SQHA Zuchtreglement
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SQHA Zuchtreglement
SQHA Zuchtreglement SQHA Zuchtreglement © SQHA 2009 Seite 1 SQHA Zuchtreglement SQHA Zuchtreglement Wir danken der Deutschen Quarter Horse Association für das freundliche Überlassen ihres Musterreglements. I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck, Aufgabe und Geltungsbereich Die Zuchtverbandsordnung dient der Förderung der Zucht des American Quarter Horse in der Schweiz und regelt die ordnungsgemäße Durchführung der Zucht aller im Verband eingetragenen Zuchtpferde im Rahmen und nach Maßgabe der SQHA. Es werden die Anforderungen für die Ausgestaltung des Zuchtprogramms, für die Unterteilung der Zuchtbücher, für die Ausstellung der Pferdepässe einschließlich Zuchtbescheinigungen und für die Sicherung der Identität aller in den Zuchtbüchern eingetragenen Pferde festgelegt. Der örtliche Geltungsbereich der Zuchtverbandsordnung erstreckt sich auf die Gebiete aller Kantone der Schweiz. Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf das vom Verband betreute American Quarter Horse. § 2 Rechtliche Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen dieser Zuchtverbandsordnung sind die Bestimmungen der Schweizerischer Gesetz für Landwirtschaft und Veterinärwesen sowie die vom Ursprungszuchtbuch aufgestellten Grundsätze, die tierzuchtrechtlichen und tierschutzrechtlichen Bestimmungen der Schweiz und der Kantone, sowie die Satzung des Schweizerischen Verband für Pferdesport (SVPS) einschließlich der im Rahmen ihrer Aufgaben erlassenen Regelwerke sowie ergänzende Beschlüsse der FN - Organe. Grundlage ist ebenfalls das Regelbuch (Handbook) der American Quarter Horse Association (AQHA) und Schweizer Quarter Horse Association (SQHA) in der jeweils gültigen Fassung. § 3 Umsetzung der Zuchtverbandsordnung Dem Zuchtprogramm sowie den sonstigen Regeln der Zuchtverbandsordnung und den in ihrem Rahmen ergangenen Maßnahmen sind alle Mitglieder des Verbandes unterworfen. Im Umgang und bei der Ausbildung von Pferden sind die „Leitlinien Tierschutz im Pferdesport“ des Bundesamtes für Landwirtschaft, die „Ethischen Grundsätze des Pferdefreundes“ und die „Resolution zur reiterlichen Haltung gegenüber dem Pferd“ des SVPS in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Darüber hinaus dienen die "Richtlinien für Reiten und Fahren" der FN als grundsätzliche Orientierungshilfe für den Umgang und die Ausbildung von American Quarter Horses. § 4 Begriffsbestimmungen (1) Zuchtpferd: Ein Pferd, a.) das im Zuchtbuch der nach dem Tierzuchtrecht anerkannten Zuchtorganisation der SQHA eingetragen ist (eingetragenes Zuchtpferd). b.) dessen Eltern und Großeltern im Zuchtbuch derselben Rasse oder auch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) sind und das dort selbst entweder eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) ist oder eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) werden kann (reinrassiges Zuchtpferd). (2) Zuchtwert: Der erbliche Einfluss des American Quarter Horse auf die Leistung seiner Nachkommen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit. (3) Leistungsprüfung: Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von American Quarter Horses für die Zuchtwertschätzung. © SQHA 2009 Seite 2 SQHA Zuchtreglement (4) Zuchtbuch: Ein von der anerkannten Züchtervereinigung der SQHA geführtes Buch der Zuchtpferde des Zuchtprogramms des American Quarter Horse zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammungen und ihrer Leistungen. Das Zuchtbuch wird aufgeteilt in eine Hauptabteilung mit Unterabteilungen. Als besondere Abteilung wird das Appendix Register geführt (Grundlage §200 Regelbuch AQHA). Eine Vorbuchabteilung ist nicht vorgesehen. Das Zuchtbuch wird unterteilt in 2 Abschnitte. Geführt wird das Zuchtbuch als elektronische Datei. Es handelt sich um ein geschlossenes Zuchtbuch. Abweichend davon können Tiere aus reinen Genen des Englischen Vollblutes, eingetragen beim Jockey Club of North America oder einem von diesem anerkannten Verband, als Fremdgene hereingenommen werden. Diese Hereinnahme von Fremdgenen ist im Ursprungszuchtbuch der Rasse American Quarter Horse genehmigt. (5) Ursprungszuchtbuch: Das Ursprungszuchtbuch wird geführt von der American Quarter Horse Association mit Sitz in Amarillo, Tx., USA. Die SQHA ist der einzige von der AQHA anerkannte Anschlussverband mit Zuständigkeit für das Zuchtgebiet der Schweiz. (6) Alter des Pferdes Für die Altersangabe gilt der 1. Januar des Geburtsjahres als Stichtag für die Alterszugehörigkeit (gemäß § 213 Regelbuch AQHA). (7) Körung Körung ist eine Selektionsentscheidung für die Eintragung männlicher Zuchttiere in eine Abteilung des Zuchtbuches der SQHA in Abhängigkeit vom Zuchtprogramm. In die Entscheidung gehen ein: a) Merkmale der äußeren Erscheinung, unter Berücksichtigung des Bewegungsablaufes, b) Ergebnisse von Leistungsprüfungen, soweit diese nachgewiesen werden und den Anforderungen des Zuchtbuches genügen. c) Ergebnisse aus Nachkommensleistungen auf Zuchtschauen, Turnieren und Rennleistungen soweit diese nachgewiesen werden. d) Zuchttauglichkeit und Gesundheit Die Ausstellung einer Zuchtbescheinigung für die Nachkommen eines Hengstes bescheinigt nicht die Überdurchschnittlichkeit des Hengstes und/oder seiner Nachkommen im Bezug auf die Gesamtpopulation. (8) Eintragung in das Zuchtbuch Die Entscheidung des Zuchtverbandes über die Eintragung eines Pferdes in eine Abteilung des Zuchtbuches nach den in der Zuchtverbandsordnung festgelegten Kriterien in Abhängigkeit vom Zuchtprogramm. (9) Zuchtprogramm Das Zuchtprogramm umfasst die Maßnahmen, mit denen der züchterische Fortschritt erreicht werden soll. Im Zuchtprogramm werden Angaben gemacht zu: a) Zuchtziel b) Zuchtmethode c) Leistungsprüfungen d) Eintragungskriterien e) Umfang der Zuchtpopulation 10) Zuchtbescheinigung: Die Zuchtbescheinigung ist eine von der AQHA auf Antrag ausgestellte Urkunde (Certificate of Registration) über die Abstammung des Pferdes. Diese Urkunde wird von der SQHA anerkannt und übernommen. Sie wird als Abstammungsnachweis ausgestellt, soweit beide Eltern und Großeltern in die entsprechenden Abschnitte der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen sind, bzw. die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt haben. Die Zuchtbescheinigung enthält die Angaben des Registers der AQHA und wird erteilt, sobald das Pferd eingetragen und unverwechselbar identifiziert wurde. Eine Registration Application (Geburtsbescheinigung) wird von der AQHA ausgestellt nach fristgerechtem Einreichen des © SQHA 2009 Seite 3 SQHA Zuchtreglement Stallion Breeding Reports (gemäß §208 Regelbuch AQHA und dem Hengsteigentümer überstellt. Dieser übergibt sie dem Fohleneigentümer, damit die weitere Registrierung und Identifizierung des Pferdes erfolgen kann. Die Registration Application ist kein endgültiger Abstammungsnachweis sondern muss gemäß §201 und 202 bei der AQHA unter Einhaltung der vorgegebenen Fristen eingereicht werden. Nach Erfüllung dieser Vorraussetzungen kann eine Zuchtbescheinigung(Certificate of Registration) ausgestellt werden. Die jeweiligen Leistungsdaten der einzelnen Tiere werden bei der AQHA und/oder der SQHA zentral gespeichert und sind ständig verfügbar: (11) Pferdepass: Der Pferdepass dient als Dokument zur Identifizierung von Pferden nach der Vieh-VerkehrsVerordnung (VVVO) und wird von der SQHA für alle vorgestellten Pferde auf Anforderung in einheitlichem Format ausgestellt. Der Pferdepass enthält keine Zuchtbescheinigung. Der Pferdepass wird mit identischer Lebensnummer des Certificate of Registration ausgefüllt. Bei Tod des Pferdes ist er an den ausstellenden Verband zurückzugeben. (12) Eigentumsurkunde: Die Eigentumsurkunde ist das gültige von der AQHA ausgestellte Certificate of Registration. Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des OR Eigentümer des Pferdes ist. Bei Veräußerung des Pferdes ist die Eigentumsurkunde (Certificate of Registration) an die AQHA zur Eigentumseintragung des neuen Eigentümers zusammen mit einem ausgefüllten und unterschriebenen Transferreport zu übersenden (gemäß §224 (a) und (f) Regelbuch AQHA . Bei Tod des Pferdes ist die Eigentumsurkunde an den ausstellenden Verband zurückzugeben. 13) Züchter: Der Züchter eines Pferdes ist der Eigentümer der Zuchtstute – bei Leasing – Stuten der Leasingsnehmer gemäß Regelbuch - zur Zeit der Bedeckung. Sollten Änderungen im Bezug auf Embryotransfer Fohlen durch die AQHA vorgenommen werden so gelten diese Paragraphen in der jeweils gültigen Fassung des AQHA Regelbuches. A.II Tätigkeit des Zuchtverbandes der SQHA § 5 Aufgaben des Zuchtverbandes Der Zuchtverband wirkt an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit. Zu den Aufgaben gehören: - Aufstellung eines Zuchtprogramms - Beratung der Züchter - Führung des Zuchtbuches - Sicherung der Identitätsfeststellung aller in den Zuchtbüchern eingetragenen Pferde - Ausstellung von Dokumenten nach ZVO §4 (11) bis (14) § 6 Tätigkeitsbereich des Zuchtverbandes Der räumliche Tätigkeitsbereich des Zuchtverbandes der SQHA ergibt sich aus dem staatlichen Anerkennungsbescheid. Dienstleistungen im Rahmen des Zuchtprogramms werden nur Mitgliedern gegenüber gewährt. Der Zuchtverband ist jedoch berechtigt, auch Nichtmitgliedern gegenüber tätig zu werden, wenn ein berechtigtes Interesse des Nichtmitgliedes vorliegt und eine Beeinträchtigung der züchterischen Arbeit zu befürchten ist. © SQHA 2009 Seite 4 SQHA Zuchtreglement A.III Zuchtverbandsordnung § 7 Mindestangaben im Zuchtbuch Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Pferd mindestens folgende Angaben enthalten: 1) Name und Anschrift des Züchters und Eigentümers (gemäß §§ 211 und 207 Regelbuch AQHA) 2) Deckdatum der Mutter 3) Name des Pferdes (gemäß §§ 214, 215 Regelbuch AQHA), Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Farbe, Abzeichen, Narben und Brände (gemäß § 217 Regelbuch AQHA) 4) Lebensnummer 5) Identifikation (DNA Test) 6) Eltern mit Farbe, Lebensnummer und Ursprungsrasse 7) Drei Vorfahrensgenerationen 8) Datum der Ausstellung der Zuchtbescheinigung 9) Bewertung der äußeren Erscheinung 10) Ergebnisse von Leistungsprüfungen 11) Ausstellungs- und Prämierungserfolge 12) Die Nachzucht: - bei Hengsten: eingetragene Söhne und Töchter (mit Lebensnummern) - bei Stuten: die gesamte Nachzucht (mit Lebensnummern) 13) alle Ergebnisse von Zuchtwertfeststellungen 14) Entscheidungen über Eintragungen und Änderungen im Zuchtbuch 15) Entscheidungen über Besamungserlaubnis 16) Datum und (falls bekannt) Ursache des Abganges 17) DNA-Typ bei Hengsten und Stuten entsprechend dem Regelbuch der §210 Regelbuch AQHA 18) Angabe über Zwillingsgeburten 19) Bei Pferden die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern und deren DNA-Typ (§ 212 Regelbuch AQHA) § 8 Unterteilung des Zuchtbuchs Das Zuchtbuch besteht aus einer Hauptabteilung und einer besonderen Abteilung (Appendix Register). Sie werden entsprechend der Leistungen der Zuchtpferde in unterschiedliche Abteilungen mit Abschnitten unterteilt nach Hengsten, Stuten und Wallachen. Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte: - Hengstbuch I - Hengstbuch II Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte: - Stutbuch I - Stutbuch II Die Resultate der Wallache werden bei den Vätern und Müttern eingeschrieben. Ein Aufsteigen aus der besonderen Abteilung (Appendix Register) in die Hauptabteilung ist möglich, wenn a) beide Elternteile in das Hauptbuch aufgenommen wurden (gemäß Regelbuch AQHA § 203ff) b) ein Register Of Merit - ROM (gemäß § 423 Regelbuch AQHA) erworben wurde. § 9 Eintragung in das Zuchtbuch Die Eintragung eines Zuchtpferdes in die entsprechende Abteilung des Zuchtbuches erfolgt nur auf Antrag anhand der tierzuchtrechtlichen Vorgaben, wenn die Identität des Pferdes nach den in §12 Zuchtverbandsordnung festgelegten Kriterien zweifelsfrei sichergestellt ist, sowie die Anforderungen an die Merkmale der äußeren Erscheinung und der Leistung erfüllt sind und beide Elterntiere ordnungsgemäß im Ursprungszuchtbuch der AQHA eingetragen sind. Dem Eintragungsantrag wird in diesem Sinne nur entsprochen a) der Antragsteller Mitglied ist © SQHA 2009 Seite 5 SQHA Zuchtreglement b) c) d) e) das Pferd sich im Zuchtgebiet des Verbandes befindet das Pferd seine Eintragungsvoraussetzungen erfüllt (§ 201 bis 212 Regelbuch AQHA) die Voraussetzungen dem Verband vor der Eintragung nachgewiesen werden die von der Zuchtverbandsordnung gesetzten Fristen zur Ausstellung eines Abstammungsnachweises eingehalten werden Die Eintragung von Zuchtpferden in eine Abteilung des Zuchtbuches wird auf der Zuchtbescheinigung vermerkt. In Ausnahmefällen kann, nachdem die Identität des Pferdes festgestellt ist, die Eintragung ohne Bewertung erfolgen. Zuchtpferde aus anderen anerkannten Züchtervereinigungen können mit den dort registrierten Abstammungs- und Leistungsangaben übernommen werden, wenn die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Eintragung in das Zuchtbuch wird zurückgenommen, wenn eine der Voraussetzungen hierfür nicht korrekt vorgelegen hat. Die Eintragung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann vom Zuchtverband widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt. Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer des Zuchtpferdes Widerspruch einlegen. Das zuständige Gremium der Züchtervereinigung entscheidet über die Annahme des Widerspruches und das weitere Verfahren. § 10 Abstammungsnachweis als Zuchtbescheinigung sowie Pferdepass und Eigentumsurkunde (1) Abstammungsnachweis (Certificate of Registration) Die Ausstellung eines Abstammungsnachweises (Certificate of Registration) erfolgt auf Antrag wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Beide Elternteile sind im Jahr der Bedeckung oder werden spätestens im Jahr der Geburt des Fohlens in den entsprechenden Abschnitten der Hauptabteilung des Zuchtbuches (s. Teil B Besondere Bestimmungen) oder auch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist eingetragen. b) Die Registration des Fohlens erfolgt gemäß §§ 201 - 210, 212, 227 gemäß Regelbuch AQHA c) Die Identifizierung des Fohlens erfolgt gemäß § 210 Regelbuch AQHA. d) Der Abstammungsnachweis (Certificate of Registration) enthält die Angaben des Registers der AQHA, welches mit den Mindestangaben im Zuchtbuch übereinstimmt und wird erteilt sobald das Pferd eingetragen und unverwechselbar identifiziert wurde. e) Der Abstammungsnachweis (Certificate of Registration) gehört zum Pferd und bleibt Eigentum des ausstellenden Verbandes. Bei Veräußerung des Pferdes ist der Abstammungsnachweis an die AQHA zur Eigentumseintragung des neuen Eigentümers zusammen mit einem ausgefüllten und unterschriebenen Transfer Report zu übersenden (gemäß § 224 (a) und (f) Regelbuch AQHA. Bei Tod des Pferdes ist er an den ausstellenden Verband zurückzugeben. f) Ist der Verlust oder die Ungültigkeit des Abstammungsnachweises erwiesen, kann der Verband auf Antrag den Abstammungsnachweis für ungültig erklären und stattdessen eine „Zweitschrift“ des Abstammungsnachweises ausstellen (gemäß §§ 218, 219, 220, 221, 222 Regelbuch AQHA). Eine Ausstellung eines Abstammungsnachweises erfolgt nicht, wenn das zu registrierende Pferd Merkmale gemäß §227 Regelbuch AQHA aufweist. (2) Geburtsbescheinigung (Registration Application) Eine Registration Application wird von der AQHA ausgestellt und nach fristgerechtem Einreichen des Stallion Breeding Reports (gemäß § 208 Regelbuch AQHA) dem Deckhengsteigentümer überstellt. Dieser stellt sie dem Fohleneigentümer zu, damit die weitere Registrierung und Identifizierung des Pferdes erfolgen kann. © SQHA 2009 Seite 6 SQHA Zuchtreglement Die Registration Application ist kein endgültiger Abstammungsnachweis sondern muss gemäß §§ 201 und 202 mit anhängendem Breeder`s Certificate über die SQHA bei der AQHA unter Einhaltung der vorgegebenen Fristen eingereicht werden. Nach Erfüllung dieser Vorgaben wird ein