Inhaltsverzeichnis - Königs Wusterhausen
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Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Jahrgang 24, Nr. 14, vom 18.12.2013 für die Stadt Königs Wusterhausen Inhaltsverzeichnis Amtlicher Teil 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung für die Stadt Königs Wusterhausen................................................................................................................ S. 86 Haushaltssatzung der Stadt Königs Wusterhausen für das Haushaltsjahr 2014............................................................................................................. S. 86 Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - Straßenreinigungsgebührensatzung - ...................................................................................................................................................................... S. 87 Satzung über die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und die Höhe der Abführung nach § 97 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) ........................................................................................................................................ S. 88 Öffentliche Bekanntmachung über die Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof, für das Geschäftsjahr 2012................................................................................................................................................... S. 89 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013 des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof................ S. 89 Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb der Stadt Königs Wusterhausen „Städtischer Betriebshof“ für das Wirtschaftsjahr 2014..................................... S. 89 Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 03/13 „Wohnquartier am Kirchsteig“ der Stadt Königs Wusterhausen.................................................................................................................................... S. 89 Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplanes 05/09 „Spreenhagener Straße“ im Ortsteil Niederlehme der Stadt Königs Wusterhausen........................................................................................................................................... S. 90 Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 02/12 „Photovoltaik- Anlage Niederlehme“ im Ortsteil Niederlehme der Stadt Königs Wusterhausen.................................................................................... S. 91 Amtliche Bekanntmachung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau: Bodenordnungsverfahren Zeesen, Verfahrensnummer: 6110 W.................................................................................................................................. S. 91 Beschlüsse der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 02.12.2013.............................................................................................................. S. 92 Beschlüsse der nichtöffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 02.12.2013...................................................................................................... S. 92 Beschlüsse der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 02.12.2013........................................................................................... S. 93 Beschlüsse der nichtöffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 02.12.2013................................................................................... S. 94 Nichtamtlicher Teil Aus der Stadtverwaltung........................................................................................................................................................................................... S. 95 Herzlichen Glückwunsch den Jubilaren im Monat Januar........................................................................................................................................... S. 96 85 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung für die Stadt Königs Wusterhausen Auf der Grundlage der §§ 4 und 28 Abs. 2 Ziffer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) - BbgKVerf – zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl I/13), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen am 02.12.2013 folgende 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung für die Stadt Königs Wusterhausen beschlossen: I. Änderungen 1. Der § 2 wird geändert und erhält folgende Fassung: Das Gebiet der Stadt Königs Wusterhausen gliedert sich in die Ortsteile: a) Diepensee b) Kablow c) Königs Wusterhausen d) Niederlehme e) Senzig f) Wernsdorf g) Zeesen h) Zernsdorf. 2. Der § 3 wird geändert und erhält folgende Fassung: Das Gebiet der Stadt Königs Wusterhausen umfasst die Gemarkungen: a) Deutsch Wusterhausen b) Kablow c) Königs Wusterhausen d) Niederlehme e) Senzig f) Wernsdorf g) Zeesen h) Zernsdorf. Die Grenzen der Ortsteile werden durch die Gemarkungsgrenzen mit dem Gebietsstand vom 26.10.2003 bestimmt. Der Ortsteil Diepensee entspricht dem Gebiet des B-Plans 01/99 auf der Gemarkung Deutsch Wusterhausen und wird in Anlage 1 dieser Satzung beschrieben, der Ortsteil Königs Wusterhausen wird durch die Gemarkungen Deutsch Wusterhausen (außer Diepensee) und Königs Wusterhausen gebildet. 3. Der § 5 wird geändert. Der Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: (1) Neben Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden beteiligt die Stadt ihre Einwohner in wichtigen Angelegenheiten der Stadt mit folgenden Mitteln: a) Einwohnerfragestunde b) Einwohnerversammlung c) Informationen und Bekanntmachungen im Amtsblatt und in den Bekanntmachungskästen d) Auslegen der öffentlichen Beschlussvorlagen zur Einsicht für die Einwohner im jeweiligen Sitzungsraum 4. Der § 12 wird geändert. Im Abs. 1 wird nach Buchstabe h) der Buchstabe i) mit folgenden Wortlaut eingefügt: i) Auslandsdienstreisen des Bürgermeisters. Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013 in den nachfolgend aufgeführten Bekanntmachungskästen in den jeweiligen Ortsteilen öffentlich bekannt gemacht: a) Ortsteil Diepensee - Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 10 b) Ortsteil Kablow - gegenüber dem Grundstück Dorfaue 1 c) Ortsteil Königs Wusterhausen - Stadtverwaltung Haus I, Schlossstraße 3 - Stadtverwaltung Haus II, Karl-Marx- Straße 23 d) Ortsteil Niederlehme - vor dem Grundstück Karl-Marx-Str. 31 - vor dem Grundstück Wernsdorfer Straße 90 e) Ortsteil Senzig - Lindenstraße 22, vor dem Bürgerhaus - Chausseestraße / Ecke Werftstraße f) Ortsteil Wernsdorf - vor dem Grundstück Dorfstraße 45 - Niederlehmer Straße / Bushaltestelle Schwarzer Weg g) Ortsteil Zeesen - Fasanenstraße 1-3 - Spreewaldstraße/Ecke Senziger Straße 1 h) Ortsteil Zernsdorf - vor dem Grundstückseingang Bürgerhaus, (Friedrich-Engels-Straße 35-41) - Karl-Marx-Str. 1 II. In-Kraft-Treten Die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung für die Stadt Königs Wusterhausen tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am 02.12.2013 beschlossene 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung für die Stadt Königs Wusterhausen öffentlich bekannt gemacht. Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Haushaltssatzung der Stadt Königs Wusterhausen für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf ordentlichen Aufwendungen auf außerordentlichen Erträge auf außerordentlichen Aufwendungen auf 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen auf Auszahlungen auf 57.789.800,00 EUR 58.813.300,00 EUR 803.000,00 EUR 592.700,00 EUR 57.603.200,00 EUR 62.619.500,00 EUR 5. Der § 14 Abs. 1 wird geändert und erhält folgende Fassung: (1) In den Ortsteilen der Stadt Königs Wusterhausen wird jeweils ein Ortsbeirat gewählt. In den Ortsteilen Diepensee und Kablow besteht der Ortsbeirat aus 3, im Ortsteil Wernsdorf aus 5, in den Ortsteilen Niederlehme, Senzig, Zeesen, Zernsdorf aus 7 und der Ortsbeirat Königs Wusterhausen aus 9 Mitgliedern. Dieser wird erstmalig anlässlich der landesweiten Kommunalwahl 2014 gewählt. 6. Der § 17 wird geändert. Der Abs. 6 wird wie folgt gefasst: Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Ortsbeiräte werden durch Aushang 86 von den Einzahlungen und Auszahlungen entfallen auf: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 54.377.900,00 EUR Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 50.523.200,00 EUR Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 3.225.300,00 EUR Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 8.596.300,00 EUR Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0,00 EUR Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 3.500.000,00 EUR Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013 Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven Auszahlungen an Liquiditätsreserven Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen 0,00 EUR 0,00 EUR Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am 02.12.2013 beschlossene Doppische Haushaltssatzung 2014 öffentlich bekannt gemacht. festgesetzt. §2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 0 EUR festgesetzt. Königs Wusterhausen, den 9. Dezember 2013 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 2.970.000,00 EUR festgesetzt. Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - Straßenreinigungsgebührensatzung - §4 Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt: Auf der Grundlage der §§ 3 Absatz 1 und 28 Absatz 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), vom 18.12.2007 (GVBl. I, S. 286), des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.März 2004 (GVBl. I/04 S. 174), des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, Nr. 15, S. 358) und des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), in den jeweils gültigen Fassungen, hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 02.12.2013 folgende Satzung beschlossen: Grundsteuer A: Grundsteuer B: Gewerbesteuer: 250 v. H. 375 v. H. 350 v. H. §5 1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt. 2. Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 1,00 EUR festgesetzt. 3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungen (gerechnet über den gesamten maßnahmebezogenen Zeitraum) der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. 4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: a) der Entstehung eines Fehlbetrages von 2 v. H. der ordentlichen Aufwendungen gemäß § 1 Punkt 1 der Nachtragshaushaltssatzung, b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen zahlungswirksamen Einzelaufwendungen von 1 v. H. der ordentlichen Aufwendungen gemäß § 1 Punkt 1 der Nachtragshaushaltssatzung und c) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelauszahlungen von 1 v. H. der Gesamtauszahlungen gemäß § 1 Punkt 2 der Nachtragshaushaltssatzung festgesetzt. Nicht zahlungswirksam werdende Aufwendungen, insbesondere die bilanziellen Abschreibungen und Abschlussbuchungen, sind im Sinne des § 70 BbgKVerf grundsätzlich nicht als erheblich anzusehen. §6 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 0 EUR festgesetzt. §7 Auszahlungsermächtigungen für Baumaßnahmen (Kontenart 785) dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine belastbare Kostenschätzung (Leistungsphase 3-Objektplanung) vorliegt. Aufgestellt: Königs Wusterhausen, den 9. Dezember 2013 Festgestellt: Königs Wusterhausen, den 9. Dezember 2013 (im Original unterzeichnet) Perlick Kämmerer (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bürgermeister Königs Wusterhausen, den 9. Dezember 2013 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke §1 Benutzungsgebühren Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung sowie den Winterdienst der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren auf der Grundlage dieser Satzung. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen und Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. §2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), sowie die Anzahl der monatlichen Reinigungen und die Ausführung des Winterdienstes. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße (z. B. Hinterliegergrundstücke), so wird an Stelle der Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt im Sinne des Satzes 2 gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verläuft. (2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstückes möglich ist, bei abgeschrägten oder angerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde. (3) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. (4) Für die Straßenreinigung und den Winterdienst beträgt die Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite jährlich: a) für Straßen der Gruppe I: 0,00 Euro b) für Straßen der Gruppe II: 1,46 Euro c) für Straßen der Gruppe III: 3,20 Euro d) für Straßen der Gruppe IV: 2,62 Euro e) für Straßen der Gruppe V: 27,64 Euro f) für Straßen der Gruppe VI: 0,61 Euro (5) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den im Absatz 4 Buchstabe a) bis f) genannten Straßen sowie die Anzahl der monatlichen Reinigungen in den einzelnen Straßen ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis. Ist eine Straße in mehreren Reinigungsgruppen aufgeführt, wird eine Gebührenveranlagung in jeder einzelnen Reinigungsgruppe durchgeführt. 