Richtlinien - Ausgleichszulage

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Richtlinien - Ausgleichszulage
Erläuterungen zur Gewährung der Ausgleichszulage
In Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September
2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
und des abgeänderten großherzoglichen Reglements vom 24. Juni 2008 zur
Durchführung der Regelung der Gewährung der Ausgleichszulage an die Erzeuger in
den benachteiligten Gebieten wird eine Ausgleichszulage zum Ausgleich ständiger
natürlicher Nachteile in den anerkannten benachteiligten Gebieten ausbezahlt.
Gewährung der Ausgleichszulage:
Die Ausgleichszulage wird gewährt an Landwirte:
• deren Betrieb mindestens 3 ha ausgleichszulageberechtigte Fläche in einem
anerkannten benachteiligten Gebiet aufweist und deren Betriebssitz sich in
Luxemburg befindet;
• deren Betrieb eine ökonomische Betriebsgröße von mindestens 9.600 €
Standarddeckungsbeitrag aufweist;
• die sich verpflichten die landwirtschaftliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der ersten
Zahlung einer Ausgleichszulage während mindestens 5 Jahren im benachteiligten
Gebiet weiterzuführen;
• die die Bedingungen der Cross compliance 1 auf der ganzen Fläche ihres
Betriebes einhalten. Für Flächen im Ausland sind die im jeweiligen Land geltenden
Bedingungen der Cross compliance einzuhalten.
Ausgleichszulageberechtigt sind alle in Luxemburg gelegenen landwirtschaftlich
genutzten Flächen mit Ausnahme der Hutungsflächen, des Weinbaus, der intensiven
Obstanlagen, der Baumschulen, sowie sonstigen Intensivkulturen (Gemüse- oder
Blumenanbau). Flächen im benachteiligten Gebiet des angrenzenden Auslandes
werden zur Hälfte angerechnet.
Es wird nur eine Ausgleichszulage pro Betrieb gewährt.
Berechnung der Ausgleichszulage:
Die Ausgleichszulage wird wie folgt berechnet :
a) hauptberufliche Landwirte
Für die ersten 60 Hektar beträgt die Ausgleichszulage 150 €/ha
Für die zusätzlichen Hektare beträgt die Ausgleichszulage 75 €/ha.
Insgesamt sind höchstens 120 Hektar pro Betrieb ausgleichszulageberechtigt
b) nebenberufliche Landwirte und Landwirte, die Empfänger einer Altersrente
sind :
Für die ersten 15 Hektar beträgt die Ausgleichszulage 100 €/ha
Für die zusätzlichen Hektare beträgt die Ausgleichszulage 62 €/ha.
Insgesamt sind höchstens 25 Hektar pro Betrieb ausgleichszulageberechtigt.
1
Die Bedingungen der Cross compliance sind auf Anfrage bei dem Service d'Economie Rurale
erhältlich
(Tel.: 2478 - 3556/ - 2577)
Betriebsleiter, die Empfänger einer Altersrente sind, werden, für die Berechnung der
Ausgleichszulage als nebenberufliche Landwirte angesehen, es sei denn eine bei der
Landwirtschaftlichen Krankenkasse im Haupterwerb angemeldete Person, die nicht
Empfänger einer Altersrente ist, arbeitet auf dem Betrieb.
Wird der Betriebsleiter während des Verpflichtungsjahres Empfänger einer Altersrente,
wird seine Prämie dem neuen Statut im darauffolgenden Kulturjahr angepasst.
Die Regelung sieht vor, dass bei hauptberuflichen Landwirten für die Berechnung der
Ausgleichszulage die Betriebsstruktur, welche in betriebsnotwendigen Arbeitskräften
berechnet wird, ausschlaggebend ist. Die betriebsnotwendigen Arbeitskräfte werden
durch die im Flächenantrag des Berechnungsjahres angegebenen Flächen und
Viehbestände ermittelt (siehe Anhang 1). Die auf Seite 1 aufgelisteten maximal
auszuzahlenden Flächen werden demnach mit dem aus Anhang 2 bestimmten
Koeffizienten multipliziert. Die maximal auszuzahlenden Flächen können demnach
erhöht und ausbezahlt werden, wenn eine ausreichende Fläche im Flächenantrag
gemeldet ist. Ein Beispiel der neuen Berechnung befindet sich in Anhang 3a und 3b.
