NL Real Estate Oktober 2012
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NL Real Estate Oktober 2012
Immobilienrecht Newsletter Oktober 2012 INHALT Im Fokus Unterschätzte Bedeutung von Flächenangaben in Mietverträgen 1 Aktuelle Urteile und Entscheidungen 4 Kurzer Beitrag Aktuelle Rechtsprechung zu Stellplatzanforderungen nach Bauordnungsrecht 13 Kurz und Aktuell 15 Steuer- & Bilanzrecht Immobilienpersonengesellschaften im Steuerrecht 16 Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 18 § 6a GrEStG – Die neuen koordinierten Ländererlasse der Finanzverwaltung vom 19. Juni 2012 20 Veranstaltungskalender 23 Ihre Ansprechpartner im Immobilienrecht BERLIN Dr. Jens-Uwe Hinder, LL.M. (San Diego) [email protected] T +49 30 726 115 0 BOULDER Patrick Perrin [email protected] T +1 720 406 5330 BUDAPEST Christopher Noblet [email protected] T +36 1 505 4480 COLORADO SPRINGS David Isbell [email protected] T +1 719 448 5969 DENVER Nancy Clodfelter [email protected] T +1 303 899 7323 DÜSSELDORF Dr. Roland Bomhard [email protected] Sabine Reimann [email protected] T +49 211 13 68 0 FRANKFURT Dr. Hinrich Thieme, LL.M. (London) [email protected] Marc Werner, LL.M. (Miami) [email protected] Bernhard Kuhn [email protected] T +49 69 962 36 0 HAMBURG Dr. Dirk Debald [email protected] T +49 40 419 93 0 PARIS Corinne Knopp [email protected] T +33 1 53 67 47 47 LONDON Michael Stancombe [email protected] T +44 20 7296 2000 PRAG Miroslav Dubovsky [email protected] T +420 221 411 700 LOS ANGELES Allen Hubsch [email protected] T +1 310 785 4741 SHANGHAI/PEKING Andrew McGinty [email protected] T +86 21 6122 3866 MADRID Emilio Gomez [email protected] T +34 91 349 82 00 WARSCHAU Jolanta Nowakowska-Zimoch [email protected] T +48 22 529 29 00 MAILAND/ROM Marco Rota Candiani [email protected] T +39 02 720 25 21 WASHINGTON D.C. Bruce Parmley [email protected] T +1 202 637 5644 MIAMI Jorge Diaz-Silveira [email protected] T +1 305 459 6645 MOSKAU Taras Oksyuk [email protected] T +7 495 933 3000 MÜNCHEN Martin Günther [email protected] T +49 89 290 12 0 NEW YORK Mitchell Lubart [email protected] T +1 212 918 8220 HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Dieser Newsletter Immobilienrecht ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Der Inhalt dieses Newsletters ist ohne vorherige Beratung nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Eine Haftung im Einzelfall übernehmen wir daher mit der Herausgabe dieses Newsletters nicht. Verantwortlich für den Inhalt (ViSdP): Dr. Hinrich Thieme, Frankfurt am Main 1 Im Fokus Unterschätzte Bedeutung von Flächenangaben in Mietverträgen Sabine Adams T +49 211 13 68 514 [email protected] Einleitung "Wenn im Zusammenhang mit einer Immobilie ein Mietverhältnis begründet wird, dann spielt die Mietfläche eine entscheidende Rolle." Mit dieser Vorbemerkung stellte die Gesellschaft für immobilienwirtschaftliche Forschung e.V. (gif) zum 1. Mai 2012 ihre neue gif-Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für gewerblichen Raum (MF/G) vor. Dies gibt Anlass, die Grundlagen der Mietflächenberechnung sowie die Wichtigkeit von Flächenangaben in Mietverträgen in Erinnerung zu rufen. Berechnung von Mietflächen in der Geschäftsraummiete Laut Wikipedia bezeichnet der Begriff der Mietflächen solche Flächen von Gebäuden, die im Rahmen von Mietverträgen einem oder mehreren Nutzern zugewiesen sind. Eine gesetzliche Definition der Mietfläche sowie eine verbindliche Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der relevanten Mietflächengröße existiert hingegen nicht. Mangels verbindlicher Vorgaben unterliegt die Festlegung der relevanten Mietfläche und ihrer Berechnungsmethode damit der Disposition der Vertragsparteien. Um vertragliche Unklarheiten und daraus resultierenden Streit zwischen den Parteien möglichst zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Vertrag nicht nur die Mietfläche, sondern auch die konkret gewählte Berechnungsmethode anzugeben. Als anerkannte Berechnungsgrundlagen haben sich zwei Regelwerke herausgebildet: DIN 277 Die DIN 277 enthält streng genommen keine Mietflächendefinition, sondern dient der Ermittlung und Systematisierung von Grundflächen und Rauminhalten von Bauwerken im Hochbau. Sie wird dennoch häufig als Referenz zur Mietflächenberechnung in Mietverträgen herangezogen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass der häufig in Mietverträgen zu findende schlichte Verweis: "Die Mietfläche versteht sich nach DIN 277." alleine nicht aussagekräftig ist. Die DIN 277 unterscheidet nämlich zwischen verschiedenen Flächenarten und kann daher nicht pauschal in Bezug genommen werden. Die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen und deren konstruktive Umschließung eines Bauwerks bilden die sog. Brutto-Grundfläche (BGF). Diese unterteilt sich in die Netto-Grundfläche (NGF) und die Konstruktionsgrundfläche (KGF). Innerhalb der Netto-Grundfläche gliedern sich die einzelnen Raumflächen je nach Nutzung in Nutzflächen wie etwa Büro, Wohnen oder Aufenthalt (NF), technische Funktionsflächen etwa für betriebstechnische Anlagen (TF) und Verkehrsflächen zur Verkehrserschließung und -sicherung wie etwa Flure, Hallen, Treppen etc. (VF). Erfolgt die Berechnung und Angabe der Mietfläche auf der Grundlage der DIN 277 ist es daher erforderlich, die im Vertrag vereinbarte maßgebliche Flächenart konkret anzugeben. gif-Richtlinie MF/G Neben der DIN 277 wird auch häufig auf die gif-Richtlinie zurückgegriffen. Nach eigenen Angaben der gif stellt die Richtlinie MF/G ein Regelwerk dar, in dem die Mietflächen von gewerblich vermieteten oder genutzten Gebäuden definiert werden, wobei die Richtlinie mit den Begriffen und Wesenszügen der DIN 277 konform geht. Die MF/G baut auf den Definitionen der DIN 277 auf und legt darüber hinaus fest, welche dieser Grundflächen als Mietflächen anrechenbar sind (Vorbemerkung zur Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für gewerblichen Raum (MF/G) © gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V., Stand 1. Mai 2012). Ausgehend von der Brutto-Grundfläche nach DIN 277 unterscheidet die Richtlinie zwischen MF/G-0 (keine Mietfläche) und MF/G (Mietfläche). Die Mietfläche ist wiederum in MF/G-1 (exklusive Mietfläche) und MF/G-2 (gemeinschaftliche Mietfläche) unterteilt. Das der gif-Richtlinie zugrunde liegende Verständnis der Mietfläche führt dazu, dass die Mietfläche (MF/G) in der Regel kleiner sein wird als die Nettogrundfläche (NGF) gemäß DIN 277. Denn zu den Mietflächen im Sinne der gif-Richtlinie gehören nur die Nutzflächen (NF) im Sinne der DIN 277. Die technischen Funktionsflächen (TF) und Verkehrsflächen (VF), welche nach der DIN 277 zur Netto-Grundfläche (NGF) gehören, bewertet die gif-Richtlinie als nicht vermietbare Fläche (MF/G-0). Da auch die gif-Richtlinie eine Kategorisierung der Flächenarten vornimmt, ist bei der Bezugnahme auf die gif-Richtlinie ebenfalls keine Pauschalverweisung, sondern die Bezugnahme auf eine bestimmte Flächenart notwendig. Bedeutung von Flächenangaben im Mietvertrag Flächenangaben im Mietvertrag sind regelmäßig lediglich als Objektbeschreibung und nicht als Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne von § 536 Abs. 2 BGB anzusehen. Die Zusicherung einer Eigenschaft setzt voraus, dass eine Partei die Gewähr für das Vorhandensein der Eigenschaft derart übernommen hat, dass sie für diese unbedingt einstehen will (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 – XII ZR 254/01). Die Flächenangabe rechtfertigt die Annahme einer stillschweigenden Zusicherung daher regelmäßig erst dann, wenn sie durch entsprechende Angaben im Rahmen der Mietzinsvereinbarung als Kalkulationsgrundlage für die Miethöhe vereinbart ist 2 (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2011 – I-24 U 56/11). Rechte des Mieters bei Mietflächenunterschreitungen Der Bundesgerichtshof hat sich erstmalig am 24. März 2004 mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen eine Abweichung der tatsächlichen Fläche von der vereinbarten Fläche einen erheblichen Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1, Satz 1 und Satz 3 BGB darstellt (BGH, Urteile vom 24. März 2004 – VIII ZR 44/03 und VIII ZR 295/03). Der BGH und ihm folgend die Instanzgerichte entscheiden seitdem in ständiger Rechtsprechung, dass ein abweichendes Flächenmaß dann als erheblicher Mangel anzusehen ist, wenn die tatsächliche Fläche um mehr als 10 Prozent hinter der vertraglich vereinbarten Größe zurückbleibt. Mietminderung Gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Mieter für die Zeit, während der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt in der Wohnraum-, wie auch der Gewerberaummiete eine Mietflächenunterschreitung von mehr als 10 Prozent den Mieter zur Minderung der Miete (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 – XII ZR 254/01). Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, infolge der Flächendifferenz sei die Tauglichkeit der angemieteten Flächen zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert, bedarf es in einem solchen Fall nicht (BGH, Urteil vom 24. März 2004 – VIII ZR 295/03). Lediglich bei einer geringeren Flächenabweichung hat der Mieter zur Rechtfertigung einer Minderung darzulegen, dass dadurch der vertragsgemäße Gebrauch erheblich beeinträchtigt wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2011 – I-24 U 56/11). Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein (BGH, Urteil vom 27. Februar 1991 - XII ZR 47/90). Hat der Mieter den vereinbarten Mietzins in voller Höhe entrichtet, obwohl die Miete gemindert war, fehlt dem überzahlten Teil der Miete damit bei jeder Zahlung von Anfang an der Rechtsgrund, so dass jeweils unmittelbar der Anspruch des Mieters entsteht, die zu viel gezahlte Miete gemäß § 812 BGB zurückzufordern. Der Rückzahlungsanspruch unterliegt allerdings der dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Mieter kann aber nicht nur zu viel gezahlte Miete aus der Vergangenheit zurückfordern. Da der Vermieter den Mangel der Mietflächenunterschreitung schwerlich wird beheben können, schuldet der Mieter auch zukünftig nur noch die angemessen herabgesetzte Miete. Außerordentliche fristlose Kündigung Schon im Jahr 2005 hat der Bundesgerichtshof seine 10 Prozent Rechtsprechung auf die Frage angewandt, ob der Mieter ein Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen kann, wenn die tatsächliche Fläche hinter der vereinbarten Fläche zurückbleibt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005, XII ZR 254/01). Nach § 543 II Nr. 1 BGB kann der Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wird. Das ist auch dann der Fall, wenn ihm die Mietsache nicht im vertraglich vereinbarten Zustand, sondern mit einem Mangel behaftet angeboten wird. Die Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs ist aber nur zulässig, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht unerheblich ist. Die für die Minderung aufgestellten Grundsätze für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die fristlose Kündigung herangezogen werden, denn in beiden Fällen komme es auf die Wesentlichkeit der Gebrauchsbeeinträchtigung an. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf aber lediglich die Kündigung durch den Mieter vor Übergabe und Nutzung der Mieträume. Ob ein Mieter, der die Mieträume ohne Beanstandung übernommen und benutzt hat und erst später Kenntnis von der geringeren Mietfläche erlangt hat, wegen einer wesentlichen Gebrauchsbeeinträchtigung noch kündigen oder lediglich Mietminderung verlangen kann, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, jedoch Zweifel an dem Kündigungsrecht ausgedrückt. Schadensersatz Ist dem Mieter die mangelbehaftete Mietsache übergeben worden, richten sich die Rechte des Mieters nach den besonderen mietrechtlichen Vorschriften. Da der Mangel der Flächenunterschreitung grundsätzlich bereits bei Übergabe der Mietsache besteht, kommt die Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mietmängel nach § 536 a Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zum Tragen. Zu ersetzen ist das positive Interesse des Mieters. Der Mieter ist also so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stünde. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters kann jedoch (auch) formularvertraglich wirksam abbedungen werden (BGH, Urteil vom 21. Juli 2010, XII ZR 189/08). Vor Übergabe der Mietsache kann der Mieter bei einer Flächenabweichung Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit gemäß § 311 a Abs. 2 BGB verlangen. Der Mieter kann nach seiner Wahl Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend § 284 BGB verlangen. Der Anspruch setzt grundsätzlich ein Vertretenmüssen im Sinne der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis der anfänglichen Unmöglichkeit, also der Flächenabweichung, voraus. Diskutiert wird jedoch, ob der Vermieter nicht auch 3 schon vor Übergabe der Mietsache aus einer Garantie verschuldensunabhängig hafte. Risiken von Mietflächenabweichungen beim Immobilienkauf Das Thema der Flächenabweichung kann jedoch nicht nur im Verhältnis Vermieter und Mieter virulent werden. Die Richtigkeit von Mietflächenangaben spielt ebenso bei Erwerb bzw. Veräußerung einer vermieteten Immobilie eine wichtige Rolle. Von besonderer Relevanz dürfte das Thema bei älteren Bestandsobjekten sein, deren Aufmaß schon einige Jahre zurückliegt oder nur anhand von Plänen des Objekts erfolgt ist. Die Feststellung einer Flächenabweichung kann zu jeder Zeit auch während des laufenden Mietverhältnisses erfolgen, woraus sich im Rahmen einer Transaktion sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer Haftungsrisiken ergeben können. Haftungsrisiken des Käufers Das Risiko des Käufers liegt insbesondere darin, dass er gemäß § 566 Abs. 1 BGB an der Stelle des Verkäufers als Vermieter in den Mietvertrag eintritt. Stellt der Mieter nun nach Eintritt des Käufers in den Mietvertrag eine relevante Flächenabweichung fest, macht der Mieter seine vorstehend dargestellten Rechte unmittelbar gegen den Käufer als seinen neuen Vermieter geltend. Mietminderung und evtl. Schadensersatzansprüche des Mieters zeitigen damit direkte Wirkung auf die Rendite, die der Käufer mit der Immobilie zu erwirtschaften sucht. Die Miete, die der Mieter an den Verkäufer als seinen bisherigen Vermieter zu viel gezahlt hat, muss ggf. nun der Käufer zurückzahlen, ohne sich – je nach Vertragsgestaltung – beim Verkäufer seinerseits schadlos halten zu können. Haftungsrisiken des Verkäufers Das Risiko des Verkäufers liegt darin, dass es in Immobilienkaufverträgen üblich ist, Garantien hinsichtlich der Immobilie abzugeben. Dies kann zum einen eine ausdrückliche Flächengarantie sein, aber auch eine Garantie, dass keine Umstände vorliegen, die Mieter zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten berechtigen. Stellt sich dann etwa im Nachhinein eine den Mieter zur Minderung der Miete berechtigende Flächenabweichung heraus, haftet der Verkäufer dem Käufer für alle Schäden, insbesondere auch solche, die durch die Inanspruchnahme durch den Mieter entstehen. Fazit Wird anlässlich der Übergabe der Mieträume oder auch im Laufe des Mietverhältnisses eine Flächenunterschreitung von mehr als 10 Prozent der vereinbarten Mietfläche festgestellt, sind die Rechte des Mieters für den Vermieter häufig folgenschwer. Vor diesem Hintergrund kommt der Angabe der Mietfläche im Mietvertrag entscheidende Bedeutung zu. Vermietern kann daher nur geraten werden, der Bestimmung und Berechnung der Mietfläche beim Abschluss des Mietvertrages besondere Aufmerksamkeit zu widmen und sowohl die maßgebliche Mietfläche als auch ihre Berechnungsgrundlage vertraglich festzuschreiben. Im Rahmen von Transaktionen sollten sowohl Käufer als auch Verkäufer für die Risiken von Mietflächenabweichungen sensibilisiert sein und in die technische/rechtliche Due Diligence des Objekts einbeziehen. So können festgestellte Abweichungen in der Vertragsverhandlung und -gestaltung angemessen berücksichtigt und unangenehme Überraschungen vermieden werden. 4 Aktuelle Urteile und Entscheidungen BGH: Ein Verschulden des Mieters bei Nichtzahlung der Miete berechtigt zur fristlosen Kündigung Urteil vom 11. Juli 2012, Az.: VIII ZR 138/11 Die Entscheidung: Der BGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, wenn der Mieter aufgrund eines Irrtums über einen Mangel der Mietsache die Miete mindert. In dem zugrundeliegenden Fall waren die Beklagten Mieter eines Einfamilienhauses der Kläger. Im Wohnbereich waren zwei Aquarien und ein Terrarium mit Schlangen vorhanden. Die Beklagten minderten wegen angeblich durch bauliche Mängel verursachte Schimmel- und Kondenswasserbildungen ab Dezember 2008 die Miete um ca. 20 Prozent. Die Kläger kündigten das Mietverhältnis Anfang des Jahres 2010 wegen des bis dahin aufgelaufenen Mietrückstandes fristlos, da sie die Beklagten aufgrund des Heizungs- und Lüftungsverhaltens für die Mängel verantwortlich sahen. Mit ihrer Klage im Juni 2010 verfolgten die Kläger die Zahlung des aufgelaufenen Mietrückstandes sowie die Räumung des Hauses. Die Beklagten glichen den Mietrückstand im Februar 2011 vollständig aus. Der BGH entschied, dass auch im Rahmen der außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs der Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB anzulegen sei. Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs setze nämlich voraus, dass der Mieter die Nichtleistung der Miete zu vertreten hat, mithin fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben müsse. Für eine mildere Haftung bestehe kein Anlass, wenn der Mieter die Ursache eines Mangels, hier der Schimmelpilzbildung, fehlerhaft eingeschätzt habe. Dem Mieter habe sich die Vermutung aufdrängen müssen, dass das Vorhandensein von zwei Aquarien sowie eines Terrariums mit Schlangen ein die hohe Luftfeuchtigkeit begünstigender Umstand ist. Das bedeutet für Sie: Mit der Entscheidung hat der BGH eine Streitfrage in der juristischen Literatur und Rechtsprechung geklärt. Teilweise wurde vertreten, für das Vertretenmüssen im Zusammenhang mit dem außerordentlichen Kündigungsrecht einen großzügigeren Sorgfaltsmaßstab anzulegen, was nach Ansicht des BGH zu einem Einstehen für die Nichtleistung nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz geführt hätte. Dieser Privilegierung hat der BGH mit dieser Entscheidung eine Absage erteilt. Sie macht deutlich, dass sich der Mieter im Falle der Minderung der Miete wegen eines Mangels der Mietsache vergewissern sollte, ob der Mangel tatsächlich besteht oder er die Ursache des Mangels womöglich selbst gesetzt hat. Aussagen "ins Blaue hinein" sollten dringend vermieden werden. Ist das Vorliegen eines Mangels nicht eindeutig, sollte erwogen werden, die Miete unter Vorbehalt zu zahlen, um einer Kündigung aufgrund ungerechtfertigter Minderung zu entgehen. 5 BGH: Minderung wegen Flächenabweichung der vertraglich vereinbarten Nebenräume: Herabsetzung nach dem Gebrauchswert Urteil vom 18. Juli 2012, Az.: XII ZR 97/09 Die Entscheidung: Weicht die Größe der angemieteten Nebenräume von der vertraglich vereinbarten Fläche ab, kann die Miete nach dem geringeren Gebrauchswert der Mieträume herabgesetzt werden. Eine pauschale Herabsetzung nach dem prozentualen Anteil der Minderfläche verbietet sich hingegen. Dies entschied der BGH. Der Mieter eines Ladenlokals nebst Kellerräumen forderte von seinem Vermieter gezahlte Miete zurück, da die Nebenräume nicht der vertraglich vereinbarten Fläche entsprachen. Insgesamt unterschritten die Kellerräume die im Mietvertrag festgesetzte Fläche um 29 Prozent. Die Parteien hatten für die unterschiedlich zu nutzenden Mietflächen keine verschieden hohe Anteile des Mietzinses angesetzt. Der BGH erkannte in der Flächenabweichung einen zur Minderung der Miete berechtigenden Sachmangel, der nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung in der Wohn- und Geschäftsraummiete bei einer Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche von 10 Prozent vorliegt. Allerdings könne für eine angemessene Herabsetzung der Miete nicht pauschal nach dem prozentualen Anteil der fehlenden Fläche an der vertraglich vereinbarten Gesamtfläche berechnet werden. Für die angemessene Herabsetzung der Miete müsse berücksichtigt werden, dass die Minderfläche nur Nebenräume betreffe. Eine prozentuale Herabsetzung werde einer "an dem Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung orientierten Mietzinsminderung" nicht gerecht. Eine Mietminderung stehe nur dann im Einklang mit dem Äquivalenzinteresse der Vertragsparteien, wenn bei der Herabsetzung der Nutzungswert der Kellerräume zugrunde gelegt werde, der in der Regel nicht mit dem Nutzungswert der Hauptmietflächen gleichwertig wäre. Das bedeutet für Sie: Die Entscheidung des BGH ist begrüßenswert. Für die Höhe des angemessenen Minderungsbetrages eine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Nutzungswerten der Flächen – Hauptflächen und Nebenflächen – vorzunehmen, ist sachgerecht. Dem Vermieter ist zu empfehlen, die zu vermietenden Flächen vertraglich genau zu definieren und auch hinsichtlich der zu zahlenden Miete zwischen Haupt- und Nebenflächen zu unterscheiden. Dadurch wird der unterschiedliche Nutzungswert der Flächen deutlich. Freilich müssen Hauptund Nebenflächen - je nach Nutzung des Mietgegenstandes nicht immer hinsichtlich ihres Gebrauchswertes auseinanderfallen. Eine separate Darstellung ist aber auch in diesen seltenen Fällen geeignet, Transparenz dahin zu verschaffen, dass die zu vermietenden Flächen gleichwertig sind. Grundsätzlich sollte der Vermieter dafür Sorge tragen, dass die Mietflächenangaben auf einer zuverlässigen Grundlage beruhen (Aufmaß). Neben der Flächenangabe sollte im Mietvertrag jedoch auch die Grundlage der Berechnung angegeben werden. 6 BGH: WEG: Tagesmuttertätigkeit ist zustimmungsbedürftig Urteil vom 13.Juli 2012, Az.: V ZR 204/11 Das bedeutet für Sie: Die Entscheidung: Die Nutzung des Wohnungseigentums muss sich stets im Rahmen der Vereinbarungen und Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft halten. Vermietet ein Wohnungseigentümer seine Wohnung, muss er sicherstellen, dass sich die Nutzung des Mieters im Rahmen der Teilungserklärung hält. Die Einhaltung der Gebrauchsregelungen sowie die Untersagung eines ordnungswidrigen Gebrauchs können von einzelnen Wohnungseigentümern gerichtlich durchgesetzt werden. Der Wohnungseigentümer, der eine Nutzung seines Wohnungseigentums zur Berufsausübung wünscht, sollte im Vorfeld durch Vereinbarungen über Gebrauchsregelungen oder Beschlussfassungen der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Gebrauch des Sondereigentums Rechtssicherheit über die Nutzung seiner Wohnung herbeiführen. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des BGH war, ob eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft ungenehmigte Tagesmuttertätigkeit in einer Eigentumswohnung nach bestandskräftigem Untersagungsbeschluss fortgeführt werden darf. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Mieterin von den zwei beklagten Wohnungseigentümern in der Wohnung eine Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder im Alter von null bis drei Jahren von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr betrieben. Die Wohnung der Klägerin befindet sich im Erdgeschoss der Hauses, die darüber liegende Wohnung der Beklagten im ersten Obergeschoss. Die Teilungserklärung enthält folgende Regelung: "Die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung ist nur mit Zustimmung des Verwalters zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann sie auch von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Als wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung gilt insbesondere, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer oder Hausbewohner befürchten lässt…" Im Mai 2009 erklärte die Verwalterin gegenüber den Beklagten schriftlich, dass sie der Nutzung wegen der mit der Kinderbetreuung einhergehenden Lärmbelästigungen nicht zustimme. Die Eigentümerversammlung beschloss am 28. September 2009 die Untersagung der Tagesmuttertätigkeit. Nach der Ansicht des BGH folgt ein Unterlassungsanspruch der Klägerin bereits aus dem Beschluss der Eigentümerversammlung, der nicht angefochten und damit verbindlich sei. Die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder stelle "die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung" im Sinne der Teilungserklärung da und bedürfe daher der Zustimmung des Verwalters oder einer Dreiviertelmehrheit der hierüber abstimmenden Wohnungseigentümer. Die Nutzung der Wohnung zur täglichen Erbringung von Betreuungsdienstleistungen gegenüber Dritten in Form einer Kindestagesstätte, bei der der Erwerbscharakter im Vordergrund stehe, sei nicht mehr vom Wohnzweck gedeckt. Es komme nicht mehr darauf an, ob die Verwalterin ihre Zustimmung zur Ausübung der Pflegestelle verweigern durfte, da sich der Unterlassungsanspruch der Klägerin schon aus § 15 Abs. 3 WEG ergebe, wonach jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen entspricht. 7 BGH: Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Mieterleistungen als abwohnbarer Baukostenzuschuss Urteil vom 13. Juli 2012, Az.: V ZR 176/11 Die Entscheidung: Eine formunwirksame Rückkaufverpflichtung des Verkäufers kann nicht dadurch geheilt werden, dass ein Dritter auf Veranlassung des Verkäufers die Immobilie formwirksam kauft. Dies entschied nunmehr der BGH. Die Kläger kauften mit notariellem Kaufvertrag eine Eigentumswohnung vom Beklagten und schlossen im Anschluss daran mit dem Beklagten einen privatschriftlichen Gewährleistungsvertrag, der die Verpflichtung des Beklagten umfasste, die Wohnung zurückzukaufen. Etwa zehn Jahre nach der Eintragung der Kläger als Eigentümer im Grundbuch forderten sie den Beklagten zum Rückkauf auf. Schließlich kaufte eine Bauträgergesellschaft, vertreten durch den Beklagten als geschäftsführendem Gesellschafter, mit notariellem Kaufvertrag die Eigentumswohnung. Diese trat jedoch in Ausübung eines ihm vertraglich gewährten Rücktrittsrechtes vom Kaufvertrag zurück. Die Kläger verklagten den Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Rückkaufsverpflichtung. Der BGH wies die Klage zurück, da keine wirksame Rückkaufsverpflichtung vorlag und eine Heilung der formunwirksamen Rückkaufverpflichtung durch den formgerechten Kauf eines Dritten nicht in Betracht kam. Die Rückkaufverpflichtung müsse zwingend notariell beurkundet werden, da sie zum Erwerb eines Wohnungseigentums verpflichte. Der Senat hat seine Rechtsprechung, wonach eine formunwirksame Kaufund Verkaufsverpflichtung nicht nur durch Auflassung und Eintragung, sondern auch dadurch geheilt werden könne, dass die Parteien einen formwirksamen Vertrag mit entsprechender Kauf- oder Verkaufsverpflichtung schließen, auf den vorliegenden Fall nicht angewendet. Für die Heilung eines formunwirksamen Vertrages sei grundsätzlich ein Erfüllungszusammenhang zwischen formunwirksamen und formwirksamen Vertrag zu fordern, der nicht zwischen der formunwirksamen Verpflichtung des Beklagten, die Eigentumswohnung zurückzukaufen, und dem formwirksamen Kauf der Wohnung durch die Bauträgergesellschaft hergestellt werden könne. Die Auflassung an einen beliebigen Dritten reiche für die Erfüllungswirkung nicht aus. Dies gilt nach dem BGH auch dann, wenn der Abschluss des formgerechten Kaufvertrages auf Veranlassung des Rückkaufverpflichteten geschieht. Das bedeutet für Sie: Alle Verträge, die die Verpflichtung zum Erwerb oder zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück beinhalten, müssen notariell beurkundet werden. Dies gilt nicht nur für die Veräußerungs- und Erwerbsverpflichtungen, sondern für alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt. Ein formunwirksamer Vertrag kann nach dem Willen des Gesetzgebers nur geheilt werden, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Nach der Rechtsprechung kann ein formunwirksamer Vertrag überdies durch den Abschluss eines formwirksamen Vertrages geheilt werden, da in diesen Fällen ein sog. Erfüllungszusammenhang zwischen formunwirksamen und formgerechten Rechtsgeschäft besteht. Ein Erfüllungszusammenhang besteht beispielsweise, wenn auf den formunwirksamen Vertrag ein wirksamer Vertrag nachfolgt und die Verträge inhaltlich korrespondieren. Zudem ist nach der Rechtsprechung eine Heilung anerkannt, wenn auf eine formunwirksame Verpflichtung, an einen Dritten zu verkaufen, mit dem Dritten ein formwirksamer Vertrag abgeschlossen wird. An einem solchen Erfüllungszusammenhang fehlt es hingegen, wenn der Verkäufer auf Vermittlung des Vertragspartners an einen Dritten verkauft und diesem das Grundstück übereignet. Nunmehr hat der BGH die Heilung auch ausgeschlossen, wenn der Dritte auf Veranlassung einer Partei des Vorvertrages gehandelt hat. Ein unbeschadet der aufgezeigten Heilungsmöglichkeiten formunwirksamer Vertrag ist in der Regel seinem ganzen Inhalt nach nichtig. Um die Durchsetzbarkeit der vertraglichen Regelungen sicherzustellen, sollten daher alle im Zusammenhang mit einer Kauf-/Verkaufsverpflichtung stehenden Regelungen gemeinsam beurkundet werden. 8 BGH: Leistungsvorbehaltsklauseln können in AGB vereinbart werden Urteil vom 09. Mai 2012, Az.: XII ZR 79/10 Die Entscheidung: Der BGH hatte sich in diesem Fall mit der Wirksamkeit eines vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts der Miete bei einer Änderung der ortsüblichen oder angemessenen Miete zu beschäftigen. Im Jahre 1998 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Mietvertrag über die Benutzung einer Steganlage durch die Beklagte. Gemäß Formularvertrag war die Klägerin und Vermieterin jeweils nach drei Jahren zu einer Anpassung des Entgelts nach billigem Ermessen berechtigt, wenn es nicht mehr ortsüblich oder sonst angemessen war. Eine entsprechende Entgeltanpassung im Jahre 2002 befolgte die Beklagte nicht. Die Klägerin klagte den Erhöhungsbetrag ein. Der BGH entschied, dass die Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nicht gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt. Es handele sich um eine sog. Leistungsvorbehaltsklausel, die in Mietverträgen der Wertsicherung diene. Sie unterstehe weder dem Preisklauselgesetz und dessen Verboten bei der Bestimmung von Geldschulden (§ 1 Abs. 1 PrKG) noch benachteilige sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, bedürfe eine in AGB vereinbarte Leistungsvorbehaltsklausel einer verständlichen Formulierung, die den Anlass der Mietänderung, die Bezugsgrößen sowie den Umfang der Mietanpassung umschreibe. Die Voraussetzungen der Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Entgelts erfüllten diese Voraussetzungen. Die Klausel bringe in verständlicher Art und Weise zum Ausdruck, dass die Klägerin nicht nur bei einer Veränderung der ortsüblichen Miete, sondern auch dann zu einer Mietpreisanpassung berechtigt sei, wenn zum Prüfungszeitpunkt die gezahlte Miete keinen ausreichenden Gegenwert mehr für die Nutzung des Mietgegenstands darstelle. Nach § 315 BGB müssten einseitige Leistungsbestimmungsrechte von der Vertragspartei nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Der in der Klausel vorgesehene Ermessensspielraum für die Festsetzung der Miete sei wirksam durch den Begriff der Billigkeit begrenzt und somit hinreichend bestimmt. Unwirksam sei das Leistungsbestimmungsrecht allenfalls dann, wenn es dem Vermieter die Möglichkeit biete, seinen Gewinn einseitig zu Lasten des Mieters zu vergrößern. Dies sei bei der streitgegenständlichen Klausel nicht der Fall. Die Klausel sei stets abhängig von einer Änderung konkret festgelegter Bezugsgrößen des ortsüblichen oder angemessenen Nutzungsentgelts und im Umfang dadurch begrenzt gewesen, dass die Mietanpassung in Übereinstimmung mit § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen musste. Das bedeutet für Sie: Die Vereinbarung eines Leistungsvorbehalts in Formularmietverträgen bietet dem Vermieter eine weitere Gestaltungsmöglichkeit für die Wertsicherung der Miete. Leistungsvorbehalte sind Klauseln, die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen. Im Gegensatz zur Wertsicherung durch sog. echte Gleitklauseln oder eine Staffelmiete findet keine automatische Veränderung der Miethöhe statt. Die neue Miethöhe muss nach der Veränderung einer bestimmten Bezugsgröße oder nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne neu festgesetzt werden. Die Festsetzung stellt einen selbständigen Handlungsakt dar. Ein wesentlicher Unterschied zur automatischen Anpassung der Miete bei Gleitklauseln und Staffelmieten ist der Spielraum für die Festsetzung. So kann im Rahmen eines Leistungsvorbehalts zulässigerweise auch nur die Möglichkeit zur Mieterhöhung vorgesehen und eine Mietanpassung nach unten ausgeschlossen werden (sog. upwards only). Leistungsvorbehalte stellen insbesondere bei Mietverträgen mit einer kürzeren Vertragslaufzeit unter zehn Jahren eine Möglichkeit zur Mietanpassung dar, da Wertsicherungsklauseln erst ab einer Vertragslaufzeit über zehn Jahren vereinbart werden können. Aus AGB-Sicht sollte auf eine verständliche Formulierung der Leistungsvorbehaltsklausel und eine klare Definition der Voraussetzungen - Anlass, Bezugsgröße und Umfang - für die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts geachtet werden. 9 BGH: Wohnraummietrecht: Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nur bei formell und materiell korrekter Abrechnung Urteil vom 15. Mai 2012, Az.: VIII ZR 246/11 Die Entscheidung: Der BGH hatte sich in dieser Entscheidung mit den Voraussetzungen einer Anpassung von Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zu beschäftigen. Im zugrundeliegenden Fall war der beklagte Mieter aufgrund des Mietvertrages mit der Klägerin und Vermieterin zur Zahlung einer Grundmiete nebst monatlichen Vorauszahlungen auf die Betriebskosten verpflichtet. Obwohl die Klägerin die Vorauszahlungen einmal um 30 Euro und zweimal jeweils um 10 Euro erhöhte, zahlte der Beklagte weiterhin nur den ursprünglich geschuldeten Betrag und erhob gegen die Erhöhungen konkrete Einwendungen. Der Beklagte rügte wegen der nach Wohnfläche abzurechnenden Kosten für Wasser und Abwasser eine fehlende formell ordnungsgemäße Abrechnung, weil ein Teil der Gesamtkosten seiner Meinung nach als "Festbetrag" in Rechnung gestellt worden war, ohne einen Umlageschlüssel zu benennen. Die Übernahme der Hausmeisterkosten lehnte er ab, da die Mieter die Reinigung von Hof und Treppenhaus selbst vornehmen müssten. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis und verklagte die Beklagte auf Räumung der Wohnung. Der BGH entschied, dass für eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen auf die Betriebskosten neben einer formell ordnungsgemäßen auch eine inhaltlich korrekte Abrechnung vorzulegen ist. Der Beklagte konnte die Zahlungen der erhöhten Vorauszahlungen verweigern. Es entspreche dem Gesetzeszweck des § 560 Abs. 4 BGB, eine möglichst realistische Bemessung der Vorauszahlungen zu erreichen, so dass bei der späteren Abrechnung weder ein großes Guthaben des Mieters noch eine hohe Nachforderung des Vermieters entstehe. Ferner müsse verhindert werden, dass eine Vertragspartei durch die Verletzung ihrer eigenen Vertragspflichten Vorteile erziele. Ein inhaltlicher Fehler des Abrechnungsergebnisses dürfe sich nicht zu einem kündigungsrelevanten Mietrückstand aufbauen und der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, obwohl sich ein Kündigungsgrund aus seinem eigenen Fehler ergeben habe. Das bedeutet für Sie: Der BGH distanziert sich mit diesem Urteil von seiner bisherigen Entscheidungspraxis, in der er eine formell korrekte Abrechnung für eine Anpassung der Nebenkosten gemäß § 560 Abs. 4 BGB für ausreichend hielt. Der Vermieter wird zukünftig im Räumungsprozess, der sich auch auf Erhöhungen der Betriebskostenvorauszahlungen bezieht, sowohl deren formelle als auch deren materielle Berechtigung darlegen müssen. Umso wichtiger ist es für den Vermieter, über die Betriebskosten genau Buch zu führen, um in einem Rechtsstreit die Berechnungsgrundlagen der Abrechnungen darlegen und beweisen zu können. 10 BGH: Eine formunwirksame Rückkaufverpflichtung kann nicht durch den Rückkauf eines Dritten geheilt werden Urteil vom 13. Juli 2012, Az.: V ZR 176/11 Die Entscheidung: Eine formunwirksame Rückkaufverpflichtung des Verkäufers kann nicht dadurch geheilt werden, dass ein Dritter auf Veranlassung des Verkäufers die Immobilie formwirksam kauft. Dies entschied nunmehr der BGH. Die Kläger kauften mit notariellem Kaufvertrag eine Eigentumswohnung vom Beklagten und schlossen im Anschluss daran mit dem Beklagten einen privatschriftlichen Gewährleistungsvertrag, der die Verpflichtung des Beklagten umfasste, die Wohnung zurückzukaufen. Etwa zehn Jahre nach der Eintragung der Kläger als Eigentümer im Grundbuch forderten sie den Beklagten zum Rückkauf auf. Schließlich kaufte eine Bauträgergesellschaft, vertreten durch den Beklagten als geschäftsführendem Gesellschafter, mit notariellem Kaufvertrag die Eigentumswohnung. Diese trat jedoch in Ausübung eines ihr vertraglich gewährten Rücktrittsrechtes vom Kaufvertrag zurück. Die Kläger verklagten den Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Rückkaufsverpflichtung. Der BGH wies die Klage zurück, da keine wirksame Rückkaufsverpflichtung vorlag und eine Heilung der formunwirksamen Rückkaufverpflichtung durch den formgerechten Kauf eines Dritten nicht in Betracht kam. Die Rückkaufverpflichtung müsse zwingend notariell beurkundet werden, da sie zum Erwerb eines Wohnungseigentums verpflichte. Der Senat hat seine Rechtsprechung, wonach eine formunwirksame Kaufund Verkaufsverpflichtung nicht nur durch Auflassung und Eintragung, sondern auch dadurch geheilt werden könne, dass die Parteien einen formwirksamen Vertrag mit entsprechender Kauf- oder Verkaufsverpflichtung schließen, auf den vorliegenden Fall nicht angewendet. Für die Heilung eines formunwirksamen Vertrages sei grundsätzlich ein Erfüllungszusammenhang zwischen formunwirksamen und formwirksamen Vertrag zu fordern, der nicht zwischen der formunwirksamen Verpflichtung des Beklagten, die Eigentumswohnung zurückzukaufen, und dem formwirksamen Kauf der Wohnung durch die Bauträgergesellschaft hergestellt werden könne. Die Auflassung an einen beliebigen Dritten reiche für die Erfüllungswirkung nicht aus. Dies gilt nach dem BGH auch dann, wenn der Abschluss des formgerechten Kaufvertrages auf Veranlassung des Rückkaufverpflichteten geschieht. Das bedeutet für Sie: Alle Verträge, die die Verpflichtung zum Erwerb oder zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück beinhalten, müssen notariell beurkundet werden. Dies gilt nicht nur für die Veräußerungs- und Erwerbsverpflichtungen, sondern für alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt. Ein formunwirksamer Vertrag kann nach dem Willen des Gesetzgebers nur geheilt werden, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Nach der Rechtsprechung kann ein formunwirksamer Vertrag durch den Abschluss eines formwirksamen Vertrages geheilt werden, wenn ein sog. Erfüllungszusammenhang zwischen formunwirksamen und formgerechten Rechtsgeschäft besteht. Ein Erfüllungszusammenhang besteht beispielsweise, wenn auf den formunwirksamen Vertrag ein wirksamer Vertrag nachfolgt und die Verträge inhaltlich korrespondieren. Zudem ist nach der Rechtsprechung eine Heilung anerkannt, wenn auf eine formunwirksame Verpflichtung, an einen Dritten zu verkaufen, mit dem Dritten ein formwirksamer Vertrag abgeschlossen wird. An einem solchen Erfüllungszusammenhang fehlt es hingegen, wenn der Verkäufer auf Vermittlung des Vertragspartners an einen Dritten verkauft und diesem das Grundstück übereignet. Nunmehr hat der BGH die Heilung auch ausgeschlossen, wenn der Dritte auf Veranlassung einer Partei des Vorvertrages gehandelt hat. Ein unbeschadet der aufgezeigten Heilungsmöglichkeiten formunwirksamer Vertrag ist in der Regel seinem ganzen Inhalt nach nichtig. Um die Durchsetzbarkeit der vertraglichen Regelungen sicherzustellen, sollten daher alle im Zusammenhang mit einer Kauf/Verkaufsverpflichtung stehenden Regelungen gemeinsam beurkundet werden. 11 OVG Berlin-Brandenburg: Ein Klagerecht des Mieters gegen Bauvorbescheid für Nachbargrundstück Beschluss vom 9. Juli 2012 – 2 N 16.12 Die Entscheidung: Aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts, auf deren Grundlage Bauvorbescheide erteilt werden, kann nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks Nachbarschutz in Anspruch nehmen, nicht jedoch die nur vertraglich zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten wie Mieter oder Pächter. Das hat jetzt das OVG BerlinBrandenburg durch Beschluss vom 9. Juli 2012 entschieden. Der Unterpächter einer Kleingartenfläche hatte gegen einen Bauvorbescheid geklagt, der für ein Nachbargrundstück erteilt worden war. Schon in der Vorinstanz war er damit unterlegen. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Unterpächter sei nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil er kein ihm zustehendes Recht behauptet habe, das durch die erteilten Vorbescheide verletzt werden könne. Derartige Rechte könnten im Bereich des Baurechts grundsätzlich nur dingliche Rechte sein, nicht hingegen die schuldrechtliche Rechtsposition des Klägers aus seinem Kleingartenpachtverhältnis. Der Pächter unterlag nun auch vor dem OVG. Dort hatte er Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und zur Begründung vorgetragen, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass das Besitzrecht des Pächters Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei. Dies wies das OVG zurück: Die vom Kläger zitierte Entscheidung betreffe nur das Recht der Straßenplanung; darin sei die Klagebefugnis von Pächtern bejaht worden, die geltend gemacht haben, durch den fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss (§ 19 FStrG) in ihren Rechten verletzt zu sein (BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36.96). Damit sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Auch wenn das Pachtrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine vermögenswerte Rechtsposition darstelle, die nach dem erweiterten Eigentumsbegriffs des Verfassungsrechts den Schutz des Art. 14 GG genieße, werde in dieses Pachtrecht jedoch durch eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung bzw. einen Bauvorbescheid nicht eingegriffen. Die Bejahung der Klagebefugnis für den Pächter, dessen Pachtgrundstück durch eine fernstraßenrechtliche Planung in Anspruch genommen werden soll, beruhe auf der enteignungsrechtlichen Vorwirkung, die der Planfeststellungsbeschluss auch hinsichtlich dieses obligatorischen Rechts am Grundstück entfalte. Eine vergleichbare Wirkung komme der einem Grundstücksnachbarn erteilten Baugenehmigung bzw. einem Bauvorbescheid indessen nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 1998 - 4 B 22.98). Es entspreche vielmehr ständiger Rechtsprechung, dass Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts, auf deren Grundlage die hier streitgegenständlichen Vorbescheide erteilt worden seien, nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen kann, nicht jedoch die nur vertraglich zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten wie Mieter oder Pächter. Denn das Bauplanungsrecht regele die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke grundstücks- und nicht personenbezogen. Dem Eigentümer gleichzustellen sei lediglich, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher, ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Mai 1989 4 C 1.88 – und 16. September 1993 - 4 C 9.91 -; OVG Berlin, Beschluss vom 1. November 1988 - 2 S 8.88 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. März 1996 - 1 L 1201/95 -; VGH Bad.Württ., Beschluss vom 27. Juni 2006 - 8 S 997/06). Das bedeutet für Sie: Die Entscheidung entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Mieter sollten daher bei absehbaren Beeinträchtigungen durch Bauvorhaben in der Nachbarschaft den Kontakt zum Vermieter suchen und diesen auffordern, gegen das Vorhaben vorzugehen. Häufig wird der Vermieter gleichgelagerte Interessen wie der Mieter haben. Eine andere Rechtslage ist hingegen gegeben, wenn von dem Bauvorhaben eine Gesundheitsbeeinträchtigung droht. Diese Klage kann, da auf ein personenbezogenes Rechtsgut gestützt, auch der Mieter oder Pächter erheben. 12 OVG Münster: Einzelhandel: Wann liegt ein planungsrechtlich geschützter zentraler Versorgungsbereich vor? Urteil vom 15. Februar 2012 - 10 A 1770/09 Die Entscheidung: Ein innerstädtischer Bereich mit einem Lebensmitteldiscounter mit 440 Quadratmeter Verkaufsfläche sowie sechs weiteren Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 180 Quadratmeter sowie einigen Dienstleistungsangeboten kann in einer Großstadt regelmäßig keine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen und ist deshalb kein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB. Das hat das OVG Münster entschieden. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für einen Lebensmitteleinzelhandel "Vollsortimenter Food und Non Food" mit einer Grundfläche von 1.007 Quadratmeter. Darüber hinaus soll auf einer Fläche von 148 Quadratmeter ein "Einzelhandel (z. B. Bäckerei)" und zudem ein "Einzelhandel (Schuhmarkt/Getränkehandel)" auf einer Grundfläche von 432 Quadratmeter realisiert werden. Die Behörde verweigerte den Vorbescheid wegen eines im Einzelhandelskonzept in der Nähe des Baugrundstücks ausgewiesenen Nahversorgungszentrums, welches Bäckerei (15 Quadratmeter), Metzgerei (20 Quadratmeter), Zeitschriftenladen mit Postagentur (20 Quadratmeter), Blumenladen (20 Quadratmeter), Kiosk (30 Quadratmeter), Ein-Euro-Laden (70 Quadratmeter) sowie Lebensmittelmarkt (440 Quadratmeter) umfasst. Darüber hinaus befinden sich im Bereich des Nahversorgungszentrums mehrere Komplementärnutzungen (Allgemein-/Zahnarzt, Sonder-/Heilpädagoge, Reisebüro, Bistro-Grill, Spielhalle, Gaststätte, Pizzeria, Sonnenstudio, Friseur). Mit Erfolg! Das Gericht entschied, dem Vorhaben stehe nicht § 34 Abs. 3 BauGB entgegen, wonach von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sein dürfen. Das im Einzelhandelskonzept ausgewiesene Nahversorgungszentrum stelle keinen eigenen zentralen Versorgungsbereich im Sinne dieser Bestimmung dar. Zentrale Versorgungsbereiche könnten zwar auch einen auf einen bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereich beschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, könne daher eine zentrale Versorgungsfunktion wahrnehmen (Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung). Ein zentraler Versorgungsbereich müsse jedoch immer einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben. Ob dies der Fall ist, hänge auch von Struktur und Größe der Gemeinde ab. Davon ausgehend liege hier kein zentraler Versorgungsbereich vor. Es fehle bereits an einem umfassenden Angebot von Dienstleistungen, das in einem zentralen Versorgungsbereich typischerweise zu erwarten ist. Spielhalle, Sonnenstudio und Schnäppchenladen seien für die Versorgungsfunktion von untergeordneter Bedeutung. Darüber hinaus verfüge das Nahversorgungszentrum auch nicht über eine ausreichende Größe und ein Spektrum von Waren, um für die Grund- oder Nahversorgung der in der Nähe lebenden Bevölkerung eine zentrale Funktion zu übernehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 620 Quadratmeter Bedeutung über den unmittelbaren Nahbereich hinaus haben könnten. Die beschriebene Mischung unterschiedlicher Angebote möge allenfalls im ländlichen Raum die Einordnung als zentraler Versorgungsbereich rechtfertigen, sofern es sich dort um die einzige Möglichkeit handelt, verschiedene Bedürfnisse der Grund- oder Nahversorgung bei einem Einkaufsvorgang zu decken. Darüber hinaus seien schädliche Auswirkungen des Vorhabens auf das Nahversorgungszentrum nicht zu erwarten. Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB seien zu erwarten, wenn das Vorhaben die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs so nachhaltig stört, dass es seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB zur Feststellung der schädlichen Auswirkungen des Vorhabens habe das Gericht eine Prognoseentscheidung zu treffen. Dabei seien alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Dazu zählten insbesondere der voraussichtliche Kaufkraftabfluss, ein Verkaufsflächenvergleich, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem jeweiligen zentralen Versorgungsbereich, die Bedeutung der "Frequenzbringer" und der "Magnetbetriebe" im Versorgungsbereich etc. Nach diesen Grundsätzen seien durch die Verwirklichung des streitigen Vorhabens keine beachtlichen Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Nahversorgungszentrums zu erwarten. Das bedeutet für Sie: Die Entscheidung bestätigt die allgemeine Erfahrung, dass Einzelhandelskonzepte fehleranfällig sind. Nicht alles, was als zentraler Versorgungsbereich deklariert wird, genügt auch den Anforderungen des § 34 Abs. 3 BauGB. Zudem wird auch die Einzelfallfrage, ob das geplante Vorhaben den Versorgungsbereich relevant schädigt, häufig von Gerichten anders beurteilt als von den Bauämtern. Projektentwickler sollten daher immer sorgfältig prüfen, ob eine Klage gegen abgewiesene Bauanträge in Betracht kommt. 13 Kurzer Beitrag Aktuelle Rechtsprechung zu Stellplatzanforderungen nach Bauordnungsrecht Dr. Lorenz Zabel T +49 69 962 36 212 [email protected] Verschiedene Gerichte haben sich in den vergangenen Monaten mit den Anforderungen befasst, die das Bauordnungsrecht an Pkw-Stellplätze richtet. Da jedes Bauvorhaben diese Anforderungen nach der Landesbauordnung beachten muss, ist das Thema sowohl bei Projektentwicklungen als auch beim Immobilienerwerb relevant. Stellplatzbaulasten bestehen auch bei Bildung von Wohnungseigentum fort Eine für ein Hotelgrundstück mit sämtlichen Appartements bestellte Baulast geht durch die Begründung von Wohnungseigentum an den Appartements nicht unter. Das entschied das OVG Schleswig (Beschluss vom 20. März 2012 - 1 LA 4/12). Belastungen, die das Grundstück als Ganzes belasten, setzten sich vielmehr am Wohnungseigentum fort. Dies folge für Baulasten aus den Vorschriften der Landesbauordnung. Einer konstitutiv neuen Begründung der Baulast nach der Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum bedürfe es deshalb nicht. Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Zu Lasten eines Grundstücks mit aufstehendem Hotel war eine Baulast eingetragen worden, wonach sämtliche Appartements der genehmigten Anlage nicht als Dauerwohnungen genutzt werden dürfen. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Zahl der vorhandenen Stellplätze für die Nutzung ausreicht. Nachdem die Appartements in Wohneigentum umgewandelt worden waren, klagte ein Eigentümer auf Löschung der Baulast. Er unterlag vor dem Verwaltungsgericht und beantragte die Zulassung der Berufung. Auch hier blieb er ohne Erfolg. Das OVG hatte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz. Vielmehr teilte es im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger keinen Anspruch auf Löschung der streitigen Baulast habe. Die Baulast sei wirksam bestellt worden. Der Inhalt der Baulast sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Diese diene dazu, sicherzustellen, dass die Art und Weise der Nutzung des Gebäudes der Anzahl der genehmigten Stellplätze entspricht. Nach Ausführungen der Behörde seien bei einer dauerhaften Wohnnutzung der für eine Hotelnutzung genehmigten Appartements über die vorhandenen 64 Stellplätze 20 weitere Stellplätze erforderlich. Die Baulast sei auch ausreichend bestimmt. Da die gesamte Anlage damals als Hotel genehmigt worden sei, betreffe die Baulast sämtliche Appartements. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Baulast nicht durch die Begründung von Wohnungseigentum untergegangen. Belastungen des Grundstücks, die dieses als Ganzes belasten, setzten sich am Wohnungseigentum fort. Ähnliches gelte im Übrigen für dinglich-zivilrechtliche Belastungen. Einer neuen Begründung der Baulast nach der Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum habe es deshalb nicht bedurft. Die Baulast sei auch nicht etwa dadurch obsolet geworden, dass die Wohnung des Klägers nicht mehr für ein Hotel genutzt wird. Zweck der Baulast sei es nämlich nicht gewesen, die Nutzung der Appartements nur solange zu beschränken, wie sie als Hotelappartements genutzt werden. Sinn und Zweck der Baulast sei es gerade gewesen, die Hotelnutzung oder eine andere Fremdenverkehrsnutzung zu sichern. Die Baulast finde ihre Rechtfertigung in der Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen für die Nutzung des Gebäudes. Fazit: Die Entscheidung demonstriert eine besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes, dass Baulasten fortgelten, wenn das belastete Grundstück später geteilt wird. Dies beruht auf der Funktion der Baulast, die öffentlichrechtliche Absicherung von bauordnungsrechtlichen Notwendigkeiten zu gewährleisten. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob es dieser Absicherung hier bedurft hätte: Die Nutzungsänderung von Hotel in Wohngebäude dürfte genehmigungsbedürftig gewesen sein. Es hätten dann von der Behörde weitere Stellplätze verlangt werden können. Behörde darf für notwendige Stellplätze eine Mindestlänge von fünf Meter verlangen Wie das OVG Lüneburg entschied (Beschluss vom 1. Dezember 2011 - 1 LA 79/11), ergeben sich aus der Garagenverordnung Niedersachsen gewichtige Anhaltspunkte dafür, wie Einstellplätze beschaffen sein müssen. Deshalb dürfe sich die Bauaufsichtsbehörde für notwendige Einstellplätze an der dort genannten Maßangabe von fünf Meter Länge orientieren. Um folgenden Fall wurde gestritten: Die Kläger begehrten für einen Stellplatz vor ihrem Haus eine nachträgliche Baugenehmigung, welche die Behörde u. a. wegen zu geringer Stellplatzlänge verweigerte. Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage abgewiesen, weil Stellplätze nach § 4 Abs. 1 GaVO fünf Meter lang sein müssten. Hier stünden zwischen Straße und Hauswand nur 4,91 Meter zur Verfügung. Die gemauerte Einfassung eines Kellerfensters schränke den Platz zusätzlich auf 4,40 Meter ein. Die Kläger könnten ihren Geländewagen zwar so einparken, dass der Fahrzeugüberhang über den Kellerschacht rage. Das gelte aber nicht für normale Kraftfahrzeuge. Außerdem werde auch bei kürzeren Fahrzeugen Raum zum Öffnen der Heckklappe benötigt. Schließlich würden ungeübte und ortsfremde Fahrer ein Fahrzeug nicht so dicht 14 an die Hauswand stellen. Die Kläger machten geltend, dass es sich um einen ausschließlich eigengenutzten Stellplatz handeln solle. Ihr Fahrzeug lasse sich dort ohne Überhang auf den Gehweg abstellen. Das OVG verwarf die Auffassung der Kläger, die Zwecktauglichkeit des vorgesehenen Stellplatzes sei an ihren individuellen Nutzungsabsichten zu messen und es komme nicht darauf an, ob darauf beliebige Typen von Kraftfahrzeugen abgestellt werden könnten. Das verkenne die Funktion des Baugenehmigungsverfahrens. Zwar bestimme grundsätzlich der Bauherr, was das Vorhaben ist. Für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit sei aber eine gewisse Typisierung geboten, weil Baugenehmigungen nicht personen- und augenblicksgebunden seien, sondern typischerweise über lange Zeiträume hinweg wirkten und dabei von einer Abfolge unterschiedlicher Nutzer in Anspruch genommen würden. Infolgedessen sei es z. B. sachwidrig, von den generellen Anforderungen an Türhöhen und Treppenmaßen abzusehen, nur weil ein Bauherr selbst kleingewachsen ist. Ein notwendiger Stellplatz sei deshalb nur genehmigungsfähig, wenn er sich nach seinen Maßen allgemein für diesen Zweck eignet. Maßgaben in einer Baugenehmigung, die das Bauvorhaben auf einen "maßgeschneiderten Zweck" reduzieren, seien zwar für eine Reihe von Fallgestaltungen als taugliches Mittel zur interessengerechten Konfliktlösung anerkannt. Das gelte jedoch nicht für die Bemaßung von Stellplätzen. Im Fall eines Eigentümerwechsels würde sich ein Rechtsnachfolger kaum daran gebunden sehen, dass der den fraglichen Stellplatz nur mit einem Kleinwagen nutzen darf, sondern mit einem größeren Auto auch den Gehwegraum in Anspruch nehmen. Aus diesen Gründen sei auf einen typischen Mittelklassewagen abzustellen. Es müsse möglich sein, dessen Länge auf dem Grundstück so unterzubringen, dass die hintere Stoßstange nicht mehr in den Straßengrund hineinragt. Außerdem müsse vorne bei realistischer Betrachtungsweise ein gewisser Puffer verbleiben, da es ein durchschnittlicher Fahrer schon zur Schonung der recht teuren Frontpartie es nicht darauf ankommen lassen werde, diese mit der rauen Hauswand in Kontakt zu bringen. Fazit: Die Entscheidung verdeutlicht eindrucksvoll, dass bauordnungsrechtliche Anforderungen objektiv begründet sind und nur in atypischen Einzelfällen von ihnen abgewichen werden kann. Bei Stellplätzen kann gegebenenfalls differenziert werden nach "notwendig" und "nicht notwendig". Letztere können ggf. auch das hier definierte Mindestmaß unterschreiten, sofern nicht der übrige Verkehr gestört wird. Stellplatzmangel: Nachbarn haben (nur) in Extremfällen ein Klagerecht Es ist denkbar, dass ein Mangel an Stellplätzen auch vom Nachbarn geltend gemacht werden kann. Das kann aber allenfalls dann angenommen werden, wenn der Stellplatz- mangel evident ist und die Rechtsanwendung der Behörde in nachweislich gezieltem Zusammenwirken von Baugenehmigungsbehörde und Bauherrn besteht, um dem Baunachbarn in rechtsmissbräuchlicher Weise einen Nachteil zuzufügen. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden (Urteil vom 5. Juli 2012 – 5 K 2716/11). Für ein bereits bebautes Grundstück erhielt ein Bauherr die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung (privates Bildungsinstitut und Cafénutzung) und zum Neubau einer Großraumgarage mit 23 Stellplätzen. Hiergegen erhoben Nachbarn Klage und machten u. a. geltend, dass die Stellplatzberechnung für das Vorhaben fehlerhaft sei. Das Gericht wies die Klage ab. Es entschied, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts und verletze daher die Nachbarn nicht in ihren Rechten. Das gelte insbesondere für die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über notwendige Stellplätze. Diese Vorschriften hätten grundsätzlich keinen nachbarschützenden Charakter. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könne allenfalls angenommen werden, wenn ein Stellplatzmangel auf der Hand liegt und Behörde und Bauherr nachweislich gezielt zum Nachteil des Nachbarn zusammenwirken. Dafür lagen im entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte vor. Fazit: Dass eine Baugenehmigung rechtswidrig ist, können Nachbarn nur dann erfolgreich geltend machen, wenn sie auch gerade in ihren eigenen Rechten verletzt sind. In der Rechtsprechung besteht überwiegend Einigkeit, dass die bauordnungsrechtlichen Stellplatzvorschriften keine solche drittschützende Wirkung haben. Vielmehr soll die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung des Bauherrn verhindern, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Das dient ausschließlich und allein dem Schutz öffentlicher Interessen. Der vom Gericht skizzierte Ausnahmefall ist kaum vorstellbar, da Behörde und Bauherr selten derart kollusiv und nachweisbar zulasten des Nachbarn zusammenwirken werden. 15 Kurz und Aktuell Hier finden Sie Informationen über neue Regelungen und Entwicklungen, die den Immobiliensektor betreffen Erhöhung der Grunderwerbsteuer in Hessen: Mietrechtsreform: Gesetzesentwurf beschlossen Hessen und Mecklenburg-Vorpommern erhöhen ihren Grunderwerbsteuersatz zum 1. Januar 2013 jeweils von 3,5 Prozent auf 5 Prozent. Damit gleichen sie das Niveau vielen Bundesländern, die die Grunderwerbsteuer schon erhöht haben, an. Die saarländische Regierung plant in ihrem Entwurf für das Haushaltsbegleitgesetz sogar eine Erhöhung von 4,5 Prozent auf 5,5 Prozent zum Jahresbeginn 2013. Lediglich Bayern und Sachsen planen derzeit keine Erhöhung ihres Grunderwerbssteuersatzes von 3,5 Prozent. Das Bundeskabinett hat am 23. Mai 2012 den Gesetzesentwurf zur Mietrechtsreform beschlossen. Im Kern behandelt der Entwurf vier Regelungsgehalte: die energetische Modernisierung von Wohnraum, die Förderung des Contracting, die Bekämpfung des Mietnomadentums und den Kündigungsschutz bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Für den Vermieter von Wohnraum liegt dabei ein besonderes Augenmerk auf der Verteilung der Nutzen und Lasten zwischen Vermieter und Mieter bei der energetischen Modernisierung, die die Energiewende bei Wohnimmobilien einleiten soll. Die Mietrechtsänderung durchläuft diesen Herbst das Gesetzgebungsverfahren und soll im ersten Quartal des Jahres 2013 in Kraft treten. Der Erwerber eines vermieteten Grundstücks bleibt auch dann zur Rückzahlung der Mietsicherheit verpflichtet, wenn die Kaution vom Veräußerer nicht insolvenzfest angelegt wurde Der BGH befasste sich in dem Urteil vom 07. März 2012 (Az. XII ZR 13/10) mit dem Schicksal einer Mietsicherheit, wenn ein vermietetes Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird. Der BGH entschied, dass der Ersteher des Grundstücks zur Rückzahlung der Mietsicherheit verpflichtet ist. Im zugrundeliegenden Fall mietete der Kläger gewerbliche Räume an und leistete an den Vermieter eine Mietsicherheit, die dieser nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen anlegte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Versteigerung der Immobilie durch den Insolvenzverwalter verlangte der Kläger von dem Ersteher die Auszahlung der inzwischen rückzahlungsreifen Mietsicherheit. Der BGH entschied, dass mit dem Zuschlag im Versteigerungsverfahren die Pflicht zur Rückzahlung der Mietsicherheit kraft Gesetzes gemäß § 566a BGB i.V.m. § 57 ZVG auf den Ersteher übergehe. Nach der gesetzlichen Wertung des § 566a BGB übernehme der Erwerber einer Immobilie auch das Insolvenzrisiko des früheren Vermieters. Der Erwerber habe deshalb auch dann für die Kaution einzustehen, wenn der frühere Vermieter die Kaution weder insolvenzfest angelegt oder an den Erwerber ausgehändigt habe. 16 Steuer- und Bilanzrecht Immobilienpersonengesellschaften im Steuerrecht Dr. Michael Dettmeier T +49 211 1368 302 [email protected] Klare Worte des BFH – aber keine Klarheit Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den vergangenen Monaten zu verschiedenen strittigen Fragen der Besteuerung von Personengesellschaften Stellung bezogen. So eindeutig die Aussagen der Urteile jeweils für sich betrachtet sind, so widersprüchlich sind doch die Besteuerungsfolgen, die sich aus ihrem Zusammenspiel ergeben - ausgerechnet auf einem Gebiet, das für die deutsche Immobilienwirtschaft von großer praktischer Bedeutung ist. soweit der Veräußerer am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. Das Vermögen der erwerbenden Gesellschaft sei dem Veräußerer ertragsteuerlich anteilig zuzurechnen; soweit er an deren Vermögen beteiligt sei, komme es daher steuerrechtlich nicht zu einer Änderung seines Betriebsvermögens, eine solche Änderung sei aber Voraussetzung für die Erzielung eines steuerpflichtigen Gewinns. Um es gleich zu sagen - der BFH hat diesen Fall richtig entschieden und mit der richtigen Begründung. Die Entscheidung ist wichtig und hilfreich, weil der geschilderte Fall in der Immobilienwirtschaft nicht singulär ist, vielmehr entgeltliche Übertragungen von Immobilien auf (vermögensverwaltende) Tochter-Personengesellschaften in der Praxis aus verschiedenen Gründen häufig eingesetzt werden, bspw. im Rahmen von Finanzierungen, um Immobilien aus dem Gesamtverbund des Unternehmens herauszulösen (gesellschaftsrechtlich ist die Tochter-KG separat, daran ändert die ertragsteuerliche Betrachtung nichts). So ist der Fall, den der BFH mit Urteil vom 26. April 2012 (IV R 44/09) entschieden hat, kein Einzelfall: Eine Gesellschaft verkaufte und übereignete eine Immobilie, die in ihrem Eigentum stand, zum Verkehrswert an bzw. auf eine neu gegründete Tochter-Personengesellschaft. Die Tochter-Personengesellschaft war steuerlich als "vermögensverwaltend" einzuordnen, aufgrund ihrer Tätigkeit (keine gewerbliche Vermietung, kein Grundstückshandel) und aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Struktur (keine gewerbliche "Prägung", weil der Kommanditist zur Geschäftsführung befugt war). Alle Einkünfte, die der bisherige Eigentümer der Immobilie und Gesellschafter der Tochter-Personengesellschaft erzielte, waren aufgrund seiner Rechtsform (AG, GmbH, KG) steuerlich als gewerbliche Einkünfte anzusehen. Dies hatte zur Folge, dass die Tochter-Personengesellschaft als "Zebragesellschaft" einzuordnen war: Die Einkünfte, die der Gesellschafter aus der Tochter-Personengesellschaft erzielte, waren als gewerbliche Einkünfte zu erfassen (wenn auch die Tochter-Personengesellschaft selbst vermögensverwaltend war). Das Problem ist der Widerspruch zwischen dem Ergebnis, das der Vierte Senat im besprochenen Urteil zur Einkommenund Körperschaftsteuer gefunden hat, und den Aussagen des Ersten Senats des BFH zu den gewerbesteuerlichen Folgen des Einsatzes vermögensverwaltender Personengesellschaften als Immobilienobjektgesellschaften. Bereits mit Urteil vom 19. Oktober 2010 hat der Erste Senat entschieden, dass einer Immobiliengesellschaft (Obergesellschaft), die als Komplementärin an einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist, die "erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung" (faktisch: die Gewerbesteuerbefreiung) selbst dann zu versagen ist, wenn die Untergesellschaft ihrer Tätigkeit und ihrer Struktur nach rein vermögensverwaltend und damit ertragsteuerlich weitgehend transparent ist. Der BFH musste die Frage beantworten: Hat die Veräußerung der Immobilie an die Tochter-Personengesellschaft Ertragsteuern ausgelöst? Für Gewerbesteuerzwecke hält der Erste Senat die "zivilrechtliche Grundlegung" maßgeblich. Rein zivilrechtlich betrachtet halte die Obergesellschaft eine Beteiligung an einer anderen, der Untergesellschaft. Daher zählen, so der Erste Senat, die Immobilien der Untergesellschaft nicht, wie von Gesetzes wegen erforderlich, zum "eigenen" Grundbesitz der Obergesellschaft. Dass die Immobilien der Untergesellschaft steuerlich zum Betriebsvermögen der Obergesellschaft zählen (siehe das besprochene Urteil des Vierten Senats), ändere hieran nichts. Die Beteiligung an einer Personengesellschaft zähle auch nicht zu den Nebentätigkeiten, die das Gesetz als unschädlich für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung ansehe. Zu diesen Nebentätigkeiten zähle zwar die Verwaltung und Nutzung eigenen "Kapitalvermögens"; die Untergesellschaft sei aber eine Zebragesellschaft, so dass die Obergesellschaft aus der Untergesellschaft nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern gewerbliche Einkünfte erziele. Die "Besonderheit" des Sachverhalts lag darin, dass der Gesellschafter die Immobilie nicht unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des Verkehrswerts auf die TochterPersonengesellschaft übertragen hatte, so dass er handelsrechtlich einen Gewinn aus der Veräußerung erzielt hatte. Dennoch, so der BFH, bleibe es steuerrechtlich bei dem Grundsatz, dass eine – der Tätigkeit und der Struktur nach – rein vermögensverwaltende Personengesellschaft nicht über ein eigenes, vom Gesellschafter zu trennendes Betriebsvermögen verfüge. Dann könne die "Veräußerung" an eine solche Personengesellschaft aber keine Ertragsteuern auslösen, Das Ergebnis überrascht. Es ist, wenn man es mit den (zutreffenden) Ausführungen des Vierten Senats im besprochenen Urteil vergleicht, absurd. Und die Argumente, die der Erste Senat für seine Auffassung ins Feld führt, überzeugen nicht: 17 Zunächst fällt auf, dass der Erste Senat zwischen zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Wertung munter hin und her wechselt. Das steht im Widerspruch zu der Prämisse, maßgeblich sei stets die "zivilrechtliche Grundlegung". Der zivilrechtlichen Betrachtung nach handelt es sich beim Halten einer Gesellschaftsbeteiligung um die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, müsste also unschädlich sein. Dass – steuerrechtlich betrachtet – die Obergesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt, müsste, stellt man allein auf die "zivilrechtliche Grundlegung" ab, dann bedeutungslos sein. Stellt man hingegen auf die ertragsteuerlichen Wertungen ab, so ist entscheidend, dass das Vermögen der Untergesellschaft (anteilig) als Betriebsvermögen der Obergesellschaft anzusehen ist, es also eigenes Betriebsvermögen der Obergesellschaft ist. Deswegen (nur deswegen!) erzielt die Obergesellschaft (eigene) gewerbliche Einkünfte. Die vom Ersten Senat vorgenommene Unterscheidung zwischen "echten" eigenen gewerblichen Einkünften der Obergesellschaft aus der Vermietung zivilrechtlich in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitzes und "nicht wirklich eigenen" gewerblichen Einkünften der Obergesellschaft "nur" aufgrund der Zurechnung des Vermögens der Untergesellschaft ist steuersystematisch nicht haltbar. Steuerrechtlich handelt es sich um ein und dasselbe Betriebsvermögen, es gibt noch nicht einmal verschiedene Betriebstätten. Demgemäß gibt es auch nur "die" (einheitlichen) gewerblichen Einkünfte der Obergesellschaft, denen gemeinsam ist, dass sie nur aufgrund der Rechtsform der Obergesellschaft zu gewerblichen Einkünften werden. Genau dies aber ist die innere Rechtfertigung für die Gewerbesteuerbefreiung: Die Rechtsform soll steuerlich nicht zu einem Nachteil für Immobilienunternehmen werden. Die absurden Folgen der Rechtsprechung des Ersten Senats sollen anhand folgender Beispiele illustriert werden: 1. Zwei GmbHs erwerben gemeinsam mit einer natürlichen Person als Miteigentümer (jeweils ein Drittel) ein Grundstück; dieses Grundstück wird langfristig vermietet, weitere Aktivitäten entfalten die beiden GmbHs nicht. Beide GmbHs können die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung in Anspruch nehmen, weil der Miteigentumsanteil "eigener" Grundbesitz ist. 2. Abwandlung: Die beiden GmbHs und die natürliche Person gründen eine GbR, an deren Vermögen jeder Gesellschafter zu einem Drittel beteiligt ist; die GbR erwirbt das Grundstück. Die GmbHs können die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nicht in Anspruch nehmen, obwohl die GmbHs ertragsteuerlich so gestellt werden, als seien sie zu einem Drittel Eigentümer des Grundstücks (und auch im Übrigen der Sachverhalt im Wesentlichen gleich ist). 