafbarkeit von Unternehmen nach Artikel 102 Absatz 1 StGB, wenn sich die Verantwortung wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zurechnen lässt. Nach Artikel 104 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann der Bund weiteren Behörden, welche öffentliche Interessen zu wahren haben, Parteirechte einräumen. Dies soll hier für die Behörde nach Artikel 25 Absatz 2 und für das Bundesamt für Raumentwicklung geschehen. Die eingeräumten Parteirechte sollen die gleichen sein, die die StPO auch der Privatklägerschaft zugesteht. Damit die genannten Behörden die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen wahren können, soll zudem klargestellt werden, dass sie auch Einsprache gegen Strafbefehle erheben können. Artikel 37 Absatz 1 Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des geltenden Rechts sollen vorübergehende Nutzungszonen auch dann ausgeschieden werden können, wenn die Realisierung und Nutzung wichtiger Infrastrukturen von nationaler Bedeutung oder die Erhaltung von Naturräumen unmittelbar gefährdet sind. Es handelt sich um eine Auffangbestimmung, die dann zur Anwendung gelangt, wenn die Sicherung von Räumen für die Erfüllung wichtiger Bundesaufgaben nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 2 RPG. Da inzwischen praktisch überall in der Schweiz Nutzungspläne vorliegen, ist in Absatz 2 transparent zu machen, dass die Behebung des Mangels auch in der Anpassung von Nutzungsplänen liegen kann. 33/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Referenz/Aktenzeichen: L213-0084 Artikel 38b Griffige Übergangsbestimmungen sind oft der Schlüssel zu einem konsequenten Gesetzesvollzug. Eine solche Übergangsbestimmung wird hier für gemeinsame Planungen in überkantonalen funktionalen Räumen gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe abis zur Diskussion gestellt. Artikel 75 BGBB In Anwendungsfällen von Artikel 23a schliessen die Beteiligten eine Vereinbarung über Gewährleistung und Modalitäten der Beseitigung bei Wegfall des Bedarfs ab (Art. 23a Abs. 2). Für den finanziellen Teil der Gewährleistung dürfte oft die Begründung eines Pfandrechts erfolgen. Ein solches Pfandrecht soll nicht an die Belastungsgrenze nach Artikel 75 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) angerechnet werden müssen. Daher wird ein neuer Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe f BGBB vorgeschlagen. Artikel 10bis USG Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Umweltschutzbereichen die Verwirklichung von Umweltzielen mit raumplanerischen Mitteln vorgesehen. Beispielhaft seien hier die Gewässerschutzplanung, die Massnahmenplanung Luftreinhaltung, die Abfallplanung oder die Lärmempfindlichkeitsstufenzuordnung bzw. -planung genannt. Diese Fachplanungen sind gemäss dem ebenfalls vorgeschlagenen neuen Artikel 2 Absatz 1 RPG auf allen Planungsebenen als Grundlage zu berücksichtigen. Sie enthalten eine Vielzahl von Festlegungen, die sich direkt oder indirekt erheblich auf die Umwelt auswirken. Namentlich ist dies bei bedeutenden Vorhaben, wie etwa Infrastrukturanlagen, der Fall. Deren Umweltauswirkungen sind im Rahmen der Wirkungsbeurteilung nach Artikel 2 Absatz 2bis frühzeitig und stufengerecht zu ermitteln, zu dokumentieren und in ihrer Wirkung zu beurteilen. Dabei sind diese Wirkungsbeurteilungen in die bereits bestehenden Planungsverfahren zu integrieren; sie sollen nicht zu zusätzlichen Verfahren führen. Um im Rahmen von Interessenabwägungen zu optimierten Lösungen zu gelangen, sind zudem, soweit stufengerecht und sinnvoll, Alternativen zu prüfen und zu beschreiben. Dies soll auch im Umweltschutzgesetz mit der vorliegenden neuen Bestimmung explizit festgehalten werden. Auf Verordnungsstufe wird der Bundesrat die Anforderungen an das Verfahren zu regeln haben, insbesondere an die Dokumentation und die Beteiligung der betroffenen Behörden und weiterer Kreise. Die Dokumentation umfasst Ausführungen im Rahmen eines Planungsberichts, in denen die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt dargestellt und bewertet werden. Zusammen mit der Berücksichtigung der Grundlagen und Planungen nach Artikel 2 Absatz 1 RPG und der Wirkungsbeurteilung von Planungen nach Artikel 2 Absatz 2bis sowie weiteren geplanten RPGÄnderungen (Art. 8a ff., 13 RPG) setzt diese Ergänzung des Umweltschutzgesetzes den Bericht des Bundesrates vom 3. September 2008 über die bessere Koordination von Umweltschutz und Raumplanung auf Gesetzesebene um.9 9 Der Bericht ist im Internet auf den Seiten des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) publiziert: http://www.bafu.admin.ch/dokumentation/medieninformation/00962/ index.html?lang=de&msg-id=21099 34/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084 Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) Änderung vom … Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 75 und 108 der Bundesverfassung, beschliesst: Art. 1 Abs. 2 Bst. a, cbis, dbis , dter, f und Abs. 3 a. die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen und die Biodiversität zu erhalten; cbis. in funktionalen Räumen die geordnete räumliche Entwicklung sicherzustellen; dbis. die Energieressourcen sparsam und effizient zu nutzen; dter. die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturgefahren zu schützen; f. die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern. 1 3 Ein funktionaler Raum besteht aus Räumen, die wirtschaftlich, gesellschaftlich oder ökologisch eng miteinander verflochten sind und sich gegenseitig ergänzen. Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Grundlagen und Planungen und stimmen sie aufeinander ab. 3 Sie ermitteln und berücksichtigen auf der jeweiligen Planungsebene stufengerecht die Wirkungen ihrer Planungen auf Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft. 4 ehemals Abs. 3 Art. 2a Zusammenarbeit 1 Bund, Kantone und Gemeinden arbeiten zusammen, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist. 2 Das planende Gemeinwesen sorgt für einen möglichst frühzeitigen Einbezug der anderen betroffenen Gemeinwesen. 3 Bund, Kantone und Gemeinden arbeiten mit den Behörden des Auslands zusammen, soweit ihre Aufgaben grenzüberschreitende Auswirkungen haben. AS 1979 1573 1 Aus der Vorlage 13.030 zu einer Teilrevision des Ausländergesetzes (Integration). 1 700 Art. 2b Landes-, Regional- und Ortsplanung Interessenabwägung 1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie auf der jeweiligen Ebene die Interessen gegeneinander ab. 2 Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar. Art. 3, Abs. 2 Bst. d bis f, Abs. 3 Ingress, Bst. ater, b, Abs. 3bis , 3ter und 5 d. naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten und aufgewertet werden; e. die für die Erhaltung der Arten erforderlichen Lebensräume gesichert und vernetzt werden; f. ehemals Bst. e. 3 Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen: ater. Massnahmen getroffen werden, die zu ausreichendem Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen beitragen; b. 3bis Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm, Störfällen und Erschütterungen möglichst verschont werden; Das Verkehrssystem ist nachhaltig weiterzuentwickeln. Insbesondere sollen: a. im Verkehrssystem die verschiedenen Verkehrsträger optimal miteinander verknüpft werden; b. die Verkehrsinfrastruktur, unter Berücksichtigung einer guten internationalen Einbindung, im Dienste einer erwünschten räumlichen Entwicklung des Landes stehen und so der weiteren Zersiedelung entgegenwirken; c. möglichst wenig Ressourcen verbraucht werden und die Kosten in einem günstigen Verhältnis zum Nutzen stehen; 3ter Bei der Weiterentwicklung des Verkehrssystems soll die Optimierung bestehender Verkehrsinfrastrukturen Vorrang vor Aus- oder Neubauten haben. 5 Die Nutzung des Untergrunds muss nachhaltig sein. Art. 4a Berichterstattung 1 Die Kantone erstatten dem Bund alle vier Jahre Bericht über die räumliche Entwicklung ihres Gebiets und die Umsetzung ihrer Richtpläne. 2 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung und den Kantonen alle vier Jahre Bericht über die räumliche Entwicklung der Schweiz sowie über die Planungen des Bundes mit erheblicher Raumwirksamkeit samt deren Umsetzung. 2 Raumplanungsgesetz 700 Titel vor Art. 5a 1. Kapitel: Gemeinsame Planungen Art. 5a Raumentwicklungsstrategie Schweiz 1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten gemeinsam eine Strategie für die räumliche Entwicklung der Schweiz. 2 Sie dient als Entscheidungshilfe bei der Erfüllung raumwirksamer Aufgaben auf allen drei Staatsebenen. 3 Auf der Grundlage der Raumentwicklungsstrategie Schweiz erarbeitet der Bund in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden, insbesondere auch Städten seine Agglomerationspolitik und seine Politik für die ländlichen Räume und die Berggebiete. Er trägt dabei den funktionalen Verflechtungen innerhalb und zwischen den betroffenen Gebieten Rechnung. Art. 5b Weitere gemeinsame Planungen 1 Bei Bedarf erarbeiten die betroffenen Gemeinwesen gemeinsame Planungen zur grenz- oder bereichsüberschreitenden Koordination raumwirksamer Aufgaben. 2 Die Planungsinhalte werden erst durch die Aufnahme in den Konzepten, Sach- oder Richtplänen für alle Behörden verbindlich. 2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zu den Richtplänen der Kantone und den Konzepten und Sachplänen des Bundes Art. 5c 1 Verbindlichkeit und Anpassung Richtpläne, Konzepte und Sachpläne sind für die Behörden verbindlich. 2 Sie binden auch Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind. 3 Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne, Konzepte und Sachpläne überprüft und nötigenfalls angepasst. 4 Richtpläne, Konzepte und Sachpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet. Art. 5d Bereinigung 1 Bei Vorhaben und bei der Anpassung von Richtplänen, Konzepten und Sachplänen ist nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. 2 Kann keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, so gilt folgendes Verfahren: a. Bei Uneinigkeit verschiedener Kantone untereinander oder zwischen einem Kanton und dem Bund kann beim Bundesrat die Anordnung einer Einigungsverhandlung verlangt werden. 3 700 b. 3 Landes-, Regional- und Ortsplanung Bei Nichtgenehmigung eines Richtplans oder eines Teils davon durch den Bundesrat kann dieser eine Einigungsverhandlung anordnen. Der Bundesrat hört die Beteiligten vor der Anordnung der Einigungsverhandlung an. 4 Für die Dauer der Einigungsverhandlung verfügt er, dass nichts unternommen wird, was ihren Ausgang nachteilig beeinflussen könnte. 5 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet er spätestens zwei Jahre, nachdem er die Einigungsverhandlung angeordnet hat. 3. Kapitel: Richtpläne der Kantone Art. 6 und 7 Aufgehoben Art. 8 Abs. 1 Bst. abis und d abis. welche funktionalen Räume innerkantonal oder überkantonal einer gemeinsamen Planung bedürfen; d. Art. 8b wie Zielerreichung und Umsetzung überprüft werden. Richtplaninhalt im Bereich Verkehr 1 Der Richtplan legt insbesondere fest, wie das Gesamtverkehrssystem weiterentwickelt werden soll. 2 Der Richtplan bezeichnet die für die geplanten Verkehrsanlagen vorgesehenen Räume und zeigt auf, mit welchen Massnahmen sie gesichert werden sollen. Art. 8c 1 Richtplaninhalt im Bereich Landwirtschaft, Wald, Natur und Landschaft sowie Naturgefahren Der Richtplan bezeichnet: a. genügend Flächen geeigneten Kulturlandes, die der Landwirtschaft erhalten werden sollen, und zeigt insbesondere die Massnahmen, mit denen der Erhalt der Fruchtfolgeflächen sichergestellt wird; b. Landschaften und Lebensräume, die geschützt, vernetzt oder weiterentwickelt werden sollen; c. für die intensive touristische Nutzung und die Erholung vorgesehene Gebiete. 2 Der Richtplan zeigt auf, wie die Funktionen des Waldes mit den übrigen Ansprüchen und Nutzungen abgestimmt werden und in welchen Gebieten der Kanton eine Zunahme der Waldfläche verhindern will. 3 Der Richtplan zeigt auf, wie Gebiete, die durch Naturgefahren bedroht sind oder künftig bedroht sein könnten, risikogerecht genutzt und allenfalls vor Gefahren geschützt werden sollen. 4 Raumplanungsgesetz Art. 8d 700 Richtplaninhalt im Bereich Energie, Versorgung und Entsorgung Der Richtplan bezeichnet insbesondere: a. die für die Produktion, den Transport und die Speicherung von Energie benötigten Räume sowie die Massnahmen, mit denen sie gesichert werden sollen; b. die für die Nutzung erneuerbarer Energien geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken2. c. geeignete Standorte für den Materialabbau sowie für die Abfallentsorgung. Art. 8e Richtplaninhalt im Bereich Untergrund 1 Soweit erforderlich können im Richtplan Festlegungen zum Untergrund getroffen werden. 2 Insbesondere kann aufgezeigt werden, wie eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Untergrundes sichergestellt wird und wie die Nutzungen von Grundwasser, Rohstoffen, Energien und baulich nutzbaren Räumen untereinander und mit den Planungen an der Erdoberfläche abgestimmt werden. Art. 9 Andere Grundlagen und Planungen 1 Die Kantone berücksichtigen bei der Erstellung und Anpassung der Richtpläne die Bundesinventare gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz. 2 Zudem beachten sie bei der Erstellung und Anpassung der Richtpläne auch Planungen, die für sie nicht verbindlich sind im Sinne von Artikel 5c Absatz 1, so insbesondere: a. die Raumentwicklungsstrategie Schweiz; b. die Agglomerationsprogramme; c. die kantonalen und regionalen Konzepte zur Wirtschaftsentwicklung; d. das Konzept für den Ausbau der erneuerbaren Energien gemäss Artikel 11 des Energiegesetzes4; und e. die gemeinsamen Planungen im Sinne von Artikel 5b. Art. 11 Abs. 2 2 Richtpläne werden erst mit der Genehmigung durch den Bundesrat verbindlich. Art. 12 Aufgehoben 2 3 4 Aus der Vorlage 13.074 zu einer Teilrevision des Energiegesetzes (Energiestrategie 2050). SR 451 Aus der Vorlage 13.074 zu einer Teilrevision des Energiegesetzes (Energiestrategie 2050). 5 700 Landes-, Regional- und Ortsplanung 4. Kapitel: Besondere Massnahmen des Bundes 1. Abschnitt: Konzepte und Sachpläne Art. 13 1 Der Bund erarbeitet Konzepte und Sachpläne zur Planung und Koordination seiner Aufgaben, soweit sich diese erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, sowie zur Freihaltung von Räumen für die Erfüllung von Bundesaufgaben. 2 Er zeigt darin, wie er von seinem planerischen Ermessen Gebrauch machen will. 3 Die in Konzepten und Sachplänen getroffenen Anordnungen sind für den Kanton so weit verbindlich, als der Bund im betreffenden Bereich von Verfassungs und Gesetzes wegen über entsprechende Kompetenzen verfügt. 2. Abschnitt: Fruchtfolgeflächen Art. 13a Festlegung 1 Fruchtfolgeflächen umfassen das ackerfähige Kulturland, namentlich das Ackerland, die Kunstwiesen in Rotation und die ackerfähigen Naturwiesen. 2 Jeder Kanton stellt die Lage, die Eigenschaften und die Bodenqualität seiner Fruchtfolgeflächen fest. Art. 13b Bestandesschutz 1 Fruchtfolgeflächen sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. 2 Sie dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen eingezont werden: a. Mit der Einzonung wird ein auch aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel verfolgt; b. Das Ziel kann ohne die vorgesehene Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden; und c. Es ist sichergestellt, dass die eingezonten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden. Art. 13c Kompensation 1 Werden Fruchtfolgeflächen eingezont oder für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung beansprucht, so muss die entsprechende Fläche kompensiert werden. 2 Bei Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse kann von der Kompensation teilweise abgesehen werden. Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Fällen von übergeordnetem öffentlichem Interesse von der Kompensation teilweise abgesehen werden kann. 3 Werden ausserhalb der Bauzonen zonenkonforme Bauten und Anlagen für die Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19985 errichtet, so kann von einer Kompensation ganz abgesehen werden, sofern nach 5 6 SR 910.1 700 Wegfall des Verwendungszwecks der Rückbau der Baute oder Anlage und die Rekultivierung des Bodens als Fruchtfolgefläche sichergestellt sind. Raumplanungsgesetz Art. 13d Mindestumfang 1 Der Bundesrat legt in einem Sachplan den gesamtschweizerischen Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen sowie die Aufteilung auf die Kantone fest. 2 Solange ein Kanton nicht zeigt, wie er die Einhaltung des Mindestumfangs sichert, darf er keine Einzonungen vornehmen, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss bei Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse sowie bei zonenkonformen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen, die entsprechende Fläche kompensiert werden. Variantenvorschlag: 2 Ist für ein Bauvorhaben eine Kompensation im betroffenen Kanton nicht möglich und wird ohne Kompensation der vom betreffenden Kanton einzuhaltende Mindestumfang der Fruchtfolgefläche unterschritten, so senkt der Bundesrat den betreffenden Mindestumfang, wenn: a. das Bauvorhaben im gesamtschweizerischen Interesse liegt; und b. das gesamtschweizerische Interesse am Bauvorhaben das Interesse an der Erhaltung des gesamtschweizerischen Mindestumfangs der Fruchtfolgeflächen überwiegt. 