Schulordnung in RLP-2009.Zusammengefasst-9

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Schulordnung in RLP-2009.Zusammengefasst-9
Ablauf einer Notenkonferenz (S.1)
Entscheidungshilfen bei Mitarbeit und Verhalten (S.2)
Zusammenfassung wichtiger Punkte der Schulordnung in Rlp 2009 ab S.3
A.
B.
C.
A: Ablauf der Notenkonferenzen ist in der Regel folgende. Klassenlehrer leitet die Konferenz
Mitarbeit / Verhalten: Wird vorgelesen (evtl. Diskussion über Noten insbesondere bei „vier“; bitte
davor abklären so weit wie möglich
2. „Vier“ bei Verhalten und Mitarbeit muss im Zeugnis begründet werden. Bitte kurze, passende
Formulierung parat haben (Was fast immer passt: …. verstießt oft /schwerwiegend/ wiederholt
auch nach Ermahnung/.. gegen die Schulordnung). Bemerkungen bitte in der Vergangenheit
halten.
3. „Die Bewertung „unbefriedigend“ ist im Zeugnis zu begründen.“ (SchO §62, bei Verhalten und
Mitarbeit)
4. Eine negative schriftliche Ergänzung im Verhalten bei der Note „befriedigend“ in der Klassenstufe
8 (H) ist zu unterlassen, da dieses Zeugnis evtl. zur Bewerbung benötig wird. (Kompendium RS+)
5. Bei stark differierenden Verhaltensnoten ist nicht automatisch der mathematische Durchschnitt
maßgeblich. Durch die Klassenkonferenz wird die Note festgesetzt (SchO§62/2)
6. Leistungen: Versetzungsgefährdet, Bemerkung: „Bei absinkenden/ gleichbleibenden Leistungen ist
eine Versetzung ausgeschlossen/gefährdet.“ In Abschlussklassen kann es heißen „ … ist der
Schulabschluss gefährdet/ausgeschlossen.“
7. Von der 5. in die 6. Klasse gibt es keine Versetzung
8. Von der 6. In die 7. Klasse gibt es eine Versetzung nach §65 (Berufsreife-H). Ebenso geht am
Ende von 6/2 die Info an die Eltern, ob die Kinder den H oder R-Kurs in Englisch und Mathematik
besuchen (Beiblatt, Word-Dokument)
9. Von der 7. In die 8. Klasse gibt es eine Versetzung in abschlussbezogene Klassen (!!), in H- und
R-Klassen (§65)
10. Ab der 8 Klasse gilt dann die entsprechende Versetzungsordnung (H- und R-Klassen §65)
11. Umstufungen sind i.d.R. zum Halbjahr möglich. Bitte davor abklären §25
12. Zeugnisnoten Musik und Chemie im Abschluss- oder Abgangszeugnis 9: Die Noten von Musik
und Chemie aus Jahreszeugnis 8 muss auf dem 9er Zeugnis erscheinen mit der Bemerkung „ die
Noten von Chemie und Musik basieren auf dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 8.“
13. 9.Klasse: qual.Sek.I: keine Versetzung, keine Wiederholung, Abgang => q.Sek.I Jahreszeugnis
„nicht versetzt“ UND Umschreibung in Berufsreifezeugnis (1 Notenstufe besser), siehe § 74ff
14. 10er Abschlussklassen: 10/1: Zugangsberechtigung Gym.siehe $30; 10/2: Berechtigung im
Zeugnis entsprechend anklicken &30 –berufliches Gym., FOS; Gym;
15. Fehltage eintragen
16. Nichtteilnahme am Schwimmunterricht (SchO § 39) aus gesundheitlichen Gründen:
- Darf nicht mit der Note 6 bewertet werden. Sportnote wird aus den anderen Sportnoten
ermittelt.
- Im Feld Bemerkung kann stehen: ... hat am Schwimmunterricht nicht teilgenommen.
17. Falls ein Schüler wg. längerer Fehlzeiten zu wenig Leistungsnachweise vorweisen kann (wg.
Krankheit oder Beurlaubung), werden im Zeugnis die Fächer mit „nicht feststellbar“ bewertet. Im
Feld Bemerkungen kann stehen: Aufgrund ... konnte eine hinreichende Leistungsfeststellung nicht
erfolgen.
