Heft 3 • 24. Februar 2010 Kommentar: Düsseldorfer

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Heft 3 • 24. Februar 2010 Kommentar: Düsseldorfer
Heft 3 • 24. Februar 2010
Kommentar: Düsseldorfer Wolkenkuckucksheim
Steuerung des großflächigen Einzelhandels
Umweltzonen in den Städten
Dichtigkeitsprüfung bei der Grundstücksentwässerung
Verhandlung der Kommunalverfassungsbeschwerden im
Bereich der Versorgungs- und Umweltverwaltung
Glasverbot der Stadt Köln im Straßenkarneval
Evaluierung der Regelungen des
Neuen Kommunalen Finanzmanagements
Beiträge des Deutschen Städtetages zur Stadtpolitik
ehemals Neue Schriften des Deutschen Städtetages
Erwartungen und Forderungen des Deutschen
Städtetages an den neuen Bundestag und die
neue Bundesregierung
Heft 91. 2009. 54 Seiten.
Städte schaffen Integration – Stadtpolitik in
Zeiten der Globalisierung
Dokumentation der 34. Hauptversammlung des Deutschen
Städtetages in München. Heft 90. 2008. 152 Seiten.
Kommunales Schuldenmanagement –
Auf dem Weg zu mehr Effizienz
Von Dr. Birgit Frischmuth und Dr. Hansjürgen Bals (Hrsg.).
Heft 89. 2007. 188 Seiten.
Die Nutzungsordnung des öffentlichen
Raumes
Zur Auflösung von Straßennutzungskonflikten durch den
Aufenthalt sozialer Randgruppen im Stadtbereich. Von Maya
Baußmann. Heft 88. 2007. 246 Seiten.
100 Jahre Deutscher Städtetag: Die Zukunft
liegt in den Städten
Dokumentation der 33. Hauptversammlung des Deutschen
Städtetages in Berlin. Heft 87. 2005. 196 Seiten.
Städte sind Zukunft
Dokumentation der 32. Hauptversammlung des Deutschen
Städtetages in Mannheim. Heft 86. 2003. 198 Seiten.
Die Zukunft unserer Städte gestalten –
Chancen aus Krisen
Von Utz I. Küpper, Dietrich Henckel, Erwin Rothgang und
­Folkert Kiepe (Hg.). Heft 85. 2003. 258 Seiten.
Städtefeindlichkeit in der deutschen
­Geschichte
Von Dr. Bruno Weinberger, Heft 84. 2003. 176 Seiten.
Denkmalpflege in den Städten ­– Stadtbaukunst, Stadtökologie, Stadtentwicklung
Von Dr. Helmut Lange (Hrsg.), Heft 83. 2003. 340 Seiten.
Der Rechtsschutz der Gemeinden gegen
fachaufsichtliche Weisungen
Von Bernhard Joachim Scholz. Heft 82. 2002. 188 Seiten.
Fachplanung im Sozialstaat
Die Bodenwertsteuer
– eine praxisorientierte Untersuchung zur Reform der Grund­
steuer. Heft 78. 2000. 266 Seiten.
Stadtkonzeption live
Erfahrungsberichte aus neun Städten. Heft 76. 1999. 132
Seiten.
Kultur in der Stadt
Empfehlungen, Hinweise und Arbeitshilfen des Deutschen
Städtetages 1987 bis 1998. Heft 75. 1998. 156 Seiten.
Die deutsche kommunale Selbstverwaltung in der Europäischen Union
Von Dr. Thomas Schäfer. Heft 74. 1998. 412 Seiten.
Die kleinen kommunalen Steuern
Von Kay-Uwe Rhein. Heft 72. 1997. 240 Seiten.
Gelebte Demokratie
– Festschrift für Manfred Rommel
Heft 71. 1997. 404 Seiten.
Konfliktmanagement in der kommunalen
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Von Dirk Furchert. Heft 70. 1996. 184 Seiten.
Städte in Not
Dokumentation der außerordentlichen Hauptversammlung
des Deutschen Städtetages in Bonn. Heft 67. 1993. 64 Sei­
ten.
Bauland durch städtebauliche
Entwicklungsmaßnahmen
Von Dr. Franz-Josef Lemmen. Heft 66. 1993. 292 Seiten.
Kommunale Baugestaltungssatzungen –
rechtliche Bedeutung und praktischer Einsatz
Von Dr. Martin Klein. Heft 64. 1992. 340 Seiten.
Die Einführung und Erhebung neuer Steuern
aufgrund des kommunalen Steuererfindungsrechts
Von Helmut Mohl. Heft 63. 1992. 220 Seiten.
Städte und Altlastenhaftung
Von Dr. Ralf Leinemann. Heft 61. 1991. 178 Seiten.
Durchsetzungskraft fachplanerischer Vorhaben am Bei­spiel
des kommunalen Personennahverkehrs. Heft 80. 2000. 230
Seiten.
Die Konzessionsabgaben der Gemeinden
als Lenkungs- und Finanzierungsinstrument
Vernetzte PR – städtische Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit im Internet
Auf schmalem Pfad – Texte zur Politik
des Deutschen Städtetages
Von Dirk Furchert. Heft 79. 2000. 412 Seiten.
Von Dr. Bruno Weinberger. Heft 54. 1986. 216 Seiten.
Von Christian Kastrop. Heft 60. 1991. 200 Seiten.
Bestellungen nimmt der Deutsche Städtetag, Hauptgeschäftsstelle Köln, Bereich wG,
Postfach 51 06 20, 50942 Köln, Tel. (02 21) 37 71-223, Fax (02 21) 37 71-128, entgegen.
In Heft 3 2010
Kommentar: Düsseldorfer Wolkenkuckucksheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Aufsätze und Berichte: Steuerung des großflächigen Einzelhandels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Umweltzonen in den Städten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Dichtigkeitsprüfung von Hausanschlussleitungen bei der
Grundstücksentwässerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Städte erwarten vollen Kostenausgleich bei der Durchführung
des Zensus 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Sprachförderung neu organisieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Mitteilungen:
Aus dem Landesverband 28/2010
Umweltzonen leisten Beitrag für saubere Luft in den Städten –
Schadstoffe müssen vor allem an der Quelle beseitigt werden . 23
29/2010
Deutscher Städtetag fordert Anstrengung von Bund und
Ländern zur Entschuldung besonders finanzschwacher
Kommunen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
30/2010
„Mister Städtetag“ wird 90 – Dr. Bruno Weinberger feiert
runden Geburtstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
31/2010
Gereonshaus im Kölner Bankenviertel wird neues Domizil des
Deutschen Städtetages und des Städtetages NRW . . . . . . . . . 25
Frauen- und Gleichstellungs
angelegenheiten 32/2010
Frauenkulturfahrplan – Ein Projekt der Kulturhauptstadt
Europas RUHR.2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
33/2010
Internationaler Frauentag 2010: Popkultur, Kapitalismuskritik
und Widerstand – Feministische Perspektiven . . . . . . . . . . . . . 25
Recht und Verfassung 34/2010
Mündliche Verhandlung der Kommunalverfassungsbeschwerden im Bereich der Versorgungs- und Umweltverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
35/2010
Glasverbot der Stadt Köln im Straßenkarneval . . . . . . . . . . . . . 27
Personal und Organisation 36/2010
Bürgerpreis der Initiative „für mich. für uns. Für alle.“ mit
neuem Namen: „Deutscher Bürgerpreis“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
37/2010
Seminarangebote des Studieninstituts Niederrhein
für April 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Sozialwesen 38/2010
www.heimverzeichnis.de: Eine unabhängige Datenbank
zur Lebensqualität in Heimen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
39/2010
Förderprogramm „Menschen mit Demenz in der
Kommune 2010“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
40/2010
Seminar „Migrantenmedien – Ressource oder Hindernis für
lokale Integrationsprozesse?“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
41/2010
Spenden-Siegel-Bulletin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
42/2010
Abschlusstagung „Allein leben mit Demenz“ . . . . . . . . . . . . . . . 29
43/2010
Empfänger/-innen von Sozialhilfe 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
44/2010
Deutsch-russischer Austausch von Fachkräften der Jugendarbeit 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
45/2010
Außerschulische Jugendbildung erreicht 1,4 Millionen junge
Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Innovation und Qualität der Projekte zur Prävention und
Gesundheitsförderung in der Landesinitiative „Gesundes Land
Nordrhein-Westfalen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Gesundheitspflege 46/2010
Fortsetzung auf der nächsten Seite
Stadtentwicklung, Bau- und
Wohnungswesen 47/2010
ISW-Programmübersicht Frühjahr 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Verkehr 48/2010
Publikation: BahnRadwegeLand Nordrhein-Westfalen . . . . . . . 31
Kommunale Wirtschaft und
Wirtschaftsförderung 49/2010
Vorstellungen des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand
und Energie NRW zur Novellierung des § 107 GO . . . . . . . . . . . 31
Finanzen 50/2010
Evaluierung der Regelungen des Neuen Kommunalen
Finanzmanagements . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
51/2010
Beteiligung der Kommunen an den Einheitslasten . . . . . . . . . . 35
52/2010
Überörtliche Prüfung der kreisfreien Städte in den Jahren 2007
bis 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Informationstechnologie 53/2010
27. Forum des Arbeitskreises Kommunikation und Netze (AKN) 35
Wahlen 54/2010
Wahlen zu den Integrationsräten in NRW - Wahlbeteiligung . . . 36
Rechtsprechung in NRW: Denkmalrechtlicher Übernahmeanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
NRW-Kaleidoskop
Städtetag
Nordrhein-Westfalen
Informationen
für Rat und Verwaltung
Kommentar
Düsseldorfer Wolkenkuckucksheim
Landauf, landab berichten die Medien über die kommunale Haushaltskrise. Während inzwischen
jeder halbwegs informierte Bürger den katastrophalen Zustand der Kommunalfinanzen zur Kenntnis
genommen hat, scheint diese Botschaft noch immer nicht in alle Bereiche der Düsseldorfer Landesregierung durchgedrungen zu sein. Anders lässt es sich kaum erklären, mit welcher Sorglosigkeit
dort weiterhin Entscheidungen getroffen werden, die zu zusätzlichen Belastungen für die kommunale
Finanzlage führen.
Ein Beispiel hierfür liefert die kürzlich erfolgte Anhebung der für die soziale Wohnraumförderung maßgeblichen Wohnungsgrößen: Zur Erläuterung des zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Gesetzes
zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein Westfalen hat das Ministerium für
Bauen und Verkehr (MBV) u.a. die Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) ­erlassen. Darin werden
die als angemessen geltenden Wohnflächen für einen Singlehaushalt von 45 auf 50 Quadratmeter,
für einen Zwei-Personenhaushalt von 60 auf 65 Quadratmeter und für alle weiteren Haushaltsgrößen
ebenfalls um jeweils 5 Quadratmeter erhöht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bei der Festlegung der angemessenen Wohnungsgrößen für SGB II-Haushalte die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen für
die angemessenen Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau zugrunde zu legen. Damit führt die
Anhebung zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen für die kommunalen Haushalte. Aus diesem
Grund haben die kommunalen Spitzenverbände die Anhebung der Wohnflächen abgelehnt. Das MBV
reagierte hierauf mit dem Hinweis, die Regelungen in den WNB erfolgten unter wohnungspolitischen
Aspekten, für die Frage möglicher Auswirkungen auf die Unterkunftsleistungen für SGB II-Empfänger
sei das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) zuständig.
Und die Reaktion des MAGS auf die Neuregelung erfolgte prompt, ließ allerdings jede Sensibilität für
die kommunalen Finanznöte vermissen: Statt gemeinsam mit der kommunalen Ebene nach Lösungen
zu suchen, wie sich die Anwendung der erhöhten Wohnflächen auf die Unterkunftsleistungen für SGB
II-Empfänger vermeiden lässt, wurde die kommunale Ebene mit Erlass vom 21. Januar 2010 informiert, dass die Arbeitshilfe „Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II“ demnächst an die
neuen Wohnflächen angepasst würden. Es werde darum gebeten, die geänderten Wohnungsgrößen
bereits jetzt bei der Ermittlung der Richtwerte für die Unterkunftsleistungen zu berücksichtigen. Mit
Schreiben des MAGS vom 28. Januar 2010 erfolgte dann der Hinweis an die Kommunen, dass die
Wohnflächenobergrenzen in den zum 28. Januar 2010 bekannt gegebenen Wohnraumförderungsbestimmungen von den Werten in den zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen WNB abweichen. Welche
Vorschriften vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes anwendbar seien,
würde „in Kürze“ unter Beteiligung von Vertretern der Sozialgerichtsbarkeit geprüft. Und was nun?
Fest steht: Wohnungspolitisch mögen größere Wohnflächen im sozialen Wohnungsbau vielleicht sinnvoll sein. Nicht hinnehmbar ist allerdings, dass die Kommunen die mangelhafte Abstimmung zwischen
den Düsseldorfer Ministerien ausbaden müssen. Die Landesregierung ist jetzt gefordert, sich mit den
möglichen finanziellen Konsequenzen aus der Anhebung der Wohnflächen in den WNB auseinander
zu setzen und zusammen mit den kommunalen Spitzenverbänden einen aus kommunaler Sicht akzep­
tablen und rechtssicheren Lösungsansatz zu entwickeln.
gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier
Heft 3 · 24. Februar 2010
3
Aufsätze und Berichte
Steuerung des großflächigen Einzelhandels
Auswirkungen der Veränderungen im Einzelhandel auf die Stadtentwicklung
Nach wie vor ist es die gewachsene Vielfalt der
Innenstädte, welche die Urbanität nordrheinwestfälischer Städte begründet. Deshalb ist die
Belebung der städtischen Zentren, d. h. die Wiederherstellung der Urbanität, oberstes Ziel. Die
Stärkung der Zentren sichert die Daseinsvorsorge, lastet die öffentliche Infrastruktur effektiv
aus, begrenzt die Inanspruchnahme von Freiraum und vermeidet unnötigen Verkehr.
Insbesondere die aktuellen Entwicklungen im
Einzelhandel stellt die Städte und Stadtteilzentren vor große Herausforderungen. Trotz stagnierender Umsätze ist die Verkaufsfläche in den
letzten Jahren erheblich gestiegen. Das Kernproblem ist dabei die Konkurrenz zwischen großflächigen Einrichtungen (mit innenstadtrelevanten
Sortimenten) auf der sog. „grünen Wiese“ (an
sog. nicht integrierten Standorten) und Einrichtungen in den Innenstädten bzw. in den Stadtteilzentren. Sie führt zu Kaufkraftverlusten in der
Innenstadt und zu Problemen der Rentabilität
innerstädtischer Einrichtungen. Hinzu kommt,
dass sich als Folge hoher Bodenpreise und Gewerbemieten z. T. nur noch Handelsketten in der
Innenstadt halten können, was zu einer Filialisierung und zu einer Verringerung des Gesamtangebotes an Waren- und auch Dienstleistungen
in der Innenstadt führt. Hinsichtlich des Verkehrs
bestehen Anlieferprobleme, Parkprobleme und
Probleme bei der Erreichbarkeit durch den öffentlichen Nahverkehr.
Dies alles muss in einem Gesamtzusammenhang betrachtet werden. Hierzu einige aktuelle
Entwicklungstrends:
Infolge weiterer Konzentrationsprozesse im Einzelhandel treten die großflächigen und rationeller
organisierten Betriebsformen immer mehr in
Konkurrenz zu den traditionellen, meist weniger
flexiblen Läden des Einzelhandels. Wir erleben
einen Verdrängungs- und Umverteilungsprozess
von kleinen zu großen Betriebsformen. Zudem ist
eine neue Generation von Fachmarktzentren und
Einzelhandelsagglomerationen im Vormarsch,
die mit den Begriffen des Megashopping und
Erlebniseinkaufs auf Größe, Vielfalt in der Warenpräsentation und zunehmend auch auf Mischung
4
mit Freizeit- und Kultureinrichtungen setzen.
Daneben treten Factory-Outlet-Center auf den
Markt, die den traditionellen Einzelhandel ganz
ausschalten und sich als Fabrikverkaufsstellen
außerhalb der Städte zu positionieren suchen.
Trotz zahlreicher Attraktivitäts- und Imagekampagnen vieler Städte für ihre Innenstädte ist
im Einzelhandel die Abnahme der Zentralität
bislang nur schwer aufzuhalten. Viele Betriebe
kapitulieren vor dem Abwanderungs- und Filialisierungstrend oder suchen neben dem Innenstadtstandort auch Dependenzen am Stadtrand.
Bevölkerungsgruppen, die auf eine quartiersnahe
Versorgung angewiesen sind und über entsprechende Bewegungsspielräume nicht verfügen,
sind die Verlierer dieser Verlagerungsprozesse.
Die städtebaulichen Folgen dieser Entwicklung
sind verödete Zentren, Ladenschließungen, minderwertige Folgenutzungen und Urbanitätsverlust in den Stadtteilen. So vollzieht sich ein Entmischungsprozess, der alle Bemühungen – nicht
zuletzt auch der Städtebau- und Wirtschaftsförderung – der letzten Jahrzehnte zur städtebaulichen Sanierung und Konsolidierung der Stadtteile konterkariert.
Vor einer weiteren Polarisierung im Einzelhandelsbereich, die die Zentren schwächt und der
Stadtwirtschaft schweren Schaden zufügt, muss
eindringlich gewarnt werden. Deshalb muss
wesentlich stärker als in der Vergangenheit versucht werden, die städtebaulichen Maßnahmen
mit arbeitsmarkt- und wirtschaftsfördernden
sowie steuerlichen Maßnahmen zu verbinden.
Konkrete Maßnahmen eines solchen integrativen
Ansatzes sind u. a.:
• Sicherung des zentralörtlichen Systems der
Raumordnung und Landesplanung,
• Beachtung des Verbots der Beeinträchtigung
benachbarter Zentren,
• Zulassung von großflächigem Einzelhandel
nur an integrierten Standorten und von FactoryOutlet-Centern zudem nur in stadtverträglichen
Größenordnungen.
Notwendige Entscheidungen zur Schaffung tragfähiger Strukturen in den städtischen Zentren
sind aus Sicht des Städtetages NRW mit der
damaligen Neuregelung des § 24 Absatz 3 im
Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm – LEPro) getroffen worden.
Gesetzliche Grundlage zur Einzelhandelssteuerung auf Ebene der Landesplanung
Durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV.NRW S.225)
wurde der § 24 a „Großflächiger Einzelhandel“
in das Landesentwicklungsprogramm (LEPro)
eingefügt. Eine Neufassung der Regelung zur
Steuerung des großflächigen Einzelhandels ist
erforderlich geworden, da die bisherige landesplanerische Kernvorschrift für die Steuerung der
Einzelhandelsentwicklung – § 24 Abs. 3 LEPro –
aufgrund der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen
(OVG NRW) aus dem Jahr 2005 nicht als raumordnerisches Ziel qualifiziert wurde und damit
auch nicht mehr als verbindliche Rechtsnorm
galt.
Bisheriger Verlauf der gerichtlichen Auseinandersetzungen zu § 24 a LEPro
Die am 5.7.2007 in Kraft getretene Neuregelung
des § 24 a LEPro „Großflächiger Einzelhandel“
war im Laufe des letzten Jahres Gegenstand
dreier gerichtlicher Verfahren (vor dem Verfassungsgerichtshof NRW und in zwei weiteren Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht NRW).
Die von Anfang an aus verschiedenen Rechtsgründen kritisch betrachtete Regelung des
§ 24 a LEPro hielt schließlich im August 2009 der
Prüfung durch das Landesverfassungsgericht
(VerfGH 18/08) hinsichtlich der „FOC-Regelung“
(Absatz 1 Satz 4) nicht Stand. Die weiteren Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht NRW
(OVG) wurden am 30.9.2009 entschieden. Das
OVG hat dabei u. a. festgestellt, dass die Regelungen des § 24 a LEPro nicht die gesetzlichen
Anforderungen an die die Gemeinden bindende
Ziele der Landesplanung im Sinne von § 1 Absatz
4 BauGB erfüllen. Daher enthalte § 24 a LEPro allenfalls landesplanerische Grundsätze, die in der
Abwägung zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus stellte das OVG die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zum Erlass des § 24 a LEPro
infrage. Die geregelte Materie gehöre nicht dem
Recht der Raumordnung, sondern dem Bodenrecht an, für das nicht der Landes- sondern der
Bundesgesetzgeber eine Gesetzgebungskompetenz besitze (Az: 10 A 1676/08).
Das OVG hat die Revision gegen seine Entscheidung ausgeschlossen, hiergegen hat die
Bezirksregierung in Abstimmung mit den zuständigen Landesministerien fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt eingelegt. Damit soll erreicht werden, dass
im Rahmen eines Revisionsverfahrens noch eine
weitere Instanz im Rechtszug beschritten werden
kann. Das Bundesverwaltungsgericht muss nunmehr aufgrund der vorgelegten Begründung
entscheiden, ob es die Rechtssache zur Revision annimmt. Bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Annahme oder
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
(voraussichtlich Mitte/Ende März 2010) ist die
Entscheidung des OVG somit noch nicht rechtskräftig.
Die Landesregierung geht daher weiter von der
Zielqualität des § 24 a LEPro aus. Nicht mehr
anwendbar ist dagegen die „FOC-Regelung“
in § 24 a Absatz 1 Satz 4 LEPro, diese ist mit
der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
NRW endgültig nichtig.
Vorbereitungen für eine ggf. erforderliche
Neuregelung
Die gemeindlichen Spitzenverbände haben in
Umsetzung des Beschlusses des Vorstandes
vom 7.10.2009 (s.u.) mit Schreiben vom
21.10.2009 Frau Ministerin Thoben gebeten, das
durch die Entscheidung des OVG hinterlassene
Steuerungsdefizit zur Vermeidung von Fehlentwicklungen schnellstmöglich zu beseitigen.
Dabei wird eine Novellierung des LEPro vor dem
Hintergrund seiner geplanten Abschaffung bzw.
seiner Integration in den LEP 2025 vermutlich
nicht mehr in Frage kommen, aber es steht zu
befürchten, dass eine Neuregelung im Zuge
der Aufstellung des LEP 2025 zu spät kommen
könnte. Angesichts des ungeminderten Drucks
zur Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe sollte eine mögliche Steuerungslücke nicht
über einen längeren Zeitraum hinweg dauern.
Daher wurde die Ministerin gebeten, in Anlehnung an die seitens der Landesregierung auch
mit Blick auf die „Datteln-Entscheidung“ des
OVG vorgenommene Auskoppelung und zeitliche Vorziehung des Kapitels „Energie“ aus dem
Aufstellungsverfahren für den LEP 2025, mit den
Regelungen über den großflächigen Einzelhandel
ähnlich zu verfahren. Da die politische Zielsetzung
einer zentrenorientierten Einzelhandelssteuerung
zwischen allen Beteiligten unumstritten ist, wäre
es möglich, innerhalb kurzer Frist zu einer Zielformulierung zu kommen. Die gemeindlichen
Spitzenverbände haben der Landesregierung
hierfür ihre Unterstützung angeboten.
Die Ministerin hat in ihrem Antwortschreiben
vom 10.11.2009 das Angebot der kommunalen
Spitzenverbände, die Landesregierung bei der
Erarbeitung ggf. erforderlicher neuer landes5
planerischer Regelungen zur großflächigen
Einzelhandelsansiedlung zu unterstützen, angenommen und bestätigt, dass die Landesregierung auch weiterhin eine entsprechende landesplanerische Steuerungsregelung für notwendig
hält.
In Anbetracht der Tatsache, dass – solange das
Bundesverwaltungsgericht über die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht entschieden hat –
die Regelung des § 24 a LEPro nach wie vor als
Zielbestimmung gilt, sieht sich die Landesregierung jedoch nicht in der Lage, derzeit bereits ein
Gesetzgebungsverfahren für eine Neuregelung
in Gang zu setzen. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht Ende März die Nichtzulassungsbeschwerde ablehnen sollte, ist wegen der
bevorstehenden Landtagswahl die Durchführung
eines Gesetzgebungsverfahrens in der noch verbleibenden Zeit nicht mehr möglich.
Die Ministerin hat daher angeboten, unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände einen
„Experten-Workshop“ durchzuführen, in dem mit
Rechtsexperten (u.a. Herrn Vorsitzenden Richter
am OVG NRW a. D. Ulrich Kuschnerus) und
Vertretern der Industrie- und Handelskammern,
des Einzelhandelsverbands, der Regionalplanungsbehörden und der betroffenen Ressorts
der Landesregierung über Form und Inhalt einer
möglichen Neufassung des § 24 a LEPro vorbereitend beraten wird. Die entsprechenden Vorarbeiten zur Durchführung des Workshops haben
begonnen, dieser soll Ende März stattfinden.
Beschluss des Vorstandes des Städtetages
NRW vom 7.10.2009
1. Angesichts des Strukturwandels im Einzelhandel und der aktuellen Rechtsprechung zu
Hersteller-Direktverkaufszentren (Factory-OutletCenter, FOC) betont der Vorstand des Städte-
tages Nordrhein-Westfalen erneut die Bedeutung
des Einzelhandels für funktionsfähige und lebendige Innenstädte. Der Vorstand begrüßt deshalb
die Bemühungen der Landesregierung, die städtischen Zentren zu stärken, die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren in die Innenstädte zu lenken und damit nicht
zuletzt die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung zu sichern. 2. Vor dem Hintergrund der
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 26.8.2009,
mit der die Regelung in § 24 a Abs. 1 Satz 4
des Landesentwicklungsprogramms (LEPro) zur
Steuerung von FOC als verfassungswidrig verworfen wurde, bittet der Vorstand des Städtetages NRW die Landesregierung nachdrücklich,
kurzfristig eine Neuregelung zur Steuerung des
großflächigen Einzelhandels vorzubereiten, um
möglichst bald wieder Rechts-, Planungs- und
Investitionssicherheit zu schaffen. Der Städtetag
NRW bietet hierzu seine Unterstützung an.
Beschluss des Vorstandes des Städtetages
NRW vom 3.2.2010
1.Der Vorstand des Städtetages NRW bekräftigt
seinen Beschluss vom 7.10.2009, wonach eine
rechtssichere Regelung in der Landesplanung
zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels
insbesondere wegen des darin enthaltenen Integrationsgebots dringend erforderlich ist.
2.Vor diesem Hintergrund begrüßt der Vorstand
des Städtetages NRW das Angebot der Landesregierung, gemeinsam mit den kommunalen
Spitzenverbänden zügig eine Neufassung von
landesplanerischen Zielen für eine zentrenorientierte Steuerung des großflächigen Einzelhandels
zu erarbeiten, falls die negative Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts NRW zu § 24 a
LEPro rechtskräftig werden sollte.
Umweltzonen in den Städten
1.Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie in
den Städten
der Bevölkerung Maßnahmen zur Verminderung
dieser Schadstoffbelastungen nach sich zieht.
Ziel der europäischen Luftqualitätsrahmenrichtlinie, ihrer Tochterrichtlinien sowie ihrer entsprechenden Umsetzung im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) war es, die Luftqualität
in Europa zu erhalten und zu verbessern. Hierzu
wurden Grenzwerte und Alarmschwellen für die
Konzentration von bestimmten Schadstoffen in
der Luft festgelegt, deren Überschreitung im Interesse eines effektiven Gesundheitsschutzes
Die Novelle der EU-Luftqualitätsrahmenrichtlinie
ist am 11.6.2008 in Kraft getreten. Die neue
Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG) fasst die ursprüngliche Rahmenrichtlinie von 1996 sowie
zwei Tochterrichtlinien und die Entscheidung des
Rates über den „Austausch von Informationen
und Luftqualitätsmessungen“ in einer Richtlinie
zusammen. Die bisher geltenden PM10-Immissionsgrenzwerte blieben unverändert. Gleichzeitig
6
wurden den Mitgliedstaaten, die in den betroffenen Gebieten die PM10-Immissionsgrenzwerte
nicht anhalten können, die Möglichkeit eingeräumt, eine Verlängerung der Einhaltefrist für die
Schadstoffwerte um drei Jahre (bis Juni 2011)
nach Inkrafttreten der Richtlinie zu beantragen.
Die Bundesregierung hat daraufhin entsprechende Anträge bei der Europäischen Kommission gestellt. Mit der Entscheidung der Kommission vom 2.7.2009 (K-2009-5240) ist diesen
Anträgen für bestimmte Ballungsräume und
Städte auch in Nordrhein-Westfalen entsprochen
worden.
Darüber hinaus enthält die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie Ziel- und Grenzwerte für die kleineren Partikel PM 2,5, die ab 2010/2015 gelten.
Seit dem 1.1.2010 gelten ebenfalls verbindliche
Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2).
Können die Jahresgrenzwerte nicht eingehalten
werden, kann von den Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Einhaltefrist vom 1.1.2010 an um
höchstens fünf Jahre beantragt werden. Allerdings muss – wie bei PM10 – von den Mitgliedstaaten der Nachweis erbracht werden, dass
Luftreinhaltepläne erstellt wurden, die geeignet
sind, spätestens zum Ablauf der neuen Frist die
Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten.
Die neue Luftqualitätsrichtlinie muss bis spätestens 11.6.2010 in nationales Recht umgesetzt
werden.
2.Luftreinhaltepläne und Umweltzonen
Insbesondere in den Ballungsräumen in Nordrhein-Westfalen wurden und werden die Tagesgrenzwerte und Jahresmittelwerte bei den
Schadstoffen Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) z.T. noch überschritten. Deshalb sind
bereits seit dem Jahre 2005 von den Bezirksregierungen in enger Abstimmung mit den betroffenen Städten Luftreinhalte- und Aktionspläne
erstellt worden. Teil dieser Maßnahmenpakte ist
auch die Einführung von Umweltzonen. In diesen
Zonen dürfen in der ersten Stufe nur Fahrzeuge
fahren, die hierfür mit einer Plakette gekennzeichnet sind. In den folgenden Stufen sind auch
Fahrzeuge betroffen, die eine rote oder gelbe
Plakette besitzen.
Das Bundesumweltamt (UBA) schätzt, dass in
der ersten Stufe, in der nur wenige Fahrzeuge
ausgesperrt werden, bei der Feinstaubbelastung eine 2 %ige Verminderung erreicht werden
kann / konnte. Allerdings wird in der erweiterten
Stufe, also wenn nur Fahrzeuge mit der grünen
Plakette Zufahrtserlaubnis erhalten, die Luft in
den Städten deutlich besser. Das UBA schätzt,
dass solche Maßnahmen zu 10 bis 12 % weniger
Feinstaubbelastung führen. Nach einer aktuellen
Untersuchung des UBA wurden bundesweit im
Jahre 2009 an 23 der insgesamt 408 Messstationen die Feinstaubkonzentrationswerte (50
­µg/m3) an mehr als 35 Tagen überschritten.
Für das Jahr 2010 befürchtet das UBU insbesondere, dass die neuen Jahresmittelwerte von
Stickstoffdioxid (NO2) an vielen städtischen Luftmessstationen überschritten werden. Im Jahre
2009 wurden an 55 % der Luftmessstationen
dieser Grenzwert (40 µg/m3 Luft) überschritten.
Vor diesem Hintergrund hält das UBA die bisher
in den Luftreinhalteplänen vorgesehenen Maßnahmen, wie z.B. die Einrichtung von Umweltzonen, für richtig.
In Nordrhein-Westfalen sind bisher in 14 Städten
Umweltzonen eingerichtet worden. In Köln und
Dortmund wurde bereits zum 1.1.2008 eine Umweltzone eingerichtet. In den Städten Bochum,
Bottrop, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Mülheim a.d.R., Oberhausen sowie Recklinghausen
wurde zum 1.10.2008 eine Umweltzone eingerichtet. Düsseldorf und Wuppertal haben seit
dem 15.2.2009 eine Umweltzone. In Bonn und
Münster wurden zum 1.1.2010 Umweltzonen
eingerichtet. In Neuss ist eine Umweltzone zum
15.2.2010 vorgesehen.
3. Folgen der aktuellen Rechtsprechung
Die deutschen Verwaltungsgerichte beschäftigen
sich bereits seit rund vier Jahren mit der Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie in den Städten.
Ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8.12.2009 (Az.
