Stadt Reutlingen 50 Sozialamt Gz.: 50-2-103.53
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Stadt Reutlingen 50 Sozialamt Gz.: 50-2-103.53
Stadt Reutlingen 50 Sozialamt Gz.: 50-2-103.53-co Beratungsfolge 14/098/01 24.10.2014 Datum Behandlungszweck/-art Ergebnis BezGR Betzingen - Anhörung öffentlich I-Rat 04.11.2014 Vorberatung nichtöffentlich BVUA 13.11.2014 Vorberatung nichtöffentlich VKSA 18.11.2014 Vorberatung nichtöffentlich GR 20.11.2014 Entscheidung öffentlich Beschlussvorlage Standortsuche für eine Anschlussunterbringung von Flüchtlingen im Stadtgebiet Reutlingen - Antrag der SPD-Fraktion vom 08.07.2014, GR-Drucksache Nr. 14/005/47 - Antrag der SPD-Fraktion vom 04.09.2014, GR-Drucksache Nr. 14/005/61 - Antrag der Fraktion Die Grünen und Unabhängigen vom 30.09.2014, GR-Drucksache Nr. 14/005/66 Bezugsdrucksache 14/005/47; 14/005/61; 14/061/02; 14/005/66 Beschlussvorschlag 1. Der Gemeinderat stimmt der Standortauswahl für weitergehende Prüfungen für eine Anschlussunterbringung von Flüchtlingen im Stadtgebiet Reutlingen zu. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, das Gebäude 40 Ypernkaserne für die Unterbringung von Flüchtlingen möglichst rasch zu ertüchtigen. Parallel dazu werden die Bürgerschaft und gesellschaftliche Gruppen im Wohnquartier, Kirchen und Asylcafé, informiert und einbezogen. 3. Für die Standorte Hammerweg 4 und 6, Hauffstraße 47 und Christophstraße werden die Vorbereitungen für eine Anschlussunterbringung in Form einer Gemeinschaftsunterkunft zügig weiterverfolgt und der Gemeinderat über die weiteren Umsetzungsschritte informiert. 4. Gegebenenfalls sind Beschlüsse der gemeinderätlichen Gremien herbeizuführen. Finanzielle Auswirkungen HHJ HHST Betrag in € über-/ außerplanm. Betrag in € Auswirkung Auswirkung Deckungsvorschlag HHJ HHST Erläuterung Erläuterung Begründung 1. Einführung Entsprechend einer Prognose des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.05.2014 war in der Bundesrepublik Deutschland monatlich von 10.000 bis 12.000 Asylantragstellern auszugehen. Dies entsprach bereits einer Steigerung der Flüchtlingszahlen im Vergleich zum Vorjahr um über 70 %. Die aktuelle Zugangsprognose des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.08.2014 geht bereits davon aus, dass bundesweit monatlich bis zu 18.000 Personen als Flüchtlinge in die Bundesrepublik kommen und Asyl begehren. Nach der aktuell mit dem Integrationsministerium Baden-Württemberg abgestimmten Bewertung für 2014 ist in Baden-Württemberg mit einem Zugang von bis zu 23.000 Erstantragstellern zu rechnen. Weitere Erhöhungen werden vom Integrationsministerium jedoch nicht ausgeschlossen. Auch hinsichtlich Folgeantragstellern wird aktuell von bis zu 3.200 Personen in Baden-Württemberg ausgegangen. Nachdem sich die Prognose des Bundesministeriums für Migration und Flüchtlinge nur auf das Jahr 2014 bezieht und keine Grundlage für einen Ausblick für 2015 bildet, werden von den maßgeblichen Stellen bislang keine Schätzungen für das kommende Jahr abgegeben. Aufgrund der aktuellen Krisenherde ist allerdings wahrscheinlich, dass sich die Zugangszahlen im Vergleich zum laufenden Jahr nochmals deutlich erhöhen werden. Zum Stand 8. Oktober 2014 waren 742 Personen an 17 Standorten im Landkreisgebiet in der