der FAQs (PDF, 90KB, Barrier

Transcrição

der FAQs (PDF, 90KB, Barrier
FAQs zu den Energieausweisen nach EnEV 2013
FAQ 1: Dürfen Energieausweise auch für einzelne Wohnungen
ausgestellt werden?
Nein. Nach § 17 Abs. 3 EnEV 2013 werden Energieausweise für Gebäude ausgestellt. Sie
sind für Teile von Gebäuden nur dann auszustellen, wenn es sich um ein gemischt genutztes
Gebäude handelt und die Gebäudeteile nach § 22 EnEV 2013 getrennt zu behandeln sind.
Auch hier wird nicht nach einzelnen Wohnungen, sondern nach den Bereichen mit der
getrennten Nutzung Nichtwohngebäude und Wohngebäude unterschieden.
Weitergehende Erläuterungen zu §17 Abs.3 EnEV 2013 und Hinweise zum Gebäudebegriff
finden sich in einer Auslegung der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz.
Hier werden einige Kriterien benannt, auf deren Grundlage eine Definition des
Gebäudebegriffs möglich ist. Im Einzelfall muss der Aussteller auf Grundlage der EnEV und
der genannten Auslegung selbst eine Beurteilung über die Abgrenzung einzelner Gebäude
vornehmen. Die Art der Beheizung spielt für die Gebäudeabgrenzung keine Rolle.
Link zur Auslegung: http://www.bbsrenergieeinsparung.de/EnEVPortal/DE/EnEV/Auslegungen/Auslegungen/XX1.html?nn=738208
FAQ 2: Gilt die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises im Falle der
Neuvermietung auch für Ferienwohnungen?
1. § 1 Abs. 3 EnEV 2013 benennt Ausnahmen, für die die Verordnung – mit Ausnahme
der §§ 12 und 13 - nicht gilt. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 8 gilt die EnEV 2013 für
Wohngebäude nicht, die "…a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten
jährlich bestimmt sind oder b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt
sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als 25
Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt".
Das heißt, Wohngebäude, die von ihrer Zweckbestimmung her nur für die o. g.
begrenzte Nutzungsdauer bestimmt sind, sind - abgesehen von §§ 12 und 13 – von
den Vorgaben der EnEV ausgenommen.
2. In den Fällen, in denen kein Ausnahmefall im Sinne des oben Dargestellten vorliegt,
ist bei Ferienhäusern oder Ferienwohnungen Folgendes zu berücksichtigen: Für die
Frage, ob ein Energieausweis vorzulegen ist, kommt es darauf an, ob es sich hierbei
um einen reinen Mietvertrag handelt oder um einen sogenannten gemischten Vertrag
(z. B. einen sogenannten Beherbergungsvertrag), der noch weitere Leistungen, z.B.
Service-Leistungen wie Reinigung, Bettwäsche oder Beköstigung wie Frühstück etc.
beinhaltet. Zu solchen gemischten Verträgen hat die Bundesregierung in der
amtlichen Begründung zur EnEV 2007 (Quelle: BR-Drucks. 282/07 S. 121) seinerzeit
dargelegt, dass es hierfür der Vorlage eines Energieausweises nicht bedarf, weil es
sich bei solchen Verträgen über die Nutzung von Ferienwohnungen nicht um
Mietverträge handele, sofern der Nutzung ein sog. gemischter Vertrag zugrunde
liegt.
FAQ 3: Gilt die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises auch für den
Verkauf eines Gebäudes, das für den Abriss bestimmt ist?
Nein. Zwar muss nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EnEV 2013 der Verkäufer dem potenziellen Käufer
spätestens bei der Besichtigung des Objekts einen Energieausweis bzw. eine Kopie
vorlegen und unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages den Energieausweis bzw. die
Kopie übergeben, allerdings ist ein Absehen von dieser Pflicht für den Abrissfall möglich. In
der Begründung zur EnEV 2007 wurde seinerzeit hierzu ausgeführt: "Wird ein Gebäude im
Hinblick auf einen bevorstehenden Abriss veräußert, wäre es offensichtlich zweckwidrig,
einen Energieausweis zu verlangen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung." (vgl.
BR-Drs. 282/07, S. 121).
Dies gilt allerdings nicht bei Modernisierungs- oder Sanierungsbedürftigkeit oder Leerstand
eines Gebäudes. In diesen Fällen entfällt die Energieausweispflicht bei einem Verkauf nicht.
Auch eine möglicherweise beabsichtigte Nutzungsänderung des Gebäudes nach dessen
Verkauf führt nicht zu einem Entfallen der Energieausweispflicht.
