Heft 3 • 24. Februar 2010 Kommentar: Düsseldorfer
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Heft 3 • 24. Februar 2010 Kommentar: Düsseldorfer
Heft 3 • 24. Februar 2010 Kommentar: Düsseldorfer Wolkenkuckucksheim Steuerung des großflächigen Einzelhandels Umweltzonen in den Städten Dichtigkeitsprüfung bei der Grundstücksentwässerung Verhandlung der Kommunalverfassungsbeschwerden im Bereich der Versorgungs- und Umweltverwaltung Glasverbot der Stadt Köln im Straßenkarneval Evaluierung der Regelungen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements Beiträge des Deutschen Städtetages zur Stadtpolitik ehemals Neue Schriften des Deutschen Städtetages Erwartungen und Forderungen des Deutschen Städtetages an den neuen Bundestag und die neue Bundesregierung Heft 91. 2009. 54 Seiten. Städte schaffen Integration – Stadtpolitik in Zeiten der Globalisierung Dokumentation der 34. Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in München. Heft 90. 2008. 152 Seiten. Kommunales Schuldenmanagement – Auf dem Weg zu mehr Effizienz Von Dr. Birgit Frischmuth und Dr. Hansjürgen Bals (Hrsg.). Heft 89. 2007. 188 Seiten. Die Nutzungsordnung des öffentlichen Raumes Zur Auflösung von Straßennutzungskonflikten durch den Aufenthalt sozialer Randgruppen im Stadtbereich. Von Maya Baußmann. Heft 88. 2007. 246 Seiten. 100 Jahre Deutscher Städtetag: Die Zukunft liegt in den Städten Dokumentation der 33. Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Berlin. Heft 87. 2005. 196 Seiten. Städte sind Zukunft Dokumentation der 32. Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Mannheim. Heft 86. 2003. 198 Seiten. Die Zukunft unserer Städte gestalten – Chancen aus Krisen Von Utz I. Küpper, Dietrich Henckel, Erwin Rothgang und Folkert Kiepe (Hg.). Heft 85. 2003. 258 Seiten. Städtefeindlichkeit in der deutschen Geschichte Von Dr. Bruno Weinberger, Heft 84. 2003. 176 Seiten. Denkmalpflege in den Städten – Stadtbaukunst, Stadtökologie, Stadtentwicklung Von Dr. Helmut Lange (Hrsg.), Heft 83. 2003. 340 Seiten. Der Rechtsschutz der Gemeinden gegen fachaufsichtliche Weisungen Von Bernhard Joachim Scholz. Heft 82. 2002. 188 Seiten. Fachplanung im Sozialstaat Die Bodenwertsteuer – eine praxisorientierte Untersuchung zur Reform der Grund steuer. Heft 78. 2000. 266 Seiten. Stadtkonzeption live Erfahrungsberichte aus neun Städten. Heft 76. 1999. 132 Seiten. Kultur in der Stadt Empfehlungen, Hinweise und Arbeitshilfen des Deutschen Städtetages 1987 bis 1998. Heft 75. 1998. 156 Seiten. Die deutsche kommunale Selbstverwaltung in der Europäischen Union Von Dr. Thomas Schäfer. Heft 74. 1998. 412 Seiten. Die kleinen kommunalen Steuern Von Kay-Uwe Rhein. Heft 72. 1997. 240 Seiten. Gelebte Demokratie – Festschrift für Manfred Rommel Heft 71. 1997. 404 Seiten. Konfliktmanagement in der kommunalen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Von Dirk Furchert. Heft 70. 1996. 184 Seiten. Städte in Not Dokumentation der außerordentlichen Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Bonn. Heft 67. 1993. 64 Sei ten. Bauland durch städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen Von Dr. Franz-Josef Lemmen. Heft 66. 1993. 292 Seiten. Kommunale Baugestaltungssatzungen – rechtliche Bedeutung und praktischer Einsatz Von Dr. Martin Klein. Heft 64. 1992. 340 Seiten. Die Einführung und Erhebung neuer Steuern aufgrund des kommunalen Steuererfindungsrechts Von Helmut Mohl. Heft 63. 1992. 220 Seiten. Städte und Altlastenhaftung Von Dr. Ralf Leinemann. Heft 61. 1991. 178 Seiten. Durchsetzungskraft fachplanerischer Vorhaben am Beispiel des kommunalen Personennahverkehrs. Heft 80. 2000. 230 Seiten. Die Konzessionsabgaben der Gemeinden als Lenkungs- und Finanzierungsinstrument Vernetzte PR – städtische Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Internet Auf schmalem Pfad – Texte zur Politik des Deutschen Städtetages Von Dirk Furchert. Heft 79. 2000. 412 Seiten. Von Dr. Bruno Weinberger. Heft 54. 1986. 216 Seiten. Von Christian Kastrop. Heft 60. 1991. 200 Seiten. Bestellungen nimmt der Deutsche Städtetag, Hauptgeschäftsstelle Köln, Bereich wG, Postfach 51 06 20, 50942 Köln, Tel. (02 21) 37 71-223, Fax (02 21) 37 71-128, entgegen. In Heft 3 2010 Kommentar: Düsseldorfer Wolkenkuckucksheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Aufsätze und Berichte: Steuerung des großflächigen Einzelhandels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Umweltzonen in den Städten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Dichtigkeitsprüfung von Hausanschlussleitungen bei der Grundstücksentwässerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Städte erwarten vollen Kostenausgleich bei der Durchführung des Zensus 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Sprachförderung neu organisieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Mitteilungen: Aus dem Landesverband 28/2010 Umweltzonen leisten Beitrag für saubere Luft in den Städten – Schadstoffe müssen vor allem an der Quelle beseitigt werden . 23 29/2010 Deutscher Städtetag fordert Anstrengung von Bund und Ländern zur Entschuldung besonders finanzschwacher Kommunen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 30/2010 „Mister Städtetag“ wird 90 – Dr. Bruno Weinberger feiert runden Geburtstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 31/2010 Gereonshaus im Kölner Bankenviertel wird neues Domizil des Deutschen Städtetages und des Städtetages NRW . . . . . . . . . 25 Frauen- und Gleichstellungs angelegenheiten 32/2010 Frauenkulturfahrplan – Ein Projekt der Kulturhauptstadt Europas RUHR.2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 33/2010 Internationaler Frauentag 2010: Popkultur, Kapitalismuskritik und Widerstand – Feministische Perspektiven . . . . . . . . . . . . . 25 Recht und Verfassung 34/2010 Mündliche Verhandlung der Kommunalverfassungsbeschwerden im Bereich der Versorgungs- und Umweltverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 35/2010 Glasverbot der Stadt Köln im Straßenkarneval . . . . . . . . . . . . . 27 Personal und Organisation 36/2010 Bürgerpreis der Initiative „für mich. für uns. Für alle.“ mit neuem Namen: „Deutscher Bürgerpreis“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 37/2010 Seminarangebote des Studieninstituts Niederrhein für April 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Sozialwesen 38/2010 www.heimverzeichnis.de: Eine unabhängige Datenbank zur Lebensqualität in Heimen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 39/2010 Förderprogramm „Menschen mit Demenz in der Kommune 2010“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 40/2010 Seminar „Migrantenmedien – Ressource oder Hindernis für lokale Integrationsprozesse?“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 41/2010 Spenden-Siegel-Bulletin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 42/2010 Abschlusstagung „Allein leben mit Demenz“ . . . . . . . . . . . . . . . 29 43/2010 Empfänger/-innen von Sozialhilfe 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 44/2010 Deutsch-russischer Austausch von Fachkräften der Jugendarbeit 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 45/2010 Außerschulische Jugendbildung erreicht 1,4 Millionen junge Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Innovation und Qualität der Projekte zur Prävention und Gesundheitsförderung in der Landesinitiative „Gesundes Land Nordrhein-Westfalen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Gesundheitspflege 46/2010 Fortsetzung auf der nächsten Seite Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen 47/2010 ISW-Programmübersicht Frühjahr 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Verkehr 48/2010 Publikation: BahnRadwegeLand Nordrhein-Westfalen . . . . . . . 31 Kommunale Wirtschaft und Wirtschaftsförderung 49/2010 Vorstellungen des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW zur Novellierung des § 107 GO . . . . . . . . . . . 31 Finanzen 50/2010 Evaluierung der Regelungen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 51/2010 Beteiligung der Kommunen an den Einheitslasten . . . . . . . . . . 35 52/2010 Überörtliche Prüfung der kreisfreien Städte in den Jahren 2007 bis 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Informationstechnologie 53/2010 27. Forum des Arbeitskreises Kommunikation und Netze (AKN) 35 Wahlen 54/2010 Wahlen zu den Integrationsräten in NRW - Wahlbeteiligung . . . 36 Rechtsprechung in NRW: Denkmalrechtlicher Übernahmeanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 NRW-Kaleidoskop Städtetag Nordrhein-Westfalen Informationen für Rat und Verwaltung Kommentar Düsseldorfer Wolkenkuckucksheim Landauf, landab berichten die Medien über die kommunale Haushaltskrise. Während inzwischen jeder halbwegs informierte Bürger den katastrophalen Zustand der Kommunalfinanzen zur Kenntnis genommen hat, scheint diese Botschaft noch immer nicht in alle Bereiche der Düsseldorfer Landesregierung durchgedrungen zu sein. Anders lässt es sich kaum erklären, mit welcher Sorglosigkeit dort weiterhin Entscheidungen getroffen werden, die zu zusätzlichen Belastungen für die kommunale Finanzlage führen. Ein Beispiel hierfür liefert die kürzlich erfolgte Anhebung der für die soziale Wohnraumförderung maßgeblichen Wohnungsgrößen: Zur Erläuterung des zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein Westfalen hat das Ministerium für Bauen und Verkehr (MBV) u.a. die Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) erlassen. Darin werden die als angemessen geltenden Wohnflächen für einen Singlehaushalt von 45 auf 50 Quadratmeter, für einen Zwei-Personenhaushalt von 60 auf 65 Quadratmeter und für alle weiteren Haushaltsgrößen ebenfalls um jeweils 5 Quadratmeter erhöht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bei der Festlegung der angemessenen Wohnungsgrößen für SGB II-Haushalte die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen für die angemessenen Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau zugrunde zu legen. Damit führt die Anhebung zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen für die kommunalen Haushalte. Aus diesem Grund haben die kommunalen Spitzenverbände die Anhebung der Wohnflächen abgelehnt. Das MBV reagierte hierauf mit dem Hinweis, die Regelungen in den WNB erfolgten unter wohnungspolitischen Aspekten, für die Frage möglicher Auswirkungen auf die Unterkunftsleistungen für SGB II-Empfänger sei das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) zuständig. Und die Reaktion des MAGS auf die Neuregelung erfolgte prompt, ließ allerdings jede Sensibilität für die kommunalen Finanznöte vermissen: Statt gemeinsam mit der kommunalen Ebene nach Lösungen zu suchen, wie sich die Anwendung der erhöhten Wohnflächen auf die Unterkunftsleistungen für SGB II-Empfänger vermeiden lässt, wurde die kommunale Ebene mit Erlass vom 21. Januar 2010 informiert, dass die Arbeitshilfe „Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II“ demnächst an die neuen Wohnflächen angepasst würden. Es werde darum gebeten, die geänderten Wohnungsgrößen bereits jetzt bei der Ermittlung der Richtwerte für die Unterkunftsleistungen zu berücksichtigen. Mit Schreiben des MAGS vom 28. Januar 2010 erfolgte dann der Hinweis an die Kommunen, dass die Wohnflächenobergrenzen in den zum 28. Januar 2010 bekannt gegebenen Wohnraumförderungsbestimmungen von den Werten in den zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen WNB abweichen. Welche Vorschriften vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes anwendbar seien, würde „in Kürze“ unter Beteiligung von Vertretern der Sozialgerichtsbarkeit geprüft. Und was nun? Fest steht: Wohnungspolitisch mögen größere Wohnflächen im sozialen Wohnungsbau vielleicht sinnvoll sein. Nicht hinnehmbar ist allerdings, dass die Kommunen die mangelhafte Abstimmung zwischen den Düsseldorfer Ministerien ausbaden müssen. Die Landesregierung ist jetzt gefordert, sich mit den möglichen finanziellen Konsequenzen aus der Anhebung der Wohnflächen in den WNB auseinander zu setzen und zusammen mit den kommunalen Spitzenverbänden einen aus kommunaler Sicht akzep tablen und rechtssicheren Lösungsansatz zu entwickeln. gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier Heft 3 · 24. Februar 2010 3 Aufsätze und Berichte Steuerung des großflächigen Einzelhandels Auswirkungen der Veränderungen im Einzelhandel auf die Stadtentwicklung Nach wie vor ist es die gewachsene Vielfalt der Innenstädte, welche die Urbanität nordrheinwestfälischer Städte begründet. Deshalb ist die Belebung der städtischen Zentren, d. h. die Wiederherstellung der Urbanität, oberstes Ziel. Die Stärkung der Zentren sichert die Daseinsvorsorge, lastet die öffentliche Infrastruktur effektiv aus, begrenzt die Inanspruchnahme von Freiraum und vermeidet unnötigen Verkehr. Insbesondere die aktuellen Entwicklungen im Einzelhandel stellt die Städte und Stadtteilzentren vor große Herausforderungen. Trotz stagnierender Umsätze ist die Verkaufsfläche in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Das Kernproblem ist dabei die Konkurrenz zwischen großflächigen Einrichtungen (mit innenstadtrelevanten Sortimenten) auf der sog. „grünen Wiese“ (an sog. nicht integrierten Standorten) und Einrichtungen in den Innenstädten bzw. in den Stadtteilzentren. Sie führt zu Kaufkraftverlusten in der Innenstadt und zu Problemen der Rentabilität innerstädtischer Einrichtungen. Hinzu kommt, dass sich als Folge hoher Bodenpreise und Gewerbemieten z. T. nur noch Handelsketten in der Innenstadt halten können, was zu einer Filialisierung und zu einer Verringerung des Gesamtangebotes an Waren- und auch Dienstleistungen in der Innenstadt führt. Hinsichtlich des Verkehrs bestehen Anlieferprobleme, Parkprobleme und Probleme bei der Erreichbarkeit durch den öffentlichen Nahverkehr. Dies alles muss in einem Gesamtzusammenhang betrachtet werden. Hierzu einige aktuelle Entwicklungstrends: Infolge weiterer Konzentrationsprozesse im Einzelhandel treten die großflächigen und rationeller organisierten Betriebsformen immer mehr in Konkurrenz zu den traditionellen, meist weniger flexiblen Läden des Einzelhandels. Wir erleben einen Verdrängungs- und Umverteilungsprozess von kleinen zu großen Betriebsformen. Zudem ist eine neue Generation von Fachmarktzentren und Einzelhandelsagglomerationen im Vormarsch, die mit den Begriffen des Megashopping und Erlebniseinkaufs auf Größe, Vielfalt in der Warenpräsentation und zunehmend auch auf Mischung 4 mit Freizeit- und Kultureinrichtungen setzen. Daneben treten Factory-Outlet-Center auf den Markt, die den traditionellen Einzelhandel ganz ausschalten und sich als Fabrikverkaufsstellen außerhalb der Städte zu positionieren suchen. Trotz zahlreicher Attraktivitäts- und Imagekampagnen vieler Städte für ihre Innenstädte ist im Einzelhandel die Abnahme der Zentralität bislang nur schwer aufzuhalten. Viele Betriebe kapitulieren vor dem Abwanderungs- und Filialisierungstrend oder suchen neben dem Innenstadtstandort auch Dependenzen am Stadtrand. Bevölkerungsgruppen, die auf eine quartiersnahe Versorgung angewiesen sind und über entsprechende Bewegungsspielräume nicht verfügen, sind die Verlierer dieser Verlagerungsprozesse. Die städtebaulichen Folgen dieser Entwicklung sind verödete Zentren, Ladenschließungen, minderwertige Folgenutzungen und Urbanitätsverlust in den Stadtteilen. So vollzieht sich ein Entmischungsprozess, der alle Bemühungen – nicht zuletzt auch der Städtebau- und Wirtschaftsförderung – der letzten Jahrzehnte zur städtebaulichen Sanierung und Konsolidierung der Stadtteile konterkariert. Vor einer weiteren Polarisierung im Einzelhandelsbereich, die die Zentren schwächt und der Stadtwirtschaft schweren Schaden zufügt, muss eindringlich gewarnt werden. Deshalb muss wesentlich stärker als in der Vergangenheit versucht werden, die städtebaulichen Maßnahmen mit arbeitsmarkt- und wirtschaftsfördernden sowie steuerlichen Maßnahmen zu verbinden. Konkrete Maßnahmen eines solchen integrativen Ansatzes sind u. a.: • Sicherung des zentralörtlichen Systems der Raumordnung und Landesplanung, • Beachtung des Verbots der Beeinträchtigung benachbarter Zentren, • Zulassung von großflächigem Einzelhandel nur an integrierten Standorten und von FactoryOutlet-Centern zudem nur in stadtverträglichen Größenordnungen. Notwendige Entscheidungen zur Schaffung tragfähiger Strukturen in den städtischen Zentren sind aus Sicht des Städtetages NRW mit der damaligen Neuregelung des § 24 Absatz 3 im Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm – LEPro) getroffen worden. Gesetzliche Grundlage zur Einzelhandelssteuerung auf Ebene der Landesplanung Durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV.NRW S.225) wurde der § 24 a „Großflächiger Einzelhandel“ in das Landesentwicklungsprogramm (LEPro) eingefügt. Eine Neufassung der Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels ist erforderlich geworden, da die bisherige landesplanerische Kernvorschrift für die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung – § 24 Abs. 3 LEPro – aufgrund der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen (OVG NRW) aus dem Jahr 2005 nicht als raumordnerisches Ziel qualifiziert wurde und damit auch nicht mehr als verbindliche Rechtsnorm galt. Bisheriger Verlauf der gerichtlichen Auseinandersetzungen zu § 24 a LEPro Die am 5.7.2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 24 a LEPro „Großflächiger Einzelhandel“ war im Laufe des letzten Jahres Gegenstand dreier gerichtlicher Verfahren (vor dem Verfassungsgerichtshof NRW und in zwei weiteren Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht NRW). Die von Anfang an aus verschiedenen Rechtsgründen kritisch betrachtete Regelung des § 24 a LEPro hielt schließlich im August 2009 der Prüfung durch das Landesverfassungsgericht (VerfGH 18/08) hinsichtlich der „FOC-Regelung“ (Absatz 1 Satz 4) nicht Stand. Die weiteren Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) wurden am 30.9.2009 entschieden. Das OVG hat dabei u. a. festgestellt, dass die Regelungen des § 24 a LEPro nicht die gesetzlichen Anforderungen an die die Gemeinden bindende Ziele der Landesplanung im Sinne von § 1 Absatz 4 BauGB erfüllen. Daher enthalte § 24 a LEPro allenfalls landesplanerische Grundsätze, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus stellte das OVG die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zum Erlass des § 24 a LEPro infrage. Die geregelte Materie gehöre nicht dem Recht der Raumordnung, sondern dem Bodenrecht an, für das nicht der Landes- sondern der Bundesgesetzgeber eine Gesetzgebungskompetenz besitze (Az: 10 A 1676/08). Das OVG hat die Revision gegen seine Entscheidung ausgeschlossen, hiergegen hat die Bezirksregierung in Abstimmung mit den zuständigen Landesministerien fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt eingelegt. Damit soll erreicht werden, dass im Rahmen eines Revisionsverfahrens noch eine weitere Instanz im Rechtszug beschritten werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht muss nunmehr aufgrund der vorgelegten Begründung entscheiden, ob es die Rechtssache zur Revision annimmt. Bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Annahme oder Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (voraussichtlich Mitte/Ende März 2010) ist die Entscheidung des OVG somit noch nicht rechtskräftig. Die Landesregierung geht daher weiter von der Zielqualität des § 24 a LEPro aus. Nicht mehr anwendbar ist dagegen die „FOC-Regelung“ in § 24 a Absatz 1 Satz 4 LEPro, diese ist mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes NRW endgültig nichtig. Vorbereitungen für eine ggf. erforderliche Neuregelung Die gemeindlichen Spitzenverbände haben in Umsetzung des Beschlusses des Vorstandes vom 7.10.2009 (s.u.) mit Schreiben vom 21.10.2009 Frau Ministerin Thoben gebeten, das durch die Entscheidung des OVG hinterlassene Steuerungsdefizit zur Vermeidung von Fehlentwicklungen schnellstmöglich zu beseitigen. Dabei wird eine Novellierung des LEPro vor dem Hintergrund seiner geplanten Abschaffung bzw. seiner Integration in den LEP 2025 vermutlich nicht mehr in Frage kommen, aber es steht zu befürchten, dass eine Neuregelung im Zuge der Aufstellung des LEP 2025 zu spät kommen könnte. Angesichts des ungeminderten Drucks zur Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe sollte eine mögliche Steuerungslücke nicht über einen längeren Zeitraum hinweg dauern. Daher wurde die Ministerin gebeten, in Anlehnung an die seitens der Landesregierung auch mit Blick auf die „Datteln-Entscheidung“ des OVG vorgenommene Auskoppelung und zeitliche Vorziehung des Kapitels „Energie“ aus dem Aufstellungsverfahren für den LEP 2025, mit den Regelungen über den großflächigen Einzelhandel ähnlich zu verfahren. Da die politische Zielsetzung einer zentrenorientierten Einzelhandelssteuerung zwischen allen Beteiligten unumstritten ist, wäre es möglich, innerhalb kurzer Frist zu einer Zielformulierung zu kommen. Die gemeindlichen Spitzenverbände haben der Landesregierung hierfür ihre Unterstützung angeboten. Die Ministerin hat in ihrem Antwortschreiben vom 10.11.2009 das Angebot der kommunalen Spitzenverbände, die Landesregierung bei der Erarbeitung ggf. erforderlicher neuer landes5 planerischer Regelungen zur großflächigen Einzelhandelsansiedlung zu unterstützen, angenommen und bestätigt, dass die Landesregierung auch weiterhin eine entsprechende landesplanerische Steuerungsregelung für notwendig hält. In Anbetracht der Tatsache, dass – solange das Bundesverwaltungsgericht über die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht entschieden hat – die Regelung des § 24 a LEPro nach wie vor als Zielbestimmung gilt, sieht sich die Landesregierung jedoch nicht in der Lage, derzeit bereits ein Gesetzgebungsverfahren für eine Neuregelung in Gang zu setzen. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht Ende März die Nichtzulassungsbeschwerde ablehnen sollte, ist wegen der bevorstehenden Landtagswahl die Durchführung eines Gesetzgebungsverfahrens in der noch verbleibenden Zeit nicht mehr möglich. Die Ministerin hat daher angeboten, unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände einen „Experten-Workshop“ durchzuführen, in dem mit Rechtsexperten (u.a. Herrn Vorsitzenden Richter am OVG NRW a. D. Ulrich Kuschnerus) und Vertretern der Industrie- und Handelskammern, des Einzelhandelsverbands, der Regionalplanungsbehörden und der betroffenen Ressorts der Landesregierung über Form und Inhalt einer möglichen Neufassung des § 24 a LEPro vorbereitend beraten wird. Die entsprechenden Vorarbeiten zur Durchführung des Workshops haben begonnen, dieser soll Ende März stattfinden. Beschluss des Vorstandes des Städtetages NRW vom 7.10.2009 1. Angesichts des Strukturwandels im Einzelhandel und der aktuellen Rechtsprechung zu Hersteller-Direktverkaufszentren (Factory-OutletCenter, FOC) betont der Vorstand des Städte- tages Nordrhein-Westfalen erneut die Bedeutung des Einzelhandels für funktionsfähige und lebendige Innenstädte. Der Vorstand begrüßt deshalb die Bemühungen der Landesregierung, die städtischen Zentren zu stärken, die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren in die Innenstädte zu lenken und damit nicht zuletzt die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung zu sichern. 2. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26.8.2009, mit der die Regelung in § 24 a Abs. 1 Satz 4 des Landesentwicklungsprogramms (LEPro) zur Steuerung von FOC als verfassungswidrig verworfen wurde, bittet der Vorstand des Städtetages NRW die Landesregierung nachdrücklich, kurzfristig eine Neuregelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels vorzubereiten, um möglichst bald wieder Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit zu schaffen. Der Städtetag NRW bietet hierzu seine Unterstützung an. Beschluss des Vorstandes des Städtetages NRW vom 3.2.2010 1.Der Vorstand des Städtetages NRW bekräftigt seinen Beschluss vom 7.10.2009, wonach eine rechtssichere Regelung in der Landesplanung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels insbesondere wegen des darin enthaltenen Integrationsgebots dringend erforderlich ist. 2.Vor diesem Hintergrund begrüßt der Vorstand des Städtetages NRW das Angebot der Landesregierung, gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden zügig eine Neufassung von landesplanerischen Zielen für eine zentrenorientierte Steuerung des großflächigen Einzelhandels zu erarbeiten, falls die negative Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW zu § 24 a LEPro rechtskräftig werden sollte. Umweltzonen in den Städten 1.Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie in den Städten der Bevölkerung Maßnahmen zur Verminderung dieser Schadstoffbelastungen nach sich zieht. Ziel der europäischen Luftqualitätsrahmenrichtlinie, ihrer Tochterrichtlinien sowie ihrer entsprechenden Umsetzung im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) war es, die Luftqualität in Europa zu erhalten und zu verbessern. Hierzu wurden Grenzwerte und Alarmschwellen für die Konzentration von bestimmten Schadstoffen in der Luft festgelegt, deren Überschreitung im Interesse eines effektiven Gesundheitsschutzes Die Novelle der EU-Luftqualitätsrahmenrichtlinie ist am 11.6.2008 in Kraft getreten. Die neue Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG) fasst die ursprüngliche Rahmenrichtlinie von 1996 sowie zwei Tochterrichtlinien und die Entscheidung des Rates über den „Austausch von Informationen und Luftqualitätsmessungen“ in einer Richtlinie zusammen. Die bisher geltenden PM10-Immissionsgrenzwerte blieben unverändert. Gleichzeitig 6 wurden den Mitgliedstaaten, die in den betroffenen Gebieten die PM10-Immissionsgrenzwerte nicht anhalten können, die Möglichkeit eingeräumt, eine Verlängerung der Einhaltefrist für die Schadstoffwerte um drei Jahre (bis Juni 2011) nach Inkrafttreten der Richtlinie zu beantragen. Die Bundesregierung hat daraufhin entsprechende Anträge bei der Europäischen Kommission gestellt. Mit der Entscheidung der Kommission vom 2.7.2009 (K-2009-5240) ist diesen Anträgen für bestimmte Ballungsräume und Städte auch in Nordrhein-Westfalen entsprochen worden. Darüber hinaus enthält die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie Ziel- und Grenzwerte für die kleineren Partikel PM 2,5, die ab 2010/2015 gelten. Seit dem 1.1.2010 gelten ebenfalls verbindliche Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2). Können die Jahresgrenzwerte nicht eingehalten werden, kann von den Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Einhaltefrist vom 1.1.2010 an um höchstens fünf Jahre beantragt werden. Allerdings muss – wie bei PM10 – von den Mitgliedstaaten der Nachweis erbracht werden, dass Luftreinhaltepläne erstellt wurden, die geeignet sind, spätestens zum Ablauf der neuen Frist die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten. Die neue Luftqualitätsrichtlinie muss bis spätestens 11.6.2010 in nationales Recht umgesetzt werden. 2.Luftreinhaltepläne und Umweltzonen Insbesondere in den Ballungsräumen in Nordrhein-Westfalen wurden und werden die Tagesgrenzwerte und Jahresmittelwerte bei den Schadstoffen Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) z.T. noch überschritten. Deshalb sind bereits seit dem Jahre 2005 von den Bezirksregierungen in enger Abstimmung mit den betroffenen Städten Luftreinhalte- und Aktionspläne erstellt worden. Teil dieser Maßnahmenpakte ist auch die Einführung von Umweltzonen. In diesen Zonen dürfen in der ersten Stufe nur Fahrzeuge fahren, die hierfür mit einer Plakette gekennzeichnet sind. In den folgenden Stufen sind auch Fahrzeuge betroffen, die eine rote oder gelbe Plakette besitzen. Das Bundesumweltamt (UBA) schätzt, dass in der ersten Stufe, in der nur wenige Fahrzeuge ausgesperrt werden, bei der Feinstaubbelastung eine 2 %ige Verminderung erreicht werden kann / konnte. Allerdings wird in der erweiterten Stufe, also wenn nur Fahrzeuge mit der grünen Plakette Zufahrtserlaubnis erhalten, die Luft in den Städten deutlich besser. Das UBA schätzt, dass solche Maßnahmen zu 10 bis 12 % weniger Feinstaubbelastung führen. Nach einer aktuellen Untersuchung des UBA wurden bundesweit im Jahre 2009 an 23 der insgesamt 408 Messstationen die Feinstaubkonzentrationswerte (50 µg/m3) an mehr als 35 Tagen überschritten. Für das Jahr 2010 befürchtet das UBU insbesondere, dass die neuen Jahresmittelwerte von Stickstoffdioxid (NO2) an vielen städtischen Luftmessstationen überschritten werden. Im Jahre 2009 wurden an 55 % der Luftmessstationen dieser Grenzwert (40 µg/m3 Luft) überschritten. Vor diesem Hintergrund hält das UBA die bisher in den Luftreinhalteplänen vorgesehenen Maßnahmen, wie z.B. die Einrichtung von Umweltzonen, für richtig. In Nordrhein-Westfalen sind bisher in 14 Städten Umweltzonen eingerichtet worden. In Köln und Dortmund wurde bereits zum 1.1.2008 eine Umweltzone eingerichtet. In den Städten Bochum, Bottrop, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Mülheim a.d.R., Oberhausen sowie Recklinghausen wurde zum 1.10.2008 eine Umweltzone eingerichtet. Düsseldorf und Wuppertal haben seit dem 15.2.2009 eine Umweltzone. In Bonn und Münster wurden zum 1.1.2010 Umweltzonen eingerichtet. In Neuss ist eine Umweltzone zum 15.2.2010 vorgesehen. 