Stadt Bruchsal Begründung Bebauungsplan „Fürst-Stirum

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Stadt Bruchsal Begründung Bebauungsplan „Fürst-Stirum
Stadt Bruchsal
Bebauungsplan „Fürst-Stirum-Klinik“
Gemarkung Bruchsal
Begründung
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Teil B Beigefügte Teile zum Bebauungsplan
B
Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften
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Bebauungsplan „Fürst-Stirum-Klinik“
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Begründung
Inhaltsverzeichnis
0
Übersichtsplan
1
Plangebiet mit Abgrenzungsplan
2
Ziele und Zwecke der Planung mit FNP-Ausschnitt und Baulinienplan
3
Planinhalt (Planungsrechtliche Festsetzungen)
4
Umweltbelange
5
Örtliche Bauvorschriften
6
Zusammenstellung der Flächen
7
Panverwirklichung, Folgemaßnahmen und Kosten
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Übersichtsplan
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1.
Plangebiet mit Abgrenzungsplan
1.1
Lage im Raum, Größe
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Das Plangebiet liegt südl. der Robert-Koch-Straße, westl. des Mozartweges,
nördlich der Justizvollzugsanstalt Bruchsal und östlich der Heidelberger
Straße.
Das Gebiet hat eine Fläche von ca. 5,05 ha.
1.2
Bestand
Das Gebiet ist in dem größeren, nordwestlichen Teil mit den Gebäuden und
Anlagen der Fürst-Stirum-Klinik bebaut. Auf dem Gebiet befindet sich das
unter Denkmalschutz stehende ehemalige Krankenhausgebäude (BauA) mit
einigen denkmalgeschützten Kleinbauten und Mauern.
Abb.: Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Fürst-Stirum-Klinik“
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2.
Ziele und Zwecke der Planung
2.1
Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes
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Die Fürst-Stirum-Klinik soll teilweise sukzessive abgebrochen werden und
teilweise durch Neubauten ersetzt werden. Vor Beginn der städtebaulichen
Entwurfsfindung sollen die Rahmenbedingungen für diese Baufläche und
das Baurecht festgesetzt werden.
2.2
Geltendes Recht und andere Planungen
Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Fläche für Gemeinbedarf
dargestellt. In Abstimmung mit der Stadtverwaltung soll das Gebiet als Sonderbaufläche (SO) festgesetzt werden. Am 26.02.2013 beschloss der Gemeinderat die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Fürst-Stirum-Klinik“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB. Bei dem Bebauungsplan
„Fürst-Stirum-Klinik“ handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung für andere Maßnahmen der Innenentwicklung, der nach § 13a
i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren zur Aufstellung gelangen
kann. Dies ist möglich da die festgesetzte Fläche von 49.453 m² x GRZ 0,40
= 19.781 m² überbaubare Fläche ergibt und die 20.000 m² des § 13a nicht
überschreitet.
Gemäß § 13a (2)2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen
des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der
Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes darf nicht beeinträchtigt werden.
Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
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Abb.: Flächennutzungsplan
Abb.: Baulinienplan Krankenhaus
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3.
Planinhalt
3.1
Städtebauliche Konzeption
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Die Konzeption wurde im Vorfeld entwickelt. Die vorgesehenen Erweiterungen und die angedachten Rückbaumaßnahmen können im Rahmen der vorgesehenen baurechtlichten Festsetzungen verwirklicht werden. Die Rahmenbedingungen dazu setzt allerdings der Bebauungsplan mit seinen baurechtlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet.
Es wird eine Neubebauung für Teile der jetzt vorhandenen Gebäude und Anlagen der Klinik angestrebt.
