Todesfall in der Familie - was tun

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Todesfall in der Familie - was tun
in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de
Von Annette Jäger
34/2013
Was tun, wenn jemand stirbt?
Angelegenheiten regeln Schritt für Schritt
Wenn jemand stirbt, gibt es für die nahen Angehörigen viel zu tun: Sie müssen nicht nur die Bestattung organisieren, sondern auch das Leben
des Verstorbenen abwickeln, das nach seinem
Tod noch in Verträgen oder Mitgliedschaften verankert ist. Eine Flut von Anträgen, Kündigungen,
Umschreibungen und anderen bürokratischen
Akten steht den Angehörigen bevor, von der Aufteilung des Erbes und der Kündigung des Mietvertrags, über das Auflösen von Bankkonten bis
hin zum Kündigen von Abonnements und dem
Handyvertrag. Oft sind die Hinterbliebenen völlig
überfordert damit, weil die Trauer einen so großen Raum einnimmt. Wie immer spielt die Vorsorge bei solchen Themen eine große Rolle. Je
besser der Verstorbene seine Angehörigen informiert hat, desto einfacher haben sie es, sich
nach seinem Tod, in Unterlagen zurecht zu finden und die nötigen Schritte einzuleiten. Häufig
sind sie aber leider nicht so gut informiert und
müssen sich selbst durch Aktenordner quälen
und recherchieren, was alles zu erledigen ist.
Lesen Sie auf den folgenden Seiten, was insgesamt zu beachten und zu bedenken ist.
Der Text wurde von Professor Herbert Grziwotz, Notar aus Regen, (Punkte 2, 3 und 8) und Peter Grieble, Versicherungsexperte Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (Punkt 4) auf inhaltliche Richtigkeit geprüft.
1. Erste Schritte
Wenn ein Angehöriger stirbt, ist Handeln angesagt. Am besten geht man Schritt für Schritt vor:
1. Arzt benachrichtigen
2. Angehörige informieren
3. Bestatter anrufen
4. Unterlagen und Dokumente zusammensuchen (Pass, Geburtsurkunde, Familienstammbuch, Renteninformationen, Kran-
5.
6.
7.
8.
9.
kenkassenkarte, Versicherungspolicen,
Infos zu Bankkonten etc.)
Sterbeurkunde beantragen
sich als Erbe legitimieren
Versicherer informieren
(Miet-)Verträge, Mitgliedschaften kündigen, Krankenkassenmitgliedschaft klären
Rentenansprüche klären.
2. Sterbeurkunde
Diese Urkunde ist das erste Dokument, was man
nach dem Tod benötigt und bei allen Behörden
vorlegen muss, um die Angelegenheiten des
Verstorbenen regeln zu können. Man ist verpflichtet, die Urkunde am nächstmöglichen Werktag nach dem Tod beim Standesamt des Sterbeortes zu beantragen. Dazu benötigt man den Totenschein, den der Arzt, der den Tod festgestellt
hat, ausstellt, den Personalausweis des Verstorbenen und eine Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde. Am besten lässt man sich gleich mehrere
beglaubigte Kopien der Sterbeurkunde aushändigen, denn man muss die Urkunde bei jeder Behörde einreichen.
Tipp: Der Bestatter übernimmt auf Wunsch viele
Behördengänge – auch das Beantragen der
Sterbeurkunde. Der Service kostet allerdings. Es
ist daher sinnvoll, sich vorher genau zu überlegen, was man selbst erledigen kann und möchte.
Das spart Kosten.
3. Sich als Erbe legitimieren
Um überhaupt die Geschäfte des Verstorbenen in
die Hand nehmen und regeln zu können, muss
man sich als rechtmäßiger Erbe ausweisen, also
als legitimier Rechtsnachfolger. Nur Erben sind
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berechtigt, über Bankkonten zu verfügen oder
Verträge zu kündigen. Erbe wird man entweder
per gesetzlicher Erbfolge oder per Testament
bzw. Erbvertrag des Erblassers. Wie weist man
nach, dass man Erbe ist?
