Allgemeine Geschäftsbedingungen - Wirtschaftsförderung Wetterau

Transcrição

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Wirtschaftsförderung Wetterau
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Der Veranstalter der „WiN – die Mittelstandsmesse für Wetterau“ ist Trade Fair
Partners, Rotkehlchenweg 19, 31303 Burgdorf, im folgenden TFP genannt.
1. Anmeldung
(a) Die Anmeldung erfolgt mit dem zur Veranstaltung gehörenden vollständig
ausgefüllten AnmeIdeformular. Das Formular muss vom Antragsteller
rechtsverbindlich unterschrieben und bei TFP eingegangen sein.
(b) Mit der Anmeldung erkennt der Anmelder die Geschäftsbedingungen in
allen Teilen an.
(c) Durch die Unterzeichnung der Anmeldung erkennt der Anmelder die
gesetzlichen, arbeits-, gewerbe- und feuerwehrrechtlichen Vorschriften sowie
die Hausordnung an.
(d) TFP haftet nicht für Folgen oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar aus
falschen, missverständlichen, ungenauen oder unvollständigen Angaben in der
Anmeldung entstehen.
2. Zulassungsvoraussetzungen
(a) Die WiN ist eine Mittelstandsmesse für den Dienstleistungssektor, den
Handel, das
Handwerk
und
das
Produzierende
Gewerbe.
Das
Ausstellungsangebot wird in der Nomenklatur konkretisiert. Zur Teilnahme an
der Veranstaltung sind Unternehmen zugelassen, die mit ihren Exponaten dem
Ausstellungskonzept und -angebot entsprechen.
(b) Alle Exponate müssen auf der Anmeldung genau bezeichnet werden.
Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht zur
Ausstellung gelangen.
(c) Über die Zulassung entscheidet TFP. Aus der Anmeldung erfolgt kein
Rechtsanspruch auf eine Beteiligung.
3. Bereitstellung der Standfläche
(a) Die Standeinteilung erfolgt durch TFP nach messekonzeptionellen
Gesichtspunkten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage besteht nicht.
(b) Der Aussteller erhält rechtzeitig vor der Veranstaltung einen Lageplan und
die Standnummer. Beanstandungen müssen innerhalb von 5 Werktagen
schriftlich erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist sind Reklamationen nicht mehr
möglich. Die Lage des Standes oder Änderungen gelten als anerkannt.
(c) Bei nachträglicher Verlegung eines Ausstellers erfolgt dies nur aus
zwingenden Gründen, zum Beispiel aufgrund von behördlichen Anordnungen,
einer Änderung des Messekonzeptes oder aus Gründen, die eine Verbesserung
der gesamten Hallenbelegung herbeiführen. So kann die Absage eines
Ausstellers mit einer zentralen, attraktiveren Fläche bedingen (zum Beispiel am
Eingang), dass diese Fläche wieder belegt werden muss. Der betroffene
Aussteller kann weder aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten, noch hat er
einen Anspruch auf Schadenersatz.
4. Bestätigung der Anmeldung
(a) Die Zulassung erfolgt durch TFP in Form einer schriftlichen
Auftragsbestättigung (Zulassung oder Rechnung). Erst durch die Bestätigung
gilt der Mietvertrag als für TFP verbindlich abgeschlossen.
(b) TFP ist jedoch berechtigt, die Zulassung zu widerrufen, wenn der Aussteller
sein Ausstellungskonzept ändert.
(c) Die Teilnahmebestätigung gilt nur für den anmeldenden Aussteller. Dem
Aussteller ist nicht gestattet, den bestätigten Stand ganz oder teilweise – auch
nicht unentgeltlich – an Dritte abzutreten oder andere Unternehmen ohne
Information von TFP auf seinem Stand aufzunehmen.
(d) Ein Standtausch ist nur nach schriftlicher Genehmigung durch TFP zulässig.
