Verhandlungsschrift
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Verhandlungsschrift
BEILAGEN 1) Vollmacht f.d. Österreichischen Alpenverein für Frau MMag. Liliana Dagostin 2) Zurückziehung der Einwendung durch die Fischereigemeinschaft 3) Zurückziehung der Einwendungen der Hochfilzer Sägewerk & Kraftwerk KG bzw. Herrn Andreas Hochfilzer 4) Stellungnahme der Vertreter der APG 5) Stellungnahme DI Wolfgang Schilcher 6) Empfehlungen DI Guntram Innerhofer Zl.: 20401-1/39320/ -2011 LEBENSGRUNDLAGEN UND ENERGIE RECHTSDIENST Verhandlungsschrift aufgenommen in Uttendorf am Dienstag, dem 13.12.2011 Fortsetzung am Mittwoch, dem 14.12.2011 UVP-Verfahrensleiter: Mag. Johann Fink Dr. Edwin Rader SV-Koordinator: DI Dr. Markus Graggaber Schriftführerin: Claudia Plenk Claudia Fuchs Julia Maier Stephanie Kuster (ÖBB) mitwirkende amtliche Organe: f.d. Abfalltechnik/Abfallwirtschaft: f.d. Bodenschutz/Landwirtschaft/Almwirtschaft: f.d. Brandschutz: f.d. Elektrotechnik/Strahlenschutz: f.d. Geologie/Boden: f.d. Gewässerschutz (Grundwasser) Gewässerschutz(Oberflächengewässer): f.d. Hydrographie: f.d. Jagd/Fischerei Wild/Ökologie: f.d. Luftreinhaltung inkl. Verkehrsemissionen, Klimaschutz: f.d. Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/ Ökosysteme/Landschaft: f.d. Verkehrslärm: Mag. Claudia Ludwig DI Georg Juritsch Ing. Martin Dickenberger Ing. Alois Achleitner Mag. Gerald Valentin Dr. Andreas Unterweger DI Johannes Wiesenegger Dr. Andreas Falkensteiner DI Dr. Eva Foelsche-Trummer DI August Wessely Dr. Susanne Stadler Mag. Wolfgang Trattler DAS LAND IM INTERNET: www.salzburg.gv.at AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 4: LEBENSGRUNDLAGEN UND ENERGIE POSTFACH 527, 5010 SALZBURG • TEL (0662) 8042-0* • FAX (0662) 8042-2160 • MAIL [email protected] • DVR 0078182 2 f.d. Wasserbautechnik (wasserwirtschaftliches Planungsorgan): f.d. Wildbach- und Lawinenverbauung: f.d. Raumplanung Skipisten und Sportstätten: f.d. Bautechnik/Boden: Uhr) f.d. Umweltmedizin: 14.12.2011: f.d. Gewässerschutz (Grundwasser) Gewässerschutz(Oberflächengewässer): f.d. Jagd/Fischerei Wild/Ökologie: f.d. Wald/Forstwirtschaft: mitwirkende nicht amtliche Sachverständige: f.d. Maschinenbau: f.d. Sprengwesen: f.d. Straßenbautechnik/Verkehrsplanung: f.d. Felsmechanik: f.d. Talsperren: Beteiligte und ihre Vertreter: f.d. ÖBB-Infrastruktur AG, GB Energie: f.d. GB UBK: f.d. GB UI: f.d. STAB URE: f.d. Gemeinde Uttendorf: f.d. BH Zell am See – Sicherheit: f.d. Landesumweltsanwaltschaft: f.d. Hochfilzer Sägewerk & Kraftwerk KG DI Theodor Steidl DI Franz Anker Dr. Horst Scheibl DI Gerlinde Born DI Alexander Eggerth (ab 12.00 Dr. Gerd Oberfeld (ab 11.00 Uhr) DI Dr. Margot Geiger-Kaiser Dr. Anton Pacher-Theinburg DI Gernot Kaltenleitner Dr. Josef Schedelberger DI Georg Plaschke DI Dietmar Krammer DI Guntram Innerhofer DI Reinhold Gerstner DI Dr. Walter Kühner DI Thomas Höckner DI Mag. (FH) Christian Wild DI Christian Höss Ing. Helmut Usel Ing. Kurt Bohslayski Mag. Franz Reiter DI Dr. Johann Pluy DI Roland Fröhlich DI Christian Antlinger Mag. Nina Reichl Mag. Martin Pellizzari Mag. Christoph Sedlacek Mag. Andreas Netzer Mag. Brigitte Winter Bürgermeister Franz Nill AL Ferdinand Gassner OAR Kurt Reiter Julia Egger Dr. Wolfgang Wiener Mag. Julia Hopfgartner Mag. Sabine WERNER Johann Hochfilzer 3 Andreas Hochfilzer MMag. Robert Schragl Hermann Schragl f.d. Österreichischen Alpenverein: f.d. Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Zell am See: f.d. BERNARD UVE-Koordination: f.d. ARGE Limnologie: f.d. RED Bemarel f.d. REVITAL: f.d. APG Austria Power Grid: f.d. Österreichische Bundesforste AG, Forstbetrieb Pinzgau: f.d. Landesfischerverband Salzburg: 14.12.2011 f.d. Bvgh - Dr. Dieter Bechtold: f.d. Arbeitsinspektorat: MMag. Liliana Dagostin DI Franz Anker Monika Stampfer Sabine Bühler Lars Schwonzor Alexandra Rieger DI (FH) Andreas Sommer Stefan Scherzinger Michael Gehwolf Wolfgang Jagersberger Daniela Latzer Mag. Roland Rauscher DI Wolfgang Blum Die Verhandlung wird jeweils um 09:00 Uhr eröffnet. Der Leiter der Amtshandlung überzeugt sich von der Persönlichkeit der Erschienenen, prüft ihre Stellung als Parteien oder sonst Beteiligte und die etwaige Vertretungsbefugnis. Er legt den Gegenstand der Verhandlung dar. Festgehalten wird, dass für die Aufnahme der Verhandlungsschrift ein technisches Hilfsmittel (Textverarbeitung-PC) verwendet wird (§ 14 Abs 7 AVG). Der Leiter der Amtshandlung • stellt fest, dass zur Verhandlung rechtzeitig geladen wurde durch persönliche Verständigung Anschlag in der Gemeinde Uttendorf durch Anschlag an weiteren öffentlichen Orten • gibt bekannt, dass bis zur mündlichen Verhandlung die nachfolgend angeführten keine Einwendungen vorgebracht wurden. Gegenstand der Verhandlung: In der Angelegenheit: ÖBB-Infrastruktur AG; Vorhaben Pumpspeicherkraftwerk „Tauernmoos“ mit einer Nennleistung von 130 MW im Salzburger Stubachtal (Gemeinde Uttendorf) zur Erzeugung von Bahnstrom samt Energieableitung, Umrichterwerk und Umspannwerk Schwarzenbach; Verfahren nach den §§ 3 ff Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000; 4 Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben: Sachverständigengutachten Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden zwischenzeitlich aufgetretene Änderungen am Projekt erörtert und Abstimmungen mit anderen Fachbereichen vorgenommen. Durch die Verlegung der Leitungstrasse zwischen dem Kraftwerksstandort Stubache Hauptstufe und dem Umspanner zur 380 kV Leitung wird ein unbenanntes Gerinne gequert, das zwischen den Gehöften Moosen und Seetal abfließt. Bei der Querung des Gerinnes sind Maßnahmen zu ergreifen, die dem im Projekt dargestellten „sehr hohen Gefährdungsgrad“ entsprechen. Im Rahmen der UVP-Verhandlung wurde mit dem Gutachter für Gewässerschutz dahingehend Einigung erzielt, dass bei Bachquerungen der Energieableitung dort Steinsätze in Beton verlegt herzustellen sind, wo diese auf Grund der gegebenen Gefällsverhältnisse und der damit verbundenen Schleppkraftwirkung erforderlich sind. Die gewässerökologischen Voraussetzungen sind jedenfalls zu wahren. Weiters wurde mit den Vertretern der Projektwerberin vereinbart, dass die Kabelquerung an der Stubache nahe dem Weiler Schneiderau (unterhalb der Brücke Zufahrt Ödtal) oberwasserseitig einer dort befindlichen Wildbachsperre verlegt wird. Überdies muss die Querung oberhalb der Ferschbacheinmündung in Richtung flussaufwärts verlegt werden (südlich des direkten Einwirkungsbereich des Gwaidrinnbaches). Die Querung unterhalb der Ferschbacheinmündung sowie im Bereich Innerwiesen wird entfallen, da die künftige Leitungstrasse rechtsufrig der Stubache verläuft. Ansonsten wird auf Befund und Gutachten anlässlich der Erstellung des UVP-Gutachtens verwiesen. Seitens der Wildbach- Lawinenverbauung bestehen gegen die behördliche Bewilligung keine Einwände, sofern die folgenden Auflagen eingehalten werden: Auflagen: 1. Werden im Zuge der Bauausführung kleinere Gerinne /Quellaustritte angetroffen (z. B. im Bereich der Deponien, Baustelleneinrichtungsflächen, etc.), sind diese mit ausreichender Dimensionierung zu fassen und verlustfrei über/durch den Einflussbereich zu leiten und anschließend wieder in das ursprüngliche Gewässerbett einzuleiten. Entsprechende Erosionssicherungen sind vorzunehmen. 2. Sickerwasseraustritte und alle vermehrt anfallende Oberflächenwässer im Bereich der Eingriffsflächen (Deponien, Baustelleneinrichtungsflächen, Straßen und Straßenverbreiterungen, Portale, etc.) sind verlustfrei zu fassen und gesichert bis zur nächsten Vorflut abzuleiten. Hinsichtlich der Bemessung der vermehrt anfallenden Oberflächenwässer wird auf die vom Hydrografischen Dienst bekannt gegebenen Bemessungsdaten für das anzunehmende 100-jährliche Starkregenereignis verwiesen (vgl. e-Hyd). Die Dauer des Ereignisses ist mit 30 Minuten anzunehmen. Ein entsprechender Nachweis ist anlässlich der Überprüfung vorzulegen. 5 3. Im Bereich der dritten Kehre nach dem Tunnel an der Baustellenzufahrt ausgehend vom Enzinger Boden sind sämtliche dort im Bereich der Straße anfallenden Oberflächenwässer außerhalb des dort befindlichen Gerinnes gesichert zur Stubache abzuleiten, um eine Gefährdung der Tauernmoosstraße und der Stubachtalstraße durch die Einleitung und Überlastung des Gerinnes hintanzuhalten. 4. Bei der Querung von Gerinnen ist die geplante Energieableitung so zu verlegen, dass eine Mindestüberdeckung von 1,0 m, bei „sehr hoher Gefährdung“ von 1,50 m über dem Scheitel der Betonummantelung gegeben ist. Die Betonummantelung hat zumindest 30 cm zu betragen. Im Gerinnenahbereich sind Erosionssicherungen an den Ufern in Form von Steinsätzen vorzunehmen. Diese sind jeweils zumindest 5,0 Meter bachauf- bzw. bachabwärts mittels schwerer Wasserbausteine mit einem Mindestgewicht von 2,5 to herzustellen und auf einem Betonbett (0,3 m³ Beton der Qualitätsstufe XC2/ m² Steinsatz) zu verlegen. Die Gründungstiefe der Steinsätze hat 1,50 Meter zu betragen. Ausgenommen von der Verlegung in Beton sind die Kabelquerungen an der Stubache nahe dem Weiler Schneiderau, nahe dem Weiler Fellern und im Einmündungsbereich zum Ausgleichsbecken Enzingerboden. Die gewässerökologischen Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen. Bereits bestehende Uferschutzeinrichtungen sind fachgerecht anzubinden. Ansonsten sind die im Regelschnitt vorgesehenen Angaben einzuhalten. 5. Die Verlegung der Energieableitung im Nahbereich des Kraftwerkes Uttendorf ist so vorzunehmen, dass keine Einschränkungen für allenfalls noch zu errichtende Uferschutzmaßnahmen an der Stubache gegeben sind. 6. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Hochwasserschutzes einerseits und Sicherstellung eines unbeeinflussten Vorsorgeraumes für Uferschutz, Gerinneertüchtigung, Redimensionierung sowie Gerinnebewirtschaftung andererseits ist im Bereich der Energieableitung entlang der Stubache mit Ausnahme aller Querungsbereiche, am gesamten Enzinger Boden und im Bereich des Kraftwerksgeländes Uttendorf ein Regelabstand von 15 Metern zur jeweilig nächstgelegenen Uferkante einzuhalten. Im Zweifelsfall definiert sich die Uferkante als Anschlaglinie des 30-jährlichen Hochwasserabflusses. Bis zur Baudurchführung ist der Behörde dort, wo dieser Abstand nicht gegeben ist, ein alternativer Planungsvorschlag, der mit allen anderen betroffenen Fachbereichen (Naturschutz, Gewässerschutz, LUA, WLV) abgestimmt ist, zur Prüfung zu übermitteln. Bei der geänderten Leitungsführung ist zu berücksichtigen, dass die Trasse aus dem direkten Einwirkungsbereich des Gweidrinnbaches verlegt wird und von dort bis zum Weiler Innerwiesen auf der orografisch rechten Talseite verläuft. 7. Die Zugangsöffnungen bzw. relevanten Einbauten bei den Betriebseinrichtungen beim Umrichterwerk am Schwemmkegel des Wirthenbaches sowie beim Umspanner zur Anbindung an das 380 kV-Netz sind so zu auszuführen, dass anströmseitig ein Hochwasserzutritt unterbunden bleibt und ein ungestörter Abfluss von Oberflächenwässern ohne Einstau möglich ist. Das heißt unter anderem, dass anströmseitige Gebäudeöffnungen zu vermeiden sind und ansonsten die Zutrittsöffnungen um zumindest 40 cm gegenüber dem fertigen, außen liegenden Gelände angehoben sein müssen. Die Gründung aller Bauteile hat zumindest 1,50 m unter Gelände zu erfolgen. 8. Die im Zuge der Bauarbeiten notwendigerweise herzustellenden Böschungsflächen im Bereich von Materialabtrag bzw. Schüttung sind standsicher auszuführen und gegen 6 Erosion bei Starkniederschlägen abzusichern. Die Erdverlegung des Kabels hat so zu erfolgen, dass eine Absicherung der Hinterfüllung gegen Erosion bei Starkregenereignissen gegeben ist. 9. Nach Durchführung der Bauarbeiten sind sämtliche Böschungs- und Abtragungsflächen unverzüglich, spätestens jedoch bis zu der der Bauausführung folgenden Vegetationsperiode, gesichert zu begrünen. 10. Die im Oberboden vorhandene Vegetationsdecke ist vorsichtig abzutragen und nach Baudurchführung wieder anzudecken, sodass der natürliche Bodenaufbau nicht verloren geht. 11. Für die Dauer der Errichtung des Vorhabens selbst sowie für die Betriebsphase ist eine eigene betriebliche Lawinenwarnkommission zu bestellen. Diese ist durch einschlägig ausgebildetes und befugtes Personal zu bestellen. Der Kommission ist die kontinuierliche Beobachtung des Schneedeckenaufbaus während der Winterperiode innerhalb des Projektsgebietes bzw. der potentiellen Anbruchsgebiete der gefährdenden Lawinen aufzuerlegen. Weiters die Festlegung und Berechnung der potentiellen Gefährdungsbereiche analog zu den in den Projektsunterlagen dargestellten Verhältnissen und der im gegenständlichen Gutachten geforderten Ergänzungen bzw. Anmerkungen sowie eine dazugehörige Dokumentation auf geeignetem Kartenmaterial gegebenenfalls auch unter Hinzunahme von kundigen Fachleuten. Weiters die Auswertung und Analyse der in den nahegelegenen Wetterstationen (z. B. Rudolfshütte) aufgezeichneten Beobachtungen unter Einbeziehung der verfügbaren Wetterprognosen. Weiters die Beurteilung der jeweils aktuellen Lawinensituation und in der Folge die Entscheidung über die Durchführung von temporären Maßnahmen (künstliche Lawinenauslösung, Sperren gefährdeter Bereiche, etc.). 12. Die Mitglieder der betrieblichen Lawinenwarnkommission sind regelmäßig zu fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsenden. Auf den Umgang mit Geräten zur künstlichen Lawinenauslösung mit Fernzündung bzw. Handsprengung ist besonderes Augenmerk zu legen. Diesbezüglich ist eine einmal jährliche Meldung über Stand und Ausbildungsgrad der örtlich zuständigen Lawinenkommissionsmitglieder der zuständigen Behörde zu machen. 13. Zur Erfassung der Schneehöhen vor Ort sind repräsentativ für sämtliche potentielle Anbruchsgebiete optische Kontrolleinheiten (Schneemesspegel) anzubringen. Über die laufenden Beobachtungen sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. 14. Der Portalbereich des Zufahrtstunnels zur Kraftwerkskaverne ist auch für die Betriebsphase permanent lawinensicher zu gestalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass im Störfall Ersatzteile per Hubschrauber sicher antransportiert werden können und gegebenenfalls auch ein sicherer Fluchtweg im Störfall zur Verfügung steht. Die entsprechenden ergänzenden Planunterlagen sind der Behörde bis zur Überprüfung der Anlage vorzulegen. 15. Die Zugangsmöglichkeit während der Wintermonate für die Bau- und Betriebsphase ausgehend von der Mittelstation der ÖBB-eigenen Seilbahnanlage bis zum Portalbereich des Zufahrtstunnels zur Kraftwerkskaverne ist mittels dauerhaft montierter Vorrichtungen für die künstliche Auslösung von Lawinen zu versehen. Die jeweiligen Anbruchsgebiete sind durch laufende und portionsweise Auslösung bei geringer An- 7 bruchsmächtigkeit (bei einer Neuschneemenge von maximal 30 cm bzw. bei Windeinfluss und Triebschneeablagerung von maximal 30 cm) ständig zu entlasten. 16. Über die Durchführung künstlicher Lawinenauslösungen und der gezeitigten Ergebnisse sind Aufzeichnungen zu führen und es sind insbesondere entsprechende Protokolle über Sprengzeitpunkt, den Sprengort, der Ladungsmenge, der Anzahl der Sprengungen und den Sprengerfolg zu führen. 17. Überall dort, wo regelmäßige künstliche Lawinenauslösungen vorgenommen werden, ist durch einen dazu befugten und erfahrenen Planer eine Abgrenzung der Gefährdungsbereiche für den vorgeschriebenen Betriebsfall im Sinne der geltenden Zonenplanrichtlinie (Lawine) vorzunehmen und der Behörde vor Betriebsaufnahme der Lawinenauslöseeinrichtung zu übermitteln. Diese Unterlagen hat die betriebliche Lawinenwarnkommission für die vorübergehende Sperre der gefährdeten Bereiche zu verwenden. 18. Die lawinengefährdeten Abschnitte der Energieableitung dürfen ausschließlich nur bei sicheren Verhältnissen außerhalb der Gefahr von Lawinenabgängen (insbesondere auch bei Nassschneelawinen im Frühjahr) hergestellt werden. Die Entscheidung darüber obliegt der betrieblich einzurichtenden Lawinenwarnkommission im Einvernehmen mit der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde Uttendorf. 19. Für die bescheidgemäße Umsetzung des Vorhabens unter Einhaltung der Auflagen aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten, Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung ist eine unabhängige, dazu befugte und einschlägig qualifizierte (ZT, TB) Bauaufsicht zu bestellen. Diese Bauaufsicht ist der Behörde vor Baubeginn namhaft zu machen und kann mit anderen Fachbereichen gekoppelt sein. Die Baudurchführung ist umfassend in Hinblick auf die angeführten Auflagen zu dokumentieren und berichtmäßig für die anschließende Überprüfung darzustellen. 20. Detailplanungen, Änderungen und Beweissicherungen, die den Fachbereich betreffen, sind rechtzeitig vor Baubeginn dieser Maßnahmen unter Beibringung entsprechender Plangrundlagen und einer fachlichen Bewertung der Behörde zu übermitteln. Anschließend wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der verbleibenden Unwägbarkeiten des Naturraumes stets ein Restrisiko besteht. gezeichnet Dipl.-Ing. Anker Franz eh Stellungnahme des hydrographischen Amtssachverständigen: Befund Das von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG geplante Kraftwerkes "Tauernmoos" wurde bereits im UVP Gutachten (Juli 2011) für den Bereich Hydrographie / Hydrologie Oberflächengewässer ausführlich beschrieben und ist dieser Befund auch unter Einbeziehung der ausgearbeiteten Projektsmodifikationen weitestgehend gültig, wobei für den Fachbereich Hydrographie keine ergänzenden Unterlagen nachgereicht wurden. Im Bereich der potentiell gefährdeten Quellen Hochfilzer & Lackner / Geisler wurde in Abstimmung mit dem geologischen ASV eine neue Trassenführung für die Energieableitung gewählt und ist daher mit keiner Beeinträchtigung mehr zu rechnen. 8 Geringfügige Modifikationen wurden im Beweissicherungsprogramm für die Quellen TM Q9 bis TMQ13 ebenfalls in Abstimmung mit dem geologischen ASV getroffen und werden diese in entsprechenden Auflagen berücksichtigt. Mit dem Betreiber der bestehenden Wasserkraftanlage Hochfilzer wurde ein Übereinkommen zur Abgeltung möglicher Beeinträchtigungen aufgrund des geplanten Pumpspeicherkraftwerkes Tauernmoos geschlossen. Gutachten Die Beurteilung des geplanten Vorhabens erfolgte im o.a. UVP Gutachten, durch die Errichtung und den Betrieb des geplanten KW Tauernmoos sind aus hydrographischer Sicht folgende Auswirkungen zu erwarten: • • • • • während der Bauzeit wird kurzfristig das Hochwasserabfuhrvermögen der Stubache und ihrer Zubringern durch Gewässerquerungen und Längsverbauungen beeinträchtigt, langfristig wird es durch entsprechend fachgerechte Ausführung und unter Einhaltung der Auflagen zu keinen signifikanten Veränderungen und Beeinträchtigungen kommen. Berg- und Grundwasser werden während der Bauphase temporär beeinflusst, langfristig ist aber mit keinen maßgeblichen quantitativen Auswirkungen zu rechnen bzw. sind entsprechende Monitoringprogramme für genutzte Quellen und gegebenenfalls Ersatzmaßnahmen vorgesehen. durch die täglichen Wasserspiegelschwankungen und insbesondere im Weißsee kommt es zu oftmaligen Umwälzungen des Wasserkörpers und bewirkt dies neben Beeinträchtigungen für Zoobenthos, Zooplankton, Phytoplankton und Fische auch deutlich merkbare "optische" Auswirkungen für Besucher im Bereich Rudolfshütte. Die bisherigen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse am Weißsee und insbesondere die bisherige "Kontrollgröße" der langjährigen Massenbilanzierung am Stubacher Sonnblickkees wird durch den Pumpspeicherbetrieb verändert und sind daher entsprechende hydrometeorologischen Beobachtungen und Messungen als Ersatzmaßnahme erforderlich. Aufgrund der geplanten Betriebsweise des KW Tauernmoos als Pumpspeicherkraftwerk kann aus hydrographischer Sicht nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sich der jährliche Abflussgang in der Stubache im Vergleich zu bisher zu einem anderen, für Kraftwerksunterlieger möglicherweise ungünstigeren Verlauf entwickelt und sind daher entsprechende Beweissicherungsmaßnahmen (hydrometeorologische Messungen) und gegebenenfalls Entschädigungs- bzw. Ersatzmaßnahmen erforderlich. Aus hydrographischer Sicht besteht unter Berücksichtigung der Einschränkung des Genehmigungsgegenstandes auf die im UVE-Konzept dargestellten Anlagenteile kein Einwand gegen die Bewilligung der geplanten Maßnahmen. Der Behörde wird empfohlen nachfolgende Vorschreibungen aus dem Fachbereich Hydrographie / Hydrologie in den Bescheid aufzunehmen: Bauphase: Die geplanten Baumaßnahmen sind projekts- und bescheidgemäß unter Berücksichti1. gung relevanter Normen zu durchzuführen. 9 2. 3. 4. Die zur Errichtung der Energieableitung erforderlichen Querungen der Stubache und ihrer Zubringer sind hauptsächlich in der hochwasserarmen Zeit (Anfang Oktober bis Ende April) auszuführen bzw. ist bei Arbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sicherzustellen, dass es nur zur kurzzeitigen und geringfügigen Beeinträchtigungen der Hochwasserabfuhr in den betroffenen Gewässern kommen kann. Die mit dauerregistrierenden Messeinrichtungen (Messwehre) zur Erfassung der Schüttung und der Wassertemperatur gemäß den Vorschreibungen der Amtssachverständigen für Gewässerschutz – Grundwasser gesammelten Daten sind dem Hydrographischen Dienst bei Bedarf in einem definierten Datenaustauschformat (z. Bsp. zrxp) zu übermitteln. Die Stauraumeinhänge im Nahbereich des Weißsees sind hinsichtlich möglicher Veränderungen der Stabilität durch Veränderung der Permafrostbedingungen infolge vermehrter Wasserspiegelschwankungen fachgerecht (z. Bsp durch BTS Messungen) zu untersuchen und zu beurteilen. Betriebsphase Zur Dokumentation der Auswirkungen der geplanten Kraftwerksanlage "Tauern5. moos" auf den quantitativen Wasserkreislauf im Einzugsgebiet der Stubache sind zur Beweissicherung mindestens 4 dauerregistrierende Abflussmesseinrichtungen • Pegel Uttendorf / Stubache (Gesamtabfluss) • Pegel Uttendorf / Stubache (Restwasser) • Pegel Enzingerboden /Tauernmoosbach (Neuerrichtung) oder Summenpegel aus KW Enzingerboden, HW Entlastung Tauernmoos • Pegel Eisboden /Ödwinkelbach (Neuerrichtung) von der Einschreiterin nach den Vorgaben und Standards des Hydrographischen Dienstes zu errichten und zu betreiben. 6. Sämtliche bisher bereits vorhanden und in Vorgängerbescheiden definierten hydrometeorologischen Messeinrichtungen (z. Bsp. Beileitung Süd, Beileitung Nord, Grünseepegel etc.) sind so zu modifizieren (digitale Erfassung Basis ¼ Stundenwerte) dass sie zur Erstellung einer vollständigen wasserwirtschaftlichen Bilanz im Stubachtal geeignet sind und die Werte für hydrologische Vergleiche gem. WRG 1959 § 57 herangezogen werden können. 7. Zur Erfassung der atmosphärischen Verhältnisse (Niederschlag, Lufttemperatur, 'Schneehöhe etc.) des quantitativen Wasserkreislaufes sind die bestehenden automatischen ÖBB Messeinrichtungen (Wetterstation Krafthaus Enzingerboden, Wetterstation Speicher Tauernmoos) von der Einschreiterin im Einvernehmen und nach den Vorgaben und Standards des Hydrographischen Dienstes so zu modifizieren (digitale Erfassung Basis ¼ Stundenwerte), dass sie zur Erstellung einer vollständigen wasserwirtschaftlichen Bilanz im Stubachtal geeignet sind und die Werte für hydrologische Vergleiche gem. WRG 1959 herangezogen werden können. 8. Die Lage und Ausstattung (Messwerterfassung, Datensammler, Fernübertragung) der neu zu errichtenden hydro-meteorologischen Messstellen ist im Einvernehmen mit und gemäß den Anforderungen und Standards (Datenaustauschformat, Messintervalle) des Hydrographischen Dienstes festzulegen. Die Messeinrichtungen zur Erfassung des Quantitativen Wasserkreislaufes 9. • Pegel Uttendorf / Stubache (Gesamtabfluss) • Pegel Eisboden /Ödwinkelbach 10 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. • Pegel Enzingerboden /Tauernmoosbach oder Summenpegel • Niederschlagsmessstation Enzingerboden • Niederschlagsmessstation Tauernmoossee sind von der Einschreiterin mit Fernübertragungseinrichtungen auszustatten und so zu übertragen, dass die Daten auch online über das Hydrologische Informationssystem des Landes beim HD Salzburg abfragbar sind. Die Inbetriebnahme der neu zu errichtenden hydro-meteorologischen Messeinrichtungen hat spätestens 1 Jahr vor Inbetriebnahme des Kraftwerkes Tauernmoos zu erfolgen und ist der HD Salzburg davon nachweislich zu verständigen. Sämtliche zur Erfassung des quantitativen Wasserkreislaufes neu vorgeschriebenen hydrometeorologischen Messeinrichtungen sind für die Zeit des Bestandes des Kraftwerkes Tauernmoos zu betreiben. Für die Speicher Tauernmoossee und Weißsee sind "Schlüsselkurven" zu erstellen, die eine "hochaufgelöste" Beziehung (cm Schritte) von Wasserstand im Speicher zum Volumen des Speichers und damit verbunden eine Erfassung der nichtbeobachteten Zuflüsse ermöglichen. Die Erfassung der Speicherstände am Tauernmoossee und Weißsee hat mit geeigneten digital dauerregistrierenden Messeinrichtungen über den gesamten Messbereich (Stauziel bis Entleerung) in cm-Genauigkeit zu erfolgen und sind die beobachteten Werte als ¼ Stunden Mittelwerte digital zu speichern. Die Erfassung der HW Überfälle am Tauernmoossee und Weißsee hat mit geeigneten digital dauerregistrierenden Messeinrichtungen in cm-Genauigkeit zu erfolgen und sind die per Überfallskurve ermittelten Abflusswerte als ¼ Stunden Mittelwerte digital zu speichern. Zur Dokumentation des Kraftwerks- bzw. Pumpspeicherbetriebes KW Tauernmoos sind die zwischen den Speichern Tauernmoossee und Weißsee gepumpten bzw. abgearbeiteten Wassermengen in ¼ Stunden Werten (Mittelwerte) digital zu erfassen und auf Anfrage dem Hydrographischen Dienst gemäß WRG 1959 § 57 zur Verfügung zu stellen. Zur Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Kraftwerksanlage KW Tauernmoos auf den quantitativen Wasserkreislauf der Stubache und insbesondere zur Dokumentation der Betriebsweise als Pumpspeicherkraftwerk und mögliche Auswirkungen auf Unterlieger im Stubachtal ist von der Einschreiterin jährlich eine wasserwirtschaftliche Bilanzierung des gesamten Einzugsgebietes auf Tagesbasis inkl. aller Beileitungen zu den Speichern Weißsee und Tauernmoossee bis zum Pegel Uttendorf / Stubache zu erstellen und dem Hydrographischen Dienst spätestens am Beginn des 3. Quartals des Folgejahres in einem noch festzulegenden Format (z. Bsp. zrxp) zu übermitteln. Als Bilanzknoten gelten dabei Uttendorf / Stubache (Gesamtabfluss) sowie Pegel Enzingerboden /Tauernmoosbach oder Summenpegel (KW Enzingerboden und Überlauf Tauernmoos). Bezugspunkte für die Beileitungen sind die Einleitung in die Speicherseen (Tauernmoos bzw. Weißsee). Es ist durch geeignete Maßnahmen (Hochwassermanagement) sicherzustellen, dass die Hochwassersituation an der Stubache unterhalb des Speichers Tauernmoos aufgrund des neuen Kraftwerkes Tauernmoos bzw. der neuen Betriebsweise (Pumpspeicherkraftwerk) gegenüber dem derzeitigen Zustand nicht verschlechtert wird. 11 18. 19. 20. 21. 22. Die von der ÖBB geplanten HW Managementmaßnahmen am Tauernmoossee sind dem Hydrographischen Dienst zur Kenntnis zu bringen und an die Erfordernisse des HW Alarmplanes für die Stubache anzupassen. Zur Optimierung von Hochwassermanagementmaßnahmen aber auch zum Schutz der Unterlieger an der Stubache bei Hochwasser ist die Einrichtung eines kontinuierlichen Wasserhaushaltsmodelles zur Zufluss- und Abflussvorhersage im Einzugsgebiet der Stubache erforderlich. Dieses "HW Modell Stubache" ist dem Stand der Technik und Wissenschaft (flächendetaillierte Modell Verwendung von längerfristigen Niederschlagsvorhersagen, Ensembleprognosen etc.) entsprechend, von der Einschreiterin so einzurichten und zu betreiben, dass eine Einbindung als Teilmodul in das bestehende Hydrologische Informationssystem des Landes Salzburg möglich ist. Im Hochwasserfall (d.h. bei Überschreiten noch näher definierter Schwellenwerte) sind dem Hydrographischen Dienst die Ergebnisse (Wasserstand & Abfluss) der Modellrechnungen am Pegel Uttendorf / Stubache (Gesamtabfluss) unter Berücksichtigung der betrieblichen Hochwassermanagementmaßnahmen bzw. des geplanten Kraftwerksbetriebes in ¼ Stunden Zeitschritten für einen Vorhersagezeitraum von mindestens 24 Stunden so zu übermitteln (z. Bsp. ftp transfer) , dass die Modellergebnisse (Vorhersagen) als Input für das Hochwasservorhersagemodell an der Salzach weiter verwendet werden können. Die Inbetriebnahme des HW Modells Stubache hat spätestens mit der Inbetriebnahme des Pumpspeicherkraftwerks Tauernmoos zu erfolgen. gez. DI Johannes Wiesenegger eh Stellungnahme des naturschutzfachlichen und der zoologischen Amtssachverständigen: Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde das gegenständliche Projekt vorgestellt und mit den Vertretern der Einschreiterin diskutiert. Änderungen hinsichtlich der fachlichen Einschätzung des Gesamtprojekts haben sich nicht ergeben. Weiterhin gilt, dass im Sinne der Schutzgüter gemäß Salzburger Naturschutzgesetz 1999 idgF das geplante Vorhaben mehr als nur unbedeutend abträgliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und den Charakter der Landschaft haben wird. Für die Schutzgüter Landschaftsbild, Wert der Landschaft für die Erholung und Naturhaushalt sind erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Auswirkungen des Projektes sind jedenfalls als merklich nachteilig im Sinne des UVP-G einzustufen. Die bereits in den Projektsunterlagen dargestellten Ersatzmassnahmen wurden durch weitere Angebote im Zuge der Verhandlung ergänzt. Aus fachlicher Sicht kann daher festgehalten werden, dass die im UVP-Gutachten festgestellten Beeinträchtigungen nunmehr ausgeglichen werden können. Sollte die Behörde in Abwägung öffentlicher Interessen eine Bewilligungsfähigkeit des Projektes feststellen, besteht dagegen aus fachlicher Sicht kein Einwand. 