18. Religionsunterricht (SchO § 40):
- Schüler ist „Ohne Bekenntnis“ und hat nicht am Religionsunterricht teilgenommen: Im
Notenfeld „nicht teilgenommen“ eintragen und die Erläuterung im Feld Bemerkung:
„Nichtteilnahme nach § 40 SchO“
- Schüler „Ohne Bekenntnis o. anderer Religion“ hat am Rel.-Unterricht teilgenommen,
möchte aber keine Note haben: im Notenfeld bitte „teilgenommen“ eintragen und im Feld
Bemerkung: „... hat als Gast am kath../ ev. Rel.U. teilgenommen (SchO §40)
19. Bemerkungen:
20. Reihenfolge der Bemerkungen: 1.Begründung Kopfnoten 2. Bemerkungen zu Noten-Leistung
3.Versetzungsgefährdung 4.GTS 5.AG 6.Amt in der Klasse 6.Lob (Engagierte sich für ... )
21. Bemerkung zum Nachteilsausgleich bei Legasthenie und Dyskalkulie muss auch in das
Abschlusszeugnis.
22. Nur positive Bemerkungen auf das Abschlusszeugnis.
1.
RS+ Eich, 15.1.2013
V9
Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor)
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B: Entscheidungshilfen zur Benotung von Mitarbeit u. Verhalten (Vgl. § 62 ÜSchO)
Note
sehr gut
(verdient besondere
Anerkennung)
Mitarbeit
- bringt eigene Ideen und
Beiträge ein
- übernimmt Sonderaufgaben und
beschafft zusätzliche Arbeitsmaterialien
- stellt kritische Fragen zum Stoff
gut
- „Normalnote“
(entspricht den
- aufmerksam und bereit zur
Erwartungen)
Mitarbeit: vgl. §51 (1)
- erledigt gewissenhaft die
Hausaufgaben
- bringt Sachbeiträge und unterstützt die Arbeit der Lehrkraft
- trägt dazu bei, dass die Klasse
Lernfortschritte macht
befriedigend
- beteiligt sich wenig am
Erwartungen werden Unterricht
ohne wesentliche
- manchmal ohne Aufgaben oder
Einschränkungen
Arbeitsmittel
erfüllt
- bemüht sich nicht oder kaum
um selbstständige Leistungen
- vorwiegen passiv-rezeptiv
unbefriedigend
entspricht nicht den
Erwartungen
(Begründung
erforderlich)
- „Extremnote“
- bringt weder eigene Gedanken
noch Leistungen ein
- oft ohne Hausaufgaben
- bereitet selten vor und vergisst
häufig die Arbeitsmittel
- sitzt teilnahmslos da und zeigt
sich völlig desinteressiert
- verweigert die Beteiligung am
Unterricht
Verhalten
- höflich, zuvorkommend
- beeinflusst die Klasse günstig
- ist hilfsbereit
- setzt sich im sozialen Bereich
für die Klasse besonders ein
- „Normalnote“
- normaler, lieber Schüler
- ruhig und still
- nicht negativ auffallend, aber
auch nicht positiv für die
Klasse in Erscheinung tretend
- unaufmerksam
- schwätzt und stört die
Mitschüler
- tobt oft herum
- kommt häufig zu spät
- ignoriert bisweilen die
Anweisungen der Lehrkraft
- wiederholter Täuschungsversuch
- 1 – 2 Tadel
- „Extremnote“
- behindert die Klasse in ihrer
Arbeit
- äußert sich grob und verletzend gegenüber S und L
- stiftet zur Verweigerung an
- fehlt (wdht) unentschuldigt
- provoziert laufend
- brutal gegen Mitschüler
- mutwillige Sachbeschädigung
- Fälschung von Unterschriften
- mehr als 2 Tadel
Bitte benutzen Sie diese Entscheidungshilfen bei Ihrer Notengebung!
Denken Sie auch an unsere Vereinbarung, dass die Note „sehr gut“ nur für wirklich engagierte Schülerinnen und
Schüler vergeben werden soll!
