John-Deere-Straße/Dittmannswiesen
Transcrição
John-Deere-Straße/Dittmannswiesen
Stadt Bruchsal Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 2 Inhaltsverzeichnis Teil A A-I Planungsrechtliche Festsetzungen A - II Örtliche Bauvorschriften A - III Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text A - IV Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke, Satzung Bebauungsplan „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Satzung Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ A–V Hinweise Teil B Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 3 Teil A A-I Planungsrechtliche Festsetzungen A - II Örtliche Bauvorschriften A - III Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text A - IV Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke, Satzung Bebauungsplan „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Satzung Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ A–V Hinweise Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 4 A-I Planungsrechtliche Festsetzungen Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 5 In Ergänzung zur Planzeichnung und der Planeintragungen (Schrift, Text) wird festgesetzt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen § 9 BauGB, BauNVO § 1 Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB, §§ 1 - 15 BauNVO (1) Die nach §8(2) Nr.3 BauNVO im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Tankstellen und die nach §8(2) Nr.4 allgemein zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke sind nicht zulässig (§1(5) BauNVO). (2) Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen und Betriebe nach der 4. BImSchV, sind nicht zulässig (§1(5) BauNVO). (3) Einzelhandelsbetriebe sind nicht zulässig (§1(5) BauNVO). (4) Die nach §8(3) BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Anlagen und Einrichtungen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§1(6) BauNVO). (5) Für das Gewerbegebiet werden immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel nach DIN 45691 festgesetzt. Emissionskontingent TAG (6.00-22.00Uhr) NACHT (22.00-6.00Uhr) Teilfläche 1 2 LEK 52,0 dB(A)/m LEK 31,0 dB(A)/m2 Teilfläche 2 LEK 55,0 dB(A)/m2 LEK 34,0 dB(A)/m2 Die Emissionskontingente LEK geben die zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung je Quadratmeter Grundstücksfläche an. Die Emissionskontingente können richtungsabhängig erhöht werden. Richtungsbezogenes Zusatzkontingent - 90° TAG (6.00-22.00Uhr) 0 dB(A)/m2 NACHT (22.00-6.00Uhr) 0 dB(A)/m2 Sektor A 0° Sektor B 90° - 111° 18,0 dB(A)/m2 18,0 dB(A)/m2 Sektor C 111° - 150° k. A. k. A. Sektor D 150° - 0° 0 dB(A)/m2 0 dB(A)/m2 Der Bezugspunkt für die Sektoreneinteilung hat die Gaus-Krüger-Koordinaten 346 8400,4000 / 544 2647,9700. (6) In den Teilflächen 1 und 2 mit immissionsabhängigen flächenbezogenen Schallleistungspegeln sind Vorhaben nur zulässig, wenn die Emissionskontingente für den Tag- und Nachtzeitraum nicht überschritten werden. Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 6 Zulässig sind jedoch auch Betriebe, deren Emissionskontingent höher ist, die Beurteilungspegel (Lr ) der Betriebsgeräusche jedoch das dem Betriebsgrundstück zugeordnete Immissionskontingent (LIK) an den maßgeblichen Immissionsorten unter Berücksichtigung von pegelmindernden Abschirmungen und Dämpfungen auf dem Betriebsgrundstück, bzw. dem Schallausbreitungsweg unterschreiten, d.h., Lr LIK. LIK: Ausgehend von dem Emissionskontingent (LEK) mit einer Emissionshöhe von 2 m und einer Oktav-Mittenfrequenz von 500 Hz für das Plangebiet, berechnet sich das zulässige Immissionskontingent LIK an den maßgeblichen Immissionsorten entsprechend den Vorschriften der „DIN 45691, Geräuschkontingentierung“. Lr : Beurteilungspegel (Lr ) der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebes entsprechend den Vorschriften „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)“. (7) Die nach §4(3) BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Anlagen und Einrichtungen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§1(6) BauNVO). § 2 Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB, §§ 16 ff BauNVO Die festgesetzte Traufhöhe baulicher Anlagen