3. Abschnitt: Langfristige Freihaltung von Räumen für Infrastrukturen von nationalem Interesse Art. 13e 1 Besteht ein überwiegendes Interesse an der langfristigen Freihaltung von Räumen für bauliche Infrastrukturanlagen von nationalem Interesse, so kann der Bundesrat im Sachplan die dafür nötigen Räume genau bezeichnen. 2 Soweit erforderlich kann er für diese Räume im Sachplan einen Sicherungsbereich festlegen und bestimmen, dass: a. weder Einzonungen noch Aufzonungen vorgenommen werden dürfen; b. neue Schutzzonen nur ausgeschieden werden dürfen, wenn sie die Realisierung der zu sichernden Infrastrukturanlage nicht erschweren; c. in unerschlossenen Bauzonen keine Erschliessungsmassnahmen getroffen werden dürfen, 3 Vorhaben ausserhalb der Bauzonen, die einer Baubewilligung im Sinne von Artikel 22 bedürfen und die im Sicherungsbereich liegen, dürfen dem Freihaltungszweck nicht widersprechen; ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt, der Beseitigung von Gefahren oder dem Schutz vor schädlichen Einwirkungen dienen. Weitergehende Vorkehren können in Ausnahmefällen gestattet werden, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin auf jede Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet. 4 Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sind vor der Festlegung von Sicherungsbereichen anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden ist Sache der Kantone. 7 700 Landes-, Regional- und Ortsplanung 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 3. Er regelt insbesondere, wie im betreffenden Baubewilligungsverfahren der Einbezug der planenden Bundesstelle zu erfolgen hat. 5. Kapitel: Nutzungspläne 1. Abschnitt: Zweck und Inhalt Art. 14 Inhalt 1 Nutzungspläne stützen sich auf eine gesamträumliche, über die Gemeindegrenzen hinaus abgestimmte Entwicklungsvorstellung. 2 Sie ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. 3 Sie unterscheiden namentlich Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. Art. 15b Anforderungen an Bauvorschriften Die Kantone sorgen dafür, dass Bauvorschriften nach Möglichkeit so ausgestaltet werden, dass: a. die energetische Sanierung bestehender Bauten nicht erschwert wird; b. Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser, Lawinen, Rutschungen und Steinschlag erleichtert werden; c. Gewerbeareale nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden. Art. 16a, 16b und 18a Aufgehoben Vor Art. 21 2. Abschnitt: Allgemeine Wirkungen Art. 22a Solaranlagen Ehemals Art. 18a 6. Kapitel: Bauen ausserhalb der Bauzonen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 23a 1 Bewilligungsvoraussetzungen für alle Bauvorhaben Bewilligungen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen dürfen in jedem Fall nur erteilt werden, wenn das betreffende Vorhaben mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. 8 700 Wenn möglich ist ein solches Vorhaben in einem bestehenden Gebäudevolumen zu realisieren. Ist ein Neubau notwendig, so ist nach Möglichkeit bestehendes Gebäudevolumen zu ersetzen. Raumplanungsgesetz 2 3 Bewilligungen für die Errichtung oder Änderung unbewohnter oder leicht entfernbarer bewohnter Bauten, Anlagen und Gebäudeteile werden nur erteilt, wenn zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung über die Beseitigung bei Wegfall des Bedarfs abgeschlossen wird. Der Bundesrat kann Mindestanforderungen dafür, namentlich für die Sicherstellung der Beseitigungskosten und des Vollzugs, aufstellen und für Härtefälle Ausnahmen vorsehen. 4 Für Bewilligungen nach Absatz 3 muss bei bestehenden Betrieben die Existenzfähigkeit nicht auf längere Frist nachgewiesen werden. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn die längerfristige Existenzfähigkeit offensichtlich nicht gegeben ist. Art. 23b Benutzungsverbot und Beseitigung 1 Bauten und Anlagen, die nicht mehr für den Zweck verwendet werden, zu dem sie rechtmässig erstellt wurden, und für die eine Nutzung im Sinne der Artikel 23c–24e nicht zulässig ist, dürfen nicht mehr benutzt werden. Dieses Verbot entfällt, sobald sie wieder zonenkonform oder standortgebunden genutzt werden können. 2 Wurde die Bewilligung befristet oder mit einer auflösenden Bedingung erteilt, so sind die Bauten und Anlagen bei Wegfall der Bewilligung zu beseitigen, und der frühere Zustand ist wiederherzustellen. 2. Abschnitt: Bewilligungen für zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone Art. 23c Zonenkonformität 1 Soweit die Zonenkonformität nicht nach Artikel 16 Absatz 3 enger umschrieben ist, sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind, einschliesslich des Wohnbedarfs der Betriebsleiterfamilie und der abtretenden Generationen, sofern die Wohnbauten für den Betrieb eines existenzfähigen, landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht6 unentbehrlich sind. 2 Zonenkonform sind unter Vorbehalt von Absatz 3 auch die nötigen Bauten und Anlagen für: 6 a. Aufbereitung, Lagerung oder Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte, wenn diese einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb haben; b. die innere Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs; c. die Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat; SR 211.412.11 9 700 d. e. Landes-, Regional- und Ortsplanung die Haltung von Pferden, wenn der Betrieb über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt, namentlich für die für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde nötigen Plätze mit befestigtem Boden und mit dieser Nutzung unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume; nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe. 3 Bauten und Anlagen für Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebe, bei denen insgesamt die bodenbewirtschaftende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, sind in speziell dafür vorgesehenen Zonen zu errichten. 4 Die gleichen Landwirtschaftsflächen dürfen nicht mehrfach für die Begründung der Notwendigkeit von Bauten und Anlagen berücksichtigt werden. 5 Der Bundesrat erlässt insbesondere folgende Vorschriften: a. er umschreibt die Anforderungen an die Energiegewinnung aus Biomasse nach Absatz 2 Buchstabe c näher, insbesondere an den erforderlichen Bezug zur Landwirtschaft und zum Standortbetrieb; b. er umschreibt die Anforderungen an die Haltung und Nutzung von Pferden nach Absatz 2 Buchstabe d näher, insbesondere an das landwirtschaftliche Gewerbe, den Auslauf der Pferde und die Plätze für die Nutzung der Pferde; c. er legt fest, wann die bodenbewirtschaftende Tätigkeit insgesamt nicht mehr im Vordergrund steht. Art. 23d Zusätzliche Anforderungen an Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 1 Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 dürfen nur bewilligt werden, wenn sie Bestandteil eines bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19917 über das bäuerliche Bodenrecht sind. 2 Sie unterstehen dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach den Artikeln 58– 60 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19918 über das bäuerliche Bodenrecht. 3 Sie dürfen nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden. 4 Die in Betriebsteilen nach Artikel 23c Absatz 2 anfallende Arbeit muss zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden. Es darf kein Personal angestellt werden, das überwiegend oder ausschliesslich für Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 Buchstaben c oder d oder für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe in temporären Betriebszentren (Art. 23e Abs. 2) tätig ist. 5 Für Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 gelten in jedem Fall die Anforderungen an unbewohnte Bauten nach Artikel 23a Absatz 3. Aus ihnen kann kein Anspruch auf Wohnraum abgeleitet werden. 7 8 10 SR 211.412.11 SR 211.412.11 700 Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 müssen den gleichen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen genügen wie Gewerbebetriebe in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen. Raumplanungsgesetz 6 7 In Abweichung von Absatz 1 können auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. Art. 23e Zusätzliche Anforderungen an nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe nach Artikel 23c Absatz 2 Buchstabe e 1 Massvolle Erweiterungen können zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen zu wenig Raum zur Verfügung steht. 2 Bei temporären Betriebszentren können bauliche Massnahmen nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden. Ausserhalb der bestehenden Bauten und Anlagen sind geringfügige Veränderungen ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn sie notwendig sind, um Härtefälle zu mildern. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen. 3 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19919 über das bäuerliche Bodenrecht betreffend die nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe finden auf die Nebenbetriebe keine Anwendung. Art. 23f Nicht ertragsorientierte Tierhaltung als Pflegenutzung 1 Wo eine im öffentlichen Interesse liegende landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht anders sichergestellt werden kann, können die für die Nutzung durch Tiere nötigen Unterstände und Zäune zeitlich befristet bewilligt werden, auch wenn keine ertragsorientierte Landwirtschaft vorliegt. 2 Die Bodenfruchtbarkeit darf durch die Unterstände und Zäune nicht beeinträchtigt werden. 3. Abschnitt: Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen Art. 24 Standortgebundene Bauten und Anlagen Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. Art. 24bis Gemeinsame Bestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen Für bestehende Bauten und Anlagen dürfen Bewilligungen nach den Artikeln 24a-24e nur unter den folgenden Voraussetzungen erteilt werden: 9 SR 211.412.11 11 700 a. Landes-, Regional- und Ortsplanung Die Baute oder Anlage wird für zonenkonforme oder standortgebundene Zwecke nicht mehr benötigt oder es wird sichergestellt, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt. b. Die Baute oder Anlage ist für die vorgesehene Nutzung geeignet. c. Die Bewilligung hat keine Ersatzbaute zur Folge, die nicht notwendig ist. d. Es ist höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der Bewilligung anfallen, werden auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt. e. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks wird dadurch nicht gefährdet. Art. 24a Abs. 1 Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen 1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn: Art. 24b Aufgehoben Art. 24c Abs. 1, 3 und 5 Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. 3 Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. 5 Aufgehoben Art. 24d Abs. 1, Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bestehende landwirtschaftliche Wohnbauten und schützenswerte Bauten und Anlagen 1 Landwirtschaftliche Wohnbauten dürfen in Zeiten fehlenden betrieblichen Bedarfs landwirtschaftsfremd bewohnt werden. Teilweise Änderungen landwirtschaftlicher, in ihrer Substanz erhaltener Wohnbauten, die weder unter Artikel 23c noch unter Artikel 24c fallen, sind trotzdem zulässig, soweit sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung unumgänglich sind und die äussere Erscheinung sowie die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben. 2 Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn: b. ihre Schutzwürdigkeit damit integral erhalten bleibt; und 3Aufgehoben 12 Raumplanungsgesetz 700 Art. 24e Abs. 5 und 6 5 Bewilligungen setzen voraus, dass die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben. 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt namentlich fest, in welchem Verhältnis die Änderungsmöglichkeiten nach diesem Artikel zu denjenigen nach Artikel 24c stehen. Art. 24f Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. 7. Kapitel: Zuständigkeit und Verfahren im Zusammenhang mit Nutzungsplänen Art. 25 Abs. 3 und 4 3 Sie entscheidet, ob ein Vorhaben, das in einem Sicherungsbereich liegt, die Anforderungen von Artikel 13e Absatz 3 erfüllt. 4Sie entscheidet über die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und einer Ersatzvornahme ausserhalb der Bauzonen. Art. 26 Abs. 2 2 Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den Konzepten und Sachplänen des Bundes und den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen. Art. 27a Auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung können einschränkende Bestimmungen erlassen werden zu den Artikeln 23c–23e, 24c und 24d. 3. Titel: Bundesbeiträge Art. 29a Beiträge an Projekte 1 Der Bund kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden, insbesondere auch Städten Projekte fördern, die nachhaltig der Verbesserung der Wohnqualität und des gesellschaftlichen Zusammenhalts in Wohngebieten dienen.10 2 Er kann Modellvorhaben für eine nachhaltige Raumentwicklung unterstützen. 3 Das Bundesamt für Raumentwicklung koordiniert diese Förderung mit den betroffenen Bundesstellen und wertet die Erfahrungen systematisch aus. 10 Abs. 1 und 3 aus der Vorlage 13.030 zu einer Teilrevision des Ausländergesetzes (Integration). 13 700 Landes-, Regional- und Ortsplanung 5. Titel: Rechtsschutz Art. 34 Abs. 2 Bst. c c. Bewilligungen im Sinne der Artikel 24– 24f. 6. Titel: Schlussbestimmungen Art. 35 Aufgehoben Art. 36 Abs. 2 und 3 2 Aufgehoben 3 Aufgehoben Art. 36a Strafbestimmungen 1 Wer ausserhalb der Bauzonen ohne Baubewilligung baut oder eine rechtskräftige baupolizeiliche Anordnung nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen be- straft. 3 Die Behörde nach Artikel 25 Absatz 2 sowie das Bundesamt für Raumentwicklung können im Strafverfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Art. 37 1 Sind besonders geeignete Landwirtschaftsgebiete, besonders bedeutsame Landschaften, Naturräume oder Stätten oder zur Realisierung und Nutzung von Infrastrukturen von nationaler Bedeutung benötigte Flächen unmittelbar gefährdet und werden innerhalb einer vom Bundesrat festgesetzten Frist die erforderlichen Massnahmen nicht getroffen, so kann der Bundesrat vorübergehende Nutzungszonen bestimmen. Innerhalb solcher Zonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung nachteilig beeinflussen könnte. 2 Sobald Nutzungspläne vorliegen oder bestehende Nutzungspläne angepasst sind, hebt der Bundesrat vorübergehende Nutzungszonen auf. Art. 37a Aufgehoben Art. 38b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … Liegen für funktionale Räume, die überkantonal einer gemeinsamen Planung bedürfen, innerhalb von fünf Jahren nach der Genehmigung des kantonalen Richtplans 14 700 durch den Bundesrat die erforderlichen Planungen nicht vor, so können diese unter Federführung des Bundes auf Kosten der pflichtigen Gemeinwesen erarbeitet und beschlossen werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Raumplanungsgesetz Änderung anderer Erlasse Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199111 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert. Art. 75 Abs. 1 Bst. f (neu) 1 Keine f. Belastungsgrenze besteht für: Grundpfandrechte zur Gewährleistung der Beseitigung von Bauten und Anlagen im Sinne von Artikel 23a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197912. Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198313 wird wie folgt geändert. 3. Kapitel: Auswirkungen auf die Umwelt 1. Abschnitt: Wirkungsbeurteilung Umwelt Art. 10bis (neu) 1 Vor dem Entscheid über Planungen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben werden, sind die Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sind, soweit vorhanden, geeignete Alternativen einzubeziehen. 2 Diese Abklärungen sind Bestandteil der Wirkungsbeurteilung nach Artikel 2 Absatz 2bis des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197914. 3 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an das Verfahren, insbesondere an die Dokumentation und die Beteiligung der betroffenen Behörden und weiterer Kreise. 2. Abschnitt: Umweltverträglichkeitsprüfung 11 12 13 14 SR 211.412.11 SR 700 SR 814.01 SR 700 15 Fragenkatalog zu den Hauptinhalten der 2. Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes 1. Kulturlandschutz 1.1 Unterstützen Sie grundsätzlich den Schutz des ackerfähigen Kulturlandes (Fruchtfolgeflächen [FFF]) unabhängig von der Einhaltung des FFFMindestumfangs gemäss Beschluss des Bundesrats vom 8. April 1992 (sogenanntes FFF-Kontingent)? 1.2 Sind Sie mit der gewählten Strategie einverstanden, wonach beanspruchte FFF kompensiert werden müssen und von diesem Grundsatz nur wenige, klar umschriebene Ausnahmen zulässig sein sollen? Falls nein, welche andere Strategie wäre Ihrer Meinung nach zielführender? 1.3 Soll es für die Senkung des gesamtschweizerischen Mindestumfangs der Fruchtfolgeflächen genügen, dass eine Kompensation innerhalb des betroffenen Kantons nicht möglich ist? Oder soll für die Senkung des gesamtschweizerischen Mindestumfangs verlangt werden, dass auch überkantonal keine Kompensation möglich ist? 1.4 Welcher Variante geben Sie den Vorzug, falls die Fruchtfolgeflächen künftig in einem Kanton den einzuhaltenden Mindestumfang unterschreiten? Hauptvorschlag zu Artikel 13d Absatz 2 Variantenvorschlag zu Artikel 13d Absatz 2 Eigener Vorschlag 2. Bauen ausserhalb der Bauzone 2.1 Dient die neue Systematik für die Vorschriften für das Bauen ausserhalb der Bauzonen der besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Bestimmungen? 2.2 Ist der Detaillierungsgrad der Vorschriften angemessen? Welche Aspekte könnten allenfalls auf Verordnungsebene geregelt werden? 