FÜR DAS LAND HESSEN
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FÜR DAS LAND HESSEN
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2014 MONTAG, 10. februar 2014 Seite Hessische Staatskanzlei Erlöschen eines Exequaturs; hier: Honorarkonsul der Republik Haiti in Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . 142 Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Januar 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Öffentliches Vereinsrecht; hier: Ausländervereine und ausländische Vereine . . 143 Öffentliches Vereinsrecht; hier: Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Charter Westend“ und Gläubigeraufruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 Öffentliches Vereinsrecht; hier: Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Charter Frankfurt“ und Gläubigeraufruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Ersatzneubau der Talbrücke Münchholzhausen im Zuge der Bundesautobahn A 45 (Dortmund–Gießen–Aschaffenburg) zwischen den Autobahnanschlussstellen Wetzlar Ost und GießenLützellinden von Bau-km 8+542 bis 11+250; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung . . . . . 145 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 Der Landeswahlleiter für Hessen Nachfolge für die Abgeordnete des Deutschen Bundestags Priska Hinz – GRÜNE – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 Die Regierungspräsidien Darmstadt Öffentliche Auslegung des Entwurfs/ Vorentwurfs des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien des Regionalplans Südhessen und des Regionalen Flächennutzungsplans für das Gebiet des Regionalverbandes FrankfurtRhein Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH: Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG für die Grundwasserentnahme zur Tro ckenhaltung von Baugruben für das Bauvorhaben „Stadtbahnlinie Europaviertel – Trassenumlegung Station Güterplatz“ in Frankfurt am Main; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorhaben der Firma SE Tylose GmbH & Co. KG, Wiesbaden: Änderung der Anlage zur Herstellung von Celluloseethern „MC-Betrieb“; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . Vorhaben des Main-Kinzig-Kreises – Eigenbetrieb Abfallwirtschaft – zur wesentlichen Änderung der Abfallentsorgungsanlage in Schlüchtern-Hohenzell; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anerkennung der Stiftung Moede Jansen mit Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. 7 Seite Seite 146 Kassel Vorhaben der Firma Mäusgeier + Döring KG, Landecker Straße 15 in 36251 Bad Hersfeld; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 149 Renaturierung der Fuldaaue im Bereich Baunatal-Guntershausen; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Abstufung der Kreisstraße 442 in der Gemarkung des Marktflecken Weil münster, Landkreis Limburg-Weilburg, Regierungsbezirk Gießen . . . . . . . . . . . 150 147 147 147 148 GieSSen Vorhaben der Firma Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co. KG . . . . . . . . . . . 148 Vorhaben der Firma Kalksteinwerk Medenbach GmbH, Ludwig-Rinn-Straße 59 in 35452 Heuchelheim; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 Vorhaben des Herrn Bernd Geißel; Wittgensteiner Straße 49 in 35094 LahntalSterzhausen; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . 149 www.staatsanzeiger-hessen.de Hessischer Verwaltungsschulverband Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Frankfurt im März 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Wiesbaden und Gießen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151 Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Kassel im April 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 153 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 154 Andere Behörden und Körperschaften Wasserbeschaffungsverband Taunus, Oberursel; hier: Beschluss über die Jahresrechnung 2012 und die Entlastung des Verbandsvorstandes für das Haushaltsjahr 2012 sowie die öffentliche Auslegung der Jahresrechnung 2012 . 155 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 156 Seite 142 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014 Nr. 7 HESSISCHE STAATSKANZLEI 132 Erlöschen eines Exequaturs; hier: Honorarkonsul der Republik Haiti in Frankfurt am Main Das Herrn Karl Heinz Arnold am 12. Dezember 1980 erteilte Exequatur als Honorarkonsul der Republik Haiti in Frankfurt am Main mit dem Konsularbezirk Land Hessen ist mit Ablauf des 9. Januar 2014 erloschen. Herr Arnold ist am 9. Januar 2014 verstorben. Die honorarkonsularische Vertretung der Republik Haiti in Frankfurt am Main ist somit geschlossen. Wiesbaden, den 28. Januar 2014 Hessische Staatskanzlei StAnz. 7/2014 S. 142 133 Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Januar 2014 Statistisches Jahrbuch Hessen 2013/14 – Band 1 – Wirtschaft, Erwerbstätigkeit und Umwelt – Print 34,00 Euro – Online kostenfrei Statistische Berichte A. Bevölkerung, Gesundheitswesen, Gebiet, Erwerbstätigkeit Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer in Hessen am 31. März 2013 – Vorläufige Werte – (A VI 5 – vj 1/13) – Online kostenfrei – B. Bildung, Kultur, Rechtspflege, Wahlen Schulentlassene aus allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in Hessen am Ende des Schuljahres 2012/2013 – (B I 4 mit B II – j/13) – Online kostenfrei – Wahlbeteiligung und Wahlentscheidung bei der Landtagswahl in Hessen am 22. September 2013 – Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik – (B VII 2 – 5 – 5j/13) – Online kostenfrei – C. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Die Obsternte in Hessen 2013 – (C II 2 – j/13) – Online kostenfrei Rinderbestände und Rinderhaltungen im November 2013 – (C III 1 – 6 – j/13) – Online kostenfrei – E. Produzierendes Gewerbe Betriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe – (einschließlich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) in Hessen im November 2013 – (Betriebe mit im Allgemeinen 50 und mehr Beschäftigten) – (E I 1 – m 11/13) – Online kostenfrei – Das Bauhauptgewerbe in Hessen im November 2013 – (E II 1 m 11/13) – Online kostenfrei – Energieversorgung in Hessen im Juli 2013 – (E IV 1, E IV 2 mit E IV 3 – m 07/13) – Online kostenfrei – F. Wohnungswesen, Bautätigkeit Baugenehmigungen in Hessen im November 2013 – (F II 1 – m 11/13) – Online kostenfrei – G. Handel, Tourismus und Gastgewerbe Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Kfz- und Einzelhandel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz in Hessen im Oktober 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 1 – m 10/13) – Online kostenfrei – Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Großhandel und in der Handelsvermittlung in Hessen im September 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 2 – m 10/13) – Online kostenfrei – Die Ausfuhr Hessens im September 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1 – m 9/13) – Online kostenfrei – Die Ausfuhr Hessens im Oktober 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1 – m 10/13) – Online kostenfrei – Die Einfuhr nach Hessen im September 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 3 – m 9/13) – Online kostenfrei – Die Einfuhr nach Hessen im Oktober 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 3 – m 10/13) – Online kostenfrei – Gäste und Übernachtungen in hessischen Tourismus im November 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 1 – m 11/2013) – Online kostenfrei – Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Gastgewerbe in Hessen im Oktober 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 3 – m 10/13) – Online kostenfrei – Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Gastgewerbe in Hessen im November 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 3 – m 11/13) – Online kostenfrei – H. Verkehr Straßenverkehrsunfälle in Hessen im Oktober 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (H I 1 – m 10/2013) – Online kostenfrei – Straßenverkehrsunfälle in Hessen im November 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (H I 1 – m 11/2013) – Online kostenfrei – Binnenschifffahrt in Hessen im Oktober 2013 – (H II 1 – m 10/13) – Online kostenfrei – K. Öffentliche Sozialleistungen Kinder- und Jugendhilfe in Hessen im Jahr 2012 - Auszahlungen (Ausgaben) und Einzahlungen (Einnahmen) – (K V 6 – j/12) – Online kostenfrei – M. Preise und Preisindizes Verbraucherpreisindex in Hessen im Dezember 2013 – (M I 2 – m 12/13) – Online kostenfrei – Die Veröffentlichungen können bezogen werden beim: Hessischen Statistischen Landesamt, Vertriebsstelle, Rheinstraße 35/37, 65175 Wiesbaden, Tel.: 0611/3802-950, Fax: 0611/3802-992, Internet: www.statistik.hessen.de. Wiesbaden, den 28. Januar 2014 Hessisches Statistisches Landesamt StAnz. 