87 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013 §3 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstückes. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. Satzung über die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und die Höhe der Abführung nach § 97 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für Vertreter der Stadt Königs Wusterhausen in rechtlich selbständigen Unternehmen gemäß § 97 BbgKVerf. Vertreter der Stadt können sein: - der Bürgermeister, - die durch den Bürgermeister mit der Wahrnahme der Vertretung betrauten bzw. benannte Beschäftigte der Stadt, - Stadtverordnete. (3) Bei Wohnungs-, Teil- und Miteigentum werden zur Veranlagung für das gesamte Grundstück der entsprechende Gebührenmaßstab und der Gebührensatz gemäß § 2 zu Grunde gelegt. Der Gebührenbescheid wird mit dem nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellten Verwalter oder der Verwalterin bekannt gegeben. Ist kein Verwalter oder keine Verwalterin bestellt, wird der Gebührenbescheid einem Gebührenpflichtigen oder einer Gebührenpflichtigen als Gesamtschuldner oder Gesamtschuldnerin bekannt gegeben. (4) Im Falle eines Eigentums-, Erbbaurechts- bzw. Nutzerwechsels ist der neue Eigentümer oder Erbbau- bzw. Nutzungsberechtigte vom Beginn des Monates an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. (5) Der bisherige und der neue Gebührenpflichtige haben der Stadt den Wechsel unverzüglich anzuzeigen. Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. §4 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr (1) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. (2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Ein Minderungsanspruch besteht auch nicht, wenn für weniger als 3 Monate die Reinigung insbesondere wegen Straßenbauarbeiten oder anderer örtlicher Begebenheiten in ihrer Intensität und flächenmäßigen Ausdehnung eingeschränkt werden muss. (3) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. §5 In-Kraft-Treten Die Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - Straßenreinigungsgebührensatzung – tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 22.04.2013, bekannt gemacht am 23.04.2013 außer Kraft. Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am 02.12.2013 beschlossene Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - Straßenreinigungsgebührensatzung - öffentlich bekannt gemacht. Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke 88 Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Ziffer 9 und 97 Abs. 8 BbgKVerf in der derzeit geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung Königs Wusterhausen am 02.12.2013 folgende Satzung über die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und die Höhe der Abführung nach § 97 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) beschlossen. § 2 Angemessenheit der Aufwandsentschädigung (1) Für die Vertreter der Stadt werden 3.000 € je Unternehmen und Jahr als angemessene Aufwandsentschädigung festgestellt. (2) Für die Vertreter der Stadt gilt die Aufwandsentschädigung als angemessen, wenn die Summe aller Vergütungen aus der Tätigkeit als Vertreter der Stadt in rechtlich selbstständigen Unternehmen, den Höchstbetrag von 7.200 € / Jahr nicht übersteigt. (3) Alle darüber hinausgehenden Beträge sind an die Stadt abzuführen. § 3 Pflicht zum Nachweis und zur Abführung (1) Jeder Vertreter der Stadt Königs Wusterhausen in rechtlich selbstständigen Unternehmen hat für jedes Kalenderjahr die ihm aus dieser Tätigkeit gewährte Aufwandsentschädigung vollständig zu dokumentieren und bis zum 31.1. des darauf folgenden Jahres dem Fachbereichsleiter Zentrale Dienste unaufgefordert vorzulegen. (2) Der eventuell sich ergebenen Abführungspflicht ist der Vertreter der Stadt bis zum gleichen Zeitpunkt nachzukommen. Zu diesem Zweck hat der Abführungspflichtige den Abführungsbetrag bei der Stadtkasse in bar oder auf eines der aktuellen Konten der Stadt Königs Wusterhausen unter Benennung des Zahlungsgrundes „Abführung nach § 97 BbgKVerf“ einzuzahlen. § 4 In-Kraft-Treten Die Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und die Höhe der Abführung nach § 97 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am 02.12.2013 beschlossene Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und die Höhe der Abführung nach § 97 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) öffentlich bekannt gemacht. Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Stadt Königs Wusterhausen Der Bürgermeister Stadt Königs Wusterhausen Der Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung über die Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof, für das Geschäftsjahr 2012 Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 02.12.2013 den Jahresabschluss 2012 des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof, gemäß der §§ 7 und 27 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung – EigV), Vorlage 70-13-178 beschlossen und die Werkleitung für das Haushaltsjahr 2012 (Vorlage 70-13-179) entlastet. Der komplette Jahresabschluss 2012 des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen liegt zu den üblichen Bürozeiten zur Einsichtnahme vom 06.01.-10.01.2014 in den Geschäftsräumen des Städtischen Betriebshofes, Hafenstraße 18 in 15711 Königs Wusterhausen aus. Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Öffentliche Bekanntmachung des 1. Nachtrags zum Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013 des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof Auf Grundlage des § 7 Nummer 3 und des § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung – EigV) vom 26.03.2009 hat die Stadtverordnetenversammlung am 02.12.2013 den 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013 des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof, beschlossen. Die Festsetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a - d EigV werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. bisherige Festsetzung 1. Nachtrag neue Festsetzung 1. Es betragen 1.1 im Erfolgsplan die Erträge die Aufwendungen 1.2 109.000,00 Euro 100.500,00 Euro 114.700,00 Euro 215.200,00 Euro 2. Es werden festgesetzt 2.1 der Gesamtbetrag der Kredite auf 0,00 Euro 2.2 der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 Euro. Der 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb der Stadt Königs Wusterhausen „Städtischer Betriebshof“ für das Wirtschaftsjahr 2013 liegt zu den üblichen Bürozeiten zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Städtischen Betriebshofes, Hafenstraße 18 in 15711 Königs Wusterhausen aus. Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Die Festsetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a - d EigV werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. 1. Es betragen 1.1 im Erfolgsplan: 2.198.330,00 Euro die Erträge: 2.188.531,50 Euro die Aufwendungen: 9.798,50 Euro 1.2 im Finanzplan Mittelzu-/abfluss aus laufender Geschäftstätigkeit: 164.000,00 Euro Mittelabfluss aus Finanzierungstätigkeit: 0,00 Euro Der Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb der Stadt Königs Wusterhausen „Städtischer Betriebshof“ für das Wirtschaftsjahr 2014 liegt zu den üblichen Bürozeiten zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Städtischen Betriebshofes, Hafenstraße 18 in 15711 Königs Wusterhausen aus. Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Stadt Königs Wusterhausen Der Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 03/13 „Wohnquartier am Kirchsteig“ der Stadt Königs Wusterhausen Die Stadtverordnetenversammlung von Königs Wusterhausen hat in ihrer Sitzung am 02.12.2013 mit Beschluss Nr. 60-13-182 den Entwurf des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 03/13 „Wohnquartier am Kirchsteig“, bestehend aus Planzeichnung und Textfestsetzungen, sowie den Entwurf der Begründung gebilligt und gemäß § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch die Offenlegung auf die Dauer eines Monats beschlossen. 1.947.534,00 Euro 1.943.468,90 Euro 4.065,10 Euro im Finanzplan Mittelzu-/abfluss aus laufender Geschäftstätigkeit Mittelabfluss aus Finanzierungstätigkeit Auf Grundlage des § 7 Nummer 3 und des § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung – EigV) vom 26.03.2009 hat die Stadtverordnetenversammlung am 02.12.2013 den Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb der Stadt Königs Wusterhausen „Städtischer Betriebshof“ für das Wirtschaftsjahr 2014 beschlossen. 2. Es werden festgesetzt 2.1 der Gesamtbetrag der Kredite auf: 0,00 Euro 2.2 der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf: 0,00 Euro Stadt Königs Wusterhausen Der Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung Das Plangebiet liegt nördlich des Kirchsteiges in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs Königs Wusterhausen und wird zurzeit als PKW- Parkplatz genutzt. Die Gebietsabgrenzung ist im nachstehend abgedruckten Übersichtsplan gekennzeichnet. Der Entwurf des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 03/13 „Wohnquartier am Kirchsteig“ und der Entwurf der Begründung werden in der Zeit vom 6. Januar bis einschließlich 6. Februar 2014 im Bürgerservice der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Verwaltungsgebäude I, Schlossstrasse 3 zu folgenden Dienstzeiten öffentlich ausgelegt: Montag: 8.00 bis 15.00 Uhr Dienstag: 8.00 bis 18.00 Uhr Donnerstag: 8.00 bis 17.00 Uhr Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr Über den Inhalt des Planes wird von den Mitarbeitern der Stabstelle Stadtentwicklung / Wirtschaftsförderung auf Verlangen Auskunft gegeben. Während der v. g. Offenlegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 89 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Über die Berücksichtigung der fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen. Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Übersichtsplan zum Bebauungsplan der Innenentwicklung 03/13 „Wohnquartier am Kirchsteig“ in der Stadt Königs Wusterhausen: Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013 zungen, sowie den Entwurf der Begründung gebilligt und gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch die Offenlegung für die Dauer eines Monats beschlossen. Das Plangebiet liegt südöstlich der Spreenhagener Straße, nördlich des verlängerten Storkower Weges im Ortsteil Niederlehme. Die Gebietsabgrenzung ist im nachstehend abgedruckten Übersichtsplan gekennzeichnet. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Entwurf der Begründung werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 6. Januar bis einschließlich 6. Februar 2014 im Bürgerservice der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Verwaltungsgebäude I, Schlossstraße 3 zu folgenden Dienstzeiten öffentlich ausgelegt: Montag: 8.00 bis 15.00 Uhr Dienstag: 8.00 bis 18.00 Uhr Donnerstag: 8.00 bis 17.00 Uhr Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr Über den Inhalt des Planes wird von den Mitarbeitern der Stabsstelle Stadtentwicklung / Wirtschaftsförderung auf Verlangen Auskunft gegeben. Es liegen Stellungnahmen zum Naturschutz, zu Altlasten und zum Immissionsschutz vor. Diese Stellungnahmen sowie die schalltechnische Untersuchung und das Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan können während der Offenlegung eingesehen werden. Während der v. g. Offenlegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Über die Berücksichtigung der fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen. B-Plan der Innenentwicklung 03/13 "Wohnquartier am Kirchsteig" Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Übersichtsplan zum Bebauungsplan 05/09 „Spreenhagener Straße“ im OT Niederlehme der Stadt Königs Wusterhausen: Stadt Königs Wusterhausen Der Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplanes 05/09 „Spreenhagener Straße“ im Ortsteil Niederlehme der Stadt Königs Wusterhausen Die Stadtverordnetenversammlung von Königs Wusterhausen hat in ihrer Sitzung am 02.12.2013 mit Beschluss Nr. 60-13-172 den Entwurf des Bebauungsplanes 05/09 „Spreenhagener Straße“, bestehend aus Planzeichnung und Textfestset- 90 Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013 Stadt Königs Wusterhausen Der Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 02/12 „Photovoltaik- Anlage Niederlehme“ im Ortsteil Niederlehme der Stadt Königs Wusterhausen Die Stadtverordnetenversammlung von Königs Wusterhausen hat in ihrer Sitzung am 02.12.2013 mit Beschluss Nr. 60-13-180 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 02/12 „Photovoltaik- Anlage Niederlehme“, bestehend aus Planzeichnung und Text-festsetzungen, sowie den Entwurf der Begründung gebilligt und gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch die Offenlegung für die Dauer eines Monats beschlossen. Das Plangebiet liegt nördlich der Autobahn angrenzend an das Industriegebiet Liepnitzenberg und ist im nachstehend abgedruckten Übersichtsplan gekennzeichnet. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Entwurf der Begründung werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 6. Januar bis einschließlich 6. Februar 2014 im Bürgerservice der der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Verwaltungsgebäude I, Schlossstraße 3 zu folgenden Dienstzeiten öffentlich ausgelegt: Montag: 8.00 bis 15.00 Uhr Dienstag: 8.00 bis 18.00 Uhr Donnerstag: 8.00 bis 17.00 Uhr Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr Über den Inhalt des Planes wird von den Mitarbeitern der Stabstelle Stadtentwicklung / Wirtschaftsförderung auf Verlangen Auskunft gegeben. Es liegen Stellungnahmen zum Immissionsschutz vor. Diese Stellungnahmen können während der Offenlegung eingesehen werden. Während der v. g. Offenlegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Über die Berücksichtigung der fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen. Königs Wusterhausen, den 5. Dezember 2013 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Übersichtsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 02/12 „Photovoltaik- Anlage Niederlehme“ im OT Niederlehme der Stadt Königs Wusterhausen: Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Amtliche Bekanntmachung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau Bodenordnungsverfahren Zeesen, Verfahrensnummer: 6110 W Amtliche Bekanntmachung Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau gibt folgenden Beschluss bekannt: 1. Aufgrund der §§ 53 ff des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.07.1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149), wird das Bodenordnungsverfahren Zeesen, Verf.-Nr. 6110 W angeordnet und das Verfahrensgebiet für die nachfolgend aufgeführten Flurstücke festgestellt: Land: Brandenburg Landkreis: Dahme-Spreewald Gemeinde: Königs Wusterhausen Gemarkung : Zeesen Flur: 12 Flurstücke: 149/1, 153/1 und 154/1. 2. Der Beschluss mit Gründen und Auszug aus dem Liegenschaftskataster liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten zwei Wochen lang in der Stadt Königs Wusterhausen Schlossstraße 3 15711 Königs Wusterhausen aus. Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses. 3. Beteiligte des Bodenordnungsverfahrens sind: - als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke sowie der Eigentümer der auf diesen Grundstücken in Sondereigentum stehenden Gebäude und baulichen Anlagen, - als Nebenbeteiligte die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände, die Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet sowie der Dritterwerber. 4. Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Bodenordnungsverfahren berechtigen, sind gemäß § 63 (2) LwAnpG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung dieses Beschlusses beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau, Karl-Marx-Straße 21 in 15926 Luckau anzumelden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses. Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönlichen Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer vom Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der Anmeldende nicht beteiligt. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen. Der Inhaber eines bezeichneten Rechts muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. 5. Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes gelten folgende Einschränkungen: a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche 91 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen c) d) e) f) Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 FlurbG). Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau (§ 85 Nr. 5 FlurbG). Sind entgegen den Anordnungen zu a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dieser der Bodenordnung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu c) vorgenommen worden, so muss das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG). Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu d) vorgenommen worden, so muss das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG). Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung zu den Buchstaben b, c und d dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1000,00 € für den einzelnen Fall geahndet werden (§ 154 FlurbG, §§ 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2353). Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden (§ 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht (§ 154 Abs. 3 FlurbG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau, Karl-MarxStraße 21 in 15926 Luckau schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung. Luckau,den 20. November 2013 Im Auftrag (im Original unterzeichnet) Reppmann Regionalteamleiterin Bodenordnung Impressum Herausgeber: Stadt Königs Wusterhausen, Der Bürgermeister Herstellung: ELRO-Verlag in Zusammenarbeit mit der Pressestelle der Stadtverwaltung, Schlossstraße 3, 15711 Königs Wusterhausen, Tel.: 03375 / 273-330, E-mail: [email protected] Verantwortlich: Katrin Dewart-Weschke Erscheinungsweise: nach Bedarf Auflage: 20.000 Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen erscheint nach Bedarf und wird in den Verwaltungsgebäuden der Stadt Königs Wusterhausen, Schlossstraße 3 und Karl-Marx-Str. 23 zur kostenlosen Mitnahme ausgelegt. Es kann auch im Internet unter www.koenigs-wusterhausen.de sowie gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement über den Fachbereich Zentrale Dienste der Stadtverwaltung, Schlossstraße 3, der Stadt Königs Wusterhausen bezogen werden. Darüber hinaus wird das Amtsblatt der Stadt Königs Wusterhausen einzeln oder mit der städtischen Publikation „rathaus aktuell“ als Beilage zur Wochenzeitung „KaWeKurier“ kostenlos an die Haushalte innerhalb des Gebietes der Stadt Königs Wusterhausen verteilt. Die Verteilung des Amtsblattes wird nur als Serviceleistung vorgenommen und folglich besteht hierauf weder ein Rechtsanspruch noch ist gewährleistet, dass das Amtsblatt alle Haushalte erreicht. Druck: 92 Berliner Zeitungsdruck Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013 Beschlüsse der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 02.12.2013 90-13-165 Bauprogramm Karl-Marx-Straße, 3. B A (Bereich zwischen Autobahnbrücke und Kirchstraße) im OT Niederlehme der Stadt Königs Wusterhausen Der Hauptausschuss beschließt das Bauprogramm für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Königs Wusterhausen, OT Niederlehme, Anlage/Erschließungsanlage: Karl-Marx-Straße, 3. BA (Straße, Weg, Platz) (Bereich zwischen Autobahnbrücke und Kirchstraße) Einstufung: Kategorie 1 - Anliegerstraße ( ) Kategorie 2 – Haupterschließungsstraße ( ) Kategorie 3 – Hauptverkehrsstraße ( x ) Kategorie 4 - Hauptgeschäftsstraße ( ) nicht befahrbare Verkehrsanlage ( ) Voraussichtlicher Baubeginn: II. Quartal 2015 Voraussichtliches Bauende: IV. Quartal 2015 Gesamtwertumfang gemäß Kostenschätzung: ca. 175.000 € Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: 1, Stimmenthaltung: 3 Beschlüsse der nichtöffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 02.12.2013 90-13-195 Vergabe nach VOB - Wartungsvertrag für die Instandhaltung der Straßenbeleuchtung in den Ortsteilen Zeesen, Kablow, Senzig Der Hauptausschuss beschließt die Vergabe der Bauleistung: Wartungsvertrag für die Instandsetzung der Straßenbeleuchtung in den Ortsteilen Zeesen, Kablow, Senzig an das Unternehmen: Elektroinstallateurmeister Jörg Grabert, Chausseestr. 