FAQ 4: Gilt die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises auch beim
Verkauf oder der Vermietung von denkmalgeschützten Gebäuden?
Denkmalgeschützte Gebäude sind bei Verkauf und Vermietung von der
Energieausweispflicht ausgenommen, siehe § 16 Abs. 5 Satz 2 EnEV 2013: "Auf
Baudenkmäler sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden".
Der Begriff Baudenkmäler ist in § 2 Nr. 3a EnEV 2013 wie folgt definiert: "Im Sinne dieser
Verordnung sind Baudenkmäler nach Landesrecht geschützte Gebäude oder
Gebäudemehrheiten". Demnach ist ein Gebäude, das nicht selbst ein Baudenkmal nach
Landesrecht ist, jedoch zu einem nach Landesrecht geschützten Denkmalensemble gehört,
ebenfalls ein Baudenkmal im Sinne der EnEV und damit von der Ausweispflicht bei
geplantem Verkauf oder Vermietung freigestellt.
FAQ 5: Besteht im Falle der Zwangsversteigerung eine
Energieausweispflicht?
Nein. Die Energieeinsparverordnung sieht für die Fälle des Verkaufs und der Vermietung,
Verpachtung, des Leasings eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen
selbständigen Nutzungseinheit eine Energieausweispflicht vor (siehe im einzelnen § 16 Abs.
2 EnEV 2013). Hieraus ergibt sich, dass für die Fälle des Eigentumserwerbs kraft Hoheitsakt
wie im Fall des Zuschlags in der Zwangsversteigerung nach § 90 ZVG keine
Energieausweispflicht besteht.
FAQ 6: Gilt die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises auch im Fall
der Zuweisung einer Dienstwohnung?
§ 16 Abs. 2 EnEV 2013 erfasst nicht die Fälle, in denen eine Person nicht aufgrund eines
Mietvertrages oder eines der übrigen in § 16 Abs. 2 EnEV 2013 genannten Verträge die
Wohnung oder das Gebäude bewohnen wird, sondern z. B. aufgrund einer "dienstlichen"
Residenzpflicht bzw. der Zuweisung einer Dienstwohnung. Ob es sich im konkreten Fall um
die Zuweisung einer Dienstwohnung oder um eine Vermietung handelt, richtet sich nach den
Gegebenheiten des Einzelfalls. Liegt eine Vermietung vor, besteht die Pflicht zur Vorlage
eines Energieausweises sowie die weiteren in § 16 Abs. 2 EnEV 2013 genannten Pflichten
des Vermieters.
FAQ 7: Kann für ein Gebäude, das die letzten Jahre komplett leer
gestanden hat, ein Verbrauchsausweis auf Grundlage der letzten, aber
älteren Abrechnungen ausgestellt werden?
Das hängt von der Dauer des Leerstands ab. Grundsätzlich sind nach § 19 Abs. 3 Satz 2
EnEV 2013 längere Leerstände angemessen rechnerisch zu berücksichtigen. Hier ist ein den
anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Dies wird
vermutet, soweit bei der Ermittlung des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet
werden, die von den zuständigen Bundesministerien im Bundesanzeiger bekannt gemacht
werden.
Hier gelten aktuell
•
•
für Wohngebäude die "Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im
Wohngebäudebestand" vom 7. April 2015
für Nichtwohngebäude die "Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte
und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand" vom 7. April 2015.
Diese geben vor, ab welcher Leerstandsdauer und mit welcher Vorgehensweise Leerstände
berücksichtigt werden können.
Übersteigt der Leerstandsfaktor das geforderte Maximum, so ist eine Verwendung der
Daten, trotz Vorliegen, nicht zulässig.
Ebenso ist bei einem langjährigen Komplettleerstand, bei dem die letzte Abrechnung bereits
mehrere Jahre zurückliegt, eine Verwendung dieser Daten unzulässig.
Es kann dann ein Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs erstellt werden. Hier
kann auf die vereinfachte Datenaufnahme zurückgegriffen werden (siehe hierzu die
Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im
Wohngebäudebestand bzw. Nichtwohngebäudebestand vom 30. Juli 2009).
Die jeweils aktuelle Bekanntmachung kann dem Infoportal Energieeinsparung des BBSR
unter "Bekanntmachungen" entnommen werden.
FAQ 8: Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude aus
Raumzellen?
Welche Anforderungen der EnEV zur Anwendung kommen, hängt von der Konstruktion (z.
B. aus Raumzellen) und vor allem auch von der vorgesehenen Nutzung/Nutzungsdauer des
Gebäudes ab.
