Kein Folientitel - Vogelsbergkreis

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Kein Folientitel - Vogelsbergkreis
Wer vermittelt in Arbeit?
Gleichstellungsbeauftragte Frau Sylke Emmermann:
Alle Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, wie Beratung, Vermittlung, Qualifizierung und Beschäftigungsförderung übernimmt ab 01.01.05 die
Kommunale Vermittlungsagentur des Vogelsbergkreises in Lauterbach und
Alsfeld.
Was darf eine Wohnung kosten, was ist „angemessen“?
Die Kosten richten sich nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles,
insbesondere der Zahl der Familienangehörigen und der Mietstufe.
Wie groß darf die Wohnung sein?
Die angemessene Grundfläche einer Wohnung richtet sich nach den
Wohnungsbindungsrichtlinien. Danach sollten die nachfolgenden qm-Größen
nicht überschritten werden:
1 Person bis 50 qm
2 Personen bis 60 qm
3 Personen bis 75 qm
4 Personen bis 85 qm
5 Personen bis 95 qm
sowie für jedes weitere Familienmitglied maximal 10 qm mehr
Was steht mir noch an Leistungen zu?
Leistungen für Mehrbedarfe, z.B.
• bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, eventuell Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung
Leistungen für einmalige nicht in der Regelleistung enthaltene Bedarfe:
• Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und
Geburt
• Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
• mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
Für weitere Informationen stehen Ihnen die zuständigen Sachbearbeiter/Innen der
Kommunalen Vermittlungsagentur Lauterbach, Tel.: 06641/977-0 oder Alsfeld,
Tel.: 06631/792-0, oder der Servicestellen Lauterbach, Tel.: 06641/977-250 und
Alsfeld, Tel.: 06631/792-750 zur Verfügung.
Das Wichtigste zu Hartz IV
Ein Wegweiser
Ziel der Arbeitsmarktreform Hartz IV ist es:
• Langzeitarbeitslose besser zu betreuen,
• schneller in Arbeit zu vermitteln und
• Anreize zur Arbeitsaufnahme zu geben.
Die bisher getrennten Leistungssysteme der Arbeitslosenhilfe und
Sozialhilfe werden zur Grundsicherung für Arbeitssuchende
(Arbeitslosengeld II - ALG II) zusammengeführt, damit Hilfe zukünftig
aus einer Hand erfolgen kann. Arbeitssuchende erhalten ALG II,
nachdem ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I abgelaufen ist.
Die Reform ist ab 1. Januar 2005 in Kraft getreten.
Wie lange haben Arbeitssuchende Anspruch auf
Arbeitslosengeld I?
Die Zeit für die Sie Arbeitslosengeld I erhalten können ist abhängig
vom Lebensalter und davon, wie lange Sie in den letzten Jahren der
Agentur für Arbeit versicherungspflichtig waren. Die Anspruchsdauer
erfahren Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit vor Ort.
Bereits nach Erhalt der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss
unverzüglich eine persönliche Vorsprache bei der Agentur für Arbeit
erfolgen, um spätere Leistungsnachteile zu vermeiden.
Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II?
Einen Anspruch auf diese Grundsicherung haben alle erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen zwischen 15 und unter 65 Jahren sowie die zur
Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen, z.B. Kinder.
Wer ist erwerbsfähig?
Erwerbsfähig sind diejenigen, die unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können.
Als hilfebedürftig gilt man, wenn man den eigenen Bedarf und den der mit in der
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen aus eigenen Mitteln nicht oder nicht
ganz decken kann.
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld II?
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die allein stehend oder allein erziehend sind oder
deren Partner minderjährig ist, erhalten das Arbeitslosengeld II in Höhe von
345 €, für alle anderen 311 €. Nicht erwerbsfähige Familienangehörige erhalten
das sogenannte Sozialgeld.
Das Sozialgeld für ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr beträgt 207 €.
Ein Kind ab dem 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhält
276 €, ab dem 19. Lebensjahr 311 €.
Zu diesen Beträgen kommen noch die angemessenen Unterkunftskosten und
Heizkosten.
Freibeträge für Zuverdienste werden gegenüber der bisherigen Sozialhilfepraxis
angehoben, um so stärkere Arbeitsanreize zu schaffen.
Beim Übergang vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II wird für 2 Jahre
ein Zuschuss gezahlt, der abhängig von der Höhe des seitherigen
Arbeitslosengeldes ist. Er wird nach dem 1. Jahr halbiert.
Was ist Vermögen?
Eigenes Vermögen wird angerechnet, wenn es die jeweils geltenden Freibeträge
übersteigt.
Frei von der Anrechnung bleibt für jeden Bezieher von Arbeitslosengeld II und für
seinen Partner:
• Geldvermögen von 150 € pro Lebensjahr
• ein Mindestfreibetrag von 3.100 € und ein Höchstbetrag von 9.750 €
• für vor dem 01.01.1948 Geborene gilt ein höherer Freibetrag von 520 € je
vollendetem Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze von 33.800 €
• Ein Grundfreibetrag von 3.100 € für jedes hilfebedürftige, minderjährige Kind
• Zusätzlich steht jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag von
750 € für notwendige Anschaffungen zu.
Was ist mit den Ersparnissen der Kinder?
Auch wenn Kinder Sparguthaben besitzen, erhalten die Eltern weiterhin den
vollen Regelsatz des ALG II. Lediglich das Sozialgeld für das Kind entfällt, wenn
das Vermögen des Kindes den gesetzlichen Freibetrag von 3.100 € übersteigt.
Zusätzlich steht jedem Kind ein Freibetrag von 750 € für besondere
Anschaffungen zu.
Was wird außerdem nicht angerechnet?
• angemessener Hausrat
• für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
ein angemessenes Auto sowie
• eine selbstgenutzte angemessene Eigentumswohnung bzw. ein selbstgenutztes
angemessenes Hausgrundstück
• das gesamte Vermögen aus der ”Riester-Rente” ohne Obergrenze sowie
• Vermögen zur Altersvorsorge (Kapitalversicherungen), wenn die Nutzung vor
Eintritt des Ruhestandes ausgeschlossen ist, in Höhe von 250 € je Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners bis zur Höchstgrenze von jeweils 16.250 €.
Wer zahlt Geldleistungen (ALG II) aus?
Zuständig für das Arbeitslosengeld II ist der Vogelsbergkreis. Die Leistungen
werden von der Kommunalen Vermittlungsagentur des Kreises ausgezahlt:
• die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II und Sozialgeld)
• die Leistungen für Unterkunft und Heizung
• der befristete Zuschlag nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I
• für Bezieher von Arbeitslosengeld II die zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
• für Bezieher von Sozialgeld in der Regel Kranken- und PflegeversicherungsSchutz als Familienversicherte
Wenn ich allein erziehend bin?
Allein Erziehenden mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern
unter 16 Jahren steht ein Mehrbedarf zu.
Arbeit ist nicht zumutbar, wenn dadurch die Erziehung eines Kindes gefährdet
würde. Die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in
der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung sichergestellt ist.