11 S 50.09) bestätigt die Rechtmäßigkeit der
Berliner Umweltzone. Die Umweltzone in Hannover ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 21.4.2009 (Az.: 4A5211/08)
ebenfalls bestätigt worden. Nach diesem Urteil
sind Fahrverbote geeignet und erforderlich, um
die Stickstoffdioxidbelastung der Luft in der
Umweltzone Hannovers zu senken. Eine weitere
Verstetigung des Verkehrsflusses allein durch
eine koordinierte Schaltung der Lichtsignalanlagen reiche hierfür nicht aus. Auch der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom
25.7.2008 zu einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.3.2007 entschieden,
dass ein subjektives Recht auf Erstellung eines
Aktionsplans für natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von der Gefahr einer
Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen betroffen sind, bei den zuständigen
Behörden besteht. Allerdings obliege den Mitgliedstaaten nur die Verpflichtung, „im Rahmen
eines solchen Aktionsplans und kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte oder
7
der Alarmschwellen unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Umstände und aller betroffenen
Interessen auf ein Minimum zu verringern und
schrittweise zu einem Stand unterhalb dieser
Werte oder Schwellen zurückzukehren“. Dieses
Urteil belässt den Städten einen hinreichenden
Ermessensspielraum zur Umsetzung der europäischen und nationalen Vorgaben und ist vor
diesem Hintergrund ausdrücklich zu begrüßen.
Die deutschen Verwaltungsgerichte sowie der
Europäische Gerichtshof bestätigen die Erfahrungen der nordrhein-westfälischen Städte. Sie
zeigen, dass eine erfolgreiche Umsetzung der
EU-Luftqualitätsrichtlinie in der kommunalen
Praxis nur dann gelingen kann, wenn neben
den vorrangigen quellenbezogenen spezifischen
Emissionsminderungen am Fahrzeug selbst lediglich zusätzlich sowohl planerische als auch
ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Minderung
der Schadstoffbelastungen ergriffen werden
müssen. Hierzu gehören neben der Einrichtung
von Umweltzonen weitere Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), zur wirkungsvollen Unterstützung
des Radverkehrs und zur besseren Bewältigung
des straßengebundenen Lkw-Verkehrs in den
Städten. Der Deutsche Städtetag hatte bereits
im Jahr 2006 in seiner aktualisierten Arbeitshilfe
„Reduzierung verkehrsbedingter Schadstoffbelastungen in den Städten“ darauf hingewiesen,
dass einzelnen Maßnahmen kein Allheilmittel zur
Verbesserung der Luftqualität in den Städten
darstellen, sondern nur durch das Zusammenwirken der verschiedenen Instrumente positive
Auswirkungen zu erwarten sind.
4. Zwischenfazit
• Der Handlungsbedarf aufgrund der Schadstoffbelastungen durch PM10 und Stickoxide
ist nach wie vor sehr groß. Insbesondere in den
Ballungsräumen werden die Grenzwerte nach
der EU-Luftqualitätsrahmenrichtlinie für beide
Schadstoffarten vielfach überschritten.
• Die Einführung von Umweltzonen ist kein Allheilmittel. Da zurzeit aber keine vernünftigen Alternativen vorliegen, stellen sie einen sinnvollen
Ansatz dar, um die Luftschadstoffbelastungen in
den Städten mittelfristig zu senken.
• Neben der Einführung von Umweltzonen sind
zusätzliche Maßnahmen planerischer und ordnungsrechtlicher Art erforderlich.
• Maßnahmen zur Reduzierung der Schadstoffbelastungen können nur dann erfolgreich sein,
wenn sie flächendeckend geplant und in der
Durchführung abgestimmt werden. Die Ausweisung einzelner Straßenabschnitte als Umweltzone ist demzufolge nicht zielführend.
8
• Die bisherige Strategie einer umweltorientierten kommunalen Verkehrsplanung – insbesondere die Bündelung der Verkehre auf dem
Hauptverkehrsstraßennetz – darf nicht aufgegeben werden. Anderenfalls wäre mit Verdrängungseffekten in das untergeordnete Straßennetz und somit einer Verlagerung der Probleme
in die Wohngebiete zu rechnen.
• Die ständig wachsenden Verkehrsmengen
durch Pkw- und Lkw-Verkehre verursachen insbesondere in den Ballungsräumen erhebliche
Luftschadstoffbelastungen. Sie wirken sich
nachteilig auf die Gesundheit der betroffenen
Bürgerinnen und Bürger aus und gefährden die
Städte als Wohnstandorte. Die kommunalen Bemühungen, die Verkehrsemissionen mit stadtplanerischen, verkehrsplanerischen und ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu verringern, stoßen
an ihre Grenzen. Deshalb ist es dringend erforderlich, zur Verbesserung der Luftqualität in den
Städten endlich mit Vorrang Maßnahmen an der
Quelle zu ergreifen.
• Zügig und vor allem zeitgleich mit den Vorgaben aus der EU-Luftqualitätsrichtlinie müssen
verschärfte Abgasstandards für Neuwagen und
für den Pkw/Lkw-Bestand eingeführt werden.
Neue europäische Abgasstandards wurden zwar
für alle Fahrzeugarten inzwischen beschlossen.
Eine durchgreifende Minderung insbesondere
der Stickoxidemissionen wird jedoch erst mit der
Einführung der Euro 6-Norm eintreten, die aber
erst ab 2013 verbindlich wird und deshalb für die
Einhaltung der Grenzwerte für die Luftqualität –
auch bei Inanspruchnahme einer bis 2015 verlängerten Einhaltungsfrist – zu spät kommt. Bund
und Länder sind daher aufgefordert, wirtschaftliche Anreize mit Hilfe einer stärker emissionsbezogenen Kfz-Steuer für Pkw, einer Fortschreibung und Stärkung der emissionsabhängigen
Mautgebührenstaffelung sowie durch ein bundesweites Förderprogramm für die Einführung
abgasarmer, nicht mautpflichtiger leichter Lkw
zu schaffen. Gleichzeitig müssen die Anreize
für die Nachrüstung von Lkw mit Filtersystemen
geschaffen oder verbessert werden, die sowohl
den Partikel- als auch den Stickoxidausstoß bestehender Fahrzeuge reduzieren. Auch dazu bedarf es eines bundesweiten Konzepts, um eine
schnelle und flächendeckende Markteinführung
solcher Filtersysteme zu ermöglichen.
• Das Land muss sich an der Finanzierung der
Maßnahmen aus den Luftreinhalteplänen beteiligen. Bisher wurden diese Pläne von den Bezirksregierungen erarbeitet. Die Finanzierung
der Maßnahmenpakete bleibt jedoch allein den
Städten überlassen. Dies ist angesichts der katastrophalen Finanzsituation der nordrhein-west-
fälischen Städte nicht weiter hinnehmbar. Die
vorgesehenen Infrastrukturmaßnahmen müssen
deshalb vom Land mitfinanziert werden. Nur so
können die Grenzwerte nach der EU-Luftqualitätsrichtlinie sowohl für Feinstaub als auch für
Stickstoffdioxid mittelfristig eingehalten werden.
5. Beschluss des Vorstandes des Städtetages
NRW
Der Vorstand des Städtetages NRW hat auf
seiner Sitzung am 3.2.2010 folgenden Beschluss
gefasst:
1.Vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte, die die
rechtliche Zulässigkeit und die Wirksamkeit
von Umweltzonen in den Städten bestätigen,
hält es der Vorstand des Städtetages NRW für
erforderlich, zur Verbesserung der Luftqualität
die Umweltzonen beizubehalten. Die ständig
wachsenden Verkehrsmengen durch Pkw- und
Lkw-Verkehre verursachen nach wie vor erhebliche Luftschadstoffbelastungen in den Städten
Nordrhein-Westfalens. Sie wirken sich nachteilig
auf die Gesundheit der betroffenen Bürgerinnen
und Bürger aus und gefährden die Städte als
Wohnstandorte. Die kommunalen Bemühungen,
die Verkehrsimmissionen mit stadtplanerischen,
verkehrsplanerischen
und
ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu verringern, stoßen an ihre
Grenzen.
2.Der Vorstand appelliert deshalb an das Land
Nordrhein-Westfalen, gegenüber dem Bund
sowie der Europäischen Union auf die zügige
Einführung verschärfter Abgasstandards (EURO
5 und EURO 6 für Pkw/Lkw) auch für den Bestand hinzuwirken. Weiterhin sollte NordrheinWestfalen sich für die verbindliche Anordnung
von Partikelfiltern für Pkw und Lkw zur Einhaltung der Grenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid einsetzen. Angesichts der aktuellen
Finanzlage in den Städten ist es außerdem erforderlich, dass das Land Nordrhein-Westfalen zur
Umsetzung der Luftreinhaltepläne den Städten
eine zusätzliche finanzielle Unterstützung gewährt.
Dichtigkeitsprüfung von Hausanschlussleitungen bei der
Grundstücksentwässerung
Der § 61 a LWG (private Abwasseranlagen) ist
auch auf ausdrücklichen Wunsch der kommunalen Spitzenverbände im Landeswassergesetz
aufgenommen worden. Er regelt die allgemeinen
Anforderungen an die Dichtigkeit von Hausanschlussleitungen, die bis dahin durch die Landesbauordnung geregelt wurden. Die Aufnahme
dieser Regelung im LWG verfolgte aus kommunaler Sicht das Ziel, rechtlich verbindliche und
für den kommunalen Vollzug einheitliche Regelungen zu schaffen. Das Land hat den Anforderungen zunächst dahingehend entsprochen, dass
es für die Kommunen als entsorgungspflichtige
Körperschaften allgemeine Informationsverpflichtungen für die Grundstückseigentümer zur
Frage der Dichtigkeit verankert hat sowie die
Möglichkeit, satzungsrechtliche Lösungen für
die Anforderungen an Sachkundige zu schaffen,
sofern das Land nicht eine eigene Regelung trifft.
Letzteres ist dadurch geschehen, dass das Land
zunächst auf dem Weg eines Erlasses festgelegt
hat, dass die Registrierung der Sachkundigen
durch die Kammern (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, IngenieurkammerBau) zu erfolgen hat und das LANUV NRW eine
internetbasierte Liste der Sachkundigen für ganz
Nordrhein-Westfalen vorhält.
Zusätzlich zu den Anlaufschwierigkeiten bei den
regionalen Kammern zur Umsetzung des Erlasses zeigte sich, dass es europarechtliche Bedenken gegen die gewählte Lösung gab, die sich
an der Festlegung der Sach- und Fachkunde
der Sachkundigen durch die Kammern festmachte. Des­halb musste im Rahmen eines Artikelgesetzes das Landeswassergesetz geändert
werden. Zu dem entsprechenden Gesetzentwurf
der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP
(Drucksache 14/10149) fand am 27.1.2010 eine
Landtagsanhörung statt, zu der auch der Städtetag Nordrhein-Westfalen geladen war.
Die kommunalen Spitzenverbände haben die
entsprechenden Ergänzungen in § 61 a Abs. 6
begrüßt, weil dadurch mehr Rechtssicherheit
geschaffen wird. Allerdings haben sie weitere
Ergänzungen gefordert, um sowohl einen verwaltungsgerichtsfesten Vollzug als auch eine
bürgerfreundliche Umsetzung zu gewährleisten.
Dies betrifft im Wesentlichen folgende Punkte:
1. Zulassung von Sachkundigen
Es muss sichergestellt werden, dass auch Sachkundige, die nicht bei den zulassenden Stellen
(Industrie- und Handelskammern in NRW,
9
Handwerkskammern des westdeutschen Handwerkskammertags, Ingenieurkammer-Bau NRW)
organisiert sind, eine Zulassung durch diese bekommen können. Dieses gilt insbesondere auch
im Hinblick darauf, dass nach dem Gesetzentwurf auch Sachkundige aus anderen Bundesländern und anderen EU-Staaten zugelassen
werden sollen.
Entweder müssen die Kammern – entgegen
ihrem bisherigen Verhalten – auch in diesen Fällen
ebenfalls als zulassende Stelle tätig werden oder
es muss eine weitere Stelle im Gesetz für Nichtmitglieder der berufsständigen Organisation benannt werden. Hier käme z. B. das LANUV NRW
in Betracht.
2. Streichung von Sachkundigen
Es muss sichergestellt werden, dass Sachkundige, die durch Unzuverlässigkeit in der Praxis
auffällig geworden sind, von der Liste entfernt
werden. Entweder muss diese Streichung von
der Liste durch die zugelassenen Stellen oder
durch das LANUV NRW erfolgen. Dieses Streichungsverfahren selbst ist rechtssicher auszu­
gestalten.
Wird dies nicht gewährleistet, ist die gesamte
Liste irgendwann Makulatur und läuft ins Leere,
weil die Grundstückseigentümer keine Sicherheit
mehr haben, dass die Liste keine „schwarzen
Schafe“ und „Kanalhaie“ enthält.
3. Vorgaben für die Dichtigkeitsprüfungsbescheinigung und für die Prüfmethoden
Es ist zwingend erforderlich, dass in der Verwaltungsvorschrift nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW
zusätzlich geregelt wird
– wie eine Dichtheitsprüfungsbescheinigung
aus­zusehen hat und
– welche Prüfmethoden anzuwenden sind.
Eine solche Ergänzung ist schon deshalb unverzichtbar, weil sich in der Verwaltungspraxis
seit dem Inkrafttreten des § 61 a LWG NRW am
31.12.2007 gezeigt hat, dass es keine gesetzliche Regelung zum Inhalt der Bescheinigung
über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung mehr
gibt. Dieses war unter der Geltung des § 45
Landesbauordnung NRW – alte Fassung – noch
der Fall, denn hier gab es die Bescheinigung
gemäß § 66 Landesbauordnung NRW über die
Errichtung oder Änderung von Abwasseranlagen
(siehe MinBl NRW 2000, Seite 1488). Deshalb
sollte der obersten Wasserbehörde die Befugnis
eingeräumt werden, den Mindest-Inhalt der Prüfbescheinigung durch Verwaltungsvorschrift zu
regeln.
10
Außerdem sollte sie regeln, welche Prüfmethoden
angewendet werden können. So ist es etwa bei
Neubauten wenig sinnvoll, die neu errichteten
Abwasserleitungen auf dem privaten Grundstück
während einer TV-Untersuchung auf Dichtigkeit
zu überprüfen, weil bei einer TV-Untersuchung
nicht erkannt werden kann, ob Dichtungsringe
ordnungsgemäß angebracht worden sind oder
sogar fehlen. Hier kommt dann auch im Interesse
des Grundstückeigentümers unter Berücksichtigung der 5-jährigen Gewährleistungsfrist beim
Hausbau nur eine Dichtheitsprüfung mit Wasserdruck oder Luftdruck in Betracht. Außerdem ist
es z. B. in Bereichen, in denen das öffentliche
Kanalnetz Fremdwassereinträge durch Grundund Drainagewasser von privaten Grundstücken
zu verzeichnen hat, angezeigt, die Art der Prüfungsmethode satzungsrechtlich vorgeben zu
können, weil anderenfalls die Fremdwasserproblematik für die Kommunen nicht zufriedenstellend gelöst werden kann.
Ohne diese Ergänzungen des § 61 a Abs. 6 LWG
NRW wird eine endgültige Rechtssicherheit für
die Kommunen und die Grundstückseigentümer
nicht geschaffen. Es wären sowohl rechtliche
Auseinandersetzungen vor den Verwaltungsgerichten als ein Scheitern des gesetzgeberischen
Zieles durch verärgerte Grundstückseigentümer
zu befürchten.
Die Stellungnahme des Regionalforums Abwasser Rhein-Erft-Sieg für die kommunalen
Spitzenverbände vom Januar 2010 zu den vorhandenen Defiziten im Umgang mit § 61 a LWG
NRW zeigt noch einmal nachhaltig den Handlungsbedarf aus Sicht der kommunalen Praxis
(siehe Kasten auf Seite 11 f.).
Beschluss des Vorstandes
Der Vorstand des Städtetages NRW hat auf
seiner Sitzung am 3.2.2010 in Köln folgenden
Beschluss gefasst:
1. Der Vorstand bedauert, dass es bisher nicht
gelungen ist, zur Umsetzung des § 61 a LWG
NRW einfache und vollzugsfreundliche Lösungen
zu schaffen.
2. Der Vorstand hält die bisher vom Land vorgesehenen Umsetzungsregelungen zur Dichtigkeitsprüfung von Hausanschlussleitungen für
unzureichend und Nachbesserungen für dringend erforderlich.
3. Der Vorstand bittet das Land, diese Defizite
gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden zügig zu beseitigen, um zu rechtssicheren Lösungen für Städte und Grundstücks­
eigentümer zu kommen.
Stellungnahme des „Regionalforums Abwasser Rhein-Erft-Sieg“
zu den vorhandenen Defiziten im Umgang mit §61a LWG NRW
Bei den Teilnehmern des „Regionalforums Abwasser Rhein-Erft-Sieg“ handelt es sich um eine
losen Interessengemeinschaft der abwasserbeseitigungspflichtigen Unternehmen im Umland
von Köln, um die Themen rund um die Abwasser­
entsorgung durch einen gemeinsamen Informations- und Erfahrungsaustausch optimierter und
zukunftsfähig behandeln zu können.
Zurzeit engagieren sich folgende Abwasserbetriebe
im Regionalforum Abwasser Rhein-Erft-Sieg:
– Abwasserwerk Stadt Bergisch Gladbach
– Bundesstadt Bonn
– Stadt Brühl
– Stadt Frechen
– Stadtwerke Hürth
– Stadt Kerpen
– Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR
– Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR
– Abwasserbetrieb Troisdorf AöR
– Entsorgungsbetriebe Wesseling
Im „Regionalforum Abwasser“ wurde festgestellt,
dass in der Umsetzung des neuen § 61a LWG NRW
im vergangenen Jahr seitens der Landes- und
Kommunalbehörden und durch die Kammern viele
Anstrengungen unternommen worden sind, den
Bürgern eine ausreichende Hilfestellung für einen
fristgerechten Dichtheitsnachweis ihrer Grundstücksleitungen anzubieten.
Aus den bisherigen Erfahrungen der Kommunen
sind jedoch weitere Optimierungen notwendig,
um eine einfache und reibungsfreie Umsetzung
der gesetzlichen Anforderungen gewährleisten zu
können:
So stehen seit Anfang Dezember 2009 im Internet­
auftritt des LANUV NRW viele Informationen zur
Dichtheitsprüfung privater Hausanschlüsse zur
Verfügung, die den Bürgern einen umfassenden
Einblick in das Thema bieten. Darüber hinaus wird
eine Liste von Sachkundigen aus den verschiedenen Kammerbezirken dargestellt, die für die
Bürger eine solche Prüfung durchführen können.
Diese Liste sollte hinsichtlich einiger, unten dargestellter Aspekte ergänzt oder verändert werden,
da sie deutliche Defizite hat, die umgehend beseitigt werden sollten. Diesbezüglich erwarten
wir Ihre kurzfristige Unterstützung gegenüber
dem LANUV und den Kammern.
– Die Sachkundigenliste im Internetauftritt des
LANUV ist nur nutzbar, wenn der Nutzer direkt
an einer Internetverbindung damit arbeitet. Ein
großer Anteil des betroffenen Personenkreises bzw.
der Zielgruppe zur Anwendung des § 61a haben
keine Internetverbindung und sind auch zukünftig
nicht an den modernen Informationswegen interessiert. Daher wenden sich viele dieser Kunden,
vor allem Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen der älteren Generation, an ihre zuständige Kommune mit der Anfrage nach einer Auswahl möglicher und zuverlässiger Vertragspartner.
Hier sehen wir eine erweiterte Auskunftspflicht
des LANUV als direktem Ansprechpartner, sowohl
anfragenden Bürgern, als auch den Abwasserbeseitigungspflichtigen entsprechendes Material in
einer aussagekräftigen Papier- bzw. Druckversion
zur Verfügung zu stellen.
Leider kann von den Kommunen kein qualitativ
guter Auszug aus der LANUV-Liste mit vertretbarem Aufwand zur Verfügung gestellt werden, da
die Auswahl aus der Internet-Datenbank nicht als
Ganzes oder auch nur in Auszügen druckbar ist.
Eine entsprechende Anpassung der Software würde
hier eine erhebliche Erleichterung bringen.
– Die Suchfunktionen der Sachkundigenliste sind
relativ unbequem und erschließen sich auch in
ihrer Logik nicht auf den ersten Blick, so dass
die Suche nach einer geeigneten Firma sehr zeitaufwendig sein kann. Detailinformationen zu den
Firmen, wozu auch die Telefonnummer oder die
Internetadresse gehören, können nur jeweils einzeln aufgerufen und ausgedruckt werden. Hier
sollte die Darstellung des Datenbankauszuges so
gestaltet werden, dass eine Mehrfachauswahl von
Unternehmen mit der gleichzeitigen Anzeige aller
Detailinformationen möglich ist. Auch dieses Auswahlergebnis muss als Ganzes druckbar sein.
– Die Datenbank enthält derzeit alle Sachkundigen mit entsprechenden Zertifikaten, die Mit-
11
glied einer der Kammern in NRW sind. Daraus
ergeben sich viele Probleme: Sachkundige der
Kommunen, die lediglich die Sachkunde für Beratungs- und Überprüfungszwecke erworben haben,
werden gelistet – stehen dem Markt aber nicht zu
Verfügung. Sachkundige im Grenzgebiet von NRW
werden nicht gelistet, können aber durchaus beauftragt werden. Sachkundige außerhalb der Kammern werden nicht gelistet, können die Prüfung
aber ebenfalls durchführen. In diesem Bereich
besteht für die Landesbehörden und die Kammern
dringender Handlungsbedarf, um schnell eine
umfassende und hochwertige Information an die
Bürger weitergeben zu können.
– Die Datenbank der Sachkundigen muss vom
LANUV inklusiv einer Historie weitergeführt
werden, da die Grundstückseigentümer nicht verpflichtet sind, die Dichtheitsnachweise unmittelbar beim Abwasserunternehmen abzugeben.
Wenn das Einreichen der Unterlagen erst zum
Ende der Frist erfolgt, kann unter Umständen der
Sachkundige längst von der Liste verschwunden
sein. Damit wäre die Sachkunde des Prüfers für
die Kommune nicht mehr nachvollziehbar.
– In dem noch neuen und daher zwangsläufig
unsicheren Markt sind viele Firmen bzw. einzelne
Sachkundige aktiv, die von den Kommunen nicht
weiter empfohlen werden können, da schon in
mehreren Fällen unzureichende oder sogar mangelhafte Arbeitsleistungen über entsprechende
Beschwerden bekannt geworden sind. Trotzdem
werden diese Firmen oder Sachkundigen nach wie
vor gelistet. Hier ist eine intensive und transparente Qualitätssicherung der Liste durch das
LANUV erforderlich, die das rasche Entfernen von
sogenannten Kanalhaien ermöglicht.
Der Rechtsweg über die Kammern zur Aberkennung der Zulassung ist zu langwierig im Vergleich
zu den relativ kurzen Fristen für die Erbringung
des Dichtheitsnachweises. Eine schnelle Reaktion
auf Landesebene ist diesbezüglich dringend erforderlich, um den Bürgern eine möglichst umfassende Sicherheit bei der Beauftragung einer
bestimmten Firma bieten zu können. Dabei sollte
die gelistete Firma mindestens eine Rüge erhalten
oder von der Liste gestrichen werden, nicht nur
der betreffende Sachkundige, da die Firma in der
Verantwortung für die Arbeitsqualität ihrer Mitarbeiter steht. In der Hand der einzelnen Kommunen hätte diese Qualitätssicherung erhebliche
Nachteile und ist deshalb nicht zu vertreten:
12
• Kanalhaie würden sich beschweren mit der
Folge langwieriger Rechtsstreitigkeiten, wenn
einzelne Kommunen eine negative Empfehlung
aussprechen würden
• Kanalhaie würden in andere Kommunen ausweichen
• Für die Bürger entständen damit unsichere Verhältnisse
Darüber hinaus herrscht weiterhin bei den Kommunen eine große Unsicherheit bezüglich der
Kontrolle der vorgelegten Dichtheitsprüfungen.
Selbst stichprobenartige Überprüfungen sind nicht
mit den vorhandenen Personalkapazitäten zu bewältigen. Hier benötigen die Kommunen Rechtssicherheit hinsichtlich ihrer Überwachungsverantwortung, damit entsprechende Stellen vor dem
Gebührenzahler gerechtfertigt werden können.
Neben der im Gesetz sehr offen und vage formulierten Informations- und Beratungspflicht
sind die Abwasserbeseitigungspflichtigen derzeit
lediglich verantwortlich dafür, die eingehenden
Dichtheitsnachweise der Grundstückseigentümer
entgegen zu nehmen. Die qualitative Verantwortung liegt ausschließlich beim Bürger, bzw. bei
dem von ihm beauftragten Sachkundigen. Aufgrund der personellen Engpässe muss dies von den
meisten Kommunen auch ohne Überprüfung oder
Wertung der Unterlagen so praktiziert werden.
Wenn allerdings auch in Zukunft keinerlei Überwachung stattfindet, ist die Qualität der Dichtheit
von Hausanschlüssen nicht gewährleistet bzw. als
sehr kritisch zu bewerten.
Bisher gibt es zudem keinen einheitlichen Mindeststandard, welche Unterlagen vom beauftragten Sachkundigen über den Grundstückseigentümer als Nachweis der Dichtheitsprüfung
einzureichen sind. Bei den bisher vorliegenden
Unterlagen bestehen daher immense Qualitätsunterschiede, je nach beauftragter Firma. Auch
hier würde die gesetzliche Vorgabe eines Mindeststandards viele Unsicherheiten sowohl auf Seiten
der Hauseigentümer, als auch auf Seiten der Kommunen beheben.
Ausarbeitung im Auftrag des Regionalforums Abwasser Rhein-Erft-Sieg:
Dipl.-Ing. (FH) Jutta Lenz
Städte erwarten vollen Kostenausgleich bei der
Durchführung des Zensus 2011
Nach Verabschiedung der einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen wird gegenwärtig
der Entwurf eines Landesausführungsgesetzes
zum Zensusgesetz 2011 intensiv zwischen dem
Innenministerium, den kommunalen Spitzenverbänden und dem Landesbetrieb „Information
und Technik NRW“ (IT.NRW) beraten. Dazu hat
es seit Sommer 2009 mehrere intensive Diskussionssitzungen im Innenministerium gegeben.
Der vorliegende Gesetzentwurf mit Stand vom
4.12.2009 basiert auf einem unter Federführung
Baden-Württembergs erarbeiteten Musterentwurf
für Regelungsinhalte der Zensusausführungsgesetze der Länder. Mit diesem Länderentwurf
sollten möglichst bundesweit übereinstimmende
Regelungen für die Einrichtung und die Aufgaben
der örtlichen Erhebungsstellen, für die Aufgaben
und die Entschädigung der Erhebungsbeauftragten sowie für die Regelung der Kostenerstattung erreicht werden.
kommunale Gebietsrechenzentren, soll nicht zulässig sein.
Die Zeitpläne für den Zensus 2011 sehen vor,
dass die Erhebungsstellen ab November 2010
ihren Betrieb beginnen und spätestens im April
2012 abschließen.
Kostenerstattung
Die den Kommunen im Zusammenhang mit der
Vorbereitung und Durchführung des Zensus
2011 übertragenen Aufgaben werden – trotz
aller Einsparungen bei Durchführung eines Registerzensus – erhebliche Kosten verursachen,
die den Kommunen auf der Grundlage und nach
Maßgabe ihrer jeweiligen Konnexitätsregelungen
von den Ländern zu erstatten sind. Der Bund
beteiligt sich an den Kosten der Länder mit 250
Millionen Euro, was laut ursprünglicher Kalkulation cirka. 37 Prozent der zu erwartenden Kosten
der Länder und Kommunen abdecken soll.
In den gemeinsamen Sitzungen mit dem Innenministerium und dem Landesbetrieb IT.NRW
wurden neben den Regelungen im Entwurf des
Ausführungsgesetzes insbesondere das Kalkulationsschema für die Kosten der Erhebungsstellen sowie Varianten für einen Verteilungsschlüssel zur Verteilung der Mittel auf die Städte
und Kreise behandelt.
Die Gespräche der kommunalen Spitzenverbände
mit dem Innenministerium und dem Landesbetrieb IT.NRW haben sich daher insbesondere
auf die Erstellung einer Kostenfolgeabschätzung, die Regelung des finanziellen Ausgleichs
und die Regelung des Verteilungsschlüssels als
Bestandteile des zu erlassenden Ausführungsgesetzes bzw. einer ggf. erforderlich werdenden
ergänzenden Rechtsverordnung konzentriert.
Einrichtung und Betrieb von Erhebungs­
stellen
Das vom Innenministerium vorgelegte Kalkulationsschema zu den Kosten der Erhebungsstellen
sieht keine Spitzabrechnung, sondern die Berücksichtigung von Durchschnittssätzen in pauschalierter Form vor. Die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände haben demgegenüber
frühzeitig darauf hingewiesen, dass diese Art des
Vorgehens nicht geeignet ist, den realen Erhebungsaufwand abzubilden. Sie haben - an Hand
zahlreicher Beispiele belegt - die vom Land vorgegebenen Schätzungen als unrealistisch oder
zu niedrig bemessen zurückgewiesen.
Im Landesausführungsgesetz ist die Einrichtung
von 54 Erhebungsstellen in den 23 kreisfreien
Städten und 31 Kreisen des Landes vorgesehen. Diese können – wie von den kommunalen Spitzenverbänden gefordert – in den dort
vorhandenen abgeschotteten Statistikstellen
eingerichtet werden. Da auch eine Anzahl kreisangehöriger Städte abgeschottete Statistikstellen
besitzt, sieht der Gesetzentwurf vor, dass auch
diese Städte die Aufgaben der Erhebungsstelle
grundsätzlich werden übernehmen können.
Darüber hinaus wird zur Zeit eine Regelung erarbeitet, die den Kreisen und kreisfreien Städten
die Möglichkeit eines gemeinsamen Betriebs
von Erhebungsstellen eröffnet, wenn eine örtliche Nähebeziehung besteht und die Entfernung
zur Erhebungsstelle nicht unverhältnismäßig
vergrößert wird. Die Übertragung der Aufgaben
der Erhebungsstellen auf Zweckverbände, etwa
So ist etwa der drastisch erhöhte Aufwand bei
der Klärung von Problemfällen oder der Erhebung in Sonderanschriften bei der vorgenommenen Pauschalierung nicht angemessen
berücksichtigt worden. Für andere Aufgaben
wurden Zeitanteile kalkuliert, die aus dem laufenden Betrieb von Landesämtern abgeleitet
wurden, auf kommunale Erhebungsstellen aber
nicht unmittelbar übertragen werden können.
Offen ist, ob bei der Rücklaufkontrolle von rd. 8
13
Millionen Fragebögen ein Zeitaufwand von einer
(wie das Land kalkuliert) oder von drei Minuten
(wovon die Kommunen ausgehen) zugrunde zu
legen ist – was allein eine Divergenz bei den zu
veranschlagenden Personalkosten in zweistelliger Millionenhöhe bedeutet. Auch das Stundenhonorar für die einzusetzenden Interviewer
erscheint deutlich zu niedrig angesetzt.
Obwohl in den Gesprächen mit dem Innenministerium einige Zugeständnisse erzielt werden
konnten, gehen die kommunalen Spitzenverbände davon aus, dass die den Kommunen in
NRW tatsächlich entstehenden Kosten nach gegenwärtigem Stand etwa doppelt so hoch sein
werden, wie die vom Land zugestandene Kostenerstattung.
Eine zusätzliche Unsicherheit bezüglich Aufwand
und Kosten der Zensus-Durchführung besteht
insofern, als Verfahren und Umfang der vorgesehenen Haushaltsbefragungen noch nicht abschließend geklärt sind. Der Entwurf der Stichprobenverordnung, der die hierzu erforderliche
Klarheit bringen wird, ist dem Bundesrat bis
zum 15.3.2010 zuzuleiten. Die zu erwartenden
Abweichungen von den bisherigen Stichprobenplänen werden dazu führen, dass auch die insofern ermittelten Ausgleiche für die kommunalen
Mehrbelastungen in Nordrhein-Westfalen neu
berechnet werden müssen.
Zeitrahmen für das Gesetzgebungsverfahren
Der ursprüngliche Zeitrahmen für das Gesetzgebungsverfahren zum Zensusausführungsgesetz
NRW sah eine Verabschiedung des Gesetzes im
ersten Quartal vor. Dieser Zeitplan ist mit Blick
auf die auslaufende Wahlperiode nicht mehr zu
halten.
Zum gegenwärtigen Stand ist vorgesehen, den
Gesetzentwurf noch vor der Landtagswahl am
9.5.2010 fertigzustellen und dem Kabinett zur
Beschlussfassung vorzulegen. Mit der Einbrin-
gung in den Landtag ist dann in der neuen Legislaturperiode zu rechnen (erster regulärer Sitzungstermin am 7.6.2010), so dass von einer
Verabschiedung des Gesetzes frühestens im
Spätsommer 2010 auszugehen ist.
