Maus 01/2016 - Universität Stuttgart

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Maus 01/2016 - Universität Stuttgart
M A U S
Mitteilungsblatt Arbeits- und Umweltschutz
an der Universität Stuttgart
Jahrgang 8
Nr. 1
Februar 2016
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
wir haben es geschafft! Sie halten die erste
Ausgabe der MAUS in diesem Jahr in Händen. Und wir werden Sie wieder regelmäßig
in unserem Mitteilungsblatt über aktuelle
Themen zum Arbeits-, Brand- und Umweltschutz informieren. In dieser Ausgabe sind
auch alle 3 Arbeitsgebiete mit einem Artikel
vertreten. Darüber hinaus finden Sie noch
Hinweise auf unsere Veranstaltungen in den
nächsten Wochen, zu denen wir Sie herzlich
einladen.
(die Redaktion)
oder nicht
Selbst hergestellte Arbeitsmittel
und die Crux mit der CE Erklärung
Viele Institute und Einrichtungen stellen auf
ihren Bedarf, bzw. Bedürfnisse konzipierte
Arbeitsmittel selbst her, oder lassen diese
nach ihren Vorgaben fertigen. Die damit
verbundenen Anforderungen aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften möchte ich nachfolgend kurz erläutern.
Arbeitsmittel, die in Verantwortung des Arbeitgebers zum Eigengebrauch hergestellt
werden, werden nicht immer vom Produktsicherheitsgesetz (ProdSichG) erfasst.
Dazu heißt es im § 5 Abs.3 der Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV
2015):
"Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene
Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den
grundlegenden Sicherheitsanforderungender anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen."
AUS DEM INHALT
- Selbst hergestellte Arbeitsmittel
- Lithiumbatterien
- „Falscher“ Feueralarm
- Veranstaltungshinweise
Weiterhin heißt es aber jedoch auch:
"Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es
sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie
ausdrücklich
anders
bestimmt."
Mit "formalen Anforderungen" sind beispielsweise die CE-Kennzeichnung oder die
EG-Konformitätserklärung gemeint. Diese
brauchen bei selbst hergestellten Arbeitsmitteln für den Eigengebrauch nur umgesetzt
werden, wenn die Richtlinien diesbezüglich
selbst hergestellte Arbeitsmittel ausdrücklich
erfassen. Dies ist beispielsweise bei Arbeitsmitteln der Fall, die unter die Maschinenrichtlinie fallen (Art. 2 "Begriffsbestimmungen", Ziffer i): Danach ist Hersteller
"jede natürliche oder juristische Person, die
eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine
oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen
Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick
auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen
Namen oder Warenzeichen oder für den
Eigengebrauch verantwortlich ist."
Im Gegensatz zur Maschinenrichtlinie werden Arbeitsmittel für den Eigengebrauch
beispielsweise von der Niederspannungsrichtlinie nicht erfasst, so dass hier keine
weiteren formalen Anforderungen erfüllt
werden müssen. Also kein CE.
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Grundsätzlich sollten jedoch, nicht nur aus
rechtlichen, sondern auch aus organisatorischen Gesichtspunkten einige Mindestanforderungen an den Hersteller von „Eigenbauten“ gestellt werden. Von den Studierenden, Diplomanden, Doktoranden und
Mitarbeitern, welche eigene Arbeitsmittel
oder auch Versuchsgeräte herstellen, sollten Unterlagen mit folgendem Mindestinhalt
vorgelegt werden:
‐ technische Dokumentation mit Stromlaufplan
‐ Hydraulik,‐ Druckluft‐ oder sonstige Medienpläne
‐ Materiallisten (BOM)
‐ Risikoanalyse, als Hersteller des Betriebsmittels, der Anlage, der Maschine
‐ Betriebsanleitung mit Produktbeschreibung
‐ Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung
‐ Sicherheitshinweise
‐ ggf. Angaben zur Demontage oder Entsorgung
‐ Gefährdungsbeurteilung, als Betreiber/
Nutzer des Betriebsmittels, der Anlage, der
Maschine
‐ daraus resultierend die Betriebsanweisung(en)
‐ Festlegung der Art und der Prüffristen für
die regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen gem. BetrSichV
weiterführende Informationen
Die Stabstelle Sicherheitswesen hat mit der
Firma Pilz GmbH einen kompetenten Partner für dieses Thema gewinnen können.
Gemeinsam wurde ein für die universitären
Gegebenheiten zugeschnittener Weiterbildungskurs „Rechtssicherheit bei Eigenbauten für Forschungszwecke“ erarbeitet.
Dieser wird derzeit zweimal im Jahr angeboten. Nächster Termin: 12.05.2016
ProdSichG, BetrSichV, www.ce-coach.de,
BGI/ GUV-I 5139
Kontakt
Heiko Weidling, Stabstelle Sicherheitswesen
0711 685 63135
[email protected]
(HW)
Lithiumbatterien
Der Sammelbegriff Lithiumbatterien steht für
Lithiummetallbatterien und Lithium-IonenBatterien. Erstere erkennt man in der Regel
daran, dass sie nicht wieder aufladbar sind.