3. Folgen der aktuellen Rechtsprechung Die deutschen Verwaltungsgerichte beschäftigen sich bereits seit rund vier Jahren mit der Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie in den Städten. Ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8.12.2009 (Az. 11 S 50.09) bestätigt die Rechtmäßigkeit der Berliner Umweltzone. Die Umweltzone in Hannover ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 21.4.2009 (Az.: 4A5211/08) ebenfalls bestätigt worden. Nach diesem Urteil sind Fahrverbote geeignet und erforderlich, um die Stickstoffdioxidbelastung der Luft in der Umweltzone Hannovers zu senken. Eine weitere Verstetigung des Verkehrsflusses allein durch eine koordinierte Schaltung der Lichtsignalanlagen reiche hierfür nicht aus. Auch der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.7.2008 zu einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.3.2007 entschieden, dass ein subjektives Recht auf Erstellung eines Aktionsplans für natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen betroffen sind, bei den zuständigen Behörden besteht. Allerdings obliege den Mitgliedstaaten nur die Verpflichtung, „im Rahmen eines solchen Aktionsplans und kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte oder 7 der Alarmschwellen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und aller betroffenen Interessen auf ein Minimum zu verringern und schrittweise zu einem Stand unterhalb dieser Werte oder Schwellen zurückzukehren“. Dieses Urteil belässt den Städten einen hinreichenden Ermessensspielraum zur Umsetzung der europäischen und nationalen Vorgaben und ist vor diesem Hintergrund ausdrücklich zu begrüßen. Die deutschen Verwaltungsgerichte sowie der Europäische Gerichtshof bestätigen die Erfahrungen der nordrhein-westfälischen Städte. Sie zeigen, dass eine erfolgreiche Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie in der kommunalen Praxis nur dann gelingen kann, wenn neben den vorrangigen quellenbezogenen spezifischen Emissionsminderungen am Fahrzeug selbst lediglich zusätzlich sowohl planerische als auch ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Minderung der Schadstoffbelastungen ergriffen werden müssen. Hierzu gehören neben der Einrichtung von Umweltzonen weitere Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), zur wirkungsvollen Unterstützung des Radverkehrs und zur besseren Bewältigung des straßengebundenen Lkw-Verkehrs in den Städten. Der Deutsche Städtetag hatte bereits im Jahr 2006 in seiner aktualisierten Arbeitshilfe „Reduzierung verkehrsbedingter Schadstoffbelastungen in den Städten“ darauf hingewiesen, dass einzelnen Maßnahmen kein Allheilmittel zur Verbesserung der Luftqualität in den Städten darstellen, sondern nur durch das Zusammenwirken der verschiedenen Instrumente positive Auswirkungen zu erwarten sind. 4. Zwischenfazit • Der Handlungsbedarf aufgrund der Schadstoffbelastungen durch PM10 und Stickoxide ist nach wie vor sehr groß. Insbesondere in den Ballungsräumen werden die Grenzwerte nach der EU-Luftqualitätsrahmenrichtlinie für beide Schadstoffarten vielfach überschritten. • Die Einführung von Umweltzonen ist kein Allheilmittel. Da zurzeit aber keine vernünftigen Alternativen vorliegen, stellen sie einen sinnvollen Ansatz dar, um die Luftschadstoffbelastungen in den Städten mittelfristig zu senken. • Neben der Einführung von Umweltzonen sind zusätzliche Maßnahmen planerischer und ordnungsrechtlicher Art erforderlich. • Maßnahmen zur Reduzierung der Schadstoffbelastungen können nur dann erfolgreich sein, wenn sie flächendeckend geplant und in der Durchführung abgestimmt werden. Die Ausweisung einzelner Straßenabschnitte als Umweltzone ist demzufolge nicht zielführend. 8 • Die bisherige Strategie einer umweltorientierten kommunalen Verkehrsplanung – insbesondere die Bündelung der Verkehre auf dem Hauptverkehrsstraßennetz – darf nicht aufgegeben werden. Anderenfalls wäre mit Verdrängungseffekten in das untergeordnete Straßennetz und somit einer Verlagerung der Probleme in die Wohngebiete zu rechnen. • Die ständig wachsenden Verkehrsmengen durch Pkw- und Lkw-Verkehre verursachen insbesondere in den Ballungsräumen erhebliche Luftschadstoffbelastungen. Sie wirken sich nachteilig auf die Gesundheit der betroffenen Bürgerinnen und Bürger aus und gefährden die Städte als Wohnstandorte. Die kommunalen Bemühungen, die Verkehrsemissionen mit stadtplanerischen, verkehrsplanerischen und ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu verringern, stoßen an ihre Grenzen. Deshalb ist es dringend erforderlich, zur Verbesserung der Luftqualität in den Städten endlich mit Vorrang Maßnahmen an der Quelle zu ergreifen. • Zügig und vor allem zeitgleich mit den Vorgaben aus der EU-Luftqualitätsrichtlinie müssen verschärfte Abgasstandards für Neuwagen und für den Pkw/Lkw-Bestand eingeführt werden. Neue europäische Abgasstandards wurden zwar für alle Fahrzeugarten inzwischen beschlossen. Eine durchgreifende Minderung insbesondere der Stickoxidemissionen wird jedoch erst mit der Einführung der Euro 6-Norm eintreten, die aber erst ab 2013 verbindlich wird und deshalb für die Einhaltung der Grenzwerte für die Luftqualität – auch bei Inanspruchnahme einer bis 2015 verlängerten Einhaltungsfrist – zu spät kommt. Bund und Länder sind daher aufgefordert, wirtschaftliche Anreize mit Hilfe einer stärker emissionsbezogenen Kfz-Steuer für Pkw, einer Fortschreibung und Stärkung der emissionsabhängigen Mautgebührenstaffelung sowie durch ein bundesweites Förderprogramm für die Einführung abgasarmer, nicht mautpflichtiger leichter Lkw zu schaffen. Gleichzeitig müssen die Anreize für die Nachrüstung von Lkw mit Filtersystemen geschaffen oder verbessert werden, die sowohl den Partikel- als auch den Stickoxidausstoß bestehender Fahrzeuge reduzieren. Auch dazu bedarf es eines bundesweiten Konzepts, um eine schnelle und flächendeckende Markteinführung solcher Filtersysteme zu ermöglichen. • Das Land muss sich an der Finanzierung der Maßnahmen aus den Luftreinhalteplänen beteiligen. Bisher wurden diese Pläne von den Bezirksregierungen erarbeitet. Die Finanzierung der Maßnahmenpakete bleibt jedoch allein den Städten überlassen. Dies ist angesichts der katastrophalen Finanzsituation der nordrhein-west- fälischen Städte nicht weiter hinnehmbar. Die vorgesehenen Infrastrukturmaßnahmen müssen deshalb vom Land mitfinanziert werden. Nur so können die Grenzwerte nach der EU-Luftqualitätsrichtlinie sowohl für Feinstaub als auch für Stickstoffdioxid mittelfristig eingehalten werden. 5. Beschluss des Vorstandes des Städtetages NRW Der Vorstand des Städtetages NRW hat auf seiner Sitzung am 3.2.2010 folgenden Beschluss gefasst: 1.Vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte, die die rechtliche Zulässigkeit und die Wirksamkeit von Umweltzonen in den Städten bestätigen, hält es der Vorstand des Städtetages NRW für erforderlich, zur Verbesserung der Luftqualität die Umweltzonen beizubehalten. Die ständig wachsenden Verkehrsmengen durch Pkw- und Lkw-Verkehre verursachen nach wie vor erhebliche Luftschadstoffbelastungen in den Städten Nordrhein-Westfalens. Sie wirken sich nachteilig auf die Gesundheit der betroffenen Bürgerinnen und Bürger aus und gefährden die Städte als Wohnstandorte. Die kommunalen Bemühungen, die Verkehrsimmissionen mit stadtplanerischen, verkehrsplanerischen und ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu verringern, stoßen an ihre Grenzen. 2.Der Vorstand appelliert deshalb an das Land Nordrhein-Westfalen, gegenüber dem Bund sowie der Europäischen Union auf die zügige Einführung verschärfter Abgasstandards (EURO 5 und EURO 6 für Pkw/Lkw) auch für den Bestand hinzuwirken. Weiterhin sollte NordrheinWestfalen sich für die verbindliche Anordnung von Partikelfiltern für Pkw und Lkw zur Einhaltung der Grenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid einsetzen. Angesichts der aktuellen Finanzlage in den Städten ist es außerdem erforderlich, dass das Land Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Luftreinhaltepläne den Städten eine zusätzliche finanzielle Unterstützung gewährt. Dichtigkeitsprüfung von Hausanschlussleitungen bei der Grundstücksentwässerung Der § 61 a LWG (private Abwasseranlagen) ist auch auf ausdrücklichen Wunsch der kommunalen Spitzenverbände im Landeswassergesetz aufgenommen worden. Er regelt die allgemeinen Anforderungen an die Dichtigkeit von Hausanschlussleitungen, die bis dahin durch die Landesbauordnung geregelt wurden. Die Aufnahme dieser Regelung im LWG verfolgte aus kommunaler Sicht das Ziel, rechtlich verbindliche und für den kommunalen Vollzug einheitliche Regelungen zu schaffen. Das Land hat den Anforderungen zunächst dahingehend entsprochen, dass es für die Kommunen als entsorgungspflichtige Körperschaften allgemeine Informationsverpflichtungen für die Grundstückseigentümer zur Frage der Dichtigkeit verankert hat sowie die Möglichkeit, satzungsrechtliche Lösungen für die Anforderungen an Sachkundige zu schaffen, sofern das Land nicht eine eigene Regelung trifft. Letzteres ist dadurch geschehen, dass das Land zunächst auf dem Weg eines Erlasses festgelegt hat, dass die Registrierung der Sachkundigen durch die Kammern (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, IngenieurkammerBau) zu erfolgen hat und das LANUV NRW eine internetbasierte Liste der Sachkundigen für ganz Nordrhein-Westfalen vorhält. Zusätzlich zu den Anlaufschwierigkeiten bei den regionalen Kammern zur Umsetzung des Erlasses zeigte sich, dass es europarechtliche Bedenken gegen die gewählte Lösung gab, die sich an der Festlegung der Sach- und Fachkunde der Sachkundigen durch die Kammern festmachte. Deshalb musste im Rahmen eines Artikelgesetzes das Landeswassergesetz geändert werden. Zu dem entsprechenden Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP (Drucksache 14/10149) fand am 27.1.2010 eine Landtagsanhörung statt, zu der auch der Städtetag Nordrhein-Westfalen geladen war. Die kommunalen Spitzenverbände haben die entsprechenden Ergänzungen in § 61 a Abs. 6 begrüßt, weil dadurch mehr Rechtssicherheit geschaffen wird. Allerdings haben sie weitere Ergänzungen gefordert, um sowohl einen verwaltungsgerichtsfesten Vollzug als auch eine bürgerfreundliche Umsetzung zu gewährleisten. Dies betrifft im Wesentlichen folgende Punkte: 1. Zulassung von Sachkundigen Es muss sichergestellt werden, dass auch Sachkundige, die nicht bei den zulassenden Stellen (Industrie- und Handelskammern in NRW, 9 Handwerkskammern des westdeutschen Handwerkskammertags, Ingenieurkammer-Bau NRW) organisiert sind, eine Zulassung durch diese bekommen können. Dieses gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass nach dem Gesetzentwurf auch Sachkundige aus anderen Bundesländern und anderen EU-Staaten zugelassen werden sollen. Entweder müssen die Kammern – entgegen ihrem bisherigen Verhalten – auch in diesen Fällen ebenfalls als zulassende Stelle tätig werden oder es muss eine weitere Stelle im Gesetz für Nichtmitglieder der berufsständigen Organisation benannt werden. Hier käme z. B. das LANUV NRW in Betracht. 2. Streichung von Sachkundigen Es muss sichergestellt werden, dass Sachkundige, die durch Unzuverlässigkeit in der Praxis auffällig geworden sind, von der Liste entfernt werden. Entweder muss diese Streichung von der Liste durch die zugelassenen Stellen oder durch das LANUV NRW erfolgen. Dieses Streichungsverfahren selbst ist rechtssicher auszu gestalten. Wird dies nicht gewährleistet, ist die gesamte Liste irgendwann Makulatur und läuft ins Leere, weil die Grundstückseigentümer keine Sicherheit mehr haben, dass die Liste keine „schwarzen Schafe“ und „Kanalhaie“ enthält. 3. Vorgaben für die Dichtigkeitsprüfungsbescheinigung und für die Prüfmethoden Es ist zwingend erforderlich, dass in der Verwaltungsvorschrift nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW zusätzlich geregelt wird – wie eine Dichtheitsprüfungsbescheinigung auszusehen hat und – welche Prüfmethoden anzuwenden sind. Eine solche Ergänzung ist schon deshalb unverzichtbar, weil sich in der Verwaltungspraxis seit dem Inkrafttreten des § 61 a LWG NRW am 31.12.2007 gezeigt hat, dass es keine gesetzliche Regelung zum Inhalt der Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung mehr gibt. Dieses war unter der Geltung des § 45 Landesbauordnung NRW – alte Fassung – noch der Fall, denn hier gab es die Bescheinigung gemäß § 66 Landesbauordnung NRW über die Errichtung oder Änderung von Abwasseranlagen (siehe MinBl NRW 2000, Seite 1488). Deshalb sollte der obersten Wasserbehörde die Befugnis eingeräumt werden, den Mindest-Inhalt der Prüfbescheinigung durch Verwaltungsvorschrift zu regeln. 10 Außerdem sollte sie regeln, welche Prüfmethoden angewendet werden können. So ist es etwa bei Neubauten wenig sinnvoll, die neu errichteten Abwasserleitungen auf dem privaten Grundstück während einer TV-Untersuchung auf Dichtigkeit zu überprüfen, weil bei einer TV-Untersuchung nicht erkannt werden kann, ob Dichtungsringe ordnungsgemäß angebracht worden sind oder sogar fehlen. Hier kommt dann auch im Interesse des Grundstückeigentümers unter Berücksichtigung der 5-jährigen Gewährleistungsfrist beim Hausbau nur eine Dichtheitsprüfung mit Wasserdruck oder Luftdruck in Betracht. Außerdem ist es z. B. in Bereichen, in denen das öffentliche Kanalnetz Fremdwassereinträge durch Grundund Drainagewasser von privaten Grundstücken zu verzeichnen hat, angezeigt, die Art der Prüfungsmethode satzungsrechtlich vorgeben zu können, weil anderenfalls die Fremdwasserproblematik für die Kommunen nicht zufriedenstellend gelöst werden kann. Ohne diese Ergänzungen des § 61 a Abs. 6 LWG NRW wird eine endgültige Rechtssicherheit für die Kommunen und die Grundstückseigentümer nicht geschaffen. Es wären sowohl rechtliche Auseinandersetzungen vor den Verwaltungsgerichten als ein Scheitern des gesetzgeberischen Zieles durch verärgerte Grundstückseigentümer zu befürchten. Die Stellungnahme des Regionalforums Abwasser Rhein-Erft-Sieg für die kommunalen Spitzenverbände vom Januar 2010 zu den vorhandenen Defiziten im Umgang mit § 61 a LWG NRW zeigt noch einmal nachhaltig den Handlungsbedarf aus Sicht der kommunalen Praxis (siehe Kasten auf Seite 11 f.). Beschluss des Vorstandes Der Vorstand des Städtetages NRW hat auf seiner Sitzung am 3.2.2010 in Köln folgenden Beschluss gefasst: 1. Der Vorstand bedauert, dass es bisher nicht gelungen ist, zur Umsetzung des § 61 a LWG NRW einfache und vollzugsfreundliche Lösungen zu schaffen. 2. Der Vorstand hält die bisher vom Land vorgesehenen Umsetzungsregelungen zur Dichtigkeitsprüfung von Hausanschlussleitungen für unzureichend und Nachbesserungen für dringend erforderlich. 3. Der Vorstand bittet das Land, diese Defizite gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden zügig zu beseitigen, um zu rechtssicheren Lösungen für Städte und Grundstücks eigentümer zu kommen. Stellungnahme des „Regionalforums Abwasser Rhein-Erft-Sieg“ zu den vorhandenen Defiziten im Umgang mit §61a LWG NRW Bei den Teilnehmern des „Regionalforums Abwasser Rhein-Erft-Sieg“ handelt es sich um eine losen Interessengemeinschaft der abwasserbeseitigungspflichtigen Unternehmen im Umland von Köln, um die Themen rund um die Abwasser entsorgung durch einen gemeinsamen Informations- und Erfahrungsaustausch optimierter und zukunftsfähig behandeln zu können. Zurzeit engagieren sich folgende Abwasserbetriebe im Regionalforum Abwasser Rhein-Erft-Sieg: – Abwasserwerk Stadt Bergisch Gladbach – Bundesstadt Bonn – Stadt Brühl – Stadt Frechen – Stadtwerke Hürth – Stadt Kerpen – Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR – Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR – Abwasserbetrieb Troisdorf AöR – Entsorgungsbetriebe Wesseling Im „Regionalforum Abwasser“ wurde festgestellt, dass in der Umsetzung des neuen § 61a LWG NRW im vergangenen Jahr seitens der Landes- und Kommunalbehörden und durch die Kammern viele Anstrengungen unternommen worden sind, den Bürgern eine ausreichende Hilfestellung für einen fristgerechten Dichtheitsnachweis ihrer Grundstücksleitungen anzubieten. Aus den bisherigen Erfahrungen der Kommunen sind jedoch weitere Optimierungen notwendig, um eine einfache und reibungsfreie Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen gewährleisten zu können: So stehen seit Anfang Dezember 2009 im Internet auftritt des LANUV NRW viele Informationen zur Dichtheitsprüfung privater Hausanschlüsse zur Verfügung, die den Bürgern einen umfassenden Einblick in das Thema bieten. Darüber hinaus wird eine Liste von Sachkundigen aus den verschiedenen Kammerbezirken dargestellt, die für die Bürger eine solche Prüfung durchführen können. Diese Liste sollte hinsichtlich einiger, unten dargestellter Aspekte ergänzt oder verändert werden, da sie deutliche Defizite hat, die umgehend beseitigt werden sollten. Diesbezüglich erwarten wir Ihre kurzfristige Unterstützung gegenüber dem LANUV und den Kammern. – Die Sachkundigenliste im Internetauftritt des LANUV ist nur nutzbar, wenn der Nutzer direkt an einer Internetverbindung damit arbeitet. Ein großer Anteil des betroffenen Personenkreises bzw. der Zielgruppe zur Anwendung des § 61a haben keine Internetverbindung und sind auch zukünftig nicht an den modernen Informationswegen interessiert. Daher wenden sich viele dieser Kunden, vor allem Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen der älteren Generation, an ihre zuständige Kommune mit der Anfrage nach einer Auswahl möglicher und zuverlässiger Vertragspartner. Hier sehen wir eine erweiterte Auskunftspflicht des LANUV als direktem Ansprechpartner, sowohl anfragenden Bürgern, als auch den Abwasserbeseitigungspflichtigen entsprechendes Material in einer aussagekräftigen Papier- bzw. Druckversion zur Verfügung zu stellen. Leider kann von den Kommunen kein qualitativ guter Auszug aus der LANUV-Liste mit vertretbarem Aufwand zur Verfügung gestellt werden, da die Auswahl aus der Internet-Datenbank nicht als Ganzes oder auch nur in Auszügen druckbar ist. Eine entsprechende Anpassung der Software würde hier eine erhebliche Erleichterung bringen. – Die Suchfunktionen der Sachkundigenliste sind relativ unbequem und erschließen sich auch in ihrer Logik nicht auf den ersten Blick, so dass die Suche nach einer geeigneten Firma sehr zeitaufwendig sein kann. Detailinformationen zu den Firmen, wozu auch die Telefonnummer oder die Internetadresse gehören, können nur jeweils einzeln aufgerufen und ausgedruckt werden. Hier sollte die Darstellung des Datenbankauszuges so gestaltet werden, dass eine Mehrfachauswahl von Unternehmen mit der gleichzeitigen Anzeige aller Detailinformationen möglich ist. Auch dieses Auswahlergebnis muss als Ganzes druckbar sein. – Die Datenbank enthält derzeit alle Sachkundigen mit entsprechenden Zertifikaten, die Mit- 11 glied einer der Kammern in NRW sind. Daraus ergeben sich viele Probleme: Sachkundige der Kommunen, die lediglich die Sachkunde für Beratungs- und Überprüfungszwecke erworben haben, werden gelistet – stehen dem Markt aber nicht zu Verfügung. Sachkundige im Grenzgebiet von NRW werden nicht gelistet, können aber durchaus beauftragt werden. Sachkundige außerhalb der Kammern werden nicht gelistet, können die Prüfung aber ebenfalls durchführen. In diesem Bereich besteht für die Landesbehörden und die Kammern dringender Handlungsbedarf, um schnell eine umfassende und hochwertige Information an die Bürger weitergeben zu können. – Die Datenbank der Sachkundigen muss vom LANUV inklusiv einer Historie weitergeführt werden, da die Grundstückseigentümer nicht verpflichtet sind, die Dichtheitsnachweise unmittelbar beim Abwasserunternehmen abzugeben. Wenn das Einreichen der Unterlagen erst zum Ende der Frist erfolgt, kann unter Umständen der Sachkundige längst von der Liste verschwunden sein. Damit wäre die Sachkunde des Prüfers für die Kommune nicht mehr nachvollziehbar. – In dem noch neuen und daher zwangsläufig unsicheren Markt sind viele Firmen bzw. einzelne Sachkundige aktiv, die von den Kommunen nicht weiter empfohlen werden können, da schon in mehreren Fällen unzureichende oder sogar mangelhafte Arbeitsleistungen über entsprechende Beschwerden bekannt geworden sind. Trotzdem werden diese Firmen oder Sachkundigen nach wie vor gelistet. Hier ist eine intensive und transparente Qualitätssicherung der Liste durch das LANUV erforderlich, die das rasche Entfernen von sogenannten Kanalhaien ermöglicht. Der Rechtsweg über die Kammern zur Aberkennung der Zulassung ist zu langwierig im Vergleich zu den relativ kurzen Fristen für die Erbringung des Dichtheitsnachweises. Eine schnelle Reaktion auf Landesebene ist diesbezüglich dringend erforderlich, um den Bürgern eine möglichst umfassende Sicherheit bei der Beauftragung einer bestimmten Firma bieten zu können. Dabei sollte die gelistete Firma mindestens eine Rüge erhalten oder von der Liste gestrichen werden, nicht nur der betreffende Sachkundige, da die Firma in der Verantwortung für die Arbeitsqualität ihrer Mitarbeiter steht. In der Hand der einzelnen Kommunen hätte diese Qualitätssicherung erhebliche Nachteile und ist deshalb nicht zu vertreten: 12 • Kanalhaie würden sich beschweren mit der Folge langwieriger Rechtsstreitigkeiten, wenn einzelne Kommunen eine negative Empfehlung aussprechen würden • Kanalhaie würden in andere Kommunen ausweichen • Für die Bürger entständen damit unsichere Verhältnisse Darüber hinaus herrscht weiterhin bei den Kommunen eine große Unsicherheit bezüglich der Kontrolle der vorgelegten Dichtheitsprüfungen. Selbst stichprobenartige Überprüfungen sind nicht mit den vorhandenen Personalkapazitäten zu bewältigen. Hier benötigen die Kommunen Rechtssicherheit hinsichtlich ihrer Überwachungsverantwortung, damit entsprechende Stellen vor dem Gebührenzahler gerechtfertigt werden können. Neben der im Gesetz sehr offen und vage formulierten Informations- und Beratungspflicht sind die Abwasserbeseitigungspflichtigen derzeit lediglich verantwortlich dafür, die eingehenden Dichtheitsnachweise der Grundstückseigentümer entgegen zu nehmen. Die qualitative Verantwortung liegt ausschließlich beim Bürger, bzw. bei dem von ihm beauftragten Sachkundigen. Aufgrund der personellen Engpässe muss dies von den meisten Kommunen auch ohne Überprüfung oder Wertung der Unterlagen so praktiziert werden. Wenn allerdings auch in Zukunft keinerlei Überwachung stattfindet, ist die Qualität der Dichtheit von Hausanschlüssen nicht gewährleistet bzw. als sehr kritisch zu bewerten. Bisher gibt es zudem keinen einheitlichen Mindeststandard, welche Unterlagen vom beauftragten Sachkundigen über den Grundstückseigentümer als Nachweis der Dichtheitsprüfung einzureichen sind. Bei den bisher vorliegenden Unterlagen bestehen daher immense Qualitätsunterschiede, je nach beauftragter Firma. Auch hier würde die gesetzliche Vorgabe eines Mindeststandards viele Unsicherheiten sowohl auf Seiten der Hauseigentümer, als auch auf Seiten der Kommunen beheben. Ausarbeitung im Auftrag des Regionalforums Abwasser Rhein-Erft-Sieg: Dipl.-Ing. (FH) Jutta Lenz Städte erwarten vollen Kostenausgleich bei der Durchführung des Zensus 2011 Nach Verabschiedung der einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen wird gegenwärtig der Entwurf eines Landesausführungsgesetzes zum Zensusgesetz 2011 intensiv zwischen dem Innenministerium, den kommunalen Spitzenverbänden und dem Landesbetrieb „Information und Technik NRW“ (IT.NRW) beraten. Dazu hat es seit Sommer 2009 mehrere intensive Diskussionssitzungen im Innenministerium gegeben. Der vorliegende Gesetzentwurf mit Stand vom 4.12.2009 basiert auf einem unter Federführung Baden-Württembergs erarbeiteten Musterentwurf für Regelungsinhalte der Zensusausführungsgesetze der Länder. Mit diesem Länderentwurf sollten möglichst bundesweit übereinstimmende Regelungen für die Einrichtung und die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen, für die Aufgaben und die Entschädigung der Erhebungsbeauftragten sowie für die Regelung der Kostenerstattung erreicht werden. kommunale Gebietsrechenzentren, soll nicht zulässig sein. Die Zeitpläne für den Zensus 2011 sehen vor, dass die Erhebungsstellen ab November 2010 ihren Betrieb beginnen und spätestens im April 2012 abschließen. Kostenerstattung Die den Kommunen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 übertragenen Aufgaben werden – trotz aller Einsparungen bei Durchführung eines Registerzensus – erhebliche Kosten verursachen, die den Kommunen auf der Grundlage und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Konnexitätsregelungen von den Ländern zu erstatten sind. Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Länder mit 250 Millionen Euro, was laut ursprünglicher Kalkulation cirka. 