Länderbericht Italien - Notarius International

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Länderbericht Italien - Notarius International
Notarius International 3-4/2001
E. Calò, Länderbericht Italien
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9.2. Legalisation
10.Taxation Aspects.
Under Article 1(1)(L) of the Consolidated Law on Administrative Documentation, approved by Presidential Decree no. 445 of
28th December 2000, of Law no. 15 of 4th January 1968 containing regulations on administrative documentation and on the legalisation and authentication of signatures, legalisation of signatures
consists in an official attestation as to the legal status of the person
setting their signature to deeds, certificates, copies and extracts, as
well as to the authenticity of the signature itself. In the legalisation
procedure the name and surname of the person whose signature is
being legalised must be referred to. The legalising public official
must indicate the date and place of the legalisation, their own name and surname, the position held as well as setting their own full
signature and office stamp to the document (Article 30 of Presidential Decree 45/2000).
Article 13 of Law no. 383 of 18th October 2001 abolished the tax on succession and donations. The related
consolidated law however, remains applicable for connected operations such as the succession declaration and
related formalities.
Purchases for money or money's worth are however,
governed by the Law on Registry Tax and, in the case of
operations effected by businesses, by the law on Value
Added Tax (VAT).14
The general power both for affixing the apostille11 and
to effect the legalisation of notarial deeds and authenticated private agreements, made in Italy for use abroad before foreign authorities under Article 17(1) of Law
15/1968, has been given to the Ministry of Justice. This
power has been delegated, by Ministerial Decree of 10th
July 1971, to the Public Prosecutors at the courts in whose jurisdictional area the deeds concerned have been made.
Documents from and for abroad are thus subject to legalisation. Exceptions to this rule are cases in which a)
legalisation has been substituted by the apostille under
the Hague Convention of 5th October 196112 or b) there
is neither legalisation nor the apostille because b1) of a
multi-lateral convention such as the Brussels Convention
of 25th May 1987 or b2) of a bilateral convention such as
that stipulated between Italy, Austria and Germany. The
Convention doing away with the requirement of legalisation of deeds in the European Communities' Member States, signed at Brussels on 25th May 1987 (Law no. 106 of
24th April 1990) is only applicable for the following states: Belgium, Denmark, France, Ireland and Italy.13
So far as bilateral instruments within the Community
are concerned, Conventions exempting legalisation are in
force with Austria and Germany:
Austria: ("public deeds made by (rectius: in) one of the
two states by … a notary including the latter's seal of office, will have the same value in the other state with respect to their authenticity, as the public deeds made in
such state, without the need for any legalisation or analogous formality. Similarly, private deeds drawn up in one
of the two states whose authenticity has been attested to
by … a notary of such state, will not require any legalisation or analogous formality in the other" – Article 14 of
the Convention of 30th June 1975; Law no. 342 of 2nd
May 1977).
The Federal Republic of Germany: ("the deeds or
public documents issued in one of the contracting states
furnished with a seal … may be used in the other contracting state without the need for any legalisation … The
following will be considered to be deeds and public documents …(4) notarial deeds and documents (…)… The
authentication added to a private agreement by a notary
… will not require any diplomatic legalisation" – Article
1(1) and (3) of the Convention of 7th June 1969, ratified
by Law no. 176 of 12th April 1973).
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the Hague Convention of 5th October 1961
So far as the Hague Convention of 5th October 1961on exemption
from legalisation (the so-called apostille) is concerned its current state of application may be checked both in English and French at the
Conference site htpp://www.hcch.net.
The data can be found at the site http://db.consilium.eu.int/accords/default.asp?lang=it.
The related texts are all possible to access on the web site already indicated, at http://www.notarlex.it
Länderbericht Italien
Dargestellt ist der Rechtsstand zum 1. Januar 2003
1. Rechtsquellen
Allgemeine Rechtsquellen des italienischen Rechts
sind die Verfassung der Republik Italien von 1948, die
einfachen Gesetze, Rechtsverordnungen und Gebräuche.
Daneben gibt es regionale Gesetze.
Der diesbezügliche Artikel 114 der Verfassung (geändert durch das Verfassungsgesetz Nr. 3 vom 18. Oktober
2001) lautet “Die Republik (besteht) aus Gemeinden,
Provinzen, Großstädten, Regionen und dem Staat. Die
Gemeinden, Provinzen, Großstädte und Regionen sind
autonome Gebietskörperschaften, mit eigenen Gesetzen,
Befugnissen und Aufgaben, nach den Grundsätzen, die
durch die Verfassung festgelegt werden. Rom ist die
Hauptstadt der Republik. Die Gesetze des Staates regeln
seine Rechtsordnung”.
Die Angleichung der italienischen Rechtsordnung an
das Gemeinschaftsrecht der EU erfolgte ohne Verfassungsänderung, da man Artikel 11 der Verfassung als eine ausreichende Grundlage für die Angleichung ansah.
Artikel 11 der Verfassung bestimmt, dass Italien, unter
den gleichen Bedingungen wie die anderen Staaten, den
Beschränkungen der Staatsouveränität, die für eine den
Frieden und die Gerechtigkeit unter den Nationen sicherstellende Rechtsordnung erforderlich sind, zustimmt. Jedes Jahr bestimmt ein besonderes Gesetz (das sogenannte Gemeinschaftsgesetz, legge comunitaria) die für eine
schrittweise Angleichung der italienischen Rechtsordnung an das Gemeinschaftsrecht notwendigen Anpassungen.
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2. Notarrecht
2.1. Eigenschaften des Notaramtes
Das Amt des Notars ist in ganz Italien einheitlich geregelt. Das
italienische Notariat hat eine lange Geschichte. Es geht auf Rolandino de’ Passeggeri zurück, den Bologneser Autor der Summa
Totis Ars Notariae, der weltweit ersten Abhandlung über die notarielle Amtstätigkeit. Nicht zufällig stammt diese Schrift aus Bologna, der Stadt, mit der ältesten Universität der Welt.
Der italienische Notar ist, wie sämtliche Notare lateinischer Prägung, gleichzeitig Amtsträger und Freiberufler.
Es gibt ca. 5.000 Notare in Italien. Sie amtieren in
Notarbezirken. Die Anzahl (numerus clausus) und der
Sitz der Notare in jedem Notarbezirk werden nach Anhörung der Appelationsgerichte und der Notarkammern unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Menge
der Beurkundungen, der Größe des Bezirks und der Infrastruktur durch Ministerialdekret bestimmt. Dabei wird
darauf geachtet, dass ein Notar in aller Regel für eine Bevölkerung von mindestens 80.000 Einwohnern zuständig ist, und ein bestimmtes jährliches Einkommen erhält,
das auf der Grundlage des Durchschnitts der letzten drei
Jahre ermittelt wird. Die Tabelle, aus der die Anzahl und
der Sitz der Notare hervorgehen, wird alle zehn Jahre
überprüft. Sie kann allerdings – auch teilweise – innerhalb einer kürzeren Frist geändert werden, sofern sich
dies als erforderlich erweisen sollte.
Der italienische Notar kann seine Befugnisse nicht auf
Notarassessoren übertragen, da es in Italien keine Notarassessoren oder Notargehilfen (clercs) gibt, die die Berechtigung haben, die notariellen Befugnisse anstelle des
Notars auszuüben. Die Notarkandidaten und die sonstigen Mitarbeiter eines Notariats haben keine Befugnisse
außer der Unterstützung des Notars. Beurkunden darf nur
der Notar.
Das italienische Recht regelt Notarsozietäten nicht,
obwohl das Gesetz, das jede Sozietät von Freiberuflern
verbat, abgeschafft ist und in der Zwischenzeit eine gesetzliche Regelung für Anwaltssozietäten erlassen wurde. Dennoch sind notarielle Vereinigungen zulässig,
sofern die Beziehung zum Klienten persönlicher Natur
ist und das notarielle Siegel dem Notar und nicht einer
Notarvereinigung gehört. Neben dem Grundsatz der
höchstpersönlichen Ausübung der Amtstätigkeit ist im
Falle des Notars auch die Stellung als Amtsträger rein
persönlicher Natur, weshalb er seine Befugnisse nicht
auf andere Rechtssubjekte übertragen oder ihnen zuteilen kann.
Legt der Notar sein Amt nieder oder wechselt er in einen anderen Bezirk, werden die notariellen Urkunden in den Notararchiven
im Justizministerium hinterlegt. Das bedeutet, dass in Italien Notare nicht die Urkunden eines anderes Notars übernehmen können,
der sein Amt niedergelegt hat. Die notariellen Urkunden werden
dem Notararchiv übertragen, nicht jedoch einem anderen Notar.
Im Notararchiv des Bezirks werden ebenfalls die mit den notariellen Urschriften übereinstimmenden beglaubigten Abschriften aufbewahrt, die die Grundbuch- und Registerbeamten zehn Jahre nach
der Eintragung der Urkunde dem Notararchiv übertragen müssen.
Das Justizministerium ist das höchste Überwachungsorgan der Notare, der Notarkammern und der Notararchive. Es kann die Überprüfungen anordnen, die es für erfor-
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derlich erachtet.
Innerhalb des ersten Halbjahres eines jeden Zwei-Jahres-Turnus haben die Notare dem Notararchiv ihre Urkunden zur Überprüfung durch den Vorsitzenden der
Notarkammer, einen von diesem ernannten Berater und
den Verwahrer des Notararchivs vorzulegen. Diese Überprüfungen haben den Zweck festzustellen, ob bei den Beurkundungen die gesetzlichen Bestimmungen beachtet
wurden. Unabhängig von diesen Kontrollen kann der Justizminister auch außerordentliche Überprüfungen veranlassen. Geringe Ordnungsstrafen werden von der Notarkammer erhängt, der der Notar angehört, größere Strafen
hingegen durch das Landgericht. Gegen diese Strafen
kann vor dem Landgericht oder dem Apellationsgericht
Berufung eingelegt werden.
2.2. Quellen des Notarrechts
Das Berufsrecht des italienischen Notariats1 beruht
noch immer weitgehend auf zu Anfang des 20. Jahrhunderts erlassenen Gesetzen, nämlich dem Gesetz Nr. 89
vom 16. Februar 1913 (Notariatsordnung und Ordnung
der Notararchive) bzw. dem königlichen Dekret Nr. 1326
vom 10. September 1914 (Verabschiedung der Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 89 vom 16. Februar
1913)2.
Ferner bestehen gesonderte Regelungen für den Berufszugang, Berufsrichtlinien und die Berufsorganisation
des Notariats, auf die im folgenden näher eingegangen
wird. Die Aufgaben des Notars sind auch in den Gesetzen
geregelt, die ein Beurkundungserfordernis oder eine
Unterschriftsbeglaubigung vorschreiben.
1
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Einige Quellen können auf der neuen Web-Seite www.notarlex.it eingesehen werden. Siehe auch: http://www.uinl.org. Aus der vorhandenen Literatur siehe G. Casu, G. Laurini, Codice del Notaio, Milano,
2001. Unter den Kommentaren ist trotz der erfolgten gesetzlichen
Neuerungen noch immer maßgeblich: M. di Fabio, Manuale di Notariato, Milano, 1981. Als von Institutionen unabhängige Zeitschriften
werden empfohlen: Vita Notarile, Rivista del Notariato, Notariato,
Gazzetta Notarile della Campania und Il Notaro sowie folgende Zeitschriften von Institutionen: C.N.N. Attività und C.N.N. Studi e Materiali. Der Consiglio Nazionale del Notariato (nationale Notarkammer) veröffentlicht im Internet die täglichen Nachrichten C.N.N. Notizie. Die Vereinigung der Notare (FederNotai) gibt die Zeitschrift
Federnotizie heraus.
Zu den sonstigen relevanten Normen zählen:
Königliches Dekret Nr. 3138 vom 31. Dezember 1923 (Neue Ordnung der Notararchive);
Gesetz Nr. 562 vom 18. März 1926, (ergänzende Regelungen zur
Durchführung der neuen Notararchivordnung);
Gesetz Nr. 64 vom 22. Januar 1934 (ergänzende Reglungen zur Notariatsordnung);
Gesetz Nr. 2358 vom 30. Dezember 1937 (Änderungen der Notariatsordnung und der Notararchivordnung);
Königliches Dekret Nr. 1876 vom 27. Oktober 1937 (Neuordnung der
Notararchive und des zuständigen Personals);
Gesetzesvertretende Rechtsverordnung des Statthalters Nr. 570 vom
21. August 1945 (Änderungen der Notariatsordnung);
Gesetzesvertretende Verordnung des ständigen Senatsausschusses Nr.
498 vom 26. April (Änderungen der Notarordnung);
Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 528 vom 9. April 1948 (Änderungen der Gebühren);
Gesetz Nr. 45 vom 18. Februar 1983 (Wiederaufnahme des Amtes
enthobener und befreiter Notare in den Notarberuf).
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2.3. Berufszugang
Die Ernennung zum Notar hängt von folgenden Erfordernissen ab (Art. 5 Gesetz Nr. 89):
- italienische Staatsbürgerschaft
- Vollendung des 21. Lebensjahres, jedoch nicht des 40.
Lebensjahres3;
- in jedem Fall unbescholtene Sittlichkeit und Führung;
- keine Bestrafung aufgrund einer Straftat, für die gesetzlich eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten
festgesetzt ist, auch wenn im Einzelfall eine Freiheitsstrafe geringerer Dauer verhängt wurde (die Erhebung
der Klage für eine der vorgenannten Straftaten hat die
Streichung der Eintragung im Notarverzeichnis bis
zum endgültigen Freispruch oder der Erklärung der
Straftilgung zur Folge4);
- Hochschulabschluß in Rechtswissenschaft, der von
einer staatlichen italienischen Universität stammt
oder von dieser bestätigt wurde;
- nach dem Hochschulabschluß Eintragung als Notarkandidat bei einer Notarkammer und nach der Eintragung zwei Jahre praktische Tätigkeit bei einem
Notar des Bezirks, den der Notarkandidat mit der Zustimmung des Notars und der Notarkammer wählen
kann;
- Bestehen einer Multiple-Choice-Vorprüfung;
- erfolgreiche Teilnahme am Wettbewerb um die ausgeschriebenen freien Notarstellen.
Unter den genannten Erfordernissen kommt der notariellen Praxis, der Multiple-Choice-Vorprüfung und dem
Wettbewerb um die Notarstellen die größte Bedeutung
zu.
2.3.1. Praktikum als Notarkandidat
Für die Eintragung als Notarkandidat ist ein Antrag samt der in
Art. 7 der Notariatsordnung vorgesehenen Schriftstücke bei der
Notarkammer einzureichen. Die Notarkammer entscheidet über
den Antrag, in dringenden Fällen der Vorsitzende der Notarkammer selbst, es sei denn, die Kammer stimmt dem Antrag in der
nächstfolgenden Sitzung zu.
Wie bereits erwähnt, werden mit der Eintragung als
Notarkandidat keinerlei Befugnisse übertragen außer
dem Recht, nach Beendigung des zweijährigen Praktikums an den Wettbewerbsprüfungen teilzunehmen. Diese unterscheiden sich von den Prüfungen in anderen Berufen oder Rechtsordnungen.
Das Praktikum kann auf ein Jahr verkürzt werden für: (1) Justizbeamte, die mindestens zwei Jahre im Amt sind oder (2) Rechtsanwälte, die mindestens zwei Jahre im Amt sind.