3. In der unter zweitens beschriebenen Situation können im Ergebnis weder die GbR noch die GmbHs die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung in Anspruch nehmen, obwohl alle drei rein grundstücksverwaltend tätig sind - die GbR bei zivilrechtlicher, die beiden GmbHs bei steuerlicher Betrachtung. Fazit Leider muss die Immobilienbranche mit dieser verfehlten Entscheidung leben. Einspruchslos hinnehmen sollten betroffene Unternehmen die Folgen der Entscheidung im Fall der Fälle nicht. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Erste Senat auf die herbe Kritik an seiner Entscheidung und das Urteil des Vierten Senats in einem erneuten Verfahren reagiert, auch wenn er seine Entscheidung mit den Besonderheiten des gewerbesteuerlichen Tatbestandes begründet hat, so dass formal-juristisch kein Widerspruch der beiden Urteile besteht (und der Große Senat deshalb wohl nicht angerufen werden muss). In der Beratung ist die beschriebene Konstellation zu vermeiden. Das sog. "Treuhandmodell" ist eine mögliche Alternative zur vermögensverwaltenden, "entprägten" KG. 18 Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 Dr. Michael Dettmeier T +49 211 1368 302 [email protected] Genau beobachten sollten Unternehmen der Immobilienbranche die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2013. Der Bundesrat hatte am 6. Juli 2012 zu dem Gesetzesentwurf Stellung genommen und mehrere Änderungen angeregt, die für die Immobilienwirtschaft von großer Bedeutung wären. Am 5. September hatte die Bundesregierung sich zu der Stellungnahme des Bundesrates geäußert. Sie hatte angedeutet, dass sie viele der für die Immobilienwirtschaft relevanten Änderungswünsche wohlwollend prüfen wird, aber auch Bedenken zum Ausdruck gebracht. Hybride Finanzierungen (partiarische Darlehen, Genussrechte, stille Gesellschaften) sollen steuerlich unattraktiver werden: Dividenden sollen nur noch dann (zu 95 Prozent) steuerfrei gestellt werden, wenn der Empfänger der Dividende nachweist, dass die entsprechenden Beträge nicht das Einkommen der ausschüttenden Gesellschaft gemindert haben, also nicht als Betriebsausgaben behandelt wurden. Damit sollen insbesondere internationale Qualifikationskonflikte (Eigenkapital hier, Fremdkapital dort) aufgelöst werden. Bedeutung hätte diese Änderung vor allem für Investitionen deutscher Anleger im Ausland. In der umgekehrten Situation – dem steuerlichen Abzug in Deutschland steht keine korrespondierende Steuerlast im Ausland gegenüber – soll Deutschland nach dem Vorschlag des Bundesrates die Auflösung des Konflikts dem ausländischen Staat überlassen, d.h. die Vergütungen (Zinsen) werden in Deutschland dennoch zum Abzug zugelassen. Die Bundesregierung hat Skepsis geäußert, wegen der Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung (dies will der Bundesrat durch eine Verschiebung der Nachweislast auf den Steuerpflichtigen zu dessen Ungunsten lösen, was nicht akzeptabel erscheint). Mittlerweile hat der Finanzausschuss in seiner Sitzung vom 26. September ausgewählte Sachverständige angehört. Es zeichnet sich ab, dass wesentliche Vorschläge des Bundesrates bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren Niederschlag finden werden. Zu dem für die bedeutendsten Vorschlag des Bundesrats, der Einschränkung grunderwerbsteuerfreier Share Deals, hat die Bundesregierung bereits einen Formulierungsvorschlag ausgearbeitet. Streubesitzdividenden, d.h. Dividenden aus Beteiligungen unterhalb der Schwelle von 10 Prozent sollen voll steuerpflichtig werden. Bislang werden Streubesitzdividenden grundsätzlich zu 95 Prozent von der Körperschaftsteuer befreit (wenn sie dem steuerpflichtigen Bereich einer Körperschaft zugeordnet sind; zudem gelten Ausnahmen für Banken und Versicherungen). Kurz zusammengefasst "drohen" insbesondere die folgenden Änderungen: Ebenso sollen Veräußerungsgewinne aus Streubesitzanteilen steuerpflichtig werden. Grunderwerbsteuervermeidungsstrategien beim Share Deal sollen eingeschränkt werden. Nachdem das Bundesministerium der Finanzen bereits eine Formulierungshilfe angefertigt hat, erscheint es wahrscheinlich, dass dieser Vorschlag des Bundesrates im laufenden Gesetzgebungsverfahren umgesetzt wird. Grunderwerbsteuer soll zukünftig auch dann ausgelöst werden, wenn aufgrund eines "Rechtsvorgangs" ein "Rechtsträger" unmittelbar oder mittelbar eine "wirtschaftliche Beteiligung" in Höhe von mindestens 95 Prozent an einer Gesellschaft mit Grundbesitz "innehat". Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der bisherige Formulierungsvorschlag geeignet ist, die beabsichtigte Gesetzesänderung technisch sauber umzusetzen. Die Formulierung ist so weit gefasst, dass sie verfassungsrechtlich im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot nicht unbedenklich erscheint. Alternativ müsste der Wortlaut einengend ausgelegt und auf das bloße "Durchrechnen" im Falle mittelbarer Beteiligungen beschränkt werden. Warum dann aber nicht von vornherein dies klar zum Ausdruck gebracht wird, und ob nicht doch nach dem Willen des Gesetzgebers auch rein schuldrechtliche Beziehungen, beispielsweise stille Beteiligungen, in die Berechnung der "wirtschaftlichen Beteiligung" einbezogen werden soll, ist unklar. Im Gegenzug sollen Holdinggesellschaften zukünftig uneingeschränkt von der 95-prozentigen Steuerfreiheit auf Dividenden und Veräußerungsgewinne profitieren können, d.h. die volle Steuerpflicht im Falle kurzfristigen "Durchhandelns" von Beteiligungen soll für Holdinggesellschaften entfallen. Die Bundesregierung verspricht, diese Anregung zu prüfen, warnt aber davor, dass dadurch nicht neue "Gestaltungsmöglichkeiten" eröffnet werden dürfen. Es ist fraglich, ob diese Änderung im laufenden Gesetzgebungsverfahren umgesetzt wird, wenn auch der Bundesrat valide Argumente für diese Änderung vorbringt. Für Denkmal- und Sanierungsgebiets-Abschreibungen sollen die Kompetenzverteilung zwischen kommunaler Behörde und Finanzamt klarer geregelt werden und festgeschrieben werden, dass die Erteilung der erforderlichen Bescheinigung durch die Gemeindebehörde zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Abschreibungen ist. Die Bundesregierung begrüßt diesen Vorschlag. Die Nutzung von steuerlichen Verlusten/Verlustvorträgen durch Verschmelzung von "Gewinngesellschaften" auf "Verlustgesellschaften" soll ausgeschlossen werden. Der Bundesrat möchte mit seinem Vorschlag Gestaltungen unterbinden, 19 die gezielt eingesetzt werden, um steuerliche Verluste zu "monetarisieren". Die Bundesregierung weist zu recht darauf hin, dass durch eine allgemeine Regelung auch ganz "natürliche" Vorgänge steuerlich pönalisiert werden ("Streubüchse"). Das beträfe insbesondere Immobiliengruppen, in denen die Organschaft kein geeignetes Gestaltungsinstrument ist. So würden insbesondere Gruppen ausländischer Objektgesellschaften steuerlich diskriminiert. Die Gewerbesteuerbefreiung für stationäre und teilstationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen soll auf ambulante Einrichtungen erstreckt werden. Das könnte (neben der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung) ggf. auch den Vermietern solcher Einrichtungen zugutekommen. Die Bundesregierung will der Prüfbitte nachkommen. Das Ergebnis des weiteren Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten. Bis Ende Oktober soll das Gesetz vom Bundestag beschlossen werden. Es soll zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. In der nächsten Ausgabe werden wir ausführlich über Steuergesetzänderungen zum Jahreswechsel berichten. 20 § 6a GrEStG – Die neuen koordinierten Ländererlasse der Finanzverwaltung vom 19. Juni 2012 Dr. Jens-Uwe Hinder T +49 30 726 115 383 [email protected] Einleitung Mit Datum vom 19 Juni 2012 haben die obersten Finanzbehörden der Länder ihren viel kritisierten Erlass vom 1. Dezember 2010 zu der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel des § 6a GrEStG durch neue gleichlautende Erlasse ersetzt und in einzelnen Punkten ergänzt. Der bisherige Erlass war erheblich in die Kritik geraten, weil bestimmte Fragen – wie zum Beispiel die Bestimmung des herrschenden Unternehmens und die Berechnung und der Anwendungsbereich der Haltefristen – nicht geklärt worden waren. Mit den neuen Ländererlassen werden einige der durch den Vorgängererlass nicht gelösten Fragestellungen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für eine grunderwerbsteuerneutrale Umwandlung im Konzern beantwortet, andere bleiben weiterhin offen. Auf einige dieser Aspekte geht dieser Beitrag ein. Problemfelder Mit der Regelung des § 6a GrEStG, der durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 eingeführt worden ist, sollten unter bestimmten Voraussetzungen Umstrukturierungen im Konzern grunderwerbsteuerfrei bleiben. Ein Umwandlungsvorgang nach dem Umwandlungsgesetz bleibt danach grunderwerbsteuerfrei, wenn an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften, oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Abhängig in diesem Sinne ist eine Gesellschaft, an der das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach dem Umwandlungsvorgang zu mindestens 95 Prozent beteiligt ist. Wie bereits der Erlass vom 1. Dezember 2010 sieht auch die neue Fassung grundsätzlich eine restriktive Handhabung des § 6a GrEStG vor. Herrschendes Unternehmen Zunächst ist zu ermitteln, welches Unternehmen bei mehrstufigen Konzernstrukturen als das herrschende anzusehen ist. Schien die Finanzverwaltung mit ihrer bisherigen Formulierung "das über den gesamten Verbund herrschende Unternehmen" immer auf die Konzernspitze abzustellen, wurde nunmehr durch die Einfügung eines Beispiels im neuen Ländererlass detailliert ausgeführt, auf welchem Wege das je- weils herrschende Unternehmen in mehrstufigen Konzernen zu ermitteln ist: Zuerst sei von unten nach oben der oberste Rechtsträger zu ermitteln, der die Mindestbeteiligungshöhe erfüllt; anschließend von oben nach unten, welcher der Rechtsträger als oberster die Unternehmereigenschaft besitzt, und zuletzt von oben nach unten, welcher der Rechtsträger als oberster auch die Vorbehaltensfrist erfüllt. Für den Begriff des herrschenden Unternehmens knüpft die Finanzverwaltung an den umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriff an. Im Gegensatz zum vorherigen Erlass fordert die neue Fassung nunmehr ausdrücklich, dass auch diese Unternehmereigenschaft während der gesamten Vor- und Nachbehaltensfrist gegeben ist, damit ein Unternehmen als herrschendes angesehen werden kann. Nach wie vor schließt die Finanzverwaltung durch das Erfordernis der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft die reine Finanzholding ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 6a GrEStG aus. Die Kritik weiter Teile der Literatur, dass eine derartige Handhabung der hohen praktischen Bedeutung von Holdinggesellschaften in Konzernstrukturen nicht gerecht werde und Konzerne mit einer Holding als