VV 27.10.2004 PUeTV VerdiMB

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VV 27.10.2004 PUeTV VerdiMB
TARIFVERTRAG
zur Personalüberleitung
zwischen der
Landeshauptstadt München
im folgenden „Stadt“ genannt
und der
Städtisches Klinikum München GmbH i. G
im folgenden „Gesellschaft“ genannt
einerseits
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
Landesbezirk Bayern
im folgenden „ver.di“ genannt
und dem Marburger Bund,
Landesverband Bayern
andererseits
wird folgender Tarifvertrag zur Überleitung der städtischen Beschäftigten in die Gesellschaft abgeschlossen:
Präambel:
1
Die Stadt überträgt die Aufgaben der in § 1 genannten Eigen- und Regiebetriebe auf
die Gesellschaft. 2Ziel dieser Umstrukturierung ist es, die Wettbewerbsfähigkeit auch
unter den schwieriger werdenden Bedingungen im Gesundheitswesen nachhaltig zu
stärken und die Ressourcen zur Behandlung, Pflege und Betreuung der Patientinnen
und Patienten bereit stellen zu können. 3Das Angebot der Gesellschaft soll kontinuierlich auf hohem Niveau gesichert bzw. weiter entwickelt werden.
4
Eine entscheidende Voraussetzung für das erfolgreiche Bestehen der Gesellschaft
sind engagierte und motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 5Die Gesellschaft
kann nur erfolgreich sein, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Gesellschaft sich den Herausforderungen auf allen Ebenen gemeinsam und partnerschaftlich stellen. 6Dieser Tarifvertrag soll den von den anstehenden Veränderungen betroffenen Beschäftigten Klarheit und auch Sicherheit für ihre berufliche Zukunft geben, in
dem Bestreben, die Interessen der Beschäftigten hinsichtlich einer möglichst weitgehenden Beibehaltung der bisherigen Arbeitsbedingungen einerseits und die gegebene wirtschaftliche Ausgangssituation der Gesellschaft andererseits ausgewogen zu
berücksichtigen.
§1
PÜTV_VerdiMB_27Okt04_AnlageBeschluss.doc
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Geltungsbereich
(1) Die Stadt überführt im Wege der Einzelrechtsnachfolge die nachfolgend aufgeführten kommunalen Eigenbetriebe bzw. Regiebetriebe in die Gesellschaft:
Städt. Krankenhaus Schwabing
Städt. Krankenhaus Bogenhausen
Städt. Krankenhaus Harlaching
Städt. Krankenhaus Neuperlach
Städt. Krankenhaus Thalkirchnerstrasse
Institut für Pflegeberufe
Städt. Zentralwäscherei München
Amtl. Blutspendedienst der Landeshauptstadt München
(2) 1Dieser Tarifvertrag regelt die Überleitung der zum 31.12.2004 bei den genannten
Einrichtungen beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeitern, Angestellten, Pflegeschülerinnen und Pflegeschüler, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten einschließlich der Beurlaubten. 2Darunter fallen auch per Gestellungsvertrag
verpflichtete Beschäftigte. 3Der Tarifvertrag gilt des weiteren auch für ehemalige
Tarifbeschäftigte, denen gegenüber eine die Stadt bindende schriftliche Zusage
der Wiedereinstellung besteht. 4Der Tarifvertrag gilt nicht für Personen der in § 1
Abs. 1 genannten Bereiche, deren Beschäftigtenverhältnis durch Sonderdienstvereinbarung bzw. Sonderdienstvertrag geregelt ist.
(3) 1Die Gesellschaft verpflichtet sich, die bei den genannten Einrichtungen beschäftigten Personen (Abs. 2) weiter zu beschäftigen. 2Die Namen der betroffenen
Personen ergeben sich aus der Anlage 1 zu diesem Vertrag. 3Versehentlich in
dieser Anlage nicht aufgeführte Beschäftigte werden von dieser Regelung ebenfalls erfasst. 4Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dem genannten Personenkreis keine Rechtsnachteile entstehen sollen.
(4) Dieser Tarifvertrag gilt für Mitglieder der ver.di und des Marburger Bundes.
§2
Eintritt in die Arbeits- und Ausbildungsverträge
sowie in sonstige Regelungen
(1) Die Gesellschaft tritt in alle Verträge mit den Beschäftigten im Sinne des § 1
Abs. 2 ein, die am 31.12.2004 bei den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Betrieben beschäftigt sind.
