Welche Formalitäten sind beim grenzüberschreitenden

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Welche Formalitäten sind beim grenzüberschreitenden
Welche Formalitäten sind beim grenzüberschreitenden
Erbringen von DIENSTLEISTUNGEN in FRANKREICH zu
berücksichtigen?
IHK Saarland, Geschäftsbereich International
Franz-Josef-Röder-Straße 9
D-66119 Saarbrücken
Tel.: +49 (0)681 9520 420
Fax: +49 (0)681 9520 487
www.saarland.ihk.de
Stand April 2015
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MELDEPFLICHT – Erklärung über die Entsendung
Bei der Entsendung von Arbeitskräften ist eine schriftliche Erklärung der Entsendung in
französischer Sprache bei der Direktion für Arbeit (DIRECCTE – Direction régionale des
entreprises, de la concurrence, de la consommation, du travail et de l’emploi) in dem die
Leistung erbracht wird einzureichen.
Folgenden Angaben sind nötig:
•
•
•
Name, Firmenangaben und Rechtsform Ihres Unternehmens sowie Eintragung im
deutschen Handelsregister
Personenangaben des rechtlichen Vertreters Ihres Unternehmens sowie seines
Vertreters in Frankreich
Angaben zum Ort der Leistung und zu ihrer voraussichtlichen Dauer, Name und
Staatsangehörigkeit der entsandten Arbeitnehmer und Datum ihres Einsatzes
Die Erklärung der Entsendung muss vor dem Beginn des Einsatzes der Direktion für Arbeit,
vorgelegt werden. Mustererklärungen finden Sie auf dieser Seite unter der Rubrik Verweise.
Weitere Angaben zum Inhalt der Erklärungen und die Adressen der DIRECCTE finden Sie
auf den Websites des Ministeriums für Beschäftigung, Arbeit, Berufsbildung und sozialen
Zusammenhalt: http://www.travail.gouv.fr
Die Anmeldung und der Nachweis der Versendung (Faxbericht oder Rückschein) und der
Personalausweis müssen von den Arbeitnehmern bei der Erbringung der Dienstleistung in
Frankreich mitgeführt werden. Eine gesonderte Genehmigung oder Eingangsbestätigung der
Anmeldung erfolgt von Seiten der Arbeitsinspektion nicht.
In bestimmten Fällen sind einige weitere Formalitäten erforderlich:
•
•
Wenn Sie Angestellte aus Ländern außerhalb der EU entsenden, die normalerweise
nicht für Sie arbeiten, müssen Sie für jeden dieser Angestellten eine provisorische
Arbeitserlaubnis bei der DIRECCTE beantragen.
Wenn Ihre Angestellten in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden
sollen, müssen Sie diese bei der Präfektur des Departements, in dem die Leistung
erbracht wird, anmelden.
Während des Auslandseinsatzes Ihrer
französischen Bestimmungen.
Angestellten in
Frankreich gelten die
Einige Grundregeln:
•
•
Während des Zeitraums des Auslandseinsatzes ist das in Frankreich gültige
Mindesteinkommen zu bezahlen.
Für alle über die Wochenarbeitszeit von 35 Stunden hinausgehenden Stunden muss
ein Überstundenzuschlag bezahlt werden. Je nach Tätigkeit und Tarifabschluss gibt
es jedoch besondere Regelungen.
•
Die Dauer der wöchentlichen Arbeits- und Freizeit unterliegt französischem Recht.
•
Bezüglich Hygiene, Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer müssen
französische Standards eingehalten werden. Dasselbe gilt für die Bestimmungen der
Arbeitsmedizin.
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•
Hinsichtlich des bezahlten Urlaubs sind den französischen Gesetzen entsprechende
Regelungen anzuwenden.
•
Das französische Recht erlaubt bestimmte Ausnahmen. So ist es in der Hoch- und
Tiefbaubranche möglich, die französischen Regelungen nicht anzuwenden, wenn die
Arbeitnehmer durch die Gesetzgebung Ihres Landes über gleichwertige Bedingungen
verfügen.
Das französische Recht erlaubt bestimmte Ausnahmen. So ist es in der Hoch- und
Tiefbaubranche möglich, die französischen Regelungen nicht anzuwenden, wenn die
Arbeitnehmer durch die Gesetzgebung Ihres Landes über gleichwertige Bedingungen
verfügen.