Eine Ausnahme vom Geltungsbereich der EnEV und damit auch von der Ausweispflicht
besteht nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 EnEV 2013 "für Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt
aufgestellt und zerlegt zu werden und provisorische Gebäude mit einer geplanten
Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren". Das heißt, derartige Gebäude, deren geplante
Nutzungsdauer zwei Jahre nicht übersteigt, sind vom Anwendungsbereich der EnEV
ausgenommen (lediglich §§ 12 und 13 EnEV 2013 kommen zur Anwendung).
Auf Grund der Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurde ein neuer §
25a in die EnEV eingefügt. Dieser weitet für provisorische Gebäude, die „dazu bestimmt
sind, als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als
Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu dienen“, die maximale
Nutzungsdauer der vorgenannten Ausnahme auf bis zu 5 Jahren aus. Diese Regelung gilt
vorübergehend für Gebäude, die im Zeitraum vom 28. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember
2018 errichtet werden. Auch hier besteht wegen der generellen Ausnahme keine
Energieausweispflicht.
Darüber hinaus werden auf Gebäude, die - unabhängig von ihrer Zweckbestimmung - für
eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt sind und aus Raumzellen von
jeweils bis zu 50 m² Nutzfläche zusammengesetzt sind, die Regelungen für kleine Gebäude
nach § 8 EnEV 2013 angewandt. Es kommen anstelle einer Gesamtanforderung nur
Anforderungen an Außenbauteile zur Anwendung (Einhaltung der Werte nach Anlage 3 der
EnEV). Auf Grund von § 16 Abs. 5 Satz 1 EnEV 2013 ist für kleine Gebäude kein
Energieausweis auszustellen.
FAQ 9: Ist für die Erstellung einer Immobilienanzeige die Ausstellung
eines Energieausweises erforderlich?
Nein. Zwar muss nach § 16a EnEV 2013 der Verkäufer, Vermieter, Verpächter bzw.
Leasingnehmer sicherstellen, dass eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien
bestimmte Pflichtangaben aus dem Energieausweis enthält; diese Regelung greift aber nur,
sofern zum Zeitpunkt des Aufgebens der Immobilienanzeige ein Energieausweis vorliegt.
Pflichtangaben für Immobilienanzeigen:
•
•
•
•
•
•
die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
der Endenergiebedarf/-verbrauch
der wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes
nur für Wohngebäude: das Baujahr des Gebäudes
nur für Wohngebäude: die Energieeffizienzklasse
bei Nichtwohngebäuden sind der Endenergiebedarf/-verbrauch für Wärme und für
Strom jeweils getrennt aufzuführen.
In Immobilienanzeigen, die vor der Fertigstellung des Gebäudes aufgegeben werden, sind
keine Pflichtangaben nach §16a EnEV 2013 erforderlich, da grundsätzlich vor Fertigstellung
eines Gebäudes kein Energieausweis ausgestellt werden kann. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1
EnEV 2013 ist der Energieausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften
des fertig gestellten Gebäudes auszustellen.
Spätestens jedoch bei der Besichtigung des fertig gestellten Gebäudes hat der Verkäufer
bzw. bei Vermietung, Verpachtung etc. der Vermieter, Verpächter etc. dem potenziellen
Käufer/ Mieter/ Pächter etc. einen Energieausweis oder eine Kopie des Energieausweises
vorzulegen. Zu diesem Zeitpunkt muss ein Energieausweis vorliegen. Findet keine
Besichtigung statt, hat der Verkäufer bzw. Vermieter, Verpächter etc. dem potenziellen
Käufer, Mieter, Pächter etc. den Energieausweis oder eine Kopie unverzüglich vorzulegen,
spätestens unverzüglich dann, wenn dieser ihn dazu auffordert. Unverzüglich nach
Abschluss des Kauf-/ Miet-/ Pacht-/ Leasingvertrages ist der Energieausweis oder eine Kopie
davon an den Käufer/ Mieter/ Pächter/ Leasingnehmer zu übergeben (vgl. § 16 Abs. 2 EnEV
2013). Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertragspartner dies verlangt.
FAQ 10: Kann für Gebäude, die über eine gemeinsame Heizungsanlage
versorgt werden, ein gemeinsamer Energieausweis ausgestellt
werden?
Grundsätzlich muss für Gebäude, die mit Wärme aus einer gemeinsamen Heizungsanlage
versorgt werden, ein jeweils getrennter Energieausweis ausgestellt werden (dies betrifft
sowohl Bedarfs- als auch Verbrauchsausweise).
