Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland
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Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland
Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland ALLGEMEINES Als Entsendung wird bezeichnet, wenn ein Mitarbeiter auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen) für einen zeitlich begrenzten Zeitraum in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine Beschäftigung für ihn ausübt. Eine Entsendung ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Inland ausschließlich für eine Arbeit im Ausland eingestellt wird. Lebt der Arbeitnehmer jedoch bereits im Ausland bzw. ist dort beschäftigt und nimmt von dort aus eine Beschäftigung für einen inländischen Arbeitgeber auf, handelt es sich um eine Ortskraft. Ein Fall der Entsendung liegt nicht vor. In Abgrenzung zum Begriff der Entsendung werden kürzere Aufenthalte in der Regel als Abordnung bzw. Dienstreise bezeichnet, längere Aufenthalte als vorübergehende Versetzung. BEISPIELE Entsendung: • Der Arbeitnehmer hat schon im Inland für das Unternehmen gearbeitet, ist ins Ausland • Keine Entsendung: • Der Arbeitnehmer ist schon vor Jahren ins Ausland ausgewandert. Er wird im Ausland vom • deutschen Unternehmen eingestellt. Der Arbeitnehmer war im Ausland bereits für einen anderen ausländischen Arbeitgeber tätig. Das deutsche Unternehmen stellt den Arbeitnehmer extra für eine Tätigkeit in einem anderen Land ein. Während der Dauer der Entsendung muss das Arbeitsverhältnis zwischen entsandtem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aufrecht erhalten werden. Der Arbeitseinsatz in Deutschland muss von Beginn an zeitlich begrenzt sein. Dies ergibt sich aus • der Eigenart der Beschäftigung (z.B. Abwicklung eines Projektes) • einer vertraglichen Vereinbarung Für die Dauer der Entsendung gibt es keine feste Zeitgrenze. Der Zeitraum soll jedoch „überschaubar“ sein. Deutsch-Slowakische Industrie- und Handelskammer Slovensko-nemecká obchodná a priemyselná komora Suché mýto 1 | SK-811 03 Bratislava | Tel: +421 2 2085 0620 Fax: +421 2 2085 0632 | E-mail: [email protected] | Web: www.dsihk.sk www.dsihk.sk • entsandt worden, um dort weiterhin für das Unternehmen gegen Entgelt als Arbeitnehmer tätig zu sein. Der Arbeitnehmer war vorher bei einem anderen Arbeitgeber im Inland beschäftigt und wurde im Inland extra vom neuen Arbeitgeber für die Entsendung ins Ausland eingestellt. Der inländische Arbeitnehmer war noch gar nicht als Arbeitnehmer beschäftigt und wurde extra für die Beschäftigung im Ausland eingestellt. Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland MELDEPFLICHT In den meisten Fällen ist vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung notwendig. Bei mehreren Beschäftigungsorten (z.B. mehreren Baustellen) muss für jeden Ort eine getrennte Anmeldung erfolgen. Ein Arbeitnehmer darf aber nicht zeitgleich für mehrere Beschäftigungsorte gemeldet sein. Bei mobiler Tätigkeit oder bestimmten Arbeitszeiten muss statt des Anmeldeformulars eine Einsatzplanung (Formular 033037) eingereicht werden. Eine detaillierte Erläuterung, welches Formular im Einzelfall das richtige ist, sowie in der rechten Randspalte die Formulare zum Download unter http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Meldungen-bei-Entsendung/meldungen-beientsendung_node.html Anmeldung für den Arbeitgeber: Formular 033035, „Anmeldung nach § 18 Abs. 1 AEntG“ Einsatzplanung: Formular 033037 Das Arbeitnehmerentsendegesetz aentg_2009/ einsehbar. (AEntG) ist unter http://www.gesetze-im-internet.de/ Die ausgefüllten Formulare sind per Post oder Fax zu übersenden. Mit der Übersendung ist die Anmeldung erledigt. Es erfolgt keine Eingangsbestätigung von der Behörde. Zum Nachweis dafür, dass Sie die Anmeldung rechtzeitig vorgelegt haben, sollte deshalb ggf. das Fax-Sendeprotokoll