86, 15711 Königs Wusterhausen. Ja-Stimmen 10 90-13-196 Vergabe nach VOB - Wartungsvertrag für die Instandhaltung der Straßenbeleuchtung in den Ortsteilen Niederlehme, Zernsdorf, Wernsdorf Der Hauptausschuss beschließt die Vergabe der Bauleistung: Wartungsvertrag für die Instandsetzung der Straßenbeleuchtung in den Ortsteilen Niederlehme, Zernsdorf, Wernsdorf an das Unternehmen: Willi Ebert - Elektrohandwerksmeister - Karl-Marx-Str. 50, 15712 Königs Wusterhausen. Ja-Stimmen 11 20-13-191 Abschluss eines Grundstückskaufvertrages in Königs Wusterhausen, OT Niederlehme Der Hauptausschuss beschließt: Der Bürgermeister wird auf der Grundlage des § 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I. S. 286) zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages wie folgt ermächtigt: Vermögenswert: Unbebautes Grundstück in der Gemarkung Niederlehme, PaulMalzahn-Straße, Flur 6 Flurstücke 195 und 196 mit einer Größe von insgesamt 796 m², Bauparzelle II Ja-Stimmen 11 20-13-192 Abschluss eines Grundstückskaufvertrages in Königs Wusterhausen, OT Niederlehme Der Hauptausschuss beschließt: Der Bürgermeister wird auf der Grundlage des § 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013 18.12.2007 (GVBl. I. S. 286) zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages wie folgt ermächtigt: Vermögenswert: Unbebautes Grundstück in der Gemarkung Niederlehme, PaulMalzahn-Straße, Flur 6 Flurstück 681 (vorher Flurstück 207) mit einer Größe von insgesamt 760 m², Bauparzelle V Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Straße 31, 10787 Berlin, geprüfte und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof, zum 31.12.2012 wird festgestellt. Die Bilanzsumme beträgt 1.343.348,38 €. Ja-Stimmen 26 Ja-Stimmen 11 20-13-193 Abschluss eines Grundstückskaufvertrages in Königs Wusterhausen, OT Niederlehme Der Hauptausschuss beschließt: Der Bürgermeister wird auf der Grundlage des § 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I. S. 286) zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages wie folgt ermächtigt: Vermögenswert: Unbebautes Grundstück in der Gemarkung Niederlehme, PaulMalzahn-Straße, Flur 6 Flurstücke 197 und 198 mit einer Größe von insgesamt 812 m², Bauparzelle III Ja-Stimmen 11 Beschlüsse der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 02.12.2013 70-13-179 Entlastung der Werkleitung des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof, für das Geschäftsjahr 2012 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt auf der Grundlage der §§ 7 und 27 der Eigenbetriebsverordnung vom 26.03.2009 – EigV: Der Werkleitung des Städtischen Betriebshofes wird für das Wirtschaftsjahr 2012 Entlastung erteilt. Ja-Stimmen 26 70-13-176 Festsetzung Höhe Kassenkredit für den Eigenbetrieb der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Die Höhe des Kassenkredites für den Eigenbetrieb der Stadt Königs Wusterhausen für das Wirtschaftsjahr 2014 beträgt 50.000,00 Euro. Ja-Stimmen 26 20-13-161 Doppische Haushaltssatzung 2014 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Haushaltssatzung der Stadt Königs Wusterhausen für das Haushaltsjahr 2014. 10-13-189 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung für die Stadt Königs Wusterhausen Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung für die Stadt Königs Wusterhausen. Ja-Stimmen 24, Nein-Stimmen 1, Stimmenthaltung 3 Ja-Stimmen 19 , Nein-Stimmen 7 20-13-187 Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren – Straßenreinigungsgebührensatzung – Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - Straßenreinigungsgebührensatzung -. 10-13-162 Benennung von Wahlkreisen in der Stadt Königs Wusterhausen – Übersicht Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Das Wahlgebiet der Stadt Königs Wusterhausen mit seinen Ortsteilen wird in folgende 2 Wahlkreise gegliedert. Der Wahlkreis 1 wird gebildet durch die Ortsteile Königs Wusterhausen und Diepensee. Der Wahlkreis 2 wird gebildet durch die Ortsteile Kablow, Niederlehme, Senzig, Wernsdorf, Zeesen und Zernsdorf. Ja-Stimmen 25, Stimmenthaltung 1 70-13-177 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2013 des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2013 des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof. Ja-Stimmen 26 70-13-175 Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof für das Geschäftsjahr 2014 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen laut Anlagen, Städtischer Betriebshof, für das Wirtschaftsjahr 2014. Ja-Stimmen 26 70-13-178 Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof, für das Geschäftsjahr 2012 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt auf der Grundlage der §§ 7 und 27 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung – EigV) Folgendes: Der durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wollny WP GmbH, Budapester Ja-Stimmen 26 10-13-163 Berufung der Wahlleiterin und der stellvertretenden Wahlleiterin der Stadt Königs Wusterhausen Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 und Abs. 4 BbgKWahlG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BbgKWahlG werden für das Wahlgebiet Stadt Königs Wusterhausen mit allen ihren Ortsteilen zur Wahlleiterin Frau Dana Zellner, zur Stellvertreterin der Wahlleiterin Frau Marion Tyralla berufen. Ja-Stimmen 24, Stimmenthaltung 2 60-13-174 Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan der Innenentwicklung 06/11 „Wohnquartier Bürgerswalder Straße / Seestraße“ im OT Zeesen Die Stadtverordnetenversammlung beschließt für das Gebiet des Bebauungsplans 06/11 „Wohnquartier Bürgerswalder Straße / Seestraße“ im Ortsteil Zeesen der Stadt Königs Wusterhausen Folgendes: 1. Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden vorgebrachten Stellungnahmen hat die Stadtverordnetenversammlung geprüft und beschließt das Abwägungsergebnis entsprechend den Vorschlägen gemäß Anlage 1.2 2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 466) beschließt die Stadtverordne- 93 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013 tenversammlung den Bebauungsplan der Innenentwicklung 06/11 „Wohnquartier Bürgerswalder Straße / Seestraße“ im Ortsteil Zeesen der Stadt Königs Wusterhausen, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen, als Satzung. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt. 3. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. 32-13-160 Straßenumbenennung in Königs Wusterhausen, Ortsteil Zeesen Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Gemäß § 28 Absatz (2) Nr. 13 der Kommunalverfassung Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I / 07, Nr. 19, S. 286) wird der nachfolgende und in der Anlage 1 dargestellte Straßenabschnitt in der Stadt Königs Wusterhausen, Ortsteil Zeesen wie folgt benannt: Straße am Friedhof. Ja-Stimmen 26 Ja-Stimmen 26 60-13-172 Beschluss zur Offenlegung des Bebauungsplanes 05/09 „Spreenhagener Straße“ im Ortsteil Niederlehme Die Stadtverordnetenversammlung beschließt für die Flächen des ehemaligen Tanklagers im Ortsteil Niederlehme südöstlich der Spreenhagener Straße, nördlich der verlängerten Storkower Straße Folgendes: 60-13-173 Beitritt der Stadt Königs Wusterhausen als Mitglied des Vereins „Netzwerk für Gesundheits- und Sozialwirtschaft Königs Wusterhausen e.V.“ Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Beitritt der Stadt Königs Wusterhausen als aktives Mitglied des neu zu gründenden Vereines „Netzwerk für Gesundheits- und Sozialwirtschaft Königs Wusterhausen e.V.“. 1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 05/09 „Spreenhagener Straße wird entsprechend Anlage 2 geändert. 2. Der Entwurf des Bebauungsplanes 05/09 „Spreenhagener Straße“ bestehend aus Planzeichnung, Textfestsetzungen und der Entwurf der Begründung werden gebilligt. 3. Der Planentwurf ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Ja-Stimmen 24, Stimmenthaltung 2 Ja-Stimmen 26 60-13-180 Beschluss zur Offenlegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 02/12 „Photovoltaik- Anlage Niederlehme“ im OT Niederlehme Die Stadtverordnetenversammlung fasst für das Gebiet im Ortsteil Niederlehme gemäß Anlage 2, angrenzend an das Industriegebiet Liepnitzenberg östlich der künftigen Ortsumgehung Niederlehme der L 30 folgenden Beschluss: 1. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 02/12 „Photovoltaik- Anlage Niederlehme“ wird entsprechend Anlage 2 geändert. 2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 02/12 „PhotovoltaikAnlage Niederlehme“ bestehend aus Planzeichnung, Textfestsetzungen und der Entwurf der Begründung werden gebilligt. 3. Der Planentwurf ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Ja-Stimmen 26 60-13-182 Beschluss zur Offenlegung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 03/13 „Wohnquartier am Kirchsteig“ Die Stadtverordnetenversammlung fasst für die Fläche des Parkplatzes nördlich des Kirchsteiges folgenden Beschluss: 1. Der Entwurf des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 03/13 „Wohnquartier am Kirchsteig“, in der vorliegenden Fassung bestehend aus Planzeichnung und Textfestsetzungen sowie der Entwurf der Begründung werden gebilligt. 2. Der Planentwurf ist gem. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Offenlegung zu benachrichtigen. 10-13-186 Änderung der Richtlinie über die Förderung des Sports der Stadt Königs Wusterhausen Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Änderung der Richtlinie über die Förderung des Sports der Stadt Königs Wusterhausen 1. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Richtlinie über die Förderung des Sports der Stadt Königs Wusterhausen unter Berücksichtigung folgender Punkte: a. Mitgliederanteil von Jugendlichen im förderfähigen Sportvereinen b. Definition der Altersgrenze von Jugendlichen in förderfähigen Sportvereinen c. Schaffung einer Regelung bezüglich der Antragsfristen d. Schaffung einer Regelung im Umgang mit zum Jahresende übriggebliebener Fördermittel bis zum Sommer 2014 zu überarbeiten. 2. Der Bürgermeister wird beauftragt, bei der Überarbeitung den zuständigen Fachausschuss der SVV, den Kreissportbund Dahme-Spreewald e.V. und das Bündnis „Sport in KW“ zu beteiligen. Ja-Stimmen 26 Beschlüsse der nichtöffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 02.12.2013 20-13-188 Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages in Königs Wusterhausen OT Niederlehme Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Der Bürgermeister wird auf der Grundlage des § 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I. S. 286) zum Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages wie folgt ermächtigt: Vermögenswert: Ein mit einer Laube bebautes Grundstück in Königs Wusterhausen OT Niederlehme, Lindenstraße 16, Gemarkung Niederlehme, Flur 6, Flurstück 275 mit einer Größe von 774 m². Ja-Stimmen 25 Ja-Stimmen 24, Stimmenthaltung 2 10-13-190 Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und die Höhe der Abführung nach § 97 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung über die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und die Höhe der Abführung nach § 97 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Ja-Stimmen 16, Nein-Stimmen 8, Stimmenthaltung 2 94 Ende des amtlichen Teils Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Nichtamtlicher Teil Aus der Stadtverwaltung Ihr Anliegen: Neues Online-Formular für Hinweise an die Stadtverwaltung Die Stadt Königs Wusterhausen bietet einen neuen Service auf ihrer Webseite an. Mithilfe eines Online-Formulars, können die Bürgerinnen und Bürger schnell und unkompliziert mit der Stadtverwaltung in Kontakt treten, um auf Probleme oder Schwachstellen aufmerksam zu machen. Um ein Stadtgebiet von 96 qkm instand halten und Mängel schnell beheben zu können, ist die Verwaltung auf die Aufmerksamkeit und die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Das Online-Formular, das rund um die Uhr zur Verfügung steht, vereinfacht die Kontaktaufnahme mit der Stadt, spart den Bürgerinnen und Bürgern Zeit und stellt einen weiteren Schritt zur Qualitätssteigerung des Service- und Dienstleitungsangebotes der Stadt dar. Zum Formular gelangt man über den Button „Ihr Anliegen“, der auf der Webseite der Stadt unter dem Pfad Rathaus online / Bürgerservice zu finden ist. Die Bürger geben ihre Hinweise in eine Eingabemaske ein und ordnen sie per Klick einer vorgegebenen Kategorie zu. Die Meldung erreicht dann automatisch und auf direktem Weg das richtige Sachgebiet und kann daher von den zuständigen Mitarbeitern auch schneller bearbeitet werden. Das Online-Formular ist jedoch nur eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme. Die klassischen Kommunikationswege stehen den Bürgerinnen und Bürgern für ihre Anliegen selbstverständlich nach wie vor zur Verfügung. Neuer Parkplatz an der Storkower Straße offen Dafür aber Sperrung des unbefestigten Parkplatzes im Kirchsteig Der neu gebaute Parkplatz der an der Storkower Straße kann ab sofort genutzt werden. Er befindet sich hinter