Allgemeine Geschäftsbedingungen - Wirtschaftsförderung Wetterau
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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Wirtschaftsförderung Wetterau
Allgemeine Geschäftsbedingungen Der Veranstalter der „WiN – die Mittelstandsmesse für Wetterau“ ist Trade Fair Partners, Rotkehlchenweg 19, 31303 Burgdorf, im folgenden TFP genannt. 1. Anmeldung (a) Die Anmeldung erfolgt mit dem zur Veranstaltung gehörenden vollständig ausgefüllten AnmeIdeformular. Das Formular muss vom Antragsteller rechtsverbindlich unterschrieben und bei TFP eingegangen sein. (b) Mit der Anmeldung erkennt der Anmelder die Geschäftsbedingungen in allen Teilen an. (c) Durch die Unterzeichnung der Anmeldung erkennt der Anmelder die gesetzlichen, arbeits-, gewerbe- und feuerwehrrechtlichen Vorschriften sowie die Hausordnung an. (d) TFP haftet nicht für Folgen oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar aus falschen, missverständlichen, ungenauen oder unvollständigen Angaben in der Anmeldung entstehen. 2. Zulassungsvoraussetzungen (a) Die WiN ist eine Mittelstandsmesse für den Dienstleistungssektor, den Handel, das Handwerk und das Produzierende Gewerbe. Das Ausstellungsangebot wird in der Nomenklatur konkretisiert. Zur Teilnahme an der Veranstaltung sind Unternehmen zugelassen, die mit ihren Exponaten dem Ausstellungskonzept und -angebot entsprechen. (b) Alle Exponate müssen auf der Anmeldung genau bezeichnet werden. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht zur Ausstellung gelangen. (c) Über die Zulassung entscheidet TFP. Aus der Anmeldung erfolgt kein Rechtsanspruch auf eine Beteiligung. 3. Bereitstellung der Standfläche (a) Die Standeinteilung erfolgt durch TFP nach messekonzeptionellen Gesichtspunkten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage besteht nicht. (b) Der Aussteller erhält rechtzeitig vor der Veranstaltung einen Lageplan und die Standnummer. Beanstandungen müssen innerhalb von 5 Werktagen schriftlich erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist sind Reklamationen nicht mehr möglich. Die Lage des Standes oder Änderungen gelten als anerkannt. (c) Bei nachträglicher Verlegung eines Ausstellers erfolgt dies nur aus zwingenden Gründen, zum Beispiel aufgrund von behördlichen Anordnungen, einer Änderung des Messekonzeptes oder aus Gründen, die eine Verbesserung der gesamten Hallenbelegung herbeiführen. So kann die Absage eines Ausstellers mit einer zentralen, attraktiveren Fläche bedingen (zum Beispiel am Eingang), dass diese Fläche wieder belegt werden muss. Der betroffene Aussteller kann weder aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten, noch hat er einen Anspruch auf Schadenersatz. 4. Bestätigung der Anmeldung (a) Die Zulassung erfolgt durch TFP in Form einer schriftlichen Auftragsbestättigung (Zulassung oder Rechnung). Erst durch die Bestätigung gilt der Mietvertrag als für TFP verbindlich abgeschlossen. (b) TFP ist jedoch berechtigt, die Zulassung zu widerrufen, wenn der Aussteller sein Ausstellungskonzept ändert. (c) Die Teilnahmebestätigung gilt nur für den anmeldenden Aussteller. Dem Aussteller ist nicht gestattet, den bestätigten Stand ganz oder teilweise – auch nicht unentgeltlich – an Dritte abzutreten oder andere Unternehmen ohne Information von TFP auf seinem Stand aufzunehmen. (d) Ein Standtausch ist nur nach schriftlicher Genehmigung durch TFP zulässig. (e) Die Teilnahmebestätigung gilt ferner nur für das in der Anmeldung aufgeführte und von TFP zugelassene Angebots- bzw. Produktspektrum. Falls der Aussteller sein Ausstellungsprogramm verändern will, ist er verpflichtet TFP frühzeitig über neu hinzukommende oder entfallende Produkte in Kenntnis zu setzen. TFP ist berechtigt, das neu gewählte Ausstellungsprogramm abzulehnen. In diesem Fall ist der Aussteller zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, bleibt aber zur vollen Bezahlung des Mietpreises verpflichtet und hat keinen Anspruch auf Schadenersatzansprüche. 5. Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen (a) Die Nutzung der Standfläche durch mehrere Unternehmen ist nur zulässig, wenn alle zusätzlich zum Hauptaussteller auf dem Stand personell vertretenen Unternehmen mit einem entsprechenden Eintrag als Mitaussteller auf dem Anmeldeformular angemeldet und vom Veranstalter zugelassen wurden. (b) Die Anmeldegebühr für Mitaussteller beträgt 199,- €. (c) Der Mitaussteller erhält die zusätzlichen Leistungen, die nicht im Flächenpaket enthalten sind. (d) Zeigt ein Hauptaussteller Produkte oder Leistungen eines anderen Unternehmens, spricht man hierbei von einem zusätzlich vertretenen Unternehmen. Eine Anmeldung dieser Unternehmen ist nicht erforderlich. Die Waren dieses Unternehmens müssen allerdings in der Anmeldung angegeben und von dem Veranstalter zugelassen werden. (e) Unterlässt der Aussteller schuldhaft die Anmeldung oder macht falsche oder unvollständige Angaben, ist TFP berechtigt, zuzüglich zur fälligen Mitausstellergebühr einen Zusatzbetrag von 50% zu berechnen. Allgemeine Geschäftsbedingungen 6. Standmieten (a) Sämtliche nachstehend genannte Preise sind Nettopreise. Sie erhöhen sich jeweils um den Betrag der Mehrwertsteuer. (b) Für Hauptaussteller werden zwei Standpakete angeboten • Variante 1: 459,- € für 3 x 2 qm (für Existenzgründer: 250,- €) • Variante 2: 759,- € für 5 x 2 qm (c) Beide Pakete umfassen die Flächenbuchung mit folgenden Leistungen: Standfläche Standbau 1 Tisch, 3 Stühle Teppich 220V Stromanschluss inkl. Stromverbrauch (d) Standfläche für Aussteller mit eigenem Stand: Standflächen in 3 x 2 m, 3 x 4 m, 5 x 2 m und 5 x 4 m Preis: 69,- €/qm (e) Darüber hinaus sind folgende Leistungen im Grundpaket und einer Freifläche enthalten: Eintrag des Unternehmens auf der Veranstaltungswebsite mit Anschrift, Logo, Kurzportait und Hyperlink 10 Gastkarten ohne Berechnung zur Einladung von Kunden und Partnern Persönlicher Ansprechpartner bei der Messeleitung vor und während der Veranstaltung Teilnahme am Vorbereitungsseminar Teilnahme am Abschlussabend mit bis zu 3 Personen (mit vorheriger Anmeldung) 7. Zahlungsbedingungen (a) Mit der Zustellung der Zulassung erhält der Aussteller für die zugewiesene Ausstellungsfläche eine Rechnung. Die Rechnung über 100% der Gesamtleistung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zu zahlen. Generell gilt, dass alle Zahlungen bis Messebeginn beglichen sein müssen. Der Verzug setzt ein mit Beginn des Tages, der auf den letzten Zahlungstermin aus der Rechnung folgt. Ab der zweiten Mahnung wird eine Kostenpauschale von jeweils 5,00 € pro Mahnschreiben berechnet. (b) Hat der Veranstalter von seinem Recht zu Aufhebung des Vertrages gemäß Ziffer 8b keinen Gebrauch gemacht und hat der Anmelder seine Zahlungsverpflichtungen bis 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung nicht voll erfüllt, ist der Veranstalter berechtigt, über den Stand anderweitig zu verfügen, nachdem er dies dem Anmelder 3 Tage vorher angezeigt hat und dieser einen Tag vor der Weitergabe seine Zahlungsverpflichtungen nicht voll erfüllt hat. Der ursprüngliche Anmelder ist weiterhin verpflichtet seine Standmiete zu bezahlen, auch wenn der Veranstalter über die Fläche anderweitig verfügt. 8. Vertragsauflösung durch den Aussteller (a) Die schriftliche Vertragsbestätigung (Zulassung oder Rechnung) nach erfolgter schriftlicher Anmeldung ist bindend (Vertragserfüllung). Der Aussteller kann nur bei schuldhafter Pflichtverletzung durch den Messeveranstalter einseitig vom Vertrag zurücktreten. Kommt keine einvernehmliche Vertragsauflösung zustande und der Aussteller kommt seiner Standbesetzungspflicht nicht nach, so ist er neben der Vertragserfüllung auch zur Kostenerstattung für Zusatzaufwendungen (z.B. Standkaschierung) verpflichtet. (b) Leistet der Aussteller nach Ziffer 7a fällige Zahlungen trotz zweimaliger Mahnung ganz oder teilweise nicht, kann der Veranstalter den Vertrag binnen 10 Tagen nach Zugang der 2. Mahnung außerordentlich kündigen oder vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist TFP berechtigt, vom Anmelder Schadensersatz zu verlangen in Höhe von 100% des