2.3 Sind Sie damit einverstanden, dass die Zuständigkeit für die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzonen einer kantonalen Behörde übertragen werden soll (Art. 25 Abs. 3)? 3. Verkehrs- und Energieinfrastrukturen 3.1 Unterstützen Sie grundsätzlich eine frühzeitige, ressourceneffiziente Freihaltung von Räumen für Infrastrukturen von nationalem Interesse (insbesondere in den Bereichen Verkehr und Energie)? 3.2 Sind Sie damit einverstanden, dass eine solche langfristige Freihaltung von Räumen mittels Sachplaneintrag (Art. 13e) vorgenommen wird? Falls nein, welche andere Strategie wäre Ihrer Meinung nach zielführender? 3.3 Erachten Sie es als genügend, dass die koordinierte Nutzung des Untergrundes mittels eines Planungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 5) und bei Bedarf mittels Festlegungen im kantonalen Richtplan (Art. 8e) sichergestellt werden soll? 4. Zusammenarbeit über Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen und Staatsebenen hinweg 4.1 Sind Sie damit einverstanden, dass Kantone in ihren Richtplänen so genannte funktionale Räume bezeichnen und entsprechende Massnahmen ergreifen sollen, der Bund jedoch nur subsidiär bei Kantonsgrenzen überschreitenden funktionalen Räumen tätig wird, falls die betreffenden Kantone fünf Jahre lang nichts unternehmen (Art. 8 Abs. 1 Bst. abis sowie Art. 38b)? 4.2 Sind Sie damit einverstanden, dass die verschiedenen Staatsebenen zusammen eine Raumentwicklungsstrategie Schweiz erarbeiten, diese bei Bedarf konkretisieren und bei ihren eigenen Planungen beachten sollen (Art. 5a und Art. 5b, Art. 9 Bst. a)? 4.3 Erachten Sie den in Artikel 4a Absatz 2 umschriebenen Umfang der Berichterstattung des Bundesrats (räumliche Entwicklung der Schweiz, Planungen des Bundes mit erheblicher Raumwirksamkeit samt deren Umsetzung) als genügend? Oder soll der Bundesrat auch eigens über wichtige Bauvorhaben informieren? UVEK / ARE, 05.12.2014 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Raumentwicklung ARE Liste der Vernehmlassungsadressaten Liste des destinataires Elenco dei destinatari Art. 4 Abs. 3 Vernehmlassungsgesetz (SR 172.061) 1. Kantone / Cantons / Cantoni...............................................................................................2 2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques représentés à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell' Assemblea federale 4 3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete / associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle città e delle regioni di montagna .................................................................................................6 4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de l'économie qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali dell'economia ........................................................................................................... 6 5. Weitere interessierte Kreise und Organisationen .................................................... 7 1/13 412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041 1. Kantone / Cantons / Cantoni Staatskanzlei des Kantons Zürich Canton Zurich Cantone di Zurigo Kaspar Escher-Haus 8090 Zürich Staatskanzlei des Kantons Bern Postgasse 68 Postfach 840 3000 Bern 8 [email protected] [email protected] Staatskanzlei des Kantons Luzern Bahnhofstrasse 15 6002 Luzern [email protected] Standeskanzlei des Kantons Uri Postfach 6460 Altdorf [email protected] Staatskanzlei des Kantons Schwyz Postfach 6431 Schwyz [email protected] Staatskanzlei des Kantons Obwalden Rathaus Postfach 1562 6061 Sarnen [email protected] Staatskanzlei des Kantons Nidwalden Rathaus 6370 Stans [email protected] Regierungskanzlei des Kantons Glarus Rathaus 8750 Glarus [email protected] Staatskanzlei des Kantons Zug Postfach 156 6301 Zug [email protected] Chancellerie d'Etat du Canton de Fribourg Rue des Chanoines 17 1701 Fribourg [email protected] [email protected] 2/13 412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041 Staatskanzlei des Kantons Solothurn Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn [email protected] Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt Marktlatz 9 Postfach 4001 [email protected] Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft Rathausstrasse 2 4410 Liestal [email protected] Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen Beckenstube 7 8200 Schaffhausen [email protected] Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden Regierungsgebäude Postfach 9102 Herisau [email protected] Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden Marktgasse 2 9050 Appenzell [email protected] Staatskanzlei des Kantons St. Gallen Regierungsgebäude 9001 St. Gallen [email protected] Standeskanzlei des Kantons Graubünden Reichsgasse 35 7001 Chur [email protected] Staatskanzlei des Kantons Aargau Regierungsgebäude 5001 Aarau [email protected] Staatskanzlei des Kantons Thurgau Regierungsgebäude 8510 Frauenfeld [email protected] Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino Residenza Governativa 6501 Bellinzona [email protected] 3/13 412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041 Chancellerie d’Etat du Canton de Vaud Château cantonal 1014 Lausanne [email protected] Chancellerie d’Etat du Canton du Valais Palais du Gouvernement 1950 Sion [email protected] Chancellerie d’Etat du Canton de Neuchâtel Château 2001 Neuchâtel [email protected] Chancellerie d’Etat du Canton de Genève Case postale 3964 1211 Genève 3 [email protected] Chancellerie d’Etat du Canton du Jura Rue du 24-Septembre 2 2800 Delémont [email protected] Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) Conférence des gouvernements cantonaux (CdC) Conferenza dei Governi cantonali (CdC) Sekretariat Haus der Kantone Speichergasse 6 Postfach 444 3000 Bern 7 [email protected] 2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques représentés à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell' Assemblea federale Bürgerlich-Demokratische Partei BDP Parti bourgeois-démocratique PBD Partito borghese democratico PBD BDP Schweiz Postfach 119 3000 Bern 6 [email protected] Christlichdemokratische Volkspartei CVP Parti démocrate-chrétien PDC Partito popolare democratico PPD Postfach 5835 3001 Bern Christlich-soziale Partei Obwalden csp-ow c/o Stefan Keiser Enetriederstrasse 28 6060 Sarnen [email protected] [email protected] Christlichsoziale Volkspartei Oberwallis (CSPO) Geschäftsstelle CSPO Postfach 3980 Visp [email protected] 4/13 412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041 Evangelische Volkspartei der Schweiz EVP Parti évangélique suisse PEV Partito evangelico svizzero PEV Nägeligasse 9 Postfach 294 3000 Bern 7 [email protected] FDP. Die Liberalen PLR. Les Libéraux-Radicaux PLR.I Liberali Radicali Sekretariat Fraktion und Politik Neuengasse 20 Postfach 6136 3001 Bern [email protected] [email protected] Grüne Partei der Schweiz GPS Parti écologiste suisse PES Partito ecologista svizzero PES Waisenhausplatz 21 3011 Bern Grünliberale Partei glp Parti vert’libéral pvl Postfach 367 3000 Bern 7 [email protected] [email protected] Lega dei Ticinesi (Lega) Lega dei Ticinesi casella postale 4562 6904 Lugano [email protected] Mouvement Citoyens Romand (MCR) c/o Mouvement Citoyens Genevois (MCG) CP 340 1211 Genève 17 [email protected] Schweizerische Volkspartei SVP Union Démocratique du Centre UDC Unione Democratica di Centro UDC Postfach 8252 3001 Bern Sozialdemokratische Partei der Schweiz SPS Parti socialiste suisse PSS Partito socialista svizzero PSS Postfach 7876 3001 Bern [email protected] [email protected] 5/13 412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041 3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete / associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle città e delle regioni di montagna Schweizerischer Gemeindeverband Association des Communes Suisses Associazione dei Comuni Svizzeri Postfach 3322 Urtenen-Schönbühl Schweizerischer Städteverband Union des villes suisses Unione delle città svizzere Monbijoustrasse 8 Postfach 8175 3001 Bern [email protected] [email protected] Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB) Le Groupement suisse pour les régions de montagne Il Gruppo svizzero per le regioni di montagna Postfach 7836 3001 Bern [email protected] 4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de l'économie qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali dell'economia economiesuisse Verband der Schweizer Unternehmen Fédération des entreprises suisses Federazione delle imprese svizzere Postfach 8032 Zürich Schweizerischer Gewerbeverband (SGV) Union suisse des arts et métiers (USAM) Unione svizzera delle arti e mestieri (USAM) Postfach 3001 Bern Schweizerischer Arbeitgeberverband Union patronale suisse Unione svizzera degli imprenditori Hegibachstrasse 47 Postfach 8032 Zürich [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Schweiz. Bauernverband (SBV) Union suisse des paysans (USP) Unione svizzera dei contadini (USC) Haus der Schweizer Bauern Laurstrasse 10 5200 Brugg [email protected] Schweizerische Bankiervereinigung (SBV) Association suisse des banquiers (ASB) Associazione svizzera dei banchieri (ASB) Swiss Bankers Association Schweiz. Gewerkschaftsbund (SGB) Union syndicale suisse (USS) Unione sindacale svizzera (USS) Postfach 4182 4002 Basel [email protected] Postfach 3000 Bern 23 [email protected] 6/13 412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041 Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz) Société suisse des employés de commerce (SEC Suisse) Società svizzera degli impiegati di commercio (SIC Svizzera) Postfach 1853 8027 Zürich Travail.Suisse Postfach 5775 3001 Bern [email protected] [email protected] [email protected] 5. Weitere interessierte Kreise und Organisationen Aeroclub der Schweiz Aéro-Club de Suisse Aero-Club Svizzero Aero-Club der Schweiz Lidostrasse 5 6006 Luzern [email protected] AGRO-Lohnuternehmer Schweiz (AGRO) AGRO-Entrepreneurs Suisse Ausserdorfstrasse 31 5223 Riniken [email protected] Archäologie Schweiz Archéologie Suisse Archeologia Svizzera Petersgraben 51 CH-4051 Basel Ass.Groupm. et Org. Romandes de l‘Agriculture (AgorA) Maison du paysan Case postale 128 1000 Lausanne 6 Bund Schweizer Landschaftsarchitekten und Architektinnen (BSLA, FSAP) Fédération Suisse des Architectes Paysagistes Federazione Svizzera Architetti Paesaggisti Rue du Doubs 32 CH-2300 La Chaux-de-Fonds Centre Patronal (CP) Kapellenstrasse 14 Postfach 5236 3001 Bern [email protected] [email protected] [email protected] Conseil et observatoire suisse de la filière du cheval (COFICHEV) Charles Trolliet Rte de la Grange-Neuve 1 CH-1053 Montheron Dachorganisation der Schweizer Bauwirtschaft L'organisation nationale de la construction Organizzazione nationale della costruzione Weinbergstrasse 55 8035 Zürich Espace mobilité Kapellenstrasse 14 Postfach 5236 3001 Bern [email protected] [email protected] Fachkreis Raumplanungsrecht c/o Ruch Alexander (FRR) Cercle de droit de l'aménagement du territoire Gruppo di diritto della pianificazione del territorio Gartenstrasse 85 4052 Basel 7/13 412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041 Fachverband Schweizerischer Raumplanerinnen und Raumplaner (FSU) Vadianstrasse 37 Postfach 9001 St. Gallen [email protected] Fédération suisse des urbanistes (FSU) Rue Beau-Séjour 16 1003 Lausanne [email protected] Federazione svizzera degli urbanisti Conferenza delle Associazioni Tecniche del Cantone Ticino piazza Nosetto 3 6500 Bellinzona Fédération des Entreprises Romandes (FER) 98, rue de Saint-Jean Case postale 5278 1211 Genève [email protected] [email protected] Fédération Romande Immobilière (FRI) Rue du Midi 15 Case postale 5607 1002 Lausanne Forstdirektorenkonferenz – Konferenz der Kantonsförster (FoDK / KoK) Conférence des directrices et directeurs des forêts- Conférence des inspecteurs et inspectrices cantonaux des forêts (CDFo / CIC) Haus der Kantone Geschäftsstelle Speichergasse 6 Postfach 690 3000 Bern 7 Seefeldstrasse 60 Postfach 8032 Zürich [email protected] Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) [email protected] Hausverein Schweiz (HVCH) Habitat Durable Bollwerk 35 Postfach 6515 3001 Bern [email protected] Holzwirtschaft Schweiz (LIGUM) Geschäftsstelle Lignum Mühlebachstrasse 8 8008 Zürich info(at)lignum.ch Lignum Office romand Cedotec En Budron H6 Case postale 113 1052 Le Mont-sur-Lausanne cedotec(at)lignum.ch Ingenieur-Geometer Schweiz/ Bern (IGS) Ingénieurs-Géomètres Suisses Ingegneri-Geometri Svizzeri Kapellenstrasse 3001 Bern [email protected] 8/13 412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041 Institut für Raum- und Landschaftsentwicklung (IRL) Yvonne Largiadèr Institut für Raum- und Landschaftsentwicklung HIL H 51.1 Stefano-Franscini-Platz 5 8093 Zürich [email protected] Jardin Suisse - Unternehmerverband Gärtner Schweiz Association suisse des entreprises horticoles Associazione svizzera imprenditori giardinieri Bahnhofstrasse 94 5000 Aarau Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz c/o ARNAL AG (KBNL) Conférence des délégués à la protection de la nature et du paysage Conferenza die delegati della protezione della natura e del paesaggio Kasernenstrasse 39a 9100 Herisau Pro Natura Dornacherstrasse 192 Postfach 4018 Basel [email protected] [email protected] [email protected] Prométerre Case Postale 1080 1001 Lausanne Regionalkonferenz Bern Mittelland (RKBM) Geschäftsstelle Holzikofenweg 22 Postfach 8623 3001 Bern info(at)bernmittelland.ch Jungfraustrasse 38 Postfach 312 3800 Interlaken Regionalkonferenz Oberland Ost (RKOO) [email protected] Regionalplanung Winterthur und Umgebung (RWU) Technikumstrass 81 8402 Winterthur [email protected] Regionalplanung Zürich und Umgebung (RZU) Seefeldstrasse 329 8008 Zürich info(at)rzu.ch SBB Immobilien CFF Immobilier FFS Immobili Hilfikerstrasse 1 3000 Bern 65 Schweiz. Bäuerinnen und Landfrauenverband (SBLV) Union Suisse des paysannes et des femmes rurales Unione Svizzera delle donne contadine e rurale Laurstrasse 10 5201 Brugg [email protected] 9/13 412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041 Schweiz. Kantonsplanerkonferenz c/o Amt für Raumplanung des Kantons Solothurn (KPK) La Conférence suisse des aménagistes cantonaux La Conferenza svizzera dei pianificatori cantonali Werkhofstrasse 59 4509 Solothurn Schweizer Geflügelproduzenten (SGP) Association Suisse des Producteurs de Volaille Association Suisse des Producteurs de Volaille Schweizergeflügelproduzenten SGP CH-3452 Grünenmatt Schweizer Geologenverband (CHGEOL) Association suisse des géologues Associazione svizzera die geologi Dornacherstrasse 29 4501 Solothurn Schweizer Heimatschutz (SHS) Patrimoine Suisse Heimatschutz Svizzera Seefeldstrasse 5a Postfach 8032 Zürich Schweizer Mieterinnen- und Mieterverband (SMV) [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Schweizerischer Mieterinnenund Mieterverband Deutschschweiz Postfach 8026 Zürich [email protected] Association Suisse des Locataires ASLOCA SUISSE-ROMANDE Rue des Pâquis 35 Case postale 2104 1211 Genève 1 [email protected] Associazione Svizzera Inquilini Associazione Svizzera Inquilini Via Stazio 2 6900 Massagno [email protected] Schweizer Vogelschutz (SVS) Schweizer Vogelschutz SVS Wiedingstr. 