Anhörungsverfahren Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht

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Anhörungsverfahren Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht
Niedersächsisches Kultusministerium, Postfach 1 61, 30001 Hannover
Niedersächsisches
Kultusministerium
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Siehe Verteiler
Bearbeitet von
RD’in Seefried
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26-83100
Durchwahl (0511) 120-
7342
Hannover
13.06.2016
Novellierung der „Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur
Schulpflicht; hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 NSchG“
Anlagen
Sehr geehrte Damen und Herren,
den anliegenden Erlassentwurf übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme. Gleichzeitig
gebe ich Ihnen Gelegenheit, sich zu diesem Erlassentwurf bis zum
0 7. 0 9 . 2 0 1 6
zu äußern und gegebenenfalls Bedenken und Anregungen vorzutragen.
Der Erlass „Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht;
hier: §§ 58, 59 und 63 - 68 NSchG“ in der Fassung vom 01.03.2006 gilt unbefristet. Nicht nur
aufgrund vielfältiger Änderungen des NSchG sind in den „Ergänzenden Bestimmungen zur
Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule“ Anpassungen und Änderungen vorzunehmen. Daher wurde der Erlass überarbeitet und an gültiges Recht angepasst. Eine Synopse ist
als weitere Anlage beigefügt.
Bei evtl. Rückfragen zu dem Entwurf wenden Sie sich bitte an RD’in Seefried, Tel.: -7342.
Die Entwürfe finden Sie auch im Internet unter www.mk.niedersachsen.de (> Aktuelles > Anhörungen).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
Berndt
Niedersächsische Direktorenvereinigung
Herrn Dr. Wolfgang Schimpf
Max-Planck-Gymnasium , Theaterplatz 10
37073 Göttingen
Verband katholischer Religionslehrerinnen und
Religionslehrer am Gymnasium, Landesverband
Niedersachsen
Frau Verena Jessing
In der Bokelder Mark 19
48531 Nordhorn
Verband Sonderpädagogik (vds) - Landesverband
Niedersachsen
Herrn Reinhard Fricke
Pestalozzistr. 11
38114 Braunschweig
Deutscher Sportlehrerverband e. V. (DSLV). Landesverband Niedersachsen
Herrn Harald Volmer
Osterfeldstraße 27
30900 Wedemark
Arbeitskreis der Förderschulen Emotionale und
soziale Entwicklung - AKSE
Herrn Reinhard Pöhlker
Imstiege 11
48455 Bad Bentheim
Verband für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik
e.V. (VBS)
LV Niedersachsen-Bremen
Frau Alma Penon
La-Chartre-Str. 9
28857 Syke
Verband der Geschichtslehrer Deutschlands e.V. Landesverband Niedersachsen (NGLV)
Herrn
Dr. Johannes Heinßen
Im Großen Sande 13
21640 Horneburg
Gemeinnützige Gesellschaft Gesamtschule e.V. Landesverband Niedersachsen Frau Susanne Pavlidis
Neudammstraße 21 B
38116 Braunschweig
Vereinigung der Französischlehrer e. V. Regionalverband Niedersachsen-Bremen Herr Bernd Käsebier
Dianastr. 7
49082 Osnabrück
Niedersächsische IHK-Arbeitsgemeinschaft
Hannover-Braunschweig
Schiffgraben 49
30175 Hannover
Aktionsausschuss nds. Religionslehrerinnen &
Religionslehrer (ANR) Geschäftsstelle
Frau Ingrid Wienecke
Steinhauerstr. 18
31832 Springe
Verband der Pädagogiklehrer e.V. - Landesverband
Niedersachsen Herrn Alfons Heuermann
Thunacker 4
26605 Aurich
Deutscher Gewerkschaftsbund Bezirk
Niedersachsen - Bremen - Sachsen-Anhalt - Abt.
ÖD, Beamte, Bildung
Otto-Brenner-Str. 7
30159 Hannover
Schulleitungsverband Niedersachsen (SLVN)
Geschäftsstelle
Herrenstr. 5
30159 Hannover
Deutscher Verein zur Förderung des
mathematischen und naturwissenschaftlichen
Unterrichts e.V. -Landesverband NiedersachsenHerrn Vorsitzenden OStD Wilhelm Bredthauer
Lütje Deile 67
31515 Wunstorf
Landesvertretung der Handwerkskammern
Niedersachsen
Ferdinandstr. 3
30175 Hannover
Verband deutscher Schulgeographen e.V. Landesverband Niedersachsen Herrn 1. Vorsitzenden Dr. Reinhard Kurz
Im Steinkamp 1
30938 Burgwedel
Verband Niedersächsischer Lehrkräfte (VNL/VDR)
Herrn Manfred Busch
Ellernstr. 38
30175 Hannover
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Niedersachsen
Berliner Allee 16
30175 Hannover
Philologenverband Niedersachsen (PHVN)
Sophienstr. 6
30159 Hannover
Deutscher Lehrerverband Niedersachsen (dln)
Sophienstr. 6
30159 Hannover
Deutscher Spanischlehrerverband (DSV) - LV
Niedersachsen Herrn Vorsitzenden Werner Kraft
Paschenburgstraße 7
28211 Bremen
Verein katholischer deutscher Lehrerinnen (VkdL),
Landesverband Niedersachsen
Frau Hildegard Zwiener
Waldstr. 2a
49170 Hagen a.T.W.
Verband Niedersächsischer Schulpsychologen e.V.
Frau 1. Vorsitzende Friederike Dushe
Spitzwegstr. 19
38106 Braunschweig
Verband der Lehrerinnen und Lehrer an
Wirtschaftsschulen Landesverband Niedersachsen
(VLWN)
Herrn Hans-Jürgen Brehmeier
Ellernstr. 38
30175 Hannover
Fachverband Moderne Fremdsprachen Landesverband Niedersachsen Herrn Lars Schüler
Bahnstr. 1a
21614 Buxtehude
Bund Deutscher Kunsterzieher e.V. - Landesverband
Niedersachsen Frau Vorsitzende Dr. Jutta Felke
Adenauer Allee 14
30175 Hannover
Deutsche Gesellschaft für Sprachheilpädagogik
Landesgruppe Niedersachsen e. V.
Frau Yasamin Fabian
Ostermeierstraße 4
30539 Hannover
Verband Bildung und Erziehung (VBE) Landesgeschäftsstelle
Ellernstr. 38
30175 Hannover
Katholische Erziehergemeinschaft (KEG)
Landesverband Niedersachsen
Frau Cornelia Kröger
Klingensberg 8
49074 Osnabrück
Landesverband der Lehrer im Berufsfeld
Körperpflege in Niedersachsen-Bremen
Herrn Horst-Henning Wilke
Brahmsstraße 29
31157 Sarstedt
Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion
(NBB)
Ellernstraße 38
30175 Hannover
Berufsschullehrerverband Niedersachsen (BLVN)
Herrn Heinz Ameskamp
Ellernstr. 38
30175 Hannover
Deutscher Germanistenverband - Landesverband
Niedersachsen Herrn Vorsitzenden Dr. Roland Quinten
Zeppelinstraße 14
49076 Osnabrück
Verband Katholischer Religionslehrer an
Berufsbildenden Schulen e.V. - Landesverband
Niedersachsen Herrn
Ludwig Berg
Ernst-Sievers-Straße 100 B
49078 Osnabrück
Fachverband Philosophie e.V. - Landesgruppe
Niedersachsen Herrn Till Warmbold
Granatstr. 6
30823 Garbsen
Bundesarbeitskreis der Seminar- und Fachleiter e.V.
(BAK) - Landesverband Niedersachsen Frau Kerstin Riegel
Studiensem. Hannover I GHRS
Wunstorfer Str. 28
30453 Hannover
Verband Schulaufsicht Niedersachsen (VSN)
Herrn Egon Meyn
Rottebachweg 7
38126 Braunschweig
Berufsverband Deutscher
Hörgeschädigtenpädagogen, Landesverband
Niedersachsen
Herrn Landesvorsitzenden Carsten Gregor
LBZH Osnabrück
August-Hölscher-Str. 89
49080 Osnabrück
Niedersächsischer Altphilologenverband
Herrn Vorsitzenden Stefan Gieseke
Albert-Niemann-Str. 5
30171 Hannover
Ring der Abendgymnasien in Niedersachsen e.V.,
c/o Abendgymnasium Braunschweig
Herrn OStD Ralf Hausmann
Wolfenbütteler Str. 57
38124 Braunschweig
Verband Deutscher Privatschulen
Niedersachsen/Bremen e.V.
Herrn Hannes Pook
Warmbüchenstr. 21
30159 Hannover
Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands Landesverband Niedersachsen Vorsitzender Wilfried Pröttel
Postfach 62 01 54
30615 Hannover
Fachverband der Russischlehrer und Slawisten in
Niedersachsen e.V.
Herrn Vorsitzenden Christopher Scholz
Am Großen Schafkamp 13
38126 Braunschweig
Verband der Elternräte der Gymnasien
Niedersachsen e. V.
Frau Petra Wiedenroth
Tischlerbreite 3
31789 Hameln
Verband Deutscher Schulmusiker e. V. (vds) - LV
Niedersachsen Landesgeschäftsstelle Tilman Koenig
Froschkönigweg 11
30179 Hannover
Landesarbeitsgemeinschaft Niedersachsen/Bremen
im Bund der Freien Waldorfschulen Deutschland Landesgeschäftsstelle - c/o Freie Waldorfschule
Hann.-Maschsee
Herrn Detlef Schiewe
Rudolf-von-Bennigsen-Ufer 70
30173 Hannover
Grundschulverband - Landesgruppe Niedersachsen
Frau Eva-Maria Osterhues-Bruns
Medemland 6a
21762 Otterndorf
Ring der Kollegs in Niedersachsen,
c/o Wolfsburg-Kolleg
Herrn Wieland Wartchow
Danziger Str. 17
38440 Wolfsburg
ver.di Landesbezirk Niedersachsen-Bremen
Goseriede 10
30159 Hannover
Vereinigung katholischer Religionslehrer am
Gymnasium im Bistum Osnabrück
Frau Verena Jessing
In der Bakelder Mark 19
48531 Nordhorn
Fachverband diakonischer Schulen in Niedersachsen
Frau Linda Riechers
c/o Evangelisches Schulwerk
Breite Straße 7
30159 Hannover
Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Nds. e. V.
Frau Heike Thies
Brehmstraße 3
30173 Hannover
Niedersächsischer Industrie- und Handelskammertag
Hinüberstraße 16-18
30175 Hannover
Arbeitskreis für Schulmusik - Niedersachsen/Bremen
Frau Wiebke Kokott
Krähenberg 3a
30659 Hannover
Verein katholischer deutscher Lehrerinnen (VkdL)
Bundesgeschäftsstelle
Roswitha Fischer
Hedwig-Dransfeld-Platz 4
45143 Essen
Landesmusikrat Niedersachsen e. V.
Arnswaldstraße 28
30159 Hannover
Landesverband der Kunstschulen Niedersachsen
e.V.
Frau Dr. Sabine Fett
Arnswaldtstraße 28
30159 Hannover
Verband Biologie, Biowissenschaften und Biomedizin
in Deutschland (VBIO) Landesverband
Niedersachsen
Herrn Martin Dr. Meier
Friedhofsstraße 36a
28213 Bremen
Fachverband Schultheater - Darstellendes Spiel
Niedersachsen e. V.
Frau Stefanie Westphal
Zum Rott 18
49078 Osnabrück
Deutsche Gesellschaft für das hochbegabte Kind Regionalverein Niedersachsen/Bremen e.V.
Frau Birgit Gruber
Rheinstr. 46
26382 Wilhelmshaven
Landesschulbehörde Lüneburg
Postfach 21 20
21311 Lüneburg
Präsidentin des Niedersächsischen
Landesrechnungshofes
Postfach 101052
31110 Hildesheim
nur per E-Mail an: [email protected]
Niedersächsischer
Städte- und Gemeindebund
Arnswaldtstraße 28
30159 Hannover
Landeselternrat Niedersachsen
- Geschäftsstelle Berliner Allee 19
30175 Hannover
Landesschülerrat Niedersachsen
- Geschäftsstelle Berliner Allee 19
30175 Hannover
(20 Ex.)
Schulhauptpersonalrat
im Hause
(auch per E-Mail)
(7 Ex.)
Mitglieder, Ersatzmitglieder
(71 Ex.)
und Geschäftsstelle des Landesschulbeirats
Hauptpersonalrat
im Hause
(auch per E-Mail)
Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur
Schule Hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 NSchG
Entwurf einer Neufassung
Stand: 06.06.2016
Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht;
hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
RdErl. d.MK vom xx.xx.2016 – 26 - 83100 – VORIS 22410 Bezug:
a) Erl. d. MK v. 29.8.1995 „Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule“ (Nds. MBl. S. 1142, SVBl. S. 223), zuletzt geändert durch Erl. d. MK v. 1.3.2006 (SVBl. S.109) - VORIS 22410 01
00 35 074 b) RdErl. d. MK v. 22.3.2012 „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“, (SVBl. S. 266) – VORIS 22410 c) RdErl. d. MK v. 1.7.2014 „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern
nichtdeutscher Herkunftssprache“, (SVBl. S. 330) – VORIS 22410 d) Bek. d. MK v. 31.3.2015 „Islamische Feiertage im Schuljahr 2015/2016“ (SVBl. S. 196) – 36.1-82013
e) Bek. d. MK v. 31.3.2015 „Jüdische Feiertage im Schuljahr 2015/2016“ (SVBl. S. 197) – 36.1-82013
f) RdErl. d. MK v. 1.11 2012 „Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen“
(SVBl. S. 597) – VORIS 22410 –
g) RdErl. v. 1.3.2012 „Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung“ (SVBl. S. 309) – VORIS 22410 –
h) RdErl. d. MK v. 21.4.2009 „Ferienordnung für die Schuljahre 2009/2010 bis 2016/2017“ (SVBl. S. 137) – VORIS
22410 –
i) RdErl. d. MK v. 15.6.2015 „Ferienordnung für die Schuljahre 2017/18 bis 2023/24 (SVBl. 312) – VORIS 22410 -
Zu den §§ 58 bis 59 a, §§ 63 bis 67 und § 70 des NSchG in der Fassung vom 3. März 1998
(Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 90)
werden die folgenden Ergänzenden Bestimmungen erlassen:
1. Zu § 58: Allgemeines
1.1
Die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht bezieht sich auf die
Unterrichtsstunden und die verbindlichen Veranstaltungen der Schule, insbesondere auch
solche Veranstaltungen, die außerhalb des Schulgrundstücks oder außerhalb der
Unterrichtszeit stattfinden, wie z. B. die Teilnahme an eintägigen Schulfahrten, Schulfeiern
oder die Teilnahme an den angewählten freiwilligen außerunterrichtlichen Angeboten in
Ganztagsschulen. Die Feststellung über die Verbindlichkeit der Schulveranstaltung trifft die
Schulleitung. Die Pflicht zur Erbringung von Leistungsnachweisen umfasst insbesondere die
Teilnahme an schriftlichen, mündlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen, die
Anfertigung von schriftlichen Arbeiten sowie die Anfertigung von Hausaufgaben.