der Harley Station. Die Zufahrt für PKW befindet sich an der Südseite. Die Zufahrt in Höhe der Parkplatzmitte ist ausschließlich dem Linienbus vorbehalten. Der unbefestigte Parkplatz im Kirchsteig wird aufgegeben, dort kann man sein Auto nicht mehr abstellen. Die dort vorhandenen Glascontainer werden auf den neuen Parkplatz umgesetzt. Park-Kontrollen auf dem AchenbachKrankenhaus-Gelände Immer wieder stößt es, meist bei Betroffenen, auf Unverständnis, das auf dem Gelände des Achenbach-Krankenhauses die Einhaltung der dort vorgeschriebenen Parkdauer kontrolliert und bei Überschreitung entsprechend der Straßenverkehrsordnung geahndet wird. Sicher, bei Notfällen, - wenn man denn noch selbst Auto fahren kann -, hat man kaum die zwei Stunden Parkzeit im Kopf. Dem Auto sieht man es aber nicht an, warum es dort steht. Die Parkplätze werden kontrolliert, weil die Krankenhausleitung das Sachgebiet Ordnung und Sicherheit der Stadt Königs Wusterhausen darum gebeten hat. Auslöser für diese Bitte waren so viele Dauerparker, dass Patienten gar keinen Parklatz mehr fanden und sogar die Zufahrten so zugestellt waren, dass Rettungswagen kaum noch durchkamen. Fast wöchentlich erhält die Stadtverwaltung Anrufe, da selbst Fahrzeuge von anderen Besuchern oder Patienten „zugeparkt“ werden. Deshalb beantragte die Krankenhausleitung eine Höchstparkzeit von 2 Stunden. Die Beschilderung wurde entsprechend vom zuständigen Straßenverkehrsamt des Landkreises Dahme-Spreewald angeordnet und vom Krankenhausaufgestellt. Die Außendienstmitarbeiter haben diese Regelungen zu kontrollieren und durchzusetzen, festgestellte Verstöße sind gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) zu ahnden. Das Sachgebiet Ordnung und Sicherheit darf bei den durchgeführten Kontrollen nicht nach einzelnen Tatbeständen unterscheiden, sondern es sind dann alle festgestellten Ordnungswidrigkeiten aufzunehmen. Kommunalpolitiker geehrt Auf der letzten Stadtverordnetenversammlung in diesem Jahr wurden 15 Kommunalpolitikerinnen und -politiker für ihr 20-jähriges Wirken als Gemeindevertreter bzw. Stadtverordnete geehrt. Sie erhielten von Bürgermeister Dr. Lutz Franzke eine Ehrenurkunde und einen Blumenstrauß. Sie haben die Entwicklung der Stadt Königs Wusterhausen und ihrer Ortsteile entweder als Gemeindevertreter oder Stadtverordnete des Ortes maßgeblich mitbestimmt. Unter den Geehrten waren: Peter Dittrich, Peter Dreher, Hannelore Gabriel, Manfred Jauert, Martin Meinert, Stefan Puchert, Dr. Frithjof von Rottkay, Klaus Schneider, Hans-Peter Schütze, Birgit Uhlworm, Elke Voigt, Irene Welski, Harald Wilde, Bernd Wischmann und Dr. Günter Wunderlich. Auch Bürgermeister Dr. Lutz Franzke ist seit 20 Jahren dabei, in den letzten vier Jahren aber als „hauptamtlicher“ Kommunalpolitiker. Stadtverwaltung geschlossen Am Freitag, dem 27. Dezember 2013, bleibt die Verwaltung der Stadt Königs Wusterhausen geschlossen. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Planung. Neuer Imagefilm über Königs Wusterhausen Königs Wusterhausen - Hier lässt sich‘s leben! Ein knapp dreiminütiger Imagefilm über die Stadt ist ab sofort auf unserer Homepage www.koenigs-wusterhausen. de unter der Rubrik „Video“ oder auf YouTube zu sehen. Er soll die Lust wecken, nach Königs Wusterhausen zu kommen und zeigt die schönen Seiten der Stadt. Und Königs-Wusterhausenerinnen und Königs-Wusterhausener, die sich augenscheinlich wohlfühlen in unserer Stadt. Regie führte Attila Weidemann, der Kameramann ist Andrè Neske. Ein großes Dankeschön an alle, die uns bei diesem Projekt so enthusiastisch unterstützt haben! 95 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Jahrgang 24, Nr. 14 vom 18.12.2013 Herzlichen Glückwunsch den Jubilaren im Monat Januar Wir gratulieren zu den Geburtstagen am... in Königs Wusterhausen 01.01. 02.01. 04.01. 06.01. 07.01. 07.01. 07.01. 07.01. 10.01. 11.01. 13.01. 13.01. 14.01. 14.01. 15.01. 15.01. 15.01. 16.01. 16.01. 17.01. 18.01. 19.01. 20.01. 21.01. 21.01. 21.01. 21.01. 22.01. 22.01. 24.01. 24.01. 25.01. 25.01. 25.01. 25.01. 26.01. 29.01. 29.01. 31.01. Kurt Köhler Günter Reddig Karin Nielsen Elli Wilde Roland Eckert Christa Krugler Margot Schulz Walter Steinacker Brigitte Rothe Siegfried Borm Inge Becker Hildegard Gille Gerda Brüsehaber Elli Tham Hildburg Haase Kurt Lass Heinz Wittmann Erwin Eggert Anna Günther Lotte Vollandt Irmgard Piesker Anna Bollmann Ursula Beilhack Margarethe Kulick Gisela Paustian Gerda Thrömer Kurt Tränkner Sonja Fitzner Ilse Krist Christa May Adina Stanelle Gerhard Lehm Wolfgang Passig Brigitte Piel Heinz Wruck Brigitte Neumann Vera Jeske Ingeborg Trappe Erna Neumann 75 85 75 75 75 75 91 75 75 75 80 80 75 80 85 75 75 75 80 100 75 98 75 80 75 75 90 75 85 75 85 85 85 80 75 80 85 93 96 in Kablow 13.01. 25.01. 22.01. 24.01. 27.01. Waldemar-Vincenty Seifert Regina Preuschoff Helga Wuttich 75 80 75 in Wernsdorf 01.01. 05.01. 08.01. 12.01. 14.01. 18.01. Gertrud Seifert Helga Radusch Irmgard Kohn Adolf Kaulmann Horst Nusse Meta Hoffmann 90 93 94 75 85 100 in Zeesen 03.01. 23.01. 24.01. 25.01. 25.01. 26.01. 26.01. 28.01. 29.01. 29.01. 31.01. 31.01. Helga Büschleb Manfred Seidel Christa Trenkler Dieter Goletz Ruth Seidel Kurt Mälzer Christel Sellenthin Ilse Kruschke Ursula Ikrath Ilse Zuchold Horst Baumann Lucie Rossa 75 75 75 75 85 91 75 75 80 99 75 94 Ursula Rüger Werner Matschke Margot Hentis Lucien Jacky Elsbeth Möller Dieter Probst Edmund Käfert 80 85 85 75 98 75 75 in Zernsdorf 02.01. 03.01. 05.01. 09.01. 23.01. 27.01. 29.01. …und zum 55. Hochzeitstag Bernd Grebenstein Else Hanke 75 94 03.01. 24.01. 24.01. Frieda Brandl Peter Läpke Heinz Brix Frieda Walzer 92 75 80 85 …und zum 60. Hochzeitstag Klaus Ulbrich Heinz Wolf Gerda Schultze Waltraut Wieschendorf Alfred Preuschoff Manfred Weiß Helmut Mahler Heinz Simm Siegfried Marose 75 80 75 93 85 75 75 75 75 Die Stadt Königs Wusterhausen gratuliert ihren Bürgerinnen und Bürgern zu den 75., 80., 85. und 90. Geburtstagen sowie ab dem 90. Lebensjahr zu jedem Geburtstag. Veröffentlicht werden außerdem Ehejubiläen ab dem 50. Hochzeitstag. Die Veröffentlichung von Geburtstagen ist nach § 33 Abs. 4 Bbg-MeldeG zulässig. Nach § 33 BbgMeldeG Abs. 2 und 4 hat jedoch jeder Bürger das Recht, einer Weitergabe, bzw.Veröffentlichung personenbezogener Daten zu widersprechen. Tut er dies nicht, erfolgt die Veröffentlichung im Rathaus aktuell. Elfriede und Klaus Lehmann in Zernsdorf Ruth und Werner Friedrich in Königs Wusterhausen Gerda und Erich Woick in Königs Wusterhausen in Niederlehme 14.01. 15.01. 17.01. 19.01. 16.01. Christel und Klaus Franke in Königs Wusterhausen in Senzig 02.01. 02.01. 08.01. 11.01. 12.01. 15.01. 18.01. 20.01. 22.01. 96