Jugendschutz vs. Gangsta
Transcrição
Jugendschutz vs. Gangsta
Jugendschutz vs. Gangsta-Rap und Torture Porn Die Arbeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien 16. Oktober 2009, Berlin, Fachtagung des Deutschen Frauenrates Die Bundesprüfstelle Zwölfergremium Vorsitzende der Bundesprüfstelle acht Beisitzerinnen und Beisitzer aus den Gruppen ÎKunst, ÎLiteratur, ÎBuchhandel und Verlegerschaft, ÎAnbieter von Bildträgern und von Telemedien, ÎTräger der freien Jugendhilfe, ÎTräger der öffentlichen Jugendhilfe, ÎLehrerschaft ÎKirchen, jüdische Kultusgemeinden und andere Religionsgemeinschaften (Körperschaften d. öff. Rechts) drei von den Bundesländern benannte Beisitzerinnen und Beisitzer Die Bundesprüfstelle Dreiergremium (in Fällen offensichtlicher Jugendgefährdung) Vorsitzende der Bundesprüfstelle eine Beisitzerin / ein Beisitzer aus den Gruppen ÎKunst, ÎLiteratur, ÎBuchhandel und Verlegerschaft, ÎAnbieter von Bildträgern und von Telemedien eine weitere Beisitzerin / ein weiterer Beisitzer Indizierung Rechtsfolgen einer Indizierung Trägermedien: Weitergabe an Kinder und Jugendliche und Zugänglichmachen der Inhalte sind strafbar keine Werbung Objekt muss separat vom sonstigen Warensortiment gehalten werden („unter der Ladentheke“) Telemedien: Verbreitung nur noch innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe zulässig; Werbung ebenso Rundfunk: Verbreitung nicht zulässig; Werbung ebenso Jugendgefährdung Indizierungsgründe In § 18 Abs. 1 JuSchG genannte Tatbestände: Unsittliche Darstellungen (z.B. Sex und Gewalt) Verrohende (Gewalt-)Darstellungen zu Gewalttätigkeit oder Verbrechen anreizende Darstellungen zu Rassenhass anreizende Darstellungen Darstellung von selbstzweckhaften und detaillierten Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen Nahelegen von Selbstjustiz als einzig bewährtem Mittel zur Durchsetzung vermeintlicher Gerechtigkeit weitere, aus der Spruchpraxis entstandene Tatbestände: Verherrlichung des Nationalsozialismus Diskriminierung von Menschen Verherrlichung von Drogenkonsum (auch exzessiver Alkoholkonsum) Verherrlichung von Anorexie und Suizid Jugendgefährdung Schwere Jugendgefährdung (Indizierungsfolgen gelten bereits qua Gesetz) §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b, 184c StGB Verherrlichung des Krieges Verstoß gegen die Menschenwürde bei Darstellungen von Verletzten oder Sterbenden Darstellung von Minderjährigen in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung (Posenphotos) besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt, die das Geschehen beherrschen In Telemedien und Rundfunk sind diese Darstellungen absolut unzulässig! Gangsta-Rap Indizierungsgründe bei Rap-Musik Verrohende Gewaltschilderungen Frauendiskriminierung Vermischung von Sexualität und Gewalt Pornographie Drogenverherrlichung Gangsta-Rap Wirkung von Medien, die Frauendiskriminierung und Verknüpfung von Sexualität und Gewalt zeigen: männliche Jugendliche, insbesondere solche aus autoritärpatriarchalisch geprägtem Umfeld, stellen den in den Liedern propagierten verachtenden Umgang mit Frauen noch weniger in Frage, übernehmen sogar das beschriebene Verhalten Jugendliche Zuhörerinnen, darunter diejenigen, die aus ihrem sozialen Umfeld eine Herabwürdigung von Frauen bereits kennen oder erleiden, werden in ihrem Selbstwertgefühl weiter herabgestuft, bei ihnen kann sich eine Leidensbereitschaft verstärken, aufgrund derer sie die Diskriminierung ihrer Person, Gewaltzufügung oder sexuelle Übergriffe ohne Gegenwehr – weiter – hinnehmen Gangsta-Rap Wirkung von Medien, die detaillierte und drastische Gewaltdarstellungen zeigen: Wecken und Fördern von Sadismus und Gewalttätigkeit, Hinterlist und gemeiner Schadenfreude Desensibilisierung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf die Rücksichtnahme und Achtung anderer Individuen Empathieverlust Sampler „Aggro Ansage Nr. 5“ (indiziert am 31.5.2006) „Air Max Muzik“ von Fler (indiziert am 30.9.2009) “Sexkönig” von King Orgasmus (2006 indiziert und beschlagnahmt) „Des Killatape Vol. 1“ von Automatikk (indiziert am 31.12.2005) Neuauflage der „Geschichte der O“ (wieder indiziert am 30.3.2007) DVD „Storm Warning“ (2008 indiziert und beschlagnahmt) Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) Rochusstr. 10 D - 53123 Bonn T +49(0)228 962103-0 F +49(0)228 379014 [email protected] [email protected] www.bundespruefstelle.de