aufbewahrt werden. Die Meldungen sind zu senden an: Bundesfinanzdirektion West (als bundesweit zuständige Behörde) Wörthstraße 1-3, D-50668 Köln Tel.: +49 221 222550 / Fax: +49 221 964870 SOZIALVERSICHERUNG Grundsätzlich gilt das Territorialprinzip: Der Arbeitnehmer wird dort versichert, wo die Arbeit ausgeführt wird. Der Verbleib im slowakischen Sozialversicherungssystem ist möglich, wenn der Einsatz in Deutschland nicht länger als 24 Monate dauert und der Arbeitnehmer keinen vorher entsandten Mitarbeiter ablöst. Bei der Sozialversicherung (Sociálna poistovna: http://www.socpoist.sk/ poistenie-a-zarobkova-cinnost-v-eu/1561s) muss hierfür eine „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“ (Formular A1, ehemals E 101) beantragt werden. Andernfalls wird der Arbeitnehmer nach dem deutschen Sozialversicherungssystem beurteilt. Beispiel: Das slowakische Bauunternehmen N erhält den Auftrag eine Hausfassade in Deutschland zu verklinkern. Hierfür entsendet es seine Mitarbeiter, vier slowakische und einen marokkanischen Staatsangehörigen, für vier Wochen nach Deutschland und teilt dies dem Sozialversicherungsträger mit. Dieser bescheinigt die Weitergeltung des slowakischen Sozialversicherungsrechts mittels der Bescheinigung A 1. Die Firma N muss in Deutschland keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, sondern es gelten die Regeln der Slowakei. Deutsch-Slowakische Industrie- und Handelskammer Slovensko-nemecká obchodná a priemyselná komora Suché mýto 1 | SK-811 03 Bratislava | Tel: +421 2 2085 0620 Fax: +421 2 2085 0632 | E-mail: [email protected] | Web: www.dsihk.sk www.dsihk.sk Anleitung auf Englisch: http://www.zoll.de/EN/Businesses/Work/Foreign-domiciled-employers-posting/Obligatorynotification-workers-posted/obligatory-notification-workers-posted_node.html Entsendung von Arbeitnehmern Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland nach Deutschland MINDESTARBEITSBEDINGUNGEN UND MINDESTLOHN Der slowakische Arbeitgeber muss dem entsandten Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen gewährleisten, die für alle deutschen Arbeitgeber gesetzlich festgeschrieben sind. Neben allgemeinen Arbeitsbedingungen handelt es sich vor allem um eventuelle Urlaubsregelungen und Mindestlohn. Ab dem 1.1.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Alle Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland oder dem Ausland sind grundsätzlich verpflichtet, mindestens 8,50 Euro brutto pro Stunde an ihre in Deutschland tätigen Arbeitnehmer zu zahlen (auch an die, die im Rahmen einer Entsendung in Deutschland tätig sind). Wer aufgrund von allgemeinverbindlichen Branchen-Mindestlohntarifverträgen (z.B. Bauhauptgewerbe, Elektrohandwerk und Dachdeckerhandwerk) oder regulären Tarifverträgen bereits zur Zahlung höherer Löhne verpflichtet ist, für den gelten diese auch weiterhin. Eine Übersicht mit den einzuhaltenden besonderen Arbeitsbedingungen für die verschiedenen Branchen finden Sie hier: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-AEntGLohnuntergrenze-AUeG/mindestlohn-aentg-lohnuntergrenze-aueg_node.html Eine Übersicht hinsichtlich Mindestlöhnen finden Sie hier: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/MindestlohnMindestlohngesetz/mindestlohn-mindestlohngesetz_node.html Der slowakische Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, seinen entsandten Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt tageweise die für Dienstreisen geltenden gesetzlichen Spesen zu zahlen. Bei Entsendungen nach Deutschland sind dies 45 EUR/Tag. Bitte beachten Sie hierzu unser eigenständiges Merkblatt „Mindestlohn in Deutschland“, das weiterführende Informationen zum Thema enthält! Soll ein Arbeitnehmer für einen anderen Arbeitgeber tätig werden, muss eine deutsche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei der für die Slowakei zuständigen