1.2 Einzelheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler enthält
die Erklärung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland zur „Stellung des Schülers in der Schule“ vom 25.05.1973 (SVBl. S. 191, 282).
Soweit das NSchG oder geltende Verordnungen oder Erlasse nicht entgegenstehen, kann
diese Erklärung als Auslegungshilfe herangezogen werden.
2. Zu § 59 Abs. 1: Bildungsweg, Versetzung, Überweisung und Abschluss und zu § 59a:
Aufnahmebeschränkungen
2.1 Die Wahl der Schulform und des Bildungsganges ist grundsätzlich nicht auf das Gebiet
des Schulträgers beschränkt, in dessen Gebiet sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche
Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers befindet, soweit der Schulträger die gewünschte
Schulform oder den gewünschten Bildungsgang (Nr. 3.4.3) nicht vorhält oder die
Aufnahmekapazität (Nr. 3.4.1) erschöpft ist. Inwieweit ein Schulträger zur Aufnahme
auswärtiger Schülerinnen und Schüler des Primar- und Sekundarbereichs verpflichtet ist,
ergibt sich aus § 105 Abs. 1 und 2 NSchG.
2.2. Entscheidungen über die Abwandlung des Losverfahrens gem. § 59a Abs. 1 Satz 3
NSchG stellen Angelegenheiten dar, die nach den §§ 43 Abs. 3 Satz 1, 44 Abs. 4 Satz 2 Nr.
1 NSchG zu den ausschließlichen Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters zählen.
Die Schulleitung ist bei der Gestaltung des Losverfahrens grundsätzlich frei und kann darüber
entscheiden, von welcher in § 59 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 NSchG genannten Möglichkeiten
Gebrauch gemacht werden soll. Bei Losverfahren in Ganztagsschulen kommt § 59a Abs. 1
Satz 3 Nr. 3 NSchG nicht zur Anwendung. Auch die Festlegung von Verfahrensregeln fällt in
den Zuständigkeitsbereich der Schulleitung.
3. Zu § 63: Schulpflicht
Allgemeines
3.1.1 Verpflichteter Personenkreis
Kinder und Jugendliche unterliegen der Schulpflicht, wenn sie in Niedersachsen ihren
Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Für
die Bestimmung des Wohnsitzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (§§ 7 bis 11
Bürgerliches Gesetzbuch). Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind die
tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn jemand ohne sich in Niedersachsen ständig niederlassen zu wollen - mindestens 5 Tage hier wohnt.
Die Schulpflicht beginnt in diesem Fall am ersten Tag des Aufenthaltes.
3.1.2 Bei in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) untergebrachten
Ausländerinnen und Ausländern beginnt die Schulpflicht nach dem Wegfall der Verpflichtung,
in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Abs. 1 Asylgesetz oder § 15a Abs. 4
Aufenthaltsgesetz zu wohnen. Der Schulbesuch für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher
Herkunftssprache ist im Bezugserlass zu c) geregelt.
3.1.3 Die Schulpflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Soweit völkerrechtliche Bestimmungen oder zwischenstaatliche Vereinbarungen
entgegenstehen, sind Kinder und Jugendliche, insbesondere solche der exterritorialen
Personen, von der Schulpflicht befreit. Die Beschulung der Kinder von Angehörigen der
ausländischen Streitkräfte in eigenen Schulen, in denen nach den Bildungs- und Lehrplänen
des Heimatlandes unterrichtet wird, ist wie bisher zuzulassen, auch wenn die Truppenverträge
eine entsprechende Regelung nicht enthalten. Kinder von Nichtarmeeangehörigen, die sich
nicht auf Dauer in Niedersachsen aufhalten, können mit Genehmigung der für sie zuständigen
Regionalabteilung der Landesschulbehörde ausnahmsweise die Schulpflicht durch den
Besuch einer entsprechenden Armeeschule oder einer NATO-Schule erfüllen.
Für den Besuch allgemein bildender Schulen in angrenzenden Bundesländern sind die in einer
Verwaltungsvereinbarung zwischen Niedersachsen und dem Nachbarbundesland oder
zwischen den beteiligten Schulträgern getroffenen Regelungen zu beachten. Für den
Schulbesuch öffentlicher Schulen im Land Bremen bedarf es einer Freistellungserklärung und
für den Schulbesuch in Hamburg in bestimmten Fällen einer Genehmigung der
Landesschulbehörde.
Für Schulbesuche in anderen angrenzenden Bundesländern, mit denen Niedersachsen keine
Vereinbarung getroffen hat, werden keine Freistellungsbescheinigungen ausgestellt.
3.2 Befreiung vom Unterricht
3.2.1 Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht bis zu drei
Monaten und der Befreiung von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen entscheidet die
Schulleitung, für weitergehende Befreiungen ist die Landesschulbehörde zuständig. Eine
Befreiung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und
nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist von den
Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu
stellen. Unmittelbar vor und nach den Ferien darf eine Befreiung nur ausnahmsweise in den
Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.
3.2.2 Die Unterrichtsbefreiung aus Anlass kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen richtet
sich nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage in der Fassung vom
03.07.1995 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.06.2013 (Nds. GVBl.
S. 131) sowie nach dem Bezugserlass zu f).
3.3 Fernbleiben vom Unterricht
3.3.1 Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden, an einem Tag oder an
mehreren Tagen nicht am Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen (Nr. 1.1) teil,
sind der Schule der Grund des Fernbleibens und die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens
unverzüglich mitzuteilen. Die Schule legt in eigener Verantwortung fest, an welche Stelle in
der Schule die Mitteilung zu erfolgen hat.
Es genügt zunächst eine mündliche, fernmündliche oder elektronische Benachrichtigung. Die
Schulleitung kann auch ohne besondere Begründung eine schriftliche Mitteilung verlangen.
Bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen besonders begründeten Fällen kann die
Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.
Sofern ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung bestehen, kann die
Schulleitung zusätzlich die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.
Dauert die Krankheit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist unverzüglich eine neue
Bescheinigung vorzulegen. Im Einzelfall kann die Bescheinigung einer Heilpraktikerin oder
eines Heilpraktikers als ausreichender Nachweis angesehen werden. Die Kosten der
Bescheinigung
tragen
bei
minderjährigen
Schülerinnen
und
Schülern
die
Erziehungsberechtigten. Die Mitteilungspflicht obliegt den Erziehungsberechtigten nach § 55
Abs. 1 NSchG und den außer ihnen nach § 71 Abs. 2 NSchG Verantwortlichen (Ausbildende
und ihre Beauftragten), solange die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres obliegen die vorstehend genannten
Pflichten der Schülerin oder dem Schüler selbst. Treffen gleichwohl die nach § 71 Abs. 1 und
2 NSchG Verantwortlichen für eine Schülerin oder einen Schüler auch nach Vollendung des
18. Lebensjahres die erforderlichen Maßnahmen, so kann die Schulleitung dies als
ausreichend ansehen. Treffen die nach § 71 NSchG Verantwortlichen die erforderlichen
Maßnahmen nicht, so ist bei länger als dreitägigem Fehlen eine ärztliche Bescheinigung
beizubringen.
3.3.2 Schulen sind gehalten, Schulverweigerung bei schulpflichtigen Schülerinnen und
Schülern mit pädagogischen und erzieherischen Mitteln präventiv zu begegnen. Hierzu gehört
auch die Vermittlung und Stärkung der Selbst- und Sozialkompetenz der Schülerinnen und
Schüler.
Bei unentschuldigten Unterrichtsversäumnissen ist die Schule verpflichtet, folgende
Maßnahmen zu ergreifen:
3.3.2.1 Die Erziehungsberechtigten sind durch die Schule mit Aufnahme in die Schule über die
Schulpflicht nach § 63 und die Teilnahmepflicht am Unterricht und sonstigen verbindlichen
Schulveranstaltungen nach § 58 NSchG und die sich daraus ergebenen Konsequenzen in
angemessener Form zu informieren.
3.3.2.2 Bei unentschuldigtem Fehlen im Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen
(1.1) sind die Erziehungsberechtigten bereits bei der ersten ungeklärten Fehlzeit zu
informieren. Es ist ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu suchen, um über den
Sachverhalt aufzuklären und mögliche Ursachen des Fehlens zu klären. Gegebenenfalls ist
ein Beratungsgespräch auch unter Beteiligung des schulischen Beratungs- und
Unterstützungssystems (Beratungslehrkräfte, soziale Arbeit in Schulen, sozialpädagogische
Fachkräfte) anzubieten. Kommt kein telefonischer oder persönlicher Kontakt zustande, sind
die Erziehungsberechtigten schriftlich über den Sachverhalt zu informieren.
3.3.2.3 Setzt sich das unentschuldigte Fehlen weiter fort (spätestens bei drei unentschuldigten
Versäumnissen nach 1.1 innerhalb von 10 Schulbesuchstagen), wird in einem erneuten
Kontaktversuch und per Anschreiben darauf hingewiesen, dass über weiteres
unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen
umgehend das Ordnungs- und das Jugendamt informiert wird.
3.3.2.4 Bei Fortsetzung des schulverweigernden Verhaltens erfolgt neben einer weiteren
pädagogischen Lösungssuche nach Möglichkeit unter Einbezug des öffentlichen örtlichen
Trägers der Kinder- und Jugendhilfe eine umgehende Information über die erfolgten
Schulpflichtverletzungen an das Ordnungsamt und das Jugendamt. Dies gilt auch für alle
weiteren Fälle des unentschuldigten Fehlens.
3.4 Schulbezirke
3.4.1 Vorgaben für die Schulbereiche
Nach § 63 Abs. 2 NSchG sind die Schulträger verpflichtet, im Primarbereich für jede Schule
einen Schulbezirk festzulegen. Für den Sekundarbereich I liegt es im pflichtgemäßen
Ermessen des Schulträgers, für Schulen, erforderlichenfalls für einzelne Bildungsgänge,
Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge gesondert, einen Schulbezirk festzulegen. Das
betrifft alle Schulen, einzelne Bildungsgänge an Schulen oder Teile von Schulen der in § 5
Abs. 2 Nr.1 Buchstaben b bis f und i NSchG genannten Schulformen. Für den Sekundarbereich
II an Schulen sind keine Schulbezirke zu bilden. Diese Schulen können frei angewählt werden,
die Obergrenze bildet die Aufnahmekapazität. Bei auswärtigen Schülerinnen und Schülern gilt
§ 105 Abs. 2 Satz 1 NSchG.
3.4.2 Gestaltung der Schulbezirke
Die Schulbezirke im Primarbereich müssen einander unmittelbar berühren und insgesamt
flächendeckend sein. Hält der Schulträger nur eine Schule im Primarbereich vor, so hat sich
der Schulbezirk auf das gesamte Gebiet des Schulträgers zu erstrecken.
3.4.3 Schulbezirke für einzelne Bildungsgänge
Unter dem Begriff des Bildungsgangs ist eine besondere fachliche Schwerpunktbildung
innerhalb einer Schulform, die sich über einen längeren Beschulungszeitraum auch in einer
besonderen Gestaltung der Stundentafel und im Allgemeinen zugleich in einer besonderen
Gestaltung des Abschlusses auswirkt, zu verstehen. Erforderlichenfalls können innerhalb der
Schulformen, z. B. für folgende Bildungsgänge Schulbezirke gesondert festgelegt werden:
Gymnasien mit einem alt- oder neusprachlichen oder einem musischen
Unterrichtsschwerpunkt, die einzelnen Schulzweige in der Kooperativen Gesamtschule sowie
die Förderschulen nach der Art ihrer sonderpädagogischen Förderschwerpunkte. Bei allen
übrigen Unterschieden im Bildungsangebot innerhalb einer Schulform, insbesondere bei dem
10. Schuljahrgang an der Hauptschule und der Förderschule, handelt es sich nicht um
besondere Bildungsgänge. Auch die Schulen mit einem Ganztagsschulangebot stellen keinen
eigenen Bildungsgang dar.
3.4.4 Schulbezirke für einzelne Schuljahrgänge
Für einzelne Schuljahrgänge innerhalb einer Schule können gesonderte Schulbezirke
festgelegt werden, wenn das erforderlich ist. Das ist z. B. bei dem 10. Schuljahrgang an der
Hauptschule und der Förderschule der Fall, wenn diese Angebote nur an einzelnen Schulen
eingerichtet sind, aber für ein größeres Gebiet gelten sollen. Im Übrigen kommt diese
Möglichkeit auch bei jahrgangsweise stark wechselnden Schülerzahlen und bei der
jahrgangsweisen Erweiterung einer Schule in Frage. Dabei ist sicherzustellen, dass sich für
die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler keine besondere Härte, wie z. B. ein
zusätzlicher Schulwechsel innerhalb einer Schulstufe, ergibt.
3.4.5 Gemeinsame Schulbezirke
Gemeinsame Schulbezirke für mehrere Schulen derselben Schulform an demselben Standort,
die den gleichen Bildungsgang anbieten, können gebildet werden, wenn eine ausreichende
Größe aller Schulen sowie eine gleichmäßige Auslastung der Schulanlagen auch ohne
einzelne Schulbezirke gesichert werden können und für das Land und den Träger der
Schülerbeförderung keine Mehrkosten für die Schülerbeförderung entstehen. Wird ein
gemeinsamer Schulbezirk gebildet, so gilt er nicht nur für das Gebiet innerhalb des Standortes,
sondern für das gesamte Gebiet, für das die beteiligten Schulen zuständig werden sollen.
§ 104 NSchG bleibt unberührt.
3.4.6 Gemeinsame Schulbezirke benachbarter Schulträger
Schulbezirke können auch Gebiete anderer Schulträger einschließen, wenn die Schulträger
dies unter Beachtung des § 104 NSchG vereinbart haben. Hierzu bedarf es gleichartiger
Satzungen aller beteiligten Schulträger.
3.4.7 Regelungen für Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses
Für Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses werden, obgleich
es sich bei den öffentlichen Bekenntnisschulen nicht um einen eigenen Bildungsgang handelt,
gesonderte Schulbezirke festgelegt. Dabei ist Nr. 3.4.6 zu beachten. Außerdem ist
sicherzustellen, dass der Schulbezirk einer solchen Grundschule zugleich in den Schulbezirk
einer oder mehrerer Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse in
zumutbarer Entfernung einbezogen wird.
