Stadt Bruchsal Begründung Bebauungsplan „Fürst-Stirum
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Stadt Bruchsal Begründung Bebauungsplan „Fürst-Stirum
Stadt Bruchsal Bebauungsplan „Fürst-Stirum-Klinik“ Gemarkung Bruchsal Begründung Seite 1 Teil B Beigefügte Teile zum Bebauungsplan B Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften Stadt Bruchsal Bebauungsplan „Fürst-Stirum-Klinik“ Gemarkung Bruchsal Begründung Seite 2 Begründung Inhaltsverzeichnis 0 Übersichtsplan 1 Plangebiet mit Abgrenzungsplan 2 Ziele und Zwecke der Planung mit FNP-Ausschnitt und Baulinienplan 3 Planinhalt (Planungsrechtliche Festsetzungen) 4 Umweltbelange 5 Örtliche Bauvorschriften 6 Zusammenstellung der Flächen 7 Panverwirklichung, Folgemaßnahmen und Kosten Stadt Bruchsal Bebauungsplan „Fürst-Stirum-Klinik“ Gemarkung Bruchsal 0 Übersichtsplan Begründung Seite 3 Stadt Bruchsal Bebauungsplan „Fürst-Stirum-Klinik“ Gemarkung Bruchsal 1. Plangebiet mit Abgrenzungsplan 1.1 Lage im Raum, Größe Begründung Seite 4 Das Plangebiet liegt südl. der Robert-Koch-Straße, westl. des Mozartweges, nördlich der Justizvollzugsanstalt Bruchsal und östlich der Heidelberger Straße. Das Gebiet hat eine Fläche von ca. 5,05 ha. 1.2 Bestand Das Gebiet ist in dem größeren, nordwestlichen Teil mit den Gebäuden und Anlagen der Fürst-Stirum-Klinik bebaut. Auf dem Gebiet befindet sich das unter Denkmalschutz stehende ehemalige Krankenhausgebäude (BauA) mit einigen denkmalgeschützten Kleinbauten und Mauern. Abb.: Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Fürst-Stirum-Klinik“ Stadt Bruchsal Bebauungsplan „Fürst-Stirum-Klinik“ Gemarkung Bruchsal 2. Ziele und Zwecke der Planung 2.1 Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes Begründung Seite 5 Die Fürst-Stirum-Klinik soll teilweise sukzessive abgebrochen werden und teilweise durch Neubauten ersetzt werden. Vor Beginn der städtebaulichen Entwurfsfindung sollen die Rahmenbedingungen für diese Baufläche und das Baurecht festgesetzt werden. 2.2 Geltendes Recht und andere Planungen Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Fläche für Gemeinbedarf dargestellt. In Abstimmung mit der Stadtverwaltung soll das Gebiet als Sonderbaufläche (SO) festgesetzt werden. Am 26.02.2013 beschloss der Gemeinderat die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Fürst-Stirum-Klinik“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB. Bei dem Bebauungsplan „Fürst-Stirum-Klinik“ handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung für andere Maßnahmen der Innenentwicklung, der nach § 13a i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren zur Aufstellung gelangen kann. Dies ist möglich da die festgesetzte Fläche von 49.453 m² x GRZ 0,40 = 19.781 m² überbaubare Fläche ergibt und die 20.000 m² des § 13a nicht überschreitet. Gemäß § 13a (2)2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes darf nicht beeinträchtigt werden. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Stadt Bruchsal Bebauungsplan „Fürst-Stirum-Klinik“ Gemarkung Bruchsal Abb.: Flächennutzungsplan Abb.: Baulinienplan Krankenhaus Begründung Seite 6 Stadt Bruchsal Bebauungsplan „Fürst-Stirum-Klinik“ Gemarkung Bruchsal 3. Planinhalt 3.1 Städtebauliche Konzeption Begründung Seite 7 Die Konzeption wurde im Vorfeld entwickelt. Die vorgesehenen Erweiterungen und die angedachten Rückbaumaßnahmen können im Rahmen der vorgesehenen baurechtlichten Festsetzungen verwirklicht werden. Die Rahmenbedingungen dazu setzt allerdings der Bebauungsplan mit seinen baurechtlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet. Es wird eine Neubebauung für Teile der jetzt vorhandenen Gebäude und Anlagen der Klinik angestrebt. 