37 Prozent der zu erwartenden Kosten der Länder und Kommunen abdecken soll. In den gemeinsamen Sitzungen mit dem Innenministerium und dem Landesbetrieb IT.NRW wurden neben den Regelungen im Entwurf des Ausführungsgesetzes insbesondere das Kalkulationsschema für die Kosten der Erhebungsstellen sowie Varianten für einen Verteilungsschlüssel zur Verteilung der Mittel auf die Städte und Kreise behandelt. Die Gespräche der kommunalen Spitzenverbände mit dem Innenministerium und dem Landesbetrieb IT.NRW haben sich daher insbesondere auf die Erstellung einer Kostenfolgeabschätzung, die Regelung des finanziellen Ausgleichs und die Regelung des Verteilungsschlüssels als Bestandteile des zu erlassenden Ausführungsgesetzes bzw. einer ggf. erforderlich werdenden ergänzenden Rechtsverordnung konzentriert. Einrichtung und Betrieb von Erhebungs stellen Das vom Innenministerium vorgelegte Kalkulationsschema zu den Kosten der Erhebungsstellen sieht keine Spitzabrechnung, sondern die Berücksichtigung von Durchschnittssätzen in pauschalierter Form vor. Die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände haben demgegenüber frühzeitig darauf hingewiesen, dass diese Art des Vorgehens nicht geeignet ist, den realen Erhebungsaufwand abzubilden. Sie haben - an Hand zahlreicher Beispiele belegt - die vom Land vorgegebenen Schätzungen als unrealistisch oder zu niedrig bemessen zurückgewiesen. Im Landesausführungsgesetz ist die Einrichtung von 54 Erhebungsstellen in den 23 kreisfreien Städten und 31 Kreisen des Landes vorgesehen. Diese können – wie von den kommunalen Spitzenverbänden gefordert – in den dort vorhandenen abgeschotteten Statistikstellen eingerichtet werden. Da auch eine Anzahl kreisangehöriger Städte abgeschottete Statistikstellen besitzt, sieht der Gesetzentwurf vor, dass auch diese Städte die Aufgaben der Erhebungsstelle grundsätzlich werden übernehmen können. Darüber hinaus wird zur Zeit eine Regelung erarbeitet, die den Kreisen und kreisfreien Städten die Möglichkeit eines gemeinsamen Betriebs von Erhebungsstellen eröffnet, wenn eine örtliche Nähebeziehung besteht und die Entfernung zur Erhebungsstelle nicht unverhältnismäßig vergrößert wird. Die Übertragung der Aufgaben der Erhebungsstellen auf Zweckverbände, etwa So ist etwa der drastisch erhöhte Aufwand bei der Klärung von Problemfällen oder der Erhebung in Sonderanschriften bei der vorgenommenen Pauschalierung nicht angemessen berücksichtigt worden. Für andere Aufgaben wurden Zeitanteile kalkuliert, die aus dem laufenden Betrieb von Landesämtern abgeleitet wurden, auf kommunale Erhebungsstellen aber nicht unmittelbar übertragen werden können. Offen ist, ob bei der Rücklaufkontrolle von rd. 8 13 Millionen Fragebögen ein Zeitaufwand von einer (wie das Land kalkuliert) oder von drei Minuten (wovon die Kommunen ausgehen) zugrunde zu legen ist – was allein eine Divergenz bei den zu veranschlagenden Personalkosten in zweistelliger Millionenhöhe bedeutet. Auch das Stundenhonorar für die einzusetzenden Interviewer erscheint deutlich zu niedrig angesetzt. Obwohl in den Gesprächen mit dem Innenministerium einige Zugeständnisse erzielt werden konnten, gehen die kommunalen Spitzenverbände davon aus, dass die den Kommunen in NRW tatsächlich entstehenden Kosten nach gegenwärtigem Stand etwa doppelt so hoch sein werden, wie die vom Land zugestandene Kostenerstattung. Eine zusätzliche Unsicherheit bezüglich Aufwand und Kosten der Zensus-Durchführung besteht insofern, als Verfahren und Umfang der vorgesehenen Haushaltsbefragungen noch nicht abschließend geklärt sind. Der Entwurf der Stichprobenverordnung, der die hierzu erforderliche Klarheit bringen wird, ist dem Bundesrat bis zum 15.3.2010 zuzuleiten. Die zu erwartenden Abweichungen von den bisherigen Stichprobenplänen werden dazu führen, dass auch die insofern ermittelten Ausgleiche für die kommunalen Mehrbelastungen in Nordrhein-Westfalen neu berechnet werden müssen. Zeitrahmen für das Gesetzgebungsverfahren Der ursprüngliche Zeitrahmen für das Gesetzgebungsverfahren zum Zensusausführungsgesetz NRW sah eine Verabschiedung des Gesetzes im ersten Quartal vor. Dieser Zeitplan ist mit Blick auf die auslaufende Wahlperiode nicht mehr zu halten. Zum gegenwärtigen Stand ist vorgesehen, den Gesetzentwurf noch vor der Landtagswahl am 9.5.2010 fertigzustellen und dem Kabinett zur Beschlussfassung vorzulegen. Mit der Einbrin- gung in den Landtag ist dann in der neuen Legislaturperiode zu rechnen (erster regulärer Sitzungstermin am 7.6.2010), so dass von einer Verabschiedung des Gesetzes frühestens im Spätsommer 2010 auszugehen ist. Die verbleibende Zeit soll seitens der Geschäftsstelle des Städtetages NRW für eine gemeinsame Initiative der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW genutzt werden. Auf der Grundlage des Vorstands-Beschlusses vom 3.2.2010 soll nochmals an die Landesregierung herangetreten werden und eine auskömmliche Erstattung der den Kommunen bei der Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 entstehenden Kosten gefordert werden. Ggf. soll diese Forderung nach Einbringung des Gesetzentwurfes in den Landtag gegenüber den Fraktionen wiederholt werden. Beschluss des Vorstands des Städtetages NRW Der Vorstand des Städtetages NRW hat auf seiner Sitzung am 3.2.2010 folgenden Beschluss gefasst: 1.Der Vorstand begrüßt es, dass die Erhebungsstellen für den Zensus 2011 bei den kreisfreien Städten und den Kreisen im Rahmen der dort vorhandenen abgeschotteten Statistikstellen eingerichtet werden sollen. 2.Ebenso begrüßt er die Ankündigung der Landesregierung, der Forderung der kommunalen Spitzenverbände zu entsprechen, den Kreisen und kreisfreien Städten - unter bestimmten Voraussetzungen - die Einrichtung gemeinsamer Erhebungsstellen zu ermöglichen. 3.Der Vorstand erwartet von der Landesregierung den vollen Ausgleich der den Kommunen bei der Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 entstehenden Kosten entsprechend dem Konnexitätsprinzip. Sprachförderung neu organisieren Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW (Städtetag NRW, Landkreistag NRW und Städte- und Gemeindebund NRW) hat für die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Generationen, Familie und Integration des Landtags NRW am 28.1.2010 zum Thema „Sprachförderung neu organisieren“ (Drs. 14/9073) die folgende Stellungnahme abgegeben: 14 Voranstellen möchten wir, dass der Sprachstandsfeststellung verbunden mit einer frühzeitigen Sprachförderung im Hinblick auf die Schaffung einer größeren Chancengerechtigkeit für alle Kinder eine zentrale Bedeutung zukommt. Die Sprachkompetenzen von Kindern und Jugendlichen sind ein wichtiger, wenn nicht gar der zentrale Schlüssel zum Bildungserfolg. Sprach- förderung in Kindertagesstätten muss dabei vom Grundsatz her als eine Querschnittsaufgabe betrachtet werden, die fester Bestandteil der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen sein sollte. In der Vergangenheit gab es in Nordrhein-Westfalen neben zahlreichen Einzelprojekten und halbjährlichen Sprachförderkursen vor der Einschulung, die aber an bestimmte Voraussetzung geknüpft waren und nicht flächendeckend angeboten wurden sowie Sprachfördermaßnahmen in der Eingangsphase der Grundschulen keine spezielle Sprachstandsfeststellung und anschließende Sprachförderung. Vor diesem Hintergrund hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände die gesetzliche Festschreibung der Feststellung des Sprachstandes zu einem frühen Zeitpunkt und eine sich daran anschließende Sprachförderung von Kindern mit Förderbedarf als notwendige und sinnvolle Schritte für mehr Chancengerechtigkeit ausdrücklich begrüßt. Sinnvoll ist die Sprachstandserhebung aber nur dann, wenn im Anschluss eine fundierte und hinreichende Sprachförderung der förderbedürftigen Kinder gewährleistet ist. Weiterhin ist festzustellen, dass die Fortentwicklung des Sprachstandsfeststellungsverfahrens – nach Durchführung des ersten Durchgangs im Jahr 2007 – zu deutlichen Verbesserungen im Verfahren geführt hat. Insbesondere die stärkere Einbeziehung der Fachkompetenz der Erzieherinnen und Erzieher in den Kindertageseinrichtungen wird von den kommunalen Spitzenverbänden in diesem Zusammenhang ausdrücklich begrüßt. Dennoch ist der mit dem Verfahren verbundene Aufwand nach wie vor als hoch zu bewerten. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hätte sich an dieser Stelle gewünscht, dass das Land auf die von den kommunalen Spitzenverbänden entwickelte Verfahrensalternative zurückgegriffen hätte. Diese Verfahrensalternative, die gegenüber den zuständigen Ressorts bereits 2007 vorgetragen wurde, sieht wie folgt aus: In der ersten Stufe der Sprachstandsfeststellung wird auf die formalisierte Beteiligung der Grundschullehrerinnen und Grundschullehrer verzichtet und stattdessen auf die Förderempfehlungen der Erzieherinnen und Erzieher der Kindertageseinrichtungen zurückgegriffen. Die bei den Fachkräften der Kindertageseinrichtungen vorhandenen Kompetenzen und das Erfahrungswissen über den Sprachstand der Kinder werden genutzt, so dass vielen Kindern eine überflüssig formalisierte Testsituation erspart würde. In die zweite Stufe der Sprachstandsfeststellung kämen dann nur die Kinder, bei denen die Erzieherinnen und Erzieher entweder einen Förderbedarf annehmen oder nicht eindeutig ablehnen können sowie diejenigen Kinder, die keine Kindertageseinrichtung besuchen und die Kinder, bei denen die Eltern mit der Förderempfehlung der Erzieherinnen bzw. Erzieher aus der ersten Stufe nicht einverstanden sind. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) hatte die entsprechende Verfahrensalternative seinerzeit mit dem Hinweis auf den Wortlaut des § 36 Abs. 2 Schulgesetz abgelehnt und hieraus gefolgert, dass das Schulamt für die Durchführung aller Phasen des Sprachstandsfeststellungsverfahrens zuständig sei und daher auf allen Verfahrensstufen Lehrerinnen und Lehrer zwingend zu beteiligen seien. Die kommunalen Spitzenverbände waren und sind hingegen der Auffassung, dass dem Schulamt nach § 36 Abs. 2 Schulgesetz zwar eine „Gewährleistungsverantwortung“, nicht aber eine „Erfüllungsverantwortung“ für die Sprachstandsfeststellung bei den zwei Jahre vor der Einschulung befindlichen Kindern zukommt. Nicht auf allen Verfahrensstufen müssen daher zwangsläufig Lehrerinnen und Lehrer eingesetzt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten zu der von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände vorgeschlagenen Verfahrensalternative verweisen wir auf unsere Stellungnahme zur Anhörung „Sprachstandserhebung und Sprachförderung“ am 9.11.2007 (Drs. 14/1659). Eine flächendeckende Erfassung des Sprachförderbedarfs aller vierjährigen Kinder in NordrheinWestfalen über ein Sprachstandsfestellungsverfahren wird – mit den oben beschriebenen Einschränkungen – als bedeutsam und bundesweit innovativ bewertet, da in anderen Bundesländern überwiegend erst fünfjährige Kinder getestet werden. Jedoch ermöglicht das Testverfahren nur die Feststellung des Ist-Standes eines Kindes in seiner sprachlichen Entwicklung zu einem bestimmten Zeitpunkt und berücksichtigt nicht den Migrationshintergrund von getesteten Kindern. Wichtig ist unserer Einschätzung nach zudem eine regelmäßige Überprüfung des Sprachstandes der Kinder in den Einrichtungen anhand eines Beobachtungsverfahrens (z.B. SISMIK oder SELDAK), welches in der täglichen Arbeit der Kindertageseinrichtungen angewendet werden kann und aufwendige Ressourcenbindungen zu einem bestimmten Zeitpunkt verhindert. Zu dem überreichten Fragenkatalog nehmen wir im Einzelnen wie folgt Stellung: 15 1.Wie beurteilen Sie den Ressourceneinsatz beim Sprachstandsfeststellungsverfahren Delfin 4 und seiner lückenlosen Erfassung aller Kinder in Nordrhein-Westfalen im Verhältnis zu den Effekten auf die Sprachfähigkeit der Kinder bei ihrer Einschulung? Sehen Sie Alternativen zu diesem Vorgehen? Sehen Sie Möglichkeiten, mit vergleichbarem Aufwand bessere Effekte zu erzielen? Der Ressourceneinsatz beim Sprachstandsfeststellungsverfahren Delfin4 wird nach wie vor insgesamt als sehr hoch eingeschätzt. Die gesamte Organisation des Verfahrens setzt ein Zusammenspiel unterschiedlicher Ämter voraus. Die Sicherstellung des Tests, die Beantragung von Fördermitteln und die Umsetzung der Sprachförderung sind nur durch zusätzliches Personal zu gewährleisten; zudem werden OverheadKapazitäten bei den Schul- und Jugendämtern benötigt. Insgesamt reichen die zeitlichen und personellen Ressourcen sowohl in den Kindertageseinrichtungen als auch in den Grundschulen nicht aus. So fallen an den Grundschulen beispielsweise Unterrichtseinheiten aus, damit die Lehrkräfte den Test in den Kindertageseinrichtungen durchführen können. Teilweise wird auch der mit der Beantragung der Mittel beim Landesjugendamt verbundene Arbeitsaufwand als sehr hoch bewertet. Die Umstellung auf eine kindbezogene Förderung mit Vorlage der jeweiligen Bescheinigung führt zu erheblicher Mehrarbeit, die die Kommunen mit zusätzlichen Kosten belasten. Vor Ort haben die Erkenntnisse der Praktiker aus Kindergarten und Schule dazu geführt, dass insbesondere folgende Aspekte gemeinsam von den zuständigen Fachbereichen verbessert wurden: • mehr Zeit zum Nachgespräch einzuplanen und zu organisieren; • das Wissen und die Erfahrungen der Erzieherinnen und Erzieher stärker ins Testergebnis einfließen lassen; • die Tests in gewohnter Umgebung für die Kinder stattfinden zu lassen; • frühzeitige und umfassende Transparenz und Informationen für die Eltern, damit Stresssituationen für Eltern und Kinder soweit wie möglich vermieden werden; • möglichst hoher Grad an Normalität bei der Durchführung (Vermeidung von klassischen Testsituationen); • die Lehrkräfte, die bei der Durchführung des Testverfahrens beteiligt sind, besuchen die ent16 sprechende Kindertageseinrichtung bereits vor der Durchführung des eigentlichen Testverfahrens; • die Bildung gemeinsamer Testteams zwischen Erzieherinnen und Erziehern sowie Lehrerinnen und Lehrern. Als Alternative zum derzeitig praktizierten Sprachstandsfeststellungsverfahren verweisen wir auf den seinerzeit bereits 2007 von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände vorgelegten Verfahrensvorschlag, bei der in der ersten Teststufe auf eine formalisierte Beteiligung der Grundschullehrer und Grundschullehrerinnen verzichtet wird (vgl. die ausführlichen Darlegungen zum Verfahrensvorschlag in unserer Stellungnahme). Sofern das MSW an seiner rechtlichen Einschätzung von § 36 Abs. 2 Schulgesetz festhält – wovon auszugehen ist – wäre die Schaffung entsprechender gesetzlicher Rahmenbedingungen, die die Durchführung der ersten Testphase ausschließlich durch die Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen ermöglichen würde, wünschenswert. Die Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen sind aufgrund ihres ohnehin bereits vorhandenen Wissens um den Entwicklungsstand der Kinder mit weniger Aufwand in der Lage, den Sprachentwicklungsstand der Kinder zutreffend einzuschätzen. Zudem sollten die Fachkräfte speziell für die Thematik geschult werden. Auch hierfür müsste das Land die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stellen. 2.Können aus Ihrer Sicht aussagekräftige Ergebnisse erzielt werden, die die Wirksamkeit der Förderung (Sprachfähigkeit) und die finanziellen Aufwendungen hierfür in ein Verhältnis setzen? Zurzeit kann diese Frage aus Sicht der Jugendhilfe nicht seriös beantwortet werden. Konzeptionell ist es wünschenswert, dass die Sprachförderung durch die/den betreuende/n Erzieher/ in erfolgt. Der Aufwand, den das Regelpersonal für die Sprachförderung aufbringt, sollte durch Zusatzkräfte ausgeglichen werden. Sprachförderung sollte dabei einerseits in Kleingruppen als gezielte Unterstützung des (Zweit-)Spracherwerbs und mit Einsatz angemessener Lehr- und Lernmaterialien sowie Methoden stattfinden. Sprachförderung ist und sollte durchgängige Praxis im pädagogischen Alltag der Kindertageseinrichtungen sein. Aspekte wie individualisierte Sprachförderung, ganzheitliches Lernen, Wahlfreiheit des Kindes, anregungsreiche Lernumgebung, gute Zusammenarbeit mit den Eltern und eine positive, ressourcenorientierte Grundhaltung der Erzieherinnen und Erzieher dem Kind und seiner Familie gegenüber stellen dabei die pädagogische Basis dar. Erfahrungen aus der kommunalen Praxis zeigen, dass in Kindertageseinrichtungen insbesondere mit einem hohen Anteil an Kindern mit Migrationshintergrund häufig eine weitere, gezielte Sprachförderung in Kleingruppen notwendig ist. Hierfür muss mehr Personal eingebunden werden, welches in Ergänzung zu den bestehenden Landesmitteln von den Kommunen hoch bezuschusst wird. 3.Wie beurteilen Sie die Tatsache, dass für die Kinder, bei denen ein zusätzlicher Sprachförderbedarf festgestellt wird, landesseitig ein Betrag von 340 Euro zur Verfügung gestellt wird? Die zusätzliche finanzielle Förderung aus dem Kinderbildungsgesetz in Höhe von jährlich 340,00 Euro bzw. aktuell 345,00 Euro pro Kind ist gerade auch vor dem Hintergrund der schwierigen Haushaltslage vieler nordrhein-westfälischer Kommunen ein wichtiges Engagement des Landes. Die Förderung über Pauschalen wird als positiv bewertet und ermöglicht eine gewisse Planungssicherheit, aber wie bei jeder Pauschalförderung wird die Pauschale nicht immer den individuellen Anforderungen des zu fördernden Kindes gerecht. Die Finanzierung ist flexibel ausgestaltet, wodurch Aufwand für Fortbildungen und Sachkosten ermöglicht wird. Die Festlegung des zusätzlichen Sprachförderbedarfes seitens des Landes im Rahmen von 340,00 Euro bzw. aktuell 345,00 Euro pro Kind ist das Ergebnis der seinerzeit geführten Konnexitätsgespräche zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden. Bereits damals wurde vereinbart, dass die landesseitig zur Verfügung gestellte Summe im Rahmen der für das Jahr 2011 vorgesehenen Revision des KiBiz auf seine Auskömmlichkeit hin überprüft werden muss. In der praktischen Umsetzung der Sprachförderung ermöglicht der Betrag jedoch nur den Einsatz von Honorarkräften bzw. alternativ den Einsatz von Fachkräften nur bei einer gewissen Anzahl von Kindern, so dass eine Kontinuität der Betreuung nicht immer gegeben ist. Für die individuelle Förderung wäre der Einsatz von hauptamtlichen Sprachförderkräften notwendig. Diese ist jedoch mit der derzeitigen Finanzlage in den Kommunen häufig nicht leistbar. Eine kontinuierliche, qualitativ hochwertige Sprachförderung, die die Finanzierung von zusätzlichem Personal, Sprachfördermaterialien und Fortbildungen umfasst, erfordert weitere Unterstützung seitens des Landes. 4.Wie bewerten Sie die fachliche, personelle und finanzielle Ausstattung der Kindertagesein- richtungen und Schulen in Bezug auf die Sprachdiagnostik und ‑förderung? Die Notwendigkeit einer besseren fachlichen, personellen und finanziellen Ausstattung wird gesehen. Für den Bereich Kindertageseinrichtungen ist festzustellen: Die Kompetenzen „Sprachdiagnostik und Sprachförderung“ sind zu intensivieren und per spektivisch in die Ausbildung und das Anforderungsprofil der Erzieher und Erzieherinnen aufzunehmen. Insbesondere im Hinblick auf die personelle Ausstattung bindet die Diagnostik Zeit ohne Zugabe von zusätzlichen Ressourcen. Lediglich integrativ arbeitende Einrichtungen verfügen über (zusätzliche) Ressourcen im Bereich Sprachdiagnostik und Sprachförderung. Um die sprachliche Entwicklung der Kinder mit zusätzlichem Sprachförderbedarf adäquat unterstützen bzw. durchführen zu können, benötigen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen häufig noch zusätzliche Fortbildungen, auch die über das obligatorische Personal in den Kindertageseinrichtungen hinaus eingesetzten Sprachtrainerinnen und Sprachtrainer benötigen Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen. Angesichts der schwierigen Haushaltssituation der Kommunen können diese nicht in zufriedenstellendem Maße angeboten werden. Für den Bereich der Grundschulen ist festzustellen: Für die Sprachdiagnostik wird den Grundschulen kein zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt, für die Diagnostik sollen Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte beispielsweise aus Integrationsstellen oder Förderstellen benannt werden. Dies führt dazu, dass Förderstunden entfallen. Bei Grundschulen mit einem hohen Anteil von Kindern mit Migrationshintergrund trifft es Kinder, die in besonderer Weise auf diese Förderung angewiesen sind. 5.Sollte die testende Institution mit der fördernden übereinstimmen? Wie wäre dies zu ermöglichen? Ja, die testende Institution und die fördernde Institution sollten – wenn möglich – übereinstimmen. Dies wäre sowohl im Interesse der Kinder, die getestet werden, als auch im Sinne der Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen, die aus ihrer praktischen Arbeit bereits über umfassende Kenntnisse über den Sprachstand und den Entwicklungsstand der Kinder verfügen. Erzieherinnen und Erzieher sind die Fachkräfte der Elementarpädagogik in den Kindertageseinrichtungen und sollten daher auch grundsätzlich die testenden und fördernden Personen der Kinder sein. Dabei sollte allerdings gewährleistet sein, 17 dass die Tests von einer speziell für die Diagnostik geschulten Fachkraft der Kindertageseinrichtung durchgeführt werden und dabei auch das Wissen über den Gesamtentwicklungsstand des jeweiligen Kindes berücksichtigt wird und nicht isoliert nur der Sprachentwicklungsstand. Dafür sind entsprechende Personalressourcen vorzuhalten. Im derzeit praktizierten Sprachstandsfeststellungsverfahren ist es bei einer guten Kooperation zwischen Kindertageseinrichtung und Schule umsetzbar, dass die testende Institution mit der fördernden übereinstimmt. Eine Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen könnte noch zusätzlich dazu beitragen. Diagnostik sollte integraler Bestandteil des pädagogischen Anforderungsprofils für Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrerinnen und Lehrer sein. Hinsichtlich beider Professionen wird hier noch Verbesserungsbedarf gesehen. 6.Wie bewerten Sie die früheren Maßnahmen zur Feststellung des Sprachförderbedarfes (bis 2006) im Vergleich zu dem landesweiten Sprachtest „Delfin 4“, der in diesem Jahr zum dritten Mal durchgeführt wurde? Im früheren Verfahren der Sprachförderung – vor Einführung des Sprachstandsfeststellungsverfahrens – wurde der Bedarf von den Tageseinrichtungen benannt. Die Einschätzung leitete sich aus Beobachtungen der Erzieherinnen und Erzieher ab. Eine Beantragung von Maßnahmen konnte jedoch nur erfolgen, wenn eine Tageseinrichtung mindestens 50 Prozent Kinder mit Sprachförderbedarf hatte. Kinder, die keine Tageseinrichtungen besucht haben, sind erst im Alter von fünf Jahren mit Cito getestet worden. Der Sprachtest nach Delfin 4 ist indessen demgegenüber differenzierter, individueller und wird flächendeckend und frühzeitig durchgeführt. Mit Delfin 4 wurde ein standardisiertes Verfahren entwickelt, welches auch wissenschaftlichen Untersuchungen und Erfahrungen aus der Praxis Rechnung trägt, dass eine zunehmende Einbeziehung von Kindern mit deutscher Muttersprache in die Sprachförderung notwendig geworden ist. Im jetzigen Verfahren haben alle Kinder mit diagnostiziertem Sprachförderbedarf ohne Einschränkungen die Möglichkeit auf eine Sprachförderung, dies ist zur Schaffung einer verbesserten Chancengerechtigkeit für alle Kinder unverzichtbar. Bei früheren Maßnahmen vor 2006, insbesondere der Überprüfung im Rahmen der Einschulungsuntersuchung, stand der eventuelle therapeutische Sprachförderbedarf im Vordergrund. Die 18 Maßnahmen waren keine verbindlichen, standardisierten Diagnostik-Instrumente, so dass Delfin 4 insoweit als wichtige Ergänzung angesehen wird. Seit der Anpassung des Testverfahrens im Hinblick auf den zweiten Durchlauf im Jahr 2008 werden auch verstärkt die Erkenntnisse und Beobachtungen der Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen berücksichtigt. Der Einsatz von Delfin 4 hat zudem den Blick auf Sprachauffälligkeiten von Kindern in den Kindertageseinrichtungen weiter geschärft. Aus Sicht der Kommunen sind daneben weitergehende lokale Verabredungen sinnvoll, um regional eine vergleichbare Qualität der Sprachfördermaßnahmen zu sichern. 7.Wie bewerten Sie die Tatsache, dass die bisherigen Maßnahmen der Landesregierung zur Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung im Zusammenhang mit Delfin 4 und der sogenannten zusätzlichen Sprachförderung nicht systematisch evaluiert wurden und dennoch auf alle Kinder im Land angewendet werden? Eine systematische Evaluation der bisherigen Maßnahmen der Landesregierung zur Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung im Zusammenhang mit Delfin 4 ist wünschenswert und notwendig, sowohl im Hinblick auf eine Überprüfung des Testverfahrens als auch in Bezug auf eine gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung. Eine frühzeitige Evaluation hätte möglicherweise zu einer größeren Akzeptanz des Verfahrens in der Fachöffentlichkeit und vor allem auch zu verlässlichen Aussagen hinsichtlich seiner Wirkungen beitragen können. Zudem wäre es wünschenswert gewesen, wenn zeitgleich mit der Einführung des Sprachstandsfeststellungsverfahrens ein Förderkonzept mit entsprechender Handreichung für die Erzieherinnen und Erzieher im Elementarbereich vorgelegen hätte. Als problematisch wird im Hinblick auf eine geplante Evaluation angesehen, dass – auch aber nicht nur allein aufgrund der Trägerautonomie – verschiedene Konzepte der Sprachförderung angewandt werden und die Bedingungen, unter denen Sprachförderung geleistet wird, z.B. bezogen auf die Qualifizierung des Personals, die Förderkonzepte, die Materialien und Hand reichungen und die tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel, insgesamt sehr heterogen sind. 8.Halten Sie eine Evaluation zur Wirksamkeit der im KiBiz verankerten Sprachförderung bereits zum jetzigen Zeitpunkt für sinnvoll? d. bezogen auf Kinder, bei denen eine von Fachärzten diagnostizierte Behinderung im sprachmotorischen Bereich festgestellt wurde? Ja. Es besteht insgesamt ein dringender Bedarf, den Erfolg der Sprachfördermaßnahmen verbindlich und einheitlich zu evaluieren. Insgesamt gibt es (erste) positive Rückmeldungen über den Erfolg der Fördermaßnahmen aus den Schulen. Um jedoch konkrete Aussagen treffen zu können, bedarf es weiterer Instrumente. Das hierzu aktuell getestete Verfahren „Delfin 5“ ist dazu geeignet, wenn es flächendeckend eingesetzt wird. Ob es für eine detaillierte Evaluation ausreicht, kann erst die detaillierte Arbeit mit diesem Testverfahren zeigen. zu a) Die Kinder, die im ersten Durchgang im Jahr 2007 getestet worden sind, befinden sich jetzt in der Schule und eine Evaluation wäre gut möglich. Bei der Evaluation, die über einen längeren Zeitraum angelegt sein sollte, müssten aber auch die Sprachfördermaßnahmen, die jeweils durchgeführt worden sind, berücksichtigt werden, um Empfehlungen für die Sprachförderkonzepte aussprechen zu können. Nur eine Evaluation der in Nordrhein-Westfalen eingeleiteten Maßnahmen kann zeigen, ob der eingeschlagene Weg wirklich den erwarteten Erfolg bringt. 9.Wie hoch schätzen Sie den Erfolg der Sprachförderung ein, die aufgrund der Sprachstandserhebung Delfin 4 festgestellt und erfolgt ist? Sind bereits messbare Erfolge erzielt worden? An dieser Stelle ist nur eine spekulative Einschätzung möglich. Aus den Kindertageseinrichtungen werden durchaus Erfolge wahrgenommen. Dazu passt die Rückmeldung von Schulen, die im Rahmen der Schulanmeldungen festgestellte Sprachkompetenz habe sich verbessert. Wirkungen lassen sich jedoch verlässlich nur mit entsprechenden Testinstrumenten messen. Der Erfolg der zusätzlichen Sprachförderung auf der Basis von Delfin 4 ist jedoch schwerlich zu trennen von Sprachfördermaßnahmen, die in vielen Einrichtungen auf der Grundlage von Befunden anderer in der Praxis bewährter Verfahren wie beispielsweise SISMIK und SELDAK, stattfinden. 10. Wie bewerten Sie die diagnostische und prognostische Tragfähigkeit des Sprachtestes Delfin 4 a. im Allgemeinen (bezogen auf alle Kinder)? b. bezogen auf Kinder, deren Muttersprache nicht deutsch ist? c. bezogen auf Kinder, die noch nicht vier Jahre alt sind? Mit kleinen Verbesserungen lässt sich der Test in der Regel gut auf die gesamte Zielgruppe anwenden. Für die ganzheitliche Entwicklungsunterstützung eines Kindes sollte aber – wie bereits oben angemerkt – auch das sonstige Wissen über seinen Gesamtentwicklungsstand berücksichtigt werden, nicht isoliert nur der Sprachentwicklungsstand. Zu bedenken ist, dass manche Kinder aufgrund des Testcharakters ihre Mitarbeit verweigern und es sich bei den Ergebnissen von Delfin 4 lediglich um eine punktuelle Momentaufnahme handelt. Ein Vorteil von Delfin 4 liegt ohne Zweifel darin, dass hierdurch auch Kinder erreicht werden, die (noch) keine Kindertageseinrichtung besuchen. zu b) Kinder, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, werden in diesem Diagnoseverfahren nicht gesondert berücksichtigt, aus Sicht der Praktiker sollte hier eine differenzierte Betrachtung erfolgen und entsprechend nachgebessert werden. Zum Beispiel wird nicht berücksichtigt, dass sie Quatschwörter nicht selten sehr gut nachsprechen können, da sie zum einen gar nicht wissen, dass diese Wörter keine wirkliche Bedeutung haben und sie sich außerdem noch viele Wörter durch reines Nachsprechen aneignen. Hier ist die diagnostische Tragfähigkeit von Delfin 4 in Frage zu stellen. Auf die Problematik der Anwendung von Quatschsätzen und Kunstwörtern hatte die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände bereits in ihrer Stellungnahme zur Anhörung „Sprachstandserhebung und Sprachförderung“ am 09.11.2007 (Drs. 14/1659) hingewiesen. zu c) Für Kinder, die noch keine vier Jahre alt sind, scheint der Test nicht geeignet, da das verwendete Spiel in der Abbildung und im Aufbau insoweit eine Überforderung darstellt. Allein eine Veränderung der Auswertungsmatrix dürfte insoweit nicht ausreichend sein. zu d) Kinder, die über eine sprachmotorisch diagnostizierte Behinderung verfügen, können ebenfalls teilnehmen, da der Sprachtest auf eine pädagogische Sprachförderung abzielt. Der Test kann aber auf keinen Fall eine fachärztliche Diagnostik ersetzen. Vielmehr sollten klare Aussagen zum Umgang mit behinderten bzw. von Behinderung 19 bedrohten Kindern in die Durchführungsrichtlinien aufgenommen werden. Die Sprachstandsfeststellung stellt dabei eine wichtige Ergänzung zu den anderen notwendigen therapeutisch diagnostischen Verfahren dar. Wenn es sich hingegen um ein Kind mit komplexeren Behinderungen handelt, scheint die diagnostische und prognostische Tragfähigkeit fragwürdig, da das betroffene Kind dann beispielsweise bereits die Fragestellung nicht verstehen oder sich nicht anhand des Spielplans orientieren, geschweige denn Sätze oder Phantasiewörter nachsprechen kann. Die Prognose und eine anschließende Sprachförderung sind nicht automatisch ein Garant, dass sich die sprachlichen Fähigkeiten altersgemäß bis zur Einschulung verbessern. Hier ist es wichtig, ein Sprachförderkonzept zu entwickeln, das ganz genau auf die Bedürfnisse des einzelnen Kindes abgestimmt wird. Die Testergebnisse von Delfin 4 sind nach Einschätzung der Erfahrungen aus der Praxis hierfür nicht allein aussagekräftig genug, um daraus ein individuelles Förderkonzept zu entwickeln. Hierfür sind früh einsetzende, ressourcen- und entwicklungsorientierte Beobachtungsverfahren (z.B. SISMIK und SELDAK), die auch die mutter- und mehrsprachige Kompetenz zugewanderter und binationaler Kinder berücksichtigen, einem einmaligen Test im Alter von vier Jahren vorzuziehen. 