Inhaltsverzeichnis - Königs Wusterhausen

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Inhaltsverzeichnis - Königs Wusterhausen
Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013
Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Jahrgang 24, Nr. 14, vom 18.12.2013
für die Stadt Königs Wusterhausen
Inhaltsverzeichnis
Amtlicher Teil
3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung für die Stadt Königs Wusterhausen................................................................................................................ S. 86
Haushaltssatzung der Stadt Königs Wusterhausen für das Haushaltsjahr 2014............................................................................................................. S. 86
Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
- Straßenreinigungsgebührensatzung - ...................................................................................................................................................................... S. 87
Satzung über die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und die Höhe der Abführung nach § 97
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) ........................................................................................................................................ S. 88
Öffentliche Bekanntmachung über die Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen,
Städtischer Betriebshof, für das Geschäftsjahr 2012................................................................................................................................................... S. 89
1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013 des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof................ S. 89
Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb der Stadt Königs Wusterhausen „Städtischer Betriebshof“ für das Wirtschaftsjahr 2014..................................... S. 89
Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 03/13
„Wohnquartier am Kirchsteig“ der Stadt Königs Wusterhausen.................................................................................................................................... S. 89
Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplanes 05/09 „Spreenhagener Straße“
im Ortsteil Niederlehme der Stadt Königs Wusterhausen........................................................................................................................................... S. 90
Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 02/12
„Photovoltaik- Anlage Niederlehme“ im Ortsteil Niederlehme der Stadt Königs Wusterhausen.................................................................................... S. 91
Amtliche Bekanntmachung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau:
Bodenordnungsverfahren Zeesen, Verfahrensnummer: 6110 W.................................................................................................................................. S. 91
Beschlüsse der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 02.12.2013.............................................................................................................. S. 92
Beschlüsse der nichtöffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 02.12.2013...................................................................................................... S. 92
Beschlüsse der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 02.12.2013........................................................................................... S. 93
Beschlüsse der nichtöffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 02.12.2013................................................................................... S. 94
Nichtamtlicher Teil
Aus der Stadtverwaltung........................................................................................................................................................................................... S. 95
Herzlichen Glückwunsch den Jubilaren im Monat Januar........................................................................................................................................... S. 96
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Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung für die
Stadt Königs Wusterhausen
Auf der Grundlage der §§ 4 und 28 Abs. 2 Ziffer 2 der Kommunalverfassung
des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) - BbgKVerf – zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl I/13), hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen am 02.12.2013
folgende 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung für die Stadt Königs Wusterhausen beschlossen:
I. Änderungen
1. Der § 2 wird geändert und erhält folgende Fassung:
Das Gebiet der Stadt Königs Wusterhausen gliedert sich in die Ortsteile:
a) Diepensee
b) Kablow
c) Königs Wusterhausen
d) Niederlehme
e) Senzig
f) Wernsdorf
g) Zeesen
h) Zernsdorf.
2. Der § 3 wird geändert und erhält folgende Fassung:
Das Gebiet der Stadt Königs Wusterhausen umfasst die Gemarkungen:
a) Deutsch Wusterhausen
b) Kablow
c) Königs Wusterhausen
d) Niederlehme
e) Senzig
f) Wernsdorf
g) Zeesen
h) Zernsdorf.
Die Grenzen der Ortsteile werden durch die Gemarkungsgrenzen mit dem Gebietsstand vom 26.10.2003 bestimmt.
Der Ortsteil Diepensee entspricht dem Gebiet des B-Plans 01/99 auf der Gemarkung Deutsch Wusterhausen und wird in Anlage 1 dieser Satzung beschrieben,
der Ortsteil Königs Wusterhausen wird durch die Gemarkungen Deutsch Wusterhausen (außer Diepensee) und Königs Wusterhausen gebildet.
3. Der § 5 wird geändert. Der Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Neben Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden beteiligt die Stadt ihre Einwohner in wichtigen Angelegenheiten der Stadt mit
folgenden Mitteln:
a) Einwohnerfragestunde
b) Einwohnerversammlung
c) Informationen und Bekanntmachungen im Amtsblatt und in den Bekanntmachungskästen
d) Auslegen der öffentlichen Beschlussvorlagen zur Einsicht für die Einwohner im jeweiligen Sitzungsraum
4. Der § 12 wird geändert. Im Abs. 1 wird nach Buchstabe h) der Buchstabe i)
mit folgenden Wortlaut eingefügt:
i) Auslandsdienstreisen des Bürgermeisters.
Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013
in den nachfolgend aufgeführten Bekanntmachungskästen in den jeweiligen
Ortsteilen öffentlich bekannt gemacht:
a) Ortsteil Diepensee - Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 10
b) Ortsteil Kablow - gegenüber dem Grundstück Dorfaue 1
c) Ortsteil Königs Wusterhausen - Stadtverwaltung Haus I, Schlossstraße 3
- Stadtverwaltung Haus II, Karl-Marx- Straße 23
d) Ortsteil Niederlehme - vor dem Grundstück Karl-Marx-Str. 31
- vor dem Grundstück Wernsdorfer Straße 90
e) Ortsteil Senzig - Lindenstraße 22, vor dem Bürgerhaus
- Chausseestraße / Ecke Werftstraße
f) Ortsteil Wernsdorf - vor dem Grundstück Dorfstraße 45
- Niederlehmer Straße / Bushaltestelle Schwarzer Weg
g) Ortsteil Zeesen - Fasanenstraße 1-3
- Spreewaldstraße/Ecke Senziger Straße 1
h) Ortsteil Zernsdorf - vor dem Grundstückseingang Bürgerhaus,
(Friedrich-Engels-Straße 35-41) - Karl-Marx-Str. 1
II. In-Kraft-Treten
Die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung für die Stadt Königs Wusterhausen
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Bekanntmachungsanordnung
Hiermit wird vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am 02.12.2013
beschlossene 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung für die Stadt Königs Wusterhausen öffentlich bekannt gemacht.
Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Haushaltssatzung der Stadt Königs Wusterhausen für das
Haushaltsjahr 2014
Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird
nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung folgende Haushaltssatzung
erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der
ordentlichen Erträge auf
ordentlichen Aufwendungen auf
außerordentlichen Erträge auf
außerordentlichen Aufwendungen auf
2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen auf
Auszahlungen auf
57.789.800,00 EUR
58.813.300,00 EUR
803.000,00 EUR
592.700,00 EUR
57.603.200,00 EUR
62.619.500,00 EUR
5. Der § 14 Abs. 1 wird geändert und erhält folgende Fassung:
(1) In den Ortsteilen der Stadt Königs Wusterhausen wird jeweils ein Ortsbeirat
gewählt. In den Ortsteilen Diepensee und Kablow besteht der Ortsbeirat
aus 3, im Ortsteil Wernsdorf aus 5, in den Ortsteilen Niederlehme, Senzig,
Zeesen, Zernsdorf aus 7 und der Ortsbeirat Königs Wusterhausen aus 9 Mitgliedern. Dieser wird erstmalig anlässlich der landesweiten Kommunalwahl
2014 gewählt.
