Kaiflex Spezialkleber 414
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Kaiflex Spezialkleber 414
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erstellt am: Überarbeitet am : Gültig ab: Version: 14.07.2016 14.07.2016 2 Ersetzt Version: 1 KAIFLEX® Spezialkleber K 414 Abschnitt 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Stoffname / Handelsname: Kaiflex Spezialkleber K 414 Index-Nr.: Nicht anwendbar EG-Nr.: Nicht anwendbar CAS-Nr.: Nicht anwendbar REACH-Registrierungsnr.: Nicht anwendbar Andere Bezeichnungen: Kleber 414 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird Relevante identifizierte Verwendungen: Klebstoff Verwendungen, von denen abgeraten wird: Dichtstoff 1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt Hersteller / Lieferant Kaimann GmbH Straße/Postfach Hansastraße 2-5 Nat.-Kenn./PLZ/Ort D-33161 Hövelhof Kontaktstelle für technische Information Kaimann GmbH - Technik Telefon / Telefax / E-Mail +49 (0) 5257-9850-0 / +49 (0) 5257-9850-590/ E-Mail: [email protected] 1.4 Notrufnummer Beratungsstelle für Vergiftungserscheinungen und Embryonaltoxikologie (Giftnotruf Berlin) Tel.: +49 (0) 30 -1 92 40 · www.giftnotruf.de Seite : 1 / 15 Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse, sie stellen jedoch keine Zusicherung von Produkteigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erstellt am: Überarbeitet am : Gültig ab: Version: 14.07.2016 14.07.2016 2 Ersetzt Version: 1 KAIFLEX® Spezialkleber K 414 Abschnitt 2: Mögliche Gefahren 2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Flam. Liq. 2 H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. Skin Irrit. 2 H315 Verursacht Hautreizungen. Eye Irrit. 2 H319 Verursacht schwere Augenreizung. Aquatic Chronic 2 H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. STOT SE 3 H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. 2.2 Kennzeichnungselemente Kennzeichnungselemente nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Piktogramm: Signalwort: Gefahr Gefahrenbestimmende Komponenten für die Etikettierung enthält: Ethylacetat, Kohlenwasserstoffgemisch Gefahrenhinweise: H225 H315 H319 H336 H411 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. Verursacht Hautreizungen. Verursacht schwere Augenreizung. Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. Sicherheitshinweise: P210 Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. P303 + P361 + P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P370 + P378 Bei Brand: Löschpulver, CO2 oder Wassersprühstrahl zum Löschen verwenden. P403 + P233 Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P501 Entsorgung des Inhalts / des Behälters gemäß der örtlichen / regionalen / nationalen / internationalen Vorschriften. Weitere Kennzeichnungselemente Enthält Balsamharz. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. 2.3 Sonstige Gefahren Das Produkt ist kennzeichnungspflichtig auf Grund des Berechnungsverfahrens der „Allgemeinen Einstufungsrichtlinie für Zubereitungen der EG“ (Richtlinie 1999/45/EG der Europäischen Parlaments und des Rates) in der letztgültigen Fassung. Wirkt narkotisierend. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung PBT: nicht anwendbar vPvB: nicht anwendbar Seite : 2 / 15 Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse, sie stellen jedoch keine Zusicherung von Produkteigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erstellt am: Überarbeitet am : Gültig ab: Version: 14.07.2016 14.07.2016 2 Ersetzt Version: 1 KAIFLEX® Spezialkleber K 414 Abschnitt 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 3.1 Stoffe Nicht anwendbar 3.2 Gemische Stoffname ETHYLACETAT Registrierungsnummer (EG): 01-2119475103-46 Index-Nr. 607-022-00-5 EINECS: 205-500-4 CAS-Nr.: 141-78-6 Anteil: 25 - < 50% Flam. Liq. 2, H225; Eye Irrit. 2, H319; STOT SE 3, H336 ACETON Registrierungsnummer (EG): 01-2119471330-49 EINECS: 200-662-2 CAS-Nr. 67-64-1 Anteil: 2,5 - < 5 % Flam. Liq. 2, H225; Eye Irrit. 