Befristeter Arbeitsvertrag Befristeter Arbeitsvertrag
Transcrição
Befristeter Arbeitsvertrag Befristeter Arbeitsvertrag
Befristeter Arbeitsvertrag Befristeter Arbeitsvertrag I. Regelung durch TzBfG II. Begriff, Zulässigkeit, Schriftform III. Formen der Befristung 1. Zeitbefristung 2. Zweckbefristung IV. Rechtfertigung der Befristung 1. Sog. erleichterte Befristung (ohne Sachgrund, § 14 II, II a, III) 2. Befristung mit Befristungsgrund (Sachgrund, § 14 I) 3. Hochschulrahmengesetz (HRG) und Gesetz über befristete Arbeitsverhältnisse in der Wissenschaft (WissZeitVG) V. Dauer der Befristung VI. Übernahme- bzw. Wiedereinstellungsanspruch VII. Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages, Folgen unwirksamer Befristung 1. Zeitablauf und Zweckerreichung 2. Kündigung 3. Folgen unwirksamer Befristung VIII. AGB-Kontrolle von Befristungen IX. Spezielle Arbeitgeberpflichten bei befristeter Beschäftigung X. Hinweise zur Vertragsgestaltung I. Regelung durch TzBfG Das Recht der befristeten Arbeitsverträge ist seit dem 1. 1. 2001 durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) geregelt. II. Begriff, Zulässigkeit, Schriftform Befristet beschäftigt ist nach § 3 I TzBfG ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Anders als der „auf unbestimmte Zeit“ abgeschlossene Dauerarbeitsvertrag wird der befristete Arbeitsvertrag nur auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet daher durch Zeitablauf (Zeitbefristung, s. III.1) Zweckerreichung (Zweckbefristung, oder s. III.2), ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Rechtsvorschriften sowohl über den allgemeinen wie auch über den besonderen Kündigungsschutz, zB für Schwerbehinderte oder werdende Mütter, sind grundsätzlich nicht anwendbar. Eine dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannte Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin hindert grdsl. nicht die Befristung des Arbeitsvertrages. Einer Anhörung des Betriebsrates gem. § 102 BetrVG bedarf es bei Beendigung durch Zeitablauf oder Zweckerreichung nicht, wohl aber bei vorzeitiEL 87 August 2014 96 ger Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages (dazu unten VII.). Die Zulässigkeit der Befristung ist in § 14 geregelt (dazu unten IV.). Nach § 14 IV bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrages, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird (BAG, NZA 2005, 575). Unterzeichnen allerdings die Arbeitsvertragsparteien nach Vertragsbeginn einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einer Befristung, die inhaltlich von einer vor Vertragsbeginn mündlich vereinbarten Befristung abweicht, enthält der schriftliche Arbeitsvertrag eine eigenständige Befristungsabrede, die dem Schriftformgebot des § 14 IV genügt (BAG NZA 2008, 108). Zur Wahrung der Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Vertragspartei das Vertragsangebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet (BAG NZA 2006, 1402). Zur Wahrung der Schriftform durch einen gerichtlichen Vergleich in der Form des § 278 VI ZPO s. BAG NZA 2007, 466 und NZA 2012, 919. Das in § 14 IV normierte Schriftformerfordernis für die Befristung von Arbeitsverträgen betrifft nur die Vereinbarung der Befristung. Es gilt nicht für den der Befristung zu Grunde liegenden sachlichen Grund oder deren sonstige Rechtfertigung (BAG NZA 2007, 34; s. aber auch unten X. zum Zitiergebot). Es gilt andererseits für jede Befristung und damit auch für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits zwecks Vermeidung des Annahmeverzugsrisikos, sog. Prozessbefristung (BAG NZA 2004, 1275). III. Formen der Befristung Das TzBfG regelt in §§ 3 I sowie 15 I und II ausdrücklich die beiden schon immer anerkannten Formen der Befristung: die Zeitbefristung (kalendermäßige Befristung) und die Zweckbefristung. Kalendermäßig ist ein Arbeitsvertrag befristet, wenn entweder ein bestimmtes Datum als letzter Tag des Arbeitsverhältnisses vereinbart ist oder wenn der Tag des Endes des Arbeitsverhältnisses durch die Angabe des Tages 1 96 Befristeter Arbeitsvertrag des Beginns und der genauen Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmbar ist. Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag liegt vor, wenn sich seine Dauer aus der Art, dem Zweck oder der Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt. Das Arbeitsverhältnis soll dann mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses enden. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist es auch zulässig, eine kombinierte Zeit- und Zweckbefristung zu vereinbaren (BAG NZA 2002, 351). 1. Zeitbefristung Die Befristung muss insoweit eindeutig sein. Nicht ausreichend eindeutig wäre zB. eine Befristung „für ca. 4 Wochen“. Beispiel für eine einwandfreie Zeitbefristung: „Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 30. 6. . . . ., ohne dass es einer Kündigung bedarf.“ In der Praxis überwiegt die Zeitbefristung. Befristete Verträge können nach § 14 immer nur zeitbefristet abgeschlossen werden. Für den befristet beschäftigten Mitarbeiter bietet die Zeitbefristung den Vorteil, dass er bereits bei Vertragsschluss weiß, wann seine Beschäftigung endet, und er sich rechtzeitig um eine Anschlussbeschäftigung bemühen kann. Auch befristete Probearbeitsverhältnisse müssen im Hinblick auf § 622 III BGB zeitbefristet sein. 2. Zweckbefristung Soll eine Zweckbefristung vereinbart werden, muss der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau bezeichnet sein, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist. Hierbei muss zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages mit hinreichender Sicherheit deutlich werden, dass der Zweck tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt erreicht werden wird, wenngleich noch nicht feststeht, wann dies sein wird. Für die erforderliche Prognose reicht es nicht aus, dass der in den Arbeitsvertrag aufgenommene Vertragszweck nur möglicherweise oder wahrscheinlich erreicht wird, sondern es muss im Rahmen des Vorhersehbaren sicher angenommen werden können, dass er eintreten wird. An die Zuverlässigkeit der Prognose sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je weiter die vereinbarte Zweckerreichung in der Zukunft liegt (BAG NZA 2012, 1366). IV. Rechtfertigung der Befristung Jede Befristung ist einer Kontrolle nach den Maßstäben des § 14 TzBfG unterworfen. Auch in Kleinbetrieben und bei Arbeitnehmern in den ersten 6 Beschäftigungsmonaten bedürfen Befristungen daher eines sachlichen Grundes, 2 wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat und keine Ausnahme nach § 14 II oder III vorliegt (BAG NZA 2005, 218). Die Rechtfertigung ist möglich –nach § 14 II, II a, III, –mit sachlichem Befristungsgrund (§ 14 I). 1. Sog. erleichterte Befristung (ohne Sachgrund, § 14 II, II a und III) – Der Normalfall (§ 14 II) Nach § 14 II bedarf die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages keines Sachgrundes, wenn der Arbeitsvertrag einschließlich höchstens dreimaliger Verlängerung nicht die Gesamtdauer von 2 Jahren überschreitet. Nach § 14 II 2 ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis nur für die Dauer von maximal 6 Monaten befristet werden soll. Das Anschlussverbot des § 14 II 2 ist nur verletzt, wenn zwischen den Parteien bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Vorherige andere Vertragsverhältnisse mit dem späteren Arbeitgeber stehen der sachgrundlosen Befristung nach § 14 II 1 nicht entgegen (BAG NZA 2006, 154). Obwohl der Gesetzeswortlaut keine zeitliche Begrenzung enthält, ergibt eine aus Sinn und Zweck der Regelung entnommene, verfassungskonforme Auslegung, dass eine „Zuvor-Beschäftigung“ iSd. Vorschrift nicht vorliegt, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt. Die Anwendung des Anschlussverbots ist nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von missbräuchlichen Befristungsketten erforderlich ist (BAG NZA 2011, 905). Arbeitgeber im Sinne der Vorschrift ist der Vertragsarbeitgeber, also die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat (BAG NZA 2014, 426). Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat nur mit demselben Arbeitgeber in diesem Sinne bestanden, wenn der vormalige Vertragspartner des Arbeitnehmers dieselbe natürliche oder juristische Person wie der jetzige Arbeitgeber war und damit beide Arbeitgeber identisch sind (BAG NZA 2011, 1147). Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis iSd. Anschlussverbots für eine sachgrundlose Beschäftigung in § 14 II 2 TzBfG (BAG NZA 2012, 255). Im Hinblick auf § 14 II 2 hat der Arbeitgeber ein Fragerecht, ob der Arbeitnehmer bereits früher bei ihm beschäftigt war; diese Frage muss der Arbeitnehmer wahrheitsgemäß beantworten (§§ 123, 242 BGB). August 2014 EL 87 Befristeter Arbeitsvertrag Die Ausnutzung der durch das TzBfG vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann rechtsmissbräuchlich sein (BAG NZA 2011, 1147). Zum Rechtsmissbrauch der Möglichkeiten des § 14 II TzBfG durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer rechtlich und tatsächlich verbundener Vertragsarbeitgeber, wobei der Rechtsmissbrauch nur dem letzten Vertragsarbeitgeber des Arbeitnehmers entgegengehalten werden kann, vgl. BAG NZA 2014, 483. S. auch Befristungskontrolle IV.2. Zulässig ist es, an eine erleichterte Befristung einen befristeten Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund anzuschließen. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Die tarifliche Dispositionsbefugnis ist allerdings nicht völlig schrankenlos (BAG 2014, 45). Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht-tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbaren. Die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 II 1 setzt voraus, dass die Verlängerungsvereinbarung noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags getroffen wird. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags. Dessen Befristung ist wegen des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber ohne Sachgrund nach § 14 II 2 unwirksam (BAG NZA 2005, 923. Vgl. auch Kettenarbeitsvertrag I 2). Außerdem ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verlängerung, dass der zu verlängernde Vertrag nicht selbst gegen das Anschlussverbot des § 14 II 2 TzBfG verstoßen hat (LAG Schl.-Holst. BeckRS 2013, 68 228). Eine während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung über die Änderung der Arbeitsbedingungen unter Beibehaltung der Vertragslaufzeit ist für die Wirksamkeit der Befristung nicht von Bedeutung (BAG NZA 2006, 154). Die Möglichkeit, sich zur Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsvertrages auf die Vorschriften der sachgrundlosen Befristung nach dem TzBfG zu berufen, kann vertraglich ausgeschlossen werden. Die Benennung eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag kann zwar ein wesentliches Indiz für eine konkludente Abbedingung der sachgrundlosen Befristung darstellen. Sie reicht für sich allein genommen für den Ausschluss der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit nicht aus (BAG NZA 2009, 378). Eine Abbedingung der Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung kann bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vereinbart werden. Da sie zugunsten des Arbeitnehmers EL 87 August 2014 96 wirkt, steht § 22 I nicht entgegen (BAG NZA 2011, 791). Zum Missbrauch der sachgrundlosen Befristung s. Kettenarbeitsvertrag II.1). – Erleichterung für neu gegründete Unternehmen (§ 14 II a) Nach § 14 II a ist in den ersten 4 Jahren nach der Gründung eines Unternehmens die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 4 Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von 4 Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 finden Abs. 2 Sätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung. – Altersbefristung (§§ 14 III TzBfG, 41 Satz 3 SGB VI) Eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Dauer von 5 Jahren ist nach § 14 III TzBfG zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate beschäftigungslos iSv. § 138 I Nr. 1 SGB III gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach SGB II oder III teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von 5 Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Offen war bisher die Frage, ob eine nahtlose befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die vereinbarte Regelaltersgrenze hinaus möglich ist. Insoweit gilt seit 1. 7. 2014 Folgendes: Nach § 41 Satz 3 SGB VI muss einmal ursprünglich eine Vereinbarung getroffen sein, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht. Dieser Beendigungszeitpunkt kann nunmehr durch schriftliche Vereinbarung noch während des Arbeitsverhältnisses hinausgeschoben werden: das ist auch mehrfach möglich. – Öffentlicher Dienst Nach § 30 I 1 TVöD sind befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des TzBfG sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. Der TVöD enthält (aber nur für frühere „BAT-Angestellte“, also nicht für frühere „BAT-O-Angestellte“) zusätzlich zum gesetzlichen Recht in § 30 II–V weitere Regelungen für den Abschluss befriste3 96 Befristeter Arbeitsvertrag ter Arbeitsverträge (in Anlehnung an die früheren SR 2 y BAT), nicht hingegen für Arbeiter, die früher unter den MTArb/MTArb-O fielen, so dass für solche Beschäftigte, genau wie für frühere BAT-O-Angestellte, ausschließlich die gesetzlichen Regelungen gelten, speziell das TzBfG. S. ergänzend auch EuGH NZA 2011, 29. 2. Befristung mit grund, § 14 I) Befristungsgrund (Sach- Befristungsgründe sind notwendig für den Fall, dass eine sachgrundlose Befristung nach § 14 II ausscheidet, weil – der Vertrag eine Zweckbefristung (oben III.2) enthalten soll, – mehrere zeitlich aufeinander folgende Befristungen, also ein Kettenarbeitsverhältnis, gerechtfertigt werden soll, – eine Befristung länger als 24 Monate dauern soll, – der befristet einzustellende Arbeitnehmer bei dem demselben Arbeitgeber in den letzten 3 Jahren schon einmal im Rahmen eines (unbefristeten oder befristeten) Arbeitsverhältnisses beschäftigt war, – ein bereits bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis nachträglich in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden soll. Das gilt auch für eine Änderungskündigung mit diesem Ziel. Die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bedarf auch dann eines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung bereits den allgemeinen Kündigungsschutz genießt (BAG NZA 1999, 81). Ein sachlicher Grund liegt hier nicht allein darin, dass der neue befristete Vertrag günstigere Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer vorsieht und dieser zwischen dem befristeten Vertrag und der unbefristeten Weiterbeschäftigung frei wählen konnte (BAG NZA 1999, 476). Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des BAG werden in § 14 I 2 typische Gründe genannt, die die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtfertigen können. Die Aufzählung ist beispielhaft und soll weder andere von der Rechtsprechung bisher akzeptierte noch weitere Gründe ausschließen (so BAG NZA 2005, 923). a) Nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung (Nr. 1) Ein nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung besteht bei vorübergehender Personalunterdeckung. Dann muss der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, sich durch eine befristete Übergangslösung, ggf. auch mit einem nicht optimal geeigneten Bewerber, zu behelfen. 4 Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann nicht auf § 14 I 2 Nr. 1 gestützt werden, wenn an der Beschäftigung des Arbeitnehmers tatsächlich ein Dauerbedarf besteht. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer zum Abbau unerledigt gebliebener Arbeiten im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers eingestellt wird, die wegen einer von vornherein zu geringen Personalausstattung der Dienststelle entstanden sind (BAG NZA 2010, 733). Von einem von vornherein feststehenden nur vorübergehenden Arbeitskräftebedarf als sachlich rechtfertigendem Befristungsgrund zu unterscheiden ist die jeder wirtschaftlichen Tätigkeit innewohnende Unsicherheit über die künftige Entwicklung und der dadurch hervorgerufene wechselnde Bedarf an Arbeitskräften. Diesen Fällen trägt das Gesetz durch die Zulassung befristeter Beschäftigung ohne sachlichen Grund Rechnung. Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann auch nach Inkrafttreten des TzBfG im Bereich des öffentlichen Dienstes auf den Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs (§ 14 I 2 Nr. 1) gestützt werden, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen (BAG NZA 2009, 676). Im Wesentlichen sind folgende von der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppen erfasst: aa) Saisonarbeiten. Ein regelmäßiger, aber nur saisonal auftretender (zusätzlicher) Personalbedarf ist ein sachlicher Grund für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit den Saisonkräften. Typische Fälle sind zB. – Einstellung einer weiteren Bedienung für die Sommersaison im Hotel- und Gaststättengewerbe; – Einstellung von zusätzlichen Aushilfskräften für die Sommersaison in der Erfrischungsgetränke- und Eiscremeindustrie; Einstellung von zusätzlichen Arbeitskräften in Zuckerfabriken für die Zeit der sog. Rübenkampagne. Auch die wiederholte Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Saisonarbeiter kann sachlich gerechtfertigt sein. Der Arbeitnehmer kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben. Ein Vertrauenstatbestand liegt vor, wenn Jahr für Jahr alle Arbeitnehmer in der Saison wieder eingestellt werden, die dies verlangen, der Arbeitgeber den Beginn der Saison ohne Vorbehalt am Schwarzen Brett bekannt gibt und sogar Arbeitnehmer neu einstellt (BAG NZA 1997, 627). S. auch unten VI. August 2014 EL 87 Befristeter Arbeitsvertrag bb) Zeitlich begrenzter Betriebszweck. Der