2.2 MB - Wiener Gebietskrankenkasse
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DGserv c W i e n e r Service der Wiener Gebietskrankenkasse für Dienstgeber März 2013 > 1/2013 5. Jahrgang www.wgkk.at Lohnzettel ohne Lücken ̶ Wir zeigen Ihnen wie! Seite 10 Auflösungsabgabe Nachzahlungen Richtig abmelden Neue Fragen und Antworten Korrekte Zuordnung wichtig Neue Serie zu den Abmeldegründen Seite 4 Seite 11 Seite 12 Sehr geehrte Liebe Leserinnen Leserinnen und Leser! und Leser! Bund, Länder und Sozialversicherungen haben sich auf eine umfassende Reform des österreichischen Gesundheitswesens geeinigt, wobei im Mittelpunkt der Bemühungen die Patientinnen und Patienten sowie ihre bestmögliche Behandlung stehen. Im Sinne einer nachhaltigen Optimierung des Gesundheitswesens soll das Angebot an Gesundheitsleistungen, d. h. im Wesentlichen zwischen Spitälern und niedergelassenen Ärztinnen sowie Ärzten, besser aufeinander abgestimmt und eine bedarfsorientierte Versorgung durch ein partnerschaftliches Zielsteuerungssystem sichergestellt werden. Die Finanzierung unseres Gesundheitssystems wird auf Dauer nur im Einklang mit einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik möglich sein. Diesem Umstand wurde nunmehr mit der Gesundheitsreform insoweit Rechnung getragen, als für die öffentlichen Gesundheitsausgaben Obergrenzen festgelegt werden, die sich an dem erwarteten Wirtschaftswachstum orientieren werden. Damit wird – ohne Einschränkungen für unsere Versicherten – ein bedarfsorientiertes, zielgerichtetes Wachstum unserer Gesundheitsausgaben weiterhin ermöglicht. Persönlich bin ich überzeugt, dass durch die Einigung auf die Gesundheitsreform ein wichtiger Schritt gesetzt wurde, damit das österreichische Gesundheitswesen weiterhin ein internationales Vorzeigemodell bleibt. Mit besten Grüßen Ihr Mag. Alexander Herzog Erster Stellvertreter der Obfrau der Wiener Gebietskrankenkasse INHALT 1/2013 Foto: snake3d/Shutterstock.com AKTUELLES 3 WEBEKU: Abfrage des Beschäftigtenstandes 7 Neugründungen, Arbeitsbehelf für Privathaushalte, Internationales 11 Korrekte Abrechnung von Nachzahlungen 8 Kurzarbeit: So berechnen Sie die Sozialversicherungsbeiträge 12 Richtig abmelden: Abmelde gründe und ihre Folgen NEUES ZUR SV WUSSTEN SIE SCHON? 4 Auflösungsabgabe: Neue Fragen und Antworten 7 ELDA-Anwendungen: Daten sicherheit 9 Unbezahlter Urlaub 10 Unterjähriger Lohnzettel: Fristen einhalten, Strafen vermeiden 14 Unternehmensbeteiligung und unselbständige Tätigkeit 16 REAKTIONEN 16 Impressum DGservice März 2013 AKTUELLES Ihr Beitragskonto im Überblick Neu in WEBEKU: Abfrage des Beschäftigtenstandes Mit der kostenlosen Web-Anwen dung WEBEKU können Sie alle Be wegungen auf Ihrem Beitragskonto tagesaktuell nachverfolgen und kon trollieren. Die Anforderung einer Un bedenklichkeitsbescheinigung und die Antragstellung auf Überweisung eines Beitragsguthabens zählen bereits zu den gerne genutzten Möglichkeiten von WEBEKU. Abfrage Beschäftigtenstand Seit Oktober 2012 ist WEBEKU um ein Feature reicher, das Ihnen Ihren Geschäftsalltag und den Umgang mit diversen Partnern und Behörden er leichtern soll. Die neu geschaffene Abfragemöglichkeit Ihres Beschäftig tenstandes unterstützt Sie vor allem bei der >> Angebotslegung im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen, >> Beantragung von diversen Landes-, Bundes- oder EU-Förderungen und bei der >> Kontrolle, ob alle Ihre Beschäftig ten auch zur Versicherung gemel det wurden. Die Dokumente werden in Ihrer WEBEKU-Box abgelegt und stehen Ih nen hier zur Verfügung. WEBEKU-BASICS Drei häufig gestellte Fragen zu WEBEKU 1. Was ist WEBEKU? Mit der Online-Anwendung WEBEKU erhalten Sie kostenlosen Zugriff auf Je nach Bedarf erhalten Sie >> ein amtssigniertes PDF-Dokument, das als offizielle Bestätigung der Kasse an sämtliche Behörden und Geschäftspartner weiter gegeben werden kann, oder >> eine mit allen gängigen Tabellen kalkulationsprogrammen weiter verarbeitbare CSV-Datei für interne Zwecke. Ihre Beitragskonten bei allen Gebietskrankenkassen. Sie können alle Buchungen auf Ihrem Beitragskonto nachverfolgen und kontrollieren. 2. Welche Möglichkeiten bietet mir WEBEKU? Neben allgemeinen Informationen rund um Ihr Beitragskonto, können Sie mit WEBEKU vor allem >> sämtliche Buchungen auf Ihrem Bei- WEBEKU-Einstieg auch über das USP tragskonto einsehen, >> eine Unbedenklichkeitsbescheini- Neu ist auch, dass der Einstieg in WEBEKU nun auch über das Unterneh mensserviceportal (www.usp.gv.at) der österreichischen Bundesregierung möglich ist. Dieses bietet Ihnen direk ten Zugang zu zahlreichen E-Govern ment-Anwendungen. gung anfordern, >> eine Überweisung eines möglichen Beitragsguthabens beantragen und >> Ihren Beschäftigtenstand abfragen. >> Weiters können Unternehmen, die der „AuftraggeberInnenhaftung“ unterliegen, zusätzlich ihr Auftragnehmerkonto einsehen. www. wgkk.at Unter WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) finden Sie weitere Informationen zu diesem Online-Tool sowie Formulare zur Registrierung. 3. Fallen für die Nutzung Kosten an? Nein, WEBEKU ist ein kostenloses Online-Service für Dienstgeber und Steuerberater. So melden Sie sich zu WEBEKU an: Die Verwendung dieses Services setzt eine einmalige Registrierung beim Internetportal der österreichischen Sozialversicherung www.sozialversicherung.at voraus. Mit der Bürgerkarte können Sie die Registrierung online vornehmen. Ohne Bürgerkarte steht Ihnen auf unserer Website ein schriftliches Formular zur Antragstellung zur Verfügung. DGservice März 2013 3 NEUES ZUR SV Auflösungsabgabe Neue Fragen und Antworten Nach wie vor gibt es viele Anfragen zur Auflösungsabgabe. Zur Erinnerung: Diese fällt grundsätzlich dann an, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges (freies) Dienstverhältnis beendet wird. Die Ausnahmegründe finden Sie in unserem „DGservice“ Nr. 3/2012 bzw. auf unseren Internetseiten. Die folgenden Antworten erfolgten durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) bzw. wurden mit diesem abgestimmt. Präsenzdienst 4 Ein Dienstnehmer wird zum Präsenzdienst einberufen. Am Ende der Behaltefrist wird das Dienstverhältnis durch Kündigung des Dienstgebers gelöst. Fällt hier die Auflösungsabgabe an? Wenn ja, gibt es eine Möglichkeit eine Befristung (ähnlich wie bei ausgelernten Lehrlingen) zu vereinbaren? Durch die Einberufung zum Prä senzdienst (bzw. die Zuweisung zum Ausbildungs- oder Zivildienst) bleibt das Arbeitsverhältnis unberührt. Nur bestimmte Pflichten ruhen während dieser Zeit. Daher liegt vor und nach dem Präsenzdienst (Ausbildungs- bzw. Zivildienst) ein und dasselbe Dienst verhältnis vor. Es ist allerdings zwi schen unbefristeten und befristeten Dienstverhältnissen zu unterscheiden. Bei einem unbefristeten Dienstver hältnis ist bei der Beendigung – nach dem Präsenzdienst – eine Auflösungs abgabe zu leisten, sofern nicht einer der Ausnahmegründe vorliegt. Das Gleiche gilt für länger als sechs Mona te befristete Dienstverhältnisse. Nur bei einem (ursprünglich) längstens auf sechs Monate befristeten Dienstver hältnis, das sich durch den Präsenz dienst (Ausbildungs- bzw. Zivildienst) über die Dauer von sechs Monaten hinaus verlängert (bzw. dessen zeitli cher Ablauf dadurch gehemmt wird), fällt keine Auflösungsabgabe an. Der Schutz der