Die verbleibende Zeit soll seitens der Geschäftsstelle des Städtetages NRW für eine gemeinsame
Initiative der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW genutzt werden.
Auf der Grundlage des Vorstands-Beschlusses
vom 3.2.2010 soll nochmals an die Landesregierung herangetreten werden und eine auskömmliche Erstattung der den Kommunen bei
der Vorbereitung und Durchführung des Zensus
2011 entstehenden Kosten gefordert werden.
Ggf. soll diese Forderung nach Einbringung des
Gesetzentwurfes in den Landtag gegenüber den
Fraktionen wiederholt werden.
Beschluss des Vorstands des Städtetages
NRW
Der Vorstand des Städtetages NRW hat auf
seiner Sitzung am 3.2.2010 folgenden Beschluss
gefasst:
1.Der Vorstand begrüßt es, dass die Erhebungsstellen für den Zensus 2011 bei den kreisfreien
Städten und den Kreisen im Rahmen der dort
vorhandenen abgeschotteten Statistikstellen
eingerichtet werden sollen.
2.Ebenso begrüßt er die Ankündigung der Landesregierung, der Forderung der kommunalen
Spitzenverbände zu entsprechen, den Kreisen
und kreisfreien Städten - unter bestimmten Voraussetzungen - die Einrichtung gemeinsamer
Erhebungsstellen zu ermöglichen.
3.Der Vorstand erwartet von der Landesregierung den vollen Ausgleich der den Kommunen bei
der Vorbereitung und Durchführung des Zensus
2011 entstehenden Kosten entsprechend dem
Konnexitätsprinzip.
Sprachförderung neu organisieren
Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW (Städtetag NRW, Landkreistag
NRW und Städte- und Gemeindebund NRW) hat
für die öffentliche Anhörung des Ausschusses für
Generationen, Familie und Integration des Landtags NRW am 28.1.2010 zum Thema „Sprachförderung neu organisieren“ (Drs. 14/9073) die
folgende Stellungnahme abgegeben:
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Voranstellen möchten wir, dass der Sprachstandsfeststellung verbunden mit einer frühzeitigen Sprachförderung im Hinblick auf die Schaffung einer größeren Chancengerechtigkeit für
alle Kinder eine zentrale Bedeutung zukommt.
Die Sprachkompetenzen von Kindern und Jugendlichen sind ein wichtiger, wenn nicht gar der
zentrale Schlüssel zum Bildungserfolg. Sprach-
förderung in Kindertagesstätten muss dabei
vom Grundsatz her als eine Querschnittsaufgabe betrachtet werden, die fester Bestandteil
der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen sein sollte. In der Vergangenheit
gab es in Nordrhein-Westfalen neben zahlreichen Einzelprojekten und halbjährlichen Sprachförderkursen vor der Einschulung, die aber an
bestimmte Voraussetzung geknüpft waren und
nicht flächendeckend angeboten wurden sowie
Sprachfördermaßnahmen in der Eingangsphase
der Grundschulen keine spezielle Sprachstandsfeststellung und anschließende Sprachförderung.
Vor diesem Hintergrund hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände die
gesetzliche Festschreibung der Feststellung des
Sprachstandes zu einem frühen Zeitpunkt und
eine sich daran anschließende Sprachförderung von Kindern mit Förderbedarf als notwendige und sinnvolle Schritte für mehr Chancengerechtigkeit ausdrücklich begrüßt. Sinnvoll ist
die Sprachstandserhebung aber nur dann, wenn
im Anschluss eine fundierte und hinreichende
Sprachförderung der förderbedürftigen Kinder
gewährleistet ist.
Weiterhin ist festzustellen, dass die Fortentwicklung des Sprachstandsfeststellungsverfahrens
– nach Durchführung des ersten Durchgangs im
Jahr 2007 – zu deutlichen Verbesserungen im
Verfahren geführt hat. Insbesondere die stärkere
Einbeziehung der Fachkompetenz der Erzieherinnen und Erzieher in den Kindertageseinrichtungen wird von den kommunalen Spitzenverbänden in diesem Zusammenhang ausdrücklich
begrüßt.
Dennoch ist der mit dem Verfahren verbundene
Aufwand nach wie vor als hoch zu bewerten. Die
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hätte sich an dieser Stelle gewünscht,
dass das Land auf die von den kommunalen
Spitzenverbänden entwickelte Verfahrensalternative zurückgegriffen hätte. Diese Verfahrensalternative, die gegenüber den zuständigen Ressorts bereits 2007 vorgetragen wurde, sieht wie
folgt aus: In der ersten Stufe der Sprachstandsfeststellung wird auf die formalisierte Beteiligung
der Grundschullehrerinnen und Grundschullehrer
verzichtet und stattdessen auf die Förderempfehlungen der Erzieherinnen und Erzieher der Kindertageseinrichtungen zurückgegriffen. Die bei
den Fachkräften der Kindertageseinrichtungen
vorhandenen Kompetenzen und das Erfahrungswissen über den Sprachstand der Kinder werden
genutzt, so dass vielen Kindern eine überflüssig
formalisierte Testsituation erspart würde. In
die zweite Stufe der Sprachstandsfeststellung
kämen dann nur die Kinder, bei denen die Erzieherinnen und Erzieher entweder einen Förderbedarf annehmen oder nicht eindeutig ablehnen
können sowie diejenigen Kinder, die keine Kindertageseinrichtung besuchen und die Kinder,
bei denen die Eltern mit der Förderempfehlung
der Erzieherinnen bzw. Erzieher aus der ersten
Stufe nicht einverstanden sind.
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) hatte
die entsprechende Verfahrensalternative seinerzeit mit dem Hinweis auf den Wortlaut des § 36
Abs. 2 Schulgesetz abgelehnt und hieraus gefolgert, dass das Schulamt für die Durchführung
aller Phasen des Sprachstandsfeststellungsverfahrens zuständig sei und daher auf allen Verfahrensstufen Lehrerinnen und Lehrer zwingend
zu beteiligen seien. Die kommunalen Spitzenverbände waren und sind hingegen der Auffassung,
dass dem Schulamt nach § 36 Abs. 2 Schulgesetz zwar eine „Gewährleistungsverantwortung“,
nicht aber eine „Erfüllungsverantwortung“ für die
Sprachstandsfeststellung bei den zwei Jahre vor
der Einschulung befindlichen Kindern zukommt.
Nicht auf allen Verfahrensstufen müssen daher
zwangsläufig Lehrerinnen und Lehrer eingesetzt
werden. Hinsichtlich der Einzelheiten zu der von
der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände vorgeschlagenen Verfahrensalternative verweisen wir auf unsere Stellungnahme
zur Anhörung „Sprachstandserhebung und
Sprachförderung“ am 9.11.2007 (Drs. 14/1659).
Eine flächendeckende Erfassung des Sprachförderbedarfs aller vierjährigen Kinder in NordrheinWestfalen über ein Sprachstandsfestellungsverfahren wird – mit den oben beschriebenen
Einschränkungen – als bedeutsam und bundesweit innovativ bewertet, da in anderen Bundesländern überwiegend erst fünfjährige Kinder
getestet werden. Jedoch ermöglicht das Testverfahren nur die Feststellung des Ist-Standes
eines Kindes in seiner sprachlichen Entwicklung
zu einem bestimmten Zeitpunkt und berücksichtigt nicht den Migrationshintergrund von getesteten Kindern. Wichtig ist unserer Einschätzung
nach zudem eine regelmäßige Überprüfung des
Sprachstandes der Kinder in den Einrichtungen
anhand eines Beobachtungsverfahrens (z.B.
SISMIK oder SELDAK), welches in der täglichen Arbeit der Kindertageseinrichtungen angewendet werden kann und aufwendige Ressourcenbindungen zu einem bestimmten Zeitpunkt
verhindert.
Zu dem überreichten Fragenkatalog nehmen wir
im Einzelnen wie folgt Stellung:
15
1.Wie beurteilen Sie den Ressourceneinsatz
beim Sprachstandsfeststellungsverfahren Delfin
4 und seiner lückenlosen Erfassung aller Kinder in Nordrhein-Westfalen im Verhältnis zu den
Effekten auf die Sprachfähigkeit der Kinder bei
ihrer Einschulung? Sehen Sie Alternativen zu
diesem Vorgehen? Sehen Sie Möglichkeiten,
mit vergleichbarem Aufwand bessere Effekte zu
erzielen?
Der Ressourceneinsatz beim Sprachstandsfeststellungsverfahren Delfin4 wird nach wie vor insgesamt als sehr hoch eingeschätzt. Die gesamte
Organisation des Verfahrens setzt ein Zusammenspiel unterschiedlicher Ämter voraus. Die
Sicherstellung des Tests, die Beantragung von
Fördermitteln und die Umsetzung der Sprachförderung sind nur durch zusätzliches Personal
zu gewährleisten; zudem werden OverheadKapazitäten bei den Schul- und Jugendämtern
benötigt. Insgesamt reichen die zeitlichen und
personellen Ressourcen sowohl in den Kindertageseinrichtungen als auch in den Grundschulen
nicht aus. So fallen an den Grundschulen beispielsweise Unterrichtseinheiten aus, damit die
Lehrkräfte den Test in den Kindertageseinrichtungen durchführen können.
Teilweise wird auch der mit der Beantragung der
Mittel beim Landesjugendamt verbundene Arbeitsaufwand als sehr hoch bewertet. Die Umstellung auf eine kindbezogene Förderung mit
Vorlage der jeweiligen Bescheinigung führt zu
erheblicher Mehrarbeit, die die Kommunen mit
zusätzlichen Kosten belasten.
Vor Ort haben die Erkenntnisse der Praktiker
aus Kindergarten und Schule dazu geführt, dass
insbesondere folgende Aspekte gemeinsam
von den zuständigen Fachbereichen verbessert
wurden:
• mehr Zeit zum Nachgespräch einzuplanen
und zu organisieren;
• das Wissen und die Erfahrungen der Erzieherinnen und Erzieher stärker ins Testergebnis einfließen lassen;
• die Tests in gewohnter Umgebung für die
Kinder stattfinden zu lassen;
• frühzeitige und umfassende Transparenz und
Informationen für die Eltern, damit Stresssituationen für Eltern und Kinder soweit wie möglich
vermieden werden;
• möglichst hoher Grad an Normalität bei der
Durchführung (Vermeidung von klassischen Testsituationen);
• die Lehrkräfte, die bei der Durchführung des
Testverfahrens beteiligt sind, besuchen die ent16
sprechende Kindertageseinrichtung bereits vor
der Durchführung des eigentlichen Testverfahrens;
• die Bildung gemeinsamer Testteams zwischen
Erzieherinnen und Erziehern sowie Lehrerinnen
und Lehrern.
Als Alternative zum derzeitig praktizierten
Sprachstandsfeststellungsverfahren verweisen
wir auf den seinerzeit bereits 2007 von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände vorgelegten Verfahrensvorschlag, bei der
in der ersten Teststufe auf eine formalisierte Beteiligung der Grundschullehrer und Grundschullehrerinnen verzichtet wird (vgl. die ausführlichen Darlegungen zum Verfahrensvorschlag in
unserer Stellungnahme). Sofern das MSW an
seiner rechtlichen Einschätzung von § 36 Abs.
2 Schulgesetz festhält – wovon auszugehen ist –
wäre die Schaffung entsprechender gesetzlicher
Rahmenbedingungen, die die Durchführung der
ersten Testphase ausschließlich durch die Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen ermöglichen
würde, wünschenswert. Die Fachkräfte in den
Kindertageseinrichtungen sind aufgrund ihres ohnehin bereits vorhandenen Wissens um den Entwicklungsstand der Kinder mit weniger Aufwand
in der Lage, den Sprachentwicklungsstand der
Kinder zutreffend einzuschätzen. Zudem sollten
die Fachkräfte speziell für die Thematik geschult
werden. Auch hierfür müsste das Land die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stellen.
2.Können aus Ihrer Sicht aussagekräftige Ergebnisse erzielt werden, die die Wirksamkeit der
Förderung (Sprachfähigkeit) und die finanziellen
Aufwendungen hierfür in ein Verhältnis setzen?
Zurzeit kann diese Frage aus Sicht der Jugendhilfe nicht seriös beantwortet werden. Konzeptionell ist es wünschenswert, dass die Sprachförderung durch die/den betreuende/n Erzieher/
in erfolgt. Der Aufwand, den das Regelpersonal
für die Sprachförderung aufbringt, sollte durch
Zusatzkräfte ausgeglichen werden. Sprachförderung sollte dabei einerseits in Kleingruppen
als gezielte Unterstützung des (Zweit-)Spracherwerbs und mit Einsatz angemessener Lehr- und
Lernmaterialien sowie Methoden stattfinden.
Sprachförderung ist und sollte durchgängige
Praxis im pädagogischen Alltag der Kindertageseinrichtungen sein. Aspekte wie individualisierte Sprachförderung, ganzheitliches Lernen,
Wahlfreiheit des Kindes, anregungsreiche Lernumgebung, gute Zusammenarbeit mit den Eltern
und eine positive, ressourcenorientierte Grundhaltung der Erzieherinnen und Erzieher dem Kind
und seiner Familie gegenüber stellen dabei die
pädagogische Basis dar.
Erfahrungen aus der kommunalen Praxis zeigen,
dass in Kindertageseinrichtungen insbesondere
mit einem hohen Anteil an Kindern mit Migrationshintergrund häufig eine weitere, gezielte
Sprachförderung in Kleingruppen notwendig
ist. Hierfür muss mehr Personal eingebunden
werden, welches in Ergänzung zu den bestehenden Landesmitteln von den Kommunen hoch
bezuschusst wird.
3.Wie beurteilen Sie die Tatsache, dass für die
Kinder, bei denen ein zusätzlicher Sprachförderbedarf festgestellt wird, landesseitig ein Betrag
von 340 Euro zur Verfügung gestellt wird?
Die zusätzliche finanzielle Förderung aus dem
Kinderbildungsgesetz in Höhe von jährlich 340,00
Euro bzw. aktuell 345,00 Euro pro Kind ist gerade
auch vor dem Hintergrund der schwierigen Haushaltslage vieler nordrhein-westfälischer Kommunen ein wichtiges Engagement des Landes.
Die Förderung über Pauschalen wird als positiv
bewertet und ermöglicht eine gewisse Planungssicherheit, aber wie bei jeder Pauschalförderung
wird die Pauschale nicht immer den individuellen
Anforderungen des zu fördernden Kindes gerecht. Die Finanzierung ist flexibel ausgestaltet,
wodurch Aufwand für Fortbildungen und Sachkosten ermöglicht wird.
Die Festlegung des zusätzlichen Sprachförderbedarfes seitens des Landes im Rahmen von
340,00 Euro bzw. aktuell 345,00 Euro pro Kind
ist das Ergebnis der seinerzeit geführten Konnexitätsgespräche zwischen dem Land und den
kommunalen Spitzenverbänden. Bereits damals
wurde vereinbart, dass die landesseitig zur Verfügung gestellte Summe im Rahmen der für das
Jahr 2011 vorgesehenen Revision des KiBiz auf
seine Auskömmlichkeit hin überprüft werden
muss.
In der praktischen Umsetzung der Sprachförderung ermöglicht der Betrag jedoch nur den
Einsatz von Honorarkräften bzw. alternativ den
Einsatz von Fachkräften nur bei einer gewissen
Anzahl von Kindern, so dass eine Kontinuität der
Betreuung nicht immer gegeben ist. Für die individuelle Förderung wäre der Einsatz von hauptamtlichen Sprachförderkräften notwendig. Diese
ist jedoch mit der derzeitigen Finanzlage in den
Kommunen häufig nicht leistbar. Eine kontinuierliche, qualitativ hochwertige Sprachförderung,
die die Finanzierung von zusätzlichem Personal,
Sprachfördermaterialien und Fortbildungen umfasst, erfordert weitere Unterstützung seitens
des Landes.
4.Wie bewerten Sie die fachliche, personelle
und finanzielle Ausstattung der Kindertagesein-
richtungen und Schulen in Bezug auf die Sprachdiagnostik und ‑förderung?
Die Notwendigkeit einer besseren fachlichen,
personellen und finanziellen Ausstattung wird
gesehen. Für den Bereich Kindertageseinrichtungen ist festzustellen:
Die
Kompetenzen
„Sprachdiagnostik
und
Sprachförderung“ sind zu intensivieren und per­
spek­tivisch in die Ausbildung und das Anforderungsprofil der Erzieher und Erzieherinnen
aufzunehmen. Insbesondere im Hinblick auf die
personelle Ausstattung bindet die Diagnostik
Zeit ohne Zugabe von zusätzlichen Ressourcen.
Lediglich integrativ arbeitende Einrichtungen
verfügen über (zusätzliche) Ressourcen im Bereich Sprachdiagnostik und Sprachförderung.
Um die sprachliche Entwicklung der Kinder mit
zusätzlichem Sprachförderbedarf adäquat unterstützen bzw. durchführen zu können, benötigen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen
häufig noch zusätzliche Fortbildungen, auch
die über das obligatorische Personal in den
Kindertageseinrichtungen hinaus eingesetzten
Sprachtrainerinnen und Sprachtrainer benötigen
Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen.
Angesichts der schwierigen Haushaltssituation
der Kommunen können diese nicht in zufriedenstellendem Maße angeboten werden.
Für den Bereich der Grundschulen ist festzustellen: Für die Sprachdiagnostik wird den
Grundschulen kein zusätzliches Personal zur
Verfügung gestellt, für die Diagnostik sollen
Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte
beispielsweise aus Integrationsstellen oder Förderstellen benannt werden. Dies führt dazu,
dass Förderstunden entfallen. Bei Grundschulen
mit einem hohen Anteil von Kindern mit Migrationshintergrund trifft es Kinder, die in besonderer
Weise auf diese Förderung angewiesen sind.
5.Sollte die testende Institution mit der fördernden übereinstimmen? Wie wäre dies zu ermöglichen?
Ja, die testende Institution und die fördernde
Institution sollten – wenn möglich – übereinstimmen. Dies wäre sowohl im Interesse der
Kinder, die getestet werden, als auch im Sinne
der Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen,
die aus ihrer praktischen Arbeit bereits über umfassende Kenntnisse über den Sprachstand und
den Entwicklungsstand der Kinder verfügen. Erzieherinnen und Erzieher sind die Fachkräfte der
Elementarpädagogik in den Kindertageseinrichtungen und sollten daher auch grundsätzlich die
testenden und fördernden Personen der Kinder
sein. Dabei sollte allerdings gewährleistet sein,
17
dass die Tests von einer speziell für die Diagnostik geschulten Fachkraft der Kindertageseinrichtung durchgeführt werden und dabei auch
das Wissen über den Gesamtentwicklungsstand
des jeweiligen Kindes berücksichtigt wird und
nicht isoliert nur der Sprachentwicklungsstand.
Dafür sind entsprechende Personalressourcen
vorzuhalten.
Im derzeit praktizierten Sprachstandsfeststellungsverfahren ist es bei einer guten Kooperation
zwischen Kindertageseinrichtung und Schule
umsetzbar, dass die testende Institution mit der
fördernden übereinstimmt. Eine Veränderung der
gesetzlichen Rahmenbedingungen könnte noch
zusätzlich dazu beitragen.
Diagnostik sollte integraler Bestandteil des pädagogischen Anforderungsprofils für Erzieherinnen
und Erzieher sowie Lehrerinnen und Lehrer sein.
Hinsichtlich beider Professionen wird hier noch
Verbesserungsbedarf gesehen.
6.Wie bewerten Sie die früheren Maßnahmen
zur Feststellung des Sprachförderbedarfes (bis
2006) im Vergleich zu dem landesweiten Sprachtest „Delfin 4“, der in diesem Jahr zum dritten
Mal durchgeführt wurde?
Im früheren Verfahren der Sprachförderung – vor
Einführung des Sprachstandsfeststellungsverfahrens – wurde der Bedarf von den Tageseinrichtungen benannt. Die Einschätzung leitete
sich aus Beobachtungen der Erzieherinnen und
Erzieher ab. Eine Beantragung von Maßnahmen
konnte jedoch nur erfolgen, wenn eine Tageseinrichtung mindestens 50 Prozent Kinder mit
Sprachförderbedarf hatte. Kinder, die keine Tageseinrichtungen besucht haben, sind erst im
Alter von fünf Jahren mit Cito getestet worden.
Der Sprachtest nach Delfin 4 ist indessen demgegenüber differenzierter, individueller und wird
flächendeckend und frühzeitig durchgeführt.
Mit Delfin 4 wurde ein standardisiertes Verfahren entwickelt, welches auch wissenschaftlichen Untersuchungen und Erfahrungen aus der
Praxis Rechnung trägt, dass eine zunehmende
Einbeziehung von Kindern mit deutscher Muttersprache in die Sprachförderung notwendig
geworden ist. Im jetzigen Verfahren haben alle
Kinder mit diagnostiziertem Sprachförderbedarf ohne Einschränkungen die Möglichkeit auf
eine Sprachförderung, dies ist zur Schaffung
einer verbesserten Chancengerechtigkeit für alle
Kinder unverzichtbar.
Bei früheren Maßnahmen vor 2006, insbesondere
der Überprüfung im Rahmen der Einschulungsuntersuchung, stand der eventuelle therapeutische Sprachförderbedarf im Vordergrund. Die
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Maßnahmen waren keine verbindlichen, standardisierten Diagnostik-Instrumente, so dass Delfin
4 insoweit als wichtige Ergänzung angesehen
wird.
Seit der Anpassung des Testverfahrens im Hinblick auf den zweiten Durchlauf im Jahr 2008
werden auch verstärkt die Erkenntnisse und
Beobachtungen der Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen berücksichtigt. Der Einsatz
von Delfin 4 hat zudem den Blick auf Sprachauffälligkeiten von Kindern in den Kindertageseinrichtungen weiter geschärft. Aus Sicht der
Kommunen sind daneben weitergehende lokale
Verabredungen sinnvoll, um regional eine vergleichbare Qualität der Sprachfördermaßnahmen
zu sichern.
7.Wie bewerten Sie die Tatsache, dass die bisherigen Maßnahmen der Landesregierung zur
Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung
im Zusammenhang mit Delfin 4 und der sogenannten zusätzlichen Sprachförderung nicht systematisch evaluiert wurden und dennoch auf alle
Kinder im Land angewendet werden?
Eine systematische Evaluation der bisherigen
Maßnahmen der Landesregierung zur Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung im Zusammenhang mit Delfin 4 ist wünschenswert und
notwendig, sowohl im Hinblick auf eine Überprüfung des Testverfahrens als auch in Bezug auf
eine gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung.
Eine frühzeitige Evaluation hätte möglicherweise
zu einer größeren Akzeptanz des Verfahrens in
der Fachöffentlichkeit und vor allem auch zu
verlässlichen Aussagen hinsichtlich seiner Wirkungen beitragen können. Zudem wäre es wünschenswert gewesen, wenn zeitgleich mit der
Einführung des Sprachstandsfeststellungsverfahrens ein Förderkonzept mit entsprechender
Handreichung für die Erzieherinnen und Erzieher
im Elementarbereich vorgelegen hätte.
Als problematisch wird im Hinblick auf eine geplante Evaluation angesehen, dass – auch aber
nicht nur allein aufgrund der Trägerautonomie
– verschiedene Konzepte der Sprachförderung
angewandt werden und die Bedingungen, unter
denen Sprachförderung geleistet wird, z.B. bezogen auf die Qualifizierung des Personals,
die Förderkonzepte, die Materialien und Hand­
reichungen und die tatsächlich zur Verfügung
stehenden Mittel, insgesamt sehr heterogen
sind.
8.Halten Sie eine Evaluation zur Wirksamkeit der
im KiBiz verankerten Sprachförderung bereits
zum jetzigen Zeitpunkt für sinnvoll?
d. bezogen auf Kinder, bei denen eine von Fachärzten diagnostizierte Behinderung im sprachmotorischen Bereich festgestellt wurde?
Ja. Es besteht insgesamt ein dringender Bedarf, den Erfolg der Sprachfördermaßnahmen
verbindlich und einheitlich zu evaluieren. Insgesamt gibt es (erste) positive Rückmeldungen
über den Erfolg der Fördermaßnahmen aus den
Schulen. Um jedoch konkrete Aussagen treffen
zu können, bedarf es weiterer Instrumente. Das
hierzu aktuell getestete Verfahren „Delfin 5“ ist
dazu geeignet, wenn es flächendeckend eingesetzt wird. Ob es für eine detaillierte Evaluation
ausreicht, kann erst die detaillierte Arbeit mit
diesem Testverfahren zeigen.
zu a)
Die Kinder, die im ersten Durchgang im Jahr
2007 getestet worden sind, befinden sich jetzt
in der Schule und eine Evaluation wäre gut möglich. Bei der Evaluation, die über einen längeren
Zeitraum angelegt sein sollte, müssten aber auch
die Sprachfördermaßnahmen, die jeweils durchgeführt worden sind, berücksichtigt werden, um
Empfehlungen für die Sprachförderkonzepte aussprechen zu können. Nur eine Evaluation der in
Nordrhein-Westfalen eingeleiteten Maßnahmen
kann zeigen, ob der eingeschlagene Weg wirklich den erwarteten Erfolg bringt.
9.Wie hoch schätzen Sie den Erfolg der Sprachförderung ein, die aufgrund der Sprachstandserhebung Delfin 4 festgestellt und erfolgt ist? Sind
bereits messbare Erfolge erzielt worden?
An dieser Stelle ist nur eine spekulative Einschätzung möglich. Aus den Kindertageseinrichtungen
werden durchaus Erfolge wahrgenommen. Dazu
passt die Rückmeldung von Schulen, die im
Rahmen der Schulanmeldungen festgestellte
Sprachkompetenz habe sich verbessert. Wirkungen lassen sich jedoch verlässlich nur mit
entsprechenden Testinstrumenten messen. Der
Erfolg der zusätzlichen Sprachförderung auf
der Basis von Delfin 4 ist jedoch schwerlich
zu trennen von Sprachfördermaßnahmen, die
in vielen Einrichtungen auf der Grundlage von
Befunden anderer in der Praxis bewährter Verfahren wie beispielsweise SISMIK und SELDAK,
stattfinden.
10. Wie bewerten Sie die diagnostische und
prognostische Tragfähigkeit des Sprachtestes
Delfin 4
a. im Allgemeinen (bezogen auf alle Kinder)?
b. bezogen auf Kinder, deren Muttersprache
nicht deutsch ist?
c. bezogen auf Kinder, die noch nicht vier Jahre
alt sind?
Mit kleinen Verbesserungen lässt sich der Test
in der Regel gut auf die gesamte Zielgruppe anwenden. Für die ganzheitliche Entwicklungsunterstützung eines Kindes sollte aber – wie bereits
oben angemerkt – auch das sonstige Wissen
über seinen Gesamtentwicklungsstand berücksichtigt werden, nicht isoliert nur der Sprachentwicklungsstand. Zu bedenken ist, dass manche
Kinder aufgrund des Testcharakters ihre Mitarbeit verweigern und es sich bei den Ergebnissen
von Delfin 4 lediglich um eine punktuelle Momentaufnahme handelt. Ein Vorteil von Delfin 4
liegt ohne Zweifel darin, dass hierdurch auch
Kinder erreicht werden, die (noch) keine Kindertageseinrichtung besuchen.
zu b)
Kinder, deren Muttersprache nicht Deutsch ist,
werden in diesem Diagnoseverfahren nicht gesondert berücksichtigt, aus Sicht der Praktiker
sollte hier eine differenzierte Betrachtung erfolgen
und entsprechend nachgebessert werden.
Zum Beispiel wird nicht berücksichtigt, dass sie
Quatschwörter nicht selten sehr gut nachsprechen können, da sie zum einen gar nicht wissen,
dass diese Wörter keine wirkliche Bedeutung
haben und sie sich außerdem noch viele Wörter
durch reines Nachsprechen aneignen. Hier ist
die diagnostische Tragfähigkeit von Delfin 4 in
Frage zu stellen. Auf die Problematik der Anwendung von Quatschsätzen und Kunstwörtern
hatte die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen
Spitzenverbände bereits in ihrer Stellungnahme
zur Anhörung „Sprachstandserhebung und
Sprachförderung“ am 09.11.2007 (Drs. 14/1659)
hingewiesen.
zu c)
Für Kinder, die noch keine vier Jahre alt sind,
scheint der Test nicht geeignet, da das verwendete Spiel in der Abbildung und im Aufbau insoweit eine Überforderung darstellt. Allein eine Veränderung der Auswertungsmatrix dürfte insoweit
nicht ausreichend sein.
zu d)
Kinder, die über eine sprachmotorisch diagnostizierte Behinderung verfügen, können ebenfalls
teilnehmen, da der Sprachtest auf eine pädagogische Sprachförderung abzielt. Der Test kann
aber auf keinen Fall eine fachärztliche Diagnostik
ersetzen. Vielmehr sollten klare Aussagen zum
Umgang mit behinderten bzw. von Behinderung
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bedrohten Kindern in die Durchführungsrichtlinien aufgenommen werden. Die Sprachstandsfeststellung stellt dabei eine wichtige Ergänzung
zu den anderen notwendigen therapeutisch diagnostischen Verfahren dar. Wenn es sich hingegen um ein Kind mit komplexeren Behinderungen handelt, scheint die diagnostische und
prognostische Tragfähigkeit fragwürdig, da das
betroffene Kind dann beispielsweise bereits die
Fragestellung nicht verstehen oder sich nicht
anhand des Spielplans orientieren, geschweige
denn Sätze oder Phantasiewörter nachsprechen
kann.
Die Prognose und eine anschließende Sprachförderung sind nicht automatisch ein Garant,
dass sich die sprachlichen Fähigkeiten altersgemäß bis zur Einschulung verbessern. Hier ist
es wichtig, ein Sprachförderkonzept zu entwickeln, das ganz genau auf die Bedürfnisse des
einzelnen Kindes abgestimmt wird. Die Testergebnisse von Delfin 4 sind nach Einschätzung
der Erfahrungen aus der Praxis hierfür nicht allein
aussagekräftig genug, um daraus ein individuelles Förderkonzept zu entwickeln. Hierfür sind
früh einsetzende, ressourcen- und entwicklungsorientierte Beobachtungsverfahren (z.B. SISMIK
und SELDAK), die auch die mutter- und mehrsprachige Kompetenz zugewanderter und binationaler Kinder berücksichtigen, einem einmaligen
Test im Alter von vier Jahren vorzuziehen.
11. Welche Aspekte und Basiskompetenzen
gehören zur Sprachaneignung eines Kindes und
müssen in Sprachstandserhebungen berücksichtigt werden? Ist die Berücksichtigung einer
Mehrsprachigkeit notwendig oder mindestens
wünschenswert?
Über die bereits in Delfin 4 verankerten Aspekte
und Basiskompetenzen hinaus ist die Betrachtung des Gesamtentwicklungsstandes eines
Kindes und der dafür relevanten Hintergründe –
beispielsweise die Bedingungen des Lernortes
Familie – dringend erforderlich. Sprachförderung
muss in die Förderung der Gesamtentwicklung
eines Kindes eingebettet sein. Zudem sind allgemeine Lerndispositionen wie Neugier, Sinneswahrnehmung, kognitive Verarbeitungsstrukturen zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigung der Mehrsprachigkeit – der
Mutter-, Herkunfts- oder Familiensprache – ist
wünschenswert und relevant, um festzustellen,
ob eine allgemein verzögerte Sprachentwicklung
oder aber ein Förderbedarf in der deutschen
Sprache vorliegt. Auch etwaige mehrsprachige
Kompetenzen von Kindern sollten berücksichtigt werden. Kinder mit nicht deutscher Muttersprache sollten weiterhin erleben, dass ihre
20
Familiensprache Achtung und Wertschätzung
erfährt. Die Wertschätzung der Familiensprache
ist für die Ausbildung des Selbstbewusstseins
und für die Identitätsentwicklung von erheblicher
Relevanz. Daher ist die Einbeziehung der Mehrsprachigkeit auch in die Diagnostik und Förderung wünschenswert.
12. Wie valide sind die Ergebnisse einer punktuellen Sprachstandsfeststellung vierjähriger Kinder, gerade auch im Vergleich zu Beobachtungsverfahren?
Eine abschließende Einschätzung ist an dieser
Stelle nur schwerlich möglich. Beobachtungsverfahren sind auf eine längere Betrachtung der
Kinder angelegt, sind zudem unterschiedlich
ausgestaltet und nicht selten von subjektiven
Elementen geprägt.