A. Kercher, R
RS+ Eich, 15.1.2013
V9
Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor)
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Schulordnung in Rheinland-Pfalz vom 12. Juni 2009
Interessante Neuerungen und Zusammenhänge im Paragraphendschungel
§ 10 Wahl der Schule
§ 20 Schullaufbahnentscheidung am Ende der Orientierungsstufe:
a. RS+ => Gym: D, M, E Durchschnitt 2,5, ebenso in den restlichen Fächern
b. Es gilt die Versetzungsordnung (von 6=>7) § 65, H-Klassen (wenn die Klasse 7 integrativ
ist), ansonst gilt die Versetzung nach § 65, abschlussbezogenen Klassen
c. Gym => RS+: Elternwunsch berücksichtigen; frühestens nach 6 Wochen, spätestens
nach ½ Jahr endgültige Entscheidung
§ 22 Schullaufbahnentscheidung und Prüfung (gilt nicht für RS+, da nicht schulartübergreifend)
a. Am Ende der OS für alle S. Schullaufbahnempfehlung (an RS+ oder Gym) => (Textbaustein für Beiblatt,
Zeugnis)
b. Zuvor Elterngespräch anbieten
c. Grundlage sind Leistung und Entwicklung der Schüler
d. Ohne Empfehlung von RS+ => Gym: Prüfung an Gym.
e. Versetzungsentscheid mind. 14 Tage vor Sommerferienbeginn an Schüler /Eltern
§ 24 Äußere Leistungsdifferenzierung:
a. äußere Leistungsdiff. Von 7 – 10, bei RS+ Fachleitungsdiff. oder in klasseninternen
Lerngruppen (Binnendiff.)
b. WPF; SP; REL; ETH bildungsübergreifend
c. 2. Fremdsprache: Ab Klasse 8 auf R-Niveau, wenn nicht 2 Leistungsebenen eingerichtet
werden können.
d. Entscheidung über Fachleistungsdiff. Trifft GLK im Benehmen mit SEB + Schulausschluss.
Fachkonferenzen können Änderungen beantragen.
§ 25 Ein- und Umstufung in Real- und Hauptschulkurse und Klassen
Relevant sind: Note, pädagogische Beurteilung, Leistungsentwicklung, Lernverhalten
a. Einstufung in R-Kurs: mindestens befriedigende Leistung
b. Einstufung in R-Klasse (nach 6. Klasse): in M, E, D und den übrigen Fächern mindestens
im Durchschnitt befriedigende Leistungen,
c. siehe auch Versetzung in Abschlussbezogene Klassen (bei vorheriger Kurs-LeistungsDif.) § 65
d. Umstufung von H-Klasse => R-Klasse: in M, E, D, Wpf mindestens 2,5 und in übrigen
Fächern 3,0
e. Umstufung von R-Klasse => H-Klasse: bei Nichtversetzung, § 64, 65, 71(nicht bei
vorübergehender Leistungseinschränkung)
Elterninfo über Ein- oder Umstufung. Widerspruch durch Eltern ist bei Ersteinstufung möglich =>
erneute Entscheidung durch Klassenkonferenz frühestens nach 6 Wochen, spätestens nach ½
Jahr.