den Präsenzdienst (Ausbildungs- bzw. Zivildienst) leisten den Person soll in diesen Fällen nicht zu einer Abgabenpflicht (Auflösungs abgabe) des Dienstgebers führen, von der dieser bei Abschluss des Dienst vertrages nicht ausgehen musste und deren Ursache nicht in seiner Sphäre liegt. Die Möglichkeit, nach einem Prä senzdienst für die Dauer der Behalte frist ein befristetes Dienstverhältnis abzuschließen, besteht nicht, da – nach dem Präsenzdienst – ein und dasselbe Dienstverhältnis weiterbesteht. Dieses bestehende Dienstverhältnis müsste daher zuerst beendet werden, um an schließend – sofern arbeitsrechtlich zu lässig – ein befristetes Dienstverhältnis abschließen zu können. Ein Vergleich mit Lehrverhältnissen ist nicht möglich. Im Bereich von Lehr verhältnissen ändert sich nämlich die Art des Dienstverhältnisses, da nach Abschluss der Lehre das (bisherige) Ausbildungsverhältnis endet und ein gewöhnliches Dienstverhältnis beginnt. Schwangerschaft Ein auf maximal sechs Monate befristetes Dienstverhältnis mit einer schwangeren Dienstnehmerin erstreckt sich auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über den ursprünglich vereinbarten Endzeitpunkt hinaus bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes. Das Dienstverhältnis dauert dadurch länger als die ursprünglich vereinbarten sechs Monate. Führt dies zu einer Auflösungsabgabe? Bei einem auf bis zu sechs Mona te befristeten Dienstverhältnis, das sich durch die Schwangerschaft ei ner Dienstnehmerin über sechs Mo nate hinaus verlängert (bzw. dessen zeitlicher Ablauf durch die Schwan gerschaft gehemmt wird), fällt keine Auflösungsabgabe an. Der Schutz der schwangeren Dienstnehmerin soll in diesen Fällen nicht zu einer Abgaben pflicht des Dienstgebers in Form der Auflösungsabgabe führen. Die sechs Monate übersteigende Dauer des Dienstverhältnisses ist hier jeglicher Disposition des Dienstgebers entzo gen und ausschließlich auf ein Ereignis in der Sphäre der Dienstnehmerin und ihrem Schutz dienende gesetzliche Bestimmungen zurück zu führen. Karenzierung Ein Dienstnehmer wird 2013 karenziert und von der Sozialversicherung abgemeldet. Arbeitsrechtlich bleibt das Beschäftigungsverhältnis weiterhin aufrecht. Löst diese Karenzierung eine Auflösungsabgabe aus? Solange das Dienstverhältnis ar beitsrechtlich aufrecht bleibt, fällt keine Abgabe an. Zu beachten ist aber, dass es auch bei der Beendigung eines ka renzierten Beschäftigungsverhältnisses (sei es während der Karenz, unmittel bar danach oder auch zu einem späte ren Zeitpunkt) sehr wohl zu einer Auf lösungsabgabe kommen kann, sofern keiner der Ausnahmegründe vorliegt. www. wgkk.at Weitere Infos zur Auflösungsabgabe finden Sie unter Dienstgeber/innen => Begriffe und Grundlagen A-Z und in den bisher veröffent lichten „DGservice“-Beiträgen (Dienstgeber/ innen => DGservice => Archiv 2012). DGservice März 2013 NEUES ZUR SV Befristung ohne Datum Bei Beendigung eines auf höchs tens sechs Monate befristeten Dienstverhältnisses fällt ja keine Auflösungsabgabe an. Muss es sich dabei immer um eine kalendermäßige Befristung mit einem exakten Datum handeln? Die Ausnahmebestimmung für auf längstens sechs Monate befriste te Dienstverhältnisse gilt auch dann, wenn diese Befristung nicht kalen dermäßig bestimmt ist, aber sich auf Grund anderer Vereinbarungen (Ka renzvertretung, Krankenstand, Ernte etc.) des Arbeitsvertrages eindeutig ergibt, dass sechs Monate nicht über schritten werden. „Firmenpension“ Einige unserer Mitarbeiter können nach 36 Dienstjahren in „Pension“ gehen. Sie werden dann sogenannte „Administrativpensionisten“, deren Ruhegenuss bis zum Anfall einer ASVG1-Pension zur Gänze von unserer Pensionskasse finanziert wird. Sie fallen daher nicht dem Arbeitsmarkt „zur Last“ und beziehen auch kein Arbeitslosengeld. Müssen wir bei dieser Art der Auflösung des Dienstverhältnisses die Auflösungsabgabe entrichten? Ja, denn eine Firmenpension ist keine gesetzliche Pensionsleistung, die analog zu den im Gesetz genann ten Ausnahmebestimmungen inter pretiert werden kann. Die Auflösungs abgabe fällt daher an. Steuerberater Fall eins: Ein Steuerberater betreut die Firmen A und B. Frau C ist Dienstnehmerin der Firma A. Frau C wird nun vom Steuerberater abgemeldet und bei der Firma B angemeldet. Fall zwei: Ein Steuerberater betreut die Firmen A und B. Frau C ist bei beiden Unternehmen Dienstnehmerin. Der Steuerberater meldet Frau C bei der Firma A ab, das Dienstverhältnis bei der Firma B bleibt weiterhin aufrecht. Auflösungsabgabe ja oder nein? In beiden Fällen ist die Auflösungs abgabe zu entrichten, da der Umstand, dass ein Steuerberater „zwischenge schaltet“ ist, keine Relevanz hat. EINE DER AM HÄUFIGSTEN GESTELLTEN FRAGEN Wie ist die Auflösungsabgabe mit der Beitragsnachweisung abzurechnen? Im Feld „Beitragsgruppe“ ist „N80“ anzugeben und unter „Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen“ die Höhe der Auflösungsabgabe (also „113,00“ bzw. bei mehreren betroffenen Dienstnehmern das entsprechende Vielfache). Die Felder „Summe der Beitragsgrundlagen für Sonderzahlungen“ und „Beitragssatz“ sind nicht zu belegen. Im Feld „Gesamtbeiträge“ erscheint der soeben eingetragene Wert automatisch. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz DGservice März 2013 Wechsel in eine andere Firma Ein Dienstgeber hat zwei Einzelunternehmen mit verschiedenen Beitragskontonummern. Fällt die Auflösungsabgabe an, wenn ein Dienstnehmer am 30.6.2013 bei der einen Firma abgemeldet und am 1.7.2013 bei der anderen Firma angemeldet wird? Der unmittelbare (und daher naht lose) Wechsel eines Dienstverhältnisses zwischen zwei Firmen eines und dessel ben Unternehmers ist so zu behandeln wie der Wechsel innerhalb eines Kon zerns. Wesentlich für den Entfall der Auflösungsabgabe ist dabei, dass jene Betriebe, zwischen denen ein nahtloser Wechsel stattfindet, unter einheitlicher Leitung geführt werden oder unter dem beherrschenden Einfluss derselben Per son bzw. Unternehmens-/PersonenGruppe stehen. „Transitarbeitskräfte“ Ist bei einer Übernahme einer länger als sechs Monate befristet beschäftigten „Transitarbeitskraft“ eines sozialökonomischen Betriebes durch ein auf dem „ersten“ Arbeitsmarkt auftretendes Unternehmen gleichfalls eine Auflösungsabgabe durch den sozialökonomischen Betrieb zu leisten? Da der Zweck sozialökonomischer Betriebe die Integration von „Transit arbeitskräften“ in den regulären „ers ten“ Arbeitsmarkt ist, fällt bei der un mittelbaren (nahtlosen) Übernahme einer „Transitarbeitskraft“ durch einen Betrieb des „ersten“ Arbeitsmarktes keine Auflösungsabgabe an. Analog zum Wechsel vom Überlasser zum Beschäftiger erfolgt hier in der Regel eine wesentliche Verbesserung der Stellung der Arbeitskraft auf dem Ar beitsmarkt, die keiner Abgabenpflicht unterliegen soll. Etwas anderes gilt, wenn das länger als sechs Monate be > > 5 NEUES ZUR SV fristete Dienstverhältnis der „Transitarbeitskraft“ zum sozialökonomischen Betrieb endet, ohne dass eine Inte gration in den „ersten“ Arbeitsmarkt gelingt oder die Integration nur ohne nahtlosen Übergang des Dienstver hältnisses möglich ist. In diesen Fällen wird die Auflösungsabgabe fällig. Arbeitslosenversicherung 6 Für einen Dienstnehmer sind keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (AV-Beiträge) mehr zu