Abstammungsnachweis (Certificate of Registration) als endgültiger Abstammungsnachweis erstellt. (3) Pferdepass und Eigentumsurkunde Der Pferdepass und die Eigentumsurkunde (Certificate of Registration) gehören zum Pferd. Bei Eigentümerwechsel ist der Pferdepass dem neuen Eigentümer auszuhändigen und bei Tod des Pferdes an die ausstellende Stelle zurückzugeben. Bei Veräußerung des Pferdes ist die Eigentumsurkunde (Certificate of Registration) an die AQHA zur Eigentumseintragung des neuen Eigentümers zusammen mit einem ausgefüllten und unterschrieben Transfer Report zu übersenden (gemäß § 224 (a) und (f) Regelbuch AQHA). Bei Tod des Tieres ist sie an den ausstellenden Verband zurückzugeben. (4) Zweitschriften Bei Verlust eines Abstammungsnachweises, einer Registration Application oder eines Pferdepasses kann auf Antrag des Eigentümers, bei Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung mit notariell beglaubigter Unterschrift über den Verlust des/der Originaldokument/e, auch auf Anordnung eines Gerichtes, z.B. einer Zwangsversteigerung eine Zweitschrift (Duplicate Certificate) (gemäß § 220 Regelbuch AQHA) ausgestellt werden. Dies kann ausschließlich durch die Züchtervereinigung erfolgen, die das Originaldokument ausgestellt hat. Sie ist/sind deutlich als Zweitschrift zu kennzeichnen und zu nummerieren. § 11 Mindestangaben in Zuchtbescheinigung, Registration Application, Pferdepass und Eigentumsurkunde (1) Abstammungsnachweis und Registration Application Der Abstammungsnachweis oder die Registration Application muss mindestens folgende Angaben zum Pferd enthalten: 1. Name der Züchtervereinigung (American Quarter Horse Association) 2. Ausstellungsort und Tag 3. Name des Pferdes (gemäß §214 und 215 Regelbuch der AQHA) 4. Lebensnummer 5. Rasse 6. Name und Anschrift des Züchters und Eigentümers 7. Land in dem das Fohlen geboren wurde 8. Deckdatum der Mutter 9. Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe, Abzeichen; Brände (soweit vorhanden) 10. Identifikation des Pferdes (DNA-TYP) 11. Kennzeichnung ob Samenversand und/oder Embryotransfer durchgeführt wurde(gemäß §209 und 212 Regelbuch AQHA) 12. Namen, Lebensnummern, Farbe, Rasse der Eltern und Namen und Lebensnummern von zwei weiteren Generationen. 13. Eintragung des Zuchtpferdes und seiner Vorfahren in die Abteilung eines Zuchtbuches 14. Die Unterschrift des für die Ausstellung des Abstammungsnachweises Verantwortlichen. 15. Gegebenenfalls die Entscheidung gekört und/oder Eintrag ins Hengstbuch I, bzw. Stutbuch I oder II der SQHA. © SQHA 2009 Seite 7 SQHA Zuchtreglement (2) Pferdepass 1. Der Pferdepass enthält folgende Angaben zum Pferd: 2. Eigentümer oder Verfügungsberechtigter des Pferdes 3. Identifizierung des Pferdes 4. Lebensnummer/Internationale Lebensnummer des Pferdes 5. Rasse 6. Name 7. Geschlecht 8. Farbe und Abzeichen 9. Ausgefüllte Grafik 10. Geburtsdatum 11. Geburtsland 12. Name und Anschrift des Züchters 13. Name des Vaters 14. Name der Mutter und des Muttervaters 15. Name und Anschrift der ausstellenden Züchtervereinigung 16. Ausstellungsdatum 17. Unterschrift des Ausstellenden 18. Arzneimittelbehandlungen 19. Identitätskontrollen 20. Eintragungen der Impfungen 21. Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen 22. Eintragung als FEI Pass 23. Aktive Kennzeichnung (soweit vorhanden und nicht durch DNA Test ersetzt) 24. Ergebnisse von Abstammungsüberprüfungen 25. Pedigree mit 3 Generationen 26. Zuchtbucheintragungen 27. Zuchtinformationen/Leistungsprüfungsergebnisse 28. Turnierpferdeeintragungen 29. Messbescheinigung für Ponys 30. Medikationskontrollen Der Pferdepass wird im Querformat DIN A 5 ausgestellt. (3) Eigentumsurkunde Die Eigentumsurkunde entspricht dem Certificate of Registration der American Quarter Horse Association (dem Abstammungsnachweis des Pferdes), mit allen dort geforderten Angaben. § 12 Identifizierung Die Identifizierung von Pferden durch den Zuchtverband der SQHA erfolgt mit Hilfe der folgenden Methoden: (1) Angabe von Geschlecht, Beschreibung von Farbe und Abzeichen (2) DNA Test (gemäß Regelbuch der AQHA) (3) Vergabe einer Lebensnummer. Jedes Pferd erhält bei der Geburtsregistrierung eine Lebensnummer. Die Lebensnummer besteht aus 15 Stellen und ist alphanumerisch. Die ersten 3 Stellen (alphanumerisch) beziehen sich auf das Herkunftsland, in welchem dem Pferd erstmals eine Internationale Lebensnummer Pferd vergeben wurde. Die nächsten 3 Stellen (alphanumerisch) bezeichnen die Züchtervereinigung (SQHA), die nächsten7 Stellen geben die AQHA Registrationsnummer des Pferdes wieder. Das Geburtsjahr steht an Stelle 14 und 15. Die Internationale Lebensnummer Pferd wird nicht verändert und auch bei einem Wechsel des Pferdes in ein anderes Zuchtbuch beibehalten. Internationale Lebensnummern für im Ausland geborene Pferde sind bei der Eintragung zu übernehmen. Falls keine Internationale Lebensnummer des Ursprungszuchtbuches für im Ausland geborene Pferde existiert, wird für diese Pferde bei der Eintragung in das Zuchtbuch der SQHA eine 15stellige Lebensnummer vergeben. © SQHA 2009 Seite 8 SQHA Zuchtreglement (4) Vergabe eines Namens bei der Eintragung in das Zuchtbuch (5) Die Namensgebung für jedes eingetragene Pferd erfolgt gemäß §§ 214 und 215 Regelbuch AQHA. § 13 Identitätssicherung Die Sicherung der Identität wird gemäß Regelbuch der AQHA gewährleistet unter Zuhilfenahme der DNA-Analyse. Vor Ausstellung des Abstammungsnachweises erfolgt eine Abstammungsüberprüfung. Zur Eintragung von Deckhengsten ist ein DNA-Test vorzulegen. Zuchtstuten müssen einen DNA-Test gemäß § 210 Regelbuch AQHA vorlegen vor Registrierung ihrer Fohlen. Kostenträger ist in jedem Falle der Antragsteller. B. Besondere Bestimmungen B.I Grundbestimmungen zum Zuchtprogramm Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, einen Zuchtfortschritt im Hinblick auf das Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehören die Exterieurbeurteilung, die Leistungsprüfungen, Turniererfolge, sowie Zuchtbucheintragungen. Zur Zuchtwertschätzung können auch Ergebnisse anderer Reitverbände (z.B. NCHA, NRHA, NRCHA, NSBA und Rennen) auf Antrag berücksichtigt werden. § 14 Bewertung der Zuchtpferde Bewertet werden die im Zuchtprogramm definierten Merkmale. Die Bewertung erfolgt auf Sammelveranstaltungen (Körungen, Zuchtbucheintragungen, Stutenschauen, Wallachschauen, Leistungsprüfungen), um den Vergleich einer hinreichend großen Zahl von Pferden zu ermöglichen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Bewertung auch außerhalb von Sammelveranstaltungen durchgeführt werden. Die Bewertung erfolgt in Schritten von viertel Noten: 10 = ausgezeichnet 4 = mangelhaft 9 = sehr gut 3 = ziemlich schlecht 8 = gut 2 = schlecht 7 = ziemlich gut 1 = sehr schlecht 6 = befriedigend 0 = nicht ausgeführt/nicht bewertet 5 = genügend Zuständig für die Bewertung ist die vom Zuchtverband der SQHA berufene Kommission, deren Entscheidung von Sachkunde, Unabhängigkeit und Neutralität geprägt ist. Dem Gremium müssen fachkundige Züchtervertreter und der Zuchtleiter angehören. Befangene Personen können nicht an der Entscheidungsfindung mitwirken. Befangen gilt eine Person die z.B. in den letzten sechs Monaten Eigentümer, Besitzer, Trainer oder Agent des zu prüfenden Pferdes war. § 15 Körung, Leistungsprüfung, Zuchtbucheintrag und Identifikation Der Züchter/Hengsthalter ist verpflichtet, die Veröffentlichung und den Austausch der notwendigen Daten zu Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen, Zuchtbucheintragungen und zur Identifikation aller Pferde zu dulden, die von ihm gezüchtet wurden oder in seinem Eigentum oder Besitz stehen bzw. standen. § 16 Lahmheit Pferde welche an der Zuchtschau vorgestellt werden sind lahmfrei zu zeigen. Dies wird durch die Pflasterprobe geprüft. © SQHA 2009 Seite 9 SQHA Zuchtreglement (1) Körung (1.1) Durchführung Das Mindestalter eines Hengstes zur Körung beträgt 24 Monate. Die Körentscheidung lautet: - gekört - nicht gekört - vorläufig nicht gekört Die Körentscheidung