(2) 1Sie wendet ferner die Regelungen der am 31.12.2004 bestehenden Dienstvereinbarungen an. 2Diese Dienstvereinbarungen sind in den Anlagen 2 a und 2 b
abschließend aufgeführt. 3Gesellschaft und Betriebsräte verpflichten sich, im
Rahmen des rechtlich Zulässigen über die in Anlage 2 a aufgeführten Dienstvereinbarungen Verhandlungen aufzunehmen mit dem erklärten Ziel, innerhalb von
24 Monaten ab dem ersten Tag der Amtszeit der neu zu wählenden Betriebsräte
einheitliche Vereinbarungen zum jeweiligen Regelungsgegenstand abzuschließen. 4Über die Dienstvereinbarungen, die in der Anlage 2 b aufgeführt sind, werden mit der betrieblichen Interessenvertretung unverzüglich nach Inkrafttreten
dieses Tarifvertrages Verhandlungen aufgenommen.
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(3) Bestehende Haftpflichtversicherungen zu dienstlichen Handlungen gegenüber
Haftungsansprüchen Dritter werden fortgeführt.
(4) 1Soweit die Zulage nach Abschnitt A Protokollnotiz Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c Anlage
1 b zum BAT (Geriatriezulage) bisher übertariflich gezahlt wurde, wird sie stufenweise abgebaut. 2Sie reduziert sich zum 01.10.2005 und zum 01.07.2006 um jeweils ein Drittel und entfällt ab dem 01.04.2007 vollständig.
(5) 1Die Höhe der Funktionszulage für Schreibkräfte an Textverarbeitungssystemen
wird auf dem Stand vom 31.12.2004 festgeschrieben. 2Nach diesem Zeitpunkt
wird sie in zu den in Absatz 4 genannten Zeitpunkten um jeweils ein Drittel abgebaut. 3Sie entfällt vollständig ab dem 01.04.2007.
(6) 1Pflegeschülerinnen und Pflegeschüler und Auszubildende anderer Fachrichtungen erhalten einen Fahrtkostenzuschuss. 2Bei einem Hauptwohnsitz innerhalb
des Stadtgebietes München entspricht die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses dem Gegenwert einer halben MVV-Monatskarte (Ausbildungstarif) für
den Bereich „Innenraum“. 3Bei einem Hauptwohnsitz außerhalb des Stadtgebietes München entspricht die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses dem
Gegenwert einer halben Monatskarte (Ausbildungstarif) für ein öffentliches Verkehrsmittel. 4Alle übrigen Beschäftigten erhalten bis zum 31.12.2005 Fahrtkostenzuschüsse nach den bisherigen Bestimmungen.
(7) 1Treten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die am 31.12.2004 bei den genannten
Betrieben tätig waren und von der Gesellschaft übernommen werden, später unmittelbar wieder in den Dienst der Stadt oder einer der städtischen Gesellschaften, so wird die Beschäftigungszeit bei der Gesellschaft nach Maßgabe des BAT
bzw. des BMT-G II als bei der Stadt oder einer ihrer Gesellschaften verbracht behandelt. 2Inwieweit in derartigen Fällen bezüglich der betrieblichen Altersversorgung eine einheitliche Beschäftigungszeit gegeben ist, bestimmt sich nach der
jeweils gültigen Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden.
(8) 1Eine Bewerbung von Beschäftigten der Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 bei
der Stadt wird bis zum Ablauf von 5 Jahren nach dem Betriebsübergang als interne Bewerbung behandelt. 2Dies gilt entsprechend für Bewerbungen von der
Stadt zur Gesellschaft. 3Bei einer erfolgreichen Bewerbung erfolgt die Anrechnung der Beschäftigungs- und Dienstzeit. 4Es erfolgt ein nahtloser Übergang der
Beschäftigungsverhältnisse, so dass sich hieraus keine tariflichen Nachteile ergeben.
(9) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass bei Rationalisierungsmaßnahmen die
Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 09.01.1987 mit der Maßgabe angewandt werden, dass öffentlicher Arbeitgeber im Sinne des § 3 Abs. 4 dieser Tarifverträge in erster Linie die Stadt ist.
(10)Die Beschäftigung bei der Gesellschaft gilt als Tätigkeit im öffentlichen Dienst
gemäß der Protokollnotiz zu § 1 Zuwendungstarifvertrag.
