Modernisierung

Transcrição

Modernisierung
Modernisierung Wohnwertverbesserung oder Preistreiberei? Sanierungsgebiete in Darmstadt •  Bauverein: Postsiedlung, Oppenheimerstraße Mollerstraße, Gießenerstraße, Büdingerstraße Goethestraße, Stresemannstraße •  Annington: Pupinweg, Herdweg, Parkstraße •  Nassauische HeimstäCe: Pützerstraße, Steuben-­‐platz, Thüringerstraße •  Weitere Gebiete unter www.darmstadt.de Was ist eine Modernisierung? •  Alle Maßnahmen, die die Wohnung oder sonsJge Teile des Gebäudes verbessern •  Maßnahmen zur Einsparung von Energie •  Maßnahmen zur Einsparung von Wasser •  Einsparung von Primärenergie •  Keine Instandhaltungs-­‐ oder Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) Beispiele •  Wohnwertverbesserung: Verbesserungen des ZuschniCs der Wohnung, des Schallschutzes, der Belichtung, der sanitären Einrichtungen Der Austausch einer Ofenheizung gegen eine Zentralheizung Der Einbau eines Warmwasserboilers Der Einbau von Schallschutzfenstern Wie wird Energie eingespart? •  Wesentliche Verbesserungen der Wärme-­‐
dämmung von Fenstern, Außentüren, Wänden, Dächern, Kellerdecken •  Wesentliche Verminderung des Energieverlustes und Energieverbrauchs der zentralen Heizungs-­‐ und Warmwasseranlage •  Maßnahmen zur Einsparung von Strom Wie wird Wasser eingespart? •  Einbau von Spartasten •  Einbau von Wassermengenreglern •  InstallaJon von Wasser-­‐ zählern Ankündigungspflicht der Maßnahmen § 554 Abs. 3 BGB Der Vermieter muss drei Monate vor Beginn der Arbeiten schriVlich miCeilen •  welche Arbeiten er im Einzelnen durchführen lassen will •  welchen Umfang diese Arbeiten haben •  wann er mit diesen Arbeiten beginnen will •  wie lange die Arbeiten voraussichtlich dauern •  welche Mieterhöhung zu erwarten ist. Die Duldungspflicht des Mieters •  Gemäß § 554 BGB hat der Mieter Maßnahmen der Modernisierung zu dulden •  Ausnahme: es liegt ein Härtegrund vor Beispiele: extremer Lärm durch die Bauarbeiten, die baulichen Folgen bei Änderung des WohnungszuschniCs, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters, die zu erwartende Mieterhöhung, Luxusmodernisierungen Die Mieterhöhung •  Gemäß § 559 BGB kann der Vermieter 11 % der tatsächlichen Modernisierungsaufwen-­‐
dungen auf die Jahresmiete aufschlagen •  Nur die Aufwendungen, die reine Moderni-­‐
sierungsmaßnahmen betreffen, keine Reparaturen •  Umlagefähige Aufwendungen sind alle Bau-­‐ und Baunebenkosten; keine Verwaltungs-­‐
leistungen (z.B. Koordinierung, Überwachung) Berechnungsbeispiel •  Reine Modernisierungskosten 30.000 € •  300 Quadratmeter GesamMläche •  50 Quadratmeter Wohnfläche des Mieters •  Rechenweg: 30.000 € : 300 qm x 50 qm = 5000 € 5000 € x 11 % = 550 € Mieterhöhung/Jahr = 45,83 € monatliche Mieterhöhung Abzug öffentlicher Fördermi\el •  Zinsverbilligte Darlehen •  KfW Darlehen •  Einmalige oder laufende Zuschüsse •  SteuervergünsJgungen Anforderungen einer Mieterhöhungserklärung •  Auflistung aller Modernisierungsmaßnahmen •  Aufschlüsselung der entstandenen Kosten •  AuVeilung der Kosten auf die Wohnungen •  Angabe der Mieterhöhung pro Monat •  Abzug von Reparaturen + FördermiCel •  Achtung! Eine Erklärung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist ungülJg. Prüfungsrecht des Mieters •  Der Mieter hat das Recht die Originalunter-­‐
lagen des Vermieters zu prüfen •  Nachfrage beim Vermieter nach dem Anteil der Reparaturkosten •  Frage nach öffentlichen FördermiCel •  Darlegung der Energieeinsparung Mietminderung Während der Modernisierung kann die Miete gemindert werden Die Höhe der Minderung ist jedoch immer vom Grad der individuellen BeeinträchJ-­‐
gung abhängig Fazit •  Modernisierungen steigern immer die Wohnkostenbelastungen der Mieter •  Die Modernisierungsumlage von derzeit 11 % muss gesenkt werden •  Mietminderungen während der Modernisierungsmaßnahmen müssen möglich bleiben •  Staatliche FördermiCel sind zu erhöhen •  Bezahlbare Mieten müssen erhalten bleiben •  Kappungsgrenze von 20 % Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Modernisierung
Wohnwertverbesserung oder Preistreiberei?
