FÜR DAS LAND HESSEN

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FÜR DAS LAND HESSEN
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2014
MONTAG, 10. februar 2014
Seite
Hessische Staatskanzlei
Erlöschen eines Exequaturs; hier: Honorarkonsul der Republik Haiti in
Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . .
142
Veröffentlichungen des Hessischen
Statistischen Landesamtes im Januar
2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Öffentliches Vereinsrecht; hier: Ausländervereine und ausländische Vereine . .
143
Öffentliches Vereinsrecht; hier: Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Charter Westend“ und Gläubigeraufruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
144
Öffentliches Vereinsrecht; hier: Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Charter Frankfurt“ und Gläubigeraufruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
144
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Energie, Verkehr
und Landesentwicklung
Ersatzneubau der Talbrücke Münchholzhausen im Zuge der Bundesautobahn A 45 (Dortmund–Gießen–Aschaffenburg) zwischen den Autobahnanschlussstellen Wetzlar Ost und GießenLützellinden von Bau-km 8+542 bis
11+250; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung . . . . .
145
Hessisches Ministerium
für Soziales und Integration
Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
146
Der Landeswahlleiter für Hessen
Nachfolge für die Abgeordnete des
Deutschen Bundestags Priska Hinz –
GRÜNE – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
146
Die Regierungspräsidien
Darmstadt
Öffentliche Auslegung des Entwurfs/
Vorentwurfs des Sachlichen Teilplans
Erneuerbare Energien des Regionalplans Südhessen und des Regionalen
Flächennutzungsplans für das Gebiet
des Regionalverbandes FrankfurtRhein­
Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verkehrsgesellschaft Frankfurt am
Main mbH: Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG
für die Grundwasserentnahme zur Tro­
ckenhaltung von Baugruben für das
Bauvorhaben „Stadtbahnlinie Europaviertel – Trassenumlegung Station Güterplatz“ in Frankfurt am Main; hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorhaben der Firma SE Tylose GmbH
& Co. KG, Wiesbaden: Änderung der
Anlage zur Herstellung von Celluloseethern „MC-Betrieb“; hier: Öffentliche
Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . .
Vorhaben des Main-Kinzig-Kreises –
Eigenbetrieb Abfallwirtschaft – zur wesentlichen Änderung der Abfallentsorgungsanlage in Schlüchtern-Hohenzell;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach
§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anerkennung der Stiftung Moede Jansen mit Sitz in Frankfurt am Main als
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nr. 7
Seite
Seite
146
Kassel
Vorhaben der Firma Mäusgeier + Döring
KG, Landecker Straße 15 in 36251 Bad
Hersfeld; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . .
149
Renaturierung der Fuldaaue im Bereich
Baunatal-Guntershausen; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
149
Hessen Mobil –
Straßen- und Verkehrsmanagement
Abstufung der Kreisstraße 442 in der
Gemarkung des Marktflecken Weil­
müns­ter, Landkreis Limburg-Weilburg,
Regierungsbezirk Gießen . . . . . . . . . . .
150
147
147
147
148
GieSSen
Vorhaben der Firma Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co. KG . . . . . . . . . . .
148
Vorhaben der Firma Kalksteinwerk Medenbach GmbH, Ludwig-Rinn-Straße
59 in 35452 Heuchelheim; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
149
Vorhaben des Herrn Bernd Geißel; Wittgensteiner Straße 49 in 35094 LahntalSterzhausen; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . .
149
www.staatsanzeiger-hessen.de
Hessischer Verwaltungsschulverband
Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Frankfurt im März
2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Wiesbaden und Gießen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
151
Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Kassel im April
2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . .
153
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . .
154
Andere Behörden und Körperschaften
Wasserbeschaffungsverband Taunus,
Oberursel; hier: Beschluss über die Jahresrechnung 2012 und die Entlas­tung
des Verbandsvorstandes für das Haushaltsjahr 2012 sowie die öffentliche
Auslegung der Jahresrechnung 2012 .
155
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . .
156
Seite 142
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014
Nr. 7
HESSISCHE STAATSKANZLEI
132
Erlöschen eines Exequaturs;
hier: Honorarkonsul der Republik Haiti in Frankfurt am
Main
Das Herrn Karl Heinz Arnold am 12. Dezember 1980 erteilte Exequatur als Honorarkonsul der Republik Haiti in Frankfurt am Main
mit dem Konsularbezirk Land Hessen ist mit Ablauf des 9. Januar
2014 erloschen.
Herr Arnold ist am 9. Januar 2014 verstorben.
Die honorarkonsularische Vertretung der Republik Haiti in Frankfurt am Main ist somit geschlossen.
Wiesbaden, den 28. Januar 2014
Hessische Staatskanzlei
StAnz. 7/2014 S. 142
133
Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Januar 2014
Statistisches Jahrbuch Hessen 2013/14 – Band 1 – Wirtschaft,
Erwerbstätigkeit und Umwelt – Print 34,00 Euro – Online kostenfrei Statistische Berichte
A. Bevölkerung, Gesundheitswesen, Gebiet, Erwerbstätigkeit
Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer in Hessen
am 31. März 2013 – Vorläufige Werte – (A VI 5 – vj 1/13) – Online
kostenfrei –
B. Bildung, Kultur, Rechtspflege, Wahlen
Schulentlassene aus allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
in Hessen am Ende des Schuljahres 2012/2013 – (B I 4 mit B II – j/13)
– Online kostenfrei –
Wahlbeteiligung und Wahlentscheidung bei der Landtagswahl in
Hessen am 22. September 2013 – Ergebnisse der repräsentativen
Wahlstatistik – (B VII 2 – 5 – 5j/13) – Online kostenfrei –
C. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Die Obsternte in Hessen 2013 – (C II 2 – j/13) – Online kostenfrei
Rinderbestände und Rinderhaltungen im November 2013 – (C III 1
– 6 – j/13) – Online kostenfrei –
E. Produzierendes Gewerbe
Betriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe –
(einschließlich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) in
Hessen im November 2013 – (Betriebe mit im Allgemeinen 50 und
mehr Beschäftigten) – (E I 1 – m 11/13) – Online kostenfrei –
Das Bauhauptgewerbe in Hessen im November 2013 – (E II 1 m
11/13) – Online kostenfrei –
Energieversorgung in Hessen im Juli 2013 – (E IV 1, E IV 2 mit E
IV 3 – m 07/13) – Online kostenfrei –
F. Wohnungswesen, Bautätigkeit
Baugenehmigungen in Hessen im November 2013 – (F II 1 – m 11/13)
– Online kostenfrei –
G. Handel, Tourismus und Gastgewerbe
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Kfz- und Einzelhandel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz in Hessen im Oktober 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 1 – m 10/13) –
Online kostenfrei –
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Großhandel und in
der Handelsvermittlung in Hessen im September 2013 – Vorläufige
Ergebnisse – (G I 2 – m 10/13) – Online kostenfrei –
Die Ausfuhr Hessens im September 2013 – Vorläufige Ergebnisse
– (G III 1 – m 9/13) – Online kostenfrei –
Die Ausfuhr Hessens im Oktober 2013 – Vorläufige Ergebnisse –
(G III 1 – m 10/13) – Online kostenfrei –
Die Einfuhr nach Hessen im September 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 3 – m 9/13) – Online kostenfrei –
Die Einfuhr nach Hessen im Oktober 2013 – Vorläufige Ergebnisse
– (G III 3 – m 10/13) – Online kostenfrei –
Gäste und Übernachtungen in hessischen Tourismus im November
2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 1 – m 11/2013) – Online
­kostenfrei –
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Gastgewerbe in
Hessen im Oktober 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 3 – m 10/13)
– Online kostenfrei –
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Gastgewerbe in
Hessen im November 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 3 – m
11/13) – Online kostenfrei –
H. Verkehr
Straßenverkehrsunfälle in Hessen im Oktober 2013 – Vorläufige
Ergebnisse – (H I 1 – m 10/2013) – Online kostenfrei –
Straßenverkehrsunfälle in Hessen im November 2013 – Vorläufige
Ergebnisse – (H I 1 – m 11/2013) – Online kostenfrei –
Binnenschifffahrt in Hessen im Oktober 2013 – (H II 1 – m 10/13)
– Online kostenfrei –
K. Öffentliche Sozialleistungen
Kinder- und Jugendhilfe in Hessen im Jahr 2012 - Auszahlungen
(Ausgaben) und Einzahlungen (Einnahmen) – (K V 6 – j/12) – Online
kostenfrei –
M. Preise und Preisindizes
Verbraucherpreisindex in Hessen im Dezember 2013 – (M I 2 – m
12/13) – Online kostenfrei –
Die Veröffentlichungen können bezogen werden beim: Hessischen
Statistischen Landesamt, Vertriebsstelle, Rheinstraße 35/37, 65175
Wiesbaden, Tel.: 0611/3802-950, Fax: 0611/3802-992, Internet:
www.statistik.hessen.de.
Wiesbaden, den 28. Januar 2014
Hessisches Statistisches Landesamt
StAnz. 7/2014 S. 142
Nr. 7
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014
Seite 143
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
134
Öffentliches Vereinsrecht;
hier: Ausländervereine und ausländische Vereine
Bezug:
Erlass vom 27. November 2008 (StAnz. S. 3303)
Mitteilungen des Amtsgerichts nach § 400 FamFG geben in der
Regel Anlass zur Einleitung eines Anmeldeverfahrens nach den
§§ 19 bis 21 DVO-VereinsG.