sogenannten vorläufigen Unterbringung untergebracht. Das Landratsamt geht aktuell monatlich von weiteren 100 zugewiesenen Personen aus. Mittelfristig benötigt das Landratsamt somit voraussichtlich 1.200 bis 1.400 Unterbringungsplätze. Im Stadtgebiet Reutlingen sind im Rahmen der sogenannten vorläufigen Unterbringung aktuell ca. 400 Personen an 3 Standorten (Carl-Zeiss-Straße, Altbau Pflegeheim Ringelbach und Ypernkaserne, Gebäude 40) untergebracht. Auf die ausführliche Berichterstattung in den Sitzungen des VKSA am 18.03.2014 und am 03.06.2014 kann Bezug genommen werden. Angesichts dieser so rasch und drastisch ansteigenden Flüchtlingszahlen ergibt sich auch für die in der Zuständigkeit der Gemeinden liegende sogenannte Anschlussunterbringung eine dringende Handlungsnotwendigkeit. Dies umso mehr, als das am 18.01.2014 in Kraft getretene Flüchtlingsaufnahmegesetz für die vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen eine zeitliche Obergrenze von 24 Monaten vorsieht. Spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums besteht für die zu einer Anschlussunterbringung verpflichteten Kommunen die Notwendigkeit, Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Dabei werden die in eine Anschlussunterbringung einzubeziehenden Personen von der unteren Aufnahmebehörde (Landratsamt Reutlingen) den kreisangehörigen Gemeinden zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil der jeweiligen Gemeinde an der Bevölkerung des Landkreises errechnet. Für eine Flüchtlingsanschlussunterbringung stehen in Reutlingen derzeit die Gebäude Hammerweg 4 und 6 sowie das Gebäude Sickenhäuser Straße 217 mit einer Kapazität von 39 bis 47 Unterbringungsplätzen zur Verfügung. Die Unterbringungsplätze variieren, weil nicht in jeder Konstellation eine maximale Belegung möglich ist. Die Stadt Reutlingen ist im Jahr 2014 voraussichtlich zur Aufnahme von 78 Personen in die sogenannte Anschlussunterbringung verpflichtet. Aktuell besteht eine Aufnahmeverpflichtung für 23 Personen, für 12 Personen besteht derzeit keine Unterbringungsmöglichkeit. Bis dato ist es erfreulicherweise gelungen, dass ca. 80 % dieser Personen ggf. mit unserer Unterstützung individuellen Wohnraum gefunden haben, so dass eine Unterbringung in einer gemeinschaftlichen Unterkunft nicht erforderlich war. Leider ist davon auszugehen, 2 dass sich dieser hohe Selbstversorgungsgrad auch angesichts der steigenden Zugangszahlen nicht wird halten lassen. Die individuelle Wohnmöglichkeit ist zuvorderst zu priorisieren, denn sie ermöglicht für Flüchtlinge in der Anschlussunterbringung ein größtmögliches Maß von Integration in das Gemeinwesen. Um diese Versorgungsmöglichkeit möglichst auch künftig in nennenswertem Umfang ausschöpfen zu können, ist es erforderlich, dass Bemühungen, diesen Wohnraum für Flüchtlinge zu erschließen, verstärkt werden. Es gilt, Vermieter und wohnungssuchende Flüchtlinge „zusammenzuführen“. Dies ist möglich über ein Zusammenwirken mit örtlichen Immobilienunternehmen, selbstverständlich insbesondere mit der GWG Reutlingen. Und es erfordert eine Aktivierung der Bürgerschaft, die über geeigneten Wohnraum verfügt. Ein möglichst integriertes Wohnen von Flüchtlingen ist nur möglich, wenn alle gesellschaftlichen Kräfte „an einem Strang ziehen“ und wenn immer