(e) Die Teilnahmebestätigung gilt ferner nur für das in der Anmeldung
aufgeführte und von TFP zugelassene Angebots- bzw. Produktspektrum. Falls
der Aussteller sein Ausstellungsprogramm verändern will, ist er verpflichtet
TFP frühzeitig über neu hinzukommende oder entfallende Produkte in Kenntnis
zu setzen. TFP ist berechtigt, das neu gewählte Ausstellungsprogramm
abzulehnen. In diesem Fall ist der Aussteller zur außerordentlichen Kündigung
berechtigt, bleibt aber zur vollen Bezahlung des Mietpreises verpflichtet und
hat keinen Anspruch auf Schadenersatzansprüche.
5. Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen
(a) Die Nutzung der Standfläche durch mehrere Unternehmen ist nur zulässig,
wenn alle zusätzlich zum Hauptaussteller auf dem Stand personell vertretenen
Unternehmen mit einem entsprechenden Eintrag als Mitaussteller auf dem
Anmeldeformular angemeldet und vom Veranstalter zugelassen wurden.
(b) Die Anmeldegebühr für Mitaussteller beträgt 199,- €.
(c) Der Mitaussteller erhält die zusätzlichen Leistungen, die nicht im
Flächenpaket enthalten sind.
(d) Zeigt ein Hauptaussteller Produkte oder Leistungen eines anderen
Unternehmens, spricht man hierbei von einem zusätzlich vertretenen
Unternehmen. Eine Anmeldung dieser Unternehmen ist nicht erforderlich. Die
Waren dieses Unternehmens müssen allerdings in der Anmeldung angegeben
und von dem Veranstalter zugelassen werden.
(e) Unterlässt der Aussteller schuldhaft die Anmeldung oder macht falsche oder
unvollständige Angaben, ist TFP berechtigt, zuzüglich zur fälligen
Mitausstellergebühr einen Zusatzbetrag von 50% zu berechnen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
6. Standmieten
(a) Sämtliche nachstehend genannte Preise sind Nettopreise. Sie erhöhen
sich jeweils um den Betrag der Mehrwertsteuer.
(b) Für Hauptaussteller werden zwei Standpakete angeboten
•
Variante 1: 459,- € für 3 x 2 qm (für Existenzgründer: 250,- €)
•
Variante 2: 759,- € für 5 x 2 qm
(c) Beide Pakete umfassen die Flächenbuchung mit folgenden Leistungen:





Standfläche
Standbau
1 Tisch, 3 Stühle
Teppich
220V Stromanschluss inkl. Stromverbrauch
(d) Standfläche für Aussteller mit eigenem Stand:

Standflächen in 3 x 2 m, 3 x 4 m, 5 x 2 m und 5 x 4 m

Preis: 69,- €/qm
(e) Darüber hinaus sind folgende Leistungen im Grundpaket und einer
Freifläche enthalten:





Eintrag des Unternehmens auf der Veranstaltungswebsite mit Anschrift,
Logo, Kurzportait und Hyperlink
10 Gastkarten ohne Berechnung zur Einladung von Kunden und Partnern
Persönlicher Ansprechpartner bei der Messeleitung vor und während der
Veranstaltung
Teilnahme am Vorbereitungsseminar
Teilnahme am Abschlussabend mit bis zu 3 Personen (mit vorheriger
Anmeldung)
7. Zahlungsbedingungen
(a) Mit der Zustellung der Zulassung erhält der Aussteller für die zugewiesene
Ausstellungsfläche eine Rechnung. Die Rechnung über 100% der
Gesamtleistung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge
zu zahlen. Generell gilt, dass alle Zahlungen bis Messebeginn beglichen sein
müssen. Der Verzug setzt ein mit Beginn des Tages, der auf den letzten
Zahlungstermin aus der Rechnung folgt. Ab der zweiten Mahnung wird eine
Kostenpauschale von jeweils 5,00 € pro Mahnschreiben berechnet.
(b) Hat der Veranstalter von seinem Recht zu Aufhebung des Vertrages gemäß
Ziffer 8b keinen Gebrauch gemacht und hat der Anmelder seine
Zahlungsverpflichtungen bis 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung nicht voll
erfüllt, ist der Veranstalter berechtigt, über den Stand anderweitig zu verfügen,
nachdem er dies dem Anmelder 3 Tage vorher angezeigt hat und dieser einen
Tag vor der Weitergabe seine Zahlungsverpflichtungen nicht voll erfüllt hat.