ARBEITSRECHTLICHE und SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE Formalitäten
ARBEITSRECHT
Unter welchen Bedingungen können Sie Arbeitnehmer entsenden?
Entsprechend den Grundsätzen der europäischen Gemeinschaft lässt das französische
Recht die Entsendung von Zeitarbeitskräften nach Frankreich unter den folgenden drei
Bedingungen zu:
•
•
•
Ihr Unternehmen muss tatsächlich in Deutschland aktiv sein.
Der Arbeitseinsatz in Frankreich muss zeitlich auf die Dauer der Leistung begrenzt
sein.
Ihre Arbeitnehmer müssen über den gesamten Zeitraum der Entsendung hinweg
unter der rechtlichen Autorität Ihres Unternehmens bleiben.
Achtung
Diese Bedingungen gelten für:
•
•
Die Bereitstellung von Arbeitnehmern ohne Gewinnabsicht in einem französischen
Unternehmen Ihrer Gruppe
Dienstleistung mit gewerblichem Charakter, die einem Transfer von Techniken,
Kompetenzen oder spezifischem Know-how Ihres Unternehmens entspricht.
Falls Sie diese Bedingungen nicht erfüllen ist es ratsam, ein Unternehmen in Frankreich
zu gründen. In diesem Fall genießen Sie steuerliche und soziale Vorteile, die der
französische Staat Investoren aus dem Ausland gewährt.
Weiter
Informationen
finden
http://www.entreprises.minefi.gouv.fr.
Sie
unter:
http://www.acfci.cci.fr
und
Gewerbliche Dienstleistungen dagegen, die ausschließlich darin bestehen, Ihre Angestellten
für ein in Frankreich ansässiges Unternehmen bereitzustellen, unterliegen anderen
Bedingungen und den besonderen Regelungen für die “Zeitarbeit“. Weitere Einzelheiten
finden Sie auf der folgenden Website http://travail-emploi.gouv.fr/
http://travail-emploi.gouv.fr/IMG/pdf/Annexe__Le_detachement_temporaire_en_France_d_un_salarie_d_une_entreprise_etrangere-2.pdf
http://vosdroits.service-public.fr/professionnels-entreprises/F32160.xhtml
http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=726&langId=de
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Während des Auslandseinsatzes Ihrer Angestellten in
französischen Bestimmungen.
Frankreich gelten die
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Einige Grundregeln:
•
•
Während des Zeitraums des Auslandseinsatzes ist das in Frankreich gültige
Mindesteinkommen zu bezahlen.
Für alle über die Wochenarbeitszeit von 35 Stunden hinausgehenden Stunden muss
ein Überstundenzuschlag bezahlt werden. Je nach Tätigkeit und Tarifabschluss gibt
es jedoch besondere Regelungen.
•
Die Dauer der wöchentlichen Arbeits- und Freizeit unterliegt französischem Recht.
•
Bezüglich Hygiene, Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer müssen
französische Standards eingehalten werden. Dasselbe gilt für die Bestimmungen der
Arbeitsmedizin.
•
Hinsichtlich des bezahlten Urlaubs sind den französischen Gesetzen entsprechende
Regelungen anzuwenden.
Das französische Recht erlaubt bestimmte Ausnahmen. So ist es in der Hoch- und
Tiefbaubranche möglich, die französischen Regelungen nicht anzuwenden, wenn die
Arbeitnehmer durch die Gesetzgebung Ihres Landes über gleichwertige Bedingungen
verfügen.
•
Das französische Recht erlaubt bestimmte Ausnahmen. So ist es in der Hoch- und
Tiefbaubranche möglich, die französischen Regelungen nicht anzuwenden, wenn die
Arbeitnehmer durch die Gesetzgebung Ihres Landes über gleichwertige Bedingungen
verfügen.
SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT
Entsprechend der europäischen Bestimmungen Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 und Nr.
