Gewässerrandstreifen

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Gewässerrandstreifen
Gewässerrandstreifen
Fachrechtliche Bestimmungen
Gewässerrandstreifen
Fachrechtliche Bestimmungen
1
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Abstandsregelungen an oder in unmittelbarer Nähe von Gewässern
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Wasserrecht
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Düngerecht
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Pflanzenschutzrecht
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Naturschutzrecht
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Schutzbestimmungen in Gewässerrandstreifen
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Beispiele aus der Praxis und Handlungsempfehlungen für die
landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung
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Gewässerrandstreifen
Wasserrechtliche Bestimmungen (1)
WHG
SächsWG
§ 27 Uferlinie
- bildet die Grenze zwischen dem Bett eines
Gewässers und den Ufergrundstücken
- wird durch die MW-Linie (letzte 20a) bestimmt.
- falls erforderlich, wird sie auf Kosten des
Antragstellers durch die zuständige Wasserbehörde festgesetzt.
§ 38 Gewässerrandstreifen Abs. 1
§ 50 Uferbereiche, Gewässerrandstreifen
Abs. 1
Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung
und Verbesserung der ökologischen
Funktionen oberirdischer Gewässer, der
Wasserspeicherung, der Sicherung des
Wasserabflusses sowie der Verminderung
von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
Satz 1: Die Ufer der Gewässer einschließlich
ihres Bewuchses sind zu schützen.
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Wasserrechtliche Bestimmungen (2)
§ 38 Absatz 2 WHG
§ 50 Absatz 1 SächsWG
Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer
und den Bereich, der an das Gewässer
landseits der Linie des Mittelwasserstandes
angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst
sich ab der Linie des Mittelwasserstandes,
bei Gewässern mit ausgeprägter
Böschungsoberkante ab der
Böschungsoberkante
Satz 2 ff. Als Ufer gilt die zwischen der
Uferlinie und der Böschungsoberkante
liegende Landfläche. Fehlt eine Böschungsoberkante, tritt an ihre Stelle die MHW-Linie
(letzte 20a) bzw. bei gestauten Gewässern
die Linie des höchsten Stauziels.
§ 38 Absatz 3 Satz 1 WHG
§ 50 Absatz 2 SächsWG
Der Gewässerrandstreifen ist im
Außenbereich fünf Meter breit.
An das Ufer schließt sich landwärts ein zehn
Meter, innerhalb von im Zusammenhang
bebauten Ortsteilen fünf Meter breiter
Gewässerrandstreifen an.
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Wasserrechtliche Bestimmungen (3)
§ 38 Absatz 3 Satz 2 WHG
§ 50 Absatz 4 SächsWG
Die zuständige Behörde kann für Gewässer
oder Gewässerabschnitte
1. Gewässerrandstreifen im Außenbereich
aufheben,
2. im Außenbereich die Breite des
Gewässerrandstreifens abweichend von
Satz 1 festsetzen,
3. innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite
festsetzen
Die zuständige Wasserbehörde kann ….
3. im Benehmen mit der oberen Landwirtschaftsbehörde durch Rechtsverordnung
oder im Einzelfall weitergehende
Regelungen zu Gewässerrandstreifen
treffen, soweit es zum Schutz der Gewässer
vor Schadstoffeinträgen erforderlich ist.
Die Länder können von den Sätzen 1 und 2
abweichende Regelungen erlassen.
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§ 38 Absatz 4 WHG
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen
Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach Absatz 1 erhalten.
Im Gewässerrandstreifen ist verboten:
1. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
§ 50 Abs. 3 SächsWG
§ 38 Abs. 4 WHG ist mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
1. Im Gewässerrandstreifen ist weiterhin verboten:
b) die Errichtung von baulichen und sonstigen
Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder
wasserwirtschaftlich erforderlich sind.
2. das Entfernen von standortgerechten Bäumen
und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im
Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft,
sowie das Neuanpflanzen von nicht standort
gerechten Bäumen und Sträuchern,
3. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
ausgenommen die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, soweit
durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, …
a) in einer Breite von fünf Metern die Verwendung
von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
ausgenommen Wundverschlussmittel zur
Baumpflege sowie Wildverbissschutzmittel,
4. die nicht nur zeitweise Ablagerung von
Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern
können oder die fortgeschwemmt werden können.