78, Postfach CH-8036 Zürich [email protected] Association Suisse pour la Protection des Oiseaux Associazione svizzera per la protezione degli uccelli Association Suisse pour la protection des oiseaux La Sauge 1588 Cudrefin [email protected] Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) Conférence suisse des directeurs cantonaux des travaux publics, de l'aménagement du territoire et de l'environnement Conferenza svizzera dei direttori cantonali delle pubbliche costruzioni, della pianificazione e della protezione dell’ambiente Speichergasse 6 Postfach 3000 Bern 7 [email protected] 10/13 412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041 Schweizerische Greina-Stiftung zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer (SGS) Fondation Suisse de la Greina pour la protection des fleuves alpins Fondazione Svizzera della Greina per la protezione dei corsi d'acqua alpini Sonneggstrasse 29 8006 Zürich Schweizerische Studiengesellschaft für Raumordnung und Regionalpolitik (ROREP) Société Suisse d'etudes pour l'organisation de l'espace et de la politique régionale Sociétà svizzera di studio per l'ordinamento territoriale e la politica regionale Brunngasse 60 3000 Bern 8 Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (VLP-ASPAN) Association suisse pour l'aménagement national Associazione svizzera per la pianificazione del territorio Sulgenrain 20 3007 Bern Schweizerische Vereinigung für ländliche Entwicklung (suissemelio) Association suisse pour le développement rural Associazione svizzera per lo sviluppo rurale Bundesamt für Landwirtschaft 3003 Bern Schweizerischer Baumeisterverband (SBMV) Société Suisse des Entrepreneurs Società Svizzera degli Impresari-Costruttori Weinbergstrasse 49 Postfach 198 8042 Zürich [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Schweizerischer Forstverein Société forestière suisse Schweizerischer Forstverein Obstgartenstrasse 27 8006 Zürich info(at)forstverein.ch Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA) Société suisse des ingénieurs et des architectes Società svizzera degli ingegneri e degli architetti Selnaustrasse 16 Postfach 8027 Zürich Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT) L’Association suisse des professionnels de l’immobilier L’Associazione svizzera dell’economia immobiliare Giessereistrasse 18 8005 Zürich Schweizerischer Verband für Geomatik und Landmanagement (geosuisse) Société suisse de géomatique et de gestion du territoire Società svizzera di geomatica e di gestione del territorio Postfach 832 4501 Solothurn Schweizerischer Verband für Pferdesport Fédération Suisse des Sports Equestres Federazione Svizzera Sport Equestri Papiermühlestrasse 40 Postfach 726 3000 Bern 22 Seilbahnen Schweiz Remontées Mécaniques Suisses Funivie Svizzere Seilbahnen Schweiz Dählhölzliweg 12 3000 Bern 6 [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 11/13 412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041 Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) Fondation suisse pour la protection et l'aménagement du paysage Fondazione svizzera per la tutela del paesaggio Schwarzenburgstrasse 11 3007 Bern Stiftung Praktischer Umweltschutz Schweiz (pusch) Fondation suisse pour la pratique environnementale Hottingerstrasse 4 Postfach 211 8024 Zürich Swiss Beef Swiss Beef 5200 Brugg [email protected] [email protected] Union suisse des professionnels de l’immobilier (USPI) 2, rte du Lac Case postale 1215 1094 Paudex 1001 Lausanne Verband öffentlicher Verkehr (VöV) Union des transports publics Unione die transporti pubblici Dählhölzliweg 12 Postfach 374 3000 Bern 6 [email protected] [email protected] Verband Schweiz. Generalunternehmer (VSGU) Association Suisse des Entrepreneurs Généraux Associazione svizzera degli imprenditori generali Effingerstrasse 13 3011 Bern Verband Schweizerischer Pferdezuchtorganisationen (VSP) Fédération Suisse des organisations d'Elevage Chevalin Schmittenweg 5 5053 Staffelbach [email protected] [email protected] Verein zum Schutz des landwirtschaftl. Grundeigentums (VSLG) Association pour la défense de la propriété rurale (ADPR) Kapellenstrasse 14 Postfach 5236 3001 Bern [email protected] Vereinigung zum Schutz kleiner und mittlerer Bauern (VKMB) Association pour la protection des petits et moyens paysans Schützengässchen 5 Postfach 8319 3001 Bern Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) Association transports et environnement Associazione traffico e ambiente Lagerstrasse 41 3360 Herzogenbuchsee Waldwirtschaft Schweiz (WVS) Economie forestière suisse Economia forestale Svizzera Rosenweg 4 4501 Solothurn Wohnbaugenossenschaften Schweiz (WBGCH) Coopératives d'habitation Suisse Cooperative d'abitazione svizzera Bucheggstrasse 109 8043 Zürich WOHNEN SCHWEIZ – Verband der Baugenossenschaften Association des Coopératives de Construction Associazione delle cooperative di costruzione Obergrundstrasse 70 6002 Luzern [email protected] [email protected] [email protected] 12/13 412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041 WWF Schweiz WWF Suisse WWF Svizzera Hohlstrasse 110 Postfach 8010 Zürich [email protected] Zuchtverband Schweizer Sportpferde (swisshorse) Fédération d'élevage du cheval de sport Les Longs Prés Postfach 125 CH-1580 Avenches info(at)swisshorse.ch 13/13 412/2004-00920/42/18/06/02/N493-0041 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Raumentwicklung ARE Ergebnisbericht Vernehmlassung Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Raumentwicklung ARE Inhaltsverzeichnis I Allgemeiner Teil ............................................................................................................................... 4 1 Einleitung ..................................................................................................................................... 4 1.1 Vernehmlassungsverfahren ................................................................................................ 4 1.2 Vernehmlasser .................................................................................................................... 4 2 Allgemeine Bemerkungen der Vernehmlasser ............................................................................ 4 2.1 Generelle Haltung zur Vernehmlassungsvorlage ................................................................ 4 2.2 Begehren für weitere Regelungen ....................................................................................... 6 II Besonderer Teil ................................................................................................................................ 8 1 Änderungen im 1. Titel: Einleitung .............................................................................................. 8 1.1 Allgemein ............................................................................................................................. 8 1.2 Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, cbis, dbis, dter, f und Absatz 3 ............................................ 8 1.3 Artikel 2 Absätze 1, 3 und 4 ................................................................................................ 9 1.4 Artikel 2a .............................................................................................................................. 9 1.5 Artikel 2b ............................................................................................................................ 10 1.6 Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben d bis f, Absatz 3 Ingress, Buchstaben a ter und b, Absätze 3bis, 3ter und 5 ....................................................................................................... 10 1.7 Artikel 4a ............................................................................................................................ 12 2 Gemeinsame Planungen ........................................................................................................... 12 2.1 Artikel 5a ............................................................................................................................ 12 2.2 Artikel 5b ............................................................................................................................ 13 3 Allgemeine Bestimmungen zu den Richtplänen der Kantone und den Konzepten und Sachplänen des Bundes ........................................................................................................... 13 3.1 Artikel 5c ............................................................................................................................ 13 3.2 Artikel 5d ............................................................................................................................ 13 4 Richtpläne der Kantone ............................................................................................................. 13 4.1 Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben abis und d .......................................................................... 13 4.2 Artikel 8b ............................................................................................................................ 14 4.3 Artikel 8c ............................................................................................................................ 14 4.4 Artikel 8d ............................................................................................................................ 15 4.5 Artikel 8e ............................................................................................................................ 15 4.6 Artikel 9 .............................................................................................................................. 16 4.7 Artikel 11 Absatz 2 ............................................................................................................. 16 5 Konzepte und Sachpläne .......................................................................................................... 16 5.1 Artikel 13 ............................................................................................................................ 16 6 Fruchtfolgeflächen ..................................................................................................................... 17 6.1 Allgemein ........................................................................................................................... 17 6.2 Artikel 13a .......................................................................................................................... 17 6.3 Artikel 13b .......................................................................................................................... 17 6.4 Artikel 13c .......................................................................................................................... 17 6.5 Artikel 13d .......................................................................................................................... 18 7 Langfristige Freihaltung von Räumen für Infrastrukturen von nationalem Interesse (Art. 13e) 18 8 Nutzungspläne........................................................................................................................... 19 8.1 Artikel 14 ............................................................................................................................ 19 8.2 Artikel 15b .......................................................................................................................... 19 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 2/33 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 9 Bauen ausserhalb der Bauzonen .............................................................................................. 20 9.1 Allgemein ........................................................................................................................... 20 9.2 Artikel 23a .......................................................................................................................... 21 9.3 Artikel 23b .......................................................................................................................... 21 9.4 Artikel 23c .......................................................................................................................... 21 9.5 Artikel 23d .......................................................................................................................... 23 9.6 Artikel 23e .......................................................................................................................... 24 9.7 Artikel 23f ........................................................................................................................... 24 9.8 Artikel 24 ............................................................................................................................ 24 9.9 Artikel 24bis ......................................................................................................................... 24 9.10 Artikel 24b .......................................................................................................................... 24 9.11 Artikel 24c Absätze 1, 3 und 5 ........................................................................................... 25 9.12 Artikel 24d Absätze 1, 2 Buchstabe b und 3 ..................................................................... 25 9.13 Artikel 24e Absätze 5 und 6 .............................................................................................. 25 10 Weitere Bestimmungen im RPG ............................................................................................... 25 10.1 Artikel 25 Absätze 3 und 4 ................................................................................................ 25 10.2 Artikel 29a .......................................................................................................................... 26 10.3 Artikel 36 Absätze 2 und 3 ................................................................................................ 26 10.4 Artikel 36a .......................................................................................................................... 26 10.5 Artikel 38b .......................................................................................................................... 26 11 Änderung anderer Erlasse ........................................................................................................ 27 11.1 Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe f BGBB ............................................................................. 27 11.2 Artikel 10bis USG ................................................................................................................ 27 III Schlussbemerkungen ..................................................................................................................... 28 IV Abkürzungsverzeichnis .................................................................................................................. 29 3/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 I Allgemeiner Teil 1 Einleitung 1.1 Vernehmlassungsverfahren Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK hat das Vernehmlassungsverfahren zur Vorlage „Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG)“ am 5. Dezember 2014 im Auftrag des Bundesrats eröffnet. Das Verfahren dauerte bis zum 15. Mai 2015. 1.2 Vernehmlasser Die Vernehmlassungsunterlagen wurden sämtlichen Kantonen, den politischen Parteien (12), den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete (3), den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft (8) und weiteren interessierten Kreisen (64) zur Stellungnahme unterbreitet. Zur Vorlage liessen sich alle Kantone, 7 Parteien, die 3 Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, 6 Dachverbände der Wirtschaft sowie 185 (davon 134 nicht angeschriebene) weitere interessierte Organisationen vernehmen. Insgesamt gingen 227 Stellungnahmen ein. BPZV, COFICHEV, FM, JULA, Lohnunternehmer, Mutterkuh, PNW, SAVS, SBLV, SMP, suisseporcs, SVPS, SWBV und Swiss Beef unterstützen die Stellungnahme des SBV. 2 Allgemeine Bemerkungen der Vernehmlasser 2.1 Generelle Haltung zur Vernehmlassungsvorlage 2.1.1 Allgemeines Zur Vorlage äussern sich BS; EVP, glp, GPS, SPS; SGB, travail.suisse; Aerosuisse, BIO SUISSE, CAT, Electrosuisse, ETH-IRL, ewz, Neustart, PLANAT, pro natura, SMV, SVS, WBGCH, WOHNEN SCHWEIZ und WWF positiv. Es müssten aber noch Verbesserungen beim Kulturlandschutz, dem Schutz der Fruchtfolgeflächen und beim Bauen ausserhalb der Bauzonen erreicht werden (EVP, glp, GPS, SPS; swisscleantech, vsgp). Zudem sei Rücksicht auf die Situation bei den Kantonen zu nehmen (SPS). Weiter wird ausgeführt, der Zeitpunkt der Revision sei verfrüht; Kantone und Gemeinden seien mit der Umsetzung der ersten Etappe der Revision des RPG beschäftigt (AGRIDEA, BIO SUISSE, CAT, ERR, HKBB, Lausanne, RKBM, SBB) und es fehlten die Ressourcen für eine vertiefte Auseinandersetzung mit der zweiten Etappe (CVP; FSU, geosuisse, ReLuWe, swisscleantech, VLP-ASPAN). Sodann seien die Ziele der Revision klarer zu definieren und zu priorisieren (CVP; Aérodromes, CAT, TCS). Nach CAT, FSU und VLP-ASPAN seien die Revisionsinhalte noch einmal sorgfältig zu überprüfen und auf wenige Bereiche zu beschränken. Die Vorlage wird abgelehnt von AG, AI, AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH; FDP, SVP; economiesuisse, SAB, SBV, SGV, sgv; ADNV, AGBerggebiet, AgorA, AgriGenève, Agrijura, Alliance, APCG, aquanostra, bauenschweiz, BEBergbahnen, BPUK, BPZV, BSA, BVAG, BVGR, CAJB, CCIG, CGI, CP, FBS, FM, fPv, FRI, FSKB, FSU, GBV, GVZ, HEV, IGS, JardinSuisse, JULA, Kompost, KSE, LBV, LDK, Metallunion, MPKB, Nike, NVS, Orbe, OSVS, Payerne, Prométerre, RAKUL, RWU, SAVS, SBLV, SBMV, SHV, SL, SMP, SOBV, strasseschweiz, STV, suisseporcs, 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 4/33 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 SVIT, SVPS, SWBV, Swiss Beef, swisscleantech, swisshorse, TCS, TGV, UFS, usic, uspi, VCS, VII, VSEG, VSGP, VSLG, VSP, VWKB, WVS und ZüBV. Dabei wird Folgendes geltend gemacht: - es bestehe kein ausgewiesener Revisionsbedarf (AI, BL, FR, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH; economiesuisse, sgv; bauenschweiz, BGV, BPUK, HEV, Metallunion, SBMV, SHV); - es sei verfrüht, das RPG schon wieder zu revidieren; es sollen die Erfahrungen aus der ersten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes berücksichtigt werden können (AI, AR, AG, BE, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH; FDP; economiesuisse, SGV, sgv; ABV, ADNV, AgorA, APCG, BPUK, CAJB, CATEF, CGI, ERR, FRI, FSKB, FSU, GPVZH, JardinSuisse, KSE, Metallunion, MPKZ, NVS, Prométerre, RAKUL, ReLuWe, RZU, SHV, UFS, usic, VCS, VII, VSEG, VSGP, VWKB, WVS); - die Vorlage enthalte eine Fülle von Einzelanliegen, es fehle aber eine übergeordnete Strategie (AI, AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG, ZH; SAB, SGV, sgv, SSV; Aérodromes, ASTAG, BPUK, CATEF, FSU, GPVZH, HSR, OSVS, ROREP, sia, suissemelio, VSEG); - die Vorlage sei zu detailliert; das RPG soll ein Rahmengesetz bleiben (AG, BL, BS, GE, NE, NW, SG, VS, ZH; ADNV, APCG, ASTAG, CCIG, CGI, FER, FSU, GPVZH, JardinSuisse, Metallunion, MPKB, Payerne, SMP, strasseschweiz, suissemelio, swisscleantech, UFS, usic, VSEG); - das Subsidiaritätsprinzip werde zu wenig berücksichtigt (AI, BL, FR, GE, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG; SGV, sgv; Aérodromes, APCG, aquanostra, ASTAG, bauenschweiz, BEBergbahnen, BPUK, CCIG, CP, FER, FRI, FSKB, GPVZH, JardinSuisse, KSE, Metallunion, MPKB, NVS, OSVS, SBMV, SHV, strasseschweiz, suissemelio, VSEG, VWKB); - die Vorlage messe den Anliegen der Wirtschaft zu wenig Gewicht bei (AI, AR, BL, FR, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG; ASTAG, BGV, BPUK, FSKB, KSE, strasseschweiz); - es sei problematisch, Vorschriften im vorgesehenen Umfang von der Verordnungs- auf die Gesetzesstufe zu hieven. Damit gehe die nötige Flexibilität verloren. Bei der Gesetzesrevision werde eine simultane Revision der Verordnung nötig sein (FDP). 