3.4.8 Schulbezirke und Schulen in freier Trägerschaft
Schulen in freier Trägerschaft haben keine Schulbezirke. Den Schulträgern dieser Schulen
bleibt es gleichwohl unbenommen, niedersächsische Schülerinnen und Schüler nur aus
einem bestimmten Bereich des Landes aufzunehmen; die Landesschulbehörde ist gehalten,
in geeigneten Fällen hierüber mit den Schulträgern Absprachen zu treffen. Bei der
Bemessung der Schulbezirke für benachbarte öffentliche Schulen des gleichen
Bildungsganges, wie ihn die Schule in freier Trägerschaft anbietet, ist der Schüleranteil zu
berücksichtigen, der voraussichtlich diese Schule besuchen wird.
3.4.9 Entscheidungsgrundlagen
Bei der Festlegung der Schulbezirke ist auf die Auslastung der vorhandenen Schulanlagen,
die Organisation der Schülerbeförderung und auf die Länge und Sicherheit der Schulwege zu
achten. Im Übrigen sollen die Schulbezirke der Schulen, die nach § 25 NSchG
zusammenarbeiten, aufeinander abgestimmt werden.
3.5 Verfahren bei der Festlegung von Schulbezirken
Schulbezirke sind von den Schulträgern durch Satzung festzulegen. Bei den Schulen in der
Trägerschaft einer Gemeinde oder Samtgemeinde ist dem Gemeindeelternrat, bei den
Schulen in der Trägerschaft eines Landkreises dem Kreiselternrat und den
Gemeindeelternräten sowie den betroffenen Gemeinden oder Samtgemeinden frühzeitig
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ihnen ist eine angemessene Frist zur
Stellungnahme einzuräumen.
3.6 Verbindlichkeit der Schulbezirke
3.6.1 Allgemeine Regelung
Nach der Einführung von Schulbezirken kann eine Schülerin oder ein Schüler grundsätzlich
nur die Schule der gewählten Schulform besuchen, in deren Schulbezirk sie oder er den
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, es besteht die Wahl zwischen
mehreren Schulen des gleichen Bildungsganges, für die ein gemeinsamer Schulbezirk
festgelegt ist, oder es ist aus den in Nr. 3.6.2 genannten Gründen der Besuch einer anderen
Schule gestattet.
3.6.2 Ausnahmen
Abweichend von § 63 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 NSchG kann der Besuch einer anderen Schule
derselben Schulform oder einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang ausnahmsweise
gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG vorliegen.
Über den Antrag entscheidet mit Zustimmung der anderen Schule
 in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 1 oder 2 NSchG die Schule, die nach den genannten
Vorschriften zu besuchen ist,
 in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 3 NSchG die Schule, die der Wohnung oder dem
gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers am nächsten liegt.
Vor einer Entscheidung sind im Fall des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG die Stellungnahmen
des Schulträgers und des Trägers der Schülerbeförderung einzuholen.
Liegen nach Auffassung beider Schulen oder einer der beteiligten Schule die in § 63 Abs. 3
Satz 4 NSchG genannten Voraussetzungen nicht vor oder stimmt die andere Schule nicht zu,
so ist der Antrag der Schulbehörde zur Entscheidung vorzulegen, in deren Gebiet die Schülerin
ihren oder der Schüler seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Schulträger und die Träger der Schülerbeförderung sind von der Gestattung zu
unterrichten.
Der Besuch einer Schule des Sportförderprogramms oder Kooperationsverbundes
Hochbegabtenförderung kann über die Schulbezirksgrenzen hinaus gestattet werden, § 63
Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG, wenn dies der bestmöglichen pädagogischen Förderung
Rechnung trägt(Mitteilung aus dem MK, SVBl. 2004, S. 351, RdErl. MK vom 6.9.2005, SVBl
S. 527).
Dies gilt z. B. auch für den Besuch einer Schule, die ein erweitertes sprachliches Angebot
vorhält und vom Kultusministerium „als Schule mit mehrsprachigem Profil“ zertifiziert wurde.
Die Teilnahme am bilingualen Unterricht, an bilingualen Arbeitsgemeinschaften oder an
Arbeitsgemeinschaften mit mehrsprachigem Schwerpunkt kann einen pädagogischen Grund
darstellen (RdErl. MK v. 01.07.2014, SVBl. S. 475).
4. Zu § 64: Beginn der Schulpflicht
4.1 Aufnahme in die Schule und Zurückstellung vom Schulbesuch
Die Erziehungsberechtigten melden die gemäß § 64 NSchG schulpflichtigen Kinder nach
Aufforderung durch den Schulträger im Mai des Vorjahres in der für sie künftig zuständigen
Grundschule an. Mit der Anmeldung des Kindes ist noch keine Aufnahme in dieser Schule
erfolgt.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die nach Satz 1 noch nicht
schulpflichtig sind, unter den Voraussetzungen des § 64 Abs.1 Satz 2 NSchG zu Beginn des
Schuljahres in die Schule aufgenommen werden („Kann-Kinder“).
Die angemeldeten schulpflichtigen Kinder und „Kann-Kinder“ sind von einer Schule
aufzunehmen, es sei denn, dass sie für den Schulbesuch körperlich, geistig oder in ihrem
Sozialverhalten nicht genügend entwickelt sind.
Bei der Entscheidung über die Aufnahme können
 die
Ergebnisse
von
Einschulungsuntersuchungen
oder
von
Früherkennungsuntersuchungen (U9), soweit diese Aussagen zur Schulfähigkeit
enthalten, sowie
 mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Auskünfte von besuchten vorschulischen
Einrichtungen herangezogen,
 anerkannte Testverfahren durchgeführt,
 die Schulärztin oder der Schularzt oder die schulpsychologische Beratung
hinzugezogen werden.
Von einer Zurückstellung soll abgesehen werden, wenn die Schule über eine Eingangsstufe
nach § 6 Abs. 4 NSchG verfügt. Im Fall einer Zurückstellung soll die nach §64 Abs. 2 Satz 2
NSchG mögliche Verpflichtung zum Besuch eines Schulkindergartens nur ausgesprochen
werden, wenn dieser in zumutbarer Weise erreicht werden kann und sein Besuch auch
geeignet ist, den individuell festgestellten Entwicklungsrückstand abzubauen. Sofern keine
Verpflichtung zum Besuch eines Schulkindergartens ausgesprochen wird, sollen die
Erziehungsberechtigten darüber informiert werden, dass Kinder bis zum Schuleintritt einen
Kindergartenplatz beanspruchen können. Kinder, bei denen sonderpädagogischer
Unterstützungsbedarf bekannt ist oder vermutet wird, sind deswegen nicht zurückzustellen.
4.2
Zurückstellung nach Aufnahme
Stellt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer während der ersten sechs Schulwochen fest,
dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht noch nicht gegeben
sind, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Ablauf dieser Frist ein Kind vom
Schulbesuch zurückstellen.
4.3
Verfahren
Über die Aufnahme in die Schule, Zurückstellung vom Schulbesuch sowie die Verpflichtung
zur Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen entscheidet die Schule.
Die Zurückstellung eines schulpflichtigen Kindes, die Ablehnung eines „Kann-Kindes“ und die
Zuweisung zum Schulkindergarten erfolgen jeweils durch einen schriftlichen Bescheid der
Schule. Vor der Bescheiderteilung sind die Erziehungsberechtigten zu hören. Eine
Zurückstellung ist nur einmal zulässig.
4.4
Einschulungstag
Der Einschulungstag für die aufzunehmenden Kinder wird durch den Bezugserlass zu h) in
der jeweils geltenden Fassung festgelegt.
5. Zu § 66 - Schulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I 5.1 Ausnahmen bei Überspringen eines Schuljahres oder beim Besuch einer Schule im
Ausland
Für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 66 Satz 2 NSchG ist die Schule zuständig.
5.2 Anrechnung der Zurückstellung auf die Schulbesuchszeit
Ob die Dauer der Zurückstellung auf die Zeit der Schulpflicht im Primarbereich und
Sekundarbereich I sowie das dritte Schuljahr in der Eingangsstufe angerechnet werden kann,
hat die Schulleitung nach Anhörung der Klassenkonferenz von Amts wegen zu entscheiden.
Dabei wird zu berücksichtigen sein, ob ein weiterer Schulbesuch in der Hauptschule oder der
Oberschule die körperliche, geistige und seelische Entwicklung der Schülerin oder des
Schülers voraussichtlich deutlich fördern oder ob das Verbleiben in der Schule im Hinblick auf
den durch höheres Alter bedingten Entwicklungsstand die positive Entwicklung der übrigen
Schülerinnen und Schüler und deren Förderung erheblich behindern würde. Weiter wird zu
berücksichtigen sein, dass an berufsbildenden Schulen der Sekundarabschluss I Hauptschulabschluss erworben werden kann.
Eine Anrechnung der Zurückstellung ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler
durch ein weiteres Schulbesuchsjahr den Hauptschulabschluss voraussichtlich erreicht.
Die Schulleitung teilt ihre Entscheidung den Erziehungsberechtigten schriftlich mit. Die
Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
5.3 Schulbesuchszeit in der Hauptschule/der Oberschule
Hat eine Schülerin oder ein Schüler nach neun Schulbesuchsjahren nicht die 9. Klasse der
Haupt- oder Oberschule durchlaufen und erscheint ein weiterer Besuch der Haupt- oder
Oberschule im Hinblick auf die in Nr. 6.2 genannten Kriterien nicht Erfolg versprechend, sind
die Erziehungsberechtigten in einem Beratungsgespräch auf die Bildungsmöglichkeiten und
Abschlüsse der berufsbildenden Schulen besonders hinzuweisen.
Unter welchen Voraussetzungen die 9. Klasse und die 10. Klasse der Hauptschule wiederholt
werden können, ergibt sich aus der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I
(AVO-Sek I) vom 7. April 1994 (Nds. GVBl. S. 197), zuletzt geändert durch VO vom 11.08.2014
(Nds. GVBl. S. 243) in der jeweils geltenden Fassung.
6.
Feststellung der Beendigung der Schulpflicht (§ 70 Abs. 6 Satz 2)
Die Feststellung der vorzeitigen Beendigung der Schulpflicht im Sekundarbereich II ist
zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung des Alters und der Ausbildung des Schulpflichtigen
und der Einrichtungen, die in den für ihn in Betracht kommenden Schulen vorhanden sind,
vertretbar erscheint.
Für Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen richtet sich die Entscheidung nach
den Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) vom
10.06.2009 (Nds. MBl. S. 538), zuletzt geändert durch RdErl. vom 20.05.2014 (Nds. MBl. S.
392), in der jeweils geltenden Fassung. Zuständig für die Feststellung ist die Niedersächsische
Landesschulbehörde.
7. Dieser Erlass tritt am ..2016 in Kraft. Der Bezugserlass zu a) tritt mit Ablauf des … außer
Kraft.
Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule Hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70
NSchG
Entwurf einer Neufassung
Stand: 06.06.2016
Geltende Fassung
Ergänzende
Bestimmungen
Entwurfsfassung
zur Ergänzende
Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Rechtsverhältnis
Schule Hier: §§ 58, 59 und 63 - 68 NSchG
Begründung für die Änderung / Hinweise
Bestimmungen
zur
Schule
zum
und
zur
Schulpflicht;
hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Erl. d. MK v. 29.8.1995 - 308-80 006/1 (Nds. MBl. S. 1142,
SVBl. 9/1995 S. 223)- VORIS 22410 01 00 35 074,
geändert durch Erl. d. MK v. 27.3.1998 (Nds. MBl. S.639
SVBl. 4/1998 S. 113), Erl. d. MK v.16.3.1999 (Nds. MBl.
S. 639, SVBl. 8/1999 S. 194), Erl. d. MK v.26.6.2003
(SVBl. 8/2003 S. 227), Erl. d. MK v. 1.2.2005 (SVBl
2/2005 S. 49) und Erl. d. MK v. 1.3.2006 (SVBl. 4/2006
S.109)
RdErl. d.MK vom xx.xx.2016 – 26 (83100) – VORIS 22410
Bezug:
a) Erl. d. MK v. 29.8.1995 „Ergänzende Bestimmungen
zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule“ (Nds. MBl. S. 1142, SVBl. S. 223), zuletzt geändert durch
Erl. d. MK v. 1.3.2006 (SVBl. S.109) - VORIS 22410 01
00 35 074 b) RdErl. d. MK v. 22.3.2012 „Hausaufgaben an allgemein
bildenden Schulen“, (SVBl. S. 266) – VORIS 22410 c) RdErl. d. MK v. 1.7.2014 „Förderung von Bildungserfolg
und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern
nichtdeutscher Herkunftssprache“, (SVBl. S. 330) –
VORIS 22410 -
.
d) Bek. d. MK v. 31.3.2015 „Islamische Feiertage im
Schuljahr 2015/2016“ (SVBl. S. 196) – 36.1-82013
e) Bek. d. MK v. 31.3.2015 „Jüdische Feiertage im
Schuljahr 2015/2016“ (SVBl. S. 197) – 36.1-82013
f) RdErl. d. MK v. 1.11 2012 „Unterricht an kirchlichen
Feiertagen
und
Teilnahme
an
kirchlichen
Veranstaltungen“ (SVBl. S. 597) – VORIS 22410 –
g) RdErl. v. 1.3.2012 „Sprachfördermaßnahmen vor der
Einschulung“ (SVBl. S. 309) – VORIS 22410 –
h) RdErl. d. MK v. 21.4.2009 „Ferienordnung für die
Schuljahre 2009/2010 bis 2016/2017“ (SVBl. S. 137) –
VORIS 22410 –
i) RdErl. d. MK v. 15.6.2015 „Ferienordnung für die
Schuljahre 2017/18 bis 2023/24 (SVBl. 312) – VORIS
22410 -
Zu
den
§§
58,
Niedersächsischen
59
und
63-68
Schulgesetzes
in
des Zu den §§ 58 bis 59 a, §§ 63 bis 67 und § 70 Anpassung aufgrund Änderung NSchG
der des NSchG in der Fassung vom 3. März 1998
Fassung vom 27.September 1993 (Nds. GVBl. (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch das
S. 383), zuletzt geändert durch Gesetz vom Gesetz vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 90)
12.7.1994 (Nds. GVBl. S. 304) werden die werden
folgenden
erlassen:
Ergänzenden
die
folgenden
Bestimmungen Bestimmungen erlassen:
Ergänzenden
1.