2, H319; STOT SE 3, H336 KOHLENWASSERSTOFFGEMISCH Registrierungsnummer (EG): 01-2119486291-36 EG-Nr. 926-605-8 CAS-Nr. 64742-49-0 Anteil: 20 - < 25 % Flam. Liq. 2, H225; Asp. Tox. 1, H304; Aquatic Chronic. 2 ; H411; Skin. Irrit.2, H315; STOT SE 3, H336 SPEZIALBENZIN Registrierungsnummer (EG): 01-2119475515-33 EG-Nr. 927-510-4 CAS-Nr. 92045-53-9 Anteil: 10 – < 15 % Flam. Liq. 2, H225; Asp. Tox. 1, H304; Aquatic Chronic. 2, H411; Skin. Irrit.2, H315; STOT SE 3, H336 KOHLENWASSERSTOFFGEMISCH Registrierungsnummer (EG): 01-2119484651-34 EG-Nr. 931-254-9 CAS-Nr. 64742-49-0 Anteil: 5 - < 10 % Flam. Liq. 2, H225; Asp. Tox. 1, H304; Aquatic Chronic. 2, H411; Skin. Irrit.2, H315; STOT SE 3, H336 KOHLENWASSERSTOFFGEMISCH Registrierungsnummer (EG): 01-2119486291-36 EG-Nr. 926-605-8 CAS-Nr. 92062-15-2 Anteil: 2,5 - < 5 % Flam. Liq. 2 , H225; Asp. Tox. 1, H304; Aquatic Chronic. 2, H411; STOT SE 3, H336 Seite : 3 / 15 Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse, sie stellen jedoch keine Zusicherung von Produkteigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erstellt am: Überarbeitet am : Gültig ab: Version: 14.07.2016 14.07.2016 2 Ersetzt Version: 1 KAIFLEX® Spezialkleber K 414 BALSAMHARZ Registrierungsnummer (EG): 01-2119480418-32 EINECS-Nr. 232-475-7 CAS-Nr. 8050-09-7 Anteil: 0,3 - < 0,5 % Skin. Sens.1, H317 n-HEXAN EINECS-Nr. 203-777-6 CAS-Nr. 110-54-3 Anteil: 0,1 - < 0,3 % Flam. Liq. 2., H225; Repr. 2, H361f; STOT RE2, H373; Asp. Tox. 1, H304; Aquatic Chronic. 2, H411; Skin Irrit.2, H315; STOT SE 3, H336 (Der Wortlaut der angeführten Gefahrenhinweise ist Abschnitt 16 zu entnehmen) Abschnitt 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahme Nach Einatmen Betroffenen an die frische Luft bringen und warm und ruhig halten. Bei unregelmäßiger Atmung oder Atemstillstand künstliche Beatmung einleiten. Arzt aufsuchen. Bei Bewusstlosigkeit Lagerung und Transport in stabiler Seitenlage. Frischluft zuführen. Bei Reizung der Atemwege oder anderen Beschwerden Arzt aufsuchen. Nach Hautkontakt Sofort mit Wasser und Seife abwaschen und gut nachspülen. Bei Hautreizungen Arzt aufsuchen. Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen. Nach Augenkontakt Augen mehrere Male bei geöffnetem Lidspalt unter fließendem Wasser spülen. Bei anhaltenden Beschwerden Arzt konsultieren. Nach Verschlucken Sofort Arzt rufen. KEIN Erbrechen herbeiführen. Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist). Betroffenen ruhig halten. Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. 4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen Bei Auftreten von Symptomen oder in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einholen. 4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung Bei Verschlucken bzw. Erbrechen Gefahr des Eindringens in die Lunge. Abschnitt 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung 5.1 Löschmittel Geeignet: CO2, Löschpulver oder Wassersprühstrahl. Größeren Brand mit Wassersprühstrahl oder alkoholbeständigem Schaum bekämpfen. Ungeeignet: Wasservollstrahl. 5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren Kann explosive Dampf-Luft-Gemische bilden. Beim Erhitzen oder im Brandfall Bildung giftiger Gase möglich. Bei einem Brand kann freigesetzt werden: Kohlenmonoxid (CO). 5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung Seite : 4 / 15 Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse, sie stellen jedoch keine Zusicherung von Produkteigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erstellt am: Überarbeitet am : Gültig ab: Version: 14.07.2016 14.07.2016 2 Ersetzt Version: 1 KAIFLEX® Spezialkleber K 414 Besondere Schutzausrüstung: Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät tragen. Explosions- und Brandgase nicht einatmen. Löschwasser nicht in Kanalisation, Erdreich oder Gewässer gelangen lassen. Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren Persönliche Schutzausrüstung tragen. Von Zündquellen fernhalten. Den betroffenen Bereich belüften. Dämpfe nicht einatmen. Siehe Schutzmaßnahmen unter Abschnitt 7 und 8. 