Der ursprüngliche Anmelder ist weiterhin verpflichtet seine Standmiete zu
bezahlen, auch wenn der Veranstalter über die Fläche anderweitig verfügt.
8. Vertragsauflösung durch den Aussteller
(a) Die schriftliche Vertragsbestätigung (Zulassung oder Rechnung) nach
erfolgter schriftlicher Anmeldung ist bindend (Vertragserfüllung). Der
Aussteller kann nur bei schuldhafter Pflichtverletzung durch den
Messeveranstalter einseitig vom Vertrag zurücktreten. Kommt keine
einvernehmliche Vertragsauflösung zustande und der Aussteller kommt seiner
Standbesetzungspflicht nicht nach, so ist er neben der Vertragserfüllung auch
zur Kostenerstattung für Zusatzaufwendungen (z.B. Standkaschierung)
verpflichtet.
(b) Leistet der Aussteller nach Ziffer 7a fällige Zahlungen trotz zweimaliger
Mahnung ganz oder teilweise nicht, kann der Veranstalter den Vertrag binnen
10 Tagen nach Zugang der 2. Mahnung außerordentlich kündigen oder vom
Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist TFP berechtigt, vom Anmelder
Schadensersatz zu verlangen in Höhe von 100% des Vertragswertes. Der
Veranstalter räumt aber dem Aussteller das Recht ein, den Nachweis zu
erbringen, dass der Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe eingetreten ist.
(c) Stimmt der Veranstalter durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages der
einvernehmlichen Vertragsauflösung zu, ist der Veranstalter berechtigt, vom
Anmelder Schadenersatz zu verlangen in Höhe von 50% des Vertragswertes
bei Aufhebung bis 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung und 100% des
Vertragswertes bei Aufhebung nach diesem Zeitpunkt. Auch in diesem Fall
räumt der Veranstalter dem Aussteller das Recht ein, den Nachweis zu
erbringen, dass der Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe eingetreten ist.
9. Änderungen bei höherer Gewalt
(a) Kann die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt (Naturkatastrophen,
Witterungsbedingungen, Streik etc.) oder sonstigen, vom Veranstalter nicht zu
vertretenden Gründen nicht stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt die
Veranstaltung kurzfristig abzusagen. Der Aussteller hat in diesem Falle die auf
seine Veranlassung bereits entstandenen besonderen Kosten, z.B. für
Standgestaltung, selbst zu entrichten. Des Weiteren wird der Aussteller mit
50% der Standmiete für allgemeine Kostenentschädigung in Anspruch
genommen. Zusätzliche kostenpflichtige Nebenkosten sind in voller Höhe
fällig.
WiN – die Mittelstandsmesse für die Wetterau
1
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
(b) Darüber hinaus kann TFP aus nachweislich zwingenden Gründen (aufgrund
behördlicher Anordnungen, Gefährdungen der Sicherheit o. ä.) die
Veranstaltung verkürzen oder verlegen, wenn dies aus nicht von ihm zu
vertretenden Gründen erforderlich ist. Im Falle der Verlegung kann der
Aussteller eine Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen, wenn sich eine
Terminüberschneidung für ihn mit einer anderen bereits fest gebuchten
Veranstaltung ergibt. In dieser Situation werden 50% der Standmiete fällig. Im
Falle einer Verkürzung der Veranstaltung ist keine Entlassung aus dem Vertrag
möglich. Eine Ermäßigung der Standmiete kann nicht gewährt werden.
Schadensersatzansprüche sind für beide Teile in jedem Falle ausgeschlossen.
10. Rücktritt durch den Veranstalter
Der Veranstalter behält sich bis 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung das
Recht vor, im Falle einer, für die wirtschaftlich sinnvolle Durchführung der
Veranstaltung absehbar zu geringen Teilnahme von Ausstellern und/oder
Sponsoren, die Veranstaltung abzusagen. Ein Anspruch seitens der Aussteller
auf Erstattung von bis zum Zeitpunkt der Absage entstandener oder durch die
Absage entstehender Kosten besteht nicht.
