PDF zum - Bauaufsicht Frankfurt
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BAUEN IN FRANKFURT AM MAIN Der schnelle Weg zur Baugenehmigung Zweite Auflage BAUEN IN FRANKFURT AM MAIN Der schnelle Weg zur Baugenehmigung Zweite Auflage 2 Inhalt Zur Anwendung dieser broschüre 5 Aallgemeines A1 Bauberatung und Antragsannahme A2 Am Bau Beteiligte 8 15 B informationen zu baugenehmigungsfreien bauvorhaben und baugenehmigungsverfahren B1 Baugenehmigungsfreie Vorhaben 22 B2 Genehmigungsfreistellung 32 B3 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren 44 B4 Vollverfahren 57 B5 Sonderbauten 72 B6 Werbeanlagen 91 B7 Abbruchverfahren 96 B8 Abgeschlossenheitsbescheinigung 105 B9 Baulasten 110 B10 Bauvoranfrage 112 B11 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen 122 B12 Isolierte satzungsrechtliche Anträgen gemäß § 172 BauGB 131 B13 Gebühren 136 B14 Bautechnische Nachweise, Baubeginn und Fertigstellung 139 C hilfe für das ausfüllen der formulare C1 Bauantragsformular 146 C2 Formular „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“ 148 C3 Formular „Antrag auf Ausnahmen/Befreiungen und Abweichungen“ 150 anhang Anhang 1: Musterpläne 157 Anhang 2: Aufbau der Bauaufsicht Frankfurt 165 Impressum 168 Bitte beachten Sie das am Ende des Dokuments angefügte Beiblatt 2013, welches durch den geänderten Bauvorlagenerlass notwendig wurde! 3 4 Zur Anwendung dieser Broschüre Diese Broschüre… soll Laien und Fachleuten die Planung und die Durchführung ihrer Bauvorhaben erleichtern. Dies gilt nicht nur für große, prestigeträchtige Projekte, sondern auch für die alltäglichen Vorhaben. Die Kapitel der Broschüre behandeln die einzelnen Themen jeweils abschließend. Sie müssen somit nicht die gesamte Broschüre durcharbeiten. Sie erhalten die einschlägigen Informationen direkt. Dieser Aufbau hat sich in der Vergangenheit bewährt. In dieser Broschüre beschränken wir uns auf die Darstellung der gängigsten Vorhabensarten der Bauordnung. Sollten Sie über das von Ihnen geplante Bauvorhaben keine Informationen in der Broschüre finden oder sollten sich Ihnen weitergehende Fragen stellen, wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht (siehe auch Kapitel a1, Punkt 2, dieser Broschüre). Diese Broschüre versteht sich nicht als ein endgültiges Werk. Sie soll wie bisher im Dialog mit Ihnen fortgeführt und Ihren Wünschen weiter angepasst werden. Wir freuen uns über Anregungen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Broschüre. Wenden Sie sich hierzu bitte an das Sachgebiet Grundlagen der Bauaufsicht, E-mail [email protected]. Wesentliche Teile dieser Broschüre können Sie auch auf unserer Internetseite www.bauaufsicht-frankfurt.de einsehen und herunterladen. Gute Bauwerke entstehen in Zusammenarbeit der am Bau Beteiligten und der Bauaufsicht. Dieses Zusammenspiel ist uns ein Anliegen Viel Spaß bei der Arbeit mit dieser Arbeitshilfe. (Dr. Michael Kummer) Leitender Magistratsdirektor Leiter der Bauaufsicht Frankfurt 5 6 A Allgemeines A1Bauberatung und Antragsannahme A2 Am Bau Beteiligte 8 15 7 A1 Bauberatung und Antragsannahme Vorwort Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Genehmigung eines Bauvorhabens in Frankfurt am Main sind die Hessische Bauordnung (HBO), das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO). In - - - - der HBO ist festgelegt, wie ein Bauvorhaben ausgeführt werden muss, welche bautechnischen Anforderungen (z.B. an den Brandschutz oder die Standsicherheit) zu stellen sind, ob das Bauvorhaben den Nachbarn beeinträchtigt und ob es eine Baugenehmigung benötigt. Das Baugesetzbuch enthält die Grundlagen des Planungsrechts, welches regelt, ob ein Bauvorhaben an einem bestimmten Ort zulässig ist. Das Baugesetzbuch wird durch die Baunutzungsverordnung und die in Frankfurt geltenden Bebauungspläne und planungsrechtlichen Satzungen (siehe auch Kapitel B12) konkretisiert. Neben der Baugenehmigung können für ein Bauvorhaben weitere selbständige Genehmigungen oder Erlaubnisse erforderlich sein, wie z.B. nach dem Wasserrecht, Gewerberecht, Denkmal- oder Naturschutzrecht. Diese Genehmigungen/Erlaubnisse muss sich der Bauherr gegebenenfalls selbstverantwortlich bei den jeweils zuständigen Dienststellen beschaffen. Über die Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt (www.bauaufsicht-frankfurt.de) haben Sie die Möglichkeit, diese Rechtsgrundlagen einzusehen; Auskünfte über Bebauungspläne und andere planungsrechtliche Satzungen finden Sie im Auskunftssystem planAS unter www.stadtplanungsamt-frankfurt.de . Um eine möglichst reibungslose Bearbeitung Ihrer Anträge und Mitteilungen bei der Bauaufsicht Frankfurt zu ermöglichen, empfehlen wir Ihnen folgende Vorgehensweise: 1. Vor der Antragstellung bzw. Bauberatung Vor Antragstellung empfehlen wir Ihnen, sich für das zu bebauende Grundstück über bereits vorhandene Baugenehmigungen und Baulasten zu informieren. Akteneinsicht in seit 1946 abgeschlossene frühere Baugenehmigungsvorgänge können Sie im „Archiv“ der Bauaufsicht Frankfurt, Kurt-Schumacher-Str. 10 , 60311 Frankfurt am Main, Zimmer AK 230, Öffnungszeiten: montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr, nehmen. Beachten Sie bitte, dass Sie aus Gründen des Datenschutzes Bauakten nur einsehen dürfen, wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind. Ansonsten benötigen Sie eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des Eigentümers. Um das Grundstückseigentum nachzuweisen, legen Sie uns bitte einen (unbeglaubigten) Grundbuchauszug vor, der nicht älter als 1 Monat ist. Statische Unterlagen für abgeschlossene Bauvorhaben sind ebenfalls im Archiv der Bauaufsicht erhältlich. Diese Unterlagen liegen in digitaler Form vor und können gegen eine Gebühr auf einem USB-Stick – in der Regel – kurzfristig mitgenommen werden. 8 2. Vorberatung bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Wir empfehlen Ihnen, vor Antragstellung eine Vorberatung bei der Bauaufsicht in der „Beratung und Antragsannahme“ (Kurt-Schumacher-Straße 10, große Kundenhalle, Empore, Öffnungszeiten: montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr,) in Anspruch zu nehmen. Dort erhalten Sie allgemeine planungsrechtliche Auskünfte und umfassende Angaben unter anderem darüber, - - - - - ob und welche Genehmigungsverfahren bzw. Mitteilungen zur Realisierung eines Vorhabens erforderlich sind, welche formellen Bedingungen bei der Antragstellung einzuhalten sind, welche Bauvorlagen einem Bauantrag beizulegen sind, welche Fachstellen im Genehmigungsverfahren beteiligt werden, welche baunebenrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen die Bauherrschaft außerhalb des bauaufsichtlichen Verfahrens in eigener Verantwortlichkeit einholen muss. Eine Terminvereinbarung ist in der Regel nicht erforderlich. Für komplizierte oder besonders umfangreiche Vorhaben können Sie jedoch unter der Telefonnummer 069/ 212 33567 auch einen gesonderten Beratungstermin vereinbaren. Damit wir Sie zügig und effektiv beraten können, bringen Sie bitte die unten aufgelisteten Unterlagen mit. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn über allgemeine Fragen hinaus besondere Fragestellungen beantwortet werden sollen. Welche Unterlagen benötigen Sie für die Vorberatung? Frühere Baugenehmigungen der vorhandenen Bebauung auf der Liegenschaft. Frühere Baugenehmigungen können Sie im „Archiv“ der Bauaufsicht, Zimmer AK 230, Öffnungszeiten: montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr, einsehen. Schnitt zur Bestimmung der Gebäudeklasse § Rechtsgrundlage zu den Gebäudeklassen: § 2 Abs. 3 und 8 HBO Angaben zum Baugrundstück, entweder Straße und Hausnummer oder Gemarkung, Flur, Flurstück/e Diese Angaben finden Sie zum Beispiel in Grundbuchauszügen und Liegenschaftsplänen. Angaben zu Baulasten Auskünfte über eventuelle Baulasten für Ihr Baugrundstück können Sie im Rahmen der Vorberatung bei der „Beratung und Antragsannahme“ ,montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr, oder im Vorfeld beim Sachgebiet „Archiv und Baulasten“, Zimmer B 102, Öffnungszeiten: dienstags und donnerstags von 8.30 bis 12.30 Uhr, erfragen. Liegenschaftsplan Wenn Sie aus einem früheren Baugenehmigungsverfahren noch einen Lageplan besitzen, der inhaltlich aktuell ist, bringen Sie diesen bitte mit. Während der Beratung bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht erhalten Sie einen aktuellen Liegenschaftsplan mit der kostenlosen „Beratungsmappe“. 9 A1 Bauberatung und Antragsannahme Weitere Bauvorlagen Bitte bringen Sie, soweit möglich, für die Vorberatung alle Unterlagen (gegebenenfalls im Entwurf) zum geplanten Vorhaben mit, die der Bauaufsicht eine Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen erleichtern. Hierzu zählen beispielsweise - Grundrisse, Ansichten, - Stellplatznachweis, - Abstandsflächennachweis, - Freiflächenplan, - Berechnungen zu Brutto-Rauminhalt- und Brutto-Grundflächen. Beratungsmappe Im Rahmen einer Vorberatung erhalten Sie wichtige Informationen über Verfahrensabläufe, die Ihnen die Bauantragstellung wesentlich erleichtern, sowie eine kostenlose „Beratungsmappe“, die in der Regel aus folgenden Unterlagen besteht: - - - - - - - Merkblatt zu den erforderlichen Bauvorlagen, „Liegenschaftsplan“ mit Höhenkoten, Auszug aus dem Grundstücksnachweis, planungsrechtliche Festsetzungen, sonstige für das Vorhaben wichtige Informationen aus dem städtischen Geoinformationssystem, Formulare, die für das geplante Bauvorhaben zu beachtenden baurechtlichen Satzungen der Stadt Frankfurt am Main in Kopie. Informationen über die Anforderungen zu den Bauvorlagen finden Sie auch auf der Internetseite www.wirtschaft-hessen.de unter „Bauvorlagenerlass“. Alle Informationen zum geltenden Planungsrecht der Stadt Frankfurt am Main können Sie im Auskunftssystem planAS unter www.stadtplanungsamt-frankfurt.de online einsehen. Bitte beachten Sie: Bebauungspläne, andere Satzungen und die umliegende Bebauung sind ausschlaggebend, ob Ihr Bauvorhaben auf dem vorgesehenen Grundstück im gewünschten Umfang und in der beabsichtigen Nutzungsart realisiert werden kann. Die Hessische Bauordnung schreibt für die Entwurfsplanung die Einschaltung von Bauvorlageund Nachweisberechtigten vor (siehe hierzu: Kapitel a2, Ziffer 3: Bauvorlageberechtigte). Die „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht kann die Aufgaben eines fachkundigen Entwurfsverfassers nicht für Sie übernehmen. Für eine zügige Abwicklung Ihres Verfahrens empfehlen wir Ihnen, bereits für die vorbereitenden Gespräche bei der Bauaufsicht sowie für die Planung und Antragstellung Ihres Bauvorhabens eine entsprechende Fachfrau oder einen Fachmann zu beauftragen. 3. Bauberatung in den Genehmigungsteams Neben der allgemein gehaltenen Vorberatung in der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt zum Genehmigungsverfahren bieten Ihnen die zuständigen BaugenehmigungsTeams eine Bauberatung zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer konkreten Bauabsicht dienstags und donnerstags von 8.30 bis 12.30 Uhr an. Terminvereinbarungen sind während 10 dieser Sprechzeiten in der Regel nicht erforderlich. Für komplizierte oder besonders umfangreiche Vorhaben können Sie jedoch auch einen gesonderten Beratungstermin mit dem zuständigen Team vereinbaren. Den für Sie zuständigen Ansprechpartner finden Sie unter www.bauaufsicht-frankfurt.de in der Rubrik „Wir über uns“. 3.1 Was versteht man unter einer Bauberatung im Genehmigungsteam? Die Bauberatung im Genehmigungsteam bietet Ihnen - verbindliche Vorab-Auskünfte im Rahmen des jeweiligen bauaufsichtlichen Prüfumfanges, wie ein Bauvorhaben ausgeführt werden muss und welche technischen und materiellen Anforderungen zu beachten sind, - eine planungsrechtliche Vorab-Beurteilung Ihres Bauwunsches, d.h. ob Ihr Bauvorhaben an dem vorgesehenen Ort in der beabsichtigten Art und Weise zulässig ist. Hinweis: In Vorbehaltsgebieten erfolgt die Bauberatung durch das Stadtplanungsamt. Bei den „Vorbehaltsgebieten“ handelt es sich um Stadtgebiete, in denen kommunalpolitisch definierte Umstrukturierungen anstehen. Hier führt das Stadtplanungsamt die Bauberatung durch. Eine Karte der „Vorbehaltsgebiete“ finden Sie im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de. 3.2 Welche Unterlagen benötigen Sie für eine Bauberatung im Genehmigungsteam? Wir empfehlen Ihnen, für die Bauberatung die nachfolgenden Unterlagen mitzubringen. Darüber hinaus sollten Sie solche Unterlagen vorlegen, die für die Beantwortung der von Ihnen gewünschten Fragen erforderlich sind. Liegenschaftsplan Falls Sie aus einem früheren Baugenehmigungsverfahren noch einen Lageplan besitzen, der inhaltlich aktuell ist, ist dieser für die Bauberatung ausreichend. Andernfalls können Sie im Rahmen einer Vorberatung bei der „Beratung und Antragsannahme“ einen aktuellen Liegenschaftsplan während der allgemeinen Sprechzeiten (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30-12.30 Uhr) mit der kostenlosen „Beratungsmappe“ erhalten. Bei Neubauvorhaben tragen Sie bitte das von Ihnen geplante Vorhaben maßstabsgerecht in den Liegenschaftsplan ein. Frühere Baugenehmigungen der vorhandenen Bebauung auf der Liegenschaft. Alte Baugenehmigungen können Sie im Archiv der Bauaufsicht, Zimmer AK 230, montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr, einsehen. PlanAs-Ausdruck Hierin sind alle für die Antragstellung erforderlichen planungsrechtlichen Grundinformationen enthalten. Wir empfehlen, bei Neubauten das von Ihnen geplante Vorhaben maßstabsgerecht auf dem „planAS-Ausdruck“ einzutragen. 11 A1 Bauberatung und Antragsannahme Sie erhalten die jeweils erforderlichen „planAS-Ausdrucke“ mit der kostenlosen „Beratungsmappe“ bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt oder unter www.stadtplanungsamt-frankfurt.de (Rubrik planAS). Weitere Bauvorlagen Für die Bauberatung sollten Sie Bauvorlagen vorlegen, die der Bauaufsicht eine Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen ermöglichen. Hierbei sind insbesondere zu nennen: - - - - - - - Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Stellplatznachweis, Abstandsflächennachweis, Freiflächenplan, Bau- und Nutzungsbeschreibungen, Angaben zur Gebäudeklasse, Berechnungen zum umbauten Raum. Sie erleichtern uns die Arbeit, wenn Sie uns die wichtigsten Bauvorlagen in elektronischer Form oder in einscannbaren Formaten vorlegen. 4. Antragstellung Sie können Ihren Antrag oder Ihre Mitteilung im baurechtlichen Verfahren nur in bestimmter Form bei den zuständigen Dienststellen einreichen. Alle erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) zur Beurteilung des Antrages müssen dem Antrag beigefügt sein. Bitte beachten Sie bei der Aufstellung der Bauvorlagen die Hinweise und Empfehlungen aus dem Bauvorlagenerlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 20.09.2007. Beratung und Antragsannahme der Bauaufsicht Frankfurt in der Empore der Kundenhalle Kurt-SchumacherStraße 10 Sie haben folgende Möglichkeiten, Anträge und Mitteilungen bei der Bauaufsicht Frankfurt einzureichen: Sie geben Ihren Antrag oder Ihre Mitteilung bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt persönlich ab. Die „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt befindet sich in der Kurt-Schumacher-Straße 10, Frankfurt am Main, große Kundenhalle, Empore. Öffnungszeiten: montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr. Besondere Terminvereinbarungen sind nicht erforderlich, für komplizierte oder besonders umfangreiche Vorhaben können Sie jedoch auch unter der Telefonnummer 069/ 212 33567 einen gesonderten Abgabetermin vereinbaren. oder Sie schicken Ihren Antrag oder Ihre Mitteilung mit der Post. Postadresse der Bauaufsicht: Magistrat der Stadt Frankfurt am Main, Bauaufsicht, „Beratung und Antragsannahme“, Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main. Anträge auf Genehmigung einer Werbeanlage können Sie entweder postalisch unter der Adresse Magistrat der Stadt Frankfurt am Main, Bauaufsicht, Sachgebiet Werbeanlagen (siehe auch Kapitel B6), Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main einreichen, oder persönlich dienstags und donnerstags von 08.30 bis 12.30 Uhr im Sachgebiet Werbeanlagen, in den Zimmern B 211 - B 214 abgeben). 12 Bitte achten Sie in Ihrem eigenen Interesse darauf, dass die Anträge unterschrieben und die weiteren Bauvorlagen richtig und vollständig sind. Sie müssen damit rechnen, dass ein unvollständiger Antrag einschließlich der Unterlagen kostenpflichtig zurückgeschickt bzw. zurückgegeben wird. Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Es ist allerdings nicht immer ausreichend, nur die Bauvorlagen vorzulegen, die den in der HBO vorgeschriebenen Prüfumfang abdecken. Häufig sind weitergehende Aussagen und Darstellungen für die Prüfung der Zulässigkeit bzw. Genehmigungsfähigkeit von besonderer Bedeutung. Daher ist es, insbesondere bei komplizierteren Vorhaben, empfehlenswert, im Vorfeld bei der Bauaufsicht, „Beratung und Antragsannahme“, den Umfang der erforderlichen Bauvorlagen abzuklären. § Rechtsgrundlagen: § 61 Abs. 2 HBO und § 60 Abs. 2 HBO Als Faustregel gilt: Die Bauvorlagen müssen so umfangreich und aussagekräftig sein, dass keine mündlichen Erläuterungen seitens der Entwurfsverfasser oder der Bauherrschaft erforderlich sind, um das Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren beurteilen und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nachvollziehen zu können. Ein einwandfreier Antrag ist klar, deutlich und interpretationsfrei. Die Angaben in den Antragsformularen müssen mit den sonstigen Bauvorlagen, also mit den Bauzeichnungen, Baubeschreibungen und Berechnungen, inhaltlich übereinstimmen. Die Qualität der Bauvorlagen hat unmittelbare Wirkung auf die Prüffähigkeit und die Bearbeitungs- bzw. Genehmigungsdauer. Über die bei der Bauantragsstellung einzureichenden Unterlagen hinaus müssen für ein Bauvorhaben auch Unterlagen erstellt werden, die nicht von der Bauaufsicht geprüft werden, der Bauaufsicht aber vor Baubeginn vorgelegt werden müssen. Hierbei handelt es sich beispielsweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren um Entwässerungsunterlagen, Bescheinigungen über den vorbeugenden Brandschutz, Nachweise über Wärme- und Schallschutz sowie Standsicherheitsnachweise. 5. Formulare Für die Anträge im Baugenehmigungsverfahren und Mitteilungen sind folgende Formulare zu verwenden: • - - - • - - • - - - Aus dem Bauvorlagenerlass das Antragsformular (BAB 01) für Bauanträge (auch Abbruch, Änderungen zum Bauantrag u. Nutzungsänderung) Bauvoranfragen (siehe auch Kapitel B10) isolierte satzungsrechliche Anträge gemäß § 172 BauGB (siehe auch Kapitel B12) Aus dem Bauvorlagenerlass das Mitteilungsformular (BAB 33) für Mitteilungen von gemäß § 55, Anlage 2 HBO Abschnitt V Nr. 1 vorbehaltlich der gemeindlichen Beteiligung genehmigungsfreien Vorhaben (siehe auch Kapitel B1) Mitteilungen von gemäß § 56 HBO genehmigungsfreigestellten Vorhaben (siehe auch Kapitel B2) Aus dem Bauvorlagenerlass das Formular für Abweichungen und/oder Ausnahmen/ Befreiungen (BAB 10) für Abweichungen gemäß § 63 HBO Ausnahmen und Befreiungen gemäß § 31 BauGB isolierte Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei baugenehmigungsfreien Vorhaben gemäß § 55 HBO 13 A1 Bauberatung und Antragsannahme • • • Erhebungsbögen (Angaben zur Bautätigkeitsstatistik), erhältlich bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht oder unter www.statistik-hessen.de. Erhebungsbögen zum Bauabgang (bei Abbruch und Nutzungsänderungen, durch die Wohnraum entfällt) erhältlich bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht oder unter www.statistik-hessen.de Antragsformulare auf Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Abgeschlossenheitsbescheinigung) erhalten Sie bei dem „Sachgebiet Archiv und Baulasten“ der Bauaufsicht oder im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de . Fundstelle des Bauvorlagenerlasses und der Formulare im Internet: www.wirtschaft.hessen.de. Unter der Internetadresse www.bauaufsicht-frankfurt.de können Sie darüber hinaus aktuelle Informationen im Zusammenhang mit der Bauantragstellung abrufen. Bestelladresse für die Formulare: W. Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Service-Telefon 0711/7863 - 7355, Service-Fax 0711/7863 – 8400. Sollten Sie noch Fragen zum Bauantrag oder zu dieser Broschüre haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht montags, dienstags, donnerstags und freitags in der Zeit von 08.30 bis 12.30 Uhr gerne zur Verfügung. Allgemeine telefonische Auskünfte erhalten Sie unter der Nummer 212- 33567. Per E-mail erreichen Sie uns unter [email protected] . 14 A2 Am Bau Beteiligte Vorwort Die Bauherrschaft sowie die anderen am Bau Beteiligten sind dafür verantwortlich, dass bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (§ 47 HBO). Diese Verantwortung gilt unabhängig davon, ob ein Bauvorhaben baugenehmigungspflichtig ist oder baugenehmigungsfrei. 1. Bauherrschaft/Antragsteller Der Antragsteller wird im Baugenehmigungsverfahren als Bauherrschaft bezeichnet. Sie ist verantwortlich dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsicht eingehalten werden. Sie ist somit Ansprechpartner der Bauaufsicht sowie Empfänger von Bescheiden und Verfügungen. Die Bauherrschaft muss nicht der Eigentümer des Baugrundstücks sein. a) gesetzliche Vertretung Einem gesetzlichen Vertreter ist die Befugnis zum Handeln für Dritte durch gesetzliche Vorschrift verliehen. In diesem Fall muss gegenüber der Bauaufsicht dieser Vertreter zwingend benannt werden. Regelmäßig handelt es sich dabei um eine juristische Personen als Bauherr. Wer die gesetzliche Vertretung übernehmen darf, ergibt sich aus dem Handels- oder Vereinsregister bzw. dem Gesellschaftervertrag. Dies kann dazu führen, dass mehrere Personen nur gemeinschaftlich handeln dürfen. Für die folgenden juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften sind die nachstehenden Vertreter gesetzlich festgelegt: - Aktiengesellschaft: Vorstandsmitglieder, - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Geschäftsführer, - Genossenschaft: Vorstandsmitglieder, - eingetragener Verein: Vorstandsmitglieder, - Rechtsfähige Stiftung: Vorstandsmitglieder, - Offene Handelsgesellschaft: Geschäftsführende Gesellschafter, - Kommanditgesellschaft: Komplementär, - Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Gesellschafter. b) rechtsgeschäftliche Vertretung/Bevollmächtigung Die Bauherrschaft kann auch einen Bevollmächtigten ernennen, der in Vertretung des Bauherrn dessen Rechte gegenüber der Bauaufsicht wahrnimmt. Zur wirksamen Vertretung ist erforderlich, dass die Vollmacht eindeutig formuliert ist und die wahrzunehmenden Tätigkeiten explizit bezeichnet werden. Je nach Umfang der Bevollmächtigung wird der Bevollmächtigte erster Ansprechpartner der Bauaufsicht, Adressat für Bescheide und ist unterschriftsberechtigt. Zu dieser Fallgruppe gehört auch der Prokurist. Beachtlich ist, dass die Bevollmächtigung keinen Einfluss auf die Stellung des Bauherren bezüglich der Verfügungen, Kosten- oder Ordnungswidrigkeitsbescheiden hat. Alle Bescheide richten sich an den eigentlichen Bauherrn, lediglich die Versandadresse ändert sich. Der Bevollmächtigte ersetzt nicht den eigentlichen Bauherrn. Treten mehrere natürliche Personen als Bauherrschaft auf, so ist auch hier der Bauaufsicht ein verantwortlicher Vertreter zu benennen und dem Antrag ist eine entsprechende Vollmacht beizufügen. 15 A2 Am Bau Beteiligte Einen speziell für die Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordrucks finden Sie unter www.bauaufsicht-frankfurt.de im Kapitel „Formulare“. c) Bestellung eines Empfangesbevollmächtigten auf Verlangen der Behörde Verfügt die Bauherrschaft über keinen Wohnsitz, gewöhnlichen Sitz oder Geschäftleitung im Inland, so ist gegenüber der Bauaufsicht ein Empfangsbevollmächtigter in Deutschland zu benennen (§ 15 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Diese Forderung beruht auf dem praktischen Umstand, dass Schriftstücke im Ausland nicht bzw. nur erschwert (mittels Konsulatsbeteiligung) zugestellt werden können. 2. Bauvorlageberechtigte Die Bauvorlageberechtigten sind verantwortlich für die Entwürfe und die entsprechenden Bauvorlagen, Nachweise und Berechnungen, die Ausführung und die richtige Wahl der Materialien. Der Umfang der Vorlageberechtigung ist in der HBO festgelegt. Kleine Bauvorlageberechtigung Handwerksmeister des Bauhauptgewerbes, Bautechniker, Architekten, Innenarchitekten und Ingenieure, auch wenn sie nicht in der Liste der Bauvorlageberechtigten geführt werden, sind berechtigt, Bauanträge einzureichen für - Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten und insgesamt max. 200 m² Wohnfläche, - eingeschossige gewerbliche Gebäuden bis max. 200 m² Bruttogeschossfläche und 3 m Wandhöhe, - kleinere landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1-3 bis 200 m² Brutto- Grundfläche des Erdgeschosses, - Garagen bis 200 m² Nutzfläche. Wer aufgrund des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen darf, ist über die kleine Bauvorlageberechtigung hinaus bauvorlageberechtigt für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden. Große Bauvorlagenberechtigung Für größere Bauvorhaben sind die Personen bauvorlageberechtigt, welche die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind. § Rechtsgrundlage: § 49 HBO, Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz, Hessisches Ingenieurkammergesetz 3.Nachweisberechtigte Die Nachweisberechtigten sind verantwortlich für die von ihnen gefertigten Unterlagen (z.B. Statik, Brandschutz, Schallschutz). Qualifikationen und Pflichten von Nachweisberechtigten sind in der Hessischen Nachweisberechtigtenverordnung geregelt (siehe Kapitel B14). Fundstelle der Hessischen Nachweisberechtigtenverordnung im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de 16 4.Sachverständige Die Sachverständigen bescheinigen u.a. die Richtigkeit und Vollständigkeit der bautechnischen Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, die Richtigkeit der Nachweise über den vorbeugenden Brandschutz, sowie die Einmessung von Gebäuden. Für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die verantwortlichen Sachverständigen die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. 5.Nachbarn Im Baugenehmigungsverfahren werden die Nachbarn von der Bauaufsicht benachrichtigt, wenn das Bauvorhaben von nachbarschützenden Vorschriften abweicht. Zu den nachbarschützenden Vorschriften gehören zum Beispiel die Abstandsregeln von baulichen Anlagen zu den Nachbargrundstücken. Auch planungsrechtliche Regelungen können nachbarschützenden Charakter haben. Zweck der Benachrichtigung ist nicht die Erreichung einer Zustimmung oder Ablehnung des Nachbarn, sondern die Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen. Die Bauaufsicht benachrichtigt den Nachbarn nicht, wenn dieser bereits dem Bauantrag zugestimmt hat. Die Nachbarzustimmung ist der Bauaufsicht sinnvoller Weise in Form von unterschriebenen Bauzeichnungen vorzulegen. Bei mehreren Eigentümern, Erbbauberechtigten oder Nießbrauchern müssen alle berechtigten Personen zustimmen. Unter „Nachbarn“ im Baugenehmigungsverfahren versteht das Gesetz die Eigentümer (auch Erbbauberechtigte oder Nießbraucher) eines benachbarten Grundstücks, - das unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt (hierzu zählen auch Grundstücke, die nur zu einem kleinen Teil am Baugrundstück liegen). - das durch das Bauvorhaben in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt werden kann. Dies kann z.B. auch ein gegenüberliegendes Nachbargrundstück sein, sofern die Abstandsfläche die Straßenmitte überschreitet. Nachbar im Sinne des Planungsrechts können auch alle im Plangebiet anrainigen oder betroffenen Nachbarn sein. Mieter oder Pächter eines Grundstücks sind nicht Nachbarn im Sinne des Öffentlichen Nachbarrechts der HBO. Wenn ein Bauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt, hat der Nachbar die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung einzulegen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, Ihr Bauvorhaben bereits während der Planungen Ihren Nachbarn vorzustellen und, wenn deren Rechte durch den Bau beeinträchtigt werden, im Vorfeld eine Einigung mit ihnen zu erzielen. Auch wenn alle Nachbarn dem Bauvorhaben zugestimmt haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Bauaufsicht das Vorhaben genehmigen muss. Bestimmte nachbarschützende Vorschriften (z. B. Schutz vor Lärmimmissionen) müssen selbst dann eingehalten werden, wenn der Nachbar ausdrücklich auf die Einhaltung verzichtet hat. Umgekehrt bedeutet die fehlende Zustimmung eines Nachbarn nicht ohne weiteres eine Versagung des Bauantrages. In diesem Fall kann der Nachbar jedoch eine Baugenehmigung mit Rechtsmitteln angreifen. 17 A2 Am Bau Beteiligte 6. Unterschriften - - - Die Bauherrschaft unterschreibt grundsätzlich alle Antragsformulare, wie z.B. Bauantrag, Abweichungs-, Ausnahme- und Befreiungsantrag sowie Mitteilungen nach §§ 55 und 56 HBO. Der Entwurfsverfasser unterschreibt den Bauantrag sowie die Mitteilung nach § 56 HBO, und soweit erforderlich, auch die Mitteilung nach § 55 HBO. Darüber hinaus unterschreibt er alle Bauvorlagen, auch Fachplanungen, es sei denn, dass er die sachliche Übereinstimmung seiner Entwurfsplanung mit den Fachplanungen mit einer gesonderten Übereinstimmungserklärung bestätigt Fachentwürfe müssen von den hierfür verantwortlichen Fachplanern unterschrieben sein. Sachverständige unterschreiben die von ihnen gefertigten oder geprüften Unterlagen. Alle Antragsformulare müssen mit Originalunterschriften versehen sein. Alle sonstigen Bauvorlagen müssen mindestens in zweifacher Ausfertigung original unterschrieben der Bauaufsicht vorgelegt werden, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden. § Rechtsgrundlage: § 49 Abs. 2 HBO 18 19 20 B Informationen zu Baugenehmigungsfreien Bauvorhaben und Baugenehmigungsverfahren B1 baugenehmigungsfreie vorhaben 22 B2 Genehmigungsfreistellung 32 B3 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren 44 B4 vollverfahren 57 B5 sonderbauten 72 B6 werbeanlagen 91 B7 Abbruchverfahren 96 B8 Abgeschlossenheitsbescheinigung 105 B9 Baulasten 110 B10Bauvoranfrage 112 B11 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen 122 B12 isolierte satzungsrechtliche Anträgen gemäSS § 172 BauGB 131 B13Gebühren 136 B14 Bautechnische Nachweise, Baubeginn und Fertigstellung 139 21 B1 baugenehmigungsfreie vorhaben Vorwort Für kleinere, bauaufsichtlich unbedenkliche Bauvorhaben benötigen Sie häufig keine Baugenehmigung. Bitte lassen Sie sich von dem Begriff „baugenehmigungsfrei" nicht irre leiten. Es bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Die meisten dieser baugenehmigungsfreien Bauvorhaben können nur unter bestimmten Voraussetzungen realisiert werden. Wann was zu beachten ist, erläutern wir Ihnen in diesem Kapitel. Worauf Sie unbedingt achten sollten! Für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist die Bauherrschaft selbst verantwortlich. Denken Sie also daran, dass Sie in eigener Verantwortung alle für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen, wie z.B. Denkmalund Naturschutzrecht, selbst einholen müssen. Dies gilt auch, wenn für Ihr Bauvorhaben eventuell isolierte Abweichungs-, Ausnahme bzw. Befreiungsentscheidungen (siehe Kapitel B11) und/ oder satzungsrechtliche Genehmigungen (siehe Kapitel B12) erforderlich werden. Eine Auflistung der bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben zu prüfenden Rechtsgebiete finden Sie in den Handlungsempfehlungen zur Hessischen Bauordnung (HBO), Anlage 1. Fundstelle des Handlungsempfehlungen im Internet: www.wirtschaft.hessen.de 1.Was sind baugenehmigungsfreie Vorhaben? Baugenehmigungsfreie Vorhaben sind zum Beispiel Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 30 m³, Garagen bis 50 m² Brutto-Grundfläche, Änderungen an Bauteilen im Inneren von bestehenden Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, und Abbrüche bis 300 m³ Bruttorauminhalt (BRI). In der Anlage 2 der HBO finden Sie eine vollständige Auflistung aller baugenehmigungsfreien Bauvorhaben. © Braak + Goedel § Rechtsgrundlage § 55 HBO i.V.m der Anlage 2 2.Welche Vorbehalte gibt es? Ein Teil der baugenehmigungsfreien Vorhaben darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden. Diese sind unter einen sogenannten Freistellungsvorbehalt gestellt. Sie erkennen den Freistellungsvorbehalt in der Anlage 2 zur HBO an dem Zusatz „unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1 (oder/und 2,3,4,5)“. Vorbehalt Nr. 1: Mitteilung an die Gemeinde Die Aufgaben der Stadtgemeinde Frankfurt im Baufreistellungsverfahren werden von der Bauaufsicht wahrgenommen. So ist die Bauaufsicht Frankfurt immer zu beteiligen, wenn ein baugenehmigungsfreies Bauvorhaben, das in der Anlage 2 HBO unter dem „Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1“ steht, der Gemeinde mitzuteilen. Der Mitteilung sind die erforderlichen und vollständigen Bauvorlagen beizufügen (siehe Punkt 3). Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben mit dem „Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1“ sind beispielsweise: - Garagen bis 50 m² Brutto-Grundfläche - Erker und Balkone bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1-3 sowie Windfänge von mehr als 40 m³ BRI 22 - Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn sie einen Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze einhalten - Dachaufbauten einschließlich Dachgauben auf bestehenden Gebäuden Die Bauaufsicht prüft bei den mitgeteilten Bauvorhaben nicht die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, sondern lediglich, ob für die Stadt die Notwendigkeit städtebaulich motivierter Eingriffe besteht. Abhängig vom Ergebnis dieser Prüfung kann die Bauaufsicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Bauvorlagen erklären, dass für ein an und für sich baugenehmigungsfreies Bauvorhaben ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Erklärt sie dies nicht, können Sie nach Ablauf der Frist mit der Ausführung des Vorhabens beginnen, sofern die geplante Maßnahme alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält. Wenn Sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und die Erleichterungen zum Bauen missbrauchen, riskieren Sie viel. Sie müssen damit rechnen, dass die Bauaufsicht einen Baustopp oder andere Verfügungen (z.B. Beseitigungsanordnungen, Wiederherstellungsanordnungen oder Nutzungsuntersagungen) verhängt. Darüber hinaus ist die Verhängung von Bußgeldern vorgesehen, die bis zu 500.000 € betragen können. Eine Ordnungswidrigkeit begeht aber auch, wer ein genehmigungsfreies Bauvorhaben mitgeteilt, die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit aber nicht einhält oder abweichend von den eingereichten Bauvorlagen ausführt. Die Vorbehalte Nr. 2 bis Nr. 5 betreffen nicht die Gemeinde bzw. die Bauaufsicht, sondern regeln die Zuständigkeiten und die Mitwirkungspflichten Vorbehalt Nr. 2: Beteiligung von Bauvorlageberechtigten Die unter den „Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 2“ gestellten Bauvorhaben dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn ein Bauvorlageberechtigter die statisch-konstruktive und brandschutztechnische Unbedenklichkeit festgestellt hat. Diese ist dem Bauherrn gegenüber zu bescheinigen. Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben mit dem „Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 2“ sind beispielsweise: - Nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen, an die keine Brand- schutzanforderungen gestellt werden Vorbehalt Nr. 3: Beteiligung von Nachweisberechtigten Bauvorhaben unter dem „Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3“ dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn ein Nachweisberechtigter die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und dem Bauherrn bescheinigt hat. Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben mit dem „Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3“ sind beispielsweise: - Überdachungen und Teilverglasungen von erdgeschossigen Terrassen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1-3, mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze - Balkonüberdachungen bis 30 m² sowie Balkonverglasungen bei Gebäuden der Gebäude klassen 1-3 - Tragende oder aussteifende Teile im Innern von bestehenden Gebäuden (außer bei Sonderbauten Vorbehalt Nr. 4: Beteiligung von Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen Baugenehmigungsfreie Feuerungsanlagen dürfen erst dann dauerhaft in Betrieb genommen werden, wenn ein Sachverständiger für Energieerzeugungsanlagen (Bezirksschornsteinfegermeister) dem Bauherrn die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase bescheinigt hat. 23 B1 baugenehmigungsfreie vorhaben Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben mit dem „Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 4“ sind beispielsweise: - Feuerstätten bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Nennwärmeleistung und zugehörige Verbindungsstücke einschließlich der Abgasanlagen und Schächte Vorbehalt Nr. 5: Beauftragung von Fachfirmen Mit der Ausführung von Bauvorhaben nach dem „Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 5“ hat der Bauherr eine branchenspezifische Fachfirma zu beauftragen. Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben „unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 4 und 5“ sind beispielsweise: - Auswechslung von Feuerstätten einschließlich Verbindungsstücke, - Aufstellung von Feuerstätten bis max. 350 kW Nennwärmeleistung, - Querschnittsveränderungen von Schornsteinen für den Anschluss von Regelfeuer stätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung 3.Welche Unterlagen benötigen Sie für Ihre Mitteilung von baugenehmigungsfreien Vorhaben an die Bauaufsicht Frankfurt? Die unten aufgeführten Unterlagen sind Ihrer Mitteilung von baugenehmigungsfreien Vorhaben, falls nachfolgend oder im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Bauaufsicht nicht anders festgelegt, in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Bitte nummerieren Sie die eingereichten Ausfertigungen durchgehend. Vordruck „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“ Für die Mitteilung baugenehmigungsfreier Bauvorhaben, die unter den „Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1“ gestellt sind, ist der Vordruck „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“ BAB 33 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 10) zu verwenden. Fundstelle des Formulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Bestelladresse für die Formulare: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart (www.kohlhammer.de) Eine Hilfe für das Ausfüllen des Mitteilungsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre. Kopie aus dem Handels-/ Vereinsregisterauszug/Gesellschaftervertrag Legen Sie bitte zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eine Kopie aus dem Handels-/ Vereinsregister bzw. Gesellschaftervertrag in 1-facher Ausfertigung vor, wenn Sie eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vertreten. Weitere Informationen zu gesetzlichen Vertretungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 1. Handlungsvollmacht Die Bauherrschaft kann eine andere Person bevollmächtigen, die Mitteilung betreffende Handlungen vorzunehmen. Wenn Sie von der Bauherrschaft als Bevollmächtigte/r ernannt wurden, legen Sie eine entsprechende Handlungsvollmacht in 1-facher Ausfertigung im Original vor. Sollte die Bauherrschaft eine juristische Person sein oder aus mehreren Personen bestehen, ist immer eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigte zu benennen. Einen speziell für die Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck finden Sie im Kapitel „Formulare“ auf der Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt. 24 Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Weitere Informationen zu Bevollmächtigungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 2. Baulasten in Kopie Bitte informieren Sie sich bei der „Beratung und Antragsannahme“ im Vorfeld zur Einreichung der Mitteilung darüber, ob auf Ihrem Grundstück eine Baulast liegt. Ist dies der Fall, fügen Sie bitte einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis bei. Weitere Informationen zu Baulasten erhalten Sie in Kapitel B9. Liegenschaftsplan Ein Liegenschaftsplan ist ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte. Der Maßstab beträgt im Allgemeinen 1:500. Kleinere Maßstäbe sind nur zulässig, wenn die Darstellung hinreichend klar ist; sie dürfen 1:1000 nicht unterschreiten. Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen für die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke inklusive der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten. Zusätzlich ist der Liegenschaftsplan durch folgende Angaben zu ergänzen: a) b) c) d) e) Kennzeichnung des Baugrundstückes durch eine gelbe Umrandung, Maßstabsgerechte Eintragung des antragsgegenständlichen Vorhabens in Rot mit Angabe der Außenmaße und der Vermaßung auf dem Grundstück, Ortsvergleich für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke: Gegenstand des Ortsvergleichs ist eine Überprüfung, ob im Auszug aus der Liegenschaftskarte alle relevanten baulichen Anlagen dargestellt sind. Fehlende Objekte werden vor Ort erfasst und in den Auszug aus der Liegenschaftskarte übernommen, nicht mehr vorhandene Objekte werden entsprechend gekennzeichnet (dies gilt insbesondere für Gebäude, die baugenehmigungsfrei errichtet oder beseitigt werden oder wurden) Angaben zur Höhenlage des Baugrundstücks im Verhältnis zu Normalnull (NN) Übertragung der planungsrechtlichen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan, wenn diese beurteilungsrelevant sind. Für die erforderliche Ergänzung der Inhalte des Liegenschaftsplanes ist grundsätzlich der/ die Bauherr/in oder der von ihm/ihr beauftragte Entwurfsverfasser/in verantwortlich. Auszug aus dem Grundstücksnachweis¹ Der Auszug aus dem Grundstücksnachweis enthält die Bezeichnung des Baugrundstückes und der benachbarten Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu weiteren Grundstückseigenschaften und Eigentumsverhältnissen. Den Auszug aus dem Grundstücksnachweis und den Liegenschaftsplan bis zu einer maximalen Größe von DIN A3, erhalten Sie , wenn Sie ein konkretes Vorhaben planen, kostenlos in Verbindung mit der „Beratungsmappe“ (siehe Kapitel A1) bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht (Mo, Di, Do und Fr von 8.30- 12.30 Uhr), in der Kurt-Schumacher-Straße 10, Frankfurt am Main, große Kundenhalle, Empore. Gebührenpflichtige Bestellungen sind postalisch oder telefonisch beim Stadtvermessungsamt (nur Liegenschaftspläne!) unter der Nummer 069/212-33326 bzw. per E-mail unter [email protected], bei einem Sachverständigen für Vermessungswesen/ Vermessungsingenieur bzw. beim Amt für Bodenmanagement, Anlaufstelle Frankfurt am Main, Walter-Möller-Platz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG), 60349 Frankfurt am Main, möglich. ¹ „Auszug aus dem Flurstücks-/Eigentümerverzeichnis“ gemäß Bauvorlagenerlass 2007 25 B1 baugenehmigungsfreie vorhaben Freiflächenplan Bei allen Vorhaben (auch Nutzungsänderungen), durch die die Freifläche (z.B. bei der Herstellung von zusätzlichen Stellplätzen) verändert wird, ist zur Beurteilung der Außenanlagengestaltung, der Feuerwehrzu- und -umfahrten, der Verkehrserschließung usw. ein Freiflächenplan mit einzureichen. Der Freiflächenplan stellt die geplante Nutzung der Freiflächen nach Lage, Art und Größe dar. Hierzu gehören insbesondere: a) Versiegelte, befestigte und begrünte Flächen mit Art der Befestigung und der Begrünung entsprechend den Festsetzungen des jeweils gültigen Bebauungsplanes, b) Schützenswerter Baumbestand auf dem Baugrundstück gemäß Baumschutzsatzung* der Stadt Frankfurt am Main, im Zusammenhang mit den geplanten und bestehenden baulichen Anlagen, c) Barrierefreiheit auf dem Baugrundstück, d) Spielplätze nach § 8 HBO, e) Lager-, Arbeits- und Verkehrsflächen sowie Betriebshofflächen z.B. für das Be- und Entladen von LKW´s und hauswirtschaftliche Flächen, f) Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder, g) Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter, h) Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf dem Baugrundstück, Fundstelle der Baumschutzsatzung* im Internet: www.umweltamt.stadt-frankfurt.de Bauzeichnungen Bei der Erstellung der Bauzeichnungen sind die gültigen Normen zu beachten. Erstellen Sie die Bauzeichnungen grundsätzlich im Maßstab 1:100, in begründeten Einzelfällen können auch Maßstäbe 1:50 oder 1:200 akzeptiert werden. Geben Sie immer den Maßstab in den Bauzeichnungen an. Die Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier hergestellt, die Eintragungen dokumentenecht dauerhaft sicht- und lesbar sein. Zusammengeklebte bzw. überklebte Pläne können wir nicht akzeptieren. Falten Sie die Pläne auf die Größe DIN A 4 (210 x 297 mm) mit einem 2,5 cm breiten, gelochten Heftrand. Wählen Sie Ihren Plankopf so, dass mindestens eine halbe DIN A 4 Seite für Stempel mit Genehmigungsvermerken frei bleibt. In den Bauzeichnungen sind alle Teile der baulichen Anlage, Nutzungen und Veränderungen der Geländeoberfläche mit Höhenangaben, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind, darzustellen. Hinweis: Bei Teilabbrüchen, die mit einem Neu- bzw. Umbau einhergehen, sind die abzubrechenden Bauteile in den Bauzeichnungen eindeutig zu kennzeichnen. Dies können Sie entweder mit einer farblichen Darstellung (Abbruch=gelb, Neubau=rot), oder mit einer Schraffur vornehmen. Die Bauzeichnungen bestehen in der Regel aus: a) Grundrissen, b) Schnitten durch Gebäude und Geländeoberfläche, c) Ansichten, ggf. mit Darstellung der unmittelbaren Nachbargebäude. Grundrisse Stellen Sie bitte alle von der Baumaßnahme betroffenen und alle weiteren für die Beurteilung des Gesamtvorhabens relevanten Grundrisse mit der vorgesehenen Nutzung der Räume dar. Bei Nutzungsänderungen ist auch die genehmigte Altnutzung eindeutig anzugeben (zum Beispiel durch eine gelbe Kennzeichnung!). 26 Alle Grundrisse sind zu vermaßen, mit einem Nordpfeil und den Schnittlinien entsprechend den Schnitten zu versehen. Darüber hinaus müssen Grundrisse mindestens folgende Darstellungen beinhalten: - Treppen, - Raumgrößen (Nutzflächen), - Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen. Schnitte Stellen Sie bitte alle Schnitte dar, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Dazu gehören auch Längsschnitte und Schnitte, aus denen der Anschluss, die Gründung und ggf. der Grenzverlauf von angrenzenden Gebäuden ersichtlich ist. In den Schnitten sind alle relevanten Höhen im Bezug auf Normalnull (NN) anzugeben. Zudem sind in Schnitten und Ansichten die vorhandenen und geplanten Geländeoberflächen zwischen baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen vermaßt darzustellen. Vergessen Sie bitte nicht die Details wie abgehängte Decken, Kamine, Abluftschächte, Dachflächenfenster usw. mit darzustellen. Führen Sie mindestens einen Schnitt durch die Treppe und ggf. durch Balkone und Dachgauben. Ansichten Zeichnen Sie alle betroffenen Ansichten. Bei geschlossener und halboffener Bauweise sind mindestens zwei Fensterachsen der Nachbarfassaden mit darzustellen. Bitte geben Sie in der Zeichnung die jeweilige Himmelsrichtung (z.B. Ansicht Süd) an. Bau- und Nutzungsbeschreibung Baubeschreibung Die Baubeschreibung ist eine formlose Beschreibung der beabsichtigten Bauausführung und der baulichen Eigenschaften Ihres Bauvorhabens, die in den Bauzeichnungen nicht darstellbar sind. Die Baubeschreibung nimmt unmittelbar Bezug auf die Gebäudeklassen und zu den baulichen Besonderheiten. § Rechtsgrundlage zu den Gebäudeklassen: § 2 Abs. 3 i.V. mit Abs. 8 HBO Nutzungsbeschreibung Für Büros, Schank- und Speisewirtschaften, Läden, Kindertagsstätten, Industrie- und Handwerksbetriebe sowie sonstige gewerbliche Anlagen ist eine formlose Nutzungsbeschreibung erforderlich. Sie muss Folgendes enthalten: - Maximale Anzahl der Nutzer - Öffnungs-/Betriebszeiten - Genaue Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit, ggf. der Abläufe - Art der zu lagernden Materialien. Stellplatznachweis Der Stellpatznachweis besteht in der Regel aus einer Stellplatzberechnung und einem zeichnerischen Nachweis der real herzustellenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung und der Stellplatzeinschränkungssatzung der Stadt Frankfurt am Main. Aus einer nachvollziehbaren Stellplatzberechnung müssen sowohl die nach der Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze als auch die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung einzuschränkenden Stellplätze hervorgehen. Vergessen Sie bitte nicht die zusätzlich erforderlichen Kfz-Stellplätze für Behinderte nachzuweisen. 