Gesetzesänderungen 2006 - 1 - 1. Januar 2006 Abschaffung der
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Gesetzesänderungen 2006 - 1 - 1. Januar 2006 Abschaffung der
Gesetzesänderungen 2006 1. Januar 2006 Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle Bauherren, die vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem 1. Januar 2006 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren. Abbau von Steuervergünstigungen Es wird davon ausgegangen, dass die Änderungen bei Bund, Ländern und Gemeinden im Jahr 2006 zu Steuermehreinnahmen von 90 Millionen Euro führen. Bis 2010 ist mit einem Anstieg auf 1,255 Milliarden Euro zu rechnen. Im Einzelnen: − − − − − Die Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses wird aufgehoben. Die Abfindungszahlungen sollen künftig in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Ebenso entfällt die Steuerfreiheit für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, beispielsweise nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz. Für Arbeitnehmer erfällt der bisherige Steuerfreibetrag für Zahlungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Heirat oder der Geburt eines Kindes in Höhe von jeweils 315 Euro. Die degressive Abschreibung für Mietwohnungsneubau wird zurückgeführt. Der Abschreibungssatz wird einheitlich auf zwei Prozent für den Abschreibungszeitraum von 50 Jahren festgelegt. Die derzeitige Regelung zur Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben wird aufgehoben. Steuerberatungskosten, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können weiterhin geltend gemacht werden. Beschränkung der Verlustverrechnung bei Steuersparmodellen Zukünftig können die Verluste nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Betroffen sind insbesondere Verluste aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds. Nicht betroffen sind Private Equity und Venture Capital Fonds, da diese ihren Anlegern konzeptionell keine Verluste zuweisen. Neben Verlusten aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen werden auch Verluste aus selbständiger Arbeit, aus stillen Gesellschaften, aus Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilien-fonds) und sonstigen Einkünften (insbesondere so genannte Renten- und Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag) erfasst. Sofortmaßnahmen am Arbeitsmarkt − − − Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, haben Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie o 1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten, o 2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht. Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einem zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen, müssen für diesen keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen. Für die Pflicht sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden wird eine einheitliche Frist von drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt, es sei denn, die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer erfährt erst später davon. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht tritt an die Stelle der Kürzung des Arbeitslosengeldes eine einwöchige Sperrzeit. -1- Gesetzesänderungen 2006 − − Die Frist für die Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft seit dem 1. Januar 2004 im vollen Umfang als Arbeitszeit gelten, wird bis 31. Dezember 2006 verlängert. Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 1. Februar 2006 entsteht, gelten ab 1. Februar 2006 folgende Regelungen: o Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld wird bei unter 55-jährigen Personen auf 12 Monate begrenzt. Über 55-jährige Personen erhalten Arbeitslosengeld I maximal 18 Monate. Betroffen sind alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. o Die Anwartschaftszeit wird für alle Arbeitslosen vereinheitlicht. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der letzten zwei Jahre versicherungspflichtige Zeiten von insgesamt 12 Monaten nachweisen. o Die so genannte Rahmenfrist wird von drei auf zwei Jahre verkürzt. Die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit von zwölf Monaten muss zukünftig grundsätzlich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung (sog. Rahmenfrist) erfüllt werden. Dies betrifft alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. o Der so genannte Bestandsschutz wird verkürzt. Parallel zur Rahmenfrist wird auch die Dauer des Bestandsschutzes, der bei wiederholter Arbeitslosigkeit und zuletzt niedrigerem Verdienst die Orientierung des Arbeitslosengeldes an dem höheren Arbeitsentgelt des vorherigen Leistungsbezuges regelt, von drei auf zwei Jahre reduziert. o Die so genannte Erlöschensregelung wird verschärft. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, wenn ein Arbeitsloser Anlass für Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen gegeben hat. Für das Erlöschen des Anspruchs bei Sperrzeiten werden zukünftig auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen des Anspruchs geführt haben. Neue Fälligkeitstermine für Sozialversicherungsbeiträge Zum 1. Januar tritt das so genannte Beitragsentlastungsgesetz in Kraft. Danach müssen die Arbeitgeber die Sozialbeiträge, die bisher meistens bis zum 15. des Folgemonats abzuführen waren, künftig am Ende des laufenden Monats überweisen - also zeitnah mit der Auszahlung der Nettolöhne und -gehälter. Rechengrößen der Sozialversicherung Die für die allgemeine Rentenversicherung relevante Beitragsbemessungsgrenze (West) für 2006 wird 5.250 Euro/Monat betragen (2005: 5.200 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt 2006 4.400 Euro/Monat. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für 2006 auf 47.250 Euro festgesetzt. Diese Grenze entspricht - wie bisher - dem Wert von 75 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Neue Regelungen zur Frühverrentung bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit Um Anreize zur Frühverrentung zu vermindern, wird die Altersgrenze für den frühesten Beginn der vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit stufenweise vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung erfolgt in Monatsschritten in den Jahren 2006 bis 2008. Betroffen sind ab 1946 geborene Versicherte. Höhere staatliche Zulagen und "Unisex-Tarife" bei der "Riesterrente" Der 1. Januar 2006 markiert den Beginn der dritten Stufe der "Riester-Treppe". Die staatlichen Zulagen und der Sonderausgabenhöchstbetrag werden weiter erhöht. Die Grundzulage steigt von 76 auf 114 Euro und die Kinderzulage von 92 auf 138 Euro pro Kind. Sonderausgaben können bis zu einem Höchstbetrag von 1.575 Euro geltend gemacht werden. -2- Gesetzesänderungen 2006 Männer und Frauen werden zukünftig bei gleichen Beiträgen auch die gleichen monatlichen Leistungen bei Abschluss einer "Riesterrente" erhalten. Dafür sorgen die so genannten "UnisexTarife". Auf bereits abgeschlossene Verträge haben die Änderungen keine Auswirkungen. Vereinfachung der Verwaltungsabläufe im Sozialrecht Es wird der Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen neu geregelt. Die Meldungen und Beitragsnachweise der Arbeitgeber zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten dürfen dann nur noch vollautomatisch durch gesicherte und verschlüsselte elektronische Datenübertragung erfolgen. Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen Bislang erhalten Kleinbetriebe im Rahmen der Lohnfortzahlungsversicherung gegen Zahlung eines Umlagebeitrages zum einen die Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1Verfahren) und zum anderen auch die Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld und die fortgezahlten Entgelte bei Beschäftigungsverboten (U2-Verfahren) von den Krankenkassen erstattet Diese Regelung wurde im November 2003 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und die Bundesregierung aufgefordert eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Mit der Neuregelung, die zum 1. Januar in Kraft tritt, beteiligen sich künftig alle Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten - am Umlageverfahren zum Mutterschaftsgeld. Gleichzeitig erstatten die Krankenkassen die Aufwendungen der Arbeitgeber für Mutterschaftsleistungen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Auch das Ausgleichsverfahren der Kleinunternehmen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1Verfahren) wird geändert. Bisher werden die Zahlungen nur für Arbeiter und Auszubildende erstattet. Künftig wird ein Ausgleich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf Angestellte ausgedehnt. Ebenfalls neu ist, dass zukünftig alle Arbeitgeber bis zu einer Betriebesgröße von 30 Beschäftigten am Ausgleichsverfahren im Krankheitsfall teilnehmen werden. Das führt im Ergebnis dazu, dass allen Unternehmen bis zu 30 Beschäftigten die Kosten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet werden. Das gilt auch für solche Betriebe, die von dem Ausgleichsverfahren bisher ausgeschlossen waren, weil sie nur Angestellte, nicht aber Arbeiter beschäftigen. 