§ 28 Schullaufbahnwechsel zwischen RS+ und Gymnasium: Empfehlung der Klassenkonferenz,
vorher Elterngespräch, Elternentscheid über Wechsel
§ 30
RS+10 qualifiz. Sek.I => Gymnasium 11/ Oberstufe
a. Anmeldung bis zum 1. März mit 10/1
b. Zur Anmeldung ist die Berechtigungsvoraussetzung nötig (nur entspr.Noten):
• Durchschnitt mind. 3 in allen Fächern; bis zu zwei Fächer mit „4“ können je mit „2“
ausgeglichen werden
• In D, M, E darf nur eine „4“ sein, muss ausgeglichen werden
• „4er-Ausgleich“ in BK, Mu, Sp nicht notwendig
RS+ Eich, 15.1.2013
V9
Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor)
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c. Textbaustein für Beiblatt 10/1: „Die Schülerin / Der Schüler ... hat mit dem
Halbjahreszeugnis vom .. die Notenbedingungen erfüllt, die am Schuljahresende für eine
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe vorausgesetzt werden, und kann sich
an einer Schule mit gymnasialer Oberstufe vorläufig anmelden. Damit ist noch keine
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erteilt.“ (Gym prüft mit 10/2 die Noten)
d.Bei Nichterteilung der Berechtigung kann eine Prüfung abgelegt werden (siehe
aufnehmendes Gym)
• schriftl. Prüfung: D, M, E
• mündl. Prüfung: Gl oder Phy/Chem/Bio
• Prüfung erfolgreich wenn in allen Fächern mindestens „befriedigend“
+ Aufnahmevoraussetzung an einem beruflichen Gymnasium:
a)
qual. Sek. I Abschluss
b)
Notendurchschnitt mindestens 3
c)
D, E, M: keines schlechter als „4“
nach §15 der Landesverordnung über die IGS (entspricht § 30 /3 SchO), aus Kompendium- RS+, Mai 2010. IV,7
+ Aufnahmevoraussetzung an einer Fachoberschule (FOS):
a) qual. Sek. I Abschluss
b) Notendurchschnitt mindestens 3
c) D, E, M: keines schlechter als „4“
d) (Praktikumvertrag)
§ 32
RS+ Berufsreife 9 => Eingangsklasse 10 des Aufbaugymnasiums
a. Klassenkonferenzempfehlung => Anmeldung zum 1. März mit 9/1-H-Zeugnis
b. „Voraussetzung A“ : D, E, M => mindestens ∅ „2“ und übrige Fächer ∅ „3“
c. „Voraussetzung B“ : D, E, M => mindestens ∅ „3“ und übrige Fächer ∅ „2“
d. „2“ = >1,50 bis 2,49
,
„3“ => 2,50 – 3,49
e. Bei Nicht-Empfehlung kann eine Prüfung abgelegt werden. (siehe aufnehmendes Gym.)
§ 36 Aufsicht
§ 37 Schulversäumnisse
§ 38 Beurlaubung, schulfreie Tage
§ 40 Religions- und Ethikunterricht schriftl. Antrag der Eltern auf Reli-U. bei „ohne Bekenntnis“
§ 44 freiwilliges Zurücktreten... ist möglich durch Klassenkonferenzbeschluss bei
a. längerer Krankheit,
b. Schulwechsel (Umzug),
c. Entwicklungsstörung,
d. Schwierige häusliche Verhältnisse (Faulheit ist hier nicht aufgeführt.)
e. Elternantrag bis zum letzten Unterrichtstag vor den Osterferien
f. Wiederholt ein Schüler die Klasse, so kann er nicht zurücktreten, ebenso kann auch nicht
in eine wiederholte Klasse zurückgetreten werden.
§ 50 Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
vielfältige, mündliche, schriftliche, praktische Beiträge, punktuell oder epochal, ...
§ 51 Hausaufgaben
§ 52 Klassen und Kursarbeiten , schriftliche Überprüfungen
§ 53 Leistungsbeurteilung
$ 54 Nicht erbrachte Leistungen
§ 55 Täuschungshandeln ... bei Leistungsnachweisen
RS+ Eich, 15.1.2013
V9
Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor)
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$ 56 Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung ...
...Notenspiegel, Punkteverteilung sind bekannt zu geben
§ 58 ... Zeugnisausgabe
a. bei „nicht versetzt“: Info/Zeugnis muss in verschlossenem Umschlag 1 Tag vor allg.
Zeugnisausgabe bei Schüler/Eltern angekommen sein.
b. Bei Nachprüfung (§68-70) => nur Info => Zeugnisausgabe erst nach Prüfung.
c. Bei Ablehnung der Nachprüfung => Begründung (Textbaustein für Mitteilungsblatt:... ist
nicht zu erwarten, dass in der nächsten Klassenstufe erfolgreich mitgearbeitet werden kann
....)
§ 59 Zeugnis in RS+
e) kooperative oder integrative Realschule Plus
f) Fächer mit Fachleistungsdifferenzierung müssen gekennzeichnet sein
g) Ergänzende Verbalbeurteilung kann erfolgen.
h) Ab Klasse 8 ist zu den Zeugnissen (Beiblatt) der voraussichtliche Schulabschluss
mitzuteilen
§ 60 und 61 Zeugnisnoten
§61 /4: gemeinsame WPF-Note im Zeugnis (Gilt für das Orientierungsangebot in 6. Die Wpfs
in 7, 8, 9, 10 werden einzeln genannt/ Info von Herrn Weyrauch.)
