Gemeindliche Wirtschaftswege – Probleme und

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Gemeindliche Wirtschaftswege – Probleme und
Gemeindliche Wirtschaftswege –
Probleme und
Lösungsmöglichkeiten
Nutzung, Finanzierung, Rechtsfragen
RA Gerd Thielmann, GStB
Definition
Begriffliche Festlegung in § 1 Abs. 5 LStrG:
„Wege, die ausschließlich der
Bewirtschaftung land- oder
forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen
(Wirtschaftswege), sind nicht öffentliche
Straßen.“
aber: öfftl. Einrichtungen i.S.v. § 14 GemO
Konsequenzen:
LStrG nicht anwendbar (z.B. Reinigung,
Einziehung)
Sonstiger Verkehr neben dem land- und
forstwirtschaftlichen nicht per se
ausgeschlossen
StVO kommt wg. tatsächlich öfftl.
Verkehr zur Anwendung
Bau- Unterhaltungslast
Wirtschaftswege zwar im Eigentum der
Ortsgemeinde u. gemeindliche
Einrichtungen
aber Verbandsgemeinde als
Straßenbaubehörde
Der Verbandsgemeinde obliegt auch die
Verkehrssicherungspflicht
Finanzielle Verantwortung bei den
Ortsgemeinden
Bereitstellung
Die Bereitstellung erfolgt
durch Ratsbeschluss oder
durch Festlegungen im
Flurbereinigungsplan
Die Festsetzung im B-Plan als öfftl.
Straße bleibt für sich genommen
zunächst ohne wegerechtliche
Auswirkungen auf die Nutzungen
Nutzung
Zweckbestimmung:
Bewirtschaftung land- und
forstwirtschaftlicher Grundstücke;
hierzu zählen auch Lieferanten,
Direktkunden etc.,
auch land- und forstwirtschaftlicher
Schwerlastverkehr
Umfang und Benutzungsregeln in der
gemeindlichen Wirtschaftswegesatzung
Pflicht zur Offenhaltung
und Unterhaltung
§ 14 GemO gewährt nur Nutzungsanspruch
Nicht aber Herstellung oder Erhaltung, aber:
Ansprüche können sich aus Flurbereinigung
und Umlegung ergeben, auf
Schaffung,
zweckgemäße Offenhaltung,
Unterhaltung,
nicht aber auf Ausbau für Schwerlastverkehr
Sondernutzung
Sondernutzungen, wie Fahrt zu
Wochenendhäusern, Jagdhütten,
gewerblichen Kiesgruben, bedürfen einer
bürgerlich-rechtlichen Gestattung
Anspruch auf Gestattungsvertrag nur in
Ausnahmefällen
Gemeinde erhebt hierfür i.d.R. ein Entgelt
(-> Einnahmebeschaffungsgrundsatz)
Nutzung zu
Erholungszwecken
§ 22 LWaldG, Betreten, Reiten, Befahren
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das
Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder
Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden
hierdurch nicht begründet. (…).
(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und
Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und
Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten,
soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige
Rechtsgüter beeinträchtigt werden. (…)
(4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind
insbesondere zulässig:
1.das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten,
Kraftfahrzeugen und Anhängern im Wald,(…)
Nutzung zu
Erholungszwecken
§ 33 Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG
Betreten der Flur
(1) Das Betreten der Flur auf Privat- und Wirtschaftswegen
sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung
ist auf eigene Gefahr und unentgeltlich gestattet. Das Reiten
und Kutschfahren ist nur auf Privatwegen und Wirtschaftswegen
gestattet. Die Gemeinden können durch Satzung die
Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs regeln,
wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder schutzwürdige
Interessen der Grundeigentümer bestehen. Im Übrigen richtet
sich das Recht auf Betreten der Flur nach den allgemeinen
Vorschriften.
Nutzung zu
Erholungszwecken
Was ist Erholung?
§ 10 Abs. Nr.13. BNatSchG
Erholung
natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes
Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und
landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der
freien Natur, die die Verwirklichung der sonstigen
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege nicht beeinträchtigen.
Nutzung zu
Erholungszwecken
Was ist nicht Erholung in diesem Sinne?
Gewerbliche Veranstaltungen
Sportliche Großveranstaltungen
Diese bedürfen der Zustimmung der
Gemeinde (-> ggf. entgeltpflichtig)
Anders: Ausweisung u. Kennzeichnung
von Wanderwegen
Verkehrssicherungspflicht
Der Inhalt der VSP richtet sich nach
dem zugelassenen Verkehr
Bei Wirtschaftswegen eher geringe
Anforderungen
Erwartet wird die Vorsorge der
Verkehrsteilnehmer, sich selbst vor
Schaden zu bewahren
Verkehrssicherungspflicht
Vorsorgepflicht bei atypischen Gefahren
(z.B. Treppen, Brücken, Spielgeräte)
Gesteigerte Anforderungen an die VSP
bei ausgewiesenen Wanderwegen,
Radwegen, Nordic-Walking Strecken
Finanzierung, Beiträge
§ 11 KAG (Kommunalabgabengesetz)
Beiträge für Einrichtungen im Außenbereich
(1) Die Gemeinden können für die Investitionsaufwendungen
und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen
sowie von Dränagen und für die jährlichen Kosten des Feld- und
Weinbergsschutzes wiederkehrende Beiträge erheben. Bei der
Ermittlung des Beitrages können auch Zinsen und Tilgungen für
die zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen
aufgenommenen Kredite berücksichtigt werden. Im Übrigen
gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.
(2) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich der
Gemeinde gelegenen Grundstücke, die durch Feld-, Weinbergsoder Waldwege erschlossen sind.
Finanzierung, Beiträge
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2003; 6 A 11246/03.OVG
1. Das Feld- und Waldwegenetz, für dessen Ausbau und Instandhaltung wiederkehrende
Beiträge erhoben werden können, umfasst als einheitliche ständige Gemeindeeinrichtung
die dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmeten, in der Unterhaltungslast der Gemeinde
stehenden Wege im Außenbereich, die in erster Linie der Bewirtschaftung land- oder
forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke dienen. Dazu gehören grundsätzlich nicht die zur
Binnenerschließung beispielsweise eines Eigenjagdbezirks bzw. ausschließlich zur
Bewirtschaftung des Gemeindewaldes angelegten Wege, die von anderen nicht in Anspruch
genommen werden dürfen.
2. Die Gemeinde wird weder durch bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen noch
durch das europäische Gemeinschaftsrecht verpflichtet, das gesamte Wegenetz, das
innerhalb ihrer Eigenjagdbezirke bzw. des Gemeindewaldes liegt, aus dem Geltungsbereich
einer Wegebaubeitragssatzung auszunehmen.
3. Von einer erheblichen anderweitigen Nutzung der Feld- und Waldwege, die zur
Übernahme eines Gemeindeanteils zwingt, ist auszugehen, wenn sie hinsichtlich ihres
Umfangs und/oder ihrer Art einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslöst. Auf den
Fußgänger- und den Radfahrverkehr, das Reiten sowie den Skilanglauf trifft dies im
Allgemeinen nicht zu.
Finanzierung,
Jagdgenossenschaft
Meist beteiligen sich Jagdgenossenschaften an der Finanzierung
Dies geschieht freiwillig
Zweckgebunden zu verwenden
Meist kann so Beitragserhebung
vermieden werden
Problem: wenn einzelne Jagdgenossen
sich Reinertrag auszahlen lassen
Ende des Vortrages
Vielen Dank
für Ihre
Aufmerksamkeit!