INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung
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INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1794 der Landeshauptstadt München Freisinger Landstraße (östlich), Emmerigweg, Sondermeierstraße, Floriansmühlstraße (Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 282) Bitte beachten Sie die Hinweise zur Internetfassung unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan 1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1794 der Landeshauptstadt München Freisinger Landstraße (östlich), Emmerigweg, Sondermeierstraße, Floriansmühlstraße (Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 282) vom 11.09.1998 Die Landeshauptstadt München erläßt aufgrund der §§ 9, 10 und 233 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: §1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich zwischen Freisinger Landstraße (östlich), Emmerigweg, Sondermeierstraße, Floriansmühlstraße wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 21.11.1997, angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am 05.05.1998 und diesem Satzungstext. (3) Der für das Planungsgebiet geltende gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) übergeleitete Bebauungsplan sowie der vom vorliegenden Bebauungsplan erfaßte Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 282 (MüAbl. Nr. 13/1996) werden durch diesen Bebauungsplan Nr. 1794 verdrängt. §2 Art der Nutzung (1) Sportanlage 1. Die Fläche für die Sportanlage dient der Unterbringung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen für einen privaten Sport- und Freizeitclub. 2. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind nach Maßgabe der weiteren Satzungsbestimmungen zulässig: a) Freisportanlagen (z.B. Tennisanlagen) b) Ballfanggitter bis zu einer Höhe von maximal 6,0 m. c) Im Zusammenhang mit den Freisportanlagen ist die Errichtung eines Gebäudes als Nebenanlage außerhalb der Bauräume mit einer maximalen Grundfläche von 100 m² und einer maximalen Höhenentwicklung von 4,0 m zulässig. Internetfassung 2 Neben der Unterbringung von Geräten und Einrichtungen zur Nutzung der Freisportanlagen ist auch der untergeordnete Betrieb eines Ausschanks (Grundfläche max. 30 m²) für Nutzer der Anlage, mit einer Freischankfläche von maximal 50 m² zulässig. Die Gestaltung dieser Bebauung hat sich am Erscheinungsbild der restlichen An lage zu orientieren. d) Im Bereich der festgesetzten Bauräume Gebäude für eine Mehrzweckhalle, 2 Tennishallen, eine Gaststätte, eine Hausmeisterwohnung sowie Multifunktionsräume. e) Im Zusammenhang mit einer Gaststättennutzung ist eine Freischankfläche zulässig. Ihre Größe darf dabei 200 m² Grundfläche nicht überschreiten. f) Bei der Einrichtung der gemäß c) und e) zulässigen Freischankflächen ist durch ihre Situierung bzw. entsprechende bauliche Maßnahmen sicherzustellen, daß keine unzumutbare Beeinträchtigung der Umgebungsbebauung stattfindet. (2) Private Grünfläche "Freizeitclub" 1. Die private Grünfläche "Freizeitclub" ist Bestandteil der angrenzenden Sportanlage. 2. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind nach Maßgabe der weiteren Satzungsbestimmungen zulässig: a) Spieleinrichtungen (wie z.B. Bocciabahn, Schachspiele, Kinderspielplatz) und Sportflächen in untergeordnetem Umfang. Dabei darf für die Spieleinrichtungen und Sportflächen eine Grundfläche von insgesamt maximal 1.200 m² nicht überschritten werden. b) Für das bestehende Umkleidegebäude an der Grundstücksgrenze zur Sondermeierstraße sind neben Maßnahmen, die der Erhaltung des Gebäudes dienen, auch Maßnahmen, welche der Umnutzung dienen, zulässig. Dabei ist sowohl das Bauvolumen, als auch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes beizubehalten. Das Gebäude kann zur Unterbringung von Geräten und Einrichtungen, die dem Betrieb der Sportanlage dienen, genutzt werden. Daneben ist auch die Nutzung als Freisitz ohne Ausschank zulässig. Hierbei muß jedoch sichergestellt sein, daß keine unzumutbare Beeinträchtigung der Umgebungsbebauung erfolgt. §3 Maß der baulichen Nutzung Sollte im Bereich des Bauraumes westlich des Garchinger Mühlbaches ein 2. Vollgeschoß errichtet werden, so darf dessen Grundfläche 1.000 m² nicht überschreiten. §4 Höhenentwicklung Die festgesetzten Höhenkoten (TH, OK) für die einzelnen Bauräume beziehen sich auf die nächstliegenden, im Plan festgesetzten Geländekoten. §5 Höhenlage Die Fußbodenoberkante des Erdgeschosses darf bis zu 2,0 m über dem angrenzenden Gelände liegen. Die Höhenlage des Geländes ist durch die im Plan festgesetzten Geländekoten definiert. Internetfassung 3 §6 Abstandsflächen (1) Im Bereich des Bauraumes westlich des Garchinger Mühlbaches gelten die Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO. (2) Sollten bei einer pergolaartigen Überbauung des Gehweges entlang des Garchinger Mühlbaches die Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO nicht eingehalten werden können, so werden sie bis zur Grundstücksgrenze reduziert. (3) Sollten bei der unter § 7 Abs. 3 des Satzungstextes ausnahmsweise zulässigen Bauraumüberschreitungen für Dachüberstände die Abstandsflächen nicht eingehalten werden können, werden sie auf das notwendige Maß reduziert. §7 Überschreitung der Baugrenzen (1) a) Im Bereich des Bauraumes östlich des Garchinger Mühlbaches und nördlich der Floriansmühlstraße ist ausnahmsweise eine Überschreitung der Baugrenze nach Westen um maximal 2,0 m zulässig, wenn damit ein positiver Beitrag zur Gestaltung der Bebauung geleistet wird. Die Bebauung darf eine Länge von insgesamt 60,0 m sowie eine Höhe von 4,0 m nicht überschreiten. Die Höhenangabe ist bezogen auf die Oberkante des ausgebauten angrenzenden Fußweges. b) Ausnahmsweise ist in diesem Bereich für Terrassendecks, einschließlich Pergola, eine Überschreitung der östlichen Baugrenze um max. 7,0 m zulässig, wenn damit ein positiver Beitrag zur architektonischen Gestaltung der Bebauung geleistet wird. Dabei darf eine Länge von max. 60,0 m nicht überschritten werden. Die unter § 16 Abs. 3 b) des Satzungstextes angegebene max.Versiegelungsfläche darf nicht überschritten werden. (2) Im Bereich der beiden Bauräume südlich des Emmerigweges ist ausnahmsweise eine Abweichung von den Baugrenzen zwischen den beiden Bauräumen zulässig, wenn dies aus funktionalen Gründen erforderlich ist. Die überbaute Fläche darf dabei 40 m² nicht überschreiten. Gleichzeitig muß die optische Durchlässigkeit sichergestellt sein. Die unter § 16 Abs. 3 b) des Satzungstextes angegebene max. Versiegelungsfläche darf nicht überschritten werden. (3) Ausnahmsweise ist im gesamten Bebauungsplanumgriff eine Überschreitung der Baugrenzen durch Dachüberstände um max. 3,0 m zulässig, wenn damit ein positiver Beitrag zur architektonischen Gestaltung der Bebauung geleistet wird. Ausgenommen davon ist der Bauraum westlich des Garchinger Mühlbaches. Hier sind an der nördlichen und südlichen Baugrenze die Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO einzuhalten. (4) Innerhalb des Bereiches der Sportanlage ist ausnahmsweise auch außerhalb der Bauräume die Errichtung eines Wärmespeichers mit einem Volumen von max. 250 m³ und einer Mindestüberdeckung von 60 cm zulässig, sofern dieser in unmittelbarer Nähe zur Bebauung angeordnet wird und zu erhalten festgesetzter Baumbestand nicht gefährdet wird. Die unter § 16 Abs. 3 b) des Satzungstextes angegebene max. Versiegelungsfläche darf nicht überschritten werden. Internetfassung 4 §8 Hochspannungsleitung (1) Bauvorhaben im Bereich des 60,0 m breiten Schutzstreifens beiderseits der 110 KV-Bahnstromleitung München - Pasing - München - Ost sind der Deutschen Bahn AG zur Prüfung vorzulegen. (2) Um den im Planungsgebiet liegenden Stromleitungsmast ist eine Fläche im Radius von 6,0 m von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freizuhalten. (3) Das bestehende Geländeniveau darf im Bereich der Bahnstromleitung nicht erhöht bzw. abgesenkt werden. Ausnahmsweise ist im Bereich des Stromleitungsmastes (Radius 6,0 m) eine Erhöhung des Geländeniveaus um maximal 0,3 m zulässig. (4) Im Bereich des Schutzstreifens der Bahnstromleitung ist bei den Begrünungsmaßnahmen darauf zu achten, daß eine Aufwuchshöhe von max. 5,5 m eingehalten wird. §9 Dinglich zu sichernde Flächen (1) a) Von der festgesetzten Lage der Gehrechtsflächen kann abgewichen werden, wenn z.B. technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und wenn die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. b) Ausnahmsweise kann auf einen der im Bebauungsplan dargestellten zwei Überbauungsbereiche