Erläuterung zum neuen Muster-Widerspruchsformular 1. Wozu

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Erläuterung zum neuen Muster-Widerspruchsformular 1. Wozu
Erläuterung zum neuen Muster-Widerspruchsformular
1. Wozu dieses neue Widerspruchsformular?
Dieses Musterwiderspruchsformular soll Studierenden, die einen Härtefallantrag gestellt
haben, welcher allerdings aufgrund von “zu hohem Einkommen bzw. monatlich zur
Verfügung stehenden Mitteln” abgelehnt oder nur zum Teil entsprochen wurde, die
Möglichkeit geben, einen Rechtsanspruch auf eine nochmalige Entscheidung nach einem
entsprechenden Urteil des OVG Münster aufrechterhalten, ohne selbst klagen zu müssen.
Also ein ähnliches Verfahren wie bei den Widersprüchen gegen Gebührenbescheide oder
Kontoauszüge, allerdings hier gegen die Entscheidung, den Härtefall abzulehnen oder nur
teilweise nachzukommen (anteilige Zahlung der Studiengebühr).
2. Rechtliche Grundlage
Eine der Musterklagen, die - koordiniert vom ABS-NRW und LAT NRW - von den NRW
ASten unterstützt wird, wurde am 11.11.04 vor dem VG Minden verhandelt und
entschieden. Der Kläger musste anteilig Studiengebühren zahlen, aufgrund der vom
Gesetzgeber vorgegebenen reinen “Einkommenserfassung” und Vernachlässigung der
Ausgaben und der real zur Verfügung stehenden Mittel.
Das Gericht hat die Uni Bielefeld dazu verpflichtet, den Härtefall des Musterklägers noch
einmal neu zu entscheiden und dabei der Rechtsauffassung des Gerichts zu folgen. Das
Gericht hat mehrere Kritikpunkte geäussert, die gewichtigsten werden im Widerspruch
genannt.
Gegen das Urteil wurde allerdings Berufung eingelegt, die Klage liegt nun vor dem OVG
Münster und wichtige Zeit zieht ins Land, ohne das Klarheit in der Frage der
“Sozialverträglichkeit” vorliegt. Oder sich die Rechtsgrundlage ändert.
Hier soll dieser Widerspruch helfen, einen Rechtsanspruch geltend zu machen und
aufrechtzuerhalten, bis es ein Urteil des OVG Münster gibt, dass hoffentlich in die gleiche
Kerbe wie das des VG Minden schlägt.
3. Wer kann den Widerspruch wann verwenden?
Vorraussetzung ist natürlich einen Härtefallantrag zu stellen bzw. gestellt zu haben, der
abgelehnt worden ist, bzw. dem nur teilweise entsprochen wurde. Dann kann innerhalb
der in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Widerspruchsfirst dieser Widerspruch
eingelegt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Widerspruch nur für die
Begründung der Ablehnung aufgrund zu hohen Einkommens gilt!
Wessen Antrag aufgrund anderer Gründe abgelehnt wurde, dem hilft dieser
Widerspruch nicht weiter!
Es kann ausdrücklich Sinn machen, auch bei aufgrund der derzeitigen Rechtsgrundlage
aussichtloser Lage (gerade weil zu hohes Einkommen vorliegt) einen Härtefallantrag zu
stellen, gerade um eine Ablehnung zu erhalten und sich dann durch den Widerspruch den
Rechtsanspruch auf nochmalige Entscheidung desselben nach einem OVG Urteil zu
ermöglichen. Im Nachhinein, also nach Ablauf des betreffenden Semesters, ist meiner
Einschätzung keine Härtefallbeantragung mehr möglich, da auf die gleichen Fristen wie
bei Bonusguthaben abgestellt wird (Fristtag letzter Tag des betreffenden Semesters),
zumindestens an der Uni Bielefeld.
Allerdings macht es auch nur dann Sinn, diesen Härtefallantrag zu stellen, wenn das real
zur Verfügung stehende Einkommen/Mittel sich ca. im Bereich des Existenzminimums und
ein wenig darüber bewegt (ca. 330-350 Euro). Also nach Abzug von Miete,
Krankenversicherung, sonstigen notwendigen laufenden Kosten, nur diese Summe
verbleibt. Denn bei höheren Mitteln wäre wahrscheinlich “die wirtschaftliche Notlage”
einfach nicht mehr gegeben. Also einfach mal vor Antragstellung durchrechnen.
4. Welche Absprachen sind mit der Verwaltung sinnvoll?
Sinn macht das ganze eigentlich nur, wenn die Verwaltung insofern mitspielt, als das sie
diese Widersprüche auch “liegen lässt”. Wenn die Widersprüche lustig entschieden
werden, muss geklagt werden, und Aussicht auf Erfolg eines aufschiebenden
Rechtsschutzes vor dem jeweiligen VG gibt es eigentlich nur im Verwaltungsbezirk
Minden, den das VG Minden hat so entschieden, allerdings alle anderen VGs noch nicht!
Dann müssten diese Gerichte sich erstmal dem VG Minden in der Rechtsauffassung
anschliessen. Also, entweder da auch wieder kleine Musterklagen führen, um den Stand
des VG Minden zu erreichen, oder ein Risiko von Prozesskosten eingehen. Ein Risiko
welches das Gros der Betroffenen nicht eingehen wird, da sie schon so genug Sorgen
haben, und kein Geld für Gerichtsprozesse. Wäre nur als letzter Ausweg denkbar, also
kurz vor Exmatrikulation.
5. Sonstiges
Wäre super, wenn die Infos und Muster so weiterverteilt werden würden. Bei Nachfragen
stehe ich gerne zur Verfügung unter [email protected] . Telefonisch nur nach
Vereinbarung, da ich eigentlich in meiner Beratungszeit Beratung von Studierenden
mache und ansonsten recht schlecht im AStA UniBi erreichbar bin. Bin halt nur
Studienkontenberater und Angestellter des AStA und kein Mitglied des Kern-AStA UniBi.
Unsere Verwaltung findet das Vorgehen gut und steht dahinter, ob es was bringt hängt
natürlich vom OVG Münster ab.
Nicht verschweigen will ich, dass das VG Minden bei Vermögensanrechnungen und freibetrag eine härtere Linie als das Ministerium vertritt.
Stefan Bröhl
Studienkontenberatung AStA UniBi