1. April 2006 Neuregelung der Bedarfsgemeinschaft für unter 25-jährige Arbeitslose Die wichtigste Neuregelung betrifft unverheiratete, volljährige, unter 25-jährige Arbeitslose. Sie werden grundsätzlich in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen. Wenn sie eine eigene Wohnung beziehen wollen, müssen sie dafür die Zustimmung des Leistungsträgers einholen. Jugendliche, die ohne Zustimmung des Leistungsträgers umziehen, erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur 80 Prozent der Regelleistung und keine Leistungen für Unterkunft und Heizung. Auch die Erstausstattung der Wohnung wird ohne die Zustimmung zum Umzug nicht übernommen. Studienkredite der KfW-Förderbank Seit dem 1. April 2006 können Studierende im Erststudium zur Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten einen Studienkredit zwischen 100 und 650 Euro monatlich bei der KfWFörderbank beantragen. In der Regel werden bis zu zehn Fachsemester finanziert. -3- Gesetzesänderungen 2006 Die KfW Förderbank bietet den Studienkredit jedem Studenten zum selben Zinssatz an, unabhängig von Studienfach oder -ort, den Noten, dem eigenen Einkommen oder dem Einkommen der Eltern. Sicherheiten müssen nicht gestellt werden. Der Zinssatz des KfW-Studienkredits ist variabel; er wird halbjährlich neu festgelegt. Für den Start des Programms sichert die KfW einen Zinssatz von maximal 5,1 Prozent p. a. nominal zu. Bei Vertragsschluss garantiert die KfW dem Studierenden zudem eine Zinsobergrenze für einen Zeitraum von 15 Jahren. Die Rückzahlung erfolgt nach dem Eintritt ins Berufsleben in monatlichen Raten. Sie kann auf bis zu 25 Jahre gestreckt werden. 1. Mai 2006 Vereinfachung des Dosenpfands Seit 2003 gibt es die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen, die Bier, Mineralwasser und kohlensäurehaltige Getränke enthalten. Zum 1. Mai 2006 wurde diese bestehende Pfandpflicht auf kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke, wie zum Beispiel Eistee, und alkoholhaltige Mischgetränke, insbesondere so genannte Alcopops, ausgedehnt. Für die Verpackungen derartiger Getränke muss künftig ebenfalls ein Pfand von 25 Cent entrichtet werden. Pfandfrei bleiben Frucht- und Gemüsesäfte, Milch und Wein sowie ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen wie Kartonverpackungen, Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel. Weiterhin fallen die sogenannten Insellösungen weg. Der Verbraucher kann die Einwegverpackungen dann in allen Läden zurückgeben, die Getränke in der entsprechenden Materialart in ihrem Sortiment führen. Das heißt: Wer Getränkedosen in seinem Sortiment führt, muss Getränkedosen abnehmen und das Pfand dafür erstatten - und zwar unabhängig davon, wo das Getränk gekauft wurde. Höhere Bußgelder und neue straßenverkehrsrechtliche Vorschriften − − − − Die Bußgelder für das Nichteinhalten des Mindestabstandes zu dem vorausfahrenden Fahrzeug werden deutlich angehoben. Neu ist die Pflicht, die Ausrüstung des Fahrzeugs an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere geeignete Reifen (Winterreifen oder Ganzjahresreifen) und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage im Winter. Wer sich nicht daran hält, zahlt künftig 20 Euro. Kommt es durch ungeeignete Winterbereifung zu einer Verkehrsbehinderung, so verdoppelt sich das Bußgeld auf 40 Euro und es gibt 1 Punkt. Fahrer von Trikes und Quads müssen unabhängig von der Art der Zulassung während der Fahrt einen Helm tragen. Die Helmpflicht entfällt aber dann, wenn ein Sicherheitsgurt angelegt ist. Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist zukünftig verboten. 