Gesetzesänderungen 2006 - 1 - 1. Januar 2006 Abschaffung der

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Gesetzesänderungen 2006 - 1 - 1. Januar 2006 Abschaffung der
Gesetzesänderungen 2006
1. Januar 2006
Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle
Bauherren, die vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem 1.
Januar 2006 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben
noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des
Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.
Abbau von Steuervergünstigungen
Es wird davon ausgegangen, dass die Änderungen bei Bund, Ländern und Gemeinden im Jahr 2006
zu Steuermehreinnahmen von 90 Millionen Euro führen. Bis 2010 ist mit einem Anstieg auf 1,255
Milliarden Euro zu rechnen. Im Einzelnen:
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Die Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder
gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses wird aufgehoben. Die
Abfindungszahlungen sollen künftig in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten.
Ebenso entfällt die Steuerfreiheit für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund
gesetzlicher Vorschriften, beispielsweise nach dem Beamten- oder
Soldatenversorgungsgesetz.
Für Arbeitnehmer erfällt der bisherige Steuerfreibetrag für Zahlungen des Arbeitgebers aus
Anlass einer Heirat oder der Geburt eines Kindes in Höhe von jeweils 315 Euro.
Die degressive Abschreibung für Mietwohnungsneubau wird zurückgeführt. Der
Abschreibungssatz wird einheitlich auf zwei Prozent für den Abschreibungszeitraum von 50
Jahren festgelegt.
Die derzeitige Regelung zur Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben
wird aufgehoben. Steuerberatungskosten, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten
darstellen, können weiterhin geltend gemacht werden.
Beschränkung der Verlustverrechnung bei Steuersparmodellen
Zukünftig können die Verluste nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben
Einkunftsquelle verrechnet werden. Betroffen sind insbesondere Verluste aus Medienfonds,
Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), New Energy Fonds, Leasingfonds,
Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds. Nicht betroffen sind Private Equity und Venture Capital
Fonds, da diese ihren Anlegern konzeptionell keine Verluste zuweisen.
Neben Verlusten aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen werden auch Verluste aus
selbständiger Arbeit, aus stillen Gesellschaften, aus Vermietung und Verpachtung (insbesondere
geschlossene Immobilien-fonds) und sonstigen Einkünften (insbesondere so genannte Renten- und
Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag) erfasst.
Sofortmaßnahmen am Arbeitsmarkt
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Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und eine
versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, haben Anspruch auf Leistungen der
Entgeltsicherung, wenn sie
o 1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung
noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten,
o 2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine
tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht.
Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einem zuvor Arbeitslosen, der das 55.
Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen, müssen für diesen keine Beiträge in die
Arbeitslosenversicherung zahlen.
Für die Pflicht sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden wird eine einheitliche Frist von drei
Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt, es sei denn, die Arbeitnehmerin
/ der Arbeitnehmer erfährt erst später davon. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht tritt an die
Stelle der Kürzung des Arbeitslosengeldes eine einwöchige Sperrzeit.
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Gesetzesänderungen 2006
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Die Frist für die Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach
Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft seit dem 1. Januar 2004 im vollen Umfang als
Arbeitszeit gelten, wird bis 31. Dezember 2006 verlängert.
Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 1. Februar 2006 entsteht, gelten ab 1.
Februar 2006 folgende Regelungen:
o Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld wird bei unter 55-jährigen Personen auf 12
Monate begrenzt. Über 55-jährige Personen erhalten Arbeitslosengeld I maximal 18
Monate. Betroffen sind alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos
werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.
o Die Anwartschaftszeit wird für alle Arbeitslosen vereinheitlicht. Um einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld zu erwerben, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
innerhalb der letzten zwei Jahre versicherungspflichtige Zeiten von insgesamt 12
Monaten nachweisen.