6.2 Umweltschutzmaßnahmen Nicht in die Kanalisation oder in Gewässer gelangen lassen. Eindringen in Kanalisation, Gruben und Keller verhindern. Bei Eindringen in Gewässer oder Kanalisation zuständige Behörden beachrichtigen. Flächenmäßige Ausdehnung verhindern (z.B. durch Eindämmen oder Ölsperren). 6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung Mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Säurebinder, Universalbinder, Sägemehl) aufnehmen und zur Entsorgung nach den örtlichen Bestimmungen in den dafür vorgesehenen Behältern sammeln (siehe Abschnitt 13). Für ausreichende Lüftung sorgen. 6.4 Verweis auf andere Abschnitte Informationen zur sicheren Handhabung siehe Abschnitt 7. Informationen zur persönlichen Schutzausrüstung siehe Abschnitt 8. Informationen zur Entsorgung siehe Abschnitt 13. Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung 7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung In gut verschlossenen Gebinden kühl und trocken lagern. Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben. Für gute Belüftung/Absaugung am Arbeitsplatz sorgen. Die Bildung entzündlicher und explosionsfähiger Dampfkonzentrationen in der Luft und ein Überschreiten der Arbeitsplatzgrenzwerte vermeiden. Nebel nicht einatmen. Gründliche Hautreinigung sofort nach der Handhabung des Produktes. Maßnahmen zum Schutz vor Brand und Explosionen Von Zündquellen fernhalten – nicht rauchen. Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen. Verwendung nur im explosionsgeschützten Bereich. Bei der Verarbeitung werden leicht flüchtige, entzündliche Bestandteile freigesetzt. Dämpfe sind schwerer als Luft und können mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden. Im entleerten Gebinde können sich zündfähige Gemische bilden. Maßnahmen zur Verhinderung von Stäuben und Aerosolen Nicht anwendbar Maßnahmen zum Schutz der Umwelt Nicht anwendbar Allgemeine Hygienemaßnahmen Nicht anwendbar 7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten Angaben zu den Lagerbedingungen Seite : 5 / 15 Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse, sie stellen jedoch keine Zusicherung von Produkteigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erstellt am: Überarbeitet am : Gültig ab: Version: 14.07.2016 14.07.2016 2 Ersetzt Version: 1 KAIFLEX® Spezialkleber K 414 Behälter dicht geschlossen halten. Hinweise auf dem Etikett beachten. In gut verschlossenen Gebinden aufrecht, kühl und trocken lagern. Anforderungen an Lagerräume und Behälter In gut belüfteten und trockenen Räumen zwischen 15 °C und 30 °C aufrecht, kühl und trocken lagern. Vor Hitze und direkter Sonneneinstrahlung schützen. Alle Zündquellen entfernen. Rauchen verboten. Unbefugten Personen ist der Zutritt untersagt. Klassifizierung nach BetrSiVO: Entzündlich. Lagerklasse: 3 7.3 Spezifische Endanwendungen Branchen- und sektorspezifische Leitlinien Klebstoff - Technisches Merkblatt beachten. Gebrauchsanweisung beachten, Gebrauchsanweisung auf dem Etikett beachten. Abschnitt 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung 8.1 Zu überwachende Parameter Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz und/oder biologische Grenzwerte Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) Deutschland ETHYLACETAT (CAS-Nr. 141-78-6) TRGS 900, AGW Wert: 400 ml/m³ / 1500 mg/m³, Langzeitwert TRGS 900, AGW Wert: 800 ml/m³ / 3000 mg/m³, Kurzzeitwert Kategorie: 2(I) Bemerkungen: DFG, Y SPEZIALBENZIN (CAS-Nr. 92045-53-9) RCP-TWA Wert: 1500 mg/m³, Langzeitwert KOHLENWASSERSTOFFGEMISCH (CAS-Nr. 64742-49-0) RCP-TWA Wert: 1500 mg/m³, Langzeitwert KOHLENWASSERSTOFFGEMISCH (CAS-Nr. 92062-15-2) RCP-TWA Wert: 115 ml/m³, 400 mg/m³, Langzeitwert ACETON (CAS-Nr. 67-64-1) AGW Wert: 500 ml/m³ / 1200 mg/m³, Langzeitwert Kategorie: 2(I) Bemerkungen: DFG, EU DNEL-Werte Arbeitnehmer ETHYLACETAT (CAS-Nr. 141-78-6) Dermal: DNEL w 63 mg/kg bw/day (Langzeit, systemische Wirkung) Inhalativ: DNEL w 1468 mg/m³ (akut, lokale Wirkung) DNEL w 1468 mg/m³ (akut, systemische Wirkung) DNEL w 734 mg/m³ (Langzeit, lokale Wirkung) DNEL w 734 