12 Sollte die Behörde eine Bewilligung erteilen, werden in Abänderung des UVP-Gutachtens jedenfalls folgende Auflagen zur Sicherstellung der erforderlichen Ersatzmaßnahmen erforderlich sein: 1. Als Ersatzleistungen sind die Maßnahmen M001, M002, M009, M010, M012, M019, M020, M100 + M005, M106 + M005, M106 + M005 und M110, wie sie in der Anlage 3.001, Dokument Nr. TM/KW/E/RE/10/G/R/301/ übersichtsmäßig dargestellt sind, innerhalb von 5 Jahren ab Baubeginn vollständig umzusetzen. Die gemäß Maßnahme M009 vorgesehen Ersatztümpel im Nahbereich des Steinbruches sind mindestens 1 Jahr vor Beginn der Verfüllung des Steinbruches funktionsfähig herzustellen. Erst dann darf mit der Absiedelung begonnen werden. 2. Auf den Grundstücken 560/1, 560/2 und 562 KG Stubach sind die Maßnahmen gemäß Unterlage "Lebensraumverbesserung Waldbiotop Böndlwald" der ÖBF auf einer Gesamtfläche von ca. 140 ha umzusetzen. Hinsichtlich der Detailmaßnahmen insbesondere für die Arten Auerhuhn (auf ca. 39 ha), div. Spechtarten, Fledermäuse und Herpetofauna sind entsprechende Detailplanungen bis spätestens zu Baubeginn der Behörde vorzulegen und mit dieser abzustimmen. 3. Im Bereich der Monitoringflächen für das Blaukehlchen ist nach Maßgabe der Ergebnisse der Kartierung in den Kernbereichen des Vorkommens des Blaukehlchens die Ausweisung einer Ruhezone gem. § 27 (3) SNSchG anzustreben. Die konkreten Schutzinhalte und die Gebietskulisse sind nach den ersten drei Erhebungsperioden mit den Grundeigentümern (ÖBB und ÖBF) zu entwickeln und mit der Behörde abzustimmen. In diesem Konzept sind auch Maßnahmen zur Besucherinformation und Besucherlenkung mit zu integrieren. Im Zuge der Ausweisung der Ruhezone ist auch die Abgrenzung des geschützten Landschaftsteiles "Gaulmösl" naturräumlich an das Seeufer anzupassen. 4. Im Bereich der Stubachtal-Landesstraße ist auf Höhe Schlosserteich entlang der bekannten Amphibienwanderstrecke eine permanente Tunnelleiteinrichtung nach dem Stand der Technik innerhalb von 5 Jahren ab Baubeginn zu errichten. Die Detailplanung ist von einem hiezu befugten und erfahrenen Fachplaner zu erstellen und mit der Behörde abzustimmen. 5. Die für die Punkte 1 bis 4 erforderlichen Detailplanungen sind mit der ökologischen Bauaufsicht und soweit erforderlich mit der Naturschutzbehörde abzustimmen. 6. Bis zur Rechtskraft des Bescheides ist ein Katasterlageplan mit den Ersatzmaßnahmenflächen analog und digital (shape-file) der Naturschutzbehörde zu übermitteln. Zur weitgehenden Wahrung der Interessen des Naturschutzes sind aus fachlicher Sicht folgende Auflagen in den Bewilligungsbescheid zu übernehmen: 1. Das Projekt ist grundsätzlich, soweit im Folgenden nicht durch Auflagen abgeändert, gemäß den eingereichten Unterlagen, insbesonders unter Berücksichtigung aller in der Anlage 3.001, Dokument Nr. TM/KW/E/RE/10/G/R/301/ übersichtsmäßig dargestellten naturschutzfachlich und ökologisch wirksamen und über die Ersatzmaßnahmen hinausgehenden Minderungsmaßnahmen, auszuführen. Ebenso sind sämtliche in den Projektsunterlagen vorgesehenen Rückbaumaßnahmen auszuführen. 2. Vor Beginn von Baumaßnahmen ist im Beisein der ökologischen Bauaufsicht das Baufeld abzustecken. Dabei sind jene angrenzenden Abschnitte festzulegen, bei denen eine 13 Beeinträchtigung durch wirksame Abzäunung hintanzuhalten ist. Insbesondere ist im Bereich Enzingerboden darauf zu achten, dass der Bestand des Nordischen Moosglöckchens Linnea borealis unversehrt bleibt. 3. Bei sämtlichen Grabarbeiten ist der Oberboden getrennt von tieferen Schichten zu bergen, fachgerecht und unter Beachtung von ÖNorm L 1111 in Mieten zu lagern und zur Rekultivierung zu verwenden. Die Böden sind entsprechend ihrer Herkunft für die Rekultivierung geeigneter Flächen zu verwenden. In Höhenlagen über 1700 m bzw. bei sonst naturschutzfachlich höherwertigem Vegetationsbestand ist die Vegetation schollenförmig zu bergen, fachgerecht zwischenzulagern und möglichst umgehend zur Begrünung fertiggestellter Flächen zu verwenden. 4. Sämtliche Arbeiten sind unter Schonung der umliegenden Vegetation auszuführen. Bodenverwundungen sind zu rekultivieren und soweit nicht vorher geborgene Vegetationsschollen verwendet werden mittels standortstauglichen Rasensaatgutes einzusäen. Begrünungen sind nach sorgfältiger Prüfung und Vorbereitung des Bodens, nach dem jeweiligen Stand der Technik, gemäß den "Richtlinien für standortgerechte Begrünungen" der "Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Grünland und Futterbau (ÖAG)" (http://www.surenet.info/surenet/download/regelwerk.pdf), mit dem Ziel der Herstellung einer standortgerechten, weitgehend naturidenten Vegetation auszuführen. 5. Auf Grund der äußerst heterogenen Begrünungsflächen ist für jede Fläche mit der ökologischen Bauaufsicht die erforderliche Bodenvorbereitung, das geeignete Begrünungsverfahren und die allenfalls geeignete Saatgutmischung festzulegen. Den Verfahren Vegetationstransplantation,, Saat-Soden-Verfahren, Heublumensaat und Heumulchsaat unter Beachtung geeigneter Spenderflächen ist jedenfalls der Vorzug zu geben und andere Verfahren nur bei naturschutzfachlicher Vorteilhaftigkeit oder Gleichwertigkeit anzuwenden. 6. An Eingriffsflächen grenzender Gehölzbewuchs ist unter Einhaltung der ÖNORM L1121 "Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" abzusichern bzw. ist bei Grabarbeiten ein solcher Abstand einzuhalten, dass eine Schädigung von Gehölzen sicher vermeiden wird. 7. Bei sämtlichen Querungen von Uferbegleitgehölzen ist entferntes Ufergehölz jedenfalls wieder herzustellen, dazu ist Laubgehölz außerhalb der Vegetationszeit auf den Stock zu setzen und die fachgerecht geborgenen Stöcke wieder zu versetzen. Erforderlichenfalls sind zusätzlich Ergänzungspflanzungen zur Herstellung eines dichten Uferbegleitgehölzes vorzunehmen. 8. Sämtliche Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen sind zum vegetationstechnisch frühest möglichen Zeitpunkt durchzuführen und auf Dauer zu erhalten. Das Aufkommen der Begrünung und Bepflanzung ist laufend zu kontrollieren und die allenfalls erforderliche Anwuchspflege und Nachbesserung unverzüglich durchzuführen. 9. Weist die Entwicklung der Begrünung nach einem halben Jahr bzw. zu Beginn der nächstfolgenden Vegetationsperiode Mängel auf, die ein Erreichen des Begrünungszieles (dauerhafte Etablierung einer weitgehend naturidenten bzw. standortstauglichen, widerstandsfähigen Vegetation) und eines abnahmefähigen Zustandes (75 % Deckungsgrad) nicht erwarten lassen, so hat eine Nachsaat zu erfolgen. Spezielle ergänzende Maßnahmen (z.B. lokale Bodenlockerung, Düngegaben etc.) sind im Zuge der Nachsaat durchzuführen. 10. Für Saatverfahren darf nur standortstaugliches Saatgut verwendet werden. Das heißt, 60 % der verwendeten Arten müssen tatsächlich in der umgebenden natürlichen Gras- 14 narbe vorkommen, der Rest muss auf Grund von Höhenlage, Geologie und Exposition geeignet sein dauerhafte Vegetationsdecken sicherzustellen. 11. Bis zur Sicherung der Begrünung (Deckungsgrad mindestens 75 %), mindestens aber über drei Vegetationsperioden ist das Weidevieh wirksam auszuzäunen. Im Intensivgrünland kann die Nutzung der Fläche in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht und dem Grundeigentümer früher erfolgen. 12. Zur allfälligen Düngung der Begrünungsflächen dürfen nur organische Düngemittel verwendet werden, alpine Zwergstrauchgesellschaften und Magerstandorte dürfen nicht gedüngt werden. 13. Den ausführenden Firmen ist der Bewilligungsbescheid nachweislich zur Kenntnis zu bringen, erforderlichenfalls sind die Nachweise der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Einhaltung der Auflagen dieses Bescheids ist in den Beauftragungen der ausführenden Firmen als verpflichtender Vertragsbestandteil aufzunehmen. 14. Die Bau- und Begrünungsmaßnahmen sind bis spätestens 6 Jahre ab Baubeginn fertig zu stellen und bis dahin sämtliches Baugerät, Baustoffe und Bauhilfsstoffe aus der freien Landschaft zu entfernen. Nach Fertigstellung ist der Behörde ein Ausführungsoperat hinsichtlich der naturschutzfachlich relevanten Projektsbestandteile (digital und als Ausdruck) zu übermitteln. 15. Der Baubeginn und die Fertigstellung der Maßnahmen sind der Behörde mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu melden. 16. Auf Höhe der beim jährlichen Monitoring festgestellten aktuellen Blaukehlchenreviere ist im Bereich der entlang des Tauernmoossees führenden Straße im Zeitraum zwischen Mitte Mai und Ende August jeweils eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h sicherzustellen sowie jeweils eine mobile Bodenschwelle zu installieren. 17. Bei der Mittelstation ist an der Hangkante in Richtung Blaukehlchenrevier eine mobile, ca. 2 ½ m hohe Lärmschutzwand in Form einer ausreichend starken Holzbohlenwand jeweils mindestens im Zeitraum von Mitte Mai bis Ende August aufzustellen. Die detaillierte Positionierung ist mit der ökologischen Bauaufsicht festzulegen. 18. Im ersten Frühjahr ab Baubeginn ist der Beginn lärmintensiver Arbeiten im Bereich des Tauernmoossees zwischen Mittelstation und Beileitung Süd soweit zu verzögern, dass die Reviersuche der Blaukehlchen bereits abgeschlossen ist. Dieser Zeitraum erstreckt sich je nach Witterung von der Schneeschmelze bis Mitte Juni. Somit dürften diese Arbeiten erst Mitte Juni beginnen. Auch die Transportfahrten in den Folgejahren sind in diesem Zeitraum zu optimieren bzw. einzuschränken (keine Massentransporte zum Steinbruch). In einem detaillierten Fahrtenplan für den Abschnitt MittelstationBeileitung Süd ist dies nochmals darzustellen und mit der Behörde abzustimmen. 19. Bei sämtlichen Geräten und Fahrzeugen müssen die jeweils nach dem Stand der Technik lärmärmsten Ausführungen verwendet werden, auch ist es erforderlich, dass bei sämtlichen Arbeiten die bei Baubeginn jeweils effektivsten Schallschutzmaßnahmen zur Anwendung kommen. 20. Der Zeitraum zwischen Mitte Mai und Ende August gilt im Hinblick auf die Blaukehlchenbestände als besonders kritische Zeit im Hinblick auf Hubschrauberflüge. Flüge im Umfeld des Tauernmoossees sind deshalb außerhalb dieses Zeitraums durchzuführen. Bei der Flugplanung ist grundsätzlich darauf zu achten, dass Flüge in der Zeit zwischen Anfang September bis zum Beginn der Notzeit des Wildes (üblicherweise Ende Oktober) durchgeführt werden, da sie dann die geringsten Störungen verursachen. 15 21. Im Hinblick auf den Schutz von Amphibien ist die Maßnahme M 117 (Amphibienleiteinrichtung/Zaun-Kübel-Methode) umzusetzen. Zumindest im ersten Jahr muss diese Maßnahme jedoch das gesamte Sommerhalbjahr durchgeführt werden. Die Errichtung einer Amphibienleiteinrichtung mit Zaun-Kübel-Methode im Sommerhalbjahr ist weiters zumindest im ersten Jahr für den Bereich zwischen den Amphibienfundpunkten A 14 – A 17 an der Auffahrt zum Tauernmoossee vorzusehen, in dessen straßennahen Bereichen laut Einreichunterlagen gehäuft Alpensalamander aufgetreten sind. Nach Maßgabe der Ergebnisse des ersten Jahres sollte dann nach Rücksprache mit der Behörde bzw. einer zoologischen ASV und über Anordnung der ökologischen Bauaufsicht die Zeitdauer der Aufstellung der Leiteinrichtung in den jeweiligen Bereichen für die Folgejahre festgelegt werden. In Baustellenbereichen, die in der Nähe von Feuchtflächen gelegen sind (z.B. Schachtkopfgebäude), ist ebenfalls wie vorgesehen rechtzeitig vor Beginn der Wanderperiode eine Absperrung der Baustelle im Hinblick auf Amphibien zu installieren. 22. Sollte der Bau der Energieableitung im 500 m Radius des Schlosserteiches während der Amphibienwanderzeiten erfolgen, ist jedenfalls rechtzeitig im Baustellenbereich für Amphibienschutzmassnahmen zu sorgen, die von der ökologischen Bauaufsicht festzulegen sind. 23. Sollten im Zuge der Bauarbeiten weitere Häufungspunkte von Amphibienverlusten festgestellt werden, so ist in diesen Bereichen nach Maßgabe der ökologischen Bauaufsicht eine Leiteinrichtung mit Zaun-Kübelmethode zu errichten. 24. Entstehende temporäre Kleinstgewässer auf Baustraßen bzw. Bauflächen sind – so diese Bereiche befahren werden – von Ende März bis Ende Mai von der ökologischen Bauaufsicht mindestens 14 tägig auf das Vorkommen Amphibien zu kontrollieren und sind diese gegebenenfalls in geeignete ungefährdete Gewässer zu verbringen. 25. Sämtliche Böschungsflächen sind so zu errichten, dass sie ohne technische Stützverbauung standfest sind. Technische Böschungssicherungen, insbesonders Steinsätze, sind auf das technisch unumgängliche Mindestmaß zu beschränken und grundsätzlich so zu errichten, dass sie überschüttet und begrünt werden können. Erforderlichenfalls sind solche Steinsätze in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht auszuwaseln bzw. zusätzlich mit Weidenstecklingen zu bepflanzen. 26. Die genaue Lage des Portals des Notstollens ist mit der ökologischen Bauaufsicht hinsichtlich möglichster Eingriffsminimierung abzustimmen. Der orografisch links des Stollenportals fließende Bach ist bei den Baumaßnahmen jedenfalls unbeeinträchtigt zu erhalten. 27. Das Schachtkopfgebäude so zu gestalten, dass der Weg über dieses hinweggeführt und nur die erforderlichen Entlüftungsöffnungen ins Urgelände gesetzt werden. 28. Sämtliche Flächen für Baustelleneinrichtung, Lager- und Parkflächen sowie die Ausbaumaßnahmen an den Zufahrtsstraßen (unter besonderer Beachtung der Gewässerquerungen) sind bei Fertigstellung der Baumaßnahmen wieder rückzubauen und der vorherige bzw. ein ordnungsgemäßer Zustand wieder herzustellen. Der vorherige Zustand einschließlich allfällig vorhandener Schäden an der Vegetation, ist durch die ökologische Bauaufsicht vorher fotografisch zu dokumentieren. Diese Fotodokumentation ist der Behörde erforderlichenfalls zur Einsicht vorzulegen. 29. Bei der Steilstufe der Energieableitung unterhalb des Ausgleichsbeckens Enzingerboden sind im Zuge der Baudurchführung sowie insbesondere der nachfolgenden Begrünung Maßnahmen zum Erosionsschutz erforderlich, welche im Einzelnen mit der ökologi- 16 schen Bauaufsicht festzulegen sind. Die hier auffallend störenden künstlichen Wegkanten sind im Zuge der Bauausführung etwas zurückzunehmen bzw. einzelne Blöcke zu setzen, um diesen Bereich naturnäher zu gestalten und an das umliegende Blockgelände anzupassen. 30. Am Ende des Forstweges nach Querung der Doppeldruckrohrleitung Schneiderau wo eine Führung der Energieableitung in Falllinie über eine Steilstufe durch den Wald geplant, sind ebenso in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht Erosionsschutzmaßnahmen zur Sicherung der Begrünung vorzusehen. 31. Nach dem Kraftwerk Scheiterbach bis zur Mündung des Scheiterbaches im Bereich der grobblockigen Verlegestrecke der Energieableitung ist erforderlichenfalls zur Erzielung einer ausreichenden Begrünung (Magerwiese!) humoses Material zuzuführen. 32. Im Abschnitt der Energieableitung parallel zur Steinmauer sind die Arbeiten außerhalb der Aktivitätszeit der Reptilien, vornehmlich zwischen November und März, in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht, durchzuführen. 33. Wo die Energieableitung kurz nach dem Hangleitgraben hangaufwärts durch einen Grauerlenbestand geführt wird, sowie oberhalb der Weidefläche (siehe nächster Auflagepunkt) wo die Leitung auf einer Länge von gut 100 m durch Haselflächen geführt wird, ist die Vegetation außerhalb der Vegetationszeit auf den Stock zu setzen und die geborgenen Stöcke anschließend wieder auf die Kabeltrasse zu versetzen. Erforderlichenfalls ist in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht zusätzlicher Erosionsschutz sowie eine Weidefreistellung bis zur Sicherung der Begrünung vorzusehen. 34. Nach der Grauerlenfläche (siehe vorheriger Auflagepunkt), wo die Leitung in Falllinie steil aufwärts über eine Weidefläche am Waldrand geführt wird, ist im Zuge der Grabarbeiten hier die Vegetation schollenförmig zu bergen und anschließend wieder auf die Künette aufzubringen. Erforderlichenfalls ist in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht zusätzlicher Erosionsschutz sowie eine Weidefreistellung bis zur Sicherung der Begrünung vorzusehen. 35. Für das neue Umspannwerk ist eine landschaftliche Begleitplanung, welche neben einer landschaftsgerechten Gestaltung des Gebäudes und der technischen Anlagen, eine zumindest gruppenweise Einpflanzung der Anlage, ökologisch hochwertige Gestaltung der Sickermulden und allenfalls eine Bepflanzung des Mastfußes des Mastes der 380 kV-Leitung vorsieht, bis spätestens 31.12.2012 vorzulegen und mit der Behörde abzustimmen. 36. Die erhobenen naturkundlichen Daten aus der UVE sind bis spätestens zur Rechtskraft des Bescheides zur Aufnahme in die Biodiversitätsdatenbank an das Haus der Natur zu übermitteln. 37. Bei Trockenperioden von mehr als 3 Tagen sind geschotterte oder stark verschmutzte Fahrbahnen der Baustellenbereiche mehrmals täglich mit Wasser zu besprühen. 38. Für die Rekultivierungen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen außerhalb von Almflächen sind die "Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung" des BMLFUW zu beachten. 39. Spätestens mit Fertigstellung der Begrünungen und Bepflanzungen ist der Behörde ein Plan für die dauerhafte Pflege dieser Flächen zu übermitteln und mit dieser abzustimmen. Weitere Bau-, Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen sind jedenfalls mit der Naturschutzbehörde, etwa in Form eines Mehrjahresprogramms abzustimmen. 17 40. Gerodete Wurzelstöcke, die nicht zur Gestaltung von Böschungsflächen bzw. zur Schaffung von Strukturelementen in neu gestalteten Lebensräumen verwendet werden können, sind zu verbringen. 41. Das bei den Schlägerungen bzw. Rodungen und Freimachen der Flächen von Gehölzen anfallende stehende und liegende Tot- und Morschholz ist in geeignete Bereiche, insbesondere in unbeeinträchtigt bleibende Waldbereiche oder Bereiche, in denen neue Gehölzstrukturen entstehen bzw. ökologische Gestaltungsmaßnahmen erfolgen sollen, zu verbringen. 42. Im Zuge des Projekts notwendige Schlägerungen, zB im Bereich der Energieableitung, dürfen projektsgemäß nur im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden. Sollte die ökologische Bauaufsicht dabei Altbäume oder Totholz mit Höhlen und Nischen für Fledermäuse feststellen, so dürfen diese nur im Oktober geschlägert werden. Solche Bäume sind durch die ökologische Bauaufsicht entsprechend zu kennzeichnen. 43. Nächtliche Beleuchtungen der Baustellen sind zu unterlassen. Sollten Beleuchtungen aus technischer Sicht unbedingt erforderlich sein, so ist dafür die Verwendung von UVfreien, warmweißen LEDs in staubdicht ausgeführten Leuchten vorzusehen. Allenfalls können auch Natriumdampflampen verwendet werden. Die Lampen müssen nach oben hin abgeschirmt sein, auch zur Seite hin sind Abschirmungen derart vorzusehen, dass nur der unbedingt für die Beleuchtung benötigte Bereich beschienen wird. Die Beleuchtungsdauer und –stärke ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. 44. Das Überschussmaterial aus der Künette der Energieableitung ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Sollte das Material nicht auf eine bereits genehmigte Deponie gebracht werden, sind die Projektsunterlagen vor Bescheiderlassung um die erforderlichen Einreichunterlagen für eine solche Materialablagerungsfläche zu ergänzen. 45. Soweit eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens insbesonders auf Grund der langen Entwicklungszeiträume der wasserbaulichen Maßnahmen und noch abzustimmender Detailunterlagen zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist, wird die Bewilligung unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilt. 46. Optimierte Detail- und Ablaufpläne sind noch für den neuen Laichgewässerkomplex nahe dem alten Steinbruch sowie für die Absiedlung der Amphibienpopulation im alten Steinbruch vorzulegen und mit der Behörde abzustimmen. Ökologische Bauaufsicht 47. Für die Durchführung der bewilligten Maßnahme und der Ersatzmaßnahme ist spätestens bis zum Beginn der Ausschreibung eine fachlich geeignete Person als ökologische Bauaufsicht zu beauftragen. Diese hat erforderlichenfalls weitere Spezialisten hinzuzuziehen. Jedenfalls ist für die Einhaltung der herpetologischen Auflagen eine herpetologisch ausgebildete Fachkraft zu verwenden, für die ornithologischen Fragestellung eine ornithologisch ausgebildete Fachkraft. Rechtzeitig vor deren Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. 48. Die ökologische Bauaufsicht muss nachweislich Fachkenntnisse/Erfahrungen in den Bereichen Hochlagenbegrünung, Erdbau und Amphibienschutz besitzen. Diese sind auf Verlangen der Behörde durch Referenzprojekte nachzuweisen. 18 49. Die ökologische Bauaufsicht muss eine einschlägige (universitäre) Ausbildung und ausreichende Gebietskenntnisse aufweisen. 50. Die ökologische Bauaufsicht ist vertraglich zur Wahrnehmung folgender Aufgaben zu verpflichten: a) Die laufende Überprüfung der Ausführung des Vorhabens dahingehend, ob die Vorschreibungen der Naturschutzbehörde, Richtlinien, Normen und der Stand der Technik bzw. die Regeln der guten fachlichen Praxis eingehalten werden; b) Die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Bewilligung entsprechende Ausführung des Vorhabens; c) Die Mitteilung an die Naturschutzbehörde, wenn einer Beanstandung (lit. b) nicht fristgerecht entsprochen wird; d) Die fachliche Beratung bei der Erfüllung behördlicher Vorschreibungen, insbesonders die Interpretation vor Ort bei der Ausführung nicht exakt definier- bzw. darstellbarer ökologisch relevanter Vorgaben. 51. Die ökologische Bauaufsicht ist in die Ausschreibung für das Projekt hinsichtlich der ökologisch relevanten Details beratend einzubinden. 52. Die ökologische Bauaufsicht ist zeitgerecht vor Umsetzung ökologisch bzw. landschaftlich relevanter Vorgaben und Bautätigkeiten zu informieren. 53. Die ökologische Bauaufsicht ist über Bauabläufe bzw. Vorkommnisse, welche die ökologisch bzw. landschaftlich relevanten Vorgaben betreffen, umgehend zu informieren. 54. Die dem Vorhaben zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide und Projektunterlagen sind der ökologischen Bauaufsicht nachweislich zur Kenntnis zu bringen und dem Vertrag für deren Beauftragung zugrunde zu legen. Ausführungsunterlagen sind von ihr laufend auf Übereinstimmung mit den ökologischen bzw. landschaftlichen Vorgaben des Bescheids zu prüfen. 55. Die ökologische Bauaufsicht hat ihre Anwesenheit auf der Baustelle so zu gestalten, dass ein ausreichender Überblick über das Baugeschehen gewahrt wird. 56. Der ökologischen Bauaufsicht ist die Teilnahme an Planungs-, Projekt- oder Baubesprechungen nach Vereinbarung bzw. Vorgabe der Einschreiterin sowie an ökologisch/landschaftlich relevanten Zwischenabnahmen zu ermöglichen. 57. Die ökologische Bauaufsicht hat die Bescheidauflagen den an der Umsetzung Beteiligten, insbesonders den ausführenden Maschinisten, vor Ort zu erläutern. 58. Die ökologische Bauaufsicht hat nach Baubeginn bei Notwendigkeit, mindestens jedoch monatlich, der Naturschutzbehörde über die auflagengemäße Bauausführung schriftlich, erforderlichenfalls unter Anschluss von Fotos, zu berichten. Dabei ist detailliert auf die einzelnen Baufelder und Auflagepunkte einzugehen und der Fortgang der Baumaßnahmen darzustellen. Ein größeres Berichtsintervall, etwa auf Grund fehlenden Baufortschritts, ist vorher mit der Behörde abzustimmen. Im Falle der Bestellung mehrerer Personen hat eine koordinierte Berichtslegung zu erfolgen. 59. Binnen dreier Monate nach Fertigstellungstermin des Projektes ist ein Endbericht über die bescheidgemäße Ausführung mit Fotodokumentation zu erstellen und der Behörde vorzulegen. In diesem Endbericht ist detailliert auf die einzelnen Baufelder und Auflagepunkte einzugehen, Abweichungen sind darzustellen und zu begründen. Monitoring 60. Mindestens 2 Kartierungssaisonen vor Beginn von Baumaßnahmen mit möglichem Störungseinfluss auf die Blaukehlchenpopulation ist jährlich bis inkl. 1 Jahr nach Bauende 19 ein Monitoring der Blaukehlchenbestände im Bereich des Tauernmoossees durchzuführen. Dazu sind durch einen versierten Ornithologen jeweils drei Begehungen während der Brutzeit durchzuführen: Erste Begehung je nach Witterung Ende Mai/Anfang Juni, letzte Begehung Ende Juli (am günstigsten zwischen 20 und 25. Juli). Die Begehungen müssen bei guter Witterung durchgeführt werden. Es sind alle bekannten Revierstandorte miteinzubeziehen sowie zusätzlich die auf den Terrassen westlich des Tauernmoossees (südwestlich Sprengkogel) gelegenen potentiellen Lebensräume. Hinsichtlich dieser Kartierungen ist vorher eine Detailabstimmung mit dem Naturschutzfachdienst erforderlich. 61. Im Hinblick auf die Absiedlung der Amphibienpopulation vom alten Steinbruch in die neu gestalteten Laichgewässer ist in den ersten drei Jahren durch eine herpetologisch versierte Fachkraft eine jährliche Kontrolle der Bestände durchzuführen, danach zweijährlich bis 1 Jahr nach Bauende 62. Die Berichte über diese Erhebungen ist alljährlich der Behörde und dem Referat 21302 zur Verfügung zu stellen, die Daten sind auch der Biodiversitätsdatenbank am Haus der Natur zu übermitteln. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der WLV eine Umlegung der Energieableitung im Abschnitt Gweidrinngraben bis Innerwiesen rechtsufrig der Stubache gefordert. Damit soll von der bisher eingereichten Trasse entlang der Kanalleitung abgewichen werden. Im Nahbereich des von der WLV geforderten Trassenkorridors befinden sich teilweise vernässte Bereiche (Feuchtwiesen) und Extensivweiden. Einer solchen Umlegung kann daher aus naturschutzfachlicher Sicht nur dann zugestimmt werden, wenn auf Basis einer Detailplanung nachgewiesen werden kann, dass die landschaftsökologische Gesamtbilanz mindestens gleichwertig zur bisher eingereichten Trasse ausfällt. Im Zweifelsfall ist die Kabeltrasse zur Vermeidung ökologischer und landschaftlicher Schäden in den Straßenkörper zu verlegen. Zur Beurteilung der Verwertungsmaßnahmen für das Ausbruchsmaterial wird festgehalten, dass die geplanten Maßnahmen (Verfüllung des Steinbruches, Rekultivierung der alten Bauflächen im Bereich der Mittelstation, Damm zur Herstellung der Winterumfahrung incl. Herstellung eines Stillgewässers) als sinnvoll im Sinne der Schutzbestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes gesehen werden und damit Verbesserungen im Landschaftsbild oder im Naturhaushalt bewirkt werden können. gez. DI August Wessely eh gez. Dr. Susanne Stadler eh Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG hat für die heutige UVP-Verhandlung eine Ergänzung zum Einreichprojekt vorgelegt. In diesem Operat wird dargestellt, dass die Energieableitung des KW Tauernmoos zwischen dem Umrichterwerk Uttendorf und dem Umspannwerk Schwarzenbach modifiziert wird. Im Konkreten soll das erdverlegte Kabel vom Stubachtal über die Grundstücke 482/1 und 648/1 je KG Schwarzenbach zu einer Forststraße und über diese Richtung Nordosten geführt werden. Auf Höhe des künftigen Umspannwerkes ver- 20 läuft die modifizierte Trasse hinunter zum Salzachtal und über den Talboden bis zur 380 KV-Leitung. Durch die gegenständlichen Projektsänderungen kann ein Rutschhang umfahren werden, zu dem werden zwei Trinkwasserquellen umfahren, die bei Realisierung der ursprünglich geplanten Energieableitung mit großer Wahrscheinlichkeit in Mitleidenschaft gezogen werden würden. Durch die neue Trasse werden vier genutzte Quellen tangiert, bei denen seitens des Projektanten eine Beeinträchtigung von Qualität und Quantität durch die Bauarbeiten nicht erwartet werden. Bei den vier Quellen handelt es sich um folgende Anlagen: • • • Viehtränke Hauseben auf GP 409 KG Schwarzenbach Viehtränke Honigleiten/Brugger auf GP 646/1 Obere und untere Quelle der Trinkwasserversorgungsanlage Köhlbichl 7 und 8 auf GP 646/1 Die vier genannten Quellen sollen vor, während und nach Abschluss der Bauarbeiten für das Hochspannungskabel einer Beweissicherung zugeführt werden. Entsprechende Angaben finden sich im Kapitel "Energieableitung, Abschnitt Schwarzenbach – Hydrogeologische Beurteilung" vom 30.8.2011 der Ergänzungsunterlagen. Von geologischer Relevanz der Ergänzungsunterlagen ist auch ein Zwischenbericht betreffend die hydrogeologische Beweissicherung von Quellen im Weißenbachtal. Die bislang vorliegenden Messergebnisse weisen auf eine extreme Interaktion zwischen Niederschlag und Schüttung hin und sprechen gegen einen maßgeblichen Zusammenhang zwischen Tauernmoossee und den Quellen im Weißenbachtal. Der Piezometer in der Bohrung bei der zukünftigen Kaverne zeigt einen Einfluss mit den Spiegellagen des Tauernmoossees. Bei hohen Staulagen ist das Druckpotential zum Weißenbachtal hingerichtet, bei leerem Becken verschiebt sich das Druckpotential um 180 °. Unter Berücksichtigung der dargestellten Projektsänderungen kann die ursprünglich getätigte Aussage, wonach sich durch Errichtung der Energieableitung bei Wassernutzungen im Bereich Sagmühl bedeutende nachteilige Auswirkungen ergeben, korrigiert werden. Durch die Verschwenkung der Leitungstrasse können die möglichen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der durch das Vorhaben verursachten Eingriffe als vernachlässigbar nachteilig quantifiziert werden. Beim Bau des Kraftwerk Tauernmoos sind nachstehende Empfehlungen zu berücksichtigen: 1. 