Lithium-Ionen-Batterien sind dagegen meistens aufladbar.
Von Lithiumbatterien gehen erhebliche Gefährdungen bei Beschädigungen, nicht vorgesehener Verwendung oder technischen
Defekten (z.B. auch beim Laden) aus. Diese
resultieren aus der gespeicherten Energie,
dem elektrochemischen Potenzial und den
enthaltenen Inhaltsstoffen (z.B. Lösemittel,
fluorhaltige Leitsalze, ggf. elementares Lithium etc.).
Lithiumbatterien
gelten daher
generell als Gefahrgut. Sie dürfen nur unter
Einhaltung der
nationalen und
internationalen
Vorschriften zur
Beförderung
gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen, Flugzeugen, Eisenbahnen, Binnenschiffen und Seeschiffen befördert werden. Dies gilt für die einzelnen Batterien
(Ersatzakkumulatoren, außerhalb eines Gerätes mitgeschickte Batterien etc.) sowie für
„Batterien in Ausrüstungen“ (z.B. in einem
Notebook, einem Gerät etc.).
Die einzuhaltenden gefahrgutrechtlichen
Vorschriften kennen keine Größengrenzen,
Kleinmengenregelungen etc. sondern allenfalls Erleichterungen für kleinere Batterien,
eingebaute Batterien, Batterien in Fahrzeugen oder Geräten, etc.
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Beachten Sie daher bitte folgende Regelungen:
 Geben Sie Lithiumbatterien nicht ohne Rücksprache mit dem Gefahrgutbeauftragten der Universität Stuttgart,
Herrn Rannenberg (63027), zur Beförderung auf.
 Nehmen Sie lose Lithiumbatterien
(Ersatzakkus) auf Dienstreisen im
Flugzeug nicht im aufgegebenen Gepäck mit. Bei Bedarf bitte Rücksprache mit Herrn Rannenberg.
 Verschicken Sie bitte keine Lithiumbatterien (auch in Ausrüstungen) einfach so mit der Post oder Hauspost.
 Gebrauchte, kleinere Lithiumbatterien, welche durch die EinwurfÖffnungen der aufgestellten Batteriesammelbehälter passen, dürfen in
diese Behälter geworfen werden. Dabei müssen sie konstruktionsbedingt,
oder durch Einpacken etc. sicher gegen Kurzschluss gesichert sein.
 Mechanisch beschädigte Lithiumbatterien (defektes Gehäuse, aufgeblähtes Gehäuse, Elektrolytfreisetzung
etc.) sind zwingend dem Sicherheitswesen (Herrn Rannenberg-63027,
Frau Baur-67596 oder Herrn Fischer60135 zu melden).
 Gebrauchte
Lithiumionenbatterien,
die zu groß für die Sammelbehälter
sind, geben Sie bitte Ihrem Institutsabfallbeauftragten.
 Sollten Sie den Kauf von Lithiumbatterien planen, die Sie anschließend
(z.B. auch in Geräten) versenden
wollen, so bestehen Sie auf dem
Nachweis, dass die Batterien die gefahrgutrechtlich geforderten Tests
nach Chapter 38.3 (UN-manual tests
and criteria) bestanden haben. Verändern Sie Zellen oder Batterien im
Nachgang, erlischt die Zulassung und
die Batterien können nicht mehr oder
nur unter großem Aufwand befördert
werden.
Von Lithiumbatterien gehen ggf. erhebliche
Brandgefährdungen aus. Daher sollten sie
so gelagert werden, dass im Falle einer
„Selbstentzündung“ der Entstehungsbrand
keine zusätzliche Nahrung findet. Das Risiko steigt beim Laden der Batterien und nach
vermeintlich harmlosen Vorfällen wie dem
Herunterfallen der Batterien (kritische Höhe
hängt auch vom Gewicht der Batterie ab).
Sollten Sie Fragen zur Lagerung solcher
Batterien haben, wenden Sie sich bitte an
Ihre zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Fragen zur Beförderung und Entsorgung
richten Sie bitte an Herrn Rannenberg
(63027) oder Herrn Fischer (60135).
(Ra)
Alarm durch Unachtsamkeit
Ein klassischer Fehlalarm, also ein Alarm
eines zur Feuerwehr aufgeschalteten
Rauchmelders durch Stör-Rauch, ist immer
doppelt und dreifach ärgerlich. ALLE flüchten durch die ihnen bekannten Notausgänge
und treffen sich auf dem Sammelplatz. Gerüchte schwirren bereits umher, warum man
wohl diesmal wieder „unnötig“ alarmiert
wurde. Die Feuerwehr rückt an. Ein Fehlalarm kostet i.d.R. zwischen 450 und 800 €.
