Rundschreiben - Technische Universität Braunschweig
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Rundschreiben - Technische Universität Braunschweig
TU Braunschweig · Pockelsstraße 14 · D-38106 Braunschweig Abteilung 12 – RdSchr. Nr. 555 An die Dienststellen der Technischen Universität Braunschweig gemäß Verteiler TU 3 Der Präsident Abteilung 12 Personal- und Reisekostenangelegenheiten Sachbearbeiter: Horst Hyzy Rosemarie Fecker Kathrin Berk Christine Büttner Magdalena Kersch Telefon: 0531 - 391-4142 Fax: 0531 - 391-4165 Mein Zeichen / Meine Nachricht vom Datum 12.40 - 03500 08.06.2009 Regelung und Grundsätze für die Genehmigung, Anordnung und Abrechnung von Dienstreisen und Dienstgängen sowie für Berufungs- und Vorstellungsreisen hier: Novellierung des Reisekostenrechts Rundschreiben vom 07.02.2005 Anlage: Tabelle der Tage- und Übernachtungsgelder bei Auslandsdienstreisen Sehr geehrte Damen und Herren, mit Wirkung vom 01.09.2005 sind die für Niedersachsen maßgeblichen Teile des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts in Kraft getreten. Das Niedersächsische Finanzministerium hat hierzu am 16.03.2006 Ausführungsbestimmungen erlassen. Die wichtigsten Änderungen habe ich Ihnen bereits mit Rundschreiben vom 22.09.2005 bekannt gegeben. Mit diesem Rundschreiben, das im Verwaltungsportal der Abteilung 12 einzusehen ist, wird das gesamte Nachschlagewerk zum Reisekostenrecht in neuer Fassung veröffentlicht. Das Rundschreiben vom 07.02.2005 erscheint daher nicht mehr im Verwaltungsportal. Gleichzeitig hebe ich auch das Rundschreiben vom 22.09.2005 auf. Aus gegebenem Anlass bitte ich darauf zu achten, dass für die Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen nur noch die neuen Vordrucke verwendet werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Sonnenberg) 1 Inhaltsübersicht Seite A. Rechtsgrundlagen 4 B. Genehmigung von Dienstreisen 5 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Dienstreisende 1.2 Dienstreisen 1.3 Auslandsdienstreisen 1.4 Arten von Dienstgeschäften 1.4.1 Teilnahme und Mitarbeit in überregionalen Organisationen 1.4.2 Teilnahme an Fakultätentagen 1.4.3 Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen 1.4.4 Exkursionen- oder Studienreisen 1.4.5 Veranstaltungen repräsentativer Art 1.4.6 Reisen zur Teilnahme an Promotions- und HabilitationsVerfahren an anderen Hochschulen 1.4.7 Reisen zur Teilnahme an Promotions- und Habilitationsverfahren von Außenstehenden an der Technischen Universität Braunschweig 1.4.8 Tätigkeit als Zeuge 1.4.9 Tätigkeit als Personalratsmitglied, Vertrauensfrau/-mann der Schwerbehinderten 1.4.10 Keine Dienstgeschäfte 5 5 5 6 6 6 6 6 7 7 2. Zuständigkeit 9 2.1 Dienstreisen allgemein 2.2 Sonderregelungen für Professorinnen und Professoren 3. Antragsverfahren 3.1 Allgemeines 3.2 Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit 3.3 Beförderungsmittel 3.3.1 Deutsche Bahn 3.3.2 Privatkraftfahrzeug 3.3.3 Flugzeug 3.3.4 Mietwagen 3.3.5 Taxe 7 7 8 8 8 9 9 10 10 11 12 12 13 14 15 15 2 C. Abrechnung von Dienstreisen 1. Allgemeines 1.1 Anspruch auf Erstattung 1.2 Reisekostenabschlag/Vorschuss 1.3 Reisekostenrechnung 16 16 16 16 16 2. Erstattung im Einzelnen 2.1 Fahrkosten 2.2 Wegstreckenentschädigung 2.3 Tagegeld 2.3.1 Allgemeines 2.3.2 Kürzungen des Tagegeldes 2.3.3 Längere Aufenthalte am Geschäftsort 2.4 Übernachtungsgeld 2.5 Nebenkosten 17 17 17 18 18 18 19 19 19 3. Reisekostenvergütung in besonderen Fällen 3.1 Exkursionen 3.2 Berufungsreisen 3.3 Vorstellungsreisen 21 21 21 22 4. Auslandsdienstreisen 4.1 Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld 4.2 Flugreisen 4.3 Grenzübertritt 23 23 23 23 5. Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für das Reisekostenrecht 24 3 A. Rechtsgrundlagen Gemäß § 98 NBG findet für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten das BRKG vom 13.11.1973 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Ein besonderes niedersächsisches Reisekostengesetz gibt es nicht. Es gibt aber eine Vielzahl von Ausführungserlassen des Landes. Gemäß § 42 BAT, § 38 MTArb sowie § 1 i. V. m. § 10 MTV Auszubildende wird Reisekostenvergütung für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter und Auszubildende in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Es sind folgende Bestimmungen zu beachten: - Bundesreisekostengesetz (BRKG) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (BRKGVwV) Auslandsreisekostenverordnung (ARV) Trennungsgeldverordnung (TGV) Sachbezugsverordnung verschiedene Erlasse der obersten Landesbehörden. Bei Bedarf können die genannten Rechtsgrundlagen bei der Reisekostenstelle angefordert werden. 4 B. Genehmigung von Dienstreisen 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Dienstreisende Dienstreisende im Sinne des BRKG sind alle im Landesdienst stehenden a) Beamtinnen und Beamten b) Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter c) wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte Dieses gilt auch für Bedienstete, die aus Mitteln Dritter der Universitätseinrichtung vergütet werden. Keine Dienstreisenden im Sinne des BRKG sind: a) Emeritierte und pensionierte Professorinnen und Professoren, es sei denn, sie sind mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte einer Universitätseinrichtung beauftragt, b) Privatbedienstete einer Professorin oder eines Professors, c) Studierende, Stipendiaten, Diplomanden, Doktoranden, d) Personen, die nicht an der Technischen Universität Braunschweig beschäftigt sind. Sofern die vorgenannten Personen Reisen im dienstlichen Interesse der Technischen Universität Braunschweig oder einer Universitätseinrichtung durchführen, handelt es sich nicht um Dienstreisen, sondern um Reisen „Außenstehender“, die aber den gleichen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten haben wie Dienstreisende. Die Reisekostenrechnungen Außenstehender sind in jedem Fall von der Leiterin bzw. vom Leiter der Universitätseinrichtung sachlich richtig zu zeichnen. Darüber hinaus ist zu begründen, warum die Reise dienstlich erforderlich war. 1.2 Dienstreisen Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 BRKG sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sein. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Die Anordnung oder Genehmigung wird gegenstandslos, wenn die nach Zeit, Ort und Zweck genau bestimmte Dienstreise aus irgendeinem Grunde nicht stattfindet. Für eine spätere Dienstreise zu einem gleichen oder ähnlichen Zweck ist eine neue Anordnung oder Genehmigung erforderlich. 5 1.3 Auslandsdienstreisen Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland (§ 14 Abs. 1 BRKG). Bei Auslandsdienstreisen sind neben den Vorschriften des BRKG insbesondere die Regelungen der Auslandsreisekostenverordnung zu beachten. 1.4 Arten von Dienstgeschäften 1.4.1 Teilnahme und Mitarbeit in überregionalen Organisationen Die Tätigkeit von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern als Gutachter für überregionale Organisationen, wie z.B. DFG, Alexander-von-Humboldt-Stiftung, Wissenschaftsrat, Deutsches Institut für Normung e.V. sowie als Mitglieder von deren Gremien, gehört einschließlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Reisen nicht zum Hauptamt der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und ist somit grundsätzlich Nebentätigkeit. Die ständige Gutachtertätigkeit kann jedoch auf Antrag zur Dienstaufgabe erklärt werden. Auch die Mitwirkung einzelner Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in anderen Gremien oder Fachausschüssen gehört grundsätzlich nicht zum Hauptamt, sondern stellt eine Nebentätigkeit dar. Dienstreisen können insoweit nur genehmigt werden, wenn im Rahmen konkreter Forschungsaktivitäten der TU Braunschweig Wissenschaftler an einzelnen Sitzungen von Gremien oder Fachausschüssen teilnehmen, um dort gewonnene Erkenntnisse in das Forschungsvorhaben einbeziehen zu können oder wenn die Hochschule Mitglied der jeweiligen Vereinigung ist und eine Professorin oder ein Professor die Hochschule fachlich vertreten soll. Gleiches gilt, wenn die Professorin bzw. der Professor die Hochschule mit einem Mandat ausgestattet mitgliedschaftsrechtlich in Gremien (Mitgliederversammlung, Vorständen etc.) vertritt. 1.4.2 Teilnahme an Fakultätentagen Die von den Fakultäten auf überregionaler Ebene wahrgenommenen Aufgaben sind weitgehend identisch mit den Aufgaben, an denen die Hochschulen des Landes auf örtlicher Ebene mitzuwirken haben. Die Mitarbeit von Professorinnen und Professoren an den Fakultätentagen gehört zu den Dienstaufgaben. 1.4.3 Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen Die Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen liegt in aller Regel im persönlichen bzw. im überwiegend persönlichen Interesse der bzw. des Bediensteten und ist daher kein Dienstgeschäft. Für die Teilnahme kommt daher Sonderurlaub in Betracht. Liegt eine Ausbildungs- oder Fortbildungsveranstaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse und ist die Teilnahme dienstlich notwendig, handelt es sich um ein Dienstgeschäft. 6 1.4.4 Exkursions- oder Studienreisen Bei einer Exkursions- oder Studienreise kommt es darauf an, ob sie ganz im dienstlichen Interesse liegt oder ob sie in erster Linie persönlichen Belangen der bzw. des Bediensteten dient. Reisen zur Vorbereitung und Durchführung von Exkursionen, die notwendige Lehrveranstaltungen des jeweiligen Studienganges sind, werden für die Exkursionsleiterinnen und Exkursionsleiter sowie für notwendige Begleitpersonen regelmäßig als Dienstreisen anerkannt. Reisen von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Hochschullehrernachwuchskräften, die ganz oder teilweise in eigener Verantwortung konzipiert sind und der Erlangung der Promotion bzw. Habilitation dienen, werden in aller Regel im überwiegend persönlichen Interesse durchgeführt und kommen deshalb nicht als Dienstreise in Betracht. 1.4.5 Veranstaltungen repräsentativer Art Die Teilnahme an Veranstaltungen repräsentativer Art (z.B. Einweihungen, Dienstjubiläen, Trauerfeiern, Ausstellungen u. dgl.) ist als Dienstgeschäft nur dann anzusehen, wenn die dienstlichen Belange eine Vertretung der Hochschule unbedingt erfordern. Dies ist eingehend zu begründen. Die vorstehenden Voraussetzungen werden in der Regel nur erfüllt sein bei Reisen des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, der Dekane und der geschäftsführenden Leiterinnen und Leiter der Universitätseinrichtungen. Anträge für Auslandsdienstreisen, die repräsentative Belange berühren, sind der obersten Landesbehörde (MWK) zur Entscheidung vorzulegen. Ich bitte, mir die Anträge in zweifacher Ausfertigung mit eingehender Begründung der „dienstlichen Notwendigkeit“ mindestens 6 Wochen vor Beginn der beabsichtigten Reise zur Weitergabe an das MWK zuzuleiten. Liegen für die Teilnahme an Veranstaltungen im o.a. Sinne in erster Linie persönliche Gründe vor, kommt Sonderurlaub in Betracht. 1.4.6 Reisen zur Teilnahme an Promotions- und Habilitationsverfahren an anderen Hochschulen Bei der Teilnahme an Promotions- und Habilitationsverfahren, die nicht an der eigenen Hochschule durchgeführt werden, handelt es sich um eine Dienstaufgabe, wenn die Teilnahme an dem Verfahren von der fremden Hochschule im Rahmen der Amtshilfe begehrt wird. Ist dies der Fall, sind diese Reisen genehmigungsbedürftige Dienstreisen. Die Reisekostenvergütung hat die Hochschule zu tragen, für die die Professorin bzw. der Professor tätig wird. 1.4.7 Reisen zur Teilnahme an Promotions- und Habilitationsverfahren von Außenstehenden an der Technischen Universität Braunschweig Außenstehenden ist bei der Einladung schriftlich mitzuteilen, dass die Erstattung der Reisekosten nach BRKG sowie den Durchführungserlassen des Landes Niedersachsen erfolgt. Welche Kosten im Einzelnen erstattungsfähig sind, bitte ich dem Abschnitt C dieses Rundschreibens zu entnehmen. 7 1.4.8 Tätigkeit als Zeuge Die Tätigkeit als Zeuge vor Gericht ist nur dann ein Dienstgeschäft, wenn Bedienstete im Rahmen ihrer Dienstaufgaben vor Gericht oder dem Staatsanwalt aussagen müssen oder ein Sachverständigengutachten erstatten, vertreten oder erläutern. 