o Die so genannte Rahmenfrist wird von drei auf zwei Jahre verkürzt. Die für den
Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit von zwölf Monaten
muss zukünftig grundsätzlich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der
Arbeitslosmeldung (sog. Rahmenfrist) erfüllt werden. Dies betrifft alle
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos werden
und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.
o Der so genannte Bestandsschutz wird verkürzt. Parallel zur Rahmenfrist wird auch die
Dauer des Bestandsschutzes, der bei wiederholter Arbeitslosigkeit und zuletzt
niedrigerem Verdienst die Orientierung des Arbeitslosengeldes an dem höheren
Arbeitsentgelt des vorherigen Leistungsbezuges regelt, von drei auf zwei Jahre
reduziert.
o Die so genannte Erlöschensregelung wird verschärft. Ein Anspruch auf
Arbeitslosengeld erlischt, wenn ein Arbeitsloser Anlass für Sperrzeiten von insgesamt
21 Wochen gegeben hat. Für das Erlöschen des Anspruchs bei Sperrzeiten werden
zukünftig auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von 12 Monaten vor
der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen des
Anspruchs geführt haben.
Neue Fälligkeitstermine für Sozialversicherungsbeiträge
Zum 1. Januar tritt das so genannte Beitragsentlastungsgesetz in Kraft. Danach müssen die
Arbeitgeber die Sozialbeiträge, die bisher meistens bis zum 15. des Folgemonats abzuführen waren,
künftig am Ende des laufenden Monats überweisen - also zeitnah mit der Auszahlung der Nettolöhne
und -gehälter.
Rechengrößen der Sozialversicherung
Die für die allgemeine Rentenversicherung relevante Beitragsbemessungsgrenze (West) für 2006 wird
5.250 Euro/Monat betragen (2005: 5.200 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt 2006
4.400 Euro/Monat.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
(Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für 2006 auf 47.250 Euro festgesetzt. Diese Grenze entspricht - wie
bisher - dem Wert von 75 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
Neue Regelungen zur Frühverrentung bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Um Anreize zur Frühverrentung zu vermindern, wird die Altersgrenze für den frühesten Beginn der
vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit stufenweise vom 60. auf
das 63. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung erfolgt in Monatsschritten in den Jahren 2006 bis 2008.
Betroffen sind ab 1946 geborene Versicherte.
Höhere staatliche Zulagen und "Unisex-Tarife" bei der "Riesterrente"
Der 1. Januar 2006 markiert den Beginn der dritten Stufe der "Riester-Treppe". Die staatlichen
Zulagen und der Sonderausgabenhöchstbetrag werden weiter erhöht. Die Grundzulage steigt von 76
auf 114 Euro und die Kinderzulage von 92 auf 138 Euro pro Kind. Sonderausgaben können bis zu
einem Höchstbetrag von 1.575 Euro geltend gemacht werden.
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Gesetzesänderungen 2006
Männer und Frauen werden zukünftig bei gleichen Beiträgen auch die gleichen monatlichen
Leistungen bei Abschluss einer "Riesterrente" erhalten. Dafür sorgen die so genannten "UnisexTarife".
Auf bereits abgeschlossene Verträge haben die Änderungen keine Auswirkungen.
Vereinfachung der Verwaltungsabläufe im Sozialrecht
Es wird der Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen neu geregelt. Die Meldungen
und Beitragsnachweise der Arbeitgeber zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten dürfen dann
nur noch vollautomatisch durch gesicherte und verschlüsselte elektronische Datenübertragung
erfolgen.
Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen
Bislang erhalten Kleinbetriebe im Rahmen der Lohnfortzahlungsversicherung gegen Zahlung eines
Umlagebeitrages zum einen die Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1Verfahren) und zum anderen auch die Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld und die
fortgezahlten Entgelte bei Beschäftigungsverboten (U2-Verfahren) von den Krankenkassen erstattet
Diese Regelung wurde im November 2003 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig
erklärt und die Bundesregierung aufgefordert eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.