3a. Erbschein
Eine Möglichkeit ist der Erbschein. Der Erbschein
ist ein amtliches Zeugnis, das feststellt, wer der
Erbe
e ist. Diesen kann man bei Banken, VersicheVersich
rungen und beim Grundbuchamt vorlegen, um
das Eigentum auf den Erben umzuschreiben.
Den Erbschein erhält man auf Antrag beim NachNac
lassgericht, das eine Abteilung des Amtsgerichts
ist. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den
Wohnort des Verstorbenen zuständig war. Sollte
der Verstorbene nicht in Deutschland gelebt hah
ben, ist immer das Amtsgericht Schöneberg in
Berlin zuständig.
Gibt es ein Testament ist man verpflichtet, das
Original umgehend an das Amtsgericht weiterzuleiten. Das kann man auch per Post erledigen –
dann aber nur per Einschreiben mit Rückschein.
Vorher sollte man eine notarielle beglaubigte KoK
pie anfertigen lassen. Gibt es ein notariell beurbeu
kundetes Testament, liegt dies ohnehin beim
Nachlassgericht
ht (gehört zum Amtsgericht).
Ist das Testament vom Nachlassgericht eröffnet,
kann man zusammen mit dem EröffnungsprotoEröffnungsprot
koll, das den Erben bestätigt, den Erbschein beb
antragen. Gibt es mehrere Erben kann ein geg
meinschaftlicher Erbschein erteilt werden. Jeder
Jed
der Erben kann den Antrag auf einen Erbschein
stellen. Wie man den Antrag stellt, hängt davon
ab, ob es ein Testament gibt oder nicht.
Gibt es kein Testament muss man die SterbeurSterbeu
kunde des Verstorbenen, die eigene GeburtsGeburts
und Heiratsurkunde wenn vorhanden, Scheidungsurteile, das Familienstammbuch etc. vorlevorl
gen, um einen Erbschein zu beantragen. Die VorVo
lage eines Personalausweises ist selbstverständselbstverstän
lich.
Das Ausstellen eines Erbscheins kann drei bis
sechs Wochen dauern. Dabei fallen Gebühren
an. Sie
ie richten sich in der Höhe nach dem Erbe.
Diese Gebühren fallen für Erbscheine an:
(gültig ab 1. August 2013)
Geschäftswert in EUR
Gebühren in EUR
500
15
5.000
45
10.000
75
50.000
165
110.000
273
200.000
435
500.000
935
700.000
1.255
1.000.000
1.735
Quelle: Justizportal Nordrhein-Westfalen
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/FGG/Einzelverfahren/Nachlassverfahren/Erbscheinverfahren/index.php#10
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/FGG/Einzelverfahren/Nachlassverfahren/Erbscheinverfahren/index.p
Tipp: Den Erbschein kann man natürlich auch
beim Notar beantragen. Dabei fallen dieselben
Gebühren an wie beim Amtsgericht, allerdings
kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer von
19 Prozent hinzu.
keinen Erbschein. Darin räumt der Verfasser seise
nem Erben die Vollmacht ein, sich um seine
Rechtsgeschäfte über den Tod hinaus zu kümkü
mern. Auf die Formulierung „über den Tod hinhi
aus“ kommt es dabei an.
3b. Vorsorgevollmacht und Testament
Ein Erbschein ist kein Muss und keine Pflicht. Vor
allem bei großen Erbsummen ist es von Vorteil,
auf einen Erbschein zu verzichten – wenn möglich – denn dann fallen hohe Gebühren an. Hat
man eine Vorsorgevollmacht (siehe Punkt 8), die
der Verstorbene aber noch zu Lebzeiten formuform
liert haben muss, benötigt man möglicherweise
In seltenen
nen Fällen wird auch ein privates TestaTest
ment – also kein notariell beurkundetes – akzeptiert, zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des
Nachlassgerichts. Wenn das Testament aber
nicht eindeutig formuliert ist, reicht es als NachNac
weis nicht aus.
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Ein notarielles
es Testament oder ein Erbvertrag
machen einen Erbschein im Inland überflüssig.