1.4.9 Tätigkeit als Personalratsmitglied, Vertrauensfrau bzw. Vertrauensmann der Schwerbehinderten Kein Dienstgeschäft im Sinne des Reisekostenrechts ist die Tätigkeit von Mitgliedern des Personalrates in Personalvertretungsangelegenheiten, weil die Tätigkeit keine dienstrechtliche Verpflichtung ist, sondern ehrenamtliche Tätigkeit. Für Reisen, die Mitglieder des Personalrats in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben durchführen, gelten gemäß § 37 NPersVG die Vorschriften des Reisekostenrechts entsprechend. Die Reisen sind der Dienststelle (= Abt. 12) vorher anzuzeigen. Die Dienststelle trägt die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten. Vergleichbares gilt für die Tätigkeit der Vertrauensfrauen bzw. Vertrauensmänner der Schwerbehinderten im öffentlichen Dienst, denn die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. 1.4.10 Keine Dienstgeschäfte Keine Dienstgeschäfte sind private – genehmigungspflichtige oder genehmigungsfreie, entgeltliche oder unentgeltliche – Nebentätigkeiten im Sinne von § 74 NBG. Hierunter fallen z. B.: a) Selbstständige Gutachtertätigkeiten (auch wenn diese mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängen), z.B. Tätigkeiten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern als ständige oder nichtständige Gutachterinnen bzw. Gutachter für überregionale Organisationen (z.B. Deutsche Forschungsgemeinschaft, Alexander-von-Humboldt-Stiftung, Wissenschaftsrat, Deutsches Institut für Normung e.V., Verein Deutscher Ingenieure, MNKommissionen) oder als Mitglieder von deren Gremien (vgl. auch Nr. 1.4.1, 1. Absatz); b) Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsvorhaben, von Aufträgen zu Entwicklungsarbeiten, von Bau- und Entwurfsarbeiten sowie von Aufträgen zu Befundberichten, wenn derartige Aufträge der bzw. dem Bediensteten als Privatperson erteilt worden sind; c) schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten oder Vortragstätigkeiten, die nicht den Dienstaufgaben der bzw. des Bediensteten zuzuordnen sind; d) Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Berufsverbänden o.ä. Organisationen (z.B. Hochschulbund, Bundeskonferenz der Nichtordinarien, Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen bzw. der Beamten). 8 2. Zuständigkeit 2.1 Dienstreisen allgemein Die Durchführung einer Dienstreise außerhalb des Dienst- oder Wohnortes bedarf nach § 2 Abs. 1 BRKG zwingend der schriftlichen Anordnung oder Genehmigung durch die zuständige Behörde. Dies ist für ihre Bediensteten die TU Braunschweig. Innerhalb der Technischen Universität Braunschweig ist die Zuständigkeit für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen wie folgt geregelt: a) die Dekanin oder der Dekan des jeweiligen Fachbereiches für - Inlandsdienstreisen der Professorinnen und Professoren bis zu sieben Tagen Dauer b) die Leitung der jeweiligen Universitätseinrichtung für - Inlandsdienstreisen der Bediensteten der Einrichtung bis zu sieben Tagen Dauer c) der Präsident (Abt. 12, Herr Hyzy, Tel. 4142) für - Inlandsdienstreisen von mehr als sieben Tagen Dauer - Dienstreisen verbunden mit privaten Reisen - Auslandsdienstreisen - Dienstreisen der Dekane, der Leiterinnen und Leiter der Zentralen Einrichtungen 2.2 Sonderregelungen für Professorinnen und Professoren Für Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften müssen Professorinnen und Professoren nur dann eine Genehmigung beantragen, wenn Reisekosten anfallen. Dabei ist es ohne Belang, ob die Reisekostenvergütung aus Etatmitteln oder aus Drittmitteln bestritten wird; denn auch Drittmittel sind Haushaltsmittel des Landes. Sofern keine Reisekosten anfallen, genügt eine formlose Mitteilung an die Abteilung 12 der Verwaltung, mit der Dauer und Zweck der Reise vor Beginn der Dienstreise schriftlich angezeigt wird. Auch wenn die Reise nur formlos angezeigt wird, besteht Unfallschutz wie bei einer genehmigten Dienstreise. Sofern Dienstreisen mit Lehrveranstaltungen kollidieren, bedarf es der zusätzlichen Genehmigung durch die Dekanin oder den Dekan. 9 3. Antragsverfahren 3.1 Allgemeines Die schriftliche Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise muss grundsätzlich vor Beginn der Dienstreise erteilt werden. Für den Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise bitte ich ausschließlich den jeweils aktuellsten landeseinheitlichen Vordruck zu verwenden. Geänderte oder selbst erstellte Vordrucke sind nicht zulässig. Vordrucke können bei der Reisekostenstelle (Telefon 4160, 4175, 4187) angefordert bzw. im Verwaltungsportal/Abteilung 12/Formulare abgerufen werden. Anträge auf Genehmigung einer Dienstreise, die in zweifacher Ausfertigung zu stellen sind, hat die oder der Dienstreisende rechtzeitig bei der zuständigen Stelle (vgl. B, Nr. 2: Zuständigkeiten) einzureichen. Die Bediensteten, die an einer Dienstreise teilnehmen sollen, sind einzeln namentlich jeweils auf dem Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise entweder als Antragstellerin bzw. Antragsteller oder als weitere teilnehmende Person aufzuführen. Es ist jedoch von jedem Dienstreisenden ein eigener Antrag zu stellen. Soweit der Präsident für die Genehmigung von Dienstreisen zuständig ist, ist der erforderliche Antrag grundsätzlich mindestens eine Woche vor Beginn der Dienstreise bei der zentralen Universitätsverwaltung – Abt. 12 – einzureichen. Auf den Genehmigungsanträgen ist der Sichtvermerk der Leiterin bzw. des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich. Mit dem Sichtvermerk wird bestätigt, dass die dienstliche Notwendigkeit der Reise gegeben ist. Bei Dienstreisen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ist dieser Sichtvermerk nicht erforderlich. Es ist aber in jedem Fall die Stellungnahme der mittelbewirtschaftenden Stelle einzuholen, d.h., das rot unterlegte Feld auf der Vorderseite des Antrages auf Genehmigung einer Dienstreise ist auszufüllen. Hiermit wird gleichzeitig erklärt, dass ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Haushaltsmittel sind auch Zuschüsse Dritter (DFG, Bund, Aufträge, eigener Erwerb). In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Kostenübernahme von dritter Seite. Soll eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise zeitlich verbunden werden, so ist dies im Genehmigungsantrag besonders darzulegen. Dabei ist anzugeben, a) b) c) d) wann die Gesamtreise (also einschließlich des privaten Antritts der Reise) beginnt, wann und von welchem Ort aus die Dienstreise angetreten wird, wann und an welchem Ort die Dienstreise beendet wird, wann die Gesamtreise (also einschließlich des privaten Teils der Reise) endet. Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtauslagen erstattet. 10 Wird in besonderen Fällen genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die RKVergütung nach der Abreise von oder der Ankunft an diesen Ort bemessen. In diesen Fällen sind auf die Fahrtkostenerstattung die Fahrtkosten anzurechnen, die dem Bediensteten ohnehin für die kürzeste Reisestrecke zum oder vom privaten Aufenthaltsort entstanden wären, weil sie diese Kosten auch ohne Dienstreise hätten tragen müssen. Hinweise: Mit der Genehmigung der Dienstreise entsteht der Anspruch auf Reisekostenvergütung. Unfälle während der Dienstreise in Ausübung des Dienstes sind Dienst- bzw. Arbeitsunfälle mit Anspruch auf Unfallfürsorge. Sollten im Rahmen der Genehmigung einer Dienstreise in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten Unsicherheiten oder Fragen auftreten, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Reisekostenstelle gern für Auskünfte zur Verfügung. 3.2 Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit Bei der Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen ist der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten. Hiernach besteht die Verpflichtung, hinsichtlich Notwendigkeit, Dauer und Art der Ausführung einer Dienstreise einen strengen Maßstab anzulegen. Dienstreisen dürfen nur dann angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere, kostengünstigere Weise – z.B. schriftlich oder telefonisch – erledigt werden kann. Die Zahl der Teilnehmenden und die Dauer der Dienstreise sind auf das zur Ausführung des Dienstgeschäftes notwendige Maß zu beschränken. Ein besonderer An- oder Abreisetag sollte möglichst vermieden werden. U.U. ist auch die Nachtzeit zur Reise zu nutzen. Es ist zumutbar, Dienstreisen ab 6.00 Uhr anzutreten, wenn dadurch Tagegeld und/oder Übernachtungsgeld eingespart wird und keine besonderen Umstände einen späteren Dienstreiseantritt rechtfertigen; eine Rückreise ist zumutbar, wenn die Wohnung noch bis 24.00 Uhr erreicht werden kann. Mehrere zeitlich zusammenfallende Dienstreisen in dieselbe Gegend sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden. Bei mehrtägigen Dienstreisen ist zu prüfen, ob die Entfernung und die Verkehrsbedingungen zwischen Geschäftsort und Wohnort die tägliche Rückkehr zulassen und ob dadurch eine Reisekostenersparnis erzielbar ist. Die für die Anordnung oder Genehmigung zuständige Stelle kann die Benutzung eines bestimmten Beförderungsmittels anordnen. 11 Hinweis: Gemäß § 22 Abs. 1 Sätze 5 – 7 NHG können Drittmittel abweichend von den für Haushaltsmittel des Trägers geltenden Regelungen nach den Bedingungen der Drittmittelgeber bewirtschaftet werden. Abweichend von den Bestimmungen des BRKG ist also eine Abrechnung der Dienstreisen nach den Bestimmungen des Drittmittelgebers denkbar, die dieser z.B. im Bewilligungsbescheid definiert. Dabei wird davon ausgegangen, dass die gewährten Reisekosten im Rahmen dessen bleiben, was der Drittmittelgeber seinen eigenen Angestellten mit entsprechendem Status gewährt. Allerdings kann dies nur für die Art des Beförderungsmittels und der Unterkunft gelten, nicht aber für die Zahlung von erhöhten Tagegeldern und sonstigen Leistungen. Sofern für Dienstreisen im Rahmen einzelner DrittmittelProjekte von den Regelungen des BRKG abgewichen werden soll, ist die vorherige Zustimmung der Hochschulleitung einzuholen. 3.3 Wahl des Beförderungsmittels Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist von der Antragstellenden oder dem Antragsteller und der bzw. dem Genehmigenden auch bei der Wahl des Beförderungsmittels zu beachten. 3.3.1 Deutsche Bahn In der Rangfolge der Beförderungsmittel zum Zwecke einer Dienstreise steht die Deutsche Bahn AG nach dem Dienst-Kfz an zweiter Stelle. In aller Regel sollte, wenn ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht, aus Kosten- und Sicherheitsgründen – dazu gehören auch gesundheitliche Gründe – zum Zwecke der Dienstreise die Deutsche Bahn AG (2. Klasse) als Beförderungsmittel benutzt werden. Hinweise zur Buchung von Fahrscheinen: a) Die DB AG gewährt dem Land Niedersachsen einen umsatzabhängigen Rabatt (Großkunden-Rabatt) von derzeit 10 v.H. auf Normalpreise. Dieser Rabatt kann mit den BahnCard-Rabatten (25 % und 50 %) kombiniert werden. Die Erfassung des für die Rabatteinstufung maßgeblichen Umsatzes erfolgt mittels Kundennummer beim Vertragsreisebüro Derpart Travel Service. Aufgrund dessen müssen alle Fahrscheine beim Vertragsreisebüro gebucht werden. Den Dienststellen obliegt die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die ermäßigten Fahrkarten für alle dienstlich veranlassten Fahrten in Anspruch genommen werden. Der für nicht benutzte Fahrkarten gezahlte Fahrpreis wird vor dem ersten Geltungstag und bis zu zehn Tage ab dem ersten Geltungstag der Fahrkarte gegen Rückgabe der Fahrkarte unentgeltlich erstattet, ab dem elften Tag unter Abzug eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 15 Euro. b) Bei kurzfristig angelegten Dienstreisen, bei denen die Abholung bzw. Lieferung der Fahrkarten von Derpart Travel Service zeitlich nicht mehr möglich ist, muss das Bahn-Tix genutzt werden, um die Inanspruchnahme des GKR zu gewährleisten. Bei Bahn-Tix werden die Fahrkarten wie bisher beim Vertragsreisebüro bestellt und per Rechnung bezahlt. Bei der Bestellung erhält