Segway Personal Transporter
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Segway Personal Transporter
Betrieb von Kraftfahrzeugen der Bauart „Segway Personal Transporter“ Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr vom 15. November 2007 – VII 42 – 621. 431.691 – Aufgrund von § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 74 Abs. 1 Nr. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), § 47 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und § 70 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erteilt das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein folgende Ausnahmegenehmigung 1. Abweichend von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung wird im Gebiet des Landes Schleswig-Holstein versuchsweise in stets widerruflicher Weise genehmigt, mit elektronischen Mobilitätshilfen der Bauart „Segway Personal Transporter“ mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, nachfolgend Segway genannt, a) in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO), b) auf Fahrradstraßen (Zeichen 244 StVO), c) auf Radwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen, d) auf Seitenstreifen, wenn keine Sonderwege für Radfahrer vorhanden sind, e) in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), soweit sie für den Radverkehr zugelassen sind, f) auf anderen Sonderwegen für Fußgänger, wenn keine Sonderwege für Radfahrer und keine Seitenstreifen vorhanden sind, g) auf Fahrbahnen innerhalb von geschwindigkeitsbeschränkten Zonen (Zeichen 274.1 StVO) und h) auf anderen innerörtlichen Fahrbahnen, soweit diese nicht mit Zeichen 330 StVO (Autobahn) oder Zeichen 331 StVO (Kraftfahrstraße) gekennzeichnet oder autobahnähnlich ausgebaut sind und keine für den Segway zugelassenen Sonderwege und Seitenstreifen nach den Buchstaben b bis f vorhanden sind, zu fahren. Dabei sind, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, die für den Radverkehr geltenden Vorschriften analog anzuwenden. Auf Sonderwegen für Radfahrer und / oder 2 Fußgänger ist die Geschwindigkeit an die der jeweiligen Verkehrsart anzupassen, für die der Sonderweg bestimmt ist. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden; bei Bedarf ist zu warten. Im Übrigen sind die allgemeinen Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung zu beachten. 2. Der Betrieb des Segway wird abweichend von den nachfolgend genannten Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen: - § 3 FZV – Notwendigkeit der Zulassung - § 4 FZV – Voraussetzung für die Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge - § 27 Abs. 3 FZV – Anbringung des Versicherungskennzeichens - § 30a StVZO – Antimanipulationsforderungen bezüglich der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit - § 35a StVZO – fehlender Sitz des Fahrzeugführers - § 35 h StVZO – Mitführpflicht von Erste-Hilfe-Material - § 36 i.V.m. § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVZO – Bauartgenehmigung für die Bereifung - § 38a Abs. 3 StVZO – Sicherung gegen unbefugte Benutzung - § 41 Abs. 1 StVZO – keine zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen vorhanden - § 41 Abs. 5 StVZO – ohne mechanische Feststellbremse - §§ 49 a bis 54 StVZO – Vorschriften über die Beleuchtungseinrichtungen - § 55 Abs. 1 StVZO – ohne Hupe - § 55a StVZO – elektromagnetische Verträglichkeit nicht nachgewiesen - § 58 Abs. 3 Nr. 1 StVZO – ohne Geschwindigkeitsschilder 3. Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV ist für das Führen des Segway eine MofaPrüfbescheinigung nach § 5 FeV oder eine Fahrerlaubnis nach § 6 Abs. 1, 6 FeV oder eine entsprechende ausländische Fahrerlaubnis ausreichend. Nebenbestimmungen: I. Bedingungen 1. Das Fahrzeug muss gem. § 3 Abs. 1 FZV einem genehmigten Typ entsprechen oder es muss eine Einzelgenehmigung gem. § 21 StVZO von einer Zulassungsbehörde erteilt sein. Aus der jeweiligen Genehmigung muss sich ergeben, dass die höchstzulässige Geschwindigkeit des Segway technisch auf 20 km/h begrenzt ist und eine mittlere Bremssollverzögerung von mindestens 3,5 m/s² gewährleistet ist. 3 2. Die Verwendung auf öffentlichen Verkehrsflächen ist nur zulässig, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 FZV führt. Abweichend von § 27 Abs. 3 FZV reicht ein Versicherungskennzeichen aus, das nach vorne sichtbar ist. 3. Der Segway muss mit einem nach vorne wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht, an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht und einem roten Rückstrahler sowie gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten ausgestattet sein. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen den Vorschriften nach § 67 StVZO entsprechen. 4. Der Segway ist mit einer Einrichtung für Schallzeichen nach § 55 Abs. 6 StVZO (helltönende Glocke) auszurüsten. 5. Sonstige technische Änderungen dürfen am Fahrzeug nicht vorgenommen werden. 6. Mit der Inbetriebnahme und dem Führen des Segway werden das Land SchleswigHolstein und andere Gebietskörperschaften sowie die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts von allen - auch eigenen - Ersatzansprüchen freigestellt, die aus Anlass des Betriebes und des Einsatzes des Fahrzeugs erhoben werden könnten. II. Auflagen 1. Bei der Benutzung des Segway auf öffentlichen Verkehrsflächen ist ein Abdruck dieser Ausnahmegenehmigung mitzuführen und bei Kontrollen den berechtigten Personen zur Prüfung auszuhändigen. Den Weisungen der kontrollierenden Personen ist Folge zu leisten. 2. Die Mofa-Prüfbescheinigung oder der Führerschein ist während der Benutzung des Segway auf öffentlichen Verkehrsflächen im Original mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 3. Die Nutzerin oder der Nutzer des Fahrzeugs muss vor dem ersten Führen des Fahrzeugs auf öffentlichen Verkehrsflächen die vom Hersteller vorgesehene Schulung in der Bedienung und Steuerung des Segway absolviert haben. III. Geltungsdauer Die Ausnahmegenehmigung ist jederzeit widerrufbar und befristet bis zum 31. Dezember 2010. Die Ausnahmegenehmigung erlischt, wenn eine bundesrechtliche Vorschrift über die Nutzung des Segway in Kraft getreten ist. 4 IV. Hinweise 1. Wer als Nutzerin oder Nutzer des Segway vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Ausnahmegenehmigung verstößt oder in sonstiger Weise der Halterverantwortung nach § 31 StVZO zuwiderhandelt, kann nach den Vorschriften über die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten belangt werden. 2. Durch den jeweiligen Straßenbaulastträger wird keine Gewähr für die uneingeschränkte Benutzung der für den Betrieb und Einsatz der elektronischen Mobilitätshilfe vorgesehenen Verkehrsflächen übernommen. 3. Die übrigen Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt. Inkrafttreten Die Ausnahmegenehmigung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.