11. Welche Aspekte und Basiskompetenzen gehören zur Sprachaneignung eines Kindes und müssen in Sprachstandserhebungen berücksichtigt werden? Ist die Berücksichtigung einer Mehrsprachigkeit notwendig oder mindestens wünschenswert? Über die bereits in Delfin 4 verankerten Aspekte und Basiskompetenzen hinaus ist die Betrachtung des Gesamtentwicklungsstandes eines Kindes und der dafür relevanten Hintergründe – beispielsweise die Bedingungen des Lernortes Familie – dringend erforderlich. Sprachförderung muss in die Förderung der Gesamtentwicklung eines Kindes eingebettet sein. Zudem sind allgemeine Lerndispositionen wie Neugier, Sinneswahrnehmung, kognitive Verarbeitungsstrukturen zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der Mehrsprachigkeit – der Mutter-, Herkunfts- oder Familiensprache – ist wünschenswert und relevant, um festzustellen, ob eine allgemein verzögerte Sprachentwicklung oder aber ein Förderbedarf in der deutschen Sprache vorliegt. Auch etwaige mehrsprachige Kompetenzen von Kindern sollten berücksichtigt werden. Kinder mit nicht deutscher Muttersprache sollten weiterhin erleben, dass ihre 20 Familiensprache Achtung und Wertschätzung erfährt. Die Wertschätzung der Familiensprache ist für die Ausbildung des Selbstbewusstseins und für die Identitätsentwicklung von erheblicher Relevanz. Daher ist die Einbeziehung der Mehrsprachigkeit auch in die Diagnostik und Förderung wünschenswert. 12. Wie valide sind die Ergebnisse einer punktuellen Sprachstandsfeststellung vierjähriger Kinder, gerade auch im Vergleich zu Beobachtungsverfahren? Eine abschließende Einschätzung ist an dieser Stelle nur schwerlich möglich. Beobachtungsverfahren sind auf eine längere Betrachtung der Kinder angelegt, sind zudem unterschiedlich ausgestaltet und nicht selten von subjektiven Elementen geprägt. Mit Blick auf die Entwicklung der Kinder werden Beobachtungsverfahren dennoch als aussagekräftiger bewertet, andererseits kann nur durch eine punktuelle Sprachstandsfeststellung der aktuelle Entwicklungsstand und Förderbedarf zu einem bestimmten Zeitpunkt ermittelt werden. Punktuelle Sprachstandsfeststellungsverfahren werden hingegen unter anderem durch die Tagesform und die Atmosphäre während der Testsituation maßgeblich beeinflusst. Förderkräfte sollten daher, wie in der Handreichung dargelegt, flexibel und individuell mit den Ergebnissen der punktuellen Untersuchung umgehen und alle relevanten Aspekte und Erkenntnisse bei ihrer Tätigkeit zu Grunde legen. 13. Sehen Sie neben den im Antrag „Sprachförderung neu organisieren“ (Landtagsdrucksache 14/9073) benannten Defiziten in der Testung und Sprachförderung von Kindern im Vorschulalter weitere Vor- oder Nachteile in den beschriebenen Verfahren? Nein. Allerdings sollte für Kinder, die als sog. „Seiteneinsteiger bzw. Seiteneinsteigerinnen“ – beispielsweise aus dem Irak oder Iran – nach den beiden Testphasen von Delfin 4 in den Kindertageseinrichtungen aufgenommen werden, zwingend sichergestellt werden, dass – zusätzlich und unterjährig – Landesmittel bereitgestellt und gezahlt werden. Ein entsprechendes einfaches Antrags- und Förderverfahren ist zwingend und umgehend sicherzustellen. Die Durchführung eines Sprachtests für diese Kinder ist regelmäßig obsolet, da diese Kinder die deutsche Sprache nicht verstehen und sprechen können. 14. Zeichnet sich bei den Förderorientierungen ein Veränderungsbedarf ab? Wenn ja, inwieweit sollten auch noch andere Aspekte miteinbezogen werden? Bei einer „finanziellen“ Förderorientierung wäre es hilfreich, wenn zumindest auf der kommunalen Ebene gemeinsame Förderkonzepte umgesetzt werden, die abgestimmt auf Grundschulebene fortgeführt werden. Insgesamt scheint eine höhere Verbindlichkeit, beispielsweise in Form von Empfehlungen, sinnvoll. Die Förderorientierungen bieten kein individuelles Konzept für die Sprachentwicklung des einzelnen Kindes an. Es werden nur allgemeine und hinlänglich schon seit vielen Jahren bekannte Verfahren, die die Sprachentwicklung unterstützen, aufgezeigt. Ein Schwerpunkt sollte auf das Zusammenwirken aller an der Erziehung und Bildung eines Kindes Beteiligten gelegt werden. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung von Kindertageseinrichtungen und Schulen unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten als gleichberechtigte Partner. 15. Wie bewerten Sie die Instrumente zur Sprachstandsfeststellung von vierjährigen Kindern in Nordrhein-Westfalen, auch im Vergleich zu den Verfahren in anderen Bundesländern? Eine abschließende Bewertung ist aus Sicht der Kommunen nicht möglich. Als positiv ist insbesondere hervorzuheben, dass die Sprachstandsfeststellung in Nordrhein-Westfalen frühzeitig und flächendeckend durchgeführt wird und alle Kinder – auch die, die (bisher) keine Kindertageseinrichtungen besuchen – erfasst. In anderen Bundesländern finden Tests zur Sprachstandsfeststellung überwiegend erst bei fünfjährigen Kindern statt. Dies ist für eine erfolgreiche Sprachförderung jedoch zu spät. Derzeit ist festzustellen, dass sich einige Bundesländer an Nordrhein-Westfalen orientieren und auf eine frühzeitigere Sprachstandsfeststellung setzen wollen. 16. Welche Erfahrungen sind bundesweit mit Sprachförderkonzepten für Kinder von Geburt bis zum Alter von zehn Jahren gemacht worden? Wie sehen Sie diese Erfahrungen im Vergleich zum Verfahren in Nordrhein-Westfalen? Es liegen uns keine detaillierten Informationen über die Erfahrungen mit Sprachförderkonzepten bundesweit für Kinder von Geburt bis zum Alter von zehn Jahren vor. Ein Vergleich zum Verfahren in Nordrhein-Westfalen ist uns daher leider nicht möglich und kann unserer Einschätzung nach verlässlich nur im Rahmen einer umfangreichen Expertise gemacht werden. 17. Welche Impulse für die Testung und Sprachförderung von Kindern im Vorschulalter lassen sich formulieren aus aktuellen Ergebnissen der Forschung a.zur Didaktik der deutschen Sprache (auch: Deutsch als Fremdsprache) und Linguistik? b.in Psychologie, Hirnforschung und Kognitionswissenschaften? c.in Entwicklungspsychologie und Pädagogik? zu a) und zu b) Hierzu ist keine abschließende Einschätzung möglich. zu c) Am wichtigsten für die Diagnose des Sprachentwicklungsstandes ist der Einsatz eines Beobachtungsverfahrens, das eine individuell auf das Kind bezogene Förderung ermöglicht. Voraussetzung für die Förderung ist eine gute Qualifikation der Fachkräfte. Die Fortbildungen dazu sollten folgende Schwerpunkte beinhalten: • den Vorbildcharakter im Umgang mit der eigenen Sprache bewusst machen • Wissen zur Sprachentwicklung vermitteln, das auch den grammatikalischen Bereich einschließt • Wissen über Inhalte verschiedener Förderkonzepte, um diese bezogen auf die Förderbedürfnisse der Kinder einsetzen zu können. Ein weiterer wichtiger Impuls ist die Wertschätzung der Familiensprache. Dies schließt eine Sprachförderung auch in der Muttersprache mit ein. Hier ist es sehr wichtig, die Eltern einzubinden. Die Sprachförderkonzepte sollten Zeiten für eine regelmäßige Wiederholung des Gelernten beinhalten, damit sich die Kinder Neues auch langfristig einprägen. Die neuesten Ergebnisse der Hirnforschung bestätigen dies noch einmal ausdrücklich. Die Atmosphäre und die Einrichtung der Lernorte ist ein weiteres wesentliches Kriterium. Kinder sollten die Sprachförderung nicht nur im alltäglichen Geschehen erhalten, sondern unbedingt auch zusätzlich in kleinen Gruppen. Dies ermöglicht ein viel konzentrierteres und intensiveres Auseinandersetzen mit Sprache und ist für einen erfolgreichen Sprach erwerb unverzichtbar. Bei der Methodenauswahl in der Sprachförderung sollte man weiterhin berücksichtigen, dass Kinder durch Bewegung besser lernen können. 18. Wie bewerten Sie den Umstand, dass immer wieder Beteiligte an den Sprachtests kritisieren, es kämen „falsche“ Ergebnisse heraus, die einen Förderbedarf nahelegen, obwohl sich alle darin 21 einig sind, dass ein solcher nicht vorliegt, wie auch umgekehrt, dass offensichtlicher Sprachförderbedarf nicht erkannt wird? Dieses Phänomen ist aus der Praxis bekannt und resultiert aus dem Testverfahren. Die Ergebnisse des Sprachstandsfeststellungsverfahrens Delfin 4 sind abhängig von verschiedenen Faktoren: Der physischen und psychischen Verfassung des Kindes während des Tests, der Ausgestaltung der Testsituation, der Qualifikation und Zusammenarbeit der Testpersonen sowie einem vorhandenen Interpretationsspielraum bei den Ergebnissen und der Punktevergabe. „Falsche“ Ergebnisse können daher nicht in jedem Einzelfall ausgeschlossen werden – zumal Delfin 4 für viele Kinder eine ungewohnte Situation darstellt –, aber bei einer guten Zusammenarbeit und einem inhaltlichen Austausch zwischen den Lehrkräften und Erzieherinnen und Erziehern lässt sich ein fehlerhaftes Ergebnis leicht korrigieren. Wenn es an den Ergebnissen des Sprachtestes Zweifel gibt, sollten die verantwortlichen Beteiligten versuchen herauszufinden, wie diese entstanden sind und welche Konsequenzen hieraus zu ziehen sind. 19. Welche Reaktionen zeigen die Kinder in der konkreten Situation der Sprachstandserhebung? Die beschriebenen Reaktionen der Kinder sind sehr unterschiedlich. Teilweise sind die Kinder sehr offen und zugänglich und führen den Test spielerisch und neugierig durch, teilweise verschließen und verweigern sich die Kinder auch oder können sich nicht auf den Test konzen trieren. Wie aus der Pädagogik bekannt, reagieren Kinder sensibel auf besondere Situationen. Hier spielen die Gestaltung des Testverfahrens, die geschaffene Atmosphäre sowie die Beziehung zu den beteiligten Erwachsenen – Erzieherinnen bzw. Erzieher und Lehrerinnen und Lehrer – eine wesentliche Rolle, wie die Kinder hiermit umgehen. Ein weiterer wichtiger Aspekt, der Kinder entscheidend beeinflusst, ist das Verhalten der Eltern und ihre Erwartungshaltung an das Kind. 20. Wie wird die Sprachstandsfeststellung nach Ihren Erkenntnissen von Erzieherinnen und Erziehern, Grundschullehrerinnen und Grundschullehrern sowie den Eltern angenommen? Mittlerweile gehört die Sprachstandsfeststellung zum Alltag, wird aber von den beteiligten Fachkräften aufgrund der hiermit verbundenen Ressourcenbindung zum Teil nach wie vor kritisch bewertet. Beobachtungsverfahren werden gegenüber dem punktuellen Sprachstands22 feststellungsverfahren häufig bevorzugt oder aber zumindest als notwendige Ergänzung betrachtet. Die Haltung der Eltern gegenüber dem Verfahren ist unterschiedlich und zeigt Facetten von Gleichgültigkeit bis zu hoher Erwartungen an das Vermögen des Kindes. Bei bildungsfernen Eltern oder Eltern mit Migrationshintergrund erfolgt zum Teil eine Übertragung der Verantwortung an die Tageseinrichtungen, da sie die Kompetenz für Vermittlung von Sprache, insbesondere die Zweitsprache, primär bei den Fachleuten sehen. 21. Welche Sprachförderkonzepte in NordrheinWestfalen und in anderen Bundesländern sind Ihnen bekannt und wie bewerten sie diese vor dem Hintergrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse? Prinzipiell kann gesagt werden, dass unterschiedliche Ansätze und Programme vertreten werden, die jedoch immer im Kontext zum Bildungsverständnis bewertet werden müssen. Eine konkrete wissenschaftliche Empfehlung, die sich aus einer Langzeitbeobachtung der sprachlichen Entwicklung von Kindern ableitet, liegt nicht vor. Auf kommunaler Ebene wird – neben Delfin 4 – mit unterschiedlichen Konzepten gearbeitet. Dazu zählen beispielsweise: – Programme der RAA – „Rucksack – KiTa“ und „Griffbereit“ – Elke Schlösser – „Wir verstehen uns gut – Spielerisch Deutsch lernen“ – Zvi Penner – „Neue Wege der sprachlichen Frühförderung von Migrantenkindern“, „KonLab“ – Petra Küspert, Wolfgang Schneider – „Hören, lauschen, lernen, Würzburger Trainingsprogramm zum Erwerb der Schriftsprache“ – Christiane Christiansen, „Wuppis Abenteuer – Reise durch die phonologische Bewusstheit“ – Karin Jampert, Anne Zehnbauer, Petra Best, Andreas Sens, Kerstin Leuckefeld, Mechthild Laier – „Kinder – Sprache stärken! Sprachliche Förderung in der Kita: das Praxismaterial“ – Programm „Hocus und Lotus“ – Rodger Loos – „Zweitsprachenerwerb“ – „Kinder Sprache stärken“ des DJI – Sprachkonzept „Kikus“ des Zentrums für Mehrsprachigkeit und Integration München – Literacy-Projekte – diverse Arbeitsmaterialien des SPI Die Kindertageseinrichtungen entwickeln anhand der vorhandenen Förderprogramme ein einrichtungsspezifisches Konzept, das auf die Bedarfe in der sprachlichen Bildung ihrer Kinder abgestimmt ist. 22. Wie bewerten Sie die Tatsache, dass mit der Sprachtestung für Kinder keine daraus abgeleiteten individuellen Förderempfehlungen verbunden werden? Individuelle Förderempfehlungen, wie sie aus anderen Tests und im Rahmen eines ganzheitlichen Bildungsverständnisses prinzipiell ableitbar sind, wären für die Förderung in der Kindertageseinrichtung grundsätzlich hilfreich, würden aber ggf. auch an ressourcenbedingte Grenzen stoßen. Individuelle Empfehlungen, die sich ausschließlich aus den Ergebnissen von Delfin 4 herleiten, beinhalten hingegen eine einseitige und punktuelle Wahrnehmung von Sprache. In vielen Kindertageseinrichtungen werden daher zusätzlich noch die Beobachtungsverfahren SISMIK und SELDAK durchgeführt und im Sinne einer Gesamtschau mit dem Entwicklungsstand des Kindes bewertet. Mit Hilfe der Handreichung zu Delfin 4 ist aber eine Erstellung eines „Sprachkompetenzprofils“ des Kindes möglich, welches im Anschluss eine individuellere Förderung möglich macht. Teilweise werden die Fördermaterialien zu Delfin 4 aber als wenig praxistauglich und insoweit verbesserungsbedürftig bewertet. Aus dem Landesverband Umweltzonen leisten Beitrag für saubere Luft in den Städten – Schadstoffe müssen vor allem an der Quelle beseitigt werden 28/2010 Die Umweltzonen in Nordrhein-Westfalen leisten einen Beitrag, um die Luftqualität in den Städten zu verbessern. Der Städtetag NRW hält es deshalb für erforderlich, sie beizubehalten. „Die Umweltzonen sind allerdings kein Allheilmittel, sondern müssen durch zusätzliche Maßnahmen aus den Luftreinhalteplänen ergänzt werden. Dafür brauchen die Kommunen die Unterstützung des Landes und des Bundes. Entscheidend ist es zudem, das Übel an der Wurzel zu packen und dafür zu sorgen, den Schadstoffausstoß dort zu senken, wo er entsteht“, sagte der Geschäftsführer des Städtetages NRW, Dr. Stephan Articus am 12.2.2010 in Köln. Zusätzlich zu den Grenzwerten für Feinstaub gelten nach der EU-Luftqualitätsrichtlinie seit 1.1.2010 auch verschärfte Grenzwerte für Stickstoffdioxid, die insbesondere in den Ballungsräumen in Nordrhein-Westfalen zum Teil noch überschritten werden. Die kommunalen Bemühungen stießen an ihre Grenzen, die Verkehrsimmissionen mit stadtplanerischen, verkehrsplanerischen und ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu verringern, so Articus weiter. Deshalb gebe es weiteren Handlungsbedarf. „Maßnahmen, um die Schadstoffbelastungen zu reduzieren, können nur dann erfolgreich sein, wenn sie flächendeckend geplant und abgestimmt werden. Zügig müssen außerdem durch Europäische Union und Bund verschärfte Abgasstandards für Neuwagen und für den Pkw/ Lkw-Bestand eingeführt werden. Nur so kann die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger besser geschützt und die Lebensqualität in den Städten nachhaltig gesteigert werden“, machte Articus deutlich. Bisher werden die Luftreinhaltepläne von den Bezirksregierungen erarbeitet. Die Finanzierung der Maßnahmenpakete bleibe jedoch allein den Städten überlassen. Dies sei angesichts der katastrophalen Finanzsituation der nordrhein-westfälischen Städte nicht alleine leistbar. In Nordrhein-Westfalen sind seit dem 1. Januar 2008 in 14 Städten Umweltzonen eingerichtet worden: in Bochum, Bonn, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Mülheim an der Ruhr, Münster, Oberhausen, Recklinghausen und Wuppertal. Neuss hat eine Umweltzone zum 15.2.2010 errichtet. Deutscher Städtetag fordert 29/2010 Anstrengung von Bund und Ländern zur Entschuldung besonders finanzschwacher Kommunen Der Deutsche Städtetag warnt vor den Folgen der steigenden kommunalen Verschuldung. Dieses Problem berge eine gewaltige Sprengkraft, sagte die Präsidentin des Deutschen Städtetages, Oberbürgermeisterin Petra Roth aus Frankfurt am Main, in einer Rede am 19.2.2010 in Essen während der Fachtagung des kommunalen Aktionsbündnisses „Raus aus den Schulden“. „Es reicht nicht, das stetige Anwachsen der Kassenkredite zu bremsen. Ich halte eine gemeinsame Anstrengung von Bund und Ländern zur Entschuldung besonders finanzschwacher Kommunen für unverzichtbar. Es darf nicht sein, dass Städte sich immer weiter verschulden müssen, um auch nur die elementarsten Leistungen für ihre Bürgerinnen und Bürger finanzieren zu 23 können, und dass ihnen dann auch noch vorgehalten wird, nicht seriös zu wirtschaften“, so die Städtetagspräsidentin. Niemand dürfe sich damit abfinden, dass viele Städte trotz eines scharfen Sparkurses keine realistische Chance haben, sich aus ihrer Verschuldung zu befreien. Die Kassenkredite der Kommunen, mit denen sie laufende Ausgaben auf Pump finanzieren müssen, sind mittlerweile auf rund 34 Milliarden Euro angewachsen. Die Sozialausgaben der Kommunen haben sich seit den frühen 90erJahren fast verdoppelt und werden in diesem Jahr auf voraussichtlich 41,6 Milliarden steigen. Sinkende Einnahmen und ständig steigende Sozialausgaben drohten einen Teil der Kommunen handlungsunfähig zu machen. „Gestaltungsspielräume – die ja den Wesenskern der kommunalen Selbstverwaltung ausmachen – kennt man vielerorts nur noch vom Hörensagen. Deshalb kommt es darauf an, das ungebremste Wachstum der Sozialausgaben zu stoppen“, so Roth. Die Kommunen benötigten neben einer Entlastung bei den Sozialausgaben ein im Grundgesetz verankertes Anhörungsrecht bei Gesetzgebungsverfahren, wenn kommunale Belange betroffen seien. „Dadurch könnten die Städte ihre umfangreichen Erfahrungen im Gesetzesvollzug direkt einbringen. Außerdem fordern wir eine Beteiligung der Kommunen an einer Kostenfolgeabschätzung von solchen Gesetzen. Nur so kann verhindert werden, dass sich Bund und Länder immer zulasten der Kommunen verrechnen, wenn es um neue kostenträchtige Aufgaben geht“, sagte Roth. Kein Verständnis haben die Städte dafür, dass die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer zunehmend ausgehöhlt werden soll. Jüngstes Beispiel ist der Gesetzentwurf des Bundes zur Änderung des Bewertungsverfahrens bei Funktionsverlagerungen ins Ausland. Durch diese Maßnahmen drohen zusätzliche Steuerausfälle in einer Größenordnung von 1,8 Milliarden Euro jährlich, von denen 700 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen würden. „Da bisher keine wirkliche Alternative zur Gewerbesteuer erkennbar ist, darf die wichtigste Steuerquelle der Städte nicht geschwächt werden. Sie muss im Gegenteil eher gestärkt und stabilisiert werden“, erklärte die Städtetagspräsidentin. seinen 90. Geburtstag. Fast 27 Jahre prägte Weinberger die Arbeit des kommunalen Spitzenverbandes und ist ihm bis heute als Ehrenmitglied verbunden. 1960 wurde der gebürtige Bayer Erster Beigeordneter und Finanzdezernent, 1968 Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Städtetages und zugleich Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Städtetages NordrheinWestfalen. Weinberger leitete die Arbeit der Hauptgeschäftstelle bis zu seiner Pensionierung 1986. Den vielfältigen Aufgaben des Hauptgeschäftsführers begegnete er erfolgreich mit exzellentem Sachverstand – als Jurist, Finanz experte und ausgebildeter Journalist. Zu den wichtigsten Errungenschaften Weinbergers für die Städte zählt die Gemeindefinanzreform von 1969. Damals gelang es, die Gemeindesteuern zu erhalten und die bis dahin unzulänglich ausgestatteten Wohngemeinden durch die Einkommensteuerbeteiligung finanziell zu stärken. Der Gemeindefinanzbericht des Deutschen Städtetages, seit vielen Jahren ein unverzichtbares Instrument staatlicher Finanzplanung, geht ebenfalls auf eine Initiative Weinbergers zurück. Dass er nicht nur um Geld kämpfen, sondern auch damit umgehen könne, bestätigte ihm einmal der ehemalige Präsident des Deutschen Städtetages und langjährige Oberbürgermeister von Hannover, Herbert Schmalstieg. Führende deutsche Tageszeitungen bezeichneten ihn als „Anwalt der Gewerbesteuer“. Neben seiner Kompetenz in Finanz- und Wirtschaftsthemen erkannte Weinberger frühzeitig die Bedeutung von Kommunikation und neuen Medien. Bereits Mitte der 70er Jahre unterstützte er die Umstellungen in den Städten auf neue Kommunikationsformen und verschaffte – seit 1980 auch als Programmbeiratsvorsitzender des WDR – der Stadtpolitik ein größeres mediales Echo. 2003 veröffentlichte Weinberger das vielbeachtete Werk „Städtefeindlichkeit in der deutschen Geschichte“. 30/2010 Für seine vielfältigen Verdienste erhielt Weinberger das Große Bundesverdienstkreuz mit Stern, den Bayerischen Verdienstorden und den Verdienstorden des Landes NordrheinWestfalen. Die vielleicht schönste Auszeichnung sprach jedoch der ehemalige Bundespräsident Dr. Richard von Weizsäcker aus – er nannte ihn „Mister Städtetag“. Am Samstag, 13. Februar 2010, feierte Dr. Bruno Weinberger, ehemaliges Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Städtetages, Als Weinberger 1987 zum Ehrenmitglied des Deutschen Städtetages ernannt wurde, hieß es in der Ehrenurkunde: „Dr. Bruno Weinberger hat sich in beinahe drei Jahrzehnten Arbeit für den Deutschen Städtetag als starker Wahrer der „Mister Städtetag“ wird 90 – Dr. Bruno Weinberger feiert runden Geburtstag 24 städtischen Finanzautonomie erwiesen und sich auf allen Gebieten der kommunalen Selbstverwaltung um die deutschen Städte in höchstem Maße verdient gemacht.“ gungs- und Seminarräume verfügen und so den dienstleistungsorientierten Bedürfnissen des Deutschen Städtetages und des Städtetages Nordrhein-Westfalen gerecht werden. Gereonshaus im Kölner Banken- viertel wird neues Domizil des Deutschen Städtetages und des Städtetages NRW Frauen- und Gleichstellungs angelegenheiten 31/2010 Der Deutsche Städtetag, der größte kommunale Spitzenverband, verlegt den Kölner Teil seiner Hauptgeschäftstelle vom Stadtrand in die Innenstadt von Köln. Dafür wurde ein Bürogebäude am Rande des Bankenviertels erworben, das vom Hauptbahnhof zu Fuß zu erreichen ist. Das als Gereonshaus bekannte Gebäude liegt in unmittelbarer Nähe der Bezirksregierung und der Industrie- und Handelskammer. Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städtetages, die in Personalunion auch als Geschäftsstelle des Städtetages Nordrhein-Westfalen arbeitet, ist mit insgesamt etwa 125 Mitarbeitern auf die Standorte Berlin und Köln aufgeteilt. Die heutige Kölner Hauptgeschäftsstelle an der Lindenallee liegt in Köln-Marienburg in einem Wohnviertel. Die Lage des in den 1970er Jahren errichteten Bürogebäudes entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an einen verkehrsgünstigen Standort, weshalb das Gebäude letztlich veräußert werden musste. Das denkmalgeschützte Gereonshaus wurde im Jahr 1909/10 nach einem Entwurf des Architekten Carl Moritz errichtet, der unter anderem das alte Kölner Opernhaus entworfen hatte. Nach Kriegszerstörung wurde das fünfgeschossige Gebäude 1951 wieder aufgebaut und erweitert und in den 80er Jahren zuletzt modernisiert. Es verfügt über ca. 9.800 Quadratmeter Gesamtmietfläche (circa 8.000 Quadratmeter Bürofläche und circa 1.800 Quadratmeter Lagerfläche) sowie 118 Stellplätze. Beim Kauf des Bürogebäudes war das Kölner Maklerhaus Greif & Contzen vermittelnd und beratend tätig. Das Gereonshaus soll zur eigenen Nutzung und für eine Fremdnutzung saniert und umgebaut werden. Die bislang im Haus des Deutschen Städtetages angesiedelten befreundeten Verbände und Institutionen sollen auch weiterhin im Verbund mit dem Deutschen Städtetag in einem Haus untergebracht werden. Funktional ist das Gereonshaus als Geschäftsstelle für die Arbeit des kommunalen Spitzenverbandes hervorragend geeignet. Das Gebäude wird neben den notwendigen Büroflächen auch über weitere Ta- Frauenkulturfahrplan – Ein Projekt 32/2010 der Kulturhauptstadt Europas RUHR.2010 Der Regionalverband Ruhr hat anlässlich der Kulturhauptstadt Europas RUHR.2010, den Frauenkulturfahrplan veröffentlicht. Von Januar bis Dezember 2010 steuert der Frauenkulturfahrplan immer neue Haltepunkte im Ruhrgebiet an und stellt Frauen in den Mittelpunkt. Hier finden sich Piratinnen oder Engel, Beginen oder Hafenarbeiterinnen, Tänzerinnen, Schauspielerinnen, berühmt, unbekannt, historisch oder aktuell. In Ausstellungen oder bei Stadtrundgängen, auf der Bühne oder auf dem Laufsteg, in Lesungen oder Filmen kann man ihnen begegnen. Vier umfangreiche Projekte beschäftigen sich mit unterschiedlichen Facetten der Frauengeschichte und ihrer Lebens- und Arbeitskultur, alle Veranstaltungen sind von Frauen über Frauen, sind aber für Männer und Frauen gleichwohl interessant. Interessierte können sich an den Regionalverband Ruhr, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Kronprinzenstr. 35, 45128 Essen, Tel.: 0201/2069-0 oder Mail: [email protected] wenden. 15.10.09 D EildStNRW 24. 2. 2010 Internationaler Frauentag 2010: 33/2010 Popkultur, Kapitalismuskritik und Widerstand – Feministische Perspektiven Auch in diesem Jahr lädt die Kieler Frauenbeauftragte Annegret Bergmann und der Arbeitskreis zum Internationalen Frauentag am 8.3.2010 ab 14 Uhr zu einer Nachmittagsveranstaltung ein. Unsere Gesellschaft sieht sich zur Zeit der größten globalen Wirtschafts- und Finanzkrise seit 1929 gegenüber. In der Debatte darüber spielt die Geschlechterfrage keine Rolle. Die Veranstalterinnen fragten sich: Gibt es feministische Antworten auf diese Krise? Wo sind die Akteurinnen? Wo finden sie Verbündete? Immer mehr junge Frauen organisieren sich eher in Nichtregierungsorganisationen, alternativen 25 und autonomen Zentren oder selbst geschaffenen Kulturräumen, statt den „Marsch durch die Institutionen“ anzutreten. Wie ist es möglich, hier wieder verstärkt einen Austausch zwischen unterschiedlichen feministischen und queer-feministischen Herangehensweisen und Politiken zu ermöglichen? Um einen solchen Dialog zu führen, geben die Referentinnen Einblicke in unterschiedliche Bereiche, in denen Feministinnen oder Queer-Feministinnen gesellschaftspolitisch tätig sind. Ziel der Veranstaltung ist, eine gesellschaftspolitische Auseinandersetzung anzustoßen, für die kaum jemand sich im täglichen Leben noch Zeit nimmt. Feministisch und queer-feministisch Denkende und Aktive aus unterschiedlichen Generationen, Berufsfeldern, Lebenssituationen und politischen Richtungen sollen miteinander ins Gespräch kommen. Das Thema wird aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet, aber nicht im Sinne eines Gegeneinander, sondern die unterschiedlichen Standpunkte und Entwicklungen stehen gleichwertig nebeneinander. Es gilt, Austausch und kritische Auseinandersetzung zu fördern, Verbindungen zu schaffen und Konflikte auszuhalten. Das Programm der Veranstaltung ist unter www. kiel.de/inx/frauen.htm zu finden. Die Anmeldung ist bis 1.3.2010 bei der Frauenbeauftragten/Referat für Frauen der Landeshauptstadt Kiel, Neues Rathaus, Andreas-GaykStraße 31, Tel. 0431/901-2056, E-Mail: referat. [email protected] möglich. 15.10.04 D EildStNRW 24. 2. 2010 Recht und Verfassung Mündliche Verhandlung der 34/2010 Kommunalverfassungsbeschwerden im Bereich der Versorgungs- und Umweltverwaltung Die mündliche Verhandlung zu den anhängigen, durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2010 verfahrensrechtlich verbundenen, Kommunalverfassungsbeschwerden im Bereich der Versorgungsverwaltung und Umweltverwaltung fand am 9. Februar 2010 in Münster statt. Das Land wird im Verfahren durch die Rechtsprofessoren Wolf und Durner vertreten. Prozessbevollmächtigter der beschwerdeführenden kommunalen 26 Aufgabenträger ist der Direktor des Instituts für Staatsrecht und Finanzrecht der Universität zu Köln, Prof. Dr. Höfling. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs, Dr. Bertrams, konzentrierte den Verhandlungsgegenstand auf die Gesetzeskompetenzfrage des Personalübergangs sowie die verfassungsrechtliche Interpretation des im Jahre 2004 als striktes Konnexitätsprinzip neu formulierten Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung. Im Ablauf der mündlichen Verhandlung wurde erkennbar, dass der Verfassungsgerichtshof – vom Gerichtspräsidenten mehrfach betont – darauf abhebt, dass er sich erstmals mit Kommunalverfassungsbeschwerden auf Grundlage der Neuregelung des Konnexitätsprinzips befasst und einen eher weiten Auslegungs- und Prognosespielraum für den Landesgesetzgeber sieht. Damit würde die Problematik der in den Jahren 2008 und 2009 bei den kommunalen Aufgabenträgern eingetretenen finanziellen Deckungslücke in der Größenordnung von 20 Millionen Euro jährlich für beide Aufgabenbereiche auf die Evaluation des Belastungsausgleichs verlagert. Im Zusammenhang mit der Erörterung der Anforderungen an eine Kostenfolgenabschätzung wurde im weiteren Verhandlungsverlauf die der Sachkostenberechnung vom Land zugrunde gelegten unterschiedlichen Jahresdurchschnittswerte für die Personalkostenbemessung wegen mangelnder Transparenz in Frage gestellt. Die seitens des Finanzministeriums NRW hierauf gegebenen Antworten waren für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs offenbar nicht befriedigend und trugen zu einiger Heiterkeit bei. Dennoch sind wir mit dem Prozessbevollmächtigen im Anschluss an die Verhandlung insgesamt zur Einschätzung gelangt, dass die erhobenen Kommunalverfassungsbeschwerden zwar voraussichtlich zurückgewiesen werden, wahrscheinlich jedoch mit Maßgaben, die Folgerungen für die Evaluation des Belastungsausgleichs nach sich ziehen dürften. Etwaige Nachbesserungsverpflichtungen des Landes wären somit erst auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation des Belastungsausgleichs zu begründen. Für den Bereich der Versorgungsverwaltung einschließlich des sozialen Entschädigungsrechts hat die Landesregierung bis zum 31. Oktober 2010 dem Landtag Nordrhein-Westfalen einen ersten Evaluationsbericht zu erstatten. Auf der Grundlage der Evaluation ist der Belastungsausgleich anzupassen, wenn sich herausstellt, dass die Annahmen der ursprünglichen Kostenprognose, die dem Landtag bei Erlass des 2. Behördenstrukturstraffungsgesetzes vorlag, unzutreffend waren und der Ausgleich grob unangemessen ist (§ 25 des Gesetzes). Eine vergleichbare Regelung gilt auch für den Bereich der Umweltverwaltung. Der Termin für die Urteilsverkündung wurde vom Gerichtspräsidenten auf den 23. März 2010, 10:30 Uhr, festgesetzt. 30.31.72 N EildStNRW 24. 2. 2010 Glasverbot der Stadt Köln im Straßenkarneval 35/2010 Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) hat mit Eilbeschluss vom 10.2.2010 das von der Stadt Köln für den Straßenkarneval verfügte Glasverbot bestätigt und damit die anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.2.2010 aufgehoben. Die Stadt Köln hatte mit Allgemeinverfügung „Verbot des Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen für die Karnevalstage 2010“ vom 13.1.2010, für die die sofortige Vollziehung angeordnet worden war, für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot ausgesprochen, Glasbehältnisse mitzuführen oder zu benutzen. Der 5. Senat hat in seiner Begründung ausgeführt, dass zwar durch das bloße Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen im Allgemeinen eine Gefahrenschwelle nicht überschritten werde. Die besonderen Verhältnisse des Kölner Straßenkarnevals würden jedoch nach den Erfahrungen der letzten Jahre Anlass zu einer differenzierten Betrachtung geben. So komme es jedes Jahr durch die am Boden liegenden Glasflaschen und Scherben zwischen den dicht gedrängten Menschenmassen zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit. Der Senat stellt zwar in Frage, ob diese Gefahrenlage durch das in Rede stehende Glasverbot effektiv bekämpft werden könne und unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit auch die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen gerechtfertigt sei und ob das Vorgehen der Stadt Köln nicht einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Jedoch bestehe bei der im vorliegenden Eilverfahren durchzuführenden allgemeinen Folgenabwägung ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Glasverbots. Das von der Stadt Köln ausgearbeitete Kontrollkonzept sei zur Bekämpfung der durch Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahren nicht von vornherein ungeeignet. Es spreche vielmehr vieles dafür, dass dieses Konzept zu einer erheblichen Reduzierung der durch Glasbruch verursachten Schäden führen werde. Diese Annahme werde insbesondere durch die Erfahrungen gerechtfertigt, die die Stadt Dortmund anlässlich der Loveparade im Jahre 2008 mit einem ähnlichen Konzept gemacht habe. Danach sei die Zahl der Schnittverletzungen gegenüber einer entsprechenden Vorjahresveranstaltung in Essen ganz erheblich zurückgegangen. Gegenüber diesen Gesichtspunkten wiege die mit dem Verbot einhergehende Belastung für die Karnevalisten weniger schwer, Glasbehältnisse weder mitführen noch benutzen zu dürfen. Soweit sich der Antrag allerdings gegen die Androhung von Zwangsmitteln im Wege der Allgemeinverfügung richtete, hat dieser nach Auffassung des 5. Senats Erfolg. Der Senat bestätigte die bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Bedenken gegen eine ordnungsgemäße förmliche Zustellung an die Betroffenen. Er wies darauf hin, dass es der Stadt jedoch unbenommen sei, etwaige Zwangsmittelandrohungen den jeweils Betroffenen vor Ort unmittelbar zuzustellen. Der Senat lehnte des Weiteren zeitgleich vier Beschwerden von Imbiss- und Kiosk-Betreibern gegen die ihnen gegenüber ausgesprochenen Verkaufsverbote für Getränke in Glasbehältnissen ab. Der Beschluss ist im Internetangebot des Städtetages NRW www.staedtetag-nrw.de im Mitgliederservice unter der Rubrik „Recht und Verfassung“ abrufbar. 32.12.00 N EildStNRW 24. 2. 2010 Personal und Organisation Bürgerpreis der Initiative 36/2010 „für mich. für uns. für alle.“ mit neuem Namen: „Deutscher Bürgerpreis“ Deutschlands größter bundesweiter Ehrenamtspreis startet in diesem Jahr mit einem neuen Namen: Er heißt ab sofort Deutscher Bürgerpreis. Der Bürgerpreis der Initiative „für mich. für uns. für alle.“ hat sich in den sieben Jahren seines Bestehens zu einer festen Größe der Frei willigen- und Anerkennungskultur in Deutschland entwickelt und spricht alle ehrenamtlich engagierten Menschen an. 27 Der Deutsche Bürgerpreis startet den neuen Wettbewerb 2010 mit dem Thema „Retten, helfen, Chancen schenken“. Bürgerschaftlich Engagierte, die Mitmenschen im Katastrophen schutz oder Rettungsdienst beiseite stehen, Leben retten und schützen, aber auch jene, die Hilfsbedürftigen, wie behinderten, kranken oder sozial benachteiligten Menschen, Chancen auf ein besseres Leben ermöglichen, können sich ab sofort um den Ehrenamtspreis bewerben. Die aktuellen Teilnahmeunterlagen finden Interessierte im Internet unter www.deutscher-buergerpreis.de. Der Deutsche Bürgerpreis zeichnet ehrenamtliches Engagement in vier Kategorien aus: U21 ehrt Bewerber bis zu einem Alter von 21 Jahren und würdigt damit junges Engagement. Die Kategorie Alltagshelden richtet sich an vorbildlich engagierte Personen und Projekte unabhängig vom Alter. In der Kategorie Engagierte Unternehmer können sich Inhaber von Unternehmen bewerben, die persönlich Verantwortung für die Gemeinschaft übernehmen. Und der Bürgerpreis in der Kategorie Lebenswerk wird für mindestens 25 Jahre bürgerschaftliches Engagement verliehen. Die Bewerber nehmen zunächst auf lokaler Ebene am Wettbewerb teil. Wer von einer der rd. 70 lokalen Initiativen ausgezeichnet wird, geht automatisch ins Rennen um den nationalen Bürgerpreis. Einsendeschluss für die lokalen Bewerbungen ist i. d. R. der 30. Juni 2010. Abschluss des Wettbewerbs ist die feierliche Verleihung des Deutschen Bürgerpreises im Dezember 2010 in Berlin. Die Initiative „für mich. für uns. für alle.“ ist ein deutschlandweites Bündnis zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. Ziel ist es, die mehr als 23 Millionen engagierten Menschen in Deutschland zu unterstützen und ihnen Anerkennung und Dank für ihren Einsatz zukommen zu lassen. Ab sofort ist Deutschlands größter bundesweiter Ehrenamtspreis sowohl auf Facebook als auch auf Twitter mit dem Ziel präsent, eine umfassende Ehrenamtscommunity v. a. unter jungen Engagierten, aber generell auch unter Netz affinen Engagierten zu etablieren. Die Partner der Initiative „für mich. für uns. für alle.“ sind herzlich dazu eingeladen, Mitglied der Communitys im Web 2.0 zu werden. Auf Facebook ist der Deutsche Bürgerpreis unter http://www.facebook.com/ pages/Deutscher-Burgerpreis/294967911468, auf Twitter unter http://twitter.com/buergerpreis zu finden. Ebenso ist der Deutsche Bürgerpreis auf der Internetplattform You Tube http://www. 28 youtube.com/user/buergerpreis vertreten: neben dem Imagefilm der Initiative sind die Filme der Bürgerpreisgewinner 2009 zu sehen. 30.51.19 D EildStNRW 24. 2. 2010 Seminarangebote des Studien- instituts Niederrhein für April 2010 37/2010 Das Studieninstitut Niederrhein hat seine Fortbildungsangebote für April 2010 veröffentlicht: – Kompaktlehrgang: Neues Kommunales Finanzmanagement am 12.4./19.4./26.4./3.5./10.5. /17.5./18.5./31.5./1.6.2010 – Burnout – die Lebensfreude im Alltag neu entfachen am 14./15.4.2010 – Was die Verwaltung vom Erbrecht wissen muss am 13.4.2010 – Lösungsorientierte Gesprächsführung für persönliche Ansprechpartner im Rahmen des SGB II – Fortgeschrittenenseminar am 21./22.4.2010 – Fachliche Verfahrenstandards bei Kindeswohlgefährdung am 23.4.2010 Bei diesen Angeboten handelt es sich um einen Auszug aus dem umfangreichen Seminarangebot des Studieninstituts Niederrhein. Weitere Seminarangebote sind erhältlich unter http://www. krefeld.de/sinn. Bei Rückfragen steht das StudienInstitut NiederrheiN, Theaterplatz 1, 47798 Krefeld zur Ver fügung. Informationen erhalten Sie bei Frau Krippendorf-Wust. Telefon: +49 2151 861372, Fax: +49 2151 861375, mailto:heike.krippendorf@ krefeld.de. 87.10.22 N EildStNRW 24. 2. 2010 Sozialwesen www.heimverzeichnis.de: Eine unabhängige Datenbank zur Lebensqualität in Heimen 38/2010 Immer mehr Menschen stehen irgendwann vor der Frage, sich für ein Seniorenheimen entscheiden zu müssen. Diese Entscheidung bedeutet für die Betroffenen in der Regel einen gravierenden Einschnitt und muss häufig in kurzer Zeit getroffen werden. Bei der Suche nach einem geeigneten Seniorenheim spielt neben einer guten Pflege auch immer die Frage nach der Lebensqualität, die ein Heim bietet, eine besondere Rolle. Hierzu bekamen die Betroffenen bisher in der Regel keine verlässlichen Informationen. Daher fördert das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) das Projekt www.heimverzeichnis.de, welches von der Bundesinteressenvertretung von Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Betreuungsangeboten im Alter und bei Behinderung (BIVA) e.V. durchgeführt wird. Das Projekt ist als Ergänzung zu den Veröffentlichungen der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen nach § 115 SGB XI gedacht. Über ein Begleitgremium sind die Bundesorganisationen der Heimträger, die Heimaufsicht, die Pflegekassen, die Medizinischen Dienste der Krankenkassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen und die Verbraucherverbände an der Umsetzung des Projektes beteiligt. Das Heimverzeichnis bewertet die Lebensqualität von Seniorenheimen in den Bereichen Menschenwürde, Autonomie und Teilhabe. Die Bewertung der Lebensqualität erfolgt durch Ehrenamtliche, die speziell für diese Aufgabe geschult wurden. Das Schulungsprogramm und die Auswertung der Ergebnisse werden wissenschaftlich begleitet. Nach einer erfolgreichen Begutachtung wird das Ergebnis auf der Internetseite www.heimverzeichnis.de veröffentlicht. Zudem wird dem jeweiligen Heim für seine hohe Lebensqualität ein grüner Haken für Verbraucherfreundlichkeit verliehen, mit dem es für sich werben darf. Das Heimverzeichnis befindet sich noch im Aufbau, einige Informationen sind jedoch unter der o.g. Internetseite bereits abrufbar. Während der Förderungsphase bis Ende August ist die Begutachtung für die teilnehmenden Heime kostenlos. Unter www.heimverzeichnis.de finden sich die Grundlagen der Bewertung, wie etwa die Qualitätskriterien, und weitere Informationen z. B. zu den Teilnahmebedingungen. 50.52.00 D EildStNRW 24. 2. 2010 Förderprogramm „Menschen mit Demenz in der Kommune 2010“ 39/2010 Im Auftrag der Robert Bosch Stiftung führt die Aktion Demenz e.V. das Förderprogramm „Menschen mit Demenz in der Kommune 2010“ durch. Im Rahmen der Ausschreibung unterstützt die Robert Bosch Stiftung lokale Projekte, in dem Demenz als Thema aufgegriffen und zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur Begleitung und Entlastung von Menschen mit Demenz angestoßen und umgesetzt werden. Nachdem die erste Ausschreibungsrunde erfolgreich abgeschlossen werden konnte, fördert die Robert Bosch Stiftung nun eine weitere Ausschreibung mit insgesamt 500 000 Euro, um mehr interessierten Kommunen die Möglichkeit zu geben, sich auf den Weg zur demenzfreundlichen Kommune zu begeben. Die einzelnen Projekte werden mit bis zu 15 000 Euro gefördert. Die Antragsfrist läuft noch bis zum 28.2.2010. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Aktion Demenz unter www.aktiondemenz.de. 50.13.00 D EildStNRW 24. 2. 2010 Seminar „Migrantenmedien – 40/2010 Ressource oder Hindernis für lokale Integrationsprozesse?“ Die Gesellschaft für politische Bildung e.V. veranstaltet in Zusammenarbeit mit dem Verein für Sozialplanung (VSOP) e.V. vom 1. bis 3.3.2010 in der Akademie Frankenwarte in Würzburg ein Seminar zu dem Thema „Migrantenmedien – Ressource oder Hindernis für lokale Integrationsprozesse?“. Das Seminar soll die Rolle von Migrantinnen und Migranten als Mediennutzer, aber auch als Medien-„Objekte“ analysieren. Das Seminar ist auch im Internet unter www. frankenwarte.de/programm ausgeschrieben. 50.70.00 D EildStNRW 24. 2. 2010 Spenden-Siegel-Bulletin 41/2010 Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) hat das Spenden-Siegel-Bulletin 2/09 veröffentlicht. Die Positivliste weist nunmehr 253 förderungswürdige Spendenorganisationen aus. Sie unterziehen sich auf freiwilliger Basis einer jährlichen Prüfung durch das DZI. Nach erfolgreichem Abschluss wird ihnen das DZI Spenden-Siegel zuerkannt. Die Liste der seriösen Spendenorganisationen sowie zahlreiche Tipps für Spender und Hinweise zu weiteren Dienstleistungen des DZI können unter www.dzi.de im Internet abgerufen werden. Kostenlose Exemplare können auch beim DZI, Bernadottestraße 94, 14195 Berlin, Telefon: 030/839001-0 oder per E-Mail unter sozialinfo@ dzi.de angefordert werden. 50.03.15 D EildStNRW 24. 2. 2010 Abschlusstagung „Allein leben mit Demenz“ 42/2010 Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz veranstaltet am 15.04.2010 von 10:30 Uhr bis 16:30 Uhr in der Landesvertretung 29 Niedersachsen in Berlin eine Abschlusstagung zu dem Projekt „Allein lebende Demenzkranke – Schulung in der Kommune“. Das Projekt wird seit Januar 2007 aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finanziert und findet mit der Fachtagung seinen Abschluss. Die Anmeldung zu der Fachtagung ist bis zum 25.03.2010 bei der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V., Friedrichstr. 236, 10969 Berlin möglich. Ansprechpartnerin ist Frau Saskia Weiß, Tel.: 030/259379517, E-Mail: saskia.weiss@ deutsche-alzheimer.de. 50.51.68 D Empfänger/-innen von Sozialhilfe 2008 EildStNRW 24. 2. 2010 43/2010 Das Statistische Bundesamt hat am 27.1.2010 eine Publikation zu den Empfänger-/innen von Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung veröffentlicht. Wiedergegeben ist der Stand der Statistik am 31.12.2008. Die Publikation ist unter www-ec.destatis.de abrufbar. Dargestellt sind die Bezieher und die Hilfeleistungen nach unterschiedlichen Kriterien wie z.B. nach Bedarfsgemeinschaften, ob sie innerhalb oder außerhalb von Einrichtungen leben, welche durchschnittlichen monatlichen Zahlbeträge sie erhalten etc.. 50.32.00 D EildStNRW 24. 2. 2010 Deutsch-russischer Austausch von 44/2010 Fachkräften der Jugendarbeit 2010 Die IJAB - Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e.V. führt im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 15.5. bis 3.6.2010 in Nishnij Nowgorod ein Trainingsseminar „Russische Sprache und Jugendarbeit in der Russischen Föderation“ durch. Voraussetzung für die Teilnahme ist die Zugehörigkeit zur Zielgruppe der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter(innen) der Jugendhilfe, deren Verbände, Organisationen bzw. Einrichtungen bilaterale Programme mit der Russischen Förderation durchführen bzw. die Absicht einer Zusammenarbeit mit russischen Trägern der Jugendarbeit erkennen lassen. Das Trainingseminar richtet sich an Interes senten(innen) mit Grundkenntnissen der russischen Sprache. Für Fortgeschrittene ist dieser Kurs nicht geeignet. Die Eigenbeteiligung der 30 eilnehmer/-innen beträgt 400 Euro. AnmelT deschluss ist der 1.4.2010. Nähere Informationen können bei IJAB, Herrn Paul Szczesny (Tel. 0228/9506-102) oder Frau Ilona Jauch (Tel. 0228/9506-103) eingeholt werden. 51.10.03 EildStNRW 24. 2. 2010 Außerschulische Jugendbildung 45/2010 erreicht 1,4 Millionen junge Menschen Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, haben im Jahr 2008 rund 1,4 Millionen junge Menschen in Deutschland an 33 600 Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung teilgenommen. Während die Zahl der mit öffentlichen Mitteln der Kommunen, der Länder, vom Bund oder der EU geförderten Maßnahmen im Vergleich zu 2004 um 9 Prozent niedriger lag, blieb die Zahl der Teilnehmenden unverändert. Dadurch waren die Maßnahmen im Schnitt stärker belegt: 2008 besuchten durchschnittlich 41 junge Menschen zum Beispiel Veranstaltungen zur politischen, kulturellen, ökologischen oder gesundheitlichen Bildung. Im Jahr 2004, dem vorangegangenen Erhebungsjahr, hatte der Durchschnitt bei 37 jungen Menschen pro Maßnahme gelegen. (Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden) 51.47.00 D EildStNRW 24. 2. 2010 Gesundheitspflege Innovation und Qualität der 46/2010 Projekte zur Prävention und Gesundheitsförderung in der Landesinitiative „Gesundes Land Nordrhein-Westfalen“ Im Jahr 1994 wurde auf Beschluss der Landesgesundheitskonferenz Nordrhein-Westfalen (LGK) die Landesinitiative „Gesundes Land Nordrhein-Westfalen“ gegründet. Seitdem wird in jährlichen Ausschreibungen zur Beteiligung an der Landesinitiative und dem Gesundheitspreis NRW aufgerufen. In einer Publikation des Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit des Landes NordrheinWestfalen (LIGA.NRW) wird nun mit Stand 2008 ein Überblick über „Innovation und Qualität der Projekte zur Prävention und Gesundheitsförderung in der Landesinitiative Gesundes Land Nordrhein-Westfalen“ gegeben. Die Veröffentlichung enthält Informationen zu den Anträgen zur Aufnahme in die Landesinitiative, dem Ausschrei- bungsverfahren, dem Antragsaufnahmeverfahren und Qualitätssicherungsverfahren, Qualitätssicherungsinstrumenten, Charakteristika der „Projekte zur Prävention und Gesundheitsförderung“ sowie entsprechende Schlussfolgerungen. Weitere Informationen inkl. dem Zugang zu der Veröffentlichung selbst finden sich unter www.liga. nrw.de. 53.02.07 N 68.10.00 EildStNRW 24. 2. 2010 EildStNRW 24. 2. 2010 Kommunale Wirtschaft und Wirtschaftsförderung Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen ISW-Programmübersicht Frühjahr 2010 47/2010 Das Institut für Städtebau und Wohnungswesen München (ISW) hat sein Veranstaltungsprogramm für das Frühjahr 2010 veröffentlicht. Alle geplanten Fachtagungen und Seminare sind im Internet unter www.isw.de abrufbar. Mit dem Symposium „Kreativität und Zwischennutzung in der Stadt“ feiert das ISW am 7.6.2010 in München sein 50-jähriges Bestehen. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an das Institut für Städtebau und Wohnungswesen München der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung, Steinheilstr. 1, 80333 München, Tel.: 089 – 54 27 06-14, Fax: 089 – 54 27 06-23, E-Mail: [email protected]. 60.03.14 Nähere Informationen über den Bezug dieser Broschüre erhalten Sie unter folgender Adresse: BEG NRW, Kettwiger Str. 2-10, 45127 Essen, Herr Thomas Lennertz, Tel: 0201 / 74766-0; Fax: 0201 / 74766-10 12; E-Mail: [email protected], www.beg.nrw.de. EildStNRW 24. 2. 2010 Verkehr Publikation: BahnRadwegeLand Nordrhein-Westfalen 48/2010 Mit Hilfe des Landeshandlungsprogramms „AlleenRadwege auf stillgelegten Bahnstrecken“ soll ein Potenzial von Radwegen auf stillgelegten Bahntrassen als ein verkehrssicheres, generationengerechtes, umwelt- und klimaschonendes Mobilitäts- und Erholungsangebot neu genutzt werden. Die Publikation der BahnflächenEntwicklungsgesellschaft NRW mbH, die nun in zweiter Auflage erschienen ist, gibt einen umfassenden Überblick über rd. 300 Streckenkilometer stillgelegter Bahntrassen in Nordrhein-Westfalen. Vorstellungen des Ministeriums 49/2010 für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW zur Novellierung des § 107 GO Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (MWME) hatte bei Professor Dr. Martin Burgi ein Gutachten zur „Modernisierung des Ordnungsrahmens für die energiewirtschaftliche Betätigung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen“ in Auftrag gegeben. Das am 8.1.2010 vorgestellte Gutachten empfiehlt eine Lockerung der Regelung des § 107 GO. Danach sollen Kommunen in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, sich stärker und einfacher als bisher energiewirtschaftlich zu betätigen. Diese Änderung der Gemeindeordnung soll nach Absicht des MWME noch in dieser Legislaturperiode erfolgen. Die im Gutachten vorgeschlagenen Neuerungen sehen im Einzelnen wie folgt aus: 1.Es soll eine neue Kategorie kommunaler wirtschaftlicher Betätigung, die ausschließlich auf den Energiemarkt bezogen ist, eingeführt werden und „energiewirtschaftliche Betätigung“ lauten. Dieser neuen „energiewirtschaftlichen Betätigung“ soll sodann auch unmittelbar durch Gesetz ein neuer Ordnungsrahmen zugeordnet werden, der zum Einen den Wegfall bestimmter rechtlicher Bindungen einerseits und bislang bestehender rechtlich begründeter Vorteile andererseits beinhaltet. 2.Von den vorgeschlagenen Neuerungen sollen nur Dienstleistungen erfasst werden, die in sachlicher Hinsicht einen unmittelbar funktionalen Bezug zu den unmittelbar energiebezogenen Dienstleistungen aufweisen. Dabei handelt es sich zum Beispiel um den Betrieb von Messgeräten und die Erbringung von Beratungsleistungen in Bezug auf ebenfalls durch die kommunalen Unternehmen bereits erbrachte Netz- oder Erzeugungsleistungen oder das Anbieten von 31 Messdienstleistungen, um darüber hinaus die Kunden auch als Abnehmer des selbsterzeugten Stroms zu gewinnen (contracting). Nicht erfasst werden damit die sog. nachgeordneten Dienstleistungen, wie die Herstellung von Messgeräten oder Reinigungsarbeiten. Sie sollen weiterhin von Privatunternehmen erbracht werden, um unerwünschte Konkurrenz für das Handwerk auszuschließen. 3.Das energiewirtschaftliche Engagement von Kommunen soll ebenfalls den Voraussetzungen des „öffentlichen Zweckes“ dienen. Allerdings sollen die Anforderungen hierin gelockert werden. Es soll das Erfordernis der zumindest mittelbaren Verfolgung eines „öffentlichen Zwecks“ ausreichen. Dieses soll dann vorliegen, wenn die Erlöse aus den Betätigungen in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden. Allerdings soll es dabei bleiben, dass Art und Umfang der „energiewirtschaftlichen Betätigung“ in einem „angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommune“ stehen müssen, um finanzielle Überforderungen von Kommunen auszuschließen. 4.Die Möglichkeit der Lockerung der „energiewirtschaftlichen Betätigung“ soll den Wegfall des Örtlichkeitsprinzips zur Folge haben. Das heißt: Grundsätzlich soll eine Kommune in Zukunft überörtlich auf den Energiemärkten zu den gleichen Bedingungen aktiv werden können wie bisher nur innerhalb der Gemeindegrenzen. Bei Betätigung auf internationalen Märkten sollen die bisherigen Genehmigungen durch eine Anzeigepflicht ersetzt werden. Die derzeit geltende, sehr strenge Regelung führe nach Auffassung des Gutachtens zu Rechtsunsicherheiten, erfordere aufwändige Einzelfallentscheidungen und behindere die Kooperation kommunaler Energieversorgungsunternehmen ganz erheblich. 5.Für den Wegfall bisher geltender rechtlicher Beschränkungen sollen im Gegenzug bisher geltende Vorteile für kommunale Unternehmen für die Energiewirtschaft gestrichen werden. Danach sollen die kommunalen Unternehmen grundsätzlich nur noch privatrechtlich, nicht mehr öffentlich rechtlich organisiert sein. Damit wäre nur noch die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Aktiengesellschaft (AG) möglich. Weiter soll die Möglichkeit der entsprechenden Unternehmen, Kredite zu den kommunalen (Vorzugs-)Konditionen aufnehmen zu können, ebenso ausgeschlossen werden, wie die Gewährung von Bürgschaften und Sicherheiten in diesem Bereich, die Haftung 32 der Kommunen müsste sich auf den Anteil am Stammkapital beschränken. Schließlich wird auch eine strenge Vergabepflicht vorgeschlagen. Diese soll selbst dann eingreifen, wenn die sog. „Inhouse-Voraussetzungen“ vorliegen und das Unternehmen den Auftrag im Wege der Direktvergabe erhalten könnte. Dieses soll verhindern, dass ein ansonsten im Wettbewerb stehendes kommunales Energieversorgungsunternehmen sich zum Nachteil privater Wettbewerber auf das „Inhouse-Privileg“ beruft. Denn generell soll nach dem Vorschlag des Gutachtens nach der Neuregelung ein kommunales Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zum Zuge kommen können wie ein privatwirtschaftliches. 6.Die Kommunen sollen allerdings weiterhin die Möglichkeit behalten, sich nach der geltenden Regelung des § 107 GO wirtschaftlich zu betätigen. Kommunen, die von diesen neuen Möglichkeiten keinen Gebrauch machen und sich im Energiebereich weiterhin auf das Gemeindegebiet beschränken wollen, können das im bisherigen Ordnungsrahmen tun (sog. Opt-OutKlausel). Die Initiative des MWME als auch die Ergebnisse des Gutachtens stützen die Auffassung des Verbandes kommunaler Unternehmen – Landesgruppe NRW –, der in Kürze bei der EU-Kommission Beschwerde gegen die Regelung des § 107 GO einlegen wird und damit auf Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens hofft. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird allerdings zu prüfen sein, wie im Detail die Verbesserung der kommunalwirtschaftlichen Betätigung und – vor allem – die damit verbundenen Nachteile (Verzicht auf die kommunalen Konditionen bei Kreditvergabe und Bürgschaften, Einführung einer Aussschreibungspflicht) ausgestaltet werden. Der Vorstand des Städtetages NRW hat am 3.2.2010 in Köln folgenden Beschluss gefasst: 1.Der Vorstand des Städtetages NordrheinWestfalen begrüßt grundsätzlich die Absicht des MWME NRW zur Lockerung der wirtschaftlichen Betätigung im Energiemarkt als einen ersten wichtigen Schritt zur Verbesserung der Rahmenbedingungen kommunaler Unternehmen. 