Hintergrunddossier zur Jahrespressekonferenz der
Transcrição
Hintergrunddossier zur Jahrespressekonferenz der
1. ENTWICKLUNG UND ZUKUNFT DES BERUFSSTANDS Berufsstatistik Die Zahl der Steuerberater in Deutschland ist im Jahr 2011 um 1,8 % auf 78.654 gestiegen. 57.769 Steuerberater sind selbstständig (71,1 %), 23.475 Steuerberater sind als Angestellte tätig (28,9 %). Zusammen mit den 8.655 Steuerberatungsgesellschaften führt dies per 1. Januar 2012 zu einem Gesamtmitgliederstand der Bundessteuerberaterkammer in Höhe von 89.899. Die mitgliederstärksten Steuerberaterkammern sind dabei München (10.929), Düsseldorf (8.887), Hessen (7.996) und Westfalen-Lippe (7.960). Die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern (851 Mitglieder) löst die Steuerberaterkammer Bremen (861 Mitglieder) als kleinste Steuerberaterkammer ab. Aktuell sind 33,4 % der Steuerberater Frauen. Unter anderem auch weil dieser Beruf gut mit Familie zu vereinbaren ist, geht die BStBK von einem weiteren Anstieg im Laufe der Zeit aus. Knapp ein Viertel der Berufsangehörigen (24 %) hat eine zusätzliche Berufsqualifikation. Die größte Gruppe stellen dabei die Doppelbänder Steuerberater/Wirtschaftsprüfer mit 9.952 Angehörigen. Am 1. Januar 2012 waren bundesweit 17.125 Ausbildungsverhältnisse zum/r Steuerfachangestellten registriert. Das sind 106 bzw. 0,6 % mehr als im Vorjahr. Damit nimmt die Gesamtzahl der Auszubildenden im Beruf Steuerfachangestellte/r wieder etwas zu. Bei der Untersuchung der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge war bei den Steuerfachangestellten ein Zuwachs von 4,6 % im Vergleich zum Vorjahresstichtag zu verzeichnen – ein Zuwachs wie er in keinem anderen Ausbildungsberuf bei den Freien Beruf festgestellt werden konnte. Seite 2 Münsteraner Thesen Die Delegierten der 85. Bundeskammerversammlung haben am 26. und 27. März 2012 in Münster intensiv die Herausforderungen der Zukunft für den Berufsstand der Steuerberater diskutiert und sind zu der gemeinsamen Auffassung gelangt, dass die folgenden sieben Themenfelder die nächsten Jahre des steuerberatenden Berufs maßgeblich bestimmen werden. 1. Freiberuflichkeit – Grundprinzip des steuerberatenden Berufs Die Freiberuflichkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen in Deutschland wird zukünftig noch stärker unter den Aspekten Wettbewerb, Deregulierung und „Vergewerblichung“ diskutiert werden. Nicht zuletzt aufgrund von Initiativen aus Brüssel wird der Berufsstand Diskussionen über den Grad der Regulierung des Berufs führen müssen. Als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege wird der Steuerberater auch künftig nicht nur seinen Mandanten, sondern auch dem Gemeinwohl verpflichtet bleiben. Es gilt daher, die Rahmenbedingungen für die Ausübung des Berufs Steuerberater herauszustellen und zu stärken, insbesondere durch den Schutz der Unabhängigkeit des Steuerberaters im Sinne eines klaren Bekenntnisses zur Bedeutung des Freien Berufs, die Sicherung und den besonderen Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Steuerberater, die Stärkung der Funktion des Steuerberaters als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege, die Weiterentwicklung des Leitbildes des steuerberatenden Berufs sowie dessen Verankerung in der Öffentlichkeit. Seite 3 2. Vorbehaltsaufgaben – Kern der beruflichen Tätigkeit Die Tätigkeit des Steuerberaters wird auch über das Jahr 2020 hinaus von den Vorbehaltsaufgaben bestimmt. Innerhalb dieser Kernkompetenz wird die Steuerdeklaration aber an Bedeutung verlieren und es werden die umfassende Steuergestaltungs-, Steuerplanungs- und Steuerabwehrberatung an Bedeutung zunehmen. Außerdem werden höhere Anforderungen an das Rechnungswesen (z. B. E-Bilanz-Taxonomie, IFRS) gestellt; diese erfordern vom Steuerberater, den Mehrwert seines Leistungsangebotes für den Mandanten transparent darzustellen. Der Kern der beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters wird unverändert durch die ihm obliegenden Berufspflichten geprägt werden. Deren besondere Bedeutung, wie z. B. die Pflicht zur Verschwiegenheit, zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder die Fortbildungsverantwortung, aber auch die nachvollziehbaren und transparenten Gebührenrahmen aufgrund der Steuerberatergebührenverordnung, gilt es aus Gründen des Verbraucherschutzes beizubehalten und als besondere Qualitätskriterien hervorzuheben. 