§ 62 Bewertung von Mitarbeit und Verhalten
§ 65 Versetzung in der RS+
Zwischen 5 und 6 findet keine Versetzung statt. Ebenso steigen alle Schüler in die nächst höhere
Klasse auf, sofern keine abschlussbezogenen Klassen gebildet werden.
a. H-Klassen (ab 8)
• keine Versetzung bei 4 mal „5“ und mehr // kein Ausgleich möglich
• keine Versetzung „5“ in M und D // Versetzung nur wenn eine „5“ ausgeglichen wird
durch „2“ E, WPFs, Nawi (in 6)
• keine Versetzung bei 3 mal „5“ // Versetzung nur wenn eine „5“ ausgeglichen
wird, M und D müssen zuerst ausgeglichen werden
• Versetzt wird
Mit 2 mal „5“, max. 1 mal 5 in M o. D
Mit „5“ in E u. D oder E u. M oder E und Nebenfach
Mit 2 mal „5“ in Nebenfächern
b. R-Klassen (ab 8)
• 0 mal „5“er => Versetzung
• 1 mal „5“er => Versetzung
• 2 mal „5“er => beide müssen ausgeglichen werden, sonst keine Versetzung
• 3 mal „5“er (1 mal „5“ in M,E,D + 2 mal „5“ in Nebenfach oder 3 mal „5“ in
Nebenfach) => Ausgleich möglich
• 3 mal „5“er (2 mal „5“ in M,E,D + 1 mal „5“ in Nebenfach) => keine Versetzung,
kein Ausgleich möglich
• 4 mal „5“er => keine Versetzung, kein Ausgleich möglich
c. Ausgleich
•
„5“ mit „2“ oder 2 mal „3“
•
„6“ mit „1“ oder mit 2 mal „2“
RS+ Eich, 15.1.2013
V9
Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor)
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•
d.Versetzung in eine abschlussbezogene Klasse R ( 7er => 8er R) nach vorheriger Kurs-Leistungsdiff.:
• Im vorangegangenen SHJ mindestens die Hälfte in R-Kursen, dabei zwei in M,D,E.
Also: MR+ER oder MR + D(2) oder ER+D(2)
• [R-Kursen: Mindestens ø 4] oder mindestens ø „3“ in M,E,D in der unteren Lstg.sebene
[Vorschlag zur praktischer Durchführung:
i. A) ø „3“ in M® E® u. D =>R-Klasse (ohne Diskussion)
ii. B) ø „3“ M(H) E(H) und D => R-Klassen bei entsprechendem
Leistungsentwicklung, Lernverhalten (Diskussion und Entscheidung der
KlaKo.)]
• Übrige Fächer: mindestens ø 4, und höchstens eine Note unter „4“
§ 68 Versetzung aufgrund einer Nachprüfung:
a. Eine Nachprüfung kann statt finden, wenn:
die Verbesserung in einem „5er-Fach“ um eine Notenstufe => Versetzung?!
Nachprüfung in 2 Fächern => in besondern Fällen (§70)
b. Bei erfolgreichem Bestehen: Das Jahreszeugnis erhält den Vermerk (Bemerkung): „Die
Schülerin / Der Schüler wird aufgrund der Nachprüfung vom ... im Fach ... in die
Klassenstufe ... versetzt.“
§ 69 Zulassung zur Nachprüfung:
a. Wenn voraussichtlich in der nächsthöheren Klassenstufe erfolgreich mitgearbeitet werden
kann.
b. Entscheidung der Klassenkonferenz, in welchem Fach => Info an die Eltern //
Nichtzulassung begründen.
c. Spätestens 3 Tage nach Klassenkonferenzbeschluss muss die Nachricht an die Eltern:
Ob und in welchem Fach.
d. Unterrichtender Fachlehrer gibt inhaltlichen Rahmen
$ 70 Durchführung der Nachprüfung:
a. Im Hauptfach (in dem Klassenarbeiten geschrieben werden): schriftliche
(Anforderungsgrad=> Klassenarbeit) +mündliche Prüfung (15 min)
b. Im Nebenfach (in dem keine Klassenarbeit geschrieben wird): mündliche Prüfung (15 min)
oder praktische Aufgabe
c. SL bestimmt Lehrkraft (meist Fachlehrkraft des Schülers) für die Nachprüfung
d. Fachlehrkraft bestimmt Prüfungsaufgaben
e. An den Prüfungen nimmt eine Lehrkraft als Protokollführer teil
f. Die Nachprüfung findet spätestens am letzten Tag der Sommerferien statt.