Für die Anmeldung von Ausländervereinen (§ 14 VereinsG) und
ausländischen Vereinen (§ 15 VereinsG) bitte ich, das als Anlage
abgedruckte Muster 1, für die Bescheinigung über die Anmeldung
das als Anlage abgedruckte Muster 2 zu verwenden. Verein im Sinne
des Vereinsgesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede
Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer
Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig
zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat (§ 2 Abs. 1 VereinsG).
Sind die Vorstandsmitglieder oder die sonstigen vertretungsberechtigten Organe des Vereins der deutschen Sprache nicht genügend
mächtig, bitte ich, diesen Personen beim Ausfüllen der Anmeldeformulare behilflich zu sein.
Eine Kopie jeder Anmeldung – auch jeder Änderungsanmeldung
– ist unmittelbar dem Bun­desverwaltungsamt – Referat III A 3 –
50728 Köln, zu übersenden (§ 22 DVO-VereinsG).
Ausländervereine oder ausländische Vereine, deren Zweck ausschließlich auf einen wirt­schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
ist (§ 19 Abs. 3 DVO-VereinsG), sind auch weiterhin nicht zur Anmeldung aufzufordern. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt
vor, wenn der Verein gegenüber Dritten tätig wird, um für sich oder
seine Mitglieder vermögenswerte Vor­teile zu erwerben.
Ergeben sich bei der Bearbeitung der Anmeldung eines Vereins
Anhaltspunkte dafür, dass der Verein verboten ist (Art. 9 Abs. 2 des
Grundgesetzes und § 3 Abs. 1 des Vereinsgeset­zes), nach § 14 Abs.
1 oder § 15 Abs. 1 des Vereinsgesetzes verboten werden kann oder
dass gegen den Verein Betätigungsverbote nach § 14 Abs. 3 des
Vereinsgesetzes angezeigt sein könnten, ist mir unmittelbar – unter
nachrichtlicher Beteiligung des Regierungspräsi­diums – zu berichten.
Zur Information der Ausländervereine über die Anmeldepflichten
nach den §§ 19 bis 21 DVO-VereinsG empfehle ich, das als Anlage
abgedruckte Merkblatt zu verwenden.
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Wiesbaden, den 14. Januar 2014
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
II 3 – 05 b 06.06 – 01 – 13/001
– Gült.-Verz. 315 –
StAnz. 7/2014 S. 143
Alle Angaben werden dem Bundesverwaltungsamt übermittelt
(§ 22 DVO-VereinsG).
1. Name des Vereins: __________________________________________
2. Sitz des Vereins: ___________________________________________
3. Teilorganisationen des Vereins in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland:
a) Name, Anschrift: ________________________________________
b) Name, Anschrift: ________________________________________
c) Name, Anschrift: ________________________________________
d) Name, Anschrift: ________________________________________
4. Zweck des Vereins: _________________________________________
5. Tätigkeit des Vereins (einschließlich Herausgabe oder Verbreitung periodischer Schriften oder Homepage): ________________
___________________________________________________________
___________________________________________________________
___________________________________________________________
6. Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder der zur
Vertretung berechtigten Personen:
a)________________________________________________________
Name, Vorname, PLZ, Wohnort, Straße, Hausnummer, Rufnummer, Fax, E-Mail-Adresse
b)________________________________________________________
c)________________________________________________________
d)________________________________________________________
e)________________________________________________________
7. Die Satzung des Vereins ist beigefügt.*) Der Verein hat keine
Satzung.*)
8. Bemerkungen (zum Beispiel Eintragung im Vereinsregister des
Amtsgerichts):
9. Es wird versichert, dass die Angaben in dieser Anmeldung nach
bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind.
Mir/Uns ist bekannt,
a) dass jede Änderung der in den Nrn. 1 bis 4 sowie 6 mitgeteilten Angaben und der Satzung des Vereins sowie eine
Auflösung des Vereins innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 DVO-VereinsG),
b) eine Verweigerung, Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
Angaben nach § 21 des Vereinsgesetzes in Verbindung mit
§ 23 der Durchführungsverordnung hierzu als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
_________________________, den _________________________________
_______________________________________________________________
(Unterschriften des Vorstandes oder der zur Vertretung berechtigten Personen oder des Organisationsleiters)
_____________________________
*) Nichtzutreffendes bitte streichen
Muster 2
Muster 1
Anmeldung
eines Ausländervereins/ausländischen Vereins nach den
§§ 19 bis 21 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457)
Hinweise nach § 12 des Hessischen Datenschutzgesetzes
Zweck der Datenerhebung ist die Erfassung aller Ausländervereine
und ausländischen Ver­eine in der Bundesrepublik Deutschland.
Rechtsgrundlage für die Datenerhebung sind bei Ausländervereinen die §§ 19 und 20 DVO-VereinsG, bei ausländischen Vereinen
§ 21 in Verbindung mit §§ 19 und 20 DVO-VereinsG.
Die Angaben nach Nr. 1, 2 und 4 sind nicht vorgeschrieben, wenn
eine Satzung des Vereins beigefügt ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 DVOVereinsG); jedoch wird zur Geschäftserleichterung ge­beten, diese
Angaben in diesem Fall freiwillig einzutragen.
Die Angabe der Ruf- und Faxnummern sowie die E-Mail-Adressen
(unter Nr. 6 und 8) ist nicht vorgeschrieben; ihre freiwillige Angabe
wird insbesondere für die vertretungs­berechtigten Personen erbeten, damit diese gegebenenfalls für Rückfragen leichter erreich­bar
sind.
(Name der Behörde)
Bescheinigung
nach § 19 Abs. 4 DVO-VereinsG
Der
_______________________________________________________________
(Name und Anschrift des Vereins)
hat sich nach § 19 DVO-VereinsG angemeldet.*)
hat folgende Änderung zur Anmeldung vom ____________________
mitgeteilt:*)
____________________________________, den _______________________
Im Auftrag
(Siegel)
___________________________
(Unterschrift)
____________________________
*) Nichtzutreffendes bitte streichen
Seite 144
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014
Merkblatt
zu den Anmelde- und Auskunftspflichten für Ausländervereine und
ausländische Vereine, die in der Bundesrepublik Deutschland organisatorische Einrichtungen gründen oder unterhalten
Nach deutschem öffentlichem Vereinsrecht ist die Bildung von Vereinen frei (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen
Vereinsrechts – Vereinsgesetz –).
Ausländervereine (d.h. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind) sind jedoch verpflichtet,
sich bei der für ihren Sitz örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung anzumelden
(§ 19 Abs. 1 Satz 1 DVO-VereinsG). Der notwendige Inhalt der
Anmeldung ist aus dem abgedruckten Muster 1 – Anmeldung – ersichtlich.
Auch Änderungen der angemeldeten Angaben, die die Nrn. 1 bis 4
sowie 6 der Anmeldung oder die Satzung des Vereins betreffen, sind
jeweils innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Änderung
mitzuteilen.
Alle Anmeldungen und Mitteilungen sind in deutscher Sprache zu
erstatten.
Die Anmeldepflicht nach dem öffentlichen Vereinsrecht besteht
unabhängig davon, ob der Verein auch nach bürgerlichem Recht
beim Amtsgericht – Vereinsregister – eingetragen werden soll.
Zur Anmeldung sind der Vorstand oder, wenn der Verein keinen
Vorstand hat, die zur Ver­tretung des Vereins berechtigten Mitglieder
verpflichtet.
Falls Sie einen Ausländerverein gründen wollen, werden Sie um
die in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebene Anmeldung gebeten. Wer seine Anmeldepflicht nicht erfüllt, begeht eine
Ordnungswidrigkeit, die nach § 21 Abs. 2 des Vereinsgesetzes mit
einer Geld­buße bis zu 2.000 Deutsche Mark (1.022,58 Euro) geahndet werden kann.
Über die Anmeldungen und Änderungsmitteilungen erhalten Sie
eine Bescheinigung, für die keine Gebühren und Auslagen erhoben
werden. Mit der Bescheinigung können Sie nachwei­sen, dass Sie
Ihre Anmelde- oder Mitteilungspflicht erfüllt haben.
Auch die Tätigkeit von Ausländervereinen ist in Deutschland
grundsätzlich frei. Jedoch kann die für die Anmeldung zuständige
Behörde jederzeit Auskunft über die Tätigkeit verlangen. Nur bei
Vereinen, die sich politisch betätigen, kann auch Auskunft über die
Namen und An­schriften der Mitglieder und die Herkunft und Verwendung der Mittel verlangt werden.
Vereine sind nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes in Deutschland
verboten, wenn
1. ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit des Strafgesetzes zuwiderlaufen
2. sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
3. gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.
Ausländervereine können nach § 14 Abs. 2 des Vereinsgesetzes verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit
1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zu­sammenleben von Deutschen und
Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige
erhebliche Inter­essen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland zuwiderläuft,
3. Bestrebungen außerhalb des Bundesgebietes fördert, deren Ziele
oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen
achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
4. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Be­lange unterstützt, befürwortet oder
hervorrufen soll oder
5. Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.
Wenn Sie Ihre Anmelde- und Mitteilungspflichten erfüllen sowie
die vorstehend genannten Grenzen der legalen Betätigung von Vereinen beachten, kann sich Ihr Verein im Rahmen der allgemeinen
Rechtsvorschriften frei betätigen.
