Gebührensatzung Notunterkünfte

Transcrição

Gebührensatzung Notunterkünfte
Gebührensatzung
für die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Pforzheim
(4.5)
Neu-/Erstfassung
Verantwortlicher Fachbereich
Beschlussvorlage:
Beschlussfassung im Gemeinderat:
Bekanntmachung:
Inkrafttreten:
Jugend- und Sozialamt
Tel. 07231/39-2489
Q 0865
20.12.2016
24.12.2016
01.01.2017
-2Aufgrund § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 13
Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) (jeweils in der derzeit gültigen
Fassung), hat der Gemeinderat der Stadt Pforzheim am 20.12.2016 folgende Gebührensatzung erlassen:
§1
Gebührenpflicht, Gebührengegenstand und Gebührenschuldner
(1) Für die Benutzung der in den Notunterkünften zur Abwendung von Obdachlosigkeit in
Anspruch genommenen Räume werden folgende Gebühren erhoben:
a) eine Benutzungsgebühr für die kalte Unterkunft (Kaltunterkunftsgebühr),
b) eine Benutzungsgebühr für die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten (Nebenkostengebühr)
und
c) eine Benutzungsgebühr für die verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Verbrauchsgebühr)
(2) Die Gebühren umfassen insbesondere aber nicht ausschließlich die im Folgenden für
jede Gebühr angegebenen Kosten der Stadt Pforzheim:
a) Die Kaltunterkunftsgebühr umfasst die Aufwendungen der Stadt für die reine Bereitstellung der kalten Unterkünfte an sich, ohne Nebenkosten.
b) Die Nebenkostengebühr umfasst die nicht in der Verbrauchsgebühr enthaltenen Neben/Betriebskosten für die Bereitstellung der Unterkünfte.
c) Die Verbrauchsgebühr umfasst die Kosten für Wasser und Abwasser, Heizung und
Warmwasser sowie für Kabelfernsehen und ggfs. Strom.
(3) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht
sind. Personen, die Räume gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner, soweit sich diese
Personen die Unterkunft nicht nur im Rahmen einer Zweckgemeinschaft bzw. Wohngemeinschaft teilen. Andernfalls wird die Gebühr anteilig nach Köpfen aufgeteilt.
§2
Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Bemessungsgrundlage für die Kaltunterkunftsgebühr und die Nebenkostengebühr ist
die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Die monatliche Höhe der Kaltunterkunftsgebühr und der Nebenkostengebühr jeweils pro Quadratmeter der Wohnfläche ergeben
sich aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Bemessungsgrundlage für die Verbrauchsgebühr hinsichtlich des sich pro Anschluss
ergebenden Gebührenelements Kabelfernsehen ist der sich aus dem dieser Satzung als
Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis ergebende Monatspreis. Für die sich pro verbrauchter Mengeneinheit ergebenden Gebührenelemente Wasser und Abwasser sowie Heizung und Warmwasser ist Bemessungsgrundlage grundsätzlich der tatsächliche Verbrauch
des Nutzers an Mengeneinheiten. Der Verbrauch pro Ablesezeitraum ist gleichmäßig auf
Monate und Tage umzurechnen, wobei jeder Tag mit 1/30 eines Monats anzusetzen ist.
Sofern hinsichtlich der sich pro verbrauchter Mengeneinheit ergebenden Gebührenelemente eine konkrete Verbrauchsmessung für die dem Nutzer zugewiesenen Räume mangels
Vorhandenseins von Messanlagen nicht möglich ist, so ist statt des tatsächlichen Verbrauchs des Nutzers der berechnete Verbrauch des Nutzers maßgebend. Der berechnete
Verbrauch des Nutzers ergibt sich aus dem - sich aus dem Verhältnis der Wohnfläche des
Nutzers zu der in einer Zählereinheit befindlichen Gesamtwohnfläche ergebenden - Anteil
des Nutzers am für die Gesamtwohnfläche der Zählereinheit gemessenen Gesamtverbrauch. Der Monatsverbrauch ergibt sich dabei aus dem gleichmäßig auf Monate umgerechneten Gesamtverbrauch in einer Zählereinheit des Ablesezeitraums. Die monatliche
Höhe der Verbrauchsgebühr pro Anschluss bzw. je Gebührenelement angegebener Mengeneinheit ergibt sich aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Benutzer werden hinsichtlich des Stromverbrauchs in den Unterkünften (Verbrauch und Grundgebühr) direkt Vertragspartner mit dem Energieversorger. Für den Fall,
dass keine separaten Stromzähleinrichtungen vorhanden sind gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend.
