Schulordnung in RLP-2009.Zusammengefasst-9
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Schulordnung in RLP-2009.Zusammengefasst-9
Ablauf einer Notenkonferenz (S.1) Entscheidungshilfen bei Mitarbeit und Verhalten (S.2) Zusammenfassung wichtiger Punkte der Schulordnung in Rlp 2009 ab S.3 A. B. C. A: Ablauf der Notenkonferenzen ist in der Regel folgende. Klassenlehrer leitet die Konferenz Mitarbeit / Verhalten: Wird vorgelesen (evtl. Diskussion über Noten insbesondere bei „vier“; bitte davor abklären so weit wie möglich 2. „Vier“ bei Verhalten und Mitarbeit muss im Zeugnis begründet werden. Bitte kurze, passende Formulierung parat haben (Was fast immer passt: …. verstießt oft /schwerwiegend/ wiederholt auch nach Ermahnung/.. gegen die Schulordnung). Bemerkungen bitte in der Vergangenheit halten. 3. „Die Bewertung „unbefriedigend“ ist im Zeugnis zu begründen.“ (SchO §62, bei Verhalten und Mitarbeit) 4. Eine negative schriftliche Ergänzung im Verhalten bei der Note „befriedigend“ in der Klassenstufe 8 (H) ist zu unterlassen, da dieses Zeugnis evtl. zur Bewerbung benötig wird. (Kompendium RS+) 5. Bei stark differierenden Verhaltensnoten ist nicht automatisch der mathematische Durchschnitt maßgeblich. Durch die Klassenkonferenz wird die Note festgesetzt (SchO§62/2) 6. Leistungen: Versetzungsgefährdet, Bemerkung: „Bei absinkenden/ gleichbleibenden Leistungen ist eine Versetzung ausgeschlossen/gefährdet.“ In Abschlussklassen kann es heißen „ … ist der Schulabschluss gefährdet/ausgeschlossen.“ 7. Von der 5. in die 6. Klasse gibt es keine Versetzung 8. Von der 6. In die 7. Klasse gibt es eine Versetzung nach §65 (Berufsreife-H). Ebenso geht am Ende von 6/2 die Info an die Eltern, ob die Kinder den H oder R-Kurs in Englisch und Mathematik besuchen (Beiblatt, Word-Dokument) 9. Von der 7. In die 8. Klasse gibt es eine Versetzung in abschlussbezogene Klassen (!!), in H- und R-Klassen (§65) 10. Ab der 8 Klasse gilt dann die entsprechende Versetzungsordnung (H- und R-Klassen §65) 11. Umstufungen sind i.d.R. zum Halbjahr möglich. Bitte davor abklären §25 12. Zeugnisnoten Musik und Chemie im Abschluss- oder Abgangszeugnis 9: Die Noten von Musik und Chemie aus Jahreszeugnis 8 muss auf dem 9er Zeugnis erscheinen mit der Bemerkung „ die Noten von Chemie und Musik basieren auf dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 8.“ 13. 9.Klasse: qual.Sek.I: keine Versetzung, keine Wiederholung, Abgang => q.Sek.I Jahreszeugnis „nicht versetzt“ UND Umschreibung in Berufsreifezeugnis (1 Notenstufe besser), siehe § 74ff 14. 10er Abschlussklassen: 10/1: Zugangsberechtigung Gym.siehe $30; 10/2: Berechtigung im Zeugnis entsprechend anklicken &30 –berufliches Gym., FOS; Gym; 15. Fehltage eintragen 16. Nichtteilnahme am Schwimmunterricht (SchO § 39) aus gesundheitlichen Gründen: - Darf nicht mit der Note 6 bewertet werden. Sportnote wird aus den anderen Sportnoten ermittelt. - Im Feld Bemerkung kann stehen: ... hat am Schwimmunterricht nicht teilgenommen. 17. Falls ein Schüler wg. längerer Fehlzeiten zu wenig Leistungsnachweise vorweisen kann (wg. Krankheit oder Beurlaubung), werden im Zeugnis die Fächer mit „nicht feststellbar“ bewertet. Im Feld Bemerkungen kann stehen: Aufgrund ... konnte eine hinreichende Leistungsfeststellung nicht erfolgen. 