7/2014 S. 142 Nr. 7 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014 Seite 143 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 134 Öffentliches Vereinsrecht; hier: Ausländervereine und ausländische Vereine Bezug: Erlass vom 27. November 2008 (StAnz. S. 3303) Mitteilungen des Amtsgerichts nach § 400 FamFG geben in der Regel Anlass zur Einleitung eines Anmeldeverfahrens nach den §§ 19 bis 21 DVO-VereinsG. Für die Anmeldung von Ausländervereinen (§ 14 VereinsG) und ausländischen Vereinen (§ 15 VereinsG) bitte ich, das als Anlage abgedruckte Muster 1, für die Bescheinigung über die Anmeldung das als Anlage abgedruckte Muster 2 zu verwenden. Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat (§ 2 Abs. 1 VereinsG). Sind die Vorstandsmitglieder oder die sonstigen vertretungsberechtigten Organe des Vereins der deutschen Sprache nicht genügend mächtig, bitte ich, diesen Personen beim Ausfüllen der Anmeldeformulare behilflich zu sein. Eine Kopie jeder Anmeldung – auch jeder Änderungsanmeldung – ist unmittelbar dem Bundesverwaltungsamt – Referat III A 3 – 50728 Köln, zu übersenden (§ 22 DVO-VereinsG). Ausländervereine oder ausländische Vereine, deren Zweck ausschließlich auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 19 Abs. 3 DVO-VereinsG), sind auch weiterhin nicht zur Anmeldung aufzufordern. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn der Verein gegenüber Dritten tätig wird, um für sich oder seine Mitglieder vermögenswerte Vorteile zu erwerben. Ergeben sich bei der Bearbeitung der Anmeldung eines Vereins Anhaltspunkte dafür, dass der Verein verboten ist (Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und § 3 Abs. 1 des Vereinsgesetzes), nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 des Vereinsgesetzes verboten werden kann oder dass gegen den Verein Betätigungsverbote nach § 14 Abs. 3 des Vereinsgesetzes angezeigt sein könnten, ist mir unmittelbar – unter nachrichtlicher Beteiligung des Regierungspräsidiums – zu berichten. Zur Information der Ausländervereine über die Anmeldepflichten nach den §§ 19 bis 21 DVO-VereinsG empfehle ich, das als Anlage abgedruckte Merkblatt zu verwenden. Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Wiesbaden, den 14. Januar 2014 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport II 3 – 05 b 06.06 – 01 – 13/001 – Gült.-Verz. 315 – StAnz. 7/2014 S. 143 Alle Angaben werden dem Bundesverwaltungsamt übermittelt (§ 22 DVO-VereinsG). 1. Name des Vereins: __________________________________________ 2. Sitz des Vereins: ___________________________________________ 3. Teilorganisationen des Vereins in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland: a) Name, Anschrift: ________________________________________ b) Name, Anschrift: ________________________________________ c) Name, Anschrift: ________________________________________ d) Name, Anschrift: ________________________________________ 4. Zweck des Vereins: _________________________________________ 5. Tätigkeit des Vereins (einschließlich Herausgabe oder Verbreitung periodischer Schriften oder Homepage): ________________ ___________________________________________________________ ___________________________________________________________ ___________________________________________________________ 6. Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen: a)________________________________________________________ Name, Vorname, PLZ, Wohnort, Straße, Hausnummer, Rufnummer, Fax, E-Mail-Adresse b)________________________________________________________ c)________________________________________________________ d)________________________________________________________ e)________________________________________________________ 7. Die Satzung des Vereins ist beigefügt.*) Der Verein hat keine Satzung.*) 8. Bemerkungen (zum Beispiel Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts): 9. Es wird versichert, dass die Angaben in dieser Anmeldung nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind. Mir/Uns ist bekannt, a) dass jede Änderung der in den Nrn. 1 bis 4 sowie 6 mitgeteilten Angaben und der Satzung des Vereins sowie eine Auflösung des Vereins innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 DVO-VereinsG), b) eine Verweigerung, Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben nach § 21 des Vereinsgesetzes in Verbindung mit § 23 der Durchführungsverordnung hierzu als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. _________________________, den _________________________________ _______________________________________________________________ (Unterschriften des Vorstandes oder der zur Vertretung berechtigten Personen oder des Organisationsleiters) _____________________________ *) Nichtzutreffendes bitte streichen Muster 2 Muster 1 Anmeldung eines Ausländervereins/ausländischen Vereins nach den §§ 19 bis 21 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) Hinweise nach § 12 des Hessischen Datenschutzgesetzes Zweck der Datenerhebung ist die Erfassung aller Ausländervereine und ausländischen Vereine in der Bundesrepublik Deutschland. Rechtsgrundlage für die Datenerhebung sind bei Ausländervereinen die §§ 19 und 20 DVO-VereinsG, bei ausländischen Vereinen § 21 in Verbindung mit §§ 19 und 20 DVO-VereinsG. Die Angaben nach Nr. 1, 2 und 4 sind nicht vorgeschrieben, wenn eine Satzung des Vereins beigefügt ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 DVOVereinsG); jedoch wird zur Geschäftserleichterung gebeten, diese Angaben in diesem Fall freiwillig einzutragen. Die Angabe der Ruf- und Faxnummern sowie die E-Mail-Adressen (unter Nr. 6 und 8) ist nicht vorgeschrieben; ihre freiwillige Angabe wird insbesondere für die vertretungsberechtigten Personen erbeten, damit diese gegebenenfalls für Rückfragen leichter erreichbar sind. (Name der Behörde) Bescheinigung nach § 19 Abs. 4 DVO-VereinsG Der _______________________________________________________________ (Name und Anschrift des Vereins) hat sich nach § 19 DVO-VereinsG angemeldet.*) hat folgende Änderung zur Anmeldung vom ____________________ mitgeteilt:*) ____________________________________, den _______________________ Im Auftrag (Siegel) ___________________________ (Unterschrift) ____________________________ *) Nichtzutreffendes bitte streichen Seite 144 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014 Merkblatt zu den Anmelde- und Auskunftspflichten für Ausländervereine und ausländische Vereine, die in der Bundesrepublik Deutschland organisatorische Einrichtungen gründen oder unterhalten Nach deutschem öffentlichem Vereinsrecht ist die Bildung von Vereinen frei (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts – Vereinsgesetz –). Ausländervereine (d.h. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind) sind jedoch verpflichtet, sich bei der für ihren Sitz örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung anzumelden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 DVO-VereinsG). Der notwendige Inhalt der Anmeldung ist aus dem abgedruckten Muster 1 – Anmeldung – ersichtlich. Auch Änderungen der angemeldeten Angaben, die die Nrn. 1 bis 4 sowie 6 der Anmeldung oder die Satzung des Vereins betreffen, sind jeweils innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Änderung mitzuteilen. Alle Anmeldungen und Mitteilungen sind in deutscher Sprache zu erstatten. Die Anmeldepflicht nach dem öffentlichen Vereinsrecht besteht unabhängig davon, ob der Verein auch nach bürgerlichem Recht beim Amtsgericht – Vereinsregister – eingetragen werden soll. Zur Anmeldung sind der Vorstand oder, wenn der Verein keinen Vorstand hat, die zur Vertretung des Vereins berechtigten Mitglieder verpflichtet. Falls Sie einen Ausländerverein gründen wollen, werden Sie um die in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebene Anmeldung gebeten. Wer seine Anmeldepflicht nicht erfüllt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 21 Abs. 2 des Vereinsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Deutsche Mark (1.022,58 Euro) geahndet werden kann. Über die Anmeldungen und Änderungsmitteilungen erhalten Sie eine Bescheinigung, für die keine Gebühren und Auslagen erhoben werden. Mit der Bescheinigung können Sie nachweisen, dass Sie Ihre Anmelde- oder Mitteilungspflicht erfüllt haben. Auch die Tätigkeit von Ausländervereinen ist in Deutschland grundsätzlich frei. Jedoch kann die für die Anmeldung zuständige Behörde jederzeit Auskunft über die Tätigkeit verlangen. Nur bei Vereinen, die sich politisch betätigen, kann auch Auskunft über die Namen und Anschriften der Mitglieder und die Herkunft und Verwendung der Mittel verlangt werden. Vereine sind nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes in Deutschland verboten, wenn 1. ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit des Strafgesetzes zuwiderlaufen 2. sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder 3. gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Ausländervereine können nach § 14 Abs. 2 des Vereinsgesetzes verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit 1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet, 2. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft, 3. Bestrebungen außerhalb des Bundesgebietes fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind, 4. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder 5. Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen. Wenn Sie Ihre Anmelde- und Mitteilungspflichten erfüllen sowie die vorstehend genannten Grenzen der legalen Betätigung von Vereinen beachten, kann sich Ihr Verein im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften frei betätigen. Wollen Sie für Ihren Verein Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, müssen Sie ihn zusätzlich beim Finanzamt anmelden. Dort erhalten Sie Broschüre „Steuerwegweiser für gemeinnützige Vereine und für Übungsleiter/innen“. Nr. 7 135 Öffentliches Vereinsrecht; hier: Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Charter Westend“ und Gläubigeraufruf Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts gebe ich nachstehend die Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27. Januar 2014 bekannt: „Das Verbot des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 29. September 2011 gegen den Verein „Hells Angels MC Charter Westend“ wurde am 19. Oktober 2011 im Bundesanzeiger (S. 3656) bekannt gemacht. Die gegen das Verbot gerichtete Klage wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 28. Februar 2013 abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom 23. April 2013 ist mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2013 zurückgewiesen worden. Das Verbot ist damit unanfechtbar geworden. Verfügung: 1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Hells Angels MC Charter Westend“ laufen den Strafgesetzen zuwider. 2. Der Verein „Hells Angels MC Charter Westend“ ist verboten. Er wird aufgelöst. 3. Dem Verein „Hells Angels MC Charter Westend“ ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden. 4. Das Vermögen des Vereins „Hells Angels MC Charter Westend“ wird beschlagnahmt und eingezogen. 5. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Hells Angels MC Charter Westend“ dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind. 6. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens sowie von Sachen Dritter nach Ziffer 5 der Verfügung. Gläubigeraufruf Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert, – ihre Forderungen bis zum 15. Mai 2014 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport anzumelden, – ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist, – nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen. Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 15. Mai 2014 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.“ Wiesbaden, den 27. Januar 2014 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport II 31 – 05 b06.07-01-11/004 StAnz. 7/2014 S. 144 136 Öffentliches Vereinsrecht; hier: Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Charter Frankfurt“ und Gläubigeraufruf Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts gebe ich nachstehend die Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27. Januar 2014 bekannt: „Das Verbot des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 29. September 2011 gegen den Verein „Hells Angels MC Char- Nr. 7 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014 ter Frankfurt am Main“ wurde am 19. Oktober 2011 im Bundesanzeiger (S. 3655) bekannt gemacht. Die gegen das Verbot gerichtete Klage wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 28. Februar 2013 abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom 23. April 2013 ist mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2013 zurückgewiesen worden. Das Verbot ist damit unanfechtbar geworden. Verfügung: 1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Hells Angels MC Charter Frankfurt“ laufen den Strafgesetzen zuwider. 2. Der Verein „Hells Angels MC Charter Frankfurt“ ist verboten. Er wird aufgelöst. 3. Dem Verein „Hells Angels MC Charter Frankfurt“ ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden. 4. Das Vermögen des Vereins „Hells Angels MC Charter Frankfurt“ wird beschlagnahmt und eingezogen. 5. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Hells Angels MC Charter Frankfurt“ dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind. Seite 145 6. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens sowie von Sachen Dritter nach Ziffer 5 der Verfügung. Gläubigeraufruf Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert, – ihre Forderungen bis zum 15. Mai 2014 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport anzumelden, – ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist, – nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen. Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 15. Mai 2014 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.“ Wiesbaden, den 27. Januar 2014 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport II 31 – 05 b06.07-01-11/004 StAnz. 7/2014 S. 144 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG 137 Ersatzneubau der Talbrücke Münchholzhausen im Zuge der Bundesautobahn A 45 (Dortmund–Gießen–Aschaffenburg) zwischen den Autobahnanschlussstellen Wetzlar Ost und Gießen-Lützellinden von Bau-km 8+542 bis 11+250; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Dezernat Planen und Bau A45, beabsichtigt, die Talbrücke Münchholzhausen im Zuge der Bundesautobahn A 45 (Dortmund–Gießen –Aschaffenburg) zwischen den Autobahnanschlussstellen Wetzlar Ost und Gießen-Lützellinden von Bau-km 8+542 bis 11+250 in den Gemarkungen Dorlar der Gemeinde Lahnau, Münchholzhausen der Stadt Wetzlar und Lützellinden der Stadt Gießen durch einen Ersatzneubau zu ersetzen. Die Obere Straßenbaubehörde hat für diese Baumaßnahme den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1207), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388), in Verbindung mit §§ 72 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), beantragt. Gegenstand des Bauvorhabens ist die Errichtung der dreizehnfeldrigen Talbrücke Münchholzhausen (Bauwerk 21 = ASB-Nr. 5417- 955) mit einer Gesamtlänge von 483,0 m an der gleichen Stelle wie das vorhandene Bauwerk, Abbruch der vorhandenen fünfzehnfeldrigen Talbrücke Münchholzhausen (vier Fahrstreifen und beidseitige Standstreifen) (ASB-Nr. 5417-955), sechsstreifigem Ausbau von Bau-km 10+104 bis 10+856 und Errichtung einer Lärmschutzwand von Bau-km 10+100 bis 10+845 am nordöstlichen Fahrbahnrand sowie der Folgemaßnahmen Vermeidungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), hat ergeben, dass durch die vom Vorhabenträger vorgesehene Baumaßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3e und 3c UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG, die bekannt zu geben ist, nicht selbständig anfechtbar ist. Wiesbaden, den 20. Dezember 2013 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung VI 1-A–61-k-04 # (2.142) StAnz. 7/2014 S. 145 Seite 146 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014 Nr. 7 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR SOZIALES UND INTEGRATION 138 Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses Hessen Die 20. öffentliche Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses Hessen der 15. Amtsperiode findet am 24. Februar 2014 im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration, Dostojewskistraße 4 in 65187 Wiesbaden, Raum 831, statt. Sitzungsbeginn ist um 10.00 Uhr. Wiesbaden, den 27. Januar 2014 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Landesjugendamt 52e0700-0002/2009/019 StAnz. 7/2014 S. 146 DER LANDESWAHLLEITER FÜR HESSEN 139 Nachfolge für die Abgeordnete des Deutschen Bundestags Priska Hinz – GRÜNE – Die Abgeordnete des Deutschen Bundestags Priska Hinz – GRÜNE – ist ausgeschieden. Nach § 48 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1082), ist an die Stelle von Priska Hinz Herr Wolfgang Strengmann-Kuhn Volkswirt Robert-Mayer-Straße 38 30486 Frankfurt am Main getreten. Wiesbaden, den 27. Januar 2014 Der Landeswahlleiter für Hessen II 13 – 01k04.21.06-04-14/001 StAnz. 7/2014 S. 146 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 140 DARMSTADT Öffentliche Auslegung des Entwurfs/Vorentwurfs des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien des Regionalplans Südhessen und des Regionalen Flächennutzungsplans für das Gebiet des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain Der Entwurf/Vorentwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien des Regionalplans Südhessen und des Regionalen Flächennutzungsplans für das Gebiet des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain, bestehend aus – Text mit Begründung und Umweltbericht, Flächensteckbriefen und einer Karte, die jeweils aus drei Teilkarten mit Legende besteht (Regionalplan Südhessen), sowie – Text mit Begründung und Flächensteckbriefen, Umweltbericht und einer Karte , die jeweils aus sechs Teilkarten mit Legende besteht (Regionaler Flächennutzungsplan), liegt nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 590) in der Zeit vom 24. Februar 2014 bis 25. April 2014 bei folgenden Dienststellen und Verwaltungen öffentlich aus und kann in diesem Zeitraum während der unten angegebenen Zeiten eingesehen werden. 