lautet „vorläufig nicht gekört“, wenn der Hengst die Anforderungen in Bezug auf Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes und/oder Zuchttauglichkeit sowie Gesundheit nicht erfüllt, wenn jedoch zu erwarten ist, dass er sie zukünftig erfüllen wird. Mit der Körentscheidung kann eine Frist festgesetzt werden, bis zu deren Ablauf der Hengst wieder zur Körung vorgestellt werden kann. Die Körentscheidung ist auf der Körveranstaltung öffentlich bekannt zu geben und dem Hengstbesitzer schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung „gekört“ ist in der Zuchtbescheinigung einzutragen. (1.2) Medikationskontrollenbestimmungen Zur Körung nicht zugelassen und ggf. nachträglich auszuschließen sind Hengste, denen Dopingsubstanzen oder ein verbotenes Arzneimittel gem. Durchführungsbestimmungen ZVO (Teil D, Anlage 1) verabreicht oder an denen eine verbotene Methode angewendet oder zur Beeinflussung der Leistung, Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft irgendein Eingriff oder Manipulation vorgenommen wurde. Die Körkommission ist berechtigt, jederzeit Medikationskontrollen anzuordnen. Die Durchführung der Medikationskontrollen erfolgt gem. Durchführungsbestimmungen ZVO (Teil D, Anlage2). Auch sind Hengste zur Körung nicht zugelassen und ggf. nachträglich auszuschließen, bei denen innerhalb von 3 Monaten (bei Anabolika 12 Monaten) vor Vorstellung zur Körung ein positiver Nachweis einer verbotenen Medikation, einer verbotenen Methode oder eines unerlaubten Eingriffes zur Beeinflussung der Leistung gem. Satz 1 im Verband der SQHA oder eines anderen Pferdesportverbandes festgestellt worden ist. (1.3) Rücknahme, Widerruf, Widerspruch (1.3.1) Körentscheidung Die Körung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen hat. Die Körung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung nachträglich weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat. Gegen die Körentscheidung kann der Besitzer des Hengstes Widerspruch bei der Geschäftsstelle der SQHA einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe des Körurteils. Das zuständige Organ der SQHA entscheidet über die Annahme des Widerspruchs. Wird der Widerspruch angenommen, entscheidet das zuständige Organ der SQHA über die Zusammensetzung einer neuen Bewertungskommission. Ebenso wird über Ort und Zeit der Wiedervorstellung des Hengstes entschieden. Als Kostenvorschuss ist der Betrag in Höhe der doppelten Körgebühr zu entrichten. (1.3.2) Medikationskontrolle Bei positivem Medikations- oder Manipulationsnachweis gem. Ziff. 1.2) ZVO wird die Körentscheidung widerrufen und die damit zusammenhängende Zuchtbucheintragung zurückgenommen. Gegen diesen Widerruf des Körurteils kann der Eigentümer des Hengstes schriftlich Widerspruch bei der Geschäftsstelle der SQHA einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung. Der Widerspruch ist binnen einer weiteren Woche zu begründen. Als Kostenvorschuss ist der Betrag der doppelten Körgebühr spätestens mit Ablauf der Begründungsfrist beizufügen. © SQHA 2009 Seite 10 SQHA Zuchtreglement Das zuständige Organ der SQHA trifft die endgültige Entscheidung. Ordentliche Gerichte dürfen nicht angerufen werden, solange die Zuständigkeit der Widerspruchsinstanz begründet ist, es sei denn, die SQHA erteilt ihre Zustimmung. (2) Leistungsprüfungen Es werden nur Leistungsprüfungen, die nach Tierzuchtgesetz von der SQHA/ AQHA veranstaltet werden, anerkannt. Ergebnisse aus AQHA Veranstaltungen und auf Antrag Ergebnisse aus anderen Veranstaltungen (z.B. NCHA, NRHA, NRCHA, NSBA und Rennen) können ebenfalls anerkannt werden nach Prüfung durch die SQHA. (3) Zuchtwertschätzung Zur Zuchtwertschätzung werden Leistungsprüfungen wie unter Punkt 2 beschrieben, herangezogen. (4) Zuchtbucheintragung Die Zuchtbucheintragung erfolgt entsprechend § 9 ZVO sowie gemäß den Vorgaben der Besonderen Bestimmungen für die Rasse American Quarter Horse (5) Identifikation Zur Identifikation eines Pferdes werden von der AQHA alle hierfür relevanten Daten im Sinne der §§ 11,12 und 13 ZVO erfasst und gespeichert. Für die Eintragung als Zucht- oder Turnierpferd, Abstammungskontrollen oder Veröffentlichungen werden die notwendigen Daten zur Identifikation des Pferdes zwischen FN und der SQHA ausgetauscht. B.VIII.3 Zuchtprogramm für die Rasse des American Quarter Horse Vorbemerkung Die Zucht von American Quarter Horses in der Schweiz ist dem Schweizerischen Verband für Pferdesport SVPS angeschlossenen Züchtervereinigung der SQHA in eigenständiger Teilpopulation betrieben. Die SQHA hält im Sinne der Vorgaben der EU und des schweizerischen Tierzuchtrechtes die von der American Quarter Horse Association, Amarillo, Texas 76161, USA, aufgestellten Grundsätze ein. Die American Quarter Horse Association ist die Organisation, die im Sinne der Vorgaben der EU das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse American Quarter Horse führt. Die in dieser ZVO festgelegten besonderen Bestimmungen sind gemeinsame, verbindliche Anforderungen für die der Schweizerischen Verband für Pferdesport SVPS angeschlossenen Züchtervereinigungen. Im Sinne von § 1a Nummer 1 und Nummer 2 der Verordnung über Zuchtorganisationen werden in dieser ZVO durch die Allgemeinen Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen über das Zuchtprogramm für die Rasse American Quarter Horse die Grundsätze des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse American Quarter Horse für a) das System der Abstammungsaufzeichnung durch die Allgemeinen Bestimmungen: ZVO § 4, 5, 7, 8, 9 b) die Definition der Merkmale der Rasse durch die Besonderen Bestimmungen: Zuchtprogramm für die Rasse American Quarter Horse ZVO § 802a Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale ZVO § 802b Zuchtmethode c) die Grundprinzipien zur Identifizierung durch die Allgemeinen Bestimmungen ZVO § 11, 12, 13 d) die Definition der grundlegenden Zuchtziele durch die Besonderen Bestimmungen: Zuchtprogramm für die Rasse des American Quarter Horse: ZVO § 802 a Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale. e) die Unterteilung des Zuchtbuches in Abschnitte durch die Allgemeinen Bestimmungen: ZVO § 4, 5, 7, 8, 9 Besonderen Bestimmungen: Zuchtprogramm für die Rasse des American Quarter Horse ZVO § 802 c Unterteilung der Zuchtbücher ZVO § 802d Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher © SQHA 2009 Seite 11 SQHA Zuchtreglement f) die nachzuweisenden Ahnengenerationen durch die Besonderen Bestimmungen: Zuchtprogramm für die Rasse des American Quarter Horse ZVO § 802 der Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbuch-Hauptabteilungen 1) für Hengste 2) für Stuten 3) für Wallache eingehalten. § 803 a Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale (im Sinne der Verordnung über Zuchtorganisationen § 1a Nummer 1 und 2 b) Zucht des American Quarter Horse in der Schweiz gilt folgendes Zuchtziel: Rasse: American Quarter Horse Größe: keine Größenvorgabe Farben: alle Farben, gemäß Regelbuch der AQHA § 227-229 Gebäude: Kopf: kurz, keilförmig, kleine, feste Maulpartie; starke Ganaschen, sowie Ganaschenfreiheit und stark ausgeprägte Stirnmuskeln; gerade Nasenlinie; breite Stirn; große, intelligente und freundliche Augen; kleine, feingeformte und bewegliche Ohren. Hals: genügend lang, leicht im Genick Körper: Rechteckformat mit langer Schulter; kurzem Rücken; langer Kruppe; nicht zu hohem Widerrist der weit in den Rücken hineinreicht; genügend Brustbreite; nicht zu lange Beine; starke Bemuskelung, besonders der Hinterhand. Fundament: trocken, korrekt, nicht zu kleine Gelenke; kurze Röhren; harte Hufe. Bewegungsablauf: elastisch mit weicher Rückentätigkeit; korrekt, taktmäßig mit gutem Schub aus der Hinterhand. Besondere Merkmale: gutartiges, freundliches Wesen; angenehmes Temperament, nervenstark und intelligent. Es wird ein vielseitig verwendbares Pferd gezüchtet, welches für den Freizeit- als auch für den Turniersport und den Rennsport geeignet ist. Neben der korrekten Ausprägung