Wollen Sie für Ihren Verein Steuervergünstigungen in Anspruch
nehmen, müssen Sie ihn zusätzlich beim Finanzamt anmelden. Dort
erhalten Sie Broschüre „Steuerwegweiser für gemeinnützige Vereine und für Übungsleiter/innen“.
Nr. 7
135
Öffentliches Vereinsrecht;
hier:
Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Charter Westend“
und Gläubigeraufruf
Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts gebe ich nachstehend die Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und
für Sport vom 27. Januar 2014 bekannt:
„Das Verbot des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport
vom 29. September 2011 gegen den Verein „Hells Angels MC Charter Westend“ wurde am 19. Oktober 2011 im Bundesanzeiger
(S. 3656) bekannt gemacht.
Die gegen das Verbot gerichtete Klage wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 28. Februar 2013 abgewiesen
und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision vom 23. April 2013 ist mit
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2013
zurückgewiesen worden. Das Verbot ist damit unanfechtbar geworden.
Verfügung:
1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Hells Angels MC
Charter Westend“ laufen den Strafgesetzen zuwider.
2. Der Verein „Hells Angels MC Charter Westend“ ist verboten. Er
wird aufgelöst.
3. Dem Verein „Hells Angels MC Charter Westend“ ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt;
ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.
4. Das Vermögen des Vereins „Hells Angels MC Charter Westend“
wird beschlagnahmt und eingezogen.
5. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit
der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein
„Hells Angels MC Charter Westend“ dessen strafrechtswidrige
Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt
sind.
6. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet. Dies
gilt nicht für die Einziehung des Vermögens sowie von Sachen
Dritter nach Ziffer 5 der Verfügung.
Gläubigeraufruf
Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. 1
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des
öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,
– ihre Forderungen bis zum 15. Mai 2014 schriftlich unter Angabe
des Betrages und des Grundes beim Hessischen Ministerium des
Innern und für Sport anzumelden,
– ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben,
soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung
nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
– nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften
hiervon beizufügen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 15. Mai
2014 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.“
Wiesbaden, den 27. Januar 2014
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
II 31 – 05 b06.07-01-11/004
StAnz. 7/2014 S. 144
136
Öffentliches Vereinsrecht;
hier:
Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Charter Frankfurt“
und Gläubigeraufruf
Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts gebe ich nachstehend die Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und
für Sport vom 27. Januar 2014 bekannt:
„Das Verbot des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport
vom 29. September 2011 gegen den Verein „Hells Angels MC Char-
Nr. 7
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014
ter Frankfurt am Main“ wurde am 19. Oktober 2011 im Bundesanzeiger (S. 3655) bekannt gemacht.
Die gegen das Verbot gerichtete Klage wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 28. Februar 2013 abgewiesen
und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision vom 23. April 2013 ist mit
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2013
zurückgewiesen worden. Das Verbot ist damit unanfechtbar geworden.
Verfügung:
1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Hells Angels MC
Charter Frankfurt“ laufen den Strafgesetzen zuwider.
2. Der Verein „Hells Angels MC Charter Frankfurt“ ist verboten.
Er wird aufgelöst.
3. Dem Verein „Hells Angels MC Charter Frankfurt“ ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt;
ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.
4. Das Vermögen des Vereins „Hells Angels MC Charter Frankfurt“
wird beschlagnahmt und eingezogen.
5. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit
der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein
„Hells Angels MC Charter Frankfurt“ dessen strafrechtswidrige
Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt
sind.
Seite 145
6. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet. Dies
gilt nicht für die Einziehung des Vermögens sowie von Sachen
Dritter nach Ziffer 5 der Verfügung.
Gläubigeraufruf
Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. 1
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des
öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,
– ihre Forderungen bis zum 15. Mai 2014 schriftlich unter Angabe
des Betrages und des Grundes beim Hessischen Ministerium des
Innern und für Sport anzumelden,
– ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben,
soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung
nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
– nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften
hiervon beizufügen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 15. Mai
2014 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.“
Wiesbaden, den 27. Januar 2014
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
II 31 – 05 b06.07-01-11/004
StAnz. 7/2014 S. 144
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG
137
Ersatzneubau der Talbrücke Münchholzhausen im Zuge der
Bundesautobahn A 45 (Dortmund–Gießen–Aschaffenburg)
zwischen den Autobahnanschlussstellen Wetzlar Ost und
Gießen-Lützellinden von Bau-km 8+542 bis 11+250;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement,
Dezernat Planen und Bau A45, beabsichtigt, die Talbrücke Münchholzhausen im Zuge der Bundesautobahn A 45 (Dortmund–Gießen
–Aschaffenburg) zwischen den Autobahnanschlussstellen Wetzlar
Ost und Gießen-Lützellinden von Bau-km 8+542 bis 11+250 in den
Gemarkungen Dorlar der Gemeinde Lahnau, Münchholzhausen der
Stadt Wetzlar und Lützellinden der Stadt Gießen durch einen Ersatzneubau zu ersetzen. Die Obere Straßenbaubehörde hat für diese
Baumaßnahme den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses nach
§§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1207), zuletzt geändert durch Gesetz vom
31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388), in Verbindung mit §§ 72 ff. des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), geändert durch Gesetz
vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), beantragt.
Gegenstand des Bauvorhabens ist die Errichtung der dreizehnfeldrigen Talbrücke Münchholzhausen (Bauwerk 21 = ASB-Nr. 5417-
955) mit einer Gesamtlänge von 483,0 m an der gleichen Stelle wie
das vorhandene Bauwerk, Abbruch der vorhandenen fünfzehnfeldrigen Talbrücke Münchholzhausen (vier Fahrstreifen und beidseitige Standstreifen) (ASB-Nr. 5417-955), sechsstreifigem Ausbau
von Bau-km 10+104 bis 10+856 und Errichtung einer Lärmschutzwand von Bau-km 10+100 bis 10+845 am nordöstlichen Fahrbahnrand sowie der Folgemaßnahmen Vermeidungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar
2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli
2013 (BGBl. I S. 2749), hat ergeben, dass durch die vom Vorhabenträger vorgesehene Baumaßnahme keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung
besteht, für dieses Vorhaben eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3e und 3c UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a
UVPG, die bekannt zu geben ist, nicht selbständig anfechtbar ist.
Wiesbaden, den 20. Dezember 2013
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
VI 1-A–61-k-04 # (2.142)
StAnz. 7/2014 S. 145
Seite 146
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014
Nr. 7
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR SOZIALES UND INTEGRATION
138
Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses Hessen
Die 20. öffentliche Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses Hessen der 15. Amtsperiode findet am 24. Februar 2014 im Hessischen
Ministerium für Soziales und Integration, Dostojewskistraße 4 in
65187 Wiesbaden, Raum 831, statt.
Sitzungsbeginn ist um 10.00 Uhr.
Wiesbaden, den 27. Januar 2014
Hessisches Ministerium
für Soziales und Integration
Landesjugendamt
52e0700-0002/2009/019
StAnz. 7/2014 S. 146
DER LANDESWAHLLEITER FÜR HESSEN
139
Nachfolge für die Abgeordnete des Deutschen Bundestags
Priska Hinz – GRÜNE –
Die Abgeordnete des Deutschen Bundestags Priska Hinz – GRÜNE –
ist ausgeschieden.
Nach § 48 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom
23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1082), ist an die Stelle von Priska Hinz
Herr
Wolfgang Strengmann-Kuhn
Volkswirt
Robert-Mayer-Straße 38
30486 Frankfurt am Main
getreten.
Wiesbaden, den 27. Januar 2014
Der Landeswahlleiter für Hessen
II 13 – 01k04.21.06-04-14/001
StAnz. 7/2014 S. 146
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
140
DARMSTADT
Öffentliche Auslegung des Entwurfs/Vorentwurfs des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien des Regionalplans
Südhessen und des Regionalen Flächennutzungsplans für
das Gebiet des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain
Der Entwurf/Vorentwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare
Energien des Regionalplans Südhessen und des Regionalen Flächennutzungsplans für das Gebiet des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain, bestehend aus
– Text mit Begründung und Umweltbericht, Flächensteckbriefen
und einer Karte, die jeweils aus drei Teilkarten mit Legende
besteht (Regionalplan Südhessen), sowie
– Text mit Begründung und Flächensteckbriefen, Umweltbericht
und einer Karte , die jeweils aus sechs Teilkarten mit Legende
besteht (Regionaler Flächennutzungsplan),
liegt nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom
12. Dezember 2012 (GVBl. S. 590) in der Zeit vom 24. Februar 2014
bis 25. April 2014 bei folgenden Dienststellen und Verwaltungen
öffentlich aus und kann in diesem Zeitraum während der unten
angegebenen Zeiten eingesehen werden.