Zu diesem Grundsatz gibt es eine einzige Ausnahme:
Bei Nichtwohngebäuden kann in Ausnahmefällen ein gemeinsamer Energieausweis auf der
Grundlage des Verbrauchs ausgestellt werden. In der "Bekanntmachung der Regeln für
Energieverbrauchskennwerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand vom
30. Juli 2009" heißt es:
"Der Energieverbrauch soll im Grundsatz für jedes einzelne Gebäude ermittelt werden.
Besteht bei Liegenschaften aus mehreren Gebäuden wegen nicht vorhandener dezentraler
Messeinrichtungen keine Möglichkeit, Energieverbrauchswerte für die einzelnen Gebäude zu
ermitteln, darf ein Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs abweichend
vom vorstehenden Grundsatz auch für mehrere Gebäude gemeinsam ausgestellt werden."
(2.2.1 Energieverbrauchsermittlung bei Liegenschaften mit gemeinsamer Erfassung)
FAQ11: Ist im Falle einer Erweiterung eines bestehenden Gebäudes
die Ausstellung eines Energieausweises erforderlich?
1. Im Falle der Erweiterung eines Gebäudes ist kein Energieausweis vorgeschrieben.
Da ein Energieausweis nur für ein Gebäude, nicht aber für einen Gebäudeteil (hier
die Erweiterung) ausgestellt wird (vergl. § 17 Abs. 3 Satz 1 EnEV 2013, Ausnahme:
Fälle des § 22 EnEV 2013, vergl. § 17 Abs. 3 Satz 2 EnEV 2013), sind die im Falle
von Erweiterungen nach § 9 Absatz 4 oder 5 EnEV 2013 erforderlichen, auf den
neuen Gebäudeteil bezogenen Nachweise für die Ausstellung nicht ausreichend.
2. Soll ein Energieausweis anlässlich einer baulichen Erweiterung freiwillig ausgestellt
werden, so ist als Grundlage eine darüber hinausgehende Berechnung des gesamten
Gebäudes erforderlich. Als Anlass für die Ausstellung ist dann auf Seite 1 des
Ausweises die Option "Sonstiges (freiwillig)" zu markieren.
FAQ 12: Ist im Falle der Modernisierung eines Gebäudes ein
Energieausweis auszustellen?
Bei Modernisierungen an Außenbauteilen eines Gebäudes ist dann ein Energieausweis
auszustellen, wenn von der Möglichkeit eines Nachweises für das Gesamtgebäude ("140%Nachweis") nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2013 Gebrauch gemacht wird. Nach § 16 Abs. 1
Satz 3 EnEV 2013 ist in diesem Fall ein Energieausweis für das Gebäude auszustellen und
auf Seite 1 als Anlass "Modernisierung" zu markieren. Im Falle der ansonsten bei
einschlägigen Maßnahmen einzuhaltenden Bauteilanforderungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1
EnEV 2013 sowie bei Modernisierungen an Einrichtungen der technischen
Gebäudeausstattung ist kein Energieausweis vorgeschrieben.
Wird zum Zeitpunkt der Modernisierung eines Gebäudes gleichzeitig auch eine Erweiterung
des bestehenden Gebäudeteils vorgenommen und wegen Änderungen an Außenbauteilen
des bestehenden Gebäudes der Nachweis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2013 ("140%Nachweis") gewählt, so sind die Berechnungen für das gesamte Gebäude - einschließlich
des neuen Gebäudeteils – durchzuführen. Auf Grund von § 16 Abs. 1 Satz 3 EnEV 2013 ist
in diesem Falle ein Energieausweis für das gesamte Gebäude auszustellen und auf der
Seite 1 als Anlass "Modernisierung" zu markieren. Die Einhaltung der Anforderungen für den
neuen Gebäudeteil sind unabhängig davon, zusätzlich und getrennt zu führen. Für
Erweiterungen, für die kein Wärmeerzeuger eingebaut wird, sind die Anforderungen nach § 9
Abs. 4 EnEV 2013 einzuhalten und nachzuweisen (Bauteilanforderungen); für
Erweiterungen, für die ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, sind die Anforderungen
nach § 9 Abs. 5 EnEV 2013 einzuhalten und nachzuweisen (Neubauanforderungen für den
neuen Gebäudeteil; auch nach dem 31.12.2015 ohne Verschärfung).
FAQ 13: Kann ein Verbrauchsausweis auch auf der Grundlage von
Verbrauchsdaten erstellt werden, die mehr als die im Rahmen der
EnEV zu berücksichtigenden Energieverbräuche umfassen?