6. Der § 17 wird geändert. Der Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Ortsbeiräte werden durch Aushang
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von den Einzahlungen und Auszahlungen entfallen auf:
Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
54.377.900,00 EUR
Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
50.523.200,00 EUR
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
3.225.300,00 EUR
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 8.596.300,00 EUR
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf
0,00 EUR
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 3.500.000,00 EUR
Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013
Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven
Auszahlungen an Liquiditätsreserven
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0,00 EUR
0,00 EUR
Bekanntmachungsanordnung
Hiermit wird vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am 02.12.2013
beschlossene Doppische Haushaltssatzung 2014 öffentlich bekannt gemacht.
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 0 EUR
festgesetzt.
Königs Wusterhausen, den 9. Dezember 2013
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in
künftigen Haushaltsjahren wird auf 2.970.000,00 EUR festgesetzt.
Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung
von Straßenreinigungsgebühren
- Straßenreinigungsgebührensatzung -
§4
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt
festgesetzt:
Auf der Grundlage der §§ 3 Absatz 1 und 28 Absatz 2 Nr. 9 Kommunalverfassung
des Landes Brandenburg (BbgKVerf), vom 18.12.2007 (GVBl. I, S. 286), des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.März 2004 (GVBl. I/04 S. 174), des Brandenburgischen
Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009
(GVBl.I/09, Nr. 15, S. 358) und des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), in den jeweils
gültigen Fassungen, hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am
02.12.2013 folgende Satzung beschlossen:
Grundsteuer A: Grundsteuer B: Gewerbesteuer: 250 v. H.
375 v. H.
350 v. H.
§5
1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als
für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf
100.000,00 EUR festgesetzt.
2. Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der
Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln
darzustellen sind, wird auf 1,00 EUR festgesetzt.
3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Auszahlungen
für Investitionen und Investitionsförderungen (gerechnet über den gesamten
maßnahmebezogenen Zeitraum) der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:
a) der Entstehung eines Fehlbetrages von 2 v. H. der ordentlichen Aufwendungen gemäß § 1 Punkt 1 der Nachtragshaushaltssatzung,
b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen zahlungswirksamen
Einzelaufwendungen von 1 v. H. der ordentlichen Aufwendungen gemäß
§ 1 Punkt 1 der Nachtragshaushaltssatzung und
c) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelauszahlungen
von 1 v. H. der Gesamtauszahlungen gemäß § 1 Punkt 2 der Nachtragshaushaltssatzung festgesetzt.
Nicht zahlungswirksam werdende Aufwendungen, insbesondere die bilanziellen
Abschreibungen und Abschlussbuchungen, sind im Sinne des § 70 BbgKVerf
grundsätzlich nicht als erheblich anzusehen.
§6
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 0 EUR festgesetzt.
§7
Auszahlungsermächtigungen für Baumaßnahmen (Kontenart 785) dürfen nur in
Anspruch genommen werden, wenn eine belastbare Kostenschätzung (Leistungsphase 3-Objektplanung) vorliegt.
Aufgestellt:
Königs Wusterhausen, den 9. Dezember 2013
Festgestellt:
Königs Wusterhausen, den 9. Dezember 2013
(im Original unterzeichnet)
Perlick
Kämmerer
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Bürgermeister
Königs Wusterhausen, den 9. Dezember 2013
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
§1
Benutzungsgebühren
Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung sowie den Winterdienst
der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren auf der Grundlage dieser Satzung.
Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen und Straßenteile entfällt, für die
eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.
§2
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten entlang der
Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), sowie die
Anzahl der monatlichen Reinigungen und die Ausführung des Winterdienstes.
Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit
der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße (z.
B. Hinterliegergrundstücke), so wird an Stelle der Frontlänge die der Straße
zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt
im Sinne des Satzes 2 gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in
einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verläuft.
(2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die
Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstückes möglich ist, bei
abgeschrägten oder angerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt
der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt.
Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil
an diese und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf,
so wird die Frontlänge bzw. Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei
einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde.
(3) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2
werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet
und über 50 cm aufgerundet.
(4) Für die Straßenreinigung und den Winterdienst beträgt die Benutzungsgebühr
je Meter Grundstücksseite jährlich:
a) für Straßen der Gruppe I: 0,00 Euro
b) für Straßen der Gruppe II: 1,46 Euro
c) für Straßen der Gruppe III: 3,20 Euro
d) für Straßen der Gruppe IV: 2,62 Euro
e) für Straßen der Gruppe V: 27,64 Euro
f) für Straßen der Gruppe VI: 0,61 Euro
(5) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den im Absatz 4 Buchstabe a) bis f)
genannten Straßen sowie die Anzahl der monatlichen Reinigungen in den
einzelnen Straßen ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis. Ist eine Straße in
mehreren Reinigungsgruppen aufgeführt, wird eine Gebührenveranlagung
in jeder einzelnen Reinigungsgruppe durchgeführt.
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Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013
§3
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstückes. Besteht
für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen
Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei
ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.
Satzung über die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung
und die Höhe der Abführung nach § 97 Kommunalverfassung
des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für Vertreter der Stadt Königs Wusterhausen in rechtlich
selbständigen Unternehmen gemäß § 97 BbgKVerf. Vertreter der Stadt können
sein:
- der Bürgermeister,
- die durch den Bürgermeister mit der Wahrnahme der Vertretung betrauten
bzw. benannte Beschäftigte der Stadt,
- Stadtverordnete.
(3) Bei Wohnungs-, Teil- und Miteigentum werden zur Veranlagung für das gesamte
Grundstück der entsprechende Gebührenmaßstab und der Gebührensatz
gemäß § 2 zu Grunde gelegt. Der Gebührenbescheid wird mit dem nach
dem Wohnungseigentumsgesetz bestellten Verwalter oder der Verwalterin
bekannt gegeben. Ist kein Verwalter oder keine Verwalterin bestellt, wird der
Gebührenbescheid einem Gebührenpflichtigen oder einer Gebührenpflichtigen als Gesamtschuldner oder Gesamtschuldnerin bekannt gegeben.
(4) Im Falle eines Eigentums-, Erbbaurechts- bzw. Nutzerwechsels ist der neue
Eigentümer oder Erbbau- bzw. Nutzungsberechtigte vom Beginn des Monates
an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt.
(5) Der bisherige und der neue Gebührenpflichtige haben der Stadt den
Wechsel unverzüglich anzuzeigen. Die Gebührenpflichtigen haben alle für
die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die
Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§4
Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenpflicht entsteht mit
dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der
Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige
Reinigung eingestellt wird.
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert
oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der
Änderung folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger
als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Ein Minderungsanspruch besteht auch nicht, wenn für
weniger als 3 Monate die Reinigung insbesondere wegen Straßenbauarbeiten
oder anderer örtlicher Begebenheiten in ihrer Intensität und flächenmäßigen
Ausdehnung eingeschränkt werden muss.
(3) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben
angefordert werden.