verzichtet werden, wenn damit ein positiver Beitrag zur architektonischen Gestaltung geleistet wird und sichergestellt ist, daß das Ziel der fußläufigen Durchquerung des Geländes nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Breite des Fußweges innerhalb der Gehrechtsfläche beiderseits des Garchinger Mühlbaches muß mindestens 2,5 m betragen. (3) Der Fußweg kann nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 des Satzungstextes mit einer nach allen Seiten offenen Konstruktion (Pergola) überbaut werden. § 10 Überbauung Die im Bebauungsplan festgesetzte Überbauung des Garchinger Mühlbaches darf nur in Form einer Brücke erfolgen. Die Überbauung mit einem Gebäude ist ausgeschlossen. Die unter § 11 des Satzungstextes getroffenen Festsetzungen gelten auch für den Bereich der Überbauung. § 11 Pergolen, überdachte Bereiche (1) Im Bereich der im Bebauungsplan festgesetzten Gehrechtsflächen sowie der nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 e) des Satzungstextes zulässigen Freischankfläche für eine Gaststätte ist die Überbauung mit einer pergolaartigen Konstruktion zulässig. Die lichte Durchgangsweite des Weges darf dabei eine Breite von 2,5 m nicht unterschreiten. Zum Schutz vor Witterungseinflüssen ist in Teilbereichen eine Überdachung zulässig. Der überdachte Bereich des Weges darf dabei eine max. Länge von 110 m nicht überschreiten. Internetfassung 5 Im Bereich der Freischankfläche für die Gaststätte ist der Einbau geschlossener Wandelemente zulässig. Sowohl die Überdachung als auch die Wandelemente müssen so gestaltet sein, daß insgesamt der offene Charakter der Konstruktion gewahrt bleibt. (2) Zur Energieerzeugung ist der Einbau solartechnischer Anlagen im Zusammenhang mit der Pergolakonstruktion zulässig. § 12 Stellplätze Stellplätze inklusive Zufahrten sind nur auf den hierfür festgesetzten Flächen und im Bauraum westlich des Garchinger Mühlbaches zulässig. § 13 Zu- und Ausfahrten Von den im Plan festgesetzten Zu- und Ausfahrten und den damit zusammenhängenden Wegen kann abgewichen werden, wenn dies aus technischen oder gestalterischen Gründen erforderlich sein sollte und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die flächenmäßige Ausdehnung der Wege sollte in etwa gleich bleiben. § 14 Lärmschutz (1) Die im Bereich der Stellplatzanlage festgesetzte Lärmschutzwand ist in einer Höhe von 3,0 m zu errichten. Ausnahmsweise ist eine Höhe von 4,0 m zulässig, wenn keine öffentlichen Interessen oder nachbarliche Belange entgegenstehen. Das Maß ist bezogen auf die Geländekote der Stellplatzanlage. (2) Die im Bereich der Freisportanlage festgesetzten Lärmschutzwände sind in einer Höhe von mindestens 3,5 m zu errichten. Sie dürfen eine Höhe von 4,0 m nicht überschreiten. Dieses Maß ist bezogen auf die Geländekote der Sportanlage (Tennis). (3) Die festgesetzten Lärmschutzwände sind mit ausdauernden Kletterpflanzen zu begrünen. (4) Von der im Bebauungsplan festgesetzten Lage der Lärmschutzwände kann abgewichen werden, wenn dies aus technischen oder gestalterischen Gründen erforderlich sein sollte. (5) Von den festgesetzten Lärmschutzeinrichtungen kann abgesehen werden, wenn durch andere ge-eignete Maßnahmen der gleiche Lärmschutz erzielt werden kann. § 15 Feuerstätten (1) Einzelfeuerstätten und handbeschickte Zentralheizungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, sind unzulässig. (2) Ausnahmsweise können für den Betrieb in Notfällen der Fernwärmeversorgung zusätzlich Feuerstätten für feste Brennstoffe zugelassen werden. Internetfassung 6 § 16 Grünordnung (1) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen: a) Die Bepflanzung und Begrünung der Fläche für Sportanlage, der privaten Grünfläche "Freizeitclub" und der öffentlichen Verkehrsfläche ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Beim Ausfall von als zu erhalten festgesetzten Bäumen sind Nachpflanzungen im Verhältnis 1 : 3 vorzusehen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. b) Von den Festsetzungen kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. c) Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. d) Für die planlich und textlich festgesetzten Pflanzungen von großen Bäumen (Endwuchshöhe > 20 m) sind standortgerechte heimische Laubbäume mit einer Pflanzqualität von 20 - 25 cm zu