11. Gestaltung und Ausstattung
(a) TFP ist berechtigt, im Falle von nicht lieferbaren Artikeln des Grundpaketes
(Standbau, Zubehör) gleichwertige Ersatzlieferungen vorzunehmen.
(b) Bei Bedarf an Sonderausstattung und zusätzlichen Mietmöbeln verweisen
wir auf die entsprechenden Formblätter, die dem Anmeldeformular beigelegt
sind und auf unsere Website.
(c) Preise für Sonderausstattung oder Serviceleistungen, die nicht enthalten
sind, können jederzeit bei TFP erfragt werden und sind nicht Bestandteil des
Vertrages, sondern bedürfen zusätzlicher schriftlicher Vereinbarungen.
(d) Die Mietgegenstände (Systemstände und Möbel) dürfen nicht benagelt,
gestrichen oder sonst wie beschädigt werden.
(e) Der Mieter haftet für Schäden und Verluste von der Anlieferung bis zur
Rückgabe, auch wenn er den Stand schon verlassen hat. Fehlendes oder
beschädigtes Mietgut wird zum Wiederbeschaffungspreis berechnet.
(f) Für jede Beschädigung der Wände und Fußböden oder Veränderungen der
gemieteten Ausstellungsflächen haftet der Aussteller für sich, sein Personal
und seine Beauftragten. Hierdurch entstehende Entschädigungskosten werden
gesondert in Rechnung gestellt.
(g) Der Einsatz eigener Standsysteme ist genehmigungspflichtig und wird von
der vorherigen Einreichung einer Planskizze abhängig gemacht.
(h) Vom Aussteller verwendetes Dekorationsmaterial muss schwer
entflammbar sein und auch sonst den polizeilichen Vorschriften entsprechen.
(i) TFP kann nicht genehmigte Ausstellungsstände auf Kosten des Ausstellers
ändern oder entfernen lassen. Muss ein Stand aus diesen Gründen geschlossen
werden, ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete oder
Schadenersatz nicht gegeben.
(j) Die Innenausführung der Hallen darf von den Ausstellern nicht geändert
werden. Pfeiler, Wandvorsprünge, Feuerlöscheinrichtungen, Trennwände,
Verteilerkästen sowie sonstige technische Einrichtungen sind Bestandteile der
zugeteilten Standflächen, ohne Anspruch auf Minderung des Mietpreises.
12. Aufbau
(a) Die Standsysteme und die Stromversorgung werden am Vortag der
Veranstaltung, den 08. November 2011, von 12.00 bis 20.00 Uhr vom
Veranstalter sowie durch die vom Veranstalter beauftragten Unternehmen
aufgebaut bzw. verlegt. Die Aussteller, die entweder Standvariante 1 oder 2
gebucht haben, können von 17.00 – 20.00 und am Veranstaltungstag, den 09.
November 2011, von 07.30 bis 09.30 Uhr den Stand dekorieren und einrichten.
Aussteller, die ein eigenes Standbausystem mitbringen, können am 08.
November ab 12.00 Uhr ihren Stand aufbauen. Der Aussteller ist verpflichtet,
seinen Stand innerhalb dieser Zeiten fertig zu stellen.
(b) Vor Dekoration oder Aufbau muss sich jeder Aussteller bei der Messeleitung
anmelden.
(c) Wenn sich ein Aussteller am Veranstaltungstag nicht bis spätestens 09.00
Uhr beim Veranstalter gemeldet hat und die Dekoration/Einrichtung begonnen
wurde, behält sich der Veranstalter das Recht vor, den Standplatz anderweitig
zu vergeben oder ihn zu kaschieren. Dies befreit den Aussteller nicht von
seiner Pflicht, Standmiete und Nebenkosten in voller Höhe zu begleichen.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(d) Reist ein Aussteller nicht an, bleiben alle Forderungen aus Vertragserfüllung
an ihn bestehen. Der Veranstalter behält sich vor, den durch die kurzfristige
Umplanung bzw. notwendige Dekoration entstandenen Mehraufwand
zusätzlich zu berechnen.
