(Microsoft PowerPoint - Bauschuttrecycling

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(Microsoft PowerPoint - Bauschuttrecycling
REACH und Recyclingbaustoffe
- aktueller Stand
Statement anlässlich des 11. Baustoffrecyclingtages
am 8.10.2008 in Filderstadt
Walter Adebahr
Umweltministerium Baden-Württemberg
mailto:[email protected]
Gliederung
substance of very high concern
•
Das REACH-System
•
Sonderfall Abfall und Recyclingstoffe
•
Sonderfall Recyclingbaustoffe
•
EU-Papier „waste and recovered substances“ vom
2.6.2008
•
Fazit
Folie 2, 02.10.2008
Das REACH-System
REACH ist ein „Stoffgesetz“!
Erfasst von den Regelungen der REACH-Verordnung sind
(fast) ausschließlich Stoffe; sei es als Stoff als solchen, in
Zubereitungen oder in Erzeugnissen.
Die REACH-Verordnung enthält Bestimmungen für die
Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von
Stoffen sowie für das Inverkehrbringen von Zubereitungen.
Folie 3, 02.10.2008
Wichtige Begriffe
Stoff
Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher
Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren
(einschließlich herstellungsbedingter Verunreinigungen)
Zubereitung
Gemisch/Gemenge oder Lösung aus zwei oder mehr Stoffen
Erzeugnis
Gegenstand, deren Form, Oberfläche oder Gestalt die Funktion
mehr bestimmt als seine chemische Zusammensetzung
Folie 4, 02.10.2008
Das REACH-System
Stoffe
(Substanzen)
.
Zubereitung
(Mischung
aus Stoffen)
Erzeugnis
mit Stoffen
Stoffe
werden
bestimmungsgemäß
freigesetzt
(Vor)Registrierung, Bewertung, Zulassung,
Pflichten
Beschränkung,
Informationspflichten entlang der Lieferkette
Erzeugnis
enthält
„besonders
gefährliche
Stoffe“
Notifizierung,
Beschränkung,
Informationspflichten
Sonderfall Abfall und Recyclingstoffe
Abfälle sind i. S. von REACH weder Stoffe, noch
Zubereitungen, noch Erzeugnisse
Sie werden somit nicht von REACH erfasst
Gilt sowohl für Abfälle zur Beseitigung als auch für Abfälle
zur Verwertung
Abfallerzeuger und Abfallbearbeiter/-verwerter fallen mit
den Abfällen nicht unter REACH
Folie 6, 02.10.2008
Sonderfall Abfall und Recyclingstoffe
Aber!
Sobald ein Abfall seine Abfalleigenschaft verliert, ist das
entstehende „Produkt“ wieder vom REACH-System erfasst.
Der „Produkthersteller“ wird somit zum Hersteller eines
Stoffes, einer Zubereitung oder eines Erzeugnisses!
u. U. wird wieder eine Registrierungspflicht ausgelöst!
Folie 7, 02.10.2008
Sonderfall Bauschuttrecycling
Folgende Fragen sind beim Bauschuttrecycling zu klären
1. Wann endet die Abfalleigenschaft?
2. werden nach Ende der Abfalleigenschaft
- Stoffe
- Zubereitungen oder
- Erzeugnisse
hergestellt (bzw. importiert?)
3. Um welche Stoffe handelt es sich ggfs.?
4. welche Anforderungen gelten bei der Herstellung bzw. dem
Import von Stoffen/Zubereitungen?
5. welche Anforderungen gelten bei der Herstellung bzw. dem
Import von Erzeugnissen?
Folie 8, 02.10.2008
Pflichten unter REACH
Stoffe
(Substanzen)
.
Zubereitung
(Mischung
aus Stoffen)
Erzeugnis
mit Stoffen
Stoffe
werden
bestimmungsgemäß
freigesetzt
(Vor)Registrierung, Bewertung, Zulassung,
Pflichten
Beschränkung,
Informationspflichten entlang der Lieferkette
Erzeugnis
enthält
„besonders
gefährliche
Stoffe“
Notifizierung,
Beschränkung,
Informationspflichten
„Auswege“ aus der Registrierungspflicht
1. Bauschuttrecycling ist keine „Herstellung“ i. S. von
REACH?
2. Ergebnis des Bauschuttrecyclings sind Erzeugnisse ?
3. Ausnahme von der Registrierungspflicht nach Art. 2 Abs. 7
der REACH-Verordnung ?
4. Ausnahme von der Registrierungspflicht nach
Anhang V der REACH-Verordnung ?
Folie 10, 02.10.2008
„Ausweg“ Art. 2 Abs. 7 ?
Recyclingstoffe sind unter folgenden Bedingungen von
der Registrierungspflicht ausgenommen:
1. der aus dem Recyclingprozess stammende Stoff ist mit
einem bereits registrierten Stoff identisch
2. dem Hersteller des Recyclingstoffes stehen die
erforderlichen Informationen, z. B. ein
Sicherheitsdatenblatt, zur Weitergabe in der Lieferkette zur
Verfügung
Folie 11, 02.10.2008
„Ausweg“ Anhang V ?
Stoffe nach Anhang V:
Stoffe, bei denen eine Registrierung für unzweckmäßig oder unnötig
gehalten wird und deren Ausnahme (von der Registrierung) die Ziele
der REACH-Verordnung nicht beeinträchtigt, z. B.
• Bestimmte Naturstoffe, soweit sie nicht chemisch verändert wurden
(Mineralien, Erze, Erzkonzentrate, Zementklinker, Erdgas, Flüssiggas,
Prozessgase und deren Bestandteile, Rohöl, Kohle und Koks, Magnesia
Magnesia)
• Andere Naturstoffe, soweit sie nicht chemisch verändert wurden und
nicht „gefährlich“ sind (ausgenommen
ausgenommen R 10; R 36, R 38
38)
• Kompost und Biogas
Folie 12, 02.10.2008
EU-Papier „Waste and reovered
substances“ vom 2.6.2008
Wichtige Aussagen:
Entscheidung, wann die Abfalleigenschaft endet, trifft das
Abfallrecht
Recycling ist eine Herstellung im Sinne von REACH
Entscheidung, ob Stoff/Zubereitung oder Erzeugnis
hergestellt wird, trifft der „Hersteller“ unter
Berücksichtigung der REACH-Definitionen und der
einschlägigen Leitlinien
Ergebnisse eines Recyclingprozesses sind normalerweise
Stoffe oder Zubereitungen
eine generelle Aufnahme in den Anhang V ist nicht
gerechtfertigt
Folie 13, 02.10.2008
EU-Papier „Waste and reovered
substances“ vom 2.6.2008
Diskussionsstand:
Stellungnahme des BMU:
unter gewissen Voraussetzungen können
Recyclingbaustoffe Erzeugnisse sein
CA-Meeting Ende September
Tendenz: Recyclingbaustoffe sind keine Erzeugnisse
BMU will noch mal nachhaken
Folie 14, 02.10.2008
REACH und Recyclingbaustoffe
Fazit::
Fazit
kurzfristig scheint keine EU-einheitliche Sichtweise
erreichbar
Falls (bestimmte) Baustoffrecyclingprodukte über den Art.
6 der zu erwartenden EU-Abfallrahmen-Richtlinie
Abfallstatus verlieren, sollte Anhang V der REACHVerordnung entsprechend angepasst werden;
ggfs. ist der Weg über eine nachträgliche Vorregistrierung
zu beschreiten
Bauschuttrecyclingprodukte sollten bis auf Weiteres als
Abfälle angesehen werden
Folie 15, 02.10.2008