Das Gesetz fordert ausdrücklich die „Kontinuität“ der praktischen Tätigkeit; Art. 8 der Rechtsverordnung stellt klar, dass die
praktische Tätigkeit „effektiv und kontinuierlich“ zu sein hat und
dass sie als unterbrochen gilt, wenn der Assessor zwei Monate lang
nicht mehr regelmäßig in der Kanzlei des Notars erscheint (einen
Monat, wenn die Praktikantenzeit auf ein Jahr verkürzt wurde). Als
Nachweis ihrer Anwesenheit haben die Notarassessoren alle zwei
Monate der Notarkammer eine Bescheinigung des Notars vorzulegen, bei dem sie ihr Praktikum absolvieren.
Das Praktikum ist nicht unterbrochen, wenn es in einem Notarbezirk begonnen und in einem anderen fortgesetzt wird. Jedoch
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wurde auch die Auffassung vertreten, dass die Kontinuität des
Praktikums weiterbesteht, selbst wenn zwischen dem Beginn des
Praktikums im neuen Notarbezirk und der Eintragung im Assessorenregister dieses Bezirks eine gewisse Zeit verstrichen ist.
Artikel 17 des Gesetzes Nr. 127 vom 15. Mai 1997 ermächtigt
den Justizminister, gemeinsam mit dem Universitätsminister ein
Dekret zu erlassen, wonach bestimmte, Post-Graduierten-Diplome für den Zugang zum Notariat berücksichtigt werden. Entsprechend bestimmte der Justizminister durch das Dekret Nr. 475 vom
11. Dezember 2001 (Regelung zur Bewertung der Diplome von
Aufbaustudiengängen für die gerichtliche und notarielle Tätigkeit),
dass bei Vorliegen eines Postgraduietendiploms, das von einer
Einrichtung zur Spezialisierung auf die in Artikel 16 der – geänderten – gesetzesvertretenden Rechtsverordnung Nr. 398 vom 17.
November 1997 genannten Rechtsberufe erworben wurde, die
Praktikumszeit für den Zugang zu den Berufen des Rechtsanwalts
und des Notars auf ein Jahr verkürzt werden kann.
2.3.2. Vorprüfung
Die Regelungen zum Wettbewerb um die freien Notarstellen, die das Notargesetz als Eignungsprüfung bezeichnet, finden sich im Gesetz Nr. 1365 vom 6. August
1926 und im bereits angeführten königlichen Dekret Nr.
1953. Dort wird allerdings der Begriff der Wettbewerbsprüfung verwendet.
Den schriftlichen Wettbewerbsprüfungen für das Amt
des Notars geht eine Vorprüfung voraus, die mittels
EDV durchgeführt wird und in einem Multiple-ChoiceTest besteht. Von den Vorprüfungen werden diejenigen
freigestellt, die die Eignung in einer der drei vorangehenden Prüfungen bereits erworben haben.
Die Vorprüfung findet als landeseinheitliche Prüfung
jährlich in Rom statt. Die Kandidaten werden alphabetisch in Gruppen eingeteilt. Die Vorprüfung ist für sämtliche Kandidaten einheitlich. Sie betrifft alle Gebiete, die
auch Gegenstand des Wettbewerbs sind. Jeder Kandidat
erhält die gleiche Anzahl Fragen. Die Fragen beschränken sich auf die Rechtslage nach dem Gesetz unter Ausschluß von Streitfragen aus Rechtsprechung und Lehre.
Die Fragen müssen so formuliert sein, dass Gleichberechtigung zwischen den Kandidaten besteht.
Zur Endauswahl: Kandidaten, die die Eignung bei einer
der drei letzten Prüfungen erhalten haben, sind zu den
schriftlichen Prüfungen des Wettbewerbs um die Notarstellen ohne Vorprüfung zugelassen. Im Übrigen werden
von den besten Teilnehmern an der Vorprüfung so viele
Kandidaten zugelassen, wie der fünffachen Anzahl der
freien Notarstellen entspricht, jedoch nicht weniger als
900. Die Auswahl richtet sich nach der erreichten Punktzahl der Kandidaten bei der Vorprüfung. Jedoch werden
auch die Kandidaten zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen, die das gleiche Resultat wie der zuletzt zugelassene Kandidat erreicht haben.
Im Justizministerium wurde ein ständiger Ausschuß für die Verwaltung und die Anpassung des Systems der Vorprüfung des Wettbewerbs für die Ernennung zum Notar und des elektronischen Archivs der Fragen gebildet. Der Ausschuß setzt sich aus dem Generaldirektor des Ministeriums für Zivilsachen und Freie Berufe
3
4
Art. 1 l. Gesetz Nr. 328 vom 26. Juli 1995, der das Gesetz Nr. 1365
vom 6. August 1926 ändert.
ersetzt durch Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 328 vom 26. Juli 1995.
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oder einer durch ihn bevollmächtigten Person, dem Vorsitzenden
der Notariatsabteilung dieses Ministeriums, dem Vorsitzenden der
nationalen Notarkammer oder einer von ihm beauftragten Person
und sechs Notaren zusammen, die für nicht mehr als fünf Jahre gemäß den Einzelheiten des Dekrets ernannt werden. Für die Teilnahme am Ausschuss wird weder eine Entschädigung noch eine Entlohnung, noch Auslagenerstattung gezahlt. Die im elektronischen
Archiv enthaltenen Fragen werden in einem Ergänzungsblatt der
Gazzetta Ufficiale della Repubblica (italienisches Amtsblatt) veröffentlicht, das mindestens drei Monate vor Beginn der Vorprüfung
herausgegeben wird.
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gung der Vorrangsgründe5. Der Bewerber kann diesen
Sitz innerhalb bestimmter Grenzen frei wählen. Kann der
Ortswunsch des Bewerbers allerdings nicht erfüllt werden, so trifft das Justizministerium eine Entscheidung.
Erst nach Bestimmung des Notarsitzes wird der Notar ernannt.
Diese Ernennung erfolgt durch Dekret des Justizministers, das in
der Gazzetta Ufficiale und im Amtsblatt des Justizministeriums
(Bolletino del Ministero di Grazia e Giustizia) veröffentlicht wird.
2.4. Zuständigkeit des Notars
2.3.3. Wettbewerb um freie Notarstellen (concorso)
2.4.1. Beurkundungszuständigkeiten
Der Wettbewerb um die freien Notarstellen wird jährlich ausgeschrieben. In der Ausschreibung werden auch
die Tage und der Ort angegeben, an dem die Vorprüfung
stattfinden soll.
Art. 1 des Notargesetzes bestimmt:
“Notare sind öffentliche Beamte, die eingesetzt werden,
um Urkunden unter Leben oder Verfügungen von Todes
wegen entgegenzunehmen, ihnen öffentlichen Glauben
zu verleihen, sie zu hinterlegen und aufzubewahren und
die entsprechenden Abschriften, Nachweise und Auszüge
auszustellen.
Ferner können Notare:
1. Anträge in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
stellen oder unterzeichnen, die die Vertragsabschlüsse betreffen, mit denen sie von den Parteien betraut
wurden;
2. Offenkundigkeitsurkunden in Zivil- und Handelssachen mit Eid entgegennehmen;
3. die in Art. 955 Codice Civile (italienisches Zivilgesetzbuch) genannten Erklärungen der Erbschaftsannahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung
entgegennehmen sowie die Urkunden zur Genehmigung von Handelsgeschäften Minderjähriger gemäß
Art.9 Codice di Commercio (italienisches Handelsgesetzbuch). Solche Erklärungen und Urkunden entfalten erst mit ihrer Eintragung in den entsprechenden
zu diesem Zwecke von den Geschäftsstellen der Gerichte geführten Registern Wirkung;
4. nach Ermächtigung durch die Gerichtsbehörde:
a) in den in den Zivil- und Handelsgesetzen vorgesehenen Fällen ver- und entsiegeln;
b) in Zivil- und Handelssachen gemäß Art. 866 Codice
di procedure civile (ital. Zivilprozeßordnung) Bestandsaufnahmen anzufertigen, es sei denn, der Amtsrichter beauftragt hierzu den Beamten der Geschäftsstelle des Gerichts auf Antrag und im Interesse der
Partei;
c) für die Versteigerungen und gerichtlichen Teilungen
und sämtliche hierfür erforderlichen Geschäfte sorgen;
5. Lebensbescheinigungen für Pensionäre und andere
Rentenempfänger des Staates gemäß Artikel 402 der
Verordnung vom 4. Mai 1885 über die Buchhaltung
des Staates ausstellen.
Ferner nehmen die Notare die sonstigen ihnen durch
Gesetz eingeräumten Befugnisse wahr.”
Für die Zulassung zur Vorprüfung und für den Wettbewerb ist
ein einheitlicher Antrag zu stellen. Der Prüfungsausschuß hat auch
die Oberaufsicht über den Verlauf der in den Artikeln 5 bis und 5
ter des – geänderten – Gesetzes Nr. 89 vom 16. Februar 1913 genannten Vorprüfung.
Auf der Grundlage dieser Normen werden Notarstellen, um die sich amtierende Notare nicht beworben haben, die also frei sind, aufgrund des Ergebnisses einer
Wettbewerbsprüfung (concorso) zugeteilt. Diese Wettbewerbsprüfung besteht aus:
1. einer schriftlichen Prüfung, die sich aus drei fachspezifischen praktischen Prüfungen zu einem Rechtsgeschäft unter Lebenden, einer letztwilligen Verfügung und einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zusammensetzt.
Für jedes Thema wird die Anfertigung eines Urkundenentwurfs gefordert (sogenannter praktischer Teil)
sowie die Darstellung der Grundlagen der Rechtslehre, die mit bestimmten Rechtsinstituten der Urkunde
selbst in Zusammenhang stehen (sogenannter theoretischer Teil);
2. einer mündlichen Prüfung, die drei einzelne Prüfungen über die folgenden Gebiete umfaßt:
- Zivilrecht und Handelsrecht mit besonderer Berücksichtigung der beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfte;
- Notariatsordnung und Bestimmungen über die notariellen Archive;
- Steuerrecht.
Geeignet sind diejenigen, die in allen schriftlichen und
mündlichen Prüfungen nicht weniger als 210 von 300
Punkten, mindestens 30 Punkte in jeder der einzelnen
Prüfungen und mindestens 105 Punkte sowohl in den
schriftlichen als auch in den mündlichen Prüfungen erreicht haben.
Auf der Grundlage aller Noten wird die Reihenfolge
(Platzziffer) der bei der Prüfung erfolgreichen Kandidaten und der sonstigen für geeignet erklärten Bewerber
festgelegt.
Nach Beendigung des Wettbewerbs und der Feststellung der Rangfolge der geeigneten Personen wird der
Sitz der künftigen Notare bestimmt – unter Berücksichti-
5
vgl. Art. 26 Königliches Dekret Nr. 1953 vom 14. November 1926.
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Die Aufgaben des Notars ergeben sich auch aus der Abgrenzung
zu den anderen öffentlichen Ämtern. Insbesondere Art. 20 des Präsidentialdekrets Nr. 245 vom 28. Dezember 2000 (kodifizierte Fassung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen
über die verwaltungsrechtlichen Schriftstücke) genehmigt die
verwaltungsbehördliche Beglaubigung der den Organen der öffentlichen Verwaltung vorzulegenden „Anträge“. Den Notaren verbleiben somit die mit den Beziehungen unter Privatpersonen in Zusammenhang stehenden Aufgaben. Darüber hinaus ist es auch bei
Verträgen mit der öffentlichen Verwaltung und in ihrem Interesse
gemäß dem Staatsrat rechtmäßig, sich im Falle von Urkunden mit
besonderen Schwierigkeiten an Notare zu wenden (sowie an den
beurkundenden Beamten).
Diese Normen werden ergänzt durch gesetzliche Vorschriften, die die öffentliche Beurkundung durch einen
Notar für die Wirksamkeit der Urkunde oder für die Eintragung eines Schriftstücks in einem Register erfordern.
Der Notar ist hauptsächlich für die Ausstellung öffentlicher Urkunden (Art. 2699 C.C.) oder für die Beglaubigung der Unterschriften von Privatpersonen (Art. 2703
C.C.) zuständig.
Der notariellen Beurkundung bedürfen, um wirksam
zu sein, die Gründung voll rechtsfähiger Vereine und
Stiftungen, ehevertragliche Vereinbarungen (Art. 162
C.C.), Schenkungen (Art. 782 C.C.), notarielle Testamente (Art. 603 C.C.), die Gründung, Satzungsänderung
oder Umwandlung von Kapitalgesellschaften (Art.
2328, 2464 2475, 2518 C.C.).
Eine Unterschriftsbeglaubigung ist erforderlich für
die Registereintragung von Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (Art. 26296,
2315 C.C.) sowie für die Eintragung von Urkunden im
Liegenschaftsregister (Grundbuch – Art. 2657 C.C.)
oder in den Registern der eintragungspflichtigen beweglichen Gegenstände (Schiffe, Luftschiffe oder Kraftfahrzeuge).
Die notarielle Urkunde stellt darüber hinaus in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und dem gesetzlichen Umfang Einzelheiten einen vollstreckbaren Titel dar (Art.
474 C.P.C.). (Anders als im deutschen Recht ist dafür keine gesonderte Vollstreckungsunterwerfung erforderlich.)
Der Notar hat ferner das Recht, die Beteiligten im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu vertreten, wenn
es um von ihm beurkundete oder ihm sonst durch die Parteien anvertraute Rechtsgeschäfte geht. Das bedeutet beispielsweise, dass, wenn ein Geschäftsunfähiger (Minderjähriger, Entmündigter, ein nicht aus der väterlichen Gewalt entlassener Minderjähriger oder ein beschränkt Geschäftsfähiger) Partei einer notariellen Urkunde sein
muss, die entsprechenden gerichtlichen Genehmigungen
Gegenstand einer Klage durch den Notar sein können,
der auch Berufung einlegen kann.
Die notarielle Urkunde und die Unterschriftsbeglaubigung haben besondere Beweiskraft, entsprechend den
Regelungen im Codice Civile und im Codice di Procedura Civile.
Der Notar kann auch Geldbeträge zur Aufbewahrung
entgegennehmen (notarielle Verwahrung), allerdings
ohne Zinsen dafür zu erhalten, da Artikel 28 der Notariatsordnung jegliche – auch indirekte – Begünstigung des
Notars selbst untersagt.
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2.4.2. Mit dem Notaramt unvereinbare Tätigkeiten
Art. 2 der Notariatsordnung bestimmt, dass „das Amt des Notars
mit jeder vom Staat, den Provinzen oder Gemeinden mit einer Bevölkerung von mehr als 5.000 Einwohnern besoldeten oder vergüteten Anstellung sowie mit dem Beruf des Rechtsanwalts, des
Staatsanwalts, des Bankdirektors, des Kaufmanns, des Vermittlers,
des Börsen- oder Handelsmaklers, des Lotterieeinnehmers, des
Steuereinnehmers, eines mit der Verwaltung von Steuern Beauftragten oder mit der Tätigkeit als Religionsdiener unvereinbar ist.
Von dieser Bestimmung sind Literaten und Wissenschaftler, Angestellte in Akademien, Bibliotheken, Museen oder anderen wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Instituten, Angestellte und Beamte in Wohltätigkeitseinrichtungen oder –instituten
und in öffentlichen Lehranstalten, stellvertretende Wirtschaftler in
freien Stellen und Rechtsbeistand Leistende am Amtsgericht ausgenommen.”
