Richtlinien - Ausgleichszulage
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Richtlinien - Ausgleichszulage
Erläuterungen zur Gewährung der Ausgleichszulage In Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des abgeänderten großherzoglichen Reglements vom 24. Juni 2008 zur Durchführung der Regelung der Gewährung der Ausgleichszulage an die Erzeuger in den benachteiligten Gebieten wird eine Ausgleichszulage zum Ausgleich ständiger natürlicher Nachteile in den anerkannten benachteiligten Gebieten ausbezahlt. Gewährung der Ausgleichszulage: Die Ausgleichszulage wird gewährt an Landwirte: • deren Betrieb mindestens 3 ha ausgleichszulageberechtigte Fläche in einem anerkannten benachteiligten Gebiet aufweist und deren Betriebssitz sich in Luxemburg befindet; • deren Betrieb eine ökonomische Betriebsgröße von mindestens 9.600 € Standarddeckungsbeitrag aufweist; • die sich verpflichten die landwirtschaftliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der ersten Zahlung einer Ausgleichszulage während mindestens 5 Jahren im benachteiligten Gebiet weiterzuführen; • die die Bedingungen der Cross compliance 1 auf der ganzen Fläche ihres Betriebes einhalten. Für Flächen im Ausland sind die im jeweiligen Land geltenden Bedingungen der Cross compliance einzuhalten. Ausgleichszulageberechtigt sind alle in Luxemburg gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme der Hutungsflächen, des Weinbaus, der intensiven Obstanlagen, der Baumschulen, sowie sonstigen Intensivkulturen (Gemüse- oder Blumenanbau). Flächen im benachteiligten Gebiet des angrenzenden Auslandes werden zur Hälfte angerechnet. Es wird nur eine Ausgleichszulage pro Betrieb gewährt. Berechnung der Ausgleichszulage: Die Ausgleichszulage wird wie folgt berechnet : a) hauptberufliche Landwirte Für die ersten 60 Hektar beträgt die Ausgleichszulage 150 €/ha Für die zusätzlichen Hektare beträgt die Ausgleichszulage 75 €/ha. Insgesamt sind höchstens 120 Hektar pro Betrieb ausgleichszulageberechtigt b) nebenberufliche Landwirte und Landwirte, die Empfänger einer Altersrente sind : Für die ersten 15 Hektar beträgt die Ausgleichszulage 100 €/ha Für die zusätzlichen Hektare beträgt die Ausgleichszulage 62 €/ha. Insgesamt sind höchstens 25 Hektar pro Betrieb ausgleichszulageberechtigt. 1 Die Bedingungen der Cross compliance sind auf Anfrage bei dem Service d'Economie Rurale erhältlich (Tel.: 2478 - 3556/ - 2577) Betriebsleiter, die Empfänger einer Altersrente sind, werden, für die Berechnung der Ausgleichszulage als nebenberufliche Landwirte angesehen, es sei denn eine bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse im Haupterwerb angemeldete Person, die nicht Empfänger einer Altersrente ist, arbeitet auf dem Betrieb. Wird der Betriebsleiter während des Verpflichtungsjahres Empfänger einer Altersrente, wird seine Prämie dem neuen Statut im darauffolgenden Kulturjahr angepasst. Die Regelung sieht vor, dass bei hauptberuflichen Landwirten für die Berechnung der Ausgleichszulage die Betriebsstruktur, welche in betriebsnotwendigen Arbeitskräften berechnet wird, ausschlaggebend ist. Die betriebsnotwendigen Arbeitskräfte werden durch die im Flächenantrag des Berechnungsjahres