mg/m³ (Langzeit, systemische Wirkung) KOHLENWASSERSTOFFGEMISCH (CAS-Nr. 64742-49-0) Dermal: DNEL w 25,9 mg/kg bw/day (Langzeit, systemische Wirkung) Inhalativ: DNEL w 3,25 mg/m³ (Langzeit, systemische Wirkung) SPEZIALBENZIN (CAS-Nr. 92045-53-9) Dermal: DNEL w 300 mg/kg bw/day (Langzeit, systemische Wirkung) Inhalativ: DNEL w 2085 mg/m³ (akut, systemische Wirkung) Seite : 6 / 15 Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse, sie stellen jedoch keine Zusicherung von Produkteigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erstellt am: Überarbeitet am : Gültig ab: Version: 14.07.2016 14.07.2016 2 Ersetzt Version: 1 KAIFLEX® Spezialkleber K 414 KOHLENWASSERSTOFFGEMISCH (CAS-Nr. 64742-49-0) Dermal: DNEL w 13964 mg/kg bw/day (Langzeit, systemische Wirkung) Inhalativ: DNEL w 5306 mg/m³ (Langzeit, systemische Wirkung) KOHLENWASSERSTOFFGEMISCH (CAS-Nr. 92062-15-2) Dermal: DNEL w 13964 mg/kg bw/day (Langzeit, systemische Wirkung) Inhalativ: DNEL w 5306 mg/m³ (Langzeit, systemische Wirkung) DNEL-Werte Verbraucher ETHYLACETAT (CAS-Nr. 141-78-6) Oral: DNEL c 4,5 mg/kg bw/day (Langzeit, systemische Wirkung) Dermal: DNEL c 37 mg/kg bw/day (Langzeit, systemische Wirkung) Inhalativ: DNEL c 734 mg/m³ (akut, lokale Wirkung) DNEL c 734 mg/m³ (akut, systemische Wirkung) DNEL c 367 mg/m³ (Langzeit, lokale Wirkung) DNEL c 367 mg/m³ (Langzeit, systemische Wirkung) SPEZIALBENZIN (CAS-Nr. 92045-53-9) Oral: DNEL c 149 mg/kg bw/day (Langzeit, systemische Wirkung) Dermal: DNEL c 149 mg/kg bw/day (Langzeit, systemische Wirkung) Inhalativ: DNEL c 477 mg/m³ (Langzeit, systemische Wirkung) KOHLENWASSERSTOFFGEMISCH (CAS-Nr. 64742-49-0) Oral: DNEL c 1301 mg/kg bw/day (Langzeit, systemische Wirkung) Dermal: DNEL c 1377 mg/kg bw/day (Langzeit, systemische Wirkung) Inhalativ: DNEL c 1137 mg/m³ (Langzeit, systemische Wirkung) KOHLENWASSERSTOFFGEMISCH (CAS-Nr. 92062-15-2) Oral: DNEL c 1301 mg/kg bw/day (Langzeit, systemische Wirkung) Dermal: DNEL c 1377 mg/kg bw/day (Langzeit, systemische Wirkung) Inhalativ: DNEL c 1131 mg/m³ (Langzeit, systemische Wirkung) PNEC-Werte ETHYLACETAT (CAS-Nr. 141-78-6) Oral: PNEC oral 0,2 mg/kg food (n.a.) PNEC sediment 1,25 mg/kg (Sediment, Süßwasser) PNEC sediment 0,125 mg/kg (Sediment, Meerwasser) PNEC soil 0,24 mg/kg (Boden) PNEC water 0,26 mg/l (Süßwasser) PNEC water 1,65 mg/l (periodische Freisetzung) PNEC water 0,026 mg/l (Meerwasser) PNEC water 650 mg/l (Kläranlage) Bestandteile mit biologischen Grenzwerten Seite : 7 / 15 Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse, sie stellen jedoch keine Zusicherung von Produkteigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erstellt am: Überarbeitet am : Gültig ab: Version: 14.07.2016 14.07.2016 2 Ersetzt Version: 1 KAIFLEX® Spezialkleber K 414 ACETON (CAS-Nr. 67-64-1) BGW Wert: 80 mg/l Untersuchungsmaterial: Urin Probennahmezeitpunkt: Expositionsende bzw. Schichtende Parameter: Aceton 8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition Geeignete technische Steuerungseinrichtungen Keine weiteren Angaben, siehe Abschnitt 7 Individuelle Schutzmaßnahmen - persönliche Schutzausrüstung Die üblichen Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Chemikalien sind zu beachten. Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. Bei der Arbeit nicht essen und trinken. Für gute Belüftung sorgen. Gase/Dämpfe/Aerosole nicht einatmen. Liegt die Lösemittelkonzentration über den Arbeitsplatzgrenzwerten, so muss ein für diesen Zweck geeignetes, zugelassenes Atemschutzgerät getragen werden. Wenn technische Absaug- oder Lüftungsmaßnahmen nicht möglich oder unzureichend sind, muss Atemschutz getragen werden. Berührung mit der Haut und den Augen vermeiden. Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen. Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen. Schutzcremes können helfen, ausgesetzte Bereiche der Haut zu schützen. Für längeren oder wiederholten Umgang ist geeignetes Handschuhmaterial zu verwenden. Bei Spritzgefahr dicht schließende Schutzbrille tragen. Augen- / Gesichtsschutz Dichtschließende Schutzbrille - Gestellbrille mit Seitenschutz (DIN EN 166) Hautschutz Handschuhe Bei direktem Kontakt mit dem flüssigen Klebstoff (z.B. bei Reinigungsarbeiten): Geeignete Schutzhandschuhe tragen - DIN EN 374. Ansonsten ist kein Handschutz notwendig. Bei Vollkontakt: Handschuhmaterial: Handschuhe aus LLDPE; Laminathandschuhe. Schichtstärke (mm): ≥ 0,7 mm. Durchdringungszeit (min.): Die Durchbruchzeit (maximale Tragedauer) ist von Handschuhmaterial und Wandstärke sowie Temperatur abhängig und ist beim Schutzhandschuhhersteller für den benutzten Typ zu erfahren. Da es sich um ein komplexes Lösemittelgemisch mit polaren und unpolaren Anteilen handelt, haben alle genannten Handschuh-Materialien für einzelne Bestandteile nur eine mittlere bis kurze Durchdringungszeit (Permeationsindex 2 bis 4 entsprechend 30 bis 120 Minuten). Am besten geeignet sind Laminat-Handschuhe aus mehreren Materialschichten. Bei Spritzkontakt: Handschuhmaterial: Nitrilkautschuk (NBR), Naturkautschuk (Latex), Chloroprenkautschuk (CR). Schichtstärke (mm): ≥ 0,7 mm. Durchdringungszeit (min.): s.o. Anderer Hautschutz Keine Angaben Atemschutz Bei unzureichender Belüftung und bei Spritzverarbeitung Atemschutz (EN 149). Kurzzeitig Filtergerät EN 14387. Filter AX (Siedepunkt < 61 °C); Filter A (Siedepunkt > 60 °C) Beim Spritzen ohne ausreichende Absaugung (EN 149) Filter A/P2. Hitze- / Kälteschutz Keine Angaben Seite : 8 / 15 Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse, sie stellen jedoch keine Zusicherung von Produkteigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erstellt am: Überarbeitet am : Gültig ab: Version: 14.07.2016 14.07.2016 2 Ersetzt Version: 1 KAIFLEX® Spezialkleber K 414 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition Keine weiteren Angaben, siehe Abschnitt 7 Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften 9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften Aussehen - Aggregatzustand: Flüssig - Farbe : Gelblich-rot Geruch : Charakteristisch nach Lösemittel Geruchsschwelle : Nicht bestimmt pH-Wert : Nicht bestimmt. Schmelzpunkt/Gefrierpunkt : Nicht bestimmt Siedebeginn und Siedebereich : 60 °C Flammpunkt : – 25 °C Verdampfungsgeschwindigkeit : Nicht bestimmt Entzündbarkeit (fest, gasförmig) : Nicht anwendbar obere/untere Entzündbarkeits- oderZündtemperatur 200 °C Explosionsgrenzen : Dampfdruck : 110 hPa bei 20 °C Dampfdichte : Nicht bestimmt relative Dichte : 0,85 g/cm3 bei 20 °C Löslichkeit(en) : Nicht bzw. wenig mischbar mit Wasser Verteilungskoeffizient: Nicht bestimmt n-Octanol/Wasser : Selbstentzündungstemperatur : Das Produkt ist nicht selbstentzündlich. Zersetzungstemperatur : Nicht bestimmt Viskosität : 600 mPas dyn. bei 20 °C explosive Eigenschaften : Das Produkt ist nicht explosionsgefährlich, jedoch ist die Bildung explosionsgefährlicher Dampf-/Luftgemische möglich. Untere Explosionsgrenze ca. 1,1 Vol.-%. Obere Explosionsgrenze ca. 11,5 Vol.-%. oxidierende Eigenschaften : Nicht bestimmt maximaler VOC-Gehalt: 81,56 % 9.2 Sonstige Angaben Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf/Luft-Gemische möglich. Abschnitt 10: Stabilität und Reaktivität 10.1 Reaktivität Produkt ist unter Normalbedingungen nicht reaktiv. 10.2 Chemische Stabilität Produkt ist unter Normalbedingungen stabil. Keine Zersetzung bei bestimmungsgemäßer Verwendung. 10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen Bildung explosiver Gasgemische mit Luft. Ungereinigte Leergebinde können Produktgase enthalten, die mit Luft explosible Gemische bilden. Von starken Säuren, starken Basen und starken Oxidationsmittel fernhalten, um exotherme Reaktionen zu vermeiden. 10.4 Zu vermeidende Bedingungen Seite : 9 / 15 Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse, sie stellen jedoch keine Zusicherung von Produkteigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erstellt am: Überarbeitet am : Gültig ab: Version: 14.07.2016 14.07.2016 2 Ersetzt Version: 1 KAIFLEX® Spezialkleber K 414 Das Produkt nur an Orten verwenden, bei denen offenes Licht, Feuer und andere Zündquellen ferngehalten werden. 