Mit Blick auf die Entwicklung der Kinder werden
Beobachtungsverfahren dennoch als aussagekräftiger bewertet, andererseits kann nur durch
eine punktuelle Sprachstandsfeststellung der
aktuelle Entwicklungsstand und Förderbedarf zu
einem bestimmten Zeitpunkt ermittelt werden.
Punktuelle Sprachstandsfeststellungsverfahren
werden hingegen unter anderem durch die Tagesform und die Atmosphäre während der Testsituation maßgeblich beeinflusst. Förderkräfte
sollten daher, wie in der Handreichung dargelegt,
flexibel und individuell mit den Ergebnissen der
punktuellen Untersuchung umgehen und alle relevanten Aspekte und Erkenntnisse bei ihrer Tätigkeit zu Grunde legen.
13. Sehen Sie neben den im Antrag „Sprachförderung neu organisieren“ (Landtagsdruck­sache
14/9073) benannten Defiziten in der Testung und
Sprachförderung von Kindern im Vorschulalter
weitere Vor- oder Nachteile in den beschriebenen Verfahren?
Nein. Allerdings sollte für Kinder, die als sog.
„Seiteneinsteiger bzw. Seiteneinsteigerinnen“ –
beispielsweise aus dem Irak oder Iran – nach den
beiden Testphasen von Delfin 4 in den Kindertageseinrichtungen aufgenommen werden, zwingend sichergestellt werden, dass – zusätzlich
und unterjährig – Landesmittel bereitgestellt und
gezahlt werden. Ein entsprechendes einfaches
Antrags- und Förderverfahren ist zwingend und
umgehend sicherzustellen. Die Durchführung
eines Sprachtests für diese Kinder ist regelmäßig
obsolet, da diese Kinder die deutsche Sprache
nicht verstehen und sprechen können.
14. Zeichnet sich bei den Förderorientierungen
ein Veränderungsbedarf ab? Wenn ja, inwieweit
sollten auch noch andere Aspekte miteinbezogen werden?
Bei einer „finanziellen“ Förderorientierung wäre
es hilfreich, wenn zumindest auf der kommunalen
Ebene gemeinsame Förderkonzepte umgesetzt
werden, die abgestimmt auf Grundschulebene
fortgeführt werden. Insgesamt scheint eine höhere Verbindlichkeit, beispielsweise in Form von
Empfehlungen, sinnvoll.
Die Förderorientierungen bieten kein individuelles Konzept für die Sprachentwicklung des einzelnen Kindes an. Es werden nur allgemeine und
hinlänglich schon seit vielen Jahren bekannte
Verfahren, die die Sprachentwicklung unterstützen, aufgezeigt. Ein Schwerpunkt sollte auf
das Zusammenwirken aller an der Erziehung und
Bildung eines Kindes Beteiligten gelegt werden.
Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit und
Abstimmung von Kindertageseinrichtungen und
Schulen unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten als gleichberechtigte Partner.
15. Wie bewerten Sie die Instrumente zur
Sprachstandsfeststellung von vierjährigen Kindern in Nordrhein-Westfalen, auch im Vergleich
zu den Verfahren in anderen Bundesländern?
Eine abschließende Bewertung ist aus Sicht der
Kommunen nicht möglich. Als positiv ist insbesondere hervorzuheben, dass die Sprachstandsfeststellung in Nordrhein-Westfalen frühzeitig
und flächendeckend durchgeführt wird und alle
Kinder – auch die, die (bisher) keine Kindertageseinrichtungen besuchen – erfasst.
In anderen Bundesländern finden Tests zur
Sprachstandsfeststellung überwiegend erst bei
fünfjährigen Kindern statt. Dies ist für eine erfolgreiche Sprachförderung jedoch zu spät. Derzeit ist festzustellen, dass sich einige Bundesländer an Nordrhein-Westfalen orientieren und
auf eine frühzeitigere Sprachstandsfeststellung
setzen wollen.
16. Welche Erfahrungen sind bundesweit mit
Sprachförderkonzepten für Kinder von Geburt
bis zum Alter von zehn Jahren gemacht worden?
Wie sehen Sie diese Erfahrungen im Vergleich
zum Verfahren in Nordrhein-Westfalen?
Es liegen uns keine detaillierten Informationen
über die Erfahrungen mit Sprachförderkonzepten
bundesweit für Kinder von Geburt bis zum Alter
von zehn Jahren vor. Ein Vergleich zum Verfahren
in Nordrhein-Westfalen ist uns daher leider nicht
möglich und kann unserer Einschätzung nach
verlässlich nur im Rahmen einer umfangreichen
Expertise gemacht werden.
17. Welche Impulse für die Testung und Sprachförderung von Kindern im Vorschulalter lassen
sich formulieren aus aktuellen Ergebnissen der
Forschung
a.zur Didaktik der deutschen Sprache (auch:
Deutsch als Fremdsprache) und Linguistik?
b.in Psychologie, Hirnforschung und Kognitionswissenschaften?
c.in Entwicklungspsychologie und Pädagogik?
zu a) und zu b)
Hierzu ist keine abschließende Einschätzung
möglich.
zu c)
Am wichtigsten für die Diagnose des Sprachentwicklungsstandes ist der Einsatz eines Beobachtungsverfahrens, das eine individuell auf
das Kind bezogene Förderung ermöglicht. Voraussetzung für die Förderung ist eine gute Qualifikation der Fachkräfte. Die Fortbildungen dazu
sollten folgende Schwerpunkte beinhalten:
• den Vorbildcharakter im Umgang mit der eigenen Sprache bewusst machen
• Wissen zur Sprachentwicklung vermitteln,
das auch den grammatikalischen Bereich einschließt
• Wissen über Inhalte verschiedener Förderkonzepte, um diese bezogen auf die Förderbedürfnisse der Kinder einsetzen zu können.
Ein weiterer wichtiger Impuls ist die Wertschätzung der Familiensprache. Dies schließt eine
Sprachförderung auch in der Muttersprache mit
ein. Hier ist es sehr wichtig, die Eltern einzubinden. Die Sprachförderkonzepte sollten Zeiten
für eine regelmäßige Wiederholung des Gelernten
beinhalten, damit sich die Kinder Neues auch
langfristig einprägen. Die neuesten Ergebnisse
der Hirnforschung bestätigen dies noch einmal
ausdrücklich. Die Atmosphäre und die Einrichtung der Lernorte ist ein weiteres wesentliches
Kriterium. Kinder sollten die Sprachförderung
nicht nur im alltäglichen Geschehen erhalten,
sondern unbedingt auch zusätzlich in kleinen
Gruppen. Dies ermöglicht ein viel konzentrierteres und intensiveres Auseinandersetzen mit
Sprache und ist für einen erfolgreichen Sprach­
erwerb unverzichtbar. Bei der Methodenauswahl
in der Sprachförderung sollte man weiterhin
berücksichtigen, dass Kinder durch Bewegung
besser lernen können.
18. Wie bewerten Sie den Umstand, dass immer
wieder Beteiligte an den Sprachtests kritisieren,
es kämen „falsche“ Ergebnisse heraus, die einen
Förderbedarf nahelegen, obwohl sich alle darin
21
einig sind, dass ein solcher nicht vorliegt, wie
auch umgekehrt, dass offensichtlicher Sprachförderbedarf nicht erkannt wird?
Dieses Phänomen ist aus der Praxis bekannt
und resultiert aus dem Testverfahren. Die Ergebnisse des Sprachstandsfeststellungsverfahrens
Delfin 4 sind abhängig von verschiedenen Faktoren: Der physischen und psychischen Verfassung des Kindes während des Tests, der Ausgestaltung der Testsituation, der Qualifikation
und Zusammenarbeit der Testpersonen sowie
einem vorhandenen Interpretationsspielraum bei
den Ergebnissen und der Punktevergabe. „Falsche“ Ergebnisse können daher nicht in jedem
Einzelfall ausgeschlossen werden – zumal Delfin
4 für viele Kinder eine ungewohnte Situation
darstellt –, aber bei einer guten Zusammenarbeit
und einem inhaltlichen Austausch zwischen den
Lehrkräften und Erzieherinnen und Erziehern lässt
sich ein fehlerhaftes Ergebnis leicht korrigieren.
Wenn es an den Ergebnissen des Sprachtestes
Zweifel gibt, sollten die verantwortlichen Beteiligten versuchen herauszufinden, wie diese entstanden sind und welche Konsequenzen hieraus
zu ziehen sind.
19. Welche Reaktionen zeigen die Kinder in der
konkreten Situation der Sprachstands­erhebung?
Die beschriebenen Reaktionen der Kinder sind
sehr unterschiedlich. Teilweise sind die Kinder
sehr offen und zugänglich und führen den Test
spielerisch und neugierig durch, teilweise verschließen und verweigern sich die Kinder auch
oder können sich nicht auf den Test konzen­
trieren.
Wie aus der Pädagogik bekannt, reagieren
Kinder sensibel auf besondere Situationen. Hier
spielen die Gestaltung des Testverfahrens, die
geschaffene Atmosphäre sowie die Beziehung
zu den beteiligten Erwachsenen – Erzieherinnen
bzw. Erzieher und Lehrerinnen und Lehrer – eine
wesentliche Rolle, wie die Kinder hiermit umgehen. Ein weiterer wichtiger Aspekt, der Kinder
entscheidend beeinflusst, ist das Verhalten der
Eltern und ihre Erwartungshaltung an das Kind.
20. Wie wird die Sprachstandsfeststellung nach
Ihren Erkenntnissen von Erzieherinnen und Erziehern, Grundschullehrerinnen und Grundschullehrern sowie den Eltern angenommen?
Mittlerweile gehört die Sprachstandsfeststellung zum Alltag, wird aber von den beteiligten
Fachkräften aufgrund der hiermit verbundenen
Ressourcenbindung zum Teil nach wie vor kritisch bewertet. Beobachtungsverfahren werden
gegenüber dem punktuellen Sprachstands22
feststellungsverfahren häufig bevorzugt oder
aber zumindest als notwendige Ergänzung betrachtet. Die Haltung der Eltern gegenüber dem
Verfahren ist unterschiedlich und zeigt Facetten
von Gleichgültigkeit bis zu hoher Erwartungen
an das Vermögen des Kindes. Bei bildungsfernen Eltern oder Eltern mit Migrationshintergrund erfolgt zum Teil eine Übertragung der
Verantwortung an die Tageseinrichtungen, da
sie die Kompetenz für Vermittlung von Sprache,
insbesondere die Zweitsprache, primär bei den
Fachleuten sehen.
21. Welche Sprachförderkonzepte in NordrheinWestfalen und in anderen Bundesländern sind
Ihnen bekannt und wie bewerten sie diese vor
dem Hintergrund aktueller wissenschaftlicher
Erkenntnisse?
Prinzipiell kann gesagt werden, dass unterschiedliche Ansätze und Programme vertreten
werden, die jedoch immer im Kontext zum Bildungsverständnis bewertet werden müssen. Eine
konkrete wissenschaftliche Empfehlung, die sich
aus einer Langzeitbeobachtung der sprachlichen
Entwicklung von Kindern ableitet, liegt nicht vor.
Auf kommunaler Ebene wird – neben Delfin 4
– mit unterschiedlichen Konzepten gearbeitet.
Dazu zählen beispielsweise:
– Programme der RAA – „Rucksack – KiTa“ und
„Griffbereit“
– Elke Schlösser – „Wir verstehen uns gut –
Spielerisch Deutsch lernen“
– Zvi Penner – „Neue Wege der sprachlichen
Frühförderung von Migrantenkindern“, „KonLab“
– Petra Küspert, Wolfgang Schneider – „Hören,
lauschen, lernen, Würzburger Trainingsprogramm
zum Erwerb der Schriftsprache“
– Christiane Christiansen, „Wuppis Abenteuer –
Reise durch die phonologische Bewusstheit“
– Karin Jampert, Anne Zehnbauer, Petra Best,
Andreas Sens, Kerstin Leuckefeld, Mechthild
Laier – „Kinder – Sprache stärken! Sprachliche
Förderung in der Kita: das Praxismaterial“
– Programm „Hocus und Lotus“
– Rodger Loos – „Zweitsprachenerwerb“
– „Kinder Sprache stärken“ des DJI
– Sprachkonzept „Kikus“ des Zentrums für
Mehrsprachigkeit und Integration München
– Literacy-Projekte
– diverse Arbeitsmaterialien des SPI
Die Kindertageseinrichtungen entwickeln anhand
der vorhandenen Förderprogramme ein einrichtungsspezifisches Konzept, das auf die Bedarfe
in der sprachlichen Bildung ihrer Kinder abgestimmt ist.
22. Wie bewerten Sie die Tatsache, dass mit der
Sprachtestung für Kinder keine daraus abgeleiteten individuellen Förderempfehlungen verbunden werden?
Individuelle Förderempfehlungen, wie sie aus
anderen Tests und im Rahmen eines ganzheitlichen Bildungsverständnisses prinzipiell ableitbar
sind, wären für die Förderung in der Kindertageseinrichtung grundsätzlich hilfreich, würden
aber ggf. auch an ressourcenbedingte Grenzen
stoßen. Individuelle Empfehlungen, die sich ausschließlich aus den Ergebnissen von Delfin 4
herleiten, beinhalten hingegen eine einseitige
und punktuelle Wahrnehmung von Sprache. In
vielen Kindertageseinrichtungen werden daher
zusätzlich noch die Beobachtungsverfahren
SISMIK und SELDAK durchgeführt und im Sinne
einer Gesamtschau mit dem Entwicklungsstand
des Kindes bewertet.
Mit Hilfe der Handreichung zu Delfin 4 ist aber
eine Erstellung eines „Sprachkompetenzprofils“
des Kindes möglich, welches im Anschluss eine
individuellere Förderung möglich macht. Teilweise werden die Fördermaterialien zu Delfin 4
aber als wenig praxistauglich und insoweit verbesserungsbedürftig bewertet.
Aus dem Landesverband
Umweltzonen leisten Beitrag für
saubere Luft in den Städten –
Schadstoffe müssen vor allem an
der Quelle beseitigt werden
28/2010
Die Umweltzonen in Nordrhein-Westfalen leisten
einen Beitrag, um die Luftqualität in den Städten
zu verbessern. Der Städtetag NRW hält es deshalb für erforderlich, sie beizubehalten. „Die Umweltzonen sind allerdings kein Allheilmittel, sondern müssen durch zusätzliche Maßnahmen aus
den Luftreinhalteplänen ergänzt werden. Dafür
brauchen die Kommunen die Unterstützung des
Landes und des Bundes. Entscheidend ist es
zudem, das Übel an der Wurzel zu packen und
dafür zu sorgen, den Schadstoffausstoß dort zu
senken, wo er entsteht“, sagte der Geschäftsführer des Städtetages NRW, Dr. Stephan Articus am 12.2.2010 in Köln.
Zusätzlich zu den Grenzwerten für Feinstaub
gelten nach der EU-Luftqualitätsrichtlinie seit
1.1.2010 auch verschärfte Grenzwerte für Stickstoffdioxid, die insbesondere in den Ballungsräumen in Nordrhein-Westfalen zum Teil noch
überschritten werden. Die kommunalen Bemühungen stießen an ihre Grenzen, die Verkehrsimmissionen mit stadtplanerischen, verkehrsplanerischen und ordnungsrechtlichen Maßnahmen
zu verringern, so Articus weiter. Deshalb gebe es
weiteren Handlungsbedarf.
„Maßnahmen, um die Schadstoffbelastungen zu
reduzieren, können nur dann erfolgreich sein,
wenn sie flächendeckend geplant und abgestimmt werden. Zügig müssen außerdem durch
Europäische Union und Bund verschärfte Abgasstandards für Neuwagen und für den Pkw/
Lkw-Bestand eingeführt werden. Nur so kann die
Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger besser
geschützt und die Lebensqualität in den Städten
nachhaltig gesteigert werden“, machte Articus
deutlich.
Bisher werden die Luftreinhaltepläne von den
Bezirksregierungen erarbeitet. Die Finanzierung
der Maßnahmenpakete bleibe jedoch allein den
Städten überlassen. Dies sei angesichts der katastrophalen Finanzsituation der nordrhein-westfälischen Städte nicht alleine leistbar.
In Nordrhein-Westfalen sind seit dem 1. Januar
2008 in 14 Städten Umweltzonen eingerichtet
worden: in Bochum, Bonn, Bottrop, Dortmund,
Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen,
Köln, Mülheim an der Ruhr, Münster, Oberhausen, Recklinghausen und Wuppertal. Neuss
hat eine Umweltzone zum 15.2.2010 errichtet.
Deutscher Städtetag fordert 29/2010
Anstrengung von Bund und Ländern
zur Entschuldung besonders finanzschwacher Kommunen
Der Deutsche Städtetag warnt vor den Folgen der
steigenden kommunalen Verschuldung. Dieses
Problem berge eine gewaltige Sprengkraft, sagte
die Präsidentin des Deutschen Städtetages,
Oberbürgermeisterin Petra Roth aus Frankfurt
am Main, in einer Rede am 19.2.2010 in Essen
während der Fachtagung des kommunalen Aktionsbündnisses „Raus aus den Schulden“. „Es
reicht nicht, das stetige Anwachsen der Kassenkredite zu bremsen. Ich halte eine gemeinsame Anstrengung von Bund und Ländern zur
Entschuldung besonders finanzschwacher Kommunen für unverzichtbar. Es darf nicht sein, dass
Städte sich immer weiter verschulden müssen,
um auch nur die elementarsten Leistungen
für ihre Bürgerinnen und Bürger finanzieren zu
23
können, und dass ihnen dann auch noch vorgehalten wird, nicht seriös zu wirtschaften“, so
die Städtetagspräsidentin. Niemand dürfe sich
damit abfinden, dass viele Städte trotz eines
scharfen Sparkurses keine realistische Chance
haben, sich aus ihrer Verschuldung zu befreien.
Die Kassenkredite der Kommunen, mit denen
sie laufende Ausgaben auf Pump finanzieren
müssen, sind mittlerweile auf rund 34 Milliarden
Euro angewachsen. Die Sozialausgaben der
Kommunen haben sich seit den frühen 90erJahren fast verdoppelt und werden in diesem
Jahr auf voraussichtlich 41,6 Milliarden steigen.
Sinkende Einnahmen und ständig steigende Sozialausgaben drohten einen Teil der Kommunen
handlungsunfähig zu machen. „Gestaltungsspielräume – die ja den Wesenskern der kommunalen
Selbstverwaltung ausmachen – kennt man vielerorts nur noch vom Hörensagen. Deshalb kommt
es darauf an, das ungebremste Wachstum der
Sozialausgaben zu stoppen“, so Roth.
Die Kommunen benötigten neben einer Entlastung bei den Sozialausgaben ein im Grundgesetz verankertes Anhörungsrecht bei Gesetzgebungsverfahren, wenn kommunale Belange
betroffen seien. „Dadurch könnten die Städte
ihre umfangreichen Erfahrungen im Gesetzesvollzug direkt einbringen. Außerdem fordern wir
eine Beteiligung der Kommunen an einer Kostenfolgeabschätzung von solchen Gesetzen.
Nur so kann verhindert werden, dass sich Bund
und Länder immer zulasten der Kommunen verrechnen, wenn es um neue kostenträchtige Aufgaben geht“, sagte Roth.
Kein Verständnis haben die Städte dafür, dass
die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer
zunehmend ausgehöhlt werden soll. Jüngstes
Beispiel ist der Gesetzentwurf des Bundes zur
Änderung des Bewertungsverfahrens bei Funktionsverlagerungen ins Ausland. Durch diese
Maßnahmen drohen zusätzliche Steuerausfälle
in einer Größenordnung von 1,8 Milliarden Euro
jährlich, von denen 700 Millionen Euro auf die
Kommunen entfallen würden. „Da bisher keine
wirkliche Alternative zur Gewerbesteuer erkennbar ist, darf die wichtigste Steuerquelle der
Städte nicht geschwächt werden. Sie muss im
Gegenteil eher gestärkt und stabilisiert werden“,
erklärte die Städtetagspräsidentin.
seinen 90. Geburtstag. Fast 27 Jahre prägte
Weinberger die Arbeit des kommunalen Spitzenverbandes und ist ihm bis heute als Ehrenmitglied verbunden.
1960 wurde der gebürtige Bayer Erster Beigeordneter und Finanzdezernent, 1968 Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen
Städtetages und zugleich Geschäftsführendes
Vorstandsmitglied des Städtetages NordrheinWestfalen. Weinberger leitete die Arbeit der
Hauptgeschäftstelle bis zu seiner Pensionierung
1986. Den vielfältigen Aufgaben des Hauptgeschäftsführers begegnete er erfolgreich mit
exzellentem Sachverstand – als Jurist, Finanz­
experte und ausgebildeter Journalist.
Zu den wichtigsten Errungenschaften Weinbergers für die Städte zählt die Gemeindefinanzreform von 1969. Damals gelang es, die Gemeindesteuern zu erhalten und die bis dahin
unzulänglich ausgestatteten Wohngemeinden
durch die Einkommensteuerbeteiligung finanziell
zu stärken. Der Gemeindefinanzbericht des Deutschen Städtetages, seit vielen Jahren ein unverzichtbares Instrument staatlicher Finanzplanung,
geht ebenfalls auf eine Initiative Weinbergers zurück. Dass er nicht nur um Geld kämpfen, sondern auch damit umgehen könne, bestätigte ihm
einmal der ehemalige Präsident des Deutschen
Städtetages und langjährige Oberbürgermeister
von Hannover, Herbert Schmalstieg. Führende
deutsche Tageszeitungen bezeichneten ihn als
„Anwalt der Gewerbesteuer“.
Neben seiner Kompetenz in Finanz- und Wirtschaftsthemen erkannte Weinberger frühzeitig
die Bedeutung von Kommunikation und neuen
Medien. Bereits Mitte der 70er Jahre unterstützte er die Umstellungen in den Städten auf
neue Kommunikationsformen und verschaffte –
seit 1980 auch als Programmbeiratsvorsitzender
des WDR – der Stadtpolitik ein größeres mediales Echo. 2003 veröffentlichte Weinberger das
vielbeachtete Werk „Städtefeindlichkeit in der
deutschen Geschichte“.
30/2010
Für seine vielfältigen Verdienste erhielt Weinberger das Große Bundesverdienstkreuz mit
Stern, den Bayerischen Verdienstorden und
den Verdienstorden des Landes NordrheinWestfalen. Die vielleicht schönste Auszeichnung
sprach jedoch der ehemalige Bundespräsident
Dr. Richard von Weizsäcker aus – er nannte ihn
„Mister Städtetag“.
Am Samstag, 13. Februar 2010, feierte Dr. Bruno
Weinberger, ehemaliges Geschäftsführendes
Präsidialmitglied des Deutschen Städtetages,
Als Weinberger 1987 zum Ehrenmitglied des
Deutschen Städtetages ernannt wurde, hieß
es in der Ehrenurkunde: „Dr. Bruno Weinberger
hat sich in beinahe drei Jahrzehnten Arbeit für
den Deutschen Städtetag als starker Wahrer der
„Mister Städtetag“ wird 90 – Dr. Bruno Weinberger feiert
runden Geburtstag
24
städtischen Finanzautonomie erwiesen und sich
auf allen Gebieten der kommunalen Selbstverwaltung um die deutschen Städte in höchstem
Maße verdient gemacht.“
gungs- und Seminarräume verfügen und so den
dienstleistungsorientierten Bedürfnissen des
Deutschen Städtetages und des Städtetages
Nordrhein-Westfalen gerecht werden.
Gereonshaus im Kölner Banken-
viertel wird neues Domizil des
Deutschen Städtetages und des
Städtetages NRW
Frauen- und Gleichstellungs­
angelegenheiten
31/2010
Der Deutsche Städtetag, der größte kommunale
Spitzenverband, verlegt den Kölner Teil seiner
Hauptgeschäftstelle vom Stadtrand in die Innenstadt von Köln. Dafür wurde ein Bürogebäude
am Rande des Bankenviertels erworben, das
vom Hauptbahnhof zu Fuß zu erreichen ist. Das
als Gereonshaus bekannte Gebäude liegt in unmittelbarer Nähe der Bezirksregierung und der
Industrie- und Handelskammer.
Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städtetages, die in Personalunion auch als Geschäftsstelle des Städtetages Nordrhein-Westfalen arbeitet, ist mit insgesamt etwa 125 Mitarbeitern
auf die Standorte Berlin und Köln aufgeteilt.
Die heutige Kölner Hauptgeschäftsstelle an der
Lindenallee liegt in Köln-Marienburg in einem
Wohnviertel. Die Lage des in den 1970er Jahren
errichteten Bürogebäudes entspricht nicht mehr
den heutigen Anforderungen an einen verkehrsgünstigen Standort, weshalb das Gebäude letztlich veräußert werden musste.
Das denkmalgeschützte Gereonshaus wurde im
Jahr 1909/10 nach einem Entwurf des Architekten
Carl Moritz errichtet, der unter anderem das alte
Kölner Opernhaus entworfen hatte. Nach Kriegszerstörung wurde das fünfgeschossige Gebäude
1951 wieder aufgebaut und erweitert und in den
80er Jahren zuletzt modernisiert. Es verfügt über
ca. 9.800 Quadratmeter Gesamtmietfläche (circa
8.000 Quadratmeter Bürofläche und circa 1.800
Quadratmeter Lagerfläche) sowie 118 Stellplätze.
Beim Kauf des Bürogebäudes war das Kölner
Maklerhaus Greif & Contzen vermittelnd und beratend tätig.
Das Gereonshaus soll zur eigenen Nutzung und
für eine Fremdnutzung saniert und umgebaut
werden. Die bislang im Haus des Deutschen
Städtetages angesiedelten befreundeten Verbände und Institutionen sollen auch weiterhin im
Verbund mit dem Deutschen Städtetag in einem
Haus untergebracht werden. Funktional ist das
Gereonshaus als Geschäftsstelle für die Arbeit
des kommunalen Spitzenverbandes hervorragend geeignet. Das Gebäude wird neben den
notwendigen Büroflächen auch über weitere Ta-
Frauenkulturfahrplan – Ein Projekt 32/2010
der Kulturhauptstadt Europas RUHR.2010
Der Regionalverband Ruhr hat anlässlich der
Kulturhauptstadt Europas RUHR.2010, den
Frauenkulturfahrplan veröffentlicht. Von Januar
bis Dezember 2010 steuert der Frauenkulturfahrplan immer neue Haltepunkte im Ruhrgebiet an
und stellt Frauen in den Mittelpunkt.
Hier finden sich Piratinnen oder Engel, Beginen
oder Hafenarbeiterinnen, Tänzerinnen, Schauspielerinnen, berühmt, unbekannt, historisch
oder aktuell. In Ausstellungen oder bei Stadtrundgängen, auf der Bühne oder auf dem Laufsteg, in Lesungen oder Filmen kann man ihnen
begegnen. Vier umfangreiche Projekte beschäftigen sich mit unterschiedlichen Facetten der
Frauengeschichte und ihrer Lebens- und Arbeitskultur, alle Veranstaltungen sind von Frauen
über Frauen, sind aber für Männer und Frauen
gleichwohl interessant.
Interessierte können sich an den Regionalverband Ruhr, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Kronprinzenstr. 35, 45128 Essen, Tel.: 0201/2069-0
oder Mail: [email protected] wenden.
15.10.09 D
EildStNRW 24. 2. 2010
Internationaler Frauentag 2010: 33/2010
Popkultur, Kapitalismuskritik und
Widerstand – Feministische Perspektiven
Auch in diesem Jahr lädt die Kieler Frauenbeauftragte Annegret Bergmann und der Arbeitskreis
zum Internationalen Frauentag am 8.3.2010 ab
14 Uhr zu einer Nachmittagsveranstaltung ein.
Unsere Gesellschaft sieht sich zur Zeit der
größten globalen Wirtschafts- und Finanzkrise
seit 1929 gegenüber. In der Debatte darüber
spielt die Geschlechterfrage keine Rolle. Die Veranstalterinnen fragten sich: Gibt es feministische
Antworten auf diese Krise? Wo sind die Akteurinnen? Wo finden sie Verbündete?
Immer mehr junge Frauen organisieren sich eher
in Nichtregierungsorganisationen, alternativen
25
und autonomen Zentren oder selbst geschaffenen Kulturräumen, statt den „Marsch durch
die Institutionen“ anzutreten. Wie ist es möglich,
hier wieder verstärkt einen Austausch zwischen
unterschiedlichen feministischen und queer-feministischen Herangehensweisen und Politiken
zu ermöglichen?
Um einen solchen Dialog zu führen, geben die
Referentinnen Einblicke in unterschiedliche Bereiche, in denen Feministinnen oder Queer-Feministinnen gesellschaftspolitisch tätig sind.
Ziel der Veranstaltung ist, eine gesellschaftspolitische Auseinandersetzung anzustoßen, für
die kaum jemand sich im täglichen Leben noch
Zeit nimmt. Feministisch und queer-feministisch
Denkende und Aktive aus unterschiedlichen Generationen, Berufsfeldern, Lebenssituationen
und politischen Richtungen sollen miteinander
ins Gespräch kommen. Das Thema wird aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet, aber nicht
im Sinne eines Gegeneinander, sondern die unterschiedlichen Standpunkte und Entwicklungen
stehen gleichwertig nebeneinander. Es gilt, Austausch und kritische Auseinandersetzung zu fördern, Verbindungen zu schaffen und Konflikte
auszuhalten.
Das Programm der Veranstaltung ist unter www.
kiel.de/inx/frauen.htm zu finden.
Die Anmeldung ist bis 1.3.2010 bei der Frauenbeauftragten/Referat für Frauen der Landeshauptstadt Kiel, Neues Rathaus, Andreas-GaykStraße 31, Tel. 0431/901-2056, E-Mail: referat.
[email protected] möglich.
15.10.04 D
EildStNRW 24. 2. 2010
Recht und Verfassung
Mündliche Verhandlung der 34/2010
Kommunalverfassungsbeschwerden
im Bereich der Versorgungs- und
Umweltverwaltung
Die mündliche Verhandlung zu den anhängigen,
durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar
2010 verfahrensrechtlich verbundenen, Kommunalverfassungsbeschwerden im Bereich der Versorgungsverwaltung und Umweltverwaltung fand
am 9. Februar 2010 in Münster statt. Das Land
wird im Verfahren durch die Rechtsprofessoren
Wolf und Durner vertreten. Prozessbevollmächtigter der beschwerdeführenden kommunalen
26
Aufgabenträger ist der Direktor des Instituts für
Staatsrecht und Finanzrecht der Universität zu
Köln, Prof. Dr. Höfling.
Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs,
Dr. Bertrams, konzentrierte den Verhandlungsgegenstand auf die Gesetzeskompetenzfrage
des Personalübergangs sowie die verfassungsrechtliche Interpretation des im Jahre 2004 als
striktes Konnexitätsprinzip neu formulierten Art.
78 Abs. 3 der Landesverfassung. Im Ablauf der
mündlichen Verhandlung wurde erkennbar, dass
der Verfassungsgerichtshof – vom Gerichtspräsidenten mehrfach betont – darauf abhebt, dass
er sich erstmals mit Kommunalverfassungsbeschwerden auf Grundlage der Neuregelung
des Konnexitätsprinzips befasst und einen eher
weiten Auslegungs- und Prognosespielraum für
den Landesgesetzgeber sieht. Damit würde die
Problematik der in den Jahren 2008 und 2009
bei den kommunalen Aufgabenträgern eingetretenen finanziellen Deckungslücke in der Größenordnung von 20 Millionen Euro jährlich für beide
Aufgabenbereiche auf die Evaluation des Belastungsausgleichs verlagert.
Im Zusammenhang mit der Erörterung der Anforderungen an eine Kostenfolgenabschätzung
wurde im weiteren Verhandlungsverlauf die der
Sachkostenberechnung vom Land zugrunde gelegten unterschiedlichen Jahresdurchschnittswerte für die Personalkostenbemessung wegen
mangelnder Transparenz in Frage gestellt. Die
seitens des Finanzministeriums NRW hierauf gegebenen Antworten waren für die Mitglieder des
Verfassungsgerichtshofs offenbar nicht befriedigend und trugen zu einiger Heiterkeit bei.