der Körperformen und rassetypischen Bewegungen, soll das Pferd harte Konstitution, Ausdauer, Gesundheit und Genügsamkeit besitzen. Besonderer Wert wird auf gute Charaktereigenschaften und ein gutartiges Temperament gelegt. Zuchtzielbeschreibung des Ursprungzuchtbuchs gemäss gültiger Fassung Official Handbook of Rules and Regulations American Quarter Horse Association. § 803 b Zuchtmethode Das Zuchtbuch des American Quarter Horse ist geschlossen. Als Zuchtmethode wird die Reinzucht betrieben. Das vorgenannte Zuchtziel wird durch die Methode der Reinzucht, aber auch der Veredlungszucht angestrebt. Zugelassen ist die Rasse: Englisches Vollblut (reine Gene des Englischen Vollbluts, eingetragen beim Jockey Club of North America oder einem von diesem anerkannten Verband). Anpaarungen von Veredlungsrassen untereinander sind nicht zugelassen. § 803 AQHA c Unterteilung der Zuchtbücher Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte - Hengstbuch I - Hengstbuch II Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte: - Stutbuch I - Stutbuch II Die besondere Abteilung (Appendix Register), wobei diese Pferde auch ohne Leistungsbedingtes Aufrücken in die Hauptabteilung, in die Hengst- und Stutbücher der Hauptabteilung eingetragen werden können. Für Wallache gibt es kein eigenes Herdenbuch. Die Resultate der Wallachenschauen und Leistungsprüfungen werden bei den Vätern und Müttern eingetragen. § 803 AQHA d Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher Für die Eintragung in die Zuchtbücher werden nachfolgende Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet. Die © SQHA 2009 Seite 12 SQHA Zuchtreglement Eintragung in die Zuchtbücher erfolgt nur, wenn der Eigentümer des Pferdes Mitglied des Verbandes ist und das Pferd eine Eintragung bei der AQHA nachweist. Eintragungsmerkmale: 1. Typ 2. Gebäude (Körperbau) 3. Gliedmaßenkorrektheit/Ausprägung des Fundamentes 4. Gangkorrektheit 5. Bewegungsqualität (Schritt; Trab, Galopp: sofern bei 6. Zuchtbucheintrag erfassbar) 7. Wesensnote (bei Hengsten) Die Eintragungsnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der erfassten Eintragungsmerkmale. (1) Zuchtbuch für Hengste (1.1) Hengstbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches) Eingetragen werden frühestens im 3. Lebensjahr Hengste, deren Abstammung über 3 Vorfahrensgenerationen lückenlos nachgewiesen sind, - die auf einer Sammelveranstaltung( Körung) des Zuchtverbandes der SQHA gemäß § 15 ZVO mindestens die Gesamtnote 7,0 erhalten haben, wobei die Wertnote 6.0 in keinem Eintragungspunkt unterschritten wurde, oder - die ein Register of Merit (ROM) in Halter aufweisen können, oder - die sich über Nachzucht qualifiziert haben: Das heißt ein Hengst kann auf Antrag, vorbehaltlich der Zustimmung durch den Zuchtausschuss, in das Hengstbuch I eingetragen werden, falls mindestens 3 direkte Nachkommen ein ROM in Halter besitzen oder mindestens drei direkte Nachkommen in Futurity / Maturity Prüfungen in Halter auf den Plätzen 1 bis 3 platziert haben oder fünf Fohlen aus mindestens 3 verschiedenen Stuten bei SQHA Fohlenschauen mit einer Gesamtwertnote von 8,0 oder höher bewertet worden sind und mindestens drei direkte Nachkommen ein ROM in Performance besitzen, oder sich mindestens drei direkte Nachkommen in Futurity/ Maturity Prüfungen in Performance Klassen auf den Plätzen 1 bis 3 platziert haben. Die Nachkommen, welche die Leistungen in Halter erbracht haben, können aber müssen nicht dieselben Nachkommen sein, welche die Leistungen in Performance Klassen erbracht haben. und - die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß § 4 (7) ZVO die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen, keine Kryptorchiden und kein Überbeißer gemäß Regelbuch AQHA sind. und - die keine Träger genetischer Erbdefekte sind (z.B. HYPP Gen, GBED Gen) und weitere Defekte (z.B. HERDA Defekt und andere Defekte, sobald genetische Tests verfügbar sind.) und - die gemäß § 15 ZVO in einer Hengstleistungsprüfung eine Endnote von 7,0 und besser erzielt haben, wobei keine Einzelnote unter 6,0 liegen darf, oder ein Register of Merit (ROM) in Performance aufweisen können. - die von der Züchtervereinigung identifiziert wurden, der eine DNA-Analyse vorliegt Gekörte Hengste, die noch keine Eigenleistung abgelegt haben, können unter der Bedingung eingetragen werden, dass sie die Prüfung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ablegen. Die Züchtervereinigung der SQHA kann diese Frist im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände auf Antrag um höchstens 15 Monate verlängern. Ein Hengst kann nach Vollendung des 6. Lebensjahres nur im Hengstbuch I eingetragen werden, wenn er die Eigenleistungsprüfung nachweist. © SQHA 2009 Seite 13 SQHA Zuchtreglement Ausnahmsweise und auf besonderen schriftlichen Antrag können Hengste ab 24 Monaten Lebensalter ohne Eigenleistung zum Zwecke der frühzeitigen Nachkommenbewertung eingetragen werden, wenn a) dies die Bewertung der Abstammung und des Exterieurs rechtfertigt und Pferde aus dem Appendix Register können hier ebenfalls eingetragen werden, sofern sie die oben genannten Bedingungen erfüllen. (1.2) Hengstbuch II Auf Antrag werden alle Hengste frühestens im 3. Lebensjahr eingetragen, die zwar die tierärztlichen Anforderungen an Zuchttauglichkeit und Gesundheit, nicht aber die leistungsund/oder exterieurmäßigen Vorraussetzungen erfüllen und daher nicht in das Hengstbuch I eingetragen werden können. Pferde aus dem Appendix Register können hier ebenfalls eingetragen werden, sofern sie die oben genannten Bedingungen erfüllen 2) Zuchtbuch für Stuten (2.1) Stutbuch I Es werden Stuten eingetragen, - die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind - die eine lückenlose Abstammung über 3 Vorfahrensgenerationen nachweisen können, - die keine Träger genetischer Erbdefekte sind (z.B. HYPP Gen, GBED Gen) und weitere Defekte (z.B. HERDA Defekt und andere Defekte, sobald genetischer Test verfügbar ist), - die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. § 14 ZVO eine Gesamtnote von 7,0 erreicht haben, wobei die Wertnote 6,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde. Das Prädikat Elitestute SQHA wird vergeben, wenn eine Stute bei der Bewertung der äußeren Erscheinung mindestens die Gesamtnote 8,0 erreicht hat und die Wertnote 6,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde. (2.2) Stutbuch II Es werden Stuten eingetragen, - die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind - die eine lückenlose Abstammung über 3 Vorfahrensgenerationen nachweisen können - die keine Träger genetischer Erbdefekte sind (z.B.HYPP Gen;GBED Gen) und weiterer Defekte (z.B. HERDA Defekt und andere Defekte, sobald ein genetischer Test verfügbar ist) - die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. § 14 ZVO keine Gesamtnote von 7,0 erreicht haben, oder die Wertnote 6,0 in einem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde. Pferde aus dem Appendix Register können hier ebenfalls eingetragen werden, sofern sie die oben genannten Bedingungen erfüllen (2.3) Leistungsstuten Das Prädikat Leistungsstute ist eine zusätzliche Auszeichnung für Stuten die eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt haben. Eine Leistungsstute ist eine Stute, welche die Stutenleistungsprüfung mit einer Gesamtnote 7,0 und besser bestanden hat. oder - selber ein ROM Performance aufweist.