1.Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung III, 64278 Darmstadt, Wilhelminenstr. 1-3, 3. Obergeschoss, Zimmer 3.115, Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.30 Uhr, Freitag von 8.00 bis 15.00 Uhr 2.Regionalverband FrankfurtRheinMain, Poststraße 16, 60329 Frankfurt am Main, Foyer, Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 17.00 Uhr, Freitag von 9.00 bis 13.00 Uhr 3.Kreisausschuss des Kreises Bergstraße, Graben 15, 64646 Heppenheim, Bürgerbüro, Montag bis Mittwoch von 8.00 bis 17.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Samstag 9.00 bis 12.00 Uhr 4.Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Jägertorstraße 207, 64289 Darmstadt, Zimmer 1813 (Anmeldung über Zimmer 1812), Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr 5.Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau, Wilhelm-Seipp-Straße 4, 64521 Groß-Gerau, 5. Obergeschoss, Zimmer 546, Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Mittwoch von 14.00 bis 18.00 Uhr Nr. 7 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014 6.Kreisausschuss des Hochtaunuskreises, Fachbereich Umwelt, Naturschutz und Bauleitplanung, Ludwig-Erhard-Anlage 1-5, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe, Haus 5, 4. OG, Zimmer 5 406, Montag bis Donnerstag 8.30 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr, Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr 7.Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises, Barbarossastraße 20, 63571 Gelnhausen, Gebäude C, 1. OG., Zimmer-Nr. 008, Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr 8.Kreisausschuss des Main-Taunus-Kreises, Am Kreishaus 1-5, 65719 Hofheim am Taunus, Umweltamt, Zimmer 2.002, Montag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Dienstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr, Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr 9.Kreisausschuss des Odenwaldkreises, Michelstädter Straße 12, 64711 Erbach, Bürgerservice im Foyer am Haupteingang, Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8.00 bis12.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 17.30 Uhr 10.Kreisausschuss des Kreises Offenbach, Fachdienst 64 Bauaufsicht, Besondere Bauvorhaben Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach, 3. Obergeschoss, Zimmer 3 D 25, Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, Freitag 8.00 bis 13.00 Uhr 11.Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises, Kreisentwicklung/Wirtschaftsförderung , Heimbacher Straße 7, 65307 Bad Schwalbach, Zimmer 1.009, Montag bis Freitag von 8.00 bis 11.30 Uhr, Dienstag von 14.00 bis 18.00 Uhr 12.Kreisausschuss des Wetteraukreises, Gebäude A, Fachdienst 1.3/Dienstleistungszentrum, Europaplatz, 61169 Friedberg (Hessen), Montag bis Mittwoch von 7.30 bis 16.00 Uhr, Donnerstag 7.30 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.30 bis 12.30 Uhr 13.Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Technisches Stadthaus, Block D, 2. Obergeschoss, Zimmer 203, Bessunger Straße 125, 64295 Darmstadt, Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr 14.Magistrat der Stadt Frankfurt am Main, Stadtplanungsamt, Kurt-Schumacher-Straße 10, Atrium, 60311 Frankfurt am Main, Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 7.10 bis 15.40 Uhr sowie Mittwoch von 7.10 bis 19.00 Uhr 15.Magistrat der Stadt Offenbach am Main, Rathaus, Telefonzentrale, Berliner Straße 100, 63065 Offenbach am Main, Montag bis Mittwoch von 7.00 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 15.00 Uhr 16.Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden, Raum für öffentliche Auslegungen A 001, Gustav-Stresemann-Ring 15, 65189 Wiesbaden, Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, Mittwoch von 8.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr Im gleichen Zeitraum findet die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches für das Gebiet des Regionalen Flächennutzungsplans statt. Nach § 3 Abs. 1 BauGB finden folgende öffentliche Termine zur Äußerung und Erörterung statt: – Montag, 10. März 2014, 18.00 Uhr, Kreishaus des Wetteraukreises, Plenarsaal, Europaplatz, 61169 Friedberg (Hessen) – Dienstag, 11. März 2014, 18.00 Uhr, Kreishaus des Hochtaunuskreises, im Forum, Ludwig-Erhard-Anlage 1-5, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe Während der Auslegung sind der Entwurf/Vorentwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien einschließlich Begründung und der Umweltbericht auch auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Darmstadt und des Regionalverbandes Frankfurt RheinMain unter den Adressen www.rp-darmstadt.hessen.de (Planung&Verkehr/Regionalplanung/Regionalplan Südhessen/ Teilplan Erneuerbare Energien) und http://www.region-frankfurt. de/erneuerbareenergien eingestellt. Stellungnahmen können während der Auslegung und bis zu zwei Wochen nach deren Beendigung bei den oben genannten Stellen schriftlich oder in elektronischer Form vorgebracht oder zur Niederschrift erklärt werden. Darmstadt, den 17. Januar 2014 Regierungspräsidium Darmstadt III 31.1 – 93d 38/03 (17) Regionalverband FrankfurtRheinMain Bereich FNP/Prozesssteuerung StAnz. 7/2014 S. 146 Seite 147 141 Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH: Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG für die Grundwasserentnahme zur Tro ckenhaltung von Baugruben für das Bauvorhaben „Stadt bahnlinie Europaviertel – Trassenumlegung Station Güter platz“ in Frankfurt am Main; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH beabsichtigt, im Zuge der oben genannten Maßnahme zeitlich begrenzt für circa neun Monate Grundwasser zu entnehmen und in den Mischwasserkanal einzuleiten. Für dieses Vorhaben war nach § 3c und Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und insbesondere auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. Es besteht daher keine Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, den 24. Januar 2014 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 41.1 – 79e 16-VGFStAnz. 7/2014 S. 147 142 Vorhaben der Firma SE Tylose GmbH & Co. KG, Wiesbaden: Änderung der Anlage zur Herstellung von Celluloseethern „MC-Betrieb“; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma SE Tylose GmbH & Co. KG hat beantragt, die Anlage zur Herstellung von Celluloseethern „MC-Betrieb“ wesentlich zu ändern und zu betreiben. Die Anlage befindet sich in 65203 Wiesbaden, Rheingaustraße 190196, Gemarkung Kastel, Flur 3, Flurstück 183/23 (Industriepark Kalle-Albert). Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) in Verbindung mit Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Wiesbaden, den 27. Januar 2014 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden IV/Wi-43.2-GB-Tyloshin II g StAnz. 7/2014 S. 147 143 Vorhaben des Main-Kinzig-Kreises – Eigenbetrieb Abfall wirtschaft – zur wesentlichen Änderung der Abfallentsor gungsanlage in Schlüchtern-Hohenzell; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Der Main-Kinzig-Kreis – Eigenbetrieb Abfallwirtschaft –, EugenKaiser-Straße 7, 63450 Hanau, beabsichtigt eine wesentliche Änderung der mit Planfeststellungsbescheid vom 13. Februar 1978, 31. Juli 1984 und 4. Dezember 1986 zugelassenen Abfallentsorgungsanlage in Schlüchtern, Gemarkung Hohenzell, Flur 14, Flurstück 7, 8, 9 (teilw.), 10/1, 12, 16 (teilw.), 17 (teilw.), 18/1, 19 (teilw.), 20/1 (teilw.), 20/2, 20/3, 20/4, 49/3 und 49/4. Der Antrag vom 29. Oktober 2012 mit den nachgereichten Ergänzungen vom 26. August Seite 148 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014 2013 und 25. November 2013 umfasst die Sanierung des Sickerwasserfassungssystems am Rand der Deponie. Für dieses Änderungsvorhaben war nach §§ 3c, 3e des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) zu prüfen, ob mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Frankfurt am Main, den 9. Dezember 2013 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 42.1-100g 18.03 – Hohenzell/Sanierung/Sickerwasser StAnz. 7/2014 S. 147 144 Anerkennung der Stiftung Moede Jansen mit Sitz in Frank furt am Main als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 29. November 2013 und Stiftungssatzung vom 23. Oktober 2013 errichtete Stiftung Moede Jansen mit Sitz in Frankfurt am Main mit Stiftungsurkunde vom 28. Januar 2014 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, den 28. Januar 2014 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 - 25 d 04/11 - (12) – 752 StAnz. 