Dennoch sind wir mit dem Prozessbevollmächtigen im Anschluss an die Verhandlung insgesamt zur Einschätzung gelangt, dass die erhobenen
Kommunalverfassungsbeschwerden
zwar voraussichtlich zurückgewiesen werden,
wahrscheinlich jedoch mit Maßgaben, die Folgerungen für die Evaluation des Belastungsausgleichs nach sich ziehen dürften. Etwaige Nachbesserungsverpflichtungen des Landes wären
somit erst auf der Grundlage der Ergebnisse
der Evaluation des Belastungsausgleichs zu begründen.
Für den Bereich der Versorgungsverwaltung einschließlich des sozialen Entschädigungsrechts
hat die Landesregierung bis zum 31. Oktober
2010 dem Landtag Nordrhein-Westfalen einen
ersten Evaluationsbericht zu erstatten. Auf der
Grundlage der Evaluation ist der Belastungsausgleich anzupassen, wenn sich herausstellt,
dass die Annahmen der ursprünglichen Kostenprognose, die dem Landtag bei Erlass des
2. Behördenstrukturstraffungsgesetzes vorlag,
unzutreffend waren und der Ausgleich grob unangemessen ist (§ 25 des Gesetzes). Eine vergleichbare Regelung gilt auch für den Bereich
der Umweltverwaltung.
Der Termin für die Urteilsverkündung wurde vom
Gerichtspräsidenten auf den 23. März 2010,
10:30 Uhr, festgesetzt.
30.31.72 N
EildStNRW 24. 2. 2010
Glasverbot der Stadt Köln im Straßenkarneval
35/2010
Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster)
hat mit Eilbeschluss vom 10.2.2010 das von
der Stadt Köln für den Straßenkarneval verfügte
Glasverbot bestätigt und damit die anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Köln vom 3.2.2010 aufgehoben.
Die Stadt Köln hatte mit Allgemeinverfügung
„Verbot des Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen für die Karnevalstage 2010“ vom
13.1.2010, für die die sofortige Vollziehung angeordnet worden war, für bestimmte Zeiten an
den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher
Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines
Verbot ausgesprochen, Glasbehältnisse mitzuführen oder zu benutzen.
Der 5. Senat hat in seiner Begründung ausgeführt, dass zwar durch das bloße Mitführen und
Benutzen von Glasbehältnissen im Allgemeinen
eine Gefahrenschwelle nicht überschritten
werde. Die besonderen Verhältnisse des Kölner
Straßenkarnevals würden jedoch nach den Erfahrungen der letzten Jahre Anlass zu einer differenzierten Betrachtung geben. So komme es
jedes Jahr durch die am Boden liegenden Glasflaschen und Scherben zwischen den dicht gedrängten Menschenmassen zu einer Störung der
öffentlichen Sicherheit. Der Senat stellt zwar in
Frage, ob diese Gefahrenlage durch das in Rede
stehende Glasverbot effektiv bekämpft werden
könne und unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit auch die Inanspruchnahme
nicht verantwortlicher Personen gerechtfertigt
sei und ob das Vorgehen der Stadt Köln nicht
einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung
bedürfe.
Jedoch bestehe bei der im vorliegenden Eilverfahren durchzuführenden allgemeinen Folgenabwägung ein überwiegendes öffentliches
Interesse an der sofortigen Durchsetzung des
Glasverbots. Das von der Stadt Köln ausgearbeitete Kontrollkonzept sei zur Bekämpfung der
durch Glasbruch beim Karneval ausgehenden
Gefahren nicht von vornherein ungeeignet. Es
spreche vielmehr vieles dafür, dass dieses Konzept zu einer erheblichen Reduzierung der durch
Glasbruch verursachten Schäden führen werde.
Diese Annahme werde insbesondere durch die
Erfahrungen gerechtfertigt, die die Stadt Dortmund anlässlich der Loveparade im Jahre 2008
mit einem ähnlichen Konzept gemacht habe. Danach sei die Zahl der Schnittverletzungen gegenüber einer entsprechenden Vorjahresveranstaltung in Essen ganz erheblich zurückgegangen.
Gegenüber diesen Gesichtspunkten wiege die
mit dem Verbot einhergehende Belastung für die
Karnevalisten weniger schwer, Glasbehältnisse
weder mitführen noch benutzen zu dürfen.
Soweit sich der Antrag allerdings gegen die Androhung von Zwangsmitteln im Wege der Allgemeinverfügung richtete, hat dieser nach Auffassung des 5. Senats Erfolg. Der Senat bestätigte
die bereits vom Verwaltungsgericht angeführten
Bedenken gegen eine ordnungsgemäße förmliche Zustellung an die Betroffenen. Er wies darauf hin, dass es der Stadt jedoch unbenommen
sei, etwaige Zwangsmittelandrohungen den
jeweils Betroffenen vor Ort unmittelbar zuzustellen.
Der Senat lehnte des Weiteren zeitgleich vier
Beschwerden von Imbiss- und Kiosk-Betreibern
gegen die ihnen gegenüber ausgesprochenen
Verkaufsverbote für Getränke in Glasbehältnissen ab.
Der Beschluss ist im Internetangebot des Städtetages NRW www.staedtetag-nrw.de im Mitgliederservice unter der Rubrik „Recht und Verfassung“ abrufbar.
32.12.00 N
EildStNRW 24. 2. 2010
Personal und Organisation
Bürgerpreis der Initiative 36/2010
„für mich. für uns. für alle.“ mit neuem
Namen: „Deutscher Bürgerpreis“
Deutschlands größter bundesweiter Ehrenamtspreis startet in diesem Jahr mit einem neuen
Namen: Er heißt ab sofort Deutscher Bürgerpreis. Der Bürgerpreis der Initiative „für mich.
für uns. für alle.“ hat sich in den sieben Jahren
seines Bestehens zu einer festen Größe der Frei­
willigen- und Anerkennungskultur in Deutschland
entwickelt und spricht alle ehrenamtlich engagierten Menschen an.
27
Der Deutsche Bürgerpreis startet den neuen
Wettbewerb 2010 mit dem Thema „Retten,
hel­fen, Chancen schenken“. Bürgerschaftlich
Engagierte, die Mitmenschen im Katastrophen­
schutz oder Rettungsdienst beiseite stehen,
Leben retten und schützen, aber auch jene, die
Hilfsbedürftigen, wie behinderten, kranken oder
sozial benachteiligten Menschen, Chancen auf
ein besseres Leben ermöglichen, können sich
ab sofort um den Ehrenamtspreis bewerben.
Die aktuellen Teilnahmeunterlagen finden Interessierte im Internet unter www.deutscher-buergerpreis.de.
Der Deutsche Bürgerpreis zeichnet ehrenamtliches Engagement in vier Kategorien aus: U21
ehrt Bewerber bis zu einem Alter von 21 Jahren
und würdigt damit junges Engagement. Die Kategorie Alltagshelden richtet sich an vorbildlich
engagierte Personen und Projekte unab­hängig
vom Alter. In der Kategorie Engagierte Unternehmer können sich Inhaber von Un­ternehmen
bewerben, die persönlich Verantwortung für die
Gemeinschaft übernehmen. Und der Bürgerpreis
in der Kategorie Lebenswerk wird für mindestens 25 Jahre bürgerschaftliches Engagement
verliehen.
Die Bewerber nehmen zunächst auf lokaler
Ebene am Wettbewerb teil. Wer von einer der rd.
70 lokalen Initiativen ausgezeichnet wird, geht
automatisch ins Rennen um den nationalen Bürgerpreis. Einsendeschluss für die lokalen Bewerbungen ist i. d. R. der 30. Juni 2010. Abschluss
des Wettbewerbs ist die feierliche Verleihung des
Deutschen Bürgerpreises im Dezember 2010 in
Berlin.
Die Initiative „für mich. für uns. für alle.“ ist ein
deutschlandweites Bündnis zur Förderung des
bürgerschaftlichen Engagements. Ziel ist es, die
mehr als 23 Millionen engagierten Men­schen in
Deutschland zu unterstützen und ihnen Anerkennung und Dank für ihren Einsatz zukommen zu
lassen.
Ab sofort ist Deutschlands größter bundesweiter
Ehrenamtspreis sowohl auf Facebook als auch
auf Twitter mit dem Ziel präsent, eine umfassende
Ehrenamtscommunity v. a. unter jungen Engagierten, aber generell auch unter Netz affinen Engagierten zu etablieren. Die Partner der Initiative
„für mich. für uns. für alle.“ sind herzlich dazu
eingeladen, Mitglied der Communitys im Web
2.0 zu werden. Auf Facebook ist der Deutsche
Bürgerpreis unter http://www.facebook.com/
pages/Deutscher-Burgerpreis/294967911468,
auf Twitter unter http://twitter.com/buergerpreis
zu finden. Ebenso ist der Deutsche Bürgerpreis
auf der Internetplattform You Tube http://www.
28
youtube.com/user/buergerpreis vertreten: neben
dem Imagefilm der Initiative sind die Filme der
Bürgerpreisgewinner 2009 zu sehen.
30.51.19 D
EildStNRW 24. 2. 2010
Seminarangebote des Studien-
instituts Niederrhein für April 2010
37/2010
Das Studieninstitut Niederrhein hat seine Fortbildungsangebote für April 2010 veröffentlicht:
– Kompaktlehrgang: Neues Kommunales Finanzmanagement am 12.4./19.4./26.4./3.5./10.5.
/17.5./18.5./31.5./1.6.2010
– Burnout – die Lebensfreude im Alltag neu entfachen am 14./15.4.2010
– Was die Verwaltung vom Erbrecht wissen
muss am 13.4.2010
– Lösungsorientierte Gesprächsführung für persönliche Ansprechpartner im Rahmen des SGB
II – Fortgeschrittenenseminar am 21./22.4.2010
– Fachliche Verfahrenstandards bei Kindeswohlgefährdung am 23.4.2010
Bei diesen Angeboten handelt es sich um einen
Auszug aus dem umfangreichen Seminar­angebot
des Studieninstituts Niederrhein. Weitere Seminarangebote sind erhältlich unter http://www.
krefeld.de/sinn.
Bei Rückfragen steht das StudienInstitut NiederrheiN, Theaterplatz 1, 47798 Krefeld zur Ver­
fügung. Informationen erhalten Sie bei Frau Krippendorf-Wust. Telefon: +49 2151 861372, Fax:
+49 2151 861375, mailto:heike.krippendorf@
krefeld.de.
87.10.22 N
EildStNRW 24. 2. 2010
Sozialwesen
www.heimverzeichnis.de: Eine unabhängige Datenbank zur
Lebensqualität in Heimen
38/2010
Immer mehr Menschen stehen irgendwann vor
der Frage, sich für ein Seniorenheimen entscheiden zu müssen. Diese Entscheidung bedeutet für die Betroffenen in der Regel einen gravierenden Einschnitt und muss häufig in kurzer
Zeit getroffen werden. Bei der Suche nach einem
geeigneten Seniorenheim spielt neben einer
guten Pflege auch immer die Frage nach der Lebensqualität, die ein Heim bietet, eine besondere
Rolle. Hierzu bekamen die Betroffenen bisher in
der Regel keine verlässlichen Informationen.
Daher fördert das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(BMELV) das Projekt www.heimverzeichnis.de,
welches von der Bundesinteressenvertretung
von Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Betreuungsangeboten im Alter und bei Behinderung
(BIVA) e.V. durchgeführt wird. Das Projekt ist als
Ergänzung zu den Veröffentlichungen der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen nach § 115 SGB XI
gedacht. Über ein Begleitgremium sind die Bundesorganisationen der Heimträger, die Heimaufsicht, die Pflegekassen, die Medizinischen
Dienste der Krankenkassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen und
die Verbraucherverbände an der Umsetzung des
Projektes beteiligt.
Das Heimverzeichnis bewertet die Lebensqualität von Seniorenheimen in den Bereichen
Menschenwürde, Autonomie und Teilhabe. Die
Bewertung der Lebensqualität erfolgt durch Ehrenamtliche, die speziell für diese Aufgabe geschult wurden. Das Schulungsprogramm und
die Auswertung der Ergebnisse werden wissenschaftlich begleitet. Nach einer erfolgreichen
Begutachtung wird das Ergebnis auf der Internetseite www.heimverzeichnis.de veröffentlicht.
Zudem wird dem jeweiligen Heim für seine hohe
Lebensqualität ein grüner Haken für Verbraucherfreundlichkeit verliehen, mit dem es für sich
werben darf.
Das Heimverzeichnis befindet sich noch im
Aufbau, einige Informationen sind jedoch unter
der o.g. Internetseite bereits abrufbar. Während der Förderungsphase bis Ende August ist
die Begutachtung für die teilnehmenden Heime
kostenlos. Unter www.heimverzeichnis.de finden
sich die Grundlagen der Bewertung, wie etwa
die Qualitätskriterien, und weitere Informationen
z. B. zu den Teilnahmebedingungen.
50.52.00 D
EildStNRW 24. 2. 2010
Förderprogramm „Menschen mit Demenz in der Kommune 2010“
39/2010
Im Auftrag der Robert Bosch Stiftung führt die
Aktion Demenz e.V. das Förderprogramm „Menschen mit Demenz in der Kommune 2010“ durch.
Im Rahmen der Ausschreibung unterstützt die
Robert Bosch Stiftung lokale Projekte, in dem
Demenz als Thema aufgegriffen und zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur Begleitung und Entlastung von Menschen mit Demenz angestoßen
und umgesetzt werden.
Nachdem die erste Ausschreibungsrunde erfolgreich abgeschlossen werden konnte, fördert die Robert Bosch Stiftung nun eine weitere
Ausschreibung mit insgesamt 500 000 Euro, um
mehr interessierten Kommunen die Möglichkeit
zu geben, sich auf den Weg zur demenzfreundlichen Kommune zu begeben. Die einzelnen Projekte werden mit bis zu 15 000 Euro gefördert.
Die Antragsfrist läuft noch bis zum 28.2.2010.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Aktion Demenz unter www.aktiondemenz.de.
50.13.00 D
EildStNRW 24. 2. 2010
Seminar „Migrantenmedien – 40/2010
Ressource oder Hindernis für lokale
Integrationsprozesse?“
Die Gesellschaft für politische Bildung e.V. veranstaltet in Zusammenarbeit mit dem Verein für
Sozialplanung (VSOP) e.V. vom 1. bis 3.3.2010
in der Akademie Frankenwarte in Würzburg ein
Seminar zu dem Thema „Migrantenmedien –
Ressource oder Hindernis für lokale Integrationsprozesse?“. Das Seminar soll die Rolle von
Migrantinnen und Migranten als Mediennutzer,
aber auch als Medien-„Objekte“ analysieren.
Das Seminar ist auch im Internet unter www.
frankenwarte.de/programm ausgeschrieben.
50.70.00 D
EildStNRW 24. 2. 2010
Spenden-Siegel-Bulletin
41/2010
Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen
(DZI) hat das Spenden-Siegel-Bulletin 2/09
veröffentlicht. Die Positivliste weist nunmehr
253 förderungswürdige Spendenorganisationen
aus. Sie unterziehen sich auf freiwilliger Basis
einer jährlichen Prüfung durch das DZI. Nach
erfolgreichem Abschluss wird ihnen das DZI
Spenden-Siegel zuerkannt.
Die Liste der seriösen Spendenorganisationen
sowie zahlreiche Tipps für Spender und Hinweise
zu weiteren Dienstleistungen des DZI können
unter www.dzi.de im Internet abgerufen werden.
Kostenlose Exemplare können auch beim DZI,
Bernadottestraße 94, 14195 Berlin, Telefon:
030/839001-0 oder per E-Mail unter sozialinfo@
dzi.de angefordert werden.
50.03.15 D
EildStNRW 24. 2. 2010
Abschlusstagung „Allein leben mit Demenz“
42/2010
Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz veranstaltet am 15.04.2010 von
10:30 Uhr bis 16:30 Uhr in der Landesvertretung
29
Niedersachsen in Berlin eine Abschlusstagung
zu dem Projekt „Allein lebende Demenzkranke
– Schulung in der Kommune“. Das Projekt wird
seit Januar 2007 aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
finanziert und findet mit der Fachtagung seinen
Abschluss.
Die Anmeldung zu der Fachtagung ist bis zum
25.03.2010 bei der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V., Friedrichstr. 236, 10969 Berlin möglich. Ansprechpartnerin ist Frau Saskia Weiß,
Tel.: 030/259379517, E-Mail: saskia.weiss@
deutsche-alzheimer.de.
50.51.68 D
Empfänger/-innen von Sozialhilfe 2008
EildStNRW 24. 2. 2010
43/2010
Das Statistische Bundesamt hat am 27.1.2010
eine Publikation zu den Empfänger-/innen von
Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt
und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung veröffentlicht. Wiedergegeben ist der
Stand der Statistik am 31.12.2008. Die Publikation ist unter www-ec.destatis.de abrufbar.
Dargestellt sind die Bezieher und die Hilfeleistungen nach unterschiedlichen Kriterien wie z.B.
nach Bedarfsgemeinschaften, ob sie innerhalb
oder außerhalb von Einrichtungen leben, welche
durchschnittlichen monatlichen Zahlbeträge sie
erhalten etc..
50.32.00 D
EildStNRW 24. 2. 2010
Deutsch-russischer Austausch von 44/2010
Fachkräften der Jugendarbeit 2010
Die IJAB - Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e.V. führt
im Auftrag des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend vom 15.5. bis
3.6.2010 in Nishnij Nowgorod ein Trainingsseminar „Russische Sprache und Jugendarbeit
in der Russischen Föderation“ durch. Voraussetzung für die Teilnahme ist die Zugehörigkeit
zur Zielgruppe der haupt- und ehrenamtlichen
Mitarbeiter(innen) der Jugendhilfe, deren Verbände, Organisationen bzw. Einrichtungen bilaterale Programme mit der Russischen Förderation
durchführen bzw. die Absicht einer Zusammenarbeit mit russischen Trägern der Jugendarbeit
erkennen lassen.
Das Trainingseminar richtet sich an Inte­res­
sen­ten(innen) mit Grundkenntnissen der russischen Sprache. Für Fortgeschrittene ist dieser
Kurs nicht geeignet. Die Eigenbeteiligung der
30
­ eilnehmer/‌-innen beträgt 400 Euro. AnmelT
deschluss ist der 1.4.2010. Nähere Informationen können bei IJAB, Herrn Paul Szczesny
(Tel. 0228/9506-102) oder Frau Ilona Jauch (Tel.
0228/9506-103) eingeholt werden.
51.10.03
EildStNRW 24. 2. 2010
Außerschulische Jugendbildung 45/2010
erreicht 1,4 Millionen junge Menschen
Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, haben im Jahr 2008 rund 1,4 Millionen
junge Menschen in Deutschland an 33 600
Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung teilgenommen. Während die Zahl der mit
öffentlichen Mitteln der Kommunen, der Länder,
vom Bund oder der EU geförderten Maßnahmen
im Vergleich zu 2004 um 9 Prozent niedriger
lag, blieb die Zahl der Teilnehmenden unverändert. Dadurch waren die Maßnahmen im Schnitt
stärker belegt: 2008 besuchten durchschnittlich
41 junge Menschen zum Beispiel Veranstaltungen zur politischen, kulturellen, ökologischen
oder gesundheitlichen Bildung. Im Jahr 2004,
dem vorangegangenen Erhebungsjahr, hatte der
Durchschnitt bei 37 jungen Menschen pro Maßnahme gelegen.
(Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden)
51.47.00 D
EildStNRW 24. 2. 2010
Gesundheitspflege
Innovation und Qualität der 46/2010
Projekte zur Prävention und Gesundheitsförderung in der Landesinitiative
„Gesundes Land Nordrhein-Westfalen“
Im Jahr 1994 wurde auf Beschluss der Landesgesundheitskonferenz Nordrhein-Westfalen
(LGK) die Landesinitiative „Gesundes Land
Nordrhein-Westfalen“ gegründet. Seitdem wird
in jährlichen Ausschreibungen zur Beteiligung an
der Landesinitiative und dem Gesundheitspreis
NRW aufgerufen.
In einer Publikation des Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit des Landes NordrheinWestfalen (LIGA.NRW) wird nun mit Stand 2008
ein Überblick über „Innovation und Qualität der
Projekte zur Prävention und Gesundheitsförderung in der Landesinitiative Gesundes Land
Nordrhein-Westfalen“ gegeben. Die Veröffentlichung enthält Informationen zu den Anträgen zur
Aufnahme in die Landesinitiative, dem Ausschrei-
bungsverfahren, dem Antragsaufnahmeverfah­ren
und Qualitätssicherungsverfahren, Qualitätssicherungsinstrumenten, Charakteristika der „Projekte zur Prävention und Gesundheitsförderung“
sowie entsprechende Schlussfolgerungen. Weitere Informationen inkl. dem Zugang zu der Veröffentlichung selbst finden sich unter www.liga.
nrw.de.
53.02.07 N
68.10.00
EildStNRW 24. 2. 2010
EildStNRW 24. 2. 2010
Kommunale Wirtschaft und
Wirtschaftsförderung
Stadtentwicklung, Bau- und
Wohnungswesen
ISW-Programmübersicht Frühjahr 2010
47/2010
Das Institut für Städtebau und Wohnungswesen
München (ISW) hat sein Veranstaltungsprogramm für das Frühjahr 2010 veröffentlicht. Alle
geplanten Fachtagungen und Seminare sind im
Internet unter www.isw.de abrufbar. Mit dem
Symposium „Kreativität und Zwischennutzung
in der Stadt“ feiert das ISW am 7.6.2010 in München sein 50-jähriges Bestehen.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an das Institut für Städtebau und Wohnungswesen München der Deutschen Akademie für Städtebau
und Landesplanung, Steinheilstr. 1, 80333 München, Tel.: 089 – 54 27 06-14, Fax: 089 – 54 27
06-23, E-Mail: [email protected].
60.03.14
Nähere Informationen über den Bezug dieser
Broschüre erhalten Sie unter folgender Adresse:
BEG NRW, Kettwiger Str. 2-10, 45127 Essen,
Herr Thomas Lennertz, Tel: 0201 / 74766-0; Fax:
0201 / 74766-10 12; E-Mail: [email protected],
www.beg.nrw.de.
EildStNRW 24. 2. 2010
Verkehr
Publikation: BahnRadwegeLand Nordrhein-Westfalen
48/2010
Mit Hilfe des Landeshandlungsprogramms
„Alleen­Radwege auf stillgelegten Bahnstrecken“
soll ein Potenzial von Radwegen auf stillgelegten
Bahntrassen als ein verkehrssicheres, generationengerechtes, umwelt- und klimaschonendes
Mobilitäts- und Erholungsangebot neu genutzt
werden.
Die Publikation der BahnflächenEntwicklungsgesellschaft NRW mbH, die nun in zweiter Auflage
erschienen ist, gibt einen umfassenden Überblick über rd. 300 Streckenkilometer stillgelegter
Bahntrassen in Nordrhein-Westfalen.
Vorstellungen des Ministeriums
49/2010
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
NRW zur Novellierung des § 107 GO
Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und
Energie (MWME) hatte bei Professor Dr. Martin
Burgi ein Gutachten zur „Modernisierung des
Ordnungsrahmens für die energiewirtschaftliche
Betätigung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen“ in Auftrag gegeben. Das am 8.1.2010 vorgestellte Gutachten empfiehlt eine Lockerung der
Regelung des § 107 GO. Danach sollen Kommunen in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich die
Möglichkeit erhalten, sich stärker und einfacher
als bisher energiewirtschaftlich zu betätigen.
Diese Änderung der Gemeindeordnung soll nach
Absicht des MWME noch in dieser Legislaturperiode erfolgen.
Die im Gutachten vorgeschlagenen Neuerungen
sehen im Einzelnen wie folgt aus:
1.Es soll eine neue Kategorie kommunaler
wirtschaftlicher Betätigung, die ausschließlich
auf den Energiemarkt bezogen ist, eingeführt
werden und „energiewirtschaftliche Betätigung“
lauten. Dieser neuen „energiewirtschaftlichen
Betätigung“ soll sodann auch unmittelbar durch
Gesetz ein neuer Ordnungsrahmen zugeordnet
werden, der zum Einen den Wegfall bestimmter
rechtlicher Bindungen einerseits und bislang bestehender rechtlich begründeter Vorteile andererseits beinhaltet.
2.Von den vorgeschlagenen Neuerungen sollen
nur Dienstleistungen erfasst werden, die in sachlicher Hinsicht einen unmittelbar funktionalen
Bezug zu den unmittelbar energiebezogenen
Dienstleistungen aufweisen. Dabei handelt es
sich zum Beispiel um den Betrieb von Messgeräten und die Erbringung von Beratungsleistungen in Bezug auf ebenfalls durch die kommunalen Unternehmen bereits erbrachte Netz- oder
Erzeugungsleistungen oder das Anbieten von
31
Messdienstleistungen, um darüber hinaus die
Kunden auch als Abnehmer des selbsterzeugten
Stroms zu gewinnen (contracting). Nicht erfasst
werden damit die sog. nachgeordneten Dienstleistungen, wie die Herstellung von Messgeräten
oder Reinigungsarbeiten. Sie sollen weiterhin
von Privatunternehmen erbracht werden, um unerwünschte Konkurrenz für das Handwerk auszuschließen.
3.Das energiewirtschaftliche Engagement von
Kommunen soll ebenfalls den Voraussetzungen
des „öffentlichen Zweckes“ dienen. Allerdings
sollen die Anforderungen hierin gelockert werden.
Es soll das Erfordernis der zumindest mittelbaren
Verfolgung eines „öffentlichen Zwecks“ ausreichen. Dieses soll dann vorliegen, wenn die Erlöse aus den Betätigungen in den Bereichen der
Strom-, Gas- und Wärmeversorgung für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden.
Allerdings soll es dabei bleiben, dass Art und
Umfang der „energiewirtschaftlichen Betätigung“
in einem „angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommune“ stehen müssen,
um finanzielle Überforderungen von Kommunen
auszuschließen.
4.Die Möglichkeit der Lockerung der „energiewirtschaftlichen Betätigung“ soll den Wegfall
des Örtlichkeitsprinzips zur Folge haben. Das
heißt: Grundsätzlich soll eine Kommune in Zukunft überörtlich auf den Energiemärkten zu den
gleichen Bedingungen aktiv werden können wie
bisher nur innerhalb der Gemeindegrenzen. Bei
Betätigung auf internationalen Märkten sollen
die bisherigen Genehmigungen durch eine Anzeigepflicht ersetzt werden. Die derzeit geltende,
sehr strenge Regelung führe nach Auffassung
des Gutachtens zu Rechtsunsicherheiten, erfordere aufwändige Einzelfallentscheidungen und
behindere die Kooperation kommunaler Energieversorgungsunternehmen ganz erheblich.
5.Für den Wegfall bisher geltender rechtlicher
Beschränkungen sollen im Gegenzug bisher
geltende Vorteile für kommunale Unternehmen
für die Energiewirtschaft gestrichen werden.
Danach sollen die kommunalen Unternehmen
grundsätzlich nur noch privatrechtlich, nicht
mehr öffentlich rechtlich organisiert sein. Damit
wäre nur noch die Rechtsform der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Aktiengesellschaft (AG) möglich. Weiter soll die Möglichkeit der entsprechenden Unternehmen, Kredite zu den kommunalen (Vorzugs-)Konditionen
aufnehmen zu können, ebenso ausgeschlossen
werden, wie die Gewährung von Bürgschaften
und Sicherheiten in diesem Bereich, die Haftung
32
der Kommunen müsste sich auf den Anteil am
Stammkapital beschränken.
Schließlich wird auch eine strenge Vergabepflicht
vorgeschlagen. Diese soll selbst dann eingreifen,
wenn die sog. „Inhouse-Voraussetzungen“ vorliegen und das Unternehmen den Auftrag im
Wege der Direktvergabe erhalten könnte. Dieses
soll verhindern, dass ein ansonsten im Wettbewerb stehendes kommunales Energieversorgungsunternehmen sich zum Nachteil privater
Wettbewerber auf das „Inhouse-Privileg“ beruft.
Denn generell soll nach dem Vorschlag des Gutachtens nach der Neuregelung ein kommunales
Unternehmen unter den gleichen Bedingungen
zum Zuge kommen können wie ein privatwirtschaftliches.
6.Die Kommunen sollen allerdings weiterhin die
Möglichkeit behalten, sich nach der geltenden
Regelung des § 107 GO wirtschaftlich zu betätigen. Kommunen, die von diesen neuen Möglichkeiten keinen Gebrauch machen und sich
im Energiebereich weiterhin auf das Gemeindegebiet beschränken wollen, können das im
bisherigen Ordnungsrahmen tun (sog. Opt-OutKlausel).
Die Initiative des MWME als auch die Ergebnisse
des Gutachtens stützen die Auffassung des Verbandes kommunaler Unternehmen – Landesgruppe NRW –, der in Kürze bei der EU-Kommission Beschwerde gegen die Regelung des § 107
GO einlegen wird und damit auf Einleitung eines
Vertragsverletzungsverfahrens hofft.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird allerdings zu prüfen sein, wie im Detail die Verbesserung der kommunalwirtschaftlichen Betätigung
und – vor allem – die damit verbundenen Nachteile (Verzicht auf die kommunalen Konditionen
bei Kreditvergabe und Bürgschaften, Einführung einer Aussschreibungspflicht) ausgestaltet
werden.
Der Vorstand des Städtetages NRW hat am
3.2.2010 in Köln folgenden Beschluss gefasst:
1.Der Vorstand des Städtetages NordrheinWestfalen begrüßt grundsätzlich die Absicht des
MWME NRW zur Lockerung der wirtschaftlichen
Betätigung im Energiemarkt als einen ersten
wichtigen Schritt zur Verbesserung der Rahmenbedingungen kommunaler Unternehmen.
2.Er erwartet von der Landesregierung die – für
die Absicht, eine Änderung noch in dieser Legislaturperiode zu erreichen, notwendige – zügige
Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs.
Finanzen
Evaluierung der Regelungen des 50/2010
Neuen Kommunalen Finanzmanagements
Der Vorstand des Städtetages Nordrhein-Westfalen hat in seiner 250. Sitzung das Reformvorhaben zur Einführung eines NKF begrüßt und
die Eckpunkte der Reform bestätigt. Gleichzeitig hatte er betont, dass die Einführung des
NKF keine Lösung der finanziellen Probleme für
die Städte darstellt und vielmehr davon auszugehen ist, dass mit der Einführung des NKF die
wirtschaftliche Notlage der Großstädte mit aller
Deutlichkeit dokumentiert wird. Es wurde die
Hoffnung zum Ausdruck gebracht, dass mit dem
Übergang zum NKF die Chance für eine verbesserte Kommunikation bzgl. der finanziellen Probleme der Städte besteht. Der Vorstand sprach
sich dafür aus, die Regelungen im Rahmen des
neuen Gemeindehaushaltsrechts auf Mindeststandards zu begrenzen. Er betonte in seinem
Beschluss, das künftige Haushalts- und Rechnungswesen müsse den Kommunen Freiräume
zur individuellen Gestaltung und Anpassung an
die örtlichen Erfordernisse ermöglichen.
der Kommunalfinanzen in NRW einen neuen Indikator. So werden nunmehr verlässliche Aussagen über Schulden und Vermögen in der Kommune möglich. Die mit dem neuen Zahlenwerk
offenbar gewordene dramatische Finanzsituation insbesondere der Großstädte ist nicht durch
die Einführung des NKF entstanden. Sie hat sich
über Jahre entwickelt, wurde in der Kameralistik
nicht wahrgenommen, wird durch das NKF aber
nunmehr ein Thema. Im Gemeindefinanzbericht
2009 des Städtetages NRW konnte erstmalig
belegt werden:
• Die Großstädte in NRW sind überproportional
von mangelnder Finanzausstattung und Substanzverlust betroffen.
• Die Überschuldung von Städten wird sich
künftig nicht auf Einzelfälle beschränken. Eine
reale Gefahr der Überschuldung wird für die
kommenden Jahre von nahezu jeder zweiten
Mitgliedsstadt gesehen.
Der jetzt vorliegende Beleg für die Dramatik der
Situation erhöht den Druck auf das Land, sich
der Probleme der Kommunen und insbesondere
der Städte anzunehmen.
Die Großstädte waren besonders aktiv in der
Phase der Vorbereitung und Umsetzung dieses
großen Reformvorhabens. Düsseldorf, Dortmund und Münster waren von Anbeginn im Modellprojekt und später im NKF-Netzwerk engagiert. Auch in das erst Ende September 2009
abgeschlossene Modellprojekt „NKF-Gesamtabschluss“ sind in besonderer Weise die Erfahrungen und das Wissen der Verwaltungen der
Großstädte eingeflossen. Die Städte Dortmund,
Düsseldorf, Essen und Solingen waren in diesem
Projekt aktiv und haben in Fallstudien das Konzept erprobt.