Vertragswertes. Der Veranstalter räumt aber dem Aussteller das Recht ein, den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe eingetreten ist. (c) Stimmt der Veranstalter durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages der einvernehmlichen Vertragsauflösung zu, ist der Veranstalter berechtigt, vom Anmelder Schadenersatz zu verlangen in Höhe von 50% des Vertragswertes bei Aufhebung bis 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung und 100% des Vertragswertes bei Aufhebung nach diesem Zeitpunkt. Auch in diesem Fall räumt der Veranstalter dem Aussteller das Recht ein, den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe eingetreten ist. 9. Änderungen bei höherer Gewalt (a) Kann die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Witterungsbedingungen, Streik etc.) oder sonstigen, vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen nicht stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt die Veranstaltung kurzfristig abzusagen. Der Aussteller hat in diesem Falle die auf seine Veranlassung bereits entstandenen besonderen Kosten, z.B. für Standgestaltung, selbst zu entrichten. Des Weiteren wird der Aussteller mit 50% der Standmiete für allgemeine Kostenentschädigung in Anspruch genommen. Zusätzliche kostenpflichtige Nebenkosten sind in voller Höhe fällig. WiN – die Mittelstandsmesse für die Wetterau 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (b) Darüber hinaus kann TFP aus nachweislich zwingenden Gründen (aufgrund behördlicher Anordnungen, Gefährdungen der Sicherheit o. ä.) die Veranstaltung verkürzen oder verlegen, wenn dies aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen erforderlich ist. Im Falle der Verlegung kann der Aussteller eine Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen, wenn sich eine Terminüberschneidung für ihn mit einer anderen bereits fest gebuchten Veranstaltung ergibt. In dieser Situation werden 50% der Standmiete fällig. Im Falle einer Verkürzung der Veranstaltung ist keine Entlassung aus dem Vertrag möglich. Eine Ermäßigung der Standmiete kann nicht gewährt werden. Schadensersatzansprüche sind für beide Teile in jedem Falle ausgeschlossen. 10. Rücktritt durch den Veranstalter Der Veranstalter behält sich bis 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung das Recht vor, im Falle einer, für die wirtschaftlich sinnvolle Durchführung der Veranstaltung absehbar zu geringen Teilnahme von Ausstellern und/oder Sponsoren, die Veranstaltung abzusagen. Ein Anspruch seitens der Aussteller auf Erstattung von bis zum Zeitpunkt der Absage entstandener oder durch die Absage entstehender Kosten besteht nicht. 11. Gestaltung und Ausstattung (a) TFP ist berechtigt, im Falle von nicht lieferbaren Artikeln des Grundpaketes (Standbau, Zubehör) gleichwertige Ersatzlieferungen vorzunehmen. (b) Bei Bedarf an Sonderausstattung und zusätzlichen Mietmöbeln verweisen wir auf die entsprechenden Formblätter, die dem Anmeldeformular beigelegt sind und auf unsere Website. (c) Preise für Sonderausstattung oder Serviceleistungen, die nicht enthalten sind, können jederzeit bei TFP erfragt werden und sind nicht Bestandteil des Vertrages, sondern bedürfen zusätzlicher schriftlicher Vereinbarungen. (d) Die Mietgegenstände (Systemstände und Möbel) dürfen nicht benagelt, gestrichen oder sonst wie beschädigt werden. (e) Der Mieter haftet für Schäden und Verluste von der Anlieferung bis zur Rückgabe, auch wenn er den Stand schon verlassen hat. Fehlendes oder beschädigtes Mietgut wird zum Wiederbeschaffungspreis berechnet. (f) Für jede Beschädigung der Wände und Fußböden oder Veränderungen der gemieteten Ausstellungsflächen haftet der Aussteller für sich, sein Personal und seine Beauftragten. Hierdurch entstehende Entschädigungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. (g) Der Einsatz eigener Standsysteme ist genehmigungspflichtig und wird von der vorherigen Einreichung einer Planskizze abhängig gemacht. (h) Vom Aussteller verwendetes Dekorationsmaterial muss schwer entflammbar sein und auch sonst den polizeilichen Vorschriften entsprechen. (i) TFP kann nicht genehmigte Ausstellungsstände auf Kosten des Ausstellers ändern oder entfernen lassen. Muss ein Stand aus diesen Gründen geschlossen werden, ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete oder Schadenersatz nicht gegeben. (j) Die Innenausführung der Hallen darf von den Ausstellern nicht geändert werden. Pfeiler, Wandvorsprünge, Feuerlöscheinrichtungen, Trennwände, Verteilerkästen sowie sonstige technische Einrichtungen sind Bestandteile der zugeteilten Standflächen, ohne Anspruch auf Minderung des Mietpreises. 