§5
In-Kraft-Treten
Die Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - Straßenreinigungsgebührensatzung – tritt zum 01.01.2014
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über
die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom
22.04.2013, bekannt gemacht am 23.04.2013 außer Kraft.
Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Bekanntmachungsanordnung
Hiermit wird vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am 02.12.2013
beschlossene Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren - Straßenreinigungsgebührensatzung - öffentlich
bekannt gemacht.
Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
88
Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Ziffer 9 und 97 Abs. 8 BbgKVerf in der derzeit
geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung Königs Wusterhausen
am 02.12.2013 folgende Satzung über die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und die Höhe der Abführung nach § 97 Kommunalverfassung des
Landes Brandenburg (BbgKVerf) beschlossen.
§ 2 Angemessenheit der Aufwandsentschädigung
(1) Für die Vertreter der Stadt werden 3.000 € je Unternehmen und Jahr als
angemessene Aufwandsentschädigung festgestellt.
(2) Für die Vertreter der Stadt gilt die Aufwandsentschädigung als angemessen,
wenn die Summe aller Vergütungen aus der Tätigkeit als Vertreter der Stadt
in rechtlich selbstständigen Unternehmen, den Höchstbetrag von 7.200 €
/ Jahr nicht übersteigt.
(3) Alle darüber hinausgehenden Beträge sind an die Stadt abzuführen.
§ 3 Pflicht zum Nachweis und zur Abführung
(1) Jeder Vertreter der Stadt Königs Wusterhausen in rechtlich selbstständigen
Unternehmen hat für jedes Kalenderjahr die ihm aus dieser Tätigkeit gewährte Aufwandsentschädigung vollständig zu dokumentieren und bis zum
31.1. des darauf folgenden Jahres dem Fachbereichsleiter Zentrale Dienste
unaufgefordert vorzulegen.
(2) Der eventuell sich ergebenen Abführungspflicht ist der Vertreter der Stadt
bis zum gleichen Zeitpunkt nachzukommen. Zu diesem Zweck hat der Abführungspflichtige den Abführungsbetrag bei der Stadtkasse in bar oder auf
eines der aktuellen Konten der Stadt Königs Wusterhausen unter Benennung
des Zahlungsgrundes „Abführung nach § 97 BbgKVerf“ einzuzahlen.
§ 4 In-Kraft-Treten
Die Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Angemessenheit der
Aufwandsentschädigung und die Höhe der Abführung nach § 97 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) tritt am Tage nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Bekanntmachungsanordnung
Hiermit wird vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am 02.12.2013
beschlossene Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Angemessenheit
der Aufwandsentschädigung und die Höhe der Abführung nach § 97 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) öffentlich bekannt gemacht.
Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013
Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Stadt Königs Wusterhausen
Der Bürgermeister
Stadt Königs Wusterhausen
Der Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung über die Feststellung
des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes der Stadt
Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof,
für das Geschäftsjahr 2012
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 02.12.2013 den Jahresabschluss 2012 des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer
Betriebshof, gemäß der §§ 7 und 27 der Verordnung über die Eigenbetriebe der
Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung – EigV), Vorlage 70-13-178 beschlossen
und die Werkleitung für das Haushaltsjahr 2012 (Vorlage 70-13-179) entlastet.
Der komplette Jahresabschluss 2012 des Eigenbetriebes der Stadt Königs
Wusterhausen liegt zu den üblichen Bürozeiten zur Einsichtnahme vom
06.01.-10.01.2014 in den Geschäftsräumen des Städtischen Betriebshofes,
Hafenstraße 18 in 15711 Königs Wusterhausen aus.
Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Öffentliche Bekanntmachung des 1. Nachtrags
zum Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013
des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen,
Städtischer Betriebshof
Auf Grundlage des § 7 Nummer 3 und des § 14 Abs. 1 der Verordnung über die
Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung – EigV) vom 26.03.2009
hat die Stadtverordnetenversammlung am 02.12.2013 den 1. Nachtrag zum
Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013 des Eigenbetriebes der Stadt Königs
Wusterhausen, Städtischer Betriebshof, beschlossen.
Die Festsetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a - d EigV werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
bisherige Festsetzung
1. Nachtrag
neue
Festsetzung
1. Es betragen
1.1 im Erfolgsplan
die Erträge
die Aufwendungen
1.2
109.000,00 Euro
100.500,00 Euro
114.700,00 Euro 215.200,00 Euro
2. Es werden festgesetzt
2.1 der Gesamtbetrag der Kredite auf 0,00 Euro
2.2 der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 Euro.
Der 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb der Stadt Königs
Wusterhausen „Städtischer Betriebshof“ für das Wirtschaftsjahr 2013 liegt zu den
üblichen Bürozeiten zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Städtischen
Betriebshofes, Hafenstraße 18 in 15711 Königs Wusterhausen aus.
Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Die Festsetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a - d EigV werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
1. Es betragen
1.1 im Erfolgsplan: 2.198.330,00 Euro
die Erträge: 2.188.531,50 Euro
die Aufwendungen: 9.798,50 Euro
1.2 im Finanzplan
Mittelzu-/abfluss aus laufender Geschäftstätigkeit: 164.000,00 Euro
Mittelabfluss aus Finanzierungstätigkeit: 0,00 Euro
Der Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb der Stadt Königs Wusterhausen „Städtischer Betriebshof“ für das Wirtschaftsjahr 2014 liegt zu den üblichen Bürozeiten zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Städtischen Betriebshofes,
Hafenstraße 18 in 15711 Königs Wusterhausen aus.
Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Stadt Königs Wusterhausen
Der Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung des
Entwurfs des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 03/13
„Wohnquartier am Kirchsteig“ der Stadt Königs Wusterhausen
Die Stadtverordnetenversammlung von Königs Wusterhausen hat in ihrer Sitzung
am 02.12.2013 mit Beschluss Nr. 60-13-182 den Entwurf des Bebauungsplanes
der Innenentwicklung 03/13 „Wohnquartier am Kirchsteig“, bestehend aus Planzeichnung und Textfestsetzungen, sowie den Entwurf der Begründung gebilligt
und gemäß § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch die
Offenlegung auf die Dauer eines Monats beschlossen.
1.947.534,00 Euro
1.943.468,90 Euro
4.065,10 Euro
im Finanzplan
Mittelzu-/abfluss
aus laufender
Geschäftstätigkeit
Mittelabfluss aus
Finanzierungstätigkeit
Auf Grundlage des § 7 Nummer 3 und des § 14 Abs. 1 der Verordnung über die
Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung – EigV) vom 26.03.2009
hat die Stadtverordnetenversammlung am 02.12.2013 den Wirtschaftsplan für
den Eigenbetrieb der Stadt Königs Wusterhausen „Städtischer Betriebshof“ für
das Wirtschaftsjahr 2014 beschlossen.
2. Es werden festgesetzt
2.1 der Gesamtbetrag der Kredite auf: 0,00 Euro
2.2 der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf: 0,00 Euro
Stadt Königs Wusterhausen
Der Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Das Plangebiet liegt nördlich des Kirchsteiges in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs
Königs Wusterhausen und wird zurzeit als PKW- Parkplatz genutzt.