Unter dem Stichwort „Klimaschutz“ hat die Bundesregierung ein
umfassendes Energie- und Klimaprogramm beschlossen. Ziel soll
sein bis zum Jahre 2020 eine 40 %ige Senkung der Klimagase zu
erreichen. So soll Energieeffizienz gefördert und die energetischen
Standards für Wohngebäude um 30 % verschärft werden. Davon
sollen auch Altbauten betroffen sein. Hier stellt sich aber die Frage:
Wer soll diese politischen Ziele bezahlen? Etwa die Mieter?
Klimaschutz kontra Mieterschutz?
Das kann nicht Sinn und Zweck einer gesunden Klimapolitik sein.
Wohnraum muss auch unter Berücksichtigung des Klimaschutzes
bezahlbar bleiben. Die von der Bundesregierung geforderten
energetischen Gebäudestandards können nicht auf dem Rücken
der Mieter geschultert werden. Bereits jetzt können Vermieter nach
erfolgter Modernisierung 11 % der dafür aufgewandten Kosten auf
die Jahresmiete aufschlagen. Dies führt nicht selten zu drastischen
Mieterhöhungen von circa 100 bis 270 € monatlich. Diese
finanziellen Mehraufwendungen können viele Mieter nicht tragen.
Gerade die Sanierungen der Altbauten in Darmstadt führen in
immer kürzeren Abständen dazu, dass einst preiswerte Wohnungen
jetzt zu Höchstpreisen gehandelt werden.
Das Ergebnis ist immer häufiger die Vertreibung der angestammten
Mieterschaft zugunsten einer neuen, kaufkräftigeren Klientel.
Gerade in Darmstadt haben insbesondere die Annington und der
Bauverein in den letzten Jahren umfangreiche Sanierungen ganzer
Wohngebiete in Angriff genommen. Die Sanierungspläne des
Bauvereins haben teilweise sogar bereits vor Durchführung der
Maßnahme zur Vertreibung eines großen Teils der Mieterschaft
durch
Kündigung
geführt,
wie
man
am
Beispiel
Oppenheimerstraße/Postsiedlung mitverfolgen konnte.
Hier drohte die städtische Bauverein AG Abrisskündigungen, wenn
die Mieter nicht vorher freiwillig die Wohnungen räumen. Die
1 Realität ist daher, dass die ökologische Sanierung oftmals zu einer
Vertreibung der bestehenden Mieterschaft zugunsten einer anderen
gänzlich neuen Käuferschicht, führt. Mietwohnungen werden
saniert und nicht selten in teure Eigentumswohnungen
umgewandelt, die dann zu Höchstpreisen verkauft werden.
Sanierungen anderer Wohnungsgesellschaften wiederum führten
dazu, dass die monatlichen Mieten um circa 100,00 €/Monat stiegen,
so geschehen durch Mieterhöhungen der Annington im Jahr 2010
unter anderem Darmstadt/Kranichstein (Parkstraße).
Dabei erhalten die Mieter in der Regel undurchschaubare
Mieterhöhungen, die eine Vermischung von Instandhaltungskosten
und eigentlichen Modernisierungskosten enthalten. Die reinen
Modernisierungskosten sind nur schwer und für den juristischen
Laien überhaupt nicht nachprüfbar.