7/2014 S. 148 145 GIESSEN Vorhaben der Firma Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co. KG Die Firma Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co. KG hat einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Erweiterung der bestehenden Eisengießerei gestellt. Diese umfasst die zusätzliche Errichtung und den Betrieb einer neuen Gießereianlage G8 mit einer Kapazität von 70.000 t/a im Leistungscenter 2 in einem neuen Hallenkomplex bestehend aus Kernmacherei mit 6 Kernschießmaschinen und weiteren Nebeneinrichtungen, grünsandloser Gießerei bestehend aus Gießofen, Gieß- und Kühlstrecke und Auspackbereich sowie entsprechender Anlagen zur Abgasreinigung wie 2 Aminwäschern (80.000 beziehungsweise 30.000 m³/h), thermischer Nachverbrennungseinrichtung mit 33.000 m³/h und Absolutfilter mit 400.000 m³/h einschließlich entsprechender Abgasableitungen ohne Änderung der bestehenden Schmelzleistung am Standort. Das Vorhaben soll in 35260 Stadtallendorf, Gemarkung Stadtallendorf, Flur 44, Flurstücke 271/7, 271/8, 271/9, 271/10, 271/12, 271/13, 271/14, 271/15 und 271/22 realisiert werden. Die Änderung soll nach Erteilung der Genehmigung spätestens am 1. August 2014 in Betrieb genommen werden. Für das Vorhaben wurde zeitgleich mit der Antragstellung zusätzlich ein Antrag nach § 8a BImSchG auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gestellt. Diesem Antrag, der ausschließlich die Errichtung der neuen Produktionshalle umfasst, wurde mit Zulassung vom 23. September 2013 entsprochen. Dieses Vorhaben bedarf nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 3.7.1 des Anhangs 1 der Nr. 7 Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Gießen. Die Prüfung nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV in Verbindung mit den nach dem UVPG anzuwendenden Normen hat ergeben, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der Zeit vom 18. Februar 2014 (erster Tag) bis 17. März 2014 (letzter Tag) beim 1. Regierungspräsidium Gießen Marburger Straße 91 35396 Gießen Zimmer 625 (Fahrstuhl vorhanden) 2. Stadtverwaltung Stadtallendorf Bahnhofstraße 2 35260 Stadtallendorf Raum 2.68 aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Innerhalb der Zeit vom 18. Februar 2014 (erster Tag) bis 31. März 2014 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin nicht zugelassen. Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen. Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert verarbeitet werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Ein Termin zur Erörterung der Einwendungen wird wie folgt bestimmt: Datum: 29. April 2014 Uhrzeit: 10.00 Uhr Ort: Stadthalle Stadtallendorf, Bahnhofstraße 2, 35260 Stadtallendorf Raum: Ausstellungsraum Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden. Der Erörterungstermin wird abgesagt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Diese Entscheidung wird an gleicher Stelle nach Ende der Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grundsätzlich nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind beziehungsweise die Einwendungen zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Sollte der Erörterungstermin entfallen, so wird dies im Internet auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen, unter der Rubrik ‚Öffentliche Bekanntmachungen‘ öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden, sollte der Erörterungstermin stattfinden, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Gießen, den 28. Januar 2014 Regierungspräsidium Gießen Abteilung Umwelt IV/43.2 53e 621 – Winter 1/13 StAnz. 7/2014 S. 148 Nr. 7 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014 Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. 146 Vorhaben der Firma Kalksteinwerk Medenbach GmbH, Lud wig-Rinn-Straße 59 in 35452 Heuchelheim; hier: Seite 149 Gießen, den 28. Januar 2014 Regierungspräsidium Gießen Abteilung Umwelt IV 42.2 100gV 11207-1 BGA Geißel StAnz. 7/2014 S. 149 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Kalksteinwerk Medenbach GmbH beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb eines gasbefeuerten BHKW's bestehend aus einem Modul mit einer Feuerungswärmeleistung von circa 1,9 MW zur Strom- und Wärmeerzeugung. Das Vorhaben soll auf dem Gelände des Kalksteinwerkes Medenbach in 35767 Breitscheid, An der L 3042, Gemarkung: Breitscheid, Flur: 7, Flurstück: 31/2 (BHKW-Standort) realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Einzelfallprüfung ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Gießen, den 17. Januar 2014 Regierungspräsidium Gießen IV Umwelt 43.1-53e621-KSW Medenb. BHKW 1/13 StAnz. 7/2014 S. 149 148 KASSEL Vorhaben der Firma Mäusgeier + Döring KG, Landecker Straße 15 in 36251 Bad Hersfeld; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Mäusgeier + Döring KG beabsichtigt, die bestehende Anlage zur Lagerung, Behandlung und zum Umschlag von Eisenund Nichteisenschrotten zu erweitern. Das Vorhaben soll in 36179 Bebra, Gemarkung Weiterode, Flur 65, Flurstück 38 und 39 (Teilstück) realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bad Hersfeld, den 23. Januar 2014 Regierungspräsidium Kassel Abteilung III - Umwelt- und Arbeitsschutz 32.2 – 100h 06.11.02 A350 Mäusgeier AE02 StAnz. 7/2014 S. 149 147 Vorhaben des Herrn Bernd Geißel; Wittgensteiner Straße 49 in 35094 Lahntal-Sterzhausen; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Herr Bernd Geißel beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Millionen Normkubikmetern je Jahr oder mehr beträgt. (hier 2,29 Mio Nm³ Rohgas und rd. 42 t Abfälle/d) (Ziffer 8.6.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV); und einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit es sich um Gülle handelt, mit einem Fassungsvermögen von 6500 Kubikmetern oder mehr. (hier 14.810 m³) (Ziffer 8.13 des Anhangs 1 der 4. BImSchV). Das Vorhaben erfolgt in der Gemarkung Sterzhausen Flur 2, Flurstück 63/9. Dafür war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Einzelfallprüfung ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. 149 Renaturierung der Fuldaaue im Bereich Baunatal-Gunters hausen; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Stadt Baunatal hat die Genehmigung für die oben genannte Maßnahme beantragt. Es handelt sich um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Es wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kassel, den 29. Januar 2014 Regierungspräsidium Kassel 31.3 – P 1839 StAnz. 7/2014 S. 149 Seite 150 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014 Nr. 7 HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT 150 Abstufung der Kreisstraße 442 in der Gemarkung des Markt flecken Weilmünster, Landkreis Limburg-Weilburg, Regie rungsbezirk Gießen Die bisherige Teilstrecke der Kreisstraße 442 in der Gemarkung des Marktflecken Weilmünster zwischen Netzknoten (NK) 5516 049 O und NK 5516 049 B von km 3,633 bis km 3,710 = 0,077 km hat die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße verloren und wird mit Wirkung zum 1. April 2014 in die Gruppe der Gemeindestraßen abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817)). Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften Strecke, für die der Marktflecken nach § 41 Abs. 4 HStrG nicht bereits Träger der Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf den Marktflecken Weilmünster über (§ 43 HStrG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten. Wiesbaden, den 23. Januar 2014 Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Zentrale 39 c K442 (01/2014) - BE 3 StAnz. 7/2014 S. 150 HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND 151 Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Frankfurt im März 2014 Management und Verwaltungssteuerung Ältere Mitarbeiter/-innen fördern, fordern und führen Termin: 27. und 28. März 2014 Seminarleitung: Rena Linkersdörfer Seminarnummer:FM-10-00-0025-1401 Gebühr: 296,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 360,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Vom Kollegen/Von der Kollegin zur Führungskraft Termin: 19. und 20. März 2014 Seminarleitung: Rena Linkersdörfer Seminarnummer:FM-10-00-0030-1401 Gebühr: 296,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 360,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Arbeitstechniken Bürgernahe Behördensprache Termin: 25. März 2014 Seminarleitung: Karl-Heinz Fisch Seminarnummer: FM-15-10-0180-1401 Gebühr: 99,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 123,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Gesundheit Ernährung am Arbeitsplatz Termin: 12. März 2014 Seminarleitung: Stephanie Köhler Seminarnummer:FM-15-15-0060-1401 Gebühr: 148,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 180,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Selbstmanagement Mit starker und selbstbewusster Stimme zu mehr Wirkung Termin: 19. März 2014 Seminarleitung: Joachim Beyer-Wagenbach Seminarnummer: FM-15-25-0360-1401 Gebühr: 185,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 225,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Weichen stellen: Vorbereitung auf eine neue Lebensphase Termin: 31. März 2014 Seminarleitung: Rena Linkersdörfer Seminarnummer: FM-15-25-0360-1401 Gebühr: 148,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 