2. Der Aspekt des Permafrostes beim Weißsee ist fachgerecht zu untersuchen und ist die Stabilität der Stauraumeinhänge zu beurteilen. Diesbezüglich darf auch auf die Auflage 2 des Sachverständigen für Talsperren/Geologie hingewiesen werden und sind bei ausreichender Schneelage Bodentemperatur-Messungen durchzuführen. Ein allfälliger Zusammenhang zwischen dem Bergwasserkörper und den Quellen im Weißbachtal ist im Detail zu untersuchen. In diesem Zusammenhang ist das bereits laufende Beweissicherungsprogramm mindestens bis 1 Jahr nach Baufertigstellung fortzuführen. 21 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Zur möglichst genauen Erfassung der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten ist der Bereich der Krafthauskaverne vor Baubeginn durch ergänzende Aufschlüsse zu untersuchen. Dazu empfiehlt sich die Errichtung eines gesonderten Erkundungsstollens. Beim Vortrieb des Erkundungsstollens sowie bei Durchführung ergänzender Bohrungen und Versuche sind die geologischen und felsmechanischen Parameter in interdisziplinärer Zusammenarbeit diesbezüglicher Fachplaner zu erheben. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der ergänzenden Untersuchungen ist für die Krafthauskaverne und die umliegenden Hohlraumbauten die geologischgeotechnische Modellvorstellung zu evaluieren und ein Detailprojekt für die Tunnelvortriebe, den Stützmitteleinbau und allfällige Abdichtungsmaßnahmen zu erarbeiten. Die Prognose über die anfallenden Bergwassermengen ist neu zu erstellen. Für die Rekultivierung des alten Steinbruches am Tauernmoossee sind konkrete Vorgaben zum Einbau der Ausbruchmaterialien zu tätigen und eine Standsicherheitsbetrachtung durchzuführen. Die Zufahrtsstraße vom Enzinger Boden zum Tauernmoossee ist im Hinblick auf naturräumlichen Gefährdungen einer Risikoanalyse zuzuführen und es sind konkrete Vorschläge zu Gunsten der Arbeitnehmersicherheit auszuarbeiten und baulich umzusetzen. Bei folgenden Quellen ist vor, während und nach der Bauarbeiten zur Verlegung des Hochspannungskabels eine qualitative und quantitative Beweissicherung durchzuführen: • Viehtränke Hauseben auf GP 409 KG Schwarzenbach • Viehtränke Honigleiten/Brugger auf GP 646/1 • Obere und untere Quelle der Trinkwasserversorgungsanlage Köhlbichl 7 und 8 auf GP 646/1 Für die Trasse der Energieableitung in den geologisch empfindlichen Bodenschichten des Salzachtales sowie für das Umspannwerk ist eine normgerechte Aufschließung des Untergrundes durchzuführen und ein geotechnisches Gutachten für die Verlegung der Leitung bzw. für die Gründung des Objektes zu erstellen. Für die Tiefenrinne beim Ein- und Auslaufbauwerk Tauernmoossee ist ein Detailprojekt zu erarbeiten, in welchem die Baumethodik beschrieben und die langfristige Standsicherheit sowie Funktionstüchtigkeit des Bauwerkes gutachterlich bestätigt wird. Eine Erfassung der maßgeblichen bodenmechanischen Parameter und Durchführung von Standsicherheitsberechnungen wird als selbstverständlich angesehen. Die Empfehlungen 1 bis 10 (ausgenommen 8) sind vor Beginn der Hauptbauarbeiten umzusetzen. Die aufgefahrenen Hohlräume sind geologisch und geotechnisch zu dokumentieren und im Hinblick auf den Stützmitteleinbau, die nachfolgende Auskleidung sowie die Abdichtungsmaßnahmen zu beurteilen. Für die Errichtung des Kraftwerkes Tauernmoos ist eine wasserrechtliche Bauaufsicht mit geologisch-felsmechanischen Kenntnissen zu bestellen. Der wasserrechtlichen Bauaufsicht obliegt die Kontrolle der bescheid- und projektsgemäßen Bauausführung. Im Falle nicht prognostizierter Untergrundverhältnisse bzw. bei geringfügigen Projektsänderungen hat die wasserrechtliche Bauaufsicht Änderungen zur geplanten Bauausführung zu prüfen und gesondert freizugeben. 22 14. 15. 16. Es wird empfohlen Frau Dipl.-Ing. Daniela Burger/Salzburg mit dieser Aufgabe zu betrauen. * Die wasserrechtliche Bauaufsicht hat der Behörde in vierteljährlichen Berichten über den Stand der Arbeiten zu berichten. Die Begehungen der wasserrechtlichen Bauaufsicht sind auch fotographisch zu dokumentieren. Nach Fertigstellung der Baumaßnahmen ist ein Abschlussbericht vorzulegen. Für die Abnahmeprüfung sind die Ergebnisse sämtlicher geforderter Untersuchungen, Dokumentationen und Beweissicherungen vorzulegen. Allfällige weiterführende Untersuchungen werden im Zuge der Abnahmeprüfung gesondert festgelegt und im Zuge der Nachkontrolle behördlich geprüft. gez. Mag. Gerald VALENTIN eh * Anmerkung Verhandlungsleiter: Die tatsächliche Bestellung erfolgt durch die Behörde. Wie vom Amtssachverständigen ausgeführt, ist als Empfehlung zu verstehen. Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewässerschutz: Befund und Gutachten für den Fachbereich Gewässerschutz/Oberflächengewässer bleiben weitestgehend aufrecht. Im Kapitel "Wesentliche Auswirkungen, Maßnahmen", unter Kapitel Bauphase ist der zweite Absatz aufgrund der Diskussionen bei der mündlichen Verhandlung abzuändern: Weiters sind Trübungen und Beeinträchtigungen bei der Errichtung von Querungen der Stubache (ursprünglich 8 Querungen, nunmehr 6 Querungen) bzw. deren Zubringern (14 Querungen) und abschnittsweise notwendigen Uferlängssicherungen (insgesamt ursprünglich 735 m, im Zuge der mündlichen Verhandlung um ca. 400 bis 500 m reduziert) im Zuge der Errichtung der Energieableitung möglich. Im Bereich der Querungen wird die Leitung in Betonriegel 1 bis 1,5 m unter Sohlniveau verlegt. Durch die Bauarbeiten wird es zu temporären Eintrübungen im Längsverlauf der Stubache kommen. Lokal wird die Gewässersohle umgegraben und dadurch die aquatische Bodenfauna kurzfristig und lokal begrenzt gestört. Zumindest bei einigen Gewässerquerungen ist ein Betonbett für die Ufer- und Sohlsicherungen vom Vertreter der WLV gefordert. Damit ist an der Stubache eine potentielle Gefährdung durch Zementwässer-Eintrag gegeben. Zur Reduktion von Beeinträchtigungen sind Wasserhaltungen vorgesehen. Im Gutachten ist im Kapitel "Wasserspiegelschwankungen Weißsee, Tauernmoossee" im vorletzten Absatz folgendes zu ergänzen: Bis zum 31.7.2012 ist ein detailliertes genetisches Untersuchungsprogramm gemeinsam mit den Fischökologen des BAW in Scharfling auszuarbeiten, mit dem Gewässerschutz abzustimmen und der Behörde vorzulegen. Zur Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewässerökologie beim Bundesministerium BMLFUW wird festgestellt, dass die dort angeführten Punkte bzw. Forderungen vom Vorhaben erfüllt werden. Eine zusätzliche Schwallbelastung in der Salzach durch den Be- 23 trieb des Pumpspeicherkraftwerkes Tauernmoos ist nicht möglich. Durch die Umverlagerung von Sedimenten im Tauernmoossee wird keine Vergrößerung der periodisch trocken fallenden Bereichen im Zuge der neuen Bewirtschaftung erfolgen. Im Zuge der Diskussionen bei der mündlichen Verhandlung ergaben sich Änderungen für die vorgeschlagenen Vorschreibungen. Diese werden daher wie folgt neu formuliert: Allgemein 1. Die geplanten Maßnahmen und Programme sind projekts- und bescheidgemäß unter Berücksichtigung relevanter Normen zu durchzuführen. 2. Bis 31.12.2012 ist ein Detailprojekt für die Strukturierungsmaßnahmen am Mühlbach auszuarbeiten, mit dem Gewässerschutz abzustimmen und der Behörde vorzulegen. 3. Bis zum 31.7.2012 ist ein detailliertes Programm für die genetischen Untersuchungen in Zusammenarbeit mit den Fischökologen des BAW Scharfling auszuarbeiten, mit dem Gewässerschutz abzustimmen und der Behörde vorzulegen. Bauphase 4. Betonierarbeiten in der Stubache und ihren Zubringern sind außerhalb der Forellenlaichzeit durchzuführen. Die konkreten Daten für die Forellenlaichzeit in der Stubache und ihrer Zubringer im Einvernehmen zwischen Antragstellerin, Fischereiberechtigten und Gewässerschutz festzulegen. 5. Die Oberkante der Ummantelung der Leitungen bei Gewässerquerungen muss mindestens 1 m unter Sohlniveau liegen. 6. Die Sohle im Bereich der Querungen ist wieder mit natürlichem Sohlsubstrat herzustellen. 7. Die Organismenpassierbarkeit im Bereich der Querungen muss nach Fertigstellung der Arbeiten wieder uneingeschränkt und zumindest im derzeit bestehenden Ausmaß gewährleistet sein. Künstliche Aufstiegshindernisse im unmittelbaren Eingriffsbereich sind im Zuge der Errichtung von Querungen zu beseitigen und organismenpassierbar zu gestalten. 8. Ufersicherungen sind in Form von naturnah rau gestalteten Blockwürfen zu errichten. Dabei sind Fischunterstände, eine unregelmäßige Uferlinie und eine möglichst flache Böschungsneigung vorzusehen. 9. Die Arbeiten für die Ufersicherungen sind zeitlich möglichst konzentriert durchzuführen. 10. Im Abstand von ca. 8 m sind bei Ufersicherungen in der Stubach Vorsatzsteine in die Ufersicherung einzubauen, die bis zur Mittelwasserlinie heraufreichen und mindestens 1 m in Richtung Bachmitte ragen. 11. Soweit möglich sind Wasserbausteine im Ufer- und Sohlbereich nicht in Beton zu verlegen. 12. Wenn Wasserbausteine in Beton verlegt werden müssen, so müssen die obersten (wasserseitigen) 30 cm der Fugen zwischen den Wasserbausteinen offen bleiben und dürfen nicht mit Beton verfüllt werden. 13. Wenn Sohlgurten erforderlich sind, so sind diese sohleben zu errichten, sodass die Organismenpassierbarkeit dauerhaft erhalten bleibt. 24 14. Durch Wasserhaltungen während der Bauzeit ist die Beeinträchtigung der unterhalb liegenden Bachstrecke durch Schwebstoffe zu minimieren und die Einbringung von Betonwässern in die Fließgewässer wirksam zu verhindern. 15. Nach Fertigstellung der Baumaßnahmen sind die Ufer zu rekultivieren und mit standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen. 16. Für alle Maßnahmen an Fließgewässern ist eine entsprechend qualifizierte wasserrechtliche Bauaufsicht namhaft zu machen und zu bestellen, die insbesondere die Einhaltung der Auflagen zu Gunsten des Gewässerschutzes überwacht und sicherstellt. Monitoring 17. Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des KW Tauernmoos sind die Speicherseen Tauernmoossee und Weißsee in Absprache mit dem Gewässerschutz auf folgende Parameter an den festgelegten Probestellen zu untersuchen: a. Zoobenthos b. Phytoplankton c. Zooplankton d. Fische e. Chemismus, Schichtungsverhältnisse, Sondenmessungen 18. Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des KW Tauernmoos ist das MZB und das PHB im Zulauf zum Tauernmoossee an den 2 festgelegten Probestelle oberhalb und unterhalb des derzeitigen Überlaufes aus dem Weißsee entsprechend den einschlägigen Leitfäden des BMLFUW zu untersuchen. 19. Vor Baubeginn ist das genetische Untersuchungsprogramm für die Saiblinge aus dem Tauernmoossee und dem Weißsee abzuschließen. Wenn dabei festgestellt wird, dass es sich um den alten Atterseestamm handelt, ist das Aufzuchts- und Umsiedlungsprogramm vor Inbetriebnahme des KW Tauernmoos zu beginnen. Nach 2-Jähriger Dauer ist eine Erfolgskontrolle dieses Programms im Einvernehmen mit dem Gewässerschutz vorzunehmen. 20. Im Mühlbach sind 2 Jahre nach Abschluss der Strukturierungsarbeiten Befischungen an den bestehenden Probestellen entsprechend den einschlägigen Leitfäden des BMLFUW durchzuführen. gez. Dr. Andreas Unterweger eh Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrslärm: Zur Konkretisierung und Ergänzung des UVP-Gutachtens Fachbereich Verkehrslärm wird Folgendes festgestellt: Um den Lärm des Baustellenverkehrs zu verringern, sind im Einreichprojekt folgende Maßnahmen vorgesehen: • Für Materialtransporte: o Einsatz von lärmarmen LKW o Fahrten von LKW auf der L 264 Stubachtalstraße montags bis freitags von 06:00 bis 19:00 Uhr und samstags von 06:00 bis 15:00 Uhr 25 • Für Personentransporte: In der Hochphase des Baubetriebes werden 80 bis 90 Menschen im 24-StundenDekadendurchlaufbetrieb in vier Mannschaften und in drei Schichten arbeiten. Der Ablauf ist dargestellt in Abbildung 2 auf Seite 14 der Anlage 9.401 der UVE. Die Anund Abreise dieser Personen erfolgt zwischen Uttendorf und Enzingerboden in Fahrzeugen mit 9 Sitzplätzen (zB VW-Bussen). Bedingt durch Beginn und Ende der Schichten fallen alle 9 Tage zweimal solche Fahrten in den Nachtzeitraum (22:00 bis 06:00 Uhr). Diese Tatsache ergibt sich aus Abbildung 2 der Anlage 9.401 der UVE, eine Beschreibung dazu findet sich auf den Seiten 4 und 5 der Anlage 9.203 der UVE. Eine Anoder Abreise einer Mannschaft verursacht also zehn Fahrbewegungen auf der L 264 – und nicht 80 bis 90 Fahrbewegungen, die auftreten würden, wenn jeder Arbeiter in seinem PKW an- oder abreisen würde. Diese 10 Fahrbewegungen fließen auch in die Berechnung des Baustellenverkehrslärms ein, die Ergebnisse sind in Tabelle 13 auf Seite 21 der Anlage 9.401 der UVE dokumentiert. Nachts erhöht sich durch diese 10 zusätzlichen Fahrbewegungen der Dauerschallpegel (Ln) an vielen Immissionspunkten um rund 1 dB. Durch 80 bis 90 Fahrbewegungen würde es zu wesentlich größeren Erhebungen von rund 5 dB kommen, was aus verkehrslärmtechnischer Sicht eine bedeutende nachteilige Auswirkung wäre. Weil aber An- und Abreise der Arbeiter in Fahrzeugen mit 9 Sitzplätzen erfolgen, ist keine bedeutende nachteilige Auswirkung gegeben. Die Gesamtbeurteilung des Verkehrslärms bleibt daher bei "merkliche nachteilige Auswirkungen" (siehe Fachbereich Verkehrslärm des UVP-Gutachtens). Die Begründung für diese Einstufung ist für die Belastung durch die LKW-Fahrten auf der L 264 im Tagzeitbereich (06:00 bis 19:00 Uhr). Aus verkehrslärmtechnischer Sicht werden die beschriebenen Maßnahmen Einsatz von lärmarmen LKW Einsatzzeiten der LKW Personentransporte in Fahrzeugen mit 9 Sitzplätzen als Projektsbestandteile gesehen. Als Auflagen werden daher – in Absprache mit dem umweltmedizinischen Amtssachverständigen – vorgeschlagen: 1. Der Baustellenverkehr (Material- und Personentransporte) ist projektsgemäß abzuwickeln. 2. Für die Dauer der Bauphase ist eine Ansprechstelle (Ombudsstelle) einzurichten, die Anregungen und Beschwerden von Anrainern entgegen nimmt und die sich um die Beilegung von Konflikten bemüht. gez. Mag. Wolfgang Trattler eh Ergänzender Befund und ergänzendes Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen: 26 Grundsätzlich wird auf Befund und Gutachten des Unterfertigten vom 5.10.2011 verwiesen. Ergänzend zur den damals vorliegenden Unterlagen wurde seitens der ÖBB-Infrastruktur AG am heutigen Tag die Unterlagenmappe 10 vorgelegt. Darin wird auf mehrere wasserbautechnisch relevante Teile eingegangen: Unter Anlage 10.401 vom November 2011, Bearbeiter Herr DI Fröhlich, ÖBB-Infrastruktur AG wird die Oberflächenwasserentsorgung des Umspannwerkes Schwarzenbach projektiert. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass die anfallenden Oberflächenwässer der zusätzlich befestigten Flächen über ein Versickerungsbecken mit einer Fläche von 216 m² dem unterirdischen Abflussgeschehen übergeben werden. Als Bemessungsansätze wurde ein Bemessungsniederschlag von 380 l/s,ha auf eine Dauer von 30 Minuten angesetzt. Die Versickerungsrate wurde pessimistisch eingeschätzt. Insgesamt sind die Werte plausibel und können die anfallenden Niederschlagswässer versickert werden. Die Einräumung eines Maßes der Wasserbenutzung ist entbehrlich. Unter Anlage 10.403 vom November 2011, erarbeitet durch Herrn DI Fröhlich, ÖBBInfrastruktur AG, wird die Versickerung des Umrichterwerkes Uttendorf konkretisiert. Die anfallenden Oberflächenwässer von einer Fläche von rund 1.000 m² werden über eine Versickerungsfläche von 143,5 m² dem unterirdischen Abflussgeschehen übergeben. Die Bemessungsansätze entsprechen den üblichen Werten bzw. ist die Versickerungsrate pessimistisch angesetzt. Die Angaben sind plausibel. Die nicht verunreinigten Oberflächenwässer können versickert werden. Die Einräumung eines Maßes der Wasserbenutzung ist aus wasserbautechnischer Sicht entbehrlich. Weiters wird in den ergänzten Unterlagen eine alternative Trasse der Energieab- bzw. zuleitung zwischen dem Umrichterwerk und dem Umspannwerk vorgelegt. Aus wasserbautechnischer Sicht besteht gegen die alternative Trasse kein grundsätzlicher Einwand. Unter Anlage 10.301 wird eine hydrogeologische Beweissicherung, erarbeitet von Herrn Mag. Sedlacek von der ÖBB-Infrastruktur AG, vom November 2011 vorgelegt. Darin sind alle möglicherweise betroffenen Quellen angeführt und ein Beweissicherungsprogramm vorgeschlagen. Aus wasserbautechnischer Sicht erscheint dieses Programm als ausreichend und hat die Beweissicherung projektsgemäß zu erfolgen. Mit Schreiben vom 1.12.2011, Zl BMLFUW-UW.4.1.11/0378-I/6/2011, hat die Abteilung I/6 des Lebensministeriums eine Stellungnahme übermittelt. Dazu wird aus wasserbautechnischer Sicht festgehalten, dass als nicht amtlicher Sachverständiger für Geologie Herr DI Reinhold Gerstner und als nicht amtlicher Sachverständiger für die Statik/Sperrtechnik Herr Dr. Pius Obernhuber von der Behörde dem Verfahren beigezogen wurden. Beide Herren sind Sachverständige des Unterausschusses für Talsperrenüberwachung. Als nicht amtlicher Sachverständiger für Maschinenbau wurde Herr Dr. Josef Schedelberger, ebenfalls Mitglied des Unterausschusses für Talsperrenüberwachung, beigezogen. Die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen aufgeworfenen Fragen wurden durch die genannten Herren gutacherlich beurteilt. Im Gutachten vom 5.10.2011 wurde aus wasserbautechnischer Sicht der Einbau von erosionssichernden Maßnahmen in der Tiefenrinne des Tauernmoossees für erforderlich erach- 27 tet. Nach eingehender Diskussion über die Wahl des einzubauenden Materials kann aus wasserbautechnischer Sicht festgehalten werden, dass die Verwendung des Ausbruchsmaterials eine technisch erforderliche und nützliche Maßnahme ist. Unter Verweis auf das wasserbautechnische Gutachten vom 5.10.2011 besteht gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung aus wasserbautechnischer Sicht kein Einwand, wenn folgende Vorschreibungen in den Bewilligungsbescheid übernommen werden: 1. Die Erschließungsstraße von der Beileitung Süd zum Auslaufbauwerk ist in Lage und Höhe so auszubilden, dass eine Verwerfung des Tauernmoosbaches bei Hochwasserereignissen in Richtung Auslaufbauwerk während der Bauphase verhindert wird. 2. Der Aushub der Tiefenrinne ist in den Randbereichen zum Tauermoosbach mit geeignetem Ausbruch- oder Aushubmaterial erosionssicher abzudecken, wobei auf die Schleppkräfte eines Hochwasserereignisses des Tauernmoosbaches bei abgesenktem Tauernmoossee abzustellen ist. 3. In den Schmutzwasserkanal im Weißenbachtal dürfen keine Oberflächen- oder nicht verunreinigte Bergwässer eingeleitet werden. 4. Die aus betrieblichen Gründen erforderlichen Ölabscheider (Apparatekaverne, Kraftkaverne) sind in die Inspektionsbegehungen nachweislich zu integrieren und ist der Füllstand zu beobachten. 5. Die Anlagen sind, falls laut Befund und Gutachten keine Abänderungen vorgeschlagen oder zugelassen sind und sofern nachfolgend nichts anderes vorgeschrieben ist, projektgemäß durch fachkundige konzessionierte Unternehmer auszuführen. Die jeweils gültigen Normen, einschlägigen technischen Richtlinien sowie Sicherheitsbestimmungen sind einzuhalten. 6. Für die Überwachung der Bauausführung ist eine behördliche Bauaufsicht mit wasserbautechnischen Kenntnissen zu bestellen. Für die Benennung der Bauaufsicht ist rechtzeitig vor Baubeginn das Einvernehmen mit der UVP-Behörde herzustellen. Die Bauaufsicht hat einen Dokumentationsbefund vom Baubeginn bist zur Fertigstellung zu erstellen. Wird seitens der behördlichen Bauaufsicht eine maßgebliche Abweichung gegenüber dem bewilligten Projekt festgestellt, so ist die UVP-Behörde unverzüglich schriftlich zu informieren. 7. Rechtzeitig vor Baubeginn ist die genaue Lage von Leitungseinbauten aller Art festzustellen und das Einvernehmen mit den Leitungsträgern herzustellen. Die Sicherheitsabstände laut ÖNORM B 2533 sind nach Möglichkeit einzuhalten, andernfalls sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzusehen. 8. Für alle Bauwerke und Anlagen (zB. Brunnen, Quellen, usw.), bei denen eine Beeinträchtigung nach Rücksprache mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist ein entsprechendes Beweissicherungsprogramm durch Sachverständige durchführen zu lassen. Dieses Programm hat sich auf einen ausreichenden Zeitraum beginnend rechtzeitig vor Baubeginn bis nach Abschluss der Bauarbeiten zu erstrecken. Das Einvernehmen mit dem Bauwerks- bzw. Anlageneigentümer ist herzustellen. 9. Während der Bauarbeiten ist dafür zu sorgen, dass wassergefährdende Stoffe (Mineralöle, Chemikalien, Leergebinde, Abfälle) weder in das Grundwasser noch in Gewässer gelangen können. 28 10. Mineralöle dürfen nur unter Verwendung von Auffangwannen gelagert bzw. umgefüllt werden. 11. Aushubmaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht in Fließgewässer eingebracht werden. Davon ausgenommen sind die Maßnahmen im Tauernmoossee bzw. Weißsee, welche projektsgegenständlich sind. 12. Änderungen des Grundwasserhaushaltes (z.B. Grundwasserabfuhr entlang der verfüllten Künette) sind durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. 13. Bei Parallelführung von Leitungssträngen entlang von Gewässern ist sicher zu stellen, dass die Kabeltrasse außerhalb der Kanaltrasse - aus Sicht der Stubache - zu liegen kommt oder ist ein Abstand von 5 m gemessen zur Böschungsoberkante einzuhalten. 14. Bei der Herstellung von Gerinnequerungen ist vorzusorgen, dass der Wasserabfluss im erforderlichen Ausmaß jederzeit gewährleistet ist. Weiters ist dafür zu sorgen, dass Baumaterial, Maschinen etc. nicht abgeschwemmt werden können. 15. Die Instandsetzung für die gesamten wasserbautechnischen Begleitmaßnahmen, die im Rahmen dieses Projektes erforderlich werden (Sohl- und Ufersicherung in Form von Steinsätzen) entlang der Kabeltrasse, obliegt dem Kraftwerksbetreiber. 16. Die Steingewichte sind auf die zu ermittelnden Schleppkräfte abzustimmen 17. Sämtliche wasserführende Druckleitungen sind einer Druckprobe gemäß ÖNORM EN 805 zu unterziehen. Die Druckproben sind von konzessionierten Unternehmen durchzuführen. 18. Die Druckproben und Dichtheitsprüfungen sind von konzessionierten Unternehmen durchzuführen. Diese haben die Dichtheit in Prüfprotokollen zu bestätigen. 19. Alle Bestandteile der Anlage sind unter Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik und der Sicherheitsbestimmungen zu betreiben, zu warten und instand zu halten. 20. Für die Anlage ist eine Betriebsordnung zu verfassen, die mit der Fertigstellungsmeldung der Behörde vorzulegen ist. Diese Betriebsordnung hat detailliert auf die Erfordernisse der Wartung, Instandhaltung und Kontrolle einzugehen. Die Betriebsordnung hat eine Kurzbeschreibung der Anlage, die maßgeblichen Bescheidauflagen, einen Mess- und Überwachungsplan, einen Instandhaltungsplan sowie einen Melde- und Alarmplan zu enthalten. Die Betriebsordnung ist laufend zu aktualisieren und bei der Anlage aufzulegen. 21. Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in das alle wesentlichen Vorkommnisse bzw Kontroll- und Wartungsarbeiten einzutragen sind. Dieses Betriebsbuch muss jederzeit beim Krafthaus aufliegen und ist auf Verlangen den Behördenorganen zur Einsichtnahme vorzulegen. 22. Mehrsprachige Informationstafeln über den Pumpspeicherbetrieb sind an geeigneten Stellen am Weißsee und am Tauernmoossee aufzustellen. 23. Die Fertigstellung (Beginn des Probebetriebes) ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Für die Kollaudierung sind folgende Ausführungsunterlagen zu erstellen: a) Ausführungsbericht (3-fach), in welchem die projekts- und bescheidgemäße Ausführung bestätigt werden; b) auf sämtliche Auflagen des Bewilligungsbescheides ist detailliert einzugehen; c) Abweichungen von Projekt und Bewilligungsbescheid sind detailliert zu beschreiben und zu begründen; d) Ausführungspläne (3-fach) (Lagepläne, Längenschnitte, Bauwerkspläne, Systemskizze der Gesamtanlage) (sofern gegenüber den Projektsplänen 29 Änderungen erfolgten); e) Grundstücksverzeichnis (3-fach); f) Betriebsordnung (1-fach). 24. Die Anlage ist in Abständen von 10 Jahren einer gutachtlichen Überprüfung über den bewilligungsgemäßen Zustand und die konsensgemäße Betriebsführung zu unterziehen. Die Gutachten und Überprüfungsbefunde sind der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Da die Projektwerberin als Eisenbahnunternehmen durch § 39 Eisenbahngesetz gesetzlich zur Aufrechterhaltung eines Sicherheitsmanagementsystems verpflichtet ist, kann diese Anforderung auch durch Ausgestaltung dieses Systems erfüllt werden. Der Wasserrechtsbehörde wird vorgeschlagen, folgende Maße der Wasserbenutzung vorzusehen: I. Entnahme von maximal 80 m³/s bzw. 6.912.000 m³/d aus dem Weißsee (Turbinenbetrieb) zum Zweck der Energieerzeugung von elektrischer Energie und nachfolgender Einleitung in den Tauernmoossee. II. Entnahme von maximal 70 m³/s bzw. 6.048.000 m³/d aus dem Tauernmoossee (Pumpbetrieb) zum Zweck der Energiespeicherung und nachfolgender Einleitung in den Weißsee. III. Einleitung von 5 l/s bzw. 432 m³/d nicht verunreinigter Bergwässer in den Weißenbach. IV. Einleitung von maximal 150 l/s bzw. 12.960 m³/d nicht verunreinigter Wässer aus dem Druckstollen im Rahmen einer Druckstollenrestentleerung in den Weißenbach. V. Einleitung von 30 l/s bzw. 2.592 m³/d nicht verunreinigter Bergwässer über das Stollenportal Süd in den Tauernmoossee. VI. Einleitung von 5 l/s bzw. 200 m³/d vorgereinigter Wässer aus der Apparatekaverne über den Überleitungsstollen in den Ödwinklbach. VII. Einleitung von 5 l/s bzw. 432 m³/d nicht verunreinigter Bergwässer aus der Apparatekaverne über den Überleitungsstollen in den Ödwinklbach. VIII. Einleitung von 100 l/s bzw. 8.640 m³/d vorgereinigter Bergwässer über das Stollenportal Süd in den Tauernmoossee während der Bauphase. IX. Einleitung von 165 l/s bzw. 14.256 m³/d vorgereinigter Bergwässer in den Weißenbach während der Bauphase. Folgende Fristen werden vorgeschlagen: 1. Dauer der Bewilligung für I. - VII.: 2. Dauer der Bewilligung für VIII. - IX.: 3. Baubeginn: 4. Fertigstellungsfrist: gez. DI Theodor Steidl eh 60 Jahre ab Beginn des Probebetriebes, somit längstens bis 31.12.2081 10 Jahre ab Rechtskraft des Bescheides, somit längstens bis 31.12.2021 ab Rechtskraft des Bescheides 10 Jahre nach Rechtskraft des Bescheides, dass ist bis 31.12.2021 30 Stellungnahme Skisporttechnischer Sachverständiger: Im Hinblick auf die geforderte Aufrecherhaltung des Skibetriebes wurde zwischen der ÖBB-Infrastruktur AG und der Weißsee Gletscherwelt GmbH eine Vereinbarung beschlossen, die die Aufrecherhaltung des zukünftigen Skibetriebes ermöglicht. Aus skisporttechnischer Sicht bestehen daher keine weiteren Bedenken gegen die Realisierung des Projektes. Der Nachweis über die Wiederherstellung der Piste zwischen Medelzbahn und Hüttenlift ist durch diese Vereinbarung gewährleistet. Die Vereinbarung wird dem Akt beigelegt. Aus Sicht des Amtssachverständigen für Raumplanung ergeht keine zusätzliche Stellungnahme. gez. Dr. Horst Scheibl eh gez. Dipl.