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FAQs zu den Energieausweisen nach EnEV 2013 FAQ 1: Dürfen Energieausweise auch für einzelne Wohnungen ausgestellt werden? Nein. Nach § 17 Abs. 3 EnEV 2013 werden Energieausweise für Gebäude ausgestellt. Sie sind für Teile von Gebäuden nur dann auszustellen, wenn es sich um ein gemischt genutztes Gebäude handelt und die Gebäudeteile nach § 22 EnEV 2013 getrennt zu behandeln sind. Auch hier wird nicht nach einzelnen Wohnungen, sondern nach den Bereichen mit der getrennten Nutzung Nichtwohngebäude und Wohngebäude unterschieden. Weitergehende Erläuterungen zu §17 Abs.3 EnEV 2013 und Hinweise zum Gebäudebegriff finden sich in einer Auslegung der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz. Hier werden einige Kriterien benannt, auf deren Grundlage eine Definition des Gebäudebegriffs möglich ist. Im Einzelfall muss der Aussteller auf Grundlage der EnEV und der genannten Auslegung selbst eine Beurteilung über die Abgrenzung einzelner Gebäude vornehmen. Die Art der Beheizung spielt für die Gebäudeabgrenzung keine Rolle. Link zur Auslegung: http://www.bbsrenergieeinsparung.de/EnEVPortal/DE/EnEV/Auslegungen/Auslegungen/XX1.html?nn=738208 FAQ 2: Gilt die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises im Falle der Neuvermietung auch für Ferienwohnungen? 1. § 1 Abs. 3 EnEV 2013 benennt Ausnahmen, für die die Verordnung – mit Ausnahme der §§ 12 und 13 - nicht gilt. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 8 gilt die EnEV 2013 für Wohngebäude nicht, die "…a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt". Das heißt, Wohngebäude, die von ihrer Zweckbestimmung her nur für die o. g. begrenzte Nutzungsdauer bestimmt sind, sind - abgesehen von §§ 12 und 13 – von den Vorgaben der EnEV ausgenommen. 2. In den Fällen, in denen kein Ausnahmefall im Sinne des oben Dargestellten vorliegt, ist bei Ferienhäusern oder Ferienwohnungen Folgendes zu berücksichtigen: Für die Frage, ob ein Energieausweis vorzulegen ist, kommt es darauf an, ob es sich hierbei um einen reinen Mietvertrag handelt oder um einen sogenannten gemischten Vertrag (z. B. einen sogenannten Beherbergungsvertrag), der noch weitere Leistungen, z.B. Service-Leistungen wie Reinigung, Bettwäsche oder Beköstigung wie Frühstück etc. beinhaltet. Zu solchen gemischten Verträgen hat die Bundesregierung in der amtlichen Begründung zur EnEV 2007 (Quelle: BR-Drucks. 282/07 S. 121) seinerzeit dargelegt, dass es hierfür der Vorlage eines Energieausweises nicht bedarf, weil es sich bei solchen Verträgen über die Nutzung von Ferienwohnungen nicht um Mietverträge handele, sofern der Nutzung ein sog. gemischter Vertrag zugrunde liegt. FAQ 3: Gilt die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises auch für den Verkauf eines Gebäudes, das für den Abriss bestimmt ist? Nein. Zwar muss nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EnEV 2013 der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung des Objekts einen Energieausweis bzw. eine Kopie vorlegen und unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages den Energieausweis bzw. die Kopie übergeben, allerdings ist ein Absehen von dieser Pflicht für den Abrissfall möglich. In der Begründung zur EnEV 2007 wurde seinerzeit hierzu ausgeführt: "Wird ein Gebäude im Hinblick auf einen bevorstehenden Abriss veräußert, wäre es offensichtlich zweckwidrig, einen Energieausweis zu verlangen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung." (vgl. BR-Drs. 282/07, S. 121). Dies gilt allerdings nicht bei Modernisierungs- oder Sanierungsbedürftigkeit oder Leerstand eines Gebäudes. In diesen Fällen entfällt die Energieausweispflicht bei einem Verkauf nicht. Auch eine möglicherweise beabsichtigte Nutzungsänderung des Gebäudes nach dessen Verkauf führt nicht zu einem Entfallen der Energieausweispflicht. FAQ 4: Gilt die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises auch beim Verkauf oder der Vermietung von denkmalgeschützten Gebäuden? Denkmalgeschützte Gebäude sind bei Verkauf und Vermietung von der Energieausweispflicht ausgenommen, siehe § 16 Abs. 5 Satz 2 EnEV 2013: "Auf Baudenkmäler sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden". Der Begriff Baudenkmäler ist in § 2 Nr. 3a EnEV 2013 wie folgt definiert: "Im Sinne dieser Verordnung sind Baudenkmäler nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten". Demnach ist ein Gebäude, das nicht selbst ein Baudenkmal nach Landesrecht ist, jedoch zu einem nach Landesrecht geschützten Denkmalensemble gehört, ebenfalls ein Baudenkmal im Sinne der EnEV und damit von der Ausweispflicht bei geplantem Verkauf oder Vermietung freigestellt. FAQ 5: Besteht im Falle der Zwangsversteigerung eine Energieausweispflicht? Nein. Die Energieeinsparverordnung sieht für die Fälle des Verkaufs und der Vermietung, Verpachtung, des Leasings eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Energieausweispflicht vor (siehe im einzelnen § 16 Abs. 2 EnEV 2013). Hieraus ergibt sich, dass für die Fälle des Eigentumserwerbs kraft Hoheitsakt wie im Fall des Zuschlags in der Zwangsversteigerung nach § 90 ZVG keine Energieausweispflicht besteht. FAQ 6: Gilt die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises auch im Fall der Zuweisung einer Dienstwohnung? § 16 Abs. 2 EnEV 2013 erfasst nicht die Fälle, in denen eine Person nicht aufgrund eines Mietvertrages oder eines der übrigen in § 16 Abs. 2 EnEV 2013 genannten Verträge die Wohnung oder das Gebäude bewohnen wird, sondern z. B. aufgrund einer "dienstlichen" Residenzpflicht bzw. der Zuweisung einer Dienstwohnung. Ob es sich im konkreten Fall um die Zuweisung einer Dienstwohnung oder um eine Vermietung handelt, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Liegt eine Vermietung vor, besteht die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises sowie die weiteren in § 16 Abs. 2 EnEV 2013 genannten Pflichten des Vermieters. FAQ 7: Kann für ein Gebäude, das die letzten Jahre komplett leer gestanden hat, ein Verbrauchsausweis auf Grundlage der letzten, aber älteren Abrechnungen ausgestellt werden? Das hängt von der Dauer des Leerstands ab. Grundsätzlich sind nach § 19 Abs. 3 Satz 2 EnEV 2013 längere Leerstände angemessen rechnerisch zu berücksichtigen. Hier ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Dies wird vermutet, soweit bei der Ermittlung des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet werden, die von den zuständigen Bundesministerien im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Hier gelten aktuell • • für Wohngebäude die "Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand" vom 7. April 2015 für Nichtwohngebäude die "Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand" vom 7. April 2015. Diese geben vor, ab welcher Leerstandsdauer und mit welcher Vorgehensweise Leerstände berücksichtigt werden können. Übersteigt der Leerstandsfaktor das geforderte Maximum, so ist eine Verwendung der Daten, trotz Vorliegen, nicht zulässig. Ebenso ist bei einem langjährigen Komplettleerstand, bei dem die letzte Abrechnung bereits mehrere Jahre zurückliegt, eine Verwendung dieser Daten unzulässig. Es kann dann ein Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs erstellt werden. Hier kann auf die vereinfachte Datenaufnahme zurückgegriffen werden (siehe hierzu die Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand bzw. Nichtwohngebäudebestand vom 30. Juli 2009). Die jeweils aktuelle Bekanntmachung kann dem Infoportal Energieeinsparung des BBSR unter "Bekanntmachungen" entnommen werden. FAQ 8: Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude aus Raumzellen? Welche Anforderungen der EnEV zur Anwendung kommen, hängt von der Konstruktion (z. B. aus Raumzellen) und vor allem auch von der vorgesehenen Nutzung/Nutzungsdauer des Gebäudes ab. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich der EnEV und damit auch von der Ausweispflicht besteht nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 EnEV 2013 "für Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren". Das heißt, derartige Gebäude, deren geplante Nutzungsdauer zwei Jahre nicht übersteigt, sind vom Anwendungsbereich der EnEV ausgenommen (lediglich §§ 12 und 13 EnEV 2013 kommen zur Anwendung). Auf Grund der Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurde ein neuer § 25a in die EnEV eingefügt. Dieser weitet für provisorische Gebäude, die „dazu bestimmt sind, als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu dienen“, die maximale Nutzungsdauer der vorgenannten Ausnahme auf bis zu 5 Jahren aus. Diese Regelung gilt vorübergehend für Gebäude, die im Zeitraum vom 28. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2018 errichtet werden. Auch hier besteht wegen der generellen Ausnahme keine Energieausweispflicht. Darüber hinaus werden auf Gebäude, die - unabhängig von ihrer Zweckbestimmung - für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt sind und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 m² Nutzfläche zusammengesetzt sind, die Regelungen für kleine Gebäude nach § 8 EnEV 2013 angewandt. Es kommen anstelle einer Gesamtanforderung nur Anforderungen an Außenbauteile zur Anwendung (Einhaltung der Werte nach Anlage 3 der EnEV). Auf Grund von § 16 Abs. 5 Satz 1 EnEV 2013 ist für kleine Gebäude kein Energieausweis auszustellen. FAQ 9: Ist für die Erstellung einer Immobilienanzeige die Ausstellung eines Energieausweises erforderlich? Nein. Zwar muss nach § 16a EnEV 2013 der Verkäufer, Vermieter, Verpächter bzw. Leasingnehmer sicherstellen, dass eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien bestimmte Pflichtangaben aus dem Energieausweis enthält; diese Regelung greift aber nur, sofern zum Zeitpunkt des Aufgebens der Immobilienanzeige ein Energieausweis vorliegt. Pflichtangaben für Immobilienanzeigen: • • • • • • die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) der Endenergiebedarf/-verbrauch der wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes nur für Wohngebäude: das Baujahr des Gebäudes nur für Wohngebäude: die Energieeffizienzklasse bei Nichtwohngebäuden sind der Endenergiebedarf/-verbrauch für Wärme und für Strom jeweils getrennt aufzuführen. In Immobilienanzeigen, die vor der Fertigstellung des Gebäudes aufgegeben werden, sind keine Pflichtangaben nach §16a EnEV 2013 erforderlich, da grundsätzlich vor Fertigstellung eines Gebäudes kein Energieausweis ausgestellt werden kann. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2013 ist der Energieausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes auszustellen. Spätestens jedoch bei der Besichtigung des fertig gestellten Gebäudes hat der Verkäufer bzw. bei Vermietung, Verpachtung etc. der Vermieter, Verpächter etc. dem potenziellen Käufer/ Mieter/ Pächter etc. einen Energieausweis oder eine Kopie des Energieausweises vorzulegen. Zu diesem Zeitpunkt muss ein Energieausweis vorliegen. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer bzw. Vermieter, Verpächter etc. dem potenziellen Käufer, Mieter, Pächter etc. den Energieausweis oder eine Kopie unverzüglich vorzulegen, spätestens unverzüglich dann, wenn dieser ihn dazu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kauf-/ Miet-/ Pacht-/ Leasingvertrages ist der Energieausweis oder eine Kopie davon an den Käufer/ Mieter/ Pächter/ Leasingnehmer zu übergeben (vgl. § 16 Abs. 2 EnEV 2013). Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertragspartner dies verlangt. FAQ 10: Kann für Gebäude, die über eine gemeinsame Heizungsanlage versorgt werden, ein gemeinsamer Energieausweis ausgestellt werden? Grundsätzlich muss für Gebäude, die mit Wärme aus einer gemeinsamen Heizungsanlage versorgt werden, ein jeweils getrennter Energieausweis ausgestellt werden (dies betrifft sowohl Bedarfs- als auch Verbrauchsausweise). Zu diesem Grundsatz gibt es eine einzige Ausnahme: Bei Nichtwohngebäuden kann in Ausnahmefällen ein gemeinsamer Energieausweis auf der Grundlage des Verbrauchs ausgestellt werden. In der "Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchskennwerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand vom 30. Juli 2009" heißt es: "Der Energieverbrauch soll im Grundsatz für jedes einzelne Gebäude ermittelt werden. Besteht bei Liegenschaften aus mehreren Gebäuden wegen nicht vorhandener dezentraler Messeinrichtungen keine Möglichkeit, Energieverbrauchswerte für die einzelnen Gebäude zu ermitteln, darf ein Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs abweichend vom vorstehenden Grundsatz auch für mehrere Gebäude gemeinsam ausgestellt werden." (2.2.1 Energieverbrauchsermittlung bei Liegenschaften mit gemeinsamer Erfassung) FAQ11: Ist im Falle einer Erweiterung eines bestehenden Gebäudes die Ausstellung eines Energieausweises erforderlich? 1. Im Falle der Erweiterung eines Gebäudes ist kein Energieausweis vorgeschrieben. Da ein Energieausweis nur für ein Gebäude, nicht aber für einen Gebäudeteil (hier die Erweiterung) ausgestellt wird (vergl. § 17 Abs. 3 Satz 1 EnEV 2013, Ausnahme: Fälle des § 22 EnEV 2013, vergl. § 17 Abs. 3 Satz 2 EnEV 2013), sind die im Falle von Erweiterungen nach § 9 Absatz 4 oder 5 EnEV 2013 erforderlichen, auf den neuen Gebäudeteil bezogenen Nachweise für die Ausstellung nicht ausreichend. 2. Soll ein Energieausweis anlässlich einer baulichen Erweiterung freiwillig ausgestellt werden, so ist als Grundlage eine darüber hinausgehende Berechnung des gesamten Gebäudes erforderlich. Als Anlass für die Ausstellung ist dann auf Seite 1 des Ausweises die Option "Sonstiges (freiwillig)" zu markieren. FAQ 12: Ist im Falle der Modernisierung eines Gebäudes ein Energieausweis auszustellen? Bei Modernisierungen an Außenbauteilen eines Gebäudes ist dann ein Energieausweis auszustellen, wenn von der Möglichkeit eines Nachweises für das Gesamtgebäude ("140%Nachweis") nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2013 Gebrauch gemacht wird. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EnEV 2013 ist in diesem Fall ein Energieausweis für das Gebäude auszustellen und auf Seite 1 als Anlass "Modernisierung" zu markieren. Im Falle der ansonsten bei einschlägigen Maßnahmen einzuhaltenden Bauteilanforderungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2013 sowie bei Modernisierungen an Einrichtungen der technischen Gebäudeausstattung ist kein Energieausweis vorgeschrieben. Wird zum Zeitpunkt der Modernisierung eines Gebäudes gleichzeitig auch eine Erweiterung des bestehenden Gebäudeteils vorgenommen und wegen Änderungen an Außenbauteilen des bestehenden Gebäudes der Nachweis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2013 ("140%Nachweis") gewählt, so sind die Berechnungen für das gesamte Gebäude - einschließlich des neuen Gebäudeteils – durchzuführen. Auf Grund von § 16 Abs. 1 Satz 3 EnEV 2013 ist in diesem Falle ein Energieausweis für das gesamte Gebäude auszustellen und auf der Seite 1 als Anlass "Modernisierung" zu markieren. Die Einhaltung der Anforderungen für den neuen Gebäudeteil sind unabhängig davon, zusätzlich und getrennt zu führen. Für Erweiterungen, für die kein Wärmeerzeuger eingebaut wird, sind die Anforderungen nach § 9 Abs. 4 EnEV 2013 einzuhalten und nachzuweisen (Bauteilanforderungen); für Erweiterungen, für die ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, sind die Anforderungen nach § 9 Abs. 5 EnEV 2013 einzuhalten und nachzuweisen (Neubauanforderungen für den neuen Gebäudeteil; auch nach dem 31.12.2015 ohne Verschärfung). FAQ 13: Kann ein Verbrauchsausweis auch auf der Grundlage von Verbrauchsdaten erstellt werden, die mehr als die im Rahmen der EnEV