2.Er erwartet von der Landesregierung die – für die Absicht, eine Änderung noch in dieser Legislaturperiode zu erreichen, notwendige – zügige Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs. Finanzen Evaluierung der Regelungen des 50/2010 Neuen Kommunalen Finanzmanagements Der Vorstand des Städtetages Nordrhein-Westfalen hat in seiner 250. Sitzung das Reformvorhaben zur Einführung eines NKF begrüßt und die Eckpunkte der Reform bestätigt. Gleichzeitig hatte er betont, dass die Einführung des NKF keine Lösung der finanziellen Probleme für die Städte darstellt und vielmehr davon auszugehen ist, dass mit der Einführung des NKF die wirtschaftliche Notlage der Großstädte mit aller Deutlichkeit dokumentiert wird. Es wurde die Hoffnung zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Übergang zum NKF die Chance für eine verbesserte Kommunikation bzgl. der finanziellen Probleme der Städte besteht. Der Vorstand sprach sich dafür aus, die Regelungen im Rahmen des neuen Gemeindehaushaltsrechts auf Mindeststandards zu begrenzen. Er betonte in seinem Beschluss, das künftige Haushalts- und Rechnungswesen müsse den Kommunen Freiräume zur individuellen Gestaltung und Anpassung an die örtlichen Erfordernisse ermöglichen. der Kommunalfinanzen in NRW einen neuen Indikator. So werden nunmehr verlässliche Aussagen über Schulden und Vermögen in der Kommune möglich. Die mit dem neuen Zahlenwerk offenbar gewordene dramatische Finanzsituation insbesondere der Großstädte ist nicht durch die Einführung des NKF entstanden. Sie hat sich über Jahre entwickelt, wurde in der Kameralistik nicht wahrgenommen, wird durch das NKF aber nunmehr ein Thema. Im Gemeindefinanzbericht 2009 des Städtetages NRW konnte erstmalig belegt werden: • Die Großstädte in NRW sind überproportional von mangelnder Finanzausstattung und Substanzverlust betroffen. • Die Überschuldung von Städten wird sich künftig nicht auf Einzelfälle beschränken. Eine reale Gefahr der Überschuldung wird für die kommenden Jahre von nahezu jeder zweiten Mitgliedsstadt gesehen. Der jetzt vorliegende Beleg für die Dramatik der Situation erhöht den Druck auf das Land, sich der Probleme der Kommunen und insbesondere der Städte anzunehmen. Die Großstädte waren besonders aktiv in der Phase der Vorbereitung und Umsetzung dieses großen Reformvorhabens. Düsseldorf, Dortmund und Münster waren von Anbeginn im Modellprojekt und später im NKF-Netzwerk engagiert. Auch in das erst Ende September 2009 abgeschlossene Modellprojekt „NKF-Gesamtabschluss“ sind in besonderer Weise die Erfahrungen und das Wissen der Verwaltungen der Großstädte eingeflossen. Die Städte Dortmund, Düsseldorf, Essen und Solingen waren in diesem Projekt aktiv und haben in Fallstudien das Konzept erprobt. Bisher kaum eingelöst sind Erwartungen, mit dem NKF eine Verbesserung der Steuerung vor Ort zu erreichen. Nur vereinzelt gelingt derzeit die Abstimmung von Zielen, den daraus abgeleiteten Kennzahlen für Zielerreichungsgrade und Maßnahmen mit langfristigen Strategien im Rahmen der Haushaltsplanung und -bewirtschaftung. Die Bemühungen der Verwaltungen bezogen sich bisher vor allem auf die Umstellung des Buchungssystems, die Klärung einer Vielzahl technischer Details, die Einführung einer neuen Buchhaltungssoftware, notwendige Änderungen in den Standards der örtlichen Rechnungsprüfung. Um mögliche Steuerungsvorteile zu gewinnen, müssen sich die Verwaltungen und insbesondere die Räte auf die veränderten Eingriffs- und Reaktionsmöglichkeiten einstellen. Um die hier bestehenden Probleme aufzudecken, wird gegenwärtig vom Deutschen Städtetag in Kooperation mit PricewaterhouseCoopers ein Gemeinschaftsprojekt zur Evaluation der Steuerung mit Hilfe des NKF angestrebt und vorbereitet. Dieses Projekt soll Städte berücksichtigen, die auf die Doppik umgestellt haben und im Schwerpunkt neben nordrhein-westfälischen Städten z.B. auch Städte der Länder RheinlandPfalz, Hessen und dem Saarland aufnehmen. Die Ergebnisse der Studie sollen im Rahmen einer Tagung für die Verwaltungsspitzen und in der Ratskonferenz ausgewertet werden. In den vorgelegten Eröffnungsbilanzen finden die seit langem offenkundigen Fehlentwicklungen Gemäß § 10 Abs. 1 des NKF-Einführungsgesetzes sind die Auswirkungen der Vorschriften Nunmehr gehören die Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalens im bundesweiten Vergleich neben jenen der Länder Rheinland-Pfalz, Hessen und dem Saarland zu den ersten, die flächendeckend auf ein doppisches Haushaltsund Rechnungswesen umgestellt haben. Zum 1. Januar 2009 war das NKF in den Kommunen des Landes NRW einzuführen. Die Umstellung ist termingerecht erfolgt. 70 Prozent der Mitglieder des Städtetages NRW hatten bereits zu einem früheren Stichtag als den 1. Januar 2009 ihre Eröffnungsbilanzen vorgelegt und können damit bereits auf mehrjährige Erfahrungen mit dem neuen Gemeindehaushaltsrecht verweisen. 33 über eine Haushaltswirtschaft nach den Regeln der doppelten Buchführung nach einem Einführungszeitraum von vier Jahren nach In-KraftTreten des Gesetzes durch den Landesgesetzgeber unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen zu überprüfen. Seit Anfang Juni 2009 liegt dem Innenministerium eine umfängliche Stellungnahme des Städtetages vor. Auch in der Phase der Einführung des NKF hatten sich die kommunalen Spitzenverbände in gemeinsamen Stellungnahmen bereits mehrfach zu Wort gemeldet und Kritikpunkte und Anregungen vorgetragen. Neben Detailfragen zu Änderungen im Regelwerk (z.B. Dynamisierung der Ausgleichsrücklage, Flexibilisierung der Frist aus § 95 Abs.3 Satz 2 GO NRW und einzelner Änderungen der GemHVO) gibt es auch eine Reihe sehr grundsätzlicher Vorschläge und Anregungen des Städtetages zur Überarbeitung des NKF-Gesetzes. Dazu gehören: • Änderungen der GO zur Sicherung des Haushaltsausgleichs, • Einführung geeigneter Maßnahmen und Regelungen zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit von überschuldeten Kommunen, • die Verschiebung des Stichtages für die erstmalige Aufstellung des Gesamtabschlusses, • die eindeutige Klärung der Konsequenzen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) und des Gesetzes zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrGMoG), • die Prüfung der Anforderungen der Finanzstatistik, • die Neufassung des Kreditbegriffs in § 86 GO. Um zumindest eine Verschiebung des Termins für den erstmaligen Gesamtabschluss und einzelne unstreitige Änderungen der GO und der GemHVO noch in der 14. Legislaturperiode zu erreichen, wurden von der AG der kommunalen Spitzenverbänden gemeinsame konkrete Änderungsvorschläge mit Begründung abgestimmt und vorbereitet. Diese Vorschläge wurden mit den kommunalpolitischen Sprechern der Regierungsfraktionen, der Staatskanzlei und dem Innenministerium besprochen. Eine Gesetzesinitiative hat es bisher jedoch nicht gegeben und inzwischen wurde signalisiert, dass in dieser Legislaturperiode keine Änderungen der rechtlichen Regelungen zum NKF mehr vorgenommen werden sollen. Auch eine Änderung des Stichtages für den erstmaligen Gesamtabschluss wird damit ausgeschlossen. Wie aus einem Schreiben des Innenministeriums vom 10.1.2010 an den Städte- und Gemeindebund hervorgeht, wird keine Veranlassung gesehen, im Rahmen der 34 laufenden Evaluierung des NKFG Änderungsvorschläge zu den Vorschriften der GO über den kommunalen Gesamtabschluss vorzulegen. Gemäß § 116 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 des NKF-Einführungsgesetzes haben die Gemeinden spätestens zum Stichtag 31.12.2010 den ersten Gesamtabschluss aufzustellen. Der Gesamtabschluss soll wie ein Konzernabschluss in der Privatwirtschaft die verselbständigten Aufgabenbereiche und die Beteiligungen in den Jahresabschluss einbeziehen. Die Umfrage der Geschäftsstelle im Sommer 2009 hatte ergeben, dass zu diesem Zeitpunkt in einem Fünftel der Mitgliedsstädte bereits Konzepte für den konsolidierten Gesamtabschluss entwickelt waren, zwei Drittel der Städte befanden sich in den vorbereitenden Arbeiten. Der Termin für die Erstellung des ersten Gesamtabschlusses im Jahr 2010 wurde von vielen Mitgliedsstädten als unrealistisch angesehen. Zumal der Leitfaden aus dem Modellprojekt in seiner endgültigen Fassung erst seit Ende September 2009 vorliegt. Mit dem zeitlich späten Abschluss des Modellprojektes seien auch Verzögerungen im örtlichen Projektverlauf verbunden. Seit Mai 2007 erarbeitete ein vom Innenministerium des Landes NRW initiiertes Modellprojekt eine modellhafte Umsetzung und Erprobung der gesetzlichen Anforderungen zur Aufstellung des NKF-Gesamtabschlusses. Beteiligt an dem Modellprojekt waren neben den o.g. Mitgliedsstädten des Städtetages die Stadt Lippstadt und der Kreis Unna. In dem Modellprojekt wurden rechnungslegungsbezogenen Erleichterungen und praktische Hilfestellungen für die Aufstellung von Gesamtabschlüssen auch mit dem Ziel einer Optimierung der strategischen Steuerung im „Konzern Kommune“ entwickelt (siehe www.nkf-gesamtabschluss.de). Beschluss des Vorstands des Städtetages NRW Der Vorstand des Städtetages NRW hat auf seiner Sitzung am 3.2.2010 folgenden Beschluss gefasst: 1.Die seit langem offenkundigen Fehlentwicklungen der Kommunalfinanzen in NRW werden mit dem Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) mit aller Deutlichkeit dokumentiert. Das Land muss sich zwingend der dramatischen Finanzlage seiner Kommunen und insbesondere der Städte annehmen. 2.Um Potenziale für eine verbesserte Steuerung vor Ort zu ermitteln, wird das vom Deutschen Städtetag in Kooperation mit PricewaterhouseCoopers geplante Projekt zur Evaluation des NKF unterstützt. 3.Landesregierung und Landesgesetzgeber sind aufgefordert, die notwendige Überarbeitung der rechtlichen Reglungen zum NKF unter Beachtung der Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände (wie im NKF-Einführungsgesetz vorgeschrieben) kurzfristig umzusetzen. 20.22.02 N EildStNRW 24. 2. 2010 Beteiligung der Kommunen an den Einheitslasten 51/2010 Der Vorstand des Städtetages NRW hat auf seiner Sitzung am 3.2.2010 folgenden Beschluss gefasst: 1.Der Vorstand des Städtetags Nordrhein-Westfalen nimmt die vorläufige Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände vom 8. Januar 2010 zum Entwurf eines Einheitslastenabrechnungsgesetzes zustimmend zur Kenntnis. 2.Die nordrhein-westfälischen Städte lehnen die Umstellung der Berechnungsmethodik der Höhe der Einheitslasten für die Jahre 2007-2019 ausdrücklich und mit Nachdruck ab. Hierdurch wird die Einheitslast erheblich überzeichnet und – ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Zahllasten im Länderfinanzausgleich sowie im Widerspruch zu den Aussagen des Verfassungsgerichtshofs Münster – in einer inakzeptablen Höhe bis zum Jahre 2019 im Grundsatz festgeschrieben. Diese Vorgehensweise kann angesichts der ohnehin prekären Haushaltssituation eines Großteils der nordrhein-westfälischen Kommunen und der drohenden bilanziellen Überschuldung zahlreicher Städte und Gemeinden nicht hingenommen werden. 3.Anlässlich der heutigen zweiten Lesung des Gesetzentwurfs für ein Einheitslastenabrechnungsgesetz im Landtag Nordrhein-Westfalen fordert der Vorstand des Städtetags NordrheinWestfalen die Regierungsfraktionen erneut nachdrücklich auf, zu einer tragfähigen und inhaltlich sowie rechtlich überzeugenden Abrechnung der einheitsbedingten Lasten – beispielsweise auf der Basis des bewährten und bis 2006 praktizierten sog. Zahllastenansatzes – zurückzukehren. 4.Der Vorstand des Städtetags Nordrhein-Westfalen behält sich eine gerichtliche Überprüfung des Einheitslastenabrechnungsgesetzes ausdrücklich vor und fordert die Mitgliedsstädte des Städtetags Nordrhein-Westfalen auf, sich ggf. als Beschwerdeführerinnen und/oder Klägerinnen eines gerichtlichen Verfahrens zur Verfügung zu stellen. Überörtliche Prüfung der kreisfreien Städte in den Jahren 2007 bis 2008 52/2010 Der Vorstand des Städtetages NRW hat auf seiner Sitzung am 3.2.2010 folgenden Beschluss gefasst: 1.Der Vorstand des Städtetags Nordrhein-Westfalen nimmt den Gesamtbericht der Gemeindeprüfungsanstalt zur Prüfung der kreisfreien Städte in den Jahren 2007 und 2008 und die Auswertung der dazu durchgeführten Umfrage bei den kreisfreien Städten zur Kenntnis. 2.Der Vorstand betont, dass der im Grundsatz befürwortete Ansatz einer Prüfung mittels vergleichender Kennzahlensysteme nur dann dauerhaft auf breite Akzeptanz in den nordrheinwestfälischen Städte stoßen wird, wenn die inhaltliche und systematische Belastbarkeit des Vergleichs gewährleistet ist. Diesbezüglich sieht der Vorstand mit Blick auf die Prüfung der kreisfreien Städte in den Jahren 2007 bis 2008 noch deutliche Kritikpunkte und erheblichen Verbesserungsbedarf. Die Mitgliedsstädte des Städtetags NRW fordern die Gemeindeprüfungsanstalt daher auf, diese Kritikpunkte schnellstmöglich zu entkräften oder zu beseitigen, und bieten ihrerseits eine konstruktive und partnerschaftliche Zusammenarbeit bei der Fortschreibung und Verbesserung der Prüfungsleitfäden und der Prüfungsmethodik an. 3.Unbeschadet bestehender rechtlicher Vorgaben lehnt der Vorstand des Städtetags Nordrhein-Westfalen die Berücksichtigung fachlicher Minimal- oder Durchschnittsstandards im Rahmen der überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt ab, da hierdurch der Bildung neuer Standards Vorschub geleistet und der kommunale Handlungsspielraum verengt würde. Eine Berücksichtigung fachbezogener Indikatoren im Kennzahlenset wird im Interesse einer verbesserten Transparenz und eines erhöhten Nutzens der Prüfung für die Städte im Einzelfall für sinnvoll erachtet. Informationstechnologie 27. Forum des Arbeitskreises Kommunikation und Netze (AKN) 53/2010 Der Arbeitskreis Kommunikation und Netze (AKN) des Deutschen Städtetages führt sein diesjähriges 27. AKN-Forum am 28./29.4.2010 im Posthotel in Rotenburg an der Fulda (Beginn: 35 10.30 Uhr des ersten Tages; Ende: 13.00 Uhr des zweiten Tages) durch. Wahlen Nicht zuletzt aufgrund der Anregungen und Wünsche aus dem Teilnehmerkreis der letzten Veranstaltung sind in diesem Jahr u. a. folgende Schwerpunktthemen vorgesehen: Wahlen zu den Integrationsräten in NRW – Wahlbeteiligung – Breitbandausbau, – Deutschland-Online-Infrastruktur (DOI-Netz), – New Generation Network (NGN), – Zertifizierung, – Einheitliche Rufnummer D-115. Die weiteren Details zu den Inhalten der Veranstaltung sind dem angehangenen Programm zu entnehmen. Das Forum findet erstmals in Rotenburg an der Fulda statt. Die Tagung wird dieses Jahr erstmals in einem Hotel (Posthotel Rotenburg, Poststraße 20 [gegenüber dem Bahnhof], 36199 Rotenburg an der Fulda) durchgeführt, das auch für die Versorgung der Teilnehmer sowie für deren Unterbringung sorgt. Auf diese Weise ist es gelungen, ein Pauschalarrangement zum Preis ab 234 Euro (Frühbucher) bis 260 Euro (regulärer Preis) pro Person zu vereinbaren. In diesem Preis sind nicht nur die Teilnahme an der Veranstaltung und die Veranstaltungsdokumentation enthalten, sondern auch die komplette Verpflegung für beide Konferenztage sowie die Übernachtung. 54/2010 Am 7.2.2010 wurden in 102 Städten in NordrheinWestfalen die Wahlen zu den Integrationsräten durchgeführt. Rund eine Million wahlberechtigte Migranten gaben ihre Stimme ab. Insgesamt waren 1.069 Mandate zu vergeben. Gemeinsam mit dem Integrationsministerium und dem Innenministerium Nordrhein-Westfalen hatten der Städtetag NRW und der Städte- und Gemeindebund NRW rechtzeitig vor der Wahl die zugewanderten Mitbürgerinnen und Mitbürger aufgerufen, sich an den Wahlen zu beteiligen und ihre Stimme abzugeben. Nach ersten Erkenntnissen der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen in NRW LAGA lag die Wahlbeteiligung in diesem Jahr mit 11,16 Prozent um 0,66 Prozentpunkte niedriger als im Jahr 2004 und blieb damit nahezu konstant. Wie schon 2004 variierte auch in diesem Jahr die Wahlbeteiligung stark. Auf Grundlage der mittlerweile vorliegenden Zahlen liegt die Beteiligung zwischen 33,93 Prozent in Harsewinkel (Kreis Gütersloh) und 32,45 Prozent in Kamen. Am unteren Ende der Beteiligungsskala befinden sich Düsseldorf mit 4,67 Prozent und Bergisch Gladbach mit 4,17 Prozent. Es wird ein gestaffelter Frühbucher-Rabatt (s. Anmeldeformular) gewährt. Eine preisliche Differenzierung für die Teilnehmer, die ggf. nur an einem Tag der Veranstaltung beiwohnen, kann allerdings nicht vorgenommen werden. Die Teilnehmerzahl ist auf maximal 80 begrenzt; es gilt die zeitliche Reihenfolge des Anmeldeeingangs. Rotenburg an der Fulda liegt zwischen den ICEHaltestellen Kassel und Fulda und ist von dort mit einer Regionalbahn in 20 Minuten zu erreichen. Autofahrer fahren über die A 7 oder die A 4 das malerische Städtchen im Fuldatal an. In zwölf Städten wurden erstmals Wahlen zu den Integrationsräten durchgeführt, wie beispielsweise in Grevenbroich, Herford, Kerpen oder Nettetal. Alle Informationen zum Programm und zur Anmeldung unter www.staedtetag.de/Veranstaltungen. Positiv hat sich die nunmehr in allen Städten zugelassene Möglichkeit der Briefwahl ausgewirkt. Der Briefwahlanteil lag teilweise über 40 Prozent. So zeigt Mönchengladbach mit einer Wahlbeteiligung von 10,56 Prozent (2 400 Wähler) einen Briefwahlanteil von 42,37 Prozent (1 017 Briefwähler). In 16 NRW-Städten wurden Integrationsausschüsse, in denen die Migrantenvertreter in der Minderheit sind, gewählt. Hier lag die durchschnittliche Wahlbeteiligung lediglich bei 8,5 Prozent. Hingegen lag sie bei durchschnittlich 11,86 Prozent in Städten in denen Integrationsräte gewählt wurden, in denen die Migrantenvertreter die Mehrheit bilden. 12.80.61 N 36 EildStNRW 24. 2. 2010 Rechtsprechung in NRW Denkmalrechtlicher Übernahmeanspruch 1. Der denkmalrechtliche Übernahmeanspruch (§ 31 DSchG NRW) hat in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 2 und 33f DSchG NRW die Funktion sicherzustellen, dass durch den Vollzug des Gesetzes das Verbot unverhältnismäßiger Eigentumseingriffe nicht verletzt wird. 2. Würde eine Erhaltungsanordnung oder die Ablehnung eines Antrags nach § 9 DSchG NRW im Einzelfall zu einer Überschreitung der Schwelle des unverhältnismäßigen Eigentumseingriffs führen, muss die Behörde ihre Entscheidung mit dem verbindlichen Angebot einer Entschädigung nach § 33 oder der Übernahme nach § 31 DSchG NRW verknüpfen. 3. Der Denkmaleigentümer kann nach § 31 DSchG NRW die Übernahme des Denkmals gegen Entschädigung zum – unter Berücksichtigung der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung ermittelten – Verkehrswert verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zumutbar ist, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise zu nutzen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt er die Darlegungslast. 4. Wirtschaftlich unzumutbar ist die Erhaltung oder Nutzung eines Denkmals, wenn es sich auf Dauer nicht „selbst trägt“. Ob dies der Fall ist, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden. Erforderlich ist eine objektbezogene Wirtschaftlichkeitsrechnung, in die alle Kosten und vermögenswerten Vorteile des Denkmals einzustellen sind. 5. Eine aussagekräftige Wirtschaftlichkeitsrechnung kann regelmäßig nur auf der Grundlage eines plausiblen Nutzungskonzepts erstellt werden. 6. Kann oder will der Denkmaleigentümer das Ertragspotenzial des Denkmals – etwa die damit verbundenen Steuervorteile – nicht selbst nutzen, kann ihm der Verkauf des Denkmals jedenfalls dann zuzumuten sein, wenn er keine nichtwirtschaftlichen Interessen an der Erhaltung und Nutzung des Denkmals hat, etwa wenn er es nicht zu eigenen Wohnzwecken, sondern als Investitionsobjekt nutzt. 7. Für die Anfechtungsklage gegen einen Übernahmebeschluss ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung maßgeblich. OVG NRW, Urteil vom 20.3.2009 – 10 A 1406/08 – Sachverhalt: Die Klägerin wendet sich gegen die ihr durch Übernahmebeschluss der Beklagten auferlegte Verpflichtung, ein im Eigentum der Beigeladenen stehendes Baudenkmal – ehemalige Textilfabrik C. – gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1 275 000,00 Euro zu übernehmen. Bei dem Baudenkmal handelt es sich um einen im Jahre 1914 von den Architekten G. & T. als Fabrik für gestrickte Oberkleidung der C. & Co. – Inhaber war der Großvater des Komplementärs der Beigeladenen – errichteten Industriebau. Das Gebäude wurde durch Bescheid vom 14.12.1995 in die Denkmalliste eingetragen. Zur Begründung der Unterschutzstellung hieß es u.a.: „Das Fabrikgebäude ist bedeutend für die Stadt M., weil es ein anschauliches Dokument für die Entwicklung ihrer Wirtschaftsgeschichte darstellt. Das Objekt ist weiterhin bedeutend für die Geschichte des Menschen, weil es ein wichtiges Belegstück für die Entwicklung der Industriearchitektur in X. bis in die ersten Kriegsjahre hinein darstellt. Es verdeutlicht die Reformbestrebungen innerhalb der Industriearchitektur zu Beginn des 20. Jahrhunderts, die bereits auf die Schaffung einer sachlichen, zweckbezogenen Gestaltung ausgerichtet waren, ohne jedoch das bis dahin herrschende Formenchaos des Historismus zu überwinden. Das Fabrikgebäude ist in seiner Grundstruktur bereits modern und auf Sachlichkeit und Funktionalität angelegt. Gleichwohl verwendet es historistische Elemente und ist daher ein vorzügliches Beispiel für die sich parallel zur traditionellen Baukunst entwickelnde moderne Fabrikarchitektur. Für die Erhaltung und Nutzung des Objekts sind wissenschaftliche Gründe zu nennen, da es für die Forschung in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung ist. Zum einen dient es einer Aufarbeitung der Firmengeschichte von P. C. & Co. In diesem Zusammenhang ist auch die Verbreitung und Bewertung der Textilindustrie im Sauerland sowie ihr Einfluss auf die sozialgeschichtliche Entwicklung zu erforschen. Zum anderen dient das Objekt der weiteren Erforschung des Werkes der F. Architekten G. & T. Darüber hinaus besteht ein weiteres besonderes Forschungsinteresse an der Erhaltung in Bezug auf die Entwicklung des Eisenbetonskelettbaus. Das Gebäude ist eines der frühen und zugleich wohl seltenen Beispiele der weiter entwickelten Eisenbetonskelettbauweise, das im westfälischen Raum nach heutigem Kenntnisstand erhalten ist. Die reine Skelettbauweise mit ihrer rasterförmigen Fassadenteilung tritt zu dieser Zeit erst zögerlich in Erscheinung. Um so größere Bedeutung 37 kommt dem hier in Rede stehenden Objekt für ihre weitere wissenschaftliche Erforschung zu.“ Die Unterschutzstellung ist bestandskräftig. In der Zeit seit Beendigung der gewerblichen Nutzung in den Obergeschossen des Gebäudes erwies sich die infolge der einfachverglasten Fenster aus der Errichtungszeit besonders schlechte Wärmedämmung des Gebäudes als gravierendes Hindernis für eine weitere Nutzung. Deshalb plante die Beigeladene die Ersetzung dieser Fenster durch moderne Kunststofffenster mit Wärmeschutzverglasung (Scheibenstärke 24mm, kw-Wert 1,3). Hierfür holte sie bei der Fa. M1. im Februar 2000 einen Kostenvoranschlag ein, der die Kosten für neue Fenster einschließlich Montage auf etwa 61 000 Euro bezifferte. Wegen der vom Westfälischen Amt für Denkmalpflege geäußerten Bedenken hinsichtlich der Denkmalunverträglichkeit derartiger Fenster wurden weitere Kostenvoranschläge eingeholt. Die Beigeladene beantragte am 4.2.2000 bei der unteren Denkmalbehörde der Klägerin die denkmalrechtliche Erlaubnis, die vorhandenen Eisensprossenfenster gegen zweiflüglige weiße Kunststofffenster mit feststehendem Oberlicht austauschen zu dürfen. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 19.2.2004 abgelehnt. Weitere Anträge auf Erteilung denkmalrechtlicher Erlaubnisse zur Veränderung des Gebäudes bzw. auf Erteilung einer Bau- oder Nutzungsänderungsgenehmigung zur Durchführung konkret bezeichneter Umbau- oder Nutzungsänderungsvorhaben wurden nicht gestellt. Statt dessen beantragte die Beigeladene am 5.4.2001 und in weiteren Schreiben die Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste sowie am 15.9.2003 die denkmalrechtliche Erlaubnis für den Abbruch des Denkmals. Der Löschungsantrag wurde am 20.2.2004, der Abbruchantrag am 26.4.2004 abgelehnt. Auch eine vom Rat der Klägerin ausgehende Initiative zur Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste blieb nach Durchführung des Ministeranrufungsverfahrens (Entscheid vom 21.8.2007, § 21 Abs. 4 Satz 3 DSchG NRW) ohne Erfolg. Durch Schreiben vom 16.9.2003, gerichtet an die Klägerin, und erneut durch förmliches Schreiben vom 12.7.2004 an die Beklagte beantragte die Beigeladene, die Klägerin zur Übernahme des Baudenkmals gegen Entschädigung zu verpflichten. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass das Gebäude aus denkmalrechtlichen Gründen nicht so verändert werden dürfe, dass es unter aktuellen Marktbedingungen wirtschaftlich nutzbar sei. Dies betreffe insbesondere die Fenstersanierung, die wegen der aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlichen Beibehaltung der Eisensprossenfenster besonders aufwändig sei; eine realistische Möglichkeit stelle lediglich die Verschiebung der vorhandenen Fenster in den Fensterlaibungen nach Außen und das Davorsetzen eines Wärmeschutzfensters aus Kunststoff dar; eine derartige Konstruktion schrecke jedoch die Nutzer ab. Zu den im Vorfeld des Antrags ermittelten Kosten müssten die für weitere erforderliche Arbeiten nötigen Kosten noch hinzugerechnet werden. Das Gebäude stehe bis auf den noch darin befindlichen Imbiss – Monatskaltmiete 1 175 Euro – leer. Das Erdgeschoss sei bis Oktober 2002, die Obergeschosse bis Juni 2000 genutzt worden. Die Klägerin habe 38 auch das Angebot, das Gebäude zu Vorzugskonditionen zu mieten, ausgeschlagen. Der Versuch, das Gebäude zu vermieten oder zu verkaufen, sei trotz Hunderter von Immobilienanzeigen erfolglos geblieben. Es habe zwar Dutzende von Begehungen mit Interessenten gegeben, doch hätten diese wegen der Wärmeschutzproblematik ihr Interesse ausnahmslos verloren. Zusätzlich habe es mehrere Möglichkeiten gegeben, Einrichtungen der Klägerin im Gebäude unterzubringen, etwa die Volkshochschule, Teile der Musikschule oder das Stadtarchiv. Keine davon sei realisiert worden, weil der Klägerin letztlich die Renovierungskosten zu hoch gewesen seien. Die Beigeladene legte zwei Wertgutachten von 1983 und 2004 vor. Das Gutachten von 1983 (Gutachten W.) kommt bei einem Bodenwert von ca. 77 Euro sowohl bei Anwendung des Sachwertverfahrens als auch unter Zugrundelegung des Ertragswertverfahrens auf einen Gesamtwert von etwa 1 278 230 Euro. Das Gutachten von 2004 (Gutachten L.) weist einen Gesamtwert von 1 780 000 Euro aus. Es beruht auf dem Sachwertverfahren und setzt als Bodenwert 200 Euro /m² an. Die Beigeladene führte aus, dass es zu Verhandlungen zwischen ihr und der Klägerin über einen möglichen Kaufpreis gekommen sei; man sei einer Einigung auf einen Betrag von 1 275 000 Euro nahe gewesen. Im Übernahmeverfahren holte die Beklagte im Dezember 2005 zwei Wertgutachten des Gutachterausschusses über Grundstückswerte im N. Kreis ein. Zum Tag der Versagung der Abbruchgenehmigung (26.4.2004) ermittelte der Ausschuss bei Anwendung des Sachwertverfahrens einen Gesamtwert von etwa 1 072 000 Euro bzw. – unter Berücksichtigung denkmalbedingter Belastungen – von etwa 952 000 Euro , während unter Zugrundelegung des Ertragswertverfahrens ein Gesamtwert von ca. 720 000 Euro bzw. unter Berücksichtigung denkmalbedingter Einschränkungen von ca. 540 000 Euro ermittelt wurden. Als Bodenwert setzte der Ausschuss 130 Euro/m² an. Das zweite Wertgutachten von demselben Tag bezifferte die Werte für den Tag der vorläufigen Unterschutzstellung (16.12.2004) und kam zu einem Verkehrswert von ca. 1 022 000 Euro bzw. unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes von 833 000 Euro . Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2006 erließ die Beklagte am 18.12.2006 den streitgegenständlichen Übernahmebeschluss, durch den die Klägerin verpflichtet wurde, das Baudenkmal gegen Zahlung einer Entschädigung an die Beigeladene in Höhe von 1 275 000 Euro in ihr Eigentum zu übernehmen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Beigeladene habe nach Unterschutzstellung des Gebäudes ausreichend lange und nachhaltig versucht, das Objekt an die Klägerin zu veräußern. Sie sei auch Adressatin behördlicher Maßnahmen nach dem DSchG NRW geworden, nämlich der Aufforderung, den Einbau von Kunststofffenstern zu unterlassen, sowie der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis. Die denkmalbedingten Mehrkosten allein der Fensterrenovierung lägen bei realistischer Betrachtung in einer Größenordnung von etwa 200 000 Euro. Zu bedenken sei weiter, dass die Beigeladene das Objekt nicht in Kenntnis seiner Denkmaleigenschaft erworben habe. Der Komplementär der Beigeladenen verfüge auch nicht über weitere Vermögenswerte, so dass ihm denkmalbedingte Mehrkosten in einer Höhe von 200 000 Euro nicht zuzumuten seien. Der Übernahmepreis sei nach entschädigungsrechtlichen Grundsätzen mit dem Verkehrswert zu bemessen (§§ 95, 194 BauGB, 10 EEG NRW). Der festgesetzte Betrag sei zwischen der Beigeladenen und der Klägerin so gut wie ausgehandelt gewesen. Die Klägerin werde durch die Übernahmepflicht auch nicht überfordert, da sie ggf. die Möglichkeit habe, beim Land O.