John-Deere-Straße/Dittmannswiesen

Transcrição

John-Deere-Straße/Dittmannswiesen
Stadt Bruchsal
Bebauungsplan
und
Örtliche Bauvorschriften
„John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“
Gemarkung
Bruchsal
Stadt Bruchsal
Textteil
Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“
Gemarkung Bruchsal
Seite 2
Inhaltsverzeichnis
Teil A
A-I
Planungsrechtliche Festsetzungen
A - II
Örtliche Bauvorschriften
A - III
Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text
A - IV
Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke,
Satzung Bebauungsplan „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“
Satzung Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“
A–V
Hinweise
Teil B
Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften
Stadt Bruchsal
Textteil
Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“
Gemarkung Bruchsal
Seite 3
Teil A
A-I
Planungsrechtliche Festsetzungen
A - II
Örtliche Bauvorschriften
A - III
Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text
A - IV
Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke,
Satzung Bebauungsplan „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“
Satzung Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“
A–V
Hinweise
Stadt Bruchsal
Textteil
Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“
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A-I
Planungsrechtliche Festsetzungen
Stadt Bruchsal
Textteil
Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“
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In Ergänzung zur Planzeichnung und der Planeintragungen (Schrift, Text) wird
festgesetzt:
I.
Planungsrechtliche Festsetzungen § 9 BauGB, BauNVO
§ 1 Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB, §§ 1 - 15 BauNVO
(1) Die nach §8(2) Nr.3 BauNVO im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Tankstellen und die nach §8(2) Nr.4 allgemein zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke sind nicht zulässig (§1(5) BauNVO).
(2) Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen und Betriebe
nach der 4. BImSchV, sind nicht zulässig (§1(5) BauNVO).
(3) Einzelhandelsbetriebe sind nicht zulässig (§1(5) BauNVO).
(4) Die nach §8(3) BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Anlagen und Einrichtungen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§1(6) BauNVO).
(5) Für das Gewerbegebiet werden immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel nach DIN 45691 festgesetzt.
Emissionskontingent
TAG (6.00-22.00Uhr)
NACHT (22.00-6.00Uhr)
Teilfläche 1
2
LEK 52,0 dB(A)/m
LEK 31,0 dB(A)/m2
Teilfläche 2
LEK 55,0 dB(A)/m2
LEK 34,0 dB(A)/m2
Die Emissionskontingente LEK geben die zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung je Quadratmeter Grundstücksfläche an.
Die Emissionskontingente können richtungsabhängig erhöht werden.
Richtungsbezogenes Zusatzkontingent
- 90°
TAG (6.00-22.00Uhr)
0 dB(A)/m2
NACHT (22.00-6.00Uhr)
0 dB(A)/m2
Sektor A
0°
Sektor B
90° - 111°
18,0 dB(A)/m2
18,0 dB(A)/m2
Sektor C
111° - 150°
k. A.
k. A.
Sektor D
150° - 0°
0 dB(A)/m2
0 dB(A)/m2
Der Bezugspunkt für die Sektoreneinteilung hat die Gaus-Krüger-Koordinaten
346 8400,4000 / 544 2647,9700.
(6) In den Teilflächen 1 und 2 mit immissionsabhängigen flächenbezogenen
Schallleistungspegeln sind Vorhaben nur zulässig, wenn die Emissionskontingente
für den Tag- und Nachtzeitraum nicht überschritten werden.
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Zulässig sind jedoch auch Betriebe, deren Emissionskontingent höher ist, die Beurteilungspegel (Lr ) der Betriebsgeräusche jedoch das dem Betriebsgrundstück
zugeordnete Immissionskontingent (LIK) an den maßgeblichen Immissionsorten
unter Berücksichtigung von pegelmindernden Abschirmungen und Dämpfungen
auf dem Betriebsgrundstück, bzw. dem Schallausbreitungsweg unterschreiten,
d.h., Lr LIK.
LIK: Ausgehend von dem Emissionskontingent (LEK) mit einer Emissionshöhe von 2
m und einer Oktav-Mittenfrequenz von 500 Hz für das Plangebiet, berechnet
sich das zulässige Immissionskontingent LIK an den maßgeblichen Immissionsorten entsprechend den Vorschriften der „DIN 45691, Geräuschkontingentierung“.
Lr : Beurteilungspegel (Lr ) der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebes
entsprechend den Vorschriften „Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm (TA Lärm)“.
(7) Die nach §4(3) BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Anlagen und Einrichtungen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes
(§1(6) BauNVO).
§ 2 Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB, §§ 16 ff BauNVO
Die festgesetzte Traufhöhe baulicher Anlagen ist zu messen zwischen der Oberkante der Außenwand bzw. zwischen dem Schnittpunkt der Außenwand mit der
Oberseite der Dachhaut und der Höhenlage der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche in der Grundstücksmitte.
§ 3 Bauweise § 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 (4) BauNVO
Bei der festgesetzten abweichenden Bauweise sind die Gebäude mit seitlichem
Grenzabstand ohne Begrenzung der Länge der Gebäude zu errichten.
§ 4 Flächen für Nebenanlagen § 9 (1) Nr. 4 BauGB
(1) Nebenanlagen, die aufgrund anderer Vorschriften für die Nutzung der
Grundstücke erforderlich sind, sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der festgesetzten Flächen für Nebenanlagen zulässig.
(2) Im Gewerbegebiet sind in den Flächen für Nebenanlagen mit der allgemeinen
Zweckbestimmung St für Stellplätze nur PKW-Stellplätze zulässig.
(3) Im allgemeinen Wohngebiet sind Anlagen für die Kleintierhaltung nicht zulässig (§14 BauNVO).
(4) Im allgemeinen Wohngebiet sind in den rückwärtigen Grundstücksflächen,
Gärten bauliche Nebenanlagen bis zu einem Bruttorauminhalt von insgesamt
20m3 zulässig.
§ 5 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht § 9 (1) Nr. 21 BauGB
(1) Die Festsetzung des Leitungsrechtes GFL 1 zum Betrieb einer unterirdischen
Entwässerungsleitung erfolgt zu Gunsten des Grundstücks Lgb.Nr.: 12942/1, Ge-
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markung Bruchsal. Bauliche Anlagen und sonstige Vorhaben und Nutzungen, die
die Leitung beeinträchtigen können, sind innerhalb der festgesetzten Fläche des
Leitungsrechtes unzulässig.
(2) Die Festsetzung des Leitungsrechtes GFL 2 zur Herstellung und Betrieb unterirdischer Versorgungsleitungen erfolgt zu Gunsten der Energie- und Wasserversorgung Bruchsal GmbH. Bauliche Anlagen und sonstige Vorhaben und Nutzungen, die die Leitungen beeinträchtigen können, sind innerhalb der festgesetzten
Fläche des Leitungsrechtes unzulässig.
§ 6 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft § 9 (1) Nr. 20 BauGB
(1) Im Gewerbegebiet sind die Flächen von Stellplätzen für Personenkraftfahrzeuge einschließlich der Zufahrten mit wasserdurchlässigen Materialien und Oberflächenbefestigungen herzustellen und zu begrünen. Je zehn Stellplätzen ist ein
hochstämmiger standortheimischer Laubbaum zu pflanzen.
(2) Im Gewerbegebiet sind die Grundstücke entlang der öffentlichen Verkehrsflächen einzugrünen. Hierzu ist ein fünf Meter breiter Streifen zu bepflanzen und
dauerhaft zu unterhalten. Je 100 Quadratmeter der Fläche des Grünstreifens sind
mindestens ein Baum und 3 Sträucher zu pflanzen.
(3) Für die Bepflanzung sind Bäume und Sträucher aus folgender Liste zu verwenden.
