Newsletter März 2016 - Handelsverband Osnabrück

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Newsletter März 2016 - Handelsverband Osnabrück
Handels- und
Dienstleistungsverband
Osnabrück-Emsland e. V.
Ihr Arbeitgeberverband
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Aktuelles
| Januar 2016
CeBIT 2016 – 14.-18. März 2016
Sie haben Fragen zu Ihrem Computer, Ihrem Netzwerk oder zur Telefonie? Dann bietet die CeBIT in Hannover
die optimale Plattform, um sich umfassend zu informieren. Die CeBIT ist die größte und weltweit wichtigste Messe für Themen rund um die Informationstechnik.
Dem Handels- und Dienstleistungsverband stehen einige Freikarten für die CeBIT der Firma Datatronic EDV und
Kommunikationstechnik GmbH, Osnabrück, zur Verfügung. Sollten Sie Interesse haben, rufen Sie uns noch heute an. Wir senden Ihnen diese gerne zu.
Arbeitsrecht
Urlaubsberechnung bei Eintritt oder Ausscheiden zur Jahresmitte
1.
Wird ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01. Juli eines Jahres begründet, kann der Arbeitnehmer in diesem
Jahr nach § 4 BUrlG keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben.
2.
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 30. Juni eines Kalenderjahres endet, scheidet i. S. d. § 5 Abs. I
Buchst. c BUrlG stets in der ersten Hälfte des Kalenderjahres mit der Rechtsfolge aus dem Arbeitsverhältnis aus,
dass er nach erfüllter Wartezeit lediglich Anspruch auf anteiligen Urlaub hat.
In einem aktuell entschiedenen Fall wurde der Kläger beschäftigt vom 01. Juli 2013 bis zum 02. Januar 2014.
Das Bundesarbeitsgericht stellte mit Urteil vom 17.11.2015 (-9 AZR 179/15 -) fest, dass nach § 4 BUrlG der volle
Urlaubsanspruch erstmalig nach 6monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird. Die Formulierung „nach 6monatigem Bestehen“ zeige, dass der volle Urlaubsanspruch nicht bereits „mit dem 6monatigem
Bestehen“ erworben wird und der Ablauf der Wartezeit und das Entstehen des vollen Urlaubsanspruchs damit
nicht zusammenfallen.
Nach § 5 Abs. I Buchst. c BUrlG entstehe nur ein Teilurlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter
Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Dies umfasse auch
ein Ausscheiden mit Ablauf des 30. Juni eines Kalenderjahres. Damit hält der 9. Senat des BAG nicht mehr am
Urteil vom 26. Januar 1967 (- 5 AZR 395/66 -) fest.
Veranstaltungshinweis
Internet im Handel – die große Ausrede für jedes Umsatzminus und fehlende Ideen – 14.04.2016
Die Digitalisierung verändert Unternehmen weltweit – auch in unserer Region. Von Branche zu Branche wird der
digitale Wandel immer mehr spürbar. Welche Auswirkungen kann dieser Wandel auf Sie und Ihr Unternehmen
haben und wie sollten Sie reagieren bzw. agieren?
Reinhard Frank, langjähriger Experte in der Einrichtungsbranche und Berater für Unternehmen aus Handel
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| März 2016
und Industrie, vertritt eine klare Position: Er behauptet, dass der Handel im Internet von vielen völlig überbe
wertet werde und es nur an der richtigen Vorgehensweise und den richtigen Ideen fehle, um mit dem wachsenden Internethandel erfolgreich umzugehen.
Reinhard Frank ist am 14. April im Medienzentrum der NOZ MEDIEN zu Gast und berichtet am Beispiel der
Möbel-Branche über die Facetten des digitalen Wandels und wie Sie und Ihr Unternehmen damit umgehen
sollten. Daraus lassen sich natürlich auch Schlüsse für viele andere Branchen ziehen, die helfen sollen, das
Phänomen Internet im Handel vernünftig einzuschätzen und ihm richtig zu begegnen.
Lernen Sie vom Profi und freuen Sie sich auf einen spannenden Vortrag – egal, ob Sie Unternehmer in der
Möbelbranche, im Einzelhandel oder in der Dienstleistungsbranche tätig sind.
Internet im Handel – die große Ausrede für jedes Umsatzminus und fehlende Ideen
Wo:
Medienzentrum der NOZ MEDIEN, Breiter Gang /Berliner Platz, 49074 Osnabrück
Wann: Donnerstag, 14. April 2016, 19:00 Uhr Einlass, 19:30 Uhr Beginn
Die Teilnahme am Vortrag ist kostenlos. Schnell sein lohnt sich, die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
So melden Sie sich an:
Schicken Sie einfach eine Mail mit Ihren Kontaktdaten sowie der gewünschten Personanzahl an [email protected]. Bitte geben Sie von jedem Teilnehmer den Namen, das Unternehmen sowie die Position
im Unternehmen mit an.
Informieren Sie sich vorab schon einmal über Reinhard Frank unter www.reinhard-frank-beratung.de
Wettbewerbsrecht
Irreführung durch Unterlassung – Einschränkender Hinweis zum Vorrat einer Ware muss realistische Erwartungen wecken
Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz ist es wettbewerbswidrig, wenn ein Verkäufer für einen Bodenstaubsauger wirbt und die Verfügbarkeit mit „nur in limitierter Stückzahl“ angibt (Urteil v. 02.12.2015, Az. 9 U 269/15).
Der Kläger machte geltend, dass die Beklagte als Verkäuferin sowohl für ihre Filialen als auch den Online-Shop
einen Staubsauger beworben habe, ohne eine ausreichenden Vorrat anbieten zu können.
Das Gericht stellte fest, dass ein Verstoß bezüglich des Vorrats im stationären Handel von der Klägerin nicht
belegt worden sei, die Beklagte habe hingegen dargelegt, sich angemessen bevorratet zu haben. Insoweit sei die
Klage abzuweisen.
Bezüglich des Online-Angebotes ergebe sich aber eine andere Beurteilung. Bereits vier Minuten nach Aktionsbeginn sei der Staubsauger online nicht mehr verfügbar gewesen. Die Beklage habe nicht darlegen können, dass
der vorhandene Vorrat aufgrund bekannter Verkäufe in der Vergangenheit als ausreichend zu bewerten gewesen
und nur aufgrund einer unerwartet hohen Nachfrage innerhalb kürzester Zeit vergriffen gewesen sei. Es komme
daher darauf an, ob die Beklagte durch einen aufklärenden Hinweis die geschützte Verkehrserwartung der Verfügbarkeit ausgeräumt habe. Hierbei sei der Hinweis der Beklagten, dass der Staubsauger nur in limitierter
Stückzahl verfügbar sei, nicht ausreichend. Zwar sei es regelmäßig nicht möglich oder sinnvoll, eine genaue
Stückzahl zu benennen, die getroffene Einschränkung reiche bei einem Ausverkauf in vier Minuten aber nicht
aus. Denn der Verkehr erfahre nur, dass die Ware nicht unbeschränkt verfügbar sei, sich die Chancen eines
Erwerbs also bei einem frühen Kauf verbessern können. Nicht zu erwarten sei jedoch, dass auch bei schneller
Reaktion im üblichen Rahmen keine realistische Chance bestehe, noch ein Gerät zu erwerben. Es liege daher
eine Irreführung durch Unterlassen vor (§ 5a UWG).
Wir wünschen allen Mitgliedern ein frohes Osterfest!