man eine Auftragsnummer, mit der man sich die bestellten Fahrkarten jederzeit an den Bahn-Tix-Automaten abholen kann. 12 3.3.2 Privates Kraftfahrzeug Benutzen Dienstreisende ein privates Kraftfahrzeug, so wird gem. § 5 I BRKG eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, bis höchstens jedoch 60 Euro, gewährt. Ein Sachschadensersatz wird nicht gewährt und ist bereits durch die oder den Genehmigenden in der Genehmigungsverfügung auszuschließen. Besteht an der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs ein erhebliches dienstliches Interesse (gem. § 5 II BRKG), wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent je Kilometer ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt. Bei Dienstreisen, die mit einem privaten Kfz durchgeführt werden, ist bereits vor Antritt der Dienstreise in der Genehmigung schriftlich festzustellen, ob an der Benutzung des Kfz ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt vor, wenn ein Dienstgeschäft sonst nicht durchgeführt werden kann oder nach Sinn und Zweck eines Dienstgeschäfts notwendig ist. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel erfüllt, wenn die oder der Dienstreisende a) den Geschäftsort mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht oder nicht rechtzeitig erreichen kann; b) mehrere benachbarte Geschäftsorte aufsuchen muss und die Benutzung eines Kfz es ermöglicht, an einem Tag an verschiedenen Stellen Dienstgeschäfte wahrzunehmen, die bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel in dieser Zeit nicht erledigt werden könnten; c) mindestens 25 kg schweres oder sperriges Dienstgepäck mitnehmen muss; d) diese Reiseart – nach Durchführung einer Vergleichsberechnung – kostengünstiger ist als die Benutzung von ÖPNV/DB (z.B. bei Mitnahme von anderen Dienstreisenden); e) eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen – aG – vorliegt. Liegt ein erhebliches dienstliches Interesse vor, ist in der Genehmigung und Abrechnung das Feld „privater PKW (§ 5 II BRKG)“ anzukreuzen. Anderenfalls handelt es sich um einen Fall gem. § 5 I BRKG. Hinweis: Wird ein erhebliches dienstliches Interesse an der dienstlichen Benutzung des privaten PKW geltend gemacht (§ 5 II BRKG), sollte zur Begründung die Anlage zum Dienstreiseantrag verwendet werden. Der Vordruck steht im Verwaltungsportal/Abteilung 12/Formulare zur Verfügung (vgl. auch Nr. 3.3.3). 13 3.3.3 Flugzeug Flugkosten können im Rahmen des § 4 BRKG und des § 2 ARV nur erstattet werden, wenn die Flugzeugbenutzung aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Liegen solche Gründe nicht vor, dürfen Flugkosten nur insoweit erstattet werden, als dadurch keine höhere Reisekostenvergütung zu zahlen ist als beim Benutzen eines preiswerteren regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (z.B. Bahn). Die besonderen Gründe sind schriftlich in dem Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise prüfbar darzulegen. Im Hinblick auf die damit oftmals verbundenen erhöhten Reisekosten kann die Benutzung von Flugzeugen nur in Betracht kommen, - wenn ein Arbeitszeitgewinn von insgesamt mindestens einem ganzen Arbeitstag entsteht, - wenn andere Beförderungsmittel nicht vorhanden oder unwirtschaftlich sind, - wenn die Benutzung anderer Verkehrsmittel nur mit Verspätung für das Dienstgeschäft möglich ist und zwingende Gründe (Art und Dringlichkeit des Dienstgeschäftes) vorliegen, - wenn sonstige wichtige dienstliche Gründe gegeben sind, die die Anwesenheit der oder des Dienstreisenden bis kurz vor Antritt und unmittelbar nach Beendigung der Reise in der Dienststelle erfordern. Dieses ist bei der Beantragung der Dienstreise zu erläutern. Die vorstehenden Regelungen gelten grundsätzlich auch in den Fällen, in denen Dienstreisen aus Mitteln Dritter finanziert werden. Hinweis: Flugscheine sind grundsätzlich von Amts wegen zu beschaffen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass der Flugpreis nicht der oder dem Dienstreisenden, sondern der TU Braunschweig (Universitätseinrichtung) in Rechnung gestellt wird. Diese entrichtet den Flugpreis an den Rechnungsaussteller. Aufgrund eines Vertrages mit der Technischen Universität Braunschweig hat sich das Reisebüro „Derpart Travel Service“ verpflichtet, bei Flugreisen einen Rabatt zu gewähren und den günstigsten Flugpreis zu ermitteln und anzubieten. Sollten Flugscheine bei einem anderen Reisebüro als beim VertragsReisebüro gekauft oder im Internet gebucht werden, so ist vor dem Kauf ein schriftliches Angebot beim Reisebüro Derpart Travel Service einzuholen. Erst wenn sich herausstellt, dass das Angebot von Derpart Travel Service ungünstiger ist, darf beim anderen Reisebüro ein Flugschein gekauft oder im Internet gebucht werden. Das Angebot des Vertragsreisebüros ist, wie auch das Flugticket selbst, jeweils der Reisekostenabrechnung beizufügen. Sofern die Benutzung von Flugzeug beantragt wird, sollte zur Begründung die verwendet werden, die im Anlage zum Dienstreiseantrag Verwaltungsportal/Abteilung 12/Formulare abrufbar ist. 14 3.3.4 Mietwagen Die notwendigen Kosten für einen Mietwagen können nur bei Vorliegen triftiger Gründe erstattet werden. Die triftigen Gründe sind bereits im Genehmigungsantrag anzugeben. Sofern das Vorliegen triftiger Gründe nicht anerkannt werden kann, wird eine Wegstreckentschädigung in Höhe von 20 Cent bis zum Höchstbetrag von 60 Euro gewährt. Hier sind die mit dem Mietwagen zurückgelegten Kilometer anzugeben. 