3. Vereinbare Tätigkeiten – Nutzen für Mandanten und Steuerberater Die Expertise des Steuerberaters ist bei Unternehmen und Unternehmern, Institutionen und Privatpersonen nicht nur im Bereich der Kernaufgaben, sondern auch bei vereinbaren Tätigkeiten gefragt. Als betriebswirtschaftlicher Berater und Interessenvertreter nimmt der Steuerberater auch bei allen unternehmerischen und wirtschaftlichen Entscheidungen seiner Mandanten eine große Vertrauensstellung ein. Der Steuerberater reagiert auf die sich wandelnde Nachfrage seiner Mandanten, nutzt die ihm bereits vorliegenden detaillierten Daten und Informationen und kann seine Mandanten z. B. auch in allen Fragen der Existenzgründung bis zur Unternehmensnachfolge in allen betriebswirtschaftlichen Fragestellungen qualifiziert begleiten. Seite 4 Im Privatbereich wird der Steuerberater zum „Rundum-Ratgeber“ auch hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssicherung. Neben konsequenter Fortbildung im Kernbereich des Steuerrechts werden verstärkt Spezialisierungen im Bereich vereinbarer Tätigkeiten das Berufsbild des Steuerberaters prägen. 4. Wettbewerb um die besten Köpfe – Steuerberater als attraktive Arbeitgeber Der demographische Wandel macht sich bereits heute bei der Suche nach Mitarbeitern und der Nachwuchsgewinnung von Berufsträgern deutlich bemerkbar. Die Anforderungen an die steuerlichen Fachkräfte werden durch den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologie und im Hinblick auf die Neujustierung der Vorbehaltsaufgaben sowie den Ausbau der vereinbaren Tätigkeiten steigen. Im Wettbewerb um Mitarbeiter und Nachwuchskräfte (angestellte Steuerberater oder Berufseinsteiger als Partner) werden jene Kanzleien erfolgreich sein, welche neben einer fundierten Ausbildung auch attraktive Entwicklungsperspektiven und Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung der „Work-Life-Balance“ bieten. Mit einem stimmigen Gesamtkonzept können die besten Köpfe als Mitarbeiter gewonnen und auch dauerhaft gehalten werden. Mitarbeiterführung und Personalmarketing gewinnen weiter an Bedeutung. Intensivere Werbung für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter sowie weitergehende strategische Ansätze sind voranzutreiben, z. B. die Modernisierung des Berufsbildes oder neue Ausbildungsmodelle wie „ausbildungsintegrierte Bachelorstudiengänge“. 5. Fortbildung, Qualität, Kanzleiführung – Faktoren des Erfolgs Die Komplexität des Steuerrechts, die Informationsflut, der Informationsgrad der Mandanten und der Wettbewerb werden dynamisch und mit hoher Veränderungsgeschwindigkeit zunehmen. Das Management des Wissens wird gegenüber reiner Informationsversorgung deutlich mehr nachgefragt werden. Seite 5 Eine fundierte Ausbildung und eine systematische und regelmäßige Fortbildung im Rahmen von berufsständischen Standards sind die Basis für eine dauerhaft hohe Beratungsqualität. Qualitätssicherungssysteme, zeitgemäße Organisationsstrukturen und damit eine ganzheitliche unternehmerische Kanzleiführung ermöglichen, die Herausforderungen der Zukunft zu meistern. Aktive Auseinandersetzung mit der eigenen Kanzleistrategie, zielgruppenorientierte Mandatsbetreuung, offensives Kanzleimarketing und modernes Honorarmanagement sind nur einige der Bausteine, die zu Faktoren des Erfolgs werden können. 