18. Religionsunterricht (SchO § 40): - Schüler ist „Ohne Bekenntnis“ und hat nicht am Religionsunterricht teilgenommen: Im Notenfeld „nicht teilgenommen“ eintragen und die Erläuterung im Feld Bemerkung: „Nichtteilnahme nach § 40 SchO“ - Schüler „Ohne Bekenntnis o. anderer Religion“ hat am Rel.-Unterricht teilgenommen, möchte aber keine Note haben: im Notenfeld bitte „teilgenommen“ eintragen und im Feld Bemerkung: „... hat als Gast am kath../ ev. Rel.U. teilgenommen (SchO §40) 19. Bemerkungen: 20. Reihenfolge der Bemerkungen: 1.Begründung Kopfnoten 2. Bemerkungen zu Noten-Leistung 3.Versetzungsgefährdung 4.GTS 5.AG 6.Amt in der Klasse 6.Lob (Engagierte sich für ... ) 21. Bemerkung zum Nachteilsausgleich bei Legasthenie und Dyskalkulie muss auch in das Abschlusszeugnis. 22. Nur positive Bemerkungen auf das Abschlusszeugnis. 1. RS+ Eich, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor) Seite1 von 10 B: Entscheidungshilfen zur Benotung von Mitarbeit u. Verhalten (Vgl. § 62 ÜSchO) Note sehr gut (verdient besondere Anerkennung) Mitarbeit - bringt eigene Ideen und Beiträge ein - übernimmt Sonderaufgaben und beschafft zusätzliche Arbeitsmaterialien - stellt kritische Fragen zum Stoff gut - „Normalnote“ (entspricht den - aufmerksam und bereit zur Erwartungen) Mitarbeit: vgl. §51 (1) - erledigt gewissenhaft die Hausaufgaben - bringt Sachbeiträge und unterstützt die Arbeit der Lehrkraft - trägt dazu bei, dass die Klasse Lernfortschritte macht befriedigend - beteiligt sich wenig am Erwartungen werden Unterricht ohne wesentliche - manchmal ohne Aufgaben oder Einschränkungen Arbeitsmittel erfüllt - bemüht sich nicht oder kaum um selbstständige Leistungen - vorwiegen passiv-rezeptiv unbefriedigend entspricht nicht den Erwartungen (Begründung erforderlich) - „Extremnote“ - bringt weder eigene Gedanken noch Leistungen ein - oft ohne Hausaufgaben - bereitet selten vor und vergisst häufig die Arbeitsmittel - sitzt teilnahmslos da und zeigt sich völlig desinteressiert - verweigert die Beteiligung am Unterricht Verhalten - höflich, zuvorkommend - beeinflusst die Klasse günstig - ist hilfsbereit - setzt sich im sozialen Bereich für die Klasse besonders ein - „Normalnote“ - normaler, lieber Schüler - ruhig und still - nicht negativ auffallend, aber auch nicht positiv für die Klasse in Erscheinung tretend - unaufmerksam - schwätzt und stört die Mitschüler - tobt oft herum - kommt häufig zu spät - ignoriert bisweilen die Anweisungen der Lehrkraft - wiederholter Täuschungsversuch - 1 – 2 Tadel - „Extremnote“ - behindert die Klasse in ihrer Arbeit - äußert sich grob und verletzend gegenüber S und L - stiftet zur Verweigerung an - fehlt (wdht) unentschuldigt - provoziert laufend - brutal gegen Mitschüler - mutwillige Sachbeschädigung - Fälschung von Unterschriften - mehr als 2 Tadel Bitte benutzen Sie diese Entscheidungshilfen bei Ihrer Notengebung! Denken Sie auch an unsere Vereinbarung, dass die Note „sehr gut“ nur für wirklich engagierte Schülerinnen und Schüler vergeben werden soll! A. Kercher, R RS+ Eich, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor) Seite2 von 10 Schulordnung in Rheinland-Pfalz vom 12. Juni 2009 Interessante Neuerungen und Zusammenhänge im Paragraphendschungel § 10 Wahl der Schule § 20 Schullaufbahnentscheidung am Ende der Orientierungsstufe: a. RS+ => Gym: D, M, E Durchschnitt 2,5, ebenso in den restlichen Fächern b. Es gilt die Versetzungsordnung (von 6=>7) § 65, H-Klassen (wenn die Klasse 7 integrativ ist), ansonst gilt die Versetzung nach § 65, abschlussbezogenen Klassen c. Gym => RS+: Elternwunsch berücksichtigen; frühestens nach 6 Wochen, spätestens nach ½ Jahr endgültige Entscheidung § 22 Schullaufbahnentscheidung und Prüfung (gilt nicht für RS+, da nicht schulartübergreifend) a. Am Ende der OS für alle S. Schullaufbahnempfehlung (an RS+ oder Gym) => (Textbaustein für Beiblatt, Zeugnis) b. Zuvor Elterngespräch anbieten c. Grundlage sind Leistung und Entwicklung der Schüler d. Ohne Empfehlung von RS+ => Gym: Prüfung an Gym. e. Versetzungsentscheid mind. 14 Tage vor Sommerferienbeginn an Schüler /Eltern § 24 Äußere Leistungsdifferenzierung: a. äußere Leistungsdiff. Von 7 – 10, bei RS+ Fachleitungsdiff. oder in klasseninternen Lerngruppen (Binnendiff.) b. WPF; SP; REL; ETH bildungsübergreifend c. 2. Fremdsprache: Ab Klasse 8 auf R-Niveau, wenn nicht 2 Leistungsebenen eingerichtet werden können. d. Entscheidung über Fachleistungsdiff. Trifft GLK im Benehmen mit SEB + Schulausschluss. Fachkonferenzen können Änderungen beantragen. § 25 Ein- und Umstufung in Real- und Hauptschulkurse und Klassen Relevant sind: Note, pädagogische Beurteilung, Leistungsentwicklung, Lernverhalten a. Einstufung in R-Kurs: mindestens befriedigende Leistung b. Einstufung in R-Klasse (nach 6. Klasse): in M, E, D und den übrigen Fächern mindestens im Durchschnitt befriedigende Leistungen, c. siehe auch Versetzung in Abschlussbezogene Klassen (bei vorheriger Kurs-LeistungsDif.) § 65 d. Umstufung von H-Klasse => R-Klasse: in M, E, D, Wpf mindestens 2,5 und in übrigen Fächern 3,0 e. Umstufung von R-Klasse => H-Klasse: bei Nichtversetzung, § 64, 65, 71(nicht bei vorübergehender Leistungseinschränkung) Elterninfo über Ein- oder Umstufung. Widerspruch durch Eltern ist bei Ersteinstufung möglich => erneute Entscheidung durch Klassenkonferenz frühestens nach 6 Wochen, spätestens nach ½ Jahr. § 28 Schullaufbahnwechsel zwischen RS+ und Gymnasium: Empfehlung der Klassenkonferenz, vorher Elterngespräch, Elternentscheid über Wechsel § 30 RS+10 qualifiz. Sek.I => Gymnasium 11/ Oberstufe a. Anmeldung bis zum 1. März mit 10/1 b. Zur Anmeldung ist die Berechtigungsvoraussetzung nötig (nur entspr.Noten): • Durchschnitt mind. 3 in allen Fächern; bis zu zwei Fächer mit „4“ können je mit „2“ ausgeglichen werden • In D, M, E darf nur eine „4“ sein, muss ausgeglichen werden • „4er-Ausgleich“ in BK, Mu, Sp nicht notwendig RS+ Eich, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor) Seite3 von 10 c. Textbaustein für Beiblatt 10/1: „Die Schülerin / Der Schüler ... hat mit dem Halbjahreszeugnis vom .. die Notenbedingungen erfüllt, die am Schuljahresende für eine Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe vorausgesetzt werden, und kann sich an einer Schule mit gymnasialer Oberstufe vorläufig anmelden. Damit ist noch keine Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erteilt.