caro – mietbedingungen - Billiger

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caro – mietbedingungen - Billiger
CARO – MIETBEDINGUNGEN
1. Fahrzeugübergabe und Mietzeit
a. Der Mieter bestätigt, dass das Mietfahrzeug in einwandfreiem bzw. vorderseitig beschriebenem Zustand, ausgestattet mit Zulassungsbescheinigung I und dem auf der Vorderseite gekennzeichneten Zubehör übergeben
wurde. Bei Verlust haftet der Mieter.
b. Die Miete beginnt und endet an den vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen.
c. Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist
der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die
zusätzliche Inanspruchnahme des Mietfahrzeugs zu berechnen.
d. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter
berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall,
dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als eine Woche im Rückstand ist oder abzusehen ist,
dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht nachkommen kann.
2. Benutzung des Fahrzeugs
a. Zur Benutzung des Mietfahrzeugs sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen auch fest angestellte Berufsfahrer oder andere von der Firma beauftragte Personen. Der Mieter
muss bei Übergabe des Mietfahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis und einen
Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass für bestimmte Fahrzeuggruppen
Beschränkungen hinsichtlich des Alters und/oder der Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis gelten. Eine Auflistung der Alters- und Fahrerlaubnisbestimmungen kann vor Reservierung in der CARO Station eingesehen
oder telefonisch erfragt werden. Kann der Mieter die erforderlichen Dokumente nicht vorlegen, ist CARO berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten, ohne dass der Mieter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung des Vertrages berechtigt wäre.
Bei einer Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages verpflichtet,
• dem Vermieter den Namen des weiteren Fahrers mitzuteilen,
• sich davon zu überzeugen, dass dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, mindestens 21 Jahre alt
ist, über eine mehr als einjährige Fahrpraxis verfügt und
• dem Fahrer vor der Übergabe des Fahrzeugs die Mietbedingungen bekannt zu geben und ihn zu deren
Einhaltung zu verpflichten. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
b. Die Benutzung des Mietfahrzeugs ist nicht gestattet bei Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, zu Fahrschulübungen, für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, zur gewerblichen Personenbeförderungen, zur
Weitervermietung, zur Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe (GGVSE) und zu
Fahrten außerhalb Deutschlands, es sei denn, der Vermieter hat ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
c. Der Mieter hat das Mietfahrzeug während der Mietdauer schonend zu behandeln, fällige Inspektionen zu
beachten, die Verkehrssicherheit, den Öl-, Wasserstand und Reifendruck regelmäßig zu kontrollieren. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend der Anweisungen in der
Betriebsanleitung des Fahrzeugs zu handeln. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung
in jeder Weise zu schützen. Wird das Mietfahrzeug abgestellt, ist es ordnungsgemäß zu verschließen und
das Lenkradschloss einzurasten. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern. Bei
Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen droht dem Mieter trotz eventuell gezahlter Gebühr zur
Haftungsbeschränkung, die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.
d. Bei evtl. Reparaturen/Inspektionen ist die nächste Vertragswerkstatt aufzusuchen. Zu Reparaturen über
100,00 Euro muss zuvor das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.
e. Bei jedem Unfall, Diebstahl, Raub, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich
die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall/die Beschädigung polizeilich aufgenommen
wird. Der Mieter ist verpflichtet, CARO unverzüglich über jeden Schaden zu informieren und CARO spätestens
zwei Tage nach dem Schadenereignis über alle Einzelheiten und Beteiligte schriftlich zu unterrichten. Dies gilt
auch bei geringfügigen Schäden, sowie bei selbstverschuldeten Unfällen/Beschädigungen ohne Mitwirkung
Dritter. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren,
sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des -hergangs gehört.