Die Gebietsabgrenzung ist im nachstehend abgedruckten Übersichtsplan gekennzeichnet.
Der Entwurf des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 03/13 „Wohnquartier
am Kirchsteig“ und der Entwurf der Begründung werden in der Zeit
vom 6. Januar bis einschließlich 6. Februar 2014
im Bürgerservice der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Verwaltungsgebäude
I, Schlossstrasse 3 zu folgenden Dienstzeiten öffentlich ausgelegt:
Montag: 8.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag: 8.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 bis 17.00 Uhr
Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr
Über den Inhalt des Planes wird von den Mitarbeitern der Stabstelle Stadtentwicklung / Wirtschaftsförderung auf Verlangen Auskunft gegeben.
Während der v. g. Offenlegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach
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Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
§ 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen
geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder
verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Über die Berücksichtigung der fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen.
Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Übersichtsplan zum Bebauungsplan der Innenentwicklung
03/13 „Wohnquartier am Kirchsteig“ in der Stadt Königs Wusterhausen:
Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013
zungen, sowie den Entwurf der Begründung gebilligt und gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch die Offenlegung für die Dauer eines Monats beschlossen.
Das Plangebiet liegt südöstlich der Spreenhagener Straße, nördlich des verlängerten Storkower Weges im Ortsteil Niederlehme. Die Gebietsabgrenzung ist im
nachstehend abgedruckten Übersichtsplan gekennzeichnet.
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Entwurf der Begründung werden
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
6. Januar bis einschließlich 6. Februar 2014
im Bürgerservice der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Verwaltungsgebäude
I, Schlossstraße 3 zu folgenden Dienstzeiten öffentlich ausgelegt:
Montag: 8.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag: 8.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 bis 17.00 Uhr
Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr
Über den Inhalt des Planes wird von den Mitarbeitern der Stabsstelle Stadtentwicklung / Wirtschaftsförderung auf Verlangen Auskunft gegeben.
Es liegen Stellungnahmen zum Naturschutz, zu Altlasten und zum Immissionsschutz vor. Diese Stellungnahmen sowie die schalltechnische Untersuchung und
das Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan können während der Offenlegung
eingesehen werden.
Während der v. g. Offenlegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen
abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei
der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein
Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm
Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der
Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend
gemacht werden können.
Über die Berücksichtigung der fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen.
B-Plan der Innenentwicklung
03/13 "Wohnquartier am Kirchsteig"
Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Übersichtsplan zum Bebauungsplan 05/09 „Spreenhagener Straße“ im
OT Niederlehme der Stadt Königs Wusterhausen:
Stadt Königs Wusterhausen
Der Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung des Entwurfs
des Bebauungsplanes 05/09 „Spreenhagener Straße“ im
Ortsteil Niederlehme der Stadt Königs Wusterhausen
Die Stadtverordnetenversammlung von Königs Wusterhausen hat in ihrer Sitzung
am 02.12.2013 mit Beschluss Nr. 60-13-172 den Entwurf des Bebauungsplanes
05/09 „Spreenhagener Straße“, bestehend aus Planzeichnung und Textfestset-
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Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013
Stadt Königs Wusterhausen
Der Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung des Entwurfs
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 02/12
„Photovoltaik- Anlage Niederlehme“ im Ortsteil Niederlehme
der Stadt Königs Wusterhausen
Die Stadtverordnetenversammlung von Königs Wusterhausen hat in ihrer Sitzung am
02.12.2013 mit Beschluss Nr. 60-13-180 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 02/12 „Photovoltaik- Anlage Niederlehme“, bestehend aus Planzeichnung und Text-festsetzungen, sowie den Entwurf der Begründung gebilligt und gemäß
§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch die Offenlegung für die Dauer eines Monats beschlossen.
Das Plangebiet liegt nördlich der Autobahn angrenzend an das Industriegebiet Liepnitzenberg und ist im nachstehend abgedruckten Übersichtsplan gekennzeichnet.
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Entwurf der Begründung werden
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
6. Januar bis einschließlich 6. Februar 2014
im Bürgerservice der der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Verwaltungsgebäude I, Schlossstraße 3 zu folgenden Dienstzeiten öffentlich ausgelegt:
Montag: 8.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag: 8.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 bis 17.00 Uhr
Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr
Über den Inhalt des Planes wird von den Mitarbeitern der Stabstelle Stadtentwicklung / Wirtschaftsförderung auf Verlangen Auskunft gegeben.
Es liegen Stellungnahmen zum Immissionsschutz vor. Diese Stellungnahmen
können während der Offenlegung eingesehen werden.
Während der v. g. Offenlegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach
§ 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen
geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder
verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Über die Berücksichtigung der fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen.
Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Übersichtsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 02/12 „Photovoltaik- Anlage
Niederlehme“ im OT Niederlehme der Stadt Königs Wusterhausen:
Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Amtliche Bekanntmachung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau
Bodenordnungsverfahren Zeesen, Verfahrensnummer: 6110 W
Amtliche Bekanntmachung
Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Luckau gibt folgenden Beschluss bekannt:
1. Aufgrund der §§ 53 ff des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) i.d.F.
der Bekanntmachung vom 03.07.1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149), wird das
Bodenordnungsverfahren Zeesen, Verf.-Nr. 6110 W
angeordnet und das Verfahrensgebiet für die nachfolgend aufgeführten
Flurstücke festgestellt:
Land: Brandenburg
Landkreis: Dahme-Spreewald
Gemeinde: Königs Wusterhausen
Gemarkung : Zeesen
Flur: 12
Flurstücke: 149/1, 153/1 und 154/1.
2. Der Beschluss mit Gründen und Auszug aus dem Liegenschaftskataster liegt
zur Einsichtnahme für die Beteiligten zwei Wochen lang in der
Stadt Königs Wusterhausen
Schlossstraße 3
15711 Königs Wusterhausen
aus. Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages der öffentlichen
Bekanntmachung dieses Beschlusses.
3. Beteiligte des Bodenordnungsverfahrens sind:
- als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden
Grundstücke sowie der Eigentümer der auf diesen Grundstücken in Sondereigentum stehenden Gebäude und baulichen Anlagen,
- als Nebenbeteiligte die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände, die Inhaber von Rechten an
Grundstücken im Verfahrensgebiet sowie der Dritterwerber.
4. Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung
am Bodenordnungsverfahren berechtigen, sind gemäß § 63 (2) LwAnpG
in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung dieses
Beschlusses beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und
Flurneuordnung Luckau, Karl-Marx-Straße 21 in 15926 Luckau anzumelden.
Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung
des Beschlusses.
Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an
Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönlichen Rechte,
die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die
Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen des Landesamtes
für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau hat
der Anmeldende sein Recht innerhalb einer vom Landesamt für Ländliche
Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau zu setzenden Frist
nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der Anmeldende nicht
beteiligt. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landesamt für Ländliche Entwicklung,
Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau die bisherigen Verhandlungen
und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.