6. Spezialisierungen, Netzwerke, Kooperationen – Strategische Alternativen im Markt Die Erwartungen der Mandanten an die Leistungsfähigkeit und das Beratungsspektrum des Steuerberaters werden weiter steigen. Um der Nachfrage nach ganzheitlicher Beratung begegnen zu können, wird der Steuerberater umfangreiches Informationswissen mit entsprechenden praktischen Erfahrungen vorhalten müssen. Nicht alle Steuerberater in Einzelpraxen und kleineren Beratungsgesellschaften werden dies uneingeschränkt leisten können bzw. wollen. Je nach Größe der Kanzlei und Region werden die Steuerberatungskanzleien unterschiedliche Marktsegmente besetzen und zum Teil neue Formen der Berufsausübung anstreben, um das geforderte Beratungsportfolio bedienen zu können. Neben einer Konzentration in größeren Beratungseinheiten der unterschiedlichsten Ausprägungen sowie Rechts- und Erscheinungsformen werden dabei weitere strategische Alternativen erfolgreich sein. Die Inhaber von Einzelkanzleien werden sich durch Kooperationen – auch mit Angehörigen anderer Berufsgruppen –, durch Bildung von Netzwerken sowie durch fachliche oder branchenspezifische Spezialisierungen im Markt behaupten. Letztlich können diese strategischen Ansätze erfolgversprechende Optionen für die Kanzleientwicklung darstellen. 7. Technologieeinsatz – Prozessoptimierung in der Beratung In den nächsten Jahren werden zahlreiche weitere Geschäftsprozesse in den Mandantenbetrieben, der öffentlichen Verwaltung und auch in den Steuerkanzleien selbst unter Einsatz moderner Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten abgewickelt werden. Seite 6 Dies eröffnet dem Steuerberater die Chance, Routinetätigkeiten schneller, frei von Medienbrüchen und ohne heute noch notwendige redundante Abwicklungsschritte mit seinem Mandanten umzusetzen, z. B. bei der Übermittlung und Verarbeitung buchführungsrelevanter Belege. Wiederkehrende Dienstleistungsprozesse in der Kanzlei können dadurch vorgangsorientiert und durch integrierte Systemlösungen gestützt automatisiert abgewickelt werden. Der weitere Ausbau von E-Government-Lösungen eröffnet dem Steuerberater die Chance, seine Mandanten bei der Erfüllung ihrer Deklarations- und Meldepflichten auch in technischer Hinsicht zu unterstützen und damit selbst immer zeitnah in die relevanten betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Informationsprozesse eingebunden zu sein. Die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologie ermöglicht dem Steuerberater, die Bereitstellungs- und Prozessqualität seines Dienstleistungsangebots deutlich zu erhöhen. Die Informationsmöglichkeiten, die das Internet auch zu fachlichen Themen bietet, erhöht das Vorwissen der Mandanten erheblich und der Steuerberater kann und wird diese Möglichkeiten eines Dialogs auf Augenhöhe offensiv nutzen. 4. GEPLANTE ÄNDERUNGEN DES P ARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFTSGESETZES BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG DER P ART G MBB Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt grundsätzlich die geplanten Änderungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG). Die Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) ist geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Partnerschaft gerade im Vergleich zur englischen Limited Liability Partnership (LLP) zu stärken. Kritisch gesehen wird allerdings, dass nach dem Referentenentwurf bei einer PartG mbB mit einem Rechtsanwalt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung 2,5 Mio. Euro betragen muss. Diese Mindestversicherungssumme ist nach Einschätzung der BStBK völlig überhöht. Denn Schäden in dieser Größenordnung bilden bei Steuerberatern Seite 7 die absolute Ausnahme. Soll das neue Modell erfolgreich sein, muss für interprofessionelle Partnerschaften mbB die Mindestversicherungssumme abgesenkt werden. Ziel sollte eine für Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer möglichst einheitliche Regelung zur Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Mio. Euro sein. Die BStBK lehnt die nur für Steuerberater geplante Einführung einer eigenen Versicherungspflicht der normalen Partnerschaft (mit Haftungsbeschränkung auf den handelnden Partner) ab. Da eine solche Versicherungspflicht nicht auch für Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer vorgesehen ist, würde eine einseitige Sonderregelung für Steuerberater geschaffen, die im Hinblick auf die Vielzahl der interprofessionellen Partnerschaften nicht sinnvoll