zu berücksichtigenden Energieverbräuche umfassen? Verbrauchsausweise werden auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt. Die Ergebnisse aus der Berechnung des witterungsbereinigten Endenergie- und Primärenergieverbrauchs sind im Ausweis anzugeben, sofern sie in den Mustern der Anlagen 6,7 und 9 vorgesehen sind (vgl. § 19 Abs. 1 EnEV 2013). Bei der Berechnung sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste (allgemein) vorliegende Abrechnungsperiode einschließt. Die erforderlichen Verbrauchskennwerte sind davon abhängig, ob es sich um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt. Bei Wohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasser (falls vorhanden pauschal zusätzlich der Verbrauch für die Raumluftkühlung) maßgeblich. Bei Nichtwohngebäuden werden zudem die Kühlung, Lüftung und die eingebaute Beleuchtung berücksichtigt. Verbrauchsdaten bei Nichtwohngebäuden, die weitergehende Verbräuche mit enthalten (z. B. Stromverbrauch für Geräte) dürfen in die Summe zur Berechnung der Verbrauchskennwerte mit einbezogen werden, dieses wirkt sich jedoch nachteilig auf den Kennwert aus. Die Verwendung solcher erweiterter Stromverbräuche kann auf Seite 3 des Ausweises durch entsprechendes zusätzliches Ankreuzen des Kästchens "Sonstiges" deutlich gemacht werden. Auf Seite 4 des Ausweises besteht zudem die Möglichkeit, weitere ergänzende Erläuterungen vorzunehmen. FAQ 14: Dürfen einzelne fehlende oder überschüssige Verbrauchsanteile zur Ausstellung eines Verbrauchsausweises abgeschätzt und addiert bzw. abgezogen werden? Antwort: Für die Ausstellung eines Energieausweises auf Grundlage des Energieverbrauchs sind die Energieverbrauchsdaten aus einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste (allgemein) vorliegende Abrechnungsperiode einschließt (§ 19 Abs. 3 EnEV 2013). Im Grundsatz sind als Grundlage für die Erstellung von Verbrauchsausweisen nur tatsächlich erfasste Verbräuche geeignet; Korrekturen durch Pauschalen, Schätzungen, Auf- und Abschläge sind nur in nachstehend beschriebenen Fällen vorgesehen: Bei Wohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln. Ist im Falle dezentraler Warmwasserbereitung der darauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, muss dieser mit einer pauschalen Erhöhung von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche angesetzt werden. Im Fall der Kühlung von Raumluft ist der für Heizung und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Andere, messtechnisch nicht erfasste Verbräuche bei Wohngebäuden zu addieren oder abzuziehen ist unzulässig. Bei Nichtwohngebäuden darf nur bei fehlenden Daten zur Beleuchtung auf Grund der Bekanntmachung der "Regeln über Energieverbrauchswerte im Nichtwohngebäudebestand" nach einem dort angegebenen Verfahren eine Pauschalierung vorgenommen werden, wenn mindestens 70 % der für die Bildung des Stromverbrauchskennwertes insgesamt erforderlichen erfassten Datensätze vorliegen (2.2.3 der o. g. Bekanntmachung: Energieverbrauchsermittlung für Beleuchtung im Falle nicht zugänglicher Verbrauchsdaten von vermieteten Nutzeinheiten). Wie in den Bekanntmachungen der Regeln für Energieverbrauchskennwerte (für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude) dargestellt, sind hinsichtlich der Aufteilung zwischen dem Verbrauch für Heizung und Warmwasser zum Zweck der Witterungsbereinigung bestimmte pauschale Regelungen nach der im jeweiligen Erfassungszeitraum gültigen Heizkostenverordnung anwendbar. Sofern aufgrund unzureichender Verbrauchsdaten kein Verbrauchsausweis ausgestellt werden kann, kann nur ein Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. Für die Erstellung von Bedarfsausweisen hat die Bundesregierung weitreichende Vereinfachungs- und Pauschalierungsmöglichkeiten rechtlich zugelassen, die eine Reduzierung der Kosten für den Bedarfsausweis ermöglichen. So kann auf die vereinfachte