Bisher kaum eingelöst sind Erwartungen, mit
dem NKF eine Verbesserung der Steuerung vor
Ort zu erreichen. Nur vereinzelt gelingt derzeit
die Abstimmung von Zielen, den daraus abgeleiteten Kennzahlen für Zielerreichungsgrade
und Maßnahmen mit langfristigen Strategien
im Rahmen der Haushaltsplanung und -bewirtschaftung. Die Bemühungen der Verwaltungen
bezogen sich bisher vor allem auf die Umstellung des Buchungssystems, die Klärung einer
Vielzahl technischer Details, die Einführung einer
neuen Buchhaltungssoftware, notwendige Änderungen in den Standards der örtlichen Rechnungsprüfung. Um mögliche Steuerungsvorteile
zu gewinnen, müssen sich die Verwaltungen und
insbesondere die Räte auf die veränderten Eingriffs- und Reaktionsmöglichkeiten einstellen.
Um die hier bestehenden Probleme aufzudecken,
wird gegenwärtig vom Deutschen Städtetag in
Kooperation mit PricewaterhouseCoopers ein
Gemeinschaftsprojekt zur Evaluation der Steuerung mit Hilfe des NKF angestrebt und vorbereitet. Dieses Projekt soll Städte berücksichtigen, die auf die Doppik umgestellt haben und
im Schwerpunkt neben nordrhein-westfälischen
Städten z.B. auch Städte der Länder RheinlandPfalz, Hessen und dem Saarland aufnehmen. Die
Ergebnisse der Studie sollen im Rahmen einer
Tagung für die Verwaltungsspitzen und in der
Ratskonferenz ausgewertet werden.
In den vorgelegten Eröffnungsbilanzen finden die
seit langem offenkundigen Fehlentwicklungen
Gemäß § 10 Abs. 1 des NKF-Einführungsgesetzes sind die Auswirkungen der Vorschriften
Nunmehr gehören die Kommunen des Landes
Nordrhein-Westfalens im bundesweiten Vergleich neben jenen der Länder Rheinland-Pfalz,
Hessen und dem Saarland zu den ersten, die
flächendeckend auf ein doppisches Haushaltsund Rechnungswesen umgestellt haben. Zum
1. Januar 2009 war das NKF in den Kommunen
des Landes NRW einzuführen. Die Umstellung ist
termingerecht erfolgt. 70 Prozent der Mitglieder
des Städtetages NRW hatten bereits zu einem
früheren Stichtag als den 1. Januar 2009 ihre
Eröffnungsbilanzen vorgelegt und können damit
bereits auf mehrjährige Erfahrungen mit dem
neuen Gemeindehaushaltsrecht verweisen.
33
über eine Haushaltswirtschaft nach den Regeln
der doppelten Buchführung nach einem Einführungszeitraum von vier Jahren nach In-KraftTreten des Gesetzes durch den Landesgesetzgeber unter Mitwirkung der Spitzenverbände der
Kommunen zu überprüfen. Seit Anfang Juni 2009
liegt dem Innenministerium eine umfängliche
Stellungnahme des Städtetages vor. Auch in der
Phase der Einführung des NKF hatten sich die
kommunalen Spitzenverbände in gemeinsamen
Stellungnahmen bereits mehrfach zu Wort gemeldet und Kritikpunkte und Anregungen vorgetragen. Neben Detailfragen zu Änderungen im
Regelwerk (z.B. Dynamisierung der Ausgleichsrücklage, Flexibilisierung der Frist aus § 95 Abs.3
Satz 2 GO NRW und einzelner Änderungen der
GemHVO) gibt es auch eine Reihe sehr grundsätzlicher Vorschläge und Anregungen des Städtetages zur Überarbeitung des NKF-Gesetzes.
Dazu gehören:
• Änderungen der GO zur Sicherung des Haushaltsausgleichs,
• Einführung geeigneter Maßnahmen und Regelungen zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit von überschuldeten Kommunen,
• die Verschiebung des Stichtages für die erstmalige Aufstellung des Gesamtabschlusses,
• die eindeutige Klärung der Konsequenzen des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)
und des Gesetzes zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrGMoG),
• die Prüfung der Anforderungen der Finanzstatistik,
• die Neufassung des Kreditbegriffs in § 86 GO.
Um zumindest eine Verschiebung des Termins
für den erstmaligen Gesamtabschluss und einzelne unstreitige Änderungen der GO und der
GemHVO noch in der 14. Legislaturperiode zu
erreichen, wurden von der AG der kommunalen
Spitzenverbänden gemeinsame konkrete Änderungsvorschläge mit Begründung abgestimmt
und vorbereitet. Diese Vorschläge wurden mit
den kommunalpolitischen Sprechern der Regierungsfraktionen, der Staatskanzlei und dem
Innenministerium besprochen. Eine Gesetzesinitiative hat es bisher jedoch nicht gegeben und
inzwischen wurde signalisiert, dass in dieser
Legislaturperiode keine Änderungen der rechtlichen Regelungen zum NKF mehr vorgenommen
werden sollen. Auch eine Änderung des Stichtages für den erstmaligen Gesamtabschluss wird
damit ausgeschlossen. Wie aus einem Schreiben
des Innenministeriums vom 10.1.2010 an den
Städte- und Gemeindebund hervorgeht, wird
keine Veranlassung gesehen, im Rahmen der
34
laufenden Evaluierung des NKFG Änderungsvorschläge zu den Vorschriften der GO über den
kommunalen Gesamtabschluss vorzulegen.
Gemäß § 116 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 2 Abs. 1
des NKF-Einführungsgesetzes haben die Gemeinden spätestens zum Stichtag 31.12.2010
den ersten Gesamtabschluss aufzustellen. Der
Gesamtabschluss soll wie ein Konzernabschluss
in der Privatwirtschaft die verselbständigten
Aufgabenbereiche und die Beteiligungen in den
Jahresabschluss einbeziehen. Die Umfrage der
Geschäftsstelle im Sommer 2009 hatte ergeben,
dass zu diesem Zeitpunkt in einem Fünftel der
Mitgliedsstädte bereits Konzepte für den konsolidierten Gesamtabschluss entwickelt waren, zwei
Drittel der Städte befanden sich in den vorbereitenden Arbeiten. Der Termin für die Erstellung
des ersten Gesamtabschlusses im Jahr 2010
wurde von vielen Mitgliedsstädten als unrealistisch angesehen. Zumal der Leitfaden aus dem
Modellprojekt in seiner endgültigen Fassung erst
seit Ende September 2009 vorliegt. Mit dem zeitlich späten Abschluss des Modellprojektes seien
auch Verzögerungen im örtlichen Projektverlauf
verbunden. Seit Mai 2007 erarbeitete ein vom
Innenministerium des Landes NRW initiiertes
Modellprojekt eine modellhafte Umsetzung und
Erprobung der gesetzlichen Anforderungen zur
Aufstellung des NKF-Gesamtabschlusses. Beteiligt an dem Modellprojekt waren neben den
o.g. Mitgliedsstädten des Städtetages die Stadt
Lippstadt und der Kreis Unna. In dem Modellprojekt wurden rechnungslegungsbezogenen Erleichterungen und praktische Hilfestellungen für
die Aufstellung von Gesamtabschlüssen auch
mit dem Ziel einer Optimierung der strategischen
Steuerung im „Konzern Kommune“ entwickelt
(siehe www.nkf-gesamtabschluss.de).
Beschluss des Vorstands des Städtetages NRW
Der Vorstand des Städtetages NRW hat auf
seiner Sitzung am 3.2.2010 folgenden Beschluss
gefasst:
1.Die seit langem offenkundigen Fehlentwicklungen der Kommunalfinanzen in NRW werden
mit dem Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) mit aller Deutlichkeit dokumentiert.
Das Land muss sich zwingend der dramatischen
Finanzlage seiner Kommunen und insbesondere
der Städte annehmen.
2.Um Potenziale für eine verbesserte Steuerung
vor Ort zu ermitteln, wird das vom Deutschen
Städtetag in Kooperation mit PricewaterhouseCoopers geplante Projekt zur Evaluation des
NKF unterstützt.
3.Landesregierung und Landesgesetzgeber sind
aufgefordert, die notwendige Überarbeitung der
rechtlichen Reglungen zum NKF unter Beachtung der Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände (wie im NKF-Einführungsgesetz
vorgeschrieben) kurzfristig umzusetzen.
20.22.02 N
EildStNRW 24. 2. 2010
Beteiligung der Kommunen an den Einheitslasten
51/2010
Der Vorstand des Städtetages NRW hat auf
seiner Sitzung am 3.2.2010 folgenden Beschluss
gefasst:
1.Der Vorstand des Städtetags Nordrhein-Westfalen nimmt die vorläufige Stellungnahme der
kommunalen Spitzenverbände vom 8. Januar
2010 zum Entwurf eines Einheitslastenabrechnungsgesetzes zustimmend zur Kenntnis.
2.Die nordrhein-westfälischen Städte lehnen die
Umstellung der Berechnungsmethodik der Höhe
der Einheitslasten für die Jahre 2007-2019 ausdrücklich und mit Nachdruck ab. Hierdurch wird
die Einheitslast erheblich überzeichnet und –
ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Zahllasten
im Länderfinanzausgleich sowie im Widerspruch
zu den Aussagen des Verfassungsgerichtshofs
Münster – in einer inakzeptablen Höhe bis zum
Jahre 2019 im Grundsatz festgeschrieben. Diese
Vorgehensweise kann angesichts der ohnehin
prekären Haushaltssituation eines Großteils der
nordrhein-westfälischen Kommunen und der
drohenden bilanziellen Überschuldung zahlreicher Städte und Gemeinden nicht hingenommen
werden.
3.Anlässlich der heutigen zweiten Lesung des
Gesetzentwurfs für ein Einheitslastenabrechnungsgesetz im Landtag Nordrhein-Westfalen
fordert der Vorstand des Städtetags NordrheinWestfalen die Regierungsfraktionen erneut nachdrücklich auf, zu einer tragfähigen und inhaltlich
sowie rechtlich überzeugenden Abrechnung der
einheitsbedingten Lasten – beispielsweise auf der
Basis des bewährten und bis 2006 praktizierten
sog. Zahllastenansatzes – zurückzukehren.
4.Der Vorstand des Städtetags Nordrhein-Westfalen behält sich eine gerichtliche Überprüfung
des Einheitslastenabrechnungsgesetzes ausdrücklich vor und fordert die Mitgliedsstädte des
Städtetags Nordrhein-Westfalen auf, sich ggf. als
Beschwerdeführerinnen und/oder Klägerinnen
eines gerichtlichen Verfahrens zur Verfügung zu
stellen.
Überörtliche Prüfung der kreisfreien Städte in den Jahren
2007 bis 2008
52/2010
Der Vorstand des Städtetages NRW hat auf
seiner Sitzung am 3.2.2010 folgenden Beschluss
gefasst:
1.Der Vorstand des Städtetags Nordrhein-Westfalen nimmt den Gesamtbericht der Gemeindeprüfungsanstalt zur Prüfung der kreisfreien
Städte in den Jahren 2007 und 2008 und die
Auswertung der dazu durchgeführten Umfrage
bei den kreisfreien Städten zur Kenntnis.
2.Der Vorstand betont, dass der im Grundsatz
befürwortete Ansatz einer Prüfung mittels vergleichender Kennzahlensysteme nur dann dauerhaft auf breite Akzeptanz in den nordrheinwestfälischen Städte stoßen wird, wenn die
inhaltliche und systematische Belastbarkeit des
Vergleichs gewährleistet ist. Diesbezüglich sieht
der Vorstand mit Blick auf die Prüfung der kreisfreien Städte in den Jahren 2007 bis 2008 noch
deutliche Kritikpunkte und erheblichen Verbesserungsbedarf. Die Mitgliedsstädte des Städtetags NRW fordern die Gemeindeprüfungsanstalt
daher auf, diese Kritikpunkte schnellstmöglich
zu entkräften oder zu beseitigen, und bieten
ihrerseits eine konstruktive und partnerschaftliche Zusammenarbeit bei der Fortschreibung
und Verbesserung der Prüfungsleitfäden und der
Prüfungsmethodik an.
3.Unbeschadet bestehender rechtlicher Vorgaben lehnt der Vorstand des Städtetags Nordrhein-Westfalen die Berücksichtigung fachlicher Minimal- oder Durchschnittsstandards im
Rahmen der überörtlichen Prüfung durch die
Gemeindeprüfungsanstalt ab, da hierdurch der
Bildung neuer Standards Vorschub geleistet und
der kommunale Handlungsspielraum verengt
würde. Eine Berücksichtigung fachbezogener
Indikatoren im Kennzahlenset wird im Interesse
einer verbesserten Transparenz und eines erhöhten Nutzens der Prüfung für die Städte im
Einzelfall für sinnvoll erachtet.
Informationstechnologie
27. Forum des Arbeitskreises Kommunikation und Netze (AKN)
53/2010
Der Arbeitskreis Kommunikation und Netze
(AKN) des Deutschen Städtetages führt sein
diesjähriges 27. AKN-Forum am 28./29.4.2010
im Posthotel in Rotenburg an der Fulda (Beginn:
35
10.30 Uhr des ersten Tages; Ende: 13.00 Uhr
des zweiten Tages) durch.
Wahlen
Nicht zuletzt aufgrund der Anregungen und
Wünsche aus dem Teilnehmerkreis der letzten
Veranstaltung sind in diesem Jahr u. a. folgende
Schwerpunktthemen vorgesehen:
Wahlen zu den Integrationsräten
in NRW – Wahlbeteiligung
– Breitbandausbau,
– Deutschland-Online-Infrastruktur (DOI-Netz),
– New Generation Network (NGN),
– Zertifizierung,
– Einheitliche Rufnummer D-115.
Die weiteren Details zu den Inhalten der Veranstaltung sind dem angehangenen Programm zu
entnehmen. Das Forum findet erstmals in Rotenburg an der Fulda statt. Die Tagung wird dieses
Jahr erstmals in einem Hotel (Posthotel Rotenburg, Poststraße 20 [gegenüber dem Bahnhof],
36199 Rotenburg an der Fulda) durchgeführt,
das auch für die Versorgung der Teilnehmer
sowie für deren Unterbringung sorgt. Auf diese
Weise ist es gelungen, ein Pauschalarrangement
zum Preis ab 234 Euro (Frühbucher) bis 260 Euro
(regulärer Preis) pro Person zu vereinbaren. In
diesem Preis sind nicht nur die Teilnahme an der
Veranstaltung und die Veranstaltungsdokumentation enthalten, sondern auch die komplette
Verpflegung für beide Konferenztage sowie die
Übernachtung.
54/2010
Am 7.2.2010 wurden in 102 Städten in NordrheinWestfalen die Wahlen zu den Integrationsräten
durchgeführt. Rund eine Million wahlberechtigte
Migranten gaben ihre Stimme ab. Insgesamt
waren 1.069 Mandate zu vergeben. Gemeinsam
mit dem Integrationsministerium und dem Innenministerium Nordrhein-Westfalen hatten der
Städtetag NRW und der Städte- und Gemeindebund NRW rechtzeitig vor der Wahl die zugewanderten Mitbürgerinnen und Mitbürger aufgerufen, sich an den Wahlen zu beteiligen und ihre
Stimme abzugeben.
Nach ersten Erkenntnissen der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen in NRW LAGA lag die Wahlbeteiligung in
diesem Jahr mit 11,16 Prozent um 0,66 Prozentpunkte niedriger als im Jahr 2004 und blieb damit
nahezu konstant. Wie schon 2004 variierte auch
in diesem Jahr die Wahlbeteiligung stark. Auf
Grundlage der mittlerweile vorliegenden Zahlen
liegt die Beteiligung zwischen 33,93 Prozent in
Harsewinkel (Kreis Gütersloh) und 32,45 Prozent
in Kamen. Am unteren Ende der Beteiligungsskala befinden sich Düsseldorf mit 4,67 Prozent
und Bergisch Gladbach mit 4,17 Prozent.
Es wird ein gestaffelter Frühbucher-Rabatt (s.
Anmeldeformular) gewährt. Eine preisliche Differenzierung für die Teilnehmer, die ggf. nur an
einem Tag der Veranstaltung beiwohnen, kann
allerdings nicht vorgenommen werden. Die Teilnehmerzahl ist auf maximal 80 begrenzt; es gilt
die zeitliche Reihenfolge des Anmeldeeingangs.
Rotenburg an der Fulda liegt zwischen den ICEHaltestellen Kassel und Fulda und ist von dort
mit einer Regionalbahn in 20 Minuten zu erreichen. Autofahrer fahren über die A 7 oder die A 4
das malerische Städtchen im Fuldatal an.
In zwölf Städten wurden erstmals Wahlen zu den
Integrationsräten durchgeführt, wie beispielsweise in Grevenbroich, Herford, Kerpen oder
Nettetal.
Alle Informationen zum Programm und zur Anmeldung unter www.staedtetag.de/Veranstaltungen.
Positiv hat sich die nunmehr in allen Städten zugelassene Möglichkeit der Briefwahl ausgewirkt.
Der Briefwahlanteil lag teilweise über 40 Prozent.
So zeigt Mönchengladbach mit einer Wahlbeteiligung von 10,56 Prozent (2 400 Wähler) einen
Briefwahlanteil von 42,37 Prozent (1 017 Briefwähler).
In 16 NRW-Städten wurden Integrationsausschüsse, in denen die Migrantenvertreter in der
Minderheit sind, gewählt. Hier lag die durchschnittliche Wahlbeteiligung lediglich bei 8,5
Prozent. Hingegen lag sie bei durchschnittlich
11,86 Prozent in Städten in denen Integrationsräte gewählt wurden, in denen die Migrantenvertreter die Mehrheit bilden.
12.80.61 N
36
EildStNRW 24. 2. 2010
Rechtsprechung in NRW
Denkmalrechtlicher Übernahmeanspruch
1. Der denkmalrechtliche Übernahmeanspruch
(§ 31 DSchG NRW) hat in Verbindung mit den
§§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 2 und 33f DSchG
NRW die Funktion sicherzustellen, dass durch
den Vollzug des Gesetzes das Verbot unverhältnismäßiger Eigentumseingriffe nicht verletzt
wird.
2. Würde eine Erhaltungsanordnung oder die Ablehnung eines Antrags nach § 9 DSchG NRW im
Einzelfall zu einer Überschreitung der Schwelle
des unverhältnismäßigen Eigentumseingriffs
führen, muss die Behörde ihre Entscheidung mit
dem verbindlichen Angebot einer Entschädigung
nach § 33 oder der Übernahme nach § 31 DSchG
NRW verknüpfen.
3. Der Denkmaleigentümer kann nach § 31
DSchG NRW die Übernahme des Denkmals
gegen Entschädigung zum – unter Berücksichtigung der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung ermittelten – Verkehrswert verlangen, wenn
es ihm wirtschaftlich nicht zumutbar ist, das
Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen
oder in einer anderen zulässigen Weise zu nutzen.
Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt
er die Darlegungslast.
4. Wirtschaftlich unzumutbar ist die Erhaltung
oder Nutzung eines Denkmals, wenn es sich auf
Dauer nicht „selbst trägt“. Ob dies der Fall ist,
muss unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls ermittelt werden. Erforderlich ist
eine objektbezogene Wirtschaftlichkeitsrechnung, in die alle Kosten und vermögenswerten
Vorteile des Denkmals einzustellen sind.
5. Eine aussagekräftige Wirtschaftlichkeitsrechnung kann regelmäßig nur auf der Grundlage eines plausiblen Nutzungskonzepts erstellt
werden.
6. Kann oder will der Denkmaleigentümer das
Ertragspotenzial des Denkmals – etwa die
damit verbundenen Steuervorteile – nicht selbst
nutzen, kann ihm der Verkauf des Denkmals jedenfalls dann zuzumuten sein, wenn er keine
nichtwirtschaftlichen Interessen an der Erhaltung
und Nutzung des Denkmals hat, etwa wenn er
es nicht zu eigenen Wohnzwecken, sondern als
Investitionsobjekt nutzt.
7. Für die Anfechtungsklage gegen einen Übernahmebeschluss ist die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung maßgeblich.
OVG NRW, Urteil vom 20.3.2009 – 10 A 1406/08
–
Sachverhalt:
Die Klägerin wendet sich gegen die ihr durch Übernahmebeschluss der Beklagten auferlegte Verpflichtung,
ein im Eigentum der Beigeladenen stehendes Baudenkmal – ehemalige Textilfabrik C. – gegen Zahlung
einer Entschädigung in Höhe von 1 275 000,00 Euro
zu übernehmen.
Bei dem Baudenkmal handelt es sich um einen im
Jahre 1914 von den Architekten G. & T. als Fabrik für
gestrickte Oberkleidung der C. & Co. – Inhaber war
der Großvater des Komplementärs der Beigeladenen
– errichteten Industriebau. Das Gebäude wurde durch
Bescheid vom 14.12.1995 in die Denkmalliste eingetragen.
Zur Begründung der Unterschutzstellung hieß es
u.a.:
„Das Fabrikgebäude ist bedeutend für die Stadt M.,
weil es ein anschauliches Dokument für die Entwicklung ihrer Wirtschaftsgeschichte darstellt. Das Objekt ist weiterhin bedeutend für die Geschichte des
Menschen, weil es ein wichtiges Belegstück für die
Entwicklung der Industriearchitektur in X. bis in die
ersten Kriegsjahre hinein darstellt. Es verdeutlicht die
Reformbestrebungen innerhalb der Industriearchitektur zu Beginn des 20. Jahrhunderts, die bereits
auf die Schaffung einer sachlichen, zweckbezogenen
Gestaltung ausgerichtet waren, ohne jedoch das bis
dahin herrschende Formenchaos des Historismus
zu überwinden. Das Fabrikgebäude ist in seiner
Grundstruktur bereits modern und auf Sachlichkeit
und Funktionalität angelegt. Gleichwohl verwendet
es historistische Elemente und ist daher ein vorzügliches Beispiel für die sich parallel zur traditionellen
Baukunst entwickelnde moderne Fabrikarchitektur.
Für die Erhaltung und Nutzung des Objekts sind
wissenschaftliche Gründe zu nennen, da es für die
Forschung in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung ist.
Zum einen dient es einer Aufarbeitung der Firmengeschichte von P. C. & Co. In diesem Zusammenhang
ist auch die Verbreitung und Bewertung der Textilindustrie im Sauerland sowie ihr Einfluss auf die sozialgeschichtliche Entwicklung zu erforschen. Zum
anderen dient das Objekt der weiteren Erforschung
des Werkes der F. Architekten G. & T. Darüber hinaus
besteht ein weiteres besonderes Forschungsinteresse an der Erhaltung in Bezug auf die Entwicklung
des Eisenbetonskelettbaus. Das Gebäude ist eines
der frühen und zugleich wohl seltenen Beispiele der
weiter entwickelten Eisenbetonskelettbauweise, das
im westfälischen Raum nach heutigem Kenntnisstand
erhalten ist. Die reine Skelettbauweise mit ihrer rasterförmigen Fassadenteilung tritt zu dieser Zeit erst
zögerlich in Erscheinung. Um so größere Bedeutung
37
kommt dem hier in Rede stehenden Objekt für ihre
weitere wissenschaftliche Erforschung zu.“
Die Unterschutzstellung ist bestandskräftig.
In der Zeit seit Beendigung der gewerblichen Nutzung
in den Obergeschossen des Gebäudes erwies sich
die infolge der einfachverglasten Fenster aus der Errichtungszeit besonders schlechte Wärmedämmung
des Gebäudes als gravierendes Hindernis für eine
weitere Nutzung. Deshalb plante die Beigeladene die
Ersetzung dieser Fenster durch moderne Kunststofffenster mit Wärmeschutzverglasung (Scheibenstärke
24mm, kw-Wert 1,3). Hierfür holte sie bei der Fa. M1.
im Februar 2000 einen Kostenvoranschlag ein, der die
Kosten für neue Fenster einschließlich Montage auf
etwa 61 000 Euro bezifferte. Wegen der vom Westfälischen Amt für Denkmalpflege geäußerten Bedenken
hinsichtlich der Denkmalunverträglichkeit derartiger
Fenster wurden weitere Kostenvoranschläge eingeholt.
Die Beigeladene beantragte am 4.2.2000 bei der
unteren Denkmalbehörde der Klägerin die denkmalrechtliche Erlaubnis, die vorhandenen Eisensprossenfenster gegen zweiflüglige weiße Kunststofffenster mit feststehendem Oberlicht austauschen zu
dürfen. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom
19.2.2004 abgelehnt. Weitere Anträge auf Erteilung
denkmalrechtlicher Erlaubnisse zur Veränderung
des Gebäudes bzw. auf Erteilung einer Bau- oder
Nutzungsänderungsgenehmigung zur Durchführung
konkret bezeichneter Umbau- oder Nutzungsänderungsvorhaben wurden nicht gestellt. Statt dessen
beantragte die Beigeladene am 5.4.2001 und in weiteren Schreiben die Löschung des Denkmals aus der
Denkmalliste sowie am 15.9.2003 die denkmalrechtliche Erlaubnis für den Abbruch des Denkmals. Der
Löschungsantrag wurde am 20.2.2004, der Abbruchantrag am 26.4.2004 abgelehnt. Auch eine vom Rat
der Klägerin ausgehende Initiative zur Löschung des
Denkmals aus der Denkmalliste blieb nach Durchführung des Ministeranrufungsverfahrens (Entscheid
vom 21.8.2007, § 21 Abs. 4 Satz 3 DSchG NRW)
ohne Erfolg.
Durch Schreiben vom 16.9.2003, gerichtet an die
Klägerin, und erneut durch förmliches Schreiben
vom 12.7.2004 an die Beklagte beantragte die Beigeladene, die Klägerin zur Übernahme des Baudenkmals gegen Entschädigung zu verpflichten. Zur
Begründung wies sie darauf hin, dass das Gebäude
aus denkmalrechtlichen Gründen nicht so verändert
werden dürfe, dass es unter aktuellen Marktbedingungen wirtschaftlich nutzbar sei. Dies betreffe insbesondere die Fenstersanierung, die wegen der
aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlichen
Beibehaltung der Eisensprossenfenster besonders
aufwändig sei; eine realistische Möglichkeit stelle
lediglich die Verschiebung der vorhandenen Fenster
in den Fensterlaibungen nach Außen und das Davorsetzen eines Wärmeschutzfensters aus Kunststoff
dar; eine derartige Konstruktion schrecke jedoch die
Nutzer ab. Zu den im Vorfeld des Antrags ermittelten
Kosten müssten die für weitere erforderliche Arbeiten
nötigen Kosten noch hinzugerechnet werden. Das
Gebäude stehe bis auf den noch darin befindlichen
Imbiss – Monatskaltmiete 1 175 Euro – leer. Das Erdgeschoss sei bis Oktober 2002, die Obergeschosse
bis Juni 2000 genutzt worden. Die Klägerin habe
38
auch das Angebot, das Gebäude zu Vorzugskonditionen zu mieten, ausgeschlagen. Der Versuch, das
Gebäude zu vermieten oder zu verkaufen, sei trotz
Hunderter von Immobilienanzeigen erfolglos geblieben. Es habe zwar Dutzende von Begehungen mit
Interessenten gegeben, doch hätten diese wegen der
Wärmeschutzproblematik ihr Interesse ausnahmslos
verloren. Zusätzlich habe es mehrere Möglichkeiten
gegeben, Einrichtungen der Klägerin im Gebäude
unterzubringen, etwa die Volkshochschule, Teile der
Musikschule oder das Stadtarchiv. Keine davon sei
realisiert worden, weil der Klägerin letztlich die Renovierungskosten zu hoch gewesen seien.
Die Beigeladene legte zwei Wertgutachten von 1983
und 2004 vor. Das Gutachten von 1983 (Gutachten
W.) kommt bei einem Bodenwert von ca. 77 Euro
sowohl bei Anwendung des Sachwertverfahrens als
auch unter Zugrundelegung des Ertragswertverfahrens auf einen Gesamtwert von etwa 1 278 230 Euro.
Das Gutachten von 2004 (Gutachten L.) weist einen
Gesamtwert von 1 780 000 Euro aus. Es beruht auf
dem Sachwertverfahren und setzt als Bodenwert
200 Euro /m² an. Die Beigeladene führte aus, dass es
zu Verhandlungen zwischen ihr und der Klägerin über
einen möglichen Kaufpreis gekommen sei; man sei
einer Einigung auf einen Betrag von 1 275 000 Euro
nahe gewesen.
Im Übernahmeverfahren holte die Beklagte im Dezember 2005 zwei Wertgutachten des Gutachterausschusses über Grundstückswerte im N. Kreis ein.
Zum Tag der Versagung der Abbruchgenehmigung
(26.4.2004) ermittelte der Ausschuss bei Anwendung
des Sachwertverfahrens einen Gesamtwert von etwa
1 072 000 Euro bzw. – unter Berücksichtigung denkmalbedingter Belastungen – von etwa 952 000 Euro ,
während unter Zugrundelegung des Ertragswertverfahrens ein Gesamtwert von ca. 720 000 Euro bzw.
unter Berücksichtigung denkmalbedingter Einschränkungen von ca. 540 000 Euro ermittelt wurden. Als
Bodenwert setzte der Ausschuss 130 Euro/m² an. Das
zweite Wertgutachten von demselben Tag bezifferte
die Werte für den Tag der vorläufigen Unterschutzstellung (16.12.2004) und kam zu einem Verkehrswert
von ca. 1 022 000 Euro bzw. unter Berücksichtigung
des Denkmalschutzes von 833 000 Euro .
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
am 16.11.2006 erließ die Beklagte am 18.12.2006 den
streitgegenständlichen Übernahmebeschluss, durch
den die Klägerin verpflichtet wurde, das Baudenkmal
gegen Zahlung einer Entschädigung an die Beigeladene in Höhe von 1 275 000 Euro in ihr Eigentum
zu übernehmen. Zur Begründung führte die Beklagte
aus, die Beigeladene habe nach Unterschutzstellung
des Gebäudes ausreichend lange und nachhaltig versucht, das Objekt an die Klägerin zu veräußern. Sie
sei auch Adressatin behördlicher Maßnahmen nach
dem DSchG NRW geworden, nämlich der Aufforderung, den Einbau von Kunststofffenstern zu unterlassen, sowie der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis. Die denkmalbedingten
Mehrkosten allein der Fensterrenovierung lägen bei
realistischer Betrachtung in einer Größenordnung
von etwa 200 000 Euro. Zu bedenken sei weiter, dass
die Beigeladene das Objekt nicht in Kenntnis seiner
Denkmaleigenschaft erworben habe. Der Komplementär der Beigeladenen verfüge auch nicht über
weitere Vermögenswerte, so dass ihm denkmalbedingte Mehrkosten in einer Höhe von 200 000 Euro
nicht zuzumuten seien.
Der Übernahmepreis sei nach entschädigungsrechtlichen Grundsätzen mit dem Verkehrswert zu
bemessen (§§ 95, 194 BauGB, 10 EEG NRW). Der
festgesetzte Betrag sei zwischen der Beigeladenen
und der Klägerin so gut wie ausgehandelt gewesen.
Die Klägerin werde durch die Übernahmepflicht auch
nicht überfordert, da sie ggf. die Möglichkeit habe,
beim Land O.-X. um Refinanzierung nachzusuchen.
Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten
der Beigeladenen und der Klägerin am 19.12.2006
zugestellt. Am 21.12.2006 wurde durch Berichtigungsbeschluss die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses geändert (zugestellt am 27. bzw. – der
Klägerin – am 29.12.2006), durch weiteren Beschluss
vom 5.1.2007 wurde das Rubrum des Beschlusses
berichtigt.
Am 25.1.2007 hat die Klägerin Anfechtungsklage
gegen den Übernahmebeschluss erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine wirtschaftliche
Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung und -nutzung
liege nicht vor. Die hohen Kosten für die Sanierung
der Fenster seien nur teilweise auf Umstände des
Denkmalschutzes zurückzuführen und in diesem Umfang zu einem Drittel zuschussfähig; letztendlich wäre
sie lediglich mit etwa 114 000 Euro an denkmalbedingten Mehrkosten belastet gewesen, so dass die
Annahme des Übernahmebeschlusses, diese Kosten
lägen im Bereich von 200 000 Euro , nicht nachvollziehbar sei. Im Hinblick auf den Wert der Immobilie
und eine mehrjährige Nutzungsmöglichkeit zur Refinanzierung der Investitionen sei von wirtschaftlicher
Unzumutbarkeit nicht auszugehen.