entrichten. Bedeutet dies, dass bei der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Auflösungsabgabe keinesfalls mehr zu zahlen ist? Nein. Besteht nämlich trotz Entfall der AV-Beiträge die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung weiter, so fällt bei der Beendigung des Dienst verhältnisses die Auflösungsabgabe sehr wohl an, sofern keiner der gesetz lichen Ausnahmegründe vorliegt. Dies betrifft in der Regel Personen in den Beitragsgruppen A2u, D2u etc., in den „Bonus-Gruppen“ (J1, Y1, J3u, Y3u etc.) sowie Dienstnehmer, für die auf Grund ihres geringen Einkommens ein ver minderter AV-Beitrag zu leisten ist. Überlassung Das Dienstverhältnis zu einem Arbeitskräfteüberlasser wird beendet, wobei der Dienstnehmer aber vom (bisherigen) Beschäftiger übernommen wird. Kann diese Beendigung auch durch eine einvernehmliche Lösung erfolgen, ohne dass eine Auflösungsabgabe anfällt? Sofern es sich um einen nahtlosen, unmittelbaren Wechsel des Dienst verhältnisses (ohne Tag der Beschäf tigungslosigkeit dazwischen) zum (bis herigen) Beschäftiger handelt, entfällt die Auflösungsabgabe. Betriebsübergang Geht ein Unternehmen auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so sieht das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vor, dass dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Fällt bei einem derartigen Betriebsübergang die Auflösungsabgabe an? Nein. Ein Betriebsübergang gemäß § 3 Abs. 1 AVRAG führt hinsichtlich der übernommenen Dienstverhältnis se zu keiner Auflösungsabgabe. Im AVRAG ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis grundsätzlich lösen kann, wenn sich nach einem Betriebsübergang durch den „neuen“ Kollektivvertrag bzw. die „neuen“ Betriebsvereinbarungen die Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtern. Dem Arbeitnehmer stehen dabei die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung zu (§ 3 Abs. 5 AVRAG). Heißt dies, dass bei einer derartigen Beendigung die Auflösungsabgabe zu zahlen ist? Nein. Wenn ein Dienstnehmer bei einem Betriebsübergang das Dienst verhältnis gemäß § 3 Abs. 5 AVRAG beendet, fällt keine Auflösungsabgabe an, da die Beendigung allein von Seiten des Dienstnehmers ausgegangen ist. Eine solche Beendigung ist daher als Kündigung durch den Dienstnehmer zu sehen. Die in § 3 Abs. 5 AVRAG vorge sehene Wertung einer solchen Been digung als Arbeitgeberkündigung soll von ihrem Zweck her mögliche Nach teile der Arbeitskraft hinsichtlich ihrer Beendigungsansprüche vermeiden, nicht aber eine weitere Abgabenbelas tung des Arbeitgebers herbeiführen. Betriebsschließung Ein Betrieb wird geschlossen, weil der Dienstgeber in Pension geht bzw. stirbt. Ist in diesen Fällen ebenfalls eine Auflösungsabgabe zu entrichten? Ja, da nur Beendigungen nach § 25 Insolvenzordnung und wegen des To des des Dienstnehmers von der Auflö sungsabgabe befreit sind. Wechsel vom ASVG ins GSVG Die Pflichtversicherung eines Dienstnehmers nach dem ASVG wird durch eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) abgelöst. Beispiel: Ein mit 25 % an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligter handelsrechtlicher Geschäftsführer erhöht seine Beteiligung auf 75 %. Es besteht keine Pflichtversicherung nach dem ASVG mehr, sondern nach dem GSVG. Ist in diesem Fall die Auflösungsabgabe zu entrichten? Da bei einem „Statuswechsel“ des Dienstverhältnisses keine Auf lösungsabgabe anfällt, ist hier keine Auflösungsabgabe zu leisten. Zu den „Statuswechseln“ zählt somit auch der Wechsel der Pflichtversicherung, also z. B. zwischen ASVG und GSVG oder ASVG und B-KUVG (BeamtenKranken- und Unfallversicherungsge setz). Im Einzelfall wird dabei auf das gleiche (gleichartige) Tätigkeitsfeld der Erwerbstätigkeit bzw. auf die fehlende Arbeitslosigkeit abzustellen sein und nicht auf den Zweig der Sozialversiche rung, in dem die Erwerbstätigkeit (un selbständig oder selbständig) pflicht versichert ist. Service-Line der WGKK +43 1 601 22-2727 DGservice März 2013 NEUES ZUR SV ELDA-Anwendungen Datensicherheit Basierend auf der Datenschutzrichtlinie der österreichischen Sozialversicherungsträger existieren bei den verschiedenen ELDA-Applikationen, wie beispielsweise ELDA Online oder Krankenstandsbescheinigung (KSB) Online, unterschiedliche Varianten der Registrierung. KURZ NOTIERT Neugründungen Für Begünstigungen im Rahmen des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) ist seit Jahresbeginn das For- Die „Bürgerkartenfunktion“ ersetzt in diesem Zusammenhang das Vorweisen eines amtlichen Ausweises (4-stelliger Code) bzw. die Unterschrift des registrierten Anwenders (6-stel liger Code). Die jeweilige Person wird somit eindeutig identifiziert. Dadurch kann überprüft werden, ob eine Be rechtigung für die Abfrage von Kran kenstandsdaten der unter einer Bei tragskontonummer erfassten Versi cherungsverhältnisse auch tatsächlich vorliegt. KSB Online nutzen So aktivieren Sie KSB Online (Si cherheitsklasse 3): >> Bürgerkarte mit SV-Internet-Be rechtigung aktivieren (weitere In fos: www.buergerkarte.at). >> Einmalige Registrierung zu KSB On line (www.elda.at/KSBreg). DGservice März 2013 >> Zugang mittels Bestätigungscode (www.elda.at/KSBakt) aktivieren. Diesen erhalten Sie ein bis zwei Werktage nach der Registrierung per Post. >> KSB Online kann nun genutzt wer den (www.elda.at/KSBOnline). Die Krankenstandsbescheinigungen können gespeichert und aus gedruckt werden. mular „NeuFö2“ (statt des Formulars „NeuFö1“) zu verwenden (Download unter www.bmf.gv.at). Arbeitsbehelf für Privathaushalte Der neue Arbeitsbehelf Arbeitsbehelf für für PrivatPrivathaushalte richtet sich sich in in erster erster Linie Linie an „neue“ Dienstgeber, Dienstgeber, die die erstmalig erstmalig Dienstnehmer beschäftigen beschäftigen werden. werden. Entwicklungen AnhandArbeitsbehelf Dieser der Frage „Wie steht melde unter ich eine Haushaltshilfe => www.wgkk.at zurDienstgeber/innen Sozialversicherung=> Foto: www.buergerkarte.at So sind für die Übermittlung von Daten an die Sozialversicherungsträ ger via ELDA derzeit Benutzername und Kennwort (Sicherheitsklasse 1) ausreichend. Für Abfragen von perso nenbezogenen Gesundheitsdaten mit tels KSB Online ist aus datenschutz rechtlichen Gründen verständlicher weise die höhere Sicherheitsklas se 3 erforderlich. Dieses Service kann somit nur dann ge nutzt werden, wenn eine Authentifizie rung mit der Bür gerkarte, via e-card als Bürgerkarte oder mittels Handysignatur vorliegt. Zukünftig wird es auch ELDA-Applikationen der Sicherheitsklasse 2 ge ben. Dafür ist eine einmalige Registrie rung mittels Bürgerkarte erforderlich. In weiterer Folge können dann Daten mit Benutzername und Passwort ab gerufen werden. Derzeit befinden sich sämtliche ELDA-Applikationen in einer Konsoli dierungsphase. Überprüft wird dabei, welche Sicherheitsklassen im Einzel nen anzuwenden sind. Über die Er gebnisse bzw. die dadurch notwendi gen Änderungen in ELDA werden wir in einer der nächsten Ausgaben des Magazins „DGservice“ berichten. www. elda.at Weitere Informationen zur Registrierung können Sie auf der Hompage von ELDA nachlesen. an?