verwenden. e) Im Bereich der festgesetzten Gehrechtsflächen und Stellplätze dürfen die Kronentraufen von als zu erhalten festgesetzten Bäumen mit wasserdurchlässigen Belägen befestigt werden. In diesem Fall ist die Verdichtung der Wurzelbereiche durch Verwendung von Punktfundamenten so gering wie möglich zu halten. f) Bei einer Entfernung von hinweislich als vorhanden dargestellten Bäumen sind diese anstatt einer Fällung innerhalb des Planungs gebietes zu verpflanzen, soweit dies ohne unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. (2) Flächen parkartig zu begrünen: a) Die Flächen sind parkartig mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und mit offenen Freiflächen zu gestalten. Dabei sind vorwiegend heimische Gehölzarten zu verwenden, vorhandene Gehölze und Magerwiesenbereiche zu berücksichtigen und, soweit mit der zulässigen Nutzung gemäß § 2 des Satzungstextes zu vereinbaren, zu erhalten und weiter zu entwickeln. b) Im Bereich der parkartig zu begrünenden Fläche innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche (Sondermeierstraße) sind mindestens 24 große Bäume zu pflanzen und Magerwiesen- oder Magerrasenbereiche zu entwickeln. Falls aufgrund technischer Erfordernisse nicht die volle Anzahl in diesem Bereich gepflanzt werden kann, sind die restlichen Baumpflanzungen innerhalb der privaten Grünfläche "Freizeitclub" nachzuweisen. Durch funktionell und gestalterisch geeignete Maßnahmen ist eine Abschirmung gegenüber der Fahrbahn zu schaffen, die ein Befahren mit Kraftfahrzeugen ausschließt. Ausnahmsweise ist der in diesem Bereich vorhandene Containerstandplatz auch weiterhin zulässig. Im Bebauungsplan vorgesehene Begrünungsmaßnahmen haben darauf Rücksicht zu nehmen. Internetfassung 7 c) Innerhalb der parkartig zu begrünenden Flächen ist die Einrichtung von Pflanzenklärbecken zulässig, wenn dem nicht öffentlich- rechtliche Belange entgegenstehen, dies unter Würdigung nachbarlicher Interessen vertretbar ist und mit den sonstigen grünordnerischen Festsetzungen vereinbar ist. (3) Versiegelung, wasserdurchlässige Beläge und Versickerung a) Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist eine Vollversiegelung durch Gebäude, Nebenanlagen und Belagsflächen von maximal 8.200 m² zulässig. Wasserflächen gelten nicht als versiegelte Flächen. b) Für teilversiegelte Flächen (z.B. Tennisplätze, Wege mit wasserdurchlässigen Belägen, Stellplätze) sind im gesamten Planungsgebiet maximal 8.500 m² zulässig, davon im Bereich der privaten Grünfläche für Spiel- und Sporteinrichtungen maximal 1.200 m². Bei Nichtausnutzung der maximalen Vollversiegelung ist eine Inanspruchnahme für teilversiegelte Flächen möglich. c) Innerhalb der festgesetzten wasserdurchlässigen Flächen sind ausnahmsweise vollversiegelte Flächen zulässig, falls dies aus funktionellen Gründen unabdingbar ist. Das Niederschlagswasser ist in diesem Fall in anschließenden Bereichen oberflächig zu versickern. d) Das Niederschlagswasser von Dächern und sonstigen befestigten Bereichen der Sportanlage und der privaten Grünfläc he "Freizeitclub" ist oberflächig und möglichst breitflächig zu versickern, z.B. in Grünflächen, Versickerungsmulden oder -gräben. e) Ausnahmsweise sind in beengten Bereichen stattdessen auch Rigolen oder Sickerschächte zulässig. f) Eine eventuelle Niederschlagswassernutzung zum Ersatz von Trinkwasser hat Vorrang vor der Versickerung. § 17 Einfriedungen (1) Einfriedungen sind nur entlang der öffentlichen Verkehrsflächen und der westlichen Grenze des Planungsgebietes in Form von offenen Einfriedungen und Schnitthecken bis zu einer maximalen Höhe von 1,80 m zulässig. (2) Für Schnitthecken sind Laubgehölze zu verwenden. Zumindest abschnittsweise müssen Durchblicke in das Gelände, auch in Zusammenhang mit der anschließenden Bepflanzung, erhalten werden. Ein geschlossener Heckenabschnitt darf eine maximale Länge von 50,0 m nicht überschreiten; die Durchblicke müssen mindestens 2,0 m breit sein. (3) Im Bereich der privaten Grünfläche "Freizeitclub" entlang der Nordseite der Floriansmühlstraße ist für die Einfriedung ein Abstand von mindestens 4,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. § 18 Inkrafttreten Der Bebauungsplan Nr. 1794 tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 BauGB in Kraft. Internetfassung