ist. Für eine eigene Versicherungspflicht der normalen Partnerschaft besteht aber auch aus Gründen des Mandantenschutzes kein Bedürfnis, da jedenfalls der/die handelnde/n Partner auch persönlich haften und die Partnerschaft in der Versicherung der Partner mitversichert ist. 5. VERKÜRZUNG DER AUFBEWAHRUNGSFRISTEN Am 14. Dezember 2011 hat die Bundesregierung Eckpunkte zur weiteren Entlastung der Wirtschaft von Bürokratiekosten beschlossen. Ein zentraler Punkt der Entlastungsmaßnahmen war die Reduzierung der Aufbewahrungsfristen. Erklärtes Ziel ist es hierbei, den Prozess der Veranlagung bzw. Betriebsprüfung erheblich effizienter zu gestalten. Zum Bedauern der BStBK verzichtet das Jahressteuergesetz 2013 auf entsprechende Regelungen. Die BStBK hält es für nicht zumutbar, dass dem Mittelstand über E-Bilanz und E-Steuererklärung einerseits zusätzliche Pflichten auferlegt werden (die auch mit Kosten und Umstellungsaufwand verbunden sind), sie aber auf der anderen Seite (z. B. über verkürzte Aufbewahrungsfristen von z. B. 5 Jahren) nicht entlastet werden. Dies sollte nach Auffassung der BStBK im Jahressteuergesetz 2013 geregelt werden. Seite 8 6. UMSATZSTEUERVORANMELDUNG – SELBSTANZEIGE Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz sind 2011 die Voraussetzungen der Selbstanzeige bei einer Steuerhinterziehung verschärft worden. Ursprünglich sollten mit der Neuregelung bestimmte Gestaltungen bei der Einkommensteuer, insbesondere bei Kapitaleinkünften, erfasst werden. In der Praxis führen die Auswirkungen der Gesetzesänderung aber insbesondere bei der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen zu massiven Problemen. Im Kern geht es dabei um das „Vollständigkeitsgebot“, das verlangt, dass sämtliche strafrechtlich noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart nacherklärt werden müssen. Im Bereich der Umsatzsteuer kann eine Steuerhinterziehung vorliegen, wenn die Steuer zu niedrig oder die Vorsteuer zu hoch angesetzt wurde. Strafbefreiend wirkt sich eine Selbstanzeige dann aus, wenn die Voranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung korrigiert oder verspätet abgegeben wird. Voraussetzung: die Angaben sind vollständig und inhaltlich zutreffend. Die Wirksamkeit der Selbstanzeige ist also beschränkt. Sie ist nur noch wirksam, wenn sämtliche strafrechtlichen Vorwürfe und Fehler in allen relevanten Erklärungen derselben Steuerart bereinigt werden, die in den letzten 5 Jahren abgegeben wurden. Die BStBK hält diesen Zustand für problematisch und fordert eine klare Verwaltungsanweisung, die die Abgrenzungsfragen zwischen Selbstanzeige, Berichtigung und leichtfertiger Steuerverkürzung klärt und praxistaugliche Lösungen bietet. Zu Unsicherheit hat auch eine Änderung der „Anweisung für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV)“. Diese Anweisung wurde vergangenes Jahr verschärft. Bislang war dort eine Ausnahmeregelung zur Abgabe an die Bußgeld- und Strafsachenstelle vorgesehen. Mit der Streichung dieser Regelung werden Steuerberater und ihre Mandanten in große Unruhe versetzt. Auch wenn die Finanzverwaltung damit keinerlei Verschärfung bewirken wollte, legen die Veranlagungsstellen aktuell strengere Maßstäbe an. Die BStBK nimmt diesen Umstand nicht hin und hat das BMF aufgefordert, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um Streitfragen zu eruieren und verlässlich zu behandeln. Seite 9 Hier kommt z. B. auch eine erneute Anpassung der „Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren“ (AStBV) in Betracht. Insbesondere die bei den Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen aufgetretenen Probleme müssen schnellstmöglich einer praxisgerechten Lösung zugeführt werden. Hierfür setzt sich die BStBK weiter ein. 7. VOLLMACHTSDATENBANK /VORAUSGEFÜLLTE STEUERKLÄRUNG Die Einführung der „Vorausgefüllten Steuererklärung“ ist für 2013 geplant. Die Erstellung der Einkommensteuererklärung soll erleichtert werden. Bereits in der ersten Stufe ihrer Einführung soll sie eindeutig zuordenbare und wesentliche Informationen für die