Sachgrund des § 14 I 2 Nr. 1 setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine entsprechende Prognose zu erstellen (BAG NZA 2014, 150). Dieser müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen (BAG BeckRS 2008, 56 307). Also rechtfertigt die bloße Ungewissheit über die Entwicklung der Auftragslage und damit des künftigen Arbeitskräftebedarfs für sich noch nicht die Befristung von Arbeitsverträgen, weil damit das Unternehmerrisiko auf den Arbeitnehmer abgewälzt würde (BAG NZA 2000, 881). Folgende Fallgestaltungen stehen im Vordergrund: – Vorübergehender Mehrbedarf Wird die Befristung nach § 14 I 2 Nr. 1 auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich von Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzulegen, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages davon auszugehen war, nach Ablauf der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit werde das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal erledigt werden können. Allein die Abhängigkeit des öffentlichen Arbeitgbers von Haushaltsmitteln genügt dafür nicht. Ebenso wie in der Privatwirtschaft rechtfertigt die Unsicherheit der finanziellen Entwicklung für sich betrachtet nicht die Befristung der Arbeitsverträge aus diesem Grund (BAG NZA 2013, 1292). Die Prognose des Arbeitgebers ist nicht deshalb unzutreffend, weil der Arbeitnehmer nach Fristablauf auf Grund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet hätte beschäftigt werden können und der Arbeitgeber dies bei Vertragsschluss erkennen konnte. Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf das konkrete Projekt beziehen. Dessen hinreichend sicherer künftiger Wegfall begründet den nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf und damit den Sachgrund des § 14 I 2 Nr. 1 (BAG NZA 2005, 357). Es liegt aber nur dann ein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zur Durchführung eines Projekts vor, wenn die projektbezogene Tätigkeit den Arbeitnehmer voraussichtlich überwiegend beanspruchen wird (BAG BeckRS 2008, 56307). Die Finanzierung eines Projekts mit Drittmitteln rechtfertigt die Befristung des ArbeitsverEL 87 August 2014 96 trags eines projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmers nur, wenn die drittmittelfinanzierte Arbeitsstelle nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und sie anschließend wegfallen soll (BAG NZA 2004, 944). Zur wiederholten Projektbefristung von Arbeitsverträgen s. Kettenarbeitsvertrag I 1. – Später anderweitig zu besetzender Arbeitsplatz Die vorübergehende Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, der zu einem späteren Zeitpunkt dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt werden soll, kann die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 I sachlich rechtfertigen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer zwischen dem Arbeitgeber und dem als Dauerbesetzung vorgesehenen anderen Arbeitnehmer bereits eine vertragliche Bindung besteht (BAG NZA 2010, 495). Der Befristungsgrund der geplanten Übernahme eines Auszubildenden setzt demgegenüber nicht voraus, dass der Arbeitgeber dem Auszubildenden die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis bereits zugesagt hat (BAG NZA 2002, 696). – Absehbarer Minderbedarf Ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitskräften kann auch dann vorliegen, wenn die vorhandene Arbeitsmenge in absehbarer Zeit abnimmt (zB. durch Rationalisierungen bzw. (Teil-)Stilllegungen), bis dahin aber noch zusätzliche Arbeitskräfte benötigt werden. Der Umfang deshalb befristeter Arbeitsverhältnisse muss sich im Rahmen des prognostizierten Minderbedarfs halten. Erweist sich die Prognose als zutreffend, so ist die Befristung regelmäßig sachlich gerechtfertigt. Ist dies hingegen nicht der Fall, muss der Arbeitgeber schlüssig und widerspruchsfrei darlegen, aus welchen Gründen die tatsächliche Entwicklung hinsichtlich des Arbeitskräftebedarfs anders verlaufen ist als bei Vertragsschluss prognostiziert (LAG Nieders. NZA-RR 2004, 468; s. auch BAG NZA 1998, 2000: beschlossene Schließung des Betriebs oder der Dienststelle). Ein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers liegt indessen nicht vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für eine dauerhafte Tätigkeit (hier: Flugzeugabfertigung) befristet bis zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit eines von ihm zur Verbesserung der Rentabilität gegründeten Arbeitnehmerverleihungsunternehmens beschäftigt mit der Absicht, ihn zu veranlassen, einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmerverleiher abzuschließen, um ihn sodann zu entleihen und unverändert mit der bisherigen Tätigkeit weiterhin zu betrauen (LAG Köln NZA-RR 2006, 235). 5 96 Befristeter Arbeitsvertrag b) Übergangslösung im Anschluss an Ausbildung oder Studium (Nr. 2) Danach ist es ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages, wenn ein Arbeitnehmer im Anschluss an eine Ausbildung befristet beschäftigt wird, um ihm den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Das entspricht den tariflichen Regelungen in vielen Wirtschaftsbereichen (im Rahmen von Beschäftigungssicherungs-Tarifverträgen). Die sog. Absolventenbefristung ist indessen nicht möglich, wenn nach der Ausbilgung bereits ein Arbeitsverhältnis bestand, da die Befristung dann nicht im Anschluss an die Ausbildung, sondern im Anschluss an die zwischenzeitliche Beschäftigung erfolgt. Andererseits kann die Aus- oder Weiterbildung eines Arbeitnehmers selbst die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 I 1 TzBfG sachlich rechtfertigen. Das setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer durch die Tätigkeit zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können (BAG BeckRS 2012, 65285). Wird ein Arbeitsvertrag aus sozialen Gründen abgeschlossen, um dem Arbeitnehmer nach Abschluss seiner Ausbildung bei der Überwindung von Übergangsschwierigkeiten zu helfen, so kann dies im öffentlichen Dienst wie auch im Bereich der Privatwirtschaft die Befristung eines solchen Vertrages sachlich rechtfertigen. Voraussetzung ist jedoch, dass gerade die sozialen Belange des Arbeitnehmers und nicht die Interessen der Dienststelle für den Abschluss des Arbeitsvertrages ausschlaggebend sind. Hierfür ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Auf § 14 I 2 Nr. 2 kann nur die Befristung des ersten Arbeitsvertrages gestützt werden, den der Arbeitnehmer im Anschluss an seine Ausbildung oder sein Studium abschließt (BAG NZA 2008, 295). Ob Nr. 2 in der Anerkennung der eben dargestellten „sozialen Übergangslösung“ sich erschöpft oder auch andere Fälle umfasst, ist offen. Speziell für die befristete Beschäftigung ehemaliger Auszubildender bietet sich eher § 14 II an, falls die Voraussetzungen (oben IV 1) erfüllt sind. c) Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (Nr. 3) – Grundsätze Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist in der Regel gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines zeitweilig an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmers eingestellt wird und der Arbeitgeber mit der Rückkehr der zu vertretenden Stammkraft an ihren Arbeitsplatz rechnen darf (BAG NZA 2005, 469). Dies gilt auch bei mehreren aufeinander folgenden 6 Befristungen, die wegen der Verlängerung des Sonderurlaubs der Stammkraft vereinbart wurden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sich bei dem beurlaubten Arbeitnehmer zu erkundigen, ob er nach dem Urlaubsende die Arbeit wieder aufnehmen wird (BAG NZA 2004, 1055). Der Sachgrund der Vertretung setzt allerdings nicht nur einen zeitlich begrenzten Bedarf an der Arbeitskraft des Vertreters voraus, sondern auch die Möglichkeit, diesen Bedarf durch die befristete Einstellung des Vertreters oder durch die befristete Änderung seiner Arbeitsbedingungen abzudecken (BAG NZA 2003, 1424). Ist der vertretene Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, rechtfertigt der Sachgrund der Vertretung nicht die Befristung des Arbeitsvertrags einer vollzeitbeschäftigten Vertretungskraft (BAG NZA 2003, 621). Der die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 I 2 Nr. 3 rechtfertigende Sachgrund der Vertretung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Arbeitnehmer wiederholt zur Vertretung desselben vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmers befristet beschäftigt wird (BAG NZA 2010, 34). Zur Missbrauchsproblematik in diesem Zusammenhang s. Kettenarbeitsvertrag II.1. Der Sachgrund der Vertretung liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer als Ersatz für einen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Mitarbeiter befristet eingestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn dem ausgeschiedenen Mitarbeiter vom Arbeitgeber eine Wiedereinstellungszusage erteilt wurde und die Ersatzkraft befristet bis zur möglichen Wiedereinstellung beschäftigt werden soll (BAG NZA 2010, 1172). – Die Prognose Die bei der Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung eines Mitarbeiters erforderliche Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die zu erwartende Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters, nicht aber auf den Zeitpunkt dieser Rückkehr und damit nicht auf die Dauer des Vertretungsbedarfs erstrecken. Die Prognose muss sich auch nicht darauf beziehen, ob die zu vertretende Stammkraft ihre Arbeit in vollem Umfang wieder aufnehmen wird (BAG NZA 2001, 721). Die Prognose ist Teil des Sachgrunds. Bei einer „Abordnungsvertretung“ (der Stammmitarbeiter wird vorübergehend auf einen anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder Unternehmen eingesetzt) muss der Arbeitgeber bei der von ihm anzustellenden Prognose alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Dazu gehören nicht nur etwaige Erklärungen der abgeordneten Stammkraft über ihre Rückkehrabsichten, sondern insbesondere auch die Planungs- und OrganisationsentscheiAugust 2014 EL 87 Befristeter Arbeitsvertrag dungen des Arbeitgebers (BAG NZA 2013, 1292; s. ergänzend auch BAG NZA 2013, 614). Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, kann der Arbeitgeber in Fällen der Krankheitsvertretung davon ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft zurückkehren wird (BAG NZA 2001, 1382 und NZA 2002, 665). Hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags auf Grund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran, ob die Stammkraft wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird, kann dies der Wirksamkeit der Befristung entgegenstehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Stammkraft dem Arbeitgeber verbindlich mitgeteilt hat, dass sie die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde (BAG NZA 2004, 1055). Die vertraglich vereinbarte Befristungsdauer bedarf keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung. Dem Sachgrund der Vertretung steht es deshalb nicht entgegen, dass die Befristungsdauer hinter der Dauer des Vertretungsbedarfs zurück bleibt (BAG NZA 2005, 469). Andererseits wird der die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 I 2 Nr. 3 rechtfertigende Sachgrund der Vertretung nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Arbeitnehmer wiederholt zur Vertretung desselben vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmers befristet beschäftigt wird. Für die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer zur Deckung eines durch die vorübergehende Abwesenheit eines anderen Arbeitnehmers verursachten Beschäftigungsbedarfs eingestellt wird, ist es unerheblich, ob der befristet eingestellte Arbeitnehmer bereits zuvor im Rahmen befristeter Arbeitsverträge bei dem Arbeitgeber beschäftigt war (BAG DB 2009, 2272). Zur Missbrauchsproblematik s. Kettenarbeitsvertrag II.1. – Einsatz des Vertreters Der Sachgrund der Vertretung erfordert nicht, dass der Vertreter die Tätigkeiten des vorübergehend ausfallenden Mitarbeiters erledigt. Das BAG unterscheidet folgende Möglichkeiten (BAG NZA 2006, 781): Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 I 2 Nr. 3 liegt vor, wenn der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen übernimmt (unmittelbare Vertretung). Hier hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit Aufgaben betraut worden ist, die vorher dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen waren. Wird der befristet beschäftigte Arbeitnehmer ausdrücklich für einen abwesenden Stammarbeitnehmer eingestellt und wird er in der gleichen Funktion in dessen Abteilung beschäftigt, ändert an dem Vorliegen unmittelbarer Vertretung der Umstand nichts, dass ihm vom Vorgesetzten gleichwertige andere Tätigkeiten EL 87 August 2014 96 zugewiesen werden als zuvor dem Vertretenen (LAG Schl.-Holst. BeckRS 2013, 72 647). Ein Vertretungsfall iSv. § 14 I 2 Nr. 3 liegt auch bei einer mittelbaren Vertretung vor. Dabei werden die Aufgaben des vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers ganz oder teilweise anderen Arbeitnehmern übertragen, deren Aufgaben vom Vertreter erledigt werden. Voraussetzung ist hier, dass zwischen der Einstellung der Ersatzkraft und dem zeitweiligen Ausfall der Stammkraft ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Arbeitgeber hat zum Nachweis des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Hierzu müssen die Beschäftigten, die die Kette bilden, die Arbeitsaufgaben des jeweils in der Kette „vorgelagerten“ Kollegen übernommen haben. An dem erforderlichen Kausalzusammenhang kann es fehlen, wenn bereits zum Zeitpunkt des befristeten Vertrags (-abschluss, -beginn?, d. Verf.) feststeht, dass der unmittelbare Vertreter, der seinerseits von dem befristet eingestellten Arbeitnehmer ersetzt wird, nicht auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird (BAG NZA 2014, 430). Schließlich liegt der Sachgrund der (mittelbaren) Vertretung auch vor, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Aufgaben wahrnimmt, die der Arbeitgeber einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen könnte (gedankliche Zuordnung). Hier ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber eine erkennbare Zuordnung der Tätigkeit des Vertreters zu einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer vornimmt, dem nach dessen Rückkehr die Aufgaben des Vertreters im Wege des Direktionsrechts übertragen werden könnten (BAG NZA-RR 2013, 185). An der rechtlichen Möglichkeit der Übertragung der Tätigkeit auf den Vertretenen fehlt es, wenn ihm gegenüber die Zuweisung der dem Vertreter übertragenen Aufgaben nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist und einer Vertragsänderung bedürfte (BAG NZA 2011, 507). Außerdem muss der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehenden abwesenden Beschäftigten – zB. durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag – erkennbar gedanklich zuordnen (BAG NZA 2011, 366; s. auch BAG NZA 2010, 942). Ein Vertretungsbedarf infolge der Abordnung einer Stammkraft kann ebenfalls einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses darstellen. Das setzt jedoch voraus, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer unmit7 96 Befristeter Arbeitsvertrag telbar die anderweitig eingesetzte Stammkraft beschäftigt wird oder sich die Verbindung zum anderweitigen Einsatz durch eine Vertretungskette vermittelt. Für die Figur der „gedanklichen Zuordnung“ ist in diesem Fall kein Raum (BAG NZA 2013, 611). Kein Vertretungsfall liegt vor, wenn der Arbeitgeber den vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters zum Anlass nimmt, die dadurch zeitweilig frei werdenden Mittel dafür zu verwenden, andere Aufgaben durch die Aushilfskraft erledigen zu lassen, ohne dass diese in einer mittelbaren Beziehung zu den Arbeitsaufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters stehen (BAG NZA 2005, 472). Auch darf keine „Dauervertretung“ vorliegen für Zeiten, in denen keine Stammkräfte fehlen (LAG Köln NZA-RR 2012, 513). – Ausscheiden des vertretenen Stelleninhabers Der Sachgrund der Vertretung rechtfertigt für sich allein nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertreter bis zum Ausscheiden des Vertretenen aus einem Beschäftigungsverhältnis. Soll das befristete Arbeitsverhältnis mit dem Ausscheiden des Stelleninhabers enden, so bedürfen Zweckbefristung oder auflösende Bedingung des Arbeitsvertrags mit dem Vertreter eines Sachgrundes, der nicht in der Vertretung (§ 14 I Nr. 3) liegen kann (BAG NZA 2000, 722). d) Eigenart der Arbeitsleistung (Nr. 4) Zu den nach § 14 I 2 Nr. 4 TzBfG erfassten Arbeitsverhältnissen, bei denen eine Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung vereinbart werden kann, zählen die Arbeitsverhältnisse der programmgestaltenden Mitarbeiter der Rundfunkanstalten. Das folgt aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grundes iSd. § 14 I TzBfG die für die Rundfunkanstalten durch die Rundfunkfreiheit gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts zu berücksichtigen. Der Schutz des Art. 5 I 2 GG umfasst das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken. Grundsätzlich schließt das auch die Entscheidung darüber ein, ob Mitarbeiter fest oder nur für eine vorübergehende Dauer beschäftigt werden (BAG, 4. 12. 