Im Rahmen eines Ortstermins vor der mündlichen
Verhandlung hat das Verwaltungsgericht festgestellt,
dass das Baudenkmal zusätzlich zu der Nutzung
durch den Kiosk/Imbiss im Erdgeschoss durch ein
„Second-hand-Kaufhaus“ sowie im Dachgeschoss zu
Lagerzwecken genutzt wurde; die monatlichen Mieteinnahmen betrugen nach Angaben der Beigeladenen
2 600 Euro zusätzlich zu den Einnahmen durch Vermietung an den Kiosk, insgesamt also 3 775 Euro.
Durch Urteil vom 7.4.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Durch Beschluss vom 10.10.2008 hat der Senat die
Berufung zugelassen.
Aus den Gründen:
Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige
Anfechtungsklage – der angegriffene Übernahmebeschluss vom 18.12.2006 ist ein Verwaltungsakt (§ 35
Satz 1 VwVfG NRW) – ist begründet, so dass die Entscheidung des VG vom 7.4.2008 abzuändern und der
Übernahmebeschluss aufzuheben ist. Die Beigeladene hat nach § 31 des Gesetzes zum Schutz und zur
Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
(DSchG NRW, dazu 1.) keinen Anspruch auf Übernahme des Baudenkmals, da sie die Voraussetzungen
dieser Vorschrift (unten 2.) im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (unten 3.) nicht erfüllt hat (unten 4.).
1. Nach § 31 Satz 1 DSchG NRW kann der Eigentümer eines Denkmals die Übernahme durch die
Gemeinde verlangen, wenn und soweit es ihm mit
Rücksicht auf seine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals auf Grund einer behördlichen Maßnahme nach
diesem Gesetz wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das
Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder
einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Die Vorschrift
hat in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs.
2 und 33f. DSchG NRW nach der Systematik des
nordrhein-westfälischen Denkmalrechts die – unverzichtbare – Funktion sicherzustellen, dass durch den
Vollzug des DSchG NRW das Verbot unverhältnismäßiger Eigentumseingriffe (Art. 14 GG),
BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –,
BVerfGE 100, 226
nicht verletzt wird.
Zu §§ 31, 33 DSchG NRW: OVG NRW, Urteile vom
185.1984 – 11 A 1776/83 – EzD 2.2.6.1 Nr. 6 (mit zutreffender Kritik Kapteina); Urteil vom 4.12. 1991 – 7 A
1113/90 –, EzD 2.2.6.1 Nr. 2, und vom 15.8.1997 – 7
A 133/95 –, EzD 5.4 Nr. 3 -.
Mit der unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder nichtwirtschaftlichen Interessen
des Denkmaleigentümers zu vollziehenden Eintragung
eines Denkmals in die Denkmalliste (§ 3 DSchG NRW)
unterliegt der Eigentümer des Denkmals erheblichen
Einschränkungen. Er hat das Denkmal – allerdings nur
im Rahmen des Zumutbaren – zu erhalten (§ 7 DSchG
NRW), ist Einschränkungen der Nutzungsfreiheit unterworfen (§ 8 DSchG NRW) und unterliegt einem
Veränderungs- und Beseitigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 9 DSchG NRW). Diese Einschränkungen
der Eigentümerbefugnisse sind durch das öffentliche
Interesse an der Erhaltung geschützter Denkmäler im
Regelfall als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums anzusehen. Sie können erforderlichenfalls durch
behördliche Maßnahmen konkretisiert und notfalls
auch erzwungen werden, etwa durch eine Erhaltungsoder Nutzungsanordnung bzw. durch die Ablehnung
von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis für Veränderung oder Beseitigung des Denkmals. Solange die
genannten gesetzlichen Pflichten oder behördlichen
Maßnahmen die Grenze der wirtschaftlichen oder ideellen – also auf nichtwirtschaftlichen Faktoren beruhenden – Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung nicht
überschreiten, sind sie bei Einhaltung der übrigen
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen verhältnismäßig;
ein Anspruch auf Übernahme des Denkmals kommt
nicht in Betracht. Dies gilt auch für die denkmalrechtliche Unterschutzstellung selbst, da diese ungeachtet
der wirtschaftlichen Zumutbarkeit – diese ist erst auf
der zweiten Stufe des denkmalrechtlichen Schutzsystems von Bedeutung – erfolgen muss, wenn ein
Objekt als Denkmal einzustufen ist.
Überschreiten behördliche Maßnahmen auf der
zweiten Stufe des Denkmalschutzsystems – insbesondere: Erhaltungsanordnung, Versagung beantragter
Erlaubnisse – aber die Grenze der Zumutbarkeit,
führen sie zu unverhältnismäßigen Eigentumseinschränkungen und sind rechtswidrig. Der Adressat ist
auf den Primärrechtsschutz verwiesen und muss sich
entscheiden, ob er die von ihm für rechtswidrig gehaltene Maßnahme anfechten will oder nicht. Lässt er
die Maßnahme bestandskräftig werden, kommt eine
Entschädigung für die unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigung nicht mehr in Betracht; auch inso-
39
weit bedarf es eines Anspruchs auf Übernahme des
Denkmals nicht. Für die Denkmalbehörde ist zudem
selbstverständlich, dass sie im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung auf den Erlass behördlicher Maßnahmen, die zu einer unverhältnismäßigen
Belastung des Eigentümers führen, grundsätzlich zu
verzichten hat. Denn der Schutz der Denkmäler darf
nicht davon abhängen, dass der Denkmaleigentümer
auf die Anfechtung einer rechtswidrigen Erhaltungsmaßnahme verzichtet.
Das Gesetz eröffnet den Denkmalbehörden zusätzliche Möglichkeiten, damit sie ihren gesetzlichen Auftrag, das kulturelle Erbe zu erhalten und zu schützen,
ohne unverhältnismäßige Belastung der Denkmaleigentümer erfüllen können: Denkbar ist zunächst ein
Verzicht auf die vollständige und unveränderte Erhaltung des Denkmals, d. h. die Erteilung einer Erlaubnis
für eine begrenzte Veränderung oder Nutzungsänderung des Denkmals nach § 9 Abs. 1 a) DSchG NRW.
Dem Eigentümer wird erlaubt, das Denkmal unter Beeinträchtigung – nicht aber Beseitigung – der Denkmalaussage in begrenztem Umfang zu verändern, um
es einer wirtschaftlich zumutbaren Nutzung zuführen
zu können. Dies kommt in Frage, wenn das öffentliche Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung
des Denkmals gegenüber dem privaten Interesse an
einer Veränderung – etwa im Hinblick auf die eingeschränkte Denkmalbedeutung des Objekts – zurücktreten kann. Das Denkmal wird zwar nicht ohne Einbußen erhalten, kann seine Aussage aber wenigstens
teilweise bewahren, ohne den Eigentümer zugleich
unzumutbar zu beeinträchtigen. In Ausnahmefällen –
etwa wenn die Denkmalbedeutung besonders gering
ist – setzt sich das öffentliche Erhaltungsinteresse gegenüber dem privaten Interesse an der Vermeidung
einer
unzumutbaren
Eigentumsbeeinträchtigung
überhaupt nicht durch, so dass sogar ein Verzicht auf
die behördliche Maßnahme oder eine Erlaubnis zur
Beseitigung des Denkmals in Betracht kommt.
Wenn hingegen die hohe Bedeutung des Denkmals
und damit das öffentliche Interesse an seiner unveränderten Erhaltung eine Einschränkung der Denkmalaussage nicht zulassen, die Erhaltung dem Eigentümer zugleich aber wirtschaftlich nicht zumutbar ist,
kann die Verhältnismäßigkeit der sich daraus ergebenden Eigentumsbeeinträchtigung – abgesehen von
der Möglichkeit einer Enteignung (§ 30 DSchG NRW)
– nur durch die Zahlung einer die Unzumutbarkeit beseitigenden Entschädigung (§ 33 DSchG NRW) oder
durch die Übernahme des Denkmals gegen Entschädigung zum Verkehrswert (§ 31 DSchG NRW) hergestellt werden. In einem solchen Fall kann die Denkmalbehörde ihren gesetzlichen Auftrag nur erfüllen,
wenn sie über den Erlass einer Erhaltungsanordnung
oder über die Ablehnung beantragter Veränderungsoder Abbruchbegehren hinaus dem Denkmaleigentümer eine Entschädigung oder die Übernahme des
Denkmals anbietet. Aus Art. 14 GG folgt, dass dies
nicht im Belieben der Denkmalbehörden steht, sondern dass ggf. ein Anspruch des Eigentümers auf Entschädigung oder Übernahme begründet ist, der sich
im Übrigen nicht auf bloße Zuschüsse im Rahmen
des Denkmalförderungsprogramms (vgl. § 36 DSchG
NRW; auch § 35 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW ist im
Rahmen der §§ 31, 33 DSchG NRW nicht anwendbar)
erschöpft.
40
Mit Blick auf das Verwaltungsverfahren zur Ausführung des Denkmalschutzgesetzes ist zudem zu beachten, dass die Denkmalbehörde nach der oben
genannten Rechtsprechung des BVerfG gehalten ist,
bereits die zu einer an sich unverhältnismäßigen Eigentumseinschränkung führende Maßnahme mit dem
Angebot einer Entschädigung oder Übernahme – ggf.
nach Wahl des Denkmaleigentümers – zu verbinden.
BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –,
BVerfGE 100, 226 -; ebenso unter Änderung seiner
bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich: Bay. VGH,
Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BRS 71 Nr.
200.
Denn dem Betroffenen kann nicht zugemutet werden,
einen Verwaltungsakt, den er für unverhältnismäßig
und damit rechtswidrig hält, in der unsicheren Erwartung eines nachträglich in einem anderen Verfahren
zu bewilligenden Ausgleichs bestandskräftig werden
zu lassen. Eine die Grenze der Zumutbarkeit überschreitende behördliche Maßnahme ist also nur dann
rechtmäßig, wenn sie zugleich eine Kompensationsmöglichkeit für die Unzumutbarkeit in verbindlicher
Form anbietet. Nur unter diesen Voraussetzungen
kann nämlich der Eigentümer verlässlich beurteilen,
ob die Maßnahme als rechtswidrig anzufechten oder
als rechtmäßig zu akzeptieren ist. Die §§ 31 und 33
DSchG NRW erlauben es den Denkmalbehörden
deshalb, das Denkmalrecht auf verfassungsgemäße
Weise umzusetzen, ohne im Fall der wirtschaftlichen
Unzumutbarkeit zu dem Mittel der Enteignung greifen
zu müssen; erforderlich ist lediglich das Angebot,
die Unzumutbarkeit durch Entschädigungszahlungen
oder Übernahme auszugleichen. Dem Denkmaleigentümer steht es frei, welche der beiden Möglichkeiten
er in Anspruch nehmen will oder ob er statt dessen
die Denkmalerhaltung unter Inanspruchnahme seines
übrigen Vermögens finanzieren möchte, ohne auf
staatliche Mittel zurückzugreifen. Aus diesem Grunde
verbietet sich im Übrigen die Annahme, § 31 DSchG
NRW sei mangels Anwendungsmöglichkeiten obsolet.
Wenn allerdings die Erhaltung des Denkmals für den
Eigentümer aus nichtwirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, etwa weil er schutzwürdige ideelle Interessen an einer Veränderung oder Beseitigung des
Denkmals geltend machen kann, reicht das Angebot
finanzieller Entschädigung oder Übernahme regelmäßig nicht aus, die Unverhältnismäßigkeit des mit
dem Erhaltungsgebot verbundenen Eigentumseingriffs zu kompensieren. In einem solchen Fall, wenn
also administrative Maßnahmen oder finanzielle Mittel
die Verhältnismäßigkeit der Eigentumseinschränkung
nicht sicherstellen können, kommt ein Anspruch auf
Veränderung oder Beseitigung des Denkmals in Betracht, weil das private Interesse des Eigentümers
das öffentliche Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung der Denkmalaussage überwiegt.
2. Ein Anspruch auf Übernahme eines Denkmals nach
§ 31 DSchG NRW besteht unter vier Voraussetzungen
(nachfolgend 2.1); insbesondere ist ein solcher Anspruch nur gegeben, wenn dem Eigentümer die Erhaltung oder Nutzung des Denkmals wirtschaftlich
nicht zuzumuten ist (unten 2.2). Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Eigentümer die Übernahme des Denkmals gegen Entschädigung beanspruchen. Hierfür maßgeblich ist der Verkehrswert
des Objekts, allerdings nur unter Berücksichtigung der
denkmalrechtlichen Unterschutzstellung; denn diese
aus der Situationsgebundenheit des Eigentums sich
ergebende Eigentumseinschränkung, die nicht selten
mit einer Minderung des Verkehrswerts verbunden ist,
muss der Eigentümer entschädigungslos hinnehmen.
§ 31 DSchG NRW kommt nur die Funktion zu, die
darüber hinaus gehenden, zur Unzumutbarkeit führenden Belastungen zu kompensieren.
2.1 Erforderlich ist zunächst die bestandskräftige
Unterschutzstellung des Denkmals; denn solange
die Denkmaleigenschaft des Objekts nicht abschließend geklärt ist, können Rechtsfolgen aus dieser Eigenschaft nicht in Betracht kommen; der Senat lässt
offen, ob an der Auffassung festzuhalten ist, dass
auch die vorläufige Eintragung nach § 4 DSchG NRW
ausreicht.
So aber: OVG NRW, Urteil vom
– 11 A 1776/83 – EzD 2.2.6.1 Nr. 6.
18.5.1984
Zweitens muss entweder die Erhaltung des Denkmals oder seine Nutzung in der bisherigen Weise oder
seine Nutzung in einer anderen zulässigen Weise für
den Eigentümer wirtschaftlich unzumutbar sein. Die
Unzumutbarkeit muss, drittens, kausal auf die dem
Eigentümer obliegende Erhaltungspflicht zurückzuführen sein. Schließlich muss diese Erhaltungspflicht „aufgrund einer behördlichen Maßnahme nach
diesem Gesetz“ bestehen. Diese Formulierung, die
im ersten Entwurf für ein Denkmalschutzgesetz nicht
enthalten war,
vgl. LT-Ds 8/4492 vom 4.5.1979, § 33, gegenüber
LT-Ds 8/5625 vom 25.2.1980, § 31 und die Erläuterung hierzu auf S. 60 der Drucksache,
stellt eine Reaktion auf die Hinwendung des Gesetzgebers zu einem System der konstitutiven Unterschutzstellung dar, in dem Denkmalwirkungen stets
erst durch die Eintragung in die Denkmalliste, also
einen behördlichen Akt, ausgelöst werden können.
Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob
als derartige behördliche Maßnahme bereits die Unterschutzstellung selbst genügt oder ob die Erhaltungspflicht des Eigentümers durch zusätzliche behördliche Maßnahmen „aktiviert“ werden muss, bevor
sich der Eigentümer auf § 31 DSchG NRW berufen
kann. Allerdings spricht Überwiegendes dafür, dass
derartige zusätzliche Maßnahmen nicht erforderlich
sind. Denn andernfalls könnte ein Eigentümer, dem
die Nutzung eines Baudenkmals etwa im Hinblick
auf hohe laufende Kosten nicht zumutbar ist, eine
Übernahme nicht verlangen, solange eine zusätzliche behördliche Maßnahme nicht ergriffen wird; ggf.
müsste er eine solche Maßnahme durch einen Umnutzungs-, Veränderungs- oder Abbruchantrag provozieren, bevor er den Antrag nach § 31 DSchG NRW
stellen könnte. Dies dürfte die verfassungsrechtliche
Schwelle der Unverhältnismäßigkeit überschreiten.
Denn auch derjenige Eigentümer, dessen unzumutbare wirtschaftliche Belastung allein schon auf Grund
der Eintragung seines Objekts in die Denkmalliste
und der daraus folgenden Erhaltungspflicht eintritt
und festgestellt werden kann – etwa wenn es sich um
eine keinerlei Einnahmen erwirtschaftende Ruine, ein
Bodendenkmal oder ein bedeutendes bewegliches
Denkmal handelt –, kann ggf. die Übernahme des
Objekts verlangen. Für das Vorliegen der tatbestand-
lichen Voraussetzungen eines Übernahmeanspruchs
ist der Denkmaleigentümer darlegungspflichtig, da er
aus der Vorschrift einen Anspruch ableitet.
2.2 Die Erhaltung oder Nutzung eines Denkmals – entweder in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise – ist für den Eigentümer im Allgemeinen
wirtschaftlich unzumutbar, wenn er das Denkmal auf
Dauer nicht aus den Erträgen des Objekts finanzieren
kann, wenn sich das Denkmal also auf Dauer nicht
„selbst trägt“. Denn der Eigentümer darf zwar im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des kulturellen
Erbes in seiner Eigentumsnutzung – erheblich – eingeschränkt, nicht aber gezwungen werden, dauerhaft
defizitär zu wirtschaften bzw. aus seinem sonstigen
Vermögen „zuzuschießen“. Wann dies der Fall ist,
kann nur für jeden Einzelfall und unter Berücksichtigung aller den Fall prägenden Umstände entschieden
werden.
BVerwG, Beschluss vom 7.2.2002 – 4 B 4.02 –, EzD
2.2.6.1 Nr. 23 (zum DSchG RP); OVG NRW, Beschluss
vom 22.8.2007 – 10 A 3453/06 –, BRS 71 Nr. 202; vgl.
auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.5.1988 – 1 S
1949/87 –, EzD 2.2.6.1 Nr. 8; OVG Saarl., Urteil vom
20.11.2008 – 2 A 269/08 –, juris.
Dabei bedarf es nicht zwingend der Erstellung eines
Wirtschaftlichkeitsgutachtens, dessen Kosten für den
Eigentümer die denkmalbedingten Lasten wiederum
vergrößern. Es müssen jedoch in einer Wirtschaftlichkeitsrechnung alle relevanten Faktoren in nachvollziehbarer Weise ermittelt und bewertet werden. Dies
ist nur möglich, wenn zuvor deutlich wird, welche
Nutzung für das Denkmal angestrebt wird. Denn nach
§ 31 Satz 1 DSchG NRW muss der Denkmaleigentümer drei Varianten prüfen und die wirtschaftliche
Unzumutbarkeit für jede von ihnen darlegen: Neben
dem bloßen Behalten des Denkmals – dies betrifft
den Ausnahmefall von Denkmälern, die einer Nutzung nicht zugänglich sind – sind dies die Nutzung
in der bisherigen Weise und die Nutzung in einer
anderen zulässigen Art. Ohne ein Konzept, das zumindest im Ansatz erkennen lässt, in welcher Weise
das Denkmal genutzt wird bzw. genutzt werden soll,
kann der Eigentümer seiner Darlegungspflicht nicht
nachkommen und kann im Übrigen auch nicht beurteilt werden, ob und ggf. welche Investitionen getätigt
werden müssen und welche Erträge den Investitionen
voraussichtlich gegenüber stehen werden.
OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2007 – 10 B 3453/06
–, BRS 71 Nr. 202; OVG S.-A., Beschluss vom
29.1.2008 – 2 M 358/07 –, LKV 2008, 418; ähnlich
auch Nds. OVG, Urteil vom 13.3.2002 – 1 L 4339/00
–, BRS 65 Nr. 213; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26.5.2004
– 8 A 12009/03 –, EzD 2.2.6.1 Nr. 24.
Diese den Eigentümer treffende Darlegungslast ist –
entgegen der von der Beigeladenen im Verfahren vertretenen Ansicht – nicht unzumutbar. Sie entspricht
vielmehr der zwischen Denkmaleigentümer und
Denkmalbehörden bestehenden Aufgabenverteilung
und ist schon deshalb angemessen, weil regelmäßig
nur der Eigentümer über die Informationen über die
wirtschaftliche Situation des Denkmals verfügen wird,
die zur Darlegung einer Unzumutbarkeit der Erhaltung
erforderlich sind. Hinzu kommt, dass die Formulierung
eines Nutzungskonzepts durch die Denkmalbehörde
aus verfassungsrechtlichen Gründen problematisch
41
wäre. Denn Folge einer solchen Aufgabenverteilung
wäre, dass dann, wenn sich ein von der Behörde
formuliertes Konzept als wirtschaftlich tragfähig erwiese, der Eigentümer ggf. faktisch gezwungen wäre,
es gegen seinen Willen umzusetzen. Der Behörde obliegt also keine „Bringschuld“ bei der Ermittlung eines
denkmalfachlich und wirtschaftlich tragfähigen Nutzungskonzepts. Die Grundentscheidung zu treffen,
wie das Denkmal künftig genutzt werden soll, ist
vielmehr Sache des Eigentümers. Auch wenn er nicht
gezwungen werden kann, hohe Kosten für eine alle
Nutzungsmöglichkeiten ermittelnde Begutachtung
auf sich zu nehmen, muss er gewünschte Nutzungen
und die dafür erforderlichen Investitionen doch zumindest ansatzweise ermitteln; Überwiegendes spricht
auch für die Annahme, dass er dabei auf der Hand
liegende, sich auch dem Laien aufdrängende Nutzungsmöglichkeiten in seine Überlegungen einzubeziehen hat, etwa die Umnutzung einer gewerblichen
Immobilie für Wohnzwecke oder die Veräußerung
von Teilen eines großen Betriebsgrundstücks, um auf
diese Weise Mittel für eine denkmalgerechte Restaurierung des Baudenkmals gewinnen zu können. Solange dies nicht erfolgt ist, muss weder die Behörde
von sich aus ein Nutzungskonzept ermitteln noch ist
das Gericht ggf. gezwungen, dies im Wege der Beweisaufnahme zu tun. Hat der Eigentümer allerdings
ein Nutzungskonzept zumindest ansatzweise erstellt,
kann er einen umfassenden Beratungsanspruch gegenüber der Behörde geltend machen.
Bei der Erarbeitung einer derartigen Wirtschaftlichkeitsrechnung, die in nicht unerheblichem Maße auch
durch wertende und prognostische Elemente geprägt
wird, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste
Nutzung des Eigentums. Der Denkmaleigentümer
kann deshalb nicht beanspruchen, bei gewerblicher
Nutzung seines Eigentums eine besonders hohe
oder auch nur die für derartige Nutzungen durchschnittlich erzielbare Rendite zu beanspruchen. Es
ist (noch) verfassungsgemäß, wenn denkmalbedingte
Sonderlasten dauerhaft dazu führen würden, dass die
Erträge aus dem Denkmal dessen Kosten decken;
allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass der
Eigentümer die Möglichkeit haben muss, aus Überschüssen Rücklagen für die Erhaltung des Denkmals
oder zur Deckung des Nutzungsausfallrisikos – etwa
für Mietausfälle – zu bilden. Denn der Eigentümer
kann nicht gezwungen werden, aus seinem sonstigen
Vermögen dauerhaft „zuzuschießen“; die Frage der
wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist objektbezogen
zu beantworten. Die im vorliegenden Fall etwa von
der Beklagten angestellten Ermittlungen dazu, ob der
Komplementär der Beigeladenen aus einem Mehrfamilienhaus, das nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Baudenkmal steht – schon weil es nicht
zum Gesellschaftsvermögen der Beigeladenen zählt
–, Erträge erwirtschaftet, waren aus diesem Grunde
verfehlt. Die wirtschaftliche Betrachtung der durch ein
Denkmal verursachten Eigentumsbeeinträchtigungen
ist auf das Denkmal selbst zu beschränken; lediglich
dann, wenn es Teil einer größeren Wirtschaftseinheit
ist – etwa eines umfangreichen Werksgeländes, auf
dem ein Einzelgebäude mit Denkmalwert steht –,
können die Erträge dieser Wirtschaftseinheit wegen
42
des untrennbaren Zusammenhangs mit dem Denkmal
in die Rechnung einzustellen sein.
Allerdings fordert Art. 14 Abs. 1 GG nicht, dass die
Erträge aus dem Denkmal dessen Kosten jederzeit
– d. h. in jedem beliebigen Zeitraum – ausgleichen
können. Insbesondere in der Investitionsphase während erforderlicher Umbau- oder Restaurierungsarbeiten wird es regelmäßig dazu kommen, dass die
denkmalbedingten Kosten höher als die Erträge sein
werden und deshalb finanziert werden müssen. Erforderlich ist eine Betrachtung, die bei privaten wie
gewerblichen Nutzungen einen für derartige Investitionen üblichen und dem jeweils betroffenen Objekt
angemessenen Zeithorizont von regelmäßig 10-15
Jahren erfasst und die Prognose rechtfertigt, dass
die zu erzielenden Erträge dauerhaft über den Kosten
des Objekts liegen werden. Solange es eines Einsatzes von Finanzierungsmitteln bedarf, müssen die
Erträge des Objekts die Kosten der Finanzierung also
ebenfalls decken.
In die Wirtschaftlichkeitsrechnung sind alle relevanten
Faktoren einzubeziehen, die das in Rede stehende
Objekt kennzeichnen. Auf der einen Seite sind sämtliche laufenden und einmaligen Kosten – auch nicht
denkmalbedingte Kosten wie Grundsteuern, die für
das Objekt auch dann anfallen würden, wenn es nicht
in die Denkmalliste eingetragen wäre – zu berücksichtigen. Denn aus Sicht des in seinem Eigentumsrecht
ggf. unzumutbar beeinträchtigten Eigentümers spielt
es keine Rolle, ob er auf Grund denkmalbedingter
Sonderlasten bei Restaurierung bzw. Erhaltung oder
wegen der ohnehin anfallenden laufenden Ausgaben
für die Erhaltung und Nutzung des Objekts Belastungen ausgesetzt ist, die durch Erträge nicht ausgeglichen werden können. Auch das die Ertragslage
mitbestimmende Mietausfallrisiko muss ggf. bewertet
und in die Rechnung eingestellt werden. Denn in begründeten Ausnahmefällen kann sich die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung und
-nutzung auch daraus ergeben, dass wegen der Umstände des Einzelfalles die Prognose gerechtfertigt
ist, dass das Objekt selbst nach einer Anpassung an
moderne Nutzungsstandards im Markt keinerlei Aussicht auf Erzielung von Erträgen haben wird. In einer
solchen Situation würde es die verfassungsrechtliche
Grenze der Unzumutbarkeit überschreiten, wenn der
Eigentümer „sehenden Auges“ zu einer Fehlinvestition
gezwungen würde, die ihn in eine dauerhaft defizitäre
Lage treiben würde; das Prognoserisiko kann in derartigen Fällen unter Anlegung strenger Maßstäbe nicht
ausschließlich auf Seiten des Eigentümers liegen. Im
Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 3, § 27 DSchG NRW ist
allerdings darauf hinzuweisen, dass wirtschaftliche
Belastungen, die lediglich das Spiegelbild vorausgegangener Verletzungen denkmalrechtlicher Pflichten
darstellen, in die Wirtschaftlichkeitsrechnung nicht
einzustellen sind. Denn sonst könnte der Denkmaleigentümer bei hinreichend langer Vernachlässigung
des Denkmals regelmäßig die Zurücknahme oder völlige Aufgabe des Denkmalschutzes erzwingen.
Auf der anderen Seite sind sämtliche vermögenswerten Vorteile in Rechnung zu stellen, die in Verbindung mit dem Denkmal anfallen. Hierzu zählen
Miet- oder Pachteinnahmen bzw. bei Eigennutzung
Gebrauchsvorteile ebenso wie das Potenzial des Objekts, Steuervorteile durch Abschreibungsregelungen
zu generieren. Es spricht zudem viel dafür, dass – nur
– die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden
öffentlichen Mittel ebenfalls einzubeziehen sind und
dass schließlich auch schuldhaft nicht erzielte Nutzungen zu Lasten des Eigentümers in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einzustellen sind. Der Einwand
eines Eigentümers, ihm selbst sei die Erzielung von
Steuervorteilen mangels hinreichenden Einkommens
überhaupt nicht möglich, führt hingegen im Allgemeinen nicht dazu, die Berücksichtigung des steuerlichen Potenzials zu unterlassen. Lediglich dann,
wenn der Eigentümer ein über wirtschaftliche Belange hinausgehendes Interesse an dem Baudenkmal
hat – etwa wenn es sich um ein von ihm selbst genutztes Wohnhaus oder um einen zur Sicherstellung
seines Lebensunterhalts betriebenes Unternehmen
handelt –, kann dies anders sein. In einem solchen
Falle darf der Eigentümer regelmäßig nicht dazu
gezwungen werden, das Objekt notfalls zu veräußern, damit das Ertragspotenzial bei dem Erwerber
zum Tragen kommen kann. Stehen jedoch derartige
nicht ausschließlich wirtschaftliche Erhaltungs- und
Nutzungsinteressen des Eigentümers nicht in Rede,
sondern handelt es sich bei dem Denkmal um ein
reines Investitionsobjekt, kann der Eigentümer, der
das Potenzial des Objekts selbst nicht ausschöpfen
kann, darauf verwiesen werden, das Baudenkmal zu
veräußern bzw. das Ertragspotenzial in vollem Umfang in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einzustellen.
Dasselbe gilt auch dann, wenn der Eigentümer des
Denkmals die für eine Erhaltung und ggf. Restaurierung oder einen Umbau erforderlichen Mittel am
Markt nicht erhält. Auch in einem solchen Fall spricht
viel dafür, dass er nicht unter Berufung auf seine fehlende Kreditwürdigkeit die Beseitigung des Denkmals
beanspruchen kann, sondern sich ggf. auf den Versuch verweisen lassen muss, das Baudenkmal zu
verkaufen.
Die Denkmalbedeutung spielt im Rahmen einer solchen Wirtschaftlichkeitsrechnung keine Rolle; sie
ist von den Denkmalbehörden erst im Rahmen der
nachgelagerten Frage zu berücksichtigen, wie auf die
wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung
oder -nutzung zu reagieren ist (Erlaubnis zur Veränderung, Entschädigungszahlungen, Übernahme, Erlaubnis zur Beseitigung, Enteignung).
3. Die vorgenannten Voraussetzungen des § 31 DSchG
NRW müssen bei einer gegen einen Übernahmebeschluss gerichteten Klage im Zeitpunkt der letzten
behördlichen Entscheidung gegeben sein, während
sie bei einer Klage des Denkmaleigentümers auf Verpflichtung der Gemeinde zur Übernahme des Denkmals im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einer gerichtlichen Tatsacheninstanz gegeben
sein müssen. Es besteht kein Anlass, insbesondere
den für die hier vorliegende Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt zu verschieben. Denn falls ein
stattgebender Übernahmebeschluss rechtswidrig
sein sollte, weil die Voraussetzungen des § 31 DSchG
NRW bei seinem Erlass nicht vorgelegen haben, steht
es dem Denkmaleigentümer frei, jederzeit einen erneuten Übernahmeantrag zu stellen, wenn sich die
Sachlage zu seinen Gunsten ändert bzw. wenn er
die ihm obliegende Darlegungspflicht durch Vorlage
aussagekräftiger Unterlagen erfüllt. Die Aufrechterhaltung einer zunächst rechtswidrigen Übernahme-
entscheidung durch Verlagerung des maßgeblichen
Entscheidungszeitpunkts in das Gerichtsverfahren
hinein kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil
sich der für die Übernahmeentschädigung maßgebliche Verkehrswert des Objekts im Zeitraum zwischen
der rechtswidrigen ursprünglichen Übernahmeentscheidung und dem Zeitpunkt, in dem die Übernahmevoraussetzungen schließlich vorliegen, sowohl zu
Gunsten als auch zu Lasten des Denkmaleigentümers
ändern kann. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf
Zahlung der Übernahmeentschädigung vom Zeitpunkt seines Ausspruchs an zu verzinsen ist; auch
dies spricht für die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts
der behördlichen Entscheidung für eine Anfechtungsklage gegen die Übernahmeentscheidung.
4. Die Voraussetzungen des § 31 DSchG NRW sind im
vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar ist die Beigeladene Eigentümerin eines bestandskräftig in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmals. Sie hat jedoch
nicht hinreichend dargelegt, dass es ihr im Zeitpunkt
der Übernahmeentscheidung (18.12.2006/5.1.2007)
wirtschaftlich unzumutbar war, die ehemalige Strickwarenfabrik zu erhalten oder sie wie bisher gewerblich oder in einer anderen baurechtlich und denkmalrechtlich zulässigen Weise zu nutzen. Aus den im
Verfahren vorgelegten Unterlagen folgt im Gegenteil,
dass zumindest die bisherige Nutzung des Denkmals
im Zeitraum bis zum Erlass der angegriffenen Übernahmeentscheidung so viel an Einnahmen erbrachte,
dass das Denkmal sich „selbst tragen konnte“. Dies
gilt sowohl für die unveränderte Nutzung des Gebäudes zur gewerblichen Vermietung ohne wesentliche Umbauten (dazu nachfolgend 4.1) als auch
für eine Fortführung der gewerblichen Nutzung des
Gebäudes nach Anpassung an moderne Gebäudestandards (dazu unten 4.2) sowie für eine zulässige
andere Nutzung nach Umbau für Wohnzwecke (dazu
unten 4.3).
