Gemeindliche Wirtschaftswege – Probleme und
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Gemeindliche Wirtschaftswege – Probleme und
Gemeindliche Wirtschaftswege – Probleme und Lösungsmöglichkeiten Nutzung, Finanzierung, Rechtsfragen RA Gerd Thielmann, GStB Definition Begriffliche Festlegung in § 1 Abs. 5 LStrG: „Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind nicht öffentliche Straßen.“ aber: öfftl. Einrichtungen i.S.v. § 14 GemO Konsequenzen: LStrG nicht anwendbar (z.B. Reinigung, Einziehung) Sonstiger Verkehr neben dem land- und forstwirtschaftlichen nicht per se ausgeschlossen StVO kommt wg. tatsächlich öfftl. Verkehr zur Anwendung Bau- Unterhaltungslast Wirtschaftswege zwar im Eigentum der Ortsgemeinde u. gemeindliche Einrichtungen aber Verbandsgemeinde als Straßenbaubehörde Der Verbandsgemeinde obliegt auch die Verkehrssicherungspflicht Finanzielle Verantwortung bei den Ortsgemeinden Bereitstellung Die Bereitstellung erfolgt durch Ratsbeschluss oder durch Festlegungen im Flurbereinigungsplan Die Festsetzung im B-Plan als öfftl. Straße bleibt für sich genommen zunächst ohne wegerechtliche Auswirkungen auf die Nutzungen Nutzung Zweckbestimmung: Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke; hierzu zählen auch Lieferanten, Direktkunden etc., auch land- und forstwirtschaftlicher Schwerlastverkehr Umfang und Benutzungsregeln in der gemeindlichen Wirtschaftswegesatzung Pflicht zur Offenhaltung und Unterhaltung § 14 GemO gewährt nur Nutzungsanspruch Nicht aber Herstellung oder Erhaltung, aber: Ansprüche können sich aus Flurbereinigung und Umlegung ergeben, auf Schaffung, zweckgemäße Offenhaltung, Unterhaltung, nicht aber auf Ausbau für Schwerlastverkehr Sondernutzung Sondernutzungen, wie Fahrt zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, gewerblichen Kiesgruben, bedürfen einer bürgerlich-rechtlichen Gestattung Anspruch auf Gestattungsvertrag nur in Ausnahmefällen Gemeinde erhebt hierfür i.d.R. ein Entgelt (-> Einnahmebeschaffungsgrundsatz) Nutzung zu Erholungszwecken § 22 LWaldG, Betreten, Reiten, Befahren (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. (…). (3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. (…) (4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig: 1.das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen und Anhängern im Wald,(…) Nutzung zu Erholungszwecken § 33 Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG Betreten der Flur (1) Das Betreten der Flur auf Privat- und Wirtschaftswegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr und unentgeltlich gestattet. Das Reiten und Kutschfahren ist nur auf Privatwegen und Wirtschaftswegen gestattet. Die Gemeinden können durch Satzung die Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs regeln, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer bestehen. Im Übrigen richtet sich das Recht auf Betreten der Flur nach den allgemeinen Vorschriften. Nutzung zu Erholungszwecken Was ist Erholung? § 10 Abs. Nr.13. BNatSchG Erholung natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Natur, die die Verwirklichung der sonstigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigen. Nutzung zu Erholungszwecken Was ist nicht Erholung in diesem Sinne? Gewerbliche Veranstaltungen Sportliche Großveranstaltungen Diese bedürfen der Zustimmung der Gemeinde (-> ggf. entgeltpflichtig) Anders: Ausweisung u. Kennzeichnung von Wanderwegen Verkehrssicherungspflicht Der Inhalt der VSP richtet sich nach dem zugelassenen Verkehr Bei Wirtschaftswegen eher geringe Anforderungen Erwartet wird die Vorsorge der Verkehrsteilnehmer, sich selbst vor Schaden zu bewahren Verkehrssicherungspflicht Vorsorgepflicht bei atypischen Gefahren (z.B. Treppen, Brücken, Spielgeräte) Gesteigerte Anforderungen an die VSP bei ausgewiesenen Wanderwegen, Radwegen, Nordic-Walking Strecken Finanzierung, Beiträge § 11 KAG (Kommunalabgabengesetz) Beiträge für Einrichtungen im Außenbereich (1) Die Gemeinden können für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen sowie von Dränagen und für die jährlichen Kosten des Feld- und Weinbergsschutzes wiederkehrende Beiträge erheben. Bei der Ermittlung des Beitrages können auch Zinsen und Tilgungen für die zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen aufgenommenen Kredite berücksichtigt werden. Im Übrigen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend. (2) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich der Gemeinde gelegenen Grundstücke, die durch Feld-, Weinbergsoder Waldwege erschlossen sind. Finanzierung, Beiträge OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2003; 6 A 11246/03.OVG 1. Das Feld- und Waldwegenetz, für dessen Ausbau und Instandhaltung wiederkehrende Beiträge erhoben werden können, umfasst als einheitliche ständige Gemeindeeinrichtung die dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmeten, in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehenden Wege im Außenbereich, die in erster Linie der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke dienen. Dazu gehören grundsätzlich nicht die zur Binnenerschließung beispielsweise eines Eigenjagdbezirks bzw. ausschließlich zur Bewirtschaftung des Gemeindewaldes angelegten Wege, die von anderen nicht in Anspruch genommen werden dürfen. 2. Die Gemeinde wird weder durch bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen noch durch das europäische Gemeinschaftsrecht verpflichtet, das gesamte Wegenetz, das innerhalb ihrer Eigenjagdbezirke bzw. des Gemeindewaldes liegt, aus dem Geltungsbereich einer Wegebaubeitragssatzung auszunehmen. 3. Von einer erheblichen anderweitigen Nutzung der Feld- und Waldwege, die zur Übernahme eines Gemeindeanteils zwingt, ist auszugehen, wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs und/oder ihrer Art einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslöst. Auf den Fußgänger- und den Radfahrverkehr, das Reiten sowie den Skilanglauf trifft dies im Allgemeinen nicht zu. Finanzierung, Jagdgenossenschaft Meist beteiligen sich Jagdgenossenschaften an der Finanzierung Dies geschieht freiwillig Zweckgebunden zu verwenden Meist kann so Beitragserhebung vermieden werden Problem: wenn einzelne Jagdgenossen sich Reinertrag auszahlen lassen Ende des Vortrages Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!