Einkommensteuererklärung enthalten (bspw. die vom Arbeitgeber bescheinigten Lohnsteuerdaten, Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Vorsorgeaufwendungen sowie Name, Adresse und weitere Grundinformationen). Eine höchstmögliche Datensicherheit soll gewährleistet sein, da die Informationen dem Steuergeheimnis unterliegen. Sie könnten damit nur vom Steuerpflichtigen selbst oder durch von ihm autorisierte Personen, z. B. dem Steuerberater, elektronisch abgerufen werden. Einen wichtigen Schritt zur Optimierung des Vorhabens „Vorausgefüllte Steuererklärung“ stellt die geplante Vollmachtsdatenbank dar. Sie wird derzeit als Projekt der Steuerberaterkammern mit der Finanzverwaltung geprüft um später auch umgesetzt zu werden. Vollmachtsdatenbank (VDB) bezeichnet dabei eine Datenbank für die Verwaltung von Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen zwischen Berufsträger (Bevollmächtigter) und Mandant (Vollmachtgeber). Die aktuell in Papier vorliegenden Vollmachten, die je nach Verwendung sehr unterschiedlich sind, sollen in einer elektronischen Vollmacht standardisiert werden, um die Vollmachtserteilung in der Praxis deutlich zu vereinfachen. Die BStBK unterstützt dieses Vorhaben, da eine Vollmachtsdatenbank, in der die dem Steuerberater erteilten Vollmachten eingestellt sind, den unkomplizierten sowie einfachen Nachweis der Bevollmächtigung in allen Verfahrensschritten ermöglicht. Zum Bedauern der BStBK ist aber der Zugang zu den Datenpools der Finanzverwaltung bislang nicht geregelt. Seite 10 Die BStBK fordert, dass der Zugang aber für Steuerberater zeitnah geregelt werden muss, um die bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlich relevanten Daten der Mandanten elektronisch abfragen und prüfen zu können. Dies ist für das Vorhaben „Vorausgefüllte Steuererklärung“ unabdingbar, da die von Dritten der Finanzverwaltung für die Einkommensteuerklärung zur Verfügung gestellten Daten oftmals nicht fehlerfrei sind. Die BStBK fordert daher, dass dem Steuerberater – wie vom Bundesfinanzministerium grundsätzlich auch anerkannt – ein Zugriff auf die über seinen Mandanten bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten gewährt wird. Dieser Zugriff muss schnellstmöglich und unkompliziert umgesetzt werden. Um das Projekt erfolgreich und zügig umzusetzen, bietet der Berufsstand der Finanzverwaltung die berufsständische Lösung als Konzept zur Realisierung dieser Datenbank an. Die BStBK ist überzeugt: Eine beim steuerberatenden Beruf angesiedelte Vollmachtsdatenbank sichert dem Berufsstand den Datenzugriff und der Finanzverwaltung eine schnelle sowie kostensparende Umsetzung. Hoheitsrechte der Finanzverwaltung bleiben unberührt. Der Berufsstand regelt lediglich die Organisation und den laufenden Betrieb der Vollmachtsdatenbank. 8. WEITERHIN VERFASSUNGSWIDRIGE DIFFERENZIERUNG ZWISCHEN RECHTSANWÄLTEN UND STEUERBERATERN Zum 1. Januar 2008 wurde der § 160a StPO im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG eingeführt. Damals wurde durch das Gesetz eine Ungleichbehandlung von Strafverteidigern, Rechtsanwälten (RA) und Steuerberatern (StB) eingeführt. Diese nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen Rechtsanwälten und Steuerberatern wurde durch das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht“ vom 22. Dezember 2010 weiter aufrechterhalten und durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Oktober 2011 sogar noch bestätigt. Seite 11 Aus Sicht der BStBK unterscheidet sich der Tätigkeitsbereich von Rechtsanwälten und Steuerberatern jedoch maßgeblich von allen anderen Berufsgeheimnisträgern, wie z. B. den Berufsgruppen der Ärzte und Journalisten. Bei letzteren ist eine unterschiedliche Behandlung nach Meinung des BStBK durchaus gerechtfertigt. Der Gesetzgeber befindet sich bei der Beurteilung des Sachverhaltes auf dem Holzweg und verkennt die Realität der Beratungspraxis der Steuerberater. Das Bundesverfassungsgericht wiederum verkennt die fälschliche Behandlung des Themas und nimmt sich dessen nicht näher an. Es hat die Gelegenheit einer