Zu § 58:
1.1
Die in § 58 NSchG besonders erwähnte 1.1 Die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am
Pflicht
zur
1. Zu § 58: Allgemeines
regelmäßigen
Teilnahme
am Unterricht
bezieht
Unterricht bezieht sich nicht nur auf die Unterrichtsstunden
Unterrichtsstunden,
sondern
auf
und
sich
die
auf
die
verbindlichen
alle Veranstaltungen der Schule, insbesondere
Schulveranstaltungen, die von der Schule für auch solche Veranstaltungen, die außerhalb
verbindlich erklärt worden sind, insbesondere des Schulgrundstücks oder außerhalb der
auch solche Veranstaltungen, die außerhalb Unterrichtszeit stattfinden, wie z. B. die
des Schulgrundstücks oder der Unterrichtszeit Teilnahme
stattfinden,
wie
z.B.
die
Teilnahme
an
eintägigen
Schulfahrten, Ergänzung
um
Nachmittagsangebote
ist
an Schulfeiern oder die Teilnahme an den aufgrund Hinweis der NLSchB sowie diverser
eintägigen Schulfahrten. Die Schülerinnen und angewählten freiwilligen außerunterrichtlichen Anfragen zu der Thematik aufgenommen
Schüler sind auch verpflichtet, Hausaufgaben Angeboten
zu fertigen.
in
Ganztagsschulen.
Die worden.
Feststellung über die Verbindlichkeit der
Schulveranstaltung trifft die Schulleitung.
Die Schülerinnen und Schüler sind auch
verpflichtet, Hausaufgaben zu fertigen.
Die
Pflicht
zur
Erbringung
von Die Hausaufgaben an den allgemein bildenden
Leistungsnachweisen umfasst insbesondere Schulen regelt der RdErl. d. MK v. 22.03.2012
die Teilnahme an schriftlichen, mündlichen und (SVBl. 5/2012, S. 266), die Hausaufgaben an
anderen fachspezifischen Lernkontrollen, die berufsbildenden Schulen der Erl. des Nds. MK
Anfertigung von schriftlichen Arbeiten sowie vom 28.6.1978 (SVBl. S. 228). Die anderen
die Anfertigung von Hausaufgaben.
Leistungsnachweise sind insbesondere in den
Organisationserlassen
für
die
einzelnen
Schulformen geregelt.
1.2
Einzelheiten hinsichtlich der Rechte und 1.2 Einzelheiten hinsichtlich der Rechte und
Pflichten der Schülerinnen und Schüler enthält Pflichten der Schülerinnen und Schüler enthält
die Erklärung der Kultusministerkonferenz zur die Erklärung der Ständigen Konferenz der Anpassung korrekte Bezeichnung KMK
Stellung des Schülers in der Schule vom Kultusminister
der
Länder
in
der
25.5.1973 (SVBl. S. 191, 282). Soweit das Bundesrepublik Deutschland zur „Stellung des
NSchG oder geltende Verordnungen oder Schülers in der Schule“ vom 25.05.1973 (SVBl.
Erlasse nicht entgegenstehen, kann diese S. 191, 282). Soweit das NSchG oder geltende
Erklärung als Auslegungshilfe herangezogen Verordnungen
werde
oder
Erlasse
nicht
entgegenstehen, kann diese Erklärung als
Auslegungshilfe herangezogen werden.
2.
Zu § 59 Abs.1:
2. Zu § 59 Abs. 1: Bildungsweg, Versetzung, Anpassung Änderung NSchG
Überweisung und Abschluss und zu § 59a:
Aufnahmebeschränkungen
Die
Wahl
der
Schulform
und
des 2.1
Die
Wahl
der
Schulform
und
des
Bildungsganges ist grundsätzlich nicht auf das Bildungsganges ist grundsätzlich nicht auf das
Gebiet des Schulträgers beschränkt, in dessen Gebiet des Schulträgers beschränkt, in dessen
Gebiet sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Gebiet sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche
Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers
befindet,
soweit
der
Schulträger
die befindet,
soweit
der
Schulträger
die
gewünschte Schulform oder den gewünschten gewünschte Schulform oder den gewünschten
Bildungsgang nicht vorhält oder die Kapazität Bildungsgang (Nr. 3.4.3) nicht vorhält oder die
erschöpft
Inwieweit
ist. Aufnahmekapazität (Nr. 3.4.1) erschöpft ist.
ein
auswärtiger
Schulträger
Schülerinnen
zur
und
Aufnahme Inwieweit
ein
Schulträger
zur
Aufnahme
Schüler auswärtiger Schülerinnen und Schüler des
verpflichtet ist, ergibt sich aus § 105 NSchG.
Primar- und Sekundarbereichs verpflichtet ist,
ergibt sich aus § 105 Abs. 1 und 2 NSchG.
2.2. Entscheidungen über die Abwandlung des
(SVBl. 12/2003 S. 378):
Losverfahrens gem. § 59a Abs. 1 Satz 3 Das Aufnahmeverfahren in Ganztagsschulen und
NSchG stellen Angelegenheiten dar, die nach Gesamtschulen ist in § 59 a NSchG abschließend
den §§ 43 Abs. 3 Satz 1, 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 geregelt; die Aufnahme-VO ist nach Artikel 8 Nr. 2 des
NSchG zu den ausschließlichen Aufgaben der Gesetzes zur Verbesserung von Bildungsqualität und
Schulleiterin oder des Schulleiters zählen. Die
Schulleitung
ist
bei
der
zur Sicherung von Schulstandorten vom 2.7.2003 (Nds.
GVBl. S. 243) aufgehoben.
Gestaltung
des § 59 a NSchG lässt für die Aufnahme in Ganztagsschulen
Losverfahrens grundsätzlich frei und kann und Gesamtschulen das Losverfahren zu, wenn die Zahl
darüber entscheiden, von welcher in § 59 a der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 NSchG genannten übersteigt. Die Schulen sind in der Gestaltung des
Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden soll. Losverfahrens grundsätzlich frei. Sie können dabei
Bei Losverfahren in Ganztagsschulen kommt §
insbesondere darüber entscheiden, von welcher der in §
59 a Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 NSchG genannten
59a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG nicht zur Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden soll.
Anwendung. Auch die Festlegung von
Verfahrensregeln
fällt
in
Zuständigkeitsbereich der Schulleitung.
den
3. Zu § 63:
3. Zu § 63: Schulpflicht
3.1 Allgemeines
Allgemeines
Verpflichteter Personenkreis
3.1.1 Verpflichteter Personenkreis
In Abstimmung mit Referat 25 wurde eine
Neustrukturierung der Nr. 3 vorgenommen.
Schulpflicht besteht unabhängig von einer
Staatsangehörigkeit.
Kinder
und
Jugendliche
unterliegen
der
Schulpflicht, wenn sie in Niedersachsen ihren
Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder
ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.
Für die Bestimmung des Wohnsitzes gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (§§ 7 bis
11
Bürgerliches
Gesetzbuch).
Für
die
Soweit völkerrechtliche Bestimmungen oder Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts
zwischenstaatliche
Vereinbarungen sind
die
tatsächlichen
Verhältnisse
entgegenstehen, sind Kinder und Jugendliche, maßgebend.
insbesondere
solche
der
exterritorialen
Personen, von der Schulpflicht befreit. Die Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn
Beschulung der Kinder von Angehörigen der jemand - ohne sich in Niedersachsen ständig
ausländischen Streitkräfte in eigenen Schulen, niederlassen zu wollen - mindestens 5 Tage
in denen nach den Bildungs- und Lehrplänen hier wohnt. Die Schulpflicht beginnt in diesem
des Heimatlandes unterrichtet wird, ist wie Fall am ersten Tag des Aufenthaltes.
bisher
zuzulassen,
Truppenverträge
eine
wenngleich
die
entsprechende
Regelung
nicht
enthalten.
Kinder
von
Nichtarmeeangehörigen, die sich nicht auf
Dauer in Niedersachsen aufhalten, können mit
Genehmigung
der
für
sie
zuständigen
Schulbehörde ausnahmsweise die Schulpflicht
durch den Besuch einer entsprechenden
Armeeschule oder einer NATO-Schule erfüllen.
3.1.2 Für die Bestimmung des Wohnsitzes 3.1.2 Bei in der Landesaufnahmebehörde Beitrag Referat 25
gelten
die
Vorschriften
des
Bürgerlichen Niedersachsen
(LAB
NI)
untergebrachten
Rechts (§§ 7-11 BGB), für die Bestimmung des Ausländerinnen und Ausländern beginnt die
gewöhnlichen
Aufenthalts
sind
die Schulpflicht
tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.
nach
dem
Wegfall
der
Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung im
Sinne des § 44 Abs. 1 Asylgesetz oder § 15a
Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn Abs. 4 Aufenthaltsgesetz zu wohnen. Der
jemand - ohne sich in Niedersachsen ständig Schulbesuch für Schülerinnen und Schüler
niederlassen zu wollen - mindestens 5 Tage nichtdeutscher Herkunftssprache ist im
hier wohnt. Die Schulpflicht beginnt in diesem Bezugserlass zu c) geregelt.
Fall am ersten Tag des Aufenthaltes.
Bei Asylbegehrenden beginnt der gewöhnliche
Aufenthalt
erst
nach
dem
Wegfall
der
Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung im
Sinne des § 44 Abs.1 AsylVfG zu wohnen.
3.1.3 Der Schulpflicht kann genügt werden 3.1.3 Die Schulpflicht besteht unabhängig von
durch den Besuch einer inlanddeutschen der Staatsangehörigkeit.
öffentlichen Schule, einer Ersatzschule, einer Soweit völkerrechtliche Bestimmungen oder
Ergänzungsschule unter den Voraussetzungen zwischenstaatliche
Vereinbarungen
des §160 NSchG oder durch Privatunterricht entgegenstehen, sind Kinder und Jugendliche,
(§63 Abs.5 NSchG).
insbesondere
solche
der
exterritorialen
Personen, von der Schulpflicht befreit. Die
Beschulung der Kinder von Angehörigen der
ausländischen Streitkräfte in eigenen Schulen,
in denen nach den Bildungs- und Lehrplänen
des Heimatlandes unterrichtet wird, ist wie
bisher
zuzulassen,
Truppenverträge
Regelung
auch
eine
nicht
wenn
die
entsprechende
enthalten.
Kinder
von
Nichtarmeeangehörigen, die sich nicht auf
Dauer in Niedersachsen aufhalten, können mit
Genehmigung
der
für
sie
zuständigen
Regionalabteilung der Landesschulbehörde
ausnahmsweise die Schulpflicht durch den
Besuch einer entsprechenden Armeeschule
oder einer NATO-Schule erfüllen.
Für den Besuch allgemein bildender Schulen in Die Schulpflicht kann auch durch den Besuch
angrenzenden Bundesländern sind die in einer allgemein bildender Schulen in angrenzenden
Verwaltungsvereinbarung
zwischen Bundesländern erfüllt werden, wenn eine
Niedersachsen und dem Nachbarbundesland Verwaltungsvereinbarung
zwischen
oder zwischen den beteiligten Schulträgern Niedersachsen und dem Nachbarland oder
getroffenen Regelungen zu beachten. Für den zwischen den beteiligten Schulträgern eine
Schulbesuch öffentlicher Schulen im Land entsprechende Regelung getroffen worden ist.
Bremen bedarf es einer Freistellungserklärung Für den Schulbesuch ins Nachbarbundesland
und für den Schulbesuch in Hamburg in bedarf
es
der
Freistellungserklärung
der
bestimmten Fällen einer Genehmigung der Landesschulbehörde (RdErl. MK v. 20.6.2001,
Landesschulbehörde.
SVBl. S. 282).
Die Gastschulverhältnisse im Bereich der
öffentlichen berufsbildenden Schulen hat das
MK mit RdErl. vom 26.9.2005 (SVBl S. 622 ber.
Für Schulbesuche in anderen angrenzenden 4/2007 S.111) geregelt.
Bundesländern, mit denen Niedersachsen
keine Vereinbarung getroffen hat, werden
keine
ausgestellt.
Freistellungsbescheinigungen Ergänzung
auf
aufgenommen
Hinweis
der
NLSchB
3.2
Befreiung vom Unterricht
3.2 Befreiung vom Unterricht
3.2.1 Über die Beurlaubung einer Schülerin 3.2.1 Über die Befreiung einer Schülerin oder Wegfall der Nr. 7 des § 34 Abs.2 NSchG führt
oder eines Schülers bis zu drei Monaten eines Schülers vom Unterricht bis zu drei zur Auffangzuständigkeit aus § 43 Abs. 3
entscheidet die Schulleitung nach den ggf. von Monaten und der Befreiung von sonstigen NSchG
der Konferenz nach §34 Abs.2 Nr.7 NSchG verbindlichen
beschlossenen Grundsätzen. Vor und nach entscheidet
den
Ferien
darf
eine
Beurlaubung
Schulveranstaltungen
die
nur weitergehende
Schulleitung,
Befreiungen
ist
für
die
ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in Landesschulbehörde zuständig. nach den ggf.
denen die Versagung eine persönliche Härte von der Konferenz nach §34 Abs.2 Nr.7 NSchG
bedeuten würde.
beschlossenen Grundsätzen. Eine Befreiung
vom Besuch der Schule ist lediglich in
besonders begründeten Ausnahmefällen und
nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag
möglich.
Der
Antrag
Erziehungsberechtigten,
ist
bei
von
den
volljährigen
Schülerinnen und Schülern von diesen selbst
zu stellen. Unmittelbar vor und nach den Ferien
darf eine Befreiung nur ausnahmsweise in den
Fällen erteilt werden, in denen die Versagung
eine persönliche Härte bedeuten würde.
3.2.2 Die Unterrichtsbefreiung aus Anlass 3.2.2 Die Unterrichtsbefreiung aus Anlass
kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen
regelt sich nach dem Nieders. Gesetz über die richtet sich nach dem Niedersächsischen
Feiertage i.d.F. vom 7.3.1995 (Nds. GVBl. Gesetz über die Feiertage in der Fassung vom
S.51) sowie nach dem Erlass vom 24.März 03.07.1995
(Nds.
GVBl.
S.
51),
zuletzt
1982 (SVBl. S.53) in der jeweils gültigen geändert durch Gesetz vom 05.06.2013 (Nds.
Fassung.
GVBl. S. 131) sowie nach dem Bezugserlass
zu f).
