Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland

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Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland
Entsendung von Arbeitnehmern
nach Deutschland
ALLGEMEINES
Als Entsendung wird bezeichnet, wenn ein Mitarbeiter auf Weisung seines inländischen
Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen) für einen zeitlich begrenzten Zeitraum in einem
anderen EU-Mitgliedsstaat eine Beschäftigung für ihn ausübt. Eine Entsendung ist auch dann
gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Inland ausschließlich für eine Arbeit im Ausland eingestellt
wird. Lebt der Arbeitnehmer jedoch bereits im Ausland bzw. ist dort beschäftigt und nimmt von
dort aus eine Beschäftigung für einen inländischen Arbeitgeber auf, handelt es sich um eine
Ortskraft. Ein Fall der Entsendung liegt nicht vor.
In Abgrenzung zum Begriff der Entsendung werden kürzere Aufenthalte in der Regel als Abordnung
bzw. Dienstreise bezeichnet, längere Aufenthalte als vorübergehende Versetzung.
BEISPIELE
Entsendung:
• Der Arbeitnehmer hat schon im Inland für das Unternehmen gearbeitet, ist ins Ausland
•
Keine Entsendung:
• Der Arbeitnehmer ist schon vor Jahren ins Ausland ausgewandert. Er wird im Ausland vom
•
deutschen Unternehmen eingestellt.
Der Arbeitnehmer war im Ausland bereits für einen anderen ausländischen Arbeitgeber tätig.
Das deutsche Unternehmen stellt den Arbeitnehmer extra für eine Tätigkeit in einem anderen
Land ein.
Während der Dauer der Entsendung muss das Arbeitsverhältnis zwischen entsandtem Arbeitnehmer
und dem Arbeitgeber aufrecht erhalten werden.
Der Arbeitseinsatz in Deutschland muss von Beginn an zeitlich begrenzt sein. Dies ergibt sich aus
• der Eigenart der Beschäftigung (z.B. Abwicklung eines Projektes)
• einer vertraglichen Vereinbarung
Für die Dauer der Entsendung gibt es keine feste Zeitgrenze. Der Zeitraum soll jedoch
„überschaubar“ sein.
Deutsch-Slowakische Industrie- und Handelskammer
Slovensko-nemecká obchodná a priemyselná komora
Suché mýto 1 | SK-811 03 Bratislava | Tel: +421 2 2085 0620
Fax: +421 2 2085 0632 | E-mail: [email protected] | Web: www.dsihk.sk
www.dsihk.sk
•
entsandt worden, um dort weiterhin für das Unternehmen gegen Entgelt als Arbeitnehmer tätig
zu sein.
Der Arbeitnehmer war vorher bei einem anderen Arbeitgeber im Inland beschäftigt und wurde
im Inland extra vom neuen Arbeitgeber für die Entsendung ins Ausland eingestellt.
Der inländische Arbeitnehmer war noch gar nicht als Arbeitnehmer beschäftigt und wurde extra
für die Beschäftigung im Ausland eingestellt.
Entsendung von Arbeitnehmern
nach Deutschland
MELDEPFLICHT
In den meisten Fällen ist vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in
deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung notwendig. Bei mehreren
Beschäftigungsorten (z.B. mehreren Baustellen) muss für jeden Ort eine getrennte Anmeldung
erfolgen. Ein Arbeitnehmer darf aber nicht zeitgleich für mehrere Beschäftigungsorte gemeldet
sein. Bei mobiler Tätigkeit oder bestimmten Arbeitszeiten muss statt des Anmeldeformulars eine
Einsatzplanung (Formular 033037) eingereicht werden.
Eine detaillierte Erläuterung, welches Formular im Einzelfall das richtige ist, sowie in der rechten
Randspalte die Formulare zum Download unter
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Meldungen-bei-Entsendung/meldungen-beientsendung_node.html
Anmeldung für den Arbeitgeber:
Formular 033035, „Anmeldung nach § 18 Abs. 1 AEntG“
Einsatzplanung: Formular 033037
Das Arbeitnehmerentsendegesetz
aentg_2009/ einsehbar.