§ 71 Versetzung in besonderen Fällen. ... wegen:
a. Krankheit
b. Schulwechsel (Umzug)
c. Entwicklungsstörung
d. Ungünstige Häusliche Verhältnisse
e. Einseitiger Begabung
f. Durch Wechsel des Wahlpflichtfaches (z.B. von 8 =>9, z.B. Französisch)
g. Abschlüsse sind mit dieser Versetzung nicht zu erreichen
§ 72 Nichtversetzung:
Auf Antrag der Eltern kann SL im Einvernehmen der Klassenkonferenz gestatten:
Zweites Mal Wiederholen der zuletzt besuchten Klassenstufe
$ 77 Mitteilung an die Eltern
• Versetzungsgefährdung => Vermerk im Halbjahreszeugnis (nicht in 8 und 9, gesondert
schriftl. Mitteilung)
RS+ Eich, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor)
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•
•
Klasse 9 oder 10, Halbjahreszeugis: Abschlussgefährdung => gesondert schriftl. Mitteilung
Gefährdung festgestellt während des 2. Halbjahr: schriftl. Mitteilung 2 Monate vor letztem
Unterrichtstag.
• Info an Eltern: Schriftl. Antrag der Eltern auf Versetzung nach §71: 1 Monat vor letztem U.Tag
• Epochalunterricht (nur in einem Halbjahr): Info an Eltern zu Beginn des Schuljahres
& 89 Verarbeitung personenbezogener Daten:
a. Klassenliste an die Eltern kann aus geteilt werden, wenn der Aufnahme in die Liste nicht
widersprochen wird.
b. In Klassenbüchern kann eingetragen werden
Name, Geburtsdatum
Schulveranstaltung
Entschuldigtes, unentschuldigtes Fernbleiben, Beurlaubung
Erzieherische Einwirkungen ($ 96)
Eltern und Anschrift
Kontaktdaten im Notfall
c. Dokumentationen der Schule dürfen enthalten :
Name, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe, Klasse – der Schüler
Name, Lehrbefähigung, Verwendung der Lehrkraft
Besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen der Lehrkräfte, Schüler
, Eltern
§ 95 Verstöße gegen die Ordnung der Schule (Auflistung)
§ 96 Anwendung von Ordnungsmaßnahmen: Diese können angewendet werden, wenn
erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Erzieherische Maßnahmen sind:
a. Gespräch
b. Wiedergutmachung
c. Arbeit für die Schul- oder Klassengemeinschaft
d. Nacharbeiten
e. Zeitweise Wegnahme von Gegenständen
f. Überweisung in eine andere Klasse
Siehe auch => schuleigene, erzieherische Maßnahmen / Maßnahmenkatalog (z.B.Striche)
§ 97 Maßnahmenkatalog
i.
Untersagung der Teilnahme am Unterricht der laufenden Unterrichtsstunde
ii.
Schriftl. Verweis (Tadel) durch SL
iii.
Untersagung der Teilnahme am laufenden Unterrichtstag
iv.
Untersagung der Teilnahme an einer bis zu zweiwöchigen Schulveranstaltung
(Klassenfahrt)
v.
Untersagung der Teilnahme am U. bis zu drei vollen Unterrichtstagen (Klassenkonferenz)
vi.
Untersagung vier bis sechs vollen Unterrichtstagen (SL+Klassenkonferenz)
vii.
Androhung des Ausschlusses auf Zeit / Dauer (SL+Klassenkonferenz), Schulausschuss
ist vorher zu hören
viii.
Ausschluss auf Zeit / Dauer von der bisher besuchten Schule
ix.
Ausschluss von einer Schulart
x.
