DGservice Ausgabe 4/2007
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DGservice Ausgabe 4/2007
DGserv c Salzburger Service für Dienstgeber der Salzburger Gebietskrankenkasse Dezember 2007 > 4/2007 www.sgkk.at Anmeldung Bereits vor Arbeitsantritt Geringfügig Beschäftigte Besonderheiten Neue Beitragssätze Änderungen ab 2008 Arbeitslosenversicherung und Abfertigung Soziale Absicherung für freie Dienstnehmer LOHNZETTEL Ausfüllen leicht gemacht Schwerarbeit Fragen & Antworten Dienstreise Fahrtkostenvergütungen Liebe Leserinnen und Leser! Das Jahr 2008 bringt gerade im Bereich der Dienstgeber viele Neuerungen. Die Spanne reicht vom Bereich der Anmeldung vor Arbeitsantritt über die Anpassung der Beitragssätze bis hin zur Einbeziehung freier Dienstnehmer in die Arbeitslosenversicherung und das Abfertigungssystem. Gerade weil der Dienstgeberbereich umfassende Information verlangt, sind wir sehr froh, Sie mit unserem regelmäßigen „DGservice“ zeitgerecht und laufend informieren zu können. Speziell in den letzten Wochen waren unsere Mitarbeiter in der Fachabteilung damit beschäftigt, persönlich und in Gruppen Informationen weiter zu geben. Die Info-Veranstaltungen, die wir gemeinsam mit der Wirtschaftskammer abgehalten haben, waren ein durchschlagender Erfolg und wir konnten so manche Unklarheit lösen bzw. Fragen beantworten. Wir werden auch im nächsten Jahr versuchen gemeinsam die kommenden Aufgaben und Anforderungen umzusetzen und für Ihre Anliegen auch weiterhin ein kompetenter Ansprechpartner sein. Ich möchte mich bei allen Dienstgeberinnen und Dienstgebern für die überwiegend korrekte Abwicklung im Melde- Versicherungs- und Beitragsbereich im abgelaufenen Jahr bedanken und wünsche Ihnen für das Jahr 2008 beruflichen Erfolg und vor allem Gesundheit Wir wünschen Ihnen erholsame Feiertage und ein erfolgreiches neues Jahr. Ihr DGservice-Team Bilder: BilderBox.com Siegfried Schluckner Obmann der Salzburger Gebietskrankenkasse aktuelles 3 Unterstützungsfonds WUSSTEN SIE SCHON? 4 Kurzinfos der SGKK 5 Neue Beitragssätze 3 Neue Leitung im 12 So füllen Sie den Lohnzettel Auswirkungen auf professionell aus! Fahrtkostenvergütungen Praktische Tipps und Alle Details im Überblick Dienstgeberbereich Ausfüllhilfen 10 Arbeitslosenversicherung 5 Lohnzettel nicht vergessen! NEUES zur sv 8 Reisekosten-Novelle 2007 6 Wann liegt Schwerarbeit und Abfertigung 14 Geringfügige Neuerungen für freie Dienst Beschäftigungsverhältnisse nehmer und Selbständige Serie - Teil 1 vor? 4 Anmeldung „neu“ Ab 2008: vor Arbeitsantritt Fragen und Antworten aus der Praxis 15 IMPRESSUM 16 reaktionen DGservice Dezember 2007 aktuelles Unterstützungsfonds der SGKK D ie Salzburger Gebietskrankenkasse hat einen Unterstützungsfonds (UFonds) eingerichtet. Aus diesem Fonds können Personen, die besonders berücksichtigungswürdig sind, nach Antragstellung einen außerordentlichen Zuschuss zu den Leistungen der Gebietskrankenkasse erhalten. Bei der Vergabe von Zuschüssen sind die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse jedes einzelnen Antragstellers zu prüfen und die Anträge werden einem Ausschuss des Vorstandes der Salzburger Gebietskrankenkasse zur Entscheidung vorgelegt. Wenn sich ein/e MitarbeiterIn in einer außergewöhnlichen finanziellen Problemlage im Zusammenhang mit einer Krankheit befindet, kann sie/er einen Antrag über den U-Fonds für diese Leistung stellen. Beispiel In einem Haushalt lebt eine alleinstehende Mutter mit ihrem Kind. Das Netto-Einkommen inklusive aller Beihilfen beträgt € 1.500,--. Es werden 20 Stunden Psychotherapie – bei einem Kostenvoranschlag von € 1.400,-- – vom Chefarzt bewilligt. Die „normale“ Kassenleistung (bei einem/r TherapeutIn mit Erfahrungsnachweis) beträgt € 636,--. Wenn ein Antrag an den U-Fonds der Kasse gestellt wird, so sind zusätzlich ca. € 210,-- an außerordentlicher Unterstützung zu erwarten. Je höher das Pro-Kopf-Einkommen, desto geringer ist allerdings die Zuschussleistung. Ab einem ProKopf-Einkommen von € 3.130,-wird keine Unterstützung gewährt. Nähere Infos zum U-Fonds erhalten Sie bei unseren MitarbeiterInnen in den Servicezentren bzw. im Internet. www.sgkk.at Hier finden Sie ausführliche Erläuterungen, wie und wann ein Antrag auf Zuschuss aus dem U-Fonds gestellt werden kann. personalia Führungswechsel im Dienstgeberbereich! Auf Direktionsebene: Der Bereich des Dienstgeberservice in der SGKK steht unter neuer Führung. Der langjährige ressortzuständige Direktor Dr. Werner Trummer ist mit Ende August in Pension gegangen. Zu seiner Nachfolgerin wurde Mag. Gabriele Wieser-Fuchs bestellt. Wieser-Fuchs, die vor ihrem Eintritt in die Kasse als Steuerberaterin tätig war, war seit 2003 vorwiegend im Bereich Controlling und Assistenz der Geschäftsleitung der Kasse beschäftigt. Als Bereichsdirektorin ist Frau Mag. Wieser-Fuchs für die Ressorts DGservice Dezember 2007 Dienstgeberservice (Melde- Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten), die Beitragseinbringung sowie für die Bereiche Kundenservice (Leistung) und Vertragspartner (ausgenommen Ärzte und Psychotherapeuten) verantwortlich. Auf Abteilungsebene: Der Leiter der Abteilung Dienstgeberservice (Melde- Versicherungund Beitrag) Hans Etzinger geht mit Ende Jänner nach mehr als 40 Jahren Sozialversicherung in Pension. Hans Etzinger, der bereits seit dem Jahr 1987 als stellvertretender Leiter für die Führung einiger Bereiche der Abteilung verantwortlich war, ist seit dem Jahr 2003 Leiter für mehr als 90 Mitarbeiter. Die Abteilung Dienstgeberservice umfasst die Prüfung lohnabhängiger Daten ebenso wie die An- und Abmeldungen bis hin zur Selbstversicherung. Hans Etzinger ist vielen SteuerberaterInnen und DienstgeberInnen als kompetenter Ansprechpartner bei Spezialfragen und von Vorträgen und Veranstaltungen bekannt. Mit Februar des Jahres 2008 wird der derzeitige Stellvertreter von Hans Etzinger, Mag. Dietmar Kurz die Leitung der Abteilung Dienstgeberservice übernehmen. NEUES ZUR SV „Meldung eilt …“ Ab 2008: Anmeldung vor Arbeitsantritt Arbeitgeber haben künftig nicht mehr sieben Tage Zeit, einen Versicherten bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Denn die Anmeldung muss ab 1.1.2008 bereits vor Arbeitsantritt