Auch
andere
Wohnungsbauunternehmen
sanieren
ihren
Wohnungsbestand sukzessive, wobei zudem die Rechte und
Belange der Mieter in keiner Weise berücksichtigt werden. Die
geplanten Sanierungsmaßnahmen werden, wenn überhaupt nur
unzureichend, schriftlich angekündigt und es fehlt in der Regel an
einer persönlichen Information der zumeist alt eingesessenen
Mieter. Diese werden mit Ihre Fragen, Anregungen und Wünschen
regelrecht im Bau stehen gelassen. Die Maßnahmen werden ohne
Rücksicht auf die jeweiligen Bewohner einfach durchgeführt.
Unabhängig davon welche Kosten und Aufwendungen die Mieter
teilweise selbst schon in ihre Wohnung gesteckt haben und
unabhängig von den individuellen Belangen der einzelnen Mieter.
Denn zumeist wurden in den betroffenen Häusern notwendige
Reparaturen durch die Vermieter jahrelang vernachlässigt. Die
meisten Mieter haben daher diese Arbeiten auf eigene Kosten
durchgeführt, obwohl dies Sache des Vermieters gewesen wäre.
Die Auswirkungen der Baumaßnahmen sind in der Regel
monatelange Beeinträchtigungen durch Schmutz und Lärm sowie
eine folgende Mieterhöhung die das Budget der alt eingesessenen
Mieterschaft sprengt. Über die Möglichkeiten einer Mietminderung
während der Bauarbeiten erhalten die Mieter meistens keine
Informationen.
2 Rechte und Pflichten des Mieters bei Modernisierung
Im Rahmen dessen sollte zunächst genau geprüft werden
Welche Maßnahmen plant der Vermieter und
- Handelt es sich hierbei überhaupt um Modernisierungen?
Dazu sollte man folgenden Grundsatz beachten:
Modernisierungen sind alle Maßnahmen, die die Wohnung oder
sonstige Teile des Gebäudes verbessern, Maßnahmen zur
Einsparung von Energie und zur Einsparung von Wasser.
Leider genügt dafür auch die Einsparung von Primärenergie. Das
heißt, es ist nicht erforderlich, dass die Maßnahme zu einer Heizoder Wasserkosteneinsparung beim Mieter führt und dieser als
Energieverbraucher den Vorteil der Maßnahme spürt. Auch wenn
die Energiebilanz des Mieters nach der erfolgten energetischen
Sanierungsmaßnahme unverändert bleibt, beispielsweise beim
Einsatz von Solarzellen zur Stromgewinnung (oder den Anschluss
an eine Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Anlagen der
Kraft-Wärme-Kopplung
gespeist
wird)
wird
eine
Modernisierungsmaßnahe mit der damit verbundenen Möglichkeit
der Mieterhöhung bejaht.
Es sollte aber unbedingt beachtet werden, dass Instandhaltungsoder Instandsetzungsmaßnahmen in der Wohnung oder im
Gebäude keine Modernisierungsarbeiten darstellen. Es handelt sich
dabei um Reparaturen, die zwar vom Vermieter durchgeführt und
vom Mieter geduldet werden müssen, die jedoch später nicht zur
Grundlage einer Mieterhöhung gemacht werden können.
Ich möchte Ihnen nun mit einigen
Modernisierungsmaßnahmen aufzählen:
Beispielen
mögliche
Wohnwertverbesserungen
Dazu gehören Maßnahmen des Zuschnitts der Wohnung, der
Belichtung, des Schallschutzes, der sanitären Einrichtungen etc.
3 Beispielsweise der Einbau einer Zentralheizung statt einer
Ofenheizung, der Einbau eines Warmwasserboilers, der Einbau von
Schallschutzfenstern, der Einbau einer Türöffnungsanlage, etc. Im
Einzelfall gibt es jedoch immer wieder unterschiedliche Ansichten
darüber, ob eine Maßnahme als Wertverbesserung einzustufen ist
oder nicht. Hier helfen die bereits ergangenen Gerichtsurteile
jedoch meistens weiter. Gerne prüfen wir für Sie die jeweiligen
Maßnahmen unter diesem Aspekt.
Wann wird Energie eingespart?
Der Energieeinsparung dienen insbesondere Maßnahmen zur
Verbesserung
der
Wärmedämmung,
der
wesentlichen
Verminderung des Energieverlustes und Energieverbrauchs der
zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage sowie Maßnahmen zur
Einsparung von Strom.