1.Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung III, 64278 Darmstadt, Wilhelminenstr. 1-3, 3. Obergeschoss, Zimmer 3.115, Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.30 Uhr, Freitag von 8.00 bis
15.00 Uhr
2.Regionalverband FrankfurtRheinMain, Poststraße 16, 60329
Frankfurt am Main, Foyer, Montag bis Donnerstag von 9.00 bis
17.00 Uhr, Freitag von 9.00 bis 13.00 Uhr
3.Kreisausschuss des Kreises Bergstraße, Graben 15, 64646 Heppenheim, Bürgerbüro, Montag bis Mittwoch von 8.00 bis 17.00
Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis
12.00 Uhr, Samstag 9.00 bis 12.00 Uhr
4.Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Jägertorstraße 207, 64289 Darmstadt, Zimmer 1813 (Anmeldung über
Zimmer 1812), Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr
und 14.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr
5.Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau, Wilhelm-Seipp-Straße
4, 64521 Groß-Gerau, 5. Obergeschoss, Zimmer 546, Montag,
Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Mittwoch
von 14.00 bis 18.00 Uhr
Nr. 7
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014
6.Kreisausschuss des Hochtaunuskreises, Fachbereich Umwelt,
Naturschutz und Bauleitplanung, Ludwig-Erhard-Anlage 1-5,
61352 Bad Homburg v. d. Höhe, Haus 5, 4. OG, Zimmer 5 406,
Montag bis Donnerstag 8.30 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 15.30
Uhr, Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
7.Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises, Barbarossastraße 20,
63571 Gelnhausen, Gebäude C, 1. OG., Zimmer-Nr. 008, Montag
bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00
Uhr und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr
8.Kreisausschuss des Main-Taunus-Kreises, Am Kreishaus 1-5,
65719 Hofheim am Taunus, Umweltamt, Zimmer 2.002, Montag
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Dienstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr, Mittwoch von 8.00 Uhr bis
12.00 Uhr, Donnerstag von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr, Freitag von
8.00 bis 12.00 Uhr
9.Kreisausschuss des Odenwaldkreises, Michelstädter Straße 12,
64711 Erbach, Bürgerservice im Foyer am Haupteingang, Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8.00 bis12.00 Uhr und
Donnerstag von 14.00 bis 17.30 Uhr
10.Kreisausschuss des Kreises Offenbach, Fachdienst 64 Bauaufsicht, Besondere Bauvorhaben Werner-Hilpert-Straße 1, 63128
Dietzenbach, 3. Obergeschoss, Zimmer 3 D 25, Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, Freitag 8.00 bis 13.00 Uhr
11.Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises, Kreisentwicklung/Wirtschaftsförderung , Heimbacher Straße 7, 65307 Bad
Schwalbach, Zimmer 1.009, Montag bis Freitag von 8.00 bis
11.30 Uhr, Dienstag von 14.00 bis 18.00 Uhr
12.Kreisausschuss des Wetteraukreises, Gebäude A, Fachdienst
1.3/Dienstleistungszentrum, Europaplatz, 61169 Friedberg
(Hessen), Montag bis Mittwoch von 7.30 bis 16.00 Uhr, Donnerstag 7.30 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.30 bis 12.30 Uhr
13.Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Technisches
Stadthaus, Block D, 2. Obergeschoss, Zimmer 203, Bessunger
Straße 125, 64295 Darmstadt, Montag bis Donnerstag von 8.00
bis 16.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr
14.Magistrat der Stadt Frankfurt am Main, Stadtplanungsamt,
Kurt-Schumacher-Straße 10, Atrium, 60311 Frankfurt am Main,
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 7.10 bis 15.40
Uhr sowie Mittwoch von 7.10 bis 19.00 Uhr
15.Magistrat der Stadt Offenbach am Main, Rathaus, Telefonzentrale, Berliner Straße 100, 63065 Offenbach am Main, Montag
bis Mittwoch von 7.00 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 7.00 bis
18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 15.00 Uhr
16.Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden, Raum für öffentliche Auslegungen A 001, Gustav-Stresemann-Ring 15, 65189
Wiesbaden, Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.00 bis 16.00
Uhr, Mittwoch von 8.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis
12.00 Uhr
Im gleichen Zeitraum findet die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere auch im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches für das Gebiet des Regionalen
Flächennutzungsplans statt.
Nach § 3 Abs. 1 BauGB finden folgende öffentliche Termine zur
Äußerung und Erörterung statt:
– Montag, 10. März 2014, 18.00 Uhr, Kreishaus des Wetteraukreises, Plenarsaal, Europaplatz, 61169 Friedberg (Hessen)
– Dienstag, 11. März 2014, 18.00 Uhr, Kreishaus des Hochtaunuskreises, im Forum, Ludwig-Erhard-Anlage 1-5, 61352
Bad Homburg v. d. Höhe
Während der Auslegung sind der Entwurf/Vorentwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien einschließlich Begründung
und der Umweltbericht auch auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Darmstadt und des Regionalverbandes Frankfurt­
RheinMain unter den Adressen www.rp-darmstadt.hessen.de
(Planung&Verkehr/Regionalplanung/Regionalplan Südhessen/
Teilplan Erneuerbare Energien) und http://www.region-frankfurt.
de/erneuerbareenergien eingestellt.
Stellungnahmen können während der Auslegung und bis zu zwei
Wochen nach deren Beendigung bei den oben genannten Stellen
schriftlich oder in elektronischer Form vorgebracht oder zur Niederschrift erklärt werden.
Darmstadt, den 17. Januar 2014
Regierungspräsidium Darmstadt
III 31.1 – 93d 38/03 (17)
Regionalverband FrankfurtRheinMain
Bereich FNP/Prozesssteuerung
StAnz. 7/2014 S. 146
Seite 147
141
Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH: Erlaubnis
nach §§ 8, 9 WHG für die Grundwasserentnahme zur Tro­
ckenhaltung von Baugruben für das Bauvorhaben „Stadt­
bahnlinie Europaviertel – Trassenumlegung Station Güter­
platz“ in Frankfurt am Main;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH beabsichtigt, im
Zuge der oben genannten Maßnahme zeitlich begrenzt für circa
neun Monate Grundwasser zu entnehmen und in den Mischwasserkanal einzuleiten.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c und Anlage 1 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen.
Die Prüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass von dem Vorhaben
keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und
insbesondere auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten
sind. Es besteht daher keine Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, den 24. Januar 2014
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 41.1 – 79e 16-VGFStAnz. 7/2014 S. 147
142
Vorhaben der Firma SE Tylose GmbH & Co. KG, Wiesbaden:
Änderung der Anlage zur Herstellung von Celluloseethern
„MC-Betrieb“;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma SE Tylose GmbH & Co. KG hat beantragt, die Anlage
zur Herstellung von Celluloseethern „MC-Betrieb“ wesentlich zu
ändern und zu betreiben.
Die Anlage befindet sich in 65203 Wiesbaden, Rheingaustraße 190196, Gemarkung Kastel, Flur 3, Flurstück 183/23 (Industriepark
Kalle-Albert).
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der Neunten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) in Verbindung mit Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu
prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Wiesbaden, den 27. Januar 2014
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden
IV/Wi-43.2-GB-Tyloshin II g
StAnz. 7/2014 S. 147
143
Vorhaben des Main-Kinzig-Kreises – Eigenbetrieb Abfall­
wirtschaft – zur wesentlichen Änderung der Abfallentsor­
gungsanlage in Schlüchtern-Hohenzell;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Der Main-Kinzig-Kreis – Eigenbetrieb Abfallwirtschaft –, EugenKaiser-Straße 7, 63450 Hanau, beabsichtigt eine wesentliche Änderung der mit Planfeststellungsbescheid vom 13. Februar 1978,
31. Juli 1984 und 4. Dezember 1986 zugelassenen Abfallentsorgungsanlage in Schlüchtern, Gemarkung Hohenzell, Flur 14, Flurstück 7, 8, 9 (teilw.), 10/1, 12, 16 (teilw.), 17 (teilw.), 18/1, 19 (teilw.),
20/1 (teilw.), 20/2, 20/3, 20/4, 49/3 und 49/4. Der Antrag vom 29.
Oktober 2012 mit den nachgereichten Ergänzungen vom 26. August
Seite 148
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014
2013 und 25. November 2013 umfasst die Sanierung des Sickerwasserfassungssystems am Rand der Deponie.
Für dieses Änderungsvorhaben war nach §§ 3c, 3e des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch
Art. 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) zu prüfen,
ob mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen.
Die Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, den 9. Dezember 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 42.1-100g 18.03 –
Hohenzell/Sanierung/Sickerwasser
StAnz. 7/2014 S. 147
144
Anerkennung der Stiftung Moede Jansen mit Sitz in Frank­
furt am Main als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts
Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3 des Hessischen
Stiftungsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit
Stiftungsgeschäft vom 29. November 2013 und Stiftungssatzung
vom 23. Oktober 2013 errichtete Stiftung Moede Jansen mit Sitz in
Frankfurt am Main mit Stiftungsurkunde vom 28. Januar 2014 als
rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, den 28. Januar 2014
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 - 25 d 04/11 - (12) – 752 StAnz. 7/2014 S. 148
145
GIESSEN
Vorhaben der Firma Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co.
KG
Die Firma Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co. KG hat einen
Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Erweiterung der bestehenden Eisengießerei gestellt. Diese
umfasst die zusätzliche Errichtung und den Betrieb einer neuen
Gießereianlage G8 mit einer Kapazität von 70.000 t/a im Leistungscenter 2 in einem neuen Hallenkomplex bestehend aus Kernmacherei mit 6 Kernschießmaschinen und weiteren Nebeneinrichtungen,
grünsandloser Gießerei bestehend aus Gießofen, Gieß- und Kühlstrecke und Auspackbereich sowie entsprechender Anlagen zur
Abgasreinigung wie 2 Aminwäschern (80.000 beziehungsweise
30.000 m³/h), thermischer Nachverbrennungseinrichtung mit
33.000 m³/h und Absolutfilter mit 400.000 m³/h einschließlich entsprechender Abgasableitungen ohne Änderung der bestehenden
Schmelzleistung am Standort.