2013 – 7 AZR 457/12). Die Tätigkeit eines bei einem Rundfunkbetreiber angestellten Redakteurs ist typischerweise programmgestaltend, da durch die Auswahl der zu beschaffenden Beiträge bzw. das Verfassen eigener Beiträge unmittelbar Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird (BAG NZA 2007, 8 147; vgl. auch BVerfG NZA 2000, 653). In gleicher Weise wird mit der Freiheit der Kunst (Art. 5 III GG) das Recht der Bühnen begründet, entsprechend dem vom Intendanten verfolgten künstlerischen Konzept Arbeitsverträge mit Solisten (Schauspieler, Solosänger, Tänzer, Kapellmeister u. Ä.) jeweils befristet abzuschließen. Die Befristung des Arbeitsvertrages eines Sporttrainers kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn mit der Aufgabe, Spitzensportler oder besonders talentierte Nachwuchssportler zu betreuen, die Gefahr verbunden ist, dass die Fähigkeit des Trainers zur weiteren Motivation der anvertrauten Sportler regelmäßig nachlässt. Das gilt jedoch nicht, wenn die zu betreuenden Sportler ohnehin während der vorgesehenen Befristungsdauer wechseln (BAG NZA 2000, 102). e) Erprobungszweck (Nr. 5) Die Absicht des Arbeitgebers, einen neuen Mitarbeiter zu erproben, kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Allein die Bezeichnung einer bestimmten Zeit als Probezeit hat aber normalerweise nur Bedeutung für die Länge der Kündigungsfrist und enthält noch keine Befristungsabrede. Es muss also in jedem Einzelfall ausdrücklich vereinbart werden, dass es sich um einen befristeten Probearbeitsvertrag handelt. Beispiel: „Es wird zunächst ein befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart, das am . . . endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn nicht vorher die unbefristete Weiterbeschäftigung ausdrücklich vereinbart wird.“ Die Erprobung rechtfertigt nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber die Fähigkeiten des Arbeitnehmers auf Grund einer Vorbeschäftigung ausreichend beurteilen konnte. Das ist nicht der Fall, wenn die zu erprobende Tätigkeit höherwertig ist (BAG NZA 2004, 1333). Normalerweise darf eine vereinbarte Probezeit längstens 6 Monate dauern (s. aber auch Probearbeitsverhältnis III). Tarifverträge sehen – insbesondere für gewerbliche Mitarbeiter – oft eine kürzere Dauer vor. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch eine erleichterte Befristung nach § 14 II zur Erprobung genutzt werden. Dies hat den Vorteil, dass 2 Jahre zur Verfügung stehen und innerhalb dieser Zeitspanne ferner 3 Verlängerungen möglich sind. S. auch unten VIII. f) Gründe in der Person des Arbeitnehmers (Nr. 6) Nach der Begründung des Gesetzes ist dieser Grund u. a. gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aus sozialen Gründen vorübergehend beschäftigt wird, um zB. die Zeit bis zum Beginn einer beAugust 2014 EL 87 Befristeter Arbeitsvertrag reits feststehenden anderen Beschäftigung, des Wehrdienstes oder eines Studiums überbrücken zu können; s. dazu auch BAG BeckRS 2012, 65285. An einem sozialen Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages fehlt es, wenn die Interessen des Betriebs und nicht die Berücksichtigung der sozialen Belange des Arbeitnehmers für den Abschluss des Arbeitsvertrags maßgebend waren (LAG Hessen, 4. 2. 2014 – 16 Sa 709/12). Ein Anwendungsfall kann ggf. auch der Wunsch des Arbeitnehmers sein. Die Befristung beruht allerdings nur dann auf dem Wunsch des Arbeitnehmers, wenn er auch bei einem Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags nur das befristete Arbeitsverhältnis vereinbart hätte (BAG NZA 2003, 1424; BAG DB 2005, 1171). Dies ist nur anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt ist. Daher muss im Zweifelsfall aus dem Vertragswortlaut eindeutig hervorgehen, dass der Zeitvertrag auf dem Wunsch des Arbeitnehmers beruht. Beispiel: „Der Arbeitsvertrag wird auf ausdrücklichen persönlichen Wunsch von Frau . . . nur befristet bis . . . abgeschlossen, weil Frau . . . “. Bei Beschäftigung von Studenten liegt die Annahme eines ausdrücklichen Wunsches als Befristungsgrund nahe. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten, die neben ihrem Studium bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten suchen, ist sachlich gerechtfertigt, wenn die Befristung erforderlich ist, um die Erwerbstätigkeit den immer wieder wechselnden Erfordernissen ihres Studiums anzupassen. Wird dem Interesse des Studenten, die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung mit den wechselnden Erfordernissen des Studiums in Einklang zu bringen, durch eine entsprechend flexible Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Rechnung getragen, ist eine Befristung unter dem Gesichtspunkt der Anpassung der Erwerbstätigkeit an die Erfordernisse des Studiums sachlich nicht gerechtfertigt. Auch kann mit diesem Interesse des Studenten die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht dann gerechtfertigt werden, wenn bereits die Kündigungsmöglichkeiten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sowie Umfang und Lage der Arbeitszeit dem Interesse des Studenten ausreichend Rechnung tragen (BAG NZA 1999, 990). Eine solche Ausgestaltung entsteht jedoch nicht bereits durch eine Vielzahl befristeter Eintagesarbeitsverhältnisse (BAG NZA 2004, 40). Die Befristung eines Arbeitsvertrages aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen EL 87 August 2014 96 kann nach § 14 I 2 Nr. 6 sachlich gerechtfertigt sein, wenn das Interesse des Arbeitgebers, aus sozialen Erwägungen mit dem betreffenden Arbeitnehmer nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, auch angesichts des Interesses des Arbeitnehmers an einer unbefristeten Beschäftigung schutzwürdig ist. Das ist der Fall, wenn es ohne den in der Person des Arbeitnehmers begründeten sozialen Zweck überhaupt nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, auch nicht eines befristeten Arbeitsvertrages, gekommen wäre (BAG NZA 2009, 727). S. auch Altersgrenze. g) Vergütung aus Haushaltsmitteln (Nr. 7) Nach § 14 I 2 Nr. 7 liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Dies muss sich aus der haushaltsrechtlichen Vorschrift, aus der die Mittel ausgebracht sind, selbst ergeben (BAG NZA 2010, 733). Die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung muss objektive und nachprüfbare Vorgaben enthalten, die sicherstellen, dass die für die befristete Beschäftigung bereitgestellten Haushaltsmittel tatsächlich zur Deckung eines nur vorübergehenden und nicht eines Dauerbedarfs eines nur vorübergehenden und nicht eines Dauerbedarfs genutzt werden (BAG NZA-RR 2010, 549). § 14 I 2 Nr. 7 eröffnet dem öffentlichen Dienst eine Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, die der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Die damit verbundene Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer in ihrem von Art. 12 I GG gewährleisteten Bestandsschutz ist nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 I GG vereinbar, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind. Das ist bei der Bundesagentur für Arbeit der Fall (BAG NZA 2013, 1292). Auch liegen die Voraussetzungen die § 14 I 2 Nr. 7 nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden oder dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben des öffentlichen Arbeitgebers übertragen werden (BAG NZA 2008, 880). Dagegen erfordert der Sachgrund des § 14 I Nr. 7 nicht, dass bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages Haushaltsmittel in einem Haushaltsgesetz ausgebracht sind, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit bestritten werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn bei Vertragsschluss aufgrund konkreter Tatsachen 9 96 Befristeter Arbeitsvertrag prognostiziert werden kann, dass die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt werden kann (BAG NZA 2009, 1143). h) Gerichtlicher Vergleich (Nr. 8) Der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs (§ 14 I 2 Nr. 8) setzt neben der Mitwirkung des Gerichts beim Zustandekommen eines befristeten Arbeitsverhältnisses das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses voraus (BAG NZA 2006, 1431). An der erforderlichen Mitwirkung des Gerichts fehlt es beim schriftlichen Vergleichsschluss nach § 278 VI 1 Alt. 1 S. 2 ZPO. Die Voraussetzungen des § 14 I 2 Nr. 8 TzBfG sind deshalb hier nicht erfüllt (BAG NZA 2012, 919). i) Sonstige Gründe Die Aufzählung der Befristungsgründe in § 14 I 2 Nrn. 1–8 ist nicht abschließend. Nach § 23 bleiben besondere Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt. Eine abschließende Anerkennung von Befristungsgründen gibt es nicht. Die Befristung kann auch durch andere, den Wertungsmaßstäben des § 14 I entsprechende Sachgründe gerechtfertigt sein (BAG NZA 2010, 495). – Spätere anderweitige (Dauer-)Besetzung des Arbeitsplatzes geplant Die geplante Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung kann als sonstiger Sachgrund die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 I 1 TzBfG rechtfertigen (LAG Nürnberg DB 2011, 1058 in Anlehnung an BAG DB 1994, 98). S. auch oben 2 a. – Arbeitsbeschaffungs- und sonstige Arbeitsförderungsmaßnahmen Wird die Beschäftigung eines Arbeitnehmers seitens der Arbeitsverwaltung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme iSv. §§ 260 ff. SGB III gefördert, stellt dies nicht nur einen Sachgrund für eine kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrages bis zum Ende der bei Vertragsschluss bereits bewilligten Förderung dar, sondern kann auch eine Zweckbefristung für die längstens dreijährige Gesamtdauer der Förderung einschließlich etwaiger Verlängerungen rechtfertigen. Dem steht nicht entgeen, dass die Verlängerung der Förderung von einer entsprechenden Antragstellung durch den Arbeitgeber abhängt (BAG NZA 2005, 873). 