Ausschluss von allen Schulen des Landes
§ 98 Durchführung einer Ordnungsmaßnahme:
a. Die Ordnungsmaßnahme ist zu begründen
b. Schriftliche Mitteilung an Schüler und Eltern // Kopie Schülerakte
c. Ab §97 v. (s.o.)sind die Eltern, Schüler mit Beistand zu hören (Klassenkonferenz)
§ 99 Ausschluss auf Zeit oder Dauer(Durchführung
RS+ Eich, 15.1.2013
V9
Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor)
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Grundsätze zu Verwaltungshandeln in Schule
(Auszüge von PP von Christian.Lee-Becker[at]addnw.rlp.de, Telefon 06321 99-2537, Telefax 06321 99-32537, Dezember 2012
§ 35 Satz 1 VwVfG - Begriff des Verwaltungsakts
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die
eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die
auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Verwaltungsakte sind nur dann wirksam, wenn sie dem Betroffenen bekanntgegeben
wurden. Wird ein Verwaltungsakt mit der Post als einfacher Brief übermittelt, so gilt er am dritten
Tag nach Aufgabe als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt
zugegangen.
=> Ein VerwaltungsAkt ergeht oftmals durch Bescheid (auch mündlich oder
durch schlüssiges Handeln möglich)
=> Verwaltungsakte unterliegen besonderen Form- und
Zuständigkeitserfordernissen
=> Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und innerer Zusammenhang
=> zuvor immer Anhörung (in Klassenkonferenz)
Immer prüfen – in jedem Einzelfall! Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
=> Geeignetheit (Tauglichkeit)
=> Erforderlichkeit (Gebot d. mildesten Mittels)
=> Verhältnismäßigkeit i.e.S. (Abwägung)
- muss pädagogisch nachvollziehbar sein
- immer Einzelfallentscheidung
- darf nicht außer Verhältnis zum Anlass d.
Maßnahme sein (Schulrecht ist kein
Strafrecht!)
Grundsätze d. Schulordnungsrechts:
=> Ordnungsmaßnahme od. erzieh. Einwirkung? Ordnungsmaßnahmen nur, wenn erzieh.
Einwirkungen nicht ausreichen, Ordnungsmaßen = letztes Hilfsmittel
=> Vorrang erzieherischer Einwirkungen, § 96 Abs. 1 ÜSchulO (z.B.: Gespräch,
Ermahnung, Schadenswiedergutmachung, Übernahme von Arbeiten für Klassen bzw.
Schulgemeinschaft, Nacharbeiten von Versäumten, Entschuldigung für zugefügtes Unrecht,
Überweisung in Parallelklasse, Wegnahme von gefährlichen Gegenständen (1 Tag, u.U. Rückgabe
an Eltern, Verweisung aus Klasse (wenn Aufsicht gewährleistet))
=> Unrechtmäßige erzieherische Einwirkungen: Körperliche Züchtigung (Festhalten &
Trennen u.U. aber notwendig), Mech. Strafarbeiten, Beleidigender Tadel, Durchsuchung von
Schülern (ohne Einverständnis), Durchsuchung von Gegenständen (ohne Einverständnis),
Durchsuchung von Schülerhandys (ohne Einverständnis), Nachsitzen, Tageweiser Einzug von
Handys bzw. Smartphones etc.
=> Ordnungsmaßnahme = Verwaltungsakt
=> Schulordnungsrecht ist kein Strafrecht! Ziel: Sicherung d. Schulzwecks,
Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Lern- und Erziehungsprozesses, Korrektur individuellen
zurechenbaren Fehlverhaltens, Schule muss sich von erzieh. Gesichtspunkten leiten lassen!
