Besondere Bedingungen für die Beitragsbefreiung der

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Besondere Bedingungen für die Beitragsbefreiung der
Besondere Bedingungen für die Beitragsbefreiung der
Unfallversicherung bei Arbeitslosigkeit
1.
Wer ist versichert
1. Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn Sie:
bei Antragstellung innerhalb Deutschlands seit mindestens 24
Monaten Vollzeit beschäftigt sind und hiervon seit mindestens
12 Monaten bei ein und demselben Arbeitgeber tätig sind oder
bei Antragstellung innerhalb Deutschlands seit mindestens 12
Monaten selbständig tätig sind.
2. Vollzeitbeschäftigt im Sinne der Versicherungsbedingungen ist,
wer in einem unbefristeten, bezahlten und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis von mehr als 18 Stunden pro Woche
steht.
Hiervon ausgeschlossen sind folgende Tätigkeiten:
Saisonarbeiten,
befristete Arbeitsverhältnisse,
projektgebundene Arbeiten, für die Sie speziell angestellt
wurden,
Arbeiten bei Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten,
Ausbildungszeiten (auch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.), Grundwehrdienst, Zivildienst.
Selbständig tätig im Sinne der Versicherungsbedingungen ist, wer
einen freien Beruf ausübt, ein Gewerbe betreibt oder unmittelbar
oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Leitung einer
Personen- oder Kapitalgesellschaft, in welcher er selbst als Organ
tätig ist, ausübt oder ausüben kann.
Hiervon ausgeschlossen sind folgende Branchen und Funktionen:
Gastgewerbe,
Schausteller,
Taxiunternehmer,
Schauspieler und Artisten,
Kleingewerbetreibende,
Inhaber von Reisegewerbescheinen,
Handelsvertreter und Künstler,
Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH
2.
5.
Sonderregelung für die Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung
1. Sollten Sie während des Zeitraums, in welchem Beitragsbefreiung
wegen Arbeitslosigkeit besteht, eine kurzfristige Beschäftigung von
mehr als 18 Stunden in der Woche aufnehmen, so erhalten Sie
während der Dauer der kurzfristigen Beschäftigung keine Beitragsbefreiung.
2. Sollte diese kurzfristige Beschäftigung enden, kann die Beitragsbefreiung wegen Arbeitslosigkeit fortgesetzt werden, und der gesamte Zeitraum (einschließlich der kurzfristigen Beschäftigung) wird
als ein Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit behandelt, wobei wir
aber keine Beitragsbefreiung für die Dauer der kurzfristigen Beschäftigung erbringen werden.
3. Nicht als kurzfristige Beschäftigung im Sinne dieser Klausel gilt eine
länger als 180 aufeinanderfolgende Tage andauernde Beschäftigung oder eine Beschäftigung, die ursprünglich nicht für einen
Zeitraum von 180 Tagen oder weniger angelegt war, gleichgültig
wie lange sie dann tatsächlich dauert. Sie werden während der
Dauer dieser Beschäftigung keine Beitragsbefreiung wegen Arbeitslosigkeit erhalten und müssen sich nach Ende der Beschäftigung gemäß Ziffer 12 erneut für eine Versicherungsleistung wegen
Arbeitslosigkeit geltend machen.
4. Vor der Aufnahme irgendeiner kurzfristigen Beschäftigung müssen Sie uns schriftlich über die Art der Beschäftigung und die voraussichtliche Dauer informieren und genaue Angaben zum betreffenden Arbeitgeber machen.
6.
Arbeitslosigkeit im Falle der selbständigen Tätigkeit
1. Die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 8, insbesondere auch die in
Ziffer 4 aufgeführten Leistungsausschlüsse und -begrenzungen,
finden, sofern nicht bereits anderweitig geregelt, auf Selbständige
sinngemäß Anwendung.
2. Selbständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbständige Tätigkeit - außer durch Arbeitsunfähigkeit - unfreiwillig und nicht nur
vorübergehend eingestellt haben (z.B. durch Insolvenz) und sich
aktiv um Arbeit bemühen.
7.
Mehrfache Arbeitslosigkeit
1. Für den Fall, dass zwei Zeiträume, in denen Sie arbeitslos sind, nur
drei Monate oder weniger auseinander liegen, wird der gesamte
Zeitraum insgesamt als ein Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit
behandelt, wobei wir aber keine Beitragsbefreiung für die Zeiten
erbringen, in denen Sie zwischen zwei Zeiträumen der Arbeitslosigkeit berufstätig sind.
2. Sofern zwei Zeiträume, in denen Sie arbeitslos sind, länger als drei
2. Wartezeit
Die Wartezeit für Beitragsbefreiung wegen Arbeitslosigkeit beträgt 120 Tage. Die Wartezeit beginnt mit dem Beginn des Versicherungsvertrages. Tritt
eine Arbeitslosigkeit innerhalb der Wartezeit ein, so besteht für dieses Ereignis kein Leistungsanspruch.
3.
T-B2053/10. 06/p
4.
Was ist Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen und welche Versicherungsleistung erbringen wir in diesem Fall?
