Lösung Fall 7 und 8_S 19 bis 25

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Lösung Fall 7 und 8_S 19 bis 25
AG-Skript zur Begleitung der Vorlesung zum Sachenrecht I,
Dr. Plate, Sommersemester 2009
Fall 7: Das rosa Netbook
Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag
Viola (V)
1.) §§ 433 I, 929 S. 1
M-GmbH
2.) Werkvertrag, § 631
(keine Übereignung, da dies nicht
Wille der V war)
Schmitz (S)
Richard (R)
3.) §§ 929 S.1, 930
derTeil
Übersicht
2: 929 S. 1, 932 I 1
II.
Ansprüche in
I.
Ansprüche in der Übersicht
§ 985
III.
Voraussetzungen
§ 985 BGB*
1.)
Anwendbarkeit (nach h.M. neben vertraglichen Ansprüchen)
2.)
Eigentum des Anspruchsstellers
3.)
Besitz des Anspruchsgegners (unmittelbarer oder mittelbarer)
4.)
Kein Recht zum Besitz (§ 986)
5.)
Einreden (§§ 273, 1000 i.V.m §§ 994ff.)
* §§ ohne nähere Angaben sind solche des BGB
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AG-Skript zur Begleitung der Vorlesung zum Sachenrecht I,
Dr. Plate, Sommersemester 2009
IV.
Lösung
Anspruch V gegen V gem. § 985
Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. § 985 haben.
Dann müsste V noch immer Eigentümerin des Netbooks sein.
I.
Anwendbarkeit des § 985
Problem: Anwendbarkeit des § 985
Fraglich ist zunächst, ob § 985 Anwendung findet. Ein Konkurrenzverhältnis kann sich zu vertraglichen Herausgabeansprüchen ergeben. Hier haben V und S einen Werkvertrag geschlossen, der ebenfalls die vertragliche Pflicht beinhaltet, das Netbook nach Fertigstellung der wieder an V herauszugeben (§ 241). Teilweise wird daher vertreten, dass sich die Herausgabe allein nach Vertragsrecht richte.
Das Schuldverhältnis sei dabei eine Sonderrechtsbeziehung, der Vorrang vor dem Anspruch aus § 985
zukomme (sog. Lehre vom Vorrang der Schuldverhältnisse). Demnach würde § 985 keine Anwendung
finden.
Die Ansicht wird von der herrschenden Meinung allerdings abgelehnt (Theorie der echten Anspruchskonkurrenz). Die Sonderbeziehung sei bereits ausreichend durch § 986 geschützt, der im Rahmen der
Prüfung des § 985 Berücksichtigung finde. Eine Subsidiarität liege daher nicht vor. Nach herrschender
Ansicht ist § 985 daher auch neben vertraglichen Ansprüchen anwendbar. Hier sprechen die besseren
Argumente für die herrschende Meinung. § 985 ist daher vorliegend anwendbar.
Anm.: § 985 steht auch zu dem possessorischen (§ 861) und den petitorischen Ansprüchen
(§§ 1007 I, I) in echter Anspruchskonkurrenz. Ein Herausgabeverlangen kann daher auf sowohl auf
§ 985 als auch auf §§ 861, 1007 gestützt werden. Ebenfalls besteht echte Anspruchskonkurrenz zu
§§ 812ff., und §§ 823,249 I.
Zur Lehre vom „Vorrang der Schuldverhältnisse“ vgl. Raiser, JZ 1958, S. 681 (684); Baur/Stürner,
§ 11, Rn. 30.
Wichtig: Der Anspruch aus § 985 ist für die Praxis sehr wichtig. Während § 985 in der Insolvenz zu
einem Aussonderungsrecht führt (§ 47 InsO), begründen die anderen Herausgabeansprüche „nur“
normale Insolvenzforderungen (die in der Praxis mit einer sog. Insolvenzqoute bedient werden).
II.
Besitz des Anspruchsgegeners
Anm.: An dieser Stelle empfiehlt es sich das für die Prüfung völlig unproblematische kurz abzuhandeln
und kurz festzustellen, wer Besitzer ist.
Vorliegend ist S unmittelbarer Besitzer des Netbooks, § 854 I.
III.
Eigentum der V als Anspruchssteller
Weiterhin müsste V auch Eigentümerin des Netbooks sein.
1.)
Ursprüngliche Eigentumslage
Ursprünglich ist die M-GmbH Eigentümerin des Netbooks gewesen.
2.)
Eigentumserwerb durch Übereignung gem. § 929 S. 1 (M-GmbH an V )
Sie könnte ihr Eigentum allerdings durch Einigung und Übergabe gemäß § 929 S.1 an V verloren haben.