Mit der Neuregelung, die zum 1. Januar in Kraft tritt, beteiligen sich künftig alle Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten - am Umlageverfahren zum Mutterschaftsgeld.
Gleichzeitig erstatten die Krankenkassen die Aufwendungen der Arbeitgeber für
Mutterschaftsleistungen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
Auch das Ausgleichsverfahren der Kleinunternehmen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1Verfahren) wird geändert. Bisher werden die Zahlungen nur für Arbeiter und Auszubildende erstattet.
Künftig wird ein Ausgleich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf Angestellte ausgedehnt.
Ebenfalls neu ist, dass zukünftig alle Arbeitgeber bis zu einer Betriebesgröße von 30 Beschäftigten am
Ausgleichsverfahren im Krankheitsfall teilnehmen werden. Das führt im Ergebnis dazu, dass allen
Unternehmen bis zu 30 Beschäftigten die Kosten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für ihre
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet werden. Das gilt auch für solche Betriebe, die von dem
Ausgleichsverfahren bisher ausgeschlossen waren, weil sie nur Angestellte, nicht aber Arbeiter
beschäftigen.
1. April 2006
Neuregelung der Bedarfsgemeinschaft für unter 25-jährige Arbeitslose
Die wichtigste Neuregelung betrifft unverheiratete, volljährige, unter 25-jährige Arbeitslose. Sie werden
grundsätzlich in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen. Wenn sie eine eigene Wohnung
beziehen wollen, müssen sie dafür die Zustimmung des Leistungsträgers einholen.
Jugendliche, die ohne Zustimmung des Leistungsträgers umziehen, erhalten bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres nur 80 Prozent der Regelleistung und keine Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Auch die Erstausstattung der Wohnung wird ohne die Zustimmung zum Umzug nicht übernommen.
Studienkredite der KfW-Förderbank
Seit dem 1. April 2006 können Studierende im Erststudium zur Finanzierung ihrer
Lebenshaltungskosten einen Studienkredit zwischen 100 und 650 Euro monatlich bei der KfWFörderbank beantragen. In der Regel werden bis zu zehn Fachsemester finanziert.
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Gesetzesänderungen 2006
Die KfW Förderbank bietet den Studienkredit jedem Studenten zum selben Zinssatz an, unabhängig
von Studienfach oder -ort, den Noten, dem eigenen Einkommen oder dem Einkommen der Eltern.
Sicherheiten müssen nicht gestellt werden.
Der Zinssatz des KfW-Studienkredits ist variabel; er wird halbjährlich neu festgelegt. Für den Start des
Programms sichert die KfW einen Zinssatz von maximal 5,1 Prozent p. a. nominal zu. Bei
Vertragsschluss garantiert die KfW dem Studierenden zudem eine Zinsobergrenze für einen Zeitraum
von 15 Jahren.
Die Rückzahlung erfolgt nach dem Eintritt ins Berufsleben in monatlichen Raten. Sie kann auf bis zu
25 Jahre gestreckt werden.
1. Mai 2006
Vereinfachung des Dosenpfands
Seit 2003 gibt es die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen, die Bier, Mineralwasser und
kohlensäurehaltige Getränke enthalten. Zum 1. Mai 2006 wurde diese bestehende Pfandpflicht auf
kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke, wie zum Beispiel Eistee, und alkoholhaltige Mischgetränke,
insbesondere so genannte Alcopops, ausgedehnt. Für die Verpackungen derartiger Getränke muss
künftig ebenfalls ein Pfand von 25 Cent entrichtet werden. Pfandfrei bleiben Frucht- und Gemüsesäfte,
Milch und Wein sowie ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen wie Kartonverpackungen,
Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel.
Weiterhin fallen die sogenannten Insellösungen weg. Der Verbraucher kann die Einwegverpackungen
dann in allen Läden zurückgeben, die Getränke in der entsprechenden Materialart in ihrem Sortiment
führen. Das heißt: Wer Getränkedosen in seinem Sortiment führt, muss Getränkedosen abnehmen
und das Pfand dafür erstatten - und zwar unabhängig davon, wo das Getränk gekauft wurde.