1
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie keiner bezahlten Vollzeitbeschäftigung nachgehen und beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen
und/oder beantragt haben und sich aktiv um Arbeit bemühen.
2
Ein Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit entsteht erst
nach 120 Tagen der Arbeitslosigkeit ("Karenzzeit") und nur für den
der Karenzzeit nachfolgenden Zeitraum. Berechnungsbasis für den
Leistungsanspruch ist der auf die Karenzzeit folgende Zeitraum.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht für die Dauer der Arbeitslosigkeit.
3
Die Höchstleistungsdauer für einen Versicherungsfall, d.h. der
Zeitraum, für den Leistungen aus der Arbeitslosigkeitsversicherung
bezogen werden können, ist beschränkt auf 12 Monate und für
mehr als einen Versicherungsfall auf 24 Monate während der
Laufzeit der Versicherung.
In welchen Fällen von Arbeitslosigkeit ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
1. Kein Leistungsanspruch bei Arbeitslosigkeit besteht:
wenn Sie nicht entweder bei Versicherungsbeginn oder bei
Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb Deutschlands seit mindestens 24 Monaten Vollzeit beschäftigt sind und hiervon seit
mindestens 12 Monaten bei ein und demselben Arbeitgeber
tätig waren oder innerhalb Deutschlands seit mindestens 12
Monaten selbständig tätig sind;
wenn Sie innerhalb der 120 Tage nach Versicherungsbeginn
arbeitslos werden oder Ihre Kündigung innerhalb dieses Zeitraumes (gleich ob schriftlich oder mündlich) ausgesprochen
wird (Wartezeit). Ein Anspruch auf Versicherungsleistung wegen erneut eingetretener Arbeitslosigkeit kommt in diesem Fall
erst nach einer Beschäftigungsperiode von 180 aufeinanderfolgenden Tagen in Betracht;
wenn Sie bei Versicherungsbeginn von der bevorstehenden
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis hatten oder
aufgrund grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis hatten;
wenn Sie während der Probezeit arbeitslos werden;
wenn Sie es versäumt haben, als ehemals Vollzeitbeschäftigter das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosengeld II zu beantragen oder Sie es als ehemals Selbständiger versäumt haben, sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden.
Ferner besteht kein Leistungsanspruch bei Arbeitslosigkeit, die
durch einen der folgenden Umstände eintritt:
vorsätzliches Fehlverhalten (z. B. Betrug, Diebstahl, Unterschlagung, etc.) durch Sie;
wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag selbst kündigen oder eine einvernehmliche Aufhebung akzeptieren (wird der Arbeitsvertrag
aufgehoben, nachdem Ihnen gekündigt worden ist, so gelten
Sie frühestens ab dem Zeitpunkt als arbeitslos, zu dem diese
Kündigung Ihr Arbeitsverhältnis beendet hätte).
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Monate auseinander liegen, wird dies nicht als ein Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit behandelt. In diesem Fall müssen Sie nach
Beendigung der Arbeitslosigkeit und vor Eintritt einer erneuten Arbeitslosigkeit 180 aufeinanderfolgende Tage Vollzeit beschäftigt
oder selbständig gewesen sein, um einen Anspruch wegen der
erneuten Arbeitslosigkeit geltend machen zu können.
T-B2053/10. 06/p
8.
Welche Obliegenheiten bestehen im Versicherungsfall?
1. Sie haben uns den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Der Anspruch auf Versicherungsleistung
muss innerhalb von 120 Tagen nach Eintritt des Versicherungsfalls
geltend gemacht werden. Wird diese Frist schuldhaft versäumt,
beginnt der Anspruch auf Beitragsbefreiung frühestens zum Beginn des Monats der Anzeige.
2. Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Versicherungsleistung verwenden Sie bitte die hierfür bestimmten Antragsformulare,
die Sie von uns unter der Adresse TRIAS Versicherung AG, Maximiliansplatz 5, 80333 München beziehen können. Das ausgefüllte
Formular muss dann an uns zurückgesandt werden.
3. Ansprüche auf grund von Arbeitslosigkeit, sind für jeden Monat, für
4.
5.
6.
den Sie Versicherungsleistung beantragen, erneut geltend zu machen. Entsprechende Folgeanträge werden von uns zur Verfügung
gestellt.
Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nur, sofern Sie nachweisen, dass die Voraussetzungen dieser Bedingungen gegeben sind.
Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir alle notwendigen
Nachweise verlangen, die für den jeweiligen Anspruch auf Versicherungsleistung von Bedeutung sind. Das sind insbesondere:
eine Bescheinigung des zuständigen Arbeitsamtes, dass Sie
arbeitslos gemeldet sind und Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II beziehen. Für Selbständige ist eine Bescheinigung
des zuständigen Arbeitsamtes, dass Sie arbeitslos gemeldet
sind, erforderlich;
Nachweise darüber, dass Sie sich aktiv um Arbeit bemühen.
Dieses gilt auch für Selbständige.
Die hiermit verbundnen Kosten haben Sie zu tragen.
Wir können, auch während wir Versicherungsleistungen erbringen, weitere Nachweise darüber verlangen, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Beitragsbefreiung noch immer erfüllt
werden.