Das Vorhaben soll in 35260 Stadtallendorf, Gemarkung Stadtallendorf, Flur 44, Flurstücke 271/7, 271/8, 271/9, 271/10, 271/12,
271/13, 271/14, 271/15 und 271/22 realisiert werden.
Die Änderung soll nach Erteilung der Genehmigung spätestens am
1. August 2014 in Betrieb genommen werden.
Für das Vorhaben wurde zeitgleich mit der Antragstellung zusätzlich ein Antrag nach § 8a BImSchG auf Zulassung des vorzeitigen
Beginns gestellt. Diesem Antrag, der ausschließlich die Errichtung
der neuen Produktionshalle umfasst, wurde mit Zulassung vom 23.
September 2013 entsprochen.
Dieses Vorhaben bedarf nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 3.7.1 des Anhangs 1 der
Nr. 7
Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
(4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium
Gießen.
Die Prüfung nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV in Verbindung mit den
nach dem UVPG anzuwendenden Normen hat ergeben, dass keine
Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich
bekannt gemacht.
Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der
Zeit vom 18. Februar 2014 (erster Tag) bis 17. März 2014 (letzter
Tag)
beim
1. Regierungspräsidium Gießen
Marburger Straße 91
35396 Gießen
Zimmer 625 (Fahrstuhl vorhanden)
2. Stadtverwaltung Stadtallendorf
Bahnhofstraße 2
35260 Stadtallendorf
Raum 2.68
aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Innerhalb der Zeit vom 18. Februar 2014 (erster Tag) bis 31. März
2014 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen
gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift
lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die
Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem
gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin nicht zugelassen.
Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen
an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf
im Einwendungsschreiben hinzuweisen.
Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei
Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert
verarbeitet werden.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Ein Termin zur Erörterung der Einwendungen wird wie folgt bestimmt:
Datum: 29. April 2014
Uhrzeit: 10.00 Uhr
Ort: Stadthalle Stadtallendorf, Bahnhofstraße 2, 35260 Stadtallendorf
Raum: Ausstellungsraum
Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden.
Der Erörterungstermin wird abgesagt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Diese Entscheidung wird an gleicher Stelle nach Ende der
Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grundsätzlich nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben
nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind beziehungsweise
die Einwendungen zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen Titeln beruhen.
Sollte der Erörterungstermin entfallen, so wird dies im Internet auf
der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen, unter der Rubrik
‚Öffentliche Bekanntmachungen‘ öffentlich bekannt gemacht.
Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden, sollte der Erörterungstermin stattfinden, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von
Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Gießen, den 28. Januar 2014
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung Umwelt
IV/43.2 53e 621 – Winter 1/13
StAnz. 7/2014 S. 148
Nr. 7
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
146
Vorhaben der Firma Kalksteinwerk Medenbach GmbH, Lud­
wig-Rinn-Straße 59 in 35452 Heuchelheim;
hier: Seite 149
Gießen, den 28. Januar 2014
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung Umwelt
IV 42.2 100gV 11207-1 BGA Geißel
StAnz. 7/2014 S. 149
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Kalksteinwerk Medenbach GmbH beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb eines gasbefeuerten BHKW's bestehend
aus einem Modul mit einer Feuerungswärmeleistung von circa 1,9
MW zur Strom- und Wärmeerzeugung. Das Vorhaben soll auf dem
Gelände des Kalksteinwerkes Medenbach in 35767 Breitscheid, An
der L 3042, Gemarkung: Breitscheid, Flur: 7, Flurstück: 31/2
(BHKW-Standort) realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Einzelfallprüfung ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12
UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass
keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gießen, den 17. Januar 2014
Regierungspräsidium Gießen
IV Umwelt
43.1-53e621-KSW Medenb. BHKW 1/13
StAnz. 7/2014 S. 149
148
KASSEL
Vorhaben der Firma Mäusgeier + Döring KG, Landecker
Straße 15 in 36251 Bad Hersfeld;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Mäusgeier + Döring KG beabsichtigt, die bestehende
Anlage zur Lagerung, Behandlung und zum Umschlag von Eisenund Nichteisenschrotten zu erweitern.
Das Vorhaben soll in 36179 Bebra, Gemarkung Weiterode, Flur 65,
Flurstück 38 und 39 (Teilstück) realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch
das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
zu erwarten sind. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Bad Hersfeld, den 23. Januar 2014
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung III - Umwelt- und Arbeitsschutz
32.2 – 100h 06.11.02 A350 Mäusgeier AE02
StAnz. 7/2014 S. 149
147
Vorhaben des Herrn Bernd Geißel; Wittgensteiner Straße 49
in 35094 Lahntal-Sterzhausen;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Herr Bernd Geißel beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb
einer Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle, soweit die
Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt mit einer Durchsatzkapazität von
weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität
von Rohgas 1,2 Millionen Normkubikmetern je Jahr oder mehr
beträgt. (hier 2,29 Mio Nm³ Rohgas und rd. 42 t Abfälle/d) (Ziffer
8.6.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV); und einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit es sich
um Gülle handelt, mit einem Fassungsvermögen von 6500 Kubikmetern oder mehr. (hier 14.810 m³) (Ziffer 8.13 des Anhangs 1 der
4. BImSchV). Das Vorhaben erfolgt in der Gemarkung Sterzhausen
Flur 2, Flurstück 63/9.
Dafür war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
erfordern.
Die Einzelfallprüfung ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12
UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass
keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
149
Renaturierung der Fuldaaue im Bereich Baunatal-Gunters­
hausen;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Stadt Baunatal hat die Genehmigung für die oben genannte
Maßnahme beantragt. Es handelt sich um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen,
ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Es
wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Kassel, den 29. Januar 2014
Regierungspräsidium Kassel
31.3 – P 1839
StAnz. 7/2014 S. 149
Seite 150
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014
Nr. 7
HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT
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Abstufung der Kreisstraße 442 in der Gemarkung des Markt­
flecken Weilmünster, Landkreis Limburg-Weilburg, Regie­
rungsbezirk Gießen
Die bisherige Teilstrecke der Kreisstraße 442 in der Gemarkung des
Marktflecken Weilmünster
zwischen Netzknoten (NK) 5516 049 O und NK 5516 049 B
von km 3,633
bis km 3,710
=
0,077 km
hat die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße verloren und wird mit
Wirkung zum 1. April 2014 in die Gruppe der Gemeindestraßen
abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 des Hessischen Straßengesetzes
(HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437) in der Fassung vom
8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817)).
Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften Strecke,
für die der Marktflecken nach § 41 Abs. 4 HStrG nicht bereits
Träger der Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf
den Marktflecken Weilmünster über (§ 43 HStrG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder zur
Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger, den
Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er
sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten.
Wiesbaden, den 23. Januar 2014
Hessen Mobil –
Straßen- und Verkehrsmanagement
Zentrale
39 c K442 (01/2014) - BE 3
StAnz. 7/2014 S. 150
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND
151
Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars
Frankfurt im März 2014
Management und Verwaltungssteuerung
Ältere Mitarbeiter/-innen fördern, fordern und führen
Termin:
27. und 28. März 2014
Seminarleitung: Rena Linkersdörfer
Seminarnummer:FM-10-00-0025-1401
Gebühr:
296,00 Euro p. P. für Mitglieder/
360,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Vom Kollegen/Von der Kollegin zur Führungskraft
Termin:
19. und 20. März 2014
Seminarleitung: Rena Linkersdörfer
Seminarnummer:FM-10-00-0030-1401
Gebühr:
296,00 Euro p. P. für Mitglieder/
360,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Arbeitstechniken
Bürgernahe Behördensprache
Termin: 25. März 2014
Seminarleitung: Karl-Heinz Fisch
Seminarnummer: FM-15-10-0180-1401
Gebühr:
99,00 Euro p. P. für Mitglieder/