-X. um Refinanzierung nachzusuchen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen und der Klägerin am 19.12.2006 zugestellt. Am 21.12.2006 wurde durch Berichtigungsbeschluss die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses geändert (zugestellt am 27. bzw. – der Klägerin – am 29.12.2006), durch weiteren Beschluss vom 5.1.2007 wurde das Rubrum des Beschlusses berichtigt. Am 25.1.2007 hat die Klägerin Anfechtungsklage gegen den Übernahmebeschluss erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung und -nutzung liege nicht vor. Die hohen Kosten für die Sanierung der Fenster seien nur teilweise auf Umstände des Denkmalschutzes zurückzuführen und in diesem Umfang zu einem Drittel zuschussfähig; letztendlich wäre sie lediglich mit etwa 114 000 Euro an denkmalbedingten Mehrkosten belastet gewesen, so dass die Annahme des Übernahmebeschlusses, diese Kosten lägen im Bereich von 200 000 Euro , nicht nachvollziehbar sei. Im Hinblick auf den Wert der Immobilie und eine mehrjährige Nutzungsmöglichkeit zur Refinanzierung der Investitionen sei von wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nicht auszugehen. Im Rahmen eines Ortstermins vor der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das Baudenkmal zusätzlich zu der Nutzung durch den Kiosk/Imbiss im Erdgeschoss durch ein „Second-hand-Kaufhaus“ sowie im Dachgeschoss zu Lagerzwecken genutzt wurde; die monatlichen Mieteinnahmen betrugen nach Angaben der Beigeladenen 2 600 Euro zusätzlich zu den Einnahmen durch Vermietung an den Kiosk, insgesamt also 3 775 Euro. Durch Urteil vom 7.4.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Durch Beschluss vom 10.10.2008 hat der Senat die Berufung zugelassen. Aus den Gründen: Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Anfechtungsklage – der angegriffene Übernahmebeschluss vom 18.12.2006 ist ein Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW) – ist begründet, so dass die Entscheidung des VG vom 7.4.2008 abzuändern und der Übernahmebeschluss aufzuheben ist. Die Beigeladene hat nach § 31 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW, dazu 1.) keinen Anspruch auf Übernahme des Baudenkmals, da sie die Voraussetzungen dieser Vorschrift (unten 2.) im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (unten 3.) nicht erfüllt hat (unten 4.). 1. Nach § 31 Satz 1 DSchG NRW kann der Eigentümer eines Denkmals die Übernahme durch die Gemeinde verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals auf Grund einer behördlichen Maßnahme nach diesem Gesetz wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Die Vorschrift hat in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 2 und 33f. DSchG NRW nach der Systematik des nordrhein-westfälischen Denkmalrechts die – unverzichtbare – Funktion sicherzustellen, dass durch den Vollzug des DSchG NRW das Verbot unverhältnismäßiger Eigentumseingriffe (Art. 14 GG), BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BVerfGE 100, 226 nicht verletzt wird. Zu §§ 31, 33 DSchG NRW: OVG NRW, Urteile vom 185.1984 – 11 A 1776/83 – EzD 2.2.6.1 Nr. 6 (mit zutreffender Kritik Kapteina); Urteil vom 4.12. 1991 – 7 A 1113/90 –, EzD 2.2.6.1 Nr. 2, und vom 15.8.1997 – 7 A 133/95 –, EzD 5.4 Nr. 3 -. Mit der unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder nichtwirtschaftlichen Interessen des Denkmaleigentümers zu vollziehenden Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste (§ 3 DSchG NRW) unterliegt der Eigentümer des Denkmals erheblichen Einschränkungen. Er hat das Denkmal – allerdings nur im Rahmen des Zumutbaren – zu erhalten (§ 7 DSchG NRW), ist Einschränkungen der Nutzungsfreiheit unterworfen (§ 8 DSchG NRW) und unterliegt einem Veränderungs- und Beseitigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 9 DSchG NRW). Diese Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse sind durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung geschützter Denkmäler im Regelfall als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums anzusehen. Sie können erforderlichenfalls durch behördliche Maßnahmen konkretisiert und notfalls auch erzwungen werden, etwa durch eine Erhaltungsoder Nutzungsanordnung bzw. durch die Ablehnung von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis für Veränderung oder Beseitigung des Denkmals. Solange die genannten gesetzlichen Pflichten oder behördlichen Maßnahmen die Grenze der wirtschaftlichen oder ideellen – also auf nichtwirtschaftlichen Faktoren beruhenden – Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung nicht überschreiten, sind sie bei Einhaltung der übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen verhältnismäßig; ein Anspruch auf Übernahme des Denkmals kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch für die denkmalrechtliche Unterschutzstellung selbst, da diese ungeachtet der wirtschaftlichen Zumutbarkeit – diese ist erst auf der zweiten Stufe des denkmalrechtlichen Schutzsystems von Bedeutung – erfolgen muss, wenn ein Objekt als Denkmal einzustufen ist. Überschreiten behördliche Maßnahmen auf der zweiten Stufe des Denkmalschutzsystems – insbesondere: Erhaltungsanordnung, Versagung beantragter Erlaubnisse – aber die Grenze der Zumutbarkeit, führen sie zu unverhältnismäßigen Eigentumseinschränkungen und sind rechtswidrig. Der Adressat ist auf den Primärrechtsschutz verwiesen und muss sich entscheiden, ob er die von ihm für rechtswidrig gehaltene Maßnahme anfechten will oder nicht. Lässt er die Maßnahme bestandskräftig werden, kommt eine Entschädigung für die unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigung nicht mehr in Betracht; auch inso- 39 weit bedarf es eines Anspruchs auf Übernahme des Denkmals nicht. Für die Denkmalbehörde ist zudem selbstverständlich, dass sie im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung auf den Erlass behördlicher Maßnahmen, die zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers führen, grundsätzlich zu verzichten hat. Denn der Schutz der Denkmäler darf nicht davon abhängen, dass der Denkmaleigentümer auf die Anfechtung einer rechtswidrigen Erhaltungsmaßnahme verzichtet. Das Gesetz eröffnet den Denkmalbehörden zusätzliche Möglichkeiten, damit sie ihren gesetzlichen Auftrag, das kulturelle Erbe zu erhalten und zu schützen, ohne unverhältnismäßige Belastung der Denkmaleigentümer erfüllen können: Denkbar ist zunächst ein Verzicht auf die vollständige und unveränderte Erhaltung des Denkmals, d. h. die Erteilung einer Erlaubnis für eine begrenzte Veränderung oder Nutzungsänderung des Denkmals nach § 9 Abs. 1 a) DSchG NRW. Dem Eigentümer wird erlaubt, das Denkmal unter Beeinträchtigung – nicht aber Beseitigung – der Denkmalaussage in begrenztem Umfang zu verändern, um es einer wirtschaftlich zumutbaren Nutzung zuführen zu können. Dies kommt in Frage, wenn das öffentliche Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung des Denkmals gegenüber dem privaten Interesse an einer Veränderung – etwa im Hinblick auf die eingeschränkte Denkmalbedeutung des Objekts – zurücktreten kann. Das Denkmal wird zwar nicht ohne Einbußen erhalten, kann seine Aussage aber wenigstens teilweise bewahren, ohne den Eigentümer zugleich unzumutbar zu beeinträchtigen. In Ausnahmefällen – etwa wenn die Denkmalbedeutung besonders gering ist – setzt sich das öffentliche Erhaltungsinteresse gegenüber dem privaten Interesse an der Vermeidung einer unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigung überhaupt nicht durch, so dass sogar ein Verzicht auf die behördliche Maßnahme oder eine Erlaubnis zur Beseitigung des Denkmals in Betracht kommt. Wenn hingegen die hohe Bedeutung des Denkmals und damit das öffentliche Interesse an seiner unveränderten Erhaltung eine Einschränkung der Denkmalaussage nicht zulassen, die Erhaltung dem Eigentümer zugleich aber wirtschaftlich nicht zumutbar ist, kann die Verhältnismäßigkeit der sich daraus ergebenden Eigentumsbeeinträchtigung – abgesehen von der Möglichkeit einer Enteignung (§ 30 DSchG NRW) – nur durch die Zahlung einer die Unzumutbarkeit beseitigenden Entschädigung (§ 33 DSchG NRW) oder durch die Übernahme des Denkmals gegen Entschädigung zum Verkehrswert (§ 31 DSchG NRW) hergestellt werden. In einem solchen Fall kann die Denkmalbehörde ihren gesetzlichen Auftrag nur erfüllen, wenn sie über den Erlass einer Erhaltungsanordnung oder über die Ablehnung beantragter Veränderungsoder Abbruchbegehren hinaus dem Denkmaleigentümer eine Entschädigung oder die Übernahme des Denkmals anbietet. Aus Art. 14 GG folgt, dass dies nicht im Belieben der Denkmalbehörden steht, sondern dass ggf. ein Anspruch des Eigentümers auf Entschädigung oder Übernahme begründet ist, der sich im Übrigen nicht auf bloße Zuschüsse im Rahmen des Denkmalförderungsprogramms (vgl. § 36 DSchG NRW; auch § 35 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW ist im Rahmen der §§ 31, 33 DSchG NRW nicht anwendbar) erschöpft. 40 Mit Blick auf das Verwaltungsverfahren zur Ausführung des Denkmalschutzgesetzes ist zudem zu beachten, dass die Denkmalbehörde nach der oben genannten Rechtsprechung des BVerfG gehalten ist, bereits die zu einer an sich unverhältnismäßigen Eigentumseinschränkung führende Maßnahme mit dem Angebot einer Entschädigung oder Übernahme – ggf. nach Wahl des Denkmaleigentümers – zu verbinden. BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BVerfGE 100, 226 -; ebenso unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich: Bay. VGH, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BRS 71 Nr. 200. Denn dem Betroffenen kann nicht zugemutet werden, einen Verwaltungsakt, den er für unverhältnismäßig und damit rechtswidrig hält, in der unsicheren Erwartung eines nachträglich in einem anderen Verfahren zu bewilligenden Ausgleichs bestandskräftig werden zu lassen. Eine die Grenze der Zumutbarkeit überschreitende behördliche Maßnahme ist also nur dann rechtmäßig, wenn sie zugleich eine Kompensationsmöglichkeit für die Unzumutbarkeit in verbindlicher Form anbietet. Nur unter diesen Voraussetzungen kann nämlich der Eigentümer verlässlich beurteilen, ob die Maßnahme als rechtswidrig anzufechten oder als rechtmäßig zu akzeptieren ist. Die §§ 31 und 33 DSchG NRW erlauben es den Denkmalbehörden deshalb, das Denkmalrecht auf verfassungsgemäße Weise umzusetzen, ohne im Fall der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zu dem Mittel der Enteignung greifen zu müssen; erforderlich ist lediglich das Angebot, die Unzumutbarkeit durch Entschädigungszahlungen oder Übernahme auszugleichen. Dem Denkmaleigentümer steht es frei, welche der beiden Möglichkeiten er in Anspruch nehmen will oder ob er statt dessen die Denkmalerhaltung unter Inanspruchnahme seines übrigen Vermögens finanzieren möchte, ohne auf staatliche Mittel zurückzugreifen. Aus diesem Grunde verbietet sich im Übrigen die Annahme, § 31 DSchG NRW sei mangels Anwendungsmöglichkeiten obsolet. Wenn allerdings die Erhaltung des Denkmals für den Eigentümer aus nichtwirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, etwa weil er schutzwürdige ideelle Interessen an einer Veränderung oder Beseitigung des Denkmals geltend machen kann, reicht das Angebot finanzieller Entschädigung oder Übernahme regelmäßig nicht aus, die Unverhältnismäßigkeit des mit dem Erhaltungsgebot verbundenen Eigentumseingriffs zu kompensieren. In einem solchen Fall, wenn also administrative Maßnahmen oder finanzielle Mittel die Verhältnismäßigkeit der Eigentumseinschränkung nicht sicherstellen können, kommt ein Anspruch auf Veränderung oder Beseitigung des Denkmals in Betracht, weil das private Interesse des Eigentümers das öffentliche Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung der Denkmalaussage überwiegt. 2. Ein Anspruch auf Übernahme eines Denkmals nach § 31 DSchG NRW besteht unter vier Voraussetzungen (nachfolgend 2.1); insbesondere ist ein solcher Anspruch nur gegeben, wenn dem Eigentümer die Erhaltung oder Nutzung des Denkmals wirtschaftlich nicht zuzumuten ist (unten 2.2). Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Eigentümer die Übernahme des Denkmals gegen Entschädigung beanspruchen. Hierfür maßgeblich ist der Verkehrswert des Objekts, allerdings nur unter Berücksichtigung der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung; denn diese aus der Situationsgebundenheit des Eigentums sich ergebende Eigentumseinschränkung, die nicht selten mit einer Minderung des Verkehrswerts verbunden ist, muss der Eigentümer entschädigungslos hinnehmen. § 31 DSchG NRW kommt nur die Funktion zu, die darüber hinaus gehenden, zur Unzumutbarkeit führenden Belastungen zu kompensieren. 2.1 Erforderlich ist zunächst die bestandskräftige Unterschutzstellung des Denkmals; denn solange die Denkmaleigenschaft des Objekts nicht abschließend geklärt ist, können Rechtsfolgen aus dieser Eigenschaft nicht in Betracht kommen; der Senat lässt offen, ob an der Auffassung festzuhalten ist, dass auch die vorläufige Eintragung nach § 4 DSchG NRW ausreicht. So aber: OVG NRW, Urteil vom – 11 A 1776/83 – EzD 2.2.6.1 Nr. 6. 18.5.1984 Zweitens muss entweder die Erhaltung des Denkmals oder seine Nutzung in der bisherigen Weise oder seine Nutzung in einer anderen zulässigen Weise für den Eigentümer wirtschaftlich unzumutbar sein. Die Unzumutbarkeit muss, drittens, kausal auf die dem Eigentümer obliegende Erhaltungspflicht zurückzuführen sein. Schließlich muss diese Erhaltungspflicht „aufgrund einer behördlichen Maßnahme nach diesem Gesetz“ bestehen. Diese Formulierung, die im ersten Entwurf für ein Denkmalschutzgesetz nicht enthalten war, vgl. LT-Ds 8/4492 vom 4.5.1979, § 33, gegenüber LT-Ds 8/5625 vom 25.2.1980, § 31 und die Erläuterung hierzu auf S. 60 der Drucksache, stellt eine Reaktion auf die Hinwendung des Gesetzgebers zu einem System der konstitutiven Unterschutzstellung dar, in dem Denkmalwirkungen stets erst durch die Eintragung in die Denkmalliste, also einen behördlichen Akt, ausgelöst werden können. Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob als derartige behördliche Maßnahme bereits die Unterschutzstellung selbst genügt oder ob die Erhaltungspflicht des Eigentümers durch zusätzliche behördliche Maßnahmen „aktiviert“ werden muss, bevor sich der Eigentümer auf § 31 DSchG NRW berufen kann. Allerdings spricht Überwiegendes dafür, dass derartige zusätzliche Maßnahmen nicht erforderlich sind. Denn andernfalls könnte ein Eigentümer, dem die Nutzung eines Baudenkmals etwa im Hinblick auf hohe laufende Kosten nicht zumutbar ist, eine Übernahme nicht verlangen, solange eine zusätzliche behördliche Maßnahme nicht ergriffen wird; ggf. müsste er eine solche Maßnahme durch einen Umnutzungs-, Veränderungs- oder Abbruchantrag provozieren, bevor er den Antrag nach § 31 DSchG NRW stellen könnte. Dies dürfte die verfassungsrechtliche Schwelle der Unverhältnismäßigkeit überschreiten. Denn auch derjenige Eigentümer, dessen unzumutbare wirtschaftliche Belastung allein schon auf Grund der Eintragung seines Objekts in die Denkmalliste und der daraus folgenden Erhaltungspflicht eintritt und festgestellt werden kann – etwa wenn es sich um eine keinerlei Einnahmen erwirtschaftende Ruine, ein Bodendenkmal oder ein bedeutendes bewegliches Denkmal handelt –, kann ggf. die Übernahme des Objekts verlangen. Für das Vorliegen der tatbestand- lichen Voraussetzungen eines Übernahmeanspruchs ist der Denkmaleigentümer darlegungspflichtig, da er aus der Vorschrift einen Anspruch ableitet. 2.2 Die Erhaltung oder Nutzung eines Denkmals – entweder in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise – ist für den Eigentümer im Allgemeinen wirtschaftlich unzumutbar, wenn er das Denkmal auf Dauer nicht aus den Erträgen des Objekts finanzieren kann, wenn sich das Denkmal also auf Dauer nicht „selbst trägt“. Denn der Eigentümer darf zwar im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des kulturellen Erbes in seiner Eigentumsnutzung – erheblich – eingeschränkt, nicht aber gezwungen werden, dauerhaft defizitär zu wirtschaften bzw. aus seinem sonstigen Vermögen „zuzuschießen“. Wann dies der Fall ist, kann nur für jeden Einzelfall und unter Berücksichtigung aller den Fall prägenden Umstände entschieden werden. BVerwG, Beschluss vom 7.2.2002 – 4 B 4.02 –, EzD 2.2.6.1 Nr. 23 (zum DSchG RP); OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2007 – 10 A 3453/06 –, BRS 71 Nr. 202; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.5.1988 – 1 S 1949/87 –, EzD 2.2.6.1 Nr. 8; OVG Saarl., Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, juris. Dabei bedarf es nicht zwingend der Erstellung eines Wirtschaftlichkeitsgutachtens, dessen Kosten für den Eigentümer die denkmalbedingten Lasten wiederum vergrößern. Es müssen jedoch in einer Wirtschaftlichkeitsrechnung alle relevanten Faktoren in nachvollziehbarer Weise ermittelt und bewertet werden. Dies ist nur möglich, wenn zuvor deutlich wird, welche Nutzung für das Denkmal angestrebt wird. Denn nach § 31 Satz 1 DSchG NRW muss der Denkmaleigentümer drei Varianten prüfen und die wirtschaftliche Unzumutbarkeit für jede von ihnen darlegen: Neben dem bloßen Behalten des Denkmals – dies betrifft den Ausnahmefall von Denkmälern, die einer Nutzung nicht zugänglich sind – sind dies die Nutzung in der bisherigen Weise und die Nutzung in einer anderen zulässigen Art. Ohne ein Konzept, das zumindest im Ansatz erkennen lässt, in welcher Weise das Denkmal genutzt wird bzw. genutzt werden soll, kann der Eigentümer seiner Darlegungspflicht nicht nachkommen und kann im Übrigen auch nicht beurteilt werden, ob und ggf. welche Investitionen getätigt werden müssen und welche Erträge den Investitionen voraussichtlich gegenüber stehen werden. OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2007 – 10 B 3453/06 –, BRS 71 Nr. 202; OVG S.-A., Beschluss vom 29.1.2008 – 2 M 358/07 –, LKV 2008, 418; ähnlich auch Nds. OVG, Urteil vom 13.3.2002 – 1 L 4339/00 –, BRS 65 Nr. 213; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, EzD 2.2.6.1 Nr. 24. Diese den Eigentümer treffende Darlegungslast ist – entgegen der von der Beigeladenen im Verfahren vertretenen Ansicht – nicht unzumutbar. Sie entspricht vielmehr der zwischen Denkmaleigentümer und Denkmalbehörden bestehenden Aufgabenverteilung und ist schon deshalb angemessen, weil regelmäßig nur der Eigentümer über die Informationen über die wirtschaftliche Situation des Denkmals verfügen wird, die zur Darlegung einer Unzumutbarkeit der Erhaltung erforderlich sind. Hinzu kommt, dass die Formulierung eines Nutzungskonzepts durch die Denkmalbehörde aus verfassungsrechtlichen Gründen problematisch 41 wäre. Denn Folge einer solchen Aufgabenverteilung wäre, dass dann, wenn sich ein von der Behörde formuliertes Konzept als wirtschaftlich tragfähig erwiese, der Eigentümer ggf. faktisch gezwungen wäre, es gegen seinen Willen umzusetzen. Der Behörde obliegt also keine „Bringschuld“ bei der Ermittlung eines denkmalfachlich und wirtschaftlich tragfähigen Nutzungskonzepts. Die Grundentscheidung zu treffen, wie das Denkmal künftig genutzt werden soll, ist vielmehr Sache des Eigentümers. Auch wenn er nicht gezwungen werden kann, hohe Kosten für eine alle Nutzungsmöglichkeiten ermittelnde Begutachtung auf sich zu nehmen, muss er gewünschte Nutzungen und die dafür erforderlichen Investitionen doch zumindest ansatzweise ermitteln; Überwiegendes spricht auch für die Annahme, dass er dabei auf der Hand liegende, sich auch dem Laien aufdrängende Nutzungsmöglichkeiten in seine Überlegungen einzubeziehen hat, etwa die Umnutzung einer gewerblichen Immobilie für Wohnzwecke oder die Veräußerung von Teilen eines großen Betriebsgrundstücks, um auf diese Weise Mittel für eine denkmalgerechte Restaurierung des Baudenkmals gewinnen zu können. Solange dies nicht erfolgt ist, muss weder die Behörde von sich aus ein Nutzungskonzept ermitteln noch ist das Gericht ggf. gezwungen, dies im Wege der Beweisaufnahme zu tun. Hat der Eigentümer allerdings ein Nutzungskonzept zumindest ansatzweise erstellt, kann er einen umfassenden Beratungsanspruch gegenüber der Behörde geltend machen. Bei der Erarbeitung einer derartigen Wirtschaftlichkeitsrechnung, die in nicht unerheblichem Maße auch durch wertende und prognostische Elemente geprägt wird, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Denkmaleigentümer kann deshalb nicht beanspruchen, bei gewerblicher Nutzung seines Eigentums eine besonders hohe oder auch nur die für derartige Nutzungen durchschnittlich erzielbare Rendite zu beanspruchen. Es ist (noch) verfassungsgemäß, wenn denkmalbedingte Sonderlasten dauerhaft dazu führen würden, dass die Erträge aus dem Denkmal dessen Kosten decken; allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass der Eigentümer die Möglichkeit haben muss, aus Überschüssen Rücklagen für die Erhaltung des Denkmals oder zur Deckung des Nutzungsausfallrisikos – etwa für Mietausfälle – zu bilden. Denn der Eigentümer kann nicht gezwungen werden, aus seinem sonstigen Vermögen dauerhaft „zuzuschießen“; die Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist objektbezogen zu beantworten. Die im vorliegenden Fall etwa von der Beklagten angestellten Ermittlungen dazu, ob der Komplementär der Beigeladenen aus einem Mehrfamilienhaus, das nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Baudenkmal steht – schon weil es nicht zum Gesellschaftsvermögen der Beigeladenen zählt –, Erträge erwirtschaftet, waren aus diesem Grunde verfehlt. Die wirtschaftliche Betrachtung der durch ein Denkmal verursachten Eigentumsbeeinträchtigungen ist auf das Denkmal selbst zu beschränken; lediglich dann, wenn es Teil einer größeren Wirtschaftseinheit ist – etwa eines umfangreichen Werksgeländes, auf dem ein Einzelgebäude mit Denkmalwert steht –, können die Erträge dieser Wirtschaftseinheit wegen 42 des untrennbaren Zusammenhangs mit dem Denkmal in die Rechnung einzustellen sein. Allerdings fordert Art. 14 Abs. 1 GG nicht, dass die Erträge aus dem Denkmal dessen Kosten jederzeit – d. h. in jedem beliebigen Zeitraum – ausgleichen können. Insbesondere in der Investitionsphase während erforderlicher Umbau- oder Restaurierungsarbeiten wird es regelmäßig dazu kommen, dass die denkmalbedingten Kosten höher als die Erträge sein werden und deshalb finanziert werden müssen. Erforderlich ist eine Betrachtung, die bei privaten wie gewerblichen Nutzungen einen für derartige Investitionen üblichen und dem jeweils betroffenen Objekt angemessenen Zeithorizont von regelmäßig 10-15 Jahren erfasst und die Prognose rechtfertigt, dass die zu erzielenden Erträge dauerhaft über den Kosten des Objekts liegen werden. Solange es eines Einsatzes von Finanzierungsmitteln bedarf, müssen die Erträge des Objekts die Kosten der Finanzierung also ebenfalls decken. In die Wirtschaftlichkeitsrechnung sind alle relevanten Faktoren einzubeziehen, die das in Rede stehende Objekt kennzeichnen. Auf der einen Seite sind sämtliche laufenden und einmaligen Kosten – auch nicht denkmalbedingte Kosten wie Grundsteuern, die für das Objekt auch dann anfallen würden, wenn es nicht in die Denkmalliste eingetragen wäre – zu berücksichtigen. Denn aus Sicht des in seinem Eigentumsrecht ggf. unzumutbar beeinträchtigten Eigentümers spielt es keine Rolle, ob er auf Grund denkmalbedingter Sonderlasten bei Restaurierung bzw. Erhaltung oder wegen der ohnehin anfallenden laufenden Ausgaben für die Erhaltung und Nutzung des Objekts Belastungen ausgesetzt ist, die durch Erträge nicht ausgeglichen werden können. Auch das die Ertragslage mitbestimmende Mietausfallrisiko muss ggf. bewertet und in die Rechnung eingestellt werden. Denn in begründeten Ausnahmefällen kann sich die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung und -nutzung auch daraus ergeben, dass wegen der Umstände des Einzelfalles die Prognose gerechtfertigt ist, dass das Objekt selbst nach einer Anpassung an moderne Nutzungsstandards im Markt keinerlei Aussicht auf Erzielung von Erträgen haben wird. In einer solchen Situation würde es die verfassungsrechtliche Grenze der Unzumutbarkeit überschreiten, wenn der Eigentümer „sehenden Auges“ zu einer Fehlinvestition gezwungen würde, die ihn in eine dauerhaft defizitäre Lage treiben würde; das Prognoserisiko kann in derartigen Fällen unter Anlegung strenger Maßstäbe nicht ausschließlich auf Seiten des Eigentümers liegen. Im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 3, § 27 DSchG NRW ist allerdings darauf hinzuweisen, dass wirtschaftliche Belastungen, die lediglich das Spiegelbild vorausgegangener Verletzungen denkmalrechtlicher Pflichten darstellen, in die Wirtschaftlichkeitsrechnung nicht einzustellen sind. Denn sonst könnte der Denkmaleigentümer bei hinreichend langer Vernachlässigung des Denkmals regelmäßig die Zurücknahme oder völlige Aufgabe des Denkmalschutzes erzwingen. Auf der anderen Seite sind sämtliche vermögenswerten Vorteile in Rechnung zu stellen, die in Verbindung mit dem Denkmal anfallen. Hierzu zählen Miet- oder Pachteinnahmen bzw. bei Eigennutzung Gebrauchsvorteile ebenso wie das Potenzial des Objekts, Steuervorteile durch Abschreibungsregelungen zu generieren. Es spricht zudem viel dafür, dass – nur – die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden öffentlichen Mittel ebenfalls einzubeziehen sind und dass schließlich auch schuldhaft nicht erzielte Nutzungen zu Lasten des Eigentümers in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einzustellen sind. Der Einwand eines Eigentümers, ihm selbst sei die Erzielung von Steuervorteilen mangels hinreichenden Einkommens überhaupt nicht möglich, führt hingegen im Allgemeinen nicht dazu, die Berücksichtigung des steuerlichen Potenzials zu unterlassen. Lediglich dann, wenn der Eigentümer ein über wirtschaftliche Belange hinausgehendes Interesse an dem Baudenkmal hat – etwa wenn es sich um ein von ihm selbst genutztes Wohnhaus oder um einen zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts betriebenes Unternehmen handelt –, kann dies anders sein. In einem solchen Falle darf der Eigentümer regelmäßig nicht dazu gezwungen werden, das Objekt notfalls zu veräußern, damit das Ertragspotenzial bei dem Erwerber zum Tragen kommen kann. Stehen jedoch derartige nicht ausschließlich wirtschaftliche Erhaltungs- und Nutzungsinteressen des Eigentümers nicht in Rede, sondern handelt es sich bei dem Denkmal um ein reines Investitionsobjekt, kann der Eigentümer, der das Potenzial des Objekts selbst nicht ausschöpfen kann, darauf verwiesen werden, das Baudenkmal zu veräußern bzw. das Ertragspotenzial in vollem Umfang in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einzustellen. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Eigentümer des Denkmals die für eine Erhaltung und ggf. Restaurierung oder einen Umbau erforderlichen Mittel am Markt nicht erhält. Auch in einem solchen Fall spricht viel dafür, dass er nicht unter Berufung auf seine fehlende Kreditwürdigkeit die Beseitigung des Denkmals beanspruchen kann, sondern sich ggf. auf den Versuch verweisen lassen muss, das Baudenkmal zu verkaufen. Die Denkmalbedeutung spielt im Rahmen einer solchen Wirtschaftlichkeitsrechnung keine Rolle; sie ist von den Denkmalbehörden erst im Rahmen der nachgelagerten Frage zu berücksichtigen, wie auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung oder -nutzung zu reagieren ist (Erlaubnis zur Veränderung, Entschädigungszahlungen, Übernahme, Erlaubnis zur Beseitigung, Enteignung). 3. Die vorgenannten Voraussetzungen des § 31 DSchG NRW müssen bei einer gegen einen Übernahmebeschluss gerichteten Klage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung gegeben sein, während sie bei einer Klage des Denkmaleigentümers auf Verpflichtung der Gemeinde zur Übernahme des Denkmals im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einer gerichtlichen Tatsacheninstanz gegeben sein müssen. Es besteht kein Anlass, insbesondere den für die hier vorliegende Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt zu verschieben. Denn falls ein stattgebender Übernahmebeschluss rechtswidrig sein sollte, weil die Voraussetzungen des § 31 DSchG NRW bei seinem Erlass nicht vorgelegen haben, steht es dem Denkmaleigentümer frei, jederzeit einen erneuten Übernahmeantrag zu stellen, wenn sich die Sachlage zu seinen Gunsten ändert bzw. wenn er die ihm obliegende Darlegungspflicht durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen erfüllt. Die Aufrechterhaltung einer zunächst rechtswidrigen Übernahme- entscheidung durch Verlagerung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts in das Gerichtsverfahren hinein kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der für die Übernahmeentschädigung maßgebliche Verkehrswert des Objekts im Zeitraum zwischen der rechtswidrigen ursprünglichen Übernahmeentscheidung und dem Zeitpunkt, in dem die Übernahmevoraussetzungen schließlich vorliegen, sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Denkmaleigentümers ändern kann. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf Zahlung der Übernahmeentschädigung vom Zeitpunkt seines Ausspruchs an zu verzinsen ist; auch dies spricht für die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der behördlichen Entscheidung für eine Anfechtungsklage gegen die Übernahmeentscheidung. 4. Die Voraussetzungen des § 31 DSchG NRW sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar ist die Beigeladene Eigentümerin eines bestandskräftig in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmals. Sie hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass es ihr im Zeitpunkt der Übernahmeentscheidung (18.12.2006/5.1.2007) wirtschaftlich unzumutbar war, die ehemalige Strickwarenfabrik zu erhalten oder sie wie bisher gewerblich oder in einer anderen baurechtlich und denkmalrechtlich zulässigen Weise zu nutzen. Aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen folgt im Gegenteil, dass zumindest die bisherige Nutzung des Denkmals im Zeitraum bis zum Erlass der angegriffenen Übernahmeentscheidung so viel an Einnahmen erbrachte, dass das Denkmal sich „selbst tragen konnte“. Dies gilt sowohl für die unveränderte Nutzung des Gebäudes zur gewerblichen Vermietung ohne wesentliche Umbauten (dazu nachfolgend 4.1) als auch für eine Fortführung der gewerblichen Nutzung des Gebäudes nach Anpassung an moderne Gebäudestandards (dazu unten 4.2) sowie für eine zulässige andere Nutzung nach Umbau für Wohnzwecke (dazu unten 4.3). 4.1 Die Beigeladene hat unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihre Jahresabschlüsse für die Jahre 2003 bis 2007 vorgelegt. Da der einzige Geschäftsgegenstand der Beigeladenen der Betrieb des Baudenkmals ist, sind die darin ausgewiesenen Zahlen für die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Nutzung des Gebäudes aussagekräftig. Angegeben sind jeweils Umsatzerlöse – Mieteinnahmen – und Aufwendungen für Zinsen der Darlehen, Abschreibungen, Steuern, laufende Betriebskosten, Beratungs-, Abschluss- und Prüfungskosten sowie ggf. Instandhaltungskosten und Kosten für Werbemaßnahmen zur Vermietung der freistehenden Teile des Gebäudes. Zu betrachten sind die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2003 bis 2006, weil der entscheidungserhebliche Zeitpunkt die Jahreswende 2006/07 ist. Aus den Jahresabschlüssen für diese Jahre folgt, dass nur in einem Jahr – 2003 – ein Verlust erwirtschaftet wurde, während im Übrigen Gewinne zwischen ca. 7 300 Euro und ca. 39 000 Euro erzielt wurden. Durchschnittlich wurde zwischen 2003 und 2006 ein Ergebnis von 11 582,25 Euro erzielt; diese Tendenz wird durch den Jahresabschluss für 2007 (Ergebnis: 14 997,18 Euro ) bestätigt. Diese Daten begründen zum maßgeblichen Zeitpunkt die Prognose, dass der Betrieb des Denkmals nicht dauerhaft defizitär sein würde. 43 Anhaltspunkte dafür, dass das Gebäude zum maßgeblichen Zeitpunkt in so schlechtem Zustand gewesen sein könnte, dass eine weitere Nutzung unwahrscheinlich erscheinen musste, bestehen nicht. Auch wenn grundlegende Renovierungsarbeiten offenbar nicht durchgeführt worden sind, sind in den Jahresabschlüssen für den Vierjahreszeitraum 2003 bis 2006 Instandhaltungsaufwendungen von insgesamt etwa 23 000 Euro ausgewiesen. Zahlen für die Jahre seit der Unterschutzstellung – d.h. ab 1995 – hat die Beigeladene nicht vorgelegt; sie hat lediglich ausgeführt, dass noch 1999 Mieteinnahmen von etwa 107 000 Euro erzielt werden konnten, da bis zu diesem Jahr ein Lebensmitteldiscountmarkt das Erdgeschoss im Rahmen eines 20jährigen Mietverhältnisses genutzt hat. Daraus folgt, dass die Einnahmen jedenfalls bis 1999 – also jedenfalls während der ersten fünf Jahre der Unterschutzstellung – so hoch waren, dass erhebliche Überschüsse erwirtschaftet worden sind. Dies hat die Beigeladene mit der Angabe bestätigt, es sei ihr seinerzeit gelungen, bestehende Verbindlichkeiten von etwa 200 000 Euro auf 100 000 Euro zurückzuführen. Der Einwand der Beigeladenen, die Zahlen für 2003 bis 2006 bzw. 2007 seien nicht hinreichend aussagekräftig, weil etwa die Geschäftsführervergütung für den Komplementär der Beigeladenen nicht erfasst sei, überzeugt den Senat nicht. Es ist schon erklärungsbedürftig, dass die Aufwendungen für die Tätigkeit eines Geschäftsführers im Jahresabschluss der Beigeladenen nicht erwähnt sind. Vor allem aber erlaubten die erzielten Gewinne mit Ausnahme eines Jahres (2003) auch in der mitgeteilten Größenordnung die Entnahme von Mitteln für die Entlohnung eines Geschäftsführers, zumal dessen Tätigkeit im Hinblick auf den Geschäftszweck der Gesellschaft (Vermietung der vorhandenen Räumlichkeiten) begrenzt gewesen sein dürfte. Auch die weiteren von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen begründen eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der weiteren Nutzung des Gebäudes nicht. Die Behauptung, es müsse mit Instandhaltungskosten von 15–20 Euro/m² jährlich gerechnet werden (bei ca. 1 800 m² Nutzfläche also zwischen 27 000 und 36 000 Euro), wird durch die Jahresabschlüsse selbst widerlegt. Die eingereichten Wirtschaftlichkeitsberechnungen „Stand 2007“, die ohne Berücksichtigung der Unterschutzstellung einen Gewinn von 48 350 Euro, mit Berücksichtigung der Unterschutzstellung hingegen einen Verlust von 27 650 Euro prognostizieren, entbehren jeglicher Plausibilität, da sie sich auf eine bloße Zusammenstellung weniger, im Einzelnen weder belegter noch erläuterter Zahlenwerte beschränken und ebenfalls mit den vorhandenen und geprüften Jahresabschlüssen nicht annähernd in Übereinstimmung zu bringen sind. Die mitgeteilten Gewinn- und Verlustrechnungen ergeben mithin schon für sich genommen, dass eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der bisherigen Nutzung nicht vorgelegen hat, ohne dass die Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen einer näheren Prüfung unterzogen würden. Dazu besteht indes im Hinblick auf die in Ansatz gebrachten Zinszahlungen für Darlehen (34 769,80 Euro zwischen 2003 und 2006) jedoch Anlass. Denn auch auf mehrfache Nachfrage hat die Beigeladene lediglich ausgeführt, 44 es handle sich bei den zu bedienenden Darlehen um Altschulden aus früherer Geschäftstätigkeit, ohne auszuführen, für welche Zwecke die Darlehensmittel eingesetzt worden waren. Darauf kommt es jedoch für die Betrachtung im Rahmen des § 31 DSchG NRW an. Denn nur solche Darlehenszinsen wären als denkmalbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen, die durch Maßnahmen zur Erhaltung oder zum Umbau des Baudenkmals veranlasst sind. Handelt es sich hingegen um Zinsen für Darlehen, die beispielsweise durch den defizitären Betrieb der in dem Baudenkmal durchgeführten gewerblichen Nutzungen – u. a. Strickwarenproduktion – verursacht worden sind, wären dies zwar Aufwendungen im Zusammenhang mit dem früheren Geschäftszweck der Beigeladenen, nicht aber Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Baudenkmal selbst. Dasselbe gilt – erst recht – für den Fall, dass die Darlehen durch Privatentnahmen mitentstanden sein sollten. Müsste man also die Aufwendungen für Darlehen aus der Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Baudenkmal herausrechnen, ergäbe sich für die Jahre 2003 bis 2006 ein rechnerischer Überschuss von durchschnittlich 20 274,70 Euro pro Jahr. Damit ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass das Objekt im Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung bei einer Fortführung der bisherigen Nutzung ohne Umbauarbeiten mehr gekostet hat als es einbrachte. Aus den Umständen des Falles konnte im Zeitpunkt der Übernahmeentscheidung auch nicht die Prognose abgeleitet werden, dass es zu einem weiteren Rückgang der Einnahmen kommen werde. Auf die Frage einer Kausalität der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung oder einer anderen denkmalrechtlichen Maßnahme – etwa die Ablehnung des Abbruchantrags – für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Nutzung kommt es deshalb hier nicht mehr an. 4.2 Unabhängig davon, dass der von der Beigeladenen geltend gemachte Übernahmeanspruch schon an der Möglichkeit einer kostendeckenden Nutzung des Baudenkmals ohne bauliche Veränderungen scheitert (soeben 4.1), hat die Beigeladene eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit auch für den Fall einer weiteren gewerblichen Nutzung des Gebäudes, jedoch nach Anpassung an moderne Gebäudestandards, nicht dargetan. Denn aus den Ausführungen der Beigeladenen zu den Kosten einer erforderlichen Wärmedämmung des Gebäudes folgt nicht, dass diese Kosten zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Nutzung in dem ertüchtigten Zustand führen würden, da die Beigeladene insoweit ihrer Darlegungslast nicht genügt hat. Im Verfahren ist ausschließlich über die Frage gestritten worden, ob die Restaurierung der Fenster und die Verbesserung der Wärmedämmung der Fensterfassaden wirtschaftlich unzumutbar seien oder nicht. Die hierfür von der Beigeladenen dargelegten Zahlen reichen für eine derartige Annahme jedoch nicht einmal ansatzweise aus. Richtig ist lediglich, dass die Ersetzung der vorhandenen Fenster durch wärmegedämmte Kunststofffenster erheblich preisgünstiger wäre als die denkmalgerechte Aufarbeitung der Fenster – unterstellt, sie sei im maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt erforderlich gewesen – und ihre Ergänzung um eine zusätzliche Wärmeschutzverglasung. Die Beigeladene hat sich im Verfahren auf den Hinweis beschränkt, der Unterschied zwischen den beiden Lösungen liege – abgesehen davon, dass jede Lösung unter Erhaltung der Originalfenster von einem Fachunternehmen als „Murks“ bezeichnet worden sei – bei mindestens 200 000 Euro. Selbst wenn, wovon der Senat ausgeht, dieser Wert in seiner Größenordnung zutreffen sollte, ist damit nichts über die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gesagt. Ob ein denkmalbedingter Mehraufwand von 200 000 Euro wirtschaftlich unzumutbar ist, d. h. ob er zu einer dauerhaft defizitären Situation bei Erhaltung und Nutzung des Objekts führen kann, lässt sich nämlich nicht ins Blaue hinein allein anhand weniger isolierter Zahlenwerte beurteilen. Vielmehr ergibt sich erst aus einem plausiblen Nutzungskonzept, ob eine derartige Investition in Relation zu den erwarteten Erträgen unwirtschaftlich wäre oder nicht. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit kann nur auf der Grundlage einer Darlegung der angestrebten Nutzung, der dafür erforderlichen Investitionen und der prognostizierten Erträge beantwortet werden. Ein solches Konzept hat die Beigeladene in keiner Phase des Verfahrens vorgelegt. Sie hat lediglich ausgeführt, ihr gehe es um eine Wärmedämmung der durchfensterten Fassaden und eine anschließende gewerbliche Nutzung irgend einer Art bis hin zu einer bloßen Lagernutzung. Angaben dazu, welche Kosten zusätzlich zur Fenstererneuerung anfallen würden und welche Einnahmen mit derart modernisierten Gewerberäumen zu erzielen gewesen wären, fehlen gänzlich oder bleiben überaus vage. Dasselbe gilt für den Einwand der Beigeladenen, denkmalrechtliche Gründe hätten die von Einzelhandelsunternehmen gewünschte Verlegung des Eingangs zur Straße hin – als Voraussetzung für eine wirtschaftlich attraktive Nutzung – verhindert. Denn die Beigeladene hat einen derartigen Bau- oder denkmalrechtlichen Erlaubnisantrag nicht gestellt, obwohl ein solcher Antrag wegen des sehr beschränkten Denkmalwerts des Erdgeschosses begründete Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Bei dieser Bewertung des Vortrags der Beigeladenen verkennt der Senat nicht, dass diese sich der Hilfe von Fachleuten – etwa des vom Komplementär selbst betriebenen Maklerbüros – bedient haben mag. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die umfangreichen Bemühungen um Vermietung des Gebäudes je über das bloße Angebot verfügbarer Gewerbeflächen hinaus gegenüber Interessenten Umstände deutlich gemacht hätten, die eine Nutzung hätten attraktiv erscheinen lassen. Die Vernehmung der Zeugin L1. hat nichts Gegenteiliges ergeben. 4.3 Schließlich hat die Beigeladene auch nicht dargetan, dass ihr eine andere zulässige Nutzung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW, ein Verkauf des Objekts insgesamt oder ein Teilverkauf von Grundstücksflächen unzumutbar gewesen wären. Da die Beigeladene nicht aus nichtwirtschaftlichen Gründen auf die weitere Nutzung des Grundstücks angewiesen ist, wäre insbesondere zu erwägen gewesen, ob ein Verkauf des Objekts – etwa an einen Erwerber, der das Steuersparpotenzial des Objekts hätte ausnutzen können –, in Frage gekommen wäre. Der Einwand der Beigeladenen, das Objektes stelle die Alterssicherung ihres Komplementärs dar und ein Verkauf sei ohnehin nicht möglich gewesen, überzeugt den Senat im Hinblick auf die Umstände des vorlie- genden Einzelfalles nicht. Die Vernehmung der Tochter des Komplementärs in der mündlichen Verhandlung hat vielmehr ergeben, dass ernsthafte Verkaufsbemühungen nicht stattgefunden haben. Nur eine einzige der nach Angaben der Beigeladenen deutlich über 900 Zeitungsinserate enthielt danach explizit ein Verkaufsangebot; die Zeugin konnte zwar über Objektbegehungen mit Mietinteressenten, nicht aber mit Kaufinteressenten berichten. Dies ist auch plausibel, da sie als Maklerin – wie auch die Eigentümerin – offenbar der Ansicht war, Verkaufsbemühungen seien ohnehin sinnlos. Damit genügt die Beigeladene ihrer Darlegungslast indes nicht. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass in der schwierigen Marktlage, wie sie für Gewerbeobjekte oder – allgemein – für stark renovierungsbedürftige Gebäude schon 2006 bestanden haben mag, ein Verkauf nicht einfach gewesen sein dürfte. Die Beigeladene hat allerdings schon nicht deutlich gemacht, dass ein Verkauf an denkmalbedingten Umständen und nicht – beispielsweise – an überzogenen Kaufpreisvorstellungen – die Zeugin hat die Größenordnung von 1 300 000 Euro genannt, während die im Verfahren eingeholten Verkehrswertgutachten Werte ab 540 000 Euro ausweisen – gescheitert ist. Erst recht hat sie nicht dargelegt, dass Umbaumaßnahmen oder ein Teilverkauf des großen Grundstücks nicht zu einer rentablen Nutzung hätte führen können. Der Senat geht deshalb nicht davon aus, dass sie sich in einer Situation befunden hat, in der nicht einmal ein Verkauf des Objekts möglich gewesen wäre. 5. Unabhängig von der Frage des entscheidungserheblichen Zeitpunkts steht der Beigeladenen auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung ein Übernahmeanspruch nicht zu. Aus den von ihr vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen ergibt sich, dass das Baudenkmal auch im Jahr 2007 noch einen Überschuss erwirtschaftet hat; sollten die Zinszahlungen für Darlehen nicht berücksichtigungsfähig sein, hätte dieser 26 464,58 Euro betragen. Seitdem eingetretene wesentliche Änderungen zu Lasten der Eigentümerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich, da auch zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats zwar die im dritten Obergeschoss betriebene Lagernutzung (Mieteinnahme: 600,00 Euro monatlich) eingestellt worden war, nicht jedoch die Nutzungen im Erdgeschoss (Kiosk/Imbiss, Einzelhandel mit Lebensmitteln, Atelier für Kleidung). Auch liegen nach wie vor keine denkmalrechtlichen Erhaltungsanordnungen vor; die Vertreter der unteren Denkmalbehörden haben im Ortstermin vielmehr ausgeführt, dass angesichts des Erhaltungszustands des Gebäudes derzeit kein Anlass hierfür bestehe. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls die bisherige, auf das Erdgeschoss beschränkte, Nutzung des Gebäudes die laufenden Kosten deckt. Der Senat verkennt dennoch nicht, dass die Erhaltung und Nutzung des Baudenkmals, das sich derzeit noch „selbst trägt“, jederzeit defizitär werden kann, insbesondere dann, wenn die bisherigen Mieter wegfallen oder wenn Schäden am Gebäude auftreten, deren nachhaltige Beseitigung finanziert werden muss. In einer solchen Situation wird ein erneuter Übernahmeantrag auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsrechnung, die auf einem plausiblen Nutzungskonzept basiert, in Betracht kommen. 45 NRW-Kaleidoskop Kultur-Fans sollten 2010 besonders viel Zeit mitbringen, denn in der Metropole Ruhr geht es mächtig rund. Mehr als 250 Feste und Festivals, dazu noch eine große Auswahl an Ausstellungen, Uraufführungen im Theater sowie Musik-Premieren legt der Regionalverband Ruhr (RVR) Kulturhungrigen im neuen Jahr mit zwei Broschüren ans Herz. Die besten Tipps gibt‘s schwarz auf weiß in den jetzt erschienenen Broschüren „Festivals und Feste. Januar bis Dezember 2010“ und „Tipps und Tops. Januar bis März 2010“ (erscheint viermal jährlich). Chronologisch geordnet stellen die Broschüren die Kulturereignisse des Jahres vor, die Web-Adresse sowie ein Telefonkontakt ergänzen die Informationen. Erhältlich sind die kostenlosen Broschüren beim RVR, Susanne Jans, Telefon: 0201/2069-352, E-Mail: [email protected]. Außerdem stehen sie auf der RVR-Homepage www.rvr-online.de zum Download bereit. (Quelle: idr). Mit 15 neuen Erdgasfahrzeugen ergänzt die Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) in Köln-Deutz ihren Fuhrpark. Im Vergleich zu Benzinfahrzeugen stoßen erdgasbetriebene Fahrzeuge bis zu 25 Prozent weniger umweltschädliches Kohlendioxid aus; die Werte für den Kohlenmonoxid-Ausstoß liegen sogar bis zu 75 Prozent unter denen vergleichbarer Benziner. Ein weiterer Vorteil der neuen Wagen ist die verschwindend geringe Rußpartikel- und Feinstaubemission (unter 0,4 Prozent). Einen Unterschied zu Diesel- oder Benzinfahrzeugen bemerkt der Nutzer nur beim Tanken. Die Erdgasautos stehen „normalen“ Fahrzeugen also in nichts nach. Auf umweltschonende Fahrzeuge setzt der LVR auch in seinen Dienststellen. So können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LVR-Klinik Langenfeld neuerdings auf sieben Erdgasautos zurückgreifen. Im LVR-Servicebetrieb Viersen sind vier dieser Fahrzeuge im Einsatz. Die LVR-Klinik Bonn und die LVR-Klinik Köln verfügen über je zwei dieser Fahrzeuge. Ein Elektrofahrzeug setzt die LVR-Klinik Düren auf ihrem Klinikgelände ein. Insgesamt werden beim LVR 31 umweltschonende Erdgasautos sowie ein Elektrofahrzeug eingesetzt. Wohnhäuser und Industriestätten, Schlösser und Kirchen, Landmarken und Museen – mit dem BaukulturPlan Ruhr des Regionalverbandes Ruhr (RVR) sind die herausragenden architek tonischen Objekte der Region auf einen Blick zu erfassen. Der Plan beschreibt auf den Stadt- und Landkarten die genaue Lage und im Register die Adressen der ausgewählten Objekte mit Angaben zu Nutzung, Stadt, Baujahr und Architekt. Rund 2.300 Objekte vom Mittelalter bis zur Gegenwart sind auf acht Karten farbig markiert und im Register nach Epochen, Gebäudetyp und Architekten recherchierbar. Zusätzlich wird eine Auswahl der bedeutendsten Bauwerke jeder Epoche in Bild und kurzen Texten in deutscher und englischer Sprache vorgestellt. Der BaukulturPlan Ruhr wurde vom Regionalverband Ruhr (RVR) auf Anregung der Stadt Bochum als Projekt der RUHR.2010 realisiert. Das Kartenwerk ist im Online-Shop des RVR (www.rvr-online. de) erhältlich. Unter www.baukulturplan.metropoleruhr.de steht auch eine interaktive Version. (Quelle: idr). Wer eine Lieblingskneipe hat oder weiß, wo die beste Party abgeht, kann das jetzt allen mitteilen. Bochum Marketing und Dortmund Tourismus starten jetzt die Plattform www.ruhrundercover. de. Nach Kategorien, Themen und Orten sortiert, sollen Insidertipps für das gesamte Ruhrgebiet eingestellt werden. Gefragt sind alle Orte, die die Metropole Ruhr sehens- und erlebenswert machen. Jeder kann einen Tipp anlegen. Dazu gehören eine kurze Beschreibung, möglichst mit Adresse, Fotos und die Zuordnung zu den Schlagworten. (Quelle: idr). Übrigens … Als vierter Stipendiat von „Tanzrecherche NRW“ wird der britische Performer und Tänzer Alex ander Philip Jenkins einen Arbeitsaufenthalt zwischen April und Juni 2010 in Hagen absolvieren. Dort erhält er die Gelegenheit, eine freie Recherche in Zusammenarbeit mit Personen, Institutionen und Kommunen in NRW zu betreiben. Anfang 2009 hat das NRW KULTURsekretariat mit „Tanzrecherche NRW“ ein internationales Stipendienprogramm eingerichtet. Während das Kultursekretariat ein umfangreiches Stipendium von bis zu 7 500 Euro gewährt, stellt die Stadt Hagen Raum und Logistik. Abschließend werden die Ergebnisse der Recherche im Rahmen des Tanztheaterfestivals „TanzRäume Hagen“ öffentlich präsentiert. Der Eildienst erscheint monatlich im Selbstverlag des Städtetages Nordrhein-Westfalen, Lindenallee 13-17, 50968 Köln, Ruf 0221/37 71-0, Telefax 0221/3 71 04, Internet: http://www.staedtetag-nrw.de, eMail: [email protected], Postanschrift: Postfach 5106 20, 50942 Köln. Die Beiträge enthalten nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers. Geschäftsführendes Vorstandsmitglied: Dr. Stephan Articus · Pressesprecher: Volker Bästlein Redaktion: Franz Springer (verantwortlich) · Satzherstellung: Klaussner Medien Service GmbH, Köln DST-Beiträge Reihe A – DST-Beiträge zur Kommunalpolitik Heft 31: Interkommunale Kooperation – Möglichkeiten zur Verbesserung von Verwaltungsleistungen. 2003. 122 S. 21,00 Euro (14,00 Euro*). Heft 30: Verwaltungsmodernisierung – Baustelle ohne Ende? Dokumentation der DST-Fachkonferenz am 12. 9. 2001 in Berlin. 2002. 156 S. 20,25 Euro (13,50 Euro*). Heft 29: Die telefonische Erreichbarkeit der Stadt. 2002. 89 S. 18,75 Euro (12,50 Euro*). Heft 27: Verwaltungsmodernisierung: Warum so schwierig, warum so langsam? Eine Zwischenbilanz. 1998. 80 S. 10,17 Euro (7,62 Euro*). Heft 26: Verwaltungsmodernisierung – Dialog zwischen Praxis und Wissenschaft. 1997. 186 S. 19,94 Euro 15,08 Euro*). Heft 25: Verwaltungsmodernisierung – auf den Begriff gebracht! 1997. 58 S. 6,90 Euro (4,86 Euro*). Heft 23: Produkte im Mittelpunkt – Städte auf dem Weg zu besseren Leistungen. 1996. 150 S. 14,57 Euro (10,48 Euro*). Heft 22: Städte auf dem Reformweg. Materialien zur Verwaltungsreform. 1996. 218 S. 18,15 Euro (14,06 Euro*). Heft 21: Städte im Aufbruch. Fünf Jahre kommunale Selbstverwaltung in den neuen Ländern. 1995. 140 S. 7,41 Euro. Heft 19: Personalwirtschaft der Städte in den neuen Bundesländern – eine Arbeitshilfe. 1992. 206 S. 8,95 Euro. Heft 18: Die innerdeutschen Städtepartnerschaften. 1992. 96 S. 6,14 Euro. Heft 17: Hunde in den Städten. Hundehaltung – Hundesteuer – Gefährlichkeit von Hunden. 1992. 76 S. 3,32 Euro. Reihe B – DST-Beiträge zum Kommunalrecht Heft 6: Zum Neuaufbau kommunaler Feuerwehren und Rettungsdienste – Recht und Organisation. Eine Arbeitshilfe. 1991. 128 S. 7,41 Euro. Reihe C – DST-Beiträge zur Bildungs- und Kulturpolitik Heft 27: Ausländische Studierende in deutschen Hochschulstädten: Fakten, Probleme, Handlungsfelder. 2002. 102 S. 14,25 Euro (9,50 Euro*). Heft 26: Ausländische Studierende – willkommene Gäste!? Dokumentation einer Fachtagung zur Situation ausländischer Studierender in deutschen Hochschulstädten. 2000. 88 S. 13,04 Euro (9,97 Euro*). Heft 25: Medien, Multimedia, Telekommunikation und Schulen. Hinweise des Deutschen Städtetages. 1999. 70 S. 10,23 Euro (7,16 Euro*). Heft 23: Schule in der Stadt. 1996. 84 S. 8,95 Euro (6,90 Euro*). Heft 19: Geschichte in der Kulturarbeit der Städte. 1992. 144 S. 8,95 Euro. Heft 18: Diskurs Kultur. Die Zukunft der Arbeitsgesellschaft und der Kulturpolitik. 1991. 128 S. 7,41 Euro. Heft 17: Der kommunale Kulturauftrag. 1991. 152 S. 3,83 Euro. Heft 16: Satzungsmuster Kultur Schule Sport. Eine Arbeitshilfe für die Städte in den neuen Bundesländern. 1991. 56 S. 7,41 Euro. Reihe D – DST-Beiträge zur Sozialpolitik Heft 30: Arbeitslosigkeit – Herausforderung für die Städte. 1999. 96 S. 10,74 Euro (8,18 Euro*). Heft 29: Personalsituation in Kindertageseinrichtungen in den neuen Ländern. 1994. 62 S. 4,86 Euro. Heft 28: Beschäftigung Schwerbehinderter in den Stadtverwaltungen. 1993. 158 S. 8,95 Euro. Heft 27: Sozialpolitik unter veränderten Rahmenbedingungen. Perspektiven und Widersprüche. 1992. 88 S. 6,90 Euro. Heft 26: Bilanz und Perspektiven der Selbsthilfeförderung in Städten, Kreisen und Gemeinden. 1991. 110 S. 6,14 Euro. Reihe E – DST-Beiträge zur Stadtentwicklung und zum Umweltschutz Heft 32: Erbbaurechte und kommunales Bodenmanagement. 2000. 196 S. 17,38 Euro (13,55 Euro*). Heft 31: Die Städte und die Bahn. Bahnhöfe und Bahnliegenschaften. 1999. 188 S. 17,38 Euro (12,53 Euro*). Heft 30: Zweckentfremdung von Wohnraum und Erhaltungssatzung. 1999. 126 S. 12,53 Euro (8,95 Euro*). Heft 28: Stadt der Zukunft – Verwaltung der Zukunft – Aufgaben der Stadtentwicklung. 1999. 90 S. 8,95 Euro (6,39 Euro*). Heft 27: Das Neue Städtebaurecht. Arbeitshilfe zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 – BauROG. 1997. 60 S. 8,18 Euro (6,14 Euro*). Heft 24: Städte für eine umweltgerechte Entwicklung. Materialien für eine „Lokale Agenda 21“. 1995. 76 S. 5,37 Euro. Heft 22: Bodenordnung in der kommunalen Praxis. 1993. 96 S. 7,93 Euro. Heft 19: Altlasten im Grundstücksverkehr. 1990. 105 S. 4,35 Euro. Reihe F – DST-Beiträge zur Wirtschaftsund Verkehrspolitik Heft 15: Novellierungserfordernisse im nationalen Personenbeförderungsrecht. 2008. 160 S. 20,56 Euro (16,45 Euro*). Heft 14: Kosteneinsparung durch kommunales Energiemanagement. 2003. 152 S. 21,75 Euro (14,50 Euro*). Heft 13: Innovative Projekte der Wirtschaftsförderung. 2003. 74 S. 15,30 Euro (10,20 Euro*). Heft 12: Gleisanschlüsse in den Städten. 2002. 118 S. 15,75 Euro (10,50 Euro*). Heft 11: Standortpolitik für die Städte – Kommunale Wirtschaftsund Beschäftigungsförderung in Deutschland. 2000. 82 S. 14,19 Euro (9,46 Euro*). Heft 10: Neue Regelungen zum Radverkehr. Umsetzung der StVONovelle in den Städten. 1998. 106 S. 9,97 Euro (7,41 Euro*). Heft 9: Verkehrskonzepte deutscher Städte. Erfahrungen aus der Praxis für die Praxis. 1997. 150 S. 13,29 Euro (9,97 Euro*). Heft 8: Satzungsmuster Versorgung und Entsorgung. Eine Arbeitshilfe für die Städte in den neuen Bundesländern. 1991. 148 S. 7,93 Euro. Reihe G – DST-Beiträge zur Finanzpolitik Heft 14: Kommunales Zins- und Schuldenmanagement. Musterdienstanweisungen, landesrechtliche Regelungen und Praxisbeispiele. 2007. 224 S. 25,23 Euro (20,18 Euro*). Heft 13: €URO-READER. Texte und Materialien zum Euro. 1999. 132 S. 13,04 Euro (9,46 Euro*). Heft 12: Euro-Leitfaden für die Städte. 1997. 296 S. 20,20 Euro (15,08 Euro*). Reihe H – DST-Beiträge zur Statistik und Stadtforschung Heft 45: Schritte auf dem Weg zum digitalen Rathaus. DST-Beitrag zur Informationsgesellschaft und Stadtforschung. 2000. 74 S. 13,80 Euro (9,20 Euro*). Heft 44: Methodik kommunaler Bürgerumfragen. Eine Arbeitshilfe zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung. 1997. 190 S. 18,15 Euro (13,55 Euro*). Heft 43: Handbuch zur kleinräumigen Nutzung von Daten der Gebäude- und Wohnungszählung 1995 in den neuen Ländern. 1996. 178 S. 15,08 Euro (10,99 Euro*). Heft 42: Kommunale Kommunikationsnetze – Neue Nutzungsperspektiven. 1995. 68 S. 4,60 Euro. Heft 41: Standardindikatoren für kommunale Bürgerumfragen. Eine Arbeitshilfe. 1995. 60 S. 4,60 Euro. Reihe L – DST-Beiträge zur Frauenpolitik Heft 5: Frauen in Führungspositionen. Eine Neupositionierung der Geschlechter zwischen Anpassung und Widerstand. 2000. 168 S. 16,62 Euro (12,53 Euro*). Heft 4: Frauen verändern ihre Stadt – Arbeitshilfe 3: Stadtentwicklung. 1998. 176 S. 20,20 Euro (15,08 Euro*). Heft 3: Frauen verändern ihre Stadt – Arbeitshilfe 2: Verkehrsplanung. 1995. 196 S. 12,27 Euro. Heft 2: Frauen verändern ihre Stadt – Arbeitshilfe 1: Wohnungspolitik. 1994. 156 S. 9,97 Euro. Bestellungen nimmt der Deutsche Städtetag, Hauptgeschäftsstelle Köln, Bereich wG, Postfach 51 06 20, 50942 Köln, Tel. (02 21) 37 71-223, Fax (02 21) 37 71-128, entgegen. Den oben angegebenen Preisen sind 7% MWSt hinzuzurechnen. (* Sonderpreis für unmittelbare Mitgliedsstädte.)