3.2
Art der baulichen Nutzung
Das Gebiet dient der weitgehenden Bebauung der Klinik. Es wird als Sondergebiet (SO) nach § 11 BauNVO festgesetzt. Es werden weitgehend nur
Gebäude und Anlagen zugelassen, die der Bevölkerung für Heil- und Pflegemaßnahmen und dazugehörenden Einrichtungen (z.B. Ärztehaus, Apotheke, Sanitätshaus, o.Ä.) zur Verfügung stehen müssen. In den oberen Geschossen an der Schönbornstraße und der Heidelberger Straße sind auch
Wohnungen zugelassen.
3.3
Maß der baulichen Nutzung
Für das Gebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0.40 festgesetzt. Es
werden zur Höhenbegrenzung die Gebäudehöhen auf NN festgesetzt. Dies
entspricht weitestgehend der bestehenden Bebauung.
3.4
Bauweise
Für das Gebiet wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Die besondere
Bauweise ist hier die offene Bauweise ohne Längenbegrenzung.
3.5
Erschließung
Verkehr:
Die Klinik soll für Patienten und Besucher weitgehend über die Gutleutstraße
angedient werden. Zur Verbesserung des Besucherflusses wurde eine zweite Fahrspur in der Gutleutstraße vorgesehen. Zur Erhöhung der Stellplatzzahl ist südlich der Gutleutstraße über dem bestehenden Parkplatz ein Parkdeck vorgesehen.
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Die Erschließung zur Versorgung der Klinik soll weitgehend über die RobertKoch-Straße (wie seither auch) erfolgen.
Die Parkplätze im Osten am Mozartweg sind größtenteils für die Beschäftigten vorgesehen. Der nordöstliche Parkplatz kann durch ein planerisch vorgesehenes Parkdeck (EG und OG) bei Bedarf erweitert werden.
Abwasser:
Das Gebiet entwässert, wie zur Zeit schon, in die Kanäle in der Heidelberger
Straße und der Robert-Koch-Straße.
Strom und Wasser:
Die Versorgung mit Strom und Wasser erfolgt über das städtische Netz in
den angrenzenden Erschließungsstraßen im Westen, Norden und Osten.
4.
Umweltbelange
Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt oder zu erwarten. Eine Nutzung
der Solarenergie kann durch entsprechende Vorgaben für den städtebaulichen Entwurf erfolgen.
4.1
Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
Für Bebauungspläne der Innenentwicklung mit einer zulässigen Grundfläche
von weniger als 20.000 m² (hier s. Ziffer 2.2), die im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, gelten gemäß § 13a (2)4 BauGB Eingriffe, die auf
Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als zulässig.
Die Beachtung des speziellen Artenschutzes ist nach §§ 42 und 43
BNatSchG Voraussetzung für die naturschutzrechtliche Zulassung eines
Vorhabens. Besondere naturschutzrechtliche Belange sind hier nicht zu beachten.
4.2
Lärmschutz
Für das Plangebiet wurde ein Verkehrslärmgutachten erstellt (schwarzingenieure GmbH, Vaihingen an der Enz vom 07.01.2013 mit Ergänzung vom
23.07.2013).
Der Verkehrslärm wurde für die vorgesehene Neubebauung Schönbornstr.
40 (Lgb. Nr. 8580) und Heidelberger Str. 2 (Lgb. Nr. 8640) ermittelt (im Bebauungsplan SO2). Für diesen Bereich sind die Lärmschutzgrenzwerte für
Mischgebiete einzuhalten, da dort nur Nutzungen für gesundheitliche- und
Wohnzwecke zugelassen sind, jedoch keine Betten- und stationäre Pflegeeinrichtungen.
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Im Bebauungsplangebiet sind an den gekennzeichneten Fassaden der Gebäude aufgrund der Lärmbelastungen bauliche Vorkehrungen entsprechend
den ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 zur Lärmminderung zu treffen und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bzw. des
Kenntnisgabeverfahrens vom Bauherren/Antragsteller als Bestandteil der
Bauvorlagen für den Einzelfall nachzuweisen. Die Nachweispflicht entfällt,
wenn durch Grundrissgestaltung sichergestellt wird, dass keine schutzbedürftigen Räume hinter den betroffenen Fassaden liegen.