180,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Personal Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – allg. Regelungen, Vergütung und Unterschiede zum TV-H Termin: 25. und 26. März 2014 Seminarleitung: Patrick Sahm Seminarnummer:FM-25-00-0030-1401 Gebühr: 216,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 280,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder TVöD / TV-H: Einstellung und Eingruppierung Termin: 10., 11. und 12. März 2014 Seminarleitung: Armin Gossel Seminarnummer:FM-25-00-0040-1401 Gebühr: 407,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 495,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber Termin: 26., 27. und 28. März 2014 Seminarleitung: Valentin Trunk Seminarnummer:FM-25-00-0480-1401 Gebühr: 324,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 420,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Entgeltordnung zum TV-H Termin: 13. und 14. März 2014 Seminarleitung: Armin Gossel Seminarnummer:FM-25-00-0055-1401 Gebühr: 296,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 360,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Steuerfragen für Personalsachbearbeiter/-innen Termin: 18. und 19. März Seminarleitung: Monika Schwebel und Ilka Scheu Seminarnummer:FM-25-00-0200-1401 Gebühr: 216,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 280,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Nr. 7 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014 Betriebswirtschaft und Finanzen Kaufmännische Buchführung – Basisseminar Termin: 26., 27. und 28 März 2014 Seminarleitung: Sylvia Hornung Seminarnummer:FM-30-10-0060-1401 Gebühr: 324,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 420,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen (HGO- und GemHVO-Novelle) Termin: 24. März 2014 Seminarleitung: Jürgen Watz Seminarnummer:FM-30-10-0130-1401 Gebühr: 148,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 180,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Recht, Sicherheit und Ordnung Ordnungswidrigkeitenrecht Termin: 17., 18. und 19. März 2014 Seminarleitung: Dirk Weingarten Seminarnummer: FM-35-05-0020-1401 Gebühr: 396,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 492,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Gewerberecht – Basisseminar Termin: 4., 11. und 18. März 2014 Seminarleitung: Wolfgang Scriba Seminarnummer: FM-35-05-0060-1401 Gebühr: 243,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 315,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Die Ausreisepflicht nach dem Aufenthaltsgesetz – Entstehung und Vollziehbarkeit Termin: 6., 13., 20. und 27. März 2014 Seminarleitung: Bernhard Metzler Seminarnummer: FM-35-05-0145-1401 Gebühr: 324,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 420,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Verwaltungsrecht Schnell-Einstieg ins (allgemeine) Verwaltungsrecht – Workshop Termin: 4. und 11. März 2014 Seminarleitung: Michael Becker Seminarnummer: FM-35-10-0040-1401 Gebühr: 162,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 210,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Zivilrecht Gesellschaftsrecht Termin: 4. März 2014 Seminarleitung: Dirk Schulz Seminarnummer: FM-35-25-0040-1401 Gebühr: 148,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 180,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Gefahrgut Gefährliche Güter im Gesundheitswesen Termin: 19. März 2014 Seminarleitung: Walter Siebenhüner Seminarnummer: FM-35-35-0120-1401 Gebühr: 116,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 148,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Soziales Grundlagen der ambulanten Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Termin: 25. März 2014 Seminarleitung: Manuela See Seminarnummer: FM-40-00-0170-1401 Gebühr: 108,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 140,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Bürgerbüro Aktuelles im Melde-, Pass- und Personalausweisrecht Termin: 31. März 2014 Seminarleitung: Claudia Schlick Seminarnummer: FM-50-15-0020-1401 Gebühr: 162,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 210,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Seite 151 Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit sowie Mehrstaatigkeit – Kurzseminar Termin: 12. März 2014 Seminarleitung: Peter Schlotzer Seminarnummer: FM-50-15-0060-1401 Gebühr: 108,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 140,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Sekretär/-innen Die Sekretärin/Der Sekretär mit Format Termin: 25. März 2014 Seminarleitung: Waltraud Schindler Seminarnummer: FM-50-32-0040-1401 Gebühr: 116,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 148,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Anmeldungen nehmen wir ab sofort gerne an. Unsere Kontaktdaten: Verwaltungsseminar Frankfurt, Niddagaustraße 32-38, 60489 Frankfurt am Main, oder per Fax: 069 7894748, per E-Mail: [email protected], [email protected], semanta.dejanovic@ hvsv.de. Telefonische Beratung erhalten Sie von Frau Buchta und Frau Dejanović, Telefon: 069 – 978461- 11/-17. Bitte fordern Sie ausführliche Seminarbeschreibungen an! Aktuelle Seminarangebote sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm finden Sie auch unter www.hvsv.de. Frankfurt am Main, den 22. Januar 2014 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Frankfurt StAnz. 7/2014 S. 150 152 Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Wiesbaden und Gießen Der Hessische Verwaltungsschulverband, Verwaltungsseminar Wiesbaden und Gießen, bietet folgende Fortbildungsseminare an: Zertifikatslehrgang „Ordnungsverwaltung“ Termin: 28.04.2014–08.07.2014 Seminarnummer: GI-05-50-0000-1401 Seminarort: Gießen Zertifikatslehrgang „Controlling in der öffentlichen Verwaltung“ Termin: 17.03.2014–02.06.2014 Seminarnummer: GI-05-40-0000-1401 Seminarort: Gießen Personal Einführung ins 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz Modul 1 Termin: Wiesbaden: 17.02.2014 (WI-25-00-0485-1418) oder 24.02.2014 (WI-25-00-0485-1419) Gießen: 13.02.2014 (GI-25-00-0485-1415) oder 20.02.2014 (GI-25-00-0485-1414) Seminarleitung: Wiesbaden: Bernd Stiegler Gießen: Carolin Köhler Gebühr: 132 Euro p. P. für Mitglieder 164 Euro p. P. für Nichtmitglieder Einführung ins 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz Modul 2 Termin: Wiesbaden: 12.02.2014 (WI-25-00-0486-1401) Gießen: 14.02.2014 (GI-25-00-0486-1401) oder 21.02.2014 (GI-25-00-0486-1402) Seminarleitung: Frank Becker Gebühr: 99 Euro p. P. für Mitglieder 123 Euro p. P. für Nichtmitglieder Anmeldungen nehmen wir ab sofort gerne an. Unsere Kontaktdaten: Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden, oder per Fax: 0611 15799-90, per E-Mail: angela.getto@hvsv. de (Wiesbaden), [email protected] (Gießen). Telefonische Beratung erhalten Sie von Frau Getto und Frau Bender, Telefon: 0611 15799-87, 0641 94815-87. Seite 152 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014 Gerne senden wir Ihnen ausführliche Seminarbeschreibungen! Aktuelle Seminarangebote sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm finden Sie auch unter www.hvsv.de. Wiesbaden, den 24. Januar 2014 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Wiesbaden und Gießen StAnz. 7/2014 S. 151 153 Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Kassel im April 2014 Zertifikatslehrgang Zertifikatslehrgang Controlling in der öffentlichen Verwaltung Termin: Start: 29.04.2014 Seminarleitung: Andrea Trapp Seminarnummer:KS-05-40-0110-1401 Gebühr: 1101,60 Euro p. P. für Mitglieder/ 1382,40 Euro p. P. für Nichtmitglieder Anmeldeschluss: 25.02.2014 Management und Verwaltungssteuerung Vom Kollegen zum Vorgesetzten Termin: 09.04.2014 und 10.04.2014 Seminarleitung: Ursula della Fiora Seminarnummer:KS-10-00-0185-1401 Gebühr: 232,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 296,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Burn Out – Handlungsoptionen für Führungskräfte Termin: 07.04.2014 Seminarleitung: Karsten Kiel Seminarnummer:KS-10-00-0290-1401 Gebühr: 116,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 148,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Kommunikation Rhetorik und Präsentation Termin: 10.04.2014 und 11.04.2014 Seminarleitung: Michael Friedrich Seminarnummer:KS-15-05-0280-1401 Gebühr: 232,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 296,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Arbeitstechniken Schreibe, wie du redest, so schreibst du schön. Einfache und verständliche Sprache in Vordrucken Termin: 01.04.2014 Seminarleitung: Thomas Mölter Seminarnummer:KS-15-10-0125-1401 Gebühr: 148,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 180,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Gesundheit Mobbing – Was ist es? – Was kann man tun? Termin: 28.04.2014 Seminarleitung: Ursula della Fiora Seminarnummer:KS-15-15-0125-1401 Gebühr: 116,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 148,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Nr. 