(Auch adäquate Leistungen aus anderen Reitverbänden können nach Prüfung durch die SQHA anerkannt werden) oder zwei ihrer Nachkommen das ROM in Performance haben oder mindestens zwei ihrer Nachkommen in Futurity/`Maturity Prüfungen in Performance Klassen auf den Plätzen 1-3 platziert haben. oder drei ihrer Nachkommen auf Fohlenschauen die Note 8.0 oder besser erreicht haben, Diese Auszeichnung wird nur auf Antrag durch den jeweiligen Eigentümer der Stute erteilt, sofern sie eine oder mehrere der oben angegebenen Bedingungen erfüllt. § 803 AQHA e Ausstellung von Zuchtbescheinigungen © SQHA 2009 Seite 14 SQHA Zuchtreglement Für jedes American Quarter Horse wird eine Zuchtbescheinigung (Certificate of Registration ) gemäß § 4 (10) und §10 ZVO ausgestellt. Allgemeines zum Zuchtreglement Das Zuchtreglement tritt am 01.04 2009 in Kraft. Zuständig ist der Vorstand der SQHA. Der Vorstand kann es an eine Zuchtkommission delegieren. Die Zuchtkommission besteht in der Regel aus 5 Mitgliedern der SQHA und deren Mitglieder werden vom Vorstand gewählt. Änderungen im Reglement müssen bis zum 01.01. dem Vorstand unterbreitet werden. Organisation Die SQHA kann die Zuchtschau selber organisieren oder es im Auftrag ausführen lassen. Wird der Auftrag vergeben übernimmt die SQHA eine Defizitgarantie. Die SQHA kann einen Teil des Startgeldes oder / und einen Teil der Organisationskosten übernehmen. Stuten-, Hengst-, Wallachen- und Fohlenschau sowie Leistungsprüfung können gesamthaft oder einzeln durchgeführt werden. Eine Zusammenarbeit mit anderen Zuchtverbänden ist möglich. Infrastruktur Für die Durchführung der Zuchtschau muss eine passende Infrastruktur vorhanden sein. Mindest Reithallen- oder ausnahmsweise Reitplatzgrösse 20 x 40m sowie Abreitplatz. Für die Zuchtschau muss ein Dreieck wie folgt aufgestellt werden Pattern: Dreiecksbahn ca. 25 - 30 Meter ca. 15 - 20 m Richter Für die Leistungsprüfung ist eine Reithalle oder ausnahmsweise ein Reitplatz von 20 x 45 Meter mit einem Boden welcher Reiningelemente (Sliding Stopp) zulässt. Ein guter Abreitplatz ist von Vorteil. Allgemeine Infos zu SQHA Zuchtschauen Das Ziel der Zuchtschau ist die Verbesserung und die Nachhaltigkeit der Zucht. Alle Stuten, Wallache und Hengste ab 24 Monaten müssen bei der AQHA registriert sein. Der Pferdepass/Equidenpass muss vorhanden sein. Die Pferde müssen nach FEI Reglement Skalma & Tetanus geimpft sein. Certificate of Registration und Impfzeugnis werden kontrolliert. Pferdepass des SVPS ist empfohlen. Der Pferdebesitzer muss Mitglied der SQHA sein bzw. werden. Eine SQHA Mitgliedschaft kann auch direkt auf der Schau vor Ort beantragt werden. Der Reiter/ Vorsteller muss nicht Mitglied der SQHA sein. © SQHA 2009 Seite 15 SQHA Zuchtreglement Stutenschau Teilnehmen kann jeder Besitzer einer American Quarter Horse Stute, die mindestens drei Jahre alt ist gleichgültig, ob die Stute z.B. Reining oder Halter gezogen ist oder ob sie bisher im Sport oder als Zuchtstute eingesetzt wurde. Die Startgebühr liegt bei ca.Fr. 100.-. pro Stute. Die Pferde werden an der Hand dem Richter präsentiert und über die Dreiecksbahn geführt. Besonderes Training oder besonderes Outfit wie bei Halter Shows ist nicht notwendig! Die Bewertung erfolgt analog den Fohlenschauen. Geprüft werden Typ, Gebäude, Gliedmaßen/Hufe, Korrektheit der Bewegung und Qualität der Gänge. Siehe Bewertung Resultate unter Stuten Zuchtbuch. Die beiden besten Stuten jeden Jahrgangs werden als Champion SQHA Elitestute und Reserve Champion SQHA Elitestute zusätzlich geehrt. Nennschluss: Wird vom Veranstalter bestimmt. Nachnenngebühr: Wird vom Veranstalter bestimmt. Begrenzung auf maximal 40 Stuten pro Schau Bei Gleichstand der Endnoten wird für die Platzierung differenziert nach: Gebäude, Gliedmaßen/Hufe, Gangkorrektheit, Gangqualität und Typ. Zusätzlich zu den Schauen können so genannte Stutenleistungsprüfungen ausgeschrieben werden. Hier dürfen nur Stuten teilnehmen, die zuvor auf einer Stutenschau vorgestellt wurden. Bei der Stutenleistungsprüfung (SLP) muss das Körpattern der Hengstleistungsprüfung vorgeritten werden, bei der Manöver diverser Disziplinen abgefragt werden und es in erster Linie auf die Rittigkeit ankommt. Wallachenschau Teilnehmen kann jeder Besitzer einer American Quarter Horse Wallaches, der mindestens drei Jahre alt ist gleichgültig, ob der Wallach z.B. Reining oder Halter gezogen ist oder ob er bisher im Sport oder als Freizeitpferd eingesetzt wurde. Die Startgebühr liegt bei ca.Fr. 100.-. pro Wallach Die Pferde werden ausgemessen. Alle Wallache müssen sich einer Pflasterprobe unterziehen (siehe Hengste). Die Pferde werden an der Hand dem Richter präsentiert und über die Dreiecksbahn geführt. Besonderes Training oder besonderes Outfit wie bei Halter Shows ist nicht notwendig! Die Bewertung erfolgt analog den Fohlenschauen. Geprüft werden Typ, Gebäude, Gliedmaßen/Hufe, Korrektheit der Bewegung und Qualität der Gänge. Die Bewertung erfolgt unter den Aspekten eines Reit- und Sportpferdes. Die beiden besten Wallache werden als Champion SQHA Wallach und Reserve Champion geehrt SQHA Zuchtreglement SQHA Zuchtreglement Nennschluss: Wird vom Veranstalter bestimmt. Nachnenngebühr: Wird vom Veranstalter bestimmt. Begrenzung auf maximal 40 Wallache pro Schau © SQHA 2009 Seite 16 SQHA Zuchtreglement Bei Gleichstand der Endnoten wird für die Platzierung differenziert nach: Gebäude, Gliedmaßen/Hufe, Gangkorrektheit, Gangqualität und Typ. Zusätzlich zu den Schauen können so genannte Wallachenleistungsprüfungen ausgeschrieben werden. Hier dürfen nur Wallache teilnehmen, die zuvor auf einer Wallachenschau vorgestellt wurden. Bei der Wallachenleistungsprüfung (WLP) muss das Körpattern der Hengstleistungsprüfung vorgeritten werden, bei der Manöver diverser Disziplinen abgefragt werden und es in erster Linie auf die Rittigkeit ankommt. Die Bewertung ist die Selbe wie bei den Hengsten und Stuten. Fohlenschau Sämtliche Paragraphen gelten für Absetzer und Jährlinge (Wallache werden bei den Hengstfohlen eingeteilt). Nennungsschluss: 10 Tage vor der Veranstaltung Nachnenngebühr: Wird vom Veranstalter bestimmt. Die Teilnahme an der Fohlenschau ist nur für SQHA Mitglieder möglich. Eine SQHA Mitgliedschaft kann auch direkt auf der Schau vor Ort beantragt werden. Bei den SQHA Fohlenschauen gibt es attraktive Preisgelder zu gewinnen. Mit der Nennung für die Fohlenschau wird Ihr Fohlen auf Lebenszeit im SQHA Zuchtbuch eingetragen – ohne weitere Folgekosten. Sie erhalten eine Urkunde und einen Beurteilungsbogen, in dem die einzelnen Wertnoten und Bewertungskriterien festgehalten werden. Für alle auf Zuchtschauen gesichteten Fohlen wird auf Wunsch ein Datenbogen zur Ausstellung des Pferdepasses angefertigt. Die Fohlenschau Richter dürfen keine Fohlen aus eigenen Zucht bzw. Nachkommen eigenen Hengste beurteilen. Die Richter müssen deshalb zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt gegeben werden. 1. Anmeldeformular Das beiliegende Nennformular ist auszufüllen und mit einer Kopie der Registration Application und einer Kopie des SQHA Mitgliedsausweises dem Veranstalter einzusenden. Eine Kopie des Post oder Bankbeleges über die Startgebühren ist beizulegen. Der Equidenpass (falls beantragt) wird Ihnen nach der Fohlenschau von der SQHA Geschäftsstelle in Rechnung gestellt. 2. Fohlen können frei mit der Mutter im Schritt und Trab laufend vorgestellt werden, sollten dennoch möglichst halfterführig sein um es danach vor den Richtern aufstellen zu können. Show Equipment ist nicht erforderlich. Die Fohlen sollen ein gepflegtes Erscheinungsbild darstellen und im guten Futterzustand sein. Der Vorführer soll feste Schuhe (Boots) und saubere Kleidung tragen. 3. Alle Pferde erhalten von der Meldestelle eine Startnummer. Pro Fohlen sollen mind. 10 Minuten einkalkuliert werden. Zum Thema Equidenpass/ Pferdepass : Im Anschluss an die Fohlenschau können auch andere American Quarter Horses für den EP vorgestellt werden. Bitte bringen Sie eine Kopie von Vorder- und Rückseite des Originalpapieres mit. Die Abrechnung erfolgt über die SQHA Geschäftsstelle! Kosten für SQHA Mitglieder: Fr. ca. 120.- nach SVPS Tarif © SQHA 2009 Seite 17 SQHA Zuchtreglement Leistungsprüfung der Hengste Das AQHA Register of Merit (ROM) Performance wird als Nachweis der Eigenleistung (HLP) anerkannt. Das AQHA Register of Merit (ROM) Halter wird als Nachweis der Exterieurprüfung (Körung) anerkannt. 