3.3
Fernbleiben vom Unterricht
3.3 Fernbleiben vom Unterricht
Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere 3.3.1 Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler
Stunden, an einem Tag oder an mehreren mehrere Stunden, an einem Tag oder an
Tagen
nicht
am
stundenplanmäßigen mehreren
Tagen
Unterricht teil, ist der Schule der Grund des stundenplanmäßigen
nicht
Unterricht
am Formulierung „stundenplanmäßig“ hat in der
oder Vergangenheit zu Missverständnissen bei
dritten verbindlichen Schulveranstaltungen (Nr. 1.1) schulischen Veranstaltungen, die sich nicht
Versäumnistag mitzuteilen. Diese Mitteilung teil, sind der Schule der Grund des aus dem Stundenplan ergeben, geführt.
obliegt den Erziehungsberechtigten und den Fernbleibens
spätestens
am
dritten Ebenso hat sich die Mitteilung „spätestens am
Fernbleibens
spätestens
am
NSchG Versäumnistag und die voraussichtliche Dauer dritten Versäumnistag“ teilweise als nicht
Verantwortlichen, solange die Schülerin oder des Fernbleibens unverzüglich mitzuteilen. Die praktikabel erwiesen.
außer
ihnen
nach
§71
der Schüler das 18.Lebensjahr noch nicht Schule legt in eigener Verantwortung fest, an
vollendet hat.
welche Stelle in der Schule die Mitteilung zu
erfolgen hat. Diese Mitteilung obliegt den
Erziehungsberechtigten und den außer ihnen
nach §71 NSchG Verantwortlichen, solange
Mitteilungspflicht wird am Ende von Nr. 3.3
zusammengeführt.
Es genügt zunächst eine mündliche oder die
fernmündliche
Benachrichtigung.
Schülerin
oder
der
Schüler
das
Die 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Schulleitung kann eine schriftliche Mitteilung,
bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen Es
genügt
zunächst
besonderen Fällen auch den Nachweis der fernmündliche
eine
oder
mündliche,
elektronische
Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung Benachrichtigung. Die Schulleitung kann auch
verlangen.
Im
Einzelfall
kann
die ohne besondere Begründung eine schriftliche
Bescheinigung einer Heilpraktikerin oder eines Mitteilung verlangen.
Heilpraktikers als ausreichender Nachweis
angesehen
werden.
Die
Bescheinigung
Kosten
tragen
der Bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen
die besonders
begründeten
Fällen
kann
die
Erziehungsberechtigten. In der Regel wird Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen
jedoch eine schriftliche Mitteilung ausreichen. Bescheinigung verlangen.
Nach
Vollendung
des
18. Lebensjahres
obliegen die vorstehend genannten Pflichten Sofern ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der
der Schülerin oder dem Schüler selbst. Treffen ärztlichen Bescheinigung bestehen, kann die
gleichwohl
die
nach
§71
NSchG Schulleitung zusätzlich die Vorlage einer
Verantwortlichen für eine Schülerin oder einen amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.
Schüler
auch
18. Lebensjahres
nach
die
Vollendung
des
erforderlichen Dauert die Krankheit länger als in der
Maßnahmen, so kann die Schulleitung dies als Bescheinigung angegeben, ist unverzüglich
ausreichend ansehen. Treffen die nach §71 eine
neue
Bescheinigung
vorzulegen.
NSchG Verantwortlichen die erforderlichen Im Einzelfall kann die Bescheinigung einer
Zusammenfassung der Mitteilungspflicht
Maßnahmen nicht, so ist bei länger als Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers als
dreitägigem
Fehlen
eine
ärztliche ausreichender Nachweis angesehen werden.
Bescheinigung beizubringen. In besonderen Die Kosten der Bescheinigung tragen bei
Fällen
kann
die
Schulleiterin
oder
der minderjährigen Schülerinnen und Schülern die
Schulleiter auch bei kürzerem Fehlen die Erziehungsberechtigten.
Vorlage
verlangen.
einer
ärztlichen
Bescheinigung
Die
Mitteilungspflicht
obliegt
den
Erziehungsberechtigten nach § 55 Abs. 1
NSchG und den außer ihnen nach § 71 Abs. 2
NSchG Verantwortlichen (Ausbildende und
ihre Beauftragten), solange die Schülerin oder
der Schüler das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat. Nach Vollendung des 18.
Lebensjahres
obliegen
die
vorstehend
genannten Pflichten der Schülerin oder dem
Schüler selbst. Treffen gleichwohl die nach §
71 Abs. 1 und 2 NSchG Verantwortlichen für
eine Schülerin oder einen Schüler auch nach
Vollendung
erforderlichen
des
18.
Lebensjahres
Maßnahmen,
so kann
die
die
Schulleitung dies als ausreichend ansehen.
Treffen die nach § 71 NSchG Verantwortlichen
die erforderlichen Maßnahmen nicht, so ist bei
länger als dreitägigem Fehlen eine ärztliche
Regelung ist bereits in Absatz 2 Satz 2 mit
enthalten
Bescheinigung beizubringen. In besonderen
begründeten Fällen kann die Schulleitung auch
bei
kürzerem
Fehlen
die
Vorlage
einer
ärztlichen Bescheinigung verlangen.
3.3.2
Schulen
Schulverweigerung
sind
bei
gehalten, Das Thema Absentismus rückt in
schulpflichtigen regelmäßigen Abständen in den öffentlichen
Schülerinnen und Schülern mit pädagogischen und politischen Fokus. Die bisherigen
und
erzieherischen
Mitteln
präventiv
zu Modellversuche (z.B. ProgeSs) zeigen, dass
begegnen. Hierzu gehört auch die Vermittlung eine zeitnahe pädagogische Intervention
und Stärkung der Selbst- und Sozialkompetenz notwendig ist, um Sekundärfolgen
der Schülerinnen und Schüler.
(Schulabbruch ohne Abschluss, Einstieg in
kriminelle Strukturen etc.) zu vermeiden.
Bei
unentschuldigten
Unterrichts- Bisher liegen noch keine eindeutigen
versäumnissen ist die Schule verpflichtet, gesetzlichen oder untergesetzlichen
folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Regelungen mit pädagogischer Implikation
vor.
3.3.2.1 Die Erziehungsberechtigten sind durch
die Schule mit Aufnahme in die Schule über die
Schulpflicht nach § 63 und die Teilnahmepflicht
am Unterricht und sonstigen verbindlichen
Schulveranstaltungen nach § 58 NSchG und
Daher hat Referat 25 vorgeschlagen, den
Erlassentwurf zu den Ergänzenden
Bestimmungen um den Unterpunkt 3.3.2 zu
erweitern.
die sich daraus ergebenen Konsequenzen in
angemessener Form zu informieren.
3.3.2.2
Bei
unentschuldigtem
Unterricht
oder
Fehlen
im
verbindlichen
Schulveranstaltungen
(1.1)
sind
die
Erziehungsberechtigten bereits bei der ersten
ungeklärten Fehlzeit zu informieren. Es ist ein
Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu
suchen, um über den Sachverhalt aufzuklären
und mögliche Ursachen des Fehlens zu klären.
Gegebenenfalls ist ein Beratungsgespräch
auch
unter
Beratungs-
Beteiligung
und
des
schulischen
Unterstützungssystems
(Beratungslehrkräfte, soziale Arbeit in Schulen,
sozialpädagogische Fachkräfte) anzubieten.
Kommt kein telefonischer oder persönlicher
Kontakt
zustande,
sind
die
Erziehungsberechtigten schriftlich über den
Sachverhalt zu informieren.
3.3.2.3 Setzt sich das unentschuldigte Fehlen
weiter
fort,
wird
Kontaktversuch
nach
per
einem
Anschreiben
erneuten
darauf
hingewiesen,
dass
über
weiteres
unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht
oder
verbindlichen
Schulveranstaltungen
umgehend das Ordnungs-und das Jugendamt
informiert wird.
3.3.2.4
Bei
Fortsetzung
des
schulverweigernden Verhaltens erfolgt neben
einer weiteren pädagogischen Lösungssuche
nach
Möglichkeit
unter
Einbezug
des
öffentlichen örtlichen Trägers der Kinder- und
Jugendhilfe eine umgehende Information über
die
Schulpflichtverletzung
Ordnungsamt und das Jugendamt
an
das
3.4
Schulbezirke
3.4.1 Betroffene Schulen
3.4 Schulbezirke
3.4.1 Vorgaben für die Schulbereiche
Nach § 63 Abs.2 NSchG sind für alle Nach § 63 Abs. 2 NSchG sind die Schulträger
öffentlichen Schulen im Primarbereich und im verpflichtet, im Primarbereich für jede Schule
Sekundarbereich I Schulbezirke festzulegen. einen Schulbezirk festzulegen. Das betrifft alle
Das betrifft alle Schulen oder Teile von Schulen Schulen oder Teile von Schulen der in §5 Abs.2
der in §5 Abs.2 Nr.1 Buchstaben a bis f und i Nr.1 Buchstaben a bis f und i NSchG
NSchG genannten Schulformen.
genannten Schulformen.
Für den Sekundarbereich I liegt es im
pflichtgemäßen Ermessen des Schulträgers,
für Schulen, erforderlichenfalls für einzelne
Bildungsgänge, Schulzweige oder einzelne
Schuljahrgänge gesondert, einen Schulbezirk
festzulegen. Das betrifft alle Schulen, einzelne
Bildungsgänge an Schulen oder Teile von
Schulen der in § 5 Abs. 2 Nr.1 Buchstaben b
bis f und i NSchG genannten Schulformen.
Für den Sekundarbereich II an Schulen sind
keine Schulbezirke zu bilden. Diese Schulen
können frei angewählt werden, die Obergrenze
bildet die Aufnahmekapazität. Bei auswärtigen
Schülerinnen und Schülern gilt § 105 Abs. 2
Satz 1 NschG.
Anpassung aufgrund Änderung NSchG
3.4.2 Gestaltung der Schulbezirke
3.4.2 Gestaltung der Schulbezirke
Für jede in Betracht kommende Schule ist ein Für jede in Betracht kommende Schule ist ein
Schulbezirk festzulegen. Gibt es innerhalb Schulbezirk festzulegen. Gibt es innerhalb
einer
Schule mehrere Schulformen (z.B. einer
Schule mehrere
Schulformen (z.B.
Hauptschule und Orientierungsstufe) oder Hauptschule und Orientierungsstufe) oder
mehrere Bildungsgänge, so ist für jede dieser mehrere Bildungsgänge, so ist für jede dieser
Schulformen oder jeden dieser Bildungsgänge Schulformen oder jeden dieser Bildungsgänge
ein eigener Schulbezirk festzulegen.
ein eigener Schulbezirk festzulegen.
Die Schulbezirke im Primarbereich müssen
einander unmittelbar berühren und insgesamt
flächendeckend sein. Hält der Schulträger nur
eine Schule im Primarbereich vor, so hat sich
der Schulbezirk auf das gesamte Gebiet des
Schulträgers zu erstrecken.
Die Schulbezirke für die gleiche Schulform
bzw. für den gleichen Bildungsgang müssen
einander unmittelbar berühren und insgesamt
flächendeckend sein. Hält der Schulträger für
eine
bestimmte
Schulform
oder
einen
bestimmten Bildungsgang nur eine Schule vor,
so hat sich der Schulbezirk auf das gesamte
Gebiet des Schulträgers zu erstrecken.
3.4.3 Schulbezirke für einzelne Bildungsgänge
Erforderlichenfalls
sind
innerhalb
3.4.3 Schulbezirke für einzelne Bildungsgänge
der Unter dem Begriff des Bildungsgangs ist eine
Schulformen z.B. für folgende Bildungsgänge besondere
Schulbezirke
Gymnasien
gesondert
mit
fachliche
Schwerpunktbildung
festzulegen: innerhalb einer Schulform, die sich über einen
einem
alt-
oder längeren Beschulungszeitraum auch in einer
neusprachlichen Unterrichtsschwerpunkt oder besonderen Gestaltung der Stundentafel und
einem Unterrichtsschwerpunkt im Fach Musik, im Allgemeinen zugleich in einer besonderen
die einzelnen Zweige in der Kooperativen Gestaltung des Abschlusses auswirkt, zu
Gesamtschule sowie die Sonderschulen der verstehen.
verschiedenen Behinderungsarten. Bei allen
übrigen Unterschieden im Bildungsangebot Erforderlichenfalls können innerhalb der
innerhalb einer Schulform, insbesondere bei Schulformen, z. B. für folgende Bildungsgänge
der Vorklasse und dem 10.Schuljahrgang an Schulbezirke gesondert festgelegt werden:
mit
einem
altoder
der Hauptschule und der Sonderschule Gymnasien
besondere neusprachlichen oder
Bildungsgänge. Auch die Ganztagsschule stellt Unterrichtsschwerpunkt,
handelt
es
sich
nicht
um
keinen eigenen Bildungsgang dar.
Schulzweige
in
einem
die
der
musischen
einzelnen
Kooperativen
Gesamtschule sowie die Förderschulen nach
der
Art
ihrer
sonderpädagogischen
Förderschwerpunkte.
Bei
allen
übrigen
Unterschieden
im
Bildungsangebot innerhalb einer Schulform,
seit dem Schuljahr 2002/2003 gibt es in NI
keine Vorklassen mehr
insbesondere bei der Vorklasse und bei dem
10. Schuljahrgang an der Hauptschule und der
Förderschule, handelt es sich nicht um
besondere Bildungsgänge. Auch die Schulen
mit einem Ganztagsschulangebot stellen die
Ganztagsschule keinen eigenen Bildungsgang
dar.
3.4.4 Schulbezirke
für
Schuljahrgänge
einzelne 3.4.4
Schulbezirke
für
einzelne
Schuljahrgänge
Für einzelne Schuljahrgänge innerhalb einer Für einzelne Schuljahrgänge innerhalb einer
Schule
können
gesonderte
Schulbezirke Schule
können
gesonderte
Schulbezirke
festgelegt werden, wenn das erforderlich ist. festgelegt werden, wenn das erforderlich ist.
Das ist z.B. bei der Vorklasse und dem Das ist z. B. bei der Vorklasse und bei dem 10.
10.Schuljahrgang an der Hauptschule und der Schuljahrgang an der Hauptschule und der
Sonderschule der Fall, wenn diese Angebote Förderschule der Fall, wenn diese Angebote
nur an einzelnen Schulen eingerichtet sind, nur an einzelnen Schulen eingerichtet sind,
aber für ein größeres Gebiet gelten sollen. Im aber für ein größeres Gebiet gelten sollen. Im
übrigen kommt diese Möglichkeit auch bei Übrigen kommt diese Möglichkeit auch bei
jahrgangsweise
stark
wechselnden jahrgangsweise
stark
wechselnden
Schülerzahlen und bei der jahrgangsweisen Schülerzahlen und bei der jahrgangsweisen
Erweiterung einer Schule in Frage. Dabei ist Erweiterung einer Schule in Frage. Dabei ist
sicherzustellen, dass sich für die einzelne sicherzustellen, dass sich für die einzelne
Schülerin oder den einzelnen Schüler keine Schülerin oder den einzelnen Schüler keine
besondere Härte wie z.B. ein zusätzlicher besondere Härte, wie z. B. ein zusätzlicher
Schulwechsel
innerhalb
einer
Schulstufe Schulwechsel
innerhalb
einer
ergibt.
ergibt.