(AEntG)
ist
unter
http://www.gesetze-im-internet.de/
Die ausgefüllten Formulare sind per Post oder Fax zu übersenden. Mit der Übersendung ist die
Anmeldung erledigt. Es erfolgt keine Eingangsbestätigung von der Behörde. Zum Nachweis dafür,
dass Sie die Anmeldung rechtzeitig vorgelegt haben, sollte deshalb ggf. das Fax-Sendeprotokoll
aufbewahrt werden. Die Meldungen sind zu senden an:
Bundesfinanzdirektion West (als bundesweit zuständige Behörde)
Wörthstraße 1-3, D-50668 Köln
Tel.: +49 221 222550 / Fax: +49 221 964870
SOZIALVERSICHERUNG
Grundsätzlich gilt das Territorialprinzip: Der Arbeitnehmer wird dort versichert, wo die Arbeit
ausgeführt wird.
Der Verbleib im slowakischen Sozialversicherungssystem ist möglich, wenn der Einsatz in
Deutschland nicht länger als 24 Monate dauert und der Arbeitnehmer keinen vorher entsandten
Mitarbeiter ablöst. Bei der Sozialversicherung (Sociálna poistovna: http://www.socpoist.sk/
poistenie-a-zarobkova-cinnost-v-eu/1561s) muss hierfür eine „Bescheinigung über die
anzuwendenden Rechtsvorschriften“ (Formular A1, ehemals E 101) beantragt werden. Andernfalls
wird der Arbeitnehmer nach dem deutschen Sozialversicherungssystem beurteilt.
Beispiel:
Das slowakische Bauunternehmen N erhält den Auftrag eine Hausfassade in Deutschland zu
verklinkern. Hierfür entsendet es seine Mitarbeiter, vier slowakische und einen marokkanischen
Staatsangehörigen, für vier Wochen nach Deutschland und teilt dies dem Sozialversicherungsträger
mit. Dieser bescheinigt die Weitergeltung des slowakischen Sozialversicherungsrechts mittels der
Bescheinigung A 1. Die Firma N muss in Deutschland keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen,
sondern es gelten die Regeln der Slowakei.
Deutsch-Slowakische Industrie- und Handelskammer
Slovensko-nemecká obchodná a priemyselná komora
Suché mýto 1 | SK-811 03 Bratislava | Tel: +421 2 2085 0620
Fax: +421 2 2085 0632 | E-mail: [email protected] | Web: www.dsihk.sk
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Anleitung auf Englisch:
http://www.zoll.de/EN/Businesses/Work/Foreign-domiciled-employers-posting/Obligatorynotification-workers-posted/obligatory-notification-workers-posted_node.html
Entsendung von Arbeitnehmern
Entsendung von Arbeitnehmern
nach
Deutschland
nach
Deutschland
MINDESTARBEITSBEDINGUNGEN
UND
MINDESTLOHN
Der slowakische Arbeitgeber muss dem entsandten Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen
gewährleisten, die für alle deutschen Arbeitgeber gesetzlich festgeschrieben sind. Neben
allgemeinen Arbeitsbedingungen handelt es sich vor allem um eventuelle Urlaubsregelungen und
Mindestlohn. Ab dem 1.1.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Alle Arbeitgeber
mit Sitz in Deutschland oder dem Ausland sind grundsätzlich verpflichtet, mindestens 8,50 Euro
brutto pro Stunde an ihre in Deutschland tätigen Arbeitnehmer zu zahlen (auch an die, die im
Rahmen einer Entsendung in Deutschland tätig sind). Wer aufgrund von allgemeinverbindlichen
Branchen-Mindestlohntarifverträgen (z.B. Bauhauptgewerbe, Elektrohandwerk und Dachdeckerhandwerk) oder regulären Tarifverträgen bereits zur Zahlung höherer Löhne verpflichtet ist, für
den gelten diese auch weiterhin.
Eine Übersicht mit den einzuhaltenden besonderen Arbeitsbedingungen für die verschiedenen
Branchen finden Sie hier:
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-AEntGLohnuntergrenze-AUeG/mindestlohn-aentg-lohnuntergrenze-aueg_node.html
Eine Übersicht hinsichtlich Mindestlöhnen finden Sie hier:
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/MindestlohnMindestlohngesetz/mindestlohn-mindestlohngesetz_node.html
Der slowakische Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, seinen entsandten Mitarbeitern
zusätzlich zum Gehalt tageweise die für Dienstreisen geltenden gesetzlichen Spesen zu zahlen. Bei
Entsendungen nach Deutschland sind dies 45 EUR/Tag.
Bitte beachten Sie hierzu unser eigenständiges Merkblatt „Mindestlohn in Deutschland“, das
weiterführende Informationen zum Thema enthält!