7 Datenschutz Datenschutz in Arztpraxen Termin: 05.04.2014 Seminarleitung: Hans-Hermann Schild Seminarnummer:KS-20-15-0160-1401 Gebühr: 166,50 Euro p. P. für Nichtmitglieder Personal Arbeitszeugnisse schreiben Termin: 03.04.2014 Seminarleitung: Ursula della Fiora Seminarnummer:KS-25-00-0220-1401 Gebühr: 116,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 148,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Die Besteuerung des Arbeitslohnes Termin: 07. bis 09.04.2014 Seminarleitung: Karl Brandt Seminarnummer:KS-25-00-0380-1401 Gebühr: 270,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 350,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Öffentliche Sicherheit und Ordnung Wildschaden und sein Ersatz – Einführung in das Verwaltungsverfahren Termin: 09.04.2014 Seminarleitung: Michael Gauler Seminarnummer:KS-35-05-0260-1401 Gebühr: 108,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 140,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Verwaltungsrecht Erstellen und Aufbau von Verwaltungsakten Termin: 04. und 07.04.2014 Seminarleitung: Wolfgang Wieditz Seminarnummer:KS-35-10-0130-1401 Gebühr: 264,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 328,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Zivilrecht Mietrecht – Grundlagen Termin: 30.04.2014 Seminarleitung: Axel Schuhmann Seminarnummer:KS-35-25-0120-1401 Gebühr: 108,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 140,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Soziales Elternunterhalt im Sozialrecht Termin: 04. und 11.04.2014 Seminarleitung: Elke Reckling Seminarnummer:KS-40-00-0185-1401 Gebühr: 264,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 328,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Das Unterhaltsvorschussgesetz – Neuausrichtung des Verwaltungshandelns bei Gesetzesdurchführung in der Praxis Termin: 28. und 29.04.2014 Seminarleitung: Werner Rudolph Seminarnummer:KS-40-00-0190-1401 Gebühr: 216,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 280,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Achtsamkeit trainieren für den Arbeitsalltag Termin: 29.04.2014 Seminarleitung: Rena Linkersdörfer Seminarnummer:KS-15-15-0200-1401 Gebühr: 148,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 180,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft i. S. v. § 1 Abs. 3 Unterhaltsvorschussgesetz Termin: 07.04.2014 Seminarleitung: Werner Rudolph Seminarnummer:FD-40-00-0191-1401 Gebühr: 108,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 140,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Informationstechnik WORD 2007/2010 AUFBAUKURS 1 – Erstellen von Serienbriefen Termin: 01., 03., 08. und 10.04.2014 Seminarleitung: Brigitte Löwenstein Seminarnummer:KS-20-05-1150-1401 Gebühr: 324,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 420,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Besondere Zielgruppen Ausbilder/-innen Die Prüfung der/des „Verwaltungsfachangestellten“ und der/ des „Fachangestellten für Bürokommunikat“ Termin: 08.04.2014 Seminarleitung: Bernd Mergard Seminarnummer:KS-50-10-0140-1401 Nr. 7 Gebühr: Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014 Euro p. P. für Mitglieder/ Euro p. P. für Nichtmitglieder Bürgerbüro Das Gesetzes zur Fortentwicklung des Melderechts vom 3. Mai 2013: „E-Government im Bürgeramt“ Termin: 30.04.2014 Seminarleitung: Peter Karl Klinger Seminarnummer:KS-50-15-0130-1401 Gebühr: 160,00 Euro p. P. für Mitglieder/ 192,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder Anmeldungen nehmen wir ab sofort gerne an. Unsere Kontaktdaten: Verwaltungsseminar Kassel, Kurfürstenstraße 7, 34117 Kassel Seite 153 oder per Fax: 0561 70796-24, per E-Mail: [email protected], julia. [email protected], [email protected] oder wiebke. [email protected]. Telefonische Beratung erhalten Sie von Frau Schneider, Frau Grikscheit und Frau Vockenroth, Telefon: 0561 – 70796-13/ -14/ -33. Bitte fordern Sie ausführliche Seminarbeschreibungen an! Aktuelle Seminarangebote sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm finden Sie auch unter www.hvsv.de. Kassel, den 28. Januar 2014 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Kassel StAnz. 7/2014 S. 152 BUCHBESPRECHUNGEN Betrieblicher Datenschutz. Von Nikolaus Forgó, Marcus Helfrich und Jochen Schneider. 2014, LVI, 1035 S. (Ln.), 189 Euro. Verlag C. H. Beck, München; ISBN 978-3-406-63468-0. Und täglich grüßt die Neuerscheinung. Was seit einiger Zeit in Form von Zeitschriften und Bücher als Neuerscheinungen in fast allen Rechtsbereichen auf den Markt drängt ist schon sagenhaft. Mit Spannung bleibt abzuwarten wie diese thematische Verdichtung ausgeht. Im Bereich Datenschutz gab es die nächste Platzierung. Betrieblicher Datenschutz. Rechtshandbuch. Urteil: Sehr gut! Nach einem obligatorischen Vorwort folgt eine 2½-seitige Inhaltsübersicht der XIII Teile (Allgemeine datenschutzrechtliche Grundlagen und Strukturen; Datenschutzorganisationen; Archivierung und Entsorgung; Datenschutz und Personal: Arbeitnehmer-/Beschäftigtendatenschutz; Datenschutz in Betrieben, Unternehmen und Konzernen; Outsourcing und neue Technologien als Herausforderung für den Datenschutz; Datenschutz in Telemediendiensten, Telekommunikation, Internet und anderen Kommunikationsformen; E-Commerce; Datenschutz im Gesundheitssektor; Information als Wirtschaftsgut; Datensicherheit; Konfliktmanagement im Datenschutz und schließlich Straftaten und Ordnungswidrigkeiten). Sodann breitet sich über 35 Seiten ein äußerst differenziertes und enorm hilfreiches Inhaltsverzeichnis, den Themen sind jeweils Seitenzahlen beigeordnet, aus. Schon hier findet der geneigte Leser nahezu jeden Begriff thematisch zugeordnet, den man sich datenschutzrechtlich vorstellen kann. Über ein Bearbeiterverzeichnis (neben den drei Herausgebern wird das Buch noch durch schier endlosen bundesweiten datenschutzrechtlichen Sachverstand von 35 Bearbeitern unterstützt) und ein Abkürzungsverzeichnis gelangt man zum eigentlichen Kern des Buches; 1000 Seiten Datenschutzwissen. Ein extrem ausführliches und benutzerfreundliches Sachverzeichnis, 35 (!) Seiten, mit Hinweisen auf Teil, Kapitel und Randnummer runden das Rechtshandbuch ab. Minimaler Wermutstropfen: Die Begriffe aus dem Sachverzeichnis sind im Kapitel leider nicht immer „fett“ gedruckt, so dass man sie ein wenig suchen muss. Dringt man nun in die 1000 Seiten Datenschutzwissen ein, stellt man fest, dass innerhalb der XIII Teile noch einmal in Kapitel und so weiter untergliedert wird. Zu Beginn eines jeden Kapitels begrüßt den Leser eine präzise Übersicht, wobei Begrifflichkeiten in diesem Bereich Randnummern zugeteilt sind. Die Untergliederung geht hier noch einmal weiter als bei dem schon sehr ausführlichen Inhaltsverzeichnis. Im Anschluss an die Übersicht folgen mehr, teilweise weniger umfangreiche Literaturhinweise zu Themen des Kapitels; stets topp aktuell! Innerhalb der Ausführungen sind Schlagworte in „Fettdruck“ hervorgehoben und eine Unmenge an Fußnoten ergänzen das Beschriebene. Statt vieler Beispiele soll an dieser Stelle nur ein Beispiel die Akribie dieses Buches aufzeigen: Der RFID-Chip. Schnell hat man ihn gefunden. Gleich erfährt der Leser, was sich dahinter verbirgt, wie er funktioniert und welches die Anwendungsgebiete sind. Dann werden datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes sowie damit verbundene Sicherheitsrisiken aufgezeigt, indem Ausführungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten folgen, die Einwilligung oder gesetzliche Erlaubnis für die Datenverarbeitung Thema sind, genauso wie Direkterhebungsgrundsätze und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit typischer Anwendungsfälle wie beispielsweise Preisetiketten, Diebstahlschutz, Zugangskarten, Mitarbeiterkontrolle oder Tracking. Mit Aufklärungspflichten, Haftungsrisiken und technisch-organisatorische Maßnahmen gehen die Ausführungen weiter, bevor zu guter Letzt die „Aktuelle Entwicklung“ beschrieben wird. Alles, was das Herz begehrt. Dieses Handbuch folgt dem Anspruch, ein Instrument zur Bewältigung des datenschutzrechtlichen Alltags zu sein, mit dem typische Probleme rasch und zuverlässig erkannt und damit zusammenhängende Fragen beantwortet werden können. Es dient dazu, das Datenschutzrecht in Betrieben, Behörden und Unternehmen proaktiv zu gestalten und nicht nur darauf zu hoffen, dass schon nichts geschehen wird. Es ist praxisorientiert und bietet auch für solche Fragen Antworten an, die gerichtlich noch nicht abschließend geklärt sind. Es kann behauptet werden, dass dieses neue Rechtshandbuch aus dem Hause C. H. Beck allen Personen dient, welche sich mit dem Thema „Datenschutz“, zu beschäftigen haben. Und das sind nicht nur Geschäftsführer, Rechtsabteilungen und deren Berater, Unternehmensberatungen, Rechtsanwälte sowie interne und externe Datenschutz- und Datensicherheitsbeauftragte. Eine hervorragende Erstauflage. PHK und Ass. jur. Dirk Weingarten Konfliktverteidigung im Strafprozess. Von Jürgen Heinrich. 