(e) Das bestellte Standpaket und zusätzliche Mietmöbel sind auf
ordnungsmäßigen Aufbau und Vollständigkeit zu prüfen; Mängel sind sofort
anzuzeigen. Für Verluste und Beschädigungen nach der Übergabe haftet der
Besteller.
13. Ausstellerausweise
(a) Die Ausstellerausweise (gültig während der Ausstellungsdauer) werden soweit nicht anders vereinbart - vor der Messe an den Hauptaussteller
vergeben. Voraussetzung für den Versand ist die vollständige Bezahlung des
gebuchten und in Rechnung gestellten Messestandes inkl. Servicegebühren.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(b) Für die Standvarianten 1 und 2 gelten folgende Staffeln: bei 6 qm 2
Ausweise, bei 10 qm 4 Ausweise. Aussteller mit eigenen Standsystemen und
Standflächen, die größer als 10 qm sind, erhalten bis zu 6 Ausstellerausweise.
(c) Nicht an den Aussteller verschickte Ausweise werden im Büro der Messe/Ausstellungsleitung ausgegeben.
(d) Während des Auf-/Abbaus sind keine Ausweise erforderlich.
14. Technische Einrichtungen
(a) Die allgemeine Beleuchtung und Beheizung sowie die Stromversorgung
geht zu Lasten von TFP bzw. ist im Standpaket inkludiert.
(b) Zusatzinstallationen auf der Veranstaltung können nur berücksichtigt
werden, wenn die Bestellungen auf den vom Veranstalter übermittelten
Vordrucken termingerecht eingehen. Die Installation erfolgt durch den
Veranstalter oder durch ihn beauftragte Unternehmen.
(c) Anschlüsse und Geräte, die den sicherheitstechnischen Bestimmungen nicht
genügen oder deren Verbrauch höher ist als angemeldet, können auf Kosten
des Ausstellers entfernt werden. Für Schäden, die durch selbst ausgeführte
Installationen entstehen, haftet der Aussteller.
(d) Die Nutzung von anderen Anschlüssen und Installationen als den
standeigenen ist nicht gestattet. Die ungenehmigte Weiterverteilung an andere
Aussteller ist untersagt.
(e) Für Schwankungen oder Unterbrechungen der Versorgung mit Strom oder
der Zusatzinstallationen haftet der Veranstalter nicht.
15. Betrieb des Standes
(a) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der
Veranstaltung besetzt zu halten.
(b) Der Stand muss während der Dauer der Veranstaltung mit den
angemeldeten Ausstellungsgütern ausgestattet sein; innerhalb dieses
Zeitraums ist es nicht erlaubt, Ausstellungsgegenstände vom Stand zu
entfernen oder gegen andersartige Messemuster auszutauschen. Während der
Öffnungszeiten dürfen ausgestellte Gegenstände nicht verdeckt werden.
(c) Die Anfertigung von Artikeln auf dem Messestand ist nur mit gesonderter
Genehmigung durch TFP zulässig. Für die Vorführung von Maschinen, Geräten,
Anlagen und Instrumenten usw. sind die gesetzlichen Bestimmungen sowie
gegebenenfalls weitere Sonderbestimmungen eigenverantwortlich zu
beachten. Der Aussteller haftet für Schäden und Verletzungen die durch die
Vorführung von Maschinen, Geräten, Anlagen und Instrumenten bzw. durch
seinen Standbetrieb verursacht wurden.
(d) TFP übt auf dem Ausstellungsgelände und in den Ausstellungshallen das
Hausrecht aus. Den Anordnungen des Veranstalters und dessen Angestellten
und Ordnern ist Folge zu leisten. Grobe Verstöße gegen die geltenden
gesetzlichen Bestimmungen, die Geschäftsbedingungen oder den üblichen
Umgang mit Besuchern und Ausstellern berechtigen den Veranstalter zur
Schließung und Räumung des Standes. Ansprüche gegen TFP sind in diesem
Falle ausgeschlossen.