(3) Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung.
§3
Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag
der Räumung.
(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht für die Kaltunterkunftsgebühr
und die Nebenkostengebühr mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses
Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.
(3) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht für die Verbrauchsgebühr jeweils mit Ablauf eines Kalendermonats oder der Beendigung des Nutzungsverhältnisses.
§4
Festsetzung, Fälligkeit und Vorauszahlung
(1) Die Kaltunterkunftsgebühr und die Nebenkostengebühr werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden erstmals zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids und danach jeweils zum Monatsersten zur Zahlung fällig.
(2) Die Verbrauchsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3) Für die Verbrauchsgebühr werden monatliche Vorauszahlungen erhoben. Die Höhe der
Vorauszahlungen bemisst sich auf 90 % der Gebührenhöhe im zuletzt endgültig abgerechneten vollen Kalendermonat. Ist ein endgültig abgerechneter voller Kalendermonat nicht
vorhanden, so bemisst sich die Vorauszahlung nach der zu erwartenden durchschnittlichen
monatlichen Gebührenhöhe für vergleichbare Nutzer. Die für den Veranlagungszeitraum
entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet. Die monatlichen Vorauszahlungen werden durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt und werden erstmals zwei Wochen nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids
und danach jeweils zum Monatsersten zur Zahlung fällig.
(4) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, werden - außer hinsichtlich der Verbrauchsgebühr (nicht jedoch der Vorauszahlung) für den Fall, dass
sich die pro verbrauchter Mengeneinheit ergebenden Gebührenelemente auf Grundlage
des tatsächlichen Verbrauchs ergeben, - für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr bzw. des Gebührenelements der Verbrauchsgebühr bzw. des Vorauszahlungsbetrags für die Festsetzung der Gebühr bzw. der Vorauszahlung zugrunde gelegt.
(5) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet die Benutzer nicht von
der Verpflichtung, die festgesetzten Gebühren vollständig zu entrichten.
§5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
-4Anlage zu § 2 der Gebührensatzung für die Benutzung der Notunterkünfte
der Stadt Pforzheim
Gebührenverzeichnis
Kaltunter
terkunfts
kunftsgebühr
Nebenkostengebühr
je m²
je m²
Eutinger Talweg 8-47
Eutinger Talweg 62-65
Verbrauchsgebühren
KabelanHeischluss
zung/War
Frischje Untermwasser /Abwasser kunft moje kWh
je m³
natlich
nicht
nicht
3,67 €
5,07 €
vorhanden
8,04 €
vorhanden
Eutinger Talweg 48 - 61
4,97 €
2,44 €
0,13 €
7,49 €
nicht vorhanden
Pflügerstr. 1, 2 und 2 a
5,43 €
2,32 €
0,15 €
6,10 €
6,26 €
Calwer Str. 111
5,57 €
2,08 €
0,09 €
5,70 €
6,26 €
Calwerstr. 109
5,56 €
2,63 €
0,10 €
6,21 €
6,26 €
Luisenstr. 22
8,96 €
1,83 €
0,15 €
6,15 €
6,26 €
Bleichstr. 53 (4. OG rechts)
8,34 €
2,22 €
0,09 €
5,30 €
6,26 €
St.-Georgen-Str. 2 (3. OG)
10,32 €
1,63 €
0,11 €
5,58 €
6,26 €
Bekstr. 40 d (EG)
5,35 €
1,13 €
0,10 €
5,47 €
6,26 €
Kreuzstr. 1 (1. OG mi. u. re.)
5,56 €
1,34 €
0,09 €
7,10 €
6,26 €
Pfälzerstr. 32 (4. OG mi. u. re.)
5,56 €
1,43 €
0,14 €
6,50 €
6,26 €
Calwer Str. 113
6,84 €
1,99 €
0,11 €
6,29 €
6,26 €
Eutinger Str. 148 n