883/04 vom 29. April 2004, muss die Zugehörigkeit der im Ausland tätigen Angestellten zur
deutschen Sozialversicherung während des Auslandseinsatzes beibehalten werden. Bei
einem Aufenthalt von EU-Bürgern über 24 Monate müssen diese bei der französischen
Sozialversicherung gemeldet werden, es sei denn, auf Ihren Antrag hin wurde von den
Organen der französischen Sozialversicherung eine Befreiung bewilligt. Bei Nicht-EUBürgern ist diese Aufenthaltsfrist grundsätzlich 12 Monate. Die letztgenannte Frist kann auf
Antrag um weitere 12 Monate verlängert werden. Während des Aufenthalts in Frankreich
müssen Ihre Arbeitnehmer je nach Fall über eine Entsendebescheinigung A1 (EU-Bürger)
oder E101 (Nicht-EU-Bürger) verfügen, die von der Meldung bei der französischen
Sozialversicherung und den Beitragszahlungen an die für die Erhebung der Sozialabgaben
zuständigen französischen Stellen befreit.
Im Folgenden finden Sie die einzelnen A1 Entsendeformulare:
•
Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat
•
Vorübergehende Erwerbstätigkeit eines Selbständigen im anderen Mitgliedstaat
•
Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten
Des Weiteren sind die jeweiligen E101 Entsendeformulare im Folgenden:
•
Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat
•
Vorübergehende Erwerbstätigkeit eines Selbständigen im anderen Mitgliedstaat
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•
Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten
Weitere Informationen finden Sie auf diesen Websites: http://www.acoss.fr,
http://www.urssaf.fr und http://www.cleiss.fr.
Diese Regelungen stellen die gemeinsame Basis der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten des
europäischen Wirtschaftsraums hinsichtlich der länderübergreifenden Beschäftigung von
Arbeitnehmern dar. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auf den Websites des
französischen Ministeriums für Beschäftigung, Arbeit und sozialen Zusammenhalt:
http://www.travail.gouv.fr und http://www.travail-emploi-sante.gouv.fr/
Zusätzliche Informationen in deutscher Sprache erhalten Sie auf der Internetseite der
Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA): www.dvka.de
Kontakt DVKA
GKV-Spitzenverband, Abteilung
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA)
Pennefeldsweg 12c 53177 Bonn
Tel.: 0228 9530-0 Fax.: 0228 9530-600
E-Mail: [email protected] Internet: www.dvka.de
STEUERRECHTLICHE Formalitäten
Unternehmen aus Deutschland haben folgende steuerrechtlichen Formalitäten zu beachten:
UMSATZSTEUER
Mit dem Inkrafttreten der Richtlinien 2008/8/EG und 2008/9/EG zum 1. Januar 2010 hat es
grundlegende Änderungen und auch einige Erleichterungen für diejenigen Unternehmen
gegeben, die innerhalb der EU grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen. Durch die
zunehmende Deregulierung des Binnenmarkts hat der Dienstleistungsverkehr erheblich
zugenommen. Um diesem Wandel auch steuerlichrechtlich entgegenzukommen, plant der
Rat der Europäischen Union eine Reihe von Erleichterungen, die er Schritt für Schritt
einführen wird.
Die wichtigste Änderung ist im Jahr 2010 mit der Erweiterung des
Anwendungsbereichs für das Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldumkehr) zwischen
mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen in der EU vollzogen worden. Dieses erleichterte
Verfahren muss seit dem 1. Januar 2010 für Dienstleistungen z.B auch nach Frankreich
(EU-weite Geltung) an Unternehmer angewandt werden.
Dies bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2010 die Besteuerung bei innergemeinschaftlichen
Dienstleistungsverkehren zwischen Unternehmern (B2B-Umsätze) im Regelfall (bei
Katalogleistungen – Auflistung s.u.) gemäß § 3a Abs. 2 (UStG) am Sitzort des
Leistungsempfängers erfolgen muss, wenn keine Ausnahmeregelung gemäß § 3a Absätze
3 bis 8, §§ 3b, 3e und 3f des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ihre Anwendung findet. Für die
meisten Unternehmen bedeutet dies eine große Vereinfachung, weil die bislang notwendige
und zum Teil komplizierte steuerliche Registrierung im Empfängerland weitgehend entfällt.
Der Nachweis über die unternehmerische Eigenschaft des Leistungsempfängers im EUAusland ist durch das Vorliegen einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.)
gewährleistet. Unternehmen in Deutschland können sich die USt-IdNr des
Leistungsempfängers beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis bestätigen lassen. Bei
Sonderfällen, wie z.B bei grundstücksbezogenen Leistungen oder bei kurzzeitigen
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Vermietungen von Beförderungsmitteln, sollten sich Unternehmen über die spezielle
Vorgehensweise bei der jeweiligen Steuer – Registrierungsstelle erkundigen.