3.3.5 Taxe Notwendige Taxikosten sind nur bei Vorliegen triftiger Gründe zu erstatten. Die Gründe sind in der Reisekostenrechnung anzugeben. Sie kommen fast nur für kurze Wegstrecken in Betracht, z.B. für die Strecke Wohnung – Bahnhof oder umgekehrt (Zu- und Abgang). Triftige Gründe für eine Taxen-Benutzung liegen z.B. vor, wenn - regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel noch nicht, nicht mehr oder überhaupt nicht zur Verfügung stehen, die Fahrt zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr erforderlich ist, mit öffentlichen Verkehrsmitteln der Termin des Dienstgeschäftes nicht rechtzeitig wahrgenommen werden kann. Hinweis: Ortsunkenntnis am Geschäftsort und widrige Witterungsverhältnisse sind für sich allein keine triftigen Gründe für eine Taxen-Benutzung. Wird dennoch ein Taxi genutzt, obwohl öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, werden fiktiv 20 Cent pro gefahrenen Kilometer gezahlt. Hier ist die Angabe der mit dem Taxi gefahrenen Kilometer erforderlich. Zur Begründung einer Taxibenutzung sollte die Anlage zur Reisekostenrechnung verwendet werden, die im Verwaltungsportal/Abteilung 12/Formulare abrufbar ist. 15 C. Abrechnung von Dienstreisen 1. Allgemeines 1.1 Anspruch auf Erstattung Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Art und Umfang Bundesreisekostengesetz Bestimmungen geregelt. der Reisekostenvergütung werden durch sowie die dazu ergangenen Verordnungen das und Leistungen, die der oder dem Dienstreisenden von dritter Seite ihres Amtes wegen für dieselbe Dienstreise gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen (§ 3 Abs. 2 BRKG). Die Reisekostenvergütung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich beantragt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein bis dahin nicht schriftlich geltend gemachter Anspruch auf Reisekostenvergütung unwiderruflich verfallen. Bei Vorstellungsreisen gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten. 1.2 Reisekostenabschlag/Vorschuss Auf eine zu erwartende Aufwendung für eine schriftlich angeordnete oder genehmigte, unmittelbar bevorstehende Dienstreise kann auf formlosen Antrag eine angemessene Abschlagszahlung (bis zu 80 % der Reisekosten) gewährt werden. Der Abschlag kann nur in Betracht kommen, wenn die Höhe der voraussichtlichen Aufwendungen eine finanziell außergewöhnliche Belastung darstellen würde. Abschlagszahlungen sind unverzüglich nach Beendigung der Dienstreise abzurechnen. Wird die Abschlagszahlung nicht innerhalb von sechs Monaten abgerechnet, ist der ausgezahlte Betrag zurückzuzahlen. Abschlagszahlungen sind als solche auf der Eingangsrechnung zu kennzeichnen. Eine Fotokopie der Eingangsrechnung ist der Reisekostenabrechnung beizufügen. 1.3 Reisekostenrechnung Beim Einreichen der Reisekostenrechnung bitte ich darauf zu achten, dass alle zur Abrechnung erforderlichen Angaben gemacht werden, so dass eine Festsetzung der Reisekostenvergütung ohne nochmaliges mündliches oder schriftliches Nachfragen der Sachbearbeiterinnen möglich ist. Der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Reisekostenrechnung sind im Original beizufügen: a) die Genehmigung der Dienstreise (ggf. Anlage zum Dienstreiseantrag), b) die dienstliche Erklärung für Flugreisende 16 c) die Fahrkarte und sonstige Fahrkartenbelege (z.B. Belege für Zu- und Abgänge), d) der Flugschein, e) Rechnung und Eingangsrechnung RK über bereits von der Einrichtung geleistete Vorabzahlungen/gezahlte Abschläge, f) Hotelbelege, g) Belege über Nebenkosten (z.B. Parkkosten), h) Belege über Teilnahmegebühren. 2. Erstattungen im Einzelnen 2.1 Fahrkosten Allen Dienstreisenden können Fahrkosten nur bis zu den Kosten der niedrigsten Klasse des Beförderungsmittels (DB II. Klasse) erstattet werden. Den Dienstreisenden können ausnahmsweise die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt (z.B. bei einer außergewöhnlichen Gehbehinderung). Eine Schwerbehinderung allein lässt die Erstattung der Kosten der höheren Klasse nicht zu. Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für aus Drittmitteln finanzierte Dienstreisen. Vor der Anschaffung einer dienstlichen BahnCard 25 oder 50 ist rechtzeitig eine Vergleichsberechnung anzustellen, ob für die im Folgejahr durchzuführenden Dienstreisen die Benutzung der BahnCard voraussichtlich wirtschaftlicher sein wird als das Lösen von Fahrkarten ohne BahnCard (unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen). Sofern bereits eine private BahnCard vorhanden ist, die für Dienstreisen benutzt wird, kann diese auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig amortisiert hat. Kosten für eine privat beschaffte BahnCard 100 können jedoch nur in Höhe von 300 € erstattet werden. Eine anteilige Erstattung einer privat beschafften BahnCard ist nicht möglich. 2.2 Wegstreckenentschädigung Für Strecken, die die bzw. der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Hierbei ist zwischen § 5 I BRKG und § 5 II BRKG zu unterscheiden: a) § 5 I BRKG Bei Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs ohne Begründung beträgt die Wegstreckenentschädigung 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 60 Euro. 17 Hier ist ein Schadenersatz für Sachschäden am Kraftfahrzeug ausgeschlossen, Parkgebühren werden nur bis zu 5 Euro täglich gezahlt. b) § 5 II BRKG Besteht an der Benutzung des Kraftfahrzeugs ein erhebliches dienstliches Interesse (siehe Abschnitt B, Nr. 3.3.2), beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Genehmigung schriftlich festgestellt werden. Hier ist Schadenersatz für Sachschäden am Kraftfahrzeug möglich, Parkgebühren sind voll erstattungsfähig. 2.3 Tagegeld 2.3.1 Allgemeines Tagegeld wird bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 8 Stunden gewährt und für jeden Kalendertag einzeln berechnet. Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung des Dienstreisenden ist wie folgt gestaffelt: a) Abwesenheit von mindestens 8 Stunden 6,-- € b) Abwesenheit von mindestens 14 Stunden 12,-- € c) Abwesenheit von 24 Stunden 24,-- € 2.3.2 Kürzung des Tagegeldes Erhält die oder der Dienstreisende von Amts wegen unentgeltlich Verpflegung oder ist Verpflegung in den Übernachtungskosten, Fahrt-/Flugkosten oder Tagungsgebühren enthalten, ist von dem vollen Tagegeldsatz (derzeit 24 €) für das Frühstück 20 Prozent, für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent festzusetzen und vom zustehenden Tagegeld abzuziehen. Hinweis: Erhält die oder der Dienstreisende von Amts wegen eine oder mehrere Hauptmahlzeiten unentgeltlich von dritter Seite oder werden die Kosten der Verpflegung mit der Teilnehmergebühr abgegolten, sind die Mahlzeiten im Feld 31 der Reisekostenrechnung anzugeben. Die Angaben müssen eindeutig sein und insbesondere erkennen lassen, um welche Mahlzeiten es sich gehandelt hat (Frühstück, Mittag, Abendessen) und an welchen Tagen sie bereitgestellt wurden. Anzugeben sind auch Mahlzeiten, die die oder der Dienstreisende bei Empfängen oder anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen von Amts wegen unentgeltlich erhält oder wenn diese in den Fahrkosten z.B. bei Bahn- und Schiffsreisen enthalten sind. Bei Flugreisen sind die Angaben in der beigefügten dienstlichen Erklärung zu machen. Verpflegung, die die oder der Dienstreisende von dritter Seite aus persönlichen Gründen, z.B. von Verwandten, erhält, führt nicht zu einer Kürzung des Tagegeldes. 