2013, XXIV, 244 S. (kart.), 59 Euro. Verlag C. H. Beck, München, ISBN 978-3-40664645-4. Ziel des Strafprozesses ist die Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren. Die Strafprozessordnung räumt dem Angeklagten und seinem Prozessbevollmächtigten zahlreiche Rechte ein, um den Angeklagten auf dem Weg der Wahrheitserforschung nicht zum bloßen Objekt zu degradieren. Das ist richtig so und wäre von Verfassungs wegen auch gar nicht anders möglich. Diese Rechte werden jedoch zunehmend von Strafverteidigern in einer Weise genutzt, in der es nicht mehr um die Wahrheitsfindung geht, sondern darum, ein Strafverfahren zum Abbruch zu bringen oder zumindest revisible Fehler des Gerichtes zu provozieren. Es ist für ein Gericht nicht immer einfach zu entscheiden, ob noch ein an der Wahrheitsfindung orientiertes Geltendmachen von Rechten vorliegt, bloß ungeschicktes Verteidigerverhalten oder bereits eine bewusste Konfliktverteidigung im oben beschriebenen Sinne. Im Zweifel wird man den Verteidigern keine prozesswidrige Absicht unterstellen; in den Fällen aber, in denen die Rechte der Strafprozess ordnung missbraucht werden, muss das Gericht angemessen reagieren. Die Verfahrensbeteiligten im Besonderen und die Bevölkerung im Allgemeinen haben einen Anspruch darauf, dass im Rahmen eines Strafprozesses keine öffentlichen Ressourcen verschwendet werden. Das vorzustellende Buch behandelt die Frage, wie ein Strafgericht mit der Konfliktverteidigung umgehen kann. Es behandelt zunächst die Frage, woran eine Konfliktverteidigung zu erkennen ist. Sodann setzt es sich mit den einzelnen Prozessstadien auseinander und behandelt die dort jeweils denkbaren Missbrauchsfälle im Einzelnen. Die typischen Fallkonstellationen werden zunächst phänotypisch beschrieben und sodann wird die angemessene Reaktionsmöglichkeit des Gerichts dargestellt. Darüber hinaus werden außerhalb der eigentlichen Hauptverhandlung liegende Einzelfälle mit Konfliktpotenzial behandelt, etwa Medien im Strafprozess oder Zugangskontrollen. Besonders ambitioniert ist das Kapitel der Konfliktvorbeugung. Das Gericht kann versuchen, durch frühzeitige Kommunikation und Transparenz sowie durch persönliche Ansprache einem anstehenden Strafprozess die Schärfe zu nehmen. Durch solche Vorgespräche werden sicherlich einige Konfliktpotenziale entschärft werden können, insbesondere in den Fällen, in denen die Konfliktverteidigung eher zufällig und womöglich gar aus einer gewissen Ungeschicklichkeit heraus praktiziert wird. Professionelle Verteidiger, die die Konfliktverteidigung jedoch in großem Umfang und bewusst zur Verfahrenssabotage einsetzen, wird man mit diesen Gesprächen nicht erreichen können. Es überzeugt daher auch systematisch, dass sich diesem Kapitel über die Konfliktvorbeugung weitere Kapitel über die Konfliktverteidigung als Strafvereitelung ebenso anschließen wie ein Kapitel über Maßnahmen nach Beendigung des Verfahrens, die von einer Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer über eine Kürzung der Pflichtverteidigervergütung bis hin zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen gehen können. Den Richterinnen und Richtern, die sich in ihrem Berufsalltag der Problematik der Konfliktverteidigung ausgesetzt sehen, kann das Werk eine wichtige Hilfe sein. Für zahlreiche Verhandlungssituationen zeigt es schnelle Reaktionsmöglichkeiten des Gerichts auf, die häufig eine effiziente Begrenzung der Konfliktverteidigung ermöglichen. Auch bei genauer Kenntnis des gerichtlichen Handlungsspielraumes bleibt es zwar dabei, dass einer Konfliktverteidigung immer wieder durch persönliche Ansprache des Gerichtes und einen Appell an die Vernunft und die Verantwortung des Verteidigers begegnet werden muss. Soweit diese Appelle aber fruchtlos bleiben, hilft das Buch, revisible Fehler zu vermeiden und damit der Konfliktverteidigung einen großen Teil ihrer Wirkung zu nehmen. Ministerialrat Dr. Frank Wamser, LL.M. Nr. 7 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Andere Behörden und Körperschaften Beschluss über die Jahresrechnung 2012 und die Entlas tung des Verbandsvorstandes für das Haushaltsjahr 2012 sowie die öffentliche Auslegung der Jahresrechnung 2012 des Wasserbeschaffungsverbandes Taunus Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 9. Dezember 2013 den Beschluss über die Jahresrechnung 2012 gefasst und dem Verbandsvorstand für die Haushalts- und Rechnungsprüfung des Haushaltsjahres 2012 Entlastung erteilt. Die Jahresrechnung 2012, mit Erläuterungsberichten sowie der Bestätigungsvermerk vom 19. April 2013 des Wirtschaftsprüfers liegen zur Einsichtnahme in der Zeit vom 17. Februar bis 17. März 2014 im Landratsamt des Hochtaunuskreises, Ludwig-ErhardAnlage 1–5, 61352 Bad Homburg v.d.H., Haus 1, Zimmer 509, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Oberursel, 16. Januar 2014 Wasserbeschaffungsverband Taunus Verbandsvorsteher gez. Hans-Georg B r u m Bürgermeister Seite 155 Seite 156 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 7 Adressenfeld Stellenausschreibungen Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A Stadtkämmerei Für das Sachgebiet Vergabe der Geschäftsstelle der Magistratsvergabekommission, Zentraleinkauf, suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Dipl.-Bauingenieur/in EGr. 11 TVöD (VergGr. IVa/III BAT) Zu Ihren Aufgaben gehören: Prüfen von Vergaben und Nachträgen, von Auftragserweiterungen zu Bauleistungen (VOB) sowie von Leistungsverzeichnissen und Ausschreibungsunterlagen unter technischen, vergaberechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten; Prüfen der Unterlagen der für die Bauaufgaben zuständigen Fachämter und städtischen Eigenbetriebe; Prüfen der preislichen Plausibilität/ Kalkulation und Wirtschaftlichkeit; Beratung der Fachämter sowie extern beauftragter Büros in vergaberechtlichen Angelegenheiten; Erarbeiten von unterschriftsreifen Entscheidungsvorlagen zur Beschlussfassung durch die Gremien; Korrespondenz mit den Fachämtern, den städtischen Eigenbetrieben sowie Firmen bzw. externen Auftragnehmern und dem Rechtsamt der Stadt Frankfurt am Main. Für den Fachdienst Revision in Friedberg suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/-n vollbeschäftigte/-n technische/-n Prüfer/-in Die ausführliche Stellenausschreibung finden Sie unter: www.interamt.de/koop/app/stelle?id=214100 oder www.wetteraukreis.de Wir erwarten Ihre Online-Bewerbung über www.interamt.de, (Stellen-ID 214100) bis spätestens 02.03.2014. Wir erwarten: Dipl.-Bauingenieur/in (TU/FH) bzw. Bachelor oder Master Fachrichtung Tiefbau; umfangreiche Berufserfahrung; Erfahrungen im Bereich Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen nach VOB, Bauleitung und/oder Projektleitung; Beherrschen der betriebswirtschaftlichen Auftrags- und Nachtragskalkulation; Kenntnisse in den Bereichen VOL, VOF und HOAI sind von Vorteil, zuverlässiges Beurteilungsvermögen technisch-wirtschaftlicher Zusammenhänge; gute Kenntnisse des Vergaberechts; überdurchschnittliches Verhandlungsgeschick; gute mündliche und schriftliche Kommunikationsfähigkeit; transparente und verständliche Darstellung komplexer Vorgänge; Durchsetzungsvermögen; Termingenauigkeit; Eigeninitiative; sicherer Umgang mit den gängigen MS Office-Programmen; interkulturelle Kompetenz. Hinweise: Die Stadt Frankfurt am Main strebt an, den Anteil von Frauen in diesem Bereich zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen werden daher besonders begrüßt. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung. Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt. Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten sind ausdrücklich erwünscht. Für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau Kamer unter der Rufnummer (069) 212-33317 zur Verfügung. Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis zum 19.02.2014 unter Angabe der Kennziffer G0300/0198 an den: Magistrat der Stadt Frankfurt am Main Kassen- und Steueramt – 21.11 – Paulsplatz 9, 60311 Frankfurt am Main STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303. Geschäftsführung: Christian Augsburger, Andreas Klein. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Frank Maier, Telefon: 0611 36098-57. Jahresabonnement: 48,50 c + 35,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 011 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1889 70-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674; Anfragen und Auskünfte über den Öffentlichen Anzeiger zum Staatsanzeiger für das Land Hessen Neue Telefon und Telefaxnummer Telefon 0611 3609856 Fax 0611 30 13 03 Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40, [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Fax 0611 301303, [email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des Verfassers. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 34 vom 1. Januar 2014. Der Umfang der Ausgabe Nr. 7 vom 10. Februar 2014 beträgt 16 Seiten.