Unverändert bleibt jedoch das Grundprinzip der Besteuerung bei Dienstleistungen für
Privatpersonen im Binnenmarkt an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein
Unternehmen betreibt. Ausnahmen zu der Grundregel bei der Ortsbestimmung der
Besteuerung sind die Fälle der
§ 3a Abs. 3 bis 8, §§3b, 3e und 3f des
Umsatzsteuergesetzes
(UStG).
In
den
Ausnahmefällen
ist
weiterhin
der
Dienstleistungserbringer für die Ermittlung und Abführung der Mehrwertsteuer an den
ausländischen
Fiskus
verantwortlich,
da
dass
Reverse-Charge-Verfahren
(Steuerschuldumkehrprinzip) bei Privatpersonen keine Anwendung findet. Hier bleibt also
eine steuerliche Registrierung im Land der Tätigkeit oder alternativ die Beauftragung eines
Fiskalvertreters weiterhin zwingend notwendig.
In Frankreich wird die steuerliche Registrierung beim Finanzamt für Steuerausländer
vorgenommen:
Service des impôts des entreprises étrangères (SIE) 10 rue du Centre, TSA 20011
F-93465 NOISY LE GRAND CEDEX
Tel.: 0033 1 57 33 85 00
E-Mail : [email protected]
Im Folgenden finden Sie unter Angabe der CERFA-Nummer 10963*19 das Antragsformular
sowie die Ausfüllhilfe für die steuerliche Registrierung in Frankreich. Dieses Formular dient
zugleich für die steuerliche Lösung, Änderung und Reaktivierung.
Die Umsatzsteuersätze in Frankreich sind wie folgt:
Normalsatz
Ermäßigte Sätze
Besonderer Satz
20%
7% / 10%
2,1%
Neu ist für Unternehmen zum Jahreswechsel die Verpflichtung, vierteljährlich eine
„Zusammenfassende Meldung“ Ihrer Dienstleistungen für andere Unternehmen im
Binnenmarkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZST) abzugeben. Exporteure kennen
diese
Meldung
bereits
von
innergemeinschaftlichen
Warenlieferungen.
Die
Zusammenfassende Meldung (ZM) muss auf einem Vordruck elektronisch, im Regelfall bis
zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, dem Bundeszentralamt für Steuern
übermittelt werden. Bevor Unternehmen jedoch eine Zusammenfassende Meldung
elektronisch beim BZST abgeben können, benötigen Sie eine Teilnehmernummer. Diese
wird Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern nach Erhalt eines schriftlichen Antrags erteilt.
Unternehmen können die Zusammenfassende Meldung auch über andere Anbieter z.B. über
ELSTER oder DATEV an das BZST übermitteln, jedoch sind diese Alternativ-Varianten in
der Regel mit Kosten verbunden. Eine Ausfüllanleitung zur Zusammenfassenden Meldung ist
bereits erschienen.
Weitere grundlegende Änderungen hat es beim „Vorsteuervergütungsverfahren“ gegeben:
Ab 1. Januar 2010 können Unternehmer bzw. deren Bevollmächtigte ihre Erstattungsanträge
nur noch elektronisch im Mitgliedsstaat ihrer Ansässigkeit beantragen. Erstattungsfähig
sind die im EU-Ausland gezahlte Mehrwertsteuer für unternehmerische Aktivitäten, wie z.B.
für Übernachtungs- und Reisekosten, aber auch die Inanspruchnahme von
Dolmetscherleistungen. In Deutschland werden die Anträge über das online Portal BOP
(Bundeszentralamt für Steuern Online Portal) abgewickelt. Das Bundeszentralamt für
Steuern prüft die Unternehmereigenschaft des Antragstellers und leitet den Antrag an den
Erstattungsstaat weiter. Der Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30. September (bisher
30. Juni) des Folgejahres im Heimatstaat der Ansässigkeit zu stellen. Der
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Erstattungszeitraum darf nicht mehr als ein Kalenderjahr und nicht weniger als drei
Kalendermonate betragen. Erstattungsanträge können sich jedoch auf einen Zeitraum von
weniger als drei Monaten beziehen, wenn es sich bei diesem Zeitraum um den Rest eines
Kalenderjahres handelt.