2.1.2 Prioritäre Revisionsinhalte Die folgenden Themen werden von verschiedenen Vernehmlassenden als prioritäre Revisionsinhalte bezeichnet: - Kulturlandschutz (LU, SZ, VS; EVP, glp; SSV; Archäologie, FSU, LDK, Ökostrom, pro natura, Nike, sia [insbesondere Nutzung, Schutz und Gestaltung des Kulturlandes], SL, suissemelio, SVS, VLP-ASPAN, VSLG, WWF); indessen sei der Sachplan Fruchtfolgeflächen losgelöst von der Gesetzesrevision zu überarbeiten (AI, BL, FR, GE, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG; sgv; BGV, BPUK); - Bauen ausserhalb der Bauzonen (AI, BL, GE, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG; EVP; sgv, SSV; bauenschweiz, BGV, BPUK, FBS, GVZ, HSR, LBV, LDK, Nike, pro natura, RWU, SBMV, sia, SL, SMP, suissemelio, SVS, Swiss Beef, VLP-ASPAN, VSLG, WWF); - Funktionale Räume sowie Verstärkung der überkommunalen und überregionalen Zusammenarbeit (LU; SSV; MPKZ, Regbas, RZU); - Verankerung der Agglomerationspolitik (SSV; RZU); - Stärken der Sachpläne des Bundes (AeCS, HSR, IGOL, SIAA, Zurich Airport); 5/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 - Bessere Koordination der Infrastrukturentwicklung und der Raumplanung (FSU, Suisse Eole), insbesondere im Bereich Energie (BE); - Planen im Untergrund (SSV; FNU, FSU, usic); - Stärkere Gewichtung der wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten (economiesuisse, sgv; Aerosuisse, FSKB, KSE, strasseschweiz, TGV). 2.1.3 Weiteres Vorgehen Die CVP verlangt, dass BPUK und die Konferenz der Kantonsregierungen bei den weiteren Arbeiten an der Vorlage miteinzubeziehen seien. 2.2 Begehren für weitere Regelungen 2.2.1 Zu Artikel 30 VLP-ASPAN verlangt, die Bestimmung soll dahingehend angepasst werden, dass die Gewährung von Bundesbeiträgen an raumwirksame Massnahmen davon abhängig gemacht werde, dass diese den genehmigten Richtplänen entsprechen; damit könne die nachhaltige Raumentwicklung besser gefördert werden. 2.2.2 Förderung der Forschung, Ausbildung und Weiterbildung sowie der Informationstätigkeit im Bereich der Raumplanung EVP, SPS; BiKoNGO, CardioVasc, Fussverkehr Schweiz, Gesundheitsförderung, NGOAllianz, Pro Juventute, pro natura, Public Health, SVS, Swissheart, VLP-ASPAN und WWF verlangen das Schaffen einer gesetzlichen Grundlage für die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind. Auch die Informationstätigkeit im Bereich der Raumplanung (VLP-ASPAN) und die Forschung (HSR) seien zu fördern. 2.2.3 Abschöpfung des Mehrwertes aus Bewilligungen nach Artikel 24–24f EVP, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF machen geltend, zonenfremde Neubauten oder Umnutzungen ausserhalb der Bauzonen generierten in aller Regel beträchtliche Mehrwerte. Zudem führten sie zu Beeinträchtigungen von Landschaft und Lebensraum. Der Mehrwert sei daher angemessen abzuschöpfen. Der Ertrag könne für Projekte zugunsten von Natur und Landschaft verwendet werden. 2.2.4 Änderung des Gewässerschutzgesetzes Nach EVP; pro natura, SVS und WWF soll Artikel 36a Absatz 3 Sätze 2 und 3 des Gewässerschutzgesetzes (Fruchtfolgeflächen in Gewässerräumen) gestrichen werden, um den Widerspruch mit Artikel 13a E-RPG zu beseitigen. 2.2.5 Verschiedenes In einem separaten Artikel sollen auch landwirtschaftliche Nutzflächen, die nicht Fruchtfolgeflächen sind, speziell geschützt werden (glp; Junge Grüne). Artikel 16 RPG soll dahingehend angepasst werden, dass Landwirtschaftszonen nicht nur der langfristigen Ernährungsbasis dienen, sondern auch wesentlich zur gegenwärtigen und zukünftigen Ernährungssicherheit beitragen sollen (Agrijura, BVAG, LBV, SMP, suisseporcs, vsgp, VTL). Für Ökonomiebauten, die aus dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) entlassen werden, soll eine Rückbaupflicht festgelegt 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 6/33 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 werden (glp). Für den Rückbau von Gebäuden ausserhalb der Bauzonen sei ein Bundesprogramm zu schaffen (Neustart). In einem neuen Artikel seien bezogen auf Bau- und Landwirtschaftszonen befristete Stellplätze für Fahrende zu regeln, die keiner Baubewilligung nach Artikel 22 Absatz 1 RPG bedürfen (Stiftung Fahrende). Im Rahmen der letzten RPG-Revision sei die Pferdehaltung umfassend neu geregelt worden. Die betreffenden Vorschriften sollen nicht erneut revidiert werden (BVAG, LBV). Die Metropolitanräume seien im Gesetz als Handlungsräume von nationaler Bedeutung zu bezeichnen und für diese Handlungsräume brauche der Bund eine Sachplankompetenz (sia). Schlanke und schnelle Verfahren seien zu fördern; es brauche entsprechende Verfahrensfristen (FSU). 7/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 II Besonderer Teil 1 Änderungen im 1. Titel: Einleitung 1.1 Allgemein Als Verfassungsgrundlagen des Raumplanungsgesetzes seien auch die Artikel 73 und 78 BV zu Nachhaltigkeit bzw. zum Natur- und Heimatschutz zu nennen (akademien-schweiz) sowie Artikel 104 BV (SBV; BVAG, GVZ, LBV, suisseporcs, SWBV). 1.2 Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, cbis, dbis, dter, f und Absatz 3 1.2.1 Allgemein Eine Ergänzung der in Artikel 1 RPG enthaltenen Ziele sei nicht nötig (AI, AR, BL, FR, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG; Agrijura, BGV, BPUK, CATEF, fPv, HSR, uspi, vsgp). 1.2.2 Absatz 2 Es sei ausdrücklich festzuhalten, dass auch der Wirtschaft die notwendigen Flächen zur Verfügung zu stellen seien (sgv; SBMV). Es sei auch das Ziel der Erhaltung schützenswerter Ortsbilder zu nennen (ENHK). Es seien auch der Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern (WWF). Es sei auch das Ziel der Förderung der Gesundheit der Bevölkerung durch eine bewegungsund begegnungsfreundliche Umgebung sowie durch das Verhindern von schädlichen und lästigen Einwirkungen hinzuzufügen (CardioVasc, Fussverkehr Schweiz, Gesundheitsförderung, NGOAllianz, Pro Juventute, Pro Velo, Public Health, Swissheart). Buchstabe a BS; GPS, SPS; travail.suisse und Junge Grüne begrüssen die ausdrückliche Erwähnung der Biodiversität. Sie sei jedoch nicht nur zu erhalten, sondern zu fördern (EVP, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS, WWF). Nach SZ; SAB, SBV; AeCS, Aérodromes, BVN, BVO, BVSZ, BVU, FBS, HEV, Kompost, SIAA, SVIT, vsgp, VTL, ZBB, ZuBV und Zurich Airport soll die Erhaltung der Biodiversität nicht als Planungsziel genannt werden. Das Thema sei im Begriff der natürlichen Lebensgrundlagen bereits enthalten (AR, SZ; SAB; ABV, SVIT) bzw. es sei bereits in anderen Gesetzen wie dem Natur- und Heimatschutzgesetz oder dem Landwirtschaftsgesetz geregelt, weshalb eine zusätzliche Regelung im RPG nicht zweckmässig sei (Aérodromes, SOBV). Buchstabe cbis BS und VII begrüssen die Aufnahme der funktionalen Räume als Planungsziel. AI, AR, BL, FR, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG; economiesuisse; Aérodromes, BPUK, FBS, FSKB, KSE, SOBV, SVIT, vsgp und VTL lehnen dies ab. Funktionale Räume seien kein Ziel der Planung, sondern eher ein Mittel, weshalb eine Verankerung im Gesetz nicht nötig sei (SAB; BGV, FSU, HEV, SVIL, TCS). 8/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 Buchstabe dbis Die Aufnahme des Planungsziels der sparsamen Nutzung der Energieressourcen wird von BS und travail.suisse begrüsst. Von SBV; FBS, FSKB, KSE, SOBV, TCS, vsgp und VTL wird die Aufnahme des Planungsziels abgelehnt. Das Thema sei im Energiegesetz zu regeln (TCS). Buchstabe dter Die Aufnahme des Planungsziels des Schutzes vor Naturgefahren wird von BS und PLANAT begrüsst. Von SBV; FBS, vsgp und VTL wird die Aufnahme des Planungsziels abgelehnt. Buchstabe f Die Aufnahme des Planungsziels der Ausländerintegration im RPG wird von ABV, BVN, BVO, BVSZ, BVU, HKBB, FSKB, Kompost, KSE, Lausanne, SVIT, VSGP, vsgp, VII, VTL, ZBB und ZuBV abgelehnt. 1.2.3 Absatz 3 Die vorgesehene Begriffsdefinition des funktionalen Raums wird von akademien-schweiz begrüsst. Nach AR, TI; SAB, SBV, sgv; bauenschweiz, BEBergbahnen, CAT, FSU, HEV, SBMV, SOBV, SVIT, vsgp und VTL sei die Begriffsdefinition unnötig bzw. zu unbestimmt und zu wenig aussagekräftig (RZU). 1.3 Artikel 2 Absätze 1, 3 und 4 BS begrüsst, dass die Erarbeitung der nötigen Grundlagen ausdrücklich als Teil der Planungspflicht genannt werden soll. SBV, sgv; AeCS, Aérodromes, SBMV, SIAA, SOBV, vsgp, VTL und Zurich Airport führen aus, für eine gute Planung sei es selbstverständlich, dass Grundlagen erarbeitet werden müssen; dies müsse daher nicht eigens gesagt werden. Die Wirkungsbeurteilung gemäss Absatz 3 wird begrüsst von BS, SZ; economiesuisse und VLP-ASPAN. Allerdings müssten jeweils auch Massnahmen getroffen werden, um die erwarteten negativen Auswirkungen zu minimieren (glp). Die Wirkungsbeurteilung wird abgelehnt von SAB; SBV; uspi, FSKB und KSE. Neue Planungsinstrumente seien unerwünscht (SAB). 1.4 Artikel 2a Die neue Bestimmung über die Zusammenarbeit wird begrüsst von BS; SGB, SSV; akademien-schweiz, bauenschweiz, ROREP und VLP-ASPAN. AG, AI, BL, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG; SBV; ABV, BPUK, CATEF, FSKB, GPVZH, HSR, KSE, RWU, uspi, vsgp und VTL führen aus, die Bestimmung sei nicht nötig; die Zusammenarbeit werde bereits ohne sie gelebt und vorangetrieben. Der Einbezug der betroffenen Gemeinwesen müsse nicht „möglichst frühzeitig“ sein (AeCS, Aérodromes, SIAA, Zurich Airport). Absatz 3 (Zusammenarbeit mit dem Ausland) sei zu streichen (sgv; AeCS, HEV, SIAA, VII, Zurich Airport). 9/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 1.5 Artikel 2b Die Bestimmung über die Interessenabwägung wird begrüsst von AI, BL, GE, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, ZG; akademien-schweiz, bauenschweiz, BPUK, FSU und VLP-ASPAN. SBV; FBS, HSR, SOBV und VTL lehnen die Bestimmung ab; es werde eine Selbstverständlichkeit geregelt, was unnötig sei. Auf die Voraussetzung der Interessenabwägung, dass den Behörden Handlungsspielräume zustehen müssen, sei zu verzichten (glp; bauenschweiz, SBMV). Von den Inventaren des Natur- und Heimatschutzrechts, von Grenzwerten des Umwelt- und Gewässerschutzrechts sowie vom Rodungsverbot des Waldrechts soll im Rahmen von Interessenabwägungen im Sachplan oder im kantonalen Richtplan abgewichen werden können (bauenschweiz). Es müsse auch die Möglichkeit von regional differenzierten Interessenabwägungen bestehen (GL, GR; RKGK). 1.6 Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben d bis f, Absatz 3 Ingress, Buchstaben a ter und b, Absätze 3bis, 3ter und 5 1.6.1 Allgemein Nach AG, AI, AR, BL, GE, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG; ABV, BPUK, fPv, SVIL und uspi seien die bisherigen Planungsgrundsätze genügend. Nach NFP 68 sei auch die Erhaltung und Sicherung der Bodenfunktionen als Planungsgrundsatz aufzunehmen. Nach BS sei die Förderung der Biodiversität als Planungsgrundsatz aufzunehmen. akademien-schweiz verlangt, es seien auch konkrete Planungsgrundsätze zur Weiterentwicklung des Energiesystems aufzunehmen; insbesondere soll die energetische Sanierung von Altbauten und die Nutzung von erneuerbaren Energien im Siedlungsraum erleichtert werden. Nach sgv sollen auch Massnahmen getroffen werden, damit den Unternehmen zur Ausübung ihrer Tätigkeit genügend Flächen zur Verfügung stehen. 1.6.2 Absatz 2 Buchstabe d Nach SAB und HSR sei es richtig, hier auch die Aufwertung der Landschaft zu nennen. Nach TG; SBV, sgv; AeCS, Aérodromes, Agrijura, BVAG, BVGR, BVN, BVO, BVSZ, BVU, FBS, HEV, Kompost, LBV, SHV, SIAA, SMP, SOBV, suisseporcs, SVIT, SWBV, VII, VTL, ZBB, ZuBV und Zurich Airport sei auf den Grundsatz der Landschaftsaufwertung zu verzichten. JardinSuisse und SMP befürchten Einschränkungen in der Produktion und Mehraufwand und Kosten für die Landwirtschaft bzw. den Gartenbau. Buchstabe e Der Planungsgrundsatz betreffend Erhaltung und Vernetzung der Lebensräume wird begrüsst von BS und HSR. Nach EVP, glp, GPS, SPS; akademien-schweiz, Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF sollen die Lebensräume auch erweitert und aufgewertet werden. SAB, SBV; AeCS, Aérodromes, Agrijura, BVAG, BVGR, BVN, BVO, BVSZ, BVU, FBS, HEV, JardinSuisse, Kompost, LBV, LDK, SHV, SIAA, SMP, SOBV, suisseporcs, SWBV, VTL, 10/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 ZBB, ZuBV und Zurich Airport verlangen, die vorgesehene Bestimmung sei zu streichen, bzw. der Begriff der Vernetzung sei zu streichen (FSKB, KSE). 1.6.3 Absatz 3 Die SAB begrüsst, dass neu auch die Bedürfnisse der Wirtschaft genannt werden. Die ENHK verlangt, es seien auch die schützenswerten Ortsbilder zu erwähnen; sie seien zu erhalten und sorgfältig weiterzuentwickeln. Buchstabe ater Die Aufnahme des wohnraumbezogenen Grundsatzes wird begrüsst von NW; GPS, SPS; SGB, travail.suisse; Junge Grüne, RZU, SMV und WOHNEN SCHWEIZ. Es fehle jedoch die Erwähnung des gemeinnützigen Wohnungsbaus (GPS; Junge Grüne, SMV, WBGCH, WOHNEN SCHWEIZ). Nach AI, AR, BL, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG; SBV, sgv; AeCS, bauenschweiz, BPUK, FBS, FSKB, HEV, KSE, SBB, SBMV, SIAA, SOBV, SVIT, VII, VTL und Zurich Airport sei die vorgesehene Regelung auf Bundesebene nicht nötig. Die Konsequenz der Regelung, dass die Mehrwertabgabe nach Artikel 5 auch für die Förderung des Wohnraums für Haushalte mit geringem Einkommen verwendet werden könne, wird von der GPS begrüsst und von BS abgelehnt. Buchstabe b Nach SBV; Carbura, SBMV und VTL sei auf die Nennung der Störfälle in diesem Zusammenhang zu verzichten. Nach EV sei der Grundsatz aufzunehmen, dass bei bereits existierenden störfallrelevanten Industrie- und Gewerbeanlagen Raumplanung und Störfallvorsorge so zu koordinieren seien, dass ein Fortbestand dieser Anlagen gewährleistet sei. 1.6.4 Absatz 3bis Die Aufnahme von Planungsgrundsätzen zum Verkehrssystem wird begrüsst von AR, BS; SGB, travail.suisse; AeCS, ETH-IRL, HEV, HSR, OSVS, SBS, SBMV, SIAA, SVIT, swisscleantech, VII und Zurich Airport. AI, BL, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, ZG; ASTAG, BGV, BPUK, FSKB, FSU, KSE, Lausanne und TCS lehnen die Grundsätze ab. Sie seien zu detailliert (BPUK). Nach SAB; ReLuWe, vsgp und VTL soll das Verkehrssystem auch eine flächendeckende Grundversorgung gewährleisten bzw. eine Grundversorgung in den peripheren Gebieten (SBV; vsgp, VTL). Nach CardioVasc, Fussverkehr Schweiz, Gesundheitsförderung, NGOAllianz, Pro Juventute, Pro Velo, Public Health und Swissheart sei auch der Grundsatz der Förderung des Fussund Radverkehrs aufzunehmen. Es sei auch der Grundsatz aufzunehmen, dass die notwendigen nationalen Verbindungen zu schaffen seien (BS) bzw. die notwendigen nationalen und regionalen Verbindungen (TCS). 1.6.5 Absatz 3ter Der Grundsatz wird begrüsst von SGB, travail.suisse; ETH-IRL, HSR und swisscleantech. AR, NE, TG, VD; sgv; AeCS, fPv, FSKB, FSU, KSE, SBB, SBMV, SIAA, SVIT, uspi, VII und Zurich Airport lehnen den Grundsatz ab; er sei zu absolut formuliert. Im Einzelfall müsse in Abwägung aller Planungsgrundsätze entschieden werden, welches die zweckmässigste Lösung sei (AR, TG; strasseschweiz). 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 11/33 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 1.6.6 Absatz 5 Der Planungsgrund zum Untergrund wird begrüsst von BS, GE; CVP, FDP, glp; SBV, SGV, SSV, travail.suisse; AeCS, Aérodromes, AgorA, AgriGenève, BIO SUISSE, CAT, CHGEOL, FSU, HKBB, JULA, Junge Grüne, Lausanne, Nagra, SBB, SIAA, swissgrid, usic, VSEG und Zurich Airport. Was unter nachhaltiger Nutzung zu verstehen sei, müsse noch genauer gesagt werden (SSV; akademien-schweiz, ETH-ZLG, FNU, RZU). AI, AR, BE, BL, FR, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG; SAB, sgv; ABV, aquanostra, bauenschweiz, BGV, BPUK, CAJB, CGI, fPv, GPVZH, HEV, HSR, Kleinbauern, RWU, SBLV, SBMV, SVIT, SWBV, uspi, VII und VSLG lehnen die vorgesehene Regelung ab. 1.7 Artikel 4a Die vorgesehene Berichterstattung wird begrüsst von AG, AR, BS, FR, VD; FDP; SAB, SBV, travail.suisse; AeCS, Aérodromes, AgorA, AgriGenève, aquanostra, BGV, BSLA, CAJB, FSU, HEV, HKBB, JULA, Junge Grüne, Regbas, ReLuWe, RZU, SBB, SIAA, STV, suissemelio, SVIT, SWBV, VII, VSLG und Zurich Airport. Die Berichterstattung sei aber auf das Wesentliche zu beschränken (AgorA, CAJB, SWBV). Nach AR, TG, VS; EVP, glp; BIO SUISSE, CGI, FBS, FSKB, GPVZH, KSE, RWU und uspi brauche es keine zusätzlichen Regelungen; die heutigen Berichterstattungen genügten. Nach AG, AI, AR, BE, BL, GE, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG; SAB, SGV, SSV; travail.suisse; ABV, BGV, BIO SUISSE, BPUK, Junge Grüne und RZU soll der Bundesrat im Rahmen der Berichterstattung auch über wichtige Bauvorhaben informieren. FR; FDP; SBV, sgv; bauenschweiz, CAT, HEV, SBB, SBMV, STV, UFS, VSEG und VSLG erachten eine solche zusätzliche Berichterstattung als nicht nötig. Die Berichterstattung soll nur alle acht (SBV; vsgp) bzw. zehn (VD; suissemelio) Jahre erfolgen. 