“ erläutern Begriffe und Grundlagen wir dabei alle A-Z notwen=> F-K => digen Schritte aufund Hausangestellte einfache Hausgehilfinnen/ Art und Weise. Den Arbeitsbehelf Hausgehilfen zum Download können bereitSie auf unserer und ersetzt nicht Homepage den Arbeitsbehelf downloadenfür oder als Papierexemplar Dienstgeber/innen und Lohnverrechper E-Mail an [email protected] anfordern. ner/innen. Soziale Sicherheit international In Mazedonien gilt seit 1.1.2013 die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Versicherte der österreichischen Krankenversicherungsträger können medizinische Leistungen somit unmittelbar bei jenen Einrichtungen in Anspruch nehmen, die mit dem mazedonischen Krankenversicherungsfonds Verträge abgeschlossen haben. Die bisher hierzu notwendige Bescheinigung A/MK 3 ist daher von den Dienstgebern nicht mehr auszustellen. Österreich und Moldau haben im Bereich der sozialen Sicherheit ein ELDA Competence Center neues Abkommen abgeschlossen. Bei 05 7807 DW 502700, DW 504300 [email protected] Entsendungen ist seit 1.12.2012 das Formular A/MD 1 auszustellen. 7 NEUES ZUR SV Kurzarbeit und Sozialversicherung Nach den letzten Prognosen scheint sich die Wirtschaft langsam zu erholen. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestehen jedoch weiter. Daher bleibt für die Unternehmen im Jahr 2013 Kurzarbeit ein Thema. In der Vergangenheit nutzten vor allem auch Klein- und Mittelbetriebe diese Möglichkeit, ihr Personal zu halten. Die Kurzarbeit ist aber nicht nur ar beitsmarktpolitisch ein interessantes Thema. Auch im Bereich der Sozialver sicherung gibt es einige Besonderhei ten zu beachten. Während der Kurzarbeit eintreten de Entgelterhöhungen (z. B. Wechsel des Aufgabengebietes, Ende eines Lehrverhältnisses) werden nicht be rücksichtigt. Der Günstigkeitsvergleich ist ausschließlich zu Beginn bzw. zum ersten Tag einer jeden Verlängerung der Kurzarbeit vorzunehmen. KURZARBEIT Neuerungen seit 1.1.2013 Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012) wurden die bis 31.12.2012 befristeten Sonderregelungen des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) bezüglich Höhe und Dauer der Kurzarbeits- bzw. Qualifizierungsbeihilfen bis Ende 2015 ver- Bei einem untermonatigen Beginn der Kurzarbeit errechnet sich die Bei tragsgrundlage im ersten Monat aus dem Entgelt bis zum Beginn der Kurz arbeit und dem aliquoten Teil der Bei tragsgrundlage des Vormonates. längert bzw. optimiert. Arbeitgeber können diese Beihilfen somit weiterhin für die Dauer von maximal 24 Monaten (ursprünglich 18 Monate) in Anspruch nehmen. Die Beihilfen werden dabei zunächst für Beitragsgrundlage Beiträge höchstens sechs Monate gewährt. Liegen die Voraussetzungen nach 8 Leistet der Arbeitgeber eine Ent schädigung an die Arbeitnehmer zur teilweisen Abgeltung des durch die Kurzarbeit bedingten Verdienstausfal les (Kurzarbeits- bzw. Qualifizierungs unterstützung), kann er vom Arbeits marktservice (AMS) im Gegenzug eine Kurzarbeitsbeihilfe (Qualifizierungs beihilfe) erhalten. Die Beiträge und Leistungen der So zialversicherung sind jedoch trotz des dadurch in Summe geringeren Ein kommens nach der letzten Beitrags grundlage vor Eintritt der Kurzarbeit zu bemessen. Vorab ist dabei die Bei tragsgrundlage vor Beginn der Kurzar beit mit jener Beitragsgrundlage, die ohne Kurzarbeit vorliegen würde, zu vergleichen (Günstigkeitsvergleich). Die jeweils höhere Beitragsgrundlage ist letztendlich anzusetzen. www. wgkk.at Weitere Informationen zur Kurzarbeitsunterstützung sowie ein Abrechnungs beispiel zum Downloaden finden Sie unter Dienstgeber/innen => Begriffe und Grundlagen A-Z. Sämtliche Sozialversicherungsbei träge, sonstige Beiträge und Umlagen sowie der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge sind auf Basis der so ermittel ten Beitragsgrundlage abzuführen. Für den Schlechtwetterentschädigungsbei trag (SW) ist abweichend hiervon der tatsächliche Arbeitsverdienst relevant. Ablauf dieses Zeitraumes weiterhin vor, verlängert sich der Bezug in jeweils maximal sechs Monatsblöcken bis zur Höchstdauer von insgesamt 24 Monaten. Neu ist, dass sich die Kurzarbeitsbeihilfe ab dem fünften Monat (bisher erst ab dem siebenten Monat) um Bei der Beurteilung, ob es zu einer einkommensabhängigen Verminde rung bzw. zu einem Entfall des Dienst nehmeranteiles am Arbeitslosenver sicherungsbeitrag kommt, ist die vor Eintritt der Kurzarbeit vorliegende Beitragsgrundlage (samt Günstigkeits vergleich) heranzuziehen. die von der Differenz zwischen dem Auch während der Kurzarbeit gilt, dass der Versichertenanteil am Kran ken-, Pensions- und Arbeitslosenversi cherungsbeitrag 20 % der Geldbezüge nicht übersteigen darf. Weiters wurde die Möglichkeit eines tatsächlichen Bruttolohn des Dienstnehmers und der Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit zu entrichtenden Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung erhöht. Bei Qualifizierungsbeihilfen erfolgt die Erhöhung sofort. Wechsels von der Kurzarbeitsbeihilfe zur Qualifizierungsbeihilfe und umgekehrt gesetzlich verankert. Sämtliche Details dazu werden in der Bundesrichtlinie „Beihilfen bei Kurz- Service-Line der WGKK arbeit und bei Kurzarbeit mit Quali- +43 1 601 22-2727 fizierung“ des Arbeitsmarktservices geregelt. Die Kurzarbeitsunterstützung an den Arbeitnehmer gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn. Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sind abzuführen. Kommunalsteuer ist keine zu entrichten. DGservice März 2013 WUSSTEN SIE SCHON? Unbezahlter Urlaub Treffen Dienstnehmer und Dienstgeber in beiderseitigem Einvernehmen eine Vereinbarung über das Ruhen der Arbeits- und Entgeltpflicht, spricht man von unbezahltem Urlaub. Urlaub gebührte. Dies ist somit jener Zeitraum, der unmittelbar davor liegt und in seiner Länge der nachfolgen den Urlaubsdauer entspricht. Welche Beiträge entfallen? Während des maximal einen Mo nat dauernden unbezahlten Urlaubes entfallen >> die Arbeiterkammerumlage (AK), >> die Landarbeiterkammerumlage (LK)1, >> der Wohnbauförderungsbeitrag (WF) und >> der Beitrag zur Betrieblichen Vor sorge (BV). Welche Beiträge fallen an? Wie erfolgt die Abmeldung? Dauert der unbezahlte Urlaub maxi mal einen Monat, hat der Dienstnehmer >> die Sozialversicherungsbeiträge (in klusive Arbeitslosenversicherungs beiträge) und >> den Schlechtwetterentschädigungs beitrag (SW) zur Gänze selbst zu tragen. Der Zuschlag nach dem InsolvenzEntgeltsicherungsgesetz (IE) und der Nachtschwerarbeits-Beitrag (NB) fal len aber nach wie vor zu Lasten des Dienstgebers an. Für die Berechnung der Beiträge ist das beitragspflichtige Entgelt her anzuziehen, das vor dem unbezahlten www. wgkk.at Ein Berechnungsbeispiel zur Bildung der Beitragsgrundlage während eines unbezahl ten Urlaubs finden Sie unter Dienstgeber/ innen => Begriffe und Grundlagen A-Z. Dauert der unbezahlte Urlaub län ger als einen Monat, ist eine Abmel dung zu erstatten. Das Feld „Ende Be schäftigungsverhältnis“ ist dabei leer zu belassen (sofern das Dienstverhält nis danach fortgesetzt wird), im Feld „Ende des Entgeltanspruches“ setzen Sie den letzten Tag vor Beginn des un bezahlten Urlaubes ein. Dies gilt auch für das Feld „Betrieblicher Vorsorge beitrag Ende“. Da das Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht ist, fällt die Auf lösungsabgabe nicht an. Geringfügig beschäftigte Personen Auch geringfügig Beschäftigte ha ben den Unfallversicherungsbeitrag im Falle eines unbezahlten Urlaubes selbst zu tragen. Als Beitragszeitraum