Richten wir unsere Aufmerksamkeit auf das Verbot von
Handelsgeschäften, so finden wir hier die Grundlage für
das Verbot des italienischen Notars, Vermittlungsgeschäfte zu betreiben – auch im Immobilienwesen (Verbot
der Maklertätigkeit).
2.4.3. Notare als beigeordnete ehrenamtliche Richter
Eine andere wichtige Aufgabe besteht in der Tätigkeit
des Notars als beigeordneter nebenamtlicher Richter
in der italienischen Zivilgerichtsbarkeit, d.h. als ein nicht
beruflicher Richter. Dieses Amt wurde durch das Gesetz
Nr. 276 vom 22. Juli 1997 eingeführt, mit dem Zweck, in
den am 30. April 1995 vor den Landgerichten anhängigen Verfahren in Zivilsachen mit Ausnahme bestimmter
Verfahren zu entscheiden.
Der Notar nimmt dabei gemeinsam mit den Universitätsprofessoren der juristischen Fakultäten und den
Rechtsanwälten eine richtende Rolle ein, nicht um notarielle Aufgaben wahrzunehmen, sondern richterliche.
Die Notare dürfen nicht als Richter tätig werden, wenn sie für eine der Parteien des Verfahrens oder für einen der Rechtsanwälte
zuvor notariell tätig waren, oder wenn sie – auch durch den Ehegatten oder einen Verwandten – mit der Kanzlei eines der Rechtsanwälte der Parteien „assoziiert“ oder zumindest „verbunden“
sind.
Die an der Übernahme richterlicher Aufgaben interessierten Notare haben vor der zuständigen Notarkammer einen Antrag zu stellen. Die Notarkammer sorgt für die Übertragung des Antrags an
den Präsidenten des Apellationsgerichts.
Die Ernennung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde der italienischen Gerichte (Consiglio Superiore della Magistratura), das
höchste unabhängige Organ der Selbstbestimmung der italienischen Richter, nach Stellungnahme der örtlich zuständigen Notarkammer. Der ernannte Notar ist fünf Jahre im Amt, mit der Möglichkeit, ein einziges Mal für ein weiteres Jahr seine Tätigkeit zu
verlängern.
Die beigeordneten nebenamtlichen Richter haben die
Aufgabe, die Rückstände der Zivilgerichtsbarkeit an
unerledigten Verfahren zu überwinden. Ihre Mitwirkung
ist auf das Erkenntnisverfahren beschränkt. Im Vollstreckungsverfahren ist der Notar, wie an anderer Stelle dargestellt wurde, einzig für die Zwangsversteigerung von
Immobilien zuständig (s. u. 4.1.2.).
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2.5. Verfahren der notariellen Beurkundung und Beglaubigung
Die notariellen Urkunden sind in italienischer Sprache
anzufertigen (in einigen Gebieten bestehen allerdings
Ausnahmen zugunsten bestimmter regionaler Sprachen
gemacht). In jedem Fall sieht das Notargesetz die Möglichkeit vor, in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen
in die Urkunde die Übersetzung in eine andere Sprache
aufzunehmen.
Betrachten wir zunächst Art. 51 der Notariatsordnung,
der einen Großteil der Bestimmungen zur Form der notariellen Urkunde beinhaltet. Der Wortlaut ist folgender:
“Die notarielle Urkunde trägt die Überschrift: REPUBBLICA ITALIANA (ITALIENISCHE REPUBLIK)
und hat folgenden zwingenden Inhalt:
1. die in Worten ausgeschriebene Angabe des Jahres,
des Monats und des Tages, der Gemeinde und des Ortes, an dem die Urkunde aufgenommen wurde;
2. den Namen, Vornamen und Amtssatz des Notars und
des Notarbezirks, in dem der Notar eingetragen wird.
3. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und den
Personenstand der Beteiligten, der Zeugen oder Identitätszeugen;
Werden die Beteiligten oder einige von ihnen bei der
Errichtung der Urkunde vertreten, sind die vorstehenden Angaben nicht nur für die Beteiligten, sondern
auch für ihre Vertreter zu machen. Vollmachten sind
in Urschrift oder als Abschrift der Urkunde im Anhang beizufügen, es sei denn die Urschrift oder die
Abschrift befinden sich in der Urkundensammlung
des beurkundenden Notars;
4. die Erklärung (des Notars) zur Feststellung der persönlichen Identität der Beteiligten oder die Erklärung
zur Versicherung der Identität durch die Identitätszeugen;
5. Datumsangabe, Beträge und die Menge der Güter, die
Gegenstand der Urkunde sind jedenfalls bei der ersten Erwähnung, in ausgeschriebenen Worten anzugeben;
6. die genaue Bezeichnung der Güter, die Gegenstand
der Urkunde sind, so dass sie nicht mit anderen verwechselt werden können. Betrifft die Urkunde Grundstücke, so werden diese so weit möglich bezeichnet
unter Angabe ihrer Nutzungsart der Gemeinde, in der
sie belegen sind, ihrer Katasternummern, bzw. der
Flurkarte und ihrer Grenzen, so dass die Identität dieser Grundstücke festgestellt werden kann;
7. Angabe der Urkunden und der Schriftstücke, die der
Urkunde als Anlage beigefügt werden;
8. die Erwähnung, dass die Urkunde und die als Anlagen beigefügten Schriftstücke und Urkunden durch
den Notar oder in Anwesenheit des Notars durch eine
andere Person seines Vertrauens den Parteien vorgelesen wurden, auch in Anwesenheit der Zeugen, sofern diese mitwirkten.
Notarius International 3-4/2001
Der Notar kann eine andere Person nur dann mit dem
Vorlesen der Schriftstücke betrauen, wenn dies nicht
von ihm schriftlich festgehalten wird, mit Ausnahme
der Bestimmungen des Codice Civile über Testamente.
Die Parteien können von dem Vorlesen der Schriftstücke und der beigefügten Titel durch ausdrückliche
Willenserklärung absehen, wenn sie lesen und schreiben können. Die Verzichtserklärung ist in der Urkunde zu vermerken;
9. die Erwähnung, dass die Urkunde vom Notar oder einer Person seines Vertrauens geschrieben wurde, unter Angabe der Zahl der Blätter, aus denen sie besteht,
und der Zahl der beschriebenen Seiten;
10.Die Unterschrift der Beteiligten, der Identitätszeugen, des Dolmetschers, der Zeugen und des Notars,
jeweils mit Vor- und Nachnamen.
Die Identitätszeugen können sich nach Abgabe der in
Nr. 4 geregelten Erklärung entfernen. In einem solchen Fall haben sie sofort nach Abgabe ihrer Erklärung die Urkunde zu unterschreiben, und der Notar
hat einen entsprechenden Vermerk zu machen;
Sind einzelne der Parteien oder Identitätszeugen nicht
in der Lage zu unterschreiben, so haben sie den
Grund dafür anzugeben, und der Notar hat einen entsprechenden Vermerk aufzunehmen;
11. in letztwilligen Verfügungen die Uhrzeit, zu der die
Unterschrift stattfand. Eine solche Angabe wird auch
in den sonstigen Urkunden gemacht, wenn die Beteiligten es fordern oder der Notar es für angebracht
hält;
12.bei mehrseitigen Urkunden, die Unterschriften der
Beteiligten, des Dolmetschers, der Zeugen und des
Notars am Rand eines jeden Blattes, allerdings nur
mit dem Nachnamen, mit Ausnahme des Blattes, welches die abschließenden Unterschriften enthält;
Ferner ist auch am Rand jedes Blattes der der Urkunde beigefügten Schriftstücke und Urkunden zu unterschreiben, es sei denn, es handelt sich um beglaubigte, öffentliche oder eingetragene Urkunden;
Müssen mehr als sechs Beteiligte unterschreiben, so
genügt anstelle der Unterschriften aller Beteiligten
am Rand jedes Blattes auch die Unterschrift einiger
unter ihnen, sofern sie von den übrigen Beteiligten bevollmächtigt werden auch ihre Interessen zu vertreten.
Die Unterschrift des Notars am Rand jedes einzelnen
Blattes ist nicht erforderlich, wenn er die Urkunde eigenhändig geschrieben hat.”
Selbstverständlich hat der italienische Notar die Stellung eines „Dritten“, d.h. die Pflicht zur Unparteilichkeit gegenüber seinen Klienten. Diese sind vor dem Notar alle gleich. Ferner ist daran zu erinnern, dass das italienische Notargesetz nicht die Mitwirkung zweier Notare vorsieht, wie es in anderen Rechtsordnungen6 üblich
ist.
6
z. B. in Frankreich.
Notarius International 3-4/2001
E. Calò, Länderbericht Italien
Es ist ferner angebracht, Art. 1392 C.C. näher zu betrachten, nach dem „die Vollmacht keine Wirkung entfaltet, wenn sie nicht nach den Formvorschriften für den
Vertrag erteilt wird, den der Vertreter abzuschließen
hat“, denn dies bringt die Erfordernis der öffentlichen
Beurkundung der Vollmachten mit sich, die die Befugnis erteilen, Urkunden zu errichten, die die öffentliche
Form erfordern. Natürlich sind diese Bestimmungen
nicht auf das Internationale Privatrecht anzuwenden. Art.
60 des Internationalen Privatrechts (Gesetz 218/1995)
bestimmt, dass der Rechtsakt zur Übertragung der Vertretungsmacht dann formwirksam ist, wenn er den Formerfordernissen des Rechts entspricht, das auf das Vertretungsverhältnis anwendbar ist oder das Recht des Staates,
indem die Vertretungsmacht ausgeübt wird.
Art. 47 des Notargesetzes regelt die Amtspflicht des
Notars, den Willen der Parteien zu erforschen. In der
Rechtslehre wird zwischen der Funktion der Beurkundung (die öffentlichen Glauben begründet) und der „Angleichung“ (d.h. die Angleichung des Willens der Parteien an das Gesetz) unterschieden. Dies bringt selbstverständlich eine Belehrungs- und Beratungspflicht gegenüber den Parteien mit sich.
Nach den berufsrechtlichen Richtlinien der italienischen Notarkammer, ist die Beurkundung durch Niederschrift die grundlegende und gewöhnliche Form der
notariellen Urkunde, die der Notar grundsätzlich zu verwenden hat, wenn die Beteiligten eine notarielle Beurkundung wünschen, sofern sie nicht für die betreffende
Beurkundung ausdrücklich etwas anderes wünschen und
unbeschadet besonderer gesetzlicher Vorgaben. Bei Unterschriftsbeglaubigung von privatschriftlichen Erklärungen ist der Notar verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des Inhalts des Schriftstücks zu überprüfen und sicherzustellen,
dass der Inhalt dem Willen der Parteien entspricht. Dies
kann der Notar auch dadurch erreichen, dass er den Beteiligten den Inhalt der Urkunde vor der Unterzeichnung
vorliest.
2.6. Notargebühren
Die Notargebühren werden durch den Consiglio Nazionale del Notariato (Nationale Notarkammer) festgesetzt
und durch Verordnung des Justizministers gemäß dem
Gesetz Nr. 41 vom 5. März 1973 genehmigt7.
Die Gebühren sind für Urkunden mit einem bestimmten oder bestimmbaren Wert im Verhältnis zu diesem
Wert, für alle anderen Urkunden durch betragsmäßig
festgesetzte Gebühren festgelegt.
2.7. Berufsständische Organisation
2.7.1. Notarkammern
Die Grundlage der berufsständischen Organisation der
italienischen Notare bilden die Notarkammern. Alle
Notare gehören kraft Gesetzes den Notarkammern an.
Die Grundlage jeden freien Berufes mit beschränkter Berufszulassung ist eine berufsständische Organisation mit
gesetzlich zwingender Mitgliedschaft und berufsrechtlichen Regelungen über die Rechte und Pflichten der Berufsangehörigen.
185
Wesentliche Voraussetzung für die Eintragung und damit die
Zugehörigkeit zu einer Notarkammer ist der Studienabschluß und
die bestandene Staatsprüfung. In Italien gab es in jedem Landgerichtsbezirk mit einem Zivil- und einem Strafgericht eine Notarkammer. Das Notarkollegium war somit ein Organ innerhalb eines
Bezirks, das sich aus sämtlichen Notaren zusammensetzt, die in
diesem Bezirk ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Der Sitz befand sich am gleichen Ort wie der Sitz des Landgerichts (mit Ausnahme zusammengeschlossener Bezirke, wenn in einem Bezirk
weniger als 15 Notare ihr Amt ausübten). Nach heutiger Gesetzeslage müssen hingegen die Kammerbezirke nicht mehr mit den
Landsgerichtsbezirken übereinstimmen.
Die Eintragung der Notare als Mitglied einer Notarkammer ist zwingend, denn ohne die Eintragung ist die
Eintragung im Notarregister und die Ausübung des Amtes nicht möglich. Die Notarkammern haben zwei Organe, die Versammlung und den Rat (consiglio) der Notarkammer.
Außer den verschiedenen ihnen durch das Gesetz zugeteilten
Befugnissen wacht der Rat jeder Notarkammer, der von allen Notaren demokratisch gewählt wird, über die Einhaltung des Berufsrechts und des Standesansehens durch die eingetragenen Notare
(Art. 93 Notargesetz).
2.7.2. Nationale Notarkammer (Consiglio Nazionale
del Notariato)
Der Rat der nationalen Notarkammer Italiens wurde in
Italien durch das Gesetz Nr. 577 vom 3. August 19498 gebildet. Das Gesetz bestimmt, dass die Notarkammer mit
Sitz in Rom die berufsständische Ordnung der Notare ist
und sich aus amtierenden Notaren zusammensetzt, die
auf regionaler Ebene gewählt werden. Die Notarkammer
zählt derzeit 20 Mitglieder und drei Rechnungsprüfer, die
in den verschiedenen Notarkollegien gewählt werden.
Die Notarkammer ist drei Jahre im Amt und kein Mitglied kann nicht mehr als zweimal in Folge neu gewählt
werden.
Der Consiglio Nazionale del Notariato
- gibt Stellungnahmen zu den Verfügungen ab, die
hinsichtlich der Notarordnung zu treffen sind, und zu
jedem anderen notarrelevanten Thema, sofern dies
der Justizminister anordnet;
- macht dem Justizminister oder anderen zuständigen
Stellen Vorschläge, die er für das Notariat oder für die
notarielle Tätigkeit angebracht hält;
- sammelt und koordiniert die von den regionalen Notarkammern und den Notaren vorgebrachten Vorschläge, die das Notariat oder die notarielle Tätigkeit
betreffen;
- greift Initiativen zur Untersuchung von Themen auf,
die das Notariat und seine Institute betreffen, einschließlich der Institute zur Vorsorge und gegenseitigen Unterstützung der Notare und fördert diese;
- schützt die Interessen des Berufsstandes;
- arbeitet Grundlagen des Berufsrechts aus;
7
8
Die derzeitigen Notargebühren wurden mit Dekret vom 27. November 2001 genehmigt, das in der Gazzetta Ufficiale Nr. 292 (Amtsblatt)
vom 17. Dezember 2001 veröffentlicht wurde und sind seit dem 1. Januar 2002 in Kraft.
zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 220 vom 27. Juni 1991.
186
E. Calò, Länderbericht Italien
-
legt durch Beschluss die Notargebühren fest (einschließlich der Nebengebühren und der Regelungen
über die Erstattung von Auslagen der Notare). Diese
Gebührenordnung bedarf der Genehmigung durch
den Justizminister.