4.1 Die Beigeladene hat unmittelbar vor dem Termin
zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihre
Jahresabschlüsse für die Jahre 2003 bis 2007 vorgelegt. Da der einzige Geschäftsgegenstand der
Beigeladenen der Betrieb des Baudenkmals ist, sind
die darin ausgewiesenen Zahlen für die Frage der
wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Nutzung des Gebäudes aussagekräftig. Angegeben sind jeweils Umsatzerlöse – Mieteinnahmen – und Aufwendungen für
Zinsen der Darlehen, Abschreibungen, Steuern, laufende Betriebskosten, Beratungs-, Abschluss- und
Prüfungskosten sowie ggf. Instandhaltungskosten
und Kosten für Werbemaßnahmen zur Vermietung
der freistehenden Teile des Gebäudes. Zu betrachten
sind die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre
2003 bis 2006, weil der entscheidungserhebliche Zeitpunkt die Jahreswende 2006/07 ist. Aus den Jahresabschlüssen für diese Jahre folgt, dass nur in einem
Jahr – 2003 – ein Verlust erwirtschaftet wurde, während im Übrigen Gewinne zwischen ca. 7 300 Euro
und ca. 39 000 Euro erzielt wurden. Durchschnittlich
wurde zwischen 2003 und 2006 ein Ergebnis von
11 582,25 Euro erzielt; diese Tendenz wird durch den
Jahresabschluss für 2007 (Ergebnis: 14 997,18 Euro )
bestätigt. Diese Daten begründen zum maßgeblichen
Zeitpunkt die Prognose, dass der Betrieb des Denkmals nicht dauerhaft defizitär sein würde.
43
Anhaltspunkte dafür, dass das Gebäude zum maßgeblichen Zeitpunkt in so schlechtem Zustand gewesen sein könnte, dass eine weitere Nutzung unwahrscheinlich erscheinen musste, bestehen nicht.
Auch wenn grundlegende Renovierungsarbeiten offenbar nicht durchgeführt worden sind, sind in den
Jahresabschlüssen für den Vierjahreszeitraum 2003
bis 2006 Instandhaltungsaufwendungen von insgesamt etwa 23 000 Euro ausgewiesen. Zahlen für die
Jahre seit der Unterschutzstellung – d.h. ab 1995
– hat die Beigeladene nicht vorgelegt; sie hat lediglich ausgeführt, dass noch 1999 Mieteinnahmen von
etwa 107 000 Euro erzielt werden konnten, da bis zu
diesem Jahr ein Lebensmitteldiscountmarkt das Erdgeschoss im Rahmen eines 20jährigen Mietverhältnisses genutzt hat. Daraus folgt, dass die Einnahmen
jedenfalls bis 1999 – also jedenfalls während der
ersten fünf Jahre der Unterschutzstellung – so hoch
waren, dass erhebliche Überschüsse erwirtschaftet
worden sind. Dies hat die Beigeladene mit der Angabe bestätigt, es sei ihr seinerzeit gelungen, bestehende Verbindlichkeiten von etwa 200 000 Euro auf
100 000 Euro zurückzuführen.
Der Einwand der Beigeladenen, die Zahlen für 2003
bis 2006 bzw. 2007 seien nicht hinreichend aussagekräftig, weil etwa die Geschäftsführervergütung für
den Komplementär der Beigeladenen nicht erfasst
sei, überzeugt den Senat nicht. Es ist schon erklärungsbedürftig, dass die Aufwendungen für die Tätigkeit eines Geschäftsführers im Jahresabschluss
der Beigeladenen nicht erwähnt sind. Vor allem aber
erlaubten die erzielten Gewinne mit Ausnahme eines
Jahres (2003) auch in der mitgeteilten Größenordnung
die Entnahme von Mitteln für die Entlohnung eines
Geschäftsführers, zumal dessen Tätigkeit im Hinblick
auf den Geschäftszweck der Gesellschaft (Vermietung der vorhandenen Räumlichkeiten) begrenzt gewesen sein dürfte.
Auch die weiteren von der Beigeladenen vorgelegten
Unterlagen begründen eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der weiteren Nutzung des Gebäudes nicht.
Die Behauptung, es müsse mit Instandhaltungskosten von 15–20 Euro/m² jährlich gerechnet werden
(bei ca. 1 800 m² Nutzfläche also zwischen 27 000
und 36 000 Euro), wird durch die Jahresabschlüsse
selbst widerlegt. Die eingereichten Wirtschaftlichkeitsberechnungen „Stand 2007“, die ohne Berücksichtigung der Unterschutzstellung einen Gewinn von
48 350 Euro, mit Berücksichtigung der Unterschutzstellung hingegen einen Verlust von 27 650 Euro
prognostizieren, entbehren jeglicher Plausibilität, da
sie sich auf eine bloße Zusammenstellung weniger,
im Einzelnen weder belegter noch erläuterter Zahlenwerte beschränken und ebenfalls mit den vorhandenen und geprüften Jahresabschlüssen nicht annähernd in Übereinstimmung zu bringen sind.
Die mitgeteilten Gewinn- und Verlustrechnungen ergeben mithin schon für sich genommen, dass eine
wirtschaftliche Unzumutbarkeit der bisherigen Nutzung nicht vorgelegen hat, ohne dass die Positionen
der Gewinn- und Verlustrechnungen einer näheren
Prüfung unterzogen würden. Dazu besteht indes
im Hinblick auf die in Ansatz gebrachten Zinszahlungen für Darlehen (34 769,80 Euro zwischen 2003
und 2006) jedoch Anlass. Denn auch auf mehrfache
Nachfrage hat die Beigeladene lediglich ausgeführt,
44
es handle sich bei den zu bedienenden Darlehen um
Altschulden aus früherer Geschäftstätigkeit, ohne
auszuführen, für welche Zwecke die Darlehensmittel
eingesetzt worden waren. Darauf kommt es jedoch
für die Betrachtung im Rahmen des § 31 DSchG NRW
an. Denn nur solche Darlehenszinsen wären als denkmalbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen, die
durch Maßnahmen zur Erhaltung oder zum Umbau
des Baudenkmals veranlasst sind. Handelt es sich
hingegen um Zinsen für Darlehen, die beispielsweise
durch den defizitären Betrieb der in dem Baudenkmal
durchgeführten gewerblichen Nutzungen – u. a.
Strickwarenproduktion – verursacht worden sind,
wären dies zwar Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem früheren Geschäftszweck der Beigeladenen,
nicht aber Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Baudenkmal selbst. Dasselbe gilt – erst recht – für
den Fall, dass die Darlehen durch Privatentnahmen
mitentstanden sein sollten. Müsste man also die Aufwendungen für Darlehen aus der Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Baudenkmal herausrechnen, ergäbe
sich für die Jahre 2003 bis 2006 ein rechnerischer
Überschuss von durchschnittlich 20 274,70 Euro pro
Jahr. Damit ist weder vorgetragen noch erkennbar,
dass das Objekt im Zeitpunkt der angefochtenen
Verwaltungsentscheidung bei einer Fortführung der
bisherigen Nutzung ohne Umbauarbeiten mehr gekostet hat als es einbrachte. Aus den Umständen des
Falles konnte im Zeitpunkt der Übernahmeentscheidung auch nicht die Prognose abgeleitet werden,
dass es zu einem weiteren Rückgang der Einnahmen
kommen werde. Auf die Frage einer Kausalität der
denkmalrechtlichen Unterschutzstellung oder einer
anderen denkmalrechtlichen Maßnahme – etwa die
Ablehnung des Abbruchantrags – für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Nutzung kommt es deshalb
hier nicht mehr an.
4.2 Unabhängig davon, dass der von der Beigeladenen geltend gemachte Übernahmeanspruch schon
an der Möglichkeit einer kostendeckenden Nutzung
des Baudenkmals ohne bauliche Veränderungen
scheitert (soeben 4.1), hat die Beigeladene eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit auch für den Fall einer
weiteren gewerblichen Nutzung des Gebäudes, jedoch nach Anpassung an moderne Gebäudestandards, nicht dargetan. Denn aus den Ausführungen
der Beigeladenen zu den Kosten einer erforderlichen
Wärmedämmung des Gebäudes folgt nicht, dass
diese Kosten zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der
Nutzung in dem ertüchtigten Zustand führen würden,
da die Beigeladene insoweit ihrer Darlegungslast
nicht genügt hat.
Im Verfahren ist ausschließlich über die Frage gestritten worden, ob die Restaurierung der Fenster
und die Verbesserung der Wärmedämmung der Fensterfassaden wirtschaftlich unzumutbar seien oder
nicht. Die hierfür von der Beigeladenen dargelegten
Zahlen reichen für eine derartige Annahme jedoch
nicht einmal ansatzweise aus. Richtig ist lediglich,
dass die Ersetzung der vorhandenen Fenster durch
wärmegedämmte Kunststofffenster erheblich preisgünstiger wäre als die denkmalgerechte Aufarbeitung
der Fenster – unterstellt, sie sei im maßgeblichen
Zeitpunkt überhaupt erforderlich gewesen – und ihre
Ergänzung um eine zusätzliche Wärmeschutzverglasung. Die Beigeladene hat sich im Verfahren auf den
Hinweis beschränkt, der Unterschied zwischen den
beiden Lösungen liege – abgesehen davon, dass jede
Lösung unter Erhaltung der Originalfenster von einem
Fachunternehmen als „Murks“ bezeichnet worden sei
– bei mindestens 200 000 Euro. Selbst wenn, wovon
der Senat ausgeht, dieser Wert in seiner Größenordnung zutreffen sollte, ist damit nichts über die Frage
der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gesagt. Ob ein
denkmalbedingter Mehraufwand von 200 000 Euro
wirtschaftlich unzumutbar ist, d. h. ob er zu einer dauerhaft defizitären Situation bei Erhaltung und Nutzung
des Objekts führen kann, lässt sich nämlich nicht ins
Blaue hinein allein anhand weniger isolierter Zahlenwerte beurteilen. Vielmehr ergibt sich erst aus einem
plausiblen Nutzungskonzept, ob eine derartige Investition in Relation zu den erwarteten Erträgen unwirtschaftlich wäre oder nicht. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit kann nur auf der Grundlage einer
Darlegung der angestrebten Nutzung, der dafür erforderlichen Investitionen und der prognostizierten
Erträge beantwortet werden. Ein solches Konzept hat
die Beigeladene in keiner Phase des Verfahrens vorgelegt. Sie hat lediglich ausgeführt, ihr gehe es um
eine Wärmedämmung der durchfensterten Fassaden
und eine anschließende gewerbliche Nutzung irgend
einer Art bis hin zu einer bloßen Lagernutzung. Angaben dazu, welche Kosten zusätzlich zur Fenstererneuerung anfallen würden und welche Einnahmen mit
derart modernisierten Gewerberäumen zu erzielen
gewesen wären, fehlen gänzlich oder bleiben überaus
vage. Dasselbe gilt für den Einwand der Beigeladenen, denkmalrechtliche Gründe hätten die von Einzelhandelsunternehmen gewünschte Verlegung des
Eingangs zur Straße hin – als Voraussetzung für eine
wirtschaftlich attraktive Nutzung – verhindert. Denn
die Beigeladene hat einen derartigen Bau- oder denkmalrechtlichen Erlaubnisantrag nicht gestellt, obwohl
ein solcher Antrag wegen des sehr beschränkten
Denkmalwerts des Erdgeschosses begründete Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung des Vortrags der Beigeladenen
verkennt der Senat nicht, dass diese sich der Hilfe
von Fachleuten – etwa des vom Komplementär selbst
betriebenen Maklerbüros – bedient haben mag. Es
ist jedoch nicht erkennbar, dass die umfangreichen
Bemühungen um Vermietung des Gebäudes je über
das bloße Angebot verfügbarer Gewerbeflächen hinaus gegenüber Interessenten Umstände deutlich
gemacht hätten, die eine Nutzung hätten attraktiv erscheinen lassen. Die Vernehmung der Zeugin L1. hat
nichts Gegenteiliges ergeben.
4.3 Schließlich hat die Beigeladene auch nicht dargetan, dass ihr eine andere zulässige Nutzung im
Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW, ein Verkauf des Objekts insgesamt oder ein Teilverkauf von
Grundstücksflächen unzumutbar gewesen wären.
Da die Beigeladene nicht aus nichtwirtschaftlichen
Gründen auf die weitere Nutzung des Grundstücks
angewiesen ist, wäre insbesondere zu erwägen gewesen, ob ein Verkauf des Objekts – etwa an einen
Erwerber, der das Steuersparpotenzial des Objekts
hätte ausnutzen können –, in Frage gekommen wäre.
Der Einwand der Beigeladenen, das Objektes stelle
die Alterssicherung ihres Komplementärs dar und ein
Verkauf sei ohnehin nicht möglich gewesen, überzeugt
den Senat im Hinblick auf die Umstände des vorlie-
genden Einzelfalles nicht. Die Vernehmung der Tochter
des Komplementärs in der mündlichen Verhandlung
hat vielmehr ergeben, dass ernsthafte Verkaufsbemühungen nicht stattgefunden haben. Nur eine einzige der nach Angaben der Beigeladenen deutlich
über 900 Zeitungsinserate enthielt danach explizit ein
Verkaufsangebot; die Zeugin konnte zwar über Objektbegehungen mit Mietinteressenten, nicht aber mit
Kaufinteressenten berichten. Dies ist auch plausibel,
da sie als Maklerin – wie auch die Eigentümerin – offenbar der Ansicht war, Verkaufsbemühungen seien
ohnehin sinnlos. Damit genügt die Beigeladene ihrer
Darlegungslast indes nicht. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass in der schwierigen Marktlage, wie sie
für Gewerbeobjekte oder – allgemein – für stark renovierungsbedürftige Gebäude schon 2006 bestanden
haben mag, ein Verkauf nicht einfach gewesen sein
dürfte. Die Beigeladene hat allerdings schon nicht
deutlich gemacht, dass ein Verkauf an denkmalbedingten Umständen und nicht – beispielsweise – an
überzogenen Kaufpreisvorstellungen – die Zeugin
hat die Größenordnung von 1 300 000 Euro genannt,
während die im Verfahren eingeholten Verkehrswertgutachten Werte ab 540 000 Euro ausweisen – gescheitert ist. Erst recht hat sie nicht dargelegt, dass
Umbaumaßnahmen oder ein Teilverkauf des großen
Grundstücks nicht zu einer rentablen Nutzung hätte
führen können. Der Senat geht deshalb nicht davon
aus, dass sie sich in einer Situation befunden hat, in
der nicht einmal ein Verkauf des Objekts möglich gewesen wäre.
5. Unabhängig von der Frage des entscheidungserheblichen Zeitpunkts steht der Beigeladenen auch im
Zeitpunkt der Senatsentscheidung ein Übernahmeanspruch nicht zu. Aus den von ihr vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen ergibt sich, dass das
Baudenkmal auch im Jahr 2007 noch einen Überschuss erwirtschaftet hat; sollten die Zinszahlungen
für Darlehen nicht berücksichtigungsfähig sein, hätte
dieser 26 464,58 Euro betragen. Seitdem eingetretene wesentliche Änderungen zu Lasten der Eigentümerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich, da
auch zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch den
Berichterstatter des Senats zwar die im dritten Obergeschoss betriebene Lagernutzung (Mieteinnahme:
600,00 Euro monatlich) eingestellt worden war, nicht
jedoch die Nutzungen im Erdgeschoss (Kiosk/Imbiss,
Einzelhandel mit Lebensmitteln, Atelier für Kleidung).
Auch liegen nach wie vor keine denkmalrechtlichen
Erhaltungsanordnungen vor; die Vertreter der unteren
Denkmalbehörden haben im Ortstermin vielmehr ausgeführt, dass angesichts des Erhaltungszustands des
Gebäudes derzeit kein Anlass hierfür bestehe. Daraus
ergibt sich, dass jedenfalls die bisherige, auf das Erdgeschoss beschränkte, Nutzung des Gebäudes die
laufenden Kosten deckt.
Der Senat verkennt dennoch nicht, dass die Erhaltung
und Nutzung des Baudenkmals, das sich derzeit noch
„selbst trägt“, jederzeit defizitär werden kann, insbesondere dann, wenn die bisherigen Mieter wegfallen
oder wenn Schäden am Gebäude auftreten, deren
nachhaltige Beseitigung finanziert werden muss. In
einer solchen Situation wird ein erneuter Übernahmeantrag auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsrechnung, die auf einem plausiblen Nutzungskonzept
basiert, in Betracht kommen.
45
NRW-Kaleidoskop
Kultur-Fans sollten 2010 besonders viel Zeit
mitbringen, denn in der Metropole Ruhr geht es
mächtig rund. Mehr als 250 Feste und Festivals,
dazu noch eine große Auswahl an Ausstellungen,
Uraufführungen im Theater sowie Musik-Premieren legt der Regionalverband Ruhr (RVR) Kulturhungrigen im neuen Jahr mit zwei Broschüren
ans Herz. Die besten Tipps gibt‘s schwarz auf
weiß in den jetzt erschienenen Broschüren „Festivals und Feste. Januar bis Dezember 2010“
und „Tipps und Tops. Januar bis März 2010“ (erscheint viermal jährlich). Chronologisch geordnet
stellen die Broschüren die Kulturereignisse des
Jahres vor, die Web-Adresse sowie ein Telefonkontakt ergänzen die Informationen. Erhältlich
sind die kostenlosen Broschüren beim RVR,
Susanne Jans, Telefon: 0201/2069-352, E-Mail:
[email protected]. Außerdem stehen sie auf der
RVR-Homepage www.rvr-online.de zum Download bereit. (Quelle: idr).
Mit 15 neuen Erdgasfahrzeugen ergänzt die
Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes
Rheinland (LVR) in Köln-Deutz ihren Fuhrpark.
Im Vergleich zu Benzinfahrzeugen stoßen erdgasbetriebene Fahrzeuge bis zu 25 Prozent ­weniger
umweltschädliches Kohlendioxid aus; die Werte
für den Kohlenmonoxid-Ausstoß liegen sogar
bis zu 75 Prozent unter denen vergleichbarer
Benziner. Ein weiterer Vorteil der neuen Wagen
ist die verschwindend geringe Rußpartikel- und
Feinstaubemission (unter 0,4 Prozent). Einen
Unterschied zu Diesel- oder Benzinfahrzeugen
bemerkt der Nutzer nur beim Tanken. Die Erdgasautos stehen „normalen“ Fahrzeugen also in
nichts nach. Auf umweltschonende Fahrzeuge
setzt der LVR auch in seinen Dienststellen. So
können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
LVR-Klinik Langenfeld neuerdings auf sieben
Erdgasautos zurückgreifen. Im LVR-Servicebetrieb Viersen sind vier dieser Fahrzeuge im Einsatz. Die LVR-Klinik Bonn und die LVR-Klinik
Köln verfügen über je zwei dieser Fahrzeuge. Ein
Elektrofahrzeug setzt die LVR-Klinik Düren auf
ihrem Klinikgelände ein. Insgesamt werden beim
LVR 31 umweltschonende Erdgasautos sowie
ein Elektrofahrzeug eingesetzt.
Wohnhäuser und Industriestätten, Schlösser und
Kirchen, Landmarken und Museen – mit dem
BaukulturPlan Ruhr des Regionalverbandes
Ruhr (RVR) sind die herausragenden architek­
tonischen Objekte der Region auf einen Blick zu
erfassen. Der Plan beschreibt auf den Stadt- und
Landkarten die genaue Lage und im Register
die Adressen der ausgewählten Objekte mit
Angaben zu Nutzung, Stadt, Baujahr und Architekt. Rund 2.300 Objekte vom Mittelalter bis zur
Gegenwart sind auf acht Karten farbig markiert
und im Register nach Epochen, Gebäudetyp und
Architekten recherchierbar. Zusätzlich wird eine
Auswahl der bedeutendsten Bauwerke jeder
Epoche in Bild und kurzen Texten in deutscher
und englischer Sprache vorgestellt. Der BaukulturPlan Ruhr wurde vom Regionalverband Ruhr
(RVR) auf Anregung der Stadt Bochum als Projekt der RUHR.2010 realisiert. Das Kartenwerk
ist im Online-Shop des RVR (www.rvr-online.
de) erhältlich. Unter www.baukulturplan.metropoleruhr.de steht auch eine interaktive Version.
(Quelle: idr).
Wer eine Lieblingskneipe hat oder weiß, wo die
beste Party abgeht, kann das jetzt allen mitteilen.
Bochum Marketing und Dortmund Tourismus
starten jetzt die Plattform www.ruhrundercover.
de. Nach Kategorien, Themen und Orten sortiert,
sollen Insidertipps für das gesamte Ruhrgebiet
eingestellt werden. Gefragt sind alle Orte, die
die Metropole Ruhr sehens- und erlebenswert
machen. Jeder kann einen Tipp anlegen. Dazu
gehören eine kurze Beschreibung, möglichst
mit Adresse, Fotos und die Zuordnung zu den
Schlagworten. (Quelle: idr).
Übrigens …
Als vierter Stipendiat von „Tanzrecherche NRW“
wird der britische Performer und Tänzer Alex­
ander Philip Jenkins einen Arbeitsaufenthalt
zwischen April und Juni 2010 in Hagen absolvieren. Dort erhält er die Gelegenheit, eine freie
Recherche in Zusammenarbeit mit Personen, Institutionen und Kommunen in NRW zu betreiben.
Anfang 2009 hat das NRW KULTURsekretariat
mit „Tanzrecherche NRW“ ein internationales
Stipendienprogramm eingerichtet. Während das
Kultursekretariat ein umfangreiches Stipendium
von bis zu 7 500 Euro gewährt, stellt die Stadt
Hagen Raum und Logistik. Abschließend werden
die Ergebnisse der Recherche im Rahmen des
Tanztheaterfestivals „TanzRäume Hagen“ öffentlich präsentiert.
Der Eildienst erscheint monatlich im Selbstverlag des Städtetages Nordrhein-Westfalen, Lindenallee 13-17,
50968 Köln, Ruf 0221/37 71-0, Telefax 0221/3 71 04, Internet: http://www.staedtetag-nrw.de, eMail: [email protected],
Postanschrift: Postfach 5106 20, 50942 Köln. Die Beiträge enthalten nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers.
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied: Dr. Stephan Articus · Pressesprecher: Volker Bästlein
Redaktion: Franz Springer (verantwortlich) · Satzherstellung: Klaussner Medien Service GmbH, Köln
DST-Beiträge
Reihe A – DST-Beiträge zur Kommunalpolitik
Heft 31: Interkommunale Kooperation – Möglichkeiten zur Verbesserung von Verwaltungsleistungen. 2003. 122 S. 21,00 Euro (14,00 Euro*).
Heft 30: Verwaltungsmodernisierung – Baustelle ohne Ende? Dokumentation der DST-Fachkonferenz am 12. 9. 2001 in Berlin. 2002.
156 S. 20,25 Euro (13,50 Euro*).
Heft 29: Die telefonische Erreichbarkeit der Stadt. 2002. 89 S. 18,75
Euro (12,50 Euro*).
Heft 27: Verwaltungsmodernisierung: Warum so schwierig, warum
so langsam? Eine Zwischenbilanz. 1998. 80 S. 10,17 Euro (7,62 Euro*).
Heft 26: Verwaltungsmodernisierung – Dialog zwischen Praxis
und Wissenschaft. 1997. 186 S. 19,94 Euro 15,08 Euro*).
Heft 25: Verwaltungsmodernisierung – auf den Begriff gebracht!
1997. 58 S. 6,90 Euro (4,86 Euro*).
Heft 23: Produkte im Mittelpunkt – Städte auf dem Weg zu besseren Leistungen. 1996. 150 S. 14,57 Euro (10,48 Euro*).
Heft 22: Städte auf dem Reformweg. Materialien zur Verwaltungsreform. 1996. 218 S. 18,15 Euro (14,06 Euro*).
Heft 21: Städte im Aufbruch. Fünf Jahre kommunale Selbstverwaltung in den neuen Ländern. 1995. 140 S. 7,41 Euro.
Heft 19: Personalwirtschaft der Städte in den neuen Bundesländern – eine Arbeitshilfe. 1992. 206 S. 8,95 Euro.
Heft 18: Die innerdeutschen Städtepartnerschaften. 1992. 96 S.
6,14 Euro.
Heft 17: Hunde in den Städten. Hundehaltung – Hundesteuer – Gefährlichkeit von Hunden. 1992. 76 S. 3,32 Euro.
Reihe B – DST-Beiträge zum Kommunalrecht
Heft 6: Zum Neuaufbau kommunaler Feuerwehren und Rettungsdienste – Recht und Organisation. Eine Arbeitshilfe. 1991. 128 S.
7,41 Euro.
Reihe C – DST-Beiträge zur Bildungs- und Kulturpolitik
Heft 27: Ausländische Studierende in deutschen Hochschulstädten: Fakten, Probleme, Handlungsfelder. 2002. 102 S. 14,25 Euro
(9,50 Euro*).
Heft 26: Ausländische Studierende – willkommene Gäste!? Dokumentation einer Fachtagung zur Situation ausländischer Studierender
in deutschen Hochschulstädten. 2000. 88 S. 13,04 Euro (9,97 Euro*).
Heft 25: Medien, Multimedia, Telekommunikation und Schulen.
Hinweise des Deutschen Städtetages. 1999. 70 S. 10,23 Euro (7,16
Euro*).
Heft 23: Schule in der Stadt. 1996. 84 S. 8,95 Euro (6,90 Euro*).
Heft 19: Geschichte in der Kulturarbeit der Städte. 1992. 144 S.
8,95 Euro.
Heft 18: Diskurs Kultur. Die Zukunft der Arbeitsgesellschaft und der
Kulturpolitik. 1991. 128 S. 7,41 Euro.
Heft 17: Der kommunale Kulturauftrag. 1991. 152 S. 3,83 Euro.
Heft 16: Satzungsmuster Kultur Schule Sport. Eine Arbeitshilfe für
die Städte in den neuen Bundesländern. 1991. 56 S. 7,41 Euro.
Reihe D – DST-Beiträge zur Sozialpolitik
Heft 30: Arbeitslosigkeit – Herausforderung für die Städte. 1999.
96 S. 10,74 Euro (8,18 Euro*).
Heft 29: Personalsituation in Kindertageseinrichtungen in den
neuen Ländern. 1994. 62 S. 4,86 Euro.
Heft 28: Beschäftigung Schwerbehinderter in den Stadtverwaltungen. 1993. 158 S. 8,95 Euro.
Heft 27: Sozialpolitik unter veränderten Rahmenbedingungen.
Perspektiven und Widersprüche. 1992. 88 S. 6,90 Euro.
Heft 26: Bilanz und Perspektiven der Selbsthilfeförderung in
Städten, Kreisen und Gemeinden. 1991. 110 S. 6,14 Euro.
Reihe E – DST-Beiträge zur Stadtentwicklung und zum
Umweltschutz
Heft 32: Erbbaurechte und kommunales Bodenmanagement.
2000. 196 S. 17,38 Euro (13,55 Euro*).
Heft 31: Die Städte und die Bahn. Bahnhöfe und Bahnliegenschaften. 1999. 188 S. 17,38 Euro (12,53 Euro*).
Heft 30: Zweckentfremdung von Wohnraum und Erhaltungssatzung. 1999. 126 S. 12,53 Euro (8,95 Euro*).
Heft 28: Stadt der Zukunft – Verwaltung der Zukunft – Aufgaben
der Stadtentwicklung. 1999. 90 S. 8,95 Euro (6,39 Euro*).
Heft 27: Das Neue Städtebaurecht. Arbeitshilfe zum Bau- und
Raumordnungsgesetz 1998 – BauROG. 1997. 60 S. 8,18 Euro (6,14
Euro*).
Heft 24: Städte für eine umweltgerechte Entwicklung. Materialien
für eine „Lokale Agenda 21“. 1995. 76 S. 5,37 Euro.
Heft 22: Bodenordnung in der kommunalen Praxis. 1993. 96 S.
7,93 Euro.
Heft 19: Altlasten im Grundstücksverkehr. 1990. 105 S. 4,35 Euro.
Reihe F – DST-Beiträge zur Wirtschaftsund Verkehrspolitik
Heft 15: Novellierungserfordernisse im nationalen Personenbeförderungsrecht. 2008. 160 S. 20,56 Euro (16,45 Euro*).
Heft 14: Kosteneinsparung durch kommunales Energiemanagement. 2003. 152 S. 21,75 Euro (14,50 Euro*).
Heft 13: Innovative Projekte der Wirtschaftsförderung. 2003. 74 S.
15,30 Euro (10,20 Euro*).
Heft 12: Gleisanschlüsse in den Städten. 2002. 118 S. 15,75 Euro
(10,50 Euro*).
Heft 11: Standortpolitik für die Städte – Kommunale Wirtschaftsund Beschäftigungsförderung in Deutschland. 2000. 82 S. 14,19 Euro
(9,46 Euro*).
Heft 10: Neue Regelungen zum Radverkehr. Umsetzung der StVONovelle in den Städten. 1998. 106 S. 9,97 Euro (7,41 Euro*).
Heft 9: Verkehrskonzepte deutscher Städte. Erfahrungen aus der
Praxis für die Praxis. 1997. 150 S. 13,29 Euro (9,97 Euro*).
Heft 8: Satzungsmuster Versorgung und Entsorgung. Eine
Arbeitshilfe für die Städte in den neuen Bundesländern. 1991. 148 S.
7,93 Euro.
Reihe G – DST-Beiträge zur Finanzpolitik
Heft 14: Kommunales Zins- und Schuldenmanagement. Musterdienstanweisungen, landesrechtliche Regelungen und Praxisbeispiele. 2007. 224 S. 25,23 Euro (20,18 Euro*).
Heft 13: €URO-READER. Texte und Materialien zum Euro. 1999.
132 S. 13,04 Euro (9,46 Euro*).
Heft 12: Euro-Leitfaden für die Städte. 1997. 296 S. 20,20 Euro
(15,08 Euro*).
Reihe H – DST-Beiträge zur Statistik und Stadtforschung
Heft 45: Schritte auf dem Weg zum digitalen Rathaus. DST-Beitrag
zur Informationsgesellschaft und Stadtforschung. 2000. 74 S.
13,80 Euro (9,20 Euro*).
Heft 44: Methodik kommunaler Bürgerumfragen. Eine Arbeitshilfe zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung. 1997. 190 S.
18,15 Euro (13,55 Euro*).
Heft 43: Handbuch zur kleinräumigen Nutzung von Daten der
Gebäude- und Wohnungszählung 1995 in den neuen Ländern.
1996. 178 S. 15,08 Euro (10,99 Euro*).
Heft 42: Kommunale Kommunikationsnetze – Neue Nutzungsperspektiven. 1995. 68 S. 4,60 Euro.
Heft 41: Standardindikatoren für kommunale Bürgerumfragen.
Eine Arbeitshilfe. 1995. 60 S. 4,60 Euro.
Reihe L – DST-Beiträge zur Frauenpolitik
Heft 5: Frauen in Führungspositionen. Eine Neupositionierung der
Geschlechter zwischen Anpassung und Widerstand. 2000. 168 S.
16,62 Euro (12,53 Euro*).
Heft 4: Frauen verändern ihre Stadt – Arbeitshilfe 3: Stadtentwicklung. 1998. 176 S. 20,20 Euro (15,08 Euro*).
Heft 3: Frauen verändern ihre Stadt – Arbeitshilfe 2: Verkehrsplanung. 1995. 196 S. 12,27 Euro.
Heft 2: Frauen verändern ihre Stadt – Arbeitshilfe 1: Wohnungspolitik. 1994. 156 S. 9,97 Euro.
Bestellungen nimmt der Deutsche Städtetag, Hauptgeschäftsstelle Köln, Bereich wG, Postfach 51 06 20, 50942 Köln, Tel. (02 21) 37 71-223,
Fax (02 21) 37 71-128, entgegen. Den oben angegebenen Preisen sind 7% MWSt hinzuzurechnen. (* Sonderpreis für unmittelbare Mitgliedsstädte.)

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