angegebenen Flächen und Viehbestände ermittelt (siehe Anhang 1). Die auf Seite 1 aufgelisteten maximal auszuzahlenden Flächen werden demnach mit dem aus Anhang 2 bestimmten Koeffizienten multipliziert. Die maximal auszuzahlenden Flächen können demnach erhöht und ausbezahlt werden, wenn eine ausreichende Fläche im Flächenantrag gemeldet ist. Ein Beispiel der neuen Berechnung befindet sich in Anhang 3a und 3b. Betriebseinstellung vor Ablauf der Fünfjahresperiode ab dem Zeitpunkt der ersten Zahlung einer Ausgleichszulage Stellt der Betriebsleiter vor Ablauf der Fünfjahresperiode ab dem Zeitpunkt der ersten Zahlung einer Ausgleichszulage den Betrieb ein, muss er, außer in Fällen höherer Gewalt, die Gesamtheit der von ihm erhaltenen Ausgleichszulagebeträge zurückzahlen, es sei denn er befindet sich in einer der folgenden Situationen : • Er überträgt den Betrieb teilweise oder ganz an einen anderen Landwirt, der die Verpflichtung für den Rest der Fünfjahresperiode übernimmt • Er stellt die landwirtschaftliche Tätigkeit nach mehr als drei Jahren Verpflichtungsdauer ein und eine Übernahme der Verpflichtung durch einen anderen Landwirt ist nicht möglich • Er ist Empfänger einer Altersrente oder einer vorgezogenen Altersrente. 2 Anhang 1: Ermittlung der betriebsnotwendigen Vollarbeitskräfte 1 Vollarbeitskraft = 2.200 jährliche Arbeitsstunden Bodennutzung Getreide, Öl- und Eiweisspflanzen Hackfrüchte (Kartoffeln) Stillegungsflächen - ohne nachw. Rohstoffe Ackerfutter Dauergrünland Tierart Kälber bis 1 Jahr Milchkühe Mutterkühe Andere Rinder Zuchtsauen (mit dazugehörigen Ferkel) andere Schweine (ohne Ferkel bis Absetzen) Mutterschafe / -ziegen andere Schafe / Ziegen Legehennen Andere Hennen Masthähnchen Gänse / Enten / Puten Jährliche Arbeitsstunden/ha 16 30 3 22 14 Jährliche Arbeitsstunden /Vieheinheit 15,0 50,0 20,0 10,0 22,0 2,3 8,1 4,5 0,3 0,1 0,1 0,8 Anhang 2 : Bestimmung des Multiplikationsfaktors Berechnete betriebsnotwendige Arbeitskräfte 0.00-1.49 1.50-1.99 2.00-2.49 2.50-2.99 3.00-3.49 3.50-3.99 4.00-4.49 4.50-4.99 5.00-5.49 5.50-5.99 6.00-6.49 6.50-6.99 7.00-7.49 7.50-7.99 8.00-8.49 8.50-8.99 9.00-9.49 9.50-9.99 10.00-10.49 10.50-10.99 11.00-11.49 11.50-12.00 Koeffizient 1.00 1.15 1.30 1.40 1.50 1.60 1.70 1.80 1.90 2.00 2.10 2.20 2.30 2.40 2.50 2.60 2.70 2.80 2.90 3.00 3.10 3.20 » 3 Anhang 3a : Berechnung des Multiplikationskoeffizienten Gesamt Arbeitsstunden / 1 Arbeitskrafteinheit (2.200 Stunden) = Betriebsnotwendige Arbeitskräfte Berechnete betriebsnotwendige Koeffizient Arbeitskräfte Bestimmung des Multiplikationsfaktors: 0.00-1.49 1.50-1.99 2.00-2.49 2.50-2.99 1.00 1.15 1.30 1.40 3.00-3.49 1.50 3.50-3.99 4.00-4.49 4.50-4.99 1.60 1.70 1.80 4 Anhang 3b : Berechnung der auszuzahlenden Ausgleichszulage laut dem abgeänderten System Höchstgrenze an auszuzahlender Fläche (HAF) (Multiplikationsfaktor 1,5): Betrag pro Einheit HAF (ha) 150 € 75 € 60 ha 60 ha Multiplikationsfaktor 1,5 1,5 Erhöhte HAF laut Betriebsstruktur 90 ha 90 ha 180 ha P1 P2 Berechnung des auszuzahlenden Betrages: Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft Nationaler Anteil - P1 - 150 € - P2 - 75 € 131,50 Maximale zahlungsberechtigte Fläche laut Flächenantrag