-Ing. Gerlinde Born Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. Josef Schedelberger Behördlich autorisierter und beeideter Ingenieurkonsulent für Maschinenbau A-1130 Wien, Hansi Nieseweg 8 Tel. 01-8048135, 0664-1039758, FAX 01-8048135-12, e-mail [email protected]; www.pl-wp-ce.at ATU 13922406 Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 1 Postfach 527 5010 Salzburg Wien, 13.12.2011 Befund und Gutachten über das geplante Pumpspeicherkraftwerk Tauernmoos der Österreichischen Bundesbahnen - Infrastruktur AG (ÖBB) aus dem Fachbereich Maschinenbau/Energietechnik/ Stahlwasserbau zum Prüfkatalog für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVP-G 2000 31 1 Umfang des Fachbereiches Dem geplanten Pumpspeicherkraftwerk werden aus dem Fachbereich Maschinenbau/Energietechnik/ Stahlwasserbau folgende Anlagenteile und betriebliche Überwachungen der Überprüfung zugrunde gelegt: a) Ein- / Auslaufbauwerk am Weißsee und Tauernmoossee mit Grobrechen und Dammbalkenverschluss, b) Apparatekaverne mit notschlusstauglicher Betriebs- und Reserveschütze samt Nebenanlagen c) Triebwasserweg mit Oberwasser- und Unterwasserstollen: Beurteilung der maximal zulässigen und maximal möglichen Druckbelastungen und der Panzerstrecken sowie der frei liegenden Rohrleitungen d) Kraftkaverne mit 2 Francis-Pumpturbinen mit hochdruckseitigen notschlusstauglichen Kugelschiebern und 2 UW-seitigen notschlusstauglichen Schützenverschlüssen e) 2 Pumpturbinen mit Generator und Nebenanlagen mit je 2 x 65 MW, 429 U/min f) Sicherheitstechnik (Organisatorische Maßnahmen, Leittechnik und Schutzkonzept, Notstromversorgung, Betriebsstörungskonzept, Störfallkonzept) g) Hydraulischer Schutz zur Vermeidung bzw. zur rechtzeitigen Erkennung von unzulässigen Wasseraustritten aus dem Triebwasserweg h) Betriebssicherheit und Betriebsüberwachung i) Errichtung und Erprobung der vom Maschinenbau und Stahlbau betroffenen Anlagen j) Qualitätssicherung der maschinenbaulichen und stahlwasserbaulichen Anlagen k) Störfallanalyse l) Betriebs- und Überwachungsordnung 2 Befund 2.1 Grundlagen Im Auftrag des Amtes der Salzburger Landesregierung wurden mir von der ÖBB im Rahmen des UVE-Einreichprojektes folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt: 1. mit Datum September 2009 (CD vom November 2009): − Mappe 1 Zusammenfassung − Mappe 2 Technisches Projekt − Mappe 3 Maßnahmenübersicht − Mappe 4 Mensch − Mappe 5 Landschaft und Nutzungen − Mappe 6 Naturraum und Ökologie − Mappe 7 Geologie / Hydrologie − Mappe 8 Externe Gutachten / Zusätzliche Unterlagen Gutachten gemäß §31a EisbG 2. mit Datum Oktober 2010 (CD vom November 2010) − Mappe 9 Ergänzungsauftrag der Behörde: ergänzende Unterlagen zu den Mappen 1 bis 8. 2.2 Projektbeschreibung In der Projektsbeschreibung wird auf die in Punkt 2.1 zitierten Grundlagen nur soweit eingegangen, als diese den gegenständlichen Fachbereich berühren. 32 2.2.1. Ein- / Auslaufbauwerk Weißsee In den beiden Einlauföffnungen des Ein- /Auslaufbauwerkes sind 2 leicht geneigte Grobrechen mit den Hauptabmessungen BxH = 9x7,5 m und einer Stabweite von 150 mm vorgesehen. Vor dem Rechen sind Dammbalkennuten vorgesehen, um im Falle von Revisionsarbeiten bei Bedarf einen Dammbalken setzen zu können. Die beiden Dammbalken (BxH = 5x6,5 m) werden auf 5 m Überstau über dem Gravitationsabsenkziel ausgelegt. Damit ergibt sich ein maximal zulässiger Überstau bezogen auf die Sohle von 17 m. Um während der Bauphase eine Betriebseinschränkung für den Weißsee zu vermeiden, werden die Einlaufverschlüsse für diese Phase auf ein Stauziel von 2250 m ausgelegt. 2.2.2. Apparatekaverne Weißsee Die Apparatekaverne liegt ca. 150 m nach dem Einlaufbauwerk. Hier sind 2 zweigeteilte notschlusstaugliche Rollschützen (Betriebs- und Reserveschütz) BxH = 5,2x4,2 m untergebracht. Die Bemessungsdruckhöhe beträgt inklusive Druckstoßanteil 110 m. Der Antrieb erfolgt ölhydraulisch. Für den Fall des Notschlusses sind 2 Be- und Entlüftungsventile vorgesehen. Während des Pumpbetriebes werden die Schützen in Offenstellung mechanisch verriegelt, so dass ein Pumpbetrieb gegen die geschlossenen Verschlüsse mit großer Sicherheit verhindert wird. 2.2.3. Maschinenbautechnische Ausrüstung in der Maschinenkaverne 2.2.3.1 Hochdruckseitige Kugelschieber Als hochdruckseitiges Abschlussorgan ist je Turbine ein Kugelschieber DN 1800, PN 40 vorgesehen. In Notfällen kann der Kugelschieber gegen die Volllastwassermenge bzw. bei Rohrbruch gegen die erhöhte Auslaufmenge schließen. Der Antrieb erfolgt ölhydraulisch. Der Schließvorgang erfolgt über beidseitig angeordnete Fallgewichte, so dass er auch ohne Fremdenergie zu Schließen vermag. Zwischen Kugelschieber und dem Einlauf Turbinenspirale ist eine druckausgeglichene Stopfbüchse vorgesehen, um Zwangskräfte auf die Pumpturbine zu verhindern. 2.2.3.2 Pumpturbine Es sind 2 Pumpturbinen mit Generator und Nebenanlagen mit folgenden Kenndaten vorgesehen: Reversible Francis Pumpturbine 2 x 65 MW, 429 U/min Maschinenachse HMA = +1945.00 m Ausbaudurchfluss QT / QP = 73,3 / 50,8 m³/s Bruttofallhöhe Hmax / Hmin = 260 / 175 m Nettofallhöhe Turbine bei QT Hmax / Hmin = 255 / 170 m Bruttoförderhöhe Pumpe bei QP Hmax / Hmin = 262 / 177 m 33 Die betrieblich maximal möglichen Durchflüsse und Leistungen können erst nach Vorliegen des Pumturbinen-Kernfeldes ermittelt werden. Sie werden für QT ca. 80 und für QP ca. 70 m³/sec betragen. Das Spiralgehäuse und das Saugrohr werden zum Abtrag von Deckelkräften und Rüttelkräften einbetoniert. 2.2.3.3 Saugrohrschütze UW-seitig der Turbinen sind je 2 Saugohrschütze (Betriebs- und Reserveschütze) mit ca. BxH = 4,5x2,4 m vorgesehen. Sie sind notschlusstauglich und vermögen ohne Fremdenergie zu schließen. Zwischen dem Kugelschieber und der Saugrohrschütze besteht eine hydraulische Verriegelung, um ein Öffnen des Kugelschiebers bei geschlossener Saugrohrschütze bzw. ein Schließen der Saugrohrschütze bei geöffnetem Kugelschieber mit hoher Sicherheit zu verhindern. Außerdem werden Maßnahmen getroffen, dass die geschlossenen Saugrohrschütze bei geschlossenem Kugelschieber zufolge Umläufigkeiten von der Oberwasserseite der Turbine vor unzulässigen Drücken geschützt werden. 2.2.3.4 Motorgenerator Die Hauptdaten der Asynchronmaschine für 2 Drehrichtungen sind: − Nennscheinleistung 80 MVA − Leistungsfaktor 0,9 überregt (Generatorbetrieb) − Nennspannung 10 kV − Nenndrehzahl 429 U/min − Drehzahlregelbereich +- 10% Der Generator mit allen Hilfsbetrieben wird auf Dauerbetrieb nach dem Stand der Technik und den entsprechenden Normen und Vorschriften (ÖVE, ÖNORM, DIN, VDE, IEC) ausgelegt. Die Drehspannung mit variabler Frequenz wird über einen Wechselrichter erzeugt. 2.2.3.5 Eigenbedarfsversorgung Die Eigenbedarfsversorgung erfolgt über 2 unabhängige 10 kV Einspeisungen von der Maschinenspannungsebene und über ein 250 kVA-Notstromaggregat. Bei Ausfall der redundanten Eigenbedarfsversorgung steht unter anderem eine Gleichund Notstromversorgung bestehend aus einer 220 V Gleichrichter-/Batterieanlage (USV) zur gesicherten Stillsetzung der gesamten Kraftwerksanlage zur Verfügung. 2.2.4 Ein- und Auslaufbauwerk Tauernmoossee Zwei Mittelwände unterteilen den Einlauf in drei Felder. Damit werden die Spannweiten der Decke, des Rechens und der Dammbalken reduziert. Am Einlauf sind drei leicht geneigte Grobrechen mit ca. BxH = 4,5x7,5 m und einer lichten Stabweite von 150 mm angeordnet. Vor den Rechen sind Dammbalkennuten vorgesehen, um bei abgesenktem Stauspiegel im See bei Bedarf Dammbalken zu setzen. Diese haben die Abmessungen BxH = 4,5x7,5 m und werden aus Sicherheitsüberlegungen auf einen Überstau von 15 m bezogen auf die Sohle ausgelegt. 34 2.2.5 Hydraulischer Kurzschuss Als besondere Betriebsart ist ein hydraulischer Kurzschlussbetrieb geplant. Dabei wird während des Pumpens eine Teilmenge des Wassers wieder über die Turbine in das Unterbecken zurückgeführt. Die ober- und unterwasserseitige Triebwasserführung, vor allem die Hosenrohre, werden dafür strömungsoptimiert. 2.2.6 Hydraulische Schutzfunktionen Durch die hydraulischen Schutzfunktionen werden folgende unzulässige Betriebszustände überwacht: − Überschreitung der zulässigen Staukote im Speicher Weißsee − Überschreitung des zulässigen Triebwasserstromes im Druckstollen (Maximalschutz) − Erkennung von größeren Leckagen bzw. eines Rohrbruches im Triebwasserweg durch Vergleich des zu- und abfließenden Triebwasserstromes (Differentialschutz) − Bemessungsdrucküberwachung im hochdruckseitigen Triebwasserweg − Erkennung bereits kleiner Leckagen bzw. Wasseraustritte in der Apparatekammer beim Weißsee, im Zugangstunnel und in der Maschinenkaverne (Überflutungsschutz) Die Schutzfunktionen werden mit gleitenden Grenzwerten ausgeführt. Bei Ansprechen des hydraulischen Schutzes ist eine Außerbetriebnahme der Maschinen und Schließen der Absperrorgane so festgelegt, dass die austretende Wassermenge möglichst gering bleibt. 2.2.7 Steuerung, Überwachung und Leittechnik Der Betrieb des KW Tauernmoos erfolgt vollautomatisch, ferngesteuert und fernüberwacht über das Fernübertragungsnetz der ÖBB. Die Betriebsführung obliegt primär der zentralen Leitstelle in Innsbruck, die rund um die Uhr besetzt ist. Das KW Tauernmoos wird hinsichtlich Fernsteuerung und Fernüberwachung in das bestehende System der Kraftwerksgruppe Stubachtal eingebunden. Folgende Prozessdaten werden registriert bzw. protokolliert: − Warn- und Gefahrenmeldungen − Anfahr- und Stillsetzvorgänge − Messwerte, Sollwerte und Befehle − Störungsabläufe 2.2.8 Kraftabstieg Über den Kraftabstieg (Triebwasserweg) liegt eine Vorbemessung über die Statik, die hydraulischen Verluste und die Druckstoßbelastung vor. Im Zuge der Umsetzung des Vorhabens wird, entsprechend den zukünftig vorliegenden Erkundungsergebnissen, eine laufende Anpassung der gewählten Baumethode und der Auskleidungskonzepte an das tatsächlich angetroffene Gebirge vorgenommen werden. Es wird unterschieden zwischen − Strecken mit unbewährter Betonauskleidung − Betonauskleidung mit Folienabdichtung − Betonauskleidung mit Stahlpanzerung Die endgültige Festlegung der Durchmesser der verschiedenen Abschnitte erfolgt erst während des Baufortschrittes und den dann einsehbaren Gegebenheiten. Die vorerst ange- 35 setzten Materialkennwerte dienen nur als Richtlinie und werden noch genauer ermittelt bzw. angepasst. 3 Schlussfolgerungen und Gutachten 3.1. Auswirkungen des Vorhabens Die maschinenbaulichen Anlagen haben auf die Umweltverträglichkeit keine Auswirkungen, wenn für die geplante Nutzungsdauer dem Stand der Technik entsprechende Nachweise einer ausreichenden Tragsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit vorliegen und eine betriebliche Überwachung der für die Sicherheit maßgeblichen Betriebsparameter gegeben ist, so dass während des Betriebes auftretende unzulässige Abweichungen rechtzeitig erkannt werden und die Anlagen in einen sicheren Betriebszustand versetzt werden. Insgesamt ergibt sich durch die in der heutigen Verhandlung aufgezeigten Präzisierungen der Auflagen keine Veränderung der vorliegenden Umweltverträglichkeit der Maschinenbaulichen Anlagen. 3.2. Maßnahmen Bei den vorliegenden Unterlagen handelt es sich aus der Sicht des gegenständlichen Fachbereiches um ein „generelles Projekt“. Die Detailplanungen sind erst nach Vorliegen der erforderlichen behördlichen Genehmigungen unter Berücksichtigung der Bedingungen und Auflagen der Sachverständigen im Rahmen der Ausschreibungen und der Abstimmung mit den ausgewählten Lieferanten möglich bzw. sinnvoll. Für eine gutachterliche Beurteilung der zu errichtenden Kraftwerksanlage bedarf es aber des Nachweises einer ausreichenden Tragsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit der in Punkt 2 angeführten maschinen- und stahlwasserbaulichen Anlagen und der Funktionssicherheit der Betriebs- und Überwachungseinrichtungen. Dieser Nachweis ist nur dann möglich, wenn dafür die in den Punkten 3.2.1 und 3.2.2 angeführten Bedingungen erfüllt werden. In der Folge sind die auf Basis des vorliegenden Projektes als notwendig erachteten Überprüfungen und Maßnahmen dargestellt, um sicher zu stellen, dass die geplanten Maßnahmen des gegenständlichen Fachbereiches dem Stand der Technik entsprechen und die Anlage sicher betrieben werden kann. Die bestehenden Grundablässe am Weißsee und Tauernmoossee werden von der Errichtung des gegenständlichen Projektes nicht berührt. 3.2.1 Bedingungen in der Bauphase 1. Rechtzeitig vor Baubeginn der jeweiligen Anlagenteile sind die maschinenbaulichenund stahlwasserbaulichen Ausführungsunterlagen der Behörde bzw. dem behördlich bestellten Sachverständigen für Maschinenbau und Stahlbau vorzulegen. 2. Zulässige Werkstoffbeanspruchungen (Grenzwerte der Beanspruchbarkeit): Die zulässigen Haupt- bzw. Vergleichsspannungen (Primär- und Sekundärspannungen) sind auf die gewährleistete Mindeststreckgrenze σF zu beziehen und gemäß nachstehender Vorschrift zu ermitteln: σzul = k*σF Für die diversen Lastfälle gelten für k folgende Werte: Anlagenteile : Betriebslast- Ausnahmelast- Katastrophenlast- 36 fall (BLF) k = 0,5 fall (ALF) k = 0,6 fall (KLF) k = 0,75 Alle maschinenbaulichen Einrichtungen, Absperrorgane, Rohrleitungen, alle ölführenden und unter k = 0,375 k = 0,45 k = 0,56 Druckwasser stehenden Steuerleitungen, Steuerventile und Servomotore Im Übrigen sind für die gegenständlichen Anlagenteile die einschlägigen Normen und Vorschriften einzuhalten. Es sei auch auf die RWhM herausgegeben von „Österreichs Energie“, verwiesen. Für die stahlwasserbaulichen Teile sei auch auf DIN 19704, Ausgabe Mai 1998 und DIN 18800 verwiesen. Dort wo in diesen Normen geringere Werkstoffauslastungen zulässig sind, gelten diese. Für die Druckrohrleitungen und Stahlpanzerungen sind die zulässigen Werkstoffauslastungen im Zusammenhang mit der Baumethode entsprechend Punkt 2.2.8 mit dem Sachverständigen für Maschinenbau abzustimmen. − Unter Betriebslastfälle sind alle Lastfälle einzureihen, die bei ordnungsgemäßem Funktionieren der Betriebseinrichtungen auftreten können. Der höchste dabei auftretende Druck gilt als Bemessungsdruck des Anlagenteiles. − Ausnahmelastfälle sind solche, die das Versagen einer die öffentliche Sicherheit berührenden Einrichtung voraussetzen. Die Wahrscheinlichkeit des Eintretens sollte auf einige wenige Male während der Bestandsdauer der Anlage beschränkt bleiben. Als Ausnahmelastfall gilt sinngemäß auch die Druckprobe mit dem 1,5-fachen Bemessungsdruck. − Der Katastrophenlastfall ist als extremer Ausnahmelastfall zu werten und sollte nicht öfter als einmal während der Bestandsdauer der Anlage wahrscheinlich. sein. Die für die Dimensionierung der Bauteile maßgeblichen Lastfälle sind mit der Behörde bzw. dem Bestellten Sachverständigen abzustimmen. Bei unvermeidbaren lokalen Spannungsspitzen und Sekundärspannungen, welche die genannten zulässigen Spannungen überschreiten, ist das Einvernehmen mit der Behörde bzw. dem bestellten Sachverständigen herzustellen. 3. Die Druckstoßberechnungen sind auf Basis der tatsächlich ausgeführten maschinenbaulichen und stahlwasserbaulichen Anlagen vorzulegen und im Betrieb des Kraftwerkes versuchstechnisch nachzuweisen. 4. Entlang des gesamten Triebwasserweges sind die maximal zulässigen Innendrücke darzustellen und den maximal möglichen Betriebsdrücken, inklusive der maximal möglichen dynamischen Drucksteigerungen, gegenüber zustellen. 5. Für die Durchführung von Druckproben gilt: a) An allen Öl führenden Teilen und unter Druckwasser stehenden Steuer- leitungen, Steuerventile und Servomotore ist vor Inbetriebnahme eine Druckprobe mit dem 2-fachen Bemessdruck (maximaler Betriebsdruck) durchzuführen. b) An allen unter Druck stehenden Teilen, die mit Wasser beaufschlagt sind, ist eine Druckprobe mit dem 1,5-fachen Bemessdruck auszuführen. 37 c) Für die Druckproben (Wasser bzw. Öl) gilt k=0,75. 6. Für Schraubverbindungen gilt a. Vorlage der Konstruktionsunterlagen und Festigkeitsnachweise jener Schraubenverbindungen, die für die Sicherheit der Anlage maßgeblich sind. b. Es dürfen nur Schrauben verwendet werden, deren Dehnung δ5 mindestens 12% beträgt. c. Die Gesamtbelastung der Schrauben darf für Schaftschrauben maximal 65% und für Dehnschrauben maximal 75% der Streckgrenze betragen. Der Nachweis dafür hat in einem Verspannungsschaubild zu erfolgen. d. Hochbeanspruchte Schrauben bzw. Schrauben in sensiblen Einsatzgebieten sind in die Prüflisten aufzunehmen. e. Die erforderliche Vorspannkraft, sowie das Anziehmoment mit Anziehfaktor sind in den entsprechenden Zeichnungen zu vermerken. 7. Für alle betroffenen maschinen- und stahlbaulichen Anlagen sind zwecks begleitender Qualitätskontrolle vor der Fertigung Prüfpläne zur Überprüfung vorzulegen. Die Qualitätsüberwachung hat durch staatlich autorisierte Prüfanstalten bzw. Werkstoffprüfsachverständige zu erfolgen. Diese haben der Behörde bzw. dem bestellten Sachverständigen über alle wesentlichen Vorkommnisse zu berichten und einen Abschlussbericht vorzulegen. 8. Ergänzende Festlegungen für die Verschlüsse im Triebwasserweg − Die Kugelschieber müssen ohne Fremdenergie eine 2-fache Schließsicherheit aufweisen und mindestens gegen die doppelte maximale Betriebswassermenge zu schließen vermögen. − Die Saugrohrschützen müssen gegen einen Zufluss vom Speicher im Ausmaß der Betriebswassermenge sicher zu schließen vermögen. Eine OW-seitige Druckbelastung ist mit Sicherheit zu verhindern. − Für die Verschlüsse in der Apparatekammer Weißsee muss im Pumpbetrieb ein Schließen sicher verhindert werden. − Die Verschlüsse und ihre Antriebe sind so auszulegen, dass sie auch bei Stauziel und maximal möglichen Durchflüssen mit zweifacher Sicherheit geschlossen werden können. − Nachweis der Sicherheit der Steuerung mit und ohne Primärenergieversorgung − Die Verschlüsse sind in Abstimmung mit der Behörde bzw. dem bestellten Sachverständigen in den hydraulischen Schutz einzubinden 9. Bevor die einzelnen maschinenbaulichen Anlagenteile eingestaut werden und dann nicht mehr eingesehen werden können, hat durch die Behörde bzw. dem bestellten Sachverständigen eine Überprüfung des projektgemäßen bzw. des betriebsfertigen Zustandes zu erfolgen. Der geplante Einstau ist der UVP-Behörde rechtzeitig anzuzeigen. 3.2.2 Bedingungen in der Betriebsphase 10. Für die Fernsteuerung und Fernüberwachung der gesamten Kraftwerksanlage ist der „Leitfaden für Zentrale Warten beim Betrieb von Stauanlagen“, Grundsatzbeschluss der Staubeckenkommission des Lebensministeriums, zu beachten. 11. Sämtliche sicherheitsrelevanten Alarme, Verriegelungen und Kopplungen bei Betrieb und Stillstand der Anlagen sind in einer Matrix darzustellen und dem Sachverständigen für Maschinenbau zur Prüfung vorzulegen. 38 12. Für den Brandfall ist ein Sicherheitskonzept zu erstellen demzufolge die Anlagen in einen Sicheren Betriebszustand übergeführt werden können. 13. Vor Inbetriebnahme der Kraftwerksanlage ist die Betriebsvorschrift mit dem Sachverständigen abzustimmen und der UVP Behörde zur Genehmigung vorzulegen. 14. Durchführung von Naturversuchen im Rahmen der Inbetriebsetzung der Anlagen: − Schließen und Öffnen der Verschlüsse bei maximal möglichen Durchflüssen zwecks Nachweis der geforderten Sicherheiten. − Abschaltversuche an den Pumpturbinen zwecks Nachweis der dynamischen Drucksteigerungen im Triebwasserweg − Nachweis der Sicherheit der Fernsteuerung und Fernüberwachung − Überwachung unzulässiger Betriebszustände durch die hydraulischen Schutzeinrichtungen gemäß Punkt 2.2.6 des Befundes. − Nachweis des sicheren Betriebes im hydraulischen Kurzschluss 15. Die Pegelmesseinrichtungen zur Überwachung der Pegelgrenzwerte im Weißsee und Tauernmoossee sind redundant auszuführen. Es sind Maßnahmen zur sicheren Einhaltung der Pegelgrenzwerte im Weißsee und Tauernmoossee, auch im Zusammenhang mit dem Pumpbetrieb darzustellen. 16. Störfallanalyse Es ist bis zum Baubeginn für die einzelnen Anlagenteile eine umfassende Störfallanalyse auszuarbeiten, aus der unter anderem die Möglichkeiten der Erkennung, die Auswirkungen, die erforderlichen bzw. möglichen Maßnahmen und die Wahrscheinlichkeit des Auftretens hervorgeht. Auf Basis der Störfallanalyse ist bis zur Inbetriebnahme ein Störfallkonzept auszuarbeiten, aus dem im Sinne eines Störfallmanagements die notwendigen Maßnahmen dargestellt sind, um die Auswirkungen zu minimieren. 17. Instandhaltung − Die wiederkehrenden Überprüfungen der Anlagenteile sowie ihre Überwachungen und Steuerungseinrichtungen sind in der Betriebs- und Überwachungsordnung zu regeln. − Das Unternehmen hat sicherzustellen, dass der Zustand der Anlagen durch befugte unabhängige Sachverständige aus den einschlägigen Sachgebieten (Boden- und Felsmechanik, Geologie, Statik, Maschinenbau und Wasserbau) in Abständen von 10 Jahren ab Inbetriebnahme (soferne nicht besondere Ereignisse früher dazu Anlass geben) überprüft und dokumentiert wird. Da die Projektwerberin als Eisenbahnunternehmerin durch § 39 EisbG gesetzlich zur Aufrechterhaltung eines Sicherheitsmanagmentsytems verpflichtet ist, kann diese Anforderung auch durch eine entsprechende Ausgestaltung dieses Systems erfüllt werden. 18. Betriebs- und Überwachungsordnung Eine vorläufige Betriebs- und Überwachungsordnung ist vor Inbetriebnahme der Anlagen der Behörde und den SV’s vorzulegen. In ihr sind auch Umfang und Häufigkeit der wiederkehrenden Überprüfungen zu regeln, um die Anlagen uneingeschränkt funktionstauglich zu halten. 4 Zur Schlussstellungnahme als koordinierender Sachverständiger gemäß § 31a EisbG Die Schlussstellungnahme als koordinierender Sachverständiger gemäß § 31a EisbG kann erst nach Vorliegen des endgefertigten Protokolls der mündlichen Verhandlung erstattet werden. 39 Im Hinblick auf die kommenden Weihnachtsfeiertage ersucht der Sachverständige für die Schlussstellungnahme höfflich um Einräumung einer Frist bis zum 16.01.2012. 5 Zusammenfassung Durch die in Punkt 3 des Gutachten geforderten Überprüfungen und Maßnahmen wird sichergestellt, dass die gegenständlichen Anlagen dem Stand der Technik entsprechend errichtet, betrieben und überwacht werden. Durch die vorgesehene betriebliche Überwachung und die hydraulischen Schutzfunktionen wird erreicht, dass unzulässige Betriebszustände und bereits geringe Leckagen entlang des Triebwasserweges rasch erkannt werden und die Anlagen automatisch außer Betrieb gesetzt werden bzw. in einen sicheren Betriebszustand übergeführt werden. Damit wird in hohem Maße verhindert, dass es zu Störfällen kommt, welche die öffentliche Sicherheit sowie die Umwelt beeinträchtigen. Zusammenfassend kann demnach aus der Sicht des Fachbereiches Maschinenbau/Energietechnik/Stahlwasserbau festgestellt werden, dass der Errichtung des gegenständlichen Kraftwerksprojektes zugestimmt werden kann, wenn den in Punkt 3 des Gutachten angeführten Feststellungen entsprochen wird. Der Prüfkatalog kann aus dem Fachbereich Maschinenbau/Energietechnik/ Stahlwasserbau wie folgt beantwortet werden: Punkte A.1 und A.2 (allgemeine Fragen): Die vorgelegten Unterlagen sind aus fachlicher Sicht vollständig uns plausibel. Die Angewendeten Methoden entsprechen dem Stand der Technik. Punkt C.3 (Lärmemmissionen): Beim Betrieb der neuen Pumpspeicheranlage sind beim Betrieb der Pumpturbine gewisse Lärmemissionen unvermeidlich. Sie treten praktisch aber nur in der Kraftkaverne selbst auf. Sie haben ihre Ursachen in Strömungsgeräuschen im Bereich der Pumpturbine, stärker bei Schalthandlungen an der Pumpturbine, bzw. in Maschinengeräuschen, die vorwiegend von gewissen Vibrationen und Schwingungen herrühren, auch wenn sie unbedeutend sind. Sie werden praktisch nur von dem zeitweise vor Ort befindlichen Betriebspersonal wahrgenommen. Die Dauer und Umfang der Lärmeinwirkung ist durch den Arbeitnehmerschutz zu regeln. Bezüglich der Punkte C.4 bis C.7 sei auf Punkt C.3 verwiesen. Punkt G.2 (Erschütterungen): In der Umweltverträglichkeitserklärung der ÖBB werden dazu keine nennenswerten Aussagen gemacht. Bezüglich des Betriebes der Pumpspeicheranlage kann festgestellt werden, dass Erschütterungen, wenn überhaupt, vorübergehend und in geringem Ausmaß nur in der Kaverne auftreten können und sicherlich nicht nach außen dringen werden. Der sichere Betrieb wird von solchen Erschütterungen nicht beeinflusst. Einheitliche Grenzwerte der Erschütterungen für alle gegenständlichen Anlagenteile gibt es nicht. An allen jenen Anlagen, die für die Betriebssicherheit maßgeblich sind, sind gemäß Punkt 3 des Gutachten im Beisein 40 des SV Erprobungen vorgesehen, die auch eine messtechnische Erfassung von Schwingungen und Erschütterungen beinhaltet. Diese werden anhand der jeweils maßgeblichen Regelwerke bzw. eigener betrieblicher Erfahrungen beurteilt. Bezüglich der Punkte G.3 bis G.7 sei auf Punkt G.2 verwiesen. Punkt H.1 (sonstige Ursachen): Durch die in Punkt 3 des Gutachten geforderten Überprüfungen und Maßnahmen wird sichergestellt, dass die gegenständlichen Anlagen dem Stand der Technik entsprechend errichtet, sicher betrieben und überwacht werden. Durch die vorgesehene betriebliche Überwachung und die hydraulischen Schutzfunktionen wird erreicht, dass unzulässige Betriebszustände und geringe Leckagen entlang des Triebwasserweges rasch erkannt werden und die Anlagen automatisch außer Betrieb gesetzt werden bzw. in einen sicheren Betriebszustand übergeführt werden. Damit wird in hohem Maße verhindert, dass es zu Störfällen kommt, welche die öffentliche Sicherheit sowie die Umwelt beeinträchtigen. Sonstige Ursachen, vor allem solche, die als Immissionsbelastung angesehen werden können, sind dadurch dem menschlichen Ermessen nach auszuschließen. Bezüglich der Punkte H.3 bis H.5 sei auf Punkt H.1 verwiesen. Punkt I.1 und I.2 (Klima- und Energiekonzept, Ressourcen): Die Überleitung des Wassers vom Weißsee in den Tauernmoossee erfolgte bislang über eine Gefällsstufe von ca, 220 m gravitär ohne Energieerzeugung. Durch diese Kraftwerksanlage wird durch Nutzung dieser Gefällsstufe das Regelarbeitsvermögen der Kraftwerksgruppe Stubachtal um ca. 12 GWh vergrößert. Damit wird dem generell steigenden Energiebedarf, und insbesondere jenem der ÖBB, Rechnung getragen. Durch den zusätzlichen Ausbau dieser Anlage als Pumpspeicherkraftwerk wird zusätzlich Regelenergie erzeugt. Diese wird zukünftig in rasch wachsendem Umfang notwendig. Sie ist vor allem auch Voraussetzung dafür, dass der Ausbau alternativer Energieformen, wie Wind- und Solarenergien, möglich wird. Punkte I.3: Mit Verweis auf die Punkte I.1 und I.2 wird das Vorhaben positiv bewertet. Punkt J.1 bis J.7 (Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne, Alternativen sowie öffentlicher Interessen)): Der gegenständliche Fachbereich ist davon nicht betroffen. Punkt K.1 und K.2 (Maßnahmen und Unterlagen): Verweis auf die Feststellungen in den Punkten H.1 und C.3 Punkt K.4: − Die geforderten Maßnahmen sind in Punkt 3 des Gutachten zusammengestellt. − Im Rahmen der Stilllegung des Kraftwerkes sind, soferne behördliche Vorschreibungen keine anderen Regelungen vorsehen, die stahlwasserbaulichen und maschinenbaulichen Anlagenteile des gesamten Triebwasserweges entweder so zu sichern und wiederkehrend zu überprüfen, dass ihr Erhaltungszustand gesichert bleibt oder zu demontieren und geeignete Ersatzmaßnahmen zu treffen. 41 Punkt K.5: Die geforderten Unterlagen und Maßnahmen sind in Punkt 3 des Gutachten zusammengestellt. Punkt K.6: Innerhalb von 3 bis 5 Jahren (Nachkontrolle) ist aufgrund von Betriebsaufzeichnungen bzw. gemachten Betriebserfahrungen wie folgt nachzuweisen: − Funktion des hydraulischen Schutzes − Häufigkeit des Ansprechens des hydraulischen Schutzes im Betrieb − Funktion der Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen samt Leittechnik − Aufgetretene Störfälle − Maximal aufgetretene Druckbelastungen im Triebwasserweg In Abständen von 10 Jahren ab Inbetriebnahme ist, soferne nicht besondere Ereignisse früher dazu Anlass geben, wiederkehrend der Zustand der Anlagen durch hiezu befugte Sachverständige aus den einschlägigen Sachgebieten (vom Unternehmen der Projektwerberin unabhängige Sachverständige) zu überprüfen und ein entsprechender Bericht zu erstellen. Dieser ist der UVP-Behörde unaufgefordert vorzulegen. Art und Umfang der Überprüfungen sind in der Betriebsordnung in Abstimmung mit den betroffenen Prüfgutachtern der Behörde zu regeln. Fachbereich Sprengwesen Ergänzung zum Gutachten Plaschke vom 8. März 2011: Zu 6.2: Es wird empfohlen, die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von den zur Realisierung des Projektes erforderlichen Sprengmittellagen an die ausführenden Unternehmungen zu übertragen. Zu 2.6.1: Entgegen den Ausführungen in den Einreichunterlagen sollen untertägige Sprengarbeiten auch während der Nacht sowie zu Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Dagegen gibt es aus gutachterlicher Sicht bei Einhaltung der in DIN 4150-2; Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, angeführten bezüglichen Anhaltswerten keine Bedenken. Uttendorf, am 13. Dezember 2011 Gezeichnet Georg Plaschke eh 42 43 44 Stellungnahme Amtssachverständiger für Wild- und Wildökologie Anton Pacher-Theinburg Der Amtssachverständige beruft sich im wesentlichen auf sein Gutachten im Rahmen des Prüfkataloges und auf die darin vorgeschlagenen Auflagen. Zur Präzisierung bzw. zur Verdeutlichung wird darauf hingewiesen das die 15 geplanten Hubschrauber-Flüge zu den Fensterstollen und die Flüge zur Installation der zwei Lawinenmasten mit den Sprengeinrichtungen nicht zwischen 1. Februar und 15. Juli stattfinden dürfen. Bei dem projektgegenständlichen umfassenden Besucherlenkungsprojekt wünscht der Amtssachverständige im Hinblick auf Schitouren- und Schneeschuhgeher eingebunden zu werden. Durch die Projekt-Modifikation im Waldbereich zwischen Kraftwerk Uttendorf und der Ortschaft Schwarzenbach in den Jagdgebieten 6173 und 6187 wird es zu einer Lebensraumstörung des Rehwildes infolge Lärmbelastungen kommen. Da Rehwild sich in diesen Lagen an menschliche Störungen gewöhnt bzw. sich angepasst hat, die Baumaßnahmen außerdem zeitlich beschränkt, der Baustellenverkehr überschaubar und Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, ist mit keiner dauerhaften Störung und somit keinem Bestandsrückgang zu rechnen. gezeichnet Anton Pacher eh 45 46 OeBB-Infrastruktur AG, GB Energie; Wasserkraftwerk Tauernmoos Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Mag. Fink! Der Oesterreichische Alpenverein (in der Folge kurz OeAV) erlaubt sich, zum og Projekt im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung wie folgt Stellung zu beziehen: Auf unsere Einwendungen vom 30.3.2011 wird verwiesen. Darin wurden einerseits Einwendungen zur Nutzung des Gebiets als Erholungsraum formuliert, die den Hauptverein des OeAV unmittelbar berührt, da er hier sein Arbeitsgebiet hat bzw. die Wege wartet. Viele wichtige Wege (vgl. 1.3.1, 1.3.2), ua eine der Tagesetappen der seit 2002 beworbenen und sehr beliebten Glocknerrunde1, die in sieben Tagen um den Großglockner führt, verlaufen im Projektgebiet. Diese wie auch die Patenschaft für den Nationalpark Hohe Tauern sind ein bedeutender Meilenstein in den Bemühungen des OeAV für seine „Alpine Heimat“ und den Erhalt sowie die nachhaltige Förderung und Entwicklung dieses einzigartigen Schutzgebietes. Hier befinden sich auch zwei Gletscherlehrwege des Alpenvereins und Kristall-Klettersteig, als einer der schwersten Klettersteige Österreichs eine Besonderheit in der Region. Laut Konsenswerberin sind die Auswirkungen auf die Schutzgüter Freizeit / Erholung und Tourismus in der Bau- sowie in der Betriebsphase geringfügig. Diese Einschätzung wurde von den ASV bestätigt. UE ist dies nicht zutreffend, unschlüssig und nicht nachvollziehbar, da zumindest eine Wegeinrichtung des OeAV mit der Nummer 711 (jedenfalls ab der Sperre bis zur steinernen Stiege) während der gesamten Bauphase (min. 3 Jahre) gesperrt sein wird. Projektgegenständlich ist aber ein umfassendes BesucherInnenlenkungsprojekt, das sich mit diesen Einschränkungen beschäftigen wird. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Projektwerberin zugestimmt, dass die Erarbeitung in Zusammenarbeit mit dem Hauptverein des OeAV erfolgen wird. In der Verhandlung angeregt und vom OeAV unterstützt wird der Schutz des Lebensraums für das rotsternige Blaukehlchen, das als Anhang-I-Art iSd Vogelschutz-RL streng geschützt ist. Der Lebensraum des rotsternigen Blaukehlchens soll im Rahmen eines BesucherInnenlenkungskonzept geschützt werden. Da auch dieses Wegeinrichtungen des OeAV-Hauptvereins betrifft, wird um eine frühzeitige Einbeziehung des OeAV ersucht. 1 http://www.alpenverein.at/naturschutz/Nationalpark_Hohe_Tauern/Glocknerrunde/index.php?n avid=33 47 Erst mit der Einbeziehung und der Zustimmung des OeAV sind auch diesbezügliche Einwendungen obsolet. Die Querung des Weißsees im Winter hingegen wird in Hinkunft nicht mehr notwendig sein, da die Piste im Zuge vom Ersatz zweier Lifte verlegt werden wird. Die Bedenken des OeAV hinsichtlich der Beeinträchtigung der Moorflächen konnten im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Teil zerstreut werden. Die Gefahr einer Entwässerung der Moorflächen durch den Kavernenbau und Triebwasserweg wurde vom geologischen Amtssachverständigen iZd mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, da eine Interaktion zwischen Schafbichl und Tauernmooskomplex ausgeschlossen ist. Die diesbezüglichen Einwendungen sind somit gegenstandslos. Davon nicht umfasst ist der Schutz der sog. Kühtauern. Dieses auszuzäunen, um Trittschäden hintanzuhalten, ist angeblich mangels Zustimmung der Grundeigentümerin nicht möglich, würde sich allerdings als Ausgleichs Maßnahme anbieten. Daher wird angeregt, die Konsenswerberin möge ein weiteres Gespräch mit den Grundeigentümern führen. Bezüglich der weiteren ökologisch sinnvollen Maßnahmen wird auf die Ausführungen auf die Stellungnahme der Umweltanwaltschaft verwiesen und diese zum eigenen Vorbringen erhoben. Abschließend darf iZm der Anmerkung auf S. 187 des UV-GA bedauert werden, dass von den Sachverständigen das Ausmaß der Beeinträchtigung am Flächenausmaß und nicht an der Schwere des Eingriffs in Hinblick zB auf Schutzzweck und –güter festgestellt wurde. Für den OeAV 13.12.2011 gezeichnet Liliana Dagostin eh Stellungnahme der Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG, Forstbetrieb Pinzgau: Gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung wird Seitens der ÖBf AG kein Einwand erhoben. Es wird jedoch festgehalten, dass vor Baubeginn über die Benützung von bundesforstlichen Vermögenswerten eine privatrechtliche Vereinbarung abzuschließen ist. Über diesen Punkt besteht Einvernehmen mit der Einschreiterin. Hinsichtlich der geplanten, derzeit noch näher auszuformulierten Ausgleichsmaßnahmen auf Bundesforstegrund wird von Ing. Stefanie Dymak eine nachfolgende Stellungnahme abgegeben werden. gez. Michael Gehwolf eh gez. Wolfgang Jagersberger eh Unter Bezug auf die Stellungnahme der ÖBF wird ergänzend zu den Ausgleichsmaßnahmen angeführt: Grundsätzlich stimmt die ÖBF AG der Umsetzung der in der naturschutzrechtlichen Stellungnahme beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen auf ÖBF-Grund zu. gez. Ing. Stefanie Dymak eh 48 Das Konzept zur Ausgleichsmaßnahme "Lebensraumverbesserung Waldbiotop" "Böndlwald" wird am 14.12.2011 nachgereicht. Stellungnahme des Amtssachverständigen für Umweltmedizin: Zur Konkretisierung und Ergänzung des UVP-Gutachtens Fachbereich Umweltmedizin wird Folgendes festgestellt: 1. Lärm: Vom verkehrslärmtechnischen Amtssachverständigen wurde in der heutigen Verhandlung auf Material- und Personentransporte nochmals eingegangen. Dies wird im Folgenden als Befund angeführt: "Um den Lärm des Baustellenverkehrs zu verringern, sind im Einreichprojekt folgende Maßnahmen vorgesehen: • Für Materialtransporte: o Einsatz von lärmarmen LKW o Fahrten von LKW auf der L 264 Stubachtalstraße montags bis freitags von 06:00 bis 19:00 Uhr und samstags von 06:00 bis 15:00 Uhr • Für Personentransporte: In der Hochphase des Baubetriebes werden 80 bis 90 Menschen im 24-StundenDekadendurchlaufbetrieb in vier Mannschaften und in drei Schichten arbeiten. Der Ablauf ist dargestellt in Abbildung 2 auf Seite 14 der Anlage 9.401 der UVE. Die An- und Abreise dieser Personen erfolgt zwischen Uttendorf und Enzingerboden in Fahrzeugen mit 9 Sitzplätzen (zB VW-Bussen). Bedingt durch Beginn und Ende der Schichten fallen alle 9 Tage zweimal solche Fahrten in den Nachtzeitraum (22:00 bis 06:00 Uhr). Diese Tatsache ergibt sich aus Abbildung 2 der Anlage 9.401 der UVE, eine Beschreibung dazu findet sich auf den Seiten 4 und 5 der Anlage 9.203 der UVE. Eine An- oder Abreise einer Mannschaft verursacht also zehn Fahrbewegungen auf der L 264 – und nicht 80 bis 90 Fahrbewegungen, die auftreten würden, wenn jeder Arbeiter in seinem PKW an- oder abreisen würde. Diese 10 Fahrbewegungen fließen auch in die Berechnung des Baustellenverkehrslärms ein, die Ergebnisse sind in Tabelle 13 auf Seite 21 der Anlage 9.401 der UVE dokumentiert. Nachts erhöht sich durch diese 10 zusätzlichen Fahrbewegungen der Dauerschallpegel (Ln) an vielen Immissionspunkten um rund 1 dB. Durch 80 bis 90 Fahrbewegungen würde es zu wesentlich größeren Erhebungen von rund 5 dB kommen, was aus verkehrslärmtechnischer Sicht eine bedeutende nachteilige Auswirkung wäre. Weil aber An- und Abreise der Arbeiter in Fahrzeugen mit 9 Sitzplätzen erfolgen, ist keine bedeutende nachteilige Auswirkung gegeben. Die Gesamtbeurteilung des Verkehrslärms bleibt daher bei "merkliche nachteilige Auswirkungen" (siehe Fachbereich 49 Verkehrslärm des UVP-Gutachtens). Die Begründung für diese Einstufung ist für die Belastung durch die LKW-Fahrten auf der L 264 im Tagzeitbereich (06:00 bis 19:00 Uhr). Aus verkehrslärmtechnischer Sicht werden die beschriebenen Maßnahmen Einsatz von lärmarmen LKW Einsatzzeiten der LKW Personentransporte in Fahrzeugen mit 9 Sitzplätzen als Projektsbestandteile gesehen. Als Auflagen werden daher – in Absprache mit dem umweltmedizinischen Amtssachverständigen – vorgeschlagen: 1. Der Baustellenverkehr (Material- und Personentransporte) ist projektsgemäß abzuwickeln. 2. Für die Dauer der Bauphase ist eine Ansprechstelle (Ombudsstelle) einzurichten, die Anregungen und Beschwerden von Anrainern entgegen nimmt und die sich um die Beilegung von Konflikten bemüht." Aus umweltmedizinischer Sicht wird die Erhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels durch die nächtlichen Personentransporte (10 Fahrten) zB mit VWBussen, um rund 1 dB als geringfügige Änderung der bestehenden örtlichen Verhältnisse angesehen und sind daraus keine erheblichen Belästigungswirkungen ableitbar. Die Auflage Nr. 2 der umweltmedizinischen Amtssachverständigen Frau Dr. Eleonore Stierle für den Bereich Bauphase/lärmmindernde Maßnahmen kann daher entfallen. 2. Erschütterungen: Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde vom sprengtechnischen. Sachverständigen DI Georg Plaschke eine Ergänzung zu seinem Gutachten vom 8.3.2011 vorgenommen. Dieses wird für den Punkt 2.6.1. im Folgenden angeführt: "Entgegen den Ausführungen in den Einreichunterlagen sollen untertätige Sprengarbeiten auch während der Nacht sowie zu Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Dagegen gibt es aus gutachterlicher Sicht bei Einhaltung der in DIN 4150-2; Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, angeführten bezüglichen Anhaltswerten keine Bedenken." Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen DI Wolfgang Schilcher liegt eine Stellungnahme vom 12.12.2011 zum gegenständlichen Verfahren betreffend Sprengungen vor. In dieser wurde aus gewerbetechnischer Sicht der Behörde empfohlen, den bestehenden Auflagenpunkt 3. aus dem Fachbereich "Betriebslärm/Gewerbetechnik/Erschütterungen" noch folgendermaßen präzisierend abzuändern: • Bei der Hotelanlage Rudolfshütte und dem Seilbahngebäude sind zur Kontrolle der Prognosewerte bei einem möglichen Überschreiten einer Schwinggeschwindigkeit von 2,5 mm/s Erschütterungsmessungen während der Sprengarbeiten 50 durchzuführen. Die Messprotokolle sind aufzubewahren und für die Behörde in einer lesbaren Form zur Einsichtnahme bereit zu halten." Aus umweltmedizinischer Sicht ist dazu festzustellen, dass Grundlagen für die Beurteilung der Einwirkungen von Erschütterungen auf den Menschen in der DIN 4150 (1999) Teil 2 behandelt werden. Mit Hilfe des in dieser Norm beschriebenen Beurteilungsverfahrens können beliebige Schwingvorgänge und KB-Werte bestimmten Stufen subjektiver Wahrnehmung zugeordnet werden. Der Mindestabstand zwischen dem mittels Sprengung vorangetriebenen Tunnel (Durchmesser ca. 6 m) und dem Fundament der Hotelanlage Rudolfshütte beträgt ca. 160 m. Insgesamt sind in Summe etwa 3.660 Abschläge prognostiziert, wobei in einem Zeitraum von 4 Monaten maximal 11 bis 13 Abschläge pro Tag, davor und danach etwa 4 bis 9 erfolgen sollen. Für das Fundament der Hotelanlage Rudolfshütte wurde ein Maximalwert der Schwinggeschwindigkeit von 3,77 mm/s berechnet, für die maximale Schwingstärke KBFmax ein Wert von 2,13 ermittelt. Die Beurteilungs-Schwingstärke KBFTr soll laut Prognose (Annahme 13 Sprengungen pro Tag) 0,01 betragen. Der Beurteilungswert für Erschütterungsimmissionen in besonders schutzbedürftigen Objekten beträgt für die Nacht als KBFmax 0,1 sowie als KBFTr 0,05. Aus umweltmedizinischer Sicht ist sicher zu stellen, dass im Bereich der Schlafräume der Hotelanlage Rudolfshütte, soweit diese im Sprengzeitraum für Schlafzwecke genutzt werden, die Beurteilungsschwingstärke KBFTr einen Wert von 0,05 nicht überschreitet. Dies ist durch entsprechende Schwingungsmessungen bei Annäherungen des Sprengvortriebes an die Hotelanlage Rudolfshütte zeitgerecht sicher zu stellen. Soweit die Einhaltung dieses Beurteilungswertes nicht möglich ist, sind Sprengungen in der Nachtzeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr sowie während der Ruhezeiten von 06:00 bis 07:00 Uhr sowie zwischen 19:00 und 22:00 Uhr nicht zulässig. 3. Luftschadstoffe: Im UVP-Gutachten ist unter Punkt D.6 von der umweltmedizinischen ASV angeführt, dass der Grenzwert für den JMW für NO2 gemäß IG-Luft und gemäß den Empfehlung der österreichischen Akademie der Wissenschaften von 30 µg/m³ laut Projekt bei den Anrainern nicht überschritten wird. Von der Sachverständigen für Luftreinhaltung wurde festgestellt, dass die Vorbelastung im Bereich des Kreisverkehrs Uttendorf (betrifft die Immissionspunkte 34 und 35) im Bereich zwischen 30 und 40 µg/m³ als JMW für NO2 betragen soll. Die spezifische NO2 Immission (bedingt durch 4 LKWs pro Stunde im Tagzeitraum) an den beiden Immissionspunkten 34 und 35 soll 1,1 µg/m³ betragen. Dieser Wert soll aufgrund der im Modell zu Grunde gelegten Emissionsfaktoren den tatsächlichen Immissionswert überschätzen und soll jedenfalls unter 0,9 µg/m³ betragen. Unter Zugrundelegung des Grenzwertes von 30 µg/m³ ergibt sich als Irrelevanzkriterium gemäß Umweltbundesamt von 3 % als JMW ein Wert von 0,9 µg/m³. Dieser Wert ist im Gebiet mit Grenzwertüberschreitungen anzuwenden und zeigt auch aus umweltmedizinischer Sicht eine irrerelevante Zusatzbelastung. Beim Bau der Energieableitung sind bei sehr nahe gelegenen Anrainern jedenfalls Überschreitungen des Grenzwertes für den Tagesmittelwert von PM10 zu erwarten. Wege der begrenzten Bauzeit ist aber auszuschließen, dass es an einer Stelle zu mehr als 25 Überschreitungen kommen wird. Aus umweltmedizinischer Sicht sind neben 51 der bereits vorgesehenen Auflage des Einsatzes von Baumaschinen und LKWs mit Dieselpartikelfilter Maßnahmen zur Vermeidung von Staubfreisetzungen im Zuge der Erdbauarbeiten erforderlich. Diese werden bei den Auflagen angeführt. 4. Elektromagnetische Felder: Im Zuge der heutigen Verhandlung wurden die fünf Immissionspunkte im Bereich der Energieableitung (110 kV-Erdkabel, 50 Hz) zwischen dem Kraftwerk Tauernmoos und dem geplanten Umrichterwerk Uttendorf mit dem Einschreiter durch besprochen. Dabei zeigte sich, dass der Immissionspunkt 1 (Moosen) durch einen Trassenverschwenk (diese umgeht das Siedlungsgebiet und folgt einem Forstweg) nicht mehr relevant ist. Weiters entfällt der Immissionspunkt 3 (Böndlau), da das berechnete Gebäude (alte Kantine) abgerissen wurde. Als umweltmedizinischer Beurteilungswert für magnetische Wechselfelder (angegeben als magnetische Flussdichte) wird vom gefertigten Sachverständigen ein Wert von 0,1 µT herangezogen. Die medizinische Begründung für diesen Wert findet sich im UVP-Gutachten des gefertigten Sachverständigen zum ersten Abschnitt der Salzburg Leitung im Jahr 2006 sowie im sogenannten Bioinitiative Report aus 2007 (Quelle: www.bioinitiative.org). Die verbleibenden drei Immissionspunkte zeigen magnetische Flussdichten bedingt durch das geplante 110 kVErdkabel für den IP 2 (Almhof) von 0,05 µT, für den IP 4 (Enzingerboden) von 0,11 µT und den IP 5 (Gasthaus Paletti) von 0,10 µT. Beim IP 2 (Almhof) besteht eine Vorbelastung durch die vorhandene 110 kV-Freileitung (16,7 Hz) von 0,5 µT sowie beim IP 4 (Enzingerboden) von 0,51 µT. Der IP 5 (Gasthaus Paletti) wird vom 110 kV-Erdkabel nicht berührt. Der Vergleich mit dem Beurteilungswert von 0,1 µT zeigt, dass durch das geplante 110 kV-Erdkabel der Wert eingehalten wird, dies gilt auch für den IP 4 (Enzingerboden) mit 0,11 µT, da dieser Wert bei den maximal möglichen Betriebsströmen auftritt und nicht als Dauerwert anzusehen ist. Die Vorbelastung an den Immissionspunkten 2 (Almhof) und 4 (Enzingerboden) bedingt durch die 110 kVFreileitung (16,7 Hz) liegt mit jeweils rund 0,5 µT über dem Beurteilungswert von 0,1 µT und damit in einem Bereich der aus Sicht des gefertigten Sachverständigen für eine dauerhafte Wohnnutzung nicht empfehlenswert ist. Ob eine Verringerung der Exposition an den Immissionspunkten 2 und 4 technisch möglich ist, kann vom gefertigten Sachverständigen nicht beurteilt werden, es wird jedoch der Einschreiterin die zugleich Betreiberin der 110 kV-Freileitung (16,7 Hz) ist, empfohlen, allfällige Reduktionsmaßnahmen zu prüfen. Die nachfolgenden Auflagen ersetzen sämtliche Auflagen im UVP-Gutachten aus dem Fachbereich Umweltmedizin: Fachbereich: Umweltmedizin Bauphase: Lärmmindernde Maßnahmen: 1. Im Zuge der Errichtung der Stollen bzw. Kavernen sowie der Energieableitung sind lärmarme Fahrzeuge und Baumaschinen einzusetzen. 2. Für die Transportstrecke Uttendorf bis Beileitung Süd dürfen LKW-Transporte nur werktags zur Tagzeit: Montag bis Freitag 6 Uhr – 19 Uhr und Samstag 6 Uhr – 15 Uhr stattfinden. 52 3. Die Arbeitszeiten für den Baumaschineneinsatz auf der Lagerfläche am Enzingerboden sind auf werktags Montag bis Freitag 6 Uhr – 19 Uhr und Samstag von 6 Uhr – 15 Uhr beschränkt. 4. Anrainer im Bereich von 500 m sind möglichst frühzeitig über die geplanten Bauarbeiten und Lärmbelastungen zu informieren. Erschütterungen: 1. Sprengungen im Zuge der Errichtung der Energieableitung (110 kV-Erdkabel) dürfen nicht zur Nachtzeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr stattfinden. 2. Soweit die Hotelanlage Rudolfshütte für Übernachtungen genutzt wird, sind Sprengungen im Zuge der Errichtung der Stollen und Kavernen in der erweiterten Nachtzeit (19 Uhr - 7 Uhr) nur insoweit durchzuführen, wenn die Grenzwerte der DIN 4150-2 (2009) als maximale Schwingstärke KBFmax von 0,1 sowie als Beurteilungsschwingstärke KBFTr von 0,05 nicht überschritten wird. Dazu sind entsprechende Messeinrichtungen im Bereich von Schlafräumen vorzusehen. 3. Durchführung von Messungen der Schwingungsgeschwindigkeiten und Schwingungsstärken an den Fundamenten von exponierten Objekten. 4. Entlang der Trasse der Energieableitung ist für Sprengungen der Mindestabstand zu den Anrainern von 100 m einzuhalten. 5. Der Betreiber der Hotelanlage Rudolfshütte ist wenn erforderlich möglichst frühzeitig über die geplanten Sprengungen zu informieren. 6. Anrainer im Bereich von 500 m zu allfälligen Sprengungen im Bereich der Energieableitung sind möglichst frühzeitig über die geplanten Sprengungen zu informieren. Luftschadstoffe: 1. Im Zuge der Errichtung der Stollen bzw. Kavernen sowie der Energieableitung sind, soweit Dieselmotoren zum Einsatz kommen, diese bei Baumaschinen und LKWs mit Partikelfilter auszustatten. 2. Soweit das Ladegut der LKWs (Massentransport) während der Fahrt zu Staubentwicklungen führt, ist dieses abzudecken. 3. Im Bereich der Baustelleneinrichtung Tauernmoossee ist eine Reifenwaschanlage einzurichten. 4. Bei der Errichtung der Energieableitung ist, soweit erforderlich, das Ausbruchmaterial so feucht zu halten, dass keine relevanten Staubentwicklungen entstehen. Betriebsphase: Nach Inbetriebnahme des Umrichterwerkes Uttendorf ist eine Lärmkontrollmessung in der Zeit von 22 - 6 Uhr beim nächstgelegenen Anrainer durchzuführen. Trinkwasser: Sollten im Rahmen der Baumaßnahmen für das gegenständliche Projekt Trinkwasserversorgungen entweder qualitativ oder quantitativ beeinträchtigt werden, muss denjenigen Anrainern, die davon betroffen sind, hygienisch einwandfreies Ersatzwasser zur Verfügung gestellt werden. gez. Dr. Gerd Oberfeld eh 53 Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft: Aus Sicht der LUA ist für die verschiedenen Fachbereiche der ökologischen Bauaufsicht ein Aufgabenkatalog in den Bescheid mit aufzunehmen. Für die LUA hat sich folgende Aufteilung ergeben: Erforderliche Fachgebiete: - Ornithologie - Zoologie - Herpetologie - Botanik bzw. Landschaftspflege Auflagen zugeordnet nach Fachgebieten (Nummerierung laut UVGA): Ornithologie: 2, 16, 17, 18, 20 Zoologie: 2, 44 Herpetologie: 2, 20, 22, 23, 24, 32, 61 Botanik/Landschaftspflege: 2, 5, 25, 26, 28, 29, 31, 32, 33, 34, 35, 38, 40, 41 Außerdem fordert die LUA eine Beteiligung an der Abstimmung der Detailpläne für die Ersatzmaßnahmen und noch offenen Projektsbestandteile. Sämtliche Detailpläne die noch mit der Naturschutzbehörde abzustimmen sind, sind auch der LUA vorzulegen. Des weitern fordert die LUA die Einbindung in die Abgrenzung und Ausarbeitung der Blaukehlchen-Schutzgebiete. Außerdem muss bescheidmäßig festgehalten werden, dass sämtliche Berichte der ökologischen Bauaufsicht auch der LUA übermittelt werden. gez. Dr. Wolfgang Wiener eh gez. Mag. Sabine Werner eh gez. Mag. Julia Hopfgartner eh Befund und Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen: Im eingereichten Projekt wurde im Fachbereich Wald/Forstwirtschaft das Ergebnis der Eingriffsbewertung dargestellt und die einzelnen Schritte, die zu dem Resultat führen angeführt. Die Analyse ist plausibel und schlüssig und wird zur Kenntnis genommen. Gegenüber dem zuletzt eingereichten Projekt ist nunmehr vorgesehen, dass im Bereich der KG 57021 Schwarzenbach die Energieableitung in den Wald verlegt wird. Dies ist aufgrund der labilen Untergrundverhältnisse erforderlich. Aus fachlicher Sicht ergeben sich durch diese Projektsänderung keine negativen Auswirkungen. Ursprünglich waren unbefristete Rodungen im Ausmaß von 2,5027 ha und befristete Rodungen im Ausmaß von 0,9836 ha erforderlich. Durch die Modifizierung des Trassenverlaufs der Energieableitung ändert sich das Ausmaß der erforderlichen unbefristeten Rodungen auf 3,0498 ha und die Fläche der erforderlichen befristeten Rodungen auf 0,9509 ha. Die vorrangige überwirtschaftliche örtliche Funktion der von den Rodungen betroffenen Waldbestände sind die Schutzfunktion und teilweise die Wohlfahrts- und Erholungsfunkti- 54 on. Die Schutzfunktion begründet sich als Standortsschutzwald und als Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und des an die Kampfzone des Waldes angrenzenden Waldgürtel. Die Wohlfahrtsfunktion (Wertziffer 2) ist auf den Bereich des Weißenbaches beschränkt und dient zur Sicherung eines Wasservorkommens. Ebenso ist in diesem Bereich die Erholungswirkung (Wertziffer 2) durch Inanspruchnahme als Erholungsgebiet (=Wandergebiet) von großer Bedeutung. Die Waldausstattung der KG 57023 Stubach liegt bei 32 % und ist damit weit unter dem Durchschnittwert. Die Erhaltung des Waldes hat zur Erfüllung der überwirtschaftlichen Waldfunktionen eine sehr große Bedeutung. Jedoch ist die relativ geringe Waldausstattung auf den hohen Ödflächenanteil oberhalb der Waldgrenze zurück zuführen. Die einzelnen Rodungsflächen haben jedoch ein sehr geringes Flächenausmaß und sind sehr voneinander räumlich getrennt. Im Durchschnitt weist die einzelne unbefristete Rodungsfläche ein Ausmaß von 432 m2 und die einzelne befristete Rodung eine Fläche von 389 m2 auf. Aufgrund der Kleinheit der einzelnen Rodungsflächen sowie der räumlichen Getrenntheit der einzelnen Waldkomplexe werden die Auswirkungen auf die Waldfunktionen, in Verbindung mit der geringen Waldausstattung, als merklich nachteilig eingestuft. Unter Einbeziehung der im Projekt vorgesehenen Ersatzaufforstungen ergeben sich vernachlässigbare nachteilige Auswirkungen. Gegenüber den ursprünglich im Projekt vorgesehenen Ersatzaufforstungen (M012, M019 und M020) im Bereich der Tauernmoosstraße sind nunmehr Schutzwaldverbesserungen im Bereich der KG Stubach auf einer Fläche von 6,0 ha vorgesehen. Dabei handelt es sich um einen überalterten, verlichteten Schutzwald der nur mehr unzureichend Schutz vor Lawinen bieten kann und durch Verjüngungsmaßnahmen und Nachbesserungen langfristig stabilisiert werden soll. Durch diese Maßnahme wird die Erfüllung der überwirtschaftlichen Waldfunktionen nachhaltig verbessert. Falls das öffentliche Interesse an der Rodung das Interesse an der Walderhaltung überwiegt, ist eine Umsetzung des Projektes aus forstfachlicher Sicht möglich wenn folgende Nebenbestimmungen eingehalten werden: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Die Rodung ist an den Verwendungszweck zu binden und erlischt, wenn die Maßnahmen nicht bis spätestens 31.12.2015 begonnen werden. Die Dauer der befristeten Rodungen wird mit 31.12.2019 befristet. Die Rodungen sind projektsgemäß durchzuführen. Für die forstfachliche Umsetzung des Projektes ist eine forstökologische Bauaufsicht zu bestellen. Dazu ist ein rechtlich befugtes forsttechnisches Ingenieurbüro zu nominieren und der Behörde namhaft zu machen. Der Leistungsumfang der forstökologischen Bauaufsicht umfasst alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der spezifisch forstbehördlichen Bescheidauflagen und Maßnahmen im Zuge der Errichtung des Projektes "Kraftwerk Tauernmoos" erforderlich sind. Der Behörde ist jährlich ein Bericht inkl. einer Fotodokumentation bis spätestens 31.10. vorzulegen, in dem die durchgeführten Maßnahmen, die Einhaltung der Bescheidauflagen, ev. Abweichungen von Bescheidauflagen, nachvollziehbar dargestellt sind. Die Rodungsflächen sind im beiliegenden Rodungsoperat (UVE Projekt Kraftwerk Tauernmoos, Ergänzungsauftrag Behörde) und in der Ergänzungsunterlage UVP Verhandlung Energieableitung Anlage 10.204 angeführt und sind einzuhalten. Die unbefristete Rodungsfläche beträgt 3,0498 ha, die befristete Rodungsfläche beträgt 0,9509 ha. 55 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. Die Rodungsarbeiten sind so sorgsam durchzuführen, dass keine Schäden an den angrenzenden Beständen entstehen. Das während der Vegetationszeit geschlägerte Nadelholz ab einer Mittenstärke von 5 cm ist aus Forstschutzgründen unverzüglich abzutransportieren oder spätestens drei Wochen nach der Schlägerung zu entrinden. Bei den befristeten Rodungsflächen ist der humose Oberboden bei den Aushubarbeiten getrennt vom Unterboden abzutragen, gefahrlos zwischen zulagern und nach Verfüllung wieder obenauf einzubringen. Bodenverdichtungen sind durch Bodenlockerungen wieder rückgängig zu machen. Im Bereich der Kampfzone ist vor Beginn der Rodungsarbeiten der forstliche Bewuchs (Pinus mugo) mit den Wurzeln auszugraben, fachgerecht zwischen zulagern und nach Beendigung der Bauarbeiten wieder auf die rekultivierte Fläche mosaikförmig versetzt (Pflanzabstand 3 x 3 m) einzupflanzen Spätestens nach Beendigung des jeweiligen Bauabschnittes sind die Baugeräte und gelagerte Materialen aus dem Wald restlos zu entfernen. Im Anschluss daran, jedoch bis spätestens 30.4.2020, sind die Flächen der befristeten Rodungen wieder aufzuforsten (Qualität: Ballenpflanzen, Pinus mugo 10/15 cm) bzw. die zwischengelagerten Pflanzen wieder einzubringen. Pflanzverband 3 x 3 m. Im an die Kampfzone angrenzenden und den darunter liegenden Waldgürtel erfolgt im Bereich der Grauerlenbestände die Wiederaufforstung der Energieleitung mit 10/10 Grauerle (Herkunftsnachweis geeignetes Forstgartenmaterial; Qualität: Ballenpflanzen, Laubholz 80/120 cm) im Pflanzverband 2 x 2 m). Ersatzweise ist die Einbringung von regenerationsfähigen Wurzelstöcken derselben Baumart möglich. Befristete Rodungen über 1,5 m Breite im Bereich der montanen Waldstufe sind zusätzlich wiederaufzuforsten. Dazu ist ein Pflanzabstand von 2,0 x 1,0 m einzuhalten. Die Aufforstung hat mit 3/10 Fichte 4/10 Tanne und 3/10 Bergahorn in trupp- bis gruppenweiser Mischung zu erfolgen (Herkunftsnachweis geeignetes Forstgartenmaterial; Qualität: Ballenpflanzen, Nadelholz 40/70 cm, Laubholz 100/120 cm). Die Verbesserungsmaßnahmen im Schutzwald sind auf einer Fläche von 6,0 ha in der Abteilung 603A1 der ÖBf Ag im Bereich der Fellereralpe laut dem beiliegenden Schutzwaldsanierungskonzept (Mappe 10, Waldverbessernde Maßnahme in Abteilung 603A1) durchzuführen. Von der forstökologischen Bauaufsicht ist der Behörde ab Baubeginn jährlich bis spätestens 31.10. ein Plan mit den für das Folgejahr vorgesehenen Verbesserungsmaßnahmen im Schutzwald vorzulegen. Dieser Plan hat aus einem Text- und Planteil zu bestehen, der eine exakte Zuweisung der einzelnen Aufforstungsgruppen auch planlich erlaubt. Die einzelnen Maßnahmen sind so abzufassen, dass diese konkret überprüfbar sind. Jährlich ab Baubeginn bis spätestens 31.12. ist der Behörde ein Baubericht über die durchgeführten Maßnahmen vorzulegen. Die Pflege der Wiederaufforstungen hat bis zur Kultursicherung zu erfolgen. Ausfälle sind umgehend nachzubessern. Die aufgeforsteten Pflanzen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen bis zur Kultursicherung wirksam gegen Wildverbiss zu schützen. Die Rodungsflächen sind vermessungstechnisch zu erfassen und die Lagepläne mit den Koordinaten der einzelnen Punkte in dreifacher Ausführung der Behörde bis spätestens 31.12.2015 zu übermitteln. 