erfolgen. Der Gesetzgeber möchte durch diese Neuregelung die Bekämpfung der Schwarzarbeit effektiver und wirksamer gestalten. D amit verbunden sind allerdings Sorgen der Unternehmen, ob und wie sich die verkürzte Meldefrist in die Praxis umsetzen lässt. Besonders in Branchen, in denen die Personalaufnahmen sehr kurzfristig erfolgen oder in denen tageweise Beschäftigte zum Einsatz kommen. Die Gebietskrankenkassen sind daher bestrebt, den Betrieben umfangreiche Hilfestellungen und „Service-Pakete“ anzubieten. Ziel der SGKK ist es, gemeinsam mit den Dienstgebern individuelle und gesetzeskonforme Lösungen zu finden. Für jeden Sachverhalt und jedes Problem. Und den Betrieben die Umstellung auf die neue Meldefrist so weit wie möglich zu erleichtern. Für diesen Zweck wurde auch eine eigene Internet-Seite eingerichtet, in der alle Infos übersichtlich zusammengefasst sind: www.sgkk.at – Rubrik „Info für Dienstgeber“ Dort finden Sie: > alle Hintergründe und Fakten zur Anmeldung „neu“, > einen Fragen- und AntwortenKatalog, > Empfehlungen zur Vermeidung von Sanktionen, > die gesetzlichen Grundlagen, > einen Kurzfilm über ELDA („Elektronischer Datenaustausch“) und vieles andere mehr. Wir empfehlen jedenfalls, bereits vor Arbeitsantritt eine vollständige Anmeldung via ELDA durchzuführen. Nur in Ausnahmefällen sollte in zwei Schritten gemeldet werden (Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsbeginn, danach innerhalb von sieben Tagen eine Vollmeldung mit allen erforderlichen Angaben). Aus unserer Sicht ist die elektronische Vollmeldung vor Arbeitsantritt die effizienteste und einfachste Form der Meldungslegung. www.elda.at Hier erhalten Sie alle Informationen über die elektronische Meldungserstattung. Übrigens: Abmeldungen sind wie bisher innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erstatten. Die Gebietskrankenkassen haben ab 2008 keine gesetzliche Möglichkeit mehr, die Abmeldefristen in Einzelfällen zu verlängern. Alle bisherigen Vereinbarungen über die Meldefristerstreckung enden mit 31.12.2007! Michael Zweibrot 0662/8889 DW 4202 [email protected] Bild : Bil derB ox.c om kurz notiert Haftungs- und Abgaben bescheid Der Haftungs- und Abgabenbescheid der Finanzverwaltung im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) wurde neu gestaltet. Näheres dazu auf: www.bmf.gv.at, Suchbegriff „Abgabenbescheid“. Neuer Service von „ELDA online“ Mit ELDA können Sie ab jetzt schnell und einfach die Stammdaten von der e-card des Dienstnehmers online in die Meldeformulare übernehmen. Sie benötigen dazu bloß einen Internetzugang und ein Kartenlesegerät. Ihre Vorteile: Erhöhung der Datenqualität und keine händischen Eingaben mehr. Alle weiteren Details finden Sie unter www.elda.at in den Rubriken „Dienstgeber“ und „e-card für die Anmeldung“. Verzugszinsen Für rückständige Beiträge werden 2008 Verzugszinsen in Höhe von 7,32 % in Rechnung gestellt. DGservice Dezember 2007 neues zur sv Neue Beitragssätze ab 2008 A b 1.1.2008 beträgt der Beitragssatz zur Kranken versicherung grundsätzlich 7,65 %. Der IESG-Zuschlag wird dafür im Gegenzug um 0,15 % auf 0,55 % gesenkt. Die Dienstgeberabgabe (für geringfügig Beschäftigte, sofern deren Lohnsumme € 523,52 im Kalendermonat überschreitet) ändert sich nicht. Weiters werden freie Dienstnehmer in die Arbeitslosenversicherung, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das System der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge einbe zogen. Ab 2008 sind sie zudem arbeiterkammerzugehörig. Durch die Anhebung des KV-Beitrages erhalten freie Dienstnehmer künf- KURZ NOTIERT tig auch Krankengeld. Die Bemessung des Krankengeldes und des Wochengeldes - für zweiteres war ja bisher ein Fixbetrag vorgesehen erfolgt ab 2008 nach dem tatsächlichen Einkommen. In Diskussion befand sich zu Redaktionsschluss eine Anhebung des Nachtschwerarbeitsbeitrages auf 3,50 %. Die Beitragsgruppen sowie die Aufteilung der Beitragssätze für Lehrlinge finden Sie im elektronischen Arbeitsbehelf 2008 bzw. im neuen Beitragsgruppenschema auf www.sgkk.at. Andrea Hohenauer 0662/8889 DW 4201 [email protected] Bezeichnung insgesamt Dienstnehmeranteil Dienst geberanteil insgesamt Dienstnehmeranteil Dienst geberanteil insgesamt Dienstnehmeranteil Dienst geberanteil Freie Dienstnehmer (L1r/M1r) Dienst geberanteil Angestellte (D1) Dienstnehmeranteil Landarbeiter (A1l) > Die elektronischen Lohnzettel sind bis Ende Februar 2008 zu übermitteln. > Händische Lohnzettel (Formular L16) sind bis Ende Jänner 2008 bitte ausschließlich an das zuständige Betriebsstätten finanzamt zu schicken! > Bei unterjähriger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist der Lohnzettel bis Ende des Folgemonates zu erstatten. > Auch Betriebe mit Beitragsvorschreibung müssen Lohnzettel ausstellen. > Der Lohnzettel ist grundsätzlich per ELDA zu übermitteln. insgesamt Arbeiter (A1) Lohnzettel für 2007 bitte nicht vergessen! Krankenversicherung 7,65 3,95 3,70 7,65 3,87 3,78 7,65 3,82 3,83 7,65 3,87 3,78 Unfallversicherung 1,40 0,00 1,40 1,40 0,00 1,40 1,40 0,00 1,40 1,40 0,00 1,40 Pensionsversicherung 22,80 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 Arbeitslosenversicherung 6,00 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00 IESG-Zuschlag 0,55 0,00 0,55 0,55 0,00 0,55 0,55 0,00 0,55 0,55 0,00 0,55 AK-Umlage/LAK-Umlage 0,50 0,50 0,00 0,75 0,75 0,00 0,50 0,50 0,00 0,50 0,50 0,00 Wohnbauförderungsbeitrag 1,00 0,50 0,50 - - - 1,00 0,50 0,50 - - - Schlechtwetterentschädigungsbeitrag 1,40 0,70 0,70 - - - - - - - - - Nachtschwerarbeitsbeitrag 2,00 0,00 2,00 2,00 0,00 2,00 2,00 0,00 2,00 - - - Beitrag zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge 1,53 0,00 1,53 1,53 0,00 1,53 1,53 0,00 1,53 1,53 0,00 1,53 DGservice Dezember 2007 neues zur sV Wann liegt Schwerarbeit vor? Antworten aus der Praxis I n unserer letzten Ausgabe haben wir bereits mehrere Fragen und Antworten zum Thema „Schwerarbeit“ veröffentlicht. Hier eine weitere Auswahl: Können generell nur jene Personen als Schwerarbeiter angesehen werden, die von der Berufsliste umfasst sind? Nein! Die Berufsliste ist ausschließlich für die Beurteilung von Schwerarbeit hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 4 (schwere