Dies gilt insbesondere für die Umschreibung im
Grundbuch.
Tipp: Ein handschriftliches privates Testament
reicht nicht aus, um sich als Erbe zu legitimieren.
Meist wird auch das Eröffnungsprotokoll des
Nachlassgerichts nicht akzeptiert.
Fazit: Gibt es keine Vorsorgevollmacht, die über
den Tod hinaus gilt und kein notarielles TestaTest
ment, benötigt
ötigt man in der Regel immer einen
Erbschein, um sich um die Angelegenheiten des
Verstorbenen kümmern zu können.
3c. Fallstrick: Erbe ausschlagen
Steht fest, dass man Erbe ist, hat man sechs
Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen. Das kann
dann der Fall sein,
n, wenn man schon weiß, dass
man nur Schulden erben würde. Wenn die finanfina
zielle Situation des Verstorbenen aber nicht einei
deutig ist, wird es kompliziert: Besorgt man sich
als Erbe einen Erbschein, um Zugang zu den
Konten zu haben und sich einen Überblick zu
z
verschaffen, impliziert dies, dass man das Erbe
annimmt. Damit erbt man aber auch mögliche
Schulden. Ohne Erbschein hat man hingegen
keinen Zugriff auf die Konten und kann nicht kläkl
ren, wie es um die finanzielle Situation bestellt ist.
Deshalb ist Vorsorge
ge so wichtig – der Erblasser
sollte seine Erben einfach vorzeitig über seine
finanzielle Situation aufklären, damit er sie vor
dieser Zwickmühle bewahrt.
Tipp: Auch wenn man das Erbe ausschlägt – die
Bestattungskosten müssen die nächsten AngehöAngeh
rige trotzdem bezahlen.
4. Versicherungen
Um Versicherungen zu kündigen oder Leistungen
zu beanspruchen muss man nachweisen, dass
man Erbe ist. Dazu benötigt man einen Erbschein
oder ein anderweitiges Dokument, (siehe unter
Punkt 3).
Bei Versicherungen unterscheidet man nach dem
Tod des Versicherungsnehmers drei Arten von
Policen:
a. Policen, bei denen durch den Tod
eine Leistung fällig wird wie die
Kapitallebens-,, RisikolebensRisikoleben und
gegebenenfalls die UnfallversiUnfallvers
cherung .
b. Policen, die beispielsweise ein
hinterbliebener Ehegatte überübe
nehmen möchte.
c. Policen, die man kündigen möchmöc
te, weil sie nicht mehr nötig sind.
Zu a)
Bei Policen,, aus denen Leistungen fällig werden,
wer
gilt die 48-Stunden-Frist - ansonsten riskiert
riskier man
möglicherweise Kürzungen.. Der Versicherer
muss die Möglichkeit haben, die genauen UmU
stände des Todes zu überprüfen, weil das in
manchen Versicherungssparten relevant ist, beibe
spielweise ob es sich um einen Unfalltod gemäß
den Versicherungsbedingungen handelt.
Zu b) und c)
Bei allen anderen Police ist die Frist, innerhalb
derer man den Tod melden muss, nicht ganz so
knapp bemessen. Trotzdem sollte man sich so
schnell wie möglich mit dem Versicherer
Versich
in Verbindung setzen. Denn wurden die Beiträge im
Voraus für ein ganzes Jahr bezahlt, werden zu
viel geleistete Beiträge ab Zeitpunkt der Meldung
des Todes des Versicherungsnehmers zurückerzurücke
stattet. Je später man dem Versicherer den Tod
meldet, desto weniger Geld erhält man zurück.
zurück
Mit dem Tod sind nicht automatisch alle VersiVers
cherungspolicen hinfällig. Je nach Police gelten
unterschiedliche Regelungen nach dem Tod des
Versicherungsnehmers, siehe Beispiele:
•
•
Wohngebäudeversicherung: Sie bleibt
zunächst beim Haus und läuft über den
Tod hinaus. Der Erbe kann den Vertrag
ordentlich zum Ende der Laufzeit kündikünd
gen. Er kann den Vertrag natürlich auch
auf seinen Namen umschreiben lassen
und weiterführen.