Gründe für einen dauerhaften Schulausschluss können z.B. sein:
⇒ wiederholtes gewalttätiges Verhalten
⇒ andauernde nichtbehebbare Unterrichtsstörungen
⇒ Handel mit illegalen Drogen
⇒ wiederholte rassistische, ausländerfeindliche, extremistische
Betätigung
⇒ Mitbringen einer Schusswaffe
wiederholte sexuelle Belästigungen / Übergriffe
RS+ Eich, 15.1.2013
V9
Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor)
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Beispiel: Schulausschluss auf Dauer (= VA)
=> Ausschluss auf Zeit oder Dauer von d. Schule, § 97 Abs. 2, Nr.1 ÜschulO
=> Vorläufiger Ausschluss nach § 99 Abs. 8 ÜSchulO (= gesonderter VA; d.h. gesonderter
Bescheid etc. siehe § 99 Abs. 6 ÜSchulO)
=> Im Vorfeld: § 100 ÜSchulO – Einberufung des Beratungsteams
=> Verfahren: nach § 99 ÜSchulO
a) Ernstliche Gefahr für Erziehung, Sicherheit od. Unterrichtung anderer Schüler (Abs.1)
b) Beschluss Gesamtkonferenz (Abs. 1)
c) Vorherige Androhung - Entbehrlichkeit muss ausführlich begründet werden (Abs. 2)
d) Anhörung (Schüler, Eltern, Beistand (kein RA), Schulausschuss, Jugendamt) (Abs. 3)
e) Achtung: Schulpflicht: Mitwirkung ADD! (Abs.4) <- Schulen stehen hier auch in d. Pflicht
eine alt. Schule zu finden!
f) Evtl. mildere Maßnahme nach § 97 Abs. 1ÜSchulO (Abs.5)
g) Entscheidung d. GK: Begründungspflicht (VA), Rechtsbehelfsbelehrung!, Zustellung
(VerwZG) (Abs.6)
h) Verfahren ist auch bei vorzeitigem Verlassen zu Ende zu führen! (Abs.7) Zu Ende führen
ist nicht gleich ausschließen!
i) Möglichkeit d. vorl. Ausschlusses bis zur Entscheidung (bei Gefährdung Sicherheit) (Abs.
8)
j) Info an ADD (Abs. 9)
Aufbau eines Bescheids
1. Dezidierte Sachverhaltsdarstellung
(Betroffene Personen, konkrete Handlung, Tatzeitpunkt, Tatort, Zeugen etc. – ein
unbeteiligter Dritter muss aus d. Darstellung erfassen können was passiert ist!)
2.
Verfahrensgang
3.
Abwägung mit d. Äußerungen d. Schülers/Eltern/Beistand
4.
Darstellung d. Ermessensausübung
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur
Niederschrift Widerspruch bei der Schule XY, Adresse, erhoben werden.
Die Widerspruchsfrist ist nur dann gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist
eingegangen ist. „
RS+ Eich, 15.1.2013
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Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor)
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Aufbau: Musterbescheid
Kopfzeile (Kopfbogen der Schule) / Datum
z.B. konkret bezeichnete Ordnungsmaßnahme (Betreff)
Sehr geehrte Frau X,
sehr geehrter Herr Y,
Ihr Sohn XY, geb. am xx.xx.xxxx wird gemäß § 97 Abs… (Benennung der Maßnahme)
Begründung:
I.
(Sachverhalt)
II.
(Rechtliche Ausführung)
(Nur bei Bedarf – absolute Ausnahme, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) Anordnung der sofortigen
Vollziehung:
Für die sofortige Vollziehung des … ist ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, das
über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. (folgend nähere
Begründung u. Abwägung)
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich
oder zur Niederschrift Widerspruch bei der XYZ-Schule erhoben werden.
Unterschrift
Checkliste
⇒ Sachverhalt dokumentieren:
⇒ Zeugenaussagen aller beteiligten Lehrkräfte
⇒ Zeugenaussagen aller beteiligten Schüler
⇒ Aussage d. betroffenen Schülers
⇒ eventuell Aussage d. Eltern
⇒ eventuell Aussage d. Beistands
⇒ Aussagen / Aktenvermerke mit Unterschrift! Bildquelle: Advertis - Werbeagentur
⇒ Anhörung, § 28 VwVfG
⇒ Parallel Info an Polizei (Verdacht von Straftaten!) u. ADD
⇒ ggf. Jugendamt und schulpsychologischer Dienst (im Rahmen d. pädagog. Verantwortung)
⇒ www.juris.de
Diese Zusammenfassung ist stichpunktartig, für den schnellen Überblick. Sie ist nicht vollständig
und ersetzt nicht den Originaltext. Eich, den 16.1..2012, Stefan-Felix Göttle
RS+ Eich, 15.1.2013
V9
Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor)
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