körperliche Arbeit) der Schwerarbeitsverordnung relevant. Besonders belastende Berufstätigkeiten, die beispielsweise durch Schicht- und Wechseldienst, Hitzeoder Kältebelastung bedingt werden, sind nach gesonderten Kriterien zu überprüfen. Gilt die Schwerarbeitsverordnung auch für Selbstständige? Ja! Die diesbezüglichen Meldungen sind von den Versicherten selbst ab der Vollendung des 35. bzw. 40. Lebensjahres direkt bei der Sozial versicherungsanstalt der Bauern bzw. der gewerblichen Wirtschaft zu erstatten. In unserem Betrieb arbeitet ein Dienstnehmer, der drei Nachtschichten pro Monat im Wechselschichtdienst erbringt und vier Stunden pro Tag schwere körperliche Arbeit leistet. Erfolgt in diesem Fall eine Zusammenrechnung der beiden belastenden Tätigkeiten, sodass Schwerarbeit vorliegt? Nein! Da der Dienstnehmer weder die Voraussetzungen von Schichtund Wechseldienst (mindestens sechs Stunden an zumindest sechs Bilder: BilderBox.com Schwerarbeitstätigkeiten des Jahres 2007 sind zwischen (frühestens) 1.1.2008 und (spätestens) 29.2.2008 zu melden. Arbeitstagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) erfüllt, noch acht Stunden pro Tag schwere körperliche Arbeit entsprechend der „Berufsliste“ erbringt, ist keine Schwerarbeitsmeldung zu erstatten. Eine Zusammenrechnung von Belastungen ist nur innerhalb eines Tatbestandes bzw. einer Ziffer der Schwerarbeitsverordnung möglich. Schicht- oder Wechseldienst In unserem Unternehmen wird ausschließlich in der Nacht gearbeitet, wobei es zwei verschiedene Nachtschichten gibt. Eine Nacht- schicht beginnt um 22.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr, die zweite Nachtschicht beginnt um 21.00 Uhr und endet um 5.00 Uhr. Das Personal wechselt zwischen den beiden Schichten. Ist Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 der Schwerarbeitsverordnung gegeben? Nein! Voraussetzung für das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung ist unter anderem, dass in bestimmtem Ausmaß auch während der Nacht gearbeitet wird. Ein Wechsel zwischen Tätigkeiten am Tag und in der Nacht ist daher zwingend erforderlich. Wird der Arbeitneh- DGservice Dezember 2007 neues zur sv mer wie hier ausschließlich in der Nacht – wenn auch zu verschiedenen Beginnzeiten – tätig, liegt die geforderte „unregelmäßige Nachtarbeit“ nicht vor. Erforderlich ist zumindest ein Tagesdienst im zu beurteilenden Monat. Schwere körperliche Arbeit Wir sind ein Bauunternehmen und beschäftigen Eisenbieger. Die Arbeitnehmer arbeiten „Vollzeit“. Eisenbieger sind in der Berufsliste angeführt. Ist es dennoch erforderlich, dass die konkreten Kalorienwerte ermittelt werden, um nachweisen zu können, dass die Personen tatsächlich mehr als 2000 kcal verbrauchen? Nein! Personen, die in der Berufsliste angeführt sind, während der Normal arbeitszeit arbeiten sowie die Tätigkeit nicht überwiegend mit Großgeräten ausführen und weiters nicht überwiegend Planungs-, Organisations-, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten durchführen, gelten grundsätzlich als Schwerarbeiter i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 4 (schwere körperliche Arbeit) der Schwerarbeitsverordnung. Seitens des Dienstgebers ist es nicht erforderlich, Erhebungen zur Ermittlung des Kalorienwertes einzuleiten. Berufsbedingte Pflege Was heißt berufsbedingte Pflege? Berufsbedingte Pflege liegt vor, wenn die Pflege im Rahmen der Berufstätigkeit von einer hierzu ausgebildeten Person unmittelbar durchgeführt wird (also nicht nur organisiert oder angeordnet wird). Sind Teilzeitkräfte, die berufsbedingte Pflegedienste erbringen, generell von der Schwerarbeitsverordnung ausgenommen? DGservice Dezember 2007 Nein, in der Schwerarbeitsverordnung wird diesbezüglich nicht auf eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit abgestellt. Teilzeitkräfte sind daher nicht ausgeschlossen. Die Relation von Belastungs- und Erholungsphasen ist allerdings von Bedeutung. Als Untergrenze für das Vorliegen von Schwerarbeit wird daher die Hälfte der Normalarbeitszeit heranzuziehen sein. In diesem Zusammenhang ist auf die entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Kollektivvertrages Bedacht zu nehmen. Sollte kein Kollektivvertrag Anwendung finden, sind andere Regelungen (gesetzliche Bestimmungen, Mindestlohntarife etc.) maßgeblich. Was ist unter besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf gem. § 1 Abs. 1 Z 5 der Schwerarbeitsverordnung zu verstehen? In bestimmten Einrichtungen (z.B. Stationen der Palliativ- oder Hospizmedizin) wird dieser vorliegen. Ein erhöhter Pflegebedarf wird grundsätzlich ab Pflegestufe 5 anzunehmen sein. www.sgkk.at Hier finden Sie den gesamten, ständig aktualisierten Fragen-Antworten-Katalog sowie alle weiteren Infos zur Schwerarbeit. Unsere Mitarbeiter betreuen in einer Behindertenwerkstätte u.a. Jugendliche, die Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 haben. Die Betreuung dieser Personen betrifft in erster Linie Arbeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von Werkstücken. Darüber hinaus wird auch Grund- und Körperpflege in einem geringen zeitlichen Ausmaß (ca. eine Stunde pro Arbeitstag und Betreuer) durchgeführt. Findet für das Betreuungspersonal § 1 Abs. 1 Z 5 der Schwerarbeitsverordnung Anwendung? Nein. § 1 Abs. 1 Z 5 der Schwerarbeitsverordnung umfasst die berufsbedingte Pflege. Es fallen nur jene Personen unter diese Ziffer, die tatsächlich und zumindest während der Hälfte der Normalarbeitszeit Pflegetätigkeiten (unmittelbarer Kontakt mit den Pfleglingen) erbringen und jedenfalls über eine entsprechende Befähigung bzw. Ausbildung für die Pflege (Grundund Körperpflege) verfügen. Meldung der Schwerarbeitszeit Sind auch Schwerarbeitstätigkeiten geringfügig Beschäftigter zu melden? Nein, auf diese Personengruppe ist die Schwerarbeitsverordnung nicht anzuwenden. Wann ist bei Zutreffen der Voraussetzungen erstmals eine Schwerarbeitsmeldung zu erstatten? Erst ab dem auf die Vollendung des 35. bzw. 40. Lebensjahres folgenden Monat (bzw. bei Geburtstag an einem Monatsersten ab diesem Monat) oder bereits im Monat der Vollendung des 35. bzw. 40. Lebensjahres? Die Schwerarbeitsmeldung ist ab dem Tag der Vollendung des 35. bzw. 