1. Juli 2006 Zuzahlungsbefreiung für bestimmte Arzneimittel Ab dem 1. Juli können Patientinnen und Patienten bestimmte Arzneimittel ohne Zuzahlung erhalten, wenn der entsprechende Arzneimittelpreis mindestens 30 Prozent unterhalb des jeweiligen Festbetrags liegt. Die Patientinnen und Patienten können sich in ihrer Apotheke informieren, welche Arzneimittel zuzahlungsfrei erhältlich sind. -4- Gesetzesänderungen 2006 Änderungen bei "Minijobs" und "Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen" Der pauschale Beitragssatz des Arbeitgebers für geringfügig Beschäftigte ("Minijobs") wird im gewerblichen Bereich zum 1. Juli von 25 auf 30 Prozent erhöht. Die Arbeitnehmer zahlen weiterhin in der Regel keine Abgaben. Der Pauschalbetrag des Arbeitsgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung wird auf 15 Prozent, der Pauschalbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 13 Prozent erhöht, unverändert bleiben 2 Prozent Steuern. Für Arbeitsentgelte zwischen 400,01 Euro und 800 Euro im Monat (so genannte Gleitzone) werden die Abgaben entsprechend angepasst. Für "Minijobs" in Privathaushalten ändert sich nichts: Die Arbeitgeber zahlen jeweils 5 Prozent zur Renten- und Krankenversicherung, 1,6 Prozent zur Unfallversicherung, 2 Prozent Pauschsteuer und 0,1 Prozent zum Aufwendungsausgleich. Die Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen wird ab dem 1. Juli auf einen Grundlohn von 25 Euro die Stunde begrenzt. Erhöhung der Umsatzsteuergrenzen in den alten Bundesländern Zur Entlastung und besseren Liquidität kleinerer und mittlerer Unternehmen wird zum 1. Juli die Grenze bei der Umsatzbesteuerung (Ist-Besteuerung) in den alten Bundesländern von 125.000 Euro auf 250.000 Euro angehoben. Das bedeutet, die Unternehmen müssen bei einem Gesamtumsatz bis zu 250.000 Euro künftig die Umsatzsteuer erst abführen, wenn ihre Kunden die Rechnungen bezahlt haben. Unternehmen, die mehr als 250.000 Euro jährlich umsetzen, müssen die Umsatzsteuer mit Rechnungslegung zahlen. In den neuen Bundesländern besteht zur Förderung der Wirtschaft eine Umsatzgrenze von 500.000 Euro. Sie wird bis 2009 verlängert. Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte Da die gesetzliche Rente an die Löhne und Gehälter gekoppelt ist, hätte eine negative Entwicklung der Löhne eine Kürzung der Rentenbezüge erforderlich gemacht. Nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes war die Lohnentwicklung 2005 für die alten Bundesländer mit 0,2 Prozent zwar leicht positiv, für die neuen Bundesländer war sie mit minus 0,4 Prozent jedoch negativ. Nach der Rentenanpassungsformel ergäbe sich eine rechnerische Senkung der Renten um 0,91 Prozent im Westen und um 1,51 Prozent im Osten. Mit dem Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte werden Rentenkürzungen für die laufende Legislaturperiode ausgeschlossen. Änderungen für unverheiratete unter 25-jährige ALG II-Empfänger Nach den neuen Sozialgesetzbuch II - Änderungen werden ab dem 1. Juli 2006 Unverheiratete unter 25-jährige in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern einbezogen. Das bedeutet: − − − Einkommen und Vermögen der Eltern wird bei der Prüfung und Berechnung von Ansprüchen der Kinder berücksichtigt. Kindergeld wird bei den unter 25-jährigen als Einkommen angerechnet. Unverheiratete unter 25-jährige, die bei ihren Eltern leben, bekommen nur noch 80 Prozent der Regelleistung. Angleichung des ALG II - Satzes in den neuen Bundesländern an Westniveau Für ALG II - Empfänger in den neuen Bundesländern wird vom 1. Juli 2006an nun die Regelleistung um 14 Euro erhöht - von 331 Euro auf 345 Euro - und damit auf das Niveau in den alten Bundesländern angepasst. -5- Gesetzesänderungen 2006 Beendung der Förderung von Ich-AGs Seit dem 1. August 2006 gibt es einen neuen Gründungszuschuss als Anschlussregelung, der die IchAG-Förderung und das Überbrückungsgeld ersetzt. Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten Seit Inkrafttreten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes am 24. März 2006 können Verbraucherinnen und Verbraucher ihre alten Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Die Hersteller müssen die dort gesammelten Geräte zurücknehmen und entsorgen. Am 1. Juli greift eine weitere Regelung des Gesetzes: Gemäß einer EU-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten dürfen bestimmte Schwermetalle wie Blei, Quecksilber und Cadmium und bromierte Flammschutzmittel in neuen Geräten nicht mehr verwendet werden. 