123,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Gesundheit
Ernährung am Arbeitsplatz
Termin:
12. März 2014
Seminarleitung: Stephanie Köhler
Seminarnummer:FM-15-15-0060-1401
Gebühr:
148,00 Euro p. P. für Mitglieder/
180,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Selbstmanagement
Mit starker und selbstbewusster Stimme zu mehr Wirkung
Termin: 19. März 2014
Seminarleitung: Joachim Beyer-Wagenbach
Seminarnummer: FM-15-25-0360-1401
Gebühr:
185,00 Euro p. P. für Mitglieder/
225,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Weichen stellen: Vorbereitung auf eine neue Lebensphase
Termin: 31. März 2014
Seminarleitung: Rena Linkersdörfer
Seminarnummer: FM-15-25-0360-1401
Gebühr:
148,00 Euro p. P. für Mitglieder/
180,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Personal
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – allg. Regelungen, Vergütung und Unterschiede zum TV-H
Termin:
25. und 26. März 2014
Seminarleitung: Patrick Sahm
Seminarnummer:FM-25-00-0030-1401
Gebühr:
216,00 Euro p. P. für Mitglieder/
280,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
TVöD / TV-H: Einstellung und Eingruppierung
Termin:
10., 11. und 12. März 2014
Seminarleitung: Armin Gossel
Seminarnummer:FM-25-00-0040-1401
Gebühr:
407,00 Euro p. P. für Mitglieder/
495,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber
Termin:
26., 27. und 28. März 2014
Seminarleitung: Valentin Trunk
Seminarnummer:FM-25-00-0480-1401
Gebühr:
324,00 Euro p. P. für Mitglieder/
420,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Entgeltordnung zum TV-H
Termin:
13. und 14. März 2014
Seminarleitung: Armin Gossel
Seminarnummer:FM-25-00-0055-1401
Gebühr:
296,00 Euro p. P. für Mitglieder/
360,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Steuerfragen für Personalsachbearbeiter/-innen
Termin:
18. und 19. März
Seminarleitung: Monika Schwebel und Ilka Scheu
Seminarnummer:FM-25-00-0200-1401
Gebühr:
216,00 Euro p. P. für Mitglieder/
280,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Nr. 7
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014
Betriebswirtschaft und Finanzen
Kaufmännische Buchführung – Basisseminar
Termin:
26., 27. und 28 März 2014
Seminarleitung: Sylvia Hornung
Seminarnummer:FM-30-10-0060-1401
Gebühr:
324,00 Euro p. P. für Mitglieder/
420,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen (HGO- und GemHVO-Novelle)
Termin:
24. März 2014
Seminarleitung: Jürgen Watz
Seminarnummer:FM-30-10-0130-1401
Gebühr:
148,00 Euro p. P. für Mitglieder/
180,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Recht, Sicherheit und Ordnung
Ordnungswidrigkeitenrecht
Termin: 17., 18. und 19. März 2014
Seminarleitung: Dirk Weingarten
Seminarnummer: FM-35-05-0020-1401
Gebühr:
396,00 Euro p. P. für Mitglieder/
492,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Gewerberecht – Basisseminar
Termin: 4., 11. und 18. März 2014
Seminarleitung: Wolfgang Scriba
Seminarnummer: FM-35-05-0060-1401
Gebühr:
243,00 Euro p. P. für Mitglieder/
315,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Die Ausreisepflicht nach dem Aufenthaltsgesetz – Entstehung und
Vollziehbarkeit
Termin: 6., 13., 20. und 27. März 2014
Seminarleitung: Bernhard Metzler
Seminarnummer: FM-35-05-0145-1401
Gebühr:
324,00 Euro p. P. für Mitglieder/
420,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Verwaltungsrecht
Schnell-Einstieg ins (allgemeine) Verwaltungsrecht – Workshop
Termin: 4. und 11. März 2014
Seminarleitung: Michael Becker
Seminarnummer: FM-35-10-0040-1401
Gebühr:
162,00 Euro p. P. für Mitglieder/
210,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Zivilrecht
Gesellschaftsrecht
Termin: 4. März 2014
Seminarleitung: Dirk Schulz
Seminarnummer: FM-35-25-0040-1401
Gebühr:
148,00 Euro p. P. für Mitglieder/
180,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Gefahrgut
Gefährliche Güter im Gesundheitswesen
Termin: 19. März 2014
Seminarleitung: Walter Siebenhüner
Seminarnummer: FM-35-35-0120-1401
Gebühr:
116,00 Euro p. P. für Mitglieder/
148,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Soziales
Grundlagen der ambulanten Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
Termin: 25. März 2014
Seminarleitung: Manuela See
Seminarnummer: FM-40-00-0170-1401
Gebühr:
108,00 Euro p. P. für Mitglieder/
140,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Bürgerbüro
Aktuelles im Melde-, Pass- und Personalausweisrecht
Termin: 31. März 2014
Seminarleitung: Claudia Schlick
Seminarnummer: FM-50-15-0020-1401
Gebühr:
162,00 Euro p. P. für Mitglieder/
210,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
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Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit sowie Mehrstaatigkeit
– Kurzseminar
Termin: 12. März 2014
Seminarleitung: Peter Schlotzer
Seminarnummer: FM-50-15-0060-1401
Gebühr:
108,00 Euro p. P. für Mitglieder/
140,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Sekretär/-innen
Die Sekretärin/Der Sekretär mit Format
Termin: 25. März 2014
Seminarleitung: Waltraud Schindler
Seminarnummer: FM-50-32-0040-1401
Gebühr:
116,00 Euro p. P. für Mitglieder/
148,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Anmeldungen nehmen wir ab sofort gerne an. Unsere Kontaktdaten: Verwaltungsseminar Frankfurt, Niddagaustraße 32-38, 60489
Frankfurt am Main, oder per Fax: 069 7894748, per E-Mail:
[email protected], [email protected], semanta.dejanovic@
hvsv.de. Telefonische Beratung erhalten Sie von Frau Buchta und
Frau Dejanović, Telefon: 069 – 978461- 11/-17.
Bitte fordern Sie ausführliche Seminarbeschreibungen an! Aktuelle
Seminarangebote sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm
finden Sie auch unter www.hvsv.de.
Frankfurt am Main, den 22. Januar 2014
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Frankfurt
StAnz. 7/2014 S. 150
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Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars
Wiesbaden und Gießen
Der Hessische Verwaltungsschulverband, Verwaltungsseminar
Wiesbaden und Gießen, bietet folgende Fortbildungsseminare an:
Zertifikatslehrgang „Ordnungsverwaltung“
Termin: 28.04.2014–08.07.2014
Seminarnummer: GI-05-50-0000-1401
Seminarort: Gießen
Zertifikatslehrgang „Controlling in der öffentlichen Verwaltung“
Termin: 17.03.2014–02.06.2014
Seminarnummer: GI-05-40-0000-1401
Seminarort: Gießen
Personal
Einführung ins 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz Modul 1
Termin:
Wiesbaden:
17.02.2014 (WI-25-00-0485-1418) oder
24.02.2014 (WI-25-00-0485-1419)
Gießen:
13.02.2014 (GI-25-00-0485-1415) oder
20.02.2014 (GI-25-00-0485-1414)
Seminarleitung: Wiesbaden: Bernd Stiegler
Gießen: Carolin Köhler
Gebühr:
132 Euro p. P. für Mitglieder
164 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Einführung ins 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz Modul 2
Termin:
Wiesbaden:
12.02.2014 (WI-25-00-0486-1401)
Gießen:
14.02.2014 (GI-25-00-0486-1401) oder
21.02.2014 (GI-25-00-0486-1402)
Seminarleitung: Frank Becker
Gebühr:
99 Euro p. P. für Mitglieder
123 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Anmeldungen nehmen wir ab sofort gerne an. Unsere Kontaktdaten:
Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden, oder per Fax: 0611 15799-90, per E-Mail: angela.getto@hvsv.
de (Wiesbaden), [email protected] (Gießen). Telefonische
Beratung erhalten Sie von Frau Getto und Frau Bender, Telefon:
0611 15799-87, 0641 94815-87.
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014
Gerne senden wir Ihnen ausführliche Seminarbeschreibungen! Aktuelle Seminarangebote sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm finden Sie auch unter www.hvsv.de.
Wiesbaden, den 24. Januar 2014
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Wiesbaden und Gießen
StAnz. 7/2014 S. 151
153
Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars
Kassel im April 2014
Zertifikatslehrgang
Zertifikatslehrgang Controlling in der öffentlichen Verwaltung
Termin:
Start: 29.04.2014
Seminarleitung: Andrea Trapp
Seminarnummer:KS-05-40-0110-1401
Gebühr:
1101,60 Euro p. P. für Mitglieder/
1382,40 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Anmeldeschluss: 25.02.2014
Management und Verwaltungssteuerung
Vom Kollegen zum Vorgesetzten
Termin:
09.04.2014 und 10.04.2014
Seminarleitung: Ursula della Fiora
Seminarnummer:KS-10-00-0185-1401
Gebühr:
232,00 Euro p. P. für Mitglieder/
296,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Burn Out – Handlungsoptionen für Führungskräfte
Termin:
07.04.2014
Seminarleitung: Karsten Kiel
Seminarnummer:KS-10-00-0290-1401
Gebühr:
116,00 Euro p. P. für Mitglieder/
148,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Kommunikation
Rhetorik und Präsentation
Termin:
10.04.2014 und 11.04.2014
Seminarleitung: Michael Friedrich
Seminarnummer:KS-15-05-0280-1401
Gebühr:
232,00 Euro p. P. für Mitglieder/
296,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Arbeitstechniken
Schreibe, wie du redest, so schreibst du schön. Einfache und verständliche Sprache in Vordrucken
Termin:
01.04.2014
Seminarleitung: Thomas Mölter
Seminarnummer:KS-15-10-0125-1401
Gebühr:
148,00 Euro p. P. für Mitglieder/
180,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Gesundheit
Mobbing – Was ist es? – Was kann man tun?