2. Verboten ist auch die nur zeitweise Ablagerung
von Gegenständen, die den Wasserabfluss
behindern können oder die fortgeschwemmt
werden können.
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Vergleich Gewässerrandstreifen
WHG und SächsWG
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Gewässerrandstreifen in Sachsen
Landnutzung
Gesamt
Sachsen > 500 m
Gewässerlänge [km] und prozentualer Anteil
davon
Bundeswasser1. Ordnung
RWA
straße
Siedlung
3.443
14,5%
29
16,4%
628
21,4%
9
9,3%
2.777
13,5%
Ackerland
7.751
32,6%
56
31,6%
706
24,0%
43
44,3%
6.946
33,8%
Dauergrünland
4.480
18,8%
71
40,1%
819
27,9%
31
32,0%
3.559
17,3%
Wald
7.489
31,5%
21
11,9%
697
23,7%
12
12,4%
6.759
32,9%
Sonstiges
130
0,5%
0
0%
6
0,2%
0
0%
124
0,6%
Standgewässer
477
2,0%
0
0%
81
2,8%
2
2,1%
394
1,9%
23.770
100%
177
100%
2.937
100%
97
100%
20.559
100%
Gesamt
Gewässernetz mit Landnutzung (Corine 2000) verschnitten Stand 7.3.2011
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2. Ordnung
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Landnutzung
der Gewässerrandstreifen in Sachsen
Gewässer 1.Ordnung
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Gewässer 2.Ordnung
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Pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen (1)
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RICHTLINIE 2009/128/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die
nachhaltige Verwendung von Pestiziden
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Artikel 11 Spezifische Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt und des
Trinkwassers
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(1) Die MS stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz der aquatischen
Umwelt und der Trinkwasserversorgung vor den Auswirkungen von Pestiziden getroffen
werden. Diese Maßnahmen unterstützen die einschlägigen Bestimmungen der
Richtlinie 2000/60/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und müssen mit diesen
vereinbar sein.
❙
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 beinhalten:
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c) …Dazu gehören die Einrichtung von Pufferzonen in geeigneter Größe zum
Schutz der aquatischen Nichtzielorganismen sowie Schutzgebiete für
Oberflächengewässer und Grundwasser für die Gewinnung von Trinkwasser, in denen
Pestizide weder verwendet noch gelagert werden dürfen;
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Pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen (2)
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Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen - Pflanzenschutzgesetz (BGBl I 1998,
S. 971) Neugefasst durch Bek. v. 14.Mai 1998 I 971, 1527, 3512; zuletzt geändert
durch Art. 4 G v. 2. November 2011 I 2162
§ 6 (2) Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur angewandt
werden,
soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt
werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen
Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.
§ 15 (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
entscheidet über die erforderlichen Anwendungsbestimmungen, zum Beispiel über
den zum Schutz von Gewässern erforderlichen Abstand bei der Anwendung
(sogenannte W-Auflagen, wie NW 462 ).
BVL: Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Deutschland
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| DVL Seminar 1.Dezember 2011| Heidi Rietschel , Abteilung Wasser, Boden, Wertstoffe
Düngerechtliche Bestimmungen (1)
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten
fachlichen Praxis beim Düngen – Düngeverordnung (BGBl I, S. 2007)
Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2007 I, S. 221;
zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 31.7.2009 I, S. 2585
§ 3 Abs. 6 Beim Aufbringen von Düngemitteln ….. ist
1. ein direkter Eintrag in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines
Abstandes von mindestens drei Metern zwischen dem Rand der durch die
Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante
des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden,
…..
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 beträgt der Abstand mindestens einen Meter,
soweit Geräte verwendet werden, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite
entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen.
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| DVL Seminar 1.Dezember 2011| Heidi Rietschel , Abteilung Wasser, Boden, Wertstoffe
Düngerechtliche Bestimmungen (2)
Düngeverordnung (BGBl I, S. 2007)
§ 6 Absatz 7
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Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines
Gewässers …eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 Prozent zu diesem Gewässer
aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses Bereichs Düngemittel …. innerhalb eines
Abstandes von drei Metern zur Böschungsoberkante nicht und im Übrigen nur wie folgt aufgebracht
werden:
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1. innerhalb des Bereichs zwischen drei und zehn Metern Entfernung zur Böschungsoberkante nur,
wenn die Düngemittel direkt in den Boden eingebracht werden,
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❙
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❙
❙
❙
❙
2. auf dem verbleibenden Teil der Fläche
a) bei unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung,
b) auf bestellten Ackerflächen
aa) mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr) nur bei entwickelter Untersaat
oder bei sofortiger Einarbeitung,
bb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder
cc) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren.
❙
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist, ausgenommen Geflügelkot. Die Vorgaben des
Satzes 1 Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für den gesamten Bereich zwischen drei und 20
Metern Entfernung zur Böschungsoberkante. Absatz 6 bleibt unberührt.
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| DVL Seminar 1.Dezember 2011| Heidi Rietschel , Abteilung Wasser, Boden, Wertstoffe
Düngung und PSM in Gewässerrandstreifen
Quelle:LfULG
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| DVL Seminar 1.Dezember 2011| Heidi Rietschel , Abteilung Wasser, Boden, Wertstoffe
Düngung in Gewässerrandstreifen
Quelle: LfULG
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| DVL Seminar 1.Dezember 2011| Heidi Rietschel , Abteilung Wasser, Boden, Wertstoffe
Vorrang landesrechtlicher Abstandsbestimmungen
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Düngeverordnung (BGBl I, S. 2007)
❙
§ 6 Absatz 9:
❙
Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen, die
über die Regelungen der Absätze 6 und 7 hinausgehen, bleiben
unberührt.
❙
Pflanzenschutzgesetz (BGBl I 1998, S. 971)
❙
§ 8 Befugnisse der Länder,
❙
Vorschriften zu erlassen, über……die Einzelheiten der Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln an oberirdischen Gewässern oder
Küstengewässern………bleiben unberührt.
| DVL Seminar 1.Dezember 2011| Heidi Rietschel , Abteilung Wasser, Boden, Wertstoffe
Landwirtschaftliches Fachrecht
❙
VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 DES RATES vom 19. Januar 2009 mit
gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen
Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe
❙
ANHANG III Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen
Zustand gemäß Artikel 6
❙
Mindestanforderung für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen
Zustand (GLÖZ): Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen
❙
Die GLÖZ-Pufferzonen müssen mindestens die Anforderungen an das
Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe
von Wasserläufen erfüllen (D: gemäß Düngeverordnung )
ab 1.Januar 2012 CC - Prämienrelevant
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| DVL Seminar 1.Dezember 2011| Heidi Rietschel , Abteilung Wasser, Boden, Wertstoffe
Naturschutzrechtliche Bestimmungen
§ 61 BNatSchG - Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster
Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar
im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet
oder wesentlich geändert werden. …
Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
§ 34 SächsNatSchG - Schutzstreifen an Gewässern
(1) An Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung dürfen im
Außenbereich bauliche Anlagen in einem Abstand bis zu 50 m von der Uferlinie
aus nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden.
Die untere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, diese Regelung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde sowie im Benehmen mit der Gemeinde bei Gewässern im Innenbereich auch auf andere Gewässer
auszudehnen.
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| DVL Seminar 1.Dezember 2011| Heidi Rietschel , Abteilung Wasser, Boden, Wertstoffe
Maßnahmen an GWR zur Umsetzung der WRRL
❙
laut Bestandsaufnahme WRRL derzeit nur 4 % der sächsischen
Fließgewässerkörper im guten ökologischen Zustand
❙
derzeitige Einschätzung für 2015 11 % im guten Zustand
❙
Im Bereich Abflussregulierung und morphologischen Veränderungen
1.987 Maßnahmen aufgelistet, davon 1.048 Maßnahmen zur
Verbesserung der Gewässerstrukturen im Sohl-, Ufer- und
Umlandbereich und
717 Maßnahmen zur Verbesserung der Längsdurchgängigkeit der
Gewässer.