Die beratende Rolle der nationalen Notarkammer ist alles andere als nur eine rein symbolische Aufgabe. Ganz
im Gegenteil: In den letzten Jahren stieg die Bedeutung
des Consiglio Nazionale als beratendes Organ des Gesetzgebers noch aufgrund der großen Sachkunde und Integrität. So wurden letztes Jahr aufgrund Initiative eines
Vorschlags des italienischen Notariats wichtige Neuregelungen zur Übertragung von Unternehmen, zur Verfügung über Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und zur Eintragung von Vorverträgen
im Immobilienwesen Gesetz. Die Meinung des Notariats
wird häufig eingeholt und sehr geschätzt. Auch bei den
kürzlichen Reformen des Internationalen Privatrechts,
sowie des Städtebaus, des Steuerrechts, des Familienrechts und in vielen anderen Bereichen, von deren Auflistung hier abgesehen wird, hatte das Notariat Gelegenheit, seine Stellungnahme abzugeben.
Die nationale Notarkammer hat intern verschiedene Fachausschüsse gebildet, darunter den Ausschuß für Zivilrecht, den Ausschuß für Europarecht, den Ausschuß für Gesetzgebung, den Ausschuß für Steuerrecht und den Ausschuß für Rechtsgeschichte.
Auch wurde eine Datenbank errichtet, in die reichhaltiges Material zur Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtslehre aufgenommen wurde.
Außerdem gibt der Consiglio Nazionale zur Information der Notare ein im Intranet täglich veröffentlichtes
Bulletin heraus, die sogenannten C.N.N. Notizie, sowie
eine Zeitschrift, die an alle Notare per Post versandt
wird, die sogenannte C.N.N. Attività. Darüber hinaus
werden alle sechs Monate die Studien des Consiglio Nazionale in einer Zeitschrift zusammengestellt, die sämtlichen Notaren zugesandt wird.
Die nationale Notarkammer finanziert ihre Ausgaben
durch die Beiträge der amtierenden Notare. Die Höhe
der Beiträge wird durch Beschluß der nationalen Notarkammer selbst bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für
das folgende Jahr festgelegt, und zwar im Verhältnis zu
den Honoraren, die den Notaren für die in den Registern
einzutragenden Handlungen zustehen, und unter Berücksichtigung der festgelegten Notartarife. Die Beiträge dürfen allerdings nicht 2% der besagten Honorare überschreiten.
Die der nationalen Notarkammer geschuldeten Beiträge werden durch die Notararchive der Bezirke zusammen
mit den Beiträgen an die nationale Notarkasse eingenommen.
2.7.3. Nationale Notarkasse
Die nationale Notarkasse, die durch königliches Gesetzesdekret Nr. 2239 vom 9. November 1919 gegründet
wurde, dient der Vorsorge im Berufsstand der Notare,
dem gegenseitigen Beistand und der Solidarität der Eingetragenen.
Notarius International 3-4/2001
Der Verwaltungsrat besteht aus 18 Mitgliedern, von denen 15
unter den amtierenden Notaren gewählt werden und 3 unter den
Notaren im Ruhestand. Die amtierenden Notare werden gleichzeitig in der Anzahl gewählt, die für jede Zone in einer dem Gesetz
220/1991 beigefügten Tabelle angegeben ist. Die Wahlen der 15
amtierenden Notare werden durch den Präsidenten des Verwaltungsrates der nationalen Notarkasse anberaumt und finden an den
Sitzen der Notarkammern statt unter Beachtung der für die Wahl
der Mitglieder der Notarkammer geltenden Bestimmungen.
Die nationale Notarkasse sorgt mit Hilfe des aus den
Honorarquoten der Notare gebildeten Fonds u.a. für die
Auszahlung der Ruhegehälter zugunsten der Notare im
Ruhestand:
Die Finanzierung der nationalen Notarkasse erfolgt
durch Abgaben der Notararchive und der Registerstaatlichen, die für die Einnahmen der der nationalen Notarkasse geschuldeten Honorarquoten und die Auszahlung
zugunsten der Kasse sorgen. Die von den Notararchiven
und Registerstellen eingenommenen Beträge werden von
deren Leitern auf ein Kontokorrentkonto der nationalen
Notarkasse bei der Post ausgezahlt. Zu diesem Zweck haben die Notararchive der nationalen Notarkasse und der
italienischen Notarkammer bis zum Ende jedes Monats
eine Übersicht über die entsprechenden Honorare des vorangehenden Monats aus den Notarverzeichnissen des
Bezirks zuzustellen.
3. Zivilrecht
3.1. Codice Civile (Italienisches Zivilgesetzbuch)
In Italien wurden im Jahre 1942 sämtliche Gebiete des
Zivil- und Handelsrechts, die zuvor im Zivil- und im
Handelsgesetzbuch geregelt waren, im Zivilgesetzbuch
vereint. Das Gesetzbuch beinhaltet die allgemeinen Gesetzesbestimmungen, sechs Bücher (Personen- und Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Arbeitsrecht und Schutz der Rechte) und die Durchführungsbestimmungen.
Jedoch ist ein Phänomen aufgetreten, das Natalino Irti in seinem
berühmten Aufsatz “L’età della decodificazione” (Mailand, 1986)
beschreibt. Er zeigt auf, dass nunmehr relevante und weit verbreitete Zivilgesetzgebung neben dem Codice Civile existiert, um seine
Ansicht zu begründen, dass der Codice Civile in der Rechtsordnung
seine zentrale Stellung verloren hat und dass aus dieser wahren Ansammlung von Sondergesetzen sich Rechtsfolgen ergeben, die sich
nicht notgedrungen nach den aus dem Codice Civile hergeleiteten
Kriterien richten müssen.
Während aber einige Rechtsgebiete nicht mehr im Zivilgesetzbuch geregelt sind, sondern in Sondergesetzen
ausgelagert wurden (so z.B. das Internationale Privatrecht, das sich in den Allgemeinen Gesetzesbestimmungen des Codice Civile, sogenanntes Einführungsgesetz
befand und nunmehr in ein Sondergesetz aufgenommen
wurde), wurden umgekehrt andere Sonderregelungen,
wie z.B. diejenigen über missbräuchliche Klauseln
(Durchführung der Richtlinie 93/13/EG) wieder in das
Zivilgesetzbuch aufgenommen.
Insgesamt hat das Zivilgesetzbuch mit seinen fortwährenden Änderungen auch weiterhin eine zentrale Stellung im italienischen
Rechtsleben und ist wie eine Sonne in einer Art Sonnensystem, um
die die außerordentlich wichtigen Sondergesetze als Planeten kreisen – was im übrigen auch in einer komplexen Gesellschaft voraussehbar ist.
Notarius International 3-4/2001
E. Calò, Länderbericht Italien
Es darf nicht vergessen werden, dass in unserer Zeit die Anzahl
gesetzlicher Bestimmungen immer weiter zunimmt. Eine umfassende Kodifikation ermöglicht durch ihre Systematik, auch die
Werte der Rechtssicherheit wiederzufinden, die eine der Grundlagen des gesellschaftlichen Zusammenlebens bilden.
Das italienische Zivilrecht ist einheitlich; dennoch basiert etwa das Grundbuchsystem in den ehemaligen österreichischen Provinzen auf dem germanischen Modell, nach dem das Eigentum erst mit der Eintragung im
Grundbuch übergeht und die Eintragung somit konstitutive Wirkung hat.
3.2. Schuldrecht
Da sich aufgrund der Veränderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse die Zinssätze, die ursprünglich im Codice
Civile festgelegt wurden, geändert haben und auf diese
Weise fortwährende Änderungen der kodifizierten Normen erforderlich waren, wurde 1990 der Wortlaut des Artikels 1284 Codice Civile wie folgt verfaßt:
“1. Die gesetzlichen Zinssätze betragen jährlich fünf Prozent. Der
Schatzminister kann durch Dekret, das in der Gazzetta Ufficiale der italienischen Repubik bis zum 15. Dezember des Jahres
veröffentlicht wird, das demjenigen vorausgeht, auf das sich
der jeweilige Satz bezieht, jährlich den Zinssatz auf der Grundlage der durchschnittlichen jährlichen Bruttorendite der staatlichen Titel für einen Zeitraum, der zwölf Monate nicht übersteigt, und unter Berücksichtigung der innerhalb des Jahres
festgestellten Inflationsrate, ändern. Wird bis zum 15. Dezember kein neuer Zinssatz festgelegt, so bleibt dieser für das folgende Jahr unverändert.
2. Auf den selben Zinssatz werden die Vertragszinsen angerechnet, wenn die Parteien deren Satz nicht festgelegt haben.
3. Zinsen, die den gesetzlichen Satz überschreiten, sind schriftlich festzusetzen, anderenfalls gilt der gesetzliche Satz.”
4. Sachenrecht
4.1. Veräußerung von Immobilien
4.1.1. Grundstückskaufvertrag
Art. 1350 Codice Civile bestimmt, dass die Verträge
zur Eigentumsübertragung von unbeweglichen Gegenständen durch öffentliche Urkunde oder privatschriftliche
Urkunde zu schließen sind. Ansonsten sind sie nichtig.
Diese Form wird gemäß demselben Artikel auch für Verträge gefordert, die einen Nießbrauch an unbeweglichen
Gegenständen, ein Überbaurecht, das Recht des Abtretenden und das Recht der Erbpacht begründen, ändern
oder übertragen, für Urkunden zur Begründung einer
Bruchteilsgemeinschaft an solchen Rechten, für Verträge
zur Begründung oder Änderung von Grunddienstbarkeiten, Nutzungsrechten oder Wohnrechten an Immobilien
und für Urkunden über den Verzicht auf diese Rechte sowie für die anderen in dieser Rechtsnorm oder in anderen
Rechtsnormen, wie z.B. in Art. 2821 (Hypothek), genannten Urkunden.
Darüber hinaus bestimmt Art. 1351 C.C. dass der Vorvertrag nichtig ist, wenn er nicht in der Form errichtet
wird, die das Gesetz für den endgültigen Vertrag vorsieht.
Wie zuvor dargestellt, erfordert die Veräußerung einer
Immobilie also die Schriftform. Anderenfalls ist sie nichtig. Die Schriftform wird zudem für den Vorvertrag gefordert, mit dem die Pflicht eingegangen wird, einen endgül-
187
tigen Vertrag über die Veräußerung von Immobilien abzuschließen (Art. 1351 C.C.), sowie für die Handlungsvollmacht zur Veräußerung einer Immobilie im Namen und
auf Kosten eines anderen Rechtssubjekts (Art. 1392 C.C.).
Die Form der öffentlichen Urkunde oder die Unterschriftsbeglaubigung der privatschriftlichen Urkunde
(oder das Urteil) werden hingegen für die Eintragung der
Verkaufsurkunde in das Liegenschaftsregister gefordert.
Im italienischen Recht gilt das Konsensprinzip (Art.
1376 C.C.). Nach diesem Prinzip wird bei Verträgen, die
die Übertragung des Eigentums einer bestimmten Sache,
die Begründung oder die Abtretung eines dinglichen
Rechts oder die Abtretung eines anderen Rechts zum Gegenstand haben, das Eigentum oder das Recht übertragen
bzw. erworben, wenn die Parteien rechtmäßig ihre Willenserklärung abgeben. Das bedeutet, dass z.B. die Abtretung eines Eigentumsrechts bei der Veräußerung einer
Immobilie allein durch die Zustimmung erfolgt, die in
der Form (öffentliche oder privatschriftliche Urkunde)
abzugeben ist, die das Gesetz unter sonstiger Nichtigkeit
fordert. Die Eintragung der Veräußerung im Liegenschaftsregister begründet lediglich die Möglichkeit, das
Recht gegenüber denjenigen geltend zu machen, die einen Rechtstitel zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen
haben (Art. 2644); es handelt sich folglich um eine deklaratorische Publizität.
Eine Hypothek ist hingegen erst bestellt, wenn sie im
Liegenschaftsregister eingetragen ist; in diesem Falle
handelt es sich um eine konstitutive Publizität.
4.1.2. Mitwirkung des Notars bei Versteigerungen
Das Gesetz 302/1998 teilt den Notaren eine weitere
wichtige Aufgabe zu, die darin besteht, Veräußerungsgeschäfte im Wege der Versteigerung durchzuführen.
Ein Vollstreckungsrichter kann durch einen Beschluß, mit dem
er gemäß Art. 569 C.P.C. nach Anhörung der Beteiligten den Versteigerungsantrag genehmigt, einem Notar, der seinen Sitz im Bezirk hat, das Recht der Durchführung des Veräußerungsgeschäfts
im Wege der Versteigerung übertragen. Der bevollmächtigte Notar
sorgt für:
1. die Bestimmung des Wertes der Immobilie (Art. 568 C.P.C.)
auch mit Hilfe eines durch den Richter ernannten Sachverständigen;
2. die Genehmigung der Schuldübernahme durch den Ersteher
oder Gläubiger (Art. 508 C.P.C.)
3. die Angebote nach der Versteigerung und die Zahlung des Preises in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
4. die Festsetzung der neuen Versteigerungen oder den Antrag auf
Zuteilung in den Fällen der Artikel 587, 590 und 591 C.P.C;
5. die Erfüllung der Formvorschriften für die Eintragung, Einschreibung und Übertragung des Übertragungsdekrets an das
Liegenschaftsregister, die Mitteilung der Übertragung an die
öffentlichen Verwaltungsbehörden in denselben Fällen wie bei
freiwilliger Übertragungsgeschäften sowie die Erfüllung der
Formvorschriften für die Streichung der Einschreibung der
Versteigerungen und der Eintragungen von Hypotheken infolge des Übertragungsdekrets des Vollstreckungsrichters (Art.
586 C.P.C.) vorgesehen sind.
6. die Erstellung eines Verteilungsplans und seine Übertragung
an den Vollstreckungsrichter der, gegebenenfalls nach Abänderungen, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für dessen
Durchführung sorgt.
188
E. Calò, Länderbericht Italien
Werden dem Notar die Veräußerungsgeschäfte im Wege der Versteigerung übertragen, sorgt er u.a. für die Erstellung der betreffenden Mitteilung, die Zustellung dieser an die nicht aufgetretenen
Gläubiger sowie für die Erfüllung sämtlicher sonstigen gesetzlich
vorgesehenen Vorschriften. Die Mitteilung hat darüber hinaus eine
Angabe über die städtebauliche Zweckbestimmung zu beinhalten,
die sich aus der im Gesetz Nr. 47 vom 28 Februar 1985 genannten
Bescheinigung über die städtebauliche Zweckbestimmung ergibt.
Der Notar sorgt ebenso für die Erstellung der Niederschrift der
Versteigerung, die örtlichen und zeitlichen Umstände Versteigerung, die allgemeinen Angaben über die zur Versteigerung zugelassenen Personen, die Beschreibung der Berufstätigkeit und die
Erklärung zur vorläufigen Ausschreibung mit der Identifizierung
des Erstehers enthält. Die Niederschrift wird ausschließlich vom
Notar unterzeichnet. Wird der Preis nicht innerhalb der festgelegten Frist gezahlt, teilt der Notar dies dem Richter rechtzeitig mit
und übergibt ihm die entsprechende Akte. Nach Zahlung des Preises bereitet der Notar das Übertragungsdekret vor und überträgt
dem Vollstreckungsrichter unverzüglich die entsprechende Akte;
dem Dekret ist die Bescheinigung über die städtebauliche Zweckbestimmung beizufügen. Die durch den Ersteher gezahlten Beträge werden in einem durch den Richter bestimmten Kreditinstitut
hinterlegt.