wieder und im Einzelfall die Bereitschaft von Menschen besteht, Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Diesbezüglich kommt auch dem Gemeinderat und den Bezirksgemeinderäten eine wichtige Rolle besonders als Bindeglied zu. Bereits jetzt werden Wohnungsangebote, die an die Verwaltung herangetragen werden, intensiv auf eine Nutzungsmöglichkeit hin überprüft. Auch städtische Gebäude wurden und werden dabei nochmals besonders in den Blick genommen. Es ist jedoch anzumerken, dass sich der städtische Wohnraumbestand sehr in Grenzen hält. Obwohl eine Prognose einer notwendigen vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen und damit zusammenhängend einer späteren Anschlussunterbringung nur schwerlich möglich ist, muss sich Reutlingen darauf ausrichten, dass nach derzeitigem Stand im Jahr 2015 vermutlich 120 Personen und 2016 vermutlich 200 Personen unterzubringen sind. Die vorherrschende Situation wird noch dadurch verstärkt, dass die bisherigen Unterbringungsmöglichkeiten in den Gebäuden Hammerweg 4 und 6 baulich „abgängig sind“ und eine mittelfristige Unterbringung von Flüchtlingen so nicht mehr ermöglichen. Ausgehend von dem Umstand, dass trotz aller laufenden Bemühungen nicht alle Flüchtlinge, für die eine Anschlussunterbringung ansteht, mit individuellem Wohnraum versorgt werden können, sind gemeinschaftliche Unterbringungsmöglichkeiten in der Stadt Reutlingen unvermeidbar geworden. 2. Standortüberprüfungen Für eine Anschlussunterbringung ergeben sich grundsätzlich drei Alternativen: - Anschlussunterbringung in Form einer Gemeinschaftsunterkunft verknüpft mit einer vorläufigen Unterbringung des Landratsamtes: Von dieser Möglichkeit machen die Stadt- und Landkreise und die zur Anschlussunterbringung verpflichteten Kommunen wo immer dies möglich ist Gebrauch. Insbesondere nach der neuen zeitlichen Regelung für die Aufnahme in eine Anschlussunterbringung durch das Flüchtlingsaufnahmegesetz (Anschlussunterbringung nach 24 Monaten) ist nur bei dieser Lösung gewährleistet, dass ein Umzug nicht zwingend erforderlich ist und dass die bisherige Integration in das Gemeinwesen durch den Umzug nicht wieder aufgegeben werden muss. Nur bei dieser Alternative können die nachhaltigen Vorteile bei Sozialbetreuung und Hausmeisterdiensten, die an diesen Standorten durch das Landratsamt bereits erbracht werden, genutzt werden. Darüber hinaus ermöglicht diese Lösung wichtige Synergien beim Einsatz von bürgerschaftlich Engagierten (Ankopplung an hauptamtliche Strukturen, keine Zersplitterung auf viele Standorte, gemeinsames Handeln und enger Austausch vor Ort). - Individuelle Unterbringung in normalem Wohnraum: Dieser Unterbringungsmöglichkeit ist der absolute Vorrang einzuräumen, denn dies ermöglicht die beste Integration in das Gemeinwesen. Leider steht hierfür – nach bisherigem Stand – nicht genügend 3 Wohnraum zur Verfügung. Ein Nachteil besteht darin, dass Sozialbetreuung nicht wie bei einem Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft vorhanden ist. Diese Form der Wohnraumversorgung ist für die kleineren Stadtbezirke Reutlingens gut geeignet, da sie kleinere Wohnquartiere nicht überfordert. - Anschlussunterbringung in Form einer Gemeinschaftsunterkunft getrennt von einer vorläufigen Unterbringung: Je nach Standort und Größe der Gemeinschaftsunterkunft ergeben sich für eine Integration Vor- oder Nachteile und sind zusätzliche Sozialdienstfunktionen und Hausmeisterdienste notwendig. Es wären Umzüge aus der vorläufigen Unterbringung erforderlich, ein individuelles Wohnen kann in der Anschlussunterbringung in Form von Gemeinschaftsunterkünften jedoch nicht realisiert werden. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass nach derzeitiger Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg Flüchtlingsunterbringung – da die Nutzung laut VGH als wohnähnlich anzusehen ist – in Gewerbegebieten nicht zulässig ist. Die Verwaltung geht zwischenzeitlich davon aus, dass die aktuell in der Politik und in den Medien thematisierte Gesetzesänderung bis Ende des Jahres kommt und damit die Möglichkeit eröffnet wird, in Gewerbegebieten und in Gebieten mit ähnlicher Nutzungsart Unterkünfte im Wege der Baugenehmigung zuzulassen. Mit allen notwendig beteiligten Ämtern der Stadtverwaltung wurden Standorte für eine Anschlussunterbringung systematisch erhoben und unter Berücksichtigung der Kriterien wie Eigentumsverhältnisse, vorhandenes Planungsrecht, geeignete bestehende Gebäude, infrastrukturelle und sozialplanerische Gegebenheiten bewertet. Nach intensiver und sorgfältiger Prüfung wurden 9 Standorte als mögliche Standorte für eine Anschlussunterbringung festgehalten: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Ypernkaserne, Gebäude 40 Hammerweg Hauffstraße 47/1 Christophstraße Carl-Zeiss-Straße Im Holder Ehemaliger „Lindner-Grill“ Sickenhäuser Straße Steinachstraße. Bezüglich der örtlichen Zuordnung und dem aktuell geltenden Planungsrecht der 9 Standorte kann auf den angefügten Stadtplanauszug (Anlage) verwiesen werden. Der von der SPD-Fraktion mit Antrag vom 04.09.2014 vorgeschlagene Standort WalterRathenau-Straße/Ludwig-Finckh-Straße musste dabei leider ausscheiden; die Räumlichkeiten sind zu normalen Mietwohnungen umgebaut und derzeit alle vermietet. Die Verwaltung schlägt vor, dass für nachfolgende Standorte eine weitergehende Überprüfung zur Umsetzung einer Anschlussunterbringung von Flüchtlingen in Form von Gemeinschaftsunterkünften verfolgt wird. Dabei ergibt sich auch eine zeitliche Priorisierung: a) Ertüchtigung der Ypernkaserne, Gebäude 40 für voraussichtlich 70 Flüchtlinge (die konkrete Festlegung von Unterbringungsplätzen ist baurechtlichen und brandschutztechnischen Überprüfungen vorzubehalten). Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben möglich. Bürgerschaft und gesellschaftliche Gruppen werden über die Belegungsplanung informiert, auch um die ehrenamtliche Bereitschaft einbinden zu können und um die Akzeptanz dieser Belegung zu fördern. 4 In der Nutzung der früheren Ypernkaserne ist zumindest für eine vorübergehende Zeit eine Unterbringungsmöglichkeit vorzusehen, wissend, dass es zusammen mit der vom Landratsamt betriebenen vorläufigen Unterbringung im gleichen Gebäude zu einer gewissen Konzentration in einem Wohnquartier kommt. Die grundsätzlich gute, auch soziale Infrastruktur des Bereiches Ringelbach ist hier von großem Vorteil. b) Für den Neubau einer gemeinschaftlichen Anschlussunterbringung eignen sich die Standorte Hauffstraße 47/1 (das bisher dort stehende Gebäude ist abgängig und