Anhaltspunkte für die Bewertung von Energiesparmaßnahmen
geben auch hier die ergangenen Gerichtsurteile:
Zum Beispiel stellt die Anbringung von Vollwärmeschutz nur dann
eine Modernisierung dar, wenn eine Energieeinsparung von
mindestens 10 % zu erwarten ist. Der Einbau von
Isolierverglasungen oder von Drehzahl geregelten Umwälzpumpen
und
Energiesparlampen
stellt
ebenso
eine
Modernisierungsmaßnahme dar.
Der Einsparung von Wasser dienen insbesondere
- Die Umrüstung auf 6 Liter Wasserkästen
- Der Einbau von Spartasten
- Der Einbau von Wassermengenreglern, die den Verbrauch an
Waschbecken und Dusche vermindern
- Sowie die Installation von Wasserzählern
Vielfach sind mit Modernisierungen jedoch Reparaturen
verbunden. Beispielsweise wenn morsche Einscheibenfenster
4 durch doppelverglaste Fenster ersetzt werden oder eine ohnehin
abbröckelnde Fassade erneuert aber gleichzeitig auch
wärmegedämmt wird oder die defekten Elektroleitungen erneuert
aber auch gleichzeitig verstärkt werden. Solche Fälle werden
zwar wie Modernisierungsmaßnahmen behandelt. Der Vermieter
muss
aber
später
bei
der
Mieterhöhung
den
Reparaturkostenanteil abziehen. So kann bei den morschen
Einscheibenfenstern
nur
der
Kostenanteil
für
die
Isolierverglasung bei der Mieterhöhung zugrunde gelegt werden
und bei der defekten Fassade müssen die reinen
Instandsetzungskosten für die Erneuerung der Fassade ohne
Dämmkosten in Abzug gebracht werden.
Um Modernisierungsmaßnahmen kann es sich auch handeln,
wenn der Vermieter Maßnahmen durchführen muss, zu denen er
nach der EnergieeinsparVO oder nach sonstigen Vorschriften
verpflichtet
ist;
sogenannte
Nachrüstungspflichten
für
bestehende Gebäude; wie zum Beispiel die Erneuerung des
Heizkessels, Dämmung von nicht begehbaren obersten
Geschossdecken als auch der Dämmung ungedämmter
Rohrleitungen.
Der Vermieter muss spätestens drei Monate vor Beginn der
Arbeiten dem Mieter genau mitteilen, welche Arbeiten er am
Haus durchführen will. Die Arbeiten müssen so detailliert
geschildert werden, dass sich der Mieter eine Vorstellung von
der Neugestaltung machen und auch zeitlich disponieren kann.
Soll zum Beispiel eine neue Heizung eingebaut werden, so muss
angegeben werden, wie viele Heizkörper vorgesehen sind, wo
genau diese installiert werden sollen und wie die Leitungen
verlaufen sollen. Wesentlicher Zweck der Ankündigung ist es,
dem Mieter so viele Informationen zu geben, dass sich dieser
Klarheit darüber verschaffen kann, ob er Härtegründe geltend
machen kann oder nicht. Beim Einbau einer neuen Heizanlage
muss der Vermieter den Mieter aber auch über die Entwicklung
der künftigen Heizkosten informieren.
5 Für die Angaben der zu erwartenden Mieterhöhung genügt es,
einen ungefähren Erhöhungsbetrag zu nennen, dabei ist eine
nähere Berechnung im Ankündigungsschreiben noch nicht
notwendig.
Liegt demnach eine Modernisierungsmaßnahme vor und wurde
diese ordnungsgemäß sowie fristwahrend angekündigt, muss
der Mieter die Maßnahme dulden, es sei denn, es liegt ein
Härtegrund vor. Was als sogenannter Härtegrund zählt ist im
Gesetz genau aufgeführt:
Dazu zählen die Bauarbeiten selbst (wie Lärm, Schmutz), die
baulichen Folgen (wie beispielsweise Zuschnitt Änderungen),
vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu
erwartende Mieterhöhung selbst. All dies kann im Ausnahmefall
dazu führen, dass der Mieter die geplanten Maßnahmen nicht
dulden muss, da dann ein sogenannter Härtefall gegeben ist.
Beispielsweise muss ein Mieter es nicht dulden, dass Fenster
oder Außentüren im Winter eingebaut werden.