3.4.5 Gemeinsame Schulbezirke
3.4.5 Gemeinsame Schulbezirke
Gemeinsame
Schulbezirke
für
mehrere Gemeinsame
Schulbezirke
Schulstufe,
für
mehrere
Schulen an demselben Standort, die den Schulen derselben Schulform an demselben
gleichen
Bildungsgang
anbieten,
sollten Standort, die den gleichen Bildungsgang
gebildet werden, wenn eine ausreichende anbieten, können gebildet werden, wenn eine
Größe aller Schulen sowie eine gleichmäßige ausreichende Größe aller Schulen sowie eine
Auslastung der Schulanlagen auch ohne gleichmäßige Auslastung der Schulanlagen
einzelne
Schulbezirke
gesichert
werden auch ohne einzelne Schulbezirke gesichert
können und für das Land und den Träger der werden können und für das Land und den
Schülerbeförderung keine Mehrkosten für die Träger
Schülerbeförderung
entstehen.
Wird
der
ein Mehrkosten
Schülerbeförderung
für
die
keine
Schülerbeförderung
gemeinsamer Schulbezirk gebildet, so gilt er entstehen. Wird ein gemeinsamer Schulbezirk
nicht nur für das Gebiet innerhalb des gebildet, so gilt er nicht nur für das Gebiet
Standortes, sondern für das gesamte Gebiet, innerhalb des Standortes, sondern für das
für das die beteiligten Schulen zuständig gesamte Gebiet, für das die beteiligten Schulen
werden sollen. §104 NSchG bleibt unberührt.
zuständig werden sollen.
§ 104 NSchG bleibt unberührt.
3.4.6 Gemeinsame Schulbezirke benachbarter 3.4.6 Gemeinsame Schulbezirke benachbarter
Schulträger
Schulträger
Insbesondere in den Fällen der Nrn.3.4.3 und Schulbezirke können auch Gebiete anderer
3.4.4 können Schulbezirke auch Gebiete Schulträger einschließen, wenn die Schulträger
anderer Schulträger einschließen, wenn die dies unter Beachtung des § 104 NSchG
Schulträger dies unter Beachtung des §104 vereinbart
NSchG vereinbart haben.
haben.
gleichartiger
Hierzu
Satzungen
bedarf
aller
es
beteiligten
Schulträger.
Unabhängig davon können - ohne dass es
einer
solchen
Vereinbarung
oder
einer Unabhängig davon können gemäß den - ohne
Gestattung durch die Schulbehörde bedarf - dass es einer solchen Vereinbarung oder einer
Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet Gestattung durch die Schulbehörde bedarf außerhalb des Schulbezirks aufgenommen Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet
werden, wenn der Schulträger, in dessen außerhalb des Schulbezirks aufgenommen
Gebiet die Schülerin oder der Schüler Wohnsitz werden, wenn der Schulträger, in dessen
oder ständigen Aufenthalt hat, eine Schule Gebiet die Schülerin oder der Schüler Wohnsitz
dieser
Schulform
Bildungsgang
nicht
oder
vorhält
mit
oder
diesem oder ständigen Aufenthalt hat, eine Schule
deren dieser
Kapazität erschöpft ist.
Schulform
Bildungsgang
nicht
oder
vorhält
mit
oder
diesem
deren
Kapazität erschöpft ist.
§63 Abs. 4 Nrn.1 und 3 NSchG nennt die
häufigsten Fälle. Zur Aufnahmepflicht des Zur Aufnahmepflicht des fremden Schulträgers
fremden Schulträgers vgl. Nr.2.
gilt Nr.2.1 entsprechend.
3.4.7 Regelungen
für
Gesamtschulen
als 3.4.7 Regelungen für Gesamtschulen als
einziges Angebot am Standort
einziges Angebot am Standort
Ist der Träger einer Gesamtschule von der Ist der Träger einer Gesamtschule von der
Pflicht befreit, neben der Gesamtschule noch Pflicht befreit, neben der Gesamtschule noch
Orientierungsstufen,
Hauptschulen, Orientierungsstufen,
Hauptschulen,
Realschulen oder Gymnasien zu führen, so Realschulen oder Gymnasien zu führen, so
wird das Gebiet, für das er nach dem wird das Gebiet, für das er nach dem
Schulentwicklungsplan zuständig ist, nicht Schulentwicklungsplan zuständig ist, nicht
zusätzlich den Schulbezirken benachbarter zusätzlich den Schulbezirken benachbarter
Orientierungsstufen,
Hauptschulen, Orientierungsstufen,
Hauptschulen,
Realschulen oder Gymnasien zugeordnet. Die Realschulen oder Gymnasien zugeordnet. Die
Schulbezirke dieser benachbarten Schulen Schulbezirke dieser benachbarten Schulen
schließen unmittelbar an das Gebiet an, für das schließen unmittelbar an das Gebiet an, für das
der Träger der Gesamtschule nach dem der Träger der Gesamtschule nach dem
Schulentwicklungsplan
zuständig
ist.
Die Schulentwicklungsplan
zuständig
ist.
Die
benachbarten Schulen sind jedoch im Rahmen benachbarten Schulen sind jedoch im Rahmen
des §63 Abs.4 Nr.1 in Verbindung mit §105 des §63 Abs.4 Nr.1 in Verbindung mit §105
Abs.1 NSchG verpflichtet, Schülerinnen und Abs.1 NSchG verpflichtet, Schülerinnen und
Schüler aufzunehmen, die die Gesamtschule Schüler aufzunehmen, die die Gesamtschule
nicht besuchen wollen.
nicht besuchen wollen.
3.4.8 Regelungen
Schülerinnen
und
für
Grundschulen
Schüler
des
Grundschulen
Regelungen
gleichen Schülerinnen
Bekenntnisses
Für
für 3.4.7
und
für
Grundschulen
Schüler
des
für
gleichen
Bekenntnisses
für
Schülerinnen
und Regelungen für Grundschulen für Schülerinnen
Schüler des gleichen Bekenntnisses werden, und Schüler des gleichen Bekenntnisses
obgleich es sich nicht um einen eigenen Für
Bildungsgang
handelt,
Grundschulen
für
Schülerinnen
und
gesonderte Schüler des gleichen Bekenntnisses werden,
Schulbezirke festgelegt. Dabei ist Nr.3.4.6 zu obgleich
es
sich
bei
den
öffentlichen
beachten. Außerdem ist sicherzustellen, dass Bekenntnisschulen nicht um einen eigenen
der Schulbezirk einer solchen Grundschule Bildungsgang
zugleich
in
den
Schulbezirk
einer
handelt,
gesonderte
oder Schulbezirke festgelegt. Dabei ist Nr. 3.4.6 zu
mehrerer Grundschulen für Schülerinnen und beachten. Außerdem ist sicherzustellen, dass
Schüler aller Bekenntnisse in zumutbarer der Schulbezirk einer solchen Grundschule
Entfernung einbezogen wird.
zugleich
in
den
Schulbezirk
einer
oder
mehrerer Grundschulen für Schülerinnen und
Schüler aller Bekenntnisse in zumutbarer
Entfernung einbezogen wird.
3.4.9 Schulbezirke und Schulen in freier 3.4.8 Schulbezirke und Schulen in freier
Trägerschaft
Trägerschaft
Schulen in freier Trägerschaft haben keine Schulen in freier Trägerschaft haben keine
Schulbezirke. Den Schulträgern von Schulen in Schulbezirke.
freier
Trägerschaft
bleibt
es
gleichwohl
Den
Schulträgern
dieser
Schulen bleibt es gleichwohl unbenommen,
unbenommen, niedersächsische Schülerinnen niedersächsische Schülerinnen und Schüler
und Schüler nur aus einem bestimmten nur aus einem bestimmten Bereich des Landes
Bereich
des
Landes
aufzunehmen;
die aufzunehmen; die Bez.Reg.Niedersächsische
Bez.Reg. sind gehalten, in geeigneten Fällen Landesschulbehörde
ist
hierüber mit den Schulträgern Absprachen zu geeigneten
hierüber
Fällen
gehalten,
mit
in
den
treffen. Bei der Bemessung der Schulbezirke Schulträgern Absprachen zu treffen. Bei der
für
benachbarte
öffentliche
Schulen
des Bemessung der Schulbezirke für benachbarte
gleichen Bildungsganges, wie ihn die Schule in öffentliche
freier
Trägerschaft
Schüleranteil
zu
anbietet,
Schulen
des
gleichen
ist
der Bildungsganges, wie ihn die Schule in freier
berücksichtigen,
der Trägerschaft anbietet, ist der Schüleranteil zu
voraussichtlich diese Schule besuchen wird.
berücksichtigen,
der
voraussichtlich
diese
Schule besuchen wird.
3.4.10 Entscheidungsgrundlagen
3.4.9 Entscheidungsgrundlagen
Da die Schulentwicklungsplanung nicht mehr
verbindlich festgeschrieben ist, wäre Nr. 3.4.9
Die Schulbezirke sind unter Berücksichtigung Bei der Festlegung der Schulbezirke ist auf die entbehrlich. Für den Primarbereich haben die
der im Schulentwicklungsplan vorgesehenen Auslastung der vorhandenen Schulanlagen, Vorgaben jedoch weiterhin Bestand uns sollen
Einzugsbereiche
grundsätzlich
festzulegen.
der
Dabei
mittelfristige
ist die Organisation der Schülerbeförderung und wie folgt erhalten bleiben.
Zielplan auf die Länge und Sicherheit der Schulwege zu
maßgebend, soweit nicht bereits Teile des achten. Im Übrigen sollen die Schulbezirke der
langfristigen Zielplans verwirklicht sind. Für die Schulen,
Abgrenzung von Schulbezirken innerhalb von
die
nach
§
25
NSchG
Schulstandorten
sind-
soweit
vorhanden- zusammenarbeiten, aufeinander abgestimmt
örtliche Schulpläne heranzuziehen.
werden.
Neben dem Schulentwicklungsplan ist bei Die Schulbezirke sind unter Berücksichtigung
Festlegung der Schulbezirke auch auf die der im Schulentwicklungsplan vorgesehenen
Auslastung der vorhandenen Schulanlagen, Einzugsbereiche
die Organisation der Schülerbeförderung und grundsätzlich
festzulegen.
der
Dabei
mittelfristige
ist
Zielplan
auf die Länge und Sicherheit der Schulwege zu maßgebend, soweit nicht bereits Teile des
achten. Im übrigen sollen die Schulbezirke der langfristigen Zielplans verwirklicht sind. Für die
Schulen,
die
nach
§25
NSchG Abgrenzung von Schulbezirken innerhalb von
zusammenarbeiten, aufeinander abgestimmt Schulstandorten
werden.
Weichen
sind-
soweit
vorhanden-
örtliche Schulpläne heranzuziehen.
fortgeltende
Schulbezirke
(§184 Neben dem Schulentwicklungsplan ist bei
NSchG) vom Schulentwicklungsplan ab oder Festlegung der Schulbezirke auch auf die
soll
durch
eine
Neufestlegung
von Auslastung der vorhandenen Schulanlagen,
Schulbezirken von ihm abgewichen werden, so die Organisation der Schülerbeförderung und
ist zu prüfen, ob dadurch die langfristigen Ziele auf die Länge und Sicherheit der Schulwege zu
des Schulentwicklungsplanes in Frage gestellt achten. Im Übrigen sollen die Schulbezirke der
werden. Ist das der Fall, so soll bei der Schulen,
nächsten
Planfortschreibung
Übereinstimmung
Schulentwicklungsplan
die
nach
§
25
NSchG
die zusammenarbeiten, aufeinander abgestimmt
zwischen werden.
und
Schulbezirkseinteilung
werden.
wiederhergestellt Weichen
fortgeltende
Schulbezirke
(§184
NSchG) vom Schulentwicklungsplan ab oder
soll
durch
eine
Neufestlegung
von
Schulbezirken von ihm abgewichen werden, so
ist zu prüfen, ob dadurch die langfristigen Ziele
des Schulentwicklungsplanes in Frage gestellt
werden. Ist das der Fall, so soll bei der
nächsten
Planfortschreibung
Übereinstimmung
die
zwischen
Schulentwicklungsplan
und
Schulbezirkseinteilung
wiederhergestellt
werden.
3.5
Verfahren bei der Festlegung von
3.5 Verfahren bei der Festlegung von
Schulbezirken
Schulbezirken
Entsprechend dem rechtskräftigen Urteil des
OVG Lüneburg vom 21.5.1992 sind die
Entsprechend dem rechtskräftigen Urteil des (Urteil des OVG Lüneburg vom 21.5.1992 –
OVG Lüneburg vom 21.5.1992 Schulbezirke 13 L 148/90 )
Schulbezirke von den Schulträgern nunmehr
sind von den Schulträgern durch Satzung
durch Satzung festzulegen, und zwar in der
festzulegen.
Regel mindestens einen Monat vor Beginn des
Trägerschaft
Aufnahmeverfahrens. Bei den Schulen in der
Samtgemeinde ist dem Gemeindeelternrat, bei
Trägerschaft
den
einer
Gemeinde
ist
dem
Bei
den
einer
Schulen
in
Schulen
in
Gemeinde
der
Trägerschaft
oder
eines
Gemeindeelternrat, bei den Schulen in der
Landkreises dem
Trägerschaft
dem
Gemeindeelternräten sowie den betroffenen
Kreiselternrat und den Gemeindeelternräten
Gemeinden oder Samtgemeinden frühzeitig
sowie den betroffenen Gemeinden frühzeitig
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
vor
Ihnen
der
eines
Landkreises
endgültigen
Festlegung
der
Schulbezirke Gelegenheit zur Stellungnahme
ist
eine
Kreiselternrat
der
angemessene
und den
Frist
zur
Stellungnahme einzuräumen.
zu geben. Ihnen ist eine angemessene Frist zur
Stellungnahme einzuräumen.
der Die Schulbezirke werden erst mit der
(entfällt mangels Genehmigungspflicht)
Genehmigung durch die Bez.Reg. verbindlich. Genehmigung durch die Bez.Reg. verbindlich.
Sind dabei wesentliche Belange der Sind dabei wesentliche Belange der
Schulentwicklungsplanung betroffen oder ist Schulentwicklungsplanung betroffen oder ist
Die
Schulbezirke
die
Abgrenzung
werden
erst
zwischen
mit
mehreren die
Abgrenzung
zwischen
mehreren
Schulträgern strittig, so ist der Landkreis als Schulträgern strittig, so ist der Landkreis als
Träger
der
Schulentwicklungsplanung
zu Träger
der
Schulentwicklungsplanung
zu
beteiligen. Dieser gibt dem Kreiselternrat- beteiligen. Dieser gibt dem Kreiselternratsoweit noch nicht geschehen- Gelegenheit zur soweit noch nicht geschehen- Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Stellungnahme.