Zusätzlich wird die Bereitschaft der Mitarbeiter das Gebäude zu evakuieren herabgesetzt.
Es gibt Klassiker unter den Gründen für einen Fehlalarm:
 verkohltes Essen auf der Herd-platte
oder in der Mikrowelle,
 defekte elektrische Geräte,
 Entkalken einer Kaffeemaschine,
 unbeabsichtigte chemische Reaktionen
unter Missachtung des vorhandenen Digestoriums im Labor,
 Staubentwicklung bei handwerklichen
Arbeiten (oft durch Fremdfirmen),
 Drehen eines Werkstückes
 und durch heißgelaufene Pumpen.
Die elektrisch betriebenen Membran- und
Drehschieberpumpen mit diversen PumpenÖl-Sorten finden in vielen Laboren ihre Anwendung, um Vakuum zu erzeugen. Mindestens zwei Fehlalarme pro Jahr sind auf
defekte Pumpen resp. nicht sorgsamer Umgang mit Pumpen zurückzuführen.
Zersetzung des Öls, zu niedriger Ölstand,
nicht ordentlich befestigte Schläuche können zu einer Fehlfunktion führen.
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Die damit verbundene Rauchentwicklung
einer heiß gelaufenen Pumpe artet bei vorhandenen Rauchmeldern zu einem Fehlalarm aus. Der Ölstand ist zu prüfen bzw.
ggfs. nachzufüllen und eine jährliche Wartung ist unabdingbar. Da mit einer Kontamination des Öls und der Pumpe gerechnet
werden muss, sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Sendet man
die Pumpe zur Wartung ein, muss eine Kontaminationserklärung für den Empfänger
erstellt werden.
Drei bis vier Fehlalarme pro Jahr ergeben
sich aus sorglosem Umgang bei der Essenszubereitung. Beim starken Erhitzen
geht auch ein starker Wasserentzug einher,
infolgedessen verbrennen beim weiteren
Erhitzen die organischen Substanzen zu
Kohle. Rauchentwicklung ist die Folge. Wäre der Koch Vorort gewesen, hätte er in den
meisten Fällen den Schaden verhindern
können.
Bei dem Entkalkungsprozess einer Kaffeemaschine entsteht eine stärkere Dampfentwicklung als beim normalen Kaffeekochen.
Aerosole wie auch Rauch und Staub beeinträchtigen das optische Messprinzip der
Rauchmelder und lösen in dem gewollten
Alarmfall den echten Alarm aus, in dem anderen einen Fehlalarm.
Trotz dieser noch zahlreichen vermeidbaren Fehlalarme müssen wir jede
Alarmierung als einen echten Alarm werten.
Fazit: Etwas mehr Achtsamkeit impliziert
eine deutliche Reduzierung der „Fehlalarme“. (Tho, GB)
Veranstaltungen der Stabsstelle
Sicherheitswesen von März bis Mai
2016
10.03.
22.03.
23.03.
Büro- und Bildschirmarbeitsplätze
Gefahrgutbeförderung
Schulung für Sicherheitsbeauftragte
Hinweis: Die Erste-Hilfe-Lehrgänge im März,
April und Mai 2016 sind leider bereits alle
belegt.
04.04.
Leichter Atemschutz (Erst- und
Wiederholungskurs)
05.04.
Schwerer Atemschutz (Wiederholungskurs)
05.04.
Erste-Hilfe-Ausbildung
06.04.
Erste-Hilfe-Fortbildung
07.04.
Brandschutzhelferausbildung
11.04.
Gefahrstoffe auf Baustellen
12. + 13.04. Kranführerschulung
14.04.
Bedienen von Hubarbeitsbühnen
15.04.
Schulung Strahlenschutzbeauftragte
19.04.
Brandschutzbeauftragte (Weiterbildung)
21.04.
Erste-Hilfe bei Unfällen mit Gefahrstoffen
25.04.
Leichter Atemschutz (Erst- und
Wiederholungskurs)
26.04.
Schwerer Atemschutz (Wiederholungskurs)
28.04.
Verhalten im Notfall
10.05.
Gabelstapler für Wenigfahrer
12.05.
Rechtssicherheit bei Eigenbauten für Forschungszwecke
Nähere Informationen - u. a. auch zu den
Erste-Hilfe-Lehrgängen und den aktuellen
Stand der Belegungen - erhalten Sie auf
unserer Homepage
uni-stuttgart.de/zv/sicherheitswesen/
unter „Aktuelles“.
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Herausgeber: Universität Stuttgart - Zentrale
Verwaltung – Stabsstelle Sicherheitswesen,
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(FH) Ralf Glodd, ZV – Sicherheitswesen
Redaktion: Andrea Laber, ZV - Sicherheitswesen, Tel.: 685-63026, E-Mail:
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