2) Turniersportprüfung Alternativ zur Eigenleistungsprüfung gilt die Leistungsprüfung auch dann als abgelegt, wenn die Stuten Erfolge in Turniersportprüfungen nachweisen können. Die Turniersportprüfungen werden in anerkannten Disziplinen der AQHA durchgeführt. Folgende Turniersportergebnisse werden berücksichtigt: - Register of Merit (ROM) in mindestens einer anerkannten Disziplin der AQHA. - Turniererfolge aus anderen Verbänden für Spezialdisziplinen im Westernreitsport (z.B. NRHA,NCHA,NSBA, NRCHA sowie Rennen) die einem Register of Merit (ROM) entsprechen. In diesem Fall hat der Eigentümer die Erfolge und Gewinnsummen des Pferdes im Einzelnen dem Zuchtverband der DQHA nachzuweisen. Der Zuchtausschuss prüft, ob die vorgelegten Leistungsnachweise einem ROM entsprechen. Hengstkörung und Hengstleistungsprüfung Die Hengstleistungsprüfung für gekörte Hengste dient der Bewertung für die Interieuren Eigenschaften, die Grundgangarten und Rittigkeit des Hengstes. Die Pferde werden unter dem Reiter vorgestellt. Es ist ein im SQHA Regelbuch festgelegtes Pattern zu absolvieren, das Elemente von Reining, Trail, Pleasure und Western Riding enthält. Die HLP wird durch die Zuchtleitung und einen ausgewählten Richter abgenommen. Aus den einzelnen Noten für die 20 Elemente der Prüfung wird eine Gesamtnote errechnet, diese muss 7,0 oder besser sein. Zum ersten Mal wird eine Hengstkörung ausgeschrieben. Die SQHA Körkommission unter Vorsitz von DQHA Zuchtleiterin Gesa Meier-Bidmon oder einer vom SQHA Vorstand bezeichneten Person wird die vorgestellten Hengste einer Exterieurprüfung nach den in der SQHA Zuchtbuchverordnung festgelegten Kriterien für das Zuchtziel des American Quarter Horses unterziehen. Die Pferde sollen gepflegt und sauber sein, dies gilt auch für die Hufe. Beschlag ist nicht vorgeschrieben. Der Vorsteller muss nicht Eigentümer des Pferdes sein, saubere Western-Kleidung und Hut sind empfohlen. Das Pferd kann am sauberen Stallhalfter oder Showhalfter vorgeführt werden. Zunächst werden alle Hengste gemessen: Brustumfang, Stockmaß und Röhrbeinumfang werden festgehalten. Kryptorchiden (Einhoder) und Überbeißer können nicht gekört werden. Ausnahme: Fehlstellungen des Gebisses, die durch Verletzungen (z.B. Kieferbruch) entstanden sind. Hier ist ein tierärztliches Gutachten unbedingt erforderlich. Hengste, die aufgrund ihres Verhaltens eine Überprüfung des Gebisszustandes oder die Ermittlung von Stockmaß, Brustumfang und Röhrbeinumfang nicht zulassen, werden von der Körung zurückgestellt. © SQHA 2009 Seite 18 SQHA Zuchtreglement Alle Hengste müssen sich der sogenannten „Pflasterprobe“ unterziehen. Hierbei werden die Pferde einzeln auf einer Asphaltstrecke an der Hand am durchhängenden Führstrick erst im Schritt und dann im Trab vorgestellt. Der Vorführer läuft dabei auf der linken Seite des Pferdes. Die Wendung erfolgt im Schritt nach rechts, um den Prüfern stets freie Sicht auf die Beine des Pferdes zu ermöglichen. Wird eine Lahmheit festgestellt, muss das Pferd zurückgestellt werden. Eine Wiedervorstellung zu einem späteren Termin ist möglich. Im Anschluss werden alle Pferde einzeln auf der Dreiecksbahn an der Hand in Schritt und Trab vorgestellt. Saubere Western-Kleidung und Hut sind empfohlen. Grundlage für die anschließende Exterieurbewertung bilden fünf Einzelnoten in den Bereichen (Typ, Gebäude, Gliedmaßenkorrektheit, Bewegungsqualität, Gangkorrektheit). Die Noten werden über ein detailliertes Bewertungsschema ermittelt, das im Bewertungsbogen hinterlegt ist. Für das Körergebnis wird der Durchschnitt aus dem Einzelnoten ermittelt. Ab einer Gesamtnote von 7,0 und besser erhält der Hengst das Prädikat „gekört“. Dabei darf keine der fünf Einzelnoten unter 6,0 sein. Die Hengste müssen zur Ermittlung der Bewegungsqualität auch an der Longe in allen drei Grundgangarten gezeigt werden. Bewegungsabläufe und Gangwerk lassen sich so besser beurteilen als an der Hand. Das Mindestalter für Hengste, die zur Körung vorgestellt werden, beträgt 24 Monate. Der Eigentümer muss eine gültige SQHA Mitgliedschaft nachweisen. Die Körentscheidung kann lauten: - gekört - nicht gekört - vorläufig nicht gekört. Die Körentscheidung lautet „vorläufig nicht gekört“, wenn der Hengst die Anforderungen in Bezug auf Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes und/oder Zuchttauglichkeit sowie Gesundheit nicht erfüllt, wenn jedoch zu erwarten ist, dass er sie zukünftig erfüllen wird. Mit der Körentscheidung kann eine Frist festgesetzt werden, bis zu deren Ablauf der Hengst wieder zur Körung vorgestellt werden kann. Zur Körung nicht zugelassen und ggf. nachträglich auszuschließen sind Hengste, denen Dopingsubstanzen oder ein verbotenes Arzneimittel gem. Durchführungsbestimmungen FEI verabreicht oder an denen eine verbotene Methode angewendet oder zur Beeinflussung der Leistung, Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft irgendein Eingriff oder Manipulation vorgenommen wurde. Die Körkommission ist berechtigt, jederzeit Medikationskontrollen anzuordnen. Die Gebühren für die Hengstkörung betragen Fr. 200.--. Nennschluss wird vom Veranstalter bestimmt, danach wird eine Nachnenngebühr in Höhe von Fr. 100.--. erhoben. Anmeldungen senden Sie bitte an die SQHA Geschäftsstelle, dort sind auch die Anmeldeformulare erhältlich. Pattern für SQHA Leistungsprüfungen für Hengste, Wallache und Stuten. Ab 1. April 2009 gilt für die SQHA Leistungsprüfung ein Pattern. Abgenommen wird die Prüfung jeweils von der SQHA Zuchtleiterin und einem/einer SQHA oder AQHA Richter/-in. Sie dient der Bewertung der inneren Eigenschaften, der Grundgangarten und der Rittigkeit des Pferdes. Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere American Quarter Horses. Pferde, die konditionell, konstitutionell bzw. © SQHA 2009 Seite 19 SQHA Zuchtreglement gesundheitlich nicht der Norm entsprechen, werden nicht zur Prüfung zugelassen bzw. können von der Prüfung ausgeschlossen werden. (1) Feldprüfung (1.1) Dauer: Die Prüfung wird an einem Tag durchgeführt (1.2) Ort: Von der zuständigen Stelle ausgewählte Prüfungsorte (1.3) Zulassungsbedingungen: Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Hengste, Wallache und Stuten. Die Hengste, Wallache und Stuten müssen die Impfbestimmungen des schweizerischen Verbandes für Pferdesport SVPS erfüllen. (1.4) Leistungstest: Der Leistungstest wird von mindestens zwei Sachverständigen (Zuchtleiter/in der SQHA und ein SQHA oder AQHA Richter) abgenommen. Im Einzelnen werden die Hengste, Wallache und Stuten von den Sachverständigen in folgenden Merkmalen bewertet: Die Aufgabe 1. Schritt zum Mittelpunkt der Arena 2. Jog 1/2 Zirkel 3. Extended Trot auf der Diagonalen 4. In der Ecke durchparieren zum Schritt 5. Im Schritt zur Brücke 6. Überqueren der Brücke 7. 180° Wendung auf der Vorhand 8. Rückwärts durch ein L 9. Seitwärtsrichten nach rechts über die äußeren Stangen 10. Jog zum Mittelpunkt der Arena 11. vier Spins rechts 12. vier Spins links 13. 3 Zirkel nach links, die beiden ersten groß und schnell, den dritten klein und langsam 14. fliegender Galoppwechsel in der Mitte der Arena 15. 3 Zirkel nach rechts, die ersten beiden groß und schnell, den dritten klein und langsam 16. fliegender Galoppwechsel in der Mitte der Arena 17. ¾ Zirkel nach links 18. Galopp auf der Diagonalen 19. Stopp. 