notwendigen Korrektur des § 160a Abs. 1 StPO verpasst und hält somit einen – aus Sicht der BStBK – verfassungswidrigen Zustand aufrecht. Aus Sicht der BStBK ergeben sich die folgenden Kritikpunkte: - Erstens gebietet sich eine Gleichbehandlung von Rechtsanwälten und Steuerberatern, da beide Berufsgruppen Organe der Rechtspflege bzw. Steuerrechtspflege sind. Organe der Rechtspflege können ihren Aufgaben nur dann wirkungsvoll nachkommen, wenn für sie ein einheitlicher Schutz vor verdeckten Ermittlungsmaßnahmen besteht. Der Schutz von Berufsgeheimnisträgern dient gerade nicht der jeweiligen Berufsgruppe, sondern dem Interesse der Mandanten, die dahinter stehen. - Zweitens entspricht die Differenzierung zwischen Rechtsanwälten und Steuerberatern nicht der täglichen Praxis in den Kanzleien. Der normale Beratungsalltag zeigt, dass der Übergang zu einem Strafverfahren in der steuerlichen Beratung fließend und bei der Mandatsübernahme nicht voraussehbar ist. Das Bundesverfassungsgericht verkennt in seiner Entscheidung, dass das steuerliche Beratungsverhältnis in diesen Fällen mit dem Beratungsverhältnis der Rechtsanwälte identisch ist. Daher muss auch der Schutz vor verdeckten Ermittlungsmaßnahmen der Gleiche wie bei Rechtsanwälten sein und darf nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. Gleiches muss gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden. Seite 12 - Drittens zeigt die tägliche Praxis ebenfalls, dass Steuerberater und Rechtsanwälte im Bereich der Strafverteidigung sehr oft eng zusammenarbeiten. Die Betreuung eines Steuerstrafverfahrens erfolgt im überwiegenden Teil der Fälle gemeinschaftlich, sowohl durch den zunächst tätigen Steuerberater als auch durch den später als Strafverteidiger hinzutretenden Rechtsanwalt. Ein vorbehaltloser Austausch zwischen diesen beiden muss, vor allem im Hinblick auf den Mandanten, möglich sein. Nach der geltenden Rechtslage muss der Strafverteidiger allerdings befürchten, dass seine (Er-)Kenntnisse im Falle einer Weitergabe an den Steuerberater für die staatlichen Ermittlungsbehörden zugänglich werden könnten. Eine Zusammenarbeit, insbesondere im Interesse des Mandanten, ist so nicht mehr möglich. Dabei soll gerade dieses Interesse vertreten und geschützt werden. - Viertens ist es darüber hinaus auch nahezu unmöglich, im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Berufsträgern zu unterscheiden. Zumal oftmals auch Angehörige beider Berufsgruppen in einer Sozietät oder Rechtsanwaltsgesellschaft zusammenarbeiten und somit Telefonanlagen und andere Kommunikationsmittel gemeinsam nutzen. Hier dürfte schon aus faktischen Gründen keine Unterscheidung möglich sein. - Fünftens müssten polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen nach der geltenden Rechtslage dementsprechend bei unterschiedlichen Stufen von Vertrauensverhältnissen danach differenziert werden, ob sich die Maßnahme gegen einen Steuerberater oder gegen einen Rechtsanwalt richtet. Dies ist nahezu unmöglich. Die Abgrenzung wird gänzlich unmöglich, wenn es sich um Doppelbänder handelt, also Berufsangehörige mit der Doppelqualifikation Rechtsanwalt und Steuerberater. Das gleiche Problem stellt sich weiter auf der Seite der Berufsträger. Auch hier weiß der betroffene Doppelbänder nicht, ob er in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Steuerberater abgehört wird. Damit ist für ihn das Maß seiner Betroffenheit nicht erkennbar. Folglich kann er sich auch vor der gegen ihn eingeleiteten Maßnahme nicht dadurch schützen, dass er rechtzeitig entscheidet, in welcher Eigenschaft – als Rechtsanwalt oder Steuerberater – er seine berufliche Tätigkeit wahrnimmt. Seite 13 Allein diese wenigen Punkte zeigen schon, dass die gesetzliche Ungleichbehandlung von Steuerberatern und Rechtsanwälten willkürlich und rechtswidrig ist. Der Gesetzgeber muss sich der Beseitigung dieses Problems annehmen und für Abhilfe sorgen. Die BStBK fordert weiterhin: Der absolute Schutz vor strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen ist unbedingt auf Steuerberater auszuweiten.