Im SO 2 (Nord) :
Lärmpegelbereich IV für EG Südfassade
(Lgb. Nr. 8640)
Lärmpegelbereich V für alle OG Südfassade
Lärmpegelbereich VI für alle Geschosse Westfassade
Im SO 2 (Süd):
Lärmpegelbereich IV für EG Nordfassade
(Lgb. Nr. 8580)
Lärmpegelbereich V für alle OG Nordfassade
Lärmpegelbereich VI für alle Geschosse Westfassade
Grundlage hierfür bildet das o.g. Verkehrslärmgutachten des Büros schwarzingenieure GmbH vom 07.01.2013 (SO 2 entspricht SO 3 im Verkehrslärmgutachten).
Für den Bebauungsplan wurde auch ein Gewerbelärmgutachten erstellt (Fa.
ISIS, Manfred Spinner, Riedlingen, vom Mai 2014).
Zur Vermeidung unzulässiger Lärmimmissionen durch Gewerbelärm in der
Nachbarschaft wurden an vier schalltechnisch relevanten Flächen des
Klinikareals Emissionskontingente (flächenbezogene Schallleistungspegel
pro Quadratmeter) zugeordnet:
Teilfläche
Parkdeck Mozartweg
Parkplatz Mozartweg
Parkdeck Gutleutstraße
Wirtschaftshof
Emissionskontingent in dB(A)/m²
(zulässiger LWA“)
tags
nachts
59
44
57
42
67
52
62
47
Bei potentiell störender Nutzung dieser Flächen ist nachzuweisen, dass an
den maßgeblichen Immissionsorten in den Zeitbereichen tags und nachts die
zulässigen Immissionsanteile auf der Grundlage dieser Emissionskontingente
eingehalten werden. Die Schallimmissionsberechnung sind nach den einschlägigen Regelwerken (DIN ISO 9613-2, VDI 2714, VDI 2720) unter Beachtung der TA-Lärm (bei der Bildung der Beurteilungspegel) durchzuführen.
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5.
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Örtliche Bauvorschriften für das Gebiet des Bebauungsplanes
Zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes werden örtliche Bauvorschriften erlassen. Auf Grund der topografischen Situation sind es vor allem
die Höhe der Gebäude, die Dachformen, die Größe der Dachaufbauten und
die Firstwahl, die das Erscheinungsbild innerhalb des Stadtgebietes prägen.
Dementsprechend werden Aussagen zur Höhe und der Dachformen getroffen.
Um die städtebauliche Entwurfsfindung und ihr Ergebnis als Gesamtkonzept
der Klinikerweiterungsbebauung nicht zu sehr einzuschränken, wurden die
örtlichen Bauvorschriften zurückhaltend gefasst.
6.
Zusammenstellung der Flächen
SO1
SO2
Verkehrsflächen (öffentlich)
Geltungsbereich gesamt
7.
47.087 m²
2.366 m²
1.033 m²
50.486 m²
Planverwirklichung, Folgemaßnahmen und Kosten
Zur Durchsetzung der Planung wird ein kleiner Teil Grunderwerb für die Verbreiterung der Gutleutstraße notwendig. Die Umsetzung kann zugesichert
werden.
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Entwurf und Bearbeitung
Schwarzingenieure GmbH,
berat. Ing., fr. Stadtplaner, vermessungstechn. Sachverst.
Vaihingen an der Enz, den 21.06.2016
gez. Uwe Schwarz, Dipl.-Ing. (FH)
Ausfertigung:
Die Übereinstimmung der Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften mit den Gemeinderatsbeschlüssen/Satzungsbeschlüssen vom
xx.xx.2016 wird bestätigt.
Stadt Bruchsal, Bürgermeisteramt
Bruchsal, den xx.xx.2016
gez. Cornelia Petzold-Schick
Oberbürgermeisterin