56 23. Für die Kollaudierung ist ein Abschlussbericht (Kollaudierungsbericht) als Grundlage zu verfassen. Dieser Bericht hat einen Textteil, einen Lageplan sowie eine Fotodokumentation zu enthalten und mindestens folgenden Inhalt aufzuweisen: a. Textteil: Bescheid, Auflagepunkt, erfüllt, nicht erfüllt, Stand der Umsetzung, Dauerauflage, kollaudiert (wenn ja, wann), Anmerkung (Beschreibung tatsächliche Verhältnisse, Abweichung, Begründung der Abweichung, Realisierungsdatum). b. Lapeplan: ein der aktuellen Geländesituation entsprechender Vermessungsplan. Es muss eine Zuordnung der einzelnen Bescheidauflagenpunkte nachvollziehbar zur planlichen Darstellung möglich sein. Der Plan hat eine tabellarische Flächenaufstellung sämtlicher, Rodungsflächen, Wiederaufforstungs- bzw. Ersatzaufforstungsflächen mit Angabe der jeweiligen Gst.Nr., KG, EZ, Eigentümer, aktuelle Fläche, Fläche laut Bescheidauflage, Differenz, aufzuweisen. Der Vertreter der ÖBf AG, Herr Förster Wolfgang Jagersberger stimmt den vorgesehenen Schutzwaldsanierungsmaßnahmen zu. Festgehalten wird, dass mit der Einschreiterin Einvernehmen besteht, dass die Inanspruchnahme bundesforstlichen Grundes mit den üblichen Entschädigungssätzen und zivilrechtlichen Vereinbarungen abgehandelt wird (Erstaufforstung Größenordnung einmalig ca. € 25.000,-, jährlicher Aufwand für die Sicherung (ca. 20 Jahre) ca. 50 Stunden inkl. Berichterstellung). gez. DI Gernot Kaltenleitner eh gez. Förster Wolfgang Jagersberger eh Stellungnahme des Landesfischereiverbandes Salzburg Ergänzend zur Stellungnahme des Landesfischereiverbandes vom 05.04.2011, Zahl 2011-34IV/9-IV/10-750-dl wird festgehalten, dass das im Fachgutachten „Fachbereich Gewässerökologie und Fischerei“ angeführte „Saiblingsprogramm“ (siehe Punkt 1. unserer Stellungnahme) bei Baubeschluss präzisiert wird: es sollen die bereits vorhandenen Proben (entnommene Fettflossenstücke) genetisch untersucht und somit die Herkunft des genetischen Stammes (ev. „Atterseestamm“) festgestellt werden. Auf Grundlage des Untersuchungsergebnisses ist der weitere Verlauf des Programmes abhängig und zwar in Form der Gewinnung von Laichmaterial, Aufzucht und Erbrütung von Fischen. Im Rahmen der Präzisierung des „Programmes“ sind zu klären: der Ort der Aufzucht, möglichst geeignete Gewässer für die Besiedelung bzw. den Besatz mit den Seesaiblingen. Dadurch kann auch ein Genpool für einen möglicherweise ursprünglichen Fischstamm geschaffen werden. Als Kooperationspartner, vor allem für Laichgewinnung und Aufzucht und Erbrütung wird das Bundesamt für Wasserwirtschaft, Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Gewässerschutz (BAW-IGF) in Scharfling 18, 5310 Mondsee, vorgeschlagen. An diesem Bundesinstitut bestehen sowohl die fachliche Kompetenz, als auch die örtliche Gegebenheit für die Erbrütung des Seesaiblings. Auf die Stellungnahme des ASV für Gewässerschutz wird verwiesen. Zu Punkt 2. und 3. unserer Stellungnahme vom 05.04.2011 ist anzumerken, dass eine Feststellung der Laichplätze mittels Echolot zwar möglich, aber nicht immer eindeutig ist, da sich zur Laichzeit die Saiblinge knapp über dem Boden zwischen den Geröllhalden aufhalten. Für die Feststellung einer möglichen Auswirkung auf den Fischbestand und der fische- 57 reiwirtschaftlichen Veränderungen ist eine Echolotuntersuchung zu empfehlen, die vorzugsweise im Herbst an 3 Terminen durchzuführen ist. Damit können die Fischbiomasse (in kg pro Hektar Seefläche) sowie die Anzahl der Individuen (Stück pro Hektar Seefläche) festgestellt werden. Bei Durchführung einer standardisierten Befischung (wie bereits vom BAW-IGF österreichweit im Rahmen des Monitoringprogramms nach der EU-WRRL an den Seen durchgeführt), sind ergänzend zur Echolotuntersuchung noch elektrische Abfischungen sowie Netzbefischungen erforderlich. Mit der standardisierten Befischung ist zusätzlich eine ökologische Betrachtung möglich, und zwar ergänzt um Aussagen zur Artenzahl und zum Altersaufbau der Fische. Wenn von Seiten der ÖBB mit dem Fischereiberechtigten am Tauernmoossee eine konsensuale Lösung gefunden werden kann, so bestehen von Seiten des Landesfischereiverbandes keine weiteren Einwände, und in diesem Fall sind die Punkte 2. und 3. gegenstandslos. Die unter Punkt 4. angeführte Abstimmung der 10-jährigen See-Entleerung Tauernmoos mit den Bauarbeiten des KW Tauernmoos wurde von Seiten der ÖBB bestätigt, sodass hier kein Einwand besteht. Folgende Punkte entfallen: 5.) Es liegen keine Spülungen, bzw. Stauraumentleerungen im eigentlichen Sinne vor. 10.) Die Maßnahme ist nicht Projektsgegenstand. 12.) Die Wasserfassung am Ödbach ist eine bestehende Anlage und somit nicht Projektsgegenstand. 15.) Dieser Punkt ist für die Fischerei bzw. für die Fischgewässer nicht relevant. Für den Landesfischereiverband Salzburg gez. Daniela Latzer eh Ergänzung zum Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Straßenbautechnik/Verkehrsplanung: Vom Einschreiter wurde anlässlich der heutigen Verhandlung ein Vertrag Zahl 6/02-6/234-1996, abgeschlossen zwischen dem Land Salzburg – Landesstraßenverwaltung (16.1.1997), der Gemeinde Uttendorf (26.9.1996) und der ÖBB (16.1.197) vorgelegt, in dem im Rahmen der Übergabe der Stubachtal Straße an das Land Salzburg Regelungen zur Nutzung der heutigen L264 Stubachtal Landesstraße vorgenommen wurden. Bei der notwendigen aktuell abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung zur Nutzung der L264 während der Bauphase zwischen ÖBB und Landesstraßenverwaltung ist dieser Vertrag als Verhandlungsgrundlage zu beachten. Die im Gutachten formulierten Auflagen K4 - Erfassung des Straßenzustandes der L264 Stubachtal Landesstraße im Einvernehmen mit der Landesstraßenverwaltung vor Baubeginn. Abschluss einer Vereinbarung mit der Landesstraßenverwaltung, in der geregelt wird, wie die Sanierung von allenfalls auftretenden Schäden am Oberbau der öffentlichen Straßen nach Abschluss der Bauarbeiten durchzuführen und zu finanzieren ist. 58 K5 - Bestätigung der Landesstraßenverwaltung, dass der nach Abschluss der Bauarbeiten gegebene, allenfalls sanierte Zustand der Landesstraße den getroffenen Vereinbarungen (gemäß Punkt K4) entspricht. Bestandsplan der Straßen und Verkehrsflächen nach Abschluss der Bauarbeiten und entsprechendem Rückbau der Baustraßen. bleiben aufrecht. Festgestellt wird, dass keine behördliche Bewilligung für den Ausbau bzw. maßgeblicher Umbau der Straße notwendig wird, sondern eine Sondernutzungsbewilligung für die Benützung der Straße in der Bauphase einzuholen sein wird. gez. Dipl.-Ing. Dietmar Krammer eh Ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen für den Fachbereich Boden/Landwirtschaft/Almwirtschaft: Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG beabsichtigt das „Kraftwerk Tauernmoos“ im Salzburger Stubachtal (Pinzgau, Gemeinde Uttendorf) zu errichten, welches die beiden bestehenden Speicher Tauernmoossee und Weißsee in Form eines Pumpspeicherkraftwerkes verbindet. Das Vorhaben „Kraftwerk Tauernmoos“ zeichnet sich dadurch aus, dass wesentliche für den Betrieb erforderliche Anlagenkomponenten bereits bestehen (Speicher, Zufahrten) und dass die erforderlichen neuen Anlagenkomponenten im hochalpinen Bereich unterirdisch errichtet werden. Für den Fachbereich Bodenschutz/Landwirtschaft/Almwirtschaft sind folgende Maßnahmen besonders hervorzuheben: o temporäre Flächenbeanspruchung für Baustelleneinrichtungen, Zufahrten udgl o Errichtung einer 110kv Leitung (Erdkabel) zur Energieableitung o dauerhafte Flächenbeanspruchung für Schachtkopfgebäude und Umspannwerk o dauerhafte Lagerung von Stollenausbruchmaterial Im Zuge der Ausführung kommt es zu o dauerhaftem Boden- und Flächenverlust o temporären Beanspruchungen almwirtschaftlich genutzter Flächen o temporären Einschränkungen in der Erreichbarkeit der Weideflächen o Bodeneingriffen bei der Verkabelung auf landw. genutzten Böden und sonstigen Böden. Im Zuge der UVP-Verhandlung am 13.12.2011 wurde für den Bereich der Energieableitung in Teilbereichen eine modifizierte Trasse vorgelegt. Auslöser dieser Änderungen waren intensive Gespräche mit den betroffenen Landwirten im Zuge der UVE-Auflage, die durch die Errichtung der Kabelkünette im Bereich drainagierter Wiesen erhebliche Aufwendungen für die Erhaltung und die Funktionsfähigkeit der bestehenden Entwässerungsanlagen befürchteten. Die modifizierte Trasse (Lageplan Anlage 10.202, Mappe 10) führt ausgehend vom Kraftwerksgelände Uttendorf über die Zufahrtsstrasse nach Norden bis zum Graben des Honig- 59 leitenbaches. In weitere Folge liegt die Trasse im weitaus überwiegenden Bereich auf bestehenden Forststrassen bzw im Wald. Die modifizierte Trasse hat zur Folge, dass im geänderten Bereich nur mehr 0,02 ha Weidefläche und 0,38 ha Grünland und damit deutlich weniger landw. genutzte Böden beansprucht werden. Die geänderte Trasse wird daher aus Sicht des Bodenschutzes und der Landwirtschaft befürwortet. Neuere Untersuchungen zeigen, dass im Nahbereich älterer Hochspannungsmasten durch "Erosion" der Beschichtungen bzw aus dem Material selbst, erhebliche Schadstoffeinträge (insbesondere Pb, Zn, Cd) möglich und wahrscheinlich sind. Die Bodengehalte im Abflussbereich der Masten überschreiten dabei häufig anerkannte Prüf- und Grenzwerte. Bei Rückbau von Hochspannungsmasten ist daher die Unschädlichkeit der Bodenbelastungen nachzuweisen oder der Oberboden (ca 0 – 40 cm) im Umkreis der Masten (für größere Masten ca 100 m², für kleinere Masten bis maximal ca 25 m²) nachweislich und ordnungsgemäß zu entsorgen. In der UVE bzw. in dem vorliegenden UVP-Gutachten wird auf den BundesAbfallwirtschaftsplan 2006 Bezug genommen. Auf Grund der Veröffentlichung des BundesAbfallwirtschaftsplanes 2011 ist dieser in Bezug auf die Durchführung der Maßnahmen (Rekultivierung, Verfüllung bzw. Verwertung von Bodenaushubmaterial) anzuwenden. Es gilt dabei das Kapitel 7.15 des Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Band 2. Insbesondere in Bezug auf die dort angeführten Verwertungsgrundsätze und die Parameter-Grenzwerte für die einzelnen Qualitätsklassen. Bei Einhaltung der folgenden Maßnahmen können die Auswirkungen des Vorhabens minimiert werden und das Vorhaben im Bezug auf die Schutzgüter Boden, Landwirtschaft und Almwirtschaft als umweltverträglich beurteilt werden. Folgende Maßnahmen/Auflagen werden, untergliedert in 1. Allgemeine Grundsätze 2. Erdarbeiten 3. Bodenkundliche Baubegleitung (zB auch im Rahmen der ökologischen Bauaufsicht) 4. Nachsorge 5. Berichte und Dokumentation vorgeschlagen. Ad 1. Allgemeine Grundsätze a. Die Baustellen und Baustellenzufahrten sind zum Schutz der Weidetiere entsprechend zu sichern (zB durch Einzäunung). siehe UVE Maßnahme M102 b. Die Bewirtschaftungsmöglichkeit von durch Baumaßnahmen beeinflussten Flächen ist in Absprache mit den Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten sicherzustellen. siehe UVE Maßnahme M109 Vor Baubeginn sind die jeweiligen betroffenen Grundeigentümer und/oder Nutzungsberechtigte rechtzeitig zu informieren. 60 c. Materialreste (zB Schrauben, Metallteile, Verpackung, Werkzeuge etc) sind nach Baufertigstellung zur Vermeidung von Schäden an Tieren und landw. Geräten sorgfältig und vollständig zu entfernen. d. Durch Störfälle oder Unfälle im Rahmen des Vorhabens verursachte Beeinträchtigungen von Böden sind durch geeignete Maßnahmen umgehend zu beseitigen. Ad 2 Erdarbeiten Die Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung2 sind einzuhalten, insbesondere: a. Bodenaushub- und Bodenumlagerung sind auf das unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken. b. Bodenmaterial unterschiedlicher Qualität, insbesondere Oberboden und Unterboden müssen stets getrennt ausgehoben, zwischengelagert und wieder aufgetragen werden. c. Die Höhe der Zwischenlagermieten darf bei längerer Lagerung (> 4 Wochen) 1,5 m für Oberböden und 2,5 m für Unterböden nicht überschreiten. d. Bodendepots sind grundsätzlich mit dem Bagger zu schütten, nur bei günstigen Bodenverhältnissen ist der Einsatz von Raupenfahrzeugen mit Breitspurfahrwerken möglich. e. Vernässungen von Bodendepots durch Sicker- oder Fremdwasser sind durch geeignete Standortwahl und sonstige Vorkehrungen zu vermeiden. f. Die Wiederverfüllung und Rekultivierung der Böden hat sich an dem natürlichen am Standort vorkommenden Bodenaufbau zu orientieren. g. Die Wiederverfüllung und Rekultivierung der Böden darf erst nach ausreichender Abtrocknung der Böden bzw der Bodendepots erfolgen (mind 2 Tage nach stärkerem Niederschlagsereignis von > 20 mm). h. Nach Beendigung der Erdarbeiten ist unverzüglich eine Begrünung mit standortsgemäßem Saatgut durchzuführen. i. Bei der Verwertung von Bodenaushub bzw Bodenaushubmaterial sind die Bestimmungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes (idgF) einzuhalten. Im Falle des Rückbaues oder der Erneuerung von Hochspannungsmasten sind nachfolgend besondere Maßnahmen (a. oder b.) für die Böden in deren Nahbereich (für größere Masten ca 100 m², für kleinere Masten bis maximal ca 25 m²) zu treffen. a.Austausch der Oberböden (ca 0 – 40 cm) durch unbelastetes Oberbodenmaterial (verwendeter Boden muss mit den Böden der Region vergleichbar sein) und sachgemäße Entsorgung des ausgehoben Bodenmaterials. oder b. Nachweis der Unbedenklichkeit der im Bereich der Mastrückbaustandorte verbleibenden Oberböden. Ad 3 Bodenkundliche Baubegleitung Eine bodenkundliche Baubegleitung ist einzurichten. Diese ist für die Einhaltung der im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen sowie die in der UVE niedergeschriebenen Minderungsmaßnahmen und für die projektgemäße Bauausführung im Hinblick auf bodenrelevante Maßnahmen zuständig und verantwortlich. Mit der bodenkundlichen Baubegleitung ist eine befugte Fachperson oder –anstalt zu beauf2 Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz - Arbeitsgruppe Rekultivierung: Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen. Hrsg.: BMLFUW, 2009. 61 tragen. Sie ist der Behörde bzw einem von dieser beauftragten Amtssachverständigen oder dgl berichts- und informationspflichtig. Allgemeine Aufgaben der bodenkundlichen Baubegleitung sind: Veranlassung von geeigneten Maßnahmen, die die Einhaltung der Grenzen des vom Vorhaben beanspruchten Bodens sicherstellen und Kontrolle der Umsetzung dieser Maßnahmen, um den Bodenverbrauch bzw die Bodenbelastung im Zuge der Bautätigkeiten möglichst gering zu halten. Dokumentation von Ist-Zustand, Bauphase und Rekultivierung für die Bewilligungsbehörde. Ergeben sich bei den regelmäßigen Kontrollen Beanstandungen, so ist die Behörde umgehend davon zu informieren. Folgende weitere Aufgaben beim Bau des Kraftwerkes, bei den geplanten Auffüllungen sowie beim Bau der Energieableitung sind von der bodenkundlichen Baubegleitung durchzuführen: a. Mitwirkung bei der Detail- und Ausführungsplanung hinsichtlich Maßnahmen zur bodenverträglichen Bauausführung (Minimierung der zu befahrenden Flächen sowie der Häufigkeit von Befahrungen, Mitwirkung bei der Auswahl der Baumaschinen und der Anlage von Zwischenlagern und Bodendepots, Eignungsfeststellung der Böden hinsichtlich Befahrbarkeit oder Festlegung von Kiespisten, etc). b. Veranlassung und Kontrolle von geeigneten Maßnahmen, die eine Verunreinigung von Böden verhindern bzw die eine allfällig aufgetretene Verunreinigung beheben. c. Kontrolliert die Unterteilung Oberboden – Unterboden bei Auskofferung und Zwischenlagerung. d. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des BAWP im Bezug auf Verfüllungen und Rekultivierungen auch für die Bereiche der Mastrückbaustandorte. e. Planung und Kontrolle der Wiederherstellung eines standortgerechten Bodenaufbaus im Bereich Geländeveränderungen, Schüttungen und Leitungstrassen. f. Plant und kontrolliert Rekultivierungsmaßnahmen nach Baustellenbeendigung (Bodenbearbeitung, Wiederherstellung der Vegetation, Düngung und Pflegemaßnahmen). g. Durchführung und Dokumentation der Nachkontrolle bzw Festlegung von Maßnahmen bei festgestellten Mängeln. h. Kontrolliert die im Bescheid festgehaltenen bodenrelevanten Maßnahmen und Auflagen. i. Dokumentiert die Kontrollen und erstellt halbjährlich einen Bericht, der innerhalb von 2 Wochen der Behörde unaufgefordert vorzulegen ist. Nach Bauende ist ein zusammenfassender Schlussbericht zu erstellen und der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Ad 4. Nachsorge a. Rekultivierte und überprägte Flächen bzw Böden sind zwei Jahre nach Fertigstellung von einer fachkundigen Person im Hinblick auf die Qualität und den Erfolg der Rekultivierungsaßnahme zu überprüfen (Nachkontrolle). Festgestellte Mängel sind zu dokumentieren und durch geeignete Maßnahmen zu beheben. Ad 5. Berichte und Dokumentation a. Für die Abnahmeprüfung sind die Dokumentationen und Berichte der bodenkundlichen Baubegleitung vorzulegen. 62 b. Für die Nachkontrolle (Prüfung innerhalb von 3 bis 5 Jahren nach Fertigstellung des Vorhabens) sind die Dokumentationen und Berichte der bodenkundlichen Baubegleitung insbesondere im Bezug auf die durchgeführte Prüfung der Qualität und des Erfolges der Rekultivierungsmaßnahmen vorzulegen. gez. DI Georg Juritsch eh Stellungnahme aus Sicht des Sachverständigenkoordinators: Im Hinblick auf das Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. die gesamthafte, integrative Prüfung der Umweltauswirkungen ist aus Sicht der Sachverständigenkoordination folgendes festzustellen: Wie bereits aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten nachvollziehbar hervorgeht, wurden bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens sämtliche Anforderungen, welche sich aus dem UVP-G 2000 herleiten, berücksichtigt. Die geforderte gesamthafte bzw. integrative Prüfung der Umweltauswirkungen war Grundlage sämtlicher Schritte zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens, beginnend bei der Auswahl der Fachbereiche, der Festlegung des Untersuchungsrahmens und der Ausarbeitung des Prüfkatalogs, welcher die Basis für das Umweltverträglichkeitsgutachten darstellt. In diesem Zusammenhang wurden auch die entsprechenden Vorgaben ausdrücklich angeführt (wie die betrachteten Ursachen möglicher Umweltauswirkungen, möglicherweise betroffene Schutzgüter und Schutzinteressen, zu berücksichtigende Wirkungen wie die im Schreiben angesprochenen Wechselwirkungen und Wechselbeziehungen, Folgewirkungen etc.). Weitere Details zu diesem Vorgehen finden sich im Umweltverträglichkeitsgutachten, wo sie aus den Ausführungen der Zusammenfassung ebenso hervorgehen wie aus den ausdrücklichen Fragen des Prüfkatalogs bzw. deren Beantwortung. gez. Dr. Markus Graggaber eh Ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen für Talsperren/Geologie: Befund und Gutachten der Stellungnahme des Sachverständigen für Talsperren/Geologie vom 2.3.2011 bleiben unverändert. Die in der genannten Stellungnahme enthaltenen Vorschläge für Auflagenpunkte werden wie folgt präzisiert: 1. Der mögliche Einfluss der Felshohlraumbauten auf die Wasserdruckverhältnisse im Untergrund der Tauernmoossperre und der Weißseesperre ist zu überwachen. Dafür ist vor Beginn der Hauptbauarbeiten ein Mess- und Beobachtungsprogramm auszuarbeiten und der Behörde zur Prüfung vorzulegen. 2. In ausgewählten Bereichen der Stauraumhänge des Weißsees sind Geländemesspunkte in repräsentativer Anzahl einzurichten und nach einem festzulegenden Messprogramm der Lage und der Höhe nach zu überwachen. Dafür ist vor Beginn der Hauptbauarbei- 63 ten ein Mess- und Beobachtungsprogramm auszuarbeiten und der Behörde zur Prüfung vorzulegen. Die nunmehr präzisierten Vorschläge für Auflagenpunkte ersetzen jene, die in der Stellungnahme vom 2.3.2011 angeführt sind. gez. DI Reinhold Gerstner eh Stellungnahme der Vertreter der Gemeinde Uttendorf: Grundsätzlich wird festgestellt, dass seitens der Gemeinde Uttendorf die Errichtung des gegenständlichen Pumpspeicherkraftwerkes begrüßt wird, jedoch sind im Genehmigungsbescheid für den Bau des Pumpspeicherkraftwerkes diverse Maßnahmen zum Schutz der Anrainer, der Bevölkerung , der Unterlieger, der Natur und des Fremdenverkehrs vorzuschreiben, die nachstehend näher angeführt werden: Gegenüberstellungen der Beurteilungen • zum Gutachten Umweltmedizin/Lärmemissionen, Erschütterungen Da lt. umweltmed. Gutachten die Auswirkungen durch Erschütterungen während der Bauphase infolge von Sprengungen im Hotel Rudolfshütte als unzumutbare Belästigung angenommen werden, sind alle Maßnahmen zu treffen, damit die zu erwartenden Erschütterungen die Grenzwerte nach DIN 4150-2 einhalten. • zum Gutachten Geologie/Hydrogeologie Die Quellen , Hauseben auf GP409 KG Schwarzenbach, Viehtränke Honigleiten/Brugger auf GP 646/1 sowie obere und untere Quelle der Trinkwasserversorgungsanlage Köhlbichl 7 und 8 auf GP 646/1 sind einer entsprechender Beweissicherung zu unterziehen. • zum Gutachten Fischerei Die Auswirkungen durch die Wasserspiegelschwankungen sind so gering als möglich zu halten. • zum Gutachten Naturschutz/Flora/Fauna Da lt. Gutachter durch die Eingriffe in Natur und Landschaft merklich nachteilige Auswirkungen zu erwarten sind, die das Landschaftsbild und den Landschaftscharakter mehr als geringfügig beeinträchtigen, müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, die diesen nicht unerheblichen Beeinträchtigungen entgegenwirken und den Erholungswert der Landschaft während der Bauzeit und danach sichern. Die diesbezüglichen Vereinbar-ungen lt. Partnerschaftsübereinkommen sind von den ÖBB einzuhalten. Allfällig vorgeschriebene Ersatzbzw. Ausgleichsmaßnahmen sind aus Sicht der Gemeinde auf das Stubachtal zu beschränken und dabei vor allem die „Altlasten aus den früheren Kraftwerksbauten“ einzubinden. • zum Gutachten Umweltmedizin LKW-Fahrten während der Bauphase, die zu erheblichen Belästigungen der Anrainer im Bereich Rudolfshütte, des Enzingerbodens und des Stubachtales führen, sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Es soll getrachtet werden, dass möglichst emissi- 64 onsarme Fahrzeuge eingesetzt werden und die Fahrbahnverschmutzungen umgehend beseitigt werden. • zum Gutachten Raumplanung/Sportstätten Von den ÖBB ist grundsätzlich sicherzustellen, dass die Benutzbarkeit der Skiabfahrt Medelzkopf im Bereich Weißsee-Ostsperre durch die geplanten Baumaßnahmen auch weiterhin möglich ist; die hiefür notwendigen Maßnahmen sind noch vor dem Bau mit der Weißsee Gletscherbahnen GesmbH abzuklären bzw. festzulegen. Bautechnik Die Farbgebung der Bauwerke im Umrichterwerk Uttendorf und im Umspannwerk Schwarzenbach ist mit der Gemeinde abzusprechen und ist diese der Umgebung anzupassen. Betriebslärm/Gewerbetechnik/Erschütterungen Die angeführten Arbeitszeiten während der Bauphase im Bereich Weißsee, Tauernmoos-see und im Stubachtal sind unbedingt einzuhalten und ist bei der Festlegung der Immissionswerte auf den Schutz der unmittelbar betroffenen Anrainer und der Bevölkerung entlang der Stubachtalstraße Rücksicht zu nehmen. Da das Berghotel Rudolfshütte ein touristisch wichtiger Leitbetrieb ist, ist hier ein besonderes Augenmerk auf die Vermeidung von Erschütterungen und Immissionen zu treffen. Brandschutz Da die Freiwillige Feuerwehr Uttendorf seit Betrieb der ÖBB-Kraftwerke den Brandschutz für die Kraftwerksanlagen wahrnimmt, sind die Belange des vorbeugenden Brandschutzes in enger Abstimmung mit der FF-Uttendorf zu treffen und wird diesbezüglich auch auf das geschlossene Partnerschaftsübereinkommen verwiesen. Geologie/Boden Den gutachterlichen Empfehlungen betreffend Geologie und Hydrogeologie soll soweit als möglich nachgekommen werden, insbesondere ist für die Zufahrtsstraße vom Enzingerboden zum Tauernmoos die angeführte Risikoanalyse durchzuführen, da unmittelbar darunter die Landesstraße L 264 führt. Weiters ist durch eine gezielte Ableitung der Oberflächenwässer im Bereich bis zur Kehre 3 nach dem Tunnel durchzuführen, damit eine Gefährdung der Stubachtal Landstraße L 264 hintangehalten werden kann. Gewässerschutz/Grundwasser • Erschließungsstraßen Die umfassende Instandsetzung der bestehenden Straßen samt Herstellung der Entwässerung ist wie angeführt durchzuführen, wobei insbesonders auf die vorhin erwähnte Oberflächenwasserableitung der Zufahrtsstraße zum Tauernmoossee aufgrund der darunter führenden L 264 zu achten ist • 3. Entwässerungsmaßnahmen - Abwasserentsorgung Durch die geplante Aufstellung und Entsorgung der Fäkaltanks im Bereich der Baustelleneinrichtung darf es zu keiner Umweltbelastung kommen. Sollten Fäkalien und Abwässer in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet werden, so sind die entsprechenden Anschluss- und 65 Verbrauchsgebühren zu entrichten. Dies gilt sowohl für die Bau-, als auch für die Betriebsphase des Kraftwerkes, sowie für das Umspannwerk Schwarzenbach. Die Einleitung häuslicher od. minderalverunreinigter Wässer unterliegt der Indirektein- leiterverordnung und ist hiefür vor Einleitung ein Vertrag mit dem Reinhalteverband Oberpinzgau Mitte abzuschließen. Bei Einleitung in das öffentl. Kanalnetz sind die entsprechenden Anschluss und Benützungsgebühren zu entrichten. • 4. Energieableitung Bei der Energieableitung ist darauf zu achten, dass insbesondere die zur Trinkwasserversorgung genutzten Quellen nicht beeinträchtigt werden; die Beweissicherung ist jedenfalls durchzuführen und erforderlichenfalls eine geeignete Ersatzwasserversorgung einzurichten. Dies gilt auch für die Trinkwasserversorgung des Ortsteils Enzingerboden, der Rudolfshütte und der ÖBB-Gebäude, sofern diese von Baumaßnahmen beeinträchtigt werden. Gewässerschutz/Oberflächenwässer • Wesentliche Auswirkungen während der Betriebsphase, Wasserspiegelschwankungen Speicherseen Der angegebene Rhythmus der Schwankungen bzw. das Absenk- und Stauziel der Seen muss eingehalten werden. Die vom Gewässerschutz hinsichtlich der Auswirkungen während der Betriebsphase der Speicherseen geforderten Vorschreibungen sind zu erfüllen, insbesondere ist auf Uferrekultivierung und Uferbepflanzung zu achten, damit das Landschaftsbild weitgehendst erhalten wird. Sicherheits- und Störfallbetrachtung • Hochwasser i.d. Betriebsphase Bei Erreichen der Wasserspiegelkote von 2022,50 m.ü.A am Tauernmoossee, sowie bei einer Wasserführung größer 65 m³/s am Pegel Stubache oder bei Überschreiten von 245 m³/s am Pegel Uttendorf/Salzach, ist die Vorwarnstufe gem. Sonderalarmplan für Hochwasserereignisse an der Stubache auszulösen und unverzüglich der Kontakt mit dem Ortsfeuerwehrkommandanten und dem Bürgermeister herzustellen. Das aus hydrologischer Sicht geforderte Hochwasservorhersagemodell mit hydrometeorolog. Messnetz ist unbedingt zu erstellen. • Wasserspiegelschwankungen Weißsee Auf die geänderten Winterbedingungen für die Wintersportler ist zur Vermeidung von Gefahrensituationen hinzuweisen, wobei diesbezüglich das Einvernehmen mit der Gemeinde, dem Tourismusverband und der Weißsee Gletscherwelt herzustellen ist. Die Gemeinde schließt sich den vom hydrographischen Gutachter geforderten Vorschreibungspunkten 5 und 18 an und ersucht um dementsprechende Aufnahme in den Bescheid. Maschinenbau/Energietechnik Da der Betrieb des KW Tauernmoos vollautomatisch und fernüberwacht von der Leitstelle in Innsbruck aus erfolgt, ist für Störfälle bzw. für Hochwasserereignisse ein örtlicher Ansprechpartner für die Gemeinde namhaft zu machen bzw. hat die Koordination mit der Gemeinde durch die rund um die Uhr besetzte Warte im Kraftwerk Uttendorf zu erfolgen. 