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Übereignunstatbestand des § 929 S.1
a)
Einigung (dingl.), §§ 145, 147
b)
Übergabe
aa) vollständiger Besitzverlust auf Veräußererseite
bb) irgendein Besitzgewinn auf Erwerberseite
cc) auf Veranlassung des Veräußerers
c)
Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe (vgl. § 929 S.1 „sind“)
d)
Berechtigung
a)
Einigung (dingl.), §§ 145, 147
Dann müssten sich V und die M-GmbH wirksam und unter Berücksichtigung der sachenrechtlichen
Grundsätze geeinigt haben, §§ 145, 147. Die Willenserklärung der M-GmbH wird durch den Geschäftsführer abgegeben, § 35 GmbHG. Von einer dinglichen Einigung zwischen V und der M-GmbH
vertreten durch deren Geschäftsführer, kann vorliegend ausgegangen werden.
Anm.: Die Vertretung kann auch anderweitig erfolgt sein (bspw. rechtsgeschäftlich, § 56 HGB u.a.).
Hier kam es darauf nicht an.
b)
Die Übergabe an V erfolgte ebenfalls unproblematisch.
c)
Ein Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe (arg. § 929 S.1 „sind“) liegt vor.
d)
Berechtigung
Ferner war die M-GmbH als Eigentümerin des Netbooks (§ 1006) auch zur Übertragung des Eigentums berechtigt.
V wurde daher Eigentümerin des Netbooks gem. § 929 S.1.
3.)
Verlust des Eigentums durch Übereignung gem. § 929 S. 1 (V an S)
Sie könnte allerdings das Eigentum am Netbook wieder verloren haben. In Betracht kommt ein Eigentumsverlust durch Einigung und Übergabe von V an Computerhändler S, §§ 929, 145, 147. Vorliegend
fehlt es jedoch an einer wirksamen Willenserklärung seitens der V, das Eigentum auf S übertragen zu
wollen. Vielmehr war ihre Willenserklärung einzig auf den Abschluss eines Werkvertrages gerichtet,
§§ 631, 145, 147. Ein Eigentumsverlust durch Übereignung an S gem. § 929 S.1 liegt daher nicht vor.
Folglich ist V weiterhin Eigentümerin des Netbooks.
4.)
Eigentumserwerb durch Übereignung gem. §§ 929 S. 1, 930 (S an R )
In Betracht kommt allerdings ein Verlust des Eigentums der V, durch Einigung und Übergabe von S
und R, gem. §§ 929 S.1, 930.
Anm.: Hier hätte auch kurz auf eine Übereignung zwischen S und R gem. § 929 S.1 eingegangen werden können. Wegen fehlender Übergabe als notwendige Voraussetzung für § 929 S.1, kommt eine Übereignung nach § 929 S.1 nicht zustande. Es liegt keine vollständige Besitzaufgabe seitens des S vor.
Vielmehr war er weiterhin im Besitz des Netbooks.
Übereignunstatbestand des § 929 S.1, 930
a)
Einigung (dingl.), §§ 145, 147
b)
Übergabesurrogat: Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses
aa) Besitzmittlungsverhältnisses (BMV)
bb) Fremdbesitzerwille des unmittelbaren Besitzers
cc) Herausgabeanspruch
c)
Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe (vgl. § 929 S.1 „sind“)
d)
Berechtigung
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a)
Einigung (dingl.), §§ 145, 147
Eine dingliche Einigung, die auf die zwischen S und R liegt, unter Berücksichtigung sachenrechtlicher
Grundsätze, vor §§ 145, 147 liegt vor.
b)
Übergabesurrogat: Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, § 930
aa)
Besitzmittlungsverhältnis (BMV)
Weiterhin müsste ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen S und R vereinbart worden sein (§ 868), dass
die Übergabe im Rahmen des § 929 S.1 ersetzt (daher: Übergabesurrogat). Ein solches kann sich zum
einen aus dem schuldrechtlichen Sicherungsvertrag selbst ergeben (Sicherungsabrede), aber auch aus
einem (zum Darlehensvertrag) zusätzlich vereinbarten Rechtsverhältnis. Hier kommt als ein solches
Rechtsverhältnis ein Leihvertrag (§ 598) in Betracht, da S und R ausdrücklich die unentgeltliche Nutzung des Netbooks vereinbarten.
bb)
Fremdbesitzerwille des unmittelbaren Besitzers
Weiterhin muss S Fremdbesitzerwillen haben. Dies bedeutet, dass er „für den R“ besitzen muss und
somit Oberbesitz des R anerkennt. Davon kann vorliegend ausgegangen werden.