40. Lebensjahres zu erstatten. Zu prüfen ist aber jedenfalls, ob in diesem Monat die Voraussetzungen für das Vorliegen von Schwerarbeit gegeben sind (erforderliche Anzahl an Schwerarbeitstagen bzw. Nachtschichten pro Monat). Mag. Dietmar Kurz 0662/8889 DW 4002 [email protected] neues zur sV Reisekosten-Novelle '07 D ie Steuerfreiheit von Fahrtkostenvergütungen (wie z.B. Kilometergelder, Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels) ist, wie grundsätzlich bisher auch, unabhängig von den Regelungen bezüglich Tagesgelder zu beurteilen. Steuerpflicht besteht, wenn derartige Vergütungen für Fahrten zwischen Wohnort (Familienwohnsitz) und Arbeitsstätte gewährt werden. Als Arbeitsstätte/ Einsatzort gilt hierbei ein Büro, eine Betriebsstätte, ein Werksgelände, ein Lager und Ähnliches. Relevant ist die jeweilige Adresse der Arbeitsstätte/des Einsatzortes. Abgrenzung Durch die Reisekosten-Novelle 2007 wurde im § 26 Z 4 EStG 1988 folgende Abgrenzung, wann im Zusammenhang mit Dienstreisen von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszugehen ist, aufgenommen: „Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.“ Die vom Dienstgeber bezahlten Fahrtkostenvergütungen können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr steuerfrei ausbezahlt werden. Die entstehenden Kosten werden durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. durch das Pendlerpauschale abgegolten. Ein Überwiegen liegt vor, wenn im Kalendermonat an mehr als zehn Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung Auswirkungen auf Fahrtkostenvergütungen zurückgelegt wird. Werden Fahrten zu einem Einsatzort in der Folge in einem Kalendermonat nicht mehr überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. Wird daher der vorübergehende Einsatz an einem anderen Einsatzort durch eine Tätigkeit an der ständigen Arbeitsstätte unterbrochen und wird in der Folge die Tätigkeit am vorübergehenden Einsatzort wieder fortgesetzt, ist zu prüfen, ob in diesem Kalendermonat Fahrten zum vorübergehenden Einsatzort überwiegend vom Wohnort aus angetreten wurden. Ist dies nicht der Fall, können hinsichtlich dieses Einsatzortes im nächsten Kalendermonat Kilometergelder wieder steuerfrei ausbezahlt werden (vgl. Erlass des BMF vom 17.9.2007). Arbeitsfreie Tage, Urlaubstage oder Krankenstände unterbrechen den Beobachtungszeitraum nicht und sind jener Tätigkeit zuzuordnen, die unmittelbar davor ausgeübt wurde. Für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montagetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden, wurde bis 31.12.2009 eine Übergangsregelung geschaffen, wonach abweichend zu § 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG 1988 keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen. Kilometergelder Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zuste- henden Sätze zu berücksichtigen. Somit steht als Fahrtkostenersatz bei Dienstreisen höchstens das amtliche Kilometergeld zu. Bisher konnte (bei Zutreffen der Voraussetzungen) an Arbeitnehmer, die Kilometergelder auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erhalten haben und daher der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Reisekostenvergütungen unterlagen, das Kilometergeld auch für mehr als 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr steuerfrei ausgezahlt werden. Durch den Wegfall des Verweises auf eine lohngestaltende Vorschrift im § 26 Z 4 EStG 1988 können Kilometergelder ab 2008 nur bis 30.000 Kilometer steuerfrei ausbezahlt werden. Familienheimfahrten Wird der Arbeitnehmer zur Dienstverrichtung an einen Einsatzort entsendet, der so weit von seinem ständigen Wohnort entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr zu diesem nicht zugemutet werden kann (das wird in der Regel bei einer Entfernung ab 120 Kilometern der Fall sein), können Fahrtkostenersätze für Fahrten vom Einsatzort zum ständigen Wohnort und zurück für den Aufenthalt am ständigen Wohnort während arbeitsfreier Tage steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Fahrtkosten dürfen höchstens wöchentlich (für das arbeitsfreie Wochenende) gezahlt werden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen in einem anderen als einem wöchentlichen Turnus (zB. Dekadensystem) gearbeitet wird. Wird für die arbeits- DGservice Dezember 2007 Neues zur SV freien Tage steuerfreies Tagesgeld gewährt (Durchzahlerregelung), sind zusätzlich geleistete Vergütungen für Familienheimfahrten steuerpflichtig. Sonstige Bezüge – Jahressechstel Steuerfreie laufende Bezüge gemäß § 3 EStG 1988, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 15a EStG 1988, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß § 3 EStG 1988, ausgenommen sons tige Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet. Als Reiseaufwandsentschädigung ausgezahlte Tagesgelder, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 ausgezahlt werden, erhöhen nicht das Jahressechstel. zum autor ADir. RR Josef Hofbauer Steuer- und Zoll koordination, Fach bereich Lohnsteuer Lohnnebenkosten Tagesgelder, die nach den neuen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 steuerfrei ausbezahlt werden, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (§ 41 Abs. 4 lit. c FLAG) Bild: ZVG und die Kommunalsteuer (§ 5 Abs. 2 lit. c KommStG). Steuerfreie Fahrtkostenvergütungen sind auch beitragsfrei. Beispiel für die Abgrenzung Wohnung - Arbeitsstätte Monat Dienstzuteilung 03/08 04/08 05/08 06/08 07/08 KM-Geld 4.3.2008 bis 31.3.2008; vorübergehende Dienstzuteilung: 5580 Tamsweg, Bröllsteig 1 KM-Gelder steuerfrei 1.4.2008 bis 2.4.2008; vorübergehende Dienstzuteilung: 5580 Tamsweg, Bröllsteig 1 KM-Gelder steuerpflichtig PendlerBegründung pauschale Anreise zum Einsatzort erfolgt im März überwiegend vom Wohnort in Radstadt aus nein „Freimonat“ bzgl. dieses konkreten Einsatzortes wurde bereits im März berücksichtigt *) 3.4.2008 bis 25.4.2008; etwaig ausbez. Einsatz in der Zentrale in KM-Gelder ja 5020 Salzburg, Engelbert-Weiß-W. steuerpflichtig Anreise vom Wohnort zur ständigen Arbeitsstätte in Salzburg 26.4.2008 bis 30.4.2008; vorübergehende Dienstzuteilung: 5730 Mittersill, Marktplatz 1 KM-Gelder steuerfrei Fahrten zum Einsatzort werden nicht überwiegend