Hausratpolice: Bleibt ein Ehepartner im
gemeinsamen
samen Haushalt zurück, überübe
nimmt er als Erbe die Police. Wird der
Haushalt aufgelöst, erlischt die Police
zum Zeitpunkt der Meldung der Auflösung
an den Versicherer, spätestens zwei MoM
nate nach dem Tod des VersicherungsVersicherung
nehmers.
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•
•
Berufsunfähigkeitspolice: Mit der Meldung des Todes des VersicherungsnehVersicherungsne
mers erlischt der Vertrag automatisch, da
er seine Notwendigkeit verloren hat.
Wenn der Verstorbene wegen einer BeB
rufsunfähigkeit bereits eine Rente bezobez
gen hat, stellt der Versicherer diese LeisLei
tung ein.
e Haftpflichtversicherung: Sie erPrivate
lischt automatisch, wenn der Versicherte
alleine versichert war. Wenn die Police
auch für Familienmitglieder galt, bleibt für
sie der Versicherungsschutz bis zur
nächsten Prämienfälligkeit bestehen.
Wenn der hinterbliebene Partner die PräPr
•
mie weiter bezahlen, geht der Vertrag auf
den Ehepartner über.
Kfz-Versicherung
Versicherung: Auch diese Police
bleibt zunächst bestehen und geht angeang
passt auf den Erben über. Dieser kann sie
weiterführen oder ordentlich kündigen.
Übernimmt der Erbe das Fahrzeug und
lässt es auf seinen Namen umschreiben,
kann er von seinem außerordentlichen
Kündigungsrecht Gebrauch machen und
die Police kündigen. Das gilt auch, wenn
er das Fahrzeug verkauft. Möglicherweise
kann der Erbe den SchadensfreiheitsraSchadensfreiheitsr
batt des Verstorbenen
storbenen nutzen, wenn man
selbst ungünstiger eingestuft sein sollte.
5. Mietvertrag kündigen
Muss die Wohnung des Verstorbenen aufgelöst
werden, weil er alleinstehender, einziger Mieter
war, wird der Erbe automatisch der neue Mieter.
Für ihn gilt der Mietvertrag mitt allen Rechten und
Pflichten: Err muss die Wohnung ausräumen und
eventuell auch Renovierungsauflagen im MietverMietve
trag nachkommen. Es gilt auch die übliche KünKü
digungsfrist von drei Monaten, Ausnahmen wew
gen Todesfall gelten nicht. Allerdings lassen die
Vermieter in der Regel mit sich reden – findet
man frühzeitig einen Nachmieter, darf der auch
schon häufig vor Ablauf der Frist einziehen.
Schlägt der potentielle Erbe sein Erbe aus und
gibt ess keinen folgenden Erben, muss sich der
Vermieter um die Wohnung und den WohnungsWohnung
inhalt alleine kümmern.
6. Rente
Die Deutsche Rentenversicherung ist vom Tod
des Angehörigen zu benachrichtigen und Hinterbliebene müssen eventuelle Rentenansprüche
sichern, denn als Witwe oder Nachkomme hat
man eventuell ein Recht auf Rentenzahlungen.
Diese Hinterbliebenenrenten kommen in Frage:
• stirbt der Ehe- oder Lebenspartner, kann
ein Anspruch auf eine WitwenWitwen oder Witwerrente entstehen. Ist man geschieden
•
•
und erzieht ein minderjähriges Kind, kann
durch den Tod des Ex-Partners
Ex
eine Erziehungsrente in Frage kommen.
auch für Geschiedene kann ein Anspruch
auf Witwen- und Witwerrente gelten.
Kinder können einen Anspruch
Ansp
auf Halbund Vollwaisenrente haben.
haben
7. Sonstiges
Immobilie: Erbt man eine Immobilie, muss der
Grundbucheintrag geändert werden. Das ist in
den ersten zwei Jahren nach dem Tod des ErbEr
lassers kostenfrei! Danach fallen Gebühren an.