ist zu messen zwischen der Oberkante der Außenwand bzw. zwischen dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberseite der Dachhaut und der Höhenlage der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche in der Grundstücksmitte. § 3 Bauweise § 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 (4) BauNVO Bei der festgesetzten abweichenden Bauweise sind die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand ohne Begrenzung der Länge der Gebäude zu errichten. § 4 Flächen für Nebenanlagen § 9 (1) Nr. 4 BauGB (1) Nebenanlagen, die aufgrund anderer Vorschriften für die Nutzung der Grundstücke erforderlich sind, sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der festgesetzten Flächen für Nebenanlagen zulässig. (2) Im Gewerbegebiet sind in den Flächen für Nebenanlagen mit der allgemeinen Zweckbestimmung St für Stellplätze nur PKW-Stellplätze zulässig. (3) Im allgemeinen Wohngebiet sind Anlagen für die Kleintierhaltung nicht zulässig (§14 BauNVO). (4) Im allgemeinen Wohngebiet sind in den rückwärtigen Grundstücksflächen, Gärten bauliche Nebenanlagen bis zu einem Bruttorauminhalt von insgesamt 20m3 zulässig. § 5 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht § 9 (1) Nr. 21 BauGB (1) Die Festsetzung des Leitungsrechtes GFL 1 zum Betrieb einer unterirdischen Entwässerungsleitung erfolgt zu Gunsten des Grundstücks Lgb.Nr.: 12942/1, Ge- Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 7 markung Bruchsal. Bauliche Anlagen und sonstige Vorhaben und Nutzungen, die die Leitung beeinträchtigen können, sind innerhalb der festgesetzten Fläche des Leitungsrechtes unzulässig. (2) Die Festsetzung des Leitungsrechtes GFL 2 zur Herstellung und Betrieb unterirdischer Versorgungsleitungen erfolgt zu Gunsten der Energie- und Wasserversorgung Bruchsal GmbH. Bauliche Anlagen und sonstige Vorhaben und Nutzungen, die die Leitungen beeinträchtigen können, sind innerhalb der festgesetzten Fläche des Leitungsrechtes unzulässig. § 6 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft § 9 (1) Nr. 20 BauGB (1) Im Gewerbegebiet sind die Flächen von Stellplätzen für Personenkraftfahrzeuge einschließlich der Zufahrten mit wasserdurchlässigen Materialien und Oberflächenbefestigungen herzustellen und zu begrünen. Je zehn Stellplätzen ist ein hochstämmiger standortheimischer Laubbaum zu pflanzen. (2) Im Gewerbegebiet sind die Grundstücke entlang der öffentlichen Verkehrsflächen einzugrünen. Hierzu ist ein fünf Meter breiter Streifen zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Je 100 Quadratmeter der Fläche des Grünstreifens sind mindestens ein Baum und 3 Sträucher zu pflanzen. (3) Für die Bepflanzung sind Bäume und Sträucher aus folgender Liste zu verwenden. Bäume 1. Ordnung Ouercus robur Tilia cordata Stieleiche Winterlinde Bäume 2. Ordnung Acer campestre Betula pendula Carpinus betulus Prunus serotina Pyrus communis Sorbus intermedia Feldahorn Sandbirke Hainbuche Traubenkirsche Wildbirne Schwedische Mehlbeere Sträucher Berberis vulgaris Caragana arborescens Colutea arborescens Crataegus laevigata Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Prunus spinosa Rosa canina Rosa pimpinellifolia Sauerdorn Erbsenstrauch Blasenstrauch Eingriffliger Weißdorn Pfaffenhütchen Liguster Schlehe Hundsrose Bibernell-Rose Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 8 (4) Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist getrennt von Schmutzwasser zu sammeln und in die Regenwasserkanalisation einzuleiten. (5) Für die Beleuchtung der Grundstücke sind nur insektenunschädliche Lampen zulässig. Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 9 A - II Örtliche Bauvorschriften Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 10 II. Örtliche Bauvorschriften § 74 LBO § 7 Dachgestaltung (§ 74 (1) Nr. 1 LBO) (1) Im Gewerbegebiet sind Flachdächer, Pultdächer und Sheddächer zulässig. (2) Die Firsthöhe darf höchstens 3,0 m über der festgesetzten Traufhöhe des Gebäudes liegen. (3) Im allgemeinen Wohngebiet sind Satteldächer mit einer Neigung von 30 bis 35 Grad zulässig. Versetzte Pultdächer sind ausnahmsweise zulässig. Der Pultversatz darf dabei höchstens 1,50 m betragen. Der Versatz ist zu messen zwischen den Oberseiten der jeweiligen Dachhaut. (4) Im allgemeinen Wohngebiet sind Dachaufbauten in Form von Schlepp- und Satteldachgauben zulässig. Die Breite des einzelnen Dachaufbaus darf höchstens 3,00 m betragen. Die Höhe der Dachaufbauten darf 1,70 m, gemessen zwischen der Oberseite der Dachhaut des Hauptdaches und der Oberseite der Dachhaut der Gaube an der Vorderkante, nicht überschreiten. Von den seitlichen Giebelwänden und zwischen Gauben ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Die Oberkante des Gaubendaches muss einen Abstand von mindestens 1,50m zum Dachfirst, gemessen in der Dachfläche, einhalten. Bei versetzten Pultdächern sind Dachaufbauten unzulässig. (5) Einschnitte innerhalb der Dachflächen (wie z.B. Dachterrassen) sind unzulässig. (6) Die Farbe der Dacheindeckung ist innerhalb des Farbspektrums rot bis braun sowie grau bis schwarz auszuführen. Sonstige Farben sind unzulässig. § 8 Werbeanlagen § 74 (1) Nr. 2 LBO (1) Im Gewerbegebiet sind je Geschäft, Betrieb oder sonstiger Einrichtung höchstens vier Werbeanlagen zulässig. (2) Im Gewerbegebiet darf die Größe der einzelnen Werbeanlage höchsten 20 qm, die Höhe darf höchstens 3 m betragen. (3) Im Gewerbegebiet dürfen Werbeanlagen an Gebäuden maximal bis 9,0 m Höhe über der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche angebracht werden. Die Höhe ist zu messen zwischen dem höchsten Punkt der Werbeanlage und der Höhe der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. (4) Im Gewerbegebiet dürfen freistehende Werbeanlagen, wie Pylone, eine Höhe von 8,0 m nicht überschreiten. Die Höhe ist zu messen zwischen dem höchsten Punkt der Werbeanlage und der Höhe der angrenzenden öffentlichen Verkehrsanlage. (5) Im Gewerbegebiet sind bewegliche Werbeanlagen, Werbeanlagen mit bewegtem und wechselndem Licht sowie Werbeanlagen mit fluoreszierenden Farben unzulässig. Werbeanlagen dürfen nur mit insektenunschädlichen Leuchtmitteln beleuchtet werden. (6) Im allgemeinen Wohngebiet ist je Geschäft oder Betrieb nur eine Werbeanlage bis zu einer Größe von 1 qm am Gebäude zulässig. Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 11 § 9 Einfriedigungen §74 (3) LBO (1) Im Gewerbegebiet ist die Höhe der Einfriedigungen entlang der öffentlichen Flächen ist auf maximal 2m begrenzt. Als Einfriedigungen zulässig sind Maschendraht- und Metallgitterzäune. (2) Im allgemeinen Wohngebiet sind im Vorgartenbereich keine Einfriedigungen zulässig. An den rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 1,0m zulässig. § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i.S.v. § 75 Abs.3 Nr.2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt. Als Tatbestand gilt ein Verstoß gegen die in Teil A-II in den §§ 7 bis 9 getroffenen Festsetzungen. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 75 Abs.4 LBO i.V.m. § 17 Abs.1 u. 2 OWiG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung bzw. bis zu fünfundzwanzigtausend Euro bei fahrlässiger Zuwiderhandlung geahndet werden. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 27 DSchG mit einer Geldbuße geahndet werden. Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 12 Entwurf und Bearbeitung: Stadt Bruchsal -StadtplanungsamtBruchsal, den 14.01.2009 gez. Jürgen Müller, Dipl.-Ing. Ausfertigung: Die Übereinstimmung des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften mit dem Gemeinderatsbeschluß (Satzungsbeschluß) vom 27.01.2009 sowie die Richtigkeit der Angaben zum Verfahren werden bestätigt. Stadt Bruchsal Bürgermeisteramt Bruchsal, den 02.02.2009 gez. Bernd Doll Oberbürgermeister Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 13 Genehmigungsvermerk entfällt Inkrafttreten Der durch Beschluß des Gemeinderates vom 27.01.2009 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "John-Deere-Straße/Dittmannswiesen" und die als Satzung beschlossenen Örtlichen Bauvorschriften sind gemäß § 10 BauGB und §74 LBO mit der Bekanntmachung am 05.02.2009 in Kraft getreten. Stadt Bruchsal -StadtplanungsamtBruchsal, den 06.02.2009 gez. Jürgen Müller, Dipl.-Ing. Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 14 A - III Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 15 A - IV Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke, Satzung sen“ Bebauungsplan „John-Deere-Straße/Dittmannswie- Satzung Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 16 RECHTSGRUNDLAGEN BauGB Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL, I S. 2414), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBL. I S.3316) BauNVO Baunutzungsverordnung Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBL. I S. 466) BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 25.03.2002 (BGBL. I S. 1193) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686) DSchG Denkmalschutzgesetz Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale i.d.F. vom 6.12.1983 (GBL. S.797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBL.S.895) GemO Gemeindeordnung für Baden Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S.581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.10.2008 (GBL. S. 343) LBO Landesbauordnung Baden-Württemberg i.d.F. vom 08.08.1995 (GBL. S.617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBL. S. 895), durch Verordnung vom 25.April 2007 (GBl. S. 252 ) NatSchG Naturschutzgesetz Baden-Württemberg Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Landesnaturschutzgesetz) i.d.F. vom 13.12.2005 (GBL. S. 745), ber. 2006 GBL. S. 319 PlanzV Planzeichenverordnung 1990 Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und der Darstellung des Planinhalts vom 18.12.1990 (BGBL I 1991 S.58) Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 17 Verfahrensvermerke 1. am 04.11.2008 1.1 Ortsübliche Bekanntmachung hiervon gemäß § 2 Abs. 1. BauGB am 06.11.2008 2. Gemeinderatsbeschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am entfällt 2.1 Ortsübliche Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am entfällt 2.2 Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit Plandarlegung und Unterrichtung sowie mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 BauGB. vom entfällt 3. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Aufforderung zur Äußerung über den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung vom Gemeinderatsbeschluss über den Entwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften am 04.11.2008 4.1 Gemeinderatsbeschluss über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am 04.11.2008 4.2 Ortsübliche Bekanntmachung über die Durchführung der öffentlichen Auslegung am 06.11.2008 vom 17.11.2008 bis 19.12.2008 am 06.11.2008 4. Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates gemäß § 2 Abs. 1 BauGB 4.3 Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 4.4 Beteiligung und Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 4.5 Evtl. 2. öffentliche Auslegung bis entfällt bis vom bis 5. Satzungsbeschluss des Gemeinderates gem. § 10 BauGB am 27.01.2009 5.1 Mitteilung des Prüfungsergebnisses des Gemeinderates an diejenigen, die Bedenken und Anregungen vorgebracht haben am 30.01.2009 6. am entfällt 6.1 Genehmigungsvermerk vom entfällt 7. am 05.02.2009 Vorlage bei der höheren Verwaltungsbehörde, dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Genehmigung gem. § 10 (2)BauGB Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften mit der ortsüblichen Bekanntmachung gem. § 10 BauGB Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 18 SATZUNG zum Bebauungsplan „ John-Deere-Straße/Dittmannswiesen “, Gemarkung Bruchsal Aufgrund des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL, I S. 2414), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBL. I S.3316) der Gemeindeordnung Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S.581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2006 (GBL. S. 20) hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 27.01.2009 den Bebauungsplan „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“, Gemarkung Bruchsal als Satzung beschlossen. §1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes (§2 Ziffer A - III) §2 Bestandteile Teil A Bestandteile A-I Planungsrechtliche Festsetzungen A - III Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text Teil B Beigefügte Teile Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 