muss abgerissen werden), Christophstraße (Bereich ehemaliger Bauhof) und Hammerweg. Die bisherigen bereits für eine Anschlussunterbringung genutzten Gebäude Hammerweg 4 und 6 sind abgängig und müssten in sehr absehbarer Zeit ohnehin abgebrochen und ersetzt werden, so dass ca. 30 bisher genutzte Plätze entfallen. Das Gebäudemanagement brachte eine Bauvoranfrage für max. 115 Wohnplätze in das baurechtliche Verfahren. Aufgrund der erhobenen Nachbareinwendungen ist das Regierungspräsidium zuständige Genehmigungsbehörde. Das Regierungspräsidium hält einen Bebauungsplan für erforderlich. Die Verwaltung ist nach wie vor der Auffassung, dass für das Vorhaben auf der Grundlage des vorhandenen Planungsrechts (§§ 34 / 35 BauGB) eine Baugenehmigung möglich ist, insbesondere, da es sich letztlich um einen Ersatzneubau handelt. Die in der Bauvoranfrage aufgenommene Größenordnung mit ca. 115 Wohnplätzen ist ohnehin nicht mehr beabsichtigt. Aufgrund der zahlreich zu beachtenden öffentlichen Belange mit umfangreichen Gutachten, wie z. B. Artenschutz, Immissionsschutz, Altlastenüberprüfung, ist mit einer kurzfristigen Baugenehmigung für das beauftragte Vorhaben nicht zu rechnen. An diesen Standorten wird grundsätzlich eine Anschlussunterbringung in Form von Gemeinschaftsunterkünften für jeweils ca. 60 Flüchtlinge für sinnvoll und möglich erachtet. Die Standorte könnten mittel- bis langfristig genutzt werden. Die zu erstellenden Gebäude sollen durch die GWG errichtet werden, um ansonsten notwendige erhebliche Ausgaben des Vermögenshaushaltes zu vermeiden. c) Eine Anschlussunterbringung im Zusammenhang mit der vorläufigen Unterbringung des Landratsamtes in der Carl-Zeiss-Straße wird von der Verwaltung weiterhin für geeignet und notwendig erachtet. Die weiteren Planungen und Überlegungen sind im Zusammenhang mit der vorläufigen Unterbringung des Landratsamtes an diesem Standort zu sehen und bedürfen aktuell einer Entscheidung des Gemeinderates nicht. Auch zeitlich gesehen kommt dieser Möglichkeit einer Anschlussunterbringung nicht oberste Priorität zu bzw. wird diese Möglichkeit einer Anschlussunterbringung den aktuell vorherrschenden Bedürfnissen ohnehin nicht gerecht. Losgelöst von den planungsrechtlichen Voraussetzungen muss das Landratsamt vor der möglichen Realisierung des Neubaus interimsweise Unterbringungen für die derzeit dort wohnenden Flüchtlinge finden und ggf. auch baulich umsetzen und ist hierbei auch darauf angewiesen, dass Übergänge in eine Anschlussunterbringung zeitnah und reibungslos möglich sind. d) Die Standorte Im Holder und ehemaliger „Lindner-Grill“ sind bauplanungsrechtlich sofort genehmigungsfähig. Die Standorte Sickenhäuser Straße und Steinachstraße bedürfen vertiefter Betrachtungen, bevor über das weitere Verfahren entschieden werden kann. 5 3. Anträge der SPD-Fraktion vom 08.07.2014, GR-Drucksache Nr. 14/005/47, und vom 04.09.2014, GR-Drucksache Nr. 14/005/61 Die Anträge der SPD-Fraktion vom 08.07.2014 sowie vom 04.09.2014 haben sich mit der vorstehenden Standortauswahl zum Teil erledigt, zum Teil sind sie im weiteren Vorgehen zu berücksichtigen. Im Einzelnen: - „Anschlussunterbringung Carl-Zeiss-Straße“, Ziffer 1, GR-Drucksache Nr. 14/005/47 Auf GR-Drucksache Nr. 14/061/02 ist zu