Informationsblatt - Eich- und Medizinprodukterecht (Apotheken)
Transcrição
Informationsblatt - Eich- und Medizinprodukterecht (Apotheken)
Informationsblatt Eich- und Medizinprodukterecht - Anwendung in Apotheken 1. Eichrecht 1.1 Eichpflicht Messgeräte zur Bestimmung der Masse (Waagen und Gewichte), des Volumens, des Drucks, der Temperatur, der Dichte oder des Gehaltes bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibungen oder bei Analysen in pharmazeutischen Laboratorien, dürfen nur geeicht verwendet oder bereitgehalten werden. Als bereitgehalten gilt ein Messmittel, wenn es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Die Eichung muss rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beim zuständigen Eichamt beantragt werden. Bei der Eichung wird geprüft, ob der Messgerätezustand und der jedem Messgerät anhaftende Messfehler die gesetzlichen Forderungen einhält. 1.2 Kennzeichnung und Anforderungen Messgeräte, die geeicht werden sollen, müssen allgemein zugelassen sein (z. B. Pyknometer) oder ein Zulassungszeichen bzw. eine CE-Kennzeichnung (z. B. Waagen) besitzen. Bei Waagen mit CE-Kennzeichnung kann das Jahr der Ersteichung aus der Kennzeichnung entnommen werden. Bei unvollständigem EG-Eichzeichen bzw. unvollständiger Konformitätskennzeichnung, z. B. fehlendem M, ist die Waage nicht geeicht. Das Ende der Gültigkeitsdauer der Eichung ist ab der ersten Nacheichung aus dem Hauptstempel der Eichbehörde ersichtlich. Die Eichung ist bis zum 31. Dezember des angegebenen Jahres gültig. EG-Eichung/Konformitätsbewertung durch den Waagenhersteller: durchgeführt im Jahr 2012 12 Hauptstempel der Eichbehörde: geeicht bis zum 31.12.2014 0115 14 Gültigkeitsdauer der Eichung Messgerät Präzisions- und Fein-(Analysen-)waagen - selbsteinspielend - nicht selbsteinspielend (z. B. Hand- und Balkenwaagen) Gewichtstücke (auch bei Verwendung zur externen Kalibrierung) Pyknometer aus Metall, Tauchkörper, hydostat. Waagen Glaspyknometer, Aräometer Flüssigkeitsglasthermometer* Gültigkeitsdauer in Jahren 2 4 4 4 unbefristet 15 * Eichung kompletter Anschütz-Sätze: Metrologisches Prüfamt Ilmenau, Tel.: 03677 850-301 ________________________________________________________________________________________________ Ausgabe: 24.02.2012 INFO_138-Apotheke.doc Seite 1 von 2 Die Gültigkeit der Eichung erlischt, wenn ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgerätes haben kann oder das EG-Eichzeichen/die Konformitätskennzeichnung, der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt ist. 2. Medizinprodukterecht 2.1 Medizinprodukte mit Messfunktion Medizinprodukte mit Messfunktion dürfen nur nach dem Medizinprodukterecht erstmalig in den Verkehr gebracht werden. Medizinprodukte mit Messfunktion, die in der Apotheke betrieben oder angewendet werden (z. B. Blutdruckmessgeräte), unterliegen der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). Der Betreiber hat messtechnische Kontrollen nach § 11 MPBetreibV durchführen zu lassen. Die Fristen legt der Hersteller fest oder sind der Anlage 2 der MPBetreibV zu entnehmen. 2.2 Laboratoriumsmedizinische Untersuchungen Nach § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) hat derjenige, der laboratoriumsmedizinische Untersuchungen durchführt, ein Qualitätssicherungssystem nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik einzurichten. Eine ordnungsgemäße Qualitätssicherung wird vermutet, wenn die Teile A und B1 der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen vom 23. November 2007 beachtet werden. 3. Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eich- bzw. medizinprodukterechtliche Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld geahndet werden. 4. Rechtsgrundlagen - Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz - EichG) - Eichordnung (EO) - Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG) - Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) - Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiliBÄK 2008), siehe auch www.baek.de [Richtlinien ...] Anschriften der Eichbehörde Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen Hohe Straße 11 01069 Dresden Telefon: 0351 4780-30 Fax: 0351 4780-499 E-Mail: [email protected] Eichamt Chemnitz Schloßstraße 27 09111 Chemnitz Telefon: 0371 46184-0 Fax: 0371 412025 E-Mail: [email protected] Eichamt Dresden Hohe Straße 13 01069 Dresden Telefon: 0351 4780-30 Fax: 0351 4780-599 E-Mail: [email protected] Eichamt Leipzig Talstraße 11 04103 Leipzig Telefon: 0341 9942-30 Fax: 0341 9942-599 E-Mail: [email protected] Eichamt Dresden Eichstelle Löbau Bahnhofstraße 35 a 02708 Löbau Telefon: 03585 860142 Fax: 03585 861000 E-Mail: [email protected] Eichamt Zwickau Lutherstraße 12 08056 Zwickau Telefon: 0375 212351 Fax: 0375 291916 E-Mail: [email protected] Weitere Auskünfte zu diesem Informationsblatt erhalten Sie vom Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen. Unsere Homepage erreichen Sie über www.eichamt.sachsen.de. ________________________________________________________________________________________________ Ausgabe: 24.02.2012 INFO_138-Apotheke.doc Seite 2 von 2