“ (Gym prüft mit 10/2 die Noten) d.Bei Nichterteilung der Berechtigung kann eine Prüfung abgelegt werden (siehe aufnehmendes Gym) • schriftl. Prüfung: D, M, E • mündl. Prüfung: Gl oder Phy/Chem/Bio • Prüfung erfolgreich wenn in allen Fächern mindestens „befriedigend“ + Aufnahmevoraussetzung an einem beruflichen Gymnasium: a) qual. Sek. I Abschluss b) Notendurchschnitt mindestens 3 c) D, E, M: keines schlechter als „4“ nach §15 der Landesverordnung über die IGS (entspricht § 30 /3 SchO), aus Kompendium- RS+, Mai 2010. IV,7 + Aufnahmevoraussetzung an einer Fachoberschule (FOS): a) qual. Sek. I Abschluss b) Notendurchschnitt mindestens 3 c) D, E, M: keines schlechter als „4“ d) (Praktikumvertrag) § 32 RS+ Berufsreife 9 => Eingangsklasse 10 des Aufbaugymnasiums a. Klassenkonferenzempfehlung => Anmeldung zum 1. März mit 9/1-H-Zeugnis b. „Voraussetzung A“ : D, E, M => mindestens ∅ „2“ und übrige Fächer ∅ „3“ c. „Voraussetzung B“ : D, E, M => mindestens ∅ „3“ und übrige Fächer ∅ „2“ d. „2“ = >1,50 bis 2,49 , „3“ => 2,50 – 3,49 e. Bei Nicht-Empfehlung kann eine Prüfung abgelegt werden. (siehe aufnehmendes Gym.) § 36 Aufsicht § 37 Schulversäumnisse § 38 Beurlaubung, schulfreie Tage § 40 Religions- und Ethikunterricht schriftl. Antrag der Eltern auf Reli-U. bei „ohne Bekenntnis“ § 44 freiwilliges Zurücktreten... ist möglich durch Klassenkonferenzbeschluss bei a. längerer Krankheit, b. Schulwechsel (Umzug), c. Entwicklungsstörung, d. Schwierige häusliche Verhältnisse (Faulheit ist hier nicht aufgeführt.) e. Elternantrag bis zum letzten Unterrichtstag vor den Osterferien f. Wiederholt ein Schüler die Klasse, so kann er nicht zurücktreten, ebenso kann auch nicht in eine wiederholte Klasse zurückgetreten werden. § 50 Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung vielfältige, mündliche, schriftliche, praktische Beiträge, punktuell oder epochal, ... § 51 Hausaufgaben § 52 Klassen und Kursarbeiten , schriftliche Überprüfungen § 53 Leistungsbeurteilung $ 54 Nicht erbrachte Leistungen § 55 Täuschungshandeln ... bei Leistungsnachweisen RS+ Eich, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor) Seite4 von 10 $ 56 Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung ... ...Notenspiegel, Punkteverteilung sind bekannt zu geben § 58 ... Zeugnisausgabe a. bei „nicht versetzt“: Info/Zeugnis muss in verschlossenem Umschlag 1 Tag vor allg. Zeugnisausgabe bei Schüler/Eltern angekommen sein. b. Bei Nachprüfung (§68-70) => nur Info => Zeugnisausgabe erst nach Prüfung. c. Bei Ablehnung der Nachprüfung => Begründung (Textbaustein für Mitteilungsblatt:... ist nicht zu erwarten, dass in der nächsten Klassenstufe erfolgreich mitgearbeitet werden kann ....) § 59 Zeugnis in RS+ e) kooperative oder integrative Realschule Plus f) Fächer mit Fachleistungsdifferenzierung müssen gekennzeichnet sein g) Ergänzende Verbalbeurteilung kann erfolgen. h) Ab Klasse 8 ist zu den Zeugnissen (Beiblatt) der voraussichtliche Schulabschluss mitzuteilen § 60 und 61 Zeugnisnoten §61 /4: gemeinsame WPF-Note im Zeugnis (Gilt für das Orientierungsangebot in 6. Die Wpfs in 7, 8, 9, 10 werden einzeln genannt/ Info von Herrn Weyrauch.) § 62 Bewertung von Mitarbeit und Verhalten § 65 Versetzung in der RS+ Zwischen 5 und 6 findet keine Versetzung statt. Ebenso steigen alle Schüler in die nächst höhere Klasse auf, sofern keine abschlussbezogenen Klassen gebildet werden. a. H-Klassen (ab 8) • keine Versetzung bei 4 mal „5“ und mehr // kein Ausgleich möglich • keine Versetzung „5“ in M und D // Versetzung nur wenn eine „5“ ausgeglichen wird durch „2“ E, WPFs, Nawi (in 6) • keine Versetzung bei 3 mal „5“ // Versetzung nur wenn eine „5“ ausgeglichen wird, M und D müssen zuerst ausgeglichen werden • Versetzt wird Mit 2 mal „5“, max. 1 mal 5 in M o. D Mit „5“ in E u. D oder E u. M oder E und Nebenfach Mit 2 mal „5“ in Nebenfächern b. R-Klassen (ab 8) • 0 mal „5“er => Versetzung • 1 mal „5“er => Versetzung • 2 mal „5“er => beide müssen ausgeglichen werden, sonst keine Versetzung • 3 mal „5“er (1 mal „5“ in M,E,D + 2 mal „5“ in Nebenfach oder 3 mal „5“ in Nebenfach) => Ausgleich möglich • 3 mal „5“er (2 mal „5“ in M,E,D + 1 mal „5“ in Nebenfach) => keine Versetzung, kein Ausgleich möglich • 4 mal „5“er => keine Versetzung, kein Ausgleich möglich c. Ausgleich • „5“ mit „2“ oder 2 mal „3“ • „6“ mit „1“ oder mit 2 mal „2“ RS+ Eich, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor) Seite5 von 10 • d.Versetzung in eine abschlussbezogene Klasse R ( 7er => 8er R) nach vorheriger Kurs-Leistungsdiff.: • Im vorangegangenen SHJ mindestens die Hälfte in R-Kursen, dabei zwei in M,D,E. Also: MR+ER oder MR + D(2) oder ER+D(2) • [R-Kursen: Mindestens ø 4] oder mindestens ø „3“ in M,E,D in der unteren Lstg.sebene [Vorschlag zur praktischer Durchführung: i. A) ø „3“ in M® E® u. D =>R-Klasse (ohne Diskussion) ii. B) ø „3“ M(H) E(H) und D => R-Klassen bei entsprechendem Leistungsentwicklung, Lernverhalten (Diskussion und Entscheidung der KlaKo.)] • Übrige Fächer: mindestens ø 4, und höchstens eine Note unter „4“ § 68 Versetzung aufgrund einer Nachprüfung: a. Eine Nachprüfung kann statt finden, wenn: die Verbesserung in einem „5er-Fach“ um eine Notenstufe => Versetzung?! Nachprüfung in 2 Fächern => in besondern Fällen (§70) b. Bei erfolgreichem Bestehen: Das Jahreszeugnis erhält den Vermerk (Bemerkung): „Die Schülerin / Der Schüler wird aufgrund der Nachprüfung vom ... im Fach ... in die Klassenstufe ... versetzt.“ § 69 Zulassung zur Nachprüfung: a. Wenn voraussichtlich in der nächsthöheren Klassenstufe erfolgreich mitgearbeitet werden kann. b. Entscheidung der Klassenkonferenz, in welchem Fach => Info an die Eltern // Nichtzulassung begründen. c. Spätestens 3 Tage nach Klassenkonferenzbeschluss muss die Nachricht an die Eltern: Ob und in welchem Fach. d. Unterrichtender Fachlehrer gibt inhaltlichen Rahmen $ 70 Durchführung der Nachprüfung: a. Im Hauptfach (in dem Klassenarbeiten geschrieben werden): schriftliche (Anforderungsgrad=> Klassenarbeit) +mündliche Prüfung (15 min) b. Im Nebenfach (in dem keine Klassenarbeit geschrieben wird): mündliche Prüfung (15 min) oder praktische Aufgabe c. SL bestimmt Lehrkraft (meist