2 Gemeinsame Planungen 2.1 Artikel 5a Eine Regelung betreffend Raumentwicklungsstrategie Schweiz wird begrüsst von AG, BL, BS, GE, VD; FDP, glp; SBV, SSV, travail.suisse; AgorA, AgriGenève, akademien-schweiz, aquanostra, BEBergbahnen, BIO SUISSE, CAJB, CAT, Electrosuisse, ENHK, FSU, HKBB, JULA, Junge Grüne, Kleinbauern, OSVS, Regbas, SBB, SBS, sia, STV, SWBV, swisscleantech, swissgrid, VII, VLP-ASPAN und VSBergbahnen. Der Begriff „Raumkonzept Schweiz“, der sich eingebürgert habe, soll jedoch nicht geändert werden (AG, AR; FSU, VII, VLP-ASPAN). Die Strategie müsse einen deklaratorischen, nicht-zwingenden Charakter haben (GE; aquanostra). Demgegenüber würde es travail.suisse begrüssen, wenn sie einen verbindlichen Charakter hätte. AI, AR, BE, BL, FR, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH; EVP; economiesuisse, SBV, sgv; ABV, AeCS, Aérodromes, BGV, BPUK, BVN, BVO, BVSZ, BVU, CGI, CP, FBS, fPv, FSKB, GPVZH, HEV, HSR, KSE, ReLuWe, RWU, RZU, SIAA, suissemelio, SVIT, TCS, UFS, uspi, VSEG, vsgp, VSLG, VTL, ZBB, ZuBV und Zurich Airport lehnen die Regelung ab; das Umschriebene werde bereits gelebt und müsse daher nicht ins RPG aufgenommen werden. 12/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 2.2 Artikel 5b Die Bestimmung über weitere gemeinsame Planungen wird begrüsst von BS und den Jungen Grünen. Nach AG, AR, SZ, ZH; EVP; SBV, sgv; ABV, AeCS, Aérodromes, bauenschweiz, BVN, BVO, BVSZ, BVU, FBS, fPv, FSKB, GPVZH, HSR, KSE, RZU, SBMV, SIAA, SOBV, SVIT, swisscleantech, uspi, vsgp, VTL, ZBB, ZuBV und Zurich Airport sei die Bestimmung überflüssig, da nur Selbstverständlichkeiten festgehalten würden. 3 Allgemeine Bestimmungen zu den Richtplänen der Kantone und den Konzepten und Sachplänen des Bundes 3.1 Artikel 5c Die Bestimmung wird begrüsst von HSR und VLP-ASPAN. Nach BS sei der vorgesehene Zusammenzug nicht sinnvoll; es sei zwischen Planungen, Planungen des Bundes und kantonalen Planungen zu unterscheiden. Nach GE, NE; BVN, BVO, BVSZ, BVU, FSKB, KSE, SOBV, SVIT, vsgp, VTL, ZBB und ZuBV sei auf die Einführung von Konzepten als neuem verbindlichem Planungsinstrument zu verzichten. Konzepte seien lediglich Grundlagen für verbindliche Planungen (ReLuWe). 3.2 Artikel 5d Die Bestimmung wird begrüsst von SAB; Electrosuisse, HSR, swissgrid und VLP-ASPAN. EVP; FBS, SOBV, swisscleantech, uspi und VTL lehnen die vorgesehene Neuregelung ab. 4 Richtpläne der Kantone 4.1 Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben abis und d 4.1.1 Allgemein Nach BL, FR, NE, TI, VD; akademien-schweiz, CATEF und FSU seien die Regelungen betreffend Richtplaninhalten zu detailliert ausgefallen. Der Richtplan könne aber mit gesetzlichen Mindestinhalten gestärkt werden (FSU). 4.1.2 Absatz 1 Buchstabe abis Die Thematisierung der funktionalen Räume als Richtplaninhalt wird begrüsst von BS; FDP; SSV, travail.suisse; AgriGenève, akademien-schweiz, BIO SUISSE, HKBB, JULA, Junge Grüne, Kleinbauern, SBB, STV, RZU, suissemelio und VSEG. AG, AI, AR, BL, BE, FR, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG; CVP, EVP; economiesuisse, SAB, SBV, SGV, sgv; AareLand, ABV, AgorA, aquanostra, bauenschweiz, BGV, BPUK, BSLA, CAJB, CGI, CP, FBS, FSKB, FSU, GPVZH, HEV, KSE, MPKB, RKBM, RWU, SBMV, SOBV, SVIT, SWBV, uspi, VLP-ASPAN, vsgp, VSLG und VTL lehnen die vorgesehene Bestimmung im RPG ab; es brauche keine bundesrechtliche Regelung für die seit langem praktizierten Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 13/33 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 Buchstabe d Die RZU begrüsst ein Controlling betreffend Zielerreichung und Umsetzung des Richtplans. Nach TG und VTL sei ein Controlling als gesetzliche Pflicht unerwünscht. 4.2 Artikel 8b Die Bestimmungen betreffend Richtplaninhalt im Bereich Verkehr werden begrüsst von GPS; travail.suisse; bauenschweiz, BEBergbahnen, Junge Grüne, OSVS, RZU, SBS, strasseschweiz, TCS und VSBergbahnen. Das Ziel müsse sein, dass die Anteile des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen zunehmen (GPS; CardioVasc, Fussverkehr Schweiz, Gesundheitsförderung, Junge Grüne, NGOAllianz, Pro Juventute, Pro Velo, Public Health, Swissheart). Die Festlegung der Thematik als Mindestinhalt wird abgelehnt; die Regelung sei unnötig (ABV, HSR, uspi) bzw. nicht vordringlich (EVP). Nach TG stelle die Weiterentwicklung des Gesamtverkehrssystems eine Verbundaufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden dar; sie könne nicht im Rahmen der Richtplanung erfolgen. Hauptaufgabe der Richtplanung in diesem Zusammenhang sei die Landsicherung (AR, BE). 4.3 Artikel 8c 4.3.1 Allgemein Die Bestimmung zu den Richtplaninhalten im Bereich Landschaft, Wald und Natur wird begrüsst von GPS; SAB, travail.suisse; ASTAG, BEBergbahnen, OSVS, ReLuWe, SBS, sia, und VSBergbahnen. ABV, BVGR, HSR und uspi lehnen die Bestimmung ab; es könne damit kaum etwas Neues bewirkt werden. 4.3.2 Absatz 1 Nach EVP, glp, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF sollen im Richtplan auch die Objekte der Bundesinventare gemäss Artikel 5 NHG und die Massnahmen zu deren Sicherung aufgezeigt werden. Gleiches gelte für Objekte nach Artikel 18 NHG und Artikel 11 JSG (glp). Buchstabe a Nach SBV; AGRIDEA, Agrijura, BVAG, FBS, LBV, SMP, SOBV, suisseporcs, vsgp und VTL sollen alle Flächen geeigneten Kulturlandes bezeichnet werden und nicht nur „genügend“ Flächen. Zudem seien auch Massnahmen zum Erhalt der übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen aufzuzeigen (EVP, glp, GPS, SPS; akademien-schweiz, Junge Grüne, pro natura, SVS, WWF). Nach bauenschweiz und SBMV sollen nur Flächen, nicht „genügend“ Flächen geeigneten Kulturlandes bezeichnet werden. Nach BS; EVP, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF soll der Richtplan auch Vorgaben für die Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen enthalten. Buchstabe b Die Bestimmung betreffend Erhalt und Weiterentwicklung der Landschaften und Lebensräume wird begrüsst von BEBergbahnen und ENHK. Nach EVP, glp, GPS, SPS; BGV, Junge Grüne, pro natura, RZU, SVS und WWF soll der Richtplan auch die dafür nötigen Massnahmen aufzeigen. 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 14/33 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 Nach SBV, sgv; AeCS, Agrijura, BVAG, BVN, BVO, BVSZ, BVU, FBS, JardinSuisse, Kompost, LBV, SHV, SIAA, SMP, suisseporcs, vsgp, VTL, ZBB, ZuBV und Zurich Airport sei auf den Aspekt der Vernetzung und Weiterentwicklung zu verzichten. Dies führe zu Einschränkungen und Mehraufwand für die Landwirtschaft (SBV; Agrijura, BVAG, BVN, BVO, BVSZ, BVU, FBS, JardinSuisse, Kompost, LBV, SMP, suisseporcs, vsgp, VTL, ZBB, ZuBV). Buchstabe c Die Bestimmung betreffend touristische und Erholungsgebiete wird begrüsst von BEBergbahnen und STV. Nach glp seien auch die Art der Ausrüstung und der Erhaltung der Gebiete zu bezeichnen. Nach EVP; pro natura, SVS und WWF seien auch die für die ruhige Erholung vorgesehenen Gebiete zu bezeichnen. SBV, sgv; BVAG, BVN, BVO, BVSZ, BVU, FBS, Kompost, LBV, SHV, SMP, suisseporcs, vsgp, VTL, ZBB und ZuBV lehnen die Bestimmung ab; es werde befürchtet, dass in den bezeichneten Gebieten die Landwirtschaft eingeschränkt werde. 4.3.3 Absatz 2 Die Bestimmung betreffend das Thema Wald wird von SZ begrüsst. Nach BS soll die Bestimmung allgemeiner formuliert werden; der Begrenzungsaspekt soll nicht im Vordergrund stehen. Nach CAT sei die Rücknutzung von Wald für die traditionelle Landwirtschaft zu ermöglichen. Nach EVP, SPS; pro natura, SVS und WWF sei die Zunahme der Waldfläche mit Massnahmen der nachhaltigen Bodennutzung zu verhindern. VTL lehnt die Bestimmung ab. 4.3.4 Absatz 3 Die Bestimmung betreffend Naturgefahren wird begrüsst von SZ und PLANAT. Nach SBV; Agrijura, BVAG, LBV, SMP, SOBV, suisseporcs, vsgp und VTL sei der Passus, wonach auch Gebiete zu bezeichnen seien, die künftig bedroht sein könnten, zu streichen. 4.4 Artikel 8d Die Bestimmung zu den Richtplaninhalten im Bereich Energie, Versorgung und Entsorgung wird begrüsst von GPS; travail.suisse; ENHK, ETH-IRL, ewz und swisscleantech. Nach EVP, glp, GPS, SPS; ENHK, Junge Grüne, pro natura, SGS, SVS und WWF seien auch Ausschlussgebiete zu bezeichnen, die für die Nutzung erneuerbarer Energien nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Ausserdem seien Räume und Massnahmen für die künftige umweltmässige Sanierung und Optimierung der Anlagen für Produktion, Transport und Speicherung von Energie zu bezeichnen (EVP, glp, GPS; Junge Grüne, pro natura, SVS, WWF). ABV und uspi lehnen die Regelungen ab; sie seien nicht nötig. 4.5 Artikel 8e Die Bestimmung betreffend Richtplaninhalt im Bereich Untergrund wird begrüsst von BS; CVP, FDP, GPS; SBV, SGV, travail.suisse; BIO SUISSE, CHGEOL, ETH-IRL, FSU, JULA, ReLuWe, SBB, swissgas, swissgrid, usic und VSEG. AI, AR, BL, BE, FR, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG; SAB, sgv; ABV, AgorA, aquanostra, bauenschweiz, BGV, BPUK, CAJB, CATEF, CGI, FSKB, GPVZH, HEV, 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 15/33 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 HSR, IGS, Kleinbauern, KSE, RWU, SBLV, SBMV, STV, SVIT, SWBV, UFS und VSLG lehnen die Bestimmung im RPG ab; sie sei unnötig. 4.6 Artikel 9 4.6.1 Absatz 1 Die Bestimmung betreffend Berücksichtigung der Bundesinventare bei der Richtplanung wird von der ENHK begrüsst. Nach EVP, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF seien auch die Bundesinventare nach Artikel 18a und 18b NHG, die Schutzgebiete nach Artikel 11 des Jagdgesetzes und die Schutzzonen nach Artikel 4ter der Jagdverordnung zu berücksichtigen. Zu erwähnen seien auch die Schutzobjekte auf der Liste gemäss dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (SR 0.451.41) (akademien-schweiz, UNESCOKommission). AG, AI, AR, BL, GE, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG; ABV und VSGP lehnen die Bestimmung ab. Der Entscheid Rüti soll nicht zementiert, sondern politisch diskutiert und korrigiert werden (BGV, BPUK, LDK). 4.6.2 Absatz 2 FSU und SVIT erachten die Bestimmung als unnötig. Entscheidend dafür, dass diese Planungen Wirkungen entfalten würden, sei, dass sie inhaltlich überzeugten (FR; HEV, HSR). Nach AG, SZ; sgv; AeCS, Aérodromes, SIAA und Zurich Airport sei die Verweisung auf die Raumentwicklungsstrategie Schweiz (Bst. a) zu streichen. Zu beachten seien zudem die Strategie Biodiversität Schweiz (akademien-schweiz) sowie kantonale und regionale Landschaftsentwicklungskonzepte (ENHK). 4.7 Artikel 11 Absatz 2 AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG, ZH; EVP; SBV; bauenschweiz, BGV, BPUK, HEV, SBMV und SVIT lehnen die vorgesehene Neuregelung betreffend Verbindlichkeit der Richtpläne ab; es sei Sache des Kantons, über das Inkrafttreten des Richtplans im eigenen Hoheitsgebiet zu entscheiden. 5 Konzepte und Sachpläne 5.1 Artikel 13 5.1.1 Allgemein Die vorgesehene Neuregelung betreffend Konzepte und Sachpläne des Bundes wird begrüsst von AR; travail.suisse und TCS. Nach VD; SSV; CATEF, FER und HSR sei der vorgesehene Passus, dass auch die für die Erfüllung von Bundesaufgaben benötigten Räume freizuhalten seien, nicht nötig. Er sei nicht durchdacht (TI); es bedürfe hierzu grundeigentümerverbindlicher Instrumente (AR). Nach AG, AI, BE, BL, FR, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG; SAB, sgv; ABV, bauenschweiz, BPUK, HEV, SBMV und SVIT sei auf den Begriff des Konzepts im 16/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 vorliegenden Zusammenhang zu verzichten; Konzepte dürften nicht auf dieselbe Ebene wie Sachpläne gestellt werden. 6 Fruchtfolgeflächen 6.1 Allgemein Die vorgeschlagene Strategie zum Schutz des Kulturlandes und der Fruchtfolgeflächen wird grundsätzlich begrüsst von BL, BS, GE, NE, VS; CVP, EVP, glp, SPS; SBV, SSV, travail.suisse; AeCS, Aérodromes, AgriGenève, AgorA, AGRIDEA, akademien-schweiz, BGS, BIO SUISSE, CAJB, CAT, CGI, FBS, FSU, GPVZH, JULA, Junge Grüne, Kleinbauern, NFP 68, pro natura, ReLuWe, RZU, SBLV, SIAA, SL, SMP, suissemelio, SVS, SWBV, Vogelwarte, VSLG, WWF und Zurich Airport. AI, AR, BE, BL, FR, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG; FDP; economiesuisse, SAB, SGV, sgv; ABV, aquanostra, bauenschweiz, BGV, BPUK, BSLA, CP, fPv, FSKB, HEV, HKBB, KSE, Lausanne, LDK, Metallunion, SBMV, SVIT, TGV, UFS, uspi, VII, VSEG, VSGP und vsgp lehnen die vorgesehene Neuregelung ab; die geltenden Regelungen seien genügend. Nach EVP, glp, GPS; SOBV, VLP-ASPAN und WWF sei ein besserer Kulturlandschutz angezeigt. Das im Gesetzesentwurf enthaltene Schutzkonzept vermöge jedoch nicht zu überzeugen (BVGR, RKBM, SBLV, SOBV, UFS, VLP-ASPAN, WWF). Nach AG, AR, BL, BE, FR, GE, LU, SZ, TG, TI, VD, VS und sgv sei der Schutz der Fruchtfolgeflächen zu verbessern; dies habe aber vorerst mit einem überarbeiteten Sachplan zu erfolgen. Zudem sei abzuwarten, wie sich die restriktive Regelung von Artikel 30 Absatz 1bis RPV auswirke (TI). 6.2 Artikel 13a Die vorgesehene Umschreibung der Fruchtfolgeflächen wird begrüsst von GPS; FSU und SOBV. Nach TG; AGRIDEA, Agrijura, BVAG, BVN, BVO, BVSZ, BVU, Kompost, SVIL, vsgp, VTL, ZBB und ZuBV müsse die Feststellung der Fruchtfolgeflächen schweizweit einheitlich erfolgen. Der Bundesrat soll die entsprechenden Kriterien festlegen (EVP, glp, GPS; Junge Grüne, SMP, SWBV). 6.3 Artikel 13b Nach EVP, glp, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF müsse bei der Einzonung von Fruchtfolgeflächen ein aus Sicht des Bundes wichtiges Ziel verfolgt werden. 6.4 Artikel 13c Nach AgorA, FBS, GVBF, JULA, SOBV und VSLG sei die Erstellung zonenkonformer Bauten in der Landwirtschaftszone von der Kompensationspflicht auszunehmen. Nach EVP, GPS, SPS; Agrijura, Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF seien von der Kompensationspflicht nur die der landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung dienenden Bauten und Anlagen auszunehmen. Dies gelte nur, soweit der Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen eingehalten sei (EVP, glp, GPS). 17/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 6.5 Artikel 13d Nach AI, BL, GE, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und BPUK sei ein Kontingents-Schutz überflüssig, wenn sämtliches ackerfähiges Kulturland geschützt werde. Nach NE, NW; EVP, glp, GPS, SPS; SSV, travail.suisse; AgorA, BIO SUISSE, BGS, CAJB, ETH-IRL, Junge Grüne, Kleinbauern, Kompost, LBV, NFP 68, pro natura, SBLV, SL, SMP, SOBV, suissemelio, suisseporcs, SVS, SWBV, vsgp, VTL und WWF sollen bei Nichteinhaltung des Mindestumfangs Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse sowie zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen der Kompensationspflicht unterstehen, wenn sie Fruchtfolgeflächen beanspruchen. Nach SMP, SWBV und VTL seien zonenkonforme Bauten ausserhalb der Bauzonen von dieser Pflicht auszunehmen. Die vorgeschlagene Sonderregelung für Bauvorhaben im gesamtschweizerischen Interesse (Variantenvorschlag) wird begrüsst von BL, BS, NE; FDP; sgv; AeCS, Aérodromes, bauenschweiz, CGI, FSU, GPVZH, HEV, HKBB, JardinSuisse, ReLuWe, SBB, SBMV, SHV, SIAA, VSEG, VSLG und Zurich Airport. Abgelehnt wird der Variantenvorschlage von GE, NW, TG; CVP, EVP, glp, GPS; SBV, travail.suisse; AgorA, aquanostra, BIO SUISSE, BVAG, BVGR, CAJB, FBS, HSR, Kleinbauern, Kompost, LBV, pro natura, SBLV, SOBV, suissemelio, suisseporcs, SVS, SWBV, vsgp, VTL und WWF. Zur Frage, ob bei Bauvorhaben im gesamtschweizerischen Interesse auch eine überkantonale Kompensation geprüft werden soll, äussern sich GE; EVP, FDP, SPS; SBV, SGV, SSV; AgriGenève, akademien-schweiz, BGS, BIO SUISSE, FSU, GPVZH, JULA, Junge Grüne, Kleinbauern, NFP 68, pro natura, RWU, SBLV, SOBV, suissemelio, SVS, SWBV und WWF grundsätzlich positiv. AR, OW, SZ; CVP; SAB, sgv; AgorA, AGRIDEA, aquanostra, arcoplan, bauenschweiz, CGI, HEV, HKBB, SVIT, VII und VSLG lehnen eine solche Kompensation als schwer realisierbar ab. 7 Langfristige Freihaltung von Räumen für Infrastrukturen von nationalem Interesse (Art. 13e) Eine Freihaltung von Räumen für Infrastrukturen von nationalem Interesse wird von AG, BE, BL, BS, NE, VD; CVP, glp; economiesuisse, SGV, sgv, SSV, travail.suisse; AeCS, Aérodromes, AgriGenève, AgorA, Archäologie, ASTAG, bauenschweiz, BIO SUISSE, BSLA, CAJB, CAT, Electrosuisse, ENHK, ewz, FSU, HKBB, HSUB, JULA, ReLuWe, SBB, SBLV, SBMV, SIAA, STV, strasseschweiz, SWBV, Swissgas, swissgrid, TGV, UFS, VII, VLPASPAN, VSEG, VSGP und Zurich Airport grundsätzlich begrüsst. Dies habe jedoch in enger Zusammenarbeit mit betroffenen Kantonen und Gemeinden zu erfolgen (travail.suisse; VSEG). Eine diesbezügliche Regelung wird abgelehnt von AI, AR, BL, GE, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG; EVP, SPS; SAB, SBV; aquanostra, BPUK, CGI, CP, FER, FBS, HEV, Kleinbauern, SOBV, suissemelio, SVIT, Vogelwarte und vsgp. Die bestehenden Instrumente reichten für den angestrebten Zweck aus (BGV, GPVZH, HSR, pro natura, SL, SVS, UFS, uspi, WWF) bzw. es sei zu prüfen, wie diese optimiert werden könnten (ROREP). Mit der vorgeschlagenen Freihaltung von Räumen mittels Sachplaneintrag sind AG, BL, BS; CVP, FDP; SBV, SGV, sgv, SSV, travail.suisse; AeCS, Aérodromes, AgriGenève, AgorA, bauenschweiz, BIO SUISSE, BSLA; CAJB, Electrosuisse, ENHK, FSU, GPVZH, HSUB, JULA, Junge Grüne, ReLuWe, SBB, SBLV, SBMV, SIAA, STV, SWBV, Swissgas, VII, VSGP und Zurich Airport grundsätzlich einverstanden. Nach GE; glp und UFS sei der Sachplan nicht das richtige Instrument. Die Sicherung müsse mittels grundeigentümerverbindlicher Instrumente gemäss Spezialgesetzgebung erfolgen (AI, AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG; glp; 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 18/33 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 economiesuisse, SAB; aquanostra, BGV, BPUK, CAT, CGI, HEV, Kleinbauern, SL, suissemelio, SVIT, UFS). Nach EVP, glp, GPS, SPS; BSLA, Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF sollen auch die für die ökologische Infrastruktur von nationalem Interesse benötigten Räume gesichert werden können. Nach EVP, glp, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SGS, SVS, VCS und WWF sei das vorgesehene Verbot des Ausscheidens von Schutzzonen innerhalb des Sicherungsbereichs (Abs. 2 Bst. b) zu streichen bzw. auf Schutzzonen von nicht nationalem Interesse zu beschränken (akademien-schweiz). Nach AI, BL, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und BPUK könnten Kantone nicht dazu verpflichtet werden, für den Bund die Anhörung von Gemeinden durchzuführen (Abs. 4); der Bund müsse dies selber machen. Eine Delegation des Entscheids an die Kantone, welche Gemeinden in einem Sachplanverfahren einzubeziehen seien, wird auch von SIAA und Zurich Airport abgelehnt. 