10.5 Unverträgliche Materialien Keine bekannt. 10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte Keine gefährlichen Zersetzungsprodukte bei sachgerechter Lagerung und Handhabung. Bei hohen Temperaturen können gefährliche Zersetzungsprodukte entstehen, z.B.: Kohlenwasserstoffe, Kohlendioxid, Kohlenmonoxid. Abschnitt 11: Toxikologische Angaben 11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen Einstufungsrelevante LD/LC50-Werte ETHYLACETAT (CAS-Nr. 141-78-6) Oral: LD50 oral 5600 mg/kg (Kaninchen) Dermal: LD50 dermal 18000 mg/kg (Kaninchen) Inhalativ: LC50 / 4 h 29,3 mg/l (Ratte) KOHLENWASSERSTOFFGEMISCH (CAS-Nr. 64742-49-0) Oral: LD50 oral 5500 mg/kg (Ratte) Dermal: LD50 dermal > 8000 mg/kg (Kaninchen) Inhalativ: LC50 / 4 h 43,7 mg/l (Ratte) KOHLENWASSERSTOFFGEMISCH (CAS-Nr. 64742-49-0) Dermal: LD50 dermal > 8000 mg/kg (Kaninchen) Inhalativ: LC50 / 4 h 43,7 mg/l (Ratte) KOHLENWASSERSTOFFGEMISCH (CAS-Nr: 92062-15-2) Oral: LD50 oral 5500 mg/kg (Ratte) Inhalativ: LC50 / 4 h 50 mg/l (Ratte) Symptome und Wirkungen (verzögerte und chronische) mit Angaben der Expositionswege auch: Informationen über Toxikokinetik, Stoffwechsel und Verteilung Kann nach Einatmen Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Kann nach Einatmen Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Das Einatmen von Lösemittelanteilen oberhalb des AGW-Wertes kann zu Gesundheitsschäden führen, wie z.B. Reizung der Schleimhäute und Atmungsorgane, Schädigung von Leber, Nieren und des zentralen Nervensystems. Anzeichen dafür sind: Kopfschmerzen, Schwindel, Müdigkeit, Muskelschwäche, Benommenheit, in schweren Fällen: Bewusstlosigkeit. Lösemittel können durch Hautresorption einige der vorgenannten Effekte verursachen. Längerer und wiederholter Kontakt mit dem Produkt führt zum Fettverlust der Haut und kann nicht-allergische Kontakthautschäden (Kontaktdermatitis) und/oder Schadstoffresorption verursachen. Spritzer können Reizungen am Auge und reversible Schäden verursachen. Häufiger und andauernder Hautkontakt kann zu Hautreizungen führen. Seite : 10 / 15 Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse, sie stellen jedoch keine Zusicherung von Produkteigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erstellt am: Überarbeitet am : Gültig ab: Version: 14.07.2016 14.07.2016 2 Ersetzt Version: 1 KAIFLEX® Spezialkleber K 414 Abschnitt 12: Umweltbezogene Angaben 12.1 Toxizität Aquatische Toxizität ETHYLACETAT (CAS-Nr. 141-78-6) EC 50: 17,9 mg/l (Grünalgen) EC 50 / 24 h: 724 mg/l (großer Wasserfloh) EC 50 / 48 h: 3300 mg/l (Grünalgen) 717mg/l (großer Wasserfloh) LC 50: 200 mg/l (Ratte) LC 50 / 48 h: 350 mg/l (Goldorfe) LC 50 / 96 h: 431 mg/l (Zebrabärbling) 230 mg/l (Regenbogenforelle) 455 mg/l (Dickkopfelritze) KOHLENWASSERSTOFFGEMISCH (CAS-Nr. 64742-49-0) EC 50 / 48 h: 3mg/l (großer Wasserfloh) EC 50 / 72 h: 75,6 mg/l (Grünalgen) LC 50 / 48 h: 10 mg/l (Goldorfe) LC 50 / 96 h: 14,1 mg/l (Regenbogenforelle) KOHLENWASSERSTOFFGEMISCH (CAS-Nr. 64742-49-0) EC 50 / 48 h: 6,96 mg/l (großer Wasserfloh) EC 50 / 72 h: 75,6 mg/l (Grünalgen) LC 50 / 48 h: 10 mg/l (Goldorfe) LC 50 / 96 h: 14,1 mg/l (Regenbogenforelle) KOHLENWASSERSTOFFGEMISCH (CAS-Nr: 92062-15-2) EC 50 / 48 h: 3 mg/l (großer Wasserfloh) EC 50 / 72 h: 55 mg/l (grüne Mikroalge) LC 50 / 96 h: 12 mg/l (Regenbogenforelle) 12.2 Persistenz und Abbaubarkeit Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar. 12.3 Bioakkumulationspotenzial Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar. 12.4 Mobilität im Boden Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar. 12.5 Ergebnis der PBT- und vPvB-Beurteilung Nicht anwendbar. 12.6 Andere schädliche Wirkungen Wassergefährdungsklasse 1 (Selbsteinstufung): schwach wassergefährdend Giftig für Wasserorganismen. Giftig für Fische. Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung 13.1 Verfahren der Abfallbehandlung Behandlung verunreinigter Verpackungen Seite : 11 / 15 Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse, sie stellen jedoch keine Zusicherung von Produkteigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erstellt am: Überarbeitet am : Gültig ab: Version: 14.07.2016 14.07.2016 2 Ersetzt Version: 1 KAIFLEX® Spezialkleber K 414 Nicht ausgehärtete Produktreste: Sondermüll. Die Verpackung ist nach Maßgabe der Verpackungsverordnung zu entsorgen. Nicht reinigungsfähige Verpackungen sind wie der Stoff zu entsorgen. Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) 08 04 09*: Klebstoff- und Dichtungsmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten. Klebstoffe, trocken, feste Masse (ausgehärtet) : Kleine Mengen können gemeinsam mit Hausmüll entsorgt werden. Abfallschlüsselnummer 08 04 10: Klebstoff – und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen. Besondere Vorsichtsmaßnahmen Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Sonderabfallsammler übergeben oder zu Problemstoffsammelstelle bringen. Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. Entsorgung gemäß Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und gefährliche Abfälle. Einschlägige EU- oder sonstige Bestimmungen Die Abfallklassifizierung kann sich je nach Einsatzgebiet des Produktes ändern. Bitte EG-Richtlinie 2001/118/EC beachten. Abschnitt 14: Angaben zum Transport 14.1 UN-Nummer UN 1133 14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung ADR/RID ADR: 1133 KLEBSTOFFE, UMWELTGEFÄHRDEND IMDG-Code / ICAO-TI / IATA-DGR IMDG-Code: ADHESIVES ( Naphtha), MARINE POLLUTANT IATA: ADHESIVES 14.3 Transportgefahrenklassen ADR / RID: Klasse: 3 Klassifizierungscode: F1, entzündbare flüssige Stoffe Gefahr-Nr. (Kemlerzahl) : 33 Tunnelbeschränkungscode : D/E Gefahrzettel: 3 Seite : 12 / 15 Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse, sie stellen jedoch keine Zusicherung von Produkteigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erstellt am: Überarbeitet am : Gültig ab: Version: 14.07.2016 14.07.2016 2 Ersetzt Version: 1 KAIFLEX® Spezialkleber K 414 IMDG: Klasse: 3, flammable liquids EmS-Nr. : F-E / S-D Sondervorschriften : LQ 5 l, E 2 Gefahrzettel: 3 ICAO-TI / IATA-DGR: Klasse: 3, flammable liquids Sondervorschriften : E 2 Gefahrzettel: 3 14.4 Verpackungsgruppe II 14.5 Umweltgefahren Kennzeichen umweltgefährdende Stoffe ADR/RID / IMDG-Code / ICAO-TI / IATA-DGR: Marine Pollutant: ja / nein ja / nein 14.6 Besondere Vorsichtshinweise für den Verwender Achtung: Entzündbare flüssige Stoffe. Transport immer in geschlossenen, aufrecht stehenden und sicheren Behältern. Sicherstellen, dass Personen, die das Produkt transportieren, wissen, was im Falle eines Unfalls oder Auslaufens zu tun ist. Hinweise zum sicheren Umgang siehe Abschnitte 6 – 8. 14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL- Übereinkommens und gemäß IBCCode Nicht anwendbar. Abschnitt 15: Rechtsvorschriften 15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch EU-Vorschriften Keine Informationen verfügbar Nationale Vorschriften Hinweise zur Beschäftigungsbeschränkung Seite : 13 / 15 Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse, sie stellen jedoch keine Zusicherung von Produkteigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erstellt am: Überarbeitet am : Gültig ab: Version: 14.07.2016 14.07.2016 2 Ersetzt Version: 1 KAIFLEX® Spezialkleber K 414 Beschäftigungsbeschränkungen nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung (92/85/EWG) für werdende oder stillende Mütter beachten. Beschäftigungsbeschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (94/33/EG) beachten. Wassergefährdungsklasse WGK 1 (Selbsteinstufung): schwach wassergefährdend Klassifizierung nach VbF AI Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)) Brennbare Flüssigkeit, GefStoffV : Anhang III Nr. 1 (Brand- und Explosionsgefahren) und § 7 Abs. 3 beachten. Technische Anleitung Luft (TA-Luft) Klasse I, Anteil in % 0,3 Klasse NK, Anteil in % 81,3 Weitere relevante Vorschriften UVV: „Verarbeiten von Beschichtungsstoffen“ (BGR 500, Teil 2, Kapitel 