Fachlehrkraft des Schülers) für die Nachprüfung d. Fachlehrkraft bestimmt Prüfungsaufgaben e. An den Prüfungen nimmt eine Lehrkraft als Protokollführer teil f. Die Nachprüfung findet spätestens am letzten Tag der Sommerferien statt. § 71 Versetzung in besonderen Fällen. ... wegen: a. Krankheit b. Schulwechsel (Umzug) c. Entwicklungsstörung d. Ungünstige Häusliche Verhältnisse e. Einseitiger Begabung f. Durch Wechsel des Wahlpflichtfaches (z.B. von 8 =>9, z.B. Französisch) g. Abschlüsse sind mit dieser Versetzung nicht zu erreichen § 72 Nichtversetzung: Auf Antrag der Eltern kann SL im Einvernehmen der Klassenkonferenz gestatten: Zweites Mal Wiederholen der zuletzt besuchten Klassenstufe $ 77 Mitteilung an die Eltern • Versetzungsgefährdung => Vermerk im Halbjahreszeugnis (nicht in 8 und 9, gesondert schriftl. Mitteilung) RS+ Eich, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor) Seite6 von 10 • • Klasse 9 oder 10, Halbjahreszeugis: Abschlussgefährdung => gesondert schriftl. Mitteilung Gefährdung festgestellt während des 2. Halbjahr: schriftl. Mitteilung 2 Monate vor letztem Unterrichtstag. • Info an Eltern: Schriftl. Antrag der Eltern auf Versetzung nach §71: 1 Monat vor letztem U.Tag • Epochalunterricht (nur in einem Halbjahr): Info an Eltern zu Beginn des Schuljahres & 89 Verarbeitung personenbezogener Daten: a. Klassenliste an die Eltern kann aus geteilt werden, wenn der Aufnahme in die Liste nicht widersprochen wird. b. In Klassenbüchern kann eingetragen werden Name, Geburtsdatum Schulveranstaltung Entschuldigtes, unentschuldigtes Fernbleiben, Beurlaubung Erzieherische Einwirkungen ($ 96) Eltern und Anschrift Kontaktdaten im Notfall c. Dokumentationen der Schule dürfen enthalten : Name, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe, Klasse – der Schüler Name, Lehrbefähigung, Verwendung der Lehrkraft Besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen der Lehrkräfte, Schüler , Eltern § 95 Verstöße gegen die Ordnung der Schule (Auflistung) § 96 Anwendung von Ordnungsmaßnahmen: Diese können angewendet werden, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Erzieherische Maßnahmen sind: a. Gespräch b. Wiedergutmachung c. Arbeit für die Schul- oder Klassengemeinschaft d. Nacharbeiten e. Zeitweise Wegnahme von Gegenständen f. Überweisung in eine andere Klasse Siehe auch => schuleigene, erzieherische Maßnahmen / Maßnahmenkatalog (z.B.Striche) § 97 Maßnahmenkatalog i. Untersagung der Teilnahme am Unterricht der laufenden Unterrichtsstunde ii. Schriftl. Verweis (Tadel) durch SL iii. Untersagung der Teilnahme am laufenden Unterrichtstag iv. Untersagung der Teilnahme an einer bis zu zweiwöchigen Schulveranstaltung (Klassenfahrt) v. Untersagung der Teilnahme am U. bis zu drei vollen Unterrichtstagen (Klassenkonferenz) vi. Untersagung vier bis sechs vollen Unterrichtstagen (SL+Klassenkonferenz) vii. Androhung des Ausschlusses auf Zeit / Dauer (SL+Klassenkonferenz), Schulausschuss ist vorher zu hören viii. Ausschluss auf Zeit / Dauer von der bisher besuchten Schule ix. Ausschluss von einer Schulart x. Ausschluss von allen Schulen des Landes § 98 Durchführung einer Ordnungsmaßnahme: a. Die Ordnungsmaßnahme