12. Aufbau (a) Die Standsysteme und die Stromversorgung werden am Vortag der Veranstaltung, den 08. November 2011, von 12.00 bis 20.00 Uhr vom Veranstalter sowie durch die vom Veranstalter beauftragten Unternehmen aufgebaut bzw. verlegt. Die Aussteller, die entweder Standvariante 1 oder 2 gebucht haben, können von 17.00 – 20.00 und am Veranstaltungstag, den 09. November 2011, von 07.30 bis 09.30 Uhr den Stand dekorieren und einrichten. Aussteller, die ein eigenes Standbausystem mitbringen, können am 08. November ab 12.00 Uhr ihren Stand aufbauen. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand innerhalb dieser Zeiten fertig zu stellen. (b) Vor Dekoration oder Aufbau muss sich jeder Aussteller bei der Messeleitung anmelden. (c) Wenn sich ein Aussteller am Veranstaltungstag nicht bis spätestens 09.00 Uhr beim Veranstalter gemeldet hat und die Dekoration/Einrichtung begonnen wurde, behält sich der Veranstalter das Recht vor, den Standplatz anderweitig zu vergeben oder ihn zu kaschieren. Dies befreit den Aussteller nicht von seiner Pflicht, Standmiete und Nebenkosten in voller Höhe zu begleichen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. (d) Reist ein Aussteller nicht an, bleiben alle Forderungen aus Vertragserfüllung an ihn bestehen. Der Veranstalter behält sich vor, den durch die kurzfristige Umplanung bzw. notwendige Dekoration entstandenen Mehraufwand zusätzlich zu berechnen. (e) Das bestellte Standpaket und zusätzliche Mietmöbel sind auf ordnungsmäßigen Aufbau und Vollständigkeit zu prüfen; Mängel sind sofort anzuzeigen. Für Verluste und Beschädigungen nach der Übergabe haftet der Besteller. 13. Ausstellerausweise (a) Die Ausstellerausweise (gültig während der Ausstellungsdauer) werden soweit nicht anders vereinbart - vor der Messe an den Hauptaussteller vergeben. Voraussetzung für den Versand ist die vollständige Bezahlung des gebuchten und in Rechnung gestellten Messestandes inkl. Servicegebühren. Allgemeine Geschäftsbedingungen (b) Für die Standvarianten 1 und 2 gelten folgende Staffeln: bei 6 qm 2 Ausweise, bei 10 qm 4 Ausweise. Aussteller mit eigenen Standsystemen und Standflächen, die größer als 10 qm sind, erhalten bis zu 6 Ausstellerausweise. (c) Nicht an den Aussteller verschickte Ausweise werden im Büro der Messe/Ausstellungsleitung ausgegeben. (d) Während des Auf-/Abbaus sind keine Ausweise erforderlich. 14. Technische Einrichtungen (a) Die allgemeine Beleuchtung und Beheizung sowie die Stromversorgung geht zu Lasten von TFP bzw. ist im Standpaket inkludiert. (b) Zusatzinstallationen auf der Veranstaltung können nur berücksichtigt werden, wenn die Bestellungen auf den vom Veranstalter übermittelten Vordrucken termingerecht eingehen. Die Installation erfolgt durch den Veranstalter oder durch ihn beauftragte Unternehmen. (c) Anschlüsse und Geräte, die den sicherheitstechnischen Bestimmungen nicht genügen oder deren Verbrauch höher ist als angemeldet, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Für Schäden, die durch selbst ausgeführte Installationen entstehen, haftet der Aussteller. (d) Die Nutzung von anderen Anschlüssen und Installationen als den standeigenen ist nicht gestattet. Die ungenehmigte Weiterverteilung an andere Aussteller ist untersagt. (e) Für Schwankungen oder Unterbrechungen der Versorgung mit Strom oder der Zusatzinstallationen haftet der Veranstalter nicht. 