Anm.: An dieser Stelle kommt es noch nicht auf die Problematik des sog. Nebenbesitzes an. Dies spielt
erst im Rahmen von §§ 929 S. 1, 931, 934 eine Rolle. Ferner kämen sowohl die den Nebenbesitz ablehnende herrschende Meinung, als auch die Befürworter des Nebenbesitzes zu dem Ergebnis, dass
ein Fremdbesitzerwille vorliegt.
cc)
Ein Herausgabeanspruch des R besteht ebenfalls gem. § 604.
Ein wirksames Besitzmittlungsverhältnis liegt daher vor.
c)
Auch liegt ein Einigsein zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Besitzmittlungsverhältnisses liegt vor (Voraussetzung aus arg. § 929 S.1 „sind“).
d)
Berechtigung
Problemtisch ist allerdings, ob S berechtigt gewesen ist, dass Eigentum an R zu übertragen. Berechtigt
sind grundsätzlich der verfügungsberechtigte Eigentümer, der gem. § 185 Ermächtigte sowie der kraft
Gesetzes legitimierte Verfügungsberechtigte (bspw. Insolvenzverwalter, § 80 InsO). Hier war S weder
Eigentümer des Netbooks (ein Eigenumserwerb von V an S hat nicht statt gefunden, vgl. oben), noch
anderweitig verfügungsberechtigt.
Eine Berechtigung des S liegt daher nicht vor. Grundsätzlich konnte daher S nicht wirksam das Eigentum auf R übertragen.
d)
Überwindung der Nicht-Berechtigung gem. §§ 929 S.1, 930, 933
In Betracht kommt aber die Überwindung der Nichtberechtigung des S gem. § 933.
Überwindung der Nichtberechtigung, §§ 932, 933, 934 Alt. 1,2
1.) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäftes
2.) Rechtsscheintatbestand (§§ 932, 933, 934 Alt. 1, 2)
3.) Guter Glaube, § 932 II (Bezugspunkt = Eigentum)
4.) Kein Abhandenkommen, § 935
aa)
Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes
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Dann müsste es sich zunächst um ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes handeln.
Verkehrsgeschäft meint dabei, dass es keine Personenidentität auf Veräußerer- und Erwerberseite
geben darf. Dies bedeutet, dass Veräußerer und Erwerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise personenverschieden sein müssen. Mit Rechtsgeschäft ist einzig das dingliche Rechtsgeschäft gemeint.
Vorliegend sind S und R personenverschieden. Ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes
liegt daher vor.
Anm.: Ferner sind Rechtsgeschäfte, die eine Vorwegnahme der Erbfolge darstellen keine Verkehrsgeschäfte.
b)
Rechtsscheintatbestand des § 933
Weiterhin müsste der Rechtsscheintatbestand des § 933 erfüllt sein. Um gutgläubig Eigentum zu erwerben, ist im Rahmen von § 933 die Übergabe der Sache notwendig. Vorliegend hat R aber das Netbook nicht übergeben bekommen. Vielmehr bliebt S im Besitz.
Eine Überwindung der Nichtberechtigung gem. §§ 929 S.1, 930, 933 scheitert daher an der fehlenden
Übergabe des Netbooks an R.
Folglich hat V das Eigentum nicht durch Übereignung des S an R gem. §§ 929 S.1, 930, 933 verloren.
V hat daher gegen S einen Anspruch auf Herausgabe gem. § 985.
Fall 8: Lösung des Falls: Das rosa Netbook zum Frauentag
Wie wäre es, wenn Richard (R) aufgrund des bevorstehenden Geburtstages seiner Frau, auf der Suche
nach einem solchen rosa Netbook gewesen ist und er dieses von Schmitz (S) kauft und sofort mitnimmt. Ist die Klage der Viola (V) gegen Richard (R) dann noch immer begründet? Prüfen Sie bitte
auch hier den Anspruch der V ausschließlich aus § 985!
Anspruch V gegen R gem. § 985
V könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gemäß § 985 haben.
Dann müsste V noch immer Eigentümerin des Netbooks sein.
I.
Anwendbarkeit des § 985
§ 985 ist vorliegend anwendbar.
Anm.: Sofern dies, wie hier unproblematisch ist, sollte es in der Klausur gänzlich weggelassen werden. Der hier gewählte Aufbau dient lediglich der Klarheit für die AG-Teilnehmer.
II.
Besitz des R als Anspruchsgegener
Vorliegend ist R unmittelbarer Besitzer des Netbooks, § 854 I.
III.
Eigentum der V als Anspruchssteller
Weiterhin müsste V auch Eigentümerin des Netbooks sein.
1.)