2.29) BG-Merkblatt: M 017 „Lösemittel“ 15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung Eine Stoffsicherheitsbeurteilung wurde nicht durchgeführt. Abschnitt 16: Sonstige Angaben 16.1 Änderungen gegenüber der letzten Version Ausschließliche Verwendung des GHS 16.2 Abkürzungen ADR: Accord européen sur le transport des marchandises dangereuses par Route (European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road) Asp. Tox. 1: Aspiration hazard, Hazard Category 1 Aquatic Chronic 2: Hazardous to the aquatic environment - Chronic Hazard, Category 2 BCF: Biokonzentrationsfaktor CAS: Chemical Abstracts Service (division of the American Chemical Society) CMR: Kanzerogen-mutagen-reproduktionstoxisch DNEL: Abgeleitetes Null-Effekt-Niveau EAK: Europäischer Abfallkatalog EINECS: European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances ELINCS: European List of Notified Chemical Substances Eye Irrit.: Serious eye damage/eye irritation; schwere Augenreizung Flam. Liq.: Flammable liquids; entzündliche Flüssigkeit GefStoffV: Gefahrstoffverordnung (Ordinance on Hazardous Substances, Germany) GHS: Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals IATA: International Air Transport Association ICAO: International Civil Aviation Organization IMDG: International Maritime Code for Dangerous Goods LC50: Lethal concentration, 50 percent LD50: Lethal dose, 50 percent NOEC: Konzentration ohne beobachtbare Wirkung NOE: Dosis ohne beobachtbare Wirkung OEL: Luftgrenzwert am Arbeitsplatz PBT: Persitent, bioakkumulativ, toxisch Seite : 14 / 15 Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse, sie stellen jedoch keine Zusicherung von Produkteigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erstellt am: Überarbeitet am : Gültig ab: Version: 14.07.2016 14.07.2016 2 Ersetzt Version: 1 KAIFLEX® Spezialkleber K 414 PNEC: Predicted No-Effect Concentration (REACH): Vorhergesagte Konzentration im jeweiligen Umweltmedium, bei der keine schädliche Wirkung mehr auftritt Repr.: Reproductive toxicity; Reproduktionstoxisch RID: Règlement international concernant le transport des marchandises dangereuses par chemin de fer (Regulations Concerning the International Transport of Dangerous Goods by Rail) Skin Irrit.: Skin corrosion/irritation; hautreizend Skin Sens.: Sensitisation – Skin; sensibilisierend STOT: Spezifische Zielorgan-Toxizität STOT SE: Specific target organ toxicity - Single exposure STOT RE: Specific target organ toxicity - Repeated exposure SVHC: Substance of Very High Concern; besonders Besorgnis erregende Substanz vPvB: very Persistant, very Bioaccumulative; sehr persistent, sehr bioakkumulativ 16.3 Literaturangaben und Datenquellen Unfallverhütungsvorschriften und Informationen der Berufsgenossenschaften. Technisches Merkblatt beachten. 16.4 Methoden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Bewertung der Informationen zum Zwecke der Einstufung verwendet wurden Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Flam. Liq. 2 H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. Skin Irrit. 2 H315 Verursacht Hautreizungen. Eye Irrit. 2 H319 Verursacht schwere Augenreizung. Aquatic Chronic 2 H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. STOT SE 3 H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. 16.5 Wortlaut der Gefahrenhinweise und/oder Sicherheitshinweise auf die in Abschnitt 2 bis 15 Bezug genommen wird H225 H304 H315 H317 H319 H336 H361f H373 H411 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. Verursacht Hautreizungen Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Verursacht schwere Augenreizung. Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. 16.6 Schulungen für Arbeitnehmer Beim Arbeiten mit Gefahrstoffen ist eine regelmäßige Schulung der Mitarbeiter gesetzlich vorgeschrieben. 16.7 Weitere Informationen Keine Seite : 15 / 15 Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse, sie stellen jedoch keine Zusicherung von Produkteigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis