Abgasaffäre VW
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Abgasaffäre VW
www.versicherungskanzlei-decker.de Fahrzeug und Verkehr Die wichtigsten Antworten zum VW- Skandal Die sogenannte Abgasaffäre bewegt die Gemüter. Alleine in Deutschland sind von dem seitens des KBA angeordneten Rückruf 2,4 Millionen Fahrzeuge betroffen. Wer ein solches Fahrzeug hat, fragt sich, wie es nun weitergeht. VW hat Nachbesserungsmaßnahmen für 2016 angekündigt. Ob die Probleme damit aber tatsächlich beseitigt werden, ist durchaus umstritten. Es existieren viele Meinungen, Gerüchte und Spekulationen, manche seriös, andere nicht. Im Folgenden soll versucht werden, aus juristischer Sicht Licht ins Dunkel zu bringen und häufig gestellten Fragen zu beantworten. Droht die Stilllegung? Das KBA hat einen Rückruf für die betroffenen Fahrzeuge angeordnet. Das sind in Deutschland 2,4 Millionen. VW wird dem KBA mitteilen, welche Fahrzeughalter sich nicht an der Nachbesserung beteiligt haben. Diesen Fahrzeughaltern wird dann wohl die Stilllegung des Fahrzeugs angedroht, wenn sie die Nachbesserung nicht unverzüglich nachholen. Wird die Umweltplakette entzogen? Die Erteilung einer Umweltplakette stellt einen Verwaltungsakt dar. Das bedeutet, dass eine Zufahrtsberechtigung für die Umweltzone so lange besteht, bis die Erteilung der Plakette widerrufen wurde. Es wäre theoretisch möglich, dass die KraftfahrzeugZulassungsbehörden bei den betroffenen Fahrzeugen die Plakette bis zu einer Nachbesserung entziehen. Damit ist aber wohl nicht zu rechnen. Müssen Kfz- Steuern nachgezahlt werden? Eine Nachforderung käme in Betracht, wenn nicht nur der Stickoxid- Ausstoß, sondern auch der für die Kfz- Steuer relevante Kohlendioxid- Ausstoß falsch angegeben worden wäre. Das soll bei einigen Fahrzeugen der Fall sein. Noch ist unklar, welche Typen davon betroffen sind. VW hat aber bereits angekündigt, die Fahrzeughalter von etwaigen Nachforderungen freizustellen. Welche Ansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer? Gegen den Fahrzeugverkäufer kommen im Rahmen der Gewährleistung verschiedene Ansprüche in Betracht. Voraussetzung ist unter anderem, dass ein Sachmangel vorliegt und die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das muss im Einzelfall geprüft werden. a) M uss ich reparieren lassen oder kann ich ein Neufahrzeug verlangen? Grundsätzlich hat der Käufer zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung. Er kann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Meiner Auffassung nach muss man sich nicht auf die von VW angebotene Nachbesserung verlassen. Dafür gibt es zwei Gründe. Zum einen ist eine solche Nachbesserung wohl erst ab 2016 möglich, teilweise erst ab September 2016 (für den 1.6 TDI). Solange muss ein Käufer aber wohl nicht warten. Er kann verlangen, dass die Mangelfreiheit in einer angemessenen Frist von zwei bis drei Monaten hergestellt wird. Zum anderen ist fraglich, ob die Mängel im Rahmen der Nachbesserungsarbeiten tatsächlich vollständig und nachhaltig beseitigt werden. Der Verkäufer schuldet nicht nur bloße Verbesserungen eines bestehenden Mangelzustands, sondern eine vollständige und nachhaltige Beseitigung des Mangels. Sofern nach den Nachbesserungsarbeiten ein erhöhter Verbrauch oder Leistungseinbußen vorhanden sein werden, ist damit der Mangel eben nicht vollständig und nachhaltig beseitigt. www.versicherungskanzlei-decker.de Fahrzeug und Verkehr Die wichtigsten Antworten zum VW- Skandal b) W ann kann ich vom Vertrag zurücktreten? Wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, kann der Käufer ohne Fristsetzung zurücktreten, vorausgesetzt, es liegt keine unerhebliche Pflichtverletzung vor. Wann das der Fall ist, hängt von dem Mängelbeseitigungsaufwand ab und muss im Einzelfall geprüft werden. c) Kann ich auch mindern? Wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen, kann man alternativ auch den Kaufpreis mindern. d) W as ist mit Ersatz meines Schadens oder meiner Aufwendungen? Schließlich wäre im Rahmen der Mängelgewährleistung auch an Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche zu denken. Kann ich mich auch an den Hersteller wenden? Gegen den Fahrzeughersteller kommen ebenfalls Ansprüche in Betracht, die jeweils auf Schadensersatz beschränkt sind. Zum einen könnte der Ersatzanspruch auf den strafrechtlichen Vorwurf eines Betruges gestützt werden. Dieser muss aber nachgewiesen werden. Zum anderen wäre an Ansprüche aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu denken. Für beide Schadensersatzansprüche gilt eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Ansprüche dürften vor allem dann Bedeutung erlangen, wenn die kaufrechtlichen Gewährleistungsfristen schon abgelaufen sind. ICH BERATE SIE GERNE TIMO DECKER, LL.M. RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR VERSICHERUNGSRECHT FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT KONTAKT Schulstraße 4 90571 Schwaig bei Nürnberg Telefon: (0911) 540 97 911 Telefax: (0911) 540 97 912 E-Mail: [email protected] Web: www.versicherungskanzlei-decker.de