Einige Katalogleistungen sind:
•
Die sonstigen Leistungen (Dienstleistung) aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt,
Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter
Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und
Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die
rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung.
•
Die Vermietung (Leasinggeschäfte) beweglicher
ausgenommen von Beförderungsmitteln.
•
Die auf elektronischem Weg erbrachten sonstige Leistungen (Dienstleistungen)
•
Arbeiten an beweglich körperlichen Geständen (Reparaturen, After Sales Service)
körperlicher
Gegenstände,
Eine komplette Übersicht zu den Katalogleistungen finden Sie hier. Nur die in §3a Absatz 4
des Umsatzsteuergesetzes aufgelisteten Dienstleistungen ergeben den Regelfall – die
Katalogdienstleistungen. Die am häufigsten vorkommenden Ausnahmefälle sind im
Folgenden dargestellt.
Einige Ausnahmefälle sind:
•
Eine sonstige Leistung (Dienstleistung) im Zusammenhang mit einem Grundstück –
hier wird die Besteuerung künftig in Betracht auf die Neuregelung am
Belegenheitsort des Grundstücks sein.
•
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, unterhaltende oder
ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen oder
Ausstellungen werden ab dem 1. Januar 2010 an dem Ort der ausgeführten
Leistung besteuert.
•
Dienstleistungen in Form von Personenbeförderungen werden an dem Ort besteuert,
wo die Strecke der Beförderung getätigt wird.
Das folgende Prüfschema soll als eine Hilfestellung für Unternehmen dienen, um den Ort
der Besteuerung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen festzulegen:
1. Liegt eine sonstige Leistung (Dienstleistung) oder eine Lieferung vor?
2. Handelt es sich um einen B2B-Umsatz oder einen B2C-Umsatz?
3. Handelt es sich bei der Dienstleistung um eine Ausnahmeregel gemäß § 3a Abs. 3 –
8 §3b, §3e oder §3f UStG?
4. Ansonsten nach den Grundregeln gemäß § 3a Abs. 1 UStG (B2C-Umsätze) und §3a
Abs. 2 UStG (B2B-Umsätze) prüfen.
Es kann weiterhin unterschiede in der Klassifizierung von Dienstleistungen in den
verschiedenen Ländern der EU geben.
ERTRAGSSTEUER
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Unternehmen mit Sitz in Deutschland unterliegen grundsätzlich bei der Erbringung von
Dienstleistungen in Frankreich mit ihren dort erzielten Gewinnen nicht der französischen
Ertragssteuer. Dieser Grundsatz verliert seine Gültigkeit bei länger andauernden Vorhaben.
Laut deutsch-französischem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gilt eine Bauausführung
oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet, als Betriebsstätte mit der
Konsequenz, dass die im Rahmen der in Frankreich durchgeführten Arbeiten erzielten
Gewinne in Frankreich ertragssteuerpflichtig sind. Auch mehrere dicht aufeinander folgende
Arbeitsaufträge können bei Gesamtüberschreitung der zwölf Monatsgrenze eine
Betriebsstätte begründen, die in Frankreich buchungs- und steuerpflichtig ist.
EINKOMMENSBESTEUERUNG VON ARBEITNEHMERN
Für die Einkommensbesteuerung von Arbeitnehmern gilt in Anlehnung an das deutsch
französische Doppelbesteuerungsabkommen der Grundsatz, dass Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche
Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird (eine Ausnahmeregelung ist für
Grenzgänger vorgesehen). Dieser Grundsatz wird außer Kraft gesetzt, wenn die
Bedingungen der sog. 183-Tage Regelung vorliegen.
Dies ist immer dann der Fall wenn:
•
der Arbeitnehmer sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage
während des betreffenden Steuerjahres aufhält und
•
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,
der nicht im anderen Staat ansässig ist,
•
und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung
getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
D. h. ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, welches seine Arbeitnehmer für einen
Zeitraum unter 183 Tagen nach Frankreich zur Durchführung von Arbeiten entsendet, muss
die entsandten Arbeitnehmer nicht in Frankreich steuerlich anmelden und keine Lohnsteuer
abführen. Die Bedingungen der 183-Tage-Regel sind immer kumulativ zu betrachten.