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| DVL Seminar 1.Dezember 2011| Heidi Rietschel , Abteilung Wasser, Boden, Wertstoffe
Probleme bei der Maßnahmenumsetzung an GWR
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unzureichende Grundausstattung der Maßnahmenträger / Förderung (u.a.
Finanzen, Personal),
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unbefriedigender Abruf von Fördermitteln für Renaturierungsvorhaben gemäß
Förderrichtlinie „Gewässer-/Hochwasserschutz (RL GH/2007)“
❙
Fehlende Satzungen zur Gewässerunterhaltung
❙
Vollzug der Vorschriften für Gewässerrandstreifen
❙
fehlende Kenntnis / Einsicht bei den Maßnahmeträgern (z. B. Unterhaltungslastträger) darüber, dass die Umsetzung der WRRL i.V.m. WHG eine
gesetzliche Verpflichtung für die Aufgabenträger darstellt
❙
fehlende Flächenverfügbarkeit (öffentliche Hand) zur Initialisierung
eigendynamischer Gewässerentwicklungsprozesse,
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| DVL Seminar 1.Dezember 2011| Heidi Rietschel , Abteilung Wasser, Boden, Wertstoffe
Handlungsempfehlungen (1)
❙
Die Unterhaltung der kleinen und mittleren Fließgewässer bedarf größerer
Aufmerksamkeit
❙
Bildung von kommunalen Gewässerunterhaltungsverbänden
(Synergieeffekte bei der Umsetzung der kommunalen Pflichtaufgabe
,,Gewässerunterhaltung“, Hochwasserschutz)
❙ Freiwilliger Zusammenschluss gleicher Interessensträger/Begünstigter
❙
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❙
Prüfen der Anregung von Landräten im Rahmen der geplanten Novelle
des Sächsischen Wassergesetzes zur Aufnahme einer verpflichtenden
Gründung von Gewässerunterhaltungsverbänden
❙
Prüfen einer Anschubfinanzierung für die Gründung derartiger
Verbände
Vollzugsunterstützende Maßnahmen, wie Informationsaustausch der
zuständigen Behörden über effiziente Maßnahmen oder festgestellte Verstöße
(PSM-, Düngerecht-, Wasser-, Naturschutz-, CC-Kontrollbehörden)
| DVL Seminar 1.Dezember 2011| Heidi Rietschel , Abteilung Wasser, Boden, Wertstoffe
Handlungsempfehlungen (2)
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Einsatz von bodenschonender Technik, Anwendung Mulchsaatverfahren zur
Vermeidung von Bodenabtrag
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Verzicht auf Ackerbau im Gewässerrandstreifen, Dauerbegrünung
❙
Anlegen von standortgerechten Gehölzstreifen an Gewässerrändern
❙
Nutzung von Flurneuordnungsverfahren, um eine eigendynamische ökologische
Gewässerentwicklung (auch abschnittsweise) durch Erwerb von gewässerangrenzenden Flächen zu ermöglichen
❙
Nutzung von Flächen in Bundes- oder sonstigem öffentlichen Eigentum als
Tauschflächen z. B. im Rahmen von vereinfachten Flurneuordnungsverfahren
❙
Aufstellen von Gewässerunterhaltungsplänen durch die Kommunen und ggf. Nutzung
der zur Verfügung stehenden Förderprogramme
❙
Abstimmung zwischen den Vollzugsbehörden wie untere Wasser-, Naturschutz- und
Bodenschutzbehörden, obere Flurbereinigungsbehörde zur Verknüpfung von
bestehenden Umweltplanungen (z. B. FFH - Managementpläne, Flurneuordnungsverfahren)
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| DVL Seminar 1.Dezember 2011| Heidi Rietschel , Abteilung Wasser, Boden, Wertstoffe
Beispiele aus der Praxis:
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| DVL Seminar 1.Dezember 2011| Heidi Rietschel , Abteilung Wasser, Boden, Wertstoffe
Vielen Dank für die Bereitstellung der Fotos an:
❙ LfULG Herrn Dr. Spänhoff
❙ Landkreis Leipzig: Frau Petra Hahn
❙ Landkreis Meißen: Frau Elke Claus
❙ Landkreis Zwickau: Herr Jörg Buchhold
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