Bäume 1. Ordnung
Ouercus robur
Tilia cordata
Stieleiche
Winterlinde
Bäume 2. Ordnung
Acer campestre
Betula pendula
Carpinus betulus
Prunus serotina
Pyrus communis
Sorbus intermedia
Feldahorn
Sandbirke
Hainbuche
Traubenkirsche
Wildbirne
Schwedische Mehlbeere
Sträucher
Berberis vulgaris
Caragana arborescens
Colutea arborescens
Crataegus laevigata
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Prunus spinosa
Rosa canina
Rosa pimpinellifolia
Sauerdorn
Erbsenstrauch
Blasenstrauch
Eingriffliger Weißdorn
Pfaffenhütchen
Liguster
Schlehe
Hundsrose
Bibernell-Rose
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(4) Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist getrennt von
Schmutzwasser zu sammeln und in die Regenwasserkanalisation einzuleiten.
(5) Für die Beleuchtung der Grundstücke sind nur insektenunschädliche Lampen
zulässig.
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A - II
Örtliche Bauvorschriften
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II.
Örtliche Bauvorschriften § 74 LBO
§ 7 Dachgestaltung (§ 74 (1) Nr. 1 LBO)
(1) Im Gewerbegebiet sind Flachdächer, Pultdächer und Sheddächer zulässig.
(2) Die Firsthöhe darf höchstens 3,0 m über der festgesetzten Traufhöhe des Gebäudes liegen.
(3) Im allgemeinen Wohngebiet sind Satteldächer mit einer Neigung von 30 bis 35
Grad zulässig. Versetzte Pultdächer sind ausnahmsweise zulässig. Der Pultversatz darf dabei höchstens 1,50 m betragen. Der Versatz ist zu messen zwischen
den Oberseiten der jeweiligen Dachhaut.
(4) Im allgemeinen Wohngebiet sind Dachaufbauten in Form von Schlepp- und
Satteldachgauben zulässig. Die Breite des einzelnen Dachaufbaus darf höchstens
3,00 m betragen. Die Höhe der Dachaufbauten darf 1,70 m, gemessen zwischen
der Oberseite der Dachhaut des Hauptdaches und der Oberseite der Dachhaut
der Gaube an der Vorderkante, nicht überschreiten. Von den seitlichen Giebelwänden und zwischen Gauben ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Die Oberkante des Gaubendaches muss einen Abstand von mindestens
1,50m zum Dachfirst, gemessen in der Dachfläche, einhalten. Bei versetzten Pultdächern sind Dachaufbauten unzulässig.
(5) Einschnitte innerhalb der Dachflächen (wie z.B. Dachterrassen) sind unzulässig.
(6) Die Farbe der Dacheindeckung ist innerhalb des Farbspektrums rot bis braun
sowie grau bis schwarz auszuführen. Sonstige Farben sind unzulässig.
§ 8 Werbeanlagen § 74 (1) Nr. 2 LBO
(1) Im Gewerbegebiet sind je Geschäft, Betrieb oder sonstiger Einrichtung höchstens vier Werbeanlagen zulässig.
(2) Im Gewerbegebiet darf die Größe der einzelnen Werbeanlage höchsten 20
qm, die Höhe darf höchstens 3 m betragen.
(3) Im Gewerbegebiet dürfen Werbeanlagen an Gebäuden maximal bis 9,0 m Höhe über der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche angebracht werden. Die
Höhe ist zu messen zwischen dem höchsten Punkt der Werbeanlage und der Höhe der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche.
(4) Im Gewerbegebiet dürfen freistehende Werbeanlagen, wie Pylone, eine Höhe
von 8,0 m nicht überschreiten. Die Höhe ist zu messen zwischen dem höchsten
Punkt der Werbeanlage und der Höhe der angrenzenden öffentlichen Verkehrsanlage.