Verbrauchsausweise werden auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs
ausgestellt. Die Ergebnisse aus der Berechnung des witterungsbereinigten Endenergie- und
Primärenergieverbrauchs sind im Ausweis anzugeben, sofern sie in den Mustern der
Anlagen 6,7 und 9 vorgesehen sind (vgl. § 19 Abs. 1 EnEV 2013).
Bei der Berechnung sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden
Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste (allgemein) vorliegende
Abrechnungsperiode einschließt.
Die erforderlichen Verbrauchskennwerte sind davon abhängig, ob es sich um ein
Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt.
Bei Wohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasser (falls
vorhanden pauschal zusätzlich der Verbrauch für die Raumluftkühlung) maßgeblich. Bei
Nichtwohngebäuden werden zudem die Kühlung, Lüftung und die eingebaute Beleuchtung
berücksichtigt.
Verbrauchsdaten bei Nichtwohngebäuden, die weitergehende Verbräuche mit enthalten (z.
B. Stromverbrauch für Geräte) dürfen in die Summe zur Berechnung der
Verbrauchskennwerte mit einbezogen werden, dieses wirkt sich jedoch nachteilig auf den
Kennwert aus. Die Verwendung solcher erweiterter Stromverbräuche kann auf Seite 3 des
Ausweises durch entsprechendes zusätzliches Ankreuzen des Kästchens "Sonstiges"
deutlich gemacht werden. Auf Seite 4 des Ausweises besteht zudem die Möglichkeit, weitere
ergänzende Erläuterungen vorzunehmen.
FAQ 14: Dürfen einzelne fehlende oder überschüssige
Verbrauchsanteile zur Ausstellung eines Verbrauchsausweises
abgeschätzt und addiert bzw. abgezogen werden?
Antwort:
Für die Ausstellung eines Energieausweises auf Grundlage des Energieverbrauchs sind die
Energieverbrauchsdaten aus einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36
Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste (allgemein) vorliegende Abrechnungsperiode
einschließt (§ 19 Abs. 3 EnEV 2013).
Im Grundsatz sind als Grundlage für die Erstellung von Verbrauchsausweisen nur tatsächlich
erfasste Verbräuche geeignet; Korrekturen durch Pauschalen, Schätzungen, Auf- und
Abschläge sind nur in nachstehend beschriebenen Fällen vorgesehen:
Bei Wohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu
ermitteln. Ist im Falle dezentraler Warmwasserbereitung der darauf entfallende Verbrauch
nicht bekannt, muss dieser mit einer pauschalen Erhöhung von 20 Kilowattstunden pro Jahr
und Quadratmeter Gebäudenutzfläche angesetzt werden. Im Fall der Kühlung von Raumluft
ist der für Heizung und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um eine Pauschale
von 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter Gebäudenutzfläche zu erhöhen.
Andere, messtechnisch nicht erfasste Verbräuche bei Wohngebäuden zu addieren oder
abzuziehen ist unzulässig.
Bei Nichtwohngebäuden darf nur bei fehlenden Daten zur Beleuchtung auf Grund der
Bekanntmachung der "Regeln über Energieverbrauchswerte im Nichtwohngebäudebestand"
nach einem dort angegebenen Verfahren eine Pauschalierung vorgenommen werden, wenn
mindestens 70 % der für die Bildung des Stromverbrauchskennwertes insgesamt
erforderlichen erfassten Datensätze vorliegen (2.2.3 der o. g. Bekanntmachung:
Energieverbrauchsermittlung für Beleuchtung im Falle nicht zugänglicher Verbrauchsdaten
von vermieteten Nutzeinheiten).
Wie in den Bekanntmachungen der Regeln für Energieverbrauchskennwerte (für
Wohngebäude und für Nichtwohngebäude) dargestellt, sind hinsichtlich der Aufteilung
zwischen dem Verbrauch für Heizung und Warmwasser zum Zweck der
Witterungsbereinigung bestimmte pauschale Regelungen nach der im jeweiligen
Erfassungszeitraum gültigen Heizkostenverordnung anwendbar.
Sofern aufgrund unzureichender Verbrauchsdaten kein Verbrauchsausweis ausgestellt
werden kann, kann nur ein Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt
werden. Für die Erstellung von Bedarfsausweisen hat die Bundesregierung weitreichende
Vereinfachungs- und Pauschalierungsmöglichkeiten rechtlich zugelassen, die eine
Reduzierung der Kosten für den Bedarfsausweis ermöglichen. So kann auf die vereinfachte
Datenaufnahme zurückgegriffen werden (siehe hierzu die Bekanntmachung der Regeln zur
Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand bzw.
Nichtwohngebäudebestand vom 30. Juli 2009).