1. August 2006 Rechtschreibreform Acht Jahre nach Einführung der Rechtschreibreform tritt am 1. August die Rücknahme der strittigsten Punkte für Schulen und Behörden verbindlich in Kraft. Während einer einjährigen Übergangsfrist sollen die Neuerungen bei der Notengebung noch nicht berücksichtigt werden. Die Änderungen betreffen Bereiche der Groß- und Kleinschreibung, der Getrennt- und Zusammenschreibung, der Zeichensetzung und die Worttrennung am Zeilenende. Vermögensfreibeträge Der Freibetrag für Vermögen, das für die Altersvorsorge eingesetzt wird, steigt von 200 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr, maximal 16 250 Euro. Gleichzeitig wird der allgemeine Vermögensfreibetrag von 200 Euro auf 150 Euro je Lebensjahr gesenkt, maximal 9 750 Euro. Eheähnliche Lebensgemeinschaften Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen Langzeitarbeitslosen wird dann vermutet, wenn die Partner mindestens ein Jahr zusammenleben, über Einkommen und Vermögen des Partners verfügen können, gemeinsame Kinder haben oder gemeinsam Kinder beziehungsweise Angehörige versorgen. Die Betroffenen müssen ausführlich darlegen, wenn sie keine Lebensgemeinschaft bilden. Bisher lag die Nachweispflicht beim Job-Center. Diese Regelung betrifft erstmals auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Sanktionen Für arbeitsunwillige Jugendliche unter 25 Jahren können die Sanktionen individueller gehandhabt werden. So besteht die Möglichkeit, die Sanktionsdauer von drei Monaten auf sechs Wochen zu verkürzen. Gleich bleibt, dass die Regelleistungen für unter 25-Jährige bereits in der ersten Sanktionsstufe entfallen und nur noch Sachleistungen in Anspruch genommen werden können. Verschärfungen für alle anderen Langzeitarbeitslosen, die eine zumutbare Arbeit ablehnen, treten zum 1. Januar 2007 in Kraft. Leistungsmissbrauch Die Arbeitsagenturen sollen verstärkt Außendienste einrichten, um Leistungsmissbrauch aufzuspüren. Weiterhin besteht jetzt eine dauerhafte Rechtsgrundlage, um Telefonbefragungen bei Langzeitarbeitslosen durchzuführen. Ebenfalls können Auskünfte beim Kraftfahrt-Bundesamt oder anderen Behörden eingeholt werden, wenn der Verdacht auf Leistungsmissbrauch besteht. -6- Gesetzesänderungen 2006 Urlaub Langzeitarbeitslose haben ab jetzt die Pflicht, an Werktagen generell unter der angegebenen Adresse erreichbar zu sein. Ein Urlaub im In- oder Ausland kann für insgesamt drei Wochen im Jahr genommen werden, wenn die örtliche Arbeitsagentur zustimmt. Familien Um eine Schlechterstellung von Familien zu vermeiden, können diese zwischen Kinderzuschlag oder Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag wählen. Neu ist ebenfalls, dass zur Erstausstattung bei Geburt eines Kindes neben Babykleidung nun auch ein Kinderwagen, Stilleinlagen und andere einmalige Leistungen finanziert werden. 1. September 2006 Föderalismusreform tritt in Kraft Insgesamt wurden 25 Artikel des Grundgesetzes geändert und Zuständigkeiten neu zugeschnitten: Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c. Außerdem werden 21 Bundesgesetze geändert. Durch die Reform wird die Zahl der zustimmungspflichtigen Gesetze von etwa 60 Prozent auf 35 bis 40 Prozent reduziert. Kernpunkte der Föderalismusreform: − Terrorismusbekämpfung Polizei ist grundsätzlich Ländersache. Für die Abwehr der Gefahren des internationalen Terrorismus wird aber in Zukunft das Bundeskriminalpolizeiamt (BKA) zuständig sein. − Naturschutz Naturschutz und Landschaftspflege werden von der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes überführt. Das bedeutet: Die Länder haben hier also das Gesetzgebungsrecht, solange der Bund kein Bundesgesetz erlassen hat. − Hochschulrecht Das Hochschulrecht wird künftig auf die Länder übertragen. − Beamtenrecht Die Zuständigkeit für Besoldung, Versorgung und Dienstrecht der Landes- und Kommunalbeamten und Landesrichter geht in die Kompetenz der einzelnen Bundesländer über. − Beteiligung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren Die Zustimmungsbedürftigkeit der Gesetze wird neu geregelt, um die Entscheidungsprozesse zu beschleunigen. Der Bund wird zukünftig anders als bisher die Behördeneinrichtung oder das Verwaltungsverfahren der Länder ohne deren Zustimmung regeln können. Damit entfällt der Haupt-Zustimmungstatbestand, der in der Vergangenheit für fast 2/3 der Fälle von Zustimmungsbedürftigkeit verantwortlich war. Die Länder erhalten im Gegenzug die Möglichkeit, davon abzuweichen. -7-