verweisen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen weiter oben verwiesen. - „Standortsuche“, Ziffern 2 und 3 GR-Drucksache Nr. 14/005/47 und Ziffer 1, GRDrucksache Nr. 14/005/61 Auf in Frage kommende Anschlussunterbringungsmöglichkeiten wird mit vorstehenden Angaben eingegangen. - „Bürgerbeteiligungsverfahren“, Ziffer 2, GR-Drucksache Nr. 14/005/61 Eine Information und Einbindung der Bürgerschaft sollte und kann erst in Angriff genommen werden, wenn eine Standortauswahl getroffen ist und die weiteren Planungen konkretisiert werden können; analog zur auch sonst üblichen Vorgehensweise. Sobald eine Standortauswahl und konkretere Planungsschritte getroffen wurden, ist eine Information und Beteiligung von Bürgerschaft und insbesondere dem Arbeitskreis Asyl und den Kirchen vorgesehen. - „Individueller Wohnraum für Flüchtlinge“, Ziffer 3 GR-Drucksache Nr. 14/005/61 Dieses Anliegen der SPD-Fraktion entspricht dem vorrangigen Anliegen der Verwaltung. Schon bisher sind umfassende Bemühungen darauf ausgerichtet, individuellen Wohnraum für Flüchtlinge zu erschließen. Durch eine aktive Öffentlichkeitsarbeit, durch intensivierte Kontakte zu Immobilienunternehmen und privaten Vermietern, zu Kirchen, engagierten gesellschaftlichen Gruppen und sonstigen Institutionen werden diese Bemühungen noch verstärkt werden. Es bleibt sehr zu hoffen, dass die Reutlinger Bürgerschaft aktiviert werden kann und über das Stadtgebiet einschließlich der Bezirksgemeinden verteilt freien Wohnraum für die Flüchtlingsunterbringung zu Verfügung stellt. - „Integration von Flüchtlingen auch bezüglich Beschäftigungsmöglichkeiten“, Ziffer 4 GR-Drucksache Nr. 14/005/47 und Ziffer 4 GR-Drucksache Nr. 14/005/61 Die Verwaltung schlägt vor, dass in einem ersten Schritt das Sozialbetreuungskonzept des Landratsamtes, das sich auch auf soziale Integration, Sprache und Beschäftigung erstreckt, vorgestellt wird. Es ist beabsichtigt, dass ein Vertreter des Landratsamtes Reutlingen in der VKSA-Sitzung anwesend sein wird und das Sozialbetreuungskonzept vorstellt. Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Sprache und Beschäftigungsmöglichkeit, Schul- oder Kindergartenbesuch von Kindern kann nicht erst in der Anschlussunterbringung erfolgen, muss sich in ihr jedoch in stimmiger Art und Weise fortsetzen. Entsprechend dem Flüchtlingsaufnahmegesetz soll bei der Unterbringung in den Gemeinden durch die untere Aufnahmebehörde und die Gemeinde insbesondere auf eine zügige endgültige Unterbringung und auf die Unabhängigkeit der in die Anschlussunterbringung einbezogenen Personen von öffentlichen Leistungen hingewirkt werden. Dabei obliegt den unteren Aufnahmebehörden (= Landratsamt) die diesbezüglich notwendige soziale Beratung und Betreuung. Die soziale Betreuung in Reutlingen sollte 6 auf dem Sozialbetreuungskonzept des Landratsamtes aufbauen und ist auch, abhängig von den jeweiligen Standorten, mit Bürgerschaft und sich in der Flüchtlingsarbeit engagierenden gesellschaftlichen Gruppen und Einzelpersonen abzustimmen. An dieser Stelle ist zu ergänzen, dass der zu einer Anschlussunterbringung verpflichteten Gemeinde kein gesetzlicher Auftrag zu einer sozialen Betreuung zukommt und hierfür daher auch keinerlei Ressourcen zur Verfügung stehen. 