Agentur für Arbeit Kiel beantragt werden. Formulare und Merkblätter gibt es hier: http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Formulare/Detail/index.htm? dfContentId=L6019022DSTBAI516547 Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel Tel.: +49 431 709-1010 E-Mail: [email protected] In einigen Fällen ist keine Erlaubnis erforderlich: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Zeitarbeit-Arbeitnehmerueberlassung/ Voraussetzungen/voraussetzungen_node.html Alle Informationen finden Sie unter: http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Unternehmen/Rechtsgrundlagen/ Arbeitnehmerueberlassung/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI486092 Oder hier: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/ ~edisp/l6019022dstbai378739.pdf Die zusätzlich erforderliche Anmeldung bei der Zollbehörde bzw. Einsatzplanung übernimmt das Unternehmen in Deutschland. Der Arbeitgeber in der Slowakei muss dem Entleiher in Deutschland eine Zusicherung zukommen lassen, dass er die Mindestarbeitsbedingungen (Mindestlöhne, Urlaubsregelungen) einhält, die in dem entleihenden Betrieb gelten. Deutsch-Slowakische Industrie- und Handelskammer Slovensko-nemecká obchodná a priemyselná komora Suché mýto 1 | SK-811 03 Bratislava | Tel: +421 2 2085 0620 Fax: +421 2 2085 0632 | E-mail: [email protected] | Web: www.dsihk.sk www.dsihk.sk ZEITARBEIT UND ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland STEUERPFLICHT Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Slowakei besteuert sein inländisches und ausländisches Einkommen (Welteinkommen) in der Slowakei. Wird die Arbeit im Rahmen der Entsendung in Deutschland ausgeübt, können die Einkünfte zusätzlich in Deutschland besteuert werden. Zwischen Deutschland und der Slowakei besteht jedoch ein Doppelbesteuerungsabkommen und unter bestimmten Voraussetzungen werden die Einkünfte nur in der Slowakei besteuert. Es gilt die 183-Tage-Regelung: • Der slowakische Arbeitnehmer darf sich nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Deutschland aufhalten und • die Vergütungen dürfen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber in Deutschland hat. Zu beachten ist, dass bei der Errechnung der 183 Tage nicht die Dauer der Tätigkeit, sondern die körperliche Anwesenheit zählt (also inkl. Wochenenden, Feiertage etc.). Die deutsche Einkommenssteuer liegt je nach Höhe des Einkommens zwischen 14% und 45%. NÜTZLICHE KONTATKE Service-Hotline des Zolls für Anfragen auf englisch: Tel.: +49 351 44834-530 E-mail: [email protected] Fax: +49 351 44834-590 Allgemeine Informationen zum Thema auf der Seite des Zolls: Deutsch: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Meldungen-bei-Entsendung/meldungen-beientsendung_node.html Weiterführende Informationen zu den einzuhaltenden Arbeitsbedingungen unter: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/ mindestarbeitsbedingungen_node.html Ein detailliertes Handbuch auf dem Stand von Februar 2012 zum Thema, allerdings nur auf deutsch. Im Anhang sind auch die relevanten Formblätter zum Thema Sozialversicherung. Rechte Randspalte auf folgender Seite: http://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Arbeit/Arbeitgeber-mit-Sitz-ausserhalb-Deutschlands/ Pflichten-bei-Pruefungen/pflichten-bei-pruefungen_node.html Hinweis: Dieses Merkblatt stellt eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen dar. Es dient lediglich der Orientierung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden. Stand: April 2015 IHR ANSPRECHPARTNER: Katharina Getlik, M.A. (Leiterin Marktberatung & Recht) Deutsch-Slowakische Industrie– und Handelskammer Suché mýto 1, SK-811 03 Bratislava Tel.: +421 2 2085 0630 / E-Mail: [email protected] www.dsihk.sk Englisch: http://www.zoll.de/EN/Businesses/Work/Foreign-domiciled-employers-posting/foreigndomiciled-employers-posting_node.html