Soll ein Arbeitnehmer für einen anderen Arbeitgeber tätig werden, muss eine deutsche Erlaubnis
zur Arbeitnehmerüberlassung bei der für die Slowakei zuständigen Agentur für Arbeit Kiel
beantragt werden. Formulare und Merkblätter gibt es hier:
http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Formulare/Detail/index.htm?
dfContentId=L6019022DSTBAI516547
Agentur für Arbeit Kiel
24131 Kiel
Tel.: +49 431 709-1010
E-Mail: [email protected]
In einigen Fällen ist keine Erlaubnis erforderlich:
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Zeitarbeit-Arbeitnehmerueberlassung/
Voraussetzungen/voraussetzungen_node.html
Alle Informationen finden Sie unter:
http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Unternehmen/Rechtsgrundlagen/
Arbeitnehmerueberlassung/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI486092
Oder hier:
http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/
~edisp/l6019022dstbai378739.pdf
Die zusätzlich erforderliche Anmeldung bei der Zollbehörde bzw. Einsatzplanung übernimmt das
Unternehmen in Deutschland. Der Arbeitgeber in der Slowakei muss dem Entleiher in Deutschland
eine Zusicherung zukommen lassen, dass er die Mindestarbeitsbedingungen (Mindestlöhne,
Urlaubsregelungen) einhält, die in dem entleihenden Betrieb gelten.
Deutsch-Slowakische Industrie- und Handelskammer
Slovensko-nemecká obchodná a priemyselná komora
Suché mýto 1 | SK-811 03 Bratislava | Tel: +421 2 2085 0620
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ZEITARBEIT UND ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG
Entsendung von Arbeitnehmern
nach Deutschland
STEUERPFLICHT
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Slowakei besteuert sein
inländisches und ausländisches Einkommen (Welteinkommen) in der Slowakei. Wird die Arbeit im
Rahmen der Entsendung in Deutschland ausgeübt, können die Einkünfte zusätzlich in Deutschland
besteuert werden.
Zwischen Deutschland und der Slowakei besteht jedoch ein Doppelbesteuerungsabkommen und
unter bestimmten Voraussetzungen werden die Einkünfte nur in der Slowakei besteuert. Es gilt die
183-Tage-Regelung:
• Der slowakische Arbeitnehmer darf sich nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr in
Deutschland aufhalten und
• die Vergütungen dürfen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber in
Deutschland hat.
Zu beachten ist, dass bei der Errechnung der 183 Tage nicht die Dauer der Tätigkeit, sondern die
körperliche Anwesenheit zählt (also inkl. Wochenenden, Feiertage etc.).
Die deutsche Einkommenssteuer liegt je nach Höhe des Einkommens zwischen 14% und 45%.
NÜTZLICHE KONTATKE
Service-Hotline des Zolls für Anfragen auf englisch:
Tel.: +49 351 44834-530
E-mail: [email protected]
Fax: +49 351 44834-590
Allgemeine Informationen zum Thema auf der Seite des Zolls:
Deutsch: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Meldungen-bei-Entsendung/meldungen-beientsendung_node.html
Weiterführende Informationen zu den einzuhaltenden Arbeitsbedingungen unter:
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/
mindestarbeitsbedingungen_node.html
Ein detailliertes Handbuch auf dem Stand von Februar 2012 zum Thema, allerdings nur auf
deutsch. Im Anhang sind auch die relevanten Formblätter zum Thema Sozialversicherung. Rechte
Randspalte auf folgender Seite:
http://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Arbeit/Arbeitgeber-mit-Sitz-ausserhalb-Deutschlands/
Pflichten-bei-Pruefungen/pflichten-bei-pruefungen_node.html
Hinweis: Dieses Merkblatt stellt eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen dar. Es dient lediglich der
Orientierung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht
übernommen werden.
Stand: April 2015
IHR ANSPRECHPARTNER:
Katharina Getlik, M.A. (Leiterin Marktberatung & Recht)
Deutsch-Slowakische Industrie– und Handelskammer
Suché mýto 1, SK-811 03 Bratislava
Tel.: +421 2 2085 0630 / E-Mail: [email protected]
www.dsihk.sk
Englisch: http://www.zoll.de/EN/Businesses/Work/Foreign-domiciled-employers-posting/foreigndomiciled-employers-posting_node.html