Dienstreisen mit privaten Fahrzeugen Für die Benutzung

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Dienstreisen mit privaten Fahrzeugen Für die Benutzung
Dienstreisen mit privaten Fahrzeugen
Für die Benutzung von privaten Fahrzeugen für Dienstreisen gelten folgende Richtlinien:
Der Einsatz eines privaten PKW für eine Dienstreise darf nur bei Vorliegen berechtigter
Gründe erfolgen, so z. B.:
-
ungünstige Verkehrsverbindungen mit zeitraubender An- und Rückfahrt,
Mitnahme von Arbeitskollegen,
Transport von sperrigen oder schweren Gegenständen,
erhebliche Kosten- und Zeiteinsparungen,
eine besondere Dringlichkeit der Reise.
Die Zustimmung des Bürostellenleiters ist im Voraus einzuholen und durch dessen
Unterschrift auf der Reisekostenabrechnung zu dokumentieren. Wird der Privat-PKW ohne
vorherige Genehmigung für eine Dienstreise benutzt, erfolgt dessen Einsatz auf eigene
Gefahr. Als Fahrtkosten werden dann nur die Fahrkosten erstattet, die bei Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wären.
Für den Abschluss einer Dienstreise-Kaskoversicherung ist es zwingend notwendig, die
vorgesehenen Reisedaten im Voraus an die VSMA zu melden.
Für die Fahrtkosten wird im Rahmen der Reisekostenabrechnung ein Kilometersatz von
€ 0,30 pro gefahrenem Kilometer vergütet. Maßgebend ist die verkehrsgünstigste
Straßenverbindung zwischen dem Ausgangsort (Dienstort, Wohnort oder auswärtiger
Tätigkeitsort) und dem Ziel der Dienstreise. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus
begonnen und ergibt sich hierdurch eine kürzere Entfernung, ist diese zu Grunde zu legen.
Für die Abrechnung sind die nach Tachostand gefahrenen Kilometer zu Grunde zu legen.
Mit der Zahlung von Kilometergeld und dem o. g. Abschluss einer Dienstreise­
Kaskoversicherung sind evtl. Schäden am Fahrzeug abgegolten. Dies gilt auch für eine
Höherstufung im Beitrag bei der privaten Kfz-Haftpflicht-Versicherung. Versicherungsschutz
besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
Stand: 01.01.2014