Krankenkasse: Ist der Hinterbliebene in der geg
setzlichen Krankenkasse als Familienmitglied
mitversichert, muss er sich spätestens einen MoM
nat nach dem Tod des Hauptversicherten um
eine eigene Mitgliedschaft kümmern.
ümmern.
Bank: Bevor man pauschal alle Konten und
Sparverträge auflöst, empfiehlt es sich, diese
genau zu überprüfen. Möglicherweise ist es lohlo
nender, sie weiterlaufen zu lassen, weil eine VerVe
zinsung zum Auflösungszeitpunkt ungünstig wäw
re.
Mitgliedschaften, Abonnements: Nicht zuletzt
bleiben Mitgliedschaften, Zeitungsabonnements,
Strom, Telefon, Handyvertrag etc. zu kündigen –
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möglichst bald, sonst können die Kosten weiterweite
laufen. Möglicherweise ist ein Nachsendeantrag
Nachsende
bei
der
Post
sinnvoll.
8. Vorsorge
Man kann seinen Hinterbliebenen das Leben
sehr erleichtern, wenn man vorsorgt. So vermeiverme
det man, dass sie in finanzielle Engpässe gerager
ten, etwa weil der Erbschein fehlt, um an Konten
zu gelangen. Denn es kann dauern, bis man sich
als Erbe legitimieren kann. Die
ie Ausstellung eines
Erbscheins kann drei bis sechs Wochen in AnA
spruch nehmen. In diesem Zeitraum fallen aber
weiter Kosten an wie Miete, Telefon, Strom oder
Bestattungskosten.
Vollmacht erteilt. Sie entscheidet dann in allen
Lebenslagen. Man kann
nn durchaus in einer VorVo
sorgevollmacht auch das Vier-Augen-Prinzip
Vier
festlegen: Dass die Bevollmächtigten in bestimmten
Fragen nur gemeinsam handeln dürfen. Das setzt
aber voraus, dass beide Personen auch mit
eventuellen
tuellen Auseinandersetzungen und verve
schiedenen
n Meinungen umgehen können. Man
kann auch bestimmte Geschäftsbereiche vom
Vollmachtsumfang ausnehmen.
8a. Kontovollmacht
Formale Erfordernisse der Vollmacht:
Vollmacht
• schriftlich
chriftlich mit Unterschrift
• notarielle Beurkundung nicht zwingend,
aber ratsam, damit sie auch bei allen
Banken und Behörden anerkannt wird.
• Aufbewahrung am besten in den persönlipersönl
chen Unterlagen (Bevollmächtigten unterunte
richten!), beim Bevollmächtigten oder eie
ner anderen Vertrauensperson.
Vertrauensper
Eine notariell beglaubigte Vollmacht kann in das
Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
eingetragen werden. Dadurch kann man
die unnötige Einsetzung eines Betreuers
vermeiden.
Eine Möglichkeit der Vorsorge ist, dem späteren
Erben – z.B. Ehegatte oder volljähriges Kind –
eine Kontovollmacht einzurichten, die über den
Tod hinaus gilt. Diese kann man bei der Bank
hinterlegen. Dann kann der Hinterbliebene an
Sparguthaben
aben bei der Bank gelangen, etwa um
die Bestattung zu bezahlen. Doch die KontovollKontovol
macht hilft nicht, wenn man VersicherungsverträVersicherungs
ge oder einen Mietvertrag kündigen möchte.
8b. Vorsorgevollmacht
Einen Schritt weiter geht die Vorsorgevollmacht.
Mit der Vorsorgevollmacht bemächtigt man nämnä
lich die eingesetzte Person die sogenannten
rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten zu erledierled
gen, wenn man selbst nicht mehr dazu in der
Lage ist. Eine Vollmacht endet nicht zwingend mit
dem Tod des Verfassers. Um ganz sicher
sich zugehen, dass sie „über den Tod hinaus gilt“, sollte
man diese Formulierung der Vollmacht hinzufühinzuf
gen. Dann kann die in der Vollmacht eingesetzte
Person auf jeden Fall die Rechtsgeschäfte auch
nach dem Tod des Verfassers regeln.