27 B1 baugenehmigungsfreie vorhaben Bei der Nutzflächenermittlung für die nutzflächenbezogenen Stellplatzberechnungen ist die DIN 277 in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Im Falle von Nutzungsänderungen, An- und Umbauten oder Neubauten auf bereits bebauten Grundstücken, stellen Sie bitte die neu oder zusätzlich nachzuweisenden Stellplätze den bereits vorhandenen, genehmigten Stellplätzen gegenüber. Bitte prüfen Sie im Vorfeld die Anzahl der bisher genehmigten und vorzuhaltenden Stellplätze anhand der maßgeblichen Baugenehmigungen. Mit der Novellierung der HBO 2010 ist die Zahlung der rechtlich erzwungenen Ablöse für Stellplätze, die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung nicht hergestellt werden dürfen, entfallen. Die Bauaufsicht hat einen „Leitfaden zur Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung“ erarbeitet, die Ihnen als Hilfe im Umgang mit der Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung ebenfalls im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de zur Verfügung steht. Nachweis der Fahrradabstellplätze Bitte weisen Sie die für Ihr Gebäude/Ihre Nutzung erforderlichen Fahrradabstellplätze für Besucher und Beschäftigte nach. Die Zahl der Abstellplätze wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt. Dabei sind die Richtzahlen der Obersten Bauaufsichtsbehörde zugrunde zu legen. Näheres hierzu finden Sie auch in dem zuvor genannten Leitfaden. Fundstelle der Satzungen im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Akteneinsicht in abgeschlossene Baugenehmigungsvorgänge können Sie im Archiv der Bauaufsicht, Zimmer K230, montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr, nehmen. Beachten Sie bitte, dass Sie aus Gründen des Datenschutzes Bauakten nur einsehen dürfen, wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind. Ansonsten benötigen Sie eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des Eigentümers. Um das Grundstückseigentum nachzuweisen, legen Sie uns bitte einen (unbeglaubigten) Grundbuchauszug vor, der nicht älter als 1 Monat ist. Berechnung des Bruttorauminhaltes Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung. Bei der Berechnung sind die Brutto-Rauminhalte für die unterschiedlichen Nutzungen getrennt aufzuführen (zum Beispiel: Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage: BRI1= Wohnungen, BRI2=gewerblich genutzte Einheiten, BRI3= Tiefgarage). Der Bruttorauminhalt und die Baukosten sind immer getrennt aufzuführen. Kellerräume in Tiefgaragengeschossen können der jeweils zugehörigen Nutzung zugeschlagen werden. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung Bitte ermitteln Sie die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl und die Baumassenzahl nach der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung. § Rechtsgrundlage: §§ 16ff. BauNVO. 28 Fundstelle im Internet: www.stadtplanungsamt-frankfurt.de Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit In weiten Teilen des Frankfurter Stadtgebietes dürfen Gebäude nur mit einer maximal zulässigen Anzahl von Vollgeschossen, gemäß den jeweils rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, errichtet werden. Bei der Ermittlung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse ist zu berücksichtigen, ob Dach- oder Kellergeschoss als Vollgeschosse gelten. Gerade bei einer Aufstockung, einer Dacherhöhung oder einem hoch angesetzten Kellergeschoss mit Aufenthaltsräumen ist dies aus den Bauvorlagen nicht immer eindeutig erkennbar. In diesen Fällen ist ein Nachweis vorzulegen, dass es sich bei den Keller- bzw. Dachgeschossen um kein Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 4 der HBO handelt. § Rechtsgrundlage zur Definition des Begriffs "Vollgeschoss“: § 2 Abs. 4 HBO Unterzeichnung der Bauvorlagen Das Mitteilungsformular ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Alle erforderlichen Bauvorlagen sind von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden. 4.Welche Genehmigungen aus anderen Rechtsbereichen benötigen Sie für Ihr Bauvorhaben? Da die Bauaufsicht das Bauvorhaben nicht in einem Genehmigungsverfahren prüft, sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch die Bauherrschaft selbst zu beachten und einzuhalten Folgende Genehmigungen können unter Umständen zusätzlich für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden: Denkmalschutzrechtliche Genehmigung Bei Bauvorhaben im Geltungsbereich des Denkmalschutzes empfehlen wir dringend, vor Baubeginn beim Denkmalamt der Stadt Frankfurt am Main abzuklären, ob eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Das Denkmalamt finden Sie in der Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, Tel. 069/21236199. § Rechtsgrundlage: Hessisches Denkmalschutzgesetz, abzurufen über www.hessenrecht.hessen.de Genehmigung aufgrund einer Erhaltungssatzung Die Erhaltungssatzungen schreiben einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen Bauten vor. Selbst für ansonsten baugenehmigungsfreie Maßnahmen wie das Decken eines Daches oder einen neuen Fassadenanstrich benötigen Sie im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine satzungsrechtliche Genehmigung Dieser Antrag ist gesondert von der Mitteilung für genehmigungsfreie Vorhaben bei der Bauaufsicht zu stellen. 29 B1 baugenehmigungsfreie vorhaben Ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung benötigen, erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme” der Bauaufsicht Frankfurt. Dort erhalten Sie auch das Antragsformular und ein Merkblatt zu den erforderlichen Bauvorlagen. Ausführliche Informationen zu diesem Antragsverfahren können Sie dem Kapitel B 12 entnehmen. Sanierungsrechtliche Genehmigung Falls sich Ihr Bauvorhaben in einem Sanierungsgebiet oder einem Entwicklungsgebiet befindet, benötigen Sie eine sanierungsrechtliche Genehmigung. Für die Erteilung dieser Genehmigung ist das Stadtplanungsamt Frankfurt zuständig. Ob sich Ihr Grundstück in einem solchen Gebiet befindet erfahren Sie ebenfalls beim Stadtplanungsamt. Stadtplanungsamt, Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 60311 Frankfurt am Main, Tel. (069) 212-34871, E-mail: [email protected] Baumfällgenehmigung Für die Fällung von nach der Baumschutzsatzung der Stadt Frankfurt geschützten Bäumen, benötigen Sie eine Baumfällgenehmigung. Wir empfehlen Ihnen, erforderliche Baumfällungen frühzeitig in Ihre Planungen einzubeziehen und sich mit dem Umweltamt und der Bauaufsicht abzustimmen. Eine umfassende Beratung zu diesem Thema erhalten Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht und beim Umweltamt. Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected] Wasserrechtliche Erlaubnis für Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten, Trinkwasserschutzgebieten oder bei Grundwasserberührung Wenden Sie sich hierfür an die Untere Wasserbehörde beim Umweltamt der Stadt Frankfurt. Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected] Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes Für eine Gaststättenkonzession wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt. Ordnungsamt Frankfurt, Service-Center Gaststätten, Kleyerstraße 86, 60326 Frankfurt am Main, Tel. (069) 212 442404, E-mail: [email protected] 30 5. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen der Mitteilung eines baugenehmigungsfreien Bauvorhabens im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der Vorberatung in der „Beratung und Antragsannahme” der Bauaufsicht. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Art der Bauvorlage Vordruck „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“ BAB 33 Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags Handlungsvollmachten im Original Baulasten in Kopie Liegenschaftsplan Auszug aus dem Grundstücksnachweis Grundrisse Schnitte Ansichten Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung Berechnung des Bruttorauminhalts Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit Anzahl 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 6.Wann kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden? Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss. Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie innerhalb von zwei Wochen keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben. Die 2-Wochenfrist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen. 31 B2 Genehmigungsfreistellung Vorwort Der Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung ist mit der Hessischen Bauordnung (HBO) 2010 deutlich erweitert worden. In diesem Rahmen dürfen bauliche Anlagen und Gebäude, die keine Sonderbauten sind, ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn diese Bauvorhaben uneingeschränkt dem Bebauungsplan, der HBO und den örtlichen Bauvorschriften entsprechen. Diese Voraussetzungen sind in Frankfurt allerdings selten erfüllt, so dass die Genehmigungsfreistellung in Frankfurt nur bei weniger als 1 % aller Bauvorhaben zum Tragen kommt. Für ein Bauvorhaben, das alle Anforderungen der Genehmigungsfreistellung erfüllt, sieht der Gesetzgeber die Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde vor. Zuständig hierfür ist die Bauaufsicht Frankfurt – „Beratung und Antragsannahme“. Die Bauaufsicht prüft die mitgeteilten Bauvorhaben nicht. Sie kann aber innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklären, dass auch für ein genehmigungsfreigestelltes Bauvorhaben ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Erklärt sie dies nicht innerhalb eines Monats, können Sie mit der Ausführung des Vorhabens beginnen. Worauf Sie achten sollten Für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist die Bauherrschaft selbst verantwortlich. Denken Sie also daran, dass Sie in eigener Verantwortung alle für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen, wie z.B. Denkmalund Naturschutzrecht, einholen müssen. Dies gilt auch für die für Ihr Bauvorhaben eventuell erforderlichen satzungsrechtlichen Genehmigungen (siehe Kapitel B12). Eine Auflistung der bei genehmigungsfreigestellten Bauvorhaben zu prüfenden Rechtsgebiete finden Sie in den Handlungsempfehlungen zur HBO, Anlage 1. © BAUHAUS GMBH ENTWICKELN-BAUEN-WOHNEN Wenn Sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und die Erleichterungen zum Bauen missbrauchen, riskieren Sie viel. Sie müssen damit rechnen, dass die Bauaufsicht einen Baustopp oder andere Verfügungen (z.B. Beseitigungsanordnungen, Wiederherstellungsanordnung oder Nutzungsuntersagungen) erlässt. Darüber hinaus ist die Verhängung von Bußgeldern vorgesehen, die bis zu 500.000 € betragen können. Ordnungswidrig verhält sich beispielsweise, wer ein Bauvorhaben, das nach § 56 HBO mitteilungspflichtig ist, nicht der Bauaufsicht meldet. Eine Ordnungswidrigkeit begeht aber auch der, der ein genehmigungsfreigestelltes Bauvorhaben zwar mitgeteilt, die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung aber nicht einhält oder abweichend von den angezeigten Bauvorlagen ausführt. Fundstelle des Handlungsempfehlungen im Internet: www.wirtschaft.hessen.de 1. Für welche Bauvorhaben kommt die Genehmigungsfreistellung in Betracht? Für die Genehmigungsfreistellung kommen folgende Bauvorhaben in Betracht: - bauliche Anlagen und Gebäude, die keine Sonderbauten sind, - Nebenanlagen und Nebengebäude zu den oben aufgeführten Bauvorhaben. Die Genehmigungsfreistellung findet bei dem Abbruch baulicher Anlagen keine Anwendung. § Rechtsgrundlage für die Genehmigungsfreistellung: § 56 HBO Definition: Sonderbauten sind gemäß § 45 HBO bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, sie sind aufgelistet unter § 2 Absatz 8 HBO. 32 2.Welche Vorraussetzungen müssen genehmigungsfreigestellte Bauvorhaben erfüllen? Die Genehmigungsfreistellung tritt nur dann an die Stelle des Baugenehmigungsverfahrens, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Vorraussetzung 1: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans Ein qualifizierter Bebauungsplan ist ein als Satzung erlassener verbindlicher Bauleitplan, der mindestens Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (zum Beispiel reines oder allgemeines Wohngebiet, Gewerbe- oder Industriegebiet), das Maß der Nutzung (z. B. Zahl der Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Grundflächenzahl, Gebäudehöhe), die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat sich ein Träger verpflichtet, sein Vorhaben auf der Grundlage eines mit der Stadt abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplanes durchzuführen. Ob Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und welche Festsetzungen dieser Bebauungsplan erhält, erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht. Auskünfte über Bebauungspläne und andere planungsrechtliche Satzungen finden Sie auch im Auskunftssystem planAS unter www.stadtplanungsamt-frankfurt.de . Vorraussetzung 2: Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans oder des Vorhabenplans in allen Teilen Schon geringfügige Befreiungen vom Bauplanungsrecht machen die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich. Vorraussetzung 3: Die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches ist gesichert. Die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches, zu der im Wesentlichen ausreichende Straßen, Anlagen zur Versorgung mit Energie und Trinkwasser sowie Abwasseranlagen gehören, muss gesichert sein. Die Erschließung muss spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme des Vorhabens gegeben, d.h. bei der Mitteilung muss der Zeitpunkt der Erschließung absehbar sein. Wird die bauliche Anlage voraussichtlich nicht bis zur Ingebrauchnahme erschlossen sein, ist das Bauvorhaben genehmigungspflichtig. Vorraussetzung 4: Das Vorhaben muss der HBO und den örtlichen Bauvorschriften ohne jede Abweichung entsprechen. Erfordert das Bauvorhaben eine bauordnungsrechtliche Abweichungsentscheidung (z.B. Unterschreitung der Abstandsfläche), ist die Genehmigungsfreistellung nicht möglich; das Vorhaben ist baugenehmigungspflichtig. Das Vorhaben muss also vollständig den Anforderungen der HBO entsprechen. Hierzu zählt das gesamte materielle Bauordnungsrecht einschließlich der Satzungen, die auf Grund der HBO erlassen wurden (z. B. Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung, Vorgartensatzung, Baugestaltungssatzungen). Fundstelle der Satzungen im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Vorraussetzung 5: Die Bauaufsicht Frankfurt darf innerhalb 1 Monats nicht erklären, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder das Vorhaben nach § 15 Abs.1 Satz 2 des Baugesetzbuches vorläufig untersagt wird. Eine Untersagung kann u.a. dann erfolgen, wenn die Änderung eines Bebauungsplanes beabsichtigt ist, der Verdacht auf Altlasten besteht oder sonstige Gründe für ein Genehmigungsverfahren sprechen. Eine Begründung für die Entscheidung ist nicht anzugeben. 33 B2 Genehmigungsfreistellung 3. Wahlmöglichkeit Wenn Sie wünschen, dass Ihr Bauvorhaben, das eigentlich der Genehmigungsfreistellung zuzuordnen wäre, in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden soll, können Sie erklären, dass für Ihr Vorhaben das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (Kapitel B3) oder das Vollverfahren (Kapitel B4) durchgeführt werden soll. Diese Erklärung erfolgt durch eine entsprechende Angabe auf der Rückseite des Bauantragsformulars BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1, Nr 1.) Fundstelle des Formulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart (www.kohlhammer.de) 4. Bauvorlageberechtigung Sowohl für die Mitteilung von genehmigungsfreigestellten Vorhaben als auch für einen Bauantrag müssen Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt sein. Geeignet sind Entwurfsverfasser grundsätzlich dann, wenn sie die nachfolgenden Anforderungen erfüllen. Kleine Bauvorlageberechtigung Handwerksmeister des Bauhauptgewerbes sind berechtigt, Mitteilungen von genehmigungsfreigestellten Vorhaben und Bauanträge einzureichen für - Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten und insgesamt max. 200 m² Wohnfläche - eingeschossige gewerbliche Gebäuden bis max. 200 m² Bruttogeschossfläche und 3 m Wandhöhe - kleinere landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1-3 bis 200 m² Brutto- Grundfläche des Erdgeschosses - Garagen bis 200 m² Nutzfläche Große Bauvorlagenberechtigung Für größere Bauvorhaben sind die Personen bauvorlageberechtigt, welche die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind. § Rechtsgrundlage: § 49 HBO, Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz, Hessisches Ingenieurkammergesetz 5.Welche Unterlagen benötigen Sie für Ihre Mitteilung von genehmigungs- freigestellten Vorhaben an die Bauaufsicht Frankfurt? Die unten aufgeführten Unterlagen sind Ihrer Mitteilung von genehmigungsfreigestellten Vorhaben, falls nachfolgend oder im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Bauaufsicht nicht anders festgelegt, in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Bitte nummerieren Sie die eingereichten Ausfertigungen durchgehend Vordruck „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“ Für die Mitteilung genehmigungsfreigestellter Bauvorhaben, ist der Vordruck „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“ BAB 33 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 10) zu verwenden. 34 Fundstelle des Formulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Bestelladresse für die Formulare: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart (www.kohlhammer.de) Eine Hilfe für das Ausfüllen des Mitteilungsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre. Statistischer Erhebungsbogen Fügen Sie Ihrem Antrag den vollständigen Formularsatz zur Baustatistik (Erhebungsbogen) in 1-facher Ausfertigung bei. Bei Maßnahmen, durch die Wohnraum entfällt, legen Sie bitte auch einen Abgangserhebungsbogen vor. Fundstelle im Internet: www.statistik-hessen.de Den Formularsatz erhalten Sie auch in der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht. Kopie aus dem Handels-/Vereinsregisterauszug/Gesellschaftervertrag Legen Sie bitte zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eine Kopie aus dem Handels-/Vereinsregister bzw. Gesellschaftervertrag in 1-facher Ausfertigung vor, wenn Sie eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vertreten. Weitere Informationen zu gesetzlichen Vertretungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 1. Handlungsvollmacht Die Bauherrschaft kann eine andere Person bevollmächtigen, Handlungen vorzunehmen, die die Mitteilung von genehmigungsfreigestellten Vorhaben betreffen. Wenn Sie von der Bauherrschaft als Bevollmächtigte/r ernannt wurden, legen Sie eine entsprechende Handlungsvollmacht in 1-facher Ausfertigung im Original vor. Sollte die Bauherrschaft eine juristische Person sein oder aus mehreren Personen bestehen, ist immer eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigte zu benennen. Einen speziell für die Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck finden Sie im Kapitel „Formulare“ auf der Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Weitere Informationen zu Bevollmächtigungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 2. Nachweis der Bauvorlagenberechtigung Bitte legen Sie uns einen Nachweis für Ihre Bauvorlageberechtigung in 1-facher Ausfertigung vor. Baulasten in Kopie Bitte informieren Sie sich bei der „Beratung und Antragsannahme“ im Vorfeld zur Einreichung der Mitteilung darüber, ob auf Ihrem Grundstück eine Baulast liegt. Ist dies der Fall, fügen Sie bitte einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis bei. Weitere Informationen zu Baulasten erhalten Sie in Kapitel B9. Liegenschaftsplan Ein Liegenschaftsplan ist aus ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte. Der Maßstab beträgt im Allgemeinen 1:500. Kleinere Maßstäbe sind nur zulässig, wenn die Darstellung hinreichend klar ist; sie dürfen 1:1000 nicht unterschreiten. Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen für 35 B2 Genehmigungsfreistellung die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke inklusive der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten. Zusätzlich ist der Liegenschaftsplan durch folgende Angaben zu ergänzen: a) Kennzeichnung des Baugrundstückes durch eine gelbe Umrandung, b) Maßstabsgerechte Eintragung des antragsgegenständlichen Vorhabens in Rot mit Angabe der Außenmaße und der Vermaßung auf dem Grundstück, c) Ortsvergleich für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke: Gegenstand des Ortsvergleichs ist eine Überprüfung, ob im Auszug aus der Liegenschafts karte alle relevanten baulichen Anlagen dargestellt sind. Fehlende Objekte werden vor Ort erfasst und in den Auszug aus der Liegenschaftskarte übernommen, nicht mehr vorhandene Objekte werden entsprechend gekennzeichnet (dies gilt insbesondere für Gebäude, die baugenehmigungsfrei errichtet oder beseitigt werden oder wurden), d) Angaben zur Höhenlage des Baugrundstücks im Verhältnis zu Normalnull (NN), e) Übertragung der planungsrechtlichen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan, wenn diese beurteilungsrelevant sind. Für die erforderliche Ergänzung der Inhalte des Liegenschaftsplanes ist grundsätzlich der/ die Bauherr/in oder der von ihm/ihr beauftragte Entwurfsverfasser/in verantwortlich. Auszug aus dem Grundstücksnachweis¹ Der Auszug aus dem Grundstücksnachweis enthält die Bezeichnung des Baugrundstückes und der benachbarten Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu weiteren Grundstückseigenschaften und Eigentumsverhältnissen. Den Auszug aus dem Grundstücksnachweis und den Liegenschaftsplan bis zu einer maximalen Größe von DIN A3, erhalten Sie, wenn Sie ein konkretes Vorhaben planen, kostenlos in Verbindung mit der „Beratungsmappe“ (siehe Kapitel A1) bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht (Mo, Di, Do und Fr von 8.30- 12.30 Uhr), in der Kurt-Schumacher-Straße 10, Frankfurt am Main, große Kundenhalle, Empore. Gebührenpflichtige Bestellungen sind postalisch oder telefonisch beim Stadtvermessungsamt (nur Liegenschaftspläne!) unter der Nummer 069/212-33326 bzw. per E-mail unter [email protected], bei einem Sachverständigen für Vermessungswesen/Vermessungsingenieur bzw. beim Amt für Bodenmanagement, Anlaufstelle Frankfurt am Main, Walter-MöllerPlatz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG), 60349 Frankfurt am Main, möglich. Freiflächenplan Bei allen Vorhaben (auch Nutzungsänderungen), durch die die Freifläche (z.B. bei der Herstellung von zusätzlichen Stellplätzen) verändert wird, ist zur Beurteilung der Außenanlagengestaltung, der Feuerwehrzu- und umfahrten, der Verkehrserschließung usw. ein Freiflächenplan mit einzureichen. Der Freiflächenplan stellt die geplante Nutzung der Freiflächen nach Lage, Art und Größe dar. Hierzu gehören insbesondere: a) Versiegelte, befestigte und begrünte Flächen mit Art der Befestigung und der Begrünung entsprechend den Festsetzungen des jeweils gültigen Bebauungsplanes b) Schützenswerter Baumbestand auf dem Baugrundstück gemäß Baumschutzsatzung* der Stadt Frankfurt am Main, im Zusammenhang mit den geplanten und bestehenden baulichen Anlagen, c) Barrierefreiheit auf dem Baugrundstück, d) Spielplätze nach § 8 HBO, e) Lager-, Arbeits- und Verkehrsflächen sowie Betriebshofflächen z.B. für das Be- und Entladen von LKW´s und hauswirtschaftliche Flächen, 36 ¹ „Auszug aus dem Flurstücks-/ Eigentümerverzeichnis“ gemäß Bauvorlagenerlass 2007 f) Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder, g) Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter, h) Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf dem Baugrundstück, Fundstelle der Baumschutzsatzung* im Internet: www.umweltamt.stadt-frankfurt.de Bauzeichnungen Bei der Erstellung der Bauzeichnungen sind die gültigen Normen zu beachten. Erstellen Sie die Bauzeichnungen grundsätzlich im Maßstab 1:100, in begründeten Einzelfällen können auch Maßstäbe 1:50 oder 1:200 akzeptiert werden. Geben Sie immer den Maßstab in den Bauzeichnungen an. Die Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier hergestellt, die Eintragungen dokumentenecht dauerhaft sicht- und lesbar sein. Zusammengeklebte bzw. überklebte Pläne können wir nicht akzeptieren. Falten Sie die Pläne auf die Größe DIN A 4 (210 x 297 mm) mit einem 2,5 cm breiten, gelochten Heftrand. Wählen Sie Ihren Plankopf so, dass mindestens eine halbe DIN A 4 Seite für Stempel mit Genehmigungsvermerken frei bleibt. In den Bauzeichnungen sind alle Teile der baulichen Anlage, Nutzungen und Veränderungen der Geländeoberfläche mit Höhenangaben, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind, darzustellen. Hinweis: Bei Teilabbrüchen, die mit einem Neu- bzw. Umbau einhergehen, sind die abzubrechenden Bauteile in den Bauzeichnungen eindeutig zu kennzeichnen. Dies können Sie entweder mit einer farblichen Darstellung (Abbruch=gelb, Neubau=rot), oder mit einer Schraffur vornehmen. Die Bauzeichnungen bestehen in der Regel aus: a) Grundrissen, b) Schnitten durch Gebäude und Geländeoberfläche, c) Ansichten, ggf. mit Darstellung der unmittelbaren Nachbargebäude. Grundrisse Stellen Sie bitte alle von der Baumaßnahme betroffenen und alle weiteren für die Beurteilung des Gesamtvorhabens relevanten Grundrisse mit der vorgesehenen Nutzung der Räume dar. Bei Nutzungsänderungen ist auch die genehmigte Altnutzung eindeutig anzugeben (zum Beispiel durch eine gelbe Kennzeichnung!). Alle Grundrisse sind zu vermaßen, mit einem Nordpfeil und den Schnittlinien entsprechend den Schnitten zu versehen. Darüber hinaus müssen Grundrisse mindestens folgende Darstellungen beinhalten: - Treppen, - Raumgrößen (Nutzflächen), - Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen. Schnitte Stellen Sie bitte alle Schnitte dar, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Dazu gehören auch Längsschnitte und Schnitte, aus denen der Anschluss, die Gründung und ggf. der Grenzverlauf von angrenzenden Gebäuden ersichtlich ist. In den Schnitten sind alle relevanten Höhen im Bezug auf Normalnull (NN) anzugeben. Zudem sind in Schnitten und Ansichten die vorhandenen und geplanten Geländeoberflächen zwischen baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen vermaßt darzustellen. Vergessen Sie bitte nicht die Details wie abgehängte Decken, Kamine, Abluftschächte, Dachflächenfenster usw. mit darzustellen. Führen Sie mindestens einen Schnitt durch die Treppe und ggf. durch Balkone und Dachgauben. 37 B2 Genehmigungsfreistellung Ansichten Zeichnen Sie alle betroffenen Ansichten. Bei geschlossener und halboffener Bauweise sind mindestens zwei Fensterachsen der Nachbarfassaden mit darzustellen. Bitte geben Sie in der Zeichnung die jeweilige Himmelsrichtung (z.B. Ansicht Süd) an. Bau- und Nutzungsbeschreibung Baubeschreibung Die Baubeschreibung ist eine formlose Beschreibung der beabsichtigten Bauausführung und der baulichen Eigenschaften Ihres Bauvorhabens, die in den Bauzeichnungen nicht darstellbar sind. Die Baubeschreibung nimmt unmittelbar Bezug auf die Gebäudeklasse und zu den baulichen Besonderheiten. § Rechtsgrundlage zu den Gebäudeklassen: § 2 Abs. 3 HBO Nutzungsbeschreibung Für Büros, Schank- und Speisewirtschaften, Läden, Kindertagsstätten, Industrie- und Handwerksbetriebe sowie sonstige gewerbliche Anlagen ist eine formlose Nutzungsbeschreibung erforderlich. Sie muss Folgendes enthalten: - Maximale Anzahl der Nutzer, - Öffnungs-/ Betriebszeiten, - Genaue Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit, ggf. der Abläufe, - Art der zu lagernden Materialien. Stellplatznachweis Der Stellpatznachweis besteht in der Regel aus einer Stellplatzberechnung und einem zeichnerischen Nachweis der real herzustellenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung und der Stellplatzeinschränkungssatzung der Stadt Frankfurt am Main. Aus einer nachvollziehbaren Stellplatzberechnung müssen sowohl die nach der Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze als auch die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung einzuschränkenden Stellplätze hervorgehen. Vergessen Sie bitte nicht die zusätzlich erforderlichen Kfz-Stellplätze für Behinderte nachzuweisen. Bei der Nutzflächenermittlung für die nutzflächenbezogenen Stellplatzberechnungen ist die DIN 277 in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Im Falle von Nutzungsänderungen, An- und Umbauten oder Neubauten auf bereits bebauten Grundstücken, stellen Sie bitte die neu oder zusätzlich nachzuweisenden Stellplätze den bereits vorhandenen, genehmigten Stellplätzen gegenüber. Bitte prüfen Sie im Vorfeld die Anzahl der bisher genehmigten und vorzuhaltenden Stellplätze anhand der maßgeblichen Baugenehmigungen. Mit der Novellierung der HBO 2010 ist die Zahlung der rechtlich erzwungenen Ablöse für Stellplätze, die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung nicht hergestellt werden dürfen, entfallen. Die Bauaufsicht hat eine „Leitfaden zur Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung“ erarbeitet, die Ihnen als Hilfe im Umgang mit der Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de zur Verfügung steht. Nachweis der Fahrradabstellplätze Bitte weisen Sie die für Ihr Gebäude/Ihre Nutzung erforderlichen Fahrradabstellplätze für Besucher und Beschäftigte nach. Die Zahl der Abstellplätze wird im Einzelfall nach dem tatsäch- 38 lichen Bedarf ermittelt. Dabei sind die Richtzahlen der Obersten Bauaufsichtsbehörde zugrunde zu legen. Näheres hierzu finden Sie auch in dem zuvor genannten Leitfaden. Fundstelle der Satzungen im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Akteneinsicht in abgeschlossene Baugenehmigungsvorgänge können Sie im Archiv der Bauaufsicht, Zimmer K230, montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr, nehmen. Beachten Sie bitte, dass Sie aus Gründen des Datenschutzes Bauakten nur einsehen dürfen, wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind. Ansonsten benötigen Sie eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des Eigentümers. Um das Grundstückseigentum nachzuweisen, legen Sie uns bitte einen (unbeglaubigten) Grundbuchauszug vor, der nicht älter als 1 Monat ist. Berechnung des Bruttorauminhaltes Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung. Bei der Berechnung sind die Brutto-Rauminhalte für die unterschiedlichen Nutzungen getrennt aufzuführen (zum Beispiel: Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage: BRI1= Wohnungen, BRI2= gewerblich genutzte Einheiten, BRI3= Tiefgarage). Der Bruttorauminhalt und die Baukosten sind immer getrennt aufzuführen. Kellerräume in Tiefgaragengeschossen können der jeweils zugehörigen Nutzung zugeschlagen werden. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung Bitte ermitteln Sie die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl und die Baumassenzahl nach der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung. § Rechtsgrundlage: §§ 16ff. BauNVO. Fundstelle im Internet: www.stadtplanungsamt-frankfurt.de Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit In weiten Teilen des Frankfurter Stadtgebietes dürfen Gebäude nur mit einer maximal zulässigen Anzahl von Vollgeschossen, gemäß den jeweils rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, errichtet werden. Bei der Ermittlung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse ist zu berücksichtigen, ob Dach- oder Kellergeschoss als Vollgeschosse gelten. Gerade bei einer Aufstockung, einer Dacherhöhung oder einem hoch angesetzten Kellergeschoss mit Aufenthaltsräumen ist dies aus den Bauvorlagen nicht immer eindeutig erkennbar. In diesen Fällen ist ein Nachweis vorzulegen, dass es sich bei den Keller- bzw. Dachgeschossen um kein Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 4 der HBO handelt. § Rechtsgrundlage zur Definition des Begriffs "Vollgeschoss“: § 2 Abs. 4 HBO 39 B2 Genehmigungsfreistellung Unterzeichnung der Bauvorlagen Das Mitteilungsformular ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Alle erforderlichen Bauvorlagen sind von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden. Alle Bauvorlagen zu den Fachentwürfen sind von der hierfür verantwortlichen Person (Fachplaner/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden. Besondere Hinweise Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe ist der/die Entwurfsverfasser/in verantwortlich. Er/Sie hat die Übereinstimmung der Fachentwürfe mit der Entwurfsplanung schriftlich zu bestätigen („Übereinstimmungserklärung“). 6.Welche Genehmigungen aus anderen Rechtsbereichen benötigen Sie für Ihr Bauvorhaben? Da die Bauaufsicht das Bauvorhaben nicht in einem Genehmigungsverfahren prüft, müssen Sie selbst die öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachten. Folgende Genehmigungen können unter Umständen auch für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden: Denkmalschutzrechtliche Genehmigung Bei Bauvorhaben auf einem denkmalgeschützten Grundstück empfehlen wir dringend, vor Baubeginn beim Denkmalamt der Stadt Frankfurt am Main abzuklären, ob eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Das Denkmalamt finden Sie in der Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, Tel. 069/21236199. § Rechtsgrundlage: Hessisches Denkmalschutzgesetz, abzurufen über www.hessenrecht.hessen.de Genehmigung aufgrund einer Erhaltungssatzung Die Erhaltungssatzungen schreiben in formell festgesetzten Gebieten einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen Bauten vor. Selbst für ansonsten baugenehmigungsfreie Maßnahmen, wie das Decken eines Daches oder die Anbringung einer Wärmedämmung benötigen Sie im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine satzungsrechtliche Genehmigung. Diesen Antrag müssen Sie gesondert von der Mitteilung für die Genehmigungsfreistellung bei der Bauaufsicht stellen. (Siehe Kapitel B12) Ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung benötigen, erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt. Dort erhalten Sie auch das Antragsformular. 40 Sanierungsrechtliche Genehmigung Falls sich Ihr Bauvorhaben in einem Sanierungsgebiet oder einem Entwicklungsgebiet befindet, benötigen Sie eine sanierungsrechtliche Genehmigung. Für die Erteilung ist das Stadtplanungsamt Frankfurt zuständig. Ob dies für die Lage Ihres Grundstückes zutrifft, erfahren Sie ebenfalls beim Stadtplanungsamt. Stadtplanungsamt, Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, Tel. (069) 21234871, E-mail: [email protected] Baumfällgenehmigung Für die Fällung von nach der Baumschutzsatzung der Stadt Frankfurt geschützten Bäumen, benötigen Sie eine Baumfällgenehmigung. Wir empfehlen Ihnen, erforderliche Baumfällungen frühzeitig in Ihre Planungen einzubeziehen und sich mit dem Umweltamt und der Bauaufsicht abzustimmen. Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected] Wasserrechtliche Erlaubnis für Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten, Trinkwasserschutzgebieten oder bei Grundwasserberührung Wenden Sie sich hierfür an die Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt. Untere Wasserbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected] Anforderungen an Arbeitsstätten nach der Arbeitsstättenverordnung Auch wenn der Arbeitsschutz in der Genehmigungsfreistellung nicht geprüft wird, sind die Belange des baulichen Arbeitsschutzes bei der Planung von Vorhaben immer dann zu berücksichtigen, wenn für die spätere Nutzung die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorgesehen bzw. nicht auszuschließen ist. Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie im Bauvorlagenerlass, Anlage 3, Nr. 1. Fundstelle des Bauvorlagenerlasses im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes Für eine Gaststättenkonzession wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt. Ordnungsamt Frankfurt, Service-Center Gaststätten, Kleyerstraße 86, 60326 Frankfurt am Main, Tel. (069) 212 42514, E-mail: [email protected] 6. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen der Mitteilung eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der Vorberatung in der „Beratung und Antragsannahme” der Bauaufsicht. 41 B2 Genehmigungsfreistellung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. Art der Bauvorlage Vordruck „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“ BAB33 Statistischer Erhebungsbogen Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags Handlungsvollmachten im Original Nachweis der Bauvorlageberechtigung Baulasten in Kopie Liegenschaftsplan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich) Auszug aus dem Grundstücksnachweis Freiflächenplan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich) Grundrisse Schnitte Ansichten Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung Stellplatznachweis Nachweis der Fahrradabstellplätze Berechnung des Bruttorauminhalts Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit Anzahl 1 1 1 1 1 1 3(+1) 4 3 (+1) 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 7.Wann kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden? Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss. Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben. Die 1-Monatsfrist beginnt mit dem Eingang Ihrer Mitteilung und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen. 8.Was Sie während der BaumaSSnahme beachten müssen! Anzeige des Baubeginns und der Fertigstellung Der Baubeginn ist mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsicht Frankfurt schriftlich mitzuteilen. Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung des Gebäudes sind der Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Fertigstellung anzuzeigen. Bitte verwenden Sie hierfür die Formulare aus dem Bauvorlagenerlass. Fundstelle der Formulare im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Ausführliche Informationen zum Baubeginn und zur Fertigstellung finden Sie im Kapitel B13 dieser Broschüre. Bautechnische Nachweise Vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, müssen der Bauaufsicht die erforderlichen bautechnischen Nachweise vorliegen. § Rechtsgrundlage: §§ 59, 65 HBO Ausführliche Informationen zu den bautechnischen Nachweisen finden Sie im Kapitel B13 dieser Broschüre. 42 Benutzung vor Fertigstellung Möchten Sie Ihr Gebäude schon vor der Fertigstellung nutzen, müssen Sie dies spätestens eine Woche vorher der Bauaufsicht mitteilen. Die vorzeitige Benutzung ist zulässig, wenn die Bauaufsicht nicht innerhalb einer Woche die Nutzung wegen Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung untersagt. § Rechtsgrundlage: § 74 Abs. 7 HBO 9.Wie lange gilt eine Bauanzeige für ein freigestelltes Vorhaben? Will die Bauherrschaft mit der Ausführung des Vorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Wartefrist zur Forderung eines Bauantrages verstrichen oder nachdem die Freistellungserklärung der Bauaufsicht zugegangen ist, beginnen, muss das Vorhaben, wie vorstehend beschrieben, erneut angezeigt werden. § Rechtsgrundlage: § 56 Abs. 3 Satz 5 HBO 43 B3Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Vorwort Die Hessischen Bauordnung (HBO) 2010 hat den Anwendungsbereich des Vereinfachten Verfahrens noch einmal deutlich erweitert. Jetzt werden auch alle Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4 und 5 in dieser Verfahrensart geprüft, soweit sie nicht genehmigungsfrei gemäß § 56 HBO (siehe Kapitel B2) gestellt sind. Das Vereinfachte Verfahren erleichtert den Weg zur Baugenehmigung. Durch eine eingeschränkte Prüfung des Bauvorhabens, die sich im Wesentlichen auf das Planungsrecht konzentriert, kann die Entscheidung über die Baugenehmigung innerhalb kurzer Zeit getroffen werden. Die in der Hessischen Bauordnung vorgeschriebene Entscheidungsfrist von drei Monaten wird bei der Bauaufsicht Frankfurt regelmäßig deutlich unterschritten. Diese Verfahrenserleichterungen erhöhen jedoch die Anforderungen an die Bauherrschaft. Diese ist zwar verpflichtet, wichtige Bereiche ihres Bauvorhabens wie Statik und Brandschutz durch qualifizierte Private (z. B. Sachverständige) prüfen zu lassen. Für die Einhaltung anderer Vorschriften, insbesondere des Nachbarrechts, ist sie aber selbst verantwortlich. Verstöße gegen solche Vorschriften können Verfügungen der Bauaufsicht (z.B. Baustopp, Beseitigungsanordnungen) zur Folge haben. 1.Welche Vorhaben werden im Vereinfachten Verfahren geprüft? Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind (siehe § 2 Absatz 8 HBO), sind dann im Vereinfachten Verfahren zu prüfen, wenn der Bau außerhalb des Bereichs eines qualifizierten oder vorhabensbezogenen Bebauungsplans liegt, oder die Festlegungen eines qualifizierten Bebauungsplans nicht einhält, die Erschließung nicht gesichert ist oder bauordnungsrechtliche Abweichungen bzw. planungsrechtliche Befreiungen oder Ausnahmen erforderlich sind. Hält das Bauvorhaben den qualifizierten Bebauungsplan ein, ist die Erschließung gesichert und sind bauordnungsrechtliche Abweichungen nicht erforderlich, gehört es zum Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung (siehe Kapitel B2). © Papayannis & Partner § Rechtsgrundlage für das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren: § 57 HBO Definition: Sonderbauten sind gemäß § 45 HBO bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, sie sind aufgelistet unter § 2 Absatz 8 HBO. 2.Genehmigungsdauer Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt. Die HBO 2010 verzichtet auch auf die bisherige Einschränkung für Bauvorhaben im Außenbereich, so dass auch für diese eine maximale Genehmigungsdauer, wie vorstehend ausgeführt, vorgeschrieben ist. § Rechtsgrundlage: § 57 Abs. 2 HBO 3.Was wird im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft? Im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden nur die Vorschriften des Baugesetzbuches und Vorschriften, die aufgrund des Baugesetzbuches erlassen wurden (planungsrechtliche Vorschriften wie beispielsweise die Baunutzungsverordnung, Bebauungspläne, Erhaltungssatzungen) 44 sowie von der Bauherrschaft beantragte bauordnungsrechtliche Abweichungen geprüft. Das sonstige öffentliche Recht ist nur dann Gegenstand des Vereinfachten Verfahrens, wenn das jeweilige Rechtsgebiet dies ausdrücklich bestimmt. Dies gilt zum Beispiel für das Denkmalschutzgesetz, das festgelegt hat, dass eine Baugenehmigung die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit einschließt. Ähnliche Regelungen finden sich auch im Naturschutz- oder Wasserrecht. § Rechtsgrundlage für das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren: § 57 HBO Eine vollständige Auflistung dieser Rechtsgebiete finden Sie in den Handlungsempfehlungen zur HBO, Anlage 1, abzurufen über www.wirtschaft.hessen.de . 4.Wahlmöglichkeit Sie können erklären, dass Ihr Bauvorhaben, das eigentlich dem Vereinfachten Verfahren gemäß § 57 HBO zuzuordnen wäre, im Vollverfahren nach § 58 HBO (Kapitel B4) geprüft werden soll. Diese Erklärung erfolgt durch eine entsprechende Angabe auf der Rückseite des Bauantragsformulars BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1, Nr. 1). Fundstelle des Formulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart (www.kohlhammer.de) 5. Bauvorlageberechtigung Kleine Bauvorlageberechtigung Handwerksmeister des Bauhauptgewerbes sind berechtigt, Bauanträge einzureichen für - Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten und insgesamt max. 200 m² Wohnfläche - eingeschossige gewerbliche Gebäuden bis max. 200 m² Bruttogeschossfläche und 3 m Wandhöhe - kleinere landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1-3 bis 200 m² Brutto- Grundfläche des Erdgeschosses - Garagen bis 200 m² Nutzfläche Große Bauvorlagenberechtigung Für größere Bauvorhaben sind die Personen bauvorlageberechtigt, welche die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind. § Rechtsgrundlage: § 49 HBO, Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz, Hessisches Ingenieurkammergesetz 6.Welche Unterlagen benötigen Sie für Ihren Bauantrag im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren? Die unten aufgeführten Unterlagen sind Ihrem Bauantrag im Vereinfachten Verfahren, falls nachfolgend oder im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Bauaufsicht nicht anders festgelegt, in vierfacher Ausfertigung beizufügen. Bitte nummerieren Sie die eingereichten Ausfertigungen durchgehend. 45 B3Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Antragsformular Bitte verwenden Sie das Antragsformular BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 1). Das Antragsformular wird nur in 1-facher Ausfertigung benötigt. Fundstelle im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre. Erklärung der Bauaufsicht Frankfurt Hat die Bauaufsicht Frankfurt bei genehmigungsfreien Bauvorhaben (siehe Kapitel B1) oder bei Bauvorhaben der Genehmigungsfreistellung (siehe Kapitel B2) erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, legen Sie eine Kopie dieser Erklärung bitte in 1-facher Ausfertigung bei. Erklärung der Bauherrschaft Wenn Sie für Ihr Bauvorhaben, das eigentlich der Genehmigungsfreistellung gemäß § 56 HBO zuzuordnen wäre, eine bauaufsichtliche Prüfung im Vereinfachten Verfahren gemäß § 57 HBO wünschen, können Sie dies durch eine entsprechende Angabe auf der 2. Seite (Rückseite) des Bauantragsformulars BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1, Nr.1) erklären. Fundstelle des Formulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart (www.kohlhammer.de) Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre Statistischer Erhebungsbogen Fügen Sie Ihrem Antrag den vollständigen Formularsatz zur Baustatistik (Erhebungsbogen) in 1-facher Ausfertigung bei. Bei Maßnahmen, durch die Wohnraum entfällt, legen Sie bitte auch einen Abgangserhebungsbogen vor. Fundstelle im Internet: www.statistik-hessen.de Den Formularsatz erhalten Sie auch in der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht. Kopie aus dem Handels-/Vereinsregisterauszug/Gesellschaftervertrag Legen Sie bitte zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eine Kopie aus dem Handels-/ Vereinsregister bzw. Gesellschaftervertrag in 1-facher Ausfertigung vor, wenn Sie eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vertreten. Weitere Informationen zu gesetzlichen Vertretungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 1. Handlungsvollmacht Die Bauherrschaft kann eine andere Person bevollmächtigen, den Bauantrag betreffende Handlungen vorzunehmen. Wenn Sie von der Bauherrschaft als Bevollmächtigte/r ernannt wurden, legen Sie eine entsprechende Handlungsvollmacht in 1-facher Ausfertigung im Original vor. Sollte die Bauherrschaft eine juristische Person sein oder aus mehreren Personen bestehen, ist immer eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigte zu benennen. Einen speziell für die Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck finden Sie im Kapitel „Formulare“ auf der Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt. 46 Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Weitere Informationen zu Bevollmächtigungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 2. Nachweis der Bauvorlagenberechtigung Bitte legen Sie uns einen Nachweis für die Bauvorlageberechtigung des/r Entwurfsverfassers/in in 1-facher Ausfertigung vor (siehe auch Bauantragsformular, Ziffer 6). Baulasten in Kopie Bitte informieren Sie sich bei der „Beratung und Antragsannahme“ im Vorfeld zur Einreichung des Bauantrages darüber, ob auf Ihrem Grundstück eine Baulast liegt. Ist dies der Fall, fügen Sie bitte einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis bei. Sollte für die Realisierung Ihres Vorhabens die Eintragung einer Baulast zwingend erforderlich sein, können Sie das bauaufsichtliche Verfahren beschleunigen, indem Sie dem Bauantrag eine entsprechende Absichtserklärung des/der Grundstückseigentümer/s beifügen. Weitere Informationen zu Baulasten erhalten Sie in Kapitel B9. Abweichungs-, Ausnahme und Befreiungsanträge Hält Ihr Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie z.B. die erforderlichen Abstandsflächen oder planungsrechtliche Festsetzungen, nicht ein, ist dem Bauantrag ein Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung beizufügen. Bitte verwenden Sie hierfür das Antragsformular BAB 10 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 2). Abweichungen und Befreiungen können grundsätzlich nur in schriftlich begründeten Einzelfällen erteilt werden. Die von Ihnen eingereichte Begründung muss alle entscheidungserheblichen, insbesondere öffentlich-rechtlich relevanten Umstände enthalten. Ausführliche Informationen zu diesem Antragsverfahren können Sie dem Kapitel B11 entnehmen. Das Antragsformular wird in 3-facher Ausfertigung benötigt. Fundstelle des Antragsformulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Bestelladresse für das Antragsformular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre. Liegenschaftsplan Ein Liegenschaftsplan ist ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte. Der Maßstab beträgt im Allgemeinen 1:500. Kleinere Maßstäbe sind nur zulässig, wenn die Darstellung hinreichend klar ist; sie dürfen 1:1000 nicht unterschreiten. Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen für die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke inklusive der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten. Zusätzlich ist der Liegenschaftsplan durch folgende Angaben zu ergänzen: a) Kennzeichnung des Baugrundstückes durch eine gelbe Umrandung, b) Maßstabsgerechte Eintragung des antragsgegenständlichen Vorhabens in Rot mit Angabe der Außenmaße und der Vermaßung auf dem Grundstück, c) Ortsvergleich für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke: Gegenstand des Ortsvergleichs ist eine Überprüfung, ob im Auszug aus der Liegenschafts karte alle relevanten baulichen Anlagen dargestellt sind. Fehlende Objekte werden vor Ort erfasst und in den Auszug aus der Liegenschaftskarte übernommen, nicht mehr vorhandene 47 B3Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren d) e) Objekte werden entsprechend gekennzeichnet (dies gilt insbesondere für Gebäude, die baugenehmigungsfrei errichtet oder beseitigt werden oder wurden) Angaben zur Höhenlage des Baugrundstücks im Verhältnis zu Normalnull (NN) Übertragung der planungsrechtlichen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan, wenn diese beurteilungsrelevant sind. Für die erforderliche Ergänzung der Inhalte des Liegenschaftsplanes ist grundsätzlich der/ die Bauherr/in oder der von ihm/ihr beauftragte Entwurfsverfasser/in verantwortlich. Auszug aus dem Grundstücksnachweis ¹ Der Auszug aus dem Grundstücksnachweis enthält die Bezeichnung des Baugrundstückes und der benachbarten Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu weiteren Grundstückseigenschaften und Eigentumsverhältnissen. Den Auszug aus dem Grundstücksnachweis und den Liegenschaftsplan bis zu einer maximalen Größe von DIN A3, erhalten Sie , wenn Sie ein konkretes Vorhaben planen, kostenlos in Verbindung mit der „Beratungsmappe“ (siehe Kapitel A1) bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht (Mo, Di, Do und Fr von 8.30- 12.30 Uhr), in der Kurt-Schumacher-Straße 10, Frankfurt am Main, große Kundenhalle, Empore. Gebührenpflichtige Bestellungen sind postalisch oder telefonisch beim Stadtvermessungsamt (nur Liegenschaftspläne!) unter der Nummer 069/212-33326 bzw. per E-mail unter [email protected], bei einem Sachverständigen für Vermessungswesen/Vermessungsingenieur bzw. beim Amt für Bodenmanagement, Anlaufstelle Frankfurt am Main, Walter-Möller-Platz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG), 60349 Frankfurt am Main, möglich. Freiflächenplan Bei allen Vorhaben (auch Nutzungsänderungen), durch die die Freifläche (z.B. bei der Herstellung von zusätzlichen Stellplätzen) verändert wird, ist zur Beurteilung der Außenanlagengestaltung, der Feuerwehrzu- und umfahrten, der Verkehrserschließung usw. ein Freiflächenplan mit einzureichen. Der Freiflächenplan stellt die geplante Nutzung der Freiflächen nach Lage, Art und Größe dar. Hierzu gehören insbesondere: a) Versiegelte, befestigte und begrünte Flächen mit Art der Befestigung und der Begrünung entsprechend den Festsetzungen des jeweils gültigen Bebauungsplanes, b) Schützenswerter Baumbestand auf dem Baugrundstück gemäß Baumschutzsatzung* der Stadt Frankfurt am Main, im Zusammenhang mit den geplanten und bestehenden baulichen Anlagen, c) Barrierefreiheit auf dem Baugrundstück, d) Spielplätze nach § 8 HBO, e) Lager-, Arbeits- und Verkehrsflächen sowie Betriebshofflächen, z.B. für das Be- und Entladen von LKW´s, und hauswirtschaftliche Flächen, f) Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder, g) Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter, h) Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf dem Baugrundstück. Fundstelle der Baumschutzsatzung* im Internet: www.umweltamt.stadt-frankfurt.de Abstandsflächennachweis Wenn Ihr Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, und Sie aus diesem Grunde einen Abweichungsantrag im Rahmen des Vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens stellen, ist dem Bauantrag immer ein nachvollziehbarer rechnerischer und zeichnerischer Abstandsflächennachweis beizufügen. 48 Bauzeichnungen Bei der Erstellung der Bauzeichnungen sind die gültigen Normen zu beachten. Erstellen Sie die Bauzeichnungen grundsätzlich im Maßstab 1:100, in begründeten Einzelfällen können auch Maßstäbe 1:50 oder 1:200 akzeptiert werden. Geben Sie immer den Maßstab in den Bauzeichnungen an. Die Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier hergestellt, die Eintragungen dokumentenecht dauerhaft sicht- und lesbar sein. Zusammengeklebte bzw. überklebte Pläne können wir nicht akzeptieren. Falten Sie die Pläne auf die Größe DIN A 4 (210 x 297 mm) mit einem 2,5 cm breiten, gelochten Heftrand. Wählen Sie Ihren Plankopf so, dass mindestens eine halbe DIN A 4 Seite für Stempel mit Genehmigungsvermerken frei bleibt. In den Bauzeichnungen sind alle Teile der baulichen Anlage, Nutzungen und Veränderungen der Geländeoberfläche mit Höhenangaben, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind, darzustellen. Hinweis: Bei Teilabbrüchen, die mit einem Neu- bzw. Umbau einhergehen, sind die abzubrechenden Bauteile in den Bauzeichnungen eindeutig zu kennzeichnen. Dies können Sie entweder mit einer farblichen Darstellung (Abbruch=gelb, Neubau=rot), oder mit einer Schraffur vornehmen. Die Bauzeichnungen bestehen in der Regel aus: a) Grundrissen, b) Schnitten durch Gebäude und Geländeoberfläche, c) Ansichten, ggf. mit Darstellung der unmittelbaren Nachbargebäude. Grundrisse Stellen Sie bitte alle von der Baumaßnahme betroffenen und alle weiteren für die Beurteilung des Gesamtvorhabens relevanten Grundrisse mit der vorgesehenen Nutzung der Räume dar. Bei Nutzungsänderungen ist auch die genehmigte Altnutzung eindeutig anzugeben (zum Beispiel durch eine gelbe Kennzeichnung!). Alle Grundrisse sind zu vermaßen, mit einem Nordpfeil und den Schnittlinien entsprechend den Schnitten zu versehen. Darüber hinaus müssen Grundrisse mindestens folgende Darstellungen beinhalten: - Treppen, - Raumgrößen (Nutzflächen), - Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen. Schnitte Stellen Sie bitte alle Schnitte dar, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Dazu gehören auch Längsschnitte und Schnitte, aus denen der Anschluss, die Gründung und ggf. der Grenzverlauf von angrenzenden Gebäuden ersichtlich ist. In den Schnitten sind alle relevanten Höhen im Bezug auf Normalnull (NN) anzugeben. Zudem sind in Schnitten und Ansichten die vorhandenen und geplanten Geländeoberflächen zwischen baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen vermaßt darzustellen. Vergessen Sie bitte nicht die Details wie abgehängte Decken, Kamine, Abluftschächte, Dachflächenfenster usw. mit darzustellen. Führen Sie mindestens einen Schnitt durch die Treppe und ggf. durch Balkone und Dachgauben. Ansichten Zeichnen Sie alle betroffenen Ansichten. Bei geschlossener und halboffener Bauweise sind mindestens zwei Fensterachsen der Nachbarfassaden mit darzustellen. Bitte geben Sie in der Zeichnung die jeweilige Himmelsrichtung (z.B. Ansicht Süd) an. Bau- und Nutzungsbeschreibung 49 B3Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Baubeschreibung Die Baubeschreibung ist eine formlose Beschreibung der beabsichtigten Bauausführung und der baulichen Eigenschaften Ihres Bauvorhabens, die in den Bauzeichnungen nicht darstellbar sind. Die Baubeschreibung nimmt unmittelbar Bezug auf die Gebäudeklasse und zu den baulichen Besonderheiten. § Rechtsgrundlage zu den Gebäudeklassen: § 2 Abs. 3 HBO Nutzungsbeschreibung Für Büros, Schank- und Speisewirtschaften, Läden, Kindertagsstätten, Industrie- und Handwerksbetriebe sowie sonstige gewerbliche Anlagen ist eine formlose Nutzungsbeschreibung erforderlich. Sie muss Folgendes enthalten: - Maximale Anzahl der Nutzer, - Öffnungs-/Betriebszeiten, - Genaue Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit, ggf. der Abläufe, - Art der zu lagernden Materialien. Einfügungsnachweis gemäß § 34 BauGB Wenn das Vorhaben sich außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet, ist seine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB zu prüfen. Damit diese Prüfung erfolgen kann, ist dem Bauantrag ein Nachweis über die Einfügung des Bauvorhabens in die nähere Umgebung beizufügen. Die Nachweise sollen hierbei auf folgende Aspekte eingehen: - Art und Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstücks und der umgebenden Bebauung - Bauweise (offen/geschlossen), - Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, - Gesicherte Erschließung, - Wohn- und Arbeitsverhältnisse, - Ortsbild. Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung Frankfurt ist eine Stadt voller Gegensätze. Sie vereint als moderne Metropole großstädtische Architektur mit dörflichen Strukturen. Diese Gegensätze spiegeln sich auch in der Vielfalt der städtebaulichen Gestalt wider. Deren Eigenarten, die Verschiedenartigkeit der Nutzungen und die typische Mischung der Wohnbevölkerung stellen für die Stadt einen unverzichtbaren Wert dar. Das Bauordnungsrecht kann diese städtebaulichen Eigenarten nicht immer in dem erforderlichen Maß schützen. Um unerwünschten städtebaulichen Veränderungen begegnen zu können, hat die Stadtverordnetenversammlung inzwischen für 37 Bereiche in Frankfurt Erhaltungssatzungen beschlossen, so zum Beispiel für Teile des West- und des Nordends und für viele Ortskerne von ehemals selbständigen Stadtteilen. Die Erhaltungssatzungen schreiben einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen Bauten vor. Selbst für ansonsten baugenehmigungsfreie Maßnahmen wie das Decken eines Daches benötigen Sie im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine satzungsrechtliche Genehmigung. Bei Neubauten ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Vorhaben den Zielen der jeweiligen Erhaltungssatzung entspricht. Grundsätzlich ist das Verfahren in das Baugenehmigungsverfahren integriert. Eine separate Antragstellung für eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung ist im Zusammenhang mit baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen nicht erforderlich. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag aber einen Nachweis über die Einhaltung der für Ihr Vorhaben geltenden Erhaltungssatzung bei. Aus diesem Nachweis muss eindeutig hervorgehen, dass durch Ihr Vorhaben die Ziele der Erhaltungssatzung (Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt und ggf. Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung) nicht berührt werden. Vorhaben in diesem Sinne können sein: Errichtung, 50 Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Der Nachweis kann, je nach Bedeutung und Umfang der geplanten Maßnahme, z.B. aus einer fotografischen Darstellung der städtebaulich relevanten näheren Umgebung mit einer entsprechenden schriftlichen Begründung bestehen. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt oder im Rahmen einer Bauberatung bei den zuständigen Baugenehmigungsteams. Ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Erhaltungssatzung beachten müssen, erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt. Die Erhaltungssatzungen finden Sie auf der Internetseite www.stadtplanungsamt-frankfurt.de im Auskunftssystem planAS. Stellplatznachweis Der Stellpatznachweis besteht in der Regel aus einer Stellplatzberechnung und einem zeichnerischen Nachweis der real herzustellenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung und der Stellplatzeinschränkungssatzung der Stadt Frankfurt am Main. Aus einer nachvollziehbaren Stellplatzberechnung müssen sowohl die nach der Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze als auch die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung einzuschränkenden Stellplätze hervorgehen. Vergessen Sie bitte nicht die zusätzlich erforderlichen Kfz-Stellplätze für Behinderte nachzuweisen. Bei der Nutzflächenermittlung für die nutzflächenbezogenen Stellplatzberechnungen ist die DIN 277 in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Im Falle von Nutzungsänderungen, An- und Umbauten oder Neubauten auf bereits bebauten Grundstücken, stellen Sie bitte die neu oder zusätzlich nachzuweisenden Stellplätze den bereits vorhandenen, genehmigten Stellplätzen gegenüber. Bitte prüfen Sie im Vorfeld die Anzahl der bisher genehmigten und vorzuhaltenden Stellplätze anhand der maßgeblichen Baugenehmigungen. Mit der Novellierung der HBO 2010 ist die Zahlung der rechtlich erzwungenen Ablöse für Stellplätze, die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung nicht hergestellt werden dürfen, entfallen. Die Bauaufsicht hat einen „Leitfaden zur Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung“ erarbeitet, die Ihnen als Hilfe im Umgang mit der Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de zur Verfügung steht. Nachweis der Fahrradabstellplätze Bitte weisen Sie die für Ihr Gebäude/Ihre Nutzung erforderlichen Fahrradabstellplätze für Besucher und Beschäftigte nach. Die Zahl der Abstellplätze wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt. Dabei sind die Richtzahlen der Obersten Bauaufsichtsbehörde zugrunde zu legen. Näheres hierzu finden Sie auch in dem zuvor genannten Leitfaden. Fundstelle der Satzungen im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Akteneinsicht in abgeschlossene Baugenehmigungsvorgänge können Sie im Archiv der Bauaufsicht, Zimmer K230, montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr, nehmen. Beachten Sie bitte, dass Sie aus Gründen des Datenschutzes Bauakten nur einsehen dürfen, wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind. Ansonsten benötigen Sie eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des Eigentümers. Um das Grundstückseigentum nachzuweisen, legen Sie uns bitte einen (unbeglaubigten) Grundbuchauszug vor, der nicht älter als 1 Monat ist. 51 B3Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Berechnung des Bruttorauminhaltes Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung. Bei der Berechnung sind die Brutto-Rauminhalte für die unterschiedlichen Nutzungen getrennt aufzuführen (zum Beispiel: Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage: BRI1= Wohnungen, BRI2= gewerblich genutzte Einheiten, BRI3= Tiefgarage). Der Bruttorauminhalt und die Baukosten sind immer getrennt aufzuführen. Kellerräume in Tiefgaragengeschossen können der jeweils zugehörigen Nutzung zugeschlagen werden. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Hinweis: Handelt es sich bei Ihrem Vorhaben um eine Maßnahme ohne Brutto-Rauminhalt (z.B. Umbauten im Bestand), geben Sie bitte in Ihrem Antrag die Herstellungskosten mit einer nachvollziehbaren Berechnung gemäß DIN 276 an. Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung Bitte ermitteln Sie die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl und die Baumassenzahl nach der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung. § Rechtsgrundlage: §§ 16ff. BauNVO. Fundstelle im Internet: www.stadtplanungsamt-frankfurt.de Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit In weiten Teilen des Frankfurter Stadtgebietes dürfen Gebäude nur mit einer maximal zulässigen Anzahl von Vollgeschossen, gemäß den jeweils rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, errichtet werden. Bei der Ermittlung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse ist zu berücksichtigen, ob Dach- oder Kellergeschoss als Vollgeschosse gelten. Gerade bei einer Aufstockung, einer Dacherhöhung oder einem hoch angesetzten Kellergeschoss mit Aufenthaltsräumen ist dies aus den Bauvorlagen nicht immer eindeutig erkennbar. In diesen Fällen ist ein Nachweis vorzulegen, dass es sich bei den Keller- bzw. Dachgeschossen um kein Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 4 der HBO handelt. § Rechtsgrundlage zur Definition des Begriffs "Vollgeschoss“: § 2 Abs. 4 HBO Bodengutachten zu Altlasten (in 3-facher Ausfertigung vorzulegen) Für Vorhaben, die auf Flächen errichtet werden sollen, die als Altlastenflächen bekannt oder als Verdachtsflächen registriert sind, ist ein Bodengutachten erforderlich. Sollten Sie bereits einen Sanierungsbescheid vom Regierungspräsidium Darmstadt erhalten haben, oder ist die Sanierungsmaßnahme bereits abgeschlossen, geben Sie uns bitte das Aktenzeichen des Bescheides an oder fügen Kopien dem Antrag bei. Genauere Informationen über Altlasten erhalten Sie beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main, www.rp-darmstadt.hessen.de . 52 Unterzeichnung der Bauvorlagen Das Bauantragsformular ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Das Befreiungs-/Abweichungsantragsformular ist von der Bauherrschaft zu unterschreiben. Alle erforderlichen Bauvorlagen sind von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden. Alle Bauvorlagen zu den Fachentwürfen sind von der hierfür verantwortlichen Person (Fachplaner/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden. Besondere Hinweise: Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe ist der/die Entwurfsverfasser/in verantwortlich. Er/Sie hat die Übereinstimmung der Fachentwürfe mit der Entwurfsplanung schriftlich zu bestätigen („Übereinstimmungserklärung“). 7.Weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im Vereinfachten Verfahren mitgeprüft werden Unter anderem werden folgende Rechtsgebiete im Vereinfachten Verfahren geprüft: 7.1 Denkmalschutz Im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird auch die Einhaltung des Denkmalschutzes überprüft. Eine Baugenehmigung schließt dementsprechend auch eine eventuell erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit ein. Wenn das Bauvorhaben den Denkmalschutz nicht einhält, wird der Bauantrag versagt werden. Bei denkmalschutzrelevanten Maßnahmen werden oftmals zusätzlich zu den erforderlichen Bauvorlagen besondere Unterlagen benötigt, anhand deren die Einhaltung der denkmalrechtlichen Belange geprüft werden kann. Solche Unterlagen können unter anderem sein: 1. Baubeschreibung 2. Zeichnerisches Aufmaß 3. Detaildarstellungen z. B. bei Fenstererneuerung, Gauben o. ä. (Horizontal- und Vertikalschnitte, Ansichten ) 4. Vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal – restauratorische und baugeschichtliche Voruntersuchung 5. Vorbereitende Untersuchung am Kulturdenkmal – archäologische Voruntersuchung 6. Detaillierte Angaben zu Materialien, Farbtonangaben 7. Fotografische Dokumentation des Vorhabens 8. Abwicklung der Straßenfassade © Stadtplanungsamt Frankfurt am Main Bei Bauvorhaben, die den Denkmalschutz tangieren, empfehlen wir Ihnen dringend, vor Bauantragstellung beim Denkmalamt der Stadt Frankfurt am Main abzuklären, ob und in welchem Umfang für Ihr Bauvorhaben der Denkmalschutz zu berücksichtigen ist. Das Denkmalamt finden Sie in der Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, Tel. 069/21236199. 53 B3Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren § Rechtsgrundlage: Hessisches Denkmalschutzgesetz, abzurufen über www.hessenrecht.hessen.de 7.2 Sanierungsrechtliche Genehmigung Falls sich Ihr Bauvorhaben in einem Sanierungsgebiet oder einem Entwicklungsgebiet befindet, benötigen Sie eine sanierungsrechtliche Genehmigung. Diese ist in das Baugenehmigungsverfahren mit eingeschlossen. Stadtplanungsamt, Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, Tel. (069) 21234871, E-mail: [email protected] 7.3 Wasserrecht Wollen Sie in einem amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet einen Neubau errichten oder sonstige flächenbezogene Veränderungen vornehmen, benötigen Sie hierfür eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung. Auch für einen Neubau bzw. eine Erweiterung in einem Trinkwasserschutzgebiet kann eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich sein. Beide Verfahren sind in das Baugenehmigungsverfahren eingeschlossen. Zur Beurteilung, ob die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, sollten Sie die Beratung bei der Unteren Wasserbehörde suchen. Ob Ihr Bauvorhaben in einem Überschwemmungsgebiet oder in einem Trinkwasserschutzgebiet liegt, erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt. Für vertiefte Fragen zum Wasserrecht steht Ihnen die Untere Wasserbehörde zur Verfügung. Sie finden diese beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069) 21239100, E-mail: [email protected] § Rechtsgrundlage zum Hochwasserschutz: §§ 14,15 des Hessischen Wassergesetzes, abzurufen über www.hessenrecht.hessen.de ; Rechtsgrundlage für die Trinkwasserschutzgebieten sind die jeweiligen Trinkwasserschutzverordnungen. 8.Welche weiteren Genehmigungen benötigen Sie für Ihr Bauvorhaben? Über die Baugenehmigung hinaus können auch weitere Genehmigungen für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden. Dies könnten zum Beispiel sein: Baumfällgenehmigung Für die Fällung von nach der Baumschutzsatzung der Stadt Frankfurt geschützten Bäumen, benötigen Sie eine Baumfällgenehmigung. Wir empfehlen Ihnen, erforderliche Baumfällungen frühzeitig mit dem Umweltamt und der Bauaufsicht abzustimmen. Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected] Wasserrechtliche Erlaubnis bei Grundwasserberührung Wenden Sie sich hierfür an die Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt. Untere Wasserbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected] 54 Anforderungen an Arbeitsstätten nach der Arbeitsstättenverordnung Der Arbeitsschutz wird im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr geprüft. Dennoch sind die Belange des baulichen Arbeitsschutzes bei der Planung von Vorhaben immer dann zu berücksichtigen, wenn für die spätere Nutzung die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorgesehen bzw. nicht auszuschließen ist. Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie im Bauvorlagenerlass, Anlage 3, Nr. 1. Fundstelle des Bauvorlagenerlasses im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes Für eine Gaststättenkonzession wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt. Ordnungsamt Frankfurt, Service-Center Gaststätten, Kleyerstraße 86, 60326 Frankfurt am Main, Tel. (069) 212 42514, E-mail: [email protected] 9. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem Bauantrag des Vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der Vorberatung in der „Beratung und Antragsannahme” der Bauaufsicht. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. Art der Bauvorlage Antragsformular BAB01 ggf. Erklärung der Bauherrschaft im Bauantragsformular Erklärung der Bauaufsicht Frankfurt wegen Bauantragsverfahren Statistischer Erhebungsbogen Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags Handlungsvollmachten im Original Nachweis der Bauvorlageberechtigung Absichtserklärung zu Baulasten/Baulasten in Kopie Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung BAB 10 Liegenschaftsplan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich) Auszug aus dem Grundstücksnachweis Freiflächenplan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich) Abstandsflächennachweis Grundrisse Schnitte Ansichten Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung Einfügungsnachweis (gemäß § 34 BauGB) Stellplatznachweis Nachweis der Fahrradabstellplätze Berechnung des Bruttorauminhalts Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit Anzahl 1 1 1 1 1 1 1 3 4 (+1) 4 4 (+1) 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 55 B3Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren 10. Was Sie während der BaumaSSnahme beachten müssen! Anzeige des Baubeginns und der Fertigstellung Der Baubeginn ist mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsicht Frankfurt schriftlich mitzuteilen. Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung des Gebäudes sind der Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Fertigstellung anzuzeigen. Bitte verwenden Sie hierfür die Formulare aus dem Bauvorlagenerlass. Fundstelle der Formulare im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Ausführliche Informationen zum Baubeginn und zur Fertigstellung finden Sie im Kapitel B13 dieser Broschüre. Bautechnische Nachweise Vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, müssen der Bauaufsicht die erforderlichen bautechnischen Nachweise vorliegen. § Rechtsgrundlage: §§ 59, 65 HBO Ausführliche Informationen zu den bautechnischen Nachweisen finden Sie im Kapitel B13 dieser Broschüre. Benutzung vor Fertigstellung Möchten Sie Ihr Gebäude schon vor der Fertigstellung nutzen, müssen Sie dies spätestens eine Woche vorher der Bauaufsicht mitteilen. Die vorzeitige Benutzung ist zulässig, wenn die Bauaufsicht nicht innerhalb einer Woche die Nutzung wegen Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung untersagt. § Rechtsgrundlage: § 74 Abs. 7 HBO 11. Wie lange gilt eine Baugenehmigung? Die Baugenehmigung wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen wurde. Die Baugenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens bei der Bauaufsicht gestellt werden. Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Baugenehmigung bei der Bauaufsicht eingeht. § Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 7 HBO 56 B4 vollverfahren Vorwort Das Vollverfahren nach § 58 ist in der HBO 2010 grundsätzlich vorgesehen für Sonderbauten und Abbrüche. Diese Verfahrensart kann aber auch von Bauantragstellern gewählt werden, deren Bauvorhaben eigentlich in der Genehmigungsfreistellung (Kapitel B2) oder als vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (Kapitel B3) zu prüfen ist, die aber die Sicherheit einer umfassenden Prüfung wünschen. Im Gegensatz zum Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird neben der bauplanungsrechtlichen Prüfung auch eine umfangreiche bauordnungsrechtliche Prüfung durchgeführt. Dieses Kapitel behandelt das Verfahren, wenn Bauantragsteller durch eine Erklärung das Vollverfahren nach § 58 HBO gewählt haben. Zu Sonderbauten und Abbrüchen finden Sie eigene Kapitel unter B5 und B7. 1.Welche Vorhaben werden im Vollverfahren geprüft? Das Vollverfahren wird durchgeführt für Vorhaben, die in den Kapiteln B5 und B7 behandelt sind. Das Vollverfahren wird auch auf Wunsch der Antragsteller durchgeführt. 2.Genehmigungsdauer Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Bei der Bauaufsicht Frankfurt wird die 3-Monatsfrist auch im Vollverfahren regelmäßig unterschritten. 3.Was wird bei Nichtsonderbauten im Vollverfahren geprüft? Im Vollverfahren findet eine umfangreiche bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Prüfung statt. Im Bauordnungsrecht wird die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach der Hessischen Bauordnung sowie nach Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung beurteilt. Dies bezieht sich insbesondere auf die Abstandsflächenvorschriften (öffentliches Nachbarrecht) und z.B. auf Anforderungen an die Gestaltung und die Verkehrssicherheit. Zu den Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung zählen neben Verordnungen (z.B. Feuerungsverordnung, Garagenverordnung) und Satzungen (z.B. Vorgarten-, Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung) auch die bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen. Nicht geprüft werden die bautechnischen Nachweise der Standsicherheit, des Wärme- und des Schallschutzes, des vorbeugenden Brandschutzes sowie des Nachweises für die Energieerzeugungsanlagen (siehe Kapitel B13). Für Sonderbauten gemäß § 2 Abs.8 HBO gelten eigene Regelungen, die Sie dem Kapitel B5 entnehmen können. Im Bauplanungsrecht werden die Vorschriften des Baugesetzbuches und die Vorschriften, die aufgrund des Baugesetzbuches erlassen wurden (planungsrechtliche Vorschriften wie beispielsweise die Baunutzungsverordnung, Bebauungspläne, Erhaltungssatzungen), geprüft. Auch das sonstige öffentliche Recht ist Gegenstand des Vollverfahrens, mit Ausnahme der Rechtsgebiete, in denen ein eigenes Genehmigungsverfahren vorgeschrieben ist (z. B. Arbeitsschutz, Gaststättenrecht). Eine vollständige Auflistung der im Vollverfahren zu prüfenden Rechtsgebiete finden Sie in den Handlungsempfehlungen zur HBO, Anlage 1. 57 B4 vollverfahren § Rechtsgrundlage für das Vollverfahren: § 58 HBO Fundstelle der Handlungsempfehlungen im Internet: www.wirtschaft.hessen.de . 4. Bauvorlageberechtigung Kleine Bauvorlageberechtigung Handwerksmeister des Bauhauptgewerbes sind berechtigt, Bauanträge einzureichen für - Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten und insgesamt max. 200 m² Wohnfläche - eingeschossige gewerbliche Gebäuden bis max. 200 m² Bruttogeschossfläche und 3 m Wandhöhe - kleinere landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1-3 bis 200 m² Brutto- Grundfläche des Erdgeschosses - Garagen bis 200 m² Nutzfläche Große Bauvorlagenberechtigung Für größere Bauvorhaben sind die Personen bauvorlageberechtigt, welche die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind. § Rechtsgrundlage: § 49 HBO, Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz, Hessisches Ingenieurkammergesetz 5.Welche Bauvorlagen benötigen Sie für Ihren Bauantrag im Vollverfahren? Die unten aufgeführten Unterlagen sind Ihrem Bauantrag im Vollverfahren, falls nachfolgend oder im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Bauaufsicht nicht anders festgelegt, in vierfacher Ausfertigung beizufügen. © bernjus.gisbertz Bitte nummerieren Sie die eingereichten Ausfertigungen durchgehend. Antragsformular Bitte verwenden Sie das Antragsformular BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 1). Das Antragsformular wird nur in 1-facher Ausfertigung benötigt. Fundstelle im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre. Erklärung der Bauaufsicht Frankfurt Hat die Bauaufsicht Frankfurt bei genehmigungsfreien Bauvorhaben (siehe Kapitel B1) oder bei Bauvorhaben der Genehmigungsfreistellung (siehe Kapitel B2) erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, legen Sie eine Kopie dieser Erklärung bitte in 1-facher Ausfertigung bei. Erklärung der Bauherrschaft Wenn Sie für Ihr Bauvorhaben, das eigentlich der Genehmigungsfreistellung gemäß § 56 HBO oder einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 57 HBO zuzuordnen wäre, eine bauaufsichtliche Prüfung im Vollverfahren gemäß § 58 HBO wünschen, können Sie dies 58 durch eine entsprechende Angabe auf der 2. Seite (Rückseite) des Bauantragsformulars BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1, Nr. 1) erklären. Fundstelle des Formulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart (www.kohlhammer.de) Statistischer Erhebungsbogen Fügen Sie Ihrem Antrag den vollständigen Formularsatz zur Baustatistik (Erhebungsbogen) in 1-facher Ausfertigung bei. Bei Abbrüchen oder Nutzungsänderungen, durch die Wohnraum entfällt, legen Sie bitte auch einen Abgangserhebungsbogen vor. Fundstelle im Internet: www.statistik-hessen.de Den Formularsatz erhalten Sie auch in der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht. Kopie aus dem Handels-/Vereinsregisterauszug/Gesellschaftervertrag Legen Sie bitte zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eine Kopie aus dem Handels-/Vereinsregister bzw. Gesellschaftervertrag in 1-facher Ausfertigung vor, wenn Sie eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vertreten. Weitere Informationen zu gesetzlichen Vertretungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 1. Handlungsvollmacht Die Bauherrschaft kann eine andere Person bevollmächtigen, den Bauantrag betreffende Handlungen vorzunehmen. Wenn Sie von der Bauherrschaft als Bevollmächtigte/r ernannt wurden, legen Sie eine entsprechende Handlungsvollmacht in 1-facher Ausfertigung im Original vor. Sollte die Bauherrschaft eine juristische Person sein oder aus mehreren Personen bestehen, ist immer eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigte zu benennen. Einen speziell für die Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck finden Sie im Kapitel „Formulare“ auf der Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Weitere Informationen zu Bevollmächtigungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 2. Nachweis der Bauvorlagenberechtigung Bitte legen Sie uns einen Nachweis für die Bauvorlageberechtigung des/r Entwurfsverfassers/in in 1-facher Ausfertigung vor (siehe auch Bauantragsformular, Ziffer 6). Baulasten in Kopie Bitte informieren Sie sich bei der „Beratung und Antragsannahme“ im Vorfeld zur Einreichung des Bauantrages darüber, ob auf Ihrem Grundstück eine Baulast liegt. Ist dies der Fall, fügen Sie bitte einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis bei. Sollte für die Realisierung Ihres Vorhabens die Eintragung einer Baulast zwingend erforderlich sein, können Sie das bauaufsichtliche Verfahren beschleunigen, indem Sie dem Bauantrag eine entsprechende Absichtserklärung des/ der Grundstückseigentümer/s beifügen. Weitere Informationen zu Baulasten erhalten Sie in Kapitel B9. 59 B4 vollverfahren Abweichungs-, Ausnahme und Befreiungsanträge Hält Ihr Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie z.B. die erforderlichen Abstandsflächen oder planungsrechtliche Festsetzungen, nicht ein, ist dem Bauantrag ein Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung beizufügen. Bitte verwenden Sie hierfür das Antragsformular BAB 10 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 2). Abweichungen und Befreiungen können grundsätzlich nur in nur in schriftlich begründeten Einzelfällen erteilt werden. Die von Ihnen eingereichte Begründung muss alle entscheidungserheblichen, insbesondere öffentlich-rechtlich relevanten Umstände enthalten. Ausführliche Informationen zu diesem Antragsverfahren können Sie dem Kapitel B11 entnehmen. Das Antragsformular wird in 3-facher Ausfertigung benötigt. Fundstelle des Antragsformulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Bestelladresse für das Antragsformular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre. Liegenschaftsplan Ein Liegenschaftsplan ist ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte. Der Maßstab beträgt im Allgemeinen 1:500. Kleinere Maßstäbe sind nur zulässig, wenn die Darstellung hinreichend klar ist; sie dürfen 1:1000 nicht unterschreiten. Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen für die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke, inklusive der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten. Zusätzlich ist der Liegenschaftsplan durch folgende Angaben zu ergänzen: a) Kennzeichnung des Baugrundstückes durch eine gelbe Umrandung, b) Maßstabsgerechte Eintragung des antragsgegenständlichen Vorhabens in Rot mit Angabe der Außenmaße und der Vermaßung auf dem Grundstück, c) Ortsvergleich für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke: Gegenstand des Ortsvergleichs ist eine Überprüfung, ob im Auszug aus der Liegenschafts karte alle relevanten baulichen Anlagen dargestellt sind. Fehlende Objekte werden vor Ort erfasst und in den Auszug aus der Liegenschaftskarte übernommen, nicht mehr vorhandene Objekte werden entsprechend gekennzeichnet (dies gilt insbesondere für Gebäude, die baugenehmigungsfrei errichtet oder beseitigt werden oder wurden), d) Angaben zur Höhenlage des Baugrundstücks im Verhältnis zu Normalnull (NN), e) Übertragung der planungsrechtlichen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan, wenn diese beurteilungsrelevant sind. Für die erforderliche Ergänzung der Inhalte des Liegenschaftsplanes ist grundsätzlich der/ die Bauherr/in oder der von ihm/ihr beauftragte Entwurfsverfasser/in verantwortlich. Auszug aus dem Grundstücksnachweis¹ Der Auszug aus dem Grundstücksnachweis enthält die Bezeichnung des Baugrundstückes und der benachbarten Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu weiteren Grundstückseigenschaften und Eigentumsverhältnissen. Den Auszug aus dem Grundstücksnachweis und den Liegenschaftsplan, bis zu einer maximalen Größe von DIN A3, erhalten Sie, wenn Sie ein konkretes Vorhaben planen, kostenlos in Verbindung mit der „Beratungsmappe“ (siehe Kapitel A1) bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht (Mo, Di, Do und Fr von 8.30- 12.30 Uhr), in der Kurt-Schumacher-Straße 60 ¹ „Auszug aus dem Flurstücks-/ Eigentümerverzeichnis“ gemäß Bauvorlagenerlass 2007 10, Frankfurt am Main, große Kundenhalle, Empore. Gebührenpflichtige Bestellungen sind postalisch oder telefonisch beim Stadtvermessungsamt (nur Liegenschaftspläne!) unter der Nummer 069/212-33326 bzw. per E-mail unter [email protected], bei einem Sachverständigen für Vermessungswesen/Vermessungsingenieur bzw. beim Amt für Bodenmanagement, Anlaufstelle Frankfurt am Main, Walter-MöllerPlatz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG), 60349 Frankfurt am Main, möglich. Freiflächenplan Bei allen Vorhaben (auch Nutzungsänderungen), durch die die Freifläche (z.B. bei der Herstellung von zusätzlichen Stellplätzen) verändert wird, ist zur Beurteilung der Außenanlagengestaltung, der Feuerwehrzu- und umfahrten, der Verkehrserschließung usw. ein Freiflächenplan mit einzureichen. Der Freiflächenplan stellt die geplante Nutzung der Freiflächen nach Lage, Art und Größe dar. Hierzu gehören insbesondere: a) Versiegelte, befestigte und begrünte Flächen mit Art der Befestigung und der Begrünung entsprechend den Festsetzungen des jeweils gültigen Bebauungsplanes b) Schützenswerter Baumbestand auf dem Baugrundstück gemäß Baumschutzsatzung* der Stadt Frankfurt am Main, im Zusammenhang mit den geplanten und bestehenden baulichen Anlagen, c) Barrierefreiheit auf dem Baugrundstück, d) Spielplätze nach § 8 HBO, e) Lager-, Arbeits- und Verkehrsflächen sowie Betriebshofflächen, z.B. für das Be- und Entladen von LKW´s, und hauswirtschaftliche Flächen, f) Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder, g) Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter, h) Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf dem Baugrundstück. Fundstelle der Baumschutzsatzung* im Internet: www.umweltamt.stadt-frankfurt.de Abstandsflächennachweis Mit Ausnahme von Abbrüchen und baulichen Maßnahmen im Inneren eines bestehenden Gebäudes ist dem Bauantrag immer ein nachvollziehbarer, rechnerischer und zeichnerischer Abstandsflächennachweis beizufügen. Bauzeichnungen Bei der Erstellung der Bauzeichnungen sind die gültigen Normen zu beachten. Erstellen Sie die Bauzeichnungen grundsätzlich im Maßstab 1:100, in begründeten Einzelfällen können auch Maßstäbe 1:50 oder 1:200 akzeptiert werden. Geben Sie immer den Maßstab in den Bauzeichnungen an. Die Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier hergestellt, die Eintragungen dokumentenecht dauerhaft sicht- und lesbar sein. Zusammengeklebte bzw. überklebte Pläne können wir nicht akzeptieren. Falten Sie die Pläne auf die Größe DIN A 4 (210 x 297 mm) mit einem 2,5 cm breiten, gelochten Heftrand. Wählen Sie Ihren Plankopf so, dass mindestens eine halbe DIN A 4 Seite für Stempel mit Genehmigungsvermerken frei bleibt. In den Bauzeichnungen sind alle Teile der baulichen Anlage, Nutzungen und Veränderungen der Geländeoberfläche mit Höhenangaben, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind, darzustellen. Hinweis: Bei Teilabbrüchen, die mit einem Neu- bzw. Umbau einhergehen, sind die abzubrechenden Bauteile in den Bauzeichnungen eindeutig zu kennzeichnen. Dies können Sie entweder mit einer farblichen Darstellung (Abbruch=gelb, Neubau=rot), oder mit einer Schraffur vornehmen. (Siehe auch Kapitel B8) 61 B4 vollverfahren Die Bauzeichnungen bestehen in der Regel aus: a) Grundrissen, b) Schnitten durch Gebäude und Geländeoberfläche, c) Ansichten, ggf. mit Darstellung der unmittelbaren Nachbargebäude. Grundrisse Stellen Sie bitte alle von der Baumaßnahme betroffenen und alle weiteren für die Beurteilung des Gesamtvorhabens relevanten Grundrisse mit der vorgesehenen Nutzung der Räume dar. Bei Nutzungsänderungen ist auch die genehmigte Altnutzung eindeutig anzugeben (zum Beispiel durch eine gelbe Kennzeichnung!). Alle Grundrisse sind zu vermaßen, mit einem Nordpfeil und den Schnittlinien entsprechend den Schnitten zu versehen. Darüber hinaus müssen Grundrisse mindestens folgende Darstellungen beinhalten: - - - - - - - - - - Treppen, Raumgrößen (Nutzflächen), Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen, lichte Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung in Rettungswegen, Räume für die Aufstellung von Feuerstätten, Feuerstätten und Abgasanlagen unter Angabe der Nennleistung, Räume für die Brennstofflagerung, unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes, Aufzugsschächte, Aufzüge und die nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen, Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen, Räume für die Aufstellung von Lüftungsgeräten, Luftbeheizungsanlagen und Ventilatoren. Schnitte Stellen Sie bitte alle Schnitte dar, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Dazu gehören auch Längsschnitte und Schnitte, aus denen der Anschluss, die Gründung und ggf. der Grenzverlauf von angrenzenden Gebäuden ersichtlich ist. In den Schnitten sind alle relevanten Höhen im Bezug auf Normalnull (NN) anzugeben. Zudem sind in Schnitten und Ansichten die vorhandenen und geplanten Geländeoberflächen zwischen baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen vermaßt darzustellen. Vergessen Sie bitte nicht, die Details wie abgehängte Decken, Kamine, Abluftschächte, Dachflächenfenster usw. mit darzustellen. Führen Sie mindestens einen Schnitt durch die Treppe und ggf. durch Balkone und Dachgauben. Ansichten Zeichnen Sie alle betroffenen Ansichten. Bei geschlossener und halboffener Bauweise sind mindestens zwei Fensterachsen der Nachbarfassaden mit darzustellen. Bitte geben Sie in der Zeichnung die jeweilige Himmelsrichtung (z.B. Ansicht Süd) an. Bau- und Nutzungsbeschreibung Baubeschreibung Die Baubeschreibung ist eine formlose Beschreibung der beabsichtigten Bauausführung und der baulichen Eigenschaften Ihres Bauvorhabens, die in den Bauzeichnungen nicht darstellbar sind. Die Baubeschreibung nimmt unmittelbar Bezug auf die Gebäudeklasse und zu den baulichen Besonderheiten. § Rechtsgrundlage zu den Gebäudeklassen: § 2 Abs. 3 i.V. mit Abs. 8 HBO 62 Nutzungsbeschreibung Für Büros, Schank- und Speisewirtschaften, Läden, Kindertagsstätten, Industrie- und Handwerksbetriebe sowie sonstige gewerbliche Anlagen ist eine formlose Nutzungsbeschreibung erforderlich. Sie muss Folgendes enthalten: - Maximale Anzahl der Nutzer, - Öffnungs-/Betriebszeiten, - Genaue Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit, ggf. der Abläufe, - Art der zu lagernden Materialien. Einfügungsnachweis gemäß § 34 BauGB Wenn das Vorhaben sich außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet, ist seine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB zu prüfen. Damit diese Prüfung erfolgen kann, ist dem Bauantrag ein Nachweis über die Einfügung des Bauvorhabens in die nähere Umgebung beizufügen. Die Nachweise sollen hierbei auf folgende Aspekte eingehen: - Art und Maß der baulichen Nutzung von Baugrundstück und umgebender Bebauung, - Bauweise (offen/geschlossen), - Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, - Gesicherte Erschließung, - Wohn- und Arbeitsverhältnisse, - Ortsbild. Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung Frankfurt ist eine Stadt voller Gegensätze. Sie vereint als moderne Metropole großstädtische Architektur mit dörflichen Strukturen. Diese Gegensätze spiegeln sich auch in der Vielfalt der städtebaulichen Gestalt wider. Deren Eigenarten, die Verschiedenartigkeit der Nutzungen und die typische Mischung der Wohnbevölkerung stellen für die Stadt einen unverzichtbaren Wert dar. Das Bauordnungsrecht kann diese städtebaulichen Eigenarten nicht immer in dem erforderlichen Maß schützen. Um unerwünschten städtebaulichen Veränderungen begegnen zu können, hat die Stadtverordnetenversammlung inzwischen für 37 Bereiche in Frankfurt Erhaltungssatzungen beschlossen, so zum Beispiel für Teile des West- und des Nordends und für viele Ortskerne von ehemals selbständigen Stadtteilen. Die Erhaltungssatzungen schreiben einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen Bauten vor. Selbst für ansonsten baugenehmigungsfreie Maßnahmen wie das Decken eines Daches oder einen neuen Fassadenanstrich benötigen Sie im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine satzungsrechtliche Genehmigung. Bei Neubauten ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Bauvorhaben den Zielen der jeweiligen Erhaltungssatzung entspricht. Grundsätzlich ist das Verfahren in das Baugenehmigungsverfahren integriert. Eine separate Antragstellung für eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung ist im Zusammenhang mit baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen nicht erforderlich. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag aber einen Nachweis über die Einhaltung der für Ihr Vorhaben geltenden Erhaltungssatzung bei. Aus diesem Nachweis muss eindeutig hervorgehen, dass durch Ihr Vorhaben die Ziele der Erhaltungssatzung (Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt und ggf. Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung) nicht berührt werden. Vorhaben in diesem Sinne können sein: Errichtung, Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Der Nachweis kann, je nach Bedeutung und Umfang der geplanten Maßnahme, z.B. aus einer fotografischen Darstellung der städtebaulich relevanten näheren Umgebung mit einer entsprechenden schriftlichen Begründung bestehen. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt oder im Rahmen einer Bauberatung bei den zuständigen Baugenehmigungsteams. 63 B4 vollverfahren Ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Erhaltungssatzung beachten müssen, erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt. Die Erhaltungssatzungen finden Sie auf der Internetseite www.stadtplanungsamt-frankfurt.de im Auskunftssystem planAS. Stellplatznachweis Der Stellpatznachweis besteht in der Regel aus einer Stellplatzberechnung und einem zeichnerischen Nachweis der real herzustellenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung und der Stellplatzeinschränkungssatzung der Stadt Frankfurt am Main. Aus einer nachvollziehbaren Stellplatzberechnung müssen sowohl die nach der Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze als auch die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung einzuschränkenden Stellplätze hervorgehen. Vergessen Sie bitte nicht die zusätzlich erforderlichen Kfz-Stellplätze für Behinderte nachzuweisen. Bei der Nutzflächenermittlung für die nutzflächenbezogenen Stellplatzberechnungen ist die DIN 277 in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Im Falle von Nutzungsänderungen, An- und Umbauten oder Neubauten auf bereits bebauten Grundstücken, stellen Sie bitte die neu oder zusätzlich nachzuweisenden Stellplätze den bereits vorhandenen, genehmigten Stellplätzen gegenüber. Bitte prüfen Sie im Vorfeld die Anzahl der bisher genehmigten und vorzuhaltenden Stellplätze anhand der maßgeblichen Baugenehmigungen. Mit der Novellierung der HBO 2010 ist die Zahlung der rechtlich erzwungenen Ablöse für Stellplätze, die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung nicht hergestellt werden dürfen, entfallen. Die Bauaufsicht hat einen „Leitfaden zur Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung“ erarbeitet, die Ihnen als Hilfe im Umgang mit der Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de zur Verfügung steht. Nachweis der Fahrradabstellplätze Bitte weisen Sie die für Ihr Gebäude/Ihre Nutzung erforderlichen Fahrradabstellplätze für Besucher und Beschäftigte nach. Die Zahl der Abstellplätze wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt. Dabei sind die Richtzahlen der Obersten Bauaufsichtsbehörde zugrunde zu legen. Näheres hierzu finden Sie auch in dem zuvor genannten Leitfaden. Fundstelle der Satzungen im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Akteneinsicht in abgeschlossene Baugenehmigungsvorgänge können Sie im Archiv der Bauaufsicht, Zimmer K230, montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr, nehmen. Beachten Sie bitte, dass Sie aus Gründen des Datenschutzes Bauakten nur einsehen dürfen, wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind. Ansonsten benötigen Sie eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des Eigentümers. Um das Grundstückseigentum nachzuweisen, legen Sie uns bitte einen (unbeglaubigten) Grundbuchauszug vor, der nicht älter als 1 Monat ist. Berechnung des Bruttorauminhaltes Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung. Bei der Berechnung sind die Brutto-Rauminhalte für die unterschiedlichen Nutzungen getrennt aufzuführen (zum Beispiel: Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage: BRI1= Wohnungen, BRI2= gewerblich genutzte Einheiten, BRI3= Tiefgarage). Der Bruttorauminhalt und die Baukosten sind immer getrennt aufzuführen. Kellerräume in Tiefgaragengeschossen können der jeweils 64 zugehörigen Nutzung zugeschlagen werden. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Hinweis: Handelt es sich bei Ihrem Vorhaben um eine Maßnahme ohne Brutto-Rauminhalt (z.B. Umbauten im Bestand), geben Sie bitte in Ihrem Antrag die Herstellungskosten mit einer nachvollziehbaren Berechnung gemäß DIN 276 an. Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung Bitte ermitteln Sie die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl und die Baumassenzahl nach der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung. § Rechtsgrundlage: §§ 16ff. BauNVO. Fundstelle im Internet: www.stadtplanungsamt-frankfurt.de Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit In weiten Teilen des Frankfurter Stadtgebietes dürfen Gebäude nur mit einer maximal zulässigen Anzahl von Vollgeschossen, gemäß den jeweils rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, errichtet werden. Bei der Ermittlung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse ist zu berücksichtigen, ob Dach- oder Kellergeschoss als Vollgeschosse gelten. Gerade bei einer Aufstockung, einer Dacherhöhung oder einem hoch angesetzten Kellergeschoss mit Aufenthaltsräumen ist dies aus den Bauvorlagen nicht immer eindeutig erkennbar. In diesen Fällen ist ein Nachweis vorzulegen, dass es sich bei den Keller- bzw. Dachgeschossen um kein Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 4 der HBO handelt. § Rechtsgrundlage zur Definition des Begriffs "Vollgeschoss“: § 2 Abs. 4 HBO Nachweis der Qualität von Aufenthaltsräumen (in den Dach- und Kellergeschossen) Die Qualität von Aufenthaltsräumen (zum Beispiel Raumhöhe, erforderliche Fenstergröße) ist immer dann nachzuweisen, wenn aus den Bauvorlagen die notwendige Qualität nicht eindeutig erkennbar ist. Im Rahmen dieses Nachweises sind auch die notwendigen zweiten Rettungswege darzustellen. § Rechtsgrundlage zur Qualität von Aufenthaltsräumen: § 42 HBO Nachweis der Barrierefreiheit In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten müssen mindestens die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Höhere Anforderungen gelten für öffentlich zugängliche Gebäude, die in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefrei erreichbar sein müssen. Legen Sie uns bitte bei Neubaumaßnahmen und bei wesentlichen Änderungen im Bestand ein Planungskonzept „Barrierefreies Bauen“ (Bauvorlagenerlass 2007, Anlage 2, Punkt 10) vor. Fundstelle des Bauvorlagenerlasses im Internet: www.wirtschaft.hessen.de 65 B4 vollverfahren § Rechtsgrundlage für barrierefreie Wohnungen: § 43 Abs. 2 HBO, DIN 18025 § Rechtsgrundlage für barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden: § 46 HBO; DIN 18024 Haustechnische Nachweise (jeweils in 3-facher Ausfertigung vorzulegen) Wenn die Bauvorlagen zu den haustechnischen Anlagen nicht von dem/der bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in erstellt worden sind, hat er/sie der Bauaufsicht schriftlich zu bestätigen, dass er/sie die Fachentwürfe inhaltlich bei seiner/ihrer Planung in vollem Umfang berücksichtigt hat (s.g. Übereinstimmungserklärung). Entwässerungsanlagen Unterlagen zur Entwässerung sind immer dann einzureichen, wenn Entwässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden und/oder in Gebäuden neu hergestellt oder geändert werden. Erforderliche Bauvorlagen bei Neuerrichtung und Änderung der Grundleitungen und des Anschlusses in das öffentliche System sind insbesondere: - Liegenschaftsplan mit Darstellung der Grundstücksentwässerung, den Anschlussleitungen und den Übergabeschächten, - Alle Grundrisse mit Eintragung der Entwässerungsanlagen, - Alle Schnitte mit Eintragung der Entwässerungsanlagen und Darstellung der Leitungsab wicklung vom Gebäude bis zum öffentlichen Kanal mit Höhenangaben (Strangschema), - Berechnungen nach DIN 1986, - Angabe der Förderleistung der Hebeanlagen, - formlose Baubeschreibung inklusive Angaben zu den geplanten Regenwasserrückhalte vorrichtungen und Abscheideranlagen, - Die Anschlussgenehmigung der Stadtentwässerung Frankfurt am Main ist immer mit einzu reichen, wenn die Grundstücksentwässerung neu hergestellt wird. Bei Änderung der Entwässerungsanlagen nur im Inneren eines Gebäudes sind in der Regel erforderlich: - Alle Grundrisse mit Eintragung der Entwässerungsanlagen, - Schnitte mit Eintragung der Entwässerungsanlagen (Strangschema), - Berechnungen nach DIN 1986, - formlose Baubeschreibung inklusive Angaben zu den geplanten Abscheideranlagen. Lüftungsanlagen Unterlagen zu den Lüftungsanlagen sind sowohl bei der Neuherstellung als auch bei Erweiterung oder Änderung der Anlagen vorzulegen. Auch Anlagen zur Be- und Entlüftung von Tiefgaragen müssen in den Bauantragsunterlagen dargestellt werden. Erforderliche Bauvorlagen sind insbesondere: - Grundrisse mit Darstellung der Lüftungsanlagen und -leitungen, - Dachaufsicht mit Abluftöffnungen und Technikaufbauten auf den Dächern, - Schnitte und Ansichten mit eindeutiger Darstellung der geplanten Lüftungsanlage (insbeson dere bei Gebäuden mit gewerblichen Nutzungen, bei denen mit Emissionen zu rechnen ist, z.B. gewerbliche Küchen, Bäckereien, Gaststätten, Pizzerien, Druckereien, Reinigungen), - Berechnungen zur Dimensionierung der Anlage, - formlose Baubeschreibung. Feuerungsanlagen Alle Feuerungsanlagen müssen in den Bauvorlagen dargestellt werden. Erforderliche Bauvorlagen sind insbesondere: - Grundrisse mit Darstellung des Heizraumes, der Abgasanlagen/des Schornsteins, des Gasanschlusses, des Raumes zur Heizöllagerung usw, 66 - Schnitt mit eindeutiger Darstellung der geplanten Feuerungsanlage, der Abgasanlagen/des Schornsteins und der Energieversorgungsleitungen, - formlose Baubeschreibung. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig mit dem für Ihr Vorhaben zuständigen Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (Bezirksschornsteinfegermeister) in Verbindung zusetzen. Die Schornsteinfegerinnung finden Sie in der Intzestraße 12, 60314 Frankfurt am Main, Telefonnummer 069-9431850, E-mail: [email protected] Fundstelle im Internet: www.myschornsteinfeger.de Bodengutachten zu Altlasten (in 3-facher Ausfertigung vorzulegen) Für Vorhaben, die auf Flächen errichtet werden sollen, die als Altlastenflächen bekannt oder als Verdachtsflächen registriert sind, ist ein Bodengutachten erforderlich. Sollten Sie bereits einen Sanierungsbescheid vom Regierungspräsidium Darmstadt erhalten haben, oder ist die Sanierungsmaßnahme bereits abgeschlossen, geben Sie uns bitte das Aktenzeichen des Bescheides an oder fügen Kopien dem Antrag bei. Genauere Informationen über Altlasten erhalten Sie beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main, www.rp-darmstadt.hessen.de . Unterzeichnung der Bauvorlagen Das Bauantragsformular ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Das Befreiungs-/Abweichungsantragsformular ist von der Bauherrschaft zu unterschreiben. Alle erforderlichen Bauvorlagen sind von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden. Alle Bauvorlagen zu den Fachentwürfen sind von der hierfür verantwortlichen Person (Fachplaner/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden. Besondere Hinweise: Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe ist der/die Entwurfsverfasser/in verantwortlich. Er/Sie hat die Übereinstimmung der Fachentwürfe mit der Entwurfsplanung schriftlich zu bestätigen („Übereinstimmungserklärung“). 6.Weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im Vollverfahren geprüft werden Unter anderem werden folgende Rechtsgebiete im Vollverfahren geprüft: 6.1 Denkmalschutz Im Baugenehmigungsverfahren wird auch die Einhaltung des Denkmalschutzes überprüft. Eine Baugenehmigung schließt dementsprechend auch eine eventuell erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit ein. Wenn das Bauvorhaben den Denkmalschutz nicht einhält, ist der Bauantrag zu versagen. 67 B4 vollverfahren Bei denkmalschutzrelevanten Maßnahmen werden oftmals zusätzlich zu den erforderlichen Bauvorlagen besondere Unterlagen benötigt, anhand deren die Einhaltung der denkmalrechtlichen Belange geprüft werden kann. Solche Unterlagen können unter anderem sein: 1. Baubeschreibung 2. Zeichnerisches Aufmaß 3. Detaildarstellungen z. B. bei Fenstererneuerung, Gauben o. ä. (Horizontal- und Vertikal schnitte, Ansichten ) 4. Vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal – restauratorische und baugeschichtliche Voruntersuchung 5. Vorbereitende Untersuchung am Kulturdenkmal – archäologische Voruntersuchung 6. Detaillierte Angaben zu Materialien, Farbtonangaben 7. Fotografische Dokumentation des Vorhabens 8. Abwicklung der Straßenfassade Bei Bauvorhaben die den Denkmalschutz tangieren, empfehlen wir Ihnen dringend, vor Bauantragstellung beim Denkmalamt der Stadt Frankfurt am Main abzuklären, ob und in welchem Umfang für Ihr Bauvorhaben der Denkmalschutz zu berücksichtigen ist. Das Denkmalamt finden Sie in der Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, Tel. 069/21236199. § Rechtsgrundlage: Hessisches Denkmalschutzgesetz, abzurufen über www.hessenrecht.hessen.de 6.2 Sanierungsrechtliche Genehmigung Falls sich Ihr Bauvorhaben in einem Sanierungsgebiet oder einem Entwicklungsgebiet befindet, benötigen Sie eine sanierungsrechtliche Genehmigung. Diese ist in das Baugenehmigungsverfahren mit eingeschlossen. Stadtplanungsamt, Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, Tel. (069) 21234871, E-mail: [email protected] 6.3 Wasserrecht Wollen Sie in einem amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet einen Neubau errichten oder sonstige flächenbezogene Veränderungen vornehmen, benötigen Sie hierfür eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung. Auch für einen Neubau bzw. eine Erweiterung in einem Trinkwasserschutzgebiet kann eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich sein. Beide Verfahren sind in das Baugenehmigungsverfahren eingeschlossen. Zur Beurteilung, ob die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, sollten Sie die Beratung bei der Unteren Wasserbehörde suchen. Ob Ihr Bauvorhaben in einem Überschwemmungsgebiet oder in einem Trinkwasserschutzgebiet liegt, erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt. Für vertiefte Fragen zum Wasserrecht steht Ihnen die Untere Wasserbehörde zur Verfügung. Sie finden diese beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069) 21239100, E-mail: [email protected] 68 § Rechtsgrundlage zum Hochwasserschutz: §§ 14,15 des Hessischen Wassergesetzes, abzurufen über www.hessenrecht.hessen.de ; Rechtsgrundlage für die Trinkwasserschutzgebieten sind die jeweiligen Trinkwasserschutzverordnungen. 7. Welche weiteren Genehmigungen benötigen Sie für Ihr Bauvorhaben? Über die Baugenehmigung hinaus können auch weitere Genehmigungen für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden. Dies könnten zum Beispiel sein: Baumfällgenehmigung Für die Fällung von nach der Baumschutzsatzung der Stadt Frankfurt geschützten Bäumen benötigen Sie eine Baumfällgenehmigung. Wir empfehlen Ihnen, erforderliche Baumfällungen frühzeitig mit dem Umweltamt und der Bauaufsicht abzustimmen. Eine umfassende Beratung zu diesem Thema erhalten Sie bei der Bauberatung der Bauaufsicht und beim Umweltamt. Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected] Wasserrechtliche Erlaubnis bei Grundwasserberührung Wenden Sie sich hierfür an die Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt. Untere Wasserbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected] Anforderungen an Arbeitsstätten nach der Arbeitsstättenverordnung Der Arbeitsschutz wird im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft. Dennoch sind die Belange des baulichen Arbeitsschutzes bei der Planung von Vorhaben immer dann zu berücksichtigen, wenn für die spätere Nutzung die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorgesehen bzw. nicht auszuschließen ist. Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie im Bauvorlagenerlass, Anlage 3, Nr. 1. Fundstelle des Bauvorlagenerlasses im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes Für eine Gaststättenkonzession wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt. Ordnungsamt Frankfurt, Service-Center Gaststätten, Kleyerstraße 86,, 60326 Frankfurt am Main, Tel. (069) 212 42514, E-mail: [email protected] 8. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem Bauantrag des Vollverfahrens im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der Vorberatung in der „Beratung und Antragsannahme” der Bauaufsicht. 69 B4 vollverfahren 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. Art der Bauvorlage Antragsformular BAB01 ggf. Erklärung der Bauherrschaft im Bauantragsformular Erklärung der Bauaufsicht Frankfurt wegen Bauantragsverfahren Statistischer Erhebungsbogen Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags Handlungsvollmachten im Original Nachweis der Bauvorlageberechtigung Absichtserklärung zu Baulasten/Baulasten in Kopie Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung BAB 10 Liegenschaftsplan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich) Auszug aus dem Grundstücksnachweis Freiflächenplan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich) Abstandsflächennachweis Grundrisse Schnitte Ansichten Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung Einfügungsnachweis (gemäß § 34 BauGB) Stellplatznachweis Nachweis der Fahrradabstellplätze Berechnung des Bruttorauminhalts Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit Nachweis der Qualität von Aufenthaltsräumen Nachweis der Barrierefreiheit Entwässerungsanlagen innerhalb und außerhalb der Gebäude Lüftungsanlagen Feuerungsanlagen Bodengutachten bei festgesetzten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen Anzahl 1 1 1 1 1 1 1 3 4 (+1) 4 4 (+1) 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 3 3 3 3 9.Was Sie während der BaumaSSnahme beachten müssen! Anzeige des Baubeginns und der Fertigstellung Der Baubeginn ist mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsicht Frankfurt schriftlich mitzuteilen. Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung des Gebäudes sind der Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Fertigstellung anzuzeigen. Bitte verwenden Sie hierfür die Formulare aus dem Bauvorlagenerlass. Fundstelle der Formulare im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Ausführliche Informationen zum Baubeginn und zur Fertigstellung finden Sie im Kapitel B13 dieser Broschüre. Bautechnische Nachweise Vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, müssen der Bauaufsicht die erforderlichen bautechnischen Nachweise vorliegen. Von der Bauaufsicht Frankfurt erhalten Sie mit der Baugenehmigung eine Aufstellung, wann und zu welchem Zeitpunkt Sie bautechnische Nachweise und weitere Unterlagen vorlegen müssen. 70 § Rechtsgrundlage: §§ 59, 65 HBO Ausführliche Informationen zu den bautechnischen Nachweisen finden Sie im Kapitel B13 dieser Broschüre. Benutzung vor Fertigstellung Möchten Sie Ihr Gebäude schon vor der Fertigstellung nutzen, müssen Sie dies spätestens eine Woche vorher der Bauaufsicht mitteilen. Die vorzeitige Benutzung ist zulässig, wenn die Bauaufsicht nicht innerhalb einer Woche die Nutzung wegen Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung untersagt. § Rechtsgrundlage: § 74 Abs. 7 HBO 10. Wie lange gilt eine Baugenehmigung? Die Baugenehmigung wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen wurde. Die Baugenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens bei der Bauaufsicht gestellt werden. Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Baugenehmigung bei der Bauaufsicht eingeht. § Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 7 HBO 71 B5 sonderbauten Vorwort Auch wenn die HBO 2010 weitere Verfahrenserleichterungen vorgenommen hat, ist für Sonderbauten weiterhin ausschließlich das Vollverfahren vorgesehen. Darüber hinaus wird die bei allen anderen Bauvorhaben den Sachverständigen und Nachweisberechtigten vorbehaltene Prüfung von Brandschutz und Statik für Sonderbauten von der Bauaufsicht oder von ihr beauftragten Sachverständigen (z.B. Prüfingenieure) durchgeführt. An Sonderbauten können erhöhte Anforderungen gestellt, aber auch Erleichterungen zugelassen werden. Dies hängt von den Besonderheiten eines Sonderbaus ab. Für spezielle Sonderbauten wie z.B. Hochhäuser, Schulen oder Krankenhäuser bestehen besondere Verordnungen oder Richtlinien, denen die Anforderungen für diese Sonderbautypen entnommen werden können („geregelte Sonderbauten“). Wie kaum eine andere Baugehmigungsbehörde in Deutschland hat die Bauaufsicht Frankfurt besondere Erfahrung und Routine mit Sonderbauten. Wir legen Wert darauf, dass geregelte Sonderbauten auch den Regeln entsprechend geplant werden. 1.Welche Bauvorhaben gelten als Sonderbauten? © Stadtplanungsamt Frankfurt am Main Als Sonderbauten gelten u. a. - Hochhäuser ab 22 m Höhe, - Gebäude mit mehr als 1.600 m² Bruttogrundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung (außer Wohngebäude), - Büro- und Verwaltungsgebäude mit über 3000 m² Brutto-Grundfläche, - Versammlungsstätten, die mehr als 200 Besucher fassen, - Krankenhäuser und sonstige Anlagen zur Unterbringung oder Pflege von Kindern, alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen, - Tageseinrichtungen für Kinder mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses, - Schank- und Speisegaststätten mit insgesamt mehr als 120 m² Bruttogrundfläche der Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als 70 m² Bruttogrundfläche, - Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten, - Spielhallen mit mehr als 150 m² Bruttogrundfläche, - Schulen, - Flughafen, - Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m² Bruttogrundfläche, - Nebenanlagen und Nebengebäude für Sonderbauten, - bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist. § Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 8 HBO 2.Genehmigungsdauer Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller 3 Monate nicht überschritten. 3.Was wird bei Sonderbauten geprüft? Sonderbauten werden im Vollverfahren geprüft, in dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts beurteilt wird. Neben den Vorschriften des Bauordnungsrechts, des Bauplanungsrechts und dem sonstigen 72 öffentlichen Recht (siehe Kapitel B4 Vollverfahren) sind die speziellen Sonderbaurichtlinien und -verordnungen zu beachten. Diese sind zwar lediglich Verwaltungsvorschriften, stellen aber eine Zusammenfassung der zu Sonderbauten gewonnenen Erfahrungen dar. Sie binden daher die Ermessensausübung der Bauaufsicht. Folgende Sonderbaurichtlinien und -verordnungen sind zurzeit in Kraft: - Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus-Richtlinie - MHHR) , - Muster-Beherbergungsstättenverordnung - Muster-Industriebaurichtlinie - Muster-Schulbau-Richtlinie - Muster-Verkaufsstättenverordnung - Muster-Versammlungsstättenverordnung Darüber hinaus ist für Großgaragen über 1000 m² Nutzfläche die Garagenverordnung zu beachten, für Feuerungsanlagen über 350 kW Nennwärmeleistung gelten die Vorschriften die Feuerungsverordnung. Im Gegensatz zu allen sonstigen Bauvorhaben wird bei Sonderbauten der Brandschutz und die Standsicherheit von der Bauaufsicht oder von ihr beauftragten Sachverständigen geprüft (Vier-Augen-Prinzip). Dies gilt auch dann, wenn die Bauherrschaft Fachingenieure eingeschaltet hat, die ihrerseits Sachverständigenqualifikationen besitzen. Dagegen bleibt die Prüfung des Schall- und Wärmeschutzes sowie der sicheren Benutzbarkeit von Energieerzeugungsanlagen auch bei Sonderbauten den Nachweisberechtigten für Wärmeund Schallschutz bzw. den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen vorbehalten. § Rechtsgrundlage: §§ 58, 59 HBO Fundstelle der Sonderbaurichtlinien und -verordnungen im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de 4. Bauvorlageberechtigung Für Sonderbauten sind die Personen bauvorlageberechtigt, welche die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind. § Rechtsgrundlage: § 49 HBO, Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz, Hessisches Ingenieurkammergesetz 5.Welche Bauvorlagen benötigen Sie für Ihren Bauantrag zur Genehmigung eines Sonderbaus? Die unten aufgeführten Unterlagen sind Ihrem Bauantrag für einen Sonderbau, falls nachfolgend oder im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Bauaufsicht nicht anders festgelegt, in vierfacher Ausfertigung beizufügen. Bitte nummerieren Sie die eingereichten Ausfertigungen durchgehend Antragsformular Bitte verwenden Sie das Antragsformular BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 1). Das Antragsformular wird nur in 1-facher Ausfertigung benötigt. Fundstelle im Internet: www.wirtschaft.hessen.de 73 B5 sonderbauten Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre. Zusatzerklärung zur statischen Berechnung: Falls Sie den Standsicherheitsnachweis vorab prüfen lassen möchten, können Sie dies auf der 2. Seite (Rückseite) des Antragsformulars erklären. Statistischer Erhebungsbogen Fügen Sie Ihrem Antrag den vollständigen Formularsatz zur Baustatistik (Erhebungsbogen) in 1-facher Ausfertigung bei. Bei Abbrüchen oder Nutzungsänderungen, durch die Wohnraum entfällt, legen Sie bitte auch einen Abgangserhebungsbogen vor. Fundstelle im Internet: www.statistik-hessen.de Den Formularsatz erhalten Sie auch in der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht. Kopie aus dem Handels-/Vereinsregisterauszug/Gesellschaftervertrag Legen Sie bitte zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eine Kopie aus dem Handels-/ Vereinsregister bzw. Gesellschaftervertrag in 1-facher Ausfertigung vor, wenn Sie eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vertreten. Weitere Informationen zu gesetzlichen Vertretungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 1. Handlungsvollmacht Die Bauherrschaft kann eine andere Person bevollmächtigen, den Bauantrag betreffende Handlungen vorzunehmen. Wenn Sie von der Bauherrschaft als Bevollmächtigte/r ernannt wurden, legen Sie eine entsprechende Handlungsvollmacht in 1-facher Ausfertigung im Original vor. Sollte die Bauherrschaft eine juristische Person sein oder aus mehreren Personen bestehen, ist immer eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigte zu benennen. Einen speziell für die Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck finden Sie im Kapitel „Formulare“ auf der Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Weitere Informationen zu Bevollmächtigungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 2. Nachweis der Bauvorlagenberechtigung Bitte legen Sie uns einen Nachweis für die Bauvorlageberechtigung des/r Entwurfsverfassers/in in 1-facher Ausfertigung vor (siehe auch Bauantragsformular, Ziffer 6). Baulasten Bitte informieren Sie sich bei der „Beratung und Antragsannahme“ im Vorfeld zur Einreichung des Bauantrages darüber, ob auf Ihrem Grundstück eine Baulast liegt. Ist dies der Fall, fügen Sie bitte einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis bei. Sollte für die Realisierung Ihres Vorhabens die Eintragung einer Baulast zwingend erforderlich sein, können Sie das bauaufsichtliche Verfahren beschleunigen, indem Sie dem Bauantrag eine entsprechende Absichtserklärung des/ der Grundstückseigentümer/s beifügen. Weitere Informationen zu Baulasten erhalten Sie in Kapitel B9. 74 Abweichungs-, Ausnahme und Befreiungsanträge Hält Ihr Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie z.B. die erforderlichen Abstandsflächen oder planungsrechtliche Festsetzungen, nicht ein, ist dem Bauantrag ein Antrag auf Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung beifügen. Bitte verwenden Sie hierfür das Antragsformular BAB 10 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 2). Abweichungen und Befreiungen können grundsätzlich nur in schriftlich begründeten Einzelfällen erteilt werden. Die von Ihnen eingereichte Begründung muss alle entscheidungserheblichen, insbesondere öffentlich-rechtlich relevanten Umstände enthalten. Ausführliche Informationen zu diesem Antragsverfahren können Sie dem Kapitel B11 entnehmen. Das Antragsformular wird in 3-facher Ausfertigung benötigt. Fundstelle des Antragsformulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Bestelladresse für das Antragsformular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre. Liegenschaftsplan Ein Liegenschaftsplan ist ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte. Der Maßstab beträgt im Allgemeinen 1:500. Kleinere Maßstäbe sind nur zulässig, wenn die Darstellung hinreichend klar ist; sie dürfen 1:1000 nicht unterschreiten. Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen für die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke inklusive der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten. Zusätzlich ist der Liegenschaftsplan durch folgende Angaben zu ergänzen: a) Kennzeichnung des Baugrundstückes durch eine gelbe Umrandung, b) Maßstabsgerechte Eintragung des antragsgegenständlichen Vorhabens in Rot mit Angabe der Außenmaße und der Vermaßung auf dem Grundstück, c) Ortsvergleich für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke: Gegenstand des Ortsvergleichs ist eine Überprüfung, ob im Auszug aus der Liegenschafts karte alle relevanten baulichen Anlagen dargestellt sind. Fehlende Objekte werden vor Ort erfasst und in den Auszug aus der Liegenschaftskarte übernommen, nicht mehr vorhandene Objekte werden entsprechend gekennzeichnet (dies gilt insbesondere für Gebäude, die baugenehmigungsfrei errichtet oder beseitigt werden oder wurden) d) Angaben zur Höhenlage des Baugrundstücks im Verhältnis zu Normalnull (NN), e) Übertragung der planungsrechtlichen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan, wenn diese beurteilungsrelevant sind. Für die erforderliche Ergänzung der Inhalte des Liegenschaftsplanes ist grundsätzlich der/ die Bauherr/in oder der von ihm/ihr beauftragte Entwurfsverfasser/in verantwortlich. Auszug aus dem Grundstücksnachweis¹ Der Auszug aus dem Grundstücksnachweis enthält die Bezeichnung des Baugrundstückes und der benachbarten Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu weiteren Grundstückseigenschaften und Eigentumsverhältnissen. Den Auszug aus dem Grundstücksnachweis und den Liegenschaftsplan bis zu einer maximalen Größe von DIN A3, erhalten Sie, wenn Sie ein konkretes Vorhaben planen, kostenlos in Verbindung mit der „Beratungsmappe“ (siehe Kapitel A1) bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht (Mo, Di, Do und Fr von 8.30- 12.30 Uhr), in der Kurt-Schumacher-Straße 10, Frankfurt am Main, große Kundenhalle, Empore. ¹ „Auszug aus dem Flurstücks-/ Eigentümerverzeichnis“ gemäß Bauvorlagenerlass 2007 75 B5 sonderbauten Gebührenpflichtige Bestellungen sind postalisch oder telefonisch beim Stadtvermessungsamt (nur Liegenschaftspläne!) unter der Nummer 069/212-33326 bzw. per E-mail unter [email protected], bei einem Sachverständigen für Vermessungswesen/Vermessungsingenieur bzw. beim Amt für Bodenmanagement, Anlaufstelle Frankfurt am Main, WalterMöller-Platz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG), 60349 Frankfurt am Main, möglich. Freiflächenplan Bei allen Vorhaben (auch Nutzungsänderungen), durch die die Freifläche (z.B. bei der Herstellung von zusätzlichen Stellplätzen) verändert wird, ist zur Beurteilung der Außenanlagengestaltung, der Feuerwehrzu- und umfahrten, der Verkehrserschließung usw. ein Freiflächenplan mit einzureichen. Der Freiflächenplan stellt die geplante Nutzung der Freiflächen nach Lage, Art und Größe dar. Hierzu gehören insbesondere: a) Versiegelte, befestigte und begrünte Flächen mit Art der Befestigung und der Begrünung entsprechend den Festsetzungen des jeweils gültigen Bebauungsplanes b) Schützenswerter Baumbestand auf dem Baugrundstück gemäß Baumschutzsatzung* der Stadt Frankfurt am Main, im Zusammenhang mit den geplanten und bestehenden baulichen Anlagen, c) Barrierefreiheit auf dem Baugrundstück, d) Spielplätze nach § 8 HBO, e) Lager-, Arbeits- und Verkehrsflächen sowie Betriebshofflächen, z.B. für das Be- und Entladen von LKW´s, und hauswirtschaftliche Flächen, f) Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder, g) Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter, h) Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf dem Baugrundstück. Fundstelle der Baumschutzsatzung* im Internet: www.umweltamt.stadt-frankfurt.de Abstandsflächennachweis Mit Ausnahme von Abbrüchen und baulichen Maßnahmen im Innern eines bestehenden Gebäudes ist dem Bauantrag immer ein nachvollziehbarer, rechnerischer und zeichnerischer Abstandsflächennachweis beizufügen. Bauzeichnungen Bei der Erstellung der Bauzeichnungen sind die gültigen Normen zu beachten. Erstellen Sie die Bauzeichnungen grundsätzlich im Maßstab 1:100, in begründeten Einzelfällen können auch Maßstäbe 1:50 oder 1:200 akzeptiert werden. Geben Sie immer den Maßstab in den Bauzeichnungen an. Die Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier hergestellt, die Eintragungen dokumentenecht dauerhaft sicht- und lesbar sein. Zusammengeklebte bzw. überklebte Pläne können wir nicht akzeptieren. Falten Sie die Pläne auf die Größe DIN A 4 (210 x 297 mm) mit einem 2,5 cm breiten, gelochten Heftrand. Wählen Sie Ihren Plankopf so, dass mindestens eine halbe DIN A 4 Seite für Stempel mit Genehmigungsvermerken frei bleibt. In den Bauzeichnungen sind alle Teile der baulichen Anlage, Nutzungen und Veränderungen der Geländeoberfläche mit Höhenangaben, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind, darzustellen. Hinweis: Bei Teilabbrüchen, die mit einem Neu- bzw. Umbau einhergehen, sind die abzubrechenden Bauteile in den Bauzeichnungen eindeutig zu kennzeichnen. Dies können Sie entweder mit einer farblichen Darstellung (Abbruch=gelb, Neubau=rot), oder mit einer Schraffur vornehmen. (Siehe auch Kapitel B8) 76 Die Bauzeichnungen bestehen in der Regel aus: a) Grundrissen b) Schnitten durch Gebäude und Geländeoberfläche, c) Ansichten, ggf. mit Darstellung der unmittelbaren Nachbargebäude, Grundrisse Stellen Sie bitte alle von der Baumaßnahme betroffenen und alle weiteren für die Beurteilung des Gesamtvorhabens relevanten Grundrisse mit der vorgesehenen Nutzung der Räume dar. Bei Nutzungsänderungen ist auch die genehmigte Altnutzung eindeutig anzugeben (zum Beispiel durch eine gelbe Kennzeichnung!). Alle Grundrisse sind zu vermaßen, mit einem Nordpfeil und den Schnittlinien entsprechend den Schnitten zu versehen. Darüber hinaus müssen Grundrisse mindestens folgende Darstellungen beinhalten: - - - - - - - - - - Treppen, Raumgrößen (Nutzflächen), Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen, lichte Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung in Rettungswegen, Räume für die Aufstellung von Feuerstätten, Feuerstätten und Abgasanlagen unter Angabe der Nennleistung, Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes, Aufzugsschächte, Aufzüge und die nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen, Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen, Räume für die Aufstellung von Lüftungsgeräten, Luftbeheizungsanlagen und Ventilatoren. Schnitte Stellen Sie bitte alle Schnitte dar, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Dazu gehören auch Längsschnitte und Schnitte, aus denen der Anschluss, die Gründung und ggf. der Grenzverlauf von angrenzenden Gebäuden ersichtlich ist. In den Schnitten sind alle relevanten Höhen im Bezug auf Normalnull (NN) anzugeben. Zudem sind in Schnitten und Ansichten die vorhandenen und geplanten Geländeoberflächen zwischen baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen vermaßt darzustellen. Vergessen Sie bitte nicht die Details wie abgehängte Decken, Kamine, Abluftschächte, Dachflächenfenster usw. mit darzustellen. Führen Sie mindestens einen Schnitt durch die Treppe und ggf. durch Balkone und Dachgauben. Ansichten Zeichnen Sie alle betroffenen Ansichten. Bei geschlossener und halboffener Bauweise sind mindestens zwei Fensterachsen der Nachbarfassaden mit darzustellen. Bitte geben Sie in der Zeichnung die jeweilige Himmelsrichtung (z.B. Ansicht Süd) an. Bau- und Nutzungsbeschreibung Baubeschreibung Die Baubeschreibung ist eine formlose Beschreibung der beabsichtigten Bauausführung und der baulichen Eigenschaften Ihres Bauvorhabens, die in den Bauzeichnungen nicht darstellbar sind. Die Baubeschreibung nimmt unmittelbar Bezug auf die Gebäudeklassifizierung** und zu den baulichen Besonderheiten. 77 B5 sonderbauten § Rechtsgrundlage zu den Gebäudeklassen: § 2 Abs. 3 i.V. mit Abs. 8 HBO Nutzungsbeschreibung Für Büros, Schank- und Speisewirtschaften, Läden, Kindertagsstätten, Industrie- und Handwerksbetriebe sowie sonstige gewerbliche Anlagen ist eine formlose Nutzungsbeschreibung erforderlich. Sie muss Folgendes enthalten: - Maximale Anzahl der Nutzer, - Öffnungs-/ Betriebszeiten, - Genaue Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit, ggf. der Abläufe, - Art der zu lagernden Materialien. Einfügungsnachweis gemäß § 34 BauGB Wenn das Vorhaben sich außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet, ist seine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB zu prüfen. Damit diese Prüfung erfolgen kann, ist dem Bauantrag ein Nachweise über die Einfügung des Bauvorhabens in die nähere Umgebung beizufügen. Die Nachweise sollen hierbei auf folgende Aspekte eingehen: - Art und Maß der baulichen Nutzung von Baugrundstück und umgebender Bebauung, - Bauweise (offen/geschlossen), - Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, - Gesicherte Erschließung, - Wohn- und Arbeitsverhältnisse, - Ortsbild. Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung Frankfurt ist eine Stadt voller Gegensätze. Sie vereint als moderne Metropole großstädtische Architektur mit dörflichen Strukturen. Diese Gegensätze spiegeln sich auch in der Vielfalt der städtebaulichen Gestalt wider. Deren Eigenarten, die Verschiedenartigkeit der Nutzungen und die typische Mischung der Wohnbevölkerung stellen für die Stadt einen unverzichtbaren Wert dar. Das Bauordnungsrecht kann diese städtebaulichen Eigenarten nicht immer in dem erforderlichen Maß schützen. Um unerwünschten städtebaulichen Veränderungen begegnen zu können, hat die Stadtverordnetenversammlung inzwischen für 37 Bereiche in Frankfurt Erhaltungssatzungen beschlossen, so zum Beispiel für Teile des West- und des Nordends und für viele Ortskerne von ehemals selbständigen Stadtteilen. Die Erhaltungssatzungen schreiben einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen Bauten vor. Selbst für ansonsten baugenehmigungsfreie Maßnahmen wie das Decken eines Daches oder einen neuen Fassadenanstrich benötigen Sie im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine satzungsrechtliche Genehmigung. Bei Neubauten ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Bauvorhaben den Zielen der jeweiligen Erhaltungssatzung entspricht. Grundsätzlich ist das Verfahren in das Baugenehmigungsverfahren integriert. Eine separate Antragstellung für eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung ist im Zusammenhang mit baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen nicht erforderlich. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag aber einen Nachweis über die Einhaltung der für Ihr Vorhaben geltenden Erhaltungssatzung bei. Aus diesem Nachweis muss eindeutig hervorgehen, dass durch Ihr Vorhaben die Ziele der Erhaltungssatzung (Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt und ggf. Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung) nicht berührt werden. Vorhaben in diesem Sinne können sein: Errichtung, Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Der Nachweis kann, je nach Bedeutung und Umfang der geplanten Maßnahme, z.B. aus einer fotografischen Darstellung der städtebaulich relevanten näheren Umgebung mit einer entsprechenden schriftlichen Begründung bestehen. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie bei der „Beratung und Antrags78 annahme“ der Bauaufsicht Frankfurt oder im Rahmen einer Bauberatung bei den zuständigen Baugenehmigungsteams. Ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Erhaltungssatzung beachten müssen, erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt. Die Erhaltungssatzungen finden Sie auf der Internetseite www.stadtplanungsamt-frankfurt.de im Auskunftssystem planAS. Brandschutzkonzept Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes und besteht in der Regel aus einem schriftlichen und einem zeichnerischen Teil. Es ist bei Sonderbauten dem Bauantrag beizufügen. Das Brandschutzkonzept kann sowohl von Sachverständigen bzw. Nachweisberechtigten für Brandschutz als auch von Bauvorlageberechtigten oder von Fachplanern im Sinne des § 49 Abs.2 HBO verfasst werden. Wenn das Konzept nicht vom/von der bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in erstellt worden ist, hat er/sie der Bauaufsicht schriftlich zu bestätigen, dass er/sie das Brandschutzkonzept inhaltlich bei seiner/ihrer Planung in vollem Umfang berücksichtigt hat (die sogenannte Übereinstimmungserklärung). Der Inhalt eines Brandschutzkonzeptes ist im Bauvorlagenerlass Anlage 2, Punkt 7, genau beschrieben. Es kann aber auch gemäß der Vfdb-Richtlinie 01/01 „Brandschutzkonzept“ erstellt werden. Bei der Erstellung des Konzeptes sind die für das geplante Vorhaben geltenden Sonderbauvorschriften zu berücksichtigen. Fundstelle des Bauvorlagenerlasses im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Vfdb-Richtlinien können bezogen werden von: VdS Schadenverhütung Verlag, Amsterdamer Str. 174, 50735 Köln Stellplatznachweis Der Stellpatznachweis besteht in der Regel aus einer Stellplatzberechnung und einem zeichnerischen Nachweis der real herzustellenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung und der Stellplatzeinschränkungssatzung der Stadt Frankfurt am Main. Aus einer nachvollziehbaren Stellplatzberechnung müssen sowohl die nach der Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze als auch die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung einzuschränkenden Stellplätze hervorgehen. Vergessen Sie bitte nicht die zusätzlich erforderlichen Kfz-Stellplätze für Behinderte nachzuweisen. Bei der Nutzflächenermittlung für die nutzflächenbezogenen Stellplatzberechnungen ist die DIN 277 in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Im Falle von Nutzungsänderungen, An- und Umbauten oder Neubauten auf bereits bebauten Grundstücken, stellen Sie bitte die neu oder zusätzlich nachzuweisenden Stellplätze den bereits vorhandenen, genehmigten und vorzuhaltenden Stellplätzen gegenüber. Bitte prüfen Sie im Vorfeld die Anzahl der bisher genehmigten Stellplätze anhand der maßgeblichen Baugenehmigungen. Mit der Novellierung der HBO 2010 ist die Zahlung der rechtlich erzwungenen Ablöse für Stellplätze, die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung nicht hergestellt werden dürfen, entfallen. Die Bauaufsicht hat einen „Leitfaden zur Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung“ erarbeitet, die Ihnen als Hilfe im Umgang mit der Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de zur Verfügung steht. 79 B5 sonderbauten Nachweis der Fahrradabstellplätze Bitte weisen Sie die für Ihr Gebäude/Ihre Nutzung erforderlichen Fahrradabstellplätze für Besucher und Beschäftigte nach. Die Zahl der Abstellplätze wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt. Dabei sind die Richtzahlen der Obersten Bauaufsichtsbehörde zugrunde zu legen. Näheres hierzu finden Sie auch in dem zuvor genannten Leitfaden. Fundstelle der Satzungen im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Akteneinsicht in abgeschlossene Baugenehmigungsvorgänge können Sie im Archiv der Bauaufsicht, Zimmer K230, montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr, nehmen. Beachten Sie bitte, dass Sie aus Gründen des Datenschutzes Bauakten nur einsehen dürfen, wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind. Ansonsten benötigen Sie eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des Eigentümers. Um das Grundstückseigentum nachzuweisen, legen Sie uns bitte einen (unbeglaubigten) Grundbuchauszug vor, der nicht älter als 1 Monat ist. Berechnung des Bruttorauminhaltes Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung. Bei der Berechnung sind die Brutto-Rauminhalte für die unterschiedlichen Nutzungen getrennt aufzuführen (zum Beispiel: Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage: BRI1= Wohnungen, BRI2= gewerblich genutzte Einheiten, BRI3= Tiefgarage). Der Bruttorauminhalt und die Baukosten sind immer getrennt aufzuführen. Kellerräume in Tiefgaragengeschossen können der jeweils zugehörigen Nutzung zugeschlagen werden. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Hinweis: Handelt es sich bei Ihrem Vorhaben um eine Maßnahme ohne Brutto-Rauminhalt (z.B. Umbauten im Bestand), geben Sie bitte in Ihrem Antrag die Herstellungskosten mit einer nachvollziehbaren Berechnung gemäß DIN 276 an. Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung Bitte ermitteln Sie die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl und die Baumassenzahl nach der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung. § Rechtsgrundlage: §§ 16ff. BauNVO. Fundstelle im Internet: www.stadtplanungsamt-frankfurt.de Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit Im weiten Teilen des Frankfurter Stadtgebietes dürfen Gebäude nur mit einer maximal zulässigen Anzahl von Vollgeschossen, gemäß den jeweils rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, errichtet werden. Bei der Ermittlung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse ist zu berücksichtigen, ob Dach- oder Kellergeschoss als Vollgeschosse gelten. Gerade bei einer Aufstockung, einer Dacherhöhung oder einem hoch angesetzten Kellergeschoss mit Aufenthaltsräumen ist dies aus den Bauvorlagen nicht immer eindeutig erkennbar. In diesen Fällen ist ein Nachweis vorzulegen, 80 dass es sich bei den Keller- bzw. Dachgeschossen um kein Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 4 der HBO handelt. § Rechtsgrundlage zur Definition des Begriffs "Vollgeschoss“: § 2 Abs. 4 HBO Nachweis der Qualität von Aufenthaltsräumen (in den Dach- und Kellergeschossen) Die Qualität von Aufenthaltsräumen (zum Beispiel Raumhöhe, erforderliche Fenstergröße) ist immer dann nachzuweisen, wenn aus den Bauvorlagen die notwendige Qualität nicht eindeutig erkennbar ist. Im Rahmen dieses Nachweises sind auch die notwendigen 2. Rettungswege darzustellen. § Rechtsgrundlage zur Qualität von Aufenthaltsräumen: § 42 HBO Nachweis der Barrierefreiheit In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten müssen mindestens die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Höhere Anforderungen gelten für öffentlich zugängliche Gebäude, die in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefrei erreichbar sein müssen. Legen Sie uns bitte bei Neubaumaßnahmen und bei wesentlichen Änderungen im Bestand ein Planungskonzept „Barrierefreies Bauen“ (Bauvorlagenerlass 2007, Anlage 2, Punkt 10) vor. Fundstelle des Bauvorlagenerlasses im Internet: www.wirtschaft.hessen.de § Rechtsgrundlage für barrierefreie Wohnungen: § 43 Abs. 2 HBO, DIN 18025 § Rechtsgrundlage für barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden: § 46 HBO; DIN 18024 Haustechnische Nachweise (jeweils in 3-facher Ausfertigung vorzulegen) Wenn die Bauvorlagen zu den haustechnischen Anlagen nicht von dem/der bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in erstellt worden sind, hat er/sie der Bauaufsicht schriftlich zu bestätigen, dass er/sie die Fachentwürfe inhaltlich bei seiner/ihrer Planung in vollem Umfang berücksichtigt hat (s.g. Übereinstimmungserklärung). Entwässerungsanlagen Unterlagen zur Entwässerung sind immer dann einzureichen, wenn Entwässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden und/oder in Gebäuden neu hergestellt oder geändert werden. Erforderliche Bauvorlagen bei Neuerrichtung und Änderung der Grundleitungen und des Anschlusses in das öffentliche System sind insbesondere: - Liegenschaftsplan mit Darstellung der Grundstücksentwässerung, den Anschlußleitungen und den Übergabeschächten, - Alle Grundrisse mit Eintragung der Entwässerungsanlagen, - Alle Schnitte mit Eintragung der Entwässerungsanlagen und Darstellung der Leitungsab wicklung vom Gebäude bis zum öffentlichen Kanal mit Höhenangaben (Strangschema), - Berechnungen nach DIN 1986, - Angabe der Förderleistung der Hebeanlagen, - formlose Baubeschreibung inklusive Angaben zu den geplanten Regenwasserrückhalte vorrichtungen und Abscheideranlagen, - Anschlussgenehmigung der Stadtentwässerung Frankfurt am Main ist immer mit einzureichen, wenn die Grundstücksentwässerung neu hergestellt wird. 81 B5 sonderbauten Bei Änderung der Entwässerungsanlagen nur im Inneren eines Gebäudes sind in der Regel erforderlich: - Alle Grundrisse mit Eintragung der Entwässerungsanlagen, - Schnitte mit Eintragung der Entwässerungsanlagen (Strangschema), - Berechnungen nach DIN 1986, - formlose Baubeschreibung inklusive Angaben zu den geplanten Abscheideranlagen. Lüftungsanlagen Unterlagen zu den Lüftungsanlagen sind sowohl bei der Neuherstellung als auch bei Erweiterung oder Änderung der Anlagen vorzulegen. Auch Anlagen zur Be- und Entlüftung von Tiefgaragen müssen in den Bauantragsunterlagen dargestellt werden. Erforderliche Bauvorlagen sind insbesondere: - Grundrisse mit Darstellung der Lüftungsanlagen und -leitungen - Dachaufsicht mit Abluftöffnungen und Technikaufbauten auf den Dächern - Schnitte und Ansichten mit eindeutiger Darstellung der geplanten Lüftungsanlage (insbeson dere bei Gebäuden mit gewerblichen Nutzungen, bei denen mit Emissionen zu rechnen ist z.B. gewerbliche Küchen, Bäckereien, Gaststätten, Pizzerien, Druckereien, Reinigungen) - Berechnungen zur Dimensionierung der Anlage - formlose Baubeschreibung. Feuerungsanlagen Alle Feuerungsanlagen müssen in den Bauvorlagen dargestellt werden. Erforderliche Bauvorlagen sind insbesondere: - Grundrisse mit Darstellung des Heizraumes, der Abgasanlagen/des Schornsteins, des Gasanschlusses, des Raumes zur Heizöllagerung usw, - Schnitt mit eindeutiger Darstellung der geplanten Feuerungsanlage, der Abgasanlagen/des Schornsteins und der Energieversorgungsleitungen, - formlose Baubeschreibung. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig mit dem für Ihr Vorhaben zuständigen Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (Bezirksschornsteinfegermeister) in Verbindung zusetzen. Die Schornsteinfegerinnung finden Sie in der Intzestraße 12, 60314 Frankfurt am Main, Telefonnummer 069-9431850, E-mail: [email protected] Fundstelle im Internet: www.myschornsteinfeger.de Bodengutachten zu Altlasten (in 3-facher Ausfertigung vorzulegen) Für Vorhaben, die auf Flächen errichtet werden sollen, die als Altlastenflächen bekannt oder als Verdachtsflächen registriert sind, ist ein Bodengutachten erforderlich. Sollten Sie bereits einen Sanierungsbescheid vom Regierungspräsidium Darmstadt erhalten haben, oder ist die Sanierungsmaßnahme bereits abgeschlossen, geben Sie uns bitte das Aktenzeichen des Bescheides an oder fügen Kopien dem Antrag bei. Genauere Informationen über Altlasten erhalten Sie beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main, www.rp-darmstadt.hessen.de Standsicherheitsnachweis Der Standsicherheitsnachweis ist dem Bauantrag für einen Sonderbau in 2-facher Ausfertigung beizufügen. 82 Baugrunduntersuchung Die Baugrunduntersuchung ist dem Bauantrag für einen Sonderbau in 2-facher Ausfertigung beizufügen. Zusätzliche Bauvorlagen für die verschiedenen Sonderbautypen Hochhäuser Umweltverträglichkeitsprüfung für Hochhäuser: In der Umweltverträglichkeitsprüfung werden die Belange des Umweltschutzes bezogen auf das Bauvorhaben dargestellt. In der Regel erfolgt eine solche Prüfung bereits während der Bauleit- und Landschaftsplanung. In diesem Fall müssen bei der Bauantragstellung keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden. Nur wenn zuvor keine entsprechende Untersuchung durchgeführt wurde (in der Regel bei sehr alten Bebauungsplänen oder in Fällen nach § 31 oder § 34 BauGB), wird die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgenommen. Hierfür ist von der Bauherrschaft zusammen mit den Bauantragsunterlagen die Vorlage eines Gutachtens eines Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle und eine sich hierzu äußernde Stellungnahme des Umweltamtes zu diesem Gutachten in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Weitere Informationen zur Umweltverträglichkeitsprüfung entnehmen Sie bitte den Hochhausrichtlinien. © Stadtplanungsamt Frankfurt am Main Fundstelle der Muster-Hochhaus-Richtlinie im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Versammlungsstätten Nutzungsbeschreibung Legen Sie Ihrem Bauantrag eine ausführliche Nutzungsbeschreibung mit Angaben über Art des Betriebes, Nutzung der Räume und Anzahl der Nutzer bei. Sonderbaurichtlinie Für Versammlungsstätten, die mehr als 200 Plätze fassen, Sportstadien mit mehr als 5000 Besuchern und Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher erfasst und die ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen, ist die Muster-Versammlungsstättenverordnung zu beachten. Fundstelle der Muster-Versammlungsstättenverordnung im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Nach der Muster-Versammlungsstättenverordnung sind folgende zusätzliche Angaben/ Bauvorlagen erforderlich: Brandschutzkonzept Stellen Sie im Brandschutzkonzept insbesondere die maximal zulässige Zahl der Besucher, die Anordnung und Bemessung der Rettungswege und die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen dar. Technische Einrichtungen Legen Sie für die nach der Muster-Versammlungsstättenverordnung erforderlichen technischen Einrichtungen insbesondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise vor. 83 B5 sonderbauten Rettungswege Stellen Sie den Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungswegfahrzeuge in einem besonderen Außenanlagenplan dar. Bestuhlungspläne Bitte legen Sie uns einen Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab 1:200 vor, der die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- und Spielflächen sowie den Verlauf der Rettungswege enthält. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen. Beherbergungsstätten Sonderbaurichtlinie Für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten ist die Muster-Beherbergungsstättenverordnung zu beachten. Fundstelle der Muster-Beherbergungsstättenverordnung im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Nutzungsbeschreibung Legen Sie eine ausführliche Nutzungsbeschreibung mit Angaben über Art des Betriebes, Nutzung der Räume, Zahl der Gastbetten und Art der Gastronomie, soweit vorhanden, bei. Nach der Muster-Beherbergungsstättenverordnung sind die folgenden zusätzlichen Angaben/ Bauvorlagen zu den technische Einrichtungen und Rettungswegen erforderlich: - Angaben über die Sicherheitsbeleuchtung, - Angaben über die Sicherheitsstromversorgung, - Angaben über die Alarmierungseinrichtungen, - Angaben über die Brandmeldeanlagen, - Angaben über die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr. Verkaufsstätten Sonderbaurichtlinie Für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben, ist die Muster-Verkaufstättenverordnung zu beachten. Fundstelle der Muster-Verkaufstättenverordnung im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Nutzungsbeschreibung Legen Sie eine ausführliche Nutzungsbeschreibung mit Angaben über Art des Betriebes, Nutzung der Räume, Öffnungszeiten und Anzahl der Beschäftigten bei. Nach der Muster-Verkaufstättenverordnung sind die folgenden zusätzlichen Angaben/ Bauvorlagen zum Brandschutz erforderlich: - Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte, - Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen, - Angaben über die Sprinkleranlagen, die sonstigen Feuerlöscheinrichtungen und die Feuerlöschgeräte, - Angaben über die Brandmeldeanlagen, - Angaben über die Alarmierungseinrichtungen, 84 - - - Angaben über die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsstromversorgung, Angaben über die Rauchabzugsvorrichtungen und Rauchabzugsanlagen, Angaben über die Rettungswege auf dem Grundstück und die Aufstellungsflächen für die Feuerwehr. Schulen Sonderbaurichtlinie Für Schulen ist die Muster-Schulbaurichtlinie zu beachten. Fundstelle der Muster-Schulbaurichtlinie im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Nutzungsbeschreibung Legen Sie eine ausführliche Nutzungsbeschreibung mit Angaben über die Nutzung der Räume, Anzahl der Schüler und Lehrer und sonstigen Beschäftigten bei. Industriebauten Sonderbaurichtlinie Für Industriebauten ist die die Muster-Industriebaurichtlinie zu beachten. Fundstelle der Muster-Industriebaurichtlinie im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Nutzungsbeschreibung Legen Sie eine ausführliche Nutzungsbeschreibung mit Angaben über die Nutzung der Räume und die Anzahl der Beschäftigten bei. Nach der Muster-Industriebaurichtlinie sind folgende im Brandschutzkonzept zusätzliche Angaben/Bauvorlagen erforderlich: - - - - - - - - - - Angaben zur Zuordnung des Industriebaus zu den Sicherheitskategorien über das gewählte Verfahren nach Abschnitt 6 oder 7 Angaben zum Löschwasserbedarf und der Art der Bereitstellung Angaben zur Zugänglichkeit vom öffentlichen Straßenraum aus und zu den Flächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück Angaben zum ersten und zweiten Rettungsweg mit Darstellung der Rettungsweglängen Angaben zum Rauchabzug mit Darstellung der Anlage bzw. der Öffnungen einschließlich der Zulufteinrichtungen und der zu entrauchenden Bereiche Angaben zu brandschutztechnischen Einrichtungen (wie Steigleitungen, Wandhydranten) Angaben zu selbsttätigen Löschanlagen mit Darstellung der Art der Anlage und der geschützten Bereiche Angaben zu Alarmierungseinrichtungen mit Beschreibung der Auslösung Angaben zur Gebäudefunkanlage Beim Nachweis nach Abschnitt 6 - Angaben zur Größe der Brandabschnitte, Lage der Brandwände und zu den Freiflächen bei Lagergebäuden 85 B5 sonderbauten Beim Nachweis nach Abschnitt 7 - Angaben zur Berechnung nach DIN 18 230 mit den Unterlagen zur Dokumentation - insbesondere der rechnerischen Brandbelastung nach DIN 18 230 - Angaben zur Festlegung der Brandschutzklassen Großgaragen Rechtsgrundlage Als Grundlage für die bauaufsichtliche Beurteilung von Garagen gilt die Garagenverordnung. Fundstelle der Garagenverordnung im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Großgaragen (Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche) sind Sonderbauten. Bei der Erstellung eines entsprechenden Bauantrages müssen Sie der Bauaufsicht Bauvorlagen vorlegen, aus denen die Einhaltung der Anforderung der Garagenverordnung eindeutig hervorgeht. Im Grundriss und im Schnitt müssen die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen angegeben und dargestellt sein. Darüber hinaus sind eine entsprechende Baubeschreibung und das Brandschutzkonzept dem Bauantrag beizufügen. Unterzeichnung der Bauvorlagen Das Bauantragsformular ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Das Befreiungs-/Abweichungsantragsformular ist von der Bauherrschaft zu unterschreiben. Alle erforderlichen Bauvorlagen sind von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden. Alle Bauvorlagen zu den Fachentwürfen sind von der hierfür verantwortlichen Person (Fachplaner/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden. Besondere Hinweise: Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe ist der/die Entwurfsverfasser/in verantwortlich. Er/Sie hat die Übereinstimmung der Fachentwürfe mit der Entwurfsplanung schriftlich zu bestätigen („Übereinstimmungserklärung“). 6.Weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei Sonderbauten geprüft werden Unter anderem werden im Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten folgende Rechtsgebiete im Vollverfahren geprüft: Ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Erhaltungssatzung beachten müssen, erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt. 6.1 Denkmalschutz Im Baugenehmigungsverfahren wird auch die Einhaltung des Denkmalschutzes überprüft. Eine Baugenehmigung schließt dementsprechend auch eine eventuell erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit ein. Wenn das Bauvorhaben den Denkmalschutz nicht einhält, ist der Bauantrag zu versagen. 86 Bei denkmalschutzrelevanten Maßnahmen werden oftmals zusätzlich zu den erforderlichen Bauvorlagen besondere Unterlagen benötigt, anhand deren die Einhaltung der denkmalrechtlichen Belange geprüft werden kann. Solche Unterlagen können unter anderem sein: 1. Baubeschreibung 2. Zeichnerisches Aufmaß 3. Detaildarstellungen z. B. bei Fenstererneuerung, Gauben o. ä. (Horizontal- und Vertikalschnitte, Ansichten ) 4. Vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal – restauratorische und baugeschichtliche Voruntersuchung 5. Vorbereitende Untersuchung am Kulturdenkmal – archäologische Voruntersuchung 6. Detaillierte Angaben zu Materialien, Farbtonangaben 7. Fotografische Dokumentation des Vorhabens 8. Abwicklung der Straßenfassade Bei Bauvorhaben, die den Denkmalschutz tangieren, empfehlen wir Ihnen dringend, vor Bauantragstellung beim Denkmalamt der Stadt Frankfurt am Main abzuklären, ob und in welchem Umfang für Ihr Bauvorhaben der Denkmalschutz zu berücksichtigen ist. Das Denkmalamt finden Sie in der Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, Tel. 069/21236199. § Rechtsgrundlage: Hessisches Denkmalschutzgesetz, abzurufen über www.hessenrecht.hessen.de 6.2 Sanierungsrechtliche Genehmigung Falls sich Ihr Bauvorhaben in einem Sanierungsgebiet oder einem Entwicklungsgebiet befindet, benötigen Sie eine sanierungsrechtliche Genehmigung. Diese ist in das Baugenehmigungsverfahren mit eingeschlossen. Stadtplanungsamt, Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, Tel. (069) 21234871, E-mail: [email protected] 6.3 Wasserrecht Wollen Sie in einem amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet einen Neubau errichten oder sonstige flächenbezogene Veränderungen vornehmen, benötigen Sie hierfür eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung. Auch für einen Neubau bzw. eine Erweiterung in einem Trinkwasserschutzgebiet kann eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich sein. Beide Verfahren sind in das Baugenehmigungsverfahren eingeschlossen. Zur Beurteilung, ob die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, sollten Sie die Beratung bei der Unteren Wasserbehörde suchen. Ob Ihr Bauvorhaben in einem Überschwemmungsgebiet oder in einem Trinkwasserschutzgebiet liegt, erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt. Für vertiefte Fragen zum Wasserrecht steht Ihnen die Untere Wasserbehörde zur Verfügung. Sie finden diese beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069) 21239100, E-mail: [email protected] § Rechtsgrundlage zum Hochwasserschutz: §§ 14,15 des Hessischen Wassergesetzes, abzurufen über www.hessenrecht.hessen.de ; Rechtsgrundlage für die Trinkwasserschutzgebieten sind die jeweiligen Trinkwasserschutzverordnungen. 87 B5 sonderbauten 7. Welche weiteren Genehmigungen benötigen Sie über die Baugenehmigung hinaus für Ihr Bauvorhaben? Über die Baugenehmigung hinaus können auch weitere Genehmigungen für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden. Dies könnten zum Beispiel sein: Baumfällgenehmigung Für die Fällung von nach der Baumschutzsatzung der Stadt Frankfurt geschützten Bäumen, benötigen Sie eine Baumfällgenehmigung. Wir empfehlen Ihnen, erforderliche Baumfällungen frühzeitig mit dem Umweltamt und der Bauaufsicht abzustimmen. Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected] Wasserrechtliche Erlaubnis bei Grundwasserberührung Wenden Sie sich hierfür an die Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt. Untere Wasserbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected] Anforderungen an Arbeitsstätten nach der Arbeitsstättenverordnung Der Arbeitsschutz wird im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft. Dennoch sind die Belange des baulichen Arbeitsschutzes bei der Planung von Vorhaben immer dann zu berücksichtigen, wenn für die spätere Nutzung die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorgesehen bzw. nicht auszuschließen ist. Eine Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie im Bauvorlagenerlass, Anlage 3, Nr. 1. Fundstelle des Bauvorlagenerlasses im Internet: www.wirtschaft.hessen.de 8. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem Bauantrag für Sonderbauten im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der Vorberatung in der „Beratung und Antragsannahme” der Bauaufsicht. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 88 Art der Bauvorlage Antragsformular ggf. Zusatzerklärung zur statischen Berechnung im Bauantragsformular Statistischer Erhebungsbogen Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags Handlungsvollmachten im Original Nachweis der Bauvorlageberechtigung Absichtserklärung zu Baulasten/Baulasten in Kopie Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung Liegenschaftsplan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich) Anzahl 1 1 1 1 1 1 3 4 (+1) Art der Bauvorlage 10. Auszug aus dem Grundstücksnachweis 11. Freiflächenplan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich) 12. Abstandsflächennachweis 13. Grundrisse 14. Schnitte 15. Ansichten 16. Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung 17. Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung 18. Einfügungsnachweis (gemäß § 34 BauGB) 19. Brandschutzkonzept 20. Stellplatznachweis 21. Nachweis der Fahrradabstellplätze 22. Berechnung des Bruttorauminhalts 23. Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche 24. Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung 25. Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit 27. Nachweis der Qualität von Aufenthaltsräumen 28. Nachweis der Barrierefreiheit 29. Entwässerungsanlagen innerhalb und außerhalb der Gebäude 30. Lüftungsanlagen 31. Feuerungsanlagen 32. Bodengutachten bei festgesetzten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen 33. Standsicherheitsnachweis 34. Baugrunduntersuchung 35. Zusätzliche Bauvorlagen nach den Sonderbauvorschriften Anzahl 4 4 (+1) 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 3 3 3 3 2 2 4 9.Was Sie während der BaumaSSnahme beachten müssen! Anzeige des Baubeginns und der Fertigstellung Der Baubeginn ist mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsicht Frankfurt schriftlich mitzuteilen. Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung des Gebäudes sind der Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Fertigstellung anzuzeigen. Bitte verwenden Sie hierfür die Formulare aus dem Bauvorlagenerlass. Fundstelle der Formulare im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Ausführliche Informationen zum Baubeginn und zur Fertigstellung finden Sie im Kapitel B13 dieser Broschüre. Bautechnische Nachweise Vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, müssen der Bauaufsicht die erforderlichen bautechnischen Nachweise geprüft vorliegen. § Rechtsgrundlage: §§ 59, 65 HBO Ausführliche Informationen zu den bautechnischen Nachweisen finden Sie im Kapitel B13 dieser Broschüre. 89 B5 sonderbauten Benutzung vor Fertigstellung Möchten Sie Ihr Gebäude schon vor der Fertigstellung nutzen, müssen Sie dies spätestens eine Woche vorher der Bauaufsicht mitteilen. Die vorzeitige Benutzung ist zulässig, wenn die Bauaufsicht nicht innerhalb einer Woche die Nutzung wegen Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung untersagt. § Rechtsgrundlage: § 74 Abs. 7 HBO 10. Wie lange gilt eine Baugenehmigung? Die Baugenehmigung wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen wurde. Die Baugenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens bei der Bauaufsicht gestellt werden. Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Baugenehmigung bei der Bauaufsicht eingeht. § Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 7 HBO 90 B6 werbeanlagen Vorwort Ob Leuchtreklame, Flachtransparent oder Plakattafel: Werbung will auffallen! Dabei nimmt sie auf das architektonische, städtebauliche oder naturgeprägte Erscheinungsbild ihrer Umgebung unmittelbar Einfluss. Einer der prägenden Faktoren für das öffentlich sichtbare Ambiente einer Stadt ist der Umgang mit Werbung. Dieses Kapitel will Ihnen einen Überblick über die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren verschaffen, um Ihnen fachlich, rechtlich und gestalterisch Hilfestellung zu geben. Die Beurteilung von Werbeanlagen erfolgt in Frankfurt am Main im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auf Grundlage eines Magistratsbeschlusses vom 06.12.2002. Dieser Beschluss ist für die Bauaufsicht Frankfurt und die städtischen Dienststellen verbindliche Leitlinie bei Einzelentscheidungen. Dem Magistratsbeschluss liegt ein Konzept zur bauaufsichtlichen Behandlung von Werbeanlagen im Stadtgebiet der Stadt Frankfurt am Main zugrunde, das von einem externen Planungsbüro in Zusammenarbeit mit Vertretern der Werbewirtschaft, der IHK sowie der am Genehmigungsverfahren regelmäßig beteiligten städtischen Dienststellen und dem Team für Werbeanlagen bei der Bauaufsicht Frankfurt am Main erstellt wurde. Dieses Konzept wurde in erster Linie auf gestalterische Belange ausgerichtet. Sonstige bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte, wie z.B. materielle Anforderungen (Stand- und Brandsicherheit) oder das Abstandsflächenrecht bzw. unzulässige Häufungen, planungsrechtliche Gebietsausweisungen oder Baulinien und -grenzen sind darin nicht gesondert abgehandelt. Die Dienstanweisung und das Konzept zur bauaufsichtlichen Behandlung von Werbeanlagen im Stadtgebiet von Frankfurt am Main finden Sie im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de. 1.Was sind Werbeanlagen? Als Werbeanlagen bezeichnet die Hessische Bauordnung (HBO) ortsfeste oder ortsfest genutzte Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Dies sind beispielsweise: Leuchtreklamen aller Art, Fassadenausleger oder -ausstecker, Schilder, Beschriftungen und Beklebungen von Fenstern, Schaufenstern und Markisen, aufgemalte Schriftzüge, Firmensignets als Logos, Pylone und andere freistehende Werbeträger sowie Schaukästen, Plakattafeln und Säulen, Wechselwerbeanlagen, Werbeplanen an Baugerüsten u.ä. § Werbeanlagen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 HBO bauliche Anlagen. 2. Grundsätzliche Genehmigungspflicht Grundsätzlich ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen genehmigungspflichtig, soweit die Hessische Bauordnung nichts anderes bestimmt. Keiner Genehmigung bedürfen: - Werbeanlagen mit einer Ansichtfläche bis 1 m² (Summierung aller sichtbaren Werbeflächen), - Werbeanlagen, die vorübergehend an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden, wenn sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind, 91 B6 werbeanlagen - - - - - - - Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, Werbeanlagen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen; sie dürfen nicht in die freie Landschaft wirken, Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 HBO, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen, Werbeanlagen als Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen (Hinweiszeichen), Werbeanlagen als Schilder, die Inhaberinnen oder Inhaber und Art gewerblicher oder land wirtschaftlicher Betriebe kennzeichnen ( Hinweisschilder ), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind, Warenautomaten. § Rechtsgrundlage für die Genehmigungspflicht: § 54 HBO Mit zeitlich begrenzten Veranstaltungen sind öffentliche Veranstaltungen gemeint, die nicht länger als wenige Tage stattfinden (z.B. aus- und Schlussverkäufe, Messen, Ausstellungen). 3. Worauf sollten Sie achten? Bei der Auswahl der Werbeanlage sollten Sie folgendes beachten: Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie nach - Form, - Maßstab, - Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, - Werkstoff - und Farbe nicht verunstaltend wirken. Sie dürfen weder die Architektur noch das Stadt-, Orts- oder Landschaftsbild dominieren. Nicht genehmigungsfähig sind: - Leuchtkästen und Flachtafeln auf Vordächern, - Blink- und Wechsellichtwerbung, - großflächiges Bekleben und Bemalen von Schaufenstern, - Werbung, die in die freie Landschaft wirkt, auf Flussufer oder Grünbereiche (auch Friedhöfe) Wirkung entfalten würde, - Werbung, welche die Architektur dominieren würde und sich nicht den örtlichen Gegeben heiten anpasst, - Fremdwerbung in Wohngebieten oder in von Wohnen geprägten Baugebieten und Straßen zügen, - Anbringung mehrerer Werbeanlagen auf engem Raum („Störende Häufung“; in der Regel bei mehr als drei gleichzeitig sichtbaren Werbeanlagen), - Sicherheitsgefährdung und verkehrsgefährdende Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch Werbeanlagen im Bereich von vielbefahrenen Straßen und Signalanlagen. Fahnen werden als Werbemittel nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen. Bitte beachten Sie, dass nach der Novellierung der HBO 2010 Vorhaben, die nach dem vereinfachten Verfahren zu behandeln sind, auch aus Gründen versagt werden können, die nicht zum gesetzlich vorgegebenen Prüfumfang gehören (z.B. § 9 Gestaltung, § 11 Standsicherheit, 92 13 Brandschutz, § 15 Verkehrssicherheit oder § 6 Abstandsflächen). Denkmalschutz In allen Baugenehmigungsverfahren wird auch die Einhaltung des Denkmalschutzes überprüft. Eine Baugenehmigung schließt dementsprechend auch eine eventuell erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit ein. Wenn das Bauvorhaben den Denkmalschutz nicht einhält, wird der Bauantrag versagt werden. Bei denkmalschutzrelevanten Maßnahmen werden oftmals zusätzlich zu den erforderlichen Bauvorlagen besondere Unterlagen benötigt, anhand deren die Einhaltung der denkmalrechtlichen Belange geprüft werden kann. Solche Unterlagen können unter anderem sein: - Zeichnerisches Aufmaß - Detaildarstellungen (Horizontal- und Vertikalschnitte, Ansichten ) - Detaillierte Angaben zu Materialien, Farbtonangaben - Fotografische Dokumentation des Vorhabens - Abwicklung der Straßenfassade Bei Bauvorhaben, die den Denkmalschutz tangieren, empfehlen wir Ihnen dringend, vor Bauantragstellung beim Denkmalamt der Stadt Frankfurt am Main abzuklären, ob und in welchem Umfang für Ihr Bauvorhaben der Denkmalschutz zu berücksichtigen ist. Das Denkmalamt finden Sie in der Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, Tel. 069/21236199. § Rechtsgrundlage: Hessisches Denkmalschutzgesetz, abzurufen über www.hessenrecht.hessen.de 4. An wen können Sie sich wenden? Sie können bereits vor Antragstellung Ihre Fragen mit den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des Sachgebietes Werbeanlagen bei der Bauaufsicht im persönlichen Gespräch erörtern und klären. Zu einer umfassenden Beratung und um konkrete Auskünfte zu erhalten, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit - - - - - ein Foto des Ortes, an dem sie die Werbeanlage anbringen wollen (das Foto sollte auch die direkte Umgebung zeigen), eine Lageplanskizze im Maßstab 1 : 500, eine Skizze oder ein Foto der geplanten Werbeanlage, eine Fassadenansicht mit geplanter Werbeanlage oder eine Fotomontage des Anbringungsortes mit maßstabsgerechter Darstellung der geplanten Werbeanlage. Das Team Werbeanlagen finden Sie bei der Bauaufsicht in der Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, Zimmer B 211 bis B 214. Die Sprechzeiten sind Dienstag und Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr. 5.Welche Verfahren für Werbeanlagen sind möglich? • Baugenehmigungsfreie Vorhaben, § 55 HBO (siehe unter 3. und Kapitel B1) •Genehmigungsfreistellung, § 56 HBO (siehe Kapitel B2) • Baugenehmigungsverfahren, §§ 57 und 58 HBO (siehe Kapitel B3 und B4) 93 B6 werbeanlagen 6.Welche Unterlagen benötigen Sie für den Antrag auf Genehmigung einer Werbeanlage? Die unten aufgeführten Unterlagen sind Ihrem Bauantrag, falls im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Bauaufsicht nicht anders festgelegt, in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Bitte nummerieren Sie die eingereichten Ausfertigungen durchgehend Antragsformular Bitte verwenden Sie das Antragsformular BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 1). Das Antragsformular wird nur in 1-facher Ausfertigung benötigt. Fundstelle des Formulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Bestelladresse für die Formulare: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart Eine Hilfe für das Ausfüllen des Bauantragsformulars finden Sie in Kapitel C1. Abweichungs-, Ausnahme und Befreiungsanträge Hält die Werbeanlage die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie z.B. die erforderlichen Abstandsflächen oder planungsrechtliche Festsetzungen, nicht ein, ist dem Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung beizufügen. Bitte verwenden Sie hierfür das Antragsformular BAB 10 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 2). Abweichungen und Befreiungen können grundsätzlich nur in schriftlich zu begründenden Einzelfällen erteilt werden. Die von Ihnen eingereichte Begründung muss alle entscheidungserheblichen, insbesondere öffentlich-rechtlich relevanten Umstände enthalten. Ausführliche Informationen zu diesem Antragsverfahren können Sie dem Kapitel B11 entnehmen. Das Antragsformular wird in 3-facher Ausfertigung benötigt. Fundstelle des Antragsformulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Bestelladresse für das Antragsformular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre. Liegenschaftsplan Ein Liegenschaftsplan ist ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte. Der Maßstab beträgt 1:500. Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen für die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke inklusive der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten. Zusätzlich ist der Liegenschaftsplan durch folgende Angaben zu ergänzen: a) Kennzeichnung des Baugrundstückes durch eine gelbe Umrandung, b) Maßstabsgerechte Eintragung der geplanten Werbeanlage in Rot mit Angabe der Außen maße und der Vermaßung in Bezug auf das Grundstück oder das Gebäude an dem die Werbeanlage angebracht werden soll, c) bei Baugerüstwerbung ist auch das Gerüst vermaßt einzuzeichnen, d) Bei mehreren geplanten Werbeanlagen: Kennzeichnung der einzelnen Anlagen mit Positionsnummern. 94 Für die erforderliche Ergänzung der Inhalte des Liegenschaftsplanes ist grundsätzlich der/ die Bauherr/in oder der von ihm/ihr beauftragte Entwurfsverfasser/in verantwortlich. Auszug aus dem Grundstücksnachweis¹ Der Auszug aus dem Grundstücksnachweis enthält die Bezeichnung des Baugrundstückes und der benachbarten Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu weiteren Grundstückseigenschaften und Eigentumsverhältnissen. Den Auszug aus dem Grundstücksnachweis und den Liegenschaftsplan erhalten Sie in Verbindung mit einem Beratungsgespräch beim Team Werbeanlagen der Bauaufsicht. Bestellungen sind postalisch oder telefonisch beim Stadtvermessungsamt (nur Liegenschaftspläne!) unter der Nummer 069/212-33326 bzw. per E-mail unter [email protected], bei einem Sachverständigen für Vermessungswesen/Vermessungsingenieur bzw. beim Amt für Bodenmanagement, Anlaufstelle Frankfurt am Main, Walter-Möller-Platz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG), 60349 Frankfurt am Main möglich. Bauzeichnung M. 1 : 100 Zeichnen Sie eine Fassadenansicht mit Maßangaben der Werbeanlage (auch Abstände zur Grundstücksgrenze/zum Gebäude). Bauzeichnung M. 1 : 50 oder M. 1 : 20 Fertigen Sie die Detailzeichnung der vermaßten Werbeanlage mit ablesbaren Angaben zu Farbe und Material sowie Art der Beleuchtung/Lichtmedium. Baubeschreibung Legen Sie dem Antrag eine ausführliche technische Beschreibung des Herstellers sowie eine formlose Beschreibung Ihres Vorhabens bei. Fotos des Anbringungsortes Stellen Sie uns Übersichtsfotos des Anbringungsortes zur Verfügung. Andere in der Nähe befindliche Werbeanlagen sollten darauf erkennbar sein. Je nach Prüfungsumfang kann die Einreichung weiterer Bauvorlagen (z.B. Abstandsflächenplan, Brandschutznachweis) erforderlich sein. Als Entwurfsverfasser müssen Sie alle Bauvorlagen – inkl. Antragsformular -unterzeichnen. Der Bauherr unterzeichnet lediglich das Bauantragsformular. 7. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie beim Team Werbeanlagen. Art der Bauvorlage 1. Antragsformular 2. Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung BAB 10 3. Liegenschaftsplan 4. Auszug aus dem Grundstücksnachweis 5. Bauzeichnungen 6. Baubeschreibung 7. Fotos des Anbringungsortes ¹ „Auszug aus dem Flurstücks-/ Eigentümerverzeichnis“ gemäß Bauvorlagenerlass 2007 Anzahl 1 2 3 1 3 3 3 95 B7 Abbruchverfahren Vorwort Abbrüche führen in einer dicht besiedelten Stadt wie Frankfurt immer wieder zu Problemen. Stärker noch als bei Neubauten werden Nachbarn durch die entstehenden Staub- und Geräuschimmissionen belastet. Aus diesem Grund wird bei einem Abbruch nicht nur geprüft, ob ein Gebäude aufgrund des Bauordnungs- und Bauplanungsrecht abgerissen werden darf. Auch die Durchführung des Abbruchs wird sorgfältig geprüft und überwacht. Die am Bau Beteiligten dürfen nur die schonendsten Abbruchmethoden anwenden, geräuscharme Baumaschinen nach dem neuesten Stand der Technik einsetzen und die vorgeschriebenen Höchstgrenzen für Baulärm nicht überschreiten. Ein weiteres wichtiges Thema ist die umweltgerechte Entsorgung der Abbruchmaterialien. Dabei ist eine Vielzahl von Rechtsvorschriften zu beachten, die den Umgang mit den zu entsorgenden Materialien regeln. Hierzu hat das hessische Regierungspräsidium Abteilung „Arbeitsschutz und Umwelt“ ein Merkblatt zur „Entsorgung von Bauabfällen“ veröffentlicht, das Sie im Internet unter www.rp-darmstadt.hessen.de finden können. Für den Abbruch eines Gebäudes benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung der Bauaufsicht. Nur kleinere Gebäude dürfen genehmigungsfrei abgebrochen werden. Über die dem Schutz gegen Baulärm dienenden Vorschriften informiert die Bauaufsicht Frankfurt die Bauherrschaft bereits bei Erteilung der Baugenehmigung. Soweit im Baugenehmigungsverfahren eine besondere Lärmentwicklung durch die Bauarbeiten oder eine besondere Schutzbedürftigkeit der in der Umgebung vorhandenen Nutzungen erkennbar ist, wird die Bauherrschaft vorab auf eine Minderung von Gefahren oder Belästigungen hingewiesen. Im Rahmen von Großprojekten oder vorhersehbar besonders lärmintensiven Baumaßnahmen werden die Bauherren im Vorfeld dahingehend beraten, eine Hotline für die Bürger einzurichten und/oder bei besonders lärmintensiven Maßnahmen den betroffenen Anwohnern eine Information zukommen zu lassen, um das Konfliktpotential klein zu halten. Zu den Themen „Baulärm“ und „Baustellenverschmutzung“ sind Merkblätter unter www.bauaufsicht-frankfurt.de abrufbar. 1.Welche AbbruchmaSSnahmen sind baugenehmigungsfrei? Folgende baulichen Anlagen dürfen baugenehmigungsfrei abgerissen werden: - - - - - - - Bauliche Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen (siehe Kapitel B1) Gebäude bis zu 300 m³ Bruttorauminhalt Land- und forstwirtschaftliche bzw. erwerbsgärtnerische Gebäude bis 150 m² BruttoGrundfläche Behälter bis zu 150 m³ Behälterinhalt Feuerstätten und ihre Verbindungsstücke Transformatoren- und Gasreglerstationen sowie Funkcontainer Gerüste Für alle anderen Abbrüche benötigen Sie eine Genehmigung der Bauaufsicht. Beachten Sie bitte, dass auch der baugenehmigungsfreie Gebäudeabbruch von einer Fachfirma durchgeführt werden muss. Darüber sind auch bei einem baugenehmigungsfreien Abbruch die naturschutzrechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Vorschriften sowie die geltenden Erhaltungssatzungen (siehe auch Kapitel B12) zu beachten. Falls Ihr Abbruch im Geltungsbereich des Denkmalschutzes oder im Landschaftsschutzgebiet durchgeführt werden soll, empfehlen wir Ihnen dringend eine vorherige 96 Abklärung mit dem Denkmalamt bzw. mit der Unteren Naturschutzbehörde beim Umweltamt (siehe hierzu Punkt 7 dieses Kapitels). § Rechtsgrundlage für genehmigungsfreie Abbrüche: § 55, Anlage 2 HBO, Abschnitt IV 2. In welcher Verfahrensart werden genehmigungspflichtige Abbrüche geprüft? Genehmigungspflichtige Abbrüche werden im Vollverfahren gemäß § 58 HBO geprüft. Neben den in diesem Verfahren üblicherweise zu prüfenden Inhalten (siehe Kapitel B4) liegt der Schwerpunkt auf der Prüfung der Abbruch- und Entsorgungskonzepte. 3. Ist ein Teilabbruch genehmigungspflichtig? Unter Abbruch ist eine vollständige oder eine selbständige teilweise Vernichtung der Bausubstanz einer Anlage (z.B. Stallgebäude einer Hofreite) gemeint. Bei der Beseitigung von Gebäudeteilen, wie z.B. von Geschossen oder Anbauten handelt es sich also nicht um eine eigenständige Abbruchmaßnahme, sondern um eine erhebliche konstruktive „Änderung“ und/oder äußerliche Umgestaltung der baulichen Anlage, bei der das Bauwerk im Grundsatz erhalten bleibt. Für den „Teilabbruch“ eines Gebäudes, bzw. die teilweise Beseitigung einer baulichen Anlage müssen Sie einen Bauantrag stellen. In der Regel ist es sinnvoll, diesen Teilabbruch, der im Zuge eines baugenehmigungspflichtigen An- bzw. Umbaus erfolgt und nur im Zusammenhang mit diesem bauaufsichtlich geprüft werden kann, mit dem Genehmigungsverfahren zu koppeln. In diesem Falle sind dem Bauantrag alle Bauvorlagen, die für die Prüfung der Abbruchmaßnahme erforderlich sind, beizufügen. Nur wenn der Teilabbruch vollkommen isoliert und unabhängig von den Neubaumaßnahmen erfolgen kann und wird, ist ein gesonderter Abbruchantrag mit dem Tenor „Teilabbruch“ zu stellen. 4.Genehmigungsdauer Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt maximal 3 Monate. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Bei der Bauaufsicht Frankfurt wird der 3-Monatsfrist auch im Vollverfahren regelmäßig unterschritten. 5.Welche Unterlagen benötigen Sie für Ihren Abbruchantrag? Die unten aufgeführten Unterlagen sind Ihrem Abbruchantrag, falls nachfolgend oder im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Bauaufsicht nicht anders festgelegt, in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Bitte nummerieren Sie die eingereichten Ausfertigungen durchgehend. Antragsformular Bitte verwenden Sie das Bauantragsformular BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 1). Das Antragsformular wird nur in 1-facher Ausfertigung benötigt. Fundstelle im Internet: www.wirtschaft.hessen.de 97 B7 Abbruchverfahren Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre. Statistischer Abgangserhebungsbogen: Fügen Sie Ihrem Antrag den Formularsatz zur Baustatistik (Abgangserhebungsbogen) für jedes abzubrechende Gebäude separat in 1-facher Ausfertigung bei. Fundstelle im Internet: www.statistik-hessen.de Den Formularsatz erhalten Sie auch in der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht. Kopie aus dem Handels-/Vereinsregisterauszug/Gesellschaftervertrag Legen Sie bitte zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eine Kopie aus dem Handels-/Vereinsregister bzw. Gesellschaftervertrag in 1-facher Ausfertigung vor, wenn Sie eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vertreten. Weitere Informationen zu gesetzlichen Vertretungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 1. Handlungsvollmacht Die Bauherrschaft kann eine andere Person bevollmächtigen, den Bauantrag betreffende Handlungen vorzunehmen. Wenn Sie von der Bauherrschaft als Bevollmächtigte/r ernannt wurden, legen Sie eine entsprechende Handlungsvollmacht in 1-facher Ausfertigung im Original vor. Sollte die Bauherrschaft eine juristische Person sein oder aus mehreren Personen bestehen, ist immer eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigte zu benennen. Einen speziell für die Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck finden Sie im Kapitel „Formulare“ auf der Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Weitere Informationen zu Bevollmächtigungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 2. Liegenschaftsplan Ein Liegenschaftsplan ist ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte. Der Maßstab beträgt im allgemeinen 1:500. Kleinere Maßstäbe sind nur zulässig, wenn die Darstellung hinreichend klar ist; sie dürfen 1:1000 nicht unterschreiten. Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen für die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke inklusive der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten. Zusätzlich ist der Liegenschaftsplan durch folgende Angaben zu ergänzen: a) Kennzeichnung des Baugrundstückes durch eine gelbe Umrandung, b) Maßstabsgerechte Eintragung des antragsgegenständlichen Vorhabens in Gelb mit Angabe der Außenmaße und der Vermaßung auf dem Grundstück, Für die erforderliche Ergänzung der Inhalte des Liegenschaftsplanes ist grundsätzlich der/ die Bauherr/in oder der von ihm/ihr beauftragte Entwurfsverfasser/in verantwortlich. Auszug aus dem Grundstücksnachweis¹ Der Auszug aus dem Grundstücksnachweis enthält die Bezeichnung des Baugrundstückes und der benachbarten Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu weiteren Grundstückseigenschaften und Eigentumsverhältnissen. 98 ¹ „Auszug aus dem Flurstücks-/ Eigentümerverzeichnis“ gemäß Bauvorlagenerlass 2007 Den Auszug aus dem Grundstücksnachweis und den Liegenschaftsplan, bis zu einer maximalen Größe von DIN A3, können Sie, wenn Sie ein konkretes Vorhaben planen, in Verbindung mit der „Beratungsmappe“ (siehe Kapitel A1) bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht (Mo, Di, Do und Fr von 8.30- 12.30 Uhr), in der Kurt-Schumacher-Straße 10, Frankfurt am Main, große Kundenhalle, Empore erhalten. Gebührenpflichtige Bestellungen sind postalisch oder telefonisch beim Stadtvermessungsamt (nur Liegenschaftspläne!) unter der Nummer 069/212-33326 bzw. per E-mail unter [email protected], bei einem Sachverständigen für Vermessungswesen/Vermessungsingenieur bzw. beim Amt für Bodenmanagement, Anlaufstelle Frankfurt am Main, Walter-MöllerPlatz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG), 60349 Frankfurt am Main möglich. Freiflächenplan Bei großflächigen Abbruchmaßnahmen ist dem Antrag ein Freiflächenplan, u.a. zur Beurteilung erforderlichen Baustelleneinrichtungen, Feuerwehrzufahrten, der Verkehrserschließung usw. beizufügen. Werden schützenswerte Bäume von der Abbruchmaßnahme betroffen, ist der gesamte, schützenswerte Baumbestand auf dem Grundstück bzw. im Straßenbereich zusammen mit den abzubrechenden baulichen Anlagen darzustellen. Wann Bäume geschützt sind, entnehmen Sie bitte der Baumschutzsatzung. Fundstelle der Baumschutzsatzung im Internet: www.umweltamt.stadt-frankfurt.de Bauzeichnungen Bei der Erstellung der Bauzeichnungen sind die gültigen Normen zu beachten. Erstellen Sie die Bauzeichnungen grundsätzlich im Maßstab 1:100, in begründeten Einzelfällen können auch Maßstäbe 1:50 oder 1:200 akzeptiert werden. Geben Sie immer den Maßstab in den Bauzeichnungen an. Die Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier hergestellt, die Eintragungen dokumentenecht dauerhaft sicht- und lesbar sein. Zusammengeklebte bzw. überklebte Pläne können wir nicht akzeptieren. Falten Sie die Pläne auf die Größe DIN A 4 (210 x 297 mm) mit einem 2,5 cm breiten, gelochten Heftrand. Wählen Sie Ihren Plankopf so, dass mindestens eine halbe DIN A 4 Seite für Stempel mit Genehmigungsvermerken frei bleibt. In den Bauzeichnungen sind alle Teile der baulichen bzw. abzubrechenden Anlage, Nutzungen und Veränderungen der Geländeoberfläche mit Höhenangaben, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind, darzustellen. Die Bauzeichnungen bestehen in der Regel aus: a) Grundrissen b) Schnitten durch Gebäude und Geländeoberfläche, c) Ansichten, ggf. mit Darstellung der unmittelbaren Nachbargebäude. Grundrisse Stellen Sie bitte alle von dem Abbruch betroffenen Grundrisse dar. Die Grundrisse sind zu vermaßen und mit einem Nordpfeil zu versehen. Die angewandten Kennzeichnungen sind in den Bauzeichnungen in einer Legende zu erläutern. Schnitte Stellen Sie bitte alle Schnitte dar, aus denen der Anschluss, die Gründung und ggf. der Grenzverlauf von angrenzenden Gebäuden ersichtlich ist. In den Schnitten sind alle relevanten Höhen anzugeben. 99 B7 Abbruchverfahren Ansichten ggf. Lichtbilder Zeichnen Sie alle betroffenen Ansichten bzw. legen Sie Lichtbilder anstelle der Ansichtszeichnungen vor. Bitte geben Sie in der Zeichnung die jeweilige Himmelsrichtung (z.B. Ansicht Süd) an. Formlose Beschreibung der Abbruchmaßnahme Bei kleineren Abbruchmaßnahmen ist dem Abbruchantrag eine kurze Beschreibung über das abzubrechende Gebäude, die Durchführung des Abbruchs sowie über die anfallenden Abfälle beizufügen. Falls bereits feststeht, welche Firma die Abbruchmaßnahme durchführen wird, geben Sie bitte deren Name und Adresse an. Abbruchkonzept Bei größeren Abbruchmaßnahmen wird ein Abbruchkonzept mit folgenden Angaben benötigt: - Beschreibung der abzubrechenden Gebäude(teile), - Geplante Vorgehensweise beim Abbruch, - Beschreibung und Menge (m³) der abzubrechenden Bauteile, - Angabe, ob und wann eine Schredderanlage zur Anwendung kommt, - Angabe der zu erwartenden Kontaminationen des Bodens. Bei einer zu erwartenden Kontamination ist eine entsprechende Untersuchung von einer Fachfirma durchzuführen und das Ergebnis dem Abbruchantrag beizufügen. Entsorgungskonzept Bei kontaminiertem Bodenaushub und Bauschutt sowie bei begründetem Zweifel an der Zusammensetzung und Herkunft der Abbruchmaterialien und des Bodenaushubs, z.B. wegen der bisherigen Nutzung des Geländes/des Gebäudes oder aufgrund einer augenscheinlichen und geruchlichen Feststellung, ist immer ein Entsorgungskonzept erforderlich, in dem folgende Angaben zu treffen sind: - Abfallschlüssel/Abfallbezeichnung, - Beschreibung der Art und der Zusammensetzung der schadstoffhaltigen Abbruchmaterialien und des Bodenaushubs inkl. Analyseergebnisse, - Anfallstelle/Bauteil, - Geschätzte Menge des Abfalls in Tonnen, - Entsorgungswege. Das Entsorgungskonzept kann als Tabelle erstellt werden, die durch Skizzen, Erläuterungen und Analysen zu ergänzen ist, soweit dies für das Verständnis erforderlich ist. Bodengutachten zu Altlasten Für Abbrüche auf Grundstücken, die als Altlastenflächen bekannt oder als Verdachtsflächen registriert sind, ist immer dann ein Bodengutachten erforderlich, wenn die Oberflächenversiegelung zurückgebaut wird. Sollten Sie bereits einen Sanierungsbescheid vom Regierungspräsidium Darmstadt erhalten haben, oder ist die Sanierungsmaßnahme bereits abgeschlossen, geben Sie uns bitte das Aktenzeichen des Bescheides an oder fügen Kopien dem Antrag bei. Genauere Informationen über Entsorgung von Bauabfällen und Altlasten erhalten Sie beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main, www.rp-darmstadt.hessen.de . Darstellung der Nachbargebäude Befindet sich Ihr Gebäude im Geltungsbereich einer Baugestaltungssatzung oder einer Erhaltungssatzung oder liegt es in der Nachbarschaft von denkmalgeschützten Gebäuden, sind für die Beurteilung des Abbruchantrags auch die Nachbarfassaden relevant und daher durch Fotos 100 zu dokumentieren. Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung Frankfurt ist eine Stadt voller Gegensätze. Sie vereint als moderne Metropole großstädtische Architektur mit dörflichen Strukturen. Diese Gegensätze spiegeln sich auch in der Vielfalt der städtebaulichen Gestalt wider. Deren Eigenarten, die Verschiedenartigkeit der Nutzungen und die typische Mischung der Wohnbevölkerung stellen für die Stadt einen unverzichtbaren Wert dar. Das Bauordnungsrecht kann diese städtebaulichen Eigenarten nicht immer in dem erforderlichen Maß schützen. Um unerwünschten städtebaulichen Veränderungen begegnen zu können, hat die Stadtverordnetenversammlung inzwischen für 37 Bereiche in Frankfurt Erhaltungssatzungen beschlossen, so zum Beispiel für Teile des West- und des Nordends und für viele Ortskerne von ehemals selbständigen Stadtteilen. Die Erhaltungssatzungen schreiben einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen Bauten vor. Selbst für ansonsten baugenehmigungsfreie Maßnahmen, wie z.B. der Abbruch eines Gebäudes bis 300 m³ umbauten Raumes, benötigen Sie eine satzungsrechtliche Genehmigung. Das Verfahren ist in das Baugenehmigungsverfahren integriert. Eine separate Antragstellung für eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung ist im Zusammenhang mit baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen nicht erforderlich. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag einen Nachweis über die Einhaltung der für Ihr Vorhaben geltenden Erhaltungssatzung bei. Aus diesem Nachweis muss eindeutig hervorgehen, dass durch Ihr Vorhaben die Ziele der Erhaltungssatzung (Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt und ggf. Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung) nicht berührt werden. Der Nachweis kann, je nach Bedeutung und Umfang der geplanten Maßnahme, z.B. aus einer fotografischen Darstellung der städtebaulich relevanten näheren Umgebung mit einer entsprechenden schriftlichen Begründung bestehen. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt oder im Rahmen einer Bauberatung bei den zuständigen Baugenehmigungsteams. Ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Erhaltungssatzung beachten müssen, erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt. Die Erhaltungssatzungen finden Sie auf der Internetseite www.stadtplanungsamt-frankfurt.de im Auskunftssystem planAS.. Berechnung des Bruttorauminhaltes Bei der Berechnung sind die Brutto-Rauminhalte für die unterschiedlichen Nutzungen getrennt aufzuführen (z.B. Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage: BRI1= Wohnungen, BRI2= gewerblich genutzte Einheiten, BRI3= Tiefgarage). Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Aussage zur Stilllegung der Feuerungsanlagen Werden im Zuge einer Abbruchmaßnahme Ölfeuerungsanlagen stillgelegt, sind die Tankanlagen ordnungsgemäß zu reinigen und zu entsorgen. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Unterzeichnung der Bauvorlagen Das Bauantragsformular ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. 101 B7 Abbruchverfahren Alle erforderlichen Bauvorlagen sind von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden. Alle Bauvorlagen von Fachplanern (z.B. Bodengutachten) sind von der hierfür verantwortlichen Person (Fachplaner/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden. 6.Weitere öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Vollverfahren mitgeprüft werden Unter anderem wird das folgende Rechtsgebiet im Vollverfahren geprüft: Denkmalschutz Im Baugenehmigungsverfahren wird auch die Einhaltung des Denkmalschutzes überprüft. Eine Baugenehmigung schließt dementsprechend auch eine eventuell erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit ein. Sollte der Abriss aus Gründen des Denkmalschutzes nicht zulässig sein, wird der Bauantrag versagt werden. Bei denkmalschutzrelevanten Maßnahmen werden oftmals zusätzlich zu den erforderlichen Bauvorlagen besondere Unterlagen benötigt. Bei Vorhaben, die den Denkmalschutz tangieren, empfehlen wir deshalb dringend, vor Antragstellung beim Denkmalamt der Stadt Frankfurt am Main abzuklären, ob und in welchem Umfang für den Abbruch der Denkmalschutz zu berücksichtigen ist. Das Denkmalamt finden Sie in der Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, Tel. 069/21236199. § Rechtsgrundlage: Hessisches Denkmalschutzgesetz, abzurufen über www.hessenrecht.hessen.de 7.Welche weiteren Genehmigungen benötigen Sie für Ihr Bauvorhaben Über die Baugenehmigung hinaus können auch weitere Genehmigungen für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden. Dies könnten zum Beispiel sein: Baumfällgenehmigung Für die Fällung von nach der Baumschutzsatzung der Stadt Frankfurt geschützten Bäumen benötigen Sie eine Baumfällgenehmigung. Wir empfehlen Ihnen, erforderliche Baumfällungen frühzeitig mit dem Umweltamt und der Bauaufsicht abzustimmen. Eine umfassende Beratung zu diesem Thema erhalten Sie bei der Bauberatung der Bauaufsicht und beim Umweltamt. Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected] Wasserrechtliche Erlaubnis bei Grundwasserberührung Wenden Sie sich hierfür an die Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt. Untere Wasserbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected] 102 Wasserrechtliche Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Wenden Sie sich hierfür an die Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt. Untere Wasserbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected] Weitere Informationen Weitere Informationen, insbesondere zu Pflichten nach der Hessischen Bauordnung, Verwertung und Entsorgung von Abfall sowie zu Baulärm finden Sie unserem Merkblatt „Informationen zu Abbruchverfahren“ auf www.bauaufsicht-frankfurt.de finden. 8. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem Abbruchantrag im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. Art der Bauvorlage Antragsformular Statistischer Abgangserhebungsbogen Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags Handlungsvollmachten im Original Übersichtsplan Liegenschaftsplan Auszug aus dem Flurstücks-/Eigentümernachweis Freiflächenplan mit Baumbestand und ggf. Logistikkonzept (große Abbrüche) Grundrisse Schnitte Ansichten ggf. Lichtbilder Formlose Abbruchbeschreibung mit Abbruch- und Entsorgungskonzept Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung Berechnung des Bruttorauminhalts Bodengutachten bzw. Sanierungsbescheid in Kopie bei festgesetzten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen Anzahl 1 1 1 1 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 9.Was Sie während der AbbruchmaSSnahme beachten müssen! Anzeige des Baubeginns und der Fertigstellung Der Abbruchbeginn ist mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsicht Frankfurt schriftlich mitzuteilen. Die Beendigung des Abbruchs ist der Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Beendigung anzuzeigen. Bitte verwenden Sie hierfür die Formulare aus dem Bauvorlagenerlass. Fundstelle der Formulare im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Ausführliche Informationen zum Baubeginn und zur Fertigstellung finden Sie im Kapitel B13 dieser Broschüre. 103 B7 Abbruchverfahren 10. Wie lange gilt eine Abbruchgenehmigung? Die Abbruchgenehmigung wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbruch begonnen wird oder wenn der Abbruch für ein Jahr unterbrochen wurde. Die Abbruchgenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens bei der Bauaufsicht gestellt werden. Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Baugenehmigung bei der Bauaufsicht eingeht. § Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 7 HBO 104 B8 ABGESCHLOSSENHEITSBESCHEINIGUNG Vorwort Zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum (z. B. bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen oder Abteilung von Gewerbeeinheiten) benötigen Sie nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) eine Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der jeweiligen Wohnung oder Nutzungseinheit. Diese Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der Bauaufsicht ausgestellt. Zweck des Aufteilungsplans ist es, die Grenzen des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums klar und interpretationsfrei aufzuzeigen. Zusätzlich zum Sonder- und Gemeinschaftseigentum können privatrechtlich Sondernutzungsrechte durch die jeweiligen Eigentümer erworben werden. Die Sondernutzungsrechte müssen in der Abgeschlossenheitserklärung aber nicht berücksichtigt werden. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, neben der Erstbescheinigung noch weitere Mehrausfertigungen zu beantragen. In diesem Fall müssen Sie die Aufteilungspläne entsprechend vielfach einreichen. Wir empfehlen allerdings, vor Beantragung der Mehrausfertigungen die Höhe der anfallenden Gebühren bei der Bauaufsicht zu erfragen. Privat erstellte Duplikate sind in der Regel preiswerter und erfüllen in der Regel den gleichen Zweck. 1. WELCHE RECHTLICHEN ANFORDERUNGEN BESTEHEN AN EINE ABGESCHLOSSENE WOHNUNG? Eine Wohnung ist die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglicht. Hierzu gehören eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit sowie Wasserversorgung, Ausguss und WC. Die Eigenschaft als Wohnung geht nicht dadurch verloren, dass einzelne Räume vorübergehend oder dauernd zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden. Als nicht zu Wohnzwecken dienende Räume sind sonstige Räume zu zählen, die sich im Unterschied zu den Wohnungen aus ihrer Zweckbestimmung ergeben, so z. B. Läden, Werkstatträume, Praxisräume, sonstige gewerbliche Räume, Garagen und ähnliches. Das Merkmal der Abgeschlossenheit bezieht sich nur auf die rein tatsächliche, räumliche und funktionelle Abgeschlossenheit. Abgeschlossene Wohnungen und abgeschlossene „nicht zu Wohnzwecken dienende Räume“ müssen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und/ oder Räumen durch Wände und Decken abgetrennt sein sowie über einen eigenen abschließbaren Zugang verfügen. Einer abgeschlossenen Wohnung können auch zusätzliche Räume außerhalb der Wohnung zugeordnet sein. 2. WANN GELTEN STELLPLÄTZE ALS ABGESCHLOSSEN? Ebenerdige Stellplätze außerhalb von Garagen sind nicht sondereigentumsfähig, hieran können nur Sondernutzungsrechte erworben werden. Tiefgaragenstellplätze gelten als abgeschlossen, wenn ihre Flächen am Fußboden durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind, zum Beispiel durch Wände, festverankertes Geländer, Begrenzungsschwellen aus Stein oder Metall, Markierungssteine, abriebfesten Komponentenklebestreifen oder Markierungsnägeln. Mehrfachparkeranlagen sind als Anlage insgesamt sondereigentumsfähig. Sie können nur als Gesamtanlage für abgeschlossen erklärt werden. An den einzelnen Stellplätzen in diesen Anlagen können nur Sondernutzungsrechte erworben werden. Es ist also nicht möglich, die einzelnen Stellplätze Wohnungen/Nutzungseinheiten im Rahmen der Abgeschlossenheitsbescheinigung zuzuordnen. Ein 4-fach-Parker kann aber trotzdem entweder mit einer Nummer z.B. 6 oder mit einer Nummernfolge z.B. 6 – 9 gekennzeichnet werden. 105 B8 ABGESCHLOSSENHEITSBESCHEINIGUNG Carports sind nicht sondereigentumsfähig. § DIE DEFINITIONEN ergeben sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 19.03.1974 für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß §7 Abs.4 Nr.2/§32 Abs.2 Nr.2 des Wohnungseigentumsgesetzes. 3. WELCHE UNTERLAGEN WERDEN FÜR DEN ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ABGESCHLOSSENHEITSBESCHEINIGUNG BENÖTIGT? Antragsformular: Bitte verwenden Sie bei der Antragsstellung, soweit möglich, den von der Bauaufsicht Frankfurt zur Verfügung gestellten Vordruck. Sie können den Antrag auch formlos einreichen. Achten Sie in diesem Fall bitte darauf, dass der formlose Antrag alle Angaben aus dem o. g. Antragsformular enthält. Fundstelle des Antragsformulars im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Kopie aus dem Handels-/Vereinsregisterauszug Legen Sie bitte zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eine Kopie aus dem Handels-/Vereinsregister in 1-facher Ausfertigung vor, wenn Sie eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vertreten. Weitere Informationen zu gesetzlichen Vertretungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 1. Handlungsvollmacht Bitte legen Sie eine Handlungsvollmacht in 1-facher Ausfertigung vor, wenn Sie von der Bauherrschaft als Bevollmächtigte/r ernannt wurden. Sollte die Bauherrschaft eine juristische Person sein oder aus mehreren Personen bestehen, ist eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigte zu benennen. Einen speziell für die Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck finden Sie im Kapitel „Formulare“ auf der Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Weitere Informationen zu Bevollmächtigungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 2. Aktueller Liegenschaftsplan Den Liegenschaftsplan erhalten Sie kostenlos in unserem Sachgebiet Baulasten und Abgeschlossenheitsbescheinigungen (Zimmer B102 und B103) Dem Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung sind neben dem einfach vorzulegenden Antragsformular die nachfolgenden Unterlagen mindestens zweifach beizufügen: Aufteilungspläne: Die Bauzeichnungen sind in einem einheitlichen Maßstab (wenn möglich: 1:100) vorzulegen. Geben Sie den Maßstab in den Bauzeichnungen an. Bei der Erstellung der Bauzeichnungen sollten Sie darauf achten, dass diese eindeutig und gut lesbar sind, bei der Erstellung der Planvorlagen sollen die geltenden Normen berücksichtigt werden. Die Abgeschlossenheit muss zeichnerisch dargestellt sein: Alle Bauteile, die für die Abgeschlossenheit einer Einheit von Bedeutung sind (z.B. Wände, Decken, Türen, Fenster, Treppen, Balkone und Aufteilung der Garagenplätze usw.), müssen in den Bauzeichnungen abgebildet sein. 106 Wählen Sie den Maßstab der Bauzeichnungen so, dass die Planvorlagen möglichst die Gesamtgröße von DIN A 3 nicht überschreiten. Die Pläne sollten auf die Größe DIN A 4 (210 x 297 mm) mit einem 2,5 cm breiten Heftrand gefaltet werden. Bitte verwenden Sie keine aufgeklebten Heftränder. Aus dem Plankopf müssen die Liegenschaft und das Geschoss hervorgehen. Die Aufteilungspläne sind bei bestehenden Gebäuden als Bestandszeichnungen einzureichen. Bei Neu- oder Umbauten sollten diese den Planvorlagen des Bauantrages bzw. der Baugenehmigung entsprechen. Aus den Zeichnungen müssen die abgeschlossenen Einheiten zweifelsfrei ersichtlich sein. Die Aufteilungspläne bestehen aus Grundrissen, Schnitten und Ansichten. Grundrisse Alle Grundrisse sind zu vermaßen und mit einem Nordpfeil und der Schnittlinien entsprechend der Schnitte zu versehen. Für jedes Geschoss sind Grundrisse erforderlich, aus denen die Anordnung der einzelnen Räume innerhalb des Geschosses bzw. einer Nutzungseinheit ersichtlich ist. Aus den Bauzeichnungen müssen die Wohnungs- oder Sondereigentumseinheiten eindeutig ersichtlich sein. Dazu sind alle zu demselben Wohnungs- oder Sondereigentum gehörenden Teile (z.B. Balkone, nicht ebenerdige Terrassen, Loggien) und Einzelräume mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen. Eine Nummerierung ist zwingend. Alle zu der Wohnungs- oder Sondereigentumseinheit zugehörenden, außerhalb gelegenen Räume (z.B. Abstellräume oder Garagenstellplätze) sind den Einheiten unter derselben Nummer zuzuordnen. Die Nummerierung kann mit arabischen oder römischen Ziffern erfolgen, Buchstaben mit Zahlenkombinationen sind ebenfalls möglich. Geben Sie in den Grundrissen die Schnittlinien und die Raumbezeichnungen an (z.B. Küche, Bad, Zimmer, Balkon, Keller, Garage, Dachboden, Lager, Laden, Büro usw.). Dies gilt auch für Räume, die zum Gemeinschaftseigentum gehören (z. B. Heizraum, Waschküche, Öllager). Räume, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, sollen in den Plänen nicht nummeriert bzw. gekennzeichnet werden. Als Gemeinschaftseigentum gelten Räume, Gebäudeteile und Einrichtungen, die nicht zum Sondereigentum erklärt werden und in der Regel auch nicht erklärt werden können. Dazu zählen - das Grundstück und die Zufahrten/Zuwege, - offene Stellplätze, - ebenerdige Terrassen, wenn diese vertikal nicht fest gegenüber der Freifläche abgegrenzt sind (z.B. durch eine Mauer), - Gebäudeteile, die für den Bestand erforderlich sind, wie tragende Wände, alle Außen fassaden, das Dach, - Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen wie Treppenhaus, Aufzüge, Heizraum. Gebäudeschnitt Reichen Sie mit den Aufteilungsplänen mindestens einen Schnitt ein, der durch das Gesamtgebäude führt, also vom Keller bis zum Spitzboden, und der eine Darstellung der Haupttreppen beinhaltet. 107 B8 ABGESCHLOSSENHEITSBESCHEINIGUNG Gebäudeansichten Dem Antrag auf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung sind alle Gebäudeansichten beizufügen. Bitte geben Sie in der Zeichnung die jeweilige Himmelsrichtung (z.B. Ansicht Süd) an. Bei Gebäuden, für die keine Altakten mehr auffindbar sind, können anstelle von Ansichtszeichnungen auch aktuelle Fotografien in Kopien akzeptiert werden. 4. WIE WIRD DER ANTRAG AUF ABGESCHLOSSENHEITSBESCHEINIGUNG GEPRÜFT? Die erforderlichen Antragsunterlagen sind im Bereich Baulasten/Abgeschlossenheitsbescheinigungen der Bauaufsicht, Zimmer B 102 und B103, Kurt-Schumacher-Straße 10 einzureichen (Öffnungszeiten: Dienstag und Donnerstag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr, Telefon: 069-21236188/34635, Fax.: 069-212-32636). Dort erfolgen auch die Bearbeitung der Anträge und die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigungen. Die Prüfung des Antrags erfolgt ausschließlich nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. Es wird keine baurechtliche Prüfung vorgenommen. Es wird auch nicht überprüft, ob die Antragsunterlagen mit dem Baugenehmigungsstand des Gebäudes übereinstimmen. Mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung wird also ein illegaler, baurechtlich ungenehmigter Zustand nicht legalisiert. Die erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung ist im Übrigen kein Verwaltungsakt! Die Verantwortung für die Richtigkeit der Antragsunterlagen liegt beim Antragsteller. Daher empfehlen wir Ihnen, im Vorfeld zur Antragstellung anhand der Vorakten zu prüfen, ob die Aufteilungspläne dem tatsächlichen, genehmigten Zustand entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, empfehlen wir Ihnen, sich mit der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht in Verbindung zu setzen, um abzuklären, ob für die baulichen Veränderungen ein Bauantrag gestellt werden muss. 5. NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNG EINER ABGESCHLOSSENHEITSBESCHEINIGUNG Nach der Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ergeben sich nicht selten noch nachträgliche bauliche Veränderungen, wenn beispielsweise das Dachgeschoss ausgebaut oder zwei Wohnungen zusammengelegt wurden. Für die damit verbundene Beantragung einer weiteren Abgeschlossenheitsbescheinigung sind neben den Planunterlagen wie Liegenschaftsplan, Schnitt und Ansichten lediglich die Grundrisse der geänderten, antragsgegenständlichen Einheiten einzureichen. Sie erhalten dann eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die nur die geänderten Wohnungen/ Räume darstellt. Die vorangegangenen Abgeschlossenheitsbescheinigungen behalten für die von der Änderung nicht betroffenen Einheiten ihre Gültigkeit. Beispiel: Bei der baulichen Zusammenlegung der Wohnungen 7 + 8 in einem Zehnfamilienhaus muss nur die neue zusammengelegte Wohnung dargestellt werden. Die neue Wohnung kann entweder die Nummer 7 oder 8 behalten. Es kann aber auch eine bisher noch nicht vergebene Nummer vergeben werden. Die Neuzuordnung von Kellerräumen zu anderen Wohnungen ist keine Frage der Abgeschlossenheit. Eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nicht erforderlich, es sei denn, der Eigentümer wünscht dies ausdrücklich. 108 4. BEISPIEL FÜR VORZULEGENDE BAUVORLAGEN Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei dem Sachgebiet Baulasten und Abgeschlossenheitsbescheinigungen (Zimmer B 102 und B103) der Bauaufsicht. Art der Bauvorlage 1.Antragsformular 2. Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags 3.Handlungsvollmachten 4.Liegenschaftskarte 5.Aufteilungspläne a) Grundrisse b) Schnitte c) Ansichten ggf. Lichtbilder Anzahl 1 1 1 2 2 2 2 109 B9 Baulasten Vorwort Gerade in einer dicht besiedelten Stadt wie Frankfurt können Bauwillige die gesetzlichen Anforderungen an ein Bauvorhaben oftmals nicht auf dem eigenen Grundstück erfüllen, sondern müssen hierzu ein anderes Grundstück nutzen (zum Beispiel bei der Herstellung der erforderlichen Stellplätze, der Durchfahrt zum eigenen Grundstück oder der Einhaltung der Abstandsflächen). Im Einzelfall kann die Bauaufsicht durch die Anerkennung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung - Baulast - zu einem Grundstück die Genehmigungsfähigkeit trotzdem ermöglichen. Mit einer Baulasteintragung übernimmt der Eigentumsberechtigte (Eigentümer, Erbbau-, Nießbrauchberechtigte) des zu belastenden Grundstücks dauerhaft eine sein Grundstück betreffende Verpflichtung. 1.Was ist eine Baulast? Mit der Baulast können Eigentumsberechtigte durch Erklärung gegenüber der Bauaufsicht öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen und dinglich sichern. Allerdings kann die Grundstücksfrage grundsätzlich nicht baurechtlich über eine so genannte Vereinigungsbaulast gelöst werden. Das Grundstück muss vor Antragstellung in seiner geplanten Form gebildet sein. Zu unterscheiden ist zwischen - Baulasten zur Regelung bauordnungsrechtlicher Belange und - Baulasten, die aus Gründen des Planungsrechts eingetragen werden. Zwingende Vorschriften der HBO (z.B. das Brandwanderfordernis nach § 27 HBO) können nicht durch Baulasten außer Kraft gesetzt werden. Hierzu bedarf es stets einer Abweichungsentscheidung nach § 63 HBO (siehe Kapitel b11). Anders verhält es sich bei den Baulasten, die in der HBO ausdrücklich vorgesehen sind (z.B. die Zufahrtsbaulast nach § 4 Abs.1 HBO). Hier ist eine Kompensation kraft Gesetz vorgesehen. 2.Wie lange gilt eine Baulast? Eine Baulast liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück. Ihre Geltungsdauer ist nicht beschränkt und auch für alle Rechtsnachfolger (Käufer, Erben) bindend. Sie kann nur mit Zustimmung der Bauaufsicht gelöscht werden. 3.Wo wird das Baulastenverzeichnis geführt? Das Baulastenverzeichnis wird bei der Bauaufsicht Frankfurt im Sachgebiet Archiv und Baulasten geführt. Hier können Sie Verpflichtungserklärungen abgeben und Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis erhalten. Das Baulastenverzeichnis finden Sie im Bereich Baulasten/Abgeschlossenheitsbescheinigungen der Bauaufsicht, Kurt-Schumacher-Straße 10, Zimmer B 102 (Öffnungszeiten: Dienstag und Donnerstag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr, Telefon: 069-212-36188, Fax.: 069-21232636. 4.Welche Unterlagen sind für die Baulasteneintragung erforderlich? Zur Vorbereitung der Baulast bei der Bauaufsicht werden folgende Unterlagen benötigt: Plan mit Darstellung der Baulast Der Plan muss das zu belastende und das zu begünstigende Grundstück als Bauzeichnung im Maßstab 1:500 darstellen. Ein kleinerer Maßstab ist in Ausnahmefällen zulässig. Darüber hinaus sollte der Plan folgende Angaben erhalten: 110 - - - den Maßstab und die Nordrichtung die Grenzen und die Bezeichnung der betroffenen Grundstücke nach Gemarkung, Flur und Flurstücken die vorhandenen baulichen Anlagen auf den betroffenen Grundstücken Neuer Grundbuchauszug des zu belastenden Grundstücks (außer Abteilung III) Den Grundbuchauszug erhalten Sie beim Grundbuchamt, Amtsgericht Frankfurt, Heiligkreuzgasse 34, 60313 Frankfurt am Main, Telefon: 069/1367-01 oder beim Amtsgericht Höchst, Zuckschwerdtstraße 58, 65929 Frankfurt am Main, ebenfalls unter der Telefonnummer: 069/1367-01 Adressen der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks Adressen der Eigentümer des zu begünstigenden Grundstücks Die Eintragung einer Baulast kostet zurzeit 200,- €. 5. Wer kann Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen? Die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis erfolgt bei berechtigtem Interesse schriftlich. Die Auskunft ist gebührenpflichtig und kostet zurzeit 20,- €. 111 B10 Bauvoranfrage Vorwort Die Bauvoranfrage ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe Sie im Vorfeld zur Bauantragstellung einzelne, wesentliche Fragen Ihres Bauvorhabens rechtsverbindlich klären können. Die Fragen, auf die Sie eine rechtsverbindliche Antwort haben möchten, sind in einem detaillierten Fragenkatalog der Bauvoranfrage beizufügen. Sie können in der Bauvoranfrage grundsätzlich nur solche Fragen stellen, die von der Bauaufsicht nach dem gesetzlich festgelegten Prüfumfang des nachfolgenden Bauantrages zu prüfen sind. Für die Bauvoranfrage erhalten Sie dann einen Bauvorbescheid, dessen Festlegung in dem geprüften Umfang für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verbindlich gilt. Im Rahmen der Bauvoranfrage erforderliche Entscheidungen zu Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen werden in diesem Verfahren rechtsverbindlich erteilt und dem Baugenehmigungsverfahren vorweggenommen. Die Gebühr für einen Bauvorbescheid beträgt maximal 40 v.H. der Baugenehmigungsgebühr. Davon wird bei Übernahme des Vorhabens in einen Bauantrag die Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet. Die Gebühren für zugelassene Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen sind in der vollen Höhe zu leisten. Bitte beachten Sie, dass der Bauvorbescheid im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nur Verbindlichkeit entfaltet, wenn das Vorhaben unverändert bleibt. § Rechtsgrundlage: § 66 HBO Für die Bauvoranfrage verwenden Sie bitte das hierfür vorgesehene Formular BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1, Nr.1), abzurufen über www.bauaufsicht-frankfurt.de. Fundstelle des Formulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart (www.kohlhammer.de) 1. Für welche Bauvorhaben ist eine Bauvoranfrage möglich? Eine Bauvoranfrage kann nur für Bauvorhaben gestellt werde, die im Vereinfachten Verfahren gemäß § 57 HBO (Kapitel B3) oder im Vollverfahren gemäß § 58 HBO (Kapitel B4 bzw. B5) zu prüfen sind. Für baugenehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 55 HBO (Kapitel B1) und Bauvorhaben der Genehmigungsfreistellung gemäß § 56 HBO (Kapitel B2) ist keine Bauvoranfrage möglich, weil es in diesen Verfahren keine baurechtliche Bescheidung (z.B. Baugenehmigung) gibt. Allerdings kann zu isolierten Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei genehmigungsfreien Vorhaben eine Bauvoranfrage gestellt werden. Falls Sie für Ihr Bauvorhaben, das in den Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung fällt, einen Bauvorbescheid wünschen, müssen Sie von Ihrem Verfahrenswahlrecht gemäß § 78 Abs. 10 HBO Gebrauch machen und erklären, dass für Ihr Bauvorhaben das Vereinfachte Verfahren oder das Vollverfahren durchgeführt werden soll (siehe Kapitel B2, Punkt 3). Dieses gewählte Verfahren gilt auch für das spätere Baugenehmigungsverfahren. § Rechtsgrundlage: § 66 HBO 2.Wer kann eine Bauvoranfrage stellen? Die Bauvoranfrage kann grundsätzlich von jedem gestellt werden. Sollten Sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks sein, müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn Sie beabsichtigen, ein Grundstück zu kaufen, und vorher abklären wollen, ob dort die gewünschte Bebauung möglich ist. In diesem Falle fügen Sie der 112 Bauvoranfrage bitte eine Vollmacht des Grundstückseigentümers bei. 3. Bauvorlageberechtigung Für rein planungsrechtliche Bauvoranfragen ist keine Bauvorlageberechtigung erforderlich. Ansonsten ergeben sich die Anforderungen an die Bauvorlageberechtigung aus der jeweiligen Verfahrensart. Für kleinere Bauvorhaben reicht dementsprechend die kleine Bauvorlagenberechtigung aus. Für größere Bauvorhaben sind die Personen bauvorlageberechtigt, welche die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind. Ausführlichere Informationen zur Bauvorlageberechtigung finden Sie im Kapitel A2 unter Punkt 3. § Rechtsgrundlage: § 49 HBO 4.Wie lange gilt ein Bauvorbescheid? Der Bauvorbescheid wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren seit seiner Erteilung ein entsprechender Bauantrag gestellt wird. Die Geltungsdauer kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden. § Rechtsgrundlage: § 66 HBO 5.Werden im Rahmen einer Bauvoranfrage auch die Nachbarn beteiligt? Wenn im Rahmen der Bauvoranfrage Befreiungen oder Abweichungen beantragt werden, die nachbarschützende Belange berühren (z.B. Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart oder Abweichung wegen Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen), findet auch in diesem Verfahren eine Beteiligung der Nachbarn statt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im Vollverfahren eine Bauvoranfrage zu stellen, die nur die Klärung des Nachbarschutzes zum Ziel hat. Dabei wird eine bestandskräftige Regelung des Verhältnisses mit den Nachbarn erreicht. Im Genehmigungsverfahren können die Nachbarn dann keine Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung einlegen, wenn das zu genehmigende Vorhaben dem Vorbescheid entspricht. Geben Sie in diesem Falle die vollständigen Adressen der Nachbarn in einem separaten Schreiben an. Weitere Informationen zur Beteiligung der Nachbarn in baurechtlichen Verfahren finden Sie in Kapitel A2, Punkt 6. 6.Welche Unterlagen benötigen Sie für Ihre Bauvoranfrage? Die Unterlagen, die Sie einer Bauvoranfrage beifügen müssen, sind weniger umfangreich als bei einem Bauantrag. Legen Sie nur die Bauvorlagen vor, die zur Beurteilung der gestellten Fragen notwendig sind. Unter anderem könnten die unten aufgeführten Unterlagen zur Beurteilung einer Bauvoranfrage erforderlich sein. Soweit nachfolgend oder im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Bauaufsicht nicht anders festgelegt, sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Bitte nummerieren Sie die eingereichten Ausfertigungen durchgehend. 113 B10 Bauvoranfrage Vertiefte Informationen hierzu erhalten Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht. Folgende Unterlagen sind regelmäßig erforderlich: Antragsformular Bitte verwenden Sie das Antragsformular BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 1). Das Antragsformular wird nur in 1-facher Ausfertigung benötigt. Fundstelle im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre. Erklärung der Bauherrschaft Sie können in der Bauvoranfrage nur solche Fragen stellen, die von der Bauaufsicht nach dem gesetzlich festgelegten Prüfumfang des nachfolgenden Bauantrages zu prüfen sind. So können Sie zum Beispiel für ein Bauvorhaben, das der Genehmigungsfreistellung gemäß § 56 HBO unterliegt, grundsätzlich keine Bauvoranfrage stellen. Es ist ebenfalls nicht möglich, im Rahmen einer Bauvoranfrage im Vereinfachten Verfahren gemäß § 57 HBO bauordnungsrechtliche Fragen, die nicht im Zusammenhang mit einer beantragten Abweichung gemäß § 63 HBO einhergehen, abzuklären. Wenn Sie trotzdem für Ihr Bauvorhaben, das eigentlich der Genehmigungsfreistellung zuzuordnen wäre, einen Bauvorbescheid benötigen, oder Fragestellungen außerhalb des Prüfungsumfangs für Vereinfachte Verfahren im Rahmen einer Bauvoranfrage klären lassen möchten, müssen Sie durch eine entsprechende Angabe auf der 2. Seite (Rückseite) des Bauantragsformulars von Ihrem Verfahrenswahlrecht Gebrauch machen. Fundstelle des Formulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart (www.kohlhammer.de) Detaillierter Fragenkatalog Fügen Sie einen detaillierten Katalog der Fragen bei, die im Rahmen der Bauvoranfrage geklärt werden sollen. Nehmen Sie dabei Bezug auf die betreffenden Rechtsvorschriften und formulieren Sie bitte konkrete Fragen. Eine Fragestellung, wie z.B. „Ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig?“, ist nicht zulässig. Kopie aus dem Handels-/Vereinsregisterauszug/Gesellschaftervertrag Legen Sie bitte zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eine Kopie aus dem Handels-/Vereinsregister bzw. Gesellschaftervertrag in 1-facher Ausfertigung vor, wenn Sie eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vertreten. Weitere Informationen zu gesetzlichen Vertretungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 1. Handlungsvollmacht Die Bauherrschaft kann eine andere Person bevollmächtigen, den Bauantrag betreffende Handlungen vorzunehmen. Wenn Sie von der Bauherrschaft als Bevollmächtigte/r ernannt wurden, legen Sie eine entsprechende Handlungsvollmacht in 1-facher Ausfertigung im Original vor. Sollte die Bauherrschaft eine juristische Person sein oder aus mehreren Personen bestehen, ist 114 immer eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigte zu benennen. Einen speziell für die Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck finden Sie im Kapitel „Formulare“ auf der Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Weitere Informationen zu Bevollmächtigungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 2. Baulasten in Kopie Bitte informieren Sie sich bei der „Beratung und Antragsannahme“ im Vorfeld zur Einreichung des Bauantrages darüber, ob auf Ihrem Grundstück eine Baulast liegt. Ist dies der Fall, fügen Sie bitte einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis bei. Weitere Informationen zu Baulasten erhalten Sie in Kapitel B9. Abweichungs-, Ausnahme und Befreiungsanträge (in 3-facher Ausfertigung vorzulegen) Wenn Ihr Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie z.B. die erforderlichen Abstandsflächen oder planungsrechtliche Festsetzungen, nicht einhält, und Sie im Rahmen der Bauvoranfrage Fragen zu diesen Themen stellen, sind der Bauvoranfrage die entsprechenden Anträge auf Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung beizufügen. Bitte verwenden Sie hierfür das Antragsformular BAB10 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 2). Abweichungen und Befreiungen können grundsätzlich nur in schriftlich begründeten Einzelfällen erteilt werden. Die von Ihnen eingereichte Begründung muss alle entscheidungserheblichen, insbesondere öffentlich-rechtlich relevanten Umstände enthalten. Ausführliche Informationen zu diesem Antragsverfahren können Sie dem Kapitel B11 entnehmen. In diesem Fall sind der Bauvoranfrage alle Bauvorlagen beizufügen, die für die Abweichungs-, Ausnahme- bzw. Befreiungsentscheidung erforderlich sind. Fundstelle des Antragsformulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Bestelladresse für das Antragsformular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre. Liegenschaftsplan Ein Liegenschaftsplan ist ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte. Der Maßstab beträgt im allgemeinen 1:500. Kleinere Maßstäbe sind nur zulässig, wenn die Darstellung hinreichend klar ist; sie dürfen 1:1000 nicht unterschreiten. Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen für die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke inklusive der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten. Zusätzlich ist der Liegenschaftsplan durch folgende Angaben zu ergänzen: a) Kennzeichnung des Baugrundstückes durch eine gelbe Umrandung, b) Maßstabsgerechte Eintragung des antragsgegenständlichen Vorhabens in Rot mit Angabe der Außenmaße und der Vermaßung auf dem Grundstück, c) Ortsvergleich für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke: Gegenstand des Ortsvergleichs ist eine Überprüfung, ob im Auszug aus der Liegenschafts karte alle relevanten baulichen Anlagen dargestellt sind. Fehlende Objekte werden vor Ort erfasst und in den Auszug aus der Liegenschaftskarte übernommen, nicht mehr vorhandene Objekte werden entsprechend gekennzeichnet (dies gilt insbesondere für Gebäude, die baugenehmigungsfrei errichtet oder beseitigt werden oder wurden) 115 B10 Bauvoranfrage d) Angaben zur Höhenlage des Baugrundstücks im Verhältnis zum Normalnull (NN) e) Übertragung der planungsrechtlichen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan, wenn diese beurteilungsrelevant sind. Für die erforderliche Ergänzung der Inhalte des Liegenschaftsplanes ist grundsätzlich der/ die Bauherr/in oder der von ihm/ihr beauftragte Entwurfsverfasser/in verantwortlich. Auszug aus dem Grundstücksnachweis¹ Der Auszug aus dem Grundstücksnachweis enthält die Bezeichnung des Baugrundstückes und der benachbarten Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu weiteren Grundstückseigenschaften und Eigentumsverhältnissen. Den Auszug aus dem Grundstücksnachweis und den Liegenschaftsplan, bis zu einer maximalen Größe von DIN A3, erhalten Sie, Sie , wenn Sie ein konkretes Vorhaben planen, kostenlos in Verbindung mit der „Beratungsmappe“ (siehe Kapitel A1) bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht (Mo, Di, Do und Fr von 8.30- 12.30 Uhr), in der Kurt-SchumacherStraße 10, Frankfurt am Main, große Kundenhalle, Empore. Gebührenpflichtige Bestellungen sind postalisch oder telefonisch beim Stadtvermessungsamt (nur Liegenschaftspläne!) unter der Nummer 069/212-33326 bzw. per E-mail unter [email protected], bei einem Sachverständigen für Vermessungswesen/Vermessungsingenieur bzw. beim Amt für Bodenmanagement, Anlaufstelle Frankfurt am Main, Walter-Möller-Platz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG), 60349 Frankfurt am Main möglich. Bauzeichnungen Bei der Erstellung der Bauzeichnungen sind die gültigen Normen zu beachten. Erstellen Sie die Bauzeichnungen grundsätzlich im Maßstab 1:100, in begründeten Einzelfällen können auch Maßstäbe 1:50 oder 1:200 akzeptiert werden. Geben Sie immer den Maßstab in den Bauzeichnungen an. Die Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier hergestellt, die Eintragungen dokumentenecht dauerhaft sicht- und lesbar sein. Zusammengeklebte bzw. überklebte Pläne können wir nicht akzeptieren. Falten Sie die Pläne auf die Größe DIN A 4 (210 x 297 mm) mit einem 2,5 cm breiten, gelochten Heftrand. Wählen Sie Ihren Plankopf so, dass mindestens eine halbe DIN A 4 Seite für Stempel mit Genehmigungsvermerken frei bleibt. In den Bauzeichnungen sind alle Teile der baulichen Anlage, Nutzungen und Veränderungen der Geländeoberfläche mit Höhenangaben, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind, darzustellen. Hinweis: Bei Teilabbrüchen, die mit einem Neu- bzw. Umbau einhergehen, sind die abzubrechenden Bauteile in den Bauzeichnungen eindeutig zu kennzeichnen. Dies können Sie entweder mit einer farblichen Darstellung (Abbruch=gelb, Neubau=rot), oder mit einer Schraffur vornehmen. Der Umfang und Inhalt der Bauzeichnungen ist immer anhängig von der Fragestellung! Die Bauzeichnungen bestehen in der Regel aus: a) Grundrissen b) Schnitten durch Gebäude und Geländeoberfläche, c) Ansichten, ggf. mit Darstellung der unmittelbaren Nachbargebäude, Grundrisse Stellen Sie bitte alle von der Baumaßnahme betroffenen und alle weiteren für die Beurteilung des Gesamtvorhabens relevanten Grundrisse mit der vorgesehenen Nutzung der Räume dar. Bei Nutzungsänderungen ist auch die genehmigte Altnutzung eindeutig anzugeben (zum Beispiel 116 ¹ „Auszug aus dem Flurstücks-/Eigentümerverzeichnis“ gemäß Bauvorlagenerlass 2007 durch eine gelbe Kennzeichnung!). Alle Grundrisse sind zu vermaßen, mit einem Nordpfeil und den Schnittlinien entsprechend den Schnitten zu versehen. Darüber hinaus müssen Grundrisse mindestens folgende Darstellungen beinhalten: - - - - - - - - - Treppen, Raumgrößen (Nutzflächen), Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen, lichte Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung in Rettungswegen, Räume für die Aufstellung von Feuerstätten, Feuerstätte und Abgasanlagen unter Angabe der Nennleistung Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes, Aufzugsschächte, Aufzüge und die nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen, Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen und Räume für die Aufstellung von Lüftungsgeräten, Luftbeheizungsanlagen und Ventilatoren. Schnitte Stellen Sie bitte alle Schnitte dar, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Dazu gehören auch Längsschnitte und Schnitte, aus denen der Anschluss, die Gründung und ggf. der Grenzverlauf von angrenzenden Gebäuden ersichtlich ist. In den Schnitten sind alle relevanten Höhen im Bezug auf Normalnull (NN) anzugeben. Zudem sind in Schnitten und Ansichten die vorhandenen und geplanten Geländeoberflächen zwischen baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen vermaßt darzustellen. Vergessen Sie bitte nicht die Details wie abgehängte Decken, Kamine, Abluftschächte, Dachflächenfenster usw. mit darzustellen. Führen Sie mindestens einen Schnitt durch die Treppe und ggf. durch Balkone und Dachgauben. Ansichten Zeichnen Sie alle betroffenen Ansichten. Bei geschlossener und halboffener Bauweise sind mindestens zwei Fensterachsen der Nachbarfassaden mit darzustellen. Bitte geben Sie in der Zeichnung die jeweilige Himmelsrichtung (z.B. Ansicht Süd) an. Bau- und Nutzungsbeschreibung Baubeschreibung Die Baubeschreibung ist eine formlose Beschreibung der beabsichtigten Bauausführung und der baulichen Eigenschaften Ihres Bauvorhabens, die in den Bauzeichnungen nicht darstellbar sind. Die Baubeschreibung nimmt unmittelbar Bezug auf die Gebäudeklasse und zu den baulichen Besonderheiten. § Rechtsgrundlage zu den Gebäudeklassen: § 2 Abs. 3 i.V. mit Abs. 8 HBO Nutzungsbeschreibung Für Büros, Schank- und Speisewirtschaften, Läden, Kindertagsstätten, Industrie- und Handwerksbetriebe sowie sonstige gewerbliche Anlagen ist eine formlose Nutzungsbeschreibung erforderlich. Sie muss Folgendes enthalten: - Maximale Anzahl der Nutzer, - Öffnungs-/Betriebszeiten, - Genaue Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit, ggf. der Abläufe, 117 B10 Bauvoranfrage - Art der zu lagernden Materialien. Einfügungsnachweis (gemäß § 34 BauGB) Wenn das Vorhaben sich außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet, ist seine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB zu prüfen. Damit diese Prüfung erfolgen kann, ist dem Bauantrag ein Nachweis über die Einfügung des Bauvorhabens in die nähere Umgebung beizufügen. Die Nachweise sollen hierbei auf folgende Aspekte eingehen: - Art und Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstücks und der umgebenden Bebauung, - Bauweise (offen/geschlossen), - Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, - Gesicherte Erschließung, - Wohn- und Arbeitsverhältnisse, - Ortsbild. Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung Frankfurt ist eine Stadt voller Gegensätze. Sie vereint als moderne Metropole großstädtische Architektur mit dörflichen Strukturen. Diese Gegensätze spiegeln sich auch in der Vielfalt der städtebaulichen Gestalt wider. Deren Eigenarten, die Verschiedenartigkeit der Nutzungen und die typische Mischung der Wohnbevölkerung stellen für die Stadt einen unverzichtbaren Wert dar. Das Bauordnungsrecht kann diese städtebaulichen Eigenarten nicht immer in dem erforderlichen Maß schützen. Um unerwünschten städtebaulichen Veränderungen begegnen zu können, hat die Stadtverordnetenversammlung inzwischen für 37 Bereiche in Frankfurt Erhaltungssatzungen beschlossen, so zum Beispiel für Teile des West- und des Nordends und für viele Ortskerne von ehemals selbständigen Stadtteilen. Die Erhaltungssatzungen schreiben einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen Bauten vor. Selbst für ansonsten baugenehmigungsfreie Maßnahmen wie das Decken eines Daches oder einen neuen Fassadenanstrich benötigen Sie im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine satzungsrechtliche Genehmigung. Bei Neubauten ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Vorhaben den Zielen der jeweiligen Erhaltungssatzung entspricht. Grundsätzlich ist das Verfahren in das Baugenehmigungsverfahren integriert. Eine separate Antragstellung für eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung ist im Zusammenhang mit baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen nicht erforderlich. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag aber einen Nachweis über die Einhaltung der für Ihr Vorhaben geltenden Erhaltungssatzung bei. Aus diesem Nachweis muss eindeutig hervorgehen, dass durch Ihr Vorhaben die Ziele der Erhaltungssatzung (Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt und ggf. Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung) nicht berührt werden. Vorhaben in diesem Sinne können sein: Errichtung, Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Der Nachweis kann, je nach Bedeutung und Umfang der geplanten Maßnahme, z.B. aus einer fotografischen Darstellung der städtebaulich relevanten näheren Umgebung mit einer entsprechenden schriftlichen Begründung bestehen. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt oder im Rahmen einer Bauberatung bei den zuständigen Baugenehmigungsteams. Ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Erhaltungssatzung beachten müssen, erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt. Die Erhaltungssatzungen finden Sie auf der Internetseite www.stadtplanungsamt-frankfurt.de im Auskunftssystem planAS.. 118 Stellplatznachweis Der Stellpatznachweis besteht in der Regel aus einer Stellplatzberechnung und einem zeichnerischen Nachweis der real herzustellenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung und der Stellplatzeinschränkungssatzung der Stadt Frankfurt am Main. Aus einer nachvollziehbaren Stellplatzberechnung müssen sowohl die nach der Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze als auch die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung einzuschränkenden Stellplätze hervorgehen. Vergessen Sie bitte nicht die zusätzlich erforderlichen Kfz-Stellplätze für Behinderte nachzuweisen. Bei der Nutzflächenermittlung für die nutzflächenbezogenen Stellplatzberechnungen ist die DIN 277 in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Im Falle von Nutzungsänderungen, An- und Umbauten oder Neubauten auf bereits bebauten Grundstücken, stellen Sie bitte die neu oder zusätzlich nachzuweisenden Stellplätze den bereits vorhandenen, genehmigten Stellplätzen gegenüber. Bitte prüfen Sie im Vorfeld die Anzahl der bisher genehmigten und vorzuhaltenden Stellplätze anhand der maßgeblichen Baugenehmigungen. Mit der Novellierung der HBO 2010 ist die Zahlung der rechtlich erzwungenen Ablöse für Stellplätze, die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung nicht hergestellt werden dürfen, entfallen. Die Bauaufsicht hat einen „Leitfaden zur Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung“ erarbeitet, die Ihnen als Hilfe im Umgang mit der Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de zur Verfügung steht. Nachweis der Fahrradabstellplätze Bitte weisen Sie die für Ihr Gebäude/Ihre Nutzung erforderlichen Fahrradabstellplätze für Besucher und Beschäftigte nach. Die Zahl der Abstellplätze wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt. Dabei sind die Richtzahlen der Obersten Bauaufsichtsbehörde zugrunde zu legen. Näheres hierzu finden Sie auch in dem zuvor genannten Leitfaden. Fundstelle der Satzungen im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Akteneinsicht in abgeschlossene Baugenehmigungsvorgänge können Sie im Archiv der Bauaufsicht, Zimmer K230, montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr, nehmen. Beachten Sie bitte, dass Sie aus Gründen des Datenschutzes Bauakten nur einsehen dürfen, wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind. Ansonsten benötigen Sie eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des Eigentümers. Um das Grundstückseigentum nachzuweisen, legen Sie uns bitte einen (unbeglaubigten) Grundbuchauszug vor, der nicht älter als 1 Monat ist. Berechnung des Bruttorauminhaltes Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung. Bei der Berechnung sind die Brutto-Rauminhalte für die unterschiedlichen Nutzungen getrennt aufzuführen (zum Beispiel: Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage: BRI1= Wohnungen, BRI2= gewerblich genutzte Einheiten, BRI3= Tiefgarage). Der Bruttorauminhalt und die Baukosten sind immer getrennt aufzuführen. Kellerräume in Tiefgaragengeschossen können der jeweils zugehörigen Nutzung zugeschlagen werden. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de 119 B10 Bauvoranfrage Hinweis: Handelt es sich bei Ihrem Vorhaben um eine Maßnahme ohne Brutto-Rauminhalt (z.B. Umbauten im Bestand), geben Sie bitte in Ihrem Antrag die Herstellungskosten mit einer nachvollziehbaren Berechnung gemäß DIN 276 an. Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung Bitte ermitteln Sie die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl und die Baumassenzahl nach der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung. § Rechtsgrundlage: §§ 16ff. BauNVO. Fundstelle im Internet: www.stadtplanungsamt-frankfurt.de Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit In weiten Teilen des Frankfurter Stadtgebietes dürfen Gebäude nur mit einer maximal zulässigen Anzahl von Vollgeschossen, gemäß den jeweils rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, errichtet werden. Bei der Ermittlung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse ist zu berücksichtigen, ob Dach- oder Kellergeschoss als Vollgeschosse gelten. Gerade bei einer Aufstockung, einer Dacherhöhung oder einem hoch angesetzten Kellergeschoss mit Aufenthaltsräumen ist dies aus den Bauvorlagen nicht immer eindeutig erkennbar. In diesen Fällen ist ein Nachweis vorzulegen, dass es sich bei den Keller- bzw. Dachgeschossen um kein Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 4 der HBO handelt. § Rechtsgrundlage zur Definition des Begriffs "Vollgeschoss“: § 2 Abs. 4 HBO Nachweis der Qualität von Aufenthaltsräumen (in den Dach- und Kellergeschossen) Die Qualität von Aufenthaltsräumen (zum Beispiel Raumhöhe, erforderliche Fenstergröße) ist immer dann nachzuweisen, wenn aus den Bauvorlagen die notwendige Qualität nicht eindeutig erkennbar ist. Im Rahmen dieses Nachweises sind auch die notwendigen zweiten Rettungswege darzustellen. § Rechtsgrundlage zur Qualität von Aufenthaltsräumen: § 42 HBO Unterzeichnung der Bauvorlagen Das Antragsformular ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Das Befreiungs-/Abweichungsantragsformular ist von der Bauherrschaft zu unterschreiben. Alle erforderlichen Bauvorlagen sind von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden. Alle Bauvorlagen zu den Fachentwürfen sind von der hierfür verantwortlichen Person (Fachplaner/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden. 120 Besondere Hinweise: Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe ist der/die Entwurfsverfasser/in verantwortlich. Er/Sie hat die Übereinstimmung der Fachentwürfe mit der Entwurfsplanung schriftlich zu bestätigen („Übereinstimmungserklärung“). 7. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen .Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einer Bauvoranfrage im Regelfall beizufügen sind. Darüber hinaus werden die Bauvorlagen benötigt, die zur Beurteilung der gestellten Fragen notwendig sind. Eine verbindliche Auskunft hierüber erhalten Sie bei der Vorberatung in der „Beratung und Antragsannahme” der Bauaufsicht. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Art der Bauvorlage Antragsformular BAB01 Detaillierter Fragenkatalog Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs Handlungsvollmacht Baulasten in Kopie Antrag auf Ausnahmen/Befreiungen (§ 31 BauGB) und/oder Abweichungen (§ 63 HBO) BAB10 Liegenschaftsplan Auszug aus dem Grundstücksnachweis Grundrisse Schnitte Ansichten Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung Berechnung des Bruttorauminhalts Anzahl 1 3 1 1 1 3 3 1 3 3 3 3 3 121 B11Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen Vorwort Ein Bauvorhaben soll den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Vorschriften wie Bebauungspläne, die geltenden Satzungen und die Hessische Bauordnung sollten eingehalten werden. Allerdings weichen die Planungen des Bauherrn und seiner Architekten häufig von diesen Vorgaben ab. Solche Abweichungen von den Vorschriften der Hessischen Bauordnung (HBO) oder Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag mit geeigneter öffentlich-rechtlicher Begründung bei der Bauaufsicht gestellt werden. Bei Vorhaben, die gemäß § 55 in Verbindung mit der Anlage 2 HBO genehmigungsfrei sind, werden Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen in einem „isolierten Verfahren“ beantragt. Bei Vorhaben der Genehmigungsfreistellung nach § 56 (Kapitel B2) führt das Erfordernis einer Befreiung, Ausnahme bzw. Abweichung automatisch dazu, dass eine Genehmigungsfreistellung nicht mehr möglich ist, und dass das Vorhaben im Vereinfachten Verfahren nach § 57 HBO zu prüfen ist. Für einen Antrag auf Abweichungen oder Befreiungen bzw. Ausnahmen in Verbindung mit einem Bauantrag reicht es aus, zusätzlich zu den im Baugenehmigungsverfahren benötigten Bauvorlagen das Antragsformular auf Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen in 3-facher Ausfertigung original unterzeichnet beizufügen. Für den Antrag ist der Vordruck „Antrag auf Ausnahmen/Befreiungen (§ 31 BauGB)/Abweichungen (§ 63 HBO)“ BAB 10 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 2) zu verwenden. In Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 57 HBO (Kapitel B3) ist es in Ihrem Interesse, dass Sie alle für die Realisierung Ihres Vorhabens erforderlichen Abweichungen von den Vorschriften der HBO beantragen, selbst wenn diese außerhalb des bauaufsichtlichen Prüfumfanges liegen. Die Bauaufsicht kann grundsätzlich nur die von Ihnen beantragten Abweichungen prüfen. Sie ist nicht verpflichtet, fehlende Anträge nachzufordern. Wenn Ihr Bauvorhaben von öffentlich-rechtlich nachbarschützenden Vorschriften (z.B. Abstandsflächen) abweicht, soll die Bauaufsicht die hiervon betroffenen Nachbarn informieren. Es ist Ihre Aufgabe als Antragsteller, der Bauaufsicht die aktuellen Eigentümerangaben der benachbarten Liegenschaften zusammen mit dem Antrag vorzulegen. Ohne diese Angaben gilt der Antrag als unvollständig. Die Entscheidung der Bauaufsicht über die Gewährung von Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen ist gebührenpflichtig nach der Bauaufsichtsgebührensatzung. Je nach Umfang der gewährten Befreiungen, Ausnahmen und/oder Abweichungen kann maximal, für alle Tastbestände zusammengenommen, noch einmal eine Gebühr in Höhe der Baugenehmigungsgebühr anfallen. Die Gebührensatzung finden Sie unter www.bauaufsicht-frankfurt.de . 1. In welchen Fällen können im Planungsrecht Befreiungen und Ausnahmen zugelassen werden? a) Ausnahmen Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans können zugelassen werden, wenn sie im Bebauungsplan oder in der Baunutzungsverordnung ausdrücklich vorgesehen sind. b) Befreiungen Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans können erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Befreiungen auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung von den Festsetzungen städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Einhaltung der Festsetzungen zu einer Belastung führen würden, die so nicht Ziel des Bebauungsplanes war (unbeabsichtigte Härte). 