15. Betrieb des Standes (a) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung besetzt zu halten. (b) Der Stand muss während der Dauer der Veranstaltung mit den angemeldeten Ausstellungsgütern ausgestattet sein; innerhalb dieses Zeitraums ist es nicht erlaubt, Ausstellungsgegenstände vom Stand zu entfernen oder gegen andersartige Messemuster auszutauschen. Während der Öffnungszeiten dürfen ausgestellte Gegenstände nicht verdeckt werden. (c) Die Anfertigung von Artikeln auf dem Messestand ist nur mit gesonderter Genehmigung durch TFP zulässig. Für die Vorführung von Maschinen, Geräten, Anlagen und Instrumenten usw. sind die gesetzlichen Bestimmungen sowie gegebenenfalls weitere Sonderbestimmungen eigenverantwortlich zu beachten. Der Aussteller haftet für Schäden und Verletzungen die durch die Vorführung von Maschinen, Geräten, Anlagen und Instrumenten bzw. durch seinen Standbetrieb verursacht wurden. (d) TFP übt auf dem Ausstellungsgelände und in den Ausstellungshallen das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Veranstalters und dessen Angestellten und Ordnern ist Folge zu leisten. Grobe Verstöße gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die Geschäftsbedingungen oder den üblichen Umgang mit Besuchern und Ausstellern berechtigen den Veranstalter zur Schließung und Räumung des Standes. Ansprüche gegen TFP sind in diesem Falle ausgeschlossen. (e) Maßnahmen, die eine Wettbewerbsverzerrung oder Störung der Allgemeinheit mit sich bringen können (z.B. das Betreiben von Licht- und Tonanlagen, geplante Aktionen, Emissionen usw.) bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch TFP. Aussteller, die emissionsverursachende Anlagen und Geräte betreiben, sind verpflichtet, geprüfte und zugelassene Abluft- und Absaugtechnik auf eigene Kosten zu installieren. Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen, ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Messeleitung außerhalb des Standes gestattet. (f) Der Aussteller ist für die Einhaltung aller mit der Veranstaltung und dem Betrieb des Standes verbundenen gesetzlichen Bestimmungen, erteilten Auflagen, GEMA- und ggf. anderen Anmeldungen verantwortlich und stellt TFP ausdrücklich von allen Verpflichtungen frei. (g) Falls nicht anders ausgewiesen gilt in allen Veranstaltungsräumen und am Messestand ein grundsätzliches Rauchverbot. (h) Die allgemeine Reinigung des Geländes obliegt dem Veranstalter. Die Reinigung des Standes erfolgt durch den Aussteller. Der Aussteller muss Müll vermeiden und unvermeidlichen Abfall trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet. Verpackungsmaterial und dergleichen dürfen in den Ausstellungshallen nicht gelagert werden. (i) Tiere auf der Veranstaltung sind nicht gestattet. Ausnahmen: Führhunde für Behinderte, Blindenhunde, Diensthunde. 16. Verkaufstätigkeit (a) Der Aussteller darf Bestellungen bzw. Aufträge von fachbezogenen gewerblichen Einkäufern, die sich als solche ausweisen können, entgegennehmen und entsprechende Kauf- und Dienstleistungsverträge zur Ausführung außerhalb der Veranstaltung abschließen. Dies gilt auch für Ausstellungsgüter bei einer Lieferverpflichtung nach Beendigung der Veranstaltung. (b) Handverkäufe, d.h. Verkäufe und Auslieferung von Waren, auch von Messemustern sowie von Speisen und Getränken, auf der Veranstaltung selbst (einschließlich Barverkauf), sind nicht gestattet. (c) TFP ist berechtigt, alle erforderlichen Kontrollen, auch von Personen und deren Gepäck, innerhalb des Messegeländes sowie an den Ein- und Ausgängen durchzuführen. WiN – die Mittelstandsmesse für die Wetterau 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen 17. Abbau (a) Der Abbau beginnt am Veranstaltungstag nach Beendigung der Veranstaltung um 17.30 Uhr und dauert bis 20.00 Uhr. Der Abbau wird am 10. November von 08.00 bis 12.00 Uhr fortgesetzt. (b) Zusätzlich bestellte Mietmöbel sind bis 18.00 Uhr durch das Standpersonal zurückzugeben bzw. zur Abholung vorzubereiten. (c) Der vorzeitige Abbau während der Veranstaltung ist nicht zulässig. Widerrechtlicher Abbau berechtigt TFP, eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Standmiete zu fordern. (d) Vor dem Verlassen des Ausstellungsgeländes hat sich jeder Aussteller beim Veranstalter/der Messeleitung abzumelden. (e) Der Veranstalter ist berechtigt, nach dem Abbau zurückgelassenes Ausstellungsgut auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Für persönliche Dinge wird keine Haftung übernommen. (f) Der Aussteller haftet für Instandhaltung und Reinigung seines Standplatzes sowie für Beschädigung des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials. 18. Haftung, Versicherung, Bewachung (a) Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen erfolgt durch den Veranstalter. Für Beaufsichtigung und Bewachung des Standes auch während der Auf- und Abbauzeiten ist der Aussteller verantwortlich. (b) Die Haftung ist für Schadenersatz ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Messeveranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Messeveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. (c) Es wird jedem Teilnehmer dringend empfohlen, eine Haftpflichtversicherung, gegebenenfalls eine Standbewachung und eine Versicherung seines Messegutes auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Bewachung kann auch in Gemeinschaft mit anderen Teilnehmern – auf jeden Fall aber nur mit Genehmigung des Veranstalters erfolgen. der Geschäftssitz des Veranstalters. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nur im kaufmännischen Verkehr. Ergänzend zu den Allgemeinen Veranstaltung WiN Folgendes: Geschäftsbedingungen gilt für die 1. Titel der Veranstaltung WiN - die Mittelstandsmesse für die Wetterau 2. Veranstalter Trade Fair Partners – Rotkehlchenweg 19, 31303 Burgdorf Tel.: 05085-99 99 765, Fax: 05085-99 99 766, Email: [email protected] 3. Partner Wirtschaftsförderung Wetterau GmbH – Hanauer Str. 5, 61169 Friedberg Tel.: 06031-6921-44 Email:[email protected] 4. Durchführung 09. November 2011, 10.00 – 17.00 Uhr 5. Veranstaltungsort Altenstadthalle, Vogelsbergstr. 42, 63674 Altenstadt Tel.: 06047-4733 6. Auf- und Abbauzeiten Aufbauzeiten 08. November 2011: 12.00 – 20.00 Uhr bzw. 17.00 bis 20.00 Uhr und 09. November 2011: 07.30 – 09.30 Uhr Abbauzeiten 09. November 2011: 17.30 – 20.00 Uhr und 10. November 2011: 08.00 – 12.00 Uhr 19. Ausstellerverzeichnis (a) Mit Einsendung der Anmeldung entsteht für den Aussteller die Pflicht zum Eintrag in das Ausstellerverzeichnis der Veranstaltung. Der Eintrag in der offiziellen Messeveröffentlichung, z. B. im Ausstellerverzeichnis bzw. Internet ist im Standpaket enthalten. (b) Schadenersatzansprüche auf Grund nicht veröffentlichter oder fehlerhafter Einschaltungen können in keinem Fall gestellt werden. (c) Druckvorlage kann per E-Mail, ISDN oder auf Datenträger (CD-ROM, DVDROM) geliefert werden. Einer eventuell eingeschalteten Agentur kann keine Provision gezahlt werden. 20. Fotografieren (a) TFP ist berechtigt, durch autorisierte Partner Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen von Ausstellungsgegenständen, ausgestellten Gegenständen und Standpersonal anfertigen zu lassen und diese für Werbeveröffentlichungen zu nutzen. (b) Der Aussteller verzichtet auf alle Einwendungen aus dem Urheberrecht. 21. Absprachen Mündliche Nebenabreden bedürfen in jedem Fall zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters. 22. Verwirkung Verwirkt sind Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter, die nicht innerhalb von 2 Wochen nach Veranstaltungsende schriftlich geltend gemacht werden. 23. Anerkennung der Ausstellungsbedingungen und Hausordnung Mit der Anmeldung zur Beteiligung an der Ausstellung erkennt der Aussteller für sich und seine Beauftragten die Ausstellungsbedingungen, die Hausordnung, die in Form von Rundschreiben eingehenden Richtlinien als verbindlich an. 24. Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung Bei Zuwiderhandlung ist der Veranstalter zur Beseitigung der Störungen auf Kosten des betreffenden Ausstellers und zur entschädigungslosen Schließung des Standes berechtigt. 25. Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Allgemeine Geschäftsbedingungen WiN – die Mittelstandsmesse für die Wetterau 3