4.2. Für Wohnzwecke bestimmte Immobilien
Sehr häufig geht der Veräußerung einer Immobilie ein
Vorvertrag voraus, mit dem die Pflicht eingegangen wird,
einen endgültigen Vertrag abzuschließen. Wird ein solcher Vorvertrag nicht erfüllt, so haben die Parteien die
Möglichkeit, sich an den Richter zu wenden, damit dieser
durch ein Urteil den Abschluß des endgültigen Vertrages
erwirkt (Art. 2932 C.C.). Durch das Gesetz Nr. 30 vom
28. Februar 1997 wurde Artikel 2645-b in den Codice Civile aufgenommen, der die Eintragung des Vorvertrages im Grundbuch vorsieht. Diese gesetzliche Neuerung verfolgt den Zweck, den voraussichtlichen Erwerber
in einem Bereich zu schützen, in dem in Italien nicht genügend Sicherheiten vorgesehen sind. In der Tat wird der
Erwerb von Immobilien zu Wohnzwecken gesetzlich
noch nicht hinreichend geschützt. Der Erwerber ist im
Falle eines Konkurses des Bauträgers oder Verkäufers
oder im Falle der Nichterfüllung nicht abgesichert9.
In Italien gibt es noch keine Rechtsnormen, die den
französischen Regelungen über den secteur protégé oder
der deutschen Makler und Bauträgerverordnung vergleichbar sind.
4.3. Von Genossenschaften erbaute Wohnungen
In Italien gibt es eine umfangreiche Gesetzgebung über preisgünstigen und gemeinnützigen Wohnungsbau und über Wohnungen, die von Genossenschaften erbaut werden. An dieser Stelle
kann nicht näher hierauf eingegangen werden. Diese Gesetzgebung sieht bestimmte Begünstigungen für den gemeinnützigen
Wohnungsbau vor, sowie bestimmte Beschränkungen für die Weiterveräußerung dieser Wohnungen.
4.4. Beschränkte dingliche Grundstücksrechte
Beschränkt dingliche Nutzungsrechte sind Überbaurecht, Erbzinsrechte, Nießbrauch, Nutzungsrechte,
Wohnrechte und Dienstbarkeiten. Dingliche Sicherungsrechte sind Pfand und Hypothek.
Das Vorkaufsrecht, d.h. das Recht, beim Verkauf eines
Gegenstandes, als Käufer vorrangig berücksichtigt zu
werden, hat rein schuldrechtliche Wirkung und ist ge-
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genüber Dritten unwirksam. Einige wenige Fälle bilden
allerdings eine Ausnahme. Im folgenden seien die wichtigsten genannt:
a) das in der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 490 vom 29.
Oktober 1999 vorgesehene Vorkaufsrecht (kodifizierte Fassung der gesetzlichen Bestimmungen über das kulturelle und
landschaftliche Erbe). Art. 59 bestimmt, dass das Ministerium
die Möglichkeit hat, veräußerte Kulturgüter entgeltlich zu
dem Preis zu erwerben, der im Kaufvertrag festgesetzt war. Zu
diesen Gütern gehören Immobilien, die durch eine im Liegenschaftsregister eingetragene Erklärung für von kulturellem
Interesse ausgezeichnet werden;
b) das im Gesetz über die Vermietung von städtebaulichen Immobilien (Gesetz Nr. 392 vom 27. Juli 1978) vorgesehene Vorkaufsrecht in folgenden Fällen: b1) Veräußerung von Immobilien, die nicht für einen Wohnzweck verwendet werden, mit
Ausnahme derjenigen, die keine unmittelbare Verbindung mit
der Öffentlichkeit aufweisen oder beruflichen Zwecken dienen; b2) Veräußerung Immobilien für Wohnzwecke in den im
Gesetz Nr. 431 vom 9.12.1998 vorgesehenen Fällen. Hiernach
kann der Mieter, unter Berücksichtigung der gemäß Art. 2 Absatz 1 und 3 geschlossenen Verträge sein Vorkaufsrecht geltend
machen, wenn der Vermieter die Immobilie Dritten verkaufen
möchte und nicht Eigentümer von anderen Immobilien zu
Mietzwecken ist, mit Ausnahme der Immobilie, die gegebenenfalls als eigene Wohnung dient;
c) das erbrechtliche Vorkaufsrecht gemäß Art. 732 C.C. im Falle der Veräußerung des Erbanteils;
d) das agrarrechtliche Vorkaufsrecht gemäß Art. 8 des Gesetzes
Nr. 817 vom 14.8.1971, der erläutert, dass, im Hinblick auf eine Zustimmung des Landwirtes (innerhalb von 30 Tagen), der
„Eigentümer (ihm) durch Einschreiben den Verkaufsvorschlag
mitzuteilen hat und den Vorvertrag des Kaufvertrages zu übergeben hat, in dem der Name des Erwerbers, der Kaufpreis und
andere vereinbarte Regeln genannt werden, einschließlich der
Klausel über ein mögliches Vorkaufsrecht“.
Diese Fälle eines gesetzlichen Vorkaufsrechts haben gemeinsam, dass dem Rechtssubjekt, gegen dessen Vorkaufsrecht verstoßen wird, ein Ablösungsrecht eingeräumt wird, das darin besteht,
vom erwerbenden Dritten den Gegenstand zurückzubekommen.
4.4.1. Städtebau
Eine besondere Bedeutung kommt im Immobilienwesen der
Konformität des Vertragsgegenstandes mit den städtebaulichen Bestimmungen zu. Dieser Bereich wird heute umfassend durch das
Präsidentialdekret Nr. 380 vom 6. Juni 2001 geregelt (kodifizierte
Fassung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Städtebau),
das mit dem 30. Juni 2003 in Kraft treten wird und das Bestimmungen über die städtebaulichen Anforderungen an ein Bauwerk enthält, so dass die Immobilie als Vertragsgegenstand zugelassen werden kann.
5. Personen- und Familienrecht
5.1. Personenrecht
Im italienischen Recht erfordern die meisten Verfügungsgeschäfte von Geschäftsunfähigen (außerordentliche Verwaltungsgeschäfte) eine vorherige gerichtliche
Genehmigung.
Beispielsweise benötigen die Eltern, wenn sie in Vertretung ihrer minderjährigen Kinder eine Immobilie erwerben wollen, eine gerichtliche Genehmigung. Dasselbe gilt für den Vormund, der im Namen eines Minderjäh9
Die Eintragung des Vorvertrages im Grundbuch bewirkt einen einer
Vormerkung vergleichbaren, allerdings beschränkten Schutz.
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rigen oder Entmündigten eine Immobilie erwerben
möchte (Art. 320 C.C. und Art. 375 C.C.). Eine im voraus erteilte gerichtliche Genehmigung ist auch für
Schenkungen erforderlich. Schenkungen von Eltern an
ihre Kinder unterliegen besonderen Vorsichtsmaßregeln,
die in einigen Fällen auch die Ernennung eines besonderen Vormundes erfordern. Die Erbschaftsannahme durch
Geschäftsunfähige erfordert nicht nur eine Genehmigung; die Annahme muss in jedem Fall auch unter dem
Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgen (Art. 471 und
472 C.C.). Diese Vorsichtsmaßregeln, die sich am Schutz
der Geschäftsunfähigen orientieren, erweisen sich sehr
oft als unflexibel, insbesondere bei Schenkungen und
Erbschaften geringen Wertes.
In Italien sieht der Codice Civile sowohl die Geschäftsunfähigkeit als auch die beschränkte Geschäftsfähigkeit vor. Minderjährige und Entmündigte sind ohne Ausnahme in der Vermögensverwaltung geschäftsunfähig. Eine Betreuung, Sachwalterschaft oder
sauvegarde de justice gibt es im italienischen Recht nicht. Aus diesem Grund bereitet das italienische Parlament derzeit die Einführung des neuen Rechtsinstituts des amministratore di sostegno (unterstützender Verwalter) vor, der teilweise die Aufgaben des Vormunds oder Pflegers übernehmen und sich einen eigenen autonomen Wirkungskreis schaffen soll. Das italienische Notariat befürwortet die Reform des Systems und hat den Vorschlag einer besonderen Form der Vorsorgevollmacht eingebracht, der wie es
scheint, angenommen wird. Wie bereits erwähnt, kann der Notar
selbst den Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit anrufen, damit
dieser die Maßnahmen zur Erteilung der für die Beurkundung der
Verfügungsgeschäfte erforderlichen Genehmigung einleitet, in der
die Vertreter ihren Willen für das Verfügungsgeschäft zum Ausdruck bringen bzw. der Beistand im Falle der beschränkt Geschäftsfähigen oder der aus der elterlichen Gewalt Entlassenen seine Einwilligung erteilt.
5.2. Ehe
5.2.1. Eheschließung und Scheidung
Ehe und Trennung sind im Codice Civile geregelt,
während die Auflösung der Ehe (Scheidung) im Gesetz
Nr. 898 vom 1. Dezember 1970 geregelt ist. Die Auflösung der Ehe kann u.a. beantragt werden, wenn die gerichtlich angeordnete Trennung länger als drei Jahre gedauert hat.
Dabei ermöglichen die Regeln der Europäischen Gemeinschaft über die Anerkennung ausländischer Urteile
eine Rechtswahl zugunsten eines anderen Staates, um
die Zeit bis zur Scheidung zu verkürzen.
5.2.2. Gesetzlicher Güterstand
Der gesetzliche Güterstand wurde durch das Gesetz Nr.
151 vom 19. Mai 1975 grundlegend umgestaltet, das
auch sonst weitgehende Änderungen in den Codice Civile eingebracht hat. Der gesetzliche Güterstand ist die
Gütergemeinschaft (comunione dei beni – Errungenschaftsgemeinschaft). Daneben gilt für einige Sonderfälle modifizierte Gütergemeinschaft und eine Gütertrennung, die der sogenannten Errungenschaftsgemeinschaft
gleichgestellt werden kann.
Gemäß Artikel 177 C.C. bilden die während der Ehe
von beiden Ehegatten oder durch einen einzigen Ehegatten erworbenen Güter das Vermögen der Gütergemeinschaft. Ausgenommen sind die vom Gesamtgut persön-
189
lich erworbenen Güter. Jeder der Ehegatten kann grundsätzlich über Gegenstände des Gesamtgutes allein verfügen. Lediglich für Rechtsgeschäfte der außerordentlichen Verwaltung ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (Art. 180 c. c.).
Wird etwa eine Immobilie unter Aufnahme eines Darlehens erworben (das die für den Erwerb erforderlichen
Geldmittel zur Verfügung stellt) und wird dieses Darlehen durch eine Hypothek auf die Immobilie gesichert, so
ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich
(im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft),
denn die Belastung der Immobilie mit einer solchen Hypothek stellt einen außerordentlichen Verwaltungsakt dar,
für den die Zustimmung beider Ehegatten erforderlich ist
(Art. 180 C.C.). Rechtsgeschäfte, die über die ordentliche
Verwaltung hinausgehen und von einem Ehegatten ohne
die Zustimmung des anderen getätigt werden, können innerhalb eines Jahres angefochten werden, wenn sie unbewegliche Güter oder eingetragene bewegliche Güter betreffen (Art. 184 C.C.).
Im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft gelten als erworbene persönliche Güter u.a. die Güter, die
vor der Ehe als Schenkung oder durch Verfügung von
Todes wegen erworben wurden und die Güter, die bei der
Übertragung persönlicher Güter als (und damit nicht in
das Gesamtgut fallende) Gegenleistung erworben wurden, sofern dies im Kaufvertrag erklärt wurde und der andere Ehegatte (im Falle von unbeweglichen Gütern und
eingetragenen beweglichen Gütern) hierin seine Einwilligung erklärt hat.
Neben dem gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft gibt es auch eine modifizierte Gütergemeinschaft im Hinblick auf Unternehmen, die ein Ehegatte
nach der Eheschließung gründet, die Früchte der persönlichen Güter eines jeden Ehegatten und die Erträge aus
der jeweiligen Tätigkeit der Ehegatten, die nicht verbraucht wurden oder für die Auflösung der Gütergemeinschaft verwendet werden.
5.2.3. Eheverträge
Die Parteien haben die Möglichkeit, in der Heiratsurkunde selbst Gütertrennung zu vereinbaren (Art. 215
C.C.). Sie können Gütertrennung aber auch nach der Eheschließung in einer notariellen Urkunde vereinbaren
(Art. 162 C.C.). Die Registrierung der ehevertraglichen
Vereinbarungen erfolgt durch eine entsprechende Anmerkung am Rande der Heiratsurkunde.
Die Parteien können außerdem eine vertragliche Gütergemeinschaft wählen (Art. 210 C.C.).
Ferner können jeder Ehegatte, die Ehegatten gemeinsam oder ein Dritter, auch durch Verfügung von Todes
wegen, einen Vermögensfonds bilden, der bestimmte bewegliche oder unbewegliche Güter oder Wertpapiere zugunsten der Bedürfnisse der Familie bereitstellt (Art. 167
C.C.). Fehlt eine Vereinbarung, können die Güter des
Vermögensfonds nicht ohne die Einwilligung beider Ehegatten veräußert werden und, wenn Kinder vorhanden
sind, nicht ohne die gerichtliche Genehmigung, die nur
im Falle der Notwendigkeit oder offensichtlicher Nützlichkeit erteilt wird (Art. 169 C.C.).
190
E. Calò, Länderbericht Italien
Notarius International 3-4/2001
Solche Güter, die Teil des Vermögensfonds sind, können nicht Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen für
Schulden sein, die nicht für die Bedürfnisse der Familie
eingegangen wurden, wenn der Gläubiger dies wußte.
Sonderrechtsnachfolge in ein bestimmtes Recht (es gibt Unterscheidungen, die an dieser Stelle allerdings nicht von Interesse
sind) und es entstehen folglich keine Lasten, die den Wert des Legats übersteigen.
Das in Artikel 230 bis C.C. vorgesehene Familienunternehmen
ist eine komplexe Rechtsform, die, sofern kein anderes Rechtsverhältnis besteht (gesellschaftsrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Art,
in Anstellung oder freiberuflich), die Rechte des Ehegatten, der
Verwandten einschließlich des dritten Grades und der Verschwägerten bis einschließlich des zweiten Grades betrifft, die im Unternehmen ihres Familienangehörigen mitarbeiten. Es wird die Ansicht vertreten, dass der Familienbetrieb trotz seines Handelsnamens in Wirklichkeit ein Einzelunternehmen ist, deren Inhaber
Pflichten gegenüber den genannten Familienmitgliedern hat.
6.2. Gesetzliche Erbfolge
5.2.4. Nichteheliche Lebensgemeinschaft
In Italien gibt es trotz vieler verschiedenartiger Studien kein Gesetz über die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Auch gibt es keine weit entwickelten Entwürfe, die die Rechtsgestaltung der sogenannten registered partnerships vorsehen. Die Rechtsprechung hat
manchmal das Recht auf Schadensersatz zugunsten des geschädigten Lebenspartners anerkannt, bei Ereignissen, die seinem Partner
widerfahren sind. Im Hinblick auf das Vertragsrecht wurden bisher
allerdings auf die Lebenspartner überwiegend bereits bestehende
Vertragsmodelle angewendet, die auch außerhalb der Lebenspartnerschaft Anwendung finden (wie beispielsweise im Falle der atypischen Unterhaltsvereinbarung).