(5) Im Gewerbegebiet sind bewegliche Werbeanlagen, Werbeanlagen mit bewegtem und wechselndem Licht sowie Werbeanlagen mit fluoreszierenden Farben unzulässig. Werbeanlagen dürfen nur mit insektenunschädlichen Leuchtmitteln beleuchtet werden.
(6) Im allgemeinen Wohngebiet ist je Geschäft oder Betrieb nur eine Werbeanlage bis zu einer Größe von 1 qm am Gebäude zulässig.
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Textteil
Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“
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§ 9 Einfriedigungen §74 (3) LBO
(1) Im Gewerbegebiet ist die Höhe der Einfriedigungen entlang der öffentlichen
Flächen ist auf maximal 2m begrenzt. Als Einfriedigungen zulässig sind Maschendraht- und Metallgitterzäune.
(2) Im allgemeinen Wohngebiet sind im Vorgartenbereich keine Einfriedigungen
zulässig. An den rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 1,0m zulässig.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i.S.v. § 75 Abs.3 Nr.2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt. Als Tatbestand gilt ein Verstoß gegen die in Teil A-II in den §§ 7 bis 9 getroffenen Festsetzungen. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 75 Abs.4 LBO i.V.m. § 17 Abs.1 u. 2 OWiG
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung
bzw. bis zu fünfundzwanzigtausend Euro bei fahrlässiger Zuwiderhandlung geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 27
DSchG mit einer Geldbuße geahndet werden.
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Entwurf und Bearbeitung:
Stadt Bruchsal -StadtplanungsamtBruchsal, den 14.01.2009
gez. Jürgen Müller, Dipl.-Ing.
Ausfertigung:
Die Übereinstimmung des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften mit dem
Gemeinderatsbeschluß (Satzungsbeschluß) vom 27.01.2009 sowie die Richtigkeit der
Angaben zum Verfahren werden bestätigt.
Stadt Bruchsal
Bürgermeisteramt
Bruchsal, den 02.02.2009
gez. Bernd Doll
Oberbürgermeister
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Genehmigungsvermerk
entfällt
Inkrafttreten
Der durch Beschluß des Gemeinderates vom 27.01.2009 als Satzung beschlossene
Bebauungsplan "John-Deere-Straße/Dittmannswiesen" und die als Satzung beschlossenen Örtlichen Bauvorschriften sind gemäß § 10 BauGB und §74 LBO mit der Bekanntmachung am 05.02.2009 in Kraft getreten.
Stadt Bruchsal -StadtplanungsamtBruchsal, den 06.02.2009
gez. Jürgen Müller, Dipl.-Ing.
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A - III
Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text
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A - IV
Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke,
Satzung
sen“
Bebauungsplan
„John-Deere-Straße/Dittmannswie-
Satzung Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“
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RECHTSGRUNDLAGEN
BauGB
Baugesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL, I S. 2414),
zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBL. I
S.3316)
BauNVO
Baunutzungsverordnung
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBL. I S. 466)
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 25.03.2002 (BGBL. I
S. 1193) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008
(BGBl. I S. 686)
DSchG
Denkmalschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale i.d.F. vom 6.12.1983 (GBL.
S.797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBL.S.895)
GemO
Gemeindeordnung für Baden Württemberg
i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S.581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 14.10.2008 (GBL. S. 343)
LBO
Landesbauordnung Baden-Württemberg
i.d.F. vom 08.08.1995 (GBL. S.617) zuletzt geändert durch Gesetz vom
14.12.2004 (GBL. S. 895), durch Verordnung vom 25.April 2007 (GBl. S.
252 )
NatSchG
Naturschutzgesetz Baden-Württemberg
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Landesnaturschutzgesetz) i.d.F.
vom 13.12.2005 (GBL. S. 745), ber. 2006 GBL. S. 319
PlanzV
Planzeichenverordnung 1990
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und der Darstellung
des Planinhalts vom 18.12.1990 (BGBL I 1991 S.58)
Stadt Bruchsal
Textteil
Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“
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Seite 17
Verfahrensvermerke
1.
am
04.11.2008
1.1 Ortsübliche Bekanntmachung hiervon gemäß § 2 Abs. 1. BauGB
am
06.11.2008
2.
Gemeinderatsbeschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1
BauGB
am
entfällt
2.1 Ortsübliche Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
am
entfällt
2.2 Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit Plandarlegung und Unterrichtung sowie mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 BauGB.
vom
entfällt
3.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Aufforderung zur Äußerung über
den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
vom
Gemeinderatsbeschluss über den Entwurf des Bebauungsplans und
der Örtlichen Bauvorschriften
am
04.11.2008
4.1 Gemeinderatsbeschluss über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
am
04.11.2008
4.2 Ortsübliche Bekanntmachung über die Durchführung der öffentlichen
Auslegung
am
06.11.2008
vom
17.11.2008
bis
19.12.2008
am
06.11.2008
4.
Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
4.3 Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
4.4 Beteiligung und Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
4.5 Evtl. 2. öffentliche Auslegung
bis
entfällt
bis
vom
bis
5.
Satzungsbeschluss des Gemeinderates gem. § 10 BauGB
am
27.01.2009
5.1 Mitteilung des Prüfungsergebnisses des Gemeinderates an diejenigen,
die Bedenken und Anregungen vorgebracht haben
am
30.01.2009
6.
am
entfällt
6.1 Genehmigungsvermerk
vom
entfällt
7.
am
05.02.2009
Vorlage bei der höheren Verwaltungsbehörde, dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Genehmigung gem. § 10 (2)BauGB
Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften
mit der ortsüblichen Bekanntmachung gem. § 10 BauGB
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Textteil
Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“
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Seite 18
SATZUNG
zum Bebauungsplan „ John-Deere-Straße/Dittmannswiesen “, Gemarkung Bruchsal
Aufgrund
des Baugesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL, I S. 2414), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBL. I S.3316)
der Gemeindeordnung Baden-Württemberg
i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S.581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom
14.02.2006 (GBL. S. 20)
hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 27.01.2009 den Bebauungsplan
„John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“, Gemarkung Bruchsal als Satzung beschlossen.
§1
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen
Teil des Bebauungsplanes (§2 Ziffer A - III)
§2
Bestandteile
Teil A
Bestandteile
A-I
Planungsrechtliche Festsetzungen
A - III
Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text
Teil B
Beigefügte Teile
Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften
Stadt Bruchsal
Textteil
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§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 27 DSchG mit einer Geldbuße geahndet werden.
§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß §10
BauGB in Kraft.
Bestätigungen
Ausfertigung:
Die Übereinstimmung dieser Satzung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 27.01.2009
wird bestätigt.
Stadt Bruchsal Bürgermeisteramt
Bruchsal, den 02.02.2009
gez. Bernd Doll
Oberbürgermeister
Genehmigungsvermerk
entfällt
Stadt Bruchsal
Textteil
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Seite 20
Inkrafttreten:
Der durch Beschluß des Gemeinderats vom 27.01.2009 als Satzung beschlossene Bebauungsplan ist gemäß §10 BauGB mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 05.02.2009 in Kraft getreten.
Stadt Bruchsal Stadtplanungsamt
Bruchsal, den 06.02.2009
gez. Jürgen Müller, Dipl. Ing.
Stadt Bruchsal
Textteil
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Seite 21
SATZUNG
über örtliche Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplan
„John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“, Gemarkung Bruchsal
Aufgrund
der Gemeindeordnung Baden-Württemberg
i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S.581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom
14.02.2006 (GBL. S. 20)
Landesbauordnung Baden-Württemberg
i.d.F. vom 08.08.1995 (GBL. S.617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004
(GBL. S. 895)
hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 27.01.2009 die örtlichen Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „John-DeereStraße/Dittmannswiesen“ als Satzung beschlossen.