Die Genehmigung gilt, solange und soweit
Die Genehmigung gilt, solange und soweit
keine Veränderung der Schulbezirke erfolgt
keine Veränderung der Schulbezirke erfolgt
oder
oder
deren
Grundlagen
im
deren
Grundlagen
im
Schulentwicklungsplan nicht geändert werden.
Schulentwicklungsplan nicht geändert werden.
Veränderungen der Schulbezirke innerhalb von
Veränderungen der Schulbezirke innerhalb
Schulstandorten,
und
von Schulstandorten, die die Anzahl und
innerörtliche Verteilung der Schulen nicht
innerörtliche Verteilung der Schulen nicht
berühren, gelten als genehmigt.
berühren, gelten als genehmigt.
3.6
3.6 Verbindlichkeit der Schulbezirke
die
die
Anzahl
Verbindlichkeit der Schulbezirke
3.6.1 Allgemeine Regelung
Nach
der
Einführung
3.6.1 Allgemeine Regelung
verbindlicher Nach der Einführung von Schulbezirken kann
Schulbezirke kann eine Schülerin oder ein eine Schülerin oder ein Schüler grundsätzlich
Schüler
grundsätzlich
nur
die
Schule nur die Schule der gewählten Schulform
besuchen, in deren Schulbezirk sie oder er den besuchen, in deren Schulbezirk sie oder er den
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, es Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, es
sei denn, es besteht die Wahl zwischen sei denn, es besteht die Wahl zwischen
mehreren
Schulen
des
gleichen mehreren
Schulen
des
gleichen
Bildungsganges, für die ein gemeinsamer Bildungsganges, für die ein gemeinsamer
Schulbezirk festgelegt ist, oder es ist aus den Schulbezirk festgelegt ist, oder es ist aus den
in Nr.3.6.2 genannten Gründen der Besuch in Nr. 3.6.2 genannten Gründen der Besuch
einer anderen Schule gestattet.
einer anderen Schule gestattet.
3.6.2 Ausnahmen
3.6.2 Ausnahmen
Abweichend von §63 Abs.3 Sätze 1 bis 3 Abweichend von § 63 Abs. 3 Sätze 1 bis 3
NSchG kann der Besuch einer anderen Schule NSchG kann der Besuch einer anderen Schule
derselben Schulform oder einer anderen derselben Schulform oder einer anderen
Schule
mit
demselben
Bildungsgang Schule
mit
demselben
Bildungsgang
ausnahmsweise gestattet werden, wenn die ausnahmsweise gestattet werden, wenn die
Voraussetzungen des §63 Abs.3 Satz 4 Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 4
NSchG vorliegen.
NSchG vorliegen.
Über den Antrag entscheidet mit Zustimmung Über den Antrag entscheidet mit Zustimmung
der anderen Schule

in den Fällen des §63 Abs.3 Satz 1 oder
2 NSchG die Schule, die nach den
der anderen Schule

in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 1
oder 2 NSchG die Schule, die nach den

genannten Vorschriften zu besuchen
genannten Vorschriften zu besuchen
ist,
ist,

in den Fällen des §63 Abs.3 Satz 3
in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 3
NSchG die Schule, die der Wohnung
NSchG die Schule, die der Wohnung
oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der
oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der
Schülerin
Schülerin
oder
des
Schülers
am
nächsten liegt.
oder
des
Schülers
am
nächsten liegt.
Vor einer Entscheidung sind im Fall des §63 Vor einer Entscheidung sind im Fall des § 63
Abs.3 Satz 4 Nr.1 NSchG die Stellungnahmen Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG die Stellungnahmen
des
Schulträgers
und
des
Schülerbeförderung einzuholen.
Trägers
der des
Schulträgers
und
des
Trägers
der
Schülerbeförderung einzuholen.
Liegen nach Auffassung der Schule die in §63 Liegen nach Auffassung beider Schulen oder
Abs.3
Satz
4
NSchG
genannten einer der beteiligten Schule die in § 63 Abs. 3
Voraussetzungen nicht vor oder stimmt die Satz 4 NSchG genannten Voraussetzungen
andere Schule nicht zu, so ist der Antrag der nicht vor oder stimmt die andere Schule nicht
Schulbehörde zur Entscheidung vorzulegen, in zu, so ist der Antrag der Schulbehörde zur
deren Gebiet die Schülerin ihren oder der Entscheidung vorzulegen, in deren Gebiet die
Schüler seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Schülerin ihren oder der Schüler seinen
Aufenthalt hat.
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der
Schulträger
und
der
Träger
der Die
Schulträger
und
die
Träger
der
Schülerbeförderung sind von der Gestattung Schülerbeförderung sind von der Gestattung zu Durch G 9 obsolet geworden, Altfälle werden
zu unterrichten.
unterrichten.
Bestehen
ohnehin so behandelt.
für
den
Sekundarbereich
I
Schulbezirke und haben Schülerinnen und
Schüler an einer Realschule oder Hauptschule
den
Erweiterten
erworben
und
Sekundarabschluss
wollen
Einführungsphase,
nunmehr
d.h.
in
in
den
I
die
11.
Schuljahrgang eines Gymnasiums oder des
Gymnasialzweiges einer nach Schulzweigen
gegliederten KGS wechseln, besteht für sie
keine
Bindung
mehr
an
die
für
den
Sekundarbereich I festgelegten Schulbezirke.
Ihnen ist aus pädagogischen Gründen (§ 63
Abs. 3 Satz 4 Nr. 2) der Besuch eines
Gymnasiums oder eine nach Schulzweigen
gegliederten KGS mit gymnasialer Oberstufe
ihrer Wahl zu gestatten gestatten..
Der
Besuch
einer
Schule
oder Zum
Sportförderprogramms
Vorliegen
Bildungsganges
Kooperationsverbundes
Hochbegabtenförderung
des
kann
über
eines
bei
eigenständigen
lediglich
methodisch/
die didaktischer Schwerpunktsetzung (Lernen mit
Schulbezirksgrenzen hinaus gestattet werden, Laptop-Klassen, sh. Urteil VG Göttingen vom
§ 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG, wenn dies der 06.05.2008).
bestmöglichen
pädagogischen
Förderung
Rechnung trägt(Mitteilung aus dem MK, SVBl.
2004, S. 351, RdErl. MK vom 6.9.2005, SVBl
S. 527).
Dies gilt z. B. auch für den Besuch einer
Schule,
die
ein
erweitertes
sprachliches
Angebot vorhält und vom Kultusministerium
„als
Schule
mit
mehrsprachigem
Profil“
zertifiziert wurde. Die Teilnahme am bilingualen
Unterricht,
an
Arbeitsgemeinschaften
bilingualen
oder
an
Arbeitsgemeinschaften mit mehrsprachigem
Schwerpunkt
kann
einen
pädagogischen
Grund darstellen (RdErl. MK v. 01.07.2014,
SVBl. S. 475).
4.
Erfüllung
der
Schulpflicht
Privatunterricht (§63 Abs.5)
Die
Erfüllung
der
durch 4. Zu § 63 Abs. 5 (Erfüllung der Schulpflicht
durch Privatunterricht)
Schulpflicht
durch Die
Erfüllung
der
Schulpflicht
durch
Privatunterricht ist nur ausnahmsweise in den Privatunterricht ist nur ausnahmsweise bei
ersten sechs Schuljahrgängen zulässig. Sie Vorliegen eines wichtigen Grundes in den
bedarf der Genehmigung durch die zuständige ersten sechs Schuljahrgängen zulässig. Sie
Schulbehörde und ist nur zu erteilen, wenn der bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Unterricht den Anforderungen genügt, die an Schulbehörde und ist nur zu erteilen, wenn der
den
Unterricht
in
den
Schulformen zu stellen sind.
entsprechenden Unterricht den Anforderungen genügt, die an
den
Unterricht
in
den
entsprechenden
Schulformen zu stellen sind.
Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn der Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn der
Schulbesuch aus in der Person der oder des Schulbesuch aus in der Person der oder des
Schulpflichtigen
liegenden
besonderen Schulpflichtigen
liegenden
besonderen
Gründen für ihre oder seine Entwicklung oder Gründen für ihre oder seine Entwicklung oder
für ihre oder seine Mitschülerinnen und für ihre oder seine Mitschülerinnen und
Mitschüler eine Gefährdung bedeuten würde. Mitschüler eine Gefährdung bedeuten würde.
Krankheitsgründe sind durch eine ärztliche Krankheitsgründe sind durch eine ärztliche,
oder
fachärztliche
Bescheinigung fachärztliche
oder
amtsärztlichen
nachzuweisen.
Bescheinigung nachzuweisen.
5.
Zu § 64:
4.
5.1
Aufnahme
in
die
und 4.1
Schule
Zurückstellung vom Schulbesuch
Zu § 64: Beginn der Schulpflicht
Aufnahme
in
die
Schule
und Aus gegebenen Anlass hatte das
Zurückstellung vom Schulbesuch
Kultusministerium bei der Reform der
Finanzhilfe im Grundsatzerlass (RdErl. d. MK
Die Erziehungsberechtigten melden die gemäß Die Erziehungsberechtigten melden die gemäß v. 1.8.2007 – SVBl. S. 300) deshalb
§64 NSchG schulpflichtigen Kinder nach § 64 NSchG schulpflichtigen Kinder nach klargestellt, dass Finanzhilfe nur für die
Aufforderung
durch
den
Schulträger
im Aufforderung durch den Schulträger im Mai des Schülerinnen und Schüler im ersten Schuljahr
September in der für sie künftig zuständigen Vorjahres in der für sie künftig zuständigen gewährt wird,
Grundschule
an.
Auf
Antrag
der Grundschule an. Mit der Anmeldung des
Erziehungsberechtigten können Kinder, die Kindes ist noch keine Aufnahme in dieser
nach Satz 1 noch nicht schulpflichtig sind, unter Schule erfolgt.
NSchG zu Beginn des Schuljahres in die Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können
Schule aufgenommen werden („Kann-Kinder“). Kinder, die nach Satz 1 noch nicht schulpflichtig
sind, unter den Voraussetzungen des § 64
„Kann-Kinder“
sind
von
der
Satz
NSchG sind oder
2. für die eine Feststellung nach § 64
den Voraussetzungen des §64 Abs.1 Satz 2
Die angemeldeten schulpflichtigen Kinder und Abs.1
1. die schulpflichtig nach § 64 Abs. 1 S. 1
2
NSchG
zu
Beginn
des
Schule Schuljahres in die Schule aufgenommen
aufzunehmen, es sei denn, dass sie für den werden („Kann-Kinder“).
Schulbesuch körperlich, geistig oder in ihrem
Sozialverhalten nicht genügend entwickelt Die angemeldeten schulpflichtigen Kinder und
„Kann-Kinder“ sind von einer Schule
sind.
aufzunehmen, es sei denn, dass sie für den
Abs. 1 Satz 2 NSchG durch die
öffentliche Schule vorliegt.
Bei der Entscheidung über die Aufnahme Schulbesuch körperlich, geistig oder in ihrem
können

Sozialverhalten nicht genügend entwickelt sind.
die
von Bei der Entscheidung über die Aufnahme
Ergebnisse
Einschulungsuntersuchungen oder von können
Früherkennungsuntersuchungen (U9),
soweit
diese
Aussagen
zur

mit
Zustimmung
soweit
anerkannte

mit
Zustimmung
besuchten
die Schulärztin oder der Schularzt oder
die
Aussagen
schulpsychologische
Beratung
zur
der
Erziehungsberechtigten Auskünfte von
Testverfahren
durchgeführt,

diese
Schulfähigkeit enthalten, sowie
vorschulischen
Einrichtungen herangezogen,

von
Früherkennungsuntersuchungen (U9),
der
Erziehungsberechtigten Auskünfte von
besuchten
Ergebnisse
Einschulungsuntersuchungen oder von
Schulfähigkeit enthalten, sowie

die
vorschulischen
Einrichtungen herangezogen,

anerkannte
Testverfahren
durchgeführt,
hinzugezogen werden.

die Schulärztin oder der Schularzt oder
Im Fall einer Zurückstellung soll die nach §64
die
Abs.2 Satz 2 NSchG mögliche Verpflichtung
hinzugezogen werden.
schulpsychologische
Beratung
zum Besuch eines Schulkindergartens nur
in Von einer Zurückstellung soll abgesehen
zumutbarer Weise erreicht werden kann und werden, wenn die Schule über eine
sein Besuch auch geeignet ist, den individuell Eingangsstufe nach § 6 Abs. 4 NSchG verfügt.
ausgesprochen
werden,
wenn
dieser
festgestellten
Entwicklungsrückstand Im Fall einer Zurückstellung soll die nach §64
abzubauen. Sofern keine Verpflichtung zum Abs. 2 Satz 2 NSchG mögliche Verpflichtung
Besuch
eines
Schulkindergartens zum Besuch eines Schulkindergartens nur
ausgesprochen wird und auch der Besuch ausgesprochen
werden,
wenn
dieser
in
einer bestehenden Vorklasse nicht möglich ist, zumutbarer Weise erreicht werden kann und
sollen die Erziehungsberechtigten darüber sein Besuch auch geeignet ist, den individuell
informiert werden, dass Kinder bis zum festgestellten
Schuleintritt
einen
Entwicklungsrückstand
Kindergartenplatz abzubauen. Sofern keine Verpflichtung zum
beanspruchen können.
Besuch
eines
Schulkindergartens
ausgesprochen wird, und auch der Besuch
Kinder, bei denen ein sonderpädagogischer einer bestehenden Vorklasse nicht möglich ist,
Förderbedarf bekannt ist oder vermutet wird, sollen die Erziehungsberechtigten darüber
sind deswegen nicht zurückzustellen. Über informiert werden, dass Kinder bis zum
ihren Schulbesuch wird im Rahmen der Schuleintritt
einen
Kindergartenplatz
Verordnung
zur
Feststellung beanspruchen können.
sonderpädagogischen
Förderbedarfs
vom
„Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe
1.11.1997 (Nds. GVBl. S. 458) entschieden.