Die jeweils aktuelle Bekanntmachung kann dem Infoportal Energieeinsparung des BBSR
unter "Bekanntmachung" entnommen werden.
FAQ 15: Für welche Gebäude besteht eine Aushangpflicht für
Energieausweise?
Nach § 16 Abs. 3 bzw. Abs. 4 EnEV 2013 gilt die Aushangpflicht für alle behördlich (§ 16
Abs. 3 EnEV 2013) und nichtbehördlich (§ 16 Abs. 4 EnEV 2013) genutzten Gebäude, wenn
auf einer Nutzfläche von mehr als 500 m2 starker Publikumsverkehr stattfindet, sowie nach
dem 8. Juli 2015 für behördlich genutzte Gebäude, wenn auf einer Nutzfläche von mehr als
250 m² starker Publikumsverkehr stattfindet. Ausgehängt werden muss dabei nur die
Aushangseite des Energieausweises. Der Aushang muss an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle erfolgen.
Bei nichtbehördlich genutzten Gebäuden gilt die Aushangpflicht nur, sobald ein
Energieausweis vorliegt, vergl. § 16 Abs. 4 Satz 1 EnEV 2013 "…, sobald für das Gebäude
ein Energieausweis vorliegt".
Im Sinne der EnEV 2013 (§ 2 Nr. 16) "sind Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr
öffentlich zugängliche Nutzflächen, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl
von Menschen aufgesucht werden. Solche Flächen können sich insbesondere in öffentlichen
oder privaten Einrichtungen befinden, die für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale
oder behördliche Zwecke genutzt werden."
Bei nichtbehördlich genutzten Gebäuden muss es sich nicht um eine Nutzung des ganzen
Gebäudes, z. B. als Supermarkt oder Bank, handeln. Ausreichend ist eine teilweise Nutzung
beispielsweise des Erdgeschosses, wenn dort auf mehr als 500 m² starker Publikumsverkehr
herrscht. Dies gilt auch für behördlich genutzte Gebäude.
Die Regelung zur Aushangpflicht nach § 16 Abs. 3 und Abs. 4 EnEV 2013 gilt nach § 16
Abs. 5 Satz 2 EnEV 2013 nicht für Baudenkmäler.
FAQ16: Gibt es Fälle, in denen Energieausweise auf „alten“
Ausweismustern nach früheren Fassungen der EnEV ausgestellt
werden?
Antwort:
Energieausweise, die für Gebäude ausgestellt werden, die unter das allgemeine
Überleitungsrecht fallen (siehe im Einzelnen § 28 EnEV 2013), für die also die EnEV in der
zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden ist,
müssen unter Verwendung des jeweiligen "alten" Ausweismusters erstellt werden.
Wird nach dem 30. April 2014 in solchen Fällen ein Energieausweis ausgestellt, der sich auf
eine früher geltende Fassung der EnEV bezieht, so ist nach § 28 Abs. 3a EnEV 2013 in der
Kopfzeile zumindest der ersten Seite des Energieausweises in geeigneter Form die
angewandte Fassung der EnEV anzugeben.
FAQ17: Zu welchem Zeitpunkt ist bei der Errichtung eines Gebäudes
der Energieausweis auszustellen?
Antwort:
Energieausweise für Neubauten sind unter Zugrundelegung der energetischen
Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes auszustellen; die Ausstellung hat unmittelbar
nach Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen (§ 16 Abs.1 EnEV 2013). Der
Ausstellungszeitpunkt nach Baufertigstellung trägt hierbei bewusst dem Umstand Rechnung,
dass sich in vielen Fällen im Planungsstadium oder auch noch nach Baubeginn Änderungen
ergeben oder bestimmte Randbedingungen noch nicht entschieden werden können, die aber
Einfluss auf die im Ausweis dokumentierten Energiekennwerte haben. Deswegen legt § 16
Absatz 1 EnEV 2013 fest, dass der Energieausweis den tatsächlichen Zustand des
fertiggestellten Gebäudes dokumentiert.
Vom Energieausweis zu unterscheiden sind die landesrechtlichen Vorgaben zum Nachweis
der Einhaltung der materiellen energetischen Anforderungen. Solche materielle
Anforderungen für Neubauten sind in der EnEV insbesondere in Anlage 1 und 2 EnEV 2013
für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlusts
geregelt. In welcher Form (z. B. Formular) und zu welchem Zeitpunkt der Nachweis der
Einhaltung dieser Anforderungen geführt wird, ergibt sich nicht aus der EnEV, sondern aus
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.