gilt zwar grundsätzlich das Kalender jahr; die Abrechnung erfolgt jedoch im Monat des Einbehaltes des Unfallver 1 In der Steiermark und in Kärnten ist die Landarbeiterkammerumlage jedoch vom Dienstnehmer zu leisten. DGservice März 2013 Foto: Hasloo Group Production Studio/Shutterstock.com Aus Sicht der Sozialversicherung sind in solch einem Fall zwei Konstella tionen mit unterschiedlichen Auswir kungen zu unterscheiden: >> Beträgt die Dauer des unbezahlten Urlaubes maximal einen Monat, bleibt die Pflichtversicherung auf recht, sofern das Dienstverhältnis in dieser Zeit nicht beendet wird. >> Überschreitet der unbezahlte Ur laub die Dauer eines Monates oder wird das Dienstverhältnis danach nicht fortgesetzt, ist mit dem Tag vor Beginn des unbezahlten Urlau bes eine Abmeldung vorzulegen. sicherungsbeitrages! Dies auch dann, wenn es sich ansonsten um eine jähr liche Abrechnung handelt. Für die Be rechnung der Dienstgeberabgabe ist das unterbrochene Arbeitsverhältnis natürlich nicht zu berücksichtigen, da kein Entgelt zur Auszahlung gelangt. Keine Anwendung Besteht auf Grund gesetzlicher, kol lektivvertraglicher oder einzelvertrag licher Regelungen ein Rechtsanspruch auf einen unbezahlten Urlaub, kom men die vorstehenden Bestimmungen nicht zur Anwendung. Die Pflichtversi cherung endet ungeachtet der Dauer des unbezahlten Urlaubes jedenfalls mit dem Wegfall des Entgeltanspru ches. Im Falle eines Frühkarenzurlaubes nach dem Vertragsbedienste tengesetz 1948 oder gleichartigen lan desgesetzlichen Regelungen bestehen gesonderte Bestimmungen. Service-Line der WGKK +43 1 601 22-2727 9 WUSSTEN SIE SCHON? Unterjährige Lohnzettel Fristen einhalten, Strafen vermeiden Die fristgerechte und lückenlose Übermittlung der Lohnzettel wird immer wichtiger. Fehlen Daten oder werden diese verspätet übermittelt, können Leistungen und Ansprüche von Versicherten nicht bzw. nicht korrekt ermittelt werden. In der Praxis zeigt sich, dass vor allem auf unterjährige Lohnzettel, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu erstatten sind, vergessen wird. BEISPIELE Beispiel 1 Angaben: Dienstverhältnis (DV) 1 vom 4.3.2013 bis 15.3.2013, DV 2 10 Der zweiteilige Lohnzettel und Bei tragsgrundlagennachweis (Lohnzettel Finanz/SV) erfüllt mehrere Zwecke: >> Die Daten am Lohnzettel Finanz bilden für die Finanzverwaltung die Grundlage zur Durchführung von Pflicht- und Arbeitnehmerveran lagungen. >> Die Angaben am Lohnzettel SV bil den die Basis für die Betriebliche Vorsorge, die Rezeptgebührenober grenze, für das ab 1.1.2014 starten de Pensionskonto sowie für eine Vielzahl von Leistungen der Pensi ons-, Arbeitslosen- und Unfallversi cherung. Meldefristen Die im Allgemeinen Sozialversiche rungsgesetz (ASVG) geregelten Mel defristen stellen sicher, dass die be nötigten Daten im Interesse der Versi cherten zeitgerecht vorliegen. Werden Fristen versäumt, können die Kranken versicherungsträger Beitragszuschlä ge (bis zum Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage) verhängen. Bei aufrechtem Dienstverhältnis ist der Lohnzettel Finanz/SV mittels elek tronischem Datenaustausch (ELDA) bis spätestens Ende Februar des Fol gejahres zu übermitteln. Darüber hin aus ist bei jeder Beendigung eines Dienstverhältnisses bis zum Ende des Folgemonates ein Lohnzettel Finanz/ SV vorzulegen (§ 34 ASVG). Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte und Versicherte in Vorschreibebetrieben. Die Vorlagefrist für unterjährige Lohnzettel beginnt mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses. Nur bei Kündigung im Kranken stand startet die Frist mit dem Ende des Anspruches auf Krankenentgelt. Auch für fallweise Beschäftigte ist je Beschäftigungsmonat ein unterjähriger Lohnzettel Finanz/SV zu übermitteln. beim selben Dienstgeber (DG) vom 30.3.2013 bis 26.4.2013 >> Summierung der Lohnzettel SV zulässig, Meldefrist Lohnzettel SV: 31.5.2013, Beitragszeitraum (BZR): März bis April Beispiel 2 Angaben: DV 1 vom 4.3.2013 bis 15.3.2013, DV 2 beim selben DG vom Mehrere Dienstverhältnisse 2.4.2013 bis 26.4.2013 >> Meldefrist Lohnzettel SV 1: Pro Dienstverhältnis ist ein Lohn zettel Finanz/SV erforderlich. Vollver sicherte und geringfügige Beschäfti gungsverhältnisse sind strikt zu tren nen. Die Summierung von Grundlagen ist nur zulässig, wenn >> das Ende des einen und der Beginn eines neuen Beschäftigungsverhält nisses innerhalb eines Kalendermona tes liegen (siehe Beispiel 1 und 2) bzw. >> fallweise Beschäftigungen in auf einanderfolgenden Monaten liegen (siehe Beispiel 3 und 4). 30.4.2013, BZR: März bis März >> Meldefrist Lohnzettel SV 2: 31.5.2013, BZR: April bis April Beispiel 3 Angaben: Fallweise Beschäftigung im März und April 2013 beim selben DG >> Summierung der Lohnzettel SV zulässig, Meldefrist Lohnzettel SV: 31.5.2013, BZR: März bis April Beispiel 4 Angaben: Fallweise Beschäftigung im April und Juni 2013 beim selben DG Bundeseinheitliche Software >> Meldefrist Lohnzettel SV 1: 31.5.2013, BZR: April bis April Die Krankenversicherungsträger set zen derzeit sukzessive das Standardpro dukt „MVB“ ein. Dieses arbeitet strikt nach den gesetzlichen Bestimmungen und reagiert auf etwaige Meldefristver letzungen rigoroser als bisherige EDVSysteme. Sollten Sie aufgefordert wer den, Lohnzettel nachzureichen und sind Sie sicher, dass diese bereits erstattet wurden bzw. dass keine Daten fehlen, wenden Sie sich bitte an die im Schrei ben angeführte Kontaktperson. >> Meldefrist Lohnzettel SV 2: 31.7.2013, BZR: Juni bis Juni www. wgkk.at Umfangreiche Infos, Ausfüllhilfen und Beispiele zum Lohnzettel finden Sie unter Dienstgeber/innen => Begriffe und Grundlagen A-Z. Service-Line der WGKK +43 1 601 22-2727 Schwankt bei durchlaufenden Arbeitsverhältnissen der Arbeitsverdienst, ist für jede geringfügige Beschäftigung und jede vollversicherungspflichtige Tätigkeit ein Lohnzettel SV zu erstatten. Die Daten der Betrieblichen Vorsorge sind auf dem Lohnzettel zu melden, der den letzten Beitragszeitraum umfasst. DGservice März 2013 WUSSTEN SIE SCHON? Abrechnung von Nachzahlungen Werden Entgelte für abgelaufene Lohnzahlungszeiträume bzw. Kalenderjahre erst zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt, spricht man von Nachzahlungen. Diese zeitverzögerten Zahlungen können verschiedene Ursachen haben. Zeitpunkt des Anspruches Eines haben Nachzahlungen jedoch gemeinsam. Sie sind sozialversiche rungsrechtlich immer jenen Monaten zuzuordnen, in denen der Anspruch auf die Entgeltleistung entstanden ist. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt das im Beitragszeitraum gebührende bzw. das darüber hinaus geleis tete Entgelt. Dieser Grundsatz gilt in Ver bindung mit der satzungsmäßig nor mierten Fälligkeit von Sonderbeiträ gen auch für die Sonderzahlungen. Die grundlegende Frage bei der sozialversicherungsrechtlichen Be handlung von Nachzahlungen lautet: „Hätte der Dienstnehmer das nachzu zahlende Entgelt bereits zu einem frü heren Zeitpunkt erhalten müssen?