ist zu begründen b. Schriftliche Mitteilung an Schüler und Eltern // Kopie Schülerakte c. Ab §97 v. (s.o.)sind die Eltern, Schüler mit Beistand zu hören (Klassenkonferenz) § 99 Ausschluss auf Zeit oder Dauer(Durchführung RS+ Eich, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor) Seite7 von 10 Grundsätze zu Verwaltungshandeln in Schule (Auszüge von PP von Christian.Lee-Becker[at]addnw.rlp.de, Telefon 06321 99-2537, Telefax 06321 99-32537, Dezember 2012 § 35 Satz 1 VwVfG - Begriff des Verwaltungsakts Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Verwaltungsakte sind nur dann wirksam, wenn sie dem Betroffenen bekanntgegeben wurden. Wird ein Verwaltungsakt mit der Post als einfacher Brief übermittelt, so gilt er am dritten Tag nach Aufgabe als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. => Ein VerwaltungsAkt ergeht oftmals durch Bescheid (auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln möglich) => Verwaltungsakte unterliegen besonderen Form- und Zuständigkeitserfordernissen => Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und innerer Zusammenhang => zuvor immer Anhörung (in Klassenkonferenz) Immer prüfen – in jedem Einzelfall! Verhältnismäßigkeit der Maßnahme => Geeignetheit (Tauglichkeit) => Erforderlichkeit (Gebot d. mildesten Mittels) => Verhältnismäßigkeit i.e.S. (Abwägung) - muss pädagogisch nachvollziehbar sein - immer Einzelfallentscheidung - darf nicht außer Verhältnis zum Anlass d. Maßnahme sein (Schulrecht ist kein Strafrecht!) Grundsätze d. Schulordnungsrechts: => Ordnungsmaßnahme od. erzieh. Einwirkung? Ordnungsmaßnahmen nur, wenn erzieh. Einwirkungen nicht ausreichen, Ordnungsmaßen = letztes Hilfsmittel => Vorrang erzieherischer Einwirkungen, § 96 Abs. 1 ÜSchulO (z.B.: Gespräch, Ermahnung, Schadenswiedergutmachung, Übernahme von Arbeiten für Klassen bzw. Schulgemeinschaft, Nacharbeiten von Versäumten, Entschuldigung für zugefügtes Unrecht, Überweisung in Parallelklasse, Wegnahme von gefährlichen Gegenständen (1 Tag, u.U. Rückgabe an Eltern, Verweisung aus Klasse (wenn Aufsicht gewährleistet)) => Unrechtmäßige erzieherische Einwirkungen: Körperliche Züchtigung (Festhalten & Trennen u.U. aber notwendig), Mech. Strafarbeiten, Beleidigender Tadel, Durchsuchung von Schülern (ohne Einverständnis), Durchsuchung von Gegenständen (ohne Einverständnis), Durchsuchung von Schülerhandys (ohne Einverständnis), Nachsitzen, Tageweiser Einzug von Handys bzw. Smartphones etc. => Ordnungsmaßnahme = Verwaltungsakt => Schulordnungsrecht ist kein Strafrecht! Ziel: Sicherung d. Schulzwecks, Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Lern- und Erziehungsprozesses, Korrektur individuellen zurechenbaren Fehlverhaltens, Schule muss sich von erzieh. Gesichtspunkten leiten lassen! Gründe für einen dauerhaften Schulausschluss können z.B. sein: ⇒ wiederholtes gewalttätiges Verhalten ⇒ andauernde nichtbehebbare Unterrichtsstörungen ⇒ Handel mit illegalen Drogen ⇒ wiederholte rassistische, ausländerfeindliche, extremistische Betätigung ⇒ Mitbringen einer Schusswaffe wiederholte sexuelle Belästigungen / Übergriffe RS+ Eich, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor) Seite8 