(11)Die Stadt verpflichtet sich gegenüber den Beschäftigten (§ 1 Abs. 2), im Rahmen
sämtlicher ihr zustehender gesellschaftsrechtlicher Befugnisse auf die Gesellschaft einzuwirken, wenn letztere ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht
oder nicht vollständig nachkommt.
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§3
Aus-, Fort- und Weiterbildung
(1) 1Die Gesellschaft verpflichtet sich, weiterhin Ausbildung nach den bisherigen qualitativen Standards anzubieten. 2Entsprechendes gilt für Fortbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen.
(2) Die Gesellschaft verpflichtet sich, den übergeleiteten Beschäftigten, die unter der
Regie der Stadt Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen begonnen haben, Gelegenheit zu geben, diese zu Ende zu führen.
(3) Durch innerbetriebliche und externe Fort- und Weiterbildung - auch im Sinne des
Weiterbildungsbefristungsgesetzes – werden im notwendigen Rahmen einer
Qualitätssicherung allen bei der Gesellschaft vertretenen Berufsgruppen die entsprechenden Qualifizierungen ermöglicht und gewährt.
(4) Sollten sich im Zusammenhang mit der Rechtsformänderung Veränderungen in
Organisationsstrukturen, Tätigkeitsfeldern, Arbeitsinhalten und Arbeitsorganisation ergeben, verpflichtet sich die Gesellschaft im Sinne einer Anreicherung der
Arbeitsinhalte, die betroffenen Beschäftigten entsprechend zu qualifizieren.
§4
Wohnungen und Kinderbetreuung
(1) 1Die Gesellschaft stellt sicher, dass jene Wohnraummietverhältnisse ihrer Beschäftigten, die bislang an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses mit
der Landeshauptstadt München anknüpfen, durch den Betriebsübergang zum
01.01.2005 nicht in ihrem Fortbestand betroffen werden. 2Die Stadt verpflichtet
sich, die Beschäftigten der Gesellschaft als Mietvertragsparteien in gleicher Weise wie vor dem Betriebsübergang zu behandeln. 3Dies gilt auch für Bewerbungen
um nicht betriebsbezogene städtische Wohnungen.
(2) 1Die Gesellschaft verpflichtet sich, Kinderbetreuung zu den bisherigen quantitativen und qualitativen Standards in Anlehnung an die städtische Gebührenordnung anzubieten. 2Beschäftigte der Gesellschaft stehen hinsichtlich der Vergabe
von Kontingentplätzen für städtische Kinderbetreuungseinrichtungen städtischen
Beschäftigten gleich.
§5
Kündigungsschutz
1
Die Gesellschaft wird bis zum 31.12.2009 keine betriebsbedingten Beendigungskündigungen aussprechen. 2Bei der Änderung von Arbeitsbedingungen,
die zu einem niedrigeren Entgelt führen, wird das vor Wirksamwerden der Änderung maßgebende Entgelt bis zum 31.12.2006 weiter gezahlt.
§6
Anwendung von Tarifverträgen
(1) 1Die Gesellschaft wird zum 01.01.2005 Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern. 2Die Gesellschaft verpflichtet sich, die am 31.12.2004 geltenden
Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, soweit
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sie nicht durch andere Tarifverträge der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) oder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern (KAV
Bayern) ergänzt, geändert oder ersetzt werden.
(2) 1Die in Anlage 3 diese Tarifvertrages aufgeführten bezirklichen und örtlichen Tarifvereinbarungen werden zunächst weiterhin angewandt. 2Sie treten mit Ablauf des
31.12.2008 für den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages außer Kraft. 3Abweichend davon enden die örtlichen Vereinbarungen A 33 und A 34 (Münchenzulage), jeweils vom 22.06.1990, zum 31.12.2009. 4Der bezirkliche Tarifvertrag über
eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Dienstkräfte der Landeshauptstadt München vom
27.07.1962 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 20.11.1980 wird von den Gewerkschaften und der Gesellschaft bis spätestens 31.12.2005 neu verhandelt.