1 Pferdelänge rückwärts 20. Verharren, um das Ende der Aufgabe anzuzeigen. Im Schritt zu den Richtern. Pattern: für Hengst, Wallache und Stuten © SQHA 2009 Seite 20 SQHA Zuchtreglement (1.5) Beurteilungsrichtlinien Die kombinierte Aufgabe setzt sich aus Elementen der Disziplinen Pleasure, Trail und Reining zusammen und wird in Anlehnung an das AQHA Regelbuch beurteilt. Die Prüfungskommission bewertet – basierend auf einem Scoresystem - die Gesamtleistungen der Pferde nach Wertnoten: 10 = ausgezeichnet 4 = mangelhaft 9 = sehr gut 3 = ziemlich schlecht 8 = gut 2 = schlecht 7 = ziemlich gut 1 = sehr schlecht 6 = befriedigend 0 = nicht ausgeführt 5 = ausreichend 1/2 Noten sind zulässig (1.6) Gewichtung der Prüfungsmerkmale und Ergebnisberechnung © SQHA 2009 Seite 21 SQHA Zuchtreglement Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl werden die erreichten Punkte der einzelnen Merkmale addiert. Die Gesamtwertnote ergibt sich aus der Gesamtpunktzahl, dividiert durch den Faktor 10 und liegt zwischen 0 und 10 Punkten (mit zwei Dezimalstellen). Merkmal Gewichtung Schritt (Walk) 10 % Trab (Jog) 10 % Galopp (Lope) 10 % Rittigkeit (Pattern) 60 % Umgänglichkeit/Gesamteindruck 10 % Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtwertnote von 7 erreicht wird und keine Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. Es gilt in diesem Falle das Ergebnis der zweite Prüfung. Das Ergebnis ist im Zuchtbuch mindestens mit dem Gesamtergebnis, der Platzierung und Anzahl der Pferde in der Prüfungsgruppe zu vermerken. Die Ergebnisse der Leistungsprüfung können veröffentlicht werden. Die vom Vorstand festzulegenden Prüfungsgebühren sind vom Pferdebesitzer zu tragen. Die Prüfungskommission wird vom Zuchtausschuss einberufen und setzt sich zusammen aus mindestens zwei Richtern. Die Mitglieder der Prüfungskommission dürfen in den letzten sechs Monaten nicht Eigentümer, Trainer oder Agent des zu prüfenden Pferdes gewesen sein. (1.7) Ausrüstung Westernausrüstung entsprechend dem AQHA Regelbuch ist vorgeschrieben. Hufschutz, Beinschoner und Gamaschen sind erlaubt. Für Zäumungen, Gebisse und die Zügelführung ist die aktuelle Version des AQHA Regelbuches maßgeblich. © SQHA 2009 Seite 22 SQHA Zuchtreglement SQHA Stuten- / Wallach- Hengstleistungsprüfung Bewertungsblatt Ort:________________________________ _______________________ Datum:_________________________ Start Nr.: ____________ Richter:________________________________________ _______________ Name des Pferdes: _______________________________________________ Alter:____________ Sex:_________________ Vorsteller: _______________________________________________________ Rittigkeit: End Schritt Jog ½ Zirkel Extend. Jog Bücke 180^ VHW „L“ Rückwärts Seitwärts Rechts 1 1 o 0 ½ Zirkel Jog Penalty ManöVer 0 o +1/2 0 +1/2 4R 4 L Spins ½ ½ Zl GGK -1/2 o ZRk GGK Galopp Diagonal Stopp Rückwärts Total Penaty 3 o o - 1/2 67 Penaltyvergabe erfolgt nach gültigem AQHA Regelbuch. Ein Penalty 5 für grobe Wiedersätzlichkeiten (Bocken, Beißen, Steigen etc.) führt zum Nichtbestehen des Reitteils! Ein Verreiten in dem Pattern führt zu 0 Punkten! Bei Nichtbestehen der Leistungsprüfung kann diese einmal wiederholt werden. Umrechnung des Ergebnisses aus dem Rittigkeitsteil: ______ Punkte (mind. 65) + 5 = ___________ Punkte : Faktor 10 = Note _________ Rittigkeit : x Faktor 6 = ----------------------------------------------------------------------------------------------------Schritt : x Faktor 1 = ----------------------------------------------------------------------------------------------------Trab : x Faktor 1 = ----------------------------------------------------------------------------------------------------Galopp : x Faktor 1 = ----------------------------------------------------------------------------------------------------Umgang : x Faktor 1 = -----------------------------------------------------------------------------------------------------Endsumme _____________ : 10 = Note: _______ O bestanden O nicht bestanden Unterschrift: _______________________________________________________ Hinweise auf Mängel und Untugenden im Verlauf der Prüfung sind Prüfungskommission schriftlich festzuhalten und dem SQHA Vorstand mitzuteilen. (1.8) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse © SQHA 2009 Gesamt Score von Seite 23 der SQHA Zuchtreglement Nach Beendigung des Leistungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe des Endergebnisses jedes einzelnen Hengstes. Der Besitzer jedes Hengstes erhält ein Zeugnis über das erzielte Ergebnis des Hengstes. Eine Veröffentlichung der Einzelergebnisse ist Angelegenheit der zuständigen Stellen. Der Zuchtverband der SQHA erhält das Prüfungsergebnis aller Hengste mit den Einzelergebnissen. (1.9) Wiederholung der Prüfung Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Prüfung. Kommentar von Michaela Kayser (DQHA Richterin) als Beispiel Die zu reitende Aufgabe ist eine im DQHA Regelbuch festgelegte Pattern (ACHTUNG ab 2006 neu!!), welche die Grundelemente von Reining, Trail und Western Pleasure enthält. Um allen Pferden die gleiche Chance zu bieten, wurde die Pattern in 12 Manöver aufgeteilt, die wiederum im Verhältnis 4 Manöver Schwerpunkt Trail, 4 Manöver Schwerpunkt Western Pleasure, 4 Manöver Schwerpunkt Reining stehen. 1. Schritt, Jog ½ Zirkel Western Pleasure 2. Extended Jog Western Pleasure 3. Brücke Trail 4. 180° Vorhandwendung Trail 5. „L“ Rückwärts Trail 6. Seitwärts rechts Trail 7. ½ Zirkel Jog Western Pleasure 8. Rechts und Links Spins Reining 9. Zirkel links, groß, groß, klein Reining 10. Zirkel rechts, groß, groß, klein Reining 11. Diagonale im Galopp Western Pleasure 12. Stopp und Back Reining Zusätzlich werden Noten für die Gangarten (Schritt, Trab, Galopp) und den Umgang vergeben. Es gilt eine Notenskala von 0 – 10; eine Gesamtnote von 7,0 ist zum Bestehen der Prüfung notwendig. Bisher wurde die Leistungsprüfung mit der Vergabe von maximal zehn Punkten für verschiedene Teilbereiche der zu reitenden Aufgabe gerichtet. Dieses Wertungssystem soll nun durch das aus dem Turniersport bekannte und bewährte Scoresystem ersetzt werden. In „gescorten“ Turnierklassen ist die Basis der Bewertung eine Skala von 0 – unendlich, wobei ausgehend von der Punktzahl 70 (=durchschnittliche Leistung) auf- oder abgewertet wird. Die erreichte Gesamtscore wird am Ende in eine Note aus der Skala 0-10 umgerechnet. Zum besseren Verständnis ein Beispiel einer Bewertung der Leistungsprüfung mittels Scoresystems : End Schritt Jog ½ Zirkel Extend. Jog Bücke 180^ VHW „L“ Rückwärts Seitwärts Rechts 1 1 o 0 ½ Zirkel Jog Penalty Manöver 0 © SQHA 2009 o +1/2 0 +1/2 4R 4 L Spins ½ ½ Zl GGK -1/2 o ZRk GGK Galopp Diagonal Stopp Rückwärts Total Penalty Gesamt Score 3 o o - 1/2 Seite 24 67 SQHA Zuchtreglement Penalty Vergabe erfolgt nach gültigem AQHA/DQHA Regelbuch. Die Vergabe eines Penalty 5 für grobe Widersetzlichkeit (Bocken, Beißen, Steigen etc.) führt zum Nichtbestehen des Reitteils! Ein Verreiten in dem Pattern führt zu 0 Punkten! Bei Nichtbestehen der Leistungsprüfung kann diese 1 x wiederholt werden. In der Reitprüfung muss eine Mindestpunktzahl von 65 Punkten erreicht werden! Die Note der Reitprüfung muss eine Mindestpunktzahl von 65 Punkten erreicht werden! Die Note, die in den Reitprüfung erritten wird, entspricht 60 % der Gesamtnote der Leistungsprüfung. Um die Gleichsetzung der Punktsysteme zu erreichen, muss das „Bestanden“ der Rittigkeitsprüfung (mindestens 65 Punkte) dem „Bestanden“ aus den anderen Teilbereichen (mindestens eine Note von 7,0) rechnerisch gleichgesetzt werden. Dies wird dadurch erreicht, dass jedes Ergebnis mit 5 Punkten addiert wird (mind. 65 + 5 = 70) und dann durch 10 geteilt wird (70:10=7,0). Umrechnung unseres Beispielscores: 67 Punkte + 5 = 72:10=7,2 Die Endrechnung für unser Beispiel: Beispielnote Schritt (max. 10 Punkte) = 10% der Gesamtnote 6,0 x 1 Trab (max. 10 Punkte) = 10% „ 7,0 x 1 7,0 x 1 Galopp (max. 10 Punkte) = 10% „ 7,0 x 1 7,0 x 1 Umgang (max. 10 Punkte) = 10% „ 7,5 x 1 7,0 x 1 Rittigkeit (max. 60 Punkte) = 60% „7,2 x 6 7,2 x 6 -----------------------------------------------------------------------------------------------------------Max. 100 Punkte 100% 70,7 : 10 Note: 7,1 Bestanden! Unser Fallbeispiel zeigt keinen Turnierspezialisten, sondern ein ordentlich vorgestelltes Pferd, welches willig an den Hilfen steht. Eine kleine Hilfestellung für den einen oder anderen Teilnehmer ist sicherlich die Vorstellung, dass es sich bei der Leistungsprüfung um eine Aufgabe aus der Disziplin Western Horsemanship handelt und diese entsprechend zu reiten ist. Die Stärken des Pferdes lassen sich dann viel leichter hervorheben. Die Leistungsprüfung ist für jedes durchlässige Pferd „bestehbar“, unabhängig von Körperbau, Blutlinie oder Turniererfolgen! Müllheim 28. Februar 2010 Madeleine Häberlin © SQHA 2009 Seite 25