Datenaufnahme zurückgegriffen werden (siehe hierzu die Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand bzw. Nichtwohngebäudebestand vom 30. Juli 2009). Die jeweils aktuelle Bekanntmachung kann dem Infoportal Energieeinsparung des BBSR unter "Bekanntmachung" entnommen werden. FAQ 15: Für welche Gebäude besteht eine Aushangpflicht für Energieausweise? Nach § 16 Abs. 3 bzw. Abs. 4 EnEV 2013 gilt die Aushangpflicht für alle behördlich (§ 16 Abs. 3 EnEV 2013) und nichtbehördlich (§ 16 Abs. 4 EnEV 2013) genutzten Gebäude, wenn auf einer Nutzfläche von mehr als 500 m2 starker Publikumsverkehr stattfindet, sowie nach dem 8. Juli 2015 für behördlich genutzte Gebäude, wenn auf einer Nutzfläche von mehr als 250 m² starker Publikumsverkehr stattfindet. Ausgehängt werden muss dabei nur die Aushangseite des Energieausweises. Der Aushang muss an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle erfolgen. Bei nichtbehördlich genutzten Gebäuden gilt die Aushangpflicht nur, sobald ein Energieausweis vorliegt, vergl. § 16 Abs. 4 Satz 1 EnEV 2013 "…, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt". Im Sinne der EnEV 2013 (§ 2 Nr. 16) "sind Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr öffentlich zugängliche Nutzflächen, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht werden. Solche Flächen können sich insbesondere in öffentlichen oder privaten Einrichtungen befinden, die für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder behördliche Zwecke genutzt werden." Bei nichtbehördlich genutzten Gebäuden muss es sich nicht um eine Nutzung des ganzen Gebäudes, z. B. als Supermarkt oder Bank, handeln. Ausreichend ist eine teilweise Nutzung beispielsweise des Erdgeschosses, wenn dort auf mehr als 500 m² starker Publikumsverkehr herrscht. Dies gilt auch für behördlich genutzte Gebäude. Die Regelung zur Aushangpflicht nach § 16 Abs. 3 und Abs. 4 EnEV 2013 gilt nach § 16 Abs. 5 Satz 2 EnEV 2013 nicht für Baudenkmäler. FAQ16: Gibt es Fälle, in denen Energieausweise auf „alten“ Ausweismustern nach früheren Fassungen der EnEV ausgestellt werden? Antwort: Energieausweise, die für Gebäude ausgestellt werden, die unter das allgemeine Überleitungsrecht fallen (siehe im Einzelnen § 28 EnEV 2013), für die also die EnEV in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden ist, müssen unter Verwendung des jeweiligen "alten" Ausweismusters erstellt werden. Wird nach dem 30. April 2014 in solchen Fällen ein Energieausweis ausgestellt, der sich auf eine früher geltende Fassung der EnEV bezieht, so ist nach § 28 Abs. 3a EnEV 2013 in der Kopfzeile zumindest der ersten Seite des Energieausweises in geeigneter Form die angewandte Fassung der EnEV anzugeben. FAQ17: Zu welchem Zeitpunkt ist bei der Errichtung eines Gebäudes der Energieausweis auszustellen? Antwort: Energieausweise für Neubauten sind unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes auszustellen; die Ausstellung hat unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen (§ 16 Abs.1 EnEV 2013). Der Ausstellungszeitpunkt nach Baufertigstellung trägt hierbei bewusst dem Umstand Rechnung, dass sich in vielen Fällen im Planungsstadium oder auch noch nach Baubeginn Änderungen ergeben oder bestimmte Randbedingungen noch nicht entschieden werden können, die aber Einfluss auf die im Ausweis dokumentierten Energiekennwerte haben. Deswegen legt § 16 Absatz 1 EnEV 2013 fest, dass der Energieausweis den tatsächlichen Zustand des fertiggestellten Gebäudes dokumentiert. Vom Energieausweis zu unterscheiden sind die landesrechtlichen Vorgaben zum Nachweis der Einhaltung der materiellen energetischen Anforderungen. Solche materielle Anforderungen für Neubauten sind in der EnEV insbesondere in Anlage 1 und 2 EnEV 2013 für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlusts geregelt. In welcher Form (z. B. Formular) und zu welchem Zeitpunkt der Nachweis der Einhaltung dieser