Auch wenn ein Mietverhältnis bereits gekündigt ist, muss der
Vermieter grundsätzlich bis zum Auszug des Mieters warten, um
mit umfangreichen Sanierungsmaßnahmen zu beginnen.
Ein möglicher Härtegrund kann auch durch das hohe Alter des
Mieters oder eine körperliche Behinderung gegeben sein. Es
kommt dabei jedoch immer auf eine Betrachtung des Einzelfalles
an, so dass an dieser Stelle keine eindeutige Aussage darüber
getroffen werden kann, wie im Streitfall die Gerichte den
vorgetragenen Härtegrund des jeweiligen Mieters beurteilen
würden.
Schwierig wird es bei der Frage, ob die neue Miete dem Mieter
überhaupt noch zumutbar ist. Wann dieser Einwand in der Praxis
greift, ist höchst fraglich, denn die Zumutbarkeit von
monatlichen Mietmehrbelastungen als 20 % kann ohnehin immer
in Frage gestellt werden. Die Realität sieht jedoch anders aus,
denn hier vertreten die Gerichte die Ansicht, dass sich die Mieter
jedenfalls dann nicht auf eine unzumutbare Mieterhöhung
berufen können, wenn die Wohnung durch die Modernisierung
6 lediglich in einen allgemein Zustand versetzt wird, der
heutzutage üblich ist. Da diese Fälle zumindest bei Altbauten die
Regel sind, würde der Einwand der Unzumutbarkeit der zu
erwartenden Mieterhöhung nur noch für Luxusmodernisierungen
gelten, weshalb dieser Schutz quasi ins Leere läuft.
Kommt der Mieter nach Prüfung der Ankündigung jedoch zum
Ergebnis, dass kein Härtegrund vorliegt muss er die Maßnahmen
dulden. Der Vermieter kann dann nach Beendigung der Arbeiten
eine schriftliche Mieterhöhung erklären. Darin darf er 11 % der
tatsächlichen
auf
die
Wohnung
entfallenden
Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen.
Dies möchte ich mit folgendem Beispiel verdeutlichen:
Haben die reinen Fassadendämmkosten für ein Haus mit 300 qm
Gesamtwohnfläche 30.000 € gekostet, bedeutet dies für einen
Mieter mit einer 50 qm großen Wohnung folgende Mieterhöhung:
30.000 € geteilt durch 300 qm x 50 qm ergibt eine auf die
Wohnung des Mieters entfallenden Modernisierungskostenanteil
von 5000 €. Davon können 11 % entspricht 550 € auf die
Jahresmiete des Mieters aufgeschlagen werden. Dies entspricht
einer monatlichen Mieterhöhung von 45,83 €.
Wie Eingangs bereits erwähnt, muss der Vermieter vorher
Reparaturkosten von den Gesamtkosten in Abzug bringen. Auch
muss er öffentliche Fördermittel, die er erhalten hat, im
Mieterhöhungsverlangen offen legen und ebenfalls von den
Gesamtkosten abziehen.
Länder und Gemeinden fördern Modernisierungen und
Energieeinsparungen durch zinsverbilligte Darlehen sowie
einmalige
oder
laufende
Zuschüsse.
Zur
Wohnungsmodernisierung gibt es außerdem Förderprogramme
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (sog. KfW Darlehen). Hat der
Vermieter derartige Fördermittel in Anspruch genommen, sind
diese bei der Mieterhöhung zu berücksichtigen.
7 Erst der dann bereinigte Betrag kann Grundlage für die
Mieterhöhung sein.
Eine Mieterhöhungserklärung muss schriftlich erfolgen und alle
durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen aufführen. Die
entstandenen Kosten müssen aufgeschlüsselt sein und es muss
genau erläutert werden, welche Kosten für die einzelnen
Wohnungen entstanden sind als auch welche Mieterhöhung sich
dann pro Monat für den Mieter ergibt. Auch Reparaturen und
Fördermittel müssen erwähnt und in Abzug gebracht worden
sein.
Eine Erhöhungserklärung, die diesen Anforderungen nicht
entspricht, ist ungültig und die Mieterhöhung ist nicht fällig.
Entspricht
jedoch
die
Mieterhöhungserklärung
den
vorgenannten Anforderungen, dann muss der Mieter die erhöhte
Miete
ab
dem
dritten
Monat
nach
Zugang
der
Erhöhungserklärung zahlen.