3.2 Art der baulichen Nutzung Das Gebiet dient der weitgehenden Bebauung der Klinik. Es wird als Sondergebiet (SO) nach § 11 BauNVO festgesetzt. Es werden weitgehend nur Gebäude und Anlagen zugelassen, die der Bevölkerung für Heil- und Pflegemaßnahmen und dazugehörenden Einrichtungen (z.B. Ärztehaus, Apotheke, Sanitätshaus, o.Ä.) zur Verfügung stehen müssen. In den oberen Geschossen an der Schönbornstraße und der Heidelberger Straße sind auch Wohnungen zugelassen. 3.3 Maß der baulichen Nutzung Für das Gebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0.40 festgesetzt. Es werden zur Höhenbegrenzung die Gebäudehöhen auf NN festgesetzt. Dies entspricht weitestgehend der bestehenden Bebauung. 3.4 Bauweise Für das Gebiet wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Die besondere Bauweise ist hier die offene Bauweise ohne Längenbegrenzung. 3.5 Erschließung Verkehr: Die Klinik soll für Patienten und Besucher weitgehend über die Gutleutstraße angedient werden. Zur Verbesserung des Besucherflusses wurde eine zweite Fahrspur in der Gutleutstraße vorgesehen. Zur Erhöhung der Stellplatzzahl ist südlich der Gutleutstraße über dem bestehenden Parkplatz ein Parkdeck vorgesehen. Stadt Bruchsal Bebauungsplan „Fürst-Stirum-Klinik“ Gemarkung Bruchsal Begründung Seite 8 Die Erschließung zur Versorgung der Klinik soll weitgehend über die RobertKoch-Straße (wie seither auch) erfolgen. Die Parkplätze im Osten am Mozartweg sind größtenteils für die Beschäftigten vorgesehen. Der nordöstliche Parkplatz kann durch ein planerisch vorgesehenes Parkdeck (EG und OG) bei Bedarf erweitert werden. Abwasser: Das Gebiet entwässert, wie zur Zeit schon, in die Kanäle in der Heidelberger Straße und der Robert-Koch-Straße. Strom und Wasser: Die Versorgung mit Strom und Wasser erfolgt über das städtische Netz in den angrenzenden Erschließungsstraßen im Westen, Norden und Osten. 4. Umweltbelange Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt oder zu erwarten. Eine Nutzung der Solarenergie kann durch entsprechende Vorgaben für den städtebaulichen Entwurf erfolgen. 4.1 Beeinträchtigung von Natur und Landschaft Für Bebauungspläne der Innenentwicklung mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m² (hier s. Ziffer 2.2), die im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, gelten gemäß § 13a (2)4 BauGB Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als zulässig. Die Beachtung des speziellen Artenschutzes ist nach §§ 42 und 43 BNatSchG Voraussetzung für die naturschutzrechtliche Zulassung eines Vorhabens. Besondere naturschutzrechtliche Belange sind hier nicht zu beachten. 4.2 Lärmschutz Für das Plangebiet wurde ein Verkehrslärmgutachten erstellt (schwarzingenieure GmbH, Vaihingen an der Enz vom 07.01.2013 mit Ergänzung vom 23.07.2013). Der Verkehrslärm wurde für die vorgesehene Neubebauung Schönbornstr. 