(Microsoft PowerPoint - Bauschuttrecycling
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REACH und Recyclingbaustoffe - aktueller Stand Statement anlässlich des 11. Baustoffrecyclingtages am 8.10.2008 in Filderstadt Walter Adebahr Umweltministerium Baden-Württemberg mailto:[email protected] Gliederung substance of very high concern • Das REACH-System • Sonderfall Abfall und Recyclingstoffe • Sonderfall Recyclingbaustoffe • EU-Papier „waste and recovered substances“ vom 2.6.2008 • Fazit Folie 2, 02.10.2008 Das REACH-System REACH ist ein „Stoffgesetz“! Erfasst von den Regelungen der REACH-Verordnung sind (fast) ausschließlich Stoffe; sei es als Stoff als solchen, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen. Die REACH-Verordnung enthält Bestimmungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen sowie für das Inverkehrbringen von Zubereitungen. Folie 3, 02.10.2008 Wichtige Begriffe Stoff Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren (einschließlich herstellungsbedingter Verunreinigungen) Zubereitung Gemisch/Gemenge oder Lösung aus zwei oder mehr Stoffen Erzeugnis Gegenstand, deren Form, Oberfläche oder Gestalt die Funktion mehr bestimmt als seine chemische Zusammensetzung Folie 4, 02.10.2008 Das REACH-System Stoffe (Substanzen) . Zubereitung (Mischung aus Stoffen) Erzeugnis mit Stoffen Stoffe werden bestimmungsgemäß freigesetzt (Vor)Registrierung, Bewertung, Zulassung, Pflichten Beschränkung, Informationspflichten entlang der Lieferkette Erzeugnis enthält „besonders gefährliche Stoffe“ Notifizierung, Beschränkung, Informationspflichten Sonderfall Abfall und Recyclingstoffe Abfälle sind i. S. von REACH weder Stoffe, noch Zubereitungen, noch Erzeugnisse Sie werden somit nicht von REACH erfasst Gilt sowohl für Abfälle zur Beseitigung als auch für Abfälle zur Verwertung Abfallerzeuger und Abfallbearbeiter/-verwerter fallen mit den Abfällen nicht unter REACH Folie 6, 02.10.2008 Sonderfall Abfall und Recyclingstoffe Aber! Sobald ein Abfall seine Abfalleigenschaft verliert, ist das entstehende „Produkt“ wieder vom REACH-System erfasst. Der „Produkthersteller“ wird somit zum Hersteller eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines Erzeugnisses! u. U. wird wieder eine Registrierungspflicht ausgelöst! Folie 7, 02.10.2008 Sonderfall Bauschuttrecycling Folgende Fragen sind beim Bauschuttrecycling zu klären 1. Wann endet die Abfalleigenschaft? 2. werden nach Ende der Abfalleigenschaft - Stoffe - Zubereitungen oder - Erzeugnisse hergestellt (bzw. importiert?) 3. Um welche Stoffe handelt es sich ggfs.? 4. welche Anforderungen gelten bei der Herstellung bzw. dem Import von Stoffen/Zubereitungen? 5. welche Anforderungen gelten bei der Herstellung bzw. dem Import von Erzeugnissen? Folie 8, 02.10.2008 Pflichten unter REACH Stoffe (Substanzen) . Zubereitung (Mischung aus Stoffen) Erzeugnis mit Stoffen Stoffe werden bestimmungsgemäß freigesetzt (Vor)Registrierung, Bewertung, Zulassung, Pflichten Beschränkung, Informationspflichten entlang der Lieferkette Erzeugnis enthält „besonders gefährliche Stoffe“ Notifizierung, Beschränkung, Informationspflichten „Auswege“ aus der Registrierungspflicht 1. Bauschuttrecycling ist keine „Herstellung“ i. S. von REACH? 2. Ergebnis des Bauschuttrecyclings sind Erzeugnisse ? 3. Ausnahme von der Registrierungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 der REACH-Verordnung ? 4. Ausnahme von der Registrierungspflicht nach Anhang V der REACH-Verordnung ? Folie 10, 02.10.2008 „Ausweg“ Art. 2 Abs. 7 ? Recyclingstoffe sind unter folgenden Bedingungen von der Registrierungspflicht ausgenommen: 1. der aus dem Recyclingprozess stammende Stoff ist mit einem bereits registrierten Stoff identisch 2. dem Hersteller des Recyclingstoffes stehen die erforderlichen Informationen, z. B. ein Sicherheitsdatenblatt, zur Weitergabe in der Lieferkette zur Verfügung Folie 11, 02.10.2008 „Ausweg“ Anhang V ? Stoffe nach Anhang V: Stoffe, bei denen eine Registrierung für unzweckmäßig oder unnötig gehalten wird und deren Ausnahme (von der Registrierung) die Ziele der REACH-Verordnung nicht beeinträchtigt, z. B. • Bestimmte Naturstoffe, soweit sie nicht chemisch verändert wurden (Mineralien, Erze, Erzkonzentrate, Zementklinker, Erdgas, Flüssiggas, Prozessgase und deren Bestandteile, Rohöl, Kohle und Koks, Magnesia Magnesia) • Andere Naturstoffe, soweit sie nicht chemisch verändert wurden und nicht „gefährlich“ sind (ausgenommen ausgenommen R 10; R 36, R 38 38) • Kompost und Biogas Folie 12, 02.10.2008 EU-Papier „Waste and reovered substances“ vom 2.6.2008 Wichtige Aussagen: Entscheidung, wann die Abfalleigenschaft endet, trifft das Abfallrecht Recycling ist eine Herstellung im Sinne von REACH Entscheidung, ob Stoff/Zubereitung oder Erzeugnis hergestellt wird, trifft der „Hersteller“ unter Berücksichtigung der REACH-Definitionen und der einschlägigen Leitlinien Ergebnisse eines Recyclingprozesses sind normalerweise Stoffe oder Zubereitungen eine generelle Aufnahme in den Anhang V ist nicht gerechtfertigt Folie 13, 02.10.2008 EU-Papier „Waste and reovered substances“ vom 2.6.2008 Diskussionsstand: Stellungnahme des BMU: unter gewissen Voraussetzungen können Recyclingbaustoffe Erzeugnisse sein CA-Meeting Ende September Tendenz: Recyclingbaustoffe sind keine Erzeugnisse BMU will noch mal nachhaken Folie 14, 02.10.2008 REACH und Recyclingbaustoffe Fazit:: Fazit kurzfristig scheint keine EU-einheitliche Sichtweise erreichbar Falls (bestimmte) Baustoffrecyclingprodukte über den Art. 6 der zu erwartenden EU-Abfallrahmen-Richtlinie Abfallstatus verlieren, sollte Anhang V der REACHVerordnung entsprechend angepasst werden; ggfs. ist der Weg über eine nachträgliche Vorregistrierung zu beschreiten Bauschuttrecyclingprodukte sollten bis auf Weiteres als Abfälle angesehen werden Folie 15, 02.10.2008