vom Wohnsitz aus angetreten – Prüfung ob „Freimonat“ im Mai vorliegt, erforderlich 1.5.2008 bis 31.5.2008; vorübergehende Dienstzuteilung: 5730 Mittersill, Marktplatz 1 1.6.2008 bis 5.6.2008; vorübergehende Dienstzuteilung: 5730 Mittersill, Marktplatz 1 KM-Gelder steuerfrei 6.6.2008 bis 30.6.2008; vorübergehende Dienstzuteilung: 5730 Mittersill, Hauptstraße 15 KM-Gelder steuerfrei 1.7.2008; vorübergehende Dienstzuteilung: 5730 Mittersill, Hauptstraße 15 KM-Gelder steuerpflichtig 2.7.2008 bis lfd.; ständige Versetzung: 5760 Saalfelden, Rathausplatz 1 etwaig ausbez. KM-Gelder steuerpflichtig nein Anreise zum Einsatzort in Mittersill erfolgt im Mai erstmals überwiegend vom Wohnort aus „Freimonat“ bzgl. dieses konkreten Einsatzortes wurde bereits im Mai berücksichtigt *) KM-Gelder steuerpflichtig nein Wechsel des Einsatzortes in Mittersill von Marktplatz 1 zu Hauptstraße 15; Fahrten werden überwiegend vom Wohnort aus vorgenommen „Freimonat“ bzgl. dieses konkreten Einsatzortes wurde bereits im Juni berücksichtigt *) ja Ständige Versetzung an eine neue Arbeitsstätte; es liegen ab dem ersten Tag Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte vor *) Es liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. Anmerkung: Für Fahrten von der ständigen Dienststelle zu einem Einsatzort und retour können nicht steuerbare Fahrtkosten ersätze zeitlich unbegrenzt ausbezahlt werden. Der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmittel kann sv-rechtlich beitragsfrei belassen werden. DGservice Dezember 2007 neues zur sV Arbeitslosenversicherung und Abfertigung Künftig auch für freie Dienstnehmer und Selbstständige! Plus: Was sich sonst noch im BMSVG ändert. D as Vorhaben, freie Dienstnehmer und Selbstständige stärker sozial abzusichern, findet sich bereits im Regierungsprogramm der XXIII. Gesetzgebungsperiode. Umgesetzt wurde dieser Plan nunmehr mit der Einbeziehung dieser Personengruppen in die Arbeitslosenversicherung (AV) und in das System der Abfertigung „neu“. Arbeitslosenversicherung, IESG und KU für freie Dienstnehmer 10 Freie Dienstnehmer unterliegen ab 2008 der Arbeitslosenversicherungspflicht sowie dem InsolvenzEntgeltsicherungsgesetz (IESG). Sie werden damit hinsichtlich des Versicherungsschutzes gegen Arbeitslosigkeit den „echten“ Dienstnehmern gleichgestellt und erhalten künftig Insolvenz-Ausfallgeld. Das Bonus/Malus System gelangt ebenfalls zur Anwendung. Weiters besteht für sie ab Jahreswechsel Arbeiterkammerzugehörigkeit. Was hat der Arbeitgeber zu tun? Bei laufender Beschäftigung ist eine Änderungsmeldung mit der neuen Beitragsgruppe inkl. IESG und AK per 1.1.2008 zu erstatten. Beitragssätze > AV: 6 % der Beitragsgrundlage (je 3 % Arbeitgeber und freier Dienstnehmer). > IESG-Zuschlag: 0,55 % (vom Arbeitgeber zu tragen). > KU (Arbeiterkammerumlage): 0,5 % (vom freien Dienstnehmer zu tragen). Abfertigung für freie Dienstnehmer Ebenfalls ab 2008 kommt es zu einer Gleichstellung zwischen freien Dienstnehmern und Arbeitnehmern hinsichtlich der Abfertigung „neu“. Und zwar durch die Einbeziehung Auf einen Blick Beitragsgruppen für freie Dienstnehmer ab 2008 Arbeiter Angestellte L1r (J1r) M1r (Y1r) Nach Vollendung des 56. Lebensjahres L2ru M2ru Frauen nach Vollendung des Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer L2r M2r Nach Vollendung des 60. Lebensjahres L4ru M4ru Geringfügig Beschäftigte L14 M24 Geringfügig Beschäftigte nach Vollendung des 60. Lebensjahres L14u M24u Beitragsgruppe (in Klammer für Bonus-Fälle) Die jeweiligen Beitragssätze und deren Aufteilung finden Sie im Beitrags gruppenschema unter www.sgkk.at! freier Dienstnehmer in das BMVG, das zum „BMSVG“ wird (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz). Nicht angewandt werden dabei nur jene Bestimmungen, die sich direkt auf arbeitsrechtliche Inhalte beziehen und nicht für freie Dienstnehmer gelten (z.B. Abfertigungsbeiträge bei Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung). In das BMSVG werden Vorstandsmitglieder (i.S.d. § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG), sofern sie nicht ohnehin im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig sind, einbezogen. Freie Dienstnehmer, die im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse tätig sind, unterliegen mit sämtlichen Vertragsverhältnissen dem BMSVG. Was hat der Arbeitgeber zu tun? > Er hat innerhalb von sechs Monaten eine „Betriebliche Vorsorgekasse“ (BV-Kasse) zu wählen (früherer Name „Mitarbeitervorsorgekasse“) – falls eine solche für die übrigen Dienstnehmer nicht bereits besteht. > Der BV-Kasse sind die Dienstgeberkontonummern der freien Dienstnehmer bekannt zu geben. > Bei laufenden Dienstverhältnissen ist in der Änderungsmeldung bezüglich der Arbeitslosenversicherungspflicht auch der Beginn der Mitarbeitervorsorge-Beitragszahl ung (mit 1.1.2008) anzugeben. Beitragssatz 1,53 % der Beitragsgrundlage (vom Arbeitgeber allein zu tragen). Die DGservice Dezember 2007 Neues zur SV Höchstbeitragsgrundlage und die Geringfügigkeitsgrenze bleiben außer Acht. Inkrafttreten Freie Dienstnehmer, die am 31.12.2007 ein laufendes freies Dienstverhältnis haben (auch wenn dies der erste Tag der Versicherung sein sollte), werden in das BMSVG mit 1.1.2008 einbezogen. Beitragspflicht besteht daher ab 1.1.2008. Für freie Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2007 beginnen, ist der erste Monat beitragsfrei. Dies gilt auch für Vorstandsmitglieder. BMSVG: Was ändert sich sonst noch ab 2008? Außer der Einbeziehung freier Dienstnehmer in das BMSVG kommt es bei der Abfertigung „neu“ ab 2008 u.a. zu folgenden Änderungen: Für Abfertigungsbeiträge auf Grund von Einmalzahlungen (Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung) sowie auf Grund von nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgezahltem Entgelt werden die entsprechenden Beitragszeiten auf die Einzahlungsjahre angerechnet. Das bedeutet: In derartigen Fällen ist auf der Abmeldung als „Ende der Zahlung des MV-Beitrages“ das Ende des Entgeltanspruches anzugeben (und nicht wie bisher das arbeitsrechtliche Ende). Abfertigungsbeiträge, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleichs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallen, sind (samt Verzugszinsen) direkt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu zahlen. DGservice Dezember 2007 Bild: BilderBox.com Wochengeldbezug Bei der Bildung der (fiktiven) Bemessungsgrundlage ist nicht mehr der Verdienst im letzen Monat vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft heranzuziehen, sondern das in den letzten drei Kalendermonaten (regelmäßig) gebührende Entgelt (Durchschnittsberechnung). Sonderzahlungen sind, soweit sie nicht auf Grund kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Bestimmungen weiterbezahlt werden, anteilig zu berücksichtigen. Von geleisteten Sonderzahlungen sind MV-Beiträge zu entrichten. Zeiten, in denen die Arbeitnehmerin nicht das volle Entgelt bezogen hat (Krankheit, Beschäftigungsverbot, Kurzarbeit), bleiben außer Betracht. Der maßgebende Zeitraum für die Berechnung der Bemessungsgrundlage ist aber um diese Zeiten zu verlängern. Die Bestimmungen gelten sowohl für DienstnehmerInnen als auch für freie DienstnehmerInnen. Krankengeldbezug Beim Bezug von Krankengeld wurde klargestellt, dass Sonderzahlungen bei der Ermittlung der (fiktiven) Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen sind (für während des Krankengeldbezuges weiter geleistete Sonderzahlungen sind allerdings MV-Beiträge zu entrichten). Die fiktive Bemessungsgrundlage für die Bemessung des MVBeitrages in Höhe von 50 % des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes bleibt unverändert und gilt auch für freie Dienstnehmer. Abfertigung und Arbeitslosenversicherung für Selbstständige Ab 2008 werden Selbstständige, die nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, ebenfalls in das BMSVG (verpflichtend) einbezogen (Beitragssatz: 1,53 % der GSVG-Beitragsgrundlage). Freiberufler sowie Land- und Forstwirte können sich freiwillig dafür entscheiden („Opting inModell“). Für selbstständig Erwerbstätige wird es ab 2009 die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung geben, wobei zwischen drei verschiedenen Beitragsgrundlagen gewählt werden kann. Andrea Hohenauer 0662/8889 DW 4201 [email protected] 11 wussten sie schon? So füllen Sie den Lohnzettel professionell aus! K orrekt und zeitgerecht ausgefertigte Lohnzettel sparen viel Mühe und Ärger. Hier daher einige praxiserprobte Tipps unserer Experten zum sozialversicherungsrechtlichen Teil des Lohnzettels (Lohnzettel SV): Achten Sie bitte auf Vollständigkeit! 12 Fertigen Sie sowohl den lohnsteuerals auch den sozialversicherungsrechtlichen Teil des Lohnzettels L16 vollständig aus! Auch Betriebe, denen die Beiträge vorgeschrieben werden, sind zur Ausstellung eines Lohnzettels verpflichtet. Die Übermittlung ist für alle am Ende eines Kalenderjahres beschäftigten Dienstnehmer (auch freie Dienstnehmer) bis spätestens 28. Februar des Folgejahres nötig (bei Meldung mit Papierformular L16 bis 31. Jänner). Bei freien Dienstnehmern ist zusätzlich das Formular E18 (für Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988) dem Finanzamt vorzulegen. Bei unterjähriger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses müssen Sie den Lohnzettel bis zum Letzten des Folgemonats erstellen. www.elda.at Unter dem Menüpunkt „Downloads“ erhalten Sie eine Liste der Berater zum Finanzteil des Lohnzettels. Allgemeine Beitragsgrundlage In der Spalte „Allgemeine Beitragsgrundlage“ ist der beitragspflichtige Bruttoverdienst bis zur Höchstbeitragsgrundlage auf Cent genau – jedoch ohne Sonderzahlung und Teilentgelt – einzutragen. Vollversicherung/geringfügige Beschäftigung Es gilt der Grundsatz, dass für jede geringfügige Beschäftigung und für jede vollversicherungspflichtige Tätigkeit ein gesonderter Lohnzettel zu erstatten ist. Dies gilt insbesondere auch bei einem Wechsel zwischen Vollversicherung und geringfügiger Beschäftigung im Rahmen eines durchgehenden Arbeitsverhältnisses. Alle Zeiten und Grundlagen der Vollversicherung bzw. der geringfügigen Beschäftigung sind hierbei entsprechend zusammenzufassen. Besonderheit: Liegt ein derartiger Wechsel vor, sind sämtliche MVDaten (MV=Mitarbeitervorsorge) ausschließlich auf dem Lohnzettel anzugeben, der die letzte Beitragszeit umfasst (keine Teilung der MVZeiten und Grundlagen). Dies kann (je nachdem) der Lohnzettel für die geringfügige Beschäftigung oder für die Vollversicherung sein (vgl. Beispiel 1). Mehrere Arbeitsverhältnisse bei einem Arbeitgeber Liegen mehrere einzelne Beschäftigungsverhältnisse einer Person innerhalb eines Kalenderjahres zum selben Arbeitgeber vor, sind grundsätzlich für jedes einzelne Arbeitsverhältnis zeitraumkonforme Lohnzettel auszufertigen. Eine Summierung der Beitragsgrundlagen etc. darf nicht erfolgen. Ausnahme: Liegen Ende des einen und Beginn des neuen Beschäfti- gungsverhältnisses beim selben Dienstgeber innerhalb des selben Kalendermonates, ist (trotz Unterbrechung!) ein einheitlicher Lohnzettel mit Beginn des ersten und Ende des weiteren Beschäftigungsverhältnisses bzw. des Kalenderjahres zu erstellen. Die Grundlagen sind in diesem Fall aufzusummieren (vgl. Beispiel 2). Eine Trennung zwischen Vollversicherung und geringfügiger Beschäftigung ist allerdings gegebenenfalls erforderlich. Fallweise Beschäftigte Erfolgt in jedem Kalendermonat eine fallweise Beschäftigung, kann nur ein Jahreslohnzettel übermittelt werden. Sobald diese Kette von fallweisen Beschäftigungen unterbrochen wird (also ein Kalendermonat ohne Dienstverhältnis vorliegt), ist ein unterjähriger Lohnzettel zu erstellen. Wechsel Arbeiter/Angestellter Findet ein unterjähriger Wechsel der „Verwendung” (z.B. von Arbeiter auf Angestellter) statt, darf der Lohn zettel nicht geteilt werden. Auch bei Beendigung der Lehrzeit ist diese Vorgangsweise zu beachten und die letztgültige „Verwendung” anzuführen. Ein Wechsel von Voll- auf Teilversicherung (z.B. A1 auf N14) bedingt allerdings zwei Lohnzettel. Wochengeldbezug; Präsenz-, Ziviloder Ausbildungsdienst Bitte beachten Sie, dass für die Zeit eines Wochengeldbezuges, (bzw. Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes) Abfertigungsbeiträge vom DGservice Dezember 2007 wussten sie schon? Dienstgeber zu entrichten sind. Diese Beiträge und Zeiten müssen ebenfalls im Lohnzettel enthalten sein. Rückzahlung AV-Beiträge Bei Rückzahlungen von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (AVBeiträge) durch den Dienstgeber an den Arbeitnehmer auf Grund des VwGH-Erkenntnisses vom 20.12.2006 (alle Details dazu auf www.sgkk.at) ist Folgendes zu beachten: Für den insgesamt zurückgezahlten Betrag ist ein einheitlicher Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 (bei elektronischer Übermittlung Art des Lohnzettels = 5) auszustellen und bis 31.1.2008 an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der rückgezahlten Beiträge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen. Der sozialversicherungsrechtliche Teil des Lohnzettels ist in diesem Fall nicht auszufertigen. Korrekturen Alle Berichtigungen von Lohnzetteln oder Beitragsgrundlagen sind ausschließlich durch Storno des falschen Lohnzettels und Neumeldung des richtigen Lohnzettels vorzunehmen. Werden Meldungen (z.B. Abmeldungen, Anmeldungen) storniert oder berichtigt, sind auch die Lohnzettel (L16) entsprechend zu korrigieren! Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang, dass die Daten des „Storno-Lohnzettels” mit den Daten des ursprünglichen Lohnzettels identisch sind. Martina Gangl 0662/8889 DW 4402 [email protected] DGservice Dezember 2007 Beispiele Beispiel 1: Wechsel zwischen Voll- und Teilversicherung Beispiel 2: Ein Dienstgeber mehrere Dienstverhältnisse > Herr X. ist vom 01.01.2007 bis 31.03.2007 als vollversicherter Arbeiter beschäftigt. > Ab April ändert sich sein Beschäftigungsausmaß: Er ist vom 01.04.2007 bis zum 31.05.2007 als geringfügiger Angestellter beschäftigt (Ummeldung auf N24 mit 01.04 2007 – keine Abmeldung). > Im Juni ändert sich das Beschäftigungsausmaß erneut: Herr X ist vom 01.06.2007 bis 31.08.2007 als vollversicherter Angestellter beschäftigt (Ummeldung auf D1 mit 01.06.2007 – keine Abmeldung). > Herr Y. beginnt am 12.04.2007 zu arbeiten, die Mitarbeitervorsorge (MV) beginnt am 12.05.2007. > Herr Y. wird am 12.05.2007 abgemeldet. LÖSUNG: Folgende zwei Lohnzettel SV sind zu melden: 1. Lohnzettel: Jänner 2007 bis August 2007 mit der Summe der Beitragsgrundlagen für den Beitragszeitraum (BZR) Jänner bis März und Juni bis August (Beitragsgruppe D1). Weiters sind sämtliche MV-Daten für die Zeit von Jänner 2007 bis August 2007 zu melden. 2. Lohnzettel: April 2007 bis Mai 2007 mit der Summe der Beitragsgrundlagen für den BZR April bis Mai (Beitragsgruppe N14). Erläuterung: Es ist sowohl für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis als auch für die Zeit der Vollversicherung ein gesonderter Lohnzettel auszufertigen. Die MV-Daten sind allesamt mit dem Lohnzettel, der den letzten BZR umfasst (in unserem Fall Lohnzettel 1), zu melden (Vorlagefrist: 30.09.2007). LÖSUNG: Am 12.05.2007 besteht MV-Pflicht. Einträge auf dem Lohnzettel daher: Allgemeiner BZR: April 2007 bis Mai 2007, MV-BZR: Mai 2007 bis Mai 2007. ergänzende Angaben a) > Herr Y. beginnt am 20.05.2007 (im selben Kalendermonat) wieder beim selben Dienstgeber zu arbeiten, wobei das neue Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. LÖSUNG: Der Lohnzettel (falls bereits erstattet) ist zu stornieren und erst wieder mit der folgenden Abmeldung (für den gesamten Zeitraum) neu zu erstatten. ergänzende Angaben b) > Herr Y. beginnt nicht am 20.05.2007, sondern erst am 10.07.2007 wieder zu arbeiten, wobei das neue Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert (Beginn der MV mit dem 1. Tag, da der Beginn des Dienstverhältnisses innerhalb der „12-Monatsfrist“ liegt). LÖSUNG: 1. Lohnzettel: Allgemeiner BZR: April 2007 bis Mai 2007, MV-BZR: Mai 2007 bis Mai 2007 (Vorlagefrist: 30.06.2007). 2. Lohnzettel: Allgemeiner BZR und MV-BZR: Juni 2007 bis zum Ende Dienstverhältnis oder zum Ende des Beitragsjahres (Vorlagefrist: 29.02.2008). 13 wussten sie schon? Teil (I): Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Die Zahl der geringfügig beschäftigten Personen ist im Steigen begriffen. Diese Serie soll die Besonderheiten für diese Personengruppe vor allem aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht darstellen, aber auch einen Blick auf das Arbeits- und Steuerrecht werfen. Bild: BilderBox.com Wann liegt eine geringfügige Beschäftigung vor? 14 Als geringfügig Beschäftigte gelten (freie) Dienstnehmer, Heimarbeiter und Vorstandsmitglieder, wenn das ihnen gebührende Entgelt bzw. die Bezüge die Geringfügigkeitsgrenze (GFG) nicht übersteigen. Zu unterscheiden ist hier zum einen die monatliche GFG (2008: € 349,01) und zum anderen die tägliche GFG (2008: € 26,80). Welche dieser Grenzen zur Anwendung kommt, hängt davon ab, ob ein befristetes (hier kommt es zusätzlich auch auf die Dauer und die zeitliche Lagerung des Dienstverhältnisses an) oder unbefristetes Dienstverhältnis vorliegt. Monatliche Geringfügigkeitsgrenze Dauert die Beschäftigung mindes tens einen Kalendermonat (z.B. vom 30.10. bis 5.11.!) oder wurde ein unbefristetes Dienstverhältnis vereinbart, ist die monatliche GFG heranzuziehen. Zu beachten ist, dass bei angebrochenen Abrechnungsperioden das Entgelt auf einen vollen Kalendermonat hochzurechnen ist. Siehe Beispiel im Kasten rechts. Bei freien Dienstverhältnissen kann aufgrund der Sonderbestimmung in § 44 Abs. 8 ASVG bei im Voraus bestimmtem Arbeitsverdienst (für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat) das Gesamtentgelt durch die Anzahl der Kalendermonate der Leistungserbringung geteilt werden (keine fiktive Hochrechnung). Tägliche Geringfügigkeitsgrenze Dauert die Beschäftigung kürzer als einen Kalendermonat, ist die tägliche GFG zu beachten (das Entgelt ist auf den Arbeitstag umzurechnen). Als Obergrenze bleibt zusätzlich die monatliche GFG bestehen. Siehe Beispiel im Kasten Seite 15 oben. Bei freien Dienstnehmern kann – wenn die Anzahl der Arbeitstage nicht bekannt ist – die Beurteilung nach Kalendertagen erfolgen. Fallweise Beschäftigte arbeiten in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber. Das Beschäftigungsverhältnis dauert jedenfalls kürzer als eine Woche. Für diese Personengruppe kommt nur die tägliche GFG (das für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt, § 471c ASVG) zur Anwendung. Beispiele ... zur „monatlichen GFG”: > befristete Beschäftigung von 30.11. bis 5.12., somit länger als ein Kalendermonat (4 Arbeitstage je 2 Stunden) > Stundenlohn € 10,--, somit November € 20,-- und Dezember € 60,-Lösung: > November: € 20,-- : 1 KT x 30 (jeder KM ist mit 30 Tagen zu rechen) = € 600,-> Dezember: € 60,-- : 5 KT x 30 = € 360,-Beide Beträge liegen über der monatlichen GFG (tägliche GFG kommt nicht zur Anwendung!); daher liegt in der Zeit vom 30.11. bis 5.12. ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor. DGservice Dezember 2007 wussten sie schon? Sonderzahlungen (SZ) sind in die Berechnung der GFG grundsätzlich nicht einzubeziehen, außer sie sind im Vergleich zum laufenden Entgelt auffallend hoch oder betriebsunüblich. In diesem Fall könnten (zumindest teilweise) die SZ im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben als laufender Bezug gewertet werden, wodurch es nachträglich zu einer Vollversicherung kommen kann. Zu beachten ist auch, dass z.B. Einmalprämien keine SZ im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und daher für die Berechnung der GFG zu berücksichtigen sind. Bleibt das Entgelt eines Dienstnehmers unter der GFG, ist er nur in der Unfallversicherung teilversichert. Übersteigt das Entgelt die GFG liegt eine Vollversicherung (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie Arbeitslosenversicherung) vor. Dienstnehmer, die ursprünglich vollversichert waren, dies jedoch nach den jährlichen Aufwertungen der Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr wären, bleiben weiter vollversichert, solange die Erwerbstätigkeit, die die Vollversicherung begründet hat, weiter ausgeübt wird. Was passiert bei einem Wechsel zwischen Voll- und Teilversicherung? Hier gilt ein sogenannter „Schutzmonat“, um den Dienstnehmer vor einem nachträglichen Wegfall des Krankenversicherungsschutzes zu bewahren. Monat unter der GFG bleibt. Siehe Beispiel rechts. Wechsel von Voll- auf Teilversicherung in der Unfallversicherung Kommt es während einer geringfügigen Beschäftigung durch die Erhöhung des Entgelts zu einem Überschreiten der GFG, tritt die Vollversicherung mit Beginn des laufenden Kalendermonats ein. Siehe Beispiel rechts. Tritt während der vollversicherten Beschäftigung durch Verringerung des Entgelts die Voraussetzung für eine geringfügige Beschäftigung ein, so endet die Vollversicherung erst am Ende des laufenden Monats. Dies gilt nur dann, wenn nicht bereits am Monatsersten feststeht, dass das Entgelt ab diesem Wechsel von Teil- auf Vollver sicherung Michael Zweibrot 0662/8889 DW 4202 [email protected] IMPRESSUM Herausgeber: Salzburger Gebietskrankenkasse, Engelbert-Weiß-Weg 10, 5020 Salzburg, DVR: 00245015, Tel.: 0662/88 89-0, Fax.: 0662/88 89 - 355, E-Mail: [email protected], Internet: www.sgkk.at Redaktion und Layout: Wolfgang Mitterstöger, Gerhard Trimmel, Daniel Korner Mitarbeiter dieser Ausgabe: Hans Etzinger, Hertha M. Petertill Bildnachweis Titelbild: www.bilderbox.com; weitere DGservice Dezember 2007 Bilder, wenn nicht anders angegeben: SGKK Hersteller: Ferdinand Berger & Söhne Ges.m.b.H., Wienerstraße 80, 3580 Horn Offenlegung (§ 25 Mediengesetz): Magazin zur Herausgabe von Informationen zur Sozialversicherung Medieninhaber und Redaktion: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3 Beispiele ... zur „täglichen GFG”: > Dienstnehmer, befristete Beschäftigung vom 6.12. bis 15.12. (8 Arbeitstage, Entgelt € 240,--) Lösung: > € 240,-- : 8 AT = € 30,-- und damit über der täglichen GFG. Der Vergleich mit der monatlichen GFG entfällt, Vollversicherung liegt vor. ... zum „Wechsel von Vollauf Teilversicherung”: > Dienstnehmer, Beschäftigung auf unbestimmte Zeit, variables Entgelt, dessen Höhe erst am Ende des Beitragszeitraumes feststeht. > Entgelt Oktober € 360,-> November € 370,-> Dezember € 330,-> Jänner € 320,-Lösung: Das Entgelt liegt zwar im Monat Dezember unter der GFG, da aber dies erst am Ende des Monats feststeht, besteht von Oktober bis Dezember Vollversicherungspflicht. Ab Jänner liegt dann nur mehr eine Teilversicherung in der UV vor. ... zum „Wechsel von Teilauf Vollversicherung”: > > > > Angabe wie oben. Entgelt Oktober € 330,-November € 340,-Dezember € 350,-- Lösung: Rückwirkend ab 1.12. liegt eine Vollversicherung vor. 15 kundenforum Leser fragen Wir bieten Rat & Hilfe DGservice direkt „Welche Daten bzw. Unterlagen muss ein Steuerberater bei Erstattung einer Mindestangaben-Anmeldung per ELDA an seine Klienten übermitteln, damit diese die rechtzeitige Meldungslegung gegenüber den Kontrollorganen (KIAB etc.) nachweisen können?˝ >>Bei einer Mindestangaben-Anmeldung per ELDA reicht es aus, dem Klienten die „Protokollnummer“ mitzuteilen. „DGservice” bringt auf dieser Seite die freie Meinung seiner LeserInnen. Diese muss sich nicht mit der Meinung der Redaktion decken. Die Redaktion behält sich vor, Leserbriefe zu kürzen oder auch nur auszugsweise zu veröffentlichen. „Eine geringfügig beschäftigte Angestellte bekommt während der Karenz ein weiteres Kind. Hat Sie Anspruch auf die in § 8 Abs. 4 Angestelltengesetz (AngG) vorgesehene Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von sechs Wochen nach der Entbindung?˝ So erreichen Sie uns: B il Bild: d B 16 Sie fragen - wir antworten : Bilde ilderBox.c >>Ja. Denn laut einem Erkenntnis des Verwaltungs rBox.com om gerichtshofes vom 17.3.2004 (Zl. 2000/08/0109) hat der Dienstgeber einer schwangeren Angestellten, sofern diese bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Wochengeld hat, das Entgelt sechs Wochen lang nach der Entbindung (weiter) zu zahlen. Dies ist hier der Fall, da geringfügig Beschäftigte ja von vornherein keinen Anspruch auf Wochengeld haben. Für diesen Zeitraum ist die Angestellte auch wieder zur Sozialversicherung anzumelden und es sind die entsprechenden Beiträge zu entrichten. Arbeiterinnen dagegen haben keinen derartigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Salzburger Gebietskrankenkasse Dienstgeberservice Kennwort: „DGservice” (Bitte unbedingt anführen!) Postfach 2020 5020 Salzburg Tel: 0662/88 89-0 Fax: 0662/88 89-355 E-Mail: [email protected] Besuchen Sie uns im Internet: www.sgkk.at P.b.b. ZLN 02Z033388 M Erscheinungsort: Salzburg Verlagspostamt: 5020 Salzburg DGservice Dezember 2007