Auch gibt es in Italien außer den Studien des italienischen Notariats, das diesem Thema viel Aufmerksamkeit gewidmet hat,
keine Studien zu den Auswirkungen eingetragener Lebensgemeinschaften nach ausländischem Recht. In diesen Studien wurde die
Ansicht vertreten: dass, (a) auf die ausländischen Lebensgemeinschaften die Bestimmungen über die Ehe analog anzuwenden sind
und dass deshalb die Beteiligung italienischer Staatsbürger nur innerhalb der durch das italienische Recht für die Ehe festgelegten
Grenzen zulässig ist; (b) dass solche eingetragenen Lebenspartnerschaften mit dem italienischen internationalen Ordre Public in Einklang stehen müssen.
6. Erbfolgen
6.1. Allgemeines
Die Erbfolge wird im zweiten Buch des italienischen
Zivilgesetzbuches geregelt. Das Grundprinzip ist, dass
die Erbschaft nicht ohne Annahme erworben wird. Diese
kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen oder
vermutet werden. Das Recht, die Erbschaft anzunehmen,
verjährt innerhalb von zehn Jahren (Art. 480 C.C.). Die
Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch Erklärung vor
dem Notar oder dem zuständigen Beamten der Geschäftsstelle des Gerichts im Bezirk, in dem der Nachlaß
eröffnet wurde.
Im Unterschied zu anderen Rechtsordnungen ist in Italien
a) die Ausschlagung solange zulässig, bis die Verjährungsfrist der Annahme verstrichen ist;
b) sind die Erbteile unabhängig vom ehelichen Güterstand der Eheleute;
c) sind Erbverträge jeder Art verboten (Art. 458 C.C.);
d) gibt es keinen Erbschein.
Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger, da er sowohl die Aktiva
als auch die Passiva erwirbt. Das Vermächtnis, das unbeschadet der
Möglichkeit der Ausschlagung hingegen ohne die Erfordernis der
Annahmeerklärung erworben wird (Art. 649 C.C.), führt zu einer
In der gesetzlichen Erbfolge geht der Nachlaß auf den
Ehegatten, die ehelichen und nichtehelichen Abkömmlinge, die rechtmäßigen Aszendenten, die Seitenverwandten oder die sonstigen Verwandten über oder fällt
dem Staat anheim (Art. 565 ff. C.C.). Die Rangfolge der
Erbordnungen ist folgende:
a) Ehegatte und Kinder schließen die anderen Erbberechtigten aus.
b) Die Kinder schließen die anderen Erbberechtigten
aus, wenn kein Ehegatte vorhanden ist.
c) Der kinderlose Ehegatte ist hingegen mit den rechtmäßigen Aszendenten und Geschwistern gleichzeitig
zur Erbfolge berufen (Art. 582 C.C.).
d) Sind weder Ehegatte noch Kinder vorhanden, schließen die Geschwister und die Aszendenten die übrigen
Verwandten aus.
e) Ist keine der beiden oben genannten Kategorien von
Erben vorhanden, schließen die näheren Verwandten
die entfernteren bis zum sechsten Grad aus.
f) Sind keine sonstigen Erbberechtigten vorhanden, fällt
der Nachlaß dem Staat anheim (Art. 586 C.C.)
Daraus ergeben sich folgende Erbteile:
- gleichzeitige Berufung von Ehegatte und Kindern:
Kinder (die Hälfte der Erbmasse, wenn nur ein Kind
vorhanden ist, zwei Drittel wenn mehr als ein Kind
vorhanden ist); Ehegatte (die Hälfte im ersten Fall, ein
Drittel im zweiten Fall) (Art. 581 C.C.);
- gleichzeitige Berufung der Kinder allein: Alle erben zu gleichen Teilen;
- gleichzeitige Berufung der Aszendenten allein: Die
Hälfte der väterlichen Linie, die andere der mütterlichen Linie (Art. 569 C.C.);
- gleichzeitige Berufung der Geschwister allein: Sie
erben zu gleichen Teilen, die halbbürtigen Geschwister (die vom Vater oder von der Mutter abstammen)
erhalten die Hälfte des Anteils der vollbürtigen Geschwister (Art. 570 C.C.);
- gleichzeitige Berufung des Ehegatten mit rechtmäßigen Aszendenten, Brüdern oder Schwestern:
Zwei Drittel dem Ehegatten, mindestens ein Viertel
den Aszendenten;
- gleichzeitige Berufung der Eltern mit den Brüdern
und Schwestern: Die Geschwister erben nach
Köpfen, allerdings ist der Anteil des Elternteils oder
der Eltern nicht geringer als die Hälfte;
- Erbfolge des in Trennung lebenden Ehegatten: Er
hat die gleichen Erbrechte wie der Ehegatte, der nicht
in Trennung lebt, sofern er bei der Trennung nicht beschuldigt wurde;
- Erbfolge sonstiger Verwandter bei Fehlen weiterer
Erbberechtigter: Die Erbfolge findet bis zum sechsten Grad statt;
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Erbfolge des Staates: Sind keine Verwandten bis
zum sechsten Grad vorhanden, fällt der Nachlaß dem
Staat anheim, der allerdings für die Nachlaßschulden
nur in Höhe des Wertes der erworbenen Güter haftet.
Nichteheliche Kinder: Die nichtehelichen Kinder erben von ihren Eltern gleichermaßen wie die ehelichen
Kinder; nichteheliche Geschwister erben voneinander
nur, wenn keine anderen Familienmitglieder vorhanden sind und der Staat erben würde. Hat nur ein Elternteil sein Kind anerkannt, erbt der andere Elternteil
von diesem Kind nicht. Die ehelichen Kinder, die
gleichzeitig mit den nichtehelichen Kindern zur Erbfolge berufen sind, haben die Möglichkeit eines Austauschs, der darin besteht, den nichtehelichen Kindern, die keinen Einspruch einlegen, in Geld oder unbeweglichen Erbschaftsgütern ihren Anteil auszuzahlen. Wird ein Einspruch eingelegt, trifft der Richter
die Entscheidung über die Zuteilung. Die nichtehelichen Kinder, die nicht anerkannt werden können, haben lediglich einen Anspruch auf eine Leibrente.
Adoptivkinder: Adoptivkinder, die volljährig adoptiert werden, erben nicht von den Verwandten des
Adoptierenden. Adoptivkinder, die minderjährig adoptiert werden, werden ehelichen Kindern gleichgestellt
(Volladoption). Minderjährige Adoptivkinder, die in
den in der sogenannten “Adoption in Sonderfällen”
vorgesehenen Fällen adoptiert werden, behalten ihre
Rechtsbeziehungen zu der ursprünglichen Familie.
Überlebender Ehegatte: Zusätzlich zu dem oben genannten Anteil wird dem überlebenden Ehegatten in
jedem Fall das Wohnrecht an dem Haus zugeteilt,
welches als Familienwohnung bestimmt war sowie
ein Nutzungsrecht an den beweglichen Gegenständen,
mit denen es ausgestattet ist, wenn es zum Eigentum
des Erblassers gehörte oder Gemeinschaftseigentum
war. Solche Rechte lasten auf dem freiverfügbaren
Teil, und wenn dieser nicht ausreicht, auf dem Pflichtteil des Ehegatten und gegebenenfalls auf dem den
Kindern zustehenden Anteil, für den Rest.
6.3. Pflichtteilsrecht
Pflichtteilsberechtigte sind: Der Ehegatte, die ehelichen und nichtehelichen Kinder und die rechtmäßigen
Aszendenten (Art. 536 C.C.).
Ehegatte: Der Pflichterbanteil beträgt ½; ist der Ehegatte gleichzeitig mit einem Kind zur Erbfolge berufen,
beträgt sein Anteil 1/3, ist er gleichzeitig mit mehreren
Kindern zur Erbfolge berufen, beträgt sein Anteil ¼ (Art.
540 und Art. 542 C.C.)
Kinder: Der Pflichtteil beträgt 1/3, wenn ein Kind
gleichzeitig mit dem Ehegatten zur Erbfolge berufen ist;
sind noch ein oder mehrere andere Kinder vorhanden, beträgt ihr Anteil ½. Ist kein Ehegatte vorhanden, beträgt
der Pflichtteil des Kindes ½. Sind mehrere Kinder vorhanden, so beträgt ihr Anteil 2/3 (Art. 537 C.C.).
Vorfahren: Sind keine Kinder vorhanden, beträgt der
Pflichtteil der rechtmäßigen Aszendenten 1/3; sind die
Aszendenten gleichzeitig mit dem Ehegatten zur Erbfolge berufen, beträgt ihr Anteil ¼.
191
6.4. Testament
Im italienischen Recht gibt es:
ordentliche Testamente: a) handschriftliches
Testament, b) notarielles Testament (das öffentlich
oder verschlossen – „geheim“ sein kann)
- Sonderformen von Testamenten (Testamente, die anläßlich von Katastrophen auf Luftschiffen, Seeschiffen etc. errichtet werden)
Italien ist dem Washingtoner Übereinkommen über
die einheitliche Form eines Internationales Testaments
beigetreten.
-
7. Gesellschaftsrecht
7.1. Allgemeines
Die Gesellschaften können unterteilt werden in solche
des ersten Buches des Codice Civile, die keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen (anerkannte und nicht anerkannte Vereine, Komitees und Stiftungen), und solche
des fünften Buches (Gesellschaften), die wirtschaftliche
Zwecke verfolgen.
7.2. Vereine und Stiftungen
Ein Verein (Art. 14 C.C.) kann nur von mehreren Personen gemeinsam gegründet werden, die einen gemeinsamen ideellen Zweck verfolgen, während eine Stiftung
von einer Einzelperson auch durch Testament, gegründet
werden kann, da hier der vermögensrechtliche Aspekt
vorherrschend ist, als Mittel zur Verfolgung eines (auch
in diesem Fall) ideellen Zwecks.
Vereine und Stiftungen sind durch öffentliche notarielle Urkunde zu gründen (im Falle der Stiftungen können
sie auch durch Testament gegründet werden). Seit dem
Präsidentialdekret Nr. 361 vom 10. Februar 2000 erlangen
Vereine und Stiftungen die Rechtspersönlichkeit nicht
mehr durch ein Dekret der Regierung, sondern durch ihre
Eintragung im Register der juristischen Personen.
Die überwiegende Bedeutung des vermögensrechtlichen Aspekts bei Stiftungen (siehe Art. 25) und des personalen Aspekts bei Vereinen – spiegelt sich auch in der
jeweiligen unterschiedlichen Struktur. Diese ist beim
Verein durch das Organ der Mitgliederversammlung und
bei der Stiftung durch das Organ des Verwaltungsrats geprägt.
Sowohl die Vereine als auch die Stiftungen unterliegen nach
dem Gesetz einer strengen Kontrolle durch die Regierung unterliegen. In der Praxis sind diese Kontrollen jedoch weniger streng.
Größere Bedeutung dürfte allerdings den nicht gewerblichen Zusammenschlüssen mit gemeinnützigem Zweck (Onlus) zukommen, die aus Vereinen, Komitees, Stiftungen, Genossenschaften
und anderen juristischen Personen des Privatrechts gebildet werden und deren Statut die Verfolgung nicht gewinnbringender Zwecke vorsieht, die in der gleichen Regelung genannt werden. Die
Onlus erfüllen ausschließlich einen gemeinnützigen Zweck und
dürfen keine Gewinne verteilen. Das Register der Onlus wird vom
Finanzminister geführt. Die die Onlus betreffenden Regelungen
scheinen davon auszugehen, dass die Tendenz der Rechtsordnung
dahin geht, den Körperschaften steuerrechtliche Vergünstigungen
zugute kommen zu lassen, nicht allein wegen ihrer Natur, sondern
auch aufgrund ihrer tatsächlichen Tätigkeit, die bei den Onlus sachenrechtlichen Überprüfungen unterliegt.
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E. Calò, Länderbericht Italien
Der Codice Civile sieht auch nicht eingetragene Vereine sowie Komitees ohne Rechtspersönlichkeit vor mit
dem Merkmal der unbeschränkten Haftung einiger Vertreter (die unbeschränkte Haftung richtet sich nach der
Art des Vertreters), die weitgehende Rechtspersönlichkeit bei Vertragsabschlüssen besitzen. In Italien sind Parteien und Gewerkschaften nicht eingetragene Vereine.
Trotz dieser Eigenschaft sind sie auch auf wirtschaftlicher Ebene von großer Bedeutung.
7.3. Gesellschaften
Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (sogenannte
Personengesellschaften) sind: die einfache Gesellschaft
(die keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen darf), die
Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft.
Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit (sogenannte
Kapitalgesellschaften) sind: die Aktiengesellschaft, die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Genossenschaften, die keinen lukrativen Zweck verfolgen, sind
Körperschaften mit Rechtspersönlichkeit. Infolge einiger Reformen, die mit dem Gesetz Nr. 159 vom 31. Januar 1992 in die Gesetzgebung eingingen, haben die Genossenschaften einen bemerkenswerten Grad an Komplexität erreicht, der zu unterschiedlichen
Gestaltungen führen kann, je nach dem verfolgten Zwecken und
der Natur ihrer Tätigkeiten.
Die Personengesellschaften, die gewerbliche Zwecke
verfolgen oder verfolgen können, benötigen für die Eintragung im Handelsregister eine öffentliche Urkunde
oder eine beglaubigte privatschriftliche Urkunde.
Die Kapitalgesellschaften sind hingegen durch öffentliche Urkunde zu gründen. Ansonsten sind sie nichtig.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können unter
bestimmten Voraussetzungen auch Einpersonengesellschaften sein.
Für börsennotierte Gesellschaften gelten besondere Regelungen,
die sich stark von denen der anderen Gesellschaften unterscheiden.
Das Handelsregister10 kann Nachweise über die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer sowie das Bestehen
der Gesellschaft ausstellen.
7.4. Reform des Gesellschaftsrechts
Das italienische Gesellschaftsrecht wurde mit den gesetzesvertretenden Verordnungen 5/2003 und 6/2003
grundlegend reformiert (Gazetta Ufficiale, 22.1.2003).
Hierzu wird ein eigener Bericht in einem der nächsten
Hefte des Notarius International folgen
8. Internationales Privatrecht
8.1. Allgemeines
Das Internationale Privatrecht ist jetzt durch das Gesetz
Nr. 218 vom 31. Mai 1995 geregelt (Reform des italienischen Internationalen Privatrechts).11 Die gesetzliche Neue Regelung hat jedoch keine Rückwirkung, da
die nach dem alten Gesetz wirksamen Rechtsgestaltungen hiervon ausgenommen wurden.
Notarius International 3-4/2001
Eine der grundlegenden Neuheiten des italienischen
Reformgesetzes – die von größter Bedeutung ist – ist die
Einführung des Renvois durch Art. 13 des Gesetzes. Es
handelt sich hierbei, wie bemerkt wurde, um eine „kleine
kopernikanische Revolution“.
Art. 13 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995 (Reform des italienischen Internationalen Privatrechts) bestimmt: „Wenn in den
folgenden Artikeln, das ausländische Recht für anwendbar erklärt
wird, wird eine Verweisung des ausländischen internationalen Privatrechts auf das Recht eines anderen Staates berücksichtigt a)
wenn das Recht jenes Staates die Verweisung annimmt; b) wenn es
sich um eine Verweisung auf das italienische Recht handelt”.