Den Mieter trifft die Beweislast dafür, dass die Polizei die Unfallaufnahme verweigert hat. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige Schaden und/oder
Schuld anerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen. Bei Verstoß
gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen zur Schadenaufklärung droht dem Mieter trotz eventuell gezahlter
Gebühr zur Haftungsbeschränkung, die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.
f. Zuwiderhandlungen gegen eine der vorstehenden Bestimmungen (Ziffer 2 a. b. c. e.) berechtigen CARO zur
fristlosen Kündigung des Mietvertrages oder zum Rücktritt vom Mietvertrag. Schadensersatzansprüche des
Mieters sind in diesem Fall ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt hingegen der Schadensersatzanspruch,
der CARO auf Grund der Verletzung von einer der vorstehenden Bestimmungen (Ziffer 2 a. b. c. e.) entsteht. In
diesem Fall droht dem Mieter trotz eventuell gezahlter Gebühr zur Haftungsbeschränkung, die volle Haftung
für den eingetretenen Schaden.
3. Rückgabe des Fahrzeugs
a. Dem Mieter wird das Mietfahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Die Rückgabe des Fahrzeugs hat
ebenfalls vollgetankt zu erfolgen und ist nur während der normalen Geschäftszeit möglich. Die Geschäftszeiten
sind im Betrieb des Vermieters durch Aushang bekannt gegeben.
b. Bei ungenehmigter Rückgabe des Fahrzeugs außerhalb der Geschäftszeit des Vermieters – auch bei Einwurf
der Fahrzeugpapiere und des Fahrzeugschlüssels bei CARO oder an einem anderen Ort als einer CARO -Mietstation, verlängert sich der Mietvertrag bis zum Beginn der nächsten Geschäftszeit von CARO beziehungsweise
bis CARO das Mietfahrzeug wieder in unmittelbarem Besitz hat. Bis dahin trägt der Mieter auch das Risiko
einer Beschädigung am Fahrzeug durch einen Dritten oder des Verlustes des Fahrzeugs, der Fahrzeugpapiere
und/oder der Fahrzeugschlüssel durch Diebstahl. Etwaige Kosten, die CARO dadurch entstehen, sind vom
Mieter in vollem Umfang zu ersetzen.
c. Bei verspäteter, auch unverschuldeter Fahrzeugrückgabe, also nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer, ist
CARO berechtigt, für den überschreitenden Zeitraum eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zuvor vereinbarten Fahrzeugmiete zu erheben. Wird das Fahrzeug nicht an der Vermietstation, an der es angemietet wurde,
beziehungsweise nicht am vereinbarten Ort zurückgegeben, so ist der Mieter zur Erstattung der Rückführungskosten beziehungsweise zur Zahlung einer Einwegmietgebühr verpflichtet, sofern keine anderslautende
schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
4. Versicherungsschutz
a. Kfz-Haftpflichtversicherung: max. 50.000.000,00 Euro gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden; max.
8.000.000,00 Euro pro Schaden und Person. Der Deckungsschutz ist auf Europa beschränkt. Ausgenommen
von der Versicherung ist die Verwendung des Mietfahrzeugs für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7 GGVSE.
b. Teilkaskoschäden (Feuer-, Glasbruch- und Haarwildschäden, sowie Entwendung des Mietfahrzeugs durch
Diebstahl oder Raub seitens unberechtigter Dritter) können gegen Gebühr abgedeckt werden (siehe Ziffer 5 b.
c. f. g.).
c. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung
besteht. Ihm steht es jedoch frei, seine Schadenhaftung aus Unfällen gegenüber der Vermieterin durch Zahlung
eines besonderen Entgeltes zu reduzieren (siehe Ziffer 5 d. e. f. g. h.). Die vertragliche Haftungsbeschränkung
gilt nur für den Mietvertragszeitraum.
d. Schäden am Koffer- und/oder Sonderaufbauten des Mietfahrzeugs und am Fahrzeugzubehör durch Unfall
können gegen Gebühr zusätzlich abgedeckt werden (siehe Ziffer 5 h.).
e. Es besteht die Möglichkeit eine kostenpflichtige Insassen-Unfallversicherung abzuschließen. Hier gelten folgende Leistungen: Invalidität 50.000,00 Euro, Tod 25.000,00 Euro; ggf. anteilsmäßig auf die Insassen verteilt.
f. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn ein unberechtigter Fahrer
das Mietfahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalles führt, wenn der Fahrer des Mietfahrzeugs bei Eintritt
des Versicherungsfalles keine gültige Fahrerlaubnis besitzt, sowie in den in Ziffer 5 dieser Mietbedingungen
genannten Fällen.