“. Maßgeblich für die Beurteilung ist immer der Beitragszeitraum, in dem der arbeitsrechtliche Anspruch auf die Zahlung tatsächlich entstanden ist. Nur durch die korrekte Zuordnung kann gewährleistet werden, dass Versicherte die ihnen zustehenden Leistungen in der richtigen Höhe er halten. Werden Nachzahlungen für mehrere Monate in nur einem Bei tragszeitraum abgerechnet, kommt es z. B. bedingt durch die Deckelung der Beitragsgrundlagen mit der Höchst DGservice März 2013 beitragsgrundlage zu einer niedrige ren Bemessung der Pensionsleistung. Abrechnung von Nachzahlungen Bei der Abrechnung von Nachzah lungen sind „laufende“ Bezüge und Sonderzahlungen strikt zu trennen. Klarerweise sind immer jene Beitrags sätze und sonstigen Werte des Bei tragszeitraumes zu berücksichtigen, für den die Aufrollung erfolgt. Durch die nachträgliche Auszahlung von Entgelt wird das Recht des Dienst gebers auf Einbehalt des Versicherten anteiles an den Sozialversicherungs beiträgen grundsätzlich nicht berührt. Selbstabrechnerverfahren Verwenden Sie bitte für jede Kor rektur den ELDA-Datensatz „Nachtrag/ Gutschrift zu Beitragsnachweisungen“. Beitragszeitraumkonform zu melden ist die Differenz der ursprünglich vor gelegten Beitragsnachweisung zu der sich auf Grund der Nachzahlung erge benden korrekten Abrechnungssum me. Sämtliche für die Nachzahlung relevanten Felder der Beitragsnach weisung sind zu befüllen. Beitragsvorschreibeverfahren Geben Sie bei „laufenden Bezügen“ auf der zu erstattenden Änderungs meldung im Feld „Änderung ab“ b itte unbedingt an, ab wann die Änderung gilt. Prüfen Sie bitte, ob dadurch auch nachfolgende Beitragszeiträume be troffen sind. Bezieht sich die Nach zahlung auf eine bereits gemeldete Sonderzahlung, ist die seinerzeit erstattete Meldung zu stornieren. Im Anschluss daran ist eine korrigierte Sonderzahlungsmel dung vorzulegen. Mögliche weitere Auswirkungen Beachten Sie bitte auch Folgendes: >> Ist ein vorgelegter Lohnzettel zu stornieren und neu zu melden? >> Ändert sich der Umfang der Pflichtversicherung und ist eine Änderungsmeldung erforderlich? (Wechsel von geringfügiger Be schäftigung auf Vollversicherung)? >> Hat die Nachzahlung Auswirkung auf die im Selbstabrechnerverfah ren vom Dienstgeber zu ermitteln de Dienstgeberabgabe? >> Kommt es zu Änderungen beim einkommensabhängigen Versicher tenanteil am Arbeitslosenversiche rungsbeitrag? >> Ist eine Korrektur der „Meldung zum BV-Beitrag durch Vorschreibe betriebe“ erforderlich? >> Sind ausgestellte Arbeits- und Ent geltbestätigungen zu korrigieren? >> Erhöht sich das bei Arbeitsverhin derung fortzuzahlende Krankenent gelt (Neuberechnung des 13-Wo chen-Schnittes)? Service-Line der WGKK +43 1 601 22-2727 Foto: Olga Miltsova/Shutterstock.com Das Spektrum reicht vom „einfa chen“ Rechenfehler bei der Lohnab rechnung bis hin zu strittigen Fällen und damit einhergehenden Prüfun gen, ob das jeweilige Entgelt über haupt gebührt. 11 WUSSTEN SIE SCHON? Richtig abmelden Abmeldegründe und ihre Folgen Die korrekte Angabe der Abmeldegründe ist von großer Bedeutung, da diese unterschiedlichste Rechtsfolgen nach sich ziehen. Vor allem die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung, Arbeitslosengeld und auf Auszahlung der Betrieblichen Vorsorge hängen vom jeweiligen Abmeldegrund ab. Besonderes Augenmerk ist daher darauf zu legen, dass ausschließlich jener Abmeldegrund verwendet wird, der auch der tatsächlichen Beendigungsart des Dienstverhältnisses bzw. der Pflichtversicherung entspricht. Im Rahmen einer Artikelserie wer den wir uns detailliert mit den einzel nen Abmeldegründen und ihren Aus wirkungen befassen. Wir werden dabei nach der Reihenfolge im ELDA-Daten satz vorgehen. Wir beginnen mit der Kündigung durch den Dienstgeber bzw. den Dienstnehmer, der einvernehmli chen Lösung und dem Zeitablauf. Kündigung durch den Dienstgeber Diese Beendigungsart liegt dann vor, wenn der Dienstgeber das Dienst verhältnis durch eine einseitige Wil lenserklärung auflöst. 12 Hinsichtlich der Kündigungsfristen und -termine sind bei An gestellten grundsätzlich die Regelungen des Angestelltengesetzes (AngG) zu beachten, bei Arbeitern die Bestimmungen des jeweiligen Kollektivvertrages (KV). Existiert kein KV, sind die Normen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) bzw. des Allgemeinen bürgerlichen Ge setzbuches (ABGB) heranzuziehen. Entgeltfortzahlung: Wird ein Dienstnehmer während des Kran kenstandes gekündigt, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die jeweils vorgesehene Dauer (auch über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus) aufrecht. Wird die Kündigung aber bereits vor dem Eintritt der Arbeitsunfähig keit ausgesprochen, besteht der An spruch auf Entgeltfortzahlung längs tens bis zum arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses. Arbeitslosengeld: Sofern die sons tigen Voraussetzungen vorliegen, hat der gekündigte Dienstnehmer ohne vierwöchige „Sperre“ Anspruch auf Arbeitslosengeld. Betriebliche Vorsorge: Bei einer Kündigung durch den Dienstgeber hat der Dienstnehmer gegenüber der Be trieblichen Vorsorgekasse (sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen) grund sätzlich einen Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung (z. B. Auszahlung). Auflösungsabgabe: Bei der Beendi gung eines arbeitslosenversicherungs pflichtigen Dienstverhältnisses durch Dienstgeberkündigung fällt grundsätz lich die Auflösungsabgabe an (weitere Infos zur Auflösungsabgabe finden Sie auf Seite vier). Kündigung durch den Dienstnehmer Hier wird das Dienstverhältnis durch eine einseitige Willenserklä rung des Dienstnehmers gelöst. Die zu beachtenden Kündigungsfristen und -termine finden sich grundsätzlich ebenfalls im AngG bzw. für Arbeiter in der GewO 1994 und im ABGB. Entgeltfortzahlung: Kündigt der Dienstnehmer vor oder während ei ner Arbeitsunfähigkeit, endet sein An spruch auf Entgeltfortzahlung spätes tens mit dem arbeitsrechtli chen Ende des Dienst ve r h ä l t nisses. resr Foto: And tock.com /Shutters Arbeitslosengeld: Die Kündigung des Dienstnehmers ohne wichtigen Grund führt grundsätzlich zu einer DGservice März 2013 WUSSTEN SIE SCHON? vierwöchigen „Sperre“ des Arbeitslo sengeldes. Betriebliche Vorsorge: Wird das Dienstverhältnis durch Kündigung des Dienstnehmers (Ausnahme: Kündi gung während einer Teilzeitbeschäf tigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz) been det, besteht (trotz dreier Einzahlungs jahre) kein Verfügungsanspruch über die Abfertigung. Auflösungsabgabe: Bei einer Kün digung durch den Dienstnehmer hat der Dienstgeber keine Auflösungsab gabe zu entrichten. Arbeitslosengeld: Die einvernehm liche Lösung verursacht grundsätzlich keine „Sperre“. Betriebliche Vorsorge: Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann der Dienstnehmer bei einer einvernehm lichen Lösung grundsätzlich über die Abfertigung verfügen. KURZ NOTIERT Schlechtwetterentschädigung im Tunnelbau? Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich in seinem Erkenntnis vom 18.9.2012, Zl. 2012/11/0101, mit der Frage, ob im Tunnelbau Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten Auflösungsabgabe: Bei einer ein vernehmlichen Auflösung ist die Auf lösungsabgabe zu zahlen (sofern kei ner der gesetzlich vorgesehenen Aus nahmegründe gegeben ist). sind. Der VwGH führte dazu aus, dass für die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages nicht die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmer ausschlaggebend ist, sondern inwieweit der Betrieb an sich unter die taxa- Zeitablauf tive Aufzählung des § 1 des BauarbeiterSchlechtwetterentschädigungsgesetzes Einvernehmliche Lösung Bei einer einvernehmlichen Lösung wird das Dienstverhältnis auf Grund des ausdrücklichen und eindeutigen Willens sowohl des Dienstgebers als auch des Dienstnehmers beendet. Eine Bindung an bestimmte Fristen oder Termine ist nicht gegeben. Entgeltfortzahlung: Einvernehm liche Lösungen führen grundsätzlich zu keiner Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers über das arbeits rechtliche Ende des Dienstverhält nisses hinaus. Aber: Besonders bei „einvernehmlichen Lösungen“ mit Wiedereinstellungszusage nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit prüft die Sozialversicherung, ob das Dienst verhältnis tatsächlich beendet wurde oder ein Umgehungsgeschäft zwecks Vermeidung der Entgeltfortzahlungs pflicht vorliegt. www. wgkk.at Umfassende Informationen über die Meldebestimmungen, wie etwa zu den einzelnen Meldeformularen und der jeweils einzuhaltenden Meldefrist, finden Sie unter Dienstgeber/innen. DGservice März 2013 Ein befristetes Dienstverhältnis endet von selbst mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. 1957 (BSchEG) fällt. Diese Bestimmung zählt alle Betriebsarten abschließend auf, die für sämtliche beschäftigten Arbeiter einen Beitrag zu entrichten Entgeltfortzahlung: Endet das be fristete Dienstverhältnis durch Zeit ablauf während eines Krankenstan des, endet zu diesem Zeitpunkt auch die Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers. haben. Unter anderem sind „Hoch- und Tiefbaubetriebe“ genannt. Da der Tunnelbau eine Unterkategorie des Hochbzw. Tiefbaues darstellt, haben auch Tunnelbaubetriebe für alle ihre Arbeiter einen Schlechtwetterentschädigungsbeitrag abzuführen. Arbeitslosengeld: Der Zeitablauf führt grundsätzlich zu keiner vierwö chigen „Sperre“. Betriebliche Vorsorge: Bei Vorlie gen von drei Einzahlungsjahren be steht grundsätzlich ein Verfügungsan spruch über die Abfertigung. Neuerungen bei der Pflegefreistellung nach dem Urlaubsgesetz Die Pflegefreistellung nach § 16 Abs. 1 des Urlaubsgesetzes (UrlG) wurde mit 1.1.2013 ausgedehnt. Anspruch auf eine Woche Pflegeurlaub pro Jahr (bei Auflösungsabgabe: War das Dienstverhältnis auf höchstens sechs Monate befristet, fällt bei dieser Be endigungsart keine Auflösungsabgabe an. unter Zwölfjährigen zwei Wochen) haben demnach auch leibliche Eltern, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben. Auch gleichgeschlechtliche Paare und neue Partner in „Patchwork“-Familien können die Service-Line der WGKK +43 1 601 22-2727 Freistellung beantragen. Darunter fallen Partner, die zwar nicht leiblicher Elternteil sind, aber im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben. 13 WUSSTEN SIE SCHON? Unternehmensbeteiligung und unselbständige Tätigkeit Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) – Teil 3 Die OG und die KG haben eine Gemeinsamkeit – sie sind beide Personengesellschaften. Dies bedeutet, dass zumindest ein Gesellschafter mit seinem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet. Die GmbH & Co KG gehört als besondere Form einer KG ebenfalls zu den Personengesellschaften. 14 Im allgemeinen Sprachgebrauch sind vereinzelt auch noch die Bezeich nungen „Offene Handelsgesellschaft“ (OHG), „Offene Erwerbsgesellschaft“ (OEG) und „Kommandit-Erwerbsge sellschaft“ (KEG) erhalten geblieben. Diese Gesellschaftsformen existie ren rechtlich allerdings nicht mehr. Sie wurden anlässlich des Inkrafttre tens des Unternehmensgesetzbuches (UGB) automatisch in OG bzw. KG um gewandelt. Ein der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegendes Dienstverhält nis zwischen der OG und einem an ihr beteiligten Gesellschafter vermag da her auf Grund dieses beherrschenden Einflusses auf die Gesellschaft grund sätzlich nicht einzutreten. Gesellschafter einer OG sind ange sichts dessen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert. Dabei ist es uner heblich, ob die Gesellschaft der Wirt schaftskammer angehört. Liegt keine Gewerbeberechtigung vor bzw. ist sie nicht erforderlich, tritt eine Versiche rung als „Neuer Selbständiger“ ein. Erstreckt sich der Unternehmensge genstand der OG hingegen auf die Führung eines land(forst)wirtschaftli chen Betriebes, besteht eine Pflicht versicherung nach dem Bauern-Sozial versicherungsgesetz (BSVG). Die Offene Gesellschaft Dienstnehmerstellung möglich? Eine OG besteht aus zumindest zwei Gesellschaftern. Diese haften persönlich, unbeschränkt, primär so wie solidarisch als Gesamtschuldner für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die OG besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und kann dem zufolge eigene Rechtsgeschäfte ab schließen. Gesellschafter – Pflichtversicherung Eine OG fungiert gegenüber den von ihr beschäftigten Personen als Dienst geber. Ausgeübt wird die „Dienstge berfunktion“ ausschließlich durch die jeweils vertretungs- und geschäftsfüh rungsbefugten Gesellschafter der OG. In Ausnahmefällen ist allerdings auch eine Pflichtversicherung nach dem ASVG denkbar. Voraussetzung dafür ist, dass der jeweilige Gesell schafter von der Geschäftsführung bzw. der Vertretung der OG vertrag lich ausgeschlossen wurde. In einem solchen Fall ist es dem von seiner Verantwortung entbun denen Gesellschafter der OG sodann nicht möglich, die „Dienstgeberfunkti on“ wahrzunehmen. Wird zudem eine Beschäftigung in einem (überwiegen den) Verhältnis von persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausge übt, liegt ein Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG vor (vgl. auch VwGH vom 23.4.1996, Zl. 94/08/0073). Die Kommanditgesellschaft Eine KG setzt sich zumindest aus einem unbeschränkt haftenden Ge sellschafter (Komplementär) und mindestens einem lediglich mit sei ner Vermögenseinlage haftenden Gesellschafter (Kommanditisten) zu sammen. Wie der OG kommt auch ihr eigene Rechtspersönlichkeit zu. Die KG ist berechtigt, Rechtsgeschäfte zu tätigen und fungiert als Dienstgeber gegenüber den von ihr beschäftigten Dienstnehmern. Komplementär – Pflichtversicherung Die Vertretung der Gesellschaft sowie die Geschäftsführung obliegt ausschließlich den Komplementären. Wenngleich außergewöhnliche Ge schäfte zwar auch der Zustimmung des (der) Kommanditisten bedürfen, ändert dies nichts daran, dass dem Komplementär die Ausübung der „Dienstgeberfunktion“ zukommt. Ein der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegendes Dienstverhältnis eines unbeschränkt haftenden Gesell schafters zur KG ist daher grundsätz lich ausgeschlossen. Wie die Gesellschafter einer OG sind auch Komplementäre einer KG nach dem GSVG bzw. dem BSVG pflichtversichert. Kommanditist – Pflichtversicherung Da einem Kommanditisten nach den Bestimmungen des UGB weder DGservice März 2013 WUSSTEN SIE SCHON? die Vertretung noch die Geschäfts führung der KG obliegt, kann er un geachtet der Höhe seiner Beteiligung im Rahmen eines Dienstverhältnis ses nach dem ASVG für die KG tätig werden. Voraussetzung ist natürlich wiederum, dass die Beschäftigung (überwiegend) in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Ab hängigkeit gegen Entgelt erfolgt. Wird der Kommanditist auf gesell schaftsrechtlicher Basis allerdings mit Rechten ausgestattet, die über die ihm nach den Bestimmungen des UGB zukommenden Rechte hinausgehen (Beteiligung an der Geschäftsführung, spezielle Abstimmungsmodalitäten etc.), ist