Kinder,
bei
denen
sonderpädagogischer von Schülerinnen und Schülern
Eine Zurückstellung von Kindern ausländischer Unterstützungsbedarf
bekannt
ist
Herkunft und von Aussiedlerkindern lediglich vermutet
wird,
sind
deswegen
wegen
nicht
oder nichtdeutscher Herkunft“ vom 01. Juli 2014
nicht (SVBl. S. 330)
ausreichender
deutscher zurückzustellen. Über ihren Schulbesuch wird
Sprachkenntnisse ist unzulässig.
im Rahmen der Verordnung zur Feststellung
sonderpädagogischen
Förderbedarfs
vom „Sprachfördermaßnahmen vor der
1.11.1997 (Nds. GVBl. S. 458) entschieden.
Einschulung“ vom 1. März 2012 (SVBl. S.
309)
Eine Zurückstellung von Kindern ausländischer
Herkunft und von Aussiedlerkindern lediglich
wegen
nicht
ausreichender
deutscher
Sprachkenntnisse ist unzulässig.
Eine
Zurückstellung
soll
Einschulungstag erfolgen.
nur
bis
zum
5.2
Zurückstellung nach Aufnahme
Stellt
die
Klassenlehrerin
oder
4.2
Zurückstellung nach Aufnahme
der Stellt
die
Klassenlehrerin
oder
der
Klassenlehrer während der ersten sechs Klassenlehrer während der ersten sechs
Schulwochen fest, dass die Voraussetzungen Schulwochen fest, dass die Voraussetzungen
für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht
noch nicht gegeben sind, so kann die noch nicht gegeben sind, so kann die
Schulleiterin oder der Schulleiter nach Ablauf Schulleiterin oder der Schulleiter nach Ablauf
dieser
Frist
ein
Kind vom
Schulbesuch dieser
Frist
ein
Kind
vom
Schulbesuch
zurückstellen. Diese Frist kann in begründeten zurückstellen. Diese Frist kann in begründeten
Einzelfällen bis zum 1.Dezember eines Jahres Einzelfällen bis zum 1.Dezember eines Jahres
verlängert werden.
verlängert werden.
5.3
Verfahren
4.3
Verfahren
Über die Aufnahme entscheidet die Schule. Über
die
Schule, Vorschlag Frau Wolter v. 13.01.2006:
Vor der Zurückstellung schulpflichtiger Kinder Zurückstellung vom Schulbesuch sowie die In 5.3 Verfahren sind in Abs. 3 die neuen
oder der Nichtaufnahme von „Kann-Kindern“ Verpflichtung
Aufnahme
zur
in
Teilnahme
sind die Erziehungsberechtigten zu hören. Eine Sprachfördermaßnahmen
Zurückstellung ist nur einmal zulässig.
entscheidet
an Bestimmungen zum Widerspruchsverfahren
die zu berücksichtigen.
Schule.
Dasselbe gilt für die Ablehnung eines Antrages Die
auf Aufnahme eines „Kann-Kindes“ (Nr. 5.1).
die
Zurückstellung
eines
schulpflichtigen
Kindes, die Ablehnung eines „Kann-Kindes“
und die Zuweisung zum Schulkindergarten
erfolgen jeweils durch einen schriftlichen
Bescheid der Schule.
Vor
der
Monats
erhoben
nach
Bekanntgabe
werden.
Der
Widerspruch
Widerspruch
ist
schriftlich oder zur Niederschrift bei -genaue
Bezeichnung
und
Anschrift
der
Landesschulbehörde- einzulegen. Die Frist gilt
Bescheiderteilung
Erziehungsberechtigten
(„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines
zu
sind
hören.
Zurückstellung ist nur einmal zulässig.
die
Eine
als gewahrt, wenn der Widerspruch in der
vorgenannten
Frist
bei
der
Landesschulbehörde ... genaue Bezeichnung
der
zuständigen
eingelegt wird.")
Landesschulbehörde
5.4
4.4
Einschulungstag
Einschulungstag
für
die
Einschulungstag
aufzunehmenden Der Einschulungstag für die aufzunehmenden
Kinder ist der Sonnabend nach dem ersten Kinder wird durch den Bezugserlass zu h) in
Schultag eines neuen Schuljahres.
der jeweils geltenden Fassung festgelegt.
Im Schuljahr 2012/13 erfolgte die Einschulung
der Erstklässlerinnen und Erstklässler nicht an
einem Sonnabend, sondern in der Zeit vom
01.09. bis 05.09.2012, weil ausnahmsweise
Schulbeginn an einem Montag war. Diese
Problematik ergibt sich wieder 2024 nach der
geltenden Ferienordnung. RdErl. d. MK v.
21.4.2009 Ferienordnung für die Schuljahre
2009/2010 bis 2016/2017.
7.
Zu § 66:
5. Zu § 66 - Schulpflicht im Primarbereich Anpassung der Nummerierung an
und im Sekundarbereich I -
7.1
Gesetzesreihenfolge
Ausnahmen bei Überspringen eines
5.1 Ausnahmen bei Überspringen eines Für Spätaussiedler hat das MK mit Erlass vom
Schuljahres oder beim Besuch einer Schule
Schuljahres oder beim Besuch einer Schule 3.7.1984 /SVBL. S. 173) i.d.F. vom 8.5.1987
im Ausland
im Ausland
(SVBL S. 138) eine allgemeine Ausnahme
zugelassen: Danach sind Kinder deutscher
Für die Zulassung einer Ausnahme gemäß §66 Für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § Aussiedler, die im Herkunftsland nach
Satz 1 NSchG ist die Schule zuständig.
66 Satz 2 NSchG ist die Schule zuständig.
achtjährigem Schulbesuch die Schulpflicht
erfüllt haben, nach ihrer Aussiedlung in
Niedersachsen nicht mehr verpflichtet, eine
Schule des Sekundarbereichs I zu besuchen
(2.5 Erl zu § 64)
7.2
Anrechnung der Zurückstellung auf 5.2 Anrechnung der Zurückstellung auf die
die Schulbesuchszeit
Schulbesuchszeit
Ob die Dauer der Zurückstellung auf die Zeit Ob die Dauer der Zurückstellung auf die Zeit
der
Schulpflicht
im
Primarbereich
und der
Schulpflicht
im
Primarbereich
und
Sekundarbereich I anzurechnen ist, hat die Sekundarbereich I anzurechnen ist sowie das
Schulleitung
nach
Klassenkonferenz
Anhörung
von
Amts
wegen
der dritte
Schuljahr
in
der
Eingangsstufe
zu angerechnet werden kann, hat die Schulleitung
entscheiden.
nach Anhörung der Klassenkonferenz von
Amts wegen zu entscheiden.
Dabei wird zu berücksichtigen sein, ob ein
weiterer Schulbesuch in der Hauptschule die Dabei wird zu berücksichtigen sein, ob ein
körperliche, geistige und seelische Entwicklung weiterer Schulbesuch in der Hauptschule oder
der
Schülerin
oder
des
Schülers der Oberschule die körperliche, geistige und
voraussichtlich deutlich fördern oder ob das seelische Entwicklung der Schülerin oder des
Verbleiben in der Schule im Hinblick auf den Schülers voraussichtlich deutlich fördern oder
durch
höheres
Alter
bedingten ob das Verbleiben in der Schule im Hinblick auf
Entwicklungsstand die positive Entwicklung der den
durch
höheres
Alter
bedingten
übrigen Schülerinnen und Schüler und deren Entwicklungsstand die positive Entwicklung der
Förderung erheblich behindern würde. Weiter übrigen Schülerinnen und Schüler und deren
wird
zu
berücksichtigen
berufsbildenden
sein,
Schulen
dass
an Förderung erheblich behindern würde. Weiter
der wird
zu
berücksichtigen
berufsbildenden
sein,
Schulen
dass
an
der
Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss
erworben werden kann.
der
erworben werden kann.
Eine
Anrechnung
Zurückstellung
ist Eine Anrechnung der Zurückstellung ist
ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der
Schüler durch ein weiteres Schulbesuchsjahr Schüler durch ein weiteres Schulbesuchsjahr
den
Hauptschulabschluss
voraussichtlich den
erreicht.
Die Schulleitung teilt ihre Entscheidung den
Erziehungsberechtigten schriftlich mit. Die
Entscheidung ist zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Hauptschulabschluss
voraussichtlich
erreicht.
Die Schulleitung teilt ihre Entscheidung den
Erziehungsberechtigten schriftlich mit. Die
Entscheidung ist zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
7.3
Schulbesuchszeit in der Hauptschule
5.3
Schulbesuchszeit
in
der
Hauptschule/der Oberschule
Hat eine Schülerin oder ein Schüler nach neun
Schulbesuchsjahren nicht die 9.Klasse der Hat eine Schülerin oder ein Schüler nach neun
Hauptschule durchlaufen und erscheint ein Schulbesuchsjahren nicht die 9. Klasse der
weiterer Besuch der Hauptschule im Hinblick Haupt- oder Oberschule durchlaufen und
auf die in Nr.7.1 genannten Kriterien nicht erscheint ein weiterer Besuch der Haupt- oder
erfolgsversprechend,
sind
Erziehungsberechtigten
Beratungsgespräch
die Oberschule im Hinblick auf die in Nr. 6.2
in
einem genannten Kriterien nicht Erfolg versprechend,
auf
die sind die Erziehungsberechtigten in einem
Bildungsmöglichkeiten und Abschlüsse der Beratungsgespräch
berufsbildenden
Schulen
auf
die
besonders Bildungsmöglichkeiten und Abschlüsse der
hinzuweisen.
berufsbildenden
Schulen
besonders
hinzuweisen.
Unter welchen Voraussetzungen die 9.Klasse
und die 10. Klasse der Hauptschule wiederholt Unter welchen Voraussetzungen die 9. Klasse
werden können, ergibt sich aus der Verordnung und die 10. Klasse der Hauptschule wiederholt
über die Abschlüsse im Sekundarbereich I werden können, ergibt sich aus der Verordnung
(§26).
über die Abschlüsse im Sekundarbereich I
(AVO-Sek I) vom 7. April 1994 (Nds. GVBl. S.
197),
zuletzt
geändert
durch
VO
vom
11.08.2014 (Nds. GVBl. S. 243) in der jeweils
geltenden Fassung.
6.
Zu § 65:
7. Zu § 70 Abs. 6:
Nummerierung an Reihenfolge des Gesetzes
angepasst
6.1
- aufgehoben –
Nr. 6.1-6.3 aufgehoben durch Erlass des MK
vom 01.02.2005 (32-81027) Voris 22410,
Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf kann die Schulbesuchszeit über die in §65
Abs.1 NSchG festgelegte Schulpflichtzeit von 12 Jahren
hinaus auf Antrag verlängert werden, wenn
a.
Aussicht besteht, dass eine Schülerin oder ein
Schüler dadurch zum Abschluss an dem von ihr oder ihm
besuchten Sonderschultyp geführt werden kann;
b.
bei Beendigung der Schulpflicht die Schule
weniger als 9 Jahre besucht wurde;
c.
bei geistig Behinderten durch ein Gutachten
die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers
pädagogisch begründet werden kann.
6.2
- aufgehoben-
Die Verlängerung der Schulbesuchszeit kann nur
genehmigt werden, wenn dadurch die Förderung der
Mitschülerinnen oder Mitschüler nicht gefährdet wird.
6.3
-aufgehoben –
Anträge zur Verlängerung der Schulbesuchszeit über das
21.Lebensjahr hinaus können bei geistig Behinderten bis
zur Vollendung des 25.Lebensjahres auf deren Antrag
SVBl. 49
oder auf Antrag ihrer Betreuerin oder ihres Betreuers nur
in
Ausnahmefällen
genehmigt
werden,
wenn
a. aufgrund eines pädagogischen Gutachtens einer
weiteren Förderung an der Schule eindeutig der Vorzug
vor einer Eingliederung in die Werkstatt für Behinderte zu
geben ist;
b. die personelle, räumliche und sachliche Ausstattung
der Schule eine Verlängerung zulässt und
c.
durch
die
Verlängerung
die
Förderung
Mitschülerinnen und Mitschüler nicht gefährdet wird.
der
6.4
Feststellung
der
vorzeitigen 6.
Beendigung der Schulpflicht (§65 Abs.2)
Feststellung
der
vorzeitigen
Beendigung der Schulpflicht (§ 70 Abs. 6
Satz 2)
Die Feststellung der vorzeitigen Beendigung Die Feststellung der vorzeitigen Beendigung
der Schulpflicht im Sekundarbereich II ist der Schulpflicht im Sekundarbereich II ist
zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung des zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung des
Alters und der Ausbildung des Schulpflichtigen Alters und der Ausbildung des Schulpflichtigen
und der Einrichtungen, die in den für ihn in und der Einrichtungen, die in den für ihn in
Betracht kommenden Schulen vorhanden sind, Betracht kommenden Schulen vorhanden sind,
vertretbar erscheint.
vertretbar erscheint.
Der Erlass „Erfüllung der Schulpflicht durch den
Besuch berufsbildender Schulen; hier: Ende
der Schulpflicht“ vom 7.7.1980 (SVBl. S.269)
bleibt unberührt.
Der Erlass „Erfüllung der Schulpflicht durch den
Besuch berufsbildender Schulen; hier: Ende
der Schulpflicht“ vom 7.7.1980 (SVBl. S.269)
bleibt unberührt.
Für
Schülerinnen
berufsbildenden
Entscheidung
Bestimmungen
und
Schulen
nach
für
Schüler
richtet
den
das
sich
der
die
Ergänzenden
berufsbildende
Schulwesen (EB-BbS) vom 10.06.2009 (Nds.
MBl. S. 538), zuletzt geändert durch RdErl. vom
20.05.2014 (Nds. MBl. S. 392), in der jeweils
geltenden Fassung.
Zuständig
für
die
Feststellung
ist
Niedersächsische Landesschulbehörde.
die
8.
8.1
Zu § 68:
– aufgehoben-
Sonderschulen können geführt werden als
Schule für Blinde,
Schule für Erziehungshilfe,
Schule für Gehörlose,
Schule für geistig Behinderte,
Schule für Körperbehinderte,
Schule für Lernhilfe,
Schule für Schwerhörige,
Schule für Sehbehinderte,
Schule für Sprachbehinderte,
Schule für Taubblinde.
8. Zu § 68:
8.2
-aufgehoben -
Die Tagesbildungsstätten für geistig behinderte
Schülerinnen und Schüler und Jugendliche
(§68 Abs.2 Satz 2 NSchG) sind keine Schulen.
Die in nicht anerkannten Tagesbildungsstätten
betreuten schulfähigen und schulpflichtigen
geistig
Behinderten
müssen
neben
der
Tagesbildungsstätte eine Schule für geistig
Behinderte besuchen.
9.
Dieser Erlass tritt am 15.4.1998 in Kraft.
7. Dieser Erlass tritt am ..2016 in Kraft. Der
Bezugserlass zu a) tritt mit Ablauf des … außer
Kraft.