Der Vollmachtgeber kann den Aufgabenkreis des
Bevollmächtigten entweder genau definieren und
damit einschränken oder ihn aber auch „zur VerVe
tretung in allen Angelegenheiten“ einsetzen, was
einer Generalvollmacht gleichkommt. Dabei muss
man sich klar machen, dass die eingesetzte PerPe
son großen Handlungsspielraum hat und keinerkeine
lei Kontrolle unterliegt. Eine Vorsorgevollmacht
sollte man nur erteilen, wenn man absolutes VerVe
trauen in die genannte Person hat, der man die
Aufgabengebiete eines Bevollmächtigten bei
einer Generalvollmacht:
• gesamterr
Vermögensbereich:
Geld,
Bankkonten, Grundstücksgeschäfte, VerVe
mietung, Kündigung von Mietverträgen,
Behördenangelegenheiten.
• persönliche Angelegenheiten: ZustimZusti
mungen zu Operationen und KrankenbeKrankenb
handlung, ärztliche Aufklärung, Auswahl
eines Pflegeheimes, Unterbringung bei
Selbstmordgefährdung, Organentnahme,
Zustimmung zu Obduktionen, EntscheiEntsche
dungen über zulässige Sterbehilfen. (Nur
in bestimmten Fällen bedarf es einer GeG
nehmigung des Betreuungsgerichts).
Wichtig: Ausgenommen sind höchstpersönliche
Angelegenheiten
genheiten wie ein Testament.
(Quelle: Bayerischer Notarverein)
8c. Testament
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Auch ein Testament ist eine Vorsorgemöglichkeit;
damit kann man unter Umständen den kostspielikostspiel
gen Erbschein umgehen. Ein Testament kann
man handschriftlich verfassen und in der Schreibtischschublade verwahren – seine Erben sollte
man darüber in Kenntnis setzen.. Oder
O
man lässt
es notariell beurkunden, dann ersetzt es im InI
land einen Erbschein. Will man ganz sicher geg
hen, dass das Testament nach dem Tod beachtet
wird, kann man es beim
eim Nachlassgericht hinterhinte
legen, dann
ann wird es beim Testamentsregister
registriert, das bei der Bundesnotarkammer geg
führt wird. Beim Amtsgericht kann man private
Testamente hinterlegen. So geht es nie verloren
und das Nachlassgericht wird automatisch inforinfo
miert,
iert, wenn der Erblasser stirbt.
9. Checkliste
Diese Fristen sind nach dem Tod eines Angehörigen einzuhalten:
Zeitraum
Was ist zu tun?
sofort
Arzt rufen, Angehörige benachrichtigen.
maximal 24 bis 36 Stunden nach dem Tod
Bestatter anrufen.
erster Werktag nach dem Todestag
Sterbeurkunde beantragen beim Standesamt.
unverzüglich nach Auffinden
Ist ein Testament vorhanden, muss man es dem
zuständigen Amtsgericht überreichen.
bis 48 Stunden nach dem Todeszeitpunkt
Versicherer benachrichtigen, von denen LeistunLeistu
gen ausstehen, z.B. Risikolebens-,
Risikolebens Kapitallebens- oder Unfallversicherung.
bis ca. eine Woche
Andere Versicherer benachrichtigen, z.B. private
Haftpflicht, Kfz-Police,
Police, Hausrat etc.
maximal sechs Wochen ab Kenntnisnahme,
nntnisnahme, dass In dieser Frist kann man das Erbe ausschlagen.
man Erbe ist
maximal ein Monat
Ansprüche auf Hinterbliebenenbezüge (z.B. WitWi
wenrente) bei der Deutschen RentenversicheRentenversich
rung anmelden.
Um eventuelle Weiterversicherung bei der geg
setzlichen Krankenkasse
ankenkasse kümmern.
Quelle: biallo.de
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