(3) 1Beschäftigte, deren Eingruppierung nach der Anlage 1 b zum BAT (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst) geregelt ist, erhalten eine Überstundenpauschale gemäß § 35 Abs. 4 BAT zur Abgeltung von Wege- und Umkleidezeiten in Höhe von 75 € monatlich. 2Die Pauschale wird nicht dynamisiert. 3Die Betrieblichen Vereinbarungen B 57 vom 11.05.1989 und C 62 vom 01.07.1991 werden mit Wirkung vom 01.01.2005 aufgehoben. 4Teilzeitbeschäftigte erhalten die
Pauschale nach Satz 1 in voller Höhe, wenn ihre Arbeitszeit im Durchschnitt auf
mindestens 5 Tage in der Woche verteilt ist. 5Bei durchschnittlicher Verteilung
der Arbeitszeit auf weniger als 5 Tage in der Woche wird die Pauschale entsprechend gekürzt. 6Maßgebend ist die am Ersten eines Kalendermonats gültige
dienstplanmäßige Verteilung der Arbeitszeit.
§7
Versorgung der Arbeitnehmer
(1) 1Die Gesellschaft tritt der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden
(ZVK) mit Wirkung ab dem 01.01.2005 bei. 2Sollte die ZVK einen hiervon abweichenden Beginn der Mitgliedschaft fordern, ist eine solche abweichende Begründung des Mitgliedsverhältnisses zulässig, wenn eine lückenlose Versicherung
der Beschäftigten bei der ZVK gewährleistet ist und den Beschäftigten hierdurch
auch sonst keine Versorgungsnachteile entstehen. 3Sie wird die am 31.12.2004
dort versicherten Betriebsangehörigen in der bisherigen Weise im Rahmen der
Satzungsvorschriften der ZVK weiter versichern.
(2) 1Die Stadt trägt die Verpflichtungen zur Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach eigenversorgungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich
der vom 01.01.2005 an künftig ausscheidenden Beschäftigte und ihren Hinterbliebenen und hinsichtlich der ausgeschiedenen Beschäftigten und ihren Hinterbliebenen, wenn und soweit die Betriebe die Versorgungslast bisher getragen
haben; dies betrifft auch ähnliche Leistungen wie Erstattungen gegenüber Rentenversicherungsträgern und Dienstherren. 2Die Stadt ist eine öffentlich-rechtliche Versorgungsträgerin, sie bleibt Schuldnerin der Berechtigten. 3Die Gesellschaft trifft gegenüber den übergeleiteten Beschäftigten und ihren Hinterbliebenen keine Verpflichtung nach eigenversorgungsrechtlichen Bestimmungen. 4Die
Namen der Betroffenen ergeben sich aus der Anlage 4 zu diesem Vertrag.
§8
Integrationsvereinbarung
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Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Rechte schwerbehinderter Menschen in entsprechender Weise zu regeln, wie dies die Stadt in der Integrationsvereinbarung vom
07.01.2003 getan hat.
§9
Übergangsmandat des Personalrates
Die Rechte der betrieblichen Interessenvertretung ab dem 01.01.2005 sind in einem
Tarifvertrag zu § 3 Betriebsverfassungsgesetz geregelt.
§ 10
Inkrafttreten / Laufzeit
(1) 1Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden,
so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch
wirksame, dem beabsichtigten Zweck gleichwertige Bestimmungen zu ersetzen.
(2) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.2005 in Kraft. 2Er kann mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31.12.2008, gekündigt werden. 3Die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG wird mit Ausnahme für
die §§ 5 Satz 1, 6 Abs. 2 Satz 3 und 7 Abs. 2 ausgeschlossen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, durch die rechtzeitige Aufnahme von Tarifverhandlungen zu verhindern, dass die ökonomische Existenz der Gesellschaft
in kommunaler Trägerschaft gefährdet wird.
(4) Sollten die auf die Gesellschaft übergeleiteten Aufgaben- und Leistungsbereiche
später wieder unmittelbar durch die Landeshauptstadt München weitergeführt
werden, verpflichtet sich die Landeshauptstadt München, die in Anlage 1 genannten Beschäftigten, die in diesen Bereichen beschäftigt sind, im Rahmen der
gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu übernehmen.
(5) 1Die Stadt verpflichtet sich, einen eventuellen Rechtsnachfolger für die Laufzeit
dieses Tarifvertrages in gleicher Weise an die Normen dieses Tarifvertrages zu
binden. 2Die Gesellschaft wird bei Ausgliederungen dafür sorgen, dass übergeleitete Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, für
dessen Laufzeit weiterhin nach dessen Normen behandelt werden.
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München, den xx.xx.2004
Für die Landeshauptstadt München
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Unterschrift
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Für die Städtisches Klinikum München GmbH
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Greiner
Für die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
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Wendl
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Schirmer
Für den Marburger Bund
..................................
Dr. Emminger
.......................................
Ossoinig
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