18 2.3.3 Längerer Aufenthalt am Geschäftsort Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, so wird vom 15. Tag an ein um 50 % ermäßigtes Tagegeld gewährt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hin- und dem Rückreisetag. 2.4 Übernachtungsgeld Das Übernachtungsgeld für eine notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis beträgt 11,-- €. Nachgewiesene Übernachtungskosten sind bei Übernachtungen in Großstädten (über 100.000 Einwohner) und anderen Orten mit erfahrungsgemäß allgemein oder saisonbedingt hohen Zimmerpreisen insoweit als unvermeidbar anzusehen, als sie den Betrag von 60 € nicht übersteigen. In diesen Fällen braucht in der Regel nicht mehr nachgeprüft zu werden, ob die Unterkunftskosten in der geltend gemachten Höhe notwendig waren. Übersteigen die Unterkunftskosten den vorgenannten Betrag, hat die oder der Dienstreisende die Unvermeidbarkeit im Einzelnen zu begründen. Eine Begründung beinhaltet die konkrete Angabe der Bemühungen (z.B. Internetrecherche, Hotelführer, tel. Nachfragen) für eine preiswertere Unterkunft; allein die Angabe, man habe keine preiswertere Unterkunft finden können, reicht für die Erstattung von höheren Übernachtungskosten nicht aus. Sofern bei einem Kongress bzw. einer Tagung alle Teilnehmer in einem Hotel untergebracht sind, ist dies nur anzugeben. Einer weiteren Begründung bedarf es hier nicht. Zur Begründung höherer Übernachtungskosten steht Ihnen ein Vordruck als Anlage zur Reisekostenrechnung zur Verfügung, die im Verwaltungsportal/Abteilung 12/Vordrucke abrufbar ist. Voraussetzung für eine Erstattung bleibt jedoch die Vorlage der Rechnung. Wird diese nicht vorgelegt, kann nur eine Erstattung der Übernachtungspauschale in Höhe von 11,-- € erfolgen. 2.5 Nebenkosten Zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendige Auslagen, die nicht als Fahrkosten, Wegstreckenentschädigung oder Tage- und Übernachtungsgeld zu erstatten sind, werden bei Nachweis (Rechnungen, Quittungen) als Nebenkosten erstattet. Als erstattungsfähige Nebenkosten kommen z.B. in Betracht: a) Auslagen für die Beförderung des notwendigen persönlichen und dienstlichen Gepäcks. Wird eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise verbunden, sind auf das Urlaubsgepäck entfallende Kosten nicht erstattungsfähig. b) Teilnehmerentgelte Veranstaltungen. und Eintrittskosten c) Post- und Fernsprechentgelte, Dienstgeschäftes entstehen. die für durch dienstlich die besuchte Erledigung des 19 d) Garagenmiete, Parkkosten, Fähr- und Brückengelder und Mautgebühren bei Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen und privaten Kraftfahrzeugen, sofern das erhebliche dienstliche Interesse an der Nutzung des Kfz vorliegt. In allen übrigen Fällen werden notwendige Parkgebühren bis höchstens 5,00 € pro Tag ersetzt. Nicht erstattungsfähig sind z.B.: a) Trinkgelder b) Reinigungskosten c) Auslagen für gesellschaftliche und repräsentative Verpflichtungen (z.B. Bewirtung von anderen Personen, Gastgeschenke) d) Auslagen für die Wiederbeschaffung von Gegenständen, die auf der Dienstreise beschädigt, zerstört, gestohlen oder verloren wurden e) Auslagen für Fahrpläne, Stadtpläne, Landkarten und Unterkunftsverzeichnisse f) Auslagen für Freizeitgestaltung g) Auslagen für eine Reiseunfallversicherung h) Reiserücktrittskostenversicherung i) Reisehaftpflichtversicherung j) zusätzliche Krankenversicherung k) Flugunfallversicherung l) Auslagen für ärztliche Behandlung, Arzneimittel und Krankenhauskosten aus Anlass einer Erkrankung oder eines Dienstunfalles während einer Dienstreise. Bei Erkrankung gelten die Beihilfevorschriften, bei einem Dienstunfall die Unfallfürsorgevorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. m) Auslagen für Vorbeugungsmittel gegen Krankheit aller Art. Bei Auslandsdienstreisen in Infektions- oder Epidemiegebiete sind Ausnahmen zulässig. n) Kursverluste beim Verkauf ausländischer Zahlungsmittel o) Auslagen für Kreditkarten (z.B. American Express, Diners Club, Eurocard) und Gebühren für Barauszahlungen am Geldautomaten mit EC-Karten oder Bankkarten. Dies gilt auch bei Auslandsdienstreisen. p) Auslagen für eine Fahrzeugversicherung (Kasko-Versicherung) beim Benutzen eines eigenen Kraftfahrzeuges. 20 3. Reisekostenvergütung in besonderen Fällen 3.1 Exkursionen Für Reisen zur Vorbereitung und Durchführung von Lehrveranstaltungen außerhalb des Hochschulortes (Exkursionen) können für die im Landesdienst stehenden Exkursionsleiterinnen und –leiter und notwendigen Begleitpersonen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Dienstreisen genehmigt werden, wenn die betreffenden Exkursionen notwendige Lehrveranstaltungen des jeweiligen Studienganges sind. Tage- und Übernachtungsgeld wird in Höhe von 70 v. H. der üblicherweise zustehenden Sätze gezahlt. (siehe hierzu Abschnitt C, Nr. 2.3 und 2.4). Wenn eine Exkursion außergewöhnliche Kosten verursacht, die durch die gekürzten Tage- und Übernachtungsgelder nicht gedeckt werden, können die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen (bitte Belege beifügen) bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes erstattet werden. 