19 §3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 27 DSchG mit einer Geldbuße geahndet werden. §4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß §10 BauGB in Kraft. Bestätigungen Ausfertigung: Die Übereinstimmung dieser Satzung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 27.01.2009 wird bestätigt. Stadt Bruchsal Bürgermeisteramt Bruchsal, den 02.02.2009 gez. Bernd Doll Oberbürgermeister Genehmigungsvermerk entfällt Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 20 Inkrafttreten: Der durch Beschluß des Gemeinderats vom 27.01.2009 als Satzung beschlossene Bebauungsplan ist gemäß §10 BauGB mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 05.02.2009 in Kraft getreten. Stadt Bruchsal Stadtplanungsamt Bruchsal, den 06.02.2009 gez. Jürgen Müller, Dipl. Ing. Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 21 SATZUNG über örtliche Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplan „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“, Gemarkung Bruchsal Aufgrund der Gemeindeordnung Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S.581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2006 (GBL. S. 20) Landesbauordnung Baden-Württemberg i.d.F. vom 08.08.1995 (GBL. S.617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBL. S. 895) hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 27.01.2009 die örtlichen Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „John-DeereStraße/Dittmannswiesen“ als Satzung beschlossen. §1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes (§2 Ziffer A-III) §2 Bestandteile Teil A Bestandteile A - II Örtliche Bauvorschriften A - III Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text Teil B Beigefügte Teile Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften §3 Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 22 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i.S.v. § 75 Abs.3 Nr.2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt. Als Tatbestand gilt ein Verstoß gegen die in Teil A-II in den §§ 7 bis 9 getroffenen Festsetzungen. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 75 Abs.4 LBO i.V.m. § 17 Abs.1 u. 2 OWiG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung bzw. bis zu fünfundzwanzigtausend Euro bei fahrlässiger Zuwiderhandlung geahndet werden. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 27 DSchG mit einer Geldbuße geahndet werden. §4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß §74 LBO in Kraft. Bestätigungen Ausfertigung: Die Übereinstimmung dieser Satzung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 27.01.2009 wird bestätigt. Stadt Bruchsal Bürgermeisteramt Bruchsal, den 02.02.2009 gez. Bernd Doll Oberbürgermeister Genehmigungsvermerk entfällt Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 23 Inkrafttreten: Die durch Beschluß des Gemeinderats vom 27.01.2009 als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ sind gemäß §74 LBO mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 05.02.2009 in Kraft getreten. Stadt Bruchsal Stadtplanungsamt Bruchsal, den 06.02.2009 gez. Jürgen Müller, Dipl. Ing. Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 24 A–V Hinweise Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 25 Hinweise, nachrichtliche Übernahmen 1. Grundwasserstand, Hochwasserschutz Bei der Planung der baulichen Anlagen ist der Grundwasserstand mit schwankendem Wasserspiegel zu berücksichtigen. Anfragen zu Grundwasserständen können schriftlich, per Fax oder per e-Mail an das Regierungspräsidium Karlsruhe gerichtet werden: Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 5, Referat 53.2, Landesbetrieb Gewässer, Dienstsitz Freudenstadt, Stuttgarter Straße 61, 72250 Freudenstadt, Telefon: 07441/91480-57, Fax: 07441/91480-99, e-Mail: [email protected]. Nach den im Entwurf vorliegenden Hochwassergefahrenkarten liegen Teilbereiche des Vorhabens innerhalb einer gefährdeten Fläche bei Extremhochwasser des Saalbaches. Im Katastrophenfall wie z. B. bei einem Versagen der Schutzdeiche muss mit Überflutungstiefen von bis zu 0,25 m gerechnet werden. Die Hochwassergefahrenkarte ist den Hinweisen als Anlage beigefügt. Nach