Betriebseinstellung vor Ablauf der Fünfjahresperiode ab dem Zeitpunkt
der ersten Zahlung einer Ausgleichszulage
Stellt der Betriebsleiter vor Ablauf der Fünfjahresperiode ab dem Zeitpunkt der ersten
Zahlung einer Ausgleichszulage den Betrieb ein, muss er, außer in Fällen höherer
Gewalt, die Gesamtheit der von ihm erhaltenen Ausgleichszulagebeträge zurückzahlen,
es sei denn er befindet sich in einer der folgenden Situationen :
• Er überträgt den Betrieb teilweise oder ganz an einen anderen Landwirt, der die
Verpflichtung für den Rest der Fünfjahresperiode übernimmt
• Er stellt die landwirtschaftliche Tätigkeit nach mehr als drei Jahren
Verpflichtungsdauer ein und eine Übernahme der Verpflichtung durch einen
anderen Landwirt ist nicht möglich
• Er ist Empfänger einer Altersrente oder einer vorgezogenen Altersrente.
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Anhang 1: Ermittlung der betriebsnotwendigen Vollarbeitskräfte
1 Vollarbeitskraft = 2.200 jährliche Arbeitsstunden
Bodennutzung
Getreide, Öl- und Eiweisspflanzen
Hackfrüchte (Kartoffeln)
Stillegungsflächen - ohne nachw. Rohstoffe
Ackerfutter
Dauergrünland
Tierart
Kälber bis 1 Jahr
Milchkühe
Mutterkühe
Andere Rinder
Zuchtsauen (mit dazugehörigen Ferkel)
andere Schweine (ohne Ferkel bis Absetzen)
Mutterschafe / -ziegen
andere Schafe / Ziegen
Legehennen
Andere Hennen
Masthähnchen
Gänse / Enten / Puten
Jährliche
Arbeitsstunden/ha
16
30
3
22
14
Jährliche
Arbeitsstunden
/Vieheinheit
15,0
50,0
20,0
10,0
22,0
2,3
8,1
4,5
0,3
0,1
0,1
0,8
Anhang 2 : Bestimmung des Multiplikationsfaktors
Berechnete
betriebsnotwendige
Arbeitskräfte
0.00-1.49
1.50-1.99
2.00-2.49
2.50-2.99
3.00-3.49
3.50-3.99
4.00-4.49
4.50-4.99
5.00-5.49
5.50-5.99
6.00-6.49
6.50-6.99
7.00-7.49
7.50-7.99
8.00-8.49
8.50-8.99
9.00-9.49
9.50-9.99
10.00-10.49
10.50-10.99
11.00-11.49
11.50-12.00
Koeffizient
1.00
1.15
1.30
1.40
1.50
1.60
1.70
1.80
1.90
2.00
2.10
2.20
2.30
2.40
2.50
2.60
2.70
2.80
2.90
3.00
3.10
3.20 »
3
Anhang 3a : Berechnung des Multiplikationskoeffizienten
Gesamt
Arbeitsstunden
/
1 Arbeitskrafteinheit
(2.200 Stunden)
=
Betriebsnotwendige
Arbeitskräfte
Berechnete
betriebsnotwendige Koeffizient
Arbeitskräfte
Bestimmung des Multiplikationsfaktors:
0.00-1.49
1.50-1.99
2.00-2.49
2.50-2.99
1.00
1.15
1.30
1.40
3.00-3.49
1.50
3.50-3.99
4.00-4.49
4.50-4.99
1.60
1.70
1.80
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Anhang 3b : Berechnung der auszuzahlenden Ausgleichszulage
laut dem abgeänderten System
Höchstgrenze an auszuzahlender Fläche (HAF) (Multiplikationsfaktor 1,5):
Betrag pro Einheit
HAF (ha)
150 €
75 €
60 ha
60 ha
Multiplikationsfaktor
1,5
1,5
Erhöhte HAF laut
Betriebsstruktur
90 ha
90 ha
180 ha
P1
P2
Berechnung des auszuzahlenden Betrages:
Europäischer
Ausrichtungs- und
Garantiefonds für
die Landwirtschaft
Nationaler Anteil
- P1 -
150 €
- P2 -
75 €
131,50
Maximale zahlungsberechtigte Fläche
laut Flächenantrag