5.Mieterhaftung
a. Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder
durch seinen Betrieb und/oder seine unsachgemäße Bedienung verursachte Schäden oder den Verlust des
Fahrzeugs und/oder Fahrzeugteile und/oder Fahrzeugzubehör grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln bis zum vollen Fahrzeugwert. Der Mieter haftet auch für Schäden, die erst nach Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden, etwa bei Rücknahme des Fahrzeugs bei Dunkelheit oder in stark verschmutztem
Zustand. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch
ihn oder einen Dritten bedient wurde. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörige, Angestellte, Beifahrer oder Sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung
etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und Sache beweiskräftig
festzustellen. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer
eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ggf. abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter - soweit angefallen - für
Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall, etwaige weitere CARO entstehende Kosten, sowie
einer Kostenpauschale von 25,00 Euro. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
Mehrere Mieter / Fahrer haften als Gesamtschuldner.
b. Der Mieter kann sich von der Haftung für Teilkaskoschäden gegen Zahlung eines besonderen Entgeltes gegenüber dem Vermieter teilweise, d.h. bis auf eine Schadenbeteiligung freistellen, sofern dies auf der Vertragsvorderseite schriftlich vereinbart wurde. Die Höhe der Schadenbeteiligung wird ebenfalls auf der Vorderseite
vertraglich festgelegt bzw. ergibt sich aus dem mit dem Mieter jeweils vereinbarten Tarif. Bei mehreren von
einander unabhängigen Fahrzeugschäden haftet der Mieter pro Schadenfall bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Schadenbeteiligung. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung gilt neben dem Mieter auch für den
berechtigten Fahrer, nicht jedoch zugunsten des unberechtigten Nutzers des Mietfahrzeugs.
c. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung nach Ziffer 5 b. erfasst lediglich Beschädigungen oder Verlust des
Fahrzeugs durch nachfolgende Ereignisse: Schäden die durch Brand und Explosion entstehen, sowie
Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind hiervon nicht erfasst. Die Entwendung
des Fahrzeugs durch Diebstahl oder Raub seitens eines unberechtigten Dritten. Schäden die dadurch verursacht werden, dass durch Naturgewalten, wie z.B. Sturm, Hagel, Blitzschlag etc. Gegenstände auf oder
gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Schäden die durch Zusammenstoß
des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz (z.B.
Reh, Wildschwein), sowie mit Pferden, Rindern, Schafen oder Ziegen verursacht sind, sowie unmittelbare Marderbissschäden an Kabeln, Schläuchen und Leitungen des Fahrzeugs. Folgeschäden von Marderbissen sind
nicht versichert. Bei mehreren von einander unabhängigen Fahrzeugschäden haftet der Mieter pro Schadenfall
bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Schadenbeteiligung. Beachten Sie auch die weiteren Ausschlüsse
in 5 f. und g..
d. Der Mieter kann sich von der Haftung für einen Fahrzeugschaden durch Unfall gegen Zahlung eines besonderen Entgeltes gegenüber dem Vermieter teilweise, d.h. bis auf eine Schadenbeteiligung freistellen,
sofern dies auf der Vertragsvorderseite schriftlich vereinbart wurde. Diese vertragliche Haftungsfreistellung
entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung und gilt lediglich für den Mietvertragszeitraum. Die Höhe
der Schadenbeteiligung wird ebenfalls auf der Vorderseite vertraglich festgelegt bzw. ergibt sich aus dem
mit dem Mieter jeweils vereinbarten Tarif. Bei mehreren von einander unabhängigen Fahrzeugschäden haftet
der Mieter pro Schadenfall bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Schadenbeteiligung. Die vereinbarte
Haftungsbeschränkung gilt neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, nicht jedoch zugunsten des
unberechtigten Nutzers des Mietfahrzeugs.
e. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung nach Ziffer 5 d. erfasst lediglich eine Fahrzeugbeschädigung durch
Unfall. Als Unfall gilt ausschließlich ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden auf Grund eines Bremsoder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende
Ladung, Verwindungsschäden, Schäden durch eine unsachgemäße Bedienung und/oder Behandlung des
Fahrzeugs, etwa durch einen Schaltfehler, Überbeanspruchung oder eine Falschbetankung, sowie Schäden
zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
f. Die Haftung des Mieters für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 5 b. und d. gelten nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensverursachung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter und/oder
Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in
Anspruch zu nehmen.
g. Darüber hinaus entfallen die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 5 b. und d. auch dann, wenn der Mieter und/
oder Fahrer Unfallflucht begangen hat und die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des
Schadensfalles dadurch generell beeinträchtigt wurden, oder wenn der Mieter vorsätzlich eine oder mehrere
Vertragspflichten nach Ziffer 2 a. b. c. e. der CARO-Mietbedingungen verletzt. Folglich haftet der Mieter insbesondere dann für den gesamten Schaden, wenn er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung aus
Ziffer 2 e. nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig an die Polizei und Vermieterin übergibt bzw. er oder
seine Erfüllungsgehilfen bei Erfüllung dieser Verpflichtung (Ziffer 2 e.) falsche Angaben zum Unfallhergang
gemacht haben, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles
hierdurch generell beeinträchtigt wurden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer oder mehrerer Vertragspflichten nach Ziffer 2 a. b. c. e. der CARO-Mietbedingungen ist CARO berechtigt, den Mieter und/oder
Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens
in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter und/oder
Fahrer. Soweit die Pflichtverletzung weder für den Schadenseintritt noch für die Feststellung des Vorliegens
der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsbeschränkung ursächlich geworden ist, entfällt die Haftungsbeschränkung nicht.
h. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung nach Ziffer 5 d. erstreckt sich lediglich auf Beschädigungen des Mietfahrzeugs, nicht auf Beschädigungen am mitgeführten Fahrzeugzubehör, z.B. Dachgepäckträger oder Navigationsgeräte oder mitgeführte Gegenstände, sowie Sonder- bzw. Kofferaufbauten eines LKW. Beschädigungen
an diesen Gegenständen durch Unfall (siehe Ziffer 5 e.) können gegen Gebühr zusätzlich abgedeckt werden
(siehe Ziffer 4 d.), wobei auch hier die Ausschlüsse in 5 f. und g. zu beachten sind.
i. Die Begrenzung der Haftung nach Ziffer 5 b. und d. erstreckt sich nur auf den Schaden am Fahrzeug, nicht auf
die Ersatzpflicht für Schadennebenkosten.
j. Wird für Mietausfall gehaftet, so ist täglich mindestens eine Tagesgrundgebühr nach jeweils gültiger Preisliste
zu ersetzen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.
k. Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten vom Rückgabezeitpunkt des Fahrzeugs an gerechnet. Bei polizeilicher
Schadensaufnahme werden die Schadenersatzansprüche gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter
Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in
diesem Falle spätestens 6 Monate nach Fahrzeugrückgabe. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich
um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht zu unterrichten.
l. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für alle während der Laufzeit des Mietverhältnisses begangene Verstöße gegen gesetzliche oder sonstige Bestimmungen, wie z.B. Ordnungswidrigkeiten,
Verkehrsstraftaten, Abstellen des Mietfahrzeugs auf kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung des fälligen
Entgeltes, Abstellen des Mietfahrzeugs in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt CARO von sämtlichen Buß-, Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher
Verstöße von CARO fordern. Für die Bearbeitung solcher Sachverhalte erhält CARO für jede Behördenanfrage
eine Aufwandspauschale von mindestens 20,00 Euro, es sei denn der Mieter weist nach, dass CARO ein geringerer Aufwand entstanden ist; CARO ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
m. Der Mieter eines mautpflichtigen LKW (mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t) hat während der Laufzeit des Mietverhältnis für die vollständige und rechtzeitige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen. Der
Mieter stellt CARO von sämtlichen Bußgeldern, Gebühren nebst Säumniszuschlägen und Nebenforderungen
frei, die Behörden wegen eines Mautverstoßes CARO gegenüber geltend machen.
n. Die Vermieterin weist den Mieter eines LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und 11,99 t darauf
hin, dass CARO die um den Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet. Soweit der Mieter
den angemieteten LKW mit einem Anhänger betreiben will, hat der Mieter daher selber dafür Sorge zu tragen,
dass die Kraftfahrzeugsteuer für den Anhänger (Anhängerzuschlag) entrichtet wird. Der Mieter stellt CARO von
sämtlichen Bußgeldern, Gebühren nebst Säumniszuschlägen und Nebenforderungen frei, die Behörden wegen
eines solchen Verstoßes gegen CARO geltend machen.
6. Haftungsbefreiung des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeugs ergeben
oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietfahrzeugs entstehen,
es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht. CARO übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietfahrzeug zurückgelassen
werden.
7. Zahlungsbedingungen – Gesamtschuldnerische Haftung
a. Der vereinbarte Mietpreis ist grundsätzlich bei Anmietung zu leisten. Sofern der Mietpreis kreditiert wird, ist
dieser gemäß § 579 BGB am Ende der Mietzeit, spätestens jedoch nach Zugang der Rechnung sofort zur
Zahlung fällig.
b. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner, auch bei der Mieterhaftung nach Ziffer 5.
c. Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, für jede schriftliche Mahnung pauschalierte
Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen geltend zu machen. Gerät der Mieter mit
der Entrichtung der Miete vollständig oder mit einem nicht unerheblichen Teil in Verzug, ist CARO berechtigt,
den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen.
d. Soweit zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass die Miete mit einer Kreditkarte bezahlt wird, ermächtigt
der Mieter den Vermieter mit seiner Unterschrift, die gesamten Mietkosten nebst Sicherheit und alle mit diesem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten beziehungsweise von der vom Mieter nachträglich vorgelegten Kreditkarte
abzubuchen.
8. Nebenabreden und Ergänzungen
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
9. Persönliche Daten
Der Mieter und/oder Fahrer ist mit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung seiner persönlichen Daten einverstanden. Die Datenerhebung, -speicherung, -verarbeitung, -übermittlung und
-nutzung erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sie dient der
Vertragsabwicklung und der Wahrung berechtigter Interessen der Vermieterin. Bei Zahlungsverzug oder nicht
vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs oder bei Vorlage unrichtiger Personaldokumente können personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2a Bundesdatenschutzgesetz in eine
Warndatei weitergegeben werden.
10. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit
Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Soweit sich aus diesen
Mietbedingungen Unklarheiten ergeben oder Regelungen fehlen, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung entsprechend
anzuwenden.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters (auch für Schecks).
12. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird Bremen als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist. Der Vertrag
unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
Stand: 01. November 2012
CARO Autovermietung GmbH • Außer der Schleifmühle 60-62 • 28203 Bremen • Tel +49 (0)421 3385100 • Fax +49 (0)421 3385199
Registergericht Bremen HRB 24528 • Geschäftsführer: Stefan Peters, Frank Thies, Christine Meyer • UST-Ident-Nr. DE194974797 • www.caro.info • E-Mail: [email protected]
Bankkonto : Bremer Landesbank Nr. 1005 417 002 (BLZ 290 500 00) • BIC: BRLADE22 • IBAN DE36 29050000 1005417002