Der Inhaber eines bezeichneten Rechts muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG
die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso
gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
5. Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes gelten folgende Einschränkungen:
a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des
Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau nur Änderungen vorgenommen werden, die zum
ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche
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Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
c)
d)
e) f)
Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landesamtes für Ländliche
Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau errichtet,
hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und
Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle
Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung des Landesamtes für
Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau
beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 FlurbG).
Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau (§ 85 Nr. 5 FlurbG).
Sind entgegen den Anordnungen zu a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im
Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landesamt für
Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau
kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wieder herstellen
lassen, wenn dieser der Bodenordnung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).
Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu c) vorgenommen worden,
so muss das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und
Flurneuordnung Luckau Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten
anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).
Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu d) vorgenommen worden, so muss das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft
und Flurneuordnung Luckau anordnen, dass derjenige, der das Holz
gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen
der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen
hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG).
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung zu den Buchstaben b, c und
d dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer
Geldbuße bis zu 1000,00 € für den einzelnen Fall geahndet werden (§ 154
FlurbG, §§ 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S.
2353). Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt
werden (§ 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen
werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht (§ 154 Abs. 3 FlurbG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für
Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau, Karl-MarxStraße 21 in 15926 Luckau schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die
Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung.
Luckau,den 20. November 2013
Im Auftrag
(im Original unterzeichnet)
Reppmann
Regionalteamleiterin Bodenordnung
Impressum
Herausgeber:
Stadt Königs Wusterhausen, Der Bürgermeister
Herstellung:
ELRO-Verlag in Zusammenarbeit mit der Pressestelle der Stadtverwaltung, Schlossstraße 3, 15711 Königs Wusterhausen,
Tel.: 03375 / 273-330, E-mail: [email protected]
Verantwortlich: Katrin Dewart-Weschke
Erscheinungsweise: nach Bedarf
Auflage: 20.000
Bezugsmöglichkeiten:
Das Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen erscheint nach Bedarf
und wird in den Verwaltungsgebäuden der Stadt Königs Wusterhausen,
Schlossstraße 3 und Karl-Marx-Str. 23 zur kostenlosen Mitnahme ausgelegt. Es kann auch im Internet unter www.koenigs-wusterhausen.de
sowie gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im
Abonnement über den Fachbereich Zentrale Dienste der Stadtverwaltung,
Schlossstraße 3, der Stadt Königs Wusterhausen bezogen werden. Darüber
hinaus wird das Amtsblatt der Stadt Königs Wusterhausen einzeln oder
mit der städtischen Publikation „rathaus aktuell“ als Beilage zur Wochenzeitung „KaWeKurier“ kostenlos an die Haushalte innerhalb des Gebietes
der Stadt Königs Wusterhausen verteilt. Die Verteilung des Amtsblattes
wird nur als Serviceleistung vorgenommen und folglich besteht hierauf
weder ein Rechtsanspruch noch ist gewährleistet, dass das Amtsblatt alle
Haushalte erreicht.
Druck: 92
Berliner Zeitungsdruck
Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013
Beschlüsse der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses
vom 02.12.2013
90-13-165
Bauprogramm Karl-Marx-Straße, 3. B A (Bereich zwischen Autobahnbrücke
und Kirchstraße) im OT Niederlehme der Stadt Königs Wusterhausen
Der Hauptausschuss beschließt das Bauprogramm für straßenbauliche Maßnahmen
in der Stadt Königs Wusterhausen, OT Niederlehme, Anlage/Erschließungsanlage:
Karl-Marx-Straße, 3. BA (Straße, Weg, Platz) (Bereich zwischen Autobahnbrücke
und Kirchstraße)
Einstufung:
Kategorie 1 - Anliegerstraße ( )
Kategorie 2 – Haupterschließungsstraße ( )
Kategorie 3 – Hauptverkehrsstraße ( x )
Kategorie 4 - Hauptgeschäftsstraße ( )
nicht befahrbare Verkehrsanlage ( )
Voraussichtlicher Baubeginn: II. Quartal 2015
Voraussichtliches Bauende: IV. Quartal 2015
Gesamtwertumfang gemäß Kostenschätzung: ca. 175.000 €
Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: 1, Stimmenthaltung: 3
Beschlüsse der nichtöffentlichen Sitzung des Hauptausschusses
vom 02.12.2013
90-13-195
Vergabe nach VOB - Wartungsvertrag für die Instandhaltung der Straßenbeleuchtung in den Ortsteilen Zeesen, Kablow, Senzig
Der Hauptausschuss beschließt die Vergabe der Bauleistung: Wartungsvertrag für
die Instandsetzung der Straßenbeleuchtung in den Ortsteilen Zeesen, Kablow,
Senzig an das Unternehmen: Elektroinstallateurmeister Jörg Grabert, Chausseestr.
86, 15711 Königs Wusterhausen.
Ja-Stimmen 10
90-13-196
Vergabe nach VOB - Wartungsvertrag für die Instandhaltung der Straßenbeleuchtung in den Ortsteilen Niederlehme, Zernsdorf, Wernsdorf
Der Hauptausschuss beschließt die Vergabe der Bauleistung: Wartungsvertrag
für die Instandsetzung der Straßenbeleuchtung in den Ortsteilen Niederlehme,
Zernsdorf, Wernsdorf an das Unternehmen: Willi Ebert - Elektrohandwerksmeister - Karl-Marx-Str. 50, 15712 Königs Wusterhausen.
Ja-Stimmen 11
20-13-191
Abschluss eines Grundstückskaufvertrages in Königs Wusterhausen,
OT Niederlehme
Der Hauptausschuss beschließt: Der Bürgermeister wird auf der Grundlage
des § 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom
18.12.2007 (GVBl. I. S. 286) zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages
wie folgt ermächtigt:
Vermögenswert: Unbebautes Grundstück in der Gemarkung Niederlehme, PaulMalzahn-Straße, Flur 6 Flurstücke 195 und 196 mit einer Größe von insgesamt
796 m², Bauparzelle II
Ja-Stimmen 11
20-13-192
Abschluss eines Grundstückskaufvertrages in Königs Wusterhausen,
OT Niederlehme
Der Hauptausschuss beschließt: Der Bürgermeister wird auf der Grundlage
des § 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom
Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013
18.12.2007 (GVBl. I. S. 286) zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages
wie folgt ermächtigt:
Vermögenswert: Unbebautes Grundstück in der Gemarkung Niederlehme, PaulMalzahn-Straße, Flur 6 Flurstück 681 (vorher Flurstück 207) mit einer Größe
von insgesamt 760 m², Bauparzelle V
Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Straße 31, 10787 Berlin, geprüfte und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss des Eigenbetriebes der Stadt Königs
Wusterhausen, Städtischer Betriebshof, zum 31.12.2012 wird festgestellt. Die
Bilanzsumme beträgt 1.343.348,38 €.