3.2 Berufungsreisen „Berufungsreisen“ sind Reisen, die Bewerberinnen und Bewerber zur Besetzung von Professorenstellen nach Ruferteilung durchführen, und zwar - zum Führen von Berufungsverhandlungen, - zur Information über die künftigen Lehr- und Forschungsbedingungen sowie - zur Vorbereitung der künftigen Tätigkeit. Die Erstattung der Reisekosten richtet sich nach Nds. Reisekostenrecht entsprechend den Dienstreisen der Landesbediensteten. Hierauf sind die Bewerberinnen und Bewerber im Vorfeld hinzuweisen. Bewerberinnen und Bewerbern mit ständigem Aufenthalt im Ausland können die Fahrkosten für die Wegstrecke im Ausland und die notwendigen Flugkosten nach den Bestimmungen des niedersächsischen Reisekostenrechts erstattet werden, wenn sie tatsächlich eingestellt werden, ansonsten in Höhe von 50 v. H.. Die Erstattung der Reisekosten bei Berufungsreisen erfolgt aus zentralen Mitteln, mit Ausnahme der Reisen zur Vorbereitung der künftigen Tätigkeit, deren Kosten aus Mitteln der Universitätseinrichtung zu tragen sind. Für die Abrechnung von Berufungsreisen ist das übliche Formblatt zu verwenden und innerhalb von sechs Monaten (Ausschlussfrist) unter Vorlage aller Originalbelege bei der Abt. 12 einzureichen. Die Reisekostenrechnung ist vorab vom Vorsitzenden der Berufungskommission oder dem Dekan der entsprechenden Fakultät sachlich richtig zu zeichnen. 21 3.3 Vorstellungsreisen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht der Landesverwaltung angehören, werden Reisekosten aus Anlass von Vorstellungsreisen grundsätzlich nicht erstattet. Auf diese Regelung sind die Bewerberinnen und Bewerber rechtzeitig vor Antritt der Vorstellungsreise hinzuweisen. Besteht an der Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers im Einzelfall ein besonderes dienstliches Interesse, das bei der Besetzung von Professorenstellen immer anzunehmen ist, kann ausnahmsweise eine Erstattung der Reisekosten erfolgen. Die Erstattung setzt voraus, dass vorab die Kostenübernahme durch die Abt. 12 genehmigt wurde. Anträge auf Kostenübernahme bei der Besetzung von Professorenstellen sind zweifach einzureichen. Die entsprechenden Vordrucke sind in der Abt. 12 erhältlich bzw. im Verwaltungsportal abrufbar. Bei der Besetzung von anderen Stellen kann der Antrag formlos gestellt werden. Die Bewerberinnen und Bewerber sind auf die eingeschränkten Erstattungsmöglichkeiten bei Vorstellungsreisen hinzuweisen. Für die Erstattung von Reisekosten ist es erforderlich, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber eine Reisekostenrechnung mit dem hierfür vorgesehenen landeseinheitlichen Vordruck stellt, wobei sämtliche Originalbelege (z.B. Fahrkarten, Flugscheine, Hotelrechnungen) beizufügen sind. Die Reisekostenrechnung ist von der Leiterin bzw. dem Leiter der jeweiligen Universitätseinrichtung sachlich richtig zu zeichnen. Erstattet werden die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ohne Zuschläge; innerörtliche Fahrkosten (z. B. Straßenbahn, Bus, Taxi) werden nicht berücksichtigt. Die Flugzeugbenutzung ist unter den gleichen Voraussetzungen erstattungsfähig wie bei Dienstreisen. Bei Benutzung des privaten PKW wird Wegstreckenentschädigung nur bis zur Höhe von max. 60 Euro gewährt (§ 5 I BRKG). Wird am auswärtigen Vorstellungsort eine Übernachtung notwendig, so erhält die Bewerberin oder der Bewerber bei Nachweis entsprechender Auslagen einen Übernachtungszuschuss in Höhe von 11 € pro Nacht, insgesamt jedoch für höchstens zwei Nächte. Wohnt die Bewerberin oder der Bewerber im Ausland, so werden für die Reisestrecken im Ausland die Kosten zur Hälfte erstattet. Ist eine Landreise nicht möglich, so werden die Flugkosten der niedrigsten Klasse für die notwendigen Flugstrecken zur Hälfte erstattet. Die Ausschlussfrist für die Vorlage des Antrages auf Erstattung der Reisekosten beträgt drei Monate. Sie beginnt nach Ablauf des Tages, an dem sich die Bewerberin oder der Bewerber vorgestellt hat. Die Ausschlussfrist ist der Bewerberin oder dem Bewerber in geeigneter Weise bekannt zu geben. 22 4. Auslandsdienstreisen 4.1 Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld Die Höhe der Tage- und Übernachtungsgelder bei Auslandsdienstreisen ergibt sich aus der dem Rundschreiben beigefügten Tabelle. Für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden, beträgt das Auslandstagegeld 80 v. H., von mindestens 8 Stunden 40 v.H. des Auslandstagegeldes. Bei mehreren Auslandsdienstreisen an einem Kalendertag Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet. werden die Dauert der Aufenthalt an demselben ausländischen Geschäftsort ohne Hin- und Rückreisetag länger als 14 Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 3 Abs. 1 und 2 ARV vom 15. Tage an um 10 v. H. zu ermäßigen. Nachgewiesene Übernachtungskosten, die das Auslandsübernachtungsgeld für die gesamte Auslandsdienstreise übersteigen, dürfen nur erstattet werden, wenn aufgrund einer qualifizierten Begründung die Kosten unzweifelhaft notwendig waren (hierzu siehe Übernachtungsgeld Inland). Bei Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Übernachtungsgeld 21,00 € täglich. 4.2 Flugreisen Flugkosten werden nur bis zu den Kosten der niedrigsten Klasse (economy-class) erstattet. Bei Flugreisen in das außereuropäische Ausland sind bei einer ununterbrochenen Flugdauer von mehr als 10 Stunden die Kosten der nächsthöheren Klasse (businessclass) erstattungsfähig. 4.3 Grenzübertritt Das Tage- und Übernachtungsgeld bestimmt sich nach dem Land, das die oder der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäftsortes im Ausland gezahlt. Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abfluges und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend. Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend. 23 5. Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für das Reisekostenrecht Gruppenleitung Herr Hyzy Telefon: 4142 Reisekostenabrechnungen für den gesamten Universitätsbereich Frau Fecker Frau Kersch Frau Berk Frau Büttner Telefon: 4160 Telefon: 4187 Telefon: 4175 Telefon: 4161 Buchung der Reisekosten Frau Büttner Herr Roth Telefon: 4161 Telefon: 4162 24