8 Nutzungspläne 8.1 Artikel 14 Dass sich Nutzungspläne auch auf gesamträumliche Entwicklungsvorstellungen abstützen sollen, wird von der SAB begrüsst. Demgegenüber sind sgv; HEV, HSR und SBMV der Auffassung, dass dies nicht eigens verlangt werden müsse; dies sei Sache der kantonalen Richtplanung. 8.2 Artikel 15b Die Bestimmung wird von BS; SAB, SSV; CATEF, GPVZH, HSR, RWU und VLP-ASPAN abgelehnt. Nach SSV seien die Aspekte bereits anderweitig geregelt. Nach glp, SPS; akademien-schweiz, pro natura, SGS, SVS, SVIT und WWF soll die energetische Sanierung bestehender Bauten (Bst. a) nicht nur nicht erschwert, sondern auch erleichtert werden. Weiter soll auch die Nutzung erneuerbarer Energien an Gebäuden erleichtert werden (EVP, glp, GPS; Junge Grüne). Vorzubehalten seien nach VD und ENHK Bestimmungen zugunsten geschützter und schützenswerter Bauten. Zudem dürften die Erleichterungen nicht zulasten des Natur- und Landschaftsschutzes gehen (SZ). Verschiedene Vernehmlasser schlagen zudem vor, die Kantone hätten auch dafür zu sorgen, dass die Bauvorschriften nach Möglichkeit so ausgestaltet werden, dass - sie die bauliche Verdichtung förderten (GPS; sgv; bauenschweiz, Junge Grüne, SBMV, WBGCH, WOHNEN SCHWEIZ); - das gesamte Baugebiet effizient genutzt werde (SBV; SOBV, Kompost); - dass die siedlungsspezifische einheimische Flora und Fauna gefördert werde (EVP, glp, GPS; Junge Grüne); - der Siedlungsraum zur Vernetzung von Lebensräumen beitrage (glp, GPS; Junge Grüne); - der Bevölkerung im Siedlungsraum genügend Erholungsraum zur Verfügung stehe (EVP, glp, GPS; Junge Grüne); - Massnahmen gegen Erdbeben erleichtert würden (CAT). 19/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 9 Bauen ausserhalb der Bauzonen 9.1 Allgemein Die vorgeschlagene Neuregelung der Vorschriften über das Bauen ausserhalb der Bauzonen wird von CVP, EVP und GPS begrüsst. Es brauche jedoch weitere Begrenzungen (EVP, GPS). Nach VLP-ASPAN und Alliance erleichtere die neue Systematik zwar die Übersicht, inhaltlich bringe der Entwurf aber keine wesentlichen Änderungen. Ein Verzicht auf eine Neukonzeption des Bauens ausserhalb der Bauzonen stelle eine verpasste Chance dar. Die Bestimmungen seien grundsätzlich zu überarbeiten. Nach TI; ETH-IRL, HSR und RKBM soll eine Neuordnung nicht losgelöst von einer materiellen Überarbeitung des Themas erfolgen. Eine klare Stossrichtung im Sinne einer Gesamtstrategie sei derzeit kaum zu erkennen (ETH-IRL, HSR). Nach sia soll das Bauen ausserhalb der Bauzonen im Grundsatz nicht mehr erlaubt sein bzw. es sei auf das notwendige Minimum zu beschränken (FSU). Ausnahmebestimmungen berücksichtigten heute zu viele Partikularinteressen (FSU). Sie dürften nur noch für eindeutig nötige und standortgebundene Bauten und Anlagen gewährt werden; dabei müssten hohe Anforderungen an die Qualität und Einordnung der Bauten gestellt werden und eine fachkundige Stelle habe dies zu prüfen (sia). Auch bei bestehenden Bauten müsse der standortgebundene Bedarf regelmässig nachgewiesen werden; bei dessen Wegfall müsse der Rückbau der Baute erfolgen (sia). Das Regelwerk zum Bauen ausserhalb der Bauzonen sei zu vereinfachen und restriktiver zu fassen (FSU). Nach SZ, VD; HKBB und ROREP sei regionalen Besonderheiten beim Bauen ausserhalb der Bauzone besser Rechnung zu tragen. Geeignetes Instrument dazu sei der Richtplan, mit welchem bestimmte Gebiete bezeichnet werden könnten, in denen bestimmte Ausnahmeregelungen gelten sollten (VLP-ASPAN). AI, AG, BL, GE, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG; BGV, BPUK, fPv, geosuisse, Prométerre, PZB, swisscleantech, TGV und VSGP sprechen sich gegen die vorgesehene Neuregelung aus; damit werde das fragile System der Praxis, die sich in den Kantonen eingespielt habe, gefährdet. Solange auf Gesetzesstufe keine Vereinfachungen erfolgten, seien die Regelungen nicht weiter anzupassen (economiesuisse). Die neuen Bestimmungen seien nicht ausgereift, nicht anwenderfreundlicher, nicht lesbarer, zu detailliert und ein Flickwerk (SZ; HSR). Es bestehe das Risiko, dass im politischen Prozess neue Begehrlichkeiten entstünden oder dass Forderungen nach Neuverhandlung bestehender Kompromisse laut werden könnten (HSR). Die vorgeschlagene Systematik der Vorschriften über das Bauen ausserhalb der Bauzonen wird von BS, LU, NW; EVP, glp, GPS, SPS; SGV, SSV, travail.suisse; AgriGenève, Alliance, BIO SUISSE, HKBB, HSR, Junge Grüne, Kleinbauern, LDK, pro natura, ReLuWe, ROREP, SVS, VLP-ASPAN, VSGP und WWF begrüsst. Das entstandene Vorschriftengestrüpp, das kaum mehr interpretier- und erklärbar war, werde nun wieder lesbar und komme verständlich daher (HSR). Von AG, AI, AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG; FDP; SAB, SBV, sgv; ABV, AgorA, AGRIDEA, aquanostra, Archäologie, bauenschweiz, BEBergbahnen, BGV, BPUK, BSLA, CAJB, CAT, CGI, CP, ENHK, FBS, FSU, HEV, JULA, SBLV, SBMV, SOBV, STV, SVIT, SWBV, UFS, uspi, VII und VSLG wird die neue Systematik abgelehnt. Sie sei zu kompliziert (bauenschweiz, SBMV, SVIT) und erschwere den Bezug zur umfangreichen Rechtsprechung und eingespielten Praxis in diesem Bereich (SOBV). Der Detaillierungsgrad der Neuregelung wird von NW; EVP, GPS, SPS; travail.suisse; BIO SUISSE, Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF als angemessen beurteilt. AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG; CVP; SAB, SGV, SSV; SBV, sgv; AgorA, aquanostra, Archäologie, bauenschweiz, BEBergbahnen, BGV, BPUK, BSLA, CAJB, CAT, CGI, ENHK, FBS, FSU, HEV, JULA, Kleinbauern, 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 20/33 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 ReLuWe, SBMV, SOBV, STV, SVIT, SWBV, UFS, uspi, VII, Vogelwarte, VSEG, VSGP und VSLG erachten die Neuregelung als zu detailliert. 9.2 Artikel 23a Die vorgesehene Zusammenfassung der allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen für das Bauen ausserhalb der Bauzonen (Abs. 1) wird von EVP, SPS; ABV, bauenschweiz, HSR, pro natura, RZU, SVS und WWF begrüsst. GPVZH lehnt dies ab. Dass ein Vorhaben wenn möglich in einem bestehenden Gebäude zu realisieren sei (Abs. 2), wird von AG; HSR und JardinSuisse begrüsst. „Wenn möglich“ sei jedoch durch „grundsätzlich“ zu ersetzen (EVP, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS, WWF). SBLV und VTL lehnen die Bestimmung ab. Die neue Bestimmung betreffend unbewohnter und leicht entfernbarer bewohnter Bauten (Abs. 3 und 4) wird von AG, BS, OW; EVP, glp, GPS; ETH-IRL, HSR, Junge Grüne, LDK, pro natura, ROREP, SVS und WWF begrüsst. SZ verlangt eine Beschränkung auf die unbewohnten Bauten. Von SAB; BVN, BVO, BVSZ, BVU, FBS, GVBF, JardinSuisse, SOBV, SVIL, vsgp, VTL, ZBB, ZuBV und ZüBV wird die neue Bestimmung abgelehnt. TI und CAT weisen darauf hin, dass die Bestimmung zur Erstellung von Gebäuden von geringer Qualität führen könne, was sich negativ auf deren Einordnung in die Landschaft auswirke. Die Forderung nach Abschluss einer Vereinbarung über die Beseitigung der Baute bei Wegfall des Bedarfs sei wenig (AG) bzw. nicht praktikabel (FR, SZ). Sie wird von AR und SZ abgelehnt. AR würde anstelle von Vereinbarungen Anmerkungen im Grundbuch vorziehen. Der Bundesrat soll zwingend Mindestanforderungen aufstellen müssen (EVP, GPS, SPS; pro natura, SVS, WWF). SHV lehnt dies ab. Für Härtefälle seien keine Ausnahmen vorzusehen (glp). Der Beseitigungsvollzug müsse klar geregelt werden, sonst wirke sich dieses Instrument nachteilig auf die Landschaft aus (BS). Der Passus, wonach die Bewilligung nicht zu erteilen sei, wenn die längerfristige Existenzfähigkeit offensichtlich nicht gegeben sei, sei zu streichen (VD; bauenschweiz, SBMV). Nach AG soll auf den Nachweis der längerfristigen Existenzfähigkeit nicht verzichtet werden. 9.3 Artikel 23b AG regt an, Artikel 23b neu zu formulieren. Darin könnten gesetzliche Grundlagen für einen Beseitigungsrevers wie auch für eine Zweckbeschränkung statuiert werden. Der Inhalt des bisherigen Artikels 16b RPG könne zusätzlich in geeigneter Form übernommen werden. SZ weist darauf hin, dass kleinere Gemeinden mit dem Vollzug der Bestimmung aus personellen und fachlichen Gründen überfordert sein könnten; allenfalls müsse der Kanton die Gemeinden im Vollzug und bei der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unterstützen. Die Bestimmung sei überflüssig (Kompost, SOBV); das geltende Recht sei zu belassen (BVN, BVO, BVSZ, BVU, VTL, ZBB, ZuBV). 9.4 Artikel 23c 9.4.1 Absatz 1 Die maximale Grösse und die Kriterien des „unentbehrlichen Wohnbedarfs“ soll für alle Kantone einheitlich definiert werden (VD). BVN, BVO, BVSZ, BVU, ZBB und ZuBV verlangen, dass Wohnraum für drei Generationen gewährt werde. AG vertritt die Auffassung, dass die Regelung nur für eine abtretende Generation gelten soll. Es soll auch dem Wohnbedarf des Personals Rechnung getragen werden (VD; SBV; Mutterkuh, SBLV, SWBV, vsgp). 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 21/33 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 Die Anforderung des existenzfähigen Betriebs soll hier gestrichen werden (AR; BVN, BVO, BVSZ, BVU, Mutterkuh, SWBV, ZBB, ZuBV, ZüBV). 9.4.2 Absatz 2 In Absatz 2 sei der Vorbehalt von Absatz 3 zu streichen (Agrijura, BVAG, BVGR, LBV, Mutterkuh, suisseporcs, SWBV). Auch die hobbymässige Kleintierhaltung soll zonenkonform sein (Kleintiere). Buchstabe a Es dürfe hier nur um Produkte gehen, die aus dem eigenen Betrieb stammten (sgv). JardinSuisse, PZB, RZO und Wald beantragen, die Voraussetzung eines engen Bezugs zur Landwirtschaft durch diejenige eines hinreichenden Bezugs zu ersetzen. Weiter sei auch die temporäre Ablagerung von organischen Materialien in der Landwirtschaftszone als zonenkonform zu erklären (JardinSuisse). Buchstabe b Die Kriterien der inneren Aufstockung seien enger zu fassen (EVP, glp, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS, WWF). Buchstabe c Auch mit der Gewinnung von Energie aus Biomasse im Zusammenhang stehende Infrastrukturanlagen sollen als zonenkonform gelten (SBV). Voraussetzung der Zonenkonformität soll sein, dass mindestens 60 Prozent der produzierten Energie zur Deckung des Energiebedarfs des Standortbetriebs dienten (BGS). Im direkten Umfeld der bestehenden Gebäude soll zudem die Gewinnung von Energie aus Solar-, Windkraft- oder Geothermieanlagen zulässig sein (akademien-schweiz). Buchstabe d Die aufgrund der angenommenen Initiative Darbellay erlaubten Erleichterungen für die Pferdehaltung seien ohne neue Beschränkungen zu übernehmen oder in der RPV zu belassen (SZ; SBV; BPZV, COFICHEV, FM, PNW, SAVS, SVPS, swisshorse, VSP). Artikel 23c Absatz 2 Buchstabe d übernehme die Begriffe von Artikel 16abis RPG, der Sinn werde jedoch grundlegend geändert (BPZV, COFICHEV, FM, PNW, SVPS, VSP). BPZV, COFICHEV, FM, PNW, SAVS, SVPS, swisshorse und VSP fordern, dass folgende Präzisierungen vorgenommen werden: Bei der in einem Landwirtschaftsbetrieb vorgenommenen Pferdezucht handle es sich um eine landwirtschaftliche Produktion; sie sei somit zonenkonform. Ebenso sei die Haltung von Sport- und Freizeitpferden in Pension zonenkonform. EVP; pro natura, SVS und WWF verlangen, es müsse eine betriebseigene Futtergrundlage von mindestens ¾ gegeben sein. Buchstabe e VLP-ASPAN begrüsst die Regelung wegen der mit einer gewerblichen Nutzung verbundenen Zersiedlung, aber auch aus wettbewerbspolitischen Gründen. AG begrüsst, dass damit die Kategorisierung der nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe in solche mit und solche ohne engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe wegfalle. Der sgv verlangt ein Streichen der Bestimmung, damit Gewerbe und Landwirtschaft gleich lange Spiesse hätten. 22/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 Nach SBV; BPZV, COFICHEV, FM, PNW, SAVS, SVPS, swisshorse und VSP sollte besser von „landwirtschaftsnahen“ als von „nichtlandwirtschaftlichen“ Nebenbetrieben gesprochen werden. 9.4.3 Absatz 3 Die hier vorgesehene Planungspflicht wird von EVP, SPS; SAB; pro natura, SVS und WWF begrüsst. Allerdings müssten die Einschränkungen beibehalten und strikte vollzogen werden (EVP). Weiter sollen entsprechende Zonen nur im Siedlungsgebiet oder angrenzend an das Siedlungsgebiet zulässig sein (BGS). Gemäss EVP, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF seien Betriebe im Bereich der Tierhaltung mit einer Eigenfutterbasis von unter 90 Prozent generell in eine dafür vorgesehene Spezialzone zu verweisen. BPZV, BVN, BVO, BVSZ, BVU, COFICHEV, FM, PNW, SAVS, SVPS, swisshorse, VSP, ZBB, ZuBV und ZüBV schlagen eine Streichung der Bestimmung vor. Nach SBV; Agrijura, BVAG, BVGR, Kompost, LBV, Mutterkuh, SOBV, suisseporcs und VTL sei die geltende Regelung nach Artikel 16a Absatz 2 und 3 zu belassen. Nach AG stehe die vorgeschlagene Regelung im Widerspruch zur bisherigen Praxis und insbesondere zu den auf 1. Mai 2014 in Kraft gesetzten Bestimmungen zur Pferdehaltung. Zudem würden zu den unter Absatz 2 aufgeführten Tätigkeiten zum Teil keine vergleichbaren SAK- und DB-Werte vorliegen und eine Beurteilung nach diesen Kriterien entspreche oft nicht den Auswirkungen auf Raum und Umwelt der einzelnen Betriebsteile. Der SBV weist darauf hin, dass landwirtschaftliche Gewächshäuser heute erstellt würden, ohne dass der Boden versiegelt werde. Diese Produktionsweise im Gemüsebau soll als bodenabhängig gelten und keiner speziellen Zone bedürfen. Weiter sollen diese Gemüsebauflächen den Fruchtfolgeflächen angerechnet werden können. 9.4.4 Absatz 4 HSR begrüsst die Bestimmung betreffend Anrechenbarkeit von Landwirtschaftsflächen bei der Bedarfsermittlung, auch wenn bei der Umsetzung Schwierigkeiten gesehen würden. Nach BVN, BVO, BVSZ, BVU, SOBV, ZBB und ZuBV führe die Bestimmung zu unverhältnismässigem administrativem Mehraufwand; die Gefahr, dass Pachtland zur Begründung von Bautätigkeiten missbraucht werde, sei klein. sgv; bauenschweiz, Kompost und SBMV sprechen sich für eine Streichung der Bestimmung aus; es werde eine Selbstverständlichkeit geregelt. 9.4.5 Absatz 5 Der Bundesrat soll zudem die planerischen Grundsätze zur Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen nach Absatz 3 festlegen (EVP, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS, WWF) bzw. definieren, in welchen Fällen eine Mehrfach-Begründung nach Absatz 4 vorliege (HSR). 9.5 Artikel 23d Nach SBV und SOBV sollten die in diesem Artikel aufgeführten Anforderungen nur in den Fällen gemäss Artikel 23c Absatz 2 Buchstaben d und e gelten. Die Anforderung des bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes (Abs. 1) sei zu streichen; Nutzungen nach Artikel 23c Absatz 2 sollten beispielsweise auch bei der Wiederaufnahme eines Betriebs zulässig sein (AR). AG; BPZV, swisshorse und VSP verlangen, dass die Direktvermarktung von Produkten und die innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung und des Pflanzenbaus auch für Landwirtschaftsbetriebe zulässig sein soll, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 BGBB hinsichtlich der SAK nicht erfüllten. 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 23/33 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 Die Voraussetzung, dass die anfallende Arbeit überwiegend durch die Bewirtschafterfamilie zu leisten sei (Abs. 4), sei nicht mehr zeitgemäss (AG; BPZV, COFICHEV, FM, PNW, PZB, SVPS, swisshorse, VSP). Der Passus „Es darf kein Personal angestellt werden, …“ sei zu streichen (SZ). Für die Betriebsteile gemäss Artikel 23c Absatz 2 Buchstaben d und e soll die anfallende Arbeit vollständig von der Bewirtschafterfamilie geleistet werden müssen (SBV; VTL). BPZV, COFICHEV, FM, PNW, SAVS, SVPS, swisshorse und VSP schlagen vor, es genüge, dass die in Betriebsteilen nach Artikel 23c Absatz 2 anfallende Arbeit von der Bewirtschafterfamilie geleitet werde. Bei der in Absatz 7 geregelten Pferdehaltung müsse eine betriebseigene Futtergrundlage von mindestens ¾ verlangt werden (EVP; pro natura, SVS, WWF). 9.6 Artikel 23e Nach EVP, GPS, glp, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF soll eine allfällige Erweiterungsfläche kompensiert werden müssen, wenn sie nicht bereits versiegelt sei (glp). Gemäss sgv brauche es eine restriktivere Regelung, damit Gewerbe und Landwirtschaft gleich lange Spiesse hätten. Für gastgewerbliche Nebenbetriebe (Abs. 2) sollen ausserhalb der bestehenden Bauten und Anlagen nicht nur geringfügige und nicht nur ausnahmsweise Veränderungen zulässig sein (SBV; BVN, BVO, BVSZ, BVU, ZBB, ZuBV). 