Ja-Stimmen 26
Ja-Stimmen 11
20-13-193
Abschluss eines Grundstückskaufvertrages in Königs Wusterhausen, OT
Niederlehme
Der Hauptausschuss beschließt: Der Bürgermeister wird auf der Grundlage
des § 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom
18.12.2007 (GVBl. I. S. 286) zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages
wie folgt ermächtigt:
Vermögenswert: Unbebautes Grundstück in der Gemarkung Niederlehme, PaulMalzahn-Straße, Flur 6 Flurstücke 197 und 198 mit einer Größe von insgesamt
812 m², Bauparzelle III
Ja-Stimmen 11
Beschlüsse der öffentlichen Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung vom 02.12.2013
70-13-179
Entlastung der Werkleitung des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof, für das Geschäftsjahr 2012
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt auf der Grundlage der §§ 7 und
27 der Eigenbetriebsverordnung vom 26.03.2009 – EigV: Der Werkleitung des
Städtischen Betriebshofes wird für das Wirtschaftsjahr 2012 Entlastung erteilt.
Ja-Stimmen 26
70-13-176
Festsetzung Höhe Kassenkredit für den Eigenbetrieb der Stadt Königs
Wusterhausen, Städtischer Betriebshof
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Die Höhe des Kassenkredites für
den Eigenbetrieb der Stadt Königs Wusterhausen für das Wirtschaftsjahr 2014
beträgt 50.000,00 Euro.
Ja-Stimmen 26
20-13-161
Doppische Haushaltssatzung 2014
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Haushaltssatzung der Stadt
Königs Wusterhausen für das Haushaltsjahr 2014.
10-13-189
3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung für die Stadt Königs Wusterhausen
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 3. Änderungssatzung zur
Hauptsatzung für die Stadt Königs Wusterhausen.
Ja-Stimmen 24, Nein-Stimmen 1, Stimmenthaltung 3
Ja-Stimmen 19 , Nein-Stimmen 7
20-13-187
Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren – Straßenreinigungsgebührensatzung –
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung der Stadt Königs
Wusterhausen über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - Straßenreinigungsgebührensatzung -.
10-13-162
Benennung von Wahlkreisen in der Stadt Königs Wusterhausen – Übersicht
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Das Wahlgebiet der Stadt Königs
Wusterhausen mit seinen Ortsteilen wird in folgende 2 Wahlkreise gegliedert.
Der Wahlkreis 1 wird gebildet durch die Ortsteile Königs Wusterhausen und Diepensee. Der Wahlkreis 2 wird gebildet durch die Ortsteile Kablow, Niederlehme,
Senzig, Wernsdorf, Zeesen und Zernsdorf.
Ja-Stimmen 25, Stimmenthaltung 1
70-13-177
1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2013 des Eigenbetriebes der Stadt Königs
Wusterhausen, Städtischer Betriebshof
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2013 des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer
Betriebshof.
Ja-Stimmen 26
70-13-175
Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof für das Geschäftsjahr 2014
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen laut Anlagen, Städtischer Betriebshof, für
das Wirtschaftsjahr 2014.
Ja-Stimmen 26
70-13-178
Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes der Stadt Königs
Wusterhausen, Städtischer Betriebshof, für das Geschäftsjahr 2012
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt auf der Grundlage der §§ 7 und
27 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung – EigV) Folgendes:
Der durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wollny WP GmbH, Budapester
Ja-Stimmen 26
10-13-163
Berufung der Wahlleiterin und der stellvertretenden Wahlleiterin der Stadt
Königs Wusterhausen
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Auf der Grundlage des § 15 Abs.
1 und Abs. 4 BbgKWahlG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BbgKWahlG werden
für das Wahlgebiet Stadt Königs Wusterhausen mit allen ihren Ortsteilen zur
Wahlleiterin Frau Dana Zellner, zur Stellvertreterin der Wahlleiterin Frau Marion
Tyralla berufen.
Ja-Stimmen 24, Stimmenthaltung 2
60-13-174
Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan der Innenentwicklung 06/11 „Wohnquartier Bürgerswalder Straße / Seestraße“ im
OT Zeesen
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt für das Gebiet des Bebauungsplans
06/11 „Wohnquartier Bürgerswalder Straße / Seestraße“ im Ortsteil Zeesen der
Stadt Königs Wusterhausen Folgendes:
1. Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden vorgebrachten Stellungnahmen hat die Stadtverordnetenversammlung geprüft und beschließt
das Abwägungsergebnis entsprechend den Vorschlägen gemäß Anlage 1.2
2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 466) beschließt die Stadtverordne-
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Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013
tenversammlung den Bebauungsplan der Innenentwicklung 06/11 „Wohnquartier
Bürgerswalder Straße / Seestraße“ im Ortsteil Zeesen der Stadt Königs Wusterhausen, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen, als Satzung.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
3. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei
ist auch anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Dienststunden
eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
32-13-160
Straßenumbenennung in Königs Wusterhausen, Ortsteil Zeesen
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Gemäß § 28 Absatz (2) Nr. 13
der Kommunalverfassung Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember
2007 (GVBl. I / 07, Nr. 19, S. 286) wird der nachfolgende und in der Anlage 1
dargestellte Straßenabschnitt in der Stadt Königs Wusterhausen, Ortsteil Zeesen
wie folgt benannt: Straße am Friedhof.
Ja-Stimmen 26
Ja-Stimmen 26
60-13-172
Beschluss zur Offenlegung des Bebauungsplanes 05/09 „Spreenhagener
Straße“ im Ortsteil Niederlehme
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt für die Flächen des ehemaligen
Tanklagers im Ortsteil Niederlehme südöstlich der Spreenhagener Straße, nördlich
der verlängerten Storkower Straße Folgendes:
60-13-173
Beitritt der Stadt Königs Wusterhausen als Mitglied des Vereins „Netzwerk
für Gesundheits- und Sozialwirtschaft Königs Wusterhausen e.V.“
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Beitritt der Stadt Königs Wusterhausen als aktives Mitglied des neu zu gründenden Vereines „Netzwerk für
Gesundheits- und Sozialwirtschaft Königs Wusterhausen e.V.“.
1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 05/09 „Spreenhagener Straße
wird entsprechend Anlage 2 geändert.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes 05/09 „Spreenhagener Straße“ bestehend
aus Planzeichnung, Textfestsetzungen und der Entwurf der Begründung
werden gebilligt.
3. Der Planentwurf ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats
öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.
Ja-Stimmen 24, Stimmenthaltung 2
Ja-Stimmen 26
60-13-180
Beschluss zur Offenlegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 02/12
„Photovoltaik- Anlage Niederlehme“ im OT Niederlehme
Die Stadtverordnetenversammlung fasst für das Gebiet im Ortsteil Niederlehme
gemäß Anlage 2, angrenzend an das Industriegebiet Liepnitzenberg östlich der
künftigen Ortsumgehung Niederlehme der L 30 folgenden Beschluss:
1. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 02/12 „Photovoltaik- Anlage Niederlehme“ wird entsprechend Anlage 2 geändert.