Konzernspitze ungerechtfertigt benachteilige, blieb beim neuen Erlass unberücksichtigt. Abhängige Gesellschaft Wie bereits erwähnt, stellt § 6a Satz 4 GrEStG für die Abhängigkeit einer Gesellschaft auf die fünfjährige Vor- und Nachbehaltensfrist bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung zu mindestens 95 Prozent ab. Dies gilt für Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen, was durch den neuen Erlass für Personengesellschaften ausdrücklich bestätigt wird. Beteiligungsvoraussetzungen Nach altem und neuem Erlass soll eine (für § 6a GrEStG ausreichende) mittelbare Beteiligung von 95 Prozent vorliegen, wenn auf jeder mittelnden Stufe mindestens eine Beteiligung von 95 Prozent am Kapital besteht. Bei Personengesellschaften kommt es nicht auf die gesamthänderische Mitberechtigung, sondern auf die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital (Festkapital) an. Dies wurde im neuen Erlass dadurch klargestellt, dass dort, wo der alte Erlass von einer "Beteiligung am Kapital" sprach, nunmehr von einer "Beteiligung am Kapital oder Gesellschaftsvermögen" die Rede ist. Bei einer Aktiengesellschaft ist auf das Grundkapital, bei einer GmbH auf das Stammkapital abzustellen. Vor- und Nachbehaltensfristen Die in § 6a GrEStG vorgeschriebenen Haltefristen sind sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Ländererlass jeweils beteiligungsbezogen, nicht grundstücksbezogen. Folg- 21 lich können Grundstücke noch vor Ablauf der Nachbehaltensfrist veräußert werden, solange das herrschende Unternehmen nach der Umwandlung eine Beteiligung von mindestens 95 Prozent über fünf Jahre weiter behält. nicht sachgerecht, es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine derart weitreichende Ausnahme von der Steuervergünstigung des § 6a GrEStG im Gesetz geregelt hätte, wenn er sie gewollt hätte. Da die Mindestbeteiligung an einer Gesellschaft deren Bestehen voraussetzt, können Kapitalgesellschaften, die vor weniger als fünf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang entstanden sind, laut Finanzverwaltung nicht abhängige Gesellschaften im Sinne des § 6a GrEStG sein. Schon nach dem ursprünglichen Erlass seien hiervon solche Gesellschaften ausgenommen, die durch einen Umwandlungsvorgang im Verbund entstanden sind (bspw. durch Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung). In diesen Fällen seien die Behaltenszeiten im Verbund zusammenzurechnen. Hieran wurde in der Folge kritisiert, dass nicht ersichtlich sei, welche Behaltenszeiten genau zu addieren seien. Auch der umgekehrte Fall (sog. Downstream-Merger) stellt nach dem neuen Erlass nicht stets eine Begünstigung dar. Der neue Ländererlass sieht diese Ausnahme für die sog. "verbundgeborenen" Gesellschaften weiterhin vor und führt ein Beispiel auf, das erläutert, wie bei der Zusammenrechnung der Vorbehaltensfristen vorzugehen sei. Überträgt beispielsweise die M-GmbH einen Teilbetrieb durch Ausgliederung zur Neugründung auf die T-GmbH, so ist § 6a GrEStG nicht anwendbar, da der Verbund durch diesen Vorgang erst entsteht. Überträgt dann nach drei Jahren die TGmbH wiederum einen Teilbetrieb durch Ausgliederung zur Neugründung auf die E-GmbH, so ist § 6a GrEStG nicht anwendbar, da der Verbund erst seit drei Jahren besteht und die Vorbehaltensfrist demnach nicht erfüllt ist. Überträgt dann nach weiteren drei Jahren die E-GmbH wiederum einen Teilbetrieb durch Ausgliederung zur Neugründung auf die UGmbH, so ist § 6a GrEStG nun anwendbar. Zwar besteht die E-GmbH selbst erst seit drei Jahren und ist dementsprechend erst seit drei Jahren abhängig, jedoch werden die Behaltenszeiten der T-GmbH zugerechnet, so dass die E-GmbH für die Zwecke des § 6a GrEStG bereits seit sechs Jahren eine abhängige Gesellschaft und die Vorbehaltensfrist somit eingehalten ist. Für die Ausgliederung auf die U-GmbH wird Grunderwerbsteuer folglich nicht erhoben. Während der alte Erlass noch davon sprach, dass die Mindestbeteiligung mit Ausnahme der Verschmelzung der abhängigen Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen noch mindestens fünf Jahre nach dem Umwandlungsvorgang bestehen muss, so ist diese Ausnahme im neuen Erlass gestrichen worden. Stattdessen spricht die Finanzverwaltung nunmehr davon, dass der Verbund während der auf den Umwandlungsvorgang folgenden fünf Jahre fortbestehen muss. Dementsprechend wendet die Finanzverwaltung in mehreren Beispielsfällen den § 6a GrEStG nicht auf eine Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf die herrschende Muttergesellschaft an, da hierdurch der Verbund erlösche. Diese Abkehr von der Freistellung des Upstream-Mergers der Tochter- auf die herrschende Muttergesellschaft erscheint Der Erlass weist ausdrücklich darauf hin, dass für den Fall, dass ein Verbund durch Ausgliederung oder Abspaltung zur Neugründung aus einem herrschenden Unternehmen erstmalig begründet wird, kein begünstigter Vorgang gegeben ist. Damit wird dem bisherigen Versuch der Literatur, den Anwendungsbereich der Begünstigung für derartige Fälle durch Auslegung/ teleologische Reduktion des § 6a Satz 4 GrEStG zu erweitern, Einhalt geboten. Da ein Umwandlungsvorgang, durch den ein Verbund beendet wird, ebenfalls nicht begünstigt sein soll, muss zudem in konsequenter Anwendung des Erlasses auch ein Downstream-Merger, der zum Erlöschen des herrschenden Unternehmens im Wege der Verschmelzung auf die abhängige Gesellschaft führt, als nicht begünstigungsfähiger Vorgang angesehen werden. Laut altem und neuem Erlass, die an dieser Stelle wortgleich sind, ist es unerheblich, ob der zur Nichteinhaltung der Frist führende Vorgang selbst der Grunderwerbsteuer unterliegt. Daraus folgt, dass die Verletzung der Nachbehaltensfrist auch dann einen (nachträglichen) Anfall der Grunderwerbsteuer für den ursprünglichen Umwandlungsvorgang auslöst, wenn die Verletzung selbst durch eine Umwandlung geschieht, die ihrerseits grunderwerbsteuerpflichtig (und nicht nach § 6a GrEStG begünstigt) ist. In diesem Fall kann es also zu einem doppelten Anfall der Grunderwerbsteuer kommen. Dies hat sich im neuen Erlass bestätigt. Dort wird ein Beispiel aufgeführt, indem die nach § 6a GrEStG begünstigte Verschmelzung einer abhängigen Tochter auf deren ebenfalls abhängige Schwester nachträglich wieder steuerpflichtig wird, wenn die verbliebene übernehmende Tochtergesellschaft vor Ablauf von fünf Jahren auf die Muttergesellschaft verschmolzen wird. Die Verschmelzung auf die Mutter ist nicht nach § 6a GrEStG begünstigt, da der Verbund hierdurch aufgelöst wird (s.o.). Bezüglich des ersten Umwandlungsvorgangs wird hierdurch die Nachbehaltensfrist verletzt. Somit kommt es durch den zweiten Verschmelzungsakt zum gleichzeitigen Anfall der Grunderwerbsteuer für beide Vorgänge. Fazit Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der neue koordinierte Ländererlass vom 19. Juni 2012 zwar deutlich ausführlicher Stellung nimmt, zahlreiche Beispiele anführt, und somit Fragen, die der erste Erlass aufgeworfen hat, zumindest zum Teil beantworten kann. Jedoch wird die Vergünstigung des § 6a GrEStG weiterhin nicht einer Finanzholding 22 zuerkannt. Verschärfend sollen nun Upstream- oder Downstream-Merger, die nicht im Verbund erfolgen, weil durch sie der Verbund erlischt oder erstmalig begründet wird, schädlich sein. Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung einen sachgerechten Ansatz finden und weiterhin bestehende Lücken sinnvoll schließen wird. 23 Veranstaltungskalender Datum Veranstaltungsort Veranstaltung 1. November 2012 Berlin M&A Contract Drafting 5. November 2012 Frankfurt Securities Offerings III: 10% Capital Increases 6. November 2012 Düsseldorf M&A Contract Drafting 7. November 2012 München Corporate Litigation Breakfast - Organhaftung II: Effektives Durchsetzen von D&O-Ansprüchen 7. November 2012 Berlin Update Recht Marken, Designs und Werbung 8. November 2012 Frankfurt Update Arbeitsrecht Herbst 2012 8. November 2012 München Update Patentrecht 2012 9. November 2012 München Lunch Lecture – Der neue Landesentwicklungsplan NRW 13. November 2012 München Breakfast Real Estate – Die größten Irrtümer bei Büroanmietungen 14. November 2012 München Compliance beim Frühstück 14. November 2012 Berlin ImmoEbs 15. November 2012 Düsseldorf Update Patentrecht 2012 16. November 2012 Hamburg 8. Offshore Frühstück 21. November 2012 Hamburg Lunch Lecture – Mietrechtsmodernisierungsgesetz, Flächenabweichungen im Mietvertrag und die neue gif 21. November 2012 München Update Arbeitsrecht 21. November 2012 München Corporate Litigation Breakfast - Organhaftung III: Haftungsrisiken für Leitungsorgane in Krise und Insolvenz 22. November 2012 Düsseldorf @-yet Know-how Schutz 27 November 2012 Düsseldorf Update Steuerrecht 2013 28. November 2012 München Update Steuerrecht 2013 28. November 2012 Berlin Update Steuern 2013 29. November 2012 Berlin Update Arbeitsrecht Herbst 2012 29. November 2012 München Update Medizinprodukte 29. und 30. November 2012 Düsseldorf Fach-Dialog "Rechtsfragen im Lebenszyklus Projektentwicklung" 24 Datum Veranstaltungsort Veranstaltung 4. Dezember 2012 Düsseldorf M&A Contract Drafting 4. Dezember 2012 München M&A Contract Drafting: Arbeitsrecht – Gestaltung von Betriebsübergängen 5. Dezember 2012 Frankfurt Update Steuerrecht 2013 5. Dezember 2012 München Corporate Litigation Breakfast – Organhaftung IV: Arbeitsrechtliche Aspekte 10. Dezember 2012 Frankfurt Securities Offerings IV: Secondary Offerings (Secondary Public Offerings, Accelerated Bookbuilt Offerings / Block Trades) 11. Dezember 2012 Frankfurt M&A Breakfast: Verträge erfolgreich verhandeln VI: IP und Know-how in der Transaktion 12. Dezember 2012 München Corporate Litigation Breakfast – Organhaftung II 16. Dezember 2012 Hamburg 8. Offshore-Frühstück 25 Ihre Ansprechpartner in Deutschland BERLIN Dr. Jens-Uwe Hinder, LL.M. (San Diego) Partner, Berlin T + 49 30 726 115 383 [email protected] DÜSSELDORF Dr. Roland Bomhard Leiter der deutschen Immobilienwirtschaftsrecht Praxisgruppe Partner, Düsseldorf Sabine Reimann Partner, Düsseldorf T +49 211 1368 514 [email protected] T +49 211 1368 513 [email protected] Dr. Hinrich Thieme, LL.M. (London) Partner, Notar, Frankfurt am Main Marc P. Werner, LL.M. (Miami) Partner, Frankfurt am Main T +49 69 96236 212 [email protected] T +49 69 96236 252 [email protected] FRANKFURT Bernhard Kuhn Partner, Notar, Frankfurt am Main T +49 69 96236 252 [email protected] HAMBURG Dr. Dirk Debald Partner, Hamburg Dr. Norbert Heier Counsel, Hamburg T +49 40 41993 523 [email protected] T +49 40 41993 121 [email protected] Martin Günther Partner, München Stefanie Kern Counsel, München T +49 89 29012 232 [email protected] T +49 89 29012 276 [email protected] MÜNCHEN 26 Unsere Standorte in Deutschland "Im Immobilienwirtschaftsrecht häufig empfohlene Kanzlei, die von ihrer langjährigen Marktpräsenz und ihrer breiten Aufstellung profitiert..." JUVE Handbuch 2009/2010 BERLIN Hogan Lovells International LLP Potsdamer Platz 1 10785 Berlin, Deutschland T +49 30 726 115 0 DÜSSELDORF Hogan Lovells International LLP Kennedydamm 24 40476 Düsseldorf T +49 211 1368 0 FRANKFURT Hogan Lovells International LLP Untermainanlage 1 60329 Frankfurt am Main T +49 69 96236 0 HAMBURG Hogan Lovells International LLP Alstertor 21 20095 Hamburg T +49 40 41993 0 MÜNCHEN Hogan Lovells International LLP Karl-Scharnagl-Ring 5 80539 München T +49 89 29012 0 27 Wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter anderer Fachabteilungen an weiteren, kostenlosen E-Newslettern von Hogan Lovells interessiert sind, bitten wir um kurze Mitteilung per Fax oder E-Mail. 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