10 – Betriebsrat: personelle Kontinuität Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes eigenes Interesse an der Sicherung der personellen Kontinuität des Betriebsrates. Dieses Interesse kann einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Betriebsratsmitglied darstellen, wenn die Befristung zur Sicherung der personellen Kontinuität des Betriebsrates geeignet und erforderlich ist (BAG NZA 2002, 986). – Bewährungschance Die Befristung mit einem zuvor wegen Vertragspflichtverletzung arbeitgeberseitig gekündigten Arbeitnehmer kann iSv. § 14 I 1 sachlich gerechtfertigt sein, wenn ihm damit eine Bewährungschance hinsichtlich eines (künftigen) vertragsgerechten Verhaltens eingeräumt werden soll (LAG Köln BeckRS 2007, 47814). – Eingliederungszuschuss Die Förderung nach §§ 217 ff. SGB III dient nicht der Arbeitsbeschaffung, sondern dem Ausgleich von Minderleistungen. Deshalb rechtfertigt die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer nach § 218 I Nr. 3 SGB II die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem geförderten Arbeitnehmer nicht (BAG NZA 2003, 1143). – Erhalt der deutschen Sozialversicherung Die Befristung eines Auslandsarbeitsverhältnisses ist wirksam, wenn sie dazu dient, die deutsche Sozialversicherung gem. § 4 SGB IV zu erhalten (BAG NZA 2005, 1411). – Vereinbarkeit von Familie und Beruf § 2 I 3 WissZeitVG sieht vor, dass sich die bisherige Qualifizierungsphase (die sog. 12Jahresregelung bzw. 15-Jahresregelung in der Medizin) für Eltern, die Kinder betreuen, pro Kind um 2 Jahre verlängert. – Konkurrentenklage Die Anhängigkeit einer Konkurrentenklage um eine dauerhaft zu besetzende Stelle kann die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem auf dieser Stelle beschäftigten Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Rechtsstreits mit dem Konkurrenten nach § 14 I sachlich rechtfertigen (BAG NZA 2005, 923). – Freie Mandatsausübung Die Befristung der Arbeitsverhältnisse von wissenschaftlichen Mitarbeitern einer Parlamentsfraktion kann zur Sicherung der verfassungsrechtlich geschützten Unabhängigkeit der freien Mandatsausübung sachlich gerechtfertigt sein (BAG NZA 1999, 149). – Prozessbeschäftigung Vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, bedarf die Befristung nach § 14 IV zu ihrer Wirksamkeit August 2014 EL 87 Befristeter Arbeitsvertrag der Schriftform (BAG NZA 2004, 1275). Damit ist zugleich die Prozessbeschäftigung als Befristungsgrund anerkannt. – Förderung der Aus- und Weiterbildung Schwerbehinderter Die Förderung der Aus- und Weiterbildung schwerbehinderter Menschen nach § 235 a I SGB III seitens der Bundesagentur für Arbeit ist kein Sachgrund nach § 14 I 1 für die Befristung des zwischen dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Der Erwerb von Berufserfahrung, der mit nahezu jeder mehrjährigen Berufsausübung einhergeht, reicht nämlich nicht aus, um die Befristung eines Arbeitsvertrages zu rechtfertigen (BAG NZA 2009, 1099). – Sozialhilfemaßnahme Sozialhilfemaßnahmen nach den §§ 18 ff. BSHG (Hilfe zur Arbeit) sind in der Regel nur von vorübergehender Natur. Daher kann die Befristung eines Arbeitsvertrages, der als Hilfe zur Arbeit abgeschlossen wird, sachlich gerechtfertigt sein (BAG NZA 2000, 542, und BAG NZA 2001, 605; zur Befristung wegen Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben s. BAG NZA 2000, 881). – Tariflich geregelter sonstiger Befristungsgrund Eine tarifliche Regelung, die es dem Arbeitgeber aus Anlass eines erforderlichen Personalabbaus ermöglicht, für die Dauer bestehender Personalüberhänge freiwerdende Dauerarbeitsplätze generell nur befristet zu besetzen, um sie vielleicht später Arbeitnehmern zuweisen zu können, die von dem Personalüberhang betroffen sind, entspricht jedenfalls dann nicht den Wertungsmaßstäben des § 14 I, wenn die Regelung nicht verlangt, dass bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Arbeitsplatz werde künftig für einen von dem Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer benötigt (BAG NZA 2010, 495). – Wiedereinstellungszusage Die mit einer Wiedereinstellungszusage eingegangene Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer kann als sonstiger, in § 14 I 2 Nrn. 1–8 nicht genannter Sachgrund iSv. § 14 I 1 die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem anderen Arbeitnehmer rechtfertigen, wenn nach dem Inhalt der Wiedereinstellungszusage mit der Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs in absehbarer Zeit ernsthaft zu rechnen ist und die befristete Einstellung einer Ersatzkraft geeignet ist, eine Beschäftigungsmöglichkeit den Fall der Wiedereinstellung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers freizuhalten (BAG NZA 2010, 1172). EL 87 August 2014 96 3. Hochschulrahmengesetzt (HRG) und Gesetz über befristete Arbeitsverhältnisse in der Wissenschaft (WissZeitVG) Am 18. 4. 2007 ist das Gesetz über befristete Arbeitsverhältnisse in der Wissenschaft, kurz: Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) (BGBl. I 506) in Kraft getreten, das die §§ 57 a ff. HRG abgelöst hat. – Ausweitung des personellen Anwendungsbereichs Nach § 1 I 1 WissZeitVG gelten die besonderen Vorschriften für befristete Arbeitsverträge mit „wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“. Die Zeitbefristung ist nunmehr beim gesamten wissenschaftlichen Personal mit Ausnahme der Hochschullehrer möglich. Damit sind insbesondere auch Lektoren einbezogen. Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, Voraussetzungen der Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen angestellter Hochschulprofessoren zu regeln (BAG NZA 2013, 1352). – Drittmittelbefristung Die nach § 2 I WissZeitVG wieder eingeführte Drittmittelbefristung ermöglicht bei Forschungsvorhaben die Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne Bindung an die beiden Sechsjahresphasen der Zeitbefristung. Zudem ist sie auf das nicht-wissenschaftliche Personal erstreckt. Nach § 2 II 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Hierfür ist eine konkrete aufgaben- und zeitbezogene Mittelzuweisung erforderlich. Die Drittmittel müssen hinreichend zweckgebunden und für eine von vornherein feststehende Zeitspanne zur Verfügung gestellt sein. Schließen Drittmittelgeber und Drittmittelempfänger einen Finanzierungs- und Entwicklungsvertrag, dessen Laufzeit sich im Fall der Nichtkündigung jeweils verlängert, steht die zeitliche Begrenzung der Mittelbewältigung nicht hinreichend genau fest. Eine hierauf gestützte Befristung eines Arbeitsvertrages ist nicht nach § 2 II 1 WissZeitVG zulässig (BAG NZA 2013, 1271). Nach § 2 I 2 WissZeitVG ist mit promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern der Abschluss befristeter Arbeitsverträge bis zur Dauer von 6 Jahren, im Bereich der Medizin bis zur Dauer von 9 Jahren, zulässig. Die Ausdehnung der Befristungsdauer auf 9 Jahre im Bereich der Medizin trägt den Erfordernissen der Facharzt11 96 Befristeter Arbeitsvertrag ausbildung Rechnung. Die Regelung betrifft daher nur wissenschaftliche Mitarbeiter der medizinischen Fachbereiche (Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin), nicht jedoch wissenschaftliche Mitarbeiter anderer Fachbereiche, die in der medizinischen Forschung tätig sind, zB Diplom-Biologe der Fachrichtung Biochemie (BAG NZA 2009, 1407). Zur Höchstbefristungsdauer in der sog. Postdoc-Phase s. BAG NZA 2012, 385. Zum „wissenschaftlichen Personal“ gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BAG NZA 2012, 10). V. Dauer der Befristung Für sachgrundlos befristete Arbeitsverträge nach § 14 II gelten die dort niedergelegten Grenzen (oben IV.1). Im Übrigen gilt: Die im Einzelfall vereinbarte Vertragsdauer hat nur Bedeutung im Rahmen der Prüfung des sachlichen Befristungsgrundes selbst. Aus der ver- einbarten Vertragsdauer darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist. Das bloße Zurückbleiben der vereinbarten Vertragsdauer hinter der bei Vertragsabschluss voraussehbaren Dauer des Befristungsgrundes ist nicht stets und ohne weiteres geeignet, den Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Befristungsdauer derart hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem angegebenen Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint. Auch bei Befristung zur Vertretung (oben IV.2 c) steigen jedoch mit zunehmender Dauer der Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber die Anforderungen an den Sachgrund. Das gilt besonders für die Prognose, der Vertretungsbedarf werde wegen Rückkehr des Vertretenen enden. Eine generelle Aussage zur zulässigen Höchstdauer von Befristungen ist nicht möglich. Zur altersdiskriminierenden Vereinbarung der Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags s. BAG NZA 2011, 970. VI. Übernahme- bzw. Wiedereinstellungsanspruch Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristungsabrede sind die bei Vertragsschluss vorliegenden Umstände (BAG NZA 2002, 443). Entfällt der bei Vertragsschluss gegebene Sachgrund während der Lauf12 zeit des befristeten Arbeitsvertrags, so wandelt sich das befristete Arbeitsverhältnis nicht von selbst in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dem Arbeitnehmer kann allenfalls ein Anspruch auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses für die Zukunft zustehen (BAG NZA 2002, 696). Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung besteht nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich auch dann nicht, wenn sich entgegen der ursprünglichen Prognose auf Grund neuer Umstände eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung ergibt. Die Rechtsprechung des BAG zum Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung ist auf befristete Arbeitsverträge nicht übertragbar (BAG NZA 2002, 847). Die Berufung auf eine wirksame Befristung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers berechtigterweise davon ausgehen kann, er werde im Anschluss an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt werden. Allein die subjektive Erwartung genügt allerdings nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss oder während der Laufzeit des Zeitvertrags objektiv einen Vertrauenstatbestand schafft. Die Zusage des Arbeitgebers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf des Zeitvertrags kann einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines neuen Vertrags begründen. Die Zusage führt ohne weitere rechtsgeschäftliche Erklärungen der Parteien nicht zur Begründung eines weiteren Arbeitsvertrags nach Ablauf des Zeitvertrags (BAG NZA 2003, 153). Bietet ein Arbeitgeber einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer keinen Folgevertrag an, weil der Arbeitnehmer ihm zustehende Rechte ausgeübt hat, liegt darin eine von § 612 a BGB verbotene Maßregelung. In entsprechender Anwendung von § 15 VI AGG kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz, nicht jedoch auf einen Folgevertrag haben (BAG NZA 2012, 317). VII. Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages, Folgen unwirksamer Befristung 1. Zeitablauf und Zweckerreichung Ein zeitbefristeter Arbeitsvertrag endet nach § 15 I mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Nach § 15 II endet ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit dem Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Die Beendigung des zweckbefristeAugust 2014 EL 87 Befristeter Arbeitsvertrag ten Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass der vereinbarte Zweck objektiv eintritt und der Arbeitgeber dies dem Arbeitnehmer form- und fristgerecht unter Angabe des Zeitpunktes der Zweckerreichung mitteilt. Teilt der Arbeitgeber einen unrichtigen Zeitpunkt der Zweckerreichung mit, so wird die Zweiwochenfrist des § 15 II nicht in Lauf gesetzt, auch wenn der Zweck objektiv erreicht ist. Eine erneute Unterrichtung führt nur dann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie unverzüglich nach Zweckerreichung erfolgt (§ 15 V) (Sächsisches LAG BeckRS 2009, 52191). Weiter ist in diesem Zusammenhang § 15 V zu beachten: Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt. Der Eintritt dieser Fiktion setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen. Der Arbeitnehmer muss die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen. Dabei genügt nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Diese muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen (BAG NZA 2008, 1207). Bei einer Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung ist Rechtsfolge der widerspruchslosen Weiterarbeit iSv. §§ 21, 15 V TzBfG über den Bedingungseintritt hinaus nicht die unbefristete Fortdauer des Arbeitsverhältnisses. Die Fiktionswirkung ist auf den nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beschränkt (BAG NZA 2011, 1346). 2. Kündigung Die außerordentliche Kündigung aus wichti- gem Grunde (§ 626 BGB) ist auch im befristeten Arbeitsvertrag möglich. Ohne besondere Kündigungsvereinbarung kann ein befristetes Arbeitsverhältnis jedoch nicht ordentlich gekündigt werden. Enthält ein Formulararbeitsvertrag die Regelung, das Arbeitsverhältnis sei „gemäß den gesetzlichen Regelungen kündbar“, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Parteien die ordentliche Kündbarkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses iSd. § 15 III TzBfG einzelvertraglich vereinbart haben (LAG Rhld.Pf. BeckRS 2013, 69 250). S. auch nachfolgend 3. Hat der Mitarbeiter bei Zugang der vorzeitigen Kündigung seines befristeten ArbeitsverhältnisEL 87 August 2014 96 ses bereits die sechsmonatige Wartezeit iSv. § 1 I KSchG erfüllt, genießt er bis zum vereinbarten Auslauftermin gesetzlichen Kündigungsschutz. Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als 5 Jahre eingegangen, so kann es nach § 15 IV von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von 5 Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. 3. Folgen unwirksamer Befristung Ist die Befristung nicht zulässig und deshalb rechtsunwirksam, so gilt nach § 16 der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Befristungsende ordentlich gekündigt werden. Vorbehaltlich einer vereinbarten Kündigungsmöglichkeit (§ 15 III) tritt insoweit eine Mindestbindung ein. Ist eine Befristung allein wegen fehlender Schriftform gem. § 14 IV unwirksam, können aufgrund der Regelung in § 16 S. 2 beide Vertragsparteien, also auch der Arbeitgeber, unabhängig von einer Vereinbarung nach § 15 III zu einem Zeitpunkt vor dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages ordentlich kündigen. Die Möglichkeit einer jederzeitigen ordentlichen Kündigung besteht für beide Vertragsparteien auch dann, wenn wegen unklarer Vertragsregelungen das Ende einer an sich gewollten Befristung nicht bestimmbar ist (BAG NZA 2009, 1260). VIII. AGB-Kontrolle von Befristungen Auch Befristungen unterliegen der AGB-Kontrolle, wenn sie nicht individuell ausgehandelt sind. Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehenden Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Vertragstext ohne besondere Hervorhebung eine weitere Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, wird die Probezeitbefristung als überraschende Klausel nach § 305 c I BGB nicht Vertragsbestandteil (BAG NZA 2008, 876). Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Befristungsabrede getroffen, bei der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer vereinbarten Zeitbefristung vorzeitig durch Eintritt einer oder mehrerer auflösender Bedingungen enden kann, ist die vor Ablauf der Zeitbefristung bestehende Beendigungsmöglichkeit im Vertragstext deutlich erkennbar hervorzuheben. Andernfalls handelt es sich um eine Überraschungsklausel (BAG NZA 2008, 1208). Hauptanwendungsgebiet der AGB-Kontrolle wird die vom BAG früher nach Befristungsrecht behandelte Befristung einzelner Vertragsbedingungen sein. Die nach dem 31. 12. 2001 mit 13 96 Befristeter Arbeitsvertrag einer Vielzahl von Arbeitnehmern formularmäßig vereinbarte für ein Jahr befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Zur Wirksamkeit der Befristung der Arbeitszeiterhöhung bedarf es keines sachlichen Grundes mehr iSd. bisherigen Rechtsprechung. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist nach § 307 I 1 BGB unwirksam, wenn durch sie die betroffenen Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden (BAG NZA 2012, 674 zu einer Arbeitszeiterhöhung um 50% für 3 Monate). Ein unbefristet teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wird durch die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung regelmäßig nicht iSv. § 307 I BGB unangemessen benachteiligt, wenn die Befristung auf Umständen beruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrages insgesamt nach § 14 I 2 Nr. 3 sachlich rechtfertigen könnten (BAG NZA 2008, 229). Außergewöhnliche Umstände, die eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit nach § 307 I 2 BGB als unangemessen erscheinen lassen, obwohl ein Sachgrund vorliegt, der die Befristung des Arbeitsvertrages insgesamt nach § 14 I 2 sachlich rechtfertigen würde, können zB. darin liegen, dass der Arbeitnehmer den Wunsch nach einer Verlängerung seiner Arbeitszeit angezeigt hat und ein freier Arbeitsplatz vorhanden war, den er nach Maßgabe des § 9 hätte einnehmen können (BAG NZA 2009, 1253). Die mehrjährige kalendermäßige Befristung der Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit durch eine der Inhaltskontrolle nach § 307 I 1 BGB unterliegende Abrede stellt eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten des Arbeitnehmers dar, wenn die Arbeitszeiterhöhung jeweils gleichzeitig ohne Ankündigungsfrist zweckbefristet wird (§ 15 II analog) (LAG Düsseldorf NZA-RR 2007, 238). Enthält ein Arbeitsvertrag, der