2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 02/12 „PhotovoltaikAnlage Niederlehme“ bestehend aus Planzeichnung, Textfestsetzungen und
der Entwurf der Begründung werden gebilligt.
3. Der Planentwurf ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats
öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.
Ja-Stimmen 26
60-13-182
Beschluss zur Offenlegung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung
03/13 „Wohnquartier am Kirchsteig“
Die Stadtverordnetenversammlung fasst für die Fläche des Parkplatzes nördlich
des Kirchsteiges folgenden Beschluss:
1. Der Entwurf des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 03/13 „Wohnquartier
am Kirchsteig“, in der vorliegenden Fassung bestehend aus Planzeichnung und
Textfestsetzungen sowie der Entwurf der Begründung werden gebilligt.
2. Der Planentwurf ist gem. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer
eines Monats öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange sind von der Offenlegung zu benachrichtigen.
10-13-186
Änderung der Richtlinie über die Förderung des Sports der Stadt Königs
Wusterhausen
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Änderung der Richtlinie über
die Förderung des Sports der Stadt Königs Wusterhausen
1. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Richtlinie über die Förderung des
Sports der Stadt Königs Wusterhausen unter Berücksichtigung folgender
Punkte:
a. Mitgliederanteil von Jugendlichen im förderfähigen Sportvereinen
b. Definition der Altersgrenze von Jugendlichen in förderfähigen Sportvereinen
c. Schaffung einer Regelung bezüglich der Antragsfristen
d. Schaffung einer Regelung im Umgang mit zum Jahresende übriggebliebener Fördermittel bis zum Sommer 2014 zu überarbeiten.
2. Der Bürgermeister wird beauftragt, bei der Überarbeitung den zuständigen
Fachausschuss der SVV, den Kreissportbund Dahme-Spreewald e.V. und das
Bündnis „Sport in KW“ zu beteiligen.
Ja-Stimmen 26
Beschlüsse der nichtöffentlichen Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung vom 02.12.2013
20-13-188
Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages in Königs Wusterhausen
OT Niederlehme
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Der Bürgermeister wird auf der
Grundlage des § 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
vom 18.12.2007 (GVBl. I. S. 286) zum Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages
wie folgt ermächtigt: Vermögenswert: Ein mit einer Laube bebautes Grundstück
in Königs Wusterhausen OT Niederlehme, Lindenstraße 16, Gemarkung Niederlehme, Flur 6, Flurstück 275 mit einer Größe von 774 m².
Ja-Stimmen 25
Ja-Stimmen 24, Stimmenthaltung 2
10-13-190
Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Angemessenheit der
Aufwandsentschädigung und die Höhe der Abführung nach § 97 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung über die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und die Höhe der Abführung nach § 97
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).
Ja-Stimmen 16, Nein-Stimmen 8, Stimmenthaltung 2
94
Ende des amtlichen Teils
Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013
Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Nichtamtlicher Teil
Aus der Stadtverwaltung
Ihr Anliegen:
Neues Online-Formular für Hinweise
an die Stadtverwaltung
Die Stadt Königs Wusterhausen bietet einen neuen Service auf ihrer Webseite
an. Mithilfe eines Online-Formulars, können die Bürgerinnen und Bürger schnell
und unkompliziert mit der Stadtverwaltung in Kontakt treten, um auf Probleme
oder Schwachstellen aufmerksam zu machen.
Um ein Stadtgebiet von 96 qkm instand halten und Mängel schnell beheben zu
können, ist die Verwaltung auf die Aufmerksamkeit und die Unterstützung der
Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Das Online-Formular, das rund um die Uhr
zur Verfügung steht, vereinfacht die Kontaktaufnahme mit der Stadt, spart den
Bürgerinnen und Bürgern Zeit und stellt einen weiteren Schritt zur Qualitätssteigerung des Service- und Dienstleitungsangebotes der Stadt dar.
Zum Formular gelangt man über den Button „Ihr Anliegen“, der auf der Webseite der Stadt unter dem Pfad Rathaus online / Bürgerservice zu finden ist. Die
Bürger geben ihre Hinweise in eine Eingabemaske ein und ordnen sie per Klick
einer vorgegebenen Kategorie zu. Die Meldung erreicht dann automatisch und
auf direktem Weg das richtige Sachgebiet und kann daher von den zuständigen
Mitarbeitern auch schneller bearbeitet werden.
Das Online-Formular ist jedoch nur eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme. Die
klassischen Kommunikationswege stehen den Bürgerinnen und Bürgern für ihre
Anliegen selbstverständlich nach wie vor zur Verfügung.
Neuer Parkplatz an der
Storkower Straße offen
Dafür aber Sperrung des unbefestigten
Parkplatzes im Kirchsteig
Der neu gebaute Parkplatz der an der Storkower Straße kann ab sofort genutzt
werden. Er befindet sich hinter der Harley Station.
Die Zufahrt für PKW befindet sich an der Südseite. Die Zufahrt in Höhe der
Parkplatzmitte ist ausschließlich dem Linienbus vorbehalten.
Der unbefestigte Parkplatz im Kirchsteig wird aufgegeben, dort kann man sein
Auto nicht mehr abstellen.
Die dort vorhandenen Glascontainer werden auf den neuen Parkplatz umgesetzt.
Park-Kontrollen auf dem AchenbachKrankenhaus-Gelände
Immer wieder stößt es, meist bei Betroffenen, auf Unverständnis, das auf dem
Gelände des Achenbach-Krankenhauses die Einhaltung der dort vorgeschriebenen
Parkdauer kontrolliert und bei Überschreitung entsprechend der Straßenverkehrsordnung geahndet wird.
Sicher, bei Notfällen, - wenn man denn noch selbst Auto fahren kann -, hat man
kaum die zwei Stunden Parkzeit im Kopf. Dem Auto sieht man es aber nicht an,
warum es dort steht.
Die Parkplätze werden kontrolliert, weil die Krankenhausleitung das Sachgebiet
Ordnung und Sicherheit der Stadt Königs Wusterhausen darum gebeten hat. Auslöser für diese Bitte waren so viele Dauerparker, dass Patienten gar keinen Parklatz
mehr fanden und sogar die Zufahrten so zugestellt waren, dass Rettungswagen
kaum noch durchkamen. Fast wöchentlich erhält die Stadtverwaltung Anrufe, da
selbst Fahrzeuge von anderen Besuchern oder Patienten „zugeparkt“ werden.
Deshalb beantragte die Krankenhausleitung eine Höchstparkzeit von 2 Stunden.
Die Beschilderung wurde entsprechend vom zuständigen Straßenverkehrsamt des
Landkreises Dahme-Spreewald angeordnet und vom Krankenhausaufgestellt.
Die Außendienstmitarbeiter haben diese Regelungen zu kontrollieren und durchzusetzen, festgestellte Verstöße sind gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) zu ahnden.