Anforderungen geführt wird, ergibt sich nicht aus der EnEV, sondern aus den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Sollte auf Grund des jeweiligen Landesrechts das Formular für den Energieausweis auch als Formular für den Nachweis der Einhaltung der materiellen Anforderungen verwendet und bereits vor Fertigstellung des Gebäudes gefordert werden, dann handelt es sich dabei wegen des oben beschriebenen Grundsatzes nicht um einen Energieausweis für das Gebäude im Sinne der EnEV. Wer für ein neues Gebäude einen Energieausweis vorgelegt bekommt, der sollte sich vor diesem Hintergrund im eigenen Interesse beim Aussteller vergewissern, ob der Ausweis den Zustand bei Fertigstellung dokumentiert sowie unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes datiert ist und deshalb als Energieausweis im Sinne der EnEV verwendet werden darf. Außerdem sind Ausweise, die auf Grundlage der EnEV 2013 ausgestellt wurden, zu registrieren und unterliegen dem neuen Kontrollsystem. FAQ18: Besteht für alle Gebäude die Wahlfreiheit zwischen der Ausstellung eines Verbrauchs- oder Bedarfsausweises? Antwort: Grundsätzlich besteht aufgrund von § 17 Absatz 1 EnEV 2013 Wahlfreiheit bezüglich der Ausstellung eines Bedarfs- oder Verbrauchsausweises. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Für Neubauten dürfen, auch wegen fehlender Verbrauchsdaten, nur Bedarfsausweise ausgestellt werden. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen bei bestimmten Modernisierungsmaßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 3 EnEV 2013 ein Energieausweis auszustellen ist. In den Fällen von Verkauf und Vermietung bestehender Gebäude (§ 16 Absatz 2 EnEV 2013) dürfen für kleinere, ältere Wohngebäude unter bestimmten Voraussetzungen keine Verbrauchsausweise, sondern aufgrund von §17 Absatz 2 EnEV 2013 nur Bedarfsausweise ausgestellt werden. Für folgende Wohngebäude besteht keine Wahlfreiheit es dürfen ausschließlich Bedarfsausweise ausgestellt werden: Wohngebäude • • • die weniger als 5 Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde und die nicht (entweder schon bei Baufertigstellung oder durch spätere Änderungen) das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 (WSchV 77) einhalten. Zur Beurteilung, ob das betroffene Gebäude das Anforderungsniveau der WSchV 77 erfüllt, kann die geltende Fassung der Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand (Kapitel 7) genutzt werden: http://www.bbsrenergieeinsparung.de/EnEVPortal/DE/Archiv/EnEV/EnEV2009/Bekanntmachungen/bekannt machungen_node.html Ein Verbrauchsausweis ist auch nicht zulässig, wenn für ein bestehendes Gebäude nicht oder nicht in ausreichendem Umfang Verbrauchsdaten vorliegen, die nach den Vorgaben des § 19 erfasst wurden und den dort vorgegebenen Prozeduren zur Witterungsbereinigung und ggf. Leerstandsberücksichtigung unterzogen wurden. FAQ19: Welcher Primärenergiefaktor für Strom ist bei der Ausstellung von Energieverbrauchsausweisen zu verwenden? Antwort: Energieverbrauchsausweise können nur bei den Anlässen nach § 16 Absatz 2 EnEV 2013 (Ausstellung wegen Vermietung, Verkauf) oder Absatz 3 (Ausstellung auf Grund einer Aushangplicht) oder auch freiwillig (ohne rechtlichen Anlass) ausgestellt werden. In allen diesen Fällen gilt für die Ausweise der Rechtsstand der Energieeinsparverordnung zum Zeitpunkt der Ausweisausstellung. Daraus ergibt sich seit dem 1. Januar 2016 für den Primärenergiefaktor für Strom der Wert "1,8". Die zurückliegenden Zeiträume, für die die verwendeten Verbrauchsdaten erfasst wurden, sind für den zu verwendenden Primärenergiefaktor unerheblich. Auch für Energiebedarfsausweise ist bei den o. g. Ausstellungsanlässen der Rechtsstand der Verordnung zum Zeitpunkt der Ausstellung maßgebend. Nur in den Fällen der Ausstellung nach § 16 Absatz 1 EnEV 2013 (Errichtung, wesentliche Modernisierung mit Nachweis nach § 9 Absatz 1 Satz 2 - "140%-Regel" -) kann auf Grund des Übergangsrechts (§ 28 EnEV 2013) ein früherer Zeitpunkt (Bauantrag, Bauanzeige, Baubeginn) maßgebend sein. FAQ20: Wie werden bei Verbrauchsausweisen längere Leerstände im maßgeblichen Abrechnungszeitraum angemessen berücksichtigt? Auf welcher Grundlage werden in Energieverbrauchsausweisen längere Leerstände berücksichtigt? Bei der Ermittlung des Energieverbrauchs zum Zwecke der Ausstellung eines Energieverbrauchsausweises sind nach § 19 Absatz 3 Satz 2 EnEV längere Leerstände angemessen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Verfahrensweise verweist die Verordnung auf gemeinsame Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. In diesen Bekanntmachungen werden Verfahren zur Berechnung von Zuschlägen beschrieben, mit deren Hilfe Verbrauchswerte, die auf Grund von Leerständen geringer sind als für das vollbelegte Gebäude, in der Weise hochgerechnet werden können, dass die Verhältnisse in etwa einer durchgehenden Vollbelegung entsprechen. Die Darstellung in den Energieausweisen ist in den Bekanntmachungen so geregelt, dass berechnete Leerstandszuschläge in der Liste der erfassten Verbräuche auf Seite 3 des Energieausweises aufgelistet und diesen hinzuaddiert werden. Was sind Leerstandsfaktoren? Die Leerstandszuschläge werden mit Hilfe von Leerstandsfaktoren berechnet. Diese ergeben sich aus dem Flächenanteil und der Dauer des aufgetretenen Leerstandes. Die Leerstandsfaktoren werden jeweils einzeln für die Verbrauchsanteile Heizung, zentrale Warmwasserbereitung und bei Nichtwohngebäuden auch für die Beleuchtung ermittelt. Da für die Heizung nur Leerstandszeiten in den Wintermonaten relevant sind, hingegen für die Warmwasserbereitung (und bei Nichtwohngebäuden auch für die Beleuchtung) Leerstandszeiten zu jeder Jahreszeit, ergeben sich häufig unterschiedliche Leerstandsfaktoren. Gemäß den Bekanntmachungen liegt ein „längerer Leerstand“ dann vor, wenn ein Leerstandsfaktor größer oder gleich „0,05“ ist. Für die betroffenen Verbrauchsanteile sind jeweils entsprechende Leerstandszuschläge zu ermitteln. Wenn ein Leerstandsfaktor jedoch den Wert „0,3“ überschreitet, ist mit dem Verfahren keine Leerstandskorrektur mehr möglich; in diesem Falle kommt nur ein Energiebedarfsausweis in Betracht. Laut den o. g. Bekanntmachungen werden Leerstandsfaktoren generell jeweils für einen „maßgeblichen Zeitraum“ von mindestens 36 Monaten insgesamt ermittelt und die eventuellen Zuschläge jeweils auch für diesen Zeitraum berechnet und angegeben. Folgende Fälle sind zu unterscheiden: Quelle: BBSR Warum erfolgt beim Heizungsanteil die Leerstandskorrektur mit einem zusätzlichen Faktor von „0,5“ ? Auch die zeitweise leerstehenden Nutzeinheiten werden in der Regel während der Heizperiode – z. T. durch zuströmende Wärme aus angrenzenden Nutzeinheiten, aber auch durch absichtliche Grundbeheizung zum Schutz der Substanz – mit Wärme aus der Heizungsanlage versorgt. Diese Wärmemenge ist bereits in der erfassten Endenergiemenge enthalten und muss daher nicht in die korrigierende Hochrechnung mit einbezogen werden. Der Faktor „0,5“ stellt eine Näherung für die Berücksichtigung dieses Effekts dar. Wie wird bei Leerständen der Primärenergieverbrauch bestimmt? In Energieausweisen soll in der Regel für jeden der in Rede stehenden Verbrauchsanteile jeweils nur ein Zuschlag angegeben werden. Die auf Endenergieebene angegebenen Zuschläge sind auch beim Primärenergieverbrauch zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Primärenergieverbrauchs darf dabei laut den o. g. Bekannt-machungen in Fällen, in denen vom Leerstand mehrere Wärmeerzeuger (Verbrauch für Heizung und ggf. Warmwasser) betroffen sind, vereinfachend (anstelle des Primärenergiefaktors für die Energieträger der vom Leerstand tatsächlich betroffenen Wärmeerzeuger) der Primärenergiefaktor für den Energieträger des Hauptwärmeerzeugers verwendet werden.