von 10 Beispiel: Schulausschluss auf Dauer (= VA) => Ausschluss auf Zeit oder Dauer von d. Schule, § 97 Abs. 2, Nr.1 ÜschulO => Vorläufiger Ausschluss nach § 99 Abs. 8 ÜSchulO (= gesonderter VA; d.h. gesonderter Bescheid etc. siehe § 99 Abs. 6 ÜSchulO) => Im Vorfeld: § 100 ÜSchulO – Einberufung des Beratungsteams => Verfahren: nach § 99 ÜSchulO a) Ernstliche Gefahr für Erziehung, Sicherheit od. Unterrichtung anderer Schüler (Abs.1) b) Beschluss Gesamtkonferenz (Abs. 1) c) Vorherige Androhung - Entbehrlichkeit muss ausführlich begründet werden (Abs. 2) d) Anhörung (Schüler, Eltern, Beistand (kein RA), Schulausschuss, Jugendamt) (Abs. 3) e) Achtung: Schulpflicht: Mitwirkung ADD! (Abs.4) <- Schulen stehen hier auch in d. Pflicht eine alt. Schule zu finden! f) Evtl. mildere Maßnahme nach § 97 Abs. 1ÜSchulO (Abs.5) g) Entscheidung d. GK: Begründungspflicht (VA), Rechtsbehelfsbelehrung!, Zustellung (VerwZG) (Abs.6) h) Verfahren ist auch bei vorzeitigem Verlassen zu Ende zu führen! (Abs.7) Zu Ende führen ist nicht gleich ausschließen! i) Möglichkeit d. vorl. Ausschlusses bis zur Entscheidung (bei Gefährdung Sicherheit) (Abs. 8) j) Info an ADD (Abs. 9) Aufbau eines Bescheids 1. Dezidierte Sachverhaltsdarstellung (Betroffene Personen, konkrete Handlung, Tatzeitpunkt, Tatort, Zeugen etc. – ein unbeteiligter Dritter muss aus d. Darstellung erfassen können was passiert ist!) 2. Verfahrensgang 3. Abwägung mit d. Äußerungen d. Schülers/Eltern/Beistand 4. Darstellung d. Ermessensausübung Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Schule XY, Adresse, erhoben werden. Die Widerspruchsfrist ist nur dann gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. „ RS+ Eich, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor) Seite9 von 10 Aufbau: Musterbescheid Kopfzeile (Kopfbogen der Schule) / Datum z.B. konkret bezeichnete Ordnungsmaßnahme (Betreff) Sehr geehrte Frau X, sehr geehrter Herr Y, Ihr Sohn XY, geb. am xx.xx.xxxx wird gemäß § 97 Abs… (Benennung der Maßnahme) Begründung: I. (Sachverhalt) II. (Rechtliche Ausführung) (Nur bei Bedarf – absolute Ausnahme, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) Anordnung der sofortigen Vollziehung: Für die sofortige Vollziehung des … ist ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. (folgend nähere Begründung u. Abwägung) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der XYZ-Schule erhoben werden. Unterschrift Checkliste ⇒ Sachverhalt dokumentieren: ⇒ Zeugenaussagen aller beteiligten Lehrkräfte ⇒ Zeugenaussagen aller beteiligten Schüler ⇒ Aussage d. betroffenen Schülers ⇒ eventuell Aussage d. Eltern ⇒ eventuell Aussage d. Beistands ⇒ Aussagen / Aktenvermerke mit Unterschrift! Bildquelle: Advertis - Werbeagentur ⇒ Anhörung, § 28 VwVfG ⇒ Parallel Info an Polizei (Verdacht von Straftaten!) u. ADD ⇒ ggf. Jugendamt und schulpsychologischer Dienst (im Rahmen d. pädagog. Verantwortung) ⇒ www.juris.de Diese Zusammenfassung ist stichpunktartig, für den schnellen Überblick. Sie ist nicht vollständig und ersetzt nicht den Originaltext. Eich, den 16.1..2012, Stefan-Felix Göttle RS+ Eich, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor) Seite10 von 10