9.7 Artikel 23f Die Bestimmung betreffend nicht ertragsorientierte Tierhaltung wird von SAB; BPZV, COFICHEV, FM, HSR, Kleintiere, PNW, pro natura, SAVS, SVPS, SVS, swisshorse, VSP und WWF begrüsst. Sie sei jedoch offener zu formulieren (HSR, Kleintiere). EVP; pro natura, SVS und WWF verlangen, die Zielsetzungen der angestrebten Bewirtschaftung seien schriftlich festzulegen. Es sei ausdrücklich festzuhalten, dass sich allfällige Unterstände in die Landschaft einzupassen hätten und der örtlichen Kultur zu entsprechen hätten (ETH-IRL). 9.8 Artikel 24 BEBergbahnen, HSV, OSVS, SBS, STV und VSBergbahnen verlangen, nach Artikel 24 sollten nicht nur standortgebundene Bauten und Anlagen zulässig sein, sondern auch solche, die touristisch von Bedeutung seien, sofern dies keinen gesetzlichen Bestimmungen widerspreche. 9.9 Artikel 24bis Nach SPS; pro natura, SVS und WWF sei zusätzlich zu verlangen, dass kein Benutzungsoder Umnutzungsverbot vorliege. Nach EVP, SPS; pro natura, SVS und WWF sei bei der Erteilung von Baubewilligungen nach den Artikeln 24a–24f hinsichtlich der Erschliessung zu verlangen, dass die notwendige Erschliessung in unmittelbarer Nähe vorhanden sein müsse. Eine auch nur geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung lehnen diese Vernehmlasser ab. 9.10 Artikel 24b Die vorgesehene Aufhebung des bisherigen Artikels 24b wird von AR und AGRIDEA begrüsst. Die Handhabung der entsprechenden Regelungen sei bisher vielfach mit 24/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 Problemen behaftet gewesen (AR). Kritisch beurteilt hingegen AGRIDEA, dass die Ausnahmen für den Agrotourismus nicht mehr enthalten seien. 9.11 Artikel 24c Absätze 1, 3 und 5 Der Bestand bestehender zonenwidriger Bauten ausserhalb der Bauzonen soll nur geschützt werden, wenn nicht überwiegende öffentliche Interessen gegen den Weiterbestand sprechen (EVP, glp, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS, WWF). Auch altrechtliche Bauten und Anlagen der Luftfahrt, einschliesslich ehemaliger und bestehender Militärflugplätze, sollen in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt sein (IGOL). Ökonomiegebäude in unmittelbarer Nachbarschaft von landwirtschaftlichen Wohnbauten seien gleich zu behandeln wie angebaute Ökonomiegebäude (PZB, RZO). Absatz 4 betreffend Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild sei zu verschärfen (SPS; pro natura, SVS, WWF). 9.12 Artikel 24d Absätze 1, 2 Buchstabe b und 3 Absatz 1 wird von HEV, uspi und SVIT begrüsst. AG macht geltend, es sei zu vermeiden, dass ehemalige landwirtschaftliche Wohnbauten zu Rendite- beziehungsweise Anlageobjekten würden (AG). Die Öffnung landwirtschaftlicher Wohnbauten für landwirtschaftsfremde Nutzungen wird von sgv und ETH-IRL kritisch beurteilt; sie sei gegen die Bestrebungen gerichtet, die Raumentwicklung verstärkt nach innen zu richten (ETH-IRL). Im Hinblick auf Erschliessungskosten und präjudizielle Wirkung (Bauern als Wohnungsvermieter) sei die Bestimmung restriktiver zu formulieren (sgv). EVP, glp, SPS; pro natura, SVS und WWF verlangen, dass ein landwirtschaftliches Wohnhaus nur bei definitivem Wegfall des landwirtschaftlichen Bedarfs oder zugunsten eines anderen landwirtschaftlichen Gewerbes abgetrennt werden dürfe; auf sämtlichen zum Betrieb gehörenden Parzellen sei im Grundbuch anzumerken, dass kein neuer Bedarf für Wohnraum geltend gemacht werden kann. Bei den schützenswerten Bauten und Anlagen (Abs. 2) seien insbesondere die Elemente zu bezeichnen, welche ihre Schutzwürdigkeit begründeten und die integral erhalten bleiben müssten (GE, VD). Die Einschränkung soll massvoll bleiben; der Begriff „integral“ in Buchstabe b sei daher zu streichen (HEV). 9.13 Artikel 24e Absätze 5 und 6 EVP, SPS; pro natura, SVS und WWF verlangen, dass eine hobbymässige Tierhaltung nur dann zulässig sei, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen möglich sei. 10 Weitere Bestimmungen im RPG 10.1 Artikel 25 Absätze 3 und 4 Mit der Regelung, dass die Zuständigkeit für die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzonen einer kantonalen Behörde übertragen werden soll, sind AG, BS, FR, SZ, VD; CVP, EVP, FDP, glp, SPS; SAB, SBV, SSV, travail.suisse; AgorA, akademien-schweiz, BIO SUISSE, BSLA, CAJB, CGI, CP, ENHK, FSU, HEV, HKBB, HSR, JULA, Junge Grüne, Kleinbauern, pro natura, ReLuWe, SBLV, SL, STV, SVIT, SVS, SWBV, uspi, VII und WWF einverstanden. 25/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 Die Regelung wird von AI, AR, BE, BL, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG; SGV, sgv; ABV, AgriGenève, aquanostra, BGV, BPUK, FBS, SBMV, SOBV, suissemelio, VSEG und VSLG abgelehnt. Nach AG und ABV könne auch genügen, wenn die Kantone verpflichtet würden, offene Vollzugsfälle jährlich dem ARE zu melden. Nach glp wäre jedenfalls eine Berichterstattungspflicht nötig, wenn auf die kantonale Kompetenz verzichtet würde. 10.2 Artikel 29a Die Bestimmung betreffend Projektbeiträge wird von SAB und FSU begrüsst. Von VD; sgv; bauenschweiz, FSKB, HEV, KSE, SBB, SBMV, SVIT, TCS und uspi wird sie abgelehnt. Die Bestimmung sei offener zu formulieren, so dass auch weitere Praxis-, Pilot- und Forschungsprojekte erfasst würden (HSR, ROREP). Auch seien Projekte zur Verbesserung der Gesundheit aufzunehmen (CardioVasc, Fussverkehr Schweiz, Gesundheitsförderung, NGOAllianz, Pro Juventute, Pro Velo, Public Health). 10.3 Artikel 36 Absätze 2 und 3 GE verlangt, dass Artikel 36 Absätze 2 und 3 nicht gestrichen wird. Für Kantone, die noch keine Planungszonen ausgeschieden haben, seien diese Bestimmungen noch nötig. 10.4 Artikel 36a Die vorgeschlagenen Strafbestimmungen werden von EVP; BVGR, HSR, pro natura, SVS und WWF begrüsst. FR; ABV, BEBergbahnen, CATEF und uspi lehnen sie ab. Nach Agrijura, BVAG, BVGR, BVN, BVO, BVSZ, BVU, FBS, Kompost, LBV, suisseporcs, vsgp, VTL, ZBB und ZuBV sollen die Strafbestimmungen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen gelten. Wer ohne Baubewilligung baut, soll generell bestraft werden; eine Beschränkung auf das Gebiet ausserhalb der Bauzonen sei nicht nachvollziehbar (SBV; SMP, SOBV). TI erachtet den Strafrahmen als übertrieben. Nach VD und RKBM seien Freiheitsstrafen übertrieben. Nach AR soll sich der Strafrahmen nach dem erzielten Gewinn richten. Nach BEBergbahnen sollen entsprechend der speziellen Problematik lediglich grobfahrlässige und nicht auch fahrlässige Handlungen strafbar sein. Nur die Behörde nach Artikel 25 Absatz 2 soll im Strafverfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen können, nicht auch das Bundesamt für Raumentwicklung (HEV) bzw. das Bundesamt für Raumentwicklung soll dies nur in gravierenden Fällen tun können (TI). 10.5 Artikel 38b Die vorgeschlagene Ersatzvornahme von Planungen in überkantonalen funktionalen Räumen durch den Bund wird von glp; travail.suisse; Archäologie, ENHK, Junge Grüne, Kleinbauern, SBB, suissemelio und STV begrüsst. AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG; CVP; economiesuisse, SAB, SGV, sgv; AareLand, ABV, AeCS, Aérodromes, AgorA, aquanostra, bauenschweiz, BGV, BPUK, CAJB, CATEF, CGI, CP, FSKB, FSU, Hauptstadtregion, HEV, HKBB, HSR, KSE, ReLuWe, ROREP, RWU, RZU, SBMV, SIAA, SOBV, TGV, UFS, uspi, VII, VSGP, VSLG und Zurich Airport lehnen dies ab. 26/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 11 Änderung anderer Erlasse 11.1 Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe f BGBB Nach SOBV und VTL sei die Bestimmung nicht nötig, wenn auf die Rückbauverpflichtung verzichtet werde. 11.2 Artikel 10bis USG Die Bestimmung betreffend Wirkungsbeurteilung Umwelt wird von EVP; travail.suisse und FSU begrüsst. Die Wirkungsbeurteilung dürfe aber nicht zu einem zusätzlichen Verfahren führen (FSU). Von VD; SAB, sgv; AeCS, bauenschweiz, FSKB, HEV, KSE, SBMV, SIAA, TCS, uspi, VII und Zurich Airport wird die Bestimmung abgelehnt. 27/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 III Schlussbemerkungen Der vorstehende Bericht soll einen möglichst repräsentativen Eindruck von der Vielschichtigkeit der eingegangenen Stellungnahmen vermitteln. Hingegen ist es nicht möglich, auf alle Einzelheiten einzugehen. Verschiedene Vernehmlasser haben sich mit der Vorlage sehr detailliert und differenziert auseinandergesetzt. Der Auswertungsbericht vermag diese Differenziertheit nur bedingt wiederzugeben. 28/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 IV Abkürzungsverzeichnis AareLand ABV ADNV AeCS Aérodromes Aerosuisse AG AGBerggebiet AgorA AGRIDEA Verein AareLand Aargauischer Bauverwalterverband Association pour le Développement du Nord vaudois Aeroclub der Schweiz Verband Schweizer Flugplätze Dachverband der schweizerischen Luft- und Raumfahrt Kanton Aargau AG Berggebiet Ass. Groupm. et Org. Romandes de l'Agriculture Schweizerische Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums AgriGenève Agrijura AI akademien-schweiz Alliance APCG aquanostra AR Archäologie arcoplan ASTAG AWBR bauenschweiz BE BEBergbahnen BGS BGV BiKoNGO BIO SUISSE BL BPUK BPZV BS BSA BSLA BVAG BVGR BVN BVO BVSZ BVU CAJB Carbura CardioVasc CAT CATEF CCIG CGI CHGEOL COFICHEV CP CVP AgriGenève Chambre jurassienne d'agriculture Kanton Appenzell Innerrhoden Akademien der Wissenschaften Schweiz Alliance Patrimoine Association des promoteurs constructeurs genevois Aqua Nostra Schweiz Kanton Appenzell Ausserrhoden Archäologie Schweiz arcoplan Schweizerischer Nutzfahrzeugverband Arbeitsgemeinschaft Wasserwerke Bodensee-Rhein Dachorganisation der Schweizer Bauwirtschaft Kanton Bern Berner Bergbahnen Bodenkundliche Gesellschaft der Schweiz Bündner Gewerbeverband Bildungskoalition NGO Vereinigung Schweizer Biolandbau-Organisationen Kanton Basel-Landschaft Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz Bernischer Pferdezuchtverband Kanton Basel-Stadt Bund Schweizer Architekten Bund Schweizer Landschaftsarchitekten und Architektinnen Bauernverband Aargau Bündner Bauernverband Bauernverband Nidwalden Bauernverband Obwalden Bauernvereinigung des Kantons Schwyz Bauernverband Uri Chambre d’agriculture du Jura bernois CAJB Carbura CardioVasc Suisse Conferenza delle Associazioni Tecniche del Canton Ticino Camera Ticinese dell'Economia Fondiaria Chambre de commerce, d'industrie et des services de Genève Chambre genevoise immobilière Schweizer Geologenverband Conseil et observatoire suisse de la filière du cheval Centre Patronal Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 29/33 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 economiesuisse Electrosuisse ENHK ERR ETH-IRL ETH-ZLG EV EVP ewb ewz Familiengärtner FBS FDP FER FM FNU forst fPv FR FRI FSKB FSU Fussverkehr Schweiz GE geosuisse Gesundheitsförderung GL glp GPS GPVZH GR GVBF GVZ Hauptstadtregion HEV HKBB HSR HSUB IGOL IGS Integration Handicap JardinSuisse JU JULA Junge Grüne Kleinbauern Kleintiere Kompost KSE Lausanne LBV LDK Lohnunternehmer LU Economiesuisse Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission ERR Raumplaner AG ETH, Institut für Raum- und Landschaftsentwicklung ETH - Dept. Erdwissenschaften Erdöl-Vereinigung Evangelische Volkspartei der Schweiz Energie Wasser Bern ewz Schweizer Familiengärtner-Verband FBS - Freisinnige Bäuerinnen und Bauern Schweiz FDP. Die Liberalen Fédération des Entreprises Romandes Schweizerischer Freibergerverband Fachkreis Nutzung des Untergrunds Schweizerischer Forstverein Fédération Patronale Vaudoise Kanton Freiburg Fédération Romande Immobilière Fachverband der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie Fachverband Schweizerischer Raumplanerinnen und Raumplaner Fussverkehr Schweiz - Fachverband der Fussgängerinnen Kanton Genf Schweizerischer Verband für Geomatik und Landmanagement Gesundheitsförderung Schweiz Kanton Glarus Grünliberale Partei der Schweiz Grüne Partei der Schweiz Verband der Gemeindepräsidenten des Kantons Zürich Kanton Graubünden Gemüseproduzenten-Vereinigung der Kantone Bern und Freiburg Gemüseproduzenten-Vereinigung des Kt. Zürich und benachbarter Gebiete Hauptstadtregion Schweiz Hauseigentümerverband Schweiz Handelskammer beider Basel Hochschule für Technik Rapperswil Hochspannung unter den Boden Interessengemeinschaft Ostschweizer Luftfahrt Ingenieur-Geometer Schweiz Dachverband der Behindertenorganisationen Schweiz Unternehmerverband Gärtner Schweiz Kanton Jura Junglandwirtekommission Junge Grüne Schweiz Vereinigung zum Schutz kleiner und mittlerer Bauern Kleintiere Schweiz Kompostforum Schweiz Konferenz Steine und Erden Municipalité de Lausanne Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren Lohnunternehmer Schweiz Kanton Luzern 30/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 Metallunion Modellflug-Nos MPKB MPKZ Mutterkuh Nagra NE Neustart NFP 68 NGOAllianz Nike NVS NW Ökostrom Orbe OSVS OW Payerne PLANAT PNW Pro Juventute pro natura Pro Velo Prométerre Public Health PZB RAKUL Regbas ReLuWe RKBM RKGK RKOO ROREP RWU RZO RZU SAB SAVS SBB SBLV SBMV SBS SBV SG SGB SGS SGV sgv SH SHV SHV-FSVL sia SIAA SL Schweizerische Metall-Union Modellflug Region Nordostschweiz Metropolitankonferenz Basel Metropolitankonferenz Zürich Mutterkuh Schweiz Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle Kanton Neuenburg Neustart Schweiz Schweizerischer Nationalfonds, Ressource Boden NGO-Allianz Ernährung, Bewegung und Köpergewicht Nationale Informationsstelle zum Kulturerbe Naturstein-Verband Schweiz Kanton Nidwalden Genossenschaft Ökostrom Schweiz Commune d'Orbe Ostschweizer Verband der Seilbahnunternehmungen Kanton Obwalden Conseil communal de Payerne Nationale Plattform Naturgefahren Pferdesportverband Nordwest Pro Juventute Pro Natura Pro Velo Schweiz Prométerre Public Health Schweiz Pro Zürcher Berggebiet Verein für Raumentwicklung Kultur und Landschaft Regio Basiliensis Region Luzern West Regionalkonferenz Bern Mittelland Regierungskonferenz der Gebirgskantone Regionalkonferenz Oberland-Ost Schweizerische Studiengesellschaft für Raumordnung und Regionalpolitik Regionalplanung Winterthur und Umgebung Region Zürcher Oberland RZO Regionalplanung Zürich und Umgebung Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete Shagya-Araberverband der Schweiz SBB Immobilien Schweiz. Bäuerinnen- und Landfrauenverband Schweizerischer Baumeisterverband Seilbahnen Schweiz Schweizerischer Bauernverband Kanton St. Gallen Schweizerischer Gewerkschaftsbund Schweizerische Greina-Stiftung zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer Schweizerischer Gemeindeverband Schweizerischer Gewerbeverband Kanton Schaffhausen hotelleriesuisse - Schweizer Hotelier-Verein Schweizerischer Hängegleiter-Verband Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Swiss International Airports Association Stiftung Landschaftsschutz Schweiz 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 31/33 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 SMP SMV SO SOBV SPS SSV Stiftung Fahrende strasseschweiz STV Suisse Eole suissemelio suisseporcs SVGW SVIL SVIT SVP SVPS SVS SWBV Swiss Beef swisscleantech Swissgas swissgrid Swissheart swisshorse SZ TCS TG TGV TI travail.suisse UFS UNESCO-Kommission UR usic uspi VCS VD VII VKF VLP-ASPAN Vogelwarte VS VSBergbahnen VSEG VSGP vsgp VSLG VSMR VSP VTL VWKB Wald WBGCH Schweizer Milchproduzenten Schweizer Mieterinnen- und Mieterverband Kanton Solothurn Solothurner Bauernverband Sozialdemokratische Partei der Schweiz Schweizerischer Städteverband Stiftung Zukunft für Schweizer Fahrende Verband des Strassenverkehrs FRS Schweizer Tourismus-Verband Vereinigung zur Förderung der Windenergie in der Schweiz Schweizerische Vereinigung für ländliche Entwicklung Schweizerischer Schweinezucht- und Schweineproduzentenverband Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches Schweizerische Vereinigung Industrie und Landwirtschaft Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft Schweizerische Volkspartei Schweizerischer Verband für Pferdesport Schweizer Vogelschutz Schweizerischer Weinbauernverband Swiss Beef swisscleantech Swissgas - Schweizerische Aktiengesellschaft für Erdgas Swissgrid AG Schweizerische Herzstiftung Zuchtverband Schweizer Sportpferde Kanton Schwyz Touring Club Suisse Kanton Thurgau Thurgauer Gewerbeverband Kanton Tessin Travail Suisse Umweltfreisinnige St. Gallen Schweizerische UNESCO-Kommission Kanton Uri Schweizerische Vereinigung Beratender Ingenieurunternehmungen Union suisse des professionnels de l'immobilier Verkehrs-Club der Schweiz Kanton Waadt Verband der Immobilien-Investoren Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Schweizerische Vereinigung für Landesplanung Stiftung Schweizerische Vogelwarte Kanton Wallis Walliser Bergbahnen Verband Solothurner Einwohnergemeinden VSGP Vereinigung St. Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten Verband Schweizer Gemüseproduzenten Verein zum Schutz des landwirtschaftlichen Grundeigentums Verband Stahl-, Metall- und Papier-Recycling Schweiz Verband Schweizerischer Pferdezuchtorganisationen Verband Thurgauer Landwirtschaft Verband Walliser Kies- und Betonindustrie Wald ZH Wohnbaugenossenschaften Schweiz 32/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983 Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983 WOHNEN SCHWEIZ WVS WWF ZBB ZG ZH ZuBV ZüBV Zurich Airport WOHNEN SCHWEIZ - Verband der Baugenossenschaften Waldwirtschaft Schweiz WWF Schweiz Zentralschweizer Bauernbund Kanton Zug Kanton Zürich Zuger Bauernverband Zürcher Bauernverband Flughafen Zürich AG 33/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983