Höhere Bußgelder und neue straßenverkehrsrechtliche Vorschriften
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Die Bußgelder für das Nichteinhalten des Mindestabstandes zu dem vorausfahrenden
Fahrzeug werden deutlich angehoben.
Neu ist die Pflicht, die Ausrüstung des Fahrzeugs an die Wetterverhältnisse anzupassen.
Hierzu gehören insbesondere geeignete Reifen (Winterreifen oder Ganzjahresreifen) und
Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage im Winter. Wer sich nicht daran hält, zahlt
künftig 20 Euro. Kommt es durch ungeeignete Winterbereifung zu einer Verkehrsbehinderung,
so verdoppelt sich das Bußgeld auf 40 Euro und es gibt 1 Punkt.
Fahrer von Trikes und Quads müssen unabhängig von der Art der Zulassung während der
Fahrt einen Helm tragen. Die Helmpflicht entfällt aber dann, wenn ein Sicherheitsgurt angelegt
ist.
Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist
zukünftig verboten.
1. Juli 2006
Zuzahlungsbefreiung für bestimmte Arzneimittel
Ab dem 1. Juli können Patientinnen und Patienten bestimmte Arzneimittel ohne Zuzahlung erhalten,
wenn der entsprechende Arzneimittelpreis mindestens 30 Prozent unterhalb des jeweiligen
Festbetrags liegt. Die Patientinnen und Patienten können sich in ihrer Apotheke informieren, welche
Arzneimittel zuzahlungsfrei erhältlich sind.
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Gesetzesänderungen 2006
Änderungen bei "Minijobs" und "Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen"
Der pauschale Beitragssatz des Arbeitgebers für geringfügig Beschäftigte ("Minijobs") wird im
gewerblichen Bereich zum 1. Juli von 25 auf 30 Prozent erhöht. Die Arbeitnehmer zahlen weiterhin in
der Regel keine Abgaben.
Der Pauschalbetrag des Arbeitsgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung wird auf 15 Prozent, der
Pauschalbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 13 Prozent erhöht, unverändert bleiben 2
Prozent Steuern. Für Arbeitsentgelte zwischen 400,01 Euro und 800 Euro im Monat (so genannte
Gleitzone) werden die Abgaben entsprechend angepasst. Für "Minijobs" in Privathaushalten ändert
sich nichts: Die Arbeitgeber zahlen jeweils 5 Prozent zur Renten- und Krankenversicherung, 1,6
Prozent zur Unfallversicherung, 2 Prozent Pauschsteuer und 0,1 Prozent zum Aufwendungsausgleich.
Die Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen wird ab dem 1. Juli auf
einen Grundlohn von 25 Euro die Stunde begrenzt.
Erhöhung der Umsatzsteuergrenzen in den alten Bundesländern
Zur Entlastung und besseren Liquidität kleinerer und mittlerer Unternehmen wird zum 1. Juli die
Grenze bei der Umsatzbesteuerung (Ist-Besteuerung) in den alten Bundesländern von 125.000 Euro
auf 250.000 Euro angehoben.
Das bedeutet, die Unternehmen müssen bei einem Gesamtumsatz bis zu 250.000 Euro künftig die
Umsatzsteuer erst abführen, wenn ihre Kunden die Rechnungen bezahlt haben. Unternehmen, die
mehr als 250.000 Euro jährlich umsetzen, müssen die Umsatzsteuer mit Rechnungslegung zahlen.
In den neuen Bundesländern besteht zur Förderung der Wirtschaft eine Umsatzgrenze von 500.000
Euro. Sie wird bis 2009 verlängert.
Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte
Da die gesetzliche Rente an die Löhne und Gehälter gekoppelt ist, hätte eine negative Entwicklung
der Löhne eine Kürzung der Rentenbezüge erforderlich gemacht. Nach den Feststellungen des
Statistischen Bundesamtes war die Lohnentwicklung 2005 für die alten Bundesländer mit 0,2 Prozent
zwar leicht positiv, für die neuen Bundesländer war sie mit minus 0,4 Prozent jedoch negativ. Nach
der Rentenanpassungsformel ergäbe sich eine rechnerische Senkung der Renten um 0,91 Prozent im
Westen und um 1,51 Prozent im Osten.
Mit dem Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte werden Rentenkürzungen für die
laufende Legislaturperiode ausgeschlossen.
Änderungen für unverheiratete unter 25-jährige ALG II-Empfänger
Nach den neuen Sozialgesetzbuch II - Änderungen werden ab dem 1. Juli 2006 Unverheiratete unter
25-jährige in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern einbezogen. Das bedeutet:
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Einkommen und Vermögen der Eltern wird bei der Prüfung und Berechnung von Ansprüchen
der Kinder berücksichtigt.
Kindergeld wird bei den unter 25-jährigen als Einkommen angerechnet.
Unverheiratete unter 25-jährige, die bei ihren Eltern leben, bekommen nur noch 80 Prozent
der Regelleistung.
Angleichung des ALG II - Satzes in den neuen Bundesländern an Westniveau
Für ALG II - Empfänger in den neuen Bundesländern wird vom 1. Juli 2006an nun die Regelleistung
um 14 Euro erhöht - von 331 Euro auf 345 Euro - und damit auf das Niveau in den alten
Bundesländern angepasst.
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Gesetzesänderungen 2006
Beendung der Förderung von Ich-AGs
Seit dem 1. August 2006 gibt es einen neuen Gründungszuschuss als Anschlussregelung, der die IchAG-Förderung und das Überbrückungsgeld ersetzt.
Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
Seit Inkrafttreten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes am 24. März 2006 können
Verbraucherinnen und Verbraucher ihre alten Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos bei den
kommunalen Sammelstellen abgeben. Die Hersteller müssen die dort gesammelten Geräte
zurücknehmen und entsorgen. Am 1. Juli greift eine weitere Regelung des Gesetzes: Gemäß einer
EU-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
dürfen bestimmte Schwermetalle wie Blei, Quecksilber und Cadmium und bromierte
Flammschutzmittel in neuen Geräten nicht mehr verwendet werden.
1. August 2006
Rechtschreibreform
Acht Jahre nach Einführung der Rechtschreibreform tritt am 1. August die Rücknahme der strittigsten
Punkte für Schulen und Behörden verbindlich in Kraft. Während einer einjährigen Übergangsfrist
sollen die Neuerungen bei der Notengebung noch nicht berücksichtigt werden. Die Änderungen
betreffen Bereiche der Groß- und Kleinschreibung, der Getrennt- und Zusammenschreibung, der
Zeichensetzung und die Worttrennung am Zeilenende.
Vermögensfreibeträge
Der Freibetrag für Vermögen, das für die Altersvorsorge eingesetzt wird, steigt von 200 Euro auf 250
Euro pro Lebensjahr, maximal 16 250 Euro. Gleichzeitig wird der allgemeine Vermögensfreibetrag von
200 Euro auf 150 Euro je Lebensjahr gesenkt, maximal 9 750 Euro.
Eheähnliche Lebensgemeinschaften
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen Langzeitarbeitslosen wird dann vermutet, wenn die
Partner mindestens ein Jahr zusammenleben, über Einkommen und Vermögen des Partners verfügen
können, gemeinsame Kinder haben oder gemeinsam Kinder beziehungsweise Angehörige versorgen.
Die Betroffenen müssen ausführlich darlegen, wenn sie keine Lebensgemeinschaft bilden. Bisher lag
die Nachweispflicht beim Job-Center. Diese Regelung betrifft erstmals auch gleichgeschlechtliche
Partnerschaften.