Die Verweisung greift allerdings nicht in folgenden
Fällen:
a) wenn das ausländische Recht von den beteiligten Parteien gewählt wird, weil davon auszugehen ist, dass
die Rechtswahl das materielle Recht betrifft und
nicht die Kollisionsnorm;
b) im Hinblick auf die Bestimmungen, die die Form der
Rechtshandlungen betreffen;
c) im Hinblick auf die nicht vertraglich begründeten
Pflichten (und somit, da sie einseitige Versprechen
darstellen, Schuldtitel, gewillkürte Vertretung, Pflichten, die sich aus dem Gesetz ergeben, Verschuldenshaftung und außervertragliche Produkthaftung).
Gemäß Art. 2 IPR-Gesetz haben die internationalen
Übereinkommen, die für Italien gelten, in jedem Fall
Vorrang vor den Bestimmungen des innerstaatlichen
Rechts.
8.2. Schuldrecht
Art. 57 des Gesetzes 218/1995 bestimmt, dass die vertraglichen Schuldverhältnisse in jedem Fall durch das
Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni
1989 bestimmt werden (unbeschadet der anderen internationalen Übereinkommen, sofern diese anwendbar sind).
Es handelt sich um eine universelle Anknüpfungsregel,
da das Schuldrechtsabkommen auch im Verhältnis zu
Nicht-Vertraagsstaaten anzuwenden ist (Art. 2).
8.3. Vollmachten
Art. 60 des Gesetzes Nr. 218/1995 bestimmt, dass die
gewillkürte Vertretung durch das Recht des Staates geregelt wird, in dem der Vertreter seinen eigenen Geschäftssitz hat, unter der Voraussetzung, dass a) dieser beruflich
handelt und b) dass der Dritte den Geschäftssitz kennt
oder er zumindest dem Dritten bekannt sein kann. Sind
die genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird das Gesetz
des Staates angewendet, in dem der Vertreter im konkreten Fall seine Befugnisse hauptsächlich ausübt (Wirkungsstatut).
10
11
siehe Präsidentialdekret Nr. 581 vom 7. Dezember 1995, durchführbar durch Art. 8 des Gesetzes Nr. 580 vom 29. Dezember 1993.
Genehmigungserfordernis für Satzungen italienischer Kapitalgesellschaften sind im Jahr 2000 entfallen (vgl. Pasqualis, Notarius International 2001, 13).
Der italienische Text sowie eine deutsche Übersetzung sowohl der alten wie der neuen Vorschriften des italienischen IPR findet sich bei
Riering (Hrsg.), IPR-Gesetze in Europa, 1997, S. 28 u. 42.
Notarius International 3-4/2001
E. Calò, Länderbericht Italien
Gemäß Art. 60 Abs. 2 ist der Rechtsakt zur Übertragung der Vertretungsmacht formwirksam, wenn er den
Formerfordernissen des Rechts entspricht, das auf das
Vertretungsverhältnis anzuwenden ist oder des Rechts
des Staates, in dem die Vertretungsmacht ausgeübt wird.
8.4. Eheliches Güterrecht
Früher bestimmte Art. 19 der Allgemeinen Gesetzesbestimmungen des Codice Civile (die heute abgeschafft sind), dass die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten durch das Heimatrecht
des Ehemannes zum Zeitpunkt der Eheschließung geregelt wurde.
Die Änderung der Staatsbürgerschaft der Eheleute hatte keinen
Einfluß auf den Güterstand, es sei denn, die Ehegatten hatten gemeinsam Vereinbarungen auf der Grundlage des gemeinsamen
neuen nationalen Gesetzes getroffen.
Art. 30 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995 (Reform des italienischen Internationalen Privatrechts) bestimmt, dass das auf den Güterstand der Ehegatten anwendbare Recht durch das auf ihre persönlichen Rechtsbeziehungen anwendbare Recht geregelt wird. Die persönlichen Rechtsbeziehungen werden gemäß Art. 29 vom
gemeinsamen Heimatrecht geregelt. Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsbürgerschaften, werden ihre
Beziehungen vom Gesetz des Staates geregelt, in dem
das eheliche Leben vorrangig stattfindet.
Zu recht wurde die Auffassung vertreten, dass sich das Gesetz,
das die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute regelt,
nicht nach der – aus vermögensrechtlicher Sicht – engsten Bindung
richtet, in der das Kriterium des vorrangigen Stattfindens des ehelichen Lebens zum Ausdruck kommt, sondern nach dem auf die
persönlichen Rechtsbeziehungen anwendbaren Recht, auch
wenn die engste Verbindung in vermögensrechtlicher Hinsicht mit
einem anderen Staat besteht. Deshalb haben die Anknüpfungskriterien keinen Einfluß, die ausschließlich die vermögensrechtlichen
Aspekte betreffen (der Ort, an dem sich die zum Eigentum der
Ehegatten gehörigen Güter befinden etc.). Da das Gesetz keine Erklärung der Ehegatten vorsieht, an welchem Ort ihr eheliches Leben vorrangig stattfindet, lässt die Lehre auch Erklärungen der
Ehegatten, etwa in getrennten Schriftstücken genügen. Der Ort, an
dem das eheliche Leben vorrangig stattfindet, stimmt in der Praxis
mit dem Domizil oder dem gewöhnlichen Aufenthalt überein, kann
allerdings auch offensichtlich davon abweichen. Hinzuzufügen ist,
dass die Erklärung nicht angenommen werden kann, wenn sie im
klaren Widerspruch zu dem steht, wovon der beurkundende Notar
ausgeht. Ist keine Ort vorhanden, an dem das eheliche Leben vorrangig stattfindet – ein Fall, der weniger selten ist, als es auf den
ersten Blick erscheint – scheint es angebracht, der Rechtslehre zu
folgen, die am Ort der Eheschließung anknüpft, wenn eine solche
Wahl nicht zufällig ist, sondern mit der Staatsbürgerschaft oder
dem gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten übereinstimmt.
Im Widerspruch zu dieser Anknüpfung steht allerdings
Art. 19 Abs. 2: Hat die Person mehr als eine Staatsbürgerschaft (Mehrstaatler), so ist nach Art. 19 Abs. 2 IPRGesetz von den Staaten, deren Staatsangehörigkeit die
Person besitzt, das Recht des Staates anzuwenden, mit
dem die Person die engste Verbindung aufweist. Ist der
Betreffende auch italienischer Staatsangehöriger, so ist
nur auf die italienische Staatsangerhörigkeit abzustellen.
Dies könnte bedeuten, dass:
a) wenn die Ehepartner mehrere gemeinsame Staatsangehörigkeiten haben, unter denen sich auch die italienische befindet, die italienische Staatsangehörigkeit
allein maßgeblich ist;
193
b) wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben (allerdings nicht die italienische) und einer von ihnen entweder ausländischer oder italienischer Staatsbürger ist, sie so behandelt werden, als
hätten sie (nur) unterschiedliche Staatsbürgerschaften.
Von einer anderen Meinung wird jedoch vertreten, dass
im letztgenannten Fall Art. 29 greift, weil man sonst die
gemeinsame Staatsbürgerschaft zugunsten des örtlichen
Schwerpunkts der ehelichen Beziehungen ausschlösse.
Meines Erachtens ist die Bestimmung des Artikels 29
aus zweierlei Gründen vorrangig:
a) aufgrund der Spezialisierung der Artikel 29 und 30
gegenüber Artikel 19;
b) aufgrund des Kriteriums der wörtlichen Auslegung,
weil Art. 29 die Ehegatten betrifft, während Artikel
19 sich nur auf Einzelpersonen bezieht.
Auf jeden Fall wäre klarzustellen, dass der Bezug auf
das Gesetz des Staates, indem die eheliche Lebensgemeinschaft ihren Schwerpunkt hat, in den ersten Gesetzesentwürfen nicht vorgesehen war, die, da sie auf die älteren Kodifikationen zurückgingen, das Domizil oder den
gewöhnlichen Wohnsitz angaben und nur hilfsweise auf
das Kriterium zurückgriffen, welches schließlich angenommen wurde. Es handelt sich dabei um ein Kriterium,
das als Ausdehnung der engsten Verbindung geradezu
dafür bestimmt zu sein scheint, Meinungsverschiedenheiten heraufzubeschwören. Im Notarrecht dürfte es keine übergreifenden Risiken geben, da die Eheleute, wie zu
Recht vorgebracht wurde12, den Schwerpunkt ihres ehelichen Lebens durch gemeinsame Erklärung beweiskräftig feststellen können.
Schließlich gelangt man zu folgender Lösung:
a) Eheleute mit zwei unterschiedlichen Staatsbürgerschaften, die
jedoch auch italienische Staatsbürger sind (z.B. Tizio ist Franzose, Tizia Schwedin und beide haben auch die italienische
Staatsbürgerschaft): Die gemeinsame Staatsbürgerschaft ist
vorrangig;
b) Ehegatten mit zwei gemeinsamen Staatsbürgerschaften, darunter die italienische (z.B. Tizio und Tizia haben beide sowohl die
französische als auch die italienische Staatsbürgerschaft):
Vorrangig ist die Staatsbürgerschaft des Staates, in dem die
eheliche Lebensgemeinschaft ihren Schwerpunkt hat;
c) Eheleute, die eine gemeinsame Staatsbürgerschaft besitzen
wobei ein Ehegatte auch die italienische Staatsbürgerschaft
besitzt (Tizio und Tizia haben beide die französische Staatsbürgerschaft, Tizia ist aber auch Italienerin): Die gemeinsame
Staatsbürgerschaft ist vorrangig.
Wird auf eine ausländische Rechtsordnung verwiesen,
so heißt dies noch nicht automatisch, dass das betreffende ausländische Güterrecht anzuwenden ist. Zunächst
sind die Bestimmungen des ausländische IPR zu prüfen,
da die Verweisung seit der Einführung des Renvoi durch
die italienische IPR-Reform im Jahr 1995 eine Gesamtverweisung ist.
Darüber hinaus können die Ehegatten durch schriftliche Vereinbarung eine Rechtswahl zugunsten des Güter12
Cardillo Salerno, Regime patrimoniale tra coniugi nel diritto internazionale privato; S. 20 ff.
194
E. Calò, Länderbericht Italien
rechts eines Staates wählen, dessen Staatsbürgerschaft
zumindest einer von ihnen hat, oder in dem zumindest einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ausländische Ehepartner, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Italien haben, können ferner ihre Ehe in
Italien eintragen lassen und am Rande der Eintragungsurkunde die ehevertraglichen Vereinbarungen anmerken.
So bestimmt das Präsidentialdekret Nr. 396 vom 3. November 2000 welches die Ordnung des Personenstandes
neu gestaltet und vereinfacht, gemäß Artikel 2 Absatz 12
des Gesetzes Nr. 127 vom 15. Mai 1997 in Artikel 19 folgendes:
“1. auf Antrag ausländischer Staatsbürger, die in Italien ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können die im Ausland errichteten Personenstandsurkunden, die sie betreffen, in der Gemeinde eingetragen werden, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Solche Urkunden sind zusammen mit der italienischen Übersetzung13 und der Legalisation der zuständigen
ausländischen Behörde, soweit erforderlich14 vorzulegen.
2. Ferner können Heiratsurkunden eingetragen werden, die Ehen
betreffen, die zwischen ausländischen Staatsbürgern vor diplomatischen Behörden oder Konsulaten geschlossen wurden, sofern dies durch die einschlägigen gültigen Vereinbarungen mit
dem Land, dem die genannte Behörde angehört, genehmigt
wird.
3. Der Standesbeamte kann auf Antrag der Beteiligten eine vollständige Abschrift der eingetragenen Urkunden ausstellen.”
Artikel 69 bestimmt ferner:
“1. In den Heiratsurkunden werden erwähnt:
[...] b) ehevertragliche Vereinbarungen, Änderungen der ehevertraglichen Vereinbarungen Bestätigungsurteile gemäß Art.
163 C.C., gerichtliche Urteile zur Trennung der Güter gemäß
Art. 193 C.C. und die Wahl des auf den Güterstand anzuwendenden Rechts gemäß Artikel 30. ...“
8.5. Erbfolge
Art. 46 des IPR-Gesetzes (Nr. 218/1995) bestimmt,
dass sich die Erbfolge nach dem Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes richtet. Im italienischen Recht gibt es innerhalb der Grenzen, in denen der
Renvoi es zuläßt a) das Prinzip der Anwendung des Gesetzes der Staatsbürgerschaft des Erblassers; b) das Prinzip der Nachlaßeinheit.
Das neue Gesetz hat die Möglichkeit einer Rechtswahl
eingeführt. Der Erblasser kann durch ausdrückliche Erklärung in testamentarischer Form für den gesamten
Nachlaß die Anwendbarkeit des Rechts des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts bestimmen. Eine solche
Wahl ist aber nicht wirksam, wenn der Erklärende zum
Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in dem Staat hatte.
Ist der Erblasser Italiener, so können Pflichtteilsberechtigte, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hatte, unbeschadet der Rechtswahl die Rechte geltend machen, die
sie nach italienischem Erbrecht hätten. Die Erbteilung
wird durch das auf die Erbfolge anwendbare Recht geregelt, es sei denn, die Miterben haben einvernehmlich das
Recht des Ortes bestimmt, an dem der Nachlaß eröffnet
wurde oder an dem ein oder mehrere Nachlaßgüter belegen sind.
Notarius International 3-4/2001
8.6. Gesellschaften
Art. 25 des IPR-Gesetzes (Nr. 218 1995) bestimmt folgendes:
1. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaften, Vereine,
Stiftungen und aller anderen öffentlichen oder privaten Unternehmen, auch wenn sie keine mitgliedschaftliche Natur aufweist, werden durch das Recht des
Staates geregelt, auf dessen Hoheitsgebiet das Gründungsverfahren durchgeführt wurde. Jedoch ist das
italienische Recht anzuwenden, wenn der Verwaltungssitz in Italien liegt oder wenn sich der Hauptgegenstand eines solchen Unternehmens in Italien befindet.
2. Durch das für das Unternehmen maßgebliche Recht
werden insbesondere bestimmt:
a) die Rechtsnatur;
b) der Gesellschaftsname oder die Firma;
c) die Gründung, Umwandlung oder Beendigung;
d) die Rechtsfähigkeit;
e) die Bildung, die Befugnisse und die Geschäftsordnung
der Organe;
f) die Vertretung der Körperschaft;
g) die Einzelheiten des Erwerbs und des Verlusts der
Stellung als Gesellschafter oder Mitglied, sowie die
Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Stellung ergeben;
h) die Haftung für Verbindlichkeiten der Körperschaft;
i) die Rechtsfolgen einer Verletzung des Gesetzes oder
des Gründungsvertrages.
3. Die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in einen
anderen Staat und die Verschmelzung von Körperschaften mit Sitz in unterschiedlichen Staaten sind nur
dann wirksam, wenn sie in Übereinstimmung mit den
Gesetzen eines jeden der vorgenannten betroffenen
Staaten durchgeführt werden.
Art. 25 des IPR-Gesetzes (Nr. 218/1995) bezieht sich
auf sämtliche Rechtssubjekte, die keine natürlichen Personen sind, mit einer allumfassenden Wendung, welche
die Gesellschaften, die Vereine, die Stiftungen und jede
andere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaft umfaßt, auch wenn sie keine mitgliedschaftliche Struktur aufweisen. Diese Norm schließt also sowohl
die Körperschaften mit als auch ohne lukrativem Zweck,
die juristischen Personen wie auch die Rechtssubjekte
ohne Rechtspersönlichkeit und Körperschaften mit oder
ohne mitgliedschaftliche Struktur (Einpersonengesellschaften, Anstalten und EWIV) ein.