(e) Maßnahmen, die eine Wettbewerbsverzerrung oder Störung der
Allgemeinheit mit sich bringen können (z.B. das Betreiben von Licht- und
Tonanlagen, geplante Aktionen, Emissionen usw.) bedürfen der ausdrücklichen
Genehmigung durch TFP. Aussteller, die emissionsverursachende Anlagen und
Geräte betreiben, sind verpflichtet, geprüfte und zugelassene Abluft- und
Absaugtechnik auf eigene Kosten zu installieren. Werbung jeder Art,
insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen, ist nur mit schriftlicher
Genehmigung der Messeleitung außerhalb des Standes gestattet.
(f) Der Aussteller ist für die Einhaltung aller mit der Veranstaltung und dem
Betrieb des Standes verbundenen gesetzlichen Bestimmungen, erteilten
Auflagen, GEMA- und ggf. anderen Anmeldungen verantwortlich und stellt TFP
ausdrücklich von allen Verpflichtungen frei.
(g) Falls nicht anders ausgewiesen gilt in allen Veranstaltungsräumen und am
Messestand ein grundsätzliches Rauchverbot.
(h) Die allgemeine Reinigung des Geländes obliegt dem Veranstalter. Die
Reinigung des Standes erfolgt durch den Aussteller. Der Aussteller muss Müll
vermeiden und unvermeidlichen Abfall trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet. Verpackungsmaterial
und dergleichen dürfen in den Ausstellungshallen nicht gelagert werden.
(i) Tiere auf der Veranstaltung sind nicht gestattet. Ausnahmen: Führhunde für
Behinderte, Blindenhunde, Diensthunde.
16. Verkaufstätigkeit
(a) Der Aussteller darf Bestellungen bzw. Aufträge von fachbezogenen
gewerblichen Einkäufern, die sich als solche ausweisen können,
entgegennehmen und entsprechende Kauf- und Dienstleistungsverträge zur
Ausführung außerhalb der Veranstaltung abschließen. Dies gilt auch für
Ausstellungsgüter bei einer Lieferverpflichtung nach Beendigung der
Veranstaltung.
(b) Handverkäufe, d.h. Verkäufe und Auslieferung von Waren, auch von
Messemustern sowie von Speisen und Getränken, auf der Veranstaltung selbst
(einschließlich Barverkauf), sind nicht gestattet.
(c) TFP ist berechtigt, alle erforderlichen Kontrollen, auch von Personen und
deren Gepäck, innerhalb des Messegeländes sowie an den Ein- und Ausgängen
durchzuführen.
WiN – die Mittelstandsmesse für die Wetterau
2
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
17. Abbau
(a) Der Abbau beginnt am Veranstaltungstag nach Beendigung der
Veranstaltung um 17.30 Uhr und dauert bis 20.00 Uhr. Der Abbau wird am 10.
November von 08.00 bis 12.00 Uhr fortgesetzt.
(b) Zusätzlich bestellte Mietmöbel sind bis 18.00 Uhr durch das Standpersonal
zurückzugeben bzw. zur Abholung vorzubereiten.
(c) Der vorzeitige Abbau während der Veranstaltung ist nicht zulässig.
Widerrechtlicher Abbau berechtigt TFP, eine Vertragsstrafe in Höhe einer
halben Standmiete zu fordern.
(d) Vor dem Verlassen des Ausstellungsgeländes hat sich jeder Aussteller beim
Veranstalter/der Messeleitung abzumelden.
(e) Der Veranstalter ist berechtigt, nach dem Abbau zurückgelassenes
Ausstellungsgut auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Für persönliche Dinge
wird keine Haftung übernommen.
(f) Der Aussteller haftet für Instandhaltung und Reinigung seines Standplatzes
sowie für Beschädigung des Fußbodens, der Wände und des miet- oder
leihweise zur Verfügung gestellten Materials.