Sollte auf Grund des jeweiligen Landesrechts das Formular für den Energieausweis auch als
Formular für den Nachweis der Einhaltung der materiellen Anforderungen verwendet und
bereits vor Fertigstellung des Gebäudes gefordert werden, dann handelt es sich dabei
wegen des oben beschriebenen Grundsatzes nicht um einen Energieausweis für das
Gebäude im Sinne der EnEV.
Wer für ein neues Gebäude einen Energieausweis vorgelegt bekommt, der sollte sich vor
diesem Hintergrund im eigenen Interesse beim Aussteller vergewissern, ob der Ausweis den
Zustand bei Fertigstellung dokumentiert sowie unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes
datiert ist und deshalb als Energieausweis im Sinne der EnEV verwendet werden darf.
Außerdem sind Ausweise, die auf Grundlage der EnEV 2013 ausgestellt wurden, zu
registrieren und unterliegen dem neuen Kontrollsystem.
FAQ18: Besteht für alle Gebäude die Wahlfreiheit zwischen der
Ausstellung eines Verbrauchs- oder Bedarfsausweises?
Antwort:
Grundsätzlich besteht aufgrund von § 17 Absatz 1 EnEV 2013 Wahlfreiheit bezüglich der
Ausstellung eines Bedarfs- oder Verbrauchsausweises. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos.
Für Neubauten dürfen, auch wegen fehlender Verbrauchsdaten, nur Bedarfsausweise
ausgestellt werden. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen bei bestimmten
Modernisierungsmaßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 3 EnEV 2013 ein Energieausweis
auszustellen ist.
In den Fällen von Verkauf und Vermietung bestehender Gebäude (§ 16 Absatz 2 EnEV
2013) dürfen für kleinere, ältere Wohngebäude unter bestimmten Voraussetzungen keine
Verbrauchsausweise, sondern aufgrund von §17 Absatz 2 EnEV 2013 nur Bedarfsausweise
ausgestellt werden.
Für folgende Wohngebäude besteht keine Wahlfreiheit es dürfen ausschließlich
Bedarfsausweise ausgestellt werden:
Wohngebäude
•
•
•
die weniger als 5 Wohnungen haben und
für die der Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde und
die nicht (entweder schon bei Baufertigstellung oder durch spätere Änderungen) das
Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 (WSchV 77) einhalten.
Zur Beurteilung, ob das betroffene Gebäude das Anforderungsniveau der WSchV 77 erfüllt,
kann die geltende Fassung der Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und
Datenverwendung im Wohngebäudebestand (Kapitel 7) genutzt werden:
http://www.bbsrenergieeinsparung.de/EnEVPortal/DE/Archiv/EnEV/EnEV2009/Bekanntmachungen/bekannt
machungen_node.html
Ein Verbrauchsausweis ist auch nicht zulässig, wenn für ein bestehendes Gebäude nicht
oder nicht in ausreichendem Umfang Verbrauchsdaten vorliegen, die nach den Vorgaben
des § 19 erfasst wurden und den dort vorgegebenen Prozeduren zur Witterungsbereinigung
und ggf. Leerstandsberücksichtigung unterzogen wurden.
FAQ19: Welcher Primärenergiefaktor für Strom ist bei der Ausstellung
von Energieverbrauchsausweisen zu verwenden?
Antwort:
Energieverbrauchsausweise können nur bei den Anlässen nach § 16 Absatz 2 EnEV
2013 (Ausstellung wegen Vermietung, Verkauf) oder Absatz 3 (Ausstellung auf
Grund einer Aushangplicht) oder auch freiwillig (ohne rechtlichen Anlass) ausgestellt
werden.
In allen diesen Fällen gilt für die Ausweise der Rechtsstand der
Energieeinsparverordnung zum Zeitpunkt der Ausweisausstellung.
Daraus ergibt sich seit dem 1. Januar 2016 für den Primärenergiefaktor für Strom der
Wert "1,8". Die zurückliegenden Zeiträume, für die die verwendeten Verbrauchsdaten
erfasst wurden, sind für den zu verwendenden Primärenergiefaktor unerheblich.
Auch für Energiebedarfsausweise ist bei den o. g. Ausstellungsanlässen der
Rechtsstand der Verordnung zum Zeitpunkt der Ausstellung maßgebend. Nur in den
Fällen der Ausstellung nach § 16 Absatz 1 EnEV 2013 (Errichtung, wesentliche
Modernisierung mit Nachweis nach § 9 Absatz 1 Satz 2 - "140%-Regel" -) kann auf
Grund des Übergangsrechts (§ 28 EnEV 2013) ein früherer Zeitpunkt (Bauantrag,
Bauanzeige, Baubeginn) maßgebend sein.