Das Sachgebiet Ordnung und Sicherheit darf bei den durchgeführten Kontrollen
nicht nach einzelnen Tatbeständen unterscheiden, sondern es sind dann alle
festgestellten Ordnungswidrigkeiten aufzunehmen.
Kommunalpolitiker geehrt
Auf der letzten Stadtverordnetenversammlung in diesem Jahr wurden 15 Kommunalpolitikerinnen und -politiker für ihr 20-jähriges Wirken als Gemeindevertreter
bzw. Stadtverordnete geehrt. Sie erhielten von Bürgermeister Dr. Lutz Franzke
eine Ehrenurkunde und einen Blumenstrauß. Sie haben die Entwicklung der Stadt
Königs Wusterhausen und ihrer Ortsteile entweder als Gemeindevertreter oder
Stadtverordnete des Ortes maßgeblich mitbestimmt.
Unter den Geehrten waren: Peter Dittrich, Peter Dreher, Hannelore Gabriel,
Manfred Jauert, Martin Meinert, Stefan Puchert, Dr. Frithjof von Rottkay, Klaus
Schneider, Hans-Peter Schütze, Birgit Uhlworm, Elke Voigt, Irene Welski, Harald
Wilde, Bernd Wischmann und Dr. Günter Wunderlich.
Auch Bürgermeister Dr. Lutz Franzke ist seit 20 Jahren dabei, in den letzten vier
Jahren aber als „hauptamtlicher“ Kommunalpolitiker.
Stadtverwaltung geschlossen
Am Freitag, dem 27. Dezember 2013, bleibt die Verwaltung der Stadt Königs
Wusterhausen geschlossen. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Planung.
Neuer Imagefilm über
Königs Wusterhausen
Königs Wusterhausen - Hier lässt sich‘s leben! Ein knapp dreiminütiger Imagefilm
über die Stadt ist ab sofort auf unserer Homepage www.koenigs-wusterhausen.
de unter der Rubrik „Video“ oder auf YouTube zu sehen.
Er soll die Lust wecken, nach Königs Wusterhausen zu kommen und zeigt die
schönen Seiten der Stadt. Und Königs-Wusterhausenerinnen und Königs-Wusterhausener, die sich augenscheinlich wohlfühlen in unserer Stadt.
Regie führte Attila Weidemann, der Kameramann ist Andrè Neske.
Ein großes Dankeschön an alle, die uns bei diesem Projekt so enthusiastisch
unterstützt haben!
95
Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013
Herzlichen Glückwunsch den Jubilaren im Monat Januar
Wir gratulieren zu den Geburtstagen am...
in Königs Wusterhausen
01.01.
02.01.
04.01.
06.01.
07.01.
07.01.
07.01.
07.01.
10.01.
11.01.
13.01.
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14.01.
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15.01.
15.01.
15.01.
16.01.
16.01.
17.01.
18.01.
19.01.
20.01.
21.01.
21.01.
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21.01.
22.01.
22.01.
24.01.
24.01.
25.01.
25.01.
25.01.
25.01.
26.01.
29.01.
29.01.
31.01.
Kurt Köhler
Günter Reddig
Karin Nielsen
Elli Wilde
Roland Eckert
Christa Krugler
Margot Schulz
Walter Steinacker
Brigitte Rothe
Siegfried Borm
Inge Becker
Hildegard Gille
Gerda Brüsehaber
Elli Tham
Hildburg Haase
Kurt Lass
Heinz Wittmann
Erwin Eggert
Anna Günther
Lotte Vollandt
Irmgard Piesker
Anna Bollmann
Ursula Beilhack
Margarethe Kulick
Gisela Paustian
Gerda Thrömer
Kurt Tränkner
Sonja Fitzner
Ilse Krist
Christa May
Adina Stanelle
Gerhard Lehm
Wolfgang Passig
Brigitte Piel
Heinz Wruck
Brigitte Neumann
Vera Jeske
Ingeborg Trappe
Erna Neumann
75
85
75
75
75
75
91
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75
75
80
80
75
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75
75
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100
75
98
75
80
75
75
90
75
85
75
85
85
85
80
75
80
85
93
96
in Kablow
13.01.
25.01.
22.01.
24.01.
27.01.
Waldemar-Vincenty Seifert
Regina Preuschoff
Helga Wuttich
75
80
75
in Wernsdorf
01.01.
05.01.
08.01.
12.01.
14.01.
18.01.
Gertrud Seifert
Helga Radusch
Irmgard Kohn
Adolf Kaulmann
Horst Nusse
Meta Hoffmann
90
93
94
75
85
100
in Zeesen
03.01.
23.01.
24.01.
25.01.
25.01.
26.01.
26.01.
28.01.
29.01.
29.01.
31.01.
31.01.
Helga Büschleb
Manfred Seidel
Christa Trenkler
Dieter Goletz
Ruth Seidel
Kurt Mälzer
Christel Sellenthin
Ilse Kruschke
Ursula Ikrath
Ilse Zuchold
Horst Baumann
Lucie Rossa
75
75
75
75
85
91
75
75
80
99
75
94
Ursula Rüger
Werner Matschke
Margot Hentis
Lucien Jacky
Elsbeth Möller
Dieter Probst
Edmund Käfert
80
85
85
75
98
75
75
in Zernsdorf
02.01.
03.01.
05.01.
09.01.
23.01.
27.01.
29.01.
…und zum 55. Hochzeitstag
Bernd Grebenstein
Else Hanke
75
94
03.01.
24.01.
24.01.
Frieda Brandl
Peter Läpke
Heinz Brix
Frieda Walzer
92
75
80
85
…und zum 60. Hochzeitstag
Klaus Ulbrich
Heinz Wolf
Gerda Schultze
Waltraut Wieschendorf
Alfred Preuschoff
Manfred Weiß
Helmut Mahler
Heinz Simm
Siegfried Marose
75
80
75
93
85
75
75
75
75
Die Stadt Königs Wusterhausen gratuliert ihren Bürgerinnen und Bürgern
zu den 75., 80., 85. und 90. Geburtstagen sowie ab dem 90. Lebensjahr
zu jedem Geburtstag. Veröffentlicht werden außerdem Ehejubiläen ab
dem 50. Hochzeitstag.
Die Veröffentlichung von Geburtstagen ist nach § 33 Abs. 4 Bbg-MeldeG
zulässig. Nach § 33 BbgMeldeG Abs. 2 und 4 hat jedoch jeder Bürger
das Recht, einer Weitergabe, bzw.Veröffentlichung personenbezogener
Daten zu widersprechen. Tut er dies nicht, erfolgt die Veröffentlichung
im Rathaus aktuell.
Elfriede und Klaus Lehmann in Zernsdorf
Ruth und Werner Friedrich in Königs Wusterhausen
Gerda und Erich Woick in Königs Wusterhausen
in Niederlehme
14.01.
15.01.
17.01.
19.01.
16.01.
Christel und Klaus Franke in Königs Wusterhausen
in Senzig
02.01.
02.01.
08.01.
11.01.
12.01.
15.01.
18.01.
20.01.
22.01.
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