§1
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen
Teil des Bebauungsplanes (§2 Ziffer A-III)
§2
Bestandteile
Teil A
Bestandteile
A - II
Örtliche Bauvorschriften
A - III
Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text
Teil B
Beigefügte Teile
Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften
§3
Stadt Bruchsal
Textteil
Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“
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Seite 22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i.S.v. § 75 Abs.3 Nr.2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt. Als Tatbestand gilt ein Verstoß gegen die
in Teil A-II in den §§ 7 bis 9 getroffenen Festsetzungen. Ordnungswidrigkeiten können
gemäß § 75 Abs.4 LBO i.V.m. § 17 Abs.1 u. 2 OWiG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung bzw. bis zu fünfundzwanzigtausend
Euro bei fahrlässiger Zuwiderhandlung geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig denkmalschutzrechtlichen
Bestimmungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 27 DSchG mit
einer Geldbuße geahndet werden.
§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß §74
LBO in Kraft.
Bestätigungen
Ausfertigung:
Die Übereinstimmung dieser Satzung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 27.01.2009
wird bestätigt.
Stadt Bruchsal Bürgermeisteramt
Bruchsal, den 02.02.2009
gez. Bernd Doll
Oberbürgermeister
Genehmigungsvermerk
entfällt
Stadt Bruchsal
Textteil
Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“
Gemarkung Bruchsal
Seite 23
Inkrafttreten:
Die durch Beschluß des Gemeinderats vom 27.01.2009 als Satzung beschlossenen
örtlichen Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans
„John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ sind gemäß §74 LBO mit der Bekanntmachung
des Satzungsbeschlusses am 05.02.2009 in Kraft getreten.
Stadt Bruchsal Stadtplanungsamt
Bruchsal, den 06.02.2009
gez. Jürgen Müller, Dipl. Ing.
Stadt Bruchsal
Textteil
Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“
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Seite 24
A–V
Hinweise
Stadt Bruchsal
Textteil
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Seite 25
Hinweise, nachrichtliche Übernahmen
1.
Grundwasserstand, Hochwasserschutz
Bei der Planung der baulichen Anlagen ist der Grundwasserstand mit schwankendem Wasserspiegel zu berücksichtigen. Anfragen zu Grundwasserständen können
schriftlich, per Fax oder per e-Mail an das Regierungspräsidium Karlsruhe gerichtet werden: Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 5, Referat 53.2, Landesbetrieb Gewässer, Dienstsitz Freudenstadt, Stuttgarter Straße 61, 72250 Freudenstadt, Telefon: 07441/91480-57, Fax: 07441/91480-99, e-Mail: [email protected].
Nach den im Entwurf vorliegenden Hochwassergefahrenkarten liegen Teilbereiche
des Vorhabens innerhalb einer gefährdeten Fläche bei Extremhochwasser des
Saalbaches. Im Katastrophenfall wie z. B. bei einem Versagen der Schutzdeiche
muss mit Überflutungstiefen von bis zu 0,25 m gerechnet werden. Die Hochwassergefahrenkarte ist den Hinweisen als Anlage beigefügt. Nach Auskunft des beauftragten Ingenieurbüros liegt der maximal zu erwartende Wasserspiegel bei
110,75 m über NN. Weitere Informationen sind erhältlich beim Regierungspräsidium Karlsruhe Referat 53.1, Gewässer und Hochwasserschutz sowie beim Landratsamt Karlsruhe, Umweltamt.
Für eine eventuell erforderliche Grundwasserhaltung ist rechtzeitig vor Baubeginn
eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Karlsruhe, Amt für Umwelt und
Arbeitsschutz zu beantragen.
Bau und Betrieb von Grundwasser-Wärmepumpenanlagen bzw. Erdwärmegewinnungsanlagen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Die Genehmigungsfähigkeit ist frühzeitig beim Landratsamt Karlsruhe, Amt für Umwelt und Arbeitsschutz, zu erfragen.