unter die AGBKontrolle fällt, eine Befristung zum Ablauf der Probezeit unter „§ 1 Entstehung des Arbeitsverhältnisses“ und nicht unter „§ 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ ohne Hervorhebung oder sonstige Hinweise im Arbeitsvertrag auf eine Probezeitbefristung, kann dies überraschend iSd. § 305 c I BGB und damit unwirksam sein (LAG Berl-Brand. NZA-RR 2013, 459). IX. Spezielle Arbeitgeberpflichten bei befristeter Beschäftigung Das TzBfG enthält folgende Regelungen: – Diskriminierungsverbot (§ 4 II) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht 14 schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, die dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Das Verbot einer ungleichen Behandlung befristet wie unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer beim Entgelt nach § 4 II 2 konkretisiert das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 4 II 1. Deshalb können sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer im Entgeltbereich rechtfertigen. Für die Beurteilung, ob sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung bei der Gewährung tarifvertraglicher Zulagen rechtfertigen können, kommt es auf den Zweck der Zulagen an (BAG NZA 2004, 723). Zum Anspruch auf eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers bei Ausscheiden aufgrund Fristablaufs vor Ablauf der Bindefrist s. BAG NZA 2007, 687. S. ferner EuGH NZA 2007, 1223 (Dienstalterszulage) und BAG NZA-RR 2008, 275 (Ferienvergütung für Lehrer). Vergleichbar ist nach § 3 II ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer aufgrund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist. Als unwirksam wegen Verstoßes gegen Art. 3 I GG wurde eine Betriebsvereinbarung angesehen, nach der eine übertarifliche Prämienentlohnung nur unbefristet Beschäftigten, nicht aber befristet Eingestellten zustehen soll. Alleine die Befristung ist kein sachlicher Differenzierungsgrund (LAG Hamm NZA-RR 1998, 71). – Informations- und Förderpflichten (§§ 18, 19) Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen (§ 18). Die Stellung des an unbefristeter Übernahme interessierten befristet Beschäftigten wird dadurch gestärkt, dass § 99 II Nr. 3 BetrVG, nach dem der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines externen Bewerbers August 2014 EL 87 Befristeter Arbeitsvertrag verweigern kann, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer . . . Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, durch den Satz ergänzt wurde: „. . . als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten“. Der Arbeitgeber hat nach § 19 ferner Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. – Information der Arbeitnehmervertretung (§ 20) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren. Für die Privatwirtschaft ergibt sich dies bereits aus § 92 BetrVG. X. Hinweise zur Vertragsgestaltung § 14 IV bestimmt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Die Nichteinhaltung der Schriftform hat – ebenso wie das Nichtvorliegen der in den Abs. 1 bis 3 geregelten Befristungsvoraussetzungen – die „Unzulässigkeit“ der Befristung zur Folge. Eine „unzulässige“ Befristung ist rechtsunwirksam; der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16). Die Vorschrift gilt auch für befristete Arbeitsverträge nach anderen gesetzlichen Vorschriften, soweit diese nicht besondere Regelungen enthalten. Befristete Arbeitsverträge müssen also unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Im Vertrag ist deutlich herauszustellen, dass er befristet ist. Der betrieblichen Praxis ist ferner dringend anzuraten, – auf eindeutige Zeit- oder Zweckbefristung (oben III) zu achten; – gründlich zu prüfen, ob die Angabe der Befristungsgrundlage (§ 14 II oder Sachgrund) im befristeten Arbeitsvertrag notwendig bzw. zweckmäßig ist oder nicht. Zur Frage der Angabe der Befristungsgrundlage im Vertrag gelten folgende Rahmenbedingungen: – Grundsätzlich kein Zitiergebot Sofern keine abweichenden spezialgesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen einEL 87 August 2014 96 greifen, setzt eine wirksame Befristung grundsätzlich nicht voraus, dass der Befristungsgrund Vertragsinhalt geworden oder dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss mitgeteilt worden ist. Ausreichend ist, dass der sachliche Grund bei Vertragsschluss objektiv vorliegt (BAG NZA 2002, 85 und NZA 2004, 1333). Das früher maßgebliche Beschäftigungsförderungsgesetz enthielt kein Zitiergebot. Daher war zur Anwendbarkeit des § 1 I BeschFG nicht erforderlich, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Befristung nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz vereinbart haben oder der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Beschäftigungsförderungsgesetz als Grund für die Befristung genannt hat (BAG NZA 2002, 1335). Das muss auch zu § 14 II gelten; s. dazu auch BAG NZA 2011, 1151. – Rechtslage, falls angegebene Befristungsgrundlage nicht greift Zum BeschFG liegt diese Rechtsprechung vor: Liegt der Sachgrund, den die Parteien im Arbeitsvertrag genannt haben, nicht vor, kann die Befristung nach § 1 I 1 BeschFG in der vom 1. 10. 1996 bis zum 31. 12. 2000 geltenden Fassung gerechtfertigt sein. Die Anwendbarkeit des § 1 I 1 BeschFG 1996 setzt keine Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf das BeschFG zu stützen. Es ist lediglich erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 1 I 1 BeschFG 1996 bei Vertragsschluss vorlagen und das Anschlussverbot des § 1 III BeschFG 1996 nicht verletzt ist (BAG NZA 2003, 149). Voraussetzung ist, dass dem Austausch des Befristungsgrundes nicht gesetzliche oder tarifvertragliche Formvorschriften entgegenstehen. Der Arbeitgeber verzichtet mit der Angabe eines Befristungsgrundes regelmäßig nicht darauf, erforderlichenfalls andere Gründe zur Rechtfertigung der Befristung geltend zu machen (BAG BeckRS 2002, 31049309). Die Anwendbarkeit des § 1 I BeschFG kann ausdrücklich oder konkludent abbedungen werden. Die Benennung eines Sachgrundes für die Befristung reicht allein für die Annahme einer konkludenten Vereinbarung über die Abbedingung nicht aus. Von einer (konkludenten) Vereinbarung über den Ausschluss der Rechtfertigungsmöglichkeit nach § 1 I 1 BeschFG 1996 kann nur ausgegangen werden, wenn neben der Nennung eines Sachgrunds im Vertrag aus weiteren Umständen der Wille der Vertragsparteien erkennbar wird, die Rechtmäßigkeit der Befristung solle selbst bei Vorliegen der Befristungsvoraussetzungen nach dem BeschFG von der Existenz eines Sachgrundes abhängen (BAG NZA 2003, 149). Soweit die Voraussetzungen des § 14 II 2 erfüllt sind (oben IV.1), müssen diese Grundsätze der 15 96 Befristeter Arbeitsvertrag Rechtsprechung auch zum TzBfG gelten. Ferner spricht nichts dagegen, umgekehrt bei Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung, deren Voraussetzung nicht vorliegt, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, sich ersatzweise auf einen Sachgrund zu berufen, der bei Vertragsabschluss gegeben war. – Fälle, in denen die Angabe der Befristungsgrundlage in Frage kommt In folgenden Fällen ist die Nennung der Befristungsgrundlage unbedingt notwendig bzw. mindestens empfehlenswert: – ausdrückliches gesetzliches oder tarifvertragliches Zitiergebot, – Befristung zur Vertretung: Hier ist der Name des zu Vertretenden im Vertrag zu nennen (EuGH NZA 2010, 805; s. ferner oben IV.2 c), – Befristung zur Probe, – Befristung auf Wunsch des Mitarbeiters, – Zweckbefristung (zur Notwendigkeit der schriftlichen Vereinbarung des konkreten Zwecks als Wirksamkeitsvoraussetzung der Zweckbefristung s. BAG NZA 2006, 321), – Kettenbefristung. Wird die Befristungsgrundlage im Vertrag nicht genannt, empfiehlt sich doch die Dokumentation in Form einer Aktennotiz bei Vertragsschluss. Zur zulässigen Vereinbarung der 16 ordentlichen Kündbarkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist das Ankreuzen einer Kündigungsregelung auf einem Vertragsmusterformular ausreichend transparent (BAG DB 2011, 2552). (Hunold) Weiterführende Literatur: Eisemann, Befristung und virtuelle Dauervertretung, NZA 2009, 1113; Groeger, Haushaltsrecht und Befristung von Arbeitsverträgen, NJW 2008, 465; Hunold, Befristung zur Vertretung nur zulässig bei Totalausfall eines Mitarbeiters?, DB 2012, 288; Jörchel, Befristungsrecht – Ein Zwischenstopp, NZA 2012, 1065; Lipinski, Der neue § 14 Abs. 2 a TzBfG: sachgrundlose kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags nach der Gründung eines Unternehmens, BB 2004, 1221; Neufeld/Schumacher, Vertretungspläne – Rechte des Betriebsrats, AuA 2014, 144; Preis, Flexibilität und Rigorismus im Befristungsrecht, NZA 2005, 714; Schiefer, Befristete Arbeitsverträge: Hindernisse und Fallstricke – Die aktuelle Rechtsprechung, DB 2011, 1164 und 1220; Schramm/Naber, Die Wirksamkeitsanforderungen an die Befristung von einzelnen Vertragsbestandteilen, NZA 2009, 1318. August 2014 EL 87