18. Haftung, Versicherung, Bewachung
(a) Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen erfolgt durch den
Veranstalter. Für Beaufsichtigung und Bewachung des Standes auch während
der Auf- und Abbauzeiten ist der Aussteller verantwortlich.
(b) Die Haftung ist für Schadenersatz ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Messeveranstalters oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss gilt auch
nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Messeveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruhen.
(c) Es wird jedem Teilnehmer dringend empfohlen, eine Haftpflichtversicherung, gegebenenfalls eine Standbewachung und eine Versicherung seines
Messegutes auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Bewachung kann auch in
Gemeinschaft mit anderen Teilnehmern – auf jeden Fall aber nur mit
Genehmigung des Veranstalters erfolgen.
der Geschäftssitz des Veranstalters. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nur
im kaufmännischen Verkehr.
Ergänzend zu den Allgemeinen
Veranstaltung WiN Folgendes:
Geschäftsbedingungen
gilt
für
die
1. Titel der Veranstaltung
WiN - die Mittelstandsmesse für die Wetterau
2. Veranstalter
Trade Fair Partners – Rotkehlchenweg 19, 31303 Burgdorf
Tel.: 05085-99 99 765, Fax: 05085-99 99 766,
Email: [email protected]
3. Partner
Wirtschaftsförderung Wetterau GmbH – Hanauer Str. 5, 61169 Friedberg
Tel.: 06031-6921-44
Email:[email protected]
4. Durchführung
09. November 2011, 10.00 – 17.00 Uhr
5. Veranstaltungsort
Altenstadthalle, Vogelsbergstr. 42, 63674 Altenstadt
Tel.: 06047-4733
6. Auf- und Abbauzeiten
Aufbauzeiten
08. November 2011: 12.00 – 20.00 Uhr bzw. 17.00 bis 20.00 Uhr und
09. November 2011: 07.30 – 09.30 Uhr
Abbauzeiten
09. November 2011: 17.30 – 20.00 Uhr und
10. November 2011: 08.00 – 12.00 Uhr
19. Ausstellerverzeichnis
(a) Mit Einsendung der Anmeldung entsteht für den Aussteller die Pflicht zum
Eintrag in das Ausstellerverzeichnis der Veranstaltung. Der Eintrag in der
offiziellen Messeveröffentlichung, z. B. im Ausstellerverzeichnis bzw. Internet
ist im Standpaket enthalten.
(b) Schadenersatzansprüche auf Grund nicht veröffentlichter oder fehlerhafter
Einschaltungen können in keinem Fall gestellt werden.
(c) Druckvorlage kann per E-Mail, ISDN oder auf Datenträger (CD-ROM, DVDROM) geliefert werden. Einer eventuell eingeschalteten Agentur kann keine
Provision gezahlt werden.
20. Fotografieren
(a) TFP ist berechtigt, durch autorisierte Partner Fotografien, Zeichnungen und
Filmaufnahmen von Ausstellungsgegenständen, ausgestellten Gegenständen
und Standpersonal anfertigen zu lassen und diese für Werbeveröffentlichungen zu nutzen.
(b) Der Aussteller verzichtet auf alle Einwendungen aus dem Urheberrecht.
21. Absprachen
Mündliche Nebenabreden bedürfen in jedem Fall zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Bestätigung des Veranstalters.
22. Verwirkung
Verwirkt sind Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter, die nicht
innerhalb von 2 Wochen nach Veranstaltungsende schriftlich geltend gemacht
werden.
23. Anerkennung der Ausstellungsbedingungen und Hausordnung
Mit der Anmeldung zur Beteiligung an der Ausstellung erkennt der Aussteller
für sich und seine Beauftragten die Ausstellungsbedingungen, die
Hausordnung, die in Form von Rundschreiben eingehenden Richtlinien als
verbindlich an.
24. Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung
Bei Zuwiderhandlung ist der Veranstalter zur Beseitigung der Störungen auf
Kosten des betreffenden Ausstellers und zur entschädigungslosen Schließung
des Standes berechtigt.
25. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag und Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist
Allgemeine Geschäftsbedingungen
WiN – die Mittelstandsmesse für die Wetterau
3