2.
Entwässerung
Gegen den Rückstau des Abwassers aus den öffentlichen Kanälen an die angeschlossenen Grundstücke hat jeder Grundstückseigentümer geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
Einläufe, Ausgüsse usw., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlußstelle der Grundstücksentwässerung liegen, sind durch geeignete Absperrvorrichtungen gegen den Rückstau zu sichern. Gegebenenfalls sind Hebeanlagen einzubauen.
Fremdwasser aus Quellen, Brunnen, Grabeneinläufen, Dränagen und dergleichen
dürfen nicht der Kläranlage zugeführt werden.
3.
Regenwassernutzung
Das Regenwasser von Dächern der Haupt- und Nebengebäude kann getrennt erfasst und einer Zisterne zugeführt werden. Das gesammelte Regenwasser kann
sowohl zur Bewässerung von Gartenflächen als auch als Brauchwasser genutzt
werden.
4.
Untergrundbeschaffenheit
Stadt Bruchsal
Textteil
Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“
Gemarkung Bruchsal
Seite 26
Im Planbereich bilden junge Rhein-Talablagerungen unbekannter Mächtigkeit den
oberflächennahen Baugrund. Die Schichten können lokal setzungsempfindlich und
von geringer Standfestigkeit beziehungsweise Tragfähigkeit sein. Zum Grundwasserflurabstand im Plangebiet liegen dem Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau keine konkreten Daten vor. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge
der weiteren Planung (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten,
zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser u. dgl.),
wird durch das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau eine ingenieurgeologische Beratung durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
5.
Altlasten
Falls im Zuge von Bauarbeiten Hinweise auf Bodenverunreinigungen ( ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen, z.B. Mineralöle, Teer o.ä. ) entdeckt oder sonstige organoleptische Auffälligkeiten festgestellt werden, ist unverzüglich das Umweltamt und das Wasser- und Abfallamt zu informieren. Maßnahmen zur Erkundung, Sanierung und Überwachung bleiben vorbehalten und sind
mit dem Wasser- und Abfallamt abzustimmen
6.
Bodenaushub
Falls die Verwertung bzw. Vermeidung der anfallenden Bodenmassen vor Ort
nicht oder nur zum Teil möglich ist, sind vor einer Deponierung andere Verwertungsmöglichkeiten (technische Wiederverwertung, Erdaushubbörse etc.) zu prüfen.
7.
Baustellenabfälle
Anfallende Baustellenabfälle (z.B. Folien, Farben etc.) und mineralischer Bauschutt sind ordnungsgemäß zu entsorgen und dürfen nicht als An- bzw. Auffüllmaterial (Mulden, Baugrube etc.)benutzt werden. Unbelasteter mineralischer Bauschutt ist einer Wiederverwertung zuzuführen.
8.
Belange des Denkmalschutzes
Werden bei der Durchführung von Baumaßnahmen bisher unbekannte historische
Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt und Wegkreuze, Bildstöcke,
Gedenksteine, alte Gemarkungssteine o.ä. betroffen, sind diese gemäß § 20
DSchG unverzüglich dem Landesdenkmalamt zu melden.
Der Fund und die Fundstelle sind bis zu 4 Werktagen nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Landesdenkmalamt einer Verkürzung dieser Frist zustimmt.
Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das
Denkmalschutzgesetz. Auf die Ordnungswidrigkeitsbestimmungen des §27 Denkmalschutzgesetz wird hingewiesen.
9.
Ausschöpfung der Grund- und Geschoßflächenzahl
Die im Bebauungsplan festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahlen können
nur voll ausgeschöpft werden, sofern keine Beschränkung durch bau- und planungsrechtliche Bestimmungen, z. B. Baugrenzen, Baulinien, Bautiefen und
Grenzabstände vorliegen.