Entscheidend für die Errechnung der 183 Tage ist die Anzahl der Aufenthalts- und nicht die
Anzahl der Arbeitstage.
GEWÄHRLEISTUNG und VERSICHERUNG
Deutsche Unternehmen haften grundsätzlich für ihre in Frankreich erbrachten
Dienstleistungen. Im Vorfeld des Auslandseinsatzes in Frankreich gilt es daher regelmäßig
zu überprüfen, ob und wie weit die deutsche Haftpflichtpolice des Unternehmens auch
Schäden im Ausland abdeckt.
Besondere Regeln gelten für Bauunternehmen: Gemäß dem Code civil (BGB in Frankreich)
haftet der Konstrukteur/Hersteller eines Bauwerkes 10 Jahre lang für Gewährleistungen.
Hierfür muss er nachweislich eine Versicherung abschließen. In Frankreich ist es Pflicht,
eine so genannte Gewährleistungshaftpflichtversicherung („Garantie décennale“)
abzuschließen. Französische Versicherungsanbieter versichern in vielen Fällen nur
Unternehmen, die in Frankreich eine Niederlassung haben. In Deutschland gibt es diese
Versicherung bei den folgenden Anbietern: VHV Verbands- und Kooperationsmanagement
Bau und RMS Risk Management Service
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BRANCHENSPEZIFISCHE Formalitäten
Evtl. branchenspezifische Bestimmungen und evtl. Auflagen für die Erbringung von
Dienstleistungen in Frankreich können bei den Starterzentren der jeweils regional
zuständigen Französischen Industrie- und Handelskammern erfragt werden.
Kontakt Starterzentrum der Französischen Industrie- und Handelskammern
Centre de Formalités des Entreprises, Internet: www.cfenet.cci.fr/
Centre de Formalités des Entreprises Forbach
9, avenue de Saint Rémy, BP 90248, F-57604 Forbach, Tel. 00 33 3 87 88 64 66
Fax:
00
33
3
87
88
69
99,
Kontakt:
http://www.moselle.cci.fr/annuaire/centre-de-formalitedentreprises/
Regelungen für ZEITARBEITSUNTERNEHMEN
Für Arbeitnehmer, die nach Frankreich entsendet werden, gelten die Regelungen zur
Zeitarbeit des französischen Arbeitsgesetzbuches. Daher müssen Zeitarbeitsfirmen, die
ihren Sitz nicht in Frankreich haben, folgende Vorschriften beachten:
- einschlägige Vorschriften nach Artikel L.1251-5 - 8 sowie L. 1251-9 und 10 des
französischen Arbeitsgesetzbuches über die Fälle, in denen Zeitarbeit zulässig ist
- den Vertrag über die Entsendung, der zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem
Arbeitnehmer abgeschlossen wird; weiterhin den Überlassungsvertrag zwischen dem
Zeitarbeitsunternehmen und dem Kundenunternehmen in Frankreich
- Auflage zur Gestellung einer finanziellen Garantie in gleicher Höhe wie für ein
Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz in Frankreich, mit der sichergestellt werden soll, dass die
Zeitarbeitnehmer für den Fall eines Ausfalls des Arbeitgebers ihre Vergütung für den Einsatz
in Frankreich in voller Höhe erhalten. Für die entsandten Arbeitnehmer gelten dieselben
Arbeitsbedingungen wie für die anderen Arbeitnehmer, die in den französischen
Betriebsstätten beschäftigt sind:
- Vergütung in mindestens derselben Höhe, wie sie ein Beschäftigter des
Kundenunternehmens mit derselben Qualifikation erhält, der dieselbe Tätigkeit verrichtet
- Zahlung einer Abschlussentschädigung nach Artikel L. 1251-32 und 33 des französischen
Arbeitsgesetzbuches, sofern die Mitarbeiter in ihrem Herkunftsland nicht in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, wie dies z. B. in Deutschland der Fall ist (siehe hierzu
Artikel L. 1262-16 Code du travail)
- Anwendung der französischen Regelungen zu Arbeitszeit, Nachtarbeit, wöchentlichen
Ruhezeiten, Feiertagen, Hygiene und Sicherheit, etc.
Hinweis
Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt
erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden!
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