Beispiel: Wurden die Maßnahmen am 15.02. abgeschlossen und
erhält der Mieter am 20.02. die Erhöhungserklärung, dann muss
er die erhöhte Miete ab dem 01. Mai zahlen. Diese Frist verlängert
sich jedoch um weitere 6 Monate, wenn der Vermieter dem Mieter
vor Beginn der Modernisierungsarbeiten die voraussichtliche
Miethöhe nicht mitgeteilt hat oder sich die tatsächliche
Mieterhöhung gegenüber der Ankündigung um mehr als 10 %
erhöht hat.
Prüfungsrecht des Mieters
Auch wenn die Mieterhöhung der Form nach in Ordnung ist,
kann die vom Vermieter errechnete Mieterhöhung falsch sein,
wenn beispielsweise falsche Rechnungsbeträge eingesetzt
wurden. Der Mieter hat daher grundsätzlich das Recht, sich die
Originalrechnungsunterlagen der jeweiligen Handwerksfirmen
vom Vermieter zeigen zu lassen. Sind im Erhöhungsschreiben,
keine Angaben zu Reparaturen, Fördermitteln oder zu den
erwarteten Energieeinsparungen enthalten, so sollte der Mieter
den Vermieter danach fragen und Erläuterungen dazu verlangen.
8 Während der Modernisierungsmaßnahmen kann der Mieter die
Miete wegen der mit den Bauarbeiten verbundenen
Beeinträchtigungen mindern. Meistens sind heftiger Baulärm,
Schmutz, sowie die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der
Wohnung und eine eingeschränkte Sicht durch ein Gerüst oder
den mit Folie zugeklebten Fenstern die Begleiterscheinungen der
Baumaßnahmen. Dadurch ist die Wohnqualität erheblich
herabgesetzt. Die Mieter sollten regelmäßig über sämtliche
Beeinträchtigungen Protokoll führen und darüber auch den
Vermieter informieren. Die Miete sollte sofort ab Beginn der
Beeinträchtigungen gekürzt werden, da eine rückwirkende
Mietminderung nicht möglich ist. Nur wenn die Miete unter dem
ausdrücklichen Vorbehalt der Mietminderung gezahlt wurde,
kann ausnahmsweise eine spätere Kürzung bereits gezahlter
Mieten durchgeführt werden. In der Regel erteilen die Mieter
jedoch bei Mietbeginn dem Vermieter eine Einzugsermächtigung.
Diese
sollte
sofort
bei
angekündigten
Modernisierungsmaßnahmen schriftlich widerrufen werden,
denn die Erfahrung zeigt, dass die meisten Vermieter keine
freiwillige Mietminderung gewähren und auch während der
Sanierungsmaßnahmen die Miete in voller Höhe abbuchen. Aus
diesem Grund sollen sie unbedingt daran denken eine
bestehende Einzugsermächtigung sofort zu widerrufen und die
Miete während der Beeinträchtigungen gemindert zur
Auszahlung zu bringen. Eine Mietminderung bedarf nicht der
Zustimmung des Vermieters. Das bedeutet, auch wenn der
Vermieter nicht damit einverstanden ist, kann die Miete
gemindert werden, wenn die Wohnqualität beeinträchtigt ist.
Voraussetzung ist nur, dass sie den Vermieter über die
jeweiligen Beeinträchtigungen vor der Minderung am besten
schriftlich informieren.
Fazit
Modernisierungsmaßnahmen führen in der Regel zu enormen
Mietsteigerungen und somit oftmals zur Vertreibung der Mieter.
Dieser Entwicklung gilt es entgegenzuwirken. Von daher können
die Klimaschutzpläne der Bundesregierung nicht allein auf dem
Rücken der Mieter ausgetragen werden. Bezahlbarer Wohnraum
9 muss auch nach erfolgter Modernisierung der Wohnung erhalten
bleiben. Der mögliche Modernisierungszuschlag von 11 % ist zu
senken und staatliche Fördermittel sind auszudehnen. Zusätzlich
sollte eine Mieterhöhungsgrenze von 20 % eingeführt werden.
Nur so kann ein sozial gerechter Mieterschutz im Rahmen der
Klimaschutzanforderungen gewährleistet werden.
10