66 Naturschutz/Flora/Fauna Der Bereich Weißsee, Tauernmoossee und Grünsee ist geprägt durch die vorherrschenden Kunstbauten, die der touristischen Nutzung und Kraftwerksnutzung dienen. Die Energieableitung folgt Großteils der Kanaltrasse und darf weder während der Bauphase, noch während der Betriebsphase, eine nachträgliche Auswirkung auf die darunterliegende Kanalleitung haben. Allfällig auftretende Schäden an der Kanalanlage sind von der Einschreiterin auf eigene Kosten unverzüglich beheben zu lassen. Der als „hotspot“ bezeichnete Schlosserteich wurde künstlich angelegt und wird durch die Ableitung nicht berührt. Die Errichtung dieses Teiches wurde von der Gemeinde Uttendorf finanziell unterstützt bzw. mitfinanziert. Eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist durch den Bau und die Folgeerscheinungen sicherlich gegeben, jedoch erscheinen diese im Hinblick auf den Nutzen bzw. das öffentliche Interesse an einer gesicherten Stromversorgung für den öffentlichen Verkehr (Bahnstromversorgung) und einer erzielbaren Schadstoffreduktion von 6.000 to/ C02 seitens der Gemeinde vertretbar. Da durch die Baumaßnahmen bestehende Wanderwege im Projektsgebiet betroffen sind, sind in Absprache mit der Gemeinde, dem Tourismusverband, der Weißsee Gletscherbahn und den Nachbarverbänden geeignete Maßnahmen zur Besucherlenkung auszuarbeiten und rechtzeitig eine Information einzurichten. Raumplanung/Sportstättenbau Da das Skigebiet der Weißsee Gletscherwelt ein sehr beliebtes Familien- und Tourenskigebiet ist, darf die skitechnische Nutzung der Skiabfahrt Medelzkopf im Bereich Weißsee-Ostsperre durch die geplanten Baumaßnahmen bzw. den Betrieb des Kraftwerkes nicht beeinträchtigt werden. Diesbezüglich liegt eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Projektswerber und der WGW vor. Bei Einhaltung dieser Vereinbarung besteht seitens der Gemeinde Uttendorf Zustimmung. REK/FWP der Gemeinde Uttendorf Im Auszug aus dem REK wurde angeführt „ keine Erweiterung des bestehenden Wanderwegenetzes“ diese Feststellung ist nicht richtig, denn im Sonderkapitel Fremdenverkehr des REK (Seite 125) ist bei den Maßnahmen und Zielen die Erschließung des Naturfreizeitraumes Ökogebiet mit Naturpfaden und Wanderwegen, sowie zur Forcierung des Wintersports Winterwanderwege angeführt. Der Bereich der Bergstation der Gondelbahn Weißsee Gletscherwelt wurde zwischenzeitlich umgewidmet und ist als Sonderfläche ausgewiesen. Wie im Gutachten angeführt, sind während der Bauphase beträchtliche nachteilige Auswirkungen auf den Fremdenverkehr und den Erholungswert zu erwarten; diese sind weitgehendst zu minimieren. Sprengwesen Die vorgesehenen Sprengzeiten und Sprengverbote sind unbedingt einzuhalten und es ist dabei vorrangig auf den Betrieb des Berghotels Rudolfshütte Rücksicht zu nehmen, da durch den Sprenglärm und die Erschütterungen der Erholungswert der Gäste beeinträchtigt werden wird. Für die Hotelanlage Rudolfshütte und die Seilbahnbergstation ist vor Beginn der Sprengarbeiten ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen und sind die ent- 67 sprechenden Messungen während der Sprengarbeiten durchzuführen und zu dokumentieren. Betreffend die Sprengarbeiten an Sonn- und Feiertagen, sowie an Werktagen in der Nacht sind die Grenzwerte nach DIN 4150-2 einzuhalten wobei diese auch für den Seilbahnbetrieb gelten. Die sprengtechnischen Empfehlungen des Gutachters sind umzusetzen, dabei wird besonders auf Pkt.8 verwiesen. Straßenbautechnik/Verkehr Da die Zufahrt zur Baustelle über die 17 km lange L 264 Stubachtal Landesstraße führt ist betreffend der Tragfähigkeit bzw. der entsprechenden Schwerverkehrsbelastung das Einvernehmen mit der Landesstraßenverwaltung herzustellen und gegebenenfalls vertraglich zu regeln. • Verkehrslärm Da lt. Gutachten während der Bauphase mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist und der erhöhte Dauerschallpegel die Anrainer beeinträchtigt, sind die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Reduzierung dieser Zusatzbelastung unbedingt einzuhalten; so weit als möglich sollen nur lärm- und abgasarme Fahrzeuge für den Transport eingesetzt werden und ist die Bevölkerung ausreichend zu informieren. Wasserbautechnik/Wasserwirtschaft • Erschließungsstraßen Die Entwässerung der neu zu errichtenden bzw. zu adaptierenden Erschließungsstraßen darf keinen negativen Einfluss auf die darunter liegende Stubachtal Landesstraße L 264 haben. • Energieableitung/Umspannwerk Schwarzenbach Das Umspannwerk soll Großteils auf einem Grundstück der Gemeinde Uttendorf errichtet werden; die diesbezügliche Grundinanspruchnahme bzw. Grundstücksübertragung erfordert noch die Einigung zwischen der Gemeinde und den Einschreitern, die diesbezüglichen Verhandlungen befinden sich in der Endphase. Für die Oberflächenentwässerungsanlage wäre noch eine Detailplanung zu erstellen und ist hiefür eine wasserrechtl. Bewilligung zu erwirken. Die Senkgrube ist mindestens 1 x pro Jahr zu leeren, bzw. ist der Inhalt zur Kläranlage des RHV Oberpinzgau Mitte zu verbringen. Zusammenfassend werden die Vorschläge lt. wasserbautechn. Gutachten gutgeheißen, wobei die Punkte 3, und 22 unbedingt zu erfüllen sind. Wildbach- und Lawinenverbauung Da die Bauzeit für mindestens 4 Jahre geplant ist und die Bautätigkeit auch im Winter stattfindet, sind die mit dem hochalpinen Bereich verbundenen Gefährdungen zu berücksichtigen. Eine allenfalls erforderliche Beurteilung der Lawinensituation im Projektsgebiet kann von der Lawinenwarnkommission Uttendorf nicht durchgeführt werden. Eine Lagebeurteilung seitens der Lawinenwarnkommission Uttendorf wird nur für die Stubachstraße L 264 abgegeben, die durch seitliche Lawinen gefährdet ist. Über notwendige Sperren während der Wintermonate bei extremen Verhältnissen entscheidet die örtliche Lawinenwarnkommission. 68 Da während der Bauphase die Lawinenwarnkommission Uttendorf die aktuelle Lawinengefahr im Projektsgebiet nicht beurteilen kann, ist wie im Gutachten angeführt, für diese Aufgabe eine eigene betriebliche Lawinenwarnkommission zu bestellen, die die jeweilige Lawinensituation zu beurteilen, und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen hat. Siehe dazu auch Pkt. 11, 12,15,17 und 18 der WLV-Auflagen, die auch seitens der Gemeinde Uttendorf vollinhaltlich von der Einschreiterin einzuhalten und zu erfüllen sind. Zu den Fragen des Prüfkataloges • C.1 – Umweltmedizin Da es durch die Bauarbeiten zu Lärmbelästigungen der Hotelanlage Rudolfshütte kommt, sind die in den Gutachten zur Vermeidung bzw. Minderung dieser Immissionen gemachten Vorschläge vom Einschreiter zu erfüllen. • J2 – Flächenwidmung Im gültigen FWP der Gemeinde ist die für das Umspannwerk vorgesehene Fläche als Grünland ausgewiesen. Sollte hiefür eine Widmung als Sonderfläche gem. § 30 Abs 1 Z 12 ROG 2009 notwendig sein, so wird die Gemeinde das erforderliche Verfahren einleiten und die entsprechenden Beschlüsse herbeiführen. • J4 – Raumplanung/Sportstättenbau Von den ÖBB ist grundsätzlich sicherzustellen, dass bei Verlust der Überfahrt für die Skifahrer im Bereich Weißsee-Ostsperre durch geeignete Maßnahmen , die noch vor Baubeginn mit der Weißsee Gletscherbahnen GesmbH abzuklären bzw. festzulegen sind, getroffen werden. (z.B. Beitrag zur Verlegung des Liftes ,Dammschüttung ). K) Maßnahmen und Unterlagen • Erschütterungen Zur Vermeidung von Gebäudeschäden im Bereich der Hotelanlage Rudolfshütte und der Bergstation der Weißseebahn sind die vorgeschriebenen Maßnahmen zu erfüllen bzw. sind vor Beginn der Sprengarbeiten Beweissicherungen und während der Sprengungen Kontrollmessungen durchzuführen. Betreffend die Sprengarbeiten an Sonn- und Feiertagen, sowie an Werktagen in der Nacht sind die Grenzwerte nach DIN 4150-2 einzuhalten wobei diese auch für den Seilbahnbetrieb gelten. Beim Umrichterwerk Uttendorf und beim Umspannwerk Schwarzenbach dürfen während der Nachstunden und an Sonn- und Feiertagen keine Bauarbeiten durchgeführt werden, bzw. sind diese von Montag bis Freitag zwischen 6 und 20 Uhr, bzw. an Samstagen von 6 bis 18 Uhr durchzuführen. Umweltmedizin Zum Schutz der Anrainer und der Bevölkerung sind die angeführten Maßnahmen umzusetzen, insbesondere die Maßnahmen betreffend Lärm und Erschütterungen. • Sprengwesen 69 Es ist darauf zu achten, dass dem Betreiber der Hotelanlage Rudolfshütte und den Anrainern entlang der Energieableitung die Sprengungen rechtzeitig bekanntgegeben werden. • Straßenbautechnik Da die Stubachstraße L 264 die einzige Verbindung vom Ort zum Enzingerboden ist und über diese Straße der gesamte Bauverkehr abgewickelt wird, ist vor Baubeginn der Straßenzustand im Einvernehmen mit der Landesstraßenverwaltung zu erheben. Stellungnahme der Gemeinde Uttendorf v. 1.April 2011 Wie bereits in der gegenständlichen Stellungnahme angeführt, ist der bestehende Flutwellenalarmplan Zhl. 6/1050-2e/77-2004 der BH Zell am See v. 25.11.2004 zu adaptieren bzw. rechtzeitig vor Inbetriebnahme der neuen Kraftwerksanlage den neuen Gegebenheiten anzupassen und behördlich genehmigen zu lassen. Im Übrigen wird auf die Maßnahmen unserer Stellungnahme vom 1.4.2011 verwiesen. Bei Einhaltung der behördlichen Vorschreibungen und Auflagen besteht seitens de Gemeinde Uttendorf gegen den Bau des Pumpspeicherkraftwerkes Tauernmoos kein Einwand und hoffen auf eine alsbaldige Realisierung des Projektes. gez. Bürgermeister Franz Nill eh gez. AL Ferdinand Gassner eh Stellungnahme der Sachverständigen für Gewässerschutz (Grundwasser) Aus Sicht des Grundwasserschutzes ergeben sich gegenüber dem Einreichprojekt folgende Änderungen bzw. Ergänzungen: 1. Energieableitung, Abschnitt Schwarzenbach (Anlage 10.205 vom 30. August 2011): Für die Energieableitung des KW Tauernmoos wird zwischen dem Kraftwerk Uttendorf und dem Umspannwerk Schwarzenbach das Hochspannungskabel nunmehr entlang der Forststraße Hauseben-Honigleiten verlegt. Der Trassenabschnitt hat eine Länge von ca. 1 km. In einer Bestandserhebung wurden insgesamt 21 Quellaustritte aufgenommen, welche zu 8 Quellgruppen zusammengefasst werden können. Bei der Ersterhebung wurden Schüttung und Chemismus der Quellen erfasst und im vorgelegten Bericht dokumentiert. Teilweise müssen die Arbeiten im Einzugsgebiet von genutzten Quellen erfolgen. Von möglichen Auswirkungen der Bodeneingriffe können die Quellgruppe Hauseben und Honigleiten sowie die Quellgruppe Bergern betroffen sein. Konkret handelt es sich um folgende Quellen: a. UtII-Q2 (Viehtränke) b. UtII-Q2/1o (Trinkwasser) c. UtII-Q2/1u (Trinkwasser) d. TM-Q100 (Viehtränke) Die Quellen a, b, c befinden sich im Eigentum der Familie Brugger. Quelle d wird von Peter Lackner genutzt. Nachdem diese Quellen der Trinkwasserversorgung bzw. als Tränke der Nutztiere (Milchwirtschaft) dienen, ist eine physikalisch-chemisch-bakteriologische Beweissicherung vor, während und nach Ende der Baumaßnahmen erforderlich. 70 2. Ableitung Abwässer aus Gewässerschutzanlage in Weißenbach: In der Anlage 10.301 (vom November 2011) wurden die bislang (zwischen Oktober und November 2011) durchgeführten Beweissicherungen am Weißenbach sowie an ausgewählten Quellen (Schüttungsmessungen, pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, chemische Parameter) zusammengefasst und graphisch dargestellt. Die Durchflussmessungen an der Messstelle im Weißenbach zeigen maßgebliche Wasserführungen nur während der Schneeschmelzperiode bzw. im Fall von Niederschlagsereignissen. Im Winter friert der Bach offensichtlich vollkommen auf und ist keine kontinuierliche Wasserführung mehr gegeben. Ab Spätsommer/Herbst ist die Wasserführung absolut niederschlagsabhängig und geht in den trockenen Witterungsphasen auf wenige Liter zurück. Angesicht dieser Aufzeichnungen ist davon auszugehen, dass über einen Zeitraum von nahezu 9 Monaten eine Einleitung der vorgereinigten Abwässer aus der GSA aufgrund mangelnder Wasserführung nicht möglich sein wird. Damit stellt sich auch die Frage, ob die aufwändige Errichtung einer GSA überhaupt Sinn macht, nachdem die Pumpleitung hinauf zum Tauernmoossee in jedem Fall für die "wasserlose" Zeiten aufrecht erhalten werden muss. Aus Sicht des Gewässerschutzes muss jedenfalls für die Einleitung von Abwässern aus der GSA eine solche Wasserführung gegeben sein, die gewährleistet, dass die zulässige Qualitätsnorm für Nitrit gemäß Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer - QZV Chemie OG (BGBl. 96/2006 idgF) im Gewässer unterschritten wird und keine Schädigung der Gewässerbiozönose zu befürchten ist. Eine Ableitung unverschmutzter Bergwässer kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Nachdem zum heutigen Zeitpunkt keine endgültige Entscheidung bzgl. der GSA im Bereich des Portals zum Fluchtstollen getroffen werden konnte und die Durchflussmessungen am Weißenbach jedenfalls noch mehrere Jahre fortgesetzt werden, soll die endgültige Vorgangsweise vor Beginn der entscheidenden Bauphase in Absprache mit dem Gewässerschutz bzw. der Wasserrechtsbehörde konkretisiert werden. Diese Vorgangsweise ist auch in den "Leitfaden Gewässerschutz" aufzunehmen. 3. Abwasserentsorgung UW Schwarzenbach: Nachdem aufgrund der Länge eines möglichen Schmutzwasserkanals und der geringen Beaufschlagung mit Abwasser mit keiner ausreichenden Spülung des Kanals zu rechnen ist, wird die Variante der dichten Senkgrube zur Realisierung kommen. Da es sich um eine Anlage nach dem Eisenbahnrecht handelt, unterliegt die Senkgrube nicht dem Salzburger Bautechnikgesetz und ist demnach auch keine Ausnahmebewilligung erforderlich. 4. Monitoring: In Abänderung zu den Angaben in den Unterlagen zur Umweltverträglichkeitserklärung erfolgt die Beweissicherung an den Quellen TM-Q13 (dauerregistrierend) sowie TM-Q11, 12 und TM-Q23 in Form von 14-tägigen Wiederholungsmessungen. Die Quelle TM-Q9 ist für die Beweissicherungen nicht mehr relevant. Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung werden im Folgenden die vorgeschlagenen und entsprechend den angeführten Änderungen modifizierten Auflagen aus Sicht des Gewässerschutzes (Teil Grundwasser) zusammengefasst: 71 1. 2. 3. 4. 5. Die geplanten Baumaßnahmen sind projekts- und bescheidgemäß unter Berücksichtigung relevanter Normen zu durchzuführen. Zum Ausbau der unter dem Bergwasserspiegel gelegenen Hohlraumbauten dürfen nachweislich keine Baustoffe mit trinkwasserschädlichen, eluierbaren Zusatzstoffen verwendet werden. In den Hohlraumbauteilen aufgefahrene Bergwässer sind entweder schadlos auszuleiten oder ist der Hohlraum dicht gegen das Eindringen dieser Wässer zu verschließen. Die Abdichtungsmaßnahmen, die die Menge des ausgeleiteten Bergwassers auf die unbedingt erforderliche Restmenge reduzieren sollen, haben - soweit tunnelbautechnisch möglich - unmittelbar nach den Ausbruchsarbeiten zu erfolgen. Gewässerschutzanlage (GSA): 4.1. Die in den Tauernmoossee abgeleiteten, mitunter verunreinigten Bergwässer sowie Wässer aus möglichen Wasserhaltungen im Bereich der Linienbaustelle Energieableitung bzw. UW Schwarzenbach haben den Qualitätsanforderungen gemäß Allgemeiner Abwasseremissionsverordnung (BGBl. 186/1996) zu entsprechen. Insbesondere sind folgende Grenzwerte einzuhalten: pH-Wert 6,5 - 8,5 abfiltrierbare Stoffe 100 mg/l Nitrit 1 mg/l Ammonium 10 mg/l Summe der Kohlenwasserstoffe 5 mg/l Eine Ableitung von Abwässern aus der GSA in den Weißenbach darf nur bei ausreichender Wasserführung erfolgen, welche die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen gemäß Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer QZV Chemie OG (BGBl. 96/2006 idgF) gewährleistet. Es gelten die o.a. Grenzwerte gemäß Allgemeiner Abwasseremissionsverordnung (BGBl. 186/1996). Abweichend dazu ist für die abfiltrierbaren Stoffe ein Grenzwert von 30 mg/l einzuhalten. 4.2. Die über die Anlagen entsorgten Bergwässer sind in geeigneter Weise mengenmäßig zu erfassen. 4.3. Überwachung: Die Überwachung des pH-Werts sowie von Nitrit hat kontinuierlich zu erfolgen und ist mit einem Alarmgeber für den Fall einer Grenzwertüberschreitung auszustatten. Daran anzuschließen ist ein geeignetes Sicherheitsund Behandlungssystem, das gewährleistet, dass keine alkalisierten oder nitritbelasteten Wässer in den Weißenbach gelangen. 4.4. Der Gehalt an abfiltrierbaren Stoffen sowie Ammonium und Kohlenwasserstoffen ist in etwa wöchentlichen Abständen zu kontrollieren. 4.5. Die aufgezeichneten und gemessenen Werte sind in einem Betriebsbuch zu dokumentieren. 4.6. Die Behandlungsanlage inklusive der angeschlossenen Mess- und Aufzeichnungsgeräte ist regelmäßig zu warten und in ihrer Funktionstüchtigkeit zu erhalten. Die Wartungen sind in einem Betriebsbuch zu dokumentieren. 4.7. Die Absetzbecken sind regelmäßig bzw. bei Bedarf zu räumen und ist das Räumgut nachweislich fachgerecht zu entsorgen. Für die Bauphase ist eine wasserrechtliche Bauaufsicht mit hydrochemischen Kenntnissen zu bestellen. Der wasserrechtlichen Bauaufsicht obliegt die Kontrolle der be- 72 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. scheid- und projektsgemäßen Bauausführung hinsichtlich der Auswirkungen auf das Berg- und Grundwasser. Die beschriebenen Beweissicherungen und Kontrollen sind in einem sogenannten "Leitfaden Gewässerschutz" zusammenzufassen und im Detail zu definieren : - Bergwasserabfuhr und Bauwasserhaltungen - Art und Funktionsschema der GSAs; - Überwachungssystem der GSA hinsichtlich Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte; - Sämtliche in der Bauphase erforderlichen Überwachungen der unterschiedlichen Wässer sowie die Beweissicherungen nach Ort, Umfang und Intervallen; - Zeitplan Berichtslegung Bauaufsicht - Sicherheits- und Störfallplan in Bezug auf den Gewässerschutz (Bauphase) - Vorgangsweise GSA Weißenbach Nach Approbation durch die Behörde ist dieser Leitfaden als Projektsbestandteil anzusehen. Die im Bereich der Baustelleneinrichtungen anfallenden Fäkalabwässer sind ordnungsgemäß zu sammeln und nachweislich fachgerecht zu entsorgen (befugter Entsorger bzw. Anschluss an den Schmutzwasserkanal im Weißenbachtal). Die Entsorgungsnachweise sind über die Dauer der Bauphase aufzubewahren. Der Anschluss an den Abwasserkanal im Weißenbachtal ist der Behörde bekanntzugeben. Die Einleitung häuslicher oder mineralverunreinigter Wässer unterliegt der Indirekteinleiterverordnung - IEV (BGBl. II Nr. 222/1998 idgF) und ist dementsprechend ein Vertrag mit dem zuständigen Reinhalteverband abzuschließen. Das Baustellenpersonal ist nachweislich von den Sicherheitsvorschriften im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu instruieren und über die erforderlichen Maßnahmen im Störfall (Störfallplan) zu unterrichten. Wassergefährdende Stoffe sind dem Stand der Technik entsprechend gesichert zu lagern. Für Fahrzeuge und Maschinen, die in direkten Kontakt mit Grund- oder Bergwasser kommen können, sind möglichst biologisch abbaubare, aber nicht wasserlösliche Schmiermittel und Öle zu verwenden. Ölbindemittel sind auf der Baustelle vorzuhalten und beim Austritt von Treibstoffen oder Öl sofort einzusetzen. Betankungen dürfen nur an den hierfür vorgesehenen und entsprechend ausgerüsteten Plätzen bzw. unter Einhaltung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen (zB Unterstellen einer dichten Wanne zum Auffangen von Tropfverlusten) durchgeführt werden. Energieableitung: 14.1. Angetroffene Hangwässer in den obertägigen Bauteilen müssen gefasst und kontrolliert ausgeleitet werden. 14.2. Im Kabelgraben sind Maßnahmen vorzusehen, welche das Ableiten dieser Hangwasserzutritte über die Kabeltrasse verhindern. 14.3. Sollten Wässer im Baustellenbereich verunreinigt werden, sind diese vor dem Einleiten in die Vorflut bzw. in den Untergrund zu reinigen (siehe Punkt 3. GSA). Ausbruchmaterial Im Zusammenhang mit der Verwertung der bei den Tunnel- und Aushubarbeiten 73 16. 17. anfallenden Materialien ist die chemische Zusammensetzung entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundesabfallwirtschaftsplans bzw. den Vorschreibungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen zu untersuchen und ist die Eignung für die jeweilige Verwertung nachzuweisen. Monitoring in der Bauzeit Quellen An der Quelle TM-Q13 werden Schüttung, Wassertemperatur dauerregistrierend gemessen. Die kontinuierliche Messung der elektrischen Leitfähigkeit und des pHWerts kann außerhalb der Bautätigkeit wie bei den Quellen TM-Q11, TM-Q12 und TM-Q23 in monatlichen Abständen erfolgen. Zusätzlich ist zu diesen Terminen die Trübung und die Schüttung zu erfassen. Während der Bautätigkeit sind die angeführten Kontrollen an den Quellen 11, 12 und 23 in 14-tägigen Abständen durchzuführen. Weißenbach Über die gesamte Dauer der Bauarbeiten bzw. der Einleitung von Abwässern aus der GSA erfolgt die Kontrolle des pH-Werts, der elektrischen Leitfähigkeit und von Nitrit im Weißenbach unterhalb der Baustelleneinrichtungsfläche für den Zugangsstollen. Die Messungen erfolgen dauerregistrierend. Zur Erhebung des chemischen Zustands des Weißenbaches werden vor Baubeginn Beprobungen mit anschließender physikalisch-chemischer Analyse durchgeführt und diese im Laufe des Baugeschehens in mehrmonatigen Intervallen wiederholt. Bei den Quellgruppen Hauseben und Honigleiten-Bergern (TM-Q100, UtII-Q2, UTIIQ2/1o und UtII-Q2/1u) sind folgende quantitative und qualitative Beobachtungen während der Bauzeit vorzunehmen: vor Baubeginn: einmalig PMB 1 gemäß Gewässerzustandsüberwachungsverordnung-GZÜV (BGBl. 479/2006), Anlage 15, Abschnitt III (ohne Bor) sowie Bakteriologie gemäß Trinkwasserverordnung. Während der Grabungsarbeiten oberhalb der Quellen ist eine zumindest tägliche Kontrolle des Anteils an Trübstoffen durchzuführen. Bei Überschreitung des Trinkwassergrenzwerts wird die bakteriologische Untersuchung der Quelle erforderlich. Kann die Genußtauglichkeit nicht mehr gewährleistet werden, ist für ausreichende und qualitativ einwandfreie Ersatzwasserversorgung zu sorgen. Nach Baufertigstellung: Drei Monate nach Abschluss der Grabarbeiten eine weitere Beprobung und physikalisch-chemisch-bakteriologische Analyse auf die Trinkwassertauglichkeit. Betriebsphase 18. UW Schwarzenbach: 18.1 Das Transformatorfundament (= Ölsammelraum) ist so auszuführen, dass die Oberkante über dem Niveau des örtlichen HQ100 liegt. 18.2 Die in der Senkgrube gesammelten Fäkalwässer sind nachweislich ordnungsgemäß über eine Kläranlage zu entsorgen. Die Übernahmebestätigungen sind jeweils 5 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. 18.3 Der Ablauf der Mineralölabscheideanlage beim 3-Phasen-ÖlRegeltransformator im Bereich des UW Schwarzenbach ist an den Oberflächenwasserkanal anzuschließen. Ist dies nicht möglich, ist eine geeignete Reinigungsstufe nachzuschalten, welche die Einhaltung des Grenzwerts für Koh- 74 19. 20. 21. 22. 23. lenwasserstoffe von 0,1 mg/l im Sinne der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW (BGBl. 98/2010) gewährleistet. Die Mineralölabscheideanlagen der Kaverne und Apparatekaverne sind an den Schmutzwasserkanal im Weißenbachtal anzuschließen. Wartung und Kontrolle sämtlicher Mineralölabscheideanlagen: 20.1 Der Emissionswert für die Summe der Kohlenwasserstoffe (5 mg/l) gilt als eingehalten, wenn die Anlage nachweislich in jährlichen Intervallen durch einen Fachbetrieb oder eine Fachperson auf Zustand und Funktion überprüft wird sowie von einem Befugten die Nichtüberschreitung der Emissionsbegrenzung bestätigt wird. 20.2 Es ist ein Wartungsbuch zu führen, in welchem die Wartung der Anlage und die Beseitigung des Räumgutes sowie die Ergebnisse der Überprüfungen einzutragen sind. Das Ergebnis der Überprüfungen ist unaufgefordert und unverzüglich nach deren Vorliegen der Wasserrechtsbehörde bekannt zu geben. Kühlwasser 21.1 Das Kühlwasser darf in seiner Qualität nicht verändert werden und nicht mit wassergefährdenden Stoffen in Kontakt kommen. 21.2 In das Kühlwasser dürfen keine Pestizide (Algizide, Bakterizide, Fungizide) oder Rostschutzmittel eingebracht werden. 21.3 Die Reinigung der Wasser führenden Anlagen, die in das Grundwasser entwässern darf nur rein mechanisch ohne jegliche Zugabe von Zusatzstoffen oder Zusatzmitteln erfolgen. Die ungereinigten Spülwässer dürfen nicht in die Vorflut eingebracht werden, sondern sind extern zu entsorgen. Nach einem Brandfall hat die Entsorgung von dem, in den Auffangbehältern unter den Transformatoren gesammelten Löschwasser nachweislich durch einen hierfür befugten Entsorger zu erfolgen. Für die Abnahmeprüfung sind folgende Unterlagen vorzulegen: - Ausführungspläne UW Schwarzenbach (Übersichtsplan, Oberflächenentwässerung, Auffangbehälter Trafo) - Ausführungspläne Kanalanschluss Weißenbachtal - Endbericht Bauaufsicht gez. DI Dr. Margot Geiger-Kaiser Stellungnahme der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung inkl. Verkehrsemissionen, Klimaschutz: Welche Unterlagen sind von der Projektwerberin für die Abnahmeprüfung (Prüfung, ob das fertig gestellte Vorhaben der Genehmigung entspricht) vorzulegen? Fachbereich: Luftreinhaltung inkl. Verkehrsemissionen, Klimaschutz Die Umsetzung der Maßnahmen zur Minderung der Staub- und sonstigen Luftschadstoffemissionen in der Bauphase ist zeitnah in geeigneter Form (z.B. durch werktägliches Eintragen in ein Bautagebuch) festzuhalten: • die Emissionsstandards der eingesetzten Baumaschinen und Transportfahrzeuge (Angabe der Emissionsstufe oder des Baujahrs der Antriebsmotore) 75 • • • der Einsatz mobiler Einrichtungen zur Befeuchtung von Oberflächen und Materialien sowie zur Reinigung der von der Baustelle abfahrenden Fahrzeuge monatliche Anzahl der LKW-Fahrten auf dem Transportabschnitt A (Uttendorf bis Zufahrtstunnel) Werden weitere Maßnahmen zur Verringerung der Staubemissionen gesetzt, sind diese ebenfalls zu dokumentieren. Die Änderung der Trassenführung der Energieableitung (Anlage 10.202) hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Emissionen von Luftschadstoffen. Im Übrigen bleibt die Stellungnahme vom Jänner 2011 aufrecht. gez. Dr. Eva Foelsche-Trummer Stellungnahme des Amtssachverständigen für den Fachbereich Jagd: Aufgrund der heutigen geringfügigen Ergänzungen zum Projekt ergeben sich aus dem Fachbereich Jagd keine notwendigen Ergänzung zum bereits im Umweltverträglichkeitsgutachten enthaltenen Ausführungen. Die folgende abgeänderte Auflage wird vorgeschlagen: Die Bauphasen sind aus fachlicher Sicht so festzulegen, dass – sofern möglich – sie tageszeitlich nicht in die Dämmerungsstunden jahreszeitlich nicht in die Herbst- und Wintermonate fallen. gez. Dr. Andreas Falkensteiner eh Stellungnahme des Amtssachverständigen für den Fachbereich Fischerei: Aufgrund der heutigen geringfügigen Ergänzungen zum Projekt ergeben sich aus dem Fachbereich Jagd keine notwendigen Ergänzung zum bereits im Umweltverträglichkeitsgutachten enthaltenen Ausführungen. Die folgenden abgeänderten Auflagen werden vorgeschlagen: Folgende Maßnahmen werden aus fischereifachlicher Sicht vorgeschlagen: • Sicherstellung, dass im Rahmen von Betonierarbeiten es im Weißsee und Tauernmoossee zu keinen Abflüssen von Betonwässern in Richtung Restsee kommt. • Vor Inbetriebnahme Durchführung einer genetischen Untersuchung der vorhandenen Saiblingspopulation zur Verifizierung, ob es sich tatsächlich um einen alten Attersee handelt. • Im Fall des Vorliegens eines genetisch wertvollen Materials Durchführung eines Aufzucht- und Umsiedelungsprogrammes. • Betonierarbeiten sollen in der Stubache generell außerhalb der Laichzeit durchgeführt werden. 76 gez. Dr. Andreas Falkensteiner eh Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen Bei der heutigen mündlichen Verhandlung wurde das Projekt Tauernmoos noch einmal präsentiert und durchbesprochen. Bezüglich dem Fachbereich Bautechnik haben sich dabei keine Änderungen ergeben. Sowohl die Kavernenausbauten als auch die baulichen Maßnahmen beim Umspannwerk weisen jenen Planungsstand auf, der bereits im Gutachten untersucht wurde. Somit hat sich keine Änderung des beschriebenen Sachverhaltes ergeben und es trifft das Gutachten nach wie vor voll inhaltlich zu. Es ist am heutigen Verhandlungstag deshalb auch nicht notwendig, zusätzliche Auflagen hinsichtlich des Fachbereiches Bautechnik vorzuschreiben. Zur Verbesserung der juristischen Lesbarkeit und zur Konkretisierung wurden heute die Auflagenpunkte 2. und 4. zu einer gemeinsamen Auflage 2. zusammengefasst. Auflage 2. lautet nun wie folgt: 2. Die Einhaltung des Standes der Technik bei der bautechnischen Ausführung der Anlage ist nachzuweisen, wobei als Grundlage der Beurteilung neben den anzuwendenden arbeitnehmerinnenschutzrechtlichen Bestimmungen die einschlägigen Bestimmungen (für das Land Salzburg insbesondere das Bautechnikgesetz) hernazuziehen sind. Darüber ist von der Projektwerberin im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsverfahrens ein Nachweis des bauführenden Unternehmens über die Vollständigkeit, Sicherheit und gefahrlose Benützbarkeit vorzulegen. Auflage 4. entfällt, wodurch nunmehr fünf Auflagen bestehen bleiben. Die Auflagen 1 bis 5 lauten nun: 1. Die baulichen Maßnahmen sind entsprechend den Einreichunterlagen und dem dargestellten Sachverhalt von dazu befugten Firmen errichten zu lassen. Dabei sind die Erfahrungen hinsichtlich der Bautechnik der bisherigen Kraftwerke im Land Salzburg bzw die neuesten Erkenntnisse durch diese Baustellen und der neueste Stand der Technik zu berücksichtigen. 2. Die Einhaltung des Standes der Technik bei der bautechnischen Ausführung der Anlage ist nachzuweisen, wobei als Grundlage der Beurteilung neben den anzuwendenden arbeitnehmerinnenschutzrechtlichen Bestimmungen die einschlägigen Bestimmungen (für das Land Salzburg insbesondere das Bautechnikgesetz) heranzuziehen sind. Darüber ist von der Projektwerberin im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsverfahrens ein Nachweis des bauführenden Unternehmens über die Vollständigkeit, Sicherheit und gefahrlose Benützbarkeit vorzulegen. 3. Nach der Durchführung der baulichen Maßnahmen ist der Behörde ein Abschlussbericht eines dazu befugten Statikers vorzulegen, dass das Kraftwerk entsprechend den vorliegenden statischen Berechnungen errichtet wurde. 4. Öffentlich zugängige Bereiche und Bereiche in denen Führungen abgehalten werden, müssen hinsichtlich der Absicherung mit Geländern und Brüstungen eine Ausführung gemäß BauTG aufweisen. Diese müssen dann auch sicher gegen Überklettern oder Durchrutschen von Kindern sein. 5. Konstruktive Teile, in deren Umgebung schwere Bagger, Lastwägen, Kräne, etc. eingesetzt werden, müssen gegen Anfahren oder Anschlagen geschützt werden, damit die 77 Standfestigkeit nicht beeinträchtigt wird. Dies kann durch Rammschutz, eingelegte Stahlprofile, etc. erfolgen. gez. Dipl.