Auskunft des beauftragten Ingenieurbüros liegt der maximal zu erwartende Wasserspiegel bei 110,75 m über NN. Weitere Informationen sind erhältlich beim Regierungspräsidium Karlsruhe Referat 53.1, Gewässer und Hochwasserschutz sowie beim Landratsamt Karlsruhe, Umweltamt. Für eine eventuell erforderliche Grundwasserhaltung ist rechtzeitig vor Baubeginn eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Karlsruhe, Amt für Umwelt und Arbeitsschutz zu beantragen. Bau und Betrieb von Grundwasser-Wärmepumpenanlagen bzw. Erdwärmegewinnungsanlagen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Die Genehmigungsfähigkeit ist frühzeitig beim Landratsamt Karlsruhe, Amt für Umwelt und Arbeitsschutz, zu erfragen. 2. Entwässerung Gegen den Rückstau des Abwassers aus den öffentlichen Kanälen an die angeschlossenen Grundstücke hat jeder Grundstückseigentümer geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Einläufe, Ausgüsse usw., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlußstelle der Grundstücksentwässerung liegen, sind durch geeignete Absperrvorrichtungen gegen den Rückstau zu sichern. Gegebenenfalls sind Hebeanlagen einzubauen. Fremdwasser aus Quellen, Brunnen, Grabeneinläufen, Dränagen und dergleichen dürfen nicht der Kläranlage zugeführt werden. 3. Regenwassernutzung Das Regenwasser von Dächern der Haupt- und Nebengebäude kann getrennt erfasst und einer Zisterne zugeführt werden. Das gesammelte Regenwasser kann sowohl zur Bewässerung von Gartenflächen als auch als Brauchwasser genutzt werden. 4. Untergrundbeschaffenheit Stadt Bruchsal Textteil Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften „John-Deere-Straße/Dittmannswiesen“ Gemarkung Bruchsal Seite 26 Im Planbereich bilden junge Rhein-Talablagerungen unbekannter Mächtigkeit den oberflächennahen Baugrund. Die Schichten können lokal setzungsempfindlich und von geringer Standfestigkeit beziehungsweise Tragfähigkeit sein. Zum Grundwasserflurabstand im Plangebiet liegen dem Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau keine konkreten Daten vor. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser u. dgl.), wird durch das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau eine ingenieurgeologische Beratung durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. 5. Altlasten Falls im Zuge von Bauarbeiten Hinweise auf Bodenverunreinigungen ( ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen, z.B. Mineralöle, Teer o.ä. ) entdeckt oder sonstige organoleptische Auffälligkeiten festgestellt werden, ist unverzüglich das Umweltamt und das Wasser- und Abfallamt zu informieren. Maßnahmen zur Erkundung, Sanierung und Überwachung bleiben vorbehalten und sind mit dem Wasser- und Abfallamt abzustimmen 6. Bodenaushub Falls die Verwertung bzw. Vermeidung der anfallenden Bodenmassen vor Ort nicht oder nur zum Teil möglich ist, sind vor einer Deponierung andere Verwertungsmöglichkeiten (technische Wiederverwertung, Erdaushubbörse etc.) zu prüfen. 7. Baustellenabfälle Anfallende Baustellenabfälle (z.B. Folien, Farben etc.) und mineralischer Bauschutt sind ordnungsgemäß zu entsorgen und dürfen nicht als An- bzw. Auffüllmaterial (Mulden, Baugrube etc.)benutzt werden. Unbelasteter mineralischer Bauschutt ist einer Wiederverwertung zuzuführen. 8. Belange des Denkmalschutzes Werden bei der Durchführung von Baumaßnahmen bisher unbekannte historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt und Wegkreuze, Bildstöcke, Gedenksteine, alte Gemarkungssteine o.ä. betroffen, sind diese gemäß § 20 DSchG unverzüglich dem Landesdenkmalamt zu melden. Der Fund und die Fundstelle sind bis zu 4 Werktagen nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Landesdenkmalamt einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz. Auf die Ordnungswidrigkeitsbestimmungen des §27 Denkmalschutzgesetz wird hingewiesen. 9. Ausschöpfung der Grund- und Geschoßflächenzahl Die im Bebauungsplan festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahlen können nur voll ausgeschöpft werden, sofern keine Beschränkung durch bau- und planungsrechtliche Bestimmungen, z. B. Baugrenzen, Baulinien, Bautiefen und Grenzabstände vorliegen.