122 Die Anforderung nach der Einhaltung der Grundzüge der Planung und die Berücksichtigung der Nachbarinteressen müssen zwingend mit einer der drei anderen Voraussetzungen erfüllt sein. Bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nach dem Baugesetzbuch handelt es sich um Ermessensentscheidungen. Eine positive Ermessensentscheidung setzt in Frankfurt am Main regelmäßig voraus, dass das Bauvorhaben insgesamt und in seinen wesentlichen Teilen qualitativ den zeitgemäßen städtebaulichen Vorstellungen entspricht. § Rechtsgrundlage zu Ausnahmen und Befreiungen: § 31 BauGB. 2. In welchen Fällen können im Bauordnungsrecht Abweichungen zuge lassen werden? Die Möglichkeiten, von den Vorschriften des Bauordnungsrechts abzuweichen, gehen weiter als beim Bauplanungsrecht. Eine Abweichung kann zugelassen werden, wenn sie 1. den Zweck der jeweiligen Anforderung erfüllt und 2. mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und 3. die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange würdigt. § Rechtsgrundlage zu Abweichungen: § 63 HBO. 3. In welchen Fällen ist ein isolierter Antrag auf Abweichungen, Befreiungen oder Ausnahmen einzureichen? Gemäß § 55 HBO, Anlage 2, sind viele Vorhaben baugenehmigungsfrei. Auch diese Anlagen müssen jedoch alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, so können Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder Abweichungen von den Vorschriften der HBO oder von auf ihrer Grundlage erlassenen Satzungen in einem isolierten, d.h. von einer Baugenehmigung unabhängigen gebührenpflichtigen Verfahren beantragt werden. Dies muss öffentlich-rechtlich begründbar sein und durch die geplanten Abweichungen darf keine Baugenehmigungspflicht ausgelöst werden. Bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben werden die beantragten Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen immer im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens geprüft, eine „isolierte“ Antragstellung ist in diesem Falle nicht möglich. Dem isolierten Ausnahme, Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag sind Bauvorlagen beizufügen, die wir Ihnen am Ende dieses Kapitels erläutern. 4.Zu welchem Zeitpunkt stellt man einen isolierten Antrag? Bei Bauvorhaben, die gemäß § 55, Anlage 2 HBO unter Vorbehalt V Nr. 1 baugenehmigungsfrei, aber mitteilungspflichtig sind, ist es am sinnvollsten, den isolierten Antrag parallel mit der Mitteilung nach § 55 HBO zu stellen. In jedem Fall ist der Antrag jedoch frühzeitig vor dem geplanten Baubeginn einzureichen, da das Vorhaben nicht ausgeführt werden darf, bevor ein positiver Bescheid erteilt wurde. 5.Welche Unterlagen benötigen Sie für Ihren isolierten Antrag auf Abweichungen, Befreiungen oder Ausnahmen? Benötigt werden nur die Bauvorlagen, die zur Beurteilung der Abweichungen, Befreiungen oder Ausnahmen notwendig sind. Unter anderem könnten nachfolgende Unterlagen zur Beurteilung Ihres Antrags erforderlich sein. Die notwendigen Unterlagen sind, falls nachfolgend oder im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Bauaufsicht nicht anders festgelegt, in zweifacher Ausfertigung beizufügen. 123 B11Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen Bitte nummerieren Sie die eingereichten Ausfertigungen durchgehend. Folgende Unterlagen sind regelmäßig erforderlich: Antrag auf Ausnahmen/Befreiungen (§ 31 BauGB) und/oder Abweichungen (§ 63 HBO) Ausnahmen/Befreiungen und/oder Abweichungen können grundsätzlich nur auf Antrag und in (schriftlich) begründeten Einzelfällen erteilt werden. Bitte verwenden Sie hierfür das Antragsformular BAB 10 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 2). Unter Punkt 1 des Formulars kreuzen Sie bitte an, ob Sie eine Ausnahme bzw. Befreiung gemäß § 31 BauGB oder eine Abweichung gemäß § 63 HBO beantragen. Die von Ihnen eingereichte Begründung unter Punkt 5.2 bzw. 6.2 des Formulars muss alle entscheidungserheblichen, insbesondere öffentlichrechtlich relevanten Umstände enthalten. Bei Befreiungen und Abweichungen, die nachbarschützende Belange betreffen, wie z.B. Befreiung von der festgesetzten Nutzungsart und Abweichung wegen Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen müssen die betroffenen Nachbarn unter Punkt 7 des Antragsformulars vollständig angegeben werden. Fundstelle des Antragsformulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Bestelladresse für das Antragsformular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre. Kopie aus dem Handels-/Vereinsregisterauszug/Gesellschaftervertrag Legen Sie bitte zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eine Kopie aus dem Handels-/ Vereinsregister bzw. Gesellschaftervertrag in 1-facher Ausfertigung vor, wenn Sie eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vertreten. Weitere Informationen zu gesetzlichen Vertretungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 1. Handlungsvollmacht Die Bauherrschaft kann eine andere Person bevollmächtigen, den (Bau-)Antrag betreffende Handlungen vorzunehmen. Wenn Sie von der Bauherrschaft als Bevollmächtigte/r ernannt wurden, legen Sie eine entsprechende Handlungsvollmacht in 1-facher Ausfertigung im Original vor. Sollte die Bauherrschaft eine juristische Person sein oder aus mehreren Personen bestehen, ist immer eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigte zu benennen. Einen speziell für die Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck finden Sie im Kapitel „Formulare“ auf der Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Weitere Informationen zu Bevollmächtigungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 2. Baulasten in Kopie Bitte informieren Sie sich bei der „Beratung und Antragsannahme“ im Vorfeld zur Einreichung des Bauantrages darüber, ob auf Ihrem Grundstück eine Baulast liegt, die relevant für die Entscheidungsfindung ist. Ist dies der Fall, fügen Sie bitte einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis bei. Weitere Informationen zu Baulasten erhalten Sie in Kapitel B9 124 Liegenschaftsplan Ein Liegenschaftsplan ist ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte. Der Maßstab beträgt im allgemeinen 1:500. Kleinere Maßstäbe sind nur zulässig, wenn die Darstellung hinreichend klar ist; sie dürfen 1:1000 nicht unterschreiten. Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen, für die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke inklusive der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten. Zusätzlich ist der Liegenschaftsplan durch folgende Angaben zu ergänzen: a) Kennzeichnung des Baugrundstückes durch eine gelbe Umrandung, b) Maßstabsgerechte Eintragung des antragsgegenständlichen Vorhabens in Rot mit Angabe der Außenmaße und der Vermaßung auf dem Grundstück, c) Ortsvergleich für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke: Gegenstand des Ortsvergleichs ist eine Überprüfung, ob im Auszug aus der Liegenschafts karte alle relevanten baulichen Anlagen dargestellt sind. Fehlende Objekte werden vor Ort erfasst und in den Auszug aus der Liegenschaftskarte übernommen, nicht mehr vorhandene Objekte werden entsprechend gekennzeichnet (dies gilt insbesondere für Gebäude, die baugenehmigungsfrei errichtet oder beseitigt werden oder wurden) d) Angaben zur Höhenlage des Baugrundstücks im Verhältnis zum Normalnull (NN) e) Übertragung der planungsrechtlichen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan, wenn diese beurteilungsrelevant sind. Für die erforderliche Ergänzung der Inhalte des Liegenschaftsplanes ist grundsätzlich der/ die Bauherr/in oder der von ihm/ihr beauftragte Entwurfsverfasser/in verantwortlich. Auszug aus dem Grundstücksnachweis¹ Der Auszug aus dem Grundstücksnachweis enthält die Bezeichnung des Baugrundstückes und der benachbarten Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu weiteren Grundstückseigenschaften und Eigentumsverhältnissen. Den Auszug aus dem Grundstücksnachweis und den Liegenschaftsplan, bis zu einer maximalen Größe von DIN A3, erhalten Sie, wenn Sie ein konkretes Vorhaben planen, kostenlos in Verbindung mit der „Beratungsmappe“ (siehe Kapitel A1) bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht (Mo, Di, Do und Fr von 8.30- 12.30 Uhr), in der Kurt-Schumacher-Straße 10, Frankfurt am Main, große Kundenhalle, Empore. Gebührenpflichtige Bestellungen sind postalisch oder telefonisch beim Stadtvermessungsamt (nur Liegenschaftspläne!) unter der Nummer 069/212-33326 bzw. per E-mail unter [email protected], bei einem Sachverständigen für Vermessungswesen/Vermessungsingenieur bzw. beim Amt für Bodenmanagement, Anlaufstelle Frankfurt am Main, Walter-MöllerPlatz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG), 60349 Frankfurt am Main möglich. Freiflächenplan Bei allen Vorhaben (auch Nutzungsänderungen), durch die die Freifläche (z.B. bei der Herstellung von zusätzlichen Stellplätzen) verändert wird, ist zur Beurteilung der Außenanlagengestaltung, der Feuerwehrzu- und -umfahrten, der Verkehrserschließung usw. ein Freiflächenplan mit einzureichen. Der Freiflächenplan stellt die geplante Nutzung der Freiflächen nach Lage, Art und Größe dar. Hierzu gehören insbesondere: a) Versiegelte, befestigte und begrünte Flächen mit Art der Befestigung und der Begrünung entsprechend den Festsetzungen des jeweils gültigen Bebauungsplanes ¹ „Auszug aus dem Flurstücks-/Eigentümerverzeichnis“ gemäß Bauvorlagenerlass 2007 125 B11Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen b) Schützenswerter Baumbestand auf dem Baugrundstück, gemäß Baumschutzsatzung* der Stadt Frankfurt am Main, im Zusammenhang mit den geplanten und bestehenden baulichen Anlagen, c) Barrierefreiheit auf dem Baugrundstück, d) Spielplätze nach § 8 HBO, e) Lager-, Arbeits- und Verkehrsflächen sowie Betriebshofflächen z.B. für das Be- und Entladen von LKW´s und hauswirtschaftliche Flächen, f) Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder, g) Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter, h) Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf dem Baugrundstück, Fundstelle der Baumschutzsatzung* im Internet: www.umweltamt.stadt-frankfurt.de Abstandsflächennachweis Bei Abweichungen von den geltenden Abstandsflächenvorschriften ist dem Antrag immer ein nachvollziehbarer rechnerischer und zeichnerischer Abstandsflächennachweis beizufügen. Bauzeichnungen Bei der Erstellung der Bauzeichnungen sind die gültigen Normen zu beachten. Erstellen Sie die Bauzeichnungen grundsätzlich im Maßstab 1:100, in begründeten Einzelfällen können auch Maßstäbe 1:50 oder 1:200 akzeptiert werden. Geben Sie immer den Maßstab in den Bauzeichnungen an. Die Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier hergestellt, die Eintragungen dokumentenecht dauerhaft sicht- und lesbar sein. Zusammengeklebte bzw. überklebte Pläne können wir nicht akzeptieren. Falten Sie die Pläne auf die Größe DIN A 4 (210 x 297 mm) mit einem 2,5 cm breiten, gelochten Heftrand. Wählen Sie Ihren Plankopf so, dass mindestens eine halbe DIN A 4 Seite für Stempel mit Genehmigungsvermerken frei bleibt. In den Bauzeichnungen sind alle Teile der baulichen Anlage, Nutzungen und Veränderungen der Geländeoberfläche mit Höhenangaben, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind, darzustellen. Hinweis: Bei Teilabbrüchen, die mit einem Neu- bzw. Umbau einhergehen, sind die abzubrechenden Bauteile in den Bauzeichnungen eindeutig zu kennzeichnen. Dies können Sie entweder mit einer farblichen Darstellung (Abbruch=gelb, Neubau=rot), oder mit einer Schraffur vornehmen. Die Bauzeichnungen bestehen in der Regel aus: a) Grundrissen b) Schnitten durch Gebäude und Geländeoberfläche, c) Ansichten, ggf. mit Darstellung der unmittelbaren Nachbargebäude, Grundrisse Stellen Sie bitte alle von der Baumaßnahme betroffenen und alle weiteren für die Beurteilung des Gesamtvorhabens relevanten Grundrisse mit der vorgesehenen Nutzung der Räume dar. Bei Nutzungsänderungen ist auch die genehmigte Altnutzung eindeutig anzugeben (zum Beispiel durch eine gelbe Kennzeichnung!). Alle Grundrisse sind zu vermaßen, mit einem Nordpfeil und den Schnittlinien entsprechend den Schnitten zu versehen. Darüber hinaus müssen Grundrisse mindestens folgende Darstellungen beinhalten: - Treppen, - Raumgrößen (Nutzflächen), - Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen. 126 Schnitte Stellen Sie bitte alle Schnitte dar, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Dazu gehören auch Längsschnitte und Schnitte, aus denen der Anschluss, die Gründung und ggf. der Grenzverlauf von angrenzenden Gebäuden ersichtlich ist. In den Schnitten sind alle relevanten Höhen im Bezug auf Normalnull (NN) anzugeben. Zudem sind in Schnitten und Ansichten die vorhandenen und geplanten Geländeoberflächen zwischen baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen vermaßt darzustellen. Vergessen Sie bitte nicht die Details wie abgehängte Decken, Kamine, Abluftschächte, Dachflächenfenster usw. mit darzustellen. Führen Sie mindestens einen Schnitt durch die Treppe und ggf. durch Balkone und Dachgauben. Ansichten Zeichnen Sie alle betroffenen Ansichten. Bei geschlossener und halboffener Bauweise sind mindestens zwei Fensterachsen der Nachbarfassaden mit darzustellen. Bitte geben Sie in der Zeichnung die jeweilige Himmelsrichtung (z.B. Ansicht Süd) an. Bau- und Nutzungsbeschreibung Baubeschreibung Die Baubeschreibung ist eine formlose Beschreibung der beabsichtigten Bauausführung und der baulichen Eigenschaften Ihres Bauvorhabens, die in den Bauzeichnungen nicht darstellbar sind. Die Baubeschreibung nimmt unmittelbar Bezug auf die Gebäudeklasse und zu den baulichen Besonderheiten. § Rechtsgrundlage zu den Gebäudeklassen: § 2 Abs. 3 i.V. mit Abs. 8 HBO Nutzungsbeschreibung Für Büros, Schank- und Speisewirtschaften, Läden, Kindertagsstätten, Industrie- und Handwerksbetriebe sowie sonstige gewerbliche Anlagen ist eine formlose Nutzungsbeschreibung erforderlich. Sie muss Folgendes enthalten: - Maximale Anzahl der Nutzer, - Öffnungs-/Betriebszeiten, - Genaue Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit, ggf. der Abläufe, - Art der zu lagernden Materialien. Folgende Unterlagen sind immer dann erforderlich, wenn diese einen Bezug auf die beantragte Ausnahme/Befreiung oder Abweichung haben: Darstellung der Nachbargebäude Die Darstellung der näheren Umgebung (mindestens 2 Gebäude jeweils rechts und links des antragsgegenständlichen Gebäudes) ist immer erforderlich, wenn das Vorhaben sich außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, im Geltungsbereich einer Baugestaltungssatzung und/oder einer Erhaltungssatzung liegt und/oder von denkmalschutzrechtlichen Belangen betroffen ist. Die Darstellung der Nachbargebäude ist auch dann erforderlich, wenn das geplante Vorhaben gestalterisch wesentlich von der näheren Umgebung abweicht. Stellplatznachweis Der Stellpatznachweis besteht in der Regel aus einer Stellplatzberechnung und einem zeichnerischen Nachweis der real herzustellenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung und der Stellplatzeinschränkungssatzung der Stadt Frankfurt am Main. Aus einer nachvollziehbaren Stellplatzberechnung müssen sowohl die nach der Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze als auch die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung einzuschränken127 B11Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen den Stellplätze hervorgehen. Vergessen Sie bitte nicht die zusätzlich erforderlichen Kfz-Stellplätze für Behinderte nachzuweisen. Bei der Nutzflächenermittlung für die nutzflächenbezogenen Stellplatzberechnungen ist die DIN 277 in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Im Falle von Nutzungsänderungen, An- und Umbauten oder Neubauten auf bereits bebauten Grundstücken, stellen Sie bitte die neu oder zusätzlich nachzuweisenden Stellplätze den bereits vorhandenen, genehmigten Stellplätzen gegenüber. Bitte prüfen Sie im Vorfeld die Anzahl der bisher genehmigten und vorzuhaltenden Stellplätze anhand der maßgeblichen Baugenehmigungen. Mit der Novellierung der HBO 2010 ist die Zahlung der rechtlich erzwungenen Ablöse für Stellplätze, die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung nicht hergestellt werden dürfen, entfallen. Die Bauaufsicht hat eine „Leitfaden zur Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung“ erarbeitet, die Ihnen als Hilfe im Umgang mit der Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung ebenfalls im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de zur Verfügung steht. Nachweis der Fahrradabstellplätze Bitte weisen Sie die für Ihr Gebäude/Ihre Nutzung erforderlichen Fahrradabstellplätze für Besucher und Beschäftigte nach. Die Zahl der Abstellplätze wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt. Dabei sind die Richtzahlen der Obersten Bauaufsichtsbehörde zugrunde zu legen. Näheres hierzu finden Sie auch in dem zuvor genannten Leitfaden. Fundstelle der Satzungen im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Akteneinsicht in abgeschlossene Baugenehmigungsvorgänge können Sie im Archiv der Bauaufsicht, Zimmer AK 230, montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr, nehmen. Beachten Sie bitte, dass Sie aus Gründen des Datenschutzes Bauakten nur einsehen dürfen, wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind. Ansonsten benötigen Sie eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des Eigentümers. Um das Grundstückseigentum nachzuweisen, legen Sie uns bitte einen (unbeglaubigten) Grundbuchauszug vor, der nicht älter als 1 Monat ist. Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung Bitte ermitteln Sie die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl und die Baumassenzahl nach der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung. § Rechtsgrundlage: §§ 16ff. BauNVO. Fundstelle im Internet: www.stadtplanungsamt-frankfurt.de Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit In weiten Teilen des Frankfurter Stadtgebietes dürfen Gebäude nur mit einer maximal zulässigen Anzahl von Vollgeschossen, gemäß den jeweils rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, errichtet werden. Bei der Ermittlung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse ist zu berücksichtigen, ob Dach- oder Kellergeschoss als Vollgeschosse gelten. Gerade bei einer Aufstockung, einer Dacherhöhung oder einem hoch angesetzten Kellergeschoss mit Aufenthaltsräumen ist dies aus den 128 Bauvorlagen nicht immer eindeutig erkennbar. In diesen Fällen ist ein Nachweis vorzulegen, dass es sich bei den Keller- bzw. Dachgeschossen um kein Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 4 der HBO handelt. § Rechtsgrundlage zur Definition des Begriffs „Vollgeschoss“: § 2 Abs. 4 HBO Nachweis der Qualität von Aufenthaltsräumen (in den Dach- und Kellergeschossen) Die Qualität von Aufenthaltsräumen (zum Beispiel Raumhöhe, erforderliche Fenstergröße) ist immer dann nachzuweisen, wenn aus den Bauvorlagen die notwendige Qualität nicht eindeutig erkennbar ist. Im Rahmen dieses Nachweises sind auch die notwendigen 2. Rettungswege darzustellen. § Rechtsgrundlage zur Qualität von Aufenthaltsräumen: § 42 HBO Nachweis der Barrierefreiheit In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten müssen mindestens die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Höhere Anforderungen gelten für öffentlich zugängliche Gebäude, die in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefrei erreichbar sein müssen. Legen Sie uns bitte bei Neubaumaßnahmen und bei wesentlichen Änderungen im Bestand ein Planungskonzept „Barrierefreies Bauen“ (Bauvorlagenerlass 2007, Anlage 2, Punkt 10) vor. Fundstelle des Bauvorlagenerlasses im Internet: www.wirtschaft.hessen.de § Rechtsgrundlage für barrierefreie Wohnungen: § 43 Abs. 2 HBO, DIN 18025 § Rechtsgrundlage für barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden: § 46 HBO; DIN 18024 Unterzeichnung der Bauvorlagen Das Befreiungs-/Abweichungsantragsformular von der Bauherrschaft zu unterschreiben. Alle erforderlichen Bauvorlagen sind von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden. Alle Bauvorlagen zu den Fachentwürfen sind von der hierfür verantwortlichen Person (Fachplaner/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden. 6. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem isolierten Antrag auf Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen im Regelfall beizufügen sind. Darüber hinaus werden die Bauvorlagen benötigt, die zur Beurteilung des Antrages notwendig sind. Eine weitergehende Auskunft hierüber erhalten Sie bei der Vorberatung bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht. 129 B11Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 130 Art der Bauvorlage Antragsformular (BAB 10) Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags Handlungsvollmachten im Original Liegenschaftsplan (bei Bedarf mit Planungsstandeintragung) Auszug aus dem Grundstücksnachweis Grundrisse Schnitte Ansichten Darstellung der Nachbargebäude/Fotos Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung mit Gebäudeklasse Bauvorlagen, die den Befreiungs- bzw. Abweichungstatbestand darstellen - Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung - Abstandsflächennachweis - Stellplatznachweis usw. Anzahl 2 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 B12 isolierte satzungsrechtliche Anträgen gemäSS § 172 BauGB Vorwort Die Erhaltungssatzungen schreiben in formell festgesetzten Gebieten einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen Bauten vor. Hier benötigen Sie selbst für ansonsten baugenehmigungsfreie Maßnahmen wie das Decken eines Daches oder die Anbringung einer Wärmedämmung eine satzungsrechtliche Genehmigung. Die Stadt Frankfurt hat für das gesamte Stadtgebiet bisher insgesamt 37 Erhaltungssatzungen beschlossen. Dies gilt insbesondere in den Stadtteilen des gründerzeitlichen Gürtels wie in den fränkischen Siedlungskernen der ehemals selbständigen Gemeinden im Stadtgebiet Frankfurt. Überwiegend wurden in Frankfurt Erhaltungssatzungen aufgestellt, um die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt zu sichern. Einige wenige Erhaltungssatzungen (z.B. Westend I, Östliches Gallusviertel) haben aber auch zum Ziel, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten („Milieuschutz“). Ob Ihr Bauvorhaben im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung liegt, können Sie entweder bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht erfahren oder auf der Internetseite des Stadtplanungsamtes abrufen. Fundstelle der einzelnen rechtsverbindlichen Erhaltungssatzungen im Internet: www.stadtplanungsamt-frankfurt.de (Rubrik planAS) 1.Welche MaSSnahmen sind von der Erhaltungssatzung betroffen? In den Erhaltungssatzungen ist geregelt, dass im Geltungsbereich der Satzungen folgende Maßnahmen an einem Gebäude genehmigungsbedürftig sind: - Abbruch bzw. Rückbau, auch Teilabbruch, - Änderung der äußeren Gestalt (durch bauliche Maßnahmen z. B. Wärmedämmung), - Erweiterung, Anbau und Aufstockung, - innere bauliche Änderung, auch Instandhaltungsarbeiten, - baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung, - Neuerrichtung. Bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben wird die Einhaltung der Erhaltungssatzung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Eine gesonderte Antragstellung ist in diesem Falle nicht erforderlich. 2.Wann ist eine isolierte Antragsstellung erforderlich? Bei Vorhaben, die gemäß § 55, Anlage 2 HBO, baugenehmigungsfrei (siehe Kapitel B1) oder gemäß § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind (siehe Kapitel B2), ist die satzungsrechtliche Genehmigung gemäß § 172 BauGB in einem isolierten gebührenpflichtigen Verfahren zu beantragen. 3.Welche Unterlagen benötigen Sie für Ihren isolierten satzungsrechtlichen Antrag gemäSS § 172 BauGB? Benötigt werden die Bauvorlagen, die zur Beurteilung des Vorhabens im Sinne der Erhaltungssatzung notwendig sind. Unter anderem könnten nachfolgende Unterlagen zur Beurteilung eines solchen Antrags erforderlich sein: Vertiefte Informationen hierzu erhalten Sie bei einer verbindlichen Bauberatung bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht. 131 B12 isolierte satzungsrechtliche Anträgen gemäSS § 172 BauGB Die unten aufgeführten Unterlagen sind Ihrem Antrag auf satzungsrechtliche Genehmigung falls nachfolgend oder im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Bauaufsicht nicht anders festgelegt, in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Bitte nummerieren Sie die eingereichten Ausfertigungen durchgehend. Antragsformular Bitte verwenden Sie das Antragsformular BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 1). Das Antragsformular wird nur in 1-facher Ausfertigung benötigt. Unter Punkt 1 des Formulars finden Sie eine Leerzeile, geben Sie hier bitte als Verfahren § 172 BauGB an. Fundstelle des Formulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Bestelladresse für die Formulare: W. Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Service-Telefon 0711/7863 - 7355, Service-Fax 0711/7863 – 8400. Kopie aus dem Handels-/Vereinsregisterauszug/Gesellschaftervertrag Legen Sie bitte zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eine Kopie aus dem Handels-/Vereinsregister/Gesellschaftervertrag vor, wenn Sie eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vertreten. Weitere Informationen zu gesetzlichen Vertretungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 1. © Stadtplanungsamt Frankfurt am Main Handlungsvollmacht Die Bauherrschaft kann eine andere Person bevollmächtigen, den Bauantrag betreffende Handlungen vorzunehmen. Wenn Sie von der Bauherrschaft als Bevollmächtigte/r ernannt wurden, legen Sie eine entsprechende Handlungsvollmacht in 1-facher Ausfertigung im Original vor. Sollte die Bauherrschaft eine juristische Person sein oder aus mehreren Personen bestehen, ist immer eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigte zu benennen. Einen speziell für die Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck finden Sie im Kapitel „Formulare“ auf der Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt. Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Weitere Informationen zu Bevollmächtigungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 2. Liegenschaftsplan Ein Liegenschaftsplan ist ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte. Der Maßstab beträgt im allgemeinen 1:500. Kleinere Maßstäbe sind nur zulässig, wenn die Darstellung hinreichend klar ist; sie dürfen 1:1000 nicht unterschreiten. Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen für die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke inklusive der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten. Das geplante Bauvorhaben muss maßstabsgerecht mit Angabe der Außenmaße und der Vermaßung auf dem Grundstück in dem Liegenschaftsplan rot dargestellt sein. Das Baugrundstück muss mit einer gelben Markierung gekennzeichnet werden. Für die erforderliche Ergänzung der Inhalte des Liegenschaftsplanes durch die farbliche Kennzeichnung des Baugrundstückes, die farbliche Eintragung und Vermaßung des antragsgegenständlichen Vorhabens sowie Übertragung der planungsrechtlichen Festsetzungen aus dem PlanAS-Ausdruck ist grundsätzlich der/die Bauherr/in oder der von ihm/ihr beauftragte Entwurfsverfasser/in verantwortlich. 132 Auszug aus dem Grundstücksnachweis¹ Der Auszug aus dem Grundstücksnachweis enthält die Bezeichnung des Baugrundstückes und der benachbarten Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu weiteren Grundstückseigenschaften und Eigentumsverhältnissen. Den Auszug aus dem Grundstücksnachweis und den Liegenschaftsplan, bis zu einer maximalen Größe von DIN A3, erhalten Sie, wenn Sie ein konkretes Vorhaben planen, kostenlos in Verbindung mit der „Beratungsmappe“ (siehe Kapitel A1) bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht (Mo, Di, Do und Fr von 8.30- 12.30 Uhr), in der Kurt-Schumacher-Straße 10, Frankfurt am Main, große Kundenhalle, Empore. Gebührenpflichtige Bestellungen sind postalisch oder telefonisch beim Stadtvermessungsamt (nur Liegenschaftspläne!) unter der Nummer 069/212-33326 bzw. per E-mail unter [email protected], bei einem Sachverständigen für Vermessungswesen/Vermessungsingenieur bzw. beim Amt für Bodenmanagement, Anlaufstelle Frankfurt am Main, WalterMöller-Platz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG), 60349 Frankfurt am Main möglich. Bauzeichnungen Bei der Erstellung der Bauzeichnungen sind die gültigen Normen zu beachten. Erstellen Sie die Bauzeichnungen grundsätzlich im Maßstab 1:100, in begründeten Einzelfällen können auch Maßstäbe 1:50 oder 1:200 akzeptiert werden. Geben Sie immer den Maßstab in den Bauzeichnungen an. Die Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier hergestellt, die Eintragungen dokumentenecht dauerhaft sicht- und lesbar sein. Zusammengeklebte bzw. überklebte Pläne können wir nicht akzeptieren. Falten Sie die Pläne auf die Größe DIN A 4 (210 x 297 mm) mit einem 2,5 cm breiten, gelochten Heftrand. Wählen Sie Ihren Plankopf so, dass mindestens eine halbe DIN A 4 Seite für Stempel mit Genehmigungsvermerken frei bleibt. In den Bauzeichnungen sind alle Teile der baulichen Anlage, Nutzungen und Veränderungen der Geländeoberfläche mit Höhenangaben, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind, darzustellen. Hinweis: Bei Teilabbrüchen, die mit einem Neu- bzw. Umbau einhergehen, sind die abzubrechenden Bauteile in den Bauzeichnungen eindeutig zu kennzeichnen. Dies können Sie entweder mit einer farblichen Darstellung (Abbruch=gelb, Neubau=rot), oder mit einer Schraffur vornehmen. © Stadtplanungsamt Frankfurt am Main Die Bauzeichnungen bestehen in der Regel aus: a) Grundrissen, b) Schnitten durch Gebäude und Geländeoberfläche, c) Ansichten, ggf. mit Darstellung der unmittelbaren Nachbargebäude. Grundrisse Stellen Sie bitte alle von der Baumaßnahme betroffenen und alle weiteren für die Beurteilung des Gesamtvorhabens relevanten Grundrisse mit der vorgesehenen Nutzung der Räume dar. Bei Nutzungsänderungen ist auch die genehmigte Altnutzung eindeutig anzugeben (zum Beispiel durch eine gelbe Kennzeichnung!). Alle Grundrisse sind zu vermaßen, mit einem Nordpfeil und den Schnittlinien entsprechend den Schnitten zu versehen. Darüber hinaus müssen Grundrisse mindestens folgende Darstellungen beinhalten: - Treppen, - Raumgrößen (Nutzflächen), - Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen. ¹ „Auszug aus dem Flurstücks-/Eigentümerverzeichnis“ gemäß Bauvorlagenerlass 2007 133 B12 isolierte satzungsrechtliche Anträgen gemäSS § 172 BauGB Schnitte Stellen Sie bitte alle Schnitte dar, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Dazu gehören auch Längsschnitte und Schnitte, aus denen der Anschluss, die Gründung und ggf. der Grenzverlauf von angrenzenden Gebäuden ersichtlich ist. In den Schnitten sind alle relevanten Höhen im Bezug auf Normalnull (NN) anzugeben. Zudem sind in Schnitten und Ansichten die vorhandenen und geplanten Geländeoberflächen zwischen baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen vermaßt darzustellen. Vergessen Sie bitte nicht die Details wie abgehängte Decken, Kamine, Abluftschächte, Dachflächenfenster usw. mit darzustellen. Führen Sie mindestens einen Schnitt durch die Treppe und ggf. durch Balkone und Dachgauben. Ansichten Zeichnen Sie alle betroffenen Ansichten. Bei geschlossener und halboffener Bauweise sind mindestens zwei Fensterachsen der Nachbarfassaden mit darzustellen. Bitte geben Sie in der Zeichnung die jeweilige Himmelsrichtung (z.B. Ansicht Süd) an. Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung Bitte fügen Sie Ihrem Antrag einen Nachweis über die Einhaltung der für Ihr Vorhaben geltenden Erhaltungssatzung bei. Aus diesem Nachweis muss eindeutig hervorgehen, dass durch Ihr Vorhaben die Ziele der Erhaltungssatzung (Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt und ggf. Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung) nicht berührt werden. Vorhaben in diesem Sinne können sein: Errichtung, Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Der Nachweis kann, je nach Bedeutung und Umfang der geplanten Maßnahme, z.B. aus einer fotografischen Darstellung der städtebaulich relevanten näheren Umgebung mit einer entsprechenden schriftlichen Begründung bestehen. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt oder im Rahmen einer Bauberatung bei den zuständigen Baugenehmigungsteams. Ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Erhaltungssatzung beachten müssen, erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt. Bau- und Nutzungsbeschreibung Baubeschreibung Die Baubeschreibung ist eine formlose Beschreibung der beabsichtigten Bauausführung und der baulichen Eigenschaften Ihres Bauvorhabens, die in den Bauzeichnungen nicht darstellbar sind. Die Baubeschreibung nimmt unmittelbar Bezug auf die Gebäudeklasse und zu den baulichen Besonderheiten. § Rechtsgrundlage zu den Gebäudeklassen: § 2 Abs. 3 i.V. mit Abs. 8 HBO Nutzungsbeschreibung Für Büros, Schank- und Speisewirtschaften, Läden, Kindertagsstätten, Industrie- und Handwerksbetriebe sowie sonstige gewerbliche Anlagen ist eine formlose Nutzungsbeschreibung erforderlich. Sie muss Folgendes enthalten: - Maximale Anzahl der Nutzer, - Öffnungs-/Betriebszeiten, - Genaue Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit, ggf. der Abläufe, - Art der zu lagernden Materialien. 134 Unterzeichnung der Bauvorlagen Das Antragsformular ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Alle erforderlichen Bauvorlagen sind von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden. Die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser muss keine Bauvorlageberechtigung nachweisen. 4. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem isolierten satzungsrechtlichen Antrag im Regelfall beizufügen sind. Darüber hinaus werden die Bauvorlagen benötigt, die zur Beurteilung des Antrages notwendig sind. Eine weitergehende Auskunft hierüber erhalten Sie bei der Vorberatung bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Art der Bauvorlage Antragsformular BAB 01 Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags Handlungsvollmachten im Original Liegenschaftsplan Auszug aus dem Grundstücksnachweis Grundrisse Schnitte Ansichten Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung mit Gebäudeklasse Anzahl 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 135 B13 Gebühren Vorwort Grundsätzlich sind, bis auf wenige Ausnahmen, alle durch die Bauaufsicht erbrachten Amtshandlungen gebührenpflichtig. Hierzu zählen nicht nur die Erteilung von Baugenehmigungen, sondern insbesondere auch die Bauüberwachungen und Bauzustandsbesichtigungen. 1.Woraus ergibt sich die Gebühr? Grundlage für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht ist in der Regel die „Satzung über die Bauaufsichtsgebühren der Stadt Frankfurt am Main (Bauaufsichtsgebührensatzung)“ in der jeweils gültigen Fassung. Fundstelle der Bauaufsichtsgebührensatzung im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Grundlagen für die Berechnung der Grundgebühr sind bei Neu- oder Anbauten bzw. Aufstockungen der umbaute Raum nach DIN 277 oder bei Umbauten im Bestand die für das Bauvorhaben anfallenden Herstellungskosten (einschließlich Umsatzsteuer). Die Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung bzw. den Abbruch eines Gebäudes (§ 1 Nrn. 11, 12 und 13 sowie 141 bis 144 der Bauaufsichtsgebührensatzung) bemisst sich z.B. nach dem umbauten Raum. Für die Errichtung einer Anlage der Außenwerbung (Werbeanlage) wird die Grundgebühr gemäß § 1 Nr. 32 der Bauaufsichtsgebührensatzung auf der Grundlage der Herstellungskosten ermittelt, wobei ein Gebührensatz von 100 Euro je angefangene 1.000 Euro Herstellungskosten angesetzt wird. Bei der Erteilung der Bescheinigung nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Abgeschlossenheitsbescheinigung) ist die Grundgebühr je Wohnungs- oder Teileigentum (Einheit) zu bemessen. Dabei besteht ein Gebührenrahmen je Einheit von 100 bis 300 Euro. Unter Berücksichtigung des der Bauaufsicht entstehenden Verwaltungsaufwands in Verbindung mit dem Wert der Amtshandlung für den Antragsteller wird bei Wohn- oder Nutzungseinheiten (außer Abstellplätzen und Nebenräumen) eine Gebühr von 150 Euro, bei Abstellplätzen oder Nebenräumen eine Gebühr von 100 Euro je Einheit erhoben. Für Mehrausfertigungen wird nach dem allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnis der Stadt Frankfurt am Main je Exemplar eine Gebühr in Höhe von ¼ der Gebühr für die Abgeschlossenheitsbescheinigung erhoben. Hier ist bei Bedarf ggf. die Erstellung amtlich beglaubigter Kopien kostengünstiger. 2. Beispiel für eine Gebührenberechnung im Baugenehmigungsverfahren Da die Veranschaulichung aller Gebührenpositionen anhand von Beispielen den Rahmen dieser Broschüre sprengen würde, haben wir uns auf die beispielhafte Berechnung der Gebühr für ein Zweifamilienwohnhaus mit einem Volumen von 1.250 m³ im Vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 57 HBO beschränkt. Die Ermittlung der Gebühren erfolgt in zwei Schritten: Im ersten Schritt wird die „durchschnittlichen Rohbausumme“ errechnet, die Grundlage für die im zweiten Schritt zu ermittelnde Grundgebühr ist. Gemäß § 1 Nr. 51 der Bauaufsichtsgebührensatzung ergibt sich die Rohbausumme aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m³ umbauten Raums. Die Oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die aktuellen durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. Diese können auch über www.bauaufsicht-frankfurt.de abgerufen werden. 136 Gemäß der aktuellen Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 02.09.2010 betragen die durchschnittlichen Rohbaukosten z.B. für ein Zweifamilienwohnhaus 127,00 Euro je m³ umbauten Raum. Die Grundgebühr berechnet sich dann wie folgt: 1. Berechnung der durchschnittlichen Rohbausumme 1.250 m³ x 127,00 EUR/m³ = 158.750,00 EUR 2. Berechnung der Genehmigungsgebühr Nach § 1 Nr. 11 der Bauaufsichtsgebührensatzung ist für eine Baugenehmigung nach § 57 HBO eine Gebühr von 5 Euro je (angefangene) 1.000 Euro Rohbausumme vorgesehen. 159.000 EUR 1.000,00 EUR x 5,-- EUR = 795,00 EUR Demnach beträgt die Grundgebühr für das Zweifamilienwohnhaus 795,00 Euro. 2.Welche Gebühren würden für eine Bauvoranfrage anfallen? Nach § 1 Nr. 421 der Bauaufsichtsgebührensatzung wird für die Entscheidung über eine Bauvoranfrage bis zu 40 v.H. der für das gleiche Vorhaben anfallenden Grundgebühr für eine Baugenehmigung erhoben. Im Falle des oben genannten Zweifamilienhauses ergibt sich für die Bauvoranfrage eine Gebühr von bis zu 318,00 Euro (40 v.H. von 795,00 EUR). Diese Gebühr ist zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. 3. Fallen auch Kosten an, wenn ich keine Genehmigung erhalte oder den Antrag zurücknehme? Beide Fälle sind nicht nach der Bauaufsichtsgebührensatzung zu beurteilen, sondern wurden vom Landesgesetzgeber im Hessischen Verwaltungskostengesetz (HessVwKostG) geregelt. Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, so beträgt die Gebühr nach § 4 Abs. 2 HessVwKostG bis zu 75 vom Hundert der für die im Fall einer positiven Entscheidung zu erhebenden Gebühr. Nach § 4 Abs. 5 HessVwKostG beträgt die Gebühr bei Rücknahme eines Antrages oder eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, bis zu 50 vom Hundert der für die im Fall einer positiven Entscheidung zu erhebenden Gebühr. Die Mindestgebühr beträgt in jedem Fall 100,00 Euro. Fundstelle des Hessischen Verwaltungskostengesetz (HessVwKostG) im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass Bauanträge kostenpflichtig zurückgewiesen werden können, wenn sie so unvollständig sind, dass eine Bearbeitung nicht möglich ist. Nach § 1 Nr. 45 der Bauaufsichtsgebührensatzung beträgt die Gebühr für die Zurückweisung 100,00 Euro. 137 B13 Gebühren 4. Welche Kosten können noch auf mich zukommen? Neben der Grundgebühr können auch Beträge für die Zulassung von Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen anfallen. Dabei beträgt die Gebühr je Abweichung oder Befreiung mindestens 100,00 Euro bis zur Höhe der nach § 1 Nr. 11 bis 13 jeweils für das Vorhaben zu erhebenden Baugenehmigungsgebühr (in der Regel = Grundgebühr). Zur Berechnung für Befreiungen und Abweichungen, die messbare Werte wie z.B. Grundstücksflächen zum Inhalt haben (Abstandsflächenunterschreitungen oder -überdeckungen) oder hierauf umgerechnet werden können (insbesondere Grundflächen-, Geschossflächen, Baumassenzahl oder Zahl der Vollgeschosse), beträgt die Gebühr jeweils 10 v.H. des Wertes der Grundstücksfläche, die fiktiv zusätzlich zum vorhandenen Baugrundstück erforderlich wäre, um das Bauvorhaben ohne Befreiung oder Abweichung auszuführen. Den maßgebenden Grundstückswerten liegt die jeweils aktualisierte Richtwerttabelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Stadt Frankfurt am Main zugrunde. Für Abweichungen und Befreiungen, auch von anderen Bauvorschriften, beträgt die Mindestgebühr 100,00 Euro. Beispiel – Unterschreitung der Abstandsfläche (Abweichung nach § 63 Abs. 1 HBO) Von der nach § 6 Abs. 5 HBO erforderlichen Tiefe der Abstandsfläche liegt ein 2,5 m tiefer und 6 m langer Streifen auf dem Nachbargrundstück. Die Grundstücksfläche, die für das geplante Bauvorhaben unter Einhaltung der gesetzlichen Abstandsfläche zusätzlich erforderlich wäre, beträgt demnach 15 m². Der Bodenrichtwert für das Baugrundstück beträgt 750 Euro/m². Berechnung 15 m² x 750 Euro/m²/10 = 1.125 Euro Abweichungsgebühr Kappungsgrenze Die Gesamtgebühr für alle Abweichungen (§ 1 Nr. 482) , Ausnahmen (§ 1 Nr. 651) und Befreiungen ( § 1 Nr. 652) eines Bauvorhabens darf den Betrag der Gebühr für nach § 1 Nr. 11, 12, 13, 15 oder 34 (in der Regel = Grundgebühr) nicht übersteigen. Im Falle unseres eingangs dargestellten Beispiels zur Berechnung der Grundgebühr wäre für die Gewährung der Abweichung für die Unterschreitung der Abstandsfläche eine Gebühr von maximal 797,00 (Grundgebühr für die Baugenehmigung) Euro zu erheben. Neben den Gebühren für die Zulassung von Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen wird jeweils ein Zuschlag erhoben, wenn die Baugenehmigung eine Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Denkmalschutz, Wasser-, Immissionsschutz- und Naturschutzrecht) einschließt oder eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt wird. Darüber hinaus sind Bauüberwachungen und Bauzustandsbesichtigungen, diese nach Zeitaufwand, ebenfalls gebührenpflichtig. Weitere kostenpflichtige Tatbestände sind auch die Durchführung wiederkehrender Prüfungen Sonderbaukontrollen (nach Zeitaufwand) oder die Verlängerung einer Baugenehmigung bzw. eines Bauvorbescheides. Diese schlägt mit 20 v. H. der Gebühr nach § 1 Nrn. 11 bis 32 (in der Regel = Grundgebühr) oder 421 (Vorbescheid) zu Buche, der Erlass einer (zu beantragenden) Teilbaugenehmigung mit bis zu 500 Euro. Hierbei ist die Mindestgebühr ebenfalls auf jeweils 100 Euro fixiert. Schließlich hat darüber hinaus auch der Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen (Verfügungen) nach § 1 Nr. 4911 bis 4917 der Gebührensatzung Gebühren von 100 bis zu 2.500 Euro zur Folge. 138 B14 Bautechnische Nachweise, Baubeginn und Fertigstellung Vorwort Mit der Novellierung der Hessischen Bauordnung 2010 (HBO) hat der Gesetzgeber das Baugenehmigungsverfahren weiter vereinfacht. Im Gegenzug wurden Verantwortungen auf Private verlagert. Insbesondere während der Bauausführung verlangt die Komplexität der zu beachtenden Vorschriften von den Bauherren eine genaue Kenntnis der Rechtslage. Die Erfahrung hat gezeigt, dass gerade nichtprofessionelle Bauherren große Schwierigkeiten haben sich in allen Belangen rechtskonform zu verhalten, auch wenn Merkblätter, die Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt sowie diese Broschüre umfangreiche Möglichkeiten zur Information bieten. Die Bauaufsicht Frankfurt fügt deshalb ihren Baugenehmigungen eine einzelfallbezogene Übersicht bei, die im Einzelfall für die genehmigte Baumaßnahme - die Pflichten der Bauherrschaft aufführt, - den Zeitpunkt der nach der HBO vorzulegenden Mitteilungen, Nachweise und Anzeigen festlegt, - einen Ansprechpartner benennt, der das Verfahren der Baukontrolle bei der Bauaufsicht betreut und für Rückfragen zur Verfügung steht. 1.Welche bautechnischen Nachweise können erforderlich sein? Zu den bautechnischen Nachweisen zählen die Nachweise für die Standsicherheit (Statische Berechnung, einschließlich des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile sowie die Konstruktionspläne), den Wärme- und Schallschutz, den vorbeugenden Brandschutz sowie Nachweise für die Energieerzeugungsanlagen und Entwässerungsunterlagen. Die Berechtigung zur Erstellung bzw. Prüfung dieser Nachweise und spätere Überwachung wird in § 59 HBO geregelt. 1.1Standsicherheit 1.1.1Genehmigungsfreie Bauvorhaben Für baugenehmigungsfreie Bauvorhaben (§ 55 und Anlage 2 Abs. V HBO) entfallen die öffentlich-rechtliche Prüfung der Nachweise und deren Vorlage bei der Bauaufsicht. Es ist jedoch erforderlich, dass die Bauherrschaft bauvorlage- bzw. nachweisberechtigte Personen einschaltet. Der Nachweis der Standsicherheit sowie die Nachweisberechtigung des Aufstellers verbleiben bei der Bauherrschaft. § Rechtsgrundlage: §§ 49, 59 HBO 1.1.2Sonstige Bauvorhaben, jedoch keine Sonderbauten Einfache Konstruktion, Aufsteller ist Nachweisberechtigter Sofern es sich bei Ihrem Bauvorhaben um ein Bauwerk von sehr einfacher Konstruktion handelt, ist zu überprüfen, ob hierfür die Kriterien für den Wegfall der Prüfung der Standsicherheit nach Anlage 1 der "Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise nach der HBO (NBVO)“ erfüllt sind. Sollte dies der Fall und der Aufsteller des Standsicherheitsnachweises nachweisberechtigt sein, entfällt die Prüfung und Bescheinigung durch einen Sachverständigen. Die Überwachung der Baumaßnahme durch den Aufsteller ist jedoch zwingend erforderlich. Die Einhaltung der Kriterien und die Nachweisberechtigung des Aufstellers sind der Bauaufsicht gemäß Anlage 2 NBVO vor Baubeginn zu bescheinigen. Nach Fertigstellung des Rohbaus ist der Bauaufsicht eine Bescheinigung des Nachweisberechtigten über die ordnungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens gemäß den geprüften Unterlagen vorzulegen. 139 B14 Bautechnische Nachweise, Baubeginn und Fertigstellung Der Bauaufsicht sind somit folgende Unterlagen vorzulegen: vor - Baubeginn: Bescheinigung des/r Aufstellers/in über die Nachweisberechtigung für Standsicherheit und die Einhaltung der Kriterien für den Wegfall der Prüfung des Standsicherheitsnachweises, Formular gemäß Anlage 2 NBVO, vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte: - Bautechnische Nachweise, mit Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes: - Formlose Bescheinigung des Nachweisberechtigten über die ordnungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens gemäß den geprüften Unterlagen. Schwierige Konstruktion bzw. Einfache Konstruktion, aber Aufsteller ist kein Nachweisberechtigter Erfüllt die Konstruktion des Bauwerks die Kriterien für den Wegfall der Prüfung der Standsicherheit nach Anlage 1 NBVO nicht, oder ist der Aufsteller keine nachweisberechtigte Person für Standsicherheit, so ist durch die Bauherrschaft ein Sachverständiger für Standsicherheit oder eine sachverständige Stelle mit der Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Überwachung der Baumaßnahme zu beauftragen. In diesem Fall sind der Bauaufsicht folgende Unterlagen vorzulegen: vor - - Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte: Formlose Bescheinigung der Standsicherheit durch die mit der Prüfung beauftragte sachverständige Person oder Stelle Geprüfte Standsicherheitsnachweise in einfacher Ausfertigung, mit Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes: - Formlose Bescheinigung der sachverständigen Person oder Stelle über die ordnungs gemäße Ausführung des Bauvorhabens gemäß den geprüften Unterlagen. Fundstelle der Verordnung über die Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise nach HBO (NBVO) im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de 1.1.3Sonderbauten Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen sowie die Bauüberwachung erfolgt durch eine prüfberechtigte Person (Prüfingenieur/in für Baustatik) oder ein Prüfamt für Baustatik als beliehenes Unternehmen. Die Erteilung des Prüfauftrages erfolgt durch die Bauaufsicht. Nach Abschluss der Rohbauarbeiten ist der Bauaufsicht eine Bescheinigung der prüfberechtigten Person bzw. des Prüfamtes für Baustatik über die ordnungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens gemäß den geprüften Unterlagen vorzulegen. 1.2Wärmeschutz (nach Energieeinsparverordnung) und Schallschutz Diese Nachweise dürfen grundsätzlich nur durch Nachweisberechtigte für Wärme- und Schallschutz erstellt werden. Die Prüfung der Nachweise durch eine sachverständige Person oder Stelle entfällt. Bei der Bauaufsicht ist jedoch die Nachweisberechtigung des Aufstellers einzureichen. 