40 (Lgb. Nr. 8580) und Heidelberger Str. 2 (Lgb. Nr. 8640) ermittelt (im Bebauungsplan SO2). Für diesen Bereich sind die Lärmschutzgrenzwerte für Mischgebiete einzuhalten, da dort nur Nutzungen für gesundheitliche- und Wohnzwecke zugelassen sind, jedoch keine Betten- und stationäre Pflegeeinrichtungen. Stadt Bruchsal Bebauungsplan „Fürst-Stirum-Klinik“ Gemarkung Bruchsal Begründung Seite 9 Im Bebauungsplangebiet sind an den gekennzeichneten Fassaden der Gebäude aufgrund der Lärmbelastungen bauliche Vorkehrungen entsprechend den ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 zur Lärmminderung zu treffen und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bzw. des Kenntnisgabeverfahrens vom Bauherren/Antragsteller als Bestandteil der Bauvorlagen für den Einzelfall nachzuweisen. Die Nachweispflicht entfällt, wenn durch Grundrissgestaltung sichergestellt wird, dass keine schutzbedürftigen Räume hinter den betroffenen Fassaden liegen. Im SO 2 (Nord) : Lärmpegelbereich IV für EG Südfassade (Lgb. Nr. 8640) Lärmpegelbereich V für alle OG Südfassade Lärmpegelbereich VI für alle Geschosse Westfassade Im SO 2 (Süd): Lärmpegelbereich IV für EG Nordfassade (Lgb. Nr. 8580) Lärmpegelbereich V für alle OG Nordfassade Lärmpegelbereich VI für alle Geschosse Westfassade Grundlage hierfür bildet das o.g. Verkehrslärmgutachten des Büros schwarzingenieure GmbH vom 07.01.2013 (SO 2 entspricht SO 3 im Verkehrslärmgutachten). Für den Bebauungsplan wurde auch ein Gewerbelärmgutachten erstellt (Fa. ISIS, Manfred Spinner, Riedlingen, vom Mai 2014). Zur Vermeidung unzulässiger Lärmimmissionen durch Gewerbelärm in der Nachbarschaft wurden an vier schalltechnisch relevanten Flächen des Klinikareals Emissionskontingente (flächenbezogene Schallleistungspegel pro Quadratmeter) zugeordnet: Teilfläche Parkdeck Mozartweg Parkplatz Mozartweg Parkdeck Gutleutstraße Wirtschaftshof Emissionskontingent in dB(A)/m² (zulässiger LWA“) tags nachts 59 44 57 42 67 52 62 47 Bei potentiell störender Nutzung dieser Flächen ist nachzuweisen, dass an den maßgeblichen Immissionsorten in den Zeitbereichen tags und nachts die zulässigen Immissionsanteile auf der Grundlage dieser Emissionskontingente eingehalten werden. Die Schallimmissionsberechnung sind nach den einschlägigen Regelwerken (DIN ISO 9613-2, VDI 2714, VDI 2720) unter Beachtung der TA-Lärm (bei der Bildung der Beurteilungspegel) durchzuführen. Stadt Bruchsal Bebauungsplan „Fürst-Stirum-Klinik“ Gemarkung Bruchsal 5. Begründung Seite 10 Örtliche Bauvorschriften für das Gebiet des Bebauungsplanes Zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes werden örtliche Bauvorschriften erlassen. Auf Grund der topografischen Situation sind es vor allem die Höhe der Gebäude, die Dachformen, die Größe der Dachaufbauten und die Firstwahl, die das Erscheinungsbild innerhalb des Stadtgebietes prägen. Dementsprechend werden Aussagen zur Höhe und der Dachformen getroffen. Um die städtebauliche Entwurfsfindung und ihr Ergebnis als Gesamtkonzept der Klinikerweiterungsbebauung nicht zu sehr einzuschränken, wurden die örtlichen Bauvorschriften zurückhaltend gefasst. 6. Zusammenstellung der Flächen SO1 SO2 Verkehrsflächen (öffentlich) Geltungsbereich gesamt 7. 47.087 m² 2.366 m² 1.033 m² 50.486 m² Planverwirklichung, Folgemaßnahmen und Kosten Zur Durchsetzung der Planung wird ein kleiner Teil Grunderwerb für die Verbreiterung der Gutleutstraße notwendig. Die Umsetzung kann zugesichert werden. Stadt Bruchsal Bebauungsplan „Fürst-Stirum-Klinik“ Gemarkung Bruchsal Begründung Seite 11 Entwurf und Bearbeitung Schwarzingenieure GmbH, berat. Ing., fr. Stadtplaner, vermessungstechn. Sachverst. Vaihingen an der Enz, den 21.06.2016 gez. Uwe Schwarz, Dipl.-Ing. (FH) Ausfertigung: Die Übereinstimmung der Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften mit den Gemeinderatsbeschlüssen/Satzungsbeschlüssen vom xx.xx.2016 wird bestätigt. Stadt Bruchsal, Bürgermeisteramt Bruchsal, den xx.xx.2016 gez. Cornelia Petzold-Schick Oberbürgermeisterin