Das italienische IPR wählt damit einen Mittelweg zwischen Sitztheorie und Gründungstheorie mit Schwer-
13
14
Vgl. G. Santarcangelo, Traduzione della formula di legalizzazione di
atti esteri e dell'apostille, Consiglio Nazionale Notariato, Studi e materiali, Nr. 2, Mailand, 1990, S. 390; E. Caló, Traduzione (aspetti giuridici della), in Contratto e Impresa, 1987, S. 325.
Vgl. E. Caló/A. Caruso, La legalizzazione nell'attività notarile, consolare, forense - Letture Notarili - Collana diretta da G. Laurini, Mailand (Ipsoa), 2001.
Notarius International 3-4/2001
E. Calò, Länderbericht Italien
punkt auf der Gründungstheorie. Selbstverständlich haben die Entscheidung des EuGH zu Centros und Überseering auch in Italien eine lebhafte Debatte angestoßen.
9. Hinterlegung ausländischer Urkunden – Beglaubigung
9.1. Hinterlegung ausländischer Urkunden
Art. 106 des Notargesetzes15 bestimmt, dass im Notararchiv die Urschriften und Abschriften der im Ausland
errichteten öffentlichen Urkunden und der im Ausland
beglaubigten Privaturkunden vor ihrer Verwendung auf
italienischem Hoheitsgebiet hinterlegt werden, wenn
sie nicht bereits bei einem italienischen Notar hinterlegt
wurden. Das notarrechtliche Dekret16 bestimmt in Art.
68, dass der italienische Notar im Ausland errichtete Urkunden in Urschrift oder Abschrift zur Hinterlegung entgegennehmen kann, sofern sie rechtmäßig beglaubigt
worden sind, und eine geeignete Niederschrift, die im
Register anzumerken ist, erstellt. Solche Urkunden sind,
wenn sie in einer fremden Sprache errichtet wurden, auch
in italienischer Übersetzung vorzulegen, die der Notar
anfertigt und unterschreibt, sofern er der Sprache der Urkunde mächtig ist; anderenfalls wird die Übersetzung
von einem Dolmetscher angefertigt, der von den Parteien
gewählt wird.
Die Entgegennahme der Urkunde zur Hinterlegung ist
mit Sicherheit kein Verfahren, dass mit der Erfüllung der
Formvorschriften endet, denn es setzt außerdem die Kontrolle der Rechtmäßigkeit gemäß Art. 28 der Notariatsordnung voraus, der die Entgegennahme von Urkunden
verbietet, die gesetzlich ausdrücklich verboten sind oder
eindeutig mit den guten Sitten oder der Ordre public in
Widerspruch stehen.
Im Falle von ausländischen Vollmachten geht das
Notarrecht davon aus, dass die Beifügung der Vollmacht
als Anlage zu der Urkunde, für die sie bestimmt ist, der
Hinterlegung gleichkommt. Die Hinterlegung wird in einem solchen Fall also durch die Anlage ersetzt.
9.2. Legalisation
Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchstabe L des einheitlichen Textes über
die verwaltungsrechtlichen Schriftstücke, angenommen durch das
Präsidentialdekret Nr. 445, 15 vom 28. Dezember 2000, des Gesetzes Nr. 15 vom 4. Januar 1968, das die verwaltungsrechtlichen
Schriftstücke und die Legalisation und Beglaubigung von Unterschriften regelt, besteht die Legalisation von Unterschriften in der
öffentlichen Bestätigung der rechtmäßigen Eigenschaft der Person,
die die Urkunden, Bescheinigungen, Abschriften und Auszüge eigenhändig unterzeichnet hat, sowie der Echtheit der Unterschrift
selbst. Bei der Legalisation sind der Name und Vorname der Person anzugeben, deren Unterschrift legalisiert werden soll. Der öffentliche Beamte, der die Unterschrift legalisiert, hat das Datum
und den Ort der Legalisation, den eigenen Namen und Vornamen
und seine eigene Befähigung anzugeben und eigenhändig mit Vorund Zunamen zu unterzeichnen und mit dem Stempel des Büros zu
versehen (Art. 30 des Präsidentialdekrets 45/2000).
Die allgemeine Zuständigkeit für die Apostille (Haager
Übereinkommen vom 5. Oktober 1961) oder für die Legalisation der notariellen Urkunden und beglaubigten
Privatschriften, die in Italien errichtet wurden und im
Ausland vor einer ausländischen Behörde gemäß dem
195
oben genannten Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 15/1968
Wirksamkeit entfalten sollen, unterlag dem Justizminister und ist nunmehr durch Ministerialdekret vom 10. Juli
1971 auf die Staatsanwaltschaft der Republik an den
Landgerichten übertragen worden, in deren Bezirk die
entsprechenden Schriftstücke ausgestellt wurden.
Die Schriftstücke von und aus dem Ausland werden also legalisiert. Eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen
a) die Legalisation durch die Apostille gemäß des Haager
Übereinkommens vom 5. Oktober 196117 ersetzt wird
oder b) keine Legalisation stattfindet und keine Apostille
erforderlich ist aufgrund b1) eines multilateralen Übereinkommens, wie das Übereinkommen von Brüssel vom
25. Mai 1987 oder b2) eines bilateralen Übereinkommens
wie beispielsweise zwischen Italien und Österreich oder
Italien und Deutschland. Das Brüsseler Übereinkommen über die Befreiung von Urkunden der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften von der Legalisationspflicht, unterzeichnet in Brüssel am 25. Mai 1987
(Gesetz Nr. 106 vom 24. April 1990) ist derzeit lediglich
in den folgenden Staaten in Kraft: Belgien, Dänemark,
Frankreich, Irland und Italien.18
Unter den bilateralen Übereinkommen auf Gemeinschaftsebene sind derzeit die folgenden Übereinkommen
zur Befreiung von der Legalisationspflicht mit Österreich
und Deutschland in Kraft:
Österreich: “Öffentliche Urkunden, die in einem der
beiden Staaten von ... einem öffentlichen Notar ausgestellt und mit dem Amtssiegel versehen sind, kommt im
anderen Staat hinsichtlich ihrer Echtheit die gleiche
Rechtswirksamkeit zu wie den dort ausgestellten öffentlichen Urkunden, ohne dass eine weitere Beglaubigung
oder gleichartige Förmlichkeit nötig wäre.“19
Bundesrepublik Deutschland: “Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat errichtet und mit amtlichem Siegel (...)versehen sind, bedürfen zum Gebrauch
in dem anderen Vertragsstaat keiner Legalisation, Beglaubigung oder anderen Förmlichkeit (...). Als öffentliche Urkunden im Sinne des Absatzes 1 sind nur anzusehen: (...) 4. Urkunden eines Notars (...). Der Beglaubigungsvermerk, der einer privaten Urkunde von (...) einem Notar (...) beigefügt ist, bedarf (...) keiner Legalisation”.20
15
16
17
18
19
20
Gesetz Nr. 89 vom 16. Februar 1913
Königliches Dekret Nr. 1326 vom 10. September 1914
Was das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation anbetrifft, (sogenannte Apostille) kann der jeweils aktuelle Stand der Beitragsstaaten direkt auf der Internetseite der Konferenz in Französisch und Englisch abgerufen werden: http://www.hcch.net.
Vgl. im Internet: http://db.consilium.eu.int/accords/default.asp?
lang=it.
Art. 14 des Übereinkommens vom 30. Juni 1975; Gesetz Nr. 342 vom
2. Mai 1975.
Art. 1 Abs. 1 und 3, des Übereinkommens vom 7. Juni 1969, ratifiziert durch das italienische Gesetz Nr. 176 vom 12. April 1973 BGBl. (Deutschland) 1974 II, S. 1071; in Kraft seit 5.5.1975 - BGBl.
(Deutschland) II 1975, S. 660.
196
E. Calò, Informe Nacional Italia
10.Steuerrechtliche Aspekte
Das Gesetz Nr. 383 vom 18. Oktober 2001 hat die Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft (Artikel
13). Der einschlägige einheitliche Text bleibt jedoch für
die damit verbundenen Geschäfte gültig, wie die Erklärung der Erbfolge und die entsprechenden Formvorschriften.
Der entgeltliche Erwerb und sonstige Geschäfte werden hingegen durch das Gesetz über die Registergebühren geregelt; Geschäfte, die von Unternehmen durchgeführt werden, durch das Gesetz über die Mehrwertsteuer
(IVA)21.
21
Die genannten Gesetzestexte können auf der folgenden Internetseite
eingesehen werden: http://www.notarlex.it
Informe Nacional Italia
Se expone la situación jurídica a 1 de enero de 2003.
1. Fuentes del derecho
Las fuentes del derecho italiano en general son la Constitución de la República de 1948, las leyes ordinarias, los
reglamentos y las costumbres. Las leyes regionales revisten una particular importancia en las materias que les han
sido delegadas. Es oportuno recordar que según el art.
114 de la Constitución, modificado por la ley constitucional nr. 3 de 18 de octubre de 2001, “La República se
constituye de los municipios, las provincias, las ciudades
metropolitanas, las regiones y el Estado. Los municipios,
las provincias, las ciudades metropolitanas y las regiones
son entidades autónomas con estatutos, poderes y funciones propias, según los principios establecidos en la
Constitución. Roma es la capital de la República. La ley
del Estado regula su ordenamiento”.
La adaptación del derecho italiano al derecho comunitario no ha sido objeto de una reforma constitucional, en
tanto que se ha considerado que el art. 11 de la Constitución puede servir suficientemente de base para su incorporación. Este artículo dispone que Italia consiente, en
condiciones de paridad con otros Estados, todas las limitaciones de soberanía necesarias para un ordenamiento
que asegure la paz y la justicia entre las naciones. No
obstante, cada año, una ley del Estado (llamada ley comunitaria) dispone todo lo necesario para la adaptación
periódica del derecho italiano al derecho comunitario.
2. Derecho notarial
2.1. Características de la profesión notarial
Solo existe un tipo de notario en todo el territorio del Estado italiano. El notariado italiano tiene una larga tradición que se remonta a Rolandino de’ Passeggeri, procedente de Bolonia, autor de la
Summa Totis Ars Notariae, primer tratado del mundo sobre el arte
notarial, no por casualidad escrito en Bolonia, siendo ésta la sede
de la primera universidad del mundo.
El notario italiano, como todos los notarios del llamado tipo latino, es al mismo tiempo titular de un cargo público y un profesional liberal.
Notarius International 3-4/2001
Hay cerca de 5.000 notarios italianos, que ejercen sus
funciones en el ámbito de un distrito notarial. El número
y la residencia de los notarios en cada distrito se determina por decreto ministerial, oídos las Corti d’Appello y los
Consigli Notarili, teniendo en cuenta la población, el número de asuntos, la extensión del territorio y los medios
de comunicación, y procurando que, por regla general, a
cada puesto notarial corresponda una población de al menos ocho mil habitantes y una renta anual calculada sobre la media de los últimos tres años. La lista que determina el número y la residencia de los notarios se revisa
cada diez años, y puede ser modificada, incluso parcialmente, dentro de un periódo de tiempo más breve cuando
ello fuera necesario.
El notario italiano no puede delegar sus funciones a notarios en prácticas, ya que en Italia no existe la figura de
los clercs, sujetos habilitados para el ejercicio de las funciones notariales en lugar del notario. El notario en pasantía sólo es un miembro más de la plantilla del despacho del notario, que no tiene más función que ayudar al
notario en su trabajo, porque la atribución de fe pública
sólo corresponde al notario.
La ley italiana no contempla la sociedad notarial, aunque la ley que prohibía toda sociedad entre profesionales
ha sido derogada y entretanto se ha promulgado una normativa sobre la sociedad entre abogados. No obstante, se
consiente la asociación entre notarios, siempre que la
relación con el cliente sea personal y que el sello notarial
pertenezca en todo caso al notario y no a una asociación.
Al principio del carácter personal de la prestación debe
añadirse la connotación, absolutamente personal, de la
cualificación de funcionario público y de la correlativa
prohibición de delegación o atribución de su potestad a
otros sujetos.
En el momento en que el notario cesa en sus funciones o se traslada a otro distrito, las actas notariales se depositan en el Archivo
Notarial, que depende del Ministerio de Justicia. Esto significa que
en Italia no existe la figura del notario sucesor en las actas de otro
notario que ha cesado en sus funciones, ya que las actas notariales
se transmiten al Archivo Notarial y no a otro notario. En el Archivo Notarial del distrito se depositan también las copias certificadas
de las actas notariales que la administración del registro debe transmitir al mismo transcurridos diez años desde el registro del acta.
El Ministerio de Justicia ejerce la vigilancia suprema
sobre los notarios, sobre los Consigli Notarili y sobre al
Archivo Notarial, y puede ordenar las inspecciones que
considere oportunas.
En el primer semestre de cada bienio, los notarios deben
presentar sus actas en el Archivo Notarial para su control
por parte del Presidente del Consejo Notarial y de un consejero en quien áquel delege junto con el Consignatario
del Archivo notarial. Esta inspección tiene por objeto verificar que en la redacción de las actas se han observado
las disposiciones legales. Independientemente de este
control, el ministro de justicia puede llevar a cabo inspecciones extraordinarias. La imposición de sanciones disciplinarias leves corresponde al Consiglio Notarile del que
depende el notario, mientras que la imposición de sanciones de mayor entidad corresponde a los tribunales de justicia. Las respectivas sanciones pueden recurrirse ante los
tribunales competentes y ante la Corte d’Appello.
Notarius International 3-4/2001
E. Calò, Bibliografia di diritto Italiano
Bibliografia di diritto Italiano1
1. Notariato in generale
Giancarlo Laurini Giovanni Casu, Codice del Notaio,
Milano Ipsoa 2001
Giovanni Casu, L'atto notarile fra forma e sostanza,
Milano Giuffrè 1996
Consiglio Nazionale del Notariato, Commissione
Studi, Studi e materiali, (5 volumi in diverse annate),
Milano Giuffrè
Dizionario Enciclopedico del Notariato, a cura di
Giovanni Casu, (annate varie), Stamperia Nazionale
Roma
Gaetano Patrelli, Formulario Notarile Commentato,
Milano Giuffrè 2001
2. Opera di carattere generale
Francesco Galgano, Diritto Civile e Commerciale,
Padova Cedam (annate diverse per ogni volume)
3. Pubblicità immobiliare
Luigi Ferri, Della Trascrizione, Commentario al codice civile Scialoja – Branca, Articoli 2643 – 2696,
Zanichelli – Bologna Roma 1995
Francesco Gazzoni, La trascrizione immobiliare,
Commentario Schlesinger, Milano Giuffrè 1993 e 1998
4. Regime patrimoniale della famiglia
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Gilda Ferrando, Il Matrimonio, Milano Giuffrè 2002
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5. Successioni
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2000 (aggiornamento: 2003)
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Studi in tema di mutui ipotecari, di Autori vari, 2001
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6. Diritto internazionale privato
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Tito Ballarino, Diritto Internazionale Privato, Padova
Cedam
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Notariato – Casa editrice Giuffrè – Milano
Convenzione di Roma sulla legge applicabile alle obbligazioni contrattuali (La), di Autori vari, Vol. I – Atti
del Convegno di studi (Roma,21-22 gennaio 1983). A
cura della Scuola di Notariato "A.Anselmi" di Roma,
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