Termin:
28.04.2014
Seminarleitung: Ursula della Fiora
Seminarnummer:KS-15-15-0125-1401
Gebühr:
116,00 Euro p. P. für Mitglieder/
148,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Nr. 7
Datenschutz
Datenschutz in Arztpraxen
Termin:
05.04.2014
Seminarleitung: Hans-Hermann Schild
Seminarnummer:KS-20-15-0160-1401
Gebühr:
166,50 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Personal
Arbeitszeugnisse schreiben
Termin:
03.04.2014
Seminarleitung: Ursula della Fiora
Seminarnummer:KS-25-00-0220-1401
Gebühr:
116,00 Euro p. P. für Mitglieder/
148,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Die Besteuerung des Arbeitslohnes
Termin:
07. bis 09.04.2014
Seminarleitung: Karl Brandt
Seminarnummer:KS-25-00-0380-1401
Gebühr:
270,00 Euro p. P. für Mitglieder/
350,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Wildschaden und sein Ersatz – Einführung in das Verwaltungsverfahren
Termin:
09.04.2014
Seminarleitung: Michael Gauler
Seminarnummer:KS-35-05-0260-1401
Gebühr:
108,00 Euro p. P. für Mitglieder/
140,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Verwaltungsrecht
Erstellen und Aufbau von Verwaltungsakten
Termin:
04. und 07.04.2014
Seminarleitung: Wolfgang Wieditz
Seminarnummer:KS-35-10-0130-1401
Gebühr:
264,00 Euro p. P. für Mitglieder/
328,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Zivilrecht
Mietrecht – Grundlagen
Termin:
30.04.2014
Seminarleitung: Axel Schuhmann
Seminarnummer:KS-35-25-0120-1401
Gebühr:
108,00 Euro p. P. für Mitglieder/
140,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Soziales
Elternunterhalt im Sozialrecht
Termin:
04. und 11.04.2014
Seminarleitung: Elke Reckling
Seminarnummer:KS-40-00-0185-1401
Gebühr:
264,00 Euro p. P. für Mitglieder/
328,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Das Unterhaltsvorschussgesetz – Neuausrichtung des Verwaltungshandelns bei Gesetzesdurchführung in der Praxis
Termin:
28. und 29.04.2014
Seminarleitung: Werner Rudolph
Seminarnummer:KS-40-00-0190-1401
Gebühr:
216,00 Euro p. P. für Mitglieder/
280,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Achtsamkeit trainieren für den Arbeitsalltag
Termin:
29.04.2014
Seminarleitung: Rena Linkersdörfer
Seminarnummer:KS-15-15-0200-1401
Gebühr:
148,00 Euro p. P. für Mitglieder/
180,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft i. S. v. § 1 Abs. 3
Unterhaltsvorschussgesetz
Termin:
07.04.2014
Seminarleitung: Werner Rudolph
Seminarnummer:FD-40-00-0191-1401
Gebühr:
108,00 Euro p. P. für Mitglieder/
140,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Informationstechnik
WORD 2007/2010 AUFBAUKURS 1 – Erstellen von Serienbriefen
Termin:
01., 03., 08. und 10.04.2014
Seminarleitung: Brigitte Löwenstein
Seminarnummer:KS-20-05-1150-1401
Gebühr:
324,00 Euro p. P. für Mitglieder/
420,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Besondere Zielgruppen
Ausbilder/-innen
Die Prüfung der/des „Verwaltungsfachangestellten“ und der/ des
„Fachangestellten für Bürokommunikat“
Termin:
08.04.2014
Seminarleitung: Bernd Mergard
Seminarnummer:KS-50-10-0140-1401
Nr. 7
Gebühr:
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 10. Februar 2014
Euro p. P. für Mitglieder/
Euro p. P. für Nichtmitglieder
Bürgerbüro
Das Gesetzes zur Fortentwicklung des Melderechts vom 3. Mai 2013:
„E-Government im Bürgeramt“
Termin:
30.04.2014
Seminarleitung: Peter Karl Klinger
Seminarnummer:KS-50-15-0130-1401
Gebühr:
160,00 Euro p. P. für Mitglieder/
192,00 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Anmeldungen nehmen wir ab sofort gerne an. Unsere Kontaktdaten: Verwaltungsseminar Kassel, Kurfürstenstraße 7, 34117 Kassel
Seite 153
oder per Fax: 0561 70796-24, per E-Mail: [email protected], julia.
[email protected], [email protected] oder wiebke.­
[email protected]. Telefonische Beratung erhalten Sie von Frau
Schneider, Frau Grikscheit und Frau Vockenroth, Telefon: 0561 –
70796-13/ -14/ -33.
Bitte fordern Sie ausführliche Seminarbeschreibungen an! Aktuelle
Seminarangebote sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm
finden Sie auch unter www.hvsv.de.
Kassel, den 28. Januar 2014
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Kassel
StAnz. 7/2014 S. 152
BUCHBESPRECHUNGEN
Betrieblicher Datenschutz. Von Nikolaus Forgó, Marcus Helfrich und
Jochen Schneider. 2014, LVI, 1035 S. (Ln.), 189 Euro. Verlag C. H. Beck,
München; ISBN 978-3-406-63468-0.
Und täglich grüßt die Neuerscheinung. Was seit einiger Zeit in Form
von Zeitschriften und Bücher als Neuerscheinungen in fast allen Rechtsbereichen auf den Markt drängt ist schon sagenhaft. Mit Spannung
bleibt abzuwarten wie diese thematische Verdichtung ausgeht. Im Bereich Datenschutz gab es die nächste Platzierung. Betrieblicher Datenschutz. Rechtshandbuch. Urteil: Sehr gut!
Nach einem obligatorischen Vorwort folgt eine 2½-seitige Inhaltsübersicht der XIII Teile (Allgemeine datenschutzrechtliche Grundlagen und
Strukturen; Datenschutzorganisationen; Archivierung und Entsorgung;
Datenschutz und Personal: Arbeitnehmer-/Beschäftigtendatenschutz;
Datenschutz in Betrieben, Unternehmen und Konzernen; Outsourcing
und neue Technologien als Herausforderung für den Datenschutz; Datenschutz in Telemediendiensten, Telekommunikation, Internet und
anderen Kommunikationsformen; E-Commerce; Datenschutz im Gesundheitssektor; Information als Wirtschaftsgut; Datensicherheit; Konfliktmanagement im Datenschutz und schließlich Straftaten und Ordnungswidrigkeiten). Sodann breitet sich über 35 Seiten ein äußerst
differenziertes und enorm hilfreiches Inhaltsverzeichnis, den Themen
sind jeweils Seitenzahlen beigeordnet, aus. Schon hier findet der geneigte Leser nahezu jeden Begriff thematisch zugeordnet, den man sich
datenschutzrechtlich vorstellen kann. Über ein Bearbeiterverzeichnis
(neben den drei Herausgebern wird das Buch noch durch schier endlosen bundesweiten datenschutzrechtlichen Sachverstand von 35 Bearbeitern unterstützt) und ein Abkürzungsverzeichnis gelangt man zum
eigentlichen Kern des Buches; 1000 Seiten Datenschutzwissen. Ein
extrem ausführliches und benutzerfreundliches Sachverzeichnis, 35 (!)
Seiten, mit Hinweisen auf Teil, Kapitel und Randnummer runden das
Rechtshandbuch ab. Minimaler Wermutstropfen: Die Begriffe aus dem
Sachverzeichnis sind im Kapitel leider nicht immer „fett“ gedruckt, so
dass man sie ein wenig suchen muss.
Dringt man nun in die 1000 Seiten Datenschutzwissen ein, stellt man
fest, dass innerhalb der XIII Teile noch einmal in Kapitel und so weiter
untergliedert wird. Zu Beginn eines jeden Kapitels begrüßt den Leser
eine präzise Übersicht, wobei Begrifflichkeiten in diesem Bereich Randnummern zugeteilt sind. Die Untergliederung geht hier noch einmal
weiter als bei dem schon sehr ausführlichen Inhaltsverzeichnis. Im Anschluss an die Übersicht folgen mehr, teilweise weniger umfangreiche
Literaturhinweise zu Themen des Kapitels; stets topp aktuell! Innerhalb
der Ausführungen sind Schlagworte in „Fettdruck“ hervorgehoben und
eine Unmenge an Fußnoten ergänzen das Beschriebene.
Statt vieler Beispiele soll an dieser Stelle nur ein Beispiel die Akribie
dieses Buches aufzeigen: Der RFID-Chip. Schnell hat man ihn gefunden.
Gleich erfährt der Leser, was sich dahinter verbirgt, wie er funktioniert
und welches die Anwendungsgebiete sind. Dann werden datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes sowie damit verbundene Sicherheitsrisiken aufgezeigt, indem Ausführungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten folgen, die Einwilligung oder gesetzliche Erlaubnis
für die Datenverarbeitung Thema sind, genauso wie Direkterhebungsgrundsätze und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit typischer Anwendungsfälle wie beispielsweise Preisetiketten, Diebstahlschutz, Zugangskarten, Mitarbeiterkontrolle oder Tracking. Mit Aufklärungspflichten, Haftungsrisiken und technisch-organisatorische Maßnahmen
gehen die Ausführungen weiter, bevor zu guter Letzt die „Aktuelle
Entwicklung“ beschrieben wird. Alles, was das Herz begehrt.
Dieses Handbuch folgt dem Anspruch, ein Instrument zur Bewältigung
des datenschutzrechtlichen Alltags zu sein, mit dem typische Probleme
rasch und zuverlässig erkannt und damit zusammenhängende Fragen
beantwortet werden können. Es dient dazu, das Datenschutzrecht in
Betrieben, Behörden und Unternehmen proaktiv zu gestalten und nicht
nur darauf zu hoffen, dass schon nichts geschehen wird. Es ist praxisorientiert und bietet auch für solche Fragen Antworten an, die gerichtlich noch nicht abschließend geklärt sind.
Es kann behauptet werden, dass dieses neue Rechtshandbuch aus dem
Hause C. H. Beck allen Personen dient, welche sich mit dem Thema
„Datenschutz“, zu beschäftigen haben. Und das sind nicht nur Geschäftsführer, Rechtsabteilungen und deren Berater, Unternehmensberatungen, Rechtsanwälte sowie interne und externe Datenschutz- und
Datensicherheitsbeauftragte. Eine hervorragende Erstauflage.