Ursprüngliche Eigentumslage
Ursprünglich ist die V Eigentümerin des Netbooks gewesen (vgl. dazu schon oben)
Sie könnte ihr Eigentum allerdings durch Übereignung verloren haben, §§ 929ff.
a) Verlust gem. § 929 S. 1 (V an S)
Vorliegend fehlt es jedoch an einer wirksamen Willenserklärung seitens der V, das Eigentum auf S
übertragen zu wollen (s.o.). Vielmehr war ihre Willenserklärung einzig auf den Abschluss eines
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Werkvertrages gerichtet, §§ 631, 145, 147. Ein Eigentumsverlust durch Übereignung an S gem.
§ 929 S.1 liegt daher nicht vor. Folglich ist V weiterhin Eigentümerin des Netbooks.
b) Verlust gem. § 929 S. 1 (S an R)
Sie könnte ihre Eigentum allerdings durch Übereignung des S an R verloren haben, § 929 S.1.
a)
Einigung (dingl.), §§ 145, 147
Dann müssten sich S und R wirksam und unter Berücksichtigung der sachenrechtlichen Grundsätze
(insb. Bestimmtheitsgrundsatz) geeinigt haben, §§ 145, 147. Von einer dinglichen Einigung zwischen
S und R kann vorliegend ausgegangen werden.
b)
Die Übergabe an R erfolgte ebenfalls unproblematisch. S verblieb keinerlei Besitz.
c)
Ein Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe (arg. § 929 S.1 „sind“) liegt vor.
d)
Berechtigung
Problemtisch ist allerdings, ob S berechtigt gewesen ist, dass Eigentum an R zu übertragen. Berechtigt
sind grundsätzlich der verfügungsberechtigte Eigentümer, der gem. § 185 Ermächtigte sowie der kraft
Gesetzes legitimierte Verfügungsberechtigte (bspw. Insolvenzverwalter, § 80 InsO, Testamentsvollstrecker). Hier war S weder Eigentümer des Netbooks (ein Eigentumserwerb von V an S hat nicht statt
gefunden, vgl. oben), noch anderweitig verfügungsberechtigt. Eine Berechtigung des S liegt daher
nicht vor. Grundsätzlich konnte daher S nicht wirksam das Eigentum auf R übertragen.
e)
Überwindung der Nicht-Berechtigung gem. §§ 929 S.1, 932 I
In Betracht kommt aber die Überwindung der Nichtberechtigung des S gem. § 932 I.
Überwindung der Nichtberechtigung, §§ 932 I
1.)
Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäftes
2.)
Rechtsscheintatbestand (bei § 932 ist das der Besitz)
3.)
Guter Glaube, § 932 II (Bezugspunkt = Eigentum)
4.)
Kein Abhandenkommen, § 935
aa)
Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes
Dann müsste es sich zunächst um ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes handeln. Ein
Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes liegt hier daher vor, da S und R wirtschaftlich nicht
identisch sind.
bb)
Rechtsscheintatbestand des § 932 I
Der Rechtsscheintatbestand im Rahmen des § 932 I ist der Besitz. Hier war S im Besitz des Netbooks,
§§ 932 I, 1006. I
cc)
Guter Glaube
Weiterhin müsste R gutgläubig sein. Die Gutgläubigkeit richtet sich nach § 932 II. Das bedeutet, dass
R weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtberechtigung des S hatte.
Aufgrund der negativen Formulierung des Gesetzes („es sei denn“) wird die Gutgläubigkeit des Erwerbers vermutet. Die gesetzliche Vermutung findet mangels weiterer Angaben Anwendung. R war
daher gutgläubig.
dd)
Kein Abhandenkommen, § 935 I
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Ferner darf das Netbook nicht abhanden gekommen sein. Abhandenkommen bedeutet der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes. Hier erfolgte sowohl eine freiwillige Besitzübertragung der V
an S als auch eine solche des S an R. Ein Abhandenkommen liegt somit nicht vor.
Anm: Der unfreiwillige Verlust des mittelbaren Besitzes der V genügt für § 935 nicht.
Folglich wurde die Nichtberechtigung des S, das Eigentum am Netbook zu übertragen, gem.
§§ 929 S. 1, 932 überwunden. Dementsprechend ist nunmehr R Eigentümer des Netbooks.
V das Eigentum am Netbook durch Übereignung des S an R gem. §§ 929 S.1, 932 verloren. Sie hat
daher gegen S keinen Anspruch auf Herausgabe gem. § 985.
Fazit und wesentliche Probleme des Falles
Voraussetzungen, § 985
Anwendbarkeit des § 985 neben vertraglichen Ansprüchen
Erwerbstatbestand § 929 S. 1
Erwerbstatbestand § 929 S. 1, 930
Voraussetzungen des Erwerbs vom Nichtberechtigten (§ 929 S. 1, 932 I S.1)
Voraussetzungen des Erwerbs vom Nichtberechtigten (§ 929 S. 1, 930, 933)
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