das Vorliegen eines Dienstver hältnisses anhand der Gesellschafts unterlagen bzw. konkret getroffenen Vereinbarungen im Detail zu prüfen. Bei maßgeblicher Einflussmöglichkeit ist eine Pflichtversicherung nach dem ASVG zu verneinen. Aktiv über ihre Organstellung als Gesellschafter der KG tätige Komman ditisten, die auf Grund ihres Einflusses auf die Gesellschaft nicht als Dienst nehmer gemäß dem ASVG zu quali fizieren sind, unterliegen als „Neue Selbständige“ der Pflichtversicherung nach dem GSVG (vgl. VwGH vom 13.5.2009, Zl. 2006/08/0341)1. Gesellschaftsform GmbH & Co KG Bei einer GmbH & Co KG handelt es sich um eine spezielle Form einer KG. Als Komplementär fungiert keine na türliche Person, sondern eine im Fir menbuch eingetragene GmbH. Diese verfügt auch über einen oder mehrere handelsrechtliche Geschäftsführer. Die Geschäftsführung und Vertre tung der KG obliegt nach den Bestim mungen des UGB grundsätzlich der GmbH bzw. den sonstigen an der KG beteiligten Komplementären. Der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegende Dienstverhältnis se von mittätigen Gesellschaftern der GmbH & Co KG können sowohl mit der Komplementär-GmbH als auch der KG bestehen (vgl. VwGH vom 14.9.1979, Zl. 1304/77). Tätigkeit für Komplementär-GmbH Wird ein an der GmbH beteiligter Gesellschafter bzw. geschäftsführen der handelsrechtlicher Gesellschafter für die Komplementär-GmbH tätig, hat die Überprüfung, ob Pflichtver sicherung nach dem ASVG besteht, nach denselben Kriterien wie für „nor male“ GmbH-Gesellschafter zu erfol gen (vgl. „DGservice“ Nr. 4/2012). Dabei spielt eine etwaige weitere direkte Beteiligung des Betreffenden an der KG (z. B. als Kommanditist) keine Rolle. Neben dem Vorliegen der Dienstnehmermerkmale nach § 4 Abs. 2 ASVG ist somit lediglich zu klä ren, ob der Gesellschafter auf Grund seiner Beteiligung am Stammkapital der GmbH einen maßgeblichen Ein fluss auf die Gestion der Komplemen tär-GmbH auszuüben vermag. Denkbar ist natürlich auch, dass ein Kommanditist der KG Arbeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses für die Komplementär-GmbH, an der er keine Beteiligung hält, verrichtet. Tätigkeit für KG In jenen Fällen, in denen ein an der Komplementär-GmbH beteiligter Gesellschafter durch die KG beschäf tigt wird, ist ebenfalls zu hinterfragen, ob ihm ein maßgeblicher Einfluss auf die KG zukommt. Hier ist zunächst seine Stellung innerhalb der GmbH zu beurteilen. Als Komplementär der Personengesellschaft nimmt diese ja die Vertretung und die Geschäftsfüh rung der KG wahr, weshalb der GmbH grundsätzlich eine „Dienstgeberfunk tion“ zukommt. Kommt dem Gesellschafter einer GmbH auf Grund seiner Beteiligung und den Abstimmungsmodalitäten in der GmbH keine bestimmende Rolle zu, besteht bei Vorliegen der Dienst nehmerkriterien eine Pflichtversiche rung nach dem ASVG. Bei der anzu stellenden Prüfung gelten wiederum die bereits in der letzten Folge unserer Serie dargelegten Kriterien für GmbHGesellschafter. Zusätzliche Beteiligung an der KG Eine etwaige zusätzliche Beteili gung an der KG (z. B. Gesellschafter der GmbH und Kommanditist) ist ebenfalls zu berücksichtigen. Dies vor allem dann, wenn die Beteiligung an der KG gesellschaftsvertraglich mit Rechten verbunden ist, die dem Kom manditisten (neben der Komplemen tär-GmbH) eine Beteiligung an der Ge schäftsführung der KG ermöglichen. Dabei ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von dieser Befugnis tat sächlich Gebrauch gemacht wird. Gleiches gilt, wenn ein Kommandi tist zwar nicht an der GmbH beteiligt ist, aber an der Geschäftsführung des Komplementärs nachhaltig mitwirken kann. Service-Line der WGKK +43 1 601 22-3200 1 Ist der Kommanditist einer GmbH & Co KG zugleich Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, tritt Pflichtversicherung als „Neuer Selb- ständiger“ auch ohne Mittätigkeit ein (VwGH vom 11.9.2008, Zl. 2006/08/0041). DGservice März 2013 15 REAKTIONEN Leser fragen Wir bieten Rat & Hilfe DGSERVICE DIREKT Eine unserer Arbeiterinnen (geboren am 2.2.1956) könnte am 1.4.2013 die „Hacklerpension“ in Anspruch nehmen. Sie bleibt jedoch weiterhin vollversichert beschäftigt. Welche Beiträge fallen ab diesem Zeitpunkt an? >> Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (AV) endet für Frauen mit Geburtsdatum ab 2.3.1954 und Männer mit Geburtsdatum ab 2.6.1953 auch dann, wenn das für eine Langzeitversicherungspension („Hacklerrege lung“) erforderliche Lebensalter erreicht ist und die benötigten Versicherungszeiten vorliegen. Erfüllen Frauen vor dem 60. Le bensjahr diese Voraussetzungen, entfällt ab dem Folgemonat der AV-Beitrag und der Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag (Beitragsgruppe A2). Ab Vollendung des 60. Lebensjahres entfällt zusätzlich der Unfallversicherungsbeitrag (Bei tragsgruppe A4u). Erfüllen Männer die Voraussetzungen (frühestens ab dem 60. Lebensjahr möglich), ist ab dem Folgemonat die Beitragsgruppe A4u zu verwenden. Unser „Bonus-Arbeitnehmer“ vollendet in Kürze sein 60. Lebensjahr und hat noch keinen Anspruch auf eine Alterspension. In welcher Beitragsgruppe ist er ab dann abzurechnen? 16 Fo to : Bi lder Box.co m >> Ab 2.3.1954 geborene Frauen und ab 2.6.1953 geborene Männer sind ab dem Monat nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Beitragsgruppen J3u, Y3u etc. abzurechnen, wenn sie seit 31.8.2009 in einem „Bonus-Dienstverhält nis“ stehen und kein Pensionsanspruch besteht. Diese neuen „Bonus-Beitragsgrup pen“ berücksichtigen den Entfall des 3%igen Dienstgeberanteiles am AV-Beitrag (= „Bonus“) und des Unfallversicherungsbeitrages (1,40 %) ab dem 60. Lebensjahr. Erst wenn für diese Personen die Pflichtversicherung in der AV endet (Pensionsan spruch oder Vollendung 63. Lebensjahr), entfallen ab dem Folgemonat der gesam te AV-Beitrag und der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (Bei tragsgruppe A4u, D4u etc.). Für ältere „Bonus-Fälle“ (Frauen geboren vor 2.3.1954 bzw. Männer geboren vor 2.6.1953) gelten die im „DGservice“ Nr. 4/2012 auf Seite acht in der Rubrik „Alles beim Alten“ angeführten Altersgrenzen. Unterstützung bei der Abrechnung bietet u. a. das Beitragsgruppenschema, das Sie über unsere Inter netseite abrufen können. P.b.b. ZLN 02Z033388 M Erscheinungsort: Wien Verlagspostamt: 1100 Wien Sie fragen – wir antworten „DGservice“ bringt auf dieser Seite die freie Meinung seiner Leser. Diese muss sich nicht mit der Meinung der Redaktion decken. Die Redaktion behält sich vor, Reaktionen zu kürzen oder auch nur auszugsweise zu veröffentlichen. So erreichen Sie uns Wiener Gebietskrankenkasse Beitragsabteilung Kennwort „DGservice“ Wienerbergstraße 15-19 1100 Wien Tel.: +43 1 601 22-0 Fax: +43 1 602 46 13 E-Mail: [email protected] Internet: www.wgkk.at Impressum Herausgeber: Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, DVR: 0023957, Tel.: +43 1 601 22-0, Fax: +43 1 602 46 13, E-Mail: [email protected], Inter net: www.wgkk.at • Redaktion und Layout: Daniel Korner, Wolfgang Mitterstöger, Michaela Podgornik, Mag. (FH) Karina Sand hofer, Gerhard Trimmel • Mitarbeiter dieser Ausgabe: Harald Ebner, Gabriele Pergler, Hannes Holzinger, ELDA CC • Bildnachweis Titelfoto: Dmitry Kalinovsky/Shutterstock. com, Seite 2 – Foto des 1. Obfrau-Stv. Mag. 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