Sanktionen
Für arbeitsunwillige Jugendliche unter 25 Jahren können die Sanktionen individueller gehandhabt
werden. So besteht die Möglichkeit, die Sanktionsdauer von drei Monaten auf sechs Wochen zu
verkürzen. Gleich bleibt, dass die Regelleistungen für unter 25-Jährige bereits in der ersten
Sanktionsstufe entfallen und nur noch Sachleistungen in Anspruch genommen werden können.
Verschärfungen für alle anderen Langzeitarbeitslosen, die eine zumutbare Arbeit ablehnen, treten
zum 1. Januar 2007 in Kraft.
Leistungsmissbrauch
Die Arbeitsagenturen sollen verstärkt Außendienste einrichten, um Leistungsmissbrauch aufzuspüren.
Weiterhin besteht jetzt eine dauerhafte Rechtsgrundlage, um Telefonbefragungen bei
Langzeitarbeitslosen durchzuführen. Ebenfalls können Auskünfte beim Kraftfahrt-Bundesamt oder
anderen Behörden eingeholt werden, wenn der Verdacht auf Leistungsmissbrauch besteht.
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Gesetzesänderungen 2006
Urlaub
Langzeitarbeitslose haben ab jetzt die Pflicht, an Werktagen generell unter der angegebenen Adresse
erreichbar zu sein. Ein Urlaub im In- oder Ausland kann für insgesamt drei Wochen im Jahr
genommen werden, wenn die örtliche Arbeitsagentur zustimmt.
Familien
Um eine Schlechterstellung von Familien zu vermeiden, können diese zwischen Kinderzuschlag oder
Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag wählen. Neu ist ebenfalls, dass zur Erstausstattung bei
Geburt eines Kindes neben Babykleidung nun auch ein Kinderwagen, Stilleinlagen und andere
einmalige Leistungen finanziert werden.
1. September 2006
Föderalismusreform tritt in Kraft
Insgesamt wurden 25 Artikel des Grundgesetzes geändert und Zuständigkeiten neu zugeschnitten:
Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109,
125a, 125b, 125c, 143c. Außerdem werden 21 Bundesgesetze geändert.
Durch die Reform wird die Zahl der zustimmungspflichtigen Gesetze von etwa 60 Prozent auf 35 bis
40 Prozent reduziert.
Kernpunkte der Föderalismusreform:
− Terrorismusbekämpfung
Polizei ist grundsätzlich Ländersache. Für die Abwehr der Gefahren des internationalen
Terrorismus wird aber in Zukunft das Bundeskriminalpolizeiamt (BKA) zuständig sein.
− Naturschutz
Naturschutz und Landschaftspflege werden von der Rahmengesetzgebung in die
konkurrierende Gesetzgebung des Bundes überführt.
Das bedeutet: Die Länder haben hier also das Gesetzgebungsrecht, solange der Bund kein
Bundesgesetz erlassen hat.
− Hochschulrecht
Das Hochschulrecht wird künftig auf die Länder übertragen.
− Beamtenrecht
Die Zuständigkeit für Besoldung, Versorgung und Dienstrecht der Landes- und
Kommunalbeamten und Landesrichter geht in die Kompetenz der einzelnen Bundesländer
über.
− Beteiligung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren
Die Zustimmungsbedürftigkeit der Gesetze wird neu geregelt, um die Entscheidungsprozesse
zu beschleunigen. Der Bund wird zukünftig anders als bisher die Behördeneinrichtung oder
das Verwaltungsverfahren der Länder ohne deren Zustimmung regeln können. Damit entfällt
der Haupt-Zustimmungstatbestand, der in der Vergangenheit für fast 2/3 der Fälle von
Zustimmungsbedürftigkeit verantwortlich war. Die Länder erhalten im Gegenzug die
Möglichkeit, davon abzuweichen.
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