FAQ20: Wie werden bei Verbrauchsausweisen längere Leerstände im
maßgeblichen Abrechnungszeitraum angemessen berücksichtigt?
Auf welcher Grundlage werden in Energieverbrauchsausweisen längere Leerstände
berücksichtigt?
Bei der Ermittlung des Energieverbrauchs zum Zwecke der Ausstellung eines
Energieverbrauchsausweises sind nach § 19 Absatz 3 Satz 2 EnEV längere Leerstände
angemessen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Verfahrensweise verweist die Verordnung
auf gemeinsame Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
und des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
In diesen Bekanntmachungen werden Verfahren zur Berechnung von Zuschlägen
beschrieben, mit deren Hilfe Verbrauchswerte, die auf Grund von Leerständen geringer sind
als für das vollbelegte Gebäude, in der Weise hochgerechnet werden können, dass die
Verhältnisse in etwa einer durchgehenden Vollbelegung entsprechen. Die Darstellung in den
Energieausweisen ist in den Bekanntmachungen so geregelt, dass berechnete
Leerstandszuschläge in der Liste der erfassten Verbräuche auf Seite 3 des
Energieausweises aufgelistet und diesen hinzuaddiert werden.
Was sind Leerstandsfaktoren?
Die Leerstandszuschläge werden mit Hilfe von Leerstandsfaktoren berechnet. Diese
ergeben sich aus dem Flächenanteil und der Dauer des aufgetretenen Leerstandes.
Die Leerstandsfaktoren werden jeweils einzeln für die Verbrauchsanteile Heizung,
zentrale Warmwasserbereitung und bei Nichtwohngebäuden auch für die
Beleuchtung ermittelt. Da für die Heizung nur Leerstandszeiten in den
Wintermonaten relevant sind, hingegen für die Warmwasserbereitung (und bei
Nichtwohngebäuden auch für die Beleuchtung) Leerstandszeiten zu jeder Jahreszeit,
ergeben sich häufig unterschiedliche Leerstandsfaktoren.
Gemäß den Bekanntmachungen liegt ein „längerer Leerstand“ dann vor, wenn ein
Leerstandsfaktor größer oder gleich „0,05“ ist. Für die betroffenen Verbrauchsanteile
sind jeweils entsprechende Leerstandszuschläge zu ermitteln. Wenn ein
Leerstandsfaktor jedoch den Wert „0,3“ überschreitet, ist mit dem Verfahren keine
Leerstandskorrektur mehr möglich; in diesem Falle kommt nur ein
Energiebedarfsausweis in Betracht.
Laut den o. g. Bekanntmachungen werden Leerstandsfaktoren generell jeweils für
einen „maßgeblichen Zeitraum“ von mindestens 36 Monaten insgesamt ermittelt und
die eventuellen Zuschläge jeweils auch für diesen Zeitraum berechnet und
angegeben.
Folgende Fälle sind zu unterscheiden:
Quelle: BBSR
Warum erfolgt beim Heizungsanteil die Leerstandskorrektur mit einem zusätzlichen
Faktor von „0,5“ ?
Auch die zeitweise leerstehenden Nutzeinheiten werden in der Regel während der
Heizperiode – z. T. durch zuströmende Wärme aus angrenzenden Nutzeinheiten, aber auch
durch absichtliche Grundbeheizung zum Schutz der Substanz – mit Wärme aus der
Heizungsanlage versorgt. Diese Wärmemenge ist bereits in der erfassten Endenergiemenge
enthalten und muss daher nicht in die korrigierende Hochrechnung mit einbezogen werden.
Der Faktor „0,5“ stellt eine Näherung für die Berücksichtigung dieses Effekts dar.
Wie wird bei Leerständen der Primärenergieverbrauch bestimmt?
In Energieausweisen soll in der Regel für jeden der in Rede stehenden Verbrauchsanteile
jeweils nur ein Zuschlag angegeben werden. Die auf Endenergieebene angegebenen
Zuschläge sind auch beim Primärenergieverbrauch zu berücksichtigen. Für die Berechnung
des Primärenergieverbrauchs darf dabei laut den o. g. Bekannt-machungen in Fällen, in
denen vom Leerstand mehrere Wärmeerzeuger (Verbrauch für Heizung und ggf.
Warmwasser) betroffen sind, vereinfachend (anstelle des Primärenergiefaktors für die
Energieträger der vom Leerstand tatsächlich betroffenen Wärmeerzeuger) der
Primärenergiefaktor für den Energieträger des Hauptwärmeerzeugers verwendet werden.