4. Antrag der Fraktion „Die Grünen und Unabhängigen“ vom 30.09.2014, GRDrucksache Nr. 14/005/66 - „Standortauswahl“ Dem Anliegen der Fraktion „Die Grünen und Unabhängigen“ zur Prüfung von im Stadtgebiet möglichen Standorten für eine Anschlussunterbringung wird mit der vorliegenden Standortauswahl Rechnung getragen. - „Gewinnung individuellen Wohnraums“ Auf dargestellte bisherige Aktivitäten und Maßnahmen zur Gewinnung individuellen Wohnraums kann Bezug genommen werden. Siehe auch Ausführungen zu den Anträgen der SPD-Fraktion. - „Mögliche Anschlussunterbringung Carl-Zeiss-Straße“ Es wird auf vorstehende Aussagen verwiesen. - „Übergang von der vorläufigen- in die Anschlussunterbringung“ Der Übergang von der vorläufigen- in die Anschlussunterbringung erfolgt bereits bisher in sehr engem „Schulterschluss zwischen Landratsamt und Stadtverwaltung“. In diesem Zusammenhang sollte nicht unerwähnt bleiben, dass gerade diese gute Zusammenarbeit bisher einen maßgeblichen Anteil daran hat, dass es bislang einem sehr nennenswerten Personenkreis gelungen ist, individuellen Wohnraum zu beziehen. Die Verwaltung sieht keine Notwendigkeit, an dieser guten Zusammenarbeit Änderungen vorzunehmen. - „Sozialbetreuung“ und „Beschäftigungsmöglichkeiten“ Diesbezüglich kann auch auf die Ausführungen zu den Anträgen der SPD-Fraktion und die hierzu vorgeschlagene Vorgehensweise verwiesen werden. - Ziffer 8 „Kinderbetreuung“, „Schulbesuch“ und „Spracherwerb“ Die Kinderbetreuung und der Schulbesuch sind bereits in der vorläufigen Unterbringung sicherzustellen und dieses Erfordernis besteht auch für die Anschlussunterbringung. Bereits in der vorläufigen Unterbringung gibt es umfassende Möglichkeiten eines Spracherwerbs. Bezogen auf den Spracherwerb in Kindertagesbetreuungseinrichtungen kann an die Sprachförderung in den städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen und die Vorlage „Ausbau Sprachförderung“ erinnert werden. In Reutlingen gibt es ein dichtes Netz an Schulen und Kindertagesbetreuungseinrichtungen, so dass eine möglichst wohnortnahe Versorgung als gewährleistet betrachtet werden kann. 7 - „Hilfen für unbegleitete Kinder und minderjährige Jugendliche“ Diese Aufgabe fällt in die Zuständigkeit des Landratsamtes. Gegebenenfalls kann der Vertreter des Landratsamtes in der Sitzung des VKSA auch auf diese Frage konkreter eingehen. - „Fortschreibung des Integrationskonzeptes der Stadt Reutlingen“ Dieses Anliegen der Fraktion „Die Grünen und Unabhängigen“ sollte losgelöst von der Anschlussunterbringung von Flüchtlingen im Zusammenhang mit Fortschreibungen des Integrationskonzeptes weiterverfolgt werden. Die Fortschreibung des Integrationskonzeptes in den Bereichen Asylbewerber, Asylberechtigte und Flüchtlinge im Handlungsfeld „Soziales, Wohnen und Gesundheit“ kann nach Auftrag des Gemeinderates erfolgen. - „Finanzwirksame Beschlüsse“ Die Verwaltung geht davon aus, dass die zu erstellenden gemeinschaftlichen Anschlussunterbringungen durch die GWG errichtet werden, so dass städtische Haushaltsmittel hierfür zunächst nicht erforderlich sind. Weitere finanzielle Mittel z. B. für eine Sozialbetreuung sind grundsätzlich ebenfalls nicht erforderlich, da es an einer gesetzlichen Zuständigkeit und damit an einer maßgeblichen Grundlage fehlt. gez. Robert Hahn Bürgermeister Anlage 8