PHK und Ass. jur. Dirk Weingarten
Konfliktverteidigung im Strafprozess. Von Jürgen Heinrich. 2013, XXIV,
244 S. (kart.), 59 Euro. Verlag C. H. Beck, München, ISBN 978-3-40664645-4.
Ziel des Strafprozesses ist die Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren. Die Strafprozessordnung räumt dem Angeklagten und seinem Prozessbevollmächtigten zahlreiche Rechte ein, um
den Angeklagten auf dem Weg der Wahrheitserforschung nicht zum
bloßen Objekt zu degradieren. Das ist richtig so und wäre von Verfassungs wegen auch gar nicht anders möglich. Diese Rechte werden jedoch
zunehmend von Strafverteidigern in einer Weise genutzt, in der es nicht
mehr um die Wahrheitsfindung geht, sondern darum, ein Strafverfahren
zum Abbruch zu bringen oder zumindest revisible Fehler des Gerichtes
zu provozieren. Es ist für ein Gericht nicht immer einfach zu entscheiden, ob noch ein an der Wahrheitsfindung orientiertes Geltendmachen
von Rechten vorliegt, bloß ungeschicktes Verteidigerverhalten oder bereits eine bewusste Konfliktverteidigung im oben beschriebenen Sinne.
Im Zweifel wird man den Verteidigern keine prozesswidrige Absicht
unterstellen; in den Fällen aber, in denen die Rechte der Strafprozess­
ordnung missbraucht werden, muss das Gericht angemessen reagieren.
Die Verfahrensbeteiligten im Besonderen und die Bevölkerung im Allgemeinen haben einen Anspruch darauf, dass im Rahmen eines Strafprozesses keine öffentlichen Ressourcen verschwendet werden.
Das vorzustellende Buch behandelt die Frage, wie ein Strafgericht mit
der Konfliktverteidigung umgehen kann. Es behandelt zunächst die
Frage, woran eine Konfliktverteidigung zu erkennen ist. Sodann setzt
es sich mit den einzelnen Prozessstadien auseinander und behandelt die
dort jeweils denkbaren Missbrauchsfälle im Einzelnen. Die typischen
Fallkonstellationen werden zunächst phänotypisch beschrieben und
sodann wird die angemessene Reaktionsmöglichkeit des Gerichts dargestellt. Darüber hinaus werden außerhalb der eigentlichen Hauptverhandlung liegende Einzelfälle mit Konfliktpotenzial behandelt, etwa
Medien im Strafprozess oder Zugangskontrollen.
Besonders ambitioniert ist das Kapitel der Konfliktvorbeugung. Das
Gericht kann versuchen, durch frühzeitige Kommunikation und Transparenz sowie durch persönliche Ansprache einem anstehenden Strafprozess die Schärfe zu nehmen. Durch solche Vorgespräche werden sicherlich einige Konfliktpotenziale entschärft werden können, insbesondere in den Fällen, in denen die Konfliktverteidigung eher zufällig und
womöglich gar aus einer gewissen Ungeschicklichkeit heraus praktiziert
wird. Professionelle Verteidiger, die die Konfliktverteidigung jedoch in
großem Umfang und bewusst zur Verfahrenssabotage einsetzen, wird
man mit diesen Gesprächen nicht erreichen können. Es überzeugt daher
auch systematisch, dass sich diesem Kapitel über die Konfliktvorbeugung weitere Kapitel über die Konfliktverteidigung als Strafvereitelung
ebenso anschließen wie ein Kapitel über Maßnahmen nach Beendigung
des Verfahrens, die von einer Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer
über eine Kürzung der Pflichtverteidigervergütung bis hin zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen gehen können.
Den Richterinnen und Richtern, die sich in ihrem Berufsalltag der Problematik der Konfliktverteidigung ausgesetzt sehen, kann das Werk
eine wichtige Hilfe sein. Für zahlreiche Verhandlungssituationen zeigt
es schnelle Reaktionsmöglichkeiten des Gerichts auf, die häufig eine
effiziente Begrenzung der Konfliktverteidigung ermöglichen. Auch bei
genauer Kenntnis des gerichtlichen Handlungsspielraumes bleibt es
zwar dabei, dass einer Konfliktverteidigung immer wieder durch persönliche Ansprache des Gerichtes und einen Appell an die Vernunft und
die Verantwortung des Verteidigers begegnet werden muss. Soweit diese
Appelle aber fruchtlos bleiben, hilft das Buch, revisible Fehler zu vermeiden und damit der Konfliktverteidigung einen großen Teil ihrer
Wirkung zu nehmen.
Ministerialrat Dr. Frank Wamser, LL.M.
Nr. 7
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Andere Behörden und Körperschaften
Beschluss über die Jahresrechnung 2012 und die Entlas­
tung des Verbandsvorstandes für das Haushaltsjahr 2012
sowie die öffentliche Auslegung der Jahresrechnung 2012
des Wasserbeschaffungsverbandes Taunus
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 9. Dezember
2013 den Beschluss über die Jahresrechnung 2012 gefasst und dem
Verbandsvorstand für die Haushalts- und Rechnungsprüfung des
Haushaltsjahres 2012 Entlastung erteilt.
Die Jahresrechnung 2012, mit Erläuterungsberichten sowie der
Bestätigungsvermerk vom 19. April 2013 des Wirtschaftsprüfers
liegen zur Einsichtnahme in der Zeit vom 17. Februar bis 17. März
2014 im Landratsamt des Hochtaunuskreises, Ludwig-ErhardAnlage 1–5, 61352 Bad Homburg v.d.H., Haus 1, Zimmer 509, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.
Oberursel, 16. Januar 2014 Wasserbeschaffungsverband Taunus
Verbandsvorsteher
gez. Hans-Georg B r u m
Bürgermeister
Seite 155
Seite 156
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 7
Adressenfeld
Stellenausschreibungen
Postvertriebsstück, Deutsche Post
Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden
Entgelt bezahlt
D 6432 A
Stadtkämmerei
Für das Sachgebiet Vergabe der Geschäftsstelle der Magistratsvergabekommission, Zentraleinkauf, suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n
Dipl.-Bauingenieur/in
EGr. 11 TVöD (VergGr. IVa/III BAT)
Zu Ihren Aufgaben gehören: Prüfen von Vergaben und Nachträgen, von Auftragserweiterungen zu Bauleistungen (VOB) sowie von Leistungsverzeichnissen und
Ausschreibungsunterlagen unter technischen, vergaberechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten; Prüfen der Unterlagen der für die Bauaufgaben zuständigen Fachämter und städtischen Eigenbetriebe; Prüfen der preislichen Plausibilität/
Kalkulation und Wirtschaftlichkeit; Beratung der Fachämter sowie extern beauftragter Büros in vergaberechtlichen Angelegenheiten; Erarbeiten von unterschriftsreifen
Entscheidungsvorlagen zur Beschlussfassung durch die Gremien; Korrespondenz mit
den Fachämtern, den städtischen Eigenbetrieben sowie Firmen bzw. externen Auftragnehmern und dem Rechtsamt der Stadt Frankfurt am Main.
Für den Fachdienst Revision in Friedberg suchen wir zum nächstmöglichen
Zeitpunkt eine/-n
vollbeschäftigte/-n
technische/-n Prüfer/-in
Die ausführliche Stellenausschreibung finden Sie unter:
www.interamt.de/koop/app/stelle?id=214100 oder www.wetteraukreis.de
Wir erwarten Ihre Online-Bewerbung über www.interamt.de,
(Stellen-ID 214100) bis spätestens 02.03.2014.
Wir erwarten: Dipl.-Bauingenieur/in (TU/FH) bzw. Bachelor oder Master Fachrichtung
Tiefbau; umfangreiche Berufserfahrung; Erfahrungen im Bereich Ausschreibung und
Vergabe von Bauleistungen nach VOB, Bauleitung und/oder Projektleitung; Beherrschen der betriebswirtschaftlichen Auftrags- und Nachtragskalkulation; Kenntnisse in
den Bereichen VOL, VOF und HOAI sind von Vorteil, zuverlässiges Beurteilungsvermögen technisch-wirtschaftlicher Zusammenhänge; gute Kenntnisse des Vergaberechts; überdurchschnittliches Verhandlungsgeschick; gute mündliche und schriftliche
Kommunikationsfähigkeit; transparente und verständliche Darstellung komplexer
Vorgänge; Durchsetzungsvermögen; Termingenauigkeit; Eigeninitiative; sicherer Umgang mit den gängigen MS Office-Programmen; interkulturelle Kompetenz.
Hinweise: Die Stadt Frankfurt am Main strebt an, den Anteil von Frauen in diesem
Bereich zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen werden daher besonders begrüßt. Es
besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung. Schwerbehinderte
Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt. Bewerbungen von
Menschen aller Nationalitäten sind ausdrücklich erwünscht.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau Kamer unter der Rufnummer (069) 212-33317
zur Verfügung.
Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis zum 19.02.2014
unter Angabe der Kennziffer G0300/0198 an den:
Magistrat der Stadt Frankfurt am Main
Kassen- und Steueramt – 21.11 –
Paulsplatz 9, 60311 Frankfurt am Main
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich
montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe GmbH,
Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303.
Geschäftsführung: Christian Augsburger, Andreas Klein.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Frank Maier, Telefon:
0611 36098-57. Jahresabonnement: 48,50 c + 35,– c Porto und Verpackung.
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 011 (BLZ
510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1889 70-601 (BLZ 500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches
Ministerium des Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674;
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Staatsanzeiger für das Land Hessen
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Verfassers.
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Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 34 vom 1. Januar
2014.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 7 vom 10. Februar 2014 beträgt 16 Seiten.