140 Der Bauaufsicht sind somit folgende Unterlagen vorzulegen: vor - - mit Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes: - Formlose Bescheinigung des Nachweisberechtigten über die ordnungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens gemäß den erstellten Nachweisen. 1.3 Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte: Formlose Bescheinigung des Aufstellers über seine Nachweisberechtigung für Wärme- und Schallschutz, Wärme- bzw. Schallschutznachweis in einfacher Ausfertigung, Vorbeugender Brandschutz Für Bauwerke der Gebäudeklassen 1 bis 3 Der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes ist durch Bauvorlageberechtigte (z. B. den Entwurfsverfasser) zu erstellen. Eine Prüfung des Nachweises durch die Bauaufsicht erfolgt nicht. Gebäudeklasse 4 Der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes kann durch einen Nachweisberechtigten für vorbeugenden Brandschutz, einem Fachplaner oder einem Bauvorlageberechtigten erstellt werden. Der Bauaufsicht sind somit folgende Unterlagen vorzulegen: vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte: - Nachweisberechtigung des Aufstellers, - Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes in einfacher Ausfertigung, mit Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes: - Formlose Bescheinigung des Nachweisberechtigten über die ordnungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens gemäß den erstellten Nachweisen. Sofern der Aufsteller nicht Nachweisberechtigter für vorbeugenden Brandschutz ist, ist die Prüfung und Bescheinigung des Nachweises durch einen Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz erforderlich. Die Beauftragung erfolgt durch die Bauherrschaft. Der geprüfte Nachweis und die Bescheinigung sind der Bauaufsicht vorzulegen. Eine Prüfung des Nachweises durch die Bauaufsicht erfolgt nicht. Der Bauaufsicht sind somit folgende Unterlagen vorzulegen: vor - - Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte: Bescheinigung des ausreichenden vorbeugenden Brandschutzes durch den beauftragten Sachverständigen, Geprüfter Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes in einfacher Ausfertigung, mit Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes: - Formlose Bescheinigung des Sachverständigen über die ordnungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens gemäß den erstellten Nachweisen. 141 B14 Bautechnische Nachweise, Baubeginn und Fertigstellung Gebäudeklasse 5 Der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes ist durch einen Bauvorlageberechtigten oder einen Fachplaner zu erstellen und durch einen Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz zu bescheinigen. Die Beauftragung erfolgt durch die Bauherrschaft. Der geprüfte Nachweis und die Bescheinigung sind der Bauaufsicht vorzulegen. Eine Prüfung des Nachweises durch die Bauaufsicht erfolgt nicht. Der Bauaufsicht sind dann folgende Unterlagen vorzulegen: vor - - Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte: Bescheinigung des ausreichenden vorbeugenden Brandschutzes durch den beauftragten Sachverständigen, Geprüfter Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes in einfacher Ausfertigung, mit Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes: - Formlose Bescheinigung des Sachverständigen über die ordnungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens gemäß den erstellten Nachweisen. Sonderbauten Der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes ist durch einen Bauvorlageberechtigten oder durch einen Fachplaner zu erstellen. Die Prüfung erfolgt durch die Bauaufsicht, bei Erfordernis wird die Branddirektion beteiligt. § Rechtsgrundlage zu den Gebäudeklassen: § 2 Abs. 3 HBO Weitere Informationen zum vorbeugenden Brandschutz erhalten Sie im Internet unter www.stadt-frankfurt.de/feuerwehr 1.4.Nachweis für Energieerzeugungsanlagen Die sichere Benutzbarkeit der Anlage sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase sind gegenüber der Bauherrschaft durch Sachverständige für Energieerzeugungsanlagen (Bezirksschornsteinfegermeister) zu bescheinigen. Der Bauaufsicht sind folgende Unterlagen nach Baufertigstellung vorzulegen: - Formlose Bescheinigung des Sachverständigen über die sichere Benutzbarkeit der Anlage bzw. ordnungsgemäße Abführung der Abgase. 2.Was Sie während der BaumaSSnahme beachten müssen Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Bauvorhaben, die baugenehmigungspflichtig sind oder der Genehmigungsfreistellung zuzuordnen sind. Für genehmigungsfreie Bauvorhaben (Kapitel B1) müssen Sie die folgenden Ausführungen nicht beachten. Baubeginnsanzeige Der Baubeginn ist mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsicht Frankfurt schriftlich anzuzeigen. Hierbei sind der Bauleiter und der Unternehmer zu benennen. Bitte verwenden Sie für die Baubeginnsanzeige das Formular BAB 17 / 2007 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 4). Vor Baubeginn muss die Grundfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. 142 § Rechtsgrundlage: § 65 HBO Fundstelle der Baubeginnsanzeige im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Bautechnische Nachweise Vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, müssen der Bauaufsicht die erforderlichen bautechnischen Nachweise vorliegen. § Rechtsgrundlage: §§ 59, 65 HBO Fertigstellung des Rohbaus Die Fertigstellung des Rohbaus ist der Bauaufsicht und dem Amt für Bodenmanagement (Katasterbehörde) mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Fertigstellung anzuzeigen. Bitte verwenden Sie für die Rohbaufertigstellungsanzeige das Formular BAB 18 / 2007 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 5). Der Rohbau ist fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Mit dem weiteren Ausbau darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden, soweit die Bauaufsicht nicht einem früheren Beginn des weiteren Ausbaus zugestimmt hat. § Rechtsgrundlage: § 74 HBO Benutzung vor Fertigstellung Möchten Sie Ihr Gebäude schon vor der Fertigstellung nutzen, müssen Sie dies spätestens eine Woche vorher der Bauaufsicht mitteilen. Die vorzeitige Benutzung ist zulässig, wenn die Bauaufsicht nicht innerhalb einer Woche die Nutzung wegen Bedenken gegen die öffentlichen Sicherheit und Ordnung untersagt. Bitte verwenden Sie für die Mitteilung der Benutzung vor Fertigstellung das Formular BAB 19 / 2007 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1; Nr. 6). § Rechtsgrundlage: §§ 74 Abs. 7 HBO Abschließende Fertigstellung Die abschließende Fertigstellung des Gebäudes ist der Bauaufsicht und dem Amt für Bodenmanagement (Katasterbehörde) mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Fertigstellung anzuzeigen. Bitte verwenden Sie für die Fertigstellungsanzeige das Formular BAB 20 / 2007 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 7) Zur abschließenden Fertigstellung des Gebäudes gehört auch die Fertigstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen. Die bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar ist, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Fertigstellungsanzeige genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. Mit der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus sind die Bescheinigungen über die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Bautechnischen Nachweisen für Standsicherheit, Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz zu übersenden. § Rechtsgrundlage: § 74 HBO Fundstelle der Fertigstellungsanzeigen im Internet: www.wirtschaft.hessen.de Adresse des Amts für Bodenmanagement: Walter-Möller-Platz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG), 60439 Frankfurt am Main. 143 Bauantrag § 60 HB § 62 HBO Bauvoranf Nachb 144 BO CHilfe für das Ausfüllen der Formulare C1Bauantragsformular (Anlage 1, BAB 01/2007 des Bauvorlagenerlasses) 146 C2 Formular „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“ (Anlage 1, BAB 33/2007 des Bauvorlagenerlasses) 148 C3 Formular „Antrag auf Ausnahmen/ Befreiungen und Abweichungen“ (Anlage 1, BAB 10/2007 des Bauvorlagenerlasses) 150 frage § 66 HBO barzustimmung § 56 HBO 145 C1 Bauantragsformular (Anlage 1, BAB 01/2007 des Bauvorlagenerlasses) Blatt 1 von 2 Kreuzen Sie an, ob Sie einen Bauantrag (auch Abbruch- und Nutzungsänderungsantrag) im Sinne des § 60 HBO oder eine Bauvoranfrage im Sinne des § 66 HBO stellen wollen. X 1 Bitte stark umrandetes Feld nicht ausfüllen! Zutreffendes ankreuzen Bauantrag Bauvoranfrage (§ 60 HBO) Aktenzeichen der Bauaufsichtsbehörde (§ 66 HBO) konkrete Fragestellung erforderlich, bitte formlos beifügen Eingangsstempel der Bauaufsichtsbehörde Vergewissern Sie sich, dass die liegenschaftsbezogenen Angaben (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur- und Flurstücksnummer) den Angaben im Lageplan und in den Liegenschaftsbüchern entsprechen. Bitte führen Sie alle Flurstücke des Baugrundstücks auf. 2 Baugrundstück Gemeinde, Ortsteil Sind Baulasten vorhanden, kreuzen Sie hier an, welche Art Baulast vorliegt. Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben, ggf. zusätzliches Blatt verwenden) Geben Sie bitte auch die Aktenzeichen für frühere Verfahren an Straße, Hausnummer Eigentümer/in: Name und Anschrift (sofern abweichend von Bauherrschaft in Punkt 5) Baulasten zugunsten des Baugrundstückes Baulasten zulasten des Baugrundstückes Aktenzeichen Baulast Aktenzeichen früherer Vorgänge (z.B. Bauvoranfragen, Baugenehmigungen) 3 Bauvorhaben (nach Art und Nutzung, Gebäudeklasse) 4 Brutto-Rauminhalt Angaben zur Gebührenermittlung nach DIN 277 5 Bauherrschaft Das Bauvorhaben muss eindeutig nach den Kategorien der Baunutzungsverordnung definiert sein und den eingereichten Bauvorlagen entsprechen. Geben Sie bei der Voranfrage den genauen Prüfungsumfang an und fügen Sie der Bauvoranfrage immer einen eindeutigen, detaillierten Fragenkatalog bei. Herstellungskosten inklusive Umsatzm³ steuer bei Maßnahmen ohne Rauminhalt Name, Vorname / Firma (bitte gesetzlichen Vertreter benennen) EUR Telefon Fax Geben Sie bei volumenbezogenen Vorhaben (z. B. Neubauten, Anbauten, Aufstockungen) den gemäß DIN 277 ermitPostleitzahl, Ort E-Mail telten Bruttorauminhalt (BRI) an. Bauherrschaft Kann für das antragsgegenständliche Vorhaben kein umbauter Ich/Wir beantrage/n die Genehmigung nach Punkt 1) dieses Vordrucks. Die von Raumerforderlichen ermittelt werden, geben dem/der Entwurfsverfasser/in unterschriebenen Bauvorlagen sindSie bitte die Herstellungskosten beigefügt. Ich bestätige, dass ich die öffentlich-rechtlichen Pflichten aus § 48 HBO (einschließlich Umsatzsteuer) an. übernehme. Mir ist bekannt, dass personenbezogene Daten aus diesem Antrag Straße, Hausnummer und den vorgelegten Bauvorlagen in Dateien der Bauaufsicht gespeichert werden. 6 Entwurfsverfasser/in Name, Vorname Datum / Unterschrift Telefon Straße, Hausnummer Fax Postleitzahl, Ort E-Mail Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung ist beigefügt: nach § 49 Abs. 4 und 5 HBO (Große Bauvorlageberechtigung) 146 nach § 49 Abs. 6 HBO (Kleine Bauvorlageberechtigung) Hiermit bestätige ich, dass ich die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen als Entwurfsverfasser/in aus § 49 HBO, insbesondere auch hinsichtlich der Barrierefreiheit nach §§ 43 oder 46 HBO, für das beantragte Vorhaben übernehme und dass in den beigefügten Bauvorlagen alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten wurden, auch wenn sie in dem beantragten Genehmigungsverfahren nicht mehr geprüft werden. Mir ist bekannt, dass personenbezogene Daten aus diesem Antrag und den vorgelegten Bauvorlagen in Dateien der Bauaufsicht gespeichert werden. Entwurfsverfasser/in Blatt 1 von 2 X Bitte stark umrandetes Feld nicht ausfüllen! Zutreffendes ankreuzen Bauantrag 1 Bauvoranfrage (§ 60 HBO) (§ 66 HBO) konkrete Fragestellung erforderlich, bitte formlos beifügen 2 Bau- Aktenzeichen der Bauaufsichtsbehörde Eingangsstempel der Bauaufsichtsbehörde Gemeinde, Ortsteil grundstück ist in der Regel eine natürliche Person zu benennen. Diese hat den Antrag unter Angabe des aktuellen Als Bauherrschaft Straße, Hausnummer Datums zu unterschreiben. Wenn die Bauherrschaft eineFlur,juristische Person ist, angeben, so muss der Bauaufsicht Gemarkung, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke ggf. zusätzliches Blatt verwenden)ihre gesetzliche Vertretung benannt werden. Wer die gesetzliche Vertretung übernehmen darf, ist im Handels- oder Vereinsregister bzw. im Gesellschaftervertrag geregelt. Gegebenenfalls dürfen zum Beispiel nur zwei Personen gemeinsam die Vertretung übernehmen. Einem gesetzlichen Vertreter ist die Befugnis zum Handeln für Dritte durch gesetzliche Vorschrift verliehen, eine Bevollmächtigung ist nicht ausEigentümer/in: Name und Anschrift (sofern abweichend von Bauherrschaft in Punkt 5) reichend und auch nicht erforderlich. Treten mehrere natürliche Personen als Bauherrschaft auf, so ist auch hier der Bauaufsicht ein verantwortlicher Vertreter zu benennen und Baulasten dem Antrag ist eine entsprechende Aktenzeichen Baulast Vollmacht beizufügen. Baulasten zugunsten des zulasten des Baugrundstückes Geben Sie in allen Fällen Baugrundstückes Vor- und Zuname und vollständige Anschrift der Vertreterin/ des Vertreters an und legen Sie früherer Vorgänge (z.B. Bauvoranfragen, Baugenehmigungen) bei Unterschrifts- oderAktenzeichen Empfangsberechtigung eine ausreichende Vollmacht bei. Bauvorhaben Als3Postanschrift sind generell weder Postfach noch eine Adresse außerhalb Deutschlands zulässig. (nach Art und Nutzung, Gebäudeklasse)Informationen Ausführlichere zu diesem Thema finden Sie im Kapitel A2 dieser Broschüre. Einen speziell für die Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck haben wir im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de hinterlegt. 4 Brutto-Rauminhalt Angaben zur Gebührenermittlung nach DIN 277 5 Bauherrschaft 6 Entwurfsverfasser/in Herstellungskosten inklusive Umsatzm³ steuer bei Maßnahmen ohne Rauminhalt EUR Name, Vorname / Firma (bitte gesetzlichen Vertreter benennen) Telefon Straße, Hausnummer Fax Postleitzahl, Ort E-Mail Ich/Wir beantrage/n die Genehmigung nach Punkt 1) dieses Vordrucks. Die von dem/der Entwurfsverfasser/in unterschriebenen erforderlichen Bauvorlagen sind beigefügt. Ich bestätige, dass ich die öffentlich-rechtlichen Pflichten aus § 48 HBO übernehme. Mir ist bekannt, dass personenbezogene Daten aus diesem Antrag und den vorgelegten Bauvorlagen in Dateien der Bauaufsicht gespeichert werden. Bauherrschaft Name, Vorname Datum / Unterschrift Telefon Straße, Hausnummer Fax Postleitzahl, Ort E-Mail Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung ist beigefügt: nach § 49 Abs. 4 und 5 HBO (Große Bauvorlageberechtigung) nach § 49 Abs. 6 HBO (Kleine Bauvorlageberechtigung) Hiermit bestätige ich, dass ich die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen als Entwurfsverfasser/in aus § 49 HBO, insbesondere auch hinsichtlich der Barrierefreiheit nach §§ 43 oder 46 HBO, für das beantragte Vorhaben übernehme und dass in den beigefügten Bauvorlagen alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten wurden, auch wenn sie in dem beantragten Genehmigungsverfahren nicht mehr geprüft werden. Mir ist bekannt, dass personenbezogene Daten aus diesem Antrag und den vorgelegten Bauvorlagen in Dateien der Bauaufsicht gespeichert werden. BAB 01 / 2007 HMWVL Entwurfsverfasser/in Datum / Unterschrift Fortsetzung auf Blatt 2 Die/der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser/in hat den Antrag unter Angabe des aktuellen Datums zu unterschreiben. Als Postanschrift sind generell weder Postfach noch eine Adresse außerhalb Deutschlands zulässig. Die Angabe zur Bauvorlageberechtigung ist gemäß §49 HBO erforderlich und einzutragen. Ausführlichere Informationen zur Bauvorlageberechtigung finden Sie im Kapitel A2 dieser Broschüre. 147 C2 Formular „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“ (Anlage 1, BAB 33/2007 des Bauvorlagenerlasses) Blatt 1 von 2 Geben Sie an, ob ein baugenehmigungsfreies Vorhaben nach § 55 HBO oder nach § 56 HBO mitgeteilt wird. X 1 Bitte stark umrandetes Feld nicht ausfüllen! Zutreffendes ankreuzen Aktenzeichen der Gemeinde Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben nach § 55 i.V.m. Anlage 2 Absch. V Nr. 1 HBO nach § 56 HBO Eingangsstempel der Gemeinde An Magistrat / Gemeindevorstand 2 Baugrundstück Vergewissern Sie sich, dass die liegenschaftsbezo-genen Angaben (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur- und FlurGemeinde, Ortsteil stücksnummer) den Angaben im Lageplan und in den Liegenschaftsbüchern entsprechen. Straße, Hausnummer Sind frühere Verfahren vorhanden,geben Sie die Aktenzeichen Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben,an. ggf. zusätzliches Blatt verwenden) Bitte führen Sie alle Flurstücke des Baugrundstücks auf! Eigentümer/in: Name und Anschrift (sofern abweichend von Bauherrschaft in Punkt 6) Aktenzeichen früherer Vorgänge (z.B. Bauvoranfragen, Baugenehmigungen) Das Bauvorhaben muss eindeutig definiert sein und den eingereichten Bauvorlagen entsprechen. 3 Bauvorhaben (nach Art und Nutzung, Gebäudeklasse) 4 Baugenehmi- gungsfrei nach § 55 i.V.m. Anlage 2 HBO 5 Vorhaben nach § 56 HBO Das Vorhaben ist aufgeführt in Anlage 2 zur HBO unter Abschnitt Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen und Nummer mit Freistellungsvorbehalt nach Abschnitt V Nr. 1. sind nicht vorgesehen. werden gesondert beantragt. Das Vorhaben liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplanes: Nummer / Bezeichnung des Bebauungsplanes rechtskräftig seit Die sonstigen Voraussetzungen aus § 56 Abs. 1 und 2 Nrn. 2 bis 4 HBO sind erfüllt. 6 Bauherrschaft Name, Vorname / Firma (bitte gesetzlichen Vertreter benennen) Alle gefragten Angaben sind erforderlich. Straße, Hausnummer Telefon Geben Sie die zutreffende Ziffer aus der Anlage 2 zu § 55 HBO an. Geben Sie an, ob ein isolierter Fax Antrag auf Ausnahme, Befreiung bzw. eine Abweichung für das Bauvorhaben zu beantragen ist. E-Mail Bitte beachten Sie, dass die Beantragung isolierter Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen bei VorhaPostleitzahl, Ort ben nach § 56 HBO nicht möglich ist. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Siedieinöffentlich-rechtlichen den Kapiteln Pflichten aus § 48 HBO überIch bestätige, dass ich ist bekannt, dass personenbezogene Daten aus diesem Antrag und B1, B2 und B11 nehme. dieser Mir Broschüre. den vorgelegten Bauvorlagen in Dateien der Bauaufsicht gespeichert werden. 7 Entwurfsverfasser/in 148 Bauherrschaft Name, Vorname Datum / Unterschrift Telefon Straße, Hausnummer Fax Postleitzahl, Ort E-Mail Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung ist beigefügt: nach § 49 Abs. 4 und 5 HBO (Große Bauvorlageberechtigung) nach § 49 Abs. 6 HBO (Kleine Bauvorlageberechtigung) Hiermit bestätige ich, dass ich die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen als Entwurfsverfasser/in aus § 49 HBO, insbesondere auch hinsichtlich der Barrierefreiheit nach §§ 43 oder 46 HBO, für das beantragte Vorhaben übernehme und dass in den beigefügten Bauvorlagen alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten wurden, auch wenn sie in dem beantragten Genehmigungsverfahren nicht mehr geprüft werden. Mir ist bekannt, dass personenbezogene Daten aus diesem Antrag und den vorgelegten Bauvorlagen in Dateien der Bauaufsicht Entwurfsverfasser/in Blatt nach § 55 i.V.m. Anlage 2 Absch. V Nr. 1 HBO nach § 56 HBO Eingangsstempel der Gemeinde An Magistrat / Gemeindevorstand 2 Baugrundstück Gemeinde, Ortsteil Straße, Hausnummer Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben, ggf. zusätzliches Blatt verwenden) Als Bauherrschaft ist in der Regel eine natürliche Person zu benennen. Diese hat den Antrag unter Angabe des aktuellen Datums zu unterschreiben. Wenn die Bauherrschaft eine juristische Person ist, so muss der Bauaufsicht ihre gesetzliche Vertretung benannt werden. Eigentümer/in: Name und Anschrift (sofern abweichend von Bauherrschaft in Punkt 6) Wer die gesetzliche Vertretung übernehmen darf, ist im Handels- oder Vereinsregister bzw. im Gesellschaftervertrag geAktenzeichen früherer Vorgänge (z.B. Bauvoranfragen, Baugenehmigungen) regelt. Gegebenenfalls dürfen zum Beispiel nur zwei Personen gemeinsam die Vertretung übernehmen. Einem gesetzlichen Vertreter ist die Befugnis zum Handeln für Dritte durch gesetzliche Vorschrift verliehen, eine Bevollmächtigung ist 3 ausreichend Bauvorhaben nicht und auch nicht erforderlich. Treten mehrere natürliche Personen als Bauherrschaft auf, so ist auch hier (nach Art und der Bauaufsicht ein verantwortlicher Vertreter zu benennen und dem Antrag ist eine entsprechende Vollmacht beizufügen. Nutzung, GebenGebäudeklasse) Sie in allen Fällen Vor- und Zuname und vollständige Anschrift der Vertreterin/ des Vertreters an und legen Sie Das Vorhaben ist aufgeführt in ausreichende Vollmacht und mit Freistellungsvorbehalt bei4Unterschriftsoder Empfangsberechtigung eine bei. BaugenehmiAls Anlage 2 zur HBO unter Abschnitt gungsfrei nach § 55 i.V.m. Befreiungen und Abweichungen Postanschrift sindAusnahmen, generell weder Postfach noch eine Anlage 2 HBO 5 Vorhaben Nummer nach Abschnitt V Nr. 1. sindaußerhalb nicht vorgesehen. werden gesondert beantragt. Adresse Deutschlands generell zulässig. Das Vorhaben liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplanes: Ausführlichere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Kapitel A2 dieser Broschüre. Einen speziell für die Baunach Nummer / Bezeichnung des Bebauungsplanes rechtskräftig seit § 56 HBOentwickelten antragstellung Vollmachtsvordruck haben wir im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de hinterlegt. Die sonstigen Voraussetzungen aus § 56 Abs. 1 und 2 Nrn. 2 bis 4 HBO sind erfüllt. 6 Bauherrschaft 7 Entwurfsverfasser/in Name, Vorname / Firma (bitte gesetzlichen Vertreter benennen) Telefon Straße, Hausnummer Fax Postleitzahl, Ort E-Mail Ich bestätige, dass ich die öffentlich-rechtlichen Pflichten aus § 48 HBO übernehme. Mir ist bekannt, dass personenbezogene Daten aus diesem Antrag und den vorgelegten Bauvorlagen in Dateien der Bauaufsicht gespeichert werden. Bauherrschaft Name, Vorname Telefon Straße, Hausnummer Fax Postleitzahl, Ort E-Mail Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung ist beigefügt: nach § 49 Abs. 4 und 5 HBO (Große Bauvorlageberechtigung) Datum / Unterschrift nach § 49 Abs. 6 HBO (Kleine Bauvorlageberechtigung) Hiermit bestätige ich, dass ich die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen als Entwurfsverfasser/in aus § 49 HBO, insbesondere auch hinsichtlich der Barrierefreiheit nach §§ 43 oder 46 HBO, für das beantragte Vorhaben übernehme und dass in den beigefügten Bauvorlagen alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten wurden, auch wenn sie in dem beantragten Genehmigungsverfahren nicht mehr geprüft werden. Mir ist bekannt, dass personenbezogene Daten aus diesem Antrag und den vorgelegten Bauvorlagen in Dateien der Bauaufsicht gespeichert werden. BAB 33 / 2007 HMWVL Entwurfsverfasser/in Datum / Unterschrift Fortsetzung auf Blatt 2 Für eventuelle Rückfragen ist es sinnvoll, eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner zu benennen, auch wenn kein/e Entwurfsverfasser/in erforderlich wäre. Die/der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser/in hat die Mitteilung gemäß § 56 HBO unter Angabe des aktuellen Datums zu unterschreiben. Als Postanschrift sind generell weder Postfach noch eine Adresse außerhalb Deutschlands zulässig. Die Angabe zur Bauvorlageberechtigung ist gemäß §49 HBO erforderlich und einzutragen. Ausführlichere Informationen zur Bauvorlageberechtigung finden Sie im Kapitel A2 dieser Broschüre unter Punkt 3. 149 C3 Formular „Antrag auf Ausnahmen/ Befreiungen und Abweichungen“ (Anlage 1, BAB 10/2007 des Bauvorlagenerlasses) Blatt 1 von 2 Kreuzen Sie an, ob Sie eine bauordnungsrechtliche Abweichung gemäß § 63 HBO (Pkt. 6) oder eine planungsrechtliche Ausnahme bzw. Befreiung gemäß § 31 BauGB (Pkt. 5) beantragen. Es ist grundsätzlich möglich, auch beide Sachverhalte in einem Formular zu beantragen. X 1 Zutreffendes ankreuzen Zu Vorhaben nach § 55 HBO als Antrag, sonst als Bestandteil des Bauantrages zur Prüfung vorlegen Antrag auf Ausnahmen/Befreiungen (§ 31 BauGB) Abweichungen (§ 63 HBO) 2 Baugrundstück Bitte stark umrandetes Feld nicht ausfüllen! Aktenzeichen der Genehmigungsbehörde Eingangsstempel der Genehmigungsbehörde Vergewissern Sie sich, dass die liegenschaftsbezogenen Angaben (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur- und FlurStraße, Hausnummer stücksnummer) mit den Angaben im Bauantragsformular, in den Grundstücksnachweisen übereinstimmen. Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben,Lageplan ggf. zusätzlichesund Blatt verwenden) Bitte führen Sie alle Flurstücke des Baugrundstücks auf! Gemeinde, Ortsteil Eigentümer/in: Name und Anschrift (sofern abweichend von Bauherrschaft in Punkt 4) Das Bauvorhaben muss eindeutig definiert sein und dem Bauvorhaben im Bauantragsformular sowie in den sonstigen eingereichten Bauvorlagen entsprechen. 3 Bauvorhaben (nach Art und Nutzung) 4 Bauherrschaft 5 Bauplanungsrechtliche Ausnahmen/ Befreiungen (§ 31 BauGB) 5.1 Umfang Als Bauherrschaft ist in der Regel eine natürliche Person zu benennen. Telefon Diese hat den Antrag unter Angabe des aktuellen Datums zu unterschreiben. Wenn die Bauherrschaft eine juristische Person ist, so muss der BauaufStraße, Hausnummer Fax sicht ihre gesetzliche Vertretung benannt werden. Wer die gesetzliche Postleitzahl, Ort E-Mail Vertretung übernehmen darf, ist im Handelsoder Vereinsregister bzw. im Gesellschaftervertrag geregelt. Gegebenenfalls dürfen zum Beispiel nur Für das Vorhaben werden Ausnahmen / Befreiungen von folgendendie bauplanungsrechtlichen Vorschriften / Fest-gesetzzwei Personen gemeinsam Vertretung übernehmen. Einem setzungen erforderlich: lichen Vertreter ist die Befugnis zum Handeln für Dritte durch gesetzliche Vorschrift verliehen, eine Bevollmächtigung ist nicht ausreichend und auch nicht erforderlich. Treten mehrere natürliche Personen als Bauherrschaft auf, so ist auch hier der Bauaufsicht ein verantwortlicher Vertreter zu benennen und dem Antrag ist eine entsprechende Vollmacht beizufügen. Geben Sie in allen Fällen Vor- und Zuname und vollständige Anschrift der Vertreterin/des Vertreters an und legen Sie bei Unterschrifts- oder EmpUmfang der Ausnahmen / Befreiungen (Gegenüberstellung zulässig - geplant): fangsberechtigung eine ausreichende Vollmacht bei. Name, Vorname / Firma (bitte gesetzlichen Vertreter benennen) Hier ist die planungsrechtliche Festsetzung bzw. Vorschrift anzugeben, von der befreit oder eine Ausnahme zugelassen werden soll. 5.2 Begründung 150 Als Postanschrift sind generell weder Postfach noch eine Adresse außerhalb Deutschlands zulässig. Ausführlichere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Kapitel A2 dieser Broschüre. Einen speziell für die Bauantragstellung entwiDarstellung der Befreiungsgründe und warum die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarrechtlicher Interessen ckelten sind: Vollmachtsvordruck haben wir im Internet unter www.bauaufsichtmit den öffentlichen Belangen vereinbar frankfurt.de hinterlegt. 2 Baugrundstück Gemeinde, Ortsteil Straße, Hausnummer Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben, ggf. zusätzliches Blatt verwenden) Eigentümer/in: Name und Anschrift (sofern abweichend von Bauherrschaft in Punkt 4) Unsere Erfahrungen zeigen, dass das Ausfüllen des Punktes 5 in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten bereitet. Mit den zwei folgenden Beispielen möchten wir Ihnen eine Hilfe3 Bauvorhaben stellung (nach geben. Art und Nutzung) Beispiel a: Name, Vorname / Firma (bitte gesetzlichen Vertreter benennen) Telefon Sachverhalt: 4 BauEin Wohngebäude, das bereits die zulässige Geschossflächenzahl erreicht hat, wird in einem herrschaft allgemeinen Wohngebiet aufgestockt. Dadurch wird die Geschossflächenzahl weiter erhöht. Die Einfügung in dieStraße, vorhandene Hausnummer Bebauung ist gewährleistet, Nachbarbelange sind nicht Fax betroffen. Postleitzahl, Ort 5 Bauplanungsrechtliche Ausnahmen/ Befreiungen E-Mail Für das Vorhaben werden Ausnahmen / Befreiungen von folgenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften / Festsetzungen erforderlich: Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1111, rechtsverbindlich seit 01.01.1963, Überschreitung der Geschossflächenzahl, (§ 31 BauGB) 5.1 Umfang Umfang der Ausnahmen / Befreiungen (Gegenüberstellung zulässig - geplant): 5.2 Begründung Darstellung der Befreiungsgründe und warum die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarrechtlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind: Geschossflächenzahl zulässig = 0,8, Geschossflächenzahl entspricht 160 m² vorhanden = 1,0, Geschossflächenzahl entspricht 200 m² geplant = 1,2 entspricht 240 m². Nochmalige Überschreitung = 0,2 entspricht 40 m². BAB 10 / 2007 HMWVL Im vorhandenen, bisher nicht genutzten Dachgeschoss wird eine neue Wohneinheit geschaffen. Das zuvor flach geneigte Dach wird angehoben, so dass eine neue nutzbare Einheit entsteht. Die Dachneigungen und Firsthöhen der umliegenden Wohnhäuser entsprechen der vorliegenden Planung, das Vorhaben fügt sich somit in den umgebenden Bestand ein. Die Grundzüge der Planung, nämlich Wohnen im Allgemeinen Wohngebiet, sind gewahrt. Fortsetzung auf Blatt 2 151 2 Baugrundstück C3 Formular „Antrag auf Ausnahmen/ Befreiungen und Abweichungen“ Gemeinde, Ortsteil Straße, Hausnummer Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben, ggf. zusätzliches Blatt verwenden) (Anlage 1, BAB 10/2007 des Bauvorlagenerlasses) Eigentümer/in: Name und Anschrift (sofern abweichend von Bauherrschaft in Punkt 4) Beispiel b: 3 Bauvorhaben (nach Art und Nutzung) 4 Bauherrschaft 5 Bauplanungsrechtliche Ausnahmen/ Befreiungen Sachverhalt: Der Bebauungsplan schreibt eine geschlossene Bauweise und eine straßenseitige Baulinie / Baugrenze vor, die ursprünglich wegen einer dort geplanten Straße festgesetzt wurde. Der Straßenbau wird aber nicht mehr verfolgt. Bei Neubauvorhaben auf den Nachbargrundstücken des Name, Vorname / Firma (bitte gesetzlichen Vertreter benennen) Telefon geplanten Bauvorhabens wurden bereits abweichende Stellungen zugelassen. Das Bauvorhaben entspricht der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart „Allgemeines Wohngebiet (WA)“. Straße, Hausnummer Fax Postleitzahl, Ort E-Mail Für das Vorhaben werden Ausnahmen / Befreiungen von folgenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften / Festsetzungen erforderlich: Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nummer 1111, rechtsverbindlich seit 01.01.1963, hier: Zurücktreten hinter die Baulinie (§ 31 BauGB) 5.1 Umfang Umfang der Ausnahmen / Befreiungen (Gegenüberstellung zulässig - geplant): 5.2 Begründung Darstellung der Befreiungsgründe und warum die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarrechtlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind: Der beantragte Neubau tritt nördlich zur ehemals geplanten Straße hin um 2,0 m hinter die Baulinie zurück. BAB 10 / 2007 HMWVL 152 Auf Grund der von Seiten des Magistrats nicht weiterverfolgten, im B-Plan festgelegten Straßenplanung auf der Nordseite des Grundstücks, soll der Neubau zurückgesetzt errichtet werden. Damit werden ein größerer Abstand zur dort vorhandenen Straße und daher ein besserer Lärmschutz erreicht. Die bereits bestehenden Nachbarhäuser rücken ebenfalls um 2,00 m von der festgelegten Baulinie zurück. Es entsteht eine homogene Gestaltung zur Straße hin. Die Grundzüge der Planung sind nicht beeinträchtigt, die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Fortsetzung auf Blatt 2 Blatt 2 von 2 Fortsetzung von Blatt 1 6 Abweichungen von Vorschriften des Bauordnungsrechts Für die bauliche Anlage werden Abweichungen von folgenden Vorschriften erforderlich (HBO - Verordnungen - Satzungen usw.): Hier ist die bauordnungsrechtliche Vorschrift anzugeben, von der abgewichen wird. (§ 63 HBO) 6.1 Umfang Umfang der Abweichungen (Gegenüberstellung zulässig - geplant): Auch diesen Punkt möchten wir Ihnen anhand eines Beispieles erläutern: Beispiel: Blatt 2 von 2 Darstellung der Gründe für die Abweichung und warum die Einhaltung in dem Einzelfall unter Berücksichtigung des Sachverhalt: 6.2 Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit Begründung Ein Gebäude soll einen eingeschossigen Anbau sind: erhalten, der bis auf 2,50 m an die seitliche den öffentlichen Belangen vereinbar Grundstücksgrenze heranrückt. Das vorhandene Gebäude des Nachbarn hält 5 m Abstand, der Nachbar erklärt sein Einvernehmen zur Unterschreitung der Abstandsfläche. Fortsetzung von Blatt 1 6 Abweichungen von Vorschriften 7 Nachbardes Bauschaft ordnungs7.1 rechts (§ 63 HBO) 6.1 Umfang 7.2 6.2 Begründung Für die bauliche Anlage werden Abweichungen von folgenden Vorschriften erforderlich (HBO - Verordnungen - Satzungen usw.): Nach § 62 HBO soll die Nachbarschaft benachrichtigt werden, von Vorschriften, Antrag auf Abweichung von den Vorschriften des bevor § 6 Abs. 5 HBO die ihrem Schutz dienen, Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen werden. Betroffen sind die eigentumsberechtigten Personen folgender Nachbargrundstücke: (Bei mehr als drei Nachbarn bitte separates Blatt verwenden) Name, Vorname Telefon Straße, Hausnummer Fax Postleitzahl, Ort E-Mail Umfang der Abweichungen (Gegenüberstellung zulässig - geplant): Unterschreitung der Abstandsfläche zum Nachbarflurstück Flur 7, Flurst. 100/2 Benachrichtigung durch Bauaufsicht (nordöstlich). Bauvorlagen sind unterschrieben erforderlich = 3,0 m, geplant (auf dem eigenen Baugrundstück liegende Abstandsfläche) = 2,5 m, ist beigefügt Schriftliche Zustimmung Unterschreitung = 0,5 m Name, Vorname Telefon auf einer Länge von 6,0 m Straße, Hausnummer Fax Fläche = 3,0 m 2 Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben, ggf. zusätzliches Blatt verwenden) Darstellung der Gründe für die Abweichung und warum die Einhaltung in dem Einzelfall unter Berücksichtigung des Postleitzahl, Ort jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten E-Mail Zwecks der nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind: Das Vorhaben ist planungsrechtlich am Standort zulässig. Die Schutzziele des § 6 HBO Benachrichtigung durch Bauaufsicht Belichtung, Belüftung, Brandschutz und Nachbarfrieden sind berücksichtigt. Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben, ggf. zusätzliches Blatt verwenden) Bauvorlagen sind unterschrieben Schriftliche Zustimmung ist beigefügt 7.3 7 Nachbarschaft 7.1 Name, Vorname Telefon Straße, Hausnummer Fax Nach § 62 HBO soll die Nachbarschaft benachrichtigt werden, bevor von Vorschriften, die ihrem Schutz dienen, Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen werden. Betroffen sind die eigentumsberechtigten Personen Postleitzahl, E-Mail folgender Ort Nachbargrundstücke: (Bei mehr als drei Nachbarn bitte separates Blatt verwenden) Name, Vorname Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben, ggf. zusätzliches Blatt verwenden) Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort 8 Unterschrift Bauherrschaft Benachrichtigung durch Bauaufsicht Fax Bauvorlagen sind unterschrieben Schriftliche Zustimmung ist beigefügt E-Mail Unter Beifügung der unterschriebenen Bauvorlagen werden die Ausnahmen, Bauherrschaft Maßnahmen ist dieser Antrag Bestandteil des Bauantrages oder der Bauvoranfrage.Benachrichtigung durch Bauaufsicht Mir ist bekannt, dass personenbezogene Daten aus diesem Antrag und den vorBauvorlagen sind unterschrieben gelegten Bauvorlagen in Dateien der Bauaufsicht gespeichert werden. Datum / Unterschrift Befreiungen Abweichungen beantragt. Gemarkung, Flur,oder Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben,Bei ggf.baugenehmigungspflichtigen zusätzliches Blatt verwenden) BAB 10 / 2007 HMWVL 7.2 Telefon Schriftliche Zustimmung ist beigefügt Name, Vorname Telefon Straße, Hausnummer Fax 153 6.1 Umfang Umfang der Abweichungen (Gegenüberstellung zulässig - geplant): C3 Formular „Antrag auf Ausnahmen/ Befreiungen und Abweichungen“ (Anlage 1, BAB 10/2007 des Bauvorlagenerlasses) 6.2 Begründung 7 Nachbarschaft 7.1 Darstellung der Gründe für die Abweichung und warum die Einhaltung in dem Einzelfall unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind: Hier geben Sie bitte alle betroffenen Nachbarn mit Namen und Anschrift an. Zudem sollten Sie ankreuzen, ob die BeNach § 62 HBO soll die Nachbarschaft benachrichtigt werden, bevor von Vorschriften, die ihrem Schutz dienen, nachrichtigung derBetroffen Nachbarn durch die Bauaufsicht erfolgen Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen werden. sind die eigentumsberechtigten Personen folgender Nachbargrundstücke: (Bei mehr als drei Nachbarn bitte separates Blatt verwenden) soll, oder ob und in welcher Form Sie eine Zustimmung der Name, Vorname Telefon Nachbarschaft dem Antrag bereits beigelegt haben (§ 62 Straße, Hausnummer Fax HBO). Postleitzahl, Ort E-Mail Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben, ggf. zusätzliches Blatt verwenden) Benachrichtigung durch Bauaufsicht Bauvorlagen sind unterschrieben Schriftliche Zustimmung ist beigefügt 7.2 Name, Vorname Telefon Straße, Hausnummer Fax Postleitzahl, Ort E-Mail Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben, ggf. zusätzliches Blatt verwenden) Benachrichtigung durch Bauaufsicht Bauvorlagen sind unterschrieben Schriftliche Zustimmung ist beigefügt 7.3 Name, Vorname Telefon Straße, Hausnummer Fax Postleitzahl, Ort E-Mail Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben, ggf. zusätzliches Blatt verwenden) Benachrichtigung durch Bauaufsicht Bauvorlagen sind unterschrieben Schriftliche Zustimmung ist beigefügt 8 Unterschrift Bauherrschaft Unter Beifügung der unterschriebenen Bauvorlagen werden die Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen beantragt. Bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen ist dieser Antrag Bestandteil des Bauantrages oder der Bauvoranfrage. Mir ist bekannt, dass personenbezogene Daten aus diesem Antrag und den vorgelegten Bauvorlagen in Dateien der Bauaufsicht gespeichert werden. Bauherrschaft Datum / Unterschrift BAB 10 / 2007 HMWVL Der Antrag ist von der Bauherrschaft unter Angabe des aktuellen Datums zu unterschreiben. 154 155 156 Anhang 1 Musterpläne Neben den schriftlichen Bauvorlagen müssen auch die Bauzeichnungen so umfangreich und aussagekräftig sein, dass das Vorhaben und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften im Baugenehmigungsverfahren danach beurteilt werden können. Dabei kann die Qualität der eingereichten Bauvorlagen auch eine unmittelbare Wirkung auf die Bearbeitungsdauer haben, denn klare, deutliche, vollständige und vor allem interpretationsfreie Pläne ersparen Rückfragen und erleichtern die Arbeit der Sachbearbeiter/innen im Baugenehmigungsverfahren. Daher sollten Sie bei der Erstellung der Bauvorlagen beachten, dass Ihre Antragsunterlagen handwerklich ordentlich und gut angefertigt sind und den vorgenannten Anforderungen entsprechen. Auf den folgenden Seiten finden Sie Grundriss-, Schnitt- und Ansichtzeichnungen (nicht maßstabsgerecht), die Ihnen als Beispiele bei der Erstellung der Bauzeichnungen dienen sollen, mit den wichtigsten, für die Beurteilung erforderlichen Angaben. Grundriss Kellergeschoss/Tiefgarage 158 Grundriss Erdgeschoss 159 Grundriss Dachgeschoss 160 Schnitt A - A 161 Schnitt B - B 162 Südansicht/Westansicht 163 157 grundriss kellergeschoss/Tiefgarage 158 grundriss erdgeschoss 159 grundriss dachgeschoss 160 schnitt a - a 161 schnitt B - B 162 südansicht/westansicht 163 164 Anhang 2 Aufbau der Bauaufsicht Frankfurt Zum Ende des Jahres 2009 verließ die Bauaufsicht Frankfurt nach über drei Jahrzehnten das Technische Rathaus. Im neuen Standort in der Kurt-Schumacher-Straße 10 konnten weitere Vorstellungen von Kundenorientierung und Dienstleistungscharakter umgesetzt werden: Das neue Kundenleitsystem ist dafür ebenso ein Beispiel wie die Ausweitung der Öffnungszeiten, die verbesserte Präsenz der Antragsannahme, der neue Internetauftritt und das serviceoptimierte Zentralarchiv. Erster Anlaufpunkt für alle Belange der Bauaufsicht Frankfurt ist die „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht in der großen Kundenhalle. Aufgabe der „Beratung und Antragsannahme“ ist es, Ihnen die Antragsstellung mit guten Tipps und Ratschlägen zu erleichtern und Ihnen allgemeine und fallbezogene Informationen über die für Vorhaben geltenden und sonstigen baurechtlichen Festsetzungen und Vorschriften zu geben. Dort erhalten Sie auch Materialien, die Sie für Ihre Antragsstellung benötigen und Merkblätter, unter anderem zu den erforderlichen Bauvorlagen, sowie Information über Zuständigkeiten innerhalb der Bauaufsicht und der gesamten Stadtverwaltung. Das Auskunftstelefon mit der Rufnummer 212-33567 sowie die allgemeine E-mailAdresse der Bauaufsicht (Bauaufsicht) werden ebenfalls von den Mitarbeiter/innen der „Beratung und Antragsannahme“ betreut. Die „Beratung und Antragsannahme“ ist montags, dienstags donnerstags und freitags von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr geöffnet. Die genaue Zuständigkeitsregelung innerhalb der Bauaufsicht und eine Telefonliste finden Sie im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de. Im Zuge von Umorganisation und weiterer Optimierungsmaßnahmen konnten die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für Baugenehmigungsverfahren schrittweise von 114 Kalendertagen im Jahr 2000 auf 62 Kalendertage im Jahr 2009 deutlich verkürzt werden. Zum Vergleich: Die Hessische Bauordnung (HBO) sieht für alle Antragsarten eine Bearbeitungszeit von drei Kalendermonaten vor, die bei den Regelverfahren bei entsprechenden Voraussetzungen auch noch um bis zu zwei Monate verlängert werden kann. Es ist unser Ziel, das Bauen in Frankfurt am Main auch weiterhin zügig und kompetent zu fördern. Die Bauaufsicht Frankfurt unterzieht ihre Aufbau- und Ablauforganisation daher einer ständigen aufgabenkritischen Betrachtung und ist bemüht, die Strukturen und Prozesse an die sich ändernden Rahmenbedingungen anzupassen. Nähere Informationen finden Sie auch unter www.bauaufsicht-frankfurt.de in der Rubrik „Wir über uns“. 165 Vorzimmer 63.1 Verwaltungsdienste 63.2 Fachdienste 63.11 Verwaltung 63.21 Prüfung Sonderbau 63.12 Grundlagen 63.22 Werbeanlagen 63.13 Archiv und Baulasten 63.23 Widersprüche 63.14 Verwaltungsverfahren 63.24 Beratung und Antragsannahme 63.AL Amtsleitung 63.3 Bezirk Ost 63.4 Bezirk Mitte 63.6 Bezirk West Aufbau der Bezirksabteilungen: Abteilungsleitung 63.15 Informationstechnik Vorzimmer/ Abteilungsassistenz 166 63.5 Bezirk Süd Team I Team II Teamleitung Teamleitung Baugenehmigungsverfahren Baugenehmigungsverfahren Baukontrolle Baukontrolle So finden Sie die Bauaufsicht im Gebäude Kurt-Schumacher StraSSe 10 167 impressum Herausgeber: Stadt Frankfurt am Main Dezernat IV Planen, Bauen, Wohnen und Grundbesitz Bauaufsicht Kurt-Schumacher-Straße 10 60311 Frankfurt am Main Inhaltliche Bearbeitung: Minna-Liisa Celik Martin Friedrich Layout: Stadtplanungsamt Frankfurt am Main, Öffentlichkeitsarbeit, Marion Woitalla; SINNBILD Grafikdesign, Frankfurt am Main Druck: rhein-main-Geschäftsdrucke, Hofheim-Wallau Auflage: 1.000 Foto Titelseite: © Stadtplanungsamt Frankfurt am Main Musterpläne mit freundlicher Genehmigung der Lokalbaukommission München. Diese Broschüre ist erhältlich für € 20,– im Sachgebiet „Beratung und Antragsannahme” der Bauaufsicht Frankfurt, Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main Tel: 069/212-33567 Fax: 069/212-30785 E-mail: [email protected] Diese Broschüre finden Sie auch im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de Frankfurt am Main, Februar 2011 168 169 Beiblatt zur Broschüre Bauen in Frankfurt nach Änderungen des Bauvorlagenerlasses 2012 Für die Darstellung ist die Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 maßgebend. Bitte markieren Sie die Grundstücksgrenzen mit einer gestrichelten violetten Linie und kennzeichnen Sie die vorhandenen baulichen Anlagen und Bauteile grau, die geplanten baulichen Anlagen und Bauteile rot und die zu beseitigenden baulichen Anlagen und Bauteile gelb gemäß den Angaben in der Anlage „Zeichen und Farben für Bauvorlagen“. Freiflächenplan Bitte stellen Sie die schützenswerten Bäume auf dem Baugrundstück mit Angabe des Stammumfanges und der Art des Baums dar. In bestimmten Einzelfällen sind auch Bäume auf den Nachbargrundstücken darzustellen, insbesondere, wenn diese durch die geplante Maßnahme in Mitleidenschaft gezogen werden können. Nutzungsbeschreibungen Bitte ergänzen Sie die Nutzungsbeschreibung zu Ihrem Bauvorhaben mit Angaben zur planungsrechtlichen Gebietsverträglichkeit und zu umweltschutzrechtlichen Belange im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Diese Angaben sind insbesondere bei Vorhaben in GE- und GI- Gebieten und bei Anträgen im Geltungsbereich des §34 BauGB erforderlich. Planungskonzept „Barrierefreies Bauen“ Die Hessische Bauordnung regelt, dass öffentlich zugängliche Gebäude und Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen in Teilen barrierefrei zugänglich sein müssen. Die Grundlagen für die Planung und Ausführung stellen die §§ 33, 43 und 46 HBO in Verbindung mit den bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen (DIN 18024-1 und DIN 18040-1 und DIN 18040-2 in Teilen) dar. Der Bauvorlagenerlass fordert bei diesen Gebäuden ein Planungskonzept als eine erforderliche Bauvorlage, die bei Vorhaben nach § 58 HBO mit dem Bauantrag und bei den Verfahren nach §§ 56 und 57 der Bauaufsicht vor Baubeginn vorzulegen ist. Ein „Planungskonzept barrierefreies Bauen“ ist eine zielorientierte, ganzheitliche Gesamtbetrachtung und muss alle Angaben zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen erhalten. Es soll, soweit wie möglich, in die Bauzeichnungen eingearbeitet sein und durch eine Baubeschreibung ergänzt werden, soweit eine planerische Darstellung nicht ausreichend möglich ist. Der Antragsteller bzw. sein Entwurfsverfasser können auch einen Sachverständigen mit der Erstellung des Planungskonzeptes beauftragen, wenn die Komplexität des Vorhabens dies erfordert. Beiblatt zur broschüre Liegenschaftsplan Hygienegutachten Bei Maßnahmen für die die Hessische Hygieneverordnung gilt, ist ein Hygienegutachten eine erforderliche Bauvorlage. Die Hessische Hygieneverordnung gilt für 1. Krankenhäuser und Privatkrankenanstalten 2. Einrichtungen für ambulantes Operieren, 3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, 4. Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken sowie 5. Arztpraxen und Zahnarztpraxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden. Diese Einrichtungen sind verpflichtet, die Regelungen der Hessischen Hygieneverordnung umzusetzen. Die vorgenannten Einrichtungen haben zu gewährleisten, dass die personellen, organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene geschaffen und die erforderlichen hygienischen Maßnahmen umgesetzt werden. Der Antragsteller hat das Hygienegutachten vor der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden mit hygienerelevanten Funktionsbereichen durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker erstellen zu lassen und dem Bauantrag nach § 58 HBO 2-fach beizufügen. Bei Vorhaben nach §§ 56 und 57 HBO hat er das Gutachten direkt dem zuständigen Gesundheitsamt rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen. Immissionsprognose mit einer Konzeption zur Vermeidung von Baulärm Die Einhaltung von immissionsrechtlichen Anforderungen liegt in der Verantwortlichkeit der Bauherrschaft und den von ihr beauftragten fachkundigen Personen. Wenn die Bauherrschaft davon ausgeht, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden, und diese Annahme auch plausibel und glaubwürdig ist, kann er diese schriftlich im Bauantrag (BAB 01, Seite 2) erklären und benötigt keine weiteren Nachweise über den Lärmschutz. Bei Baustellen (Bau- und/oder Abbruchmaßnahmen), die in oder in der Nähe von Wohngebieten aber auch in Misch- und Kerngebieten mit unmittelbar angrenzender Wohnnutzung und sonstigen schutzbedürftigen Nutzungen (z.B. Schulen und Krankenhäusern) oder bei Bauarbeiten in der Nacht kann jedoch in der Regel nicht ausgeschlossen werden, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte überschritten werden. In diesen Fällen ist mit dem Bauantrag eine „Immissionsprognose mit einer Konzeption zur Vermeidung von Baulärm“ als erforderliche Bauvorlage 2-fach bei der Bauaufsicht einzureichen. Der Inhalt einer solchen Prognose ist im Bauvorlagenerlass, Anlage 2, Punkt 11. ausführlich dargestellt.