-Ing. Alexander Eggerth eh Stellungnahme des Sachverständigen für Brandschutz: Die bereits erstellten und im Umweltverträglichkeitsgutachten wiedergegebenen Befund und Gutachten inklusive der Beantwortung der Fragen aus dem Prüfkatalog (Umweltverträglichkeitsgutachten vom 28.10.2011) bleiben grundsätzlich aufrecht. Aufgrund der nachgereichten Unterlage, Mappe 10 "Ergänzungen zur UVP-Verhandlung" (die in der heutigen Verhandlung vorgelegt wurde) wird ergänzend dazu jedoch folgendes festgehalten: Im Bereich der Zufahrtstraße zum Tauernmoossee soll ein Sprengmittellager entstehen. Dieses Lager wird sich aus Standartsprengmittellagern vom Typ DNW 1000 der Firma Austian Powder International Vertriebs GesmbH gliedern. Der Zwischenraum zwischen diesen einzelnen Lagern wird 8 m betragen und mit steinfreier Erde auf die gesamte Höhe verfüllt. Ebenso wird dieses Lager mit zumindest 1 m steinfreier Erde überschüttet. Wie dem Lageplan entnommen werden kann, sind die entsprechenden Mindestabstände bzw. Gefährdungsradien (70 bzw. 180 m) eingetragen. Das Sprengmittellager wird im Wesentlichen zur Errichtung des KW Tauernmoos samt Nebenanlagen Verwendung finden. Seitens des Einschreiters ist eine Bewilligung dieses Lagers für den Zeitraum Juli 2012 bis Dezember 2018 beantragt. Nach dieser Nutzungszeit soll der restliche Sprengstoff gemäß den geltenden Bestimmungen geräumt werden. Die mobilen Einzellager werden abgebaut und das Gelände rekultiviert. Aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes bestehen aufgrund der nachgereichten Projektunterlagen keine Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb desselbigen in der vorgesehenen Nutzungszeit. Es werden neben dem ordnungsgemäßen Betrieb keine zusätzlichen Auflagen ausgesprochen. gez. Ing. Martin Dickenberger eh Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates: Für die Bewilligung der Anlage, welche eine Eisenbahnanlage im Sinne des Eisenbahngesetzes darstellt, ergibt sich eine Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates für Salzburg nicht. Für die Arbeitsstättenbewilligung, welche gemäß § 92 (1) ASchG leg.cit. für Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können, erforderlich ist, ist in diesem Fall das Verkehrsarbeitsinspektorat zuständig. Für die Beurteilung der Betriebsanlage aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes ist das heute vorliegende Projekt nicht ganz ausreichend und müssen daher noch Konkretisierungen in den noch zu erstellenden Detailprojekten vorgenommen werden. Zu diesem Zweck ist die Zahl der Arbeitnehmer in die Betriebsbeschreibung aufzunehmen sowie Art und Ausmaß 78 der Tätigkeiten. Außerdem sind die Gefährdungen für die Arbeitnehmer zu beschreiben und die gegen diese Gefährdungen vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Für die Errichtung der baulichen Anlagen ergibt sich die Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates. Eine Bewilligung der Baustelle im Sinne eines Behördenverfahrens ist nicht erforderlich. Für die mit der Errichtung befassten Bauunternehmen gilt die Bauarbeiterschutzverordnung und wird insbesondere auf die Meldepflicht der Baustelle (Baubeginnsanzeige) an das Arbeitsinspektorat für Salzburg hingewiesen. Für den Bauherrn bestehen gemäß Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (Bau-KG), BGBl. 37/1999 i.d.g.F. Verpflichtungen betreffend die gemeinsamen Schutzeinrichtungen für die gleichzeitig oder auf einander folgend tätigen Bauunternehmen bzw. Professionisten. Im Rahmen dieses Gesetzes (Bau-KG) besteht für den Bauherrn die zwingende gesetzliche Verpflichtung dafür Sorge zu tragen, dass bei Errichtung des Bauwerkes die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG eingehalten werden. Es besteht die Verpflichtung zur Bestellung eines Planungskoordinators sowie eines Baustellenkoordinators, zur Erstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten und falls eine Baudauer von mehr als 500 Personentagen gegeben ist, die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat, sowie der Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes. Gegen die Errichtung der gegenständlichen Anlage bestehen keine Bedenken. Auf folgende Anforderungen für den Arbeitnehmerschutz wird besonders hingewiesen: 1. 2. Für die Errichtung des Betriebsgebäudes, welches neben einer Hochspannungsleitung situiert wird, wird es erforderlich sein, dass Einvernehmen mit dem EVU (Verbund) herzustellen. Im Einvernehmen mit dem EVU sind die Schutzmaßnahmen gegen gefahrbringende Berührung der Stromleitung mit Arbeitsmitteln, wie zB. Kräne, Baufahrzeuge, udgl.) schriftlich festzulegen und dem bauführenden Unternehmen zur Kenntnis zu bringen. Für den Fall der Errichtung von provisorischen Bauten, wie zB. Unterkünfte für die Bauarbeiter, ist das Einvernehmen mit der Baubehörde herzustellen und gegebenenfalls eine Bewilligung zu erwirken. Die Forderungen für den Arbeitnehmerschutz werden in diesem eventuell erforderlichen Verfahren gestellt. Hinweise: Der Einschreiter wird auf die Verpflichtung zur Einhaltung nachstehender Arbeitnehmerschutzvorschriften hingewiesen: • ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. 450/1994 idgF. • Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl. 368/1998 idgF. • Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. 164/2000 idgF. • Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003, BGBl. 424/2003 • Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V, BGBl. 124/1998 • Grenzwerteverordnung 2007 - GKV 2007, BGBl. 243/2007 • Verordnung explosionsfähiger Atmosphären (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004 • Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV), BGBl. Nr. 22/2006 idgF. • Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), BGBl. Nr. 240/1991 idgF. 79 gez. DI Wolfgang Blum eh Ergänzende Stellungnahme des elektrotechnischen Amtssachverständigen: Die Projektsunterlagen über das gegenständliche Kraftwerk Tauernmoos der ÖBBInfrastruktur AG sind bereits Anfang des Jahres 2011 einer abschließenden elektrotechnischen Beurteilung unterzogen worden und es ist das Ergebnis in Befund und Gutachten vom März 2011 zusammengefasst. Dieses Gutachten ist Teil des heute vorliegenden UVPGutachtens und trägt dort die Bezeichnung „Elektrotechnik“. Der Umfang der Projektunterlagen wird im Gutachten vom März 2011 detailliert angegeben und es ist dazu nach den Informationen anlässlich der heutigen Verhandlung noch die Ergänzungsmappe 10 hinzuzuzählen. Mit dieser Ergänzungsmappe werden Änderungen gegenüber dem Unterlagenstand vom März 2011 dokumentiert und es sind Teile dieser Änderungen auch für den elektrotechnischen Fachbereich relevant. Diese betreffen die Modifizierung der Trasse der 110 kV-Erdkabelverbindung vom Umrichterwerk Uttendorf zum UW Schwarzenbach. Die diesbezüglichen Unterlagen sind in den Anlagen 10.201 – 10.205 enthalten und es zählt dazu auch ein Lageplan auf Basis eines Orthophotos. Mit der geplanten neuen Trassenführung ergibt sich keine wesentliche Änderung der Trassenlänge und es kommt auch zu keinen zusätzlichen Annäherungen an Wohnobjekte. Aus den Unterlagen ist zu entnehmen und dies teilen auch die Vertreter der ÖBB-Infrastruktur AG und der Revital ZT GmbH mit, dass die Abstände zu den Wohn- oder Gewerbeobjekten vergrößert werden. Das im Lageplan erkennbare Objekt am Südrand des Salzachtales, wo die vorhandene Schneise mit der Kabellegung in den Wiesenbereich übergeht, kann als Heustadl eingestuft werden. Zum Inhalt der Mappe 10 zählt auch die so genannte „Bewertung der Umweltauswirkungen“, die von der Revital ZT GmbH, Nußdorf-Debant, erstellt worden ist (Anlage 10.204). Dort wird im Punkt 3.7 ebenfalls keine nachteilige Auswirkung angeführt. Mit den Unterlagen der Mappe 10 (heute vorgelegte Ergänzungen) ergeben sich Änderungen in den bisher vorliegenden technischen Beschreibungen (Anlage 2.002, Pkt. 3.17) und in den diesbezüglichen Plänen der Mappe 2.4. Eine Nachbesserung der Unterlagen wird heute wegen der eindeutigen Aussagekraft der Mappe 10 und auf Basis der hier vorgenommenen Detailbeschreibungen mit Bezugsetzung zu den vorangehenden Unterlagen nicht vorgenommen. Zusammenfassend wird zur neuen Trassenführung festgehalten, dass damit großteils Waldgebiet beansprucht wird, in welchem schon bereits vorhandene Leitungen (10 kVErdkabel der ÖBB, Wasserleitung) verlegt sind. Für die geplanten 110 kV-Einleiterkabel sowie für die ebenfalls mit zu verlegenden 10 kV-Kabel kann eine durchgehend erdverlegte Bauweise angenommen werden. Mit der neuen Trassenführung ist nur eine zusätzliche Grundeigentümerin betroffen. Von dieser liegt die Einverständniserklärung vom 6.12.2011 als Teil der Mappe 10 vor. Nach Durchsicht des elektrotechnischen Befundes samt Gutachten (Stand März 2011, Teil des UVP-Gutachtens) mit dem zuständigen Vertreter der ÖBB wird zu den dort formulier- 80 ten Vorschreibungspunkten 2. und 3. im Zusammenhang mit der Baudurchführung und Dokumentation ergänzend und klärend festgehalten, dass die dort geforderte überwachende Stelle eine Person gemäß § 40 Eisenbahngesetz sein kann, wenn diese als elektrotechnische Fachkraft auftreten kann oder solche Fachkräfte beizieht. Ansonsten ergeben sich aus elektrotechnischer Sicht keine zusätzlichen Betrachtungen und es besteht unter Hinweis auf das Gutachten vom März 2011 kein Einwand gegen die Erteilung der beantragten Bewilligungen. gez. Ing. Alois Achleitner 81 82 83 84 SCHLUSSSTELLUNGNAHME DER ÖBB-INFRASTRUKTUR AG ALS PROJEKTWERBERIN: Die ÖBB-Infrastruktur AG nimmt zum Verhandlungsergebnis abschließend wie folgt Stellung: Die Behörde möge die verspäteten Einwendungen (Schragl) zurückweisen und zivilrechtliche Forderungen auf den Zivilrechtsweg verweisen. Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu einzelnen Themen verwiesen. Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft Salzburg Seitens der Projektwerberin besteht kein Einwand gegen die Forderungen der LUA. Die für Ersatzmaßnahmen erforderliche Detailplanung wird frühestmöglich an die LUA zur Abstimmung übermittelt. Die Projektwerberin ersucht in diesem Zusammenhang höflich um zeitnahe Bearbeitung und Rückäußerung durch die LUA. Stellungnahme des Österreichischen Alpenvereines Wenn die Einwendungswerberin dem UVP-Gutachten widerspricht, dass die zeitweilige Unterbrechung eines einzelnen Wanderweges (711) während eines Teiles der Bauphase eine erhebliche Beeinträchtigung des Erholungswertes und damit der Schutzgüter Erholung und Freizeit darstelle ist ihr entgegenzuhalten, dass diese bloße Behauptung nicht auf gleicher fachlicher Höhe mit dem Gutachten steht. Auch verabsäumt die Einwendungswerberin darzutun, inwiefern das Gutachtens unschlüssig und nicht nachvollziehbar sein soll. Auch hier bleibt es bei der bloßen unsubstantiierten Behauptung eines Verfahrensmangels. Die Projektwerberin ihrerseits hat bereits zustimmend erklärt, an der Erstellung und Umsetzung eines Besucherinnenlenkungsprojektes teilzunehmen, welches unter Einbindung der maßgeblichen Stellen zu erarbeiten sein wird. Es ist anzunehmen, dass auch die Einwendungswerberin sich in diesen Prozess einbringen wird. Allerdings ist der Anspruch, das Besucherinnenlenkungskonzept sei von einer Zustimmung des Alpenvereins abhängig, unbegründet. Diese Funktion wird der Behörde und ihren Sachverständigen zukommen. Stellungnahme des Landesfischereiverbandes Formal wird festgehalten, dass keine Parteistellung des Landesfischereiverbandes im UVPVerfahren gegeben ist. 85 Inhaltlich wird zu den Anregungen/Forderungen des Landesfischereiverbands laut Schreiben vom 5.4.2011 folgendes festgehalten: Die Forderungen/Anregungen Nr. 1, 6, 7, 8, 9, 13 und 14 wurden vom ASV für Fischerei berücksichtigt und wurde dessen Gutachten von den ÖBB zustimmend zur Kenntnis genommen. Zu den Forderungen/Anregungen Nr. 2 und 3: Laut den Äußerungen der Fischereisachverständigen aus der Verhandlungsniederschrift zur Errichtung von 4 Wasserkraftwerken im Stubachtal vom 1913 sind der Weißsee, der Weißenbach, der Tauernmoossee und dessen Abfluss infolge der hohen Lage und sonstiger Formationen für den Fischereibetrieb ungeeignet und ohne Belang. Auch der Sachverständige Dipl.-Ing. Eichriedler hat in seinem Gutachten nach UVP-G 2000 vom 29.07.2011 festgestellt, dass es sich beim Tauernmoossee und Weißsee um kein natürliches Fischgewässer handelt. Ein Anspruch auf Entschädigung kann allgemein nur dann entstehen wenn es durch eine Maßnahme zu einer Verschlechterung des bisherigen Zustandes kommt. Aus den obigen Ausführungen der Fischereisachverständigen ergibt sich, dass ein Anspruch auf Entschädigung schon deshalb nicht besteht, da die Seen ohnehin nicht als Fischwässer geeignet sind. Darüber hinaus stehen beide Gewässer im Eigentum der ÖBB, so dass diese als Grundeigentümer selbst Fischereiberechtigte sind. Diesbezüglich wird auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs (vgl. 1 Ob 44/95) verwiesen, wonach das Fischereirecht in Privatgewässern Ausfluss des Grundeigentums ist, wenn nicht von Dritten erworbene Rechte vorliegen. Aus dem Ressortübereinkommen 1 vom 15.12.1936 zwischen der ÖBF und ÖBB, genehmigt durch den Bundesminister für Finanzen laut §30 der Bundeshaushaltsverordnung 1926, ergibt sich, dass die ÖBB die Gewässer Tauernmoossee, Grünsee und Weißsee vom ÖBF erworben haben, wobei aber nur die Fischereirechte am Grünsee bei den ÖBF verblieben sind. Daraus folgt, dass an den übrigen Gewässern kein Fischereirecht der ÖBF mehr besteht. Die Ansprüche der Fischereigemeinschaft Stubache wurden zivilrechtlich abgehandelt und haben diese ihre Einwendungen gegen das Projekt zurückgezogen. Im Übrigen werden Betonierungsarbeiten im Weißsee und Tauernmoossee nur im Trockenen durchgeführt, so dass eine diesbezügliche Gefährdung/Beeinträchtigung des Gewässerzustandes und Fischbestandes auszuschließen ist. Allein aus diesem Umstand sind die Forderungen/Anregungen zu den Punkten Nr. 2 und 3. als gegenstandslos zu betrachten. Zu Forderung/Anregung Nr. 4 präzisierten die ÖBB, dass die 10-jährige Seeentleerung mit den Bauarbeiten für das neue Kraftwerk abgestimmt wird, so dass aus Sicht des Landesfischereiverbands laut Stellungnahme vom 13.12.2011 kein Einwand mehr besteht. Die Forderungen/Anregungen Nr. 5, 10, 12 und 15 entfallen laut Stellungnahme des Landesfischereiverbands vom 13.12.2011. 86 Die Restrukturierung des Mühlbachs wird projektgemäß durchgeführt (Anregung/Forderung Nr. 11). Stellungnahme der Ortsgemeinde Uttendorf: Die Forderungen der Gemeinde betreffend die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Rudolfshütte durch Sprengungen udgl sind nur insofern nachvollziehbar, als Einschränkungen auf den Zeitraum der Bewirtschaftung der Rudolfshütte zu beschränken sind. Ein örtlich zuständiger Ansprechpartner für Störfälle bzw. Hochwasserereignisse wird bekanntgegeben. Die Auflagen des ASV für Schiabfahrten bzw. Raumplanung und Sportstättenbau wurden zur Kenntnis genommen und die notwendigen Vereinbarungen mit den WeißseeGletscherbahnen bereits getroffen. Eine Adaptierung des Flutwellenalarmplans der BH Zell am See vom 25.11.2004, Zl 6/1050-2e/77-2004, ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht erforderlich, da das für den Betrieb der Bestandkraftwerke bereits genehmigte Stau- und Absenkziel des Weißsees und Tauernmoossees durch das antragsgegenständliche Vorhaben nicht geändert werden. Stellungnahme der ÖBF (ausgewiesen in der Stellungnahme des Fachbereichs Wald- und Forstwirtschaft): Bezüglich der bei Umsetzung des Projekts durchzuführenden Schutzwaldsanierungsmaßnahmen wird für die Inanspruchnahme bundesforstlichen Grundes eine Vereinbarung mit dem ÖBF auf Basis der üblichen Entschädigungssätze (Erstaufforstung Größenordnung rund € 25.000,--, Aufwand für 20-jährige Sicherung ca. 50 Stunden pro Jahr inkl. Berichterstattung) abgeschlossen. Stellungnahmen zu den ergänzenden Stellungnahmen der UVP-Sachverständigen: Fachbereich Straßenbautechnik und Verkehrswesen: Zum Auflagenvorschlag K4 und K5 des Sachverständigen für Straßenbautechnik und Verkehrsplanung, wonach eine Vereinbarung mit der Landesstraßenverwaltung hinsichtlich einer besonderen Abnutzung von Straßen eine Vereinbarung zu schließen sei, wird auf den Vertrag der ÖBB mit der Salzburger Landesstraßenverwaltung und der Gemeinde Uttendorf, Zl 6/02-6/234-1996 vom 16.01.1997 verwiesen, mit welchem in Punkt V. dieser Anspruch auch für die Zukunft für die gesamte Stubachtalstraße geregelt und verglichen wurde. Eine weitere Vereinbarung ist daher nicht erforderlich. Die Projektwerberin wird sich aber zu dieser Frage umgehend mit der Landesstraßenverwaltung ins Einvernehmen setzen. 87 Im Übrigen betrifft der gegenständliche Auflagenvorschlag eine zivilrechtliche Frage und ist für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht ausschlaggebend. Eine Auflage dieses Inhalts kann sohin unterbleiben. Fachbereiche Maschinenbauwesen (Schedelberger) und Wasserbautechnik (Steidl): Besondere Überprüfungserfordernisse und Intervalle in der Betriebsphase: Die Sachverständigen für - Maschinenbau (Schedelberger) in Punkt 17 und K.6 der ergänzenden Stellungnahme sowie - Wasserbau (Steidl) in Punkt 24 der ergänzenden Stellungnahme formulieren Anforderungen bezüglich besonderer wiederkehrender Überprüfungs- und Dokumentationserfordernisse in der Betriebsphase enthalten. Dazu erklärt die Projektwerberin, dass sie als Eisenbahnunternehmen durch § 39 EisbG gesetzlich zur Aufrechterhaltung eines Sicherheitsmanagementsystems verpflichtet ist. Auf dieser Grundlage hat sie die Voraussetzungen für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb ihrer Anlagen laufend zu überprüfen und zu dokumentieren. Diese Maßnahmen und ihre Dokumentation unterstützen auch die Tätigkeit der für die Anlage zuständigen Talsperrenkommission. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Überwachung des rechtskonformen Betriebes der Gesamtanlage am Stand der Technik wird die Projektwerberin - in Abstimmung mit den genannten Sachverständigen die von ihnen geforderten Maßnahmen für die Betriebsphase in ihr Sicherheitsmanagementsystem integrieren und - im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens bzw des Verfahrens zur nachprüfenden Kontrolle vor Betriebsaufnahme nachweisen, dass im Sicherheitsmanagementsystem ein ausreichendes Kontrollregime im Sinne der Auflagenvorschläge vorgekehrt ist. Auf dieser Grundlage kann eine gesonderte Dokumentation und Nachweisführung für die geforderten Maßnahmen unterbleiben, zumal die im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems erstellte Dokumentation sowohl der Wasser- als auch der Eisenbahnbehörde auf Anforderung immer offenzulegen ist. Form der geforderten Aufzeichnungen: - Zu den Auflagenpunkten 3.2.2 13, 17 und 18 des ASV Dr. Schedelberger betreffend geforderte „Betriebsvorschriften und Betriebs- und Überwachungsordnungen merkt die Projektwerberin nach telefonischer Rücksprache mit dem Sachverständigen an, dass die bestehende Betriebsordnung (ein Operat) für das Kraftwerk Tauernmoos diesen Anforderungen des Sachverständigen genügt. Sie regt an, die Formulierung 88 allfälliger Auflagen zu diesen Punkten so anzupassen, dass einheitlich von einer bzw. der Betriebsordnung des Kraftwerkes gesprochen wird. - Auf Grundlage eines Telefonats am 14.12.2011 zwischen dem ASV DI Steidl und der Projektwerberin wird vorgeschlagen, den Auflagepunkt 21 wie folgt zu präzisieren: Das geforderte Betriebsbuch, in welchen alle wesentlichen Vorkommnisse dargestellt werden müssen und welches auflagegemäß im Kraftwerk aufliegen soll, kann auch in digitaler Form geführt werden (Auslesemöglichkeit aus Leittechnik-System) sowie genügt eine Abrufmöglichkeit in der Warte Uttendorf. Fachbereich Sprengwesen (DI Plaschke) Der Antrag auf Genehmigung des vom Bauentwurf umfassten und mit Eingabe Mappe 10 präzisierten Sprengmittellagers wird zurückgezogen und nach Vorliegen der Detailplanung – voraussichtlich durch das zur Ausführung beauftragte Unternehmen – unter Nachweis aller Genehmigungsvoraussetzungen gesondert neu eingebracht werden. Die Einschränkungen der Sprengzeiten in Bezug auf den Schutz der Rudolfshütte sollte dahingehend präzisiert werden, dass diese Einschränkungen nur für den Zeitraum der Bewirtschaftung gelten sollen. Fachbereich Naturschutz/Fauna (Wessely) und Flora/Biotope/ Ökosysteme/ Landschaft (Stadler) Das Gutachten der Sachverständigen für Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/ Ökosysteme/Landschaft wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des weiteren Planungs- und Umsetzungsprozesses sind weitere fachliche Abstimmungen mit der Naturschutzbehörde sowie LUA vorgesehen. Aus Sicht der ÖBB ist eine zeitnahe Abstimmung (ca. 3 Wochen) für den terminlich erfolgreichen Ablauf des Projektes unbedingt erforderlich. Stellungnahme Umweltmedizin (Dr. Oberfeld) Zu den Auswirkungen durch elektromagnetische Felder: In der Stellungnahme des ASV für Umweltmedizin werden im Punkt 4 Elektromagnetische Felder Grenzwerte für die magnetische Flussdichte von 0,1 µT genannt die für die Einschreiterin nicht nachvollziehbar sind. Vielmehr geht die Einschreiterin davon aus, dass die in der ÖVE/ÖNORM E 8850 angegebenen Grenzwerte für die Allgemeinbevölkerung bei zeitlich unbegrenztem Aufenthalt von 100 µT (50 Hz) bzw. 300 µT (16,7 Hz) für die Beurteilung heranzuziehen sind. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Sachverständige auch auf Bestandsanlagen bezieht, für die ein rechtswirksamer Konsens vorliegt. Für die Exposition der Allgemeinbevölkerung bzw. berufliche Exposition durch zeitlich veränderliche elektrische und magnetische Felder gelten z.B. für Felder mit einer Frequenz 89 von 50 Hz und 16,7 Hz gemäß Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 im Sinne des Normengesetzes als Stand der Technik. Tabelle 2-2 Ausgewählte Referenzwerte für die Exposition der Allgemeinbevölkerung bei ausgewählten Frequenzen der öffentlichen Energieversorgung in Österreich gemäß Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 [1] ,Tabelle 6 (vgl. Vorgängernorm Vornorm ÖNORM S 1119 [2], Tabelle 1 und 4 Grenzwerte für zeitlich unbegrenzten Aufenthalt). Damit ergibt sich, dass die den Stand der Technik bildenden Grenzwerte, die auch durch rezente Judikatur des VwGH bestätigt wurden, jedenfalls eingehalten sind. Zu den Auflagen bezüglich Erschütterungen: 1. Entgegen der Ausführungen des ASV unter dem Auflagenpunkt Erschütterungen, welcher sich auf die DIN 4150-2 bezieht, ist gemäß DIN 4150-2.6.5.4 „Erschütterungen durch Baumaßnahmen“ definiert, dass für Baustellen Sprengungen allein das A0 Kriterium unabhängig von der Anzahl der Sprengungen je Tag gilt und Werte bis A0 = 8 zugelassen sind, bzw. niedrigere Werte anzustreben sind. Die vom ASV angeführten Grenzwerte sind gemäß DIN 4150-2 nicht anzuwenden. Es wird gebeten, dies richtig zu stellen. 2. Die Hotelanlage Rudolfshütte ist aus Sicht der Projektwerberin nicht als besonders schutzbedürftiges Objekt im Sinn der DIN 4150-2 (zB Krankenhaus, Kuraufenthalt) zu sehen. Folglich ist ein Sprengverbot in der erweiterten Nachtzeit von 19:00-07:00 nicht erforderlich. Des Weiteren wird auf die Ausführungen des ASV Sprengwesen (Herr Plaschke) verwiesen, gemäß welcher Sprengungen in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden dürfen, sofern die Vorgaben der DIN 4150-2 eingehalten werden. Eine Anpassung dieses Auflagepunktes wird beantragt, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen wäre, dass diese Einschränkungen nur für den Zeitraum der Bewirtschaftung der Rudolfshütte zu gelten haben. Gutachten gem § 31a EisbG (Schedelberger) Dem Sachverständigen ist nach den Ausführungen in seiner ergänzenden Stellungnahme eine abschließende Zusammenfassung des § 31a Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht möglich. Die Projektwerberin stellt daher das höfliche Ersuchen und den Antrag, die Behörde möge zur Einbringung dieser abschließenden Zusammenfassung eine angemessene Frist bis zumindest 16.01.2012 einräumen. 90 Allgemeine Ausführungen der Projektwerberin zur Konsensdauer der geplanten Anlage: Wasserwirtschaftliche Planung: Da das Kraftwerk Tauernmoos zwischen bestehenden Speicherseen Tauernmoos-See und Weißsee zu liegen kommt und das gesamte Beileitungssystem der Bestandsanlagen mit den Wasserfassungen unberührt bleibt, liegen besondere wasserwirtschaftliche Verhältnisse vor. Im Gegensatz zu anderen Kraftwerksanlagen (auch letzthin genehmigten Pumpspeicherkraftwerken) werden keine zusätzlichen Wasserfassungen errichtet bzw. zusätzliches Wasser in das System gebracht). Die langfristigen wasserwirtschaftlichen Planungen mit ihren Maßnahmenvorschlägen und Zielen sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festgeschrieben. Die Umsetzung dieser Maßnahmenvorschläge und Ziele werden durch den Bestand und Betrieb des Kraftwerkes Tauernmoos nicht negativ beeinflusst. Sowohl der Speicher Weißsee als auch der Speicher Tauernmoos-See sind als erheblich veränderte Wasserkörper ausgewiesen und haben bereits derzeit den Zielzustand „Gutes ökologisches Potenzial“ erreicht und dieser Zustand wird durch den Betrieb des Kraftwerkes Tauernmoos nicht verschlechtert (siehe gewässerökologisches Gutachten im gegenständlichen Verfahren von Dr. Unterweger Weitere im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan genannte Maßnahmenvorschläge zur Erreichung des guten ökologischen Potenzials für das Beileitungssystem der Bestandsanlagen und das Absperrbauwerkes der genutzten Speicherseen selbst (Talsperren Weißsee und Tauernmoos-See) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Projektes und können bzw. werden definitiv keine Auswirkungen auf den Bestand und Betrieb des KW Tauernmoos haben. Bei einer Konsensdauer von 90 Jahren für das KW Tauernmoos sind somit keine Auswirkungen auf die geplanten Maßnahmen und Ziele der wasserwirtschaftliche Planung zu erwarten. Lebensdauer der Kraftwerksanlage Tauernmoos: Die Kraftwerksanlagen bestehen im Wesentlichen aus baulichen, maschinenbaulichen, elektrotechnischen und leit- bzw. fernwirktechnischen Komponenten, die jeweils eine unterschiedlich lange Lebensdauer aufweisen. Im Hinblick auf die Investitionskosten stellen die baulichen Komponenten einen Anteil von weit über 50% dar (Ein- und Auslaufbauwerke, Kraftabstieg, Kaverne, Unterwasserführung, Zufahrts- und Versorgungstunnels) und haben basierend auf konkreten Erfahrungswerten bei Wasserkraftwerken eine Lebensdauer von etwa 100 Jahren: Das Kavernenkraftwerk Braz ist seit ca. 60 Jahren in Betrieb und ist samt dem Kraftabstieg aus baulicher Sicht nach wie vor in einem guten Zustand wird nach derzeitigen Schätzungen noch mindestens 50 Jahre in Betrieb bleiben können; Das Kraftwerk Spullersee ist seit etwa 90 Jahren in Betrieb, die Talsperre wurde durch erst Mitte des letzten Jahrzehnts ausgeführten einfache Maßnahmen verstärkt, der Kraftabstieg erreicht in den nächsten Jahrzehnten das Ende seiner Lebensdauer. 91 Die maschinenbaulichen und elektrischen Anlagenteile weisen eine Lebensdauer von etwa 50 Jahren auf und werden somit in der „Lebensspanne“ eines Wasserkraftwerkes im Regelfall einmal getauscht, wobei verschiedene Komponenten wie die Einlaufspirale der Turbine durchaus eine längere Lebensdauer aufweisen können. Leit- und fernwirktechnische Komponenten werden im Regelfall alle 25 Jahre getauscht. Da die baulichen Anlagenteile mit dem Abstand den größten Wert darstellen und eine Lebensdauer von mindestens 100 Jahren aufweisen sowie ein Tausch der anderen Komponenten problemlos möglich ist soll insbesondere aus diesem Grunde eine Konsensdauer von 90 Jahren vorgesehen werden. Beispiele kürzlich gewährter Konsensdauern: Grenzkraftwerk Tirol – GKI 80 Jahre Pumpspeicherkraftwerk Limberg II – 90 Jahre Pumpspeicherkraftwerk Reißeck II – 90 Jahre Kraftwerk Hochfilzer – 90 Jahre Aus diesem Grund wird die Bewilligung des Betriebs der Anlage auf eine Dauer von mindestens 90 Jahren beantragt. Zur Projektmodifikation – Energieableitung Bereich Schwarzenbach (Mappe 10): Aufgrund der Auflagen der Sachverständigen nach Prüfung der UVE sowie den Forderungen der Landesumweltanwaltschaft wurde die Trasse der Energieableitung gemäß Anlage 10.202 in diesen Bereichen modifiziert. Die Trassenänderung berührt lediglich ein Grundstück, das von der ursprünglichen Projektvariante nicht berührt war. Die Grundeigentümerin wurde von dieser Änderung bereits während der öffentlichen Auflage der UVE persönlich in Kenntnis gesetzt und erklärte sich mit der Grundinanspruchnahme für diese Leitungsführung einverstanden. Auf Einwendungen im UVP-Verfahren bzw. eine weitere Stellungnahmefrist wurde ausdrücklich verzichtet. Soweit von Sachverständigen (z. B. Abfallwirtschaft – Ing. Friedrich Resch) noch eine Stellungnahme abgegeben wird, wird dazu gesondert Stellung genommen. Im Übrigen nimmt die Projektwerberin das positive Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis und ersucht höflich um baldige positive Erledigung. Für die Projektwerberin Dr. Walter Kühner Projektleiter Mag. (FH) DI Christian Wild Leiter Projektmanagement Mag. Brigitte Winter Verwaltungsrecht Keine weiteren Vorbringen. Auf das Verlesen der laut diktierten Verhandlungsschrift wird einvernehmlich verzichtet. Eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift (§ 14 Abs 6 AVG) wird nachstehenden Personen per E-Mail ausgefolgt: 92 Die Zustellung einer Ausfertigung der Verhandlungsschrift (§ 14 Abs 6 AVG) wird von nachstehenden Personen verlangt: Die nicht durch Unterschrift in der Verhandlungsschrift ausgewiesenen Anwesenden entfernten sich - ohne Abgabe einer Stellungnahme und ohne Erhebung eines Einwandes - von der Verhandlung. Die Unterfertigung der Niederschrift (§ 14 Abs 5 AVG) durch unterblieb aus nachstehenden Gründen: Ende der Verhandlung am 13.12.2011: Dauer der Verhandlung: se Ende der Verhandlung am 14.12.2011: Dauer der Verhandlung: 3/2 Stunden - 1 weiteres Amtsorgan 4/2 Stunden - 1 weiteres Amtsorgan 5/2 Stunden - 2 weitere Amtsorgane 6/2 Stunden - 3 weitere Amtsorgane 7/2 Stunden - 2 weitere Amtsorgane 9/2 Stunden - 2 weitere Amtsorgane 15/2 Stunden - 6 weitere Amtsorgane 16/2 Stunden - 2 weitere Amtsorgane 19/2 Stunden - 4 weitere Amtsorgane Der Verhandlungsleiter: BEILAGEN 1 - 6: 19.00 Uhr 19/2 Stunden, bereits abzüglich ½ h Mittagspau14.00 Uhr 10/2 Stunden Die Schriftführerin: 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102