Wege in die Zukunft!? Wirtschaftswegenetze

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Wege in die Zukunft!? Wirtschaftswegenetze
Dienstleistungszentrum
Ländlicher Raum
Westpfalz
Wirtschaftswegenetze
Wege in die
Zukunft!?
Gemeindliche
Wirtschaftswege
Grundlagen
Bereitstellung/Außerdienststellung
Benutzung/Sondernutzung
Nutzung zu Erholungszwecken
Finanzierung
Wirtschaftswegenetze
Konken, 07. April 2011
Folie 1
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Wirtschaftswege
Rechtliche Grundlagen
Rheinl. Pfälzische Landesstraßengesetz
1(5) Wirtschaftswege > öffentliche Einrichtungen 14 GemO
keine öffentliche Straße > ggfs. Umwidmung
Straßenverkehrsordnung findet Anwendung
Bau, Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht > VG >
68 GemO
Zulassung von Verkehr, Zweckbestimmung, Gestattung von
sonstigen Nutzungen > Ortsgemeinde
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Folie 2
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Wirtschaftswege
Bereitstellung / Außerdienststellung
das Wohl der Einwohner zu fördern… 1,2 GemO
Bereitstellung durch Ratsbeschluß oder im
Flurbereinigungsplan
Außerdienststellung durch Ratsbeschluß, im
Wege einer gemeindlichen Satzung oder durch
Nachtrag zum Flurbereinigungsplan, danach
Änderungssatzung mit Zustimmung der
Aufsichtbehörde
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Wirtschaftswege
Benutzung / Sondernutzung
Zweckbestimmung zur Bewirtschaftung der landund forstwirtschaftlichen Grundstücke
= gemeindliche Einrichtung i. S. 14 GemO > reiner
land- und forstwirtschaftlicher Durchgangsverkehr
kann untersagt werden
Landw. Verkehr ist auch Verkehr durch Abnehmer,
Lieferanten, Zulieferer, Selbstpflückern,
Direktkundenverkehr
im Zusammenhang mit Biogasanlagen nur wenn
die Biogasanlage einem landw. Betrieb dient
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Folie 4
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Offenhaltung / Unterhaltung
Umfang richtet sich nach Erfordernis der
Erschließung der landw. Grundstücke
Anspruch auf funktionsgerechte Unterhaltung 14
GemO, nicht aber auf besondere Ausbauart
Sondernutzung z.B. mit Fahrzeugen zu
Wochenendhäusern, Jagdhütten, gewerbl.
genutzten Kiesgruben und Steinbrüchen u. ä. nur
auf Grundlage einer Gestattung durch Gemeinde
Anspruch auf Gestattung besteht nicht
Gestattung ggf. gegen Nutzungsentgelt
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Folie 5
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Wirtschaftswege
Nutzung zu Erholungszwecken
Betretungsrecht in Wald und Flur nur im Rahmen
der Zweckbestimmung „zur Erholung“
Wald darf zum Zwecke der Erholung betreten
werden 22 LWaldG
Betretung der Flur auf Wirtschaftswegen zum
Zwecke der Erholung unentgeltlich gestattet 33
LNatschG > ggfs. Regelung durch Satzung von
Gemeinde
Organisierte Verantstaltungen zu gewerblichen
Zwecken bedürfen der gemeindlichen Zustimmung
Kennzeichnung von Wanderwegen ist zu dulden
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Folie 6
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Wirtschaftswege
Verkehrssicherungspflicht
richtet sich nach zugelassenem Verkehr, d.h.
i.d.Regel nur geringe Anforderungen
Warnhinweise auf Gefahren, die bei üblicher
Nutzung entstehen entbehrlich (feuchte Erde,
Lehm, Spurrillen, herabhängende Äste)
Vorsorge gegen atypische Gefahren nach Anlass
erforderlich (Überflutung, Aufweichung
Untergrund)
Ausweisung Wanderwege, Nordic Walking
Fahrradweg erhöhen Anforderungen an
Verkehrssicherungspflicht
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Folie 7
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Wirtschaftswege
Finanzierung
Wiederkehrende Beiträge für Investition,
Unterhaltung durch Gemeinde 11 KAG
(Mustersatzung von Gemeinde- und Städtebund)
Zuwendungen der Jagdgenossenschaft 10 BJG
Beiträge zum Ausbau- / Unterhaltung der
Wirtschaftswege
(Mustersatzung von Gemeinde- und Städtebund)
aus Sicht des gemeinde- und Städtebundes hat
sich die vielerorts geübte Praxis der Finanzierung
der gemeindlichen Wirtschaftswege durch die
Jagdgenossenschaften bewährt.
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Folie 8
Dienstleistungszentrum
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Wirtschaftswege
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Dienstleistungszentrum
Ländlicher Raum
(DLR) Westpfalz
Fischerstraße 12
67655 Kaiserslautern
www.landentwicklung.rlp.de
E-Mail: [email protected]
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Folie 9

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